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GESELLSCHAFT DER WISSENSCHAFTEN.
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INHALT.
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Wim. Rf »seil Ell, y:xtr Geschichte dor eiifilischen Volkswirthschaft.^Iehre) nehsl
Narhlnigeii S. I
'*>.H.Gr^t. Dbotsbiw, Eberhard Windeck - U7
lüFOD. MoMMSEN, Polemü Silvii lalerculus - 211
Ibcod. Momvsen. Volusii Maeciani distributio partium - 2*39
k)«. G(ST. Drotsbft, zwei Verzeichnisse Kaiser Karls V. Laude, seine und
seiner Grossen Einkünfte und Anderes belreOcnd > ?97
Inob. MuMMSBr« , die Stadtrechte der latinischen Gemeinden S:ilpensa inid
Halaca in der Provinz Baetica, nebst NachtrUgen. Mit 1 lilli. Tafel. . . - 301
^tiiH. ZiMiNCKB 9 die urkundlichen Queiicti zur Geschichte der Univcrsiliit
Leidig in den ersten t50 Jahren ihres Bestehens. Mit ? lith. Tafeln. . - 509
o-^.
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f* •
ZUR GESCHICHTE
DER
ENGLISCHEN VOLKSWIRTHSCHAFTSLEHRE
IBI
SECHZEHNTEN UND SIEBZEHNTEN JAHRHUNDERT.
VOÜ
W. KOSCHER.
AbbuHÜ. d. K. S. Gel. d. WiMeuch. III.
l
ibr eiircntlich Q:ol(lcoe8 Zeitalter scheint die volkswirthschaftliche
Literatur der Engländer zwischen 1742 und 1823 gehabt zu haben, d.h.
vcQ dem ersten Erscheinen der Hume'schen Essays an bis auf den Tod
von David Ricardo. Hume, Adam Smith, Malthus und Ricardo
sind die Chorführer dieser Periode, die Häupter der engh'schen Schule
«I^T Nationalökonomie. Und ich wüsste unter den Neueren kein Volk*
keine Zeit , die in irgend einer Kunst oder Wissenschaft eine relativ
\ Willkommenere Schule besessen hätten. — Jene vier grossen Engländer
>ieheD im innigsten^ geistigen Zusammenhange unter einander; jeder
von ihnen hat den Faden der Untersuchung fast genau da aufgenommen,
wo ihn die Vorgänger hatten liegen lassen. Zugleich aber hat jeder
auch durch neue, umfassende, ganz eigenthttmliche Urbarungen das
Y>'^Id der Wissenschaft erweitert; und nicht bloss dem Umfange nach,
v.vti^Wm ebenso sehr durch Vertiefung und Verschärfung der Methode
M'll»ei". — Diese Schule ist im höchsten Grade universal : noch heute
yTAi insbesondere Adam Smith bei der Mehrzahl für den Gründer der
\^'i^>enscbaftlichen Nationalökonomie überhaupt, englische Schule und
Theorie überhaupt für gleichbedeutend ; wie sie denn allerdings gerade
■a den allgemeinsten, abstractesten Lehren ihre vornehmliche Stärke
hat. Zugleich aber ist sie im höchsten Grade national: jene Männer
i'ind durch und durch Engländer, mit Leib und Seele; ihre Grundsätze,
hre Beispiele wurzeln gänzUch in der Politik und Geschichte ihres Voi-
k('>. sind insgemein auf dessen Gesichtskreis beschränkt. Diesen Ge-
Mchtskreis übrigens haben sie mit bewunderungswürdigem Erfolge zu
umfassen und zu beherrschen gesucht: sie haben die englische Philo-
logie und Geschichtsschreibung, die englische Geographie und Natur-
forschung vortrefflich für ihre Zwecke ausgebeutet. Von allem dem,
was die Engländer neuerdings auf dem Gebiete des abstractern, syste-
matischem Denkens geleistet haben , ist ihre Nationalökonomie ziemlich
anerkannter Massen das Vollkommenste. Daher die grosse Popularität
4 W. ROSGHER,
dieser Wissenschaft in England, fUr die sich Alles, vom Premierminister
an bis zum Fabrikarbeiter herab, auf das Lebhafteste interessiert. Ueber-
haupt kann man sagen, dass die klassischen Yolkswirthschaftslehrer von
England sehr gut jene gerade Mittelstrasse eingehalten haben zwischen
Speculation und Erfahrung, Theorie und Praxis, Allgemeinem und Be-
sonderem, Originalität und Studium, welche von jeher die besten
Schulen in ihrer besten Zeit zu charakterisieren pflegt.
Heutzutage sind die Verhältnisse in vieler Hinsicht anders gewor-
den. Nicht, als ob es in England gegenwärtig fehlte an tüchtigen
Nationalökonomen. Die Namen Senior, Macculloch, Torrens, Tooke,
Loyd, Porter u. A. wird kein Sachkundiger anders, als mit Hochachtung
aussprechen. Ebenso wenig aber können sie den früheren grossen
Meistern zur Seite gestellt werden. Sie haben die vorhandenen Metho-
den vielfach genauer, detaillierter angewandt, aber nicht eigentlich ver-
bessert, oder neue hinzu erfunden ; sie haben das Material der Wissen-
schaft vielfach bereichert, jedoch immer nur auf den schon bekannten
Gebieten, also ohne wahrhaft universaler zu werden; sie haben die
Widersprüche der früheren Systeme vielfach ausgeglichen, ohne jedoch
diese Ausgleichung selbst wieder zum Systeme zu erheben. Es ist der
Unterschied blosser wackerer Gelehrten, deren Resultate man immer
dankbar annimmt, und grosser schöpferischer Genien, die selbst in
ihren Irrthümem unendlich viel Belehrendes haben. Wie wenige, ftir
die Wissenschaft bedeutende Probleme sind in England seit dem
Schweigen von Ricardo und Malthus zur Sprache gebracht, die nicht
schon von den älteren, klassischen Meistern behandelt wären ! Aller-
dings hat die Popularität der volkswirthschaftlichen Untersuchungen
dort immer zugenommen ; ja , sie ist noch jetzt in fortwährendem Stei-
gen begrifTen. Nationalökonomische Irrthümer, wie sie Pitt geläufig
waren, könnten einen heutigen englischen Minister um seinen Ruf brin-
gen. Wer aber die Geschichte anderer Schulen in irgend einem Fache
studiert hat, dem wird es nicht entgangen sein, dass fast überall die
grösste Extensität einer Kunst oder Wissenschaft ihre grösste Aus-
breitung und Beliebtheit beim Publicum nach der Periode ihrer grössten
Intensität, also nach der Schöpfung ihrer klassischen Meisterwerke
einzutreten pflegt ^). — Zwar hat neuerdings John Stuart Mill einen
1) W^ie z. B. unsere deutschen Liederkr'anze, Singakademien, Musikfeste erst
nach dem Tode unserer Mozart und Beethoven ihre volle Ausbildung erlangt haben.
zrR Geschichte der englischen Volkswirthsciiaftslehre. 5
Versacfa gemacht, den abgeschlossenea Kreis der englischen National-
ökonomie bedeutend zu erweitem, indem er nicht bloss eine Menge
praktischer Fragen hereinzog , welche die abstracto Theorie bisher ver-
schmähet hatte, sondern auch durch das Studium continentaler Verhält-
nisse eine Menge von britischen Nationalvorurtheilen beseitigte. Er
selbst charakterisiert sein Svstem dadurch, dass es die Volkswirthschafts-
lehne auf die sociale Philosophie anwende. Eine solche Socialphiloso-
pbie, die im Sinne der aristotelischen Politik und mit den Hulfsmitteln
iznserer Gegenwart die wirthschafllichen Verhältnisse der ganzen
Menschheit zu verarbeiten suchte, würde ohne Zweifel eins der gröss-
ien wissenschaftlichen Bedürfnisse befriedigen. In dieser Ausdehnung
ist aber die Aufgabe von Mill gar nicht gefasst worden; es wären auch
weder seine geschichtlichen Vorstudien, noch sein ethischer Gesichts-
kreis für einen solchen Zweck umfassend genug. So dass auch durch
Mill die gegenwärtige britische Nationalökonomie den Charakter eines
silbernen Zeitalters nicht verloren hat.
Die nachfolgenden Untersuchungen haben den Zweck, über die
wenig bekannte Periode der englischen Volkswirthschaflslehre, welche
dem goldenen Zeitalter vorangeht, Licht zu verbreiten. Ich werde in
dieser Abhandlung nur bis zum Anfange des 18. Jahrhunderts kommen;
f:\ae spätere soll dann, so Gott will, die weiteren Fortschritte bis auf Hume
und Adam Smith erörtern. Den anspruchslosen Titel »Zur Geschichte«
li3he ich desshalb vorgezogen, weil es zu sehr an Vorarbeiten fehlt ^), und
ari^h die Quellenschriften auf unseren deutschen Bibliotheken viel zu
selten gefunden werden, als dass ich eine erschöpfende Vollständigkeit
irarantieren könnte. Etwas Bedeutendes wird mir aber doch schwerlich
entgangen sein.
1) Das bekannte Werk von Mac Culloch The lilerature of political economy
fSio) ist am Ende weiter Nichts, als ein für England ziemlich reichhaltiger, aber
ziemlich übel nach Fächern geordneter Bücherkatalog , welchen der Herausgeber mit
mehr oder weniger treffenden Randbemerkungen versehen hat. Diejenigen Schrift-
«teller, welche mehrere Werke geschrieben haben, sind durch das ganze Buch zer-
stückelt: Josiah Tucker z. B. muss aus H verschiedeneu Orten zusammengelesen
werden. Wie ist da eine historische Charakteristik , auch nur des Einzelnen, ge-
schweige denn ganzer Perioden und Richtungen möglich? Vgl. meine Recension in
den Göttinger Gelehrten Anzeigen 1846, Stück 163 fg.
6 W. ROSGHER,
I.
Der Soctalismus im Anfange des sechzehnten Jahrhunderts.
Im eigentlichen Mittelalter haben es die Engländer ebenso
wenig, wie irgend ein anderes neueres Volk , zu einem Systeme der
Staatswissenschaft bringen können. Offenbar aus demselben Grunde,
wesshalb auch die Griechen erst seit Perikles dazu gekommen sind.
Grosse Thaten zu verrichten, schöne Kunstwerke zu erschaffen, vermag
schon die Jugend ; um aber systematisch darüber zu reflectieren , wird
eine Reife des Geistes erfordert, welche sich bei Völkern, wie bei In-
dividuen, erst im spätem Leben ausbildet. Und zwar sind regelmässig
die Systeme der Volkswirthschaft noch jünger , als die der s. g. hohem
Politik; gerade so, wie die Naturforschung weit früher die Bewegung
der Himmelskörper, als die einfachen Vorgänge des Kochens, Dün-
gens u. s. w. ergründet hat.
An die Spitze der englischen Volkswirthschaftslehre stellen wir die
Utopia des THOMAS MORUS *). Wer das spätere Leben des Verfassers
kennt, seine grausamen Ketzerverfolgungen, seinen Märtyrertod für die
katholische Kirche (1534), der wird erstaunt sein, in dieser frühem
Schrift einen Gedankenkreis zu finden , welcher einerseits an die ge-
lehrten Indifferentisten und Skeptiker gränzt, wie Erasmus, andererseits
an die Bauernkriege und Wiedertäufer jener Periode. Monis selber
drückt sich über das Verhältniss seiner Person zum Inhalte seiner
Schrift mit Vorsicht aus. Der grösstc Theil derselben ist einem , an-
geblich aus Utopia zurückgekehrten Reisenden, Rafael Hythlodäus in
den Mund gelegt. Selbst dieser versichert mitunter , dass er die Ein-
richtungen der Utopier nicht sowohl vertheidigen , als beschreiben
wolle (p. 141). Und Morus behält sich ausdrücklich vor, dass er
keineswegs mit Allem einverstanden sei (p. 202 und öfter). Gleichwohl
ist nicht zu bezweifeln, dass sein Ideal in der Utopia wirklich vorliegt.
Wie derselbe Mann durch oberflächliche Betrachtung menschlichen
Elends zum Socialisten werden , hernach aber durch lebendige Erfah-
rung der hiermit verbundenen Thorheiten, Frevel und Unmöglichkei-
\) Libellus vere aureus, nee minus salutaris quam festivus de optimo reipublicae
statu deque nova insula Utopia, (Lovan. <5<6. i.J Ich ciliere nach der Cöhier Aus-
gabe in 12. von 1556.
ZDR Geschichte der engliscubn Vqjlkswirthsghaftslehre. 7
ten') zu leidenscbaftlicher Anhänglichkeit an das Bestehende zurückkehren
kann , das wird gerade unsere Zeit wohl nachzuempQnden wissen.
Wie die Geschichte lehrt, so haben socialistische oder com-
munistische Theorien einen breitem und tiefem Anklang nur da
gefonden, wo folgende zwei Bedingungen zusammentrafen : erstens ein
scfaroflTer Unterschied von Reich und Arm, wodurch einerseits Hoch-
nih und Menschenverachtung, andererseits Hoffnungslosigkeit und
Aiad auf einen ungewöhnlichen Gi*ad gesteigert wurden , zumal wenn
eiaehzeitig eine hoch entwickelte Arbeitstheilung den Zusammenhang
zwischen Verdienst und Lohn für Laien verdunkelt hatte : sodann eine
Verwirrung und Abstumpfung des öffentlichen Rechtsgefuhls in Folge
bedeatender, wohl gar entgegengesetzter Revolutionen. So ist es
heutzutage; so war es im Zeitalter des sinkenden Griechenthiuns ; in
den letzten anderthalb Jahrhunderten vor Christus ; so auch im Anfange
der neuem Zeit bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. — Diess ist die*
Zeit, wo die grosse Minenproduction von Amerika nebst anderen ver-
wandten Vorgängen ihren Einfluss auf die europaischen Preisveriiftlt-
nisse ausübte. Jedes Sinken aber der Circulationsmittel, so ntttzUch es
den Gewerbsuntemehmem ist, pflegt die niederen Klassen hart zu
drücken, weil diese den Preis ihrer Arbeit nur sehr allmählig, und zwar
ur durch vermindertes Angebot, d. h. Auswanderung oder Aussterben,
enteprechend zu erhöhen vermögen. Nach Kornpreisen berechnet,
staimi der englische Tagelohn um 1 495 zwei- bis dreimal so hoch , als
iumdert Jahre später. Diess ist femer die Zeit, wo in so vielen Län-
dern das alte patriarchalische System des Ackerbaues mit dem neuen
speculativcn vertauscht wurde : ein Uebergang , der sich namentlich in
England durch Einführung der Feldgraswirthschaft statt des Dreifelder-
systems, durch LeguQg zahlloser Bauerhöfe und Bildung grosser Zeit-
pachten vollzogen hat. Hier wäre nun offenbar das Naturlichste ge-
wesen, die auf solche Art überflüssig gewordenen Feldarbeiter im
Gewerbfleisse unterzubringen. Allein die Finanzwirthschaft des 16.
Jahrhunderts, welche grösstentheils auf Staatsmouopolien beruhete, und
damit natürlich die Gewerbe furchtbar drückte, machte diess unmöglich.
Dazu kam die Aufhebung der Klöster, wodurch gleichfalls die unmittel-
0 Ob nicht schon der Aufruhr der Londoner Handwerker von 1547, den Monis
selbst, als gewesener Ünter-Sheriff, in nächster Nähe beobachten konnte, zu dieser
Sinnesänderung beigetragen hat?
8 W. Röscher,
bare Armennoth sehr gesteigert werden musste. Am deutlichsten
spricht sich diese ganze Lage der Dinge in den zahlreichen Gesetzen
aus, die seit dem 27. Regierungsjahre Heinrichs VIII. zur Unterstützung
der Armen, Errichtung von Arbeitshäusemu. s.w. gegeben wurden, und
die in den letzten Jahren der Elisabeth endlich zu der berühmten
Armenacte fUhrten. Es sollen in der spätem Zeit der EUsabeth wohl
3 — 400 kräftige Vagabunden in jeder Grafschaft existiert haben, die von
Raub und Diebstahl lebten, in Banden, bis 60 Mann stark, auftraten,
und selbst der Obrigkeit zu imponieren wussten *). — Was nun anderer-
seits die Stimmung des Volkes inmitten dieser Drangsale betrifft, so
gedenke man des Bauernkrieges, der Wiedertäufer, des niederländi-
schen Aufistandes, der Reformation und Gegenreformation, zumal in
England, der Thronstreitigkeiten unter Elisabeth, der Verfassungs-
kämpfe unter den ersten Stuarts , endlich der Revolution und Republik.
Es war unter Cromwell eine sehr weit verbreitete Ansicht, dass
Niemand seinem Grundherrn ferner Pacht schuldig sei. So wenig
standen die politischen und kirchlichen Ansichten der Levellers ver-
einzelt da.
Die ersten Anfänge dieser Bewegung, welche fast anderthalb Jahr-
hunderte lang Westeuropa durchzitterte, bilden die Gmndlage zum
Verständnisse des Morus'schen Werkes. Wie in allen socialistischen
Systemen, so ist auch hier der kritische Theil verhältnissmässig am
wahrsten. — Vor Allem klagt Moms über die gewaltige Zahl der Faul-
lenzer im Staate, wogegen die Fleissigen , obschon sie jene doch er-
nähren müssen , fast verschwänden. Er rechnet dazu die Geistlichen,
Edelleute, ganz besonders auch die Gefolge der letzteren, die Mehrzahl
der Weiber, die Bettler u. s. w. Und selbst die Arbeiter werden grössten-
theils mit ganz unnützen Dingen beschäftigt, bloss um für Geld die
Eitelkeit der Reichen zu befriedigen (p. 39 fF. 99). Den kostspieHgen
Soldheeren will More nicht einmal militärischen Nutzen zugestehen
(p. 40). Wollten Alle fleissig sein, und nur wahrhaft nützliche Geschäfte
treiben , so brauchte sich Niemand sehr anzustrengen ; während jetzt
die wenigen wahren Arbeiter schlimmer als das Vieh genährt und tiber-
hetzt werden, zumal wenn man ihre Aussichtslosigkeit für Alter, Krank-
heitsfälle u. s.w. mitbedenkt (p. 96. 197). Ebenso unzufrieden ist Morus
0 Sir F. M, Eden State of the poor l H5I.
ii-
zum Geschichte der englischen Yolkswibthschaptsleube. 9
wä der gi^eDwärtigen Art der Consumtion ; er eifert gegen die Wein-,
Ser- Dnd Hurenhäuser, gegen Würfel, Karten und andere Hazardspiele
f. i6. 95). Jedes Streben, äosserlich vor Anderen hervorzuragen, ist
im eine strafbare Thorheit; wesshalb er z. B. das nützliche Eisen
Uer achtet, als das seltene Gold (p. 1 1 7), und den Vorzug der feinen
Tizeage vor den groben damit lächerlich macht, dass ja auch die
\aaeik vorher nur von Schafen getragen worden (p. 1 31 fg.). Be-
aders eifert er gegen die fiscalischen Plusmachereien, die seiner Zeit
ikcli waren: so z. B. Münzveränderungen, Steuerforderungen wegen
iio^ scheinbarer Kriegsgefahr, Geldstrafen wegen Uebertretung längst
lascfaollener Gesetze u.s.w. (p. 65); oder gar die extreme Regaltheorie
ia 16. Jahrhunderts, wonach alles Gut des Volkes dem Fürsten ge-
koren sollte (p. 68). Die oben erwähnten agronomischen Veränderun-
Qii^j betrachtet er in einem so ungünstigen Lichte, dass er die Schafe
RBgende Bestien nennt, welche Menschen fressen, und Land wie Stadt
^Twüsten (p. 42) ^. Mit vorzüglicher Energie werden am Schlüsse
(kä ganzen Werkes alle angeblichen Gräuel unserer CiviUsation noch-
ttk nisammengestellt (p. 1 97 ff.). Da heisst es geradezu . alle heuti-
gst Staaten seien eigentlich nur Verschwörungen der Reichen, um unter
^laske des Gemeinwohls ihren Privatnutzen zu fördern. Der Arbeiter
^«ife von der respublica während seiner kräftigen Jahre ausgebeutet ;
löMi aber , wenn er durch Alter und Krankheit gebeugt , völlig
iä&ietfarftig geworden , mit dem schnödesten ündanke belohnt. All
^* Elend jedoch, Diebstahl, Betrug und Raub, Streit, Mord und Auf-
^. Kummer, Sorgen, die Armuth sogar würdeo mit Abschaffung des
'jeldes von selbst wegfallen; sowie mau ja schon gegenwärtig nach
r^ Missernte sehen könne, dass die Hungersnoth lediglich eiuc Folge
i^, durch das Geld bewirkten, üblen Vertheilung des Kornvorrathes sei.
Die positiven Behauptungen und Heilvorschlage des Morus sind
^eoen der neuesten Socialisten so ungemein ähnlich , dass sich schon
^n die leicht erschöpfte Unfruchtbarkeit des ganzen s. g. Socialismus
i ) Mit welchen die gleichzeitigen Schriften des berühmten FitzHerbert, Richters
«r Common pleas unter Heinrich VIII. , zusammenhängen : Book of husbandry, und
kfok of sttrveying.
2: In der Thal wurde 4 533 ein Gesetz gegeben (25 Henry VIIL cap. 13), dass
töoe Schalheerde über 2000 Stück halten sollte. Der Eingang dieses Gesetzes ver-
sHrbert, dass einzelne Eigenthümer bi« 24000 Stück besessen.
10 W. Kn0r.8nL
erkennen iMflt. Ich will nur da» Wiriitigiftp anfthroL — Die utopische
LebetMphiloe^ophie ist ein irofaCtadiger KotianMiiuwmw. ADe Tugend
besteht dafrin, der Natnr gema» zn leben: dfe ?lalar seQ»l aber ge-
bietet on.^, das Yergntlgeii gjhfftrtw, ntes jaondb»* ab den Zweck
aller onserer Handlongen za betradileB p. 429.. Das» «fieses Yergnfi-
gen aof keine allzo rohe Art gefassl wird. Teistehl sich bei Thomas
Moros von selbst. Hiemi kommt ein anderer Grandsatz: Niemand kann
etwas gewinnen, was nicht ein Anderer Terioren hat ip. 79). Wer
diese beiden Pirincipien zngiebt. wird nicfat nmhin können, das Privat-
eigentbom zn verwerfen 'p. 76;. In Utopten herrscht daher Güter-
gemeinschaft und Arbeitsorganisation, so dass mdiesondere
die Behörden feist aosschliesslich damit beschäftigt sind . jeden M Qssig-
gang zo verboten (p. 96). Freilich ist jeder Stadt ein gewisser Land-
bezirk eigenthiimlich zugewiesen (p. 86} : imd aoch die einzelnen Fami-
lien bflden in mancher Hinsicht abgeschlossme Kreise. Indessen wird
die Gleichmässigkeit der Bevölkerung durdi Uebersiedehmg ans einer
Stadt und Familie, die zu voll geworden ') , in andere, zu leere fort-
wahrend erbalten (p. 104). Ackerbau treiben Alle, indem sie periodisch
mit einander abwechseln (p. 86) ; ausserdem beschäftigt sich Jeder noch
mit einem Handwerke (p. 95). Man speist an gemeinschaftlichen Tafeln
(p. 1 08 ff.) ; die Kleidung Aller ist auf das Genaueste uniform (p. 1 02).
Nur mit obrigkeitlicher Genehmigung darf sich Jemand den Studien aus-
schliesslich widmen (p. 1 00) ; auch nur mit einem Passe auf Reisen gehen,
wobei übrigens kein Gepäck mitgenommen wird, da Jedermann fiberall
zu Hause ist (p. 113). Aller wechselseitige Mangel und Ueberfluss
wird unter Leitung des Staates durch Geschenke ausgegUchen (p. 1 1 4).
Das edle Metall , welches auf dem Wege des auswärtigen Handels in
grosser Menge nach Utopien strömt, wird lediglich zu dem Zwecke auf-
bewahrt, um auswärtige Kriege damit zu führen; im Lande selbst be-
handelt man es mit der grössten Verachtung , so dass z. B. die Verbre-
cher]| goldene Ketten tragen , die kleinen Kinder mit Perlen und Edel-
steinen spielen , die Nachtgeschirre von Gold und Silber gemacht wer-
den (p. 115 ff.).
Es ist ebenso bekannt, wie erklärbar, dass die Theoretiker der
Giltergemeinschaft in der Regel auch für Weibergemeinschaft und
i ) Dio Hauptsciiwierigkeil aller socialistischen Weltverbesserer !
zuK Geschichte der englischen Volkswirthschaftsleurb. 1 1
EmancipatioD der Fraueo geschwärmt haben. Denn Tisch und
Bett, Haus und Ehe sind ja nur verschiedene Seiten eines und dessel*
ben Verhältnisses, des Familienlebens ; daher die consequenten Gegner
des Soodereigenthums kaum unterlassen können , auch die Sonderehe
zo bekämpfen. Und was die Frauenemancipation betrifH, so wird der
eitreme Gleichheitssinn, welcher zur Gütergemeinschaft führt, auch die
nodale Ungleichheit der beiden Geschlechter nicht anerkennen wollen,
üt den Wiedertäufern ist nun Morus auf diesem Gebiete nicht zusam-
Hinzustellen; jedoch fehlt es bei ihm durchaus nicht an allen Analogien.
So lässt er die utopischen Frauen nicht bloss an dem wissenschaftlichen
üoterrichte (p. 97) , sondern auch an den miUtärischen Uebungen der
Männer theilnehmen (p. 161); selbst das Priesteramt können alte und
ehelose Frauen bekleiden (p. 1 87) , Hinsichtlich der Ehe ist seine vor-
nehmste Reform darauf gerichtet , dass Braut und Bräutigam, vor Kntt-
ptang des unauflöslichen Bandes, im Beisein passender Zeugen einander
nackend sehen (p. 150); ausserdem sollen auch Ehescheidungen auf
eine, wenigstens flir Katholiken bedenkliche, Art erleichtert werden
:p. 152).
Charakteristisch sind endlich noch folgende Punkte : 1) Die grosse
religiöse Toleranz des Morus, die zwar in damaliger Zeit bei klassisch
gebildeten Männern nichts Seltenes war, alsbald aber so gründlich be-
seitigt wurde, dass z. B. 1613 in England Personen als Verleumder mit
ietenslänglicher Kerkerstrafe belegt worden sind , weil sie behauptet,
einzelne Geheimerathsmitglieder hätten ein Toleranzgesetz empfohlen.
In Utopien dagegen herrscht die völligste Glaubensfreiheit, nicht allein
des Friedens willen, sondern auch weil man sie eben der Religion und
Wahrheit selber am zuträglichsten findet (p. 180). In den Tempeln
wird eine kluge Neutralität beobachtet, namentlich Alles vermieden,
was irgend einer Secte irgendwie anstössig sein könnte (p. 1 90). Ueber-
haupt ist es hier Grundsatz , ja nicht leichtfertig über irgend eine Reli-
gion zu urtheilen (p. 185). Freilich schmeckt diess Alles etwas nach
Indifferentismus, zumal wenn man bedenkt, wie gut der Idealslaat des
Morus auch ohne Christenthum hat fertig werden können. Die Ein-
führung des Ghristenthums scheint ihm ungefähr auf derselben Stufe zu
stehen, wie die Einführung der griechischen Literatur^), obschon er
1) Die Empfehlung des Selbstmordes für unheilbar Kranke (p. 148) erinnert
gleichfalls an heidnische Ideen.
12 W. RoscnBR,
dem erstem seine Hinneigung zur Gütergemeinschaft nachrühmt (p. 1 77).
Uebrigens bleibt die utopische Toleranz doch immer noch sehr hinter
der heutigen zurück ; denn Ansichten , welche die Unsterblichkeit der
Seele, die Vergeltung nach dem Tode, die göttliche Vorsehung leugnen,
gelten dort für unmenschlich, und machen unfähig zum Bürgerrechte
(p. 180). — 2) Seine Milde gegen Verbrecher. Morus gehört zu
den erklärtesten Gegnern der Todesstrafe, die er fast in allen Fällen
durch Freiheitsstrafen, gezwungene Arbeit u. dergl. ersetzen will (p. 1 53).
Namentlich scheint es ihm rechts- und bibelwidrig zu sein, wenn Diebe
getödtet werden ^) (p. 49). Ja, es kommen Anklänge an die neuerdings
beliebte Meinung vor, als wenn zur Verhütung von Verbrechen nicht
sowohl die Verbrecher selbst, sondern vielmehr die bürgerliche Gesell-
schaft sich ändern müsste (p. 38 ff. 52). — 3) Im Allgemeinen sind
die Utopier zwar äusserst friedfertig; sie verachten insbesondere den
herkömmlichen Begriff soldatischer Ehre bis zu dem Grade, dass sie
vorzugsweise durch Prämien auf die Ermordung oder Auslieferung der
feindlichen Fürsten und Offiziere zu wirken suchen (p. 164 fg.). Da-
gegen schreiten sie, abgesehen von der Vertheidigung , in zwei Fällen
ganz unbedenklich zum Kriege: erstens, um fremde Nationen von
Tyrannenherrschaft zu befreien {qtwd humanitatis gratia faciunt: p. 161);
sodann auch , um ihrer überschüssigen Population in minder bevölker-
ten Ländern , die gleichwohl ein friedliches Eingehen auf die utopische
Verfassung verschmähen, ein Unterkommen zu verschaffen (p. 105).
Wer mit der neuem socialistischen Literatur irgend vertraut ist,
wird die Bedeutung dieser Ansichten würdigen können.
II.
Die Preisemiedrigung der edlen Metalle ').
Die Preiserniedrigung aller Circulationsmittel, welche
in den meisten europäischen Ländern während des 16. Jahrhunderts
\) Es klingt in der That grässlich, wenn Harris on Description of Britain j». 4 86
behauptet, dass Heinrich VIII. insgesammt 72000 grosse und kleine Diebe mit dem Tode
bestraft habe, unter Elisabeth seien doch alljährlich 3 — 400 »vom Galgen gefressen
worden.«
2) Das vorliegende Kapitel kann leider nicht viel mehr sein, als ein Lückenbüsser,
weil die wichtigsten Quellen weder in Leipzig und Dresden, noch in Berlin und Göt-
zum Geschichte der englischen Yolkswirthschaftslehre. 1 3
T9 sidi gegangen ist , wird in der Regel als eine Folge der grossen
aex&anischen Minenprodaction betrachtet. Und die wichtigste Ursache
iä diess allerdings ; aber schwerlich die einzige. Das Sinken der Metall-
fRise Dämlich war schon in einer Zeit bedeutend , als die amerikani-
«kn Zuflüsse nachweislich noch lange nicht die Ausdehnung erreicht
teen , am eine solche Wirkung erklären zu können. Während ins-
isndere vor der Entdeckung Potosis (1 545) fast gar kein amerikanisches
Aer nach Europa strömte, war doch in Frankreich schon zwischen 1 500
■d 1 530 der Preis des Silbers um etwa 50 Procent gesunken ^) ; und die,
te 1522 geradezu ausschliessliche, Goldzufuhr aus Amerika hat gleich-
«obl den Preis des Goldes dem Silber gegenüber nicht bemerkbar ver-
ngert Ein Hauptgrund des ganzen Vorganges wird vielmehr in den
fiäcfazeitigen inneren Veränderungen der europäischen Volkswirthschafl
legen. Diese erwachte damals in den meisten Ländern aus dem Schlafe
äs Mittelalters. Das starre Volkskapital wurde gleichsam flüssig. Mit
itr wachsenden Rechtssicherheit wurde auch die Speculation rühriger,
ad beides zusammen trieb die Einzelnen wie die Staaten an, das
■itleiaUerliche Schatzwesen aufzugeben. Während das Geld früher
bttptsächlich als Werthdepositum gedient hatte, trat nun seine Umlaufs-
tti^t in den Vordergrund. Die zunehmende Arbeitstheilung machte
ip^^lmlauf immer schneller. Zugleich entfaltete der Credit sowohl
'^ ffoductionsfördernde , wie seine geldersparende Kraft immer
.^tiiärtiger. Auch die eigentlichen Geldsurrogate, wie z. B. Wechsel,
»ünien bedeutender^). So erklärt es sich denn, wesshalb in Italien,
^m zuerst gereiften Lande der neuem Zeit, auch die Wohlfeilheit der
"?flen Metalle schon vor der Entdeckung Amerikas völlig entwickelt
*ar. Hier sind die Waarenpreise zu Anfang des 16. Jahrhunderts
feit gar nicht gestiegen; ja, man behauptet sogar, dass der Preis des
Geldes um 1750 auf den italienischen Märkten wenig niedriger ge-
wesen, als um 1 450 ^).
%gen aufzutreiben waren. Ich habe mich desshalb mit den Auszügen, welche neuere
^agiische Schriftsteller mittbeilen, begnügen müssen.
1) /. Law Money and trade considered, p, <29. (Glasgow <750.)
i) Vgl. Sir J, Steuart Frinciples of political economy, B, II, Ch. 3. Ganz vor-
nehmlich aber J.Helfer ich Von den periodischen Schwankungen imWerlh der edlen
letalle, S. 65 — 76: eine höchst schätzbare Arbeit.
3) G. Ä. Carli Della moneta: Scrütori classid econom, XIII, p. 387 ff.
14 W. ROSGHER,
Hiermit hängt es Qua auch zusammen , dass die grosse Preisrevo-
lution verschiedene Länder zu sehr verschiedener Zeit ergriffen hat. In
Frankreich z. B. und in Ober-Deutschland fing die Erschütterung bereits
in den ersten Decennien des 16. Jahrhunderts an, war aber in den
achtziger Jahren wieder zur Ruhe gelangt. In England dagegen, wo
sie erst im dritten Decennium des 1 7. Jahrhunderts zur Ruhe kam , ist
auch ihr Anfang ein ungleich späterer gewesen.
Zu den frühesten und zugleich bekanntesten Klagen über diesen
Vorgang sind einige Aeusserungen in den Predigten des berühmten
HüGH LATYMER zu rechnen. Dieser ebenso fromme und gelehrte,
wie populäre Bischof, dessen evangelische Opposition von Ilein^
rieh VIII. mit Absetzung und Gefängniss, von der katholischen Maria
(1555) mit dem Scheiterhaufen gestraft wurde, hielt in der Zwischen-
zeit am Hoflager des minderjährigen Königs, Eduards VI. , Predigten in
der Paulskirche. In einer derselben (19. Januar 1548) zählt er die
traurigen Folgen auf, womit die grosse, immer noch wachsende allge-
meine Waarentheuerung das englische Volk bedrohe. An seiner eigenen
Familie habe er Gelegenheit gehabt, diess zu beobachten. »Mein Vater
war Pächter, ohne eigenen Grundbesitz ; er hatte ein kleines Gut zu 3
bis 4 Pfund St. gepachtet , und bauete darauf so viel Getreide, um ein
halbes Dutzend Menschen zu ernähren. Er hatte Weide für 1 00 Schafe,
und meine Mutter melkte 30 Kühe. Er konnte ein Pferd halten, und
dem Könige als gepanzerter Reitersmann dienen; ich selbst erinnere
mich noch, ihm den Harnisch angeschnallt zu haben, als er zum Treflbn
von Blackheath (1 497) gieng. Er verheirathete meine Schwestern, jede
mit einer Aussteuer von 5 Pfund St. oder 20 Nobles, und erzog sie in
Frömmigkeit und Gottesfurcht. Gegen arme Nachbaren übte er Gast-
freundschaft, und gab stets Almosen. Alles diess leistete er bei seinem
niedrigen Pachtschillinge. Jetzt aber zahlt er jährlich 1 6 Pfund St. Pacht,
und ist ausser Stande, weder für seinen König, noch fllr sich, noch für
seine Kinder etwas zu thun, noch den Armen einen Trunk zu geben.«
An einer andern Stelle wird das Steigen der Grundrenten doch etwas
niedriger gesetzt: »was für 20 oder 40 Pfund St. verpachtet wurde,
kostet jetzt 50 oder 100 Pfund St. und mehr. Daher entsteht denn Hun-
gersnoth für die Armen inmitten eines Ueberflusses von Früchten ; alle
Nahrungsmittel sind unnatürlich theuer, und wir werden bald für ein
Schwein 1 Pfund St. zahlen müssen. Die ärztliche Behandlung des Land-
ZUl GbSGHICBTB DEB EN6LI6CHB1I VOLKSWIBTHSCHAFTSLBBRB. 1 5
softes, die juristische Anwaltschaft für die Armen, die Waaren der
Kaofleote, Alles ist zu theuer, wenn die Einnahmen der Grundbesitzer
za hoch sind.« ') Als letzte Ursache des Uebels wird hier offenbar die
Sieigerong der Pachtschillinge angesehen , wobei der ehrwürdige Yer-
fiser auf das Lebhafteste gegen die Inclosures, die Vermehrung der
Sdnfweiden, den Getreidewucher u. dgl. m. eifert.
Man hat diese Stelle in der Regel zum Beweise gebraucht, dass
tereits Yor der Mitte des i 6. Jahrhunderts ein bedeutendes Sinken der
Geldpreise in England bemerklich geworden sei. Indessen bietet sie
gerade in dieser Hinsicht grosse, zum Theil noch unbeachtete, Schwie-
rijskeiten dar, welche durch die blosse Erwägung der veränderten
Xfinzfltsse keineswegs gehoben werden. Es waren nämlich in heutiger
Wähnmg 4 Pfund St. um 1 497 = 5 Pfond 6 S. 8 D., und 1 6 Pfund St. um
1348 = H Pfund 2 S.: so dass die Pachtsteigerung des alten Latymer
licht 300, sondern nur etwas über 1 64 Procent betrug. — Dass nun
eine Preisemiedrigung der Circulationsmittel gerade den Pächterstand
schwer bedrücken sollte, ist kaum zu glauben. In der Regel wird sie
diesem grossen Yortheil bringen, weil seine Pachtcontracte, so lange
ae eben laufen, noch den alten Werth des Geldes zur Unterlage haben,
seine Producte aber schon zu den neuen Preisen abgesetzt werden.
Sähst wenn der Vater Latymer's ein jährlich kündbarer Pächter gewe-
sen lOre, so hätte die Steigerung seines Pachtzinses, durch ein Sinken
der Geldpreise bewirkt , der Steigerung der Kompreise schwerlich
Torau^ehen können. Die Kompreise aber sind in der vorliegenden
Periode keineswegs bedeutend höher geworden. Nach den Unter-
SQchungen Arthur Youngs^ galt der Quarter Weizen, nach heutigem
Gelde berechnet, im Durchschnitt der Jahre
1500 — 1519 6S. 7 D.
1532 — 1562 8S. 3V2 D-
1573 — 1575 1 Pfund 15 S. 8 D.
1 586 — 1 599 2 Pfund 2 S. 4 D,
Ich habe femer aus den, von Eden mitgetheilten, Weizenpreisen ^) den
1) Sermons (edit <675;, p. Z\ ff. Vgl. Sir F. M. Eden State of the poor I, 93.
W, Jacob An hisiorical inqwry into the production and consumtion of precious metals:
II, Ch. 19.
2) ><. Young Political arithmetic: B. I, Ch. 8.
3j S. die Table of prkes im dritten Bande von Sir F. M. Eden State of the poor.
16 W. Röscher,
Durchschnitt gezogen, und auf heutiges Geld reduciert; hiemach kämen
alsdann auf die Jahre
4495_i504 10 S.
1505— 15U 13S. 4D.
i5<5 _ 1526») 18 S. 1 D.
1527 — 1542 20 S. 4 D.
1543 — 1552 17S. 9D.
i553_1560 US. 7D.
i56l _ 1569 17 S.
1572— 1585 22 S. 4 D.
1586 — 1599 34 S. 4 D.
Diese beiden, an sich ziemlich unsicheren, Angaben werden fUr unsern
Zweck hinreichend corrigiert durch die Bestimmungen der englischen
Komgesetze. Es ward nämlich die Ausfuhr des Getreides nur dann
erlaubt , wenn die Kornpreise auf einen , nach der Ansicht des Gesetz-
gebers recht niedrigen, Stand gesunken wären. Und zwar wurde die-
ser Normalpreis festgesetzt für den Quarter Weizen
1554 auf 6 8. 8 D.
1559 6 8. 8 D.
1563 10 8.
1 593 20 S.
1604 26 S. 8D.^)
Aus allen diesen Angaben erhellt wenigstens so viel , dass eine bedeu-
tende Steigerung der Kompreise erst unter Elisabeth eingetreten ^. —
Den scheinbaren Widerspruch zwischen solchen Thatsachen und den
Aeusserungen des Bischofs Latymer glaube ich auf folgende Art lösen
zu können. Die Theuerung der Kaufmannswaaren, der feineren Arbeits-
Da Eden keine Bürgschaft leistet , dass die von ihm erwähnten Preise Durchschnitts-
preise gewesen, so ist diese Quelle mit Vorsicht zu gebrauchen, und die Abweichung
von A. Young darf Niemand befremden.
\) Wo ich aber die grosse Hungersnoth von 4 523 weggelassen habe.
2) Vgl. \ et 2 PhiL et Mary, c. 5. \ Elizah,, c. n. 5 Eliz, 35 Eliz,, c. 7. \ James
I, c. 25.
3) Wie denn auch A, Smith (Wealth ofnations, B. /, Ch, \\) die sinkende Be-
wegung der Geldpreise von 4 570 bis 1640 datirt. Er stützt sich dabei vorzüglich auf
die von Fleetwood berechneten Durchschnittspreise des Quarters Weizen, die zwischen
U99 und 4 560= «0 S. y,2 D. , zwischen 1561 und 1604 dagegen 2 Pfd. 7 S.
SVa D. betragen.
zuB Geschichte der englischen Volkswirthschaftsleiire. 1 7
löhne Q. s. w. wird vod der allgemeinen, schon damals begonnenen Preis -
emiedrigung der Circulationsmittel herrühren. Dass die Kompreise
hiervon nicht mit gesteigert wurden, schreibe ich den grossen Ver-
besserungen des englischen Ackerbaues zu, welche die erste Hälfte des
16. Jahrhunderts charakterisieren, insbesondere auch seit der Seculari-
»tun der Klosterguter. Mit der hierin liegenden Verminderung der
PDductionskosten vermochte das Zunehmen der Bevölkerung nicht
deichen Schritt zu halten. Eine Steigerung der Grundrente, im streng
Rieardo'schen Sinne des Worts, kann freilich die unmittelbare Folge
hiervon nicht sein ; gar wohl aber eine Steigerung der Pachtschillinge,
in denen ja der Kapitalzins meistens eine so bedeutende Quote bildet.
Die jener Zeit übliche Zusammenlegung vieler kleiner Farms in grosse,
die Einführung der Koppelwirthschaft u. s. w. : alles diess musste in un-
zdhUgen Fallen eine für die kleinen Pächter sehr ungünstige Concurrenz
veranlassen; um so mehr, als die weltlichen Besitzer der früheren
Ek>sterländereien ihre Untergebenen überhaupt viel rücksichtsloser be-
handelten, als diese unterm Krummstabe gewohnt waren. Man denke nur
an die furchtbaren Bauernkriege des Jahres 1 549, welche hauptsächlich
Wiederherstellung der Klöster und Beseitigung der Inclosures bezweck-
Ven. Noch 1 597 kommt in Oxfordshire ein kleiner Aufruhr vor, um die
Täxm einzureissen und den Kombau wiederherzustellen; 1607 ein sehr
hedeoTender in den mittelländischen Grafschaften zu demselben Zwecke.
Eiü so steinalter Mann, wie des Bischofs Vater, konnte sich natürlich in
die ganz veränderte Landwirthschaft der neuen Generation wenig fin-
den, und musste dadurch verarmen. Diess lag um so näher, als seine
Farm besonders auf Viehhaltung eingerichtet war, und die neuen
Verbesserungen des Betriebes sich ganz vorzugsweise auf diesen Zweig
geworfen hatten. Endlich muss man auch die Stimmung des Bischofs
selbst berücksichtigen, der gleichfalls ein alter Mann, dazu Geistlicher
war, und den Uebergang der Landwirthschaft aus dem alten feudal
itfstem in das neue commercial System mit ähnlichem Missbehagen an-
sehen mochte, wie mancher heutige Greis die Ausdehnung der Eisen-
hahnen. Alle Geistlichen waren damals in ihrem Einkommen ge-
schmälert, und empfanden, wie jeder wirthschaftlich sinkende Stand,
die vielen Münzverringerungen auf das Bitterste. — Sogar die speciell
erwähnte Theuerung des Schweinefleisches lässt sich aus inneren Ver-
änderungen der Waare selbst erklären. Das Schwein pflegt im Mittel-
AbhAndl. d. K. S. Ges. d. Wifsenich. III. 2
18 W. ROSGHER,
alter jedes Volkes das gemeinste und wohlfeilste Hausthier zu sein, und
dann auf den höhei*en Kulturstufen, wenn namentlich die Waldfläcbe
sich verkleinert, in besonders hohem Grade theuerer zu werden. Hiei-zu
kam nun im damaligen England noch die starke Verminderung der
kleinen Pächter und ländlichen Cottagers, d. h. also derjenigen Klasse,
welche zu jeder Zeit die Mehrzahl der Schweine zu halten und von den
Abfällen ihrer kleinen Wirthschaft zu ernähren pflegt.
Als nun später die grosse Preisrevolution im vollen, unzweifel-
haften Gange war, erschien eine geistvolle, welterfahrene Schrift, um
die öffentliche Meinung darüber in Worte zu fassen und zu kritisieren :
A compendiotis or briefe examination of certayne ordinary complaints of
divers of our countrymen in these aur days; which, allhough they are in
some part unjusl and frivolous, yet they are all by way of dialoyues
thoraughly debated and discussed. By W. S., genlleman. 4. London 1581.
Als Verfasser wird insgemein WILLIAM STAFFORD genannt *). Das
Werk ist in Form eines Gesprächs zwischen einem Landedelmanne,
einem Doctor der Theologie, einem Pächter, einem Krämer und einem
Mützenmacher geschrieben , um auf solche Art die wichtigsten Volks-
klassen zu repräsentieren^. Charakteristisch genug, dass die Klasse
der vorzugsweise s. g. Arbeiter fehlt ! — Ueber den Grad der beklagten
Preisveränderung wird u. A. Folgendes bemerkt. Es koste jetzt, also
1581, 200 Pfund St., um ein ebenso gutes Haus zu halten, wie 16 Jahre
früher für 200 Mark, d. i. 133 Pfund 6 S. 8 D. {fol. 5). Eine Mütze habe
damals 1 3 D. gekostet, jetzt 2 S. 6 D. ; ein Paar Schuhe damals 6 D.,
jetzt wenigstens 12 D.; ein Pferd zu beschlagen damals 6 D. , jetzt 10
\) Ein Buchhändler, welcher die Schrift 4751 neu auflegte, ergänzte die Buch-
staben W. S., ohne weitere Auctoritüt, vielleicht nur, um den Absatz zu verbessern,
mit dem grossen Namen William Shakespeares. Der Dichter wäre indess zur Zeit des
ersten Erscheinens 17 Jahre alt gewesen, und ein so reifes, beobachtungsreiches Werk
schreibt wohl Niemand in solchem Alter. Vgl. Farmer On t he leaming of Shake-
speare, — Ausführliche Exccrpte des Slaflbrd'schen Buches findet man bei J. Smitk
Memoirs of tvool, or Chronicon rusticum-commerciale (London iHlj. A. Young Po-
litical arithmetic B. I, Ch. 8. Sir F. M. Eden State of the poor 1, p. 89. 4 09. H9.
W, Jacob i l. II, Ch, 20. Wie wenig das Original selbst in England verbreitet ist,
beweiset der Umstand, dass A. Young seine Mittheilungen aus J. Smith ausschreibt.
t) Die Form des Gespräches war in jener dramatischen Zeit sehr beliebt ; ich
erinnere an die berühmte Schmähschrift gegen Leicester : A dialogue between a scholar,
genüeman and lawyer, 1581.
züB Geschicbti deb englischen Volkbwibthschaftslehre. 1 9
Ins f 2 D. {fol. 11). Vor 30 Jahren sei die beste Gans oder ein Span-
ferkel um 4 D. zu haben gewesen, jetzt nur um 12 D. Ein guter
Kapaun habe damals 3 bis 4 D., ein Küchlein 1 D., eine Henne 2 D.
gdcostel; jetzt gelten sie das Doppelte oder Dreifache. Aehnliches
Steigeo der Hammel- und Ochsenpreise {fol. 1 4).
Die Klagen des Landedelmannes beziehen sich darauf, dass er
nickt so im Stande sei , wie die meisten anderen Klassen , den Preis
smer Ländereien in gleichem Vertiältniss zu dem Steigen der Waaren-
preise höher zu treiben. Seine Renten seien zwar etwas bedeutender,
als die seiner Vorfahren; die Kosten seines Haushaltes aber in viel
höherem Grade. Als Ursache hiervon bezeichnet er mit Recht die in
England herrschende Gewohnheit , die Pachtcontracte auf lange Zeiten,
insbesondere auf mehrere Lebensläufe, abzuschUessen. Viele seiner
Slandesgenossen waren desshalb genöthigt, ihre Landsitze zu verlassen,
und sich zu London , in der Nähe des Hofes ganz bescheiden einzumie-
thea : Männer, die ehedem gewohnt waren, bis 1 0 Gentlemen in ihrem
Hanse zu unterhalten , und ausserdem noch 20 bis 24 Personen täglich
als Gäste zu bewirthen. Wer von ihnen das Landleben fortsetzen
wollte, der musste die, durch Ablauf der Pacht heimgefallenen, Grund-
titäcke selbst verwalten; auch wohl fremde Besitzungen noch dazu
(ttäklen , um sie mit Schafen oder sonstigem Vieh zu bewirthschaften.
Alle ti)rigen Nahrungszweige seien dem Edelmanne ja so gut wie ver-
Aöten. — Gegen diese Mitbetheiligung der Gutsherren an der Land-
wirthschafl hat nun der Pächter viel einzuwenden. Die Grundrenten
seien hierdurch enorm gestiegen. Ganz besonders aber klagt er die
vielen Einhegungen an *). Dadurch werden die Pflüge zu Gunsten des
Heidelandes lahm gelegt. So sind in meiner Gegend, 6 Meilen in die
Bonde, während der letzten Jahre mehr als ein Dutzend Pflüge ausser
Beschäftigung gekommen; und wo ehemals 30 und mehr Personen
ihren Unterhalt fanden, da sitzt nun Einer mit seinem Vieh, und hat
Alles. Diess ist eine Hauptursache der jüngsten Unruhen gewesen;
denn die Vielen, welche durch die Einzäunungen ihr Brot verloren
iiaben und müssig gehen , wünschen eine Umwälzung , wobei es ihnen
nicht übeler gehen kann, als jetzt. Die vornehmste Ursache aller unserer
I ) Nach Uumes tretTender Bemerkung hängt diese Zunahme der Inchswes ganz
wesentlich mit der Abnahme der alten Lehnsheere zusammen.
2*
20 W. ROSGHER,
Notb sind die Schäfereien. Sie verdrängen die Pachtungen, durch
welche vormals die Lebensmittel jeder Art zu niedrigem Preise erlangt
wurden. Nun hört man nichts mehr, als Schafe, Schafe! während es
doch besser wäre, nicht allein Schafe zu halten , sondern auch hinläng-
lich viele Ochsen, Kühe, Schweine und anderes Hausvieh, um genug
Butter, Käse, Malz und Korn zu producieren ^). — FreiUch meint nun
der Kaufmann , dass er niemals einen grössern Ueberfluss an Getreide
und Vieh gesehen habe, als gerade jetzt, und im Ganzen während der
letzten zwanzig Jahre (ibeiiiaupt. Woraus dann von dem Gutsherrn der
richtige Schluss gezogen wird, die Einzäunungen könnten schwerlich
die Ursache der Theuerung sein; am allerwenigsten der Yiehtheuerung,
weil Nichts in der Welt die Viehzucht so sehr befördert, wie eben das
Einzäunen. — Der Mtttzenfabrikant beschwert sich über die Steigerung
des Arbeitslohnes, Er müsse seinen Arbeitern 2 Pence mehr fur den
Tag zahlen , als ehedem ; und doch könnten diese nur kümmerlich da-
von bestehen. Auch die Handwerker haben einen schweren Stand,
seitdem sich die Edelleute in Yiehpächter verwandelt haben. Alle Ge-
werbetreibenden sind daher gezwungen , die Zahl ihrer Lehrlinge und
Gehülfen auf das Aeusserste einzuschränken : was die bisher so reichen
und starkbevölkerten Städte verarmen und entvölkern muss. Die Un-
ruhen der letzten Zeit hängen auch hiermit zusammen. — Dieser Ver-
fall der Städte, jedoch mit Ausnahme Londons, wird von dem Kauf-
manne bestätigt. Er fügt noch hinzu , dass sich die allgemeine Theue--
rung auch auf die ausländischen Waaren erstreckte : Seide, Wein , Oel,
Specereien kosteten jetzt über ein Drittel mehr, als noch vor wenig
Jahren. — Der theologische Doctor endlich vervollständigt diesen Ka-
talog der Zeitkrankheiten mit der grossen religiösen Spaltung des Lan-
des, welche die Menschen unter einander verfeinde. Es fragt sich,
meint er sodann, ob der Theuerung nicht könnte abgeholfen werden.
i) Uebrigens ist es bekannt genug, dass die englischen Mittelklassen, sowohl die
landbauende, als die gewerbetreibende, während der grossen Preisrevolution und mit
Hülfe derselben erst rechte Wurzel gefasst haben : auf Kosten einerseits der Hand-
arbeiter, andererseits der Grundeigenthümer und Gläubiger. Vgl. Harris on De-
scription of Britain, passim. Sir F. M, Eden State of the poor I, ii9 ff. W. Jacob
L c. IJ, Ch. 20. Die Klagen des Mittelstandes müssen daher grossentheils auf die Un-
art der meisten Menschen zurückgeführt werden, mit welcher sie jeden Gewinn, als
sich von selbst verstehend, hinnehmen, jeden Verlust aber laut bejammern.
zcR Geschichte der englischen Volksvvirthschaftslehre. 21
wenn der Laadmann geQöthigl würde, den Preis seiner Producte her-
«hzasetzen ; der Gutsherr, seine Ländereien nach dem alten Fasse zu
mpachten , und so ein Jeder auf seinem Gebiete. Auch die Fremd-
i^ren fielen dann vermuthlich im Preise. Wenn jetzt die Ausländer
L B. ein Stück Sammet für 20 oder 22 Schilling verkaufen , und dieses
yd bemach filr einen Stein Wolle hingeben : so würden sie wahr-
dffldich wohl bereit sein , uns den Sammet für eine Mark zu über-
XBOL falls sie auch den Stein Wolle für eine Mark haben könnten.
Im Schlass erklärt der Doctor die allgemeine Waarentheuerung bei
«benso allgemeinem Waarenüberflusse aus der vergrösserten Geld-
Deoge, welche der Handel ins Land gezogen *). Gelegentlich wird
»ch der Rath ertheilt, die Wolle ebenso wohlfeil zu machen, Wie das
Korn; indem man, nach Art der Kornausfuhrverbote, auch die Ausfuhr
kr rohen Wolle entweder ganz untersagte, oder doch mit höheren
Zöfleo beschwerte *).
I) Nach der ausdrücklichen Versicherung von J. Smith.
1} Das Verdienst jener ErlclUning^ die uns so nahe zu liegen scheint, lässt sich am
beäto ahmessen nach dem Grade ihrer Neuheit und Seltenheit in damaliger Zeit. Wie
^^fldeteren Klassen England^ über die Ursache der Preisrevolution urtheilten,
wawir eben gesehen. Das gemeine Volk, das sicher am härtesten litt, schrieb die
Tiaeag nicht selten der Aufhebung der Klöster zu. Vgl. Percy Reliques of ancient
f^ i edUL) n, 296. In Spanien stimmten Regierung und Cortes dahin überein,
^ «& Habsucht der Gewerbetreibenden alle Schuld trage. Aus diesem Grunde
*mi man (zwischen 1550 und 1560) die Ausfuhr des Korns, Viehes, Leders, der
>»de und anderer Waaren. Man suchte ferner den Kleinhandel in seiner vermitteln-
ia Siellang zwischen Grosshändler und Consument zu vernichten, um dadurch die
hmt wohlfeiler zu machen (Leop. Ranke Fürsten und Völker I, 400 flF.). In
>Qt5düand glaubte man, wie das Sinken der Geldpreise begann , das factische Mono-
Ya der grossen, oft sogar verbundenen Handlungshäuser sei die Ursache. Die zahlten
L B. dem portugiesischen Könige mehr für seine Gewürze u. s. w., als er ihnen ab-
Merie ; nur müsste er dagegen versprechen, andere Deutsche noch mehr zu über-
icMm! um desshalb die Concurrenz der kleinen Kaufleute zu verstärken, verbot
derBeichstag 1522 jede Compagnie, die über 50000 Gulden Kapital besässe (Leop.
lanke Geschichte Deutschlands im Zeitalter der Reformation II, 42 tf. 134 ff.). Da-
JKen hat der französische Theoretiker, JeanBodin, den wahren Grund der grossen
f^ttse^schüUe^ang richtig erkannt. Dieser schrieb nämlich [und zwar jedenfalls vor
*5S4; denn in diesem Jahre erschien das berühmte Buch De republica, in welchem
lodinus der uns hier interessierenden Schrift bereits Erwähnung thut: Lib, VI,
r 1028 (ed. 1). Der Discours sur les causes de F extreme cherte, qui est aujourdhuy
f^ France, welcher 1674 erschien, und neuerdings \n Cimbre et Danjon Ärchives
22 W. Röscher,
m.
Die Gründung des englischen Kolonialreiches,
Es ist gewiss übertrieben, wenn Adam Smith*) die auri sacra
fames für den einzigen Beweggrund erklärt, welcher die Ojeda, Baiboa,
Cortes u. s. w. zur Eroberung des spanischen Amerikas geführt habe.
Denn fast alle grossen Ideen jener Zeit haben bei dieser Unternehmung
zusammengewirkt : ausser dem Golddurste des erwachenden Mercantil-
systems ganz besonders noch der ritterlich -fromme Bekehrungseifer
des damaligen spanischen Eatholicismus ^. Noch bei Weitem schwerer
jedoch ist es zu verantworten, dass Smith an derselben Stelle be-
hauptet: «die ersten Abenteuerer aller anderen europäischen Nationen,
welche Niederlassungen in Amerika versuchten , wurden von gleichen
chimärischen Aussichten beseelt.» Diese Behauptung nämlich beweist
eine vollständige Unkenntniss der Quellen, welche von den Gönnern
und Führern der ersten englischen Kolonisationsversuche
selbst geschrieben sind. Sie wird nur dadurch erklärbar, dass sich in
den frühesten Acten der englischen Kolonialgesetzgebung allerdings
manche Anklänge an die spanische AufTassungsweise finden. So z. B.
curiettses de fhistoire de France (Serie I, Tom, VI.) wieder abgedruckt ist , kann als
eine erste, obscbon in mancher Hinsicht unvollkommene Ausgabe der Responsio ad
paradoxa betrachtet werden] eine Responsio ad paradoxa MalestretH de caritate rerwm
eilisque remediis, worin er zuvörderst die Behauptung Malestroits widerlegt, als wenn
die Waaren gegen frühere Jahrhunderte nicht theuerer geworden wären. Als Grninde
der Theuerung giebt er fünf an : die vielen Monopolien der Kaufleute und Gewerbe-
treibenden; die starke Ausfuhr nach Spanien und Italien; die Laune der Fürsten,
welche den Gegenst'auden ihres Gefallens auch in der Volksmeinung einen hohem
Werth verschafll ; den hochgestiegenen Luxus ; ganz besonders aber die so stark ver-
mehrte Quantität des Goldes und Silbers. Er sucht diesen letzten Grund aus der
Entdeckung des Seeweges nach Ostindien, der Eroberung Amerikas durch die Spanier,
dem Aufblühen des französischen Handels, den vielen Auswanderungen französischer
Arbeiter, die alsdann mit Geld wieder heimkehren, der Gründung der Lyoneser
Bank u. dgl. m. zu erklären : versichert indessen ausdrücklich, dass er der Erste sei,
welcher die vermehrte Gold- und Silbermenge als eine Ursache der allgemeinen
Waarentheuerung aufstelle. S. p. 33.
i ) Wealth of nations : Book IV, Chap. 7, Part \ .
2) S. meine Untersuchungen über das Kolonialwesen, erste Abhandlung, S. 30.
(Im Archiv der politischen Oekonomie, Neue Folge, Bd. VI.)
zci Geschichte des englischen Volks>virthschaftslehre. 23
pflegte in den Privilegien, welche den s. g Eigenthttmerkolonien als
Grundgesetz verliehen v^urden, die Abgabe eines Fttnftbeils vom Er-
trage der Gold- und Silberminen an den König vorbehalten zu sein *) .
Auch ist Sir Walter Raleigh in der berühmten Schrift The (Hscoverie of
tke large, rieh and beautiftäl empire of Guiana {Hackluyt HI, p. 627 ff.)
jBuiz vorzugsweise bemühet, den Goldreichthum des gepriesenen Lan-
des ins Licht zu stellen. Er meint (p. 660), «wo Goldvorrath ist, da
wird es unnöthig sein, anderer, für den Handel geeigneter Waaren zu
£edenken;o obschon er selbst unmittelbar darauf Brasilhoiz, andere
Färbestoffe, Baumwolle, Seide, Gummi, Pfeffer u. s. w. als Producte
Guianas namhaft macht. Indess sind dergleichen Ansichten bei den
aiglischen Koloniegrttndern nicht Regel, sondern Ausnahme.
Ich verweise zunächst auf den würdigen Halbbruder Raleighs,
SIR HUMPHREY GILBERT, der in seiner Schrift: A discourse written
io prove a passage by Ihe Northwest to Cathaia aud the East-Indies, Chap,
10 die Vortheile schildert, welche aus einer Entdeckung dieser Durch-
fahrt hervorgehen würden *). Oben an steht hier die Möglichkeit, mit-
telst Abkürzung der Reise, die Waaren Indiens und anderer, civilisierter
wie uncivilisierter, Länder wohlfeiler zu kaufen, als die Spanier und
Portugiesen: also namentlich Gold, Silber, Juwelen, Seide, Gewürze
wiihnliche Kostbarkeiten. (Nr. 1 — 3. 5.) Sodann aber wird die Aus-
sicht gezeigt , in den neuentdeckten Ländern die arme Bevölkerung von
Eogland anzusiedeln , welche daheim die öffentliche Ruhe stört, aus
Voth Verbrechen begeht, und oft den Galgen verwirkt. (Nr. 4.) *) Es wird
I) Wie sehr übrigens die englische Kolonialpolitik schon im ersten Keime von
der spanischen verschieden war^ erhellt aus dem Charter, womit Heinrich VfL, einer
der klügsten, zugleich nüchternsten Herrscher seiner Zeit, 1502 eine Gesellschaft von
Iristoler Kaufleuten und portugiesischen Seefahrern zur Vornahme von Entdeckungs-
reisen privilegierte. Da heisst es Art. 2 ausdrücklich, dass sich in den neu entdeckten
Liodem Männer und Weiber aus England frei sollen ansiedeln können; weiterhin
aber, dass der Verkehr mit den Kolonien auf englische Unterthanen beschränkt bleiben
müsse. (Rymer Poedera XIII, 31.) Vpl. meine Untersuchungen u. s. w. , dritte
Abhandlung, S. 266. (Archiv, N. F., Bd. Vif.)
i) R. Hackluyt VoyageSj navigations, trafpques and discoveries of the English
nation :'I600;, Vol. III, p. 22 /f.
3) Auch in den höheren Ständen wurde die Uebervölkerung sehr lebhaft gefühlt.
Man schreibt die vielen Unruhen seit 1571 namentlich mit der grossen Mengo von
aussichtslosen jüngeren Söhnen vornehmer Famüien zu: vgl. Hume Chap. 40.
24 W. Koscher,
ferner ein stark vermehrter Absatz der englischen Tuchindustrie nach
diesen Ländern gehofft, der überdem von jeder europäischen Macht
unabhängig sein würde. (Nr. 6.) So könnte auch die Anfertigung von
allerlei Spielwaaren u. s. wr., welche die Indier schätzen, zur Beschäfti-
gung armer Kinder benutzt werden , was abermals die Zahl der Vaga-
bunden und Massiggänger vermindern würde. (Nr. 8.) Dazu endlich
noch eine Vermehrung der Seemacht , ohne irgend welche Belästigung
des Staates. (Nr. 7.) Und Alles auf einem Wege, der keinem einzigen
christlichen Staate zu gerechter Beschwerde Anlass geben kann !
Derselbe Gilbert richtet in seiner vortrefflichen Beschreibung von
Neufundland *) vorzugsweise auf solche Punkte sein Augenmerk, welche
dem blossen Goldsucher am fernsten zu liegen pflegen. Er beginnt
also mit den guten Häfen der Insel. Weiterhin sucht er die Wirthbar-
keit des dortigen Klimas zu prüfen, sowie die etwanige Gefahr, welche
den Ansiedeiern von Seiten der Ureinwohner drohe. Unter den Pro-
ducten, theils zur Nahrung der Menschen, theils zum Betriebe des Han-
dels, hebt er besonders den Fischreichthum hervor ; ferner Holzwaaren,
als Pech, Theer, Potasche, Masten, Dielen; endlich Häute, Pelz-
werk, Hanf, Flachs, Metalle. Der Boden sei zur Viehzucht vortrefflich
geeignet. « Ueberhaupt, » ruft er unwillig aus, «ist die Erde überreich
mit Geschöpfen zum Nutzen der Menschheit versehen, aber der Mensch
hat nicht den fünften Theil derselben benutzt ! Um so schlimmer der
Fehler und die thörichte Faulheit so vieler unserer Landsleute, welche
lieber von unerlaubten Dingen leben, und sehr erbärmlich leben und
sterben in diesem von Menschen vollgepfropften Reiche, als dass sie,
wie es Männern geziemt, etwas wagten, um in jenen fernen Landen
eine Wohnung zu erlangen, wo die Natur den Bemühungen der Men-
schen verschwenderisch entgegenkommt.» Indem er schliesslich von
den Verarbeitungsstofien redet, welche der Industrie in Neufundland
dargeboten werden, gedenkt er hauptsächlich des Vorkommens von
Eisen, Blei und Kupfer; ganz zuletzt auch einiger Silberspuren, die
aber freilich nicht weiter hatten verfolgt werden können ^).
1 } H a c k I u y t III, 4 52 fr. Die Redaction ist von einem Geföhrten Gilberts verfasst.
2) Zu diesen gediegenen Ansichten steht der leidenschaftliche Eifer, womit
Gilbert im Parliamente von 1574 das Krön - Monopolienrecht vertheidigte, freilich in
einem sonderbaren Contraste.
zuB Geschichte dbb englische!« Volkswirtuschaftslehbe. 25
Ais Martiü Frobisher zur Eütdeckung der nordwestlichen Durch-
Uai seine Reisen unternahm (1576—78), gab RICHARD HACKLUYT
einigen Genüemen seiner Begleitung eine kurze Instruction darüber mit,
auf welche Punkte man bei Gründung einer Kolonie vorzüglich zu
achten habe *). Von dieser gilt nun ganz dasselbe, wie von der letzt-
erwähnten Beschreibung. Wer zwischen den Zeilen zu lesen versteht,
der wird finden , dass ihr eine sehr viel umfassendere und klarere An-
sicht Ton Naiionahreichthum zu Grunde liegt, als die Midasähnliche der
Goldr- and Silberanbeter. — Auch hier wird vor allen Dingen ein-
geschärft, eine gute Seelage zu wählen: also einen bequemen, ver-
theidigungsfähigen Hafen, am liebsten auf einer Insel in der Mündung
eines schifibaren Stromes, oder wenigstens auf einer Landspitze neben
einer solchen Mündung. Man ist so der Aus- und Einfuhr, nach wie
fon allen Seiten, immer am sichersten. Wenn selbst die nächsten Um-
wohner des Hafens übel gesinnt blieben , und die Kolonisten von der
Landseite her eingeschlossen hielten: so würde er doch für die fernere
Umgegend ein Stapelplatz werden , und mit der Zeit ein bedeutendes
Gebiet beherrschen können. SchiflTahrt ist hier immer die Hauptsache,
vnd zwar eine solche, die auch im Kriege sich vertheidigen kann. —
Die Niederlassung muss femer in einem gemässigten Klima geschehen,
nd an einer Stelle, wo süsses Wasser, Brennmaterial und Lebens-
nuttel in ausreichender Menge zu haben. Nur wenn Gold-, Silber-,
Kapkr- oder Quecksilberminen vorhanden sind, kann der Mangel jener
Qoeotbehrlichen Dinge mittelst der SchiflTahrt wohl ersetzt werden.
TMe einzige Beziehung , in welcher Hackluyt hier der edlen Metalle ge -
denkt!) Als ganz unerlässHche Bedingung einer Kolonie in civil sort
werden gehörige Baumaterialien bezeichnet. Demnächst soll gegen die
Eingeborenen die grösste Humanität und Höflichkeit beobachtet werden,
insbesondere ohne alle Rachsucht; auf diese Art kann man die Landes-
producte nicht bloss kennen lernen, sondern auch den auswärtigen Ver-
trieb derselben für sich gewinnen. Die eigene Production der Koloni-
sten muss sich ganz nach dem Klima und Boden richten. Hackluyt er-
innert vorzugsweise an Seesalz, Wein und Rosinen, Oliven, Cochenille
ibeides zum Nutzen der englischen Tuchindustrie), Südfrüchte, Zucker-
rohr, Häute, Holzwaaren u. s. w. «Wir brauchen alsdann nicht mehr
I) Hackluyt 111, p. 45 ff.
86 W. Röscher,
von Spanien , Frankreich and den Ostseekttsten abzuhängen ; brauchen
nicht mehr, so wie jetzt , unser Vermögen zu erschöpfen, und zweifel-
hafte Freunde unmässig zu bereichem : sondern werden unsem Bedarf
zur Hälfte des jetzigen Preises einkaufen, durch unsere eigene Industrie
und die Gute des dortigen Bodens.» Sollte sich übrigens die Nieder-
lassung auf eine einzige Stadt beschränken müssen, so könnte doch
immerbin der Handel, die Seefahrt und der Reichthum Englands da-
durch zunehmen, auch ein Sicherheitsplatz gewonnen werden, der für
den Fall religiöser Unruhen oder bürgerlicher Kriege im Mutterlande
von grossem Nutzen sein würde.
Sehr ähnliche Ansichten hat SIR GEORGE PECKHAM entwickelt
in seiner Schrift : A true reporl of Ihe late discoveries and possession taken
in the right of the crowne of England of ihe newfound lands by that valiant
and worthy gentleman, Sir Humphrey Gilbert *). Hier werden im 4. Ka-
pitel die Vortheile geschildert , welche England von solchen Kolonisa-
tionsreisen ziehen müsste. Obenan steht darunter, wie gewöhnlich,
«das gross te Kleinod des Reiches und seine Hauptstärke in Angriff und
Yertheidigung,)) nämlich die Menge der Schiffe und Schiffsmannschaften,
welche «der höchst stattlichen und königlichen Marine Ihrer Majestät»
zur Hülfe bereit sind. Es wird dabei vornehmlich auf die nordameri-
kanische Fischerei hingewiesen, welche sich bisher, aus Mangel einer
festen Station der Engländer an Ort und Stelle, nicht gehörig habe ent-
wickeln können. Sodann wird der Absatz gepriesen, welchen die
englischen Gewerbetreibenden mit Putzwaaren, Kleidungsstücken u. s. w.
bei den Indianern finden würden. Diess könne allen denjenigen engli-
schen Städten und Dörfern , welche aus Arbeitsmangel (wegen der so
stark vermehrten Ausfuhr von roher Wolle) heruntergekommen sind,
neuen Aufschwung verschaffen. Eine Menge von Müssiggängern wird
schon dadurch beschäftigt, eine Menge halberwachsener Kinder vor
dem Müssiggange bewahrt werden. Viele Weiber können sich über-
diess mit Verarbeitung der Federn, des Hanfs, der Baumwolle und
Färbestoffe beschäftigen , welche Amerika in solcher Fülle produciert;
ihren Männern wird die Aussicht gestellt, in der Perlenfischerei , der
Minenarbeit und Landwirthschaft , dem Wall- und Heringsfange, der
I) Hackluyt III, p. <6ö /f.
ZUR Geschichte des englischen Volkswirthschaptslehre. 27
Verfertigaiig grober Holzwaaren u. s. w. ein Unterkommen finden.
Zorn Schlüsse macht der Verfasser noch auf die Möglichkeit der Nord-
westpassage aufioaerksam, und den hierdurch abgekürzten, wohlfeiler
mid sicherer gewordenen Verkehr mit Hinterasien. Dabei ist es hoch-
ficfa charakteristisch, dass er auch für Spanien und Portugal den Haupt-
intzen ihrer Entdeckungen und Eroberungen in der vermehrten See-
nacht zu erbUcken scheint. — Im 5. Kapitel setzt Peckham voraus,
dass sich zwei verschiedene Kolonisationsgesellschaflen bilden würden,
dne von Noblemen und Gentlemen, eine von Kaufleuten; und er sucht
beiden desshalb zu beweisen, wie sehr auch ihr Privatnutzen da-
durch gefördert werden müsste. Selbst den Eingeborenen würde die
Ansiedelung zum grossen Segen gereichen: hauptsächlich durch ihre
Bekehrung zum Christenthume, dann aber auch durch wirthschaftliche
und sociale Civilisation und Beschützung vor kannibalischen Nachbaren.
[Ouqf. 6.)
Hieran schliesst sich zunächst die interessante Parallele, welche
Capitain CHRISTOPHER CARLISLE (AprU 1583) zwischen den zu
hoffenden Vortheilen des amerikanischen Handels und anderen, schon
bestehenden Handelszweigen gezogen bat: A briefe and mmmary dis'
onr$e upan the intended voyage to Ihe hithermost parls of America *). Der
Iweck dieser kleinen Schrift ist dahin gerichtet, die Kaufleute, zumal
der russischen Gesellschaft, welche zu dem Carlisle'schen Unternehmen
Geld vorgeschossen, über das nicht sofortige Eingehen ihres Gewinns
zu beruhigen. Die nächsten Vorzüge, welche dem amerikanischen
Handel vor dem russischen, türkischen u. s. w. nachgerühmt werden,
sind seemännischer Art : dass die Reise in kürzerer Zeit und mit Be-
günstigung eines einzigen Windes, auch zu jeder Jahreszeit möglich ist;
dass man sie ganz auf hoher See zurücklegt, und weder von anderen
Staaten (wie z. B. Dänemark im Sunde, den Barbaresken im Mittelmeer),
noch von unsicheren Küsten dabei Gefahr läuft; dass die für diesen
Verkehr bestgelegenen Theile von England und Ireland reich an guten
Häfen sind ; endlich noch , dass die Ansiedeier ihren Glauben in keiner
Weise zu verläugnen brauchen, n In Amerika hat man nicht nöthig,
einen grossen Theil des Geschäftsfonds, wie in Russland, zu Geschen-
I) flackluyt IJl, p. <82 ff.
28 W. ROSCHBR,
ken an Kaiser, Grosse oder Beamte zu verwenden ; man bedarf keiner
kostspieligen Gesandtschaften ; man braucht keine Rivalität der Hollän-
der zu fürchten. Dazu kommt nun, dass der amerikanische Handel mit
der Zeit einer viel grösseren Ausdehnung ßihig ist, als selbst der russi-
sche. Nordamerikas Producte können die russischen, Südamerikas die
spanischen und italienischen mehr als ersetzen. Dieser Umstand wird
besonders dadurch bedeutend , dass England mit seinen europäischen
Nachbaren am ersten fürchten muss in Rivalität und Feindschaft zu ge-
rathen, mit fem gelegenen Ländern schon weniger, mit einer Ansiede-
lung seiner eigenen Landeskinder gar nicht. Auch Carlisle erwähnt
als weitere Vortheile die Aussicht auf einen grossen Absatz englischer
Fabrikate und auf die Entdeckung eines bequemem Weges nach Ost-
indien. Er malt dabei mit lebhaften Farben den traurigen Zustand von
Uebervölkerung aus, in welchen England durch «langen Frieden, glück-
liche Gesundheit und gesegnete Fülle» gerathen sei, und der auch sitt-
lich die schlimmsten Folgen nach sich ziehen müsse. Um diesem ab-
zuhelfen, sei die Beförderung der Kolonisation eine Christenpflicht. Von
Mineralschätzen dagegen schweigt der Verfasser absichtlich; etwas
Sicheres wisse man einstweilen nicht darüber, und es sei mit der Auf-
regung derartiger Hofihungen so viel Missbrauch getrieben, dass Manche
ein unbedingtes Misstrauen dawider hätten. Die später so beliebte
Theorie von günstiger oder ungünstiger Handelsbilanz findet weder in
dieser Schrift, noch in den früher angezogenen eine Stelle.
Doch das merkwürdigste unter allen, hierher gehörigen, Büchem
ist von einem Ungenannten zur Zeit Jacobs I. geschrieben : VIRGINIAS
VERGER , or a discourse shetving the benefits which may grow to this hing-
dorne from American - English plantations, and specially those of Virginia
and Summer Islands *). Hat man sich hier durch die wunderliche, fast
I) Abgedruckt in dem grossen Werke von Sam, Purchas Pilgrims (ißtb), Vol.
IV, p. <809 ff. Hiermit sollte die, im Jahre <587 verfassie, Schrift von THOMAS
HARIOT verglichen werden : A hriefe and true report of the new found land of Virgi-
nia, of the commodities there found and to be raised, as well merchaniable as others.
(Hackluyt III, p. 266 ff.) Dieser Hariot, einer der ersten Mathematiker seiner Zeit,
war von Raleigh der Expedition beigegeben, welche <586 unter Leitung von Ralph
Lane die Rolonisierung Yirginiens ernstlich versuchte. Seine Aufgabe bestand darin,
das Land wissenschaftlich zu untersuchen ; und er hat die Ergebnisse einjähriger For-
ZDB Geschichte deb englischen Volkswiethschaftslehre. 29
unerträgliche Anhäufung von Bibelstellen hindurchgearbeitet, womit
das Recht der Engländer auf die Kolonisierung Yii^niens soll bewiesen
werden : so stOsst man, zwar immer noch im Tone einer geschmack-
losen Puritanerpredigt, auf die schönsten Ansichten vom Wesen des
Natkmalreichthums. Der Verfasser tadßlt alle Diejenigen , welche eine
Kitoiie ohne Gold- und Silbergruben verachten , nicht bloss vom sitt-
HAai Standpunkte aus; nicht bloss darum, weil das spanische Eisen
den Indianern und das englische Eisen den Spaniern ihr Gold und Silber
m rauben vermocht : sondern namentlich auch in wirthschafllicher Be-
zidmng. «Wer hat dem Golde und Silber ein Monopol des Reichthums
Sieben? Fragen wir nur den weisesten Rathgeber ! Kanaan, Abra-
hams Yeiiieissung , Israels Erbschaft, Abbild des Himmels und Freude
der Erde: welches waren seine Reichthttmer? Waren es nicht die
Tranben von Escheol, der Balsam von Gilead, der nahe Cedemwald
des Libanon, das weidenreiche Thal von Jericho, der Thau des Him-
Biels, die Fruchtbarkeit des Bodens, die Milde des Klimas, das Fliessen
(nicht von Goldsand, aber) von Milch und Honig (Bedurfnisse und Yer-
gnOgnngen des Lebens, nicht bodenlose Strudel der Begierde), die be-
queme Lage an zwei Meeren , und ähnliche Dinge , wie sie Virginien,
ur in vielen Stücken überlegen, besitzt ? Welches Goldland hat je auf
(»er so kleinen Fläche mit seinen natürlichen Yorräthen den hundert-
sten Theil der Menschen ernährt, welche David dort musterte?
Iks ist das reichste Land, welches die meisten Menschen ernähren kann.
scboDg an Ort und Stelle in der aDgefiihrten Schrift, gewiss einer der frühesten stati-
Ktachen Uebersichten, musterhaft veröffentlicht. Die Gesichtspunkte sind wesentlich
ieselben, wie bei Peckham, Carlisle, Hackluyt u. A. Es werden die Producte Yirgi-
vaeüs mit grosser Vollständigkeit aufgeführt: zuerst die für den Handel geeigneten;
sodaoo diejenigen, welche zur Nahrung der Kolonisten brauchbar sind; zuletzt die
Baamaterialien u. s. w. Eine vortreffliche Schilderung der Eingebomen , sowie des
Dimas u. s. w. in gesundheitlicher Beziehung, macht den Schluss. Das Scheitern der
Uotemehmung, deren einziger praktischer Erfolg in der Einführung der Tabakspflanze
nach Europa bestand, wird von Hariot der Unwissenheit und Bequemlichkeit, sowie
zum Theil auch dem blinden Golddurste der Kolonisten zugeschrieben. Nach alle Die-
sem bildet sein Bericht im Inhalte keinen Gegensatz zu dem Virginias Verger, desto
mehr im Tone, welcher dort im höchsten Grade nüchtern und streng wissenschaftlich,
iüer aber phantastisch und puritanisch -religiös ist. Man kann den Unterschied der
_ •
Bisabeth-Shakespeare^schen Zeit und der einbrechenden puritanisch -revolutionären
Periode nicht deutlicher markieren.
30 W. Koscher,
da der Mensch ein sterblicher Gott, der beste Theil des besten Landes,
das sichtbare Ziel der sichtbaren Welt ist. Welche bemerkenswerthe
Gold- und Silbenninen hat Frankreich , Belgien , die Lombardei , oder
andere der reichsten Theile von Europa? Fragt unsere letzten Reisen-
den, welche so viel von Spanien sahen, dem minenreichsten Theile
Europas im Alterthume und bereichert durch die Minen der neuen Welt,
ob ein Engländer einen Spanier zu beneiden braucht, oder spanisches
Leben und Glück seinem eigenen vorzuziehen. Ihre alten Minen mach-
ten sie zu Knechten Roms und Karthagos, und was ihre Minen und
Sinne jetzt thun, überlasse ich Anderen.» Der Verfasser macht darauf
aufmerksam, dass Spanien, trotz seiner Gold- und Silberzuflüsse, weni-
ger edles Metall besitzt, als andere europäische Länder; dass seine
Girculation grösstentheils mit Kupfer betrieben wird; er behauptet, in
England werde mehr spanischer Wein und spanisches Oel verbraucht,
als in Spanien selbst. «Die Gold- upd Silberquellen der Indianer
fliessen nicht fUr sie selber, sondern in die spanische Cisterne ; diese
Cisteme aber gleicht der im Londoner Wasserhause, deren Abzugs-
röhren am Boden immer offen sind , so dass tausend andere Cisterneo
mehr Wasser enthalten , als sie. Ferner, sind nicht die Minenarbeiter
die unglücklichsten Sklaven , ewig angestrengt und den mannichfaltig-
sten Todesarten ausgesetzt für Andere, indem sie die Schätze der Fin-
sterniss an das Licht bringen und leben (wenn das leben heisst) in den
Vorhöfen der Hölle, um Andere vom Himmel träumen zu lassen? Das
Paradies enthielt keine Mineralien, und weder Adam , noch Noah , bei-
des Herren der Erde, waren mit Bergwerksarbeit beschäftigt , sondern
mit denselben glücklichen Arbeiten, wozu Virginien England einladet,
mit Wein-, Garten- und Ackerbau.» Insbesondere wird noch daran
erinnert, dass die Seiden-, Baumwoll- und Specereiwaaren des Ostens
allen Minenertrag des Westens verschlingen ; und dass die furchtbare
Entvölkerung Amerikas gerade seinen Metallreichthümem zugeschrieben
werden muss. , «Schon die Namen, so ftihrt er fort, colony und planta-
tion enthalten den Begriff einer vernünftigen Kultur, einer Anpflanzung,
bevor die Ernte kann erwartet werden. Auch Spanien hat sich in
Amerika vorzugsweise durch die Waaren dieses Landes, welche in seine
Magazine strömten, bereichert. Was für Minen werden in Brasilien
gebaut, oder auf all den Inseln, wo doch so viele reiche Portugiesen
und Spanier wohnen? Ihr Ingwer, Zucker, Tabak, ihre Häute und
zcft Geschichte der englischen Volkswirthschaftslehrb. 31
sonstigeo Waaren, gewähren, wie ich dreist zu behaupten wage, der
Gesammtheit der spanischen Unterthanen durch die weite Welt einen
viel grössern Nutzen , als ihre Minen jetzt oder in der vergangenen Zeit
gewährt haben.» — Die Besorgniss vor einer Entvölkerung durch
Kolonien vWderlegt der Verfasser mit dem Beispiele von Spanien ; viel eher
laen Massregeln nothwendig , um einer Uebervölkerung vorzubeugen.
b der vortrefflichen Schilderung Yirginiens und der sich für England
daran knüpfenden Aussichten unterscheidet sich unsere Schrift von den
früheren nur durch grössere Vollständigkeit, auch durch Reichthum an
geschichtlichen und klassischen Reminiscenzen.
Das vorUegende Kapitel würde übrigens unvollständig sein, wenn
wir nicht, mindestens mit einigen Worten, des genialen Mittelpunktes
aller damaligen britischen Kolonisation, des geistigen Ahnherrn der
Vereinigten Staaten, SIR WALTER RALEIGHS (1552 bis 1618), ge-
dächten ^). Ein Universalgenie ersten Ranges, wie sie die grössere
Arbeitstheilung der neueren Jahrhunderte nicht mehr gestattet; dabei
von einer Producti vität , Frische und Elasticität des Geistes, wie sie
dberhaapt wenige ihres Gleichen hat : so ist Raleigh , je nachdem die
CiQsiände wechselten, als Admiral, Parliamentsglied und Gelehrter, als
Böfiing, Ansiedeier und Poet bedeutend geworden. Man könnte Vieles
^oa demjenigen auf ihn übertragen , was Cornelius Nepos in seiner be-
iaamten Charakteristik von Alkibiades sagt. Eine irgend vollständige
Schilderung dieses reichen geistigen Lebens würde uns zu weit führen.
Ich will desshalb nur etliche Züge mittheilen, wodurch sich das indivi-
duelle Bild Raleighs als Nationalökonomen von dem der früher genann-
ten Kolonisatoren unterscheidet.
Da tritt uns denn zunächst die merkwürdige Schrift entgegen:
Ohiervatians touching trade and commerce tvilh the Hollander and other
nations *). Der Zweck dieser Schrift von nur 23 Oetavseiten ist ein ganz
4] Ich benutze die Oxforder Ausgabe der Works in acht BUnden: 1829. Vgl. die
gediegene kritische Abhandlung über Raleighs Leben im Edinburgh Review, Vol. LXXl.
1) Works VIII, 351 ff. Diese Schrift ist zuerst im Jahre 4 603, und dann wieder
kurz vor Raleighs Hinrichtung Jacob I. vorgelegt worden (Preface), und die gewöhn-
ticbe Ansicht schreibt sie Raleigh selber zu: so z. B. Anderson a. 4 603. Auf der
aDdem Seile behauptet /. Smith, Memoirs of wool /, p. 4 44, sie rühre von einem
li)ndoner AJderman, Namens Cockaigne, her. Raleigh selber scheint die letztere An-
sicht zu begünstigen ; denn in einer unzweifelhaft ächten Schrift: A discourse of the
\
32 W. ROSCHBB,
praktischer: es sollen die Ursachen der holländischen Handels-
grösse aufgedeckt, und den Engländern gezeigt werden, dass sie die-
selben ohne grosse Schwierigkeit nachahmen könnten. Wenn der König
die hier empfohlenen Massregeln nur zusammenhängend und zweck-
mässig ausfuhren wollte , so würde er in kurzer Frist ein für alle Nach-
baren erwünschter Freund oder gefilrchteter Feind sein ; der englische
Handel wtlrde um 3 Millionen Pfund St. jährlich vermehrt werden u. ö. w.
Was der Verfasser hauptsächlich an den Holländern bewundert , ist die
geschickte Art , wie sie auf die Erzeugnisse fremder Länder ihren eige-
nen Gewerbfleiss und Handel zu begründen verstehen. So wenig Korn
sie selbst producieren, so ist ihre Hauptstadt doch das grosse Yorraths-
haus, von woher England, Frankreich, Spanien u. s. w. in Theuerungen
versorgt werden. Die Holländer selbst haben jederzeit Ueberfluss an
Korn, und bereichem sich durch jede fremde Missemte. So besitzt
Holland die grösste Fischerei und den bedeutendsten Handel mit Fischen,
obwohl diese Fische in den englischen Meeren gefangen werden müssen.
Frankreich erzeugt den meisten Wein , Spanien das meiste Salz , die
Ostseereiche das meiste Holz ; die grössten Yorräthe jedoch und den
stärksten Gewinn haben von allen diesen Waaren die Holländer. Die
Ursachen dieser grossen und immer noch wachsenden Ueberlegenheit,
welche den Welthandel zu monopolisieren drohet, sind ohne Ausnahme
in der Thätigkeit der Menschen und Geschicklichkeit der Gesetze be-
gründet. Hierher gehört z. B. die Liberalität, womit sie Fremde in ihr
Land und Bürgerrecht aufnehmen; die Handelsfreiheit und Niedrigkeit
der Zölle, deren sie geniessen , und wodurch selbst ihr Fiscus keinen
Schaden leidet, weil die gewallige Menge der verzollten Waaren den
Gesammterlrag über doppelt so gross macht, als in England; der
völlige Steuernachlass und sonstige Yorschub, den sie allen neuen
invention of ships etc, (Works VJII, p, 33 3j nennt er den Verfasser a gentleman to me
unknown; but so far cts I can judge he has many things very considerable in that short
treatise of his, yea hoth considerable and praiseworthy . und in dem Widmungschreiben,
womit er die zweite üeberreichung an Jacob I. begleitet, um die, vermuthlich verges-
sene, Schrift in neue dringende Erinnerung zu bringen, nennt er sie a book of extra-
ordinary importance for the honour and profit of your majesty and posterity. Ob nun
die Anonymität eine blosse Maske gewesen ist, wage ich nicht zu behaupten ; jeden—
falls aber können wir nach den obigen Aeusseruogen den Hauptinhalt dieser Schrifl
als von Raleigh gebilligt ansehen.
zum Geschichte der englischem Volkswirthschaftsleure. 33
Handelszweigen bewilligen , um dieselben rasch zur Blüthe zu treiben ;
die eigenthümliche Wohlfeilheit der holländischen Rhederei. Raleigh
meint nun , dass England vermittelst einer Nachahmung dieser Massre-
geb die Holländer bald überflügeln müsse ; denn von der Natur sei es
QD^ich günstiger bedacht. England erzeugt die meisten Waaren selbst,
ÜB Holland erst von Anderen kaufen muss. Aber nicht genug , dass die
HfiBänder Englands Fische fangen , so besorgen sie auch den grössten
I&eil der englischen Ausfuhr nach Russland auf ihren Schiffen ; ja , sie
tiiben and appretiren das englische Tuch, das mit wenig Ausnahmen
halb roh exportirt wird, anstatt zu Hause vollendet zu werden. Auf alle
diese Art entziehen sie den Engländern eine Masse Geld und eine Masse
sützlicher Bcschäfligung für die niederen Stände. So macht es der
Terfasser den englischen Kaufleuten auch zum ernsten Vorwurfe , dass
sie im Auslande entweder langen Credit nehmen, oder doch, um nur
sofort bezahlt zu werden, sich allerhand Nachtheile gefallen lassen. —
Man sieht, es sind lauter Symptome einer noch nicht völlig reifen Kul>
tor, welche hier den Engländern vorgerückt werden. So unbegründet
der Tadel als solcher ist, so gerne verzeiht man ihn dem praktisch eifri-
fiien Manne, welchen es wurmt, sein Vaterland hinter anderen Ländern
zurück zu sehen. Als Mittel nun , w^elche der Staat in dieser Hinsicht
«i^ifen sollte , werden besonders folgende angegeben : officielle Lei-
tung des Handels durch eine Commission unter einem State -Merchant;
Verbot der Ausfuhr unfertiger Gevverbsproducte ; Gestattung der Koh-
leoausfuhr, aber nur auf englischen Fahrzeugen ; Hebung der Fischerei ;
endlich Erhöhung des Geldvverthes, wodurch andere Länder drei grosse
Vortheile erreicht haben , ihr eigenes Geld zu behalten , fremdes Geld
keAeizulocken , und den Preis der ausgeführten Waaren auf Kosten des
Aaslandes zu steigern ^).
In Bezug auf die Grundlagen der Volkswirthschaft unter-
scheidet Raleigh drei Klassen. Zuerst Diejenigen, «welche von ihrer
Arbeit leben; gleichsam die Fruchtbäurae des Landes, welche Gott be-
reits im V Buche Mosis zu schonen geboten hat. Sie tragen Honig zu-
sammen , und geniessen kaum das Wachs ; sie brechen den Boden um
mit grosser Arbeit, und geben den besten Theil ihres Korns den Ruhigen
and Müssiggängem. * Sodann die Kaufleute, welche vermittelst der See
4} Vgl. unten S. 47.
Kktzodl. (1. K. S. Gta. d. Wissensch. III.
34 W. ROSCHEB,
England bereichem, wie jene erste Klasse es ernährt. Endlich die
Gentry, «welche weder so tief steht, um von jedem Thiere gebissen,
noch so hoch , um von jedem Sturme ergriffen zu werden , und welche
die Garnison der guten Ordnung im Reiche bildet»*). Man wird in dieser
Eintheilung den rohen Keim der spätem Lehre von den drei Productions-
factoren nicht verkennen mögen. — Das Raleigh die edlen Metalle
doch höher zu würdigen scheint, als seine Gefährten in der Kolonisation,
ist oben bereits erwähnt. So meint er auch, die weltbedrohende Macht
Philipps 11 werde nicht etwa durch den spanischen Wein- oder Oran-
genhandel , noch durch irgend eine andere Production des Mutterlandes
genährt, sondern durch die Minen Amerikas : « es ist das indische Gold,
welches alle Völker Europas gefährdet und beunruhigt ; diess kauft die
Einsicht, kriecht in die Rathsversammlung, und fesselt die Gesetzlichkeit
und Freiheit in den grössten Monarchien Europas » ^ ! Indessen ist
schwer zu sagen , wieviel in solchen Aussprüchen wirkliche Ueberzeu-
gung des Raleigh gewesen, wieviel blosses Rednermittel, um den Zweck
der Expedition nach Guyana zu fördem ; zumal strenge Wahrheitsliebe
nicht gerade zu den Tugenden unsers Schriftstellers gehört. — Vor
Uebervölkerung scheint Raleigh besondere Furcht zu hegen. Seine
Ausdrücke erinnern hier geradezu an Malthus ; wenn er z. B. sagt: «die
Menge der Menschen ist so gross, dass, wenn sie nicht durch Krieg oder
Pestilenz mitunter zu Tausenden weggerafft würden , die Erde mit aller
menschlichen Industrie keinen Unterhalt itir sie bieten könnte j»^. So
meint er auch, dass Spanien durch seine vielen Kolonien nichts weniger
als entvölkert werde, sondern nach wie vor so viele Menschen enthalte,
wie darin ernährt werden können. Falls Eduard III sein Ziel erreicht
hätte, Frankreich zu erobern, so würde dieses Land jetzt voll Engländer
sein, England selbst aber desshalb nicht leerer von Menschen. Die über-
schüssige Bevölkerung wird in gewöhnlichen Zeiten durch folgende
Abzüge vermindert: Hunger und Seuchen, Schwert und Strick; Viele
enthalten sich der Ehe aus Mangel an Mitteln, ihre Kinder zu ernähren;
Andere werfen ihren Leib an reiche, alte Frauen weg, oder freuen sich
aus Armuth über die Unfruchtbarkeit ihrer Weiber. Ganz besonders aber
1) On the seat of govemment: Works VI II, p, 539.
2) The discovery of Guiana , Pref. to the reader,
3) History of the world, B, l, CA. 8. §. 4.
zcR Geschichte der englischen Volkswirthsghaftsleure. 35
otalt die Vermehrung uDsers Geschlechtes einen starken Antrieb zu
kk tägUchen Kriegen , welche die Erde verwüsten ; so dass mancher
fibt, der sich wegen Herausziehung des Schwertes mit angeblicher
Miwendigkeit entschuldigt, mehr die Wahrheit spricht, als er selber
vihl glaubt. Die grosse Menge von jüngeren Söhnen und Brüdern, von un-
Wlftigten Eaufleuten u. s. w. kann einen sonst gesunden Staat wirk-
Ubrank machen. Selbst wenn mehr Unterhaltsmittel vorhanden sind,
»eigentlich gebraucht werden , so fehlt es doch an Wegen , um eine
fmanAe Veriheilung des Gesammtvorrathes unter die Menge der Wür-
%B herbeizufuhren. In solchen Fällen kann ein Land der Ausleerung
Ml den Krieg bedürfen ; der Krieg wiri^t hier , wie ein Rhabarber-
kak, welcher die Galle aus dem Körper abführt^). — DassRaleigb dem
htfitale der Leibeigenschaft nicht unbedingt entgegen war, kann
Senand befremden , welcher den Geist jenes Zeitalters kennt. Er hält
Mr, dass es eine Menge von Menschen giebt, deren Unfähigkeit, sich
Aä zu regieren, sie von Natur Sklaven sein lässt. Darum schreibt er
wA der Emancipation der unfreien Landbewohner die übelsten socia*
hl Folgen zu. « Seit unsere Sklaven, die von grossem Nutzen und Dienst
«RB, frei gemacht sind, ist eine Unzahl von Schurken, Beutelschneidem
«liimlichea Gesellen aufgekommen, Sklaven von Natur, aber nicht
ift Gesetze nach»^). Wir gedenken hierbei des Umstandes, dass Ka-
la^ 2eillebens eine aufTallend geringe Sympathie für die niederen
Äfe gezeigt, und bei diesen wieder gefunden hat^. — Einen desto
^cifioem Eindruck macht es, wenn man den warmen Lobredner der
Iiadelsfreiheit in ihm wahrnimmt. Als imParUamente die zwangs-
weise Einführung der Hanfkultur besprochen wurde, da äusserte
Uagh: «Ich liebe es nicht, wenn Menschen gezwungen werden, ihre
(rfmdstucke nach unserm Willen zu benutzen , sondern wünsche viel-
achr. dass Jedem freigelassen wird , seinen Grund und Boden zu dem
ZB gebrauchen , wozu er am besten passt , und hierin seiner eigenen
Discretion zu folgen.* Bei einer andern Gelegenheit, wo es sich um die
Zarücknahme des berühmten S/a/ute of tillage handelte, erklärte Raleigh,
«dass die Niederländer, weiche nie Korn säen, durch ihre Industrie
\) A cUscours of tcar in general: Works VIII, p. 257 ff,
i\ Histary of the world, B, V, Ch. 2, §. 4. Ohne Zweifel ein Anklang aus Arislo-
tfcUs PoüUk I
3, Edinburgh Review, L i, p.72.
3*
36 ^ W. Röscher,
solche Fülle vod Getreide besitzen, um selbst anderen Völkern damit zu
dienen; und dass es die beste Politik ist, den Ackerbau in Freiheit zu
setzen, und Jedermann darin freie Hand zu lassen , wie es der Wunsch
eines wahren Engländers ists^). Als eine passende Folie zu diesen
grossartigen Aussprüchen führe ich die französischen Gesetze von 1 577
und 1 585 an , worin aller Handel und Gewerbfleiss für droit domanial
erklärt worden waren*).
IV.
Bacon von Verulam.
I
Von ganz besonderem Interesse muss es für unsem Zweck sein,
die nationalökonomischen Ansichten des FRANCIS BACON VON VE-
RULAM kennen zu lernen. Bei der ebenso vorurtheilsfreien, wie gross-
artigen Vielseitigkeit dieses Mannes, welcher ernstlich bemühet ww,
das ganze Gebiet menschlichen Wissens klar zu beherrschen und durch
sichere Beobachtungen zu erweitem , lässt sich schon erwarten, dass
nichts von Demjenigen , was die Zeitgenossen als Wissenschaft auffasse,
teu, seinem Gesichtskreise völlig fremd gebheben. Hier war denn freilich
der Nationalökonomie nur ein sehr bescheidenes Plätzchen eingeräumL ^
In der berühmten encyklopädischen Uebersicht aller Wissenschaf«
ten, welche die Schrift De dignitate et augmentis scientiarum^) enthält»
wird die Oekonomie eine Unterabtheilung der Politik g&t ^
nannt, ähnlich wie die Familie ein Theil des Staates sei (VIIF, 3.). j*i ^
doch wird leider von dieser ganzen Lehre nur ein einziger Abschnitt ^
ausführlicher behandelt: die Frage nämlich, wie der Staat erweitert ^
werden könne. Aber schon hier zeigt sich aufs Deutlichste, wie wenig ^
Bacon zu den gewöhnlich s. g. Mercantilisten gehört. Er polemisiert u.A. ^
^
\) Edinburgh Review p, 40. Vgl. jedoch unten S. 41, Anm. i. ^
t) Eine so massenhafte, fast schulm'assige Verbreitung der richtigen Ansicht vom )
Wesen des Reichthums , wie sie im vorstehenden Kapitel geschildert ist , suchen wir \
bei den meisten anderen Völkern jener Zeit vergebens. Sporadisch jedoch lässt sie sich
allerdings auch ausserhalb Englands nachweisen. Ich erinnere an Sully. Aber selbst
in Spanien urtheilte um <640 Die^jjo Saavedra Faxardo Idea principis christiani, *
centum symbolis expressa (Amstelod, <665j, p. 590; Potissimae divitiae ac opes terrae
fructus sunt : nee diiiores in regnis fodinae, quam agrinultura. Plus emolumentt acclivia •
montis Vesuvii latera a/ferunt, quam Potosus mons cum intimis suis visceribus, licet ar^ .
gentiferis.
3) Zuerst in englischer Sprache 4 605 erschienen.
zci Geschichte der englischen Yolksvvirtuschaftslehre. 37
■t grossem Eifer gegen den oft gepredigten Satz , als wenn das Geld
kt Merve des Kriegs wäre. Mit Recht habe Selon dem reichthumsstol-
B Krtisos geweissagt, wenn Jemand komme, der ihm überlegen sei an
Mnog des Eisens, so werde dem auch alsbald sein Gold gehören.
U anderswo (VIII, 2) stimmt er dem Machiavelli bei, welcher die Ner-
m tapferer Männer für die wahren Kriegsnerven erklärt hatte. Das
Eftfiir Bacon ist die emendatio animi; dann kommen die opes etpecth-
m; endh'ch die fama. Desshalb bezeichnet er als wirthschaftiiche Be-
trogen eines mächtigen Reiches besonders folgende drei : eine mäs-
igt imd willig ertragene Steuerlast ; einen tüchtigen Bauernstand nebst
eieni wenig zahlreichen Adel ; endlich dass sich das Volk nicht allzu
ehr mit sitzenden Gewerben beschäftige , die mehr der Finger , als des
liKS bedürfen (VIII, 3.)*).
Diese Ansichten finden ihre Ergänzung in derselben Schrift III, 5.
kbontUch hat Bacon eine Menge Vorschläge gemacht , um Lücken im
ikerigen Systeme der Wissenschaft durch neue Disciplinen auszufül-
hi, wovon Literaturgeschichte und vergleichende Anatomie die gelun-
pttexk Beispiele bilden. Da empfiehlt er nun u. A. ein inventarium opum
hmarum, worin aUe Güter des menschlichen Geschlechts, die Natur-,
lie die Kunstproducte, verzeichnet würden; auch die früher bekannten,
JÄjber verloren gegangenen: vornehmlich in der Absicht, um erfin-
tecie Köpfe zu leiten, und ein fruchtloses Abmühen derselben an
d« gelösten Problemen zu verhüten. Hier müssten auch die er-
«ii^hten , aber noch für unmöglich gehaltenen Dinge zur Schärfuog
1er Aufmerksamkeit erwähnt werden. Sodann ferner einen catalogus
Oftnmentorum maxime polychrestorum zu demselben Zwecke. Dieser
»öle Vorschlag ist von Bacon selbst in seiner Sylva sylvartims. historia
mtBraUg einigermassen verwirklicht, wo namentlich die fünfte und
sechste Centurie viele schöne agronomische Versuche enthalten. Hierher
gehört auch die Forderung einer Geschichte aller Zweige der Land wirlh-
«Aaft, des Gewerbfleisses u. s.w.^, welche die Parasceue ad historiam
uburalem et experimentalem aufstellt; überall aus dem Gesichtspunkte,
\) Vgl. Sermones fideles, Cap. 29.
l) Einen höchst merkwürdigen Beilrag hierzu hat Bacon selbst geliefert : De sor-
liauia veterum, Cap. < 9 ; wo er die Dädalossage mit dem glücklichsten Scharfsinne als
«ne Allegorie der regelmässigen Eutwickelung von Kunst und Gewerbfleiss behandelt.
^ Buch ist 4 610 erschienen.
38 W. Röscher,
«rdass es ihm nicht sowohl auf die mechanischen Künste selbst, sondern
nur darauf ankomme , was sie zur Förderung der Wissenschaft beitrü-
gen.« — Alles dergleichen musste Bacon um so mehr interessieren, als
er bekanntlich der Vater des Experimentierens ist , welches jene Ge-
werbe, selbst ohne wissenschaftlichen Zweck, beständig ausüben. Auch
pflegt er die menschliche Kunst der Natur nicht entgegenzusetzen , son-^
dem nennt sie nur ein additamentum naturae. Ich gedenke des berühm-- '
ten Ausspruches , der so manche unfruchtbare Streitigkeit der National^ '
Ökonomen hätte abschneiden sollen, «dass die menschHche Arbeit nichts '
weiter kann , als die Naturköi^per zu oder von einander bewegen , alles '
Uebrige hernach die Natur im Innern selbst vollzieht»^). In diesem Sinne '
meint er anderswo , Plinius historiam naturalem pro dignitate complexia i
est, sed complexam indignimme tractavit^. i
Die Aufsätze De divitiis und De sumtibw^ sind, wie die meisten I
Schriften Bacons, reich an s. g. Gemeinplätzen, denen man es aber i
deutlich genug ansieht , dass sie von ihm selbst und aus einer Menge! f
eigener Erfahrungen abgezogen worden. Sie tragen desshalb, statt dear \
gewöhnlichen Leerheit solcher Sätze, den Charakter grosser Fülle an. i
sich: es sind Worte, um mit Pindar zu reden, welche die Zunge mit d^ t
Musen Gunst aus den Tiefen der Seele geschöpft hat. Bacon ist ebensa i
frei von eiteler Ueberschätzung des Reichthums , wie von mönchischer^ -,{
meist verdächtiger Geringschätzung desselben. Der Reich thum verhalte ^
sich zur Tugend, wie das Gepäck zu einem Heere. Als Mittel des Reich*'. .
Werdens bezeichnet Bacon folgende zehn : Sparsamkeit , Ackerbau, Ge» ^
werbfleiss, Handel, Gesellschaften, Zinswucher, neue Erfindungen, Mor» ^
nopolien. Dienst des Königs oder der Grossen, Erbschleicherei. Freilidi ,
eine sehr unlogische Zusammenstellung, und ohne alle Rücksicht auf das ^
Ganze der Volks wirthschaft, aber mit viel guten Bemerkungen durch-
flochten aus dem Gesichtspunkte der individuellen Klugheits- und Sit- j
tenlehre. So wird die Langsamkeit des Ackerbaugevvinns hervorgeho-
ben; die vielen sittlichen Gefahren des Handels ; dass Grösse und Sicher-
heit des Gewinns schwer zu vereinigende Begrifie sind ; dass die ersten
I
\
\) Novum Organon I, i. (i6i0.)
2) Descriptio globi intellectualis, Cap. 2.
3) Sermones fideles , Cap. 34 und 28. Der erste Theil dieses Buches ist bekaiiDt- "
lieh schon <697 erschienen. h
züB Geschichte deb englischen Volkswiethschaftslburb. 39
Sehnt le der Bereicherung sehr viel langsamer gehen , als die folgenden
IL 8. w. Diese einzelnen ethisch - psychologischen Bemerkungen verhal-
ten sich zu den Werken von Ad. Smith und Ricardo ganz ähnlich , wie
die bekannten Aussprüche der sieben Weisen zu den politischen Syste-
nen eines Piaton und Aristoteles. Man darf nicht vergessen , dass sich
itt Nationalökonomie fast allenthalben aus einer bloss cameralistischen
Idiachtung der Haus- und Regierungswirthschafl mühselig genug hat
eMwickeln müssen.
Indessen fehlt es dem Bacon doch keineswegs an allen volks*
wirthschaftlichen Ideen. So findet sich schon bei ihm die im 17,
Uiriumdert gewöhnliche Ansicht, als wenn Vermehrung des Volksver-
■Qgens nur durch Gewinn im auswärtigen Handel erfolgen könnte.
Hierbei unterscheidet er nun zwar genau den Rohstoff, die Verarbeitung
and den Transport der Waaren ; ist aber von klarer Einsicht in das We-
gen der Guterproduction noch so weit entfernt, dass er schlechthin
■ont: gtftcftitci aUcubi adücitur, alibi detrahitur^). — Was die Ver-
dieilung der Güter betrilR, so ist es ein Lieblingsgegenstand des Bacon,
wider die allzustarke Anhäufung in derselben Hand zu eifern. Kolossale
Etfaschaflen , meint er, sind in der Regel dem Erben selbst nachtheiiig.
^^numes Cap. 34.) Wo alles Vermögen wenigen Ueberreichen gehört,
h kann der Staat mitten unter Schätzen Hungers sterben. Das Geld
■Bfi. wie der Dünger, über das Land zerstreuet werden, um es zu be-
ihiditen. Desswcgen verlangt Bacon, dass Zinswucher, Monopoiien,
LWandelung grosser Güter in Weideland mindestens beschränkt wer-
deiL [Sermones Cap. 1 5. 39.) So war z. B. 4 u. 5 Henry YII ein Gesetz
g^ben, welches die ungeschmälerte Erhaltung aller Bauerhöfe von 20
Acres und darüber anbefahl. Unser Bacon ist entzückt von diesem Ge-
«ctze*)- — Hinsichtlich der Consumtion billigt er, wie die meisten Zeit-
genossen, Luxusverbote ^ ; jedoch ohne sich detaillierter darüber auszu-
lassen. {Sermmies Cap. 1 5.) Ganz besonders aber verwirft er jede grosse
1) Sermones ßdeles, Cap. 15 (De seditionihus et turbis.) Freilich ist der vulgäre
ImhuiDy als könne jedes Land im Handel nur soviel gewinnen, wie irgend ein anderes
verloren habe, soviel ich weiss, erst durch /. Tue her Tracis on political and eommer-
oaltubjects (ilie), p. it ff, recht beseitigt worden.
2) Historia regni Ilenrici VII, p, 1038. (Edit. Ups. 1694.; Zum Thüil mit densel-
ben Worten: De dign. et augm. scientiarum VIII, 3 und Sermones Cap, 29 gepriesen.
Die Historia ist 4 622 erschienen. f
3) Die z.B. in Frankreich erst unter Ludwig XY thatsächlicb aus'ier Ucbung kamen. «
7
40 W. Koscher.
Zahl von Adeligen, Geistlichen, Literaten u. s. w. , deren vorzugsweise
ausgebildete Consumtion den Staat zu verarmen drohe*).
Von einzelnen Punkten muss ich besonders die Lehre vom Zins-
wucher {Sermones Cap. 39) erwähnen. Hier ist Bacon dem Salmasius,
welcher gewöhnlich für den ersten wissenschaftlichen Vertheidiger des Ka-
pitalzinses gilt, um mehr als ein Menschenalter ^) zuvorgekommen. Zwar
hatte schon Heinrich VIII im Jahre 1 546 das frühere Gesetz, welches allen
Unterthanen (mit Ausnahme der Fremden) das Zinsnehmen unbedingt ver-
bot, aufgehoben, und nur ein Maximum von 10 Procent statt dessen einge-
rührt. Unter dem Reformationskönige Eduard VI war das Zinsenverbot, dem
Buchstaben des alten Testamentes gemäss , wiederhergestellt (5 et 6 Ed-
wardVI, Cap. 20); indessen nur bis 1 571 , woes für immer erlosch. Selbst
die Sprache des Volks hatte diess anerkannt, indem seit*) 1 571 das Wort
usury, welches vordem jedwedes Zinsnehmen bedeutete, in der Regel nur
von zu hohem Zinse gebraucht wird. Wie wenig gründlich indessen die Vor-
urtheile gegen das Zinsrecht beseitigt waren , zeigt aufs Deutlichste der
grosse Zeitgenosse Bacons, William Shakespeare , im Kaufmann von Ve-
nedig. Bacon selber ist nicht ganz davon frei. Unter den Vorwürfen,
die jener Zeit gegen das Zinsnehmen geschleudert wurden, scheinen
folgende zwei nicht ohne Eindruck auf ihn geblieben zu sein : dass der
Zinsgläubiger selbst am Sabbath arbeiten lasse , und dass er das frühe-
ste Gebot verletze , im Schweisse des eigenen Angesichtes sein Brot zu
essen*). Trotzdem erklärt er den Zins für erlaubt, um der menschlichen
Herzenshärtigkeit willen; weil Darlehen schlechterdings nothwendig
sind , ohne Zins aber schwerlich erfolgen würden. Hierauf stellt er die
Vortheile und Nachtheile des Zinsgeschäftes einander gegenüber : unter
diesen z. B. , dass viele Menschen durch den Reiz eines müssigen Ren-
tenierlebens vom eigenen Handelsbetriebe abgehalten , die Güterpreise
durch den Zins erniedrigt, alle Reichthümer in weniger Händen con-
ccntriert w^ürden; doch wird alles Dergleichen durch die handgreifliche
Nothwendigkeit der Darlehen überwogen. Ein wirkliches Verbot der
i ) Sermones Cap, < 5. 2 9 . Sorti reipublicae nihil addunt, heisst es in der erstem Stelle :
also ein Vorläufer der spUtern physiokratischen Ansicht von den unfruchtbaren Klassen.
2) Salmasius De usuris ist <638 erschienen, De modo usuraittm 1639, De mth-
tuo 1640.
3) D. Hume History of England, Ch. 44, App, 3.
4) Sermones fideles Cap. 34. Den letztern Grund führt schon Dante an, wess-
halb die Zinsgläubiger in der HÖUe schmachten: Divina Commedia, Inferno XI, \06 ff.
ZUR Geschichte der englischen Volkswirthschaftslehre. 41
Zinsen wäre desshalb ungereimt, « nach Utopien gehörig. » Im höchsten
Grade fruchtbar ist die weitere Entwickelung , in welcher Bacon einen
zwiefachen gesetzUchen Zinsfuss begehrt. Einen niedrigem , von etwa
5 Procent, für Jedermann : wobei sich die Grundbesitzer, die gegen-
wtirtig in ihrer Rente 6 Procent des Kaufschillings beziehen , sehr gut
^hen, die müssigen Renteniere zur Thätigkeit angespornt sein würden
ES.W. Sodann einen hohem, von etwa 8 Procent, welcher ausnahms-
weise , unter Aufsicht des Staates und nur in Handelsstädten , für Dar-
lehen an Kaufleute gestattet werden mag. Bacon bemerkt sehr richtig,
dass der Handel nicht bloss für jenen niedrigen Zinsfuss allzu wenig Ver-
trauen geniesse ; sondem es könnten auch die Kaufleute wegen ihres
dgenen hohem Gewinnes einen hohem Zins ertragen. Also eine Ahnung
wem'gstens von der wirklichen Productivität des Kapitals , wie sie Ga-
liaoj mehr als vier Menschenalter nachher kaum viel klarer hatte ^) !
Wie beim Zinsfusse , so scheint dem Bacon auch in anderen Fällen
eine obrigkeitliche Preisbestimmung nöthig zu sein. {Sermones Cap. 15.)
Er schätzt überall die gesetzgeberische Thätigkeit Heinrichs YII sehr
iioch {Historia Henrici YII, p. 1037); und so lobt er namentlich auch
das Gesetz über die Tuchpreise : 4 u. 5 Henry YII. Diess glich in ge-
wisser Hinsicht dem Vorschlage Bacons wegen des gesetzlichen Zins-
Ws ; insbesondere waren darin für die groben und feinen Tuchsorten
versrhiedene Preise festgestellt. (L. c. p. 1040.)
In demselben Jahre halte Heinrich VII ein Gesetz veranlasst, worin
die Einfuhr von Waid und Wein aus dem südlichen Frankreich auf
anderen als englischen Schiffen untersagt wurde. Diess ist zwar
weht, wie Bacon zu glauben scheint, das erste Glied jener Kette, welche
schliesslich zur Navigations-Acte hinführen sollte ; denn schon 5 Richard II
Cap, 3 halte Aehnliches verordnet. Wohl aber hat Niemand den Zweck
Ä)lcher Massregeln, politischen Vortheil durch wirthschaftlichc Opfer zu
\) Auch Hugo Groti US i^De iure belli et pacis II, it, 20 sq.) billigt im Grunde
das Zinsnebmen ; die biblischen Verbole , die er von den Gegenbeweisen allein aner-
kennt, will er nur für einen solchen Zinsfuss gegeben wissen, welcher das Risico des
Darleihers , das eigene Gewinnentbehren desselben , seine Mühe u. s. w. übersteißl.
Dagegen meinte SirWallerRaleigh (The cabinet - couneil : VVorks VIII, p. 19.), es
sei gerade damals eine Beschränkung des Wuchers um so nolh wendiger, weil aus In-
^en so viel Geld einströme ; Menschen , die viel Geld in ihrer Hand haben , werden
Wuchergeschäfte , dafern sie gesetzlich erlaubt sind , immer sicherer und einträglicher
&idcij, als andere Handelszweige.
42 W. ROSCHEB,
erkaufen« besser charakterisiert, als Bacon (L. c. p. 1039): Inflectem
paulaHm politiam regni Angliae ab intuitu uberlalis et utüilalis rerum vena*
üum ad intuitum potenliae militaris. Antiqua enim statuta fere amnia tner-
catores exteros invitant , ut merces omnigenas in regnum Angliae impar-
tent ; pro fine habentia vilitatem et copiam earundem merdum , neutiquam
respicientia ad rationes politicas, circa regni potentiam navalem. —
Ebenso wenig abgeneigt war Bacon einer verständigen Erziehung des
Gewerbfleisses durch Staatsgesetze; obwohl sich die ScheingrUnde,
welche der s. g. Mercantilismus dafür benutzt, nirgends bei ihm nach-
weisen lassen. Er lobt ein Gesetz (1 9 Henry YII) , worin die Einfuhr
aller derjenigen Seidenwaaren verboten wurde, deren Verfertigung man
damals schon in England verstand. Diess Gesetz habe sich auf die wahre
Regel gestutzt, dass man die Einfuhr überflüssiger Fremd waaren ver-
hindern müsse; hierdurch werde entweder die einheimische Industrie
gefördert, oder aber der Verbrauch von Ueberflüssigkeiten gehemmt.
(L. c. p. \\\ 5.) — Ein Vergötterer des Gewerbfleisses ist Bacon übri-
gens nicht. In jugendlichen Staaten, sagt er, blühen die Waffen, in ge-
reiften die Literatur, im sinkenden Alter die Gewerbe und der Handel').
Als die Krone aller volkswirthschaftlichen Ansichten Bacons müs-
sen seine Betrachtungen De plantationibus populorum gelten. {Sermones
Cap. 33.) Er traf hier mit einem grossen praktischen Interesse zusam-
men, dem einzigen jeuer Zeit, welches von der Regierung Jacobs 1 nicht
bekämpft wurde. Damals war plötzlich an die Stelle romantischer Kriegs-
thätigkeit eine tiefe , träge Friedensruhe getreten , wodurch eine Menge
abenteuerlicher Kräfte sich fast gezwungen sahen, wenigstens in den
friedlicheren Abenteuern der Kolonialgründung Ersatz zu suchen. Wie
•die gescheiterten praktischen Versuche eines Raleigh , Carlisle u. s. w.
seit 1 606 zuerst in Virginien glücklichere Nachfolger fanden , so kann
Bacon als der Vollender Desjenigen betrachtet werden , was die früher
erwähnten Kolonialtheorctiker des 16. Jahrhunderts begonnen hatten.
Dass auch er noch grosse Besorgnisse vor Uebervölkerung hatte , be-
zeugt die Schrift Cogitata de coloniis in Hiberniam deducendisy sowie
Sermoties fideles Cap. 15. — Die ganze Kolonialtheorie des Bacon
steht im schärfsten Gegensatze zu dem Verfahren der Spanier. Nur auf
reinem Boden will er Kolonien gegründet wissen, nicht auf solchem, der
\) De vicissitudine rerum: Sermones fideles Cap. 56.
zci Geschichte der englischen Volkswirthschaftsleiire. 43
erst durch Vertilgung der früheren Bewohner leer geworden ist. Er
warnt davor, dass man doch ja nicht zu früh eigentliche Früchte der
Kolonie erwarten solle; kurzsichtige Habgier sei das Verderben selbst
hoffnungsvoller Kolonien ; wie bei neugepflanzten Forsten , dürfe man
auch hier vor dem zwanzigsten Jahre keine Nutzung begehren. Aus
diesem Grunde hält es Bacon fllr besser, wenn Edelleute, als wenn
Saufleute des Mutterlandes an der Spitze der ganzen Unternehmung
stehen. Er widerräth die Ansiedelung von Verbrechern , welche den
Keim der Kolonie vergiften. Dagegen empfiehlt er vor Allem solche
Auswanderer , welche den gröbsten und nothwendigsten Arbeiten ge-
wachsen sind , wie Pflüger , Gärtner , Schmiede , Zimmerleute u. s. w.
Ueberhaupt soll Alles von unten her gründlich aufgebaut werden. So
ist z. B. die erste Frage , welche Nahrungsmittel in der Kolonie von
selbst wachsen ; sodann, welche in Jahresfrist künstlich produciert wer-
den können; bis dahin muss für Zwieback, Mehl u. s. w. vom Mutter-
lande aus gesorgt werden. Hinsichtlich der Viehgattungen kommt es
zunächst auf solche an, die am freiesten von Krankheiten und am frucht-
barsten sind. Am meisten jedoch ist auf Fischfang zu rechnen , sowohl
der Nahrung, wie der Ausfuhr halber. Was überhaupt die Ausfuhr be-
trifR, so warnt Bacon zwar vor jedem unmässigen Speculationsbaue ;
Aagegen empfiehlt er einen massigen Anbau von Tabak, Baumwolle
O.Ä.W., mehr noch, wegen des Uebcrflusses an Urwäldern, die Ausfuhr
Ton Bauholz , Pech u. s. w. Sehr charakteristisch ist seine Abneigung
wider den Bergbau , dessen geftihrlichcs , lottericartiges Wesen die Ko-
tooislen unwirthschafllich mache. Diess sticht um so schärfer von der
^nischen Weise ab , als Bacon die Gewinnung und Verarbeitung des
Eisens ausdrücklich empfiehlt. Die Verwaltung der Kolonie will er Einer
Person, und zwar mit einer Art kriegsrechtlicher Auctorität, übertragen
wissen; im Mutterlande soll die Aufsichtsbehörde nicht allzu zahlreich
sein. Ausser Steuerfreiheiten, so lange die Kolonie noch unreif ist, muss
anch vollständige Handelsfreiheit Regel bleiben. Gegen die Ureinwohner
ist strenge Gerechtigkeit die beste Politik; ausserdem soll man Einzelne
von ihnen ins Mutterland schicken, und dort zu Kulturaposteln für ihre
Volksgenossen auszubilden suchen. — Man erkennt hierin deutlich, wie
in einem Spiegel , die wichtigsten Eigenthüralichkeilen , wodurch sich
die praktischen Kolonisationsversuche der Engländer seit 1606 aus-
zeichneten. Aber freilich, auch die Fehlgriffe derselben sind zum Theil
44 W. ROSCHEB,
in BacoDS Theorie übergegangen. So z. B. die halbe Gütergemeinschaft,
welche in Virginien, wie in Neuengland den ersten Aufschwung so sehr
hemmte^). Bacon räth, den grössten Theil des Acker- und Gartenlandes
öffentlichen Speichern anzuweisen, deren Inhalt sodann planmassig, wie
in einer belagerten Stadt , vertheilt werden müsse. Ein merkwürdiges
Gorollar zum Vorstehenden bildet der Plan einer Kolonisation von Ire-
land, welchen Bacon im Jahre 1 606 König Jacob I überreichte *). Hier
sind besonders folgende Nova enthalten: es wird davor gewarnt, die
Ansiedelung durch Arme zu bewerkstelhgen ; es wird die Beihülfe des
Parliamentes zum Bau der Kirchen , Strassen, Stadtmauern und anderen
öffentlichen Gebäude verlangt, und endlich dringend gerathen , die allzu
grosse Zerstreuung der Ansiedeier zu vermeiden.
V.
Die Altfange des englischen fFelihandels.
Vom Leben des THOMAS MUN ist nur so viel gewiss , dass er ein
ausgezeichneter Kauftnann war*), der schon 1623 im Rufe grosser Er-
fahrung stand ^), 162S eine Bittschrift der ostindischen Gompagnie ans
Parliament ausarbeitete*), 1630 vom Grossherzoge von Toscana Dar-
lehen zu Handelszwecken erhielt®), 1664 aber, als sein Hauptwerk von
seinem Sohne herausgegeben wurde, bereits nicht mehr lebte.
Seine früheste Schrift: A discourse of trade from England unlo the
East'lndies, answering lo diverse ohjeciions, which are usually made against
the same. By T. M. soll schon 1609 erschienen sein; dass sie 1621 m
London wieder gedruckt wurde, ist unzweifelhaft. Sie hat die Tendenz,
\) Purchas Pilgrims IV , f. 1766. Bancroft History of the U. States f,
464. 340.
2) Ucber die fruchtlosen Versuche, unter Leitung des Grafen von Essex 4 573 in
Ircland englische Kolonien zu gründen, und zwar auf confiscierten Ländereien , vgL
Lingard VIII, 4 50 fg. Ueber den Erfolg der von Bacon augeregten Pläne Jacobs I:
IdemIX, 200 iL
3) Famous among mcrchanUs, wie sein Sohn in der Vorrede des posthumen Wer-
kes sich ausdrückt.
4) Mis neiden Circle of commerce, f{G^3) j). 36.
5) Macculloch Literatur c of political economy, p. 38.
6) Nach eigenen Aeusserungen des Verfassers in dem poslbnniöii Werke.
zum Geschichte der enguschen YoiKSWiiTHSCHAFTSiEHiE. 45
den englisch- ostindischen Handel als vortbeilhaft nachzuweisen, ob-
gleich er von England ans vornehmlich durch edle Metailsendungen
betrieben werden musste*). — Bei Weitem vollständiger und systema-
tischer sind Muns Ansichten in dem posthumen Werke vorgetragen:
Englands treamre by forraign trade, or the balance of our forraign trade
tf the rule of our treamre. Written by Thomas Mun of London, mer-
chant, and naw published for the common good by his son, John Mun of
Bearsted. {London 1664. 8.) Das Buch, welches der Herausgeber fllrdeu
edelsten Theil seiner Erbschaft erklärt, ist dem ehrwürdigen Grafen
von Soutfaampton, damaUgen ersten Lord des Schatzes , gewidmet.
Die Einleitung {Ch. 1 .) giebt eine beinah enthusiastische Beschrei-
bung der Eigenschaften, welche zum guten Kaufmanne gehören. Ein sol-
cher sei in Wahrheit der Steward of the kingdoms störe. Der weitere
Inhalt des Buches lasst sich mit wenig Ausoahmen in zwei Rubriken
scheiden: nämlich theoretische Betrachtungen über das Wesen der
Handelsbilanz^, und praktische Vorschläge, dieselbe ftir England
günstiger zu gestalten. — Baares Geld und Vermögen (treasure) gelten
dem Mun durchaus ftir gleichbedeutend {Ch. 2.). Eben desshalb sollte
Luxus nur mit einheimischen Waaren getrieben werden ; da gewinnt der
Anne, was der Reiche verliert. Dem Auslande ist möglichst viel abzu-
^«rdieaen, während man selber ihm möglichst wenig zu verdienen giebt,
Daker wird der active Betrieb des Seehandels, der Zwischenhandel, der
&ecte Handel mit fernen Ländern auf das Wärmste empfohlen ; ebenso
Fabriken u. s. w. , weil Tuch und Eisenwaaren soviel mehrwerth sind,
als Wolle und Erz. {Ch. 3.) Gleichwohl bezweifelt der Verfasser nicht,
dass unter Umständen die Waareneinfuhr und Geldausfuhr sehr nützlich
1) Eine ähnliche, obwohl schwächere Vertheidigung des ostindischen Handels
Von Sir Dudley Digg es) erschien zu London 4 615: The defence of trade, in a let»
ter to Sir Thomas Smith, govemor of the E. J. Companie etc. From one of that sodetie.
2) Bei dieser Gelegenheit möchte ich eine weitergehende Bemerkung nicht untei^
drücken. Es ist nämlich die Gunst oder Ungunst der Bilanz von jeder volkswirthschaft-
licben Theorie nach demjenigen Momente beurtheilt worden , welches ihr als das für
den Yolksreichthum wichtigste galt. Also von den Mercantilisten nach der Geldmenge;
▼00 Männern, wie Sonnenfels, Forbonnais, Necker, nach der Zahl der beschäftigten und
ernährten Menschen ; von den heutigen Engländern nach der Productivität der natio-
nalen Arbeit. Wähi'end bei diesen letzten die günstige Bilanz nur secundäre Ursache,
^ Uosg Symptom des grossem Volksreichthums ist, war sie bei den ersten aus-
schliesslich üiBoche desselben.
46 W. Röscher,
sein können. So habe z. B. der Grossherzog von Toscana ihm selbst und
anderen Kaufleuten Geld geliehen, obschon er recht wohl gewusst, dass
sie diess benutzen würden , um dafür Waaren aus der Levante u. s. w.
kommen zu lassen. Es bringt aber dergleichen, zweckmässig geleitet,
a duck in his mouth zurück, wie das Sprüchwort sagt; und Livorno u.
A. ist dadurch aus einem elenden Oertchen eine grosse Handelsstadt
geworden. Man darf den Geldexporteur , welcher reexportable Waaren
dafür zurückbringt, mit dem Säemanne vergleichen. Denjenigen, die
Waaren besitzen, kann es nicht an Gelde fehlen. Es ist gar nicht einmal
wünschenswerth, sehr viel Geld im Lande zu haben ; das vertheuert nur
die Waaren, und erschwert folglich deren Ausfuhr. Die ItaUener pflegen
das baare Geld durch Wechsel, Banken u. s. w. zu ersetzen, und nutzen
es selbst alsdann im Auslande. {Ch. 4.) Aus diesem Grunde tadelt Mun
die alten englischen Gesetze, wonach, wer Korn, Fische u. s. w. aus-
führte, Geld wieder heimbringen, und wer fremde Waaren einführte,
mit englischen Waaren bezahlen sollte^). Nur der wirkliche Ueberschuss
der Ausfuhr über die Selbstconsumtiou kann das Volk bereichem. [Ch.
1 5.) Im Allgemeinen ist Mun gegen alle Zwangsgesetze , welche den
Handel leiten sollen. {Ch.iOff.) — Je wichtiger ihm die Handelsbilanz
erscheint , desto sorgfäiltiger natürlich verfährt er bei der Berechnung
derselben. Daher z. B. auch solche Posten, wie Schiffbrüche, Jesuiten-
steuern u. s. w. nicht übersehen werden dürfen ; daher zum Werthe der
Exporten, wenn die Ausfuhr auf englischen Schiffen erfolgt, 25 Procent
als Frachtverdienst zugerechnet, vom Werthe der Importen, unter glei-
cher Voraussetzung, 25 Procent abgerechnet werden müssen. (CA. 20.)
Uebrigens sind bei jeder Handelsbilanz drei betheiligte Personen zu un-
terscheiden : der Kaufmann kann verlieren , wenn das Volk im Ganzen
gewinnt, und umgekehrt; der König mit seinen Zöllen gewinnt dabei
immer (CA. 7.) — Die Vorbilder, welche Mun seinen Landsleuten zur
Nacheiferung anempfiehlt , sind immer Holland , Venedig, Genua, Tos-
cana : freilich die nationalökonomisch höchst entwickelten Länder seiner
Zeit. Ganz vortrefflich stellt er die Gegensätze des natürlichen und künst-
lichen Reichthums auf, wo denn z. B. England und die Türkei zur er-
I) In demselben Menschenalter hatte auch Lewis Roberts, Verfasser einer da-
mals sehr berühmten Handelsencyklopädie (The merchants mappe of commerce. 4 638.^.
sich für die freie Ausfuhr der edlen Metalle ausgesprochen ; in der Schrift : Th^ ''"»ö*
sure of trafficke, or a discourse cf forraigne trade, i. London 4 6i4.
züB Geschichte dei engiischsii Yoikswiituschaftslehie. 47
sten, Holland und Italien zur zweiten Kategorie gehören. (CA. 19.) So
hoch er übrigens die Holländer achtet , so wenig ist er ihnen Freund.
{Ch. 3.) Hollands Grösse beruhet wesentlich auf seiner Fischerei in den
aigiischen Meeren, und schadet den Engländern gar sehr viel mehr, als
die Nebenbuhlerschaft Frankreichs oder Spaniens. (CA. 19.) Wie es
k<Hnine, dass Spanien den amerikanischen Gold- und Silberregen so
wenig nutzbar festhalten kann , wird aus seiner Productenarmuth und
seinen zahlreichen Kriegen erklärt. (CA. 6.) Jede Verschlechterung oder
Bominelle Erhöhung der Münzen , mag sie nun zur Füllung der Staats-
kasse erfolgt sein , oder um das Geld mehr im Lande zu hallen , wird
Ton Man gemissbilligt ^) . (CA. 8.) Das Nehmen hoher Zinsen {usury) hält
€r dem Handel nicht für nachtheilig. (CA. 15.) Hohe Steuern dagegen
werden nur wegen Kriegsgefahr gebilligt ; der Aemterverkauf als Finanz-
massregel unbedingt getadelt. (CA. 1 6.) Für Staatsschätze ist Mun sehr
(CA. 1 7) ; doch soll in keinem Jahre mehr aufgehäuft werden , als das
Volk durch seine Handelsbilanz gewonnen hat. (CA. 1 8.)
VI.
Die englische Revolution.
Von den Schriftstellern des grossen Revolutionskampfes wollen
wff, mit Beiseitelassung alles rein Politischen, nur zwei näher hervor-
ie6en: THOMAS HOBBES und JAMES HARRINGTON.
Bei aller äusserlichen Achtung, welche Hobbes (1588 — 1679)
der heiligen Schrift bezeigt, ist sein philosophisches System doch we-
SQllich Materialismus. Seine Erkenntnisslheorie stimmt der Haupt-
öcbe nach mit der Lehre des alten Epikur zusammen. Indessen war
Hobbes jedenfalls ein Mann von Geist und rücksichtsloser Consequenz
des Denkens. Man wird diess u. A. in der durchgeführten Parallele
zwischen Staat und Individuum, welche der Leviathan enthält, nicht
I) Er hat in dieser Hinsicht einen vortrefliichen Kampfgenossen in Sir Robert
Cottoo, dessen ausgezeichnete Rede wider die beabsichtigte Verschlechterung der
iiDzeo, am 2. September 1626 vor den Lords des Geheimen Rathes gehalten, und
Befannals herausgegeben ist: so <64<, «65< und <679 ; vgl. Macculloch Literature,
f- '55. Es ist ein Ruhm für England, diese hochwichtige Frage theoretisch so früh ge-
lostzQ ij<A«Q^ während z. B. in Italien noch Galiani (Bella moneta III, 3) eine so-
ßoistische Apologie d*- Münzverschlechterungen wagen konnte.
48 W. ROSCHBR,
verkennen. Der Staat selber ist gleichsam ein künstlicher Mensch , in
welchem das Staatsoberhaupt die Seele bildet. Die Beamten entspre^
chen den Gliedern, die Räthe insbesondere dem Gedächtnisse , die Ge-
sandten den Augen , die Polizeibeamten den Händen. Die Belohnungen
und Strafen werden mit den Nerven verglichen , die Reichthtimer des
Volkes mit der körperlichen Stärke, das Yolkswohl mit dem Berufe, die
Kolonisation mit der Kinderzeugung. So ist Gesetz imd Recht die Ver-
nunft des Staates, die Eintracht der Bürger seine Gesundheit, der Auf-
ruhr die Krankheit, der Bürgerkrieg der Tod des Staates*). — Durch
Bacon m seiner Jugendbildung influiert , mit GaUlei und Gassendi be*
freundet , ein tüchtiger Mathematiker und Physiker selbst , war Hobbeg
durch das Studium dieser Wissenschaften au exacte Beobachtung ge-
wöhnt ; so wie er denn gegen die systematischen Philosophen seiner
Zeit gar häufig eine lebhafte Geringschätzung äussert. — Nun ist frei-
lich eine tiefere Einsicht in die menschliche und historische Gesammt-
heit der Volkswirthschaft mit dem Materialismus unvereinbar. Allein in
denjenigen Theilen der Nationalökonomie , welche der Mathematik zu-
nächst liegen, welche sich zum Ganzen etwa so verhalten, wie die Ana-
tomie zur Anthropologie, oder die trigonometrische Aufnahme eines
Landes zur Erdkunde: hier wird der geistvolle, scharf beobachtende
MateriaUst immerhin tüchtige Vorarbeiten machen können. Und solchi}
Vorarbeiten auf den abstracteren Gebieten unserer Wissenschaft sii}d ^
dem Hobbes allerdings nachzurühmen. ^
Man vergleiche nur das 24 Kapitel des Leviathan und das 1 3 Ka- ""
pitel der Schrift JDe cive^). Das Erste, was uns hier entgegentritt, i$t ^
eine schöne Eiutheilung des volkswirthschaftlichen Lehr-
stoffes; wie denn überhaupt elegante Einlheilungen zu den grössten .
Vorzügen des Hobbes gehören. «Die Ernährung des Staates hangt vou
der Menge der zum Leben nothwendigen Sachen ab, von ihrer Verthei-
lung und von ihrer Vorbereitung und Anwendung zum öffentlichen Ge-
■
brauch.» {L. 24.) Offenbar ganz ähnlich, als wenn wir seit J. B. Say
die politische Oekonomie in die Lehre von der Production , Vertheilung "
und Consumtion der Güter eintheilen. — «Die Menge jener Sachen,
also der Stoff der Ernährung, ist von der Natur selbst begränzt; u
4 ] Leviathan Cap, I und passim.
2) Die letztere Schrift \^it, die erstere 4 651 erschienen.
ZCl GbSCBIGHTE der BüGLISGHEN YOLKSWIBTHSGHAFTSLEIIIE. 49
besteht aus den Früchten, ausgehend von den BrUsten unserer gemein-
samen Mutter, Land und Meer, welche Gott dem menschlichen Geschlechte
entweder frei schenkt, oder nur für Arbeit verkauft. Es hängt die
Menge der nothwendigen Dinge, nächst der göttUchen Gute, allein von
dem Fleisse und der Arbeit der Menschen ab.» (L. 24.) Anderswo
heisst es : «zur Bereicherung der Bürger sind zwei Dinge nothwendig,
Arbeit und Sparsamkeit; nützlich ein drittes, nämlich der natürliche
Ertrag des Landes und Wassers. Ein viertes, der Krieg, vermehrt
zuweilen das Vermögen der Bürger, öfter jedoch vermindert er das-
selbe. Die beiden ersten Dinge allein sind nothwendig. Denn es kann
m Staat, welcher auf einer Insel liegt, nicht grösser, als der Wohnungs-
pbtz erfordert, ohne Saat, ohne Fischfang, bloss durch Handel und
Gewerbe reich werden.» Bald nachher wird ausdrücklich wiederholt,
der Krieg sei in wirthschaftlicher Beziehung eine Art Würfelspiel , wo-
durch die Meisten arm , sehr Wenige reich werden. Es drehe sich
desshalb die ganze wirthschaftliche. Gesetzgebung um die drei Punkte :
frmfaUus terrae et aquae, labor et parsimania. (C. XIII, 14.) Also
weseottich die Ricardo'sche Ansicht im Keime! ParsimotUa ist, was
wir Kapital nennen, das aufgesparte Resultat früherer Arbeiten; die
Mföt steht im Vordergrunde, der Boden tritt für den Theoretiker sehr
MdL — Weiterhin werden die Naturproducte in nativa und externa
(AA. Da nun übrigens wohl kein Staatsgebiet alles Nothwendige
■doicbts Ueberflüssige^ hervorbringt, so entsteht der Tausch, wel-
cber die überflüssigen naliva nicht länger überflüssig sein lässt, sondern
■k ihnen, durch Einfuhr von extemis, den Mangel der nativa deckt,
bbbes bemerkt hier sehr richtig, dass auch menschliche Arbeiteo,
•dil weniger als andere Sachen, gegen Güter aller Art vertauscht
Wden können. (L. 24.) Ausser dem Tausche, namentlich der Aus-
■d Einfuhr, wird auch das Eigenthumsrecht von Hobbes unter der
W>rik «Vertheilung der Güter» abgehandelt. — Sehr interessant ist
•^ Ansicht von der concociio bonorum. Er versteht darunter die
Iftluction der aufzubewahrenden Güter auf einen gleichen Werth , der
^B *er leichter transportiert werden kann, und somit, ohne bedeutende
3^1 Schwierigkeit, den Bürger in Stand setzt, an jedwedem Orte von sei-
•^ni Gelde zu leben. Diesen Dienst, meint Ilobhes, kann nur das
'^old-und Silbergeld verrichten. «Fast über den ganzen Erdkreis
^^en Gold und Silber nicht nur wegen ihres Stoffes am höchsten
^^'^l d. K. S. Ge«. d. Wisseasch. III. 4
50 W. ROSGHER,
geschätzt, sondern sind auch das bequemste Mass der übrigen Gttter.
Innerhalb eines einzigen Staates würde freiHch jeder StoflF, wenn die
Obrigkeit ihn gestempelt hat, als Münze zur Messung der Tauscfagüter
geeignet sein; Gold- und Silbermünzen aber gelten überall. Sie können
auch, da sie wegen ihres Stoffes selbst geschätzt sind, nicht durch
einen oder wenige Staaten einer Steigerung oder Minderung ihres Prei-
ses unterworfen werden. Dagegen lässt sich der Preis eines von
schlechterem Stoffe gemachten Geldes leicht erhöhen oder erniedrigen ;
doch kann dasselbe nicht bewirken , dass die Kräfte des Staates nöthi- <
genfalls über fremde Staaten ausgedehnt werden , draussen Heere be- i
waffnen und erhalten , wie das Gold- und Silbergeld zu thun vermag, i
Sondern es muss immer daheim bleiben , bald mit höherer, bald mft i
niedrigerer Würdigung, mitunter zum Schaden Derer, welche es be^ i
sitzen.» Das Geld überhaupt nennt Hobbes das Blut des Staates: es ]|
durchläuft denselben, und ernährt dabei die einzelnen Bürger, dereiA i^
Hände es passiert; gerade so, wie das Blut im Körper aus den Nab^ i
rungsmitteln entsteht, und die einzelnen Glieder vermittelst seiner Cfl^ |
culation ernährt. Insbesondere entspricht der Staateschatz dem Herzen» ^^
die Einnahme den Venen, die Ausgabe den Arterien. [L. 24.) - ,„
Die praktische Richtung des Hobbes ist bekanntlich der all^^
strengste Absolutismus. Nicht in dem Sinne, wie man gewöhnlu^j^
meint. Denn Hobbes ist zwar lebenslänglich ein eifriger Anhänger der ^
stuartischen Royalistenpartei gewesen ; er giebt auch entschieden vo«^
den drei grossen Staatsformen der Monarchie den Vorzug (C. 1 0. L. 49)i^^
wissenschaftlich jedoch ist diess fUr ihn nur von secundärer Wichtig*»^^
keit. Ihm ist die Hauptsache, dass die jeweilige Staatsgewalt, mag sü,^
nun monarchisch, aristokratisch oder demokratisch sein, untheilbar und^
unbeschränkt sein müsse. Denn der natürliche Krieg Aller gegen AXkh^
kann nur dadurch im Staate versöhnt werden, dass jeder Einzelne seiam^
ganze Macht auf dasselbe Individuum oder dieselbe Versammlung übe#I-^
trägt *). —
i) Ego huic homini (vel huic coetui) auctoritatem et ius meum regendi meipt
concedo, ea condüione, ut tu quoque tuam auctoritatem et ius tuum tui regendi in
transferas. (L. H; vgl. C, 5.j Die erstaunliche Gonsequenz, mit welcher HobbjQ^V
diesen Grundgedanken ausführt, zeigt sich am klarsten im Inhaltsverzeichnisse v(
C. ^ 2 : ludicalionem boni et malt ad singulos pertinere, seditiosa opinio. Peccare
ditos (possc) obediendo principibus suis, seditiosa opinio. Tyrannicidium esse HeH
zcR Geschichte der englischen Volkswirthschaftsleure. 51
Die praktische Nationalökonomie des Hobbes entspricht dieser
findHage. «Alles Eigenthum rührt von der Staatsgewalt her.
kB im Naturstande gehört Alles Allen, es herrscht ewiger Krieg, und
jBitt Got ist Dessen, der es geraubt und mit den Waffen behauptet hat.
findet also weder Eigenthum, noch Gemeinschaft, sondern Kampf
Weil nun die Gründung des Eigenthums ein Werk des Staates
10 ist sie ein Werk Dessen , welcher im Staate die höchste Gewalt
{L. 24.) Daher kann Niemand in der Weise Eigenthum haben,
das höhere Recht des Staatsoberhauptes dadurch ausgeschlossen
Inmierhin mag zuweilen gegen das letztere processiert werden ;
m fandelt sich dann aber nie darum , was das Staatsoberhaupt mit
ledtf könne, sondern nur, was es wolle; und ihm selber steht die
Entscheidung zu. {C. VI, 15.) Nam qui dominum habetU,
na» habent. Civitas aulem civium omnium domina est. Domü
ergo et proprietas tua ianta est et tamdiu durat, quanta et quamdiu
vulL {C. XII, 7.) Insbesondere hängt die Yertheilung des Grundes
■d Bodens in neubebauten oder eroberten Ländern ganz vom Staats-
Qberiiaapte ab. «Diess kann Vieles thun gegen seinen Yortheil, selbst
fegen sein eigenes Gewissen , gegen sein gegebenes Wort und gegen
it ^largesetze ; dass aber die Bürger desshalb die Waffen ergreifen,
ir Oberhaupt verklagen, oder nur irgend übel von ihm reden dürfen,
irta leugnen.» (L. 24.) — Wenn sich das Staatsoberhaupt bei der
lAdvertheilung gewisse Grundstücke selbst vorbehält (Domänen!), so
kd es doch niemals in der Befriedigung der öffentlichen Bedürfnisse
af diese eingeschränkt werden. Sonst könnte ja eine verschwenderi-
idie Regierung den ganzen Staat zu Grunde richten. (L. 24.) Das un-
beschränkte Recht des Herrschers, Steuern aufzulegen , versteht sich
Uennit von selbst. Wie könnte er sonst auch sein unbeschränktes
facht, Soldaten zu halten, geltend machen? (C. VI, 15. L. 18.) Die
Abgaben sind im Grunde weiter Nichts, als die Bezahlung Derer, welche
bewaffnet darüber wachen, dass der Fleiss der Bürger nicht durch
femdhchen Angriff gehindert werde. Dessenungeachtet warnt Hobbes
«ri^ttosa opmio. Subiectos esse legibus dvUihus etiam eos, qui habent summum impe-
^■■i, sedUiosa opmio. Imperium summum posse dividi, sedUiosa opinio. Fidem et
fnciitaiem non studio et ratione acquiri, sed semper supcmaturaliter infundi et inspi--
^sri, seditiosa opirUo. Civibus sitigulis esse verum suarum proprietatem sive dominium
^Mutum, seditiosa opinio, cett. (VgL Leviath. 29.)
52 W. ROSCBEB,
ernstlich , die Last der Steuern nicht zu drückend zu machen , weil die
Mehrzahl der Menschen in ihrer Thorheit dadurch zum Aufruhr geneigt
werde. (C. XU, 9.) Denn ihre Armuth schreiben sie alsdann, statt
ihrer eigenen Trägheit und Verschwendung, dem Steuerdrucke zu.
(C Xin, 10.) Auch hebt er mit Vergnügen hervor, wie in der
Monarchie die Abgaben leichter zu sein pflegten, als in der Demokratie.
(C X, 6.) Vor Allem kommt es darauf an, die Steuern gleichmässig
aufzulegen, weil ungleiche Steuern meist für drückender gelten, als
hohe. {C. XIII, 10.) Diese Gleichmässigkeit besteht aber in einem
gleichen Verhältnisse zwischen Last und Vortheil. Für den persön-
lichen Schutz , welchen der Staat gewährt , müssen Arme und Reiche
gleich viel bezahlen ; die Reichen aber assecurieren ausser ihrer Person
mehr. Nur fragt es sich , ob man die Steuern nach Massgabe des Er-
werbes und Besitzes, oder des Verbrauches auflegen solle. Hobbes
entscheidet sich durchaus für das letztere. uDenn es sei nicht billig.
Denjenigen , der mit Fleiss und Sparsamkeit seinen Unterhalt erworben
hat, schwerer zu belasten, als einen Andern, welcher durch Faulheit
und Verschwendung das Seinige durchgebracht , da sie doch beide votn
Staate gleichen Schutz genossen haben.» Es sollen also die Steuern
nicht auf die Personen gelegt werden , sondern auf die Consumtions^ I
gegenstände. (L. 30. C. XIII 11.) *) ; i
Weiterhin spricht Hobbes allerdings von Gesetzen, welche den ig
Verkehr der Unterthanen mit einander leiten, in den Gewerben die ^
Unthätigkeit verbieten, den Fleiss befördern, jeden unmässigen Auf- jjj
wand verhindern sollen (C. XIII, 14. L. 24): doch warnt er dringend, ^
in solcher Bevormundung zu weit zu gehen. Es soll nicht mehr darck ^
die Gesetze befohlen werden , als der wahre Nutzen des Staates und j
seiner Bürger fordert. [C. XIII, 1 5.) Am meisten bedarf die Aus- und ^j.
Einfuhr einer solchen Staatsleitung, sowohl was die Gegenstände, als j
was den Ort des Handels betriflPt. «Wenn nämlich ein Jeder in diesem |.
Punkte seinem eigenen Willen folgen dürfte , so würde es nicht an j,
\) Diese Idee ist bekanntlich unter dem langen Parliamente, durch Gründung des ^
englischen Accisesystems, recht praktisch geworden , während es vorher bloss dire<^
Steuern und Zölle gegeben hatte. Da die Accisen nur insofern bedeutenden Ertrag
gewähren, als sie von den Consumtionsgegenständen der Mittelklasse erhoben werden, ^
so findet man bei den meisten Völkern, dass sie erst auf einer Kulturstufe eutsteheli, .
WO schon ein ansehnlicher Mittelstand gebildet ist.
ZUR GeSCHICBTE DEl ElfGLISCHEN YOLKSWIITHSCHAFTSLEDRE. 53
Solchen fehleo, welche aus Eigennutz dem Feinde verkauften, was dem
Staate schaden könnte, und einführten, was den Bürgern vielleicht an-
genehm, aber schädlich oder wenigstens unnütz wäre.» [L. 24.) —
Die Pflicht des Staates, schuldlos Verarmte mit dem nöthigsten Lebens-
bedarfe zu versehen, leitet Hobbes daraus ab, weil dieselben sonst iure
walurae. berechtigt sein würden , in äusserster Noth zu stehlen und zu
rauben. Arbeitsfähige Armen sollen übrigens zur Arbeit gezwungen
werden. Ganz besonders denkt er hier an Auswanderung und Koloni-
sation; doch mögen die Urbewohner des zu kolonisierenden Landes
nidil ausgerottet, sondern nur zu einer Beschränkung ihres Gebietes
BDd zum Ackerbau gezwungen werden. (L. 30.)
Unter den Gegnern des Hobbes ragt insbesondere James Har-
rington (1611 — 1677) hervor, der nicht bloss in seiner berühmten
Idealrepublik Oceana, sondern auch in seinen übrigen Schriften auf das
LeUiafteste gegen den Verfasser des Leviathan polemisiert ^). Freilich
tfeht er diesem an Geist und systematischer Consequenz, wie an
Sehärfe der Form gewaltig nach; er ist ihm aber an geschichtlicher
Idesenheit unstreitig überlegen. Seine wissenschaftliche Methode be-
nhet auf Beobachtungen und Vergleichungen ; Raisonnements, die aus
den Tiefen der Philosophie geschöpft wären, liebt er nicht. Sein prak-
liidies Ziel ist bekanntlich, im schroffsten Gegensatze zu Hobbes Abso-
Usnus, eine anständige, gemässigte Demokratie. Er war durch Crom-
irefis Dietatur nicht mehr befriedigt, als Milton.
Als Mittelpunkt seiner ganzen Theorie kann der Satz gelten , dass
(fc Natur jeder Staatsverfassung von der Vertheilungsweise des Grund-
besitzes abhängt. (Balance of property.) Wo ein Einziger entweder
iBes Land, oder doch einen überwiegenden Theil desselben inne hat,
€twa drei Viertheile, da finden wir absolute Monarchie, wie z. B. in der
Türkei , oder zu Josephs Zeit in Aegypten. Wo der Adel allein , oder
Adel und Geistlichkeit zusammen die überwiegenden Grundeigcnlhümcr
sind, da besteht eine gemischte Monarchie, wie z. B. in Spanien, bis-
ber auch in England (Oceana). Streng genommen, würde man hier
allerdings von Aristokratie reden müssen; die Erfahrung lehrt aber,
dass Aristokratien ohne ein monarchisches Haupt in ewigem Kriegs-
I) The Oceana of James Harrintjton and his other works. The whole collected,
^ethodiz'd and review'd etc. by John Toi and. (London 17 00.^ *
54 W. BOSGBBR,
zustande leben , weil Jedermann von den Grossen nach der Herrschaft
über die Anderen trachtet. Wo endlich das ganze Volk, ohne Ueber-
gewicht Einzelner, den Landbesitz unter sich vertheiit hat, da finden wir
Demokratie. Auf denselben Grundgedanken werden auch die Ausartungen
der drei Staatsformen zurückgeführt. Tyrannei z. B. ist da, wo ein Einzelner,
der keinen überwiegenden Landbesitz hat, gleichwohl die unbeschränkte
Herrschaft behauptet. Ist der Landbesitz des Tyrannen, der Oligarchen
oder Anarchisten nicht gross genug fUr eine wahre Herrschaft, aber
doch hinreichend, um eine Armee zu erhalten : so tritt der Zustand des
Bürgerkrieges ein. Von jenen drei Ausartungen beruhet jede auf einem
Widerspruche zwischen Gebäude und Grundlage ; doch kann der Wider-
spruch nie lange dauern, weil sich bald entweder das Gebäude die
Grundlage assimiliert, oder aber die Grundlage das Gebäude. Am
längsten währt der Conflict, wenn der Grundbesitz unter die verschie-
denen Elemente des Staates gleich vertheiit ist: wenn z. B. der Adel
ebenso viel Land hat, wie das Volk. Da muss denn ein Gegner den
andern aufzehren , wie es in Athen von Seiten des Volkes dem Adel
geschah, in Bom von Seiten des Adels dem Volke. — Was solcher-
gestalt von der aBalance des Grundeigenthums» gilt, das lässt sich auf
das Geldeigenthum nur ausnahmsweise übertragen : etwa in Handels-
stastjten, wie Holland und Genua, die wenig oder gar kein Land be-
sitzen. Denn übrigens mag der Besitz grosser Geldmassen in der Hand.
eines Mälius oder Manlius wohl augenblickliche Gefiahren hervorrufen;
auf die Dauer jedoch hat er zu wenig eigentliche Wurzeln *). So konn-
ten weder Indiens Schätze die spanische Macht- und Vermögensbalanz
umändern, noch der grosse Schatz, den Heinrich VII. sammelte, die
englische; während in dem kleinen Handelsstaate Florenz der Geld-
reichlhum des mediceischen Hauses allerdings einen politischen Um-
schwung herbeiführte ^.
Das ganze, eben erörterte, Naturgesetz führt Harrington sehr ein-
fach auf die Thatsache zurück, dass alle Macht auf der Fähigkeit
beruhet, sich Diener, insbesondere Soldaten zu hallen, und dass
eine dauernde Fähigkeit dieser Art durch Grundeinkommen bedingt
i] Oceana, p, 39 ff. System of politics, p. 497 ff. (Ch. 2. 3.j
l) The prerogative of populär govemment, p. 246 ff. (B. /, Ch. 3.J
ZCl GeSCBICHTB DBl EIfGtlSGH£5 VoiKSWI&TflSC HAFTSLEHRE. 55
ist *). lodem er sich wider Gegner yertheidig;t, welche das Wahre in
seiner Ansicht fUr altbekannt erklärt hatten, vergleicht er seine Entn
deduing mit der Harvey'schen des Blutumlaufes ^. Und es lässt sich in
der That nicht leugnen , bei aller Einseiligkeit und Grobheit der Har-
riogton'schen Theorie, enthält sie doch einen bedeutenden Versuch, die
Volkswirthschaft mit der Politik in wissenschaftlichen Zusammenhang
ZQ bringen. Jede Nationalökonomie hat zwei Hauptseiten , die harmo-
nisch entwickelt werden müssen: eine ethisch -politische und eine
materiell - ökonomische. Ebenso sehr nun, wie Hobbes um die letztere,
hat äch Harrington um die erstere verdient gemacht.
Seiner Grundansicht gemäss, theilt er alle Revolutionen in zwei
Klassen ein: natürliche oder innere, und gewaltsame, von Aussen her
erfolgende ; je nachdem der Yermögensschwerpunkt durch friedlichen
Verirr, oder durch Eroberung und Confiscation verrückt worden ist.
Der letztere Vorgang wieder kann auf monarchische, aristokratische
oder demokratische Weise erfolgen, wovon u. A. Mahomet, die Völker-
wanderung und die Israeliten in Kanaan charakteristische Beispiele dar-
bieten. Zur ersten Klasse der Revolutionen gehört vor Allen die engli-
sche Staatsveränderung, deren tiefsten Grund der Verfasser in den
gesetzgeberischen Massnahmen Heinrichs VII. ericennt , die Zerstücke-
lung und Veräusserung der grossen Lehen zu erleichtern , wozu dann
später die Secularisationen Heinrichs VIII. kamen. Hierdurch sei die
Vermögensbalanz aus einer aristokratischen eine demokratische gewor-
den. Das Hauptmittel gegen solche Revolutionen sind immer Agrar-
gesetze, welche die bestehende Balanz auf eine unveränderliche
Weise fixieren. Hernach erst mag die Ausführung des Staatsgebäudes
in einem, der Grundlage entsprechenden, Stile erfolgen ^) . Jenes Erste
kann auf verschiedenen Wegen geschehen : die Israeliten und Lakedä-
monier versuchten es durch gänzliche Unveräusserliclikeit der Grund-
stücke, welche einer Familie verliehen waren ; hierdurch werden aber
die Besitzenden allzu sicher, die Nichtbesitzenden allzu hoffnungslos,
i) The prerogative etc., p. 243. 249. (B. I, Ch. 3.;
2) a. a. 0. p. 249. Auch Toland (Life of J, Harrington, p, XVIII) stellt die
Entdeckung seines Helden mit derjenigen des Schiesspulvers, der Buchdruckerei , der
optischen Gläser u. s. w. zusammen.
3) The art of lawgiving, p. 388 ff. (B. I, Ch. t.J
56 W. ROSCBER,
so dass man auf solche Art dem Fleisse des Volkes schadet ^). Es genügt
für eine Demokratie, wenn nur die zu grosse Anhäufung von Ländereien
in derselben Hand verhütet wird ; für eine gemischte Monarchie müss
man die zu grosse Zersplitterung untersagen. So würde z. B. in einem
Staate von der Grösse Englands die Yertheilung der Balanz unter mehr,
als Dreihundert , den Verfall der Monarchie bedeuten ; die Vertheilung
unter weniger, als Fünftausend, den Verfall der Republik *). Unter den
gegenwärtigen Umständen empfiehlt der Verfasser für seine Oceana
folgendes Ackergesetz. Wer ein Grundeinkommen von mehr als 2000
Pfund St. jährlich besitzt, und mehrere Söhne, der soll es bei seinem
Tode so unter diese vertheilen , dass entweder Alle gleich bekommen,
oder auch der Aelteste, Bevorzugteste nicht über 2000 Pfund. Auch
soll Niemand, ausser durch Erbschaft, ein Grundeinkommen von mehr
als 2000 Pfund jährlich zusammenhäufen ; und die Mitgiften der Weiber,
allein die Erbtöchter ausgenommen , sollen die Höhe von 1 500 Pfund
nicht übersteigen. Mit einem Worte, es ist der Zweck des Gesetzes,
keinem lebenden Besitzer und auch keiner besitzenden Familie irgend
wehe zu thun ; innerhalb dieser Gränzen aber die Entstehung grosser
Vermögen, von mehr als 2000 Pfund Grundeinkommen, so viel wie
möglich zu verhindern ^. — Das mosaische Zinsenverbot und das
lykurgische Verbot des edlen Metallgeldes erklärt Harrington aus einer
ähnlichen Absicht, die nur in noch grösserer Strenge durchgeführt
worden. Sparta nämlich und Palästina seien so klein gewesen, dass
ein stark entwickehes Geldvermögen das Landvermögen leicht hätte
überwiegen , und somit die sicherste Balanz des letztern eludieren kön-
nen. Dieser Gefahr wollten jene Verbote vorbeugen *).
Ich gedenke schliesslich der schönen Auseinandersetzung, welche
Harrington dem Vorwurfe entgegenstellt, als würde sein Ackergesetz
ein riesenmässiges Anschwellen der Hauptstadt und eine bettelhafle
Uebervölkerung des platten Landes herbeiführen^). Die Volksver-
mehrung sei etwas schlechthin Wohlthätiges. Sie könne ihren Anfang
sowohl in der Stadt, wie auf dem Lande nehmen ; eine volkreiche Stadt
i) The prerogative of populär government, p. 29<. (B. I, Ch. W.J
t) The art of lawgiving, p, 39i. fB. I, Ch. Z )
3) Oceana f p» <02 ff,
4) The prerogative of a populär government, p. 245. (ß. I, Ch. 3.)
5) a. a. 0. p. 300 fg. (B. /, Ch. U.J
ZUR GkSCHICHTE DBR englischen VOLKSWIITHSGHAFTSLEHRE. 57
werde auch ein volkreiches Land nach sich ziehen, und umgekehrt : nur
geschehe diess im erstem Falle gleichsam durch Säugen, im letztem
durch Entwöhnen. Denn die Blüthe der Stadt vermehrt den Absatz
der naheliegenden Dörfer, gestattet ihnen, mehr Vieh zu halten, besser
zu düngen u. s. w., selbst durch Austrocknungen und Aehnliches den
Umfang des urbaren Ackers zu vergrössera. Ein dicht bevölkertes
Land hingegen zwingt seine Bewohner, ausser dem Ackerbau noch
andere Auskunftsmittel zu Hülfe zu nehmen: so z. B. kriegerische Wan-
demngen, wie in der gothisch-vandalischen Zeit, oder neuerdings am
liebsten Gewerbfleiss und Städteleben.
vn.
Die Nachahmung der niederländischen HandeUblüthe.
Von SIR THOMAS CULPEPER *) sind zwei Werkchen bekannt :
zuerst eine Denkschrift, welche unter dem Tilel A tract against the high
rate of usury 1623 dem Parliamente überreicht wurde, um die Herab-
setzung des legalen Zinsfusses von 10 auf 6 Procent zu empfehlen;
sodann eine Fortsetzung derselben vom Jahre 1640, worin die guten
Folgen der wirklich erreichten Zinseraiedrigung auf 8 Procent (21
James I, C. 17) dazu benutzt werden, eine neue und abermals neue
Herabsetzung, bis endlich zum Niveau des holländischen Zinsfusses,
vorzuschlagen.
Höchst merkwürdige Schriften beide ! Eine tiefe Einsicht in den
Zusammenhang der meisten Symptome höherer Kultur lässt sich dem
Verfasser gewiss nicht absprechen. Der lebhafte, vielseitige und durch
starke Concurrenz angespornte Handel; der eigene active Betrieb der
SchiSTahrt ; die Wohlfeilheit in der Bedienung auswärtiger Kunden ; die
Fähigkeit, Steuern, Almosen u. s. w. ohne grosse Beschwerde zu einem
hohen Ertrage zu steigern ; die wirthschaftliche Möglichkeit der Hoch-
Nvaldkultur; der hohe Preis der Grundstücke: alles Diess wird nach
Culpeper von der Niedrigkeit des Zinsfusses bedingt. Nament-
lich hebt er hervor , dass es bei einem niedrigen Zinsfusse gewinnbrin-
V) Sein Leben ist so wenig bekannt, dass selbst sein grosser Verelirer, Sir J. Chiid,
uur sagt, er scheine ein Landcdelmann gewesen zu sein.
58 W. ROSGHEB,
gender ist, den alten Boden zu meliorieren, als neuen Boden zu kaufen ;
ja, dass Entwässerungen, Eindeichungen, irgend kostspielige Düngun-
gen , Spatenkultur u. s. w. , ebenso wie Kolonien und gewerbliche Er-
findungen, nur unter dieser Voraussetzung möglich sind. Lauter richtige
Thatsachen; Schade nur, dass die Wechselseitigkeit der Beziehungen
so gut wie völlig tibersehen ist. Der niedrige Zinsfuss ist ebenso wohl
eine Folge , wie eine Ursache der angeführten Zustände : es sind eben
alles verschiedene Seiten desselben grossen Organismus, welcher hoch-
kultivierte Volkswirthschaft heisst. Dagegen meint Culpeper, als wenn
der Staat durch kunstliche Herabdrückung des Zinsfusses alles Uebrige
erzwingen könnte. Eine solche Einseitigkeit .ist gerade bei praktischen
Volkswirthen nicht unerhört. Wie oft sind nicht Schutzzölle, bis auf
unsern List herunter, als eine Art von Zaubermittel empfohlen worden,
um Kultur und Reichthum zu schaffen ! Und selbst die Theoretiker wer-
den in der Kindheit ihrer Wissenschaft gar häufig von einzelnen bedeu-
tenden Wahrheiten so eingenommen , dass sie alles Andere gleichsam
nur durch diese hindurch sehen können. Ich gedenke der frühesten
Philosophen und Naturforscher bei den Griechen. — Hinsichtlich der
Handelsbilanz theilte Culpeper die gewöhnlichen Ansichten des s. g.
MercantUsystems. (Also bereits i Jahre nach Colberts Geburt!) Er
hegt eine grosse Abneigung wider Kapitalanlehen aus der Fremde, die
meistens nicht in edlen Metallen, sondern in überflüssigen Fremdwaaren
eingingen , und an Zinsen u. s. w. mehr aus dem Lande zögen , als an
Stamm hereinbrächten. Als Ausnahme, wo selbst eine ungünstige
Handelsbilanz nicht erschöpfe, werden schwachbevölkerte Länder ge-
nannt, deren Bewohner ihre Naturproducte nicht aufzehren könnten.
Ein naher Geistesverwandter des Vorigen ist SIR JOSLA.H CHU.D,
Baronet. Seine Stellung als Mitdirector der ostindischen Compagnie
mag ebenso wohl zur Trübung, wie zur Aufklärung seiner national-
ökonomischen Ansichten beigetragen haben ^). Jedenfalls war er mit dem
Handel aus eigener vieljähriger Erfahrung vertraut , und hat die Resul-
tate derselben in zwei Schriften niedergelegt : Brief observations concer-
ning trade and the interest of money. By J. C. 4. London 1ü6S.
(Verfasst grösstentheils schon <665, wo Child während der Pest auf
i) Vgl. den Vorwurf von /. Mi II History of British India 1, 95; dass er den
Nutzen des ostiiidischen Handels absichllich übertrieben habe.
ZDR GbSCHICHTB DEM BN6U8CHBÜ YOLKSWIITHSCHAPTSLBHIB. S9
dem Lande lebte.) A new discoune of trade, i 690. (5 ed. Glasgow i 751 .)
Idi habe leider nur das letzte Bach , und zwar In einer französischen
Uebersetzung von 1 754 , benutzen können. Ausserdem soll noch von
Child sein: A treatise, wherein it is denumstrated , that the East-India
trade i$ the most natumal of all foreign trades. By ^iXonarQig. London
t681. 4. Confutatian of a treatise, intUuled: A iusHfication of the di-
rectors of the Netherlands East-India^ Company. 1688.
Als Mittelpunkt auch des Child'schen Systemes muss der Satz be-
trachtet werden, dass ein niedriger Zinsfuss die causa causans alles
Reichthums sei (p. 68) ; ftar den Handel , sogar für den Ackerbau , was
die Seele für den Körper (p. 363). Diess könne man schon in England
sehen , wo die gesetzlichen Erniedrigungen des Zinsfusses eine völlig
entsprechende Reichthumsvermehrung nach sich gezogen hatten. Seit
dem Jahre 1651, d. h. also der Zinsreduction auf 6 Procent, habe sich
die Zahl der Kutschen auf das Hundertfache vermehrt; die Kammer-
frauen trogen jetzt bessere Kleider, als damals die Ladies; auf der
Börse gäbe es jetzt mehr Personen mit 10000 Pfund St. Vermögen, als
damals mit 1000. Geht man gar zurück bis zur ersten Zinsreduction
von 1 545, so hat sich der Reichthum von England seitdem versechs-
facht (p. 69 ff.). Etwas Aehnliches ei^ebt sich aus einer Vei^eichung
z. B. von Holland oder Italien mit Ireland , trotz seiner Fruchtbarkeit,
Spanien, trotz seiner Edelminen, der Türkei u. s. w. Mit einem Worte,
über den Grad des Reichthums, der Handelsklugheit u. s. w. , welchen
ein bestimmtes Land erreicht hat, lUsst sich ganz einfach aus der Höhe
seines Zinsfusses urlheilen (p. 74). — Nun hatte aber schon damals ein
scharfblickender Anonymus in der Schrift: Interest of money mistaken
(1668) die Sache umgedreht, und, im Gegensatze zu der ersten Schrift
von Child , den niedrigen Zinsfuss eine Folge, nicht eine Ursache des
Nationalreichthums genannt. Unser Child ist daher bemühet, das Gegen-
Iheil nachzuweisen (p. 77 — 98). Jedoch bestehen seine einzigen wirklich
relevanten Gründe darin, dass ein niedriger Zinsfuss die Geschäftsmän-
ner hindert, ein müssiges Rentenierleben zu führen, oder ihre Kinder da-
für zu erziehen ; ebenso auch, dass die Sparsamkeit des Volkes dadurch
gefördert wird (p. 89 fg. 1 20). Er giebt desshalb auch an einer andern
Stelle zu , dass es sich mit diesen Dingen ähnlich verhalten möge, wie
niil den Eiern, welche sowohl die Ursache, wie die Wirkung der Hüh-
ner sind (p. 121. 156). — Den Einfluss einzelner gesetzgeberischer
60 W. ROßCHEB,
Acte überschätzt der Verfasser ebenso sehr, wie Colpeper (p. 3) ; ja,
er meint geradezu, alle Menschen seien von Nator gleich, und bloss
dorch die Verschiedenheit ihrer Gesetze verschieden geworden (p. 1 46.
294). Hinsichtlich des Zinsfusses ist sein Ideal das mosaische Recht,
welches den Juden unter einander das Zinsnehmen gänzlich verbot, von
Fremden aber ausdrücklich gestattete. Hierdurch allein schon mussten
die Juden reich werden (p. 95 fg.). Denn eine Zinserfafthung von 2 Pro-
cent ist viel nachtheiliger, als eine Zollerhöhung von 4 Procent ; die
letztere drückt nur auf ein Geschäft, nämlich Aus- und Einfuhr, und
nur einmal jährlich; die erstere auf alle Geschäfte und unablässig
(p. 38).
Uebrigens ist der letzte Grund alles Zinses, die Productivität des
Kapitals selber, dem Child noch völlig dunkel. Schon der so häufig bei
ihm vorkommende Ausdruck, price ofmoney für Zins, weiset daraufhin.
Der Gläubiger mästet sich immer auf Kosten des Schuldners (p. 79); und
wenn man namenüich die wunderbaren Erfolge des Zinseszinses be*
denkt , so muss es, nach Child , einleuchten , wesshalb Kapitalanleihen
80 schädlich sind (p. 91). Damals war erst vor Kurzem der jetzt in
England so hoch entwickelte Brauch aufgekonmien , dass Jedermann
seine irgend überflüssigen Baarvorräthe einem Bankier übergab. Offen-
bar muss diess zur Wohlfeilheit des Geldes und Niedrigkeit des Zins-
fusses beitragen ; Child jedoch hat die entgegengesetzte Meinung (p. 46).
— Von seinen theoretischen Ansichten sind ausserdem noch folgende
wichtig. Er bemerkt sehr wohl den nothwendigen Zusammenhang
zwischen Handelsblüthe und hohem Preise der Grundstücke^)
(p. 22); auch das ist begründet, dass ein nachhaltig hoher Preis der
Lebensmittel nur bei reichen Nationen vorkommt, und umgekehrt. Da-
gegen ist es eine offenbare Ueberlreibung , wenn selbst eine vorüber-
gehende Jahrestheuerung den Armen vorlheilhafter sein soll, als beson-
ders reichliche Jahre (p. 81 fg.) — Vorzüglich gut entwickelt sind
Childs Ansichten von der Volks Vermehrung. Zwar theilt er den
Irrlhum, welcher im M. und <8. Jahrhundert so weitverbreitet war,
als wenn die Zunahme der PopuIalioQ immer ein Reichthums- und Kul-
turfortschritt sein müsste (p. 298). Indessen wird die, auch hier zu
{ ) Land and trade are twins : ü cannot he Hl with trade, but land will fall, nor Hl
with land, but trade will feel it. (Pref,)
zra Gbschichtb dbi biiglisghbk Yolkswibthschaftslbhbb. 61
Gnmde liegende, bedingte Wahrheit p. 368 ff. ungleich besser formu-
Kerl. Was aber die Yoranssetzongen der Popoiationszunahme betrifft,
so bestreitet Child sehr lebhaft die Behauptung , dass Englands Volks-
menge durch die amerikanischen Ansiedelungen geschwächt worden
(p. 371 ff.) *) «Unsere Bevölkerung wird immer mit der Beschäftigung,
die wir ihr geben können, im Vertiältnisse stehen. Wenn England nur
100 Menschen zu beschäftigen vermöchte, während 150 aufgezogen
wären: so wttrden 50 auswandern oder umkommen müssen, ohne
Rflcksicht darauf, ob wir Kolonien hätten, oder nicht hätten.» Und
andererseits, wäre ja die Auswanderung zu staric gewesen, etwa durch
die Leichtigkeit des Koloniallebens verlockt , so würde sich die Lücke
im Matteiiande sehr bald und von selbst wieder füllen. Der Mangel an
Menschen v^rde eine grosse Steigerung des Arbeitslohnes verursachen^
and diese wiederum zu einer vermehrten Zahl von Trauungen und Ein-
Mranderungen filhren (p. 379 fg. 149). Also ganz die Keime des Mal-
thusischen Gesetzes ! — Wie bei den meisten Nationalökonomen jener
Zeit, so spielt auch bei Child die s. g. Handelsbilanz eine grosse
Rolle. Er verehrt den Erfinder dieses grossen Problems (p. 31 i), des-
sen Lösung um so wichtiger ist, je verderblicher für ein Land der Ver-
brauch fremder Hanufacturwaaren (p. 8. 358). Dem niedrigen Zins-
fasse wird ganz besonders nachgerühmt , dass er das Hauptmittel sei,
die Bilanz günstig zu gestalten (p. 101). Eben desswegen aber hat
Child gegen die gewöhnliche Art, die Bilanz zu ermitteln, eine Menge
wichtiger Einwände (p. 312 — 363). So erwähnt er z. B die Trüglich-
keit der Zollregister durch Schmuggelei und fehlerhafte Abschätzungen.
Vom Werthe der eingeführten Waaren müsste die selbstverdiente Fracht
abgerechnet werden. Nicht selten erleidet die Ausfuhr solche Abgänge,
oder ist die Einfuhr so vortheilhaft gekauft, dass eine scheinbar günstige
Bilanz ärmer macht, eine scheinbar ungünstige bereichert. Länder, wie
Ireland, viele Kolonien u. s. w., haben um desswillen ein Uebergewicht
der Ausfuhr, weil sie vermittelst derselben abwesenden Kapitalisten
oder Eigenthümem eine Rente zahlen, d. h. also verarmen. Alles diess
beschränkt die herkömmliche Voraussetzung, als wenn der allgemeine
leberschuss der Ausfuhr über die Einfuhr immer durch baares Geld
ausgeglichen würde. Ausserdem kann im Einzelnen z. B. England aus
i) Von Roger Coke, welcher diess behauptet hatte, s. unten Kapitel VHf.
62 W. RoscHSft,
Norwegen oder Ostindien sehr viel mehr Waaren einführen , als dahin
absetzen ; aber die eingeführten Waaren sind von solcher Wichtigkeit^
etwa für die Seemacht, oder für den weitem Verleb an dritte Natio-
nen, dass der ganze Verkehr doch sehr vortheilhaft genannt werden
muss. So ist namentlich Ostindien die vornehmste nnd sicherste Sal-
peterquelle, and vermehrt die englische Marine ganz vorzugsweise mit
kriegsl^gen Schiffen. Auch bringt die Wiederausfuhr ostindischer
Waaren leicht 6mal so viel Geld nach England zurück, wie die Einfuhr
gekostet hat. Selbst der Wechselcurs will Child für die Ennittelui^
der Handelsbilanz nicht immer genügen. Lieber empfiehlt er, aus der
nachhaltigen Zu- oder Aboahme der SchiffTahrt auf das Wachsen oder
Schwinden des Handelsreichthums vermittelst der Bilanz zu schUessen.
Uebrigens sieht er vollkommen ein, dass ein Volk, um an fremde Natio-
nen zu verkaufen, auch von ihnen kaufen müsse (p. 358).
Als praktische Grundlage des ganzen Child'schen Systemes muss
das Streben gelten, England auf dieselbe Kulturstufe zu erheben, wor-
auf Holland sich damals befand ; oder richtiger gesagt, England vom
wirthschaftlichen Uebergewichte der Holländer zu eman-
cipieren. Child ist der grösste Bewunderer alles Holländischen; aber
freilich nicht in der quietistisch resignierten Weise, in welcher so viele
Deutsche z. B. England bewundern *) ; und eben desshalb für unser
Volk und Zeitalter vorzüglich belehrend. Ist doch ein Haupttheil seines
Buches während des holländisch - englischen Krieges von 1664 bis 67
geschrieben (p. 69). Als die vornehmsten Ursachen der holländischen
Handelsblttthe werden ausser der Niedrigkeit des Zinsfiisses folgende
aufgeführt : die Theiluahme praktischer Kaufleute an den höchsten Staats-
geschäften ^; die Aufhebung des Erstgeburtsrechles bei Erbtheilungen ^;
i) Es ist darum sehr aufTallend, dass ein so kluger Mann, wie Anderson
(Historical etc. deduction of commerce II, a. 4 670^, ihm diese Vorliebe für Holland
mehrfach übelnimmt. Auch ist Child entschieden der Hoffnung, dass England seinem
Vorbilde recht bald nachkommen werde (p. 43 ff.).
t) Derselbe Punkt ist nachher besonders von Davenant sehr energisch hervor-
gehoben: Works I, 448 ff,
3] Uebrigens hat es damals an intelligenten Yertheidigem des englischen Erst-
geburtsrechtes nicht gefehlt. Der berühmte Jurist, SirMatthewHale, ist der An-
sicht, dass die gleichen Erbtheilungen eine Herabdrückung der landlichen Familien
unter das Mass wahrer Steuerfähigkeit herbeifuhren ; dass hingegen das Vorrecht des
zu» GeSCHIGHTB dem ElfOLlSCHBl« YOLESWllTHSCHAFTSLEHBB. &3
die rechtliche Solidität der Gewerbetreibenden ; die grossen Aoftnante-
nmgen , welche Erfindern u. s. w. von Staatswegen gewährt werden ;
die Geschicklichkeit und Wohlfeilheit der Rhederei, welche bei der
mindesten Gefahr dorch Staatsconvois geschützt wird ; die eigenthttm-
lich nationale Sparsamkeit; die allgemeine Verbreitung mathematischer
Kenntnisse; die Niedrigkeit der Aus* und Einfuhrzölle, wogegen die
StaatsbedUrfojsse durch hohe Accisen, diese gleichmässigste, unmeiic-
Kchste und unschädlichste Abgabenart, bestritten werden; die gute
Annenyersoi^;ung ; die Banken; die leichte Aufnahme Fremder; die
schnelle und wohlfeile Entscheidung von Handelsprocessen ; die ausge-
bade4e Circulation der Handelspapiere ; endlich das musterhafte Hypo-
thekenwesen (p. 57 ff.). — Man darf nicht vergessen, dass Child gerade
im Augenblicke des höchsten holländischen Glanzes schrieb : zur Zeit,
wo Colbert, in einer Depesche an den französischen Gesandten daselbst
vom 21. März 1669^), den Gesammtbetrag aller Handelsflotten auf
20000 Seeschiffe angab, davon 15— 16000 auf Holland, 5 — 600 auf
Frankreich kämen. Wenig Jahre später konnte der scharfblickende
Temple schon die Ansicht äussern, dass der holländische Handel seinen
Zenith passiert habe *).
In einer Reihe von besonderen Kapiteln werden nun die wichtig-
sten Punkte des Obigen den Engländern noch näher gelegt. Der Vor-
schlag einer grossem CentraUsation der Armenpflege ^, wenigstens für
London und dessen Umgegend (p. 187 — 217), ist aus der holländischen
Ansicht hervorgegangen , dass jeder lebhafte Handel einen freien Ab-
und Zufluss der Bevölkerung fordert ; eine stark localisierte Armenpflege
steht aber nothwendig mit streng festgehaltenem Heimath srechte in Ver-
bindung. — Privilegierte Handelsgesellschaften billigt Child
in solchen Ländern, «wo der König keine Verbindungen hat und haben
kann, sei es nun wegen ihrer Entfernung, oder wegen ihrer Barbarei
und Unchristlicbkeit ; ebenso, wo Festungen und Truppen für den Han-
Erstgeborenen im Grundbesitze die jüngeren Geschwister zu Handel und Gewerbneiss
antreibt u. s. w. (History of the common law of England, Ch, I i .)
{) Bei Forbonnais Recherches et considerations sur les finances de la France I,
t) Sir W. Temple Observations on the Netherlands. (\&lb,J
3] Unterstützt nachmals von Davenant Works II, 207.
dt W. ROSCBEB.
4tl frhiilpii werden mOssen.» Uebriseiis soOten auch hier aDe Lands-
leste jpegg« eine massige Abgabe am Handel der Conqiagiiie Theil neb-
■eil dürfen. Die biergegen vorgebracbten Gründe widerlegt unser
Terteaer mit Erfolg. Aoeb verwirft er CompagnierorTecbte in allen
den Fällen, wo die dbigen Bedingungen niebt vorbanden sind: den
Verfall z. B. des endiscben Ostseebandels . GrOnlandverkebrs n. s. w.
ficbreibt er den bierfiir privilegierten Gesellscbaften zu. wdbrend sich
der freie Handel mit der Levante, mit Spanien o. s. w. vortrefflicb gegen
die Hollander bebanplet babe {p. 24. 218 IL . Namentlicb soll das Hin-
konmiem des französischen Westindiens vom Comp^iniemonopole her-
rubren p. 403 = . Han sieht , diess sind ganz abnlidie Grandsätze, wie
Adam Smitb sie hatte: nur dass Cbild die Ausnahme von der Regel
sdir viel brdler fasst. — Auch die Smitb'scbe Ansicht von der Nävi-
gationsacte ist bei Cbild vorbereitet (p. 238 ff.). Er nennt diess
Gesetz die Magma chmia mariima ij>. 36' , obwohl er keineswegs über-
sieht, dass dadurch zu Gunsten einer kleinen Zahl von Rhedem u. s. w.
der grossen Mehrzahl des englichen Volkes die Scbififahrtsdieosle ver-
tbeoert worden, bidessen sei der militärische Nutzoi filr den ganzen
Staat doch entschieden ttberwi^end. Aus diesem Grande will er be-
sonders diejenigen Handelszweige begünstigt wissen, die verfaältniss-
mässig am meisten Schiffl^durt erfordern ; hier ist nicht bloss der Fracht-
gewinn , also ein reines Plus, sondern zugleich der militärische Neben-
nutzen am bedeutendsten j). 29). ') — Wie Cbild überall in echt hol*
ländischer Weise zur bereitwilligen Naturalisierung der Fremden , zur
Tol^anz gegen Nonconfonnisten u. s. w. räth , so enip&ehlt er nament-
lich auch , nach gehöriger Abwägung der Gegengründe, die Aufnahme
der Juden (p. 290 ff.;. — Ganz vortrefflich ist seine Ansicht von Ge-
werbereglements (p. 305 ff.). Er glaubt im .Allgemeinen, dass
solche Staatsmassregeln , um die technische Güte der Gewerbserzeug-
i , Es war damals in England sehr coutrovers, ob die Navigalionsacle mehr ge-
nützt, oder geschadet habe. So versichert z. B. Roger Co ke ,s. unten Kapitel VIU),
es «ei der SchifTbau in England nm 1653 wohl etliche dreissig Procent theuerer gewe-
sen, als vor der Na\igationsactc 1654 ; auch die Matrosenlöhne seien dermassen ge-
stiegen, dass England seinen russischen und grönländischen Handel völlig an die Hol-
länder verloren habe. Doch spricht um dieselbe Zeit der berühmte Holländer 7 f an
de Wit Memoires p, tiO ff. die Befürchtung aus, das Gesetz werde einen grossen
Theil der holländischen Rhederei nach England hinüberziehen.
züft Geschichte deb englischen Volkswibthscuaptslehbe. 65
nisse za verbürgen, schwer durchzusetzen sind ; und werden sie gleich-
wohl durchgesetzt, so legen sie dem Producenten, gegenüber den
Schwankungen der Mode u. s. w. , die nachtheiligsten Fesseln an. Ein
Volk, welches den Welthandel beherrschen will, muss Waaren von
jeder Qualität verfertigen, um eben jedem Bedürfnisse und Geschmacke
entsprechen zu können. Wo ausnahmsweise ein obrigkeitlicher Stem-
pel filr gewisse Qualitäten besteht, da muss allerdings gewissenhaft mit
ihm verfahren werden; allein die nicht vorschriftsmässigen Waaren
sollte man nur durch Verweigerung des Stempels bestrafen. Daneben
empfiehlt er sehr, dass jeder Fabrikant sein Privatzeichen habe, und
Länge, Breite u. s. w. der Waare äusserlich angebe ; wo denn Betrug
in einer dieser Beziehungen aufs Härteste geahndet werden müsste. —
Ueberiiaupt ist Child in der Regel ein warmer Freund der Gewerbe-
und H a Q d e 1 s f r e i h e i t. Er ist gegen die städtischen Zunftprivilegien ;
gegen die Vorschrift von 5 Elizab., dass Niemand ein Gewerbe treiben
darf, in welchem er keine Lehrzeit bestanden (p. 290) ; gegen die Ge-
setze, welche die Zahl der Gewerbetreibenden, der Lehrlinge u. s. w.
fixieren, die Verbindung nahe verwandter Gewerbe in Einer Person
verbieten (p. 29. 306). Wie er gegen obrigkeitliche Taxen eifert, so
ist er ein Vertheidiger der freien Ausfuhr nicht allein des rohen, son-
dern auch des gemünzten Goldes und Silbers^). Von dem Verbote der
rohen Wollausfuhr (seit 1647) sagt er: «Diejenigen, welche den besten
Preis für eine Waare zahlen können, werden sie immer auf die eine
oder andere Weise zu beziehen wissen, trotz aller Gesetze, trotz aller
Dazwischenkunft irgend einer See- oder Landmacht: solche Stärke,
Feinheit und Gewalt hat der allgemeine Lauf des Handels.»^) Das Auf-
0 In der Praxis hallen die Engländer schon seit 4 663 das alte Verbot, Geld aus-
zuführen, auf die in England selbst geprägten Münzen beschränkt.
2) Von einer andern Seite her wird diese Ansicht in folgender, höchst merkwür-
digen Broschüre unterstützt: Reasons for a limited exportalion of wooL London 1677.
fUp. in i.) Ihr zufolge soll die Prohibition mit einem billigen Ausfuhrzolle vertauscht
werden. Und zwar wird als Hauptgrund dafür augegeben, dass die Landbesitzer des
Königreiches ein wichtigeres Interesse vertraten , als die Paar VVolIarbeiter und Kauf-
leule, welche Manufacturwaaren ausführen. {) Weil jene die Herren und Eigcnthümer
^om Grunde alles Nationalreichthums in England sind, indem aller Profit aus dem,
ihnen gehörenden, Boden entspringt. 2] Weil sie alle Steuern und Ötrentlichen Lasten
tragen; indem diese allein auf diejenigen drücken, welche kaufen, ohne zu verkaufen.
ßie Verkäufer nämlich pflegen , der Steuer entsprechend , ihre Waarenpreise zu er-
höhen, oder die Güte ihrer Waaren zu verschlechtern (p. 5).
Abiundl. d. K. S. G«8. d. Wisseoacb. III. 5
66 W. Röscher,
speichern des Koraes erklärt er für einen der nützlichsten Dienste,
welche dem Handel geleistet werden können (p. 172 ff.). Dasselbe
holländische Beispiel hatte ihn auch von der NützUchkeit der Gemein-
heitsthcilungen , Kanalisierungen u. s. w. überzeugt (p. 170). So un-
begründet ist die Ansicht, welche den Child mit dem banalen Vorwurfe
des Mercantilismus glaubte abfertigen zu können ! — Was endlich die
Kolonien betrifft, so theilt der Verfasser die Ansicht, welche bis vor
Kurzem die Praxis, und bis auf J. Tucker herab die Theorie fast aus-
schliesslich beherrschte. Jede Kolonisation schadet dem Mutterlande,
wenn dasselbe nicht durch gute und streng durchgeführte Gesetze den
Handel der Kolonie allein bekommt. Ohne solche Gesetze würde aller
Kolonialhandel den Holländern zufallen. Der Menschenverlust aber, der
zunächst in jeder Kolonisation liegt, kann nur dadurch wieder gut ge-
macht, ja zum Gewinne verkehrt werden , dass die Ausgewanderten
indirect in der zurückgelassenen Heimath eine stärkere Production zu
Wege bringen (p. 394 ff.). Uebrigens enthält der Abschnitt von den
Kolonien eine Menge der treffendsten , oft geradezu prophetischen Ur-
theile. So wird z. B. das verschiedene Kolonisationstalent der Spanier,
Holländer und Franzosen ungemein gut charakterisiert, und den Eng-
ländern der Trost ertheilt, dass sie auf dem Felde der eigentlichen
Ansiedelung von deren Rivalität nicht viel zu fürchten haben (p. 397 ff.).
Einen für die Zukunft höchst gefährlichen Nebenbuhler sieht Child da-
gegen in Neuengland erstehen, zumal was die Seemacht betrifft (p. 428.
433). Er hat die spätere Grösse der Vereinigten Staaten merkwürdig
vorausgeahnt.
Bei einem so reichen und bedeutenden Inhalte des Child'schen
Werkes können die Mängel seiner Form, die zahlreichen Wiederholun-
gen, selbst Widersprüche im Einzelnen (vgl. z. B. p. 24 und 224), wohl
ein milderes ürtheil fordern. Es sind eben Fehler, wie sie bei Prakti-
kern, die pamphletmässig arbeiten, gewöhnlich vorkommen*).
0 Wie bedeutend Child noch lange nach seinem Tode geschätzt wurde, erhellt
z. B. aus y. Gee The trade and navigation of Greai-Britain cotisidered {\ 130) recht
deutlich. Im Jahre <797 nennt ihn Sir F. M. Eden (State of the poor I, iSl) , also
ein Mann, welcher dem Adam Smith'schen Standpunkte angehört, this acknowledged
Oracle of trade.
ZOK GbSCBICBTB DBB ENGLISCHEN VOLKSWIKTHSCHAFTSLEIIRE. 67
vm.
Der poUHsehe Arithmetiker Pettg,
SIR WILLIAM PETTY (1623—1687) hat sich im Leben dermassen
omgetriebeD, dass die ihm angeborene Vielseitigkeit und praktische Ge-
waodtheit, vielleicht auf Kosten seines sittlichen Charakters, im höchsten
Grade entwickelt werden mussten. Sohn eines Tuchmachers, erwarb
er sich schon im Knabenalter, neben klassischen und mathematischen
Stadien, die praktische Kenntniss einer Menge von Handwerken. Als
Jöngling trieb er Handelsgeschäfte, warf sich aber alsbald , namentlich
io Paris und Holland, auf das Studium der Anatomie und Arzeneiwissen-
Schaft, wobei ihm u. A. die Freundschaft des Hobbes förderlich war.
In den letztgenannten Fächern , sowie in der Chemie, lehrte und prakti-
eierte er seit 1648 zu Oxford. Seine Verbindung mit Ireland, die später
aach wissenschaftlich so bedeutende Früchte bringen sollte, begann mit
einer Anstellung als Ober-Militdrarzt, worin er sich ausser seinem Ge-
halte ein Honorar von jährlich 4000 Pfund St. zu verdienen Wusste.
Hier fand er Gelegenheit, die schlechte Vermessung und Vert^ieilung
der ungeheueren Landstriche wahrzunehmen , die in Ireland confisciert
worden waren. Er machte die Regierung aufmerksam darauf, und er-
hielt nun selber die Leitung des ganzen Verfahrens. Die Karten, welche
za diesem Zwecke ausgearbeitet wurden, galten damals für die genaue-
sten , deren sich irgend ein Land rühmen konnte ^) ; und sie haben in
Ireland bis auf den heutigen Tag gerichtliche Beweiskraft ^. Die Sum-
men, welche Petty mit dieser Arbeit verdiente, wurden von ihm zu
Güterkäufen und Creditspeculationen mit dem glücklichsten Erfolge an-
gewendet. Auch darin war er ebenso rücksichtslos, wie geschickt,
dass er während der Revolution als Anhänger des Parliamentes auftrat,
während der Restauration aber von Karl II. mit Gunstbezeugungen nicht
vergessen wurde. Eine, dem König dedicierte, Abhandlung überschreibt
er sehr offenherzig mit dem Motto : Qui sciret regibus uti, fastidiret olus !
\) Vgl. Evelyn Memoirs /, 474 fg. (i. ed,)
2) Die Originale sind zum Theil verbrannt; dagegen finden sichCopien im Besitze
der Pariser Bibliothek, welche Petty für sich hatte anfertigen lassen, die aber auf der
üeberfahri nach England von einem französischen Kaper genommen waren. (Mac-
culloch Literature of political economy, p, ti\.)
5*
68 W. ROSCHEB,
Bei seinem Tode hinterliess er ein Jahreseinkommen von ^ SOOO Pfund
St. Sein Sohn wurde nachmals zum Baron Shelburne ernannt, und ist
der Stammvater der heutigen Marquis von Lansdowne *).
Pettys reiche und glänzende Bildung ist von seinen Zeitgenossen
vielfach bewundert worden. So erklärt ihn Evelyn (a. a. 0.) für einen
der besten lateinischen Dichter unter den Lebenden. He is so exceeding
nice in sifting and examining all possible contingencies, that he adventures
at nothing which is not detnonstration. There were not in (he whole warld
his equal for a Superintendent of manufacture and improvement of trade, or
to govem a planlation .... There is nothing difficult to him. Auch sei-
ner grossen Geschicklichkeit wird erwähnt, andere Menschen nachzu-
ahmen : so z. B. die verschiedensten Prediger, Quäker, Mönche, Pres-
byterianer u. s. w. in derselben Stunde zu copieren. Was Pepys*)
namentlich an ihm hervorhebt, ist die Schärfe seines Verstandes und die
Klarheit seiner Auseinandersetzungen. Zu seinen unzweideutigsten
Verdiensten gehört die Theilnahme an der Gründung und Leitung der
Royal Society; sowie er auch in technischer Beziehung als Erfinder
geglänzt hat.
Unter den Schriften Petlys sind die wichtigsten folgende. A trea-
tise of taxes and conlributions, shewing the nature and measures of crofvn-
lands, assessments, customs, poll-money, lotteries, benevolences etc. (4.
London 1679.) Quüntulumcunque, or a tract conceming money, addressed
io the Marquis of Halifax. (4. London 1682.) Sevcral essays in polilical
urilhmelick; zuerst 1682 erschienen, dann mit der schönen posthumen
Abhandlung Political arithmetick conceming the value of lands etc. ver-
mehrt 1691. (4. edition London 1755. 8.) Political survey or anatomy
ofirelandy with the establishment of that kingdom, when the Duke of Ormond
was Lordlieutenant etc. (8. London 1791.) — Eine würdige Gesammt-
ausgabe seiner Werke fehlt noch immer, was um so mehr zu beklagen
ist, als sich ungedruckte Aufsätze über irische Statistik und Aehnliches
im Besitze der Lansdowne*schen Familie befinden sollen.
Pettys statistische Arbeiten zeugen ebenso sehr von der genia-
len Umsicht und Klarheit seines persönlichen Blickes, wie von der
grossen Un Vollkommenheit aller damaligen Hülfsmiltel. — Was in
i) Vgl. das Leben Pettys in der Londoner Ausgabe seiner Essays von 4755.
2) Pepys Diary II, U5. (ed. in 8.;
zDi Geschichte dbi englischen Volkswiithschaftslehre. 69
unserer heatigen Statistik ziemlich das Sicherste, verhältnissmüssig auch
Leichteste ist, die Bevölkerungszahl im Allgemeinen, das musste Petty
auf den unsichersten und mühsamsten Umwegen zu errathen suchen ^).
Er schliesst zuvörderst aus der Menge der Häuser, die in London sind ;
weiterhin meint er, wenn in Paris jedes Haus 3 oder 4 Familien zahlt,
so warde in London wohl ein Zehntel der Häuser je 2 Familien enir-
halten, die übrigen nur eine; endlich die Personeuzahl einer Familie
hatte schon Graunt bei Kaufleuten auf 8 im Durchschnitte angegeben«
Petty schlägt sie in den vornehmeren Familien auf über 10, in den
inneren auf 5, den Gesammtdurchschnitt auf 6 an. Die auf solche Art
gewonnene Henschenzahl Londons wird nun von Petty auf zweierlei
Weise controliert: einmal, indem er die Mittelzahl der jährlichen Todes-
ßille mit 30 multipliciert ; sodann, indem er die Zahl der an der Pest
des Jahres 1665 Gestorbenen, die ein Fünftel der damaligen Bevölke-
rung gewesen sein sollte, zu Grunde legt, und den natürlichen Zuwachs
bis auf seine Zeit hinzurechnet. Alle drei Methoden stimmen soweit
aberein, dass die erste eine Zahl von 693076, die zweite 696360, die
dritte 653000 giebt. So stützt sich Pettys Berechnung des ireländischen
Yiehstandes auf die Grösse der Wiesen- und Weideflächen (supposing to
te campetenüy well stock' d) ; er räth sodann (I guess) , dass ein Drittel
der kleinen Familien je ein Pferd halte, und vermuthet (mppose) bei den
16000 grösseren Familien zusammen 40000 Pferde u. s. w. *) Bei
dieser Ungewissheit vieler seiner Grundlagen darf man sich nicht ver-
wundem, wenn z. B. die Obscrvalions upon the Dublin bills ofmortality
1681) mit dem Ergebnisse schliessen, dass Dublin eher 58000, als
3i000 Einwohner zähle ^. Ja, es kommen sogar recht auffallende
Sprünge in seinen Calculen vor: wie z. B., wo er die irische Butter-
uod Viehausfuhr des Jahres 1664 um ein Drittel grösser findet, als
'641, und nun daraus folgert, es sei in dem letztern Jahre die Bevölke-
rung ein Drittel grösser gewesen *) .
Doch genug von diesen Mängeln, wo die Vorzüge ein so entschie-
deaes üebergewicht haben ! Man darf in der Thal nur die besten der
\) Five Essays in poHUcal arithmetick (i^Sl), No, 3. (Several Essays p, 78 ff.)
2) Political anatomy of Ireland, p. bi ff.
3) Several essays, p. 54.
i) Political anatomy, p. 18.
70 W. Röscher,
£. g. ReqmbUcae Elzevirianae, oder Goarings Arbeiten mit Petty zasam-
menstellea, um den epochemachenden Fortschritt zu erkennen, welchen
der Letztere begründet hat. Die Beobachtung ist das eine Auge der
Statistik , die Vergleichung das andere ; und in beiderlei Rücksicht ist
Petty bewunderungswerth. So will es ihm z. B. wenig genügen, wenn
man die Luft von Ireland für mild und gemässigt, für feucht erklärt u. s. w.
Vielmehr bedürfe es hierzu langer, mühsamer und wiederholter Beob-
achtungen, einfacher und comparativer, in verschiedenen Theilen der
Insel und verschiedenen Jahreszeiten angestellt, und verglichen mit
ähnlichen Beobachtungen aus anderen Erdtheilen. Er fordert nament-
lich Instrumente, um die Bewegung und Stärke des Windes zu messen,
sowie Beobachtungen, wie viele Stunden täglich im ganzen Jahre der
Wind aus einer bestimmten Himmelsgegend weht; femer Messungen
des jährlichen Regenfalles, des höchsten und niedrigsten Grades der
Luftfeuchtigkeit; thermometrische und barometrische Beobachtungen
von Stunde zu Stunde u. dgl. m. *) Um die Gesundheit des Klimas zu
beurtheilen, soll nicht bloss ermittelt werden , wieviele Geburten und
Todesfälle jährlich auf eine gegebene Anzahl von Lebenden kommen,
sondern auch die mittlere Lebensdauer *). Gerade die letzterwähnten
Verhältnisse scheinen ihm wichtig genug , um sie das Abc der pubück
economy zu nennen ^. — Uebrigens soll der schildernde Theil der Sta-
tistik durchaus nicht , wie bei so vielen Neueren , hinter dem tabellari-
schen Theile zurücktreten. So z. B. ist die Beschreibung der Parteien
in Ireland, ihrer tieferen Ansichten und letzten Beweggründe, zumal
des Verhältnisses zwischen den katholischen Priestern und Gemeinden,
durchaus musterhaft^). Ebenso werden die Nahrung, Kleidung, Sitten,
Bildung u. s. w. der verschiedenen Volksklassen mit der schönsten An-
schaulichkeit, obwohl zugleich mit der prägnantesten Kürze geschildert
(p. 91 ff.). Jede gute Statistik, um mit Schlözer zu reden, ist der Quer-
durchschnitt eines geschichtlichen Stromes. Nun hat sich unser Petty
zwar mit gelehrten historischen Studien schwerlich viel abgegeben ; ein
gesunder historischer Blick aber ist ihm gewiss nicht abzusprechen. So
schliesst er, lediglich gestützt auf die Natur der Gegend, dass die älte-
\) Political anatomy, p. 48 ff.
2} Ibidem, />. 50.
3) Several essays, j). 35.
4) Political anatomy, p. i% fg. 9\ ff.
züft Geschichte deb englischem Volkswuthscuaftslebie. 71
steo Bewohner Irelands von Schottland ausgegangen , und in der Nähe
TOQ Carrickfergus Ubei^esiedelt sind. Denn die SdiifiSahrt sei damals
?iei za roh gewesen, um eine Uebersiedelung anderswoher, als von
Grossbritaonien, vermuthen zu lassen. Von den wallisischen Vorgebir-
gen aas könne Ireland oft gar nicht und niemals klar gesehen werden,
dagegen Carrickfergus von Schottland aus sehr wohl und immer. Ein
kleines Boot rudert hier in 3 bis 4 Stunden über; die irische Küste ist
hier viel besser, als die gegenüber liegende schottische ; auch die Spra-
chen beider Länder hier am ähnlichsten. Es kommt noch hinzu , dass
die vornehmsten und wahrscheinlich ältesten Bischofssitze hier in der
Nahe Hegen *). — Man sieht, die Methode ist ganz die unserer besten
Deuerea Forschungen, wie sie freilich auch der alte Thukydides bereits
geübt hat ! ^ — Ebenso praktisch und historisch zugleich ist die Erklä-
rung, wesshalb Ireland, wie alle dünn bevölkerten Gegenden, an Eigen-
thomsunsicherheit leidet; und dass es unpassend ist, solche Länder
mit den Gesetzen dicht bevölkerter Staaten ohne Weiteres curieren zu
wollen (p. 98).
Wie die politische Anatomie von Ireland ^ für die damalige Zeit
das Muster einer Einzelstatistik darbietet, so die posthume Schrift
Polilical arilhmetick das Muster einer Comparativstatistik. Der
reiche Inhalt dieses Werkchens, das doch nur 90 Octavseiten zählt, wird
dorch den langen Titel bezeichnet: A discourse (xmcerning the extent and
vülue of lancls, people, Buildings; husbandry, manufactures, commerce,
fishery, arUzans, seamen, soldiers ; publick reventies, interesl, taxes, super-
lucration, registries, banks; valuation of men, increasing of seamen, of
müitias, harbours, Situation, shipping, power at sea etc. As the same
relates io every country in general, but more particularly to the territories
of his Majesty of Great-Britain, and his neighbour of Holland, Zealand
(md France. Zu tadeln ist auch hier wieder das kecke Gruppieren von
Ziffern , deren Unsicherheit der Verfasser am besten wissen konnte : so
z. B. wenn er alle Waaren, die aus irgend einem Theile der raercantilen
Welt ausgeführt werden, auf jährlich 45 Millionen Pfund St. schätzt,
und nun daraus folgert, dass England Kapital genug besitze, um den
\) Political analomy, p. iOi fg.
i) Vgl. mein Leben, Werk und Zeilaller des Thukydides (<842), S. 132 ff.
3) Dieser Tilel verdankl wohl der Freundschaft und Gcislesverwandlschafl mil
Hobbcs seinen Ursprung.
l
72 W. Röscher,
Welthandel an sich zu reissen (p. 1 80 ff.). Desto rühmlicher ist sein
Streben, das statistische Material in allen wichtigeren Staaten jener Zeit
gleichmässig zu beherrschen; die geistvolle Hervorhebung nur des
wirklich Relevanten und Interessanten ; sowie der echt staatsmännische
Tact, mit welchem gleichsam die Muskeln und Nerven der Staatsmacht
herausgefühlt werden , während die Mehrzahl der Statistiker nicht ein-
mal durch die äusseren Gewänder hindurchdringen kann. — Die grossen
Vorzüge der Holländer weiss Petty nach Verdienst zu würdigen ; seine
Darstellung derselben stimmt in vielen Punkten mit der von Child über-
ein; aber seine Erklärung ist besser. Es zeigt sich bei ihm das Nil
admirari des wahren Kenners, der grossentheils nachzuweisen vermag,
wie die bewunderten Dinge nicht sowohl genial erfunden , sondern fast
mit Noth wendigkeit aus den Umständen hervorgegangen sind (p. H 5). —
Auch seine kleineren Essays on political arithmetick, die meistens für
die königliche Gesellschaft der Wissenschafben geschrieben wurden,
gehören zum grossen Theile der vergleichenden Statistik an: so z. B.
die schönen Untersuchungen über London und Paris, London und Rom,
Dublin und mehrere andere Grossstädte. Die oben erwähnte Haupt-
arbeit schliesst mit den Worten, man werde aus dem Gesagten ersehen
können, was der Verfasser unter politischer Arithmetik verstehe. Es
ist das im Wesentlichen eben, was wir eine vergleichende und in Ziffern
möglichst exacte Statistik nennen würden *) . Wie neu diese Wissen-
schaft damals war, zeigt sich noch am Ende des 17. Jahrhunderts in
dem begeisterten Lobe, welches ihr von Davenant^ gespendet wird.
Unser Petty kann desshalb zu den vornehmsten Begründern derselben
gezählt werden; obschon die Behauptung seines Sohnes, er sei noto-
risch der Erfinder dieser Methode ^), eine Ueberlreibung enthält. Ihm
ist nämlich in vielen Punkten der Weg gebahnt worden durch die treff-
liche Schrift seines CoUegen in der königlichen Gesellschaft, Capitän
John Graunt Natural and political observations upon the bills ofmoria-
lity, chiefly mth reference to the govemtnent, religion, trade, growth, air^
\) Several essays, p. 98; to express myself in terms of number, weight or mea-
sure, to use only arguments of sense, and to consider only such causes, as have visible
foundations in nature ; observations, which if they are not already true, certain and
evident, yet may be made so by the sovereign power,
2) Davenant Commercial and political works II, < 69 fg,
3) Several essays, p. 93.
ZD« GbSCHICBTB der ENGLISCHE!« VOLKSVVIRTHSCHAFTSLEHRE. 73
äie^ses etc. ofthe city of London. (4. London 1662.) Petty selbst beruft
sich oftmals auf diesen Vorgänger, nach dessen Tode er 1 676 die 5.
Ausgabe des gedachten Werkes besorgte '). Was Übrigens die von
Graont und Petty gefundenen Sterbegesetze anbetrifft, welche auf den
Registern der Städte London und Dublin beruhen, so hat bereits Halley ^
dawider geltend gemacht, dass der starke Ab- und Zufluss, den diese
Städte durch Aus- und Einwanderung erleiden , das Resultat der Rech-
DODg sehr stören mUsse. Er selber zog desshalb vor, die Stadt Breslau
bei seinen Untersuchungen zu Grunde zu legen. — Jene Vergleich-
statistik von England , Frankreich und Holland ist aber noch aus einem
andern Grunde wichtig. Sie ist nämlich direct in der Absicht geschrie-
ben, um der weitverbreiteten Klage, als wenn der englische Staat in
raschem Verfall begriffen wäre, entgegen zu treten. Man glaubte da-
mals, «die Grundrente sei allgemein gesunken; das ganze Reich werde
von Tag zu Tage armer ; es herrsche Mangel an edlen Metallen ; das
Land sei untervölkert , und habe gleichwohl keine hinreichende Be-
schäftigung ftlr seine Bewohner; die Steuern seien zu hoch; Ireland
und Amerika nur eine Last ftlr England , Schottland wenigstens kein
Vortheil; der Handel im kläglichsten Sinken begriffen; die Holländer
seien mit ihrer Seemacht den Engländern fast gleich, und die Franzosen
überholten beide an Reichthum und Macht so sehr, dass nur ihre Gnade
sie von dem Verschlingen ihrer Nachbaren abhalte ; mit einem Worte,
Kirche und Staat von England schwebten in derselben Gefahr, wie der
englische Handel. » ^) Dagegen zeigt nun Petty, dass kleine Länder und
Völker durch Lage, Handel und Politik viel grösseren an Reichthum und
Macht gleichkommen können; dass Frankreich insbesondere an See-
macht den Engländern und Holländern immer nachstehen müsse; dass
Land und Volk des englischen Königs von Natur fast ebenso bedeutend
seien, wie Frankreich ; dass Englands Macht und Reichthum seit 40 Jahren
I) Hierher mag es rühren, dass Halley in seiner Schrift An estimate ofthe degrees
ofthe mortality ofmankind und Evelyn Memoirs I, 475 die eigentliche Urheberschaft
des Graunt'schen Werkes unsenn Petty zuschreiben: eine Ansicht, welche M'Culloch
Uttrature, p, S7I sehr richtig damit widerlegt, dass es gar nicht in Pettys Charakter
Hege, die Ehre einer so trefflichen und anerkannten Leistung fälschlicher Weise auf
Andere zu übertragen.
t) In der angeführten Abhandlung: Philosophical transacliom, London 1693.
3j Several essays, p. 96.
74 W. Röscher,
zugenommen haben, mid alle Hindernisse, welche dem fernem Wachs-
thume entgegenstehen, beseitigt werden können ; endlich dass es an Geld
nicht fehle, am den englischen Handel , ja den Handel der ganzen Welt
zu treiben. — Mit diesen Erörtemngen wird eine Controverse vorläufig
geschlossen, welche zwanzig Jahre lang die englischen Nationalökono-
men in zwei Heerlager gespalten hatte, und deren praktische Bedeutung,
namentlich für die Handelspolitik, ausserordentlich gewesen war'). Es
4) Frankreich war damals nicht allein politisch und literarisch das erste Land der
Welt, sondern es schien auch, unter Colberts Leitung, begründete Aussicht auf eine
volkswirthschaftliche Suprematie zu haben. Die Unterthanen Karls II. glaubten dess-
halb ihren Handel und Gewerbfleiss von Frankreich her ebenso bedrohet, wie es ihre
parliamentarische Freiheit, ihre protestantische Confession und ihre nationale Sitte in
der That waren. Hieraus erklärt sich der grosse Anklang, welchen die Behauptung
von Englands nationalökonomischem Sinken fand. Bei der Unvollkommenheit aller
damaligen Statistik war sie schwer zu bekämpfen. Samuel Forirey Englands inter-
est and improvement, consisUng in the increase of the störe and trade of this kingdom,
(1663) eröffnet die Controverse. Ausser einigen Bemerkungen zu Gunsten der En-
elosures und der Ansiedelung Fremder in England , wird hier auf Grund einer angeb*
liehen Untersuchung Ludwigs XIY. die Ansicht durchgeführt, dass Frankreich eine
Ausfuhr nach England = 2600000 Pfund St. jährlich habe, während die Engländer
nur für etwa 4 000000 Pfund St. nach Frankreich exportierten. Also eine für England
ungünstige Bilanz (clear hss) von 1600000 Pfund St. jährlich (p. 22 ff.). Der grosse
Sehrecken , der durch solche angebliche Thatsachen hervorgerufen [wurde, hat dann
ungemein dazu beigetragen, das englische Volk für Beschränkungen und Verbote des
französischen Handels günstig zu stimmen. — Roger Cokc A treatise, wherein ü
demonstrated, that the church and State of England are in equal danger with the trade
of it. 1671. Eeasons of the increase of the Dutch trade, wherein is demonstrated, from
tvhat causes the Dutch govem and manage trade better than the English, 1671. Eng^
lands improvement, in two parts (tlie first part relates to the strength and wealth, amd
the latter to the navigation of the kingdom). 4 675. Alle drei Schriften in i. und zu
London erschienen. Hier wird die Voraussetzung, als wenn England im Sinken be-
griffen wäre, ausser der ungünstigen Bilanz noch durch die grosse Entvölkerung er-
klärt, welche die Pest und die vielen Auswanderungen nach Amerika, Ireland
u. s. w. bewirkt hätten. Auch die Folgen der SchiOTahrtsacte und der Elisabeth'schen
Armengesetzgebung werden als nachtheilig geschildert. Dagegen einpGchlt Coke u. A.
die Naturalisierung fremder Protestanten, die Wiederherstellung der freien Vieheinfuhr
aus Ireland , die Ocffnung der geschlossenen Corporationen u. s. w. — Eine höchst
merkwürdige Gegenschrift ist Englands great happiness, or a dialogue belween Content
and Complaint, wherein it is demonstrated, that a great part of our complaints w cause
less. By a real and hearty lover of his king and country. 4. London 4 677. Hier finden
wir u. A. folgende Ueberschriften über den Kapiteln : To exjwrt money our great ad--
vantage, The French trade a profitable trade. Variety of wares for all markets a great
advantage. JJigh liiing a great improvement to arts. Invitation of foreign arts a great
zc« Geschichte dei englische«! Volkswirthschaftslbhrb. 75
isl ttbrigeos charakteristisch für die damalige Abhängigkeit der staarti-
schen Regierung von Frankreich, und der englischen Presse wieder von
der Regierung , dass diese vortreffliche, echt patriotische und loyale
Schrift erst 1691 gedruckt werden durfte, weil sie offended France!
Wir gehen nunmehr zu den nationalökonomischen Ansichten
fiber, welche Pettys Aii>eiten zu Grunde liegen.
Der im Keime schon von Hobbes aufgestellte Satz, dass der Preis
jedes Gutes von der, zu seiner Hervoii)ringung erforderlichen, Arbeit
abhdngt, ist durch Petty bedeutend weiter entwickelt. «Wenn Jemand
eine Unze Silb^ aus der Erde Perus nach London bringen kann, in
derselben Zeit, welche er nöthig hat, um einen Büschel Getreide zu
erzeigen, so ist das Eine der natürliche Preis des Andern. Und ferner,
wenn vermittelst neuer, leichterer Minen ein Mann ebenso leicht zwei
Unzen Silbers gewinnen kann, wie früher eine Unze, dann wird Ge-
treide zu 1 0 Schilling der Büschel ebenso wohlfeil sein , wie früher zu
5 Schilling, vorausgesetzt, dass die übrigen Umstände gleich sind.» ')
«Natttriiche Theuerung und Wohlfeilheit hängen von der grossem oder
geringem Zahl der Hände ab, welche flir die nothwendigsten Dinge er-
fordert werden. So ist das Korn wohlfeiler, wo ein Mann den Kom-
bedarf für 1 0 hervorbringen kann , als wo er diess nur für 6 zu thun
advantage, MulHtudes of traders a great advantage. The tvord impossible a great
discourager of arts. Der Verfasser isl überall ein warmer Verlheidiger der Handels-
freiheit, während seine Gegner eben Diejenigen sind , auf welche das übliche Bild des
MercaDtUsystems vcrbältnissmlissig am besten passt. Der zufriedene Unterredner un-
seres Baches giebt dem Camplainl die Richtigkeit der Fortrey^schen Bilanz immerhin
zu; gleichwohl erklärt er den französischen Handel für nützlich, weil er nützliche oder
doch angenehme Waaren einfuhrt. Es würde nur ein noch höherer Grad von Nützlich-
keit sein, wenn die Franzosen, statt englischen Geldes, englische Waaren zurück-
oähmeo. Schon hier findet man die, neuerdings so üblich gewordene, Argumentation,
dass ja Privatleute nicht immer bloss von solchen kaufen , an die sie unmittelbar wie-
der verkaufen können; warum sollte es denn im internationalen Verkehre so völlig
anders sein? — Britannia languens, or a discourse of trade: shewing the grounds and
ressofif of the increase and decay of land-rents, national tcealth and strength, 8. Lon-
don i680. Hier werden als Ursachen des wirthschafllichen Verfalles von England
fcwitumptive condiUon) besonders folgende angegeben : die Ausfuhr von Geld, die Ein-
fuhr von Luxuswaaren , zumal aus Frankreich, die SchifITahrtsgesetze, die Privilegien
der ostindischen Compagnie und anderer Handelsgesellschaften , die Corporationsvor-
rechle u. dgl. m. Vgl. Macculloch Literature, p. 39 ff.
^} A treatise of taxes and contributions, p. 3^
76 W. Röscher,
vermag; wobei noch berücksichtigt werden muss, wie das Klima die
Menschen zwingt, mehr oder weniger zu verbrauchen. Getreide wird
doppelt so theuer sein, wo 200 Bauern dieselbe Arbeit verrichten
müssen, welche 100 thun könnten.» ') Unter diese Regel fallen auch
solche Arbeiten, welche sich durch Künstlichkeit oder Gefährlichkeit
auszeichnen. «Wenn die Production des Silbers mehr Kunst erfordert,
oder mehr Gefahr mit sich bringt, als die des Kornes, so lasse man 100
Menschen 1 0 Jahre lang auf Korn arbeiten , und ebenso viele ebenso
lange auf Silber : dann behaupte ich , dass der Reinertrag des Silbers
der Preis sein wird für den ganzen Reinertrag des Kornes, und gleiche
Quoten des einen der Preis für gleiche Quoten des andern. Obschon
nicht so viele Silberarbeiter die Kunst des Raffinierens und Münzens
gelernt, oder die Gefahren und Krankheiten der Grubenarbeit überlebt
haben werden.» *) — Petty erklärt es für «die wichtigste Betrachtung
der politischen Oekonomie,» ein Preismass zu finden, welches
namentlich auf Grundstücke und Arbeit gleichmässig angewandt werden
könnte. Als ein solches Preismass empfiehlt er nun den durchschnitt-
lichen Nahrungsbedarf eines Mannes für einen Tag ; und zwar, weil die
verschiedenen Nahrungsmittel verschiedene Arbeitsmengen zu ihrer
Production erheischen, den Nahrungsbedarf auf die wohlfeilsten Lebens-
mittel zurückgeführt. An diesen Massstab gehalten, ist z. B. das Silber
in Russland viermal so theuer, als in Peru : wegen der Frachtkosten und
Gefahren, womit ein Transport desselben aus Peru nach Russland ver-
bunden zu sein pflegt ^).
Nicht weniger anziehend sind die Bemerkungen Pettys über die
drei grossen Einkommenszweige. Das natürliche Sinken des Zins-
fusses erklart er für eine Folge der Geldvermehrung. Staatsgesetze
könnten in dieser Rücksicht direct wenig thun ^). Wenn er desshalb für
Ireland eine Erniedrigung des Zinsfusses, etwa von 10 auf 5 — 6 Pro-
cent, wünschensvverth findet, so empfiehlt er zur Erreichung dieses
Zweckes, ausser einer Landbank, doch nur solche Massregeln, welche die
Handelsthätigkeit undCreditsicherheit vergrössern ^). Gegen die üblichen
i) Ibidem, p. 67.
2) Ibidem, p. 24.
3) Political anatomy of Ireland, j). ^t ff.
i) Several essays, p. Mi.
5) PoHlical analomy of Ireland, p. \t'6.
zci Geschichte der englischen Volkswirthschaftslehbe. 77
Vorschriften eines Zinsmaximums eifert er schon desshalb, weil ver-
schiedene Darlehensgeschäfte eine so sehr verschiedene Gefahr mit sich
bringen'). — Hinsichtlich der Grundrente unterscheidet Petty die
Mterai amd genuine rent of lands, d. h. den Ertrag in Bodenproducten,
von dem Geldertrage *) . Um nun die Grundrente im engem Sinne des
Wortes zu ermitteln, soll man den durchschnittlichen Rohertrag der
Uodereien, etwa eines Kirchspiels, und die Ausgaben der umwohnen-
den Arbeiterbevölkerung (wühin a market - days joumey) erforschen; der
letztere Punkt wird alsdann einen Schluss auf die Kosten erlauben, mit-
telst welcher der obige Rohertrag gewonnen worden ist. Eleganter
noch ist folgendes Verfahren. Wenn ein Kalb auf freier Weide inner-
halb einer gewissen Zeit um so viel Fleisch zunimmt , wie 50 tägliche
Hannsnahrungen (days-food) kosten, und ein Arbeiter auf demselben Lande
mid binnen derselben Zeit = 60 tdgUche Mannsnahrungen produciert :
so moss die Grundrente = 50, der Arbeitslohn =10 betragen ^. Von
der Er&hrung übrigens, dass die Gaben der Natur bei steigender Be-
Tölkernng mit relativ immer grösseren Kosten errungen werden müssen,
dieser Grundlage des Ricardo'schen Gesetzes, hat Petty keine Ahnung.
Er findet, dass Englands Grundrente verhältnissmässig 4 bis 5 mal so
hoch ist , wie die irische, aber nur V4 bis Va so hoch , wie die hollän-
dische ; und bringt diess alsdann ganz einfach mit der Bevölkerung in
Zusammenhang , welche in Holland 4 mal dichter sei , als in England,
aad in England 4 bis 5 mal dichter, als in Ireland. Ob dicss Yerhalt-
niss eine Gränze habe, kümmert ihn so wenig, dass er, in seinem Eifer
lör Dichtigkeit der Bevölkerung , es für einen Vortheil hallen würde,
ganz Ireland und Hochschottland aufzugeben, die Bewohner aber nach
England herüberzusiedeln ! ^) Desto schöner ist die Beobachtung, dass
mit der Zunahme des Handels und Gewerbfleisses eine Abnahme der
landwirthschaftlichen Arbeiterpopulation verbunden zu sein pflegt : wie
z. B. die Hollander ihr Getreide und Jungvieh aus Polen und Dänemark
beziehen, ihr eigenes Land aber zu Gartenbau, Milchwirthschaft u. s. w.
verwenden. Ein solcher Fortschritt, meint der Verfasser, müsse die
\) Quantulumcunqtte conceming money,
2) Political anatomy of Ireland, p. 54.
3/ Ibidem, p. 62 fg,
ij Several essays, p. Ml ff.
78 W. Röscher.
Grundrente erniedrigen ^). — Die Verschiedenheiten des Arbeits-
lohnes erklärt Petty auf folgende Weise. Gesetzt, ein Maler habe
seine Porträts bisher zu 5 Pfund St. das Stück geliefert, erhalte aber zu
diesem Preise einen grossem Zuspruch von Kunden , als er befriedigen
kann : so wird er seinen Preis auf 6 Pfund St. erhöhen, sobald er glaubt,
dass eine hinreichende Zahl von Kunden , um seine ganze Arbeitszeit
auszufüllen, zu diesem Preise bereit ist. Etwas Aehnliches ergiebt sich,
wenn bisher z. B. 1000 gemeine Arbeitstage 100 Aecker Landes zu
bestellen pflegten, jetzt aber ein denkender Kopf in 1 0Otägiger Geistes-
arbeit eine solche Verbesserung der Landwirthschaft aussinnt , dass in
den übrigen 900 Tagen, statt 100, 200 Aecker damit bestellt werden
können. Hier ist die lOOtägige Geistesarbeit offenbar so viel werth,
wie die gemeine Handarbeit eines ganzen Menschenlebens ^. Vermit-
telst einer Kapitalisierung des Arbeitslohnes hat Petty zu wiederholten
Malen den «Werth des Volkes» zu schätzen gesucht. Er bedient sich
hierbei, ohne Rücksicht auf die Vergänglichkeit der individuellen Arbeits^
kraft, desselben Multiplicators, wie bei der Kapitalisierung von Grund*
renten : weil die menschliche Gattung ebenso unvergänglich ist, wie die
Grundstücke ^ .
Sehr ausgebildet ist die Lehre Petty s vom Unterschiede der pro-
ductiven und unproductiven Arbeit. In seiner politischen Arith-
metik stellt er zwei Klassen von Menschen einander gegenüber : «solche,
die materielle Dinge producieren, oder Dinge von wirklichem Nutzen
für das Gemeinwohl , die insbesondere durch Handel oder Waffen den
Gold-, Silber- und Juwelenreichthum des Landes vergrössem; und
solche, die weiter Nichts thun, als Essen, Trinken, Singen, Spielen und
Tanzen,» wohin der Verfasser auch das Studium der Metaphysik und
andere «unnütze Speculationen» rechnet. Die letztere Klasse vermin-
dert den Volksreichthum ; ausser insofern, als solche Uebungen zur
Erholung und Erfrischung des Geistes dienen, und bei massigem Ge-
brauche die Menschen für andere, an sich wichtigere Geschäfte besser
disponieren können. Als eine dritte Klasse werden noch diejenigen
Geschäfte angefülirt, welche unbedingt schädlich sind: als Betteln,
i) Several easays, p. <23 /f.
2) Potitical anatomy of Ireland, j). 65.
3) Verbum sapienti, p. 10. Several essays, p. 123.
ZU! Gbsghicbte der englischen Volkswibthschaftsleiirb. 79
Betrügen, Stehlen, Hazardspielen u. s. w. ^) — Der Handel, meint Pelty,
kann sowohl produetiv sein, als unproductiv. Die meisten Betreiber
fassen ihn freilich unproductiv, indem sie viel mehr bemühet sind, ihre
Quote auf Kosten des Ganzen , als das Ganze auf Kosten ihrer Quote zu
veiigrössem. Petty gedenkt hier namentlich der zahllosen Processe und
Chicanen , welche in Ireland durch die grosse Rechtsunsicherheit so-
wohl des Grundbesitzes, wie der Steuern, Criminalgesetze u. s. w. ver-
anlasst werden. In all diesen Fällen werde das Yolksvermögen ebenso
wenig veigröi^ert, wie bei Spielern, gutentheils sogar falschen Spielern.
Es beschäftigen sich aber zwei Drittel der irischen höheren Stände mit
solcher onproductiven Arbeit, gerade wie Heuschrecken oder Raupen ! ^
Hierher gehört auch der Umstand, dass etwa ein Drittel aller städtischen
Däuser in Ireland Bierhäuser sind ^.
lieber die Bew^;ung der Population sind Pettys Beobachtungen
äusserst unzureichend, so mannichfaltig die Gesichtspunkte waren, die
er dabei aufzustellen dachte ^). Er ist aber nicht einmal dahin gekom-
men, die Nothwendigkeit verschiedener Mortalitäts-, Nativitäts- u. s. w.
Yeriiältnisse auf verschiedenen Kulturstufen zu erkennen. So giebt er
als Regel an, dass sich 300000 Menschen im Laufe von 500 Jahren auf
1200000 vermehrten'^. Anderswo berechnet er, dass 1842 die Be-
völkerung von London = 10718889, die des ganzen tibrigen Englands
= 10917389 betragen werde •). — Von der Nützlichkeit dichter Be-
völkerung ist er fast leidenschaftlich eingenommen; so dass er 1000
Acres, welche 1000 Menschen ernähren können, geradezu für besser
erklärt, als 1 0000 Acres mit demselben Eflecte. Er beruft sich darauf,
dass im erstem Falle jede Vereinigung zu gemeinsamen Zwecken , jede
Seelsorge', Rechtspflege, militärische Vertheidigung, jede Arbeitstheilung
und Versorgung mit Vorräthen ungleich bequemer ist ^). Den Nutzen
der Arbeitstheilung, namentlich um die Producte wohlfeiler zu machen,
hat er sehr gut erkannt®). Wahrend die früheren Könige mehr als
i) Several essays, js. 127 fg,
2) Polüical amUomy of Ireland, p. 85 ff,
3) Ibid. p. H 6.
4) Several essays, p. 4 ff,
5) PoUtkal anatomy of Ireland, p. 25.
6) Several essays, p, il.
") Ibid.p. 107 fg. U7.
8 Ibid.p. H3.
80 W. ROSCBER,
einmal versucht hatten , dem riesenhaften Anschwellen der Hauptstadt
Gränzen zu setzen *) , findet Petty dasselbe nur erfreulich. Er meint,
dass durch eine Yergrösserung Londons auf mehr als 4'/;; Millionen
Einwohner der Staat nach Aussen leichter zu vertbeidigeu, nach Innen
leichter zu regieren sein würde ; die Arbeitstheilung würde in den Ge-
werben vollkommener, die Concurrenz grösser, die Transport- und
Reisekosten aller Art geringer, die Steuern einträglicher werden *).
Ausgezeichnet stark ist Petty in der Lehre vom Gelde. Dass der
Reichthum eines Volkes nicht vorzugsweise, oder gar ausschliesslich in
edlen Metallen bestehen könne, davon hatten ihn seine statistischen
Untersuchungen auf das Lebhafteste überzeugt. In den meisten Län-
dern, namentlich in Ireland, selbst in England, beträgt der gesammte
Münzvorrath nur etwa 10 Procent der jährlichen Volksausgaben und
kaum ein Procent des Nationalvermögens ^). Jedes Land hat auch für
seinen Verkehr nur eine gewisse Menge von Geld nöthig ; es wäre eine
schlechte Wirthschaft, den Baarvorrath zu vergrössern, wo der Reich*-
thum sich nicht vergrössert hat. Denn es kann ebenso wohl zu viel,
wie zu wenig Geld vorhanden sein ; nur dass im erstem Falle die Ab-
hülfe leichter ist, etwa durch Anfertigung von Gold- und Silbergeräth-^
Schäften^). «Das Geld ist gleichsam das Fett des Staatskörpers, wovon
das Zuviel ebenso oft die Beweglichkeit des letztem hindert , wie das
Zuwenig krank macht. Wie das Fett die Bewegung der Muskeln
schmeidigt, in Ermangelung von Lebensmitteln ernährt, unebene HOh-^
lungen ausfüllt, und den Körper verschönert : so beschleunigt im Staate
das Geld dessen Bewegungen; es emährt aus der Fremde in Zeiten
der Theuerung; es gleicht Rechnungen aus vermöge seiner Theilbar^
keit, und verschönert das Ganze, vor Allem die Personen, welche es in
i) Vgl. Anderson a. 1580. 1593. 4 630. Man denke namentlich an die Geld* ^
strafen, welche Karl I. 1634 von den neuerbaulen Londoner Häusern forderte. v
2) Several essays, p. 23 ff. In derselben Zeil ist das Anwachsen der grossen *
Städte noch durch eine andere, anonyme Schrift ebenso eifrig, wie geschickt vertheidigi ~
worden : An apology for the builder ; or a discourse shewing the cause and effects of the
increase of huUding. 4. London 1685. Denn noch das Parliament von 1685 hatte
auf Andringen der Landgentlemen beschlossen, die neuerbauten Häuser Londons
schwer zu besteuern , ja für die Zukunft den weitem Häuserbau im Londoner Stadt-
bezirke ganz zu verbieten.
3) Political anatomy of Ireland, jt). 82. Verbum sapietiti, p. 17.
4) Quantulitmcunque concerning mvney. Political anatomy, p, 82. 67.
zum Gestchicbte der englischen Volkswjrthschaftslehre. 81
Menge besitzen.»') England bedarf in seinen Verhältnissen soviel Geld,
me die Hälfte aller Grundrenten , ein Viertel aller Hausmiethen und Vsii
aHer Arbeiterau^aben im Jahre beträgt: weil die Grundrenten halb-
jährlich , die Hausmiethen vierteljährlich , die Arbeitslöhne wöchentlich
gezahlt zu werden pflegen *). Aus diesem Gmnde verwirft Petty alle
Verbote der Geldausfuhr; er hält dieselbe auch in dem Falle für nütz-
lich, wenn Waaren dafür zurückgebracht werden , die auch nur im In-
lande mehr Werth haben, als das ausgeführte Geldquantum ^. Rück-
sichtlich der Handelsbilanz sieht er richtig ein , dass die Schwankungen
des Wechselcurses im natürlichen Zustande nie mehr betragen können,
als die Kosten und Gefahren des Geldtransportes *). — Er schreibt
übrigens den edlen Metallen, sowie auch den Edelsteinen einen hohem
Grad von Reichthumsqualität zu, als anderen Waaren. Jene sind minder
▼ei^änglich , und haben zu allen Zeiten und an allen Orten Werth , wo-
g^n z. B. Wein-, Korn-, Fleischvorräthe nur hier und dort als Reich-
thum gelten können. Daher sieht Petty allerdings solche Handels-
geschäfte, welche edles Metall einfuhren, als besonders vortheilhaft an,
imd will sie bei der Besteuerung vorzüglich geschont wissen. Aus dem-
selben Grunde achtet er den auswärtigen Handel mehr, als den inländi-
schen *). — Gegen die verderbliche Finanzmassregel nomineller Geld-
erhöhungen hat er mehrfach und lebhaft geeifert ; ihre Folgen rücksicht-
lich aller Waarenpreise und Creditverliältnisse waren ihm dermassen
klar, dass er meint, ein offen erklärter Staalsbankerolt sei immer noch
ein geringeres Uebel •) . Uebrigens erkennt schon Petty, dass man als
wirkliches Geld nur das eine der beiden Edelmetalle zu Grunde legen
kann, das andere daneben als Waare umlaufen muss^). — Das Bank-
wesen ist ihm vorzüglich aus holländischen Erfahrungen bekannt. Er
4) Verbum sapienti, p, 4 6 fg.
t) Several essays, p, 479. Political anatomy, p, 4 {6.
3) Quantufumcunque oonceming money. Gewiss ein bedeutender Fortschritt gegen
lim oder Child 1
4) Political anatomy, p. 7 4 .
5) Several essays, p. 4 4 3. 4 26. 4 59. Mancher Neuere, der auf solche amercantilische
imhömerB vornehm hinunterbUckt, sollte nicht vergessen, dass sich der auswärtige Handel
reieliDässig viel eher entwickelt, als der inländische. Die älteren Mercantilisten haben
^ttshalb mit ihrer HÖherschStzung des auswärtigen Handels eine für ihre Zeit völlig
i^c^ründete Thatsache ausgesprochen, nur freilich mit ungenügender Erklärung.
6) Qwmtulumcunque oonceming money. Political anatomy, p. 72.
7] PoHticiU anatomy, p, 67.
AMaa^ d. K. S. Ges. d. WisMUch. III. 6
82 W. ROSCHBR,
schreibt ihm die Wirkung zu, eine kleinere Geldsumme im Verkehr einer
grossem äquivalent zu machen. Doch spielt dieser Gegenstand keine
grosse Rolle in seinem Gedankenkreise').
Hinsichtlich der Consumtion spricht unser Verfasser eine
ebenso bedeutende, als wahre Meinung aus, deren lange vernachlässig-
ter Kern erst in Malthus Schriften zur vollen Entfaltung gekommen ist:
4
ich meine den Satz , dass jede Productionsvermehrung durch eine ent-
I) Several essays, p, i^O fg. Bei dieser Gelegenheit scheint es angemessen,
beiläufig der wichtigsten SchriAen zu gedenken, welche in England die Entstehung der
grossen Bank theils vorbereitet, theils begleitet haben: vgl. MaccuUoch LitercUure,
p, 158 ff. Eines an Cromwell gerichteten Pamphlets in Folio von dem Kaufmanne Sa-
muel Larab (1 657) gedenkt ^nrfcr^on //, a. 165r W. Potter The tradesfnan's
jewel; or a safe, easie, speedy and effectual meam for the incredihle advancemenl of
trade and muUiplication of riches etc. , hy making bills become current instead of nnmeff.
4. London 4 659. Fr. Cradocke An expedient for taking away all imposttUms and
for ramng a revenue without taxes, hy creating banks for the encouragement of trade*
4. London 4660. Matth. Lewis Proposais to the king and parliament; or a'likge
model of a bank, showing hoto the fund of a bank may be made without much Charge
or any hazard, that may give out bills of credit to a vast extent. 4. London 1678. —
Mit der wirklich zu Stande gekommenen Bank von England hängen zusammen : A Short
account of the intended bank of England. 4. London 4 694. (Von Michael Godfiney,
erstem Deputy - Govemor der Bank, und einem der thätigsten Gehülfen Patersons.)
Will. Paterson Conferences on the public debts by the Wednesday-Club in Priday-
Street. 4. London 4 695. Viele Gegner der Bank meinten damals, ein solches Institut
könne bloss in einem Freistaate bestehen , und werde England in einen solchen ver-
wandeln. Andere wieder fürchteten, der König werde dadurch unbeschränkt werden.
Auch in Bezug auf die mercantilen Folgen der Anstalt waren die Erwartungen einander
entgegengesetzt. Einige besorgten, die Bank würde allen Handel erdrücken ; Andere
wieder, sie würde alles Geld in den Handel ziehen, und auf solche Art die Bodenpreise
erniedrigen. Gegen allerlei religiöse Bedenken musstcn sich die Freunde der Bank
auf Evang. Luc. XIX, 23 berufen. — Ein theoretisch lehrreicher Seitenweg wurde
empfohlen durch R. Murray A proposal for a national bank, consisting of land, or any
other valuable securities or deposilums. 4. London i 69 Ij. IL Chamber len The
Constitution of the office of land credit declared in a deed. Enrolled in Chancery a. 4 696.
4 2. London 4 698. Diese Männer verfolgten den Plan, ihre Bank und das von dersel-
ben auszugebende Unilaufsmtttel auf den Werth von Grundstücken zu basieren : ein
Gedanke, welcher bekanntlich den Schriften und praktischen Schwindeleien von J.Law
zu Grunde liegt. Ich werde desshalb in der zweiten Abhandlung, welche das 4 8. Jahr-
hundert bis David Hume und Adam Smith enthält, hierauf zurückkommen müssen.
As gilt Several assertions proved in order to create another species ofmoney than gold
(London 4 696^ unterstützte das Chamberlcn'sche Project mit Gründen, welche ganz
an die spätere Physiokratie erinnern. «Was wir Waaren nennen, ist weiter Nichts,
als vom Boden losgetrenntes Land. Man deals in nothing, but earthl Die Kaufleute sind
die Factoren der Welt, um einen Theil der Erde gegen den andern zu vertauschen.»
zcR Geschichte per englischen Yolkswirthschaftsleiire. 83
sprechende Consumtionsvermehrung bedingt werde *) . Petty unter-
scheidet nämlich zwei Volksklassen in Ireland: 184000 Familien, die
nar io Hatten ohne Kamin oder höchstens mit einem Kamine wohnen,
und 16000 vornehmere, die Häuser mit mehreren Kaminen besitzen.
Die erste Klasse giebt dem Handel fast gar Nichts zu verdienen, da sie,
mit aHeinig^r Ausnahme des Tabaks, alle ihre Bedürfnisse durch unmit-
teJbare Hausarbeit befriedigt , und fast alle ihre Erzeugnisse selbst ver-
braacht. Nun fragt der Verfasser, ob es für das Gemeinwohl besser
sein wtlrde, die Ausgabe der Optimaten zu verringern , oder aber die
Plebejer zum Luxus zu erziehen. Er entscheidet sich durchaus für das
letzlere: die Plebejer würden alsdann noch einmal so viel ausgeben,
wie jetzt, aber auch noch einmal so viel verdienen, und das Ganze
dadorch reicher werden ; im erstem Falle würde nur, mit geringem Vor-
theile des Staates, die ohnehin weit verbreitete Schibutzigkeit des Lebens
sich noch weiter ausbreiten. An einer andern Stelle verwirft er die
Mdnang« als wenn die Trägheit der Ireländer auf einer schlimmen
Naloranlage beruhete. «Was brauchen Die zu arbeiten, welche sich
mit Kartoffeln begnügen , worin die Arbeit eines Mannes 40 Menschen
ernähren kann; ....*. und die ein Haus in drei Tagen erbauen können?
Und warum sollten sie ein besseres, obschon arbeitsvolleres Leben
' wünschen, wenn man sie lehrt, dass diese Lebensart mehr den alten
Patriarchen und neuen Heiligen ähnlich ist, durch deren Gebet und Ver-
dienst sie erlöst werden sollen, und deren Beispiel sie daher nachahmen
müssen? Warum sollten sie mehr Vieh züchten, da dessen Ausfuhr
rtach England verboten ist? Warum mehr Waaren hervorbringen, da
keine Kaufleute da sinrd mit hinreichendem Kapital , sie ihnen abzukau-
fen, oder mit anderen, sie mehr ansprechenden Fremdwaaren, die man
ihnen zum Tausch bieten könnte? Und wie sollten die Kaufleute Kapital
haben, da der Handel, durch Englands Gesetze verboten und gefesselt
• ■
'\äU^j — Dagegen bestreitet Petty die sehr gewöhnliche Ansicht, dass
der Absenteeismus Irelands Armuth verschulde. Wenn ein Englan-
der in Ireland Güter kauft, und deren Rente in England verzehrt, so
wird das irische Volksvermögen dadurch nicht mehr geschmälert, als
\] Malt hu s Frinciples of poHtical economy, p. 345 — ö22.
1) PoUUcal anaUmy, p. Si, 96 fg. Die Fruchtbarkeit jener Einthellung in zwei
VoIksklasseD ist auch neuerdings wieder von einem ausgezeichneten NalionalÖkonomen
**Üiäiigt worden : F. B. W. Hermann Staatswirthschaftl. Untersuchungen, S. 354 ff.
6*
84 W. Röscher,
das englische durch die Uebersendung des Kaufschillings. Wäre es
möglich , die gekauften Grundstücke selbst nach England zu versetzen,
so würden die übrigen, in Ireland gebliebenen, Ländereien dadurch
nicht beeinträchtigt werden ; wesshalb denn durch die blosse Zahlung
der Renten ins Ausland? Ein Verbot des Absenteeismus, in allen Con-
Sequenzen ausgebildet, würde dahin führen, dass Jedermann auf der
von ihm bebauten Scholle sitzen müsste; das wäre denn freilich eine
allgemeine Gleichheit, aber nur die Gleichheit der Armuth, Verwirrung
und Anarchie *).
In der praktischen Nationalökonomie Pettys nimmt den Mittelpunkt ein
seine lebhafte Vertheidigung der Union zwischen Ireland und England.
Ausser einer verhältnissmässigen Vertretung beider Länder in demsel-
ben Parliamente, verlangt er noch eine, durch wechselseitig starke Im-
migrationen bewirkte, Verschmelzung der beiden Völker. Der bisheri-
gen Trennung wird eine Menge absurder Folgen nachgewiesen , theils
politischer und juristischer, theils wiilhschaftlicher Art. So z. B. dass
die Unterthanen desselben Herrschers gleich Ausländern gegen einander
Zölle bezahlen müssen ; dass die Iren , wenn sie nach Amerika schiffen
wollen, erst mit grossen Kosten und Gefahren auf der englischen Küste
umzuladen gezwungen sind, und überhaupt in vieler Hinsicht mit dem
Auslande näher verkehren, als mit England. Wäre es nicht ebenso
klug, zwischen England und Wales, zwischen Süd- und Nordengland
u. s. w. ähnliche Schlagbäume aufzurichten? *) — Aus demselben Ge-
sichtspunkte verwirft Petty das Stapelrecht gegenüber seinen Kolonien,
welches sich England vermittelst und seit der berühmten SchifiTahrtsacte
angemasst hatte*). Freilich wäre hiermit die ganze Grundlage damaliger
Kolonialpolitik weggefallen !
Ich gedenke schliesslich noch der Petty'schen Steuertheorie.
Was diese besonders anziehend macht, ist sein Bestreben, systematisch
auf die Steuerquellen zurückzugehen *). Da er den Ertrag aller Kapita-
i) Ibid. p.'^t ff.
t) Political anatomy, p. 30. 32 ff, 99. i^^fg. Die Einfuhr des lebendigen Viehes
war schon 4 663, die des gesalzenen Fleisches von Ireland 4 666 verboten.
3) Several essays, p. 4 64 fg.
4) In der Schrift Verbum sapienti, welche während des holländischen Krieges von
4 665 bis 67 geschrieben ist, um eine bessere Ycrtheilung des unerträglich gewordenen
Steuerdruckes anzurathen.
ZUR Geschichte der englischkn Volkswirthschaftslehre. 85
lien und Ländereien von England auf % , den Arbeitslohn auf % des
jährlichen Volkseinkommens anschlägt, so verlangt er, dass auch die
Steaem zu ^/% dem people, zu ^/s dem land and stock aufgebürdet wer-
den; das letztere wiederum soll man quotenvveise auf die Häuser, Vieh-
heerden, Hobilien u. s. w. vertheilen. — Eine zweckmässig angelegte
Steuer kann dem Volksvermögen selbst unmittelbar nützen : wenn sie
z. B. das Geld aus schlecht wirthschaftenden Händen wegnimmt, und in
gut wirthschaftende überträgt; wenn sie Mussiggänger zur Arbeit nöthigt
u. s. w. *) Aus diesem Grunde ist Petty sehr für indirecte Steuern, wie
sie in Holland vorherrschen. Die Meoschcn sollen jiach ihren Ausgaben
besteuert werden, nicht nach ihren Einnahmen; und zwar ist vorzugs-
weise die Consumtion rasch vergänglicher Waaren, als z. B. das Essen
und Trinken, zu belasten'). Also dieselbe Ansicht, wie bei Hobbes :
eine Ansicht, die überhaupt seit anderthalb Jahrhunderten als die in
England volksthümliche gelten kann. --^ Die Verpachtung der Steuern
A^ird gemissbilligt, «weil das Volk dabei doppelt so viel zahlen müsse,
als der König empfängt.» ^ Aecht historisch und praktisch endlich ist
der Vorschlag, in Ireland statt der Geldsteuem lieber Naturalabgaben
im Flachs) und Frohnarbeiten zu fordern ^) : weil das Land in seinem
jetzigen , niedrig kultivierten Zustande Arbeit im grössten Ueberflusse,
aber Mangel an Geld habe.
IX.
Der Freihändler North.
■
Zu den merkwürdigsten Schriften der vorsmithischen Zeit gehören
ohae Zweifel des SIR DUDI^EY NORTH Discourses upon trade (London
1691. 4.^: ein ebenso tief begründetes, wie consequent ausgeführtes
System der Freihandels-Politik, und zwar in einem Zeitalter, wie man
gewöhnlich annimmt, des finstersten Mercantilismus.
Sir Dudley war ein Bruder des Grafen von Guildford, der als Lord-
Grosssiegelbewahrer unter Karl H. und Jacob H. durch seine gutmüthige
i, Several essays, p, 4 25 ff.
2} Ibidem, p. 4 29.
3) Ibidem, p. 4 66.
4) Ibidem, p. 4 30 /f. Political anatomy, p, 78. Vgl. meine Ideen zur Polilik und
Statistik der Ackerbausysteme, dritte Abhandlung, S. 4 4 fT. (Im j^rchiv der politischei
Oekonomie, Neue Folge, Band IV.)
86 W. Röscher,
Schwäche und Grundsatzlosigkeit eine so trübselige Rolle spielte *). Er
seihst hatte den Eaufmannsstand erwählt , und eine Reihe von Jahren
als Handlungsfactor zu Constantinopel und Sibyma zugebracht. Mit
einem beträchtlichen Vermögen kehrte er heim, um seineQ Levante-
handel von London aus fortzusetzen. «Seine tiefe Kenntniss,» wie Ma-
caulay sagt, «der Handelstheorie wie der Handelspraxis, und die Klar-
heit .und Lebendigkeit, womit er seine Ansichten aussprach, Hess ihn
bald auch den Staatsmännern bemerklich werden. Die Regierung fand
in ihm zugleich einen erleuchteten Rathgeber und einen gewissenlosen
Sklaven. Denn mit 'seinen seltenen Geistßsgaben waren laxe Grund-
sätze und ein fühlloses Herz verbunden. Er. halte sich zur Zeit der
torystischen Reaction unter Karl II. zum SherifT machen lassen , mit der
ausdrücklichen Absicht , die Rache des Hofes zu unterstützen. Seine
•
Juries hatten immer auf Schuldig erkannt. Zur Belohnung dafür war er
Ritter, Alderman und Commismner of ihe Customs geworden.» In das
Parliament Jacobs II. gewählt, wusste er sich binnen wunderbar kurzer
Zeit als Führer des Unterhauses in Finanzsachen geltend zu machen, •
und zwar völlig im Sinne der Regierung. — Dass ein solcher Mann ^
durch den Umsturz des stuartischen Thrones in peinliche Angst* ge-
ratheh komite, begreift sich von selbst. Sein Buch scheint in der HoflT- i
nung geschrieben zu sein, durch unzweifelhafte Verdienste seine com- i
promiltierte Stellung zu verbessern. Das AufFallende seiner Lehre von «s
der Handelsfreiheit war ihm klar; er nennt 'sie «Paradoxen, nicht i
weniger fremd den meisten Menschen, als wahr in sich selbst.» (Pre- s
face.) Desshalb fingiert er auch aus Vorsicht, als wenn sein Buch i^on
einem Freunde verfasst, und von ihm nur herausgegeben worden. In-
dessen mag er geglaubt haben, dass eine Itevolution, deren Scbiboleth
(tFrfeiheit und Eigenthum» lautete, die Lehre des Freihandels sehr gün-
stig aufnehmen würde ^). Darin irrte er sich aber sehr. In England
1 ) Vgl. die fiUi)ensbeschreibungen des Lord Guildford und des Sir Dudley North
vondemBruderderBeiden, Äo^r er iVortÄ; ferner Ma caulay History of England, Ch,i,
Lord Guildford gehörte zu den hervorragenden Milgliedern der s. g. Trimmerparlei,
obschon es ihm an der Charaklersrärke, welche allein ein würdiges Jusle - Milieu mög-
lich machl, am allermeisten fehlte.
2) Wenn eine grosse politische Umwälzung das Volksleben erschüttert und los-
gefesselt hat, so ist.es nicht ungewöhnlich, dass auch auf anderen Gebieten, welche
den brennendsten Fragen des Augenblicks ferner liegen , heterodoxe Ansichten geäus—
ZUR Geschichte deb englischen Volksvvirtuscuaftslehbe. 87
hat gerade die Revolution zur höchsten Ausbildung des Schutz- und
Prohibiiivsystems beigetragen, sowohl dem Auslande, wie den eigenen
Kolonien g^;enüber. Welch ein Schrecken fljir unsern North! Ein
Mensch von seinem Charakter hat es da gewiss bitter bereuet, unlieb-
same Wahrheiten in vortrefflicher Form publiciert zu haben. Das rUth-
selhaAe Verschwinden seines Werkes, über hundert Jahre lang, wird
sich auf diese Art recht einfach erklären lassen ^).
Die ganze Schrift zerßillt in drei Abschnitte : Vorrede, Abhandlung
aber die Erniedrigung deä Zinsfusses, Abhandlung über das gemünzte
Geld ; worauf dann noch in einem Postscript allerlei Anmerkungen nach-
getragen werden. Wir stellen die Gedanken in einer mehr systemati-
sdien Ordnung zusammen.
Reichthum ist gleichbedeutend mit Freiheit von Mangel und
Geonss vieler Annehmlichkeiten. Man könnte reich sein, und auf dem
Wege des Handels über den Ueberfluss Anderer verfügen, auch wenn
es gar kein Gold und Silber gäbe. Als Quelle des Reichthums wird
der Fleiss genannt (commerce and trade first Springs from ihe labaur of
mm: p. 12), welcher Bodenfrüchte oder Gewerbserzeugnisse hervor-
bringt. Unter diesen Gütern werden die Metalle, unter den Metallen
wiederum Gold und Silber vorzüglich hoch geschätzt, weil sie von
Natur sehr schön und seltener sind, als die übrigen. Dass sie als aU-
gemeines Verkehrsmass gebraucht werden, rührt nicht etwa von Ge-
setzen her, sondern von ihreiü hohen Werthe bei geringer Quantität,
voQ ihrer Unzerstorbarkeil und Bequemlichkeit füi* Aufbewahrung und
sert. und mit rücksichtsloser Conscqucnz vcrtheidigt werden. Man denke nur an die
merkwürdigen Parliamentsverbandiungen vom 2. Februar 1689, welche der Abfassung
der Declaraäon of Rights Yoraufgingeu.
I] Schon Roger North konnte in den Lebensbeschreibungen seiner Brüder,
indem er die geistvollen Ansichten des Sir Dudley über nalionalökonomische Gegen-
stände erwUhnt, die Bemerkung hinzufügen, dass kein Exemplar semer Schrift für
Geld mehr zu haben sei. (Life of Lord Guildford, p, «68. Life of Sir Dudley North,
p. 180 fg.: beide in der 4. AusgabeJ Die in jenen Biographien mitgetheilten Aus-
zöge haben alsdann mehr als Einen Saclikundigen zu einer sorgsamen Nachforschung
flach dem Originale gereizt. Doch umsonst. Wie ein verloren gegangener aller Klas-
siker, musste das Buch wiedergefunden werden; und zwar geschah diess auf der
Bocherauction des bekannten Numismatikers Huding, worauf dann zu Edinburgh \Sit
ein neuer Abdruck veranstaltet wurde. Das mir vorliegende Exemplar ist 1846 bei
Adam und Charles Black in Edinburgh erschienen, 42 Seilen in 4.
88 W. R0S€HE1.
Transport (p. 2 fg.). Sehr treffend werden dem edlen Metalle selbst,
sowie den , bequemlichkeitshalber daraos geprägten, Münzen zwei ver-
schiedene Nützlichkeiten zogeschrieben : zuerst die, als eine Art Yoa
Mass und (jewicht den Handel zu erleichtem ; sodann auch die, Kapital-
erspamisse dauernd niederzulegen (a proper fimd far a nerphuage of
stock to he deposited in: p. 16). Das Geld ist eine Waare, an der so-
wohl Ueberfluss, wie 3Iangel sein kann. (Pref.) Der Handel eines
Volkes bedarf jederzeit nur einer gewissen Geldmenge, die aber, je
nach den Umständen, bald grösser, bald Ueiner werden muss. Im
Kriege z. B. winl das Geldbedürfniss grösser, weil Jedermann fUr
Nothfälle wünscht Yorrath zu haben ; ganz anders im Frieden , wo die
Zahlungen sicherer sind. Und zwar reguliert sich das Ebben und Flu-
then des (jeldes schon von selbst, auch ohne Zuthun der Staatsmänner.
Wenn das Geld selten und aufgehäuft wird , so arbeitet die Münze, bis
sich die Lücke wieder gefiillt hat ; und andererseits, wenn der Friede
jene Geldvorräthe herauslockt , und das Geld im Ueberflusse circuliert,
so hört nicht allein das Münzen auf, sondern es wird auch der Ueber-
schuss des Geldes sofort eingeschmolzen , bald zum einheimischen Ge-
brauche, bald zur Ausfuhr. (Postscr.) Desshalb kann ein Volk weder
zu viel , noch zu wenig Geld für seinen gewöhnlichen Verkehr haben.
(Pref.) Gleichwohl pflegen die Menschen, wenn sie von einer Han-
delsstockung heimgesucht werden '), über den Geldmangel , als
deren Ursache, zu schreien. Wie thöricbt ist das! Verlangt doch
Niemand das Geld um seiner selbst willen ; sondern z. B. der Bettler,
um Brot dafür zu kaufen , der Pächter , um sein Korn , Vieh u. s. w.
abzusetzen. Wo dieser Absatz unmöglich ist, da liegt immer eine der
folgenden drei Ursachen zu Grunde: entweder UeberflUlung des ein-
heimischen Marktes; oder Störung des auswärtigen Verkehrs, etwa
durch Krieg; oder endlich Abnahme des Verbrauchs durch Armuth. Es
kann also die Stockung nicht durch Vermehrung der Geldmenge, sondern
nur durch Beseitigung dieser Ursachen gehoben werden (p. 1 1 fg.).
Die herrschenden Ansichten über Handelsbilanz konnte North
begreiflicher Weise nicht theilen. Ihm scheinen die vielen Declamationen
4) Es fand gerade damals eine grosse Productionskrisis in England statt, von der
auch Locke handelt : eine sehr begreiflicbe Folge der innem Revolution und des gleich-
zeitigen äussern Krieges.
zn Geschichte dem englischen Yolkswiithschaftslehbe. 89
gegen den französischen , den ostindischen und den Metallbarrenhandel
gleich nnbegrttndet (Pref.) Niemand ist um desswillen reicher, weil
«- sein Vermögen in Form von Geld, Silbergeschirr u. dgl. m. besitzt;
ja er würde sogar armer werden durch das unmiAHbare Liegenlassen
solcher Güter. Derjenige ist am reichsten, dessen Vilrmögen im Wach-
sen begriffen (p. 14]. Aehnlich bei ganzen Völkern. Das Geld, wel-
ches für Kriegszwecke ausgeführt wird, ist eine Verminderung, dagegen
das im Handel ausgeführte Geld eine Vermehrung des Nationalvermögens.
(Pref.) Denn der Handel ist weiter Nichts, als ein gegenseitiger Aus-
tausch des Ueberflttssigen (p. 2). Wie thöricht es ist, die Ausfuhr der
edlen Metalle zu verbieten, zeigt sich am deutlichsten , wenn man den-
selben Grundsatz auf die Verhältnisse eines einzelnen Kaufmanns oder
einer einzelnen Stadt überträgt. Eine Stadt, welche nur Waaren, nicht
aber Geld ausführen dürfte, würde sehr bald von allem Verkehre ab-
geschnitten sein , und dadurch ins Elend gerathen. In Handelssachen
aber verhalten sich die einzelnen Nationen zur Welt ganz ebenso, wie
die einzelnen Städte zum Reiche, die einzelnen Familien zur Stadt
(p. 13 fg.). Im Handel bildet die ganze Welt nur Ein Volk, und die
eiozehien Nationen sind die Individuen dieses Volkes. Der Verlust eines
Handels mit einer Nation muss demnach als eine entsprechende Einbusse
Tom Handel der ganzen Welt betrachtet werden. (Pref.) Daher ist denn
auch die Einfuhr von Geld an sich nicht vortheilhafter, als z. B. die Ein-
fuhr von Holzklötzen ; höchstens wäre der Unterschied von Bedeutung,
dass man das Geld , wenn man zu viel davon haben sollte, leichter
transportieren kann. Kein Staat braucht desshalb für seinen Geldvor-
rat!) ängstlich besorgt zu sein. Ein reiches Volk wird nie daran Mangel
leiden (p. 1 7). — Hiermit hängt es zusammen , dass North auch dem
Binnenhandel die gebührende Ehre zollt. Der gewöhnlich s. g.
Reichthum (plenty, bravery, gallantry) kann zwar nicht ohne auswärti-
gen Handel aufrecht erhalten werden ; ebenso wenig aber der auswär-
tige ohne Binnenhandel. Beide stehen im Zusammenhange (p. 1 5 fg.)
Zwischen Grundrente undKapitalzins glaubt der Verfasser einen
genauen Parallelismus wahrzunehmen. Das s. g. Interest ist weiter
Nichts, als Rent for stock; der Stock -lord entspricht dem Land-lord.
Das Einkommen beider weiss North nur dadurch zu erklären, dass sie
von ihrem Überflüssigen Boden und Kapitale an Solche vermietheo,
welche dessen bedürftig sind. Hierbei hat jedoch der Grundbesitzer
I
90 W. BOSCBEB,
einen Vorzog vor dem Kapitalisten : dass nämlich sein Miether nicht im
Stande ist, das Gnmdstück zu stehlen. Dieser grössern Sicherheit
wefEen moss die Grindrente niedriger stehen , als der Kapitalzins. Die
Höhe des letztem »"^nie der Preis einer jeden Waare, hängt von der
verhäbnissmassigan Zahl der Boi^r und Darleiher ab. Man kann
daher niclit sagen, dass ein niedriger Zinsfoss den Handel vergrössert;
sondern ein Handel welcher das Kapital des Volkes vergrössert, macht
den Zinsfoss medng (p. 4 ^.). Alle Zwangsgesetze zur Herabdrfickang
des Zinsfosses werden von North gemissbilligt. Gerade ein hoher Zins-
foss bringt alles vorhandene Geld, das sonst vielleicht im Kasten ver-
steckt , oder zo Schmock o. s. w. verwandt worden wäre, in den Han-
del. Aoch kann bei Darlehen von sehr verschiedener Sicherheit on-
mC%lieh derselbe Zinsfoss angemessen sein. Ein Zwang in dieser
Hinsicht würde mehr dem Luxos zo Gote koomden, als dem Handel,
weQ die grosse Hehrzahl der Darlehen verschwenderischen Gotsherren
zor Beforderong ihrer Consomtion gemacht werden. Man sollte daher
den vielgepriesenen Holländern namentlich darin folgen, dass man die
Bestimmung der Zinshöhe ganz dem freien Verkehre zwischen Gläobiger
ond Schuldner überliesse. In einem armen Lande moss der Zinsfass
hoch sein ; Gesetze, um diess zu hindern, würden unfehlbar umgangen
werden ; denn z. B. durch Waarenkäufe auf Zeit ein Anlehen zu ganz
beliebigem Preise zu machen, kann die Gesetzgebung nimmermehr ver-
hindern ^p. 6 ff.). Wäre kein Umgehen des Verbotes möglich, so wtirde
der Handel selbst verringert werden : denn wo kein gehöriger Zinsfuss,
da hört das Borgen und Leihen auf (p. 8).
Auch in anderen Stücken ist North für Handelsfreiheit. Die
meisten Irrthümer in Handelssachen rühren daher, dass die Einzelnen
ihr unmittelbares Privatinteresse für den allgemeinen Massstab des Guten
und Bösen halten. Und da giebt es Viele, welche, um in, ihrem eigenen
Handel etwas zu gewinnen, gar nicht bedenken, wie viel Andere dabei
leiden. Jedermann, der etwas zu verkaufen bat, möchte die Uebrigen
gesetzlich angehalten sehen , ihm hohe Preise zu bezahlen ; während er
selber durchaus nicht gemeint ist, von den Vortbeilen des freien Marktes
ii^end etwas einzubüssen. Nun ist aber jede Gunst, welche dem einen
Handelszweige oder Interesse gegenüber dem andern zu Theil wird, ein
Missbrauch , und schmälert in entsprechender Weise den Nutzen des
Publicums. Wenn man die Menschen zwind . nach Vorschrifl zu ver-
zcH Geschichte deb englischen Yolkswirthschaftslehre. 91
kehren, so mag diess für Diejenigen, welche sie bedienen, vortbeilbaft
sein ; aber der Staat gewinnt dadurcb Nicbts, weil dem einen Unter-
thanen so viel genommen , wie dem andern gegeben wird. Kein Han-
del kann für das Publicum unvortheilbaft sein ; denn wenn er es sein
sollte, so würden die Menschen ihn aufgeben. Wo immer die Eauflcute
gedeihen, da gedeihet auch das Publicum, von welchem sie einen Theil
bilden. Kein Gesetz kann dem Handel seine Preise vorschreiben; diese
mtissen und werden sich selbst bestimmen ; oder wenn das Gesetz ja
Wirkung thut, so ist es ein Hindemiss für den Handel, und somit schäd-
lich. {Pref.) Aus allen diesen Gründen ist noch kein Volk durch Staats-
massregehi reich geworden ; sondern Friede, Fleiss und Freiheit sind
es, die Handel und Reichthum verschaffen: Nichts Anderes. [Postscr.)
Wenn der Friede gewahrt, gute Justiz aufrecht erhalten, die SchiffTahrt
nicht gefesselt , die Gewerbetreibenden ermuthigt werden , indem man
sie, je nach ihrem Vermögen und Charakter, au den Ehren und An-
stellungen der Regierung Theil nehmen lässt: so wird das Kapital des
Volkes wachsen, und folglich Gold und Silber im Ueberflusse vorhan-
den, der Zinsfuss niedrig sein, und das Geld nicht fehlen können
'j). 22 fg.). — Ganz besonders eifert North gegen Luxusgesetze,
die insgemein bloss in armen Ländern gefunden werden , und als Mit^
Ursache dieser Armuth zu betrachten sind. Die unbeschränkten Gelttste
der Menschen sind der vornehmste Sporn zur Thätigkeit [industry and
kgenuity) ; wollten sich die Menschen an dem unbedingt Nothwendigen
genügen lassen, so würden wir eine arme Welt haben. Ein Gesetz
welches die Menschen zwingt, ihre Ausgaben enger zu beschränken,
als sie von selbst gethan hätten, muss sie zugleich von derjenigen
Thätigkeit abschrecken , welche sie sonst zur vollen Befriedigung ihrer
Wünsche entwickelt haben würden (p. 1 4 fg. Postscr.),
Die Rathschläge, welche North in den, damals so dringenden *),
Fragen der Münzpolitik ertheilt, stimmen mit seiner Theorie der
Verkehrsfreiheit vollständig zusammen. So nennt er jede Münzver-
schlechterung, mag sie im Schrote oder im Korne geschehen, einen Be-
trug, welcher den Gläubigern zu Gunsten ihrer Schuldner Nachtheil
bringt, aber dem Volksvermögen nicht den mindesten Vortheil.
Denn bloss Namen werden hier geändert ; das Einzige aber, worauf es
1} \ii\. das folgende Kapitel.
92 W. Röscher,
bei Münzen ankommt, ist ihr innerer Werth. {Pref. Postscr.) Dess-
gleichen erklärt er sich mit starken Worten gegen das englische Her-
kommen, die Münzen ohne Schlagschatz zu prägen : diess sei eine stete
Bewegung , um unaufhörlich einzuschmelzen und zu münzen , und so
die Goldschmiede und Münzer auf Kosten des Publicums zu füttern.
{Pref.p. 11. 18.)
Diess der Hauptinhalt des merkwürdigen Buches, zu dessen
Charakteristik und Lobe ich nichts Besseres zu sagen weiss, als
dass es, mit äusserst wenigen und geringfügigen Aenderungen,
ohne im Mindesten aufzufallen, ein Kapitel des Adam Smith'schen
Wealth of Nations bilden könnte, mit ähnlichen Vorzügen , ähnlichen
Fehlem. Auch die Form ist in ihrer Weise ansprechend: schmuck-
los und ungezwungen , aber von derber Männlichkeit und geistreicher
Kürze. Der Verfasser hätte fürwahr nicht nöthig gehabt , sich in der
Vorrede weitläufig darüber zu entschuldigen , dass er in so einfacher
Sprache und ohne viel logisches Gerüst geschrieben. Wenn er sich
übrigens rühmt , seinen Gegenstand «philosophisch» erfasst zu haben,
so denkt er bei diesem Ausdrucke an die philosophia nova , welche im
1 7. Jahrhundert eine so glänzende Rolle gespielt, und zumal die Natur-
wissenschaften so mächtig reformiert hat. «Die alte Philosophie hatte
mehr mit Abstractionen verkehrt , als mit Wahrheiten , und war damit
beschäftigt gewesen , Hypothesen zu bilden , um einen Ueberfluss von
zweifelhaften und ungreifbaren Principien zu schaffen: wie z. B. der
gerade oder oblique Lauf der Atome in vacuo, Materie und Form, Pri-
vation, feste Sphären, fuga vacui und manche von ähnlicher Art, wo-
durch man über Nichts Gewissheit bekam. Aber nach dem Erscheinen
von Descartes vortrefflicher Schrift De methodo, die in unseren Tagen
so viel Billigung und Anklang findet, lösten sich alle diese Chimären
bald auf und verschwanden. Und seitdem ist unsere Kenntniss grossen-
theils eine mechanische geworden : ein Wort , das ich nicht weiter zu
erklären brauche, als dass es hier bedeutet, auf klare und einleuchtende
Wahrheiten gebaut.» {Pref,)^) Es ist also die bekannte wissenschaftliche
\ ) Sonst hat mein College und Freund , G. Hartenstein , gewiss Recht , wenn er
aus der obigen Stelle, die allerdings viel Heterogenes zusammenwirft, den Schluss
zieht, dass North in der eigentlichen Philosophie nicht eben zu Hause gewesen. Seine
im Orient und in Handelsgeschäften hingebrachte Jugend wird ihn an dergleichen Stu-
dien verhindert haben; und es ist nicht schon, dass er durch anscheinende Belesen-
heit diess verdecken wollte.
ZOl GfiSCHlGHTS DEM EllGLISGHEll VOLK8WIITHSGHAFTSLBHIE. 93
Richtung getpeint, welche durch Bacon eröffnet, durch Cartesius be-
soodo« malhematiscbe Arbeiten fortgesetzt, in den phüosapkical Tram-
aeUam der Londoner königlichen Gesellschaft ausgebreitet worden ist,
um in Newtons Principia pküosophiae naturalis mathemaiica (1 687) ihren
Gipfel zu erreichen. Eine Richtung, zu deren würdigen Vertretern,
und zwar auf dem für uns nächstliegenden Gebiete, Sir William Petty
und Sir Dudley North gehören.
X.
Der Phiiosaph Locke.
Wie gross die Fortschritte sind , welche die englische Yolkswirth-
Schaftslehre während des 1 7. Jahrhunderts gemacht hatte, lässt sich am
deutlichsten erkennen aus einer Yergleichung des JOHN LOCKE (1632
bis 1704} mit dem Francis Bacon. Jener ist an nationalökonomischer
Specialität dem letztem wohl ebenso sehr überlegen , wie er an philo-
sophischer Universalität ihm nachsteht. Uebrigens können dieselben
Eigrathümlichkeiten , welche Lockes Wirksamkeit und Ruf in der Ge-
schichte der Philosophie begründet haben, auch in seinen national-
ökonomischen Schriften leicht nachgewiesen werden: nämlich einer-
seits ein strenger Empirismus, eine nüchterne Beobachtung und Analyse
der Thatsachen im Einzelnen , allem Idealismus und Rationalismus ent-
gegengesetzt; und dann doch zugleich ein lebhaftes Trachten nach dem
letzten Grunde aller Erkenntniss, das sich bei der zufälligen Vielheit
der s. g. angeborenen Wahrheiten nicht beruhigen mochte, und ihn zum
Vorläufer unsers Kant erhebt. So hat er denn auch auf dem volks-
wirthschaftlichen Gebiete eine Menge halbwahrer Behauptungen und
Voraussetzungen, die ein Schriftsteller dem andern nachbetete, ihrer
halbverständlichen Phraseologie entkleidet , und auf scharf beobachtete,
streng analysierte Thatsachen zurückgeführt. Er ist der Gegner alles
volkswirthschaft liehen Aberglaubens ! Während aber die meisten frühe-
ren Nationalökonomen nur ganz einzelne, praktische Fragen erörterten,
wirft sich Locke mit besonderem Interesse auf die allgemeinsten theore-
tischen Grundlagen der Wissenschaft, auf diejenigen Theile der National-
ökonomie, welche zunächst an das Gebiet der Psychologie angränzen ;
aod er behandelt sie mit überraschender Vollständigkeit. Locke ist der
früheste grosse Systematiker der Volkswirthschaft, und insofern ein
würdiffer Vorläufer von Adam Smith! — Dass sich endlich auch in
94 W. RoscHEi.
seinen nationalökonomischen Weiicen der Geist der englischen Revola-
tion nicht verleugnet, bedarf bei dem berühmten Opfer der Tyrannei
Jacobs II., dem vielgelobten und vielgetadelten Prediger der Toleranz,
dem Vater des englischen Deismus kaum der Erwähnung.
Bei aller Vorliebe des Verfassers für die Theorie, sind doch die
umfangsreichsten nationalökonomischen Arbeiten Lockes durch eine
praktische Frage veranlasst worden. Same considerations of tke come-
quences of ihe lowering of interest and raising the value of money. In a
letter senl io a member of parliament. 1 691 . Further considerations con-
ceming raising the valfie of money. 1698. Derjenige Theil der ersten
Abhandlung, welcher die Folgen einer gesetzlichen Zinsemiedrigung
bespricht , ist nach den Aeusserungen der Vorrede ungefähr zwanzig
Jahre vor der Publication geschrieben : d. h. wahrscheinlich unter dem
Eindrucke, welchen der Streit zwischen Sir Josiah Child und seinen
Gegnern hervorbrachte ^). Die s. g. Erhöhung des Geldwerthes aber war
in den ersten 7 Regierungsjahren Wilhelms III. ein sehr gewöhnlicher
Gegenstand öffentlicher Debatten. Das englische Mttnzwesen befand
sich in einer so traurigen Lage, dass Ludwig XIV. von ihr den Unter-
gang der damaligen Regierung hofile. Im Vergleich mit dem Silber war
das Gold von Staatswegen viel zu hoch taxiert, und eben desshalb die
vollwichtigen SibermUnzen grösstentheils ausgeführt worden. Im Lande
selber cursierten nur beschnittene Silbermünzen, neben welchen die
neu ausgegebenen guten sofort verschwanden. Alle Waarenpreise hat-
ten sich hiemach gesteigert, und der inländische Credit war ebenso
sehr verwirrt, wie der Verkehr mit dem Auslande. Unter den mannicb-
fachen Rathschlägen damaliger Zeit, wie dem Uebel abzuhelfen, zeich*
nete sich die Schrift eines Schatzbeamten, William Lowndes, aus:
An essay for the amendmenl of the silver coins (1695), worin eine Er-
leichterung des Münzfusses um etwa 24 Procent empfohlen wurde.
Dem widersetzte sich nun Locke auf das Entschiedenste : es sei weiter
nichts erforderlich, als ein Gesetz, dass alles beschnittene Geld nur
nach dem Gewichte gegeben und genommen würde. Hierdurch müsste
das fernere Kippen sofort aufhören , das vollwichtige Geld wieder zum
Vorscheine kommen, und der Verkehr würde keinen Auwnblick an Geld-
mangel leiden. Am Schlüsse fassl er den praktischen Inhalt der Ab-
handlung mit folgenden Worten zusammen. «Ich sehe nicht den min-
V) Vgl. oben S. 59.
ZOl GbSCHICHTB DEl BüGLISGHBll YOLKSWIITHSCHAFTSLBHIE. 95
desten Gnuid, warum unser jetziges vollwichtiges Geld im Korne,
Sdirote oder Werthe irgend verändert werden sollte. Ich halte es fOr
das beste und vor Nachmachen, Falschen oder Kippen sicherste, das je
geprägt worden. Es ist unseren gesetzlichen Zahlungen , Rechnungen
u. s. w. angepasst. Eine Erhöhung seines Nennwerthes würde weder
seinem Gebalte etwas zusetzen , noch unsem Geldvorrath unseren Um-
ständen angemessener machen, noch einen Gran Silbers mehr nacb
England bringen , noch dem Publicum für einen Heller nutzen ; sie würde
nur dazu dienen, den König und eine grosse Menge seiner Unterthanen
zu betrügen, alle zu verwirren, und dem Staate die ganz unnöthigen
Kosten einer allgemeinen Umprägung , sowohl des vollwichtigen , wie
des beschnittenen Geldes, aufbürden. » Lockes Rath war insofern er-
folgrdch , als bei der grossen NeumUnzung von 1 696 bis 1 698 der bis-
herige Mttnzftiss beibehalten wurde. — Ausser diesen beiden Abhand-
hmgen sind noch für unsem Zweck wichtig : das Kapitel Of property in
den TreatUes of gavemment (II, 5) ; der Report of the Board of trade to
Ae Lords JuMÜces, respecting the relief and employment of the poor ') ;
endlich die Einleitung zu dem, 1704 erschienen, Werke: Churchills
CoUeclian ofvoyages, welches eine kurze Geschichte der SchiflTahrt enthält.
Lacke preist hierin vorzüglich den Nutzen der Entdeckungsreisen.
Von der grOssten, wirklich fundamentalen Bedeutung für die
Volkswirtlischaßslehre sind vor Allem die Ansichten Lockes über den
Ursprung des Privateigenthums '). Die Erde, meint er, ist dem
menschlichen Geschlechte, nach Vernunft und Bibel, als Gemeingut
verliehen. (29.) Da indessen Jedermann der ausschliessliche Eigen-
I) Locke war einer der ersten Cominissioners dieser Behörde : vgl. Sir F. M.Eden
Tke ttaU of the poor I, p, tkk ff.
t) Of civil govemment, §. J5 — 51. Wer die grosse Rollo kennt, welche der
Begriff Property in den Actenstücken , Parliamcntsreden u. s. w. der englischen Revo-
iotioa spielt , dem wird die zeitgcmässc Wichtigkeit dieser Locke'schen Untersuchung
nicbt entgehen. Und zwar ist diese Stellung des EigenthunisbegrifTcs eine dauernd
utioDale geblieben. Der liberale Fox hat in einer seiner wichtigsten Reden (über die
EiU^Imiia^Biü ^m \. December 4783) eine klassische Definition von Freiheit aufge-
stdU» welche mit den Worten beginnt : it consists in the safe and sacred possession of a
«aw property etc. Man vgl. übrigens oben 5.54. Hobbes und Locke vertreten auf eine
kochst charakteristische Art die Controverse, welche seit J. J. Rousseau eine so gestei-
gerte Bedeutung erlangt hat: ob das Eigenthum auf der Anerkennung des Staates, oder
»of der Arbeit des Einzelnen beruhet. Möchte Niemand übersehen^ dass der tyrannische
Hobbes für die erste, der freiheitsliebende Locke für die zweite Alternative ist !
96 W. ROSCHEB,
thttmer seiner Person und Arbeit ist, so kann er Dasjenige, was er
durch seine Arbeit von der Erde gleichsam losmacht, also mit seiner
Arbeit verschmilzt, für sich erwerben; mindestens so lange, als filr
die anderen Theilnehmer der Gemeinschaft noch genug übrig bleibt. (27.)
Es ist ja auch ohne eine solche Appropriation gar keine Benutzung des
Gemeingutes denkbar. (26. 28.) Das Wasser im Quell mag Allen ge-
hören ; sowie es im Kruge ist , gehört es Dem , welcher es geschöpft
hat. (29.) Mehr freilich, als er gebrauchen kann, darf sich Niemand
aneignen; denn zum Aufnehmen und Yerderbenlassen hat Keiner ein
Recht. (31.) Dasselbe gilt vom Grunde und Boden: was Jeder be-
bauete, das konnte er sich auch aneignen. (32 fg.) Und es blieb im
Anfange, ja selbst heutzutage, ftir die Uebrigen noch reichlich genug.
(38. 45.) «Gott selber, indem er gebot, die Erde zu unterwerfen, er-
laubte, sie in soweit zum Eigenthume zu machen ; und die Bedingung
des menschlichen Lebens, welches Arbeit und Arbeitsmaterialien erfor-
dert, musste nothwendig zum Privatbesitz führen.» (35.) «Auch ist es
nicht so auffallend , wie es beim ersten Blicke scheinen kann , dass das
Eigenthum der Arbeit im Stande sein sollte, die Gemeinschaft des Bo-
dens zu tiberwiegen. Denn es ist die Arbeit in der That, welche
jeder Sache ihren verschiedenen Werth giebt. Man bedeftke
nur, was der Unterschied ist zwischen einem Acker Landes^ welcher
mit Tabak oder Zucker bepflanzt, mit Weizen oder Gerste besttet ist»
und einem Acker desselben Landes, aber ungeurbart; und man wird
finden , dass die Verbesserung durch Arbeit den bei Weitem grossem
Theil des Werthes bildet. Ich denke, es wird eine sehr massige
Schätzung sein , dass von den , für das menschliche Leben nützlichen,
Bodenproducten •/lo Arbeitsresullate sind; ja, wollen wir die Dinge
richtig würdigen , sowie sie in unsern Gebrauch kommen , und berech-
nen die verschiedenen Ausgaben, was rein der Natur, und was der
Arbeit verdankt wird : so werden wir fmden , dass in den meisten 99
Procent völlig auf Conto der Arbeit kommen.» (40. 43.) Zum Beweise
erinnert Locke an die amerikanischen Häuptlinge, welche ein grosses,
fruchtbares Land besitzen, wie Könige , aber schlechter esson, wohnen
und sich kleiden, als ein englischer Tagelöhner. (41.) «Was Brot
mehr werth ist, als Eicheln, Wein mehr als Wasser, Tuch oder Sei-
denzeug mehr als Blätter, Häute oder Moos , das ist völlig der Arbeit
und Industrie zuzuschreiben.» (42.) — Weilerhin bildet die Erfindung
zcm Geschichte dem englischen Yolkswirthschaftslehre. 97
des Geldes eine Epoche in der Geschichte des Eigen thumsrechtes. Die
meisten Güter, uaeh welchen die Menschen ursprünglich trachteten,
waren schnell vergänglich, wie z. B. Lebensmittel. Von diesen Vor-
rathe zn sammeln, die hernach verdarben, war Keiner berechtigt; wohl
aber durfte man vergängliche Waaren an Andere geben, und die dafür
eingetauschten« dauerhafteren Güter (etwa Nüsse statt Pflaumen) zu
langwährendem Gebrauche aufbewahren. Diess hängt ganz mit dem
Grundsätze zusammen, dass man besitzen darf, was man erarbeitet hat
und gebrauchen kann. Zu jenen dauerhaften Gütern ist nun vorzüglich
das edle Metall zu rechnen. (46 fg.) Die Erfindung des Geldes aber
gab den Menschen , deren verschiedene Arbeitsfähigkeit auch eine ver-
schiedene Erwerbsflähigkeit begründete, Gelegenheit, ihren Erwerb zu
bewahren und zu erweitem. Wo kein Geld existiert, wo es also keine
•
Sache giebt, welche dauerhaft und selten, und werthvoll genug ist, um
angehäuft zu werden, da sind die Menschen gewiss nicht geneigt, ihren
Landbesitz über dasjenige hinaus zu erweitem, was zum Verbrauche
ihrer Familie benutzt werden kann. Was würden 10000, ja 100000
Aecker des besten Landes, angebaut und mit Vieh versehen, in der Mitte
Amerikas werth sein, wo der Eigenthümer nicht hoffen dürfte, durch
Verkauf seiner Producte von Anderen Geld zu erhalten? (48.)
Während Locke also, nächst Hobbes und Petty, zu den frühesten
Vertretern jener national -englischen Ansicht von Werth und Reichthum
gehört, welche ihren Gipfel in Ricardo und dessen Schule erreicht hat,
finden sich bei ihm doch immer noch Anklänge an die Meinung, als
wean nur eine s. g. günstige Uandelsbilanz wahrhaft bereichern
könnte. Spending less, than our own commodilies will pay for, is the stire
md only way for the nalwn to grow rieh ^). Riches are got by con-
toMng less of foreign commodities, than what by commodities or labour
ispaidfor. {II, 12.) In a eounlry, not fumished with mines, there are
hui two ways of growing rieh, either conquest, or commerce, (p. 8.) Hier-
Doit hängt denn auch die gründliche Untersuchung zusammen, welche
p. 10 ff. über die Handelsbilanz geführt wird.
Sehr ausgebildet ist die Locke'sche Preist'heorie. «Alle Dinge,
welche gekauft oder verkauft werden , haben einen höhern oder niedri-
gem Preis, im Verhältnisse, als mehr Käufer oder Verkäufer da sind.
\) CoMtderations etc. (Works 11, 36.^
AUmd41. d. K S. Ges. d. WiMensrh. III.
98 W. ROSCHEB,
Viele Käufer und wenige Verkäufer machen theuer; viele Verkäufer und
wenige Käufer machen wohlfeil. Der Werth einer Sache, mit sich
selbst oder mit einem festen Masse verglichen, ist um so grösser, je
geringer ihre Quantität ist im Verhältnisse zum Absätze {vent) ; wenn man
sie aber mit einer andern Sache vergleicht oder vertauscht, so muss
auch deren Menge und Absatz bei der Berechnung ihrei^' beiderseitigen
Werthes berücksichtigt werden. Das Vorhandensein , die Vermehrung
oder Verminderung einer guten Eigenschaft in einer Waare kann den
Preis derselben nur insofern erhöhen oder erniedrigen, als dadurch
Quantität oder Absatz, im Verhältnisse zu einander, grösser oder kleiner
werden.» (p. 20 fg.) Was wir heutzutage Gebrauchs werth nennen,
heisst bei Locke « naturlicher, innerer Werth, » und er definiert diesen
als die Fähigkeit einer Sache, der Nothdurft oder Annehmlichkeit des
menschlichen Lebens zu dienen. Er leugnet aber entschieden, dass
irgend eine Sache einen solchen Gebrauchswerth habe, um eine be-
stimmte Menge derselben unwandelbar einer bestimmten Menge von
einer andern Sache gleichwerth zu machen (p. 22). Wohl giebt er da-
gegen zu , dass der Absatz jeder Waare von ihrer Nothwendigkeit oder
Nützlichkeit nach der, oft freilich sehr launenhaften , Meinung der Men-
schen abhängt (p. 1 6). Als Beispiel zu diesen Regeln fuhrt schon Locke
das Wasser an , das unentbehrlich ist , aber doch nur da einen Preis
erlangt, wo seine Menge der Consumtion gegenüber sehr gering ge-
worden. Falls man im Weizen die neue Eigenschaft entdeckte, die
Steinkrankheit zu heilen, so würde er dadurch allerdings nützlicher,
aber gewiss nicht theuerer werden, da sich das Verhältniss von Absatz
und Menge wohl schwerlich dadurch veränderte. So ist der Hopfen
regelmässig in den Jahren am theuersten , wo er am schlechtesten ist
(p. 2i fg.) — Das Bedürfniss eines unveränderlichen Preismasses bat
Locke in weit höherm Grade befriedigt, als Petty. Das vornehmste
Brotkorn, sagt er, in England also der Weizen, ist das geeignetste
Preismass für lange Zeiträume, insbesondere um ewige Renten da-
nach zu bestimmen. Von Jahr zu Jahr freilich , wegen der Verschie-
denheit der Ernten, schwankt es stark im Preise. Fasst man aber 7
oder 20 Jahre zusammen, so leuchtet ein, dass der Weizen keiner Mode
unterworfen ist, nicht durch Zufall wächst, vielmehr seine Production
so genau, wie irgend möglich, auf die Consumtion berechnet wird. Mit
dem Gelde ist es umgekehrt. Weil sein Absatz immer derselbe ist, und
zui Geschichte dem englischen Volkswirthschaftsleiibe. 99
seine Menge sich nor langsam ändert , so kann es filr wenige Jahre den
Terdnderten Werth anderer Waaren am besten messen. Dagegen hat
es jetzt z. B. nur ein Zehntel des Werthes, wie vor 200 Jahren (p. 24).
Hinsichtlich des Geldes hat Locke viel Schönes und viele Irrthtt-
mer dorch einander vorgetragen. Er äussert geradezu , dass es eine
Waare ist, wie .andere Waaren (p. 19). Der wichtigen Frage vom Geld-
umläufe widmet er in gewissen Beziehungen allerdings die uöthige Auf-
mericsamkeit. In jedem Lande, meint er, ist soviel Geld erforderlich,
um den Credit der Grundbesitzer, der Arbeiter und Kaufleute aufrecht
zu halten. Wie viel aber dazu gehört, ist schwer zu bestimmen; weil
es nicht bloss von der Menge des Geldes, sondern auch von der Schnel-
i^eit seines Umlaufes abhängt. Derselbe Schilling kann zu einer Zeit
in zwanzig Tagen zwanzig Menschen bezahlen , während er zu einer
andern Zeit hundert Tage lang in einer Hand bleibt. Wenn z. B. die
Arbeiter allwöchentlich abgelohnt werden , so ist für diesen Zweig des
Yericehrs offenbar weniger Geld nöthig, als wenn die Ablöhnung itf
längeren Zwischenräumen erfolgte. In England schätzt Locke hiemach
den Geldbedarf ungefähr auf V50 der jährlichen Arbeitslöhne, V4 aller
Gnmdbesitzereinkünfte und V20 dessen , was die Kaufleute jährlich in
baarem Gelde einnehmen. ^) Allerwenigstens muss die Hälfte dieser Be-
träge immer baar vorhanden sein , wenn der Verkehr nicht stocken soll
(p. 13 ff.). Eine Beschleunigung des Umlaufes, indem z. B. die Pachtr-
schillinge in kürzeren Terminen bezahlt werden, ist insofeme sehr wün-
schenswerth, als dadurch eine grosse Gelderspamiss möglich wird
!p. 14). Aus diesem Grunde missbilligt es Locke sehr, wenn die Zahl
der kaufmännischen Vermittler das wahre BedUrfniss übersteigt; wenn
^ieler u. s. w. dem eigentlichen Verkehre Geld entziehen ; vor Allem
aber räth er, die Manufacturen zu begünstigen, zumal solche, bei denen
es hauptsächlich auf Arbeit ankommt, weil diese ihren Umsatz verhäll-
nissmässig mit der wenigsten Baarschaft besorgen können (p. 1 5). —
Mil diesen Ansichten steht es denn freilich in starkem Widerspruche,
wenn fortwährend behauptet wird , der Preis des Geldes hänge bloss
von seiner Häufigkeit oder Seltenheit ab, verglichen mit der Häufigkeit
oder Seltenheit der anderen Güter (p. 16). Denn, weil das Verlangen
nach Geld fast immer und überall dasselbe ist', so variiert sein Absatz
äusserst wenig. Seine grössere Seltenheit erhöhet seinen Preis, und
1) V0. oben S. 81.
100 W. Röscher,
vermehrt das Gedränge danach, weil es nichts Anderes giebt, was leicht
den Mangel des Geldes ersetzen könnte ') ; daher muss die Verminde-
rung seiner Menge immer bewirken , dass ein gleiches Quantum Geld
ein grösseres Quantum anderer Sachen eintauscht (p. 21). Da Jeder-
mann bereit ist, in unbegrenzter Weise Geld anzunehmen und zu be-
halten {because it amwers all things), so ist der Absatz des Geldes immer
hinreichend, und mehr, als genug. Desshalb reicht seine Menge allein
schon hin, seinen Werth zu bestimmen, ohne, wie bei anderen Waaren,
irgend ein Yerhältniss zwischen Menge und Absatz zu berücksichtigen
(p. 23). Wenn sich der englische Geldvorrath um die Hälfte verringerte,
so wtlrde entweder die Hälfte der Renten nicht bezahlt, die Hälfte der
Waaren nicht verkauft, die Hälfte der Arbeiter nicht beschäftigt werden:
oder ein Jeder mUsste sich mit der Hälfte des früher gewohnten Geldes
begnügen (p. 25). Ja, Locke lässt sich sogar zu der crass unrichtigen
historischen Behauptung hinreissen, weil es jetzt lOmal so viel Silber
In der Welt gebe, als vor der Entdeckung Amerikas, so gelte jedes ein-
zelne Silberquantum, unverändert gebliebenen Waaren gegenüber, nur
Vto so viel, wie damals (p. 24). Eine wahre Bereicherung sieht er io
dieser Geldvermehrung nicht; denn nicht der absolute Besitz vielen
Goldes und Silbers macht reich, sondern nur das relative Vielhaben, im
Vergleich mit anderen Völkern (p. 8. 74). Am besten wird Lockes
Ansicht durch das Bild bezeichnet, dass Geld in der einen, die mit
Gelde zu kaufenden Waaren in der andern Schale einer grossen Wage
hegen , und beide Schalen stets im Gleichgewichte sein müssen. Ver-
mehrt sich also die Geldmenge, so entspricht jedes einzelne Stück einer
geringem Menge von anderen Waaren, und umgekehrt (p. 16). Ein
isoliertes Land würde desshalb seinen Verkehr mit jeder Geldmenge
ziemlich gleich gut betreiben können (p. 25).
Den innern Werth der Münzen weiss Locke übrigens von ihrer
äussern Stempelung vollkommen zu unterscheiden , und ereifert sich in
beiden Abhandlungen mit ebenso viel sittlicher, wie wissenschaftlicher
Energie wider die Massregeln des raising Ihe value of money, welche
damals so viel empfohlen wurden*). «Der Preis der Dinge wird immer
nach der Menge Silbers geschätzt werden, die im Tausche dafür gegeben
i) Und doch wurde 1694 die Bank von England errichtet! So wenig ist Locke
ein in praktischen Dingen erfinderischer Kopf.
2) In Frankreich unter Ludwig XIV. noch eine sehr beliebte Finanzmassregel.
zcR Geschichtb der e.xglisciie.n Yolksvvirthschaftslehre. 101
wird; und wenn man das Gewicht der Münzen vermindert, so muss
man ihre Zahl vermehren. Das ist das ganze grosse Geheimniss des
raismg numey!» (p. 56.) «Das Ausprägen von geringeren Münzen unter
gleichem Namen, wie früher, ist weiter Nichts, als ein Kippen von
Staatswegen. Der Unterschied liegt nur darin, dass beim Kippen Nie-
mand zu einem Verluste gezwungen wird (es braucht ja Niemand be-
schnittenes Geld anzunehmen !) , während diess bei der obrigkeitlichen
Münzänderung allerdings geschieht.» (p. 73.) Locke macht darauf auf-
merksam, dass jede solche Operation auch das Yermögensverhältniss
zwischen Gläubigem und Schuldnern verändert, wovon der Staat doch
gar keinen Vortheil zieht (p. 68). Und wer einen wirklichen Mangel an
Tauschwerkzeugen durch Geldverschlechterung heilen wollte, der würde
ebenso thöricht handeln , als wenn er einem Tuchmangel , etwa bei der
Armee, durch Verkleinerung der Ellen begegnete (p. 88). — Den Nutzen
der Prägung findet Locke sehr richtig in der Schwierigkeit des jedes-
maligen Ab Wagens und Probierens bei Zahlungen begründet (p. 44).
Mit der Einsicht, dass zwei verschiedene Metalle nicht zugleich gesetz-
liche Zahlungsmittel sein können, geht er den Praktikern seiner Zeit be-
trächtlich voraus; denn die englische Gesetzgebung ist bekanntlich erst
1816 dahin gekommen. Das zu niedrig geschätzte Metall wird entweder
müssig im Kasten verschlossen, oder von Fremden ausgeführt; oder
eodlich das ganze Gesetz lässt sich nicht geltend machen. Es ist ebenso
unmöglich, zwei Dinge unwandelbar in demselben Preisverhältnisse zu
einander zu erhalten, wie zwei Dinge im Gleichgewichte zu behaupten,
(leren wechselnde Schwere von verschiedenen Ursachen abhängt. Wenn
ein Schwamm und ein Stück Silber heute gleichviel wiegen , so wird
doch mit jedem veränderten Grade der Luftfeuchtigkeit das Silber bald
steigen, bald fallen (p. 49 ff.). Uebrigens erklärt sich Locke für das Silber,
als das geeignetste Metall der Landesmünze (p. 50. 76). Er ist, wie
North, ein Gegner der seit 1666 in England herrschenden Praxis , alle
Prdgnngskosten auf den Staat zu nehmen : das einzige Mittel, die unpro-
doctive Einschmelzung der Münzen durch Goldschmiede u. s. w. wirk-
lich zu hindern, sei ein massiger Schlagschatz (p. 99). An leichtsinnigen
AeDderungen des Münzwesens hat Locke namentlich auch die Folge
auszusetzen, dass sie den gemeinen Mann, welcher nicht zu rechnen ver-
steht, in seiner ökonomischen Begriffswelt irre machen (p. 95).')
I; Vgl. oben S. 47. 50. 81. 91.
102 W. Röscher,
Wie man heutzutage von den drei grossen Factoren der Gttter-
erzeugung und von den auf sie begründeten drei Hauptzweigen
des Volkseinkommens i^det: so tbeilt schon Locke das Volk in
wirthschaftlicher Hinsicht in vier Hauptklassen ein: die Grundbesitzer,
deren Land die Materialien liefert; die Arbeiter, welche sie verarbeiten;
die Vermittler {brokers), d. h. Gross- und Kleinhändler, welche sie unter
die Consumenten vertheilen; endlich noch diejenigen, welche überall
nicht zum Handel beitragen , als Studierende, Frauen, Spieler, Herren-
diener u. s. w. (p. 12. 15).
Die Begriffe Geld und Kapital weiss er noch gar nicht recht
von einander zu scheideu. Namentlich fliessen ihm Preis des Gelder
und Zins des Kapitals gar häufig zusammen (p. 5 fg.). Statt capital sagt
er immer money. So schreibt er p. 17 dem Gelde einen doppelten
Werth zu : einmal auf dem Wege des Tausches Bedürfhisse zu befrie-
digen; sodann durch seinen Zins ein jährliches Einkommen zu gewäh-
ren. Die Zinsf^higkeit ist eine durch Vertrag oder Gesetz dem Gelde
zugelegte Eigenschaft, welche es ursprünglich nicht halte. Indess kann
die Verminderung dieser Eigenschaft, die Erniedrigung also des Zins-
fusses, den Preis des Geldes, anderen Waaren gegenüber, nicht drücken,
weil die Menge des Geldes nicht davon aflficiert wird, und sein Preis nur
von dieser Menge abhängt (p. 21 fg.). Von einer förmlichen Producti-
vität verliehener Gelder ist p. 19 die Rede: wo behauptet wird, dass
ein Geldschuldner mit dem geliehenen Gelde mehr über seinen Zins
verdienen könne, als ein Landpächter mit seinem Grundstücke über den
Pachtschilling. Und doch heisst es kurz vorher, das Geld sei unfrucht-
bar; es könne, im Gegensatze des fruchtbaren Bodens, Nichts produ-
cieren, sondern übertrage nur durch Verabredung den Erfolg der Arbeit
des Einen in die Tasche des Andern. — Wie Locke überall ein Feind
polizeilicher Preisbestimmungen ist *) , so verwirft er insbesondere die
gesetzliche Erniedrigung des Zinsfusses (p. 4 ff.). Im scharfen Gegen-
satze zu Culpeper und Child bestreitet er selbst die Möglichkeit, ein
solches Gesetz auszuführen : gerade so, wie es schwer sei, für Luxus-
waaren, und ganz unthunlich, für nolh wendige Artikel einen Zwangs-
preis festzuhalten. Gesetzt aber, der Zinsfuss könnte wirklich auf solche
Art erniedrigt werden, so wäre diess eine, für das Ganze nutzlose.
i) Things must he left to find their own price: p, \S
zcR Geschichte der englischen Volkswirtuschaftsleiire. 103
Boanbung der einen Klasse, um der andern ein unverdientes Geschenk
zo iDachen ; es würde der Handel dadurch erschwert , und die öffent-
Edie Moraljtat sebr gefährdet werden. Das einzig wirksame und heil-
sne Mittel zur Erniedrigung des Zinsfusses besteht darin , die Geld-
Henge zn vermehren , oder die Sicherheit der Darlehen zu verbessern
if 38). Gegen alle Zinsgesetze ist Locke übrigens nicht. Es muss
ooen gesetzlichen Zinsfuss sowohl für Rechtsstreitigkeiten geben, wo
die Parteien keinen Zinsfuss verabredet haben; als auch, um junge,
inerfohrene Schuldner gegen allzu grelle wucherische Ausbeutung zu
schfltzen (p. 32). — Auch darin weicht die Locke'sche Ansicht von der
frtther vorherrschenden ab, dass er einen hohen Zinsfuss nicht unbe-
<hgt für ein Hindemiss des Handels will gelten lassen. ^) An und für
8ch ist der niedrige Zinsfuss natürlich dem Handel günstig (p. 35).
Gleichwohl habe der blühendste Verkehr und die grösste Bereicherung
Englands unter Elisabeth , Jacob I. und Karl I. stattgefunden , als der
Zinsfuss 8 und 10 Procent betrug; es sei der hohe Zinsfuss eben die
Folge des lebhaften Verkehrs gewesen (p. 33). Der niedrige Zinsfuss
der Hollander ist nicht einem Gesetze oder einer klugen Handelspolitik
zuzuschreiben, sondern ursprünglich durch einen grossen Ueberfluss an
baarem Gelde bewirkt (p. 34). So bezweifelt Locke auch nicht, dass
onler Umstanden das Geldborgcn vom Auslande her vortheilhaft sein
Lönne: ^venn der borgende Inländer nämlich mehr damit verdient, als
seine Zinsen betragen. Ein Land freilich , das zur blossen Consumtion
im Auslande borgt, wird doppelt armer: einmal wegen der verzehrten
Waaren, sodann wegen des dafür noch bezahlten Zinses (p. 9).
Das Sinken der Grundrente betrachtet Locke als ein untrüg-
liches Zeichen verfallenden Nationalreichthumes. Dasselbe kann aber
aus folgenden Ursachen herrühren : 1 ) aus einer verminderten Frucht-
barkeit und Production des Bodens ; aus einer verminderten rent of that
Imul ^ , wenn irgendwelche Umstände den Verbrauch seiner Producte
schmälern, oder fremde Plätze den Markt wohlfeiler versehen, oder
endlich eine Abgabe die Bedürfnisse des Landmanns theuerer, seine Er-
zeugnisse wohlfeiler macht; 3) aus einer verminderten Geldmenge, etwa
in Folge ungünstiger Handelsbilanz (p. 35). Umgekehrt ist eine Steige-
0 Vgl. oben S. 76. 90.
t) Man sieht hier, wie flüchtig Locke zuweilen schreibt : ofleobar ist im ersten
Falle der Robertrag, im zweiten der Reinertrag gemeint.
104 W. ROSGUER,
rung der Bodenpreise nur dadurch möglich, dass entweder der
Ackerbau verbessert, oder die Geldmenge und der Reichthum des Lan-
des vermehrt werden (p. 63). Wie wenig Locke übrigens von unserer
ausgebildeten Theorie der Grundrente auch nur eine Ahnung hat, zeigt
sich aufs Deutlichste in seiner genau durchgeführten Parallele zwischen
Grundrente und Zins (p. 19), welche nach ihm ganz von denselben
Ursachen bestimmt werden ; ausgenommen , dass die Grundstücke eine
verschiedene Fruchtbarkeit haben, das Geld dagegen gleichartig ist
(p. 17).') Trotzdem erklärt er sehr hübsch, wesshalb in verschiedenen
Gegenden der Bodenpreis ein so verschiedenes Verhältniss zur Höhe
des Zinsfusses darbietet. Er meint nämlich , dass in gewerbfleissigen
Districten der grössere Wohlstand und die eifrigere Sparsamkeit eine
lebhaftere Nachfrage nach Land und ein geringeres Angebot desselben
hervorrufen (p. 20). Schlechte Wirthschaft und starke Verschuldung
der Landbesitzer werden den Preis der Grundstücke erniedrigen, der
Zinsfuss mag so tief stehen, wie er will; und umgekehrt (p. 27 fg.). Im
Durchschnitt übrigens müssen Grundstücke etwas theuerer sein, als Geld
von gleichem jährlichen Ertrage , weil sie mindere Gefahr laufen, zumal
auch minder leicht in ihrer Productivität unterbrochen werden (p. 33).
Der Arbeitslohn fällt nach Locke regelmässig zusammen mit
den unentbehrlichen Bedürfnissen des Arbeiters. Wenn der Preis die-
ser Bedürfnisse steigt, so muss der Arbeitslohn entweder direct in
gleichem Verhältnisse steigen, oder aber die arbeitende Bevölkerung
fällt der Armenkasse zur Last (p. 29). Verringert sich andererseits die
Geldmenge des Landes, so fühlt der Grundbesitzer den hieraus ent-
stehenden Druck auf die Preise zuerst; in zweiter Instanz fühlt ihn aber
auch der Arbeiter. Denn der Grundbesitzer, dessen Rente gefallen ist,
muss entweder seine Arbeiter entlassen , oder ihnen schuldig bleiben,
oder den Lohn erniedrigen (p. 35). Ein eigentlicher Kampf übrigens,
welche Klasse bei solchen Veränderungen den Schaden tragen soll,
findet insgemein bloss zwischen Grundbesitzern und Kaufleuten statt.
«Denn weil des Arbeiters Anlheil selten mehr ist, als ein nackter Le-
bensunterhalt , so gewährt er dieser Menschenklasse niemals Zeit oder
Gelegenheit, ihre Gedanken darüber hinaus zu erheben, oder mit den
Reicheren für ihr Collectivinteresse zu streiten; ausser wenn ein allge-
0 Vgl. oben S. 89.
zcB Geschicbte der englischen Volkswirthschaftslehre. 105
meines and grosses Unglück , welches sie in einer allgemeinen Gahrung
vereinigt , sie den Respect vergessen lässt , und sie ermuthigt , mit ge-
waffbeter Hand ihrem Mangel abzuhelfen ; und dann brechen sie zuwei*
len herein auf die Reichen , imd fegen Alles weg , gleich einer lieber-
schwemmnng. Aber diess ereignet sich selten, ausser in der schlechten
Administration einer vernachlässigten oder übelgeführten Rcgiemng.i»
P- 36.)
Im Steuer wesen hat Locke den wichtigen Satz aufgestellt, dass
«alle Abgaben , wie immer ausgedacht und von wem immer unmittelbar
gezahlt, in einem Lande, dessen Hauptvermögen in Grundstücken be-
steht, grösstentheils endlich auf die Grundstücke fallen.)» Die Grundbe-
sitzer sind oft bemühet, statt einer Grundsteuer, die sie fürchten, eine
Steuer auf Waaren durchzusetzen ; die kostet ihnen aber in Wahrheit
r^lmässig noch mehr. Steuern, die auf den Boden gelegt sind, lassen
die Rente desselben völlig unberührt. Waarensteuern dagegen drücken
die Rente um ihren vollen Betrag , wozu noch die Erhebungskosten ge-
rechnet werden müssen, die viel höher sind, als bei Grundsteuern.*)
Denn der Kaufmann, der nun theuerer gekauft hat, wird auch theuerer
verkaufen wollen ; der Arbeiter , dessen nothwendige Lebensmittel ver-
Iheuerl sind , wird entweder einen höheren Lohn erreichen , oder dem
Kirchspiele zur Last fallen. Nur dem Grundbesitzer ist eine solche Ab-
wälzung unmöglich ; auf ihm also bleibt die Steuer liegen, (p. 29 fg.)
Spülerhin giebt Locke zu, dass eine Steuer, wenn sie den Grundbesitz
bis zur Erschöpfung ausgepresst hat , alsdann auch den Handel drückt ;
aber der erste Druck erfolgt immer auf jenen , man lege die Steuer an,
wie man wolle, (p. 31 .) So wird auch jede Verminderung des Geld-
vorraüies zuerst von den Grundbesitzern , zuletzt von den Kaufleuten
gefühlt, {p. 35.) Die Kaufleute verkaufen dann wohlfeiler, aber sie kau-
(eaauch zu geringerem Preise; die Grundbesitzer aber müssen sich ge-
Ulen lassen, was der Käufer ihnen bietet, (p. 37.) — Man erkennt gar
leicht die Ungründlichkeit dieser Argumentation; indessen mag bei einer
so schwierigen Lehre, wie die Theorie der Steuerabwülzung, der frühe
Bearbeiter wohl Nachsicht fordern ! Interessant ist es übrigens , wie
i) Diese Reaction gegen die, seit Hobbes entstandene, Vorliebe der Theoretiker
^t iodirecte Steuern ist auch in der damaligen Praxis wahrzunehmen. Ich erinnere
^ die neue Grundsteuer vom Jahre 4 692, deren Kataster bis auf den heutigen Tag
fortdauert.
406 W. Röscher,
Locke bei seiner Grundsteuer die etwanige Verschuldung des Grund-
stückes völlig unbeachtet lassen will. Doch mehr aus sittlichen, als
nationalökonomischen Gründen : es sei diess eine ganz angemessene Be-
strafung schlechter Wirthschaft; auch habe Keiner nöthig, den Titel eines
grossem Eigenthums zu führen , als er in Wahrheit besitze. Nebenher
empfiehlt Locke Hypothekenbücher, durch deren Hülfe man die Gläubi-
ger zu einem verhHltnissmässigen Steuerbeitrage heranziehen könne.
(p. 38.)
Der herrschenden Ansicht gemäss, erklärt auch er im Allgemeinen,
dass eine Volksvermehrung sowohl eine Vermehrung der Macht,
wie des Beichthumes sei. (p. 32.) Aeusserst lehrreich sind Lockes An-
sichten über Armenpflege.^) Die steigende Armennoth unter der
jetzigen , wie unter den beiden vorigen Regierungen schreibt er haupt-
sächlich der relaxation of discipline and corruption of manners zu. We-
nigstens die Hälfte der unterstützten Armen sei im Stande, ihr Brot ganz
zu verdienen , und eine Menge der übrigen doch Iheilweise. Als Heil-
mittel empfiehlt er nun zunächst eine strenge , rücksichtslose DurchftÜH
rung der bestehenden Vagabundengesetze. Da jedoch die meisten Ar-
men nicht ganz unwillig zur Arbeit sind , wohl aber halb unfähig durch
Ungeschicklichkeit, so ist das zweite Heilmittel Errichtung von Arbeits-
schulen in jedem Kirchspiele. Die Aufseher dieser Schulen sollen ausser
ihrem festen Gehalte noch mit einer Tantieme \on 1 0 Procent für alles
Dasjenige belohnt werden , was durch ihre Wirksamkeit an der Armen-
steuer gespart werden kann. Auch soll aus den StoiFvorräthen der
Schulen solchen Armen, die zu Hause arbeiten wollen, mitgetheilt wer-
den. Alle Armenkinder zwischen 3 und 1 4 Jahren müssen die Arbeits-
schule besuchen ; wogegen Locke ernstlich davor warnt, den Välem zur
Unterhaltung dieser Kinder Geldalmosen zu verwilligen. Arbeitsun-
fähige Arme sollen, der Sparsamkeit wegen, in grösseren Armenhäusern
beisammen wohnen. — Die Bill, welche in 3 et 4 Anne die Locke'schen
Grundsätze praktisch machen wollte, hat übrigens keine Gesetzeskraft
erhallen. ^)
I
I
I
a
I
1
i
K) Bei Sir F. M. Eden State of the poor I, p. «ii ff. %s
Ü) Von Schriften, welche in ähnlicher Weise, durch BeechSftigung und Unterridll ^%,
der Armen , dem Pauperismus zu steuern suchen , ISsst sich eine ganze Literatur zu- ^
sammen stellen. Dahin gehört namentlich das Pamphlet des berühmten Juristen Sir \m
ZCB GsSCaiCHTB DBR BNCLISCHBM V0LKSWIRTBSCBAPT8LEHKB. 407
XI.
Der weiiere AufMckwung des englischen fFelthnndels.
VoD den äusseren Lebensumsländen des CHARLES DAVENANT
(Doctors der Rechte) bemerke ich nur so viel, dass er 1656 geboren
war, und 1714 starb; dass er einer ritterlichen Famih'e angehörte, zu
wiederholten Malen ins Unterhaus gewählt, eine Zeitlang Accise-Com-
missär and zuletzt General-Inspector der Aus- und Einfuhr wurde. Ab-
gesehen von den dramatischen Arbeiten seiner Jugend, fällt seine schrift-
stellerische Thätigkeit in die Jahre 1695 bis 1712; und zwar hat er fol-
gende Werke verfasst : An essay on ways and means of supplying the war
(1695), An essay an the East-India-trade (1697), Discourses on the public
retenues and of the trade of England (1698), An essay on the probable
methods of making the people gainers in the balance of trade (1 699), Essays
Matthew Haie A ducourse touchmg provision for the poor (erschienen 4 683, ge-
ichridMO jedoch 1659 nach Eden State of the poor /, Ü4 5.y Hier wird eine strengere
BeaaüBcbtigang der Kirchspiele durch den Friedensriebter , eine Yereinignng der bis-
herigeo Annensprengel in Gruppen und eine mehrjährige Antieipation der Armen-
iteiier empfohlen, um solchergestalt ein Netz von Arbeitshäusern über das ganze Reich
xo gründen. Der Verf. hegt von der Ausführung dieses Planes wahrhaft sanguinische
Hofliaangen : nicht bloss einer Beseitigung fast aller Armennoth, sondern zugleich einer
bedeutenden Hebung des Gewerbfleisses ; obschon er, merkwürdig genug, die wich-
tigsten Bedenken, welche sich gegen die Ausführbarkeit erheben lassen, alle selbst auf-
gezälilt hat. — Ein ähnliches Ziel , nur mit geringeren geistigen Hülfsmitteln , verfolgte
lichard Haines Proposais for huilding in every county a working alms-house or
koipital, OS the best expedient to perfect the trade and manufactory of linnen cloth,
.1677.J Vgl. Eden 1, i91 ff. — Am nächsten erinnert an Locke der Plan des Tho-
mas Firm in Froposals for the employing of the poor (\61%), in Form eines Briefes
ui den Erzbischof Tillotson erschienen. Dieser Schriftsteller verwirft die öflentlichen
ArbeitshSuser, ausgenommen für Vagabunden u. s. w. ; die besseren Armen sollen nur
Gdegenbeit erhalten, in ihrer Wohnung zu arbeiten, und zwar hauptsächlich mit Flachs
Qod Hanf, weil hier die Arbeit das Kapital mehr überwiegt, als in den meisten anderen
Gewerben. Das Wichtigste bleibt jedoch immer, die armen Kinder zur Arbeit anzu-
krnen. Daher meint Finnin , wenn er 4 00 Pfund St. für Armenzwecke bekäme , so
WQrde er 20 Pfund zur Besoldung einer PYau verwenden, die im Lesen und Spinnen
unterrichtete; 5 Pfund zur Miethung eines Schullocales, S5 Pfund zur Anschaffung von
Hanf und Flachs, S5 Pfund zur Abldhnung der damit beschäftigten Kinder, 4 5 Pfund
zum Verweben und Bleichen des Garnes, 8 Pfund zur Anschaffung der nöthigen Werk-
zeuge, endlich S Pfund zu einem Gastmahle für die Aufseher. Das auf solche Art er-
zeugte Fabricat müsste dann theils an die Kinder selbst, tliciis an kranke oder hülflose
.^nne verschenkt werden.
108 W. Koscher,
on the balance of power , the right of making war , peace and alUances ;
universal monarchy (1701), A picture of a modern whig (1701), Essays on
peace at home and war abroad (1704), Reflections on the Constitution aful
management of the trade to Africa (1 709), Reports to the commissioners far
putting in execution the act, entitkd, an act for the taking, examitung and
stating the public accounts of the kingdom. (1712.)*)
In all diesen Schriften, welche nach der eigenen Aussage des Ver-
fassers hauptsächlich für country-gentlemen bestimmt sind (II , 78) , zeigt
sich Davenant als einen ebenso vielseitig gebildeten, wie geistreichen- ,
Mann. Dass er gründliche classische Studien gemacht, beweisen die ^
vielen und wohlgewUhlten Parallelen, die er aus Livius, Tacitus u. A.
herbeizieht ; so ist auch seiner Abhandlung über die Staatseinkünfte and j
den Handel von England das xenophontische Buch ne^l noQtav in voll- ^
ständiger Uebersetzung und Erklärung angehängt. Man darf nicht ver-
gessen , dass in England damals überhaupt die classischen Studien nach
langem Darniederliegen wieder aufzublühen anfingen.^) — Von neuere^
Staatslehrern benutzt er am liebsten Machiavelli und das politisch!»
Testament des Richelieu. In der englischen Rechtsgeschichte ist elf ^
musterhaft bewandert ; und welchen Werth er auf staatsrechtliche Eiür--
terungen legt, das zeigt sich in sonderbarer Schärfe II , 240 ff., wo ^eß^
die Befugniss Englands deduciert, in Ireland jede Wollfabrication sit
verbieten. Ueberhaupt finden wir bei Davenant, wie bei den meistaii.
älteren Schriftstellern, dass die einzelnen Zweige der Staatswissenschafll
viel weniger getrennt sind , als heutzutage. Die grosse Arbeitstheiluogt
auf diesem Gebiete, welche seit A. Smith üblich ist, und in Ricardo»
Schule ihren Gipfel erreicht hat, existierte damals nicht. Wenn diess i
gewisser Hinsicht als eine Unvollkommenheit gelten muss, — erst weüö
er grösser wird, spaltet sich der Baum in Aeste, die Aeste wieder ^
Zweige u. s. w. — so war es doch zugleich ein wichtiges Schutzmi
gegen Einseitigkeil und Materialismus. Wie schön ist nicht, bei Gel
\ ) Die Gesammtausgabe seiner Werke , nach welcher ich im Folgenden citiere,
von Sir Charles Whitworth unter dem Titel The poliiical and commcrcial works of iJuUük
lebrated writer, Charles D'Avenant, London 1771, in öOctavbünden veranstaltet wo
2) Ich erinnere nur daran, dass Prideaux Hauptwerk im Jahre 4 676 ersc
die Reise von Spon und Wheler < 679; dass Bentley \ 662, Potter h 671, Markland \
geboren wurden; dass Arbuthnot um 4701 in die Royal Society eintrat, Dodwell
4 692, Davies besonders seit 4703, Ruddiman seit 4725 schriftstellerisch wirkten, a:
Chishull seine Reise in den Jahren 17 4 5 ff. machte.
ZCR GeSCHICBTE der ENOLlSCflEN VoLKSWlRTHSCHAFTSLEIlBE. 409
geaheit der nordamerikaDischen Kolonien , die Ausführung des Satzes:
die Wohlfahrt aller Länder in der Weit hangt von der Sittlichkeit ihres
Volkes ab ! (II , 41 ff.] Selbst das reichste Volk muss verarmen , wenn
es sittlich verfällt. Insbesondere kann die Volks wirthschafl nur da ge-
deihen, wo politische Freiheit blühet (II, 336 ff. 380 fg.) ; ganz davon
abgesehen , dass der Reichthum ohne Freiheit keinen Werth hätte. (II,
283.) Ein Hauptmerkmal des Freiheitsbegriffes ist auch bei Davenant
immer die Sicherheit des Eigenthumes. Als praktischer Staatsmann lebt er
gänzlich in den Ideen, welche Jacob II. gestürzt und Wilhelm III. auf
den Thron geführt hatten. Die Grundbedingung alles Glückes, nament-
lich auch alles Reichthumes in England ist die Constitution (II, 301 fg.
309.), und diese Constitution wird in echt englischer Weise als eine
mbenhaDdertjährige betrachtet. (II, 302.) Den beiden grossen Par-
teien, deren Vereinigung die Revolution bewirkt hatte , weiss er gleich-
massig gerecht zu werden : die Whigs hätten das Uebel am frühesten
bemerkt, and nach ihren Grundsätzen wäre auch die Abhülfe erfolgt;
la dieser letztern aber hätten die Tories factisch das Meiste beigetra-
gen, (ü, 329 fg.) Je treuer Davenant übrigens den Grundsätzen der
alten Whigpartei ergeben war, desto schmerzlicher musste es ihn be-
rtihren, wenn viele seiner Genossen, sowie sie aus den Oppositions-
blnkea ans Ruder gelangt, von denselben abfielen. Er eifert da-
gegen auf das Lebhafteste, besonders in dem satirischen Gespräche:
tl fklure of a modern Whig;^) und ist insoferne gar kein Parteimann.
ifl tEine Tyrannei, welche durch das Schwert herrscht, bat wenig andere
;^l Freimde, als die Männer des Schwertes ; aber eine gesetzliche Tyrannei,
fli w das Volk nur berufen wird, um Unbilligkeit durch seine eigene
t^W Säume zu bekräftigen, hat auf ihrer Seite die Reichen, die Furchlsa-
cl «ea, die Trägen , Diejenigen, welche das Gesetz kennen und davon le-
rifcl taa, ehrgeizige Kirchenmänner , und alle Solche, deren Existenz von
>J Äer ruhigen Weltlage abhängt; und die hier genannten Personen bil-
tai dea einflussreiche rn Theil der meisten Nationen , so dass eine der-
artige Tyrannei kaum abzuschütteln ist.» (II, 301.) Selbst die freudig
-j^l «»kannte Trefflichkeit des damaligen Königs hält Davenant nicht ab,
üi^l <fc Garantien der englischen Verfassung gegen etwanige schlechte Nach-
*'• I Hger, also namentlich das parliamenlariscbe Geld- und Hccrbewilli-
* Vgl. namentlich IV, ill.
140 W. Röscher,
gungsrecht , auf das Sorgfältigsie zu behüten. Hinsichtlich der auswär-
tigen Politik ist er ein warmer Vertheidiger des europäischen Gleichge-
wichtes gegen jede, zumal französische, Universalmonarchie.
In dem volkswirthschaftlichen Systeme Davenants, soferne hier
nämlich bei der pamphletischen Art seiner nieisten Schriften von einem
Systeme geredet werden kann, bildet die Handelsbilanz den Mittel-
punkt. Dass Vermehrung des Nationalreichthumes und günstige Bilanz
wesentlich dasselbe bedeuten, wird an vielen Stellen versicherL (II,
172. 195. 199.) Eben desshalb können auch die jüngsten, unleugbaren
Fortschritte der englischen Volks wir ihschaft nur vom Aufblühen des
auswärtigen Handels herrühren (I, 359) , und in jedem Lande muss der
Ueberschuss der Bilanz die Gränze bestimmen , über welche hinaus die
Staatsausgaben nicht ohne Zerrüttung des Nationalvermögens wachisen
können. (I, 13.) Aus demselben Grunde hält Davenant Offensivkriege
für schädlicher, als Defensivkriege, bei welchen kein Geld ausser Lan-
des geschickt zu werden braucht; gerade so, wie einzelne Wund^i
minder geßJirlich sind, als Auszehrung. (I, 403 ff.) Auch Seekriege
sind unbedenklicher, als Landkriege, weil alles Material der ersterea
daheim verfertigt, aller Sold daheim verausgabt wird (V, 451), wogegen
die Landheere fremde Länder bereichem. (!) Gleichwohl ist die öffent-
liche Meinung voll von Irrthümern in dieser Hinsicht. So widerlegt z.
B. der Report for stating the public accounts (\, 362 ff.^ die populäre
Ansicht, als wenn die Bilanz des englisch -französischen Handels fttr
England sehr ungünstig sei, obschon dem Verfasser die politisch-pa-
triotischen Erklärungsgründe dieses Irrthums sehr wohl einleuchten. Je-
denfalls aber wäre hier zu bedenken, was England, wenn nicht von
Frankreich, dann von anderen Ländern würde kaufen müssen, und zwar
vielleicht zu einem ungleich höhern Preise. Umgekehrt beruhet die schein-
bar günstige Bilanz gegen Holland grossentheils darauf, dass Holland, und
zwar zum Schaden Englands, so viele englische Waaren an dritte Natio-
nen vermittelt. (V, 434.) Was ferner den ostindiscben Handel betrifft,
der also vergängliche Luxusartikel mit edlen Metallen bezahlt, so würde
es freilich gut sein, wenn ganz Europa ihm entsagen wollte. England
und Holland speciell aber gewinnen durch ihren indischen Zwischen-
handel viel mehr, als sie durch ihren eigenen Consum indischer Waaren
verlieren. Davenant ist daher entschieden gegen ein Verbot dieses letz-
tern, wovon damals so häufig die Rede war. (I, 90 ff.) Im Gegentheil,
ZÜB GbSCBICBTI DBB BX6LI8CBBN VOLKSWUTBSCBAPTSLBBIB. 111
es Wäre aus Gründen der Sparsamkeit zu wünschen, dass England, statt
eigener WoUzeage, indische Calicos verbrauchte, und jene ausführte.
Sonst würden die Calicos dem auswärtigen Absätze der englischen
WoUzenge schaden.*) So haben es die Hollander gemacht, die z. B.
ihre gute Butter auswärts verkaufen, und sich statt dessen an wohlfeile-
rer englischer Butter genügen lassen. «In der Wollindustrie gewinnt
Eogiand nicht durch Dasjenige , was daheim vom Volke selbst, sondern
was von fremden Ländern gekauft wird. » (I, 102.) — Davenants Me-
thode, die Handelsbilanz zu berechnen, stimmt mit der von Child und
Mon verbesserten wesentlich überein. (II, 12 ff. 234. Y, 366.) Hiemach
schätzt er den jährlichen Gewinn Englands auf 2 Millionen Pfund St.,
wovon 900000 auf den Kolonialhandel kommen, 600000 auf den ost-
indiscben und 500000 auf die eigenen englischen Ausfuhren. — Ganz
coDseqnenl ist Davenant übrigens nicht. So heisst es z. B. I, 102, dass
beim ionem Absätze der Eine nur soviel gewinnen kann , wie der An-
dere verliert, und das Volk im Allgemeinen sich also nicht bereichert,
jßagegen wird U, 19 neben dem auswärtigen Handel auch der innere
als ReichthumsqueUe anerkannt. So warnt er dringend, ja keinen Zweig
des Handels wegen seiner vermeintlich ungünstigen Bilanz abzuschnei-
den, weil andere, entschieden vortheilhafte Zweige dadurch bedingt
sein können. (I, 387 ff.) «Im Allgemeinen kann versichert werden,
dass jedweder Handelszweig dem Lande nützlich ist.» (1, 99.) Und doch
soll das warm empfohlene Council of trade ganz vorzüglich auf die Bi-
lanz achten , und wo diese einem bestimmten Lande gegenüber nach-
theilig wird , wenigstens durch Aufwandsgesetze dawider einschreiten.
Ungleich vielseitiger und gründlicher, als man hiernach erwarten
sollte, ist Davenants Ansicht von Geld und Reichthum. Auf das Lob-
hafteste polemisiert er gegen Pollexfen^ und den Verfasser der JBnton-
nia Umguens: von welchen der Erstere Gold und Silber für den einzig
wahren Reichthum erklärt, der Letztere die Fabricationsregister der
Münze als das Hauptkriterium der Handelsbilanz gebraucht haUe. Da-
I; Otümbar nur ooter der Voraussetzung richtig, dass die englische WoU- und
die ostindiscbe Baomwollproduction festgegebene, nicht vennehrbare Grossen seien.
S /. Pollexfen England and East-India ir$consütent in their mannfactureM.
«697. iir
112 W. ROSCHEB,
gegen sagt Davenant: Reichthum ist ursprunglich Alles, was Land und
Arbeit hervorgebracht haben. So kann ein Volk reich werden ohne
Geld, und sich dann beliebig Geld verschaffen. Wenn die Holländer
zwei Drittel ihres Geldvorrathes ausliehen, so würden sie darum nicht
ärmer sein. Auch kann das Aufblühen eines Volkes an ganz anderen
Symptomen, als der vermehrten Baarschafl, erkannt werden. Er ge-
denkt z. B. der vermehrten Schiffe, Häuser, Waarenvorräthe u. s. w.,
welche nicht bloss vermehrten Reichthum beweisen , sondern vermehr-
ter Reichthum sind, ja vielleicht dessen nützlichste Bestandtheile.
(I, 354 ff.) Auf der andern Seite müssen hoher Zinsfuss, niedriger Bo-
denpreis und Arbeitslohn, verminderte Bevölkerung, Zunahme des un-
gebauten Landes u. s. w. als Zeichen der nationalen Verarmung betrach-
tet werden : mögen immerhin Einzelne im Volk ihren Privatreichthum
während dessen vergrössem. (I, 358. II, 283.) In der ausführlichen
Definition des Reichthumes (I, 381 fg.) wird geradezu Alles erwähnt,
«was Fürst und Volk in Ueberfluss, Ruhe und Sicherheit versetzt:»
also nicht bloss materielle Güter, selbst vergänglicher At t, sondern auch
geistige Kräfte, Verhältnisse, wie z. B. Allianzen, u. dgl. m. Eben dess-
halb scheint es Davenant auch nothwendig, in die Schrift: On the pro-
bable methods of making a people gainers in the balance of trade, eine voll-
ständige Statistik von England , wie man sie damals haben konnte , auf-
zunehmen. Jedes Volk, behauptet er, muss im Handel so viel gewin-
nen , wie seine Einfuhr mehr werth ist, als die Ausfuhr, mag jene nun
in dauerhaften, oder schnell vergänglichen Waaren bestehen. (II, 11.)
Man sieht aus Allem , dass sich Davenant von den Irrthümem der J?n-
tannia languens u. s. w. zwar noch nicht gUnzIich frei gemacht hat, dass sie
ihm jedoch nur noch, wie eine halbgesprengte Kette, nachschleifen. —
Seine Geldthcorie können wir daraus beurtheilen , dass servant of trade,
measure of trade, seine Lieblingsbezeichnungen für den Dienst des Gel-
des sind. Ja, dasselbe wird einmal sogar mit Zabipfennigen zur Er-
leichterung des Rechnens verglichen. (I, 355.) Bei Gelegenheit des
Papiercredites wird die Möglichkeit zugegeben , dass die Menschen je-
den andern Gegenstand zum Handelsmasse erheben , und dieser , wo er
eben als solches anerkannt ist, ganz dieselben Dienste leisten könne,
wie Gold und Silber. (I, 444.) Sehr fein ist die Beobachtung, wie ge-
rade ein sehr reiches Volk relativ weniger Baarschaft nöthig hat, als
ein eben erst aufblühendes ; daher von einem gewissen Punkte an die
ZUR GbSGBICHTE der EüGLISCHBN YOLKSWIRTHSCHAFTSLEHRE. 113
fortdaaernde Einfuhr edler Metalle gat nicht besonders wttnschenswerih
ist {IV, 1 06 ff.).»)
Hinsichtlich der Bevölkerung sind die Hauptgrundsätze Dave-
oants folgende. Die Menschen vermehren sich Überall , wo sie behag-
Bch leben können. (H, 233.) Insbesondere muss unter einer freien
Staatsverfassung die Pipulation fast unfehlbar dicht werden. (II, 185.)
Aber auch umgekehrt ist die Yolksvermehrung eins der wirksamsten
Mittel zur Volksbereicherung (II, 3. I, 73 ff.) ; wesshalb u. A. Aufnahme
politischer Flüchtlinge (II , 6) , Belohnungen Air zahlreiche Familien u.
s. w. empfohlen werden. (II, 191 .) Doch erkennt Davenant, nach dem
Vorgänge des Statistikers King , einen Unterschied an zwischen solchen
Menschenklassen , welche den Yolksreichthum vermehren, und solchen,
weiche ihn vermindern. In die erste Kategorie stellt er Diejem'gen, welche
yon Grundstücken , Kunst oder Industrie nicht nur sich selbst erhalten,
sondern auch zur Vermehrung des Nationalkapitals (nations general stock)
and zur Erhaltung Anderer beitragen; in die zweite, offenbar nach
Petty, ausser den Bettlern und Vagabunden, den Kranken und Schwäch-
lichen, auch die Gesammtmasse der CoMo^er«- Familien. (II, 202.) —
Interessant ist noch der Irrthum , welchen er von King adoptiert , als
wenn sich England erst nach 600 Jahren zu einer Volkszahl von 1 1
Millionen erheben würde. (II, 176.)*)
Den strengen Prohibitivsystemen seiner Zeit gegenüber,
könnte man Davenant fast einen Anhänger der Handelsfreiheit
nennen. Zwar ist er ein warmer Lobredner der Navigationsacte (1,
397) ; er warnt in seinen frühesten Werken auch wohl im Allgemeinen
vor dem blossen Gehenlassen, weil Alles schlecht gehen müsse, wo die .-.yl^
Menschen bloss ihr Privatinteresse und ihre Sondergewinnsucht zu fra-
gen brauchen. (I, 422.) Doch meint er in seiner letzten Schrift, man
solle den Handel nur seinen eigenen Lauf nehmen lassen; dann werde
er seine Kanäle schon selber finden. Wenn die Kaufleute nur ermuthigt,
ihre Interessen im Auslande energisch vertreten werden; wenn die
Zölle nicht allzu hoch sind : so wird ein Volk mit guten Häfen, mit See-
und Handelsgeist, mit einem productenreichen Lande und solchen Ko-
lonien, wie die amerikanischen, gar nicht umhin können, durch den
Handel reich zu werden. (V, 453.) Wo nicht politische Gründe eine
i) Vgl. dagegen U, S38.
2) Vgl. oben S. 79.
Abhaodl. d. K. S. Ges. d. Wiueasch. III. 8
■'**■
1 I i W. ROSCHEI.
Ausnahme gebieteD, da muss jede Handelsnatioii . zum Vortheile des
EinzelneD , wie der Gesammtheit , darauf achten , woher die ausländi-
schen Waaren am wohlfeilsten bezogen werden können. (V, 37S.) Die-
jenigen , welche den Absatz ihrer eigenen Landesproducte durch eine
allgemeine Entmuthigung fremder Waaren zu befördern denken, werden
mit der Zeit finden . dass sie wenig oder gar keinen Handel besitzen,
und dass ihre .eigenen Waaren als Ladenhüter ihnen zur Last fallen.
Die Völker, welche unsere Producte empfiangen . werden immer erwar-
ten, dass wir eine verhältnissmässige Quote der ihrigen nehmen , was
durch ausschweifende Zölle unmöglich wird. Wollen wir grossen Yer^
kehr in der Welt haben, so dürfen wir Andere nicht schlechter behan-
deln , als sie uns ; wir müssen sowohl kaufen , wie verkaufen , und uns
nicht mit der Hoffnung schmeicheln . bloss duix'h die Ausfuhr unserer
eigenen Boden- und Gewerbserzeugnisse zu existieren.*) (V, 387 fg.)
— Es ist nicht ohne Bedeutung, dass diese liberaleren Ansichten bei
Davenant erst dann völlig durchdrangen, nachdem er selbst in einer
hohen praktischen Stellung sich bei der Handelspolitik von England be-
theiligt hatte. Indessen war er bereits 1 697 ein Gegner des alten eng-
lischen Gesetzes , wonach die Leichen , zur Hebung der Wollindustrie,
in Wolltüchern begraben werden sollten : diess . meint er, sei eine Con-
sumtion von 3Ianufacten, welche dem Lande gar keinen Vortheil bringt.
Ueberhaupt seien recht wenig Handelsgesetze ein Zeichen, dass die
Nation durch Handel blühet, j, 99.] So ist er auch Zeitlebens ein Geg-
ner der unglücklichen Sucht gewesen, dass jedes Volk Alles selbst pro-
ducieren wollte. England z. B. soll keine Seiden- oder Leinenindustrie
erkünsteln, sondern lieber seine Woliproduction , seine Heringsfischerei
u. s. w.. wozu es natürliche Anlagen besitzt, vei^rössem. (I, 104 ff.)
Die Vorsehung hat desswegen die Natur der verschiedenen Lander so
verschieden eingerichtet, damit sie sich gegenseitig aushelfen möchten,
n. 235. — Am schönsten zeisrt sich die Vorurlhoilsfreiheit unsers Da-
venant beim Komhandel. über welchen bekanntlich die gehässigsten
Vonirtheile am breitesten und tiefsten zu wurzeln pflegen. Nicht genug,
da«» er die .\>sccuranz des Volkes gegen Hungersnolh am besten durch
Privatpersonen besorgt findet, so gönnt er diesen auch «in GoUes Na-
1^ Vgl. die ausführlichen Gründe gegen Einfuhrverbote und allzu hohe ZÖUe: Y,
3*79 W,
zcB Geschichte deb bngliscubü V^olkswibthscuaftsleure. 115
men» ihren Gewinn, und Aircbtet hier noch weniger Missbrauch, als in
anderen öffentlichen Geschäften, (ii, 226 fg.)^)
Eine wichtige Stelle in Davenants geistigem Leben nimmt seine
Vertheidigung der privilegierten Handelsgesellschaften für
den Veritehr mit Afrika und Ostindien ein. Den Gegnern derselben ruft
er zu , dass sich die Mängel bestehender Einrichtungen sehr leicht er-
kennen lassen , während keine menschliche Weisheit im Stande ist , die
Fehler neuzuschaffender Institute klar vorauszusehen. (II , 1 35.) Seine
Gründe für die vorhandene ostindische Compagnie im Gegensatze einer
reguUUed Company , d. h. des Freihandels unter Beobachtung gewisser
Vorschriften , Besoldung gewisser Anstalten, u. s. w. sind ziemlich die-
selben , welche nachher bei jeder Verlängerung der Compagnieprivile-
gien geltend gemacht wurden. Der Wetteifer der Privatkaufleute müsse
ia Ostindien den Preis der Waaren steigern, in England dagegen herab-
drücken. Die hierdurch entstandenen Verluste würden gar bald eine
Menge von Speculanten wieder verscheuchen , so dass , zum grössten
Schaden des Handels selbst, die äusserste Ueberfüllung und Entleerung
der Concurrenz mit einander wechselten. Nun aber ist kein Handels-
zweig in der Welt einer gewissen Stetigkeit so sehr bedürftig , wie der
ostindische ; schon weil die unendliche Entfernung , der Charakter aller
dortigen Regierungen, die Eifersucht der Holländer kriegerische An-
stalten fortwährend nothwendig machen. Der Einzelne ist dort schwach,
d. h. rechtlos ; die Forts aber, die Factoreien u. s. w. können unmöglich
darch Steuern der Privatkaufleute erhalten werden , schon wegen der
Lomöglichkeit einer gehörigen Repartition. (II , 1 26 ff.) Davenant er-
klärt sich desshalb für eine lange und gesicherte Dauer der Compagnie-
privilegien , was er II, 1 ö3 mit schönen Gemeinplätzen über das Princip
der Stetigkeit einleitet.^ — Für den afrikanischen Handel hatte Davenant
früher eine s. g. regulated Company gewünscht , vornehmlich wegen der
Geringfügigkeit des hier beschäftigten Kapitals und wegen des Mangels
bedeutender Nebenbuhler. (II , 39.) Späterhin jedoch ist die umfangs-
reiche und auf gründliche Geschichtsstudien basierte Schrift : Reflections
I) Vgl. oben S. 65. — Bei dieser Gelegenheit wird auch (U, 22i) die von King
ersonuene Scala mitgetheilt, in welcher Progression das Deficit der Ernte den Kornpreis
erhöhe. Ich habe die Unmöglichkeit , eine solche Scala gemeingültig zu machen , in
meiner Schrift «Ueber Komtheuerongen^ (1847) S. 7 nachgewiesen.
i) Vgl. oben S. 63 fg.
8^
116 W. Röscher,
on the African trade voraehmlich in der Absicht geschrieben , die Wich-
tigkeit dieses Handels und die Nothwendigkeit einer privilegierten Ge-
sellschaft daßlr zu beweisen. Unter seinen Gründen nehmen sich zwei
allerdings sehr wunderlich aus : dass es beim freien Privathandel weit
schwerer falle , den wahren Gewinn und Verlust der Nation zu berech-
nen; und dass eine Gesellschaft überhaupt klüger sei, also auch ihr
eigenes Interesse richtiger wahrnehme , als die Einzelnen. (V , 1 39 ff.)
In dem Kapitel vom Nutzen des Kolonialhandels (II, 1 — 76)
wird doch fast lediglich darauf verwiesen , dass die Kolonien England
in Stand setzen , mittelst ihrer Producte eine grössere Fremdwaarenein-
fuhr, die ohnehin stattßndet, zu decken. Daher z. B. Neuengland keinen
andern Nutzen hat, als durch sein Korn, Vieh, Holz u. s. w. den tropi-
schen Anbau Westindiens möglich zu machen. Freilich könnte Westin-
dien auch vom Mutterlande mit solchen Bedürfnissen versorgt werden.
Da jedoch an Rohstoffen viel weniger zu verdienen ist, als an Mana-
facten , so kann es dem Mutterlande nur Vortheil bringqn, wenn die Zu-
fuhr nach den tropischen Kolonien umschweifig erfolgt, indem englische
Gewerbsproducte zum Eintausche nordamerikanischer Lebensmittel u.
s. w. verwandt werden. (II, 21.) Jede Unabhängigkeit der Kolonien,
jeder eigene Gewerbfleiss derselben ist Davenant ein Gräuel. Westin-
dien steht ihm so sehr im Vordergründe , dass er Sklaven für das erste
und nothwendigste Material einer Ansiedelung erklärt. (II, 38.) Hin-
sichtlich der Gefahren, welche die neuenglischcn Kolonien später einmal
dem Mutterlande bringen können, theilt er die Ansicht von Chiid. (H, 9.)
Um so merkwürdiger sein Vorschlag, ihnen ein gemeinschaftliches Par-
liament in Neuyork zu geben (II , 40 fg.) , dem freilich im Mutterlande
ein permanentes Conseil nach Art des spanischen Rathes von Indien ge-
genüber stehen soll.*) (11, 29 ff.) Die Idee der Strafkolonien, welche
schon Cromwell und Jacob II. gegen politische Feinde geltend gemacht,
wird von Davenant besonders auch wegen der zu grossen Härte vieler
englischen Criminalgesetze empfohlen. (II, 4.) üeber Ireland , das we-
sentlich als Kolonie betrachtet wird, äussert er sich im Allgemeinen
viel milder, als seine Zeitgenossen (II, 236 ff.); doch ist er z. B. über
den Gedanken, die Ireländer könnten ihre Wolle anderswohin, als nach
\) Einigermassen ist die letztere Idee nicht lange nachher durch die Errichtung
der Lords of Trade and PlantaUotis verwirklicht worden.
ZUR Geschichte heb englischen Volkswirtuschaftslehre. 117
Eoglaiid, ausführen, so entsetzt, dass er davon «mit einem Schlage den
Untergang der ganzen englischen Wollindustrie» erwartet ! (II, 249.)
Hinsichtlich der Steuern finden sich hübsche Anfänge der Ein-
sicht, dass der unmittelbar Zahlende nicht immer der eigentliche Träger
der Last: II, 201 ; obschon die an Locke erinnernde Aeusserung (1, 77) :
AU iaxes whaUoever are in their last resart a chargeupon land, bei Davenant
keine weitere Entwickelung erhalten hat. *) Als die beste Abgabenart
empfiehlt er, trotz Locke, die Accisen, deren Nachtheile für den Handel
darch eine daran zu knüpfende bessere Ordnung der Markt- und Mess-
polizei a. s. w. aufgewogen werden können. (I, 62 if. II, 201.) Recht
grttndlich hat er auch die Frage behandelt, ob die Steuern zweckmässig
za verpachten sind. (1, 207 ff.) In England war das Pachtsystem bei dem
Pastgelde , der Heerdsteuer , den Zöllen und Accisen versucht worden ;
und Davenant empfiehlt es für neue , wenig bekannte Einkünfte , sowie
für solche, die durch Untüchtigkeit der Beamten unergiebig geworden
sind : doch immer nur für kurze Zeit und mit einem streng festgehaltenen
Maximum des Pachtergewinnes. Wirklich musterhaft sind die Erörterun-
gen über den politischen Charakter des Steuerwesens: dass sich das
Volk z. B. die illegale Forterhebung alter Steuern viel eher gefallen
lässt, als die Auflage neuer (II, 285 ff.); sowie überhaupt die Gefahren,
welche von jedem grossen Steuersysteme her der öffentlichen Freiheit
drohen. — Aus diesem letzten Grunde erklärt sich Davenants lebhafter
Widerwille gegen Staatsschulden, deren riesenhafte Entwickelung
in England bekanntlich erst seit jener Zeit beginnt. Sie erhöhen den
Zinsfuss, und schaden somit dem Handel (1 , 18 ff.) ; sie verlocken Viele
zu einem müssigen Rentenierleben , was der Industrie Nachtheil bringt.
(11, 294.) Daher England, wie er meint, selbst wirthschaftlich nicht eher
aufblühen könne, ehe nicht der grösste Theil der Staatsschuld getilgt
worden. (II, 283.)*) Indessen die Hauptsache bleibt doch immer die
grosse Gefahr der freien Steuerbewilligung und öffentlichen Freiheit im
Allgemeinen, welche in jeder bedeutenden Staatsschuld liegt. Auf das
Entschiedenste predigt desshalb unser Verfasser Sparsamkeit, sowohl
1) Diess ist nachmals durch Vanderlint Money answers all things (HSi) ge-
schehen, der insofeme den Uebergang zu den Physiokraten bildet.
t) Und doch hatte der Staat beim Abschlüsse des Rysiviker Friedens (4 697) nur
21515742 Pfund St. Schulden: Hamilton An inquiry concemmg the rise and pro-
gress etc, of the national debt, p. 65.
118 W. ROSCHEB.
des ganzen Volkes nach holländischer Weise, wie der Regierung insbe-
sondere. (L 390. IV, 434.)
Ich muss schliesslich noch des wichtigen Platzes gedenken , wel-
chen Davenant in der Geschichte der Statistik einnimmt. Er ist in
dieser Hinsicht der Nachfolger Pettys. obschon er durchaas nicht ganz
auf eigenen Füssen steht, sondern oft nur die Manuscripte von Gregory
King benutzt. .II, 165 fT. . '' Die Theorie der Wissenschaft ist in der
interessanten Abhandlung : Of the ttse of poütical ariihmelic (1 , 1 27 ff.)
erläutert, welche die Schrift über die Staatseinkünfte und den Handel
von England einleitet. Nichts würde inzwischen ungerechter sein , als
wenn man ihn des Materialismus , wohl gar Mammonsdienstes bescjiul-
digen wollte , zu welchem die blossen Zahlstatistiker so leicht hinnei-
gen. Unser Schriftsteller giebt wiederholentlich zu, dass die Ausbildung
des Handels ein Fortschritt von sehr zweideutigem Werthe ist. Der
Handel führt Reichthum herbei, aber auch Luxus, Betrug und Habsucht ;
er zerstört die Tugend und Sitteneinfalt, und die solchergestalt bewirkte
Verderbniss der Nation endet unfehlbar zuletzt mit innerer oder aus-
wärtiger Sklaverei. (II, 273.) Aber freilich, die Einfachheit patriarcha-
lischer Zustände , ohne Handel nach Aussen , wo alle Renten u. s. w. in
Natura gezahlt werden, alle Gutsherren auf dem Lande wohnen, kann
nicht ewig dauern, schon wegen des Wetteifers mit anderen Völkern
nicht. Darum haben kleine Nationen, von grossen Nachbaren umringt,
sich zuerst auf den Handel gelegt, um so ihre Kleinheit gleichsam kttnst^
lieh zu vergrössern. (I, 348 ff.} Auch England bedarf eines bedeu-
tenden Handels um der Flotte willen , und der Flotte wieder um der
politischen Sicherheit willen. (II, 2~5.)*])
4) G, King Natural and political observations and conclusions upon the State €md
condition of England in 4 696. Gedruckt erst 4 801 durch den bekannten Chaimers-
als Anhang zu dessen Estimate of the comparative strength of Great-Britain.
2) Ich habe früher des Eifers gedacht, mit welchem sich Davenant gegen jedes
Verbot des ostindischen Handels erklärte. In dieser Hinsicht schliesst sich ein anony-
mes , aber höchst merkwürdiges Buch an ihn an : Considerations npon the East-buHa
trade, London 4 704. Mit einem neuen Titel, jedoch ohne sonstige Veränderung: The
advantages of the East-India trade to England considered, wherein all the objections to
that trade are fully answered, 4720. (MaccuUoeh Literatur e, p. 99 ff.) Weil dM
Gegner Ostindiens von der Einfuhr dortiger Fabricate den Untergang des englischen
Gewerbfleisses und die Entleerung Englands von edlen Metallen befürchteten, so muss-
ten die Freunde des indischen Handels möglichst erschöpfend den Ungrund dieser
ZCB GsSCHICnTfi DEB ENGLISCDBN VOLKSWIITHSCHAFTSLEHBE. 119
florgniss zeigen, unser Verfasser thut das auf eine Weise, die Macculloch mit A.
Smith Tergleicht. Abgesehen von ihrer Weitschweifigiceit und Tautologie, kann sie
wirklich an alle Vorsuge und Einseitigkeiten der Smith'schen Schule erinnern. tDer
ostindische Handel zerstört kein vortheilhaftes englisches Gewerhe; er berauht das
Tolk keiner Beschäftigung, deren Erhaltung wir wünschen müssten. Die Begründung
dieser Klage besieht darin , dass Manufacten aus Indien durch die Arbeit von weniger
Benscben verschallt werden , als nöthig wSren , um dieselben in England zu machen ;
ood diesa kann man zugeben. Hieraus folgt, dass ein Verbot der indischen Manufacten,
am ihnlicbe Waaren durch die Arbeit von mehr Händen in England verfertigen za
lasBCD, so viel ist, als Viele lu einer Arbeit zu verwenden, die ebenso gut von Weni-
gen gethan werden kann.» Mit denselben Gründen würde man auch jede wirksame
Maschine, jede verbesserte Arbeitsmethode, jeden schiffbaren Strom verwerfen müs-
sen, weil durch alle solche Dinge an Arbeil gespart wird; man würde es ablehnen
müssen, wenn die Danziger uns ihr Korn schonkcn wollten , oder wenn die Vorsehung
ron Neuem Manna regnen liesse. Jedes Verbot in dieser Hinsicht ist ein Zwang , viele
Menschenki^fte unnütz zu beschSftigen , die Bedürfnisse des Lebens auf die möglich
ibeuersta Art zu befriedigen. «Wenn ich diess betrachte, so möchte ich mir immer sa-
gen, dass Gott seine Segnungen an Menschen gewendet hat, die weder Herz noch Ge-
schick besitzen, sie zu brauchen. Denn warum sind wir von der See umgeben? Sicher-
lich, damit unser Mangel zu Hause durch unsere Schifffahrt in andere LSnder, die ge-
ringste und leichteste Arbeit , erginzt werden möchte. Hierdurch kosten wir die Ge-
vrurze Arabiens , und fühlen doch niemals die brennende Sonne, welche sie hervor-
bringt ; wir prangen in Seide, welche unsere Hände nie verarbeitet haben ; wir trinken
von Weinbergen, die wir nie gepflanzt ; die Schätze von Minen sind unser, in welchen
wir nie gegraben haben. Wir pflügen nur die Tiefe, und heimsen die Ernte jedes Lan-
des der Welt ein 1 » Da Maschinen und Erfindungen dasselbe leisten , wie der indische
Handel, nSmlich das gleiche Quantum Arbeit, ohne Verringerung des individuellen
Arbeitslohnes, wohlfeiler zu machen ; und da ferner die Nothwendigkeit und der Wett-
eifer ein Hauptsporn zu Fortschritten ist : so lUsst sich von der Frcigebiing des indi-
schen Handels ein bedeutender Einfluss auf die Erfindungen u. s. w. im englischen
Gewerfofleisse erwarten. Wenn mein Nachbar durch irgendwelche Kunstgriffe wohl-
feiler productert und verkauft, als ich, so bin ich gezwungen, auch meine Productions-
weise zu verbessern und wohlfeiler zu machen. Aus diesem Grunde awird der ostin-
dlsche Handel wahrscheinlich mehr Künstler, mehr Ordnung und Regelmässigkeit in
die englischen Manufacturen bringen ; er wird diejenigen schliessen , welche am we-
nigsten nätzlich und einträglich sind ; die hier beschäftigten Leute werden sich alsdann
auf andere Gewerbszweige verlegen, entweder solche, die besonders einfach und leicht
sind, oder auf die einzelnen Theile anderer Gewerbe von der grössten Mannichfaltigkeil ;
denn einfache und leichte Arbeit ist am schnellsten gelernt, und die Menschen sind am
vdlkommensten und gewandtesten darin, und so kann der ostindiscbe Handel die
Ursache werden, geeignete Theile sehr zusammengesetzter Arbeiten einzelnen und
geeigneten Künstlern zu übergeben , und nicht zu Vieles der Geschicklichkeit einzelner
Personen zu überlassen Je grösser die Verschiedenheit der Künstler in jeder
Manufactur ist , je weniger der Geschicklichkeit der Einzelnen überlassen bleibt : dei
grösser ist die Ordnung und Regelmässigkeit in jedem Geschäfte ; dasselbe muss
weniger Zeit geschehen , die Arbeit muss geringer sein , und folglich der Preis der Ar-
zuB Geschichte deb englischen YoLKSWl^ivscHAFTSLEHRE. , 121
schrankte, hielt diese Forschungen von zahlreichen Irrwegen zurück,
wohin die meisten Continentalvölker durch die gold- und silberreiche,
aber hafenanne und zum europäischen Ackerbau wenig geeignete
Natur der spanischen Eroberungskolonien verlockt wurden. So ge-
wann die englische Nationalökonomie eine wissenschaftlich und
Tolksthtlmlich sichere Grundlage; obschon Bacons Werke den Be-
weis geben, wie wenig einstweilen noch auf dieser Grundlage war
/ortgebaut worden. — Die grossen politischen Kämpfe, welche die erste
Hälfte des 1 7. Jahrhunderts erfüllen, mussten das Volksinteresse an der
Nationalökonomie zunächst wieder mindern. Die Theorie derselben
wurde nur von einzelnen systematischen Köpfen weiter gefördert , und
zwar besonders auf solchen Gebieten , welche zugleich allgemeiner Art
and an das staatsrechtlich -politische Gebiet angränzend waren. —
Uebrigens macht sich schon während der Pausen des Revolutions-
kampfes , und mehr noch seit Wiederherstellung des Stuart'schen
Thrones, eine ganz bestimmte Tendenz bemerklich, den Holländern das
Geheimniss ihrer wirthschaftlichen Grösse abzulernen. Diese Tendenz
begleitet Schritt für Schritt das Emporbluhen des englischen Welthan-
dels, der sich bald genug, wie es bei entwickelungsföhigen Nationen zu
gehen pflegt, aus dem Piratenthume der Elisabeth'schen Zeit herausbil-
dete. Unter den mannichfachsten Gestalten tritt sie auf: als Pflege der
Seefischerei , als Rechtfertigung des ostindischen Handels, als Sehnsucht
nach einem erniedrigten Zinsfusse , als Yertheidigung der Navigations-
acte, als Streben nach Toleranz, als Empfehlung der indirecten Abgaben
statt der directen, als Lobrede auf die Handelsfreiheit im Innern. Aber
der Grundgedanke bleibt immer derselbe : man liebt die Religion und
Politik der Holländer, man bewundert ihre Klugheit und Macht, und will
ihnen desshalb nacheifern ; selbst wenn ihre Freundschaft dadurch ver-
sän&rA würde. Uebrigens wurde sie nicht einmal verscherzt, wenig-
stens nicht auf die Dauer; denn die nämliche Richtung hat in ihrem
weitem Yeriaufe zur Tripelallianz und zur Thronbesteigung Wilhelms
m. geführt. Hiermit verbindet sich noch eine lebhafte Opposition ge-
gen Frankreich , die nicht allein das politische und religiöse Verhalten
des englisehen Volkes , sondern auch seine wirthschaftlichen Ansichten
and Wunsche bestimmte. — Ihren höchsten Gipfel erreichte die ^otfjtS^
home^adie Nationalökonomie der Engländer in dem grossen TriumviratMv^ %
Pttty, North und Locke. Hier finden wir die Lehren von Werth und
4. R. 8. G«. 4. WiiMiMeh. lU. 9
4*
1 22 % . IUI W. Koscher,
Preis, von Geld und Münze, von Zinsfuss und Arbeitslohn, von Handels^
bilanz und Handelsfreiheit, also lauter Punkte von der äussersten Wicln
tigkeit, dergestalt entwickelt, dass selbst A. Smith gar wenig daran za
berichtigen hätte. Wie die Nationalökonomie überhaupt eine gewisse
Mittelstellung einnimmt zwischen der exacten Naturwissenschaft und
der praktischen Politik : so ist dieser grossartige Aufschwung derselben
einerseits durch die gleichzeitige hohe Blüthe der englischen «Natur-
philosophie,» andererseits durch den Umstand zu erklären, dass gerade
die Parteikämpfe unter Karl II. und Jacob II. die politische Hochschule
des englischen Volkes gewesen sind. — Die vier nächstfolgenden Jahr-
zehnte haben weder Staatsmänner, noch Staatsinteresseu gehabt, welche
mit denen im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts zu vergleichen wären.
Es mag hiermit zusammenhängen , wenn sich auch in der nationalöko-
nomischen Literatur dieser Zeit eine gewisse Abnahme der geistigen
Kraft bemerken lässt. Schon der Eklektiker Davenant ist ein Beweis
dafUr. Den neuen Aufschwung, welcher das Leben des englischen Vol-
kes auf seine höchste Höhe führen sollte, beginnen alsdann David Hume,
der Theoretiker, und Lord Chatham, der praktische Staatsmann.
Sind die vorstehenden Untersuchungen ihrem Hauptinhalte nach
begründet, so wird sich die herkömmliche Ansicht der Nationalökonomen
über die Geschichte ihrer Wissenschaft in drei, nicht unwichtigen, Punk-
ten ändern müssen.
1) Unsere weitverbreitete Gewohnheit, die ganze Entwickelungs-
periode der Volkswirthschaftslehre , welche den Physiokraten vorauf-
geht, mit dem Namen des Mercantilsystemes zu bezeichnen , ist
allerwenigstens eine sehr ungenügende. Das bekannte Bild, welches die
Lehrbüchertradition von einem Mcrcantilisten zu entwerfen pflegt, passt
inunerhin auf manche unbedeutendere Schriftsteller des 1 7. und 1 8.
Jahrhunderts; aber die bedeutendsten werden keinesweges dadurch ge-
troffen. In einigen Punkten stimmen sie wohl damit überein ; in ande-
ren , ebenso wichtigen, sind sie völlig davon abweichend. So verschiep^
denartige Männer , wie Mun , Child , Davenant , mit dem einen Worte
aMercantilist» zu charakterisieren , geht ebenso wenig an , als wenn ein
katholischer Kirchenhistoriker alle protestantischen Theologen, von
^^fengstenberg bis auf Strauss, mit dem einen Worte ((Akatholiken» oder
H^ ^jPSäretiker» hinlänglich meinte bezeichnet zu haben. Kurz, die gewöhn-
Rche Eintheilung der nationalökonomischen Literatur in Mercantilismw»
t. • ••
^•
#
•
zum GsSCnCRB DKI KHGLISCHKH YOLnSWlITHSCHArTSLKHU. 4 83
PhysMoratie mid iDdustriesystem ist zwar bequem genug , in der Wirk-
lichkeit aber ohne hinreichenden Grund. Allermindestens w€l||lli sich
unsere Lehii>ücher dazu bequemen müssen, die Literatur des 16. und
17. Jahrhunderts in zwei verschiedenen Abschnitten zu behandeln. Der
eine, den Continent betreffende, mag dann immer noch den Titel «Mer-
cantilsy Stern» fahren; der andere muss überschrieben werden: «ältere
englische Schule.»
2) Adam Smith ist keinesweges in dem Grade, wie man ge*
HTöhnlich annimmt , Erfinder der von ihm ausgesprochenen Wahrheiten.
So wenig wir gemeint sind, eine absichtliche Verkleinerung seiner Vor-
gänger bei ihm vorauszusetzen : ^) so gewiss hat sein wundervolles Ta-
Jent fUr System und Form unabsichtlich dazu beigetragen , diese letzte-
ren mehr, als sie es verdienen, in Schatten zu stellen. Fast alle Haupt-
züge seines Systemes sind in dem Sinne national , dass sich die Keime
derselben bei der Mehrzahl seiner bedeutenderen Vorgänger nachweisen
lassen. Und selbst im Einzelnen haben gar viele wichtige Resultate des
goldenen Zeitalters ein halbes Jahrhundert oder 19nger noch vorher ihren
unmittelbaren Vorläufer gehabt. *) Dem Ruhme Smiths thut diese Ein-
sicht gewiss keinen Abbruch ; ebenso wenig , als wenn die vollkomme-
nere Entwickelungi^iner Lehre durch seine Nachfolger gezeigt wird.
Vielmehr ist es das höchste Lob , welches einem grossen Manne gezollt
werden kann , ihn gleichsam in den Mittelpunkt der Geschichte zu stel-
len , so dass alles Frühere als Vorbereitung auf ihn , alles Spätere als
Entwickelung von ihm erscheint.
3) Endlich ist auch der Eindruck ein irreführender, welchen so
{] Daniel Wakefield An essay upon polüical economy (iSOi) wirft ihm ge-
radezu vor , deu «grosseD» Sir James Steuart auf das Eifrigste benutzt, aber undankbar
genug 'nie citiert zu haben.
S) So die A. Smith'sche Lehre von der Arbeitsthcilung in Mandeville Fable of
tke beesy or private vices public benefits ^47 4 ij ; Ricardos Lehre von der Grundrente in i
Anderson Inquiry into the nature of the com-laws (^11); Malthus Lehre von der Be-
TÖlkernng in Benj. Franklin Observations conceming the increase of mankind (il^ij.
Auf dieselbe Art hat Prices Theorie des Sinkingfund in Nathanael Gould An essay an
the public debts of this kingdom fnt6) und A defence of an essay etc. (Kltl) ihren
YoriSufer; Ricardos Plan, die Staatsschuld auf das Privatvermögen umzulegen, in Archi-
bald Hatcheson Treatises relating to the national debt (ilti); die neuere Praxis dar-
Zinsredactionen in John Barnard Considerations on the proposal for reducing the intereit
of the noHofMl debt ("4750; U. dgl. m.
m
%
•
124 W. BoKKB. m
Tiefe Gfsjrhirhten der XatiMalökoBOw? ii fttiljgga. ab weia bis
derlliedes 18. fahriiMwierte die Fraiose« »d hafaaer ciae Art
ADembesilz oder docii Toras^beäitz der MtoTilfifrntwiirhea Wt:
Schaft gebabc hatten. Seh Cronwell» Zeiten, ja scbom «mer Elisabelk
kamn England in ähdächer Weise ak da» Uissisriie Land der TiAks^
wirthadiaftdelire betndblel wenlea . wie es heaie dafnr c^ So sind
die Englander schon damak in manchen Stücken bedevKnd weiter
wesen. als die so sehr viel spd^lere PhysiobalKL Insbesondere hat
schon damals ihre naikwale EipPiidilnilM'IAeit , die Theorie nnr
za erwettem, wenn eine
zwar von manchen Fortschritlen abgebaken. ^bet ancb vor anilhMgirn
Irrthitanem bewahrt. '
1, Wenn der Gegcnsitz mn
knüe and Mercanlilsjstem
SladI berabet : so halJ. Schön ;""iiii Tirfii imriinni In Tili fiiliinimii, 7 14}
wis nidil Unrecht , die FMbeift schon der Sitacn rncflnikr nM solchen
keiten dadorch xa erkBren, dus ihre Tcrtenm^ i^^ schroft Oppoölion
Land und Stadt Terhinderte.
NACHTRÄGE.
Nachtrag zu S. 66.
W ie ich am Schlüsse des dritten Kapitels Sir Walter Raleigh gleichsam
als den Brennpunkt geschildert habe , in welchem alle einzelnen Lichter
der englischen Kolonialgrttndung zusammenliefen, so muss ich das vor-
stehende KapiteU) mit SIR WILLIAM TEMPLR , Baronet (1 628—1 700),
beschliessen. Dieser grosse Diplomat ist von englischer Seite recht
eigentlich der Ebuptvertreter des Zusammenhangs mit Holland , obschon
er in seiner Bildung, zumal ökonomischen Bildung, auch von Colbert
Vieles gelernt hatte. Wie er es war, durch welchen die Tripelallianz
zu Stande kam, der die Vermählung Wilhelms III. mit der Tochter Ja-
cobs IL einleitete, der persönliche Freund sowohl de Witt's,'als auch
des Prinzen von Oranien , so hat er zugleich in seinen Observations upon
the United Provinces of the Netherlands (1672. 8») das schönste Bild der
holländischen Blüthe verfasst, und zwar genau in dem Augenblicke, wo
dieselbe zu welken begann. Dieses Buch gehört ohne Frage zu den
Meisterwerken der beschreibenden Particularstatistik, obschon die ge-
schichtlichen Abschnitte gar Manches zu wünschen lassen, und die
Sprache ziemlich ungleich ist, bald von hinreissender Schönheit, bald
affectiert, bald aber auch mit sichtbarer Nachlässigkeit behandelt. Seine
Charakteristik des holländischen Volkes beschliesst er mit folgenden
Gegensätzen: «Ein Land, wo die Erde besser ist, als die Luft, und der
Gewinn mehr gesucht wird, als die Ehre; wo es mehr Verstand als
Witz giebt , mehr Gutmilthigkeit als gute Laune , und mehr Reichthum
als Vergnügen; wo man angenehmer reist, als lebt, mehr bemerkens-
werthe als wünschenswerthe Dinge und mehr achtungswürdige als lie-
benswürdige Personen findet.»') — Wie man übrigens deutlich sieht,
I) Kapitel VU, «die Nachahmung der holländischen Handelsblüthe)» überschrieben.
t) Works (London 4814), I, p. 150.
AUundL d. K. S. Get. d. WiMCBSch. III. 10
1 26 W. RoscoEB.
dass Temple seine SchilderuDg holländischer Verhältnisse mit praktischer
Beziehung auf England geschrieben hat\, so würde namentlich das
letzte Kapitel , The causes of their lall in 1 67 2 , für die beutigen Eng-
länder ungemein viele beherzigenswertbe Fingerzeige darbieten.
Ausserdem ist für unsern Zweck noch von Wichtigkeit der Essay
upan Ihe advancement of trade in Irelmul (1673/, welchen Temple auf
den Wunsch des damaligen Vicekönigs, Grafen von Essex. verfasste^.
In seinem eigenen Sinne ist dies ein Gegenstück zu den entsprechenden
Abschnitten des Buches über die Niederlande : das reichste Land der
Welt gegenüber einem der ärmsten und mindest entwickelten ^ !
Der Reichthum jedes Volkes entsteht nach Temple mehr ans der
Arbeit der Menschen, als aus demjenigen, was der Boden wachsen
lässt {growth of ihe soil) ^.i. Wo er von der Trefflichkeit des holländi-
schen Fluss- und Kanalsystems redet, auf welchem man sehreiben, essen,
schlafen und doch zugleich üadiren könne; da ruft er schliessUch aus:
cDieZeit arbeitsamer Menschen ist die grösste einheimische Waare jedes
Landes!»'^ Diess ist der Grund, weshalb er so grosses Gewicht aaf
die Bevölkerung legt, und zwar die relative Bevölkerung. «Hol-
land,» sagt er, «ist nicht durch gute Häfen reich geworden; es liefert
vielmehr den sprechendsten Beweis, dass es nicht der Hafen ist, wel-
cher den Handel nach sich zieht, sondern der Handel, welcher den
Hafen füllt und in Aufnahme bringt. Ebenso wenig ist es reich gewor-
den durch einheimische Naturproducte , sondern durch Hülfe der Indu-
strie, durch Verarbeitung aller fremden Rohstoffe: dadurch, dass es
selbst das allgemeine Magazin von Europa ist und jeden Theil mit den-
jenigen Waaren versieht, welche der Markt erfordert; und dadurch,
dass seine Seemänner , wie man sie passend genannt hat , die gemein-
samen Fuhrleute der Welt sind. Da nun der Ursprung des Handels nicht
von Häfen oder einheimischen Rohstoffen abgeleitet werden kann (Hol-
land hat in beiderlei Rücksicht die wenigsten und schlechtesten, Ireland
die meisten und besten) : von welcher andern Quelle mag er herrühren?
Denn, reden wir von Industrie, so müssen wir noch ebenso sehr fra-
t) Vgl. u. A. Works I, p. UOfg.
J) Works m, p. \ ff.
3) Works I, p. 4 64.
k) Of populär discontcnts : Works III, p. 58.
5) Works I, p. 129. Also Uhnlich wie das heutige TVme is money. Vgl. oben
S. *9. m. 96 fg.
zcB Geschicdte deb englischen Volkswibthschaftslehre. 127
^n, was denn in einem Lande das Volk fleissig macht, im andern träge.
Ich meine, der wahre Ursprung und Grund des Handels besteht in einer
grossen Volksmenge, die in einem kleinen Landbezirke zusammenge-
drängt ist Hierdurch werden alle zum Leben noth wendigen Dinge
theuer und alle Besitzenden zur Sparsamkeit veranlasst; die Nichtbe-
sitzenden aber werden zur Thatigkeit gezwungen, oder leiden Noth^).
Menschen mit kräftigem Körper legen sich auf Arbeit ; die anderen er-
setzen diesen Mangel durch irgendwelche Erfindungen oder Witz. Diese
Gewohnheiten entstehen zuerst aus Noth wendigkeit ; aber sie wachsen
durch Nachahmung und werden mit der Zeit dem Lande zur zweiten
Natur. Und wo diess der Fall ist in einem an der See gelegeneu Lande,
da brechen sie natürlich in Handel aus : schon weil man , was zum Le-
ben so vieler Menschen nothwendig ist, und daheim fehlt, von Aussen
her zufhhren muss; dann aber auch, weil durch die Menge des Volkes
und die Kleinheit des Landes der Boden so theuer wird , dass die Ver-
besserung des Vermögens {improvement of money) auf diesem Wege un-
beträchtlich ist und sich deshalb auf die See wendet, wo die Grösse des
Gewinnes die Gefahr aufwiegt.»') An einer andern Stelle wird derselbe
Entwickelungsgang kürzer so beschrieben : «Die starke Bevölkerung von
Holland hat den Fleiss daselbst gepflanzt und zur Gewohnheit gemacht;
dadurch aller Art Manufacturen und Sparsamkeit , und dadurch wieder
allgemeinen Reichthum.»*) Demnach ist Dichtigkeit der Bevölkerung
auch die Hauptursache der Grösse und Macht des holländischen Staates^).
Diess erinnert also ganz an die spätere Ansicht, welche Forbon-
nais, Sonnenfels, Necker u.A. dazu vermochte, die Lehre von der Volks-
vermehrung zum Mittelpunkte ihres nationalökonomischen Systems zu
madien. Um so auffallender ist es, dass Temple die Naturgesetze des
Volksvermehrung viel weniger verstanden hat, als der gleichzeitige
Child*;. Vom malthusischen Gesetze hat er keine Ahnung. «Die Bevöl-
4) Auf ähnliche Weise erklärt er die nationale Reinlichkeit der HoilUnder aus ih-
rem Klima, welches ohne ihr beständiges Scheuem und Putzen alles Metall sofort rosten,
alles Holz verfaulen lassen würde {Works I, p. «32.)- 'hr treffliches Strassenpflaster
sei ihnen durch die Tiefe und Feuchtigkeit ihres Bodens aufgezwungen (Ibid.).
•
2) Works I, p. 163 fg. Fast wörtlich ebenso,. nur kürzer: UI, p. 2.
3) Works l, p.n«.
i) ^KorAw I, p. 1 62. Auch der gleichzeitige Spinoza meint: Imperü poteniia
» civium numero aestimanda est (Tractatus poUUcus VII, 18).
5j Vgl. oben S. 61.
10»
1 28 W. Röscher,
keruDg wird in einem Lande vermehrt durch die Temperatur des Klimas;
welches der Fortpflanzung , Gesundheit und Lebensdauer günstig ist;
oder aber durch Zustände von Sicherheit und Ruhe unter der Regierung,
deren Credit Menschen herüberzieht, wenn sie daheim nicht sicher oder
ruhig sein können. Sind die Dinge einmal in Bewegung, so erzeugt der
Handel neuen Handel , wie das Feuer neues Feuer ; und viele Leute ge-
hen dahin, wohin bereits viele Leute gegangen.»^) So wird auch die
starke Bevölkerung von Holland fast nur durch Einwanderungen erklärt,
welche die Religionsverfolgungen und Bürgerkriege der Nachbarstaaten,
verglichen mit der Toleranz, Sicherheit und Freiheit der Holländer, ver^
anlasst haben ^). Andererseits gelten Kolonisationen, zumal regelmäs*
sige, unserm Schriftsteller als Hauptmittel, die Volksmenge zu verrin-
gern. Dem könne man nur durch Aufnahme Fremder und durch Ver-
mehrung der Geburtenzahl im Lande selbst abhelfen. In der letztem
Hinsicht empfiehlt er Belohnungen für die Väter zahlreicher Familien,
harte Besteuerung (bis zu einem Drittel ihres Einkommens) derjenigen
Männer ,' welche im 2 Ssten Lebensjahre noch nicht verheirathet sind,
wovon er zugleich Verbesserung der Sitten erwartet').
Ueber die zweite grosse Reich thumsquelle neben der Industrie,
nämlich die Sparsamkeit, hatte Temple in Holland die schönste Ge-
legenheit Beobachtungen anzustellen. Er legt überhaupt auf die C o n-
sumtioii besonderes Gewicht, und seine Bemerkungen darüber gehö-
ren zu dem Besten , was er geschrieben hat. Eben deshalb stellt er im
Reichthumsbegrifle das relative Moment gar sehr in den Vordergrund.
Einen alten Seeinvaliden im Hospitale zu Enkhuysen, der sein Trinkgeld
mit dem Bedeuten zurückwies, er brauche nichts weiter, als was ihm
die Anstalt bereits liefere, erklärt unser Temple für den einzigen reichen
Mann, den er in seinem Leben gesehen. «Welche phantastische Ab-
schätzung von Reichthum und Armuth ist doch in der Welt üblich ! Wer
einer Million bedarf, ist ein Fürst; wer nur eines Groschen, ist ein Bettler;
i) Works m, p. 2fg.
2) Works l, p. <66fF.
3) Of populär discontents: Works III, p. 67 ff. Das Edicl Ludwigs XIV. von i 666,
welches frühzeitige Ehen und zahlreiche Familien mit Steuerfreiheit, bei höherm Stande
sogar mit Pensionen belohnte, wurde bereits 4 683, also gleich nach Colberts Tode,
zurückgenommen. S. For bonnais Recherches et considerations I, p. 394. Temple hat
es bei seinem Vorschlage wohl sicher vor Augen gehabt.
zuB Geschichte deb englischen Volkswirtuschaftslehee. 1 29
and diess war ein armer Mann, der gar nichts nöthig hatte.»*) Die na-
tionale Sparsamkeit der Holländer ist ursprünglich durch die Nothwen-
digkeil geboten, hernach aber zur Ehrensache geworden (p. 1 36). «Ihr
allgemeiner Reichthum liegt darin, dass Jeder mehr hat, als er ausgiebt;
oder genauer gesagt , dass Jeder weniger ausgiebt , als er einzunehmen
lial, sei diess nun viel oder nicht viel. Es will den Leuten dort nicht
in den Kopf, dass der regelmässige Belauf der Ausgaben dem Einkom-
men gleich sein sollte ; und wo diess ja der Fall wäre , da glauben sie
mindestens , das Jahr umsonst gelebt zu haben. Eine solche Lebensart
bringt den Menschen dort ebenso um seinen Ruf, wie in anderen Län-
dern lasterhafte oder verschwenderische Ausschweifungen.» (p. 138.)
Die grösste Ordnung, das genaueste Vorausberechnen aller Ausgaben
ist hiermit verbunden, so dass Temple versichert, er habe niemals ein
öffeniiiches oder Privat -Bauuntemehmen gesehen oder davon gehört,
das nicht in der vorher bestimmten Zeit fertig geworden (p. 1 39) . Wie
Adam Smith später *), so unterscheidet schon Temple zwei Arten des
Luxus : die eine auf Häuser und Hausgeräth , die andere auf Speisen,
Kleidung und Dienerschaft gerichtet. Der Luxus der ersten Art sei
nicht bloss in Holland vorherrschend, sondern auch besser, als der
zweite: nicht so vergänglich, so eitel, ftlr Gesundheit und Geschäfte so
nachtheilig. Jedenfalls beschränkt sich der zweite ganz und gar auf den
Verschwender selbst, auf die Befriedigung seiner persönlichen Laune,
während der erste nicht bloss den Reichthum einer Familie ausmacht,
sondern auch viel beiträgt zu der öffentlichen Schönheit und Ehre des
Landes (p. 139). «Nie hat ein Land so viel Handel getrieben und so
wenig verzehrt, wie Holland. Sie sind die grossen Meister der indi-
schen GevsnUrze und der persischen Seide, aber sie tragen einfache Wolle
und nähren sich von ihren eigenen Wurzeln und Fischen. Ja , sie ver-
kaufen ihr schönstes Tuch an Frankreich und kaufen grobes von Eng-
land zum eigenen Verbrauche. Sic versenden ihre beste eigene Butter
in alle Welt und kaufen die wohlfeilste aus Ircland oder Nordengland
zum Gebrauche für sich selbst. Kurz, sie gewähren unendlichen Luxus,
den sie nie ausüben^ und handeln mit Genüssen, die sie nie kosten.»
(p. 1 76.) Ihre grössten Staatsmänner selbst leben im höchsten Grade
i) Works I, p. UOfg.
2j IVealth ofnations: B, 11, Gh. 3.
4 30 W. Röscher,
einfach; freilich würden sonst auch die schweren Steuern und die
schrankenlose Macht der Stadtrdthe vom Volke nicht gutwillig ertragen
werden (p. 113). Temple meint übrigens, dass starkbeschdfligte Män-
ner ein gewisses Mass von Vergnügungen nöthig haben , um sich nicht
vor der Zeit abzunützen : er weiss diess sogar physiologisch zu eridä-
ren , und rechtfertigt damit die Thatsache , dass die Regierungsämter in
allen Staaten nicht bloss mit Ehre, sondern auch mit Reichthum ver-
knüpft sind (p. 143 fg.). Es hängt hiermit zusammen, wenn er der ge-
wöhnlichen Nahrung des Volkes einen bedeutenden Einfluss auf dessen
natürlichen Muth zuschreibt (p. 1 46).
Uebrigens sind seine Kenntnisse auf dem Gebiete der theoretischen
Nationalökonomik ziemlich mangelhaft, wie er denn überhaupt viel mehr
ein Mann des Tactes und der Weltbildung, als des Systemes, ist. . «Der
niedrige Zinsfuss und hohe Bodenpreis sind die Wirkungen der Volks-
menge , und die Ursache davon , dass so viel Geld bereit liegt für alle
Projecte, von denen sich Gewinn hoffen lässt.» (p. 171.) Anderswo
sucht er die Erscheinung zu erklären, dass die Grundrente in Eng-
land seit einiger Zeit so stark gesunken war. Da giebt er denn als Ur-
sachen an : die Abnahme der Bevölkerung , den grossen Verbrauch von
Fremdwaaren unter der höhern Klasse und die splendidere Lebensweise
Aller ^): also Gründe, von denen wenigstens der erste und letzte einan-
der geradezu aufwiegen würden. — HinsichtUch der Handelsbilanz
4) Works III, 20. Der wahre Grund lag wohl in der ungewöhnlichen und lang-
dauernden Wohlfeilheit des Getreides, welche gleichzeitig fast in ganz Europa herrachle.
Diese wiederum wird eine Folge des tiefen Friedens gewesen sein, der zumal seit 4 660
ein Menschenalter voll Kriege und Revolutionen schloss. Wir haben Aehnliches nach
1820 erlebt. Die vom Kriege u.s. w. verschonten Gegenden, die früher für die anderen
mitproducieren mussten, setzen ihren Ackerbau in der bisherigen Weise fort ; der frü-
here Kriegsschauplatz fängt von Neuem an : das würde allein schon eine Ueberpro-
duction erklären , auch wenn es nicht die Art der Menschen wäre , nach der Befreiung
von einem langwierigen Uebel nun ihre Hoffnungen und Pläne zu hoch zu spannen.
Man sieht diess besonders klar in der Schweiz, die ja vom 30jährigen Kriege frei ge-
blieben war, dafür aber von 4 654 an eine vieljährige landwirthschaflliche Krisis er-
fuhr, mit drückender Wohlfeilheit des Kornes^ Sinken der Boden preise , zahlreichen
Insolvenzen, Auswanderungen (1660 ff.), Bauernaufständen u. s.w. In England leiteten
damals die Meisten das Uebel daher, dass der irische Landbau durch die vielen engli-
schen Kolonisten so sehr gehoben worden. Man verbot desslialb die Einfuhr des iri-
schen Viehes, wogegen Temple freilich polemisiert {Works III, p. 7. 19; vgl. I, p. 183).
S. ferner Sir J. Child p. 73. 144 fg. der französ. Uebersetzung : Tooke History of
prices I, p. 24.
ZIB GeSCHICHTK der ENGLISCHBI« VOLKSWIETHSCUAFTSLEHBE. 131
ist unser Temple ein Geistesverwandter seiner franz(>sischen Zeitgenos-
sen. cEs ist keine ausnahmslose Regel, dass der Handel Reichthum
schaflFt; es kann auch einen Handel geben, welcher das Volk arm macht.
Die einzige und sichere Scaia des vom Handel herrührenden National-
reichthums ist das Yerhältniss dessen, was zum Verbrauche Anderer
ausgeführt wird, und dessen, was zum eigenen Verbrauche eingeht.
Der wahre Grund dieses Verhältnisses liegt in der ailgemeioen Thtttig-
keit und Sparsamkeit eines Volkes , oder im Gegentheile davon. Die
Thätigkeit vermehrt die einheimischen Waaren, entweder an Bodenpro -
ducten oder Manufacturerzeugnissen des Landes , welches die Ausfuhr-
gegenstände hervorbringt. Die Sparsamkeit vermindert den Consum der
eigenen, oder der fremden Waaren, und erniedrigt nicht bloss die Ein-
fahr der letzteren, sondern erhöhet auch die Ausfuhr der erstcren. Denn
Yon allen einheimischen Producten, je weniger im Lande verzehrt wird,
desto mehr wird ausgeführt. Es giebt keine Waare, die nicht zum einen
oder andern Preise einen Markt ftlnde , wovon diejenigen , weiche sie
am wohlfeilsten liefern können , die Meister sind. Solches sind immer
die fleissigsten und sparsamsten Leute, welche bei Preisen gedei-
hen, wobei die Mussigen und Verschwender nicht leben könnten.»
(p. i 73 fg.) So eifert er auch gegen den «vulgären Irrlhum» , dass die
Einfuhr fremder Waaren , wenn sie nicht mit Gelde , sondern mit ein-
heimischen Producten bezahlt wird, ein Volk nicht ärmer mache: tes
muss ja beim Rechnungsabschlüsse zwischen einer Nation und allen
ihren auswärtigen Handelsfreunden was irgend der Ausfuhr am Werthe
mangelt, um den der Einfuhr aufzuwiegen, noth wendig mit baai*eni
Gelde vergütet werden.» (p. 176.) Aus demselben Grunde verwirft er
die herrschende Ansicht, dass der Luxus im Verbrauche einheimischer
Waaren für den Handel vortheilhaft sei. Den verarmenden Handel mag
er allerdings begünstigen ; ist auch in der That minder schädlich , als
der Luxus in Fremdwanren. Was aber in heimischen Artikeln beginnt,
wird zu ausländischen fortschreiten (p. 177\ Schon hier treffen wir die
Ansicht, welche Davenant*) später systematisiert hat, dass die glück-
lichen Angriffskriege Ludwigs XIV, im Feindeslande geführt, wegen
des hinausgehenden Soldes der französischen Heere Frankreich mehr
erschöpft, als die früheren Defensivkriege innerhalb der eigenen
i) Vgl. oben S. HO.
1 32 W. Röscher,
Gränzen^). — Es ist eine Art Sonneoblick inmitten dieses mercantilen
Nebels, wenn Temple bei Gelegenheit der irischen Handelsbeschrän-
kungen warnend ausruft: Where they seil, they wiU he sure to buy too^:
doch ist er sich der Consequenzen dieses wichtigen Satzes nicht weiter
bewusst geworden. Er kennt übrigens Fälle, wo bei der Ausfuhr roher
Wolle und Einfuhr verarbeiteter Tücher die Bilanz doch entschieden
Yortheilhaft gewesen '). — Gegen nominelle Münzerhöhungen , um das
Geld zu vermehren , oder wenigstens im Lande festzuhalten , erklärt er
sich mit Nachdruck *) .
Sehr reich sind Temple's Werke an schönen Beobachtungen aus
dem Gebiete der politischen Psychologie. So können z. B. seine
Erklärung des innem Zusammenhanges zwischen Handelsblüthe und
Toleranz, Handelsblüthe und politischer Freiheit^ , seine Schilderung
des Gegensatzes von kaufmännischer und militärischer Sinnesart für
musterhaft gelten (p. 145 fg.). In grossartigem Stile vergleicht er die
mittelalterlichen Königreiche und Fürsten thümer mit den Herren und
Rittern , die Freistaaten und Städte mit den Kaufleuten und Gewerbe-
treibenden des einzelnen Landes : diese anfänglich von jenen verachtet,
gehorsam und demüthig gegen sie, bis nach mancherlei Zeitläuften einige
von ihnen durch Fleiss und Sparsamkeit reich und mächtig, und einige
von jenen durch Krieg und Verschwendung arm wurden. Auf solche
Art sind die Kaufleute am Ende wie Ritter geworden , und die Ritter
haben am Handel Gefallen gefunden (p. 1 82). Temple ist unbefongen
genug , die im Verkehr unter einander allgemein verbreitete Ehrlichkeit
der Holländer nicht sowohl aus ihrer vorzüglichen Tugend, sondern aus
ihrer Kulturstufe zu erklären. Sie rühre her aus der Nothwendigkeit des
Handels , welcher ebenso sicher der gemeinen Redlichkeit bedarf, wie
der Krieg der Mannszucht ; widrigenfalls das Ganze in Stücke brechen
würde , die Kaufleute zu Hausierern , die Soldaten zu Räubern werden.
Daher spricht er von jener Ehrlichkeit der Holländer auch nur in dem
Falle , wo sie mit Sachverständigen, gleich ihnen selbst, und im Bereich
i) To the Duke of Ormond: The measures to be pursued by England 4 673.
Works n, p.«37.
t) Works m, p. 19.
3) Works l, p. ns.
i) Works III, p. 6 ff,
5) Works l, p. «6J. 165.
ZDl GkSCHIGHTB DEt ElfGLISGHBN VOLKSWItTHSCHAFTSLEHlE. 1 33
kr Gesetze verkehren ; bei anderen Gelegenheiten suchen sie von der
Unwissenheit und Einfidt ihrer Gegner gehörig zu pro6tieren (p. 1 34).
Die Vorschlage Temple's, um den Nationalreichthum von Ire 1 and
zu heben, kommen fast sammtUch*) darin ttberein, dass die schlum-
münden Kräfte der Insel, da sie von selbst nicht erwachen können,
durch den Staat geweckt, ihre Lücken durch Staatsmassregeln ausgefüllt
werden sollen. So empfiehlt er z. B., um das für Ireland so sehr geeig-
nete Leinengewerbe zu ibrdem, dass ausser den bisherigen Prämien
entweder der Staat, oder der Gouverneur aus eigenen Mitteln eine
grosse Leinenfabrik errichten soll, bis dieser Gewerbszweig im Volke
Wurzel geschlagen. Sollte diess ja für allzu schwierig gelten , so müss-
ten wenigstens Staatsgelder angewiesen werden, um den Leinenprodu-
centen einen sichern Absatz und billigen Preis ihrer Waare zu garan-
tieren (p. 12 fg.). Zur Hebung der Seefischerei sollen grosse Compagnien
errichtet werden , mit polizeilichen Vorschriften über die Bereitungsart
der Fische , zugleich aber auch mit allerlei Privilegien , Steuerfreiheiten
n. s. w. Temple räth sogar, dass die Wählbarkeit zu Parliaments- und Frie-
densrichterstellen auf die Theilnehmer an diesen Gesellschaften be-
schrankt werden möchte : sowie sich auch die Regierung an den Actien
beCheiligen soll (p. 23fg.). Den zahlreichen Betrügereien, welche die
Ausfuhr des irischen Fleisches, Talges, der Butter, Häute u.s.w. discre-
ditierten, soll durch Beschränkung des Verkehrs auf gewisse Stapelpidtze
und in diesen wieder durch strenge polizeiliche Schau- und Stempel-
einrichtuDgen gesteuert werden (p. 1 4 ff.). Der Rhederei zu Gefallen
mag die Umhauung jeder grossem Eiche verboten sein , bevor sie eine
gewisse, für den SchiiTsbau geeignete, Stärke erreicht hat (p. 26). Vor
Allem jedoch muss die Ehre des Handelsstandes gehoben werden : aus
den Ai)geordneten der Kaufleute in den vornehmsten Handelsplätzen soll
der Vicekönig zwei zu Geheimenräthen ernennen (p. 27) ; sowie auch
z. B. die Pferdezucht durch Theilnahme des Yicekönigs an den Ausstel-
langen , durch Einladung der Preisgewinner zu seiner Tafel u. dgl. m.
^fördert werden könnte (p. 21 fg.). — Diese ganze Politik ist offenbar
eine Nachahmung der Hauptmassregeln Colberts , und auf gewissen nie-
deren Kulturstufen allerdings zu empfehlen. Wo der Strom des Verkehrs
4 ) Abgesehen natürlich von den allgemeinen Anstalten zur Vermehrung der Po-
pulatioQ, die auch im vorliegenden Falle die Hauptsache bilden.
134 W. ROSCHBB,
noch zu schwrach ist, um das Bedflrfaiss des ganzen Landes das ganze '
Jahr hindurch zu befriedigen , da mag seine Aufstauung gleichsam in -
gewisse Stapelörter und Messzeiten wohlthätig sein. Wo eine Prodac- '
tion, die auf auswärtigen Absatz rechnen muss, unter eine Menge klei- -
ner, wenig gebildeter Producenten zersplittert ist, da können Staats- >
reglements und Schauanstalten den Nutzen gewähren, den anderswo, 1
und dann freilich besser, die grossen Privatunternehmer stiften : nttmlich ^
einerseits die Producenten von dem Bedürfnisse der Consumtion in st^ i
ter Kenntniss zu erhalten , andererseits den Consumenten für die gnle i
Befriedigung desselben Garantie zu leisten. Für Staatsfabriken mag sidi *e
unter Umständen das Nämliche sagen lassen , was J. B. Say , der grosM k
Freund der Handelsfreiheit , für Experimente auf Staatskosten geltend i
macht. Wo endlich tlberhaupt noch der Grundsatz aller rohen Vcflker i
herrscht : Pigrum et iners videtttr mdore adquirere quod posHs sangmm a
parare, da kann ein positives Einschreiten der Regierung, um den friede 4
liehen Erwerb zu ehren , ein wichtiges Kulturmittel sein. Man erkennt
hieraus, wie solche Vorschläge fUr das damalige Ireland noch viel unbe^
denklicher sein mussten, als fUr das Frankreich Colberts. In Irelaiid
hatte der Staat bisher so Vieles positiv gehindert, dass von ihm nun
auch wohl eine positive Förderung erwartet werden konnte. Für Lander,
wie England oder Holland, brauchte Temple darum noch nicht viel aiH '
ders zu denken , als Child. '
Ueber die K o 1 0 n i a I s t e 1 1 u n g von Ireland zu England hat Temple '
die seiner Zeit gewöhnlichen Ansichten. Sobald es der irische Handel in -
irgend einem seiner Zweige zu einer, dem englischen Handel gefttir-
lichen, Concurrenz bringt, so muss seine «Aufmunterung ermässigt oder
abgelenkt werden». Daher z. B. die Wollindustrie von Ireland auf we-
nige grobe Artikel für den ordinären Bedarf der Insel selbst zu be- •
schränken ist. «Denn die Stärke, der Reichthum und Ruhm der Kronen
Sr. Majestät scheinen hauptsächlich von der Gesundheit und Kraft Eng- >
lands abzuhängen.» Dagegen sollte man gewisse andere Zweige, wie
z.B. die Leinenindustrie, keineswegs unterdrücken. Eine allzu grosse ^
Waaren einfuhr, selbst von England her, würde Ireland in dem Grade '
von Gclde entblössen, dass kein genügender Vorrath mehr da wäre
zum Betriebe des innem Handels; und die hierdurch bewirkte allge-
meine Unzufriedenheit könnte selbst für England gefährlich werden
p. 9 ff.). Das kürzlich erlassene Verbot, lebendiges Vieh nach England
ZU! GESCOICHTE DEB ENGLISCHEN YOLKSWIITHSCHAFTSLEHBE. 1 35
m führen , wird von Temple entschieden gemissbilligt : es sei nur zum
Vortheile einzelner Grafschaften , aber zum Schaden des Ganzen. Eng-
land verliert dadurch einen schönen Fracht- und Mästungsgewinn; die
Irelftoder werden zugleich gezwungen, im Häute-, Butter- und Pökel-
fleischhandel als Englands Nebenbuhler auf fremden Märkten zu erschei-
nen; sie gewöhnen sich überhaupt vom englischen Markte weg (p. 19).
— Wie Temple den irischen Absenteeismus beurtheilt , ist nach seiner
Ansicht von Handelsbilanz nicht schwer zu errathen. Den Regienings-
zuständen der Insel mag er natürlich sein, ist ihnen wenigstens zu jeder
Zeit eigen gewesen ; desto schädlicher wirkt er dagegen auf den Han-
del undReichthum von Ireland. Ohne diesen Absenteeismus würde Ire-
land. bei seinen grossen natürlichen Hülfsmitteln , eins der reichsten
Lander Europas sein, würde Macht und Einkünfte der englischen Krone
gewaltig verstärken: während es bis jetzt eher a unsere schwache Seite
war und uns mehr Blut und Geld gekostet hat, als es werth ist» (p. 4 fg.) ^).
Nachtrag zu S. 120.
iJerselben eklektischen Richtung, wie Davcnant, welche die alt-
nationalen Grundlagen der englischen Wirthschaftslehre mit dem immer
stärker hereindringenden Colbertismus zu vcrsclinielzen suchte , gehört
ein anderes, äusserst lesens würdiges Buch an: A discourse of trade,
coyn and paper-credit: and of ways and means to gain and
reiain riches. London 1697, printed for Brabazon Aylmcr (1 67 S. in 8^).
To irfctcA is added Ihe argument of a learned coumcl , npon an aclion of
(he ca$e brought by the Easl-India-Company against Mr. Sands , an inier-
loper. 1696. (77 S. in 8^.) — Ueber die Person des ungenannten Verfas-
sers wage ich keinerlei Vermuthung. Der Bucbhündler versichert in
seiner , mit viel Behutsamkeit geschriebenen , Vorrede , dass ihm selber
der Name des Autors gänzlich unbekannt sei; er habe desshalb auch
Bedenken gehabt, den Druck zu übernehmen, bis ihn das Urtheil meh-
rerer Sachverständigen , welchen er das Manuscript zu lesen gegeben,
ilber dessen Unschädlichkeit und gemeinnütziges Verdienst beruhigt.
Mir scheint der unelegante, bald tautologische, bald höchst abgerissene,
I) Vgl. oben S. 83 fg.
i 36 W. Röscher,
aber stets kräftige Charakter der Sprache eiaen Geschäftsmann als Ur-
heber zuverrathen*).
Uebrigens ist das Buch ein ziemlich vollständiger Inbegriff dessen,
was man damals in England unter politischer Oekonomie verstand. Es
beginnt mit einer Theorie der Handelsbilanz ; hierauf werden die Preis-
verhältnisse der Münzen und Barren erörtert ; alsdann die Frage beant»
wertet nach den aUgemeinsten Quellen des Reichthums. Untersuchungen
über den Zinsfuss und den Papiercredit folgen zunächst. Den ganzen
Rest endlich nimmt eine statistische Uebersicht des englischen Handeb
in Anspruch , immer vom Standpunkte der Bilanz aus , wobei am aoa-
ftlhrlichsten von dem ostindischen Handel und von der Nützlichkeit sei-
ner Compagnieverfassung die Rede ist. Wenn also der Handel gleicb*
sam den Faden bildet, an welchem alle übrigen nationalökonomischen
Betrachtungen au%ereihet werden , so ist diess in der altem engUschen
Literatur durchaus gewöhnlich : ein charakteristischer Gegensatz za der
gleichzeitigen deutschen Literatur, welche fast Alles, was sie weiss,
die Erörterung des Domänen- und Regalienwesens anknüpft.
Was die Quellen des Reichthums betrifit, so erinnert
Lehre unsers Anonymus zunächst an Temple. Arbeit und Sparsamkeit
machen reich: ebenso ganze Völker, wie einzelne Familien. Alle ande-
ren Wege der Bereicherung , ohne diesen , werden sich als ungenügend
erweisen (p. 80). Durch Arbeit muss man den Reichthum einbringen,
durch Sparsamkeit ihn festhalten (p. 1 58). An anderen Stellen wird der
Begriff Reichthum genauer definiert als bewegliches Vermögen. Es
wird auch wohl hinzugefügt: labour, industry and foreign trade;
good htisbandry in the consumption and expense of the goods of foreign
nations and in all our dealings wilh them (p. 153). Foreign markete,
which only can increase riches (p. 54). Darum finden wir gleich in der
ersten Stelle, wo vom Ursprünge des Reichthums die Rede ist, folgende
\
\
i
i
i
I) Herr Dr. C. W. Asher spricht in einem Briefe an mich die Yermuthung aM^ >
diese Schrift könnte von Sir Dudley North herrühren, der seinem früher geschilderten
Charakter gemäss jetzt versucht hUtte, mit populäreren Ansichten sein Glück zo machen.
Viele Stellen erinnern wirklich sehr an North, und die Sprache würde diess einigei^
massen bekräftigen. Er führt Worte der heiligen Schrift ebenso gezwungen and an»
passend an, wie North philosophische Gitate (vgl. p. 4 65. 4 67). So könnte auch aehie
mehrfach ausgesprochene Vorliebe für den Levantehandel zur Uuterstütznng jener Hy-
pothese benutzt werden (p. 403. 126. U9). S. oben S. 86fg. 92.
ZCB GeSCHICBTB DBl E1I6LISCHBN VOLKSWIITHSCHAFTSLEHIE. ^ 37
Tier Arbeitszweige ausdrücklich hervorgehoben : das Ausgraben aus den
Eingeiw-eiden der Erde sammt der weitem Bearbeitung ihrer Producte ;
das Fischefiangen im Meer und der Vertrieb der Fische an fremde Na-
tionea ; der Handel mit fremden Waaren , die an andere fremde Völker
verkauft werden; endlich die Schifffahrt in der Fremde (p. 43). — Als
eine ziweite Kategorie des Reichthums, gegenüber den beweglichen
Gttlem, sieht der Verfosser das Grundeigen th um mit seiner Rente
an. Nun gelten ihm zwar in gewisser Beziehung die Grundbesitzer fUir
die inrichtigste Klasse. «Der Schwerpunkt von England liegt im Boden;
so hangt auch die Entscheidung tlber die Handelsbilanz von dessen Be-
ntzem ab.» Sie haben den Ton anzugeben, ob sich der Verbrauch des
Volkes in den geeigneten Gränzen halten soll, oder zum Verderben füh-
ren (p. 4 59 ff.). Jede Besteuerung des Handels trifft in Wahrheit die
Grandbesitzer, wenigstens zum überwiegenden Theile (p. 156). Indes-
sen halt er jedes allgemeine und dauernde Steigen, der Grundrente wie
des Bodenwerthes , nur für die Wirkung einer günstigen Handelsbilanz.
Die vermehrte Geldmenge wird den Preis der Producte erhöhen und
die Käufer oder Pächter von Ländereien vermehren (p. 43). Auf der
andern Seite behauptet er wieder, dass hohe Lebensmittelpreise nicht
die Ursache , sondern die Folge hoher Grundrente sind (p. 37) ; oder,
wUte vielleicht die allgemeine Waarentheuerung von einer Verschlech-
terung des Geldes herrühren, so werden die Gnmdrenten vermuthlicb
das Letzte sein, das im Preise mitsteigt (p. 29).
Die oben erwähnte Bedeutung der Arbeit*) macht eine starke Be-
völkerung zur Hauptgrundlage des Reichthums (p. 43fg.). Und zwar
kommt es hauptsächlich auf die Vermehrung der niederen Volksklasse
an. Eine grosse Zahl armer Einwanderer würde unsem Nationalreich-
thum auf die Dauer wahrscheinlich mehr befördern, als eine kleine Zahl
reicher (p. 51 fg.). Freilich muss aber tüchtig gearbeitet werden (p. 44 fg.) .
Darum ist der Verfasser ein Gegner der vielen Feiertage, deren Kost-
spieligkeit er genau zu berechnen weiss : 2 Millionen Arbeiter zu 6 Pence
taglich machen 50,000 Pfd. St. (p. 49). Auch hohen Arbeitslöhnen ist
er feind: nicht bloss weil sie eine Last für Handel und Land sind, son-
dern namentlich, weil sie zur Trägheit verlocken (p. 47). An das per-
sönliche Glück der beschäftigten Menschen denkt er, wie die meisten
4) The stock of the naUon, whkh depends on labour and upon which all must live
(p. 46}.
Hw^aalätBieft. Didit. Wa» die GevrcrtarefteBdea a viel
idib^reo sie auf den Freu ikrer Waarea. «bJ ersckfreffea sqohI docif
Ai^aiz. Er beUa^ de&slaib gar äieiir. di» <fie LeiMnsweiie des cqg^
bscben Volkes oeoeitliEkgs so %iel belia^iid»r gewordes. Der Widern
Bpnich . welcher dario lieaet. die Arfaeiler seien doich Lnus zu hohe»
Lohne, und dadorch wieder zur Trigfaeit fiekoomea. ftUt flm nkki
auf p. 82 fg. . — Sehr merkwärdig ist bei dieser Gelegeaheil der Ubh
terschied. welchen der Verlasaer zwisdieB der heoie sogCBamkai pr««
doctiven und nichtprodoctiTen Arbeit findet. Er giebl
ständig za, dass eine «Kopfarbeit neben der köqierlidien enstiert;
jene schlechterdings noth wendig ist fiir die Erbahmig der firnriiirrhrf'
ten. welche nicht bestehen können ohne Bemfsonterscfaiede . som6Uti
der Herrschaft wegen . als znr Bewahrung ¥on Freiheit und Fi|irnlln— j'
dass ohne sie auch der Gewerbfleiss keine Eimuthicune haben wUrdnf-
Es müssen daher Manche von körperlicher Arbeit frei sein . niehl
weil sie grosses Vermögen und hohen Rang besitzen, sondern
sich ganz der Kopfarbeit zu widmen;« also der Regienmg. dem CoMa&i
der Justiz, Polizei n.s.w. Gleichwohl «kann es nicht oft genug erwngett
werden, dass ein Gentleman, der Guter mit 1 0 bis 20.000 Pfd. Sl jlhi^
liehen Ertrages besitzt und Goldminen dazu : dass Geisdiche . Badhln-
gelehrte , Aerzte mit noch so grossen Verdiensten oder Ansprtk^en anf
Gewinnst oder Einkommen, so weit entfernt sind, die Nation zn berat-»
cbem . oder selbst Reichthum und Ueberfluss zu besitzen : dass sie nichi
das Noth wendige, noch Geld, es zu kaufen, haben würden, ohne die
Hülfe der arbeitenden Klasse Wenn nun diejenigen, deren Besitz
des Reichthums und der Nothwendigkeiten vom Schweisse und der
Mühe Anderer abhängt . verhältnissmässig zahlreicher sind . als diejeni-
gen, welche zu ihrer Versoi^ng arbeiten: so muss Gefahr sem. daw
der Reichthum des Volkes aufgezehrt wird, und Mangel und Armoik
wenJen nachfolgen.» Der Verfasser klagt desshalb die englische Erzie-
hungsweise an , dass sie den Zudrang zu den ersteren Beschäftigungen
auf Kosten der letzteren so sehr gesteigert habe p. üfT. 136.^;.
Mit dem Worte Handelsbilanz will unser Buch den seiner Zeit
gewöhnlichen Begriff ausdrücken .p. 3fg. 157). Auch die vorsichtige
Art, wie es die Bilanz berausrechnet (p. Soff.), hat nichts EigenthtlUH
liebes. Als gut werden solche Handelszweige bezeichnet, «welche
I, Vgl. oben S. 78.
züB Geschichte eei englischen Yolkswibthscuaftslehre. 1 39
e Producte und ManofacUirwaaren verbrauchen , wovon der Werth
s Landes und die Beschäftigung unserer Armen abhängt; welche
i Seeleute und SchiffTahrt vermehren, wovon unsere Starke ab-
; welche uns mit denjenigen Waaren versehen, deren wir schlecht-
MiUrfen , um unsem Handel zu betreibeo , oder zu unserer Sicher-
oder welche mehr aus-, als einführen, wovon unsere Reichthums-
^hrung abhangt.» Dagegen sind schlecht diejenigen, «welche mehr
als ausfuhren , oder fertige Manufacturwaaren einfuhren , oder ir-
welche Güter, die den Verbrauch unserer eigenen verhindern;
«reiche unsere Wolle oder andere Rohstoffe ausfahren , um fremde
neu zur Verfertigung von Manufaclen zu befähigen , die statt unse-
genen gebraucht werden können ; oder welche Waaren einfuhren^
icht nothwendig sind, sondern nur den Mussiggang und Luxus zu
ehren trachten; oder welche durch fremde Schiffe, oder fremde
Iren und Kaufleute getrieben werden ; oder endlich welche durch
ahr von Geld oder Barren erfolgen. Solche Dinge mögen als ein
«entein des Handels dienen.» (p. 58 fg. 5 ff.) Die früher von Mun
mpteie Ausnahme von der Regel , dass Holland , Venedig , Florenz
Gimua doch ohne allen Schaden edles Metall exportierten, will unser
kser nur fiütr solche Länder gelten lassen , die keine einheimischen
idwaaren besitzen, also nur durch ihre guten Häfen, Schiffe u. s.w.,
fbaupt als Vermittler fremder Umsätze, Gewinn hoffen können (p. 6 fg.).
eh Freihäfen passen nur für solche Länder , um hier gleichsam ein
pnn fremder Nationen zu errichten, wie Livoruo z. B. für die Levante
; ein Land mit eigenem Verkehr , wie England , würde seinen Aus-
dEinfuhren u. s.w. durch Freihäfen mehr schaden, als es im Zwischen-
idd gewönne (p. 78 fg.). Es ist übrigens ein Widerspruch , wenn
irVerfiusser einmal behauptet, dass die Ausfuhr eigener Producte oder
Kbenie schädlich sein könne (p. 5), und ein anderesmal zugiebt, dass
IB allerdings Geld bisweilen zu theuer kaufe (p. 27). Dass das Ideal
der HercantUisten , bloss zu verkaufen , ohne je wieder zu kaufen, ein
dk selbst widersprechendes und daher unmögliches ist, scheint er nicht
t merken; wohl aber giebt er zu bedenken, wie man in diesem Falle
?ressalien zu erwarten habe (p. 59). — In seiner Musterung aller eng-
Khen Handelszweige , ob sie günstig oder ungünstig seien, stellt er
Ä nul Afrika besonders hoch : ausgeführt werden hier lauter Ueber-
tesi^eilen , grobe Wollzeuge, die sonst unvericäuflich wären ; dagegen
1 40 W. ROSCHEB,
eingeführt hauptsächlich Gold, Elfenbein and Sklaven. Die letzteren
sind theils in den Kolonien unentbehrlich, theils werden sie an die Spa-
nier gegen edles Metall umgesetzt ; «daher kaum ein Handelszweig mehi
verdient erweitert zu werden.» (p. 128 fg.) Auf der andern Seite ist der
ostindische Handel gar nicht zu begünstigen , so sehr auch die europäi-
schen Mächte um seinetwillen mit einander rivalisiert haben. Er v«n
schlingt BO viel edles Metall, «dass die Gewölbe des grossen Moguls onc
seiner Nabobs für Europa das zu werden drohen, was ein Spielhaus fti
die Spieler ist;» ttberdem haben die englischen Manufacturen daheim uiki
auf fremden Märkten von den indischen die nachtheiligste ConcurreiM
zu erdulden (p. 96 fg. 126).
Der Binnenhandel steht in volkswirthschaftlicher Beziehung des
oben erwähnten , zwar nützlichen , aber unproductiven Arbeiten gleicb^
Die einzelnen Betreiber können dadurch reich werden ; das Vermögev .
des ganzen Volkes aber wird nicht grösser sondern wechselt nur die
Person der Besitzer (p. 40). Wirklichen Reichthum {treasure) kann ein
Land, welches keine Gold- und Silberminen hat, ausser durch Raub
und Eroberung nur durch auswärtigen Handel gewinnen (p. 164)*). Bs
ist darum für die wahrhaft productiven Handelszweige sehr nachtheiUg»
wenn sich zu viele Menschen auf den Binnenhandel werfen (p. 454].
Innerhalb dieser Gränzen erkennt der Verfasser übrigens die Wohlthlh
tigkeit , ja Nothwendigkeit des Binnenhandels vollkommen an. Ist dodi
der Schiffbau ein Theil desselben ; ebenso alle Handelsgeschäfte, welche
den Manufacturen zur Hervorbringung der Exportwaaren oder den Im-
porteurs zum Vertriebe it^rer Einfuhren behülilich sind. Wenn dämm
der Binnenhandel auch nicht unmittelbar den Reichthum vermehrt, so
ist er doch eine nothwendige Bedingung jedes grossem Aussenhandeb.
Dasselbe gilt denn auch von den Grundbesitzern und allen Anderen, die
wohlhabend sind, aber keinen Handel treiben: auch sie wirken mit,
entweder als Consumenten , oder indem sie Material liefern. So ist das
ganze Volk gewissermassen beim Handel betheiligt, was bei richtiger
Beachtung jede Feindschaft zwischen den verschiedenen BemfsarteiE
verhindern müsste (p. 42).
I) Die Kaufleute haben bloss ihr eigenes Interesse vor Augen, unbekümmert, ot»
ihr Gewinn bei der Ausfuhr, also an Fremden, gemacht wird, oder bei der Einfohr^
also an ihren Landsleuten. Jener allein bereichert die Nation; dieser , wenn loxoritec
Verzehrung hinzutritt, kann die Nation arm machen (p. 4i8).
ZCl GbSCHIGHTB DEl ENOLISCHBN YOLKSWIRTHSCUAFTSLEHRE. 1 41
Auf dem Felde der praktischen Nationalökonomie steht unser Buch
der Handelsfreiheit viel näher, als dem gewöhnlichen Mercantil-
Systeme. Doch ist es hier, wie überall, nicht völlig consequent. Im
hoem verwirft der Verfasser alle Gesetze, Corporationsstatuten u.s.w.,
welche den Verkehr irgendwie beschränken möchten (p. 41 fg.). Aller
ihndel «sollte nicht auf den Vortheil einiger Wenigen beschränkt , son-
dern ausgebreitet sein zur Ermuthigung der Industrie und Jedermann
freien Zutritt gewähren.» (p. 1 25.) Bloss neue ErQndungcn sollen pri-
vilegiert werden^), aber nur flir eine kurze Reihe von Jahren (p. 136).
So wenig er dem Luxus gewogen ist (p. 165 ff.), so will er doch von
Luxusverboten in der Regel nichts wissen (p. 82). Gegen obrigkeitliche
Erniedrigung des Zinsfusses eifert er mit ähnlichen Gründen, wie Locke
!p. 62 fg.)- So tadelt er auch jede Besteuerung, welche die Production
oder Schifffahrt erschwert, und somit den Preis der Waaren gegen
fremde Concurrenten vertheuert (p. 54). Also wieder die Abneigung
g^Q indirecte Steuern, der wir schon früher einmal, bei Locke, be-
gegnet sind. — Was den auswärtigen Verkehr betrifHt, so ist die oberste
Regel diese: «die Freiheit des Handels ist unbedingt noth wendig, um
ihn gross, und die Gi*össe, um ihn wohlthätig zu machen.» Nur ganz
ausnahmsweise mag ein Riegel vorgeschoben werden, falls ein Handel,
welcher die Kaufleute reich macht, der Nation im Allgemeinen schadet
fp. 60). So äussert sich der Verfasser über das alte Verbot, die engli-
sche Wolle unverarbeitet auszuführen , mit grosser Behutsamkeit : es sei
vortheilhaft , wenn die Wolle daheim , und zwar gut verarbeitet werden
könne (p. 53). Anderswo empOehlt er die Aufhebung aller Ausfuhrzölle,
sowohl fUr Rohstoffe, wiefUrManufacte(A'0(/iicte — manufaclure^ : p. 1 46).
Obschon er zugiebt, dass die freie Geld- und Barrenausfuhr gemein-
schädlich wirken könne (p. 1 48), so «haben doch Verbote derselben nie-
u(
\) Ich erinnere bei dieser Gelegenheit an das erste englische Patentgesetz: 24 Ja-
^Mrl, Cap, 3. In Deutschland sind ungefähr zu derselben Zeit die ersten Erfindungs-
patente nachzuweisen. Wie neu diese ganze Idee war, zeigt sich am klarsten in einer
AeusseruDg des Kurfürsten Moritz von Sachsen, der ohne Frage zu den geistreichsten
Qod aufgekrärtesten Männern des 4 6. Jahrhunderts gehörte. Diesen erfüllte es nUmUch
Bul moraJischem Unwillen, als er hörte, dass die Grafen Stollberg den Erfinder einer
Wasserhebemaschine verpflichtet hatten , in Sachsen kein solches Werk ohne ihr Ver-
rissen zu gründen (v. Langenn Leben des Kurfürsten Moritz II, S. 57). Doch haben
schon die Alten an Erfindungspatente gedacht: Athenaeus XII, 33.
AbiMndU d. K. S. Ges. d. Wissenicb. III. ] 1
1 42 W. ROSGHBR,
roals in irgend einem Lande irgend welche gute Folgen gehabt.» Sie
sind gar nicht einmal durchzuführen (p. 9). Am meisten eifert er gegen
obrigkeitliche Nominalerhöhungen der Münze, wodurch so viele Mer-
cantilisten das Geld meinten im Lande festhalten zu können. Indem er .
alle Hoffnungen widerlegt , die wohl auf eine solche Massregel gebaat
wurden, beweist er den ungerechten, schimpflichen Charakter dersel-
ben , und dass sie nur auf die früher contrahierten Schuldverhältoisse
bedeutenden Einfluss üben könne (p. 1 0 ff.) . Hinsichtlich der Waaren-
einfuhr spricht er allerdings von der Nothwendigkeit, die Handelszweige
mit unzweifelhaft schädlicher Bilanz zu entmuthigen. «Wie allzu viele
Beschränkungen des Handels unpassend sein mögen, so allzu grosse
Freiheit gerahrlich.» (p. 150.) Eigentliche Prohibition aber sollte immer
nur das letzte Hülfsmittel sein, wenn die milderen Schritte erst des blos-
sen Beispiels von Oben her, sodann auch hoher Zölle ganz erfolglos
geblieben (p.58). Man sollte hiermit um so behutsamer vorgehen, als
Millionen Menschen im Lande vom Handel leben (p. 59).
Von privilegierten Handelsgesellschaften, nach Art der ost-
indischen , ist der Verfasser gar kein Freund. Ein grosser Theil seines
Buches ist diesem Gegenstande gewidmet (p. 96 — i 44*)). Er hat den
Grundsatz , der Gewinn aus einem grossen Handel mit niedrigen Preisen
ist sicherer, als der aus einem kleinen Handel mit hohen Preisen^; mid
ein Volk steht sich besser dabei, den Handelsgewinn unter Viele, als
unter Wenige vertheilt zu sehen (p. 54). Nun pflegen aber die privile-
gierten Gesellschaften auf ein möglichst geringes Risico, möglichst wohl-
feilen Einkauf und möglichst theuern Verkauf gerichtet zu sein; was
dann immer mit der engstmöglichen Beschränkung des Handels zu-
sammenhängt. An die Entdeckung neuer Märkte, wie man sie
4) Wo Damentlich p. 120 (T. die gewöhnlicben Gründe der Corapagnieverthcidiger
zusammengestellt werden.
5) Das Vorherrschen dieser Maxime ist in der That eines der wichtigsten Merk-
male, welches die höheren Kulturstufen gegen die niederen charakterisiert. Sie ist nichl
bloss humaner, volksfreundhclier^ als ihr oligarchischer Gegensatz, sondern zugleich
vortheilbafler. Man riskiert hun bei entbehrlichen Waaren nicht so viel vom Modewech-
sel; bei unentbehrlichen kann man eher auf ein Wachsen der Bevölkerung u.s.w. seine
lloOiiung bauen. Die Concurrenz wirft sich nun besonders auf technische Ueberbie-
lung der Nebenbuhler; im umgekehrten Falle auf deren gesetzliche oder ungesetzliche
Ausschliessung. Sie macht also dort gerade die Hauptquelleu des Nationalreichthums
ergiebiger fliessen.
ZUR GESCHICHTE DEl ENGLISCHEN VOLKSWIITUSCUAFTSLEUBE. 1 43
ktthnen Abenteurern so oft verdankt, ist bei solchen Gesellschaften,
liegen ihrer bequemen Sicherheit, gar nicht zu denken (p. 131). Bei
ihnen wird regelmässig der Nutzen des Publicuins dem ihrer Theilneh-
mer hintangesetzt (p. 1 36). Auch unter diesen letzteren bildet sich in
der Regel bald die schroffste Ungleichheit aus, indem sich die Actien in
immer wenigeren Händen concentrieren : wie denn z. B. in der besten
Zeit der ostmdischen Compagnie ein Viertel dos Kapitals 1 0 Männern
gehörte , und die Hälfte desselben unter weniger als 40 Personen ver-
theilt war (p. 101. 125). Auch das ist unbillig, dass die privilegierten
Gesellschaften den ganzen, ihnen anvertrauten, Handelszweig in London
concentrieren (p. 1 30) ; wenn man selbst übersehen wollte, dass ihr Pri-
vil^um doch im Grunde daraufhinausläuft, allen Käufern ihrer Waaren
eine Steuer von 20 bis 50 Procent an die Gesellschaft aufzunöthigen
(p. 123). Darum räth der Verfasser, die grossen Joint - stock ' companies
mit s. g. regfdated Companies, nach Art der türkischen, zu vertauschen:
man würde solchei^stalt ihr Gutes mit dem Guten der Handelsfreiheit
vereinigen (p. 1 39 ff.) *).
Zu den werthvollsten Partien unsers Buches gehören die Abschnitte
vom Wechselverkehr und vom Papiergelde. Dort finden wir
mit grosser Sicherheit und Klarheit auseinandergesetzt, dass bei allen
Schwankungen des Wechselcurses , die von der räumlichen Entfernung
des Platzes, der zeitlichen Entfernung des Zahltermins, dem Ueberflusse
oder Mangel des Geldes, verglichen mit Wechseln , herrühren, der re-
gelmässige Grundgedanke doch immer der bleibt: ein Pfund Silber im
einen Lande ist so viel werlh, wie ein Pfund Silber im andern (p. 12 ff.).
Auch weiss der Verfasser, als erfahrener Geschäftsmann, recht wohl,
dass die grosse Mehrzahl der internationalen Handelsoperationen durch
den Tausch von Waaren gegen Waaren erfolgt (]). 22. 59). — Seine An-
sichten über Papiergeld erregen um so grösseres Interesse, wenn luan
bedenkt, dass die Bank von England IßOi gestiftet war, und dass John
LaVs berühmtes Werk Trade and money considered 1705 erschien.
Gegenüber der, schon damals verbreiteten, Meinung, dass Metallgeld
unnöthig sei, durch Papiergeld völlig ersetzt werden könne, ist unser
i) Der Verfasser beruft sich p. lil fg. selbst auf eine andere Schrift, New dis-
course of trade [Decemher 1 692), worin über Handelscorapagnien u.s. w. eine der seinigen
sehr verwandte Ansicht entwickeil worden. Vgl. übrigens oben S. 63. 4 4 5.
11»
144 W. Koscher,
Verfasser doppelt vorsichtig (p. 63 — 78). Die praktischen Erfahrangen,
die man in England gemacht hatte , können diess zur Genüge erklären.
Seit 1650 war es üblich geworden, dass die Londoner Goldschmiede,
bei welchen die Kauileute ihr Geld deponiert hatten, circulierende Noten j
dafür ausgaben. Um die Zeit des grossen Brandes (1666) sollen von j
einem einzigen Goldschmiede für 1,200,000 Pfd.St. Noten im Umlaufe ;
gewesen sein. Die Goldschmiede ihrerseits pflegten ihre Depositen der i
Staatskasse zu leihen. So musste freilich das berüchtigte Shutting of the
Exchequer (im Jahre 1 672) eine sehr weit verbreitete Creditzerstöning
zur Folge haben. Nun lehrt unser Verfasser, dass Gold und Silber über-
all Werth haben ; Papiergeld nur in dem Lande, von dem es ausgegeben
wird , und auch da nicht länger , als die Fonds oder Meinungen , worauf
es begründet ist, gut stehen. Wenn sich ein Volk daher auf den Papier-
credit verlüsst, und sein Metallgeld an Fremde verleihet, so kann es
heute für reich gellen, morgen als arm erfunden werden : zumal in gros*
sen Kriegen , welche der wahre Prüfstein des Nationalreichthums sind,
gerade wie das Sterbebett für manche grosse Kaufleute. So nützlich
also der Papiercredit ist, um den Mangel des Geldes zu ersetzen, so
gefährlich ist er, wenn er das Geld verdrängt (p. 64 fg.). Etwas Papier^
credit ist gut; wird er aber allgemein und gar zu gross, so läuft er um
so mehr Gefahr, unter seinem eigenen Gewichte zusammenzubrechen
(p. 66). Er versagt gewöhnlich in dem Augenblicke, wo man ihn am
meisten brauchte, und ist hernach äusserst schwer wieder herzustellen
(p. 67). Der Verfasser billigt also namentlich, wenn die Circulation kauf-
männischer Schuldpapiere nach Kräften erleichtert wird*); dessgleichen
die Exchequer-Bills , die auf einer zwar künftigen , aber sichern Steuer-
einnahme fussen. In allen anderen Fällen sollte die Obrigkeit Sorge
tragen, dass ein Papiercredit nur auf gute Fonds begründet wird, und
mit den gehörigen Beschränkungen, um jedes Hinauswachsen über diese
Fonds zu. verhüten. Denn die Besitzer eines solchen künstlichen Reich-
thums sind noch weit mehr in Versuchung, denselben zu missbrauchen,
als die Besitzer des wirklichen Geldes durch Münzverschlechterung und
monopolischeS Ansichreissen des Handels (p. 67). Unter solchen Be-
schränkungen besteht nun der Nutzen einer Bank , ausser der Erleich-
terung des Discontierens u. s. w. darin, dass sie die Baarschaft der Nation
") Vgl. oben S. 63.
züt Geschichte dee eiigusche?i Volks wiithscuaftslbheb. 1 45
Terdoppelt. Der Bankier empfangt ein Depositum von 1000 Pfd. St., mit
welchem er Geschäfte macht; und giebt dagegen eine 1000 Pfd.-Note,
(fie aach als Geld umläuft. Freilich muss er immer die Möglichkeit eines
allgemeioen jRtfn im Auge behalten ! (p. 69 fg.) So gross die Sicherheit
der Landhypotheken ist, so werden die auf Grundstücke basierten Noten
doch nie als Geld umlaufen, wenn man sie nicht jeden Augenblick gegen
Geld verwechseln kann (p. 71). Der ganze Credit der Noten beruhet
darauf, dass man zur bestimmten Zeit pünktlich baarcs Geld dafUr er-
wartet. Ein gesetzHcher Zwang, sie an Zahlungsstatt zu nehmen, hilft
ihnen zu gar nichts , wenn auch die Gläubiger aus älteren Contractsver-
haltnissen dadurch ruiniert Werden können ; der Verfasser stellt jede sol-
che Massregel sehr gut mit den obrigkeitlichen Münzverringerungen zu-
sammen (p. 71). Ebenso treffend unterscheidet er beim Geldvermögen
{esiates of money) drei Grade des Realisationsbedürfnisses. Was man
hypothekarisch ausleiht, ist gewöhnlich der Theil des Vermögens, wel-
chen man für Ankäufe oder Kindesaussteuem bestimmt bat , und den
man bis zum Eintritte solcher Gelegenheilen gern ruhen lässt. Der
Regierung leihet man, was man voraussichtlich bis zum Eintritte des
versprochenen Rttckzahlungstermins nicht gebraucht. Worüber man nun
auf keine dieser Arten verfügt hat, das behalt man für seine laufenden
Aasgaben oder unvorhergesehene Fälle. Nur diesen haaren Kassenvor-
rath wird man auf Noten verwenden mögen (p. 72 fg.). Uebrigens sind
Banknoten ftlr ganz kleine Ausgaben ungeeignet; man wird für solche des
baaren Geldes nie entbehren können (p. 74). Die ganze Betrachtung
sehliesst mit den Worten: «Noten verdienen niemals den Namen einer
neuen Münze , weil sie nur als ein Pfand dienen , um für die Zahlung
von Geld Frist zu gewinnen.» (p. 78.)*)
Das ganze Buch hat demnach einen Januscharakter. Die eine Seite
erinnert durchaus an Petty, North und Locke; ja, es werden die For-
schungen dieser Männer im würdigsten Stile weitergeführt. Dagegen
sehliesst sich die andere Seite an die viel geringeren Nationalökonomen
der nächstfolgenden Periode an , wie die Verfasser des British Merchant,
Joshua Gee und Aehnliche, welche das erste Drittel des 1 8. Jahrhunderts
beherrscht haben.
\) Ganz wahr ist die Prophezeiung p. 64, dass die Banken von Amsterdam und
Venedig so lange bestehen werden , wie die Regierung dieser Staaten.
1 46 W. RoscHEB, ZU! Geschichte deb engl. Yolkswibthscbaftslehbe.
Zum bessern YerstäDdnisse will ich schliesslich noch daran eriiH
nem , dass die Zeit , in der unser Verfasser schrieb , mit gutem Grunde
the very Nadir ofEnglish prosperiiy genannt worden ist^). Der grosse
Krieg, welchen Wilhelm III. für die Freiheit von England und die Unab^
hängigkeit von ganz Europa gegen Ludwig XIY. führen musste, hatte di€
Finanzen seines Staates auf das Tiefste erschöpft. Die neue , schwere
Grundsteuer (seit 1 690), die mindestens 20 Procent vom Grundeinkom-
men verschlang, reichte um so weniger hin, als schon um 1693 dk
Accisen auf etwas über die Hälfte , die Zölle sogar auf weniger als die
Hälfte ihres frühem Ertrages, vor der Revolution, gesunken waren. Die
Bank von England wurde hauptsachlich in der Absicht gestiftet, die An-
leihen des Staates zu erleichtem. Bald aber fielen ihre Noten um 20
Procent unter Pari ; die Exchequerbills um wenigstens doppelt so viel,
bis man die letzteren mit einem Zinsfusse von 8 Procent fundierte. Dai
Deficit der Staatskasse wuchs so furchtbar, dass man im Jahre 1696
kaum noch im Stande war, die Armee und Flotte von Monat zu Monal
zu bezahlen. Ein völliger Bankerott schien vor der Thüre. Den Pri-
vatcredit hatte eine Periode allgemeiner Schwindelei und eine daraui
natürlich folgende Handelskrise zerrüttet'). Certainly the vessel of am
Commonwealth has never been so close to shipwreck as in this period; w6
have Seen the storm raging in still greater terror round our heads, bul wilk
far stouter planks and toiigher cables to confront and ride throngh it (Hallam).
4) Hallam The constitutional history of England, Ch. 15.
%) Vgl. die merkwürdige Schrift ^n^/iae Tutamen , or the safety of England, beifH
an account of the banks, lotterieSy mines, diving, draining, metallic, sali, linen, Uftiffi
and sundry other engines, and many pemicious projects now on fooi tending to t9^
destmction of trade and commerce (md the impoverishing of this realm. By a person ^
honour (London 4 695. i^.
>
-v
EBERHARD WINDECK
VON
JOHANN GUSTAV DROYSEN.
A&btadl. d. K. S. Ges. d. Wissensch. III. 1 2
Jlencken hat im ersten Theil seiner Scriplores die Schrift des Mainzer
Eberliard Windeck abdrucken lassen unter dem Titel Historia vilae Imp.
Sigimundi. Sie ist seitdem oft gelesen und öfter noch citiert w orden ;
eingehender besprochen hat sie so viel ich weiss nur Herr Aschbach in
seiner Geschichte des Kaisers Sigmund.
Ander>veitige Forschungen gaben mir Veranlassung mich mit dem Go-
ihaer Codex des Windeck, den auch Mencken benutzt hat, zu beschäftigen.
Die Handschrift — ihre Beschreibung gicbt Jacobs in seinen Bei-
trägen II p. 396 — ist 1461 in Eger geschrieben; der Schreiber nennt
sii'li Vlricus aicher diner ader eicher der stat eger — der g(*puri von koczuig})
Er hat ziemlich deutlich, aber sehr fehlerhaft, oft gedankenlos geschrie-
ben. Die Bilder , für welche bei jedem Capitel Raum gelassen ist , und
dertn kurze Inhaltsbeschreibungen zugleich als Capiteluberschriften die-
nen, sind bis auf eine schlechte Federzeichnung nicht nachgetragen. Die
Paifinierung ist durchgehend von neuerem und neuestem Ursprung.')
We Handschrift ist ziemlich häufig corrigiert und zwar von einer Hand
fe IT. Jahrhunderts.
Neben dieser Handschrift benutzte ich eine zweite (336 Blätter 4.),
welche der grossherzoglichen Bibliothek zu Weimar gehört. Sie ist aus
4 So der Codex, nicht wie Mencken p. 1288 hat und Aschbach IV p. 458 ihm
nachschreibt : Vlricus Aicher oder Eicher diner u. s. w. Er wird im Eicliaml gewesen
be'm. Der Name koczuig ist nicht vollkommen deuthch ; es könnte auch koczniy gelesen
werden.
2] Irrig Aschbach IV p. 457: «man sieht ... aus der ausgelassenen Paginierung
des letzten Theils, dass an die Abschrift nicht die letzte Hand gelegt ist.»
12*
Eberiiard VVindeck. 1 31
Fiir die deutsche Gcschichtschrcibung der Zeil Wiiidecks wird man
nicht die ungleich entwiickeltere der romanischen Zungen als Maassstab
nehmeh dürfen. Aber auch 'seinen deutschen Zeitgenossen , dem söge-
oannteü Rothe , der die thüringische Chronik schrieb auf Begehren der
fifröwe» Annen Lantgraßnnen zcu Doringen», wie das Akrostichon des
IVologes besagt , oder dem Conrad Justinger , dem Stadtschreiber von
Bern, 'der im Auftrage des Ralhes der stolzen Stadt ihre Geschichte
darstellte, steht Windecks Schrift, >vie sie vorliegt, weit nach. Was auch
immer der Zweck seiner «Legende,» wie er sie wohl nennt, gewesen sein
mag , mair muss sich über die äusserst planlose , im Einzelnen oft ver-
worrene, jeden Augenblick von einem Gegenstand zum andern abiirende
Erzähltingsweise um so mehr wundern , als sein äusserer Lebensgang
ihn in .Verhältnisse geftihrt hat, in denen er nicht allein viel erfahren
und beobachten konnte, sondern auch eben diejenigen Fähigkeiten, von
denen seine Schrift so gut wie nichts zeigt, klarem Versland, Uebersicht,
Erfassen des Wesentlichen, bewähren musste und in der That bewährt
hat. und mehr noch : wir werden eines Gedichtes von ihm zu ci-wähnen
haben, einer gereimten Erzählung der Mainzer Vorgänge von 1 429, die,
so wenig poetisch sie ist, als klare und sachgemässe Darstellung sich
unter den' vielen gereimten Erzählungen gleichzeitiger Begebenheiten,
in welchen jene Zeit ihre lebendige Tagesgeschichte niederzulegen liebte,
vortheilhaft auszeichnet.
Wönn trotz dem für. die Zeitgeschichte von 1390 bis 1440, das ist
für den Beginn jener grossen deutschen und europäischen Revolution,
in der die germanische Welt endlich den Romanismus abschütteln sollte,
Windecks immerhin mitlelmä^sige Darstellung grossen Werth hat, so ist
•
t»s vor Allem dje Unmittelbarkeit der Eindrücke , die sie abspiegelt und
die überreiche Mannigfaltigkeit von Wechselwirkungen und Gegenströ-
mungen, die eine mehr pragmatische Kunst verkümmert haben würde.
Aber dann auch noch manohes andere ; einmal dass die Legende eine
bedeutende Zahl von Urkunden , officiellen Papieren und ähnlichen
Schriftstücken enthält', — sie füllen der Capitelzahl nach nahezu ein
Drittel des Buchs : — sodann dass Windeck von vielen Dingen als Augen-
zeuÄ?e berichtet, von anderen durch seine dienstlichen Verhältnisse die
. ■
beste Kunde haben konnte. Selbst wo er Unbedeutendes oder wo er
verworren berichtet , wird eine feinere Beobachtung mit Hülfe sonstiger
Ueberlieferungen Richtiges aus ihm zu entziffern wissen.
#
1 52 Johann Gustav Drotsbn,
i
Es kommt vor allem darauf an , sich über den Kreis seiner persOn- .
liehen Beziehungen zu orientieren. Die folgende Untersuchung wird sich
im Wesentlichen anf diesen Gesichtspunkt beschränken.
Eberhart Windecke — so schreibt die Gothaer Handschrift den
Namen — oder auch Windeck , zum Windeck genannt , ist um 1 380 in -
Mainz geboren, *) zu einer Zeit also , wo seine Vaterstadt , wenn auch •
nicht mehr in der dominierenden politischen Stellung , die sie seit Arnold
Waldpot an der Spitze des grossen Städtebundes gehabt hat, doch immer
noch an Macht und Einfluss den meisten rljeinischen Städten bis Cöln
hinab vorausstand; wenigstens Worms und Speier hielten sich noch
immer als «Eydgenossen» zu ihr. Zugleich Capitale der grössten deut- .
sehen Diöcese, und trotz alles Haders mit der Pfaffheit doch Sitz des
ersten unter dei) geistlichen Fünften Deutschlands, war -das damals
reichsfreie Mainz in mehr als einer Beziehung ein Mittelpunkt politischer
Interessen.
Die Windecks gehörten zu den Geschlechtem der Stadt, *) den Nach-
kommen, wie man meinte , der Ritter , denen einst König Dagobert die
Stadt befohlen hatte. ^ Diese Geschlechter hatten bis 1 329 den Rath
ausschliesslich inne gehabt; in diesem Jahre, als nach dem zerstörenden
1) Windeck c. 339 (bei Mencken Sil) sagt: io diesem Jahre 1437 sei er 56 Jahr
alt. Aber in der Einleitung erwähnt er, dass er 4 5 Jahr alt nach Böhmen gekommen
sei, was 4394 geschah.
2] Als zu den Geschlechtem gehörig werden die Windecks in dem Verzeichniss,
das den alten Bericht über die Unterjochung von Mainz H63 (Vogt und Weitzel Rhei-
nisches Archiv V p.51) schliesst, angeführt. Eben so in dem Verzeichniss de patr.
Mog. bei Joannis scriptt. rer. Mog. III p. 57. Die richtige Bezeichnung ist «zum
Windecke, » der Gewohnheit der Mainzer Gescl^lechter gemäss nach dem a Hofe » io
dem sie sassen. Ich lasse dahingestellt , ob der Hof zum Windeck nach einem ausser^
mainzischen Besitz, aus dem die Familie stammte, genannt ist, wie in Mainz der Hof
und die Familie zum Echzelier wahrscheinlich auf Echzell bei Friedberg (s. u.), der Hof
und die Familie zum Gultenberg, ad montem bonum, auf die alte Dynastenfamilie der
Thurn von Guttenbcrg, der Hof und die Familie zum Sorgenloch auf den Ort des Na-
mens (Würdtwein bibl. Mog. 212) zurückführen. Diese Familien der Sorgenloch, Gptten-
berg, zum Jungen, Gcllhuss waren wirklich ritterbürtig und stiflsHihig, wirklicher Adel.
Der Name Windeck ist unter den deutschen Familien und Burgen nicht selten ; für die
Mainzer Windecks würde die ßurg Windecke an der Nidda, wo die Dynasten von Hanau
bis 1436 oft wohnten, am nächsten liegen. Die Windecks, welche die hohenzollrischen
Lehen im Elsass trugen (Urkunde bei Minutoli Friedrich f. p. 345), würden wohl schon
zu entfernt sein.
3) Windeck c.354 (fehlt bei Mencken).
I) Joannis Scr. rer. Hog. I. p653.
S) Bei Schaab Erfindung der Buchdruckerkunst II p. f 49.
3) Urkunde bei Scbaab 1. c. No. 5. 6. In der darauf erfolgten Acht des Kaisers
Lodwig (27 Jan. 1332] werden Sujabin vnd sin brudir Ebir hart zum Windekin genannt,
Wurdtwein diplom. Mog. I p. 482. Ein Eckebard zum Windecken, Vicar am Dom, hat
/3t6 eine Urkunde mit unterzeichnet. Gudcn cod. dipl. III p. 136.
4) Urkunde von 1372 bei Schaab I. c. No. 335.
5) Windeck c. 5 (bei Mencken c. 13 lückenhaft). Die Bezeichnung im Esperg ist
zweifelhaft ; die Handschrift hat Imespergk ; in dem freilich nicht volIsUindigcn Elcnchus
curiarum bei Guden H p. 508 giebt es keinen Hof des Namens.
6) Bei Schaab I. c. No.330.
^
Ebgbhabd Windeck. 153
Aufruhr gegen die Pfeffheit — revera odio cleri provocati sagt eine Chro-
nik — die Stadt zum Ersatz verurtheilt in schwere Verschuldung ge-
rieth und die 29, Bui^emeister und Rath, um den guten Willen der Ge-
meinde zu gewinnen, S2 von den Zünftigen mit beriefen, da traten 129
aas den Geschlechtem zusammen «und besunnen sich der Stat Not und
schiwiiren sich Leib und Gut ftlr einander zu lassen.»^ In Ritter Frieles
bui^:ahnlichem Hof zimi Gensfleisch sassen sie zum Kampf bereit bei
einander, «gewappnet und jedermann den Helm für sich,» als die (je-
meinde , die Metzger mit dem Stadtbanner voran , zum Angriff heran-
rückten. Aber der Rath gab seine Freunde Preis; sie wurden in den
Thurm gelegt, sie mussten ihre Waffen abliefern. Da verliessen die 129,
Friele zum Gensfleisch an ihrer Spitze, die Stadt. Unter diesen «cfe»
(dien rades frundem^, den ^jungen luden die itszgefaren sind von menlzer*,
war auch ein «Eberhart zu Wyndecken. » *) Er wird wie die meisten
andern nach der Rachtung von Allerheiligen Abend 1333 zurückge-
kehrt sein.
Vierzig Jahre später wird ein «Jeckel Wyndecke» als 2euge er-
wähnt. ^) Ob das unsers Eberhards Vater war , muss dahingestellt blei-
ben, da dieser dessen Vornamen nicht nennt , nur erwähnt , dass seine ^.
Eltern im Esperg zu Mainz gewohnt hätten , dass sein Vater 1 400 am flp
Montag vor Pfingsten gestorben, acht Tage nach Pfingsten ihm noch ein
Sohn Hermann geboren sei. *) Diesem Hermann Windecke begegnen wir
noch 1 442 in einem Process wegen einer halben Mark Goldes , auf die
sein Gegner einen Giftbrief von Conlzgin heneck vorweiset, •) demselben
Conrad Iseneck, den unser Schriftsteller als seinen Vetter erwähnt ; denn
als er mit des Kaisers Kleinodien 1417 nach Mainz kam, zeigte er sie
jenem Vetter, seiner Base Imichen und seiner Base zu Schenkenberg
«
•
154 Johann Gustav Dfoysen,
Guten, ihrer Schwester, adie alle czu leichtenberg.y>^) Beide Namen ge-
hören mainzischen Geschlechtem, wia denn unter den «Ausgefahrenen»
von 1329 ein Jacob zu Lichtenberg, unter denen von 1411 ein Jeckel
Schenkenberg vvar.*) Aus solchen Kreisen stammte und in ihnen er-
wuchs unser Eberhard. Es verdient bemerkt zu werden , dass in jener
Zeit, wo das geistige Uebergewicht des Klerus längst dahin war und
der hohe und niedere Adel sich meist in derber Rohheit und Rauflust
gefiel , die städtischen Patricier überwiegend die Träger dessen waren,
was wir jetzt staatsmännische Bildung nennen würden. Sehr natürlich.
Sie hatten, wenn auch an vielen Orten nicht mehr ausschliesslich , die
Leitung des städtischen Gemeinwesens, dessen Finanz ungleich ent-
wickelter, dessen Regiment ungleich schwieriger war als das der an-
deren Territorien. In diesen städtischen Familien war die Uebung des
Verwaltens und Verhandeins , die Kunde mannigfacher Geschäfte ; in
stetem Ringen gegen die unbändige Gemeinde, von trutzigen Fürsten
* und Herrn, geistlicl;ien wie weltlichen , immer mit lüsternen Blicken an-
' gesehn und oft bedroht, ohne festen Rückhalt bei Kaiser und Reich, auf
M sich selbst und die Verbindung unter einander angewiesen , haben sie
jene Künste, in denen Italien schon längst die Meisterschaft besass , auf
'.^ft eigene Hand gelernt und geübt. Wie viele Namen dieser Kreise findet
I man unter den fürstlichen Räthen dieser und der nächstfolgenden Zeit.
Der Ausgang des vierzehnten Jahrhunderts, Windecks Knabenzeit,
war namentlich für Mainz voller Ereignisse, welche die patricischen
Kreise der Stadt lebhaft bewegt haben werden. Die Städte , seit dem
Konstanzer Tage ihrer 55 im Bunde, waren daran, mit den Fürsten den
entscheidenden Kampf zu kämpfen ; ihre Freunde in der Schweiz siegten
bei Sempach und Näfels über Oestreich ; Mainz kämpfte 1 388 und 1 389
mit den bairischen Herzögen und dem Pfalzgrafen. Aber es ward be-
siegt : « tunc omnino conspiratio eorum, scilicet der Bund, annichilala est, »
sagt eine Mainzer Chronik. Es geschah durch den Egcrer Landfrieden,
\) Windeck c. 69 (bei Mencken c. 52).
2) Die Höfe zum Lichtenberg und zum Schenkenberg sind bekannt, den zum
Iseneck finde ich sonst nicht erw'ahnt. Uebrigens gehören die Schenkenberg zu dem
grossen Geschlecht der Gostenhofer : s. den alten Bericht über die Unterjochung von
Mainz in Vogt und Weitzel Rhein. Archiv Y p. 51. Der im Text erwähnte Conrad
Iseneck war HH in einer Rathsdeputation und zwar unter denen von der a jungen
Seite des Raihs», so dass die Familie wahrscheinHcb nicht zu den Geschlechtern gehört.
EbBBHABD WlHDECK. 455
flit dem König Wenzel die Sache der Städte im Reich , die er bis dahin
iegäostigt hatte , Preis gab. Die grossen Straf- und Entschädigungsgel-
der, die nun gezahlt werden mussten , lasteten schwer auf der Stadt,
f schwerer», sagt jene Chronik, «Scham und Schande.» Nur um so mehr
.Yahrung fand der Mismuth der « bescheidenen Leute », wie man sie, sonst
mit besserem Recht, nannte. Dann folgte 1 396 eine zwiespältige Bischofs-
wahl ; an den Intriguen, die her und hin gesponnen wurden , nahm die
Stadt den lebhaftesten Antheil; es war der Gegner des mit grosser
Stimmenmehrheit gewählten luxenburgischen Candidaten , eines durch-
aus unbescholtenen Priesters, es war der arge Johann von Nassau, «ein
her fast gescheid und Ustigi»^^) ftlr welchen Bürgermeister und Rath von
Mainz Partei ergriff;^ namentlich die zum Jungen und die Gensfleisch
haben für ihn geworben. ^)
In dieser Zeit bat Eberhard Windeck bereits sein Wanderleben be-
gonnen. Man liest in städtischen Chroniken , dass es eine Zeit gegelten,
wo die Patricier «nit kaufleut, sailTenkremer vnd papirmacher wom,
»mder nerten sich irer rent gult und einkonmiens wie andre vom adel,
dorumb sie auch Inen gleich gehalten worden.»^ Wohl hielten »ich zu
dieser Zeit noch manche Mainzer Geschlechter, die Gelthuss , die Gens-
fleisch, die zum Jungen u. s. w. in jener adlichcn Art , aber das Privile-
^, das sie als «Munzgenossen» hatten, lässt deutlich erkennen, wie
se wenigstens Banquiergeschäfte daneben trieben. ^) Auch Eberhard
ward wohl ausgesandt, sich in allerlei Geschäft umzuthun. Zu Pfingsten
'393,zieht er «von Vater und Mutter» gen Worrtis. Bald lässt ihn der
Vater zurückholen , um ihn nach dieser ersten Probe weiter hinauszu-
jichicken. Nach der Herbstmesse 1393 durchzieht er Thüringen bis
Alfeld und Ilefeld , bleibt den Winter in Erfurt , kommt den Frühling
1 39i über Koburg und Frankfurt zurück. Nach sechs Wochen zieht er
h So Zimber im «i Leben der Erzbischöfe von Mainz» (in der eigenhändigen Hand-
schrift des Grafen Zimber in der Grossh. Bibliothek zu Weimar). Die angeführten Worte
^die Uebersetzung des homo astutus et callidus bei Tritbem. ann. Hirs. 11 p. 300.
-) Diess bezeugt der Erzbischof dankbarlichst in seinem offenen Brief vom \ Nov.
'396 bei Schaab Geschichte des rheinischen Bundes 11 ürk. No.258.
3) Sie halten die widerstrebenden Domherren bearbeitet, s. Urkunde bei Würdt-
*«n Sobs. dipl. Ifl p. Hö.
i] Nürnberger Chronik (Handschrift) bei Beschreibung des grossen Turniers von HOS.
5; Joannis rer. Hog. HI p. 458.
fc'
•4 '•
4 56 Johann Gustav Droyssn,
wieder hinaus durch Franken über Numbei^ und Weissstadt nach I
der Vaterstadt des spätet* ihm wohl befreundeten Kanzlers Caspar i
« eines purgers sun von eger, d wie er ihn später nennt. ^) Dass er ihn {
in Eger gekannt , sagt er nicht ; Caspar wird damals noch ein kl
Bube gewesen sein.*)
In Eger , sagt Windeck , « do pleib ich pei dem Nickel Junckhe
rudiger Junckher vnd Frantze Sentzelen bei einem virtailes iares vnd
czu dem elbogen gein piken oho gein präge. ^ Er kehrte 1 395 von
nach Mainz zurück.
Um die Zeit, da König Wenzel endlich einmal wieder in das 1
hinabgekommen war einen Reichstag zu Frankfurt zu halten , uni
Einladung des Königs Karl VI. von Frankreich nach Rheims («/tei
Schamhpanienyi) gieng, gemeinschaftliche Maassregeln über das he
Schisma, das die Christenheit verwirrte, zu verabreden — in c
Zeil (April 1398) verliess Windeck Mainz ohne Wissen seines \
und gieng durch die Niederlande nach Paris, wo er nach seiner Ar
iidrei iarey>, in der That wenigstens bis Ende 1399 blieb. ^)
Um nichts genauer ist es , wenn er angiebt , dass er dann ein
in Mainz geblieben sei, wie sich gleich ergeben wird. In dieser Zei
Pfingsten 1 400, starb sein Vater, wie es scheint, in nicht sehr gläi
den Verhältnissen; wenigstens erwähnt Windeck, dass er mit s
ngestvislerhrnlTn gar arm gewesen.*)
Im Herbst desselben Jahres 1 400 finden wir ihn zum erstei
in grösseren Verhältnissen. Es war nach der besonders von dem I
1] Windeck c. 321 (bei Mencken c. 20 i, unvollständig).
2) cf. Aschbach IV p. 431.
3) Diese ersten Reisen erzShlt Windeck c. 3. (Bei Blencken ist viel ausgel;
Wenn Windeck in der Einleitung sagt : von dem das ich ein knahe was von Ji
do wart ich von einem grossen mechtigen kaufman hin in das lani czu behem g
80 meint er damit wohl einen der drei genannten , mit dem er von Eger aus
Böhmen gieng.
4) W^indeck c. 5, lückenhaft bei Mencken. Das Fehlende lautet: in derselbe
czog ich von meincze den rein abe gen koln gen oche gen marstricht gen nyffelbert
hengawe (d. i. Nivelles und Mons), Castel camere (Cateau Cambresis), VaUericyn,
Campinen (Compiegne) saut quintin , senles luferis (Louvres bei Paris) also gein
do was dry iare vnd czog wider gein (soll sein von) paris gein rense, luczenburi
arlenj y bische (soll sein gen bitsch) also gein meincze.
5) Windeck c. 209 (fehlt bei Menckenj.
»-
Eberhard Windeck. 1 57 .
Erzbischof und den bairischen. Herzögen betriebenen Absetzung
ÜBuels und der Wahl Ruprechts von der^Pfalz , dass Windeck im Ge-
lüge des alten Herzogs Stephan von Baiem-Ingolstadt nach Paris zog.
Fahrt des Herzogs war in der That nicht ein blosser Besuch bei sei-
Tochter, der Königin Isabeau; es war eine grosse politische Com-
|EHtioD, die zum Abschluss geführt werden sollte. In Frankreich fiihr-
ftr den schon schwachsinnigen Karl VI. die Herzöge von Berry und
das Regiment ; ihnen trat jetzt mit gleichem Anspruch der lei-
rhaftliche Herzog von Orleans, des Königs jüngerer Bruder, gegen-
'; auf seiner Seite neu ermuthigt der Adel Frankreichs , der zwanzig
vorher die Flandrischen Weifishüte bezwungen, dem ständischen-^
iHdtischen Wesen den schwersten Stoss gegeben hatte. In dieseif^
m brannte man auf neuen Krieg gegen England. In England hatte
jetzt Heinrich Herford unter dem Jubel des Volks und mit Beistim-
des Parlaments den König Richard II. entsetzt und selbst den
m bestiegen ; wie auch der hohe Adel grollte , im Hause der Gemei-
sachte und fand er seine Stütze. Der gleichzeitige Thronwechsel in
und Deutschland musste eine wesentliche Umstellung der west-
Veriiältnisse zur Folge haben , um so mehr , als in dem unteren
iinlaude , wo sich die englischen , deutschen und französischen Eiliv
■rtungen stets begegneten , mannigfache Fragen offen lagen , und vor
die zwischen den städtischen und feudalen Interessen dort noch
Austrag kommen mussten.
Es lässt uns die Lage der Dinge einiger Mafassen erkennen , wenn
Tmdeck berichtet, dass dem Herzog Stephan in Paris viel Ehre und
»och viel Unehre geschehen sei, <(wenn konig wenczlav vnd der von
trUencze waren wol mit ein ander dram^). Aber es wurde ein Verständ-
ig erzielt; reiche Geschenke, die Orleans dem Baiern gab, documen-
lierten die neue Verbindung, wahrend die mit dem Herzog von Burgund
den Wiitelsbachom seit der Doppelheirat voii 1385 sicher war.
Die Rückreise von Paris. crgiebt eben* so viele bezeichnende Mo-
■ente. Herzog Stephan ward freundlichst von der «alten Frau Anna von
hotamio (Johanna von Brabant) empfangen. Dann ward in Lüttich vor-
I) Windeck c. 5. (bei Hencken f 3) vil eren vnd auch- vneren, das tei der von
^äencse vtnb des tvillen das die payrischen kern mit den kurfursten herczog rujyprecht
>/> Heidelberg czu romischen konige gemacht hetten wider konig wenczlav.
%
1 58 - Johann Gustav Droysen,
gesprochen, wo des Herzogs Vetter, jener entsetzliche lean de Bavi^
Bischof war. Erinnere man sich, dass sein Vater die Grafschaften Heni
gau , Holland , Seeland und Friesland inne hatte. Freilich sagt Windi
•
nicht, dass es der Zweck der Reise seines Herzogs gewesen sei, ftlr
grosse Witt elsbachischeCombination, in deren Zusammenhang Ruprec
Wahl erst ihr volles Licht erhält, die im untern Rheinland und in Fra
reich schon angeknüpften Fäden sicher zu fassen. Aber es ist Sprech •
genug, wenn .er sagt , es habe Mühe gekostet , durch das Geldrische
biet frei Geleit zu erhalten avor herczog reinliart von geller, wenn er
payrischen hem veint wart vmb • das das herczog rupprechi czu romis€
^ konig erweit wart»^). Herzog Stephan war dann in Cöln kurz vor 4
Eintreffen des neuen Königs Ruprecht , dessen Krönung , weil Achei
den Luxenburgem hielt , hier in Cöln Vollzogen wei^ien musste.
Windeck blieb demnächst'in Mainz. Er wird noch daheim gewa
sein, als in der verheerenden Fehde wegen des .ermordeten Brai
Schweiger Herzogs — Erzbischof Johann galt flir den Anstifter desMc
des*') — die Stadt, trotz ihrer zahlreichen Soldknechte, bei nächtlid
Weile überfallen und schwer geplündert 'wurde ; ftlr den Wohlstand c
Stadt und das Ansehn 'der leitenden Geschlechter ein neuer schwe
^ss. Leider schweigt Windeck über diese Dinge.
Bald (1 402) zog er wieder hinaus. Ueber Nürnberg ging er {
Ingolstadt : «do. fant ich herczog slcffan der was mir schuldig vnd hiesc
inne, er gab mir aber nichtzn. Dann fuhr er die Donau binab nach Wm
«do kam ich czu einem kaufmann von nurm^erg der hies loreticz grolanl,
nnrmburg ein burger, gar ein bider mon.n Erst 1 406 verliess er Wien
nach Ungarn* zu ziehen*).
Herr Aschbach sagt : «hier nahm ihn Sigmund von Neuem in se
Dienste als Schreiber und Rechnungsführer für «einen Hofhausha
0 Windeck 6. 5 (bei Menc^en c. <3).
t) S. das schöne Lied, das Böhmer in Haupts Zeitschrift I p. 433 veröffc
licht hat.
3) Windeck cp. 6 (bei Mcnckcn c. \i unvollständig) do czbg ich gein vngem\
prespurg aldenburg raben gran ivotzen (Waitzen) gein 'offen. Do Icäm mir potschafft
meincz von meiner muter von meiner swcster wegen das ich her henn (fehlt wohl so
das tet ich vnd berete meiner stvester einen man czu trorse (?) der hies ciaws bocken
mer vnd tet ir das peste das ich vermocht vni vordinct wenig daran Also zog ich w
in vngern gein offen u. s. w.
■m
Eberhard WiNdeck. 159
hr Aschbach ist der Meinung, dass Windeck schon. 1394, als er in
bf war, GelegenKeit gefunden, in Dienste des luxenburgischen Hauses
■ Irelea, «weil er im Rechnungswesen sehr geubt gewesen». Allerdings
^t Windeck in der Einleitung, er sei in dem hoffe czu beheim czu vngem
d nder der cronen czu pra^ 40 Jahre und zwar von seinem 1 5 Jahre
I gewesen ; aber, er sagt dies , um nachzuweisen , dass er wohl von
bi, was er erzählen werde, Kunde haben könne ; und dabei nimmt er
•
I mit den Ausdrücken nicht eben genau. Am wenigsten durfte Herr
Irhbach aus jenen 40 Jahren schliessen , dass Windeck bereits 1 397
iiieQ Hof nach Ofeq gekommen sei; und wenn hinzugeftigt wird, dass
hdeck unter den Fremden, die 1399 aus Ungarn getrieben wurden,
mesen sei , so ist die Angabe trotz * des beigeftlgten Citates aus der
lil gegriffen. Eben so wenig findet sich in Windecks Dai^tellung eine
Ibz darüber , dass er bei seiner Ankunft in Ungarn 1 406 sofort in des
ieigs Dienst getreten sei. Völlig fabelhaft ist dann die weitere Erzäh-
^: so sehr er beim Könige in Gunst stand und manche Gnadenbriefe
Wt, so wenig war er bei den Ungarn selbst beliebt , die ihn der Ver-
Mreoung anklagten u. s. w.
Was wir von Windeck aus den Jahren 1406 — 1410 erfahren,
dfiesst freilich die Möglichkeit üicht aus , dass er einzelne Geschäfte
ich für den König besorgt habe. Wir finden ihn in den genannten Jah-
Ä mehrfach auf Reisen: nach Mainz, um seine Schwester zu verhei-
feD, nach Nordungam mi die Lutsch^), nach Venedig (1408), wo
r namhafte Summen «m dem hoffe von nurmberg» niederlegt*), von Ve-
riig durch Tyrol über Augsburg nach Nürnberg (Fasten 1409) und
mick nach Ofen^). Dann zuerst bei Gelegenheit des Bündnisses, das
< VVindeck c. 6 (fehll bei Mencken) : .». . gein offm vnd von dannen gcin haut-
nä ;Hetwan) Johis (GyöngyÖs) mistgels (St. Miskolez) Sixo gein Casoha gein Newen-
^f 'c'o, auf die geswitze (?) in den czipss in die lutsch (noch heut sagt man «die
ulsch . d. i. die Freistadl Leutschau) also wider gein offe^.
2; Windeck c. 6 (fehlt bei Bfencken).: ... do czog ich wider gein weissenburg in
^em czu dem totdancz (cp. 205 bei Mencken 133 totans d. i. Schloss Todes) gern
^bren (Vesprim) gein warasin bettawbe (Pellaii) marpurg gein der mitte (kann wohl
' der Flecken Maulh an der Drau sein) villachy * busseldorf in frigul (im Ilinerarium
auitals p. 4 34 Peusedorf auf dem Wege von Santalena d. i. St. Helena zur venetia-
rben Clause) gein Clemon (bei Rosmital Clemam d. i. Gemona) gein venedigen.
3) Windeck c. 6 (fehlt bei Mencken) : . . . vnd czoge wider heraus durch cziriael
1 wohl wie c. 9 cirifal Serravalle sein) durch ysenburg (c. 42, bei Mencken 31 yspruck
I. fnspruck) vnd gein schingen vsser dem berge (ist wohl Scbwangau).
■*v
#
».
1 60 Johann Gustav Drotsbn,
der preussische Orden (1 7 Feb. 1410) mit Sigmund schloss , erwähnt
etwas, woraus man auf sein dienstliches Verhältniss ^m Hofhalt schli
sen kann; der Orden hatte fUr jenes Bttndniss 40,000 Gulden zu zahl
itvnd i^A^» »agt Windeck, (Jialf sie Zeilen»^). Dann wieder folgte eine Ri
nach Nttmbei^ und zurück über Salzburg ,- Brück und Fünfldrchen n
Ofen*).
Es war das in der Zeit , sagt Windeck , wo «KOm'g Ruprecht ^
Heidelberg» starb und der Burggraf von Nürnberg als Sigmunds Bev<
mächtigter zur Wahl nach Frankfurt gieng.
Es ist der Mühe werth , diesen Moment schärfer ins Auge zu f
sen, da er, auch fiir unsre weiter^ Darstellung, das tiefere Yerständi
* der Verhältnisse erschliesst. Auch der Burggraf Friedrich hatte zur E
* Setzung des dem Reich völlig entfremdeten Königs Wenzel von Böho
gewirkt, die Wahl Ruprechts befördert. Aber die Hofihung, dass. <
Westen und Süden Deutschlands unter Wittelsbachischer Leitung st
genug sein werde, das tiefzerrüttelte Reich zusammenzuhalten, fa
vollkommen. Mit dem Zuge über die Alpen war Ruprechts Macht dah
man musste inne werden , was es hiess, dass der Osten des Reiches
die Mibdcen, die Lausitzen, Böhmen, Mähren, die Habsburgischen Lau
— iiD# der niedersächsische Norden sich um den Erwählten der rfa
nischen Lande nicht weiter kümmerten. Der Burggraf gab die Sac
seines königlichen Schwagers auf, er gieng zum Ungamkönig ; gewiss
der Erkenntniss , dass man das Reich um es zu retten dem Luxenbur]
Hause wieder zuführen müsse. Es ist sein Werk , dass sich nach Köi
Ruprechts Tod Sigmund um die deutsche Krone bemühte; seine Wj
-^ durchzusetzen bot der Biuttgraf alle Klugheit, allen persönlichen EinQi
auf, er bot den verfassungsmässigen Formen und. dem formellen Re(
^
Trotz, um das Ziel zu erreichen. Wahrlich nicht aus Lust an der Intng
oder aus Freude daran , dass einen Augenblick das heilige Reich di
Päbste und drei Kaiser hatte. Das Fürstenthum der Hohenzollem, Aon
et dignitas Officii Burggraviatus^ , durch die goldne Bulle von 1363 d
Kurfürsten zunächst gestellt, war weniger als irgend ein anderes Reicb
1) Windeck c. 24, wovon in der Gothaer Handschrift nur die Ueberschrift stel
bei Aschbach I p. 457 ist es aus der Ebnerscben Handschrift abgedruckt.
2) Windeck c. 6 (fehlt bei Mencken).
3) Aus der goldnen Bulle Carls IV., abgedruckt bei Lancisolle Geschichte der E
düng des pr. St. II p. 663.
Eberhard Windeck. 161
fiustenihum von territorialem Charakter , und mehr als alle anderen nur
B seinem Charakter als Amt ein nobile membrum sacri Imperii ; keine der
f^rstliehen Familien Deutschlands war mehr auf den Bestand und die
l^ndige Kraft der Reichseinheit gestellt , keine durch die nothwendige
Politik des Hauses so wie durch die Traditionen desselben mehr allgemein
deutsch un4 nach dem alten Ausdruck ghibellinisch als die burggraf-
liche. Ihre eigenen Interessen eben so sehr wie die allgemeinen , die
kirchlichen wie weltlichen , forderten gebieterisch , dass der kläglichen
Ohnmacht der reichsoberhauptlichen (iewalt ein Ende gemacht, dass
Mieder ein Regiment geschaffen werde, stark genug , der furchtbar fort-
schreitenden territorialen Zersetzung des Reichs, der frevelhaften Nicht-
achtung alles Rechtes und aller Autorität, dem Trutz der Selbsthulfe,
der schon als ft)rmliches Gewohnheitsrecht geltenden Anarchie zu weh-
ren. Man bedurfte eines Reichsoberhauptes , das nicht ohnmächtig wie
Knprecht auf den guten Willen derer , die es bändigen und beherrschen
sollte, angewiesen war, eines kuhnstrebenden Fürsten, der die Aufgabe
des heiligen Reiches hoch genug fasste , um der Erneuerung des alten
Eaiserthums auch Opfer zu bringen , eines Fürsten , der im Stande und
Willens war, die schon sich auseinander lebenden Gebiete des Ostens,
te Rheinlandes , der niedersächsischen Zunge wieder zusammen zu
k^D und geeint weiter zu führen. Ein solcher schien Sigmund , der
Uienburger, der Ungamkönig; um so mehr, da er mit seinem König-
weh an die Venetianer, die Türken, die Polen, geßihrliche Nachbarn,
penzend das Interesse hatte , in einem wohlgeordneten und erstarken-
^^ (b Deutschland Rückhalt und Beistand zu haben. Die Persönlichkeit
Sigmunds schien der Aufgabe , die ihn erwartete , zu entsprechen ; der
Burggraf mochte hoffen , den geistvollen , schwungreichen, glänzenden
fw I Ideen zugänglichen , zu kecker Thätigkeit immer bereiten König dauernd
^1 a dieser hochkaiserlichen Richtung erhalten zu können , wie sie zuletzt
«in grosser Vorfahr Heinrich VII. vertreten hatte. Es galt das heilige
^h weltlicher wie geistlicher Ordnung an Haupt und Gliedern zu
ii-r» i^fonnieren.
In diesem Sinn war es , dass der Burggraf Sigmunds Wahl durch-
^^-*| setzte. In eben diesem Sinn war es, dass der Erwählte, gleichsam um
^ö zeigen, wie völlig anders fortan das fürstliche Amt angesehen wer-
,,3. ^ solle, sein, «väterlich Erb und erstes Fürslenlhum», die Marken, ^die
■ ^
1 62 Johann Gustav Dboysen, '
wir mit vnser selbs persone mht regieren k(mnen}y^)^ dem Burggrafen
Verwesung übertrug, damit das «halbyerlome Land»^ aufhöre,
Pfandinhabem ausgesogen und von dem eignen Adel geplündert zu ^
den , wieder «m ein redlich wesen gebracht werde» *) und den Segen
Rechts und der Fürsorge, um dess Willen die Obrigkeit Macht ^
Würde hat, zu gemessen bekomme.
In eben jener Zeit , wo Sigismunds schwungreiche PoUtik sich
entfalten begann, im Frühjahr 1415 finden wir, wie erwähnt. Wind
zuerst im königlichen Dienst thätig; jene Summen, bei deren Ausz
lun^ Windeck beschäftigt war, nahm des Burggrafen Hofmeister Ehi
fried von Seckendorf in Empfangt).
Von Windecks Verhalten in Ungarn um eben diese Zeit wird n
weiteres berichtet ; sonderbare Dinge , die zwanzig Jahre später in t
heftigen Parteikampf zu Mainz , wo er an der Spitze der Gemeinde
Geschlechtem gegenüber stand , von diesen an das Licht gezogen s:
Aus Pressburg hat man sich damals berichten und amtlich bescheini
lassen , dass Windeck einen Ofener Kaufmann mit einem Säcklein
Kleinodien , die er als Pfand gegeben , hintergangen , doch sich n£
mals mit ihm verglichen habe, dass er in Pressbui^ «eine ehrbare
dere fromme Frau» geehlicht und nachdem er ihre Häuser, Weingä
und fahrende Habe i^gantz vnd gar verdanm in Armuth und Elend hi
sich gelassen habe ; dass er dem Spital der Stadt 500 Gulden mbosli
endzogen hat vnd noch schuldig ist» ; dass er mit einem Pressburger 1
ger gemeinschaftlich Umtriebe angezettelt habe und deshalb mit die
ins GefUngniss geworfen sei ; endlich sei er gegen Bürgschaft eines Ra
mannes und zweier Bürger der Haft entlassen , habe sich dann ^
nicht zum Gericht gestellt , habe vielmehr aoffl vnd dicke manyge 6i
dem Rath und der Gemeinde geschrieben, amerklichen zwydracht zus
dem rade vnd der gemein, armen vnd rychen» zu stiften, auch nviel arlii
die er zusehen dem rade vnd der gemein hat machen wollen»^). Mag imi
hin dieser Gegensatz einigen Einfluss auf das Zeugniss der Pressbu
1) Aus der Vericihungsnrkunde d. d. S.Juli f 4H bei Riedel cod. dipl. No. I
2) Ritter Ludwig von Eyb p. H7.
3) Aus der Notification Sigmunds an die Stände der Marken d. d. H.Juli
bei Riedel No. 1296.
4) Urkunde bei Riedel cod. dipl. Nr. t290.
5) Aus den Papieren derer zum Jungen im Frankfurter Archiv HI p. 376 ff.
Ebebhabd Windeck/ "«^ 163
Inreo gehabt haben, einen nicht minderen, dass der stadtflüchtige
Iiinzer (Geschlechter Peter zum Jungen, Windecks wüthender Feind,
fldi in Person nach Pressburg begeben , um dort das mögHchst Aergste
iber den ^snayden bösen lantverloffen bosewychtia, wie er ihn bezeich-
Mi, au&ntreiben — so viel wird doch wohl anzunehmen sein, dass
Wiodcck ein in seiner Verschmitztheit dreister Gesell gewesen, ein rich-
tiger Mainzer , «schalkhaftig aber nit erbarm, wie eine Mainzer Chronik -
h& alte Wort Mogtmtiä ab antiquo neqtiam übersetzt. Weniger klar ist
9 mit jener Pressburger Demagogie ; die Sache scheint einen weiter-
ihrenden Zusammenhang zu haben, wenn ich auch nicht gerade unter-
Kfamen möchte sie auf unmittelbare AufTorderungen des Königs oder
"ach nur auf ausgesprochene Tendenzen seiner Politik zurückzuführen.
Es darf wohl an die auf dem ungarischen Reichstage von 1 405 erlasse-
KD Verfügungen erinnert werden , die auf so energische Weise das
Sttdtewesen '«gegen die Magnaten begünstigten , ja den Gutsunterthanen
gestatteten , sich für ein Geringes der Hörigkeit zu entziehen und in die
Stadtö zu ziehen. Wenn, wie nicht zu zweifeln, das Patriciat in den
ikeli wescntUch deutschen Städten Ungarns ähnlich dem in den Städten
Ueotschlands sich mehr zu den Prälaten und Baronen als zu den Zunft-
lli^m der eignen Stadt hielt, und wenn sich sowohl in dem horwa-
tkisehen Bürgerkriege wie bei der Usurpation des Ladislaus von Neapel
ie Städte entweder völlig lau zeigten oder gar gegen Sigmund Parthei
ttbnien , so lag es dem Könige nah , in dem Regiment der Städte Ver-
Inderungen zii wünschen, die in jedem Fall die ihm günstigeren Schieb-
tcn der Bevölkerung mit ans Ruder brachten.
Wenigstens in des Königs Augen hatte Windeck durch jene Dinge
ittckl verloren. Seit dem Frühling 1411 war der Krieg mit Venedig im
Gang; im Sommer 1 412 entschloss sich der König mit neuen Streitkräf-
ten in Person nachzurücken. Nachdem Windeck von dem grossen Hof,
den der König 1412 zu Ofen gehalten, erzählt und angeführt hat, dass
er in Friaul eingerückt sei — am 1 4 Decb. 1412 kam man nach Cividale
— fährt er fort : in derselben czeit czog ich Eberhart Windecke von konig
Sigmund gein prespurg in vngem vnd was da auff des heiligen cretvcz tage
also es erhaben wart (1 4 Sept.)*). Möglich dass Windeck nach Pressburg
•I) Windeck c.7. 8 (bei Mencken 27. 2t); das Jahr titO, das Windcck angfebt,
ist verkehrt, wie seine Jahresangaben, wenigstens in dem Gothaischen Codex, so häufig:
Ahbandl. d. K. S. Ges. a. Wisspnsch. 111. 1 3
1 6i JoflAü?! Gustav Dmotsbü,
gesaodl wurde , um Geld zu schaffen , wie wir denn aus andern gleich-'
zeitigen Geschäften wissen , dass der König den Kri^ in nicht geringer
Geldveri^enheit begann; •do vmgemmich», &hrt Windeck fort, ^die pre$*
purger wider got recht rmd beschaidenhaii vnd ketten mir gern unczucht be^
weifet, ketten me eine $ckulde an mir funden; do liefen sie mick gen».
Windeck eilte nach Italien '; ; um Weihnachten , sagt er , habe er
den König in Cremona getroffen. Sigmund war dort Weihnachten 1413;
man sieht , wie die Pressburger Geschichten unsem Windeck Jahr und
Tag aufgehalten haben. Bis in die Fasten 1 41 4 blieb er bei dem Könige,
gieng dann mit einem königlichen Schreiben {ein briffnack meiner notdar/p)
nach Ungarn ^j.
Er sandte seine Briefe nach Pressburg: «ne kulffen mick aber nit»^.
So zog er denn — ich weiss nicht ob mit Aufträgen Sigmunds — über
Kesmark nach Krakau , und von dort nach vierwöchentlichem Aufent-
halt tiber Breslau und Frankfurt nach Berlin V Da er dort um Johannistag
I ; Die Aogabe des Weges ist geographisch nicht ohne Interesse : ... durch die
SUlarmnarce an Sant Nicias obent (6. Decb.) gegen newen stai (Wienerisch Neustadt)
seka^, wiene (d. h. Schottwien] prisach (Vriesach) sante viti durch kerenter gern vlen-
bürg (Höllenburg) gern vilach durch frigul gein venedigen gein podewe (Padua) gern bem,
mncencien, mantau, wer gefurt (Burgoforte) gein cremon, do fand ich den edetn hmig Sig-
mund. Mencken hat c. 27 diese Stelle ausgelassen.
2) Er gieng von cremon dem pade das wasser abe (c. 8) . . . durch das gepirge'von
venedigen gein cirifal (Serravalle) gein dohelach czu (Toblach) gen engichen czu gen
lonce (Lientz) darburg (Drauburg) villach, mit marpurg pettau ungern gein weissenburg
dodantz (c. 9). Das hier Angeführte fehlt bei Mencken.
3) Bei Aschbach sehen diese Vorgänge freilich sehr anders aus: «So sehr Windeck
beim Könige in Gunst stand , und manche Guadenbrrefe erhielt , so wenig war er bei
den Ungarn beliebt , die ihn der Veruntreuung anklagten und iiiOy als der König in
Steiermark war, in Pressburg gefangen nahmen. Doch konnte man ihm eine Unter-
schlagung von Geldern nicht nachweisen ; man musste ihn daher wieder frei lassen.
Aber die ihm vom Könige ertheilten Gnadenbriefe wurden annulliert: und obwohl sie
Sigmund wieder erneute, so halfen sie ihm doch nichts.» Wo das nur Alles stehen mag.
i) c. 9 : also rait ich gein gvan czu hlindenhurg tvoczen (Weizen) wallas (Balassa)
corste (soll wohl Karpfen sein) alten sal newen sal (Sohl) rosenberg safit jorgenberg der
kesematle (Kesmark) libelan sand (Sandeck) ezu dem yserin keller in krackowe Do bleib
ich wr Wochen vnd czog von dannen gein salczouwe gein priegc (Brieg) gein presselau czu
der newen stat czu krussen czu franckfurt an der ädern gein plin (Berlin) in pranden-
burger margk (hier hat der Schreiber eine Zeile ausgelassen , die sich in dem Karls-
ruher Fragment bei Mone Anzeiger 1838 p. t90 findet: do 'kam ich zue dem marggraffen
von Brandenburg) der machte mich czu mulemaister in plin do bleib ich von Sant Johan-
nistag in dem summer bis auff die kunfftige vastnacht. Windeck giebt hier die Jahreszahl
Eberhard Windeck. 16ö
I i 1 4 eintraf, fand er noch den Burgj^rafen Friedrich von Nürnberg, der
ihn zum Muhlmeister in Berlin machte. Aber Windeck blieb nur bis
Fastnacht 141 5: «r/o mochte ich nil mer pyre trincken vnd nam Urlaub tmd
czog auff den rein gen meincz.n
Aus dieser Uebersicht der Erlebnisse Windecks bis zu seiner Rück-
kehr nach Mainz — auch in seiner Darstellung bildet sie eine Art von
Abschnitt — ei^ebt sich, wie weit er in den ersten 54 Gapiteln als
Augenzeuge berichtet. Mag auch das Liebesabenteuer Sigmunds in In-
spnick oder die Vergiflungsgeschichte in Brixen^) ganz danach ausse-
hen, als wenn Windeck mit dabei gewesen, — er war zur Zeit dieser
Vorgänge (Juli 1413) in Pressburg, vielleicht schon im GefUngniss. Doch
ich A\i]| Fragen der Art hier nicht weiter verfolgen.
Nach Ostern (31 März 1 415), sagt Windeck, sei er aus der Bran-
denburger Mark nach Mainz gekommen , habe da vernommen , dass Kö-
nig Sigmund nach Uebereinkommen mit dem heiligen Concil gen Katalo-
nien gehen wolle, um Pabst Benedict zur Abdankung zu bewegen: aaho
«wf ich des geware vnd czog gein costenz.ty Auf der Reise in Strassburg
erfuhr er, dass Pabst Johann mit Hülfe Friedrichs von Oestreicli (am
^flifarz 1415) entflohen sei*). Er wird darum nicht minder nach Con-
^^«inz geeilt sein und darf in Betreff dessen , was er von den Costnitzer
*<^rgängen im April , Mai und Juni , namentlich auch über Hussens Pro-
^^ss, so unbedeutend es ist, berichtet (c. 96, bei Moncken 69) , als ein
•Augenzeuge aus Sigmunds unmittelbarer Umgebung gelten.
Denn allerdings trat Windeck jetzt — oder wieder — in dei? Kö-
nigs Dienst. Aller Wahrscheinlichkeit nach wurde er bei dem Cassen-
^vesen verwandt, das gerade damals, wo eine weite Reise mit grossem
Wolge zu untemehmeu war, bei dem stets üblen Stande der Gassen
Sigmunds besondere Thätigkeit fordern mochte».
Nach Windecks eigener Angabe am fünften Tage nach St. Johan-
nistag^- verliess König Sigmund Constanz, gicng über Basel , Genf und
H\^, die sich auch in dem Karlsruher Fragment findet. Aus der Angabe, dass in der-
selben Zeit Sigmund an den Rhein gezogen sei und sich habe krönen lassen, erhellt
das Richtige. Burggraf Friedrich war bis zum 4 9 August in der Mark: s. Riedel Zehn
Jahre p. 368.
i) c. 42. 43 (bei Mencken 32 und 30), cf. Aschbach I p. 359.
2) c. 54 (bei Mencken c. 34).
3) Nach Aschbachs Nachweisung (II 137) ist der Tag der Abreise 21 Juli 4415.
13*
166 Johann Gostav Drotskn,
Chambery .nah an Avignon vorüber nach Nismes, über Narbonne na
Perpignan *) , um durch persönliches Verhandeln mit den Königen v
Arragonien und Kastilien und mit Pabst Benedictus auch diesen zi
Rücktritt zu bewegen. Dass Windeck weiter umher kam , ergiebt sei
Aufzählung der Heiligthümer , die er gesehen ; wenigstens in Toulov
und in Marseille ist er gewesen.
Man kann von einer Darstellung, wie die Wiüdecks ist, nicht €
warten, dass sie die grossen charakteristischen Motive in Sigmunds vi(
bewegter Politik hervorhebt. Sonst würde der Zug gen Paris und Lo
don , der der Fahrt nach Perpignan folgte , den natürlichen Anlass da
gegeben haben. Wie Sigmund die alte hehre Idee des Eaiserthums d
guelfischen Entartung der Kirche gegenüber in der Handhabung d
Goncils, der territorialen Zerrüttung Deutschlands gegenüber in derVc
gabung der Mark Brandenbui^ und bald gegen den Trotz des Habsbi
gers und des Witteisbachers geltend machte , so schien der Augenbli
gekonmien , auch den Fürsten und Territorien ausser Deutschland , v
sehr sie sich von dem heiligen Reich entfremdet haben mochten, mit d
alten friedvollen Autorität des obersten Herrn über Alle , die nach de
alten Ausdruck <rwie ein Sonnenstrahl durch das Fenster kommt und d
dunkle Haus erhellt», entgegenzutreten. Und so mächtig erschien Köi
Sigmund in der Herrlichkeit der erneuten kaiserlichen Gewalt, dass m.
aller Orten in Sorgen war , er werde gegen den derzeitigen Bestand d
Dinge die alte reichsoberhauptliche Autorität geltend machen; drän§
man doch in Lyon so lange , bis er die Belehnung Savoyens nicht d
sondern in Chambery vornahm , aus Furcht , dass er sonst den Recht
titel auf das alte Reichsland an der Rhone erneut nennen möchte.
i) Den ersten Theil des Weges hat die Gothaer Handschrift sehr confiis: v
cxoch gein basel vnd czog durch graff cunratl lande czue welschen newenburg vnd kc
also gein nybe so gein genfe sani gallis gein losanne in sophie gein remonde vuwe mar
rolle. Der König ist wohl über Romanel nach Lausanne , dann am See entlang üb
Morges, Rolle, Nyon nach Genf gekommen, über St. Julien weiter gereist. Hinter ro*
folgt in der Handschrift salmone (?) remoli (Rumilly) abex (Aix am See Bourget) catr
roch (Chambery) gitzely (les Echelles?) amomick (ä Moirans) alarbe (rAlbene) s^
Mersolin (St. Marcellin) aromandus (k Romans) falentz (Valence) prelecte (Pierre le^
inolrahun (Mont Dragon) oience pappe (Chatcau neuf du Pape) , dann wendet sich
König kurz vor Avignon wieder stromauf, bei Pont St. Esprit die Rhone zu überscli«
ten : pontu sanctu spiritu gein nemis (Nismes) montpaltes (Montpellier) gen arbona (^
bonne) gein perperyam (Perpignan).
EbEBHABD WlNDBCK. 167
Recht eigentlich als Friedenbringer der Christenheit wollte Sigmund
erscheinen. Auf die Kunde , dass zwischen Frankreich und England der
Krieg wieder beginne , sandte er seine Boten , den Hader zu schlichten.
Aber die Franzosen Hessen sie nicht hindurch : «sie walten streiten vnd nit
anders tun^n sprachen sie'). Die Niederlage bei Azincourt (2iOct. < 415)
^^ ar ihre Strafe ; jene Kriegslist mit den Pallisaden , der die Engländer
d^n Sieg verdankten , war ihnen nach Windecks Meinung von deutschen
'^'^unden gerathen. Frankreichs Zustand nach jener Schlacht war trost-
los ; während das Volk und die meisten Grossen nach Frieden seufzten,
'^^'oljte der Graf von Armagnac , der das Regiment für den stumpfsinni-
S^n König Karl VI. an sich gerissen, Fortsetzung des Krieges. Nun eilte
Sigmund nach Paris und weiter nach London, um durch persönliche
^' Ermittelung einen Streit beizulegen , dessen Fortsetzung die höchsten
Interessen der Christenheit auf das Aeiwerste gefährdete.
Windeck hat ihn auf dieser ReiM bereitet. Von Perpignan kam
^an um Weihnachten 1415 nach AvJgnon. Für die weitere Reise Geld
^u schaffen, ward Windeck nach Genf gesandt; er traf den Kaiser im
Pebniar in Lyon wieder. Dann gieng es weiter nach Paris ^, wo man
^n 1 März 1416 eintraf. So glänzend der Empfang war, Armagnac und
Seine Freunde nahmen an demselben keinen TheJI , m^enn inen der fride
t<M\t was.n Schon hatte Armagnac Schiffe auf der Seine gerüstet, um dem-
tiöchst Harfleur anzugreifen ; Windeck besuchte sie in Begleitung Wil-
li <^lins von Brieg, jenes prunkhaflen Herzogs, der einst den Kamin mit
Zimmet heizen liess''). Sigmunds Bemühungen hinderten wenigstens den
sofortigen Ausbruch des Krie-ges.
Von Paris gieng Windeck auf des Königs Geheiss, wie er sagt, nach
cien Niederlanden — Brügge, Dendremonde, Mecheln, Brüssel, Löwen;
^r traf zurückkehrend in saut nysie d. i. St. Denys den König: «wenn er in
^ stat nit sein wolte wenn es stunt vbel in der stat czu paris wenn vil par-
4) Windeck c.76 (bei Mencken 39).
2) Die Reiseroute von Lyon nach Paris ist durch heillose Entstellung der Namen
^^^lig unklar; auch die Namen, die Aschbach 11 p. 4 55 aus der GÖrresschen Handschrift
^^bt, klären nichts auf und Aschbachs Deutungen sind willkührlich.
3) Windeck c. U6 (fehlt bei Mencken): das ist hertzog ludwig von priege der her-
^^h des marggraffen tochter von prandenburg nam, der vor ein burggraff czu nurnberg
'^^. Mit ihnen war »her Wilhelm haseo: denselben nennt Windeck c. 140 ovon wal-
^^ckeo; er fiel in der Prager Schlacht { Nov. { 420.
168 Johann Gostav Droysen,
tigen do ynnen waren ein iail francosen ein tail engelich ein tail armomck
ein teil purger das sie an ein ander bappeten cm slncken hawlen vnd aus den
kewsem czugen vnd grossen iamer tribeny>^).
Um den 20 April verliess der König St. Denys , gieng nach Calais
und 8chifilte sich am 30 auf bereit liegenden englischen Schiffen nach
Dover ein ; am Sonntag drauf (3 Mai) folgte Windeck mit dem Rest des
Gefolges in sehr stürmischer Ueberfahrt^.
Ich tibergehe die merkwürdigen Verhandlungen in London. Dass
Frankreich die von Sigmund vermittelten Bedingungen verwarf, machte
dessen Lage in England bald sehr unangenehm ; als gar Armagnae sein
Unternehmen gegen Harfleur begann , erschien die Vermittlerrolle , die
der König spielte , mehr als zweideutig. Der Unwille gegen ihn ward
allgemein ; er wäre fast aczu lunden vmb sein leben körnen in dem Parla-
ment, wenn das parloment vardfiAt dem konig dorynne er doch vnschuldig
was)>^. Unglücklicher Weise hatte Sigmund den Baiemherzog Wilhelm
von Holland, der ihn mit seinen Schiffen nach dem Festlande zurückfuhren
sollte, dadurch erbittert, dass er ihm nicht die Vererbung seiner Graf-
schaften in weiblicher Linie gestatten wollte. So blieben nun die hollttn-
dischen Schiffe aus; es bedurfte weitläuftiger Verhandlungen mit dem
von England, Sigmund musste icschmaicheln vnd vil gelubde tun vnd vor-
geben vnd gar gleich mit ym halten, das er gelimplich vom Im kamn ^).
EndUch am 24 Aug. 1416 verUess der König reichbeschenkt Eng-
land , landete in Galais , reiste langsam über Dordrecht , Achen , Strass-
burg nach Konstanz , während Windeck , da wieder einmal Geld fehlte,
nach Brügge gieng und die englischen Geschenke für 18000 Gulden
I) Windeck c. 69 (bei Mencken c. 42 unvollständig). Windeck giebt an, er sei
am Montag nach Ostern (43 April I4f6) nach St. Denys zuröckgekomiDen. Es muss
Montag vor Ostern (6 April) heissen, weil er in der Charwoche am Donnerstag und
Freitag die Heiligthümer in Paris und St. Denys gesehen hat, namentlich die Dornen-
krone (in St. Chapelle zu Paris) : cf. c. 209 (fehlt bei Mencken).
t) Die Namen der Städte, durch welche man zog, sind: beschatnant (Beaumont)
beibefs (Beauvais) arense (nicht Amiens, wie Aschbach 11 p. 160 meint, sondern Airen—
nes) abafila (Abeville) mynistrole (Montreuil) bolonicn,
3) Aschbach 11 157 glaubt, dass Windeck einen Vorgang, der sich im französi-
sehen Parlament zugetragen, und welcher anderweitig überliefert wird, irrig nach Eng-
land verlegt habe. Windecks Angabe enthält nicht genug, um das in Paris Geschehene
mit Sicherheit darin wiederzuerkennen.
i) Windeck c. 64 (bei Mencken c. 44).
Eberhard Windeck. 169
verpf^deie, auch für weitere 2000 Gulden als Bui^ in Brttgge blieb:
twohl siebzehn Wochen lang», sagt er, da der König das Geld nicht
schickte , ihn auszulösen. Endlich wusste Windeck den Kaufmann , bei
dem er geliehen — der Name ist in der Gothaer Handschrift ausgefallen
— zu bewegen, dass er ihn nach Konstanz reisen Hess: « vnd reit
gen costenz vnd hg dem konig an also offl vnd vill vnd also dicke das er
czamig wart. » Aber endlich zahlte er ein Paar tausend Kronen und gab
fiir das Weitere Anweisung auf Ltlbeck*), Eiligst reiste Windeck zurtlck
und kam vor der Verfallzeit — Ende Juli 1417 — in Brügge an. Nach
wenigen Tagen verliess er , indem er die Kleinodien mit kluger Vorsicht
nach Köln voraussandte, Flandern und gieng dann mit den Schätzen
von Köln über Mainz nach Konstanz.
Aus dieser Uebersicht ergiebt sich , dass Windeck in der ersten
Hälfte des Jahres 1417 nur die kurze Zeit, die er den König um das
Geld drängte, also etwa in der ersten Hälfte des Juli, in Konstanz war
and dass er namentlich der denkwürdigen Belehnung des Bur^[rafen
von Nürnberg mit der Mark Brandenburg (17 April) nicht beiwohnte*).
Im Juli 1417 begann der schwere Process gegen den hoffärtigen
Herzog Ludwig von Baiem-Iiigolstadt , den Bruder der französischen
Königin und Inhaber französischer LfChenschaften : « er habe seine Län-
der in der Krone zu Frankreich, er brauche nicht zu antworten vor dem
römischen Reich »^. So vermass er sich. Windecks Darstellung dieses
Handels gehört zu den besseren Stücken seiner Schrift und er kann ftlr
denselben als unmittelbarer Zeuge gelten.
r Den Zusammenhang jener Lübecker Zahlung erläutert Windeck c. f 00 (fehlt
beiMencken, abgedruckt bei Aschbach 11 456) und c. 68 (bei Mcncken c. 52).
2) Das angebliche Kaufgeschäft in Betreff der Mark Brandenburg ist von Herrn
Riedel so gründlich beleuchtet worden, dass es hofientlich in der Geschichte nicht
*eiU»r figurieren wird. Gewiss hätte Windeck in seiner Stellung Gelegenheit gehabt,
über einen solchen Handel , wenn er gemacht worden wäre , Genaueres zu erfahren :
3n den drei Stellen, wo er von der üeberlragung der Mark spricht (c. 23. 44. 93 : bei
^eDcken 22. 31. 54) , erwähnt er nichts dergleichen, wohl aber, dass der König dem
Burggrafen damit gewisse Dienste ((wolgeloneh habe. In den Nürnberger Chroniken,
die natürlich immer Partei gegen die Burggrafen nehmen, kann man ziemlich deutlich
den Üebergang von der Erzählung der Thatsache — sie wird beim Jahre H27 einge-
schallet, wo die Burggrafen gewisse Nutzungen und Rechte an die Stadt verkauften —
bis zu der vollständigen Geschichte vom Kauf der Marken und der Kurwürde verfolgen.
3) Windeck c. 129 (bei Mencken c. 60).
170 loHANN Gustav Droysen,
.Er war in diieser ganzen Zeit bis zum Schiuss des Concils und noch
die nächsten Monate darnach in der Nähe Sigmunds oder, auf kürzeren
Sendungen abwesend. In den Fasten 1418 hat er den Städten Worms,
Speier und Mainz den Verkauf einiger Reichsorte anzutragen^). Später
überschickt Herzog Friedrich von Oestreich durch ihn sein Strafgeld,
36000 Gülden und 220 rheinische Gulden. Als ein gegen den König
angestiftetes Attentat während des Aufenthalts in Hagenau (JuU 1418)
entdeckt und von Sigmund persönUch ein Verhör darüber, gehalten
wurde, war Windeck anwesend*). .
Endlich Ausgangs September 1418, als der König adie donaweA0ri
czihen woltm — er fuhr am 24 Sept. in Ulm .ab — ward Windeck di^i
Briefen des Königs gen Basel und weiter deYn neu erwählten Pd>st
Martin nachgesandt. Er traf ihn in Pavia : vor dem 21 October, an wel-
chem Tage der Pabst nach Mailand zurückgieng, den Frohnallar «cier^
newen kostlichen kirche » einzuweihen. Weiter zog Windeck nach Ponte %
stirer (Ponte stura), um mit dem Markgrafen von Montferrat zu verhan- '.
deln^ dann über den Mont Cenis — er war am 27 Oct. auf der Höhe
des Passes — nach Romelin, wo sich der Herzog von Savoyen aufhielt;
der aber nwolte nyman in die stat lassen die des landes herkömen von der
pestilenzige wegem^ und Windeck mjisste über Ghambery und Genf zie-
hen, um nach Mainz zurückz^ukehren : ado bleib ich eine gute czt/»^«
Man wird annehmen dürfen, dass Windeck bereits vor Jahresschluss
nach Mainz kam. Er war also anwesend, als der von Friedrich Vop
Brandeqburg dem Reichs verweser berufene Fürstentag dort gehalten
wurde^. Später im Jahr, am 23 Sept.. 1419, starb Erzbisphof Johann ;
schon am 10 Oct. folgte die neue Wahl, und zwar in Rüdesheim «von
1 ) Die Stelle Windecks , welche die Namen der angebotenen Ortschaften enthSlt
(c. 73 beiMencken unvollständig p. 59) lautet: obe sie woUen gedencken qzu losen Oppen-
heim kaiserslutem oder heim wintterheim Intelnheim vnd Ingeleichen vnd swobe^zbrucke
vnd was dor czu gehört. In der Wiener Handschrift (Mone VI p. 436) steht zwischen^
Winterheim und stvobesbrucken : müllheim vnd Ingelheim. Die Gothaer Handschrift hat
ihr verkehrtes vnd Ingeleichen statt vnd Ingelheim, weil der Abschreibeir nicht wusste,
dass in dem in so vielen Urkunden vorliegenden Handeln um die genannten Reichs-
orte Ober- und Nieder-Ingelhcim begriffen sind.
2) Windeck c. 83 (bei Mencken 53).
3) Windeck c. 92 (fehlt bei Mencken).
4) Windeck c. 9 4 und 95 (bei Mencken 66 und 68). Der Brandenburger hat 2u
Mainz am 13 Jan. 144 9 eine Urkunde ausgestellt : Minutoli Friedfich I p. 101.
Ebkrhard Windsck. 171
fffm des grossen Widerwillens^ , sagt Graf Zimber, «(ieit aber einmal die
krgerschaß zu mentz gegen den geistlichen bratichen was , welches gleich-
9ol nii erst angefangen sondern lange jare geweret. » Gewählt wurde Con-
rad III, ein gebomer Wild- und Rheingraf: <cet/> grader schöner man vnd
itolgesialter her, dakei ganfz gütig vnd sanfflmuthig , auch gar frunthoU-
^ g^gen jederman, welcher im aber laidtz vnd vnbillickait oder ainchen
tutz beweysen wolt gegen denselben ertzaiget er sich widerumb wie ein gross-
muthiger vnforchtsamer vnd gantz trutzlicher feynd.i» So Graf Zimbers Cha-
rakteristik. Wir werden Windeck bald in geschäftlicher Beziehung mit
diesem Fürsten finden.
Mit dem Jahr A 420 beginnt in König Sigmunds Politik eine voll-
ständige Umwandlung , wie sotehe denn für lange hin die Geschicke
Deutschlands, ja Europas bestimmt hat.
Wir sahen , welche Richtungen er bis dahin verfolgt , in den geist-
fichen wie weltlichen Angelegenheiten zur Geltung zu bringen gesucht
hatte. War ihm auch nicht Alles gelungen, so war es doch ein Grosses,
dass er das Concil glücklich zu Ende geflihrt und das heillose Schisma
geendet hatte, dass er den Fürsten im Reich den Willen und die. Kraft
gezeigt hatte y die reichsoberhauptliche Würde zur Anerkennung zu
bnogeo. Er hatte die ungarischen Magnaten gebändigt ; auch denen in
deutseben Landen Btmftd er monarchischer gegenüber als zu jener Zeit
die Kronen von Castilien und Arragonien den ricos hombres, als der fran-
zösische König den grossen Baronen in Bretagne, Burgund, Armagnac.
Man mochte inne werden, was es heisse, wenn er ii18 verkündete:
m wir mit gantzem mentschlichen fleisze geneigt sind frid vnd gnade ge-
^miglich der Christenheit zu schaffen, also sin wir auch willig vnd bereit
fc heyligen Romisclien reychs , des Würdigkeit wir an vns genomen hant,
^che zu versorgen nach allem vnserni vermögen^). Erinnere man sich,
Diil welcher Energie er trotzige Reichsfürsten, jenen Friedrich von Oest-
reich, jenen Ludwig "mit dem Bart, der den französischen Vasall«! spie-
len wollte , gezüchtigt , wie er dem gegenüber in der Vergabung der
Marken mit hoher Uneigennützigkeit ein Beispiel von seiner Auffassang
<ier Landesfürstlichkeit , ihrer Ehre und Pflicht, gegeben hatte. Mögen
^khe EntSchliessungen immerhin von dem Einfluss derer, denen er
r> Aus des Königs Bestallung für den HohenzoIIem s. d. 2 Oct. U18 bei Riedel
cod. dipl. Brand. H. Theil IV p. 258.
1 72 Johann Gustav Drotsbn,
sein Vertrauen schenkte , bewirkt worden , nicht aus der Kraft seine
eigenen Charakters erwachsen sein; er vertraute. sich ihnen an. Um
den rechten Mann dieser Richtung , den Nürnberger Burggrafen , hatt
er nun auch mit der KurwUrde belehnt ; er hatte damit eben diese Ridi
tung in den höchsten Fttrstenrath des heih'gen Reiches eingeführt , w
sie wenigstens seit der staufischen Zeit keine Stelle mehr gehabt hatü
Er empfand es, dass noch viel zu thun sei, bevor die Würde des Reiche
wiederhergesteUt wäre ; musste er doch den Kölnern , die gegen ihre
Ftirsten um seine Hülfe baten, antworten: ner künde inen itzund nitgi
tun, die kurfursten weren selber das rechte; aber er rieth ihnen auszo
harren: nes wurde sich noch alles anders machen^y^). Der Brandenbui^
war es , von dem er die Vollendung des begonnenen Werkes erwarteU
Als er aus dem Reich deutscher Nation hinwegzog, setzte er ihn s
seinem « stathalter vnd furweser mit voller gewalt vnd macht in allen dem
sehen landenn ein; er hatte es nicht hehl , dass er in ihm den künftige
deutschen Kaiser sehe: «wenn er auch selbst kein Friedrich sei, c
werde ihm dcA[;h ein Friedrich bald auf dem Kaiserthron nachfolgea
Denn an den erneuten Namen des letzten grossen Staufen knüpfte d
Glaube des harrenden deutschen Volks die endliche Rettung.
Man sieht , was es bedeuten musste , wenn sich König Sigmui
mit jenem Jahre von dem Hohenzollem abzukehren begann und Wo«
einschlug, die Allem, was er bisher gethan, in den l^otiven wie in A
Zielen entgegengesetzt waren. Zwei Menschenalter später, in härtere
geiiviltsameren Formen und nicht mehr in Deutschland , sondern unt
dem katholischen Königspaar , dem geizigen Tudor , dem scheinheilig«
Ludwig XI, hat sich der Monarchismus durchgesetzt, und als ihn d
spanische Karl mit der vereinten Kraft der vier Häuser , deren Erbe i
war, auch im Reich durchsetzen wollte, ward uns die territoriale Frei
heit um den Preis der nationalen Einheit gerettet. Deutschland hat (h
in Sigmunds Zeit Versäumte nicht wieder einzubringen vermocht.
Den Anlass zum Wechsel in Sigmunds Politik gab Böhmen. KönJ!
Wenzel war gestorben (16 Aug. 1419). Nun sollten die schon hussiti
sehen Böhmen sich demselben Sigmund, der trotz seines freien Geleite
ihren Meister Huss zum Scheiterhaufen gebracht, als ihrem König anver
1) Windeck c. 91 (bei Mencken c. 66). Der Brandenburger venniUelte dann de
Streit.
Ebbrhabd Windbck. 173
laeo. Die schon gährende Revolution, zugleich reh'giöser und nationa-
kArt, brach los; der Versuch Sigmunds, die böhmischen Ländherm
• sich zu ziehen, misslang; ihrer die meisten schlössen sich derBewe-
pig an. Von dem an sah Sigmund nichts als diese böhmische Revolu-
; dass sie voll Ketzerei, voll Deutschenhass , voll Gefahr für den
fciUlid der deutschen Nachbarlande war, galt ihm wenig. Aber sie
ihm das wichtigste Gebiet seiner Hausmacht. Alle seine
, Massregeln, Verbindungen bezogen sich fortan auf den Kampf
Böhmen ; unter dem Vorwand, dass es die Ketzerei, die Revolution
:uwerfen gelte , ward einzig und allein ein Hausinteresse geltend
^ht, das nicht mit dem des Reiches deutscher Nation zusammenfiel,
nur eben der Art war wie das jedes deutschen Magnaten. Die
;en Deutschlands traten gänzlich in den Hintergrund. Und wie
König gleich im Beginn des Kampfes den deutschen Fürsten selbst
isetzungen und Beleidigungen nicht ersparte , wenn er damit den
n zu gefallen hoffen mochte , so trat er bald mit schrofi* ausge-
ebenem Argwohn, ja förmlich feindselig jenem Hohenzollem gegen-
', der vergebens darauf drang, in Betreff Bühmens die religiöse von
politischen Frage zu sondern und nicht geflissentlich den Wirrwarr
zu mehren. Dass sich der König vielmehr dem starr-energischen
Albrechts von Oestreich hingab und dem Fanatismus der kreuz-
k'enden päpstUchen Legaten Vorschub' leistete , trieb die hussitische
Folution zu immer mächtigerer Entwickelung. Schon flutete sie in
?r neu erfundenen Kriegskunst , der Taktik leichter Massen und be-
licher Barrikaden — der Wagenburgen — , über die Grenzen Böh-
hinaus ; und namentlich in den unteren Massen, denen der Städte
des platten Landes, fand sie den lebendigsten Anklang, bald Nach-
lung. In immer neuen Niederlagen zeigte sich die rettungslose Ohn-
ht des Reiches.
So war Deutschland in dem Moment, wo es sich zu alter Herrlich-
wieder zu erheben geschienen hatte, plötzlich in den Abgrund
Jtürzt. Und in dem allgemeinen Elend wucherten die dynastisch-
itorialen Sonderinteressen um so üppiger. Aber wenigstens der
fchenzollemstaat ist ein Monument aus jener Zeit der Erhebung ge-
Mieben; diess letzte Aufflammen der wahrhaften Kaiseridee hat ihm
*^ine ghibellinische Richtung in die Wiege gelegt.
Wenigstens für die Anßingc der veränderten Politik Sigmunds —
• I
816 tritt mit dem ^rwf^^sn FttrsioitiqBt* zu ftpribu in AaiMe 1 120 zmh
erkemtibai hervor — iist WiodeGk eine wkäitiBe ifmiiftz inie MiuU
luni^eu 8iDd hier reciit reidiiiiihif . imd fßrwAt aK dKser Zeit hit i
mehrere Actenbaucke aufliem-alirt. dir ^ nur av der teaielKlien KaaA
erhalteo haben kcnuile. Er ik^t in Bre^laiL ak 4er lüifistlidie Le^t seil
Kreuz;predt|rt hieb Sanntaj^ Ltttare 17 M&cr :^ er war aiit anwesoi
aJ8 jene Bretslauer Hiurk^lilaB^ f;tatt fimd . welcke aaf die Stimmung i
BOhoken bo üiiel eiirw irkie. Das« ^ ffinfmefaMen tod den Zfinii
waren, und da«^ sie degQ ahen Katli «nti^elzl, die Mil^fieder «desseÜM
theils verlhelien. tlieü^ enuondeL ancfa ftonst vdlis rerolutionaTOn Unfi
getrieben hatten , vers<ijwe%t Windeck^ Ueber die Verfaandlnngi
zwißcben den Polen und dem Orden . 4ber die zwigdben Si^und m
die bobmigcben Landberren i^l er desto aasfidufidier.
Es ist wohl anzunehmen, das» Winderk mit gen Prag gezogi
(Pfingsten 1420 : i^päter im Jahr i^l er in Budweis: er berichtet yfi
den kriegerischen Vor&Uen in der Umgehend von Budweis von Michael
bis St. Katharinentag 25 Nov. .*
Zunächst wieder begegnen wir ihm auf dem Regensburger , daa
nach Ndmberg veriegten Reichstag im Spätsommer 1422. Ich mödi
glauben, dass er bis dahin in des Königs Umgebung gewesen ; bestimmt
Angaben liegen zwar darüber nicht vor , aber der Ton seiner Mitthd
lungen nicht minder als der Gesichtskreis derselben spricht dafll
Windeck würde dann im Gefolge des Königs nach Regensburg gekoo
men sein.
Auf diesem Reichstage , so scheint es. schied Windeck aus der ud
mittelbaren Nähe des Königs. Was ihn dazu bestimmte, muss dahi
gestellt bleiben, obschon es zu beachten sein dürfte, dass er tiber di
Unthätigkeit Sigmunds und Albrechts im Frühling 1 422 , die in Mähre
lagen und das Wachsen der Macht der Hussiten und ihren Gewaltthatfl
ruhig mit ansahen, sich mit den Worten äussert: avnd das geschach alh
van sumenisse des konigs vnd seiner reie. » ^) Schon früher klagt er üb«
t) Windeck c. 135 (bei Mencken c.79).
2) Windeck c.33 (bei Mencken c.78). Den Fehler in der Datierang (Montag nac
Oculi statt Reminiscere) bat Aschbach 11 p. i7 nachgewiesen.
3) als der konig Sigmund zu hehem was vnd von präg geczogen, da hoch iehv€
dannm czu dem wise (soll heissen budwise) u.s.w. Windeck c. U7 (fehlt beiMeocken
4) Windeck c. <06 (bei Mencken c.90).
EbKEHABD WlüDECK. 175
ie neuen Räthe des Königs, die ihn zu halben Maassregein verleitet
taten, üwenne sie ketten auch aus dem kelch trunken, y^ Er nennt ihre
Nanen: «das waren die, die den konig Sigmund verderbpten in allen
Mcieii. » Ihnen giebt er Schuld , dass der König im Herbst 1 420 die
deutschen Ftirsten mit ihren Truppen habe heim ziehen lassen ; « also.
Igt er hinzu, czugen die fursten alle heim vnd der konig nnt seinem volk
fm mgem, mit ymme czoch nymant von (den) gesten denn bischoff jorg
mfassau^ u. s. w. ^)
Auf dem Reichstage 1 422 hat Windeck den Anlass gefunden , mit
cner guten Yersoi^ng hinwegzukommen. Aus seiner nicht sehr klaren
iigabe ergiebt sich, dass er eine Anwartschaft [hl sein königlich mayestat
imgelte hriffn) auf ein Lehen erhielt, welches eben erledigt war,^
nd dass der Mainzer Erzbischof und die Nassauer Grafen Philipp und
idolph sich verpflichteten, Windeck bei diesem seinem Recht zu halten.')
Weder welches Lehen ihm gegeben ward, noch in welchem Yerhältniss
10 demselben die genannten Fürsten standen , ist klar. Windeck Wird
Ton Nürnberg an den Rhein gegangen sein ; doch da der Erzbischof die
Siehe verzögerte, so machte er sich im nächsten Frühling wieder auf
Müh Uncram.
Windecks diessmaliger Aufenthalt in Ungarn währte nur kurze Zeit ;
iber er fiel in die Zeit , wo Sigmund mit dem Polenkönig wegen des
Inssitenkrieges eine persönliche Zusammenkunft zu Krakau hatte , zu
kx unter andern auch der Brandenburger kam. In Kaschau , wo Sig-
1 1 Diese merkwürdigen Aeusserungen stebn c. 4 39 (bei Mencken c. 83).
1, Windeck c. 157 (bei Mencken c. 104): also in dem selben iare als der konig
j«i regenspurg was do wüst ich wol das der alte czu echczeller do (soll sein dod) was
mi ein lehen ledig was worden, Yermulhlich fehlt hinter der alte ein Name. Windeck
bildas Lehen nie erhalten; und einige Zeit später (4 432. 4 436) Gndet sich in Mainzer
ÜrlLunden ein <i Johann GeUhus genannt Echtzellern (Schaab Erf. derBuchdr. H No. 324.)
oder auch genannt ^zum Echtzellern (No. 326), und später, im Jahr 4 439, ci Arnold
Gtlthtu den man nennet zum Echtzeller (No. 93). Die Erwähnung, dass Sigmund dem
Windeck auf seine Beschwerde Schreiben an den Erzbischof und aan die mon czu
freiJenberg a mitgiebt, iässt vermuthen , dass das Lehen den Flecken Echzeli nahe bei
Fnedberg betraf. Zu einer genaueren Forschung fehlen mir die Materialien.
3; — das er mir es (das Lehen) leihe des ich sein königlich mayestet besigelt briff
kn. vnd dar czu verschreib im der bischoff von meincz u. s. w. das sie mich bei meinem
feeht hielten. Die drei Fürsten waren, wenn nicht in Regensburg, so doch in Nürnberg
loivesend. Leider ist das c. 4 57 (bei Mencken c. 4 05) auch in der Gothaer Handschrift
ickenhafl und fehlerhaft.
176 JoifAfiN Gustav Drotsbn,
mund auf der Rückreise Ende April und Anfang Mai verweilte , verlies«
ihn Windeck mit empfehlenden Schreiben an den Erzbischof und die
Mannen von Friedberg. Am Pfingsttage (23 Mai 1 423) kam er heim,
(( czu den meinen brudem vnd [runden. »
Es war gerade damals unter den rheinischen Fürsten mannigfadies
Verhandeln , über das Windeck nach seiner Art berichtet. Nicht wenig
verwickelten sich die Verhältnisse durch die Geldrische Erbfolgefrage ;
es standen die Grafen von Egmont und der Herzog von Bei^ g^en
einander und der Mainzer Kurfürst begünstigte jene , seine Neffen. Er
ersah sich zur Fülirung dieser schwierigen Sache unsem Windeck, ') des
den diplomatischen Vorgang seiner Beauftragung auf dem Schloss zc
Hochheim ganz artig beschreibt. Zuerst gieng er zum Grafen EgmoiLi
[Eckemunden) nach Amheim und Nimwegen ; dann eilte er zurück , wai
zum 24 August in Frankfurt, wo eben ein zahlreich besuchter Fürsten-
tag begann. Erst um Michaelis , nachdem er noch seinen Bischof ine
Wildbad zu Baden gesprochen, ritt er mit dessen abotschafft und triefen^
nach Ungarn.
Um Martini traf er beim Köm'ge ein, verrichtete seine Botschaft un€
erhielt eine gnädige Antwort, adie hie nit zu schreiben ist,y> ftlgt &
hinzu. Sein Aufenthalt am königlichen Hofe verlängerte sich , die Weiln
nachten, die Ostern 1424 feierte er dort;^) er war anwesend bei de
Abschiedsaudienz , die der Dänenkönig den kurftirstlichen Käthen gab, *
so wie bei der vor Sigmunds Abreise nach der Blindenburg ; *) ein «lau
fender Bote» seines Erzbischofs brachte ihm Briefe mit neuen Aufträge
in einer anderen Erbangelegenheit. ^) Dann kamen zwei Käthe des voi
Egraont, die Windeck dem König vorstellte, erst in der Blindenburg {in
Juli), dann in Csepel;") er blieb, als sie nach Ofen zurückkehrten, beiu
Könige « mid an mnt Laurenzen obent (9 Aug.) do Iraff ich ein ende tni
\ ] Windeck c. \ 58 und 179 (bei Blencken fehlt das letztere und ist in dem orsteD
c. H2, gerade diese Sache ausgelassen). Windeck nennt sich c. 158 eberhart windecki
von Elaul, was doch wohl Echcell oder Echczel sein soll.
2) VVindcck c. 191. 194 (bei Mencken c. «23. 126).
3) Windeck c. 4 93.
4) Windeck c. 4 94.
5) Windeck c. 4 82 (bei Mencken c. 4 1 6).
6) So wird Windeck zu verstehen sein, wenn er sagt (c. 203, bei M. c. 4 34),
der König «czog off in das werde (Werder) vnder offen haisset czu dem hcU schapkm
(wohl hatvs chaplein).
Eb^BBABD WlNDEGK. 177
jHodeH. » In der That wurden die Urkunden zu .Gunsten Egmonts
;L ') Windeck spricht von diesen Verhandlungen, und wie der
ihD auch in andern Sachen rufen liess und um seinen Rath fragte,
lieh; leider ist die Gothaer Handschrift in den betreffenden Ca-
;c.203— 205, beiMenckenc. 131— 133) so fehlerhaft geschrie-
dass man oft nur einen ungefähren Sinn errathen kann. Der Schlu^s
Verhandlungen war, dass Windeck den König um einen neuen
seiner Gnade bat und ihn erhielt. Der Ausdruck seiner Bitte
(t die Sache genau : n ewr gnade gunne mir etüiche rente auf dem
» meincze 2U leihen in; und demnach sagt er: avnd do leihe mir seine
mein lehen vff dem czoUe czu meincze. »
Windeck giebt nicht an , wann er Ungarn wieder verlassen. Aber
Ifdiien Erzählungen kann man es mit ziemhcher Sicherheit merken.
\, was er bis zum Herbst 1424 zu berichten hat, bewegt sich um
iund; da wird von dem Besuch des griechischen Kaisers, von der
rben Gesandtschaft, von der Frohnleichnamsproces^ion in Ofen,
dem Eindruck der Nachricht , dass Ziska mit den Prägern in Streit
len sei u. s. w. erzählt. Vom Herbst an ist der Gesichtskreis
;ks wieder der der rheinisch-deutschen Verhältnisse. Er legt hier
schon öfters erwähntes Capitel (209) ein , eine Art Rückblick auf
bisheriges vielbewegtes Wanderleben; gleichsam als ob er von
?Iben Abschied nehme, um sich nun, da er aczu grosse erberc
|e» gekommen, in seiner Vaterstadt zur Ruhe zu setzen.
Zum Genuss des Lehens am Rheinzoll kam Windeck nicht sogleich.
Rheinzoll war 1 366 dem Rath der Stadt Mainz und den zum Jungen
ihea worden.^ Von beiden Seiten wird Windeck Widerspruch er-
m haben. Da sandte ihm König Sigmund « czu hälfe czwen hriffe, der
kniet dem rate, der ander czu dem Jungen, do ich czu meincz was. »^)
bat die Abschriften einschalten wollen, aber sie fehlen in dem Buch.
ist es, wenn er hinzufügt : aalso wart mir mein lehen an dem czolle,
«•er/ stacht (geschUchtet) in der mitwochen der marterwochen anno
'Hi3 jarc vnd ich wart auch eingesezt. » Windeck giebt (c. 220) an, dass
1 Dass Sigmund Urkunden für Egmont am 15 Aug. ausgefertigt, erwähnen die
festen bei Aschbach nach Pontanus bist. Geld. p. 422. 425.
2, Urkunde Karls IV vom 24 Sept. 1366 bei Schaab Geschichte des rheinischen
tedtebundes No. 185, cf. 266.
3 Windeck c. 2 1 7 (Mencken c. 1 43 ist unvollständig).
/
178 Johann Gustav Pböysbn,
er mit auf dem Nürnberger Reichstage (Jmii 142&)' gewesen, dass e
dort jene Briefe des Königs erhalten, dass ein Urtheil des Eberhan
Schenken von Erbach , Domt^erm und Kämmerer zu Mainz , vorausge
gangen sei, nako dehne desselben vrtdile vnd bestetige briff inne haldet\
Des Königs Briefe wären denmach vom 26 März 1 426.
Fortan finden wir Windeck nur noch in den inneren Parteiunge:
seiner Vaterstadt tbätig. Aber in diese ist er denn auch auf das tiefet
verwickelt, ja recht eigentlich die Seele und der Führer derjenigen Pai
tei , welche eine einfachere , rationellere , volksthümlichere Verfassun
erzwingen will.
»
Das Interesse, welches die fernere Darstellung zu gewähren wünscht
befljjteht darin, dass sie in einem einzelnen, ziemlich vollständig erkenn
baren Beispiel die unermessliche Bewegung, welche damals, an unzäh
liehen Punkten sich wiederholend , Deutschland erschütterte , charakte
risiert. j •
Diese Bewegung, schon seit Decennien in einzelnen Ausbrüche
da und dort gleichsam sich ankündigend , beginnt , nachdem die mit de
Wahl Sigmunds und dem Constanzer Goncil erweckten Hoffnungen völli
gescheitert sind, sich mit wachsender Gewalt zu verbreiten und in gc
waltsamen Neuerungen zu steigern. Sie treten in mannigfaltiger Gesta
auf; bald erhebt sich hussitisch aufgeregt das. Landvolk gegen die Gute
herrschaft, selbst am Rhein thun sich «Bauernschaften» zusammen, de
Ruf « Buntschuh » zu erneuen ; *) bald irteht eine Stadt gegen den Bische
und die Pfaffheit auf und wirft in der Heftigkeit des Kampfes die alt
Geschlechterordnung über Seite ; bald erhebt sich die Gemeinde umnit
telbar gegen das Patriclat , das danrr bei Klerus und Adel Hülfe such
gegen die Neuerer'; aller Uebermuth und Neid der Demagogie auf dei
' einen, alle Tücke und Scheinheiligkeit der Reaction auf der andern Seite;
und während das Reichsoberhaupt nur auf seine Territorien gewandl
die deutschen Dinge sonst laufen lässt wie sie mögen , nur dann und
wann mit widersprechenden Entscheidungen dazwischen tretend, attl
die eigentlich niemand mehr achtet, zerrütten sich im innem Kampf die-
jenigen politischen Bildungen , welche der Zeit nach die jüngsten und
4) aet zetera buntschuchy>, lieisst es in dem Spottgedicht auf den Landfrieden vor
n98. Haupt: Zeitschrift I p. 433. Cf. die Urkunde des Vertrages gegen die Geburschaf-
tcn 1 432 bei Schaab Rhein. Sl'Jdt. U No. 317.
EbIsrhard Windeck. 179
k BedeutUDg nach die lebensvollsten und fortschreitenden , die natür-
ieken Sttttzen der königlichen Macht in deutschen Landen hatten sein
tf»eo. Dreissig Jahre später und das rcichsfreie Mainz war eine un-
iBlhiDige Stadt geworden, die Helfpr der Unterjochung, «Grafen, Her-
nond Ritter», lagen in den «Höfen», die ihr Beutestück geworden.
Es ist früher der tiefen Verschuldung der Stadt Mainz erwähnt
mnieD. Die Zeiten des argen Erzbischofs Johann hatten nicht gedient
K za mindern, und namentlich die Fehde w egen des ermordeten Braun-
timmer Herzogs und die Plünderung der Stadt während derselben
«inl als eine lang nachwirkende Calamität geschildert. Die Mainzer
«aeo und blieben der Meinung, dass. ihnen dieser «Schaden und
fakfflach» durch den Erzbischof und die Pfaffheit erwachsen sei; doch
hei torfflen »ie öffentlich nit klagen dorumb so stichtend sy ander
fflMf rnd gezenk herfur,»^) Die Pfaffheit sass in der Stadt und halte
in Vortheil- ihres Schutzes und ihres ergiebigen Verkehrs, ohne an den
Mischen Lasten Theil zu nehmen; die Häuser, ja Strassen, wo sie
ihre Dienstboten wohnten, Waren ausser dem Bereich der städtischen
i und Justiz , die « Muntaten » (Immunitäten) wurden Asyle für die,
Iche sich der bürgerlichen Gewalt entziehen wollten. Nicht bloss
die Häuser und Grundstücke , die den Kirchen gehörten , die Per-
[•oen, die in Dienst der Pfaffheit standen, aller Schätzung und Ungoldes
ki waivn ; nicht bloss dass sie den Wein ihrer Güter zum eignen Ge-
fcaoch zollfrei einführten , ja selbst von dem, was sie im « Kaufhause »
buRen, Zoll und Hausgeld zu erlegen sich weigerten, sie selbst trieben
fen W«:»inscliank mit ihrer « Gottesgabe », die um den Weinzoll billiger
far, in irrösster Ausdehnune:, sie hatten Backhäuser, in denen sie auf
eo Verkauf buken u. s. w.^) Sie zehrten an dem bürgerlichen Wohl-
tand der Stadt , deren Polizei und Justiz durch ihre Privilegien überall
ttrchkreuzt und gestört wurde. Begreiflich , dass die Stadt , zumal seit
iner Erzbischof Johann in der bei dem Concil eingereichten Klage ohne
Weiteres ihre Reichsfreiheit angefochten und sie als eine erzbischöfliche
andstadt in Anspruch genommen hatte, danach trachtete, sich in eine
erfassune zu setzen, in der sie den vorhandenen Uebeln abhelfen und
L'n <lrohenden Gefahren begegnen könnte.
f I Zimbcr, der freilich ganz erzhiscliöflich schreibt.
2) S. Gravatoriallibell der PfafTen und die Wideriegunß des Ralhs (1432) in
ha.ih Rhein. Slädteb. H No.320 und 322.
rdh^ndl. ri. H. S. Ces. d. Wissensch. III. 1 4
m
180 Johann Gustav Droysbn,
Im sUkdUschen Regiment hatten die Alten seit der Rachtung von
St. KathlfnBen-- Abend 1332 wenigstens noch den halben Rath. '} Sie
sassen ^rt oben an und ohne Zweifel blieb ihr Einfluss der überwie-
gende. Aber Vertrauen hatte man längst nicht mehr zu ihrer Einsicht
und ihrem guten Willen; ihre Privilegien, amunzrecht vnd gaden, gnadem
vnd frey heitern» stellten sie mannigfach dem Interesse der Stadt entge-
gen und auf die Seite des Ritterthums , zu dem die reichsten dieser Fa-
milien durch ihren Adel und ihre Gutsherrlichkeiten gehörten. *) Ueber-
diess waren ihrer viele als Lehnsleute, als MUnzgenossen, als Nutzniesser
der Gaden , als « Hausgenossen im Thiergarten » dem Erzbischof und
der PfaöTieit verwandt, in ihrem Dienst und Interesse. *) Selbst als Erz-
bischof Johann die Freiheit der Stadt in Frage stellte, hatteü ihrer etliche
zu ihm gehalten. Man beschuldigte die Alten, dass sie immer nur ihren,
nicht der gemeinen Stadt Vortheil suchten, dass sie nur verstünden,
Kvon der stai zu genieszen. »
Seit den Zünften der halbe Rath gegeben war, obenein mit der Be-
stimmung, dass aus den zünftigen Rathsherren auch die Hälfte der
Büi^ermeister , Rechenmeister u. s. w. bestellt werden müsse, ^y hatte
4) Ich habe durch die Güte des Herrn Dr. Böhmer das sehr interessante Mann- ^
Script «Sagen von allen Dingen der ehrlichen Stadt Meinz» vor mir und entnehme aus ^
demselben die Kenntniss dieser, der eigentlich constitutiven Vereinbarung, während die _
bei Schaab Erf. der Buchd. If No. 4 abgedrucicte vom 4 Aug. 1332 sofort 2u neoeo
Irrungen Anlass gegeben hatte. Diese bestimmte nUmlich, dass die 22, welche von der *
Gemeinde wegen in den Rath gesandt waren, gemehrt werden sollten , wenn die ZaU ■
der Alten im Rath (29) gemehrt würde; und schon drei Monat später ist die Zahl der
Zünftigen im Rath auf 29 gewachsen. Die Frankfurter Handschrift sagt aber ausdruck-
lich in Betreff des Abkommens vom 4 August : « dar nach stunt aber eyn zweytracht vtd
misshelunge vff vnder dem alden rade vnd der getneynde dar umb sie sich gutlichen nc*"
ten vnd vireyngettenn; folgt dann die Sühne von St. Katharinenabend 1332 (24 Nov.)
2) cf. Joannis Ul p. 457.
3) Ueber die Hausgenossen Würdtwein dipl. Mog. H p. 271; ihr vollständiges Na-
mensverzeichniss aus dem Jahr 1421 giebt Schaab Erf. der Buchd. U No. 66 ausjeoer
Frankfurter Handschrift, Sagen u. s. w., wo freilich das Recht der Hausgenossen (ihre
(( Gnade und Freiheilen » aufgezählt sind , aber von einem Namensverzeichniss nichts
vorliegt. Ueber die Münzgenossen s. Joannis HI p. 458.
4) Joannis HI p. 459 giebt an, dass bereits 1332 die Zahl der Zunftbürger in^
Rath, die zuerst 22 gewesen, nach der Zahl der Zünfte auf 29 erhöht sei. Richtig i^
in dieser Angabe die Erhöhung von 22 auf 29; es war eben der Sühnebrief von St'
Katharinenabend 1332, der diese Erhöhung anordnete. Aber wunderlich ist der frr^
thum, dass die Zahl der Zünfte damals 29 gewesen sei. Eben jenem Sühnebrief voi^
EoERHARa Wlndeck. 181
ik auch der Kreis der Jiingcn allmählich fester gebildet und sich end-
itk in der Gesellschaft der beiden Häuser io Momppastlier oder Moni-
Uhr (d. i. Montpellier, wie nur Haupt aus Hartmann im armen Heinrich
ns RRchweisei) eben so geschlossen, wie <cdie Alten im Thiorgarten.»^)
Ir Natur der Sache nach standen sie diesen gegenüber. Statt dessen
yeB wir sie 1411 sich plötzlich gegen die Zünfte wenden; nach achtr
i^lpdirigem Frieden beginnt damit neuer Hader im Innern von Mainz.
Die Herren in Montbasilier stellen an die Zünfte Forderungen seit-
Art: wenn sie Rathherren , Zunftmeister, Zunftgesellen wählen,
lisoUea sie sich nicht zu a einiger zwei^^ besprechen oder bereden, bei
[ili Golden Brüche ; und wählen sie als Rathherm einen «der da nyt
rode gegangen hedeTi>, so soll dieser dem Rathherm zu Montbasilier
W Golden zahlen u. s. w. Sie fordern, dass diese Ordnung in denZünf-
ffea angenommen werde. Die einen leisten Folge, andere widersprechen,
iaid erklären sich alle gegen die Neuerung. Und mehr: die Zünfte
HiUen sechszehn Männer , mit den Herren in Montbasilier ein ernstlich
lort zu sprechen. Es war gross Aergemiss und Aufregung bei den
llfgem: awenn man der Buben einem Theil den Kopf abschlüge», hiess
6, «so würden sich die andern zur Ruhe geben.» Da flüchtete Herman
»ppeteker der Burgemeistef und drei andere vom jungen Rath. Dio
lVI baldrlHl^ XYHI erhöht ersetzten deren Stellen auf eigene Hand, be-
L lalhariuenabeod ist in der auch von Joannis benutzten Frankfurter Handschrift das
•neichniss der beistimmenden Zünfte beigefügt und es werden deren 59 aufgeführl ;
HS e^ alle Zünfte der Stadt Mainz sind, besagt das nächste Actenslück, das auf diese
fUaning Bezug nimmt. Die Bestimmung jenes Sübncbriefes war einfach die, dass
leidem jahrlichen Wechsel der 29 Rathherren aus den Zünften für jeden aus seiner
tauft and von derselben ein neuer Rathherr bestellt wird: so dass also die Zünfte,
•elcbc im November <332 im Rath vertreten waren, diess Recht der Vertretung auch
Whielten. Wenn eine Zunft die Wahlfrist versäumte, so hatten die austretenden ■29 die
BeTogiiiss, einen ehrsamen und bescheidenen Mann nzu kyssen vnd zu nemen vszer dem
y»twerck oder der zonfjfte da er gewesen ynne ist.n Also auch da bleibt man bei der-
iA>eo Zunft; «ausser» ist nach dem Spracligebrauch der Handschrift «aus», nicht
«iQsserbalb ».
r, Es sind zwei Häuser, das eine nda die vssgenden den rades yn gingen y>, das
»<lre (ur die, welche der Zeit in den Rath giengen. üebrigens scheint allmählich man-
*wlei Verbindung zwischen den Allen und Jungen entstanden zu sein ; theils ver-
*^gerte man sich, theils trat wobl mancher Geschlechter in eine Zunft ein, wie das
Vorkommen mancher pafricischer Namen unter den Zünftigen beweiset; es stand nach
^ Friedebuch von 1335 den Patriciem frei, sich in^eine Zunft aufnehmen zu lassen.
14*
1 82 Johann Gustav Droysen,
gannen aucli weiter einzugreifen, mvan der rad keyn möge noch machte
enhatle an hmder frage der xtnii man. » Sie trafen weitgreifende Anord-
nungen, so die, dass niemand, der belehnt wäre von den «Herren»,
ferner solle zu Rath gehen dürfen : «vnd daz wasz gethan off die vom
alden rade, wan der fil von den hem belehent waren. » Sie hinderten den
schon gewählten Burgomeisfer Henne Swalbach sein Alwit anzutreten,
weil er belehnt sei; ähnlich die andern Belehnten, die in die Aemter
gekoren waren ; sie brachen dem Arnold Gelthuss sein Haus zu Lütze-
lach iivnd namen den flecken zu der stat handen» u. s. w.
Da zogen CXI von den Alten aus der Stadt und beschickten die
Gemeinde von drhussen her mit ernstlichen Mahnungen. Unter Vermit-
telung des Erzbischofs verständigte man sich daheim : die XVHI wären
abzuthun , dafiir sollten neue XVI , acht von den Zünften , je vier vom
alten und jungen Rath zusammentreten und leidingen'). Sie richteten
die Sühne im August 1411 auf.
Aber man kam damit nicht zum Frieden. Den Zünften war vorbe-
halten, Zwölfmänner zu wählen, um des Weiteren den Heri'en in Mont—
basilier zur Seite zu sein. Die Herren mochten erkennen, dass sie sich
ihren eigentlichen Vollmaclitgebern fügen müssten. Man kam dort z%i
harten Beschlüssen gegen die Alten : w er von der Stadt ausgezogen s^i
in ihrer Nothzeit mid dann wiederkommen wolle, der solle z||j|iflig wei:^-
den, sei wer er sei u. s. w. Die Verhandlungen mit den Ausgefahme^Ti
waren umsonst; es ward klar, dass sie wenig ausser ihrem Herrenredil
an die Stadt band. Und wieder in der Gemeinde war man rqsch hinamjs
über die Scheu, dem alten Recht zu nahe zu treten; vermass sich dcxrh
einer der Zwölfer, vor dem Rath zu sprechen: kette er zwolff eyde f^e-
swom zu den heiligen vor myttage, fände er eyn heszers nachmittage , er
wolde die zwolff eyde alle nyl halden, er wolde dem heszern nachfolgten'
Der Hader währte, bis endlich die drei befreundeten Städte Worww«
Speyer und Frankfurt ihre Vermiltelung anboten und eine Sühne zu
Stande brachten, die am 2 Feb. 1414 von den Parteien vollzogen w urde *).
i ) Die cichl von den Ruthen sind : Johan Schwalbach. Conrail Ystneck. Aimolt
Wydenhoff. Hennan Aptecker. Wilkiji Salman. Henze von Hexheim der Junge. Peter
hart. Jeckei zum Jungen Suyabe. Die an Ir, 3r, 5r und 7r Stelle aufgeführten sind nach-
weislich von den Allen. — Das Verzeichniss der CXI bei Schaab Erf. der Buchd. 11
No. 67.
2) Diese Dinge sind aus der Frankfurter Handschrift, die aus dem Nachlass derer
Ebkbiubd 'Windeck. 1 83
■
Die Sühne hielt nur wenige ^re. Bei Gelegenheit der Wahl des
Erzbischofs Conrad (October i 420) brach der Streit von Neuem auf das
Heftigste aus; es kam bis zum Kampf in den Strassen der Stadt'). Kei-
oesweges alle von den CXI waren zurückgekehrt; sie sassen nun im
Rheingau auf ihren Gutem , in Oppenhehn und Frankfurt. Nicht bloss,
dass sie ihre fahrende Habe mitgenommen, sie weigerten sich auch, von
ihren Liegenschaften «mi burghan vnd in den.terminen viid gebiteii der
$lati^ die städtischen Abgaben zu entrichten. Und auch mit der Pfaffheit
kam man in mancherlei Streit ; die Stadt musste, jenen Ausfall zu decken,
weniger nachsichtig als bisher mit der Erweiterung der Immunitäten
sein. Sie konnte nicht anders als ihre finanziellen Htilfsquellen stärker
iD Anspruch nehmen. Mitte Mai 1 422 ward ein Steuermandat erlassen^,
dessen erster Artikel gegen die gerichtet ist, adie ir burgerschafft vffgesagt
9
kntfmdnit liep nuLteitmit der slad lidtm wollenh; niemand soll sie hau-
.^D noch mit ihnen essen oder trinken, noch keinerlei Gemeinschaft mit
ihnen haben, es sei Kaufmannschaft öder andere Gemeinschaft, und soll
niemand filr sie ihr Erbe und Haus>er in der Stadt Burgbann gelegen
Stauen oder arbeiten bei schweren Brüchen u. s. w.
Man sieht wohl, was es bedeutele, wenn sich der Erzbischof Con-
rad nach eufgerichteter Versöhnung der Stadt mit der Pfaffheit des
Oomes und der anderen Stifter verpflichtete, der Stadt 8000 Gulden zu
zahlen; weil Burgemeister und Rath und das gemeine Volk zu Mainz
von der Stadt wegen mit schwerer Schuld als kundlich beladen sei,
** also daz sie schienberlich in kurtzeti iaren beide an luden Inwonem statt
vnd gute abgenommen hant vnd abermalen davon fast vnordnunge vnd ander
Zum Jungen stammt. Leider sind aus dem Sühnebrief vom 2 Febr. 1414 zwei Blätter
dusgerissen; <i nicht ohn Vrsachen», sagt eine spätere Beischrifl. Auch Frauen sind da
namentlich vorgekommen: «tc?ir die vorgenanten frawenn verpflicliten sie sich « vff vnser
frauweliche ere. »
4) Vogt (Ilhein. Sagen m p. 8t) und Schaab (Erf. der Buchd. 1135) geben an.
<iass der Streit über den Vorrang beim Einholen Conrads und Sigmunds 4 420 ausge-
brocb'en sei. Dass Sigmund nur vor Conrads VVahl in Mainz gewesen, hat schon Asch-
bacb bemerkt. Noch verworrener nennt Joannis HI p. 460 Ruprecht und Conrad neben
einander. Die Frankfurter Handschrift enthält über diese Dinge nichts. Ich kenne die
Quelle der Erzählung nicht und gebe die Thatsache auf Joannis und Schaabs Autorität.
2) Im Frankfurter Hanascript fol. 36 : adisse notel $ol man an heben zu halden vff
^mdag neckst kompt das ist nemlich der suntag nach vnsers hem Uchamstage a. d. milL
luadring. iili^.
184 Johann Gustav üroysen,
wesen anders dan vorttyten daselbst gewesen xsl sich verlauffen vnd enUU
den hanh *). Es scheint dem Fürsten ernstlich um den Frieden zu tfa
gewesen zu sein; in einer zweiten Urkunde erklärt er, dass, was
Unwillen zu den ehrsamen Burgemeistem , Räthen und der ganzen €
meinde gehabt, solcher Unwille sei ngullich vnd ftwitlich geslacht gera*
vnd genlzlich vbertragen » ^) .
Möglich, dass die Anstrengungen, welche die Stadt bei den Rusti
gen zum Hussitenkriege 1 427 machen musste, ihre Finanznoth gesteig
hatte. Wenigstens geschieht nicht lange darauf der erste entscheiden
Schritt zu der inneren Umwälzung , in der Eberhard Windeck eine
bedeutende Rolle spielen sollte. Er selbst hat dartlber in der populäi
Manier jener Zeit einen ausführlichen gereimten Bericht geschrieb«
nachdem man ihn, wie er sagt, amit gedichlen dor in gezougem»^. M
der Gegenseite ist darauf in einem allerdings poetischeren , aber minc
pragmatisch geschriebenen Gedicht geantwortet worden, do^sen \i
fasser sich Jacob Stosselin nennt. -Beide Gedichte , so wie eine Relati
über die Mainzer Vorgänge und ein Schreiben des Peter vom Jung
mit Beilagen über Windecks frühere Verhältnisse, endlich noch ein G
dicht über ein einzelnes Ereigniss aus diesem Zusanmienhange sind s
den Familienpapieren der zum Jungen im Frankfurter Archiv ^III p. 3
— 381) abgedruckt^). Endlich enthält die Frankfurter Handschi
(( Sagen von alten Dingen der ehrUchen Stadt Mainz » auch Einiges ül
diesö Bewegungen von 1 428 — 32, von der Hand eines nahbetheiligt
Geschlechters niedergeschrieben.
Die Misstimmung in der, Bürgerschaft über die schlechte Wirf
Schaft des Rathes war endlich so laut und drohend geworden, dass m
sich entschloss, wie schon sonst Männer aus der Gemeinde bestellen
1) Urkunde vom 20 Od. U22 bei Schaab Rh. St. H No.3IO.
2) Urkunde vom M April U24 ib. 11 No.34 2.
3) Windeck nennt sich nicht ausdrücklich als Verfasser, aber nvff daz man
möge irkennema^ bezeichnet er sich als nEbirhart Schenk den Win lasz, drinckent>. ü
der Gegner nennt ihn ausdrücklich. So gering der W^erth derartiger Gedichte für >
Geschichte der deutschen Poesie sein mag, so wichtig im historischen Interesse wl
eine Sammlung derselben ; sie enthalten das reichste und lebensvollste Bild der C
schichte- besonders bis gegen Ende des fünfzehnten Jahrhunderts.
4) Die betreffenden Originale, die noch zu Fichards Zeit zu Prankfurt waren, s
durch Erbschaft wahrscheinlich nach Regensburg gekommen ; es ist mir nicht geh
gen, sie wieder aufzufinden.
Ebbbhabd Windbce. 1 85
lassoi, die «s^l rode der stflt^ebreste vnd schalt offredelich wdyen mr-
iorgm vnd dreffen solden vffwol gefallen des rodest (Fr. Handsch. fol. 38).
Man mochte hoffen , wie schon sonst mit ähnlichen Beauftragten auch
mit ihnen fertig zu werden und neue Steuern und Ungeld bewilligt zu
erhalten, ohne an der bequemen und einträglichen Wirthschaft viel
ändern zu mttssen.
Auch Kj^todeck beginnt nach Anrufung der Jungfrau Maria seine
Erzählung riüt jener Berufung: der Rath habe zehn Männer aus j)en
Zünften «zu radilagen^ begehrt; und einstimmig {myd glichen^j
hatten beide , die Alten und die ganze Gemeinde , das gebilli(
keiner von denen , die damals zu Rath giengen , nein zu sagen
weil sie fürchteten:
dm de die »tat m wkde vnd ere
nicht mochten gehalten mere
al$ $y biez her gethan hatten
wan yr verffam wolde nu nume hatten
den eie byn her hont getrebm.
Da wählten die Zttnfle ihre zehn Männner'), voran den ^Ehirhard Wind-
edbe myd dem barti», von dem die Gegner sagen, dass er mit seinem
c wilden m«<» so lange in der Gemeinde gehetzt und geschürt habe, bis
endlich der Rath jenen Antrag habe machen mttssen.
sich der weitergreifende Sinn dieser Wahl ; man sah
sich vcl|Hk nicht, wie wohl sonst, die ganze Sache in nichts verliefe.
Die GeMftjde liess die Erwählten schwören : ihren Rathschlag an den
Kath zu bringen, ihm zu folgen, so er etwas Besseres weiss, wo nicht,
sie solden ir ratslagen an die zunße bringen
waz dan der meisteyl rad vnd zunffle
mit eyde vnd virnunfft
erkenten vor das beste
darby solde es blibeti feste.
I ) Die übrigen Zehner sind : Hentie Knauff, der Bastard , der Geck , oder auch
'mil dem suszen munde,» der «einen hoheti mut dreü;» or spielt noch bis um 1i50 in
der Mainzer Sladtgeschichte eine Rolle. Dann Henne Zaen »um Spanhemer: ein fader
hmde wol toor^j/l dran, sagen die Gegner. Kunize Rosemüel der Spengler. Eckart
vorn Hoümarckt mit dem etvynden wort, Georg GrueL Medenbach m geselle, von dem
Stosselin sagt: er ward ventotsten, als Lüdfer mit sh^en genosMen, Joet Lewmbart,
Jeekel Schefer vff dem brand, Henne zum Wagemann,
186 Johann Gustav Droysen,
Zunäctet rathschlagen sie, dass sie selbst so wieder Rath, nsy weren
jung adir alden, zehn Jahre bei einander bleiben sollten*). Mit solcher
Permanenzerklärung für so lange, bis die Verhältnisse der Stadt geregelt
wären, war der Rath nicht zu gewinnen; die Alten wiesen den Antrag
zurück.
Die Zehn schlugen einen andern Weg ein : sie schlugen vor, dass
zehen erber man usz dem rade
zu ralslageti fru ^vnd spade
ihnelQ augeordnet würden :
daz mmt syn vnd was dar an keyn neyn.
Zehn Männer des Rathes, Alte wie Junge, dazu Johann Mentzer,
der Schreiber der Alten, und der kluge Nicolaus von Werstad, der Schrei-
ber der Gemeinde, traten zu den Zehen, leisteten den gleichen Eid
wie diese.
Wohl mochten die Alten in Sorge sein; sie mussten erkennen,
dass der Gang der Sache über « der stai schuld vnd der rechenunge ge-
bresten weit hinausgehe. Sie baten um eine Erklärung, ob man auch
gewillt sei, sie bei ihren hergebrachten Freiheiten und Rechten zu er-
halten. Die Antwort brachte ihnen am Donnerstag nach St. Bartholomäus
(36 Aug. 1428) Nicolaus der Schreiber: man wolle sie gern bei ihren
Rechten und Freiheiten bleiben lassen ohn Gefährde , « doch unschedlich
vnd vnvbergeben der gemeynen freyheit, die sie ilzuni hanl oder in kunfftigefi-
zyten erwerben werden n^). Das war deutlich genug. Ein G^JNQgg) sagt^
der Stadt sein Bürgerrecht auf und zog nach Oppenheim. Bäfl sollten
das «Ausfahren» wachsen.
Zunächst galt es für die nur erst von der Gemeinde gegebene
Competenz ,
macht zu habin ganlz vnd gar,
die Beistimmung auch des Rathes zu gewinnen und damit an die Stelle
der bisherigen Verfassung so zu sagen eine neue Souveränetät zu schaf-
fen , für die Gemeinde und richtiger für die Beauftragten der Gemeinde,
I) Auf Seite der Alten wird der Antrag dahin verstanden, daz man sich zehen
iare verbunden sulde zu mentze vmb alle vffsetzunge die man in den zehen iaren raydl-
slagen worde, dun sulde (sollte hefssen zu dun) daz doch die von dem aldefi rayde beyde
inwendig vnd uszwendig des radet gemeynlichen widersprachen,
t) Frankfurter Handschrift fol. 38.
Eberhard Windeck. 187
(lie MaclitvollkoiiiineDheit souveräner Entscheidung nach i^geineinem
nutzen » zu vindicieren. Denn, sagt Henne Knauff,
wo wir habin die macht nicht
keyn yud du von geschieht.
Die sehr milden «Antworten» der Allen ausser dem Rath zeigen, wie
wenig Zuversicht man dort hatte. Die Zehn verstanden sie mürbe zu
machen. Wenigstens einige von jenen kamen den 1 October auf das
Ralhhaus « ah vnser heren zu mompalisier vnd vnser (runde von den zehen
ntd (He xliiii menner vo7i den zonjften in der raytstube gewest sind»^); sie
erklärten, dass sie sich «ir«« der stat rechenunge vnd auch anders daz
eynem gern eynen notzen arme vnd ryche der stat mentze amireffen werer>,
annehmen und die nächsten zehn Jahre «wy< dun vnd gef eilig syn wollen >k
Aber ihrer war nur eine kleine Zahl*); bei Weitem die Meisten hielten
sich zurück; andere zogen aus der Stadt. Man Hess den Bleibenden
teioe Ruhe ; entweder sie schlössen sich dem «Verbtintniss der zehn Jahre »
an oder sie mussten aus der Stadt. Als sich Peter zum Gelthuss des
einen wie andern weigerte, ward er in den Thurm gelegt, bis er endlich
auch seinen Namen unterzeichnete*).
Also wenigstens auseinander gesprengt hatte man die Alten. Henne
Knauf trat jetzt in der Versammlung der Zwanzig nnt dem Vorschlag
hervor: den geleisteten Eid und wie man Leiter verfahren wolle, an
den Rath zu bringen und dessen Genehmigung für den Entwurf (den
'« briff>y) zu fordern. Wenn der Rath diese gewährte, — und wie sollte
er in seiner Geldnoth sie versagen — so war damit in aller Form Rech-
tens die gewünschte «Macht» gewonnen; es mussten sich alle ndic bey
<lfT stat blyben wolten^i dem tilgen und unterwerfen, was «ihre Herren»,
Aen der Rath, entschieden hatten.
Bei den Zwanzigern erhob sich wenigstens einer gegen den An-
^rag, Peter zum Rebstock, ein Geschlechter :
er wart sich stmben als cyn bog
^gl Windeck. Er sah wohl, was die Sache bedeute :
1) Die Bedeutung dieser Zahl i4 kann ich nicht finden. Sie erinnert an die 22
^<)Q 1332 und an die 88, die demnächst vorkommen werden.
ij Es waren: Rudolph zum Humbrecht Peter und Heinz Hebstock. Clas und
fffintz DuUn. Wükin Salmon, Jeckel und Götze zur Eiche, Heintz Somertvende. Peter
^^rwolf, Jorge Wadertheym, Peter und Clas Vitzthum. Henne Nuszbaum. Es haben
'" ii dauQ noch andere hinzugefunden.
3) Frankfurter Handschrift fol. 42.
yt\
I
1 88 Johann Gustav Dfoysen,
et' sprach: der briff begriffet vil
des nymant vnder uch mercken wil.
Freilich als man ihn aufForderte, zu sagen , was er so bedrohliches be-
deute, that er es nicht:
er sprach er hell vil wonders inne
und wysszel nychl daz sie in irme synne
des varmak halten wol bedacht.
So brachte man die Sache an den Rath, es war am 3. October. Freilich
ward da her und hin berathen ; aber man kam zu keinem andern Schluss,
als so zu antworten, wie die Zehn begehrt hatten :
der rael wolde esz dun gar gerne
wan sy mochten der zehen nyet enperen.
So ward der Brief a vorsiegelt vnd festicklich vyrrygelty> auf den Tisch iu
Rath gelegt. Und Eberhard Windeck zögerte nicht, nahm ihn an sich:
nyman sprach drutz nyt en neme ^) .
Mit Recht begrüsste Henne Knauff diese Urkunde als einen Sieg :
er sprach ich will uch machen kunt
was beduden myn listigen [und
mit dissen briff als ir in hört
habin wir gentzlich verstört
sune briff0tu vnd alt.
Wieder verliessen viele von den Alten die Stadt. Andere hattei
gemeint, dass auch noch jetzt mit der anottel des verbonteniss der zehef
iatrer^ durchzukommen sei, wenn in diese neue Acte, den fnbuntbriff^,
die Clausel gesetzt würde « als verre isz nit wider sigel vnd brieffe were»;
68 -war ihnen versprochen worden, aber nicht geschehen. Sie begnügteo
sich mit der erneuten mündlichen Zusage*).
Die Zehn giengen einen Schutt weiter. Freilich war es ihre wesent-
liche Aufgabe , der Stadt Schuld und der Rechnungen Gebreste zu be-
1 ) Die Fr. Handschrift fol. i\ sagt : am Sontag nach St. Bemeyges dag ist dissi
Verzeichnung vnd nottel vor eyme follekpmelichen groszen rade zt^ mentze In gegenwor-
tigkeit vnser frunde der zehen vnd der xliUi menner vsz der zonfften gelesen worden vm
myt frage durchgangen vnd hant dar off die vier burgermeyster die disz jare burgermeiste\
sind myt namen rudolff zum humbrecht, conrat zur kacheln, heyntz rebesiock vnd cletgii
rösche den zehen vnd auch den xliin von der gemeynde wegen sollich vortchreben ver-
zeychunge zugesagt daby zu bliben vnd dem nach zu gende.
2) Aus der Frankfurter Handschrift fol. 40.
Ebimukb Wirbbck. ' 489
seitigen. Was konDien neoe Bewilligungen , noch höhere Besteuerungen
helfen, wenn man nidit das Uebel an der Wuizel anfassle, das städtische
R^inent änderte. Die Alten als solche gehörten ja nur als Regierer der
Stadt und Ihr nicht allein an, die Jungen wenigstens nicht so ganz , wie
ihre Einsetzung gemeint hatte, der Gemeint If: mius^ sich mIiis Volk»
nicht selbst regeren, wenn es ihm wohl (ifiia r>oll? »ein undois kann
es das Regiment anvertrauen als sich selbäi, daa da die Folgm derMis-
n^nmg altein zu tragen hat? Einmal im Bfjtttz jenes ttriel'cä , rath-
»hlagten die Zehn fUiiusg, sagt Windeck :
ja waz wo» aber dai? ^
da* grozsate das tci gehört Ja
WM «y raeUlagelßßg daz ty
den raet enttelzen mochfen
mit gelmp vnd mit xoehten.
Den Anlass musste der Stadthaushalt geben. Wie schwer es den Rath
ankam, er konnte die Schlüssel und die Schatzbacher nicht weigern.
Die Dinge waren in argem Zustande, keine Frage, dass auch Einzelne
in bösem Licht erschienen ; als man sah,
was igUcher m dem rode genosxen habe
da mochte es klar sein, dass es nur Eine Hoire gebe :
VW fw fjr muer m^nen s(r3U
dax sagen wir uch in korlzsff'^t
der raet vil zu wt/t ist
dar zu gedeUt ist der rat
dar v$z der gemeynde grosz schaden gat
dan were eyn eynmudig raet geu-esen
die slat were vor schult wol genesen.
Dinge, die doch gross Aufseh^ in d«r Stadt machisn mochten, Aufsehen
^aug, um auch die Alten zum Nachdenken zu bringen. Wieder ver-
suchte man es zuerst mit Verhandlungen ; vielleicht , dass die Alten mit
gutem Willen «ir rayt av^t vnd freyheyt vffsagen» mochten. Mit solchem
-Antrag kam Niclas der Schreiber am 22 December in .die Münze, zu-
gleich mit der Metdung, in welcher Weise die Zehn einen neuen Rath
«im Resten zu bestellen gedächten : 400 von den Zünften sollten vier
Xanner wählen und diese sich zu 20 oder 29 ergänzen, beides «vster
im zonfften md von de» vnsem {den Alten) Kelcher sie beduchte dta gut
iar zu were«. Zum nächsten Dienstag, dem KindeÜn Tag (28 Dec.), ward
190 Johann Gustav Droysen,
die Antwort gefordert. Sie lautete möglichst begütigend, aber ablehnend ;
die Alten forderten, wenn es nicht bei den Sühnen und Rachtungen
bleiben solle, gütlichen Austrag durch die befreundeten Städte nach Laut
und Inhalt der Sühnbriefe.
Eben über xiiase war man ja durch den Bundbrief vom 3 Oct. hin-
weg ; nadi dieftÖmDHu^ es nur noch des Beschlusses der Zwanziger
er Büinliijiijyf§jmn^ Pii im imli was ihrer die Mehreren verfügten,
war Rechtens. VC^
Und nun kSBä es dort zur Abstimmung über die Absetzung des
alten, die Bestellung eines neuen Rathes. Die Zehn aus dem Rath stan-
den nicht eben fest zusammen , selbst die Stinunen der Alten theilten
sich : Rudolph zum Gedanken ent^dUed sich fUr die Absetzung ; mit 1 7
unter den 22 Stimmen ward sie beschlossen').
So energisch die Zehn vorschreiten , immer zeigt sich in dem Ver-
fehren ein vorsichtig zügelndes Element massgebend. Eine so wichtige
Massregel, wie sie eben beschlossen, nehmen sie Anstand vor die ganzes-
Gemeinde zu bringen. Sie erbitten sich vorerst einen neuen Beirath de
Zünfte, einen Ausschuss von 28 Männern : *)
wan isz were nit bequemelich
ir ratslagen zu dragen vor arm vnd rych.
Also eigentlich nur ein Gfi9l|bten über ihr Gutachten fordern sie ; si
vorbehalten sich offenbar* Tttr den Fall, dass der Rath Schwierigkeit
machen werde, das Drohmittel, an die souveräne Entscheidung de^ \
Volkes zu gehen.
Natürlich erklärten die 2S ihre volle Beistimmung. Und nun , sa ^i
Windeck, thatcn die Zehn als fromme Knechte
vnd brachten isz myd wyser daet
vemunffligtichen vor den raet,
forderten, dass jeder auf beiden Seiten des Rathes bei seinem Eid erkläre»
<) Dawider stimmten der Burgemeister Rudolf zum Humbrecht und Heinx Keb—
stock, dann Peter Rebstock und Reicbart zum WydenhofT, endlicb Johann Mentzer, der
Schreiber.
2) Sonderbarer Weise sagt Wiudeck :
vnd baden vsz iglichcr zunfft zweyne
by er ratslagen zu gene
lind doch werden nur « echt vnd zwentzig » gewählt. Die Frankfurier Handschrift er-
wShnt der Sache nicht.
I
Ebebhard Windece. 191
ob nach gehandelten Sachen
gut were eyn nuwen rat zu machen.
Der Rath war freilich in übler Lage. Was konnte er , nachdem jener
Brief einmal ausgestellt war, noch einwenden? und doch handelte es
sich wenigstens filr die Geschlechter um ihre ganze Bedeutung, um ihr
altes und unzweifelhaftes Recht.
da worden die von den alden gar vnfro
vnd fochten daz sy zu schaden quemen
sy retten daryn waz iglicher künde.
ohne zum Schluss zu kommen ; mochten die auf der jungen Seite nach-
geben , wie sollten die von den Alten entscheiden ohne Beirat h ihrer
Freunde ausser dem Rath? Aber die Zehn drängten: zuletzt, so klagt
rfer Schreiber im Frankfurter Manuscript , zu lest wollen sie neyn oder ja
mazen vfid wolden vfiser [runde nit langer frist gehen wan von dem daz sie
^szer dem rade des morgens gyngen bisz zu dryen uweni nach mittage^).
Die Antwort kam nicht. Da giengen die Zehn an die Zünfte, berich-
teten, was sie gerathschlagt , wie sie die Sache an den Rath gebracht, '
class die von den Alten es zu keinem Schluss kommen liessen, dass die
i)inen zum Ueberfluss noch bewilligte Frist ohne Antwort verstrichen
sei. Als die Zünfte das vernommen,
sy worden zornig vnd dohiten sere,
>ie meinten, ohne Weiteres müsse man den Rath, «er sy jung odir alden,
abrfetzen.
Die Zehn sahen wohl, dass es sich um eine (igrosze sncho^ handele,
«nd dass es, wenn sie geschehen, «manchen stosz zu liden» gehen werde.
^io forderten den Schwur der Zünfte, ihnen, was auch komme, bcMstnn-
^lig zu sein und bei dem Beschlossenen zu beharren.
Es war zum Aeussersten gekommen. Unter den Alten , die noch
^pblieben, war Zwiespalt der Ansicht*^. Denen, die da meinten , dass
r; Frankf. Handbchrifl fol. 38.
i) Zu einer fieratbung iu Oppenheim am zwölften Abend (5 Jan. 1429) kommt
^us Mainz Peler zum Jungen und Hengyn zum Altenschullheissen. Peler zum Jungen
fneldel den Antrag, den Niclas der Scbreiber am 22 Dec. gemacht, und die Ant-
wort vom 24 Dec; er fügt hinzu: vnser frunde in der stat mentze vnd Un Byn-
mwe heilen sich alle vndersprochen vnd vereyngei daz man die sacken vssdruge daz
'^"" hy vmer fryheit hieben so wolde myn hene von mentze vns auch beholffelich darzu
1 92 1^5?-* Johann Gustav Droysbn,
man nachgeben müsse, trat Ritter Geoi^ Gensfleisch entgegen : er for-
derte, dass man Trotz biete und ausharre: ^die Stadt, so ihre Obrigkeit
nicht ehrt und freyt, hat ihre Ehre und Freiheit selber nitr>^). Es siegte
die Ansicht, dass die Alten, Adel und Geschlechter , die Stadt verlassen
sollten :
iderman der flyhe
isz ist nyt mer hir vnsz bliben
sy wollen vns in den sack driben
also quamen sy alle von hynne.
In der Stadt konnte man nicht anders als erwarten, dass die Flüch-
tigen jetzt von aussen her und mit Hülfe der Fürsten und Herren umher,
die der Stadt feind waren, das Verlorne mit Gewalt wiederzugewinnen
suchen würden. Nach Windecks Angabe waren es die Zehn , welche
den Vorschlag machten , die drei Städte Worms , Speier und Frankfurt
anzurufen; jetzt stand die Stadt zu einem Austrag durch die befreun-
deten Städte ganz anders als früher. Waren immerhin die Alten im
Rath nicht zum Schluss gekommen , wer von ihnen überhaupt in der
Stadt geblieben war, hatten asich zehen iare verbanden zu belyben naclis
lüde der nottelny>, und sich verpflichtet, awas eynem gemeynen notzetm
andre ffen were, mit zu dmi». Sie waren gebunden an den durch die Zehr":
und die Gemeinde gefassten Rathschlag ; was mochten sie vor den be—
freundeten Städten vorbringen wollen , ihr Verfahren zu rechtfertigen
Die aber jenes Verbuntniss nicht angenommen, hatten sich ja selbst \o ^
der Stadt losgesagt, hatten sie verlassen, waren nicht mehr Bürg
zu Mainz.
syn, alleyn daz man er füre obe wir eyns dar an weren vnd daz myt eynauder also dm-
wolden vnd fragete des vnser meynung. Die Antwort derer in Oppenheim ist, sie wSr -
gern dabei, dass die Sache ausgetragen würde , wenn es auch drei oder vierhundai^
Gulden koste, nur müsse es nicht wider den Herzog (Kurpfalz) , noch gegen den Rs^i
sein, damit kein Krieg daraus entstünde : denn sie seien Bürger zu Oppenheim. Darr?'
waren die aus der Stadt zufrieden. Die in Oppenheim weilenden , die zugegen w^r^n,
werden genannt : Heinrich zum Jungen mit seinem Sohn Flups und seinem Bruder
Wernher. Henne Gelthus der Alle, seine Neffen Clas und Arnold, Peter Silherber^
der Junge (der Vater war in der Stadt). Peter und Clas Vitztum, Clas Dulin, Clas
zur Eiche.
I ) So nach Vogts Zeugniss eine Handschrift, die er nicht näher bezeichnet, Rhei-
nische Geschichten und Sagen HI p. 82, wo dem Georg Gensfleisch eine vollständige
Livianische Rede in dem Mund gelegt ist, die nur nicht zu dem wirklichen Sachverhalt
passt.
<*. .
Emmaaiid Wini>bck. 193
Vor den gen Mainz gesandten Rathfreunden der drei StAdte er-
schienen die Zehn
"^iPtageten yn den handel gar.
Da kamen auch die znletzt Ausgezogenen, nachdem sie bei der Gemeinde
frei Geleit gefordert und erhalten, nach Mainz , vor den drei Städten die
Sache zu verhandeln; auch die firtther Ausgefahrenen Imtl^ sich steilen
wollen, doch weigerte sich die Gemeinde, « mit 'ijl^m^fny^fm'
fnmdm tu dägm , doch g&nden m y» wol daz gy ym'
iag tu leiiteni^. ^^^^T,
Fttr die Alten sprach ihr Schreiber Johann Mentzer, Pefer zum Reb-
stock, Heintz Dulin ^
vnd ander cfo gesellen mi
mit harten warten hochmudehlich
gleich ake solden die gemegn fochten sich^
daz was eicher gar verlorn
wan si gaben nycht vff eren zom.
für die Gemeinen Nicolaus von Werstadt , dann Henne Itnirtff 5 endlich
Eberhard Windeck. Da die Alten hartnackig auf ihrem Recht bSpHen
nnd alles Her- und Hinreden nicht half, ward gedroht, dass man
sagen wolde wan der alte raet
vor manchem iar getriben hat.
/JSba Alles mochten die Alten das nicht ; « gar ßiszigUchen » bat Peter zum
^ Tlfi^stock, dass das nicht geschähe; er schlug vor, das begonnene
Verfahren einzustellen, um eine unmittelbare Verständigung heiimzu-
filhren.
Auch den Zehn konnte nicht daran liegen, die befreundeten Städte
^Q tief in die Karten sehn, sie «der slat hegmelicheyt gewar werden n zu
l^n. Man gab den Städten Urlaub.
Und nun begann das Verhandeln her und hin.
sy suchten rad beyde hir vnd dort
wy vil sy suchten itz muchte nyt vort.
Man sah wohl , sagt Windeck , dass die Alten nach ihrer alten oft er-
probten Art verfuhren :
daz offvirtzog stet al er mut.
sie ufaren vnd fliszeni^ umher zu Fürsten, Herren, Ritter und Knecht, um
z« werben. Die Gemeinde harrt, ungeduldig des Endes, fordert Antwort.
Da sie ausbleibt, sendet auch sie umher zu ihren Freunden, «Herren,
194 Johann Gustav Droysbn,
Städten, Rittern und Knechten», freilich auch jetzt noch sieh zu güt-
lichem Vergleich bereif erklärend.
So schien es doch noch zum Kampf kommen zu tollen. Da legte
sich Worms ins Mittel, forderte beide Parteien auf, noch einmal vor den
Städten zu tagen; auch Frankfurt und Speier mahnten in demselben
Sinn; auch ^Ke- Pfafifheit beschickte Montbasilier : sie sei von keiner der
l)0id6n Pttrl^ti, sie gehöre beiden. Man kam endlich Uberein, auf Mon-
äig naoMBt/'^bastiäitötag (24 Jan. 1429) einen neuen Tag zu halten.
Den Alteta zh Hülfe erschienen die Fürsten und Herren der Nach-
barschaft, gar sehr zum Aerger der Gemeinen. Zuerst erhub sich langes
Streiten darüber, wer zuerst das Wort haben müsse; dann az^vene adir
drye dage» von beiden Parteien asage vmb sage^y. Abhörungen Einzelner,
• manch edel fierre auch da by stunt ' y^
. ^ V do man verhörte ir beydei' parthien muni
■ ; ' : fV brieffe vnd degel vnd auch ir recht.
' ' (Slosselin.)
Die Allen beharrten dabei, «rfe* rechten zu begeren nach lüde der seihen
_■_
brieffe ; und die Gemeinde hielt an dem fest, was die Alten bereit«
zugestanden, nvnd sprachen daz sie sich darumb gedrost hellen aller vnser
[runde obe sie sie dar vmb kriegen wolden tmd wollen auch daran setzen
htidt vnd hare hals vnd heuptm; aus dem Gute, das die Alten in der Stadt
hatten, aus ihren Gülten auf die Stadt Mainz würden sie den Krieg Jahr,
und Tag führen können. Acht Tage lang verhandelten die Städte HUt
den Parteien insgeheim. Sie mahnten die Allen, ^nzum gütlichen vszdrage»
die Hand zu bieten, awan daz rechte daz were etwas swere vnd suhlen sie
darumb kriegen , duz mochte yn verderblichen werden wan sie hellen wol
gehört; wollen sie nit anders, so rieden sie nit in der stat zu bliben wan
daz folke wolde synen willen habendi. Anfangs waren die Alten trotz der
anotteh> der Meinung, um keinen Preis die Freiheit mit Willen zu über-
geben : iz were vil beszer daz sies mit getvalt seibin* nemen wan was man
rbergebe daz were alwege vbergeben; aber allmählich wandle sich die An-
sicht; sie überliessen ihre Sache an der drei Städte Freunde azu mynne i*nd
zu rechte vnd wie sies inschieden so sulde is inscheyden syn>y^), Aehnlich wer-
den die Städte mit den Gemeinen gesprochen haben. Sie vorständigten
die Parteien zu einem Verfahren, das wenigstens durchaus politisch war.
I) Frankf. Handschiifl fol. 45.
Emmhamd Windbgk. 1 05
Sie begannen damit, dass jedes Mitglied des bisherigen Rathes
«iiyit rat ampt doch myt beheUnysse iyner ereni^^ wie es in der Urkunde
heisst, aufsagen sollte. Uu^r dreizehn von der alten Seite des Rathes
stellten die geforderte Urkunde aus (Sonnabend den 29 Jan.). Es waren
nicht alle: •eükheruhampt 9ich des», sagt Windeck ^). Am Sonntag vor
unser Frauen Kirdiweih, sagt er, stand die Stadt mradei fryi».
Es musste nun ein neuer Rath bestellt werden. Es kam darauf an,
in demselben solche Personen zu bringen, welche möglichst eine mittle^
StelbiDg inne halten und die Verwirrung zu einem sichern Abschluss
A^Mfiir Bochten. Bfan nahm die von den Zehen schon in den Weih-
■artyStagep angedeutete Form auf, welche einer Seits Gesammtwahlen
m
der Gesaeinde vermied , anderer Seits ein wesentlich neues Princip für
das stadtische Regiment eif;ab. Am Sonntag den 30 Januar waren aus
^ .jeder ZudR je vier Manner und von den Alten vier auf das Rathhaus
)M|^Mlen, — ihrer hundert adir mer, sagt Windeck — sie wurden auf-
""^riRmert und darauf vereidigt einher bidderver vnvenprochener raetberer
menner zu kiesen, nyt wnb Üb addir vmme leyt noch vmb gäbe adir vmb
mogesshaffi noch vmb keynerley nachenrt. Diese vier — einer von ihnen,
der zuerst gewkUte Jeckel zur Eychen , war ein Geschlechter — koren
den fünften, die lUnf den sechsten und so fort, bis ihrer 35 bei einander
waren ; auch Eberhard^ zum Windeck und sein Bruder Herman waren .
unter den Gewählten.
Folgte dann die Wahl in die Aemter am Aschermittwoch (9 Febr.) ;
und Tags darauf installierten die Zehn von der Gemeinde den neuen
Rath : es solle keiner in den Rath gehen , erklärten sie , a der eyn vfßn
ebrecher were adir eyn vffin Wucherer adir eyn hantspeler auch solle keyner
des rals in eyn vfßn lavem zu win geynr?). Dann setzten sie die Rathherren
finach dem alder alse sy bedachte wy sy sitzen Salden». Nicht ohne Be-
hagen verweilt Windeck bei dieser Scene :
sehent also kan hoffart walden
hude vff vnd morgen abe
sy sitzen nu alse weren sy stommen
^ ) Von denen, die nicht unteneichneten , können wir mit Sicherheit nur Radolf
zum Hombrecht und Rudolf zum Gedanken nachweisen.
2) Aus dem Bericht eines Geschlechter^ im Frankfurter Archiv III p. 358.
Abbodl. d. K. S. Ges. d. WiMeosch. III. 15
196 Johann Gdstav DiOTSEii,
müdes fry vnd schemde roet
daz ist m gemeynt gar zum dode.
Er fiigt hinzu, dasB er im Ralh sitzend seia Auge habe hin und her lau-
fen lassen,
zu merken wer ein igUcher were
da vanl ich von den alden numme dan «u&en.
Er meint wohl, die Alten, und wenn sie tausend Jahr lebten, wflrdeQ
den Rath nicht wieder gewinnen').
Es wäre unrichtig zu sagen, dass mit diesem Errolij ein? uilf i
cale Richtung ans Ruder gekommen sei. Wie bestitjiuii iiiicli in ddtT
Zünften — denn hinter ihnen stand das «lose Volk», i;i-\\i.s.s niclit min-
der begierig, das Gemeinwohl und die Freiheit in seinem Sinn zur Wahr-
heit zu machen — danach gestrebt wurde, eine mittlere Linie zu ±;ewinncn,
hatte sich gleich bei der Wahl in die Aemter. gezeigt. Man hatte Einen.
von den Alten und je Einen von den Zünften am 31 Jan. auf das BaUh;«..
haus bestellt) um sie aus-der Gesammtheit derneuen Rathsherren dea-"
Bui:gemeister, Rechenmeister, Bau- und Werkmeister u. s. w. wählen zu
laissen. Als aber die Wahl der Bui^emeister keinen von den Geschlechtem
getroffen hatte, wurden «tÜe von dett zunffien vneynsn, bis man den Aus- ,
weg traf, f(ir diess Jahr ausnahmsweise einen vierten Bui^meisler aus
. den Alten hinzuzufügen. Die Wahl traf Peter Süberbei^, den zum Schatz-
meister erwählten, an dessen Stelle Herman Windeck unter die Schatz-
meister gewählt wurde*).
In derselben Richtung war es,' dass (am 12 Febr.] der neue Ralh,
wie Windeck sagt, adie gantze gemein gar ßszeklich zu flehen begtmde»,
sie möchte die Wahl der drei , die von den Zehn seien , zurücknehmen.
In der That wurden statt ihrer drei andre gekoren*).
I ) Die sieben Allen unler den 3S siod : Jeckel iur Eiche. Peter Silberberg. Peter
und Heime s»m Bebitock. Cleisehen Vitzlhum. Henne Nuesbom. Rudolf sum Landeek.
Sich selbst, seinen Bruder und seinen Veller, Clese Schenkenberg, rechnet Windeck
nichl als Alle. Henne Appoteker gehörte wohl, wie der früher gedüchleie Burgemeister
Hermann Apotelier, zu den Jungen ; eben so Heinae Hexkeim. Von den Zehn sind nur
drei : Eberhard Wtndeck, Georg Gruel und Henne Snauff unler den 35.
t) Windeck siellt diese Wahl Silberbergs als eine Wirkung der Dmtriebe der
Alteu dar. Sie werden gewiss nicht unterlassen haben, auf die Zünfte einzureden;
aber eben dass diese Tolgten, zeigt, dass sie zur HSssigung neigien.
3) So nach dem Bericht im Frankf. Archiv ; wahrend bei Windeck die Wahl Sil-
berbei^s erst nach der Anscbliessung der drei slatl findet.
Ebbmhabd Windeck. 197.
Dass Windeck bis dahin der wesentliche Leiter der populären
Richtung gewesen, ist durch die Zeugnisse der Gegner ausser allem
Zweifel. Möglich, dass durch seine bekannten Beziehungen zum König
Sigmund seine Fülirung sich nur noch mehr empfahl. Sie zeigt allerdings
einen gewandten und politisch umsichtigen ftlann ; während Henne Knauff
offenbar vorgeschoben wurde, extreme Schritte empfehlend und «mt/
mzem mundi» die biederen Billiger aufregend , die Gegner zu schrecken,
kün Windeck einlenkend mit solchen Wendungen, die den Dingen einen
boaeBeo Rechtsbestand sicherten und selbst den Gegnern noch eine
gewisse Billigkeit zeigten. Auch die gereimte Erzählung Windecks — sie
*
reidit his zu seinem Austritt aus dem Rath und der Wahl Silberbergs —
ist in diesem Sinn geschrieben : er wünscht zum Schluss , dass er mit
seinem Gedicht niemanden möge erzürnt haben :
daz bitten ich mit flisz vnd ernst
tcan ich doch zwar aüer gemst
igtiches wolde geschonet han.
Es liegt ausser dem Bereich meiner Aufgabe, die Massregcin,
namentlich die finanziellen, die der neue Rath traf, zu besprechen. Man
war gutes Muthes ; man hoffte trotz der Entfernung so vieler reichster
Bürger sich helfen zu können; msie fragen nit dar nachn, sagt der mitbe-
Ibeiligte Schreiber der Frankfurter Handschrift, hl daz wir alle enweg zogen
Ire getruwen die stat an vns wol zu holden md vszzvrichten. vnd wolden
geld dar vmb geben daz imser keyner zu menlze were, sie wolden vns auch
lieber vszer mentze keyffen dan drinnen -n.
Aber Windeck war mit jener Wendung zur Seite gestellt. Merk-
würdig ist der Weg , den er nun einschlug. Schon Tags nach seinem
^ Austritt aus dem Rath (12 Febr.) forderten die Zehn einen a Brief» von
dem Rath , dass sie oder andere Zehn zu ewigen Zeiten bleiben sollten,
oder sie und die Zünfte würden nicht huldigen. Erst nachdem der
«Brief» vollzogen war, am Sonntag den 20 Febr., schwuren die Zünfte
io der Rathssiube : auch drei von den Alten ') , « den burgermeysiern bie-
itendig vnd gehorsam zu syn vnd den raed vor vnsz hern zu halten an all
geverden. Tags darauf folgten die andern von den Geschlechtern, die in
1
M Es sind Wilkin Salmon, Reynhard Wydenhoffund Peter Vitzlhum. Dass unter
<l«n demnächst (am 2 Febr.) gekommenen Heintz Sommerwon und Peter Werwolf
waren, ergaben die Wahlen für die Erhebung des Ungöldes.
ir^*
1 98 JoHAüN Gustav Droysbn,
der. Stadt waren; nicht lange und es traten ^dritzehn adir vtrtzehem» von
den draussen mit «in die Stthne».
Am Dienstag nach Reminiscere (22 Februar) ward der Brief voll-
zogen , der die neue Verfassung der Stadt feststellte. Die Frankfurter
Handschrift enthalt ihn. Das Wesentliche war, dass der eben eingesetzte
Rath «ein eyndrechtiger gantzer vnd ewiger rayd sin heyszen vnd verlibem
salh; und zwar so, dass wenn ein Rathsherr stirbt oder aus irgend
einem Grunde ausscheidet, « der gantze rayt oder daz merteil vszer yn byrn
eyns mundes frysh einen neuen Rathsherm an dessen Stelle kiesen soll,
€er sy von den alden bürgern oder V9z der gemeyndei». Man sieht wohl»
was diese Veränderung bedeutet; man gründet ein Stadtregiment, das
nicht mehr das Gegeneinander der Parteien, sondern das einheitliche In—
teresse der Stadt vertreten soll ; diess einheitUche Interesse meint man
den jetzt Erwählten anvertrauen , es auf dem Wege der Gooptation er-
halten zu können ; man hofft diesen Rath damit unabhängig zu stellen,
dass man ihn von den Parteien , welche die Stadt zerrissen haben , ab-
löst'und auf sich selber stellt. Gewinnt diese Verfassung Bestand , so
wird man bald eine entweder despotische oder völlig ohnmächtige Re-
gierung haben.
Erst in diesem Zusammenhang der Erwägungen ergiebt es sich,
von welcher Wichtigkeit der «Brief» vom 1 2 Febr. ist, den die Zehn for-
derten und erhielten ; sie sichern damit der Gemeinde eine Vertretung
und Controle , eine Art tribunicischcr Gewalt , die das neue Regiment
um so schneller beherrsche^ wird, als dasselbe verfassungsmässig kein
Patriciat mehr hinter sich hat. Es liegen über die nächstweiteren Vor-
gänge nur die Notizen aus den Papieren derer zum Jungen vor, die einer
der Alten niedergeschrieben; Notizen, die die Parteistellung des Schrei-
bers keinen Augenblick verläugnen. Da heisst es , dass sieben von den
Zehn und sieben von den 88 in den Rath Botschaft bringen : die Zttnfte
hätten Unwillen , dass sie Nachts die Wachen stellen mUssten , auch
koste es viel Gold, wenn von der Stadt wegen mit Botschaft ausgeritten
werden solle. Henne Knauff, ader grosz arbeit vnd muhe gehabt in diesen
Sachen^, sei ein stattlicher Mann, ihm stehe sein Harnisch gut und könne
er gut reden ; gegen \ 50 Gulden Gehalt wolle er sich einige Pferde und
Knechte halten und das Botenreiten so wie die Wache übernehmen.
Also eine Art Sicherheitspolizei soll in seine Hand gelegt werden. Als
der Rath das abschlug , erneuten sie ihren Antras; : sonst wolle Knauff
• ••
J'
EbEBUARD WlüDECK. '""' 199
abgeha und mehrere würden folgen. Wieder schlug es ihnen der Rath
ab; sie sagten, sie wollten es ihren Gesellen, den 88 vorlegen. Sie setz-
ten Johann Mentzer den Schreiber ab/cccit!» er doch nyi verdient en hatte ^k
Wieder kam Botschaft an den Rath: die 88 seien eins, dass der Rath
an Knauff 20 Gulden gebe, damit er ein Zehner bleibe ; sie wiederhol-
teo, er werde sonst abgehen und auch andre ihm folgen ; ja es wurde
gesagt : gehe man Knauff die gulde nyt da gesche numer gud von, daz volk
}(be wieder satzunge adir mist{fj. Das war Eberhard Windeck, der so
sprach, sagt die Relation.
Sie reicht, bis in die Palmwoche 1 429 hinein und endet mit der
Nachricht, dass einer der Partei, der sich «der 88 Mund» nannte nvnd
me in er fryheit mit was » vor seinen Schulden an Stadt und Rath und
ehrliche BUi^er auf und davon gieng. Vielleicht dass cUeser ärgerliche
Umstand das Ansehn der Partei einen Augenblick erschütterte ; gewiss
nicht auf lange, wie sich demnächst zeigen wird.
Für den weiteren Verlauf der Dinge ist nun Stosselins Gedicht sehr
lehrreich. Er unternimmt die Mainzer Angelegenheit in ihrem grösseren
geschichtlichen und politischen Zusammenhang zu erfassen, und mit star-
ken und sichern Strichen zeichnet er das Bild der Verirrung und Ent-
artung des Zeitalters ; sie ist, sagt er, bei Hoch und Gering, in allen Stän-
den ; die Städte glaubt er besonders hervorheben zu müssen,
sie^wenteti anders isz were allesz siecht,
nemlich ausser bei ihnen. Strassburg habe sich innerlich zerstört und
sitze nur mit leerem Beutel ; Constanz habe den allen Rath vertrieben
und sei nun von ades popels vureddelichcyt>y in Schande. Die von Speier
haben « in das buschen geblosen » und von Worms « ist eyn roschen ent-
phallen». So kommt er auf Mainz und auf Windeck. Er erwähnt dessen
Verse aeyn spräche mit valschen logen wol erdacht». Er bezeichnet
dessen Art :
der lyt verborgen vnd verhobt
' als eyn dyp der da hat gestolen
. der valsche mund
vsz dem da springet die hose vorgifft
die da verderbet die stat vnd auch den stift.
Hat Eberhard die Hoffahrt der Gegner als die Ursache alles Schadens,
den sie und die Stadt leiden, angeklagt, so entgegnet Stosselin:
I
200 ^J^V^ 'Johann Gdstav Dbotsbn,
eygen wille ist da ein verderben
vnd der seele ein ewiges sterben
von eygen wille ging Beheym an
das hat der Christenheit vil leides getan.
Erfindet:
ysz muste gar eyn gtider arzet sin
der yn hülfe von der pin
dan tr sickthwn ist vil zu swere
sie sind an lüde an gelde vtid an eren lere.
Aus weiteren Angaben Stosselins ei^ebt sich, dass die Zehn in
ihrer Thatigkeit blieben. Er sagt , sie hatten sich wohl verpflichtet Bri^
und Siegel (die alten Privilegien) wohl zu halten,
des musz er vngelncke vorhasz schalten
vnd widder eren rechten heren streben
vnd dem konge die stat geben >
• ')
werde paffheit sich vor dich
der sesz ist werUch verlieh.
Auf den Punkt also ist bereits dieser Partei gekommen : die Zehn W6^
den dahin getrieben, dem Könige die Stadt zu geben ! Hatte denn dag
reichsfreie Mainz einen andern Herrn als den König? Freilich jene Par-
tei tritt lieber auf die Seite der Ansicht , die der ai^ Erzbischof Johann
zuerst auf dem Goncil auszusprengen gewagt hat, sie will die Vaterstadt
lieber zu einer bischöflichen Landstadt erniedrigt sehen, als irgend etwas
nachgeben.
Man wird es erklärlich finden, dass Windeck seinen Rückhalt gern
in dem Interesse seines Königs suchte ; man darf seinen Einfluss , seine
Verbindungen mit Sigmund und dem Kanzler Caspar Slick wohl in einer
Urkunde wieder erkennen, welche in dem Mainzer Streit wenigstens
Eine Frage ganz im Sinn der Zehn entschied. Hatten sich auch manche
von den Geschlechtern der «Sühne» gefügt, viele und wohl die reich-
sten, die eigentlich adlichen , die Guttenberg, die Gensfleisch , die Gelt-
huss, mehrere zum Jungen u. s. w. blieben draussen; sie weigerten
4 ) Hier folgeb zwei mir unversländlicbe Zeilen :
hetten sy das getan
hinder dem koppen solden sie biüich kenne gan.
Ebebhard WiNDrcK.^ % 201
sich, von ihren Liegenschaften im Stadtbereich zu steuern.' Am 9 Sept.
1 ii9 stellte der König einen Befehl auft — gezeichnet : ad mand. dorn.
Regis Caspar Sligk — dass der Bui^emeister und Rath zu Mainz adie
nu üind oder in künftigen tzeiteti sein werden » mit der Leute Güter adu^do
hurger vnd Inwoner gewesen vnd sich vsz der stat meniz entzogen yy in aflen
Sachen und Steuern im Bereich der Stadt es so halten und verfahren
sollen, wie mit denen aynwonender bürgen)^).
Der Befehl wird nicht viel gefruchtet haben ; es gab Mittel genug,
sich der Pflicht zu entziehen. Die Ausgefahrenen hörten nicht auf, die
Verhältnisse daheim für nicht zu Recht bestehend zu erachten. Auch
die Pfaffheit musste inne werden , dass bei der wachsenden Geldverle-
£:enheit der Stadt auch ihre Immunitäten bedroht seien ; selbst Kurfürst
Conrad neigte sich sichtlich mehr und mehr den Alten zu.
Vorerst arbeiteten sie daran, den gefährlichsten ihrer Gegner,
den klugen und in der Stille wirkenden Leiter der Bewegung zu stür-
zen. Es galt ihm in der Gemeinde und am Königshofe den Boden zu
entziehen.
Es kamen in Mainz allerlei arge Geschichten über Windecks frühere
Erlebnisse in Umlauf. Peter zum Jungen machte , wie die Familienpa-
piere ei^eben, förmlich Reisen darauf, die Scandala VVindecks za er-
forschen *). Er bringt aus Erfurt ein amtliches Zcugniss herbei, das von
Eberhards abosheitn handelt. Im Juli 1 429 ist er in Pressburg bei dem
dortigen Rath, wie dieser bezeugt, ußyszeklichcmiy zu erkunden, wie sich
Eberhard Windeck seiner Zeit zu Pressburg verhalten hat ; er lässt sich
Zeugniss ausstellen über Windecks Umtriebe bei dem Zünften, und wie
er seine Bürgen im Stich gelassen , seiner Frau durchgegangen sei. Im
December i 429 lässt der Mainzer Patricier jenen Ofener Bürger , den
Windeck einst mit dem Juwelensäcklein hinters Licht geftihrt, seine Ge-
schichte zu Protocoll geben; zwei «ersam bescheiden lude^) aus dem
Mainzer Bisthum und ein Pfaffe Mainzer Bisthums unterzeichnen als
Zeugen der Vernehmung mit.
Wichtiger war, was man am Hofe des Königs erreichte.
Nie ist der Zustand des Reiches heilloser gewesen. Während die
Hussiten nach allen Richtungen hinausschweifend immer wilder beerten
1) Urkunde bei Schaab, Rh. Std. U No.3t5.
2) Frankfurter Archiv III p. 370 ff.
202. - ^ \|^tiin« Gustav Droysen,
^ und brandAdiatzten, zerriss sich die Ordnung dies Reiches, das alle Krftflß
zu gemeinsamer Abwehr hätte nijftii^n müssen , in immer wilderem Ha*
der ; überall Fehden, Räubereien, förmlich Krieg Aller gegen Alle. Aller
Ölten ging Gewalt vor Recht, und keine Tücke und kein Trug, die nicht
ycA Arm und Reich , Fürsten und Prälaten , Geschlechtern und Zünften *
geübt worden wären; «unter fünfzig Menschen», sagt Windeck, «findet
man nicht einen Gerechten»*); und wie oft ruft er: «dess mochte sich
Gott im Himmelreich erbarmen». Es geschah wohl, dass der Herr von
Weinsperg die schwäbischen Kaufleute, denen er das Geleit durch sein
Gebiet gegen eiü gut Stück Geld gab, bis an die Stadt führte , die er so
eben versetzt hatte , sie da überfiel und ausplünderte , weil sein Geleit
da njoht mehr gelte. .Wer hätte ihn hindern, wer ihn strafen sollen! Als ^
der schnöde Handel auf den Reichstag gebracht wurde, haben die Für-
sten jenem Buben das Recht zugesprochen^. Solcher Räubereien wegen
und um die Fürsten umher durch Einbusse an ihrer Einnahme — denn
das Geleit der zur Frankfurter Messe ziehenden Kaufleute brachte
grosse Summen — beschlossen im Frtlhjahr 1429 die Boten 'von 78 J
Städten in Constanz, nicht mehr die Frankfurter Messe zu besuchen, und
hielten es zwei Messen hindurch*). n
f Wahrlich man mochte inne werden , was es bedeutete , dass Sig- ^
ntliid die Richtung seiner Anfänge verlassen hatte. Die Kli^n über S
sein unverantwortliches Regiment, über seine Nichtachtung aller Reiclä- \;
pflichten wurdejq^^^rainQr lauter. Um wenigstens den Schein zu retten,
als wenn er etvi^äNlltte; lud er auf den 1 Nov. 1 429 zu einem Reichs-
tage nach Wien. Auch Erzbischof Conrad von Mainz, obschon eben erst
von einer Krankheit genesen, zog dahin.
Wenn Windeck^ dieser Krankheit erwähnend hinzufügt: ades tet'%
got wen man zech in, das sein weseti vnd fnmenien ellwas vasl vnredlichen
iveren, so spricht das genugsam die veränderte Stellung Windecks gegen
seinen «Herren», wie er ihn früher nannte, aus.
König Sigmund kam nicht nach Wien; er lilt am Podagra. Die
Kurfürsten, Fürsten und Herren, die einmal so weit gereist waren, ent-
schlossen sich, ausnahmsweise auf nicht deutschem Boden zu tagen,
0 Windeck c. 256 (bei Mencken c. <79).
2) Windeck c.228 (bei Mencken c. «64).
3) Windeck c. 239 (fehlt bei^Mencken). Orth Frankfurter Reicbsmessen p. 564 ff.
4) Windeck c. 246.
KfiEniURD WlNDErK.
203
und am 5. Dec. eröflfipU' der Konig /» Pressbur^ in Pei'son den Reitlis-
Ug. WiPder wie so oft zvitiio sicii hiiT das Misslräuen iler Kurst«*» imd
ilir-ryi/ffi viik", die liiiss^rKte [In^ni^igkoit gpfwu den freiücli nifht
Diiniler cigensUi-htifHm uiid uttzuvorliläsigeu Ungarnkönij^, der die deutsc)^
I Krone irug. Wudcr zeni Landfriodm, so selir die StBdte darum wiiilicu,
uoi-li zu irgend etuejs Boeclilusä wolllon sieb die Fui-sten lierbeilai^aen.
Uod wieder Signttiod bcscliied iuägclieiia die Stildlr-hoten: «bei den
fj^lädleii allein sei eii,'enllrcli nur noch das Reich; wenn siomclit wan^n,
würde er nicht llln^cr die römisrhe Krone /u trayon wiinscheu"'). Mit
Muhe kam man zu dem DescliiuKS, aui Sonntai: Invocüvit des nächsten
i60j sieii in Nllmberg zu einem Reichslag zufcaniiium-
£ Ber KöDiif crklaru*. dass ei' in Person dorl cr-stliatocn
[^«^mjPbW
hfiiem Pre»<biii^erRcirhsini;(> lal auch <Jje Mainzer Sache
doDH^hiig gcAradit. Lndci haben die brtrefTeiulen Capirel iin
{tn ntrh •<<i|pn Dicht eben khir m drr l),ii-.ti Hang, ni den) lio-
1^ Air^ä^iel'&cblassi^kcji ili ^ ^1 In idx-rs weitere SchadHi
rdn^s 'Kr Midie hnt dm 7v- uimx'uliaiig festzuhalten.
(_• andnr Reichshlüdli \Ij_i - Mnilr waren aiicU die \ün Mainz
ien iinil weilcr- iiat-ii Pll■^■■^lltr-■ L.'i'koniiiic'n, Hernie Staiiiie, des
r'^&ilttiilers Sohn, der im Februar I42y zum Biiriiemoisler sirwidill w.n,
'|lii!*Niiolaus von Wcrstad der Staiilsrhreiber. Aber aucii du Mim
bÄtlen ihre Wrtreler dort, jenen Pelcr ziun Jungen und Arnold zntii
Vidüioss. die beide die Sühne nielit angonommeu halten, \vie sie denn,
; oflenliar, Hiich nur Namens derer sprechen konnicn, die dem
1 Kalh nicht als Ilemi gchuhlii;t hatU'u. Vom Erzhischof sn \s'w
»leren der anwesenden FUititen unterstützt, brachten ^ie ihre Be-
wenlftan den Koni.L' .
(/(-( hfile ilo 'Irii ifr/ilfii tjruiiil,
^aji SlftsseÜB. Windeek piet)t nüher an , was dci- K«nig zu hüren be-
l.omaieu. Ziinäehst unlerla.sst er hei liein Namen Peters zum Junten
ni'lii, eine Geschichte zum Besten zu geben , die gelegentlich über die
Moral dieser Kreise aufklaren soll : des Peler zum Jungen Bruder Frielc
Habe einst den Ullmann, einen ehrbaren Kaufmann von Erfurt, dem er
Geld schuldig gewesen, in seinen Hof zum Juckel geladen , damit er dort
<; tJ. a. Gundling Leben Kurr. Friedrich I von SrariilcuLurg p. 319.
20 i J0HA?(5 Gl'STAV DftOTSBü.
das Geld in Empfang nehme , ihn dann mit einer Axt todtgeschlagen
den Leichnam zerstückt und die Stücke in den Abtritt geworfen a mi
ging darnach vUl tage czu meincz ee es vszbravh rful das man es gewai
wari»\ Derselbe Peter, Pahrl er fort, <* stund vor dem konig vnd spracl
der stat zu moll vbel czu vnd saget dar czu ril vil ligen auf den rat vnd dl
gemeine burger czu meincz do van vil czu schreiben teere**. Warum vertra
der Burgemeister und der gewandte Nicolaus nicht die Stadt? Slosse-
lin sagt:
esz was dem konig auch gar zorn
da by stunt eyner der hisz Stange
dem wart von hertzen bange
isz duckte auch Xiclaen von Wersial ayt gut
wy wal er hat eynen langem hut'
Und weiter : der Könis
I) So Windock c. S48 (bei Menckcn c. 108 . Die äusserst oorrumpierte Stelle lau-
tet mit den nothwendigen Verbesserungen und Ergänzungen folgendennaaflfm
van meincz was der (lies do) Johann Stang vnd nicolae ir stat Schreiber oon d0
gemeine wegen; [von der wegen] die sich nennen die alten was do czu hreszpwgd
arnolt czu dem gelthawsse [vnd] peter czu dem mekel (lies Jucke!) der (lies dm
bruder [fr tele] ein frumer (lies einen frumen) kawfman van ga/furi (1. Erfurt) aam
nicket 1. iuckel, in dem hoffe his komen u. 8. w. Die Einfügung des Namens Friil'
ist durch die Stelle selbst ao die Hand gegeben, indem der Name dort weilerhii
genannt wird. Die Biographie im Frankfurter Archiv, welche die Sache nach defl
sinnlosen Wortlaut bei Mencke erzSblt, bemerkt: «'diese durch keinerlei fiewei
unterstützte Behauptung (Windecks} trilgt indess zu sehr das Gewand der L.eideik
scliafl und des Hasses, um sie als wahr anzunehmen ». Die Sache ist actenmussig oqO
statiert und durch Peter zum Jungen selbst in dem Briefe, den der Biograph desArchi^
hat abdrucken lassen, zugegeben. Guden cod. dipl. H p. 531 hat in dem elcnchus em
riarujn bei dem Hof Juckel die alte Notiz: ( Frielo zum Jungen den man nennet sut
Juckel interfccil in dem hof zum Juckel zu Mentze L'Umaun von Erfurt , dem Gott bartr*
herzig aeie H I * v.
2, Slos^clins \erse sind viel zu gcsclieut , als dass dieser Gegensatz zwisclic
Werstails lanj:cm Hut und seiner plötzlich geschwundenen Courajj^o nicht von praguac
ter Bedeutung sein sollte. Ich denke, der wackre Stadlschreibcr wird den lauge
weissen Hut, der seit den Genler Vorgängen \on t38 2 das demokratische Costüin b<
zeichnete, wie in unsern Tagen der Calabreser Hut. getragen haben. An einer andei
Slt'llc sagt Slossclin eben so pikant >on WerslaJt :
warumh sali er nit dragen cyn langen hut
er hat doch zu Altzey ein rittcnneszig gut.
Ebbmard Windbck. V 805
sprach esz ist ein hoser (und
den die zehen da haut gedan
vnd die yn da geholfen han
geyn Norenberg sal man sy kommen lan.
Windeck selbst berichtet weiter , dass er in Pressburg vom Peter zum
langen namentlich angeschuldigt worden sei : « tmd schalte mich eberhart
mdecke so sere vnd das doch was gelogen als sich denne in der warheit
ierfandn^).
Schon Ende Januars i 430 war Peter zum Jungen in der Nahe von
Mainz. Die Partei mochte glauben, dass nun der Augenblick gekommen
sei, dem Unwesen in Mainz ein Ende zu machen. Offenbar war der
neue Rath ziemlich entmuthigt ; gegen die von den Gegnern gemachten
.Anschuldigungen wagte man nichts zu thun : aderratn, sagt Windeck, adet
m/ dorczH also er pillichen getan hette wenne seine (Peters) frtmde vhertrH'
;m das vnd ettsliche von der gemein die es mit in hüten, durch solich wesen
k erber stat meincz vasl vnd sere vordorben was». Der Stosselin seiner
; Sats meint, Stange und Nicolaus hätten der Gemeinde nicht die volle
t Wahrheit berichtet,
dan gynge man vff eynm guden gmnt
vnd dede der armen gemeyne die warheit kund
vnd wysten sie das wonder wesen
dye sprechen myr mögen also nyt genesen
dan yn gantzer warheit
noch nye gantz wart geseyt
wy sie komen in daz liden hart
vnd glouben dem Ebirhart myd dem bart
mit seinen bösen snoden dunckelin.
Die Mainzer « aufzuklären » waren denn nun die Ausgefahrnen äusserst
beflissen. Es scheint, dass die patricischen Frauen eine Rolle dabei
spielten; von einer der Damen erfahren wir, dass Windeck sie durch
0 Auch diese Sielle isl im Mencke so corrumpiert, dass ein völlig verkehrter Sinn
2Qm Vorschein komml. Windeck erzählt , dass in Pressbiirg nichts ausgemacht sei als
dass man zum Reichstag nach Nürnberg kommen wolle, dahin seien H30 die Fürsten
ond Reichsstädte gekommen vnd do kam der romisch konig nit vnd das was petei' zum
f^keln mit dem hischoff von meincze ursach gewesen czu preszpurge vnd schalte mich
u s. w. Das Wort Vrsach ist im Codex Correctur von später Hand, es muss fortbleiben
und mit dem vnd da was ein neuer Satz beginnen.
206 JoHARif Gustav Diotsbh,
den Thorwart auf dem eisernen Thor habe «niederschlagen» lassen
Peter zum Jungen bat um frei Geleit nach Alainz zu kommen, um Burg
meister, Rath und Gemeinde •muntlich vnd eygentiich» zu sagen und kui
zu thun , ¥rie sich « der snoyde lose lantverlouffen bosewichi Ebirhart Wi
decke m anäerm landen verhandelt vnd gehaltemt, auf dass man sich vor Ol
zu httthen wisse ^), zugleich wollte er, da Windeck tmyd synen bos
logenhafftigen Worten vnd vngloublichen redden» sein und seiner Aelte
•vbel gedacht» dafür Genugthuung fordern. Freilich bekennt er dab
dass er einen Bruder gehabt habe , •der sich in böser handlung verges^z
hette, daz ist mer imd al synen vnd mynen [runden getreuwelichen leyi
Da ihm das Geleit verweigert wurde , schrieb er (5 Feb. 1 430) an sei
•fnmde» in Mainz und schickte ihnen die mehrerwdhnten aorkunde v
kuntschaffU (über Windeck) damit er gestraft werde uals sich dan d
gehört.!»
Es liegt nicht vor, was auf diese Aiittheilungcn weiter erfolgt i
Aber man sieht , dass Windeck die Scandala seiner Gegner eben so b
nutzte, wie sie gegen ihn thaten. Solche reichsstädtische Klatscbg
schichten spielten damals eine Rolle und sie sind für jene und dienächc
folgende Zeit ein eben so wichtiges Moment der Politik , wie später <i
Holgeschichten und die Memoiren , um nicht bis zu dem Zeitalter d
Politik der Enthüllungen hinabzusteigen.
Windeck erzählt , dass er sich — leider sagt er nicht , wann -
aufgemacht habe gen Pressburg, dass er den König in St. Polten in d
\) lu dem Bericht (Frankfurter Archiv \]1 p.362) heisst es: vielen Leuten sei
bekannt , wie Windeck mit Elchin Gygeugack von Assmanshausen umgegangen sei ti
wie er mit dem ThorwSchter auf dem eisernen Thor gelegen und ihm viel Geld ge|
ben die genannte Elchin dar neder zu slahende.
t) Noch einen andern Grund giebt Peter an, der ihm den Besuch in Mainz wti
schenswerth gemacht habe ; er schreibt seinen Freunden in Mainz : v^id auch v/f c
ich claren myner husfrauwen kindechin daz der egenanie Eb, Windecke doch iemerh
verderbet etlicher maszc mochte nach uwern rade versorget haben vff daz isz — von er.
nyt zu male verdcrplich gemacht wurde. Der Biograph im Frankfurier Archiv find
hierin, dass aWindeck des Peter zum Jungen häusliche Ruhe auf eine empörende Weis
gestört habe, wie ihn denn der lange Aufenthalt an Höfen und auf Reisen der ebrbart
Lebensweise der Bürger entfremdet zu haben scheine.» Stände das in diesen Zeile
der erbitterte Patricicr würde dem Verführer oder gar Nothzüchter die entsprechend«
Titel nicht geschenkt haben. Ich würde diese Geschichte für völlig identisch mit d
eben' erwähnten vom eisernen Thor halten, wenn Elchjii derselbe Name wie Ck
wäre ; doch könnte allenfalls Clara der Name der Mutter sein.
Ebebhard Windeck. 207
\ähe von Wien getroffen habe. Aus den Regesten Sigmunds ei^ebt sich,
hss diess nach den 25 Juli und vor dem 28 August geschehen sein
I
Schon lag eine Aeusserung des ^(DGtHgs vor, welche wenigstens
qgle, dass er nicht so ganz, wie die erbitterte Emigration hoffen
■ochte, gegen die Stadt und ihr neues Regiment gestimmt sei. Unter dem
HMai 1430 hatte er den Frankfurtern geschrieben, der Stadt Mainz an
ihrer Schuld an Frankfurt ein Ziemliches nachzulassen^).
Zu Sonntag Invocavit waren die Reichsstände nach Nürnberg ge^
laommen , aber der König hatte andere Dinge zu thun ; die deutschen
leidisstände sassen zu Nürnberg und harrten da mit wachsender Un-
geduld ; sie giengen endlich höchst unzufrieden aus einander. Da erst,
im Juli , hatte sich der König zur Reise entschlossen und Windeck traf
Dm auf dem Hinwege.
Er schloss sich dem königlichen Gefolge an. In Straubingen , so
berichtet er , in der grossen Stube des Schlosses habe der König in Ge-
genwart mehrerer Fürsten und Bischöfe , auch des Caspar Sligk , ihn
verhört ; da habe er gesagt : «Allergnädigster lieber Herr, ich klage euch
mid eurer königlichen Gnade und bin schuldig furzubringen solch gross ":•
Unrecht als euer Gnaden und auch mir geschfiltep'ist. Gnädiger lieber
Herr, also ist Peter zum Juckel mit mir umgeg|K||^giBin.>> Leider ist die
eii:enlliche Klage nicht mitgetheilt; er fügt hmzfOL'^Mtfiac/i vimlet man es.
Aber es folgt nicht , wenigstens in dem Gothaer Codex nicht. Vielleicht
hal es in dem Urtext gestanden, denn es folgt: aalso Ins sein gnade die-
^Iben mit seinen königlichen gnaden vnd briffen ladenn, und es folgt der
Ladebrief. Jener Plural derer die geladen wurden findet in dem Vorher-
sehenden seine Erklärung durchaus nicht.
Der Ladebrief ist datiert Straubingen 7 Sept. 1 430. Geladen werden
12 Mainzer Patricier, von denen nachweislich einige, vielleicht alle, in
I) Lersner Chronik von Frankfurt I 97 : «1430 den \ \ Mai beklaget sich die Stadt
Vayotz bei dem Kömischen Könige Sigismundo, wie sie viel tausend Menschen in we-
nig Zeit verlohren, und grosse Schulden habe, an Renten, und die nicht bezahlen kön-
Den, bitten bei Francfurt dahin zu arbeiten, dass ihr ein ziemlicher Nachlass von dero
Börigerschafl geschehe , das führet der König den Frankfurter zu Gemülh sich zu be^
denken, dass, da eine solche alte erbare Stadt verderben solte, was dem Reich, dem
Prancfurt und andern Ländern vor Schaden darauss entstehen möge.»
208 JoHAHN Gustav Drotsen,
-■ 'k-
die Sühne vom Feb. 1 429 eingegangen sind^). Wir häboft. Vernommen
sagt der König , dass ihr wider der Stadt Mainz Freiheit und Privüegiei
afrevelich getan vnd vberfam hant.n Demnach sollen sie 18 Tage ^d|yV»i*
sie des Briefes ansichtig geworden , sich vor dem König zur VeiWIiMr
tung stellen «von clagm wegen der vorberuarten dai vnd vberfarmiff '^^-^Itt
nanten frihait vnd piuilegeti.» ^
Weiteres zur Aufklärung des Thatbestandes enthält der Ladebriel
nicht.
Die gereimte Erzählung Stosselins ist wohl früher im Jahre verfasst.
Sie endet mit einem Factum , das ebenfalls nicht weiter erwähnt wird
Nachdem Stosselin erzählt, wie jene beiden städtischen Boten in Pres»-
bnrg sehr verdutzt gestanden bei des Kömgs Zorn , ftdirt er fort , beidj
hätten nicht die rechte Mähre hinterbracht , wie denn überall die am^
Gemeinde mit Lug und Trug hingehalten werde , die Eberhart mit dec
Bart und was an dem Bart hange, zu verbreiten beflissen seien. Er be
ginnt nun die Zehn aufzuzählen , Gruel , KnauiT, u. s. w.
die andern wil ich lasten swebin
sie ivullen sich bessern sollen sie lebin
ml isz anders Schenk in den win
*
er stUie sin billich mussig sin.
OfTenbat war also jene Vorladung aus Straubingen, die doch als ei
grosser Erfolg Windecks gelten musste , noch nicht geschehen.
doch sini ander sesse gekoni
die hant ir pruffen noch hievorn
daz wil ich laszen dribeti
bisz daz da war von steyl zu scriben
dan nemen die sesse eynen bessern rat
wan die zehen gehat hant
so mochte isz god wol machen gud.
\) Die geladenen Personen sind: clawsen widehoff, Münlzmeisler auf der Miin^'
zu Mainz. IVilkin Salmon, der am 20 Feb. 29 dem neuen Ralh geschworen halte, reyf*'
hart wydenhoff, der in demselben Fall war. Clawsman zu dem Jungen den mon ner»^
heroU (sonst zum herhold), wolff slüssell. heinz dulin, der wenigstens die .\cle d^^
Amtsentsagnng mit gezeichnet halle, peter herwolff (werwolff), der sich am 29 Feb. i^
das Ungelds-Amt hatte wUhlen lassen, clawsen hilburg (soll heissen /^t76o/) . clawszritM
(soll heissen Reisen), des schulthaissen eyden. Diel czinbricz (soll heissen Z>y/e zumBrü-^
sehen) und oUen landeck.
-4 '
EuraARD WiRDBCx.^ 209
io in der ß'wißcbOnzeii (vom Januar bii''Sept. 1430) sind an die SteHe
r Zehoi sechs ändaie gekoren ; eine Veränderung , die nach dem iiJi
hngBA iniia gehaltenen Verfahren nicht durch eine Entscheidimg des
Im m- jener Pressborger Audienz veranlasst sein kann.
Es Torslabt sich von selbst , dass es nicht diese Ver^piderang ge-
BKS ist, welche Windecks Straubinger Klage angriff; es m ja eine
stimmte That, pm ^eren willen die zwölf Patricisr vor des Königs
sieht geladen werden.
Also woher jene Veränderung? und worauf bezieht sich die Vor-
iong? was ist jene That? * *
Die erste Frage' beantwortet sich aus der Urkunde vom 1 8 März
130*}^ der Rachtung, wriche der Erzbigchof,7nik Beistand der Städte
nakltartt Worms and Sp^ip& «zwisch0n den von den allen Geschlecht
n^ auf der einen, und dKSm «Burgemeister undRath» Gemeinde und
iBgem gemeiniglich» auf der andern Seite gestiftet hat. Diese Rachtung
I tko unter Vermittelung des Bischofs und der drei Städte zwischen
■ft Parteien vorhandelt worden, w^ie denn an dieselbe auch ausser
len Siegeln der Vermittler von Burgemeister und Rath mmser Stal grosz
^ alt ingesiegeh^ von der Gemeinde wegen mmser der genieynde inge-
^h, Namens der Geschlechter die Siegel von vier Patriciem ange-
tanst sind^-.
l eher die Verhandlungen , die dieser Uebereinkunft vorausgegan-
?«i liegen mir keine Nachrichten vor. Wenn sich Rath und Gemeinde
^u \ erstanden, die vor einem Jahr aufgerichtete und beschworne Ver-
^simg durch neue Verhandlung mit den Geschlechtern zu modificieren,
^ sprach sich darin deutlich genug eine Abkehr von derjenigen Posi-
^n aus . welche die Zehn bezeichneten. Wir sahen schon , wie sich
*indeck darüber äussert, dass der Rath nicht, wie er billig gesollt hätte,
>ioh gegen die in Pressburg gemachten Anschuldigungen gewehrt habe,
fcs einige Freunde des Peter zum Jungen und einige von der Gemeinde
^l«" es mit ihnen hielten, das aübertragen» hätten. Es wird an Um trie-
fen nicht gefehlt und das rigoristische Verfahren Windecks gegen Elchin
i] Abgedruckt in Joannis HI p. 460, aber mit einigen Auslassungen. Köhler Eb~
^rettuDgGuUenbergs, wo ein correclerer Abdruck slehn soll, ist mir nicht zugänglich.
f] Die vier sind nach Joannis Abdruck : Clas Dulen der alte, Wilckin Salmon zum
^en Schulteisen, Jdel Berwolff, Heinze Rehstock, Der letztgenannte war im Feb. H29
1 10 den Rath gewühlt gewesen.
1
von .\fimannghauscn dieselben uiilersllil/t liabca. Dazu dann die \oa,
Pelnr zum Juugf'n viugcsandlen Entbull unpcn. Endlicli wie ce schoiai
auHi DrohuDi^en dpp gemässigten Patricier, sicli ganz zurückzuxieben.
vvarcu im Febiuür 1 i29 üii-er sieben in den Rath gclrolen, so landen sid^
zur Zeit derRatbInng nur noch drei da\on iiu Ralh. Solche Mittel nuiss-^
len njn so mehr ^Miken , als der Ratb . von Anfang her schon mit doK-^j
■^ J£clin oiclit eben in LVbereinsliminiing. aiii wenigsten Wünner wie IIeic»z
-Btlislock uiul Peter Silberberg mochle enlbelirea wollen. War einn^
*■ im Rath die Slimiuung flir neue Vorbandlungeu gewonnen, so war Gta.'t-
^ '.-'weder die Gemeinde gegA die Vei-änderung der beschwomen Ver
"iettg, und dann hatte sie in den Zehn die geeigneten Vertreter, iim
Neiieiiing zu bindern; oder es wurde auch in den Zunflon die Mehr!
der Stimmen für die Neuerung gew<innon, und dann konnten die Z
nicht mehr fUr die Gemeinde das Wort fuhren. Die Gemeinde wi
entschlossen haben, den Henne KnaulT, den sie wenige Moni
' «Hb heilen, den Windeck, den Zaen Spanheimer u. s. w. nicht
zusetzen, — denn vorläutig war ihr, der Zehner, Bestand mit
Verfassung vom Februar 1 i29 noch beschworen, — aber für den Z'
der Verhandlung andere an ihrer Stelle, ich denke sechs, zu erwähle» — •
eben jene sechs . von denen Stosselin schreibt : « die kani ir pruffen noc^^^^
liicvom»^ er hütte also zwischen ihrer Wahl und den Verhandlunge^^*-^
seine Verse gefichrieben, allerdings ein Moment, der geeignet war, durc^^^^
j^ solches Gedicht gleichsam einen Leitartikel für die ötfentliche Mei
■ nnng ins Publicum zu schicken.
Die Rachlung vom 1 S März ^ 430 war nichts anders als eine nei»^
Stadt Verfassung. Beliebt wurde , dass die Zahl der 35 Rathsmitgliede ■ ''*
auf 36 erliüht werden sollte, von denen 12 von den Geschlechtern, 2
von der Gemeinde je auf Lebenszeit gewählt würden, und zwar sollt
sofort die Zahl der palricischenRalhsherrn auf 12 erhöhl weixien, wen
auch vorerst damit, da viel mehr als 24 von der Gemeinde im Ral —
waren, die Zahl von 3ü überschritten wUrde. Die Besetzung derAeuiti
nach demselben Verhaltniss 1:2, die Anordnung der Platze im Rall
die Aufforderung an die noch nicht in der Sühne begritfenen Patrici
sich ihr anzuschliessen , übergehe ich. Nur Georg Gensfleisch wird v>
beiden Parteien «in dieser Sühne und Rachtung» ausgenommen')
() Wie ein Jahrhundert früher {(335) der einzige Krain zum Dcbslock ausser d^
Sühne gestulK war: s. das M;iiiizcr Kridebucli bei WürJIwcin diplom. Btog. I p.G09.
Ebe'rH*»!» WiSSfefK.
i\\
besonderer ScliUrPe «orilen Bfslimiuungtia über Krlialluni; dos Friedens
twischen beiden Parteien liervorgehohcn; die Allcti vorpIlTchtpn Bicli
aBSdrttcklirli . wenn die, wck'lii.' iiidil in dieser Süline haben sein \vol-
'- "!- I kurz; uder lang eluas g^n diese Salinem und Uaclitunj; tljaien,
■ liie, welrlie in dieser Rachtung sind, denselben nicftt behlllf-
! . il ; ln-rcil sein noeh /iilreten in keiner Weise, niclit mil VVorlen
I wh mi( Werken , ohn Geßihrdc u. s. \\ .
Unzweifelhaft ist gofort naeh die>;er neuen Ordnung yewahll wonlen.
iV'ir Rahen, dass Kiiiiiij Sii;[imnd in Pressburg die Mainzer Sarhe
f den Nüniberger Heiclisl^i.a l;e\^iesen halle. Der Wunsch, «elcher
»erriehterKebeQ Eulsclieidun^' zinor zu Ininincn, mag namcn||^
|dra Patrieiem zu einiger MüssiiiiMii: i^cwirkt Iiaben. Nachdem man
flacht und ^'crachl war, bcdurlli' ('s <]<■< \erlahrens in Nürnberg
I melir.
{ Darauf erst reiste Windeck dem Kaiser eiilgegen. Was halte er zu
n?
r Aus den Papieren derer zmn Jungen ist im Frankfurter Archiv noch
Hites Gedicht abgedruckt, welches, wie der Inhalt ergiebt, von
B in Mainz anwesenden Patricier verfassl ist. «Die Bürger von Frank-
, Stolz und reich,« beginnt es, «gaben denen von Mainz^p Geleit
ire Bürger insgemein. Da rillen Mainzer Bürger nach B^fer Hir-
lan zu beten. Auf det Rückreise wurden sie von den Frankfurter
pim überfallen, arg zugerichtet, die Gefangenen über Stock und
1 nach Hohenfeld gefilhrt und ins Loch gelegt:
do sach einer dm andern gar fniweticficn an
sie gedachten an Ebirharl Wyndecke vnd an Zan
Dachperg hanget auch daran ')
vnd an hiiiiifji'n den iiifiit nennet das hiirenkind.
- \] Dacluberg ist derselbe, der in dein Bericht der Ratbswahl Yom 30 Jan. liSO
If daifibarg genunnl wird , er tiäogt auch un dem Bari : von ihm erwähnt der Peel
* ein kluges Worl :
der sjiTach mil guden tt'il:en
soll ich in dem rade by hartdivercltsluilen sitzen.
^ deale, er wird aus dem Ralli weggeblieben sein, weil es Ihm schlecht behagle mit
wiiies Gleichen da i» sein. Die Wendung : sie gedachten u. s.w. könnte wohl heissen :
tinnenil wie sie sich aus der üblen Lage befreien konnten , verfielen sie auf jene Ge-
ymeo. Aber eben die kommen nicht weiler zurSprache, sie halfen nicht, l'nd wieder
■ ttkuA. d. K. S. G«. d. Wimnsch. Ell. 1 ^
212 JOHAKX GtVSTAV Droysen,
Der Sclircibcr giebt es iür gewiss aus , dass es die Franj||arler waren,
die diesen Ueberfall machten. In Mainz aber waren sofort ganz andere
Nachrichten im Umlauf, die freilich unser Poet für niederträchtige Lügen
erklart; er meint, der «Schreiber», jener Nicolaus von Werstad, lij
«gefunden» .«nd die Gefangenen im Loäi sie erdächt. Was diese ai
liehe Lüge erzählte, sagt er nicht, da da Publicum, welches er über-
zeugen wollte, dass die Frankfurter den Ueberfall gemacht und das Ge-
leit gebrochen, es sehr wohl wusste und wahrscheinlich für wahr Iiielt.
Freilich meint der Poet , es sei jenes Mährchen vom Nicolaus dem
Schreiber den Zünften hinterbracht und dort die «Nottel», also wohl die^
ÄBBeige der Gefangenen , wer sie niedergeworfen , gelesen worden , mit
solchen Lügengerüchten habe der Schreiber arge Dinge vollbracht :
da mit hat er verstört den alden rat.
Dass die Nottel niemand anders als die Mainzer Herren des Ueberfalls
beschuldigt hat , crgiebt die weitere Darstellung : Mancher Biedermann
in Mainz beklage jene Vorfälle :
wo wir hin faren adir flieszen
sie mit auf/en auf ms sehieszen
esz sy in ki/rchen odir in clusen
tvir armen wiszen [nil] wo behitsen
^ wan wir komen vor die stal
natürlich versieht man sich von ihnen sofort neuer Anzettelungen und
Frevel :
manche biderpman vns nach gal
er schilt vns schelke rnd meijneyd
das ist vns ye von hertzen leyd.,
Indess hat der Schreiber Nikolaus mit unermüdlichem Eifer gearbeitet,
.... geworben nacht vnd dag
mit das er die von den alden hat getriben vsz dir stat
die vns doch nutzer weren drynne
esz must alles gon nach syme synne
wenn es heissen sollte: sie erinnerten sich der Warnungen Windecks und seiner
Freunde gegen die neue Verfassung , so hätte der Poet ganz seinen Standpunkt ver-
lassen. Sie werden sich wohl nur an die demagogischen Kunststücke der genannten
erinnert haben ; die Mainzer hätten sie ruhig im Loch liegen lassen , wcim die Frank-
furter sie niedergeworfen ; aber wenn es hiess , dass Mainzer Patricier sie überfallen,
so war gleich die Stadt auf den Beinen; das war so ein Wiudecksches Gaunerstück,
das sie anwandten — so meint der Poet.
EbEIHAID WlRDBCK. 21 3
%
und nun folgt das unvermeidliche Soandalum auf den Gegner : er habe
mit dem Siegel mher vnd hin gefaren» und heillos auf Kosten der Stadt in
men eigenen Beutel hinein gewirthsehaftet , Gülten verkauft u. s. w.; .
nbcher Biedermann wünschte wohl ihn einmal ausser der Stadt und
fan Frieden der Stadt zu treflTen ^egert nins lihs vszer der ilat); das frei-
Geli würde seinen Iluren leid sein, die er Winter und Sommer kleidet: .
war umh sali er nit dragen eyn langen hui
er hal doch zu Altzey ein ritlermefaig gut^)
helle er geschriben mil silber vnd mil goll ^
ei; endörffl nil vcrdini han richern soldt.
Sind diese Deutungen des Gedichtes richtig , so hdt es in Mainz auf
Aussalze der nacli Hohcnfels hingebrachten daftlr gegolten, dass nicht
die Frankfurter, sondern wenigstens mit ihnen Mainzer Adliche den Ueber-
bD gemacht , und zwar nicht bloss jene , die sich nicht in die Sühne
kegeben, sondern solche, welche die Rachtung mit beschworen, ja viel-
leicht auch Mitglieder des Rathes.
Ist das nun die Klage , welche Eberhart Windeck an den König
JPbcht hat? ist das die «varbemrle dal vnd vberfarung der frihait vnd
fririhyn» von Mainz , von der der königliche Ladebrief sagt ? Mit sol-
cher Klage brauchte man nicht erst an den König zu gehen , daftir hatte
Dianilio Rachtung und dasFridobuch''). Wie aber, wenn man nicht dazu
l^oniiiion konnte, dorn Recht s(»inen frei(»n Lauf zu schaffen? wenn die
z^^ülf patricischen Ralhsmitglieder, welche nach der Rachtung vom
IS März 1430 eingesetzt waren, sich weigerten in einer Sache zu ver-
fetron und verfahren zu lassen, die, wie sie erkennen mochten, ja durch
ik' Weiterung der Untersuchung anerkannten , manchem der Ihrigen
andonllals giong? Freilich verletzten sie damit die mtthsam gewonnene
Crundlauo des Friedens , sie überfuhren der Stadt Freiheilen und Privi-
fj Es wird (las doch wohl bedeuten, dass er eins der 88 Burglehen (wenigstens
U23 waren ihrer so viele] der Burg von Alzei inne hatte, die auch durch ihr Ritter-
gericijt In der Geschichte jener Gegend eine so bedeutende Rolle spielte.
2) Die Rachtung bestimmt: der ... rait soll vnd mag alle frevele vnd missetadc
der bürgere vnd andere by yen Straffen vnd hussen nach lüde vnd vszwisunge des raits
vnd der stat zu menze fridebuch also dasz die stra/fung gleich besihee es sy in dem raide
ader vszwendig des raids beyde von dm alten ader von der gcmeynden riche vnd arme
tymands vszgeschidcn vnd sal sie niemands darinnen hindern ader irren doch also das die
mdem die solichen frevel nit getan hetten, des nit entgelten oder d^irurhb geanvilliget sol-
mt werden an geverde.
21 4 Johann Gostav Drotsen,
legien , aber sie ho£fteH damit ihre Freunde zu retten , und was war
deutschen Landen geweigerte Justiz ? Gegen sie wird Eberhard Wi
deck in Straubingen geklagt haben , und wenigstens diess Moment d
eclatanten Yerfassungs- und Friedensbruches hat aus der Fülle sein
Beschwerden — denn auch Peter zum Jungen ist von ihm erwähnt -
des Königs Ladebrief hm'orgehoben. Und es sind gerade zwölf, d
geladen werden.
Ich vermag nicht anzugeben , was aus dem Handel geworden h
Es wird^ nicht weiter zur Aufldärung dienen , dass König Sigmund ku
nach Erfass des Ladebriefes den Mainzer Patriciem Rudolf zum Huc
precht, Peter zum Jungen und Gelthuss von dem Jungenabend ihn
alten freien Adel bestätigt hat (20 Oct. 1 430)*).
Gleich nach diesen Vorgängen in Mainz begann der Streit zwischi
der Stadt und der Pfafilieit wegen der Immunitäten. Er wurde vorei
durch das Uebereinkommen vom 25 Feb. 1 432 geschlichtet^. Bei dies
Handlung erscheinen Namens der Stadt, wie der Stadtschreiber Nikli
von Werstad aussagt : zwolff mynei' herren vsz dem rate vnd zwolff vsz d
gemeine die zu dieser zeit des rats mit sin. Dann nennt er die vorgeschrebi
personefi des rats — und dann die mit des rats; so hat der wohl ungi
naue Druck. Die ersten Zwölf sind nicht etwa bloss Patricier^ und d
\) Senckenbcrg select. jur. I 264.
2) Windeck c. 269 (fehlt bei Mencken) berichtet die Sache mit folgenden Worte i
<iin dem was bischoff cunrat von tneincze czu kolle vnd do er her auf kam do kam >
gein meincz wart da mit der stal wol eins das er vnd die stat wol fruntschaft einaru^
zu sageten. Folgt dann die Beschreibung derNolh, die der hohe Wassersland desRheiK
in jenem Winter hervorbrachte.
3) Bei Schaab Rh. St. II No. 318. Unter den Zwölf des Rathes sind:
Palricier : Gemeine :
\. Wilkmaii Salmon 2. Heinz Hexheim
3. Heintz Sommerwone 4. Conradt zu der Kacheln
5. Heintz Rebstock 6. Heyl Frosch
7. Heintz Dulin 9. Schoppe der Steinmetz
8. Clese Gostinghofer? <0. C lese zu Schenketiber g
«2. Peter Silberberg H. Jeckel Fisch
In den ersten 6 Namen alternieren Geschlechter und Gemeine, wie die Rachtung b<
stimmt hatte. Man würde geneigt sein, dasselbe Gesetz weiter fortzuführen, wenn nie
1429 Jeckel Fisch, Clese zu Schenkenberg und Schoppe der Steinmetz sicher unter d(
Zünftigen stünden. Ueber Clese Gostinghofer bin ich zweifelhaft, er war 1433 n
Contze zur Kachel dem Schneider Burgemelster. S.Urkunde bei Schaab Rh. St. I p.4l
Eberhard Windeck. 215
zireiten Zwölf vm der gemeyne nicht bloss Zünftige. Es scheint sich da
aie Form za zeigen, die auch andern Orten üblich war, dass nicht alle
mm Rath bestellten stets vereint waren , sondern sich ein engerer Rath
Mben dem ganzen Rath darstellte ; eine Form , von der die Rachtung
vom 18 März 1 430 noch nichts besagt. Ferner: es sind unter den Zwölf
ms dem Rath nicht, wie es nach der Rachtung sein musste, 4 von den
Geschlechtern und 8 von den Gemeinen, sondern je 6 und 6.
Ich möchte glauben, dass in Folge jener Irrungen, auf die sich des
Köaigs Ladung bezieht, eine nochmalige Veränderung der Verfassung
Statt gefunden ; wenn auch mit Nichten in dem Sinn, den die gefährdete
Gemeinde oder nach des Poeten Ausdruck Niklas der Schreiben
wttnschte und einleitete. Er sagt von dem Schreiber und der Nottel,
die er in den Zünften verlas :
da mit hat er verstört den allen rat
vad sagt ferner von dessen Umtrieben :
mit das er die von den alden hat getrieben vz der stat,
Bas mag der nächste Erfolg gewesen sein. Aber in den Regesten Sig-
mnads finde ich die Notiz, dass der König 18 Febr. 1431 der Stadt
Mainz ein Moratorium hat bevvilligen müssen; schon entspannen sich
(fie Streitigkeiten mit der PfaflFheit; waren gar die Patricier auch nur
zom grösseren Theil wieder ausgezogen, so musste der Erwerb der Stadt
unerraesslich leiden, sie gieng dem sichern Ruin entgegen, wenn sie nicht
nachgab und selbst mit grossen Zugeständnissen den guten Willen der
Geschlechter erkaufte'). So möchte ein Zusatz in der Rachtung vom
18 März gemacht, oder ^ch eine ganz neue Anordnung getroffen sein.
()e Zwölf aus der Gemeine, die des Käthes mit sind, sollten billiger Weise alle als Zünftige
angenommen werden müssen. Doch ist unter diesen Peter Vitzthum, der am t\ Febr.
'»^9 als einer der Alten geschworen hat; ferner Jeckel zur Eiche, der in derRathswahl
^om Februar 1129 als ein Geschlechter gilt.
\ Leider spricht Windeck c. 287 (der betrelTende Theil dieses Capitels beiMencken
' 'TS ist unvollständig] nur andeutungsweise von diesen Dingen: dann in der selben
""'^t stunt es gar vbcl czu meincze vnd in manigerlein poses furnemen davon lang czu
^(hreiben were. doch wil ich sein ein teil herpei setzen vff das dar die Jungen lewte die
^^^^nach komen doeh es erfarn mugen was geschach durch hos vnd neyde vnd eigen nucz
^ ettslich des rates von den gaden vnd der muncze vnd auch t^on dem gemeynnen muncze
siü wohl heissen von den gemeynen anrichteten) also mich bedeuchte, duchte mich vn-
^^ht so verczihe es mir doch got do stürbe ich in dem glawben für wäre. Er hat die
^acbe nicht weiter erzählt.
216 Johann Gustav Droysen,
die denn allerdings den Geschlechtern einen dauernderen Einfluss au
das Regiment der Stadt sicherte, aber vielleicht die Gemeine dest(
schrofier gegenüberstellte. Ich möchte dies daraus schliessen^ dasi
unter den Zwölf der Gemeinde, die vor dem Erzbischof erscheinen, aucl
Eberhard Windeck und Henne Knauff ist, die beide wenigstens bei dei
Nachwahlen nach der Rachtung vom 1^ MUrz 1 430 gewiss nicht in dei
Rath gekommen sind. Doch sind diese Dinge ohne weiteres Materia
schwerlich zu entscheiden.
Die Verständigung zwischen Stadt und Klerus hielt nichi lange vor
Windeck erzählt darüber Folgendes^): Die Stadt Mainz war in grosse:
Schuld, agar sere vetdorben vnd von annut wegen musste »ie ihre rechnung
zu slissen wenn sie cnhatlen m nit zu bezallen^K Die Stadt habe sich dah^
an die PfalDTheit gewandt wie sie auch sonst schon gethan, mit derBitN
dass die Pfaffen ihren Wein entweder unach der newen rnassen schenkeik
oder der Stadt verkaufen möchten. Da diese Verhandlungen nicht zim:
Ziele geführt, habe der Rath das Weinschenken auch seinen Bürge i
freigegeben, zur grossen Bestürzung der Pfaffen. Statt sich auf ehrli^
Verhandeln einzulassen, hatten sie die Zünfte aufzuregen gesucht, s
durch einen, Namens Sturm, eines Schuhmachers und grossen Wuchere?.
Sohn, zusammenrufen lassen, ^^one lawp vnd vrlawpn von BürgermeisU
und Rath. Die Bürgermeister hatten sofort die Thore schliessen lasse
und das Nöthigc gethan «öfe frome leute sich zu ei'farn wie die sachei
czugingen.» Gegen die Schliessung der Thore hätten die PfafPen Einrede
gethan , endlich durch Vermittelung Conrads seien die Thore wieder
geöffnet — dies war um die Fastenzeit 1 433. Freilich sieht gar anders
der Bericht aus, den von derselben Sache die 3!ainzcr Domherren ic
ihrem Gravatorial-Libell an das Baseler Concil einschalten; jenen Sturn
finden wir da als «J^n Joha7i Stern eynen pricsUr tmd vicaricn zumDume
und die Beschwerde der. Pfaffen sei nicht bloss, dass man sie «in de
< ) Windeck cp. 3 1 5 (fehlt bei Mencken) . . . die stat vnd rat in grosse schulde komc
woren wie vnd durch wen das wollt ich hir nach tun schreiben So lasse ich es «m6 post
vnwilkn der davon mochte her für körnen denne die stat was gar sere vordorben ii. s. w
2) In dem Gravaloriallibell klagen die Pfaffen, dass den Bürgern nicht mehr er
laubt wird, Wein zu dem allen gotlichen masz zu holen und zu trinken; Bürgen
die das dennoch gethan, habe, der Rath ihre Krüge und Gefasse zerschlagen u. s. i9i
Die Urkunde steht bei Schaub Rhein. Stdt. II No. 320. Noch weiter klart die Sach
der Gßgenberichl des Mainzer Magistrates auf ibid. No. 322 p. 430.
EfiBBHARD VVlNDECK. 2l7
Stadt gefänglich gehalten bis an den neunten Tag», sondern auch, dass
man sie verlaumdet habe, als htttten sie eine •versammunge der zunffle
(^maekt wolt hon durch eine offlauf vnd hluete gyasen.n Erzbischof Con-
rodt redete zum Frieden, und der Rath Hess die Thore wieder öfTuen.
Da machten die Pfaffen am 1 8 April 1 433 unter sich einen Vertrag :
wenn die Stadt nicht alle Beschwerden, Belästigungen und Be-
schränkungen ihrer pfäffüchea Freiheit abstelle, solle die ganze Pfaffheit
ausziehen. Der Rath blieb fest und die Pfaffen zogen aus ; sie sorgten
dafür, sagt Windeck, dass es an einem Markt- oder Feiertage geschähe,
in der Hoffnung, ndie gemeine solle es nil leiden,» Mau hat sie aber ziehen
lassen. Und so blieben denn wegen des Weinzapfes die Kirchen der
Stadt Mainz sine divinis laudibus et officiis, wie das Baseler Concil es
bezeichnet*).
Ich übergehe, da Windecks unmittelbare Betheiligung nicht er-
kennbar ist, den weiteren Verlauf dieser Dinge, die' endlich, nachdem
der Bann über die Stadt verhängt und nach don schauerlichsten gxe-
cotionsmandaten ausgeführt war, in der grossen Pfaffenrachtung vom
'ho. 1435 zu Ende kam. Windeck sagt, indem er sie ausßlhrlich mit- ^
Ml-): dazu habe man erst gebracht aeitUche des rates der stat zu meincz
^(kn kaiser und die gemeine czu meincz nil Hb lieUetm. Er fügt hinzu: adet*
^InieMg goi wol es wandeln menn sein gnade welle das die almosen die got
S^pben tW der iewfel nu geprauchet got wider werde, vnd der tewfellische
g^alt tnd vorfluchet hoffart imd gierigkeit gestoret werden.
Das Episcopat Dietrichs Schenkens von Erpach, das im Jahr 1 434
l^egonnen hatte, fand das einst mächtige Älainz bereits so geschwächt,
Jass zur Verwirklichung der landeshoheitlichen Pläne, die Erzbischof*
Johann zuerst angeregt hatte, die beste Aussicht vorhanden war. Das
^var dasZiel, nach dem dieser prunkhaile und ränkesüchtige Kirchenfürst
sein Regiment handhabte.; als er starb (1459), bedurfte es nur' noch
einos frechen Frevels, um das geplünderte, verödete, verarmte Mainz zum
Beispiel dafür zu machen, wie ynter dem Krumuislab gut Wohnen ist.
Windeck hat wohl den kläglichen Ausgang dieser Dinge nicht niehr
erlebt: Die letzten Ereignisse, von denen er berichtet, sind aus dem
Sommer 1 442.
1) Guden IV. pv 200.
2) Wihdeck c. 327 (fehlt bei Mencken).
Hf
218 J0BA59 GCSTAV DlOTSE5,
Wird Willdecks Theilnahme an den Angelegenbeilen seiner Vater — ^'
»ladt schon seit 1 433 nicht weiter erwähnt, so ist sie doch aller Wahr —
scheinlichkeit nach wohl bemerkbar geblieben ; und die Schärfe, mit di
es in dem letzten Theil seiner Schrift sich über der Pfaffen cUebermol
und Gierigkeit» und dass alles Böse von ihnen ausgehe, äussert, h
wenigstens für seine Ansicht vollauf bezeichnend. Natürlich stand ^^j
auf das Bestimmteste der bischöflichen und junkerlichen Richtung gegen —
über auf Seite des reichsstädtischen Interesses , und das sowohl seiner^
ganzen populären Sendung nach, wie namentlich auch in Folge seiner
persönlichen Anhänglichkeit und Dankbarkeit fiir Kaiser Sigmund, voo
der er in seiner Schrift so oft Zeugniss ablegt.
Ich weiss nicht, ob es im Zusammenhange mit derartigen GegOH
sätzlichkeiten und Spannungen in Mainz selbst stand, wenn Windeck in
Herbst Ii37 seines «Amtes wegen an dem Zoll zu Mainz» einen Boten
an den Kaiser zu senden sich veranlasst sah ; es ward ihm , was er ge-
wünscht hatte ^).
Gleich darauf um die Weihnachten^; verbreitete sich in Mainz das
Gerücht, dass Sigmund am Tage der Empföngniss Maria zu Zweim in
3Iähren (Znaim) gestorben sei : •da^ war mir Eberhart Windecke gar sere
lait vnd ich muste vil rede hören die ich nii gerne horte vnd gweig doch
stUle pis ich den rechten grund erfahre, do was es laider wäre, got sey im
vnd allen den harmherczig die in lip hant.»
Es liegt nicht in meiner Absicht, dieser biographischen Uebersicht
eine Kritik der Geschichtserzählung Windecks folgen zu lassen; obschon
• es sich wohl der Mühe lohnte, in feinerer Weise als von Herrn Aschbach
geschehen ist, auch den augenfälligen oder scheinbaren Irrthümem eines
i] Windeck c. 345 (unvollständig bei Mencken 217) : — vnd her caspar sliek teU
an mir also ein erber fromer here vnd vorschreipt einen hriff der alhir abgeschriben stet
also lutende.- Er fehlt in der Handschrift.
2) Sehr bestimmt ist an dieser Stelle c. 345 bei Mencken c. 2 47 der Anfang des
Jahres 1438 von Weihnachten 4 437 gerechnet. Man sieht in dem Gothaer Manuscript
deutlich, dass erst 4 437 (\x\vij) geschrieben, dann 4 438 durcli Hinzufügung eines
Striches (xxxviji) verbessert wurde. Gleich im nächsten Capitel wird gesagt, dass der
Kaiser am 9 December 4 437 gestorben sei. Entweder der Abschreiber fügte, dadurch
veranlasst, den dritten Strich bei, weil er das neue Jahr von Weihnachten an rechnete;,
oder er corrigierte nach seinem Original, und schon Windeck, wenn es genao ge-
schrieben war, rechnete so.
Eberhard Windeck. 219
Erzählers nachzugehn. Wenn er, um ein Beispiel anzuftihren,
der Absetzung des Königs Wenzel die Gravamina der Kurfürsten
\i and dabei zwei Artikel mehr hat als die sonst überlieferte
;l, so genügt es nicht, zu sagen, dass diese zwei Artikel materiell
idele Beschwerden enthalten ; und wer obenein die Notiz hat
mittheilt, dass sich eben diese Artikel auch in gleichzeitigen Acten-
ken wieder finden'), hatte doppelt Anlass, dem Sachverhalt weiter
isebD.
i Von nicht minderem Interesse würde es sein, die von Windeck ein-
^alteten Urkunden und Schriftstücke aller Art genauer zu untersuchen.
feBo, was im hohen Masse zu wünschen, eine neue und vollständige
kphe der Schrift gemacht würde, so würde der Herausgaber sich
hk verdienen, wenn er den so eingelegten Stücken besondere Sorgfalt'
inete. Die Verzeichnisse von Geschenken, von Personen, die bei ge-
hen Gelegenheiten anwesend sind, von Ortschaften, die in einem Feld-
|e genommen, von Männern, die in einem Gefecht gefallen sind u. s.w.,
«den sich wenigstens in einigen Füllea noch auf ihre officiellen Quellen
Wekfübren lassen. Namentlich Einlagen wie die über die Prophe-
ÄoDgen der heiligen Hildegard, über die Jungfrau von Orleans, über
n beilige Grab und die dortigen Processionen verdienen alle Auf-
Irtsamkeit ; die kurze Uebersicht der Stadtgeschichte von Mainz , die
iWeck gegen das Ende seines Buches giebt — auch sie fehlt im
pcken — ist in mehr als einem Punkte von der sonstigen chronisti-
^ Tradition abweichend.
Ich will zum Schluss noch ein Wort über die Entstehung dieser
Weckschen Schrift und über die Art ihrer Abfassung hinzufügen.
in Herr Aschbach hat, von der freilich zu weit greifenden Be-
tog ausgehend, dass die Schrift «offenbar darauf berechnet sei, ein
''sboch zu werden und die Zeitgeschichte darzustellen mit der Ten-
^ ^lasVolk über die schädlichen Einflüsse desCIerus und der Fürsten
^sWohl der Nation aufzuklären,» die Vermuthung geäussert, dass
^mund und sein Kanzler Caspar Slick daran Antheil hatten, das$
^) Aschbach I. p. 152, nach einem Aclenstück in dem frankfurter Stadtarchiv
^^^öt. I. fol. 39). Er bemerkt nicht, dass eben diess Actenslück bereits in
^"fefflichen Frankfurter Chronik von Lersner p. 81 gedruckt ist. Hier wie in
sind die bezeichneten Artikel so wie die sonst bekannten an derselben Stelle,
^«^^ « ond 8.
't
f
220
Windeck sich dazu enftsehkis. aeine XalDni
Ganzen zusammenzniy^itaHen omi in AhKhnfteB aift
ins Publicum zu brinfeen HT. p. i55 . Ueher cfa» Ti
lers zu Windecks Arbeil äefat die Comtuar ia ooer JÜischrift. d
iiu Staatsarchive zu Wies heäadet. %nsfamft "^ . b aneh dwse AI
eine sehr junfse» :$o ist sie duck xmtk «nem Tesr ^irairht, der \i
ik^r liotbaer lier Gorres'ädnn oaii Ehauiachiat IfawkdMI <h
abweicht.
an^fikhrte Oorrectnr ODibes sii im der EnieilaBp: da b
-- vml 4$lk wr Mpre ür yiM wmm» — md */ik mir ktr Se fnti
h^^n» iJH» «^ f» Ji «MnMtf ml* «■» 'kam idk m mk ier Y{
rtitiiy< mmksr «ayef ■tw adip ihr fiMto» inffifoi dv —11« «
At*«/iye die retten air «■ fü ^r- i/Mt dfei^m Cri|l md amc
wainm irmjfi rmd mmdä W9m idk ^ W'fiitM i<k mii f rosse
nii yrmmcki kmU «mi fai imr fmk /ifea wmdUiie dmrzue i
iH iMiMeii rfm icA rwi p^tmir pt^ v-frd#« r«B Fmsiem rmd
inm furslem rmd kmm dem kh 4me demm vi dwe fcüinmt ge^
hernach gesckrihm Iffmdf in nm kfmd ksk piimmm mi Wof
Worten pundem zm lih^ f^immm
neni diner yemmm^i H^nank
Nurmhery nchrrihnt sJU^ dm$ \'kni^ «tt» dm
U. §- 1* . • U. S- w.
Die gespent^m Wort^ ^ai in der Wiener .\b$e)inft durchstrich
dafür an den Kaad ^frxHirieben : r«M iVA ^ nidk/ yfm^mcki kann
zunemen, wann kk ^ Coj^^r Scktgchn nm yros*^ Petie wegen ron
Sowohl di^r dfircfiAtrichcDe Stelle wie die beigeschriebene Gl
weiclj^n von d^rr in den andern bekannten Handschriften voriie
Rcüai'tion w^rw^rnflich ab. ' •
Ni^'bfn iaI sonderbarer als die confuse Anoninung in dei
• *
Vfimh'itkH, Hjr* sie nicht bloss die Golhaer Handschrift hat. sonde
* •
den Miltheilungen von Herrn Asciibach auch die Ebnersche Harn
welche er für die älteste hält.
• * •
1} Mone Anzeiger, Siebenter Jahrgang p. 484.
Ebkuaid Wihdbce. m
Die Wiener Abschrift hat nur 67 Capitel, wahrend die Gothaer
Baadscbrift deren 360 rubriciert; die von Mone mitgetheilten Capitel-
überschriften der WA. stimmen mit denen der GH. bis auf sprachliche
Kleinigkeiten uberein , so dass die WA. nicht etwa mehrere Capitel der
GH. unter ein6r Ueberschrift zusammenfasst. Man könnte vermuthen, dass
kt Schreiber der WA. nur einen Auszug gemacht hätte aus einem voll-
ständigen Exemplar; aber sie enthält ein Capitel, das in der GH. so gut
wie in der EH. fehlt (Gap. 52 die Gefangenschaft des Königs voh Cj'pem
üod eJD Brief des Sultans). Sie endet mit c. 351 (bei Mencken 222).
Die 67 Capitel dieser WA. enthalten eine chronologisch, und sach-
lich wohlgeordnete Reihe von Thatsachen. In der Einleituq[i «ind alle
auf Wiodecks persönUche Geschichte bezüglichen Angaben fidrtgelassen
od ziemlich bestimmt lässt Mones Verzeichniss erkennen, dass auch
wiQterfain im Buche deren nicht vorkamen. Wenn es nicht zu gewagt ist
ohne nähere Untersuchung der Wiener Abschrift und bloss auf Mones
fane Mittheilungen hin eine Vermuthung zu äussern , so möchte ich
^nben , dass diese Handschrift eine ältere, bescheidnere, noch wohl-
JBonhete Gestalt des Buches zeigt, das Windeck selbst allttiälich durch
iioier neue Einschiebungen und Zusätze bis zu der wUsten zusammen-
[slosen Form ausgeweitet hat, in der es jetzt wenigstens in der GH.
EH. vorliegt. So, um ein Beispiel anzuführen, hat die WA. in ihrem
• — 1 1 Capitel unler andern Notizen von 1412 auch die von den Preus-
iisch-Polnischen Verhandlungen dieses Jahres ; in der GH. ist ad vocem
dieser Verhandlung (c. 30) der ganze spätere Verlauf derselben bis zum
Breslauer Reichstage erzählt (cp. 31 — 45) und die betrelTende Reihe
von ActenstUcken eingelegt.
Windeck braucht den Ausdruck ter habe sein Buch zusammen
lesen lassen und schreiben» (c. 192. Mencken 124), natürlich nicht aus
^aideren Büchern, wenn schon er sagt, dass er mancher hande bucher
habe (c. 312. bei Mencken 190). Woraus die Schrift zusammen-
ilesen worden, war theils eine Sammlung von Actenstückcn , Briefen,
ferzeichnissen, Liedern u. s. w. , die sich Windeck schon früh angelegt
m mochte, theils, wie es scheint, Jahresaufzeichnungen, wie sie in
Chroniken üblich waren, von eigener Hand, die dann zu den Pä^
Rren gelegt sein werden. Nicht selten sind solche Blätter geschrieben
hd in die Lade gelegt worden , ehe sich die Thatsache, von der be-
'ibiitet wird, völlig abgesponnen: daher dann Bemerkungen wie fol-
geude: i
scheu dem Mmuc
dttiisi» diei$er Frw«ie
Buchen bes^sMfeii
uud Mite ferUiee W
Noch dettükher rxM
der die Slücke der >
spiegell sich in dieser S
jcruphischeHVeriauf ^
Slückeü bis I iäO ist ast
intor subjecii\er Aftsidii:
Nisstinuiiiui^ über dfe ftüie ier Kioi»
uach jMaioz «i I
über die Fürsteo.
• es mochte Gott im Himmui ^rkiantfaL^ Wj»
gäbe der Schrift za 4cm li'ifainjfc Iura
behalt jeneo Tos: mmmiv.h^ nüforn «fe
liegen ja voo jeMr Zdl ket fertir » ^i» laiiei
Gewifii» Itti VjflgAi»^Jr
sammeogelefeieii ^ . lAiU^iu ft ns^ii 6aax Elmisr «frveüecafi oder
ghizeod. Weaa a» 4^ ^wn .U^i'.iw^ikea icehc tf kibe ila»
gemacht «darui» »v tMutu^iu j^iiideni aaf Bicse v^za CiKpor
aaf desseo Kill/; «mii4 V^r«<%iiiini t:ir Ftirsten nui Hemn. — in
andern dagf;^/;ri ;f^»i4k 4.«(^ ^dxmm za Khan« aoä^jEeftisseft ist,
scheint ein^; Art .vJIhI^^^t ^lunot werdeti zu k»}iiaeBL der sieh, säi
in jGeld , msi trn in fßf-^h^ikß^ . wohl bezahlt maches mochte.
Kk i»t mh^m frnyrr f:r^^hnt. daitä das Original der GB. nadi 4
gcßchrjf^ii^rri i*l; /I^h d^rt WA. r^richt nnr bis zum Tode Albrechls. ist
um 1i40 fif'ü4:hrif:if*:u. th'synifeft Text, dessen Einleitung, wie sie
weiKo in iÜl anr^#;nommcn irt. en^'^hnt. dass Windeck «seit seinem
Jahr, nun iO iahr^;, nnU;r der ti<>hmi.scben Krone lebe«, führt auf das
fl')'</4 bin; auf dic'Kclbc Zeit die Erwähnung der Kaiserfcrönung
mundH (f% 4. tici Mencken 3^. Und wo der Eintiibrung der Rei
kleinodicn nach Prag 1424 gedacht wird, heisst es ausdrücklich:
waren sie noch als man schrieb 1 433 wo diess Buch zusammengel
;-r /»r.-^^
Bbbua» 'Wihdbck.
223
ward ond geschrieben (c. 492, bei Menckeo 124). Auf einen vierten
Text weiset die Angabe in cap. 339 (bei Mencfien 24 unvollständig),
dass er diess habe schreiben lassen 1 437; und indem er da zugleich
nach einer ausführlichen Klage über die Elcndigkeit deü-Weit ein Vei^
zeichniss der Pabste, Könige u. s. w., die böi seinem Gedflchtniss regiert
haben, aufzählt, scheint er eine Art Abschluss haben machen zu wollen,
Torbehaltlich weiterer Fortsetzung, twenn ihm Gott das Leben lasse.»
Ein fünfter Text ist in demselben Jahre mit dem Original der WA. ge-
schrieben , aber von demselben durch grösseren Umfang unterschieden,
wie zwei Capitel zeigen , die Mencken ausgelassen hat und welche auch
ia der WA. fehlen. In Gap. 88 wird Albrecht von Oestreich im Jahre
tlOS erwähnt und sogleich angeführt, dass er später König geworden
«d am andern Tag vor Simon und Juda gestorben sei (26 Oct. 1439);
aad in cp. 209 heisst es bei der Ueberschau der Heiligthttmer, die
Windeck gesehen, von den Reichskleinodien zu Nürnberg, dass sie noch
jelittals man schreibt 1 440« dort seien.
Es scheint mir nicht unwichtig, dass der eine dieser Texte, ich
iakt der früheste, auf das Jahr 4-433 zurückweiset; wir sahen, da-
vb schwankte noch jener Streit^ der in der Pfaffenracbtung sein klag-
liebes Ende erreichte : ii davon lang czu schreiben weren, sagt Windeck 287,
\*kch ml ich sein ein teil herbei setzen uff das die jungen lewte die her nach
kirnen doch es erfam mögen was geschach durch has vnd neyden. Eben so
I die jungen Leute wendet sich der zweite Theil der Einleitung. Die
^f»ljb'schen Ereignisse der Vaterstadt mögen Windeck zuerst veranlasst
iiben, aus seinen Papieren eine Legende zusammenzulesen zu Nutz
lul Frommen der jungen Leute.
Vielleicht darf man auf eine für Sigmund gemachte Ausgabe des
Boches aus folgenden Umständen schliessen. In der GH. c. 352 — 354
(fehlen bei M.) steht die schon erwähnte wundersame Geschichte von dem
ligTreverus und der Gründung von Mainz. Die Ebnersche Handschrift
zu dem ersten dieser Capitel die Ueberschrift oder Bilderklärung :
[4ie woli keyser Sygniunt wyssen warumb Trier XIII C. jor alter were denne
m. Darumb ist dise legend in dis buch geschriben wan kayser Sygmunt
te Geschieht vnd ander geschieht wissen wolt. Des geschoh do der von
tmdekchid wolle mit gewalt eyn byschoff sin wider den bobstvrid den keyser
fni wider das consilium.» Die gewaltthätige Oceupation der Stadt Trier
iarch den Grafen Manderscheid fand 1430 — 1433 statt; dann wurde
^4 Simon GcsTAT Diotsb?!,
zwar die Stadt ihm entrissen, aber er setzte den Krieg bis an seinen To
1435 fort,
Cnpitoi 349 '^bei Mencken iHf scfaliesst : tm luii des kaisers ti^
munfln buch Mi ttas bri fernem Mm «ysf iej/U gesckeen i$i ein ende, h
düfii dio FJnioitun(]! dor GH. neben den Ansaben, die ans das Jahr de
AliftiNNiitiK 1 433 iH'itvhnon fiesaen, anrh crc%ahnt, dass er mit den KO
fiig^Mi llni*x(4(on und Herren s^ewiKn sei bis auf die Zeit da Kaisc
Hi^iMifuI ^oNUirlKM), und dass er bei den Geschichten, die er erzaU
mit iMM^\M Htnm^s (^nAdiiren Herrn des Kaisaerg: Skniand zugeg:en gewe
Mf», 1^0 iM'ijiobl sich als sehr wahnarbeinBch . dass er bei dieser Zeihi
itoi» ZutfHininonloson einer Legende, die eben edess Eaisers Sigmaad
Kiii^h ^ wor und bis zu dessen Ende reirben saolhe, im Sinne gehabt. *
Sjitttero Beart)eitungen konnten dann, wie ^esriiehen, bis zum Toi
AKirechtä, bis zum Anfang Friedriclif fort£(4ttrt. sie konnten dora
Horauünehnien oder Hinzulegen einzviDer Sidcke vennindert werdel
Ob konnte so die wirklich ungefaewffitbe Ge<iaii entstehen , in der Ai
Buch in dem Gothaer Codex rofüegt.
Zur Verdeutlichung dies«« Verhältnisses f»e ich die Uebersid
des Inhaltes der W. A. . so w eit «^ich derselbe aas Mones Mittheiiungl
erkennen lässt , mit den Cafiiteizahlen der GH. nnd des Menckenschi
Druckes beL
GH. I. M. Einieftons. W. A. Einleituns.
2 1. I. Kaiser Kari:. Vi Eibtheilung 1376. '-
3 i . 3. Sigmund winl \on seinem Vater in d
Marken i^efiihrt 1 376.
Die c. 4, 5, 6 df-r f^ilhaer Handschrift ' enthalten Notizen über Winded
' persönliche Eriebni.sse, und eine Nachricht über Wenzels VerhandluDgfl
mit Frankn:rich \ 400.
7 37 . 3. Siirmund wirtl zum rönuschen Könii? tf
Wählt Uli. i
Die Capitel 8 — 23 der Goth. Handschrift' berichten Verschiedenes ttK
Sigmunds Verhältnisse in Ungarn, zu dem Polenkönis; und zu Vened|i
1
I ) c. 4 ist bei Mencken c. 3, c. 5 bei M. 13, c. 6 bei M. U. {
' 2) Die Capitel der GH. entsprechen folgenden bei Mencken: 8 ,M. 21). 9 (fflUf
10 fehlt), ff (fehlt). f2 (i). f3 [i). fi Tehll). 15 (fehlt;. I6(feh]t;. I7;fehll}. 18(11^
.19 (f7). Sa (f8). t\ (19). «2 (fehlt). «3 (12).
Ebbbiukd Windbck.
«$•
sein Kämpfen gegen den König von Neapel und gegen Bosnien,
seinen Zug nach Böhmen, alles vor 1 i1 1 .
24 (23).
25 (25).
26 (15).
27 (28).
29 (29).
28 (24).
4. Sigmund verlobt seine Tochter mit Al-
brecht von Oestreich 1 41 1 .
5. Sigmund empfangt die Boten der Kur-
fUrsten von Köln und Mainz 1412.
6. Beschwerdeschrift der Kurfllrsten gegen
König Wenzel, der seine Absetzung folgte
UOO.
«7. Sigmunds Krieg gegen Venedig 1411
— 1413.
8. König Xarl von Neapel in Rom 1413!
9. Sigmund stiftet Waffenstillstand zwischen
Friedrich von Oestreich und Salzburg
1 41 3.
10. Neuer Hader zwischen Polen und dem
Orden 1412.
t
Capitel 31 — 41 der GH. führen die Venvickelungcn zwischen Polen
dem Orden bis 1420 fort!).
12 (32). .11. Sigmund- in Inspruck bei Friedrich von
Oestreich 1413.
GH. lasiit hier zuerst Sigmunds weitern Aufenthalt in Italien 1414
»
3— 44 , dann die Differenzen mit seinem Bruder Wenzel und des-
Beschwerdeschrift folgen (c. 45 — 53).
30 (75).
54 (34).
12.)
•
• 35 (35).-
13.
56 (36).
14.
62 (45).
lü.
63 (46).
16.
■ 64 (47;.
17.
65 (48).
18.
73 (59).
19.
83 (53).'
20.
•
89 (49,.
21 .
GH. hat (c.57
-61) Sign
•
•
Sigmunds Verfahren go^jen Friedrich von
Oestreich auf dem Costnitzer Concil
1415 — 1418.
I, C.3I (bei MenckeD 76). 32 (77). 33.(78). 3i — il (fehlen bei M.).
die Käeirase c 66 — 69 euseine Xot^Smae im CosstaBz c.TO — *
X^fihandlims^fn des Köoi^ mh Venedk. dea c^ferli-ftaiizösisc
Kiies c. 74 — 69 . ferner des Ktfjeüss; H«jifleste ib Usean Iil9
sein FiTipfafiy in Rans Iil6 c. ^ — SJ . cndücii VeriondhiD^ren
Venedig. Maüand o. s. w. c. 81 — VS -
90 6o . 22. Ssmonds VerhandhiB^eti in Hase
141^.
Die folseiideti Capitel der GH. enthalten alieriei dents^^lie Händel
Jahre 1118 — 1420. aocfa Könis Wenzels Tod und Siämaiids er
Feldzus seilen die Hnssiten. des Korforstea Ton Gjfai Werbung bei !
mund um einea Reichstag c. 9 1 — 1 03 * .
104 S9 . 23. Stsmond versebens zun Reickstas
Nürnberg erwartet. 1421 Aprfl.
Die folgenden Capitel der GH. 1 05 — 1 28 enthalten den zweiten F(
zufi der Hossiten 1 421 und die .\rtikel ihrer FonJenmsen^ .
129 60 . 24. Sismonds Gericht über Herzas Lud
• ^- <_
von Ingolstadt 1417.
m
Die folgenden Capitri der GH. ' handln von der Lehre der Hussi)
e. 1 30 — 1 34. von der Krenzpnedigt in Prag Fröhjahr i 420. c. 1 35, '
den ersten Verhandlonsen mit den böhmischen Landherm und dem .
fans des ersten Feldzuss 1420 c. 136 — 141 und 147. von ande
Einzelheiten. c. 1 42 — 1 46.
14s 95 . io.i Sigmunds Aussohreiben znm Hussit
119 96. iö.* kiiese Ende Juli li^i.
Die Capitel der GH. 150. 151 bei Menden 97. 9S enthalten Glei
zeitiges über Frankreich und Mailand.
152 99 . 27. Sigmunds Feldzug gen Böhmen Hei
1 53 1 00 . es. Manifest der Hussilen Nov. 1421.
I C.5T M. 37 . oS 3S . 59 i* . fO il .61 i* . 66 50 . 67 51 . 68 (i
69 fehn . 70 55 .71 56 . 72 fehll . 7i fehlt . 75 fehlt .76 39 . 77 ;40 . 78ife!
79 fehll . SO fehll . 81 fehJl . S* il . Si 57 . S5 5> . »6 6J . 87 63 . 88 ;fe
t C.9I bei Menckeo 66 . 95 fehlt . 93 5* . 9i 67 . 95 6S . 96 ;69;. 97 (
9k 71 .99 73 . 100 fehlt*. 101 >7 . 105 fehlt . 103 >S .
3 c. 105 bei M. 90 . 106 91 . 107 95 . lOS 93 . 109 94*. 110 (fe
m— 1*^ '71 .
i c. 130—134 bei Menokeo fehlt . I3>— 145 bei 11.79 — 86). 144 (
145 64 . 146 fehlt . 147 fehlt .
Eberhard Winoeck.
2#7
Die Capilel 154 — 156 der GH. (bei M. 101 — 103) berichten die Ver-
mählung der Catharina von Frankreich mit Heinrich V von England 1 420
und Mailändische Verhandlungen.
157 (104).
158 (112).
159
-
31.
160
•
32.
161
•(107).'
33.
162
34.
163
35.
164
36.
165
37.
166
38.
167
39.
168
40.
169
170
(108).
41.
42.
171
43.
172
■
44.
173
45.
174
46.
175
176
(109). .
47.
29. Sigmund auf dem regensbui^-nttmberger
Reichstag Sommer 1 422.
30. Sigmunds Verhandlung mit dem König
von Polen und Friedrich von Branden-^
bui^ April 1 423.
Verzeichniss der in Nümbei^ 1 422 auf
dem Reichstage versammelten Für-
sten und Herren.
► Der Anschlag von 1 422.
47. Herzog Ludwig nach Preussen an den
Orden gesandt 1 422.
In der GH. folgen c. 177 — 197. Nachrichten über verschiedenartige
Verhandlungen, Kriegsereignisse, Anordnungen u. s. w. ')
( Berufung eines Reichstages nach Wien
198 (127). 48.1 , A , ., I- .
^ [ und neue Ausschreibungen zum Kriege
199(128). 49.| j^„^42o.
In der GH. folgen Na.chrichten über den Besuch des Königs von Dane-
mark in Ungarn c. 200 (M. fehlt) und 201 (M. 129;, über Windecks Vcr-
I) c. 177 (beiM.HO). 478 (IH). 179 (fehlt). 480(Hi). 481 (fehlt). I82(H5).
183 (H6). 184 (fehlt). 186 (418). 486 (449). 487 (420). 488 (424). 489 (122).
190. 494(123). 492 (42i). 493 (425). 49i(4t6). 496(fehlt). 496(406). 497 (fehlt).
Abliaadl. d. K. S. Ges. d. WisMBMli. III. 17
2?8 JoHANK Gustav Dioysen,.
•
Handlungen wegen Gelderh, 202 — 204 (M. 130 — 132), über die Tür-
ken und den Griachenkaiser 205 — 208' (M/ 133 — 138), über die
Heiligthümer, die Windeck gesehen 209 (fehlt bei M.).
" 210(1 37). 50. Der Wiener Reichstag wird vdd den Für-
sten nicht besucht.
In der GH. folgt 21 1 (M. 138) der Achner Streit und 21 2 (M. 139; eine
Anecdote.
21 3 (1 40). 51 . Das Reichsheer wird ins Meissnische be-
schieden zum Sommer 1 425.
Fehlt. ö2. Gefangenschaft 'des Königs von Cypera
. 1426.
Die folgenden Capitel der GH. 214 — 219 enthalten Einzelnes über den
Hussitenkrie^ von 1426 imd über Streitigkeiten deutscher Fürsten").
220 (1 45). 53. Zusammenkunft einiger Fürsten in Nürn-
berg 1 426.
Die Capitel der GH. 221 und 222 (M. 146. 147) enthalten den Main-
zisch-hessischen Streit.
223 (149). 54. Die Frankfurter Kriegsartikel von 142r
April.
55. Ist wegen fehlerhafter Angabe des ent-
sprechenden Capitels im Menckensche«::
Druck nicht zu bestimmen.
227 (1 53). , 56. Der Frankfurter Anschlag Nov. 1 427.
225 (1 50). 57. Frankfurter Ausschreiben der Kurfürsten
April 1427*).-
Die Capitel der GH. 226 — 250 (bei Mencken in gleicher Reihenfolge
132 — 170) enthalten ziemlich richtig geordnete Vorgänge zwischen
i) C.2U (bei M.Ui). !2l5(Ua). 24 6 (fehll). noch einmal 24 6 (M. U2). 2<7(I46).
218 (Ui). 24 9 (fehli).
2) Nach Mones Angabe ist*diess c. 57 der W. A. im Eingang und Schluss abwei-.
chcnd c. <50 bei Mencked (225 der GH.). Der Schluss des Capitels, ftigt er hinzu, steht
bei Mencken c. 4 74, d. h. 251 der GH., wo die Anschläge und Ausschreiben von 4 430
mitgetheilt sind. Die Sache genauer zu bestimmen, müsste man den Text der W.A.
vor sich haben. Da die Capitel der W.A. «nicht gezählt sind», wie sich Mona aus-
drückt, so könnte die W.A. in diesem unter c. 57 zusammengefassten Abschnitt von
dem Reichstag von 4 427, dem die Schlacht von Mies folgte, zu dem von Nürnberg
(4 430), dem die von Taus folgte, fortschreiten.
EbEK&ABD WlWBGK. . 229
1427 und 1430. In c.851. 252 (bei M. 171 und 172) ist der 'Reichstag
1 430 bebandelt.
253 (175). 58.V
0-. f.^i-i '• s„j Der* Ketzerbrief 1431.
2o4 (176). 59,j
Das Capitel 255 d(| GH. (bei M. 177) enthalt das Yeneichniss der auf
dem Nürnberger Reiahstag anwesenden Fürsten und Herren.
256 (1 79). 60. Die Niederlage von Tauss 1 431 1 4 Aug.
257 (180). 61. Sigmunds Schreiben an Ludwig von
' . Bayern f431 28 Aug.
hl der GH. folgen c. %58 — 322,. üi denen ausser den l^reignissen der
nächstfolgenden Jahre u. a. auch die Prophezeiungen der St. Hildegard
;c. 295 — 308, fehlen bei M.), die Beschreiboog des heiligen GriJMM und
der dort üblichen Procession (c. 316, fehlt bei H.) vorkommen,
323 (202). 62. Sigmunds Ausschreiben zum Raiclistag
. nach Frankfurt 1 434 27 Sept.
324 1 63. Die Propositionen für den ausgeschrie-
325 i ^ ?• benen Reichstag von 1 434.
Die folgenden Cpltel der GH. (326 — 346) enthalten ausser den Zeit-
ereignissen von if434 — 1 437 auch die Werthheimer Fehde und das Lied
auf dieselbe (34f. 342),
346 (218). .64.] Sigmunds Tod 1437, in der WA. mit
347 (219). 6o.| dem Schluss: finü vitae Imp.- Sigis-
348 (220). 66.) mundi.
In der GH. folgt c. 349 (fehlt bei M.) ein Yerzeichniss der ungarischen
Könige, c. 330 (b^i M. 221) die Erwähhmg Albrechts Vlm Oestreich.
331 (222). 67. Albrechts RegSerang und Tod 1439.
Hiemit schliesfst die WA.
POLEMII SILVII
LATERCULUS
HERAUSGEGKBEN
VON
THEODOR MOMMSEN.
Ahbaadl. i. K. 8. Gct. d. WImmmIi. III.
18
•
/
*
Die im Katalog der königlichen Bibliothek in Brüssel als n. 10615—10729
bezeichnete Pergamenthandschrift von 231 oder nach einer andern An-
gabe 244 Blättern aus dem Anfitng des zwölften Jahrhunderts^), welche
früher den Jesuiten in Antwerpen, in noch älterer Zeit dem Hospital des
heiligen Nicolaus, vermuthlich irgend einer niederrheinischen oder mit-
teldeutschen Stadt gehört hat*), enthält unter vielen anderen Collecta-
neen"") auf S. 94 fg. n. 10691 — 10695 einen kleinen Aufsatz , der sich
selbst afs eine von einem gewissen Polemius Silvius im J. 448 unsrer
Zeitrechnung abgefasste und dem Bischof Eucherius gewidmete Kalen-
dertafel (laterculus) mit einer Anzahl Beigaben zu derselben ankündigt.
Die Boüandisten sind es, die diese Handschrift, und damit wie es scheint
das einzige auf uns gekommene Exemplar dieses Laterculus wie das
einzige Exemplar des merkwtirdigen Florusfragments , erwarben und
1) Vgl. überhaupt das gedruckte Inventar der Brüsseler Handschriften S. 2<3, wo
die Beschreibung indess mehr ausführlich als genau ist; ferner die von HSnel (Richters
Jahrb. 1837 S. 760 fg.) und Hertz (in LachmannsFeldm. 2, 47) gegebenen Mittheilungen
über dieselbe. Der Katalog setzt die Handschrift ins erste Drittel des zwölften, HerrGachet
sie ins zwölfte, Hertz theils ins elfte, theils ins zwölfte Jahrhundert..
2) «Le codex faisait partie autrefois des mss. du Museum des J^suites ä Anvers;
11 y etait c6t^ ainsi : -f ^^- — 4 20— a. Ant^rieorement il avait appartenu h un h6pital
dont le nom est au premier feuillet, mais qu*une tache d'encre emp^che de lire : Iste
est Über hospitalis Sancti Nicolai » (Mittheilung des Herrn. Gachet). Nach HSnel
a. a. 0. wäre die Handschrift aus der Abtei Tongerloo nach Brüssel gekommen (?).
V) Z.B. Stücke vonAratus, Sidonius ApoIIinaris, Paulinus Nolanus, Salvian, Notker,
Aldhelmus u. a. m. ; das interessanteste Stück ist ohne Zweifel das kürzlich daraus
• n. 10677] bekannt gewordene Fragment der Declamation des P. Annius Florus (in
0. Jahns Florus praef. p. XLI), dessen schon im J. 4 643 BoIIandus in seiner Vorrede
gedacht hat. Die agrimensorischen Stücke sind nach Blume (Feldm. 2, 47) abgeschrie-
ben aus einer jetzt in Rom befindlichen, wahrscheinlich aus Fulda stammenden Hand-
schrift ; was für die Herkunft unsers Schriflchens nicht ohne Bedeutung ist.
18*
234 Theodor Mommsen,
die Aufmerksamkeit auf sie lenkten; sie gaben im J. 1643 die Vorrede
und einige Proben'), im J. 1717 den Kalender selbst heraus nebst den
Schiussworten des Kaiscr> erzeichnisses und der Chronik*), und hatten,
wie eine Randnote in der Handschrift zeigt, die Absicht, die ganze Schrift
mit Commentar zu publicieren. Daraus ist nichts geworden und auch
sonst hat sich meines Wissens Niemand* dieser Arbeit unterzogen , so
dass ein nicht unwesentlicher Theil der Handschrift immer noch unge-
druckt ist. Durch freundliche Vermittelung mehrerer Gelehrten gelang
es mir, eine von dem Chef des paläo^raphischen Bureaus in Brüssel,
Herrn Emil Gachet , soi^fältig revidierte Abschrift zu erhalten , . wonach
hier die bisher nicht oder nicht vollständig aus der Handschrift bekannt
gemachten Stticke mitgetheilt werden sollen. Den Kalender, der gedruckt
ist und zweckmässig mit den gleichartigen Documenten, namentlich dem
lambecianischen verbunden wird, lasse ich zurück , ebenso wie es mit
diesem bei der Herausgabe der im J. 354 veranstalteten chronographi-
sehen Sammlung geschehen ist , wovon der lambecianische Kalender
bekanntlich einen Theil bildet.
Der Verfasser Polemius Silvius ^ oder schlechtweg Silvius ist nach
Tillemonts *•) wahrscheinlicher Vermuthung derselbe Silvius, der in der
Biographie des Bischofs Hilarius von Arelate (403 — 449) unter den nam-
haften Theologen des ftinften Jahrhunderts aufgeftlhrt wird^ und, nach
einer Chronik dieser Zeit, nach vollendeter Beamtencarriere verschie-
dene theologische Irrlehren bekannt machte'/, wie denn auch die De-
3) Acta Sanct. Jan. I praef. geii.p. XLIli.
-i) Ada Sand. Jun. VII p. ne — 4 84.
5) Die Conjedur Bollands P. Annaeus Silvias, die aus jenem P. Anniüs odet Ah-
nacus Florus- geflossen ist^ ist nicht glücklich ; ein solcher Name würde für das fünfte
Jahrhundert so wenig passen wie Polemius Silvius der danfaligen Nomencliftur . durch-
aus angemessen, ist. Polemii finden sich in dieser Zeit öfler^ ■ r. Ü. heisst so einer 'der
Consuln des J. 338. Uebrigens soll nach fiolland . praef. gen. p. XLIII zuerst Patmei,
dann an einer andern SteHe Pplemei iji der Hapdschrift stehen ! Herrn Gachets Angabe
darüber verstehe ich nicht recht ; es schein! einmal Pollmei, einmal Polemei zu stehen.
5')" Mem. pour servir ä Thist. ecci. XV, 134. '
6) Acta Sanct. Mai. II p. 89: übi instructos supervenisse vidisset sermoni
se ipse celsior apparebat, ut eiusdem praeclari auctores temporis , qui suis scriptis me-
riti summi claruere, Silvius Eusebius Donnolus admiratione succensi in haec verba
proruperint, non doctrinam, non eloqnentiam, sed nescio quid super hominesconsecutum.
7) Tironis ehr. beim J. 438 p. 754 Rone: Silvius tuibatae admodum meotis post
militiae in palatio exacta munera aUqua de religione conscribit.
POLBIIll SlLVIl Latbicl'lus. S35
dication seines Laterculus zeigt, class er schon vorher mancherlei
geschrieben hatte. Der Bischof Eucherius, dem der Laterculus gewidmet
ist, ist unzweifelhaft der bekannte Bischof dieses Namens von Lyon, der
wenigstens schon im J. 441 dieses Amt bekleidete und wahrscheinlich
am 16 Nov. 450, also bald nach Abfassung unsrer Schrift, starb ^). Man
hat vennuthet, dass der Verfasser unsers Laterculus derjenige Bischof,
wie man annimmt von Agaunum , jetzt Martinach im Wallis , sei , dem
Eucherius das Leben des heiligen Mauritius gewidmet hat; allein dieser
scheint Salvius, nicht Silvius geheissen zu haben ^ und auch sonst findet
diese Vermuthung nii^nds einen Anhalt. Nach der Art, wie der Chro-
nist sich ausdrückt, sollte man auch annehmen, dass unser Silvius wenn
Ifleich vielleicht Geistlicher , doch schweriich Bischof war. — Genauer
za bestimmen wo die Schrift entstanden ist, vermag ich nicht; aber
nach Gallien fiihren alle Spuren : die Datierung nach dem occidentali-
scben Consul "^ ; die Verzeichnung des Geburts - und Krönungstages
(oatalis genuinus und nätalis purpurae) des occidentalischen Kaisers
Valentinian III im Kalender, während von seinem CoUegen nicht die
Aede ist ; endlich die Erwähnung Galliens in allen Verzeichnissen der
Districte unmittelbar nach Italien und die zuweilen hervortretende Be-
rüeksichtigung gallischer Verhältnisse , z. B. die Notiz , dass die Präten-
denten Magnentius und Decentius Franken waren, während von italischen
und speciell römischen Dingen der Verfasser nichts weiss, und z. B. das
forum pacis und das forum Yespasiani, welche beiden Namen im fünften
Jahrh. der Friedenstempel in Rom ftlhrte, als zwei verschiedene Plätze
aufführt. Nach Gallien, speciell nach Fulda (A. 2a) fUhrt endlich die Hand-
schrift. — Als das Jahr der Abfassung giebt uns der Verfasser selbst an
zwei Stellen das der Consuln Zenp und Postumianus, 448 n. Chr., an;
offenbar ein wenn gleich nur um wenige Monate späterer Nachtrag ist
die Notiz am Schluss der Chronik, dass mit dem J. 448 das Jahr 1200
der Stadt abgelaufen sei und Asterio consule eine neue Aera beginne.
8] Tillemont a. a. O.XV, 1 20 fg. 848 fg. Haller fiibl. der Schweizergesch. m, 6f I fg.
9} Die Adresse lautet bei Ruinart Acta mart. p. 274 : domino beatissirao in Christo
Salvio episcopo Eucherius. Auch Tillemont a. a. 0. unterscheidet beide.
10) Asterio consule am Schluss der Chronik; der Schreiber wusste wohl den Na-
lueo des Consuls Asterius, der am i Jan. d. J. die Fasces in Arles genommen hatte,
aber noch nicht den Namen des constantinopolitanischen Consuls Protogeiies. S. Reland
zum J. 449. Tillemont Hist. VI, 237.
236 Theodor Mommsbn,
Es passt dazu, dass alle in diesem Laterculus als lebend erwähnten ge-
schichtlichen Personen, Theodosius II, Yalentinian III, Placidia, Eudoxia
Eucherius, damals in der Thai noch lebten. Dass dagegen von den ein-
gerückten Beilagen eine bestimmt fünfzig bis sechzig Jahre früher redi-
giert worden ist, begreift bei einer solchen Compilation sich ohne Mühe
Der Zweck der Arbeit liegt klar vor. Silvios wollte eine simplifr
eierte Kalendertafel liefern mit Weglassung theils alles Schwierigen, theil
alles Gottlosen und Heidnischen ; wobei ihm offenbar ein älterer den
lambecianischen nahe verwandter Laterculus vorlag. Schwer machte e
sich die Sache nicht; die Buchstaben der acht- und der siebentägige]
Woche, die Epakten und alles was wie Chiffer aussah , h'ess er einfacl
weg und setzte bloss den Monatstag. Die Siglen in den Randbemer
kungen, so weit sie beibehalten wurden, löste er auf; man findet nich
mehr N, sondern natalis. Die Tag- und Nachtlängen , die z. B. im Kai
rusticum stehen, blieben weg, «da es doch nicht möglich sei sie genai
zu geben». Die Zeichen des Thierkreises schickten sich gleichfalls nich
•
mehr für den christlichen Mann ; « wer sah je am Stemengewölbe irdiscb
Individuen», Steinböcke oder Fische? Noch weniger Gnade fanden na
türlich die Bilder der sieben tagbeherrschenden Planeten; «wozu di<
Tage abmalen oder benennen, da sie doch alle gleich sind»? So bliebe:
also einestheils die Bilder der Planeten und die Zeichen der Eklipti
weg, die noch den Kalender der Chronographie von 354 schmückten*'
andemtheils wurden im Text die irrefilhrenden Bezeichnungen >vie s^
piscibus, sol tauro*^ sorgfältig vermieden und die Namen der Tage, >v
der Schreiber sie für das erkannte was sie waren , wie lunonalia , Hil ^
ria, Requetio, Lavatio in der Mehrzahl beseitigt ^^. Auch die schlimme
Tage sind nicht bezeichnet , «da Gott ja alles wohl geschaffen hat »
deshalb fehlt der Abschnitt über die horaebonae, noxiae, communes''
und die Verzeichnung der dies Aegyptiaci. Endlich Hess der Verfasser
auch die Monatsbilder weg, die in der Chronographie von 354 auf der
\ {) Abb. der säcbs. Ges. II, S. 566. 568.
\ 2) In dem gedruckten Text stebt allerdings beim 1 5 December Aquarius ; abei
die Handscbrift hat XV X quartus XIII, d. h. XV, XIIII, XIII.
4 3) Einige sind überseben oder missdeutet worden und so steben geblieben; s(
H Jan. Carmentalia, 13 Febr. pnrentatio tumulorum, 4 5 Febr. Lupercalia, 4 7 Febr
Quirinalia, 23 Febr. Terminalia, 27 März «Lavationem veteres nominabant. d
4i) Abb. a. a. 0. S. 566.
POLBMU SlLVIl Latbacl'lus. 237
Neberaeite einer jeden Monatstafel in stattlicher Grösse gezeichnet
MM^'T^^ocli gedenkt er dieser in der Vorrede nicht. So blieb denn
MWwj^tMH ITiili Ulli II nicht viel nach als die Angaben einiger christlichen
Festtage, der r^;ehnttssigen Senatssitzungen und der Tage der Amtsan-
tretung bei wechselnden Aemtem, der Geburtstage der Kaiser und Mar*
tyrer , der Spiele ond einige dürftige historische Nachrichten ; während
auf der Rttckseite und am oberen und unteren Rande der Kalendertafel
der durch die Bilder eingenommene Raum frei ward. Unser Reformator
hatte vollkommen Platz nicht bloss im Kalender selbst vollständige Wet-
teiprophezeiungen anzubringen, sondern noch daneben seinen Lesern
aod Käufern das Nützliche und Nöthige von Geschichte und Geographie
in einer Nuss darzubieten. Dass es m'cht viel ist , wird man begreifen ;
nicht minder aber, dass der fromme Verfertiger dieses zeitgemässen ver-
besserten Kalenders durch ein ausfuhrliches Verzeichniss des reichen
Inhalts dem Leser sich sofort empfiehlt. Es ist dies für uns insofern
wichtig , als v^ in unsrem Exemplar zwar den Kalender ganz , aber
jnanche der Zugaben auf den Zwischenblättem nicht mehr finden. Ich
■ •
^ im Folgenden die tibersichtliche Vei^leichung der in der Vorrede
angezeigten und der in der Handschrift enthaltenen Stücke.
l ennmentio principom com tyrannis. Nomina omnium principum Romanorum
(zwischen Jan. und Febr.).
U enumeratioiNroWndanunRomanpnim. Nomina provinciarom (zwischen Febr. und
MSrz.)
III enuroeratio spirantium : quadrupe- Nomina eunctoram spirantium : quadrupe-
dum, volatiliam, natantium. dum, volucrum , eorum quae non moven-
tur, colabraram (zwischen MSrz und April),
insectonim sive reptantium, natantium
(zwischen April und Mai).
IV ratio quaerendae lunae festique pa~ Fehlt zwischen Mai und Juni,
scbalis.
V enairatio fabricarum urbis Romae. Quae sint Romae (zwischen Juni und Juli).
VI poeticae fabulae. Fehlen zwischen Juli und August.
VII series Romanae historiae breviter con- Breviarium tcmponim (zwischen Aug. und
clusa. Sept.).
Vill Stridores animantium. Voces variae animantium (zwischen Nov.
und Dec).
IX poDdera sive mensurae. Nomina ponderum vel mensuranim (nach
Dec).
X pedes metrorum omnium. Fehlen.
Xi sectae philosophicae. Fehlen.
238 Theodor Mommsen,
Da der lange dritte Abschnitt offenbar auf zwei Blätter vertheilt war
haben wir hier die in altemis foliis versprochenen zwölf Stücke volIstj|gi-
dig aufgezählt. Da die Handschrift mit Explicit schliesst , auch von dei
Monaten keiner fehlt , scheinen die vier fehlenden Stücke vom Abschrei-
ber weggelassen zu sein , während er die beiden letzten versetzte uni
überhaupt die alte Kalenderform aufgebend den ganzen Text, selbst dei
Kalender, fortlaufend schrieb. Es wäre übrigens noch zu untersuchen
ob sie sich nicht an einem andern Ort in derselben Handschrift sollte]
wiederfinden lassen. — Ich gebe im Folgenden unter den Nummen
I — IX die Vorrede , die Einleitung und die sieben erhaltenen Beilagen
Zwei derselben , die nomina spirantium (Y) und die voces animantiuo
(VIII) liegen meinem Kreise so fem , dass ich mich begnügt habe dei
Text mit allen Fehlem abdrucken zu lassen, da es doch möglich ist, da»
ein Lexikograph oder ein Herausgeber des Plinius daraus hie und d
einigen Nutzen ziehen kann. Die übrigen Stücke sind kritisch und, »
weit es der Mühe werth schien, historisch bearbeitet worden. Der Tex
f
ist nicht interpcdiert, aber sehr corrupt , so dass an manchen Stellen di<
Lesung zweifelhaft bleibt. Dass der Stil nicht gut sein kann , versteh
sich ; Ansätze zur Eleganz , die hie und da sich finden , wie necessun
est, ad celsiorem tramitem surgens und dgl., machen das Stammeln de
Schreibers nur noch fühlbarer. Immer aber finden sich in dem Wus
platter und gewöhnlicher Notizen mancherlei in verschiedener Beziehun
nicht unbrauchbare Angaben und Excerpte. Von dem Libellus provincia
nun erhalten wir hier einen zweiten von dem Speierer Codex nicht ak
hängigen Text, der das keineswegs unwichtige Aktenstück wesentlic
berichtigt. Von der Beschreibung Roms giebt uns Polemius Auszüge, cl
aus einem weit reineren Text entlehnt sind als ihn alle unsre Handschri
ten, selbst die der Chronographie von 354 einverleibte, darbieten un
mehrere bisher unlösbare Monstra erfreulich aufklären. Auch in de
(Jewicht- und Massbestimmungen finden sich ein paar beachtenswerthc
Notizen und das Register der Thiere stützt sich wenigstens auf schätz-
bare Quellen. Endlich ist in den beiden historischen Abschnitten der
Anfang der Chronik zwar aus Hieronymus ausgeschrieben , einiges An-
f5) Die Bollandisten sagen, der Codex sei geschrieben charactere minuto sec
stante, scriptus ab eadem manu a capite ad calcem, non sine mendis. aDie Schrift»
sagt Hänel, « ist klein, gedrängt, mit vielen Abkürzungen, aber im Ganzen deutlich um
ziemlich correct ; die griechischen Stellen für die damalige Zeit genau wiedergegeben j
PoLBMii SiLvii Latergulus. 239'
lere vielleicht, aus Eutrop'^, dagegen bei weitem das Meiste aus
pm fiir uuQS verloreYien Quellen geschöpft und zum Beispiel das Yer- 4P^
oekiiss der römischen Regenten und Tyrannen so vollständig gegeben,
iKiiDanehe Namen darin zum erstenmal erscheinen — fUr die Geschichte
Itfeh ein geringer Gewinn , da es ihr an Bettelkönigen nicht mangelt.
hper noch ist der Laterculus ein Ueberrest aus den letzten römischen
Uten, wo ein kleines Geschlecht im Plunder früherer Grösse unter-
peng; geschrieben während Aetius die römische Herrschaft in Gallien
ifccht erhielt , wenige Jahre vor der grossen Schlacht auf den cata-
mischen Feldern (453)". Die ärmsehge Dürftigkeit der Kenntnisse wie
|er Ideen dieser Epoche, ihre platte Opposition gegen die Reminiscenzen
Heidenthums liegen in dieser Encyclopädie in einem Spiegel vor,
nicht schmeichelhaft, aber belehrend ist. DerXeser, wenn diese
;r einen finden , darf sich allerdings weder viel Freude noch viel
larung versprechen ; doch glaube ich nicht zu fehlen, wenn ich hier
Ausnahme mache von dem nicht oft ungestraft verletzten Erfah-
itz , d'ass die Inedita aus der Zeit des Verfalls ihre Bestimmung
i, wenn sie Inedita bleiben.
istzonächst von den gromatischen Abschnitten gesagt; für den unsrigen bedürfte
>ciQer starken Beschränkung.
i6) S. zum Kaiserverzeichniss (fll) A. V. 3 ; zur Chronik A. 1.
2i0 Theodor Mouhscr,
«-
POLEMII SILVII
LATERCVLVS.
■4
I.
Domino beatissimo Eucherio episcopo Silvius,
Ijaterculuin quem priores fecerant cum difficilibus supputatoribus iiMl
5 ciis notatum legissem, ne minus doctis esset obscurior absolutione , pO|
sitanmi in eo rerum significationem mutavi et apud te potissimum, a qm
mea omnia pro tanto qui inter nos est amoris studio comprobanls
digestum direxi. Laetificabor iudicio tuo, si eum tibi placuis^e cognoven
II.
Quae in eo sunt.
1 0 Menses singuli cum vocabulis suis , quibus apud diversas genM
dicuntur, et in alternis inter eos foliis enumeratio principum cum tyrai
nis; provinciarum etiam Romanorum; spirantiumque , quadrupedui
volatilium natantium ; ratio quaerendae lunae festique paschalis ; nee na
urbis Romae fabricarum enarratio ; poeticae fabulae ; Romanae historil
< 5 brevitcr conclusa series ; cum stridoribus animantium , ponderibus siv
mensuris, vel metrorum omnium pedibus, ac sectis philosoficis coo
tincntur.
De diebus,
Dierura necessum non fuit fonnas depingi , quia sibi omnes quali
0 täte consimiles sunt, neque ut slulti gentiles locuntur nomina designar
Bei der Angabe der Varianten ist die in der Ildschr. fast constante Schreibung e m
statt der Diphthongen ae und oe übergangen. — Die Handschrift i Polemei — S lata
colus — 4 prioris — supputatioribus iudiciis : einfacher wäre suppulalori indiciis -
6 besser ad te — 7 protinus qui, was sich allenfalls vertheidigen lässt — 1 1 tyranis -
1 3 festumque pascalis — \ 5 triumphatoribus statt stridoribus — \ 6 contenentur •
19 furmas
i
POLEMII SlLVII Laterculus. 241
qaoniam nullius rei nisi septenarü propter revolubiles ebdomadas numeri,
mxi scriptura caelestis edocuit, appellatione censentur. In quibus non
ita modus certus horarum est , ut valeat a quocunque monstrari ; quia
(jMxl nequid dividi, non possumus computare. Quarum , etiamsi oculis
flbiac^rent , nulla mala erat aestimanda , quoniam Deus universa bona 5
comstitait. Quod qui esse credit aliter, in eo a quo cuncta sunt non
ocdit.
De signis.
De signis nihil est quod dicatur , quia non sunt , etiamsi dicantur.
Qois enim facies terrestrium singulorum aliquando inter astra conspexit? lo
fODonun, quoniam longe post mundi ortum vana veterum profanorum
Irte conficta sunt, mentio relinquenda est.
De anno.
Annus primum decem mensium fuit , qui trecentos et quattuor dies
kbebat ; licet, ut auctores plurimi prodiderunt, apud Aegyptios quattuor, \ 5
ipad Arcades tribus, apud Acamanes VI mensibus computatus fuisse
referatur'). Post a Numa rege Roinanorum secundo inter Decembrem
etMartium lanuarius etFebruarius fertur adiectus, ut trecentis quinqua-
|Bta quattuor diebus, quos duodecies luna renovat atque vicenis novenis
rtsemis \icibus cursum suum efficit, inpleretur. Postremo additi sunt 20
decem dies, atque ob quadrantem , quod per quadriennium dies unus
imclus erescit, quarto anno, quem bisextum vocamus, inseritur. Cuius
•ilium cum Aegyptiis qui nonas idusque non norunt mense Septembri,
eam Graecis Novembri'^), Martio cum ludaeis**) habetur. Nos calendarum
taüonem secuti a lanuario,. cuius ante dies octo et sol ad celsiorem lra-25
initem surgens recurrit , et quod est amplius Dominus et Deus noster
Dei filius Ihesus Christus corporaliter natus est, ordiemur.
« revolubeles — \ 2 confecta — \ 4 quatuor — i 5 prodederunl — quatuor —
<6 Archades — Carnanes — M postannum a rege Romanorum secundum — \9 qua-
toor — aque vienus novenis (am Rande verbessert) — 20 efficil et inpleritur —
Jf diebus alque quadrantem (ob fehlt) — 24 et cum Grecis — calendonim —
^fi recurrel
m Theodor Mommsen,
Anmerkungen.
I) Plut. Numa 18. Gensorin. c. 19. Macrob. Sat. l, it. SoHd. c. I p. 3 Sali
Ideler Chronologie I, 62. ^4.
2} Ich weiss nicht recht, was hiemit zu machen. Die Graeci sind gewiss wie ii
Kal^der die syrischen Griechen (Ideler J, 43 0> deren Jahr aber mit dem ersten Hf
perberetäus oder October anßeiig. Vielleicht fand eine Verwechselung statt, indem djV
makedonisch-kleinasiatiscbe Jahr beginnt mit dem ersten Dius^ welcher nicht in- d4
kleinas^iatischen, aber im syrischen Jahr dem 8' Nov. entspricht.
3) Ideler Chronol. t, 559 vgl. 491. Der mosaische Nisan ist gemeint.
III.
Nomina omnium principum Romanorum. f|
«
Anno*septingentcsimo et decimo ab urbe condita primus G
lulius Caesar socer Pompei ex dictatoife imperatoroni sc fecit').
occiso in curia post quadriennium, Lepidus, Antonius et Octavianus»
5roris supradicti Gaesaris de filia nepos, triumviri constituti sunt,
quibus Lepido mortuo, cum Antonium Cleopatrae rcginae niaritum
vali proelio devicisset, Octavianus praedictus prinium dictus Augurim
quinquaginta et VI annis Imperium solus obtinuit. Sub quo Gaim 6
Lucius- Caesares varia mortis sorte perierunt. Huic successit Tiberius enj
10 privignus ex Livia, quam praegnantem superstite viro eins Domitio idai
Augustus coniugio suo iunxerat. Gaius Caligtäa Germanici Olius occisJ
a Chaerea. Claudius Gai patruus paterque Brittannici. Sub quo Camilm
tyrannus primum factus in Syria*) est. Nero Aenobarbi et Agrippin«
Hlius, qui quintodecimo anno ipse se ferro, cum ob scelera sua et d6
i 3 decora quibus genus humanum superavit a Romano populo ad poenaii
quaeritur'*), occidit. Sub quo Vindex et Clodius tyranni fuerunt. Galk
cum Pisone occisus. Vespasianus, Titus filius ludaeae gentis subactw
Domitiqnus frater eins, qui primus Flavius nominatus dominum se dk
iussit^ , occisus a Stefano. Sub quo tyrannus Antonius fuit. Nerva e:
io praefecto*). TraianusVlpim. HaUrianus Aelius. Antoninus Pius. Sub quo'
in Oriente tvrannus Cassius fuit. Verus. Marcus Aurelius. Commodus filiu
occisus. Pertinax occisus. lulianus occisus. Severus f asir. Sub qil
Die Handschrift 4 in curia am Rande ergänzt — sorore — 8 quinginta — 9 Thk
berius — \ 0 qua prignante superstetit — t i Caligola — occisus Caereia — I i pat«
quo Brittanici — 1 3 Siria — Aenobardi et Agripinc — 1 7 Bisonc — lüde — 1 8 D(
miclanus — dominus — 20 Hclius Antonius — 21 Castus — Aurilius
PoLBMii SiLvii Latercllcs. 243
hicenniwt et AUnims ex Caesare tvranni fuerunt. Zela filius Severi
I
Qccisus a fratre. Antanimis Caracalla fratcr praedicti, Macrinm cum Dia-
kmeno filio occisi. Antonmus Heliogabalus occisus. Sub quo Marcellus '
Caesar^ et Sallustius, üranius, Seteucus atque Taurinus'') tyranhi fue-
tBl. Alexander ^ Maxminus cum filio occisi. Sub quo duo Gordianim^
ifirJca tvranni fuerunt. Balbimts, Pupienus occisi. Gordiatms ocdsus.
^kU^ptis cum PhiUppo qui primus factus est Christianus. Sub quo Iota-
Mut» tyr^nnus in Cappadocia fuit^}. Deck^ cpB^: [Bccio] filio occisus
I pugna. Sub quo Prisctu in Macedonia et ViffiM Romae tvranni fue-
ant. Uoslilianus. [Gallus] cum Vohmano Cae^re. Aemiilianus. Valeria- yo
I» captus a Persis aput eosdem defecit. Gallienus praedicti filius cum
klonino et Licinio filiis^ occisus. Sub quo Ingenuus Sirmii et RegaUanus
bidem; Yiennae Postumus, Laelianus et JfanWfaber; Macrianus qaoque,
^mfiMS, Odenatus in Oriente, vel Aureolus in Italia tvranni fuerunt ^^.
Olmdms in hello Gothico occisus. Quintillus occisus, Aurelianus occisus. t5
U quo TictatinuSf [Va]bala[thus] et mater eins Zenobia, vel Antiochus^^)
t romefili duo Tetrici pater el filius , qui se eidem dederunt
H post purpuram iudices provinciarum facti sunt , 'sive Faustinus Tre-
-wris'*) tyranni fuerunt. Taciius. Flarianus frater eius occisus. Probus
Jgni vineas apud Gallos et Pannonios] haberi permisit. Sub quo Saiuminus, 20
hüculus et Bonosus tyranni fuerunt. Carus in Perside fulminatus. Cari-
in filius occisus. Numerianus frater praedicti. Sub quo lulianus tyrannus
Ul. Diocietiamis et Maximianus, sub quibus prinium Ronianuni impe-
fnnu divisum est; hi primi sponte regnum deposuerunl. Sub quibus
^itkiUeus in Aegypto, Caramius el Allectu^ in Brittannia tyranni fuerunt. V6
imianüus et Gälerius. [Sub] quibus Maximinm et Severus (iOesares fue • *
HBl. Constantinus Conslantii filius, a quo Crispus (Caesar e\ eo nalus
4 Poscennius — 2 Antonius Caracolla — Diadomino — 3 Anlonius — Macel-
fe -- 4 Salustias — 5 Allexander — deio Gorgianus in AfTrica — 6 GaHenus [statt
Miiiius) Popienus — Gorgianus — 7 lotabian — 8 cum filio — 9 pugna-
hrom; melleicht ad forum? S. Tillemont UI, 285. — «0 Gallus fehlt — I { Galliaenus
'Wicaspi filius — 1 2 Salonio — occisi — Ingenuos — Regabianus — \ 3 Laebanus el
Ibnous e( Fabio Macrinus quoque qui et Rodi nalus — 4 i Aurealus — 1 5 Golhice —
(notilius — 1 6 Bala — Henobia — Anthiochus Rome tili chiotelöi pater — \ 8 pur-
Na — Fautinus — 20 Lücke der Handschrift ergämU nachEutrop 9, M : vineas Gallos
^^ooonios habere permisit; au$ Eutrop Vict, epit. 37 — St fionosius — Gaius in
fcrade subminatus — 22 ibidem stattfrsier — 23 Dioclecianus — 24 hü primi expone
fegDom — 25 Achileus — 26 Constantinus et Gallerius — sub fehlt — Afaximus
244 Theodor Mommsbn,
occisus est, et Maxentius uxoris suae frater, sub quo Alexander fuit i
rannus, socerque ipsius Maximianus cum imperium resumpsisset ,
Licifiitis sororis suae maritus, qui Martinianum et Yalentem Caesares e
fecit, cSUm Licinio filio Thessalonicae pariter extincti sunt. Ab hoc ii
5 peratores Christiani esse coeperunt. Yel Calocaerus [tyrannus] ftiit , si
Dalmatius, frater illius de matre alia, de quo nati sunt Gallus et lulian
qui iinperavit'^, factus est [Caesar, Hanniballianus frater praedicti fod
est] rex regum gentium Ponticarum^^). Conslantinus filius. Consttn
occisus. Constans frater praedicti vitae infamissimae occisus. ConsUmi
10 frater praedictohun. Sub quo Magnentius et Decentins ex natione Fra
corum^^), Nepolianus [Romae] sive Silvianus in Gallia tyranni fuerunti
Gallus consobrinus suus Caesar, quem ipse iussit occidi. luUanus. lern
nu8. Väleniinianus. Valens frater eins incensus a Gothis. Sub quo A
copius Antiochiae tyrannus fuit. Gratianus Yalentiniani filius. Sub q
4 5 Maximas et Victor eins filius tyranni fuerunt. Lugduni occisus est I
lentinianus praedicti frater Yiennae laqueo vitam finivit. Theodo$i0
Gratiano factus Augustus. Sub quo tyrannus Eugenius fuit. Arcadku fii
Theodosii. Honorius frater praedicti. Sub quo Gratianus et CansUmIm
bisque Attalus, Constans, Maximus atque Servatus, Marcus, Magnm
toMaaimus, lovinus, Sebastianus ac Victor tyranni fuerunt'^. ConsUmA
D. N. Theodosius praesens Augustus , D. N. Placidus Yalenlimanus. S
quibus lohannis tyrannus extinctus est et a quibus cum D. D. matre 1^
cidia , üxore Eudoxia Augustis nunc imperium possidetur. Quod PosI
miano et Zenone viris clarissimis consulibus adnotavi.
t cm statt cum — Eaicinius statt Licinius — 4 feceruni — Licino — T«
lonice — 5 Calocelus si fuit — 7 Caesar bis factus est fehlt — 8 orelicar
— 1 0 Decensius — \ \ Nepocianus sive — \ t suos Cesarque — lotil
Dus — i 3 Procobius Anthiocie — \ 4 Gracianus Valentinianus — i 5 filii — luctiUB
4 6 Theodocius — t7 Archadius — 19 Athalus — 20 Sabassianus — 21 domini
— domini N. — 24 Henone
Anmerkungen.
I) Deti Titel imperator in dem späteren Sinn nahm Caesar im J. 709 der St (n
varronischer Zählung) an. Die vierjährige Regierung Caesars beruht auf einer Abn
düng der 3 Jahr 7 M. 6 Tage, die die Stadtchroniic und Clem. Alexandr. ström. I p.l
von der pharsalischen Schlacht bis auf Caesars Tod zählen, während die zweile.EerM
nung bei Hieronymus von 4 Jahr 7 M. oder rund 5 Jahren von der ersten Dioli
an zählt.
PoLEMii SiLVii Latbkgulls. 245
t] Tielmehr io DalmaÜeD. Säet Glaud. 4S. Dio 60, 15. Vict. epit. 4. Vielleicht
lio Illyrico».
V) Eutrop 7, 1 5 : Nero cum quaereretur ad poenam.
3j Botrop 7, 13 : dominum se et deum primu^ appellari iuasit ; Sholich Victor
fiL II, beide aus Sueton. Domit. 13. — Die ErwShnuDg der Flavier ist ein Znsatz
te FolemiuSy veranlasst dadurch, dass zu seiner Zeit sowohl dominus noster als Fla-
fäs stehende PrSdicate der Kaiser waren.
i] Ich weiss nichts zu machen mit dieser Angabe ; vielleicht hat eine Verwechse-
iBg stattgefunden des Kaisers mit dem praef. praet. Petronius Secundus , der ihm zur
l^gieniog verfaalf.
5) Vielmehr unter Marcus. Aurelius.
6) Vict. epit. 13 : hie Marcellum qui .post Alexander dictum est consobrinum
Caesarem fecit. Dies ist ausser dem des Polemius das einzige Zeugniss , das dem
Sevems Alexander vor seiner Adoption den Namen Marcellus giebt; Dio 78, SO
1 ihn Bassianus, Herodian 5, 7 Alexianus.
7) Voo diesen vier PrStendenten sind nur zwei sonst bekannt, L. lulius Aurelius
Mpifinn Uranius Antoninus, von dem es Münzen giebt (Eckhel 7, 188. Lenormant
^. de nom. 1843, p. 155 fg.) und der auch als Uranius bei Syncellus I, p. 675 Bonn.,
4i Uranius und Antoninus (woraus irrtbümlich zwei Personen gemacht werden) bei
llWMH ly II vorkommt; femer Taurinus, dessen Victor epit. 14 gedenkt. Lenormants
Hnnitboog a. a. 0. p. 159, dass Taurinus Schreibfehler für Uranius sei, wird durch
Namiiis Zeugniss widerlegt. — Sallustius wird zwar nirgends unter diesem Namen ge-
innt; allein es scheint nicht zu bezweifeln, dass er der Schwiegervater des Kaisers
iKrinus oderMacrianus ist, den Alexander zum Caesar erhob (vita Alex. 49), der Vater
«iner aus Münzen und Inschriften bekannten Gemahlin Sallustia Barbia Orbiana. Viel-
fkUtd ist der affinis Alexanders Varius (Barbius?) Macrianus (vita Alex. 58) ein Sohn
[ <Het Caesar. — Von Seleucus finde ich nirgends eine Spur. — Dass übrigens diese
Tyrannen unter Alexander, nicht unter Elägabalus zu setzen sind, bedarf wohl
weiteren Beweises.
8) Zosim. J, 10. II. Vict. Caes. 19. Seine Erhebung fällt unter Philipp, sein Tod
nler Decius. Zosimus setzt ihn in den Orient , Victor nach Syrien ; Polemius Angabe
U genauer.
9j Vict epit. 33 : Gallienus in locum Cornelii fiiii sui Salonianum alterum filium
■brogavit. Diese Angabe, die bei ihrer Flüchtigkeit grosse, durch die gefölschte In-
idkrift eines Sohnes des Gallien Namens Q. lulius (Eckhel 7, 345. 1. N. 647*) noch
^vmehrte Schwierigkeiten gemacht hat, wird jetzt bestätigt und ergänzt durch die Inschrift
'OQ Sitifis (Letronue Journ. des sav. 1847 p. 730; Abh. d^r Bair. Akad. V, II, 130) :
IH^o Caesari P. Conielio Licinio Valeriano, nepoti imp. Caes. P. Licini Valeriani Aug.,
fibo imp. Caes. P. Licin. Gallin. (so) Aug., fratri P. Corneli Licini Saloni (Salonini in einer
■ir von Gerhard mitgetheilten Abschrift) nobilissimi Caes. Aug. u. s. w. Also der ältere
UiD, den Postumus tödten Hess , hiess P. Cornelius Licinius Valerianus — er ist der
Cornelius Victors, der Licinius unsrer Chronik — ; der jüngere P. Cornelius Licinius
UoDinus, bei den beiden Chronisten Saloninus. Hiemach wird es auch wohl gelingen,
ieHonzen wenigstens zum Theil zu scheiden, was Eckhel 7, 411 nicht durchführen
tarnte ; ich denke in folgender Art :
246 Theodor Mommsbn,
Der filtere Sohn : Der jüngere :
P. C. L. Yalerianus nob. Gaes. (Eckhel B). P. Cor. Sal. Valerianus Caes. (Bckhel A]
P. Lic. Cor. Valerianus Caes. (Eckhel D). Salon. Valerianus Caes. (Eckhel C).
Valerianus Caes. oder nobil.Caes. (Eckhel 6). Lic. Cor. Sal. Valerianus n. Caes. (Eckhel ]
P. Lic. Valerianus Caes. (Eckhel H). Salon. Valerianus nob. Caes. (Eckhel F)
divo Caes. Valeriano (Eckhel p.i22). imp. Salon. Valerianus Aug. (Eckhel p. if
divo Valeriano Caes. (Eckhel p. 422). divo Com. Sal. Valeriano (Bckhel p. ifi
divo Valeriano (Eckhel p. i22].
Dass der ältere Sohn nur den Caesarentitel erhielt , ist hiemach gewiss ; auf zwei
Wien von mir abgeschriebenen Meilensteinen (Ameth n. 20. 21 ungenau) setzt er ah
den Imperatorentitel voran : imp. P. Licinius Comelius »Valerianus nobilissimbs Caaa
princeps iuventutis. Der jüngere bekam einen höheren Rang, jedoch welchen, schwanj
ten schon die Alten: quem multi Augustum, multi Caesarem, multi neutram fuisseti
cunt (vita Gallieni c. 14). Daher heisst er denn auöh auf der africanischen Insdiil
nobilissimus Caesar Augustus , was sonst vielleicht ohne Beispiel , aber eben dam
wohl das streng Richtige ist ; einzelne lateinische und die meisten griechischen Mto
zen nennen ihn geradezu imp. — Caes. Aug., worin wohl einige Steigerung liegen mi
1 0) Polemius folgt wie Eutrop, Victor und die Epitome dem Bericht, dass in M*
lien nach Postumus Tode Laelianus und Marius und erst nach dessen kurzer RegienHI
Victorinus, und zwar dieser unter Aurelian zur Regierung gelangten; wShrend A
Biographie den Victorinus zum Mitregenten des Postumus macht. Da ein Tyrann PSMi
sich nicht findet, habe ich es gewagt nach trig. tyr. 8. Vict. Caes. 33, 9 aus et MI
herzustellen faber.
H) In Palmjra nach Zenobias Besiegung: Zosim. I, 60. 61. Im Leben des Aar»
lian c. 34 heisst er Achilleus.
42) Tetricus cum Faustini praesidis dolo cormptis militibus plerumque petereM
Aureltani praesidium imploraverat (Vict. Caes. 35, 4). Nach dieser Angabe verglichen iri
der des Polemius scheint der Präses von Üntergermanien Faustinus gegen Tetricus rebelüa
und selbst den Purpur genommen zu haben ; was dann die Katastrophe der gallisohtt
Separatregierung herbeiführte.
i3) Dalmatius der Caesar war nicht der Bruder .Constantins, sondern der Sohl
seines Halbbruders Dalmatius Censor : 'GalLus und Julianus waren nicht die Söhne di»
ses, sondem eines andern Halbbruders desselben, des Julius Copstantius. Ich hin
* • .
indess nicht geändert,, da es nicht wahrscheinlich ist, dass die beiden Bruder ConOrtMi
tins in der Reihe 'der i'egierQnden Fürsten mit aufgeführt wurden;* Polemius scheiM
selbst diese Verwirrung verschuldet zu haben.
4 4) Exe. de Const. §35: Calocaerum quen'dam — oppressit. Dalmatium filHll
fratris sui Dalmatii ....... Eius fratrem Annibalianum — regem regum et PontiearoB
gentium constituit, wo. vor et vielleicht .Cappadocicarum .ausgefallen ist. Aus oretiearon
weiss ich nichts besseres zu machen' als Ponticarum.
4 5) Dass die beiden Brüder hier geradezu Franken genannt werden , ist beacb
tenswerth. Tillemont IV, 354.
4 6) Ich finde von diesen Tyrannen nur Gratianus (Tillemont V, 5,54), Consttfl
tinus (ib.), Attalus, der zweimal den Purpur nahm (Till. V, 579. 64 9) , Constans Con
stantins Sohn (Till. V, 554), Maximus die Creatur des Gerontius (Tillemont V, 584]
Marcus (Tillemont V, 554), einen zweiten Maximus (Tillemont V, 605. 643), lovinv
■^
' PoLBMU Savn Lltbacolus. 247
*
Dl T, €07) und SebasUaous (Tilleinoot V, 609). Von Servatofi Itegnot, .Victor
OQSl keine ErwShDiiiig vorgekommen ; bei dem damaligen Zuatand von Galiien,
« lind Spanien kommt auf ein paar Tyrannen mehr oder weniger in der That
lil viel an. ' * *
IV.
as Verzeichniss der Provinzen des rOmigchen Reiches , das ge-
ch unter dem Namen libellus provinciaram Schonhovianus ange-
rird, ist aii9 dreifacher Quelle uns tlberiiefert , nämlich einmal in
tuender, denSilvius 449 zusamnMMellte ; zweitens in derjenigen
img von Stucken des späten Alterthums (z. B. dem Staatskalen-
s llptlichen und westlichen Reiches, dem Stätionenbuch , den Be-
»ongen von Rom und Kbnstantinopel u. a. m.) und des fttthen
Ite^s (namentlich dem Diouil), welche unter dem Namen des Speie-
I Codex der Notitia dignitatum bekannt und durch eine Anzahl aus
ben im fun&ehnten Jahiiiundert geflossener Abschriften uns erhal-
) ; drittens verschmolzen mit dem bekannten Verzeichniss der gal-
Provinzen und Civitates , dsfs übrigens auch in der Handschrift
leier vorangieng. Für die zweite Klasse habe ich die beiden Mün-
Abschriften Mon. Lat. 10291 (früher cod. Palat. cum pict. 41a,
cking A; bei Pinder V) imd die woniger sorgAlltig geschriebene
M. 794 (früher cod. Viel. 99, bei Böcking C, bei Pinder V) , fiir
itte die Handschrift dos achten Jahrhunderts Mon. Lat. 6243
Frisingensis 43} und die römische Ausgabe in De Roma prisca
a varii auctores (Romae ex aod. Mazochii 1523. 4. fol. 87 v.)
t, welche aus einer Handschrift dieser Klasse geflossen ist. Mei-
'reunde Halm verdanke ich nicht bloss die Abschriften der drei
euer Texte, sondern auch die erste Kunde der wichtigen Frei-
Handschrift. Der mir vorliegende Apparat reicht hin , mn einen
egiaubigten Text zu constituieren. Dass er noch sehr vermehrt
n kann und namentlich die dritte Recension in einer grossen Anzahl
landschriften uns überiiefert ist , ist wahrscheinlich ; vermuthlich
ein beträchtlicher Thcil der ftir die not. prov. Gall. benutzten
chriften auch unser Verzeichniss enthalten in ähnlicher Weise
Bdcking über die not. dij^n. S. i fg. Parlhey und Pinder itin. Antonini p. XXV seq.
HL
dl. i. K. S. Ges. d. Wiurnitrh. III. 19
248 Theodor Momaisen,
^vie der cod. Vat. 1338 saec. XI, aus dein ScMcstrate. (ahtiq. ccci.
643 fg.) einen in allen wesentlichen Stucken dem- der Freisinger Hai
schrifl entsprechenden , aber geringeren Text hat al^drucken lass
Allein wo drei in so alter Zeit von einander sich scheidende Recerk-
nen vorliegen, wie dies hier der Fall ist, kann von der Vennelirurig <
Apparats kaum ein wesentlicher Aufschluss ei'wartet werden. — V
die Ausgaben anlangt, so habe ich die vennuthlich älteste Romae loa
de Besicken 1505, worin dem Vibius Sequester eine Schrifl «de reg
m
nibus cum provinciis suis», vermuthlich unser Katalog, angeluingt
nicht gesehen, sondern nur den eben angeführten Wiederabdruck d
•
selben von 1523 benutzen können. Aus dieser und nicht au^i eii
Handschrift wird Schonhovens Ausgabe (mit dem Eutrop Basil. ISJ
geflossen sein, nur dass der Text willkürlich corrigiert und der A
schnitt über Gallien aus der not. prov. Galliae interpoliert ist. Diei
interpolierte Text ist (*.s, der allen späteren Abdrücken^ die mir zu C
sieht gekommen sind, zu Grunde liegt, ohne dass Handschriften oti
auch nur die älteren Ausgaben y.ugezogen woidon wären. Es wui( cl
her nicht überflüssig sein , einen besser beglaubigten Text vorzulege
jedoch müssen über das Verhältniss der ^erschie(fcne^ Handschrift
noch einige Bemerkungen voraufgeschickt werden.
Der Text des Polemius ist wesentlich derselbe, welchen die Han
Schriften dritter Klasse darbieten, während die Recension des Speieriscb
Codex als interpolierte erscheint. Der wichtigste Unterschied der h
den ersten Klassen und zugleich der wichtigste Vorzug des von Pol
mius copierten Textes besteht darin, dass die .ersten sechzehn d
i^allisc^hen Provinzen in den Handschriften der zweiten Klasse tlie
ungeschickt weggelassen, Iheils ungeschickt ergänzt sind. Wo sie fehle
ist (hes nicht eigentlich eine Lücke , sondern da die Notiz über Galli
und das Reichs-Verzeichniss zu einem Ganzen verbunden wurden, lie
man absichllich in dem letztern Gallien aus. Allein man versah si
•
dabei und vergass die letzle Provinz zu streichen; wovon die Fol
war, dass die Alpes Graiae als die letzte Pio>inz von Italien auftrat
und dieses 17 statt IG Provinzen erhielt. So erscheint das Verhältni
in der Freisincer Handschrift. In der römischen Ausgabe ist Galli
wieder eingerückt, und zwaf nicht aus einer interpolierten Handschi
und noch weniger aus der not. prov. Galliae , sondern aus einem d(
des Silvius völlig gleichartigen Texte, den ich indess handscliriftli
PoLEiin SiLVii Latbrculls. 2i9
.1
nachzuweisen nicht vermag. Der Fehler iät aber deiinoeh stehen geblie-
ben, und daher koninit es, was den Topographen viele grundlose Vttfte
ssemacht hat , dass die grajischen Aljien in allen Ausgaben unsres Katii-
logs sowohl als italische wie als gallische Provinz aufgezählt werden.
Uebrigcns ist das Verhftltniss des Freisinger und des Römischen Textes
auch sonst ähnlich. Zwischen, beiden besieht zwar die engste Verwandt-
schaft, wie ausser der Ueber- und Unterschrift die Fehler Favia 57,
\hconia 98 zeigen; allein keineswegs ist doch der letztere aus dem
ersteren geradezu abgeleitet, sondern die zahlreichen Lücken und argen
Verderbnisse des Freisinger Codex sind aus besseren handschriftlichen
Quellen in der römischen Ausgabe grossentheils beseitigt.
Dass die dritte Klasse von Handschriften einen mehrfach interpo-
lierten Text giebt, ist evident; ich hebe nur hervor, dass in Gallien,
weil die Narbonensis secunda ausgefallen war, .aus der Maxima Sequa-
Dorom zwei Pro\inzen, Maxinia und Sequanorum , ebenso aus der Tin-
• ■ ■
piam trans fretum eine Provinz Tingitana und eine Irans fretuni ge-
incbt werden, und dass bei Britannien die römische Provinz (!) Orcades
2B^filgt wird. Dennoch ist diese Reeension nicht bloss ftir die Textes-
coQstituierung von Wichtigkeit — wie denn zum Beispiel gleich in Hin-
fleht der Alpes Graiae nur in den inter|)olierten Texten und bei Silvius
das Richtige steht — sondern sie giebt auch sonst einen lange verge-
bens £j:esuchten Aufschluss. Bekanntlich hat Paulus Diaconus in seine
Geschichte der Lonwbarden 2, 1 4 — 23 ein Verzoichniss der Provinzen
llaiiens in römischor Zeit eingerückt, welches er citiort als catalogus
pro\ incianmi : «Marsorum mgionem ideo intra Valc*riam provinciam
^tiino coniputari , quia in catalogo |)ro\ inciarum minime ab antiquis
Scripta est ». Es zeigt sich jetzt, dass dieser verloren gegebene Kata-
log kein andrer ist als der der Spciorer Handschrift , den Paulus allcr-
Ängs mit mancherlei anderen , besonders etymologischen Notizen und
•üs seiner eigenen topographischen Kunde bereichert hat, jedoch in einer
*eisc, dass die Grundlage überall hervortritt , in der Angabe der Pro-
vinzen selbst wie in den Nobenhenierkuneen — z. B. in der Hervor-
liebung des tyrrhenischen iMeei^s bei den drei Inseln, am deutlichsten
Aen in den Abweichungen, wo sich zugleich mit Si(»herheit ergiebt, dass
itieht unser Katalog aus Paulus, sondern Paulus Katalog aus dem unsrigen
Jossen ist. So hat der letztere als neunte Provinz Alpes Cotticae et
Appenninae, während Paulus jene zur fünften, diese zur neunten macht.
250 TftBODOR MOMMSBN,
allein mit der Bemerkung : « sunt qui Alpes Cottias et Appenninas unam
(licaili esse provinciam; sed hos Victorini revincit historia, qui Alpes
Cottigs per se provinciam appellat». So gewiss mit dem letztem Citat
gemeint ist Vict. epit. 5 : « Pontum in ius provinciae redegit itemque
Cottias Alpes» — denn es ist bekannt, dass der Schriftsteller bald Victor,
bald Victorinus genannt wird und dass ein aus der Epitome von Paulus
verfertigter Auszug noch jetzt in Bamberg vorhanden ist — , ebensc
gewiss geht das erste Citat auf unsern Katalog. — Wenn es femer wei-
ter bei Paulus heisst: «extiterunt quoque, qui Aemiliam et Valeriam Nur-
siamque miam pro\inciam dicerent; sed homm sententia stare nc^
potest, quia inter Aemiliam et Valeriam Nursiamque Tuscia et Umbr^
sunt constitutae» — so scheint hiermit gleichfalls unser Katalog gemeiv
zu sein, der die Valeria Nursiaque durch Interpolation nach der Aemilii
eingeschoben hat. Nimmt man an, was glaublich ist, dass das Paulus
vorliegende Exemplar die Ordinalzahlen nicht beigefügt hatte und dasff
darin die Gesammtzahl der italischen Provinzen nicht interpoliert war, so
lag es nahe Aemilia Nursia Valeria als eine Provinz zu betrachten.
Es ergiebt sich hieraus das negative, aber darum nicht unwichtige Re-
sultat, dass fUr die Kenntniss römischer Verhältnisse das Verzeichniss
bei Paulus nicht ferner gebraucht werden tlarf, während dagegen das
offenbar in Italien interpolierte Provinzen verzeichniss der Speierer Hand-
schrift ftir das frühe Mittelalter und selbst die späteste römische Zeit
einige Autorität in Anspruch nehmen kann.
Um den Ueberblick zu erleichtern, schien es zweckmässig, den
interpolierten Text in ("iiu-sivschrift dem reinen zur Seite zu stellen, wel-
chem letzteren der nothwendige kritische Apparat beigefügt ist. Zu
Gmnde liegt die von Poleniius aufbehaltene Recension , die bei weitem
die beste ist.
POLEMIl SlLVIl LaTBMCULUS.
251
NOMINA FROVLNGIARUM.
I in Italia sedecim.
\. CampaDia, in qua est Capua.
1 Tujcia cum Umbria.
3. Acmiiia.
DE PROVINCIIS*)
Provultme (ProvincieJ Itaiiae sunt XV IL
Pritna Campania, m qua est Cor-
inta.
Secunda Tuscia cum Vmbria, in qua
est Roma.
k Flaminia^ in qua est Raveiina.
5. Kcinum.
(. Liguria, in qua est Hedioianus.
^1 7. Tenetia cum Histris, in qua est Aqui-
leia.
8. Alpes Cottiae.
Quarta
Quinta
Sexta
Septima
Octava
Mona
9. Samnium.
Deciina
Nursia Valeria, in qua est
Heate.
Flammirta (~nea), in qua
est Ravenna.
Picifium (PicenumJ, in qua
est Aseutis,
Liguria, in qua est Medio-
tanum.
Venetia cum Histria, in qui-
bus (qua est) Aquileia
l'iegiaj.
Alpes Cotticae (~ce) et Ap-
penn, in quibus (quibus
est) Genua,
Samnium (Samnum), in
qua est Beneventu (-tum).
*) Nach Cod. Mon. lat. 40t94 (früher cod. Palat. cum pict. 41 a) f. 6S sq.; die Abwei>
chugen vom cod. Mon. lat. 794 (früher cod. Vict. 99) sind in ( ) eingefügt.
P =^ Polemius Silvius.
F<^ cod. Fris. 43 [Mon. lat. 6248) saec. VIII fol. 214 sq.
I = Ausgabe in De Roma prisca et novo varü auctores : Franc. Alberlinus u. s. w. liomae ex
aed. Maiochü 4528, 4. fol. 87 t;. Voran geht Vibius Sequester; es folgen Auszüge aus Pau-
lus Diartmus. «
S B» Ausgabe von Schonhoven bei dem Eulropius Basil. 1 552.
M R geht folgende confuse Notiz vorauf: Incipiunt nomina regionum cum provinciis suis
XVU. et. c. XV civttatibus. et primo de urbibus gallicis. Lugdunum. Desideratä motem. Are-
■orici. Ante roare, A Antemore dicit mare. Etlö mormi roari. Arcucini. Ante obstarodanum
^loletu. Nam chrominium. Dani iudicem. hoc est gallice/hoc et hebreae Nomina pro-
liDcianim Romanomm. Sie ist zum Theil geflossen aus der Subscription des Verzeichnisses der
Ißüischen Städte, das in F voraufgeht und also scMiesst : Sunt simul in provincia gallicia .XVI.
ÖTitaU uumero .CXV., worauf dann folgt Numero omnium provinciarum. In einer Wiener Hand-
^ifl des neunten Jahrh. (Endlicher cat. p. 4 99^ und einer jungen Neapolitaner (Janneüi codd.
' ^' Borb. Lat. p. 425 n. 4 72^ steht dieselbe Notiz von Lugdunum an. — In S, wo der Titel ist
Ubdlns provinciarum Rom.; gehen vorauf regiones XI imperii Romani : italia, (3allia, Africa,
Kspania, Illyricum, Thracia, Asia, Oriens, Pontus, Aegyptus, Britannia ; welches aus dem fol-
ff^den Provinzenverzeichniss zusammengestellte Verzeichniss der Diöcesen in R am Schluss steht.
i io llalla provincia XVII F, in Italia numero XVII R, Ilaliae provinciae XVII S. — 4 capul P
- 3 Emilia PFR — 4 Flamminia P, Flaminie F— Inque F— 5 Picenum Ä5 — 6 Leguriam P,
Licoria F— est fehlt P — Mediolanensis F, Mediolaoum RS — 1 Vintia F — Istris RS —
i Abpis Cotcie F, Alpes Cociae R — 9 Samium P
252
Theodor Momaisen,
10. Apulia cum Calabria, in qua est Ta- Undecima
rentus.
1 i . Brutia cum Lucania.
12. Raetia prima.
13. Raetia sccunda.
14. Sicilia.
1£x. Sardinia.
16. Cursica.
II itcni Gallianmi XVII.
17. Viennensis.
\S. Narboneiisis prima.
19. Narbouensis sccundn.
20. Aquitania prima.
21. Aquitania sccunda.
22. Novempopulana.
23. Alpes maritimaruRi.
24. Belgica prima, in qua est Trcverus.
25. Belgica sccunda, de qua transitur ad
Brittanniam.
26. Germania prima, super Rhenum.
■
27. Germania secunda, ut supra.
28. Lugdunensis prima.
29. Lugdunensis sccunda, super oeeanum.
30. Lugdunensis tertia, ut supra.
31. Senonia.
32. Maxima Sequanorum.
Duodecima
'Tertia decima
Quarta decima
Quinta decima
Sexta decima
Septima decima
Apulia cum Calabria, ij
quibus (qua est) Taran-
tum (Tarentum).
Britia (Bricia) cum Luca-
nia, in quibus (qua est
Begium.
Betia prima.
Betia secunda.
Siciliae (-ia) insuta in maz
Tyrrheno.
Sardinia in mari Tyrrhitm
Corsica in mari Tyrrhci
Provinci ae Galliarum sunt X VIL
Prima
Viennensis,
Secunda
Narbonensis,
Tertia
Aquitania prima.
Quarta
Aquiißnia secunda.
Quinta
Novempolana.
Sexta
A Ip es maritimarum .
Septima
Belgica prima , in qua er
Treveris (in q. c. Ti
fehlt;.
Octava
Belgica secunda de qum
transitus Britannorum,
Xona
Germania prima , super
Benum.
Decima
Germania secunda, versus
Britann (-tann^).
Undecima
Lugdunensis prima.
Duodecima
Lugdunen supra oceanum.
Tertia decima
Lugdunefisis ut supra ver-
sus Britan (-tatm).
Quarta decima
Senonia,
Quinta decima
Maxima.
10 Apolia F — Calapria F — arcnlus F, Tarenlum S, fehlt P — H Brucia F, Bnictia Ä
nrillania P, nruUia ^S-- con F~ Lucinia P— 12 Wiieiia fehlt P ; 12. 13 Ricia F, Rhaelia S -
14.15 Cicilia Sanlina i» — 1 G Cursica F, Jursica />, Corsica fiS — 1 7 iHs 32 fehlen F, so dasi
33 Alpis Graliae gleich anschliesat ; daher hier Alpes Graeciae R, Alpes Gralae S
II Galliarum proviiiciae numero XVII /?, Galliae provinciac XVII ^ — 17 Vicnnenses i* —
18 Narhonenses P — 19. 20 Aquitanca R — 23 maritimarum der interpolierte Text, inaritio-
rum P, marilimac RS — 24. 25 Religica R — 34 Teferu» P, Treveris RS — 25 in qua esi
transitus ad (in S; Rritanniam RS, Britlania P — 26 Renum P — in qua est .Vla^i^ontia Zus
S — ut supra fehlt S, dafür in qua est Agrlppina — 29 occianum P, occeanum R — 31 Sc-
noniam R
-•^
POLBmi SiLVIt Latebcl'lus.
263
33. Alpes Graiae.
in item in Africa VI.
3o. 5umidia.
. 36. Bvzacium.
37. Tri|>oIis.
38. Mauritaoia Sitifeiisis.
m
39. Vaaritania Caesariensis.
i ■
• IV m'Hispania VII.
iO. Tarraconensis. if-
il. CartbagineDsis. •
a. Baetica.
■ ■
i3. Lositania, in qua jBst Emerita.
■
iL Gallaecia. '
k%. insolae Baleares;
U, TiDgitana, trans fretum quod ab oceano
iDfusum terras in|rat inter Calpe
- vel Abina.
V in liiyrico XVIIII.
47. Oalmatia, super marö.
48. PaoQonia prima, in qua est Sirmiuni.
Sexta dedma Sequanorum,
Septima decima Alpes Graiae.
Provirwiae Africae sunt VI.
U. procoDSuIaris, in qua est Cartbago. Prima
Secunda
consularis f/yroconsularisj,
m qua est Kartago.
Sumidia.
Tertia
BizanUum,
Quarta -
Tripolis.
Quinta
Mauritania Caesariensis
(Ces-)'
Sexta
m
Mauritania Sitifensis.
Provinciae Hispaniae sunt VIII.
Prima
Terraconensii.
Secunda
•
Carthaginensis.
Tertia
Betica.
QtMrta
Lusitank^ in qua est Eme-
rita,
Quinta
Galacia (-aUa).
Sexta
insulae (-lej Baleares.
Septima
Tingitana.
Octava
Irans fretum quod ab ocea-
no infusum transmitti-
tur inter Calpetn et Avie-
nam (Amenam).
Provinciae Illyricae sunt Will.
Prima Dalmatia.
Secunäa Pannonia prima.
33 AljJis JF — Gratiae F,- Graoie P, Orcciae R — 28 bis 33 yiebl S so: Maxinia Scquanonitn
io qua est Vesontiacensis i Alpes Graiae et Poeninae in ([ua Tarantasia | Lugduneiisis
prima | Lugdunensis secunda j Lugdunensis tcrlia | Lu^diinensis quarta.
Ili provinciae Afregana Dum. VI F, in Aphrica provinciae nomcro sex A, Africae provinciae VI S
— 34 proconsulares P — Cartago PR, Cartaco F — 35 Nunmdia F, Numida R — 36 üi-
zaci ut supra P\ Bizantium FR — 37 Tripoles P, Tripuiis F — 38 Mauretanea F, Mbrcta-
ola 5— Sitifessis F —'89 fehU F ~ Maurelania S — Cesarrienses P
IV in Spania provincias sunt num'. VII F,. in Ispania p. nuniero Septem R, Hispaniae provin-
ciae yil S — 40 Terraconcnsis F, Tarragonensis R — 44 Cartaginenses P, Carlagensis F
— 4i Betica P F — 48 Lusitanea R — modo [statt in qua) 5 — TemeriU P, Temerata F —
44 UldX ¥, Galletia R, Gallicia P — 45 insole FP -^ Balearis F — 46 Tingetanea F, Trigt-
lania A «^ ab oceano interp. Text 5, af> ociano F, ab occeano A, ob oceanum P — infuso
F — Calpem F, Calpen RS — vel Abinnant F, et Abylam S
V in Illricain provincias ^VIIII F, in lUirioo ){. numero novemdecim A, lUyrici provinciae
XIX S. is lUjrico XVIIII P ^ kl Dalmacia tP — supra FRS — 48 Synuium A, Sermium F,
5KAf>fninnm P
w-
254
Theodoit Mommseü ,
49. Pannonia secanda.
50. Valeria.
5t. Prevalis.
5S. Mysia saperior.
53. Epirus vetus.
5i. Epirus nova.
55. Noricus ripensis, super Danubium.
56. Noricus mediterranea.'
57. Savia.
58. Dardaoia.
59. Haemi monlos.
60. Dacia.
64. Scyihia.
62. Greta iosula.
63. Achaia.
6i. Macedonia.
6;^. Thessalia.
\IM Thraciis VI.
66. Thracia prima.
67. Thracia secunda.
6i. Mysia inferior.
69. Scythia inferior.
70. Europa, in qua est Gonstantinopolis
prius Lycus dicta sive Byzantium.
74. Rhodopa.
VII in Asia XII.
72. Asia ipsa, in qua est Uium.
73. Lycia*
7i. Galalia.
Tertia
Pannonia secunda.
Quarta
Vhidia.
Quinta
Siribaiis.
Sexta
Misia inferior.
Septima
Epirus vetus.
Octava
Epirus nova.
Nona
Noricus f-cunnj.
Decima
Medkerranea.
Undecma
Suavia.
Duodedma
Dardania.
Tertia decima
Emantus.
Quarta decima
Datia^
Quinta decima
Scotta (Scorta). •
Sexta decima
Creta insuta.
Septima decima
Achaia.
Octava decima
Macedonia.
^ona decima
TheSialonicensis.
1 •
Provinciae Thraciae sunt VI.
•
Prima
Thratia.
Secunda
item Thratia.
Tertia
Europa, in qua est (
■
stantinopolis prius
•
Licus sive Byion
(BiM-).
Quartii
Rodopa.
Quinta
Misia superior.
Sexta Scythia ($cithia) supi
Provinciae Asiae sunt XJL
Prima
Asia, m qua Uium.
Secunda
Lycia (LidßJ.. ■
Tertia
'Galatia.
49 fehlt S — 54 Praevalis R, Praevalitana 5—52 Misia PPR, Moesia S — 58 Ephini
Eayrus A, Epulis F — 54 Epbirus P, Epyms A, EpuHs F — 55 Noricum ripcnse
mfm Danubium FPR, fehlt S — 56 Noricum mediterraneum 5—57 Favia FR, Suavia
59 Hemymantus P, Haec memonentus P, Hememotus R, Ilaemi mons 5 — 60 Datia
64 Scilla PF — 62 insoJa F — 68 Acaia F — 65 Thersalia F
VI in Tracbiis VI P, in Tracio provincias VI F, in Tracia p. numero sex R, Thraciae pn
ciae VI S — 66. 67 Tracia PF — 68 Misia PFR, Moesia S— 69 Scitia PF— 69. 79 Sc
inferior Europa fehlt R — Eorupa F — est fehlt S — p. Licos d. s. Bizantium P, quae
Bicantium dicebaturF, quae priys Licos dicta est sive Bizantium A , quae priosL
dicta sive Byzantium 5 — 74 Rodopa P, Rbodope 5, fehU F
VII in Asia provincias XII F, in Asia p. nuoMro duodecim R, Asiaa provinciae XII 5 -^ ?
fehU S — Uium (lium F, Vlium R) id esiO^m R) Troia FRS ~ 7S Mcia FR, Licia
Lydia 5 — 74 Galacia F, Gallatia R
*•'
• t
POLBNII SlLVll LATEBCtLtS.
255
Lvdia.
Caria.
Hellespootos.
Pamphylia.
Pisidia.
Phngia prima.
Phrygia salutaris.
Lycaonia.
Cvclades.
VIII in Onente X.
i. Syria Coele,in qua est Anttocbia.
Ottarta
Lyca (Lica).
QiUnta
Caria,
Sexta
Heliespontus.
Septma
PampfUlia,
Octava
Pisidia,
Nona
Phrygia (Phrigia).
Üedma
Salutaris.
Ufidecima
Lycaonia (Lic-).
Duodecima
Cyclades (Eklades).
Proviciae (so)
Orient: sunt X (Or
Prima
5. Syria Palaestina.
Secunda
<. Syria Phoenice.
Tertia
~. Isauria.
Quarta
>8. Cilicia, iuxta montem Taunim.
Quinta
W. Cypros.
Sexta (fehlt)
)0. Mesopotamia, Inter Tigrem vel Eu-
Septitna
(ratem. '
•1. Eafralesia.
Octava
^- Bosdroene.
Nona
^- Sophanene.
Decima
IX in Ponte VIII.
erloschen.)
Siria caele (cole) , in qua
est Antiochia.
Palaestina (Palestina).
Siria Phaenicis (Phenicis).
Isauria,
Cilicia iuxta montem Tath-
rum (T, &t'Euphraten),
Cyprus (fehlt).
Mesopotamia inier Tygrem
et Euphraten (et E. fehlt
hier).
Hosdroene (-drone).
Supamienae(Supannenae) ,
Eufragia.
Provinciae Ponti sunt VIJJ.
'*• PoDtus Polemiacus.
*5. Poülus Amasia.
'^- Hofloriada.
Si
Prima
Secunda
Tertia
Quarta
Pontus Polemoniacus.
Pontus Amassia,
Honoriada.
Bythinia (Biih-).
"Uidia PÄ. item Licia F, Lycia S — 11 Hillesponlus F — 78 Pamphilia FP — 80 Fri-
Pa ?P, Phrigia K — 81 Frigia P, Phrigia FR — salutaris FR und der interp. Text; se-
cunda PS — 82 Licaonia PR, Liconia F — 83 Ciciades R, Ciciatis F, Clades P
" '^ in Oriente provincias X F, in Oriente p. numero decem K, Orientis provinciae X tf— -
** Siria eile P, Siria ciliae F, Syriae ciciliac R, Syria Ciliciae 5 — Anthiocia F. Anthio-
chiaÄ— 85 Siria PF— Palestina PF— 86 Siria FiniceP, Syria PhenicaeÄ, Finecis (Syria
f^t, F, Phoenice (Syria fehlt) 5—87 Ysauria P, Insauria F — 88 Cylia F, Cicilia R —
Tauromontem F — 89 Ciprus P, Cypros /? — 90 Tigrc vel Eufrate P, Tegrem et Eofralim
fJigrim et üfratem Ä, Tigrin et Euphratem S — 91 Eofralisia F, Eufratosia R — 92 Hos-
•^fone F, Noidoene R, Osdroene S — 93 Sofanee /?, Sulanis F, Sophane S
'ö Ponlu provincias Villi (der letzte Strich zweifelhaß) F, in Ponte p. numero oclo K,
Ponü provinciae VIII 5 — 94 Pönitus F — Polimiacus F, Polemaicus /? , Polemoniacus
^-95 Pontus Samaria P — 96 Honoriata F, Nonoriada R, Honorias 5 — 97 Bithinia F,
^■(ioia R, Bithelia P
IX
'.T
256
•
98. Paflagonia.
9^. Armenia minor.
4 00. Armenia maior.
\0\.. Cappadocfa.
«
X in Aegypto VI.
4 OS. Aegyptus ipsa, in qua est Alexandria.
4 03. Augustamnis.
4 04. thebaida.
4 05. Libya sicca.
4 06. Libya pentapolis.
4 07. Arcadia. ^
XI in Brittannia Y.
Theodor MoMMseN,
Quinta
Sexta
Paflagonia. -
Armenia maior.
Septima
Octava
Armenia mmor,
CappadoÜa (-oeia). *
Provinciae
Aegipti (Aegypti) sunt V
Prima
Aegyptus (Eg-), in qua ä
Alexandria. 1
Secunda
Tertia
Augustalis. , J
Thebaida.
Quarta
Quinta
Sexta
Lybia sicca.
Lybia pentapolis.
Archadiat . J
408.
Brittannia prima.
Pntna
40^.
Briltanma secunda.
Flavia.*
Secunda
4 40,
Tertia
444.
Maxima.
Quarta
44S.
Valentia.
Summa CXII.
•
Quinta
Sexid
Provinciae Occiden: (occidenlak^i^
sunt VI. 1
Brittannia (Brikmnia). t
item Brilannia.
Phlagia (Flagia).
* Maacima.
Valentinißma.
Orcades (Orehades).
98 Pio^flagODia P, aflaconia FR — 99 Arminia minior F — 400 Arminia F — 404
docia R . *
X in Aegypto provincias VI F, in Egypto p. numero septem/t, Aegypti provinciae VI 5 —
4 0t Egyptas PF — Alaxandria F — 4 03 Augustannes P, Agustannis F, Augustanis 5 —
4 04 et Thebaida R, Thebais 5 — 405 Lebea P, Libia FR — Libea P, Libta FR — peotabolB
F — 4 07 Archadia PF
XI R in Brittania provincias V F, item Brittania (V fehlt) P, in Britannia p. numero qoinqvel^
Britanniae provinciae V S — 4 08. 4 09 Brittania PF, Britannia /?5 — 4 40 FlabiaF-- 442 Vt-
ientina F, Valentiniana P und der interpolierte Text j Valentiana RS; Valentia Ammiaa-
28, 3, 7.
Summa CXII P; sunt simul numero CXiL F; finnt simul provinciae numero CXII. ItaliaGiI'
lia Apbrica Hispania lUiricus Tbracia Asia Oriens Pontus Egyptus Britannia numero IQ i j
Unterschrift fehlt S.
^/
PoLBMii SiLvii Latergolus. 257
Da das vorliegende Aktenstück für die Kenntniss der damaligen
reriiältnisse nicht ohne Wichtigkeit ist und zum richtigen Ge-
rb desselben es vor allem darauf ankommt , dessen Abfassung so
wie möglieb festzustellen, sollen hier die Zeitgrenzen so weit
ich ermittelt werden. Es würde dies eine ziemlich vergebliche
sein, wenn Tillemont darin Recht hätte, dass dies Verzeichniss von
unkundigen oder nur halbkundigen Verfasser herrührt^); allein
zweifle nicht und es zweifelt wohl jetzt Niemand , dass unser Kata-
nicht minder eine ofiicielle Arbeit ist wie dieNotitia dignitatum, ver-
ilich eben ein Auszug aus einer älteren Notitia dignitatum, und ohne
)ixHle zu stellen, dass auch ein ofiicieller Arbeiter sich versehen
werden doch solche Versehen, wie Tillemont sie annahm, unmög-
supponiert werden dürfen.
Das Provinzenverzeichniss muss abgefasst sein auf alle Fälle
rhcn 385 und 399, wahrscheinlich zwischen 393 und 399, nach
mden Merkmalen.
I. Es kommt darin vor die im J. 369 eingerichtete britannische
Valentia*).
ti. Es kommen darin vor die drei jüngsten gallischen Provinzen
)Densis II, Lugdunensis III, Senonia, die Rufus Festus (ums J. 369)
Dicht kennt ^, während die Narbonensis II schon 381 erwähnt wird ^).
3. Es kommt darin vor die Satrapie Sophanene , die zu den von
^n an die Perser überlassenen transtigritanischen Districten gehört
id vennuthlich im Frieden mit Sapor 384 wiedergewonnen ward'*).
. 4. Die Aemilia und Liguria, die im J. 383 noch unter einem Statt-
ller standen •), erscheinen schon getrennt.
<; V, 699 der Originalausgabe: L'auteur de la Notice vivoit en Occident, et ne
►oil pas trop frlal oii esloil l'Orienl.
? Amm. 28, 3, 7. Böcking zur not. dign. p. 500*.
3 Rüfi brev. 6. Dass auch Ammian, der doch sicher noch zwischen 383 und
0 an seinem Werke arbeitete, noch Gallien nach der Siteren Eintheilung darstellt
), H , kann bei einem so voluminösen und wahrscheinlich langsam gearbeiteten
'rk nicht entscheiden.
iT Acten des Concils von Aquileia 38t (Mansi UI, 6t 5) : cpiscopis provinciae
nn*Misiuni (sehr, -sis) et Narboncnsiuin primae et secundae. — Warum Waickenaer
pgr. des Gaules H, 370) die Theilung in das Jahr 379 setzt, sehe ich nicht ein.
r. Tillemont V, 238.
ii: C. Th. ir, 4, 4.
258 Theodo» Mommsbn,
5. Es kommen die beiden von Theodosius I Söhnen benannte
Provinzen Arcadia und Honorias darin vor , von denen die letztere ai
jeden Fall jünger ist als Honorius Geburt, 384, wahrscheinlich auch jung«
als seine Erhebung zum Augustus 393.
6. Andrerseits fehlt die italische Yaleria , die scifon im J. 399 vev
kommt ^ und vom Interpolator auch in unserm Yerzeichniss hinzugeflig
ward. A
7. Es fehlen darin die Provinzen Macedonia salutaris, Galatia
taris, Gappadocia secunda, Syria salutaris, Palaestina secunda, Ph
Libani, Gilicia secunda, welche sicher im J. 381 noch picht bestanden
7) Vgl. meine Ausfuhning in den röm. Feldmessern II, S 1 0 , die biedurch
bestimmt wird: bis wenigstens 365 gab es nur einen Distriet Flaminia et Pit
unter einem Consularis; zwischen 365 und dem Entstehungsjahr des Lib. prov. 393/lt
wurden zwei Districte gemacht : Flaminia et Picenum annonarium und Picenum
urbicarium, beide unter einem Consular ; vof 399 ward der letztere wieder getheikl
Yaleria und Picenum suburbicarium. — Ich habe dabei eine Inschrift übersehen,
wichtig ist, aber grosse und ich fQrchte unlösbare Schwierigkeit macht: die dem
nius Coniugius Gregarius von den Foronovanem gesetzte Base (Gud. ISO, I besser 4|
Fabrett. 104, SS 9); cuius ope, wie es darin heisst, auctam instauratamq. tota se Pioeri
et Flaminiae provincia gratulatur. Auf der Seite steht das Jahr dedic. ei XIII kl.
Fl. Stilichone v. c. cos, d. h. 400 n. Chr. Nimmt man nicht an, was allerdings
unmö^ich ist, dass die Dedication nicht zu dieser Inschrift gehört, sondern zu
andern auf der Gegenseite, sfi ist der Stein in entschiedenem Widerspruch mit
sonstigen Zeugnissen. Nicht bloss weil die Yaleria , in der Forum uovum gelegen i^
und die doch schon 399 bestand, nicht vorkommt — msn könnte allenfalls sagen, düi
die Dedication ein oder zwei Jahre nach der Amtsführung stattgefunden hStle ; soodeia
weil, ehe die Yaleria eingerichtet ward, Forum novum schlechterdings nur zum Pio»=
num (suburb.) , nicht zur Flaminia gehören konnte , wie ein Blick auf die Karte zeig;«
Sonach bleibt wohl nichts übrig als die Annahme , dass Gregarius ausserordentlichsa
Weise mehrere Provinzen verwaltete , worauf auch die zweimalige Hervorhebung defl
tota provincia und die sonst wohl nirgends vorkommende Stellung Picenum et FlauK
nia (statt Flaminia et Picenum) hindeuten. Ohne Beispiel sind dergleichen AeäitercooMi
lierongen nicht ; ich erinnere nur an eine vor kurzem in Rom gefundene Inschrift dii
Julius Festus Hymetius, Proconsul von Africa vor 368 (Amm. 28, t. 47), wo er heiirf
consularis Campaniae cum Samnio. — Meine Bemühungen , zu ermitteln wohin dtf
Stein gekommen ist , sind fruchtlos geblieben ; die Aechtheit ist ausser Zweifel.
8) Den entscheidenden Beweis geben die Akten des zweiten ConstantinopolHt«
nischen Concils von 381 (Mansi III, 568), auf dem sSmmtliche Provinzen der Dlöcesc
Oriens und der grössere Theil der Provinzen von Ponlus und Asia vertreten waren .
es ergiebt sich daraus mit vollkommener Gewissheit, dass damals wenigstens die letzt-*
genannten fünf Provinzen noch nicht existierten. Hiermit stimmt auch uberein , dasi
Ammian von all diesen Provinzen nichts weiss (Tillemont Y, 100) und dass Damascus,
PoLSMii' SiLvii Latbbgulus. 259
nahrschemiich auch noch nicht im J. 386^, während wenigstens eine
lerselben 409 vorkommt'^: wahrscheinlich sind dieselben sätnmtlich
fOö Eutropius, also zwischen 395 und 399 errichtet worden").
8. Es erscheint Tuscien noch ungetheilt, das vermuthlich schon
418, sicher 458 getheilt war'^.
Nachdem so die Entstehungszeit festgestellt ist, sollen noch die
Wesentlichen Differenzen , die zwischen unserem Provinzenverzeichniss
9Dd demjenigen , das sich aus der Notitia dignitatum entnehmen lässt,
kier zusammengestellt und beleuchtet werden. Dass die letztere jünger
it als unser Register und nicht vor Gildos Tod 398 geschrieben sein
mn, ist bekannt ; die Annahme Böckings , dass sie zwischen 400 jund
piter der Sitz des praeses Phoenices Libani, im J. 380 noch dem Consularis des
ngelheillen) Phoenice gehorchte (C. Th. VII, 22, 9), überhaupt aber, dass keine
frkunde aus dem vierten Jahrh. dieser Provinzen Erwähnung (hut. Die Theilung Gap-
mdociens, gegen die Basilius im J. 371 protestierte (Tillemont mcm. de Thist. eccl.
01,174), kann daher, wie Norisius (epochae Syroknaced. p. 302 ed. Florent. 1691)
■iC lecht aosführty damals noch nicht zur Ausführung gekommen sein.
9) Wir finden bis 386 einen Proconsul von Palaestina (Tillemont V, 699), wäh-
nd die not. dign. auch in der vornehmsten der drei Palaestinae, Palaestina prima oder
NMStina schlechtweg, nur einen Consular nennt. Die Rangverminderung dieses Beam-
In mid seine Unterordnung unter den Comes des Oriens (denn die Consulare gehorch-
te diesem, nicht aber unbedingt die Proconsuln, s. BÖckiug zur not. dign. or. p. 167)
Id wahrscheinlich mit der Theilung der Provinz in Palaestina und Palaestina secunda
Mammen, welche man nicht verwechseln darf mit der älteren Theilung Arabiens in
Mia und Palaestina salutaris, wie Böcking zur not. dign. or. p. 5t2 gelhan hat. Pa-
' hotioa salutaris bestand schon 38 t ($. u.) ; aber daraus folgt nicht, dass es damals
irti Palaestina gab.
tO) C. Th. YH, 4, 30 per primnm, secundam ac terliam Palaestinam.
tt) Claud. in Eutrop. 2, 585 von Eutropius: Ne quid tarnen orbe reciso venditor
(ttillat, provineia quaeque supersles dividitur, geminumque duplex passura tribunal
Igitur alterius pretium sarcire peremptae, womit zu vergleichen das etwa um 408 ab-
' libsste Schreiben des Papstes Innocenz I an den Bischof von Antiochia (Mansi coli. 3,
H55) : Quod sciscitaris utrum divisis imperiali iudicio provinciis ut duae metropoles
fi>Dt, sie duo metropolitani episcopi debeant nominari, non vere [sehr, e re) visum est
^ mobilitatem necessitatum mundanarum dei ecclesiam commutari honoresque aut
^nsiones perpeti, quas pro suis causis faciendas duxerit imperator. Vgl. Tillemont Y,
450. — Dass ich wie vor mir Böcking auf Malalas confuse Angaben keine Rücksicht
feoommen habe , bedarf keiner Entschuldigung. Alan findet dieselben übrigens auch
^i einem andern Byzantiner (Mai spicil. Rom. 11 in f. p. 20), der für die Quelle des
Iblalas gilt.
12) Rom. Feldmesser 11, 208.
860 Theodob MouMSEif,
405 abgefasst sein müsse, bedarf noch einer weiteren Rechtfertigoi
die der vortreffliche Herausgeber in meiner Einleitung sicher nicht schi
dig bleiben wird, wenn er nicht — quod absit — uns «die Einleita
selbst schuldig bleibt. — Was die sonderbare Reihenfolge anlangt,
der die Diöcesen und Provinzen in unserem Register erscheinen, so ka
ich darin nur eine ^heils an die Rangordnung, theils an die Nama
gleichheit und Lage sich anlehnende, theils wohl rein zu|ftllige Anbi
lung erkennen. So st^ht Campanien in Italien voran als vornehmste ]|
gistratur '^ ; aber dass der Consular von Sicilien erst an de^ vierzehnli
Stelle steht, rührt her von der Zusammenstellung der Inseki. El
steht in. Gallien die Yiennensis voran als die im Rang erste Provinz,
def!>JCo|kiular von Lugdunensis I ist verbunden mit den Praesides
Lugdunenses II. III.
1 . Die Diöcesen unsres Katalogs, die in Polemius Breviar mit Wi(
lassung von Aegypten wiederholt sind, sind dieselben, die auch in den
dign. vorkommen, mit der einen Ausnahme , dass Illyricum hier als
einzige Diöcese erscheint, während die not. dign. theils im Occidcnt d|
Diöcese Illyricum unter dem praef. praet. Italiae, theil im Orient noi
dem praef. praet. per Illyricum die zwei Diöcesen Macedonia und Di
verzeichnet. Diese Abweichung verdient Aufmerksamkeit l^ei der
thttmlichen und noch immer nicht ganz aufgehellten Stellung von
cum im vierten Jahrhundert. Regelmässig bestanden nach der consl
tidischen Verfassung drei Instanzen: die der Provinzialstatthalter,
der Vicare und die der Praefecti practorio ; in Illyricum jedoch hatte
die Diöcese Macedonien einen Vicar , während es in den übrigen Vti
vinzen nur zwei Instanzen gab, indem über den Provinzialstatthaltel
unmittelbar in dem kleineren westlichen Theil der praef praet. Ilalia
in dem grösseren östlichen der praef. praet. per Illyricum stand. I
hatte Constantin selbst, wie es scheint, die Verhältnisse geordnet") ui
13) Rom. Feldmesser II, 205.
H) Anderer Meinung sind die sorßraltigslcn Forscher , so Tillemont IV, 584.
716; Bocking zur not. dign. occ. p. 141, nach deren Annahme das westliche Illynwi
(d. h. beide Noricnm, beide Pannonien, Valeria, Savia, Dalmalien) bis zur AbtreUl
des ÖstUchen an die ConstantinopoHlanische Regierung mit diesem vereinigt war.
muss indess jeder einräumen, dass man gute Gründe haben konnte die Immedialpr
vi[)zen unter die beiden nUchsten Prlifrcten zu verlheilen. Was den Titel des italisch
Präfecten anlangt, so steht der Annahme nichts im Wege, dass er sich auch jetzt n
PoLEMii SiLvji Latebcolus. 261
10 bestanden sie bis zum Tode des Constantius (361)'^). Julian combi-
■erte die beiden Prafeeturen von Italien (nebst Africa) und Illyricuni
■ter einem praefcctus praetorio Italiae, Illyrici et Africae , den wir von
ii bis zum Jahre 393 nacliweisen können und der unzweifelhaft bis
HD Tode Theodosius des Ersten 393 l)estand'*). Bei der Thcilung des
»cbes erhielt Arcadius die beiden östlichen, Honorius die beiden west-
fcen Präfecturbezirke , wovon die nothwendige Folge war, dass die
!Md>iniening der italischen und der illyrischen Präfectur aufhörte und
ier (A. 1-7) pnief. pract. Italiae, Illyrici et Africae nannte. Endlich schliessl gerade
iHauptstelle des Zosimus 2, 33, die den Sprengel des praef. praet. per Illyricum,
I Conslaiitin ihn festgesetzt hatte, angicbt, das occidentalische Illyricum aus-
kklicb aus. Er gab ihm, heissl es, //.kvfjtov^ xui Jdxug xai T{}i(iaklovg xui
'» «7(1* T»7^ BakfQiag Ilttiopaq xai fni rovroig rijy ätKo J/vaiav, Die «Illyrier,
■ler, Tnballer» sind im Stil dieser Zeit die Districte Epirus nova, Maccdonia II,
idauia ; von den Dtstricten des westlichen Illyricum wird nicht bloss keiner genannt,
idem die Valeria sogar ausdrücklich ausgeschlossen. — * Zosimus konnte allerdings
int und die Verhältnisse seiner Zeit auf die consfautinische übertragen haben ; allein
nmer geirrt haben muss, sehe ich nicht ein.
i$i Amm. 21, 6, 5. BÖcking zur not. dign. occ. p. 141.
16) Der erste Beamte, der beide Sprengel zugleich verwaltete, war Mamertinus,
■ wir 364 als praef. praet. per Illyricum (Amm. 21, 12, 25), 362 schon in Italien
kg finden (C. Th. VIII, 5, 12 vgl. VIII, 4, 8). In den nächsten dreissig Jahren finden
ih zahlreiche Beweise' dieser Combinierung, die Gothofred zuC. Th. I, 1,2 und X, «9,7
iBBmelt hat; wenn neben dem vollständigen Titel, der «Italien, Illyricum und Africa
jAeo einander aufführt, häufig abgekürzte Bezeithnungen vorkommen und namentlich
Ma oft nicht mit genannt wird , so sind darin unzweifelhafl nur Abkürzungen i\es
pndigebrauchs oder der Abschreiber zu erkennen. So heisst Nicomachus Flavianus,
ttfect zum zweiten xMal 390 bis 392^ in einer Inschrift praef. praet. ItaJ. Illyr. et Afiic.
Ua. deir Inst. 2 1, 285), in den Adressen der Verordnungen C. Th. I, t, 2. III, I, f.
ocf. praet. Illyrici el Italiae. Der lelzlc Priifect, der nachweislich beide combinierle
Mter verwallele, ist Apodeiniiis 39 2 — .{93; der praef. praet. Illyrici et Africae
h2C. Th. XIII, 5, 21), per Illyricum (393 C. Th. XII, 12, 12), Illyrici et Italiae II
N C. Th. XI, 30. 51) heisst. Gewiss sind diese drei Formeln nichts als verschiedene
Kürzungen der vollständigen Illyrici Italiae el Africae; Hänels Vorschlag zu C. Th.
K, 5, 21 et Africae zu sireichen und anzunehmen , dass Apodemius erst Präfect des
hdichen Illyricum, dann von Italien und dem westlichen Illyricum war, ist im höchsten
bde gew:fltsam und unbefriedigend. Allerdings macht es grosse Schwierigkeit, dass
in Constantinopel, also von Theodosius an den Priifecten von Italien, Illyricum und
erlassene Üescripl das Datum \V kal. Marl. des'J. 39 2 trägt, während der oc<i-
iscbe Kaiser Valenlinian II erst den 15 Mai d. J. starb; allein das Datum ist un-
Mfelhaft falsch, da thcils das \orheri»oliende Uescripl prid. id. Apr. datiert ist, Iheils
1 id. Apr. dieses J. der Vorgänger des Apodemius, Flavianus noch im Amte war (C. Th.
llO, 20;.
262 Tmodor MoMJiSBN,
wir von dieser ^ei| an im Wßstreidb eihen'praef. praet. per Italias^ oda
im officielleA. Stil praef.^fmpt. Italiae Ulyiii^ im 6li{lrad
einen praef.>praet per Illyricum ganz wie unteiMSonstantin oM dessei
Sölmen wiederum finden'»). - Unser Verzeichniss filUt eben io*die«
m
Uebergangszeit. Ist es nach 395 abgefasst, so sehe ich keine Mtfgiiehq
keit es zu rechtfertigen, dass ganz Illyricum als Ein Verwaltong^sharijf
aufgeführt ward. Entstand es vor 395, während das östliche mid w«M
liehe Ulyrien unmittelbar untier dem italischen Präfecten, yacedoiMl
unter dem von diesem abhängigen Yicar standen, so bkl||es nocl||
immiSr sehr sonderbar, dass nicht wenigstens MacedäimniNH lUyricmi
getrennt sind, wie dbeh in den Verordnungen dieser Zelt f^chieht*^
allein es Ittsst sich doch die Sache eher begreifen , weqa^ man annimn4g
dass der .Schre%er den Staatskalender des ungetheilten Reiches in fal
Art epilomierte, dass er soviel Abschnitte machte als er Yicarii fand ttl
die keinem Yicarius untergebenen Proviqzen, wie die illyrischen, M
direct unter ^Cdoi praef. praet.» standen, die Proconsulate , die nicht vo|^
den YicariQn, sondern entweder von dem praef., praet^ (so in Achaia)«
oder direct vom Kaiser (so in Asia und Afnca) ressortierten, d^e ^eick-
falIsr0|cKjinter dem Präfecten stehenden Sprengel der orientalischea
CorrecUNen!^, endlich die Provinzen Hellespeptus'und Gyclades, deren
Vorsteher statt unter dem Vioar unter dem Prdconsul von Asia standeOa
der.DiOcese des nächsten Yicars beiftlgte. Ist dies richtig, so ist d«
Provipzenverzeiclmiss älter als 395 ; ich habe es ihdess nicht gewa^
darauf oben bestimmt zu fussen, weil es zwar schwierige«! aber nichl
n) Die alte Titulatar blieb, wie die Inschrift des jungem Flayianus praef. pnei
von Italien 431 beweist (Ann. 21, p. S85).
4 8) Zosim. i, 59. Der erste Präfect von Illyricum, den wir in Verordnungen dai
constantinopolitanischen Kaiser finden, ist Anatolius 397 fg. (C. Tb. XVI, 8, 4 S u. a. m.);
er ist wohl zu unterschakhoi von dem praef. praet. Illyrici Italiae Africae, der abge-
kürzt auch wohl bloss praef. praet per Illyricum genannt wird.
19) So nennen die occidentalischen Verordnungen Illyricum et dioecesin Mad*
donicam (370 C. Th. X, 19, 7), Macedoniam et Illyrici tractum (376 G. Th. X, 19,1)*
Ebenso unterscheidet Festus c. 8 Illyricum und die dioecesis Macedoniae. In der Ver-
ordnung VQfi 383 C. Th. XI, 13, I wird freilich nur omne Illyricum genannt, allcia
Macedonien scheint damals unter Theodosius gestanden zu haben (Tillemqpt V, 716),i0
dass diese Verordnung in der That nur die Immediatprovinzen betroffen hätte.
20) Ich glaube nicht richtig hat auch BÖcking noch diese beiden CorrectoreD 10
c. 9 der not. or. eingeschaltet; wenigstens sehe ich nicht, was der im Text angegeb»-
I ncn Auffassung entgegenstände.
PoLBMii SiLvii .Latemgulos. . 263
ganz anmOglich ist , beim Excerpieren einer Not. dign. des .getheilten
Aeiches zu ähnlichen Resultaten zu gelangen.
2. In der Yertheilung der Provinzen unter die Diöcesen findet sich
ausser der eben berührten bloss formellen Differenz , wonach auch die
aossertialb der Diöcesen stehenden Provinzen in dieselben eingeschaltet
sind, uuc^eine einzige Abweichung zwischen dem Provinzenverzeichpiss
und der f(ot. dign.: Galatia steht nach jenem unter dem Vicar von Asia,
nach dieser unter dem Yicarios des Pontus. Bei einer an der Grenze
beider Diöcesen gelegenen Provinz ist ein solcher Wechsel begreiflich ;
weitere Belege dafUr habe ich nicht gefunden '*).
3. Dass die Provinzen Valeria in Italien, Macedonia salutaris in
niyriqoB, Galatia salutaris in Asia, Cappadocia secunda in Pontus, Syria
salutaris, Palaestina secunda, Phoenice Libani, Cilicia secunda im Oriens
inansrem Yerzeichniss fehlen, in der Not. dign. aber vorkommen, also in
der Zeit zwischen der Abfassung beider Schriftstücko errichtet sind,
ward schon en;\'ähnt.
4. Wenn umgekehrt die Provinzen Sophanene im Oriens und Valeria
in Iltyricum in unserm Provinzenverzeichniss vorkommen , dagegen in
der Not. dign. fehlen , so sollte man danach annehmen , dass sie in der
Zwischenzeit eingegangen sind. Indess was die erstere anlangt, so
kann diese «Satrapie», die erst von Justinian als Provinz organisiert
ward, recht woiil in dem jüngeren Katalog nur aus diesem Grunde weg-
gelassen sein**). Auch von der Valeria nimmt Böcking an, dass sie
noch zur Zeit der Not. dign. bestand und ich glaube mit Recht ; auch
hier scheint der Unterschied zwischen den beiden Verzeichnissen mehr
formell als reell zu sein**).
21) Im Gegentheil steht in dem Schreiben der Synode von Fhilippopolis 341
(Maiisi m, 126) Galatia unter den pontischen Provinzen.
22) C. Tb. X|^\I3, 6 vom J. 387: Gaddanae Satrapae Sofanenae und Justinian
Qov. 31 c. 1 § 3 : awaoTijaafJieüa di xui xnaQTriv 'A^iAfvlav rjv nQOvtQov ovx dg
hu^liaq awimno o^^fiaj aXkd roitf te ii^troiw tjw xou ix diaqtOQiüv avvdkixio ßaQßa-
^twmw 6t^fiaTiü¥ , IXo^ayfivri Ti xal 'A^C^ijvt^ , rj T^oipavfj xaVAa{ftavr}tn^ ^ tj xal
BnXäßiXT^yi) xukov(*t¥9j xal vno aotr^anai^ ovaa. Weitere Nachweisungen giebtOotho-
fred zu dem a. 0.
23) Böcking zur Not. dign. occ. p. 144. 691 . Wenn geändert werden soll, rauss
nicht bloss in c. 2 Valerie ergänzt und septem statt sex gesetzt werden, sondern ebenso
io dem Yerzeichniss der Praesides c. 1 triginta duo statt XXXI, quinque statt quattuor
gesetzt und Valeria hinzugefügt werden, was unmöglich angeht. Entscheidende Beweise
Abhandl. d. K. S. Ges. 4. Wissensch. III. 20
264 Theodor Mohmsen,
5. Blosse Namensverschiedenheiten ohne weitere Bedeutung sind
es , dass der District Helenopontus der not. dign. in dem Provinzenver-
zeichniss als Pontus Amasia , die beiden Phrygien der not. dign. Paca-
tiana und salutaris in diesem als Phrygia prima und secunda (üach
einigen Handschriften) vorkommen. Nicht anders urtheile ich v^n den
bemerkenswertheren Abweichungen in Thracien und Illyricum:
Ub.ftrov. > Thracia not, dign. ^
Thracta secunda , Haemimontus
Scythia inferior "^ iBcylhia
Illyricum
Scythia Dacia mediterranea
Dacia Dacia ripensis
Haemimontus Macedonia ^
Macedonia Macedoniae safutans pars
in dioecesi Daoiae
Macedoniae salutaris pais
in dioecesi Macedoniae.
Evident ist es zunächst , dass die Thracia secunda , .die ich sonst nir* '
gends finde, mit der Provinz an der Südseite des Haemus, die bei
Ammian ^^) und in der Notitia unter dem Namen Haemimontus auftritt,
identisch ist, also der Haemimontus des Provinzenverzeichnisses von dem
Haemimontus der Notitia verschieden ist, wie denn auch der letztere
District nie zu Illyricum gehört haben kann. Ebenso kann es keinein
Zweifel unterliegen , dass die zwei Scythien und das eine Dacien des
Provinzen Verzeichnisses zusammenfallen mit den zwei Dacien und dem
einen Scythien der Notitia ; ohne Zweifel ist die nördlichere der beideo
Dacien, Dacia ripensis dort unter dem Namen Scythia (superior), dagogeo
Dacia mediterranea als Dacia schlechtweg aufgefiihrt. Schwieriger ist
es, über die macedonischen Districte ins Klare zu kommen. Die Notitia
für die Ii!\islenz dieser Valerie nach dem vierten Jahrh. sind mir nicht bekannt; djppfl
das Zeugniss des Jordanis de regn. succ. p. 233 Mur. , der den Festus ausschreibt,
UHicht nicht vollen Beweis und noch weniger, dass der dux Valeriae ripensis in der not.
dign. vorkommt. Ich glaube indess ebenfalls, dass zur Zeit der Not. dign. es noch eben
wie im vierten Jahrhundert einen District Valeria in Pannonien gab. Die etnfachtte
Annahme scheint mir zu sein, darin einen Militärbezirk zu erkennen , in dem der doi
ausnahmsweise auch die Civilverwaltung besorgte ; wesshalb dieser District sowohl in
dem Katalog der Provinzialstatthalter als in dem der vom praef. praet. abhängigen
Districte fehlt, während unser rein topographisches Verzeicbniss ihn aufnimmt. Aehn-
lieh stand es wahrscheinlich mit Arabia, s. u.
2i) «7, i, 4«.
POLBMII SlLVII LATEBCULrS. 2G5
kennt einen Consularis von Macedonia, dessen Sprengel unter dem Vi*
carius von Macedonien steht, femer einen Präses von Macedonia saluta-
ris, dessen Sprengel halb in die Diöcese Macedonien ßlllt , halb in die
Diöcese von Dacien. Vor der Einrichtung von Macedonia salutaris, also zur
Zeit der Abfassung des Provinzenverzeichnisses , wird ganz Macedonien
anter einem Consular gestanden haben , von dessen Sprengel die grössere
südliche Hälfte zur Diöcese Macedonien gehörte , die kleinere nördliche
zur Diöcese Dacien. Ich zweifle nicht, dass unser rein topographisches
Yerzeichniss beide gesondert aufführt als Macedonia und Haeroimontus,
so dass der letztere District (wohl zu unterscheiden von dem Haemimon-
tus der Notitia) das Hochland des skomischen Gebirges bezeichnet-^).
6. Endlich fehlen in unsrem Register zwei Provinzen Arabia und
Palaestina salutaris, welche sowohl in der Zeit vor als in der Zeit
nach Abfassung desselben nachzuweisen sind und deshalb nur durch
ein Versehen des Epitomators ausgefallen sein können. Die beiden
Provinzen machen das alte Arabia aus, das vor und wahrscheinlich
knrz vor 381 in die zwei Provinzen Arabia mit der Hauptstadt Petra
and Bostra oder Palaestina salutaris (später auch Palaestina tertia
genannt) getheilt ward^). In der Notitia dignitaluin stehen beide,
15) Dass der Haemus nicht bloss der grosse Balkan ist, sondern schon die KcUe,
die an dem rechteo Ufer der Morawa hinauf von der Donau zum Balkan iSufl , diesen
Naoien fuhrt, bat Mannert Geogr. VFI, 5 gezeigt, besonders nach Amni. 21, 4 0, 3. Sehr
PSfiseod fuhrt eben die Landschafl, die der Knotenpunkt der Gebirgszüge und das
QocUgebiet der grossen nach allen Richtungen von da entsendeten Ströme ist, den
I^n llaemimontus. Wer dies nicht annimmt , dem wird kaum etwas anderes übrig
i^feiben, als mit Gotbofred die Aufführung von Haemimontus in Illyricum für einen gro-
H Fehler des Redacteurs zu erklären.
26} Die älteste Spur der Theilung, die bisher übersehen zu sein scheint, enthalten die
^hen des constantinopolitanischen Concils von 38 1 , wo zwischen Cölesyricn und Osroene
^ie proviocia Arabia und provincia Bostron erscheinen (Mansi III, 568). Damit stimmt
öberein Uieronymus in seinen nicht nach 392 (Hieron. v. ill. c. 4 35), vermuthlich 389
^^390 (vita Hieron. von Vallars. p. 108) geschriebenen quaestiones in Genesim (opp.
Il p. 337 Vall.J : in Geraris ubi et Bersabae hodie oppidum est. Quae provincia ante
^OD grande tempus ex divisione praesidum Palaestinae (sehr. Palaestina) salutaris est
•licta. Insofern würde also die Aenderung des verdorbenen praesidi Frygiae Palaestinae
'^ einer Verordnung von 396 (C. Th. XI, 23, 3) in Hygiae Palaestinae zulässig sein;
'ioch scheint sie mir in der Stellung wie in dem Gebrauch des griechischen Epithetons
Segen den Curialstil zu Verstössen , wesshalb vielmehr mit Wesseling Phrygiae Paca-
Üanae zu schreiben ist. Die Palaestina secunda kam erst 399 hinzu (oben S. 259) ;
deshalb es auch ganz in der Ordnung ist, dass in der Notitia die Palaestina salutaris
oder tertia immer vor der zweiten steht.
OA*
266 Theodor Mommsen,
doch ist CS bem'erkenswerth , dass von Arabia kein Präs^ aufgezäti
und bei der Aufzählung der dem PrUfectus des Oriens untei^ebem
Sprengel Arabia zwar vorkommt , aber mit einer Note , die anzudeutc
scheint , dass dieser District unter keiner Civil- , sondern einer Militä
Jurisdiction steht*^. Vielleicht galt damals, als das Provinzenverzeichni
abgefasst ward, dasselbe, von Palaestina salutaris ; in welchem Fall d
Auslassqng der beiden Districte begreiflich würde. Wie dem auch sei
möge , es scheint mir ebenso ausgemacht , dass diese beiden Sprenge
zur Zeit der Entstehung unseres Verzeichnisses bestanden , als dass 81
nicht absichtlich , sondern nur durch Versehen von dem Exceptor aus
gelassen worden sind.
7. Schliesslich soll noch daran erinnert werden, dass wir von eine
der unbequemsten Divergenzen zwischen dem Provinzenverzeichnis
und dör Notitia durch den bessern Text des Polemius befreit worde
sind : ich meine von den am Schluss Italiens hinzugefügten Alpes Graiac
die, wie wir jetzt sehen , bloss zufällig von dem Ende des zweiten ai
das Ende des ersten Abschnitts sich verirrt hatten , ohne an der erstei
Stelle darum zu fehlen ; und da die Zahlen sowohl in Italien als in de
Summe hiemach geändert worden waren, war es bedenklich zu ändern
Wir sind dadurch einer Schwierigkeit überhoben , deren Lösung nich
gelingen konnte^), und können jetzt mit Bestimmtheit behaupten
dass die grajischen und pöninischen Alpen, d. h. Savoyen und das
Wallis, nie zu ilalien, sondern zu allen Zeiten zu Gallien gerechnet wor-
den sind, wie die Alpenscheide es in der That fordert.
27) «et dux et comes rei militaris», was sich, wie Bücking p. 165 zeigt, auf den
dux Arabiae und den comes rei mililaris Isauriae bezieht. Verdorben sind die Worte, aber
gewiss kein Glossem, sondern stehen damit in Verbindung, dass in dem Verzeichniss der
Provinzialvorsleher c. I Arabia und Isauria fehlen. Für jede andere der in c. II. Ifl auf-
gezählten Provinzen .konnte man den Vorsteher in c. I finden, ausser für diese beiden;
es war daher zweckmässig sie beizusetzen. Vielleicht stand est dux, est comes.
28) S. darüber Böcking zur Not. dign. ecc. p. 488, der ausser mit der falschen
handschriftlichen Lesart sich auch noch mit den Interpolationen hat plagen müssen, die
die Herausgeber ans der Not. prov. Gall. in unser Verzeichniss hineingebracht haben-
Dass auch Paulus Diaconus die Alpes Graiae et Poeninae nicht zu Italien rechnet und
seine Alpes Apenninae keineswegs Savoyen und das -Wallis bezeichnen, ist klar.
POLEMU SlLVU LaT£RC(JLLS. 267
V.
Nomina cunciorutn spirant.ium aique
» •
Quadrupedum .
Elefans. tauro. canieloparda. orix. elefans. caiiielus. asinus. lupus cer-
varius. theus igneumon. aris. canis. lus. capra. oves. pardus. lupus. ursus.
lacerta. lacriniusa. adis. bannachus. leontofano. scincus. parander. vul-
tur. inonec^ron. oxurincus. rinoceron. corocatla. leucocrüta. manticora.
tirris. leo. leopardus. biber. visons. urus. bos. bubalus. eocle. vena.
eleia. licaon. buteo. epileus. onacer. platocervus. cervus. iragelofus.
damma. addax. dorcas. tabla. feber. ludra. iinx. caus. inuscus. ceppus.
ypotamus. mircoicoleo. sus. mala. sGnx. siniius. circopiticus. callitrix.
satiriscus. musteiopardus. arpegallus. pantagatiin. ibix. caniox. mussimus.
ancix. mufron. bistrix. taxo. iricius. cattus. areomus. arcoleon. furmei-
laris. mus musteia. mus montanis. mus eranius. talpa. darpus. scirus.
glir. vulpis. cuniculus. iepus. furo, fungalis. noctua. nerolis. cacoplepa.
rana. rupicaper. trespicellus. nitela. pilargis. dasipes. furmica. engistrus.
Item et volucrtim.
•
Finix. siruthio. aquila. trogopan. ßnicopter. cinamuliis. siptachus.
melancorifus. orsifragis. nession. eumorfus. alielus. accipiter. hetima.
galguiis. luscinia. cibinnus. aiceus. iacolus. falco. ciris. Senator, fringuel-
lus. rex. barbio. picus. passer, gaius. lurdus. sturnus. merulus. ficecula.
buscas. taurus. penelopele. gragulis. apellion. milvus. strix. siren. ono-
crotalis. porßrion. ibis. strix. linus. corus. acalaneas. grux. anser. ganta.
avis tarda, olor. cignus. fasiana. gallerita. suessalus. gabia. nisus. oeoa-
nante. trocibus. lagopus. egittus. caprimulgo. attagem. perdex. rustecula.
colurnix. pullus. pavus. alauda. aceva. cicisa. carnotina. ardea. agatullis.
niei^s. hyrundo. anas. querqudula. plumbio. falacrocorax. corvus. pica.
comix. bubo. spintemix. pirrocorax. cebevä. seleucis. mennonis. melea-
gris. diomedia. ulula. perseus. incendearia. tremulus. alcion. tetroa. glot-
tis. otis. cicammus. falaris. numidia. subt. clivia. ptelea. opips. vibio.
trigron. appodis. platea. cenelapix. cominagina. cordolus. antus. glan-
daria. ciconia. orcilus. titus. titumglus. raparia. parra. eritace. feniculus.
cordus. puinplio. scopis. asteria. caristea. columba. cordelus.
268 Theodou Mommsen,
Ilem eorum que se monmoventur.
Pecuii. veneriosa. auris. ostrium. spondilium. purpura. conchiliur:
morix. musculus. bucina. eeinus.
Ilem colubrarum\
Basiliscus. draco. camcdra. vipera. iaculus. natrix. anguis. cerasta.
ipnalis. dipsas. aspis. ofis. boa. seps. et morrois. p stus. cenoris. ansis-
bena. echidra. scitale. pagurus. salpugna. hamodita. elefanstias. celidros.
anabulio.
Nomina insectorum sive reptantium.
Solifagablata. bubo. ietigonia. salamandra. cabro. scolapendra. apis.
bunbix. formica. vespa. oester. teredo. sinfis. musca. lucusta. fucus. liüus.
gristus. culix. cimix. pulix. pedusculus. sexpedo. musomniuin. thine. delpa.
uruca. limolus. ablinda. liscasda. papiliiio. emirobius. Cancer, scorpios.
stillo. centipeda. cabarus. popia. lageaas. petalis. rascas. laparis. piralbus.
corgus. lubricus. tennis. limax. cefenis. grillas. acina. asio. ficarios.
minerva. lanarias. mulio. tubanus. cervus. aranea. cicada. sfalagia.
Ilem nalanlium,
Balena omniam vivcntium maior. gradius. masculus. serra. mari-
ßopa. rota. orca. fisitus. cucumis, pistris. equis. asinis. aries. tritoa.
elefans. codea. testudo. sepido. ambions. cemileus. auricularius. caraolis.
carahuc. terpedo. nantulis. pisces piscatur. acopienser. encataria. scarus.
scarda. mullus. acema. scopena. lupus. aurata. dentrix. corvus. pardus.
delfin. euga. congres. tirrsio. canicola. pastinaca. rombus. ciprinus. ho^
Ais. cxormisda. mugilis. lucusta. astachus. lucuparta. hirundo. lutarias.
placensis. solca. naupreda. ascilus. salpa. mus marinius. corocacinos.
lulis. anguilla. mirrus. squilla. pinotra. turdus. pavus. merula. mustda.
loligo. polipus. sepia. murcna. porcus tinnus. adonis. exocitus. eufralis.
scorber. ecinais. cetera, lucerna. draco. piris. iiiilvus. pectunctus. tecco.
coluda. lacerta. eena. c^nce. heracliotacus. cleomena. cerris. initulis.
ortica vaguris. pulmo, lepus. Stella, araneus. gromis. elops. datilus. eer-
sina. esox. salmo. apolestcr. cannis. sargus. scarus. comutus. eppoe.
rubellio. silurus. culix. acus. crocus. antia. ancoravus larbus. barba.
tructa. gubio. umbra. squatus. capito. lucius. levaricinus. pelaica. amu-
lus. redo. salar. abelindeas. porca. tinca. sofia. alburnus. alausa. rottas
plotta. ricinus, lactrinus. samosa. tirus. ausaca. samanca.
PüLEMii SiLvii Laterculus. 269
VI.
Quae sint Romae.
MoRte^ sepiein: Caelius, Aventinus, Palatinus (int^r (juos duos circus est
in valle Murcia), Tarpeius, Esquiiinus, Yaticanus et laniculensis.
Cmpt ocio: Vüninalis, Codetanus, Agrippae, Octaviiis, Martius, Pecua-
rius, Latnatarius et Brutianus. - 5
^(mtes Villi: Aelius, Aurelius, Aemiiius, Milvius, Fabricius, £rcius,
Gratiaoi, Probi et Hadriani.
^harmarum paria X: Diocietianae , Antonioianae , Alexandrioae , Com-
modianae, Agrippianae et Suranae.
'ora Xlifi: Romanum, Traiani, Martis, Yespasiani, Pacis, transitorium, 10
Apurani, magourn, Caesaris, Nervae, Augusti, suarium et boarium,
ubi Cacus babitavit.
hxUicae XI: lulia, Ulpia, Pauli, Hostilia, Neptuni, Constantini, Matidiae,
Marcianae, vascellaria, floscellaria et Claudii.
iffuae XVIIII: Traiani, et Atic^, Anena, Claudia, Marcia, Heracliana, 1 5
Virgo, luIia, Giminia, Aurelia, Augustea, Alsitina , Appia , Severiana,
Antoniniana, Aiexandriana, Caerulea et Dorraciana.
)belisci VI.
'ird duo: maximus et Flaminius.
'heaira III: Marcelli, Balbi et Pompei. 20
ohunnae cochlides: Traiani et Antonini.
mfithealra II: magnum et castrense.
udi IUI.
artae XXXVI.
rd marmorei toL S5
aumachiae ...
m CCCCXXIIII.
Die Handschrift 3 Marcia (?) — eciamcolensis — 4 Vimenalis Coditanus — Mar-
s — 5 € {statt et) — Bnicianus — 6 Aarilius — 7 Graciani pbr. et Adriani — 8 ler-
iram — Deociisiane — Alexandie — 1 0 Martisi — 1 1 Cesares — Aogta sutarium
• 1 3 Mailudici statt Matidiae — 1 4 vaussallaria — 1 5 Atica — 1 6 Gtidniana Aurilia
ustea — 17 Antoniana — Gerule — 18 Obilisci — ti cocledes — SS anfltheatra
castorense — ti fg, Porte XXX ; VI arci marmorei ; tot naumacie
87.0 . Thbqdor Mommsbn,
Insularum quadraginta V milia extra harrea publica CCC, damus
rum et fanorum aedes atque pistriM sive religiosa aedifida cum
meris 'ceUulis märtyrum consecmtig.
Inter quae omnia YII sunt mira. praecipua , id est lanicuium , cloacac
5 aquaeducti, forum Traiani , amphitheatrum , odeum et thermae Am
toninianae.
' Jeder sieht , dass diese Angaben dem Schluss der bekannten Be
"^ gionenbeschreibung von Rom entnommen ist, jedoch nicht. ohne mdir
fache zum Theil nicht unwichtige Abweichungen , die theils einem bes
sem Text, theils wohl der eigenen Kunde dfes Verfassers entnommen sind
Unter den Brücken ist der pons Ercius wohl der pons Cestios <qdfl
Gestius des älteren Textes ; da diese Brücke sonst gSkn^lich tt^bebwu
ist^), Ittsst sich nicht ermitteln, wo der Schreibfdüer stAÖkt. Slbjer feU
bei Polemius die zu seiner Zeit eingegangene sublicische des altera
Textes ^) ; wogegen hinzugefügt sind pons Gratiani und pons Hadriani
mit Unrecht, denn jener war schon sds Aemilius^, dieser al^Aelint ge
nannt, allein beide Bezeichnungen waren im Sprachgebrauch des fünfte
Jahrhunderts bereits durch diejenigen verdrängt, die sich dann im Mittel
alter erhielten*).
Der Abschnitt über die* Thermen ist durch Schuld der Gopiste
mangelhaft.
Merkwürdig sind die Abweichungen bei den Fora. Gemeinschaft
lieh sind beiden Verzeichnissen nur das Romanum magnum (woraa
Polemius unwissend zwei macht), Gaesaris, Nervae, Augusti, Traiani
I orrea puplica — 2 pestrina — 3 cellolis — 4 ianicoluro — 5 turme Aotonianc
1 ) Ohne allen Grund haben die Antiquare diesen Namen der Brücke S. Bartolome
verliehen.
2) Seryius zur Aen. 8, 646; Berichte der sSchs. Ges. 1850 S. 322. Er warj
nichts als ein hölzerner Steg neben dem pons Fabricius oder lapideus (jetzt quattro capi
3) Berichte a. a. 0. 8. 325.
'4) S. die Auszüge aus den Mirabilien bei Preller Reg. S. 243 ; pons Adrianus an
pons Gratianos fehlen in ihrem Brückenverzeichniss nicht, wohl aber AeliuB und Aemi
lius. Dass mlft durch ein einzelnes von Ausschreibem fortgepflanztes Versehen d<
pons Gratianus hier und da pons senatorius heisst, welcher Name dem Ponte roll
eigen ist, zeigt Rossi le prime raccolte d'antiche iscr. p. 64.
PoLEMu SiLvii Latbrculus. 271
jüttiuin , boarium. Das Forum Apuraoi wird mit den Forum Aheno-
ImIm äBBr Begionenverzeichnisses züsammeDfallen ; ohne Zweifel sind
Kride FoniUB nichts als Comipteien des Forum Aproniani (C. Th. XIII,
i, 29 vom J.iOO).*'Die Fora pistorum, Gallorum, rusticorum fehlen bei
Hemius; dagegen hat er voraus das Forum Martis, wie das Forum
Logusti auch in andern Urkunden dieser Epoche mehrfach genannt
rird^, das Forum Yespasiani und Forum Pacis, welche identisch und
pätere in dieser Epoche gangbare Bezeichnungen des von Yespasian er-
•
aalen templum Pacis sind^, und das forum tiansitorium, bekanntlich
ine andre Benennung des forum Nervae. — Das fomm boarium be-
eichnet ein anderer nicht viel späterer Bericht geradezu mit quem Cacum
bciuit^. Die altere Sage kennt eine Halle und eine Treppe des Gacus
m Abhang des Patetiii. ;^Mni das forum boariibi ; diese spätere Be-
Eochnung bezieht sich t^yphKlf die an die Ära maxima sich knüpfenden
Sagen. — Uebrigens ist bef Polemius entweder XIIII in XIII zu ändern
oder ein Name ausgefallen.
Die zehn Basiliken des älteren Textes finden sich bei Polemius
wieder, nur dass die ganz unbekannte basilica Bestilia oder Vestilia bei
Poimnins basilica Hostilia heisst, welche freilich ebenCeJls sonst nicht
vorkommt. Es dürfte dies indess die alte basilica Porcia sein, die in der
spateren Zeit basiUca argentaria heisst^, aber auch recht gut basilica
Hostilia heissen konnte, da sie unmittelbar neben der alten .curia Hosti-
Ga lag. — Die basilica Claudii , die Polemius hinzufügt , ist mir sonst
völlig unbekannt®).
Die Wasserleitungen bei Polemius stimmen genau zu denen des
Vieren Textes. Richtig fehlt bei jenem die Setina odet Aetina, die, wie
. 5) Otto Jahn Ber. der sächs. Ges. 1851, 33), wo schol. hiv. U, 261 hinzuzufü-
9^ ist. Diese Stelle zeigt unwiderleglich , dass dasforum Augusti und das forum Mar-
üsideolisch sind.
6) Becker röm. Topogr. 8. iil .
7) Aetbicus (bei dem Heia Gronovs p. iO) : iuxta Gorum boarium quem Cacum
^t, wo Preller Reg. S. 453, der übrigens hier zu vergleichen ist, mit Unrecht locum
% Cacum schreiben wollte. Auch Solin c. I sagt das eigentlich schon : Cacus habila-
^it bcmn cui Salinae nomen est, ubi trigemina nunc porta.
S) Vgl. meinen Auüsatz de comitio Romano (Ann. deir Inst. XVI] g VIII.
9) Damit sie nicht etwa Jemand suche in der von Preller referierten Lesung des
^x A der Noi. p. S7 : basilicae X Annia Azitica Claudia llarcia , bemerke ich , dass
'^ies der Anfang der aquae ist.
272 Thbodor Mommsen,
man längst gesehen hat , bloss durch Schreibfehler , nach der Alselpi
in beiden Recensionen des Regionenverzeichnisses und seHtet^ flP
Texte vorkommt, den der Chronist von 354 vor sich hatte ;*^n mcnP
Würdiger Beweis, dass der Text des Polemius jeneft zusammen *inuA||
hängig gegenübersteht und es deshalb gerechtfertigt ist, seinen LesJR
gen vor dem Obereinstimmenden Text der übrigen Recensionen dfllT
Vorzug zu geben. Dagegen ist die Tepula, wie die Zahl zeigt, bkMl
durch Versehen der Abschreiber bei Polemius ausgefallen. Von cMl
übrigen Abweichungen sind bemerkenswerth et Atica Anena staf(%tk|
Annia ; jenes scheint minder corrupt , indem hierin vermuthlicn die bei^
den Anio vetus und novus stecken , so dass vielleicht zu schreiben il|
Aniena et altera Aniena oder ähnlich. Heracliana statt Herculea , FitMP
tins rivus Herculaneus"; im Original stand W<fftl Herculiana. Diei Dorril
ciana des Polemius muss die Damnata des''^(lem Textes sein ; beidi
Namen sind sonst unbekannt. ^
Sechs Obelisken , wie der jüngere Text des Regionenbuches (dil
sog. Curiosum), hat auch der Text des Polemius, während der älte^
Text derselben (die Notitia) noch den im J. 357 in Rom errichteten öbß
lisken nicht mit auflUhrt'^.
Sieben-, nicht sechsunddreissig Thore zählt das Regionenbuch, ¥rtM
richtiger scheint"). Dass die Zahl der Naumachien fehlt, ist bemerkend
werth, da die Ziffer V des Regionenbuches verdorben scheint**). Die Zah
der vici 424 erhält durch Polemius neue Beglaubigung**).
'Es mag mit diesen topographischen Bruchstücken ein anderes klei-
nes zwar nicht unediertes , aber wenig bekanntes Fragment verbünde
werden, das Herr K. B. Hase im Pariser cod. 831 9 aufgefunden und Herr
Dureau de la Malle in einer Anmerkung der Topographie de Carth^
S. 39 herausgegeben hat; wäre es auch nur um unbegründete Hoffnoi-
gen, welche jene Publication leicht hervorrufen konnte, zu beseitigeii^
wie ich es kann durch die Gefälligkeit des genannten deutschen Gelehrteip
«i
1 0) S. die Abhandlungen der sSchs. Ges. II, 602.
H) Pliu. h. n. 3, 5, 66. Preller Reg. S.75.
\t) Preller S. 206.
\3) Preller S. 234. Die richtige Zahl ist doch wohl 32i, die auch der Text 6m
Chronographen zwar nicht bei den vici, aber bei den aedcs hat.
PoLEMii SiLYii Laterculus. 273
r, imgieich manchem seiner bibliothekarischen CoUegen , den Promus
dem Condos zu vereinigen weiss. — «Die Handschrift», schreibt
Hase, «89 Blätter in Quart, Pergament, enthalt 21 Artikel von sehr
Hand , einige wohl aus dem X , die meisten aus dem XI,
londert. Von vom herein Arators Historia apostolica , in Hexame-
i; dann allerlei von Fortunat, Beda, Asterii carmen de conflictu veris
kiemis, Warnerii carmina, disticha Catonis, Symposii aenigmata,
i enchiridion sive grammatica in modum dialogi inter Francum et
darauf f. 85 r. Disputatio Alchuini et discipulorum eius bis
r. unten. F. 86 v. von einer andern Hand ein Bruchstück theolo-
Inhalts : De sex huius mundi aetatibus ac septima vel octava
vite quae celestis , et supra in conparatione prime ebdomadis in
(so) mundus omatus (?) est , aliquanta perstrinximus : et nunc in
itione aevi unius hominis — und so geht es fort bis f. 87 v. gegen
Mitte : morte finienda. Darunter von einer Hand des XI Jahrhunderts
Zeilen von den 365 Tagen des Jahres. F. 88 (das Blatt, falsch
iden, sollte vor f. 87 stehen) geht die disputatio Alcuini weiter und
;st auf der Rückseite : quatinus hinc inde armati vere fidei defen-
€t veritatis assertores omnimodis inevincibiles efficiamini. Unmit-
ir darunter, von anderer Hand, aber doch auch aus dem XI Jahrb.,
von Dureau de la Malle herausgegebenen acht Zeilen :
Carthago vero, quae principatum Africae tenet , stadiis decem por-
recta videatur stadiique parte quarta; Babilon porro stadiis duodecim
lonua sit et pedibus ducentis atque viginti; ipsa quoque domina
. omnium gentium Roma quatuordecim stadiis et pedibus centum atque
P viginti longa primitus fuerit, nondum adiectis his partibus , quae mul-
i tum congeminasse maiestatis eius magnificentia visitur (wohl magni-
!^ ficentiam videntur) ; Alexandriam mensi sunt sedecim stadiis, pedibus
f, vero trecentis atque scxaginta. Quinque libri Moisi
Ife untere Hälfte des f. 88 ist leer geblieben. Endlich f. 89 r. steht auf
ier obem Hälfte des Blattes wieder ein abgerissenes Stück eines Ge-
^chs, von dem ich nicht weiss, wohin es gehört; M(agister) und
WscipüJus) unterhalten sich von der Unsterblichkeit der Seele. Anfang :
— ritoris proderunt dum quisque illorum immatura morte cum magno
[uesitum labore cito perdidit gloriam; Ende: M. Estne sapientia decus
i dignitas animae? D. Est vere. M. Nonne absque ratione est
ier bricht das Gespräch plötzlich ab ; die untere Hälfte der Seite ist
•
S7i Thbodob MomiSBN,
leer und f. 89 v. steht bloss eine sehr ungenaue Angabe des Inhalfi
Handschrift von einer Hand des funfeehnten Jahrhunderts».
So weit Herrn Hases Bericht, dem ich wenig beizufllgen habe,
.sogenannten Stadien sollen, wie schon die Theilzahlen beweisen, oi
bar Miliarien sein, i^onach sich folgende Ansätze ei^eben :
Umfang des römischen Karthago 1 0250 Schritt.
„ von Babylon 12220 „
„ von Rom vor Aurelian . 14120 ,,
„ von Alexandria . . . .- 16360 „
Dass die adiectae partes die von Aurelian durch seinen neuen Mauei
«
zu der Stadt gezogenen Vorstädte sind, sieht man leicht. 'Gemein
also die Messung der römischen Mauern unter Vespasian , welche i
Plinius (h. n. 3, 5, 66) 1 3200 (XHI M CG mit der Variante XHI. X
Schritte ergab. Fur Karthago und Alexandria ist mir eine ähnliche
gäbe nicht bekannt.
VII.
Breviarium temporum.
Primus post düuvium omni Asiae exceptis Indis inter Assyrios regi
Ninus Beli ßius , cum tarn Urne sedecies dynastiam suam Aegypti comt
sent. Cuius tempore Habraham nalus est, et Zoroastris Bactris', Melct
5 dech Solymis vel Europs Sicyonis reges fuerunt. Post quos longe, pr\
Inachus.regnavit Argis et Cecrops Alhenis, cuius tempore Moyses fuiU A
Micynei successerunt usque Troiae excidium. Post quod Latini reg
coeperunt, Post quos Lacedaemonii et Corinthi regnare coepenmt. ^Qu
imperium agentibus regnum ludaeorum in II partes divisum est. Pt
\ 0 Macedones imperare coeperunt finito regno Assyriorum. Quibus Medi
cesserunt. Sub quibus Lydi imperant » et Romulus cum fratre generatus
a quo Romanum coqpit imperium. Post quos Numa, TuUus, Ancus, Prii
sub quo Persae per Cyrum erecti sunt, Tarquinius , qui Superbus diciti^
ab urbe depulsus est, annis ducentis quadraginta et tribus, quibus m
Das cursiv Gedruckte ist aw Hieronymus Chronik abgeschrieben, — Die HatuUt
t oronia si exceptis — Asirios — 3 dinasliam — Egiperi — i Xoroastris — 5 S<
— Europisicionis regis — 6 Archiv — Coecrops — 7 Mioiiiei — 8 Correnti «— IQ
cedonis imperavit inperant finito — Asiriorum — 1 1 Lidi — 1 3 giram
PoLEMn SiLvu Laterculus. 275
decknum ab urbe miliarium procesmt imperium, regnaverunt. Post
Brutus primus cansul cum Gonlatino consorte processit; qui ideo duo
sunt, ut tempore sui similium, si unus ex his per ius potestatis
itae insolens esse voluisset, ei alter obsisteret'). Sub quibus per
quadringentos sexaginta et VII orbis parte maxima subiugata Lati- 5
dominationis regna creverunt et in unum üomen omnis Itaiia , Gal-
Hispania, Brittania, Africa, Iliyricus, Thraciae, Oriens, Asia Pontusque
i\it. Post quos cum interdum dictatores sive decemviri suevissent
i, primus Gaius luiius Caesar , victis per decennium Oalliis et Brit-
successorem dedignatus dominum ipse se fecit. Quo in curia i o
tis Martiis per Brutum et Cassium auctores suae mortis XX et
vulneribus interempto, Augusti ab Octaviano qui f eis constitutus
esse coeperunt, quorum usque nunc potestas perenniter per-
lt. Ex quibus Domitianus primus chlamydem blatteam^, Diocietianus
las vestibus habitus regalis insererc ^ ; vel Constantinus senior, qui 1 5
iristianae religionis ministros privilegiis communivit, diadema capiti
propter refluentes de fronte propria capillos (pro qua re saponis
?dem cognomenti odoratae confectio est, qua constringuntur) inve-
iV. eins modus hodie custoditur. Cuius regni ab urbis exordio mille
ducentis completis annis Postumiano et Zenone consulibus, Asterioso
;ule tanquam primus annus incipit.
I prias potestates — 4 et aller obsisterit — 5 urbis — 6 dominacionis — 7 Illi-
PkDs Tracie — 8 sue vicisse creati — 1 0 successore — qd in curia kl. mr — < 2 Au-
I^Bto — vielleicht qui primus constitutus est — 13 potestas quaterenniter perdurant
,li Domicianus — clamidem blateam Diociisianus gemma — 1 8 cognoroen odorata
Cfeleccio est qua constringeretur.
Anmerkungen.
t ) Eutrop 1,9: consules coepere duo hac causa creari , ut si unus malus esse
Kohiisset, alter eum habens potestatem similem coerceret.
S) Dies bestimmte Zeugniss, dass zuerst Domitian das ganzpurpume Gewand
iduD, ist merkwürdig. So bekannt diese Tracht der Kaiser ist, habe ich doch sonst nirgends
gefunden, wann sie aufgekommen sei ; denn dass Caesar wenige Tage vor seinem Tode
as Triumphalgewand mit dem königlichen Purpur vertauschte, ist zwar richtig (Dio
i, 6. H . Drumann 3, 663 A. 9), aber beweist durchaus nicht, dass Augustus dasselbe
ttt ; wie es scheint wird selbst noch von Nero als etwas Besonderes berichtet, dass er an
nem Festtag das Purpurkleid trug (Suet. Nero 125). Noch weniger gehören die Regu-
lion , wodurch Caesar und Octavian den Männern , die nicht Beamte oder Senatoren
f
276 Tbsome MomsBR,
waren, das Tragen des Pnrparsaams untersagten (Snet. Caes. 43. Dio 49» 16) und dl
Interdiction gewisser Parpursorten (Säet. Nero 31) hiertier. Ich bin um so mehr gft
neigt der Angabe des Polemius vollen Glauben zu schenken, als sie einen Anhalt flodi
in dem von Domitian im J. 84 auf Lebenszeit angenommenen Titel Censor; da w\
befainnt die Censoren die einzigen Beamten waren, die, wahrend sie fongierten, fgum
purpurne Gewinder trugen (Becker Handb« 1, 9, 198), war es nur consequeot, das
Domitian dasselbe auf Lebenszeit nahm, und seine Nachfolger behielten dies bei.
3) Yict. Caes. 39 : Diocietianus — primus ex auro veste quaesita serici ac par-
purae gemmarumque vim plafntis concupiverit.
4) Dass Constantin der Erste zuerst das Diadem für bestSndig trag (caput eilHi
nans perpetoo diademale: Yict. epit. 41), ist bekannt und wird durch die llniHi^
bestätigt (Eckhel 8, 79). Von der Glatze Gonstantins und der dagegen nützlichen
riechenden constantinischen Pomade finde ich sonst nichts. Tillemont protestiert
driicklich gegen die Annahme , die seinen Helden zum Kahlkopf macht (!¥» 179) ;
w8re indess zu bedenken , ob nicht zwischen dieser constantinischen Glatze und M
Priestertonsur feine, wenn auch nur ideale Bezöge in roaiorem del gloriam sich dfirta
entdecken lassen.
VIII.
Voces varie animancium.
Ovis balat. canis latrat. lupus ululat. sus grunnit. bos mngit. aequn
hinnit. asinns nidit. ursus sevit. leo fremit. corvus crocit. meraloi
frendit. turtur gemit. turdus trucUat. anser glingit. gras granH. mflvn
linguit. apis bubbit. hirundo minurrit. rana coaxat. populus strepit
ignis crepitat. cursus aque murmurat. terra stridit. aes tinnit.
IX-
Nomina ponderum vel mensurarum.
Sedecim digiti transversi pes est, pahnus quadras, bis cubitus, ulni
dodras. duo semis pedes gressus^). Y pedes passus. duopassus acina^.
C pedes iunctis XXV in quadrum aripennis. prope duo aripeimes iuge-
5rum^. mille quingenti passus ieuga. IUI M. passuum seunos sive para-
sanga^). Obolus minima pars mensurae^. dodrans novem unciae, aa
Die Handschrift i palme — 3 drodras — achina — 4 vinctus XXV in quadro-
passus aripennis propedii aripennis iuginim mille quingentis — 5 si parapasanga —
6 obulus minnima — dodrans nove uncie as decim denarius X numer' pondus duc
missi sunt tuim
PoLEIOr l^ILVII LaTERGCLUS.
277
. f:.
m, denarios X numemft.pondus, duo semis sestertium. Y sex-
gomor*) , VI modii medinuram. Sextula sexta pars librae , uncia
jöaa. Moa libfa Graeciae; sexagmta librae talentum, quod est
^^ pondus. . ,
•--^'lV^
^
Ilem de rebus üqmdis. 5
Duo coehlearia diräiis dicuntur. tres ehernes mystrum faciunt.
cfÜrta pars'VfaAi est. "ej^thus sexta pars hemine est. hemine
sextarius est. sextarius sexta pars congii. Illlsextariichoenix^.
sextarii modiu^ III modii anffora. medietas amforae uma.
ii cit telrtift|pars artt^&a^. decem modii cadus^. XX amforae lo
^
I gracie sexaginte — 6 coclearea demis — demis mistrum — 7 mislrum —
«I cialus — 8 conix — 9 anfora — anfore — 4 0 tercia — anfore culleas. Explicit.
Anmerkungen.
i) Ebenso der mittelalterliche Schreiber in Lachmanns Feldm. S. 372, 2.
2) Als Mass von UiOO DFuss Feldm. 2i6, i. 368, 5 und sonst, von i Fuss
tl5, 8. Als Mass von 10 Fus^ (decempeda oder pertica) ßnde ich die acina (agna,
i) sonst nicht; doch ist schwerlich hier etwas ausgefallen.
3) Ich zweifle sehr an der versuchten Restitution. Der Arapennis wird sonst zu
Fuss ins Quadrat oder einem halben Jugerum gleich gesetzt (Feldm. 368, 1. 372,
; hier scheint er zu 125 Fuss ins Quadrat, also nur ungefähr dem halben Jugerum
gesetzt zu werden.
i) Mensuras viarum nos miliaria dicimus, Greci stadia, Galli lewas, Egyptii signes,
bsae parasangas (Isidor Feldm. 370, 5). Das ägyptische Mass ist der Schönus, der
IrParasange gleich auf 30 Stadien oder 3750 römische Schritt angegeben wird.
5: Vielmehr ponderis, in dem Apothekergewicht der Kaiserzeit , wo man nach
Mven = Vs Unze und Obolen ■=» % Denar wog. Böckh metr. ünt. S. 160. Prise.
tpood. V. 8.
6) So giebt Isidor dem Bath von zehn Gomor 50 Sextarieo, was Böckh verwirft
lelr. Unt. S. 260).
7) S. über'dieses sehr verwickelte YerhSltniss Böckh a. a. 0. S. 20<; Polemius
^gabe stimmt zu Priscian de pond. v. 69 : qui (sextarius) quater adsumptus Graio fit
mioe choeuix. Vinetus Auslegung dieser Stelle wird durch Polemius festgestellt.
8) S. Böckh a. a. 0. S.243.
9) Dies Mass finde ich sonst nicht.
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VOLUSII MAECIANI
D1S11IBUTI0 PARTIUM
HERAUSGEGEBEN
VON
THEODOR MOMM^EN.
•IIIIB4I. 4. K. S. (;«•. d. WiMea»rb. 111. 21
■-.if
L. Volusius Maecianus') scheint von niedriger Herkunft gewesen zu
sein und keineswegs mit dem bekannten im ersten Jahrhundert der
Kaiserzeit blühenden Geschlecht der Volusii Salurnini'^) zusammenzu-
hängen. Nach allem Anschein gelangte er zu Ansehen und Einfluss durch
seine juristische Thätigkeit, welche unter Antoninus Pius (138 — 161)
fällt. Sein Hauptwerk, Quaestionum de fidei commissis libri XVI ^, ward
unter dessen Regierung publiciert*); weshalb es auch schon in einer
wahrscheinlich unter M. Aurel und L. Verus geschriebenen Schrift des
Scaevola citiert wird^ und schon eben diese Kaiser in einem Rescript
den «alten und wohlerworbenen litterarischen Ruf» des Maecianus
1) Den Vornamen hat die Vita Marci c. 3 und eine Inschrift (A. <8) ; Volusius
Mijecianus heissl er z. B. in den rnscriplionen unsrer Schrift und der Schrift Ex lege
RhcMÜa (I. 9 D. de lege Rhodia 14, 2) und in dem ihn erwähnenden Rescript von Marc
Aurel und L. Verus (l. 17 pr. D. de iure patr. 37, H); gewöhnlich wird er bloss Mac-
lianus genannt.
2) Vgl. über diese Marini Arv. p. t22. 292, Borghesis oss. numism. VI, 6 und
«lesselben Aufsatz im Giorn. Are. XLIX (1831) p. 280 — 301, wozu die Inschriften des
1926 entdeckten Colurabariums der Volusier in der Vigna Ammendola (am zugänglich-
en in Cardinalis diplomi) manchen Nachtrag liefern. Nach den Consuln dieses Namens
iQcius u. c. 742, Lucius n. Chr. 3, Quintus n. Chr. 56, Quintus n. Chr. 92 ist wenig
mehr von ihnen die Rede ; doch kommt noch unter Commodus ein Volusius Satuminus
Marini Arv. tav. XXXV) vor. Die zahlreichen Inschriften dieser reichen Familie zeigen
nirgends Verwandtschaft derselben mit Maecii oder Maeciani.
3) So citiert die Schrift Ulpian 1.72 D. de usufr. 7, \; gewöhnlich wird sie als
fideicommissorum libri, einmal (1.86 pr. D. de adqu. her. 29, 2) auch als quaestiones
aogeführt.
i) «Antoninus Augustus Pius noster», heisst es darin (1.42 de fideic. lib. 40, 5) ;
divus Pius nur in Citaten aus zweiter Hand (l. 86 pr. D. de adqu. her. 29, 2. 1. (I
§ i D. de leg. III 32).
5i 1.20 D. ad 1. Falc. 35, 2.
91 *
282 Tbeodoh Movmsb5,
*
erwähnen^. Dazu stimmt denn auch, dass er sich in seinen Schliffe
vorzugsweise an Julian anschliesst ^ , der unter Hadrian blühte und se
Leben unter Pius oder vielleicht noch später beschlösse ; dass er diese
mehrmals , ebenso den Vindius Verus und den Kaiser Pius selbst al
persönlich ihm bekannte und befreundete Männer bezeichnet *) ; dass a
mit den beiden genannten und andern Juristen in Pius Consilium Sib
hatte '*^ und dass er zum Lehrer der Jurisprudenz für den Caesar M. Au-
m
relius (geboren 121, adoptiert und zum Caesar ernannt 1 39) ausersehen
ward"), wonach angenommen werden nmss, dass er schon im Anfimg
der Regierung des Pius sich einen Namen gemacht hatte. Wir habei
noch einen , wie es scheint zwischen 143 und 1 46 geschriebenen, Brie;
Marc Aureis an Fronto, worin er sein eiliges Schreiben entschuldigt
«quia Maecianus urgebat»^^. Dass er nach der Thronbesteigung seinei
Schülers in dessen Rath verblieb und in einem Rescript von M. Aare
und L. Verus (161 — ^169) mit grossem Lob erwähnt und als «Freund
der Kaiser bezeichnet wird '^ , ist bei der bekannten Pietät Marc Aurel;
gegen seine Lehrer begreiflich. Ueber sein Ende liegt ein Bericht vor
6) 1. n pr. D. de iure patr. 37, 14 : VolusiuB Maecianus amicus noster iuris ciri
lis praeter veterem et bene fundatam peritiaoi anxie diligens.
7) 1.86 de cond. et dem. 35, 1. 1. 3p § 7. 1. 32 § I ad 1. Fa|c. 35, 2. 1. I § I
1. 46 § 3. 1. 65 § 1 ad SC. Trebell. 36, I. 1. H pr. de iure patr. 37, 4 4. Wunderiic
de L. Volusio Maeciano (Harab. 4749. 4.) p. 40.
8) Zimmern Rcchtsgesch. f, 336.
9) nostcr hcisst ihm Julian 1. 86 de cond. et dem. 35, I. 1. 30 §7 aJ 1. Fal<
35, 2. l. 65 § I ad SC. Treb. 36, 4; Vindius I. 32 ^ i ad I. Falc. 35, 2; der Kaise
Pius 1. 42 de fideic. lib. 40, 5.
4 0) Vita Pii c. 4 2. Dass er in die Vita Alex. Sev. c. 68 irrlluimlich gekommen i«t,
ist ausgemacht.
4 4 ) Studuit et iuri audiens L. Volusium Maecianum , sagt der Biograph des Kaisers
c. 3, wo Casaubonus zu vergleichen isl über die Rechtskunde, die Marcus sich erwirb-
Auch der Kaiser gedenkt in seiner Selbstbiographie I, 8 unter seinen Lehrern dei
Maecianus, wie dort längst für Harcianus mit Recht hergestellt ist.
4 2) Fronto ad M. Cacs. 4, 2. Die Briefe scheinen einigcrmassen nach der Zeü
geordnet zu sein; das zweite Buch (s. besonders 11, 4) ist 4 43, der letzte Brief de
vierten Buchs 4 46 geschrieben.
43) 1. 4 7 pr. de iure patr. 37, 4 4. Die Kaiser sagen hier, dass sie eine Rechtseoi»
troverse früher im Sinne des Proculus entschieden hätten und dass denn auch-MaecIa
nus später mit Rücksicht auf dies Rescript in demselben Sinn respondieri habe ; allei
bei nochmaliger Erwartung im Slaatsrath halten Maecian selbst und andre Juristen sie
denn dorh für eino Modification im Sinne Julians entschieden.
VOLUSII MaBCIANI DISTBIBUTIO PABTILM. ^ä
der nicht wenige Schwierigkeiten gemacht hat und den ich hersetze in
der doppelten Recensipn, die wir davon haben :
Vita Avidü Camü c. 7 : vita M. AureKi c. S5 :
Imperatorio nomine cum proces- Maecianum ctiam filium Cassii,
sisset (Cassius),- eum qui sibi apta- cui Alexandria erat commissa, ex-
verat omamenta regia statim prae- ercitus occidit ; nam et praefectum
fectum praetorio fecit, qui et ipse praetorio sibi fecerat, qui et ipse
oodsus egt Antonino invito ab ex- occisus est.
atitu ; qui et Maecianum , cui erat
eommissa Alexandria quique con-
seoserat spe participatus Cassio,
iivito atque ignorante Antonino in-
lerenut.
War der Maecianus, von dem hier die Rede ist, wirklich der Sohn
. des PrSitendenten Avidius Cassius, was vielfach als richtig angenommen
. worden ist^^, so kann dos Namens wie des Alters wegen der Maccia-
Qos, der beim Aufstand des Cassius 173 umkam, nicht unser Yolusius
• Maecianus sein. Allein es ist einleuchtend , dass in dem ersten Bericht
Maecianus keineswegs als Sohn des Cassius geschildert wird , von dem
r. man doch unmöglich sagen könnte, dass er in Hoflhung auf einen An-
theil am Siege sich mit dem Cassius vereinigte ; vielmehr scheint das
t Wort filium in der zweiten Biographie Excorptoren - oder Abschreibcr-
lehler , wofür fautorom oder ein ähnliches Wort zu substituieren ist. Ist
dies richtig, so steht nichts im Wege , die stets von den Jjesten Rcc^hts-
j(elehrten **) vertheidigte Meinung festzuhalten, dass hier Volusius Mac-
ciaaus gemeint ist ; die grosse Seltenheit des Namens Maecianus und
das vollkommene Zutreffen aller Momente sprechen entschieden für diese
Annahme. — Das .Vmt, welches Maecian in Aegyptcn bekleidete, hat
man bald für die Prdfectur von Aegypten erklärt, bald fUr den Juridicat
von Alexandria ; möglich sind beide Annahmen um so mehr, als auf die
Genauigkeit des Ausdrucks bei dem Biographen nicht viel Verlass ist,
doch ist dies letztere den Worten weit angemessener und dies Amt wohl
geeignet f\ir einen damals schon bejahrten und berühmten Juristen. Auf
jeden Fall aber erhellt hieraus, dass Maecianus nicht in den Senat ein-
getreten, sondern als römischer Ritter gestorben ist; dass er aber in
U) S. Franz im C. I. G. m p.3l3.
f 5) Ritter pracf. C. Thcod. vol. V. Böcking praef. zum Maecian.
884 Theodor Mommsex,
dieser Carriere es so weit brachte wie es möglich war, denn der Jui
dicat gehörte deich der Präfectur zu den höchsten dem Ritter zagfln(
liehen Würden'^. Auch die Enveiterung der Competenz des Juridici
unter Marc Aurel ^^ könnte aus Rücksicht für den Lehrer erfolgt Iton
so wie die Abfassung der Schrift «Ex l^e Rhodia» in griechischi
Sprache, so viel ich weiss das älteste griechisch geschriebene WA
eines römischen Juristen, in Inhalt und Form ungemein passend erscheii
für den römischen Chef des Gerichtswesens der ersten' gi^hischf
Handelsstadt. — Endlich findet sich auch ein inschriftliches Zeugnu
dafür, dass Maecian nur ein römischer Ritter, aber in seinem Stanc
i
sehr angesehen war ; es ist dies das Verzeichniss der Kahnftlhrer (lenm
cularii tabularii auxiliarii) von Ostia aus dem J. 1 52 , in dem L. Yolosii
Maecianus in der zweiten Abtheilung der Patrone , das heisst unter d«
nicht senatorischen Patronen der Körperschaft an der Spitze steht *•). -
I
16) Man vei^eicbe die Carriere des L. Baebius luDcinus (Grut. 373, i), in ao
steigender Reihe : praef. fiabr.^ praef. coh. mi Raetonim , trib. milit. leg. XXH Deiofa
rianaa^ praef. alae Astyrnm , praef. vehiculonim , iuridicos Aegypti ; und die des Se
Cornelius Doler Joora. des sav. 1837 p. 658 ; Clarac musee pl. 7i), in absteigtttide
proc(urator Arne , isridiciis Alcxandreae , proc. Neaspoleo» cisiaosolei , praeL clan
Syr(iacae . pra«^. «Im I Aog. gem. colononim» trib. leg. YDI Av^., praef. coh. Y. Ba<
toniu, praef. faLrum III.
1 7 ] loridico goi Alexandriae agit dalio tuloris constitutione divi Marci conces
est (l S D. 4e off. iorid. I, 20}.
18) Wir besitzen rier Verzeichnisse der Mitglieder dieser Körperschaft, weld
Übrigeos zu venriiedenen Zwecken bestimmt gewesen zu sein scheinen und weo%
steus nicht alle ToMsflDdige Yeaeichnisse sein sollen j doch ist es belehrend , sie mi
einander zu Tergleiehen: 4] vom J. 110 ^Gnit. 126. 127); 2) vom J. 4iO oder ebe
4 45 ^Reines. 10, 2 = Mur. 5i3, i, jetzt im Museum Vescovali in Rom) ; 3) vom J. 15!
(Grut. 4 077. Gnasco U p. 4 85. Orell. i05i) ; i) vom J. 492 (Rein. 40, 4 = Gud.lHj
Im dritten leMO wir unter der üeberschrift patroni vier Namen , alsdann nach eioeo
Zwischenraum ohne neue Üeberschrift fünf andre, wovon der erste L. Volusius Maecit-
nus ''den Irrthum Marcianus berichtigten Marini Ar^'. p. 258 n. 328 und Guaacoa. a.O
nach dem Original, ist; darauf folgt als neue Üeberschrift quinq. perp. und ein Name
alsdann quinq. und wieder einf Mme, dann die plebs. Ein wahrscheinlich späterer q.<]
ist am Bande nachgetragen. Danach scheint die Uebefschrift patroni überhaupt auf di
ersten lebo Namen bezogen werden zu müssen, wo dann die beiden Gruppen zu vei
gleichen sind mit den beiden Klassen der Patrone im vierten Katalog patr. senat. üt
patr.) equit. Rom. Hieraus erhellt also, dass Maecian bloss Ritter war. — Uebrigei
Iiat schon Mariui a. a. 0. diese Inschrift auf den Juristen bezogen. — Wenn die vc
lig bodenlose Vermuthung, welche unsern Volusius zum Referenten des volusianisch
Senatusconsults macht, noch einer Widerlegung bedarf, so ist diese damit gegeben, da
der Jurist, wie gezeigt, nie in den Setoat eingetreten ist.
VOLÜSII MaECIANI DISTRIBUTIO PARTIUM. S85
Dass Maecianus , als die Soldaten der Begnadigung , die er von einefA
Kaiser wie Marc Aurel wohl erlangt haben würde, vorgreifend flin nie-
dennachten , ein beehrter Mann gewesen sein musb , geht daraus her-
vof, dass er schon um 146 Prinzenlehrer, ums Jahr 152 Patron der
Köq)erschaft von Ostia gewesen ist, also im J. 175 mindestens ein Sech-
z^r gewesen sein wird.
Ausser den in die Pandekten ubei^egangenen Fragmenten hat sich eine
kleine Schrift tlber Zahlen, Masse und Gewichte von unsermlMaecian abge-
sondert und nicht überarbeitet in einer Pariser und einer Vaticanischen
Handschrift erhalten. Von der Pariser, einer Pei^amenthandschrift des zehn-
ten Jahiiiunderts, jetzt auf der öffentlichen Bibliothek in Paris n. 8680, ver-
danke ich Herrn Dr. Bursian eine äusserst sorgfältig gemachte Abschrift. Die
Handschrift Vat. 3852 membr. saec. X, von der ich Herrn Dr. Keil die erste
Kunde, eine genaue Collation wiederum Herrn Dr. Bursians römischer nicht
müssiger Müsse verdanke, ist durchaus Zwillingshandschrilldbr Pariser ; sie
enthält f. 1 1 9 fg. die sogleich aufzuzählenden drei Stücke : den Maecian,
den lateinischen Epiphanius und den Tractat Monsura est iuxta Isidorum in
derselben Folge und fast ohne Abweichung. Dass indess keine der ]!)eiden
arailich gleich altes; Handschriften aus der andern abgeschrieben ist, be-
weist f\lr die Pariser z. B. § 26. 64, wo diese allein die Lücke bezeichnet
and allein das ächte confiat hat, an dessen St(»lle im Vat. wie im Par. m. 2
confieiat steht; ftir den Vat. § I 4, wo derselbe die im Par. ausgefallenen
Worle enthält. Es ist darum die vollständige Collation von beiden selbst
in orthographischen Minutien mitgetheilt ; im Ganzen dttrfte die Pariser
den Vorzug verdienen, doch sind die Handschriften so gfeich, dass kaum
von emem bestimmten Unterschiede die Rede sein kann. Dass für die
neueste und beste Ausgabe von Böcking (in der Bonner Sao^nlung 1831)
die Handschriften nicht verglichen sind, überhaupt die Existenz und der
Werth derselben nicht hinreichend bekannt und gewürdigt zu sein schei-
nen, wird diese neue Ausgabe in BOckings Augen gewiss und ich hoffe
auch bei Anderen reclitfertigen. Was die Jft^ren Ausgajben betrifft , so
sind alle aus dem Parisinus oder Vaticanus geflossen. Die Handschrift
von Lorsch, aus der Sichard zuerst den Maedfän herausgegeben hat (mit
dem Breviar f 528) , ist sicher die Vaticanischc , da Sichard in den
Abweichungen vom Paris, z. B. praef. (auiem statt aut), § 1 4. 44 (e^ statt
e/ww), 46 (HM ITA AANTON nam statt HMITAAANTION namque)
dem Vaticaims folgt. Dagegen benutzten die übrigen französischen und
■ •
286 Theodor Moxmse?!.
die holländischen Gelehrten , wie J. F. Gronov fiir seine der Schrift De
sestertiis (AmsteL 1656. Lugd. Bat. 169!) angehängte Ausgabe, un-
zweifelhaft den Pariser Codex, ohne doch danach den Text durchgängjig
zu constituieren. Was das utnunque genus exemplarium anlangt,. das
Vinetus ftir seine Recension (hinter Hotoman, de re numm. 1 565. 1 585]
brauchte, so wird mit den nova die Ausgabe des Sichard gemeint
sein, mit dem «vetustus codex Danielis» \%ieder die Pariser Handschrift;
wenn Vinetos bemerkt, dass er den Titel «in antiquis codicibos» nicht
finde , so mas das auf irsrend einen Irrthum in seiner Collation beruhen.
Cujacius (beim codex Theod.] hat wohl nur die Ausgabe von Sichard
in die Druckerei gegdben. — Da Böcking diese älteren Ausgaben mit
gewohnter Akribie genutzt und ausgenutzt hat und seine Ausgabe in
Jedermanns Händen ist, halte ich es für überflüssig, die relative Werth-
losigkeit dieses gesammten kritischen Apparats durch Wiederholung des-
selben in dieser Ausgabe dem Leser vor Augen zu legen und ihn za
überzeugen, dass jede Abweichung der Ausgaben von jenen zwei Hand-
schriften als Fehler oder als Conjectur sich herausstellt ; als einen ein-
zelnen Boyeis erwähne ich das spurlose Fehlen des in derPiairiser Hand-
schrift § i6 ausradierten griechischen Wortes in den sämmtlichen Aus-
gaben'*). — Dagegen ist es nothwendig zu erwähnen, dass in beiden
Handschriften auf den Maecianus zwei andere Stücke verwandten Inhalts
folgen. Das erste, betitelt «De mensuris», ist die sogenannte vetns ver-
sio Latina libri Epiphanii de ponderibus et mensuris, die Salmasius ;con-
fut. Cercoelii p. 97) und andre französische Gelehrte des siebzehnten
Jahrhunderts öfters anfuhren und die le Montic in den Varia sacra (vol. 1
Lugd. Bai. 1685 p. i90 — i9o hat abdrucken lassen; es scheint als sei
auch dieser Tractat wie der Maecian einzii: durch jene beiden Handschrif-
ten uns erhalten und sowohl Salmasius Citate als le Mox-nes Ausgabe aas
der Pariser geflossen. Die Schrift gehört in ihrer jetzigen Form in jene merk-
würdige Reihe lateinischer Bearbeitungen griechischer, besonders alexan-
drinischer Schriften im fränkischen Reiche w ie der Barbarus Scaligeri, die
Kosmographie xon Ravenna und manches andere Stück; übrigens verdient
sie zwar nicht ftir die ältere Zeit, wohl aber tilr das Münzwesen des vier-
ten Jahrhunderts mehr Beachtunir, als sie bisher wfunden hat und dürfte
19 Dass Gronov ,^ i3 aus seiner Handsctirifl nummi statt des richtigen nomine
anfüliii. wird Abschreib- oder Collationfehler sein.
VOLUSII MaEGUNI DISTUBUnO PAftTlCM. 387
ieiflesw^ Uebersetzung der Schrift des Epiphanius, sondern vielmehr
ier von diesem überarbeiteten Originalschrift sein.. — Unmittelbar
ionn schliesst sich ohne Titel der Tractat de mensuris — de ponde^
bas — de mensuris in liquidis , den Lachmann in die Sammlung der
omalischen Schriften S. 371 — 37G aufgenommen hat ; ein Product des
ihem Mittelalters, dessen Verfasser, anknüpfend an Isidor, die Masse
d Gewichte seiner Zeit darstellt und über das fränkische MUnzwesen
iige nicht unwichtige Bestimmungen giebt. Der Text der Pariser Hand-
hrift weicht von dem Lachmannschen , das heisst dem der Wolfen-
itller, aus St. Omer herstammenden Handschrift des neunten oder
fanten Jahrhunderts nur in so geringen Kleinigkeiten ab — die be-
4
eikenswertheste Variante ist noch die Interpolation et diebus CCCLXV
J4, 9 wie in dem Rostocker Codex — und es sind diese Abweichun-
91 so gar nichts als reine Fehler, dass allem Anschein nach die Pariser
andschrift nichts ist als eine Gopie der Gudischen ; was der Herkunft
er Handschrift wegen bemerkt zu werden verdient. Hauptsächlich
ber erwähne ich diese dem Maecian an sich ganz fremden Stücke des-
Ubausftihrlicher, weil wunderlicher Weise der Schluss des Maecian
in diesem erst abgekommen und dann bei le Moyne sogar an die Spitze
sogenannten Epiphanius gerathen ist. Wer die Handschrift sieht,
sich nicht täuschen; der Epiphanius beginnt mit neuem Absatz
mit der Majuskelüberschrift De mensuris , so dass es nicht einmal
ist auf die Vergleichung des griechischen Textes oder gar die
Evidenz zu provocieren. Das Weglassen der fraglichen Worte ist
als eine Flüchtigkeit von Sichard, die die späteren Herausgeber zu
richtigen versäumten. So wird man denn in dieser Ausgabe einige Sätze
Maecian mehr lesen als man bisher kannte und zugleich erfahren,
auch er dem allgemeinen Schicksal unsrer klassischen juristischen
fe, nur fragmentarisch uns erhalten zu sein, nicht entgangen ist. —
mag gleich hier er\\'ähnt werden , dass nach dem berichtigten
iUDsre Schrift m'cht einem unbekannten Censor gewidmet ist, sondern
Caesar, d. h. dem Schüler Maccians Marc Aurel , dem sie , wie der
angiebt, seine Rechtsi^tudien erleichtern sollte. Sie ist also mn
Jahr 4 46 n. Chr. geschrieben.
Ich bezeichne die Pariser Handschrift O, die Vaticanische 0\ die über-
mde Lesart beider C, Böckings Text, dessen Varianten ich bci-
im
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"^^rra fir^sio ^niin d *ä 'uinie iuikI it^ ^ocalur, in
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iiii;^ *rj7.i - ' : -^nunir fr Ssi^ u niiUtui}r |iiartK paflok
»»•;i:fk >flrftPÄ ^^ran iikrr< umen -?<; '?*?vanö-. :uiii> oj^ta ZI- 5/ DeinJ
ü»#tffiir fi ^«••n rtj' i^ nuie '?*^s*'im:'iJH •-"jnrjr. quarum est nbl
• < . 'fJ»rn n ir.^- »ai icnuir auaa 7ai> :«:arir lacKi daae sextuW
u^p-^ TÄ ^ r.*»' iiirir iri-ai i> ji fiiofe'-ni ;; arres Ai«>di?ciinas ; vodi
* ^1*? -v.ir -ii-dr^ü-a Trü:.)!: v j^ss: i^tributionis aequalitatoi
' ^ * viw-i j — * teji:? Lstrt'Zt.r. I r^fffn, Z» i» JJkm Z. $ zrigt,dass diftrih
W', ^liri«*«. i,^ -v:.T.£.,^ ^>«*ff^:ir» -^ öc. — r»:ti C — idku> p«cuoiaiiis poodere f I
• *mf ^^-^ yv-,^ ^".fci?-^ -.ttn^^ •orfTUrtT-* .-j.wiÄUi — 4 sepe C — cesor C, Censor 6-
^ t«*«: r^ 'l */ - T Tsum C — 9 aat ;ai:a C^ — II dWucilor 6 — 13 qoatiMV
*lm*,U^U:k^A — 15 «Tili? C — c-jta es: J — I ( scecunCiie C — t" C «?« «'^ -^
<ni«jfyficAi uim/ $ i9 KTiAfcrif i^rf : ' - t ? — IT untü (^ — 18 — II C— 19 unti
w;«i * — 2 1 fiaiit r
YoLusii Mabgiaüi distnbvtio pakhuh. ' S89
l* quare si quadranti sextantem , vel trienti unciam applices , fecies
icem, qui constat ex qOiDque uncüs, hoc est quinque duodecimis ;
qaincuncis ZI — — . [< 0.] Si semissi applices unciam, vel quincunci
Item, vel trienti quadrantem , efficies septuncem , hoc est Septem
iecimas ; nota septuncis S . [i 1 .] Si septunci applicueris anciam, 6
I semissi sextantem, vel quincunci quadrantem, vel trienti tantundem,
bessern, id est duodecimas octo: nota bessis Szi. [12.] Si bessi
leris unciam, vel septunci sextantem^ vel semissi quadrantem, vel
ici trient^m, dodrantem efficies, hoc est novem duodecimas ; nota
itis Siz — . [13.] Si dodranti applicueris unciam, vel bessi sextan- io
Tel septunci quadrantem, vel semissi trientem, vel quincunci tan-
facies dextantem, hoc est decem partes duodecimas; nota
Siz ZI. [1 4.] Si dextanti applicueris unciam, vel dodranti sex-
I, vel bessi quadranteo^» vel septunci trientem, vel semissi quin-
facies deuncem , id est undecim duodecimas ; nota deuncis 1 5
[1 3.] Ex bis apparet in quas partes aequaliter , in quas disparcv;. as
quo tamen facilius et memoria res teneatur, summa divisionis
est. in asse sunt unciae XII , hoc est partes duodecimae duo-
unciae et binae sextulae novem, hoc est novem nonae; ses-so
octo, id est octo octavae ; sextan tes sex, id est sex partes sex-
^ quadrantes quattuor, id est quattuor partes quartae; trientes tres,
Ittt tres partes tertiae; semisses duo, id est duae partes dimidiaä.
le partes inaequalem faciunt divisionem. [16.] in deunce sunt
undecim, sextantes quinque et uncia, quadrantes tres et sextans, S5
duo et quadrans , quincunces duo et uncia, semis et quincunx,
IX et triens, bes et quadrans, dodrans et sextans, dextan£| et uncia;
M assi uncia. [17.] in dextante sunt unciae decem, sextantes quin-
ft, quadrantes tres et uncia, trientes duo et sextans, quincunces duo,
fcis et Vriens, septunx et quadrans, bes et sextans, dodrans et uncia; 30
lest assi sextans. [18.] in dodrante sunt unciae novem, sextantes
4 quadrantis C^ — 3 zi zi I C vgl. § U ; iz— n b — 7 besem C — besis C —
8_6 — besi C— iO SnI C; 8= C; SZ ö;t;^/.§59. 60 — besi C — 13 unciam
I dodranti sextatem (sie) vel besi quadrantem vel septunci C^ ; unciam vel besi sex-
lem vel septunci Cp — 1 5 hoc est 6 — <fj nz:« C, Sirzzf C^, n— zr b —
ODciae decem duae Cb; vgl. 290, 87. 29 — 20 novae C — sescuncie (7 — 24 idem
C — 22 quarte C^ — 23 semisseC — due C — 24 caeterae C — ineqaalem C
deuncae C — 28 uncie C — 34 uncie C
390 Theodor Mommssn,
quattuor et uncia , quadrantes tres , trientes duo et uncia , quincunx c
triensy semis et quadrans, 8eptuDx et sextsois, bes et uncia; deest asi
qHadrans; [1 9.] in besse sunt unciae octo, sextantes quattuor, qoadraii
tes duo et sextans, trientes duo^ quincunx et quadrans, semis etsextäni
5 septunx et uncia; deest assi triens. [20.] in septunce sunt unciae Septem
sextantes tres et uncia , quadrantes duo et uncia , triens et quadrans
quincunx et sextans, semis et uncia; deest assi quincunx. [21.] in se
misse sunt unciae sex, sextantes tres, quadrantes duo, triens et sextani
qumcunx et uncia ; deest assi alter semis. [22.] in quincunce sunt unciai
\ 0 quinque , sextantes duo et uncia , quadrans et sextans , triens et unda
deest assi septunx. [23.] in triente sunt unciae quattuor, sextantes duo
quadrans et uncia; deest assi bes. [24.] in quadrante sunt unciae tras
sextans et uncia ; deest assi dodrans. [25.] in sextante sunt unciae duae
deest assi dextans.
4 5 [26.] Huc usque -divisio maiorum [rtjg fiomdog], ut ita dictum «l
partium et celebris et nota est. sed cum rei natura inßnitam pariieBdi
praestet facultatem , succedit unciae quoque , quae est assis , ut supra
dictum est, pars duodecima, divisio, non tarn celebris quidem, sed tameo
non adeo ignöta. [27.] Ut assis, ita unciae prima divisio fit in duas fu-
90 tes dimidias, quae vocantur semunciae; nota semunciae 1. [28.] itaD
dividitur uncia in tres partes , quae vocantur binae sextulae ; noift bina-
rum sextulanim \\ . [29.] item dividitur uncia in quattuor sicilicos , id
est quattuor quartas ; nota sicilici ü. [30.] itom in sextulas sex, idesi
sex sextas; nota sextulae \. [31.] itom in duodecimas duodecim, q«»«
S5singulas partes dimidias sextulas vocamus; nota dimidiae äextulae-V.
[32.] item in scriptula viginti quattuor ; scri|)tuli nota-^. [33.] Estautfi»
assis semuncia pars vicesima quarta, duae sextulae pars tricesima sexU,
sicilicns quadragosima octava, sextula septuagesima secunda, dinlidia
sextula centesima quadragesima quarta , scriptuhnii ducontosima oclo-
30gesima octava. [34.] semuncia habet sicilicos duos, sextulas tres, dimi-
dias sextulas sex, scriptula duodecim. [35.] duae sextulae habent sici-
3 bese C — 5 uncie C — 9 uncie C — H trientes C — 12 unciae C — untii
CP — {^ «in C* zwischen maiorum und ut eine ziemlich grosse Rasur , in der ein grie
«
chisches Wort gestanden zu haben scheint, in C keine Lücke o ^ur^üin ^maiomm ut 6 -
1 6 cum sei natura C — H preslet C — que est C — 20 q. C^ — S' C; das letzte Zeiekt
bezeichnet bloss den Satzschluss — 21 quo C — 2t \\7 C, vgl. Zeile 20. — 23 silici
— 26 ^ 6 — 27 et quarta C, [et] quarta &; dass hier Ziffern standen, zeigt ZeilB l
— 29 centesima tricesima quarta C
VOLtlSII MaICIANI HIBTIIBOnO PARTIUM. 291
Kcmn et dimidiam sextulam, sextalas duas, dimidias sextulas IIIl, scriptula
Vin. [36.] siciUcus habet sextaiam et dknidiam) diHiidias^ sextulas ties,
scriptula sex. [37.] sextula habet dimidias sextalas doas, scriptola qoat-
lior. [38.] dimidia sextula habet scriptula duo.
[39.] Has quoque parte^ in quantmn libet dividere possis ^ verum 5
ialra eas neque notas neque propria vocabula invenies praeter eaii dimi-
diam scriptulum audio quosdam ratiociaatores simfrfium voeaie v Jfood
flrittotius assis quingeutesima septuagesima aexta, quam et ipaam^pMr-
taB infinilo separare possis. [40.] Necmirum, si-infra has partea ipadüio
|%c(a et nomim'bus et notis caret, cum etiam inter superiores prnnasque f o
Ü¥isiones pleraeque partes et nominibus et notis careant: statim nam-
pe uadecim undecimae assem efficiunt , nee aut nomen proprium aut
aotam habent; perinde decem dedmae. nam nona assis faeit unciam
duas sextulas ; octava, ut supra redditum est, sescuncia vocatur ; septem
aeptmae, quae et ipsae assem implent, nee n<mien proprium nee notam 1 5
"Ubeot ; sextae sextantes vocantur ; ne quintae quidem aut nomen pro-
prium aut notam habent; iam vero tertias trientes, quartas quadrantes,
Moi duodeeimas uneias vocari ost^isum est. [41.] infra has ceterae
wque sextam deoimam nomine proprio notaque carent ; sed sextadeeima
Mmuncia .sieilicus dieetur, nam sedecim semuneiae oeto sunt unciae, so
sedecim siciliei quattuor unciae fiunt, iunctae unciis oeto assem implent :
«eptima decima deinde interiecta nomine notaque caret : octava deeima
focabitur semuncia sextula , nam hae decies octies ductae assem effi-
ciont: [42.] post has inferiores partes, excepta semuncia, duabus sex-
tolis, sicilico, sextula, dimidia sextula, scriptulo, neque vocabula propria 25
neque notas habent. [43.] Gentesima , quae commodi aut usurarum no-
nine ad sortem applicaretur, (solebat olim] sicilico, id est G averso , eo
BOtari, quod cum G centum significaret, convertebatur adeam summam,
coius centesima futura erat, et sive una con venerat, unus sieilicus, sive
plures, tot siciliei ponebantur. ^ 30
[44.] Sicut autem assis appellatio ad rerum solidarum hereditatisque
totius, divisio autem eins ad partium demonstrationem pertinet, ita etiam
6 preler C — 7 raciocinatores C — 9 separarem C — \0 quum C^ — inter
partes superiores b — H plereque C — 13 vielleicht iam nona — { 4 sescantia C —
15 ipse C — \S cetaere (7, caetere (T — 19 usque ad sextam b — %i secilici C —
uncie C — iuricte C — «t interietta O^ — SS he (T* — dlcies C — efficient b —
26 que (7 — 27 solebat olim fehlt Cb — S8 6: centum t7, ecentum C — 38 ita et C^ 6
292 Theodor Moiwsen,
ad pecuniam. numeraUun refertur , quae olim in aere erat , postea et ■
argento feriii^coepit ita, ut omnis nummus argenteus ex numero aeril
potestatemi liaberet. [45.] eo ia numero sunt hi ai^entei nummi: deoii
rius, cuius est nota X, quinarius, cuius est nota ¥, sestertius, euius noli
5 est HS. victoriatus enim nunc tantundenf valet quantum quinarius; ofii
ut peregrinus nummus loco mercis, ut nunc tetradrachmum et drachmi
habebator. .[46.] denarius primo asses decem valebat, unde et nooMi
trazit; quiMrius dimidium eins, id est quinque asses, unde et ipse vo*
cfttur; sestertius duos asses et semis^em, quasi semis tertius, Graaoi
1 0 figura ißdofiov ^furaXavrov y nam sex talenta et semitalentum eo veiki
significanta > lex «tiaita duodecim tabularum argumento est, in qua am
pedes et semis sestertius pesvocatur. [47.] nunc denarius XYI, viohh
riatus et quinarius YIII, sestertius quattuor asses valet.
[48.]i Jnfra quam divisionem sequitur alia quaedam subdivisio, nolii
I5aeque etipropria voeab«la habens. quare si ad denarium rationem coik
ficias, assem hac nota scribas ac voces : semuneia sicilicus 3£LD ; seimiB'
ciae> enioii sedecim et sicilici sedecim assem efficiunt. [49.] dupundina
hac nota scribas ac yoces : sescuncia XS" ; nam sedecim sescunciae d»
pundium effieiunt. .[50.] tressis hac nota scribas ac voces: sextans sici*
to licus X~3 ; aeque enim sedecim sextantes totidemque sicilici tres assa
efficiunt. [51.] quattrussis hac nota scribas vocesque: quadrans Xn—;
sedecim enim quadrantes quattrussis efficiunt. [52.] quinques hac noli
scribas vocesque: quadrans semuneia sicilicus Xzi — 13; nam sedeqp
quadrantes ac totidem semunciae sicilicique faciunt quinques. [53.] sex»
25 hac nota scribas nominesque: trions semuneia XziZli; aeque min
trientes et semunciae sedecies ducti sexis efficiunt. [54.] septus hac noti
scribas ac nomines : quincunx sicilicus X ZI ZI — 3 ; simili enim modo
quincunces ac sicilici multiplicati septus efficiunt. [55.] octus hac noli
>i
i numus C — argenteos C^ — '4 nota XX quinarius cuius est nota A^ C —
üollinalC; olim, ac6 — 6 numus (P — telrachmum C — 8 idem quinque C — 9greci
C — 10 HMITAAANTION namque C^ — H significanlur h — U quedam C —
4 5 ac propria 6 — HD fehlt in C hier und oft, weil der Schreiber es mit dem ScMu0-
zeichen der Paragraphen (s. 290, 20. 28) verwechselte — die Noten nach scribas b hin
und ebenso im Folgenden bis § 6t -^ semuncie C — il dupondium 6 — 4 8 ac noU C
— et voces b — X£ (Py X£ as C vgLtSS, 17; X— t b — dupondiam6— • <9 treiii
C — ac C" — 20 D fehlt C — 2K 22 quattusis C, qualrussis 6 — 2< Xzii^(T
Xzic C^ — 23 Xzz^t CP, X—^i C^, 0 fehlt C — 27 3 fehlt C — 28 ac nota C
YOLCSIl MaBCIANI DISTftfBUTIO PARTIUM'. 293
icribas ac nomines: semis [%S], quibus eod^n modo moltipUcatifroctus
nperies. [56.] nonns hac nota scribas appellesque : semis semnncia sici-
Ibus %S13, ut similiter hac quoque nota, quae vocatur smnis'semuiicia
ädiciis, maltiplicata nonus invenias. [57.] deons bac nota scribas atque
■omiiies: septunx semuncia XS— i; septuncem tfuoque ac semunciams
Miens si dnxeris, decus eflicies. [58.] ondeciaere' hac nota scribas ap-
fdlesque : bes sicilicus X S zi 0 ; nam bes sicilicus toüiMis ducti undeciaere
efieinnt. [59.] duodeciaere hac nota scriba»aovoeeBttdodrans %S~— ;
dbdhoites eodem modo computati duodeciaere eflSciuiit. {60.] tredeciaere
itac nota scribas vocesque : dodrans semuncia sioiGeas XS~— i 3 ; do- io
f^ntibos semunciis sicilicis eadem ratione puiltiplicatis tredeciiii asses
dfeias. [61 .] quattuordeciaere hac nota scribas ae^Toowrdextans semun-
cia SS zizii; dextantes semunciaeque sedMim aioque^ quattuordeciaere
fc dfaaant. [62.] quindeciaere hac nota scnba» et appdies: döunx sicilicus
XSnz: — D; deunx quoque ao.siciUcus sedMies doclt quindeciaere 15
cSonaf. '* <'
•■b'[63.] Ingeniosissime autem , cum ad denarium ratio ' conficeretur,
flKorrentis aeris nota inventa est, quae sedecies muitiplicata id efficeret :
m cum denarü nota praescribatur, eiquddrabiniungatur aeris excurren-
iiiiiota, manifestum est eam sedeciens ducendam ex adnotatione denarii. so
[64.] Adquinarium et victoriatum rationem Romae confici nescio:
[fionadmodum tamen, si velis, conficias, facilius apparebit, si prius in-
^nceris ad quem modum sestertiaria ratio confiat; tunc enim exciu*-
imtis aeris legßs exemplum denariariae rationis, et dimidiam duces; vel
iBstertiariae, et duplicabis. [65.] Ad sestertium ratio si confiat, semis S5
kae nota scribitur — T; vocatur libella tenincius. est autem libclla
\ XS fiikU in einer Lücke' C — % reperias C — 3 D fehlt C — ul semissem hanc
quoque notam quae vocator (quo vocatur C^) semissem uncia sicilicus multipÜcatam
iMoos invenias C, et sedecies hanc quoque notam q. v. s. s. s. muItiplicatiM nopos
ioreoies b — 4 detus (P — septuncem semunciam (semiunciam C^) C — 6 undeciaes
k — 7 D fehlt C — bessicilici b — undeciaeris Cb — 8.9 duodeciaes b — 8 ac
Dota C — X SzirC— 9 tredeciaes 6 — 1 0 ac nota C — 0 fehlt (7—12 eCßcies b —
li. 13 quatuordcciaes b — 43 SziziSC — 4 4. 45 quindeciaes6 — ac appelles6 —
15 ZIZZ'D C — 48 que C — 49 nam quum C^, namqae cum b — prescribatur C —
ei quaeC — subiuDgatur6 — 20 sedecies h — ducenda C — 22 quemammodum C —
nach conficias Aosur Ol «— 23 at quem C — sesterciaria C — confiat C m. 4, confi^'at
C^m. t, conficiatC^; conficiatur6 — nc. aeris lices C, vel exe. aeris dicetur6 — 25 scs-
ertiariaC — confiat CT m. 4, confi^'at C^m.t, oooficiatC*', conficialur6 — 26lerruiitiiisr
294 Thbodoi M0MM8BN,
sesiertii decima pars , tenmcius quadragesima, quae duae partes iunoti
octavam sestertii , id est semisseni , efficiunt ; nam octo fibeHis , id e
octo decimis, teruncii octo, id est octo quadragesimae (qoae fiunt qoal
tuor vioesimae, hoc est duae decimae) adiectae complent sestertiofl
6 [66.] sunt enim in sestertio libellae decem, singulae viginti, teruncii qoi
draginta. [67. Infra semissem nemo teuere rationem sestertiariam dual
polest tarnen: nam quadrans, qui est pars sexta decima sestertii, poleij
notari singula, quae est vicesima sestertii , et dimidio teruncio , qui ef
octogesima sestertii; nam utraque haec pars iuncta efficit sextam ded
fomam. [68.] as notari debet ~i. haec ad sestertium nota vocatur'doa
hbellae smgula; fiunt duae decimae et vicesima, hoc est cpiarta pai
sestertii ; nam quater binae libellae octo fiunt decimae ; quattuor singii
lae quattuor fiunt vicesimae , hoc est duae decimae , quae superioriba
iunctae sestertium complent. [69.] as semis notari debet zi — tT, voo-
4 5 tur tres libellae singula teruncius , et sunt tres decimae , una vicesioi,
mia quadragesima, hoc est quarta et octava sestertii ; * supersunt octam
qninque, id est semisses quinque, ut compleant sestertium. [70.] dapaor
dius hac nota S ; vocantur quinque libellae, quae sunt quinque deämae;
hae duplicatae sestertium implent [71 .] dupundius semis hac nota S^T;
sovocatur sex libellae teruncius; sunt autem sex decimae et quadrage-
sima, id est dimidia et octava totius; supersunt octavae tres, id est
semisses tres, ut sestertium compleant. [72.] tressis hac nota Sz:i; vo-
catur Septem libellae singula ; sunt autem pars dimidia et duae decimae
et vicesima, hoc est pars dimidia et quarta ; desunt duae octavae, id esl
25 quarta, quae iuncta impleat sestertium. [73.] tressis semis hac noti
Sil — IT; vocatur octo libellae singula teruncius; sunt pars dimidia e*
tres decimae et vicesima et quadragesima, hoc est pars dimidia et quartt
et octava; superest octava, quae adiecta sestertium conpleat.
[74.] Libella dicta creditur quasi pusilla libra: nam cum oHm assa
3olibriles essent, et dcnarius decem asses valeret, et decima pars denari
4 sestemi C" — teiruncius C, ternintius C*-' — que duae (P, que (lue (7 — iuDCl(
C ~ Z terruncii C — idem oclo C — que C*' — i due C — adiecte C" — 5 libclli
C — singule C^ — vigintim temincü C — 6 nemo rationem temere b — 8 sigula <
— quo C*' — temintio C — 1 3 que (? — < o lerruncius C — 1 6 oclave C — H id«
semisses C — 17. 19 dupondius b — \S que C* — iO nach Hbellae Rasur C — ler
runcius C — 22.16 tresis C — 23 singulae C^ m.{ — 25 que O* — 26 teiruncius C -
27 decime C*' ~ 28 que C" — compleat 6 — 29 quum (7
-««
VOLUSII MaBCIANI DISTRIBUTIO PARTIUM. 295
libram, quae eadem as erat, siogula selibram, quae eadem seoiis erat,
temncius quadrantem baberet; sivc denariaria 8ive sestertiaria ratio
oonficeretor, iisdem notis , id est libellarum et singularum et teruDcioruni,
praeposita nota denarii vel sestertii , ut erat ratio , aera exprimebaatur.
[75.] posteaquam in sedecim asses denarius distributus . est , denariaria 5
ratio expeditius confici coepit, ut supra dictum est; sestertiaria mansit
sab üsdem notis, aucta tarnen computatione. [76.] haec quoque libella,
exemplo maiorum, in duos velut semisses, qui singulae vocantur, et
quattuor velut quadrantes, qui teruncii vocantur, dividitur.
[77.] Ponderis eadem divisio est, quae aeris. nam in quas partes lo
as dividitur, in bas et libra dispenditur. [78.] [Dicitur] ita asquidem, seu
de divisione solidi, seu de pondere, seu de numerata in aere pecunia
agatur; libra autem in pondere. numnii vero argentei in pecunia forma
publica dumtaxat nomen accipiunt.
[79.] Mensurarum liquoris atque grani expeditior et forma. et ap- 15
peUatio est: naip quadrantal, quod nunc plerique amphoram vocaat,
habet umas duas, modios tres , semodios sex , congios oclo , sextarios
quadraginta octo, heminas nonaginta sex , quartarios centum nonaginta
dno, cyathos quingentos ^pptuaginta sex. [8A.] Notae mensurarum:
quadrantalis <4' 20
umae . q«
modii • A' ' . .
semodii A»
congii X
sextaijii ad vinuni :> 25
ad granum i^
heminae ^
quartarii to)
cyathi ti
Partium et numeri naturalis causa durat, quam vis nominibus apijLt quas- 30
que gentes differant. Ponderis et mensurarum modus incertus est ; nam
eins dispensio ac dimensio
I selibram qae C — t terruntius C — 3 hisdcm C — 3. 4 lerrunciorum preposita
C — 6 expedicias C — sestertiariaria C^ — 7 hisdemC — i \ dispenditur. IIa Cb —
17 seroedios C — 49 duos 6 — cyatos C — note C — 20 6w 59 folgm bei b $0 :
SO. 26. t\. 27. 25. 23. 29. 24. 22. 28.— 2« urneae C — 26 ad granum V b —
26 f> b — ^0 fg. fehlen b — 31 gentes referat ponderis C
Abbaadl. il. K. S. Gen. d. Wissenseh. III. 22
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ZWEI VERZEICHNISSE,
KAISER KARLS V. LANDE,
SEINE UND SEINER GROSSEN EINKÜNFTE
UND ANDERES BETREFFEND.
VON
JOHANN GUSTAV DROYSEN
<:
4
AbbaadL «L K. S. G«. 4. WiMenach. Ilf.
23
Uns der lebiTeichsten Stücke in Lucio Marineo's Spanischen DenkwUr-
ligkeiten ist das Yerzeichniss der geistlichen und weltlichen Grossen
4)aniens und ihrer Einnahmen, welches im vierten Buch unter dem
Titel de pontificibus et magnatibus Hispaniae et officm in curia regum mit-
^theilt ist. «Des Verfassers unersättliche Neugierde, sagt Prescott (Fer-
linand und Isabella I. p. 564) , veranlasste ihn während seines langen
liufenthaltes im Lande viele Thatsachen zu sammeln, die nicht in den
sigentlichen Bereich der Geschichte gehören.» Der treffliche amerikani-
sche Historiker hat namentlich da wo er die Macht und den Reichthum
ier spanischen Grossen schildert, aus Marineo geschöpft. Er fügt hinzu,
dass die Schätzungen Marineo's mit kleinen Abweichungen durch Nava-
gero's Angaben bestätigt würden.
Navagero , um von diesem zuerst zu sprechen , ward 1 525 als ve-
netianischer Orator nach Spanien gesandt und wohnte noch der grossen
diplomatischen Conferenz in Burgos bei , die iip Januar 1 528 schloss.
Dann ging er in gleicher Weise an den Hof des König Franz , starb aber
bereits im folgenden Jahre.. Sein viaggio faiio in Spagna et in Francia
(ed. Yenet. 1 563j enthält in jener musterhaften Art venetianischer Rela-
tionen eine Fülle von Bemerkungen und Nachrichten , die auf der Reise
gesammelt sind , unter ihnen auch einige tlber die Einnahmen einiger
spanischer Grossen, die natürlich nur diejenige Zuverlässigkeit haben,
welche Erkundigungen der Art gewähren können.
Wesentlich bedeutender ist was Marineo mittheilt. Er war seit
i 486 in Spanien , zunächst an der Universität zu Salamanca ^ dann spä-
ter am Hofe der katholischen Majestäten; er erwähnt in dem ersten
23»
300 Johann Gustav Drotsbn,
prologus (Dedication an Kaiser Karl und dessen Gemahlin) die annos prcpi
qmnquaginta, die er bereits in Spanien sei. Ihm, dem königlichen HisttK
riographen , stand eine ganz andere Fülle von Anschauungen und B^-
kundungen zu Gebot , als sie der Yenetianer hatte gewinnen können.
Marineo gab sein Werk, caesareae majesialis jmm, wie auf d^nTital
bemerkt ist, zuerst ^1 333 lateinisch heraus'), 1539 folgte eine spanis<te
Uebersetzung. Den erwähnten Abschnitt leitet er (fol. xvi der Ausgabq
von 1 533) mit der Bemerkung ein: retn non ingratam facturtis vtdeor ^
magnates atque pontifices Hispaniae pracdpuosque maghbratus et ordm^
brem narratione retulero cum praesd'tim hoc a me multi saepe requirant 4
efflagilent non Hispani solum sed etiam gentes extemae et aliarum natioimn
quae res Hispaniae scire desiderant. Er Beginnt mit der Aufzählung f%
consilia magistratus et officia memorabilia, die ich hier (ibei^hen ka^
Dann folgt das Yerzeichniss der Bischöfe, der Ritterorden mit ihwti
Einnahmen. Daran schliesst sich de tifülis et officiis Caslellae magnakmt
der Condestabel , der Admiral , die Adelantados , die MarschäUe. EnJ
lieh: restat nunc dicendum nobis de magnatibus Hispaniae et umusagu9^l^
censu. qui elsi non facile colligi potest, nostro tarnen et aliorum judüci» ä
numero certo et scopo non longe discedemus. Folgt dann die stiit
Keihe von Herzögen, Markgrafen, Grafen und YicecoiniteA^
schliesst mit der Bemerkung: sunt in Hispania.praetereß multae
nobiles et magni densus — er meint Adlige , «die keinen besondem
haben,» nicht litulados sind ->— quos enumerare longum est. '?./
Acht Jahre nach diesen Memorabilien veröffentlichte Peter Nan^
der damals Professor in Löwen war, ein an ihn gerichtetes Schreibet^
des als Staatsmann und Historiker gleich bedeutenden Portugiesen RitMt^
Damiao de Goes. Auf Grund mehrerer Anfragen Nanni's machte deG<Nl^
eine summarische aber ungemein lehrreiche Darstellung der inneren Yer-^
hältnisse Spaniens ; Nanni's Denkschreiben hebt sehr richtig hervor, WiB^
wichtig es sei, auf solche Weise über die Machtmittel eines Staates auf-
geklärt zu werden : fieri non potest ut quis recle in historia vei'selur MI
utrinsque partis opes et copias cognitas habeat. Es gehört recht eigentlieb
zu den charakteristischen Zügen jener neuen Epoche, die mit den gros-
sen Entdeckungen und den europäischen Kriegen um Italien begonnen ,
1) Der Tilel ist L, Marinei Siculi regit historiographi opus de rebus Hispanm
memorabüibus modo castigatum atque caesareae majestatis jussu in lucem aediUm*
Kaiser Karls V. Lande. 301
, dass man uiit den reellen Grundlagen der Politik und der Machl-
rfaSkitnisse bekannt zu werden beflisi>en ist und sich nach Belehrung
diesen Dingen umthut.
De Goes erwähnt zuerst der Gesammteinkünflle Spaniens; doch
ill er nicht sigillatim quid ex unoquoqtie regno Regibvs llispaniae acrescat
kiühren cum dubitem idne iis gratum futurum sil an non. Er begnügt
ch mit der summarischen Angabe: reges Hispaniae — annue ultra quin-
m^es centena millia ducatuum aureorum praeter exactiones inde accipere.
ksm geht er zu dem Clerus Spaniens über: in cujus redituum compe-
iälucium Marinaeum Siculum sequemur, qui felicius id quam principum
yixfQniae proventus explicuit. Dem Verzeichniss dieser principes , der
Cnnden Spaniens, fügt er die Bemerkung bei : quorum proventus viritim
m exprimo ; id enim curiosus lector apud Marinaeum Siculum requirat,
jjfKi rem non omnitw infeliciter tentavit. ego autem perspicietis etim quibus-
im eorum plus aliis minus divitiarum quam possident tnbuere et sciens
fM»i difßcile Sit alienas facultates ad unguem enumerare volui potius silere
pfn rem non satis appensam evtilgare.
' Jene Aeusserung von de Goes über die Einkünfte der einzelnen
dkiigreiche kann auf den Umstand aufmerksam machen, dass eine der-
^Higd Notiz bei Marineo gänzlich fehlt , obgleich man sie nach der An^
Ige seiner Schrift wohl bei ihm suchen müsste. Er begnügt sich mit
er Angabe (fol. xix) totus Hispaniae census meo judicio in tris dividitur
trtes fere aequales, quarum una est regum, altera Magna tum, tertia Pon-
icum et sacerdotum. Möglich, dass ein näherer Nachweis auch über
»se Dinge in dem dem Kaiser überreichten Manuscript vorhanden
ir, aber für den auf kaiserlichen Befehl veranstalteten Druck gestri-
en wurde.
Marineo und de Goes sind lange Zeit ftir die Kenntniss der spani-
len Verhältnisse Hauptquellen geblieben und noch die vortrefiliche
sammenstellnng von de Laet Hispania sive de Regis Hispaniae regnis
opihus comentarius, welche \ 629 in der Reihe der Elzevirschen Repu-
ken erschien , benutzt sie fleissig.
Neben solchen in das grössere Publicum gekommenen Nachrichten
!hen die gesandtschaftlichen Berichte, namentlich der Venetianer, über
?lche Hr. Ranke in der Vorrede zu den «Fürsten u. Völkern Südeuropas»
here Mittheilungen gemacht hat. Die älteste Relation , die er filr Spa-
m benutzt, die des Gasparo Contarini, ist erst vom Jahr 1530, also
SOS Johann Gustav Droysbn,
unmittelbar nach Navagero, der ebenfalls in diese Reihe gehört » wemi
sein Bericht auch ausnahmsweise bald gedruckt wurde. Diejenige Rell^
tion, derHerrRanke ganz besonders reiche Nachrichten über die Zostänll
$]paniens in Karls V. Zeit verdankt , die des Marino Cavallo , ist ent^
vom Jahr 1 550.
2. •
. Der Gttie des Herrn Archivar Dr. Reese in Weimar danke ich dtf
Mittheilung zweier Actenstttcke aus dem Gesanuntarchiv des Sacbsisel^
Ernestinischen Hauses , die Nachrichten der mehrerwähnten Art
einer, wie sich ergeben wird, früheren Zeit als die Aufiseichn
Navagero's und Marineo's sind, enthalten. Die bekannte .und nacl
■
mungswttrdige Liberalität des genannten Archives machte es mir
lieb, mich auf das Gründlichste mit jenen interessanten Papieren
beschäftigen.
Sie werden unter Einem Umschlag aufbewahrt, der die n
Aufischrift trägt: «Yerzeichniss aller Kaiser Karin zugehörigen
Zur R^. E. fol. 1 8'. no. 2.» Das eine Verzeichniss (A) hat 4, das
(B) 1 6 Blätter in Folio, von denen je das erste als Vorblatt leer gelaBii|t
ist. Das stärkere Heft (B) ist von einer guten Kanzleihand durchM|i
deutlich geschrieben; jenes kleinere (A) zeigt eine leichtere, fliesssrfi
dere , aber auch undeutlichere Handschrift. ''i
Beide sind ohne Datirung ; ein sonstiger Nachweis , woher A!
stammen, zu welchem Zweck und von wem, ftlr wen sie geschridMM^
ist nicht vorhanden .
Das kleinere Verzeichniss (A) hat auf seiner Aussenseite von ande-«
rer, wenn auch gleichzeitiger Hand und in dialectisch anderer Orthognh
phie als im Text die Aufschrift :
• Namen der konigreich so konig karl in Hispanien itzl Ro. kmm\
zustendig vnd was sr. maj. von yedem des Jors einkomen ftaben.
So konnte nur geschrieben werden, wenn Karl V. inzwischen römi-
scher Kaiser geworden , es noch nicht gewesen war zur Zeit der Ab-
fassung des Verzeichnisses selbst. Es ist bekannt , dass Karl V. sofort
nach der Wahl in Frankfurt 28. Juni 1519 Kaiser genannt wurde md
sich nennen liess , wie denn beispielshälber das Antwortschreiben all
die Anzeige der Wahl von Hannart geschrieben ist «auf eignen Befidil
kaiserl. Majestät.»
KikiSBB Karls V. Lande. 303
Mit jenem Zeugoiss von anderer Hand könnte indess nicht hin-
mchende Sicherheit gegeben zu sein scheinen. Möglicher Weise ist 4i^
iufschrift zwanzig und dreissig Jahre später geschrieben und die An-
seht dessen , der sie geschrieben , dass nemlich Karl , der in dem Text
cKönig von Spanien und Herzog von Brabant» genannt wird, damals
eben nur erst König von Spanien gewesen , kann eine irrige sein. So
weaig wie nach 1519 hat man Karl vor der Kaiserwahl correct Herzog
iroQ Brabant nennen können , und ia einer Darstellung rein spanischer
Veriiältnisse war es auch nach 1519 erlaubt, ihn eben als König zu nennen.
Aus den thatsttchlichen Angaben des Verzeichnisses ergiebt sich,
dass die Abfassung vor 1 520 föUt.
Es ist freilich nicht sicher argumentiren aus dem, was nicht gesagt
ist; und wenn unser Verzeichnis}^ unter den Granden den Namen ^ines
(Sriafen auslässt , so könnte derselbe , wie nachweislich mit den Namen
einiger Markgrafen geschehen ist, aus blosser Nachlässigkeit ausgefallen
sein. Aber gerade die Grafen sind recht vollständig aufgezählt und für
4Ke wenigen Namen, die entweder das andere Verzeichniss oder Marineo
mehr hat , können die Gründe , warum sie hier fehlen , ziemlich sicher
^ erkannt werden. Wenn deshalb der Name des Grafen vonChinchon
uttcht genannt ist, und sich kein anderer Grund, weshalb er hier fehlt,
nachweisen lässt , so ist zu fragen , ob er zur Zeit , da das Verzeichniss
geschrieben wurde , überhaupt schon creirt war. Leider fehlt mir eine
genaue Nachricht über dessen En^ennung; aber ein Hauptgrund, wes-
halb die Stadt Segovia im Frühling 1i>20 gegen ihren Procurator los-
brach, war, dass er sich auf den Cortes, die 1 . April 1520 in Vallado-
lid ihren Anfang genommen, nicht der Erhebung des Don Hernando
Bobadilla zum Grafen von Chinchon widersetzt habe. s. Petrus Martyr
ep. 671. Sandoval V. 32.
Einschlagender dürfte ein zweites Argument sein. Unter den Rit-
tern ohne besonderen Titel führt unser Verzeichniss einen Consalio
Vernandus mit dem sehr hohen Census von 23000 Ducaten auf. Man
würde ohne Weiteres an den gran capitan denken , der, Herzogthümer
and Grafschaften genug in Italien , aber keinen spanischen Titel hatte,
wenn derselbe nicht schon 1515 gestorben wäre, zur Zeit da noch
£dnig Ferdinand legierte. Und doch ist unter den damaligen caballeros
vielleicht keiner dieses Namens , gewiss keiner zugleich mit so hohem
Census zu findeü. Sein Name Gonsalvo Femandez de Cordova ging auf
304 Johann Gustav Droysen,
dosUSoha seiner Erbtochter Elvira über , aber Donna Elvira vermählte i
ajMIrerst am 24. Febr. 1520 mit Don Luys Femandez de Cordova, d
qüal , sagt Sandoval XI. 12, por ser casado con hija del gran Capüam ent
Duque de Sesa en el Regno de Napoles. Erst später erbte Don Luis dta •
Titel Grafvon Cabra von seinem Vater, den auch unser Yerzeichni» n
anführt (von Cabre mit 16,000 Ducaten), und in dem Jahre, von wel- '^
chem Sandoval in der angeführten Stelle spricht, lebte der alte Graf v(m ^i
Cabra, Don Diego Femandez de Cordova, noch. Wäre unser Verzeidn. ^Iü
niss nach der Vermählung vom 27, Febr. i 520 geschrieben , so wdrdi j|
die reiche Einnahme der Güter des gran capitan unter dem Namen dei..;)Lj
Don Luys de Cordova , der in Neapel Herzog von Sessa u. s. w. , i»^^
Spanien einfach Ritter war, aufgeführt sein. Da diess nicht der Fall ist, ^^
so wird man schliessen dürfen, dass (JMs Verzeichniss vor 1520 geschrie-;. ij
ben ist. Dass auf Donna Elvira die Güter des Vaters übertragen wareM^
sagt zwar Mariana ausdrücklich (xxx. 27 inElviram fiUam domesticae fof* ^
tunae translatae sunt) ; es mochte aber , so lange sie un vermählt war, ji^^
zur Bezeichnung ihres reichen Erbes der Name des Erblassers gebraucht««^
und so in.unserm Verzeichniss aufgeführt werden. .Wenigstens erklärea^i^^
sich mit dieser Voraussetzung diejenigen Punkte, die im* Obigen ange-4^
deutet sind. Ganz natürlich ist, dass bei Marineo diese Dinge völljg*^^
anders erscheinen. Der alte Grafvon Cabra war bald nach 1523, seii^^
Sohn und Erbe 1526, Donna Elvira 1527 gestorben; 1533 wird ilir.^
Sohn und Erbe bei Marineo unter den castilischen Herzögen angeführt.^
als dux Sesae el Terrae novae comesque Caprensis cognomento Corduba. iniöi. ■
sexaginta duo. ^
Dass diess Verzeichniss erst nach dem 23. Jan. 1516, dem Todes- .
tag Ferdinands , geschrieben ist , ergiebt sich aus der Erwähnung des .
Königs Karl ohne Weiteres. Ein sichres Datum zwischen dem Jahres-
anfang 1516 und der Kaiserwahl 1519 herauszustellen, welches die
Abfassungszeit genauer bestimmte, hat mir nicht genügend gelingen
wollen. Zwar zeigen ein Paar Angaben sich dazu angethan in diesem
Sinn benutzt zu werden , aber die Eigenthümlichkeit des Verzeichnisses
gestattet nicht die Untersuchung vollständig durchzuführen.
^ Das Verzeichniss nennt unter den Markgrafen den von Priego
mit' jvi m. duc. Marineo sagt von demselben: Marchio Plicensis dämm
Aquilaris et Figueroae et comes Ferianus milia jl du€. Und. in dem Ver-
zeichniss B. wird unter- den Markgrafen der von Pliege mit jij m. d.
KüiSMi Karls Y. La!«de. 305
itttter den Grafen der von Feries mit gleichfatls jri; jn. d. aufgeführt.
Aas dem Aufstand der Alpuxarras ist das furchtbare Gemetzel in der
Sierra Yermeja und der Heldenkampf des Don Pedro Femandez de
fordova, Herrn von Aguilar, bekannt (1501) ; dann ward er zum Mark-
grafen von Priego ernannt ; aber nach dem Tode Isabellens suchte Fer-
ifnand Gelegenheit , den stoksen Granden , den Neffen des nicht minder
tolzen und zu mächtigen gran capitan zu demüthigen ; wie er es that,
erichtet Petrus Martyr ep. 405. dem Markgrafen von Yelles, ihn und
üesen als Alters- und Studiengenossen bezeichnend. Dieser erste Mark-
raf von Priego starb am 27. Jan. 1517, und das ganze reiche Erbe
am an seine Tochter Gatharina. Sie vermählte sich 151S mit Lorenzo
»aarez deFigueroa, Grafen von Feria, der damit den Titel Mark-
;raf von Pri^o erhielt. Daher erscheinen bei Marineo die Titel von
hriego und Feria vereinigt. Unser Yerzeichniss mUsste, wenn es vor
1 51 8 geschrieben ist, unter den Markgrafen den von Priego, unter den
^fen den von Feria aufführen; es müsste, wenn es nach 151S ge-
idirieben ist, den verbundenen Titel «Markgraf von Priego Graf von
Feria» haben. Da keins von beiden der Fall ist , so hat der Schreiber
eine Nachlässigkeit begangen, die uns eine Entscheidung unmöglich
■»cht ; ist immerhin der Abschnitt der Markgrafen besonders flüchtig
geschrieben , so wage ich doch nicht zu sagen , dass nicht auch unter
den Grafen der von Feria ausgefallen sein könnte. Das Yerzeichniss B.
fthrt beide Titel gesondert auf , ist also vor der Yermählung geschrie-
len. Es fuhrt beide, den Markgrafen wie den Grafen, mit je jij m. d.
Einnahmen an , und in dem Yerzeichniss A. hat der Markgraf jvi m. d. ;
^wiss eine zu geringe Summe, wenn schon die Vermählung erfolgt und
die Einnahmen von Priego und Feria vereint waren. Doch bei den sonst
oft sehr abweichenden Schätzungen beider Yerzeichnisse ist auch diess
kein sicherer Beweis.
Zu einer zweiten Induction giebt der unter den Markgrafen des
Verzeichnisses A. in erster Stelle aufgeführte, leider sehr corrumpirte
Titel Mar gr äff von Villens graffvon Stallens^y Anlass. In dem
bekannten Kreise damaliger Granden sind nur zwei Namen , an die man
hier denken kann. Dem Zuge der Buchstaben am nächsten steht wohl
der Markgraf (2 ß los Veles y Molina, jener Marchio Bellecensis, an
den Petrus Martyr so viele seiner Briefe gerichtet hat. Aber es steht
dieser Deutung entgegen, dass der hier gemeinte Markgraf zugleich einen
306 Jobann Gustav Droybbn,
Grafenütel haben muss , was bei dem genannten Markgrafen nicht statt
jfindet. Ja nicht einmal den Doppelnamen de los Yelez y Moltna hat der
damalige Mariegraf, trotz der ausdrücklichen Behauptung von MendoQa
dignidades III. i 3. fol. 1 1 4. Der Vater desselben war, um Peter Blartyni
Ausdruck zu brauchen (ep. 255), Joannes Chiaconus novae Carthagim
dominus et Marciae adelantatus; dieser Don Juan Ghacon, Herr von Äi^
borca, Oria u. s. w., hatte mit seiner Gemahlin aus dem Hause Faxardo^
das Erbgut dieses Hauses Carlhagena erhalten ; beim Tode des Vaten, ,
den Peter Martyr in dem genannten Briefe vom i 5. März 1 503 erwähnii,
nahm der altere Sohn, Martyrs früherer Schüler Don Pedro, den Nama,
und das Erbgut der Mutter, während dem jüngeren Don Gonsalvo dm^
Vaters Name und Erbe bUeb. Don Pedro Faxardo gab 4503 auf dei^
Wunsch der katholischen Majestäten Carthagena an die Krone und er*^
hielt dafür die Ortschaften los Velez el blanco , Velez el rubio , Portilbi
u. s.w. mit dem Titel Markgraf von Velez. cf. Rodrigo Mendez - Silva fSfi
bhcion General'd4§ßspana Madrid 1 675 fol. 1 84. Dass dieser erste Maifc-.
graf von Veleziioch in dem Kriege der comunidades , noch 1 525 «■.r
Leben war, ergiebt die Geschichte jenes Kampfes und die Briefsama-.
lung Martyrs. Erst sein *Sohn wurde auch Markgraf von Molina , so gH
nannt nach der villa de Molina nahe bei Murcia {es cabesa de Mt^qnes^im,
que anda en los Margueses de los Velez, sagt Mendez Silva f.- 185). Wil^
das Erbe von Moliha diesem zweiten Markgrafen von Velez zugekommen»
wird denen , die in dem Labyrinth der spanischen Genealogien heiflii-
scher sind als ich , zu erklären möglich sein. Genug der erste Markgrtl
von Velez, in dessen Zeit die Abfassung dieses Verzeichnisses fällt, hatte
weder einen zweiten Markgräflichen noch einen GrafentiteL
So muss denn der in dem Verzeichniss A. genannte Markgraf voi;
Villens Graff von Stallens der in jener Zeit so häufig genannte , uberaoi^
reiche Markgraf von Villena Graf von St. Estevan de Gormti''
sein. Freilich auch da bleibt eine nicht geringe Schwierigkeit. SowoU'
das Verzeichniss B. wie Marineo und de Goes führen diesen Markgrafen
als Herzog von Escaluna auf: .«ß/i.r Scalonae Marchio Villaenae et Moiae
conies St, Stephani de Pachiecorum anliquissinia familia milia Lx.» sagt
Marineo. Der Stifter dieser Linie des grossen Hauses Acuna, der be-
kannte Liebling König Heinrichs IV., Don Juan Pacheco, dem Pulgar in
•
seinen claros varones einen eigenen Abschnitt gewidmet hat , hinteriiees
1474 seinem Sohne Diego Lopez beide Titel von Escaluna und Villena;
Kaisee Karls V. Lande. 307
dass dieser in dem Erbfolgekrieg von 1 475 auf Seiten Portugals gestan-
den, gab den katholischen Majestäten nach dem Siege Gelegenheit, ihm
wenigstens die Markgrafischaft Villena zu entreissen und fllr ewige Zeit
mit der Krone zu vereinigen, cf. Mariana XXIY. c. 6. 19. 20. Dass
fton Di^o den Verlust nicht verschmerzt hatte , zeigte sich beim Tode
lsdbella'6 : ^offenms se oslentare principatus ejus ablaüs appidis» sagt
Hariana XXYIIL 12: er hielt mit dem Erzherzog gegen den Arragone-
sen. Sein Benehmen in der gefahrvollen Zeit von Ferdinands Tod bis
EU Karls AT. Landung söhnte auch den Cardinal Ximenez mit ihm aus
por manera que todos los excessos passados se dissimularon) , Damals,
Ikibgt Sandoval hinzu (IL c. 51) — also im Anfang 1517 — wurde dem
Sohn des Markgrafen que avia de ser successor en su casa , der Titel Graf
ron St. Stephan gegeben. Sandoval scheint hier nicht eben correct zu
sräi, während sonst gerade die von Hm. Ranke nachgewiesene Art, wie
er die Darstellungen derer benutzt hat, die dem, was sie berichten, näher
gestanden — auf Mexia weiset er selbst hm — seinen Angaben auch in
kleinen Nebensachen , wie sie ftlr unseren Zweck wichtig sind , grosse
Zuverlässigkeit giebt. Die Uebertragung des Titels von St. Stephan auf
den Sohn des Grafen von Villena wird sich einfach aus folgendem Um-
itand erklären. Der Markgraf hatte in erster Ehe die Erbin der Graf-
whaft St. Estevan, Maria de Luna, cf. Haro in de Laet Hispania p. 292,
vnd es dürfte bereits in jener Zeit üblich gewesen sein , dass die Gran-
dezza der Mutter bei ihrem Tode auf ihren Sohn überging, wenn auch
der Gemahl den Titel beibehielt. So erklärt es sich, wenn in unserm
Verzeichniss der Graf von St. Martha (so glaube ich Sanaters deuten zu
müssen) genannt wird, während den Grafentitel der Markgraf von Astorga
ftihrte. Dieser Don Alvaro Perez Ossorio, seit 1505 Markgraf, hatte in
•
erster Ehe die Erbin der Grafschaft St. Martha Isabelle de Sarmiento,
deren Grafschaft mit ihrem Tode auf den Sohn Don Pedro Alvarez über-
ging, der freilich bei Sandoval in dem Krieg der comunidades neben
dem Vater, aber nicht als Graf von St. Martha genannt wird. — Frei-
lich müsste nach dieser Analogie in unserm Verzeichniss neben dem
tMarkgraf von Villena Graf von St. Stephan» noch unter den Grafen der
Titel von St. Stephan besonders aufgeführt sein. Wir ßnden da allerdings
.einen Grafen von St. Stephan , aber ich wage nicht , diesen in der be-
zeichneten Weise zu deuten. Es gab jener Zeit noch einen zweiten Gra-
fen des Namens, Don Diego de Benavides Graf von St. Estevan del
308 Johann Gustav Dboysen,
Puerto, dessen Namen man nicht gern in dem* Yerzeichniss vermissen
würde. — Um schliesslich noch die oben mitgetheilte Angabe des Ma-
rineo zu erklären , bemerke ich , dass der Markgraf von Yillena jenen,
seinen Sohn, Grafen von St. Estevan überlebte; die Grafschaft^ging
dann auf den Bruder Don Di^o Lopez Pacheco über, der 1-529- bei des
Vaters Tod auch den Titel von Escaluäa und Yillena erbte ; er fügte die
Markgrafschaft von Moya hinzu, indem er die Erbtochter des Hauses
Cabrera - Bobadilla heirathete. Er war somit III. Herzog von Escaluni,
III. Markgraf von Yillena, III. Markgraf von Moya, lY. Graf von St.
Estevan de Gormaz.
Der Zusammenhang der Darlegung wird es erklärt haben , warun
diese Pachecos den Titel von Yillena festhielten und den von Escalooi
hintansetzten. Auch bei den Schriftstellern der Zeit werden sie immer
nur nach jenem genannt. Auch Navagero, vy^enn er von den molti com-
lieri e Signori principali tnolto ricchi in Toledo spricht , nennt den Mar-
chese de Yillena als den vor Allen reichen che ha piü de sessanla mtb
ducati d'entrata.
Jetzt wird es klar sein , warum die Erwähnung des Grafen Von St'
Estevan de Gormaz doch nicht die chronologische Bestimmung gewährti
die sie zu versprechen schien. Wäre mit Bestimmtheit dieser Grafan
titel abgesondert von dem von Yillena erwähnt, so würde das Yerzeidn
niss nach der von Sandoval erwähnten Uebertragung desselben an dea
Sohn im Jahr 1517 geschrieben sein, und umgekehrt wäre derselbe
Titel mit dem von Yillena vereint und zwar so, dass das Fehlen des
gesonderten Grafentitels mit aller Consequenz geltend gemacht werden
könnte, so müsste das Yerzeichniss vor der Uebertragung 1517 ge-
schrieben sein. —
Die chronologische Bestimmung des Yerzeichnisses B. ist weniger
schwierig.
Auch diesem ist eine Bemerkung vorgiesetzt , welche leicht irre
führen könnte:
Nameti aller konigreich Herzoglhum Marggrafthum ftirstenthum
grafschafß &. $o kaiser karl &. zusiendig.
Diese Bemerkung ist von einer gleichzeitigen Hand geschrieben, die nuH
der des Textes Aehnlichkeit hat , wie denn diese Form der Handschrifl
in mehr als einer Kanzlei jener Zeit erkennbar ist. Aus jener Aufechrif
darf indess nicht gefolgert werden , dass zu der Zeit , wo das Yerzeich-
Kaiseb Kabls V. Lande. 309
niss geschrieben worden , Karl bereits Kaiser war. Aller weiteren Be-
weise y dass es vor der Kaiserwahl Karls V. geschrieben worden , tiber-
hehl uns die Andeutung , dass zur Zeit der Abfassung Kaiser Maximilian
noch am Leben ist. Diese Behauptung könnte auffallen , da unter den
ifsm König Karl zuständigen Landen auch die «von wegen des erzher-
loglichea Hauses von Oestreich» genannt werden. Aber die Art, wie es
geschieht, zeigt, dass hier ein anderes Verhältniss ist als bei denjenigen
Landen , die Karl schon geerbt hat. Heisst es bei diesen : «er hat imd
ientU von ...» oder auch tugehoren ihm zu durch den dotUichen Abgang
90A . . • » so wird von den erzherzoglichen Territorien gesagt : uLkamen
md hören zu». Femer : König Karl hat die Länder der Krone Arragonien
tvon wegen weUendt hochloblicher gedechtnuss des christlichen konigs den
femande » ; er hat die buigundschen Lande won wylend konig Philippsen
mnen vater seliger hochloblicher gedechtnuss.» Die Krone Castilien und die
dazu gehörenden Lande hat und besitzt er Momende von der konnigine
tonne Johan seiner muther» jener unglücklichen Fürstin, die noch lange Zeit
lebte und wenigstens in diesen ersten Jahren ofliciellcr Weise als Reyna
senora de estos Reynos angesehen wurde. So wenig wie bei ihrem, der
noch lebenden, Namen steht bei Erwähnung des neltervaters von der sey-
thenn des vaters», von dem die erzherzoglichen Lande auf Karl kommen,
bei der tLollerhochwirdigsten maiestat des kaysers» jenes weylendt oder
fJu>chloblicher gedechtnuss.» Völlig klar wird die Sache dadurch, dass in
Betreff gewisser Pertinenzien des Hauses Oestreich an der italischen
Grenze gesagt wird : usein zum teyll Ingenomen (d. h. in fremder Hand)
doch das der kayser doselbst besitzt triest vnd ander teyl des landes.»
Damit ist klar, dass diess Verzeichniss vor dem Tode Maximilians,
der mit dem Beginn des Jahres 1519 erfolgte, verfasst ist. Eine schon
oben gemachte Bemerkung lässt uns die Abfassung noch weiter rück-
wärts stellen. Der Umstand, dass die Markgrafschaft von Priego und die
Grafschaft von Feria noch gesondert aufgeführt werden , giebt den Be-
weis, dass das Veirzeichniss vor der Vermählung, die beide estados
vereinigte und welche im Jahr 1518 statt fand, geschrieben ist. Noch
genauer orientirt die Erwähnung des Erzbisthums Matera im Königreich
Neapel. Durch ein Breve Leo's X. (abgedruckt bei Ughello Italia sacra
^TI. p- 57) vom 1 1 . Nov. 1518 wurde der alte Streit zwischen den bei-
den erzbischöflichen Sitzen Acerenza und Matera wenigstens einstweilen
dahin entschieden, dass der Titel des gemeinsamen Prälaten «Erzbischof
]
3t0 Johann Gustav Droysbn,
von Acerenza Bischof von Matera» lauten , Matera also foctan nur als i
Bisthum gelten solle. Führt unser Yerzeichniss noch den Erzbischof von ■
Matera auf, so muss es vor dem Nov. 1318 geschrieben sein -r wenn ^
anders die Angabe so genau genommen werden darf, v^as mir dena |
doch bei dem Charakter dieses Abschnittes in unserm Yerzeichniss eini- ^
ger Maassen bedenklich ist.^ , ^^
- Von der andern Seite bestimmt sich die Abfassungszeit mit hinrei- ^
chender Schärfe durch die Erwähnung von Jucatan^ das 1317 durch j^
Antonio Alamino zuerst entdeckt wurde , s. Petrus Martyr Decad. IV. i ,]^
Lopez de Gk)mara bist. gen. III. 2. Einer noch genaueren ZeitbestiflOH ^j
mung, welche das Verzeichniss mit der Angabe, dass byn sßchs wodm^^
das Bisthum auf der Insel Trinidad gegründet sei, andeutet, habe Hk^if
nicht nachzukommen vermocht, da selbst Gonzalez Davila in setnemi^.,.
teatro ecclesiastico de la primitwa iglesia de las Indios occidentales vidas is ^
sus Arcobispos , Obispos y cosas memorables de sm sedes (Madrid 1649)
nicht hinreichend Auskunft giebt. • «
3. ht
Es scheint angemessen , beide Verzeichnisse nach Form und Inhak
näher zu untersuchen.
Da& Verzeichniss A. hat eine gewisse schematische Aehnlichkeä
mit der betreffenden Stelle in Marineo's Memorabilien ,^ wie diess hfi,
dem andern Verzeichniss keineswegs der Fall ist. Freilich in der Rei-
henfolge der Abschnitte wie der Aufzählungen innerhalb derselben , k
der Schätzung des Einkommens, in der Vollständigkeit der Titelangabep _
weicht Marineo vielfach ab ; er hat 4ie Schätzung der königlichen Ein- _
n$ihmen aus den einzelnen Ländern fortgelassen; anderes, so namentlich
das Verzeichniss der geistlichen und weltlichen Grossen in Arragoniei^
Valencia, Catalonien, Navarra, so wie in Portugal, fügt er hinzu. Wöm
er schliesst: sunt in Hispania praelerea mullae dßmus nobiles et mapi\r^
census quos mumerare longum esset, so ist es eben der letzte Abschnitt
unsres Verzeichnisses , den er fortlässt. "
Ich meine nicht, dass er etwa eine Abschrift eben dieses Verzeidi-
nisses, das abschriftlich an den Hof des sächsischen Churfürsten gekom-
men ist , vor sich gehabt hat ; dazu sind die Verschiedenartigkeiten m
gross. Aber die Aehnlichkeit beider zeigt wenigstens, dass sich eine
gewisse Form für derartige Zusammenstellungen gebildet hatte , in der ^
i — ■
.*l
Kaisb» Kabls V. Lande. 31 1
das y worauf es ankam , die Darstellung der Staalskräfte, sich in zwar
Mr tonunarischer, aber doch ganz angemessener Weise geben liess.
' Nach der Aufeählung der Gebiete, in denen der König die höch-
. ste Gewali hat, folgen zunächst seine unmittelbaren Machtmittel, seine
- fineilich anbedeutenden — stehenden Truppen und die baaren Ein-
liSnfte aus seinen Reichen und Landen, sodann, wenn ich so sagen darf,
fe mittelbaren, diejenigen. Über welche er als oberster Lehnsherr bis
Ä einem gewissen Grade verfügen kann. Diese werden freilich nicht
lich dem Maass der Haustruppen, welche wenigstens mehrere Granden
hallen , noch nach dem des kriegerischen Aufgebotes , mit dem Bischöfe
mnA Barone dem Ruf des Lehnsherrn zu folgen vermögen, bezeichnet.
Wenn auch die alte Bedeutung von Kessel und Fahne noch nicht ganz
driim ist — noch im' Kriege von Granada hat sie sich bewahrt und im
Kriege der comunidades tritt sie noch einmal in einzelnen Erscheinungen
kervor — so ist doch, auch fUr Spanien, namentlich seit den Kriegen in
Neapel und Afiika, das Söldnerthum in raschem Wachsen. Fur die aus-
wärtigen Kriege der Krone kommt es wenig mehr darauf an , was die
Veichsfürsten Spaniens mit ihrem alten lehnsmässigen Aufgebot, desto
laehr darauf , was sie mit ihrem Gelde leisten können, wie denn bei-
spielshalber der gewaltige Erzbischof von Toledo den Feldzug nach Oran
guten Theil aus eigenen Mitteln bestritt {quod deesset suppleturus de
sagt Mariana XXVffl. 1 5).
-' Möglich, dass man in Spanien Darstellungen von ähnlichem Sehe-
natismus noch weiter hinauf verfolgen könnte , als ich es mit dem be-
idiränkten Material , das mir zu Gebot steht , kann ; doch will ich nicht
iDteriassen , auf eine Stelle in Peter Martyrs Briefen hinzuweisen , die
ganz auf einen ähnlichen Kreis von Anschauungen hinzudeuten scheint.
Er sagt ep. 255: ... Gutterium de Cardenas quem (regina) ab imo erexe-
m ad sublime rerum culmen adeo quod quadraginta amplius dragmarum
mrimiHum censum assequeretur.
Wir werden später auf die Frage nach dem Ursprung dieser Ver-
zeichnisse einzugehen haben. Dass wenigstens das Yerzeichniss A. einen
efficiellen Charakter nicht haben kann , ergiebt sich aus gewissen Feh-
leni , die weder in der Unsicherheit des fUr das Schema verwendbaren
Materials, noch in der beim wiederholten Abschreiben durch Unkun-
dige erwachsenen Corruption ihren Grund haben können. Es liegt in
der Natur der Sache , dass der Titel der Krone in bestimmter Formel
r
34 i Johann Gustav DtorsEN,
gebraucht wurde /uod wie. eine solche beKits- 4 480 voa dea katholi-
schen MajesUlten festgestellt worden ist (Marineo XIXv 48), so Iwtt Oh
Enkel Kaii bei seiAem Regierungsantritt nicht unterlassen ,. seinem Hiel
durch eind Verfügung zu ordnen (Sandoval II. 4 5). Wenn das Yerzeidi-
Aiss A. die Königreiche Karls^uMhlt, <twie sie geharm in mner ardmmg u
steen», so wird man wohT erwarten dürfen, dass er die offidelle Ordnom
des Titels beibehält. Diessjj|^^^r so wenig der Fall, dass es .vielm«ki
Bezeichnungen' mit hiadMjj|«i^btn6lche durchaus gegen den offideUk
Gebrauch der spanischeihiiliRfiMi^ Statt des seit Karis Regienuigii-
anfiBUQg offidellen «Bey . • • ih-Us^hlas de Catuaria, de las hlas IndUa f
(terra firma del mar Oceanoi» hat das Yerzeichniss nKayraria die ßibp^
In8eln,i> eine Bezeichnung, von der nicht einmaLzu ^agenist, was.
bedeuten wiU. Allerdings zählte man damals — ^. Jioch Marineo thut
— ^ sieben kanarische Inseln; aber es ist doch nicht. wohl anzun
dass das Yerzeichniss zu dem Königreich Canarien ^eine bloss e
Apposition habe setzen wollen , die ganz gegen den Ton dieser Ai
lung sein würde. Fast scheint es , das£^ mit dem Ausdruck tdie siebet^
Inseln» ^e Entdeckungen jenseits des Oceans gemeint sein sollen; daß |
die Ansicht , dass man ein neues Festland gefunden , war noch keinfll- 1
i^eges allgemein, vne denn Petrus Martyr,^ der doch die voUstaodigstiiL
Nachrichten als Mitglied des. Real consejo de Indias stets aus BTBlft
Hand hatte, noch 454 8 von dem putatus eontineni^' spricht (ep. 689^
Unter der Yoraussetzung , dass der Yerfasser des Yerzeichnisses ito
bisher' Entdeckte fOLr Inseln hielt, könnte man aus dem andenenVer-
zeichniss eine Siebenzahl grosser Inseln wohl nachweisen ; es wKrea, .
wenn man die «XI tausend Jungfrauen» und die 47 agelobten Inseln» ih .
kleinere Eilande bei Seit^ liesse, gemeint: die vier grossen AntiBea,
Jucatan, die grost^e Trinität und Danen. Die Angaben des Alterthmü^
von dep sieben inmlae fartunatae haben einen langen und nachhaltjgai
Einfluss auf die Meinungen der Zeit, auch als sie bereits durch die nem
Entdeckungen eines Besseren belehrt war , ausgeübt, cf. Humbold eaM-
fiten criL de l'histoire de la geogr. du nouveau cohtinent II. p. 473; and
die iJnstUa AntiUa genant Sepie citade,» über die kürzlich Ghillani in seK
ner schönen Monographie über Ritter Martin Behaim Neues beigebradti
ist nur eine der Wendungen jenes alten Glaubens. Man könnte die tsie^
ben Inseln» des Yerzeichnisses wohl so verstehen, dass seit sich äfß
«Gegeninsel mit den sieben Städten» nicht vorgefunden , man die alle
#
Kaiser Karls Y. Lande. 313
•
Siebenzahl , an die Geographie des Volksglaubens anknüpfend , auf die
neuentdeckten Inseln übertragen, sie mit dieser Zahl gleichsam summa-
risch bezeichnet habe. So viel zum Yerstündniss dieser wunderUchen
Bezeichnung , die wenigstens durchaus nicht ofiicieller Art ist.
Eben so wenig kann es der nächste Abschnitt, die Einnahmen der
einzelnen Königreiche, sein, da sonst Fehler, wie sie dort vorkommen,
unmöglich wären. Weder konnte Calabrien und Abruzzo als Nebenland
von Neapel aufgeführt werden , noch giebt es ein Königreich von Sanct
lacob von Campostella; und dass das kleine Navarra, wenn es auch
jüngst erobertes Land war, ^ der Gesammteinnahme , von 4,500,000
f Ducaten 1,5t)0,000 aufbringen sollte, ist doch mehr als bedenklidi. Ich
[ bsse dahingestellt, ob damit auch die Angabe über den Betrag des Indi-
schen Quinto an Glaubwürdigkeit verliert , eine Angabe , die sonst für
ane der interessantesten Untersuchungen, die über die Goldeinfuhr aus
Amerika, einen sehr wichtigen Beitrag gäbe. cf. v. Humboldt Essai poü-
üqye gur le Rayaüme de Nouvelle Espagne lY. p. 174 ff. Sie würde den
von Navagero aufgezeichneten Angaben , auf welche Ranke aufmerksam
gemadit hat (Fürsten und Yölker p. 353), noch um acht bis zehn Jahre
voraus liegen.
Die Abschnitte des Yerzeichnisses -, welche von den Herzogen,
Markgrafen und Grafen handeln, sind zwar durch arge Corruptionen des
UKchreibers sehr entstellt , aber im Uebrigen ziemlich vollständig und
obe bedeutende Fehler.
Denn dass der Herzog von Najara Graf genannt ist, wird eben
Durals Schreibfehler zu rechnen sein. Und die Auslassung des Her-
zogtitels von Yillahermosa, den das andere Yerzeichniss aufführt,
ist doppelt gerechtfertigt , theils dadurch , dass der estado im Bereich
der Krone Arragonien liegt, theils dadurch, dass die Erbin, 1505 an den
Forsten von Salemo verheirathet , das Erbe an jenes italische Haus der
Sanseverino gebracht hat. Ueber das Fehlen des Herzog« von Ma-
qoeda wird gleich zu sprechen sein.
Wenn unter den Markgrafen der von Denia (denn das Danne
des Verzeichnisses kann nur diesen bedeuten) angeführt wird , dessen
«Staat» ebenfalls in der Krone Arragonien liegt , so ist diess allerdings
nicht ganz correct ; aber es erklärt sich dadurch, dass Don Bernardo de
Sojas y Sandoval, Markgraf von Denija, durch König Ferdinand die
AMMndL d. K. S. Ges. d. Wissensch. III. . '24
L
€-
1
J
31 4 Johann Gustav Droysen,
castilische Grafschaft Lerma und damit die castilische Grandezxa j^
eiiialten hatte , so dass es hier . genau genommen heissen mttsstö «der a
Markgraf von Denia als Graf von Lenna». — Allerdings fehlen mehrere '^
markgräfltche Titel. EinfSach fortgelassen ist der Markgraf von Co*
mares,.der Yicekönig von Africa, novus üle marchio CamareHsis, wie
Petrus Martyr ep. 344 im August f518 ihn bezeichnet.* Und ebenso i
wenn anders das Yerzeichniss B. genau ist, wo der Graf von Te
dilla und der Markgraf von Mondejar genannt wird, in dii
Yerzeichniss A. der Titel des Markgrafen ausgefallen und nur der seines ^
Sohnes , des Giafen von Tendilla , angefahrt ; denn allerdings Ittsst sidi^i.
aus der Art, wie Petrus Martyr ep. 560 nur einmal , gleich beim Tode,
des Vaters 1515 an dessen Sohn und Erben ad marchiohem et cmmfaM^ ,^^
nachher immer bloss ad marchionem schreibt, vermuthen, dass der
Markgraf seinem Sohn sofort den Grafentitel von Tendilla abge
habe. — Bei den noch ausserdem hier ausgelassenen Markgrafen d
es sich ergeben , dass sie nur unter dieser Aufschrift fehlen , und
uiiter den nicht namhaft gemachten Grossmeistem der Orden, den Ade- ^^
lantados, den Marschällen u. i^. w. verbergen. Wenigstens bei den Ade- .^
lantados ist es möglich, weiter nachzukommen. Es fehlt im yerzdchniMi
der Markgrafen Don Pedro Fajardo Markgraf von Velea y Mo-i.
lina, femer Don Fadrique Henriquez de Ribera Graf de los AIoImL
res, Markgraf von Tarife; jener ist Adelantado von Murcia, diesem _^
von Andalusien , — nur dass die Namen dieser Landschaften unter dM
zum Theil höchst corrumpirten des Abschnittes von den Adelantadosj^
nicht mehr zu erkennen sind; Wenn uns vorher der Herzog von Maquedl^
fehlte, so ist Don Diego de Cardenas, Herzog von Maqueda, Ade^i
lantado von Granada. cf. Mendoza Dignidades H. 61. 63. Und eben
ist unter den Grafen der von Oiiate ausgelassen, weil Don P
Velez de Guevara, Graf von Onate, Adelantado von Leon ist. Fürdis
Richtigkeit dieser Auffassung dürfte es sprechen , dass umgekehrMr li^:
Weise unter den Adelantados der von Gallicien nicht erwähnt
weil der Inhaber des Adelantamienfo Don Bemardino Sarmiento , Gnt:
von Ribadavia , unter den Grafen 'freilich in der entsetzlichen Verstum- ^
melung «Griaf von Libadone» vorkommt.
Ueberhaupt ist das Yerzeichniss der Grafen, wenn auch die Namen
oft gar arg entstellt sind, so weit ich es habe untersuchen können, recht "^
Kaisee Kabls V. Lande. 315
Istdndig und genau*). Es fehlen ausser den Grafentiteln, die Herzo-
1 und Markgrafen zugehören, allerdings noch einige, doch vyird nicht
le Weiteres zu sagen sein , dass sie nachlässiger Weise ausgefallen,
wird von Haro soflk von Mendoza angegeben , dass bereits unter
I kathoUschen Majdffiten die Herrn von Palma aus dem Hause
tocarero zu Grafen erhoben sind; hier fehlt der Graf von Pahna,
r eben dieser Portocarero , Herr von Palma , wird an anderer Stelle
^(Uhrt ; der Grafentitel, aus welchem Grunde vermag ich nicht nach-
weisen, wird noch nicht oder nicht mehr in Anwendung gebracht,
enso findet sich unter den Rittern ohne Titel ein Herr von Teba
I^Alhrt , woraus ich schliessen möchte , dass die Ertheilung der Graf-
aft#uf diesen Titel nicht schon vor 1516 erfolgt, oder aus welchen
mdeu immer noch nicht in Uebung gekommen ist. Wile das Auslassen
Grafentitels von Onate zu erklären, ist bereits bemerkt worden ; ich
muthe, dass der Grafen titel von Belalcazar und der von Cedillo
i Simlichen Gründen in dem Verzeichniss der Grafen fortgelassen ist.
»nn endlich unter den Ernennungen vor 1 516 die der Grafen de la
lebla del Maestro erwähnt wird, so ist der erste Träger desselben
Hl Alfonso de Cardenas , der zweite Sohn desjenigen Don Pedro Por-
arero, der unter den Rittern ohne Titel in unserm Verzeichniss auf-
fthrt wird.
Dieser Abschnitt von den ((Spanischen Herren die keinen sondern
W habend ist von ganz besonderem Interesse, da er in Marineo und
e Goes ejänzlich fehlt , und er würde noch lehrreicher sein , wenn die
assslose Corruption der Namen nicht die Herstellung der meisten un-
iQglich machte. Dass man in dem Don Johann Arryres her zu terroxien
teo Don Juan Arias de Avila, den caballero principal del reyno de
foWo y de muy antigua nobleza erkennt, ist nur dadurch möglich, dass
Bdem Krieg der comunidades die Zerstörung seines Marktfleckens Tor-
Rqon (oder Torrexon) erwähnt wird, s. Petrus Martyr ep. 685, woftlr
hn demnächst die Grafschaft Puno en rostro als Etitschädigung gegeben
k. Andere Namen werden später ihre Erläuterung finden ; nur sei hier
ehon bemerkt , dass mit Don Johann von Ermäweld , mit Don Teiras,
iiit Tachone mir wenigstens nicht gelungen ist etwas anzufangen.
I ) Den Anfang macht ein Fehler : statt ((Graffvon Madica ain amgral, Graffvon
utäienn muss geschrieben werden ((Graffvon Madica ain amital t)on Castilienn .
24*
346 • Jobann Gcsiviv Dkotsbn,
Was die Aufsählüng der spanischen Erzbischöfe and Bischöfe
trifft y so ist letiteie freilich voll arg verderbter Namen « die steh jed
meist auf das Ricfitige zurttckführen lassen. Es ergiebt sidi , dass
Verzeichniss A. zwei Bisthttmer ausgelassen hatt»
Die Angaben des Verzeichnisses über die Rmerorden ist nicht o!
Verwirrung, die sich doch nur zum Theil aus der genaueren Darstelli
des anderen Verzeichnisses erledigt. Die drei Orden haben vier Gro
*
conrthure {eamendador mayor) , indem der von St. Jacob je einen in (
stillen und Leon hat. Femer mehrere Comthure : der von St. Jago ge|
80, der von Galatrava 36, der von Alcantara 42, deren Einnahmen ni
dem Verzeichmss B. theilweise bis zu 3 und iOt)0 Ducaten steig
Stmt et Clanigeri duo, alter Alcantarae, et alter Colatravae^ sagt Stfep™
Und die wohlunterrichtete Schrift les estats, emipires u. s. w., auf .die fl
de Laet in der Hispania p. 367 beruft, erwähnt drei reiche Prion
\) canDentus St. Jacobi de Velos 30,000 duc, 2) conventus Sanctilh
de Leon 10,000 duc. , 3) convefUus St. Jacobi Hispalenm 14,000 dl
Aus Antonio de Lebrija [Aelius Antonius Nebrissensis in den Frankfhr
Renan Hi^. script. tom. II) Decad. 1. Hb. 2. cap. 8 ergiebt sich, dl
der primor VeUensis den castilischen , der primor sancti Mord den leoi
ijjpchen Convent des Ordens von St. Jacob zu berufen hat. AuS'diei
Notizen wird man die Verwirrung, die in diesem Theil des Verzeii
nisses herrscht , beurtheilen können. Wie hier alle unmittelbare A
schauung fehlt oder' im Verlauf häufigen gedankenlosen Abschreibe
verloren gegangen ist, ergiebt sich u. a. daraus, dass den comendator
der drei Orden grüne Kreuze gegeben sind, die nur denen des Orde
von Alcantara zukommen.
4.
Von ungleich grösserer Bedeutung ist das Verzeichniss B.
Schon die Fassung hat etwas Förmliches ; von dem Kömg und si
nen Vorfahren wird nicht anders als in der Phrase des wenn nicht ot
ciellen , doch ceremoniösen Styls gesprochen. Das Verzeichniss Ti
schränkt sich nicht auf Spanien oder gar Castilien ; es unternimmt <
Bild der Gesammtmacht des Königs Karl vorzuflihren, wie dieselbe a
den vier Häusern, deren Erbe er ist, zusammenwächst.
Den Anfang macht die Aufzählung aller dieser Königreiche, Ft
stenthomer u. s. w. Sie ist in ihren sehr eingehenden Einzelnheiti
einige fehlerhaft geschriebene Namen abgerechnet, durchaus corre
Kaiser Karls V. Lande. '317.
Wie denn , um ein Beispiel hervorzuheben , jener prunkhaflie Titel des
tngnum maris Oceam,>> dem die Heraldiker der spanischen Krone (cf.
h& MainoMl Galerati de titulis Philippi Auslrii u. s. w. Bononiae 1573.
f. 27 ff.) naclmals so hohe Bedeatang graben haben, sich hier in der-
jttigen t^stalt zeigt , welche die Formel in Karls Y. Titel : « Rey . . . de
hhlas de Canaria, de las hlas IndioB., y tierra firtna del mar Oceane»
Mch ihrem wahren Sinn deutet»: udie Inseli von Canarien, die Insell von
'%äen tmd mrtland des occeanischen mers» *) . *
Dann folgt die Aufzählung der afumemsien vnd principalen lehen-
mmtn vnd getreuen Untersassenm ^ wenigstens in denjenigen Ländern,
Se £arl V. von wegen der Häuser Arragonien und Castilien zustehen.
eider ist die Aufzählung der ^Fürsten vnd grosseti Lehenmannemy von
egeo der Häuser Burgund und Oestreich an einen anderen OH ver-
tesen ; es würde namentlich die von Burgund wegen der Grenzver-
iltnisse mit Frankreich , die der Friede von Noypn so eben unberührt
slassen hatte , sehr lehrreich sein.
In den Au&ählungen der Lehnsmannen sind die von Castilien
et'vv^tein die vollständigsten, auch durchgehend ihr Census angegeben.
k)ch begegnen wir. da einigen unzweifelhaflea Fehlem. ^ Es wird unter
len Herzogen der von Escaloaa, aber zugleich unter den Markgrafen
hf, von Yillena angeführt, CiMesiein mit verschiedenem Einkommen;
■ik einmal der Ausweg b!e9b|, ^dass die eine Summe die Einnahme des
Jbiogthums , die andere die des Markgratlhums sei ; denn wie bereits
€mähnt, die Markgrafschafl Villena war längst mit der Krone vereinigt,
■d die Herzoge von Escalona führten nur noch den Titel von Villena.
Rieht minder aufTallend ist es , dass unter den Markgrafen der von
Saliglane, unter den Grafen der del Real angeführt wird, da jene
Markprafschafl Santillana so gut wie die Grafschaft del Real de Man^a-
nres dem Herzog von Infantado gehört, dessen Erstgeborner bei des
Taters Lebzeiten dessen Titel Graf von Saldana führt (cf. Petr. Martyr
«p. 697), so wie der Sohn des Coilde^tabel von Castilien den des Gra-
fen von Haro, der Sohn des Markgrafen von Villena den des Grafen
löD Sant Estevan, der Sohn des Markgrafen von Aslorga den des
\ ) Acleomässig liegt mir der vollständige Titel vor in der Vallnicicht, weiche
tarls Abgeordnete zur Verhandlung über die KaiscrvvcilJ der ChurfUrslen init-
lieiiten. Dort heisst es: Bex — Gibraltar is ac Insularum Canariae necnon Insu-
»
wrum Indicarum et terrae firtnae maris oceani.
318 JoHANT« Gustav Droysen,
Grafen von St. Martha u.s.w. Das Verzeichniss B. hat von sele^
GrafentUeln Erstgeborner die von Trevino, Tendilla, Haro, Ma^
gar aufgerührt, die von Saldanha, SantEstevan, CastanedH
San Martha ausgelassen,' ohne dass sich ei^ hinreiche^er Grund
diese ungleiche Behandlung erkennan Hesse. Wenn es die Mark^afs(
Saniillana besonders anführt , so müsste es consequent auch die
gra&chaft von Coria und Grafschaft von Salvatierra, die
Herzog von Alba gehören, die Markgrafschaft von Zara ivl Gral
von Casares, die dem Herzog von Arcos gehören, gesondert anA||
ren , was nicht geschieht-, zum Beweis , dass nicht die Erträgnisse
esiados , gleichgültig , ob irgend ein Grande ihrer mehrere inne hat
nicht, sondern die Einnahmen der Personen aus ihrem «Staat»
aStaaten» gemeldet werden sollen. Und eben darum* ist die besondfli
Anfilhrung des Markgrafen von Santillana wenigstens inconsequent. ^
Für die Richtigkeit dieser Auffassung , dass das Verzeichniss
Personen aufzählen will, spricht insonderheit auch die Angabe über
Adelantados ; , es nennt nicht den von Gallicien, weil er als Graf vo
Riba da via .(Rebedame), nicht den von Gallicien, weil er als Gri
von Onate (Quanten) ^ufgeftihrt ist; aber es hat den Herzog va
M a q u 4ma ausgelassen, weil der Adelant^do von Granata genannt WB|
Att(i|L:hier ist der Abschnitt <(namhaflige Rittere von guthem £^U
mmn von grossem Interesse und um so lehrreicher, da die mei^ con|
geschriebenen Namen es möglich machen, die genannten Personen geDi|
zii verfolgen. Die spätere Tabelle wird das Weitere ergeben.
Die Aufzählungen der Grossen in Navarra , Arragonien , Siciliei
Valencia und Catalonien sind ungleich unvollständiger, nur bei dem
von Sicilien, Valencia und einigen Kataloniern ist der Census mit bi
«
merkt. Auch die Grossen Neapels , so gross die aufgeführte Reihe ii
sind nicht vollständig aufgezählt. Doch will ich diese Untersuchung im
nicht weiter verfolgen, da sie von dem Ausgangspunkt, den ich einm
genommen , zu weit abführt. Es fehlt bei diesen Namen nicht an Ck»
ruption ; aber wenn man einigermaassen orientirt ist , so erkennt ml
schon in dem Bui^graven von Vafcubrera (Navarra) den Namen de Bi
Cabrera, in dem Herzog von Traicte (Neapel) den Namen Trajetto, i
dem Markgrafen von Piscayre (Neapel) den. bekannten Pescara , in dö
Grafen von Ribegorett den Namen Ribagorza u. s. w.
Einen dritten ^ibschnitt des Verzeichnisses bildet die Aufzählui
Kaisbii Karls V. Lande. 319
£rzbischöfe und Bischöfe. Leider fehlt hier durchgehend der Census.
fe Aufzeichnungen hier sind von sehr verschiedenem Werth. VoIIkom-
genau, leichte Corruptionen der Namen abgerechnet, zeigen sich
der Prälaten von Castilien, von den Indischen Inseln (wo n von der
» das Bisthum la conceplion de la Vega auf St. Domingo ist, und
^ cubio die In^el Cuba, mit Paria Darien und genauer St. Maria ahti-
fjm in Darien gemeint ist). Auch das Verzeichniss der Prälaturen in
Ibt Krone Arragonien ist, bis auf das 'ausgelassene Bisthum von Alba-
hKui und Segorbe, genau. Der arg entstellte Name Calatheu kann nur
iMknela bedeuten, ein Name , der bei Marineo mit Hecht fehlt, da diess
PIl^uiD 1 521 mit dem von Carthagena zusammengelegt wurde und bis
IM6i vereinigt blieb , wo Philipps II. Mehrung der Bisthümer Spaniens
km Anfang nahm.
Ich unterlasse es , von der Aufzählung der Prälaturen in Sardinien
bid Sicilien zu sprechen , die nicht wenig corrumpirt sind. Wichtiger
|it uns wegen einer dorther entnommopen chronologischen Bestimmung
ttfe Prüfung der Neapolitanischen. Ks ist da allerdings ein Ansatz nach
^ den Provinzen der Ilalia Sacra aufzuzählen ; aber der Concipient macht
» mcbi bloss aus den 8 Provincen drei , sondern er verwirrt obenein in
m das Schema mehr als einmal. Nur die Provinz Calabrien ist cor-
nach ihren vier ErzbisthUmern abgeschlossen; aber es fehlen in
Aufzählung dem von Regio 4, dem von St. Severina 3 SuflVagan-
^höfe , jenem die von Bova Geraci Oppido Nicotera , diesem die von
fierantia Strongoli und Isola. Dem lässt das Verzeichniss vier exemte
Ksthumer folgen, darunter ganz richtig das von Satriano, das erst 1521
r-
dem Erzbisthum von Campanien incorporirt wurde. Der hier genannte
exemte Bischof von Cassano kann nur der Abi von Monte Casino sein,
4i bereits unter den Sulfraganen von Regio der Erzbischof (soll heissen
Bischof) von Cassano genannt ist , der freilich in dieser Zeit noch in
Anspruch nahm ebenfalls oxemt zu sein ; erst das Breve Pius V. vom
17. Sept. 1 566 hat ihn dem Erzbischof von Regio untergeben, s. Ughello
y. sac. IX. p. 343. Lesen wir demnach den Namen des unter den
exemten aufgeführten Bischofs Casino, so ist die Angabe freilich nicht
genau , da schon seit 1 367 der Titel Abt auf Monte Casino wieder ein-
geführt ist; doch scheint die Bezeichnung Bischof nicht ganz ausser
Lebung gekommen zu sein, wie denn in einer Art Neapolitanischen
Staatskalenders von 1593 {Nomi delle provincie, cilla, terre, c caslella
380 Johann Gvstav Diotsbn,
U.S.W. & ofßcma HaratU Solviamj^ angeführt wird: ü Vescauo di-M
camo SA'Abbate di ^tiet hogo.
* Das Material in der weiteren Au&ählong der Prttktaren Yon N*
is^ picht ttbel , aber es ist durch Zusammenwerfen der kirchlichen
nnoi hie und da verwirrt. Unter dem Titel Provinz Apulien w(
enst sttmmüiche Erzbischöfe auch der übrigen Provinzen Neapels
gelztthlt, dann werden deren Sprengel einzeln durchgenommen, doc
dass zwischen' durch die Ueberschrift einer neuen Provinz (Lands
der Arbeit) eintritt , obeneiii an einer ganz ungehörigen Stelle. Es
sechs Kirchliche Provinzen, um die es sich hier handelt: I. Garn]
felix, n. Hirpini, m.^Basilicata, IV. Apulia, V. Samnium^ VI. Ssdei
die Reihenfolge der Erzbisthttmer in unserer Aufzählung geht ihrei
folgender Maassen fort.
Canosa (soll sein Conza) pr. II.
LacUensa (soll sein Acerenzä) pr. III.
Teranto pr. VI; . •
Mattra pr. in.
brindisade pr. VI.
Otrante pr. VI.'
Bari pr. TV.
Trani F IX-
* Simpontine pr. IV.
Provinz und Landschaft der Arbeit.
benneventane (Benevento) pr. V.
Salerne pr. III.
Malfe (Amalfi) pr. III.
Surrento.pr. I.
Naples pr. I.
Capar (Capua) pr. I.
Dann folgt unter der Ueberschrift :
«w der provincien von Bruge^y
d. h. Abruzzo, eine sehr confuse Zusammenstellung. Sie beginn!
« der erzbischoff van Conza, » gleich als wären die weiter genanntei
schöfe keine Sufifragane. Dass der wirkliche Erzbischof von Conza
unter dem Namen von Canosa (s. o.) verbirgt, ergiebt sich aus den
angeftlhrten Su£Eraganbischöfen von Marona (d. i. Muro) , Monte\
und Lacidegna (d. i. Cedogna) , und dass sich der Sprengel dieses
EuSEK Karls V. Lands. 321
b nicht etwi oach den AJi)nizzen hinab erstreckt, ist ausser allem
etfel. Mit dem (Ur die Abrozzen genannten Erzbischof von Ck)nza
ich um so weniger f^imfii anzufangen , als bis zum Jahr i 527 hin
dieses Gebiet gar kein Erzbisthum bestand , sondern der Bischof in
0 officieM den Titel Aprutinensis führte/ Ughello I. p. 342. Erst
wurden mehrere bi^ dahin exemte Bisthttmer, die hier auch unser
ichniss, wenn auch nicht mit dieser Bezeichnung, anfuhrt, zu einem
öflichen SprengeUjjprfint , und dem zum Erzbischof erhöhten
f von Chieti (TheteRyv Verz.) untergeben , nemlich Lanciano, Atri
Penna (s. die Urkunde bei Ughello tom. VI. p. 756). Die einzige
wie ich die AnfUhrung von Conza an dieser Stelle zu erklären weiss,
folgende sehr äusserliche. Das unter der Ueberschrift «/n dem her-
W^ikrnn oder Provincien vonPouillef> zuerst gegebene Yerzeichniss sämmt-
Fr Erzbischöfe beginnt mit dem von Canosa, d. i. Conza oder Consa,
in lateinischer Form Compsa oder Cossa ; es schliesst :
der erzhischoff von Capua
Der erzhischoff von Canosa (lies Conza)
hat vier suffraganien.
ABerdings bezeichnet in unserm Yerzeichniss grössere Schrift , dass mit
«liesem von erster Stelle her vviederhohlten Erzbischof von Conza nicht
Reihe der Erzbischöfe fortgesetzt wird, sondern das Specialisiren
% einzelnen Genannten beginnt. Jeden der folgenden Absätze beginnt
m Erzbischof dieses Verzeichnisses , und zwar ganz in der Reihenfolge
' desselben ; und um für die unter dem Titel der Abruzzen zusammen-
gKchriebenen Bischöfe gleichfalls einen Erzbischof zu haben, nahm man
den, der hinter dem Capuaner folgte und welchen im Original vielleicht
eine unterscheidende Schrift nicht sonderte ; diess war um so leichter,
wenn etwa dem Verfasser des Originals oder dem Uebersetzer eine
1 undeutliche Handschrift vorlag , die den Namen an der Spitze der erz-
hischöflichen Reihe Canosa, den Namen, der ihrem Schluss folgte, Consa
lesen liess. Jedenfalls ist dieser Erzbischof von Conza in Abruzzo ein
; Uosser Fehler.
Nicht minder seltsam ist es , welche Namen unter dem Titel der
\ Abrozzen zusammengefasst werden. Der Bischof von Lypani (d. h. Li-
pari) gehört zum Königreich Sicilien , der von Cayette (Gaeta) ist in der
Terra di lavoro, die von Molfette und Monopoli in der Terra di Bari, also
in der kirchlichen Provinz Apulien, der von Tremento (d. i. Triventi) in
388 Johann Gustav Diotsbr,
der Capitaaa ; die ttbrigeir bischöflicheiwPrte Terani ^. i. Teramo) , I|
qaela (d. i. Aquila), Thete (d. i. Chieti), Solmone (d. i. Sulmona), Atri qi
P^ne (d. i. dtta di Penna), liegen in den AijNzzen. Die sammtlichen 1^
zusammen genappten Bisthttmer sind übrigens exemt.
Das Yerzeichniss der Neapolitanischen «Pralatar )iat%och man<
lei kleine Unrichtigkeiten , von AaslassuQ|M| üicht zu spreebeb. Ui
den SufiBraganen von Gonza wird der Bischof von Montepoluse
der seit 1 463 exemt v^ar ; unter den $|(|||||aien von Bari der
•von.Ganna, da doch diess Bisthum von oSS Erzbischof von
seit A 466 mit besessen wird. Ughello YII. p. 770 u. s. w*.
Doch es wird das Bemericte genügen , um za zeigen , bis zn
chem Grade dieser Theil des Verzeichnisses gestattet , ihn zu c1
gischen Gombinationen zu benutzen. .Weüi hier das Erzbisthum
nodi gesondert von dem von Acerenza . genannt wird , die beide
vereinigt worden sind, so schwächt ed die «Kraft des dorther gern
nen Beweises, wenn das Bisthum von Canna statt zum Erzbisthum
Nazareth zu dem von Bari gerechnet wird , dem' es allerdings firdhi
untei^geben war. Ughello VII. p; 789.
Vouf den beiden letzten Abschnitten * des Verzeichnisses habe k
nicht viel zu sagen.
. Der vierte berichtet über die grossen Orden Spaniens und die
selben gehörenden Comthureien. Die mitgetheilten Schätzungen wek
bedeutend von deiyemgen Angaben ab, welche aus dieser und
nächstfolgenden Zeit, u. a. bei Laborde Itineraire descripüf de l'Espagi
V. p. 100 und bei Prescott I. p. 250 ff. zu finden sind.
Der letzte Abschnitt endlich , die neuen Entdeckungen betreffav
ist bei Weitem der unbedeutendste der ganzen Zusammenstellung. Wi
er enthält, steht weit hinter den Kenntnissen zurück, die beispielshah
die damals bereits im Druck veröffentlichten drei ersten Decaden dl
Petrus Martyr zeigen. Mit welcher Flüchtigkeit er gearbeitet ist, zof
nicht bloss die Auslassung der vierten von den vier grossen Antilla
sondern mehr noch die fast durchgehende Confusion in der geograpM
sehen Orientirung der einzelnen Gebiete , welche aufgeführt werden.
5.
Es würde über den Kreis meiner Aufgabe hinausführen, wenn i
mich auf die Prüfung der Angaben Marineo's einlassen wollte , obscb
im sok^, wenujBt
Kaisbi Kails V. La^ib. SSZ
(tens in so fem nicht ohne Interesse wKre , ab sie
|%ea kOBBte,^q^nd wie weit den gleichsam unter des Kaisers Augen
tfrssten QfiJlli^^'^^^^'^ unsre Verzeidinisse an Werth nachstehen,
um so viel grösser sind ßh tlie Uarineo's, dass
T Weise empfehlender Ursprtng nicht wohl denk-
itens Einiges wilUch hervoiiieben , weil ea Fehlem in un*
lissen ahnlich ist und ihnen damit zur EriSuterung dient,
sagt in der einleitenden brems summa remm quibus Hisp^
\t (lib. I. cap. 3) : qmd de sexaginta et sex ptmtificatüms Bi-
wiae qvos alio loco naminatim recensebimas , uniuscujusque rediUts cam^
wmles. ^treodem modo magnat$nn ißmus et cenAis referemus; vidimus
m et numeravimus in Hi^/ma prW|Ml|» centum sexaginta hier
ile$ et pantifices. Abor wo die Pr&laten nomtnaftm aul^fiihrt werdein
len, sagt Marineo:. qm sunt numero qinnque et quinquagmia; und er
mtdann
in Castilien 33,
in Arragopien 1 5,
in Portugal 8,
56.
r Fehler ist ein sehr erkläriicher. Marineo hat für jene Zahl 66 ein
hema vor Augen gehabt , das auch die neuen Episcopata in Amerika
Asste. Marineo verzeichnet Granden
in Castilien 62,
in Arragonien SO,
in Portugal 15,
as Fiir die Zahl der centum sexaginta prindpatus (geistliche und weit-
he Reichsfürstenthttmcr) entweder 153 oder 163 ergiebt. Aber jene
ihl 1 60 ist noch in anderer Weise sehr bedenklich. Mochte der Admiral
n Indien, der Herzog von Yeragua und andere Granden, deren
aaten in der neuen Welt lagen , ausgelassen sein , aber nicht einmal
ioe Castilianer, geschweige die Granden in der Krone von Arragonien
id vollzählig. Wenigstens von den Castilianem will ich .eingehender
rechen.
Marineo lässt aus den Grafen von Altamira Don Lope Osorio de
xx>sco ; femer den Grafen von Melgar, damals Don Fernando Enriquez,
3S4 jQplflK GcfflAV DiOTgBN,
der erst 1 S38 nach dem Tode äeines klndeiiofieQ Bi
VOD Castiliea, Don Fadrique Eariquez, Grafen zu
vob Hedina'de Bio secco, dessen Staaten und Titel
gelassen ist der Graf Jwi Andrade, den Sandoval II.
j^on caixUlero y prioättf-^gnäe de Ändrade erwähnt.
Besonders auffallend ist seine Art, wenn man
in vier ziemHcb analogen Füllen vOTSchieden verf^i.
Er nennt nnter den castilischen tferzOgen den rnilj<'r beftprodx
Dux Setae et Terrae Novae comesque Capr^nm» co'inomeiita Cw
Die Tochter des gran' Capitan aas dem Hause ConluMi war mit
Sohn desGrafdn vonCabra aus dem Hause Cordovs vüuiuilili ; ilnr S<)|
dieser Ehe, GoDsalvo*Femand^Hij||p-Gordova,-hatte 1ö33 die spaniset
Graischaft und die neapoli(ai4il^||ifi|peraq|||hUmer inne. i
Er nennt nicht den Herz^^on Villalftr'^oza, den de Go^
keineswegs versäumt. Diess- Herzpgthum ist durcli Heiralh an dfl
Neapolitaner Fernando Sanseverino , Pridken von Salcmo , gekoiuina
V. Imhof ffüfona Büp. et Ital. geneal. p. 66.
Ernennt den Markgrafen von .Yi IIa f ran ca: Marchio VUlae Ftm^-
cae cm cognomento est Toletum. Die Erbtpchter des ersten Maritgraln
von Villairanca , Don Luys Pimentel , brachte die Markgrafschaft ihren
Gemahl Don Pedro AKarez de Toledo, dem bekannten yictküoig Karls T:
in Neapel, dem zweiten Sohn des Herzogs von Alba.
Er nennt den Markgrafen von C en e te : Marchio Zenetama de M»
doda famitia. Dieser ist niemand anders als Graf Heinrich von Nassn,
oder, wie er sich in einem mir vorliegenden Briefe an den SächsiscbM
ChurfÜrslen in eben dem Jahr, wo Marineo's Buch erschien, unter-
schreibt : «Ileitirich Graf zu Naasati Marggraue zu Zenette Graf zu CatM^
elabogen Viandea tmd Diest Herr zu Breda».
Wir haben die Briefe des Grafen Heinrich an seinen Bruder Wil-
helm , aas denen sich das Sachverhaltdiss sehr genau ei^ebt (in Joh.
V. Amoldi historische Denk>^'ll^digkeiten p. 190 ff.). Das spanische Made-
grafthum, das Graf Heinrich erheirathete, war für den Sohn des Cardinil
Don Pedro Gonzalez de Mendoza, Erzbischofs von Toledo, gegründei
worden. Navagero fol. 10. Graf Heinrich sagt in seinem Bnefe freilich:
der Vater des Markgrafen sei vnach seiner katisfrawen Todt Inachof lu
■ Toledo vnd eardinal worden», aber eigenhändig und in Chiffern fügt er in
Nachschrift hinzu : «Bruder, wie wot ich dir gebreib das dieser dochter alter'
ES-
nach semimkmufirawm tode biichQfvimd eardmal ieg wardm-, so ist
Jamoch dko nicht rail dimer doehter wotar i$t BoMtart geme$t, da$, kab
allem nit woUmverhaltm mnd dunkt mieh nit van motm Mjfii midem
tu mgmn. Beim Tode des BischofisK^nes und ersten Maiigrafen,
ngs \ 523, fiel das Erbe auf die älteste der di^Töchter, die er hin-
e&s^ auf die schöne und geistvolle Menzia ; mt redlich hübsch vnd nit
sedkehen Jar oft», schreibt Graf Heinrich. dHeselbig eUeste dochter
mkA Impanischem herkomen vnd gewonheit alle Irs hem vaters sei.
barschafft Stete Schlosse Lantschaffl bewegliche vnd vnbeweg-
fuier auszgescheiden allein etwas, doch wenig, barschäffl vnd varender
darin die andern zwoe. jüngere Schwestern zu etlichem teil mit iugelaS'
werden»; er filgt hinzu, er sei •gamtgsam vnd glaublichen berichtet»,
das Erbe d&t ältesten Tochter «a» barem gelde besunderlichen grasz
tnd das sy auch sunder das noch hob vast die besten landtschafften vnd
in gantz Hispanien desgleichen vber das alles 25,000 oder 26,000
Ubcofen jerUcher guter rentem. Diese reiche Erbin hatte der Kaiser dem
zum zweiten Male verwittweten Grafen Heinrich bestimmt , nicht bloss
um ihn für viele wichtige Dienste endlich einmal zu belohnen , sondern
Aach damit sie nicht einem schon mächtigen Spanier zu Theil werde,
wo denn vderselbig her tre gemahel vielleicht darnach nit für /. M. in diesen
ra Kumgreichen wie die nu zur Zeit steen, seyn vnd mit samt seiner vnd
mer gemahel frundschafften gegen L M. etwas fum^nen oder handeln woU,
k der I. M. zu mechtig werden vnd solches L M. zu grossen nachteil ge*
hgen moeht». Es war niemand anders als der alte Herzog von Alba, der
Ib* seinen Enkel, den später so gewaltigen Gegner der Nassauer ^ um
<fe schöne Menzia warb ; Graf JHeinrich nennt ihn ausdrücklich mir vnd
iiem widerpartey if> . (p. 198.) Die Ehepacten wurden am 27. Juni 1524
Vollzogen und desselben Tages vom Kaiser bestätigt. In dem reichen
Und vielbewegten Leben jener 2^it bildet der markgräfliche Hof in dem
Schönen Schloss von Calahorra einen der anziehendsten Punkte ; um die
hochgebildete Menzia sammelten sich gern die emporstrebenden Geister
Spaniens, wie denn Genesio Sepülveda und Alonso Garzias Matamor be-
soaders genannt werden ; und die hohe staatsmännische Stellung Hein-
richs zog nicht minder Fürsten und Herrn aus Deutschland , Niederland
und Spanien in diese Kreise.
Gewiss correct wird Graf Heinrichs Angabe über die Einnahmen
der Markgrafschaft sein ; noch, an -einer zweiten Stelle (Brief vom 28.
i
9SI$ JoBAHH Gustav Dbotsbh,
Juni 4 524) berechnet er ihre Einkünfte : «tri» die marggr^km tubrmgi dam
nt mige$ehlagen auf iseken Cuenten md memes achten$ zim^atlerwemiggiem
9ber die nemn Cmnten bis u$ zehen». Er filgt hinzu, eine Cnente sei 2C6^
Docaten 250 Maravedis (375 = 4 Ducaten). Diess giebt einen Anhallf^
um die sonstigen Schätzungen nach ihrem Werth zu controliren: Sb-^
Marfcgrafischaft imrd geschätzt
M^ct f ™ Verz. .A auf 4 5,000 Duc.
vor 4 524
Im
in Yen. B - 19,000 -
nach 1524}**'^"^™ ' **'®*® "
IbeiMarineo - 30,000 -
ndd doch- hatte Menzia , wenn auch nicht .viel , an ihre Schwestein i
geben mttssen , nnd dass Graf- Hmrich tiber ihre Yerschwendang
gesenfist habe , sagt wenigstens Manch in der GeschMite de^'l
Nassan-Oranien HI. p. 248; wenigstens gewachsen wird das Bii
men der Markgrafschsft nicht sein , man mttsste denn annehmen ,
Marineo der Markgrafschaft die 5 Cuenten (etwa 4 3,000 Duc.)
zul^, die bei Gelegenheit der Vermahlung Graf Heinrich vom
erhielt.
Nur dass dann um so aufTalleiider seine Angabe ist: Mw^hio Ze$th\
tamts de Mendocia famlia. Entweder er musste die Markgrafechaft
ganz ttbei^hen, wie er mit dem H^rzogthum von Villahermoza gethan«
weil sie an einen auslindischen Herren durchVermählung ttbergegangoi^
war , oder er musste , wie er bei dem Herzog von Sessa , Grafen voft
Gabra, gethan, auch der Grafschaften Yianden und St. Veit u. s. w. ei^
wähnen. Noch weniger hilft jener Ausweg bei der Angabe des Nava*
gero : der spricht nicht von dem , was der Markgraf von Cenete seinef
Zeit hat, sondern von der Ausstattung, die dem ersten Markgrafen sein
Vater, der Cardinal , gegeben hat : havendo fatto il primogeniio Marchem
de Zinete con trenta mxla ducati d'enirata.
Es mag dicss genügen, um wenigstens in einem einzelnen Fall die
Art der Angaben Marineo's zu charakterisiren. Die Fehler unsrer Ver-
zeichnisse, soweit sie nicht Schuld der Uebersetzuag und des Abschrei-
bers sind , erscheinen in der That nicht eben bedeutender , als die des
köm'glichen Historiographen.
Kaisbi Kails V. I4ANDE.
327
6.
s durfte nicht ohne Interesse sein, die Censusangaben beider Ver-
sse mit denen Marineo's zusammenzustellen ; es wird sich dabei
?r entstellte Name ohne weiteres berichtigen.
eichniss A. Yerzeichnite B. Richtiger Name. Census.
lerzöge.
b G. Herio freyes
ntagM. San- dinfantasgo
)s G. Saldana
Mancanares
1 M. Coria G. Olva
tera
H. Frias G. Haro 50
H. iDfantado M. SanUl- 30
lana G. Saldana u.
Real de Man^nares
H.Alba M. Coria G.Sal- 30
vatierra
Ven.A. Ven.B. Mtrioeo
■. d. ■. dL ■. d.
67 60
iO
l a Sydonall Medine Sidonie H. Medina Sidonia G. i 0
lle u. St. Lux N'«^^* "«"" S^- L"^*"
^ar G. Van- Bcgar H. Bejar G. Banares 24
lena Celli G.
Santa Maria
lere
)ugkerch G.
Medina Celi
Nagere
Albuquei^
fois M. Sarra Arques
isena
Viilechermoze
t. y. Granada ad. von Granada
[arkgrafen.
G. V. Stal- Villenc
H. Najera G. Trevino fehlt
H. Albuquerque G. Le- 30
desma
H. Arcos M. Zara G. 30
Casares
22
22
H. Yillahermoja
H. V. Maqoeda
M. Villena G. v. St. Este-
van H. v.Escaluna
fehlt
25
32
50
32 '50
44 55
32 40
H. Medina CeUG.Paerta 24 25 30
30
25
24 25
30
fehlt 40 60
?s
storghc
M . Astorga G. St. Martha
15
19
25
te
Menete
M. Cenete
15
19
30
Fliege
M. Priego
16
19
40
Move
M. Moja
15
11
8
Villafranque
M. Yillafi^Dca
12
6
10
•
Aguillard
M. Aguilar G. Castanede
12
8
12
Denn
M. Denia G. Lenna
10
35
14
• •
comare
M. Coroares
—
8
12
• •
Ayore
M. Tavara (?)
—
15
iThut
BeUes
M. Velez y Molina ad.
11
19
30
-
von Murcia
1 Saule
Taliffes
M. von Tariia
G. de los Molares
ad. von Andalusien
M
24
30
• •
Mondeges
Mondejar Graf v. Ten-
dilla .
14
15
3S8
•JoBAss GvstAjJhtonu,
YeruädausB A.
Verzeichiiiss B.
Rkrhliser Käme.
CensQS.
3. Grafen.
}
r«nJL V«n.BL !
B.4.
■.«.
M adica Admiral von
Modiqne A. v.
Gnf TOD Modica Adm.
32
«5
Casfilien
Gast.
▼on Caslilien.
amiral von Yn-
Diego Coloo Adm. voo
fehlt
15
"
dien
Indien
Bendbente
Bennevent
BenaTente
30
40
Urnene
Urnane
Crena
20
32
Miranda
Mirandes
Miranda
16
16
Castro
Castre
Castro
10
7
Hage
? Baylen
15
—
Hantapo
Bfpntagut
Monte agado
10
8
Orpesse
Oropest
Oropesa
12
7
Lemos
Lemos
Lemos
10
8
Mautren
Monterey
8
— J
Bondie
Buenda
Buendia
8
6*
•
Alna beiist
Alna de AUsle
8
U
Tenniron
TremiDS
TYevino
8
6 i
Päradis
Paradis
Paredes
8
6
dorsarue
Osornie
Osomo
8
8
Cabre
Cabres
Cabre
16
16
TendiUe
TendiUe
Tendilla
15
10
Ongiratze
Orgaz
8
—
Sanaters
? San Martha
8
—
Salienis
Salmes
Salioas d*Anaja
8
8
Aquilar
Aguilbard
Agaillar de Inestrillas
10
16
Sirelles
Siruckel
Sirvela
8
8
Viene
Nvene
Nieva
8
5
Sallida
Fuenstelde
Fueo salida '
6
4
Altamgre
Altamira
Altamira
6
6
Lybedon
Ribeder
Ribadea
6
6
Libadone
Rebadamme
Ribadavia
6
4
Camvnes
Camegue
CamiiTa
6
4
Sifantcs
Afuentren
Cifueutes
8
6
Coreppe
Goranne
•
Cruna
10
11
Pregel
Priege
Priego
6
6
Sant Steffen
? Sant
St. Estcvan de el Puerto
8
3
Vallcnz
*Valence
Valencia de Campös
8
8
Medelin
Medelve
Medelin
8
7
Castemcde
Castaneda
8
—
Carobilles
Haro
Haro
8
10.
Melpur
Melgar
Melgar
8
8
Linnis
Lune
Luna
12
6
Salvater Italitia
Salvete\Te
Salvatierre de Alava
10
13
Aigemond
Ayemonte
Ayamonte
10
11
Kaisbi Karls V. Lanok.
389
Verzeicbniss A.
Andreda
ad. von Leon
4. Vizcondes.
Yeldwerne
Wvuere
Verzeicbniss B.
Andrayos
Feries
del Real
Quanten
Benalcacar
Richtiger Name. Gensus. <
Ven.A. Ven.R. Manoeo
B. d. in. d. in. d.
Andrade 10' 8 —
Feria — 19 —
del Real de Man^anares — 5 —
Onale 6 3 4
Belalca^ar — 16 —
Valduema
River
8 —
5 —
8
4
I
5. Für den nächstfolgencjien Abschnitt fehlt uns eine Aufzeichnung
des Marineo, und auch unsre beiden Verzeichnisse stimmen nur in
wenigen Namen zusammen. Zur besseren Orientirung wird ^s dienen,
wenn ich diesen ihre vollen Namen beifüge , so weit ich sie habe fin-
len können.
Ritter ohne besonderen Titel.
Don lohann von Ermaweld (A) . . . . 24 jn. d.
Don Petro Parte querrero (A) : Don Pfedro Portocarero , senor de
Moguer y Yillanueva del Fresno 22 - -
{Don Pedro Port carero [B]) 22 - -
Der vogt oder Statthalter von den Zilles (A) d. i. von Tordesil-
las , der Residenz der Königin Johanna : Don Hemahdo de Tobar.
que fue capitan de la guarda y oagador roayor de su Alteza (San-
doval I. c. 22) 10 - -
Parte querwil her zu Palma (A) : Don Luys Portocarero Herr und
seit 4 507 Graf zu Palma 10--
Don Johann de Lysbere (A).
Don Alonso Tellisgren (A) : Don Alonso Teltez Giron , seiTor de la
Puebla de Montalvan 10--
Don Anthonio de Cordela (A) : Don Antonio Femandez de Cordova
y Mendo^a, Rruder des Don Diego, Grafen von Cabra . . . 8 - . -
Don Jenge von Volaschgo (A) soll wohl ein Don Inigo de Velasco
sein , möglicher Weise der Sohn des Grafen von Haro*, der Enkel
des alten Condestabel von Castilien, der 4 528 hochbejahrt starb,
Don Inigo Fernandez de Velasco . . .. . .. . . 4--
Don Digo von Reyas (A) : Don Diego de Royas (Manrique) . . 6 - -
DonTerres (A) . 6 - -
Abbaodl. d. K. S. Ge8..d. WiiMnscli. 111. . ^ 25
i
330 JcNiAim Gustav Diomir,
Don Ablemisse her zu all^ndra (A) : Don Alonse Femandez de
Cor(iofa Mimteiiiayor, senor de Alcaudete 20 m.
Don Johann Arryres her zu terroxien (A) : Don Juan Aries (B) :
DoD Juan Alias de Avila, senor de Puno en ro^lro (y Torrejon de
.Velasco) 4 -
Caihone (A) . . . 8 -
Consalio Yamandus (A) : Elvira, Tochter des Don Gonsalvo Feman-
dez' de Cordova, Herzog von Sessa u. s. w 23 -
Don Djgo von Camigo (A) 8 -
Don Dlgo von Mangere (A) soll wohl ein Diego (von Toledo), Herr
von Mancera sein 15-
Don Johann voa Buszmacher zu Thebe (^) soll wohl ein Don
Jlian de Gozman» Herr von Teba» sein 8 -
Dön RodrigO jlloria (B): Don Rodrigo Diaz de MeDdo^a, senor de
Moron . . . > 14 -
Don Fe.mando Enriquez (B] : Don Fernando Enriquez d^ Ribera ,
Rntder des Markgrafen von Tarifa . ^ 8 -
Don Fernando von Bobadila (B) : Don FemandO' de Cabrera y Bo-
badilla, demnSchst Graf von Chincbon . 8 -
Don Pero Läse (B) : Don Pedro Lasso de la Vega y Gozman , senor
de Batres y de los Arcos 6 -
Don D . . . von Mendoca (B) : Don Diego Hurtado de Mendo^, spS-
t/er Graf von Melito und Gran Giosiiziario von Neapel • • • 12-
Dön Juan de Silba (B) : Don Joan de Sylva y Ribera, noUrio mayor
des Königreiches Toledo ' ~
Dön loys Ponce (B) : Don Luys Ponce de Leon -y Cordova ... 8 -
D. de Royas (B) entweder wie oben Don Diego de Royas Manrique
oder Don Juan de Royas, senor de Monzon, der demnächst Mark-
graf von Poza wurde * ~
Don hurtado (B) soll wohl sein: Don Diego Hurtado de Mendoca,
senor de Canete, demnächst Markgraf von Ganete 7 -
Loys Carillo (B) : Don Luys Carillo de Albornoz , senor de Torralua
y Beteta 7 -
Ausser den bisher angeführten Einnahmen bieten sich noch d
jenigen zur Vergleichung , welche das Verzeichniss B. und Marineo v
Grosgen in Vitlencia und Catalonien aniUhren.
Verzeichoitii B. * Richtiger Name. Census in V. B. Cens. in Mai
Herzog von Segorb H. von Segorfoe 30 m. d. 17 m. d.
Herzog von Gandie H. von Gandia (Borgia) iO-~ IS--
Graf von Olme G. von Oliva 4 - - 6 - -
Kaubii .Karls V. Lande.. 33i
on CossaDtame
G. von CoosenUina
6 di. d.
4 m. d.
on Albeyde
G. von Albaida
4- -.
i - •-
on Elmeyrade
G. von Almenara
*
j . - .
. V-.-
•af von Chelve
Tizconde von Cbelve
15 - -
; Ton Cardonien
H. von Cardone
ÖO - -
»ö
Schliesslich mCige die Zusammenstellung der bischoflicheii Einnah-
, wie sie in Yerzeichnjss A , in Ifarineo und da Goes verzeichnet
, folgen ; letzteren nehme ich hinzu, weil er doch nicht ausächUess-
tfarineo gefolgt zu sein scheint. Ich füge die besonders aig cor-
»irten Namen des Verzeichnisses A. in Parenthese bei.
Vor. A. Marin. de'Goet
Brzbischof von Toledo 60 - 80 150
Compostella .90 tO '90
Sevilla ......... 30 94 94
Granada 19 10 • 10
Bischof von Borges 19 90 90
Jaen (Sigene) 8 40 10
Cindad Rodrigo (PeUerit) .... 1 9 4 4
Astofga (destria) 10 4 4
Leon ........... 6 8 8
Cordua 40 49 19
Palencia (Fasen) 8 43 43
Placentia . 40 4 5 46
Salamanca 40 40 40*
Galahorre (Chelcorrej 6 4 2 4 9
Badajoz (Yadejar) 6 Q .6
Segovia (Segenne) 6 4i' 44
Siguenza (Seigus) ..*.... 6 ^^ , ^^
Avila ..8 ,8 8
Guenga (Quenca) 4 4 4 6 4 6
Coria (Genre) 6 8 8
Gdrtagena 6 5 5
Orense (Derrenices) 6 3 d
Goadix (Dannyade) 6 9 9.
Mondonedo (Monterguede) .... 5 4| i\
Lugo (Linge) 5 H . 4^
Malaga 6 40 40
Almeria 8 4^ 4^
Zamora (Gamore) ....... 6 4tt 49
Gadix (Gelles , bei de Goes Gallxenset) 6 ' Sf 8^
Tui (Thoe) ' . . . 6 9 9
Osma (fehlt in A) 40 40 40
Oviedo (fehlt in A) — 6 6
86 •
.332 JOHAHR GOSTAV D1OT8EN,
■ •■:. -7. ,
;Bs bleibt mir noch übrig, zu untersuchen, wo unsre beiden Verl
* • *
'aeichnisse geschrieben, ob sie Original oder Uebersetzung sind, was 4|
ihrer Abfessung Anlass gab , wie sie An den Ghursdchsischen Hof gig
kommen sein mögen. '^
I&h will nicht Ittugnen , dass ich mich Anfangs in nicht gerii
Veriegenheit diesen.Fragen gegenüber befand. Die erste Handhabe
mir, wenigstens in Betreff des ungleich wichtigeren Verzeichnisses
das Wasserzeichen des I^apiers, auf dem es geschrieben ist. Ich fond
wieder in dfem Papier, das im Herbst 1S20 in. den Cölner Yerfaandlii^
gen zwischen Mercurio Gattinara und Wilhelm' von Croy (Ghievres) a^
der deinen, Spalätin und Kanzler Brück auf der andern Seite gebiaitfl|
worden ist; d^S' breve compendium perlocutarunh vonSpalatins Haida|i
solchem Papi^ geschrieben , haben die kaiserlit^n Käthe dem sdnjl
abgereisten GhurfUrsten nacUgeschiclA. Wieder ist das gleiche Pftpierl
den Act6n des Wormser Reichstags: das Goncept des churfbrstlicMI
Geleitbriefes fllr Luther (d.d. 1 1. März 1521), ein Bericht von Veit War
berg über Luthers Ankunft an Herzog Johann von Sachsen , ein 9^richl
Spalätins über^des Priors vom* Predigerorden zu Augsbui^ Vorschlag ■
Luthers Sache, cito legenda vel atuUenda, schreibt Spalätin auf der Ad-
dresse ^n seinen GhurfUrsten.
Wenigstens als ein Fingerzeig für die weitere Untersuchung mocbl
diess gelten. Dass man am Rhein so ins Einzelne gehende 'Kennti
der spanisphen Veriiältnisse gehabt haben sollte, üia diese Verzeichnis
dort zu concipiren , schien wenig glaublich. Wahrscheinlich waren
ursprünglich in Spanien und zwar, da das eine nur, das andere wen|(
stens tiberwiegend genauer von castilischen Verhältnissen spricht, ii
Bereich der Krone Gastilien verfasst. Wenigstens in dem Verzeichniss
schimmert noch die Farbe des spanisch geschriebenen Originals durcL'
Wenn in dem tributpflichtigen Afrika die «konige von Tvemei^mz tmdik*
tenez » genannt w erden , so ist jene Bezeichnung des Tenicus Rex , vnti
Mariana xxix. 22 ihn nennt, nicht aus einem lateinischen Ausdruck,
wohl aber aus dem spanischen lo8 reyes de tremezen y de tenes erklärlidu
Zu dem nkonigreich von Corfene)> wird man weniger leicht in dem latei-
nischen oder italienischen Gorsica, als in dem spanischen Gorcega, od^
wie man jener Zeit schrieb, Gorgega, den Anlass finden ; und der Name
der Insel Majorca ist möglichst dem spanischen Laut entsprechend Mail-
Kaiser Karls V. Latide. 333
le geschrieben. Selbst unter den italienischen • Nanien finden sich
, welche deutlich die spanische Aussprache wiedergeben, so
Girac« zu Jherasse wird. Und wenn von den Orden Spaniens
ist, dass man den Grbssmeister inden meistritah heisse, so kaqn
wohl nur auf das Spanische maestrazgo zurückweisen. Auf den-
Grund wird das wundersame Bisthujn avon der trostaiien^ in
Diöcese von Regio zurUckzufllhren sein; bei genauerem Studium
Stelle ergiebt sich', dass nur das Bisthum von Taverna gemeint
kann; natürlich nicht daraus, wohl aber aus dem synonymen Ostä-
tider vielmehr nach der spanischen Form Hosteria, konnte jenier
Name entstehen. Es mag dem spanischen Concipienten ein
•rvon der Kneipe» doch zu anstössig gewesen sein und er setzte
das anstandigere hosteria , dessen Anfangsbuchstabe h nach der
Iweise jener Zeit leicht fllr tr gelesen werden konnte. Später in
)za Monarquia de Espana tom. I. p. 372 wird der Bischof von
le als Bischof von Castelamar de la Bruca genannt.
Das Verzeichniss A. ist zu fehlerhaft geschrieben, als dass man auf
rhem Wege verfahren könnte. Doch werden Formen wie Graf von
ime (d'Osorno) , Bischof von destria (d'astorg^) , von derrenices
?nse) wenigstens auf ein lateinisches Original zu schliessen verbie-
i; Sirene; genommen führen sie auf ein italienisches.
Das Verzeichniss B. hat zahlreiche deutsche Namen; während die
deutscher Landschaften , die nicht ganz bekannt sein mochten, sich
•spanischen Form anschliessen (Carinte, Carniole, Ferrete, das damals
It geschrieben wurde ') , oder ganz unverstanden sind (so Gourst
fdie Grafschaft Görz , die spanisch Goricia hcisst , so dass wohl ur-
Dglich statt Gourst Gorist geschrieben sein mag) , sind die Namen
der niederrheinischen Nachbarschaft in der landesüblichen Form
■recht, Antorp, Namen, Cofelentz, statt Conflanro s. Lanz coiTCsp. I.
rti; und fast ohne Fehler geschrieben ; nur Hostorland statt Ostei vant
I mir aufgefallen.
Der Dialect dieses Verzeichnisses ist allerdings jenes summarische
bchdeutsch, das sich in den fürstlichen Kanzeleien bereits ziemlich
tttimmt ausgeprägt hatte. Nur im Orthographischen pflegte sich noch
b localer Dialect hie und da erkennbar zu machen ; und in diesem
1^ Salazar de Mendoza Blonarquia II. p. it sagt: el condado de Phirets b Ferreta.
dSi JoHAini Gustav DtOTSW,
Sitm JM das Yehseichnisd JB. eine gewisse niederrheinisclie Farbe ; «t
begegbet -dem Schreiber wohl gehoiren , oder gar voes statt Fass , aä|
Oireltern statt 'Uraltem zu fifchreiben ; auch die hus^riB gdiCto'en
«udd'ein Oberdentscher hatte eher Kriechenlatid als greckenland
schriebeiki.
Schon froher ist bemerklich gemacht worden , wamAi dem Yl
zeichniss A. unmtigiich ein QflSpieller Ursprung zugewiesen werden
FrcSlich ist die umfesisendere Darstellung in YerEeicfaniss B.
CDrmliQher; sie muss von Jemandem verfiausst sein, der sehr gut
und dem die so zu dagen püblicistische Lagö der verschiedenen
die sich in Eari Y. vereinigten , in g^ichmassiget Weise gegen'
war; aber cler letzte Abschnitt, welcher über Indien handelt, -eeqt
ihveifelhaft, dass sie nicht von officieller Stelle herstanunt. Es kann
Frage sein , dass ipan dort bereits ein ganz anderes und anders
nete9 Material besass , als in diiesem Abriss sich wiederericenneii
man mttsste denn den Maaissstab in jenem Ausdruck Herreras (Diec.
lib. S. cap: 19) finden wollen, in dem das arge Regiment, welohes
flandrischen RAthe des jungen Königs^ bis zu seiner Ankunft in S|MDnii
■* ■ • ♦ . •
führten, auch nach diesler Seite hin charakterisirt wird ; et sogt: JMi
de CMres pmcipal conrnstUft de las mercedes del Bey, no sMa loqtte ati
las Indios. ' i
Wenn man diese Beschreibung der Indischen Entdeckungen li<
so kann man nicht umbin, zu empfinden, dass sie geschrieben ist;
einen möglichst grossen Eindruck von König Karls Macht hervorznbril^
gen. Ja die Haltung des ganzen Schriftstückes ist von der Art , di#
man wohl erkennt, wie eis darauf abgesehen ist, König Karis unermeN^
liehe Hülftmittel, seine und seiner Yorfahren Yerdienst um die Sicberiw
und Ausbreitung des christlichen Glaubens, sein ungemein selbststflnAf
ges Yerhaltniss zu der Pralatur Spaniens dem heiligen Stuhl gegenttbcri^
seine grosse europäische Stellung recht anschaulich zu machen. ^
Die Abfassungszeit beider Yerzeichnisse ftlhrt uns auf eine SituatiOi''
der deutschen und europäischen Politik, in der es ^lerdings. von latier-'
esse war, dass man am chursächsischen Hof die Stellung Karls so auf"
fesste, wie namentlich das Yerzeichniss B. sie zu schildern beflissen bL'
.1
Es galt die neue Kaiserwahl.
Bekanntlich hat Kaiser Maximilian noch auf dem Augsburger Reichs-'
tage 1318 den Yersuch gemacht, sich seinen Enkel Karl zum Nachfolger
Kai8M Kabl« V. JulAmB. 396
üeich w&blen ,zu lassen. Vier Churflirslen veipflidileteD .is»ch durch
Vertrag vom 27. August in diesem SinD.. Wenn Friedrich yon Sach-
«oicht zu gewinnen war», wie Hm» Ranke's Ausdruck, ist, so zweifle
, dass der berühmte Historiker mit dem Beisatz «der so vielfach ge*
ikte» den Grund der Weigerung richtig angedeutet, hat. Am wenig-
i das persönliche Yerhaltniss Maxens und Friedrichs ist der Art, dass
i sich begnügen' konnte , des Churfürsten Verhalten in jener Frage
:k deigleichen üble Laune motivirt zu sehen. Nur billig ist eis, wctnn
Ranke in der Darstellung der Weii>ungea ym die Wähl Dach Kaiser
;eiis Tod hervorhebt, welches Ansehn Friedrküi der Weise im Reich
e , wie die moralische Autorität , die Beistimmung der öffentlichai
lUDg von seiner Stimme abhing, wie lüaa alles versuchen mmflite,
zu gewinnen , während dieser Fürst allein allen Bestechungen, jmd
iprechungen unzugänglich war und blieb. «Indessen,» so fthrt/flerr
ke fort, «es ist wohl auf Erden keine Stellung, die nicht auf iigend
r Säte zugänglich wäre.» Er meint, die angebotene Veriobung des
rprinzen Johann Friedrich mit des Kaisars Schwester habe die ent-
aidende Wendung gebracht; «die Dinge waren nun wohl damals
it bekannt , allein sie fühlten sich durch und schon zweifelte iwn
r
i( mehr an dem Ausgang.» ')
Es ist wahr, dass Karls Gesandter, Graf Heinrich von Nassau, der
0 w ■
ichen der Wahl an Friedrich gesandt, war, am 16. Mai von Rudolstadt
(s. Mona Anzeiger der teutschen Vorzeit 1836*. p. 406) in jenem Sinn
eibt: «wolle der Kaiser die Sache .nicht veigeblicb ufltie^ommea
3n, so m(^e er so schnell wie möglich Vollmacht schicken, den Ehe-
rag abzuschliessen, darin liege das einzige Mittel , zum Ziel zu kom-
.» Natürlich dass diejenigen diese Sache so auffassten und darstcll-
wek^he sie gefördert zu sehen wünschten, und zwar nicht bloss um
ChurfUrsten für Karl zu gewinnen , sondern nicht minder um den
;en König an die deutsche und näher an die von Friedrich dem Wei-
vertretene deutsche Richtung zu knüpfen. Denn eben damals b^;ann
I ) So in der ersten. Au.s($abe. In der dritten bat Hr* Ranke einen andern ScUuas ;
dem er den Absi^bluss des Heiratbvertrages angegeben, flibri er fori: «Die Öistrei-
hen Gesandten konnten es nun wohl diarauf ankommen lassen , welcbiB Wirkung
8 VemtSndniss mit dem Herzog auf den Churfürsten ausüben werde. Wir sehen :
eden Fall hatten sie das Interesse ihres Hauses glijdtlich- geltend gemacht.» Die
re Darstellung ist unzweifelhaft iu sich zosamoienhäagender und logischer.
33& Johann Gustav Dboyseci,
sich auf Karl ein sehr entschiedener und einseitiger Spanischer Einfluss
geltend zu machen : quid est esse imperatorem? estne aUud quicquam qum^
altisfimae arbwis umbra ? e^t solis umbra per fenestram intrans qtd donumi
iUuminet; apprehendite manu, si potestis, ^us luminis unciokm quamind$J^
auferatis., So sahen die Männer der. spanischen Richtung Karls deutsche
Beziehungen an; sie fürchteten ihn fllr Spanien zu verUeren. Es y/u^
recht eigentUch die burgundische Richtung in des Königs Umgebungi^
welche dessen Wjahl betrieb ; es war nicht bloss dieser Wahl w^eo^
wenn Graf fieinrich von Nassau dessen Verschwägerung mit dem Chor^
hauise wünschte und persönlich förderte. Ich unterlasse hier zu erM»^,.
tem, wie sich diese burgundische Richtung fast nicht minder scharf voa;
der östreichischen unterschied, als deren Träger in der Wahlangelegen-
heit der Bischof von Gurk erscheint; wenigstens in dem Bemühen, Aa
Wahl Karls durchzusetzen, stimmten sie zusammen, wenn sie. sich andi^
oft genug in ihren Bemühungen kreuzten. * ^
Vor Kurzem habe ich ein Convolut Acten des Weimari&chen Archiv
durchlesen , w;elche sich auf diese Verlobung und ihren bekannten Ver-,
lauf beziehen ; auch nicht die geringste Andeutung habe ich zu findoi,
vermocht, dass dem Churfürsten jenes Anerbieten besonders ehrenvoll
oder vortheilhafl erschienen wäre. Ja vortheilhafler in BelreflF seiner
territorialen Interessen mochte ihm manches andere Verlöbniss gelten
können , das sich damals darbot. Wenn er dem Project des Nassauere^
keine Schwierigkeiten in den Weg legte, so bestimmten auch ihn all-
gemeinere Rücksichten , dieselben , welche ihn veranlasst haben , -dem
Wunsch Maximilians entgegenzutreten und wenige Monate darauf doch
für Karls Wahl zu entscheiden.
Seit Spalatin ist es üblich, in diesem Churfürsten vor Allem den
Freund und Förderer der Reformation zu sehen. Nicht als wollte ich
bestreiten, dass er mit gewissenhafter Sorgfalt und hohem Interesse die;
ser grossen Bewegung nahe gestanden ; aber der eigentliche Mittelpunkt
seines historischen Wesens ist doch ein anderer.
In jüngeren Jahren hat er dem klugen energischen ErzbiscJiof Bert-
hold zur Seite unablässig für die Reform der Reichs Verfassung gestrebt
und gearbeitet. Nachdem die, wenn ich so sagen darf, monarchisch
einheitliche Auffassung des Reichs , mit der das Churftlrstenthmn der
Hohenzollern sich bezeichnete, in dem mächtigen Albrecht Achill ihren
Vertreter verloren, begann der Versuch, das Bedürfniss der Einheit aus
Kaisbb Karls V. LiANOE. 337
%
den Elementen , die sie zerstört , durch reichsätändisches Zusam-
en der Territorien, durch reichsständisches Regiment und Gericht
n. Man hatte noch das lebendige Gefühl der Reidhseinheit
das lebendige Bedür^iss , es zu befriedigen.
Man war um den Anfang des Jahrhunderts zu grossen Resultaten
; man hatte eine Reichsverfassung gegrttnd^t, die im Zusammen-
der Stände Friede, Recht und Ordnung endlich dauernd zu
veriiiess. Man weiss , wie dann Maximilian das mühsam Gre-
zerbröckelte, die Hofftiuügen der Nation vereitelte, die Interes-
tschlands nach dem Yortheil seines Hauses -zu bestellen ange-
war. Mit jenem böhmisch -ungarischen Bündniss von 1515 —
mmderUch seltsame SchrifL» nennt es Spalatin — dem der Polen-
fkir den Preis , dass ihm das preussischc Ordensland so gut wie
gegeben wurde , seine Beistimmung gab , ^it dieser kühnen und
hinausgreifenden Wendung der habsburgischen Politik war der
cht des östrcichischen Hauses das Siegel aufgedrückt. Und
, namentlich der jüngeren Fürsten, folgten dem* blendenden Glück
hs.
Der alternde Friedrich von Sachsen vennochte der Wendung der
nicht zu wehren, aber beigestimmt hat er nicht. Und man empfand
, was es bedeute, dass er seit dem Wormser Reichstag von 1509
zurückhielt, seit dem Cölner Reichstag von 1512 jeder Vornahme
Kaisers in Reichssachen das Widerspiel hielt. Wie hätte er bei dem
sslichen Anschwellen der Macht Oestreichs, das weithinauswach-
aus dem Bereich der deutschen Verhältnisse sie, aus ihren Fugen
«bogen drohte, seine Stimme dazu geben sollen, dass dem Kaiser
sein Enkel Karl als dereinstiger Nachfolger des Reichs ohne Wei-
an die Seite trat? Wohl mochte er erkennen, dass er ihm einst
werde und folgen müsse ; aber dann sollte es geschehen unter
ingungen, die den Reichsverhaltnissen die vollste Sicherheit ihres
^Ddes und ihrer Unabhängigkeit gewahrten.
Was zwanzig Jahre früher als eine Art Verfassungsideal , als die
•«belebende Reform des Reichsstaates, als Gipfel deutscher Machtent-
>ickelung hatte erstrebt werden können , das bot ^ch nun , wo man
owungen war, einen übermachtigen fremden Monarchen zu wählen,
k Schutzmittel dar, da« Reich vor den Eingriffen der Uebermacht seines
bcrhauptes zu sichern. Die Wahlcapitulation , die dann Karl annahm,
398 J0IU91I GucmiY 'DiOtgui,
war fireiiioh eme Enieoemiig jeiier fHlheren Formen^ nimentlich c
Refehsr^mentM — «wie vormals bedacht und auf der Bahn genese
heisat b9 aosdrttcldich m Artikel ÜI. — r aber jetzt- nur poch im lotera
der Abwehr und als Garantie gc^;en. die Uebermacht des Gewihita
maa war treuherzig geong ^ glanben, dass sich der Habsbtugw. difei
Eida filr gebimdea hfiltea werde.
Hau versteht die Lage der damaligen Yeiiialtiiisse wenig , w«
man nicht begreifi, dass nadi Maximilians Tod nnr die Frage sein Joo^
te» ob- Karl von -Spanien oder'Frbnz von Frankrdch zu wählen sei. M
sagt wohl : «hatte nur Friedrich eio^i kühneren Ehrgeiz gehabtji Fn
lieh drang man in ihn, sich wählen zu lassen. Er mochte erkeoM
dass dann der östreichische Bereich des deutscheii Landes dem Bai
sich* eben so entfremden v^ttrde, wie es schon Buifpotnd gethan., 4>
das Reich dann entweder von seiner europäischen Bedeutung tief li
absinken oder nur im Gefolge Frankreichs sich zu behauptai veiinl|
werde. Freilich anders , wenn sich Friedrich an die Spitze Jetieriii
matorisch-populttren Beweguiig stellte, die damals im machtigen Empi
fluthen war, wenn er in Kraft dieses neuen Lebens, das die Nation <
filllte, dem deutschen Staat eine neue Bedeutung und Maditentwiduh
gab. Nur dass er dann, im Widerspruch mit seinem ganzai politiad
Leben und Streben, in der Weise des Arragonesen Ferdinand , <
Tudors,' der französischen «Tyrannen,» wie man sie wohl nannte, Mo
arch zu sein hatte lernen, der Reichsstande Recht und SelbststlüKUgh
für nichts achten, Wege einschlagen müssen, wie sie dann Kariy.,.§N
lieh trotz der Wahlcapitulation und im Gegensatz der nationalen Bevn
»
gung , wenigstens zu gehen versucht hat.
Für ChurfUrst Friedrich hat es, bevor Karls Gesandte zu ihm kann
festgestanden, wohin sich seine Wahl zu entscheiden habe. Am 17. Ap
1519 meldet er seinen Vetter Georg, dasa Graf Heinrich von NasM
von Mainz aus schreibe, er werde mit Werbungen fllr König Kari ntf
Sachsen und Brandenbui^ kommen : uDoch so acht ick, er habe k
eynem mehr vrsach zu handeln dan bey dem andern.!» (v. Langenn , Z^
aus dem Familienleben der Herzogin Sidonie p. 425.) Wenigstens deo
nächst schien der Brandenburger durch französische Vorspiegelnngc
gewonnen (s. das Actenstttck in Spalatins Nachlass, heransgegdien vc
Neudecker und Preller, p. 1 1 3).
Kaisii Kabls Y. Laüm: 339
Schon damals wird Friedrichs Atisicht dieselbe gewesen sein, die
er in den Wahlverhandlungen ausspricht,- jeneti von SIeidan berichteten,
die doch nicht; wie Hr. Ranke aus einer ung^dau angeführten Aeusse-
mng des Churfürsten von Mainz (zur Kritik neuerer Geschichtsschreiber
p. 62] zu rasch folgert, nur Qngirte Reden mittheilt. Dort sagt Friedrich:
fffuxre sibi ut Carohu renundetur Caesar, verumtamen certis' legibus iU et
Sermaniae suä libertas constet et ea de quibus facta sU mentio perictda
mknlur. Dass Friedrich in den Vertiandlungen mit dem Grafen Heinrich
ifelit sofort sein letztes Wort sagte , liegt in der Natur der Sache ; es
Bochie grosser Behutsamkeit und mancher Umwege bedürfen , um das
Wesentliche , die Wahlcapitulation , vollkommen sicher zu stellen.
Nach dieser Uebetisicht der WahlveriidUnfsse können wir versu-
chen, den beiden Verzeichnissen so zu sagen ihre Stella anzuweisen.
Wir sahen, jenes grössere (B) war vor dem Tode Maximilians, noch
iftthrend des Jahres 1518, verfasst. Dass die Frage über Karls Wahl
BUt dam Augsburger Reichstage üur erst recht begonnen hatte, versteht
sich von selbst. Schon damals war mehr als einer von des Churfbrsteh
ipertrantesten Räthen der Ansicht gewesen , dass er seine Beistimmung
iAtte geben sollen: ada pickten seine grossen Freunde an ihm,» sagt
%>afaitiB ; er nennt den trefflichen Würzburger Bischof, den Grafen Phi-
lipp von Solms den Freund des Nassauers, den Secretarius Hieronymus
bdlauf, Ritter Friedrich von THun ; und dann auch Degenhardt Pfeffin-
jer, der einst in der Zeit der grossen politischen Reformen des Mainzer
Brzbischofs vertrauter Rath gewesen war; und es wird zu beachten
Jein , dass gerade er von des Chürfllrsten wegen den Kaiser Max vom
iugsburger Reichstage hinweg begleitete und bei ihm auch noch in der
Sterbestunde war. Auch diejenigen unter des Kaisers Rathen, denen
ler Churfürst stets besonderes Vertrauen schenkte , Johannes Renner
md der Serenteiner, sind nicht müssig gewesen. Wichtiger als alles
?var, dass dann Graf Heinrich von Nassau — er ist derselbe, der 1513
lie schwierigen Verhandlungen mit Frankreich zu einem glücklichen
Ende geftlhrt hatte — sich die Sache angelegen sein liess.
Es würde sehr verkehrt sein , wenn man die Art , wie der Herzog
Friedrich von Alba oder der Markgraf von Pescara auf der einen , oder
Graf Heinrich von Nassau und Graf Wilhelm von Neuenaar auf der an-
[lem Seite dem Kaiser Karl dienten, so verstehen wollte, als wären sie
nur eben die willigen Werkzeuge' zur Ausführung seiner Befehle gewe-
340 JotAHü^GrsTAV Dbotskü.
seq ; die einen wie die andern haben nie >^rgessen , dass i>ie in reichs-
ftirstliclier Unahhdnsid^'eit dem Kaiser zur Seite standen. Ich habe beM
reits angedeutet, von welchen Gesichtspunkten aus der Nassauer verfuhr.
Er stand schon vor jener im Frühjahr 1519 übernommenen N^otiation
mit dem sächsischen Churfttrsten in Beziehung. Einsichtig und voa
hohem, diplomatischen Verstände, x^ie er war, wird er sehr wohl erkamit
haben , welche Momente bei dem Churfilrsten , qui est un saige prime,
wie er sagt (Mone p. 288) , in Betreff der Wahl entscheidend sein w ür-
den. Denn die Kunst der rechten Diplomaten besteht nicht im Uebeür- ;
listen , Ueber\'ortheilen und Bestechen , sondern darin , das Interesse
dessen , mit dem zu verhandeln ist , zu verstehen , seine Gesichtspunkte
zu fassen , von seinem Interesse und seinen RichtmM^n aus zum ^e>
meinsam erwünschten Resultat zu ^elan^n. Wie hätten ihm sollen des ,
Churfilrsten Richtung und Auffassung der deutschen Verhältnisse nidA
klar und verständlich sein? Wollte er dessen Stimme fiir Karls WaU
gewinnen , so musste er ihn * überzeugen , dass so , \^ie die deutschen
Verhältnisse lagen, sie nothwendig und nur sie heilsam sei.
Was den Churfilrsten zur Wahl Karls bestimmte , war w eder An-
hänglichkeit und Dankbarkeit gegen das Haus Habsbui^ — die JüIicIh
sehe Erbangelegenheit w ar filr ihn weder die einzige , noch die letzte
bittere Erfahrung von habsburgischem Wohlwollen — noch auch die
Zuversicht, dass man sich für die Interessen des Reiches dorther beson-
dere Fürsorge und Hingebung versprechen dürfe — Maximilians Regi-[
ment hatte hinreichend wzeiirt , wessen sich das Reich von den habs- j
burgischen Hausinteressen zu versehen habe. Was ihn filr Karl stimmen '
konnte , war allein die Einsicht , dass nach der Lage der MachtA'erhältr
nisse Deutschlands und Europas Karls Wahl unvermeidlich sei ; opm
esse reiptiblicae aliquo praepotente, sagt er bei Sleidan, qui cum Caroh
sit conferendus neminem se talem novisse. Es hiess des Churfilrsten poli-
tischen Character richtig würdigen , wenn man, um ihn fiir die Wahl zu
gewinnen , ihm eine möglichst gründliche und umfassende Darlegung
der Macht des spanischen Königs mittheilte, eine solche, auf Grund
deren er zu jener Aeusserung : qui cum Carolo conferendus sit neminem
se novisse, kommen konnte.
Erweisen freilich kann ich es nicht, dass Graf Heinrich von Nassau
jene Verzeichnisse an den Churfürsten gesandt habe, noch weniger,
dass sie beide zugleich eingesandt sind. Möglich immerhin , dass jenes
KjHSfif^ Kabls y. LAitde. 341
(A) von ganz anderer Seite kam. Es genügte, hiefr auf die
^hkeit von ZusammenhäiKgen hinzaiyeisen , aus' denen sich» das
indensein dieser Scluriftisttteke im churfUrstlichen Archiv erklärt.
Wir miissten es wahrscheinlich iindeii,' dass das Original des Ver-
lisses spanisch gewesen und dass am Niederrhein die Uebersetzung
fertigt sei; wir durften filr das Verzeichniss A. an ein italienisches
inal denken.
Ich meine damit nicht, dass es in Italien geschrieben sein müsse,
habe wiederholentlich Marineo denSicilier, Pietro Martire d'Angheria
Lombarden zu nennen gehabt ; beides italische Literaten , die am
len Hofe ihr Glück gemacht hatten, beide, wie ihre Briefe, ihre
jn Schriften zeigen , als publicistische Scribenten sehr thätig und
jaosgebreiteten Beziehungen. Es liegt ausser dem Bereich meiner
I» dieser eigenthümlichen Einrichtung, die unter Karls Regierung
weitere Ausbildung erhielt , weiter jiachzugehen ; es genügt mir,
Stelle angedeutet zu haben , von der Schriftstücke von der Art der
vorliegenden ausgehen konnten. Und von Marineo wissen wir
seinem eigenen Zeugniss , dass man sich an ihn , den königlichen
)riographen, vielfach gewandt habe, um über spanische Verhaltnisse
ikunft zu erhalten ; sagt er doch von dem betreffenden Stück seiner
lorabilien, er theile es mit cum praeserlim multi hoc a me saepe requi-
et efßagitent non Hispani solum sed etiam genles externae et aliarum
mm quae res Hispaniae scire desideranl. Wir sahen , dass dasjenige
^ichniss , welches mit dem entsprechenden Stück in Marineo eine
^Tsse schematische Aehnlichkeit hat, uns auf eine ursprünglich italie-
\e Abfassung schliessen Hess. Ich habe früher die Ansicht aufgc-
ll, dass diese Aehnlichkeit wenigstens auf eine schon ausgeprägte
für derartige Mittheilungen schliessen lasse. Es wäre auch mög-
A, dass in dem literarischen Cabinetdes königlichen Historiographen
feartige Nachweise, wie andere «Zeitungen», die von dort ausgingen,
«»gefertigt und verbreitet >vurden.
Das Verzeichniss B. gestattet uns nicht so eingehende Vcrmuthun-
gen. Noch weniger als jenes dürfte man es als ein Product blosser Pri-
^lindustrie betrachten.
Schliesslich muss ich noch des Umstandes erwähnen , dass einer
•W in Wachlers Geschichte der bist. Forschung und Kunst 1. 1 . p. 203
348 Johann Gustav Drotsbn, Kaiser Kabls Y. Lande.
zafolge bereits 1532 ein « Büchlein n erschienen ist, das ganz in c
Kreis der hier behandelten Dinge gehört; ^Erzeluftg der Kunigreich,
Hüpanien, auch derselben jarlich nutTMmg tmd etnftommm» u. s.w. iSi
40.» Ich habe mich in den Bibliotheken zu Göttingen , Marburg — '
Wachler war, als er jene Stelle schrieb — Berlin u. s. w. leider verg(
lieh um jenes Büchlein bemüht , das » da es vor Marinco's Memoral:^
erschienen ist , wahrscheinlich auf unser Yerzeichniss B. oder ein 3
ähnliches zurückzufahren sein dürfte.
\
f
VERZEICHNISS A.
Hnachuollgen alle die konigkrych Jetz konig karlen hertzog von Brabande zugehörig
Ivie sie geboren in ainer Ordnung zesteen
Castilia / Leon / Arrogon / Cecilia / Granata / Napples / Nauarra / Kayraria die Siben
ib/ Maiorcheque / Sardunoa / Gallitia / Yallentz / Buschgaya / Morche / Tolette /
Wem / Corsiea /
Id disen konigkrichen sind zu aller Zyt / ij m. kurusser / vnd iy m. Jennet
iroacbaollgt was konig karle von Jedem konigkrych Jariichs Ynzunemen hat
Napples Sampt prysz Ynd calabria
Cicilia
Catalonia Romissilen VaUentz Arrogon
Castilier Landtschafil
Gallitia Buschgaya Estrue Vnd Buschque
Nauarra
Granata
lionigkrych von Saut Jacob von Compostell
Die drey orden Sant Jacob collatreue Vnd alcaundes
Die Insel dauon das goldt kompt für den funfllen
Pfennig So man dem konig gipt bringt
vüi^ m ducaten
iij^ m ducaten
i^^lpi m ducaten
viiij^ m ducaten
ij^ m ducaten
|v^ m ducaten
ij^ m ducaten
iy^ m ducaten
i^L m ducaten
fLi m ducaten
Summarum uc|rrv^Lrnvj m ducaten
macliuollgen die Hern vnd fursten von Kastilia Vnd ains Jeden Ynnemen
Des obersten gubemators des Kriegsuolks
liertzog von Sirab Vnd graff von herio Yneo^n
Hertzogs von h'nfantag Margraff zu Santilanes
Gratr von Saldana leal vnd mancanares
Hertzogs von alua Margraf! von Coria Vnd graff
von Salluatera
Des Hertzog von Medna Sydonall Graff von
Melle vnd Sant Lux
Hertzog von Bayar Vnd graff von Vaniiaris
Der graff von Natzerre
Der hertzog von Madina celli Graff von Porta
Santa Maria
Der hertzog von Albugkerch
Graff zu ledeszma
Hertzogs von arquis Margraff von Sarra vnd
Graff zu Casena Ir baider Ynnemen
Summarum
L m ducaten
||c m ducaten
l^ m ducaten
I m ducaten
|liiij m ducaten
Ifliiij m ducaten
m m ducaten
ij^Liiij m ducaten
3U
lomiaa Gony DiwMH,
(
I
I
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«tTwIlrT]
Li
fiai
Moys
TDbqiie
Aquilar
Margnff tod TilleBS gnlT toq StaBens —
PI
IT
PJ
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Sammamin i^niig m ducatcn
Gralleo Tod Ir Ynneoien
Grair Too Madici aio amgnl
Gnff TOQ CaslilBi
TOD Tmeoe
TOD Castro
TOD Manlapo
TOD Lemos
TOD Bondie
von Termiroo
Too dorsame
Too Tendille
voo Saoalers
TOD Aquilap
TOD Tjene
von Altamgre
von Libadone
^OD SiCaDtes
von Pregel
mij m TOD beoebente
|r m TOO mbaiMla
T m TOO Xage
r m TOO Orpesse
l m TOO Maotreo
viij m TOO Aioa
Tiij m TOO Paradis
Tiij Dl TOD Cabre
IT m TOD On^ratze
^iij m TOQ Salieois
I m Ton Sirelles
viij m TOD Sallida
vj m TOO Lybedan
Tj in TOD Camynes
Tüj in von Coreppe
TOD Sant Steffan
IT m
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Tiij m
Tüj m
▼ii| Dl
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Tiij m
Tiij m
TÜj m
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TJ m
TOD ValleDZ TOD MedeliD tod Castemede tod Corabiiles tod Mdpor
dero aio Jeder tüj m
TOD LiDDis rij m tod Salvater Italilia | m
TOD aigeoioDd i m too aodr^da | m
Smomanim wfL m doca
Kai8£e Kails V. Lands.
345
Die Bischoff vnd Ir YnnemeD
Biscooff von Borges |ij m
Biscbofl von Mgen
te viy m
von Pellerit
JU m
von destria
im
voD Lyon
vj m
von Cordua
im
von Fasen
viij m
von Placense
im
von Salamanca
im
von Chelcorre
vj m
von Vadeyar
vj m
von Stegenne
Ij m
•
▼on Seigas
vj m
von aviles
viij m
von Quenca
li m
von Cerire
vj m
von Cartagena'
vj m
•
von derrenices f on dannyade von Monlergoede von Lioge
von Malaga von Allmeira von Camore von Celles von Thoe
dere bischoff aiiT Jeder v m ducaten
machuolgend die so dem volk In sthraffen voi^n müssen vnd die vordersten sind
'en In castilianischer sprach Adelantes genampLir Ynnemen
I Castilien | m Thut ri m
der vorgenger der I , : r, ,.
, , 7 J^ 1 Leyon vi m Caselle v m
landschafit von \ ^ , , ^ .m
\ Säule D m Qt^nM
Sommarom HHviy m ducaten
Me nachgesetzt graffen
von Veldweme viij m von Wyuere v m
Marschalk
von Benandes iij m von Lubete v m
von Barrenie iij m von Theines iij m
snachuolgend ettlich weltlich herren/nempt man In Gastilier sprach priorres tragen
i an Iren klaidem
Priorr von Volles iiij m von sant Marcus iiij m
von sant Arroche iij ro-
snachuolgend herm nempt man In caslilier sprach Claverros tragen crutz an Iren
lern
Claver von Sant Jacob iij m von Collatreue iij m
von Allcander Iij m ducaten
3QachaoIgend ettlich hern nempt man Comehdatores tragen an Iren klaidem grüne
z
Comendator von Castilia iij m von Leyon |ij m
von Collatreue iij m von Alcandra iij m
inachuolgend ettlich Spanisch hern die kain sondern titel haben
Don Anthooio von CordTua viij m
Don Jenge von Volaschgo iiij m
Don Digo von Reyas vj m
Don terres vj m
Don Ablemisse Her zu alkandra rr m
Don Johann arryres her zu
terroxlen iiij m
bbaadl. d. K. S. Get. d. Wifseoscii. 111. 86
Johann von Ermaweld
Uiiij m
petro parte querrero
m m
rogt oder Statthalter von
n Zilles
im
! querwil her zu Palma
|m
Johann von Lysbere
im
Alonso TelUsgren
im
346 JoHAHH Gustav Dbotwn,
CaUione viij m
Coosalio Varnandus |iiy m
Doo Digo voo Camigo viij m
Don Digo von Hanger^ p m
Pon Johann von Bunmacber zu Tebe viij m ducaten
YERZEIGQNISS B.
•fe
Hiniach Tolgenn/ die namen / der konigrelch / Hertzotomb / marggraae«
furslentumb / Graoeschaflle vnd ander herügkeyte vnd' herscbafile . zugehorij
cbriatlichenn koni^ / karten dem ersten dess namens / vnnserm / gnedigsten
Vnd voon Seynen viem vnnwerwihtlichen / glückseligen bnsemn / Tonn Ca
Arragonn / Oistereich vnnd Burgoufdienn /
Erstlich vonn wegen seins königlichen baws vnnd der kroi
Castilien / khomende Tonn der konnigine donoe Johan seiner mutber / hat vnd
ehr die konigreiche / vnd herschaffte / hirnach geschrieben / welche dersc
krönen / angehefll vnd anhengig sein Nemlich
Das konigreich von Castilien Die Insell von Canarien
Das konigreich von Leonn Die Insell von Inden vnd hart-
Das konigreich von grenade lant des occeanischen mers /
Das konigreich von Nauarre/ die erobert sein worden durch
Das konigreich von Galice wylend den konig don feman-
Das konigreich von toUedo/ de vnd die koniginne donne
Das konigreich von. Siuille/ Isabell seliger gedechtnus
Das konigreich von Cardoue mütterliche Oireltemn des
Das konigreich von Jahenn konigs vnnsers hemn von
Das konigreich vonn Murcie welchen Inselnn vnd derscl-
Das konigreich von Algarles bigen Natur vnnd gestalt hir-
Das konigreich von Algezire/ nach am Ende diser gegenn-
vnd gebraltar/ do do ist/ der ort wertigen *] weyther
des meres der mitteln werlt erclerung gescheenn wirdet
Der konig hat vnnd besitzt auch dessgleichenn von wege
selbigen seiner cron von Castilien
Das furstentumb von Asturienn
Dye herligkeit vonn biscaye vnd von Noiine
Die herligkeit vonn Agapoche
Die herligkeit vonn Cartagetie
Vnnd zu der gemelten kröne gehortt auch noch vff Jhener
mers Im lande vonn Affncken vnd ym moren lande dl
volgende konigreiche / welche sein gewonden worden
woylend / dye gnanlen christlichen konig vnd koniginnt
gedechtnus / Nemlich
*) Hier ist im Teit ein Wort ausgelassen.
Kaiser Karls V. Lande.
347
Das koDigreich von bougie
Das k^igreich von brann
Das konigreich von Alger
Dye veslenong Vnd hafen des meres von gegaes. melils vnd malsequab /
Yod auch dye konige vonn Tvemerens vnd Detenez / welche zwene
mechtige konig sein / Im gemelten lande / vonn Africquen / sein Lehenman
vnd tribut gebere / vonn dem konige vunsers heran / vnnd der gemelten
seiner cronen von Casiilienn
In n dem hwsse vnd der cronen von Arrogonn zagehorig dem konig von
regen weiiendt / hochloblicher gedechtnus / des christlichen konigs donn fernande /
einem muterlichen eltervaller / hat vnnd besitzt seine maiestat / dye konigreiche vnd
erschafhe hiraach geschriebenn
Das gnant konigreich von A r r o g o n / der konig besitzt es /
Das konigreich von Naples oder Sicilien vff deser seilen des pharon
Das konigreich von Sicilien vber dem pharon
Das konigreich von Jherusalem das ist farbcMilten
Das konigreich voQn Valence
Das konigreich vonn Maillorque/
Das konigreich von Sardynes
Das konigreich von Corfene / welchs ist Incriegtt.
Das furstentumb von Cfitbeleiyne von welches wegen / herkohmen dies
achuolgende hertzogthumb vnnAMHttafillen /
Das furstenthumb v^CfPpc
Das hertzogthumb von Montblanc
Die Graffschafill von Berccloigne
Dye Grafschaflfl von Rossillonn
Dye graßschafft von Sardanie
Dye graflschafn von Vrgell
Vom konigreich von Sicilien vber dem pharon gehoirt dem
'Onig zu
Dye Stadt vnnd herligkeit von Tripoli Inn AlTrickenn / der sich seine maiesfat
gebraucht
Vom konigreich von Sicilien vfiT deser seythönn des pharonns / Nemlich
iples sein vnd gehoiren zw dem konige / die herschafften Die hirnach volgenn-
Das hertzogthumb vonn Calabre
8'^
welche der konrg besitzt
alle besessen durch denn konig
Das furstenthumb von Tarento
Das hertzogthumb von Bari/
Das hertzogthumb von Pouille
Vonn wegen des konigreiehs von Sardaine
e marggrauescliatn von Oristan vnnd gociano / der sich seine n)aiesta^ gebraucht
9 hertzogthumb von Athenes vnd Neopatree welche dem konige In grecken lande
»ein Ingenohmen vnnd furbehallen/
Von wegen des konigreiehs von Maillorcke/kohmenn
Die Insell vonn Menorcke . , . . ,
der er sich gebraucht
Dye Insell vonn Euyce
}
26
348 Johann Gustav Diotsbn,
Vonn wegen des Rrtzhertzoglichenn haws von Österreich / vale
gai/ der aller hochwirdigsten / maieslat des kaysers/ elter Taler >fc von der seytl
des vaders des konigs vnnsers hem / kohmen vnd hören za seiner maiestat die t
volgenden herschafflen
Das ertzherizogliche haws von Oisterreich alt vnnd newe
Das hertzoglhumb von Stier
Das bertzogthumb von Carinte /
Das Herzogthumb Camiole
Dye Graffschaffl von habsburg
Die graffschafll vonn .UroU
Die grafschafit vnd Land Elsas
Das furstenthamb von Schwaben
Dye marggrafschafil von Burgan
Dye marggraflschafil von Mereheren
/ Die graffschalll vonn ferrete
Die graffschaffl von kibar^.'furbehaltenn
Die grafischafifl von gourst
* Die gfaffschafil von Schilli i o . . n » ^ lj
. _ , ^ _ , I Sem zum teyll Ingenomen doch das
Die grafischafll vonn Ortenburg 1 , . , lu . > u • . * . • .
_. . . , ■ . ^,. ^ ' . / der kayser doselbst / besietzt tnest
Die lande der wmdischen marck t , , . .. -. « ,
. . . _ ^ I vnd andern teyll des landes
Die hersehafll von Porte naw i
Vnd von wegen des gemelten Ertzh'imM
gehoiren Ime zw * ^^*
Das konigreich von Dalmacien /
"Das konigreich von Croacie I ^. . . .
' ^ j ■..■• j I j .j s I)io '>no sein Ingenohmen
Ynd vhill andere lande vnnd i
herschaihen fn Italien/ l
Von wegen des haws von Burgundien/ von altershere königlich
der rechte vrsprungliche stamme des konigs vnsers hem / gehoiren seiner maiesta
durch den dotlichen abgang von w^'lend konig Phillipsen / seinen vater seliger 1
loblicher gedechtnus /die himachgeschrieben Lande
Das bertzogthumb von Burgundien / furbebalten
Das bertzogthumb von lotbr / bat er besessenn
.'Das bertzogthumb von brabanl
Das bertzogthumb von lemburg
Das hertzogtbumb von Lucemburg
Das bertzogthumb vonn Geldern furbebalten
das meiste teyll
Die grafschafin von Flandern
Die grafscbaft von Artois —
Die pfaltzgrafschafll von burgundien
Die grafscbaQl von hollant
Die grafscbaflOl von Seel'ant
Die graueschaOl von Namen ■
Die graueschafill von Zutphen furbehallcii
Besessen
durch den
konig
Kaissi Kabls V. Lands. 319
Die marggraueschafit des bayligen Reichs
das do ist die herscbafH von Antorff/
Die herschaflfl von friesslandt l Besessen
Die herschafft von Salms > durch den
Die herschafl von Mecheln I konig
Vnd von wegen des gnanten bertzogthumb von Burgundien / gehoiret
dem konige zu
Die grafechafit von Mason]
Die graflschaill von Chalon
Die grafschaSt von auxeois vnd noch vhill andere lande die seiner maieslat /
mit gewalt noch werden Inbehaltenn
Von wegen des haws vnnd be rlzoglhumbs von luczenburg gehoirt
dem konig zu die Marggraueschaill von arlon /
Die grauesolMA von chymy vnd andere lande vnd herschaillen des nider-
lands vber cfe llase / die der konig Inbat
Von wegen der grauescbaflfl von flandern / gehöret dem konige iw die grafschaill
'On alost / die do ist ein teyll vom Reich /
Von wegen der gnueschafilen von arctois / gehoiret dem konige zu / die graue-
.bafll von boulonie / dess gleichen geboren Ime auch zu / die CastellernschaOlen vnd
^rschafllen vongyncs / peronne Mondidier Raye vnd andere lande vnd berschaften/
y dem waM^|B||^die some / In pickardien / In craft gleich woU / des bayligen
flgericbte^^^^^HfAtrecht als der (raclate zu Cofelentz ader zu paris
Item vSHHEder grafschafit / von Hennegaw geboren Ime zu die grauescbaflfl
Q hosterlanoTtfö seine maiestat inbat vnd gebraucht /
Von wegen der graueMliaf!t von burgundien / die do ist vnunderworffen vnd ge-
yssen wirt/ In gemeiner sprach die frie grafschaOl/ darumb das sie keinen oberhern
kent gehoirt dem konige zu / die burggrafscbafll von Auxonne vnd das landt von
inct Lorentz vnd Sanct Joban goulx / welche sein von derselbigen wirdigkeit vnd pri-
legien die seiner maiestat noch werden furbebalten
Kern die graueschaill von Charrolois / milsambt den landen vnd hcrscbafllen
lastelchom / Noyers Chauluns vnd parrurc / welche der konig besitzt.
Hyrnach volgen dy Namen / der bertzogen Marggrauen fursten vnd
men von den furnemigsten vnd principalen / lebenmannen vnd getrewen / vnder-
>sen des Christlichen konigs vnsers berren / die Ime schuldig sein getreweit / mant-
lafll vnd dinst von wegenn seiner vorgnanten konigreiche / vnd sein darunder nit
griffen / Die andern fursten vnnd grossen / seiner wirde getrewen vnd gehorsamen
lenman von wegen seiner wirde hauser Oisterreich vnd burgundien/ sunder werden
ie alleine angeZeygt / die Ibenen vonn den bwsem von Castilien/ vnnd von Arrogon
Das Inkomen der genanten
fursten / eins iglichen Jars
Castilien das sie babenn vnd sich
gebrauchen
Der Connestafole von Castilien
das ist ein hertzog von froyes JiXVII m ducaten
Der bertzog von Medine Sidonio XLIIII m ducaten
Der hertzog von Linfantassgo XL m ducaten
350
JOHANÜ GCSTAV DbOVSEH,
Der hertzog von Medina Celi
XXV
m ducaten
DfdT hertzog von Olva
XXXII m ducaten
Der hertzog vonn Begar
XXXn m docaten
Der hertzog von Arques
XXIIII m ducaten
Der hertzog vonn Nagers
XXII m ducaten
Der hertzog von Escalonue
XLVI m ducaten
Der hertzog von Albuquera
XXn m ducaten
Der hertzog von Villechermoze
XXV m ducaten
Der Ammirall von Castillien
Graff von Modique
XXV m ducaten
Der Ammirall von yndien
XY m ducaten
Marggrauen
Der marggraue von villene
XL m ducaten
Der marggraue von Storghe
XI^ m ducaten
Der marggraue von Yillefranque
-jTI ä ducaten
Der marggraue von Aguillard
'n||q!i ducaten
Der marggraue von Menete
XIX m ducaten
Der roarggraue von Moye
xr m ducaten
Der marggraue von pliege
XI#tai ducaten
Der marggraue von Comare
▼iceroy vnd capitain gnall In Affrickenn
Der marggraue von Ayore
Der marggraue von Beiles
vm
xdS
1 M "^ '1
Der marggraue von Talifles
XXIIII m^^K
Der marggraue von Satiglane
XII m ducaten
Der marggraue von Mondeges
Xfin m ducaten
Grauenn
Der graue von bennevent
XL m ducaten
Der graue von haro
% ro ducaten
Der graue von vmane
XXXII m ducaten
Der graue von feries
XIX m ducaten
Der graue von Cabrcs
XVI m ducaten
Der graue von Tendille
X m ducaten
Der graue von Coranne
XI m ducaten
Der graue von Osornie
VIII m ducaten
Der graue von lembs
VIII m ducaten
Der graue ven castre
VII m ducaten
Der graue von Ahie bellst
XIIII m ducat^
Der graue von melgar
VIII m ducaten
Der graue von aguilbard
XVI m ducaten
Der graue von delreall
V m ducaten
Der graue von Valence
VIII m ducaten
Der graue von Sank
III m ducaten
Der graue von Salmes
VIII m ducaten
Der graue von montagut
VIII m ducaten
Der graue von mirandes
XVI
m ducaten
Kaisek Kails V. I^XUB.
Der graue von aruenlreii
Der graue vou Ouauten
Der graae von Sirucbell
Der graue von R^wlame
Der Graue von Lau*
Der grage von rueoslelde
Der graue von Hibeder
Der graue von nyene
Der graue von Saluetevre
Der graue von buenda
Der graue von Oropest des kouigs
Schwerin reiger
Der graue von ayemoule
Der graue von medelye
Der graue vom paradu
Der graue von benalcacar
Der graue von Alteour
Der graue von Andrayos
Der graue von (»megne
Der graue von (remou
Der graue von priege
ActdiUiladO von Castillieu
üüuliintada vQn granalen
Ail'.'InntaA) vriii Larorla
VI ni ducalen
IQ m duca(en
VIU m d
lllli
VI m ducBtea
IUI CD ducalen
VI m ducalen
V m ducateo
XIII m dacaten
VI m ducalen
VII m ducaten
Xf m dacaten
VII md
Vlmd
XVI m ducaten
VI m ducatcD
VIII m ducaten
IUI m ducaten
VI m ducalen
VI m ducaten
VII m ducaten
XXXII m ducalen
VII m ducalen
Namhaftige ritlere von guthem Eiokohmen
Don pedro port carero XXII m dacatMi
Don rodrigo moria XIUI m ducalen
Don Teniande enriquez VIII m ducalen
Don femande von bobadjla vill m ducalen
Don pero läse V| m ducalen
Don d . . von mcndoca XII m ducaten
Don luan von Silba Vl( m ducalen
Juan aries VI m ducaten
Don loys ponce Vm m ducalen
D . . de roya» VII m ducalen
Don burtado VIE m ducaten
Loys Carillo VII m ducaten
Vom konigreirh von Nauürre Ewiglich Hiiliangenileii gliet
Der connestable von Nauarre
Der grauo von Lermo
Der marachalg von Narre
Der graue leslicnam
Der marggraue von Falsts
358
JoBAim Gustav Deotsen,
Im konigreich vonn Arrogon
Der herteog von lane
Der graae von Arande
Der grane von ribegorett
Der graoe von belchir
Der graoe von fbentes
Der grane von sastago
des königlichen acbwert
drieyger in demselbigeo
konigreich
Der hertzog von granhie
Der hertzog von Arien
Der hert]||^ von Hdnfälto "
Der herl»g ton frindährftle
Der hertzog v<m ImisSää:''
Der hertzog von ^BbUHII "'' '
Der hertzog voll MM ''
Der hertzog von TMittolarim
^Im konigreich von Naples anders gnant von
Sicilien vff deser seit des phami
fnrstenn
Der ftirst von Saleme
Der lürst^yon besignan
Der fürst von melfe
Der fionrst des qnillache
Herzo.genn
Das berBOgthomb von terre noye
Der herzog von albi
gros fODOstable von Naples
Der herzog von traicte
Der herzog von hadrie
Der herzog von neriton
Der herzog von f
ammiral von Naples
Der herzog von Martini
gros Cantzler von naples
Grauenn
Der graue von albeto
viceroy von naples
Der graue madaloni
Der graue von noie
Der graue von venaffie
Der graue von coyacien
Der graue von Morconye
Der graue von der rochen
Der graue de montis draconis
Der graue palena
Der graue von rubo
Marggrauenn
Der marggraff von piscayre
Der marggraue von vaste
Der marggraue von Leaon
Der marggraue von liceti
Der marggraue von montecerculi
Der marggraue von poKgna
Der marggrane von Corati
Der marggrane
Der marggraue
Der marggraue
Der graue von alifie
Der graue von arteville
Der graue von trinente
Der graue von populi
Der graue von piactuiri
Der graue von S. Valentin
Der graue von annerae
Der graue von manere
Der graue von montorie
Der graue von schwartz
Der graue von S. Engeil
Der graue von Montelle
Der graue von ugente
Der graue von alexam
Der graue von consie
Der graue von potener
Der graue von Lapacha
Der graue von Sarni
Der graue von nolicastri
Der graue von montifaneci
Der graue von anely
Der graue von alyam
Kaish Kails V. LinDB.
Der gnofl von mlro
Der gnue von S. Severi»
Dwemue von c-.^rhül
Off eraue »on ayelie
B«f grsDB von raarlorani
iler graue fon Kende
^i^r graue voO monllcOD
'n> Vonigrsiclj »on SIcilien
Der margBrofTe von Jberasse
Der marggniue von lurdie
Der maisgraae voD Caelillon
Der mai^graue von modique
Der grane von adomo
Der graofl von polizano
Der graoe von Selaiann
Der graue von Catabület
Der grane von ManfollM
Der graue von Sabal bmM
Der grane von
Der grane von
!■ Kibttlgralch Talenc
Der graue von nercaslri
Der graue von grectarte
Der graue von Surgam
Der graue von conde Johan
Der graue von muleli
Der graue von arenna
Der graue von Deflnopoli
vrr Jhens seil der Phar
VI m ducalen
V m ducaten
nn m ducaten
Iin m dncaten
III m ducalen
VIII m ducalen
VI m ducalen
IUI m ducalen
VIII m ducalen
IUI m ducalen'
VII m ducalen
V m ducaten
Der berxog vonn a^ßrb
Der herzog von gandie
Der ma^graue von denn
Der Graue von Olme
Der grane von Cosiantame
Der graue von Olbeyde
Der graue von Alberse
Der graue von elmeyrade
Der burckgraue von Clielue
Im furalenthumb i
Der herzog von cardonien
conneatable von Arragon
Der marggraue von Palas
Der graue don pedro von Cardone
Der graue von amparies
Der graue von pradres
Der grane von palamos
Der burggraae von cane
Der burggraue von parelade
Der burggraue von yla
Der burggraue von vell
Der burggraue von varcubrera
e sein nachzusetzen die namen der furstenn vnd grossen lehcnmanne des gnan-
ers herm konigs von wegen der gemelten seiner wirde / husere von Oislerreich
rgundien / welche anderswo sollen angezceigt werden
XXX m ducalen
XL m ducaten
XXV m dncaten
im m dncaten
V m 'ducaten
Uli m dncaten
in m ducaten
II m dncaten
Xy^ ducaten
I Cathelolyne
L ni ducalen
VHI m ducalen
X m ducalen
IUI m ducaten
»Bi
Joumi Gbstat Dbotsu,
Vad Voigt hiruch anzeeigaDg d«r dingDltatoa mnd prabluna von BrfiUB
TndBiachoSenn/die do Min/ln-dan kon^reichen vnd landen /des clirisllicfarn
TDiueiS berren/ dauOQ Ueuor nwMpng gescbeen isl / weIcUe vorsehen werdfK
seiner msieiUtNoiBinali«! vnd DiqMBltioii/ aus priuile^ien sunderlicb vnd vardl
Bwiglidi EOgelassen / Seiner maiMUt furfera / konigeo Ton Spangen / die / difc |
königliche M chriatUcb gewonden erobei-t vnnd <leo ilinsl gots >o«ers scbepffi
erlosMs/ darin geordent vnd gesetzt /vnd vsz denselbigni/ vor^iossenn vonü ^i
veijahel haben I Die naUon der moran vnd Blahometische Seele/ zu eriionog / 1
stendmng / ranaen he^^igen christlichen glanheims vnd der goystlichcH I
ADfeogiiob In der oronen voi
reichsten vnd mechti
Brtxbislhumbe
Der Brtzbiachoff von Tolledo
Primat von Hispanien
Der BrtxbiscbofT von Siuille
Dot Erlzbischoff vonn Sanct
Jacob von Conposlelle
Der Brt2biscboff von Grenada
Sischorfen
Der bischoff von bonr^es
Der bischoff von Cordona
Der bischoff von cigilence
Der bischoff von Oiwuo
Der bischoff von Palance .
Der bischoff von sigi oaya
Der bischoff von Cuenca
Der bischoff von Calahorre
Der bischoff von Cartagene
Der bischoff von Ouyedo
Der bischoff von Iny
Der bischoff von monleuyedo
Der bischoff von badajoi
Der bischoff von Carye
Der bischoff von Calix
Der bischoff von Jahenu
Der bischoff von lugo
Der bischoff von Plaissnce
' Der bischoff von Salamanque
Der bischoff von Camore
Der bischoff von leon
Der bischoff von Halegma
Der bischoff von guadex
Der bischoff von aquilJart
Der bischoff von Omes
Der bischoff von estorgbes
in C:.slilien darin die
gsten dignitetta sein
Der bischoff von dte Bodrigo
In den Inseln TonCana-
rien Indische Inaell
her bisclioff von Canarien
Der biscfaolT von S. Johaa
Der bischoB'von S. Domingo
Der bisclioff von der begna
Der bificholT von der enbio
Der bisehoH von Paria
Der bischoir von der Dryual-
digkeiU
Inn Arrogonn
Dtf bischoff von Saragne
Der bischoff von pampelonne
Der ertzbischoff von valeace
Der bischoff von Calalben
Der bischoff von Aarassonne
Der bischoff von guesque
In Catheloingue
Der ertzbischoff von Uragonne
Der bischoff TOB bercelonne
Dw bischoff von girtHine
Der bischoff von vrgell
Der bischoff von maillorque
Der bischoff von taurtonse
Der bischoff von vich
Der bischoff von verida
Der bisdioff von Eine
Im konigrelch von Na-
ples oderherlzogthumb
Provincien von
Calabre
Der ertzbischoff von Regio
Kai^kr Karls V. Lande.
Der eiizb'isi
Der ertzbiscb^T^A rouano
Der ertzbiscliolT voit Seuerina
Der ertzbischoffTOD Re-
gio lial siebenn »uffra-
gantenn
Dstt MtsbiMdMff von cusano
DeO'bi.'icholT von Nicastro
Den biscbolT von calansiiiiij
Deo biscIioGT vou colrotia
Den biscbdtf von Tmperii
Deo bi'ichoff von der Iroelarien
DcD bischoff von EsquillaU
Der erlzbischoTf vonu
Coi^ensa hal suTTraga-
nienn
Der ertzbiacboff von marturant
Der erizbischoff von Rossano
hat keinen sufTraganiea
lischoTf von Sa.
al drey suf-
Vaganien
Der biscboff von Obriatico
Der biscboff von belcastro
Der bischt^ von S. Leon
Der biscboff von besignano
Der biscboff von Cassano
Der biscboff von Satriano
Der bisAbff von S. Mareen
In
1 dem be
vnd prouii
Pouj
Der ertzbischoff
Der ertzbischoff
0er ertzbischoff
Der ertzbiscboff
Der ertzbischoff
Der erizbischoff
Der ertzbischoff
Der ertzbischoff
Der ertzbischoff '
Dorertzbischoffv
Der ertzbischoff
Der ertzbischoff
Der ertzbiscboff
Der ertzbischoff
lle
von canosa
von lacileusa
von teranto
von malera
von brindisl
von Otranto
von bari
von Erami
I simponlino
benneveolo
B Saleme
von HalB
Surrento
von Naples
Der ertzbischoff von Capue
Der ertzbischoff von
Canosa bat vier sof-
fraganien
Den biscboff von Uarona
Den biscboff von monlopoluso
Den biscboff von monleverde
Den biscboff von tacidegoa
Der ertzbischoff von
lacilensa bat funff
sufTraganienn
Den biscboff von Polensa
Den biscboff von tricarico
Den biscboff von venosa
Den biscboff von grauüia
Den bischoff von agnone
Der ertzbischoff von
teranlo ba tl zwene
snffraganien
Den bischoff von Hotuta
Den bischoff von caslollarela
Der ertzbischoff von
Hatera hal keinen
suffraganien
Der ertzbischoff von
brindisade
Der bischoff von asloni
Der ertzbischoff von
Olrante hat funff
suffraganien'
Den bischoff von Caslre
Den bischoff von Gallipoli
Den bischoff von lesye
Den bischoff von ugente
Den bisclioff von leoüca
Der ertzbischoff von
bari hat zcebenn
snffraganien
Den bischoff von bolonlo
Den biscboff von Heise
Den bischoff von lauenase
Den biscboff von Hubo
Den bischoff von canna
Den bischoff von biteslo
Den biscboff von conuersano
Den bischoff von mearniino
356
JOHAXH GpSTAV DBOtSEIIt
Deo biscfaoff von poUgnano
Den bischoff von der Teile
Der ertzbisGhoff Ton
trani bat zwene
suffraganien
. Den biacboff von beaeglia
Den biscboff von biostra
Der ertzbisGboff vonn
simponiine bat suffra-
ganien
Den biscboff von besU vnnd
darzo die biscboSe von troya
Meise vnd rapoUa/ welcbe do
sein exempl/
In der prouincien vnd
landtscbafft der arbeit
Der ertzbischoff vonn
benneuentane bat vier-
zcehen soffraganien
Der biMfaoffvoD teloee
Der biscboff von S. agatbe
Der biMfaoff von Alele
Der biscboff von montis marcan
Der biscboff von aneOino
Der bisdioff von Ariane
Der biscboff von Astali
Der biscboff von Booino
Der biscboff von Dragoin
Der biscboff von voltorana
Der biscboff von larmo
Der biscboff von tremole
Der biscboff von mosciano
Der biscboff von S. Marie
Der ertzbiscboff vonn
Salerne bat secbs
suffraganien
Den biscboff von Capasie
Den biscboff von polistastro
Den biscboff von nosco
Den biscboff von acbiemo
Den biscboff von Same
Den biscboff von marsco
Den biscboff von Rauelli
ist exempt /
Der ertxl
malfe _
frafänlen
^
Den bisdioff von Caps«
Dm bisdioff T^ de Ca^ ^^
hem biscboff TOD alranan
Der ertzbiscboff von
surrento bat drey
Denbii
Den biscboff
Den biscboff \i
Der ertzbiscboff von
Naples bat funff
suffraganien
m
Den biscboff von Auorse
Den biscboff von Noia
Den biscboff von Yesolo
Den biscboff von Sore
Den bisdioff von
Den biscboff von
Der ertzbiscboff von
capar bat acbt suf-
fraganien
Den biscboff VC« tbeane
Den biscboff von Garmola
Den biscboff von Calui«-
Den biscboff von
Den biscboff von
Den biscboff von veneffra
Den biscboff von Aquino
Den biscboff von Cayafa
In der prouincien von
Bruge
Der ertzbischoff von Conza
Der biscboff von lypani
Der biscboff von cayette
Der biscboff von terani
Der biscboff von molfet^ß
Der biscboff von monopoli
Der biscboff von laquela
Der biscboff von Thete
Der biscboff von tremenio
Der biscboff von Solmone
Der biscboff von atri / vnd
Pene
(kwU
ce«r
Kaisks Kabls Y. Lands.
357
Im kanigreich von Sici-
lien vber dan pbaron
DtfLOtsbischoff voD palerme
nschoff Ton nnont real
»ff von messene
Der bischoff von cathanie
Der biscbc^von cbefola
Der bischoff von girgeule
Der bischoff von mazare
Der bischoff von ortcnse
Der bischoff von malte
Der bischoff von paiti
Im konigreich von
Sardagne
Der ertzbischoff von callar
Der ertzbischoff von Sara
Der ertzbischoff von oristani
Per ertzbischoff von Bosu
Der ertzbischoff von ampurg
Der bischoff von Algner
Der bischoff von pragre
lirnach volgenn auch die ordenn vnd Gompterien von castillMn
welche Compterienn steenn zu des konigs disposition
Vooo altershere sein geordent vnd gesetzt durch die konige von hispanien drey
(r Orden za beschirmung des Christen glaobens, von welchen der erste geheyssenn
sanet Jacobs orden vnd dragen die ritter desselbigen ordens roide creotz Ingestalt
Schwerts Der ander orden wirt genant von Galetraue vnd dragen die Rilter des-
mn ordens, das roide creotz gebleomet Vnd der drit orden wirt geheyssen von
itara von welchen die ritter tragen grüne creutz auch gebleumet/ Die ritter von
Jacobs orden mugen frawen haben aber die von den andemn nicht vnd in den-
iü dreyen orden Sanct Jacob calatrave vnd dalcantara sein fondiert vili guther
Dpterien Stete vnd grossse renthen , zu Unterhaltung der genannten ritter Wie hlr-
volget
In dem genanten Sanct Jacobs orden sein zwene grosse compter Nemlich von
tillienn vnnd von leon vnd vhill grossen compterien etliche von dreyen zu vier
i'senl ducaten renten Andere von dusent zwey thawsentt ducaten die eine mehre
ander mindere Nemlich in der prouintien von Gastillien drey vnd vierzeig compte-
In der prouincie vonn leon sehen vnd dreyssig vnd in der provincie von Aqoitanie
compterien Welche Namen ich vnderlas zusetzen vmb der kurtz willen doch
bgescheiden das vmb zureden von dem wert derselbigen compterien leuflfl des Jars
isarnen die sume von lx m ducaten
In dem gnanten orden vonn alcantara hats auch einen grossen compter
k) vhill guther compterien etliche von zweyendvsent ducaten andere von vierhundert
nfihuDdert vnd dusent ducaten, die eine mehre die ander mindere Vnd sein zwey-
Ddvierzeig compterien in demselbigenn orden welcher namen ich auch vnderlas zu-
iien Aber als vhill als vom werde so acht man dieselbigen compterien vff vierzeig
iseot ducaten renthen des jars
In dem gnanten orden vonCalatraue hats auch einen grossen compter
id vil guter compterien schir von demselbigen werde des gemelten ordens von alcan-
"a eine mehre die ander mindere, vnd sein sechsvnddreyssig compterien Welcher
men ich auch Vnderlas/ aber als vhill/ als betreffende den wert derselbigenn so acht
in sie vff sechs vnd dreyssig ducaten Jerlicher renthenn
Inn desen dreien orden von Sanct Jacob vonn Alcantara vnd Calatrave
vor iglicbe gesetzt der stull vnd principall Kurh des ordens vnd geistlichkelt Nem-
I der von Sanct Jacob zu veles vnd der von Alcantara In der stat von. Calatraue vnd
^
35S JoHAKN Gustav DbotseN, i
sein dieselbigen rilter zu vilenn dingen verbonden. wie dasselbige iveytfaer Terclert \A -.
in den institucion vnd vfsetzung Irer orden.
Vnd den gemelten dreien orden vnd iglichen dem
von altersherr gewenlich zuhabenn einen grossen meister des ordi
denn meistristat / mit welchen meislristaten plechiep durch des koi
geuallen versehen zusein etliche grosse psonen von hispanie^/ aber bey leben weyleni
des christlichen konigs don ferdinando vnd der chrisUichea k^räinne donne
seliger gedechtnus/ haben sie dieselbige dreye meislerien oder Vhslerscbafll der
vorlediget durch bebsilich zulas erlangt vnd gekriegt zu der cronen con castillieon
sieder dem dodlichen abgang des gemelten konigs don femande so hat vnser her
koin'g als rechter erbnani/ durch bebstliche Zulassung/ dieselbigen meisterschaflleo
erhallen/ die er vriedemslich Inhellt vnd sich der gebraucht/ welchs Ime ist
meiting seins Inkohmens wan dieselbigen drey maisterschaSlenn sein Ime zof
wert vor seine maisterliche daffell vmb anderthalb hundert dusent ducaten / Jerii
rentlien/vnd vber das von wegen der gnanten maisterschaflflen so ist derseihige vi
her konig administrator derselbigen orden/ also das wans seiner maiestet geuelt so
ehr In dieselbigen orden edelleuthe nemen vnd thut Inen geben den ritter ordeo/
das creutz vnd wan vorledigen etliche der ^gemelten compterienn igliche nach seil
orden so vorsiehet derselbige vnnser her konig dieselbten vnd gibet sie den gern«
rittem nach seiner maiestat geuallen
Summa des jherlichen Inkohmens die die maislerschafllen vnd complerien
selbigen dreien orden von Sanct Jacob von Alcantara vnd calatraoe wert sein
ij^H|C||vj m ducaten
Auch so ist in dem gemelten konigreich von Castilien, ein
orden Nemlich von Sanct Johann von rodys / dauon die ritter dragen ein weis ci
vnd in demselben orden hats auch vhile gulher compterien eynen grossen prior w(
werden vorsehenn durch disposition vnnsers hern des konigs vnd ist wert/ die reDt||^
desselbigen grossen priors l;;i m ducaten jherlich ,.^
Es hat auch in demselben konigreich von castilien vile compteria|i
sanct antbonius orden vnd grosse fundacion von spitalen. Dauon die renten laufl^l^
des iars vff mehr daii ;| m ducaten ^
Vnnd als in den anderen des konigs konigreichen so hats vile compterien/ it^
angezeigten ordens von sanct iohan von Rodis vnd andere manieren von ritterordea
vnd bruderschafllen / dauon ich hie keine verclerung thu vmb der kurtz willenn./
Hie geschiet roeldung von der natur der Indischenn Insulen von
Canarien vnd beschlossen landt/ dauon hieuorn vnder der
cronen von castilien roeldung gescbeen ist.
Derselbige vnnser herr konig bat vnd besitzt auch vriedsamlich von wegen (kr
gemelten krönen von Castilien / die lande/ Insulen vnd gegenbeit hienach volgendi/
welche zu der ehre gots vnnsers scbeppers vnd zu erholung vnnser hayligen glaubeoi
vnd geistlichkeit dieser zceit bewonet sein durch cbristenn vnd bracht zu dem warM
Hecht der christenheitl. Vnnd hat vil bisthumbe vnd gulher stede/ also/ das In deo-
selbigenn insulen/ der dinst gols gemeri vnd gekriegt ist von vile grosser region/ daa
do ist die gantze Christenheit / vnd uimpt degelich zu durch das guthe vod tegelick
gebet desselbigen vnnsers hemn konigs
Kaisbb Kakls Y. La!«db. 359
Die inseln von Canarien/ gros vnd dein/ die Innsellvon teneriffa,
) losell von lancarotte / die Insell von forte venture/ vnd andere/ btss zu der zcall
I ^d[>eDn welche alle fruchtbar sein / in allerley fruchten vnd seher Yberflussigk
cocker
In dem oceeaniscben mehre vff zweyhundert spanische milen
Die Inselnn von Indien welcher ich nomen will vier der Principaln
alich die Innsell von iamayaica von welcher kompl grosse vberflussigkettt von
m^voU/ vnd die holt zweyhundert mtlenn In die ronde/ vnd hat bisthumbtf/ Die
le Ist die Insell von conda / die helt dreyhundert meylen In die lenge vnd zwey-
idert In die breide / In dieser Inseln hats bisthumbe / die vierde ist die spanische
ük die hell dreyhundert mylen in die lenge vnd zweyhundert In die breide. In die-
Inseln sein zwey bisthumbe / das eine gnant dominico Vnd das andere tavegna
•e drey obgeroelten inseln sein gantz fruchtbar vnd vberflussig von capren/oliuen/
nerantzenn vnd allerley fruchten vnd furder die erde bequem kom zu dragenn vnd
in / vnd das do mehr ist / goltberge / das do vnmuglich ist / den menschen ein ende
lon zuhabenn vnd werden auch dickmals fonden/ grosse grayn vnd lange stucke von
\de/ von dem werde/ von ij ™ zu iij "* ducaten/ vnd entlich wan alle die spaniger die
itzo sein Ynd nach Inen kohmen mugen/ betten allezeit ewiglich daran zu arweiten/
romb ist zu gleubenn als lange als stehen wirdet die weV das in derselbigen inseln/
tts werde nicht gebrechen sein wann alle die berge die doselbst/ sein golt borg-
*rck/ aus welchen gruben sein gemacht/ alle ducaten die man schiebet In hispanien.
Vff hundert meylen / hat die ronde / der spaniscbenn inseln sieben vnd vierzcigk/
tiner Inseln von hundert meylen in die ronde, mehr vnd nun Inn gleicher volkomen-
Itl von guthe vnd lande als die anderenn vnd sein dieselbigenn ]rlvij Inselnn gnant
8 gelobten inseln
Furter als man zeugt nach dem Septemtrion do hats eine insell gnant die grosse
oitet / von dreyhundert milen vmbherr mit derselbigenn furgemelten gutheitt / In
richer ist byn sechs wochen vfgericht ein bisthumb in derselbigen gegenheit sein
leln fonden worden das als es sagenn die Jenen die es gesehen haben / mehr dan
rierhundert inseln vnd darumb das sie sein als mehre als vnzalbar/der grossen Zcall
dben/ als sie sein/ so hat sie der capitein der sie fonden hat alzesamen geheissen die
" Jungfrawen vnd ist solcher name blieben
Achtzig milen jenhseyt der Insell von conda ist vnlangs hervorkohmen / die Insell
m yocatan/ dese insell ist bewonet von volck mehr bürgerlich vnd von regiment
m keine andere/ wand man vnd frawen sein behangen/ mit menteln einen manieren
on doch das do gemacht ist/ von baumwoll vnd vilerley färben/ sie haben bogen vnd
iele welche mit ysen nitt beschlagen sein / aber das holtz ist so hart das ein peile
lacht ein loch eins halben voes durch eine hölzerne porte / so hart als eichen Sie
aben dorff vnd grosse flecken vnd guthe steinne husser die do gantz volgebaut sein/
ie schiffen vnd alle die andern inseln auch In nachen mit ruedern welche naclien sein
»Dacht von einem stuck vnd dragen hundert menschen vnd meher / dese gemelte
isell/ ist funffhundert milen in die lenge / als sie ist vberschlagen wordenn/ vnd das
(De das daoon bekant ist/ serr vberflussig In golt bergwerk/ als hieuor gesagt ist
Welche inseln alle sein vonn zwelffen zu funffzcehenhundert spanischer milen
Dgk, In dem Occeanischen mere/ zuende als uill/ als von spanigen zwischenn nieder-
Dgs vnd mittag /man schifft gemeinlich dar In |pr tagen/ vnd sein gnant/ die Indi-
SftO JooAim Gustav Droitskn , Kaisui Kabls Y. Lakdb.
* sdiea inselo / In denseibigen allen halt gross wesenwerk/ weide vnd cleine
Tberflossig von fischen/ wachtein vnd vergieflUgen dieren/ ntt grosser dm 1^
vnd conin i
Yierhonderi milen vff JensseU/ hat man fondenn/ das beschlossen landt/ iX|
do gehet vff der rechten selten des mehrs zweydosent vnd fonfniandert milen k
lenge Lant gantz vol lüde vnnd vonn derselbigead|||d6/ als die qmnischen iaü
Die lüde vom lande sein gantz nacket/ sie gebra&p^sich bogen vnd pile vnd|||
In gflhorsamkeit Ires heran / deserzceit lehenmannen vnd vnderthanen des ksf
der sie vile haben vnd sein gnant caciqoen / in das gemelte beschlossen landt sc|
weylend der diristUche konig don fernande/ seliger gedechtnos/ einen capiteinanj
swey lar vor seinem todq/ welcher an landt quam vnd vmb anzokohmen so fondk|
dardnrch benhelhe/ desselbigenn konigs ein conuent von geistlichen vnd knrfz/l
nach so hat der itzige konig daselbst aofgericht ein bisthomb Derselbige cspNI
darnach als er hat angeiangen das gemelt monster der geistlichen/ schiffende 1
derselbigen seithen vnd do ist er ankohmen an einen hauen derselbigen seitheOif
do ist er an lant kohmen die vom lande brachten hne scher vile periin vnd jü^
grossen vnd orientalischen als sie ye gesehen sein / vnd nachdem/ das die gen|
peiün doselbst werden ftmden In grosser menuige/ so nant er den selbigen
gelegeriheidt oder erde der perlin In allem diesen beschlossen landt/ do ist
gemacht von wurtaeln gnant cacaby/ sie machen gedrenck iron wurtzeln bona
dienlicfa/ welche sie gebrauchen vor die win Es hat doselbst vber die masse
phasanen/ junge huner hassen conin hirtze hinnen vnd wiUt schwdn/ vrelche H
den ruck vnden/ vnd den buch vnd nabel oben/ Ynd ist zu glewben/ das alle ^
lande eben aisweil beschlossen landt als die Insehy sein serr temperiert/ von hils|
kelde/ dieweil das die ein woner haben doselbst sunder arbeit allezeit gelebt voa)
fruchten der erden / die von natur do waschen vnd sein nie bedeckt gewest/ dtt|
Irer hauth vnd gleichwoU sein sie nit schwartz sunder sie sein weis als von der 4
nischen faii>e/
In allen den gemelten insein vnd beschlossen lande dauon ich weither aüzti§
thuc/ dan von den andern des konigs landen/ danimb das die natur derselbigen isl
vilen vnbekanlh ist/ vnd desgleichenn auch das sie mugen geacht werden voof
grosse einer region nach warem climat/ vnnd ansehung der mappa mun^j/alsil
als die wäre helflOt der werlt Seine maiestat hat vnd helt amptieulh viceroy gouaeni
vnd richter/ wie einem guthen vnd christlichen konige zustehet/ vnd seine M M
darnach vmb es aüezceit ye meher ye meher zuuerbessernn.
DIE STÄDTRECHTE
DER
LATINISCHEN GEMEINDEN
ALPENSA UND MALACA
IN DER PROTINZ BAETICA.
VON
THEODOR MOMMSEN.
Ü>haodl. «1. K. S. Ges. d. Wisscnsvh. IH.
27
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l.
U e b e r 1 1 e f e r t e r Text.
A. AES SALPENSANUM.
IIEHI.NT* CI'M PARENTIBirS- CONII'GIBrSQrE HAG LIBERI Ql'I LEGITmiS* NUPTIS QVAESITI*
POTESTATEM* PARE.NTIl'M- FI'ERl'NT* ITEM NEPOTIBl'S- AC NEPTIBIS {ILIO* NATALI8 QU!
:AEQVE I?7 POTESTATE PARENTIUM FIERINT* DI MNE PLIRES C- R SINT- QUA Ot'OD El H*
mXGISTBATl'S CREARE OPORTET
XXII
R ÜT Qül CIVITAT. ROMAN CONSEQUANTÜR MANEANT- IN
EOBÜNDEM MO M POTESTATE.
Qri Ql'AEVE EX* H L' EXVE' EX EDICTO' IUP- CAESARIS* Al'G- VeSPASIANI IMPVE
1 CaESARIS' AVG alt llfP- CAESARIS AlG- DoMITfAKI' P P* CIVITATEM ROMAN- CO.N-
:ITIS CONSECÜTA- ERIT' IS EA- IN EICS- QW- C R- U- L' FACTUS- ERIT- POTESTATE^
LNl- MANCIPIO- CriUS' ESSE* DEBERET- SI CIVITATE ROMANA* ML'TATUS MUTATA NON ESSET*
ru* IDOI'E' irs TITORIS OPTANDI* IIABETO Ql'OD IIABERET' SI- A CIVE ROMANO* ORTUS-
tA- NEQ- CIVITATE MUTATIS MITATA- ESSET*
XXIU
R LT Qül C R CONSEQÜENTÜR IURA LIBERTORUM* RETINEANT
Qu OlAEVE* II* L* EXVE EDICTO* IMP CaES- VesP* AlC* IMPVE* TiTI* CaES* VeS-
^ASIAN AU AUT* IMP* CAES* DoMITIANI* AIG* C R CONSECUTIS* CONSECUTA* ERIT* IS IN
tUBERTOS LIBERTASVE SI OS SUAS PATERNOS* PATKRNAS QII* QIAE IN C R CONVENERIT*
»UE BONIS* EORUM EARUM ET IS QUAE LIBBRTATIS CAt:SA INPOSITA SUNT IDEM lUS
»EMQUE CONDICIO* ESTO* QUAE ESSET SI CIVITATE MUTATIS MUTATAE NON ESSET*
XXIIH
R DE PRAEFECTO IMP CAESARIS DOMITIANI* AUG*
Sl EIUS MUNICIPI* DBCURIONES* CONSCRIPTIVE MUNICIPESVE* IMP CaESARIS DoMI*
INI AUG PP IIVIRATUM COMMUM NOMINE* MINICIPUM EIUS* MUNICIPI DETULERANT* IMP VE
27»
I
364 Theodor Mommsen,
DolflTIAM* CaESARIS AUG- P- P- EUM IIvIRATUM RECBPBRIT et LOCO SCO PBAEFECTCH
QUEM- ESSE IVSSERIT* lA PRAEFECTl'S- EO V E ESTO QUO ESSET- SI .EVM IIviR I- D- EX H*
L* SOLUM- CREARI OPORTUISSET* ISQUE- EX jj L SOLVS IIviR* I D CREATUS ESSET-
XXV
R DE IURE- PRAEF- Qül A IIVIR RELICTUS SIT
Ex IIVHIIS QUI IN EO MUNICIPIO- I* D- P- UTER POSTEA- EX EO MUNiaPIO PB<
CISCETÜR NEQUE £0 DIE- IN- ID UUNICIPUM- ESSE SE REDITURUM- ARBITRABITUR QUEM PI
FECTUU- HUNICIPI NON UINOREU- QUAM- ANNORUII- XXXV- EX DECUR10MBU8 CON!
PTISQUB- RELINQUBRE- VOLET- FACITO- UT IS- lURET PER lOVEIf- ET DIVOM- AUG- BT DIK-
GlAUDIUM- ET- DIVOH VeSP- AUG- ET DIVOlf TiTUM- AUG- ET GENIUM* IMP* CAESAtti^
DOMITIANI- AUG- DEOSQUE PENATES QUAE IIviRI- QUI- I- D- P- H- L* FACEBB OPORTBAT^g
SE DUM PRAEFBCTUS ERIT DE QUAE EO TEMPORE FIERI POSSINT FACTURUM- NEQUE ADVEISOJ
EA ACTURUM SCIENTEM D* M- ET CUM ITA lURAVBRIT PRAEFECTUM EUM EIUS HUNICIPI- II-'
LINQUITO ET QUI ITA PRAEFECTUS- RELICTUS ERIT DONEC IN ID MUNICIPIUM ALTERUTEB Hi
IIVIRIS ADIERIT- IN OMNIBUS REBUS- ID lUS- EAQUB POTESTAS ESTO PRAETEBQUAM DE Pill-
FECTO RELINQUENDO ET DE C R CONSEQU^NDA QUOD lUS QUAEQUE POTESTAS- H- L- Ilvili
IURE DICUNDO PRAEERUNT DATURISQI'E DUM PRAEFECTUS ERIT QUOTIENSQUB MLTSICl
E6RESSUS ERIT NE PLUS QUAM SINGULIS DIEBUS ABESTO
XXVI
R DE lüREIÜRANDO IIVIR- ET AEDIL ET Q
DUOVIR QUI IN EO ML-NICIPIO I- D- P- ITEM AEDILES IN EO MUNICIPIO SUNT* RH:
QUAESTORES QUI IN EO MUNICIPIO SUNT- EORUM QUISQUE- IN DIEBUS QUINQ- PROXCMIS
H- L- DAT AM QUIQUE IIviR- AEDILES QUAESTORESVB POSTEA- EX H- L- CBEATI BRUNT BC
QUISQUE IN DIEBUS QUINQUE PROXUMIS EX QUO lIviR- AEDILIS QUABSTOR» ESSB GOBI
PRIUSQUA!« DBCURIONES CONSCRIPTIVE HABEANTUR- R'RANTO PRO CONTIONE PER lOVEV-
DIUM AUG ET DIVOM ClAUDIUM ET DIVOM VeSPASIANUH AUG- ET DIVOM- TlTUM- AUG
GENIUM DOMITIANI- AUG- DEOSQUE PFNATES SE QUOD QUEMQUE EX- H L EX Qt'OD RE
MUNI- M- BI- FLAVI* SALPENSAM- CENSEAT- REGTE ESSE FACTURUM NECVE- ADVBRSUS- H L^
REMVE COMHUNEM MUNICIPUM- EIUS MUNICIPI- FACTI.'RUH- SCIENTEM- D- M- QUOSQUE PRO*
HIBERE POSSIT- PROHIBITURUM- NEQUE SE ALITER- CONSILR^M- HABITURUM- NBQ- ALIÜl
DATURUM- NEQUE- SENTENTIAM DICTURUM- QUAMVE- H L- EX QUA RE COMMUNE MÜNICIPW
EIUS MUNICIPI- CENSEAT- FORE QUI ITA NON lURAVERIT- IS HS- X- MUNICIPIBUS- BITS MlUh'^
CIPI- D- D- ESTO- EIUSQUE PECUXIAE- DEQUE EA PECUNIA- MUNICIPUM- EIUS MUNICIPI ct
VOLET- CUIQUE PER- HANG LEGEM LICEBIT* ACTIO PETITIO PER8ECLTI0 ESTO-
XXVII
• R DE INTERCESSIONE IIVIR ET AEDIL Q-
Qui- IIVIR AUT AEDILES AUT QUAESTORES EIUS Ml^'ICIPI ERUNT BIS- IlviR<
SE- I-T- CUM ALIQUIS ALTERUTRUM EORUM- AUT- UTRUMQUE AB AEDILE- AEDILIBUS AUT
STORES QUAESTORIBUS APPELLABIT ITEM- AEDILIBUS INTER SE- INTERCEDBNDI- INTRI
PROXUMO QUAM- APPELLATIO FACTA ERIT- POTERIT QUI LNTERCEDI* QUOD EIUS ADVBRSTS H*^'
L NON FIAT- ET DUMNE- AMPLIUS QUAM SEMET QUISQUE EORUM IN EADEM RB- APPELUTTl-'^
lUS POTESTASQUE ESTO NEVi: QÜIS ADVERSIS- EA QUICQUAM INTERCESSUH ERIT- FACITO-
. ■
mm
QUA»*
Stadtkecute von ^alpen^a und Malaca. 365
XXVIII
U DE SERVIS APÜD UVIR- ÄIANCMITTENDIS
Sl QVIS MVNICBP8 MUIflCIPI FLA VI SALPBN8AM« QUI LATINrS ERIT APVT- Hvm QUI
imC DICUNDO* PftAEEBU?(T* EIUS MCNICIPI SEBVOM SUOM SBBVAMVE SUAM EX SEBVITUTB IN
LBEBTATB- MANUMISSBBIT LIBERVll LIBBBAMVB ESSB lUSSERlT DUM NB QUIS P0PILLU8 NEVE
VIBGO« MULIBBVB* SINE TIJTODB- AUCTORE QUEM QUAM VE MANUMITTAT* LIBERUM LIBE-
BSSB lUBBAT- QUI ITA MANUMISSUS LIBERVE BSSIS'- IVSSUS ERIT* LIBBR BSTO QUABQUB
lA* HA?CV1II8SA LIBEBAVB lUSSA EBIT LIBERA ESTO-UTI QUI OPTUME IURE LATINE- LIBERTINI*
SI7?rT- BBUNT* TUM 18 QUI MINOR XX ANNORUM ERIT ITA MANUMITTAT* 81 CAUSAM MA-
lUSTA- ESSE IS NUMERUS DECURIONUM* PER QUEM* DECRETA H- L* FACTA RATA
1^ CE2CSVERIT*
XXIX
R DE TÜTORÜM DATIONE
CUI TUTOR NON ERIT* INCBRTUSVE ERIT- Sl IS* E RKVB MUNICBPS- MUNICIPI FLA VI SAL
flXSAICI BRIT* ET* PUPILLI* PUPILLAEVE* NON ERUNT* ET AB IKlRIS Qtl f- D P EIUS MUMCIPI*
•STULAVEBIT UTI SIBI TUTOREM DET* EUM QUEM DARB VOLBT NOMINAVERIT DUM 18 A QUO
«OSTUUiTUM ERIT SIVB UNUM SIVE PLURBS COLLEGAS IIAREBIT ET OMMUM COLLEGARUM SEN-
'BirriA* QUI TUM IN BO* MUNICIPIO* INTRAVE FINES MUNICIPI EIUS ERIT CAUSA COGNITA* Sl
n VT- DBBETUR* EUM QUI N0M1NATU8 ERIT* TUTOREM DATO SIVE IS EAVE CUIUS NOMINE*
ITA POSTTTLATUM ERIT* PUPIL PUPILLAVE* ERIT SIVE IS A QUO POSTULATUM* ERIT* NON
COLLEGAMQUE* BUS IN BO MUNICIPIO* INTRAVE FINES* BITS lIUMCIPI- NEMO BRIT*
IS A QUO ITA POSTULATUM ERIT CAUSA COGNiTA* I^ DIEBUS* X* PROXUMIS EX DECBETQ
•IIIONVM* QUODCUM DÜAE PARTES DECURIONUM NON MINUS ADFUERINT* FACTUM ERIT* EUM
in NOMINATUS ERIT QUO NB AB lUSTO* TUTORE* TTT^LA* HABEAT* ET TUTOREM DATO* QUI
ivTOII H L* DATUS ERIT* IS BT CUI DATUS ERIT* QUO NE AB lUSTO TUTORE TUTKLA* BABEAT*
IjUI lUSTt'S TUTOR ESTO QUAM Sl IS C- R* BT* ADGNATUS PBOXUMUS C* R« TUTOR ESSET*
B. AES MALACITANUM.
WtOLl' OPORTEBIT NULLIUS- NOMINE* AUT PAUCIOHUM QUAM- TOT* QLOD- CllEARI OPORTEBIT*
JBOFESSIO- FACTA ERIT* SIVE EX IllS QUORUM- N0MI>:E- PROFESSIO- FACTA ERIT PAUCIORBS-
nCNT- QUORUM H- L* COMITIIS* RATIONEM' HABERE OPORTEAT QUAM TOT* CRBARI- OPORTEBIT-
TVM- IS- QUI* COMITIA HABERB DBBEBIT- PROSCRIBITO* ITA* V* D* P* R* L- P* TOT* NOMINA
lOtCM QUIBIS PRR H* L* EUM HONOREM* .PETERB* LICEBIT* QUOD- DERUNT- AD EUM* NUME*
AD QUEM CREARI* EX II* L* OPORTEBIT* QUI- ITA* PROSCRIPTI ERUNT II 81* VOLENT-
• EUM- QUI- EA COMITIA* HABITURUS- ERIT* SINGULI- SINGUL08- RIIUSOEM- CONOITIONBS*
BOMINATO IQUB ITEM* QUI TUM- AB* IS- NOMINATI- ERUNT Sl VOLENT* SINGULI- SINGULOS*
MFCT' EUNDEM EANDEMQUE* CONDITIONE* NOMINATO* ISQUE- APUT- QUEM* BA* NOMINATIO*
FACTV ERIT* EORUM OMNIUM* NOMINA PROPONITO ITA* UT- V- D- P* R* L* P* DBQUE IS* OM-
IDDS ITEM* COMITIA* HABETO* PER INDE AC- Sl EORUM- QUOQUE NOMINE- EX H* L- DB PB-
TBüDO* HONORE* PROFESSIO* FACTA ESSET* INTRA- PRAESTITUTUM • DI EM* PKTRr.EQIB EUM*
BONORBM* SUA SPONTE* CBPISSENT NEQUE* EO PROPOSITO* OBSTITISSENT
366 Theodor Momhsbn,
LH
R DE* GOMmiS HABENDIS i
■
« I
Ex IlVIftlS QVl .NUNC SUNt ITEM* EX IS* QUI DBINCEPS* IN BO MUNICIPIO* IIVIRI* EBCIt'
VTER MAIOH* NATU ERIT AUT* SI* EI* CAUSA QUAB INCIDERIT Q II COMITIA RABBBB POMmj
TUM* ALTER- EX HIS* COMITIA Hvifi* ITEM AEDILIBUS* I1CM QUABSTORIBUS* ROGANDIS'
ROGANDIS- H* L* HABETO* VTIQUE* BA* DISTRIBUTIONE* CURIA RUM DB QUA* SUPRA €01
HBN9UM EST* SUPPRAGIA* FERRI* DEBEBUNT ITA* PER TABELLAM- PERANTCR* PACITO Q\
ITA CRBATI* BRUNT* II* ANNUM- UNUM AUT* SI* IM ALTBRIUS* LOCUM* CRBATI- BRUNT
LIQUA* PARTE* BIIUS* ANNI IN BO* HONORE 8UNT0 QUEM* SUFPRAGIS ERVNT* CONSECCTl
Lin
R IN QUA* CURIA* INCOLAE* SüFFRAGIA FERANT
QUICUNQUB- IN EG* MUNICIPIO COMITIA II VIRIS ITEM AEDILIBUS* ITEM QUAESTOIHO
ROGANDIS* HABEBIT EX gURIIS- SORTE* DUCITO UNAM IN QUA* INCOLAE* QUI* CIVBS- R- lA-
TINIVB CIVES ERUNT SUFFRAGIO FERANT- EISQUE* IN BA* CURIA* SUFFRAGI* LATIO BSTO* ^
LIIII
R Quorum* comitis* rationem habere oporteat
Qui* COMITIA HABERE DEBEBIT* IS* PRIMUM IIviR QUI* IURE DIGUNDO* PHAESTT* Vi*
BO* GENERE INGENUORUM* HOMINUM* DB QUO II- L- CAUTUM CONPREUENSUMQUB* EST* DBDIBI* =
PROXIMO* QUOQUE TEMPORE* AEDILE^* ITEM* QUAESTORES EX* BO GENERE* IKGENrORllf* HO-I
MINUM DE QUO* H* L« CAUTUM* CONPBEHENSUMQUE* EST CREANDO- CURATO* DCMNB* cniM
COMITIS RATIONEM* HABEAT* QUI IIviRATUM- PETET* ET QUI MINOR* ANNORUM XXV- EBIt]
QUIVE- INTRA QUINQIENMUM- IN* EO IIONOUE* FUERINT- ITEM QUI AEDILITATEM- QUAESItH
RAMVE- PETET* QUI MINOR- QUAM ANNOR XXV ERIT QUIVE* IN* EARUM* QUA* CAVSA ERIT»
PROPTBR QUAM* 81* C* R- ESSET IN- Nl'MKRO- DECURIONUH C0NSCRI1>T0RI'MVE EUM ESSE- KOX
LICERET
LV
R DE* SÜFFIVAGIO FERENDO
Qui COMITIA EX- H- L* HABEBIT- IS- MUNIC1PE6 CURIATIM- AD SUFPRAGIUM* FERENDIll
VOCATO- ITA- UT- UNO VOCATl- OMNES- CURIAS IN SUFFRAGIUM VOCET- EAEQUE SINGULAE d
SINGULIS* CONSAEPTIS- SUFFRAGIUM PER TABELLAM FERANT- ITEMQUE CURATO UT AD CISTAl«
CUIIUSQUE CURIAE EX MUNICIPIRUS* EIIUS MUNICIPI- TERNI- SINT* QUI- EIIUS CURUB NOK
SINT QUI SÜFFRAGIA- CUSTODIANT- DIRIBEANT- ET UTI- ANTEQUAM* ID PACIANT QUISQUB-
EORUM lURENT- SB- RATIONEM- SI FFRAGIORUM FIDE- BONA HABITURUM- RBLATURUMQUE KEVB-
PROHIRITO Q- M ET- QUI HONOREM PETENT SINGULOS CUSTODES- AD SINGULAS CISTAS PONAJCT-
IIQUB- CUSTODES- AD EO QUI COMITIA HADEBIT- ITEM- AB HIS- POSITI QUI HONORBMn PB-
TENT- IN EA- CURIA QUISQl'E- EORUM SUFFRAGIO FERTO AD CUIIUS CURIAE CISTAM GUSTOS PO-
8ITUS ERIT EORUMQUE- SIFFRAGIA PERINDE* lUSTA RATAQUE- SUNTO AC* SI* IN Sl'A QCISQUl
CURIA SUFFRAGIUM TULISSET
l
Stadtrechtb von Salpb*«sa cii^d Malaca. 367
LVI '
K Qril>. DE. HIS. FIERI. OPORTEAT QÜI SÜFFRAGfORUM NlllERO. PARES ERTOT
IS Ql'I EA COMITIA- UABEBIT VTI QUISQUE CtBIAR criirs* PLURA- Qt'Ali ALU SUFFRAGIA
B^BUKBIT- ITA* PBIORBV CETBRIS EÜM PRO EA CURIA PACTUM CREATUlf QUE ESSE RBNUX-
TIATO DONEC' IS NUMERUS* AD QüBM CREARI OPORTEBIT EXPLBTIS SIT QUAM IN CURIA TOTI-
BBX SUTFRAGIA DUO PLURBSVB HABUBRINT MARITIH QUIVB MARITORUU NUMERO ERIT CABLIBI*
BGS NON* HABBNTI QUI MARITORVM* NUMERO NON- BRIT- DABBNTEM LIBEROS NON- HA-
* FLURES LIBEROS HABENTEM* PAUCIORBS HABENTE PRAEFERTO- PRIORBMQUE NUNCIATO
ITA CT felNI* LIBERI- POST NOMEN* IMPOSITUM AUT SINGULI* PURERES AMISSI VTRIVB* POTEN-
\ TBS* AMISSAE- PRO SINGULIS 80SPETIBVS NUMERENTUR SI DUO PLURBSVB TOTIDEM SUPFA-
I CLt* HABEBUNT ET EIIUSDBMCONDITIONIS* ERUNT NOMINA EORUM IN SORTEM COICITO* ET UTI
; cinn^SQUE NOMBM SORTB* DUCTUM ERIT* ITA EUM PRIÖRBM ALIS RENUNTIAT
Lvir-
R. DE SORTITIONE CURIARÜM* ET IS* QU CURIARUBI. NUMERO- PARTES- ERUNT
•
Qui COMITIA* H* L* HABBRIT* IS RBLATIS* OMMUM CURIARÜM TABULIS NOMINA CURIA-
RÜM IN SORTEM COICITO* SINGULARUMQUB* CIHIARUM NOMINA SORTE* DUCITO- ET- UT CUIIUSQUE
CURUE NOMEN SORTE EXIERIT* QUOD EA CURIA FECIBRIT* PROMLTIARI* lURETO* ET* UTI
OnSQUE PRIOR MAIORB^* PARTEM NUMERI CURIARÜM CONFICERIT- EUM CUM H L lURAVBRIT
CAVERITQUE DE PBCUNIA* COMMlTfl FACTUM GREATUMQUE RENUNTIATO DONEC TOT MAGISTRA-
TTS SINT QUOD* H L CREARI OPORTEBIT SI* TOTIDEM CUR1A8- DUO- PLURBSVB* HABEBUNT IHCI-
ICPRA CONPRBHBNSUM EST DE IS QUI SUFRAGIORUM NUMERO PARES ESSENT ITA DE IS- QUI-
TOT1DBM CURIAS- HABEBUNT FACITO EADBMQl'E RATIONE- PRIOREM QUEMQUE CREATIH ESSE-
RENUNTIATO
Lvm
R NE QUIT FIAT QUO MINUS COMITIA- HABEANTUR*
Ne QIIS INTERCEDITO- NEVB Ql-IT ALIIT FACITO QUO MINirs IN BO MUN1CIPI0 H* L*
COMITIA UABEA.NTLR- PERFICIANTUR QUI- ALITER* ADVERSUS EA- FECERIT SCIENS D- M 18
15- RES- SI.NGULAS- HS* X* MUMCIPIBUS MUNICIPII* FLAVI MALAGITANI D- D- E* ILIUSQUE*
fECl'MAE DEQUE EA PECUN* MUMCIPI- BIIUS- MUNICIPII QUI« VOLBT* CUIQUE PER H* L* LICB-
BIT ACTIO PETITIO- PBRSECUTIO- ESTO
LIX
R DE IURE* lURANDO* EORUM QUI- MAIOREM PARTEM NUMERI CURIARÜM*
EXPLEVERIT
Qui EA COMITIA HABEBIT UTI* QUISQUE EORUM QUI- IIVIRATUM AEDILITATBM QUAESTU-
RJUIVE* PETET- MAIIOREM* PARTEM NUMERI- CURIARÜM EXPLEVERIT- PRIUSQUAM EUM FACTUM
CKEATUMQUE- RENUNTIET- lUS- lURANDirM- ADICITO- IN CONTIOKEM PALAM- PER lOVBM* BT*
DIVOH AUGUSTUM- ET* DIVOH ClAUDIUM* ET- brV'OM VeSPASIANUM AuG* ET DI VOM TiTUM AUG*
ET GENIUM* IMP- CAESAQIS D NI AuG DBOSQUB PENANTES* SB* BI7MQUE* EX H- L"* PA-
OBRE OPORTEBIT FACTURUM NEQUB* ADVBRSUS H- L* FECI8SB* AUT FACTURUM B8SE SCIBNTBM
D* M*
368 Theodor Mommsbn, .
LX
R. ÜT DE- PECÜNIA COMMÜNI MÜNICIPÜM CAVEATÜR AB IS- Qül- IIVIRATUM
QÜAESTÜRAMVE. PETET-
QlJI IN- BO MVMCIPIO IIVIRATVM- QVAESTURAIfVE PETENT QUIQUE- PROPTEB- EA QL'Oi*.!-
PAUCioRUM NOMINE QUAM OPORTET- PBOPBSSIO- FACTA ESSET NOMINATIM IN KAM- CONDIG»*]
NBM RBDIGVNTUR* VT DE BIS QUOQUE SUPFRAGIUM- EX* H L- PBRRI* OPORTBAT QU
BORUM QUO DIE- COHITIA HABEBUNTUR ANTBQl'AM SUPFRAGIUM PERATUR ABBITRATT-
QUI BA COMITIA HABEBIT PRAEDES- IN COMMUNE MUMGIPUM DATO* PECUNIAM CO]
BORUM QUAM- IN- HONORE- SUO TRACTAVBRIT SALVAM- IS- PORB* 81* D- E- R- IS PBAI
MINU CANTUM- BSSB VIDEBITUR- PRAEDIA SUBSIGNATO ARBITRATU EIIUSDBM IS. QUB AB
PRAEDES PRABDIAQUE SINE- D* M* ACCIPITO QUO AD- REGTE CAUTUM SIT- UTI QUOD'
FACTUM- ESSE VOLET PERQUEM EORUM DE QUIBUS IIviRORUM QUAESTORUMVE- C0MITII8 SUml-tE
GIUM- FERRI- OPORTEBIT- STETERIT- Q- M- REGTE- CAVEATÜR- EIUSQUE COMITIA- HABBOT*
RATIONEN NB HABETO i
LXI
R DE PATROxNO COOPTANDO !
Ne QUIS PATRONUM PUBLICE MIJNICIPIBUS MUMICIPII FLAVI MALACITAM COOPTATO PA*
TRIGINIUMVB GUI DEFERTO NISI- EX MAIORIS PARTIS DECURIONUM- DECRETO- QUOD- DECBBTCI;
FACTUM ERIT CUM DUAE PARTES NON MINUS- ADFUERINT ET lURATI PER TABELLAM SENTENT1AI'
TULBRINT QUI ALITER AOVERSUS .EA PATRONUM PURLICE MUNICIPIBUS MINlCIPII FLAVI MAU-
CITANI- COOPTAVERIT PATROCINIUMVE CUI.DETULERIT IS* HS* XV* IN PUBLICUM MVNICIPIll»-
MUNICIPII FLAVI* MALACITANI* D* D- E* BIS QUI AD VERSUS H- L- PATR0NU8 COOPTATO*
CUIIUS PATROCINIUM- DELATUM ERIT- NE* MAGIS OB EAM REM PATRONUS MUNIGIPUM MUKiapn-
FLAVI- MALACITANI* TANTI ESTO
LXII
R. NE QUIS AEDIFICIA QüAE- RESTITÜTÜRÜS NON ERIT.- DESTRÜAT
Nb QUIS* IN OPPIDO MUNICIPII* FLAVI- MALACITANI QUAEQUE EI* OPPIDO CONTINEKTIi-
AEDIFICIA ERUNT AEDIFICIUM* DETEGITG* DESTRUITO- DEMOLIENDUMVE CURATO- NISI- DECV-
RIONUN CONSCRIPTORUHVE- SENTENTIA CUM MAIOR PARS EORUM* ADFUERIT- QUOD- BE8T1-
TURUS INTRA PROXIMUM ANNUM* NON- ERIT QUI- AOVERSUS* EA FECERIT* IS* QUANTI- E- B-
E- T* P- MUNICIPIBUS MUNICIPI FLAVI* MALACITANI* D* D* E* EIUSQUE PECUNIAB DEQUB BA
PECUNIA- MUNICIPI* EIUS MUNICIPII QUI VOLET CUIQUE PER* H* L* LICEBIT- ACTIO PBTITIO
PERSECUTIO- ESTO
Lxni
R* DE LOCATIONIBÜS LEGIBüSQüE LOCAirONÜM PROPONENDIS ET IN TABCLAS
MUNICIPI* REFERENDIS
Qui IIVIR* I* D* P* VECTIGALIA ULTROQUE TRIBUTA SIVE* QUID* ALIUT- COMMUM
NOMINE MUMGIPUM- ElIUS* MUNICIPI LOCARI* OPORTEBIT LOCATO* QUASQUE* LOCATIONES*
FECERIT QUASQUE LEGES DIXERIT- QUANTI QUIT* LOCATlfM SIT* ET PRAEDES ACCEPTI* SINT
QUAEQUE PRAEDIA* SUDDITA SUBSIGNATA OBLIGATAVE- SINT- QUIQUE- PRAEDIORUM COGMTORES-
ACCEPTI SINT* IN TABULAS COMMUNES MUNICIPUM EIUS MUNICIPI* BEFERANTUR* FAtlTO* ET-
PROPOSITA* HABETO PER OMNE RELIQUOM- TEMPUS* HONORIS- SUI* ITA UT D- P- R« L- P*
QUO* LOGO* DECURIONES* CONSCRIPTIVE PROPONENDA ESSE* CENSUERINT
Stadtrechtik vom Salpe.^sa und Malaga. 369
LXIIII
R DE OBLIGATIONEPRAEDÜlf. PRAEDIORÜM COGNITORÜMQÜE.
Ql'I- CrUQUE IN MUNICIPIO- PLAVIO MALACiTANO IN COMMUNE MUNICIPVM* Elit'S MUNI-
Pl PBAEDES FACTI SUNT* KRl'NT- QUAEQUE* PRAEÜIA ACCEPTA SUNT* ERUNT QUIQUE
mnU PRABDIORUM COGNITORES FACTI* SUNT ERl'NT- 11 OMNES* ET QUAE* CUIIUSQUE fiORUM
m- BBUNT CUM PBAEE8 COGNITORVE* FACTVS EST* ERIT* QUAEQUE POSTEA* ESSE* CUM*
OBLIGATI ESSE COEPERIINT CEPERINT Qll EORUM* SOLUTI* LIBERATIQI'E NON SUNT NON
■|||r ACT* NON- SINE D M SUNT- ERUNT EAQUE* OMXIA* QUAEQUB- EORUM* SOLUTA LlBEr-
idOUB* IION SUNT NON* ERUNT ALT NON* SINE D M SUNT* ERUNT I^ COMMUNE MUNICIPUM
009 MUNICIPU ITEM- OBLIGATI- OBLIGATAEQUE SUNTO* UTI* II* EAEVE- P* R* OBLIGAT! OBLI-*
■TAVB* ESSENT SI APUT EOS QUI ROMAE AERARIO PRAESSENT II* PBAEDES* INQUE COGNITORES-
kCTI EAQUE PBAEDIA SUBDITA SUB8IGNATA OBLIGATAVE* ESSENT- EOSQUB* PRAEDES' EAQUE
RAEDIA* EOSQUE COGNITORES* SI QUIT EORUM IN QUAE- COGNITORES* FACTI ERUNT ITA NON*
BIT QUI QUAE VE SOLUTI LIBERATI SOLUTA LIBERATAQUE NON SUNT NON ERUNT* AUT NON
INE D M SUNT- ERUNT* llviRIS* QUI IBI I- D- PRAERUNT* AMBOBUS* ALTBRIUSVE EORUM EX
iBCUBIONUM CONSCBIPTORUMQUE DECRETO QUOD* DECRETUM* CUM EORUM PARTES* TERTIAB
KMC* MINUS QUAM- DUAE* ADESSENT* FACTUM )ERIT- VENDERE LEGEMQUE HIS VENDUNDIS*
»CEBB lüS POTESTASQUE ESTO DUM EA- LEGEM* IS- REBUS VENDUNDIS DICANT QUAM LEGEM
lOB QUI ROMAB AERARIO PRAEBRUNT E LEGE PRAEDIATORIA PRAEDIBUS* PRAEDISQUE VEN-
DCÜBIS DICEBB* OPOBTERET AUT* SI LEGE- PRAEDIATORIA BMPTOREM* NON* INVENIET QUAM
UGBM IN VACUOM VENDENDIS DICERB OPORTERET ET DUM ITA* LEGEM- DICANT UTI* PECUNIAM
m FOBE MUNICIP^ FLAVI MALACITANI REFERATUR- LVATUR* SOLVATUR QUAEQirE* LEX ITA*
DICTARIT lUSTA* RATAQUE ESTO
LXV
R ÜT- JUS* DICATÜR* E LEGE* DICTA* PHAEDrBJDS ET PRAEDfS VENDUNDIS
QUOS PBAEDES QUAEQVE PRAEDIA- QUOSQIB COGNITORES- HviRI* MUNICIPU* FLAVI
lAUCITAM- H* L- VENDIDERINT- DE IIS QUICUMQUE I D P AD QUEM- DE EA RE IN lUS
UNTUM ERIT ITA- lUS* DICITO- R'DICIAQUE DATO UT El QUI EOS PRAEDES* COGNITORES* EA
»MEDIA MERCATI ERUNT* PRAEDES* SOCII IIEREDESQUB EORUM ISQUE AD QUOS EA RES*
EBTINEBIT* DE IS REBUS AGERE- EASQl'E RES- PETERE PERSEQII- RECTE POSSIT
LXVI
R DE MÜLTA OUAE DICTA ERIT
ftllLTAS* IN EO MUNICIPIO AB- IIVIRIS PRAEFECTOVE DICTAS- ITEM AB AEDILIBIS QLAS
SDILES DIXISSE SE APUT IIviROS- AMBO ALTERVE- EX- IS PROPESSI- ERINT IIviR* QUI I- D-
• IN TABULAS COMMUNES* MUNICIPUM EIIUS MUNICIPI RCFERHI lUBETO SI CUI- EA MULTA DICTA
KIT* AUT NOMINE- EIIUS ALIUS POSTULABIT UT DE EA AD DECURIONES CONSCRIPTOSVE RE-
^IIATUR* DE EA- DECURIONUM CONSCRIPTORUUVE lUDICIUM ESTO* QUAEQUE MULTAE NON
RUNT INIUSTAE A- DECURIONIBUS CONSCRIPTISVE lUDlCATAE* EAS MULTA6 IIVIRI IN PUBLICUM
UNICIPIUM- EIIUS MUNICIPU- REDIGUNTO-
370 Theodor Mommsbr,
' LXVII
R- DE PECUNIA COMMUNI- MUNICIPUM DEQUE MTIONIBüS- EORUNDEM-
Ad QUBM PBCUNIA COMMI'MS- MUMCIPUM Eia'S* MUMCIPI* PERVENBRIT* herbste E1I1.-
ISVB AD- Ql'BM- RA* RES PBRTINEBIT IX DIBRCS XXX PROXTSIIS* QUIBUS* BA- PBCUXIA Mi
EUM- PERVBNERIT* !!(• Pl'BLICrM MUNICIPtlf BlICS* HUXICIPI* EAM RBPERTO* QUIQUE- RATIOSIBS'
COma-IfES IVEGOTa'MTE QUOD COMMUNI- MCXICIPUM- EICS MUXICIPI CESSERIT- TRACTATERfT
IS- HERBSVE- Elf US AD QUEM- EA RES PERTIIIEBIT IX DIBBÜS- XXX PROXIHIS- QnBtS- U
NEGOTU EASVB- RATI0XB8 OBRERE TBACTARE- DRSIBRIT OnBCSQüE DBCVRIOXES- COh
SC^aPTIQUE- lIABEBrKTUR RATIONBS- * EDITO REDDlTOQrB DBCÜRIONIBCS COSfSCRIPTISTB 0||lft
DB BIS ACCIPIENDIS COGNOSCEXDIS EX DECBETO^DECURIOMH COXSCRIPTORmVB • QCOD DEO»*^
.TUM PACTUM- ERIT CUM EORUM PARTES RON MINUS- QUAM DUAE- TBRTIAB ADBSSERT lO-
GOTIUM DATUM* BRIT- PER QUEM STETBRIT- Q- M- ITA- PECUNIA- RBDIGERBTVR RBPBMBtIi'
I
QUOVE- MINUS ITA RATIONES REDDERENTIH IS- PERQUEM STETBRIT* <)• M- BATIONBS U^
DENBBNTUR QUOVE MINUS PECUNIA REDIGBRETUR REPERRET HERESQUE EIUS ISQUB AD QCH
EA RES QUA DE AGITTR- PBRTINEBIT Q E R ERIT TANTUM ET ALTERUM TANTUM MUNICIPIMI
EIIÜS MUNICIPI D- D- E- EIUSQUB PEGUNIAB DBQUE EA- PECUNIA MUNICIPUM MUKICIPII- FUf!
MALACITANI EIUS- EA PBCUNIA MUNICIPUM Ml'NICIPII FLAVI- MALACITANI QUI VOLET cnQlf
PBR H- L- LICEBIT ACTIO PBTITIO- PERSBCUTIO ESTO
Lxvni
R DE CONSTITÜENDIS PATRONIS CAÜSAE CUM RATIONES REDDENTUR-
CUM ITA RATIONES BEDDENTUR IIviR QUI DECURIONBS CONSCRIPTO^E HABBUT A»
DECURIONBS CONSCRIPTOSVE BEPERTO QUOS PLACEAT PlULICAM CAUSAM AGERB IIQUB DECK-
RIONES CONSCRIPTIVE- PBR TABELLAM lURATi D- E- R- DECERNUNTO* TUM CUM EORUM PAITK
NON MINUS QUAM DUAE TERTIAB ADERUXT ITA UT TRES Ql'OS- PLURIMI PER TABELLAM- LEGI-
RINT CAUSAM PUBLICAM AGANT IIQUE QUI* ITA LECTI ERUNT TEMPUS- A DEGUBIONUUS C05-
SCRIPTISVB QUO CAUSAM GOGNOSCV^T ACTIONEMQUE SUAM ORDINENT POSTULANTO EOQCC
TEMPORE QUOD IS DATUM ERIT TRANSACTO EAM CAUS.UI UTI* QUOD RECTB PACTUM ES9B
VOLET AGUNTO
LXIX
R DE lUDICIO PECUNIAE COMMUNIS
QuOD M- M- FLAVI MALACITANI* NOMINE PETETUR- AB EO* QUI EIUS MUNICIPI 1^
NICIPES INCOLAVE ERIT QI'ODVE CUM EO AGETUR QUOD PLURIS HS* 00 SIT NEQUE TANTI SIT CT
Stadtreciite von Salpe.nsa uikd Malaca. 371
Die beiden Urkunden, welche so eben mitgetheilt und in Deutsch-
md wohl noch Wenigen bekannt geworden sind, sind einer Schrift
Dtnommen, die unsrer Gesellschaft durch die geßlllige Vermittlung der
V^iener Akademie zugegangen ist und den Titel trügt:
Estudios sobre los dos bronces encontrados en Malaga d fines de Octubre
de 1 851 . Por el doctor Don Manuel Rodriguez de Berlanga, abogado
del ilustre colegio de esta ciudad. Malaga, imprenta del avisador Mala-
gueno, Calle del Marques, nümero 12. 1853 (am Schluss: Febrero de
1853). 4. 23 ungezählte Blatter und 1 Tafel in Steindruck.
Ueber die Auffindung berichtet der Ilerausgöber auf Bl. 2 : ' Häcia
k epoca que designe el epigrafc de estos trabajos y al verificar ciertas esca-
^amnes en las afueras de esta Ciudad por el sitio ttamado Barranco de
^os Tejares, aparecieron d cinco pies de profundidad las dos referidas (ablas
^dlocadas sobre ladrillos de fccha antiquisima, come se colegia por su
kchura, cubiertas al parecer en su anvcrso con una tela de hilo, de que
w» conservaban algunos restos adheridos d la supei'ficie.' Als gegenwürti-
?er Besitzer wird D. Jorge Loring genannt. Es wird ferner berichtet,
lass die Tafel von Salpensa in zwei, die von Malaca in fünf Columnen
[eschrieben sei. Beide zusammen wiegen 264 castilische Pfund. Ueber
lie Masse heisst es : * ademas, la tnayor cercada de un marco sobrepuesto,
on SoVjj pulgadas de longitud por 40 V« de latiiud; y la menor midiendo
0 por 32.' Die Schrift zeigt das Facsimile; der Herausgeber sagt da-
nn: ' la letra de ambas es clara, inielujible, cotrecta, bien conservada^ ;
nd fügt hinzu, die Tafeln seien 'sin mas adorno que dos fileles en bajo
dieve encerrando las aialro caras del lesto.*
Nach des Verfassers Versicherung ist der Text sorgfältig im Druck
viedergegeben. ' Debemos adverlir, sagt er am Schluss, que hemos pro-
^irado hacer la irascripdon de los Bronces con ioda la exactitud posible,
1 verificado sobre ellos mismos las diversas prtiebas de la impresion, con el
372 Theodor MomiSBif,
•
objeto de prSfkntar el texto en su mayor pureza respecto de los orijinaiet!
Das mag im Ganzen richtig sein; indess Genauigkeit ist ein relativer
Begriff. Abgesehen davon, dass der spanische Herausgeber die Colam-
nen- und Zeilenabtheilung nicht angiebt, woran am Ende nicht viel ve^
loren ist, weist sein eigenes Fasimile von M. 53 eine Variante mit sä-
nem Druck auf {quicumque — quicunque) und zahlreiche Differenzen ii
der Wortinterpunclion. Auch sonst ist es schwer zu glauben , dass al
die Verderbnisse, die unsern Text entstellen, schon auf den Tafeln sieb
vorfinden, namentlich wenn sie mit Missverständnissen des spanischen
Herausgebers sich in einer befremdlichen Weise verschlingen; man
vergleiche S. 24, wo die falsche Auflösung von P. P dorch praesespro'
vinciae statt paler palriae die Verwandlung einer Reihe von Dativen oder
Nominativen in Genitive veranlasst zu haben scheint. Umgekehrt ist es
freilich nicht zu bezweifeln, dass schon in die Tafeln selbst, namentlich
in die von Salpensa, eine Reihe von Verderbnissen sich eiugeschlicheo
haben, deren Beschaffenheit und Entstehung sich später aufklären wird.
Sind wir demnach sehr Vveit davon entfernt einen reinen Text vor uns
zu haben , so lässt sich doch , dank der eigenthümlichen Strenge und
Festigkeit des römischen Legalstils, ohne grosse Schwierigkeit ein
sicher berichtigter Text herstellen, welchen man bis auf eine Stelle
(Jtf. 64 a. E.) ohne wesentlichen Anstoss lesen wird. Wir wollen wün-
schen, dass recht bald die erforderliche Revision der Tafeln von kundi-
ger Hand vorgenommen werden möge; der wissenschaftliche Ertrag
aber, der aus diesen Urkunden sich ziehen lässt, wird auch aus diesem
Abdruck schon ziemlich vollständig gewonnen werden können.
Es folgt zunächst ein berichtigter Text mit den Varianten des Ber-
langaschen Drucks. Berichtigungen oder Zusätze sind wie gewöhnlich
in [ ], aufgelöste Abkürzungen in ( ) eingeschlossen. Die Rubrikenzah-
len sind in der Art gesetzt, wie sie Berlangas Facsimile zeigt und wie
sie auch auf ähnlichen Urkunden, z. B. auf dem rubrischen Gesetze er-
scheinen. An diesen Text schliesst sich die Erläuterung, die in zwei Ab-
schnitten zunächst die latinische Stadtverfassung überhaupt, sodann ein-
zelne Stellen unsrer Urkunden erörtert. Wenn der Leser die mannigfaltig
sich verzweigende Untersuchung nicht überall so weit geführt Ondel, wie
es wissenschaftlich wohl geschehen könnte und sollte , so möge er
eingedenk sein, dass es dem Herausgeber Pflicht schien, die Bekannt-
Stadtrbchtb von Salpensa und Malaca. 373
buDg des wichtigsten Fundes im Inschriftengebiet, der seit der Ent-
uDg der Schlusstafel des Municipalgesetzes Cäsars für römische
s- und Rechtsgcschichte gemacht worden ist, nicht zu verzögern
dass er deshalb mit gutem Bedacht von seiner Gewohnheit abge-
en ist mit der VerölTentlichung inschrifllichen Materials nicht zu
. Von der thörichten Einbildung den geschichtlichen und recht-
n Inhalt der Urkunde erschöpft zu haben ist er weit entfernt ; aber
^tzt wird es genügen manches aufgedeckt und den weiter Forschen-
den Weg gezeigt zu haben.
37:4 Trbodob MoamsEii,
II.
B e r I c h t i g: t e r T e X t. ^
LEGIS
MUNICIPII FLA Vir SALPENSANI
PARS.
• •••••••■••••••••••••••••••••••••■
[Rubrica. Ut magistratus civitatem Romanain coDsequantur.]
[XXI] [Qui Ilvir aedilis quaestor ex hac lege factus eril, cives '
r
Bomani sunto, cum post annum magistratu] abierint, cum paren- ,
tibus coniugibusque [a]c liberi[s], qui legitumis nuptis quaesiliin
5 potestatem parentium fuer[i]nt, item oepotibus ac neptibus filio ;
nat[is natabu]s, qui quaequc in potestate parentium fuerint; duD
ne plures c(ives) R(omani) sint, qua[m] quod ex h(ac) l(ege) magi-
stratus creare oportet.
R(ubrica). Ut qui civitat(em) Roman(am) consequantur, maneant in
«0 eorundem m(ancipi)o m(anu) potestate.
XXII. Qui quaevc ex h(ac) l(ege) [exve] cdicto imp(eratorls) Caesaris
Aug(usti) Vespasiani imp(eratoris)ve Titi Caesaris Aug(usü) aul
imp(eratoris) Caesaris Aug(usti) Domitiani p(atris) p(atriae) civita-
tem Roman (am) consecutus consecuta erit, is ea in eins, qui c(ivis)
15 R(omanus) h(ac l(ege) faclus erit, potestate manu mancipio, cuius
esse deberet, si [civitate] mutatus mutata non esset, esto idque ius
i hac liberi 5 fuerunl 6 natalis 7 qua I i exve ex edicto i 4 man er-
wartet est eril , aber die Worte exve edicto bis p. p. scheinen vielmehr späterer Nachr
trag i 6 civiutc Romana niutalus
Stadtitechte von Salpensa dnd Malaga. 3?6
tuloris optandi habeto, quod haberet, si a cive Romano ortus
orla neq(uQ) civjtate mutatus mutala^esset.
R(ubrica). Utqqi c(ivitatein) R(oinartam) consequentur, iura liber-
torum retioeant. ^ 20
111. Qifi quaeve h(ac) l(ege) exve edicto imp(eratoris) Caes(aris)
Vesp(asiaDi) Aug(usti) imp(eratoris)ve Tili Caes(aris) Vespasian(i)
Au(gusii) aut iinp(eratoris) Caes(aris) Domitiani Aug(usti) c(ivila-
tem) R(oinaQam) consecutus consecuta erit, is in libertos liber-
iasve suos soas patemos paternas, qui quae in c(ivitatem) R(o-25
manam) [n]ou venerit, deque boois eorum earum et is, quae
libertatis causa inposiia sunt, ideio ius eademquö condicio csto,
(]uae esset si civitate niutat[u]s inutat[a] non esset.
•
R(ubrica). De praefecto imp(eraloris) Caesaris Domitiani
Aug(asti). 30
IL Si eius municipi decurionesjconscriptivemunicipeßveimp(eratori)
Caesarp] *Domitian[o] Aug(nsto) p(atrj) p(atriae) Ilviratum com-
muoi nomine municipum. eius municipi detuler[i]nt,. jmp(era-
tor)[q]ue Domitian[us] Caesa[r] Aug(iistus) 'p(ater) p(atriae) eum
Ilviratum receperit et loco suo praefeclum quem esse iusserit, 35
is praefectus eo iure [loco]ve esto, quo esset, si eum Ilvir(um)
i(ure) d(icundo) ex h(ac) Ifege) solum creari oportuisset isque
ex h(ac) l(ege) solus Ilvir i(ure) d(icundo) creatus esset.
R(ubrica). De iure praef(ecli) qui a Ilvir(o) relictus sit.
V. Ex Ilviris qui in eo municipio i(ure) d(icundo) p(raeerit^, uterio
postea ex eo municipio proliciscetür neque eo die in id muni-
cip[i]um esse se rediturum arbitrabitur, quem praefectum muni-
cipi non minorem quam annorum XXXV ex decurionibus con-
scriptisque relinquere volet, facilo ut is iuret per lovem et di-
vom Aug(ustum) et dium Claudium et divom Vesp(asianum)45
Aug(ustum) et divom Titum Aug(ustum) et geniuni imp(eratoris)
2G conveoerit tS mutatis mutalae ^i Cciesaris Domitiani Z^ f, detulerant
e Domitiani Caesaris 36 loco fehlt; Berlanga löst ve auf durch 'verum etiani
lunicipuin (*sic^ BerL).
376 Theodor Mommsen,
Caesaris Domitiani Aug(u8ti) deosque Peaates, quae IIvir[os]
i(ure) d(icundo) p(reeest) fa(ac) l(ege) facere oporteat, se, •
praefectui^ erit, d(um) [t](axat) quae eo tempore fieri pos
50 factunim oeque adversus . ea [f]acturum scieolem d(olo) m(
et com ita iuraverit, praefectuio eum eius muDicipi relinq
E[i] qui ita praefectus relictus erit, donec in id municipium i
uter ex Ilviris adierit, in omntbus rebus id ius eaque pot
esto praeterquam de praefecto relioqueodo et de c(ivitate)
55 maoa consequeuda, quod ius quaeque poiestas h(ac) I(ege)
ri[s qui] iure dicuuda praeeruut datur. Isque dum /praef(
erit quotiensque municipium egressus erit, ne plus qaam sin
diebus abesto.
R(ubrica). De iuseiurando Ilvir(um) et aedil(ium} et q(
60 storum).
XXVI. Duovir(i) qui in eo municipio i(ure) d(icundo) p(raesunt),
aediles [qui] in eo municipio sunt, item quaestores qui ii
municipio* sunt, eorum quisque in diebus quinq(ue) prox
post b(anc) I(egem) datam; quique Ilvir(i) aediles quaestor
65 poslea ex B(ac) l(ege) creati erunt, eorum quisque in di
quinque proxumis ex quo Ilvir aedilis quaestor esse coe|
priusquam decuriones conscriptive habeantur, iuranto pro
tione per lovem et dium Aug(ustum) et divom Claudium e
vom Yespasianum Aug(ustum) et divom Titum Aug(ustui]
70 genium Domitiani Aug(usti) deosque Penates: se, quodqu[oji
ex h(ac) I(ege) exqu[e] re communi m(unicipum) m(un
Flavi Salpensani censeat, recte esse facturum, ne[q]ue adv<
h(anc) l(egem)remve communem municipum eius municipifi
rum scientem d(olo) m(alo), quosque prohibere possit prohi
rum; neque se aliter consilium habiturum neq(ue) aliter dati
neque sententiam dicturum quam [ut ex] h(ac) Ie(ge} exqu[(
communi municipum eius municipi censeat fore. Qui ita
47 Ilviri i9 erit de quae 50 acturum 52 et qui 56 Ilviri in iure C
fehlt 70 quod quemque; falsche Umschreibung der archaistischen Form durch
Concipienten, der quemque facturum verband, vgl, Z. 91. 71 ex quod re 7S
76 quam ue h 1; vielleicht Abkürzung: u(t) e(x) ex qua re.
75
Stadtbb€Htb von Salpensa und Malaca. 377
ioraverit, is (scstertium X milia) municipibus eius muDicipi d(are)
d(amiias) esto eiusque pecuniae deque ea pecunia municipum
eias municipi [q]ui volet cuique per banc legem licebit, actio]80
petiiio persecutio esto.
R(abrica). De iatercessione Ilvir(um) et aedil(iuin) [et] q(uae-
stomm).
[Vn. Qai nvir(i) aut aediles aut quaestores eius municipi eruut, bis
Ilvir(is) inter se [e]t cum aliquis alterutrum eorum aut utrumque85
ab aedile aedilibus aut quaestor[e] quaestoribus appellabit; item
aedilibus inter se ; [item quaestoribus inter se] intercedendi, in
iriduo proxumo quam appellatio facta erit poteritqu[e] intercedi,
quod eius adversus h(anc) l(egem) non fiat, et dum ne amplius
quam seme[l] quisque eorum in eadem re appelletur, ius pote-90
stasque esto, neve quis adversus ea qui[d], qu[o]m intercessum
erit, facito.
R(ubrica). De servis apud Ilvir(um) manumittendis.
klll. Si quis municeps municipi Flavi Salpensani, qui Latinus erit,
aput Ilvir(os), qui iure dicundo praeerunt eius municipi, sefvom95
suom servamve suam ex Servitute in ]ibertate[m] manumisserit
liberum liberamve esse iusserit, dum ne quis pupillus neve quae
virgo mulierve sine tutore auctore quem quamve manumittat
liberum liberamve esse iubeat: qui ita manumissus liberve esse
iussus erit, über esto, quaeque ita manumissa liberave [esse]ioo
•
iussa erit, libera esto, uti qui optum[o] iure Latin[i] libertini
liberi sunt erunt; [d]um is qui minor XX annorum erit ita ma-
numittat, si causam manumittendi iusta[m] esse is numerus de-
curionum, per quem decreta [facta h(ac) l(ege)] rata sunt, cen-
suerit. *05
78 HS X 80 cui 82 el fehlt 83 i. t. {Berl erklärt * intra tempus') 86 quae-
s 87 item quaestoribus inter se fehlt 88 poteritqui 90 semet 91 quic-
I, durch falsche Umschreibung des archaistischere quidquom; vgl, Z. 10. 93 facsi-
\, s. die Tafel 96 libertate 100 esse fehlt 4 01 optume iure Latine 4 02 tum
iusta 4 0i h. 1. facta.
handl. d. K. S. Gc«. d. Wiitcnsch. III. 28
4
378 • THB.ODOR MOMM^If, ,
R(ubrica). De tatorum datipoe.
XXIX. Coi tutor non erit incertasve erit, si is e r(Q) e(8se} Y(idebitq|
6[t] municeps manicipi Flavi Salpensani ent; et pupiili po||
laeve non erunt; et ab Ilviris, qui i(ure) d(icaDdo) p(Faeeni
HO eius municipi, postulaverit, uti sibi tutorem det; [et] eum, t|P^
dare.volet, nominaverit: [t]um is, a quo postulatum erit, dj|
anum sive plures collegas babebit, e[x] omnium colle^^ni
sententia, qui tum in eo municipio intrave fines iDiiDicipi ei
erit, causa cognita, si ei v[i]deb[i]tur, eum qui nominatus^
H5 tutorem dato. Sive is eave, cuius nomine ita postulatum e^
pupil(lus) pupillave erit, sive is, a quo postulatum erit, non
bebit coUegam [coliegav]e eius in eo municipio intrave
^ eius municipi nemo erit: [t]um is, a quo ita postulatum
causa cognita , in diebus X proxumis , ex decreto decuriom
ISO quod cum duae partes decurionum non minus adfuerint £ai<
erit, eulm, qui nominatus erit, quo ne ab iustp tatore
[a]beat, e[i] tutorem dato. Qui tutor h(ac) l(ege) datus erit,
e[i], cui datus erit, quo ne ab iusto tutore tutela [a]beat, td
iustus tutor esto, quam si is c(ivis) R(omanus) et adgnatus prt
4t5 xumus c(ivis) R(omanus) tutor esset.
ictd
toM
108 e municeps HO et fehlt U^ dum fIS et Hiutdebetur 447 col
legamque eius 4 48 cum 4 St habest el 4 23 et habeat.
Stadtrechtb yoN. Salpbnsa und Malaga. 379
LEGIS
MUNICIPII FLA VII MALACITANI
PARS.
[Rubrica. De nomiaatione candidatorum.]
]. [Si ad quem diem professio] fieri oportebit, nullius nomine aut
pauciorum, quam tot quod creari oportebit, professio facta erit;
sive ex bis, quonim nomine professio facta erit, pauciores erunt,
quorum h(ac) l(ege) comitiis rationem habere oporteat, quam tot 5
[quot] creari oportebit: tum is qui comitia habere debebit pro-
scribito ila u(t) d(e) p(Iano) r(ecte) l(egi) p(ossint) tot nomina
eorum, quibus per h(anc) l(egem) eum honorem petere licebit,
quod derunt ad eum numerum, ad quem creari ex h(ac) l(ege)
oportebit. Qui ita proscripti erunt, H, si volent, aput eum, quiio
ea comitia habiturus erit, singuli singulos eiiusdem condi[c]ion[i]s
nominato ique item, qui tum ab is nominati erunt, si volent,
singuli singulos aput eundem e[a]demque condi[c]ione nomi-
nato; isque, aput quem ea nominatio facta erit, eorum omnium
nomina proponito ita [ut] d(e) p(lano) r(ecte) l(egi) p(ossint), <5
deque is Omnibus item comitia habeto perinde ac si eorum
quoque nomine ex h(ac) l(ege) de petendo honore professio
facta esset inlra praestitutum diem petereque eum honorem sua
sponte c[o]epissent neque eo proposito destilissent.
R(ubrica). De comitiis habendis. «o
II. Ex Ilviris, qui nunc sunt, item ex is, qui deinceps in eo muni-
cipio Ilviri erunt, uter maior natu erit, aut, si ei causa quae in-
quot fehlt H conditiones 13 candemque conditione 4 5 ita. ut. u. de
pissent.
28*-
1
380 Theodor Momispif,
ciderit q(uo) m(iDus) comitia habere possit, tum alter ex bis,
comitia nvir(is), item aedilibus, item quaestoribas rogandis sub-
28 rogandis h(ac) l(ege) habeto, utique ea distributione curiamm,
de qua supra conprehensum est, suffragia fern debebunt, ita
per tabellam ferantur facito. Quique ita creati erunt, ii annam
unum aut, si in alterius locum creati erunt, reltqua parte eiius
anni in eo honore sunto, quem suflTragis erunt consecuti.
30 R(ubrica). In qua curia incolae suffragia | ferant.
LH. Quicumque in eo municipio comitia nviris|, item aedilibus, iteo
quaestoribus rogan|dis habebit, e^ curiis sorte ducilo unam, |it
qua incolae, qui cives R(omani) Latinive cives | erunt, suffragi[a]
ferant, eisque in ea curia suffragi latio esto.
. •
35 R(ubrica). Quorum comitis rationem habere oporteat.
LIIIl. Qui comitia habere debebit, is primum Ilvir(os) qui iure dicundo
praesit ex eo genere ingenuorum hominum, de quo h(ac) ](ege)
cautum conprehensumque est , deinde proximo quoque tempore
aediles, item quaestores ex eo genere ingenuorum hominum, de
io quo h(ac) l(ege) cautum conprehensumque est, creando[s] cu-
rato; dum ne cuiius comitis rationeni habent, qui llviratuai
pet[et] , qui minor annorum XXV erit quive intra quinquenniuoi
in eo honore fuerint ; item qui aedilitatem quaesturamve petet,
qui minor quam annor(um) XXV erit, quive m earum qua causa
^5 erit, propter quam, si c(ivis} R(onianus) esset, in numero decu-
rionum conscriplornmve cum esse non h'ceret.
R(ubrica). Do suflTragio ferendo.
LV. Qui comitia ex h(ac) l(ege) habebit, is municipes curiatim ad
suffragium ferendum vocalo ita, ut uno vocatu omnes curiasin
öo suffragium vocet, eaeque singulae in singulis consaeptis suffra-
gium per tabellam ferant. Ilemque curato, ut ad cistam cuiius-
que curiae ex municipibus eiius municipi terni ^int, qui eiius
curiae non sint, qui suffragia custodiant diribeant, et Uli anle
30 bis 3 i facsimilirt, s. die Tafel 3\ Quicumque Berlangas Druck 33 suffragk)
Drück und Pacsimile 40 creando 42 pelel el qui.
STADnBCHTB VON SÄiniiSA tffb Malaca. 384
quam id fiiciant quisque eorum iurent/se rationem suffragiorum
fide bona habilarum retatorumque. Neve prohibito q(ao) in(inas) 55
et qoi bonorem petent singdos custodes ad finngulas cistas po-
Dant. lique castodes ab eo qoi comitia habebit, itetir ab bis po-
siti qui honorem petent, in ea coria qoisqae eoram 8uffragi[um]
ferto, ad cuiios curiae cistam costos positus erit, eorumque suf-
fragia perinde iusta rataque sunto ac jsi in sua qaisque curia 60
suffiragium tulisset.
R(ubrica). Quid de bis fieri oportöat, qui suffragiorum numero
pares erunt.
VI. Is qui ea comiüa habebit, uti quisque curiae cuiius plura quam
alii suffragia habuerit, ita priorem ceteris eum pro ea curia 65
factum creatumque esse renuntiafo, donec is numerus, ad quem
creari oportebit , expletus sit. Qu[a] in curia totidem suffragia
duo pluresve babaerint , maritum quive maritorum numero erit
caelibi liberos non habenti, qui maritorum numero non erit;
habentem liberos non habenti ; plures liberos habentem paucio-76
res habent[f] praeferto prioremque nun[t]iato ita, ut bini liberi
post nomen impositum aut singuli puberes amissi v{i]rivepoten-
tes amissae pro singulis sosp[i]tibus numerentur. Si duo plu-
resve totidem 8uff[r]agia habebunt et eiiusdem condi[c]ionis
erunt, nomina eorum in sortem coieito, et uti cuiiusque nome[n]75
Sorte ductum erit, ita eum priorem alis renuntiat[o].
R(ubrica). De sortitione curiarum et is , qui curiarum numero
par[e]s erunt.
VU. Qui comitia b(ac) l(ege) babe[b]it, is relatis omnium curiarum
tabulis nomina curiarum in sortem coieito singuiarumque curia- so
rum nomina sorte ducito et ut cuiiusque euriae nomen sorte
exierit, quod ea curia fec[e]rit, pro[nun]tiari iubeto; et uti quis-
que prior maiorem partera numeri curiarum conf[e]cerit , eum,
cum b(ac) l(ege) iuraverit caveritquc de pecunia communi, factum
58 suffragio 67 quam 74 habente 71 nuncialo, 6ef9^ renuntiato 79 atriv«
Qtes 73 sospetibus 74 suffagia coodiUoois 75 nomem 76 renimtiat
3arte8 79 haberit 82 fecierit promutiari 83 conOcerit.
1
38S *ThE0D01. MOMBSBH,
85 creatoniqiie renontiato, donec toi magistratos sint qood h'ac)
I(ege) creari oportebk. Si totidem carias duo plaresve habe-
bunt, uU supra conprehensam est de is qui 6o[fIfiragion]in nn-
mero pares essent, ita de is qui totidem corias habebunt facilo.
eademque ratione priorem quemqoe creatum esse renuntiato.
90 R(ubrica). Ne quit fiat, quo minus comitia habeantor.
LVin. Ne quis intercedito neve quit aliut facito, quo minus in eo mo-
nicipio h(ac) l(ege) comitia habeantur perficiantur. Qui aliter
adversus ea fecerit scieos d(olo) m(alo) , is in' res siDgalai
(sestertium decem milia) municipibus municipii Fiavi Malacitad
95 d(are) d(amnas) e(sto) [ei]iusqne pecuniae deque ea pecanfii]
municipi eiius muuicipii, qui voiet cuique per b(attc) l(egem]
licebit, actio petitio persecutio esto.
R(ubrica). De iure iurando eorum, qui maiorem partem numeri
curiarum expleverit.
4 00 LIX. Qui ea comitia babebit, uti quisque eorum, qui Ilviratpm aedili-
tatem quaesturamve petet , maiiorem partem numeri curianmi
expleverit, priusqu^im eum factum creatumque renuntiet, ias-
iurandum adi[g]ito in contionem palam per lovem et divom Aa-
gustum et divom Claudium et divom Vespasianum Aug(uslam
4 05 et divom Titum Aug(ustum) et genium imp(eratoris) Caesarii
D(omitia)ni Aug(usti) deosque Pen[a]tes , [e]um qu[a]e ex b(ac
l(ege) facere oportebit facturum neque adversus h(anc) l(egeai
fecisse aut facturum esse scientem d(oIo) m(a]o).
R(ubrica). Ut de pecunia communi municipum caveatur ab is,
HO qui Ilviratum quaesturamve petet.
LX. Qui in eo municipio Ilviratum quaesturamve petent quique pro-
pterea, quod pauciorum nomine quam oportet professio facta
87 sufragiorum 94 hs \ 95 üfusque 103 adicito 106 D ni. 'Aijui,
sagt Berlanga BL i, hay una laguna en el testo, que solo permile leer claramente um B
al principio, la süaba NI al final, y con hastante trabajo todos los rasgos Ultimos de loi
siglas, que forman el nombre de DOMITIANI' 107 penantes se eumque, wo se /«*-
sehe Gemination ist.
STADTREChTB VON Salfeksa mD Malaca. " 383
esset, nominatiin io eam citi^dicioneiD rediguQtur, ut de bis qucv
que sufiragiiUD ex b(ac) I(ege) fern oporteat, qaisque eorum,
qoo die comitia habebüntur, aate quam suffragium feratur, arbi- 4 « 5
traUi eius qui ea comitia babebit, praedes in commooe munici-
pum dato pecuoiam commanem eorum, quam in bonore suo
tractaverit, salvam is fore. Si d(e) e(a) r(e) is praedibus minu[s]
ca[u]tttm esse videbitur, praedia subsignato arbitratu eiiusdem.
Isque ab iis praedes praedraque sine d(olo) m(alo) accipito, ho
quoad recte cautum sit, uti quod recte factum esse volet. Per
quem eorum, de quibus Ilvirorum quaestorumve comitiis suffra-
gium ferri oportebit, steterit, q(uo) m(inus) recte caveatur, eius
qu[i] comitia babebit rationem ne babeto.
R(ubrica). De patrono cooptando. 4 25
XI. Ne quis patronum publice municipibus mu[D]icipii Flavi Malaci-
tani cooptato patr[o]ciDiumve cui deferto, nisi ex maioris partis
decurionum decrelo, quod decretum factum erit, cum duae par-
tes non minus adfuerint et iurati per tabellam senteotiam tule-
rint. Qui aliler adversus ea patronum publice municipibus m[u]- no
nicipii Flavi Malacilani cooptaverit patrociniumye cui detulerit,
is (sestertium XV milia) in publicum municipibus municipii Flavi
Malacitani d(are) d(amnas) e(sto), e[t] is qui adversus h(anc)
l(egem) patronus cooptatus cui[ve] patrocinium delatum erit, ne
magis ob eam rem patronus municipum municipii Flavi Malaci~i35
[tani] esto.
R(ubrica). Ne quis aedificia, qnae restituturus non eril, destruat.
XII. Ne quis in oppido municipii Flavi Malacitani quaeque ei oppido
continentia acdißcia erunt, aedificium detegito destruilo demo<
liendumve curato nisi decurionu[m] conscriptorumve sententiajio
cum maior pars eorum adfuerit, quod restitii[tu]rus intra proxi-
113 man erwartet redigenfur statt bis erwartet man is' f 18 /*. minu cantum
^ que 4 26 municipii 427 patriciniumve 430 minicipü 432 hs xv 433 eis
[ cuiius patrociiiiuni 4 35 Malacitani tauti osto, vermuthlich atu falscher Gemination
) dccurionun ; besser de decurionum 4 44 restilurus {'sie BerL) ; t;^^. Ztschr. für
:h. Jiechtswiss, 4 5, 327.
\
384 Theodor Mommsen,
mum aDDum aon erit. Qui adversus ea fecerit, is quantie(a)
r(es) e(rit), t(antam) p(ecuDiam) munioipibus municipi Fla vi Ma-
lacitani d(are) d(amDas) e(sto) , eiusque pecuoiae deque ea pe-
145 cuDia municipi eius municipii, qui volet cuique per h(aoc) l(egem)
licebit, actio petitio persecutio esto..
R(ubrica). De locationibus legibusque locationum proponendis
et in tabulas municipi rererendis.
LXIII. Qui Ilvir i (ure) d(icundo) p(raeerit), vectigalia ultroque tributa sive
150 quid aliut communi nomine municipum eiius municipi locari
oportebit, locato. Quasque locationes Tecerit quasqae leges di-
xerit, quanti quit locatum sil et praedes accepti sint quaeqae
praedia subdita subsignata obligatave sint quique praedioram
cognitores accepti sint, in (abulas communes municipum eius
155 municipi rererantur Tacito et proposita habeto per omne reli-
quom tempus honoris sui, ita ut d(e) p(lano) r(ecte) l(egi) p(os-
sint), quo loco decuriones conscriptive proponenda esse cen-
suerint.
R(ubrica). De obligatione praedum praediorum cognitorumqae.
4 60LXIIII. Quicumque in municipio Flavio Malacitano in commune muni-
cipum eiius municipi praedes facti sunt erunt, quaequö praedia
accepta sunt erunt, quique eorum praediorum cognitores facti
sunt erunt: ii omnes et quae cuiiusque eorum tum [fucrunt]
erunt, cum praees cognitorve factus est erit, quaeque postea
165 esse, cum ii obligati esse coeper[u]nt, c[o]eperint, qui eorum
soluti liberatique non sunt non erunt aut uon sine d(olo) m(a]oj
sunt erunt, eaque omnia, [quae] eorum soluta liberataque non
sunt non erunt aut non sine d(olo) m(alo) sunt erunt, in com-
mune municipum eiius municipii item obligati obligat[a]qae
170 sunto, uti ii e[a]ve p(opulo) K(omano) obligati obligatave esseut,
si aput eos, qui Romae aerario praessent ii praedes i^ijque
cognitores facti eaque praedia subdita subsignata obligatave
essen t. Eosque praedes eaque praedia eosque cognitores, si
163 fuerunt fehlt 4 65 coeperiint ceperint 167 omnia quaeque eorum 169
obligataeque 170 eaeve 171 inque ('sic^ BerL),
Stadtrbchte von SA^priKl ^^^ Malaga. 3^5
T J"
qph eorom, in- qaae cogoitores facti erunt, ita non erit, qui
qaaeve soluti liberati soluta liberataque non sunt non erunt autns
non sine d(olo) m(alo) sunt erunt, Ilviris, qui ibi i(ure) d(icundo)
praemnt, ambobüs alfer[i]ve eorum ex decurionum conscripto-
rumque decreto, quod decretum cum eorum partes tertiae non
minus quam duae adessent factum erit, vendere legemque bis
vendundis dicere ins potestasque esto; dum ea[m] legem in^so
rebus vendundis dicant, quam legem eos, qui Romae aerario
praeerunt, e lege praediatoria praedibus praedisque vendundis
dicere oporteret, aut, si lege praediatoria emptorem non inve-
niet, quam leg^n in vacuom vendendis dicere oporteret; et
dum ita legem dicant, uti pecunia minforb municipi Flavi Mala- 485
citani referatur luatur solvatur. Quaeque lex ita dicta [e]rit,
iusta rataque esto.
R(ubnca). Ut ius dicatur e lege dicta praedibus et praedis ven-
dundis.
. Quos praedes quaeque praedia quosque coguitores llviri muni-i90
cipii Flavi Malacitani b(ac) l(ege) vendiderint, de iis quicumque
i(ure) d(icundo) p(raeerit) , ad quem de ea re in ius aditum erit,
ita ius dicito iudiciaque dato, ut ei, qui eos praedes cegnitores
ea praedia mercati eruiit, praedes socii heredesque eorum
[ijque, ad quos ea res pertinebit, de is rebus agere easque res (95
petere persequi recte possit.
R(ubrica). De multa quae dicta erit.
. Multas in eo municipio ab Ilviris praefeclove dictas, item ab
aedilibus, quas aediles dixisse se aput Ilviros ambo alterve ex
is professi erunt, Ilvir qui i(ure) d(icundo) p(raeerit) in tabulas 200
communes municipum eiius municipi referri iubeto. Si cui ea
multa dicta erit aut nomine eiius alius postulabit, ut de ea ad
decuriones conscriptosve referatur, de ea decurionum conscri-
ptorumve iudicium esto. Quaeque multae non erunt iniustae
n? alteriusve 1 80 ea 185 detn Zusammenhang nach würde man in commune oder
biiccuD oder in rem statt des verdorbenen minfore erwarten 4 86 dictarit 193 man
"f^ ut ii ; wahrscheinlich ist das archaische utei eiei vom Condpienten falsch umge^
^^ 195 isqiie.
386 TflBteoii'MopaiSBii;
205 a decurionibiui conscriptisve ludicatae, eas moHfis Uviri
blicäm muaicip[u]m eiias tnmiicipii
R(acrica). De pecaDia ^ommuDi manicipam deque rat
eoroodem.
LXYII. Ad quem pecunia commanis monidpum eiiaa maaicipi
sfo nerit heresve eiias isve äd quem'ea res pertiiiebil, in
XXX proximis, quibas ea pecuaia ad eum perveqerit, ic
cam municipum eiius municipi eam referto. Quiqae i
commüoes oegotiumve quod cominaD[e] maoicipam eiu
' cipi [gjesserit tractaverit, is heresve eiius [isve] ad quem
1 4 5 pertioebit in diebus XXX proximis, quibus ea negotia easv
nesgerere tractare desierit, quibusque decmiones conaci
habebunlur, rationes edito redditoque decurionibus consc
cuive de bis accipiendis cognoscendis ex decreto decu
conscriptörumve» quod decretum fectum erit, cum eoruin
SSO non minus quam duae tertiae adessent, negotium data
Per quem stcterit, q(uo) m(inus) ita pecunia redigeretO;
^ ' retur quove minus ita rationes redderentur, is, per quen
rit q(uo) m(inus) rationes redde[r]entur quove minus ]
redigeretur referret[ur] heresque eins isque ad quem
235 qua de agitur pertinebit, q(uanti) e(a) r(es) erit, tan tum
rum tantum muDicipibus eiius municipi d(are) d(amnas)
Eiusque pecuniae deque ea pecunia municipum municip
Malacitani qui volet cuiqac per h(anc) l(egem) Iiceji)it act:
tio persecutio esto.
230 R(ubrica). De constituendis palronis causae, cum ration<
dentur.
LXVIII. Cum ita rationes reddentur, Ilvir, qui decuriones conscr
babebit, ad decuriones conscriptosve [rjeferto, quos plac
blicam causam agere, iique decuriones conscriptive pei
iam iurati d(e) e(a) r(e) decernunto , tum cum eorum pari
206 municipium 213 communi 2U cesserit isve fehlt 223 redd
224 referret 228 nach Malacitani ist wieder holt eias ea pecunia moniclpam i
Flavi Malacilani 232 ceferto.
Stadtbechte von Salpbnsa und Malaga. 387
mhius quam duac tertiae aderunt, ita ut trcs, quos plurimi per 235
tabellam legerint, causam publicam agant, iique qui ila lecti
crunt tempus a decurionibus conscriptisve, quo causam cogno-
scani actionemque suam ordinent, postulanto eoque tempore
quod IS datum erit transacto eam causam uti quod recte factum
esse volet agunto. 2io
R(ubrica). De iudicio pecuniae communis.
X. Quod m(unicipum) m(unicipii) Flavi Malacitani nomine petetur
ab eo, qui eins municipi munic[ep]s incolave erit, quodve cum
eo agetur quod pluris (sestertios) oo sit neque tanti sit ut
[de • ea • re • proconsulem ius dicere iudiciaque dare ex 2 45
hac lege oporteat, de ea re llvir praefeclusve, qui iure dicundo
pracerit eins municipii, ad quem de ea re in ius aditum erit, ius
dicito iudiciaque datoj
243 manicipes 244 hs.
I
388 Theodor Moiiiiskii,
f!
UI.
J
Die latiiiische Stadtverfassung.
n
Die Heimath der Inschriften ist deuthch in ihnen selbst bezeichne!: '
in der ersteren das municipium Flavium Salpensanum (c. 28. 29), in der "
zweiten das municipium Flavium Maladtanum {c. 58. 61 viermal. 62 zwei-
mal. 64 zweimal. 65. 67. 69). Malaca ist bekanntlich das beutige Ha- \
laga, in der römischen Provinz Baetica gelegen und darin wabrschein-i
lieh dem Gerichtsprengel von Astigi zugetheilt; eine in uralter Zeit fttr^
den Verkehr mit dem Innern und den Fischfang gegründete phönikische :
Ansiedlung und auch in römischer Zeit durch den Handel mit den afri-
canischen Nomaden und durch die Ausfuhr seiner gesalzenen Fische ^
ein blühender Ort ^). Weit minder bekannt ist Salpensa oder Salpesa, '
welches nur genannt wird von Plinius als Stadt in Baetica im Sprengd
von Hispalis, femer auf Münzen und auf einer Inschrift, wodurch die
Lage des Ortes in der Nähe von Utrera , vielleicht bei Fasalca^ar , einer
jetzt öden Stelle anderthalb Leguas östlich von Utrera gegen Coronil zu,
I) Malaca heisst im Gegensatz gegen eine hellenische Ansiedlung dem Straboi '
0oitfixixrj T(S axiifiOTi (3, 4, 2 p, 156 Cos,); womit zu vergleichen, dass die Stadt ab <
Malacha auch in Avienus zum Theil aus punischen Quellen geflossener Periegese ge- ^
nannt wird (v. 427; vgl. Ukert Geogr. der Griechen und Römer H, I, 474. 48S). ^
'JSfiTioQiov fiarit^j sagt Strabon ebendaselbst von ihr, roTg iv r^ n^^alff vofiaai, tti
xaQij^fiag di tj^Bt fieyäXag; welche lelzlere Angabe ihre Bestätigung findet in den In-
schriften von Malaga : Q. Äemilio Procul{o) multarum piscationum scaphar{iarum) yk-
trono navicular{ii) Malacit{ani) p{osu€runt) d{edicaverunt) q{u€) (Cean-Bermudez nmario
de las antigüedades Romanas que hay en Espana. Madrid 1832. p. 318) und: M. Aurf
lio Veto Antonino cons. II scaph[arn] qui Malac[ae] negoHantur d{e) s{ua)
p{ecunia) d(onum) d{ederunt) (Cean-Bermudez a. a. 0.). Ferner in der römisebeo bi-
sch rifl Gi'ut, 647, 4 : nego[t]ians salsarius q{uin)q{uennalis) corporis nego[t]iantium Md'
lacitanorum. Von den auflallend zahlreichen und bedeutenden römischen UeberresteOi
die der Zufall dort zu Tage gefordert hat, giebt Cean-Bermudez a. a. 0. S. 316 fg. eine
Uebersicht.
STADTB^i:HTE VON SaLPBNSA UND MaLACA. 389
kiDreichend gesichert ist ^. — Rdtbselhaft bleibt es, wie beide Tafeln
■ Malaga gefunden werden konnten; um so mehr, als sie nicht zufällig
iworfen, sondern sorgfältig und mit Rücksicht auf Schonung der
'ift vei^;raben zu sein scheinen. Die Meinung des Herausgebers,
die Vei^rabung der Epoche der gothischen Invasion angehört
m möge, zu welcher Zeit sich die Salpensaner mit ihrem Archiv
Malaga geflüchtet hatten, ist nichts als ein Einfall, den zu wider-
ebenso verlorne Mühe sein würde als ihm andre gleichartige ^^ur
9te zu stellen« Wenigstens viel wahrscheinlicher wäre die Annahme,
das Stadtrecht von Malaca einen Defect erlitt und dieser durch eine
Tafeln des gleichlautenden Stadtbriefs der wohl früh zu Grunde ge-
snen Gemeinde Salpensa ausgefüllt ward. Für die Hauptsache
it auf die Ermittelung dieses Umstandes zum Glück nichts an.
Die Zeit der Ab&ssung ist ebenso leicht und sicher zu bestimmen,
der Eidesformel ndmlich, die im Wesentlichen gleichlautend in
Tafel von Salpensa c. 25. 26 und in der von Malaca c. 59 sich fin-
ebenso aus den Bestimmungen über die Bürgerrechtsertheilung durch
sriiche Verfügungen (5. c. 22. 23) und über die Vertretung des zum
ivir ernannten Kaisers (S. c. 24); in welchen die Namen der ver-
rbenen Kaiser bis auf Titus vorkommen und als gegenwärtiger ]9err-
T genannt wird der imperator Caesar Domitianus Augustus pater patriae
24) oder imperator Caesar Augustus Domitianus pater patriae {S. 22) oder
2) PHdius h. fi. 3, I, 14, wo die bandscbririlicbe Lesung Alpesa längst berichtigt
bei Sillig auch aus dem Text verwiesen ist. — Die Münzen , vermuthltch aus der
der römischen Republik, haben bloss die Aufschrift Salpesa (Eckhel 4, 89). —
loschrifl, wodurch die Lage festgestellt ist, haben Fabretti 105, 249; Doni 5, 4 05;
itori 4 4 07, 7 mitgetheilt, sämmtlich, wie es scheint, einzig (obwohl Muratori sich
auf die sehedae MattioU Sanctii beruft) aus Rodrigo Caro antiguedades de Setnlla
illa 4 634. fol.) p. 4 46. Sie lautet bei diesem: L, Marcius L. f. L. n, L, joron. C,
1^ Qmrm{a) Satumm[u8) ann{orum) XllX tnensum V h[ic) 3(^0$) e(st) . Huic ordo mu-
^Ufi FUwü Salpesani laudationem, locum sepuUurae, impensam funeris, clupeum sta-
hm pedestrem ei omamenki decurionatus decrevit idemque omnes honores a populo et
hwl» habüi sunt, \L. Marcius L. f, Qu%]rxna Proculus pater honorem [accepit, impen-
tojn rtmisü. Die Inschrift, die sich in Utrera beim Umbau der Mariakirche fand, besass
Sbro seU)st und vermuthet, dass sie aus Fasalcagar nach Utrera gebracht sein möge« —
ll kl seltsam, dass der spanische Herausgeber unserer Bronzen die längst durch seine
taodsieiite im Allgemeinen wenigstens festgestellte Lage von Salpesa oder Salpensa als
loch nicht ermiUelt bezeichnet.
390 Theodqr Mommsen,
t
impertaor Caesar Damitianus Augwtus oder auch bloss DrnnUMmtsAxfmlmM^
{S. 26) , dessen Name an der einzigen Stelle, wo er auf der Tafel fOijBi
Malaca genannt war, cassirt erscheint, auf der von Salpensa aber übereil
all unverletzt. Die beiden Urkunden sind also abgefasst zwischen
13 September 81 , an welchem Tage Domilian den Thron bestieg,
dem 18 September 96, an dem er umkam; oder vielmehr zwisohea
und 84, da einerseits S. 22. 23 schon auf Grund eines Edicts von
mitian vorgenomuiene Magistratswahlen vorausgesetzt werden, also
nigstens da die Wahlen für 82 stattfanden, dies (jesetz noch nicht
lassen war, andrerseits der Titel Germanicus, den Domitian zu Anl
<}es Jahres 84 annahm um ihn nicht wieder abzulegen^), noch nidit
den Tafeln erscheint. Die Tilgung des Namens auf der Tafel von Malsci
beweist ferner , dass dieselbe noch nach dem Tode Domitians öffentÜäi
aufgestellt war; dass der selbst auf den Privatinschriften nur selten de
Vertilgung entgangene Name Domitians auf der Salpensaner Broi
durchaus verschont geblieben, ist ein auffallender, aber doch wohl bl(
ein Zufall. Dass beide Urkunden im Wesentlichen gleichzeitig sii
leuchtet ein ; doch müssen sie jedenfalls von verschiedenen Goncipi(
ten herrühren, da eine merkwürdige orthographische Eigentfaümlicbl
der Bronze von Malaca nicht wiederkehrt auf der von Salpensa, aac
die letztere weit minder correct geschrieben ist als die malacitaner.
Dass die beiden uns vorliegenden Urkunden Gesetze, leges mi
sagen sie selbst an vielen Stellen, unter denen hervorzuheben ist S. 2i|
23: ex hac lege exve ediclo imperaloris — Vespasiani — imperai
Tili — aut impet^atoris — Domiiiani, wegen des scharfen Gegensätze
in welchem hier lex und edictum erscheinen*) und der auf die so dui
Frage von der Geltung der lex unter den Kaisem einen Lichtstrahl falk
lässt. Es handelt sich an der angeführten Stelle des Stadtrechts um die;
rechtlichen Folgen der Latinität, welche dort gestützt werden für die
Vergangenheit auf die einzelnen Edicte der seit Ertheilung der I^tinittt V
an die spanischen Gemeinden regierenden Kaiser, für die Zukunft aaf die •
neue Lex. Daraus erhellt, dass der uralte Unterschied zwischen lexünA ^
3) Eckhel VF, 379. 396. Orelli 765 sq,
i) Aehnlich stellt Tacitus ann. H, 13 die severa edicta und die lex des Kaiser!
Claudius einander gegenüber.
Stadtrechtb'von Salpensa und Malaca. 394
Uitkm, zwischen dem für alle Zakunft die Norm aofistelleiidra Gesetz ^
der Bfir für die Dauer der Magistratur wiri^samen Verordnung auch
in der Kaiserzeit fortbestand und die höchste Regierungsbehörde
Erlasse bald als Gesetze, bald als Verordnungen bezeichnete. In-
gescbah dies keineswegs in willkürlicher Weise. Die alte Gomi-
itzgebung ging unter Tiberius zu Grunde*) und nur die archdolo-
'beo Marotten des Kaisers Claudius erweckten sie seitdem noch zu
kurzen Scheinleben^; ihre Stelle ward fortan eingenommen durch
Beschlüsse des Senats und die Verordnungen der Kaiser. Allein für
si Gattungen von Regie ningserlassen finden sich auch später noch
Formen der Lex beobachtet ^ : für die Ertheilung des Bürgerrechts
■' 5) Freilich ist damit in Widersprach, dass bei den kaiserlichen Duoviraten (S. %i)
l^der lebende Kaiser genannt wird; was aber auch sicher nichts ist als ein Re-
INionsversehen.
6) Das jöngste sichere Beispiel eines Comitialgesetzes abgesehen von den clao-
taien ist die lex lunia Norbana (denn so heisst sie richtig) vom J. 49 n. Chr.; es
hüiot also den römischen Comitien die Bestätigung der Gesetze nur wenige Jahre
iler entzogen zu sein als diQ Wahl der Magistrate.
7) Claudische Gesetze privatrechtlichen Inhalts werden erwShnt bei Gaius 1, 157.
ly Ulpian H, 8, Tacitus arm. II, 13; dass sie formell Plebiscita waren, vermufh-
h von Claudius auf Grund seiner tribunicischen Gewalt eingebracht, sagt nach Beckers
^db. i, S. 35i) richtiger Bemerkung ausdrücklich Tacitus arm, II, .14: Claudius
tt UUeras cuUecit, quae tuui imperiianie eo, post oblitteratae, aspiciuntur etiam nunc m
^f publiccUis plebiscitis per fora tic templa ßxo. Die Handschrift hat in aere pubUco
' plebiscitis, wo man meistens publicandis plebiscitis geändert, neuerlich Nipperdey
I arger Gewaltsamkeit dis plebiscitis getilgt hat. — Spätere leges kenne ich nicht,
I Ausnahme solcher, die den beiden gleich näher zu schildernden Kategorien ange-
MO. Die lex agraria quam divus Nerva tulit (/. 3 §*l Z>. de term. moto 47, 21) gehört
iweifelhaft zu der Kategorie der Gemeindeordnungen ; dasselbe gilt von dem an-
bGchen Gesetz des Caligula (/. 3 pr. eod.), wotern dies nicht vielmehr vom Dictator
esar herrührt (s. Feldmesser 11, 223. 244).
8) Die Lex per quam imperator imperium accipit (Gai. I, 5) bleibt wie billig hier
u aus dem [Spiel, da sie natürlich mit den Erlassen der constituirten Behörden
rdiaus nicht auf eine Linie gebracht werden kann. Obwohl uns bekanntlich ein
Mser Tbeil des für Yespasian erlassenen Souveränetätsgesetzes vorliegt, ist die Legal-
rm doch sehr dunkel ; dasselbe nennt sich lex, ist aber nach dem üblichen Formular
t Senatsbeschlüsse {placuit ut) concipirt. Etwas muss hinzugetreten sein , was die-
m Senatsbeschluss Geltung und Namen der Lex gab ; vielleicht eine nothwendige Cu-
eDbestätigung. Es kommt in der letzten Zeit der Republik vor, dass in Fällen, wo ver-
issiiogsmässig ein Volksschluss erfordert wird, aber praktische Gründe die Sache an das
olk zn bringen verbieten, der Senat beschliesst und die Comitien gezwungen sind zu
392 Theodor Mommsen.
an die Soldaten bei ihrer Verabschiedung ^ und die Städleordni
oder die leges munidpiorum et coloniansm^^). Dies sind merkwl
Weise eben diejenigen Fälle, in welchen auch schon in der repi
bestätigen (Die 36, 39 Bekk.) ; es ist nicht unwahrscheinlich, dass aadi in diesem
eine solche Form gewählt ward.
9} Es ist wob! schon Manchem aufgefallen, dass diese Urkunden in der
cationsform sich wesentlich unterscheiden von allen sonstigen kaiserlichen Ei
sie waren (nach dem Vermerk in den auf uns gekommenen Auszögen) slmmtüd
Kupferplatten geschrieben und an den öffentlichen Gebäuden des Capitols oder
Forum, das heisst in der Gegend des tabularium publicum papuH Romani, befesÜgL
nun diese Publicationsweise sicher nicht beobachtet ward bei der Masse der
liehen Edicte und Decrete, dagegen aber diejenige der alten Leges (freilich in dir
serzeit auch der Senatusconsulte, Tac. ann. 12, 53) war, so ist der Schluss wohl
rechtfertigt, dass diese Urkunden Gesetze im engem Sinne waren; ja ich zweifle
dass die ausdrückliche Erwähnung der tabula aenea und des dem Tabular
ten Gebäudes in den Auszügen eben dazu dienen soll die Originalurkunde als
eigentliche lex publica populi Romani zu charakterisiren. Ich darf vielleicht
dass bloss nach diesen äusserlichen Thatsachen ich sie dafür längst erkannt hatte,
vor mir der Zusammenhang klar ward. Dass Gaius 4 , 57 diese Burgerrechtsverii
gen als consHtuHones principum bezeichnet, kann natürlich bei der Allgemeinheit
Ausdrucks nichts dagegen beweisen.
4 0) Ueber diese leges munidpiorum vgl. Savigny vermischte Schriften HI,
über die leges coloniarum meine Bemerkungen in den Feldmessern fT, 188 und Ri
daselbst S. 339. „Ganz irrig, meint Savigny, würde es sein anzunehmen, dass
Municipium bei seiner AufnahmQ in die Civität jedesmal auch ein eigenes
durch einen römischen Yolksschluss unter dem Namen lex municipalis erhalten
Dass jedesmal eine besondre Urkunde gegeben worden ist, soll natürlich nicht
hauptet werden; allein im Wesentlichen kann es doch keinen Zweifel leiden,
nicht bloss für jede in den römischen Bürgerverband eintretende, sondern aucb
jede mit latinischem, ja sogar für jede mit Unterthanenrecht bewidmete Gemeinde
Stadtrecht festgestellt ward. Schon die Provinzial Verordnungen, wie die rupiliscbe
Sicilien, die pompeische für Pontus und Bithynien gehören hieher, wie ja auch Clj
(/. 3 § I Z>. de mun, 50, 4] die leges patriae et provinciae zusammenstellt. Die StadI
nung, welche die sämmtlichen Gemeinden des cisalpinischen Galliens im J. 705
kurz nachher in Folge Ihrer Aufnahme in den Bürgerverband erlassen ward, liegt
noch theilweise vor. Dass es aber auch für einzelne Städte solche Ordnungen
beweisen die Beispiele von Putcoli (Plut. Süll. 37) und Concordia (Fronte ad arnie.
H), auch von Nemausus {formula, Plin. h. n. 3, 4, 37). Ferner wird allgeroeio
Frontin (de controv. \9, 4 Lachm.) coloniae municipiive Privilegium genannt. El
sagt Hygin p. tt8, 9 Lachm.: Sed et haec meminerimus in legibus saepe inveniri
inscriptwn: Quos agros quae loca quaeve abdipigia intra fines ... dedbro ADSiGXAvnii
IN BIS AGRIS IURIS DICTIO COHERCITIOQUE BSTO COLOMAE, WOraufjD. 133, 17 OinC AoA^H
derung folgt ut leges perlegamus et ut interpretemur secundum singula momenta (vgl. il4f
tt) ; ganz wie Traian an Pünius rescribirt {ep, f 1 3 = H 4) : id quod semper tutis»0^
STADTafiCHTE VON SALPE^*SA UND M ALACA. 393
tZeit eine Qiittelbarö Yolkslegiälatioti stattgefunden hatte, nämlich in-
das Volk jeinem magistralus cum imperio, gewöhnlich einem höchst-
mdireaden Feldherrn, das Rocht verlieh einzelnen Peregrinen das
rht zu ertheilen'') und für die abhängigen Gemeinden oder Pro-
Regulative zu entwerfen ^^). Nichts natürlicher als dass man den
das heisst doch zunächst den höchsten Militärchefs, nicht we-
gestaltete als zum Beispiel schon dem Pompeius eingeräumt wor-
war und demnach die beiden eben erwähnten Legislationsrechte in
;liränktester Fassung in das Souveränetatsgesetz aufnahm. Die
Ift^litendam cuüuque civitatis legein puto. Femer wenn es in den Digesten heisst:
fuoqtte respid cuituque hd oportet an cum aliquas immunitates nominatim com-
r, etiam de numero annorum in ea commemoretur (/. 5 § f D, de iure imm, 50,
IB docb Dicht' wohl an etwas anderes als an bcstimnUo geschriebene Stadtord-
gedacht werden. Dessgleichen wenn dort gesagt wird : magistratus municipa-
niu$ hominis vicem sustinent; et hoc plerumque quidem lege municipaU iis datur,
etsi non sü datum, dummodo non denegatum, morihus oompetit (/. 95 D, ad mun.
[!}; wie denn öfter lex civitatis vel mos (/. f8 § 27 2>. e/c mun, 50, i), lex muni-
eel perpetua consuetudo (/. 6 pr, D. quod cui 3, i), leg es cuiusque civitatis et
longa {Li § 2 D. de mun. 60, 4) sich gegenüberstehen. — Dass diese Re-
re In der That römische leges im technischen Sinn des Wortes sind, lUsst sich
dem constanten Sprachgebrauch nicht wohl bezweifeln. Ueberdies fehlt es nicht
reisen dafür, dass auch sie durchgängig auf Bronzelafeln geschrieben und diese
SlaaLsarchiv angeheftet wurden, vgl. die betreflcnden Stellen der Gromatiker
lesser If, 1*52) und /. 8 2). ad l. lul. pec. 4.S, 13 : Qui tahulam aeream legis (sehr.
formamve agrorum (d. h. Aeckerordnung und Grundriss] aut quid aliud coutinen-
reßxerit, lege lulia peculatus tenetur. Man sieht jetzt, warum der Jurist bei BeschU-
von Gesetzbronzen zunächst an Stadtordnungen denkt.
H) S. z. B. Cic. pro Balbo 8, 19. li, 32: lex Gellia et Cornelia deßnite potesta-
Pompeio civitatem donandi dederat. RegehnSssig erfolgte sonst die Bürgerrechts--
lung auch an Einzelne durch Volksschluss (das. 24, 55).
ti±) Lex luL mun. Z. 1 59 : quei lege plebeive scito permissus est fuit, utei leges in
:^io fundano municipibusve eius municipi daret. Danach ist nicht zu bezweifeln,
auch die unter dem Namen lex vorkommenden Provin>:cnordnungen, wie die lex
^ßtpeia für Bithynien und Pontus, wahre leges publicae populi Bomani sind, nUmlich in
l^rag des Volks von einem Alagistrat erlassene Gesetze. Die rupilische Ordnung für
iQieo beruhte dagegen bloss auf einer Vollmacht des Senats (Cicero Verr. 2, 16, 40.
1^90}, nicht auf einer vom Volke ertheilten; %\ esshalb sie auch nur abusiv lex Rupilia
Mant ward (Cic. Verr. 2, <3, 32 : ex P. Rupilii decreto, quod is de decem legatorum
^tUktia.statuit, quam Uli — die Siculer — legem Rupiliam vocant). Dies war der
■od, wesshalb der Prätor sich durch diese Ordnung nicht als gebunden erachten
Dote ; formell war Verres in seinem Recht.
Abiuodl. d. K. S. Ges. d. Wisscascb. lU. 29
394 Theodor Mommsen,' '-
GuJtigkeit einer solcben Uebertragung der legislativen Prärogative dfH
Gomitien aja einen Einzelnen war rechtlich ausser Zweifel*^; wiebi(|
noiandirten Imperiums so gut wie durch das originäre ein Judicium, koiöHl
auch kraft maudirter Legislation so gut wie durch die ürsprttogiidii
eine Lex entstehen ^^). Der Kunstausdrucf für diese mittelbare GesetllJ
gebung ist legem dare, wie für die unmittelbare auf der Befragung
Volkes ruhende legem rogare; und so nennt auch unser Stadtrechi
eine lex data ^^). Sonach bestand, nachdem die unmittelbare Volksli
lation längst antiquirt war, die mittelbare durch den Kaiser noch fort^
der Vergabung von Bürgerbriefen und der Ertheilung von Stadtrecl
Es ist erklärlich, dass die Kaiser es nicht versch^)ähten sich für dieY(
leihuug so fundamentaler Rechte einer Fonp zu bedienen, die auch
republikanischem Recht unbedingt (adellos war. Eher dürfte ein Z\vi
dagegen sich erheben, ob an diesen Unterschied der Gesetze und
Verordnungen, der eigentlichen leges und der constiluliones quae h
vicem h4ibent der Kaiser irgend eine praktische Folge sich knüpfte. D(
bar wäre es immerhin, wenigstens in einer Beziehung. Der rechtli(
4 3) Es Hesse sich vieles hier anführen zum Beleg dieses Satzes, zum Deispid[(
Maijcipalionstestament, dessen rcchUtche Gülligkeit gleichfalls ruht auf einer durch
ZwÖlftafeln festgesetzten generellen Alandirung derjenigen Legislativen Gefall, die
dieser Hinsicht die Curien bisher ausgeübt, an den einzelnen Bürger. Aber es genil
ein Beispiel aus spUlercr Zeit. Sulla wird gewühlt zum Dictalor ini ßf'as» vo}iuf.4i
uifiog iq>* iuvxov doxifiuaeie (Appian b. c. t, 99). Leges —. pcnes unum, sagl.l^
pidus bei Sallust (hisL f, 45, <3 Krilz). Daher heisst es von dem Aechtün^gesetz ij
Munde eines Liberalen: isla lex quae de yroscripHone est, sive Valeria est sive CoM
lia — non enim novi nee scio (Gic. pro Sex. Roscio 43, <25). Man hÖrl die Ausführd
der sullanischen Juristen durch, dass die fragliche Akte, wenn nicht* selbst Getd
doch jedenfalls in einem unbestritten gülligen Gesetz enthalten sei; und es ist ll
zeichnend für die rechtliche Unanfechtbarkeit Rieses Verfahrens, dass die, welche I
cornelischen Gesetze anfochten, sich nicht auf die mangelnde -BeslUtigung der Cöoütil
stützten, sondern auf einen, bei Erlassung des valerischen Gesetzes begangenen Foii
fehler (Gic. ad Jtt. 9, <5, 5. Dion. tO, tl).
H) Insofern tragt denn auch Gaius C<i 3) mit gutem Grund den Salz ,.>x «
quod populus tubet atque constituit" noch als praktisches Recht vor. Ob er selb»! ^
in diesem Zusammenhang dachte, ist freilich sehr die tVage.
(5) S. 26. Dieselbe Formel brauchen die /. lul. mun, (oben A. <2), Livia»^
20 von der Gemeindeordnung für Gapua,.45, 30. 32 von der aemi^ischen Ordn««
für Makedonien, Cicero Terr. 2, 37, 90. 50, t25 von der rupilischen fürSicilien, Li?*
ep, <00 und sonst oft. Gleichbedeutend ist leges constituere (Gicero Verr. 2, 16,4^1
Stadtrechts von Salpeksa und Malaga. 395
mz Dach waren die ersteren als bleibende von dem Wechsel
^Fersönlichkeit der Beamten unabhängige Normen« die zweiten als
lebeosldnglicber Beamten zu betrachten , das heisst als Bestim-
, deren Gültigkeit durch den persönlichen Wegfall der Beamten
beb in Frage gestellt ward. Sollte nicht eben. auf diesen Satz, dass
setze cdictaler Natur den Nachfolger nicht verpflichteten, sich das
der Behörden gestutzt haben, die Amtshandlungen eines Regenten
^ilessen Tode zu cassiren? W^r aber dies der rechtliche Zusaop-
kDg, so mussten die von dem Vorgänger gegebenen Bürgerbriefe
^Stadiprivilegien notbwendig in Kraft bleiben — eine Ausnahme, für
Tdies sowohl die innere Wahrscheinlichkeit spricht, als auch die
nnaogefocbtene Gültigkeit unserer, domitianischen Edicte trotz
CassiniDg der sämmtlichen Acta dieses Kaisers ^^. Endlich mag
das erwähnt werden, dass die spätere Unterscheidung der sanciio
lica, das heisst der von einer Provinz, einer Stadt oder einer
ition bei dem Kaiser erwirkten gemeinen Satzung*^) von den ge-
liehen kaiserlichen Erlassen mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf
kckgefUbrt werden kann, dass im älteren Recht die gewöhnlichen
liehen Verordnungen als mit Gesetzeskraft versehen , die kaiser-
Stadtrechte aber als eigentliche Gesetze betrachtet wurden.
Kaisergesetze also liegen uns hier vor, die das Gemeinderecht der
^n Städte Salpensa und Malaca deQnitiv ordneten. Unter. den bisher
iDten Urkunden sind die am nächsten verwandten das Bruchstück
rubrisdhen Gesetzes, das in oder bald nach dem J. 705' das Recht
mit dem Bürgerrecht neu beliehenen Gemeinden im cisalpinischen
5n feststellte, und das kleine Florentiner Bruchstück der Gemeinde-
m
iüüg einer nicht genannten Colonie, in deren uns erhaltenem Theil
Anlage von Gräbern und das Halten von Bienenstöcken auf Geme.in-
untersagt wird**). Indess ist das zweite Fragment so unbedeutend
LI 6) Viel ist freilieb hierauf nicht zu geben ; denn dass diese Cassirungen über-'
nicht in voller Allgemeinheit wirksam werden konnten, leuchtet ein. Vgl. Feld-
luer 133, 12. *
y 17) L. 7 C. de div. rescr. «,23. Ittstin. pragm, sanct. Pro pet. Vigilii,
tlS) Dies Brachstück ist berichtigt von mir herausgegeben in den epigraph. Ana-
\ J5 (Berichte der sächs. Ges. 4 852, S. 256 fg.). Hier Irage^ich nach, dass in der
I Zeile, wo cic, cfc, cec gelesen werden kann, vermuthlich zu schreiben und zu
29*
396 ' Theodor Mommsen,
und das rubrische Gesetz nach Zeit und Art so abstehend, dass di
beiden spanischen Stadtordnungen nicht mit Unrecht als eine wesenl
liehe und in ihrer Art vollständig neue Bereicherung unseres Arehii
römischer Gesetze angesehen werden können ; um so mehr , als , inci
weiterhin sich zeigen wird , uns hier nicht Ordnungen römischer, soi
dem latinischer Gemeinden vorliegen.
Um das System nnsrer Tafeln mit einem Blicke zu übersehe
scheint es zweckmässig die Rubriken derselben hier zusammenzuslelle
wobei wir abweichend von Berlanga beginnen mit der Tafel von Sa
pensa, deren Ueberreste in dem allgemeinen Schema, .das ohne Zweil
den sämmtlichen lalinischen Gemeindeordnungen zu Grunde gelegi
hat, vermutblich einen früheren Platz einnahmen als dieauf der Tal
von Malaca verzeichneten Kapitel. Die uns erhaltenen Rubriken also sind
S. [XXI. Ut ma^tratus civitatem Romanam consequantur.] j
Si XXII. Ut qui civitatem Romanam consequantur mane^ot II
eorundem mancipio manu potestate.
S. XXIII. Ut qui civitatem Romanam consequentur iura libertonil
retineant. * i
j
S. XXIIII. De praefecto imperatoris Caesaris Domitiani Augusti. <
S. XXV. De iure praefecti, qui a Ilviro relictus sit.
S. XXVI. De iureiurando Ilvirum et aedilium et quacstorum.
S. XXVII. De intercessione Ilvirum et aedilium et quaeslorum.
S. XXVIII. De servis apud Ilvirum raanumittendis.
S. XXJX.. De tutorum datione.
M. [LI. De nominatione candidatorum.]
M. LH. De comitiis habendis.
M. LIII. In qua curia incolae suffragia ferant.
«
erkISren isl Colonis Eins Co/oniae, welche Formel auch unter den Utterae smguiares ii^
gibus et plebiscitis des Probus (s. meine Ausg. 8.121) vorkommt, und dem SpracbgebrtQcM
unseres wie des rubrischen Gesetzes entspricht. Dass die Ordnung in der That, ^
ich schon Trüher vermuthete, der Stiflungsbrief irgend einer Colonie ist, wird bestS^I
durch die Vergleichung von l. 3 § ^ D. de sep. vioL 47, 12 : Quid si lex mtmkifd
permitlat m civitate sepeliri? Die Gemeiudeordnungen enthielten also hSu6g Bestil
mungen über die Bestattung.
Stadtbeciitb von Salpensa und Malaga. .397
M. LIIII. Quorum comitis rationem habere oporteal.
M. LV. De suffragis ferendis.
M. LVr. Quid de his fieri oporteat, qui suffragiorum numero
pares erunt.
M. LVII. De sortilioae curiarum et is, qui curiarum numero pares
eruQt.
M. LYIII. Ne quit fiat, quo minus comitia habeantur.
M. LIX. De inreiurando eorum, qui maiorem partem numeri cu-
riarum expleverit.
M. LX. Ut de pecunia communi municipum caveaiur ab is, qui
Ilvrratum quaesturamve petet.
M. LXI. De patrono cooplando.
M. LXII. Ne quis aedificia, quae restituturus non erit, destruat.
M. LXIII. De locationibus legibusque locationum proponendis et in
tabulas municipi referendis.
M. LXIUI. De obligatione praedum praediorum cognitorumque.
M. .LXV. üt ius dicatur e lege dicla praedibus et praedis ven-^
dundis.
M. LXVI. De mulla quae dicta sit.
M. LXVII. De pecunia communi municipum dcque rationibus eorum.
M. LXVIII. De constituendis patronis causae , cum rationes red-
dentur.
M. LXIX. De iudicio pccuniae communis.
Der erste uns erhaltene Abschnitt behandelt die Stellung der Magi-
Irate; ohne Zweifel waren zuerst die ordentlichen aufgeführt, Duovirn,
ledilen, Quüstoren, sodann das diesen gemeinschaftliche Privileg derEr-
mgung des römischen Bürgerrechts erörtert, womit diese Tafel beginnt
S.21 — 23). Hieran schliessen sich die ausserordentlichen Beamten, die
om Duovir ernannten Stellvertreter (S. 24. 25). Dann folgten die Pflichten
nd Amtsgeschafte der einzelnen Beamten, zuerst die ihnen allen ge-
leiosamen (S. 26. 27), alsdann die des Duovirs (iS. 28. 29), worauf
hne Zweifel die der Quästoren und Aedilen folglen. Nach einer grossen
ticke, in der vermuthlich unter anderem die Organisation der Bürger-
:baft nach Curien enthalten war (s. M. 52), folgt die Wahlordnung für
e ordentlichen Gemeindeämter, die wir fast vollständig besitzen {M.
398 Theodor Mommsen,
51 — 60) und die Wahlordnung für das Gemeindepatronat (If. 61), so-
dann nach einem kurzen AbsehniUe über die Wiederherstellung der
niedergerissenen Gebäude (jf. 62) die Ordnung über die YerwaUoiig
des städtischen Vermögens : Verpachtung und Verdingung (Jf. 63—65),
Brüchen (Jf. 66), Kassen- und Rechnungswesen {M. 67. 68], ProzeÄ
{M, 69). Das zwischen dem Wahl- und dem Kassenregulativ befindliche
62ste Kapitel dürfte ein späteres Einschiebsel sein, da es theils den soiul
unverkennbaren Zusammenhang in auffallender Weise unterbricht, tbefli
die Legislation um die Fragen, die dieser Abschnitt behandelt, überhaapI
erst seit Claudius und auch da nur noch für Italfen anfing sich zu be«
kümmern. Unsere Gesetze aber sind ihrem Schema nach unzweifelhafl
viel älter. Schon äussere Beweise sprechen dafür; es findet sich eio
Fehler im Text, der nur daraus zu erklären ist, dass der Concipient aof ,
dem quodquomque des ihm vorliegenden alterthümlich geschriebenei'
Formulars statt quodcumque fehlerhaft machte quod quemque {S, 36) uodj
ebenso ist wahrscheinlich anderswo (S. 27) aus dem allen quid
jstatt quid cum fälschlich quicquam gemacht worden '^). Aber weit klai
spricht die innere Evidenz. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dasil
bei den römischen Behörden aus derUebung, die abhängigen Städte,^
Colonien wie Municipien, mit latinischem Recht zu bewidmen, allmih-l
lieh ein stehendes Schema einer latinischen Gemeindeordnung sich bil-'
dete, das zwar wie natürlich localen Modificationen unterlag, aber doch
im Wesenllidien gleichförmig war; ähnlich wie sich aus den doch nocli
weil mehr divergirenden Provinzialedicten dennoch ein gemeinsamei
edicium provinciale entwickelt hat. Darum ist auch der Werlh unserer
Urkunden sehr hoch anzuschlagen; wir lernen daraus nicht das Munici-
palrecht zweier unbedeutender Provinzialstädte kennen, sondern das
Recht der Laiini coloniarii überhaupt, worüber bis auf diesen Fund un-
sere Quellen so dürftig flössen, dass kaum ein Gebiet im römisebeo
Recht aufzuzeigen ist, das uns bisher so vollständig im Dunkel lag. Um
so sorgPaltigere Behandlung verdienen die unvermuthet an das Licht
tretenden ansehnlichen ücberreste des latinischen Rechts der Kaiserzeit.
<9) Auch Nachträge aus der Kalserzeil erkennt man mehrfach; z. B. wurde der
Schluss von S. 28, wenn er von dem ursprünglichen Concipienlen herrührte, unzwei-
felhafl mit neve quis mamimiitat nacli esse iuheat eingefügt , auch statt des einfacbei
manumittere die solenne Formel manumülere liberumve esse iubere gesetzt worden uio*
STADTBECUTfi VON SaLPKNSA L'ND MaLACA. 999
dess den lahait der beiden Urkunden erschöpfend zu entwickeln « ist
$1 ein vermessenes Unternehmen. Sie fügen sich an so vielea Stellen
das künstliche Gebäude des römischen öffentlichen und Privatrechts
1, dass sie nur durch die zusammenwirkende Thätigkeit der vielen
i dessen Herstellung beschäftigten Meister und Handlanger ihr volles
M erhalten können. Inders wird es dennoch gestattet sein, einen
trsuch der Erläuterung hier vorzulegen, welcher zunächst die aus un-
rn Tafein über die Verfassung der beiden latinischen, wir dürfen wohl
erhaupt sagen der latinischen Gemeinden der Kaiserzeit resultirenden
tze zusammenfassen wird.
1. Die Bürgerschaft.
Ueber die Organisation der Bürgerschaft sind uns die Bestimmun-
1 verloren. Dass munidpes und incotae [M. 53) unterschieden werden,
steht sich; wir erfahren aber nicht, wie man municeps oder incola
rd. Wenn gelegentlich gesagt wird, dass der von einem municeps
igelassene als latinischer freigelassener Freier besten Rechts gellen
le (S. 28), so liegt doch nur folgeweise darin, dass auch er municeps
' Gemeinde seines Patrons ward ; so wenig übrigens zu bezweifeln
dass auch für Spanien der Satz galt: municipem aut nativitas facti aut
rmmissio aut adoptio. — Dass das gemeine Recht der Salpensaner und
lacitaner die Laiinität, sie selbst latmische Bürger^ waren, folgt
3a so bestimmt aus den anderweitig über die Gemeindeverfassung
tser beiden Städte zu ermittelnden Thatsachen, als aus den Tafeln
bst. Bis auf Vespasian war Malaca eine föderirle , Salpensa höchst
ihrscheinlich eine slipendiäre Gemeinde**); durch Vespasian erhielten
t den übrigen spanischen Nichtbürger-Gemeinden auch sie latinisches
SO) Cives Latini [M. 53), wie ein civU ex Lfltio bei Sallusl lug. 69 genannt wird;
IS man freilich nicht mit Walter (R. G. § 2 13. A. 5) übersetzen darf: 'ein römischer
rger aus Latium.'
21) Plinius, der bei seiner Beschreibung Spaniens bekanntlich einer Ulteren
lelle folgt und die Gemeindeverfassung wie sie vor der vespasianischen Verordnung
ir darstellt, nennt Malaca unter den drei föderirten Städten von Baotica (3, 1, 7. 8),
ilpeosa ohne weiteren Zusatz, also vermuthlich als eines der i20 oppida sHpendiaria.
400 Theodor Momvsen,
Recbt^ und naonten seitdem sieb municipia^, mit dem Beisatz Flam^
der auch sonst bei einer grossen Aozabl spanischer MoDicipien eit
scheint ^^) und ohne Zweifel an jene Ertbeilung des latinischen Bechb
t
2t] Plinius 3, 3, 30: Universae Hispaniae Vespasianus imperator Augustut iad^
iura procellü rei publicae Latium iribuit (so die Ilandschriften und mit Recht: „diell
Folge der Slaalsumwalzungen nach Spanien verschlagene LatinilSU" Die ValgaÜeMlt
iaciatus ist ebenso unbcgiaubigt wie sinnwidrig). .Vgl. Eckbel 6, 338. Natürlich 1^
diese Bestimmung wie die slipendiUren, so auch die föderirten StSdte; denn die lji|
niläl ist ein besseres Recht, insofern das auch hiebei zu Grunde liegende Bündnia
(Cic. pro Balbo ti, 54; mein röm. Münzwesen S. ttH) als ein auf gleicher NalioiW
lität beruhendes besonders privilegirt ist. ;
23) So Malaca in der Inschrift Grut. 1092, 3 ex dec{reto) dec(urionwn) fnun{idf^
Mal{cuntani}, Salpensa in der A. 2 angeführten. Es gab also auch in der Kaiserzeit
z^ei Galtungen von Municipien: municipia civium Romanorum und municipia
Latinorum oder Latina; wie sich denn auch die crstere BenennuTig, um die Stiere
agr. Z. 31 aus dem Spiel zu lassen, noch z. B. in der /. luL municip, Z. 83. 4 08
bei Plinius h, n. 4, 22, H7 (vgl. 3, t, 7. 3, 18) findet und durch den Geg(
schon auf die Existenz auch von NichlbQrger- Municipien hinleitet. Wo es d
sich bloss um das Commercium handelt, werden natürlich beide Gattungen der Muai^
cipien zusammengefasst; so stellt Frontin (Feldm. 36, 2) den ager municipaüs, d»k
den der Bürger- wie der latinischen Municipien, ganz richtig zu dem mancfpabWÜ
Land im Gegensatz des Bodens der freien StSdte , der im peregrinischen Privateigct>l
thum, und des stipendiaren, der im Eigenthum des römischen Staates stand. — Dil-
bis jetzt wohl allgemein herrschende Annahme, dass die Bezeichnung mtmtcfpttifii in dv
Kaiserzeit nur von römischen Bürgergemeinden vorkomme (s. z. B. Puchta InsU I
§ 95, Walter R. G. § 301), wird diirrh unsere Sladlrechle vollstündig über den üao-
fen geworfen. Ebenso beseitigen dieselben gründlich die mannigfaltigen und tief 010*-
greifenden Irrthümcr über das Recht der italischen Stadiverfassung in dei* KaiserzeiL
Keineswegs beruht dies, wie Walter meinte, auf dem römischen Bürgerrecht, noek
weniger nach der Annahme Savignys (verm. Sehr. I, 39 fg. 75 fg. System 8, 74) und
Puchtas auf dem italischen Recht; sondern alle römischen oder launischen Gemeindea
der Provinzen waren orgnnisirt nach italischem Muster.
24) Ausser unsern beiden Municipien, die auf den Bronzen, Salpensa auch auf
der A. 2 erwUhnten Inschrift sich municipia Flavia nennen, kommen noch vor m[fmh
cipium) F{lavium) Arvensc (Inschriften tci Cean -Bcrmudez S. 278, Orelli 164, Grat
476, I, Maflei 422, 3. 423, <); m{unicipium) Flavium Aurig itanum (Inschrift bei Cean
S. 316); municipium Flavium Axatitanum (Inschrift Grüt. 432, 7); Bergidum Flaviwi^
(Plolem. 2, 6, 29); Flavium Brigantium (Ptol. 2, 6, 4 vgl. Orelli 155); m(fmia>tirti)
Flavium Canam{ense) (Inschrift bei Maffei 422, 4, Cean S. 293); municipium Fhvim
Esbaesuccitanum (Cean S. 4 20 aus einer nicht angeführten Inschrift); G(»Hica Pkoi^
(Ptol. 2, 6. 68); Interamnium Flavium (Ptol. 2, 6, 29; Hin, Ant p. 429. 431); >*
Flavia (Ptol. 2, 6, 24); Flavia Lambris (Ptol. 2, 6, 26); municipium Flavium
Stadtreghtb von Salpensa und Malaga. 404
•
Yespasian zu erinnern bestimmt war. Damit stimmen unsere Ur-
auf das Genaueste überein. Beide Stadtrechte, das von Salpensa
a. B., das von Malaca c. S4 a. E., sprechen es aus, dass die bei-
»tigen Municipalen das römische Bürgerrecht regelmässig nicht
; da sie dennoch nach italischer Municipalvcrfassung lebten, müs-
se nothwendig latinisches Recht gehabt haben. Ausdrücklich be-
dies die Tafel von Salpensa , indem sie c. 28 dem municeps qui
erii vor dem Duovir freizulassen gestattet und dem also frei ej-
Manne bestes latinisches Recht {uti qui optumo iure Latini Über-
mmt) beilegt. Sogar dass diese Latinität von Yespasian herrührt,
aus unsern Tafeln deutlich hervor, indem sie die Gewinnung des
ichts durch die Magistratur, das heisst die Latinitdl erst mit die-
Kaiser beginnen 4assen {Si 22. 23). — Die Latinität ist .natürlich
der Lalini coloniarit, wie Gaius und Ulpian sie kennen und wie sie
der Deduction von Ariminum im J. 486 der Stadt allen von Rom mit
;hem Recht bewidmeten Colonien oder Municipien gegeben wor-
isl^. Die sämmtlichen hierin begriffenen Rechte: die Gleichslel-
mit den Römern im Vermögensrecht {commercium) ; die Autonomie
Befreiung von der Gerichtsbarkeil der römischen Provinzialslalt-
(r; die Erlangung des römischen Bürgerrechts durch Bekleidung
ordentlichen Municipalamtes in der lalinischen Gemeinde finden in
irn Sladtrechteh sich wieder. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen
Abstellung der römischen und lalinischen Bürger^ genügt es daran
erinnern, dass auch der latinische Municeps nach denselben in po-
lte manu mancipio stehen kann^) und einen iam iustus iuior haben.
(Cean S. 4? ohne Beleg) ; m[unicipium) Flavium Muniguense (Inschrift bei Cean
!73); Flavionavia (Plol. t, 6, 5); m{unicipium) F{lavium) Nesca (Inschrift bei Ceaii
I); municipium Flavium liberum Singiliense (Inschrift Mur. HOS, J) ; municipium
Sosonegilanorum (Mur. HOS, I) ; municipium Flavium Vivatanum (Cean S. <28
IkM Beleg), auch wohl sonst noch manche mehr.
' 35) Meine röm. Gesch. I, 610.
«6) ülp. 19, i.
tV Ausdriicklich bezeugt S. 21, dass d6rSalpensaner auch schon als Laiinus Kin-
l^ond Enkel in der Gewalt haben konnte. Wenn S. 22 die Rubrik vorschreibt, dass
hzum römischen Bürgerrecht gelangenden Latiner maneant in eonindem mancipio
MMtf potestate, so standen sie also auch schon früher in (latinischer) Potcslas. Dasselbe
Igen die Textesworte : Qui — civilatem Romanam consecutus — erit, w — m eius.
40S Theodob MoufiEü,
quam ri i$ ^der Bevormundete) civU Ramanus et agnalm jnraxumui (im
Ramanui tutar esset; wonach sein Commercium ausser Zweifel ist. liebe^:
das Conubium , das nach der richtigen Ansicht in der späteren Lalinl|(
nicht enthalten war, findet sich in unsern Urkunden nichts vor. — Wa|
das zweite Privilegium dieser Latinitdt, die Autonomie^ und die Be^
frciung von der Gerichtsbarkeit der Provinzialstatthaiter^ anlangt, i|
erkennen die spanischen Urkunden jene nicht undeutlich an (A. 28) aa|
bgstätigen diese insoweit, als sie eine eigene Jurisdiction der Gemeinde!
und eine im Wesentlichen selbstständige Verwaltung des städtischa
Verm(%ens schildern. Dass dem Proconsul nichts desto weniger ttb(B|
die letztere das Recht der Oberaufsicht zustand, ist an sich wabrscheii^
lich^ und mit unsern Tafeln keineswegs im Widerspruch. Hinsichtlkk
der Jurisdiction ist es noch weniger zu bezweifeln, dass die den Stadt^ \
Obrigkeiten zustehende Gerichtsbarkeit eine beschränkte war, insofeivj
theils die Criminaljurisdiction vernmthlich ausschliesslich dem Procoosfl
verblieb 'M, theils in der Civiijuri diction Prozesse über ein Maximnal
.t^!
M
qui dvis Romanus hac lege factus erit, potestate manu mancipioi eunu eise debeni^ n ek
t^iiate [Romana] mutaius — non esset, esto, wofern man das widersinnige iloiMMf-
streicht ; wie es denn auch gleich nachher bloss heisst : neque eiviiaie mutaiMts — imIk
S8) Die Autonomie der latinischen Gemeinden liegt in der Natur der Sache (ilieia%j
röm. Münzen S. 229) ; sie so gut wie die ihnen hierin gleichstehenden autonooM
nichtlatinischen Provinzialslädte konnten als letzte Quelle ihres Bechls nicht den Be-
schluss des römischen Volkes betrachten, sondern nur den ihrer eigenen G.emejndea,
so dass sie formell freier standen als die römischen Burgergemeinden, wovon wir sä
unsern Tafeln bei der Freilassung und Tutel auch praktische Anwendung gemacht findei.
29) Bezeugt ist es durch Strabon i, I. IS« p. 187 Cas, furNemausus: /jjrot/M
xal t6 xakovfAevot^ ^axioPj dior; tov<; a^iof&t'yrag ayoQapoiitag xai TUfAuiag iv Nt^
fiavaui Pmfiaiovg vnaQj^Htf dia di xovio ovd^ v:io xolg itgoorayfiaoi xw ix rjf
'PwfAtjg atQorriyfaP iaxl xo f&vog xovxo. In diesen Beziehungen standen die römiscboi
und latinischen Colonien und Municipien in den Provinzen den autonomen Per^n*
nenstädten icwitates Uherae) wesentlich gleich. S. Marquardt Handbuch HI, I, 252. -
30) Dass die Befreiung einer Stadtgemeinde von der Controle des Provinzialvor-
stehers über ihr Bcchnungswesen ein ganz singuläres Becht war, erhellt aus PUoioi
Schreiben an Traian (47[56]) über die dessßillige Behauptung der augusteischen Cok^
nie Apamea in Bithynien.
3 1 ) Eine stadiische Criminalgcrichtsbarkeil wird noch anerkannt in der lex hBs
municipalis Z. 118: queive in eo municipio colonia pracfectura foro conciliabulo f*i
ius erit {d. h. ,,in welchem ein Gericht besteht''; guoius erit ist sinnlos) iudidopubHe^
condemnatus est erit; und ebenso in der ersten Kaiserzeil, wie der Fall bei Tac. <n*>
STA0TRBGHTB VON SaLPENSA UND MaLAGA. 403
nelleicbt iSOOO Seslerzen gleichfalls Vor ihm zu entscheiden waren
ftibr nur die Einleitung den Municipalbehörden verblieb^); welche
Beschrttnkung auch an einer freilich lückenhaften Stelle unsrer
ite anverkennbar angedeutet wird^. Dagegen ist kein Grund
»fein, dass die-- Municipaljurisdiction sich über alle Personen
;kte, die in dem Municipium heimathberechtigt oder domicilirt
machten sie nun römische Bürger, Latinen oder Peregrinen
r*). — Das dritte Recht der neuen Latinitdt, die Erwerbung des rö-
i, wogegen der in der Apostelgeschichte c. 1 6 erzählte mehr ein ausser-
Yerfabrep gewesen ^zo sein scheint. Zu Ulpians Zeit war sie so voIlstUn-
rbwonden, dass die städtischen Obriglceiten seJbst gegen Sciaven nur noch
itigung, nicfal auf Tod erkennen (/. 4 t D. de iurisdict. 2, I ; vgl. /. 15 § 39.
l^D.de Mur. il, 10). In welche Zeit die Aenderung föllt, ist nicht bekannt;
ich doch in der Hauptsache in die erste Kaiserzeit, die die Zügel des Regi-
oberall straffer anzog Ordnungsstrafen indess konnten nach unsern Stadlrech-
|£t städtischen Beamten noch verhängen , wovon bei diesen zu handeln sein wird.
32) Unter den rechtskräftigen Urlheilen fuhrt Paulus (S. Ji, V, 6 a, I) auch auf
(der Muoicipalmagistrate usque ad summam qua ins dicere possunt; worauf Hindeu-
in /. 19 § I D.,deiunsd. 2, 4 und /.'28 D, ad mun, 50, \ vorkommen. Ebenso
Inet bekanntlich das robrische Gesetz, dass mit Ausnahme gewisser Sachen, de
ff omnei pecunia ibei (bei den gallischen Stadtgerichten) ins deicei oportehiU den
len Gerichten alle ordentlichen Prozesse, wo das Klagobject über 15000 Sc-
beträgt, und sämmtlicbe extraordinäre Cognitionen entzogen sein sollen. Vgl.
Inst. I § 92.
33) if. 69 beisst es: Quod municipum municipii — nomine petetur ab eo qui eius
n municeps incolave sit , quodve cum eo agetur quod pluris sesterths mille sit ne-
ImUi git ut [de ea re proconsulem ius dicere iudiciaque dare ex hac lege oporteat, de
^ftllvvr praefeclusve qui iure dicundo praeerit eius municipii j ad quem de ea re in
aätum. erit, itu didto iudiciaque dato], Dass die Klagen, um welche es sich hier
^lt, einen in Malaca heimathberechtigten oder domiciiirten Beklagten vorausselzen,
\tm deutlicher Fingerzeig dafür, dass wir es hier zu thun haben mit der Jurisdiction
malacitaner Behörden. Ein Minimum der Klagsumme, dessen Natur freilich sehr
Ihaft ist, ist deutlich ausgesprochen, ein Maximum wie mir scheint unverkennbar'
Somit beseitigt diese Stelle die Bedenken, die man sonst nicht ohne Grund
die Beweiskraft der A. 32 angeführten Stellen für die Annahme einer Maximal-
lenz auch in unsern latinischen Gemeinden geltend machen könnte. Denn die
Mektenslellen sind nicht bloss viel jünger, sondern gehen auch überhaupt gar
fkkt auf die latinischen Magistrate ; aus den Beschränkungen aber der Magistrate rö-
iKber Bfirgergemeinden folgt noc1i keineswegs, dass die latinischen- in gleicherweise
iRiirilnkt waren (A. 28).
34) Die in A. 33 behandelte Stelle beweist, was sich auch schon von selbst ver-
riil (Savigny System 8, 82), dass die Jurisdiction der Stadtbebörden nur eintrat,
40 i ThBODOR MOMVSEll,
mischen Bürgerriechls durch Bekleidung eines ordenüicben MuDicipri»
amts^), wird weitiäuftig in unserm Gesetz dargelegt {S.%i — 23; ygi.S,
a. E.) und durch Inschriften von Malaca und Salpensa, welche Magisbi^
ten die Tribus, das heisst das römische Bürgerrecht beilegen, voUstandii
bestätigt^. Es kam diese Vergünstigung zu Gute den ordentiichi|
Magistraten , also den Duovim , Aedilen und Quüstoren oder vielnie||
zunächst diesen beiden letzteren, da ja Aedilität und Quflstur die Stal^
bildeten zur Erlangung des Duovirats^^. Der vom .Kaiser- Duoill
wenn der Beklagte als municeps oder incola, das heisst in Folge des forum origmit oki
forum domicilii, von ihnen Recht nehmen mussie. Eine Exemtion der römischen Mm
ger anzunehmen haben wir keinen Grond; der Gemeinde Chios, die als cMai IM(
ähnlich wie die latinischen gestellt war, gestattete der sie betreffeode SeoatsbescIMi
ausdrucklich, dass ol nuQ* avroTg ovrtg 'PtOfAoioi To7g Xf/mp vnaxovmoip poftmg {€, L:
Gr, J2J2). I
35) Cicero ad Att, 5, H : Marceüus foede de Comensi; eist tue magieirahtm mm
gesserai, erat tamen Trcmspadanus (vgl. Savigny verm. Sehr. 3, 29i). Strabon a. a. flU
(A. 29). Asconius in Pison. p, 3 Orelli: Pompeius non novit eolonü ea$ {eoUmiat Trem*
pada$Ku) constituit, sed veteribus ineoHs manenübus ius dedU Laiii, ut poet habereitt (dM
Handschriften possent habere) ius quod ceierae Laiinae coloniae, id est ut gerendo n^
stratus civitatem Romanam adipiscerefttur, Appian 6.- c. 2, 26: oaoi xor' ixog i{f|lri
(in Comumj iyiyt^oyio 'PtafJiaifOP noAirai* wodi ya^ ia^vH ro Aitiovm Gaius 1, 95.91b]
Inschrift von Tergeste aus der Zeit von Antoninus Pius (Orell. iOlO; hier nach iiieiM»|
Abschrift) : impetrando (vom Kaiser) ut [Car]ni Cataiique attributi a cüw) Attguäo frij
[pubH]cae nostrae, prout qui meruissent vita atque censu, per aedilitaüs gradmn mea-
riam nostram admH[te]rentur ac per hoc civitatem Romanam apiscerentur, et
nostrum ditavit et curiam complev[it] et universam rem p{ublicam) n{ostr€un) cum fi
tis (so der Stein) ampliavit, adm[it]tendo ad honorum communionem et ustirpatim[ai]
Romanae civitatis et Optimum et locupletissimum quemque. Vgl. Plinius paneg. 37.
36) Von Malaca: .... ius M. f. Pap, Longinus Ilvir bis praef ter locus Xtßm
aeramentis dedit (Maffei 428, 4). Von Salpensa s. A. 2 ; der Vater L. Marcius Proculöl
ist offenbar ein honoratus der Gemeinde.
37) Dies ist die Ursache, wesshalb Slrabon wie das Decret von Tergeste die Ge-
winnung des römischen Bürgerrechts anknöpfen an die Erlangung der niederen Magi-
straturen. Wie unsere Sladtrechte die Bestimmung fasslen, ist aus den erhaltenen Ab-
schnitten nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Eine gesetzliche Beihenfolge der Magi-
straturen setzten sie ohne Zweifel fesl und somit wird auch in den spanischen StSdlea
regelmässig das römische Bürgerrecht gewonnen worden sein durch die QuSstur odar
die Aedililät, so dass also der Duovirat es nicht gab. Doch müssen F9lle vorgekoimiMft
sein, wo erst durch die Bekleidung des Duovirats dicf römische CivitSt gewonnen wardg»
indem es sonst überflüssig gewesen wäre hinsicbllich des Stellvertreters des Daovirni
verordnen, dass er dem Duovir durchaus gleichstehen solle praeterquam de cü?itat*
Rofnana consequenda (S. 25). Die einfachste Erklärung scheint zu sein, dass mao f^
Stadtrbchtb von Salpbnsa und Malaga. 405
mannte Stellvertreter geniesst dieselbe gleichfalls, nicht aber der von
nem andern Duovir bestellte Vicar {S. 24. 25). Erworben wird das
Irgerrecht erst bei der Niederlegung des Amtes, wobei vielleicht noch
forderiich war, dass der Beamte ein volles Jahr hindurch sein Amt
r^iraltet hatte; so dass also alle subrogirten und alle vor Ablauf der
niszeit abtretenden oder sterbenden Beamten von dieser Yergttnsti-
iDg ausgeschlossen waren und demnach in keinem Jahre mehr Indivi-
len das römische Bürgerrecht auf diesem Wege gewinnen konnten,
3 die Gemeinde ordentliche jahrige Beamte zählte^). Den BegUnstig-
Q ward das Bürgerrecht nicht bloss ftlr ihre Person erworben, sondern
ich ihren Aeltern, Frauen und eheleiblichen, nicht aber den adoptiven
escendenten in der Gewalt^, so dass also das den spanischen Ge-
einden zuständige latinische Recht dasjenige war, welches die Juristen
sr Kaiserzeit das 'grössere Latium' nannten, im Gegensatz des kleine-
ai , welches das Bürgerrecht nur individuell verlieh *^. Endlich war
SS Privilegs theilhaftig zu werden ein volles Jahr im Amt bleiben musste (A. 38) ; wer
so z. B. als Aedilis abdicirte, konnte uro den Duovirät sich bewerben, ohne das Ge-
»tz über die Aemlerstaffel zu verletzen, und ward doch römischer Bürger erst durch
ekleidung des Duovirats.
38) So scheinen die lückenhaften Bestimmungen 5. 21 aufzufassen; wenigstens
ermag ich für das abierint zu Anfang, für das bezeichnende Stillschweigen über den
lU des Todes des Beamten während des Amtsjahrs, wo doch für seine Verwandten
»Privileg von Belang war, endlich für die ziemlich dunklen Schlussworte keine andre
eziehung zu finden; vgl. auch A. 37. Ueberdies konnte man es doch unmöglich der
^'illkür der latinischen Gemeinden überlassen durch Abdicalionen und Subrogationen
eliebig vielen ihrer Glieder das römische Bürgerrecht zu verschaffen. Ob auf Appians
zt' iTog (A. 35) viel gebaut werden darf, lasse ich dahingestellt.
39) Auf diese Art starb der Sohn des L. Marcius Proculus, obwohl bei seinem
ode noch nicht Mitglied des Gemernderaths, doch als römischer Bürger (A. t).
40) Diese Bestimmung, die sich S. 21 vorfindet, giebt Veranlassung eine viel-
esprochene Stelle bei Gaius I, 93 fg. aufs Neue zu erwägen. Si peregrinus, heisst es
ier, cum filiis suis civitate Romana donatus fuerit, non aliier filü in potestate eius fiunt,
turnt si imperator eos in potestatem redegerit. Alia causa est eorum qui^Latini
üiU et cum liberis suis ad civitatem Romanam perveniunt; nam horum in potestate fiunt
beri. Quod ius quibusdam peregrin[is civitatibus cöncessum est tributo iure maioris La-
i. Eo enifn differunt Latium malus et minus, quod maius Latium est cum non solum
IM magistratum ge]runt, [sed eoniuges et pa]r[en]t[es e]t [libert] eliam e[orum qui] ma-
istratum gerunt civitatem Rotnanam consecuntur, minus Latium est, cum hi tantum qui
lagistratum vel honorem gerunt ad civitatem Romanam perveniunt. Idque complutibus
iO0 Tbeodor Mommsen,
dafür gesorgt, dass der also Privilegirle in seinen bisherigen Pote-
stats-^') und Palronatsverhältnissen^^ ungeändert verbleibe.
epistulis prindpum signipcatur. So scheint die Stelle zu erganzen, iheils nach den Sju»*
ren der Handschrift, (heils besonders nach dem Zusammenhang. Niebubrs voo Si^
vigny (yerm. Sehr. 3, 300) gebilligte Ergänzung: [Mams Latium vocaiur cum qmewmftlji
Romae munus faciunt, non hi tantum qui] magistratum gerunt, civüatem Romanameoth
secuntur — habe auch ich lange für richtig gehalten ; allein sie hSIt nicht Stich yw
genauerer Prüfung. Es mag zugegeben werden, dass man von dem übersiedeioM
municeps geradezu sagen könne, er erlange das römische Börgerrechi, obwohl diN
befremdet ; auch die unleidliche Ueberflüssigkeit der Worte : non hi tantum gut ma§h
•
Stratum gerunt — mag hingehen. Aber sehr anstössig ist die enge Beziehung, in der
hiernach diese beiden Gattungen des launischen Rechts zu kaiserlichen RescripleH «^
scheinen ; denn jenes VerhSltniss der municipes war doch lange vor der Kaiserzeit ettl
Antiquität geworden. Ganz entscheidend endlich ist der Zusammenhang, in dem 4M
minus, also auch das malus Latium dargestellt wird, nämlich bei Gelegenheit der Fragi,
ob , wenn Vater und Kinder zusammen das Bürgerrecht erhallen, jener die PoteslM
habe öder nicht; welcher Zusammenhang dagegen, wie mir scheint, mit Notbwen<fi9*
keit auf die von mir vorgeschlagene Ergänzung leitet.
41) Hinsichtlich der Gewallverhältnisse genügte es zu verfügen (S. 22), da«
die bisher latinische Gewalt jetzt als römische fortdauern solle, so dass der Hanssobfl
weder durch die Aedililät des Vaters noch durch die ihm selbst übertragene voo der
Gewalt befreit ward.
12) Auch das Patronatsverhältniss setzt wie die Potestas voraus, dass Patron vni
Freigelassener Bürger derselben Gemeinde seien, wie denn Gaius 3, 56 als allgemei-
nes Rechtsprincip aufstellt: liberti Latini hominis bona {non posse) manumissioms not
ad patronos (nämlich cives Romanos) pertinere — ein Princip, wovon es nur eine An-
wendung Ist, dass die Deportation des Patrons, in sofern sie die CivitSt desselben zer-
stört (Savigny System 2, 72), auch die Patronatrechle vernichtet (Tac. tust. 2,92.
/. 10 § 2. 6Z>. de in ius vot. 2, i). Zum Theil derogirtc allerdings das junisch-nor-
banische Gesetz diesem Princip. Ebenso derogirten ihm unsre Stadtrechte, indem nach
S. 23 hinsichtlich seiner eigenen wie seiner väterlichen, natürlich latinischen Frei*
gelassenen der zum römischen Bürgerrecht beförderte Latinus ngch immer als Latinoi
bctrachtel wurde. Wenn dagegen der lalinische' Freigelassene das quirilische Recbl
sich erwirbt ohne zugleich die Rechte der Ingcnuität zu erhalten (vgl. Gai. i, 72], 80
würde die Anwendung derselben Fiction dem Herrn die Patronalrechte entzogen ha-
ben; wesshalb sie also hier beseitigt ward. — So stellt sich das Resultat, weAn man
non venerit liest; wird dagegen convenerit beibehalten, so ist der Inhalt der Vorschrift
der, dass, wenn der Freigelassene das römische Bürgerrecht erlangt, sein ehemals
latinischer jetzt römischer Palron als Latinus Gngirl werden soll — das heissl, ein Ab-
surdum, das überdies der Rubrik „ut qui civitatem Romanam consequantur iura liber-
torum retineant*' durchaus nicht entspricht. Auch sprachlich möchte m civitatem coa-
venire bedenklich sein , wogegen in civitatem venire sich hinreichend rechtfertigt durch
die Belege für ad civitatem venire, in ordinem venire (Dirksen untei* venire).
Stadtrbghte YOiv Salpensa ukd Malaga. i^T
»
Somit war also der Maniceps von Salpensa und Mälaca regelmässig
iaos. Geringeren Rechts konnte er natürlich nicht werden, ohne aus
Monicipalvefbande auszuscheiden; wohl aber besseren, indem der
^ps dieser Städte durch die Bekleidung einer Magistratur wohl
Bargerrecht änderte , aber nicht das davon ganz unabhängige Blei-
cht [pingo), also nach wie vor in seiner bisherigen Gemeinde Mu-
bNeb. Auch beweist die Fassung S. S9 : municeps municipi Flavi
i, qui Latinui erit, sehr bestimmt, da^s es in Salpensa auch
i^es dves Romani gab. Als ein directer Beweis dafdr kann gelten,
auf Inscbriften Magistrate von Malaca mit den Kennzeichen des r($-
^D Bürgerrechts erscheinen (A. 36) ; und selbst dass der Kaiser,
doch nicht Latinus War, Duovir der Stadt sein konnte, lasst sich
jr ziehen.
Ausser den am Ort Heimathberechtigten ist ferner noch der da-
bloss domicilirten Personen oder der incolae zu gedenken. Es
;ht sich , dass der incola seinem Rechte nach Bürger einer jeden
Staat anerkannten Gemeinde, ja selbst nullius certae dvitaiis civis
konnte; auch aus den Worten M. 53 : incolae qui cives Romani Lati-
cives erunt folgt, dass es Insassen gab, die weder römisches noch
üsches Recht hatten. Oine der merkwürdigsten Bestimmungen un-
trer Urkunde lehrt uns , dass diese Insassen , wenn sie gleichen oder
iren Rechts waren als die Municipes, das heisst latinische oder rö-
;he Bürger, Antheil hatten an den Wahlen, insofern ihnen bei jeder
Tahl durch das Loos ein Stimmdistrict ausgemacht ward, indem sie gleich
fco Municipes stimmberechtigt waren (Jf. 53). Das ist nichts Neues;
Mi Verwundern finden wir das Municipium in seiner ursprünglichen
Bedeutung oder die ältere Latinität, wie sie ehemals unter den sänmit-
tehea verbürgerten Städten der römisch - latinischen Eidgenossenschaft
inUebung gewesen war, hier in diesem abgelegenen Winkel des römi-
tcben Staats noch in der Kaiserzeit in praktischer Geltung. Ich erinnere
brz an die bekannten Verhältnisse. Zwischen Rom und den säfnmt-
Beben latinischen Gemeinden, mochten sie von Rom gegründet sein
(hlioische Colonien) oder mediatisirte ehemals souveräne Staaten [muni-
^m), bestand vertragsmässig Rechtsgleichheit und Rechtsfolge, ferner
^Ui gemeines Niederlassungsrecht, wodurch jeder Bürger einer solchen
'emeinde in jeder andern dem Verband beigetretenen ungehindert sich
40<B Tbbodor Mommsen,
ansässig zu machen befugt war und in seinem neuen Woboorte alle)
Bürgerpflichten und Bürgerrechte theilhaflig ward, ausser dass ihm dil
passive Wahlfähigkeit abging, die active nur in der Beschränkung x^i
stand, dass vor jeder Abstimmung das Loos diesen Insassen einen Stjnnvi
bezirk anwies ^^). Ursprünglich galt dies Recht auch hinsichtlich dtä
römischen Gemeinde activ und passiv, so dass der tusculanische Insasai
es in Rom nicht minder ausübte als der römische in Tusculum. Alid|
da einerseits die nach dem J. 486 von Rom mit dem latinischen Redit
beliehenen Pflanz- oder Bundesst|idle dieses nur in der oben als die
jüngere Latinitat bezeichneten geschmälerten und namentlich im Zugr
recht beschränkten , des Stimmrechts der übersiedelnden Insassen abe(
gänzlich entbehrenden Gestalt erhielten, andrerseits die vor 486 ml!
der älteren Latinität beliehenen Gemeinden noch in der republikanisclM,
Epoche eintraten in das volle römische Bürgerrecht, so war in den
mitien der Hauptstadt damit jede Spur der alleren Latinität verschwoij
den. Allein antiquirt war sie dennoch nicht. War sie doch ein ge|
seitiges Recht, das den abhängigen Städten gegen die Hauptstadt, al
auch der Hauptstadt gegen die abhängigen Städte und diesen uüter eiö-
ander zustand ; es stand nichts entgegen , auch als man die erste An-
Wendung aufhob, die beiden letzten Anwendungen noch femer bestehei
zu lassen. So sehen wir denn in der That, dass bei den Comitien zum
Beispiel in Malaca der insässige Bürger von Rom oder von Salpensa
kraft seines Freizügigkeils- oder Municipalrecbts mitslimmte; was demi
auch zugleich hinreichend es rechtfertigt, wenn ein römisches Ge^
setz diese latinischen Gemeinden noch als municipia^), staatsrecht-
lich genau als municipia fundana, nämlich in dem ältesten Sino des
43) S. meine röm. Gesch. I, 43.72. 4 66. 282. 610. Hier genügt «s die bektno-
ten Stellen anzuführen, woraus das beschränkte Stimmrecht der Laiini in den röroischfla
Comitien sich ergiebt: Äppian b. c, i, 23, wo die Laliner entgegengestellt werden dfli
übrigen Bundesgenossen oT^ ovx i^fjv \pij(foi^ tp ral^ *Po)^ial(t}v ^HfjoTOfiaii q>t{iii9f
und Livius 25, 3 in der Erzählung der Vorbereitungen zu einer Abstimmung: ttibm
populum submoverunt sitellaque adlata est ut sortirentur übt Latini su/fragium ftrrtnL
HolFentlich wird es nun mit den Verschlimmbesserungen dieser Stelle (s. Marquardl
Handb. II, 3, 50) ein Ende haben.
44) Nach Festus bekannter Definition [v. municipium p. 127 M.): Municipium ii
yenus hominum dicitur, qni cum Romam venissent neque civcs liomani essent, participti
tarnen fuerunt omnium rerum ad munus fuugendum una cum Romanh civibus, praeter'
quam de suffragio ferendo aut magislratu capiendo. Vgl. das. t;. municeps p, 131.
Stadtreghtb vor Salpensa und Malaga. 409
als isopolitiscbe Gemeinde, bezeichnet^). — lieber die Einthei-
der Bürgerschaft ist der Hauptabschnitt, die dUtributio curiartim de
•
n^a conprehensum ^st{M. 52), uns verloren; nur gelegentlich {M. 52.
iSo. 56. 57) erfahren wir, dass sie in eine bestimmte Anzahl Gurion zei^
Auch dies ist nur auf den ersten Blick auffallend. Die Eintheilung
'römischen Gemeinde inCenturien wie in gentiliciiäche und*locale Tri-
ist bekanntlich späteren Ursprungs, diejenige in Gurion dagegen so alt
45} Diese Bezeichnung braucht dafür die lex lui mun. Z. 4 59 fg., wo demjeni-
fm lege plebewescUo pehnissus est fuit, utei leges in munidpio fundano munid"
ekts mwncipi daret, gestattet wird zu den früher erlasseneu* Gesetzen binnen
(t Nachträge mit gleicher gesetzlicher Kraft zu erlassen. Das julische Gesetz
iDtlich die von Cäsar 705 erlassene Ordnung für die Gemeinden römischer
in oder ausserhalb Itah'en (Savigny verm. Sehr. 3, 331) oder, wie das Gesetz
[idl>st bezeichnet (Z. 83. f08): municipia coloniae praefecturae fora conciliabula
Romanorum; nach der Stellung der Bestimmung über die municipia fundana am
des Gesetzes so wie nach dem Inhalt des sie betreffenden Abschnittes ist dies
ir eine Kategorie von Gemeinden, auf die die lex lulia municipalis sich nicht bezieht,
iweist aufNichlbürgergemeinden und eben das sagt auch der Name; denn das mun»ct-
»ctpvum Romanorum war durch jeden römischen Volksschluss von selbst gebunden,
tmnicipium municipum non civium Komanorum nur, si fundus (actus erat oder als
lum. Somit heisst also diese Bestimmung in der uns geläufigen Terminologie, dass
^(Üsar gestattet sein solle den von ihm erlassenen latinischen Gemeindeordnungen
iträge beizufügen. Der Zusammenhang ist klar. Cäsar hatte nicht wenigen siciii-
und spanischen Städten die Latinilät gegeben (Walter R. G. § 230); es war er-
;b, dass nach Erlass der allgemeinen lex municipalis civium Romanorum er zu den
langen der latinischen Städte einige Nachträge zu publiciren fand; ja wir können
nachweisen, welche dies waren, da die latinische Ordnung ausdrücklich im
illi hinsichtlich der Fähigkeit zur Bekleidung latinischer Gemeindeämter auf die römi-
jl^ Gemeindeordnung, die lex lulia municipalis verweist (S. in). — Die Erklärung, die
-'nipiy verm. Sehr. 3, 344 fg. gegeben hat, geht von der Annahme aus, dass die hier
sioten Monicipien gleichfalls municipia ctvium Romanorum seien, welche fundatia
m hätten, insofern sie ja kraft eigenen Beschlusses in das römische Bürger-
it eingetreten seien. Savigny verhehlt sich nicht, dass in diesem Sinn sämmtliche
M'pien römischer Bürger municipia fundana genannt werden konnten, und dennoch
K» offenbar nur eine bestimmte Kategorie derselben gemeint ist; er begegnet die-
IMI Einwand damit, dass unser Gesetz einen noch lebenden Gesetzgeber voraussetze
ttd desshalb nur die von Cäsar mit dem römischen Bürgerrecht beliehencn transpada-
ttcben Gemeinden betreffe. Diese scharfsinnige, aber künstliche Erklärung, bei der
eno doch zugestanden werden muss, dass der Beisatz fundana vollständig überflüssig
I, wird gewiss der Erklärer selbst jetzt verlassen, nachdem der Beweis vorliegt, dass
: noch in der Kaiserzeit nicht bloss municipia civium Romatiorum, sondern auch civium
itinorum municipia gab.
Abhaodi. d. K. S. Ges. d. Wisscnsch. III. 30
440 Theodor Mommsen,
wie die Stadt; es spricht nichts dagegen, "A^ohl aber vieles dafli
für Stammgut der Latiner und alten iatinischen Gemeinden gerne
zu halten. Nachweisen können wir sie bestimmt in Lanuvium^,
Stadt, die bis in die spSIteste Zeit an ihren altlatinischeh InstituI
mit Vorliebe festhielt. Es ist also wohl interessant, aber nicht
auffallend,« dass auch die latinischen Municipien Spaniens, wie i
Bronzen, und Africas, wie mehrere Steinschriften zeigen^'), in (
eingetheilt waren und nach Curien abstimmten.
Ueber die tipmpetenz der Bürgerschaft erfahren wir aus u
Urkunden nur eirfe einzige, aber sehr merkwürdige Thatsache:
nämlich noch zu Domitians Zeit die Ernennung der sämmtlichei
meindebeamten wenigstens in den latinischen Gemeinden nicht
Decurionen zustand, sondern den Curiatcomitien , ohne dass auc
eine wesentliche Beschränkung oder Controlirung durch den Sen
hellte*^ — ein Factum, welches ganze Trapmbilderreihen beseitig
46) Lanuvium zerfiel nach der Inschrift Grell. 3740 in vferondzwanzig (
die daneben genannte curia muUerum ist natürlich weit späteren Ursprungs. —
Caere gehört die folgende auch von oiir in Civitaveccbia copirte Inschrift (Heni
nali 4846^ p, 266):
D E OS . C VRI AL E S
GE NI VM TI . C L AVDl
CAISARIS . A VGV///TI •
PP . CVRIAE . ASERMAE
A • AVILLIVS • ACANTHVS • DICTaToR
M-IVNIVS-EVxYCHVS-DE-SVOPOSVERr'^S
die wohl zu lesen ist: Deos cunales, genium Ti. Chudi Caisarüi Augu[8]ti p{atr
triae) curiae Asemiae A. Avillitts Acantkus, M. lunius Eutychus dictatores de suo
r[unt); irrig, wie ich glaube, löst Henzen PP auf in praestdes. Ich führe die Ii
an, weil man die „asernische Curie" für einen der alten caerilischen Districte
könnte , glaube indess mit Henzen , dass curia hier vielmehr das Bathhaus u
Dedication an die Penaten desselben gerichtet ist, zumal da die Dictatoren d.
höchste Obrigkeit von Caere die Dedication bewirken.
47) Curiae als Theile der Gemeinde werden erwähnt auf Inschriften der
nenser (Inschrift von Bona expl. scientif, pL 190 n. \Z : singulae curiae singul[i
tuas de suo posuerunt), der Agbienser (MaflFei 458, 7), der Turzetaner (Mafiei
= Orell. 3727) und der Cillilaner (Maffei 462, 3); die zweite Gemeinde war 1
pium, die erste und dritte Colonie — ob lateinischen Rechts, ist nicht bekannt.
48) Denn dass die Delation des Duovirats an den Kaiser geschiebt en
durch die Decurionen oder durch die Municipes (S. 24), bezieht sich olFenbar nur
Wahl der Gesandtschaft, die an den Kaiser dessfalls gmg ; das Anerbieten erfolgt
communi nomine municipum, ohne Zweifel also auf Grund eines Comitialbescl
Stadtrechte von Salpensa und Malaca. 4 H
|ta geschwätiigie Halb^isser diese schwierige Frage umsponnen
welches aber in seinen Gonsequenzen nur verfolgt werden kann
eine Revision der ganzen Lehre von der Wahl der Münicipal-
m. wozu hier nicht der Ort ist**). — Dass dagegen die Gerichts-
il den Comitien nach diesen latihischen Stadtrechten niöht mehr
id, wird unten wahrscheinlich gemacht werden; hier genügt es
hinzuweisen, dass nach dem System unserer Tafeln der Abschnitt
den Comitien als ein Theii des Wahlregulativs auftritt, was befrem-
iwOrde, wenn den Comitien ausser den Wahlen noch wichtige anderle
tionen zugestanden hätten.
2. Der Gemeinderath.
Auch über die Zusammensetzung des Gemeinderaths schweigen un-
iTafeln: obwohl Bestimmungen über den Eintritt in denselben und die
5- und Stimmordnung sowie über die Ausscheidung unwürdiger Mit-
ir^] in dem vollständigen Stadtrecht nicht gefehlt haben werden. Die
izeichnung des Municipalsenats , offenbar nachgebildet der römi-
patres {et) conscripti, ist decuriones conscriptive, zuweilen decuriones
iplique'^^), seltener (fcci/rtone« schlechtweg. — Welche Quote der
i9j üeber den Stand der Frage s. Waller R. G. § 285; Marquardl Handb. lU, I,
I. Hier soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass die praefecti pro Uviro,
^ttch unserm Gesetz vom Duovir ernannt werden, nicht selten mit dem Beisatz de-
decreto oder ähnlichen erscheinen (s. meine inscr. Neap, p. 480 un\er prae-
1;, die in den Comitien zu ernennenden Beamten dagegen ihn selten oder gar
[zeigen — denn in Inschriften wie inscr, Neap, 2026 bezieht sich der Decurionen-
loss aaf den Erlass der summa honoraria. Es ist das ein Fingerzeig für den, der
tQ. nicht bloss zu lesen, sondern auch dabei sich etwas zu denken weiss. Wer
die Strassen von Pompeii gegangen ist, wird dessen nicht bedürfen, um die Ver-
leit der jetzt umlaufenden Meinung einzusehen, welche auch mit /. un. pr. § \ D,
}e luL amb. 47, 14 sich nicht verträgt. Das Rechte sah Philippi (rhein. Mus. N.
59) Decuriones, sagt Ulpian (/. { pr. D. de albo scrib. 50, 3), in albo ita scriptos
oportet ut lege municipali praecipitur. Lege [Pompeia), schreibt Plinius an Traian
M 14 = * 13), sancitur, quibus de causis e senatu a censoribtis eiciantur.
54) Ersteres S. 24. 26; Af. 54. 62. 63. 66 dreimal. 67. 68 viermal; letzteres
M. 64. 67. Aehnlich schwankt der Sprachgebrauch der /. luL mun. Z. 86. 87. 96.
. 100. 424. <26. 128. «33. t35. «38. U9.
30*
(12 Theodor
Mitglicderzahl. die unzweifelbaft auch in diesen Städten regelmässig
hundert sich t>elief , zur Beschlussßihigkeit erfordert ^verde , fend
gleichfalls in einem nicht auf uns gekommenen Abschnitt des Geis
auf welchen bei der causae probatio hinsichtlich der Freiiassong
drttcklioh^, in zwei andern Fällen, bei der Regniirung der Bei
machung des städtischen Budgets {M. 63) und bei der Appellation
obrigkeitliche Brüchen {M. 66) stillschweigend verwiesen wird. Da
dess anderweitig sich zeigen lässt, dass das römische Städterecht
für den letzten Fall Zweidrittel Versammlungen forderte^, so leidet 1
keinen Zweifel , dass die verlorene Bestimmung keine andere war
die von Ulpian ausgesprochene : Lege municipali cavetur ut ordo nom
habeatur quam duabus partibus adhibitis. Auch schreiben in der
unsere Urkunden in vier anderen Fällen: bei der Billigung des ni
Beamten anzustellenden Vormunds (S. 29), bei der Einwilligung io
Verkauf der der Gemeindekasse gestellten Bürgen und Pfänder (M;
bei der Ertheilung des Patronats [M. 61) und bei der Niedersei
einer Commission zur Abnahme von Gemeinderechnungen (Jf. 67. 68
ausdrücklich Zweidrittelversammlungen vor. Im Widerspruch hieiil
steht allerdings ein Fall, indem die Zustimmung der Decurionea zai
Abbrechen eines Gebäudes in der Stadt gültig erfolgt, ,,cum maiarpm
eorvm adfueril" {M, 62) — eine Incongruenz, die in Verbindung mit enü
andern Spur (s. unten zu 3/. 57) die frühere Annahme unterstützt, dass die
Kapitel nicht von dem ersten Concipienten des Schemas der latinischq
Stadtrechte herrührt, sondern späterer und übel redigirter Nächtig
ist^*). Bei Patronatsertheilung und Niedersetzung von Finanzcommissic
52) 'S. 28 : numerus decurionum, per quem decreta facta hac lege rata sunt w
/. 2 D. de decr, ab ord. fac. 50, 9 : illa decreta, guac non legüimo numero decurimm
coacto facta sunt, non valent.
53) Die sogleich im Text folgenden Worte von Ulpian (/. 3 D. de decr, abt^
fac. 50, 9) sind nUmlich entlehnt aus dessen liber III de appellationibus ; es leida<*Pi
keinen Zweifel, dass sie sich ursprünglich auf die Appellation von den Multen derlÜH
nicipalbeamlen bezogen. Vgl. übrigens Savigny, System 2, 327 und ausser den Hl
diesem angeführten Steilen noch C.Th. \t, \, 84 und dasEdict von Venafnim Z.39|k
nach Henzens Zahlung.
54) S. S. 398. Ob übrigens maior pars hier im Wortsinn zu nehmen ist oderob*
die gewöhnliche Majorität von zwei Dritteln bezeichnet (vgl. Savigny Syst. 2, 328), i<
schwer zu entscheiden ; ich würde den letzteren Ausweg vorziehen.
Stadtrechtb von Salpensa und Malaca. 44 3
Q muss überdies der Abstimmung der Geftlbrtleeid beigefügt werden
d dieselbe scbriAlich {pertabellam) erfolgen"). Bei der Abstimmung
techeidet, wenn die Versammlung besckiussßlhig ist, immer die ein-
jhe Majorität der Anwesenden^. — Was über die Gompetenz der
meinderdtbe der latinischen Municipien in unsern Urkunden zu finden
, lie^ in den eben dargelegten acht Fällen im Wesentlichen vor (vgl.
ch 5. 2i); neu sind manche dieser Bestimmungen, zum Beispiel die
kerveotion des Senats beim Verkauf der Bürgen und Pfänder der Ge-
node und bei dem Abbrechen von Gebäuden in der Stadt, femer die
laküon des latinischen Gemeinderaths als comilium, wenn ein noch nicht
ranzigjdhriger Municeps latinischen Rechts einen Sciaven freizulassen
Mbsichtigte^^); von wesentlichem Interesse aber scheint mir nur die
le Bestimmung, dass von den obrigkeitlichen Brüchen appellirt wer-
n konnte an den Ordo [M. 66). Dieser Satz war bisher, so viel ich
siss, ganz unbekannt") ; die Appellation von tribunicischen Multen an
55) Vgl. die Formel loco (zum Begräboiss auf Gemeindegrund) da^o s{enatus) c{on-
\k>) per tabellam in iDschriflen von Calvi (inscr, Seap. 3950. 3951) und locut et in-
n^Üo d{ecwi(mum) d(ecreto) per tabellam data in einer von Gerez de la Frontera (Mu-
L 6fS, 3).
56) if. 61 : ex maioris partis decurionum decreto, quod decretum factum erit, cum
me partes non minus adfuerint. Fast wörtlich gleichlautend im Edict von Venafrum
39 : ex maioris partis decurionum decreto, quod decretum ita factum erit, cum in de-
wtofubus non minus quam duae partes decurionum adfuerint. Vgl. i/. 68 von der Com-
Monswahl: quos plurimi legerint, wonach also selbst die relative Majorität der^n-
iteoden genügte.
57) Das Muster dieser Vorschrift ist die bekannte Bestimmung des aelisch-sen-
ifeben Gesetzes vom J. 3 n. Chr., wonach der römische Bürger, der noch nicht zwan-
f Jahre alt ist, die Zweckmässigkeit der Freilassung vor einer Beistandschaft zuver-
Wger Männer zu rechtfertigen hat, widrigenfalls die Freilassung nichtig ist (Gai. 1,38.
Ip. I, 13). Dass ohne Zuziehung einer Beistandschaft nicht einmal die junianische
büoität entstand (Gai. I, 44. fragm, Dosith, de manumiss. § 13), ist jetzt um so be~
Ihdicher, als auch für die coloniarische Lalinität, wie wir nun sehen, die Zuziehung
^ Beicalhs erfodert ward und die VersSiumniss dieser Vorschrift den Act nichtig
«
Ziehte. — Bei römischen Freilassungen ward das Consilium aus den Geschwornen
kommen ; es bestand in der Hauptstadt aus fünf Senatoren und fünf Rittern, in den
Winzen aus zwanzig römischen in der Recuperatorenliste verzeichneten Bürgern
^. r, %0. DIp. I, 13a). .Folgt hieraus, dass in den latinischen Städten wie im älte-
'^li Rom die Senatoreoliste auch das Geschwornen verzeichniss war?
58) Eine Spur dieser städtischen Appellationen findet sich*in l. 3 D. de decr. ab
'ä. fac, 50, 9 ; s. darüber oben A. 53.
41 4 Theodoi Momvsbn,
die CoDSulo, die in Rom im J. 56 eiDgetiihrt ward^, mag als Voi
gedient haben, ist aber doch wesentlich davon verschieden. Indess
sich die Stelle dieses Instituts im System der rtfmischen Verwaltong
dings ermitteln. Die Berufung an die römische Bürgergemeinde, die
kanntlicb auf die schwerereo MultPälle schon früh erstreckt ward*^
dafür bis in die spateste Zeit fortbestand *'), nur dass in derKaiserzi
die Stelle der Berufung an die Bürgergemeinde eine Berufung an den
trat, blieb auch in der Kaiserzeit ein Vorrecht des romischen Bürgers^
Der Latinus indess entbehrte in der republikanischen Zeit das Pi
cationsrecht keineswegs; nur ging die Berufung natürUch an seine
gergemeinde. Dass die Kaiser einerseits dies^ ComitialgerichtsI
der abhängigen Städte nicht länger dulden, andrerseits die Appell
nach Rom, die wesentlichste Prärogative des römischen Bürgers,
Latinus nicht zugestehen zu können meinten, ist beides begreiflidi;
war der einfachste Ausweg, dass man auch hier „die Comiticn von
Markt in das Rathhaus verlegte'', das heisst die Yolksgerichtsbarkdli
50) Tac. ann, 13, 28.
60) Waller R. G. § 38. Cic. de leg, 3,3,6: Magistratus nee obedientni^ et
civem muUa vinclis veiberibus coerceto, ni par maiorve potestas popuiusve jwol
ad quos provocatio esto. Cum magistratus iudicassit inrögassitve, per popuhmi
poenae eertatio esto. .
61) L, 244 D. de v, s. 50, <6; /. 5 C. quando provoc, 7, 64; /. 38 C. Tk
app. Hy 30 = /. 25 C. lust. de app. 1, 62. Regelmässig gehl die Renifung an den
ser, nur von denen, die kraft mandirten Imperiums Hohlen, wie die Legaten der
consuln, an ihre Mandanten (/. 2 />. quis a quo 49, 3). «i
62) Lege Julia de vi publica, sagt Pauhis (S. /?. 5, 26, 4 ; ahnlich Ulpian /. 7 4
ad L luL de vi publ. 48, 6), damnatur qui aliqua potestate praeditus civem Romam^
antea ad populum, nunc ad imperatorem appellantem necarit nccxirive iusseril /(
verberavcrit condemnaverit inve publica vincula duci iusserit. Mag die Nichtberöci
tigung der Appellation von einer Mulla auch nicht unter die Worte fallen, so kano-^
doch keinem Zweifel unterliegen, dass für die Provocation von der Multa dasselbe
len muss was gilt von der ganz gleichartigen (s. Ciceros Worte A. 60) Provc
von der Poena, dass also beide auf römische Bürger sich beschränkten und demUik
nus nicht zustanden. Wie es hinsichtlich der Civilappellntion stand, muss uneolsciii*
den bleiben; dieselbe beruht bekanntlich keineswegs wie die Provocation a/>oaisi
multa auf der alten Comitialgerichtsbarkeit und es lässt sich darum von dieser auf jctf
nicht füglich schUcssen. Anderer Meinung freiheb ist Savigny Syst. 6, 496;. micbÜl
indess sein Versuch die kaiserliche Appellation in Civil- und CriminalsaclieD einzig i4
das republikanische 'Inlcrcessionsrecht der par maiorve potestas zu begründen oicW
überzeugt.
Stadtreghtk von Salpensa und Malaca. 415
Seoalsgencbtsbarkeil verwandelte. Es ist mehr als wahrscheinlich,
man so nicht bloss bei Malten verfuhr, sondern auch bei Poenen,
ikeisst, dass; so lange überhaupt den latinischen Municipien eine
^fie Criminalgerichtsbarkeit blieb, hier in letzter Instanz die Senate
Jeden. Ward doch selbst in Rom, wenn der Beklagte senatori-
Ranges war, die Criminaljurisdiction des Senats in der Kaiser-
leingefiihrt.
3. Die Beamten.
\ Wir kommen zu den städtischen Beamten, Was die Fähigkeit zur
Ueidung eines Amtes anlangt, so sind uns darüber die genauen Be-
Naiungen grossentheils verloren^), namentlich erfahren wir leider
ik, unter welchen Umständen der Nichtmuqiceps wählbar war. Dass
^Kaiser, wie in jeder andern Gemeinde, s6 auch hier zu dem hoch-
k Gemeindeamt erwählt werden konnte {S. 24), ist nichts Neues;
gegen verdient es Erwähnung, dass diese Exemtion nach unserm
Mlrecht den Prinzen des kaiserlichen Hauses nicht mehr zugestanden
baben scheint — eine Beschräukung, welche unter Augustus sicher
ch nicht bestand und vielleicht unter Tiberius aufkam ^^). — Ebenso
ird die gesetzliche Aemterstafiet wohl vorausgesetzt^), aber nicht an-
63) GewJihll soll werden ex eo gettere ingenuorum hominum, de quo hoc lege dau-
eonprehetisumque est (AI. 5i); aus denen, quibus per hanc legem honorem petere
[M. 51). Wahrscbeiulich standen diese Bestimmungen bei der Professio.
64; Das jüngste mir bekannte Beispiel, dass ein nichtregierender Prinz derglei-
yunicipalämter bekleidet) ist das des Caligula, der im J. 34 in Pompeii (inscr.
}, 217 2. 2273. 2274), vor dem J. 37 in dem spanischen Karthago und in Caesar-
(Eckhel 6, 487) die höchsten GemeindeUmter bekleidete. Später finden sich
i\e genug» dass Augusti und Caesares (so z. B. Domitian im J. 73 in Interamna
Uns, inscr. Neap. 4195) die obersten Municipal würden erhielten; keines aber, so
mir bekannt, von nicht als Mitregenten bezeichneten Prinzen. Sollte Tiberius be-
Verhältniss zu der Familie des Gernianicus hier eingewirkt haben? Es ist cha-
teristisch, dass gerade von den Söhnen des Germanicus verhUUnissmSssig so zahl-
te Beispiele ihnen übertragener Municipalämter vorliegen. Vgl. S. 43 4. — Senatoren
in ihrer Heimathsgemeinde , aber auch nur in dieser, beständig wählbar, wie
\iZ D. ad mun. 50, i bezeugt und zahlreiche Inschriften bestätigen.
65) Vorausgesetzt M. 54; denn dass hier der als ehrlos unfähige Candidat nur
00 der Bewerbung um die Aedilität oder die QuUstur zurückgewiesen wird, kann doch
I
416 Theodor MoMiiSw,
gegeben. Nur negativ finden sich freilieb unsichere Andeutungenv dai
die beiden niederen Aemter, Aedilität und Quästur, sich so vollsl
gleichslanden, dass man zwar, wie es scheint, immer beide bekl
haben musste, um zum Duovirat zu gelangen, aber nach Belieben
dem einen wiß mit dem andern, die amtliche Laufbahn begii
kontite^^, was in vielen Gemeinden vorkam^). Im Rang ging Ubrij
die Aedilität stets der Quästur voran®). — Ausdrücklich werden in
Sern Stadtrechten für die Wahlfähigkeit fünf Bedingungen aufgesi
die Ingcnuitüt, die Ehrenhaftigkeit, ein gewisses Alter, die Nicht
düng des gleichen Amtes binnen einer gewissen Frist und die geh(
Cautionsleistung, welche jetzt einzeln erörtert werden sollen«
1) Die Ingenuität wird schlechthin von jedem Candidaten g(
dert, nach der bekannten Vorschrift des visellischen Gesetzes*).
nur den Sinn haben, dass er dadurch mitlelbar auch ausgeschlossen wird vom
virat. Ob iödess nicht einzelne Klassen von der stafleiweisen Gelangung zum
befreit waren , muss dahingestellt bleiben ; der Kaiser war es natürlich auf jeden
wahrscheinlich auch die Senatoren in ihren Heimalhsgemeinden.
66) Wenn man nolb wendig mit der Quästur hätte beginnen müssen, wurde i
genügt haben den Salz , dass wer als römischer Bürger aus dem Ordo gestossen wer
den müsste, unHlhig sei zur latinischen Magistratur, bloss hinzustellen für die QuSstQ
und ihn auf die Aedilität so gut wie auf den Duovirat nur folgeweise zu bezieMl
während er im Gegentheil ausgesprochen ist für die beiden niederen Aemter.
auch die Gleichstellung der Äedilen und Quästoren bei den Comitien M, 5S und
(freilich nur auf Ergänzung beruhende) Bestimmung, dass dem Quästor nicht der
lis, noch diesem jener intercediren kann (S. 27). Doch verkenne ich nicht, dass di
Beweise nicht ausreichen ; die Redaclion unseres Gesetzes ist zwar in sachlicher Biv
sieht sorgfältig, aber einige Lässlichkeit muss doch auch hier der Abfassung zugesitfi
den werden. Ist doch auch für den Duovir das Requisit des Alters ausdrücklich, dl
der Ehrenhaftigkeit nur folgeweise ausgesprochen (A/. 54). ,
67) So z. B. beweisen für die latinische Colonie Nemausus die A. t9 angefOM
ten Worte Strabons, dass die an die erste Magistratur geknüpfte römische CivitStbil
durch Aedilität, bald durch Quästur erworben ward. Auch in den Digesten scheiolii
Rücksicht hierauf die Vorschrift Staffel weiser Bekleidung der Aemter so gefasst: Mi
prius maiorem magiatraium quisquam nisi minorem susceperit gerere potest (/. U jl
vgl. /. H pr. D. de mun. 50, 4). Dass die Quästur deshalb keineswegs in die«»
Städten aufliörte ein Amt [honor] zu sein (Marquardt Handb. III, I, 350), leuchtet dB.
68) Das beweist die constante Voranstellung der Aedilen vor den Quästoreu &
26. 27. M. 52. 53. 54. '\
69) >f. 54 ; /. I C. ad l Visell 9, 2t ; /. < C. si servm «0, 32. Vgl. die loschAi
Orell. 39 H: omnibus honoribus, quos libertim gerere potuerunt, honoratus und insff'»
Neap. p. 480.
Stadtrbchte von Salpbnsa und Malaga. 417
2) Die Ehrenhaftigkeit wird von dem adih'cischen und quäsiori-
ken , folgeweise (s. A. 65) auch von dem Candidaten des Duovirats
■Mrdert vermittelst Ausschliessnng dessen von der Wahl, qui in earum
m causa erit, propter quam, si civis Ramanus esset, in nutnero decurianum
imriptorumve ettm esse non liceret (Jf. 54). Damit wh'd verwiesen zu-
idist auf die römische Gemeindeordnung oder die lex lulia municipalis
1^108 fg. : Quae mtiqtetpta civium Romanorum sunt erunt, nei quis
h'tomm quo mumdpio [in] senatu decurionibus conscreipteisque
— , qud furtei quod ipse fecit fecerit condemnalus pactusve est erit;
iudicio fiduci[ae] pro socio tutelae mandatei iniuriarum deve dolo
bib condemnatus est erit; queive lege Plaetoria ob eamve rem quod adver-
\^eam legem fecit fecerit condemnatus est erit; queive depugnandei caussa
Weloratus est erit faxt fuerit ; queive in iure [abiuratit] abiuraverit bonamve
Wfiam iuravit iuraverit; queilve] sponsoribus creditoribusve ^eis renuntiavit
Peril se solidum solvere non posse; prove quo dalum depensum est
\usue bona ex ediclo eius qui iure dicundo praefuit praefuerit
Wssessa proscriptave sunt erunt; queive iudicio publice Romae condemnatus
m erit quocirca cum in Italia esse non liceat ; queive in eo municipio
— qtfo ius erit, iudicio publice condemnatus est erit; quemve kalumniae
fueiHiricationis caussa aceussasse fecisseve quod iudicatum est erit; quoive
|prf exercitum ignominiae caussa ordo ademptus est erit; quemve imperator
^Igmminiae caussa ab exerciiu decedere iusit iuserit; queive ob caput civis
hmani referundum pectmiam praemium aliudve quid cepit ceperii ; queive
mfore quaestum fecit fecerit; queive lanistaturam arlemve ludicram fecit
kurit; queive lenodnium faciet. Zu diesen Incapacitiilsgründen, die mit
ibsnabme des letzten ^^) sämmllich- dauernd sind, kommen noch die
itorischen Incapacitaten Z. 89 fg. desjenigen, der noch im militär-
ichtigen Alter steht und seiner Pflicht nicht genügt hat und dessen,
ipraeconium dissignalionem libitinamve faciet, dum eorum quid faciet''^).
3) Wegen mangelnden Allers schliesst das Gesetz von der Bewer-
■■ng um die ordentlichen Magistraturen, Duovirat, Aedilität und Quästur,
70) Es unterliegt wohl keiDem Zweifel, dass auch hier im Entwurf stand : queive
^cmium fecit fecerit, und nachher, wahrscheinlich aus persönlichen Rücksichten,
^ geändert ward ; sehr ungeschickt , denn es war dann nöthig , das lenocinitim zu
^O) praeconium zu stellen.
71) Vgl. Marquardt Handb. III, «, 367.
4
41 8 'Theodor Mom^sex,
denjenigen aus , der das fUnfundzwanzigste Jahr noch nicht .volh
hat (If. 54); eine Vorschrift, welche dem republikanischen Recht
selbst noch der Gemeindeordnung Caesars fremd ist^, im Pandi
recht aber sich wiederfindet^ und von August wie fiir die Hau|
so wahrscheinlich auch für die römischen und nichtrömischen
den in Italien und den Provinzen aufgestellt ward ^^). — FOr den
vertretenden magistratischen Präfectus ward eiq Alter von filnl
dreissig Jahren voi^eschrieben (S. 25). Dass man von dem Duovir
niger forderte als von dem praefeclus Ilvüi , ist deswegen gescb
weil das Mandirungsrecht des Beamten verfassungsmässig weit eher
beschränken liess als das Wahlrecht der Gemeinde. Von dem
liehen Stellvertreter wird ein bestimmtes Alter nicht gefordert (S.
offenbar weil , wenn der Kaiser einen Minorennen zu diesem Amt
nennt, in der Ernennung selbst der Aitersnachlass liegt.
4) Ftir den Duovirat, aber auch nur ftlr diesen, verordnet i
• -
Gesetz, dass zwischen zwei Bekleidungen dieses Amtes ein Z^
räum von fünf Jahren liegen müsse (Jf. 54). Die analogen Bestimi
i
72) Das republikanische Recht fordert vielmehr von dem Bewerber, dass er
gewisse Anzahl von Feldzügen mitgemacht habe, bei romischen nicht minder all
municipalen Aemtem (/. luL mun. Z. 89 fg.). In den römischen Provinzial
wofür dies Princip nicht anwendbar war, Gndet sich indess schon in der Zeit dar
publik eine Altersgrenze von dreissig Jahren vorgeschrieben (Cic. Verr. t,
122. Plin.'gp. ad Trat. 79 = 83).
73) Äd rem publicum administrandam , sagt Ulpian (/. 8 D. de miui. 50, 4)
vicesimum quintum annurn, vel ad muner'a quae non patrimonii sunt vel honores,
mitti minores non oportet. Vgl. L ^ § i. l. ii D. de dec. 50, 2;/. 3 §10. LH
D. de mun. 50, 4; l. t pr. D. de vac. 50, ^; l, 2 § i D. de iure imm, 50, 6; L %
D, de reg. iur. 50, 47 ; /. 8 C. quando provoc, 7, 64. — Das Gesetz forderte
lieh die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres wie bei der Majo
überhaupt; wie denn unsere Sladtrechte den minor armorum A'Xr allgemein a
sen. Erst später stellte Hadrian die Regel fest quantum ad munera municipalia
num quem quis ingressus esset pro impleto numcrari (/. 74 § 4 D, ad Sc. Treb, 36, 1
/. 8 D. de mun. 50, 4). ^
74) Seine dessPallige Vorschrift für die römischen Aemter und den rÖmiscM
Senat ist bekannt (Dio 5t, 20; Marquardt Uandb. II, 3, 218). Für Bilhynien sduil^
ein Edict Augusts das 22ste Jahr vor, wenn die Lesung richtig ist. Plin. ep, adTr4,
79. 80 = 83. 84.
Stadtrechtk von Salpensa und Malaga. 41 9
nchtlicb der römischen Gefneindeämter sind bekannt^ ; für die mu-
palen findet sich im späteren Recht nur das Verbot das Amt in zwei
ekiander folgenden Jahren zu bekleiden ^^, eine Rechtsänderung, die
der Umwandlung des Gemeindeamtes aus einer Ehre in eine Last
■mmenhängt. — Eine analoge Bestimmung für Aedilität und Quästur
It, offenbar deshalb, weil man zu diesen niedera Aemtern nicht eben
I drängte und sie hauptsächlich nur übernahm, um durch sie zum
imrat zu gelangen. Es ist daä auch die Ursache, weshalb trotz der
beschränkten Iteration der niedrigen und der beschränkten der höhe-
I Aemter dennoch auf den Inschriften jenen weit seltener die Itera-
Itziffier beigefügt erscheint als diesen.
5) FUr diejenigen Aemter, deren Inhaber Zahlungen der Gemeinde
mordnen oder zu leisten befugt sind , also für Duovirat und Quästur,
endlich eine Cautionsleistung vorgeschrieben. Sie ist am Wahltag
Dittelbar vor der Abstimmung von dem Candidaten zu beschaffen
I besteht darin , dass der wahllcitende Beamte von dem Candidaten
dessen Verpflichtung rem publicam salvam fore Sicherheit nimmt
rcb Bürgen (praedes), eventuell durch Verpfandung von liegendem
t {M. 57. 60). -'^ Dieser prätorischen Stipulation und Satisdation,
ren Formalien später zu erörtern sein werden, gedenken unsere
cbtsbttcher vielfach ^^), ohne doch so scharf, wie es hier geschieht,
als Bedingung der Wahlföhigkeit hinzustellen und so genau ihre Mo-
naten zu bestimmen. Die Beschränkung auf Duovirat und Quästur
iten auch sie an, indem sie den Bürgen des Beamten haftungspflichtig
dftren Xür alles, was dieser in re publica gessil; gestum aulem in repu-
75) Bekanotlich ward hier regelmässig eine Zwischenzeit von zehn Jahren ge-
lert. Becker Handb. H, 2, 29.
76) Divus Severus rescripsit, schreibt Papjnian (/. iS D. ad mun. 50, I), inter-
b temporum in coniinuandis oneribus invitis, non etiam volentibtts concessa, dum ne
k contintiet honorem. Vgl. /. H § 3 cod.; l. i i § ^ D. de mun. 50, 4; /. 6 C, de
mor. 4, 5^ Auch in Rom gingen diese Verbote aus von dem continuare honorem
».3, 2 4). — Die Zwischenräume, welche das spätere Recht zwischen der mehr-
i)en Ueberoahme desselben Amtes den Pflichtigen verstattet, sind natürlich wohl
»diesen unfreiwilligen Intervallen des älteren Rechts zu unterscheiden.
77) L. 3 in f, D. de pecul. 4 5, t ; /. 4 /)r. § 17 D. de mag, conü. 27, 8; /. 68 pr.
fdeiuss. 46, 4 ; /. 2 § 5. /. 4 4 pr. § 4. /. 43. /. 47 § 45 JD. od mun. 50, 4 ; /. 3 § 3.
h de adm. rer. 50, 8 ; /. un. C. de peric. eor. qui pro mag. 4 4, 34.
i20 Thbodoi Moiiiise»,
bKca acdpere debemus pecuniam publuam tractare — als Qoästor —
erogandam decemere — als Duovir^). Einen Census, der den
zum Amt und damit zum Decuriooat bedingte, kennen dagegen
Stadtreehte , so weit wir sie haben , nicht ; und in der That schei
auch wenigstens nicht unbedingt für alle Gemeinden bestandei
haben ^. — Umgekehrt bestand in Rom wohl ein Senatorencei
aber keine Cautionspflicht der Beamten ; begreiflicher Wei^e, denn
eher Privatmann hätte für die Summen , die durch das Aerar gi;
Bürgschaft zu leisten vermocht? Man begnügte sich darum hier
mehr, in dem Census der Senatoren eine den Verhältnissen an
sene Garantie zu finden. Uebrigens ist aller Grund zu der A
dass beide Institute, die Caution rem pubücam salvam fare und der
torencensus, erst in der Kaiserzeit entstanden sind.
Einen Vorzug hinsichtlich der Wahlföhigkeit, nämlich den V<
bei Gleichheit der Stimmen, sei es innerhalb der einzelnen Curie,
der Cttrien selbst, gestehen unsere Stadtrechte zu auf Grund der
und des Kinderbesitzes (Jf. 56. 57), und zwar in folgenden Abstuft
1 ) Wenn die Concurrenten beide eheliche Kinder haben, so entecbeids
ohne Rücksicht darauf, ob sie noch verheirathet sind oder nicht,
Zahl der lebenden oder nach der Pubertät verstorbenen Kinder; je
nach der Namengebung, aber vor der Pubertät verstorbene
werden einem lebenden gleich gerechnet^. 2) Wenn einer der
reuten ein lebendes Kind hat oder eines nach der Pubertät oder
nach der Namengebung ihm verstorben sind, der andere aber nicht,
geht der erstere vor. 3) Wenn keiner der Concurrenten in der angegOi
benen Weise Kinder hat, so geht vor der Verheirathete oder derjeii^
der in schuldloser Weise unverheiralhet ist, zum Beispiel der Cand
der über sechzig Jahre alt und nach dem sechzigsten Jahre Wi
geworden ist, und deshalb angesehen wird als verheirathet*'). S
78) ülpian /. % pr. § i D. ad mun. 50, K
79) Vgl. Marquardt Handb. lll, t, 367. Aber dennocb kann ein mittelloser MtfA
für den ein bemittelter haltet, Beamter, also Decurio werden (/. 1 4 § 4 />. de mun. 50,4^
80) Ganz ähnlich gestattet das julische und papisch-poppaeische Gesetz deoElM'
gatten gegenseitig unbeschränktes Erbrecht , si ßlium filiamve communem habeant ü^
quaituordecim annorum filium vel filiam duodecim amiserint vel si duos trimosvelW
post nominum diem amiserint (Ulpian H, I).
8<) Vgl. Ulp. H, I : si lege Papia finilos annos in matrimonio excessermt, idti
Stadtrechtb von Salpensa ond Malaga. 421
I entscheidet das Loos. — Diese Bestimmungen finden in den Digesten
Dfem sich wieder, als bei der Rangordnung im Municipalsenat unter
1 durch denselben Wablact in den Senat oder eine der senatorischen
igclassen Eingetretenen zunächst die Mehrzahl der Stimmen , dann
\ der Kinder entscheidet^^). Erlassen sind dieselben offenbar im
ÜBte der augusteischen Gesetzgebung zur Beförderung der- ehelichen
iderzeugung ; es ist höchst wahrscheinlich , dass auch bei den römi-
JMi Wahlen , in denen in republikanischer Zeit bei Stimmengleichheit
tt Loos entschied^, seit Augustus ähnliche Bestimmungen für den
ti der Stimmengleichheit galten, obwohl sie nicht auf uns gekommen
Id. Wenigstens verwandt ist die augusteische Bestimmung, dass unter
)ä beiden Consuln fortan nicht mehr, wie bisher, der ältere, sondern
r Vater mehrerer Kinder, demnächst der Ehemann oder der dem
kemann Gleichgestellte , schliesslich dann der ältere den Vortritt und
Brrang haben solle ^^) — eine Vorschrift , die freilich wieder unseren
bdtrechten fremd scheint; nach diesen hat vielmehr einfach der ältere
iwvir den Vortritt (Jf. 52).
' Die Wahlordnung selbst liegt uns mit Ausnahme der einleitenden
ttttimmungen vollständig vor (Jf. 51 — 60). Der wahlleitende Beamte
(danach durchgängig der Duovir, sowohl für die Wahl der Duovirn
' für die der Aedilen und Quästoren (Jf. 52) ; ganz wie in Rom nach
rttem Recht der Consul es ist, weicherden Consul-, Aedilen- und
Sslorenwahlen vorsitzt ^). Die altlatinische Verfassung ruht bekannt-
LX annos, uxor L, Das scheinen die zu sein, die nach den Worten unseres Stadt^
)te maritorum numero sind ; ein aus der lex lulia de maritandis ordinibtts entlehnter
druck (Gell. 2, 4 5). An kaiserliche Privilegien kann man nicht wohl denken, da
auf kaiserlichem Freibrief beruhendes ius matrimonii einzelner Personen nicht vor-
ommen zu seia scheint. An die Soldaten, die sich nicht verheirathen durften und
en Claudius desshalb ra tcjp yiyafATjMatcjv dixaidfiora verlieh (Dio 60, 24) , ist
il hier nicht zu denken. Vgl. Heineccius ad L lul. et Pap, Popp, (opp, VII) p, 4 99.
8«) L. 6 § 5 />. rfc decur. 50, 2; /. 9 C. eod. 40, 34.
83) Marquardt Handb. H, 3, 4 38.
84) Gellius 2, 45; VaL fr, § 4 97 — 4 99. Becker Handb. II, 2, 4 4 4.
85) S. wegen der Aedilen Becker Handb. II, 2, 307; wegen der Quästoren Mar-
rdt das. II, 3, 4 25. Es versteht sich, dass die hier zur Vergleichung herbeizuzie-
den römischen Aedilen die curulischen sind ; die plebejischen sind der altlatinischen
fassuDg natürlich fremd. Wer dem römischen Consul rechtlich gleichsteht wie der
iSS Theodor Momissii,
lieh aaf der Grundidee der Einheit der Magistratur; weshalb ursprttl
lieh der Nachfolger im Regiment von seinem Vorgänger, alle niedeJ
Beamten aber von dem König oder Consul, der die ganze Machtn|
des gesetzlichen Imperium in sich vereinigte, nach Belieben erani
wurden und von ihm ihr Recht abzuleiten hatten. Als spater die Y(
wähl bei der Besetzung der Aemter Eingang fand, hielt man wenij
insofern fest an jenem Grundgedanken, als die formelle Creation
Gewählten nicht der Gemeinde, sondern dem versitzenden Maj
zukam und dieses immer der Consul war. Dass unter den Di
regelmässig der ältere die Gomitien abhält, ward schon bemerkt (S. 4J
was gfeichfalls dem ältesten latinischen Recht angehören mag, obi
vnr in Rom schon frühzeitig statt des Altersvorzugs Entscheidung
das Loos finden^). — Zur Sicherung des Wahlgeschäfts ist jede dold
Handlung eines Beamten oder Privaten , die den Zweck hat die W4
Versammlung zu verhindern oder zu sprengen, mit einer Strafe
10000 Sesterzen bedroht (Jf. 58); es scheint diese Bestimmung
einem Senatsbeschluss zu beruhen , der das julische Gesetz de
auf die Municipalwahlen erstreckte^. — Das Wahlgeschäft selbst
föllt in die drei Abschnitte der Feststellung der Candidaten, der
mung itnd der Proclamirung.
1) Feststellung der Candidaten. — Es lag dem WahldirigenieB
dafür zu sorgen, dass bevor die Wahl stattfand, mindestens so
Dictator, der Prätor, der Kriegstribun mit consularischer Gewalt kann natürlich
falls den Vorsitz übernehmen.
86) Becker Handb. II, 2, \tt. i
87) Haec lex {lulia ambitas), sagt Modestih (/. un, D, de L luL ambüus i8| tft
in urbe hodie cessat, quia ctd curam principis tnagistratuum creatio pertitiet, nm arffi
fmli favorem, Quodsi in municipio contra hanc legem magistratum aut sacerdotMtm fi
petierit, per senatus consultum centum aureis cum infamia punitur. Die Strafe istiMt
sentlich dieselbe wie in unserem Stadtrecht. Dasselbe schweigt zwar hier von der it"
•
famie, aber doch tritt wenigstens eine relative Infamie auch nach ihm ein , insofen J*
jeder iudicio publica (was die Popularklage mit begreift) Verurtbeilte innerhalb ^
Sprengeis, wo er verurtheilt ward, zu Gemeindeämtern unfähig ist (S. i 1 7). Es scbeW
danach gestattet die Bestimmung unseres Stadtrechts und die des von Modestin erwSho-
ten Senatusconsults für identisch zu halten, um so mehr als wir den Begriff des ^
bitus, wie die lex lulia ihn festgestellt hat, nicht kennen und der Annahme, dass nick)
bloss der Candidat, sondern jeder Urheber einer Wahlstörung oder WahlhindeniDl
darunter fiel, wenigstens nichts im Wege steht.
Stadtrechtb von Salpensa und Malaga. 423
i^^ Candidaien [petentes) vorlagen, als Steilen zu besetzen waren ^).
deren Feststellung führten zwei Wege , die freiwillige Meldung und
Präsentation.
a) lieber die Meldung [professio) fehlt das betreifende Kapitel ; doch
iebt sich, dass sie förmlich erfolgen und natürlich ebenso förmlich
Ockgenommen werden musste {desistere; If. 51 a. E.); dass dafür ein
Iclnsivtermin bestand^), vielleicht wie in Rom das Trinundinum oder
r siebzehnte Tag vor dem Wahltag ^^), und dass die Namen der pro-
Indarcb den wahlleitenden Beamten öffentlich bekannt gemacht wur-
Wt (proscripHo) , was gleichfalls in Rom geschah'^. Dass der Beamte
I Fähigkeit der Candidaten zu prüfen hatte, liegt in der Natur der
fehe und ist auch hinsichtlich der Cautionspflicht ausdrücklich ausge-
lochen {M. 60); etne willkürliche Zurückweisung wird ihm natürlich
At zugestanden haben ^.
b) Ergänzend tritt ein die Präsentation {nominatio), welche in der
rt erfolgt, dass zunächst der Wahldirigent so viel fähige Candidaten,
inochCandidatenposten vacant sind, präsentirt und ihre Namen öffent-
k anschlägt; worauf dann jeder also Präsentirte wieder das Recht hat
oa Wahldirigenten einen Candidaten zu präsentiren [aput eum nomi-
ne) und imgleichen auch der vom Präsentirten präsentirte Candidat,
ht aber weiter. Für den öffentlichen Anschlag der Namen soi^t der
ibldirigent. Die Candidatur zu recusiren steht keinem frei, der über-
ipt fähig ist. — Ob eine derartige Zwangscandidatur auch von der
lischen Verfassung gestattet ward, dafür fehlt es meines Wissens an
ignissen; doch scheint es sehr glaublich, dass sie altlatinisches Recht
da für den doch möglichen Fall eines Mangels an Bewerbern sonst
bt gesorgt ist und der Zwang zur Uebernahme einer öffentlichen Lei-
Dg durch den Beamten nichts Anstössiges hat. Im spätem Municipal-
ht ist von dieser Nominatio des Nachfolgers durch den Vormann zu
88) Quorum hac lege comitiis rationcm habere oporteat [M, 54. 54). Vgl. Becker-
*qaardt Handb. II, 2, 38. II, 3, 96.
89) Tot quod creari oportebit (M. 50-
90) Intra pracstUuium diem (M. 54).
94) BeckerHandb.il, 2, 37.
92) Marquardt Handb. II, 3, 96.
93) Becker a. a. 0. S. 33 fg.
424 TaEQpoi MoMMuic,
öffentlichen Aemtern sehr häufig die Rede, namentlich auch in derfif
Ziehung, dass durch dieselbe, wie durch die ganz ähnliche PräseoMl
zur Tutel, der Präsentant selber eine eventuelle Haftungspflichl Pb^
vorkommende Malversalionen übernimmt^).
Es mag hier noch darauf hingewiesen werden, dass aus dit
Präsentationsform in Verbindung mit der Umwandlung, der Gemeiii
ämter aus Ehren in Lasten sich das thatsächliche Verscb winden 4
Comitien erklärt. War die Zahl der Candidaten nicht grösser bU\
der zu besetzenden Stellen, so war die Wahl eine Formalität, indem |
auf Nichtcandidaten lautende Stimmzettel ohne Zweifel nichtig wm|
dieser Fall aber, der auch schon nach unserm Stadtrecht sehr leicht^
treten konnte, ward immer häufiger, je seltener die freiwillige Mekh
erfolgte. Thatsächlich kam es jetzt allein an auf die Nominationeii i
da bei dieser die Duovim den Ordo zuzuziehen pflegten ^) , so hg)
späterer Zeit die Wahl des Beamten factisch allerdings in den flM||
des Vorgängers und des Gemeinderaths^, wenn auch das Volk^i
hie und da befragt ward^. 4
2) Abstimmung. — Ueber den Ort der Abstimmung schwe^ taä
Urkunde. Die Bestimmung des Wahltages hängt vom Ermessen m
beikommenden Duovir ab, dem das Gesetz nur vorschreibt zuerst J
Wahl der Duovirn, alsdann die der niedern Magistrate, der Aedüea, ff
gleichen derQuästoren zu bewirken (Jf. 54) ; es versteht sich, dassdisM
her(S. 422) erwähnte Slrafbesümmung gegen den, der doloser Weisdil
NichtablialtuDg der Wahl verschuldet, auch gegen den säumigen DimI
Platz griff. Auch dies entspricht der alten Uebung in der römischen Ci
meinde; feste Wahltage gab es nicht, wohl aber mussten die Consd
creirt werden vor den Aedilen, diese vor den Quästoren*^. — Di
94) L. 2 § 3. /. H § r /. M. l. n. /. to § I. /. n §U. <5 />. ad mun. 50,1
/. 1 4 §1 D. de mun. 50, 4 ; /. 2 § 1 D. de adm. rer. 50, 8 ; tU. C. lust. de perk.M
minatorum H, 33; /. 3 C. lust. quo quisque ordine 1 4, 35. C. Th, H, 30, 12. <9.lä
4 2, 4, 28. 84; 12, 5, t ; n, 6, 8. 20. Von den Nominationen, welche durch (foi
erster und zweiter Linie Nominirten geschehen , finde ich keine weitere Spur.
95) C. Th. H, 30, 53. «2, i, 84.
96) Sehr bestimmt spricht Ulpian dies aus L \ §3 1). quando appelL 49, 4.
97) C. Th. 4 2, 5, t.
98) Becker Handb. II, 2, 4 02. 306. Es war natürlich nichts jm Wege an eift
Tag alle Wahlen vorzunehmen, wenn die Zeit ausreichte ; in Rom wird dies kaum t
gekommen sein, in den Municipien gewiss häufig.
Stadtbechtb VON Salpensa ukp Malaca. 185
^ktiflDmiuig erfolgt nach Curien, über die schon S. 409 gesprochen ist;
Hb Formen smd im Wesentlichen dieselben, die auch in den römischeti
finiat- und den diesen nachgebildeten Tributcomitien beobachtet wür-
fen. Nachdem die Curie, in der die isopolitischen Insassen stimmen,
hrch das Loos festgestellt ist, werden sämmtliche Curien von dem vor-
Ibenden Beamten gleichzeitig^ angepriesen sich jede in ihren Yer-
dilag*^ zu verfügen; ganz ähnlich wie der römische Beamte, nachdem
r durch Loos die Tribus festgestellt hat , in der die Latinen stimmen,
Immtlicbe Tribus auf einmal '^') auffordert sich zur Abstimmung in den
Ir sie abgegrenzten Raum zu begeben*^. Die Abstimmung erfolgt
Ikriftlich mittelst Stimmbrettchen {per tabellam) , die in einen in jedem
krCurieDverschläge befindlichen Korb {cistä} geworfen werden; genau
■ der Weise, wie auch in Rom seit dem gabinischen Gesetz vom J. 615
m schriftliche Abstimmung in den Yolkswahlen stattfand ^^. Jeder
Knmabtheilung waren drei vom Wahldirigenten ernannte und eidlich
il^flichtete Stimmwächter und Stimmzähler {custodes diribitores) bei-
B^ben, die GemeindebUrger sein, aber einem andern Stimmbezirk an-
Ifebören mussten, überdies, wenn es dem Candidaten beliebte, für jede
krie je ein Stimmwächter, den der einzelne Candidat bestellt hatte;
h diese Stimmwächter die Stimmkörbe nicht verlassen durften, sollten
b statt in ihren eigenen Gurion in denjenigen stimmen dürfen, worin
b die Controle übernommen hatten (M. 55). Auch dies entspricht im
l^esentlichen den römischen Institutionen; es finden sich theils Stiram-
Ihier {diribitores) , theils von einzelnen Candidaten bestellte Sliram-
^chter {custodes tabellarum) ^^^) , welche man allen Grund hat jene mit
99) (Duovir) uno vocatu omnes ctiruu in suffragium vocat [M, 55).
100) Singulae in singulis consaeptis suffragium ferant [M. 55).
101) Dionysius 7, 59 bezeichnet es als eine Eigenlhürolichkeit der Tributcomitien,
ISS darin gestimmt ward fiiq. nXtiaa xorä q^vXig, genau wie unser Stadtrecht sagt
lo vocatu curiatim. Vgl. Marquardt Handb. 11, 3, 4 32. Mit Unrecht wird daselbst II, \,
7i für die Curien eine successive Abstimmung angenommen (s. unten A. 107).
102) Die Tribunen, sagt Dionys a. n. C, beriefen die Tribusversammlung x^Q*^^
;; ayooäg negiaxoiplaavvfg, iy oTg if^f^^^o» ui <pvkat ari^aea'd'ai Ka&^ avrag. Mar^
Bardt Handb. II, 3, 4 30 vgl. 100.
4 03) Marquardt Handb. H, 3, 99. 4 02.
104) üeber die diribitores Marquardt Handb. H, 3, lOi, über die custodes candi-
4omm ders. II, 3, 103 und Q. Cic, de pet. cons, 2, 8 : ad tahulam quos poneret
Abhaodl. d. K. S. Ges. d. Wisseosch. III. 31
426 TllEODOB MOMIISBN,
den obrigkeiüichen, diese mit den von den Bewerbern bestellten
Wächtern zu identiflciren. Auch die Specialbestimmnngen hinsieht
der Anzahl der Custoden, ihrer Qualitäten, ihres Eides und Stimi
niögen für die römischen Comitien gegolten haben. Diese Stimi
Zähler ^nehmen die Täfelchen aus den Körben und zählen die Stil
[rationem habeiU) ; die Tafeln (tabulae) , auf denen sie das Resultat
Abstimmung in der einzelnen Curie verzeichnen , liefern sie dem
sitzenden Magistrat ab {rationem referunl M. 55; tabulae rdataeU.
Der Magistrat hat sie zu prüfen und je nach der Zahl der zu
den Aemter so viel Candidaten als nöthig und zwar diejenigen, w(
die wenn auch nur relativ höchste Stimmziffer erlangt haben^,
im Fall der Stimmengleichheit die gesetzlich Bevorzugten (S. 420),
dieser Curie gewählt zu bezeichnen {pro ea curia factos creatos n
Dass ebenso in den römischen Curiat- undTributcomitien verfahren
ist unzweifelhaft, obwohl die uns bisher zugänglichen Berichte keii^
klares Bild von dem Vorgang gewähren, wie es jetzt in den StadI
ten vor uns liegt *^.
3) Renuntiation. — Wenn somit das Wahlresultat für jede Ci
festgestellt ist und sämmtliche Stimmtafeln der Curien dem
abgeliefert sind, so lässt er in der Reihenfolge, die das Loos f€
die Curientafeln verlesen und stellt hienach die deflnitive Stimmliste
Auch dies Verfahren ist für die römilschen Curiat- wie Tributcoi
nachweislich und es ist der hier durch das Loos an die Spitze gesU
Stimmdistrict , der in den Urkunden bezeichnet wird als „die Ci
(oder Tribus), die den Anfang gemacht hat'' *^). — Als gewählt giltU
11 on habe bat. Custodes scheint die allgemeine Benennung beider Klassen gewM
zu sein f diribitores die der obrigkeillichen custodes, da die Caudidatencustodeo o^
unsrer Urkunde bei dem diribere sich nicht thätig betbcUigten ; denn nur von den ofaifl
keitlichen heisst es : (jui suffragia custodiant dirtbcant und nur sie schwören $e roül
nem suffragiorum bona fide habiturum rclaturumque. Der Grund liegt nahe. l
105) üti quisque curiae cuiius plura quam alii suffragia habuerit (M. 56).
IOC) Marquardl Handb. 11, 3, 104. 109. Namentlich dass eine doppelte RenA
tiation, zuerst pro curia {tribu, centuria), dann die deßnilive durch den vorsitzendl
Magistrat stattfand, ist neu.
<07) Curia [tribus] quae principium fuit. Becker- Marquardt Handb. II, i, 3*11
t, 3, 13 1. 136. Beide Schriftsteller sind in dem Irrthum befangen, dass die cuiia^
bus) quae principium est eine praerogativa sei, da doch ein Vorstimmrecht schlecbtki
nur bei Centuriatcomitien vorkommt und sich mit der Abstimmung uno vocatu durd
Stadtbechtb von Salpeüsa ckd Malaca. 427
IS HUP, wer die absolatc Majeritdl der Curien vereinigt; zuerst
••«itiirt wird, bei wem dies zuerst eintritt (Jf. 57. 59) — Grundsätze,
aach filr die römischen Magistratswahlen anericannt sind'^).
Dass jedes ordentliche Amt, das heisst Duovirat, Aediiität und
5lar, regelmässig ein Jahr währt, wird ausdrücklich verfügt {M. 52).
[josicbtlich der Beeidigung ßndet sich ein zwiefacher Schwur der
iten, theils unmittelbar nach der Wahl vor der definitiven Benun-
D (M. 57. 59), theils nach Antritt des Amtes vor der ersten Senats-
Dg und vor Abiauf des fünften Tages nach dem Amtsantritt fbr die
igen , für die zur Zeit der Erlassung des Gesetzes fungirenden Be-
tt vor Ablauf des fünften Tages nach dessen Erlassung (S. 26). Beide
^Verden vor dem Umstände {pro contiane S. 26 ; in contianem M. 59)
Jich {palam M. 59) abgeleistet; den ersteren nimmt natürlich der
leitende Beamte ab (adigit). Beide sind wesentlich Gelöbnisse den
tzen nachgelebt zu haben und nachleben zu wollen , auch das ge-
3 Beste nach Kräften zu fördern ; die Formel wird unten erörtert
en. Wird der erstere nicht geleistet, so unterbleibt die Renuntiation ;
icbtIeistuDg des zweiten zieht eine Geldstrafe nach sich. Ganz die-
D Vorschriften gelten für die Beeidigung der Magistrate der römi-
I Gemeinde, wenn sie auch bisher zum Theil nicht erkannt worden
Vom Kaiser Traianus erzählt Plinius , dass nach Beendigung der
, als schon das Publicum anfing aufzubrechen, der zum Consul
cht verträgt. Die für das Vorkommen einer tribiu praerogativa vorgebrachten
I erledigen sich leicht. Wenn , ehe die Tributcoroitien beginnen , „der Loostopf
ht wird" (Marquardt a. a.D. 11, 3, i3\ A. 597), so geschieht dies um die Tribus
tini feslzDstellen, nicht um die vorstimmcndo Tribus zu erloosen. Die Stellen
so bei Gell. 6, 9 : eum pro tribu aecUlem curulem renuntiaverunt und Liv. 9, 46:
fri se pro tribu aedilem videret — beziehen sich auf die erste Renuntiation, die
h schon den Ausfall dor Wahl anzeigt.
08} Marquardt Handbuch If, 3, 4 08. 136; femer das. S. HO. Hier konnte also
ner Wahl mit mehr oder weniger Stimmen eigentlich gar die Rede nicht sein ;
iirt ward, wer über die Hälfte der Curienstimmen vereinigt hatte, und die ferner
I fallenden Stimmen blieben formell unbeachtet. Somit konnte auch sehr leicht
II eintreten, dass die Tafeln der letzten Curien gar nicht zur Verlesung kamen;
Ib ward auch hier um die Reihenfolge gcloost. — Bei der Abstimmung inner-
er Curien, wo relative Mehrheit entschied, verfuhr man anders und stellte voran
ehr Stimmen gehabt.
31*
i28 Theommi MoutfD,
ernannte Fürst vor dem sitzeotleo Wahldirigenleo enchieoen sei
stehend von ihm den Eid skh habe abnebmeo lassen"^; es ist ei)
leuchtend , dass dies deijenise Eid ist « deo unser Sladliecht nacb
mittlung der deBnitiven Stimmzahl vor der RenoBlialioo vorscbi
Weit häufiger wird des zweilm nach dem AmlsantriU xa
Eides gedacht. Dieser beruht aof der den römischen Gesetzes
häufig beigefügten Clause!, dass die gegenwärtigen Magistrale,
das betreffende Gesetz anging, dasselbe binnen (imf Tagen nach
teuer Kunde von Durchbringung des Gesetzes, die zukünftigen
fünf Tagen nach dem Amtsanirill zu beschwüren haben sollten***),
greiflicher Weise ward es üblich die sämmtlichen mit dieser
versehenen Gesetze in einer Eidesformel zusammenzufassen, und
entstand das binnen fünf Taeen nach Antritt des Amtes
iusittrandum in leges^^^). Die öffentliche Ableistung des Eides war
falls in den Gesetzen ausdrücklich verordnet und es erbellt glei(
aus denselben, dass wenn Beamte ihn schworen, ihnen Niemand
Eid abnahm, sondern sie ihn von sich aus ableisteten*'^. Aach
109) Plin. paneg. 64: Peracta erant soUenmia eomithrum — iamque se
turba commoverat, cum tu — aceedis ad contulis s^lam, adigendum te praebes m
prmcipilnu ignota, nisi cum iurare cogtrtnt aüos hrnperatar — «MÜ mM\
mium consulis sedtiqtte consui principe ante 9e siante quin etiam sedem
ius iurandum et ille iuravit, expressit explanavitque verha, quibus caput suum
suam si sciens fefeliisset deorum irae consecraret. OfTenbar ist dieser Eid eio iutej
der Bestandtheil des Wablactes.
I iO) Wir kennen diese Clausel nameDtlich aus dem Gesetz der baDtioiscIieo'
(meine unterital. Dial. S. H9) und aus den bekannten Bestimmungen des appak
Agrargesetzes (Orelli ind. leg, p. 136), denen jetzt unser Stadtrecht sich aoscbli«
4 H) Einsichtiger als Becker Handbuch !f, 3, 56 handelt davon Hascbke in
ters Jahrb. Bd. H S. 30 t. Vgl. Brissonius de form. 8, t5. Man nennt gewöbniicfa
sen zweiten Eid den Amtseid ; richtiger wird der erste so zu bezeichnen sein. ^
H2) So schwören nach dem Gesetz der bantinischen Tafel die Beamten inm
Castorus palam lud in forum versus, welche Eide durch Vermittlung des zunSchslN
dem Gesetz interessirten Iudex dem Quäslor gemeldet und von ihm in den Öffeotlichi
Protokollen verzeichnet werden, die Senatoren dagegen geradezu apud quaeitort»(^
aerarium palam lud. Ebenso sagt Pliuius (paneg. 65), fortschreitend zu dem x*«^
Eide Traians : m roslris quoque simili religione ipse te legibus subiecisti, welchen Eid i
nachher genauer bezeichnet als einen Eid in leges, wodurch der Schwörende verspfW
se nihil contra leges facturum esse, abgelegt pro contione, pro rostris; genau ^
unser Stadtrecht sich ausdrückt.
Stadtrechtb von Salpbnsa und Malaca. 429
-Wirt in Rom wieder, dass der nicht Schwöreode einer Muli unterlag"*^).
■iÜB fernere Bestimmung des älteren Rechts, dass die Nichtabieistung
ikSchwurs die Nichtigkeit aller Amtshandlungen und die Unfähigkeit
^Aemtem und Rathstellen nach sich zog^*^), ist dagegen in dem Stadt-
Wt weggeblieben ; die Ursache war offenbar, dass der Eid tu teges
^steine blosse Formalität geworden war*'^) und man Schikanen ab-
Alieiden wollte. Einigen Ersatz gewährte dafür die dem altern römi^
len Recht unbekannte ^'^) Vorschrift, dass die Ableistung des Eides
ltder ersten in die Amtszeit fallenden Rathssitzung stattfinden sotle —
Nh'ficationen, die sehr möglicher Weise auch für den hauptstädtischen
i auf die Gesetze in der Kaiserzeit galten.
Die Aemter und Geschäfte, die unsere Stadtrechte auffuhren, sind
drei ordentlichen Aemter : Duovirat, Aedilität, Quästur; femer das
serordentliche des magistratischen Stellvertreters; sodann das Ge-
ift der städtischen Finanzcommission, wozu endlich noch der Patro-
kommt. Ehe die einzelnen Competenzen dargestellt werden, noag
* iai Allgemeinen hingewiesen werden auf die hohe AlterthUmlichkeit
latinischen Verfassung, die sich hier vor unsern Augen entfaltet und
SU in Rom das Gegenbild zu finden wir uns zurückversetzen müssen
lie Epoche vor der servianischen Reform, ehe es örtliche Tribus und
turien gab. Wie keine andere Eintheilung des Volkes vorkommt als
in Curien, wie unzweifelhaft auch der Senat noch gleich dem des
slen Rom besieht aus hundert Männern, deren jeder ,,das Haupt von
D '% decurio ist, so finden sich auch mit einer einzigen Ausnahme nur
enigen Magistraturen, die in Rom ursprünglich und alllatinisches
igut sind: der Duovirat, der dem Consulat, dass heisst dem jährigen
ligthum entspricht; die uralte Quästur; diejenige praefectura, welche
1 Amt des praefecius urbi entspricht; endlich der Patronal, der zwar
die Gemeinde Rom nicht vorkommt, aber rechtlich ohne Frage auch
H 3) MuHam petivü. qua lege? quod in legem non mrcusel (Cic. pro CluenL 33,91).
Hi) [Qu]ei ex h. l. non iouraverit, sagt die bantinische Tafel, magistratum m-
iumve nei petilo neive genta neive habeto neive in senatu [sententiam deicito deicereve]
jfvtf finito neive eum censor in senatum legito. Liv. 31, 50.
115) Quae res nemini umquam fraudi fuit, föhrt Cicero nach den A. H 3 angefübr-
Worten fori.
116) Wie das Stillscbweigen der bantioiscben Tafel zeigt.
430 Theodor Mohmsen.
für sie zulässig war"^. Nur eine einzige Inslitution erscheint io
Stadtrechlen , die nicht sich wieder findet in den über das voi
sehe Rom uns erhalleuen Berichten : es ist dies die Aedilität Ii
auch für diese ist nicht zu übersehen, in welcher merinyttrdigen Gl
förmigkeit das Gollegium der beiden Aedilen in den römisch organii
Municipalverfassungen neben dem Gollegium der beiden Gericht
erscheint; eine Gleichförmigkeit, welche ähnlich wie die weit
allgemeine des Instituts der Municipalcensoren oder Quinquei
nothwendig zurückgeführt werden muss auf einen bestimmten legiä
rischen Act, durch den dies Amt integrirender Theil isämmüicher
misch-latinischer Stadtverfassungen ward. Die Entstehung der A<
in die Königszeit zurückzuführen geht nun freilich nicht an, ohne
mit den festesten Ueberlieferungen in Widerspruch zu setzen und
Zusammenhang der Verhältnisse völlig zu zerrütten; dagegen bietet
eine andere Combination. Die Einsetzung der römischen „Gericbl
len '* {aediles curules) im J. 387 der Stadt, durch die ein eigenes
und Polizeigericbt daselbst entstand ''^), erreichte erst vollständig il
Zweck, wenn in allen Städten, mit denen Rom in rechtsgleichem
kehr stand, ähnliche Marktgerichte ins Leben gerufen wurden;
Roms Stellung zu der latinischen Symmachie war damals schon übet
gend genug, um einer solchen an sich verständigen Massregel die
führung zu sichern. War aber seit dem Ende des vierten Jahrh. der;
4 17) So gut wie der Nichtbürger und die Nichlbürgergemeinde sich einen tm
sehen Bürger zum Patronus wählen konnte, musste auch umgekehrt die römische fl|
me nde sich in die Schulzherrschaft eines Nichtbürgens durch Application zu begeM
die rechth'che Befugniss haben.
1 18) Meine röm. Gesch. I, 193. Dass die Municipalaedilen im WesentHchen nn
den plebeischcn , sondern den curulischen Aedilen Roms nachgebildet wurden, uoltf
Hegt keinem Zweifel. Einmal sind alle plebeischen Institutionen wie iu Rom entstaub
so auch auf Rom beschränkt geblieben ; nur Unwissenheit oder UnwissenscbaAlicUä
nimmt auch in ilalischen Municipien Volkstribunen an. Die Plebs war ja ebeo M
der Staat, sondern ein Staat im Staate ; andere Gemeinden wurden stets nach ^
Muster desPopulus organisirt. Zweitens ist der wesentliche Inhalt der MunicipalaediUi
jedenfalls eine gewisse civile und Polizeigerichtsbarkeit; was wohl passt auf die curd
sehe Aedilität, M'ie ihr Name und ihr Edict es beweisen, nicht aber auf die plebeildM
di6, wenn auch gleichfalls in dieser Beziehung thätig, doch zunächst für andere Zweck
eingesetzt war (meine röin. Gesch. I, 175). Endlich sprechen auch directe Bewdl
dafür, dass die Municipalaedilen sich als curulische betrachteten (Orelli 3979).
Stadxibgute V03I Sal?brsa und Malaca. i3l
ledilittt ein integrireDdcr Bestandüieil der launischen Gemeinde-
(Dg, so ist e8 begreiflich, dass sie auch in unsera Urkunden er-
it. Dagegen fehlen alle diejenigen Aemter, die erst innerhalb der
Dhen Yerfiissangsenlwicklung entstanden sind: Tribunat und Aedi-
er Plebs, Prätur undCensur; selbst von der der römischen Censnr
iterer Zeit nachgebildeten Quinquennalität wissen unsere Stadt-
nichts, sondern wie im ältesten römischen Recht der Consul, be-
bier der Duovir die Verpachtung und Verdingung der öffentlichen
en. Man wird demnach nicht zu viel sagen mit der Behauptung,
ie stadtische Verfassung, wie unsere Gemeindeordnungen sie.zei-
B Wesentlichen diejenige ist, die vor der Auflösung der latinischen
Qossenschaft im vierten Jahrhundert Roms in Latium bestand.
Vir wenden uns zu den einzelnen Aemtem und Posten.
) Duamri qui iure dicimdo praenmt. — Dass der Duovim reget-
; zwei sind, vei*steht sich von selbst ; indess verfügt unser Stadt-
eine merkwürdige Ausnahme für den Fall, dass der regierende
zum Duovir gewählt wird: es soll ihm in diesem Fall kein Pri-
m als College zur Seite gesetzt werden und fUr dies Jahr er der
3 Duovir sein (S. 24). Dass diese Bestimmung, die man doch wohl
e allgemeine fttr alle Gemeinden erlassene anzusehen hat, nicht
in letzten Jahren des Tiberius und vielleicht gleichzeitig mit der
agung der Wahl von nichtregierenden Prinzen zu Municipalam-
l. 415) getroffen sein kann, lässt sich beweisen ^'^; zu einer na-
Feststellung der Epoche reichen die mir voriiegendeji Beispiele
lus. Das braucht wohl nicht erst gesagt zu werden, wie vollkom-
iese Thatsache mit dem Geist übereinstimmt, der die ganze Kaiser-
irchdringt und der den Regenten vom ersten Bürger allmählich zum
9) Die in A. 61 angeführten Münzen und Inschriften von C. Caligula sind
er die meines Wissens jüngsten Beispiele, in denen ein Prinz des kaiserlichen
u»d ein gewöhnlicher Bürger zusammen als Duovim auftreten. Beispiele aus
i^eit finden sich zahlreich, z. B. bei Eckhel 4, 477. — Uebrigens kann ich die
Qserer Stadtrechle , dass den Kaisern und ihren PrSfecten ein College nicht zur
3hen könne, ebensowenig belegen wie ihr Gegeniheil; ich linde unter den mir
icklich zugänglichen Inschriften von Kaiser- Duovim aus der Zeit nach Caligula
lus denen entweder die Existenz oder die Nichtexistenz von Collegen geringe-
ges geschlossen werden könnte. Dass zwei regierende Herren zugleich Duo-
Q konnten, findet sich (inscr, Neap, 4195).
432 ThEO^OK 3l<MaiaK9,
König QDd zuletzt zum EigeDthimier des Reiches erliob oder Tielinelva
niedrigte. — Jeder der beiden DaoTim Tereinigl in ach die Voiigei
die verüassuDfiSiDässig der höchsten 3lagistratar der Gemeinde
Er kann deshalb gegen jede Amtshandlung des CoUegen oder eines
niederen Beamten einschreiten imierttdm und dadurch deren Thät
hemmen S. 27. Jf. 58 : jenes nach dem Gmndsatz^ dass unter
Gleichberechti^en das Nein dem Ja vorseht, dieses, weil das
Amt dem höheren unbedingt weicht — oder, nach dem bdcannlen
des römischen Staatsrechts, jede Amtshandlung ist nur gültig m
maiorve polesias prohibetsii '^^ . Drei Beschränkungen indess lägt M
Stadtrecht diesem Recht der magistratischen Intercession bei : dass di^
selbe nur einmal in derselben Angelegenheit an denselben Magistrat g|
richtel werden dürfe; dass dieselbe, wenn der angerufene Magistrat^
intercediren im Stande war. binnen drei Tagen nach eingelegter Apptj
lation erfolgen müsse; dass endlich in gewissen Fällen die Intercessif
gesetzlich untersagt sei. Von diesen drei Beschränkungen lässt sich 4j
letzte auch für Rom durch mehrfache Beispiele belegen '") , wie den
unser Stadtrecht selbst die Intercession sesen die auf die Wahieahl
zügiichen Amtshandlungen verbietel Jf. 58 ; die beiden ersten dagegl
jÜKndl meines Wissens für Rom nicht nachzuweisen, so wahrsch^iolich (
muth i^t, dass sie dort gleichfalls galten, indem ohne diese Beschrl
kmugen, namentlich ohne die erste das schon an sich exorbitante Appc
iDiliofiiirecht durch endlose Wiederholuns: der .\nrufun^en oder dun
fltl Clc. de leg. 3, 3, 6. So wird noch in ilen Digesten Restitution verbeis»
■»^r.» (4i^ KUge verjährt cum magistratus Je ea re appellatus esset prove magislT\
LI i % b. ex quib. caus. mai. i, 6, wo nach /. Ruhr, t, 50, lex repet. 69 zu leJ
i*t: euH jfTfjre magvitratu she cui sine dolo] und der Prozess sistirt vetante eo
motu* imperium in eadem iurisdicttone (d. h. in demselben Gerichlssprengel) habet {i
D. de iud. 5. I ,. Vgl. Zimmern röm. Civilprozess § I 69 ; Keller röm. Civilprozess S. 3
Irrig spricht man gewöhnlich von einer eigenen Iribuuicischen Intercession, die
nicht giebt, sondern nur die allgemeine magistratische; für die Tribüne gilt nur
Besondere, dass sie auch dem höchsten Imperium gegenüber im Verbieten als par
testa* angesehen werden .meine rÖm. Gesch. I, 175. 177;.
12t Cic. Verr. l. t, 60. 155. 156. Lex Rubr. c. 20 v. E. : Xeive quis magisi
tun prove magistraiu — — intercedito neive quid aliud facito quo minus de ea n
iudicium detur. Ganz ähnlich in der lex repet. Z. 69 fg. Nach dem Gesetz der baol
sehen Tafel schwor! jeder Beamte ueque seese facturum nequc interccsurum [quo <
ex hac lege oportet minus fiant].
Stadtrechtb von Salpensa und Malaga. 433
«
fang eiDesf säumigen Beamten alles Handein der Behörden gelahmt
1 wurde. — Gelten sonach die beiden Duovirn entschieden als die
dich höchste Gewalt innerhalb der Grenzen der latinischen Ge-
le*^, so ist es befremdend in unserem Stadtrecht zu lesen, dass
Dovir „bald einen» bald mehrere Collegen'' haben könne {S. 29).
in dies wohl nur erklärt werden durch die Annahme, dass auch
dilen als Collegen der Duovirn galten. Gegen den eben vorgetra-
Satz , dass die letztem die alleinigen Inhaber der höchsten Amts-
; waren, verstösst dies nicht; dass man College eines Beamten
>ch niederer Gewalt sein könne , beweist das bekannte Beispiel
mischen Prälors, des collega minor conmlum. Die beiden Magistra-
iber in ein Gollegium zu vereinigen hatte man guten Grnnd; waren
:h beide wesentlich für die Jurisdiction eingesetzt, nur mit ver-
ener Competenz , und war doch in ihnen , wenn man sie als eine
te ansah, die gesammle städtische Gerichtsbarkeit vereinigt. Der
elbare Beweis aber für die Collegialität der Duovirn und Aedilen
I einer längst beobachteten , aber noch nicht hinreichend aufge-
i Thatsache : dass in den Municipien römischer Bürger als regel-
[e Oberbebörde zwei quattuorviri iure dicundo und zwei quaituof"
dUiciae poiesialis erscheinen, welche offenbar nur deshalb sich
aänner'' nennen, weil sie alle, obwohl theils höherer, theils nie-
Compelenz, doch Mitglieder eines und desselben Collegiums sind.
s auch in den Cplonien, die um ihre Verfassung dem römischen
*bild näher anzuschliessen ihre Beamten duoviri zu nennen pfleg-
loch die duoviri iure dicundo und die duoviri aediles, die vier Ge-
ierren [magislratus curules) sich als „Viermänner** betrachteten,
sen einzelne allerdings seltene Beispiele, wo beide Beamtenpaare
men handelnd sich ohne weiteren Beisatz quattuorviri nennen *^.
as die Geschäfte der Duovirn anlangt, so wird es zweckmässig
[e in unsem Stadtrechten vorkommenden einzeln durchzugehen.
l. Gerichtsbarkeit. Wir erfahren über diesen Zweig der
%) Formell war nicht einmal der römische Proconsul ihnen gegenüber maior
, da die „freie Gemeinde'' (s. oben S. 402) als formell souverain galt. Anders
s natürlich in einer Gemeinde römischen Bürgerrechts.
3) Das sicherste Beispiel ist die Inschrifl von Pompeii inscr. Neap. t\9S, wei-
ter oben vorgetragenen Weise daselbst (im Index p, 480 unler quattuorviri) er-
•rden ist.
43 i Theodor Mommsbii,
Amtsthatigkeil der Duovim , der ihnen den Namen gab {qtd iure i
praegunt) wie ursprünglich den Gonsuln (iudices), zwar Vieles
was wir wissen möchten , aber dennoch manche unsere dürftige 1
wesentlich ergänzende Nachricht.
a) Freiwillige Gerichtsbarkeit. Die sogenannte freti
Gerichtsbarkeit , das lege apud magistratum agere oder der Vollzu
Acte der Manumission, Emanci^ation und Adoption *^), ist nach rOi
launischer Verfassung ein ausschliessliches Recht des höchstei
meindebeamten ; wie dasselbe also für römische Bürger dem <
oder dem Inhaber consularischer Gewalt ausschliesslich zusteht ui
gelmässig sowohl den niederen Beamten der Hauptstadt als den
Stehern römischer Bürgergemeinden fehlt, so ist es für die Btti^i
jeden latinischen Gemeinde der Duovir, bei dem diese Handlung
vollziehen sind. Eine wichtige Anwendung hievon ist es, dass w2
der römische Bürger nur freilassen kann vor dem Gonsul oder we
Consul gleichsteht wie der Proconsul und der Prätor ^^, nicht aber, ^
stens regelmässig nicht, vor dem Gemeindebeamten, der latinische Mu
dagegen seinem Sciaven vor dem Duovir seiner Gemeinde die lati:
Freiheit zu ertheilen befugt ist^^^. Dass der Municeps, wenn er zu
römischer Bürger ist (oben S. 407), nur vor einem römischen Hai
freilassen kann, liegt in dem Ueberwiegen der ,, gemeinsamen Heil
aller römischen Bürger ^^) über die Sonderheimath der municipe^
Romani in allen Fällen, wo wie hier die beiden Rechtssphären nie
sammenfallen. Dass der Incola, sei er römischer Bürger oder nicli
dem latinischen Duovir nicht manumittiren kann^^), folgt aus dei
iti) L, i D. de adopt. 1,7; L ^ D, de off, procos. 1,16; /. I C. de adopt
4 25) Liv. 41,9: ut dictator cotisul inierrex censor qui nunc esset [futurusv
apud eorum quem [cum qui] manumüieretur in libertatem vindicaretur, ut ius iw
daret qui eum manumitteret u. s. w. Die in Klammern eingeschaUeten Worte sc
mir DOthwendig ergänzt werden zu müssen. Der Censor steht hier natürlich n
gen der manumissio censu; vindicta kann bei ihm nicht freigelassen werden.
i%6) S. 28. Es ist nur ungeschickter Ausdruck oder Schreibfehler, wenn
der Urkunde heisst apud Ilviros manumittcre; vgl. /. t § 1 />. de off. consulis
consules et seorsum singuH manumittunt.
\tl) Roma communis nostra patria est, sagt Modeslin (/. 33 1). ad munic.
und fast mit denselben Worten Cicero {de leg, 2, 2, 5). Vgl. /. 6 § H D. de excus
/. 19 pr. D. de interd, 48, 22.
128) Privilegien können natürlich eine Ausnahme machen; wie denn z.
Stadtbechte von Salfensa und Malaga. 436
Rechtssatz, dass das lege agere apud magistratum nur dem YoilbUr-
derjenigen Gemeinde, die diesen Magistrat bestellt hat, gestattet und
der privatrechtlichen Gleichheit zwischen Bürgern und NichtbUrgem
md der beiden bis zu einem gewissen Grad gemeinschaftlichen Juris-
iMiOD ganzlich unabhängig ist *^). Es kann demnach der Incola , der
fefat römischer Bürger ist, überhaupt nur freilassen, wenn in seiner
rimatbgemeinde eine gültige Manumissionsform besteht'^; während
Srfenige Incola , der keine Heimathgemeinde hat , wie der peregrinus
fMticius, zwar wohl Sciaven haben und erwerben, aber keinen firei-
irechen kann, denn die Sciaverei ist auch im internationalen Rechte
m gentium) aneiicannt, für die Freilassung aber giebt es wie für Ehe
id Testament keine internationale Form. — Steht es demnach fest,
ifs den latinischen Muuicipien mit den suae leges das Recht der eigenen
fk actio zustand, so dürfte hiernach sich auch errathen lassen, in wei-
tem Sinn die römischen Juristen das Recht der Manumission und Eman-
pation einzelnen Communen römischer Bürger gestatten , andern ver-
igen. Apud magistratus municipales, heisst es bei ihnen ^^% si habeant
9
>ie emancip. lib. 8, 49 ein Stadtrecht {lex municipitj erwSbnt wird, das den Duovirn
VstaUete auch Kinder eines Insassen [alienigena) vor sich emancipiren zu lassen.
129) Das beweist ausser der inneren Nothwendigkeit die Analogie des iudicium
Üimwn und des iudiciuin quod imperio continetur (Gai. i, 103 — 4 06 vgl. 4, 4 81).
brigens zeigt es von geringer Einsicht in den Ulteren römischen Prozess, wenn man
die Legisaclionenzeit bei den Pcrcgrinengerichten in Rom das schriftliche Formular-
fahren statuirt (Zimmern Civilprozess IH, 88). Ohne Zweifel wurden vielmehr die
^saclionen durch magistratisches Imperium ganz ebenso auf die Peregrinen ange*
ndl wie spUler die ludicia ; wovon ein evidentes Beispiel der älteste Repetunden-
»zess sacramento ist {lex repet. Z. 23). Aber diese Uebertragungen kraft des Impe-
m haben sich zu allen Zeilen beschrankt auf die contentiöse Gerichtsbarkeit.
4 30) Solche peregrinische Freilassungen werden erwähnt bei Plinius {ep. ad Trau
s 4) und im fr. Dosüh. de manumiss. 4 2 (4 4), ferner in den zahlreichen griechischen
chriften Freigelassener, die nicht die tria nomina der Römer und Lalinen führen.
0
Übrigens in Gemeinden, die nicht suae leges hatten, d. h. regelmässig in den sti-
adiären, eine peregrinische Freilassung rechtlich möglich war, scheint mir sehr
eifelbaft.
4 3 4) Paulus S. R, 2, 25, 4; ebenso /. 4 C, de vindicta 7, 4 : ApUd consilium
trum vel apud consules praetores praesides magistratusve earum dvitatum quibus hu-
modi iu8 est, adipisci polest servitus libertatem. Danach kann auch nicht richtig sein,
i jetzt bei Ulpian 4 , 7 gelesen wird : Vindicta manumittuntur apud magistratum po-
i Ronuini, velut consxUem praetorcmvc vel pfoconsulem ; abgesehen davon, dass der
436 Theodor Mommsen,
legis acHonem, emandpari ei manumitti potest. Dkie launischen Monier
auf die an sich die Worte passen , können danach unmöglich
sein, da die Juristen nicht latinisches Recht vortragen, sondern römiB:«
muss vielmehr einer Anzahl römischer Bürgergemeinden das gTc
Recht eigener Legisaction vergönnt gewesen sein. Sehr natürlich
sich hier die Anknüpfung dar, dass den römischen Bürgermunicipieo
den Bürgercolonien noch in der Kaiserzeit gewisse Vorrechte zi
den^^, die uns nicht näher charakterisirt werden, als durch die Ai
tung, dass dieselben „nach eigenen Gesetzen und Gebräuchen*'
Wahrscheinlich haben diese Vorrechte eben darin bestanden , dass
Municipien, nicht aber die Colonien ihren Magistraten dies Recht
freiwilligen Gerichtsbarkeit, die legis actio erwirkt oder vielmehr
hatten. Der wesentliche und ursprüngüche Unterschied beider
von Gemeinden läuft darauf hinaus , dass die Bürgermunicipien eil
souverän gewesen, die Bürgercolonien seit ihrer Entstehung Theile
römischen Gemeinde waren ; es ist begreiflich , dass man gegen di(
die gar nie Rechte eingebüsst hatten, die ganze Strenge der rechte
Gonsequenz walten liess, jenen dagegen für die wesentlichen Recht
die sie verloren, einiges an dieser Gonsequenz nachliess und sie nam<
lieh von der ebenso zwecklosen als lästigen Norm entband wegen j<
Emancipation , Adoption oder Manumission sich nach Rom zu begebei*^
— Die Form der Freilassung wird, offenbar deshalb, weil die alll
ten römisch -latinischen Normen auch hier anwendbar waren, in mseti^^
Stadtrechten nicht näher geordnet, sondern nur vorausgesetzt in detr*
Worten apud Ilvirum ex Servitute in libertateni manu mittete Ubenmve esi$ ^
iubere. Die erste Phrase bezeichnet natürlich die bekannte Form m- ,
dicta, die einzige, auf welche der Ausdruck manu mittere in seinem alte- ^
Prätor nicht. vor dem Proconsul stehen kann, durfte Ulpiau die Municipalmagistnti
nicht ausdrücklich ausschliessen. In der That hat die Handschrift vielmehr apud tnagi'
Stratum praeturimve velut consulem proconsulem , woraus mit einfacher Umstellung IQ
machen ist : apttd magistratum velut consulem proconsulem praetoremve.
4 32) Divus Hadrianus, sagt Gellius 16, 3, mirari se ostendit, qtu)d et ItaUceian
et quaedam item alia municipia antiqua, in quibus Uücenses nominat, cum suis morüna
legibusque uti possent, in ius coloniarum mutari gestiverint; Praenestinos autem refvi
a Tiberio petisse, ut ex colonia in munidpii statum redig er entur u. s. f. Utica war mtmi-
cipium civium Romanorum (Plinius 5, i, 24; Eckhel 4, 4 47) und ebenso ohne Zweifel
Italica (Eckhel I, 23; vgl. bell. Hispan. 25).
Stadtrechte von Salpensa und Malaga. 437
tea concreten Sinne passt; da die Mancipation latinisch ist wie römisch,
^ ist unzweifelhaft auch die Stabfreilassung dem latinischen Recht be-
^t gewesen. Ob die zweite Hälfte der Phrase, das apud Ilvirum libe-
^ me iubere nichts als eine müssige Wiederholung ist oder ob sie
Hin ausgelegt werden kann , dass eine beliebig gefasste Erklärung
W Herrn vor dem betreffenden Beamten zur Ertheilung der latinischen
^heit genügte *^ , wage ich nicht zu entscheiden. Ist die letztere
Biegung richtig, so würde freilich der seltsame Sprachgebrauch des
pMeren Rechts, einen formlos Freigelassenen Latinus zu nennen, etwas
iider befremden als er es jetzt thut. Auf jeden Fall aber wird , auch
er annimmt, dass die latinische Freiheit durch formlose Erklärung des
iherigen Eigenthümers vor dem latinischeu Beamten entstehen konnte,
rin nicht einen Satz des ältesten Rechts erkennen dürfen, sondern
len jüngeren allmählich zum Gesetz gewordenen Gebrauch oder Miss-
lach ^^); denn jeder denkende Jurist wird zugestehen, dass das rö-
sch-latinische Recht vielmehr umgekehrt anfänglich gar keine Frei-
gung gestattet haben kann und deren Zulassung sich sehr allmählich
i Privileg und obrigkeitlicher Connivenz herausgearbeitet hat. — Be-
irflokungen der Freilassung kennt unser Gesetz drei : dass dem Weibe
gelbe nur zustehen solle mit Zuziehung des Geschlechts-, ingleichen
n Unmündigen nur mit Zuziehung des Altersvormunds , endlich dem
ndigen aber noch nicht zwanzigjährigen Eigenthümer nur nach Be-
^ng und mit Zustimmung des Gemeinderaths. Die ersten beiden
schränkungen sind bekannte Sätze auch des römischen Civilrechts^^),
• dritte eine Nachbildung der Vorschrift des aelisch - sentischen Ge-
zes, über die schon S. 41 3 gesprochen ward.
b) Vormundsernennung. — Obwohl die obrigkeitliche Vor-
indschaftsernennung ein viel jüngeres Institut ist als die Freilassung
1 nach ausdrücklicher Angabe der römischen Rech Islehrer demBeam-
433) An die manumissio testamento zu denken verbietet die Rubrik und die Stel-
g des Kapitels.
134) Ganz ähnlich ist bekanntlich aus der manumissio vindicta im justiniani«
in Recht eine einfache Freisprechung vor der Obrigkeit geworden.
435) L, \.ii D. de manum. vind. 40, 4 ; /. H D, de fideic. üb. 40, H ; § 15 (H)
Dofith. de manum. Ulp. 4, 17 ist verstümmelt. Göschen Ztschr. für gescb. Rechts-
5. 3, 267.
i38 Ibuma Moj
ten nur <ja zusteht, wo positive (besetze äe ihm eiiirtmieii^, so
doch hinsichtlich des «jtfaRiLatzes zwischen RiSmen nad Nk
im Wesenliichen die so eben älr die FreiJassime ealwidKellen
Sätze auch hier te:}ltfehaitea worden. Es onteriiesl keinem Zweifel,
wenigsten fiir die Zeit . in iler unäere Stadtrechte geschrieben yü
sind, dass die Vorsteher der niinischen Gemeinden nicht das
hatten fiir Frauen und Unmündig ihres Sprengeis TormUnder za
stellen Jare . sondern hodistens nur das solche dem besti
Staatsbeamten vorzuscidaizen lunnaidrcf ) ^^ . Die formelle Ei
f .1 6 Tutorvf (/ooü fteque imperii «ar netpa: mrisdictioma, sed ei moH coMpeid
nommatim hoc »iedU cei lex rei ienatUM '^onnutum cel prmceps ,'L 6 $ 1 D,d€ tuiel. tl,1
1 37 Das sagt j^endeza Clpian /. I i^ f />. 'ie mag. canc. 11, S} : Neque
neque qnis aüus ov» tutoha dttmii m» &t htm taetione ctmvemetmt, wo die Rede ial
der Klage gegen die emenaeuden niinicipaibeamlea, diesen also ausdrucklich dai,
tutorig dandi obgesprociiea wird. Damit ätimmt das Stillscbweigen, das Gaios I,
and Ulpiaa H , 1 8 über die Gemeindebeamten ia der Lehre ¥oo der YormuiM
emennang beobachten. Es fragt sich nur. wie damit die zahlreichen Stellen, die-l
eher sfSdtischer VonnmidschaAsenienmmgeii dennoch, gedenken, zo Tereioigen
wie z. B. : ime tiamÜ tutores «iotem est amnibu» magiUratibmi mmmieipalibus {L 3 D»^
All. dkit 16, 3 : vgl. Z. I*» ^ I tfciii. : /. i ^ 5 D. od mim. 50, I ; (. 5 C. 91M dore
5, 34 ; Vat, fr. 191. S4T u. s. w.i. Die Sache verhalt sich also. Ursprünglich
ten nach dem julisch-titischen Gesetz in den Provinzen die Statthalter jeden ?(
natürlich gewöhnUch nach Vorschlag nommaHo' der betreffimden Gemeii
an welchen Vorschlag für dieselben durch einen SenaCsbescfaluss unter
peconiare Haft geknüpft ward L 5 C de motj. cünv. 5, T3 . Zur Abkürzung der
ward nachher den Gemeindebeamten bei genu^eren Sachen die Ernennung gei
oberlassen jf 4. 5 f. de AtiL tut. I. SO': dass jber die formelle datio doch noch
taell als eine fiommaho betrachtet ward, zeigt sich in zwei bemerkenswertheo
Sequenzen: einmal in der steten Coutrole. welche die Pro\inzialstattbalter über
Vonnundschaftseraennungen ausüben l, o D. de conf. m^. 26, 3; L ti D, de htL
iß, 5; /. 46 § 6 D. ck adm. tt per, 16, 7 : f. I § ä. 10 D. de mag. conv, 27, 8), zwi
rn der fortdauernden Haftbarkeit der städtischen Beamten für die von ihnen besIeÜM
Vormondflc haften. Nach einem Prtncip nSmlich des römischen Rechts, das bekanülli
oder doch ^^ein sollte, kann der durch eine Amishandlung verletzte Private niemals M
Beamten auf eine pecuniare Entschädigung in Anspruch nehmen, wohl aber deo, dti
dem Beamten einen verkehrten Rath ertheilt. Daher schwankt auch der Ausdruck m
vihen dare und nomi/utre ;z. B. /. I C. de mag. conv. 5, 75: dederint seu nommmmM
und daher kann es vorkommen, dass auch der Ordo den Vormund giebt : übt ahm
ki ffui iHtr/reM dare possunt, decuriones iubentur dare Mores, dummodo maior pars em
r,ewrU 'L 19 jrf. D. de tutor. et curat. *6. 5: vgl. /. I pr. D. de mag. cotw. 17,1
WM , werm en «ich um eine wirkliche Ernennung handelte , eine absolute Unmöglid
kfA ^ftin würde. — Verfehlt scheint mir die Darstellung dieses Gegenstandes bei Ri
Stadtrechtb von Salpbnsa und Malaga. 439
VannttnderD fiir diejenigen Frauen und Unmündigo römischen
t, denen es an einem gesetzlichen Vormund gebrach, ward viel-
10 Rom kraft des sehr alten atilischen Gesetzes von dem Prätor
£inwilligung der MajoritHit der Volkslribunen, in den Provinzen kraft
jalisch - titischen Gesetzes von den Statthaltern, beschafft*^). Unsere
;hen Stadtrechte nun aber wissen schlechterdings nichts von einer
»abestellung durch den Proconsul von Baetica, sondern übertragen
ganze Geschäft ähnlich wie die Manumission den städtischen Bebör-
Doch- findet sich ein nicht unwesentlicher Unterschied in der Be-
lioog der Freilassung und der Vormundsetzung: es wird den Stadt-
iteu die Freilassung nur für den municepsLaiinus, die Vormundschafts-
^Uung dagegen stillschweigend auch für den municeps civis Romanus
tUet; eine Anordnung, welche sehr deutlich zeigt, mit wie gutem
td die römischen Juristen die Vormundschaftsbestellung nicht als
lüiche legis actio gelten Hessen , sondern sie als ein zwar dem lege
^e des altern Rechts nachgebildetes, aber doch durchaus aufpositi-
Normen beruhendes Institut auflassten (A. 136). — Wenden wir
zu den einzelnen Bestimmungen, so erscheinen diese als durchge-
denen des atilischen Gesetzes nachgebildet. Die Voraussetzungen
ihsi sind ganz dieselben. Es wird nur dem ein Vormund ernannt,
erstens Municeps der betreffenden Gemeinde ist, zweitens keinen
»tzlichen Vormund hat und der drittens selbst oder für den in geeig-
T Weise ein Dritter darum anhält. Was die erste Bedingung anlangt,
ist sie ein wichtiger Beleg daftir, dass das ältere römisch -latinische
;ht die Vormundschaftsernennung nicht der Behörde des Orts, wo
Pflegling domicilirt war, sondern vielmehr seiner Heimathsbehörde
legt**); so dass also in dieser Beziehung die Analogie zwischen der
Becbt der Vormundschaft 4, 354. 363 ; die Irrthümer über das ius Italicum (A.23)
!Q auch hier sehr schädlich eingcwiric(.
138) Gai. 1, <85; ülp. l \, \S; pr. I. de AUL tut. 1, 20. — Es ist möglich, dass
bierin den Municipien ein Vorzugsrecht zustand vor den Colonien, aber nicht
^ ^^rscbeinlich ; denn weder findet sich hier irgend eine Spur in den Quellen von einer
' ^^CfBchiedenarligen Behandlung der römischen Stadtgemeinden, noch ist es wahrschein-
Ifai^y dass, als der staatsf echtliche BcgrifT des municipium civium Romanorum sich fest-
%leUte (mit dem Eintritt Tusculums in den römischen Bürgerverband 373 d. St.)> es
^%diOD in Latium eine geregelte obrigkeilliche Vormünderbestellung gab.
4 39) L. iO D. de tutel. 26, < : Etiam non municeps tutor dari polest, dummodo
*.
440 TflBOpOR MOMMSBÜ,
obrigkeiilichen tutaris datio und der eigentlicben le^ actio voll
gewahrt wurde. Der Incola also kann nur von seiner Heimatbgei
einen Vormund erhalten wie nur in ihr freilassen. Die zweite
gung ist in unserm Stadtrecht wahrscheinlich nach dem Wortlaut
atilischen Gesetzes dahin gefasst, dass ein Vormund bestellt wird,
iutor non etil incertusve etil; was gemeint sei, erläutert Gains
lung des atilischen Gesetzes *^ , welches Platz greife tbeils wenn
kein Vormund vorhanden, theils wenn seine Eidstenz recbtiich
haft sei , zum Beispiel wenn der Tutor gefangen sei und das
nium schwebe. lu diesem Fall hängt es ^on dem Eintritt
Nichteintritt eines zukünftigen Ereignisses ab, ob jetzt ein Voi
vorhanden ist oder nicht {tutcrr incertus est) ^^') ; wogegen die bloss
jective Ungewissheit über Existenz oder Nichtexistenz des Vorn»
z.B. wenn bei testamentarischer Vormundschaft die Aechtheit des
menls in Frage steht, die Ernennung eines atilischen Tutors sowenigj
munictpi deiur. Die Annahme also, dass die Errichtung der Yormundschaft tot
Gerichten des Ortes staltzuflnden hat oder doch stattGnden kann, wo der Pfle^ios^
micilirt ist (RudorfT Vormundschaft I, 370; Savigny Syst. 8, 341 fg.), ist für das
sehe Recht falsch. Die für das Gegenlheil angeführten Stellen (/. 17 pr. D. ile ML
26y 5; /. 39 § 8 />. (ie admin. 26, 7] beziehen sich auf den ganz singoliren Fi
getheillen Tutel und sind wahrscheinlich zu erklären aus dem Recht der SeoatorflSj
Tutel über das nicht in der Stadt Rom oder der nUchsten Umgebung belegene Y<
gen recusiren zu dürfen {Vat fr. 147. 205) und dessen späteren Ausdehnongen.
HO) \, «87; § 2 /. de Atil. tut. 4, 20. 4
Mi) Auch in dem Fall nahm man vielleicht einen tutor incertus an, wo der M
lasser ein incertum corpus war; z. B. wenn die Freilassung einem Sclaven desrÖi
Volkes zu Theil ward. — Nicht hieher gehört dagegen die bedingte oder betagte
mundseinsetzung (Gai. 1, 4 86; § t /. c/e Atil. tut. 1, 20), da die Entstehung der
nicht zurückgezogen wird, sondern immer erst dalirt vom Eintritt der Bedingung
des Termins. Vielmehr ist es hier umgekehrt juristisch gewiss, dass bis zu deren
tritt ein Vormund nicht vorhanden ist, so dass auch unbedenklich ein atiliscber
ernannt wird, nicht weil tutor incertus , sondern weil tutor nuUus est (/. f 0 pr. D.i
test. tut. 26, 2. RudorfT Vormundsch. i, 305). Dasselbe gilt bei testamentarischer IM
tel, so lange die Antretung noch nicht erfolgt ist. Nicht hieher gehört femer derk
der testamentarischen Tutel vorkommende Satz : tutor incertus dari non potest {l, SO p
D. de test. tut. 26, 2; Gai. 4, 240; § 27 /. de leg. 2, 20); welcher bloss besagt, dtf
die Ernennung eines Vormunds im Testament dann nichtig ist, wenn der Wille il
Erblassers nicht auf ein bestimmtes Individuum gerichtet war. Natürlich tritt io diefü
Fall zunächst der tutor iustus ein , nicht der atilische.
SmDTREcnTE vo?i Salpensa und Mala€a. 441
that, dass selbst w6nn ein obrigkeitlicher Vormund ernannt ist und sp&-
Ji die Existenz eines testamentarischen oder gesetzlichen Vormunds
msstellt, jene Ernennung nichtig ist'^^. Die dritte Bedingung dass
1^ obrigkeitliche Vormund nur auf Anhalten ertheilt werde, und zwar
t Mündigen auf eigenes Ansuchen , dem Unmündigen auf Ansuchen
Dritten, ist mit der ganzen Weise der älteren römischen Civil-
fisdietion jedes Einschreitens ex officio sich zu enthalten in Einklang
ll filr den atilischen Vormund auch ausdrücklich bezeugt ^^^j. Auch
k ist dem ältesten Recht der römischen obrigkeitlichen Tutel entlehnt,
■sfiir den Pupillen jeder befugt ist einen Vormund zu erbitten'").
tMr dass der um einen Vormund Anhaltende immer zugleich eine be-
bmte Person zu diesem Amt vorzuschlagen hat und der Beamte wohl
verwerfen, nicht aber von sich aus eine andere bezeichnen
'^', desgleichen dass der Magistrat zwar allerdings die Tauglich-
fdes vorgeschlagenen Vormunds zu untersuchen und erst nach dieser
-suchung {causa cognita) ihn zu bestätigen hat, keineswegs aber
Ipflichtet ist den Vormund zur Bürgschaftsleistung anzuhalten*^.
Idlich die Behandlung der obrigkeitlichen Tutel als einer exccptionellen,
Pcher die durch das Zwölftafelrecht begründete als ordentliche {imta)
^übersteht, und die Clausel, dass der magistratischc Vormund dem
bischen agnatischen Vormund rechtlich gleich geachtet werden solle,
E augenscheinlich reine Uebertragungen aus dem alilischen Gesetz in
lalinische Recht. Die einzige wesentliche Abweichung des letztem
seinem Muster betrillt die bestellende Behörde. Statt des Prätors,
^ 141} Nur die Ernennung gilt, quo ne ab iuslo tutore tutcla abeat. Man konnte
f§ Mut die Pupillartutel bcschrUiiken wollen, für die der Satz zunScIisl ausgesprochen
ein dem steht die allgemeine Schlussciausel im Wege. — Der bekannte Satz:
hahenti tutor dari non potest (/. tl pr, D, de test, tut. 3 6, 2 und sonst) ist nur
lere Fassung dieser Vorschrift.
U3) Liv. 39, 9. Rudortr Vormundschaft I, 408. 415.
4 44) L. « pr. § 4 D, qui petant tut. 26, 6. Rudorffa. a. 0. I, 415.
I 45) L. 2 § 23 D, ad SCtum TertulL 38, 17. Andrer Meinung ist tiudortr a. a. 0.
137.
146) Wegen der obrigkeitlichen Untersuchung vgl. Rudortfa. a. 0. f, 438; we-
der Nichtanhaltung zur Bürgschaftsleistung § 3 /. de AtiL tut. 1, 20 und RudorlT
15. Es ist doch recht merkwürdig, dass noch unser Stadtrecht die Stipulation rem
ili xairfim forc nicht zu kennen scheint.
Abbandl. d. K. S. Ges. d. Wisseiisch. III. »'S!
442 Theodor Mommsen,
(lein die Majoritäl der Tribunen beistimmt, entscheidet hier bei Bi
lung eines Gesclilcchtsvormunds der Duovir, dem seine sämmtlic
(Kollegen , der andere Duovir und die Aedilen (S. 433' . sofern sie
Gebiet der Stadt anwesend sind, beipflichten ''';. Wird dagegeH eio
tersvonnund erbeten oder ist bei Erbiltung des GeschlechtsvormB
kein einziger College des angegangenen Beamten anwesend, so hat (
selbe Gesuch und Vorschlag dem Stadlrath vorzulegen'^), der io
wohnlicher Weise darüber entscheidet (S. 412;. Die letztere Proce
muhs innerhalb zehn Tagen, die erste wie es scheint sofort Dach*vor
tr^igener Sache von dem angegangenen Beamten erledigt werden.
/.'; Streitige Gerichtsbarkeit. Wir erfahren über diese lei
nichts \(Mies; denn auf die Ergänzung von M. 69 ist natürlich nicht;
Sicherheit zu bauen, ist sie richtig, so erhellt daraus, dass die Ju
diction der Duovirn durch ein ^lavimum wie durch ein Minimum, k
tiM-es von 1000 Sesterzen begrenzt war. Ueber das erslere ist S. Mi
gesprochen; das letztere ist völlig unbekannt. Darf mau rathen, sob
die Vennulhung nicht fern, dass die Bagatell.^achen bis zu lOOOSesb
zen zur Competenz der Aedilen gehört haben mögen.
d Miiltii linusrecht. Das Recht eine Multa zu erkenneo in
nicht blo.^.s fU-ni Duovir ausdrücklich beigelegt, sondern auch die Aedi
angowif;.s^n die von einem von ihnen oder beiden verfäilten Brild
dem Duovir anzuzoi^^en. Dieser ist ferner beauftragt für die gehOi
Verzeichnung derselben im Stadtbuch und für ihre Eintreibung zu i
gen [M. 00^. — Es ist dies nichts als das bekannte Recht jedes mit'
richtsbarkeit ausgestatteten Magistrats: mullam is Jicere potest cui iudk
data eist; maijiHlmluü d. h. die Duovirn iure dicundo^^)] solos etpraa
provinciarwn passe mullam dicerc mandatis pennissum est^^. Dass
til) Ej: omnium coUegarum sententia (vgl. Cic. ad Att. 4, 2, 4; Gell. 6[1],
u. a. St.). Weori einer widersprach , (;ing die Sadio wohl auch an den Gcmeinda
HS, Diese ^aii/ reguläre Zuziehung des Sladlraths als Consiliuni bei der ob
keillichen Vonnundscharisbestellung ist wesentHch verschieden von der abnormen
Stellung des Vormunds durch den Stadtralh selbst, die in Folge der Verwirroog
datio und nominaiio ini spateren Hechte erscheint [S. 438 A. 137 a. E.).
140; Gothofred zu C. 7/«. H. 3 I, 1 ; Marquardt llaudb. III, I, 356.
150; L'lpian /. 131 § 1 Ü. de v. s, 50, 16 (vgl. A. 3lj. Es fragt sich wie
dazu verhiilt der Salz: otimibus, non tarnen duumviris ^fecundum ius poteslatis suoi
cessurn est iuriadictioncm suam dcfendere iL. un, pr. D, si quis ius die. 2, 3). Die
Stidtrbciitb von Salpbüsa DifD Mauca.
HUD auch hier bestand so gut wio in Rom "'], ist nicht zu bez^
Die Verzeicbnaag der erkannten Müllen im Sladtbuch fand auch
1 statt, jedoch durch die Quästoren, nicht durch die Consuln *").
Einziehung {in publicum redigere) der Multen kann wohl nur so ver-
iD werden, dass bei festbcHtimmton gesetzlichen Multen es einer
Ige bedurfte um ein Judicat zu erwirken, bei arbitrttr vom Ma-
inaerhalb seiner Compclenz erkannten Brüchen die Multining
ais Judicat galt so gut wie das gleichstehende in «acrwn ia£r-
"*], der Duovir aber in dem einen y/'w in dem andern Fall die Klage
anstellten '"]. Vgl. was über die aedilicischen Müllen S. 450
unten zn S. 86 ausgefiilirt ist.
B. Wahlleitung in sitmmtÜchen Gomilien und das Recht den
tiger zu ernennen {facere_ creareque) und als ernannt zu proclaini-
nuntiare). S. oben S. 421.
C. MandiruQg der Gewalt. Das alle unbeschrankte Mandi-
irecht, wie es in der Gewalt des römischen Königs und spUter im
Arischen Imperium des Consuls enthalten ist, erscheint nicht in un-
Stadtrecht, wohl aber das beschränkte, wie es in Rom dem Gon-
zostebt innerhalb der Stadt: nUmlich das Recht imd die Pflicht des
fllr den Fall , dass er ohne einen Collcgen zurückzulassen die
lauf länger als einen Tag zu verlassen beabsichtigt, einen Slellver-
Anlirort schcini, ilass derselbe sich g.ir nicht bezieht nuf tJas Mullirungsrecht,
aur die ganz cigenthümhclic Slrafklnge, die diese Rubrik des Edicts aufstellte.
IBI] L, 5 C. quando provoc. 7, 6i- io der republikuniüchcn Zeit durfte bekaniit-
■ulta nicht die Hälfte des Verraügens erreichen.
1^1) Tac. ann. 13, SS, wonach die Multa erst durch EiDScUreibung in das Sladl-
nigibel ward.
ISS] PtU. v.publlca pondera p. ti6 .V.; sog. lex de infer. p. f)3 Spang. Da alles,
rechtlich als Staaiseigenthum gilt, so ist es gleichgültig, ob der mul-
Hcgistrat eine Summe dem Volke als Gläubiger zuspricht oder sie einem Ite-
Tempelgut zuweist.
(Si) Wenigsloos zur Vergleichung mag liier der Bestimmung des papirischea
Mses (vennuthlich um iSS d. St.) gcd.-ichl werden, wcldics, um dem durch die
■ atcb sleigemdeti Kosten des ö (Teilt liehen Cullus bedrängten Aerar aurzuhelfen, eiae
im bulehende, aber bisher nicht vom Volk vergebene Magistratur, die der lllmri
tala XU Comitialbeamten erhob und ihr zu ihrem bisherigen das neue Goscbüft
Mnig die dem Staate verfallenen prozessualischen Succunibenzgcldcr fortan regel-
fig aiazuiichcn. {Fest. v. Sacramentum p. 3i7 U.)
32"
" ?
^
Theodor Momusen.
\jtraefectm) zu oriiennen (S. 24. 25). Wir werden ohne Bedfl
lUese Angabe auch übertragen dürfen aur die n'imischca CodsoIq ua
bekannles Rechl deo praefccitis urbi zu ferncnnen jetzt schärfer l
fbrmiilirea dilrfcn, dass es eine PlUcbt desjenigen Consuls gewesco
der Rom nach seinem Coliegcii auf länger als einen Tag verliess.
/>. Leitung der Senatsvcrhandlungen. — Es ßndeB.
in Beziehung liicrauf in iinsern Tafeln nur die Worte aus dem AmU
der Duovim, Aedilen uad Quastoren : „nei/ue se aliter cotuüium k
:,rum neqfw aliler daturvm iieqtie senlentiamdiclurutn quam" n.s.f.^&
Es ist allerdings nicht geradezu unliiogUcli dem coimlium hier i
andere Beziehung zu geben als auf den so oR also genannten Getnei
rattl'^); aber eine passende und nattit-Hche bietet sich schwerKdi
lä"; während auf den Senat bezogen die gebrauchten Ausdi
woWbckanat und leicht zu beziehen sind: den Senat „hall",- w
fassungsuiüssig befugt ist ihn zu berufen '^; derselbe ..giebl"*d
nat dem nicht zum Berufen Ilefugicn auf Verlangen, wenn esfl
liebt '^J; ..die Meinung sagt" das. -Mitglied des Ralhes. Indess e
sich hier manche Schwierigkeilen, welche anzudeuten genü^d 1
denn die Angabc ist überhaupt, so beil'aufig und unbestimmt, da&d
nicht gar viel anzufangen ist. Zunächst kajin das Recht dea'Seai
halten und zu geben nicht bloss nach andern zahlreichen Beweise!
sondern auch nach einer Andeutung unsers Stadlrechls selbst [U-
in den latinischen Gemeinden nur den DuDvirn zugeätaudeii'liabeiii,1
den Aedilen und Quüstoren; es können also die Worte neque se »
habilunim neqiic daturum nur in dem Eide der Duovirn vorgekoawneai
Bedenklicher als diese leicht entschuldbare Nachlässigkeit der RedÜ
ist es. dass hier von einem vetilenliam dicere der l^lagistrate '
ihrer Amtszeit die Rede ist, wiihrond docli für den römischen Sei
sehr einsichtig gerührte Untersuchung 1-'. tlofmunns zu dem enl
gesetzten Resultat gekommen ist und den Beamten während ihrerJ
tSS) Cic. de re}.. i, i
ISej Decurionei coai
IG und sonst.
riplosve habere S. ?6. -U. «T. Vgl. Liv. 30, *0- 31,
157) ÜT. 30, S(. 38, ii. tl, 6. ßrisson. de form, i c. til.
(.]8j teil erinnere nur au das Regulativ üer Wasserlettuug von V<>nurruiD
sügenannlen PJsaiier Ceiml;jpbien.
tiimttcjft
StiBWEcrft'p^ÖN Salpensa i!iw M.UA(
(45
I, „_.
tn isl )iier der ürt nicht; es mag genligeu kurz einP Möglichkeit
Rldeuten die vorliegende Etdosrorniel mit dem naeh meiner Aosiclit
BrideHogiichen Itesiillat der Hofmaniischeu Erfrierung in Ueberein-
nmunp: zu hringen. Es ist gewiss, dnss die fungircnden Beamten in
!" ortlentlichep Reihenfolge der Stimmberechtigten nicht sprachen und
►der"Qiscntlichen Abstimmung sich ^icht betheiliglen. aber nicht min-
ss, dass sie dennoch den Verhandlungen beiwohnen und das
■cifen konnten. Da sie also doch ,.ihre Meinung z« sagen" be-
■en, so konnten sie auch in diesem Sinn geloben sr. »enlenliam
• diclunim quam u. s. \v. , oline doch darum ein wirkliches
[cht zu besilz-cii. Nur das mtlsste freilich zugegeben werden,
lann leugnet, dass die Konnel qtiibv^ in senalu sententiam dicere
b1i die mit bloss beralhendem und ausser der Reihe abzugeben-
1 dem Senat beiwohnenden Magistrale begreift. Es kann dies
Buch geschehen ohne die wesentlichen Resultate jener Unlcr-
\ zu beeinträchtigen, ja man muss sogar zugehen, dass z. B. in
' M(( senatores quibiisgue in sciiatu dicere seitleiitiam liceri't ad
tpenam coitventrent '*•) doch nothwendig auch jene zur Assisl
l Personen mit begriflen sein mussten,
fTerwaltung des GemeindevermOgcns. Diese liegt den
\ nach unsern Stadlrechton wenigstens insoweit ob. als sie es
■e die Einziehung der Gemcindegefilllc {vectitfalia) und die Aus-
|dcr Von der Gemeinde zu beschatfenden Bauton und sonstigen
;eo {uliro Iribula) an Unternehmer gegen Bauschsummen vepr-
tf'beisst im Wesentlichen das Einnahme- und Ausgabebudget
Ibiaäe feststellen, ohne dass dabei der Gemeinderalh eingriffe
frhaupt ihr selbslslllndiges Flandein irgendwie beschrankt wdh?;
pensie angewiesen den Gegenstand, die Bedingungen, den Preis
1 Sicherhcitsiioglelliing theils in dem Sladtbuch zu verzeichnen,
'ähreud ihrer Aml:>zeil an einem vom Gemeinderuth gebilligten
^
"«5») Fr, Hofmann der rum Senn I 5 'iB fc-
' ItTO] Liv. 33, I^^Jucli is[ /U benclif^',' dass in llirisicLt uuf iltin .Sei
\ iicffe und nnnitAtiam ff^e unlprschiedeii wird \l. agr. Z, 10), welches Lelirlere
I zonSctisl iiuf die ^iwarures pulain geht, nber doch beneisl, dass g^e Ueiiiuiig
B* and „abslimsaeii" keineswegs zusaiiiiuciirjllt.
446 Theodor SIouvse:«.
Platz ößenllich angeschlagen zu haben M. 63 . Diese BeßtimniaDg
sind im Wesentlichen nicht neu. Wir finden die Duovirn sehr hl^
thätig namenth'ch bei der Aasführung von Gemeindebautea '**; ; die Y^
Zeichnung der Forderungen und Schulden der Gemein dekasse in d)
öfTentlichen Büchern versteht sich \on selbst und ist durch eine M(
einzelner Fälle belest '^ : für den ölTentlichen Anschlas: der Local
finde ich zwar kein entsprechendes Beispiel '® . aber er dürfte sich
fach erklären aus der bekannten Sitte der Römer alle für das ganze
in Kraft bleibenden Verordnungen. Geschwornenlisten und dergleii
mehr das Jahr hindurch auf dem Markt aufstellen zu lassen, was in
ster Zeit vermuthlich auch auf das Jahresbudget erstreckt ward,
merkenswerth ist vornümlich, dass der Gemeinderath hier nirgends
greift und der römische Satz, dass ohne Genehmigung des Senats
Qu^stor keine Zahlung leisten darf, unsem Stadtrechten fremd scheint;
werden auch hierin wohl einen Rest der ältesten latinischen V
haben, die bekanntlich den Genieindevorstand unbedingt über dis
schalten liess.
2) Praefeclus Ilviri. — Hinsichtlich der Stellvertretung fljr
ordentlichen höchsten Beamten sind zwei Hauptfälle zu unterscheii
entweder es ist ein oberster Beamter zwar vorhanden, aber zu fuD|
verhindert oder es fehlt gänzlich an einem solchen. Das Verfahrend
in beiden Füllen wesentlich verschieden. Für den ersteren kommli
alte Mandirungsrccht des Imperium einfach zur Anwendung und es
den Stellvertreter {praefecti; ernannt; für den zweiten Fall dagegeol
diese Behandlung der Sache nicht möglich und es tritt der Fall ein,
4 61) Namerillich zeigt dies der puteolanische Baucon(r.'tc( vom J. 649 {inscr.i
2i.'}8), woiKicIi die ALüoferung des Werkes geschehen soll nn die Duovirn usi
aus gewesenen Duovirn bestehendes Consiliuin von nicht weniger als zwanzig Mi
dern. Auch sonst wird der Abliererung eines Baus an die Duovirn auf InschriRcn-
liiiufig gedacht. Wegen der vccti(jaUa vgl. /. 2 § i ad mun. 50, 1 ; später triU liier!
die Duovirn der Curalor ein (/. 3 S * ^- (^o adm, rer, ad civ. pert. 50, 8;.
162y Hier mag nur auf /. lul. tntm. Z. 39 hingewiesen werden, wonach
feststeht, dass in dem römischen Aerar ein eigenes Duch für die Forderungen
also auch eines für die Schulden. Dies beslUligt L 9 § 6 D. ad L luL pec. 48, 13.
163; Ci(;. in Vcrr. f, 54, 131, wo die Verdingung tion proscripta neque ediel^i
getadeil wird, geht auf den Anschlag der Bedingungen vor Abhaltung der Licilalil
Vgl. Becker Ilandb. 11, 2, 23 4.
Stadtrechte von Salpensa und Malaca. 447
tAospicien an den Senat zurückfallen'' und durch die Bestellung des
die Lücke ausgefüllt wird. So ward es zu allen Zeiten in Rom
and natürlich ursprünglich ebenso in den latinischen Städten,
aach Interreges vorkommen ^^^). Yermuthlich erst gegen das Ende
»publik oder vielleicht gar erst unter Augustus ^^) ward, wahr-
lich durch eine lex Petronia, für den zweiten Fall eine abwei-
Behandlung vorgeschrieben: es sollte in den Fällen, wo nach
Verfassung ein Interrex hätte erriännt werden müssen, der Ge-
srath zwei stellvertretende Magistrate ernennen, die bald Duovirn
Quattuorvim, bald praefecti sich nannten *^, immer aber von den
des Alteren Rechts sich theils dadurch unterschieden, dass sie
nicht praefecti eines einzelnen Vollmachtgebers nennen konnten,
dadurch, dass sie sich als gewählt auf Grund des petronischen
oder als gewählt vom Gemeinderath bezeichneten*"^. — Ver-
sa wir hiemit unser Stadtrecht, so schweigt dasselbe, so weit es
erliegt, gänzlich über den zweiten Fall, obwohl natürlich auch hie-
ine Anordnung nicht gefehlt haben wird und wahrscheinlich auch
spanischen Municipien nach Analogie des petronischen Gesetzes
Jten ernannt wurden '^}. Dagegen erlässt es für den ersten , die
lirang der Gewall durch den bestehenden höchsten Beamten, aus-
lohe Vorschriften (S. 24. 25), die unsere Kunde wesentlich ergän-
ond erhellen. Was zunächst die Bedingungen anlangt, wo diese
lirung eintritt, so erscheint hier zum erstenmal im Municipalrecht
lefectura in ihrer ältesten und einfachsten Gestalt als identisch mit
164) Jnscr. Neap. p. 479.
165) Das älteste Beispiel ist wohl das der venusiner Fasten vom J. 722 {inscr.
697).
166) Letztere Bezeichnung passte eigentlich noch weniger als die crstere; denn
ffeclus liegt wesentlich der Begriff der mandirten Gewalt.
167) Vgl. meine t>»cr. Ncap. p, 480, wo die Belege sich finden, dass derselbe
bald JJvir praefectus, bald einfach Ihir iure dicundo sich nennt, und die Titel
Wfeetus iure dicundo decurionum decreto ex lege Pelronia, praefectus lege Petronia,
Jfrir lege Petronia, praefectus decurionum decreto iure dicundo als wesentlich identisch
digewiesen sind. Viel zu berichtigen ist in der Darstellung Marquardts Handb. Hl, \,
168) Wenigstens nennt eine Inschrift von Malaca (Anm. 36) einen praef^ectus) ter,
>ei wohl nur an Präfecturen ex lege Petronia gedacht werden darf (A. 1 7 2).
ii^ Thi:: .i Moxi^i
r-ri > ii V . Dtf ;eder der Duo\
#
Ki,:: :\. . k^ a.. vs v ..--ü : i 1 - z: s: kiLi natürlich die
i;:^-: z'-zt L'-.. .: i. i:L«e ^-c-i Bv i-.TL.?* .i-:-r S^;ci.vertretaii2 l
"Jzi '. • 1 •::. iv: C^».v^e zu:- a:.v.::. \sv!-her Daovir ab
::.cf?.ti !-.-• :-: i.-r Zr.: öe: Al a.^vl:.?.; L-r:vi-.r Du:.\irn eioei
-i -.-.•-. t: z- rrivLir-- E> kiir- ^ ?: u:-: t^i-^^-lL l.it eioen üiui
:»'i ''•::- 1 2-" Zv.: -vb^c. ri^v^-w.v .1 H::i. üu:l iL-u-t-r nur ein e
yui 'iiiZ'uk Mf\i •>:r-.sLL: \\L- :. H vl-::. i-d::»:-. ^^riiL L-rl«en einem ]
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•r^-: A iir-.:. i ..:■>: ^:::.2: l Al/.?2v.: :. :!/.v-: i i « z - ru:-. roL verfainder
«■ •- i'A'i. * ••*',•-•-! V* .«i««/-,-.» • .»-• ,--.'• •" "»"w '/-"'. ''.-■' 1.'* Vvrli'niiiiM
I»-.:%T ünJ t-:nvj /rdt/Vti:«* //;/:; :.. ...!:. wie zöL'.reicLe Insc
aüvr Ge-rendoD >::- zrizrvD — -i.r.- V.. -': :.:.::;•. liie frei]:\h doi
s{»atere \Vrf...^*'.;i:-: «Iill KJ:^r:-^^; \ .: kv :• :. C:l! .j-.a zur Seite 2
len. wioJ'.-r we-.!:-.. A:;:i, kIlh: :; *Az\ u. ,j.!«.*.vr\\e:5e. wen
Prinzen 7U-;!::oL n;..\:rD -j-w : i-.:. \\:.z\.<. zAei Präfocten nein
ander v rk n.n;» r. " — D.- H:!.vr.:..;::j '.< >:- I'xerirvtors stt-ht
k'Ij deir. A ..:..;:. ./^vi'fr 7.:. w . r :..:*. L:....:: xertol.ren
wird w./ dv! ^' :..^.:! \\\ E::.-:.:. . •* :•.> S^.il:; :..:"•_.!• n und des
t.r: weiiii >!.:. F.-.!- i.\.\ : \\ ] : G. :. li:.:- :•.•'!: ds/n Pra
dv? K^> :-' .: V.: !■ ::.^:...: ' > >: ". : :. \:.\ :>.lc!i)I:'.L tint.*
T> ' » 1 * • • ■ • 1 1
ii t^j. ..i— ♦.■>'.> 11 '.. ..i> «.»; t. ....... *. ..■ .. i . » ...-'. «.l.«». II. Uk! i.iu:
I »
. N :; i! :. :; «■ : 1':. . : . : .- - :. :.-. .--: di n dt-r Ka:^
•• I:; i-^^s :>: :..... .:> ::: >:. i*:^ ::.: :.:.r d^r Kaiser-
-:••>; k: i:. ^K: W.:... > .:. > >> :\- .:: :- :s. «iki cUnkTe
• 1 "••••• •, • » •' • • • 1- •' . • •',••.'••.■• •. - r • t ii}i»-r t'infliriili
• -.. - 1. .«»...* \«.>*1. 4... ... >.^..'i4<..&iL«^'iMtlll^la.l
V •
-• — :» * :.: '.:.s- :.^t r,. »Ii- .:.;.. :.;t!. ir.c:: m*- /we:ioI >i!i
'.':-.. ; ^ T i . 1 .V .\ ■....'« ■« ^ ■."
S^TBEGKTE VON SaLPENSA UND MaLACA. 449
Iren, wie denn die praefectura urbi feriarum Latinarum cama schon
jageodlichein Alter und von Nichtsenatoren bekleidet werden
1*"). — Der solenne Titel des Stellvertreters war praefectus eius
^^, \vozu dann wohl noch die Bezeichnungen qui iure dicundo
oder ifre^ dicundo und dgl. m. hinzutreten. — Was endlich die
des Präfecten anlangt» so ist sie wesentlich der des Duovir
Nor ist sie der Zeit nach insofern begrenzt, als sie durch die
eines der Duovirn in das Stadtgebiet von selber erlischt ^^;
Tang nach insofern , als wenigstens der nicht kaiserliche prae-
Imri keinen Anspruch hatte auf den dem Duovir eröffneten Ein-
die römische Bürgergemeinde und als derselbe nicht befugt war
iwall weiter zu mandiren und wieder einen praefectus zu be-
more maiorum ita comparatum est, ul is demum iurisdictionem
possit, qui com mo iure, non alietio heneficio haberei ^'^^). Damit
SDQ zusammen, dass der nicht kaiserliche Praefectus sich nicht
ganzen Tag aus dem Stadtgebiet entfernen darf; eine Bestim-
die unzweifelhaft auch für den römischen praefectus urbi bestand.
Aediles. — Das Wenige, was wir aus unsern Urkunden über
ilen lernen, ist grösstenlheils schon im Gegensalz zu den Duo-
iigestellt worden. Dass die beiden Aedilen gegen einander inter-
können, nicht aber gegen den Duovir als maior noch gegen den
I] Becker Hanüb. U, 2, U9. 150.
IS) So spricht unser Stadtreclil von dem praefectus imperatoris Caesaris Domi-
tti und ühnlich nennen sich regelmässig die Stellvertreter der Kaiser. Dass
:ius a Ilviro relictus sich gleichfalls als praefectus Ilviri ilUus bezeichnete,
keinem gegründeten Zweifel; doch finde ich kein Beispiel davon, denn Nur.
flcheiDt praef, quinq. T. Statut Tauri niclit aufzulösen durch praefectus quinqueti-
|«Midem durch praefectus (fahrum) quinquies. Die Ursache hievon dürfte einfach
y dass das ganz ephemere und nicht auf Volkswahl beruhende Amt des
a Ilviro relictus überhaupt nicht unter den honores mit aufgeführt zu werden
Dass der praefectus pro Ilviro regelmiissig wenigstens ein solcher ist, der in
»lung von Duovirn auf Grund des petronischen Gesetzes ernannt wird, dürAe
die Benennung hinreichend beweisen.
173) So sagt Tacitus arm, 6, H : profectis domo regibus ac mox magistratihus ne
tme imperio foret in tempus deliijehatur qui ius redderet ac subitis mederetur.
17 ij L. b D. de iurisdict. 2, 4 ; /. 5 pr. D, de off. eius cui mand, 1,24. Dass dies
len praefecti urbi niclit beachtet ward, tadelt Dio 43, 48. Vgl. Becker Handb. II,
9. — Folgeweisc wird den Praefecten auch das Recht der Wahlleitung gefehlt haben.
450 TuEOBOfe MoxasD,
QojMor als mpar polesias S. il). ist nichts Neues; die sonstige
scbrankangen ihres lotercessioosrechtd sind dieselben, die hinsk
der Dao%irD erörtert worden 'S. i32 . Ebendaselbst ward gezeigl
und in welchem Sinn die Aedilen Collegen der DuoTim genannt
den. — Ueber ihren Geschäflskreis finden sich nur wen^ Angal
a Streitige Gerichtsbarkeit. Die unsichere Tennuthong, da
Aedilen in Bagatellsachen bis zu 1 000 Sesterzen ausschliesslich
petent gewesen sein möchten, ward S. ii2 geäussert.
b] Multirungsbefugniss. Diese stand auch den Aedilen zu, ji
mit der Beschränkung, dass sie verpflichtet waren, die von ihne
kannten Brüchen dem Duovir zur Protokollirung und Einziehong \
zeigen [profiteri; Jf. 66, , das Geld also nicht in die Hände der Ac
kam und nicht von ihnen wieder verwandt werden konnte, h
republikanischen Rom war es bekanntlich anders, wenn gleich aoeb
das Intercessionsrecht den Consuln einen gewissen Einfluss anfiiit
licischen Muhen verlieh, und auch in den abhängigen Gemeinchil
sich wenn gleich sparsam Belege dafür, dass es wenigstens in d
Zeit dort ähnlich gehalten ward *^^;. Es ist indess begreiflich, du
Kaiserregiment, um die Zahl der Kassenbeamten der Gemeinden zo
mindern, den Municipalaedilen das Dispositionsrecht über die B
gelder nahm; und eben daraus dürfte sich die aufTallende Selb
inschriftlicher Zeugnisse dafür erklären. Auch in Rom wird in dei
serzeit eine ähnliche Beschränkung stattgefunden haben und die
Ziehung der Multen ausschliesslich den Quästoren übertragen w
sein'^^j. Sonach ist es auch erklärlich, wesshalb der Eid pecunian
munem salvam fore nur von den Duovirn und Quästoren, nicht vo
Aedilen gefordert wird {M. 60). — Ob das Multirungsrecht der A
einem niedrigeren Maximum unterlag als das der Duovirn, ist
475) Inschrift von Neapolis in Africa {Grenville-Temple II, 303 rt. 5 und
aediles super quaniitatcm ex multis redactam altera tanta de suo erogata j
püsuerutU. Inschrift von Sainle-Galle im Canton du Buis (bei Long Vocontiens p
B.{f} Veratim Husticus aed[ilis) pag{i) Bag leg(ata et) beneßciaria {resUtuü) i
((m) et aere fracto,
476) Wenigstens ist es nicht wohl anders zu erklären, wesshalb die Mul
dem Quäslor zu Protokoll gegeben werden musstcn (A. 154 ).
Stadtrechte von Salpbnsa und Malaca. 451
aber nach Analogie der römischen Verhältnisse nicht tinwahr-
jSitz im Gemeinderath S. 444.
l) Quae9tares. — Noch weniger erfahren wir aus unsem Stadt-
über die Quüstoren. lieber ihr InJercessionsrechl gilt, was von
lilen gesagt ward; es intercedirt der Quästor wohl dem Qudstor,
lerdemDuovir noch dem Aedil, natürlich auch jenem nur inner-
gesetzlichen Schranken der Intercession überjiaupt (S. 27). — Die
ion fehlt den QuSstoren und damit auch das mit derselben eng
Ipfte (S. 442) Multirungsrecht (Jf. 66). — Dagegen sind sie es, die
der Gemeinde zunächst verwalten (Jlf. 60). — Wegen ihres
im Gemeinderath s. S. 444.
l) Aclares municipum. — Wer der Stadtgemeinde in Folge eines
Recbenschaft oder Rechnung zu legen oder wer aus irgend
Grunde öffentliche Gelder an die Gemeindekasse abzuliefern hat,
inen dreissig Tagen, angerechnet vom Tage der Beendigung des
oder des Empfangs der Gelder, oder doch in der nächsten
dem Ablauf der dreissig Tage stattfindenden Sitzung des Gemeinde-
I, demselben Rechnung legen resp. abliefern. Entweder wird so-
von dem Gemeinderath sofort durch Beschluss die Sache definitiv
oder die Erledigung einer Commission von drei Mitgliedern
riesen. Diese Dreimänner ad publicam causam agmdam, auch pa-
eausae '^) genannt, haben bis zu einem fest zu bestimmenden Ter-
die Sache abermals im Rath zum Vortrag zu bringen {M, 67. 68).
177) Vgl. Tac. ann, 4 3, 28 : Cohihita artius et aedilium potestas statutumque quan-
}€anUes, quantum plebei pignoris caperent vel poenae irrogarent. Diese Stelle et-
was es heisst, wenn einem Municipalaedilen et curulis iuris dictio ei pleheia man-
(OreH. 3979). Es waren eben getheilte Polizeicompetenzen.
178) Dieser Ausdruck und ähnliche könnten dazu verleiten hier an eigenUiche
»oaliscbe Vertreter zu denken ; indess dagegen spricht sehr entschieden der Zu-
ihang, ebenso der Rechtssatz, dass die prozessualische Vertretung activ und
nur durch einzelne Personen beschafH werden kann. Auch ist nicht abzusehen,
him peUronus eausae, causam cognoscere, causam agere, actionem ordinäre und der-
Idien nicht in einem allgemeineren Sinn gebraucht werden könnten. Freilich nimmt
B solche commissarische Untersuchung, wie sie hier verordnet ist, von selbst den
nkter des Verwaltungsprozesses an, woraus die Fassung sich erklärt; aber ein
chtm im eigentlichen Smn ist sie keineswegs.
452 TiEOMNi Mo
Der Antrag kann alsdann entweder anf Decharse und Qniltimiig c
Auäkbming des Schuldners laaten: die Bestimmansen über den k
Fall fudicium pecumiae conmutmU schlössen sich an. sind aber iiis
ersten Worte Terloren Jf. 69 . — Ganz analose BestinuDODsen i
sind mir sonst nicht bekannt: die Eingriffe der Centrairpgiennig
spätern Kaiserzeit in die städtische Vermögensverwaltiing don
Institut der Caratoren haben die alleren Verhältnisse grossenthei
dunkeh. Zwar erscheint unter den ..öffentlichen Lasten^' '■iicn
die derjenigen qui ad certam causam defendendam eliyumhtr^^; und
sedenken die Quellen eines ..Geschäftsführers der Stadt** ßctor i
pum , regelmässig allerdings in Hinsicht auf die Vertretung in
meinde im Prozess, aber doch auch in andern nicht prozessoal
Beziehungen^^. Auch kennt das ältere Recht noch nicht da
fensor oder Svndicus. das heisst den ein für allemal bestellten- 1
Vertreter der Gemeinde, sondern lässt Tiir jeden einzetnei
durch Specialbeschluss der Duovim einen oder mehrere* Cot
führer ernennen '^'] . Indess eine bestimmte Ueberlieferung , ■
eher Form die Reitreibuns: der Gemeindeforderunsen in der frl
Kaiserzeit erfolgte, ist mir nicht bekannt.
6; Patroni, — Die Bestimmung, welche eine Patronatvrah
vorgängigen dessfälligen Decurionenbeschluss verbietet und mit
belegt Jf . 6 f ;, ist nur insofern von einiger Wichtigkeit, als sie die
unwichtige noch leichte Fraee wieder anrest. wem denn eisentlicl
latinischem Staatsrecht es zukam den patronus der Gemeinde zu >
nen? Dem Gemeinderath. wie es scheint, nicht; sonst wäre j
IT9 L. 18 § 13 />. (/e mun. 50, i.
180 L. 10 /). quod etil. 3, i: 1.3 § i D. de bon. pcss, 37, I : /. 5 § 10
ci out riam 43, Si. — Eine merkwürdige Urkunde von Histonium, die am Schh
äer Ahh'indlung vollständig mitgelheilt werden wird , zeigt die Actoren der Sl
Verhandlung einer Grenzstreitigkeit vor einem Schiedsrichter thStig. Hier ist
«anders in der Beziehung von Wichtigkeit, als sie im Text zwar actores Eist*
nennt, in der strenger formulirten Ueberschrift «iber einen einzelnen specieH i
gemachten tictor muniripU Hhtoniensium. Mm sieht, wie die Sache verlief: dieD
nen bestellten regelmässig eine Commissiun, wenn es aber zum Prozess kai
aucrh nur zum Schiedsverfahren, das ad Hmilitudinem iudiciorum rcdigitur, L
rec. q. arb. 4, 8 , so trat einer von ihnen fonuell als Kläger oder Beklagter im
der Gemeinde auf und führte den Prozess unter Unterstützung seiner Collegen.
181; L. 3. i. 6 § I />. quod cui. 3, i.
Stadtrechtb von Salpbnsa dnd Malaga. 453
bt die Nichtigkeit der ohne sein Befragen vorgenommenen Coopta-
I als etwas Besonderes in unserm Stadirecht verfugt worden.
bb heisst es ja ausdrücklich, dass quis cooptat ex decurionum
rsfo ; also ging das Decrcl der Gooptation vorher und beide
H verschiedenen Behörden aus. Es bestätigt sich also vollständig,
p Philippi ^^ in seiner Untersuchung über den Stüdtepatronat schon
Ifgesprochen hat, dass die Gooptation des Patrons keineswegs aus-
tlich vom Ordo ausgeht. Vielmehr geben die ältesten Patronats-
aus der augusteischen Zeit als die cooplirenden Behörden Ralh
Tolksgemeinde an, während die jUnp:eren vorzugsweise den Rath,
oder statt desselben einzeln die Volksgemeinde nennen. Die
\me Erwägung der Verhältnisse führt vielmehr zu dem Resultat
^eooptirendc Behörde die Volksgemeinde zu betrachten. Offenbar
sht zwischen der Uebertragung des Patronats und der Aufnahme in
Patriciat ein enger Parallelismus in den Namen wie in der Sache;
wie die Verleihung des Patricials nichts ist als die Aufnahme in
Bürgerrecht für den NeubUrger und seine Descendenz , so ist die
b Patronats eben auch nur die Ertheilung des Ehrenbürgerrechts für
^ Ehrenbürger und seine Descendenz und mit Recht bezeichnet die
Phe beide Acte mit demselben Ausdruck cooplare, das heisst (vgl.
we) hinzunehmen in die Volksgemeinde. Es ist beides eigentlich
pMlbe Act, der nur dadurch sich unterscheidet, dass der Aufzuneh-
IjBde in dem ersten Fall sein bisheriges Bürgerrecht aufgeben, im
iten es beibehalten will; woraus dann später, als der starke Muni-
;eist in Latium den Salz entwickelt hatte, dass Niemand Bürger
sier Gemeinden sein könne, die rechtliche Beseitigung des Ehren-
irrechts und damit der eigenthümliche Städtepatronat sich ent-
jHe '*^. Hienach kann es wohl keinem Zweifel unterworfen sein,
es rechtlich die Curienversammlung war, die den Patronat vergab;
ich auf gehörige Befragung des Vorsitzenden Beamten. Dass
schon in der ersten Kaiserzeit die directe Betheiligung der
rersammlung wegOel, beweist sowohl die Aenderung der Formel
182) Rhein. Mus. N. F. Bd. 8, besonders S. oH.
183] Wie deutlich die Römer liier sich im Gegensatz zu den Griechen, den ho-
multarum civitatum fühlten, zeigt besonders die interessante Stelle in Ciceros
de für Baibus H. 12.
454
Theodob MomiSEii,
in den Decreten ^^ als auch wenn gleich nur durch Stilli
gen unser Stadtrecht. Es scheint, dass man in der ersten
Comitien zwar für die Wahlen der nothwendigen Gemeinde!
stehen Hess , aber ihnen die Gerichte und überhaupt alle ai
liehen Geschäfte abnahm , in denen Yolksgunst und Yolkshass
heit gefunden hätte sich Luft zu machen (S. 41 1). So stand die
tion des Patrons, da man sie doch weder fallen lassen, m
geradezu dem Senat übertragen wollte , eigentlich in der Luft ,
dieser Unklarheit ist eine ziemlich deutliche Spur erhalten in
sung unseres Stadtrechts : ne quis pairanum publice coaptato.
lieh stand sie natürlich den Decurionen und den diese versami
Beamten zu, die auch wohl die kaiserliche Bestätigung einh(
Doch führt keine Spur dahin, dass man etwa die Beamten als die
lieh cooptirende Behörde betrachtet habe; es blieb vielmehr
wisse Unklarheit in dem ganzen Yerhältniss, wie sie sonst bei
Institutionen nicht leicht begegneL
484) Wenn einige grösstentheils sehr junge Patronatsdecrete die Ni
mit oder gar allein nennen , so ist darauf nicht viel zu geben.'
185) Ifucr. Neap. 4336.
i
Stadtreciite von Salpbnsa und Malaca. 455
IV.
Einzelnes.
A.
Orthographisches und Sprachliches.
Die Urkunden, die uns hier vorliegen, lehren in orthographischer
d ^rachlicher Hinsicht wenig Neues , wie das ihrer Entstehungszeit
dl nicht wohl anders sein kann; was sie lehren würden, wird uber-
fe noch durch die unzulängliche Publication vorlaufig verkümmert.
I stelle hier in Kürze die in dieser Hinsicht bcmerkenswerthesten
ptsachen zusammen, wozu es aber nicht gehört, dass die Urkunden
iehs {M. 56), coicito [M. 56. 57), condicio (S. 23. M. 60; verdorben
conditio M. 51. 56), consaepta (M. 55), coniio {S. 26. M. 59) u.dgl. m.
ireiben.
derunt M. 51 ; praerunt üf. 64 ; praessent M. 64. Man vergleiche das
auf den Bürgerbriefen der Soldaten, die als öffentliche haupt-
städtische Urkunden in orthographischen Dingen Beweis machen,
i so ungemein häufige praest statt praeesL — Dagegen steht
1^ praees M. 64, was zwischen dem praevides der lex agr. und dem
' üblichen praedes eine Mittelform zu sein scheint.
üvom oder dium S. 25. 26. M. 59; reliquom M. 63; servom S. 28;
8uom S. 28; vacuom M. 64. Von uu finde ich kein Beispiel.
cmms M. 54. 55 (2). 56 (2). 57. 64; eiius M. 51. 52. 55 (2). 56.
58 (2). 60. 63. 64 (2). 66 (3). 67 (5); maiiorem M. 59. Diese
Schreibung ist so vorherrschend in der Urkunde von Malaca,
dass man die entgegenstehenden Beispiele wohl auf Rechnung
456 Theoikmi Movbset.
der NachläSdidieit des Gravears oder des Herausgebers
darf: dagegen findet sich keine Spar von ihr in der Ui
von Salpensa — also folgten zu Domitians Zeit zwei rOi
Concipienten öffentlicher Urkunden verschiedenen orll
phischen Regeln. Die Zeagnisse der alten Grammatike
dieser .Schreibung eüug, atiaa mehrfach bedenken, bat S
der lat. Gr. I. ild (s. zosanimon^eslelll. Auf Inschrifl
eüu» und AehnHches häufig, vsl. z. B. meine tiwrr.
p. 131.
legiiumis S. i\: optitmo S. 28; proxumU S. i6 i. 37. 29.
ist am^rekehrt diese Schreibuna beschränkt auf die Uri^unc
Salpensa: die von Malaca schreibt praximwi u. dgl.
rendun Jis J/. 6i 2 . 63: dagegen vendendU J#. 64.
quod, wo wir quol zu schreiben pflegen S. 2 1 . J#. 3 1 . 57 (21
gegen aliut iL 38. 63; quit M. 38 2 . 63. 61: apui 5. it
31 3". 64. 66. aber apttd S. 28 mbr,
conprehensfum J/. 32. 34 2 . 37; inpo^ita S. 23: aber ^ujirtfliifi
33 ^nach dem Facsimile . 64. 63: quodquomque S. 26 fv{
Anm. das. ; impofiium IT. 36.
adgnaius S. 29.
manumisserii S. 28. wie das rubriscbe Gesetz remeisserit, repr
serit schreibt.
parentium S. 2 1 2 .
in contionem M. 59 : in potestatem S. 21 , wo wir den Ablativ s
Vgl. in ierram Italiam esse /. agr, Z. I : in ameiciiiam man
das. Z. 73.
habiturus erit M. 51; restiiutunis erii iL 62 2 .
suffrafßio ferre iL 33. 55, ohne Zweifel Schreibfehler.
iure dicundo praeesse S. 23. 28. iL oi; was die weil übenvi
den Zeugnisse für sich hat meine inscr. Xeap. p. 484\ el
wie man sagt llhiri aere argento auro flando fWiundo (
röm. Mlinzwesen S. 323 .
in libertos — qui — venerit S. 23 ; ex omnium coUegarum sen
qui tum — erii S. 29 ; ii — singuli — nominaio ique — i
— nominato iL 5 1 ; Ilviros qui i. d. praesit iL 54 ; ii custoi
quisque eorum suffragium ferto M. 55 ; eorum qui expleteril 1
Stadtrechte von Salpbnsa und Malaca. i&3
Ueberschrifl; quisquc eorum qui petei M. 59; ab is qui petet M.
üO Ueberschrifl; ut ei qui mercaii erunt — praeden — \%\que ad
qttm ea res perlinebit — possii M. 65. Aeholich C viros quei vi-
ral in der lex repel. Z. 21; eorum nomine quei non aderit das.
Z. 63 ; eis (d. i. ii) faciunlo uii quod rede factum esse volel das.
Z. 66; ea omnia quod factum non erit das. Z. 72; omnium rerum
quod factum non erit ebendaselbst ; curatores uti quod recte
factum esse volet Fronlin. de aquaeduct. 1 29 im Text des quincli-
sehen Gesetzes; Tilius et Mevius Scmpronio dccem dato in /. 9
D. de duoh. reis 45, 2. — Ich weiss nicht, ob die Grammatiker
schon die Regel aufgestellt haben, dass im CurialstiL aber auch
nur in diesem, zu einem pluralen Subjecl ein Zeitwort oder ein
Relativsalz im Singular treten kann, um auszudrücken, dass der
Inhalt des Satzes oder Beisatzes von jedem der mehreren Sub-
jeete vollständig gilt. Die Herausgeber des Repetundengesetzes
und Frontins haben wenigstens aus Unkunde dieser Regel sich
zu Textverderbungen verleiten lassen.
Die Schwankungen und Nachlässigkeiten, die auch im römischen
iaistil nicht selten sind, hier aufzuzahlen wUrde von keinem InteraBse
L Ein paar recht auü'allende Beispiele sind der Wechsel zwischen
5ular und Plural S. 29: Cui tutor non erit — , si iis — videbitur, et
dceps — erit, et pupilli — non emnt, et — postulaverit ; ühnlich M.
dum ne cuiius — rationem habeal — qui — erit quive — fuerint.
Beachtenswerth ist endlich der Gebrauch von communis statt publi-
in uDsern Stadtrechten: pecunia communis {M. 57. 60. 67); tabulae
mmnes {M. 63. 66); rationes communes [M. 67); praedes in commune
tSdpum dare [M, 6Ü. 64) ; in commune ohligari [M. 64) ; dagegen findet
l'tii publicum redigeic (M. 66) , in pubUcum refeire {M. 67) , publicam
Mom agere (JH. 68), ausserdem in dem Kapitel M. 61, das vielleicht
ter überarbeitet ist (oben S. 451 f.), nur publicus. Das alte Schema
jte dem strengen Sprachgebrauch: bona civitatis, bemerkt Ulpian
\b D. de V. s, 50, 16), abusive publica dicta sunt; sola efiim ea publica
t quae populi Romani sunt. Es geht durch das ganze römische Wesen
doppelte Tendenz allen ahhiingigen Gemeinden die römischen Insli-
Uandl. d. K. S. Ge«. <i. WiMcnsrh. HI. 33
Thkodoi Moamx,
1 aufzuprügeo . die römischen Bezeiclinuagen aber ihneo zi
sageo^ man vergleiche die genau correspondirendeii Bezek-hni
. publicum — commune; ciris — municeps; urbs — oppidum (S. iSI A
«malti« — ordo; patres conuripti — decuriones conacriptire; cotu^,
lor — duovir; eentor — quinqueHnalis . und erinnere sich der in
ganten Erzählung Ciceros von der Arroganz der nuirianischeo C
Capua. die 50g<ir ihre Beamten Priiloren. ihren Ralli patres anucr{
nennen gewaji;! Iiabe de lege agr. i, 3i..
B.
Abkürzungen.
Die gewöhnlichen lilterae $ingulare$ m iure ctri/t de legibus et
$äti$, wie I^ohus sie nennt, finden Eich auch in unsem rrkunden
Bemerkenswerthes ist nicht darunter.
Cim homatius: S. 21 und sonst; auch Civitas Romona S. 2!
PI
D.
inre Damno« E«/o: S. 2G. M. 58. 61. 62. 67.
Ett Re: M. 60. 68.
ßolo JAalo oft.
Jhim'taxat: S. 2ä, freilich durch ("onjectur.
Eo Re« EW( lanfam Pccaniam: M. 62.
E Rc E»«c \idebUiir: S. 29. Vgl. Sclitm de Ascirp. (C. /. Gr. l
Ita \t Eis E Re Vublica Videqtte Swa \idebilur ^ oi'roig
avToii in räv äriftoftimp n^uy/mToiv niarnag. rt r^s tdias tfa
und /. agr. Z.78 (nach der richtigen Lesung) : [uti e1 ReE
\idebilur.
Hoc Lege oll.
Iure Dicundo Vraeesl: S. 25. M. 66 und fionst; noch öder I. D.
yiunicipeg Muritctpii; S. 26. Vj^l. Probiis ^3. 8 meiner Ausgali
zahlreiche spanische Inschrillon, /.. ß. Grell. 16i (wo die 1
rung verfehlt ist), Cean-Beriiui<loz p. 273. 278. 293. 301
MdiiciptO ^anu: S. 22; eine sonst in guter Zeit fast unerböi
der Abkürzung mittelst des Anfangs- und des Endbuchst
Paler Vatriae: S. 22. 24.
Stadtreghte von Salpensa und Malaga. 459
QiiM/i Ea lies: M. 67.
QuoMmta: M. 60. 67(2).
tUtbrica in den Ueberschrifteo, ganz wie im Yeroneser Gaius.
Yt De Piano Recfe Legi Possit: M. 51 (2). 63. Der erste Buchstabe,
der sonst \nde aufgelöst wird , ist in unserm Stadtrecht noth-
wendig in \l aufzulösen.
In den Ziffern ist bemerkenswerth, dass die Tafeln durchgängig IUI
und IX, nie IV und Villi schreiben.
C.
Tu t 0 ris op ti 0.
Zu S. 22.
Die tutoris opUo ist bekanntlich ein Vorrecht der Wittwen , die in
Gewalt ihres Mannes gestanden und von ihm testamentarisch das
it sich den Vormund selber zu wählen empfangen hatten ^). Es ent-
ilhier eine doppelle Schwierigkeit, einmal wie unsre Urkunde sie
Männern zuschreiben kann, zweitens warum sie tlberhaupt beson-
genannt wird, während zahllose andere auch auf der Gewalt ru-
le Verhältnisse bloss folgeweise festgestellt werden. Auf das erste
mken giebl es sicher keine andere Antwort , als dass uns hier eine
^hickte oder träge Redaclion vorliegt, die die allgemeine Bestim-
unseres Abschnittes und die nur für Frauen anwendbare ungenau
mder verflocht^). Das zweite Bedenken weiss ich nur zu heben
die Annahme , dass die tutoris optio wie einzelne andere Rechts-
I, z. B. die Klaglosstellung der Verlöbnisse, nicht allgemein latini-
Landrecht war, sondern speciell römisches Stadtrecht. In diesem
war es natürlich, dass man, während im Uebrigen einfach die Fort-
ig der bisher nach latinischem Recht bestandenen Verhältnisse als
;h rechtlicher verordnet ward , für dies erst jetzt den gewesenen
m eröffnete Institut eine besondere Sanction hinzufügte. In der
ist dasselbe von der Art, dass es durchaus nicht als einfache De-
0 Gai. I, iSO — 154.
2! Ganz ähnlich ist S. 29 redigirl, wo der erste AbschniU trotz seiner allge-
tn Fassung sich doch nur auf die Gesrhlechtstntel bezieht.
I
460 ThEODOB MOMMSEIf,
duction aus den FundamentalsSitzen des Rechts erscheint , sondern ak
eine positive Satzung, mag sie nun auf Gesetz, Edict oder, was ai
wahrscheinlichsten, auf Gewohnheit') beruhen ; wie sehr sie den rechir
liehen Principien widerstreitet, zeigt sich am klarsten in der Bescb
#
kung auf die Ehefrauen in der Gewalt, während die rechtlich vollk
men gleichsiehenden Töchter in der Gewalt keinen Wahlvormond
ten können. Otfenbar ist die Wahl Vormundschaft, wie auch Huschke
zeigt, der Anfang zur Sprengung der Geschlechtstutel, welche em
mit deren gesetzlicher Abschaffung unter Claudius. Nun ist es
gewiss, dass schon im sechsten Jahrhundert die Wahlvormund
der Wittwe in Rom bestand^); allein es ist nicht unwahrscheiot
dass ihr Ursprung auch nicht weit über diese Zeit zurückreicht
dass sie nicht zu den in Latium gebilligten römischen Institutionen
hört. Innumerabiles leges, sagt Cicero ®) , de iure civili sunt latae;
Latini voluerunt, adsciverutiL Andere fanden also nicht Aufnahme;
wenn gar, wie es scheint, die römische Wahlvormundschaft gewob
heitsrechtlichen Ursprungs ist, so ist ihre Nichtaufnahme in daslaüi
sehe Recht um so begreiflicher.
D.
Eidesformel.
Zu S. 25. 26. M. 59.
Die Eidesformel, die in unseren Sladtrechlen wesentlich gh
lautend dreimal (S. 25. 26 Af. 59) wiederkehrt, lautet auf iurare
lovem et divom Augustnm et divom Claudium et divom Vespasianum
stum et divom Titum Augustum et genium imperatom Caemris Di
Augusti deosque Petiates quae fieri oporteat se factumm neque advema
facturum scientetn dolo malo, nur dass natürlich die letzten Worte je
dem positiven oder negativen Inhalt des Eides Modificationen eAi
den. Die Formel ist in der Hauptsache nicht neu; wir kennen
3) Recepta est tutoHs optio, sagt Gaius.
4) De priviL Fecett. Hisp. concessis jj. 55.
6} Liv. 39, i9. Schwerlich gehörl Plaulus {Truc. 4, 4, 6) hieher.
6) Pro Balbo 8. 21.
Stadtbechtb vo!f Salpeftsa und Malaca. 461
Ikoo in der Gestalt, die sie in republikanischer Zeit hatte, aus dem
der bantinischen Tafel (zwischen 625 und 636), wo sie (Z. 17.
24) lautet: iouranto per lovem deosque [Penateis sese quae ex hac lege
i apori]ebit facturum neque sese adversum haue legem faclurum scientem
malo ; wie denn auch sonst Jupiter und die Penaten in Eid und Cult
selten neben einander genannt werden ^). Die Kaiserzeit hat denn
billig den Himmlischen die Herren der Erde beigesellt , die Geister
yerstorbenen und vergötterten sowie den Schutzgott des regieren-
Kaisers, wie wir auch wohl im Cult die kaiserlichen Laren uud den
sriichen Genius gepaart finden ^). Der einfache Schwur per genium
ist allbekannt'); die gesammle Eidesformel in derRedaction der
iTzeii kommt hier wohl zuerst zum Vorschein. Wahrscheinlich ist sie
die eine Inschrift von Kerkyra als oqxoc: afßaareiog bezeichnet'^).
|ist nicht ohne Interesse, da sie vermulhlich wenigstens für dieBeam-
ide in der Kaiserzeit überhaupt angewandt ward.
E.
Popularklagen.
Zu S. «6. M. 58. 6«. 6«. 67.
Popularklagen finden in unsern Tafeln sich fünf: gegen den Beam-
der den Amtseid nicht rechtzeitig ableistet (S. 26); gegen den, der
Comitien stört (Af. 88); gegen den, der ohne vorgängige und gehö-
Einwilligung des Gemeinderaths einen Schutzherrn der Gemeinde
(3f. 61); gegen den, der ein stadtisches Gebäude unbefugt nie-
test (M. 62) uüd gegen den, der die Rechnungslegung an die Ge-
le unterlässl oder verhindert (Af. 67)"). Die stehende Formel für
7) iurare per lovem deosque Penates (Cicero acad, pr. 2, 20, 65). Inschriften bei
i 4675. 1677. 1679.
8) Ein magister Lamm Augustorum et genii Cacsaris Augusti auf der spanischen
Irin Orell. 1661, vgl. das. 1659. Dedicationen genio et Laribus (inscr. Ncap, 1970)
^Agetäo Augusti et Laribus patemis (Grell. 1 667), welche Lares patemi nicht verschie-
n sind von dem genius deivi luli eines andern Steins {inscr. Neap. 50 1 4). Vgl. S. 4 1 0. A. 4 6.
9) L. 13 § 6 D. de iureiur. 12, 2. Brisson. de form, 8, 2. 15.
10) C. 1. Gr, 1933. Vgl. den oQXog ßaaiXixog Strabo 12. p. 557.
1 1 ) Zar Vergleichung mag noch dienen , dass nach unsern Stadirechten sowohl
488 Thbodob Mommsek,
die Popularklage ist : ig (der Contra venient) gestertios tot mwdcipü
municipii dare damnas esto , eiusque pecuniae deque ea pecunia
(oder mtmicipi) eins municipü qtn volet cuiqfie per haue legem Ucebit
petitio persecutio esto ; wobei als Klagobject bald eine bestimmte
summe von 10000 >^) (5. 26. M. 58) oder 15000 Sesterzen (M.
baid der einfache {quanti ea res erit tantam pecuniam, M. 62) oder
pelte Werth {quanti ea res erit, tantum et altcrum tantum, M. 67) b<
net ist. Nur das Kapitel 61, das auch sonst mehrfache Abweichi
den Formeln zeigt (S. 457), hat die kürzere Formel : is sestertium XV\
in publicum municipibus municipii Flavii Malacitani dare damnas esto,
das Klagrecht zu prUcisiren. Einmal {M. 58) ist auch beigeftigt: tu
sing\$las, d. h. für jeden einzelnen Gontraventionsfall ^. Die Formel
Popularklage selbst ist bekannt und kommt mit geringen Modifical
mehrfiich vor^^); wie denn auch die Zusammenstellung von agen
die Erbittang eines Vormunds für den Unmündigen (S. 29) als die Einlegung der
rufung von einer obrigkeitlichen Mult an den Gemcinderath (if. 66) jedem aoi
Volke freisteht.
i 2) Dies ist eine sehr oft in derartigen Strafbestimmungen wiederkehrende
So in der Florentiner Bronze (s. die folgende Anm.) für den Fall, wie es scheint»
unbefugten Beerdigung auf Gemeinland, wo auch die Digesten dieselbe Slral
(cetUum auret) festsetzen (/. 3 pr. D, de sep, vioL 47, IS); so in der Klage wegen eil
Verletzung der römischen Wasserleitungen (Frontin. de aq. duct, 97. \%1) oder
Vergehens gegen das die Wasserleitung von Venafrum betreffende Regulativ (Z.
Hcnzen); so in der Klage des Patrons gegen den Freigelassenen wegen unbel
Ladung (Gai. 4, i6) und sonst.
\Z) Ebenso in dem Florentiner Fragment eines Stadtgesetzes (oben S. 395. A. f|
.... in res singulas sestertium decem milia colonis eins coloniae dare damnas esto; in
mamilischen Gesetz p, 264, 3 Lachm. : in res singulas quotienscumque fecerii (vgl
264, 16. 265, f 0); in dem Vcnafrancr Edict (Z. ü9 Henzcn) und dem Senats!
bei Frontin de aquaed. c. 127.
t4) So in der lex lulia municipaUs (Z. f9. 97. t07. 125. t40): is sest^rtim
milia (oder eine andere Summe) populo dare damnas esto eiusque pecuniae quei
petitio esto. In dem mamilischen Gesetz (p. 264, 4 Lachm.): sestertium IV milia ooMi
municipibust^e eis dare damnas esto pecuniaeque qui volet petitio hac lege esto, und nsA*^
her (p. 264, 1 6) : iv sestertium V milia nummum in publicum eorum dbi#^
damnas esto deque ea re curatoris iuris dictio reciperatorumque datio addiülis ,
esto et si is condemnatus erit, eam pecuniam ab eo — exigito eiusqne f^ -■
runiae — partcm dimidiam ei dato cuius unius opera maxime is condemnatus erü, pdf*
tcm dimidiam in publicum redigito; welche letztere Boslimmung Callislratus (/. 3 pr. D
de term. moto 47, 21) so ausdrückt: Lex quinquaginta aureos in publicum dari iubetei
STiDTIBCRTB VOR SaLPEHU L.MI MaLACA. '(ß^
fwtqtd in jQngereQ Gesetzen häufig genug ist"). Wo die InteotioD tautet
F ^tHMÜ earea est, geht dieselbe unzweirelhaft auf das zu Geld ange-
tabgeoe vollständige Interesse, welches die Stadt daran hatte, dass das
Au Dicht niedergerissen oder dass rechtzeitig Heclmung abgelegt ward '").
■ilicb gilt dann auch von diesen fiestimmungen, was Venuleius von
MGchen Stipulationen sagt: In eiusmodi ttipulationibus quae 'quanli res
^ frommionem habent, commodius est certam summam comprehenden,
■feiwi ptemmque diffiaUs probatio est, quanti cuiusque iitteriit, et ad exi-
mht miBimam reducitur "] ; doch wird liiasichllich des ersten Falles, der
Bwütem der bedenklichere ist, der S. 483 dargelegte rechtliche
■nmnenhang diese Unbeslinimtheit heben. — Wichtiger indess ist es
^Frage zu erörtern, wem die betrelFendc Strafäunioiü zufiel; ob der
Ineiode , fUr die geklagt ward , oder dem Ankläger? Nach der jetzt
khl allgemeinen Ansicht behult der Letztere, was er dem Beklagten
■immt'"). Beweise daflJr sucht man vergebens; wohl aber sprechen
it grosser Entschiedenheit innere wie Süssere Gründe dagegen. Die
hge ist anerkannter Massen eine durch Stellvertretung angebrachte, in
li aetionem petilionem ei qui rolet esxe iubH. Ganz Sliiilicli der Senalsbeschluss bei
oolin de aquaed. 117.
tS) So tieissl es Jf. GS, um die mäfilichst vollsllodige Rechlsfolge iii beceich-
■ : Mt {ü nd quem ea res pcrtinebit] de iit rebia agere easque rei petere peneqtti reete
mit. Etwnso Hndel sicli die Formel in dem aquillschcn Kormiilar der Genera IquiUung
S J. qv. m. obl. toli. .1, 39 ; t- tS g I D. de aeeepl. t6, 4) und in dem der Caulioa
iplitis non pett [L i3 D. ralam rem i6. S). Vgl. /. i9. l (78 § i D. de v. i. 60, <6.
'd es sich übrigens wie liier um einrache Popularijlagen liondell, kann genau genom-
■■ Dur von einer actio <lie Rede sein, weder von einer dinglichen Klage [petüio]
Mb TOD einer exlraordinUrcn Beschwerde ipersccutio) ; wesslialb die alleren Gesetze,
E;h freier sind von dem leeren Wortschwall des späteren Curialmlls, hier auch
lie actio nennen oder, wie das der baiiliiiischen Tafel, einfiich sagen : com pe~
quei volet magislralua exaißito.
I e) Vgl. Über den rechtlichen Umfang dos quaitti res est Savigtiy System 5, 1 4 1 fg.,
hNoders S. i53. Es kann keinen Zweifel leiden, dass In unser» wie in allen Füllen,
*lon einem bestimmlen Sachwerlh nicht die Rede sein kann, wie z. B. bei den prS-
OiuheD Stipulationen {l. II D. de stipul. prael. iG, 8 ; '.8 §10. ralam rem 46, 8)
W dem Comproraiss [l. S8 0. de rec. qui arb. 4, 8) die fragliche Formel das Inter-
"^ bezeichnet.
17) L. 11 ät., vgl. f. S )j S dt.
18) Pnchia Inst. II, 0<9 A. Savigny Syst. II, I3<. Walter B. G. §764. Keller
itprozess §91.
^
Ii
Theodor Mohmsek,
welcher das Volk alsÄuflraggeber, derKISgeralsProcarator erscheint'
waram soll es hier anders gehalten werden als bei der gewtthnlicii
gerichtlichen Slell Vertretung, deren Resultate stets dem Auflraggeberi
Gute kommen? Keineswegs darf man dagegen anfuhren, dass nach
Liliscontestation der Kluger als Greditor gilt'"*] und vielleicht sog^
Klage auf seine Rechtsnachfolger vererbt, wena er wahrend des schl
benden Prozesses stirbt^'), denn beides gilt in gleichem Mass vonji
andern Procurator^. Ebenso wenig stösst die Uebertragung der B
täte der Klage vom Kläger auf seinen Mandanten auf formelle Sdn
rigkeiten ; denn so gut wie zum Beispiel der Cognitor und, was hier
sonders zu beachten, der Actor der Sladlgemeinde im eigenen Namen,
mit einer auf ihren Namen gestellten Condemnatio, die Hauptklage erj
die Klage aus dem Judicat aber ihnen verweigert und ihren Handm
gestattet wird"), kann auch, wenn der fur die Btirgerschafl freiwUligi
gende die Gondemnation erlangt hat, der betreffende Gemeindi
die Einziehung der erkannten Summe nach Art des S. 413 anj
Verfahrens bewirken. Spricht sonach der rechtliche Zusammenhll
entschieden dafUr, dass bei Popularklagen die iudicati actio dem Popall
und dessen Kassenbeamten zusteht, so fehlt es auch nicht an ui
19] Dies zeigt eicti ntcbt bloss in der Definition: eam populärem aettomm
mut, quae <uum itu populo tuelur [t. < D. de pop. act. il, S3), als in den recbUieli
Conscquenzen : dass der Klüger wie jeder andere Procuralor nicht wieder einen H
curator beslelien darf, dass die exceptio rei iudkatae nicht bloss gegen den KQf
sondern gegen jeden für den Geschsrtsherrn Auftretenden gehl, dass wem die
ratur, demselben auch die Popularklage versagt ist.
iOj Si ex populari causa debealur, sagt Ulpian {I. ii § l D. de v. ». t
ante Hlis contestationem rede dicetur creditoris loco nou esse, postea esse.
II) So scheint es, denn was hat sonst die Bemerkung für einen Sinn, d
Popularilage nicht übergebe auf den Universalfideiconimissar [t. 1 pr. D. de p
i7, t3}? Auch ist es für einen Fall, für die Klage wegen HinaushUiigens genhriid
GegenslUnde, ausdnicklicb gesagt; isla actio popularis est et heredi simHibutque ~
petit; in heredes aulem non competit, guia poenalis est ('. 5 fj 1 .1 D. de his qui eff. 9, 1]
vgl. Glück 10, 401). Freilich findet sich für einen .indem Fall, die Klage wegen TM
tung eines Freien durch Hinauswerfen, das Gegenlhell (/. 5 § '> eod.). IVihrrtrlininM
ist nee an der letzten Slctle inlerpolirt.
S!) C. Th. t, 13, I. Zimmern Prozess § löS.
Ü3} Aclar [uninersitalis] procuraloris (ehemals stand cogniloHs, Keller
S. 386} partibus fungilur el iudieali actio ei ex edicto non dalur (f. 6 § 3 D.
cuiute. univ. 3, 4).
Stadtbechtb von Salpshsa ufiD Malaca. 466
len Beweisen für die Richtigkeit dieser Annahme. Wenn „derjenige,
reine Popularklage angestellt hat, nicht gilt als um ihren Betrag bc-
diert"**), so vermag ich wenigstens in diesen Worten nur dann einen
ID zu Boden , wenn der Betrag eben nicht dem Kläger zu Gute kam.
Ifenso ist auch darauf Gewicht zu legen, dass in den gesetzlichen For*
Ia die Entrichtung bei den Popularklagen stets auf den Populus bezo-
ll wird*^) ; ist das wirklich populo dare oder in publicum dare, wenn man
aus dem Volke zahlt? Endlich heisst es in der ältesten Ur-
, die eine solche oder doch eine sehr ähnliche Klage aufführt, in
Gesetz der bantinischen Tafel (gegeben zwischen 625 und 636 der
t) Z. 9 fg. : eam pequniam quei volet magistratus exsigito. Sei postulabil
petet, pr{aetor) recuperaiores — dato iubetoque eum (d. h. den Be-
lgien} sei ita pariai condumnari popul{o) , facitoque ioudicetur. Sei con-
■infiii [erit, quantei condemnatus etil, pracde^] ad q[uae8torem) urb{a'
|b] det out bona eiuft poplice possideantur facito. Diese Klage ist aller-
Igg keine eigentliche actio popularis, da nur Magistrate als Kläger auf-
beten befugt sind ; aus der Thatsache aber, dass ein beliebiger Beam-
» die Klage durchführt, die Condemnation aber dann auf das Volk
Kogen ^ und von einem andern Beamten als dem Kläger die Execu-
D zu Gunsten des Aerars bewirkt wird, dürfte wohl unbedingt folgen,
K das gleiche Verfahren nicht minder gilt, wenn jeder beliebige Bür-
^als Klager auftritt, da nicht abzusehen ist, inwiefern die Beamten-
blitai hier einen Unterschied machen kann^^). — Schliesslich mag
[ — _ _
[ S4) Qui habet has actiones, non intellegüur esse locupletior (/. 7 § I D. de pop.
47, S3).
f 5) Sie sind oben S. 462 verzeichnet; sestertios — populo {municipibus, colonis)
Hl publicum dare damnas esto kehrt in allen wieder ; eben wie bei der gewöhnlichen
ertretungsklage (Gai. 4, 86).
S6) Es scheint übrigens, als dies Gesetz abgefasst ward, die Condemnation
direct auf den Namen des Auftraggebers erfolgt zu sein. Folgt daraus, dass das
Recht das dominium litis des prozessualischen Stellvertreters nicht kannte?
17) Selbst das sacramentum im Legisactionenprozess gehört hieher, da dies, wie
bh zeigen wird (S. 468), nach den Grundsätzen der Popularklage behandelt ward, be-
iMb'ch aber nicht dem Kläger zu Gute kam, sondern dem Staat. Wahrscheinlich war
s prozessualische Vertretung des Volkes, die natürlich so alt ist wie das römische
leht selbst (Gai. 4, 82), überhaupt in ältester Zeit nur dem Beamten oder dem sonst
fkommenden gestattet, nicht unbedingt jedem Bürger. Darauf führt auch das silische
setz {Fest, v, publica pondera p. 246 M,) und die sog. lex de inferüs v. 5. 6 (p. 83
466 Thbodob Mommseh,
Qoch darauf faingewiesen werden , dass der alte Salz, bei den Po|
klagen jedem ex populo, aber auch nur dem Bürger das procdratorii
Klagrecht einzuräumen^), auch in unsem Stadtrechten aaerkannt
indem sie dasselbe nur dem Municeps des betreffenden Municipiom
statten. Gewissen Municipes indess war dies Recht dai*ch unser
entzogen ; vielleicht denselben, denen auch das römische StadI
Popularklagen untersagte , nämlich den von der Procuratur aui
senen Individuen.
F.
Cautionen pr a e dib u 8 pr a e d iis q u e.
Zu M. 60. 63. 64. 65.
Cautionen erscheinen in unsem Stadtrechten zwei: die der
liehen Kassenbeamten, die schon bei der Wahl Caution stellen
communem sakam fore (M. 60) und die der Pächter von Gemeini
len und der Uebemehmer von Gemeindebauten für ihre Yerpl
ex hcato canduclo {M. 63 — 65). Beide Cautionen erfolgen in der
förmlichen römischen Weise praedibiis praediwquef d. h. wörtlich „di
Garanten und Garantien*'^; eine Form, die bis weit in die
hinein sich erhielt, im Digestenrecht aber verschwunden ist^.
die dessHilligen Bestimmungen unserer Stadlrechle durchaus denen
römischen Rechts gleichstehen, wird hier in Hinsicht auf die r
Bürgschanicistung mit bestimmten Worten gesagt; ausdrücklich S|
das Stadtrecht der Forderung der Stadtgemeinde aus der Bürgf
Icistung gleiche Kraft zu wie derjenigen des römischen Staats gegen'
seinem Aerar haftpflichtigen Personen und Grundstücke: ii eaqiii\
commune municipum — ilem obligaü obligalaque sunto, uli ii eave
28) In popularibwt actionibus quis quasi unus ex pojmlo agit (L 43 §li^-i
proc. 3, 3).
J9) Beide Wörter stammen von praevidere, wie die Form praevidts der <. 4
Z. 46. 47 darthut.
30) Zwar heisst es in /. 6 § 7 D. comm. div 1 0, 3; Si damtn infecti in soHdian fm
dilms caveris; allein das ist noth wendig falsch, denn dem Privatmann werden niefif«
des gestellt ^S. 468). In der That hat die Florentiner Handschrift nicht praedüms, M
dem praedus, das ist praediis.
Stadtrschte von Salpbhsa cnd Malaga. 467
ohtigati obtigatave essent, si aput eos qui Romae aerario praessent
— facti eaque — obligata — essent {M. 64) ; und ebenso aus-
iklich weist dasselbe den Genieindebeamten an bei dem Verkauf
Stlrger und Pfänder zu verfahren , wie es in Rom bei den Vorste-
i des Aerars geschehe (M. 64). Es werden daher hier noch mehr
9m andern Fallen die Nachrichten über das Recht von Malaca und
|r das von Rom unbedenklich neben einander benutzt werden dürfen.
f Tragen wir zunächst, worin die EigenthUmlichkeit der unter dem
der praedes praediaque zusammengcfassten Sicherheitsbestellung
Unterscheidung von andern Formen der Yerbttrgung und Ver-
liegt, so dürfte als ihr charakteristisches Moment wohl unbe-
;h bezeichnet werden ihre Publicität und, was sich daran an-
ihre Befreiung von jeglicher Form, die sonst für Privatgeschäfte
abrieben ist. Wie der Kauf vom Staate , wie der mit dem Staat
iDgene Pachtvertrag die vollen Wirkungen der Mancipation und
ition bat und dennoch rechtlich an keine Form gebunden ist, wie
lapt das Requisit des formellen Geschäfts, die Autorisirung durch
l^laat in irgend einer Weise , bei den mit dem Staate selbst abge-
loaaenen Geschäften überall durch dessen Intervention ersetzt wird
^ ersetzt werden muss, wenn nicht der Staat durch seine eigenen
gebunden sein soll : so ist auch Bürgschaft und Verpfandung
m Staat überall und unbedingt von allen Formalien befreit. Dass
in der That die praedes praediaque nur dem Staat, nicht einem Pri-
gestellt werden können, wird von Juristen und Grammatikern
ich und mit grössler Bestimmtheit ausgesprochen**) und bestätigt
vollkommen dadurch, dass trotz der ungemein häufigen Erwähnung
Jr Geschäfte sie doch immer nur in Beziehung auf den Staat vor-
m. Wenn sie auch Privaten offen gestanden hätten, so würden
einzelne Erwähnungen davon fehlen noch dürften unsere Rechts-
81) Praedia dicta itein ut praedes a jtraestandoy quod ea pignore data publice
^impis fdem praestant (Varro de /. L, 5, 40). — ?raes qui a magistratu inter-
^■Atf, in publicum ut praes siet; a quo et quom respondet, dicit: praes (Varro
71). — Praes est is qui populo se obligat intrrrogatusque a magistratu si praes
§k respondet: praes (Fest, ep, p.t^Z M.). Vgl. Fest. ep. v. manceps /). iSI, wo das
\trtare populo quod promviit gleichfalls hervorgehoben wird. — Qui mercatur a
pulo, praediator appellatur (Gai. 9, 64).
468 Theodor Mommsen,
bUcher in den Lehren von der Bürgschaft und dem Pfandrecht
schweigen ; was dagegen ganz in der Ordnung ist , wenn sie aus
seihen Grunde sie übergingen, weshalb sie von dem Kauf der agri
storii und von den censorischen Locationen schweigen. Eine Ai
scheinen allerdings die praedes litis vindiciarum zu machen , weh
dem ältesten Eigenthumsprocess von dem Besitzer gestellt werdi
Ablieferung der Sache an den Kläger im Fall der Yerurtheilung;
man vergisst dabei, dass in diesem Fall das formelle Prozessobjectj
Sacramentum) dem Staate zu&el, also genau genommen es el
Volk war, das durch einen seiner Bürger die Klage erhob,
auch mit Recht ihm durch praedes cavirt ward. Ganz ähnlich wii
viel später im Repetundenprocess, der nicht aus dem CriminaK
aus dem Civilverfahren und zwar zunächst aus der legis actio
sich entwickelt hat, formell das römische Volk als der Kläger bei
und seinem Quästor Zahlung geleistet, eventuell ihm die praedm
oder die Einweisung ertheilt, obwohl materiell die Condemnatioa^
türlich den Verletzten zu Gute kommt. — Dass femer für die
der praedes praediaque es besondere Formen nicht gab, lässt sich
falls zunächst nur negativ erweisen, indem eben nirgends
Formalien dafür angegeben werden^}. Allein mehr als dieses Ai
aus dem Stillschweigen wird den einsichtigen Juristen die Beol
überzeugen, dass die Stellung der Praedes und Praedia, wie ii
sonst erfolgt sein mag, jedenfalls diejenigen Gesetze verletzte,
älteste Civilrecht für BUrgschafli und Verprandung unter Prival
32) Huschke (io Richters Jahrb. Bd. \0, S. 605; Nexum S. 54) erklärt
pflichlung des Praes, deren wesentlich publicistisclien Charakter er übrigens
erkannt hat, für eine reine verborum obligatio, weil Varro und Festus bei ihm
eben glücklichen Etymologien des Worts einer Frage des Magistrats an den Bu
denken. Dass eine solche üblich war, versteht sich ; ihre rechtliche Nothwi
folgt aus jenen Angaben der Grammatiker keineswegs. Auch wäre dann weder
sehen, warum man den praes nicht einfach als Sponsor behandelt haben sollte,
überhaupt ein ausreichender Unterschied zwischen beiden Instituten zu findeo,
scharfer Gegensatz doch sehr deutlich z. B. bei Plautus (Menaechm, 593 Ritsdd)
vortritt. — Noch weniger darf, wie Rudorff (thor. Gesetz S. <22) will, die Um
des Bürgen als das entscheidende Moment bei dieser Obligation angenommen
da sich vielmehr zeigen wird , dass der Bürge auch öfter nicht unterschrieb (A. 31
der Grundsatz des spätesten Rechts , dass unter gewissen Umständen aus der Gm
die Stipulatio vermuthet wird (§ 3 /. de fideiuss. 3, 20) gehört nun erst gar nicht hl
Stadtrechte voh Salpensa und Malaca. 469
!ii>rttchliche Nonnen festhiell. Wie weit die Obligation des Praes
der Sponsio sich entfernt, zeigen unsere Stadtrechte sehr deutlich.
Sponsio setzt bekanntlich eioe streng formelle und der des Bürgen
ihaus gleichartige Hauptobligation voraus; in unsem Stadtrechten
sgeD tritt die Hauptobligation , für die Sicherheil bestellt wird , ganz
lea Hintergrund und wird nicht einmal in die Form der Stipulation
iBidet. Es kann kaum einen Zweifel leiden, dass, wenn für die Obli-
des Praes überhaupt formelle Bestellung erfordert worden wäre,
Behandlung nicht zugelassen, sondern dem Verhaltniss auch
tollen Formalcharakler der Correalobligation aufgeprägt haben
Wo möglich noch entschiedener zeigt sich dasselbe bei der
ung. Mit welcher Strenge der Grundsatz : ein dingliches Recht
entstehen zu lassen, wo der Gläubiger Eigenthum oder doch
erwarb, im Recht der republikanischen Zeit festgehalten ward,
em bekannt; andrerseits ist es aber vollkommen klar, dass an
pi praedium mbsigtiatum weder durch Pigous noch durch Fiducia^),
(dem durch die blosse ,, Verzeichnung'* der Staat ein dingliches Recht
lui) , also das Recht der Hypothek hier bereits seit ältester Zeit be-
id. Gab man also den Grundgedanken des dinglichen Rechts ein-
^freis, so konnte das Geschäft unmöglich ein formales sein; man
M die Autorisalion dazu vielmehr in dem Legalcharakter des-
sen suchen , das heissl in der dabei stattfindenden Mitwirkung des
■istrals. — Demnach muss das Geschäft als vollständig und die Obli*
als begründet gelten, so wie diese Mitwirkung des Magistrats er-
ist oder nach dem üblichen Ausdrucke, sowie der Beamte die Bür-
und Pfänder ,, angenommen hat'' {accepii). Damit ist es sehr wohl
inbar, dass regelmässig eine Eintragung in die öffentlichen Bücher
d und die Einschreibung der Bürgen und Pßinder in dieselben
übliche Begründungs-, sowie die Tilgung darin als die übliche
»form der Bürgen- und Pfandobligation angesehen ward.
Wenden wir uns zu den einzelnen Bestimmungen, welche über
Cautionsform in unsern Stadtrechten vorliegen , so ist es zunächst
[ 33) Die Hypothese, dass die Sicherlieilsbestellung durch Bürgen (!) und Pfönder
den Formen der Fiducia staUgefunden habe (Walter R. 6. § 587), wttre besser un-
iossert geblieben.
i70 Theodob MomiSBN,
nichts Neues , dass über den Umfang der Caution durchaus das Ei
sen (arbitratus) des Magistrats entscheidet, bei dem sie geleistet
so dass er die Zahl und Beschaffenheit der zu stellenden Billiget
PfUnder bestimmen, die ihm unsicher scheinenden zurttckweii
Obligation nach Gutdünken formuliren kann ohne in Rttcksiclit
Staat anders beschränkt zu sein als durch administrative Normen
in Rücksicht auf den Cautionspflichtigen anders als durch die
nen Schulzmittel, welche die Verfassung gegen Missbrauch der
gewalt gewährt. Der Sicherheitsmittel aber kennt unser Stadti
praedes, praedia, cognitores.
1. Praedes. Dass jede gerichtliche Satisdation in erster Linii
Burgen zu erbringen sei , ist ein bekannter Rechtssatz ^ , an dim\
das praedia torische Recht festhält {M. 60). Doch ist auch diese
heit iusofern eine dingliche, als die Bürgen ansässige Leute
34) So hoisst es z. B. in dem puteolanischen Gontract (unten A. IS):
praediaque subsignaio duumvirum arbUratu, Ebenso /. agr, 1.13: arb{iirati^ pii
satis supsignato, vgl. das. 7i, 83. Vgl. auch Gell. 6(7;, 19; Cic. in Verr, f, 5i,
praecUbus et praediis populo cautum est; si non putas c au tum, tu pnutcfm
bona quo8 voles immittes. Ganz ebenso heisst es in unserm Stadtrecht JIT. 60 : ij
re ÜB praedibus minus cautum esse videbitur. Das spätere Recht entscheidet in
raien durch ein Schiedsgericht (/. 9. 1 0 D. qui satisd. 2, 8 ; /. S 1>. a qmb. anMÜL
35) So z. B. schrieb Tiberius einmal vor, dass vom Aerar auf Gi
bis zum halben Werth credilirt werden solle (Tac. ann. 6, 17); oflenbar eine
regel für den einzelnen Fall. Es ist der administrative Charakter dieser Yoi
aber überhaupt festzuhalten für die folgende Auseinandersetzung: alle hier
genden Regeln sind mehr Verwaitungs- als legale Normen. Zum Beispiel kann
bezweifelt werden, dass wenn ein Beamter einen nicht grundsSssigfn Bürgen
ranten annahm, er vielleicht einer MuH sich aussetzte, die Garantie aber gültig
36) Practoriac satisdationcs , sagt Ulpian (/. 7 D. de stip. pract. 46, 5),
desiderant pro se intervenientium et neque pignoribus quis neque pecuniae vei
argenti depositione in vicem satLsdationis fungitur,
37) Ausdrücklich ausgesprochen ist dieser allerdings schon durch die
der adsidui oder locuplctes im älteren Recht so gut wie bewiesene Satz wohl nur
schol. Bob. in or. pro Flacco p. 244 OrelL: ut qui pro mancipe vectigtdkmi
iuam interponeret, hco pigneris praedia sua rei publicae obligaret. Deutliche
davon enthalten indess auch die Bruchstücke der lex agraria, worin nicht bloN
den Cautionen die VerpHindung von Grundstücken stets in erster Linie erscheint (t^
84. iOO, vgl. Z. 46), sondern auch ausdrücklich verordnet ist, dass es freisteheo
das praedium pro patrito redemptum gleich dem patritum selbst pro praedt zo
Signiren (Z. 28, nach Huschkes richtiger Auflösung , Richters Jahrb. Bd. 40 S.
Stadtbeghte vor Salpensa und Malaga. 471
die ihnen zuständigen Grandstttcke in vollem römischem Eigen-
i stehen*^ und dem Beamten ausdrücklich declaiirt werden müssen
MÜa Mubdere iubiignare obligare) ^. Sind diese Bürgen gehörig der
eimle gegeben und vom Magistrat angenommen ^) , so geht nun,
die Bedingung, worauf die Bürgschaft lautet, überhaupt eintritt, die
louide nicht an den Hauptschuldner, sondern unmittelbar an den
m^) ; ja es geht dies so weit, dass sogar der Hauptschuldner, wenn
IJU ond der Magistrat ihn zulässt, selber als Praes haften kann^^).
erkliri sich nur durch diese Annahme, wie in dem Baucontract von Puteoli
!8 zuerst heissen kann : qui redemerit praedes dato praediaque suhsignato; dann
Zahlung versprochen wird, ti6ft praedia satis subsignata erunt, ohne dass
Niar pTüides gedacht wird; endlich am Schluss nur eine Anzahl praedes, keine
^ sich verzeichnet finden. Danach ist denn auch bei der gewöhnlichen Formel
tlo cavere praedihus praediisque (Liv. 22, 60. Cic. Verr, I, 5i, Mt) nicht an die
erordentliche Gaution durch praedia zu denken , die unser StadtreCht vorschreibt,
lern an die gewöhnliche der praedes, die deren praedia zugleich mit ergreift.
38) Cic. pro Place, 3S, 79: quaero sintne ista praedia censui censendo, haheant
mUf smi necne situ mancipii, subsignari apud aerarium aut apud censorem possint,
I eehoL Bob. p. 244.
39) Diesen vollständigen Ausdruck , der die mündliche (subdere) wie die schrift-
I Anzeige {subsignare) der YcrpHindung einschüesst, braucht unser Stadtrecht
|3. 64). Subesse setzt Cicero ähnlich {Verr, I, 55, iki: D. BruH praedia suberanij.
mghore findet sich sehr häufig: subsignatwn didtur quod ab aUquo subscHptum est;
)vpUres subsignationis verbo pro adscriptione uti solebafU (Paul. /. 39 pr, 1), de v, s,
16); vgl. Cic. de L agr. 3, 2, 9. Hergenommen ist die Bezeichnung ohne Zweirel
Itay dass die Namen der praedes, wie der puteolanische Contract zeigt, am Schluss
iments, das den Inhalt der Bürgschaft feststellte, verzeichnet, also subnollrt
10) In commune dati Af. 60 (vgl. Varro: in publicum praedem esse, oben A. 3i, and
li Fest. V. quadrantal p. 258 : praedia in publicum dare); accepii M. 60. 63.
41) Am klarsten zeigt sich dies im Eigenthumsprozess, wo der KlSger, wenn er
hatte und der Beklagte die Sache dennoch zurückhielt , gar gegen diesen nicht
I konnte, sondern nur gegen die praedes litis et vindiciarum (Gai. 4, \ 6. 94). Aber
fiMMMt ist es ofienbar, dass das praedes dare der Zahlung vollständig gleichsteht
IdflD Schuldner befreit, vgl. namentlich lex repet. v. 56, lex agr. Z. 47. 84, ferner
IB, 58; Gell. 6(7), i9; Cic. pro Rab. Post. 4, 8. U, 37. — Nichtjuristen mögen
um sich an dieser für uns befremdlichen Behandlung des BürgschaltverhSlt*
^ nicht allzusehr zu stossen, daran erinnert werden, dass nach römischem Land-
et aoeh dir Privatbvrgc durchaus wie der Schuldner und in erster Linie haftet.
49) In einer Bauverdingung, die die Duovirn von Puteofi im J. Roms 649 ab-
>(088en' {inscr. Neap, 2458 = OrelL 3697), heisst es in den Bedingengen : qui rede-
472 Theodob Mommsbn,
Wenn nun aber zur Rechts Verfolgung gegen den Praes geschritteo wä
so geschieht dies nicht, wie nian meinen möchte, durch Anrufung
Gerichte und Erwirkung der Execution , sondern der Gläubiger vi
staltet sofort den Verkauf des Praes selbst mit seiner gesammten
mochte sie zur Zeit des Contractabschlusses schon von ihm
oder später erst erworben sein. Es ist dies eine Nachricht von
grössten Wichtigkeit ; nichts minder als ein unmittelbares Zeugniss
die Natur und die Folgen der alten publicistischen Obligation,
obligatio praedis wie das Damnationslegat und das Nexum in sich
,,Wer verurthcilt war und ohne den Spruch zu erfüllen dreissij
hatte verstreichen lassen, ferner wessen Leistungspflicht von Ai
feststand, also regelmassig der Schuldner, wofern er nicht Zeoj
die Ruckzahlung hatte, unterlag dem Executionsverfahreo 'i
Handanlegung*, indem ihn der Klüger packte wo er ihn fand oi
vor Gericht stellte, nicht um sich zu vertheidigen, sondern um diel
erkannte Schuld zu erfüllen. Trat weder Erfüllung noch VertretuDg
so sprach der König den Schuldner dem Gläubiger so zu, dass er
abführen und halten konnte gleich einem Sciaven. Waren alsdann
zig Tage verstrichen und während derselben der Schuldner dreimal
dem Markt ausgestellt und ausgerufen worden, ob Jemand sich
erbarme, und war dies alles ohne Erfolg geblieben, so hallen die
biger das Recht den Schuldner zu tödlen und sich in seine Lei(
theilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als
in die Fremde zu verkaufen^**)/* So stand die Rechtsfolge in R(
dem ältesten Schuldrcchl, das wir kennen; es ist von hohem Inl
merit praedes dato praediaque subsignato; sodann ist am Schluss bemerkt: C,
(?./". HS • MD; idem praes. Q, Fußcius Q. f. (folgen drei andere Namen). Gaioii
sius ist oflcnbar der redcmptor, der den Bau für 4 500 Sesterzen übernomiMil
Wenn er bezeichnet wird als ^, zugleich Pracs'^ so kann das nur besagen, dail
den Fall, wo wegen nicht gehörig ausgeführten Baus die Gemeinde sich an die
httit, mit haftungspflichtig sein wollte. Als Ilauptschuldner war er demnach
tungspflichtig oder haftete er vielmehr wohl ex locato conducto, aber nicht m
Strenge, die für die Praedes galt. Wie gründlich verschieden die VerpflichlODIJ
Praes von der des Sponsor ist, zeigt sich hier recht klar.
i3) Meine röm. Gesch. i, 105. Huschke das Nexum S. 71 und sonst,
hat auch längst mit richtigem Blick erkannt, was jetzt sich rnllrrtUhilig .t(Mlifigt.
die Verpflichtung des Praes nothwendig dieselben Folgen haben mnsste vm.^^
(Richters Jahrb. Bd. 10 S. 605). ^
Stadtbechte von Salpensa und Malaca. 473
lit diejenige zu vergleichen, die unsere Stadtrecbte gegen den Praes
reien lassen. Der Kern ist identisch; die beiden entscheidenden
se, dass jede publicistische Schuld nicht zum Process führte, sondern
>rt zur Execution , und dass die letztere bestand in einem Verkauf
; Schuldners mit Habe und Gut, sind im prädiatorischen und im
Olflarelrecht gleichmassig anerkannt. Wenn aber diese Uebereinstim-
Dg nur Rechtssatzc bestätigt, über die unbefangene Forschor auch
her sich nicht getäuscht haben, so lernen wir aus den Abweichungen
1^ beiden Proceduren etwas ganz Neues kennen , das ültosto und
fßgüe Schuldrecht nämlicli , wie es vor dem gemilderten der zwölf
pk bestand. Das prädiatorische Recht weiss von keiner Yerpflich-
gdes Klägers die Execution gerichtlich zu vollstrecken, von keiner
gUchkeit durch einen Vindex dieselbe abzuwenden , von keiner be-
deren Addiction durch den Magistrat, von keiner sechzigtUgigen
idenfrisL sondern lässt mit Beseitigung aller dieser Mittelstufen sofort
der constatirten Obligation das Verkaufsrecht entstehen. Wir lernen
r zuerst, dass es einmal in fernster Zeit ein Schuldrecht gab, welches
Gemeindeforderungen sicli bis in eine verhältnissmüssig sehr späte
t behauptet hat, wonach jeder süumige Schuldner, wenn es dem
lubiger gefiel, ohne Weiteres Sciave desselben ward. Damit ver-
tan erscheint dann freilich selbst das harte Zwölflafelrecht mensch-
I und mild. Natürlich ist die Entwickelung von jenem zu diesem
hi weiter im Einzelnen zu verfolgen ; es ist nicht nothwendig anzu-
kunen, dass alle jene oben bezeichneten Milderungen erst durch die
icemvirn eingeführt worden sind ; es ist vielmehr nicht unwahrschein-
i, dass als jenes älteste Schuldrecht ausschliesslich bestand, es noch
keine klagbaren Privatforderungen gab und dass, als die Klagbarkeit
Privatforderung möglich ward, man wenigstens sofort eine gericht-
Constatirung derselben, das heissl die manus inieclio in iure von
Gläubiger forderte. Indess dies zu verfolgen ist hier nicht der Ort;
4ü aber dürfen wir uns freuen, wenn in so überraschenderweise aus
h) spätesten Provinzialrecht plötzlich in die ältesten Zustände Roms
Lichtstrahl fällt.
Der Gemeinde also steht es zu wegen einer jeden Forderung, die
ht gehörig befriedigt wird, den Praes zu verkaufen. Indess geschieht
6 unter einer Milderung , die dem prädiatorischen Recht eigenthüm-
ibhandl. d. K. S. Ges. d. \Vi»»euüch. III. 34
474 Theodoi MomisBN,
lieh ist. Der Verkauf soll nach unserm Stadtreeht zunächst lege
toria erfolgen , oder , wie es auch bezeichnet wird , unter der Ri
norm , die die römischen Präfecten des Aerar e lege praediatarw p
bus vendundis aufstellen würden; erst wenn sich unter diesen Bedii
gen kein Käufer ßndet, soll in vacuam zu verkaufen gestattet sein
lex praediatoria ist die über Realisirung der für Gemeindeschuide
stellten Sicherheiten erlassene Ordnung , ohne Zweifei ein eigener
über erlassener Volksschluss^), formell zu vergleichen der bekannt
municipalis. Nach Vorschrift dieses Gesetzes muss der Verkauf e lege
diatoria mit für den Verkauften günstigen, für den Käufer lästige
dingungen verbunden gewesen sein, während der Verkauf tu tu
die Abwesenheit dieser lästigen Bedingungen bezeichnet. Es wir
deutlich, was es bisher freilich nicht sein konnte, was als Beweii \
zerrütteten Finanzen von dem nachmaligen Kaiser Claudius e
wird^): so bedrängt sei seine Lage gewesen, dass er, cum eUi
aerario fidem liberare nan possei (d. h. da er Praes war und nicht erf
in vacuum lege praedtatoria venalis pependerit (d h. sein Name fSiKt
angeschlagen war) sub edicto praefectorum (des Aerars). Ihn an«
Gut wollte Niemand unter den gewöhnlichen Bedingungen^ 6ßi
diatorischen Rechts kaufen; weshalb es zu dem Verkauf m vacmm
— Schwieriger ist es zu sagen , welche Begünstigungen denn d
deutliche Verkauf lege praediatoria für den Praes in sich schloss.
auch hierüber giebt eine bisher nicht verständliche Stelle ^^) Aufsc
44) Dies zeigt sich besonders deutlich Gai. i, ^8: Lege introducta est j
capto vekit lege XII tabularum item lege praediatoria data est pignoris oapiA
canis vectigaHum publicorum populi Romani adveraus eos qui aliqua lege veetigak
rent. In der Handschrift ist hier zwar nur ^ * ♦ "^ turia gelesen worden , es leid
wohl keinen Zweifel, dass pdiatoria stand. Lex praediatoria steht auch Suet. d
ius praediatoiium Cic. pro Balb. 20, 45 (daraus Val. Max. 8, 4 8, 4); ein ftift
praediatoribtis im Edict des Stadtprätors wird ermähnt /. 54 />. de iure dot t3,
45) Suet. Claud. 9.
46) Der scheinbare Widerspruch, dass der Verkauf in vacuum bald aag
wird als lege praediatona erfolgt, bald der Verkauf lege praediatoria ihm enige
setzt wird , erledigt sich hienach leicht.
47) Cic. in Verr, 4, 54. 55, besonders § 4 42. Zum richtigen Verständni«
vielfach missverstandenen Stelle ist festzuhalten , dass in bonis jn-aedibus prm
vendendis sich auf den ersten Entrepreneur bezieht, so dass bona vendere dei
ihn zu eroflhcndon Concurs wegen der Klage locati conducti bezeichuet, praedes p
Stadtrechte von Salmnsa cnd Malaga. 4T5
i^üior, so berichlel sie, habe einen öffentlichen Bau dem Unterneh-
als ungenügend bezeichnet , deshalb einen neuen Licitationstermin
Drdaet and dem zweiten Unternehmer die Zahlung auf den ersten
nriesen ^ ; alles dies wird bezeichnet als bona praedes praediaque
TB. Es kann dies wohl nur so aufgefasst werden , dass die Ge*
de das ihr zustehende Recht den Bürgen des ersten Unternehmers
^Mrkaufen in einer Weise ausübte, durch die ihr Cessionar zwar
kcb das Vermögen des verkauften Bürgen erwarb, namentlich Ei-
lUmer der von dem Bürgen zum Unterpfand bestellten Grundstücke
W« auch ohne dass er den Besitz durch Tradition oder sonst er-
ÄJ, durch die aber dennoch zugleich dem Bürgen ein Weg eröffnet
lea definitiven Verlust seiner Habe abzuwenden. Dieser doppelte
& ward erreicht, indem die Gemeinde die ihr schuldige Leistung
I Lieitation einem zweiten Unternehmer übertrug und an Zahlungsstatt
n anwies wegen seiner Forderung sich als Cessionar der Gemeinde
in ersten Unternehmer und dessen Praedes zu halten^. Fand sich
zweiter Unternehmer, wie in Claudius Fall, so war das ein Beweis,
die Geschäftsleute dem betreffenden Praes keinen Credit mehr zu
a geneigt waren und es blieb dann nichts übrig als die Einleitung
lewöhnlichen Concurses durch die einfache venditio bonorum; dies ist
iTerkaufen in vacuom, von dem unser Stadtrecht spricht. Fand sich
gen ein zweiter Unternehmer, so kam dieser hinsichtlich der
tdfitücke der Praedes des ersten genau in die Lage des fiduciari-
midere das Verkaufen der GaraDtcn. Ganz Uhnlich sagt die /. o^r. Z. 46: manceps
Mm praediaqtLe soluti sunto (vgl. Z. 48). Das folgende: praedibus et praediis po--
flotiAim est geht dagegen auf den zweiten Entrepreneur, der natürlich wiederum
irbeit machen musste.
14) a. a. 0. .^6, 4 46: pecunia praesens solvetur. Vgl. /. agr. t. li.
(9) Dies konnte nicht anders sein, denn der Verkauf durch das Volk muss nicht
Br als das Testament Eigcnthum auch ohne Tradition sofort übertragen und aus
elben Grunde : beide Acte sind legislatorischer Natur.
50) Belehrend ist die Vergleichung des Verfahrens gegen den mit der Strassen-
ening säumigen Hausbesitzer l. lul. mun. Z. 32 fg. Der Magistrat verdingt die Pfla-
ig und lässt für den Betrag den Hausbesitzer ins öffenUiche Schuldbuch einschrei-
pHMta pecunia eam viam locaverit, tantae pecuniae eum quaestor in tabutas pubU-
vuniae factae referendum curato). Die Einklagung des nomen factum mit Zuschlag
Of erfolgt nach dreissig Tagen, jedoch nicht durch den Quästor, sondern durch
welchem die Arbeit verdungen worden war.
34*
p •
178
Tiiio»o« HonsEK.
naedes oder der Haopt£chiikliier die Garattie becriuffen ,
aoge^beoen Werlh und die erforderlicben Quaülütfo haUea.
freilidi den GaranleD nicht ohne weiteres eeglaabl werden : v
die QOtfaweDdige Ermillelung erfolgte, war bisher aichl bekanoL
lehreo aasere Stadtrechle, däss die Garaoteo, oalürlich aar in de^
wo die behaupteten Ergeoschaftea nichl gericbtsDotonsch waren,
VorhaDdeaäeio durch ..EuDdeo" darzulhua hatlea; sie lehrea ]
dass aocb diese Koodeo der Gemeiode ballelen gleich deo
wie sich verstehl nicbl wie diese überhaupl im Fall der Nichtk
sondern im Fall ihre Kundschafl sieh ah Talsch erwies '«t ijuU et
iftuie co^torvt facti erunt ita ntm trit . :Vn Analogien für den Nl
wie U\r die Sache*^ fehlt es nicht; eine sichere Spur
habe ich anderweitig nicht gefunden ^^.
C.
Slellvertretangsrecht des Praes und des Socias.
Zn U. 65.
Unser« Stadlrechte verfügen, dass aus einem mit der SladtgeMI
gültig abgeschlossenen Kauf Bechlsfolge gewährt werden soll,
bloss dem Küufer s^bsl, sondern auch dessen Praes, Socius,
und weo es sonst angehl [M. 65). — Die erste Bestimmung i
eine Lücke unserer üeborliefcrune. Dass der Praes , wenn er I
Verbürgten eiDgetreten ist und den Staat befriedigt hat. fur deS
griff auf den Verbürgten nicht bloss auf die gemeine Mandatkl
gewiesen sein konnte, sondern ihm in irgend einer ausgeze«!
Weise zu seiner Entschüdigung verholfon ward, konnte nicht bei
werden i gestattete doch selbst dem Privatbürgen das älteste
S5) Cic. Ferr. B, 65, 1 67. 1 6B : hoe btrit m omna cofunfu^et u< fw R
noMf tstei ntrjve tognAorm toeupletem daret, — m crueem toüerttmr. in C4L
Aoc auetore et eognitore hunao« sttUenliae. Petron. nU, 9t ; nc mea quidttn n
ab offitinso reeepätcm, nüi nolorem dediattm. Vgl. die Wörterbücher.
ri6] Alfinnatora, sagt Ulpian [L J g 3 Ü. tic fidei. tut. H, 7) jQ Dcxiehuug
Klage aus der VormiindschafV cum idmteos e$ie tutora afflrmaverint, fiiititut-
lumnent. Vgl, S. (IS. A. (37 und l. 13 pr. D. de mmor. l, i.
57) Vietl«ic)il gehört hieber l. agr. Z, 53 profiubilur cognito
Stadtbechtb von Salpbnsa dkd RIalaca. 470
Ipun er nach geleisteter Zahlung sechs Monate vergeblich auf Ersatz
pper Auslagen gewartet hatte, den Hauplschuldner pro iudicata zu be-
^Mleln und im kürzesten Execulivprozess den doppelten Betrag der
lleisteten Zahlung beizutreiben ^. Allein über die Rechtsform, die für
|pi Praes die actio depensi des Sponsor vertrat, war nichts überliefert.
|v lernen wir nun, dass der Praes alle Klagen , die der von ihm ver-
IH^gte Mann hätte erheben können , gleich als wäre er sein Erbe ge-
n, anzustellen befugt war. Sucht man eine juristische Formulirung
en Satz, so liegt am nächsten, dass derjenige, für den der Praes
ten war, als ipso facto in Concurs gerathen angesehen ward und
Praes als sein bonorum emptor^ so dass der Grundsatz zur An-
dung kam: bonorum emptor ficto se hercde agit"^). Eines weiteren
hweises der Einfachheit und Passlichkeit dieser Auffassung wird es
Pohl nicht bedürfen.
Nicht minder neu und merkwürdig ist es , dass statt des Käufers
ilbal auch dem Socius desselben gleiche Rechtsfolge gewährt werden
>ll. Es widerspricht dieser Satz, allgemein gefasst wie er hier auftritt,
atschieden der rechtlichen Consequenz und der allgemein herrscheu-
BD*') und wohlbcgründeten Meinung, welche aus den Rechtsgeschäften
B8 einzelnen Socius eben nur diesem activ und passiv das Klagrecht
IMtattel, aus Gesellschaflsforderungen und Gesellschaftsschulden aber
Btiv und passiv nur Klagen auf die Quote zulässt. Ist die letzte Regel
isch in der wünschenswerthen Bestimmtheit und Allgemeinheit in un-
In Quellen nicht ausgesprochen^'), so wird sie doch, um. von der
Lalogie abzusehen, auch direct erwiesen durch die Ausnahmsbestim-
■Qgen hinsichtlich der Banquiersocietät. Für diese ist verordnet, das9
f 51
58) Gai. 3, 427. 4, 22. 25.
it 59) Gai. i, 35.
60) Vgl. z. B. Glück Erläut. 4 5, 461 ; Unterholzner SchuldenverbSltnisse i, i05;
r«|0cbke Erwerbsgesellschafl S. 77 fg.; Mühlenbruch Pandekten § 44 8.
64) L. 4 pr, de exerc. act. 4 4, 4 vgl. /. 3 eod.; /. 44 § 4 D. de aed. erf. 2 4, 4
^weisen wohl, dass aus Gesellschaftsschulden jeder Gesellschafter nur auf seine Quote
klangt werden kapp ; aber die Belegstellen , die man für den umgekehrten Satz, dass
tis Gesellschaflsforderungen der Gesellschafter nur auf seine Quote klagen dürfe, an-
Hlühreo pflegt, wie /. 74. 82 D. pro soc. 4 7, 2, sind reine Nothcitate. Viel eher
bnnte man für das Gegentheil Cic. pro Rose. com. 47, 52. 53 anfuhren; indess ist es
och nicht sicher, dass Fannius im Recht war.
480 Theodob Momses.
jeder SocieUlr jede Forderang ganz geltend machen **) nnd jede
ganz zu erfiillen angehalten werden könne**). Sonach bleibt nidits
als die socii des Stadtrechts auf eine gewisse Klasse der Societln
beschränken. Dies ist auch wenigstens nicht völlig willkflrlich ; deam
der Hauptschaldner in anserm Fall ein Unteroehmer öffentlicher
beiten ist. die bekanntlich sehr häufig an corporative SocietUet
Accord gegeben wurden, so war es begreiflich, dass dem R<
diese vorschwebten, als er den Socii gleiches Klagrecht einräumte,
ist zwar auch flir die Societälen, die juristische Personen sind, von
solchen Klagrecht nichts überliefert. Allein hier ist es nicht aoflall
als dass zahlreiche Forderungen der Gemeinde von jedem Bürger!
tend gemacht werden konnten; vielmehr, da wir über die Art der
tretung dieser Societ^ten vollständig im Dunkeln sind , und doch ii
eine Vertretung nothwenüig stattgefunden haben muss, ist es eine
schenswerthe Ausfüllung dieser Lücke in unserer Rechlsüberliefc
dass, wie wir nun erfahren, bei juristischen Socictäten präsumtiv ji
Socielär wenigstens das active Klagrecht besass.
^
Zwangsweise Wiederherstellung städtischer Gebäude.
Zu J/. 62.
Dies Kapitel ergänzt in den uns sonst überlieferten Bestimmi
über Erhaltung und Wiederherstellung von Privatgebäuden eine wt
liehe Lücke. Der hosidianische Senatsbeschluss (zwischen 41 und'
n. Chr.) und die darauf fortbauende Legislation verordneten , zuerst
Italien, sodann auch für die Provinzen, dass Gebäude weder zum Abi
verkauft noch mit daraus gelösten Baustücken Handel und überhai
Verkehr durch Verkauf, Vermächlniss, Schenkung und so weiter
ben werden dürfe ^). Wegen Exemtion von dieser Bestimmung wand*'
62) L. tl pr, D, de p<kL 2, 44: constitutum est, ut solidum alter (socius
tarius) petere possit.
63) Ad Herenn. 2, 4 3, 49 als Beispiel eines gewohnheitsrechtlich aufgekomoMM
Satzes: id quod anjrntario tulcris expensum, ab socio eius recte repetere possis,
64) Der hosidianische Senatsbeschluss (s. den berichtigten Text desselben in
Stadtbechtb von Salpknsa und Malaga. 481
ho sich an den Senat der Hauptstadt^; ob er in allen Fällen ange-
legen werden musste und nicht wenigstens in geringeren Sachen die
hnicipalsenate eximiren konnten, steht dahin. Im Fall des Zuwider-
^delns soll der Veräusserer die Sache verlieren ohne den Preis zu
ikdten, der Erwerber die Sache zwar behalten, aber den Preis ver-
l^pelt an das Aerar zahlen. — Dieser Vorschrift ist unsere Bestim-
||Bg eng verwandt, aber dennoch mit ihr keineswegs identisch. Sie
viel weiter, insofern der hosidianische Beschluss nur das Nieder-
auf Speculation verbietet, dagegen den Umbau dem Eigenthttmer
iklich gestattet^, unser Stadtrecht dagegen überhaupt das Ab-
eines Gebäudes untersagt, mag dies geschehen von dem Spe-,
iten, der auf Abbruch gekauft hat, oder vom EigenthUmer zum Be-
des Neubaues; jedoch ist, wie billig, im letztem Fall das Abbrechen
ittei, wenn der Neubau innerhalb einer massigen Frist (von einem
r) vollendet ist. Dagegen ist die Bestimmung des Stadtrechts andrer-
wieder enger, indem sie nicht den Abbruch eines jeden Gebäudes
klersagt, sondern nur des in der Stadt oder den Vorstädten gelege-
IBD^ und sich nur bezieht auf Abdecken oder gänzliches Niederreissen
epigraph. Analekt. 27, Berichte d. sächs. Ges. 4 852 S. 272) stellt den Grundgedanken
P^radermassen hin : si quis negoHa7idi ccmsa emisset quod aedificium, ut diruendo plus
weret quam quanti emisset; woran man insofern streng festhielt, als man beständig
gegen diejenigen totalen oder partiellen Zerstörungen einschritt, die mit einer Ver-
»rung verbunden waren. Ueber die allmählichen Ausdehnungen des Senatsbe-
;es, namentlich auf diejenigen Legate, die eine partielle Zerstörung des Gebäu-
nach sich gezogen haben würden, und die Erstreckung desselben auf die Provin-
vgl. Bachofen ausgew. Lehren des röm. CivUrechts S. 4 04 fg., wo das Princip in-
nicht scharf genug gefasst ist.
65) Das beweist das volusianische Senatusconsult vom J. 56 (Analekten a. a. 0.).
66) Der Senat erklärt dominis nihil cofisUtui, qui rerum suarum possessores futuri
ohne dass ein Eigenthumsübergang eintritt) aliquas partes earum mutaverintj dum
^ negotiationis causa id factum sit (S. C. Hosid. Z. 4 7). Ebenso hinsichtlich einzelner
^istöcke (/. 4 4 § 3. U /). de leg. L 30).
67) In oppido municipii quacque ei oppido conUnentia aedifida erunt, sagt unser
^tz; vgl. /. lul. mun. (Z. 20, vgl. 56): m urbem Romam propiuive urbem Romam
•99iis M, ubei continente habitabUm. Das« turhs ood oppidum, i,BiDg" und „Werk",
(enUich gebraucht den vom MauerriDg umschlosseneu Raum bezeichnen, ist bekannt
f39 § 6. 7 Z>. de v. s. 50, 4 6; Forcellini u. d. W.). — Dagegen sprachen das hosi-
mische und das volusianische Senatusconsult ausdrücklich von domuwn villarurnque
inae und domum villamve diruere.
482 Theodor !^l(Miii8Eir.
des Gebäudes, nicht auch auf die W^nahme einzelner Bai
Hinsicbtlich der Exemtion wendet man sich wie dort an den rOmii
hier an den Municipalsenat. Das Zuwiderhandeln wird nicht wie das
das hosidianische Senatusconsuit mit einer dem Kaufpreis gleichen
ßir die Contra venienten, deren dort regelmässig zwei sind,
bloss mit einer Interessenkiage gegen denjenigen, der das
niedergerissen, bedroht. — Wenn sonach hier deutlich sich zeigt,
in der römischen Gesetzgebung zwei verwandle, aber dennoch
lieh verschiedene Principien hinsichtlich des Niederreissens
biluden galten, indem theils jede mit Eigenthumsverandernng
dene Minderung der Gebüude , theils überhaupt das Niederreisi
Nichtwiederaufbauen untersagt war, so erhalten nun erst die
mungen der Rechtsquellen , welche der letzleren Kategorie an{
ihr rechtes Licht. Es ist das Princip, dass jeder Eigenthtlmer
stadiischen Gebäudes verpflichtet sei dasselbe weder niedei
noch es einsttirzen zu lassen ohne es wieder aufzubauen, wohl ai
unsem Rechtsquellen anerkannt, jedoch mit Ausnahme einer einzig
sehr späten Constitution^ nicht eigentlich als allgemeine Vorschri
sondern als eine durch die Localsatzungcn der einzelnen Gemeii
regulirte Bestimmung, eben wie unsere Tafeln sie zeigen — sehr vi
ständig, denn der Gegenstand war in der That rein local und erfonkd
zahlreiche örtliche Modificationen. Ausdrücklich wird in dieser
hung verwiesen auf die lex civitatis^^), auf die für Niederre issung
Gebäudes einzuholende Einwilligung der Gemeindebeamten ^*);
68) Man vergleiche das aedificium deUgere destruere dcfnoliendumve cware
Gesetzes mil dem detrahere subducere marmora et columncu, domum partemve
vendere der hosidianischon Gesetzgebung (z. B. L i\ § 9 D. de leg. /. 30; L iS
damno mf. 39, 2). Indess unterlag die Veräusserung einzelner Baustücke aus dMll
bäude dem hosidianischen Verbot in seiner ursprünglichen Fassung noch Diclil»
dern ward erst darch einen Senatsbeschluss vom J. 4 22 darunter gealellt (/. 41
D. de leg. I. 30).
69) L. 8 C. de aedif. priv. 8, 10 vom J. 377. Allenfalls kann man aacki
Schiussworle von i. I €, de aed. priv. 8, 10 hieherziehen.
70) St secmdmn legem civitatis, rescribirt Diocletian (/. k C, de iure reip- Hi H|
res publica cuku memiiiisti ruina coHapsis aedipcOs tuis distraxit aream, nihil cmtf k
ius legis tenorem rector provinciae fieri patietur. Dasselbe beweist die in der Mißfi^
Anmerkung angeführte Verordnung.
II) An in totum, antwortet Severus Alexander (/. 3 C. de aedif* prie. %, ll)t'
Stadtuch» von Salfensa und Malaga. 483
kaiserlicheii Provinzial - oder Stadtvorsteher (die pramdes und cura-
f) angewiesen werden die Eigenthttmer der Bauplätze zum Wieder*
Ifbao der in Trümmern liegenden Gebäude anzuhalten^, so geschieht
Irii dies ohne Zweifel krafl der ihnen obliegenden Pflicht für die rechte
■Ddhabung der Gemeindeverfassungen innerhalb ihrer Sprengel zu sor-
kn. Die rechtliche Folge gegen den säumigen Eigenthümcr ist, dass
k Gemeinde das Gebäude selbst auf Kosten des Eigenthümers wieder-
llen, und weon dieser innerhalb einer gewissen Frist nicht Kosten
Zinsen erstattet, dasselbe auf seine Rechnung zum Verkauf bringen
^. Man verfuhr also ähnlich, wie wenn ein Hauseigen thümer sich
htHch der ihm obliegenden Strassenpflasterung säumig bezeigte ^')
ein Entrepreneur von öffentlichen Bauten nicht gehörig seine Schul-
it that^^). Erscheint diese Behandlung der Sache nicht thunHch, so
nte vermuthlich die Gemeinde auch einem Dritten unter Verpflichtung
br Errichtung des Gebäudes den Bauplatz zum Eigenthum überlassen;
hnlich wie ja jeder Pfandgläubiger neben seinem Verkaufsrecht ein
lentuelles Recht des Eigenthumszuschlags hat^^<. — Dass auch in den
iiM domus licuerit non eandem faciem in civitate restüuere, sed in hortum Converter e,
X Ol hoc consensu tunc magistratuum non prohibentium, item vicinorum factum $it, prae-
ki frohaHs his quae in oppido frequenter in eodem genmre controversiarum servata sunt
Ecognita statuet. Einige Ordnungen untersagten also den gänzlichen Abbruch eines
*a in der Stadt überhaupt {in totum) ; andere gestatteten ihn, wenn die Gemeinde-
ten und Nachbaren einwilligten.
' 72) Wegen des Provinzialstalthalters vgl. ausser den beiden eben angeführten
brordoungen noch /. 7 D. de off, praes, 4,17, wegen des Curator /. 46 pr, D. de
73) So schildert das Verfahren die genaue Angabe in /. 46 § \ D. de damno inf,
^ S ; dass der Verkauf für Rechnung des Eigenthümers erfolgte, der etwanige lieber-
hoss also diesem und nicht der Gemeinde zu Gute kam, bedarf wohl keines Be-
Üses. Andere Angaben , zum Beispiel das competens remedium, daf der Statthalter
ibh /. 7 Z>. de off, praes, gegen den säumigen Eigenthümer ergreift; der Eigenthams-
thut, der in Folge des Einsturzes des Gebäudes den Eigenthümer treffen kann (L tt
^ C. de adm. tut, 3, 37); der Verkauf des Grundstückes durch die Gemeinde (/. i ^
CiL, 8. A. 70) sind in diesem Zusammenhang aufzufassen.
74) Lex luL mun. Z. 20 %; (A; 50). ^ •
75) Cic. Verr. 4, 54, 144; s. S. 475.
76) Unsere Rechtsquellen schweigen hiervon; wohl aber heisst es bei Sueton '\
9p, 8 : vacuas areas (in der Hauptstadt) occupare et aedificare si possessores cessarent
ieumque permisit (vgl. Victor Caes. 9, 8). Dies ist schwerlich als dauernde und allge-
484 Theodor Momiisbii,
spanischen Städten in dieser Weise verfahren ward, unierliegt ke
gegründeten Zweifel ; die Klage auf quanti ea res est oder auf das li
esse (s. oben S. 463) wird vielmehr erst dann recht erklftrlich, auci
Voraussetzung, dass die Gemeinde anstatt des säumigen EigeDthtti
den Bau auf eigene Kosten vollendet hatte.
/.
Schiedesspruch von Histonium.
Die oben S. 452 A. 1 80 erwähnte in den Trümmern einer römiai
Villa bei dem heutigen Campomarino im Gebiet des alten Histonium ge
dene Inschrift lautet nach der Abschrift des zuverlässigen Caraba (J
Nap. nuova seria 1853 p. 180), zu welcher Gamicci einige Bo
tigungcn, nach wiederholter Vergleichung des Steins durch L. Mar
sani, mitgetheilt hat (ebend. 1854 p. 79), folgendermassen :
C. Helvidius Priscus arbiter | ex conpromisso inter Q. | Tillinm I
5 lum procuratojrem Tilli Sassi et M. Paquium Aulanium | acte
municipi Histoniensium | utrisque praesentibus iuratus sen
tiam I dixit in ea verba, q(uae) inf(ra) s(cripta) s(unt). ]
Cum libellus vetus ab actoribus Histoniensium | prolatus sit, q
4 0 desideraverat Tillius | Sassius exhiberi, et in eo scriptum
rit I eorum locorum , de quibus agitur, fa|ctam determinatio
per Q. Coelium Galjlum M. lunio Silano L. Norbano Balbo |
15 Vni k(alendas) Maias inier P. Vaccium Vitulum | auctorem
stoniensium fundi Heriani{ci et Titu[r]ia[m Fjlaccillam prOH
rem Til|li Sassi fundi Vellani a(ctum) e(sse) in re praesenti
controversia finium ita, ul utrisque | dominis tum fundorum p
meine Norm zu betrachten ; in der im Text angegebenen Beschränkung aber ein
cupationsrecht unter Controle der Gemeindebehörden zuzulassen hat kein Beden
— Von dem eigenthümlichen Occupationsrecht , das dem Miteigenthümer, der
erforderlichen Umbau für sich und seine Mitbesitzer beschaffl, durch ein Sem
consult unter Marc Aurel und ein Edict Hadrians eingeräumt ward , reden I. 51
D. pro 80C. 47, t; /. 4. 5 C. de aedif. priv. S, 4 0. — Die Darstellung dieser VaiUlti
bei Bachofen a. a. 0. S. 223 fg., namentlich die Anknüpfung derselben an das tOD
Aurel eingeführte stillschweigende Pfandrecht zu Gunsten des auf die Wiederhei
lang eines Gebäudes verwandten Darlehns halte ich für durchaus verfehlt.
Stadtbechte vor Salpensa und Malaga. 485
sentibus | Gallus Icrminaret, ut primum palam | figeret a quercuso
(pedes circa ondec|iin abesset autem palas a fossa, neque | ap-
paret, quot pedes scripti essent | propter vetustatem iibelli in-
terrapti | in ea parte, in qua numerus pedum | scri[p]tus videturss
fuisse), inter fosjsam autem et palum iter commun[e] | esset,
cuius proprietas soli Yacci Vituli esset | ; ex eo palo e regionc
ad fraxinum notatam pal|um fixum esse a Gallo; et ab eo palo30
e regione ad | supercilium ultimi lacus Serrani in partem sini-
sterio|[re]m erectam palum ab eodem Gallo | ^)
S coMPRomsso Caraba — 4 baqvivm Car. — 6 vtrisqve Car»; * la voce vtbis-
i divisa tra ü verso 5 c< 6 vtrisq.* Garrucci, wcts ich nicht verstehe — 8 hi-
iBifSiBVB Car. — 4 6 titvm lacgillvm Car., TITV lA laggillam March,; titv-
rLAGGiLLAM Gartucci richtig — 4 7 vellaniae March. ; viixaniae Car. ; villani
vermuthet unkundig Garrucci — 21 figeret ifarcA. , erigbeet Garr, — 86
ITVS der Stein — J7 coiimvnem der Stein — 32 in kleinerer Schrift auf der Ein-
ng geschrieben; u brectam palvm fehlt bei Car. in der Lücke. Die Fortsetzung
auf einem andern Stein gestanden haben.
• Es liegt hier uns vor eine schiedsrichterliche Sentenz in einer
l^scheidesache zwischen der Commune Histonium und einem Privat-
lo, sehr verwandt dem bekannten Schiedesspruch , den über die
r
Isverhältnisse der Gemeinden der Stadt Genua und des Dorfs der
ier Commissarien dos römischen Senats im J. 637 der Stadt ab-
^) und einer ahnlichen im J. 193 n. Chr. von dem kaiserlichen
len L. Novius Rufus zwischen der Dorfschaft am lavarensischen
and einem Privatmann gefällten Sentenz, welche auf einem Stein
rragona erhalten ist (S. 487). Die Zeit ist in dem erhaltenen
ück der Urkunde nicht angegeben; da einerseits die Namen noch
eise der besseren Zeit an sich tragen, anderseits in derselben ein
Dient aus dem J. 1 9 n. Chr. schon ein libellus velus genannt wird,
^ der fundarms Vellanus in der Zwischenzeit vom J. 1 9 bis auf die
I des Schiedsspruchs mehrfach den Besitzer gewechselt hatte ^, mag
* 77) Di6 Construction ist ziemlich verwickelt: von ewn — prolaius $U $t — scrip-
fiierii hängen die Infinitive factam definitionefn — actum esse — fixum esse ab,
< ^ga €si Z. n die Conjunctive erigeret und commune esset. Pedes circa — videtur
br ist Z^schenvermerk über die Lücke in der Urkunde.
78) Oren. 3f24.
79) Das zeigt der Ausdruck proauctor Z. 45; vgl. Marini po^. dipl. n. 89: sicvt
U8 Thbom>r VomsEs.
lenfT-iBdenBericiiLd. sächs.Ges. 1852 S. 273, — eine den vodS
an Gruter nutsecheilten Text hie nnd da berichtigende Abschrifi
den habe. Ansserdem giebt Florez Etp. «ayr. 24. 238 fg. einzeli
arten des Steins nach einer Abschrift des Doctor Foguet. Gnite
bezeiehne ich G, den IViriser P, den Florezischen F.
Imp. t;^aes. P. Helvio | Pertinace princip e j senalus palre
5 COS. II : Q. Sosio Falcone C. lulio Eruc[i] o Claro o
idus Febrnarias | sententiam. quam tulit j L. Novio;
leg atos Augusli pr o j pr aetore] v ir c.larissimiu
• |> compaganos riJTi Lavarensis et Val eriani Faventinam
scriptam et proposilam pr idie non as j Novembr es) in
i nfra s cripta .
Rofns leg atos' com consilio collocutos j decretum ex til
tavit
f5 Coogrnens est intenlio mea qua'm | Tsum testatus proxiBie,
mentis | [ab utraque] parte prolatis. re i [nspecta, de qa
me acto m, esL de [ nspectio ita c . . |
[q]ui in priva ....
S KSTDCIC G 3 PATME F. PATU P, PATE G ~ i. 5 Q. SOSIO- O08- I
IL- ein« Lo. mM P, cos- u q. sosio- riLcoNS- c- ivuo- pivcr eitgt (pivc
— « PP F < 0 TILAKESSK G P, VlLk'lRESSIS F — ET- L- VAL P 119
— LEG- C C C \ G, LEGO CCC P — 13 ILLIA G II D5C1VE.\S P. I^IGI^'ES
Folgende fehlt j^tzt auf dem Stein — 15 ...\s pio\dl4E G — 17
PACTTESTDE P. . . . P VT- MEAC-n- E5TD G — 18 3($FECTIO P —
PIITI G.
Die Lage des pagui riri LaiareiMS näher zu bestimmen man
an einer senauen Ansähe des Fundortes: an Lavara. das in Luf
elwa in der Gegend der Tajomündung*^ lag. dürfte schwerlich 2
Len sein, aus so weiter Ferne auch Antonius Augustinus, durch d
Stein nach Tarragona gekommen zu sein scheint, sein Museum
chert hat.
90 Piol. t, 3, 7.
Berichtiizunüen.
S. 3Td. Z. 107 si 15 eVve muDioeps: Wiif Verbey^tTuriy von Hu.<chL'e, der gegfi**^
meinen Auflöyurfj>ver;iuch zuriu-htehme.
S. 383. Z. f 80 sehr, is itait Ld.
Z. 193 »ehr, cognitores.
S. 107. Z. 43 r. u. *chr. in dem.
f*.
T
'4
Stadtrbchti vox Salpensa vkb Malaca. 489
NACHTRAG.
ie BrODzetafeln von Malaga, die unsere Kunde der latinischen und
ttelbar der römischen Stadtverfassung und ihres Gemeinderechts in
irealicher Weise ergänzen und berichtigen , liegen nun seit fast einem
ire in den Abhandlungen unsrer Gesellschaft dem deutschen und dem
deutscher Forschimg theilnehmenden ausländischen Publicum vor.
t' dem- Erscheinen dieses Heftes sind dem deutschen Borausgeber
als genaue Coliationeft, (heils. im Ganzen gut gemachte Papierab-
Icke der Tafeln zugegangeti , durch welche er sich in den Stand ge-
zt findet, an die Stelle des unzulänglichen Textes, welcher jener frühe-
i Veröffentlichung zuGiunde lag, einen kritisch gesicherten zu setzen.
3 Verpflichtung, diesen dem Publicum vorzulegen , ist nicht abhängig
n der Grösse oder Geringfügigkeit des aus dieser Textrevision resul-
raden materiellen Gewinnes ; wenn daher gleich hier bemerkt wird,
SS derselbe, in dem vorliegenden Falle sehr unbedeutend ist , so ge-
hiebt es nur, um denen, die für diese Urkunden sich interessiren, die
dannehmlichkeit getäuschter Erwartungen zu mindern, nicht um die
iederhelte Veröffentlichung des freilich nur wenig gebesserten , aber
och jetzt durchaus beglaubigten Textes zu entschuldigen.
Die mir zu Gebote stehenden Hulfsmittel waren
1) ein von dem ersten Herausgeber der Tafeln, Hrn. Berlanga, un-
term 1 6. Juli 1 855 der K. Preussischen Akademie der Wissen-
Schäften übersendeter und von derselben mir zur Benutzung ge-
statteter Papierabdruck derselben;
^^•Ddl. U. k. S. Ges. d. Wisscuscli. IIL 35
490 TüBODÖR MOHMSSV . -^^
2) ein zugleich von demselben überschickfes Exemplar seiner Ab-
bandlung, in dem der Text der Stadtrechle mit den Origioalei
collationirt und mehrfach berichtigt ist;
3) eine von dem gelehrten holländiscbea Arzt, Hrn. Cals Bosse-
maker veranstaltete Textcollation. Herr Cats Bussemaker, an da
ich während seines Aufenthalts in Madrid durch Vermittelui|
eines gemeinschafllichen Freundes mich mit der Bitle wandle,
mir wo möglich eine Collation der Bronzen von Malaga zu m^
schaflen, liess durch diese Bitte sich bestimmen, nach Malagas
reisen und dort die Vergleichung selbst mit musterhafter Soi
vorzunehmen. Ich kann nicht unterlassen, meinem halben La
mann und halben Fachgonossen hier noch einmal öfTenllich
zu danken , dass er bei dieser Gelegenheit in so schöner Weii
den engen Bund der echten Forschung, und der Wissenschaftlidk-
keit auf allen Gebieten betbätigt und damit dem Empfänger oock
mehr und Besseres gewahrt hat als die werthvolle Gabe selbst
Nach diesem Material ist theils ein Abdruck veranstaltet, (ler#
beiden Tafeln so weit genau darstellt, als dies ohne Facsimilirung o)(i('
lieh ist (s. Tafeln I. II), theils eine neue Revision des Textes, wonnwi>
früher die aufgelösten Abkürzungen in ( ), die ergänzten oder ve^besse^
ten Buchstaben in [ ] eingeschlossen sind, übrigens auch die ColuDoe^
und Zeilenabtheilung durch {| und | angegeben ist. In den Varianten sial
ausser den emendirten Lesungen der Tafeln^ die sämmtlicbeo Abwet-
chungen des gedruckten Textes von Berlanga (Berl.), ferner, so weit
nöthig schien , die Lesungen der neuen Berlangaschen Collation (Bj
die des Hrn. Cats Bussemaker (C) angegeben worden.
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Stadtrechte von SALPteKSA ind Makaca. 491
LEGIS
MUNICIPII FLAVII SALPENSANI
PARS.
[Rubrica. Ut magistratus civitatem RomaDam consequantur.] roi.i
I] [Qui llvir aedilis quaestor ex hac lege factus erit, cives
Romani sunto, cum post anniim magistratu] abierint, cum parcn-
tibus coniugibusque [a]c liberi[s] , qui le^itumis nupiis quaejsiti in
potestatem parentium fuer[i]nt, item nepptibus ac neptibus filio]
nat[is natabujs, qui quaeque in potestate parentium fuorint; dum
ne plures c(ives) R(omani) | sint, qua[m] quod ex h(ac) l(ege) ma-
gistratus creäfe oportet.
R'ubrica). Ut qui civitat(em) Roman(am) consequantur, maneanl in 5
eorundem m(ancipi)o ro(anu) | potestate. |
II. Qui quaeque ex h(ac) l(ego) [exve] cdicto imp(eratoris) Caesaris
Aug(usti) Yespäsiani imp(eratorfs)ve Tili | Caesaris Aug(usti) aut
impferatoris) Caesaris Aug(usti) Domitiani p(atris) p(atriae) civita-
tem Roman(am) |'consecutus consecuta erit, is ea in eins, qui c(ivis)
R(omaiius) b(ac) l(ege) factus erit, potestate | manu manicipio, cuius 40
esse deberet, si [civitale] mutatus | mutata non esset, esto idque
ius tutoris optandi habeto, quod | haberet, si a cive Romano ortus
orta neq(ue) cLvitate mutatus mu|tata esset.
l f bac liberi t fuerunt 3 natalis 4 qua 7 quaeve BefL 8 exve ex
'^ 9 man erwartet est erit, aber die Worte exve edicto bis p. p. scheinen vielmehr
^^^ !i^achtrag 1 0 civilate Romaoa mutatus
35*
492 Theodor* MoirasiBN,
coi.i R(ubrica). Ut qui c(ivitateni) R(oinanain) consequentur, iuraliber-
torum retineaDt.
XXIII. Qui qiiaeve h(ac) l(ege) exve edicto imp(eratoris) Caes(ari!|
Vesp(asiani) Aug(usti) imp(eratoris)ve Titi Caes(aris) Vespasianfl
45 Au(gusli) |aut iinp(era(or]s) Caes(aris) Domitiani Aug(usti)c(iviti-
tem) R(omanam) consecutus consecuta erit, is in | libertos libe^
tasve suos suas paternos paternas , qui quae in c(ivi(a(em) R[o-
manam) non | venerit, deque bonis eorum earum et is, qui
libertatis causa inposita | sunt, idem ius eademque condicio esta
quae esset, si civitale mulat[u]s | mutat[a] non esset.
R(ubrica). De praefecto imp(eratoris) Caesaris Domitt
Aug(usli). I
20 XXIIII. Si eius municipi decuriones conscriplivemunicipesveimpferalon
Caesar[i] Domitian(o) | Aug(usto) p(atri) p(atriae) Ilviratum cm
iDuni noraine municipum eiu8 municipi de|tuler[i]nt, impfeil-
tor)[q]ue Domitidn[us] Caesa[r] Aug(ustus) p(a(er) p(atriae' m
Ilviratum recepent | et loco sua praefectum' quem esse iiis$eii^
is pra^fectus eo [i]u[r]e estOt.quö | esset» si eum IIvir(uiD) vM
(l(icundo) ex h(ac) .l(ege) solum .creari oportuii^set isque ex h(K7
ts K^g®) sol"s I II vir i(ure) d(icundo) crealus eistet« . .
R(ubrica). De iure praef(ecli) qui a Ilvir(o) relictus sil.
XXV. Ex IIviriÄ qui in eo municipio i(ure) d(icundo) p(raeeril;, flW
poslQa ex eo municipio proficiscetur I neque eo jjje in id awi-
cip[i]um esse se reditürumarbitr*abifur;qil\sm-[praefectua)ma>i'
cipi non minorem quam annorum XXXV ex | decurionibus c*
30 scriplisque relinquere volet, facilo ut is iuret per | lovenul
divom Aug(ustum) et dium Cls^udium et divom Ve8[p](asiaDH
Aug'ustum) et divoni | Titum Aug(ustum) et genium iiQp(eratoffl
.46 a. £. con BerL; ///ion der Abdruck und ähnlich BC,. wie ich vertn^M^
18. 19 mutatis inutatae 20 caesaris. domitiao -Abdruck und C; domitiÜiN
22 tulerant imp ve domitiani oaesaris 23 eo a e die Tafel, 3o dass zwischa^ o f^^
u und e Zicischenräume von eiia^em Buchstabe bleiben und dem Graveur ein
[i]u[r]e vorgelegen haben kann. Früher vermuthete-ich: eo [lore Ioco]ve 27
30 vesb Abdruck und BC ; vesp Berl.
Stadtrechtb vo.n Salpem^a und Malaga. 498
•
Caesari8DoinitiaDi-Ai]g(ii8ti) deosqae Penatei», | quaeIlvir[os] qui coli
i(ure) d(icundo) p(raeest) h(aG) l(ege) facere oporteat, se, dum
praefectos erit, d(am) [t](axat) quae eo | tempore fieri possint,
faciururo neque adversus ea [fjactunim scieptem | d(olo) ro(alo) ;
et cum ita iuraverit, praefectum eumeius mupicipi relinquito.
[E]i |qui ita praefectus relictus erit, donec in id municipium aller- 35
uter ex Ilviris | adierit, in omnibus rebus id ius e[a]que potestas
psto praeterquam de praefecjto relinquendo et de c(ivilate) B(o-
mßna) cons.equeuda, quod ius .quaeque potestas h(ac) l(ege) | ITvi-
n[s qui] iure dicuudo praeerunt datur. Isque dum praefectus
erit quojtiensque muuicipium egressus erit, ne plus quam sin*-
giflis diebus abesto.
R(ubrica). De iureiurando Ilvir(um) et aedil(ium) et q(uae' 40
storum). I
I. Duovir(i) qui in eo municipio [i](ure) d(icundo) p(raesunt), item
aediles [qui] in eo municipio sunt , item | quaestores qui in eo
municipio sunt , eorum quisque in diebus quinq(ue) | proxumis
post h(anc) l(egem) datam ; quiquc Ilvir(i) aediles quaestoresve
postea ex h(ac) l(ege) | creati erunt, eorum quisque in diebus
quinque. proxumis ex quo Ilvir | aedilis quaestor esse coeperit, 45
priusquam decuriones conscriptive || habeantur, iuranto pro con- ed. 11
lione per lovem et diuni Aug(ustum) et divom Claudi um et di-
vom Yespasianum Aug(ustum) et divom Tilum Aug(ustum) et
geniumDomiliani I Aug(usti) deosque Penates : se, quodqu[o]mque
ex b(ac) l(cge) exqu[e] re communi m(unicipum) m(unicipi)
Flavi I Salpensani censeal, recte esse facturum, ne[q]ue adversus
h(anc) l(egem) remve commu{ne[m] municipuin eins municipi factu- 5
rum scientem d(olo) m(alo), quosque proiii|bere possilprohibitu-
Ilviri erit d p quae Abdruck und BC; erit de quae Berl. 33 acturum 34 ii
; ü oder ei C; et BerL 36 redierit Huschke; aber adieril ist absichtlich gesetzt,
Fall einzitschliessen, wo der Duovir abwesend sein Amt antrat. erque Abdruck
ue BerL 38 Ilviri io iure 41 f. d. p. Abdruck und C; i. d. p. Berl. qui fehlt
3 quod quemque ; falsche Umschreibung der archaistischen Form durch einen
tten, der qüemque facturum verband; vgl. II, 48. M. I, 49. U, 21. IV, 66. 69.
re 4 besser censeat fore oecue 5 das u in nem verschrieben in av
Mi Theodor Momhsbn,
Ml. II rum; neque se aliter consilium habiturum iieq(ue) aliler jdaii-
rum neque seat[e]ntiam dictunim quam [ut ex] h(ac) Ie(ge] exqa[^j
re communi | iDunicipum eius muoicipi cengeat fore. QuiitaiKA
iuraverit, is (sestertium X milia) | municipibua eias manicipi d(ii^
^0 d(amDas) esK) eiusque pecuniae deque ea pecania mD|mci|i«i|
eius iDUDicipi [q]ui volet cuique per hanc legem licebit,
peli|tio persecutio esto.
R(ubrica). De intercessiooe Il(virum) et aedil(ium) [et] q(i
slorum).|
XXVK. Qui Ilvir(i) aut aediles aut quaestores eius municipi erunt,
Ilvir(is) iuter | se et cum aliquis alterutram eorum aift utrai
ab aedile aedilibus | aut quaestor[e] quaestoribus appellabit; it
^^ aedilibus iuter se; [item quaestoribus iuter se] luterjcedeodi^ii
triduo proxumo quam appellatio facta erit poteritqoe | inl
quod eius adversus b(anc) l(egem) nou fiat,. et dam ne
quam semel | quisque eorum iu eadem re appelletar, ius
slasque esto, neve quis | adversus ea qui[d], qu[o]m intercesMJ
erit, facito. I '
R(ubrica); De servis apud IIvir(um) maunmitlendiB.
to XXVIIT. Si quis muuiceps municipi Flavi Salpeusani . qui Latious eril,
aput Ilvir(os), |qui iure dicundo praeerunt eius municipi, serroa
suom servamve suam | ex Servitute in libertate[m] manumiserii
liberum liberamve esse iussent, | dum ne quis pupillos neve qitfs
virgo mulierve sine tutore auctore | quem quamve manumitM;
25 liberum liberamve esse iubeat: qui ita | manumissus libervees»
iussus erit, über esto, quaeque ita manumissa | Iiberave[eH
iudsa erit, libera esto, uti qui opium[o] iure Latini libertii
lijben sunt erunt; [d]um is qui minor XX annorum erit ita Ott-
7 sentintiam Abdruck und C; sententiani BerL quamoe h 1 ; vieiieiehi Ablaisnm^
u(t) t{%) eX qua re 1 0 cui H et fehlt \Z e\ der Abdruck, wie mir tckiiid: U
BerL C. M qaaealores ilem quaestoribus iiiter se fehlt 15 poteritqui BerL U^
met BerL 4 8 qulcquam; durch falsche Umschreibung des csrchaistischen qoid^oBi
vgL 11^ 3. it übertäte maiiuinissorit BerL 26 esse fehlt optuine LalioeM
27 tum
J
Stadtskcbe vom Salpbnsa und Malaca. 495
Dumittat, I si causam maDamittendi iusla[iD] esse is numerus de- ooi.ii
curionum, per quem | decrela [facta h(ac) l(ege)] rata sunt, ceu-
suerit.
R(ubrica). De tutorum datione.
X. Cui tutor non erit luceitusve erit, si is e[ajve municeps muui- 30
cipi Flavi Salpeosani | erit; et pupilli pupillaeve non erunt; et
ab llviris, qfui i(nre) dficundo) p(raeeruQt) eius municipi, postu|la-
verit, uti sibi tutorem det; [et] eum, quem dare volet, nomina-
verit: [t]um is, | a quo postulatum erit, sive unum sive plures
Colleges habebit, de omqium colle|garum sententia, qui tum in
60 municipio intrave fines municipi ejus erit, | causa cognita, si 35
ei videbitor, eum qui nominatus erit tutorem dato« Sive | is eave,
cuiua nomine ita postulatum erit, pupil(lus) pupillave erit, sive
is, a quo | postulatum erit, non babebit collegam [coIlegav]e
eius in eo municipio intrave | fines eius municipi nemo erit:
[t]um is, a quo ita postulatum erit, causa co|gnita, in diebus X
proxumis, ex decreto decurionum, quod cum duae partes | de- io
curionum non minus adfuerint factum erit , eum , qui nominatus
I erit» quo ne ab iusto tutore tutela.[a]beat, ei tutorem dato. Qui
tutor b(ac) l(ege) | datus erit, is ei , cui datus erit , quo ne ab
iusto tutore tutela [a]beat, tam iustus | tutor esto, quam si is
c(ivis) R(omanus) et adgnatus proxumus c(ivis) R(omanus) tutor
esset.
B iosta 29 .h. 1« facta 30 si is ereve; verbessert von Husohke 3S et fehli
33 de die Tafel, wie es scheint; et Berl. 35 ut debetor statt videbitar BerL
legamque eius 38 cum 44 babeat et statt ei Berl 4S et statt ei BerL
43 et [ei] adgiiatus Huschke.
496 " Tbbomk MoHHSBif,. .
LEGIS
MUNICIPn FJbAYII MALACITANI
PARS. .
mi.i [Rubrica. De nominatione candidatoruiDi]
[LI]. [Si ad quem diem professio] fieri oportebit, nallius nomine aal
paacioram, quam tot qaod creari opor|tebit, professio fiicta erit;
5 si ve ex his, | qaorum nomine professio facta erit, | paoeiores ernnt,
quorum h(ac) l(ege) comitiis rajtionem habere oporteat« qnain toi
[qaot] cre|ari oportebit : tum is qui comitia ha|bere debebit pit>-
scribito ita u(t) d(e) p(laDo) r(ecte) l(egi) p(os8iDt) | tot nomiDi
10 eorum, quibus per h(aac) l(egem) | enm honorem petere licebil,
quod de|ruDt ad eum numerum , ad quem creajri ex h(ac] 1(^]
oportebit. Qui ita proscripti | erunt , ii , si volent, apnt eum, qoi
1 5 ea co|mitia habiturus erit, singuli siDgu|los eiiusdem condicioa[i]s
nominato | ique item , qui tum ab is nominati eront, si | Toleot,
singuli siogulos aput eun|dem e[a]demque condicione nomi-
so na|to; isque, aput quem ea nominatio facjta erit, eoram omaioiD
nomina pro|poDito ita [ut] d(e) p(lano) r(ecte) l(egi) p(ossiDi),
deque is om|Dibus item comitia habeto, periode | ac si eorum
quoque nomine ex h(ac) i(ege) de | petendo honore professio
t5 facta esset | intra praestitutum diem petereque | eum honorem soa
sponle c[o]epissent ne|que eo proposito destitissent.
R(ubrica). De comitiis habendis.|
30 LH. Ex Ilviris, qui nunc sunt, item ex is, qui { deinceps in eo moni-
cipio Ilviri erunt, | uter maior natu erit, aut, si ei causa qQ|ae
I, 6 quot /eA/< 4 5 condiciones die Tafel; condiliones Berl 18 oandeoiqii«
condilione BerL 21 ita ut u d 26 cepissent
i
Stadtrecbtb von Salpensa und Malaga. 497
inciderit q(uo) [n(inu8) CQmitja habere pos|sit , tum alter ex his, ool i
comitia IlYir(is), item | aedilibus, item quaestoribus rogandis | sub- 35
rogandis h(ac) l(ege) habeto , utiqüe ea disjtributioDe curiarum,
de qua supra conlprehensum est, suffragia ferri debe|buDt, ita
per tabellam ferantur facito. | Quique ita creati eront, ii annum
\inam | aut, si in alterius locum creati eruot, | reliqua parte eiius 40
anni in eo honore | sunto, quem suffragis eruot consecuti.
R(ubricd). In qua curia incolae suffragia | feraüt.
LIII. Quicumque in eo municipio comitia Ilvirisj, item aedilibus, item ^^
quaestoribus rogaD|dis habebit, ex curiis sorte ducito aoam, | in
qua incolae, qui cives R(omani) Latinive cives | ernnt, suffra-
gi[um] ferant, eisque in ea cu|ria suffragi latio esto. | 50
R(ubrica). Quorum comitis rationem habe|ri oporteat.
IUI. Qui comitia habere debebit, is primum Ilvir(os) | qui iure dicundo
praesit ex eo genere iii|genuorum hominum, de quo h(ac) l(ege) 55
caujtum conprehensumque est, deinde proxijmo quoque tempore
aediles, item quaesto|res ex eo genere ingenuorum hominum, |
de quo h(ac) l(ege) cautum conprehensumque est, | creando[s] 60
curato; dum ne cuiius comi|tis rationem habeat, qui Ilviratum
pe|t[et], qui minor annorum XXV erit qui|ve intra quinquennium
in eo honore | fuerint; item qui aedilitatem quaesturamjve petet, 65
qui minor quam annor(um) XXV erit, | quive in earum qua causa
eril, propler || quam, si c(ivis) R(omanus) esset, in numero de-wi.n
curiojnum conscriptorumve eum esse non licejret.
R(ubrica). De suffragio ferendo.
LV. Qui comitia ex h(ac) l(ege) habebit, is municipes cu|riatim ad 5
suffrdgium ferendum voca|to ita, ut uno vocatu omnes curias in |
suffragium vocet, eaeque singulae in | singulis consacptis suffra-
gium per ta|bellam ferant. Ilemque curato, ut ad cis|tam cuiius- lo
que curiae ex municipibus | eiius municipi temi sint, qui eiius
49 suffragio hier und II, 24; wahrscheinlich ein aus Versehen stehen gebliebener
aismus, vgl. S. II, 3. 52 haberi Abdruck und BC; habere BerL 60 creando
et ei qui
498 Theodor Mommsen,
iK>i.ii cu|riae non sint, qui sußra^a custodiant | diribeant, et aü ante
45 quam id faciant qujisque eorum lurent, se raüoDem saffra|gionim
fide bona habiturum relaturum|que. Neve prohibito q(iio} m[miis)
et qui hoDo|refn petent singulos custodes ad siDgi]|la8 ^as po-
nant. lique custodes ab eo | qui comitia habebit, item ab bis po-
^0 siti I qui honorem petent, in ea curia quis|que eorum 8uffragi[aiD]
1
ferto, ad cuiius cujriae cistam custos positus erit, eorumlqoe
suffragia perinde iusta rataque sunjto ac si in sua qnisqae curia
25 suffragiuro | tulisset.
R(ubrica). Quid de bis fieri oporteat, qui | suffragiorum numero
pares erunt. |
LVI. Is qui ea comitia habebit, uti quisque curiae | cuiius plura quam
alii suffragia habuejrit, ita priorem ceteris eum pro ea curia |
30 factum creatumque esse renuutiato|. donec is numerus, ad quem
creari oporjtebit , expletus sit. Qu[a] in curia totidem j suffragia
duo pluresve habuerint, ma|ritum quive maritorum nnmero eritj
35 caelibi liberos non habenti, qui mari|torum numero non erit;
babentem libe|ros non habenti; plures liberos baben|lem paucich
res habenti praeferto prioremjque nuntiato ila, ut bini liberipost
40 no|men inpositum aut singuli puberes amis|si v[i]rivepoteDtes
amissae pro singulis | sospitibus numerentur. Si duo pluresve
tojtidem suffragia habebunt et eiiusdem | condicionis erunt, oo-
45 mina eorum in | sorlem coicito, et uti cuiiusque nomen sorjti
ductum erit, ita eum priorem ah's renunli|at[o].
R(ubrica). De sorlilione curiarum et is, qui cujriarum numen
par[e]s erunt. |
50 LVII. Qui comitia h(ac) l(ege) habebit , is relatis omnium | curiarun
tabulis nomina curiarum in sorjtem coicito singularumque curia*
If, 16 et oder ei ; t und i sind auf der Tafet^häufig nicht »u unterschdden t\ safr
fragio; vgl. I, 49 30 au o m renuntiato hängt ein kleiner Strich, der den Buchstak»
der Gestalt des q nähert 32 quam 38 habenle Berl. 39 nunciato Beri; heafi
renuDtiato 40 imposilum Berl. 41 utrive potentes 4S sospetibus Bert. 43 suft-
^Mi Berl. 44 conditionis Äer/. 45 nomero Äer/. 46 te ductum i?er/. 47 al 4« P«*^
Ics 49 liaberit Berl.
Staotbechte von Salpensa und Malaga. 499
ram nolmina sorte dacito et ut cuiiusqae curiae | nomen sorte eoi.ii
exierit, quos ca curia fecerit, | pronuntiari iubeto; et uti quis-
que prior | maiorem partem numeri curiamm coD{fecerit, eum, 55
cum h(ac) l(ege) iuraverit caverit|que de pecunia communi, factum
crea|tumque renuntiato, donec tot magistra|tus siot quod h(ac)
l(ege) creari oportebit. Si totijdem curias duo pluresve habe- 60
bunt, I uti supra conpreheusum est de is qui | suffragiorum nu-
mero pares estseot, ita | de is qui totidem curias habebunt fa|cito.
eademque ratione priorem quemjque creatum esse renuntiato. | 65
R(ubr]ca). N[e] quit fiat, quo minus comitia ha|beantur. |
LVIII. Ne quis intercedito neve quit aliut fajcito, quo minus in eo mu-
n[i]cipio h(ac) l(ege) | comitia habeantur perficianiur. | Qui aliter 70
adversus ea fecerit sciens || d(olo) m(alo), is in res singulas 001.111
(seslertium X milia) mujnicipibus municipii Flavi Malacitani
d(are) d(amnas) e(sto) eiiusque pecuniae deque ea pecun(ia)
municipi eins municipii , qui volet cuiqiie | per h(anc) l(egem) 5
licebit, actio petitio persecutio esto.
R(ubrica). De iure iurando eorum, qui maiorem | partem numeri
curiarum expleverit. |
LIX. Qui ea comitia habebit, uti quisque eorum, | qui Ilviratum aedili-
latem quaesturam|ve petet, maiorem partem numeri curia|rum 4 0
expleverit, priusquam eum factum | creatumque renuntiet, ius-
iurandum adijgito in contionem palam per lovem et di|vom Au-
gustum et divom Claudium et divom [ Vespasianum Aug(ustum) 45
et divom Titum Aug(ustum) | et genium imp(eratoris) Caesaris
D(omitia)ni Aug(usti) | deosque Penates, [e]um qu[a]e ex h(ac)
s
53 quod die Tafel; quod Berl. fecierit promutiari Berl, 56 (icerit BerL 6Ü su-
igiorum Berl. 66 ni die Tafel; ne Berl. 69 muiicipio die Tafel; municipio BerL
III, 3 iliusque BerL i eius die Tafel; eiius Berl. 4 2 adicito BerL 4 6 ^Aqui,
li Berlanga BL i, hay wia laguna en el teslo, que solo permile leer claramente una d
principiOf la silaba ni al final, y con bastofite trabajo todos los rasgos Ultimos de las
^las, que forman el twmbre de douitiani'. Der Abdruck bestätigt dies durchaus 17 pe-
les se eumque;.sc ist falsche Gemination
600 Thbodob- MomtSBif,
ml III K^8^) fflcere | oportebit facturum neque adversqs | h(aiic) Ifegem)
10 fecisse aut facturum esse scientem | d(olo) iD(alo).
R(ubrica). Ut de peciinia communi inuDicilpuin caveaturab is,
qui Ilviratum | quaesturamve petet. |
LX« Qui ia eo municipio Ilviratum quaestuFam|ve petent qaique pro-
15 pterea, quod pauc]p[r]um | uomine quam oportet profeasio bcU'i
esset, nomioatim in eam coudicionem | rediguntar, ut.de bis qoo-
que suffragijum ex h(ac) l(ege) fern oporteat, quisqne eomm, i
30 quo die comitia habebuntur, ante quam | suffragium feratur, arbi-
tratu eius qui ea | comitia habebit, praedes in commune muinici-
pum dato pecuniam communem eo|rum, quam in bonore soo
tractaverit, | salvam is fore. Si d(e) e(a) r(e) is praedibus mioiu
35 I cautom esse videbitur, praedia subsignato | arbitratu eiiusdein.
Isque ab lis praedes prae|diaque sine d(olo) m(alo) accipilo,
qnoad rede caujtum sit, uti quod recte ftctum esse volet. | Per
10 quem eorum, de quibus Ilvirorum quaesjtorumve cooiittis suffin*
gium ferri oporjtebit, steterit, q(uo) m(inus) recte caveatur, eios
qu[i] co|mitia habebit ratiouem ne babeto.
R(ubrica). De patrono cooplando.
45 LXI. Ne quis patronum publice municipibus muni|cipii Flavi Malaci-
tani cooptato patrociDijumve cui deferto, nisi ex maioris partis
de|curioDum decreto, quod decretum factum | erit, cum duae par-
50 tes noD minus adfue|riDt et iurati per tabellam sententiam tu,le-
rint. Qui aliter adversus ea patrouum { publice municipibus mu-
nicipii Flavi Majlacitani cooptaverit patrociniumve cui | detulerit,
is (sestertium X milia) D(ummum) in publicum municijpibus muni-
55 cipii Flavi Malacitani d(are) d(amnas) e(sto). [I]s j qui adversus
h(aDc) l(egem) patrouus cooptatus cui|[ve] patrocinium delatom
25 paacioaum die Tafel; paaciorum BerL 27 man erwartet redigentur aldei«
»tati rediguntur ut de bis 41 que 44 mnmi BerL 45 patriciniamve Berl 51 bh
nicipii Berl 53 m\n die Tafel deutlich; mxv BC; m\y Berl. 54 d d e eis i»
Tafel; e scheint als durch falsche Gemination entstanden %u streichen oder e» ivl et isfl>
schreiben 56 ius statt ve
j
Stadtrbcbtb von Salpbnsa und Malaca. 501
erit , ne nfagis ] ob eam rem patroDos inuDicip[u]iD muDijcipii eoi iii
Flavi MaIaci[taDi] esto. |
B(ubrica). Ne qais aedificia, quae restitutu|rus noD erit, destruat. | 60
lII. Ne quis id oppido mnoicipü Flavi Malacilajni quaeque ei oppido
coDtinentia aedificia | erunt, aedificiam detegito destruilo demo-|
liundiUDve curato nisi decarioDum coo|scriptoniinve sententia, 65
com maior pars I eorum adfuerit, quod restitQ[tu]rus intra proxi-|
iDimi aonum non erit. Qui adversus ea fece|rit, is qoanti e(a)
r(e6) e(rit), t(aa(am) p(ecuDiam) municipibos municipi | Flavi Ma-
lacitaoi d(are) d(amQas) e(6to), eiusque pecuniae | deque ea pe- 70
cunia municipi eiu8 municipii, | qui volet cuique per b(aDc) l(egem)
licebit, actio petitio || persecutio esto. | eoi.iv
R(ubrica). De locationibus legibusque locatio|Dum propooendis
et in tabulas mn|nicipi referendis. |
II. Qui Ilvir i(üre) d(icundo) p(raeerit), vectigalia ultroque tributa| 5
sive quid aliut colnmani nomine munici|pum eiius municipi l.ocari
.oportebit, lo|cato. Qua^ue'locätiones fecerit quasque | leges di-'
xerit, quanti quit lociituo) sit et [qui] prae|des accepti sint quae- 4 o
que praedia* subdita 1 sübsignata obKgatave sint quique prae|dio-
rum cognitores accepti sint, in tabu|las communes municipum
eius niunfcipi I referantur facito et proposita habeto per | omne 4 5
reliquom teropus honoris sui , ita ut | d(e) p(lano) r(ecte) ](egi) .
p(ossint), quo loco decuriones conscriptijve proponenda esse
Qensuerint.|-
• • • ...
R(ubrica). De obligatione praedum praediorum | cognitorumque. |
V. Quicumque in rnuhicipio FIävio Malacitano J'in commune muni- so
cipum eius municipi | praedes facti sunt erunt, quaeque praedia
>7'fnunicipium die Tafel; municipum Berl. 58 MahrcitaDl tanii {oder tan(i) esto;
Ihlieh aus falscher Gemination 64 liundum die Tafel; liendum Berl. ' deeurio-
terl.; besser de decuriöoum 66 re3i\iurua;'*vgt;Zifehr.fUrgesch.RechtsUHss.
rr. . . • ' • • .
V, 9 qui fehlt ; ergänzt von Schimier
502 TlRODOR MOIIVSBII,
iL IV accepf a sunt enint , qaiqne eorum prae|dionitn oognitpres fiidi
25 sunt eruQt: ii om|nes et qoae cuiiusqne eorum tom [fuenrot]
enint, cum | praees cognitorve faclus est erit, quaeque posflet
6886, cum ii obligati esse coeper[u]Dt, c[o]epe|riiit, qiii eomn
solttli liberatique non sunt | non erunt aut non sine d(ok>l ii(alo] .
30 sunt erunt, ea|que omnia , [quae] eorum soluta libenla|qQe tioo '
sunt non erunt aut non sine | d(olo) m(alo) sunt erant, in com-
mune municipum *| eiius municipii item obligali obligat[a]|cpe
35 sunto, uti ii e[a]ve p(opulo) R(omano) obijgati obli|gatave esseitf,
si aput eos, qui Romae aera|rio praessent ji praedes i[i]qiie
cognilo|res facti eaque praedia subdita subsignajta (Aligataire
essent. Eosque praedes eaque | praedia eösque cognitores, i
40 quit eorum , in | quae cognitores fecti erunt, ila noit erit, | qui
quaeve soluti liberati soluta libera|taque non sunt non- erunt aot
non sine | d(olo) m(alo) sunt erunt, Ilviris, qui ibi i(are) d(icuDdo)
45 prae|runt, ambobus alter[ijve 6orum ex dejcurionum conscripto-
rumque decreto, qu|od decretum cum eorum partes tertiae | noi {
minus quam duae adessent factum | erit , yendere legemque bis i
vendundis dicere | ius potesiasque esto; dum ea[m] legen) is
50 rejbus vendundis dicant , quam legem eos , | qui Romae aerario
praeerunt, e lege praejdiatoria pnaedibus praedisque Yendonjdis 1
dicere oporteret, aut, stiege praedia|toria emptorem non inve-
R5 niet, quam le|gem in vacuom vendendis dicere oporjteret; et
dum ita legem dicant, uti pecü|nia ninforb municipi Flavi Mala-
citani { referatur luatur solvalur.. Quaeque lex | ita dicta [ejrit
iusta rataque esto. j
60 R(ubrica). Ut ius dicatur e lege dicta praedibus | et praedis ven-
dundis. |
LXV. Quos praedes quaeque praedia quosque. cogjnitores Ilviri muni-
25 (neruni fehlt 27 coeperiint cepe 30 omnia quaeque eorum 33 obligalae
34 eaeve. 36 ioque 44 alteriusve 49 ea 57 pecuniam in fore municipi dkT^fii
swohl fUKh detn Abdruck wie nach BC; nur könnte cMenfalU statt o em d geUem imt-
den. Nach dem Zusammenhang^muss hier etwa gestanden haben : pecunia inde radarti
{oder recepta) in commune (oder in publicum oder in rem) municipum municipi; #
scheint etwas aasgefaüen und die Lücke ungeschickt verdeckt zu sein. 59 dictarit ^
J
Stadtrechtr von Salpensa und Malaga. 503
cipü Flavi MaIaci|taDi h(ac) l(ege) vendiderint, de iis quicumque|eoi.iv
i(ure) d(icundo) p(raeerit) , ad quem de ea re in ius aditum erit | 65
ita ius dicito iudiciaque dato, ut ei, qui | eos praedes cognitores
ea praedia mer|cati erunt, praedes socii heredesque eorura {
[ijque, ad quos ea res pertinebit, de is rebus { agere easque res 70
petere persequi recjte possit.
R(ubrica). De mulia quae dicta erit. |
L Multas in eo municipio ab Ilviris prae||feetove dictas, item abcoi.v
aedilibus, quas aejdiles dixisse se aput Ilviros ambo a]ter|ve ex
is professi erunt, Ilvir qui i(ure) d(icuDdo) p;raeerit) iu ' tabulas
communes iDunicipum eiius inu|Dicipi referri iubeto. Si cui ea 5
multa dicta { erit aut nomine eiius alius postulabit. ut | de ea ad
decuriones conscriptosve refe|ratur, de ea decurionum conscri-
ptorumjve iudicium esto. Quaeque multae non | erunt iniustae lo
a decurionibus conjscriptisve iudicatae, eas multas Ilviri | in pu-
blicum municipum eiius munijcipii redigunto. |
R(ubrica). De pecunia communi municipum [ deque rationibus 4 5
eorundem. |
I. Ad quem pecunia communis municipum | eiius münicipi perve-
ncrit heresve eijius isve ad quem ea res pertinebit, in dicjbus
XXX proximis, quibus ea pecunia j ad eum pervenerit, in publi- 20
cum municipum eiius münicipi eam referto. Qui|que rationes
communes negotiumve qujod commun[e] municipum eins muni-
ci|pi [gjesserit tractaverit, is heresve eiijis | [isve] ad quem ea res «5
pertinebit in diebus XXX | proximis, quibus ea negotia easve ratio- j
nes gerere tractare desierit, quibusque | decuriones conscriptique
habebuntur, { rationes edito redditoque decurioni|[b]us conscri* 30
plisve cuive de bis accipi|endis cognoscendis ex decreto decu-
riojnum conscriptorumve, quod decretum | factum erit, cum eo-
6 man ertvartet ul li ; wahrscheinlich ist das archaische utei e'iei. vom Concipienten
imgeschrieben worden. 69 Jsque ; nach Hertzs wahrscheinlicher Vermuthung über-
Archaismus
, it municipium BerL 23 communi 24 cesseril Berl. 25 isve fehlt 30 rus
el, bus Berl.
50*4 Theodor Mommsen,
col.V
35' rum parier ntin mi{nus quam duae tertiae adesis'ent, ne
datum erit. Per quem steterit, q(uo) [ m(inus) ita pecunia
retur referre|tur quove minus ita rationes reddejrentur,
quem steterit q(uo) m(inus) rationes | redderentur qaovc
40 pecunia redige'retur referret[ur] heresque eius isque ac
ca res qua de agitur pertinebit, q(uanti) e(a) r(e8} | erit,
et alterum tantum munici|pibus eiius municipi d(are) d
e(sto). Eiiusque pecunijae deque ea pecunia munieipun
45 cipii Flavi Malacitani qui volet | cuique per h(aQc) 1(^61
bit actio pe|ti(io persecutio esto. |
50 R(ubrica). De constituendis patronis causae, cum | ratioi
dentur. I
LXVIII. Cum ita rationes reddentur, Ilvir, qui decuriojnes consc
habebit, ad decuriones | conscriplosve referto, quos pla<
55 bli|cam causam agere , iique decuriones con|scripiive pi
lam iurati d(e) e(a) r(e) decer|nunto, tum cum'eoruro pai
-minus | quam duae tertiae aderunt, ita ut tres/qu|os plu
(abellam. legerint, causam j publicam ägant , iique qui-
60 erunl temjpus a decuriönibus conscripti[s]ve,quo cau|sain
scant actioAemque suam t)r{dinent, postulanta eoque I
quod is I datum erit transacto eam causam litiquod | rect(
esse volet agunto. 1
■
65 R(ubrica). De iudicio pecuniac communis. |
•LXIX. Quod m(unicipum} m(unicipii) Flavi Malacitani nomine
ab eo, qui eius municipi munic[e|p]s iiicolave erit, quod
eo agetur | quod pluris'(sestertios mille) sit neque tanli
[de ea re proconsulem ius dicere iudiciaque dare
lege oporteat, de ea re Ilvk praefeclusve, qui iure i
praeerit eius tnunicipii, ad quem de ea re in ius aditum
dicito iudiciaque dato]; ..................
39 reddeurentur ^er/. 40 referrel, worauf ein unbeschriebener Kawn folgt
Malacitani' ist wiederholt eius ea pecunia | municipum municipii FJavi M
53 ecferlo Berl. . 60 conscriptive die Tafel, conscriplisve Berl. 6*7 muuicip«
Stadtrechte von SALPE^SA und AIalaga. 505
Es bleibt wenig hinzuzufügen. Paläographiseh zeigt sich in der
*m der Buchstaben ein ebenso wesentlicher Unterschied zwischen
* Tafel von Salpensa und der von Malaca wie er schon früher (S. 456)
der Orthographie bemerkt ward ; wie denn namentHch die auf der
steren so zahlreichen über die Linie hinausreichenden Buchstaben auf
* von Salpensa gar nicht vorkommen. Die selten und nur am Schluss
* Zeilen vorkommenden Ligaturen und das am Schluss der Bronze
I Salpensa befindliche Epheublatt weisen die Tafeln dem Liebhaber
3her Minutien auf. ErwSdmenswerther ist itf.lll, 44 die cursive Form
; b 0, womit vielleicht auch 5. I, 34 und M. III, 24 die Form des r
oder A zusammengestellt werden kann, wenn nicht die letzterenf
-men vielmehr verschrieben sind als cursiv. Im Uebrigen bieten die
:;hstabenformeu der beiden Tafeln keine Besonderheiten dar. — Was
Orthographie anlangt, so ist das an mehreren Stellen von Berlangas
Kt begegnende conditio statt condicio und Aehnliches überall, wie zu
varten war, durch die neue Collation beseitigt worden; sonst ist zu
m früher Bemerkten nachzutragen
zu S. 456 zu vendundis kommt hinzu demoliundum M. 62.
impositum M. 56 ist falsche Lesung statt inpositum.
manumisserit S. 28 falsche Lesung statt miserit.
sorti im Ablativ itf. 56.
zu S. 459 iF kommt vor M. 64.
Einige Aufmerksamkeit verdient in diesen öfientliclien und ofTen-
ir mit orthographischer Sorgfalt geschriebenen Urkunden der besten
iiserzeit die Wortbrechung, die durchaus der im Sprechen üblichen
Ibentrennung folgt :
M. 1, 35 dis\lributione
M. II, 9 eis lam
M. III, 39 quae8\torum
M, IV, 26 po8\tea
If. 1, 1 9 fac\ta
S. I, 36 praefec\to
lf.IV,70 rec\te
M. I, 21 om\nibus
Jtf. IV, 24 om\ne8
d wohl eben darum bei gn schwankt:
ibhaodL d. K. S. Ges. d. W'Usenscb. 111. 36
»»
»1
S06 ' Thbodoi MoaasER,
jr.IY,62 cog\ttUares
S. U, 37 co\gnita
Sonderbar, aber sicher nicht zufällig , ist die Wortbrechang im Bdatif-
pronomen :
M. I, 31 qu\ae
M. II, 1 3 qu\i8
M. IV, 45 qu\od
M. V, 22 qu\pd
M. V, 40 qu\em
M. V, 57 qu\o8
wonach man nicht umhin kann anzunehmen, dass quis u. dgl. m. vd
einzelnen i-Omischen Grammatikern eben so wie ctd als zweisilbig be^
trachtet ward. — Die neu gewonnenen unwesentlichen Aeoderongei
und* gar die Schreibfehler zu registriren, wird man uns gern erlassen.
Sachlich ist, ausser der nicht unwichtigen Bestätigung der Aendeniig
non venerit statt canvenerit 5. I, 16 nur eine Texlverbesserung voi
Bedeutung: die Aenderung M III, 53 wonH8KVmB8X N, wodurck
anstatt der ungewöhnlichen Strafsumme von 4 5000 auch hier die ge-
wöhnliche von 1 0000 Sesterzen (S. 462) gewonnen wird. Dass hier m-
stertium — nummum gesetzt ist und nicht, wie sonst in der ganzen Tafel
bloss seslertium, erklärt sich daraus, dass das fragliche Kapitel, ^ie
schon früher aus mehreren Spuren nachgewiesen ward (S. 457. 462),
eine spätere unä anders formulirte Einschaltung ist. In der einzigen
Stelle, für die eine wenigstens in der Hauptsache sichere Heilung zo
finden bisher noch nicht gelungen war, If. c.64 = IV, 57, hat die Text-
revision keine Hülfe gegeben; der Fehler liegt hier, wie fast überall
jenseit der Aufzeichnung der uns erhaltenen Bronze.
Der Wunsch, mit dem ich die frühere Veröffentlichung dieser Tafeia
begleitete , dass die erforderliche Revision der Originale recht bald von
kundiger Hand vorgenommen werden möge, ist also rascher, als leb
hoffen durfte, in Erfüllung gegangen. Die zugleich geäusserte Verma-
thung, dass der aus diesen Urkunden zu ziehende wissenschaftliche Er-
trag auch schon aus dem ersten Abdruck ziemlich vollständig gewonnen
werden könne . hat freilich aber auch sich bestätigt und der Ertrag der
neuen Collation ist, wie man sieht, äusserst gering. Dennoch wird er
den Vielen nicht unwillkommen sein , denen der schöne Fund selber
Stadtreciitb von Salpensa lnd Malaca. 507
Treude gemacht hat. Bei Gelegenheiten, wie diese ist, wo das gelehrte
Kritteln und Rütteln vorder Freude an dem Zuwachs lauteren und siche-
ren Wissens zunächst nicht zu Worte kommt, (ritt am lebendigsten und
erfreulichsten die unsichtbare Kirche hervor, die trotz alledem und alle-
dem die ernst und sittlich forschenden Wissenschaftsgenossen immer
2Qsammenschliessen wird. Die vielfältigen Aeusserungen dieser Freude,
die von berühmten und unberühmlen Milforschern, Landsleuten und
iusUlndem, dem deutschen Herausgeber zugekommen sind, wird er als
redende Zeugnisse dieser stillen Gemeinschaft in einem feinen Herzen
i)ewahren, und wenn manche Zuversicht zu wanken und zu schwanken
^ginnt, soll diese Gemeinschaft den Stolz in ihm lebendig erhalten,
ler uns allen wohl ansteht: den Stolz auf die grosse Wissenschaft, der
i^ir uns zu eigen gegeben haben.
*2^
DIE URKUNDLICHEN QUELLEN
ZUR GESCHICHTE
1» •
DER UNIVERSITÄT LEIPZIG
IN DEN ERSTEN 1 50 JAHREN IHRES BESTEHENS
9
VON
FRIEDRICH ZARNCKE.
^
Abhandl. d. K. S. Ges. d. Wissensch. III. 37
• I
Jf
♦ «
> *.
^
4.
1) Beiträge zur Statistik der Universität Leipzig innerhalb der ersten UO Jahre
"es Bestehens, in den Berichten üb. d. Verhandlungen unsrer Gesellschaft, 4 848
ill) S. 60 — 86. — und: Neue Beiträge u. s. w., in den Berichten der philolog.-
tonschen Classe Bd. I (1849). S. 69 — H 4.
2) Die Universität Leipzig im ersten Jahre ihres Bestehens, in dem Bericht vom
(^ 4 847 an die Mitglieder der deutschen Gesellschaft, S. { — 61.
3) De facultatis theologicae evangelicae in hac Oniversitate originibus, Lipsiae
^9 (Programm).
37»
t.
Die Geschichte der Universität Leipzig und namentlich ihrer Ver-
sung ino Mittelalter hat bisher die ihr gebührende Beachtung nicht
linden. Während nicht nur grössere und ältere Universitäten, wie
g und Wien, sondern selbst kleinere, wie Rostock und Tubingeo, in *
[anglichen Monographien eine tüchtige und detaillierte Darstellung
jr Geschichte gefunden haben (rühmend hervorzuheben ist di«
irigkeit und Gründlichkeit mit der die Heidelberger Universität seit '«(
fang des vorigen Jahrhunderts behandelt worden) ist für die Leipzi-
, obwohl sie eine der ältesten ist, und längere Zeit eine der be^eiw
dsten Deutschlands war, bisher kaum der Anfang einer gründlichen
;chichtschreibung vorhanden. Erst Drobisch'), Gers4.orf^ und
n e r^ gebührt das Verdienst, einzelne Puncte in einer den jetzigen
brderungen an historische Forschung entsprechenden Weise epörlert
l erledigt zu haben. Was sonst über die älteren Zeiten der Uni-
sität gedruckt ist, ist nicht nur höchst unzuverlässig, sondern meistens
adezu ohne alle Kenntniss der urkundlichen Quellen geschrieben, ein
Jkloses Widerkäuen hergebrachter Irrthümer und ungeprüfter An-
imen. Auf genauere Entwicklung der Verfassung der Universität
d deren Geschichte ist man bisher so gut wie gar nicht eingegangen.
^ c • *
. •• • •
V
^
512 '^ Fr. Zarngke, . •
Und doch ist gerade sie es, die Leipzig eioe hervorragende Be-
■
deutung in der Geschichte der deutschen Universitäten anweist; im
wir besitzen keine mittelalterliche Universitätsverfassung, der es in glei-
chem .Masse gelungen wäre, einen den Ideen jener Zeit entsprechet
gegliederten Organismus herzustellen.
Bei Hist allen Einrichtungei\ des Mittelalters ist es nicht blossdii
Rticksicht auf die praktische Brauchbarkeit, die bei ihrer Gestaltin|
massgebend war. Nach dem sinnigen Streben jener Zeit, auf der eiiei
Seitef, Alles ideell, wenn auch' nur durch Analogien, zu begrtindeo, al
der andern, womöglich jeder Idee eine Verkörperung zu gewähren, 9b| ]
in sinnlicher Form auch für die Phantasie zu vermitteln, haben wir ii
vielen symbolische Bezüge, Verkörperungen ideeller Verhältnisse zu ah|^
eben. Am nächsten mussle dies Streben liegen, wo es sich um die Glie-
derung eines den Wissenschaften gewidmeten Ganzen handelte.
Die universitär eines Studium generale hatte eine zwiefache Bedeir
tung. Sie war einmal, und das war ihr nächster Zweck, eine lehrende^
sodann aber war sie auch eine politische Gemeinde, M die im h-
nern die Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten halte, nach Aussei
bestimmte Rechte in Anspruch nahm und zu vertreten im Stande seifc
nuiSv<:te. Wir sehen in fast allen Universitätsorganisationen in ersterLioia
da> Streben, diese beiden Bedeutungen gegen einander abzuwägen, jede
zu ihrem Rechte kommen zu lassen, durch die doppelte Eintlieilun;
nach Facultälen und Nalionen.
Aber wo es sich um die Corporation als lehrende, als Pflegerii
und Vertreterin der Wissenschaften handelte, trat noch eine weitere
Rücksicht hervor.
Das, wodurch die Pariser Universität epochemachend und wess-
halb sie mit Recht die Grundlage fast aller spätem Univcrsitätsbildun-
I ) ßckannllic'h bcdeulcl das Wort univcrsiias eben Corporation, Gemeinde. Dss
Büssvcrsl'andiss, den Ausdruck auf die UniversalilUt der gelehrten Disciplioen n
beziehen, ist übrigens alt. Tilo in seiner bekannten Reformation 4 496 sagt klagen'
von Leipzig: 'ut magis privalae erudilionis quam universalis academiae formam pnelB
ferre praedlcatur ; ebenso wird die Universität 1514'' in der Matrikel 'studium uiUTcr-
sale* genannt. Studium ist allgemein so viel wie schola u. generale bezieht sich auf die
ihm verliehene allgemeine Geltung der an ihm erworbenen Grade im gesammten Be-
reiche der katholischen Hierarchie, im Gegensatz zu 'studium particulare', dessen Grade
nur für einen kleineren Kreis galten, vgl. z. D. Tomek, Gesch. der Prager Universität, S.i
Zur Geschichte der Umversität Leipzig. 513
I geworden ist, ist der Umstand, dass sie erwachsen war aus dem
diumder allgemein bildenden Wissenschaften, den s. g. arles libera-
Diese hielt sie, gegenüber Fachschulen wie Salerno, Bologna u. a.,
Grandlage der wissenschaftlichen Bildung fest, und verpflanzte diese
ffassung namentlich auf die Universitäten Deutschlands. Wo die Or-
lisation freie Hand hatte, musste sich das Streben geltend machen,
i Verhallniss dieser Grundlage zu den drei Fachdisciplinen, denen
D den höhern Rang nie und nirgends streitig gemacht hat, auch in
• äussern Gliederung der Universität auf sinnige Weise auszudrücken.
Eine fernere, hauptsächlich von Paris ausgehende und der Ach-
ig vor der Wissenschaft gebührende, Einrichtung war die, dass nur
i Lehrerpersonal vollberechtigt, die Scholaren supposita waren, wäh-
id in Bologna die Scholaren die Universitas bildeten und die Lehrer
von ihnen besoldete Beamte angesehen wurden, die eine eigene, jene
Dcipiell wie factisch (zum Lehrerpersonal im engern Sinne gehörten
r Einheimische, zur Universität nur Ausländer) ausschliessende, nicht
torfähige, Corporation ausmachten.
Da ist nun unter -den sämmllichen Universitäten des Mittelalters
ipzig die einzige, der die günstigen Verhältnisse bei ihrer Gründung
gestatteten, in ihrer Organisation allen angedeuteten Bezieüungeh ge-
ht zu werden. Ein kurzer Blic*k auf die Organisation der Universitäten,
vor der Leipziger, gegründet, wurden, wird dies beweisen. *
Die Pariser Universitrit bildete ursprünglich ein in Betreff des
brzwecks ungegliedertes Ganze; ihr Thema war allein die Vermfttelung
lerer Bildung ohne beSlira'mtere Fachtendenz'. An ihrer Spitze stand
• Rector und die Corporation zerfiel in vier Nationen. Als im Laufe
• Zeit die Fachwissenschaften der Theologie, Jurisprudenz^ und Medi-
zu einer festwn Gestalt und selbstständigeren Bedeutung gelangten,
ifte dies eine in feindseliger Weise vollzogene Trennung derselben
1 den übrigen Disciplinen herbei. Die Ausscheidenden constituierten
li üan als drei besondere^ aber noch zur Universitas gehörende Cor-
"ationen, unter dem Namen der drei obern Faculläten, jede mit einem
can an der Spitze. Die Zörückbleibenden, deren Corporation jetzt
r noch eine Specialität, die Artistenfacultät, war, konnten den Aus-
leidenden das Recht nicht streitig machen, zur Gesammtcorporation
gehören, aber sie behielten die bisherigen Institutionen für sich bei
I behaupteten einen grossen Theil der- früher von "der ganzen Univer-
514 Fr. Zarncke,
sitas besessenen Rechte. Nur aus ihrer Mitle ward der Rector gewaUt,
nur sie zerfiel in Nationen, die von ihrer frühem Bedea tuog Nichte oieh-:
liessen. So zerfiel die gesammte Universität in sieben, principiell gsj
verschiedenartige, Corpora, die dennoch coordiniert waren, die vier
tionen, die zusammengenommen erst eine, die ArtistenfacuKSit, aosawib'l
ten, und die drei höhern Facultäien. Ja diese letztem standea in
chen Stucken nicht einmal den einzelnen Nationen gleich, aDddi8A^|
tistenfacullät konnte triumphierend sagen, sie habe zum Decan (wekkffj
Name bei ihr natürlich gar nicht vorkam) den Rector der Univeaiftl
Diese Erwählung des Rectors aus der untersten Facultät pflegte
wohl zu vergleichen mit der Wahl römischer Dictatoren, die el
oft den untersten Stünden entsprossen den ganzen Staat beherrscht
ten. Nur zuweilen trat incerto rectore, wie es heisst, tt dü^ideBlilk
tionibus der Decan der theologischen Facultät an seine Stelle, und
die (Joiversitälsversammlung. Das Schiefe, was durch das trotzige -Foti
hallen principiell nicht mehr zu begründender Rechte von Seiten ihr
Ärtistenßicullät in die ganze Organisation der Universität kam, offenbirii
sich häufig, indem die höhern Faculläten gerne eine Nichtachtung gcga
die Würde des Rectors zur Schau trugen. So sagte 1 365 der Decao der
Decreüsteüfacultät M. Joannes Tonsoris in öffentlicher Versammlung M
Rector ^^non curo de praeceptis vestris plus quam de una obolo^, ähiiU
1 453 der Decan der theologischen Facultätl Das ward zwar beideMde
gerUgt und die Decane musslen Abbitte thun. Aber dergleichen Fälle
beweisen doch auch, dass der Zustand der Pariser Universität nur eil
factisch gewoidener war, keineswegs ein der wirklichen Lage der Y»-
hältnisse Rechnung tragender Organismus genannt werden kann.
Ganz nach dem Muster der Pariser Universität ward Köln gestif-
tet. Bianko's wenig scharf eingehende Darstellung geräth mk sich selW
in Widerspruch, wenn es S. 12 seiner .... Geschichte der Univera-
Uki .... Köln heisst: ,, Theodor de Kerkering von Münster war derer*
Rector der Facultät der Künste und Johann de Urbaria der erste Decai
der. theologischen Facultät;** und dagegen S. 17: „der Universität staoi
ein Rector vor ... und jeder der vier Faculläten ein Decan.** Estere
wird das Richtige sein.
Desgleichen ward auch Heidelberg anfangs durchaus der P^
ser Universität entsprechend organisiert. Statulum fuit concorditer peifi
luis teniporibti8 observatulum, quod deinceps rector solum magister enita
Zdb Geschichte dbb Universität Leipzig. 51 5
^^mfacuUate artium, quodque, si doctor vel magister in aUa facuUate existat,
/■pMor Btudü nuUatenus esse deberet, sicut hoc Parisiis est amsuetum ei ob-
nPuriPoiiiiii; und mehrfach berafea sich die ältesten Einrichtungen auch
•öiist auf das Vorbild der Pariser Universität. Auch passiv waren die
^hem Facultaten in Heidelberg nicht zur Wahl befähigt, nicht einmal
^^egen durften sie sein. Diese bevorzugte Stellung der Artistenfacultät
^rd freilich bald erschüttert; schon Konrad v. SoUow, kurz nach Grün-
. ^^tig der Universität von Prag kommend, verweigerte den Schwur in
^'^treff dieses Punctes und 1393 ward die RectoribiHtät allen Facultä-
^^•^ gewährt. Es ist, nach dem schon Angefilhrlen und noch weiter
~ ^anzuführenden, wohl nicht zufällig, dass jetzt erst eines Decans der Ar-
^'liMenfacultät Erwähnung geschieht; so lange nur sie rectoribilis war,
lledarfte sie keines Decans, so lange war eben der Rector ihr Decan,
Oder richtiger, ihr Decan Rector. Fortan aber standen die vier Facultä-
len völlig unabhängig neben einander, ja mit merklicher Beeintrftchti-
gang der Artistenfacultät, deren Glieder nur durch ihren Decan und De-
paüerte (anfönglich 3, dann 4) stimmberechtigt waren. Ihre Ehrenstel-
Hing als fundamentum, maier alma war damit aufgegeben. Dazu kam,
dass die anf^glich nur geringe Bedeutung der Universität (sie hatte zu-
erst nur 7, dann 8 Lehrer) die Bildung eines eigentlichen Verfassungs-
lebens nicht möglich machte. Die Theilung in Nationen, die der Stif-
toogsbrief anordnete, scheint sogar nie ins Leben getreten zu sein.
Ueber die Anfänge der Prager Universität sind wir weniger ge-
nau unterrichtet, als man bei der Wichtigkeit dieser ältesten deutschen
Hochschule erwarten sollte. Guhrauer in der deutschen Vierteljahr-
schrifl 1848, drittes Heft, S. 32 flg. hat für sie das ursprüngliche Vor-
handensein von Facultäten ganz geleugnet, der Geschichtschreiber der
Universität Tomek dagegen es auf das Bestimmteste versichert. Das be-
treffende Material ist lange nicht vollständig gedruckt und man kann da-
her nicht mit Sicherheit über diese Frage absprechen, aber das Letztere
ist das Wahrscheinlichere. Dagegen herrschte im Anfange lange ein
Schwanken zwischen dem in Bologna und dem in Paris zur Geltung ge-
kommenen Principe in Betreff der Berechtigung der Lehrer und der
Schüler. So ,, konnte zum Rector ein Magister oder ein Student oder
was immer für ein Mitglied der Universität gewählt werden*' (Tomek
S. 10.) und in der congregalio universiiatis hatten Magister und Studenten
gleiche Stimme (a. a. 0. S. 12.), erst 1391 ward ,,aus der ursprüngli-
dieo -UMmnitef magUlrorum ef $eholanmn eine imküatrilai 'mkjfiittmrMi^
der Pariser Shnlicb." Im lahr 4368 tritt hier die, man kaim sag«i4l|
der Geschichte der UnivepsitateD Epoche machende, Yeründenug flj||
daas auch die Artistenfiicaltat ihrra eigenen Decan erhalt, w>hread'M||
dahin ihr Oberhaupt nnmittelbar oder mittelbar mit der ReclorwO
zusammengefallen war. Der erste Decan der artistischen FaculUt
am 9. October 4368 gewählt, nachdem er unmittelbar vorher di
Facuitat noch als Vicerector verwaltet hatte (Tomek- S. A 4, der 0
in Betreff der höheren Facultäten irrt). Die bis dahin höchstens
getrennten Aemter wurden nun auch principiell getrennt und so
wichtiger Schritt zu einer angemesseneren Gliederung des Organi
gethan. Aber zur völligen Abrundung gelangte derselbe kein
schon desshalb nicht, weil alle Ordensgeistliche, und es gab deren
unter den Studierenden sowohl wie unter den Graduierten, der Juri
tion dei Rectors und der Universität entzogen waren ; vollends abeij
ward im Jahre 4372 der Organismus ganz zerrissen, indem die Jarislea^
sich zu einer eigenen Universität mit einem eigenen Rector und ei|
Coliegien zosammenthafen. So standen die Verhältnisse noeh-als
deulschen Magister 4 40.9 Frag- verliessen.
Wien war anfangs ebenfalls nach dem Yoiiiilde der
Universität eingerichtet. Sogar der Name procuratarei für die Yo
der Nationen . ward herUbergenommen. Rector, heisst es in dem SiiA*
briefe von -4 365, sil magister Uberalium artium et nuUiu$ ßcnUaA
rim. Die 4 Scbittsscl zum grossen Universi.tätssiegel fllhren tmam Ibcfcfi
aUeram Decanus theologarum, ierdam Decanm Cananiatarum et
mm, quartam Decanus medicorum; also auch hier ist der Rector zugleich
der Decan der Artis^enfacultäl und die polilischen Functionäre derUoi'
versität sind, wie in Paris, der Rector, die 4 Procuraloren und die 3De-
cane; auch hier bilden, wie dort, das gerichtliche Tribunal der Rector
und die Procuratoren allein mit Ausschluss der 3 Decane. Dabei treten
über von Anfang an, wohl entsprechend den geringeren politischen Rech-
• • •
ten- der Universität in der Residenz des Landesherm, die NationeB
zurttck und dafür die ^F^culläten in dje. erste Linie. Weiler ausgebil-
det ward dies im Jahre 1384 durch Albrechfs StiAbrief, durch des
die 4 Facultäten noch mehr in den Vordergrund geschoben, einan-
der gleich berechtigt und von einander unabhängig wurden. Somit ward
das eigenthümliche Verhülttiiss' der philosophischen F^iCullUt, als ur-
Zdr Geschiciits der Univbbsität Leipzig. 51 Y
grumHegeoder, zu den '3 böhern- auch hier vernichftef witi
den Anschauungen jener Zeit mit Nothwendigkeit entsprechende
c^iner grossem Einfachheit der Administration geopfert. Zwar
^ sich auch so noch 1 389 die Arlistenfacullät die pia nutrut cetera-
M^mltatam, aber es lag dies nicht mehr ausgedrückt in der Organi-
zer Universität; es heisst daher zurMotivierung jenes Ausdrucks:
^m40S alumnos Ulis impartitur tamquam fartes agonistas ; et 8% qui forsan
S« Ulis advenerint, revera tamquam abcrtivi sunty respectu artium
iiberaUum et secundae matris (phHosophiae) nutritorum: fiUi namque
tatis artium aptiares sunt ad quaevis studia etiam altiora. - Also ein
kUier Wunsch, dem die Organisation nicht mehr entsprach. Zugleich
^en die Nationen so an Ansehn, dass 1 487 lange in Berathung gezo-
' wurde, ob denn ihre Procuratoren in das Consistorium gehörten
tdc, S. 65, Anm.). Schon im 16. Jährh. waren sie eine, dem wirkli-
)n corporativen Einflüsse nach, bedeutungslose Form geworden.
In Erfurt existierte das Institut der Nationen gar nicht. Die Uni-
3tät gliederte sich allein in Facultäten. Uebrigens ist die Oi^anisa-
derselben von- geringer Wichtigkeit, da es ihr vor 'der Mitte des
labrhunderts, wohl eben in Folge des Fehlens der Nationen, nicht
kte, nur einige Bedeutung zu erlangen. Im Jahre 1 405 hatte sie nur
ihrer.
Wir sehen, bei allen diesen Universitä.tsorganisationen spielte der
II, der Eigensinn, der Einfluss von Aussen, kurz die factische Ent-
lang eine Hauptrolle, es gelang keiner von ihnen, die in jener Zeit
sehenden Auffassungen über die Stellung und das Verhältniss der
»enshafiten, die sich namentlich daxlegten in dem Verhältniss der.
illät zur Universität, des Artislendecanats 2um Rectorate, zu einer
nisch gegliederten Einheit zu verbinden, .wie ihre Herstellung zwei-
s in der Tendenz des Mittelalters lag.
E^ waren eigenthltmlich günstige Verhältnisse, dfe bei der Stiftung
Leipziger Universität dies- möglich machten.
Hier fand sich eine Anzahl erfahrener, den Wissenschaften efge-
T, im UniversitätsleBen geschulter "Männer, getragen durch die ge-
• • •
mere Stimmung, in welche die Ereignisse sie -nothwendig ^ersetzt
m, und begeistert für dieidec, um derentwillen sie. so eben grosse
r gebracht, in der angenehmen Lage, in ihrer Consütuierung völlig
Hand zu haben, bei Entwerfung ihrer Organisation rein ihren Ideen
518 Fr. Zarrckb,
nachgehen und jene ganz von Innen heraas anfban^ zo können. So
wirkten ideale Anschauungen und practische Erfohrangen zosamma,;
und ihr Resultat war ein so sinniges Gebäude, wie keine Dni?ersni]
sonst aufzuweisen hat.
Ein sinniges : ob auch zugleich ein dem höchsten Zweck der IH-
dungsanstall forderliches? das ist ehie andere Frage, auf die uns der
Verlauf dieser Untersuchung zurtickfuhren wird. Hier wollen wir inlw-
zen Andeutungen nur die allgemeinsten Umrisse der nrsprttnglicbenfk^
ganisation der Leipziger Universität entwickeln, am das aasgesprocheM
Urtheil über ihren Character zu begründen. Ein Verfolgen derselbci
bis ins Einzelne würde zu weit führen: auch ist hier nur an dei
Hauptresultaten gelegen.
Die Korporation der Leipziger Hochschule kennt nur Einen Oi^h
nismus, in welchem vollberechtigt nur das höhere Lehrerpersonal kL
Eine selbstständige Absonderung einzelner Theile findet nicht statt, nie-
der im Betreff der supposita noch innerhalb des Kreises der Lehrer.
Alle egoistischen Versuche, namentlich der Juristen im Anfange des IL
Jahrb., sich von der Universitas abzulösen, die Einheit derselben fl
sprengen, scheiterten an der Tüchtigkeit und zähen Lebenskraft der'V-
sprünglichen Organisation.
Jener Organismus aber ist ein zwiefacher, je nach der doppelM
Bedeutung der Corporation als lehrender und als politischer.
Als politische Corporation zerfällt die Universitas in iNationei,
die einander gleichberechtigt sind, und an ihrer Spitze steht der Redor.
Dieser führt den Vorsitz in allen das politische Leben, die EinkOnfte,
Ehrenrechte u. s. w. der Corporation betreffenden Instituten; Zur poK-
tischen Corporation gehört aber nur, wer schon in die lehrende arf-
genommen ist ; diese ist, dem Zweck der Anstalt entsprechend, das Es-
sentielle, das prius.
Als lehrende Corporation gliedert sich die Universitas in die I
Faculläten, jede mit einem Decan an ihrer Spitze, gewiss von vom
herein, wenn auch nicht gleich jede der kleinern Faculläten ihre Sil
tuten entwarf, und es daher an Documenten fehlt. Diese FacultMo
stehen aber nicht in gleichem Verhältnisse neben einander, sondern Ä
philosophische steht für sich als gemeinsame Grundlage den drei höhe
ren gegenüber. Ideell fällt sie zusammen mit dem Umfange der Um
vcrsitas; denn nur dadurch, dass man durch Erlangung des Magiste
Zur Gesciiicbte der Universität Leipzig. 519
riuins Mitglied der philosophischen Facultät wird, kann man Mitglied
der UDiversiiat werden ; jeder Magister artium ist Mitglied der Univer-
itüäi und Niemand ist Mitglied der Universität, der nicht Mag. arlium
derselben ist; darum lautet die Formel für die Gesammtheit der Univer-
iilfit: Rector magistri et doctores, es wäre für ein Mitglied der Corpora-
tion ein unverzeihlicher Verstoss gewesen, zu sagen, Rector doctores et
magistri; die Einladungsformel zur Universitätsversammlung lautet Re-
mrende magitter u. s. w., denn nur als Magister wird das Mitglied zu ihr
iierufen. So hat jene von Paris ausgehende AufTassung der allgemei-
nen Studien, gegenüber den Fachstudien, in Leipzig eine zweckenl-
^M*eGhende corporative Gestaltung erlangt. Die Leipziger philosophi-
sche Facultät ist factisch, auch innerhalb der Universitätsorganisation,
das fundamentum, die pia nutrix totius universitatis, sie, und nur sie
repräsentiert den lehrenden Character derselben. In der That war das
luch factisch bei weitem bei den meisten der Lernenden der Fall ; die
sKultas artium war ihnen die universitas.. Was das eigentlich Cha-
«cteristische der Universitätsbildung ausmachte, die completio im.
jiegensatz zur disciplina trivialis, das ward eben völlig- und ausreichend
largestellt in der facultas artium. Die übrigen Facultäten waren in
lieser Beziehung . etwas Beiläufiges, lagen als SpezialStudien jenseits
ler completio, setzten diese voraus. Als daher die Universität die Er-
ichtung der Nicolaischule 1511 gestattete, aber zugleich verhüten
0volltc, dass ihr aus derselben eine Concurrenz erwachse, drückte die
Katio Polonorum (A 1 42^) dies in der Nationalversammlung so aus : donec,
üseipüna incunabuli finita, sese ad magistros de universitate conferrent et se-
mndufn statuta fäcultatis artium eiusque ordination^m complerent. Ebenso
las. U3^
Und der Ehre entsprachen auch die Anforderungen, selbst die
pecuniären. Als im Jahr i 496 der Herzog Georg sich vermählte, und
die Universität über die propina, die ihm zu verehren sei, berielh, kam
man darin überein {A. 97**): fiat solemnis propina in vdlormn centum flore-
wrum, ad quam facultas arlium contribual duas partes et universitas unam
mare hucusqüe observalo, und die Natio Saxonum beschloss: supplicetur-
fue facultati artium ut faciat contribulionem ad huiusmodi propinam, at-
tmto CO quod universitas in suo fisco non abundat. Ebenso verlangte die
Nalio Saxonum, als es sich bei der Vermahlung des Herzogs Heinrich
1512 wiederum um ein clinodium centum florenorum handelte, voader
590 Fii. Zabm:ke.
l-'aculläl zwei Drillol. und die Niilio Misnensiimi licscliloss: quoil in t
Iribulioue facultali arlhim giipplicelnr,iitdigjietHrnuam libpralitalem exhiber
Dem gemUss ist die Stclluag des philusopliisclicn Dccans. nhwotil
er. dem ßungc der Faciiliaien enisprechend. orsl der vierte in der Bei-
henfoige isl, doch eine weit umfassendere als ilie der 3 hühern Dccan«.
Diese Decanale sind gewisseniiassen mir Privatinsiilule ihrer Fa-
culläteii, haben mit der Üniverätliil als solcher gar Nichts zu schulTeit;
auch die Art iiirer ErwähUiog, die Dauer ihres Amtes steht dnrchaiiB
nicht parallel den Bedingungeo, die beim philosophischen Decan in
Kraft stehen.
Das philosophische Decanat ist eine Wllrdc, die die gesamnite l'ni-
versiiat betrifft; so greift sie selbst hinüber in die Gestaltung der üni-
versilüs als politischer Gemeinde. Der Decan wird mit beslimmler
Abwechselung aus den Nationen gewählt, denn er isl die Quelle der
NatioualO^higkeit; er ist ein esscntiales Glied hei der Hector%vahl;er sitzt
spater alle Zeit mit im DecemviralcoÜeg (wie seinerseits der Rector im
conciliiim decanale]; er hat mit den Senioren der Nationen das Recht
und die Pflicht, -beim Abgange des Rectors.sein Unheil über dcssei
Amlsfilhrimg auszusprechen.
So Sicht der Decan beinahe in gleicher Weise als'Vcrtreter der
Corporation als lehrendei' da, wie der Reclor als Vertreter derselb«!
als politischer. Beider Wurden sind auf gleich' allgemeiner Grundlage
basiei't; sie sind die beiden Magistrate der IJniversilüt. sie
beide haben gemeinschaftlich die Aufsicht über die Scholaren und visi-
tieren zusammen die Bursen. Selbst in unsere heutigen EinnehtungOT
i-agt wie ein kaum noch verstandenes Denkmai aus Uingst entschwuo-
denen Zeilen ein Gebrauch: noch heute wechsejt.der Dienst der bei-
den eigeullichen Pedelle- zwischen dem Rector und dem philosophi-
schen Decan, oder, wie es noch jetzt richtig heisst, zwischen der Fa-
culUit und der Universität. Als Moritz im Jahre 1542 die Besoldiings-
vörhällnisse dar Um'versitat regelle, erhielten nur der Reclor und der
■ philosophische Decan besondere Gehalle ausgesetzt, und zwar jener
2i_FJ., der Decan hingegen 6i,FI._
. Der Rector ist Vertreter der politischen Gemeinde, mit ihm veri)iB-
dct sieb die Vorstellung der Macht, der Decan vertritt die tehreode,
mit ihm verknüpft sich, die Vorstellung der moralischeD-und wisseo-
schaAlichea W u rd e>. der Rector ist — wie sich in allen irdischen Ver-
Zur Geschichte der Universität Leipzig. 521
•
(ällnissen das Rangverhällniss einmal gestaJtel hat — der magistratus
lajor, der Decan der magistratus minor. Und sehr geschickt pflegte
I vielen Fällen das Verhältniss der beiden Magistrate zu einander abge-
zogen zu sein. So z. B, wenn bei Visitation der Bursen es etwas zu
rinnern gegeben halte, decrelierte der Rector, der Decan promul-
erie den Beschluss und wachte über dessen Aus(\ihrung; vgl.Drobisch
den neuen Beiträgen, S. 87. Bei den Dispensationen zur slaniia extra
irsas schlägt der Decan vor und begutachtet, der Rector entscheidet.
Dennoch ist eigentlich der Decan das prius, denn erst auf der Ge-
allung der Corporation als lehrender baut sich die Fähigkeit dersel-
3n auf, eine politische zu sein ; jedes Mitglied der Universität wird
•st Mitglied der lehrenden Körperschaft und erst dadurch Mitglied der
olitischen, nicht etwa umgekehrt, ja es kann ersteres sein ohne zu-
leieh letzteres zu sein, wie sich aus der ursprünglichen Trennung der
icenz vom Magisterium ergiebt. In dieser Beziehung ist die Thätigkeit
esDe cans sogar wichtiger als die des Rectors, diese ist nur eine regie-
mde und erhaltende, die des Decans ist eine schöpferische, denn nur
Bier seinem Vorsitze wird die Universität mit neuen Mitgliedern versehen.
Und durch ein sinniges Zeichen hat man dies Verhältniss festzuhal-
m gewusst: die Wahl des Decans f^llt stets ein paar Tage vor die
«clorwahl. Erst wenn die Universilas sich durch Wahl des Decans als
ehrender Körper constituiert hat, bedarf sie eines Rectors, der ihre leib-
chen Angelegenheilen verwalte und über ihren Rechten wache.
Dass diese Deutung der Lage jener beiden Wahltage zu einander
licht etwa gesucht, sondern wirklich gemeint ist, beweist der Vorgang
»ei Gründung der Universität.
Die Fürsten Friedrich und Wilhelm, die ihnen gebotene Gelegen-
leit ergreifend, beschliessen ein Studium generale zu gründen, der Papst
stattet es und bewilligt Lehrfreiheit in qualibel Udta facultate. Damit
st das Studium generale vorhanden, aber noch keineswegs die universi-
as. Zu dieser constituieren sich die von den Fürsten aufgenommenen
Lehrer selber, und zwar am 24. October durch — die Wahl des De-
cans; nun sind sie im Stande, öffentliche Acte vorzunehmen, z. B. ca-
Bonice zu wählen, die Bulle des Papstes in Empfang zu nehmen, Exa-
JQinatoren für die Baccalaureatsprüfungen zu ernennen u. s. w.*) Jetzt
1; Die DcslUtigungsbulle des Papstes war noch nicht einmal angelangt; als die De-
522 Fb. Zarnckb,
erst können die Fürsten die universitas sludii dotieren mit Gütern ond
politischen Rechten. Das geschieht in der feierlichen 'Eioweibung der
Universität^) am 2. December, und nan erst, auf diese, von den Ftirstai
ausgehende, Beleihung mit poh'tischen Rechten und Einrieb tungenhio
schreitet die Universitas zur Wahl des Rectors.')
Jene Wahl des ersten Decans ist noch aus einem andern Gmnde
ehrwürdig. Es ist Wohl das einzige Mal, dass die philosopbiscbe Facid-
tat völlig zusammenfallt mit der Universität : den ersten pbilosophiflchei
Decan haben sämmtliche Mitglieder der Universität gewählt. Das vw
späterbin schwerlich je wieder der Fall; denn blieb auch jedes MitgÜed,
es mochte später eintreten in welche Facultät es wollte, ideell insoft
Mitglied der philosophischen Facultät, als es wohl nur von seinem
len abhieng, in diese wieder zurückzutreten, so war es dies factisch
nicht, so lange es in einer der hohem Facultäten acta regens war.
in den ältesten Statuten heisst es : statuta sunt per magistras 'fi
artium edita et conclusa, was einen Gegensatz verlangt; femer heisst et
rector, si est de facultate artium , alias decanus. Schon der Baccalai
zählte zur hohem Facultät und musste die Statuten beschwören.
Licentiat schied aus der philosophischen völlig^ aus, durfte nicht
philosophische Vorlesungen halten.
k
^M
canatswahl angestellt ward. Gersdorf irrt, wenn er a. a. 0. S. 4 2 annimmty man — .^.
sie in Folge der pUpstlichen BestSligungsbuIle vorgenommen. Schon aus dem Ti
sumpt der Bulle vom 13. November geht hervor, dass sie erst da eröffoet ward;
hat der Rectoratscalender zum 12. November die Notiz Allatio bullae cotifimuUiomL
1) Nicht eigentlich feierliche Uebergabe der landesherrlichen Sliflungsu
wie Gersdorf a. a. CS. 4 5 sagt. Denn das in jener 'publica pronunciatio' verleseoe
tenstück war nur eine 'ordinatio\ nicht einmal eine 'litera sigillata', und hal wohl nie
ders als in Form einer 'scheda' existiert, die nach genommener Abschrift von der
des Rectors als fernerhin werthlos angesehn, vielleicht gar zurückgegeben ward.
Rationarius ßsci, der anfangs alle Urkunden und Briefe mit grosser Genauigkeit ai
erwShnt dieses Actenstücks mit keiner Silbe.
2) Es ist wohl nur ein Druckfehler, wenn bei Gersdorf a. a. 0. S. 35 als Tag
Wahl der 3. December angegeben wird. Die Rectorwahl geschah noch am Tage
feierlichen BrÖfTnung der UniversitUt. Beide Handlungen fielen auf Montag (feria
cunda) nach dem i . Advent und vor dem Fest der heiligen Barbara (4. December)
i. im Jahr 1409 auf den 2. December.
3) So heisst es in einer Beschwerdeschrifl des Doclor Job. Haynis u. A., 4f ^ ^
die Licentiaten höherer FacullSten philosophische Vorlesungen hielten (Hau
archiv Loc. 4 0532, Leipzig, Vniuersität, Raths und andere Händel — 1537, El. I
Zur Geschichte der Universität Leipzig. 523
So war also die philosophische Facullät einmal die ideelle gemein-
e Grundlage, die die höhern Facultäten mit umfasste und zugleich
\ Specialitat neben jenen, und jene ausschliessend. Diese scheinbare
espältigkeit ist die Veranlassung zu vielfachen irrigen Darstellungen
worden.
Genau genommen ist der Verlauf dieser : die philosophische Facul-
schafft die Universitas ; daher mussten auch im Anfange alle Univer-
tsmitglieder, um dies zu werden, noch einmal durch die philosophi-
e Facuitäl hindurchgegangen sein ; pedantisch ist das freilich damals
bt durchgeführt. Diese Universitas zerfällt in 4 Nationen. Nun erst
men innerhalb derselben einzelne Persönlichkeiten sich zu höheren
üdtätea vereinen, womit sie aus der philosophischen Facultät aus-
leiden und diese daher fortan als eine Specialität zurücklassen, zum
qplex der Nationen aber verbleiben, ohne (wie das in Paris der Fall
*) von ihren Rechten einzubUssen.
Ich glaube die ursprüngliche Organisation der Universität hinrei-
id entwickelt zu haben, um es deutlich erscheinen zu lassen, wie sie
t nor alle früheren Universitätsbildungen an ideeller Einheit über-
^ sondern in der That ein kunstvoll gegliedertes Ganze ist, in wel-
D die Auffassungen und Ideen des Mittelalters einen sinnigen Aus-
ik gefunden haben.
Zu dieser Eigenthümlichkeit der ursprünglichen Organisation tritt
sia zweites unser Interesse in Anspruch nehmendes Moment das ei-
httmliche Gepräge hinzu, welches das auf dieser Basis sich ent-
kelade Verfassungsleben der Universität an sich trägt. Von einem
^n kann man'in Leipzig wirklich sprechen, während bei den meisten
Universitäten der Ausdruck wenig zutreffend sein würde. Ein-
ir Leipzigs Universiät von beträchtlichem Umfange; gleich bei
Lndung bestand das Lehrerpersonal aus 46 Männern, ungerechnet
laureen; in der Artistenfacultät musste später, um Ueberfüllung
tVerwirrung zu verhindern, die Zahl der zum concilium gehörenden
■6 herabgesetzt werden, über diese hinaus lag noch eine ganze Reihe
gmctu regenies, dann alle non regentes und die baccalarei. Bei so
Ler Anzahl verschiedener Individualitäten, bei so voller Besetzung
m ofnbegynne dysser lohlichm vniuersitet bys her cdzeit gehalHn, Szo einer licen-
nommen, yst her eyner hoer facultet In^orporert vnnd also facuUaH artium nicht
iderthan.
824 .' -Fb. Zarnckb,
der eiHzeloeD CörporationeD ubd GlijBder des GesaaimtkOrpers mussie
SM'
äich ttöthwendig ein vielgestaUiges, ereignissvolles, bewegtes pobtisclies
Leben enlwickefn. Und zwar am so eher, je selbständiger von aoflsm
Einfkissen die Corporation da stand. Auch dies war in Leipzig in einen
Grade der Fall, wie bei kaum einer andern Universität DeutscfalaiMk
Nicht nur liessen bei der ersten Organisation die Forsten der Coipon-
tion völlig freie Hand -^ selbst bei der Dotierung, wo dieselbai doch
nur als Wohlthäter erschienen, heisst es fast schüchtern : acceimk «U*
laminus cansenßu et vobmtate h(morabUium magiHtarum in praedida «osirw
univenitate — , sondern auch späterhin kümmerte man sich mduere
Decennien so gat wie gar nicht um die Anstalt. Als dann in der Hitte
des Jahrhunderts der nach dem Gange der Geschichte ncihwendige
Gonflict zwischen der Corporation und der Regierung eintrat, gewlhrt
die von demselben völlig überraschte Universität fast einen tragisdieD
Anblick. Ihrem unerschrockenen Muthe, nachdem sie sich gefasst hatte,
gelang es, wenn auch nicht, damals noch den Sieg davon zu trageAt doch,
den Conflict unentschieden zu^lassen und noch einmal zu vertagionf
So ist, was den Cbaracter der Leipziger Universitats^escfaichle, m
allem der alteren Zeit, bedingt, weniger die Gelehrtengeschichte, ab viel-
mehr die innere politische, die Yerfassungsgeschichte. Und diese Irtgl
ein ganz eigenthümliches Colorit.
Wie jene grössere Selbstständigkeit, die schon den ersten Magisien
bei Gründung der Hochschule gewährt war, vielleicht von vomehereiB
die Veranlassung ward zu einem gewissen Dünkel, der noch im Laafe
des 16. Jahrhunderts sprichwörtlich den Leipziger UniversitätsMireni
beigelegt ward, so hatte auch das Bewusstsein, dass die Organisatioi
der Universität nicht bloss dem practischen Bedürfnisse entspreche,
sondern dass sie über dieses hinaus noch einen gewissermassen seibfih
ständigen ideellen Gebalt verkörpere, von Anfang an einen wesenüichei
Einfluss auf die Entwicklung des Universitätslebens. Man gewöhnte siek
nämlich, jene Formen mit einer fast empfindsamen Stimmung der Pieflt
zu verehren, sie als etwas an sich Wesentliches zu betrachten, ihnen so
ein eigenthümliches selbstständiges Leben zu gewähren.
Das hat nun freilich für die Geschichte der Universität ein bedenk-
liches Resultat gehabt ; denn eine Yerkennung der Wahrheit, dass die
Form nicht die Hauptsache sei, rächt sich natürlich nirgends schwerer,
als an einer wissenschaftlichen Anstalt. In Leipzig hat jene Menge ve^
' 2hjir Geschichte d|r Universität £bipzig. <^5
schiedeoer Factoren, hat das Abwägen ihrer YerliültDisse an sich und zu
einander gewissermassen das ganze Interesse des Universitätslebens
absorbiert; es zeigt sich von vorneherein ein Characler des zähen, pi-
kierten Festhaltens an allen Kleinigkeiten der Einrichtung, ein überge-
naues Beobachten der Forno, das ein höheres Interesse nicht zu allge-
meinerer Geltung gelangen lässt. Die grossen, ihre Zeit bewegenden,
Fragen der Wissenschaft haben hier früher kaum je eine in dem Univer-
sitätsfeben sich abspiegelnde Wirkung geäussert; der Nominalismus und
Realismus, die auf andern Universitäten die wichtigsten Factoren wur-
den, erscheinen in den Docuinenten der Leipziger Universität kaum dem
Namen nach; die Kirchenreformation ist vom Fürsten eingeführt, ihr
Eindruck auf die Universität selber hatte nicht die Kraft, bis zur offenen
Erscheinung in ihr hindurchzudringen.
Für uns aber ist auch dieser Umstand von neuem Werlhe; denn die
'Geschichte keiner Universität ist geeignet, so in den eigenthümlichen
Character der äusseren Formen des mittelalterlichen Universitätslebens
einzuführen, wie die der Leipziger. Derselbe Formalismus, der seine
Trdger.oft als unerquickliche und sterile Pedanten kennzeichnet, wird ftlr
uns lehrreich, und was in der Gegenwart gewiss oft erdrückend und
unerträglich war, verdient sieh so, wenn vergangen, fast den Dank des
Geschichlschreibers. Das aber müssen wir immer zugeben, dass nicht
nur in späterer Zeit, wo die ursprünglich der Organisation. zu Grunde
liegenden Ideen veraltet waren, die Universität lange das Bild einer nur
durch Factoren, die ausserhalb der Organisation standen (wozu man
aadi die Tüchtigkeit einzelner Mitglieder rechnen nlu^s) , gehaltenen
Ruine gewährt, sondern dass auchfrüher schon, als jene Ideen in der That
noch jn den Anschauungen der Mitlebenden gültig waren, der stricte For-
malismus ofl einen erdrückenden und lähmenden Eindruck macht und
wir aufstrebende jugendliche Geister wahrscheinlich aus diesem Grunde
>»• ■_ . •
mehiteals, gezwungen oder freiwillig, aus Leipzig weichen sehen.
So nahm Leipzig den übrigen Universitäten Deutschlands gegen-
• . • • . ...
über eine sehr exciusive Stellung ein, wie activ so auch .passiv. Als
Trithemius. am Ende des^l 5. J^hrh. sein voluininöses Gel^hrtenrexicon
de ^cclesiasticis scriptoribus fertigte, zählte er in demselben keinen ein-
zigen Leipziger Gelehrten aufi* und veranlasste dadurch einen der letz-
•
tem, eine eigene Sammlung von Leipziger Berühmtheiten zu verfassen,
den bekannten CeUalogm illuslrium sive eficlesiasticoru»^ ^cripiorum, ijuiAn
' ' Abhandl. d. K. S. Ges. d. WiMeDsdi. III. 38
5^6 / Pl. ZARlftKB, ^
Lipzensi Academia a fimdatione %tndn uaque praeseM ad ammm dmwn^
den man wohl mit Recht item Wimpioa zuschreibt. Im Jahr 1 497 saut
Jacob Locher Philomusus in seiner Uebersetzang des Narreoschifti
Cap. 27, 26 fg., wo von den Universitäten die Rede ist; kurzweg &
volat ad Wietmam, tenet hunc Erfordia magna, Hunc BaiiUß fmfel, Ifi
iilum barbara tellus, und 4513 Tbilonius Philymnus in der Vorredi
zu seiner lateinischen Uebersetzung der Batrachomyomachie, besondeci^
Leipzig im Auge habend^ von der ganzen Eibgegend barbaricim AUl
Diese Zeugnisse beweisen für die Isolierung Leipzigs -um so mehr, ji
ungerechter ihr lohalt in der That ist. Denn es hat, namentlich im IS.
Jahrh.in Leipzig nicht an sehr tüchtigen Krttflen gefehlt*), und alsgeget'
Ende desselben Jahrh. die elassischen Studien auftauchten, blieb Lfikpa^
nipht zurück. Es sind im ganzen übrigen Deutschland zusammengenom^
men während des 1 6. Jahrh. kaum so viel classische Schrtftsleller ediert
worden, wie in Leipzig allein. Das begründet noch keinen. Vorzog, dear
am Rhein uod in Oberdeutschland bezog man diese Drucke damals an
Italien, aber es beweist doch hinlänglich das Vorhandensein Jenes Bi^
dungselementes, dessen Verwerthung freilieh -pedantisch genug l)«trie^
ben sein mag. Am gedrücktesten tritt Leipzigs isolierte Stellung hervor
zur Zeit der EjrchenreTormation, aber auch späterhin noch, ja nochlalp*
• • • ■
hunderte lang, hat Leipzig ausserhalb des lebendigen W^chsehrerkehfi
mit den übrigen deutschen Universitäten gestanden.
Ergiebt sich aus dem Vorsiehenden der eigenthüroliche Werth,dei |
■ • . j
eine gründliche, sich völlig einlebende, Darstellung der Verfassnngsge-
schichte der Leipziger Universität — recht eigentlich , vermöge ibrei
conservativen Characters, als der Repräsentantin einer mittelalterlichei
Normaluniversiiat — gewähren würde, so ergiebt sich auch zugleidi '
hieraus die Grenze in der Zeit, bis zu der diese Bedeutung ihr geblihrL
Es liegt auf der Hand, es ist die Zeit auszuschliessen, wo jene, m^
i) Zwar sagte 1(46 der Canzler des Öhurfurslen in Gegenwart des letztem dtr
versammelten Universität ins Gesicht: 'quod in universilate Vienna et Erfordia doni-
nos pridceps häb'enat doctored ad nutum, hie autem vix essent duo vel tr^ qoi ei ?•*
lerent et deservire possent in legalione et executione suorum negotiorum* ; aber dtf
war in der Aufregung gesprochen und von einem Manne, dem der gediegene Jc^uimei
Kone mit Recht sofort replicierte : 'Cancellarie, vds bene prius protulistia alias blaspiM-
mias'. Efne Geschichte der UniversitSt wird den Nachweis zu fahren haben, dass dien
Schmftbung der Universilät zur Ehre gereichte.
Zur Geschichte deb Univbbsität Leipzig. 527
sprttoglicb bei der Organisation tfaätigen, geistigen Fact'oren erloschen
Haren, wo das mittelalterliche Gebüude der Universität den Ideen und
Beddrfiiissen der neuen Zeit nicht mehr entsprach, wo Leipzig, kann
nan sagen, an der ursprünglichen Idealität seiner Verfassung recht
eigentlich jahrhundertelang zu Boden lag. Eingetreten ist dieser Um-
schwang im Laufe des 1 6. Jahrhunderts, entschieden ist er im letzten
Drittel desselben. Schon 1 520 sagte Petrus Mosellanus : Discrimina tum
MlUmum tum profesmnum maiores nostri fortasse iustis de causis in scholis
mtituerunt: tum ipsa re secum adferente concordiae matrem, aequalilatem.
At kod^ res haec in manifestum discordiae seminarium degeneravit. Uazu
kam der Einfluss Wittenbergs, dem man sich nicht entziehen konnte.
Bie Gründung dieser Universität macht Epoche in der Geschichte un-
serer hohen Schulen ; um die Mitte des Jahrhunderts fühlten dies auch
in Leipzig Männer, wie Camerarius, Meurer, namentlich aber Caspar
Boroer. Dieser klare und scharfe Geist sah ein, wie die Leipziger Sta-
tatea den Wittenberger gegenüber veraltet und untauglich seien ; er legte
^Ibst noch nach Moritzens Reformation in einem eigenen, von ihm dem
tiniversitätsarchive einverleibten, Buche Abschriften der Witlenberger
»lalulen, Stiftungsurl^unde u. A. zur Nachachtung an. Der vorüber-
inende Flor, zu dem der Churfürsten Moritz und August Regierung die
Iniversität erhob, schwand bald. Den dann eintretenden Process des
GDsiechens und die mannigrachen künstlichen Quacksalbereien., die man
Uli der Universität vornahm, zu schildern : das ist ein eigenes, wenig
erquickliches und kaum einen positiven Gehalt gewährendes Thema. .
Eq dem wissenschaftlichen Mittelpuucte, den die Geschichte der älteren
Seit gewährt, steht es nicht mehr in Verhäitniss.
Die Leipziger Universilät theilt mit nicht eben vielen ihrer Schwe-
stern das Interesse, dstss wir an ihr den Uebergang aus der katholischen
Zeit in die protestantische verfolgen können. Für Leipzig hatte die Ein-
führung der Kirchenreformation nebst den mit dieser zusammenhängea-^
den Veränderungen unter Moritz und August beinahe die Bedeutung
einer neuen Gründung. Die wesentlicheren Umänderungen dieser
scbliessen mit* dem Jähre 1558.* Im Jahre 1557 wurden die s. g. wal-
zenden Lectionen abgeschaft, der wichtigste Umschwung in der
Geschichte dqr Universitälsorganisation, und zugleich ward die Zahl der
Pr(^essuren in den verschiedenen Facultäten fest bestimmt. Das sind die
Professuren Her altBn Stiftung, an denen nur im folgenden Jahre eine
38»
528 Fr. Zarncke,
kleine Veränderung vorigenömmen ward; späterhin blieben sie unaoge^
tastet, nur im Jahre 1 580 wurden noch in der philosophischen FacakM
zwei zu einer verschmolzen. Bekanntlich sind .diese 23 Professuren der
alten Stiflung noch der heutigen Organisation, wenn auch nur latent, n
Grunde liegend. Seit dem Jahre 1 558 bis 1 830 ist keinie durcbgreifcDde
wesentliche Veränderung vorgegangen, eine völlige Stagnation bat seit-
dem alle Institute ergrilFen. Es kann kaum als eine für die Oi^nisatioi
der Universität wichtige Veränderung bezeichnet werden, wenn 476S
das philosophische Baccalaureät mit dem Magisterium vereinigt und
' 1787 die Wahl der Examinatoren zu den Magisterprüfungen nach einea
andern Modus angestellt ward, wenn 1 564 das Vicecanzellariat zu einem
Procanzellariat umgetauft wurde, was nur sehr kurze Zeit faindurcb mit
practischen Veränderungen verknüpft war. Das ftlhlt man recht lebendig;
wenn man Darstellungen der Leipziger Universitätsgeschichte, selhd
noch aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts, folgt, welche die VerftH
derungen aufzuführen in Absicht haben, die die Universität zu ihres
damaligen Zustande brachten, z. B. Leonhardi in seiner Geschichte QiMi
Best^hreibung der Stadt Leipzig. Mit Äifsnahme jener Veränderung voi'
1580Jn der philosophischen Facxiltät hat er kein einziges Ereigpissir
erwähnen nöthig. das. diesseits 1558 läge/ Und so ist es nicht bloss oit
der Universität iiii Ganzen, auch für die* einzelnen Corporationen in if
findet dasiiselbe statt. Auch das Frauencolleg, das am vvenigsten jnitilif
zusammenhängende, hat gerade in diesem Jahre seine letzte, bis auf die
.neueste Zeit massgebende Organisation erhalten.
Was diesseits jenßr Zeit liegt, besieht entweder aus Elemenlea,'
die schon der neuern Zeit angehören, oder aus veralteten, nicht mehf
lebenskräftigen.
So wird denn der Geschichtschreiber, wenn. er die sich ihm nahe
legende runde Zahl der ersten 150 Jahre (1409—1559) des Bestehen!
der. Universität zum Gegenstände seiner Darslellung wählt, nicht nur
einen schicklichen Abschluss gewinnen, sondern .auch einen bestiroiDteD
wissenschaftlichen Mitlelpunct-: die Verfassungsgeschichte einer miltel-
. alterlichen NormaluniV^eY^silät. — " "* l: ' /
Zu einer so umgränzten Geschichte der Universität beabsichtigeich
im Nachstehenden Prolegoraena zu liefern, iiämJich eine Zusammeostel-
lung und Characterislik aller mir bekannt gewordenen urkundlichen
Quellen bis zum Jahre 1 559. '^ '
Zur Gbschichtb der Universität Leipzig. 529'
Es ist eine solche Vorprbeit besonders hier anumgänglich nöthig.
D erstaunt, wenn man die Masse des Über die Leipziger Universitats-
ichichle Geschriebenen durchgehl, wie wenigüennlniss in demselben
halten ist, wie fast alle Schrfflsteller, ohne auch, nur Notiz za nehmen
ii den Quellen, sich mit einem pomphaften trivialen Phrasenschwall
Bnden zu können geglaubt haben. Der Ubele Einfluss, den bis zum
ide des vorigen Jahrhunderts die übertriebene Geltung und Cullivie-
Hg der rhetorischen Classicität namentlich in Leipzig ausübte, offen-
rt sich wohl hier im eigensten Gebiete am schlagendsten und widef-.
Irtigsten.
Dem dauernd abzuhelfen und die Wiederkehr ähnlicher Ungründ-
ikeit unn>öglich zu machen, ist eine umfassende und genaue Discus-
D des gesammteu uns noch erhaltenen urkundlichen Quellenmateriales
»n geeignet. Indem ich eine solche nachstehend vorlege, fürchte ich
ht, dass mich der Vorwurf treffen werde, Mühe und Zeit an einen
anstand von geringer Bedeutung verschwendet zu haben.
Ich habe bei der nachfolgenden Zusammenstellung und Characte-
ik der Quellen es nicht aus den Augen verloren, dass es Prolego-
na sein sollen, Prolegomena für einen doppelten Zweck. In erster
ie die Voraussetzung und Grundlage für eine ernst eingehende Ge-
ichtschreibung. Während ich daher nie vergessen habe, dass die
iracteristik der Quellen bei den mitzutheilenden Auszügen die Haupt-
gabe war, um anschaulich zu machen, ob der Inhalt derselben man-
fach oder einförmig, der Ton trocken oder lebhaft gefärbt sef, die
3lle ofBciellen oder nur privaten Character trage u. s. w., habe ich
:h zugleich dahin gestrebt, von allen wichtigern Vorkommnissen des
deinischen Lebens Belege zu geben, und in das Leben und Treiben
er Zeit unmittelbar und anschaulich einzuführen, so dass der Ge-
ichtschreiber sich oft nich^ wenig Mühe wird gespart sehen durch
fache Verweisung auf das hier Mitgetheilte.
Aber auch für ein zweites Unternehmen hoffe ich, sollen diese
ellencbaracteristiken die Prolegomena werden.
Weder eine noch so umfängliche und eingehende Geschichtschrei-
ng, noch die hier mitgetheilten Auszüge werden je genügen, um mit
Uiger Anschaulichkeit in das Leipziger academische Leben der altem
it einzuführen. Um dies zu ermöglichen, bedarf es eines mehr oder
niger vollständigen Abdruckes der Quellen. Ja es ist meine Ar-
.530 £*«. ^ARNCKB,
beit recht eigentlich mit dem Wunsche gepflegt worden, jA m^e ihr
gelingen, das Bedürfniss nach" einem solchen nahe zu legen und stm
baldige Ausführung zu ermöglict^Qn.
Sollte dieser Wunsch in Erfüllung gehen und eine in würdiger
•
Weise ausgestattete Sammlung'^der Monumenta universitatis stuäü LipiSh
sis ans Licht treten, so würde damit weder diese Quellencharacterblti
ihren selbstständigen Werth verlieren, noch das grössei'e Unlemebmei]
durch die hier gebotene Auswahl beeinträchtigt werden. Denn wasle(^
tere betrifft, so habe ich mich sorgsam gehütet, nicht etwa eineAebro-
lese des Interessantesten herauszuschöpfen, sondern habe nur wenige Pro-
ben des Characteristischen geliefert, und was ersteres angeht, so wird
man auch später neben dem umfänglichem Werke die hier gelieferteii
geringen Auszüge gerne dulden können, die dann, wie sie vielleicht dal
Iftteresse für die Herausgabe jenes zu erwecken im Stande waren, niicK'
minder auch femer hauptsächlich zu ihm den Weg zu bahnen dieoea
werden.
Meine Nachforschungen haben sich vornehmlich auf die folgendei
Orte erstreckt: 1) das Archiv der Universität, welches auch die Üeber-
reste der Archive der Nationen und Collegien enthält, und die Archive
der 4 Facultäten, sowie des Universitälsrentamles; 2) die Universitäts-
bibliothek; 3) die Rathsbibliothek ; 4) das Archiv des Frauencollegs;
5) das Rathsarchiv; 6) das Hauptstaatsarchiv in Dresden. An diesen
Orten glaube ich nicht, dass mir irgend etwas wird entgangen sein.
Nun bin ich zwar überzeugt, dass hie und da, namentlich im Privatbe-
sitz, noch Manches verborgen sein wird ; denn ich kann nicht glauben,
dass die theilweise ziemlich umfangreichen Archive der Nationen sogani
spurlos sollten verschwunden sein. Aber es schien mir, um jene noch
etwa verborgenen Quellen ebenfalls der Wissenschaft zugänglich za ,
machen, eben der geeignetste Weg, die Zusammenstellung der von mir
untersuchten zu publicieren, der sich die etwa noch auftauchenden füg-
lich als Nachträge werden anschliessen können. Davor hoffe ich mick
hinlänglich geschützt zu haben, dass man mir schon früher gedruckte und
dann verloren gegangene Quellen als von mir übergangen nachweise. 1
Bei meinen Nachsuchungen ist mir rege uiid gefällige Theilnabme
aller Orten entgegengekommen, sowohl von Seiten der Herren Voi*sleher
der genannten Archive und Bibliotheken, wie von andern Gelehrten und
=
«
ZcR Geschichte der Univrsitat Leipzig. 531
fOB Freunden des hier bearbeiteten Gegenstandes. Ihnen allen danke
ieh hiemit öffentlich nochmals.
Nur in den bibliographischen Beschreibungen habe ich die Ortho-
phie der Originale genau beibehalten. Sonst habe ich mir erlaubt,
willkürlichen Gebrauch der grossen und kleinen Anfangsbuchsta-
zn regeln, desgleichen v stets für den Consonanlen, u stets für den
bcal zn setzen; statt j habe ich überall % eingeführt; das e, welches ae
ritt und bald e bald e, bald cb bald ae geschrieben wird, habe ich
ae geschrieben; in den Wörtern aber, in denen e statt oe steht,
ich es unverändert.
Aach die Interpunction rührt von mir her. Doch habe ich mir
Betreff dieser nicht bei allen Quellen dieselben Freiheiten erlaubt,
nicht in Bezug auf die Regelung der grossen und kleinen An-
gsbuchstaben. Wo die Quelle hier consequent ein bestimmtes Yer-
'fahren einhielt (z. B. den Eintritt eines neuen Satzgliedes durch grosse
Anfangsbuchstaben zu bezeichnen u. a.), habe ich dies, wo ich es er-
Imnte, nicht stören wollen.
m
Die zu den Jahreszahlen hinzugefügten Buchslaben a und 6 be-
leicbnen die Semester, nämlich a das Sommersemester (wenn man will
Sem. aestivum), 6 das Wintersemester (sem. brumalc'wie es mehr-
beb in der Matrikel genannt wird).
Bei Angabe des Inhalts der Urkunden bin ich fast ohne Ausnahme
den betreffenden Copialbüchern gefolgt, weil die Urkunden nach den
^gaben dieser citiert zu werden pflegen'. Zwar musste in Folge dessen
das Einhalten einer durchgehenden Gleichmässigkeit aufgegeben werden,
Gtber dieser Mangel wird ausgeglichen durch den Yortheil, die citierten
tirkunden jetzt schneller erkennen zu können. Die auffällig langen Ur-
kundentitel in dem spät angelegten Copialbuche des Frauencollegs (S.
767 fg.) hätte ich leicht abkürzen können, that es aber nicht, weil gerade
iie betreffenden Urkunden der Benutzung schwieriger zugänglich sind
^Is die übrigen, und daher die langen Titelangaben einen erwünschten
Ersatz bieten. Deshalb nahm ich hier auch die zur Universitätsgeschichte
dar indirect in Beziehung stehenden Urkunden einzeln auf.
♦
-" .1
i
A. ERSTER ABSCHNITT.
QUELLEN, DIE UNIVERSITÄT IM ALLGEMEINEN BETREFFEND*).
*
I. DIE URKUNDEN UND DAS COPIAIB MAGNUM.
.-■'1
Die wichtigern Documenle, welche die UoivereilSt inOamen betrifMt
in. ein^r -parva ciata' oder'ciatuU com Iribus clavibus' im Fiaoos aiedeigehgL Das
die guoaiige Folge gehabt, dass sie io den Protocoljen bei Uebergaba des loTentart
dem rector antiquus an den reclor novus mit dem Qbrigen Inventar Im Rationariai
aofgei^hlt wurden, zwar nicht immer alle einieln, denn bald fing man an, die
in Bausch und Bogen zu verzeichnen, oder auf frühere RechnungaablegoogeD aichia
berufen, aber doch meistens ein paar iahre lang und wohl ohne Ausnahme mlndestmi
einmal bei der Rechnungsablegung, die dem Eintreffen des Docomanis IMgle. fer-
gleiche Niheres hierüber in der Beschreibung des Rationarius fisd.
Ich bin diese Rechnungablegungen genau durchgegangen, und es wird oidrt
f nleresse sein , das Resultat hier milzutheilen. Die Jahreszahlen bezeichnen das 8a*
niesler, in welchem die Rechnungsablegung geschah, also das des reclor novos. Dil .
ohne Abschrift verloren gegangenen Documente sind mit gesperrter Schrift fsdiwALi
1 4i 0** wird erwiUmt 'buUa conservatoru , das ist die noch jetzt im OriflDal im
handene Bulle Alexanders?, vom t9. December 1409, daneben lostrQmeateJnl
subconservatorii, später auch 'litera sigillata* genannt; dies ist im 16. Jahrb. vei^i
loren gegangen, ohne dass Abschrift erhalten wSre, da es keine practiscfae Bedeeloail
mehr liatte. . l
Erst iif I*, als Yinc. Grüner Rechnung ablegte, übergab er auch 'instrumeotifli
in quo coutiuebatur copiu confirmationis*, später auch wohl einfach 'copia bullae coofir«*
mationis, copiacon6nnationis',auch sogar 'copla fundationis', oder (wie 4 416*) iaceneat
'transsumptum fundationis et confirmationis universitatis papae Alex/ genannt. DasOn-
ginal blieb in den Hunden der Fürsten, denen ja die Bulle ausgestellt war, und befindet
sich noch gegenwärtig in Dresden; da Grüner es war, der die von den Pursten zaM
Zweck der EröATiiung der Universität erlassene Verordnung in die Matrikel einschiiil^
und da dem Schlüsse derselben schon im Wortlaut die Form einer Urkunde fehlt (8.&),
so ist als ausgemaclit anzusehen, dass jene fürstliche Verordnung nie in Form aioir -
Urkunde existiert hat, sondern nur, wie das später noch öfter vorkommt, damit dod
der Inhalt der 'publica pronunciatio' nicht verloren gehe, den Betheiligten iö Form fkm
scheda übergeben ward, die durch eigenhändige Abschrift des Rectors in einem otUA-
*) Dankend hervorzuheben habe ich die unermüdliche und zuvorkommende GeMfi^KÜ
des Herrn Uaiversitatssecretttr Büttger, der als Vorsteher des Universittftsarchivs michMl
Manches aufmerksam zu macheu die Güte hatte , was sonst vielleicht meinen Blickea eat-
gangen wSre.
DiB^ Urkunde!« und das Copule magnum. 5^3
9
in Bacbe, der Ifotrikel, wo an der 6des nicbt zu zweifeln war, antiquierte. WSre dies
lieht so der Fall gewesen, so würde Grüner, der die 'ordinatio' in Händen hatte, sie
iknso gut, ja noch eher als die notarielle 'eopia bullae confirmationis' dem Fiscos über-
hfert haben.
f i 1 2 werden erwähnt 'a r t i c u 1 i c o m p o s i t i o n i s (auch 'litterae quaedam' ge«
■Mini) inter regem Poloniae et doroinos de Prussia, in volgärf. Sie sind
f^erloren, ond ich kann auch zur Zeit über ihren Inhalt keine Aufklärung geben.
fif3^ und ebenso 4415'' und 1416* erscheinen 'articali concepti de pri-
ilegiis dandis per principes universitati*. Sie shid verloren.
I i I i* 'bulla super sex caoonicatibus', auch 'bulia praebendarum' genannt, die Bulle
haniM XXai. vom J. U 4 3 über die Cartonicate in Naumburg, Meissen und Zeitz, daneben
istFOmentum (auch transsuroptum) insinuationis eiusdembullae factae prae-
nilo ecclesiae sancti Thomae'. Wenn unmittelbar drauf 'duo instrumenta publica per
. Aldeaborg confecia' genannt werden, so sind damit jener, verloren gegangene, Insi-
MÜoiisIranssumpt und der Transsumpt der Bulle selber, den wir abschriftlich noch in
^Matrikel besitzen, gemeint. Wenig Befriedigung gewährt es, wenn es daneben heisst
■B qaibosdam aliis parvis foliis conceptis de negotiis universi-
;liSy wofür auch vorkommt 'copias quasdam et cedulas'.
1446 quaiuor instrumenta [et quaedam mandata] de facto ma--
islri Boltenhagen et sui scholaris. Scholaris scheint der Amanuensis des
Mlors geheissen zu haben, der in den altem Zeiten der Universität aus dem Fiscus
Miidet ward. Jene Docomente sind verloren.
4417^ eopia iurisdictionis, mir unbekannt.
4449^'bulla eorrectionis*. Gemeint ist die Bulle Martins V. von 4 44 8, gegeben in
iottaoz, io welcher die Schreibfehler, die in der Präbendenbulle von 4 44 4 sich ein-
■idiäcben hatten, corrigiert und zugleich die Schenkung Johanns XXIII. bestätigt wird.
wi die Fehler in jener Bulle war man bald aufmerksam geworden, und dem Vertreter
•r Universität auf dem Constanzer Concil ward der Auftrag, ihre Correctur zu betrei-
Ctt. Zu dem Ende sandte man ihm die Bulle im Original. 4 44 5* heisst es im Ratio-
«ritts Osci : Item praefatus rector ex mandato domini Friderid Marchionis Misnensis di-
9XÜ magiitro Petto Storch ad concilium praedictum (Coristantiense) bullam praebenda-
iMi et euper hoc habet Utteram praefati domini sub suo sccreto. Von da ab fehlt sie in
ito Bechnungsablagen, aber 4 44 6** ist sie wieder da. — Neben der bulla eorrectionis
■Mfaeint 4 420* transsumptum eiüsdem.
4449^ werden auch genannt conslit utiones et concordata concilii
"tistaotiensis sub sigillo viceca ncellarii a p. se., wofür es 4420* fg.
Nm 'concordata nationis Germanicae' oder 'quantum ad naiionem Germanicam'.
litS** werden endlich noch erwähnt 4) 'indullum domini episcopi Merseburgen-
^fMicolai] super incarcerandis scolaribus delinquentibus', welches noch jetzt im Ori-
^ vorhanden ist, und 2) subdelegatio domini episcopi Merseburgen-
^» die ich nicht gefunden habe.
4 428* *bulla super praebendis in Merseburg', die noch jetzt im Original verhan-
dle Bulle Martins V. vom Jahr 4 424.
iiti^ drei verloren gegangene Documente. 4. Litte ra principis pro li-
rtalibus collegii beatae virginis. 2. Littera recognitionis Marsi-
. 3. lostrumentum recognitionis ceterorum s.uppositorum.
S3i ''- Fr. Zarmcus, urk. Qoellbn z. G; o. Univ. Lbifzig.
«'
4iS6*.. Litera domini nostri episcopi Mersebnrgansis soperl
carceratione stadentiara atque proc es albus citatoriia suapansoriis et ■!
nitoriia fulmioatis contra WeDzealaum Scafler et oompliceaaM
ac contra Johannem Wynnephennig ratione homieidii In P«lr«
de Magoncia, ut aaserebatur, perpetrati falminaiia.
4i87^ Condempnatio artioalorum Wiclef et Hns, wird miler
sampten genannt. Abacbriftlich vielleicht noch erballen. *
4431^ wird zu dem Incarcerationsindalt hinzugefOgl *defoDCtl^ epiaoopip qtm ^
tera) mortaa est et extincta morte epiacopf .
4433^ LegatumPetri Griinenberg, später gonaaer bestiauBl ali *
litterae et ana'.
. 4i3i*« 'Littera Johannis episcopi saper incarceratione' » nodi jetil fai
▼orhanden.
4i35\ Instrumentum renunciationis de coiasdaai Henriel
melriches, nostrae aniversitatis» sappositi, incarceratioDe «
factum.
1i35\ Constitotiones concilii Basiliensis. Als olBzialle
sind diese» wie die oben angeführten auf die Constanzer Synode Bezug habendeOi
loren; nicht unmöglich aber wSre ei, dass sie ganz oder zum Tlieii ObergeguigaB
in das Buch des Johannes Wise, jetzt UniversitStsbibl. Nr. 476, fol. t« n;
1436*. Instrumentum appellationis cum sigillo maiastatis«
scopi MerseburgensiSy spSter heisst es auch*cum adhaeeiODe doniiii
Merseburgensis/ z. B. 1443^ und ebenso 4 SOS.
4 438^ wird als drittes Document angeführt: 'super fondatione oniTarsMIi',
dazu bemerkt, *non fuit praesentatum nunc nee prius*; aber 4439* wird c
wBhnt; Gemeint ist die 'donatio 840sezagenanun Yom S.Febr. 4 43ft. MilÜir
ward die zu ihr geh((rende Reformationsverordnung vom S4. Februar in den
abgeliefert, beide noch vorhanden.
1439*. 'Liters ordinationis universitatis domini duclsSaxoniae*, auch 'litten reftn
mationis' genannt. Daneben wird 1443^'copia reformationis domini ducis'enHdiDt;«'
diese, gleichzeitig und auf Pergament geschrieben, ganz wie das Original, nur Mi
unlersiegell und unterzeichnet,* ist noch erhalten.
Nun werden die Aufführungen in den Rechnungsablagen mehrere lahre
sehr ungenau, erst Jobann Wise de Rostock 1443*, der um jene Zeit eine
Rolle in Leipzig spielte, brachte wieder grössere Ordnung hinein. Die Anordnaag^
etwas verändert, z. B. die Transsumpte werden nicht mehr zusammen auijgezihlt,
ges gar nicht mehr, z. B. die 'articuli condempnationis Wicleff* et Hus', einigei
als sonst und genauer bezeichnet, z. B. 'fundatio cum donatione bonorOm et rachiM
dominorum ducum Saxoniae pro universitate Lipsensf • Hiemit wird diedonalio^
S. Febr. 1438 gemeint sein. Daneben erscheint neu: tres bullaa concilii Itf^
liensis, tres bullae Felicis papae per concilium Baailienaa altcA
nicht zu verwechseln mit den 'constituliones concilii Basiliensis* (s. o. 4 436^diaiiA
ausserdem genannt werden. Jene Bullen sind verloren, Bomer scheint sie noch i4^
gefunden zu haben; *duo subconservatoria, unum Johannis episcopi MerseboifBURK'
duas partes, secundum domini decani Nuenborgensis ad unam duntaxat pukm\^
werden die beiden noch jetzt erhaltenen subconservatoria von 4 44S u. 4443|H^
Die Urkunden und das Copiale magnum. '-"^ 535
sein. Danebeo wird genannt copia in causa cerevisiae in uno sex-
lirnalo, verloren.
1 448^ erscheint die bekannte 'Reformatio universitatis cum sigillo ducis', die seit
1446 die UniTersität in so hoher Aufregung erhalten hatte ; das Original ist nicht mehr
larbanden, aber abschriftlich ist sie erhalten in Joh. Wise's Buche. In derselben Rech-
iblage vermisste man die Bulle Martins V. über die Merseburger Präbenden. Es
^ImsI da : 'Sed buJla papae Martini quinti super praebendis (die CorrectionsbuHe wird
icklich als Torbanden genannt), in priori rectoratu signata, non est inventa, et pu-
ijnt domini computatores, quod papa Martinus nunquam dedit aliquam praebendam*.
leicht half man sich aus der Verlegenheit, und so völlig hatte man vergessen, was
kaum 25 Jahren geschehen war. Uebn^ens muss sich die Bulle bald wieder ge-
haben, denn sie wird bald darauf wieder aufgezShlt und ist noch jetzt erhalten,
Ueicht beruht die Angabe des Fehlens derselben nur auf einer Flüchtigkeit.
Von nun an wird das Inventar nur sehr flüchtig aufgezUhlt, meist heisst es *una
pignorjbus baculis et aliis', wie schon früher zuweilen 'praesentatis praesentandis'
t. w.
1452 subconservatoriuni ad uni versitatem, Item quaedam alia in-
leota cum littera indujgent iarum.
1 463 wird besonders hervorgehoben Mtem conservatorium', und auch später
ausdrucklich aufgeführt. War das etwas Neues?
4464. 'Scriptum doctorum Erfordensium in causa studentis suspensi,non clericf.
dies das Actenstuck sein, welches die Hands. der Rathsbibliothek fol. II, 10%
6* fg. (s. n.) enthält ? Dasselbe trägt nicht die Jahrszahl 4 443, wie der gedruckte
liog der Rathsbibliothek angiebt, sondern 4 463. Bekanntlich hatte der Leipziger
m diesem Jahre einen Studenten aufgehängt, man erkundigte sich nun bei den
igen in Erfurt und erholte sich Ralhs, worauf diese die Verhandlungen eines ahn-
m bei ihnen vorgekommenen (?) Falls einsandten. Hiezu stimmt, dass unmittelbar
^fcieben io den Fiscus eine Abschrifl der 'autentica 'Habita' in littera texluali scripta'
Piedergelegl ward ; und ebenso enthält die genannte Hands. der Rathsbibliothek diese
^bter jenem Aclenstück.
4 465. 'Litera carceris data a dominoMerseburgensi", noch jetzt im Original erhalten.
4 47 4 'in causa sutorum et diffidationis contra universitatem anno praesente 4 47 1 .
l^itatio et declaratio vigore (?) Karolinae cum litteris principum*. Abschriften dieser
tcteostücke haben sich, soviel ich weiss, nur in Vogel's handschriftlichem Nachlass (s.
^) erhalten; gedruckt sind sie mehrmals.
4 482 findet wohl zum letzten Male überhaupt Erwähnung des Inventars statt.
^9m reperimus sigillum maiestatis universitatis et älia privilegia ut supra'.
4 502 ward ein eigenes Verzeichniss angelegt, das dem Rationarius beigefügt ward.
b diesem erscheinen folgende, meist schon früher eingelaufene, aber hier zum ersten
^^le erwähnte Documente. t.Consilium Breitenbachii de duobus stu-
fen tibus, scheint verloren. 2. Eiusdem consiiium super compactatis, ist erhalten
'lld angebunden an C (s. u.). 3. Acta quaedam et articuli inter universitatem et sena-
^Ud, gemeint ist wohl C 1 , a u. b. 4. Litterae de non i uferen da violentia
'Olleglis et bursis. 5. Litterae civitatis Hamburgeusis. 6. Instru-
^entnm excommunicationis quorundam laicoruinnnd 7. Instrumen-
Mm citatorium contra praedictos laicos. Sollten Nr. 6 u. 7 die 4426*
536 Fr. Zarngkb, urk. Qobllbn z. G. d. VtdY.XmimG.
zuerst «erwähnten Acteoslöcke sein? 8. Instramentum ccLneordiae iolerepi-
scopam Merseborgensem, universitaleiii et docto-rem WaneideL
9. Instromentum in caasa Johannis Gramer et' Jacob iMolitorfiL
40. Instrament.am in caasa doctoris Hallis. Zaoa ScUiias hftiisl
aont reposita in ana scatola*. Dann folgen nech*in parva ladula': 1. Copia ordlMK
tionis stodii Lipzensis quatuor nationum ca«a jnonnmeoUs (T) iael«^'
als. Was für eine Verordnung ist damit gemeint? 2. Confirmatio principis
torum. 3. Littera compactatönim civitatis» et multae aliae buUae ac Ktterae Tariae.
ner werden noch genannt 'quaedam missivae coUigatae', und ErwikDong ▼enilwitf
wohl, dassnoch 44(0) aufgeführt wird'Instrumefitum super XacloBblkeoliageD*{vg|^lll
Zu diesem Verzeichnisse wurden spSter noch' einige Notizen hioziieefag^ diaj
doch eine eigentliche Fortsetzung nicht nennen kann. So: Copia littararR
civitatemin causa domus circa cimiterium S. Nicolai (wohl die BMk*
tnng der Schale 454 i betreffend); und
45S1* Magister Jauer obtulit buliam privilegiorum aub plombo apod
universilalis deponendam sub doctore Paulo Dhwm. Transsumptum eiosdem
doctori Paulo cum tribus rotulls secum servando. Gemeint ist die Bulla Leo's X. foa
Jahr 4519, die noch Im Original vorhanden ist.
Was aber bedeutet es, wenn es unmittelbar darauf heissl: 'Invenla est balli
nova privilegiorum universitatis et est in minore cistula'. SoIHe die BoHe in
Sixtus vom Jahr 1484 gemeint sein, von d6r nur ein Transsumpt vom 4S. Febr^ I
existiert? vgl. Copiale magnum. Denn dass 'inventa est' nur bedeote: *es fud-
vor, und dass somit nur die Bulle von 4-54 9 gemeint sei, ist kamn glaobücli, dt
dieser vereinzelten Hervorhebung kein Grund abzusehen ist.
Fernere Notizen über die l>ocnmente der Universitit haben wir nicfat. Leite
das ausführliche Verzeichnisse welches Caspar Bomer anlegte, and weiriii «r
angab, was verloren gegangen war,, uns nicht erhalten. Wir sind daher «af
kurze Andeutungen in der Einleitung zum Copiale und zu den beiden Indices E a. I
beschränkt.
Die Aufzählung der Urkunden habe ich verbunden mit einer SchilderaDg .des na *
C. Borner angelegten Copialbuches. Allerdings umfasst dies nicht alle CriLundeli, fud*
die aufgenommenen nicht in streng chronologischer Ordnung, aber letzterer Mangel war,
da die Reihe der Urkunden gering ist, nicht hoch anzuschlagen, dahingegen Ist die Aoi-
wähl und Anordnung im Copialbuche in vieler Beziehung sehr lehrreich» ond äta,
schien mir, durAe nicht unbeachtet bleiben, und nicht verwischt werden. Die nieM
ins Copialbuch aufgenommenen Urkunden habe ich in den' Anhang verwiesen. •
Die Unbequemlichkeit der nicht genau chronologischen Anordnung soll am SchloMi
dieses Buches eriedigt werden durch eine über das gesammte Urkundenmaterial {aock
der kleinern Corporationen, der FacullSten, Collegien, Nationen) sich erstreckende koiK
chronologische Uebersicht.
Ich folge also im Nachstehenden genau dem Copialbuche, und zeichne dii(jeoi0Hi
Urkunden, deren Original auf Pergament geschrieben und noch jetzt vorhandeo Wi
durch den Druck mit Capitälchen aus. Die UeberschriAen der Adenstäcke M j
aus dem Copialbuch genommen, wo deren vorhanden waren, was nicht überall derM
ist. Die Actenstüke, welche Morilz^ens Schenkungen und seine Reformation der Univfl^'
sität betreffen, habe ich durch ein vorgesetztes * vor den übrigen herauagebobeii, wi
Die ÜRtUNDEN und das CopIALB MAGNDII. 537
i B^rr Dr. Brandes- ihre; aHerdfhgsr' nicht vollstSndfge , MHHieiking zam Oegen*-
nd eioer eigenen Poblication gemacht hat, habe ich auf dessen Büchlein^) ver-
itsen, w&hreod ich übrigens auf schon geschehenen Abdruck absiclitlich keine Rück-
cbl genommen habe. Die Bitesten Urkunden, der Stiflungsbrief wie die pSpsUichen
Blleu, sind mehrfach gedruckt, namentlich bei Hom im Leben Friedrichs des Streitba-
tt» dann auch in Leipziger Chroniken und einigen Universitätsschriflen, aber fast ohne
inabme ungenau und nicht einmal unmittelbar nach den Originalen.
Die Nummer nach dem Datum giebt die Ziffer an, mit der das betreffende Original
r Urkunde in dem Universitätsarchive bezeichnet und mit der es aufgeführt ist in der
ipecification aller Original Documente nach der Ordnung wie sie in der Anno 474 6
Eo verfertigten Originalien-KÖthe beygeleget worden und noch künfflig beygeleget
irden dfirfllen/' Die dann folgende filattzahi bezieht sich auf die videmierte Ab-
irift im Copialbuche. Darauf folgen die Angaben, ob die Urkun4p lateinisch oder
Dtecb sei, da die Sprache der im Copialbuche gegebenen Titel hiefiir nicht entscheid
ftd ist.
J. Copiale mag n um, Tom. L
Dieser Titel steht oben auf dem vordem Deckel des in starken Schweinslederholz-
nd gebundenen Buches von nahezu 500 Bll. gr. Fol., die ersten 5 BII. unbeziffert, die
an folgenden von Borner^s Hand gezäMt 4 — 487, dann folgen noch 7 BH., die eben-
is gezählt ge^Kesen sind, doctr sind die Zahlen m'eist' abgerissen,' auch scheinen einige
L zii fehlen; Jener Titel rührt' nicAt von Borner her, der sich nicht des Neutrums
üde bedient haben (er .sagt 'über copialis* und noch lieber 'exemplaris* oder *liber
MDplorum'), sondern erst aus der Zeit, al^ Tom. II angelegt ward, also aus der zwei-
II BQUfle des 47. Jahrhunderts. Auf die Rückseite des Innern Declcels ist, doch wohl
Bt in späterer Zeit, ein bedrucktes Folioblatt geklebt, enthaltend.: *Zwey Epitaphia
ler Grabschriflen weilant des löblichen Fürsten Hertzog Georgen zu Sachsen , gleicb
ich dessen Tode gedruckt, ihn vertheidigeud und die Neuerungen in Religionssacben
!>klagend.
Im Folgenden hebe ich einzeln nur ^as heraus, was noch in die mir gezogene
rSoze (bis- zum Jahr. 4 559) fällt.
Das erste Bl. ist leer;' auf ilen dann folgenden vier ungezählten giebt Borner eine
Übersicht über die von ihm 1539^ vorgenommene Ordnung des Archives, die ich
Khstebend vollstäiiclig folgen Ifisse.
^Omnibus et singulis quotquot academiae huius utililatem publicam sequunturnec
^m iilius anteponunt commodis M. Caspar Bonierus salutem et pacem in domino. .
y^Aüdieram pauöis'ante a'nnis,'TA animo habuisSe consflium omnia tolius universi-
ig 'et eius, qiiße non proprie uniuß natfonis, facuUatfs aut collegii sed ad publicum -
UBl pertinent, Ktteras libros ac scripta nesdo quomodo disiecta in ordinem digerere ei
idlibei sua statione coUocare. **Id^g6 vero,.quocunque landem int'ermissum modo,
4 ) Beiträge zur Characleristik des Herzogs und Charfürsten Moritz und seiner Regierung.
Gelegenb^t der.Errichlung eines Denkmals für diesen Fürsten aiif dem.Schlacbtfelde bei
ershaoseo aas UNcufidea-end Handschriften berausgegebea, Leipzig 4 8S8.
538 Fb. Zarnckb, urk« Qgblleü z. 6. d. Umv. Leipzig.
factu» Rector, ad universitatem relali. Visa est res digna hoc tempore, quo ad am
et rectius aliquando iudiciam pleraque revocantur. Neque etiam latebaniqaerelie
sorum et monumentonim et actomm publicoram impone, tarn com in panooniiD M'^
trio starent in schola ac caderent omnia qnondam. Quibus etiam solis placait oanii
scire, Ut omnibas imperareot et nullius neque facti neque consilii soi Falionem
vellent. Sic ut recte qneat illnd Ciceronis notissimum in istos torqueri : Si in iis
in quibus summa esse debebat, non laboraremus. [An den Rand hatte Borner
ben : 'Imperiositas et invidentia quorundam' ; eine andere Hand, wohl die eines
ners, fögte hinzu : 'ut C. B.*]
,,Habent omnia coenobia, sacerdotnm collegia, municipia, castella io thesauris
numenta et arcbetypos litteranim arctissime repositus, habent mrsns ad manom exi
plorum libros^ vulgo dicta Copialia. Quibus cum opus est saepe reriite,
praesertim meliocps ex iis possunt tum ad verbum usque et numerum sua iura cogM*
score tum e perplexis quaestionibus sese evolvere. Äpud nos quid actum sit ho
talibus in rebus, cum deplorare nolim rem clara luce expositam, laudo academiae
decretum, pro studio et fide, qua fortasse me praedilum existimaverunt, iubentis,
hie pro viribus, ne quid amplius hac parte detrimenti in posterum caperet univei
Primus igitur mihi congressus fuit cum fisco. Ibi inutilem farraginem membra
et chartarum exoletarum reperi. Jacebant fundamentis scholae admixtae WunsidefiH
nae litis Processus et lilterae, odio tantum, nulla etiam memoria dignae. Basiliense
cilium aetate nostrorum avorum et Felix antlpontifex pauculique alii pontiOcum Ri
norum exhortatorias aut denuntiatorias in Ulis su;s ambiguis temporibus plumbatas
derant ad universitatem quondam. Quae tum non exigua fuit nostrorum laus. Bas
las sane multas, fortasse nihil amplius utiles sed honoriflcas solum, scissuri^
quando mulilatas, una cum pergamenaceis cbartis litium circiler XXXVIIf, epistolis
sive missivis in Capsula quadam^ ne custodiae turba obstaret, 6sco eieci. Caeteras
dationum, conßrmationum , compactatorum , privilegiorum , donationum et cei
quotquot earum reperi, in numero vixdum XVIII, in thesauris reliqui. Mox in unod
exemplorum recens ad hoc instructum librum hune, quem Copialbm noto verbo vocill
perroittitur, dudum varie dispersis in variis libris copiis, etiam cum iis, quae arclit*
typis carent , fidelissime transposui, marginalibus notis, ut, quod cupis, obviam ai^
pareat, lubenter illastravi. Jam vcro in aerario reperta scheda et elenchosro^
positorum eodem diplomaturo, ab anno Christi M*D-H*,plura quam hodie supersonti»^
dicat. Ne quis autem fernere nostram hanc operam, ul fere fit, accipere et alio deO»-
ctere queat, aliam iuxta prolixam charlam siue sextemionem oblongum fisco impoitf^
et in eodem relictorum aut exemptorum aut ccrte etiam non repertorum luculentam
modum rationem reddidi.
„Sed nee librorum lustrandorum neccssitudo minor succurrebat animo:
• • •
rantibus tarn longo temporis spacio, quod a conditaacademiahacpostM-CCCCfX-bi
que centum triginta compleat annos, tarn exiguas reliquias rerum et eas soias, quae
minantis longe magis quam constitutioncm. nascentis $cholae prae se ferunt, io
libris superesse. Nee enim Acta d.Reusehii rcctoratum ad sextumdecimum annomi^j
hinc, Conelusa vero septuagesimum excedunt annum. Quae utraque quarrte dispoM
sunt, nihil adme nunc pertinet dieere, qui hoe speetavi solum, ut omnia totiusuoi^^
sitatis scripta relegerem, marginum indiciis non seeus quam in Copiali, sigoificarenip
in unum denique indicem alphabeticum omnia contraherem,.qno jseorsim roctorv«'
Die Urkunden lnd das Copialb magndm. 539
qaicquid, pridem ignolum« vdlent evestigio reperirent, atque hac sola re lon-
deliberationibus materiam praeciderem. Id feci, liUeramm inscriptis nominibus
1^ qood Conclusa saepe Actis commixta reperissem.
,^1 igitqr prior conclusorum A, posterior B Über. Qui inter Senatum ac nos tra-
nam C, Actorum D, Praeceptorum F, rationarius quo nunc utimur, G litterae. H no-
I ego feci librum Epistolarem , ne deinceps quae in magnis negotiis (levia nam-
DOD licet in publicos libros cuiquam redigere) foras emiltuntur, ne inquam Actis
vmtor ant Conclusis (quemadmodum nuper fieri coeptnm video) , aul ne certe talia
pla si quando horum usus ßat interciderenl. Addidi ultra haec J litteram consilii
Mdam jurecoosallorum ed novis privilegiis, et reforiBalionuin huius gymnasit saepe
lern tentatarum vel a nobis vel ab ipso principe nonnullas fonnulas et nidulos. In-
m et Witenbergensis academiae fundationem ouperam.
.„Sperabam sie me defunclum iri, nisi nie amor excitabat ad Chartas etiam epislo-
% id est missivas, quas aliunde gymnasium ad se scriptas accepisset, quotqnot
■e reliquas nactus essem, in ordinem aliquem quasi in communes locos exacte
vnendi. Digessi in scatulas, in fasciculos. Numeros et titulos ambobus addidi
li sie universitati maxime commodari putabatur) magna mea cum iactura optimi
^ris.
„Quin ne sie quidem quiescebam, donec omnibus marginum annotationibus undi-
f eontractis, e Conclusis, Actis, Libris et Litteris, ipsoque adeo Copiali, capitulis
■ Rationarii, qui semper est in 6sco, in alphabetarium indicem diligentissime coge-
l/Hic est Über E, alioqui nescio quibus exemplis non refertus et semivacuus, ^do-
li certe soll repertorio visus ; qui, he forte amissus omnem operam per nos bona
li scio voluntate praestitam - eluderet, accepit socium K litterae. Sic duplicatus in-
t dier in tisco alter apud rectorem adservatus, perpetuo deinceps usui universitatis
Übos^ eaosis rebusque esse, neve uUo pacto quicquam perire quieat eorum omnium
Ü ante rectoratum hunc in nostras venerunt manus. Ad quae sane sola .capsarum
• scatularum series et elenchi alphabetici concinnitas spectat, quae profecto turbari
b modo debent, sed suo singula loco, ut nunc disposita iacent, relinqui. Nam quae
Ibh hunc magistratum inciderunt sicuti nunc per me annotata sunt, ita successoribus
hiignandt aggerendique sua (si me sequi volent) viam slernunt: quemadmodum
K in actis eiusdem rectoratus mei D libro, foliis 2 05 e't 206, suo titulo uberius
lOkÜmos.
,,Postremum omnium quid a rectore rector, quidquc a clavigeris veteribus novi
icere debeant publico nomine, non solum quod est pecuniac etarchetyporumin fisco,
etiam supradictorum librorum, codicum et litterarum extra fiscum in tabulario sive
'ivo quicquid repositum habet, eorum inquam omnium ut absolutam rationem red-
* possint, sie effecimus, ut ante alphabeticum cuius supra meminimus indicem in E
codicibus, catalogum tradendorum et accipiendorum disertissime posuerim, ne quid
^ex parle quisquam iuste desiderare pqsse videatur, rescindaturque adeo seges
ts fraudum suspicionum et negligentiae.
,,Solvi demum ex utroque iure scholis etiiteratis concessa privUegia, copiali quo-
adposita, ac eum crrorem, qui de simplici planoque processu persaepe agitatur, ex
lis simplicium sie evulsum alque compositum, ne per inscUiam violenter adversus
ao nostro obnoxios et cum^ dedecore nostro, quod hon raro quondam evenit, dein-
I pertendamus. Quam . er^o quisque academiam nostram cupit incolumem, eodem
M FtL ZiBcn. »K. ifgMiAMs z. G. »• Unr. Lbifzig,
iiMt iOttfo MKftittr. »—— a<B»tj nfiM ab hiMJnfti cfdalis et primom a Cbrirt
MOXL. ▼! Kai. Maias, qni ori
Dodi an Bomei's Zeit voo Wa
die lelate Tom J. 1 539. Dam
alias alii tradere teoeotor h
isco et» quomodo a Bornero quaed
ea in obloogo sexteraiooe i
Da BiQciier. der soost so wmskk^ war, aamendenreise beim Index keine R«
säcbl geooBDOi kalte an/ die TuiäiuBg denefteo, so mosrte er für das seit sea
RecloraCe ffinzukommeDde an Ende des Bandes eine Forisetzong des Registers eri
nen ; er hat daher nüt rolher TnUe an den Band geschrieben : 'Appendix elenchi ha
(qnia locos hie deerat amplior qnjeiilMi inlira porro, folio i90/
Die BiattzahJ stinail nichl genaa. anch hat Borner nur t Urkunden nachgefiif
und nach ihm hat Xiemand das um ihsi angelegte Register erweitert. Dagegeo
4 BD. zanick derselbe^ der den li|dex in E nnd K Teiimehrte [Wolfgang Meiner^
neues wieder Ton Tom beginnendes Begtster angelegt: *Elenchas.contentoram io 1
• • • ' -
copiali eo ordine quo scripta snn^, welcbes fpilerhin Ton mehreren Binden (doch sto
weise) bis Bl. 341 [Anno l&cr fortgeführt ist.
Noch .ein Blatt zoröek ist ein alphabetisdier Index angelegt, von demselben, ^
dem das neue Register hennhri, and Ton denseüjien HSnden erweitert» die jenes ▼
mehrten.
Noch auf der Röckseite des letzten der fünf ongezShhen Blätter beginnt:
*De scholis et studiis ex atroque iure sequitur / wozu Borner hinzugefügt bat:
primum ex civilis iuris postremis iibris codicis . Diese erstere Hälfte schliesst mit <
Autentica Ilabila Friedrichs I. Bl. 3^: Bl. i* beginnt > 'Sequitur ex iure canonico,
libro quinlo decretafium*. Bl. 5* *Ex Clementinis*.
Bl. 6^. Quid Sit procedere summarie siinpliciter et de piano, ac sine strepilori
n^ura iudicil.
Bl. 7^ die ganze Ruckseite einnehmend:
CONSTITITIO LIPSENSIS VNIUERSITATIS ET PRIÜILEGIA SEQüüNTÜr!
I. HOd, seounila (eria post priaiam dominicam adventus (S.Dec.}. — ^/; 8*. £A
Die Landgrafen u. s. w.fViedrich4idd Wilhelm-treffen die Be^timiAQlIf
dass die *Cniversilas* zerfalle in 4 Nationen, die einander gUichbereek^
' tigt seton, begaben' dieselbe mit 20 Stipendien (zusammen 500F1.)>ob'
mit 2 Collegien, worüber noch ^nauere Anweisungen gegeben werte
Von Viuc. Grüneres Hand in die Matrikel «' eingetragen. ' Als wirÜiehi
. Urkunde hat diese Yeröninung nie existiert (8. die EioJeituog zu dttt^
Abschnitt undxJie Beschreibung der Matrikel), sondern sie ward ooröM'
lieh verlesen : 'Huius ordinationis pronuDCtiatio facta ftiit. . in refectori»-
DiB Urkunden und das Copialb magnuk. 541
cenobii SU Thoroae. .... praeseniibns terenissimis principibos una cum
episcopis praelatis magistris ad banc faciendam rogatis specialiter et
vocatis.
Von früh an bat man sich gewöbnt, dies Aclenstück * Panda tio' za
nennen, richtiger nennt der Schlnss selbst es 'Ordinatio*.
Auflallend bleibt es freilich immer, dass über einen so wichtigen Act
nicht einmal eineMIttera sigillata* gegeben ward.
Die Abschrift im Copiale ist ans 9".
4 4H. quarta feria post dominicam qua cantator ,yJadica me Deus". — BL 9. Lat.
Dieselben Fürsten bestimmen die Grenzen der meissnischen Nation
genauer.
Aas der Matrikel, in die Vinc. Grüner es schrieb und durch 'Item* an das
Vorherige anknüpfte. Es ist eigentlich nur eine Notiz dieses f publica pro-
nuntiatione [Mr protonotarinm dominorum principum facta in am-
bitu coenobii Sti Thomae^), und er verweist auf die * litterae super huius-
modi ordlnatione ab illustiissimis principibus datae et concessae'.
Auch hier ist die Abschrift aus 91".
. BL 9. Lat.
Sechs Artikel in Betreff des Gebrauchs des 'conservatorium*, darauf
die 'forma signeti*.
Aus der Matrikel, In welche es noch Vinc. Grüner geschrieben hat. Auch
hier ist die Abschrift aus K\ also das Datum auf den 4 0. Mai gesetzt.
4i4f. 18. Mai. — BL 10. LaL
'Forma signeti pro stanlia extra bursas' (Indultum de stantia].
In der Matrikel $1' steht diese 'forma signeti' nicht, »ie ist erst in 9" \ou
Brega eingetragen.
inffallend ist es übrigens und nicht zu billigen, dass die Abschrift aller dieser Verord-
pa aus H" genommen ward und nicht nach den Originalabscbriften in H'.
1i09. quinto Idus Septembris. — BL 10. Lat.
CONPIRMATIO ATQUE CONSTITUTIO UNIVERSITATIS PER AlEXANDRUII QuIN-
TUM ROMANVlf PONTIFICEM.
Abgeschrieben aus der Job. de Brega'schen Abschrift des Nie. Hüter-
sehen Transsumpts in ^'. Das Original ist in Dresden, s. n. Staatsarchiv.
. 1409. U KI. Januarii. — Nr. I. BL 12. Lat.
Privilegium sive congessio gonservatoeii super bonis rebus et gau-
SIS UNlVERSrrATIS ET SCHOLARIUlf PER AlEXANDRUM QUINTUM PONTIFIGBII.
. 1413. 7 Idus Aprilis. — Nr. 2. BL 14. Lat.
CONCBSSIO SIVE ASSIGNATIO SEX PRAEBENDARUM UNIVERSITÄT! IN MlS-
NENSI NUMBURGENSI ET CiCENSI ECCLBSIIS PER PAPAM JOHANNBlf XXIIl.
. 144 8. 16 Kl. Februarii. — Nr. 3. BL 4 6\ Lat.
CORREGTIO QUABDAlf IN LITTERIS JOHANNIS XXIII ET BARUNOBM LITTBRA-
RUlf CONPIRMATIO PER MARTINUM V PONTIFIGEM.
. 1424. 43 Kl. Februarii. — AV. 4. BL 47. Lat
CONGESSIO DUARUM PRAEBBNDARUM IN EGGLESIÄ MbRSEBURGENSI BT SIN-
gularum e numburgensi et clgensi dedtceps antiquatio , per eundem
Martinum.
. 4 438. 3 feria postMathiae apostoli. — Nr, 6. BL 20. Deutsch.
AsSIGNATIO DUORUM STIPENDIORUM PRO MEDICIS EX UTROQUE GOLLBGIO,
DUORUM JUNIORUM COLLBGII MINORIS OIMINUTIO BT SUGGBSSIO. COLLEGUTO-
RCM ABSBNTIA • DISPUTATIO DE QUOLIBBT • VisiTATORUM (BXECUTORVM)
Abhandl. d. K. S. Gei. d. Wifseofch. III. 39
542 Fr. Zaihckb, cm. Qübllsii z. G. d. Uhit. Lbifzig.
QOATTCOI CONSTfrrnO niPBTÜA PER FftlOEmiGini KT ViLBCunn
DAT0IE8.
MUonteniegelt von Jobaones episc. Merseburg. Hierroo eiistki
eine gleichzeitige Copie tof Pergament.
f I. 1438. SoDlag unser üben fraweu puriBcationis. — Nr. 5. BL 22. DfHC»
DOSATIO 240 SBXAGBXABIJlf PEBPBTCOlIJlf ■EDDITCn EX OPPIMS
ET 42 PAGI8 UICIVEBSITATI PEE FbIOEEICCM ET VlLHEUUFM PT^niATOIJ
Transcriptio reditoom in Weissenfeis ad universitatem.
In Torgau ad universitatem.
In Mitweyde.
Diese letztem S Briefe von demselben Datum mit der obigen l
sind aus Brega's Abschrift in der Mftrikel V entnommen.
12. 1457. Freitag nach Este mihi. — Ar. 9. BL 25^ Deutsch.
Friderici fundatoris obligatio in 40 FI. annuis aat beneficio
siastico pro doctore praelectore legum.
4 3. 1466. Dienstag nach Kiliani. — Ar. 10. BL 26^ DeuUch.
COMPAGTATA 8IVB COKCOBDIA IlfTEB ÜfflTBESITATBll BT CrVITAI
PEEPETUUU IMTA, OB CARCBEB, CAPTIS EEDDBNDI8, DBQrB EBLEGA'
EXCLrSIS.
14. 1468. Sonnabend nach dlvisionis apostolorum. — Ar. H. BL 27. Deu
COMPACTATA ALTERA DE VI ET TÜMCLTIBUS ÜTRINQirE STUDIO ABCE5
15. 1468. Milwoch nach ad vincula Petri. — Ar. 12. BL 28. Deutsch,
CONFIRMATIO EIUSDBM COMPOSmOMS PER ErNESTUM ET ÄLBEBTT
DERIGI FILIOS PRINCIPES.
16. 1503. Sonnabend nach Francisco — AV. 15 u. 16. BL 29 fg. beide D
Ccnsus XV Fl. apud Senatum Lipsensem de sorte CCC Fl.
Dienstag nach Michaelis.
Auctoritas principis de eadem re.
Cassiert und abgelöst 1729.
17. 1508. Donnerstag der heil. 3 Könige. — AV. 17". BL 31. Deutsch.
Census annui XV Fl. de sorte CCC Fl. in Delitsch a principe.
18. 15H. Freitag nach dmi. circumcisionis. — A^r. 19. BL 31. Deutsch.
Obligatio Senatus Lipsensis erga Umversitatem pro crsicr
ALIUENTIS SEORSIM in HOSPITALI S. JoHANMS pro DUOBVS STüOEMlBn
19. 1516. Dienstag nach Misericordia. — Ar. 20. BL 32. Deutsch.
XVIH Fl. redilus de capile CCC Fl. ex arce Lips. a principe.
20. 1519. quarlo Non. .4prilis. — A>. 21. BL 33. Lat,
LeONIS X REGENS CONSERVATORll'M ET PRIVILEGU DB BOKIS STl'DES
AB INTESTATO, DEQI:E LACTICINIIS.
21. 1522. BL 34. Deutsch,
Nova nutionum divisio per Georgium principera.
'Originale nescio* schrieb IJorner. 'vlde librum Conclusoruin [BJ W
originale fuit scheda' schrieb der vidimierende Notar an den KaAd.
ist in C angebunden, El. 225.
Die UtfUNDBK und ms Copialb mamuk. 543
1531. Sonnabend nach Francisci confessoris. — Nr, S3. BL 35. Deutsch.
Transactio inter universkatem et Senatum super occisorumcorporibus
et bonorum ab intestato ao sine beredibus dispoeitione et collocatione.
Originale non exstat : Bomer, Thammüner't Hand schrieb dagegen : *vide
tarnen C iiS. Et fisGus unam habet haios transactionis copiam com ar-
cbetypo colfatam per d. Simonem Pistorium cancellarium principam
Georgii etMauricii*. Die Specification fügt hinzu: Ist nur eine alte Gopie.
1536. FreiUgs nach Himmelfahrt. -^ Nr. ti. BL 36. DeuUch.
Privilegium sepultuhab nupbrab a pringipb GEOtcio.
Aus Bomer's Rectorate :
■
1539» mense Decembri. — Bl. 36. DetUsch.
Formula, quibus se universitatenses canonici iUustrissimo principi et
I
academiae deinceps obligare debent, ab ipso principe [Henrico] uobis
praescripta 4539 mense Decembri.
Borner erwUhnt Nichts darüber wo das Original sei, auch der vidimie-
rende Notar ISsst die Subscription fort.
$0 weit war anfangs geschrieben. Was nun folgt, ist später nachgetragen, theil-
Yoo der Hand von Borner^s Schreiber (Nr. S5 u. 26. 29—34. 36.).
1542. Montag Dorolheae. — Nr. 26. Bl. 37. Deutsch.
Summa du um milium R. redituum annuorum Academiae promissa a
principe Mauricio.
Dies Schreiben fehlt bei Brandes, obwohl es von dem folgenden nothwen-
dig vorausgesetzt wird.
1642. Dienstag nach Invocavit, 27. Februar. — Nr. 27. BL 38. Deutsch,
Partitio duum milium in faoultates et professorcs conßrmata a prin-
cipe Hauricio.
Bei Brandes S. 21 .
1542. Freilag nach Exaudi, 26. Mai. — Nr. 28—30. BL 39** fg. Deutsch.
1 . BSGLErrSCHaEIBEN DER DEFINITIVEN SCBENKIJNGSÜBKCNDB.
Bei Brandes S. 31.
2. Die Schenkungsurkunde selbst, und DEPiNrrrvE Bestimmung über
DIE VeRTHEILUNG.
Bei Brandes S. 25 fg.
3. Anweisung an den Verwalter im Kloster Pegau'(auf 2 mal 400 G.)
und gleichlautend an den auf dem Petersberg (auf 2 mal 600 G.).
Diese Briefe hat Brandes nicht aufgenommen.
1542. Donnerstag in der heil. Plingstwochen. — Nr. 31. BL 45. Deutsch.
Schreiben Moritz'ens in Betreff der theologischen und hebräischen
Professur.
Bei Brandes S. S2.
1542. Donnerstag nach Bartholomaei. — Nr. 32. BL 45*". Deutsch.
CicENsis canonicatus transactio.
1543. Mittwochs nach Jacobi. — Nr. 35. BL 47. Deutsch,
Cautio vocata revbrsams super custodia d. Jagobi Schenck BT so-
CIORUM EILS.
39*
544 Fl. Zamrgki, qu. Qimujnf z. G. ». Unv. Lufzio.
3f . 1643. Dienstag naoh VHi. -^ BL i%. cmtUH? Deui$eL
Treiuadio de fromento exGotechyn -ei NebHtt ad iMgam Hob
deqne inritdictSooe eomm loGOnmiy inter praeÜBOtoram Bylenbii
el QoiTeraitatenL
' Boraer Qlgte hinza : 'Jaeet ia fisoo*.
3S. 1643. Dieostag nach Pantaleonte. Sl.luli. — BL 49. easfieri? Deuü
Principis lilterae aiiae ad- suppücationem nniTenilalia de eadi
Boraer filgle hiiuo : 'Jaeet In fisoo*.
*33. 1644. SS. April. --Nr. 36^ BL 49. DeuUeh. '
ÜAuaicn BT AuGUSTi paiifciPiTii aBCBiia dipumu m bis millb i
BBDITinJll BX Y PAGI8 BT TaiUM COBHOBIOIIIII BBDBMPTIOlfALIBI
SILVA, DEQÜB PaULIRO C0|.LB6I0, MBNSIS PAUFBaOM, lUBAlOUfTO BBC
QÜINQUB 8TIPERDI18.
Bei Brandes S. SS %. Fälschlich steht gedrackt tS. May.
*34. 4644. Sonnabends nach Cantate. — Mr. 37. Bi. 64. Deui$eh.
Rescriptum Manricii de qninqae pagis tradendis el collectis r
qainqne Tiris adiunctis (an die Stelle des Execntores tretend
commonitali artlam et 4000 R. Paulino.
Bei Brandes S. 40.
*36. 4651. 4S. August. ^ BL 58. Deutsch.
Rescrfpt Moritz'ens in Betreff des Preises der dem gemeüM
äberwiesenen Naturrallieferungen.
Diese Abschrift ist wohl spUter nachgetragen, da hier mehr als
ten frei geblieben waren. Der Bl. 4 58« vidimierende Notar hat ;
zAit unterschrieben. Das Original kenne Ich nicht V|f . nnlen 1
Brandes bat dies Rescript nicht soliBenQmmen.
Nun folgen S leere Seiten, und dann
36. B/. 53^ von der Hand von Bomer's Schreiber die Urkunden, welche
schenkt erhaltenen fünf neuen OrtschaAen, deren Zinse u. s. w. b<
Es ist mir unbekannt, wo die Originale geblieben sind, nur wenige i
zu Gesichte gekommen.
a. B/. 53^ Holtzhausen. Urkunden vom Jahre 1383. 4386. 4395. 4385.
4399. 4377. 4377.
b. B/.56\ Zuckelhausen. Urkunden vom Jahre 4377. 4377. 4384. 4377.
4451. 449S. 449S. 45S4.
c. S/. 62*. Pesua minor, v. J. 4406. 1391. 4407. 1394. 4394. 1395.
448«. 4446.
d. B/.67\ Zwenfordt. v. J. 4 390. 1390. 1493.
e. BL 69*. Wulffshain v. J. 1311. 1311. 1311.1393. [Silva Kabel 1 450. i
f. i^/.72''. Redemptionalia Thomiana v. J. 1478. 150S. 4493. 4 494. 1496.
151S. 4516. 1528. 1533. 4534. 4538.
g. B/.85^. A Georgianis virginibus sive nonnis ad nos translati redilus stall
redemptionalia] v.J. 4395. 4446. 4544. 4533. 4603. 45S1.
4548. 4549. 4520. 4528.
Die' Urkviiden und das Copials MAtiNuir. 515
h. BL 97*. Paulim Reditus. [der Wald, 4393.] 1401. 1495. 1430. 1484. 1507.
ISf«. 1535. 149«. 4931. 1474. 4445. 4449. 1520.
i*. BL 407*. Catalogus redituum ex quinque pagts ad diplomatis praescriptom a
Cariwicio praefecto academiae MDXLIII mense Maio traditus.
i^. BL 1 93*". Censuum catalogus ex literis per Chrislophonim Gariwicium praefe-
ctum in summas suas coactus.
Nun folgen wieder spätere Urkunden. {BL 434*fg.)
17. 4 545. Dienstag nach Quasimodogeniti. — Nr, 40^. BL 4 3 4. Deutsch.
Brief des Herzogs Moritz *de iure praehensionis et cnstodiae in quin-
que pagis*.
Nicht bei Brandes. Am Rande steht von Bomer's Hand : *6 r i m m i s c h
vertragk'.
38. 4 545. Sonntags Cantate. 3. Mai. ^ Nr. 39. BL 4 34^ Deutseh.
Mauricii principis edictum de armis, et cetera quaepiam.
Nicht bei Brandes.
(9. 4 546. S4. Febr. — Nr. 40\ BL 4 34. Deutseh.
Vortragk beyder Chur- und Fürsten vber die fünff Dörfler, die Bot-
messigkeit, gerichte, gefengknus vnd anders Belangende.
Am Rande: 'Dresnisch vertragk. Das Original in des Herzog Mo-
ritz Kammer oder Canzlei. D. Fachs d. Rectori*.
40. 4546. 97. Mai. — Nr. 44*. BL 433. Deutsch.
Moritz Herzog zu Sachsen beOehlt der Universität die Aufsicht über
die Schulen in Meissen und Pforte.
41. 4 546. 94. Febr. — BL 134. Nr. 40^ Deutsch.
Vortrage mit dem Radt von wegen des Schosses, meister gelt, auch
der gerichten im peguinen Hause.
42. 1544. Freitags nach Exaudi. — cassiert? (vgl. unten iVr. 94). BL 4 35''. Deutsch,
Reversalis sive cautio super labro seu aquae ductu Paulino.
Copie im Fiscus, Original beim Senat.
i3. 4 547. 9. Decen^er. — Nr. it^. BL 436. Deutsch.
Revers vber die Steinbutten auff dem Pauler Kirchoff dem Rhat vor-
gunstiget.
44. 4 547. 7. December. — BL 4 36\ Deutsch.
Brief Moritz'ens, allerlei Veränderungen an der Universität betreffend.
Fehlt bei Brandes. Das Original kenne auch ich nicht, die Specification
führt es nicht auf. Borner schrieb hinzu : 'Jacet in flsco'.
^5. 4 548. Dienstag nach Job. Baptista. — BL 4 37^ cassiert. Deutsch.
Leonhard Sehofers Verschreibung über 4 0 Fl. Jherlichs widerkeuflich
zins.
ie. 4 548. Freilag nach Mariae Opferung. — BL 438''. cassiert? Deutsch.
Vorschreibung der von Holtzbausen über LXXX R. hauptsumma Jer-*
liehen mit 4 R. zuuerzinsen vff Marie opfferung.
Am Rande wird verwiesen auf: der Universität Gerichtsbuch
fol. 225, welches verloren gegangen zu sein scheint. ^ Vgl. Nr. 90.
646 Fr. Zainckb, drk. Qdellbn z. G. d7 Uhiv. Leipzig.
47. 1549. 24. August, Sonnabends, am Tage Barthok>nGiaei apostoli. —
BL 439. Deutsch,
Instramentierte abrede zwischen der univeraitBt za Leipzig i
Gemeine zu grossen Pesen, die baet, grSserei and boltzlesen in
holz belangend.
48. 4 550. Milwoch nach L^tare. — Bl, aUtässieri? Deutsch,
Vorsichrung Michel Webers von Zockelhausen Tmb 70 R.
lang geliehen.
49. 4 548. Donnerstag nach Laetare. — cassiert? BL 442. Deutsch,
Pflichtige Dienest vnd darkegene Zeugesagte Besoldungen d
Walters der neuen fünff der vniversitSt Zcugeschlagenen DÖrffen
50. 4 544. cassiert. BL 4 43\ DeuUch.
Hans Wurms vorschreibung vber ein hundert goldein jeriicb«
den Stipendiaten verordnett. (mit fürstlicher BestStignng).
54. 4 545. cassiert?' BL 4 45. Deutsch.
Heinrichen von fiünaw zu Drossigk vorschreibungk vber Sc
guidein jerlicher Zinss den Stipendiaten vorordnet, (mit forstlicl
statigung.)
52. 4543. Nr. 36. BL 4 46. Deutsch.
Grafen von Mansfelt vorschreibung vber vierhundert galdeii
den Stipendiaten verordnett. (mit fürstlicher Gunst darüber vom J.
53. 4544. cassiert? BL 4 48\ Deutsch.
Graf v. Mansfelt vorschreibung über 40 Fl. Zinse den Süpei
zum Pauler Collegio verordnet. Die ,,fürstliche Gunst" scbeii
mehrere Jahre später eingetroflen zu sein. Mau Hess ursprunglid
dafür. Sie ist datiert von 4 554 d. 4 4. Mai, und Wolfgang Fosib
acad. iuratus trug die Abschrift eigenbändig ein, wie er ansdräi
bezeugt. Es fehlt diesem Actenstück daher natürlich dieBeglaobi^
note Wbiner's (s. unten Bl. 4 58").
54. 4 494. Montag nach Sanctae Luciae virginis. — cassiert? BL 4 50. Deutn
Oberhofricbters Vortrag zwischen Em Levin Finis vnd den Cl
Jungfrawen für Leipzig aufgericht 8 Fl. jherlich Zins vom Rhat zu
litzsch belangend.
55. -4 548. 29 Dccember Donnerstag nach dem heiligen Christtag. — ^
BL 4 54. Deutsch.
Vorschreibung vber 300 Fl. Jerlicher Zinss vfls Amptbuch ausC
fürstlicher gnade den Stipendiaten verordnet.
•56. löiS. 4 9 Juli. — Ar. 34. BL 4 52^ Deutsch.
(von Moritz) Nostratcs ad munera praecipue huius territorii (ams
lustica quam ecclcsiastica et politica promovendos esse.
Nicht bei Brandes.
57. 1544. Montag nach Thomae. — Nr. 38. BL 4 53. Deutsch.
Vortrag der Vniuersitet vnd fünfl* zugeschlagene dorlTer der Fi
wegen.
Die Urkunden ukd das Copiale magnum. 547
i8. 1543. I« April. — A>. 33. Bl. 154. Deutsch,
Publicatio novorum statutorum tarn universitatis quam facultalum
quatuor, principis auctoritale eiusdemque iussu comprobata.
Brief und Anweisung an die 4 Räthe Andresen Pflügen , Wolfen von
Schonberge, ChrisloflTen Ebeleubenn und Georgen von Scbleinitz, nicht
die Statuten selbst.
Bei Brandes S. 38, wo fUlschlich 1542 gedruckt ist.
S9. 1548. Montags nach Oswald. — cassiert? BL 455. Deutsch.
Des Rats von Geithan vorschreibung ober 100 R. hauptsumma Ein
Jar lang aussgethan vff Johannis mit 5 R. zuuerzinsen.
SO. 1550. Dienstag nach Jubilate. ^ Nr. 45. BL 155. Deutsch.
Hallensium mille Fl. redemptionales ad Stipendium Traburgense.
61. 4 550. 4 Mai, am Tage Philippi u. Jaoobi. — BL 157. Deutsch.
Der Universitet Schadlossbrieff gegen dem Rath von Halle.
Das Original ward dem Senat in Halle gegeben.
Hiemach folgt, fil. 168* fg., die allgemeine Vidimierung des sämmtlichen Vorauf-
heoden, nachdem derselbe Notar schon bisher hinter jeder Urkunde die Ueberein-
mmang mit dem Original beglaubigt hatte.
Zuerst bezeugen : jeder eigenhändig und mit Schilderung des Verfahrens (ausculta-
oe diligenti facta, audivisse vidisse et leglsse) :
Wolfgang Sybotus, Decan der phil. FacultSt, dass er sich auf Wunsch des
Rectors Blasius Thammüller (Rector 1549/50) der Collation unter-
zogen habe, und dass Alles mit dem Original stimme.
Heinricus Cordes, Paulinarum aedium praeses, desgleichen.
Hierauf der Notar :
Melchior Wolner, bon. art. mag., sacra imperiali auctoritate publicus et Aca-
demiae Lipsensis iuratus notarius.
Incepla et acta haec sunt in collegio Paulino in vaporario consilii pu-
k» in diebus passionis domini nostri Jesu Christi et tandem absoluta dominica, quae
Ige appellatur „vocem iocunditatis*^ Anno a Christo servatore nostro nato mille-
mo quingentesimo quinquagesimo.
(Darunter das Notariatszeichen.)
Nun Hess man Bl. 1 59 frei, und klebte auf dies Blatt auf Stirn- und Rückseite ei-
»1 Pergamentstreifeu, um die ganze vordere Partie leicht umschlagen zu können.
Eine etwas spätere Hand hat einen Theil dieses Platzes benutzt zur Eintragung der
Igenden Notiz. (Bl. 159*.)
Nota.
Der Universitet Leipzigk Probstey Verwalter soll auss seiner Einnahme jedes
oartal dem Rectori zur Distribution inter Professores et Ofßciarios Academiae Zahlen
00 R vndt beruhet die Eintheilung vf folgenden Particuiarien,
6 R — Rectori
135 R — Dccano facultatis Theologicae
85 R — — Facultatis juridicae
97 R 10 Gr. 6 Pf. — Facultatis Medicae
1 6S R — Facultatis Philosophicae.
7 R 1 0 Gr. 6 Pf. Syndico.
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LüOzefTczxia. 3oniiiiea üe »ii) B* vi
Dib'Urkcndrr und das CoFiALi mimum, 549
Bachnerin henrürende, iweiao Stadtontan aiu Iren getchleeiit io md
solche SUpendi« Ion der Ynioeraitel m Lelpiig ttodireo aoUeo» geetiff-
tet, vDd hertzog Moritzen ChurfOnten etc. eonfiitiiatioD darflber.
(Die Urkunden lelbsl fiq^ datiert: LelfMdg, Dtenttag neeh Cantate 4554«
Dreaden, Dienstag nach decollationis
4558.)
4554. Martini. — cassiert, Bl. 475. Deutgeh,
Vorschreibung vber 300 Fl. Haubtsamma/anff Paul Mentzels vnd D.
Jobannis seines Brüdern gaetem. (bezahlt.)
Abschrift aus dem Schöppenbuche zu Leipzig. (Oanst vom 5. Dec. 4 664 .)
4554. 7. December. — cassiert. BL 478. Deutseh.
Vorsicherung, so die Vniuersitet Nationi Saxonum vber 60 R, so die-
selb Academiae furgestregkt (domit 300 Fl. erfüllet, welche man Paul
Mentzeln wie obsteht geliehen) zugestellt.
Ist abgelegt 4578.
4553. Montag nach Purificationis. — eassiert. Bl 478\ Deutseh.
Vorschreibung eines Erbam Rhats dieser Slad Leipzig vber zehen R
iherlicher Zinse, vonn 200 Fl. Haubtsumma, widerkaufllich.
Am Rande : Der Rhat zu Delitzsch hat Anoo 458S, aoo Fl. nider gelegt
Diese sein dehi Rhat alhier zu Leipzig wider gelihen.
4553. Montags nach Nativitatis Mariae. — eassiert. BL 482. Deutseh.
Vorschreibung eins Erbam Rhats der Slad Leipzig vber zweihundert
gülden haubtsumma Jherlichen, mit zehen gülden auff Nativitatis Mariae
zuuorzinsen.
Daneben : Censos pertinent ad rationes Praepositi V pagorom.
Am Rande : Diese 800 R hat der Rhat zu Borna abgelegt 4554.
4 554. 22. April. — eassiert. BL 484. Deutseh.
Vorschreibung Greger Schulzen auf S. Annaberg, vber fünf vnd acht-
zig gülden Jherlicher Zinse von xvuc Fl. Haubtsumma. (nebst Churiürst
August*s Gunst vom 28. Mai 4554.)
Am Rande : Doch ist auch diese vorschreibung anno 4 657 cassirt und da-
für eine andere fieist gleichlautende auf 8 Jahre aasgestellot worden. In
Copialis Parte H, fol. 49. — vgl. Nr. 88.
4 554. 9. Juli. — cassiert? BL 486^ Deutsch.
Gerichtliche vorpfendung ettlicher guter Gregori Schützen Burgers
auf S. Annaberg vber die Summa der 4700 Fl.
4 558. 24. Homung. — cassiert? BL 4 88. Deutsch.
Reversales supra Testamentum Scbmidhöfer : M. Vrbano Schacht de
Augustino Tham redditae.
fun folgen BI. 188^ — 290^ Abschriften von Urkunden die über 4 560 hinauslie-
^ur auf Bl. 290** flg.:
4 496. 4 8. October. — Nr. 4 4. BL 290^ Lat.
Reformatio Agaobmiab Lipsnifsis per TiLOtfBM Episcopum Martisbvr-
GENSEM, An. MCCCCXCVI DIB XVIll OCTOBE. IN GASTRO LlPSBNSB PBRACTA.
550 Fr. Zakxckb, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
Diese Abschrift ward wahrscheinlich eiDgetragen wegen der . nun folgenden, sieb
mehrfach auf jene 'reformatio' und andere (bereits im Copiale abgeschriebene) Urkao-
den beziehenden, Gutachten:
Bl. 3 0 4 ^ fg. : Volgen Abschriften
der Funfzehen Vrthell so vonn Wittenbergk Jehna vndt Helmbstadt
in causa Privilegiorum Academiae Ao. 4 598 Rectore Bartholonueo
Gölnitz Y. J. D. erholdt worden seindt.
77. 4 508. Mittwoch nach Michael. — Nr. 4 8'. BL 403. Deutseh.
Legatum Traburgense.
Ein Transsumpt.
Die letzte Urkunde dieses Bandes ist vom Jahr 4687. — Eine Abschrift des Copiale TonLr
von spttterer Hand befindet sich auf dem Archiv des Rentamts.
Copiale magnum, Tom. II.
Der sich an Tom. I anschliessende und bis 4730 gehende zweite Band, ingit»
Folio, 617 gezählte und mehrere ungezählte, zu Registern vom und hinten bestioDle,
Blätter enthalteiTd, führt auf dem vordem Deckel des starken Lederbandes mit goldg»-
druckten Buchstaben den Titel :
Libri Monumentorum sive exemplorum vniv. Lipsiensis P. II.
A. C. MDCCII.
Rectore Gottf. Oleario. F. F.
Dennoch enthält er die Abschrift von mehreren Urkunden, die noch der frühefeo
Zeit angehören. Darunter einige, die sogar schon im Copiale Tom. I stehen.
♦78. 4548. d. 40. Aug. — Nr. 4«. BL 4 4'. Deutsch.
Reformationes collegiaturarum in Majori, Principis et Mariano Colle-
güs, oblatae rcetori Sinapio.
79. 1554. deeimo Kalendas Martii. — Nr. 47. BL 4 4\ LaL
Sebastian! archiepiscopi Sipontim nuncii apostolici Repetitio pri-
vilegiorum ACADEMICOnUM.
Ist Bestätigung der ConfirmationsbuUe und des Conservatoriums Aleuft-
der's V., der PräbendenbuUe Johann's XXIII. , der Correclions- und k- j
formationsbulleMartin's V. und der Bulle Leo's IX. Eine Hand am Rande
(wohl die Vetter's) fragt: 'cur non et Sixti IV Privilegium hie repetiW
Sit, non liquet. vid. in CopialiT. I, fol 4 62.
80. 1556. d. 31. Juli. — Nr. 48\ BL 4 6\ Deutsch.
ilescriptum Augusti elecloris de stipendiis electoralibus in alumoos
Misnenses Portenses et Grimmenses conferendis et de visitatione scbo-
larum Provincialium.
8 4. 4 556. am Tage Michaelis. — Nr. 49\ BL 4 8\ Deutsch.
Hieronymi Köitzschens Verschreibung auf 200 FL
82. 4 557. d. 9. Mai. — Nr. 50. BL 4 9*. Deutsch.
Ein Tausend Sieben Hundert Gulden Capital von Greg. SchüUeo za
Annaberg verschrieben.
Die'Urkunden und das Copiale magnum. 551
83. 1539. Sonnabend nach Jabiiate. — Nr. 25. BL 52*. Deutsch.
Melchior Lotters Obligation über 200 Fl.
84. 1505. am Freitag nach Cantate. — unbeziffert. Bl. 315**. Deutsch.
Obligation der Stadt Rochlitz über D. Christoph Cupneri wiederkSuf-
liches Capital ä 300 Fl. Rheinisch, 6 pro Cent.
Gehört diese Urkunde vielleicht zum kleinen Fürstencolleg?
85. 154 2. Montag nach Quasimodogeniti. — cassiert? Bl. 354 ^ Deutsch.
Raths Verschreibung über 30 Fl. jShrl. Zinsse gegen D.Georgio Wer-
begk Dechant zu Magdeburg.
Nebst Consens oder Willebrief Herzogs Georgii 1543 Donnerstag nach
Bartbolomäi.
86. 4549. Montag nach ü. L. Fr. Geburt. — cassiert? Bl. 354^ Deutsch.
D. Gregorii Werbegks VerkaufT seines beym Rath zu Leipzig stehen-
den Capitals k 600 Fl. an Hanns Halmstorffen , iedoch dass sie nicht
höher denne mit 24 zu verzinsen.
87. 4 552. d. 5. Mai. — Nr. 47\ Bl. 360\ Deutsch.
Herzogs Augusti Befehl an das Amt Leipzig wegen 4 00 Scheffel Korn,
solche der Communität gegen 4 00 Thaler Groschen abfolgen zu lassen-
88. 4 556. d. 24. Januar. — AV. 48'. Bl. 364'. Deutsch.
Churfursts Augusti Befehl in eadem causa.
89. 4554. d. 46. ApriL — Nr. 46^ Bl. 364\ Deutsch.
Paul Hassen Verschreibung 2yaFI. jährlich Zinsse von 50 Fl. Haupt-
Summa auf seinem Haus.
90. 4 548. Freilag nach Mariao Opferung. — Nr. 44^ Bl. 363\ Deutsch.
Verschreibung der von Holtzhausen über 80 FI. Haupt-Summa jähr-
lich mit 4 FI. zu verzinsen (vgl. Nr. 46).
94. 4 544. Montag nach 3 Könige. •— Nr. 36\ Bl. 368\ Deutsch.
Commissarischer Abschied , die Heimlichkeit und den Rirchhofif am
Paulino betreffend (vgl. Nr. 42).
92. 4554. d. 42. August. — Bl. 3€9\ Deutsch.
Churfursts Mauritii Erläuterung der Donation die Uebermass des Ge-
trcidicht-Zinses betreffend.
Stimmt wörtlich, aber nicht imJDatum mit dem im Copiale 1, Bl. 52 nach-
getragenen Briefe, vgl. oben Nr. 85.
93. 4 648. Nr. 43^ {nur Copie). Bl. 426'. Lat.
Caroli V Confirmatio* Privilegiorum Academicorum.
Am Rande : „Die Copie davon dieses transsumiret ist in scrinio origi-
nalium sab nr. 43^", und am Schlüsse heisst es : ,, Diese Confirmation
ist de Ao. 4 548 nnd hat solche Academia drucken lassen.''
Die erwähnte Copie ist von einer Hand des 4 7. oder 4 8. Jahrhunderts
geschrieben. Sie enthalt jene letztere Notiz ebenfalls, aber von späterer
Hand. Sie lautet hier: ,,Die Confirmatio Caroli V. hat die Universität
drucken lassen, und ist de anno 4548." Bezeichnet sie, dass die Ah-
schrifl aus dem Drucke genommen ward, oder ward der Druck erst
gleichzeitig mit der Anfertigung der Abschrift im Laufe des 4 7. Jahrb.
hergestellt? Letzteres ist fast das Wahrscheinlichere, wenigstens weisen
die Typen des, in mehreren Exemplaren erhaltenen, Drucks (auf einem
Fohoblatte in der Art, wie im 46. Jahrb. oft Privilegien gedruckt und
verbreitet sind) mindestens in das 47. Jahrb., auf keinen Fall in das 46.
Jabrh. Auch der Inhalt bietet manches Anstoss Erregende.
55S Ft. Zakncki, oik. Qobllbh z. G. d. Uhit. Leipzig.
Za beachten Ist, dass die «opst genaue AfaecMft (Nr. 4t^ and danadi
im Copiale) die Jahreszahl 454S nicht enthilt (die der Dmck aofweii^
doch ohne Angabe eines bestimmleren Detom), sondem sie nur io das
Randnoten giebt.
An^lialten Ist allerdings nm eine katterücbe Besifttignng, 4547, nd
insoweit irrt Gersdorf, wenn er in der mehrlUdi eitiertea Schrift 8. il
sagt : „Eine Bestätigung der Universitttt von Seiten eines dentscheo Ei-
nige oder Kaisers ist daher nie weder gesacht noch In Wahrheit ertMl
worden." Vergleiche dagegen den nnten ans dem 'Über Adomm L
Bl. Sa4i^ milgetheilten Bescblass ans den^ Sommer 4S47. Aber ob dii
kaiserliche Bestitigung Je erfolg ist« darilb«r findet sicfa Nichts m*
zeichnet
Das Orlgi n a I müsste, wenn es existiert hat, in Dresden sein, deai
die Gonfirmatio wendet sich anredend an den Chnrlttrsten : 'QnareetTii i
Inclyto Viro Ifaoritio Saxoniae Dnci ao Imperii Eleolori et tnis soooshi- I
ribus mandamus / Ich habe es dort aber nicht an%efiiBdi^ ■
and halte die hergebrachte Ansicht für richtig, dass die Urkande ■* I
echt Ist. 1
*94. 4541, d. St. April. — Nr. 36'. BL 497^ Deutsch.
Litterae munificentiae Mauritii.
Abermalige Abschrift, die schon im ersten Bande des Copialbiidifli est-
balten ist. Man schrieb diese Urkande, wie die oben Bl. 559^ sbcrBiii
copierie, wohl noch einmal ab, well sie danemd wichtig war, wti
man nicht immer zu dem sonst schon bei Seile gestellten alten Gipii'-
biiche zurückgreifen wollte.
Auch vom Tom. II des Copiale befindet sich eine Abschrift aal 4h
Archive des Rentamtes.
DOCUMBNTE DIE NIGHT IM COPIALBUCHE ABGESCHRIEBEN ABER NOCB
VORHANDEN SIND.
95. Ui9. io crastiDO S. Jobannis. — Nr. 3^. Laif
NicoLAvs Bischof zu Mbrsbbubo brtbeilt f0b eniiB
DER Universität Leipzig die Erlaubniss, Studibrendb mcAicBtiBB
zu LASSEN. ^
96. 1434. die S. Antbonii. — Nr. 4^ Lat
Johannes Bischof zu Merseburg brtbeilt für seinb Lbbbnszbit dd
Universität Leipzig das ius incarcerandi.
97. Mit. feria VI prox. p. diem S. Priscae virginis. — Nr. 7\ Lat.
Praepositus Thomanus constituitur subgonsbrvator univbrsitatis.
98. 1443. d. 4 3. Juli. — Nr. 8. Lat.
Subconservatoriuii Dbcani Numburgensis.
In der erwähnten Specification hcisst es : *Copiali non inscriptam, qni
nuUi plane usui*.
99. 1464. dood. prox. post festuoi corporis Christi, quae erat dies coDsecratioois
et coronationis nostrae. — Nr. 9^. Lat.
Bischof Johannes von Merseburg ertheilt der Universität bk
ius incarcerandi.
100. i490. d. S6. September. — nicht beziffert. Lat.
Notariatsinstrument Gregor Wessenigks über bine Ebklabqnc du
Rectors DER Universität Job. Scheuring die Verthbidigungskostbh ni
DIB AD GURIAM ROMANAM VORGBLADBNEN BETREFFEND.
Die Urkunden ond das Copdilb iugnum. 553
Dl. 1504. DooDorstag nach Galli Abbatis. — nkht heMtfferL Deutsch,
Herzog Gbobo von Sachsbn Bbpbhl, dib Absondebdng zwBibb JumiSTBN
AUS DBM GR08SBN FÜBSTENCOLLBG BBTREFFBMD.
OS. 154 4. secunda-feria post Lambert!. — Nr. 4 6^. Lat.
Bischof Adolph von Mbbsbburg ertheilt der Divivbrsität das ins
UfCARCERANDI.
03. 4537. feria II post Cantate. — Nr. 25\ La$.
Bischof Sigishund von Merseburg bestätigt deb Univebsitat das
lUS INCARCERANDI.
04. 4 541. Montag nach Julianae virginls. •— nicht beziffert. Deutsch.
Albebti, Churfürsten zu Matnz und Erzbischofs zu Magdeburg, Di-
PLOMA D. Johann Sauebs gehabte Domprobstei betreffend.
Sollte auch diese Urkunde eigentlich zum kleinen FttrstencoUeg gehören?
ORIGINALBRIEFE
Im Archive der Universität werden in einem blechernen Kasten noch eine Anzahl
er Briefe, auf Pergament wie auf F^apier, aufbewahrt, im traurigsten Zustande, halb
rmodert und ganz verblasst. Ich habe mich durch genaue Einsicht überzeugt, dass
nur solche Missiven sind, die Borner bei Seite warf und in einzelne Fascikel zusam-
9Qband. Meistens tragen sie noch die von ihm ihnen gegebene Nummer. Sie sind
[Ige nicht mehr vollständig, und behandeln Nichts von Wichtigkeit; den allgemeinen
lialt lernt man aus Borner's Angaben hinreichend kennen ; eine Verzeichnung des In-
Jls der einzelnen würde in gar keinem Verhältnisse stehen zu dem dazu erforderten
itaufwande. Es genügt, den Geschichtschreiber auf das Vorhandensein derselben
[merksam gemacht zu haben.
II. DIE MATRIKEL.
Der ursprüngliche Name des Buches, in welches die Rectoreu die Namen der
m ihnen Beeidigten eintrugen, ist Matricula, So wird es in den Statuten von 4 44 0,
» in dem Rationarius fisci überall genannt, desgleichen in der Matrikel selber, in
sm über Actorum, in Borner's Einleitung zum Copiale magnum und anderswo ; dem
Qtsprechend wird für das ursprüngliche intitulare im 4 6. Jahrh. mehrmals immatricu"
vif gesagt. Seit dem Anfange des 4 6. Jahrh. kommt aber neben matricula auch der
ame Album vor, so 4 54 2\ 4 54 3^ und von da an öfter, bis über die 30ger Jahre
ioaus weit gewöhnlicher als jener ältere Name, der indessen nie ganz verschwindet,
odreas Delitianus bediente sich 4 54 9^, mit seiner geringen Kenntniss des Griechi-
'beo kokettierend, des gesuchten Wortes LeucofTia; dieser Ausdruck würde schwerlich
^chahmung gefunden haben, auch wenn nicht unmittelbar im folgenden Semester
554 Fb. Zawgeb, cmk. QoBu.n z. 6. d. Uuy. Lupxio.
Pelnu MoBellaniM gefoSgl wire, der eine gun ncae und einfachem BfnleünngsfonMl
fQr die loseriptiöii der Immetricoliericli eiolohrte, s. «.
Die Malrilcel ist TorliaQden in t Exempttren, ond die Zeit bii mm Jahr l5S9*iil
enthalten in je t BSnden; die einzehien Rinde der heiden Exenplm gehen gWeik
weit, nSmlidi der erste Band in beiden Exemplaren bis i58€\ der sweile bis IIN^
Ich nenne die beiden Binde des einen Exemplars V a. V, die beiden des inihni
Exemplars V und 9", und onteraiehe snerst 9( ond V einer BrOrtanng.
1} V und V.
V enthalt gegen wirtig 3t 6 BIL fd. Pergament» ond ist gebonden in atarfce^
Messing beschlagene und mit gepresstem Leder aberzogene, Bolzdeckd. Die je S
slngboclcel anf dem vordem und hintern DeciLel sind jetzt abgebrodien, der forden
Decl[el ganz eingerissen (doch Torhanden), ond in Folge davoo das erste Blatt- asiir ab-
gescheoert. Ich habe die BiXtter mit Bleistift beziffert, unten rechts, dodi naA IL tS
ein Blatt überschlagen und daher nur 3S5 BU. getiUilt.
V, 986 BU. fol. Perg., ein wenig grosser im Format als V. Der EinbMid
wie bei V, doch besser erhalten. Die Blitter sind von mir am ontem Rande
Ihre jetzige Gestalt haben die beiden Bucher nicht von Anfing an gehabt
erst unter Heniiig*« zweitem Rectorate (1505^ im Jahre 4506 eiiiatten, wie dfo WMi
in 9! Bt. i* oben mit rother Tinte geschrieben (und fast ganz ^eichlantend in IT) M*
zeigen: Sub reetoraiu domtat Maikei Hemugk Hammms aremm et iaarmrmm Mtktwnm
frofe9$QTis tum retigatui est über üte, tum eonseripta nmi reetarum nammm. tarn Tw-
stSndniss der letztern Worte muss schon hier bemerkt werden, dass fai beidsB Iblrf?
kein unmittelbar auf jene Angabe ein Yerzeichniss d^r Rectoren folgt, aof der enM
S^ite 3 spaltig angelegt, und aof der folgenden in gleicher Anbge bis za Bennos 1^
men incl. fortgesetzt, dann aber von den folgenden Rectoren nur nacWissig n^ si-
sauber weiter geführt (obgleich schliesslich in beiden Exemplaren ToOstSndig^ und n-
gar bis über den Inhalt des Bandes, bis 1550% reichend), so dass die zweite Seite av
zweispaltig, die dritte gar nur einspaltig beschrieben ist.
Ob das Wort religatus bezeichnet: von Neuem eingebunden, oder üb^haupt: eit-
■gebunden, wird sich nicht entscheiden lassen ; der mittelalterliche Sprachgebrauch keait
den Ausdruck in beiden Bedeutungen; doch glaube ich das erstere, namentlich iMitTt
weil hier ein Theil, besonders des, unten weiter zu erwShnenden, Kalenders selir Ibd
beschnitten ist, wodurch wohl das Format kleiner ward als das von V.
Es reizte zu untersuchen, in welcher Verfassung die beiden Bücher, ehe sie kt
gegenwärtigen Einband erhallen, sich befunden haben ; ich habe diese UntefSodM
angestellt und sie hat ein bestimmteres Resultat ergeben, als ich vermuthen kooili^
Ich wähle daher zur Beschreibung der beiden Bände, den geschichtlichen Weg und gebt
an, wie ihre einzelnen Theile entstanden sind und sich an einander gefugt haben.
Anfangs ward nur Eine Matrikel angelegt, V, Sie bestand aus 6 Pei^meotlaifli
von je 12 Blättern (BI. i6 — 85 der jetzigen Zählung, doch mit Ausnahme von BL U
u. 19, die später eingenäht sind; s. u.); nur aus der 6. Lage ward ein Bogen voll-
ständig herausgenommen und ausserdem ein Blatt in der zweiten Hälfte derselbeo an-
geschnitten ; der Grund liegt klar vor ; man benutzte diese zweite HiUle der IsliltB
Lage um einen Kalender für den Rector anzulegen, und man hielt es fOr angemeMCB,
Die Matrikel. 555
ganz und gar aaf ihn zu verwenden, nur die Stirnseite des ersten und die Rück-
e des letzten Blattes derselben frei lassend. So konnte man aber nur 4 Blätter ge-
uchen und entfernte daher die überzähligen auf die angegebene Weise.
Wir werden wohl nicht irren, wenn wir uns diesen ursprünglichen Stamm des
;he8 in Pergamentumschlag geheftet denken, etwa wie den aus derselben Zeit erhal-
en Rationarius fisci. Die Dnsauberkeit und AbgegrifTenheit von Bl. 16* und Bl. 85^
jetzigen Zählung beweisen noch gegenwärtig zur Genüge, dass sie, die Vorder- und
^seite des Buches, in früherer Zeit sehr wenig geschützt waren.
In dies Buch nun trug der erste Rector, Joh. MÖnsterberg, auf der Rückseite des
BiteD Blattes (Bl. \1^) die Namen der von den Fürsten recipierten Lehrer ein*) und auf
' Röckseite des dritten Blattes (jetzt Bl. 20**) begann er die Intitulation der Supposita,
*) Schon Gersdorf 'die Universität Leipzig u. s. w.* S. 26 hat darauf aufmerksam gemacht,
m dfts Verzeichniss der ersten Lehrer von späterer Hand corrigiert ist. Namentlich betref-
diese Correcturen die Einfügung des Titels professw^ den MÖnsterberg selbst nur sich allein
gel^ hat. Bei Varrentrappe wird auch 'doctor decretorum* hinzu gesetzt, bei Fahrt und Lu-
tos 'doctor medicine'. Da es keinem Zweifei unterworfen scheint, dass soctm theologiae
ftuor io jener Zeit den doctor sacrae theologiae der actu regens war bezeichnete, so ist je-
Tltel den meisten ohne alles Recht beigegeben ; viele von dem Corrector so gehannte sind
nie geworden : bei Gründung der Universität war es in der That ausser MÖnsterberg Nie-
Dd. Meistens steht der neue Titel auf Rasur; der authentische, der früher da stand, ward
I dem Corrector entfernt.
Es ist die Frage wichtig, wann ward diese Correctur vorgenommen? Die Grenzpuncie las-
1 sich bestimmen ; nicht vor 4 427, denn zu Joh. Hofifmann fügt dieselbe Hand, was der
Inick bei Gersdorf aufifallender Weise gar nicht angiebt : Episcopiu MisnensiSt was HotTmann
Aln genannten Jahre ward, und nicht nach 4 440^, denn Johann de Brega fand, als er die
Irikil abschrieb, die Correcturen schon vor. Die Hand des Correctors (doch wohl eines der
dofen) zu bestimmen ist mir nicht geglückt.
Ausserdem habe ich zu dem genannten, übrigens buchstäblich genauen, Abdrucke noch
geodes zu bemerken :
4) Bei Helmoldus de Zoltwedel ist am Rande hinzugefügt: doctor medicine.
2; Die Hand, die Mgr. Johannes Hamme einfügte, ist nicht zu verwechseln mit der des er-
linten Correctors, sondern dieser Name ward von Helmoldus de Zoltwedel (Rector 4 44 0*]
getragen, welcher zugleich bei dem Namen Schipman den Vornamen JTmg auf Rasur schrieb,
se beiden Veränderungen haben also authentischen Werth.
8) Der letzte Name Mr. theodericus de Zukow de ruslock ist nicht von späterer Hand, son-
n von MÖnsterberg selbst geschrieben. Der Corrector hat die Züge nur, weil sie sehr aus-
jrischt waren, wieder schwarz nachgezogen, wie er dies auch kurz vorher bei Joh. Franken-
yo, Henigus Hildensen und M. Vinc. Grüner gethan hat. Allerdings ist bei jenem Namen ra-
»rt, aber augenscheinlich ward der Name unterhalb des Theod. de Zukow entfernt. Ich
(chte daher die Vermulbung wagen, dass hier der Name des Joh. Hamme gestanden habe,
[1 Helmold de Soltwedel weiter hinaufrückte : denn dass eine Art Reihenfolge in der Aufzäh-
lg der Namen wird statt gefunden haben, lässt sich wohl nicht läugnen, wenn auch wir das
incip derselben nicht mehr durchschauen können.
4) Bei Gersdorf steht gedruckt : Grüner ; die Matrikel schreibt deutlich : Grüner ; auch er
hst bei Führung seines Rectorates nennt sich so.
5) Unrichtig ist es, und das ergiebt sich schon aus dem Datum der Inscription, die nicht
r den 2.Dec. anzusetzen ist, dass dies Verzeichniss der Lehrer nur ein vorläufiges sei
a. 0. S. 4 2) ; es ist j ünger als das Verzeichniss in der Matrikel der philosophischen Fa-
Ität, und erst nach definitiver Constituierung der Universität angelegt.
Zusammen mit dem Verzeichnisse der Lehrer inscribierte MÖnsterberg 22 Supposita (die
ite ist dieselbe) bis Nicolaus Beiger inclusive (vgl. bei Gersdorf S. 86). Die übrigen sind mit
556 Fr. Zaincu« urk. Qdbllvh z. 6. d. Uhiv. Lbifzig.
dorch die AnknöpftiDg mit 'Hein sie eng ao das ? orfaergelieode Yenddiniss schKenitnt
Das8 er beide Male auf der Rückseite begann, erkllrt sieb ans d«n Wnnadbit, der äch
bei den Immatricalationen noch öfter massgebend erweist, den Raum zweier
zu Einer FiScbe zo vereinigen, um auf dieser, wenn nicht alle, doch mindestens <
Hauptttieil der Immatriculafionen zu absolvieren. Die ersten St Intitalatiooeo sind
derselben Tinte geschrieben, wie das Yeraeichniss der Lehrer, die spltera mit
zerer. Wir dürfen wohl annehmen, dass jene beiden Partien sofort Dadi
der Universität und Mönsterberg'd Wahl zum Rector niedergeschriebeo sind, also io W]
allerersten Tagen des ofGciellen Bestehens der UniversitSt, die fernem Immalricalatii-^
nen sind dagegen spZter, wohl erst am Schlüsse von MÖnsterberg's Rectorate mo
nore eingetragen. Unmittelbar hieran schliessen sich die Immatricalationen Glete*'
stede's i 4 i 0* und so fort die der übrigen Rectoren, so weit sich beurthelleo lisst
lieh autographa, wenigstens wechseln von Semester zu Semester die HSnde.
Dies ilteste Buch reichte aus bis zum Jahr i 443^; Johannes Weyda ist der letili^
der seine Immatriculationen in dasselbe eingetragen hat.
Aber damit haben wir die Schilderung desselben noch nicht geschlossao. Iieil-
hllt vielmehr qoch :
t) auf dem ersten Blatte (jetzt Bl. 16'}, welches MÖnsteriberg, visIMdia
diesem B^hufe, frei gelassen hatte, trug Vincenz Grüner (denn dessen Haad ist si| «ll
der Vergleich mit seiner Schrift im Rationarius fisci lehrt; mit der saabera Hnd^ ^
der er die Immatriculationen seines Rectorates verzeichnete, dürfen wir aie nielil »*
sammenhalten) i4H, am Schlüsse seines Rectorates, die folgenden Sltesteo Uitaid«
und Beschlüsse der .UniversitSt ein :
a) IncipU ordinaUo et fundaüo s^uHiLipcMeHsis per qwUucr natkmmperfekm.
Am Schlüsse : De tempore et heo ordmatioms. Huius crdmacumit prümmeüuiB /U
fuU Atmo dommi IT CCCC Nono secfmda feria post primam dowmmeam adhtenim imM
hora quasi nana In refeetario canomcomm regularium Cenohü sancU Thame In LgfCk
praesentibus serenissinUs principibus praenommatis vfia cum Episcopis prelaSs ma§M
ad hanc faciendam rogatis speciaUter et vocatis.
Das Original der ordinatio wird daher wohl in Form einer scheda übergelMO 9äi
und in einer Pergamenturkunde nie existiert haben, wie denn nach dem WerlMi!
derselben Unterschrift und Siegel nie an ihr vorhanden gewesen zu sein scheinen.
b) De ordincunone nathnis Misfiensis, auch durch ^publica pronunciado' ti^
Öffentlicht; doch wird am Schlüsse hinzugefügt: ut in litteris super huiusmodi wdt^
cione ah iUustrissimis principibus saepe dictis datis et concessis plenius continetur efe. ife
— Die pronunciacio geschah: i 4i I quarta feria post dominicam qua oantatur: loiv
me dominus.
c) Eine .Anzahl Bestimmungen über conservatorium u. signetum: ÄrHenäi^
vandi circa usum conservatorii. Dies Alles von Grüner's Hand.
S} Da die eben erwähnten Actenstücke nur mit wenigen Zeilen auf dieStin-
Seite des zweiten Blattes reichten, und auf der Rückseite desselben nur die 46
aoderer Tinte und wohl erst am Schlüsse seines Rectorats eingeschrieben. Der von Gandod
in Klammern eingeschlossene und dadurch -fUr spatem Zusatz erkltfrte Zuname fiÜHr bei den
Erst-immatriculierten ist, wenn auch nicht gleich anfangs beigeschriebeo, dock noch ff^
Mönsterbercfs eigener Hand.
4
Die Matrikel. 5.57
«ehrer eingetragen waren, so war die Stirnseite des zweiten Blattes fast ganz, die Stira-
leite des dritten Blattes durchaus leer. Diesen Raum benutzte man, um, wie der Haupt-
nr^ek des Buches war, die der Universität Einverleibten zu nennen, so an diesem Orte
Ke aus derselben Entfernten aufzuführen. Die ersten Relegationen wurden unter Joh.
Mliaaann 4i4 3* vorgenommen (s.u. die Auszüge aus dem 'Rationarius fisci*), und des-
wlben Rectors saubere Hand hat mit den Namen der drei zuerst von dieser Strafe 6e-
roffeneD das Verzeich niss eröffnet :
hti sequentes ex decreio omnium nationutn universüatis exchm sunt ab uni-
versUate
Jofuinnes Trutman de Stogh
, Johannes Egidy de Maguncia
Balthazar de Jutirbitg.
Die dann folgenden sind aus dem Rectorate des Petrus Wegwy, 1 4 1 4% und von dessen
Bind aufgeführt :
Item sequentes suo modo quo supra sunt exclusi ab universitate etc.
So fOnte man den vorhandenen Raum vollständig aus und zwar bis über die Zeit, bis
XQ der diese Matrikel ursprünglich reichte (bis 1443^), hinaus. Als er zu Ende war,
lAhete man zwei Pergamentblätter (1 Bogen, jetzl Bl. 18 u. t9) vor dem, ebenfalls be-
nits beschriebenen, dritten Blatte ein, und fuhr hier fort einzutragen ; als auch dieser
lögen beschrieben war, grilT man sogar zurück zur Rückseite des zweiten Blattes, wo
titeo ein schmaler Raum frei geblieben war. So reichte man bis über die Mitte der
Nger Jahre hinaus aus, und seitdem sind die Relegationen und Exclusionen eingetra-
fn in den 'über tractatuum inter Senatum et universitatem' (unten C.}.
9) Auf der zweiten Hälfte der letzten Lage legte man einen Kalender zu be-
ifMmtrer Benutzung für die Rectoren an.
Dieser Kalender ist in 2 Spalten geschrieben, über jeder steht KL, links roth,
l^Bebts blau. Daneben mit rother Tinte der Name des Monats mit Zahl der Tage des
Boonenmonats und des Mondmonals (abwechselnd 29 und 30 Tage, den Januar mit
^0 Tagen einsetzend). Darunter in drei schmalen Reihen nebeneinander 4 , roth, die Ord-
taogszahl der Tage; i, schwarz, der Cisiojanus (es ist derselbe wie im Prager Decanat-
boche, vgl. Lib. decanorum, Pragae 1 850,1, S.XVII fg., doch ist er an mehreren Stellen
nichtiger als der Abdruck des Präger) ; dann 3, der römische Kalender. Rechts von die-
ttco 3 Spalten sind die Festtage mit rother Tinte geschrieben, doch nur in geringer
Zahl, wie es scheint nur diejenigen, die für die Universität eine besondere Bedeutung
batten.
Diese sind entweder einfach genannt, so die folgenden 35: t Januar: Circumci-
Sic domini. 21 Jan.: Agnelis. 27 Jan.: Conversio Pauli. 6 Februar:
l>orotheae vigilia. 22 Febr.: Kathedra Petri. 7 März: Thomae de Aquino.
f 2 März: Gregorii. 4 April: Ambrosii. 25 April: Marci evangelistae. 3 Mai:
Inventio sanctae crucis. 6 Mai : Joannis evangelistae ante portam latinam. 4 J u 1 i :
Octava Joannis baptistae. 2 Juli: Visitatio S.Mariae. t5 Juli: Divisio apostolorum.
^8 Juli : Mariae Magdalenae. 26 Juli: Annae matris S. Mariae. 4 August: ad
>riDcula Petri. 7 August: Donati patroni Misnensis. 28 August: Augustini.
^9 August: Decollatio Joannis Baptistae. t4 September: Exaltatio sanctae cru-
cis. 22 Sept.: Mauricii pntroni Magileburgensis. 27 Sept.: Cosmae et Da-
niani. 30 Sept.: Jeronimi. t8 Oclober: Lucae evangelistae. 2t Oct. : un-
Abhandl. d. K. S. Ges. d. Wissensch. III. 40
1
&58 Fb. Zabnckb, übe. Qdbllbr z. G. d. Uriv. Lbipsig.
decimmiUiiiii TirgiDiiiii. 9 November: aoimiuriioi iBelomuipiiP(l}. II
lUrtiDi. 1 9 NoY. : Elyxabeth. 95 Not. : Kitheripae vii^hiif. 4 DecoM
Barbarae virgioit. S Dec : conceptioois Mariae. %% Dac ; Btephani 91
lohannis. 9S Dac. : fDoecantanL
Die geiMttiiiten aiod eioCach angeführt; einige Feste dagagoD wlvdeo an d«
veraiül dadorch noch besonders gefeiert, daas am Tage Torher die *dii|ii<alioiWi
spertinae* oder 'serotinae* fortfielen. Dies wird beim Toriiei^gehenden Ta^e
fblgeoder Weise : I. Nomdi^uiHmr m exereidis vespertiniM. Das findet itiB
Tage vor den folgenden 7 Festen and ist mit rother Tinte notieii; S Febraar:
rificationis Mariae. 95 MSrz: Anmmciatio Mariae. I Mai: Phili|]|ii et
13 Juli: Henrici patroni Mersebargensis. 15 AagasI: Assnmptio
7 September: nativitas sanetae Mariae. SDecember: NicoU. — IL
mehr henrorgehoben werden einige andere Feste, vor denen die '
linae' aasgesetzt worden; bei diesen ist jedesmal am Vorlage nodi
sdiwarzer Tinte: VigiUa^ and dann roth: non di^uieimr de sero. Dies
folgenden 14 Festen; 6 Januar: Epiphania dominL 94 Febroar:
apostoli. 94 Jani: Nativitas Joannis BaplisUe. 99 Joni: Fatri el
loraoL 95 Juli: Jacob! apostoli. 10 Aogusl: LanrenlS patroni Mers
gensis. 94 Aogust: Bartholomaei apostoli. 91 September:
99 Sept: Michael archangeli (beim Torhergehenden Tage fehlt: Vigili^
ber: Symonis et Judae aposto. I November: omniom sancloniBa« It
Andreae apostoli. . 91 December: ThomaeapostolL 95 Dee. : Mativirn
Bei 3 Festen ist die Bedeutung, die sie spedell ISr die UniraraÜil
besonders henrorgehoben. 93 April: Georgii, daneben, nichl ¥oa
Schreibers, sondern von der eines Rectors, mit sdiwaner Tinte: Nävi
— I September: Egidii, hie ßi diUHbttÜo Mkmym.— 16 October,v«B
eines Bectors: EleeHo noci reeiong, und darüber von derselben Band reih: *
tis' (der Schreiber hatte also auf dies Fest noch keine Rucksicht genommen)*
Ein Festtag ist der Coiversitit ganz allein eigenthümlich, der 19 Novo
AUüiio bullae eonfirmationis studii Lipezensis, Doppelt
diese Angabe des Kalenders desshalb, weil wir aus keiner andern Quelle
welchem Tage die Bulle, von der am 13. Nov. ein Transsompt geooaiBieB m
Leipzig eintraf, was nicht unwichtig ist zu Beurtheilung mehrerer Toriier von
der UniversitSt vorgenommener Acte, z. B. der Constituierang der philoeophischMfc
cultit am 94. October, u. A.
Darch Beschneiden beim Einbinden hat der Kalender gelitten,
drüberstehenden Buchstaben KL sind fast zur HSifte iSdieri.
4. Auf die letzte leere Seite hinter dem Kalender schrieb dieselbe Haod,«ilchi
im Kalender neben Georgii die erwihnte Bemerkung machte, zwei Formalare:
a} Forma litterae recogmUiom$ ac pnmoHomis.
h) Signetum siatuU eiira bunas,
Nothwendig muss aber schon von Anfang an zu der Matrikel auch ein Bii«f*
mular und ein Blatt mit dem Eingange des Evangeliums Johannis gehM habca, irf,
welches der Eid abgelegt ward. Ich vermulhe, dass das letztere in
liehen Gestalt noch existiert, und eben das noch jetzt erhaltene ist Qetzl BL3),
unttt- einem grossen gemallen Bilde, das jüngste Gericht vorstellend (Christus ia^
Die MATBikEL. 559
iKte mit Lilie und Schwert, zur Seite oben Posaunenengel, nnlen Maria und Jobannes
Ikben sieb öffnenden Gräbern), den Anfang des Evangelium Jobannis entbält, und von
JßBZ derselben Hand gescbrieben zu sein scheint, die den Kalender schrieb. Die Ei-
formel dagegen ist von späterer Hand auf einem andern Blatte gescbrieben; von je-
Schwurfolatt ist das dazu geht5rende Pergamentbtatt dicht hinter dem Falz ab-
nitlen. Es ist gegenwärtig nach hinten gebogen ; dagegen zeigte eine genauere
chunjg, dass-es ursprünglich nach vorne gebogen und mit der (jetzt nach innen
odten) Seite angeklebt gewesen war. Ich glaube daraus schliessen zu dürfen, dass
jetzt abgeschnittene Blatt die ursprüngliche Eidesformel . enthielt, die, vom vielen
D völlig abgegriffen, später abgeschnitten und durch eine neue Abschrift er-
ward.
BIm wir die Fortsetzung der ursprunglichen Matrikel ins Auge fassen, muss ich
Itafc eines andern Theiles der gegenwärtigen Matrikel gedenken. Johannes de Brega
9 derselbe, dem wir, wie gleich zu erwähnen, die Anlage von V ^und wahr-
ich auch die Abschrift der Statuten (s. u:) verdanken, Rector 4i40^ legte eine
muß TOD 4 9 Pergamentbrättem an, in welche er Abschriften einer Reihe für die Uni-
IMMII besonders wichtiger Urkunden eintrug ; es sind die folgenden :
^^ 1] das Transsumpt der ConßrmattonsbuIIe Alexander's V, den Nie. Hüter am
m November 4 409, am Tage nach der feierlichen Einholung derselben, in Henning
lltenhagen's Wohnung nahm.
f S) Sequitur transsumptum super praebendis in ecclesüs Misnensi Numhurgeim et
mmai. Bulle des Papstes Johann XXIII, das Transsumpt ist den 4 2. Sept. 4 44 3 gefertigt.
• ' 3} Sequitur transsumptum bullae papalis super praebendis in Merseburg. Die
Mb iai von Mariin V, das Transsumpt ward den 28. April 4 424 genommen.
* 4) Sequitur bulla (sie) reformacionis. Bestimmung iii Betreff der beiden medi-
WMben Professuren und Anderes. Datum . . 4 438 feria tercia proxima post Mathiae
- •
MQirtoli'. Es ist Nr. 4 0 des Urkun^fen Verzeichnisses.
5) Sequuntur litter ae fundationis reddituum almae universitatis studii Lipczensis,
bieffend die 240 Schock und die alten Dorfschaflen. Datum 4 438 am Sontage vnsir
mm firauwen Tage purificacionis. vgl. Urkunden Nr. 1 4 .
' Daneben die drei dazu gehörigen Briefe, von demselben Tage datiert, mit den Ue-
Mtliriflen: In Wissenfels, Sequitur in Torgaw. In Mitweidis,
Die Transsumpte t — 3, weil man den Inhalt hier an bequemer Stelle gesichert
ittsle, sind seitdem alle veHoren gegangen, aber die Originale selbst haben sich er-
feltan. Brega*s Abschrift Hess die 3 letzten Seiten leer; auf äie trug eine spätere Hand
^ folgenden Urkunden abschrifllich ein :
6) Litter ae concordiae vniuersitatis et civium Lipczensium (die Compactaten
vom Jahre H66).
7) Emsts und Albrechts Bestätigung der Compactaten vom Jahre 4 468.
Gegen wäriig ist diese Lage mit Abschriflen hinter dem Schwurblatte eingeheftet,
Idet also Bl. 4 — 15 der jetzigen Zählung.
Ich gehe zur Fortsetzung der ursprünglichen Matrikel über. Im Jahr 1444* legte
tto ein neues Buch an. Dass man nicht etwa an das alte annähete oder jetzt schon
it ihm zusammenband, geht daraus hervor, dass man die Vorderseite des ersten Blat-
% leer liess, wozu man in jenem Falle keinen Grund gehabt hätte. Dennoch scheint
an nicht gleich ein grösseres selbstsländiges Bach angelegt zu haben, denn die nun
40»
560 Fr. Zarncke, crk. Quellbn z. G. d. Univ. Leipzig.
folgenden Lagen sind ganz ungleich und nnregelmässig ; die erste enthSlt 8 BlSUer, di
zweite 4, dann folgen 3 von 6 Blättern, darauf eine von 4 9, und dann zwiei von je 1^
BlSttern, von deren ersterer aber 9 BlStter vor dem Beschreiben ausgeschnitten äM
Gewis& würde diese Ungleichheit der Lagen sich nicht finden, wenn diese ganze Fut
gleich anfangs zusammengebunden worden wäre. Wir müssen ons diese
dieser Zeit sehr vernachlässigt und in wenig Achtung gebietendem Zustande d
wozu stimmt, dass während der Zeit (bis 4 473^) mehrfach ganze Reihen vooS
hindurch die Rectoren die Immatriculationen hier einzutragen unterlassen haben (I
u. 4i67*, 4i74* — 1473'). Augenscheinlich gab man während dieser Zeit 9" (l
den Vorzug. Nachdem man mit dieser Partie (BL 86 — 151 der. jetzigen Zähl
Ende war, scheint man neue Anlagen zu machen längere Zeit ganz unterlassen zt
ben. Es folgt nämlich eine Lage von 8 Blättern,. die AbschrifleD der Imma
tionen von 4 474' — 4i75^ enthält, von der jedoch nur die ersten 4 BIL beschne!«^
die folgenden 4 leer geblieben und aus ihnen später t ausgeschnitten sind.
Mit dem Rector Lampertus von dem Hoeff 4 476* beginnt eine neue Liigmreftfl
(Bl. 4 59 — 940). Diese besteht aus 8 Lagen von je 4 0 'Blättern, nur ist in der 4. du
drittletzte Blatt ausgeschnitten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese* nü Gn«
Male zusammengebunden wurden, und zwar, glaube ich, gleich damals mit der frato«
Matrikel zu^sammen. Um die i vorhergehenden Rectorate nachzutragen, nabele H
eine Pergamentlage ein, wobei man nur allzu reichlich rechnete, und daher trotz da
weit auseinander gezerrten Schrift doch, wie eben erwähnt, nur die Hälfte aasfoülj
Diese Annahme könnte nur dadurch widerlegt werden, dass die Abschrift sich erwiM
als durch Hennigk a Heynis oder nach ihm veranstaltet, was mir nicht glaublich scbeiil
Auch jetzt noch kommt der Fall mehrmals vor, dass Rectoren es verabsSamt hi*
ben, in diese Matrikel die Namen der Intitulierten einzutragen. So gleich 4476\dM
4 495** und 4 496^ Im Jahr I505^ unter dem Rectorate des Hennigk a Heynis giQ|ii
zu Ende, und dieser gab ihr endlich 4 506 ihren definitiven Einband, wobeier If U-
gen hinzubinden Hess (Bl. 241 — 395 der jetzigen Zählung). Von diesen Lagen hikl
die 4 ersten und die 6. — 9. jede 8 Blätter, die 5. und die letzten 3 jede 6 Blätter,
dreien von ihnen sind noch 4 und einmal sogar 9 Blätter ausgeschnitten. Ob alle
gen, die nur 6 Blätter enthalten, durch Corruption aus Lagen von 8 Blättern
den sind, lässt sich wohl nicht entscheiden. Nachgenäht ist nicht. So reichte die
trikel bis zum Jahre 4 536** aus. In diesem Thcile kommt es nicht mehr vor, dass^j
Eintragen der Namen von einem Rector wäre vergessen worden.
Vorne an liess Hennigk 2 Blätter binden, um die Namen der Rectoren derli^
nach zu verzeichnen, wovon schon oben die Rede gewesen ist. Um das bis daWo«
oft vorgekommene und so verdriessiiche Verwechseln der Reihenfolge der Nationen ba ,
der Imraatriculalion zu verhindern, liess er auf die Rückseite des vordem Deckfli
schreiben : Rectores Sationes ad matriculam insaibentes ordinem earum secundum ^
sequitur seruerU,
Si Rector est de natione Misnemium
fFrimo Misnetises.
Seamdo Saxones.
Tertto Polonos.
[Quarto Bauaros,
Si Rector est etc.
i;
Die Matrikel. 564
Auf die Rückseite des zweiten der zur Aufnahme der Recioreo bestimmten 8 Bläl-
r ward der Eid geschrieben, der nun zugleich mit dem SchwurblaUe auQag. Ueber
■D Bilde auf dem letzteren schrieb die Hand des Joa. Langer ex Bolkenhain (Rector
H6^} wohl im Frühling 4517 die folgende Warnung für die Reotoren: Bectar nullum
hoiasticum tMcribat, nisi praeceptorem habeat Doctorem vel magütrum, qui pro eo re-
imdeai eumque respiciat in stwÜo et moribus suis. Sic enim statuto tmibersitatis '55*
■Miim tsL Wie wir sehen werden, ward um dieselbe Zeit ein eigener !Liber praece^
twam' angelegt. Die Tumulte «des Jahres' 4 54 6 waren die Veranlassung zu diesen
Iwigen Massregeln. So enthält denn V, wie es jetzt vorliegt, Folgendes :
L 1. u. tf vorgebunden 1506 von Hennigk, um die Reihe der Rectomamen aufzuneh--
I men. Auf Bl. 2^ die Eidesformel.
iL 3, altes Schwurblatt mit dem Bilde der Auferstehung, darüber die Notiz Längeres
von 4 547.
IL 4—45, die Abschriften der Urkunden und Bullen von Job. Brega u. einem späteren.
Dann beginnt die eigentliche Matrikel.
I)BL 46 — 85, Aelteste Abtheilung 4409*'— 4143^; eingenäht ist Bi. 18 u. 49 zur
Aufnahme der Namen der Relegierten und Bxcludierten.
t| Bl. 86 — 4 54, Forlsetzung mit unregel massigen Lagen, vom Jahre 4 444* — 4 475**;
die letzte Lage, 4 474* — 4 475^ wohl bei Anlegung der folgenden
Partie zum Zweck des Nachholens eingenäht.
} Bl. 4 52 — 240, Fortsetzung mit regelmässigen Lagen, vom Jahre 4 476'-^ 4 505*.
Wahrscheinlich erster Einband.
\ Bl 241 — 325, Fortsetzung, von Hennigk angelegt, 4 505^ — 4 536^ Jetziger Einband.
Mit ganz geringen Ausnahmen ist die Matrikel in 2 Spalten geschrieben ; der neue
Mior fShrt sogar meist in der von seinem Vorgänger nicht zu Ende geschriebenen
Mite fort. Zuweilen aber beginnt er eine neue Spalte, ja einige Rectoren beginnen
Dhl sogar mit einer neuen Seite, wenn auch noch beträchtlicher Raum auf der vor-
irgebienden blieb, namentlich wenn die nächste Seite die Rückseite des Blattes ist,
Ddurch sie den VoHheil erlangen, meistens sämmtliche Intitulationen ihres Semesters
h Einem Blicke übersehen zu lassen. Am obem Rande pflegt als Columnentitel der
■nie des Rectors durchlaufend geschrieben zu werden : Rectoratus Magistri N. N. Hin
nd wieder steht auch am Schlüsse eines Rectorates, namentlich wenn darnach ein
Ktoserer Raum frei geblieben ist: Sequitur rectoratus N. N. z. B. 4 446**. 4 475**.
Ursprünglich herrscht die grösste Einfachheit in den Aufzeichnungen ; sogar des
obricierens enthält man sich ; bald aber tritt diese Auszeichnung allerdings ein, zuerst
n Columnentitel, doch keineswegs schon bei allen. Zuweilen ist die üeberschrifl nur
Dth unterstrichen, z. B. 4 44 9% zuweilen ganz roth geschrieben, z. B. 4 434**, 4 434%
444^ 4 445' u.a.
Es ist nicht ohne Interesse, zu verfolgen, wann und in welcher Stufenleiter die
irsprüngliche Einfachheit allmälig abgekommen ist.
1449** ist hinter der spaltig geschriebenen Ueberschrift und vor den, ebenfalls
nieder spaltig geschriebenen Namen, durchlaufend roth geschrieben : Rectoratus ingri.
\\ iV. u. s. w.
562 Fb. Zab5ces, lbe. Qcfijxü z. G. d. Usiv. Leipzk.
1451' ist der Titel mit grosseren Fnctwboclistaben geschriebeo, bei deo
der Natiooeo ist bboe, grüne, rolbe und gelbe Tiole gebraocbl.
f 455* erscbetnt zuersl ein grosses roCbes A (in Jbmoj, nnd. dm Ucbenchrift
obem Rande, der Colomnemild, ist TergoldeL
f 460' ist die üebcrscbrift rolb gemalt, ebenso f 4€r, dazn ein btees A
bboer Columoenlitel. 1463* ist letzterer besoodtfs gross rolk gemalL 14(7
sieb die Farben blao and rotb, f 469 ein blaoes A und bboer Colomoenlild, «. s.
1480^ erscbeint das erste mit rerschiedenen Farben (blan oad rolh)
überdies rergoldete A. Ton 4486* an werden die üeberscbriften besonders
auch wird es von hier an Mode, die Spalten mit doppelten Linien
kommt aoch dies spater wieder in Abnahme.
1 487^ steht zom ersten Mal ein A, welches die ganze Breite einer Spalte
and inn wendig das Wappen des Rectors gemalt, aof Goldgrund; die
Worte (Anno domipi] und der Colomnentitel sind vergoldet aof IQa Gmode.
1488^ das erste feine Miniaturbildchen, und die ganze üeberscbrill ans
ten Buchstaben. Fortan konmien freilich auch noch ganz rohe, angcschmocfcl» üdbsi
schriflen vor (z. B. U90\ I498\ f 501* o. \ 1501^ und im 16. Jahrb. Docb
meist aber finden sie sowohl wie die Colomnenuberscbrillen sich sehr saobcr
Hihrt, namentlich durch geschmackvolle Ausmalung des ersten Buchstabens (d
selten nur ein anderer ist als ein A) ; die Bildchen sind von verschiedeoem Wm%i
einige ganz feine gehören wohl zu dem Besten, was die Minialunnalerei uberimpt gt*
leistet hat, so U88\ 1491% 1493*. I494\ 1495*, 1497% I503\ I504\ I504\IM^
1506*, 1514*. 1516*; an sie reihen sich minder feine, z.B. I506\ 1509% ISIfj;
1511% 1512% 1516^; das letzte Bild, doch in einem von den firübem
Character, steht 1520*. Diese Bilder stellen meistens die Namensheiligeo des
dar. Wappen kommen aoch iK)ch später vor, so 1532^; 1530* ist ein ilinminiertss
aus einem Gesangbuche eingeklebt, was sehr unsauber aussieht, und das man
bens wieder zu entfernen gesucht bat. Im Allgemeinen bort seit dem lahre 1516 te
Halten auf Sauberkeit durchaus auf; vielleicht hängt auch dies mit dem damals eiokt:,
tenden Verfalle der Universität zusammen ;vgl. den 'über conclusomm' za
Jahre]. Ueberbaupt gewährt schon das Aeussere der Matrikel einigen Anhalt lor
jedesmaligen Zustand der Universität, wie für die Tüchtigkeit jedes Rectors.
Hennigk, der die Matrikel binden Hess, war der erste, der 1 505** es einfuhrt^
Ueberscbriflen durchlaufend anzulegen. Dies kam auch noch 1507% 4 519% 1536^0^
auch wohl sonst noch vor. Zuweilen, docb nicht iomier, sind biemit Bilder verlMste
Zuweilen ist, obwohl die Ueberschrifl nicht durchlaufend ist, docb die ganze Seite eil-
genommen, indem das Bild zur Seite der Ueberschrifl gesetzt ist, oft ein Bild noch n^
ben einem grossen Anfangsbuchstaben, zuweilen sogar unter dem Bilde noch das Wip-
pen, so dass es eigentlich 3 Bilder sind, z.B. 1506% 1509% 1511% 1512*. Bei eioigeB
ist ein Platz für das Bild gelassen, aber nicht ausgefüllt worden, z. B. 1496", 119'»
1499% 1513% 1517% 15^2% 1535'. Zuweilen haben spatere in leer gebliebene Pßtit
bei frühem Hectoraten etwas malen lassen, einmal sogar ist noch in später Zeit eil
Wappen nachgetragen. Dies geschah bei Paulus Fetzer (Rector 152 6*), wo am Schlcs«
eine Spalte leer blieb, die der Sohn Fetzer*s 1596 ausfüllte, indem er des Vaters Wap-
pen hineinmalen liess und danmter schrieb : Patema haec insignia, manum parenHs ^
lecti»ifimi agnoscens, u. s. w.
«
Die Matrikel. 36S
Ich lasse gleich hier, um das Bild von V vollstSndig zu veranschauliphen, einige
Iheilungen über die Art der Immatriculation folgen, obwohl das hier Gesagte, mit
iogen Ausnahmen, ebenso auch von den übrigen Banden der Matrikel gilt.
Die Art der Inscription ist diese. In der Ueberschrift nennt der Rector sich und
I Tag seiner Wahl, darauf folgen in einer bestimmten, doch anfangs zu verschiede-
i Zeilen verschiedenen, Reihenfolge (s. u.) die aus den 4 Nationen Intitulierten, mit
isetzung der von ihnen gezahlten Inscriptionsgebühren, oder eines p, wenn diese
gen Armuth erlassen wurden. Oft erscheint, namentlich im Anfange präg., was be-
llet 'pragensis', und diesen wurden die Gebühren ebenfalls erlassen. Noch 4 528*
lehah dies bei einem Inscribierten.
Die Ueberschrift. Die ursprüngliche Formel derselben lautet: Anno dommi
ler meamationis dommi nostri Jesu Christi, oder ■ a nativit€Ue domini etc. ; namentlich
umok im 1 6, Jahrh. manche andere Ausdrücke auf, z. B. 4 5 i 4^ 1 5 4 5*, 1 5 n\ 4 5 1 8^]
. . (hier folgt Jahr und Tag ; der Regel nach im Sommersemester ipsa die SH. Georgü
[auch wohl et miliiis, z. fi. 1493'], im Wintersemester ipsa die SH. Gatli cofi-
doch schwankt im Anfange der Tag mehrmals), ego N. N. (folgt Name und
Ma; Magister wird auch wohl vorangestellt, z. B. 1429') electus fui in rectorem alinae
'loeniiaiis (diese letzten 2 Worte fehlen auch wohl, z. B. 1432') studii Lipzensis et
Mavi infrascriptos [oder subscriptos] de quatuor nationibiu de natione Misnensiwn
er Bavarorum etc.) notnina sunt haec.
Die letzten Worte weichen auch ab, es findet sich : et subscriptos de quatuor na-
mbu9 Mitulavi ut infra (z. B. 1430* (g.), oder passivisch: per me sunt intitulati (z.
1491*) oder: pro tempore fuerunt sequentes intitulati (z. B. 1441*), subscripti per me
rnfmitur sunt intitulati (z. B. 1 478*, 1 480* u. ö.)> oder es wird zu intitulavi oder der
Mlven Wendung hinzugefugt: ordine subscripto (1432*), oder secundum ordmem sub-
ipiMii, oder serie subscripto (1434^). Auch wird wohl zugefügt: officio meo durante
M* 1459*, 1462*), auch wohl: quarum prima sequittar cum nominibus eonsignaOs.
Eine wichtigere Veränderung findet 1440^ statt, wo übergeschrieben wird Recto-
HS mit dem Namen des GewUhllen im Genitiv, der dann in der einleitenden Ueber-
rill fortbleibt. Doch hat dies wenig Nachahmung gefunden; 1508* wird der Name
i Rectors der Jahreszahl vorangesetzt.
Im Jahr 1500^ ward, um den für die Ueberschrift gelassenen Raum zu füllen, d^r
iluss in die LSnge gezogen : subscriptos scolasticos de quatuor nationibus, sdlicet Po-
arum Saxonum Misnensium Bavarorum meo durante rectoratus officio intitulaverim.
4 505* wird, was übrigens stillschweigende Voraussetzung ist, besonders hinzuge-
be: manu proprio intitulavi.
1510* erscheint zuerst der Ausdruck *immatriculare' : sub cujus officio immatricu-
l sunt de qtuituor nationilms subscripti; 1511^, subscriptos immatriculavi; desgl. 1514*
öfter.
Ganz abweichend von der alten Form ist zuerst die Ueberschrift des Sebastianus
1 der Heide 1512^ der schon durch Beibehalten der deutschen Präposition in seinem
Qoen sehr wenig Respect vor der altüberlieferten I^'orm bezeugte. Es war das Jahr,
das kecke Völkchen der Humanisten sich übermüthig hervorzuwagen anfing. Se-
(tian schrieb : electus in rectorem huius florentissimi Mus ei Lipsensis de quatuor na-
libus subiectos mei magistratus curriculo manu proprio hoc albo conscripsi.* Gleich
litianus 1513** ahmte ihm, mit einigen Varianten, nach: el, in recL huius augustissimt
564 Fr. Zahncke, cb«. Qdbiiusii z. G. d. Univ. Leipzig.
ffynmam Lq^ensis de damhug quaiuor natUmum mUrie^oi tnei mo^Mfroluf eumcvlo
aibo coMeripH et pHrno de ,.,. (ganz ebenso 1516^). Nun kehren zwv imnier
noch wieder za der alten Form zorfick, aber die sichere Festigen derselben isl
und Jdtzt den Einftllen jedes Einzelnen freier SpieU^um gelassen.- Für ho6 afto
ser^ kommt auch vor h. a. inscr^im, 1507^ heissl es: Ahm» ImtdmHetim gjfmm
reetor eleetus mei fnoffistraHu capedme albwn unwenitatis eubsenpUe- adamoBL 11(11* j
ti$ulaH eecundum matriculae nostrae turamenium. 1518* wird die üniversitil
tmiveniUis augustitema, l5l9^fiodifo ^fymiMiniif^ und (was besonders Inl
Studium universale I5li\ 1519^ heisst es: tn kucoma retuU (so schrieb Delil
— in alfmm relati sunt i 529**.
Eine völlige Neugestaltung der Ueberschrifl, deren Anfang dodi bisher no^
lieh in der allen Form respectiert war, rief Petrus Mosellanus henror, der IM<
^ schrieb : Anno resUtuiae sakitis MDXX* eleetm est ineiytae huius aeademiae rweCir iiy
meitre ptestivwn Fetrus MoseUtmus bonorum liUerarum in ulraque Mngua profmmn
qtri in suo magistratu subscriptos sehaiae nostrae prioHegOs donaoii. Em
forum inscnpU ,, .
Die Ausdrücke academia und semestre aestivum erscheinen hier sneret, foftn
I5SS* kehrt Nicolaus Apel de KOnigshofen noch einmal ganz genaa zur aMü
mel zuröck, aber er ist der letzte.
1 5SS^ : ad hiemem in festo S. Gaüi creatus est per eomida redoraius tu
Lipc%ensis rectorem et ... privilegüs donavit . . — 1 5S3^ eleetus est indgta^ kmm
demiae Lipsensis moderator. — f 5Si*: nono CalendasMaU.. reetor deetaraim^am
manu sequentes universitatis privilegüs donavit {gfmnasH huius pr. dot^ I5t97*
ISSi**: Paulus Suofßeym th. P,, ma. C. etc. tune absens secundo ele^us fwiin
ahnae huius universitatis. Impetratis interea ab Uhutrissimo prine^e duee Georgin
ab eleetoribus Utteris, quibus sua Ulustris graUa desiderabat, quommus hoc pro
oportunitaie minime decUnarem, ob id in suae illustris gratiae honorem ei
eundem magistratum assumpsi quo durante semestri hibemo subscr^tos m aUmm kod
demiae nostrae recepi {in album recepit, 1527^ fg.). — Ganz kurz 1525*: Hemmge
galHo . . . rectore subscripH in album recepti sunt anno salutis MDJCXV. — - 1625^ ai
mestre brumale (desgl. 1527^ u. Öfter) — 1526*": studü huius universitatis reetor
. . . huic albo inscripti. — i 530^ m rectorem scholae nostrae eleetus . . i subieetos
— I53i* m semestrum brumale. — 1532*' eleetus est in monarcham augustissimm
aeademiae. — 1535*" m rectorem huius florentissimi Musei eleetus. — 1536^ hmn
addidit.
Gar nicht mehr erscheint die alte so lange Jahre ehrwürdig aufrecht
Formel der Intitulation.
Hin und wieder finden sich auch Bemerkungen von Seiten der Rectoren zondSti
am Rande oder am Schlüsse. So 1429^ wo gar keine Baiem und nur wenige knkn
immatriculiert wurden : Nota eodem anno quo supra intraverunt hussitae prkßo terra*
misnensem, dann 1506**: Hie pestis passim et diutissime ingrassabatur, 1519^pe»(iNWI
grassante, i520* zu einem den Diogenes vorstellenden Bilde : Diogenes seuf^) victorfSf*
lentis. Zuweilen sind auch Verse hinzu geschrieben, so: i 54 2*" Ad Divum Sebat-
t i a n u m. Pectore firma tuo fidei constantia sacrae Uartir Sancte sedens te facit Ula ftü
Quaeso* tuis precibus pestern depelle furentem, Nam pro quo haec pateris uil neget ük
tibi. Ein daneben gemaltes Bild stellt den von Pfeilen durchbohrten Märtyrer dar.
Dir Matbikel. 565
[>aoo 153i\ wo Yalerius Pfister Reclor war, durchlaufeod oberhalb der Ueber-
wUi : VÄLERIYS. Venu Amat Leges Et RegruU In Vrbe xo^ciiog, MCTOR. Rector
U CuHcHs rXtßog o^cu^'r« reis.
Es findeo sieb auch andere Notizen, namentlich an den Rand geschrieben, z. B.
■orkiuigen über die später eingegangenen Zahlungen für die Inscription ; dann sind
i Seite von Namen, die später berühmt wurden, lobende Bemerkungen eingetragen,
li ist wohl durch eine nebengemalte Hand daraufhingewiesen. 4 484*" wird binzu*
plzt: NaÜQ Polonorum continet in se iotam Sezlesiam Bohemiam Moraviam Poloniam
lorem et minorem et Lituaniam Frussiam et Russiam et non Sclavoniam sed Attstriam
mn et non plures partes ymmo et iam assignata est ei Lusatia anno domini 1 520. Au-*
sind wenigstens die letzteren Worte später hinzugesetzt ; vielleicht ist die
Bemerkung von Titius Hand.
Büonders häufig sind die Bemerkungen, dass das betreffende Individuum exclu*
relegiert sei, oft mit Angabe der Grunde, des Rectors u. s. w. Zuweilen sind
bUHDeo der Excludierten einfach ausradiert«
Die Inscription fürstlicher Personen wird besonders hervorgehoben ; meistens wer-
Ü ihre Namen ganz roth geschrieben, theils werden sie nur roth unterstrichen. Statt oder
Vkio dem Inscriptionsgelde wird wohl hinzugefügt: cum propina. So 1 4 2 4* bei Thomas
in Wertheim ecclesiae Bambergensis canonicus ac praepositus in Tewrstatt ; Jo-
Jonior Comes in Wertheim Coloniensis Maguntinensis Argentinensis et Herbi*
'Ikom ecclesiarum canonicus. — 1 424** Nobilis ac generosus dominus Albertus Co-
li, m Wertheim Sanctae Coloniensis Metropolitanae atque Bambergensis Kathedralis
e ecclesiarum canonicus dedit sex grossos cum propina. — 1425* Illustris
et dominus dominus Sigismundus dux Saxoniae Lantgravius et Marcbio Mis-
. 1526^ gerielb Joannes Weys, als er seine Immatriculationen eintragen -wollte, auf
^ Jser gebliebenes Blatt hinter 1525% brach jedoch wieder ab, als er seinen Irrthum
iMricte; ich führe das hier an, damit maii sich dadurch nicht beirren lasse.
Die Namen der Immatriculierten sind nicht jedesmal, wie jeder Einzelne intituliert
^d, eingetragen, sondern uno tenore nach geschlossener Amtsführung des Rectors.
iS beweist nicht nur die durchgängig gleichmässige Schrift, sondern es beweisen das
toeotlich die mehrfachen Versehen die bei den Wintersemestern vorkommen, wo in
r Deberschrift bei Angabe des Wahltages Öfters das spätere Jahr genannt ist, in-
Ol der Rector das Jahr schrieb, in welchem man zur Zeit des Eintragens lebte.
lebe Fehler finden sich U60^ U83^ U85^ U92S «500\ ^5^8^ «530\ «533*'
s. w. Meistens sind diese Fehler nicht einmal corrigiert worden. Auch dass Hen-
^*8 Einband vom Jahr 4 506 datiert ist, beweist dasselbe. Die Eintragung geschah
fehl erst zwischen der Wahl und der Recommendatio des rector novus.
Genauer angegeben ist der Zeitpunct der einzelnen Immatriculationen nur
19% wo in jeder Nation 3 Unterabtheilungen gemacht sind, die erste ohne weitere
berschrift, die zweite mit der Notiz : *post festum Baptistae', die dritte : 'post festum
chaelis*.
Ich wende mich zur Besprechung von 91' .
Job. de Brega, der im Jahr 1440^ Rector war, legte ein zweites E'xemplar der
I
M6 Fh. Zaingib, du. Qobllbii z. 6. d. Umv. Lbikig.
Matrikel an und acbaale die MOhe nddit, Onintlicbe Redorate bis la den Mioign
eigenblndig abzaschreiben, nur miterilesa er die Abeebrift des Kalenders md dvl
molare auf Bl. 85^. Es ist schade, dass gerade am jene Zeit die Amgabsn ftm
Rechnangsäblegang der Rectoren im Rationarios flsei so flOehtig abgefiust sind, «ll
der Anlegung einer neuen Matrikel mit keiner Silbe Erwlhnung geschieht. Caiprl
ner giebt an, dass das Eine Exemplar in den HSnden des RectorSydas anders in
bleibe. War letzteres V oder VT Spiteriiin gewiss 9l',denn wohl nur in dcnl
plare, welches dem für gewöhnlich yerschlossenen Fiscus einverleibt war,
▼orkommen, dass die Eintragung der Immatrfculationen unterblieb.
Anfangs freilich errangtf'fOr seinen Zweck noch nicht gleich die
anerkannten Reotorpflicbt. Mehrere Jahre blieb sie unbeaditet liegen, efsl 1441
wieder, mit Belassung eines Zwischenraumes von weissem Ptoigameni, mit
berkeit das Verzeicllniss der Immatriculationen dieses Semesters eingetrign;
rohete die Beriutzong des Buches wieder, bis 1455^ Petrus Sefausen de LIpcikMfw
selbe zurückkam und die Muhe nicht scheute, die Jahrginge I44r — \kkk\mmii
—1455* elgenhindig abzuschreiben. Von da an ist diese Matrikel mehrihdi'
es findet sich fortan in ihr keine Locke, wBhrend in 9!' mehrfiich niebl
ist, vermuthlich weil V!' jetzt den Binden des Rectors fibergeben tirard und V in
cds verblieb : So kommt es, dass V vollstindig, 91^ theilweite IQckenbaft ist
Die erste von Brega angelegte Partie besteht aus I f Lagen zu je 8
deren letzter ein Bl. ausgeschnitten ist. In der sechsten gehtBrega'sAbeehrill'(ii.
46* jetziger Zihlung) zu Ende; dennoch ist wohl mit Sicheriieit anzunehneB,
destens die ersten i 0 Lagen gleich von ihm zusammengebunden worden sind;
Lage mag angenihet sein. Mit dem Semester i 463* ging sie (Bl. 91 ) «ir Ende i
wurden t Lagen von je \t Blittem (Bl. 9S — ti4) angeheftet, die im Jahr 141
Ende gingen; dann Hess 1474* Joh. Tolhopff* eine neue Lage von 8 ML
II 5^1 SS) und trug die Immatriculationen seines Rectorates sehr saaber ein,
er freilich 9! ganz vemachlSssigte.
Da war es im Jahr 1 476* auch hier Lampert von dem Hoeff, der Ordnung
Wie bei 91^ so Hess er auch hier 8 Lagen von je 1 0 Blittem anntfben (Bl. 183—11
und gewiss auch dies Buch binden (nur in der vorletzten Lage sind ein fMsr
ausgeschnitten). Ziemlich zu gleicher Zeit mit ^\ unter Hennigk's zweitem
I505^ lief auch %" aus, und Hennigk Hess nun auch hier, gleichwie in 91', 4t i#
anbinden (Bl. 800 bis Ende). Sie enthalten hier, mit Ausnahme der ersten, dvfc^*
6., alle 8 Blätter, doch sind in der 8. und der letzten resp. I und ein paarBlitItf i
schnitten und unbeschrieben geblieben. Fast möchte man hieraus scbliessen, eii
alle von Hennigk angebundenen Lagen von nur 6 Blutern durch Mutilation ans L^P*
von 8 BlSttern entstanden. Wenn jetzt in %" die beiden letzten Lagen spiter ei^^
nSht scheinen, so waren sie wohl nur ausgerissen gewesen, was bei der vlelfliKbeo W
nutzong gerade dieser Matrikel nicht auflallen kann. Ist doch auch in S', das deck «•*
niger benutzt ward, die letzte Lage wirklich beinahe ausgerissen.
Der Binband, den Hennigk dieser Matrikel geben liess, ist derselbe wie bei*i
aber das Format ist etwas grösser; die mehrfache Verschiedenheit nöthigte wohl bei«
bereits 1 476* zu stirkerem Beschneiden, worunter namentlich der Kalender der ÜtaM
Matrikel litt. Auf der Rückseite des Vorderdeckels stehen dieselben Worte wie io «•
Dann wurden 3 DoppelbliUer von Hennigk vorgebunden, von denen jedoch das 4. a
Die Mathikel. S67
Bbtt abgeschnitten sind, so dass nur i übrig blieben. Das mittlere Doppelblatt
3), dessen zweite Hälfte fehlt, enthält das Schwarbild; es ist älter als Hennigk's
band, aber jünger als firega's Abschrift, da dieser zu Anfang seiner Abschrift die
Bsfonnel und den Anfang des Evangeliums Johannis mit abgeschrieben hat. Auf den
igen von Hennigk drum genähten Blättern (Bl. 4 , S u. 4) stehen die Namen der Reo-
m, und die Notiz über den Einband des Buches wie in %\ anfangs dreispaltig,
Bl. 1^ zweispaltig, auf 2* einspaltig fortgesetzt, auf 3^ zweispaltig und auf i* ein-
ilig bis in die Mitte. So reichte das Verzeichniss noch weiter als in 91' über den In*
der Matrikel hinaus, nämlich hier bis 1588* (Joh. Alb. Coburg). — Brega's Ab-
ritt beginnt nach Eid und Schwurblatt und nach den von Vincenz Grüner eingetra-
Mi Yerordnongen und Beschlüssen, von denen jedoch die letztem nicht wörtlich
üdirieben, und obenein um ein Formular vermehrt sind, sogleich mit den Imma-
nlilionett, lässt also die Namen der Relegierten u. s. w. fort. So hat also %" gegen-
rt|gJ6lgende Gestalt :
BL I — 4, Rectorenverzeichniss von Hennigk angelegt, Eid u. Schwurblatt.
IL 5 — 91, Erste Partie von Brega angelegt, bis 1463*.
Bl. 92 — H4, 2 eingenähete Lagen.
Bl. 1 f 6 — 1 22, TolhopfiTs Lage.
Bl. 123 — 199, die von Lampert angebundenen Lagen.
BL 200 — 286, die von Hennigk angebundene Partie.
Die äussere Einrichtung, die Verzierungen u. s. w. in 91" sind im Allgemeinen
X wie in 9!, nur dass Brega*s Abschrift und auch die spätere bis 1 455^ (mit Aus-
ine natürlich von 1 445*, die sauberes Original ist) ganz ohne Verzierung und selbst
16 lobricierung sind.
B^terhin ist oft ^" sauberer und prachtvoller als %', doch kommt es auch bei
f«M> dass der für die grossen Anfangsbuchstaben, die Bilder und Wappen gelassene
n nicht ausgefüllt ist.
Das erste Bild 6ndet sich 147 3^ doch ist es wohl später hinzugefügt (es scheint
I dem Maler, der ISIS** und 1516* illustrierte und Bemerkungen dazu schrieb), auch
daneben stehende Schrift verräth spätere Zeit. 1484* steht der erste grössere, bunt
lalte, 4 487^ der erste ganz grosse, ausgemalte und vergoldete Anfangsbuchstabe,
IS* das erste Bild im Buchstaben ; rothe und zuweilen auch b(aue Titel und grosse
■ogsbuchstaben schon viel früher. Die ganz feinen Miniaturen finden sich auch hier
Blich in derselben Zeit wie in %', nämlich zuerst 1492*, dann 1493*, 1495*, 1501 \
\%\ und zuleUt 1517*. — 1530* ward auch hier wie in^' ein Holzschnitt (grob co-
ert) eingeklebt, 1532'' ein ganz grobes Wappen gemalt.
«' und 93".
Leichter ist die Erörterung dieser beiden Exemplare, die beide bis lOOO** gehen.
sind der Hauptsache nach noch in derselben Verfassung wie bei ihrer ursprüngli-
n Anlage, beide von ganz gleichem Format, demselben Einbände (reich gepresstem
weinsleder mit starken Messingbeschlägen und Messingbuckeln) und fast ganz
lelben Blätterzabl. Ich nenne Sß' dasjenige, welches anfänglich mit der grösseren
cht angelegt ward, und glaube, dass es für den Fiscus bestimmt war (wo ja aller
hrscheinlicbkeit nach %' aufbewahrt wurde), namentlich weü ein paar praetische
668
Fl. ZiRNCiB, uu. Qbbuju«;z;.6, d. Umv. Lbiki«.
Fiogerieige sich in IB" finden, die in 9' fehlen, kh fähre aodi das beiden
Gemeinsame iq der Schilderung* tod 8' aaf. Unordnung in der Immatrio^pMaa
gar Unterlasgang derselben findet sich niqfat femer*
8' S84 Bli. Pgmt fol. schon in aher Zeit besiffert^ von M. 6 an. Zn Antag
Ende noch je ein Blatt' Fipler.. - v
Bl. 6* steht das Shere Schwnrbiid, meisterhaft gemalt, Christna am Ireoi,
ben Haria nnd Johannes darsteUend, ia einer portalförmi^n Einluaiiiig. Dariai
die Wamangs Worte in Betrefi'.der praeceptores, die 1517 Ton Langer in V
über das SchwurbUd geschrieben worden. Dem Bilde gegenüber anf BL 5^
tum, sehr sauber schwarz mit theilweiser Vergoldung geschridien. Ba iai dtasi
nicht der bei Anlegung der Matrikel geltende Eid, aondem, der dvrdi^^dte
tuten IfSiiZ eingefährte; der 1537 hi Geltung stehende findet sich BL 4\ Da
Spuren doppelter Heftung zeigen, so Tc»mnthe ich, dass das PergamenlUal^
Bl. i u. 5 ausmacht, umgewandt ist. Ob auch das Schwuriliild erat aus dar
zweiten Eides stammt,. wage ich nicht zu entscheiden. Bl. 7* beginnt die
triqulation, die Ueberechrift nimmt die ganze Seite ein, mit reicher T(
D^nn folgt Bl. 7^ die Eintragung der Namen der Immatriculierten.
Auf Süssere Pracht ist in dieser Matrikel noch mehr gegeben als in V v. C
zur Zeit ihrer .sorgsamsten Ausschmfickung an der Scheide des 16. und 16;
Die Ueberschriften, durchlaufend, nehmen sehr hSufig die^ ganze Seit« ein, aiai
did und kunstvoll geschrieben, augenscheinlich oft nicht mehr autographa,
der Hand eines kunstgerechten Schreibers odei* gar eines Malers. Wirkliche
finden sich nicht gerade hSufig, sind aber, wo sie voricommen, sehr saniMr
In der spätem Zeit, die über 1559* hinausliegt, namentlich gegen Ende des
dertSyWird die Pracht der Malereien und Zeichnungen (unter denen scbOae-l
nungen herauszuheben) grdsser, und diese nehmen, aofii sauberaUi und
ausgeführt, oft eine ganze Seite ein. Dagegen haben einige Rectoren ihre Ui
ten fast übertrieben einfach . eingerichtet, so Caspar Bomer t539\ Alexander
1555*, der nicht einmal die Jahreszahl beifügte, desgleichen Addreaa Knauer flSi*.
Die Namen der Immatriculierten sind hin und wieder nur einspaltig
meistens aber, wie in 91' und U", zweispaltig. Gewöhnlich sind sie Ton dem ii
culierenden Rector selbst gez'ahlt, und nicht bloss im Gapzen, sondern auch die
Nationen. Von Zeit zu Zeit ist auch hier die Gesammtzabl der Immatricnliertipt
Gründung der Universität angegeben. Am Schlüsse der Matrikel i 600^ betrug aielM'^
Die Namen der Immatriculierten selbst sind auch jetzt noch autographa der
Auf Bl. S* steht ein neues Schwdrbild, Christus am Kreuz, an dessen
Todtenkopf und Todtenbein, ohne weitere Umgebung und ohne Einfassung;
Bl. \^: 1 579 luramentum novum. Ob das Bild frühem Ursprungs, oder ob es aoek
aus dem Jahr 1579 herriihrt, vermag ich nicht zu bestimmen.
Im Jahre 1589*' legte der damalige Rector Zacharias Schilter auf dem
denen Papierblatte und Bl. I " ein Verzeichniss der Rectoren an, mit Angabe ihrer
nungsziffer, des Semesters ihrer Amtswürde und der Blattseite, wo ihre
tionen beginnen; derselbe legte Bl. 282* — 284*" ein alphabetisch geordnetes
über die Namen der Rectoren an. Ich vermuthe auch, dass von ihm die
der Matrikel herrührt. Beide Verzeichnisse sind vom vorletzten Rector vi
worden. Auf der Rückseite des Vorderdeckels hat die Hand des ersten Recton
DiB Matiiibl. < 569
rikel, Chr. Pistorius, die Reihenfolge der Nationeo unter den verschiedenen Recto-
m wie früher iii V und 91" Hennigk ab Heynis geschrieben : Nationes juxta hone
inem iuscribendae sunt u. s. w.'
Eine bestimmte Formel für die Einleitung der Immatriculation giebt es langst nicht
ir, jeder Rector schreibt wie ihm einfällt, bald kurz bald lang. Beliebt ward nach
Camerarius und dann des Woifg. Meurer Vorgange : nomina hctee in müüiam Utterch-
n data 9unt, oder inscripsü, oder cives militiae Utterariae adscnpti sunt, priißüegiis
\iiae Htterariae donavü, nomina (uL m, litter. dciierunt. Femer: cives reipubUcae
'ipni scholasUcae, Caspar Borner, der sein erstes Rectorat (1539**) fast verdriesslich
■ eiofufarte, brachte beim zweiten (f5 41*") in seiner Begeisterung für den Herzog Mo-
das Regierungsjabr dieses und seines Bruders mit hinein : Mauritii prinäpis anno
■• fr. Äug, und 1543^: Mauricio et Augusto principibus, Thammüller 1549*' rech-
• aaili den Jahren der Kurfürstenwürde : Mauritii prindpis Saxoniae electoratus anno
^ emrisnte. Doch fanden beide nicht eigentlich Nachahmung. Bartolus Richius 1553*
m kinza : semestri aestiüo, quo Mauricius elector Seixonicus £tc. et Carolus Victor Phi-
ist Magnus ff. germani, item FridericuSy duces ad vicum Brunonis ac Luneburgum etc.
üma tnetricique in Saxonibus ad Peinam castrum occubuerunt morte. Weiteres vgl.
ler Beschreibung von ^".
Schon in 91' und V fanden sich zuweilen kleine Gedichte -neben den Bildern oder
k soBSt angebracht. Diese Sitte greift in der neuen Matrikel weiter um sich. Ich
le die in IB' enthaltenen nachstehend zusammen.
'1537^ von Leonhard Badehom: Misnia me genuü, mihi Lipsia contulü artes, Arma
tm tribuit, sceptra gerenda favor.
1539' unter dem Bilde des Rectors (Christian Pistorius), der in der einen Hand
I pmses kaum vom Boden zu erhebendes Gewicht hält, auf welchem geschrieben
i(ar<ria, und dessen andere Hand in einen hoch .aufflatternden Flügel ausläuft : Laeva
H lapidetn, manus altera sustinet alas : Perpetua pugnant genius et penia, und darü-
*l Haud/acile emergunt quorum virtutibus obstat Res anguita domi. Satyrieus.
1540** neben Celer*s Rectorate ein Christuskind und darüber: Haec Celer in nati
eepi nomine Christi Munera, qui vitae spesque salusque meae.
ISiS*" führt sich der Rector Christophonis Watzek a Zelewicz so ein: Proximus
SscfTO ludi suscepit habenas Nobile cui nomen gens Zelewiza dedit Christophorus
tzek primus virtute Boemis Supremos meruit passe lenere gradus. Hoc igitur rectore
II sHtdiasa iuventus Nomina quae manstrat charla uotata sequens.
4544'' bei Celer's zweitem Rectorate ist zur Seite ein Christus am Kreuze gemalt
d darunter : Ad te talla manus ad te mea pectora Chris te Ao te salvificum numen adaro
\er.
1545^ finden sich zum ersten Male Gedichte Anderer auf den Rector. Ja ach.
imerarius ad electum rectarem Badeharnum: Accipe, quid dubitas? quod
foelixque banumque, Communis quae dat sceptra tenenda fdvor. Valfgangus Meu-
rus ad eundem: Omnia distribuit qui publica munera solus, Sceptra gerenda tibi
iiidii iste Dens. Erga sit faustum, atque tuis conatibus adsit, Inque tua tatum pace
kernet opus. Dann folgt ein Gedicht Badeharn*s selbst: Nunc mihi sceptra schalae
^nquiUa pace regenda Antea qui dederat reddidil illa Deus. Hie quaque iura schalae
^s conservet in annas Vt maneat teneri portus et aura gregis.
I546^ wo wegen der Kriegsverhältnisse nur sehr Wenige immatriculiert wurdeq
■ •
570^ Fl. Zabncib, ure. QüIillbii z. G. d. limv, Lbipu«.
(Reelor war GoiMtantiD Pflflger), heissl es am Sdilaasa: SmU ^pmtei mwwiro, Mrf «I
pro Umpfjßre ffmlfi, Qwa aXhö Monjptoff pagina notfro iiolat; iVSsm dmm- Mimdae&$ ttrii
Man tmptttf tirde»^ ih prech mik»] nxm $tudio9Ui erat. Daranter in Piron: Qmhmpmi^
fioBimm HUeram Jf (ist bei zehn Namen geacb6hen), «w Jfjmoe imtriprimm, qmo
itm iam immmeniem obiidiomem L^tietm eMter kL Jammr: il^Uiuimi princ^
Mamridi eie. penmstu eoneeueratmu,
4^48* folgte Job. Sinapiua dem Wolfg. Meurer, seinem Lehrer, mid widoMle
nem Vorglnger dies Oiaticbon : Oift me diie^ktm quondam kmaoen Cmtmum
kuie reUor mu^m honore fuL Diese Worte stehen neben dem Wappen ; uleriuA
BtSben:Ambro$iu$' L6ha$$€ru$, üira magii docH Mmmwri «M
qMm «ent est, an qmbus auehu Aono«. TradidU Mo ortet primmi paä
Seepin» tän: qwie re$, die mihi, «uner erüf daneben die Antwort: i. 8im4ipimt
ehtdUe noetrie praeeeptor eonügü oUm MeureruSy eredo tie voMeee Demn.
HkKm nabii quod eeeptra fuere Arhiircr hoe eUam eic voktiste deum, Sed qmi\
pott me euaeepü habenae Zobaerue eerhmeei $ie vohäese deum. Nebenbei ein metth^
weis, dass die Einschreibang in die Matrilcel zwischen der Wahl nnd
des rector novus vorgenommen ward. Hierzn gehört auch nooh das IMicta
Schlosse von Zolner's Rectorate (1548^): Zolneme bruma regnaique
Quam beite dimeum est fratnbui ünperimm.
f 55t\ als Celer zum dritten Male Rector war, Hess er zar Seile das BU i«
erstandenen malen nnd schrieb daronter: Te Celer a Letko redimewiem GMH
tur, Vi eibi eodeeUm, dee iua dona, domiim. Fast möchte man vermothen, Od« Mi
die, in so genaaer Beziehung zn einander stehenden 3 Bilder neben seinen 8
ten (Tgl. 1540^ o. 4 544^) eM bei Gelegenheit dee letzten einmalen lassen, mi
da erst die 3 Distichen za ihnen gedichtet, wenn dieselben nicht etwa gar Ton
erst nach seinem Tode hinzngefQgt ^d, was bei dem dritten beinahe das
liebere ist, vgl. das folgende Gedicht.
4 553^ am Schlosse schrieb Bartolos Richios : Celerus raros inter
cos, Vir bonus et sanctae relUgionis amans, Quae ier cum eummo geetarai Aottore /Uip'i
Lipsiacae nobis sceptra gerenda scolae Tradiderat: euperas bretfi post eeeeU md arm (M
mendans uni se Hbi Christe deo, Haec ego Goricio eum reddere iussui amieo, em
vekm laetius esse meo : Quo scola nostra patris crudelia funera luxU Maurioii et
Teutonis ora sui.
4 557* am Schlosse, wohl von der Hand des Hieron. Zynaos, der 4 657^
war : Bis veteri nobis sua nomi$w mere professis CorUuHmus nostrae pubHea «an
lae Vi quo mens studio vitae foirmatur in usiu Id bene percepta cum pietate eoleeL H
prius hoc ducant, nihil esse beatius illa, Donec in hoc trisU vivitur orbe, ptUeuL (Ni
etiam cultu morum decus addere certent Artibus, hoc quarum tempore firiget Aonor: Sk
erit in veteres. iüis facta area laudis Et nostrae emerget gloria prisca scholae. Qms if
Christe tuo conatus provehe nutu, üt bene procedat quod bene caepit opus.
4 558* neben des Camerarias drittem Rectorate ein längeres Gedicht, onters^rie
ben Joach. Cam. P. jedoch von dem Vater eigenhändig eingetragen : Tertia mmuffi be
suffragia Lipsidos esse Rursum academiae me voiuere caput, Finitimi ut bellum reges «i
dele movebant Robore Teutonicae frelus uterque manus, E terris Carohis migraoit Quk
tus eodem Sceptra resignasset cum prius imperü, At Scythids oram vaetai Lwomda 9m
mis HorrüfiH et praedas in^ete Moschus agit, Mista viros inier iurba hae «amlW Arno»
Die Matiukbl. 571
ffUique Marie ruttrU agmma femiiMo. FroeUa quid memorem saerarwn areana pro fem
fjfmig et diris pectora caeca odüs. Adiutore tarnen Christo sckola nostra perieUs Libera
jpma eti comdi^ione tnala. Note DM Mundi Lux patris $ermo et imago Bumam eustoe
Pl tahu generis Dehmc nostrorum etiam 8t%uiiorum dinge eurmm Attiibue et pads tem-
M laeia bonis, Nominis una tut ut celebretur ghria, pouU Nostrae operaeque alm
B» esse lahor.
V, S93 BU. fol. Pergament, durchgehends von alter Hand beziffert; das Schwur-
il siif Bl. 7* ähnlich dem in ^\ darunter die Warnung in Betreff der praeceptores.
riks %uf einem eingenäheten Blatte (6'') der spätere Eid, auf dem vorhergehenden Bl.
^ ^ 1537 in Geltung stehende. Auf der spSter vorgenSheten Lage von i BU. (BL
i) stellt BL 4' das neue Schwurbild, Christus am Kreuz ohne Umgebung, und da-
IL8^ lurOfnentum novum und darüber 4 579. Auf Bl. t* Bestimmungen über die
16 Nation : Mimenses stmt hi omnes et situ et dominii considercUüme eorum qui-
subdiä de indicio veteris et novae nuUriculae quarum fidei hac in re siandum est
te^Q Aufzählungen). — Bl. t^ Regulae firmae et indubitatae rectoribus perpetuo in dis^
^'^'küs Tkuringis a Saxonibus observandae. Am Schluss BL V De hac re plura wt;e-
* VI aifro L Actorum sub rectoratu M. Henriei Cordes Brunswigensis anno 1551. So-
^ folgt Bl. 2* — 3' das von Zacharias Schilter zuerst angelegte Rectorenverzeichniss,
' i>^h ihm von Mehreren bis Ende der Matrikel fortgelsietzt ist Ihm entspricht BL
^** — ^293* das alphabetische Verzeichniss der Rectomamen.
Bigenthümlich ist dieser Matrikel noch auf BL 7^ ein die'ganze Seite einnehmen-
^ ^^ sauberes Bild, die beflügelte Fortuna auf einer Kugel mit flatterndem Gewände,
^^ goldnen Kelch in der Rechten, Zügel und Gebiss in der Linken, über einer sau-
^ Higefuhrten gebirgigen Gegend (etwa Dresden mit der Elbe und der sächsischen
^Weiz?) ; vielleicht ist das Bild, das nach einem Original von A. Dürer gemalt ist,
^ Christophonis Romanus, der sich zu dem grossen Bilde Bl. 4 i^ (des Pistorius Por-
^ die ganze Seite einnehmend) nennt, und dessen eigenthümliche Landschaftszeich-
^auch das Bild der Fortuna aufweist. Wahrscheinlich befand sich diese Matrikel für
%dhnlich in den Händen der Rectoren.
BL 8* beginnen die Immatriculationen, mit Ausnahme der ersten, die hier nur roth
^ noch sauberer und reicher als in 9', übrigens in der Einrichtung übereinstimmend
id auch in den Bildern, nur dass sie hier meist grösser und frischer ausgeführt sind.
Auch die Ueberschriften sind hier läoger. Bomer und Knauer haben freilich ^uch
ise llatrikel nicht vor der andern bevorzugt, aber Alesius (s. o.) beträchtlich, ja seine
berscfarifl hier ist wohl geradezu die längste und umfänglichste der ganzen Matrikel.
1 setze siO'dessbalb vollständig her:
Quod faustum foelixque sit anno MDLV posiquam filius Dei induit humanam natu-
n ex Maria virgine, die xxui Aprilis qui divo Georgio sacer est et quo existmo me no-
n esse s^^^putatis retro LVannis, ego Alexander Alesius gente Scotus patria Edinburgen-
attavis consulibus doctor theologiae qui duobus regibus Jacobo quinto et Henrico
ovo et quatuor electoribus Joanni Friderico, Mauricio et Augusto ducibus Saxoniae et
whimo electori Brandenburgensi inservivi, invitus suscepi officium rectoris universalis
olae in inclyta urbe Lipsia, deferentibus mihi illud praestantissimis viris, qui me elege-
U, D. Joachäno Camer ario, Wolfgango Meurero doctor e medicinae M. Georgio Luders
t ■
57S -^ PR. ZaHNCKB , UHK. QOELLBÜ Z, Gr. D. UmV. LtlKIC.
dBcano orümn M. Henrko Cofd^fraepo^Uo nilhrum, M. SlMMie PnU0no, ef AohMn-j
mina quae sequuniwr in humerum siwMasorum reiuH.
Die lateiDuchen Gedichte stimmen in 97 viel&ch Qberein mll deiM» in 8*»
fohlen einige, pinige sind sauberer, andere nicht so sauber geschrieben. Danebeaärfl
.eine Anzahl eigenthömlicher voilianden, die ich nachstellend folgen lasse.
I5ii* am Schlüsse des Rectorats des Henning Pyrgallius (vor BomeKs
Rect4i(ate) stehen folgende Verse: Quem Sophiae candor traseU viriuHi et aUa§ itaij
tfi Aoc altum tradidU üh suum. Quippe eodma veluH flores virguneula pnUo Cm-jfääm
eolul^ros (bis avara ruU Peetort^ m hoimmitm plaoüa in dwerea fenmUm, Cmiqtie mmwf^]
Uor quo solei eas^ modus.
i 546* am Schlosse von Camerarias iweitem' Rectorate hat sein Nacl
stantln Pflöger, geschrieben : Gymnasium nostrum dum tu Joachime gubmmm
hMieuncta Hmore paveni Arinorum strepOui nostras drcumeonai mtiree thm Man
d^opuUUur agros. In me sed iandem fluctus -beliique proofUm higrmi ei
scepira icholamque petfi, Ac vekUi toto diifectas aequore f^aiw Sie nostra
bidus auster ogiL Nulla salus belio pacem tß posdmus omnes.
i546^ am Schlüsse seines eigenen Rectorates schrieb PflOger: SRcaln.h^.
annve carbone notetvr Qvo concYssa gran Lipsia Uarie /vit. Tunc vekU
sae quaerere sedes Muearum miseri cogimur urbe prooul. Sed quia pauktUm redemdet
Uora oamoenis tempora, cultores colUge Cktiste tuos. Fae pladdoe^ oaulos «oM^
que eereni desuper ostendae Utmina elara Uu. Da propriam eervei iua eaneta
eem, Da partum teneat hostra carina euum. Tune tibi Chritte choro iaeü
Qm summ imperU turba pusiUa tui.
i 55%^ am Schlüsse von Sigismund Prüfer^s Rectorate, zur Seite eehias Wa
welches eineü Bock neben einem reich belaubten Gebüsche darstellte Hmo
Signa pater de patre accepta reUquO, Est qvibus usa prius semper avUia domm, R<
mor anUquae laudis virtute tuerer Ex huius ductum posteritate hcum. Ergo oder rfik|
transmiUit ut aequora cursu Hircus et umbrosum st^ nemus urget Her Sie muUe
studio vehementeque nisu Tentandam ad musas q%Me patet esse viam. bwietm ftmi^]
adamas sine sanguine rumpi Hircino de se frustula nuUa sinit: Sic nisi perpetee
euicta labore Dat faciles nullis in stui regna fores. Denique 4aus Studium fooet irfi
umbra laborem Et virtute viret gloria, fronde nemus^ •
i 557^ am Schlüsse schrieb Hierouymus Zynaus : Regia Caesaream quo Mf**
nacta coronam Maiestas orbis sceptra verenda gerit Magnifico feUx rectorie mmmsf^
gor Inque bona nostrarn pace gubemo scholam Splendida Michael tribuit cui nesise Sf
dön Qui MarUspyrgi moenia sacra colit Suffragiis iterum nobis sua munerm d^t^f^
Ufids firmans autoritate gravi Scilicet ut nostri procancellarius essem gymnasä lern id
bis placuisse dud, Interea exultant crudeli fata triumpho Nam mihi
patrem Melchior infestis occumbit episcopus armis Zobelius dira fraude
Huius gesta probant claris plaerique trophaeis Extollunt, igüur Francia tota htget,
1558* beim Beginne von Camerarius drittem Rectorate steht hier ein andreiCe*
dicht als in ^'»ohne Unterschrift eines Verfassers, doch auch hier von Camerarius »lirt
geschrieben : Quo Carolus postquam natus patre rege Philippo Ätque taue Caeser Ma^
miane nepos Reddiderat sceptrum imperü sacramque coronam lis honor unde datei fA^ I
rat ille sibi Semestri fragilis ßnivit tempora vitae Quinquaginta annos et pfope kmg* ^
vem Seeessus quaerens hominum et commercia vitans Bellerophonieae nwre medef^
<,
Die Matrikel. ' 5?3
tgäe Reeiorem in ttudio$o me suffragia coetu Tertia iusserunt Lipsidos esse scholae: Dum
9U0 infUgunt stbi vulnera mutua reges Armis Teutonicae fretus uierque manus Et struit
«a sibi Germama condta pestem Urgens veniuri tristia fata mali. Christe pios predbtu
mtus protege coetiu Nostrum et in hac cletnens urbe tuere gregem Atque operae acce-
\mm Studium quamvis leve parvae Grataque servitii sit tibi cura mei.
Ich las«e jetzt das Verzeicbniss der Rectoren von 1409^ — 1559* folgen. Dasselbe
I beim Studium der Leipziger Universitälsgescbicfate eine der noth^endigsten Grund-
gen, weil die Namen der Rectoren ohne weiteres überall zur Bezeichnung der Chro-
Dlogic gebraucht werden. Es darf an diesem Orte um so weniger fehlen, da es in
DzSbligen Fällen die Angaben erleichtert und vereinfacht. Ausserdem existieren
■od liehe Uebersichten nur in jetzt selten gewordenen Büchern, wie die in Hübner's
ridericus Bellicosus etc. Halle 1709, S. 54 fg., die obenein sehr flüchtig und oft un-
Mau ist ; besser,- aber keineswegs ausreichend, ist der syllabus in Sicul's Prodrom!
eoanoaliuro Lips. I Probe S. 230 fg., dagegen recht gut gearbeitet ist das Verzeicbniss
I Scbueider^s Chronicon S. 3 H fg. Im nachstehenden Verzeichnisse beschränke ich
ich in Betreff der Namen, Titel u. s. w. auf das in der Matrikel selbst Gegebene ; was
iese nicht hinzufugt, habe auch ich unergänzt gelassen.
Zugleich habe ich getrachtet, mit diesem Verzeicbniss den weiteren Zweck zu
(Teichen, auch einen Ueberblick über die Immatriculationen , und ein Bild von der
latrikei zu gewähren. Ich habe daher zu jedem Rector die Zahl der von ihm Intitu-
lerten in der von ihm befolgten Reihenfolge der Nationen, und zugleich die Gesammt-
omme des Semesters und des Jahres hinzugefügt. Schon im Jahre 1509 ward die Ge*
•mmlsumme jedes Semesters und die Gesammtsumme der Inscribierten des ersten
Uirfaunderts -der Universität gezählt; es scheint dies die einzige Art gewesen zu sein,
vie man das erste Jubiläum beging. Es heisst in der Matrikel (Paul Swoffheim 1509^
rar es, dem wir die Zählung verdanken, von ihm wird auch die BezifTerung der Rec*
MMite ausgegangen sein) : A principio Universitatis tisque huc per C annos inscripta sunt
mpposita3^691. Von da an häufiger. Drobisch in den Berichten ün.sererClasse, 1848,
I.Bd. S. 60 fg. hat die Summen der einzelnen Semester nachgerechnet und einige Feh-
br bemerkt, die er berichtigt und in seiner Tabelle a. a. 0. mit einem Stern versehen
lat Ich adoptiere natürlich ohne weitere eigne Controle die von demselben a. a. 0.
S. 81 fg. aufgeführten Zahlen. Auch das Sternchen behalte ich bei» welches also auch
lier bezeichnet, dass in der Matrikel ein Fehler in der Zählung vorgekommen ist. In
ien ersten 1 2 Semestern (bis 4 415" incl.) werden, im ersten 2 6 Incerti, in den folgenden
itets eine Anzahl Lusati am Schlüsse besonders aufgeführt, die Drobisch a. a. 0. an
den ihnen zukommenden Ort unter die Nationen vertheilt hat. Indem ich Drobischens
Zahlenangaben beibehielt, habe ich doch die Lusati und die Incerti noch besonders
aafgeführt, aber in Klammem geschlossen. Nur unter Vinc. Grüner 144 0** wird kein
Uusitzer besonders genannt.
Es bleiben noch vier Puncto zu erörtern übrig.
i. Reihenfolge der Nationen in Betreff der Recto ribilität.
Eine Bestimmung über den Wechsel der Nationen in Betreff der passiven Rector-
fahl scheint nicht gleich entworfen zu sein; in Prag scheint man darauf gar nicht ge-
Abband!, d. K. S. Ges. d. Wissensch. III. ^^
»^
^7i Vb- ZaRNCKE, tRK. QUELLEN ?., (! . D. UmV. LKIPZIG.
neblet 2U bnben, weoigfllens bann icb aus dem von Tomek mit gel beulen BectorwM
xeicbnisse keine wiederkehrende Formel berausßnden. Die Wahl HÖnslerberg't
ersten Bcclor war wobl eine ihm, dem einzigen proressur Sacra e Iheologise, per»
gezollte Anerkennung, sie macble die Nalio Polonoruui zur regens; im zweJlei
mesler ward es die Nalio Saxonum durch Helmold Gledenslede : hier war wohl I
eine Rücksicht aur dieNiilion hcrvorgelrelen :die Sachsen waren bekanntlich in übe
gender Anzahl vorhanden, ') daher sie denn auch in den ersten Jahren hei
der Collegialureh besonderer Vorrechte genossen; im drillen Semester ward dihi
Natio Hisnensium gewShIl ; gewiss mnchle sich hier eine Hücksicbt auf die jeliige H
malb der üniversilSt gellend, wie wir eine viel aulTallendere in der Bestifnmuii|i
Retbenrolge bei der Immalricidation Gnden werden: an Zahl der Hil^lieder wir
gewiss auch damnis noch geringer als die Nalio Buvarica. Als vierte ersltritlA
«in ; sie war nScbst der Meissnisclien anfangs die geringste an Mitglied erzähl, wohl •
in ihrer Heimath die UnivergitBleu Heidelberg und Köln blühelcn (auch Weslphalra i
Osnabrück gehörten zu ihr]. So war die Reihenfolge im ersleoTumus (I i09'' — U(l'
P. S. H. D. (d. i. Poloni, Saxones, Misnenses. Davari.] Die anfangs noch bc$onJen t
leiclinelcn wenigen Lausilzer machten natürlich nicht Anspruch als besondere Nil
angesehen zu werden.
Das Streben, die Meissnisrbc Nation Torlrelen zu lassen, und die geringere I
deulun^ der Bairrscheii zeigte sich noch deutlicher im zweiten Turnus (( tl l' — H'J'
Nachdem man wieder begonnen halle mit der Polnischen, tiess man sogleich die U
iiische folgen, sodann die Sächsische, und nun übersprang man die fiaiem gani;l
lins ihnen w3hlle man den ilector wieder aus den Polen.
Mit dem dritten Turnus [llfS^— Ut5') Irill dio Meissnischc Nation in die»
Linie, dagegen die Polnische in die vierle,wie zur Aasgleichung für die bis dahiu ia!
Ireirder Rectorlbllilll genossenen Vorzüge, richtiger wohl, weil dies die Ordnung i
in welcher der Stift ungsbrief die Nationen aufzählt. So gelangt man zu einer dan'*
dem Pormei, nUmlich der: M, S.H, P. Am Schlusso dieses dritten Tunius niüMM)ül*j
die Itclhenfolgc sowohl der Recton'bilillil wie der Iiiscriplion besondere Verfn^ti^
getroffen sein, wie sich bei letzterer genauer ergeben wird (es liörl seitdem die swe**!
derle AuRübrung der Lausilzer auf), (n Bezug auf eitlere werden sie in BesUI'pi'l,
jener Formel des drillen Turnus bestanden haben, nur gewährte man
Nation zum Ersätze dafür, dass sie im zweiten Tumas ganz übersprungen wir,
nlichsten (til S""— ti IT) den Vorlrilt vor der Sächsischen. Von da an kehrte mUi
der angenommenen — durcli den Fundalionsbrief gewiss ermasscn aulorisirien
mel zurück, die durch sechs fernere Turnus ((in'' — li!9") genau beibehalten
D;mn tritt Verwirrung ein. in den unmittelbar folgenden drei Semeslero [IH
— I *30*} erscheint die Balrische Nation an der Stelle der Sächsischen, und die Po»"
sehe fehlt ganz. Vielleicht ist dies so zu erklHren. Im Semester U2<l^ machlen *
Hussilen einen Einfall ; die Folge davon war nicht nur allgemeine Calamiiät derUoit^
sitai, sondern namentlich auch, dass kein einziger Baier {wohl weil die VerbinduDp"
tj Es erklärt sich dies sowie ihr Ueberwiegen schon in Prag (vgl. Tomek, Gescb *"
Pruger Univers. S. (7) aus dern l'mstande, dass domnis in Niederdeulschland noch Leine Cii-
versilal vorhanden war; dhnlich stand es freilich milden Polen, aber von diesen schein« ''''
stsviscb sprechenden in Prag vorblieben zu sein. , -
Die Matbiiel. 575
n abgesclioitlen waren) intiluliert ward. Sollte mao da nicht annehmen dürfen,
ibe dieMT Nation atisnahinsweiae das Rectorat verliehen, damit am ao schneller
rohenden Uebel gesteuert werde, die Baiern möchten sich der UniversitUt ent-
»D? Mit den Polen aber stand es vielleicht so. Im Jahre 1427 war ihr Mitglied
les Hoffmann, der Mitstifter des Frauencollegs, Bischofl* von Meissen geworden :
;h musste sich die Nation wohl heben und, wie die unmittelbar erfolgende
lerang der Reihenfolge zu beweisen scheint, wird sie jetzt den Anspruch
m haben, in der Reihenfolge der Nationen nächst der Meissnischen zu ran-
. Wie sie früher für die in der Rectorwahl genossenen Vorzüge sich die An-
lg des letzten Platzes in der Reihe gefallen lassen musste, so erkaufte sie jetzt
;ht die höhere Rangordnung mit dem Aufgeben eines ihr zukommenden Reo-
••
^enn von 4 431* an finden wir durch i Turnus die Polnische Nation unmittelbar
der Meissnischen auftreten ; die Bairische und Sächsische schwanken, indem im
Turnus (U3r — USSl'*) der Bairischen noch einmal der Vorrang vor der Säch-
Q gewährt wird, also M P B S ; dagegen tritt das alte Verhaltniss in den drei übri-
imus wieder ein («433'— USB**), also wieder M P S B.
etzt tritt die polnische Nation wieder an ihren frühem Platz zurück, und die alte
1: M S B P tritt wieder in ihre Rechte, S Turnus hindurch, 1439'— 1442**.
leben wir also ab von den beiden ersten Turnus (1409** — 1413*) und von der
benperiode 4 429** — 1430^ so haben wir eine Haupt formet:
MSB P
irch 9 Turnus geherrscht hat (4 413**— 4445% 4 417*'— 4 429', 4 439'— 4 442**), in
e Polen die letzte Stelle einnehmen ; sie wird eine Zeitlang verdrängt durch eine
B, in der die Polen unmittelbar nach den Meissnem erscheinen, also :
MPSB
lur durch 3 Turnus (4 433' — 4 438^). Neben jeder von beiden erscheint eine em-
) Neben formet, indem, wohl auf besondere Veranlassung hin, die Bairische
1 vor die Sächsische tritt, also bei jener Hauptformel: M B S P (14 4 5^ — 4 447'),
tr Nebenformel: M P B S (4 43 4'— 4 432*").
Dies sind die Schwankungen in der Zeit bis 4 442\ Mit dem Semester 4 443' tritt
:h eine feste, nicht wieder abgeänderte, Reihenfolge, ein, wie sie der alte Vers aus-
it:
Saxo Misnensis Bavarus tandemque Polonus.
bänderung von jener ersten, gewissermassen autorisirten, Hauptformel besteht
arin, dass die Sächsische Nation vor die Meissnische tritt. Wir werden hierin ei-
on Seiten der Regierung geübten Etnfluss erkennen können, die seit der neuen
ition von 4 438 sich in die Universitätsangelegenheiten zu mischen angefangen
; der Grund dieser Veränderung ist nämlich wohl der,. dass der Titel des Chur-
n das Herzogtbum Sachsen, mit dem die Ghurwürde an das regierende Haus ge-
war, vor dem Meissner Lande nannte. Der Rector der Sächsischen Nation, als
" der Ehrenplatz zugewiesen ward, war Johannes Wyse de Rostock.
Fortan sind keine Veränderungen in der Reihenfolge der Rectoribilität wieder vor-«
amen. Wollen wir uns jene Schwankungen übersichtlich vergegenwärtigen, so
dazu die folgende Tabelle dienen, auf der die Hauptformel gross und anti«
44*
576 Fr. Zarncke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
qua, die Nebenformel cursiv, die beiden nur einmaligen VerSnderaiigen derselben iri
kleineren Buchstaben gesetzt sind. Jeder Turnus ist durch ein * angedeuteL
J} unbestimmt. «409**— Un*.
* M S B P. UU**— «4«B'.
« MB8P. 1415b — 1417>.
«1
*J^M SB P. Ut7»»— «4t9*.
X
. 1
«
3 Semester Verwirrung. «449*' — U30\
• MPB8, 143U— 1432b.
AmPSB. «433'— U38^
;} MSB P. U39'— «44«^
:9B:^
SMBP. 4 443'fg.
2. Die Reihenfolge der Nationen bei der Immatriculation.
Die Reihenfolge bei der Immatriculation war nicht ohne Bedeutung. Sie gab
paribus überall das Rangverhälliiiss an, durchaus bei der Erlangung des Baccab
aber auch noch bei Erlangung des Magisteriums und sogar noch fernerhin, sobald
dere entscheidende Momente fehlten. .
Während der ersten drei Rectorturnus (1409*' — 1415") steht allemal, uoi
mert um die Nation, der der Reclor angehörte, die Meissnische Nation voran. Es
dies eine rücksichlsvolle Aufmerksamkeit, die man dem Lande erwies, das die Ad*
kömmlinge so gastfrei aufgenommen hatte. Hinter der Meissnischen haben die 3 übri-
gen eine bestimmte Reihenfolge: P S B, in der aber dahin abgewichen wird, dass je-
desmal die Nalio rcgens eine Stelle vorrückt, was die Polnische allerdings nicht kaoi^
da die Meissnische die ersle Stelle nicht aufgeben darf. So ist also, sobald ein PA
oder Meissner Rector ist, die Reihe diese: M P S B (so: 1409'*, U^0^ HH\ U'ft
t4l3*, ^4^3^ 1415'), ist dagegen der Rector ein Sachse, so lautet sie: M S P B («'
H12\ UI4"), und ist er ein Baier, so lautet sie: M P B S (so : UH*). Hiegegen»
nur zweimal Verstössen: litO*, wo die Polen an den Schluss gestellt sind, statt norl
die drilte Linie zu rücken, und H^4^ wo die Polen gleichfalls an den Schluss gesle»
sind, statt unmittelbar hinter den Meissnern zu folgen.
Am Schlüsse des drillen Turnus muss man sich, wie schon oben vermuthet warf»
in Betreff der Nationen über manche Punete geeinigt haben, seitdem (1415* zuW
hört die gesonderte Aufführung der Lausilzer definitiv auf, und fortan ward die NaliiÄ
zu der der Reclor gehörte, zuerst inlituliert. In Betreff der Recloribilitlit hatte mansidi
geeinigt über die Reihe M S B P (mit Ausnahme des zunächst folgenden Turnus], üdd
nach eben dieser wurde auch die Immatriculation 1415'' boschafR. Aber nur dies Ein«
Mal, denn fortan ward der Grundsalz angenommen, dass die erste Stelle der Na^»^
des Rectors, die zweite der des Exreclors, die dritte der des drittletzten und die \\^^^
Die Matrikbl. 577
' des viertletzten Rectors zukomme, so dass also die Formel dt?r der Rectöribiiit'ät
gegengesetzi lautet. Dieser Grundsatz .ist zuerst H 1 6* in Anwendung gebracht, nur
17* ist den Meissnem statt des letzten Platzes nur der vorletzte zugewiesen. Sollte
D auch hier noch ähnliche Rucksichten genommen haben, wie im Anfange?
Uebrigens ist jener Grundsatz strenge eingehalten. In der Zeit also, wo die For-
I der Rectoribilität lautet: M S B P lautet (natürlich mit Ausnahme der Zeit 1413** —
I 5*) die der Inscription: M P B S.. HIegegen ist nur Verstössen 1423^, wo geschrie-
1 ward M S P B, aber beigefügte Buchstaben stellen die richtige Reihe M P B S in %'
eder her, worauf freilich %" nicht Rücksicht nimmt, obgleich hier die Buchstaben
^r fortgelassen sind. — In der Zeit, wo die Rectorformel lautet M P S B, lautet die
r Inscription M B S P, und nach 1443*, wo die fortan nicht wieder verStiderte For-
ii S M B P für diQ Rectorwahl eingeführt wird, lautet die der Inscription S P B M.
turlich darf man hiebet nicht ausser Acht lassen, dass im Beginn einer neuen Heiben-
ge die Inscriptionsformel noch nicht gleich der Rectorformel diametral entgegensteht.
Aber auch ausserdem kommen Abweichungen vor, durch die Schuld der Recto-
a ; namentlich bäu6g ist der Fehler, dass die Rectoren in der geraden Reihenfolge der
cloribilität inscribieren statt in der entgegengesetzten. Zuweilen wurden diese und
nliche Fehler durch Buchstaben corrigiert, z. B. 1431% I439^ U44\ 1445*, 1454%
54*, (zugesetzt: Misn. debet esse altera, post Saxonum tertia, Polonorum ultima),
r56* (ausserdem hinzugeschrieben : nationes sunt transpositae] , \ 458*. Späterhin
srdeo diese Fehler seltener, dioch sind sie z.B. noch wieder 4 47 4*" vorgekommen, auch
Ater noch, und nicht einmal immer corrigiert. Alle jene Correcturen sind übrigens nur
V, in V sind sie weder vollzogen, noch" notiert. Zuweilen ist aber auch nicht cor-
giert, je nach der grössern oder geringern Sorgsamkeit der Rectoren und ihrer Nach-
Iger. Dessbalb, um Erneuerung solcher Fehler zu meiden, liess Hennigk beim Ein-
öden der Matrikel in beide die Reihenfolge der zu inscribirenden Nationen für das
ectorat jeder Nation besonders auf die Rückseite des innem Deckels schreiben.
3. Immatri culationsgebühren.
Der Betrag der gezahlten Summe ward zur Seite des Namens geschrieben ; der Re-
!el nach sind es 6 gr., doch kommen auch 5 gr., 4 gr.^ 3 gr., 3 gr., I gr. vor, zuwei-
eo ist gar keine Geldsumme genannt, zuweilen steht ein p, was pauper bedeutet ; an-
logs (und noch lange Jahre, s. o.) findet sich hinzugesetzt pragensis; dies befreite
loch spSt von jeder Abgabe für die Immatriculation. Vornehmere zahlen auch mehr,
'0 gr., oder wohl gar in Florenen, bei einigen wird auch hinzugefügt: cum propina.
Seit 4 436^ erscheint als gewöhnliche Summe 4 0 gr. ; daneben, doch finde ich es
Ur im ersten Semester, j fl. (ist das, verschieden von i, = Ya ? Brega*s Abschrift setzt
att j fl. immer x gl.), daneben auch noch 6 gr. und selbst geringere Summen. In man-
len Jahrgängen überwiegen auch später wieder die 6 gr., aber mehrfach wird auch
er von anderer Hand hinzugefügt: ciedit totum, d.h. : zahlte bis zu der vollen Summe
>n 4 0 gr. An einigen Stellen findet sich auch in diesem Falle wirklich die vi in x
^rändert.
Seit Anfang der 40ger Jahre des 16. Jahrh. erscheint auch 4 Thaier, und 4Sgr.,
imentlich aber 4 0% gf. oder f 0 gr. 6 pf.^ oder % fl. Doch pflegt die überwiegende
ehrzahl weniger zu bezahlen und nur bei Wenigen ist von späterer Hand hinmige-
me^i
himRi
ö78 Fr. Zarngke« urk. Quellen z. G d. Univ. Leipzig.
fügt : dedit totum. Sollte dies letztere, die Zahlung des höchsten Satzes, Tielleicfai
bei Erlangung des Baccalaureats oder des Magisteriums nothwendig gewesen seioY
1453* heisst es: solverunt in nova moneta,. Heine Kenntniss der Münzgesduchl
ist nicht ausreichend, um bestimmen zu können, was dies bedeute. Leipziger Chroal
ken geben an, dass im Jahre 4 454 in Leipzig zum ersten Male Spitzgroschen gemun
worden seien. Sollte der Ausdruck in der Matrikel hiemit zusammeobSngeny so wvrd
aus ihm geschlossen werden müssen, dass die Prägung der Spitzgroecheo nicht cn
4 454» sondern schon 4 453 statt fand.
4. Die 'Non lurati'.
Zuerst findet sich 4 538* unter dem Rectorat des Gottfried Sibpth von Batt»
bürg unter den Immatriculierten aufgeführt : Andreas Prangk Junior Lipsiensis in$eriptt
in Matriculam Universitatis Anno XXXVIIL die XXVIL JulH. Anno aeUUii suae oct&n
Dann 4 543* unter dem Rectorat des Bussinus: Daniel Gorit» Lipneus puer qvmqwm'
norum; in liB' am Rande*: Non iuravit.
4 543^ unter Caspar Bomer werden 4 erwShnt, einer duodecennis, zwei XI Vr
norum. Bomer schrieb am Ende der Immatriculationen Omnes lvi, Erat enim frim
trimestre pestilens. Vielleicht erklärt dies, auf welche Weise jene Sitte, KiaAr
zu immatriculieren, überhaupt aufkam.
4544* unter Camerarius werden dessen Sohne als Knaben immatricaliert, aiuea^
dem noch viele andere, im Ganzen schon 25, doch nur bei zweien ausdruckKcb Im-
zugefügt: Non iuravit; natürlich versteht sich dies bei den andern von selbst Vth
nerhin ist jene Angabe fast ohne Ausnahme hinzugesetzt.
Ich lasse ein Verzeichniss der Non iurati folgen, was schon desshalb nothwetCl
ist, weil die Zahl derselben natürlich von der im Rectoren verzeichniss abgegeboMi
Zahl der Immatriculationen abgezogen werden muss, um ein richtiges Bild von den jt-
desmaligen Zuwachs an Studierenden zu gewinnen.
4 544** finde ich keine. 4 545*, zwölf. 4 545\ eilf. 4 546', zwölf. 4546\
sechs. 4 547', keine. 4 547^ drei. 4 548', eilf. 4 548\ sieben. 4 549', vier-
zehn. 4 549^, siebzehn. 4 550' finde ich keine angeführt. 4 550^, vierzehn.
4 554*, dreizehn. 4 554^ fünf. 4552', eilf. 4552\ zwanzig. 4563', dreizehB.
4 553^ siebzehn. 4 554', eilf. 4 554^ acht. 4 555', drei. 4 555\ einundzwanzig,
4 556*, zweiunddreissig. 4 556**, vierundzwanzig. 4 557*, zweiundzwanzig, hier
erscheint der Ausdruck iniuratus (vorher auch *non iuratus'). 4 557**, nicht eiDgdri-
gen, obwohl einige spätere Rectoren hinzugefügt haben, dass der Betreffende unter fln
nen den Eid geleistet habe. 4 558*, fünfzehn. 4 558**, vierzehn. 4 559*, nicht effl-
getragen, obwohl später an ein paar Stellen Bemerkungen, wie die 4 557^ envShDlefl,
nachgetragen sind.
Es wird nicht ohne Interesse sein, hier zusammenzustellen, was die UniversilSts^
acten über diesen seltsamen Gebrauch, Kinder zu immatriculieren, enthalten. ZaersI
ist von ihm die Rede 4 549^ den 2. December. Da heisst es (L 289.) :
„Indicem impuberum eorum qui dum a reclore in album inscriberentur ob aetatem
intelligentia deficiente iusiurandum nondum dixere instituendum esse. Ideo ul redori
tandem, cum 4 3. aetatis anno iuxta statuta iurare iubeantur, cerio constet, qui iuraü
sin^niversitati quive minus. Estque liber talis litera .N. susrogatus. Est vero deooo
1^
a consilio idem index approbatus die xvii April. ''
*•
Die Matrikel. 579
Ein solcher faidex ist vorhaDdeo gewesen, der Reclor Tbammüller hat ihn in das
rzeichniss der UniversilStsbücher ausdrücklich eingelragen ; er ist aber verloren ge-
Dgen.
Zum zweiten Male wird diese Angelegenheit 1577^ verhandelt. Es heisst darüber
Mi84:
,,De recipiendis in album studiosorum cum non modo Senalus nuper, occasione
*epta de scholastico Thomfano, nimis- late extendi privilegia nosfra conquestus esset,
j etiam aliae dlfficultätes a promiscua ilfa inscriptorum multitudine iurisdictiöni no-
ae obiectae moderationem aliquam suadere viderentur, visum est amplissimo con-
io pubfico die Novembris XXV congregato, rogandos esse dominos decnnos et eoruni
iuoctos ut de moderanda illa communicatione privilegiorum una cum ipsis consiliäriis
qvLid curae et consultationis susciperent.
Quod efsi a se oblineri illi passi sunt et die XI Decembris coniunctim cum consi-
riis ea de re deliberationem insiituerunt, tarnen eo die nihil decreti /actum est pro-
»r varietatem et discrepantiam votorum et suflragiorum et rei ipsius difficultatem, quae
iorem requirere videbatur indaginem.
Quare idem Caput die II Martii rursus in communem deliberationem tam consilia-
rum quam decanorum et adiunctorum propositum est deque eo duae potissimnm
itentiae a deliberantibus disputando agitatae.
Quidam enim certos tantum homines ad album nostrum admiltendos censuerunt,
idam vero omnes sine exceptione et discrimine.
Qui certos recipi tantum voluerunt illi adultis tantum et secundum praescriptum
itutorum ad praestandum iuramentum scholasticum idoneis et hie perseveranlibus
eque mox in ludum trivialem alio revertentibus) et extra ludum Thomianum in Acade- A
a literas discentibus maxime publicae doctrinae capacibus, quod et Borneri tempore
«ervatum esse perhibebatur, privilegia nostra communicanda esse senserunt, osteu-
Dtes hanc sententiam non modo reformationi Academiae a Mauricio principe anno 13
;tae sed etiam fundationi seu primae academiae Constitution! et vetustissimae Acade-
ae consuetudini maxime consentaneam esse.
Quae sententia ab altera parte, quod non tantum privilegia nostra, maxime quod ad
leros attinet, nimis in augustum contraheret, pugnans cum authentica Friderici impe-
toris : Habita etc. cum privilegiis conservatorii et cum longi temporis consuetudine,
la facile dispensatio de Statute (de non recipiendis sine iuramento) introducta esse vi-
ibatur, et nobiles atque alios viros praestantes, qui honoris causa liberos suös ritu
holastico iniliari et in militiam literariam ascribi curant, nön parum offcnsura vide-
itur, mox est repudiata.
Qui vero omnes promiscue in studiosorum numerum cooptandos conlenderunt, il-
; ab adversa parte statutum de iuramento quod non potest praestari a pueris opposi-
m est et molestiae quae a promiscua illa multitudine exhibentur rcctori et labes, quae
maximae partis dissolutione aspcrgitur toti ordini scholastico, obiecta.
Placuit autem maiori parti, recipiendos in societalem privilegiorum scholasticorum
tinceps omnes, quotquot rectori lestimonium aflerunt.studiorum et vitae a praece-
ore sive hie sive alibi illos instituente, ubicunque locorum deinceps maoeant et quo-
oque in ludo hie erudiantur sine ullo respectu aetatis, ad iuramentum praestandum
fe idoneae sive non idoneae^ et aliarum circumstantiarum.
Quod TTQoßovAevfia cum die XV Martii ad publicum consilium seorsim congrega-*
1^ •
:. Z«ureui, ciK. QüCLtRli z. Ü. >. ÜMV. Leipzig.
Uua relabim rwil, ul iho^b ihICiIo «uillraBaretur ceosu^riuil plerique illud iioDum In
VERZRICIIMSS IIKB niXTOREN UND CBERSICBT CBER DIE VON
IHNEN VORGENOMMENEN l.MMATR[CLLATIONEN.
bl 4cta nicbrolgeflden Verzeichnisse der Becloren habe ich alte diejeDigen Wür-
den und Prtdlculv, welche fich auf die UniversilSl beziehen, der leichtem Gcbersicbl-
Itrlikeit wefici) abgekürzt. Es «ird nicht ohne Irilcrcäse sein, sie in kurzer Zusaniiueo-
tiellung zu überbacken.
I. PlltLOSOPIltSCHE KACÜLTÄT.
H ^ magister in arllbuoi seit 1411* uuch Öfters artium magislur; auch liu^kl «ict '
magiller allein, doch sehr aelten, < iso' ist artium ausdrQcUicb hiiioincorrigiert; daülr
eracheinl auch
arl.lih.M. ZI artium lilicralitim magisler, zuerst 1 135^, liiB^ It9t* u. üner.
hon. an, U. = bomirum artium tnagisler, zuerst Ii95''.
IHK. art. U. =: iii^enunrum artium magister, zuerst <603*, dann 1507* u. Ö.
iiicl. nrt. U, s= iiu'lylantm artium magi«ter, zuerst f 53!''.
upt. art. M. =c oplimnruin artium maf^ister, z. B. 1650*.
Der Titel miiKiKter steht den übrignii voran, weil er es ist, auf den hin der Tri^
recloHhihs lal, nur lilfl* und '', und 1469' linde ich ihn den hohem Graden nacli;»-
alcllt. HBuHger koniml cS vor, das« er ganz fehl), bald so, dass hühere Grade geniuS
sind, bald so, doss der Nauie giuiz ohne nolloro Bezeichnung geblieben ist,
sweffeltohtio rolf;!, dnss der TrHgur eben nur magisler war. Es Tehlt M. in den
U09S 1*H', 1*19', HtV, )ia(l\ tiSfl', 1*18', )i3C, 1431*, 1439* u. V 141»',
uns', 146^', i4f<3'' u, B. w., zuweilen bei den liöffer Graduierten, namcntlith i«
Ordinarien der JurislonracullUt; hier mng dies niclit ohne Absicht ecin, wie etwa 113)'
In den meisten FUllen wird es nur vergessen sein, da eine besondere Erwähnung sich
nicht als nfilhif; ourdrHnfite, weil das Maglslerium eine unumgllngliche YoraiisseUmif
war. So ist es denn I4SD' nachträglich hineincorrigierl.
Mit dem I E. Jahrh. werden die Namen für den magisler in artibus noc4i
Taltiger; frcillrli nrscticiiil erst ISiO** magisler phitosophiae, und tSSO'' in philosoplm
magisler, aber in Verbindung mit arlium bereits Trüber :
15(4'' D|illmarutn artium et |ihilo60|)hiao magisler, auch 1551*.
16111' bonarum artium ol philosophiae magister.
tmi' nrllum et philosophiae magialer, und dann oller.
Auch erscheint bereits der Name docior in der philosophischen ForullSt,
nnrangs nur in Verbindungen :
(504* artium et ulriusqae iuris
ihm ist zusammen zustellen :
1506^ artium et sacrac Iheologiae
den doctor der Theologie, doch wohl
gciis i^l. Aus ihm niuss der Name ui
doctor, >
eildem häufiger wiederkehrt. W
Professor, denn der Name professor beieicbiid
iiil der Nebenbedeutung, dass derselbe arlf'*'
■^ister oder doctor für artium entnommen "C
•
S
Die Matrikel. 581
, denn wirklicb professor konnte der Träger schwerlich in 2 FacultSten sein, we-
ileos kenne ich kein analoges Beispiel, wohl aber viele Bestimmungen, die dagegen
wben. Zum ersten Male erscheint 1525^:
<Hianim artium doctor.
IL DIE DREI HÖHERN FACULTÄTEN.
1. DIE THEOLOGISCHE.
li. B. pr. 6l ass. ss ad gradum baccalariatus sacrae theologiae praesentatus et as-
sumptus.
b. B. = sacrae theologiae baccalarius.
h, B. form. := sacrae theologiae baccalarius formatus.
b. P. s: sacrae theologiae professor.
Ist es nur zuföllig, oder hat es einen besonderen Grund, dass ein lic^tiatus theo-
ae nicht vorkommt? über den doctor theologiae s. oben.
2. DIE JURISTISCHE.
In ihr herrscht die grösste Mannigfaltigkeit des Ausdrucks, welche vielleicht durch
im Rectoren Verzeichnisse vorkommenden Fälle noch keinesweges erschöpft wird.
or. can. B. = in iure canonico baccalarius, Ii3i'.
leer. B. ^ in decretis baccalarius, 1434^; decretorum baccalarius, Ii4l\
eg. & decr. B. ^ legum ac decretorum baccalarius, 1485*.
L iar. B. ^ utriusque iuris baccalarius, 1495*.
loot. & caes. iur. B. ^ pontißcii et caesarii Iuris baccalarius, I5I3\
orium B. s= iurium baccalarius, I525^
decr. L. = licentiatus in decretis, 1412*.
ior. can. L. = in iure canonico licentiatus, 1 437*^.
iur. civ. L. = in iure civili licentiatus, 1436*.
^ecr. D. = doctor decretorum, 1419^ und zwar derselbe, der I4i2' noch licentia-
tus in decr. genannt wird, also musste.doch vor 1419 bereits eine or-^
ganisierte juristische Facultät, die zu promovieren im Stande war,
existieren.
ir. iur. D. = utriusque iuris doctor, i439*; es ist Theod. de Buckinstorff.
ir. civ. D. = iuris civilis doctor, 1457*.
^g. D. SS legum doctor; auflallend ist, dass daneben decretorum baccalarius er-
scheint, vgl. i479^ also müssen für beide Rechte gesonderte Promo-
tionen statt gefunden zu haben.
jr. pont. D. = iuris pontiGcii doctor, 1504**.
582 Fr. Zarnckb, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
8. die medicinische.
med. B. s= baccalarios medicinae.
med. D. = doctor in medicinis 1416' and noch 1512% ^octor mediciDae 1411^,
doctor in medicina 1ii6\ medicinae artis doctor 1617^
Der Titel professor ausser als theologische Würde erscheint zuerst:
1513** cyclicarum artium professor; 1518* mathematicae artis professor, <5t3^
bonarum litterarura professor (auch 1531*); 1520* bonarum lltterarum in utraquelie-
gua professor; desgl. 1529*.
Ausserdem werden, doch nicht vor 1i69^ auch die Collegiaturen g»-
nannt:
ma. C. = maioris collegii colUgiatus.
fpr. C. = collegii principis collegiatus; dafür auch seit 1525*
|duc. C. = ducalis collegii coUega (collegium minus finde ich 1549^ zuerst, dodi
auch da noch principis hinzugesetzt). i
b. V. G. = collegii beatae virginis (oder, wie 1 51 6\ deiparae virginis, oder io coOetPii
Mariano 1530% oder apud deiparam virginem 1632**) collegiatus.
In den ersten Jahren, wo die Meissnische Nation ohne Rücksicht, zu welcher Kh
tion der Rector gehörte, voransteht, habe ich die Nationalität des Rectors besonders »-
gegeben. Von 1415** an gehört der Rector zu der Nation, die in der Inscriptioo w*
ansieht. Darin ist nicht einmal durch ein Versehen geirrt.
In dem nachstehenden Verzeichnisse bedeutet ein * vor dem Namen, dass der Gi-
nannte zu den ersten Gründern der Universität gehört; der letzte aus der Reihe der*
selben Ist 1437** Johannes Wünschelberg. Die bei ihnen hinter den Namen hliungB-
fügte Zahl bezeichnet die Ziffer, welche der Betreffende in dem Verzeichnisse der «^
sten Lehrer führt, welches Gersdorf a. a. 0. S. 25 fg. hat abdrucken lassen. Vgl. ob«
S. 555. Wo nicht der Tag der Wahl besonders angegeben ist, ist es im Sommerst-
mesler der Tag Georgii, im Wintersemester der Tag Galli. Die Buchstaben MS BP
bezeichnen die 4 Nationen : Misnensium, Saxonum, Bavarorum, Polonorum, ood dii
Ziffer giebt die Anzahl der aus jeder derselben Immatriculierten an. Die ausgeworie-
nen Ziffern enthaUeii die Summe jedes Semesters und die Gesammtsumme jedes Ja^
res, ein Stern neben jenen bezeichnet, wie bereits erwähnt, dass die Zählaog der
Matrikel falsch und von Drobisch a. a. 0. berichtigt ist; natürlich ist es die bericfati{l>
Ziffer, die hier angegeben wird.
In 51' sind spätere Abschriaen aus 51" die Seraester 1 474'— 1 475\ 1 495\ U9«^
gar nicht eingetragen sind die Semester 1466\ 1467% 1471* — 1473', 1476\
In 51" sind spätere Abschriften aus 51' die ganze Reihe der ersten Jahre I i09 -
1440^ dann von anderen Händen 144r— 1444^ 1445"*— 1455\
Alles üebrige in 51' wie in 51" ist Original und zwar wohl ohne Ausnahme eigö»*
händig von den jedesmaligen Rectoren geschrieben. 51" ist, wie gezeigt, gaoz vofi-
sländig; 51, obwohl das ursprüngliche Original, hat die eben angegebenen Luden v<>
8 Semestern, vertheilt an 3 Stellen innerhalb der Jahre 1466 — 1476.
Die Matrikel.
583
VERZEICHNISS DER RECTOREN VON U09^— 4 559\
Aono 4 409^ *Jo. de IlÖDslerberg. Pole. (4.)*)
(feria secunda ante festum Barbarae.)
M. 104. P. 4S9. S. 98. B. 37. [Incerti 26.]
— 4 440'. *HelmoIdu8 Gledenstede de Zoltwedel M. th. B. pr.
iL asft. Sachse. (8.)
(sequenti die beati ieorii.)
M.44. S.47. B. 49. P. 30. [Lu8.9.] 437.
— ^ *VinceDlius Grüner M. tb. B. Meissner. (4 6.)
(die sancti Lucae.)
M. 37. P. 39. S. 2S. B. 4S. 4 40
— 4 44 4V *Burkardas Tüntzman de Löffen alias de Balingen.
Baier. (47.)
M. 48. P. 57. B.4 4. S. 39. [Lus.3.] 4 28.
— ^. *Lauren(iu8 de Heilsberg M. ib. B. (42.) Pole.
M.26. P. 48. S.35. B. 45. [Las.S.] 94.
— 4 44 2*. Jacobos Rodewicz de Jbenis M. decr. L. Meissner.
M.34. P. 23. S.43. B. 23. [Lus. 7.] 4 23.^
— ^. *Hennigus Boltenbagen M. th. B. form. (44.) Soc^e.l
11.34. S. 29. P. 49. B. 4!^. [Lus. 3.] 94.)
— 444 3*. * Jobannes HofTmann de Swidnicz M. tb. B. form. (4 8.)
. Pole.
(feria quinta prozima post festum sancti Georgii.)
M. 25. P. 44. S.29. B. 47. [Lus. 6.] 412.
— V »Petrus Storch M. th. B. form. (13.) Meissner.^)
M. 28. P. 26. S. 4 6. B. 4 6. [Lus. 6.] 86.
— 4 414'. * Petrus Wegwy de Premslavia M. (9.) Sachse.
(prozimo die post Georgii.)
M. 24. S. 30. P. 24. B. 7. [Lus. 3.] 79.
— **. *Hermannus Daum de Altdorf M. (26.) Baier.
M. 4 6. S. 34. B. 4 2. P. 4. [Lus. 4.] 63.1
— 4 44 5'.- «Johannes Czach M. Ib. B. (30.) Pole.
M. 4 3. P. 4 6. S. 22. B. 4 0. [Lus. 4.] 64.
— ^. Nicolaus Huter de Kempnicz M. ')
M. 4 4. S. 29. B. 9. P. 4 6. 65.
— 4 44 6*. *Lubbertus Starten de Osenbruge med. D. et M. (42.)
(proxima die post Georgium.)
368.
247.
222.
244.
498.
442.
426.
In 9(" sind die Reclorate von 4 409^- 4 440'* Abscbrifl von der Hand des Joh.de Brega,
etztern Semester Rector war.
Hier, beim Beginn des dritten Rectorturnus zuerst die Reihenfolge der Nationen in
loribilität beobachtet, wie die ordinatio der Fürsten von 4 409^ sie nennt, also M S B P.
In dem' hier beginnenden Turnus sind die Baiem vor die Sachsen getreten, also
564 Fl. Zarnckb, crk. Qdellkn z* G. d. Univ. Lbipzi^.
B. 4S. M. 4S. P. 8. S. 18. 50.)
Nr. 15. Addo 14I6\ ^Helmoldos Gleedenstede de Saltwedel. D. med. etil.
th. B. pr. 888. (8.) > US.
(Tag der Wahl nicht angegd^en.)
S. 36. B. 10. M. 48. P. 34. 95.J
— 46. -^ 4 447'. MatheQSdeHaynowlI.
P. S6. S. 39. M. S8. B. 45. 108.
— 47. — \ Hermannus de Targaw M. nee non th. B. *) r 198
M. S9. P. S7. S. S4. B. 43. 90.
— 48. — 1448*. ^Johanoes Hamme de Lobeck M, B. med. (35.)')
S. 53. M. S5. P. Sl. B. 38. 137.
— 49. ^- \ ^Johannes de Haileo alias dictos de Heylden M. nee.
noD med. B. (36.)
B. 43. S. 33. M. 14. P. 14. 84,
— fO. — 4 449*. Guntberus de Prato praepositiig eocleaiab coUegiatae
Legnicenaia nee non canonicuQ ecclesiae Wratisl.
P. S7. B. 30. S. 39. M. 47. 4 43.1
— S4. — i>. iacobua Rodewiez de Jbenis M. et D. decr. (secondo)} 261
M. 35. P. S9. B. 38. S..S3. IS5.I
— %t. — 4 4S0\ «Henigaa de Hildensem V. (4 4^
S. 30. M. 33. P. 35. B. 33. 434.^
— S3. — ^. Andrei« de Weysaenstat M. et th. B. [ SSI
B. 3S. S. SS. lLi6. P. S9. 449.J
— S4. — 4 4S4'. *Nicolaii8 de Legnicz M. (5.)
P. 18. B. 19. S. 14. 11.33. 4 4 4.1
— 15. — ^ ^JobannesLöbeckeM. etth. B. (41.) [ 199
Ü. 18. P. 14. B. 11. S. 44. 88.1
— 1^. — 4 411'. ^Hennannus Schipman de Lübeck. (4 9.)
S. 40. M. 43. P. 60. B. 60. 103.1
— 17. — **. VolquiDus de Aqaisgrani M. tb. B. \ 330
B. 34. S. 31. M. 33. P. 34. 417.'
— 18. — 4 413*. *Thimotheii8 deMergenowM. (13.)
P. 44. B. 57. S. 37. M. 45. 4 83.
— 19. — \ Gregorius Nebeldaw M. et decr. D. ' M"
U. 18. S. 30. P. 4 4. B. 31.') 4 04.
— 30. — 4 414*. Nicolaus Schulteti de Franckenford M.
S. 31. M. 44. P. 12. B. 40. 435.^
— 3 4. — ^ Job. Weicker de Römbilt M. ac plebanus in Hiltpurgki ...
(J9V
_ -.. -.. .-.
4) Von hier an ist durch 6 Tamos, bis U29*, die 4 448^ aDgenommeM Itoüüal
M S B P UD verändert beibehalten.
2) Im ursprünglichen Verzeichnisse 4 409^ nachgetragen, doch vgl. oben S. ISS
8) Daneben durch Buchstaben die richtige Reihenfelge wieder hergestelll^
Abschrift freilich nicht Rücksicht nimmt.
Die Matkikbl.
585
H8.1
83.
«I
Anno U25'. Andreas de Gerisdorf alias dictas de Crossin M. et
(h. B.
. P. 50. B. 52. S. 33. M. 50.
— ^. Michahel de Kothebas tb. B. form.
M. 45. P. 3i. B. 45. S. 34.
— 1 426*. Cunradus Donekorff L. decr. canonicus ecclesiae bcatae
Mariae Halberstad.
S. 40. M. 27. P. 24. B. 27.
— **. Fredericus Smydel de Egra M.
B. 22. S. 16. M. 27. P. 4 8.
— \ 427*. Nicolaus Weygil M. et tb. B.
P. 49. B. 37. S. 39. M. 37. 162.
— ^. Augustinus de Kempnitz M. et tb. B. form.
M. 50. P. 21. B. 18. S. 15. 104.
— 1428*. Hermannus Wulko de Frankenfordisl
S. 35. M. 35. P. 28. B. 34. 4 29.*
— **. Johannes Förtsch de curia Regnicz M.
B. 49. S. 23. M. 35. P. 12. 419.«
— 4 429*. * Johannes Czach M. tb. P. et canonicus ecclesiae Mis-
nensis (secundo) (30.)
(23 April, sabbato in feste Scti Georgii.)
P. 19. B. 4 9. S. 20. M. 20. 78.)
— **. Joh. Grosse de Gera M. tb. B. *)
M. H. P. 4 4. B. — S. 5. 27.
— I 430*. Joh. Landschriber de Lapide M.
B. 47. M. 26. P. 7. S. 8. 58.
— ^. Jacobus Meseberch de Stendal M. med. B.
S. 28. B. 40. P. 5. M. 47. 60.
— 4 431*. Johannes Tornow decr. D.*)
M. 28. S. 48. P. 25. B. 24. 92.1
— '*. Bernhardus Rosenaw de Nebraw M.
P. 4 4. M. 20. S. 9. B. 14. 57.'
— 4 432*. Ruckerus de Luterburg M. Ih. B. form. .
B. 49. P. 46. M. 44» S. 28. 434.
— **. Arnoldus de Hesede decr. D.
S. 36. B. 49. P. 48. M. 24. 97
— 4 433*. Stephanus Hüfener de Prettin M. tb. B.')
343.
204.
266.
248.
4 05.
448.
449.
231.
Die folgenden 3 Semester gewähren einen nicht ganz voUstfindigen Turnus, indem die
ar nicht ans Reclorat gelangen, die Baiern vor die Sachsen treten.
Von hier an treten die Polen unniiUelbar hinter die Meissner. Sollte die Unvollstän-
des vorhergehenden Turnus auch vielleicht- darin ihren Grund haben, dass man für
!ang des Turnus das erste Semester des Jahres wünschte? ein tthnliches Motiv scheint
ch 1443* geltend gemacht zu haben. In diesem ersten Turnus stehen die Baiern noch
Sachsen.
Mit diesem Semester beginnen 3 Turnus, in denen die Reihenfolge ist M P S B, bis
586 Fr. Zabrckk, cm. Quiun z. 6. d. Usit. Lnmc
M. 39. 8. 46. B. 33. P. 36. 154.
Nr. 49. Anno U33^ Andreas Roperti M. ei flu B. \ tU
P. SO. S. 6. B. 4 1. M. 23. 60
— 50. — 1 434'. Borcbardof Plolcze M. ei Ib. B. form, et ior. caa. B.
S. 9. P. 23. M. 21. B. I. 54.|
— 51. — ^ Heinricos io Curia dictus Rode dellwparg M. dccr.B.> 1H
B. 9. S. 10. P. 14. M. 24. 57.1
— 52. — 4 435\ Martinos Spremberg decr. L. ei tb. B.
M. 44. B. 10. S. 21. P. 27. I02.*|
— 53. — \ Petras Pfrner de nOToforo ari. Hb. M. l I6i
P. 4 6. M. 47. B. 9. S. 20. 62.)
— 54. — 4 436*. Arnoldos Westfall decr. D. et ior. cit. L, Lobiceosis et
Severi Erflbrdensis ecciesianim caDoeicus.
S. 23. P. 49. M. 28. B. 34. 404.]
— 55. — \ Heinricos Lor de Kirchberg M. f 167
B. 22. S. 24. P.S. M. 45. 63.)
— 56. — 4 437\ Job. Ermebieh M. et th. B.
M. 48. B. 24. S. 43. P. 23. 78.|
— 57. — *. ♦Job. Wonschelberg M. Ih. P. et ior. can. L. (33.) [ Hl
P. 6. B. 47. S. 40. M. 24. 54.'
— 58. — 4 438*. Cristoferos de Holmis M. et tb. L, scholasticos et cano-
nicos ecclesiae Üpsalensis.
S. 39. P. 44. M. 23. B. 28. 404.
— 59. — ^. Hermannos de Hilporg M. th. B. et canonicus eccle-
siae Eystetensis.
B. 35. M. 17. S. 47. P. 6. 75
— 60. — 4 439*. Theodericus de Buckinstorf utr. iur. D.*)
M. 13. P. 42. . B. 42. S. 49. . 56.^
— 64. — **. Jacobus Scbulteti de Stargardia th. B. l 16!
S. 36. P. 6. B. 30. M. 34.*) 406.»|
— 62. — 4 440'. Job. Weicker th. P. (secundo.)
(sabbato ante festum S. Geoi^i.)
B. 46. S. 23. M. 33. P. 27. 4 29.
— 63. — **. Job. de Brega M. } U
P. 47. B. 32. S. 23. M. 44. 4 4 6.
— 64. — 1444'. Job. Scbymlpfenig M. et th. B.')
M. 48. F. 12. B. 86. S. 46. 222.
— 65. — ^. Nicolaus Garden de Gryfenhaghen M. decr. B. ^31
S. 33. M. 22. P. 48. B. 47. 90
— 66. — 4 442*. Pelegrinus de Goch M. decr. D. Nueoibergensis et
beatae Hariae Erfordensis ecclesiarum canonicus.
{"ii
4) Mit diesem Semester beginnen 2 Turnus mit der Reihenfolge M S B P, bis 4441^.
2) Corrigiert in S. M. P. B.
3) Von U44«-1444>> in ^' ist von der Hand des Petrus Sebusen, der 4 455^ Rector
. .'
S84.
Dir Matueil. 6Mf
B. 75. S. 45. M. ii. P.i7. SH.*i
. Addo I44S\ Caspar WeygU M. th. B. l 333.
P. 34. B. 35. S. Sf. M. 35. 4SS.f
t. — 1 443*. Jobaones Wyse da Rozatock M. th. B. form. ^)
S. 31. P. S8. B. 74. M.^3.
I. — ^ i<^. Weyda M. med. B. \ S77.
M. 36. S. 4 6. P.SO. B.3S.')
I. — 4 444\ Heinricus Steinpach de Narenberga M. et th. B. form.
B. 6S. S. S9. M. 54. P. S7.'] 4 69.1
. — ^. Job. Swofheim de LigDita M. decr. D., Meraeburgenaisl
Badissioensia et Lignitzensis eeclesiaram caDonicas. |
P. 25. B. 44. M. 36. S. I». in.*J
. — 4 445'. Job. de Salista M. decr. B., praepositua metropolitanae
ecclesiae Opaaleoaia in regne Soeciaa.^)
S. 34. 11.34. B. 54. P. 18.") 437.
. — ^ Conradua Thöne M.*) }• S13
11.32. 8. S5. P. 8. B. S4.
. — 4 446*. Conradua Deynhardi de Welter M.
B. 44. M. 39. S. 40. P.SO. 4 40.1
. — ^. Fraoeiscaa Korea de Wratiahivia M. med. D. \ 109.
P. 8. B. 30. M. S3. S. 8. • 69.*
. — 1447*. Job. Swiaikow de Witlenbercb decr. D.
8. 48. P. 46. B. 39. M. 36. 439.1
. — ^ Petrus Preaczhewiez de BndiaaiD M. Ib. B. form. l 270.
M. 45. S. S6.^ P. 40. B. 50. 434.[
. — 1 448*. Johannes BreiCmeke de Marporg M.
B. 40. M. 32. & 24. P. 8. 404.^
— **. Andreas Wayner de Namslavia art. lib. M. th. B.form.^j
canonicus aancU sepulcri dominici Lignitzensis.
P. 46. B. 37. M. 20. S. 43. 86.1
. — 1449*. Hiariens Colhoeff de Bremia art lib. M. th. B.
S. 36. Pk 42. B. 23. V. 33. 4 04.i
. — ^. Nicolaus Tronitz de Miana M. Ih. B. form. l 474.
M. 24. S. 20. P. 42. B. 14. 67.
. — 4 450*. Job. de Ratispona M. th. B. form«
B. 29. P. 48. S. 24. M. 34. 99.i
. — ^ Gregor Steyobreeher de Stregonia M. decr. D. l 477.
P. 40. S. 4 4. M. 28. B. 29. 78.f
490.
Mit diesem Semester tritt die Natio Saxonum an die Spitze der Reiheofolge, and fortan
ieseibe unverändert S M B P.
I Hier schliesst die ursprüngliche Matrikel ; es folgt nur noch der Kalender.
Corrigiert in B M S P.
Hier ist auch V Original und zwar sauberer gescbriebea, als IT.
Corrigiert in S P E M.
Von 4 44S^— 4 4S6^ ist Abiehrift des Petr. Sehosen» der Im letztem Semester Rector war.
"^^
f t
•i^.- .
1., ec-(
J
28
31
9M Fr. Zarngkb, cik. Quellen z. G. d. Umiv, Leipzig.
Nr. 8i. AnDO 1451*. Petras MaDenschyn de Labeck M.
(qaiDla feria pascae.)
S. 69. M. 43. B. 49. P. 16.*) 187.
— 85. — ^. Andreas Ridigeri de Gorlicz M. th. B.
IT 30. S. 6. P. n. B. 49. 102.
— 86. — I45S\ Joh. Heberer de Bamberga M. th. B. form., decanas
nee non canoDicos ecciestae Sancli Martini in Yorcb-
heym.
B. 75. M. 55. S. 34. P. 16. 180.
— 87. — ^. Joh. Bresslawer de Elbinck M. th! B. form.
P. 20. B. 60. M. 39. S. 27. 136.
— 88. — 1453*. Nicolaus Smylouw de Hamborg M. decr. B.')
S. 59. P. 19. B. 82. M. 53. 213.
— 89. — ^. Thymo Passerin de Lugkow decr. D. ) 3JI
M. 35. S. 21. P. 7. B. 50. 113.
— 90. — 1454*. Conrados Flurher de Noraberga M. et decr. B., ac ple-
banos in Ryed Eystettensis dioecesis.
B. 100. P. 19. S. 42. M. 66.') 217.
— 91. \ Nicolaus Gerstman de Lewenberg M. ) 38)
P. 16. B. 61. 11.54. S. 41. 171.
— 92. — 1455*. Hinricas Elling de Stendal M.
S. 47. P. 27. B. 100. M. 66. 240.
— 93. — ^. Petras Sehusen de Lipczk M. deor. B.
M. 66. S. 55. P. 12. B. 71. 204.
— 94. — 1456*. Joh. Swertman de Francfordia M. decr. B.^)
(propedie Sti. Georii.)
B. 100. M. 66. S. 39. P. 20. 225.
— 95. — **. Nicolaus Melczer de maiori Glogou M. th. B. form.
P. 9. B. 55. M. 50. S. 24. 138.
— 96. — 1457*. Hermannus Steynberg de Duderstadt iur. civ. D.
S. 47. P. 19. B. 84. M. 59. 209.
— 97. — ^. Joh. Taymulh de Numborg M. et decr. B., ac Nurn-
burgensis ecclesiae canonicus.
M. 59. S. 38. P. 12. B. 70. 179.
— 98. — 1458*. Joh. Scheuerlin de Laugingen decr. D., ac beatae Ma-
Mariae virginis maioris Glogouiae canonicus.
B. 125. M. 49. S. 48. P. 22.
— 99. — ^. Gristoforus Thime de Freienstat M. th. B. form
clesiae Lignicensis canonicus.
P. 26. B. 82. H. 60. S. 40. 208
II
36
38
151
1) Corrigiert in S P B M.
2} Intitulavit infrascriptos, qui solverunt in nova moneta, ut sequitur.
3) Corrigiert in B M S P ; so auch fortan noch mehrmals falsch geschrieben ond c
giert; nur selten nicht corrigiert. Ich habe im Folgenden überall die richtige Reibeofolgi
gegeben.
4) Von hier an wird ^" ebenfalls Original, und fortan öfter vor V bevonogt.
*■ ■
■k
»%
Die Matiikel.
B89
- 102.
- «03. —
'. 100. Anno U59*. Hinricas Kolk de Stendal M.
S. 33. P. 47. B. 70. M. 43.
-101. — ^. Jobannes Gedaw de Budissin M. decr. B.
M. 35. S. 17. P. 7. B. 5S.
— 1460*. Heinricus PeraoU de Naeraberga M. tb. B. form.
B. 82. M. 55. S. 52. P. 29. 218.
**. Marcos Sculteti de maiori Glogovia M. tb. B.
P. 10. B. 46. M. 42. S. 17.
-104. — 1461*. Petrus Rode de Luneborcb M. tb. B. form.
S. 49. P. 24. B. 97. M. 47.
— •*. Job. üdrilczscb M. Ih. P.
M. 31. S. 18. P. 15. B. 66.
— 1462'. Job. Scublinger de Culmbacb M. tb. B.
B. 116. M. 64. S. 45. P. 16.
- 105.
- 106.
- 107.
180.*J
- 108.
- 109. —
- 110.
- 111. —
- 112.
- H3. —
306.'
158.
241..
— **. Jeronimus Swoflbeym de Legniez M. ac canonicusi
ecclesiae Budissinensis.
P. 14. B. 104. M. 41. S. 21.
— 1463*. Job. Evernbusen de Oottingen M. decr. D.
S. 33. P. 11. B. 1(4. M. 44.
*". Dyonisios Flegk de Bornis M. tb. B.
M. 43. S. 19. P. 13. B. 77.
— 1464*. Job. Fabri de Radesbeym tb. B. form.
B. 167. M. 64. S. 50. P. 25.
**. Tbomas Werneri de Braunsbergk M. tb. B.
P. 19. B. 83. M. 38. S. 18.
— 1465*. Job. Hasenfelt de Franckenfordis M. tb. B. form.
S. 31. P. 35. B. 152. M. 66. 284.*
**. Tbeodericus de Scbonbergk M. tb. B., Misnensis ac
Budissinensis ecciesiarum praepositus.
M. 30. S. 18. P. 8. B. 79. 135
— 1406*. Job. Herolt de Runsbergk,M. tb.B., ecclesiae S. Geor-
gii arcis Aldenburgensis canonicus.
B. 162. M. 62. S. 6^. P. 30.')
— **. Tbomas Hertil de Jawer M . med. B.
P. 15. B. 125. M. 47. S. 14.
— 1467*. Tbomas Lam de Magdeborg decr. D.
S. 36. P. 30. B. 161. M. 42.
H7. — •*. Stepbanus Fortune de Freyberg M. tb. P.
M. 26. S. 21. P. 10. B. 94.
— 1 468*. Job. Permeter de Adorflf M. tb. B.
B. 147. H. 66. S. 48. P. 32.
^. Slanislaus Pecbman de Sweydenitz M. decr. B.
P. 5. B. 39. II. 24. S. 20. 88.
- 114.
*\
— H5.
— 110.
306.
201.
118.
119. —
293.'
274.
333.
347.
421
354
464.
419.
507.
420.
38«.
1) Hienach fehlen in $(' zwei Rectorate : 'Hie sunt praetermissi et non inscripti duo re-
^ratus, videlicet M. Thomae Hertill et M. Thomae Lam', von ziemlich gleichzeitiger Hand.
Abhandl. d. K. 8. Ges. d. WUteoMb. III. 42
15
28i
235.
590 Fr. Zarnckb, crk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
Nr. 120. Anno 1469*. Richardus Karsien de (zellis th. B. form. M.
S. 18. P. 6. B. 37. M. tt. 83.
— \t\, — **. Nicolaus Grobitzccj;^ de Lobda M., ma. C.
M. 30. S. H. F. 3. B. 27. 71.
— 122. — 1470*. Job. Spiess de Rolenburga M. th. B.
B. 60. M. 33. S. 17. P. 3. 113.
— 123. — **. Job. Fabri de Crossin M. tb. B., b. v. C. 1. 18
P. 6. B. 33. M. 22. S. 8.*) 69.
— 124. — 1471'. (Cerstianus de Ditmersia M.
S. 39. P. 9. B. 56. M. 49. 153.*
— 125. — ^. Nicolaus Gbyr de Jhenis M. Ib. B. form.
M. 40. S. 46. P. 6. B. 39. 13«.
— 126. — 1472*. Jobannes Fabri de Forcbein M.praepositus in Mülperg
atque canonicus ecclesiae sancti Georgii in Castro
Aldenburg.
B. 47. M. 42. S. 27. P. 9. 125.
— 127. — •*. Hinricus Tbyme de Freynstat M. tb. B. sancti se-
pulcbri dominici ecclesiae Legnicensis canonicus. 1
P. 10. B. 37. M. 45. S. 18. 110.^
— 128. — 1473*. Andreas Dbene de Soldin M.decr.B.eccIesiaeque San-
Ctorum Petri et Pauli apostolorum ibidem canonicus.
S. 41. P. 17. B. 65. M. 42. 165.^
— 129. — \ Leonbardus Messebergk de Lipczk M. decr. B.,pr. C.l 468
M. 30. S. 17. P. 15. B. 41. 103.»J
— 130. — 1474*. Jobannes Tolbopf de Kempnat M.*)
B. 29. M. 58. S. 41. P. 71. 199.*|
— 131. — ^. Jobannes Kleyne de Loebaw M. th. B. l 35
P. 22. B. 51. M. 55. S. 30. 158.|
— 132. — 1475*. Adolphus dei gratia princeps in Anhalth et comes de
Aschania.
S. 17. P. 13. B. 56. M. 43. 129.M
— 133. — *•. Petrus Hofeman M. Ib. B. form. > 215
M. 29. S. 19. P. 9. B. 29. 86.1
— 134. — 1476* Lamper^tus von dem Hoeff de Goch M. decr. B., eccle-
siae beatae Mariae virginis Wirzenensis canonicus.
B. 77. M. 69. S. 47. P. 15. 208.1
— 13:j. — •*. Georgius Voylt de Aussigk M. decr. B. pr. C. ') [ 309.
P. 8. . B. 38. M. 41. S. 14. 101.J
— 136. — 1477*. Job. Lincz de Gottingen M. th. ac decr. B.
I.
4) Hiernach fehlen in 91' fünf Rectorate: Hie praelermissi sunt quinque rectoratosnt
inscripti.
2) Diese 4 Rectorate, U74*-U75»». sind in 91' Abschrift.
3) Fehlt in $(' : Hie defuit rectoratus M. Georii Voyt (später corrigiert in Georgii Voi|
de Aussigk, qui est 135^* in ordine.
« Die Matbikbl 591
S. 53. P. 29. B. 85. M. 88. 255.1
Addo H77^. Christopboras Eckel de Friberga ^tcr, D. elo. f i03.
M. 50. S. 28.. P. \0. B. 60. U8.'
— Ii78\ Job. Brandt de Rotenborga M. ib. B.
B. 5^. M. 3i. S. 29. P.O. 123.1
— ^ Job. Wilbelmus de Allenstein M. th. B. l 242.
P. 15. B. 56. M. 38. S. 10. H9.[
— 1479*. Job. Lirecke de Franckenvord M. et tb. B.
S. 29. P. 10. B. 73. M. 50. 162.'
— ^. Job. EroU de Zwigkawia M. decr. B. atque leg. D. > 267.
M. 30. S. 20. P. 5. B. 50. 105.i
— 1480*. Job. Bappentancz de Spira M. et tb. B.
Martinus
B. 56. M. 70. S. 20. P. 9. 155.1
inus Furman de Konitz M. tb. B., b. v. G. > 251.
P. 20. B. 31. M. 28. S. 17. 96.*l
— 1481*. Jacobas Gisslonis de Upsala M. tb. B., almae metro-
poliianae ecclesiae Upsalensis in regnoSueeiae ca-
nonicus.
S. 30. P. 17. B. 70. M. 56. 173.1
. _ **. Job. Tbuemel M. V 315.
M. 46. S. 20. P. 8. B. 68. 142.*)
— 1482*. Andreas Frisner de Bunsidel M. tb. B.
B. 158. M. 52. S. 27. P. 15. 252.*^
. — ''. Mart. Furman de Konitz M. tb. B., pr. C. l 498.
P. 33. B. 127. M. 61. S. 25. 246.*)
— 1 483*. Petrus Hern de Gottingen M. et tb. B.
S. 19. P. 14. B. 83. M. 37. 153.|
— •*. Job. Burborger de Lypczk. > 267.
M. 35. S. 9. P. 12. B. 58. 114.J
— 1 484*. Bartbolomeus Hammer de Sacrofonte M. th. B. form.
B. 59. M. 59. S. 48. P. 9. 175.|
• — **. Christoforus Bircke de Gera decr. D. etc. > 329.
P. 13. B. 64. M. 49. S. 28. 154.*)
— 1485*. Hinricus Greflfe de Gottingen M. leg. ac decret. D.,
pr. C.
S. 40. P. 16. B. 88. M. 67. 210.^
— *•. Gregor Weszenigk de Kircbayn M. decr. B. l 433.
M. 75. S. 28. P. 16. B. 104. 223.)
— 1486*. Job. Fabri alias Obermayr de Werdea M. leg. ac decr.
B., pr. C.
B. 85. M. 73. S. 22. P. 16. 196.|
I. — ^ Georgias Lessener de Wormenith H. ib. B. > 314.
P. 10. B. 61. M. 35. S. 12. 118.*)
;. — 1487*. Ericus de Swecia M. th. B. form. pr. C. almae metro-
polilanae ecclesiae Upsalensis in regno Sweciae
canonicus.
42*
I
I
592 Fb. Zarkcke. vbk. Qubllbh z. G. d. Ukiv. Lmpzig.
S. 'il. P. 35. B. tu. H. 72. !S!..
Nr. IS7. AnDoliS?''. Leonhardus Pötner de Czwickawia decr. D. l
M. 39. S. n. P. li. B. 105. (8S.J
— 158. — liS8'. Nieolaus SulircyUerde Coburgk art.lib.H.tb.B.rorni.
B. (S6. M. 7*. S. i9. P. S5. 17*..
— f 59. — ''. Wenceslaus Fabri do Budweyss M. med. B., pr. C. I
P. 8. B. 61. H. 39. S. IS. M9.|
— ( GO. — U89'. Haiheus Daoierow <!e Primsslavia M. tb. B. form.
S. 61. P. t3. B. (91, U. 8i.
— 161. — '". ich. Rcynhart de Zcebickcr M. decr. D., pr- C.
M. 13. S. !G. P. H. B. »i.
— 163. — 1190*. Job. Schpyring de Wendingen U. Ih. B. Tomi.
B. les. M. 78. S. 67. P. 3*. aii.'i
— 163. — ''. Holdiior Ludwig de Trevnsladi M. th. B., b. v. C.,\
rnnonicus Legiiiczensis, (
P. (9. B. (06. M. 50. S. 30. iOfi.*'
— Ifit. _ I4!)l*. Hart. Sporn de FraDk^nfordis lib. arl.H.th. B., pr. C,
S. 10. P. 37. B, 165- M. 59. 301.]
— (65. — ''. Wenceslaus Judicis de WLlcbenaw H. decr. B. /
H. 13. S. 15. P. 17. B. 86. 157.1
— (66. — liSi', Nikolaus Kleinschmidt tJe Schawenslein arl. lib. M
tb. 8.
B. 181. M. 67. S. 51. P. Ii7. 3i9.i
— 167. — *■. Clirisloforus TBmrich de Telscbenn M. Ib. B.
P. 9. fl. 103. M. S7. S. (6. (87."!
— (68. — 1193*. Pasca Alvensleve Hagdehurgensis H. med. B.
S. 13. P. ^7. B, Ui. U. 73
— -169. — ". Nicolaus Heyner de Dresden H. th. B.
H. 71. & S9. P. II. B. 9!.
— 170. — 1191*. Conradus. Coct de Buchen diclus Wimpina art. lib. H.
Ih. B., ma. C.
B. 93. H. 7B. S. U. P. 19. '.
— 171. ^- \ Halhiaa Grawendinst de Sweydenilz H.th.B.,b
* P. S. B. 34. U. il. S. 7.
— I7S. — U9S'. Job. RuIofBs de Tangermünde H. utr. iur. B., pr. C,
ecciesiae bealorum Peiri et Pauli apostolorum Sol-
diaensiR canonicus.
S. IS. P. II. B. 51. H. 11. lil.)
— 173. — ''. Bemhardinns Thumirnicbl de Lypczk bon. art. M.') }
H. 13. S. 19. P- 1. B. 50. II6.I
— 171. — 1 196*. Georgius Perlollzfelder de Amberga M. th. B, fonn.
I] Ist Abschrill in Sl'. Noch Henningk schrieb um ISOG binzu : 'SupposiU a ma^
Bcrnbardino Thuniemicht non hie ged in alia matricula iov-eoiea inlitulata.' Spiler»»'
aber doch noch abgescbrietMQ.
Si.'l
Die Mathikbl.
S93
- 191.
- 177. —
- 178.
- 179. —
L 80. M. 40«. S. 37. P. B1. «70.»j
US Zceler de Vratislauia M. B. th. form. l
'. 43. B. 42. M. 45. S. 14. 114.)
i. 63. M. 76. S. S7. P. 35. 201.)
r. 175. AiiDO I496^ Jodocus Bretzner de Cubito M. tb. B. ^]
P. 27. B. 67. M. 77. S. 49. 220.
-176. — 1497*. Job. BniDckow de Stendalia art. üb. M. ulr. iur. B.,
ecciesiae coUegiatae bealorom Jobannis baptistae
et evangelistae Dangennündensis canonieus.
S. 30. P. 16. B. 44. M. 62. 152.
**. Joannes Peylick de Ceytz art. üb. M. utr. iur. B.
M. 47. S. 13. P. 10. B. 43. 113.
— 1498'. Jodocus Engerer de Lewterssbawsen art. Üb. M. utr.
iur. B.
B
^. Nicolaus
P
-180. — 1499*. Magnus Hundt de Magdeburgk art. üb. M. med. B. th.
B. pr. 6l ass., pr. C.
S. 17. P. 29. B. 67. M. 64. 177.
**. Job. Hennigk de Haynis M. th. P., ma. C, insignis
ecciesiae Misnensis canonieus.
M. 54. S. 19. P. 13. B. 32. 118.*^
1500*. Georgius Dottanius Meiningensis art. üb. M. th. B.
electus.
B. 80. M. 79. S. 44. P. 16. 219.
^. Nicolaus Fabri Grünebergensis art. üb. M. th. B., b.
V. C.
P. 8. B. 51. M. 55. S. 11. 125.'
1501*. Sebast'ianus Brandenburgensis M. tb. B.
S. 32. P. 24. B. 86. M. 84. 226.1
*". Brandanus de Schoneich M. utr. iur. B.
M. 85. S. 22. P. 16. B. 85. 208.'
1502*. VirgiÜus WeHendarffer art. üb. M. tb. B.
B. 68. M. 56. S. 24. P. 21. 169.'
**. Job. Honorius Cubitensis M. th. B.
P. 10. B. 87. .M. 50. S. 19.
- 181. —
- 182. —
-- 183. —
- 184. —
- 185. —
- 186. —
- 187. —
166.
-188. — 1503'. Petrus Eysenbergk Hallensis ing. art. M. th. B. form.
- 189. —
- 190. —
S. 41. P. 23. B. 182. M. 107.
**. Michael Raw Lipzensis M. tb. B.
M. 65. S. 18. P. 11. B. 87.
1504*. Sigismundus Altman art. et utr. iur. D.
B. 120. M. 87. S. 35. P. 19.
353.'
181.'
261.1
**. Stophanus Gert Regiomontanus Brussit^nsis art. et|
iur. ponl. D., pr. C.
P. 7.
B. 82. M. 75. S. 37.
201.
421.
265.
384.
295.
344.
434.
335.
534.
462.
1} Auch dies ist Abschrift in 9*. Es war Platz gelassen und auf der folgenden Seite steht:
)docas de Cubito supposita intitulavit non hie, sed aUo in libro sive matricula inscripsif . Aber
eselbe Hand, die 1 495'' nachholte, hat auch dies abgeschrieben.
594 Fr. Zarngke, ubk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
. 36. P. 18. B. 95. M. 84. S33.1
IS Heöigk de Hayais M. th. P., ma. G. >
[. 49. S. H. P. 6. B. 52. H8.j
445.
563.
Nr. 192. Anno 1505*. Heinricus Ralenshussen de Emb#lk M. tb. B. form.
S. 36. P. 18. B. 95. M. 84. S33.|
— 19^. — ' ^. Matheus Heöigk de Hayais M. th. P., ma. G. > 351.
M.
— 194. — 1506*. SixtQs Pfeffer de Werdea art. ac utr. iur. D., pr. G.
B. 88. M. 81. S. «6. P. 12. S07.*i
— 195. — ^. Martinas Meeodera de Hirsberck arc. et th.P.» pr. C.l 325.
P. 8. B. 50. M. 49. S. H. 118. f
— 196. — 1507*. Arnoldus Woestefeldes Lindauiensis ing. art. M. tb. B.
S. 31. P. 25. B. 124. M. 108. 288.1
— 197. — ^. Ludowicus Sartoris Gorlitzensis ing. art. M. tb. B.|
form.
M. 72. S. 13. P. 13. B. 59. 157.*J
— 19g. — 1508*. HenricQS Stromer de Awrbach ex superiori Bauaria
art. lib. M. med. B.
(secunda feria Pascbatis.)
B. 169. M. 138. 8.29. P. 40. 376.
— 199. — \ Gregorius Breytkopf deKonitz art.lib. M.tb.B. form.,
b. V. C, ecclesiaeque catbedralis Merseburgensis
vicarius perpeluus.
P. 17. B. 84. M. 68. S. 18. 187.J
— SOO. — 1509*. Tilo de Trothe utr. iur. D.
S. 37. P. 24. B. 182. M. 110. 353.1
— 201. — ''. Paulus Suoflheym Gorlitzensis M. th. B. form., ma.l
G., ecclesiae Budissinensis primus cancellarius.
M. 77. S. 29. P. 13. B. 86. 205.1
— 202. — 1510*^. Hieronymus Dungersheim de Ocbsenfartth.P. et ma.C.
B. 72. M. 132. S. 27. P. 18. 249.]
— 203. — **. Petrus Wirth de Lewenbergk art. lib. M.th.B.,b.v. Cf 38J.
P. 13. B. 69. M. 27. S. 24. 133.'
— 204. — 151 r. Joh. Sperber de Heylgenstadt art. lib. M. th. B.
S. 42. P. 24. B. 141. M. 95. 302.1
— 205. — ^ Paulus Schiller de Plawen M. th. P., ma. C. l 446.
M. 46. S. 19. P. 10. B. 69. 144. |
— J06. — 1512*. Conradus Tockler Noricus art. lib. M. med. D. et astro-
nomus.
B. 143. M. 83. S. 40. P. 22. 288.1
— 207. — .^. Sebastianus von der Heide Regiomontanus BrussusI
art. lib. M. iur. utr. B., pr. C.
P. 9. B. 95. M. 68. S. 27. 199.*J
— 208. — 1513*. Godehardus Lüderi de Hallis art. Hb. Bf. th. B.
S. 29. P. 17. B. 124. M. 71. 241.
— 209. — **. Andreas Epistates alias probst Delitianus cyclicarum|
artium professor pont. & caesar. iur. B.
M. 50. S. 9. P. 12. B. 60. 131.1
558.
187.
37t.
Difi Matrikel.
595
- 2H. —
- i\t.
- Ü<3. —
- lU.
- 215. —
- t\6.
»ai IUI • MM.
I. f67. M. 69. S. f9. P. 34. 350.1
)s Langer ex Bolkenhayn art. lib. M. th. B., b. v. Cr
^ 25. B. «05. M. 73. S. <9. J22.*)
[r. 210. Anno f5HV Nicolaus Apel de KÖnigshoffen in Campofossato M.
th. B. form.^ ma. C.
B. 160. M. 90. S. 36. P. 34. 320.
^. Wolfgangus Scbintler Guhitensis optimarum art. et
philos. M. th. B. form.
P. U. B. 67. M. 47. S. f5. 143.
— f 5 1 5'. Johannes Rogge Brunopolitanus M.
S. 36. P. 34. B. «67. M. ff 4. 350
^. Job. Koel Lypsiensis art. bon. M. iur. pont. B. ^)
11. 73. S. «9. P. 25. B. f05. 222
— f5f6'. Alexander Seckler Esslingeosis art. lib. M. pont, et
a
Caesar iur. B.
B
Joannes
P
— f 5f7*. Paulus Dbym ParihenopoKtanus bon. art. M. utr. iur.
B. pr. C.*)
S. 28. P. 28. B. f06. M. 87. 249.*
Fräubiscus Richter ex Henichen art. ing. M. pont. et
caes. iur. B.
M. 56. S. 4. P. 7. B. 62.') f29.
Simon Eissemann ex Dilinga M. mathematicae artis
Professor, med. B.
(die sabbati post divi Georgii.)
B. f06. M. 94. S. 23. P. 23.
Joannes Langius art. lib. M.
P. f2. B. 48. M. 40. S. 6.
— 1519*. Arnoldus Woestefeldes Lindauiensis. ^)
S. 13. P. f5. B. ff f. M. 84.
^. Andreas Epislates alias probst Delitianus cyclicaruml
artium professor, pont. & caesar. iur. B. secundo '
eiectus.
M. 36. S. 5. P. 6. B. 28. 75
-222. — f520*. Petrus Mosellanus bonarum litterarum in utraque iin-
gua Professor.
- 2f7. —
- 218. — 1518
- 219. —
- 220.
- 221. —
223.1
463
572
572.
378.
352.
298.
4 ) Die Ueberschrift fehlt in 9' ganz ; der Name ist aus dem Columnentitel in 9C entnom-
en, der Titel aus der Ueberschrift in 91'', wo nur der grosse Anfangsbuchstabe fehlt.
2) Wie 1515^ ist in 9t' für die ganze Ueberschrift Platz gelassen ; der Name ist aus dem
)Iumnentitel entnommen, die Titel aus ST^ wo nur für den grossen Anfangsbuchstaheu Platz
lassen ist.
3) Hienach die Notiz, gross geschrieben : 'Anno 15f 7 (anfangs stand 1516) Rector eiectus
tGeorgiusSchiltel medicinae artis D. clarissimus, qui propter causas satis praegnantes
agistratum per unicum tantum diem naturalem administravit'. Eigentlich war dieser Raum
r das A des folgenden Rectorates bestimmt.
4) Wie 1515^ und 1517« der Platz für die Ueberschrift nicht ausgefüllt. Hier ist aber
ich in 9C' Platz gelassen» und daneben geschrieben : 'Rectoratus 2*** mgri Arnoldi Woestefel-
s ex Lindauia sequitur .
596 Fr. Zarngke, ubk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig«
B. H6..M. 78. S. 36. P. 3^3. 263.
Nr. SS3. Anno 4 5tO\ Martinas Titius ex Jauer M. phil. \ 417.
P. tt. B. 68. M. 33. S. 31. 164.
— 224. — 1521'. Paulus Thumens etc. ParUienopolitanus. ^)
S. 23. P.37. B. H3. M. 65. ' 238.*
— 225. — ^ Heinricus Ebemhausen. ') \ 340.
* M. 32. S. 9. P. 13. B. 48. 102.
— 226. — 1522*. Nicolaus Apel de Konigshofen in Gampofossato art.
lib. M. th. B. form., ma. G. (secundo)
B. 85. M. 67. S. 31. P. 25. 208.1
— 227. — ^. Andreas Pranck Gamitzensis M. > 28S.
P. 18. B. 31. If. 16. S. 12. 77.1
— 228. — 1523*. Petrus Mosellanus bon. litterarum in utraque lingua
Professor. .
S. 29. P. 16. B. 28. M. 17. 84.*|
— 229. — ^. Ghristopborus Hegendorffinus bon. litt, professor. f 126.
If. 6. S. 11. P. 6. B. 19. 42.)
— 230. < — 1524*. Jobannös Reuschius Aschenbacbensis.
B. 27. M. 15. S. 17. P. 3. 62.^
.— 231. — ^. Paulus Suoflheym tb. P., ma. C., ingenuae Misnensisl
etBudisnensis ecclesiarum cänonicus, tunc absens.f
P. 3. B. 10. M. 43. S. 3. 29 J
— 232. — 1525*. Henningus Pyrgallius Hildensemensis, duc. G.
S. 20. P. 12. B. 15. M. 16. 63.i
— 233. — ^. Gaspar Bartb Oschatianus bonarum artium D. l (Ot
M. 16. S. 4. P. 6. B. 13. 39.*J
— 234. — 1526*. Paulus Fetzer Norlingensis bon. art. et phil. M.
B. 12. M. 14. S. 11. P. 9. 46.]
— 235. — *. Joannes Weys ex Senfilinbergk M. iur. B. > 81.
P. 7. B. 12. M. 4. S. 12. 35.)
— 236. — 1527*. Joannes Stenhoff Lubecus art. et phil. M.
S. 28. P. 25. B. 26. M. 11. 90.
— 237. — **. Petrus Scorlerus Grimmensis. } 116-
M. 10. S. 8. P. 10. B. 8. 36.
— 238. — 1528\ Joannes Sawr ex Winssheym art. ac phil. M. tb. B.
B. 23. M. 12. S. 17. P. 16. 68.
— 239. — ^ Ludowicus Sartoris Goriieius th. F., duc. G.y ingenuae
Misnensis ecciesiae canonicus. (secundo.)
P. 6. B. 6. M. 14* S. 6. 32.
— 240. — 1529*. Georgius a Zode Hanoverensis bon. litt, in utraque
lingua professor.
91.
100.
1) Wie 15151», 1517«, 1519«. Nur steht in $C" zur Seite: 'Rectoratus secundus docto
Pauli Dhumei Parthcnppolitani.'
2) Wie beim vorigen Kectorate.^ Zur Seite in %" : 'Sequitur rectoratus Henrid Ebei
hausen'.
Di£ Matrikel.
597
48.1
45.
I. 41. M. 15. 90.|
lianus lib. art. M. lor. B. >
'. 15. B. 9. 5t.l
S. 14. P. 7. B. 10. M. 17.
AoDo 1529^. Joannes Pfeil.
M. 15. S. 3. P. 43. B. 14.
— 1530*. Joannes Moslems OitDgensis. *)
B. 20. M. 21. S. 11. P. 19. 71.1
— ^. Marlinus Titios Jawrensis in phiL M., b. v. G. (denao)
P. 9. B. 9. M. 9. S. 2. 29.1
— 1531*. Joannes Stramborgus Gottingensis bon. litt, professor.
(in ipsis divi Galli feriis.)
S. 14. P. 10. B. 41. M. 25. 90.]
— ^. Joannes Prytzsch Oschatianus
11. 19. S. 9. P.
— 1532*. Gottfridus Sybott Pattenburgensis ing. art. M.
B. 27. M. 53. S. 43. P. 14. 107.|
— ^. Petrus a Procottendorf alias dictas Brockendorff, in-l
clitarum artium M. et utr. iur. D., b. v. C, amba- »
mm ecclesianun Yratislauiensis canonicus.
P. 7. B. 14. M. 20. S. 11. 52.
— 1533*. Arnoldos Woestenfeldes Lindaoiensis M. th. B. form.,
roa. G. (tertium)
S. 9. P. 14. B. 19. M. 22. 64.
— ^. Paulus Lobwasser de niveo monte art. ac phil
M. 22. S. 7. P. 7. B. 17.
— 1534*. Fridericos Peypus Forchemius art. et pbil. M.
B. 31. M. 36. S. 20. P. 18^ 105.
— ^. Vaierius Pfister Lignicensis art. lib. M. et iur. utr.
^ D., b. V. G.
P. 10. B. 15. M. 27. S. 17. 69
— 1535*. Henricus Godtscbalck Bodenwerderensis art. et phil.
M.y pr. G.
S. 13. P. 31. B. 33. M. 24. 101.^
— ^. Erhardus Newpar GrSytzensis art. lib. M. Ih.B. form.l
M. 16. S. 7. P. 8. B. 9. 40.|
— 1 53 6*. Udalricus Steudlems Garniolanus art. ac phil. M., pr. G.
B. 31. M. 47. S. 12. P. 22. 412.
— ^. Christophorus Montag Graudnicensis art. lib. M. th.
B., b. V. C.
P. 6. B. 16. M. 28. S. H. 61.*
93.
100.
142.
159.
64.1
lil. M. l
53.J
•117.
174.
141.
173.
1537*. Christianus Pistorius Westerburgensis M. pr. C.
S. 4 6. P. 16. B. 36. M. 57. 125.i
^. Leonhardus Badehom Misnensis art. lit. ac philos.
M. 43. S. 4. P. 11. B. 27. 85
210.
knfangs war zugesetzt : 'et maioris et minoris scbolae moderator , doch sind diese
eder ausgestrichen.
598 Fr. Zaikckb, uik. Qosllkh z. G. d. Umv. LBira«.
Nr. 258. AnDO 1538*. Gotfridm Siboth Battenbargeosis ari. lib. M. Ih. L
ma. C.
B. ««. M. 37. S. 18. P. 10. m.*
— 259. — ^. Cbristophoras Montag Graadnicensis th. B. ma. C.
P. U. B. 26. M. n. S. 5. 62.
— 260. — 1539*. ChristianiM Pistorios Westerborgensis M. pr. C.
S. 13. P. 12. fi. 20. M. 26. 71.
— 261. — \ Caspar Boraerus Haneosis M. in colL max.*)
M. 19. S. 8. P. H. B. 14. 52.*
— 262. — 1540*. Udalricos Steudler Caraiolanos ma. C.
B. 35. 11.61. S. 20. P. 46. 4 32.
— 263. — ^. Georgias Zceler Silesios SprottaviaDus M. b. ▼. C.
P. 8. B. 43. M. 40. S. 11. 72.
— 264. — 1541*. HeooiogQS Pyrgallas Hildesianus pbilosopbas iaxta ac
tbeologusy nee non ma. G.
S. 23. P. 20. B. 30. M. 68. 141.|
— 265. — ^. Caspar Bomerus Hanensis M. th. L. ma. C. > !2
M. 46. S. 17. P. 19. B. 32. 414.)
— 266. — 1542*. Joannes Sawems Winshemius art. 6l th. D. einsdeni
facultalis decanus, pr. C. eccl. Ciz. canonicus.
B. 84. M. 38. S. 22. P. 27. 171.1
— 267. — ^ Cbristophoras Watzek a Zelewicz Boemas duc. C. f S'S
P. 19. B. 26. M. 67. S. 7. 108.'
— 268. — 1543*. Paalas Bossinas ex Magdeburg art. lib. ac phil. M.
. S. 6. P. 24. B. 39. M. 42. 111.*
— 269. — ^. Caspar Bomenis Hainensis th. D. el ma. C. (e col-
legio maiori). |
M. 22. S. 3. P. 9. B. 18. " 52.*]
— 270. — 1544*. Joachimus Camerarius Pabebergensis.
B. 89. ,M. 77. S. 26. P. 51. 243.*j
— 271. — ^ Georgias Zceler Silesius Sprottavianus b. v. C. f 39i.
P. 15. B. 44. M. 84. S. 8. 151.'
— 272. — 1545*. Joachimus a KneiUingen iur. utr. D. etc.
S. 43. P. 61. B. 64. M. 81. 249.*
— 273. — •*. Leonhardus Badehom Misnensis art. et iar. atr. D.
pr. C.
M. 79. S. 7. P. 24. B. 54. 164.»
— 274. — 1546'. Joachimus Camerarius Pabnbergensis.
B. 64. M. 77. S. 30. P. 55. 226.*
— 275. — ^, Constantinus Pflüger Silesius de maiori Glogovia, art.
ac ph. M. b. V. C.
P. 13. B. 8. M. 32. S. 8. 6«.*
— 276. — 1ß47*. Paulus Bussinus Magdeburgensis arc. lib. ac phil. M.
nee non ma. C.
113.
ilJ.
> !S'
1) Cum pestis saeviret.
Die Matrikel,
599
177.
J78.
28).
587.
^92
!79. —
SSO.
»iiuai uui au puiiuoupiiiao ak. pi • \^*
I. 49. M. ISS. S. 46. P. 3S. 255.*|
IS CzÖIner Gamitianas art. & phil. M. pr. C. l
'. H. B. 28. M. 42. S. 24. 106.)
2SI. —
«83. —
284.
«85. —
^86.
^88.
*B9. —
«90.
^9*. —
S. 4 4. P. 26. B. 27. M. 39. f06.
Anno 4547**. Wolfgangus Meurenis Altenbergensis ari. lib. M.
unos de corpore ma. collegii.
M. 87. S. 22. P. 13. B. 27. 149.*
— 4 648*. Johannes Sinapios Weismonensis bon. art. ac disci-
plinanim ac philosophiae M . pr. C.
B
^. Donatus
P
— 4 549*. Joachimas a Kneitlingen iur. utr. D. Misn. et Merseb.
eccl. canonicos, illustr. princ. duc. Saxon. Mauritii
electoris consiliarius pablicas.
S. 34. P. 37. B. 34. M. 448. 250.
**. Blasius Thammullems Lipsiensis art. & med. D. pr.
C. etc.
M. 64. S. 43. P. 49. B. 46. 409.J
— 4550*. Henricus Salmut Sueinphordianus opt. art. M. th. B.
pr. C.
B. 59. M. 426. S. 20. P. 44. 246.
^. Petrus Thomaeus Senflenbergensis art. lib. & phil
P. 47. B. 20. M. 45. S. 4 6.
— 4 554*. Henricus Coerdes Brunswigensis opt. art. & phil. 11.
pr. C.
S. 22. P. 33. B. 34. M. 84.
^ M. Caspar Landsidelias.
M. 47. S. 4 4. P. 8. B. 8.
— 4 552*. M. Joannes Hummelius Memmingeusis.
B. 4 9. M. 56. S. 9. P. 9.
— ^. Georgius Celenis Silesius Sprottavianus th. D. ac P.
canonicus ecciesiae Misnensis et b. v. C.
P. 4. B. 43. M. 32. S. 48. 67.
— 4 553*. Bartolus Richius Holtschmidensis M.
S. 25. P. 24. B. 4 5. M. 430. 494.
^. Maximus Goritz Mersebnrgensis M. bon. disciplina-
rum atqne artium.
M. 70. S. 24. P. 48. B. 28. 4 37.
— 4 554*. Joannes Meyer Selgenstadiensis iur. utr. D.
B. 40. M. 98. S. 20. P. 26. 484.1
^. Pranciscus Kram Saganus, lib. art. et iur. utr. D. ac
prof. publicus, illnstrissimorum ducum atque ele-
Ctorum Saxoniae, Mauritii piae memoriae et An-
gusti FF germanorum consiliarius ma. C. absens
electus.
P. 49. B. 44. M. 36. S. 40. 78.
— 4 555*. Alexander Alesins D. gente Scotus^ patria Edinbur-
gensis etc. (s. o. 8. 574, u.)
473.1
44.
93.^
255.
360.
369.
344.
247.
4 60.
334.
252.
34S.
600 Fr. Zarngke, ubk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
S. 18. P. 43. B. ii. M. 64. 166
Nr. 293. Anno 4555^. Egidius Morch Lipsensis iar. atr. D. \ t90
M. 70. S. 43. P. 21. B. SO. 1S4
— 294. — 1556'. Andreas Knauenis Sonnebergensis Ih. L.
B. 42. M. 126. S. 45. P. 40. 253.]
— 295. — ^ Sigismundus Profenis Glc^viensis b. v. C. et aca-l
demiae Notarins. |
P. 12. B. 15. M. 50. S. 15. 92.J
— 296. — 1557'. Ernestas Bock Cellensis art. 6l phil. M. collegii Bar-
dovicensi« canonicum.
S. 32. P. 21. B. 29. M. 147. 229.1
— 297. — ^. Hieronymus Zynaos Lipsensis. f 311
M. 49. S. 20. P. 9. B. 21. 99.)
— 298. — 1558*. Joachimus Camerariiis Pabepergensis.
B. 24. M. 137. S. 35. P. 31. 227.1
— 299. — ^. Andreas Freihube Sprottaviensis th. D. h. v. C. > 351.
P. 26. B. 21. M. 57. S. 20. 124.)
— 300. — 1559*. Antonius Gliningus Acaros Beriinensis.
S. 19. P. 20. B. 27. M. 87. 453.
III. LIBRI STATUTORUM.
Den Namen habe ich entnommen aus dem Rationarius fisci, wo das StttateoM
'liber statutorum' genannt wird. Wir haben für die uns beschäftigende Zeit dra vt"
schiedene in der Zeit einander folgende Abfassungen der Statuten zu unterscbeidefi.
Die beiden ersten sind auf Pergament in Quart, das dritte Buch ist verloren.
1. ÄLTESTES STATÜTENBÜCH.
Dasselbe enthält die ältesten Statuten der Universität, aber nicht im ursprönf^
chen Original, sondern in einer Abschrift, die nicht vor das Jahr 1440 fftllt.
Gegenwärtig besteht das völlig zerfetzte Buch aus 2 Pergamentlagen von je itM-
(doch scheinen die 6 mittleren Blätter der zweiten Lage später eingenäht zu sein, ^
sie nicht, wie die äussern Blälter, die Linierungsstiche enthalten), von denen die Mi"
ten i % Blätter unbeschrieben geblieben sind, und aus drei, nur theilweise beschriebe-
nen, einzelnen Blättern ; mehrere Lagen, die zweifelsohne leeres Pergament entbieiMii
sind ausgeschnitten. Die beschriebenen Blätter der beiden Lagen sind von derselbe*
alten Hand beziiTert t — 21, indem das eine der losen Blätter, welches den Anfang dai
Evangeliums Johannis enthält, als erstes gezählt ist. Sämmtliche Blätter sind sehr be-
schmutzt und abgegriOen, was nicht Wunder nehmen kann, da, ausser der hSafigeo Be-
nutzung von Seiten der Rectoren zu ihrer eigenen Instruction, die Statuten auch io je-
dem Semester zweimal Öffentlich verlesen werden mussten. Man hat an mehrere Stel-
len, um die Schrift wieder lesbar zu machen, den Schmutz mit dem Messer abzosdü-
LiBRi Statutorum. 60 f
1 versacht. Durch spätere Beschoeidung ist Manches an disn Rand Notierte verletzt
»rden.
Die erste Hand ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erklären für die des Joh. de
»ga, der auch die Matrikel abschrieb ; er bat von Bl. V bis f 6* med. geschrieben^
ir gross und sauber auf Linien, 8S Zeilen auf die Seite bringend. Das Geschriebene
sehr hübsch rubriciert, die grösseren AbschniCte" abwechselnd mit blauen und rothen
ilangsbuchstaben ; zweimal finden sich grosse, über 5 Zeilen gehende blau und roth
malte Buchstaben (Bl. 2* das I in 'In nomine* und Bl .6^ das R in 'Rector infra*). Der
ifeng lautet:
'Incipiunt Statuta vniversitatis Lipczensis' (roth, dann schwarz:) 'In nomine patris
• filii et Spiritus sancti amen. Anno incamacionis domini nostri ihü xpi millesimo
nadringen tesimo decimo fn rectoratu Magistri iohannis de Monstirberg Sacre theologie
rofessoris conclusa fuerunt statuta subscripta in consilio vniuersitatis lipczensis et per
ntoor naciones eiusdem vniversitatis concorditer approbata.
Ich lasse die Uberschriflen der einzelnen Capitel, die vom Rubricator eingetragen
id, folgen :
'Qualis debeat esse persona eligibilis in Stimmungen, die allerdings mehr als die
bis dahin zum öffentlichen Vortrage ge*
reclorem. eignet sind . über die üniversitätsver-
De modo eligendi rectorem. Sammlungen, die Sitten der Scholaren
r. ui* «• 1 i- • i • « und dass Niemand ausserhalb der Bur-
De publicatione electionis rectoris et ^^^ leben solle, der nicht ein bezügü-
intimatione. ches Signet vom Rector habe.
De recommendalione et rebus sibi prae- S- ^^ iurisdictione rectoris.
sentandis. 9- -Ad quid teneantur rectorf supposita
De iuramento novi rectoris. universitatis.
De archa et rebus universitatis. ♦ 0. De nationibus universitatem consti-
Ad quae rector teneatur. tuentibus. «
' In der Mitte dieses Abschnittes beginnt 1 1 . De modo eligendi consiliarios et iudi-
Pein neuer Absatz mit dem oben erwähn- ciales
ten grossen Buchstaben , und darüber
steht rolh : 'primum legatur' d. h. wie die 12. De iuramento servitorum universi-
Statuteil von 1500 lehren: hier beginne tatis^
der Rector vorzulesen. Es folgen Be-
So weit haben die ursprünglichen Satuten gereicht. Was nun folgt, ist laut dem
ionarius fisci Bl. 3' fg. unter dem Rectorate des Jacob Rodewicz de Jhenis lilS*
zugesetzt; es sind die seit tili berathenen Gesetze in Betreff des Waffentragens,
;htlichen Schwärmens, Spielens u. s. w. vgl. Rationarius fisci, Bl. ^^fg. Bl. 3* heisst
ausdrücklich : articuli subscripti qui et in statuta (et pro talibus de cetero conser-
idi), plena deliberatione praehabita, concorditer redacti suitt et in libro statutorum
versitatis de volunlate et consensu omnium praedictorum conscripti. Sie schliessen
1 1 ■ mit den Worten : 'defendere et totaliter exbrigare*.
Wann die nun folgenden 3 Paragraphen (^Ilem si pena, Item quilibet, Item rector';
sr den Antheil des Rectors an den Strafgeldern, das Untersuchungsverfahren und das
cht, die Strafen über das in den Statuten angegebene Maass zu erhöhen) zugesetzt
d, habe ich nicht in Erfahrung bringen können ; da sie unmittelbar, ohne Absatz,
l 'Item' angeknüpft sind, möchte man glauben, sie seien mit den vorhergehenden zu-
nmen beschlossen, widerspräche dem nicht das Fehlen derselben im genannten
tionarius.
r
602 Fb. Zahncke, lre. Qcellen z. G. d. Ümv. LEirzic.
Von nna an sind lU^ Zusälze dsCicrt:
fil. 41^ voD IUI, beschtosseo den i. Julii und publiciert dea 6. Seplember:
generali convocalione maßislroruoi uoiversilalis specjallter ad hoc Tacta, el fuerunt
qnalaor uatioaes eiusdem universilalis concorditer approbala, insuper seila die me
S<ipl«iDbris eiusdcm anni fucrunl in generali convocalione tolius uDJTersilalis publi
Un; Verordnungen über GewBlIIhStiglioKeQ, Ausschweirungen, uoscbicUiche Kludi
Citalioii.
Bl. li' vom Jabr liSI, den 19. September: conclusutn fuit in generali conv«
tlitne magielroruia univcrsilatis, specialttcr ad hoc facta, el per qusluor natione$ eiu
universilaltti concordller approbalum; dnss Niemand lüoger als einen Houal aasni
der Collegien. Durren o. s. w. wohnen Eofle.
Bl. 15' vom Jahre (**0, d. )3. Juli: facla plena congregaliooe universiUliil
et publicaU fueniiit staluta subscripla per dominos rerormalores inier cetera pnl
odila et per quntuor naliones nullo contradicenle conclusaet admissa; von der KM
d<r Doctoron, Magister und Scholaren beim Besuch der Hes»e, von den bei
nen in den 3 lioliorn FacuJlüten an die famuli uDivcrsllalis zu zahlenden GebühKiu
BL {'6'' vom Jahr t J3i, d. !l. Januar: De reddilibus villarum Iconclusum ^i
generali convocalione magislronim universitalis spccialilcr ad hoc facla el per quil
naitones eiusdem universilalig concürdiler Fomprobalum; der Einsammler der 1
künlle aus den DorrschaHcn wird unter den Schulz der Universität gestellt). DusI
ein früherer Beschluss einem spUleron nachgesetzt ist, liesse sich dadurch erkD
(lasa im ursprünglichen Über slalulorum die Nachtrüge an verschiedenen Stellen, n
chronologisch unmittelbar hintereinander, eingeschrieben waren, wofür sich eiu w
Beweis gleich unten ergeben wird : oder sollte dennoch in jenem Datum ein Fe
enlballen sein? Basass die (Jniversitiil vor 1138 Einkünfte von Dorfschanen?
Eine andere doch gleichzeitige Hand schrieb noch auf Bl. < 6' einen bimea
lliuterungsbeschiuss zu dem Statut über die Kleidung auf Bl. I &^ wozu hier vi«'
Verwcisungszeichon angebracht sind. Die ursprüngliche Linieruog (zu tS Zeilsa)'
noch fortgesetzt bis Bl. \''. Die Hunde aber wechseln von nun an jedesmaL
Bl, te'' HTjS, d. 3(1. Ducember, in generali convocatione universitatia specnl
ad hoc facta, lit dissoluli mores el periculosae vaganciae quorundam studenttunl
antiqua statuta magis speciOce arccantur, qui per aliquod tempus nimium invaliKrt
concorditer conclusum fuit etc.
Bl. 17'' Ii66, d. i. September, de quibusdam criminalibus, homicidüs el Üi'!
steht wohl in Beziehung zu den Vorfüllen, die damals die bekannten CompacUlti
dem Itath herbeiführten.
Bl. 18* Ii70, d. tG. Januar, über die slantia extra bursas, Iheilweise übm
stimmend mit dem Gesetz vom Jahr I *31. und über die Visitation der Bursen.
fil. 19'' 1171, in die sancti Thomac; Gxciusion derer, die der Relegatiui M
genau Folge leisteten.
Bl. 10' tt90, d. 4. Junii, ut discordiarum seditionum ac insolenlii
qua comrounilates plerumque non mcdiocriler lurbanlur periclilantur dissolvuoiv
deslruuntur, salubri quodani remedio quanlum üeri polerit lollalur impedialur rd
tem praevenialur. Polgen die Beschlüsse gegen die conspirationes und convenb
und die libelli famosi.
LiBBi Statutobcv. 603
Von den drei losgeschnittenen PergamentblSttera enthSU dag erste auf seiner Vor-
»ite zwei Beschlüsse vom Jahre 4 429 (in Betreff der Incarceriening von Seiten des
I und in Sachen des Pacek) , und einen vom Jahr 1458 (ebenfalls in Betreff der
^oerierung), auf der Rückseite einen vom Jahr f430 (dass der Rector, ohne das
il za fragen, citieren und arretieren könne). Dies ist also ein Blatt aus dem ur-
igKchen Statutenbuch (wenn auch diese Beschlüsse nicht eigentlich zu den Statu-
ehören), auf welches nur die Notiz vom Jahre ii68 nachgetragen ist. Das zweite
enthalt einen Beschluss vom Jahre 1470, betreffend die Immatriculation Erfurter
mlen, die nur mit grosser Vorsicht vorgenommen werden solle. Vom dritten
»» den Anfang des Evangeliums Johannis enthaltend, ist schon oben die Rede ge-
D ; in welche Zelt es fällt, wage ich nicht fest zu bestimmen, glaube aber, dass es
Awurblatt bereits zum ältesten Statutenbuche gehörte. Ueber den Bibelworten
ein doppelter, mehrfach durch Halbkreise eingetheUter und theilweise roth aus-
dto Kreis.
Mm beachten ist übrigens, dass auf dem zweiten Blatte der Beschluss von 1 430 aller-
t ^on dem damaligen Rector eigenhändig eingetragen ist, ebenso der Beschluss von
» Dicht aber die beiden Beschlüsse von 4 429, bei denen ich vielmehr die Itand
c^b. de Brega erkennen möchte. Wahrscheinlich cassierte derselbe das Original-
tun nicht mehrere Blätter mit zerstreuten, nicht eigentlich zu den Statuten gehÖ-
m, Bemerkungen zu erhalten.
I>er Einband, starker gepresster Lederholzband mit Messingbeschlägen, ist nicht
ixeilig mit der Abschrift. Schon seine Art weist ihn einer spätem Zeit zu, noch
ner aber der Umstand, dass manche Randbemerkungen durch späteres Beschnfei-
^Iten haben. Aber er fällt vor das Jahr 4 476. Auf dem innem Deckel nämlich
ime der lateinische Eid und hinten die deutsche Uebersetzung desselben geschrie-
lioehst wahrscheinlich von derselben Hand, darunter steht mit rolber Tinte von
Robricator der beiden Eide: Anno domini 4 476 dominica ante Georgii. Demnach
es die Hand des Peter Hofmann 4 475^ was ein Vergleich mit seiner Handschrift
• Matrikel bestätigt.
2s scheint demnach auch dieser Einband zusammenzuhängen mit der Herstellung'
bessern Ordnung, die um dieselbe Zeit mit der Matrikel und dem Liber conclü-
vorgenommen ward. Sollten doch vielleicht alle diese Veränderungen dem Toi-
nod auch bei der Matrikel nicht dem Lampert von dem Hoeff verdankt werden?
iend stimmt hiezu, dass auf dem vordem Deckel unten ein M T eingeätzt ist (Ma-
Toihopf?), was indess wohl nur ein Spiel des Zufalls ist, da Tolhopf, wollte er
ÜD Anderer seinen Namen besonders nennen, wohl andere Mittel gewählt haben
las Blatt, auf welchem der Anfang des Evangeliums Johannis steht, ist anfangs
»r andern Seite geheftet gewesen, wahrscheinlich enthielt das dazu gehörige
len Eid, der aber sehr beschmutzt war und dessbalb abgeschnitten ward, wohl
s Buch seinen Einband bekam. Man schrieb ihn dann auf den innern Deckel,
diese Abschrift hat dieselbe neuere, ziemlich unsichere, Hand, die auch zum Liber
Paulinarum mehrere Randglossen fügte, geschrieben : Statuta Universitatis Anno
Ich halte die Hand für die J. J. Vogel's.
n dem von Hörn mehrfach erwähnten MS. biblioth. Paulinae waren auch die Sta-
enthalten, jedoch scheinen sie nur gegangen zu sein bis Bl. 4 4% also die Zusätze
U04 Fr. Zahncke, tbk. Qi:ellen z. G. d. Univ. Lkipzic.
von Hit noch mit umfassead, noch nicht aber die von 1131 [und 1139. <i3D.],
nigstens schliesst Hörn dort seinen Abdruck, oline zu sagen, dass die StatuIeQ
weiter giengen. Ich möchle daher vermulhen, dass die Abschrin in jenem MS.
Paui. uomillelbar aus dem Original und zwar vor I il9 eniDominen sei, also ve
vor unsere Abschrin entstand. Oder beschränkte sieb Dorn absicbllich auf die Zi
welcher Friedrich noch lebte {f (i!8]? Auf alle Fälle mijssen In seiner Voriajt
ZusSlze zu den ursprünglichen Slaluten von diesen scbärCer gelrennt gewes
es in unsrcr Abschrift der F:ill ist.
Die Randbemerkungen sind aus verschiedener Zeit; theils besteben
deulungen, was an der belreOenden Stelle im Text enthalten sei, Ihells enthallea.
auch Anweisungen, was bei der SHentlichen Vorlesung der Statuten zu lesen uni
austulassen sei, meist mit den Worten : 'Non Icgelur. Bei den Zusätzen seil Kit
den sie sich nicht mehr. Zuweilen ßnden sich auch HBnde an den Rand ^eieidM
die auf besonders Wichtiges hinweisen.
Der Abdruck bei Hom ist unbrauchbar wcgon der vielen Fehler in wicl
gen, wie 'priusquam' statt 'poslquam' u. A.
1. STATUTEN VOM JAHRE dOO.
Diese sind noch vor der Uerormalion unter Georg von Ilennig a Haynis tlH
in seinem ersten Reclorale angelegt, und mit einem ähnlichen Einbände verseheo.i
spjler die Matrikel und der Liber nolarialus. Genannt hat er sich auf dem Einli^
nicht, aber seine Hand ant der Innern Seite des vordem Deckels ist unverkennbar:
Abschrift der Statuten selbst ist wohl von dem scriba untversiialis gefertigt.
76, wohl ven Hennig selber geiahlle, Pergamenibil. ; auch die, einen lorico
pbabetischen Haterionindex enthaltende, innere Seile des hinlcrn Deckels iälalsH-I
mitgeitSbit. Das erste Blatt ward leer gelassen.
Das Buch zerrällt in t Ablbeilungen.
l) Bl. 1* — !7, auf welchem letzlern ein Itegrsler über diese erste Ablbat
beabsichtigt ward, das aber nicht ausgerübrt worden ist. Bl. S* beginnt: 'StaluU
uersilalis Lipzcensis', dann folgen die Eingangsworte der allen Statuten 'In noniiBi-
approbala', worauf es weiter heisst : 'Sed per egrcgium virum magislnim
Hennigk de Haynis Sacrae Iheologiae professorem maioris collcgii collegialuin d'
signis ecciesiae Hisneiisis canonicum in suo rectoratu anno domini millesimo
tesimo, vigesima socunda die menais Februarii in generali convocatione uDi<er^
specialiler ad hoc facta renovata et in ordineiu subscriplum redacta*. Dana fots*
Capilel, ganz wie in den alten Statuten, nur dass die !. HUIfle von Cap. 7, un
Cap. 8 u. 9 ganz fehlen; daran schliessen sich Cap. 10, <( u. li. Dann fehle
tili* zugesGlzlen Beschlüsse, es folgt untnillclbar der erste der 3 Paragraphen
jenen, jetzt mit rother Ucberschnn versehen: 'De pena collecla per reclorem,
einer mit der üeberscbrifl: 'Ad quos speclet doclarare dubia in stalutis emwitWi
ein Paragraph, der in den allen Statuten BUfBI. i3^ stand, zu den Itil z
Beschlüssen gehörend, sodann 'de redilibus villarum' (Zusatz vom Jahr 1 131
tionc et arreslo' (Zusatz vom Jahr 1 130). 'De propina exhihenda famulis u
a capienlibus insignia doctoralus' (ZusaU vom Jahr 1110). Bei diesen ZusSWsU*
die im allen Buche enthaltenen Eingangs forme In forlgelassen.
LlBBl STATUTORLM. 605
Dann folgt von spUterer Hand 'Statutum de ambitu prohibito' und 'De consilii de*
is et relegatis* ; eine Randbemerkung fügt hinzu : 'Sub Langio Lembergensi*, also
«^
Hienrit schliesst, BI. ST obeD, die erste Abtheilung; die folgenden Bl'ätter sind
geblieben.
t) BI. 28* bis Ende, enthält diejenigen Bestimmungen, die der Rector Öffentlich
lal im Semester vorzulesen hatte, die 'statuta legibilia*, wie das Register BI. 64* sie
nt; diese Abtheilung beginnt daher erst mit Capilel 1^ der alten Statuten (da, wo
aasgemalte R stand, s. o.) und enthalt alle dort folgenden Bestimmungen, die zum
lesen bestimmt waren und die dort alle die Randnote 'Legetur tragen, während
mit der Note 'Non legetur' versehenen sich- schon in der ersten Abtheilung ßnden.
Ueberschrift roth : 'In nomine domini amen. De tempore lectionis statutorum.
4itam primum*. Folgt Cap. 7^ (zweite Hälfte). Bei dem Paragraphen von der stan-
siebt am Rande 'vide statutum 25*, was auf die 25. Unterabtheilung dieser 2. Ab-
iung selbst verweist, deren einzelne Capilel 'statuta* überschrieben sind. Dann folgt
>. 8 und 9, überschrieben wie dort, nur dass noch hinzugesetzt ist (bei Cap. 9 von
terer Hand) Stat. H und HI. Zu Anfang von Cap. 8 steht am Rande 'vide extra in
0 actorum et conclusorum universitatis sub rectoratu M. Andreae Wunsidel fo. 30,
If. Christophori Bircke fo. 47' (Rectoren 1482* und 1484**), womit A gemeint ist.
letzte Paragraph von Cap. 9 fehlt, er lautete in den altern Statuten : 'item rector
stur facere modis quibus polest quod omnes se pro studentibus gerentes et omnes
iliares eorum ac omnes librarii stacionarii pergamenii scriptores illuminatores cor-
x>re5 rasores cartarum et librorum ligatores et eorundem venditores et omnes qui
iDt per universitatem et eorum scolares subditi sint (es stand sunt, der eine Strich
t/t aber ist ausradiert), rectori et iurent eidem, et intitulenlur et quod unfcuique ve-
facere similiter seu rationabiliter et arliculos infrascriptos de ipsis velint observare*.
ser Paragraph passte also für die Verhältnisse, wie sie 1500 waren, nicht mehr.
Hiemach folgen die 1412* zugesetzten Beschlüsse, unter den Ueberschriflen: 'De
atoribus armorum Sta. IUI; j| De noctivagis Statutum V; | De lusoribusStat. VI; |[^e
orsione penarum Sta. VII, bis BI. 1 0^ med. der altern Statuten. Am Rande des er-
Q Abschnittes ist hinzugefügt : 'Hoc statutum de armis usitatioribus est, verum de ar-
i tnsuetis et rarioribus, ut globis blumbeis et reliquis id genus videantur conclusa
i. Liber conclusorum A.) sub rectoratu Magistri Petri Eyssenberg (1503*) fo. H6
noagistri Petri Herren (1483*) fo. 43.' eine andere flüchtige Hand hat noch ein paar
Jzen über die betreffenden Strafen hinzugefügt.
Von nun an wird eine Collation schwieriger, weil die verschiedenen Zusatzbe-
lüsse, namentlich die über das Betragen der Studierenden u. s. w., zusammengezo-
1 and einer neuen Redaction unterworfen worden sind. Ich begnüge mich , die
Derschriften mitzutheilen. Naclxdem zu dem zuletzt genannten Capitel ein paar Para-
phen hinzugefügt sind, folgt: 'De molestantibus rectorem Stat. VUI; |{ Quomodo
ipecti se «xpurgare tenentur Stat. IX; |{ De pena excessuum in statutis non'expres-
um Statutum X ; {{ de impedientibus rectorem in iurisdictione et correctione exces-
im Stat. XI; || De offendcntibus Stat. XII; Q De hijs qui violentiam alicui inferunt
. XIII; IfDe iniuriosis Sta. XIHI; || De satisfactione parti laesae Stat. XV; || De con*
satione cum mulicribus suspectis Stat. XVI; | De honestate habltus Stat. XVII; || De
Abhaudl. d. K. S. Ges. d. Wisseasch. Hl. 43
606 Fr. Zarncke, ubk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
niissa universitalis Sta. XYIII; H De dod complentibus et non babenlibus lecüoQK
Slat. XIX ; P De visitantibus tabernas Stat. XX ; || De conünue moranlibus in prtMfi*
bulo Sta. XXI; || De incorrigibilibus Sta. XXII; || De praesentatione paDitomm soooes-
sori Sta. XXIII; | De repertis in publicis criminibus Sta. XXlIil; || De staDliiSUL
XXV.* (biezu am Rande 'vide statutum primum, und von anderer Hand: 'Qw
Diodo statutum illud extendatur etiam in eos qui.vescuntur extra loca probata fideio-
fra annotationem iudicis'.) Q 'De non intitulatis Stat. XXVI; | De publicalione iarameofi
Slat. XXVII; || De visitatione bursarum Stat. XXVIII'. (mit einer Randbemerkimg, dK
auf Stat. 33 verweist); 'De relegatis intrantibus civitatem infra tempas Stat. XXDL; !;
De conspirationibus conventiculis et libellis famosis Stat. XXX ; | De recedeotibus le-
mere ex arresto Stat. XXXI; || De resignantibus privilegia universitatis Stat. XXXif.
Hiemit scbliesst die unter Hennigk vorgenommene neue Redaction (aaf BL Sl"),
zu deren Characteristik das Mitgetheilte genügen wird. Es ist übrigens nicht bloss ose
formale Veränderung, wie die Trennung in zu. lesende und nicbt zu lesende» die Fort-
lassung der Eingangsformeln bei den Zusatzbeschlüssen, Zusammenziehung melinnr
solcher Beschlüsse in Einen Paragraphen, Aufnahme des Eidesformulars unter das Ysf"
^niesende, sondern es ist auch materiell Neues, wenn auch nur wenig, hinzugekonuBOi,
z. B. bei Stat. 25 wird jetzt, um ein signetum de stantia zu erlangen, ausser derEmpfelh'
lung des betreffenden Decans noch verlangt : 'Ita tamen quod volens habere sigDCtoa
exhibeat rectori recogiiitionem conventoris sub quo disputationem visitet et magitfri
cuius resumptiones audiat*.
Später sind auch hinter diesen Statuten Zusatzbeschlüsse hinzugefugt. Gleich mI
Bl. 60' beginnt:
'Ut quilibot scholasticus praeceptorem habeat, et sine eo nuUus inscribalur sta-
tutum -Sa-* und Bl. 62":
'De Mensa communi stat. 34.'
Eine Randbemerkung, Bl. 6 1 ^, lehrt die Zeit kennen, die übrigens schon die Hao^
Schrift verräth: 'Anno domini 1517, sub rectoratu magistri Langer ex Bolkeobayi
(154 6*'), haec duo statuta per totam universitatem sunt conclusa ac per quattooroi-
ciones concorditcr npprobata, et aliis statutis hie inserta ex communi universitalis aUpe
nationum eiusdem decreto ut liquet ex conclusis sub praedicto rectoratu*.
Diese beiden Beschlüsse hingen wohl mit dem im Jahre 1516 statt gefundeaai
Tumulte zusammen. Der Rector trug zugleich eine warnende Bemerkung in Betreff der
praeceptores in beide Alatrikcln ein (s. o.)> Von hier an ward auch ein eigener Über
praeceptorum angelegt, der leider verloren gegangen ist. Auch jene Hinweisung tff
den Liber conclusoruin ist für uns nicht mehr nutzbar, da dieser (Borner's B) ebeolalif
verloren ist.
Bl. 63* folgt von anderer Hand: 'De libellis famosis statutum 35*, und eine Rand-
bemerkung setzt hinzu: 'Anno 1521 sub Ticio Jawrensi' (1520^).
Bl. 64. 'Registrum Statutorum legibilium* (also über die zweite Abtheiluog). b
folgen die Titel der 32 ursprünglichen, und der 3 zugesetzten Statuten, jedesmal voo
der Hand dessen, der auch diese selbst geschrieben. Darunter hat noch Boroer ge
schrieben : 'Secreta consiliorum non revelanda B. 8 1 . b', welches Citat iiir uns eben-
falls leider nutzlos ist. Indem nun Dl. 65^' unbeschrieben geblieben ist, folgen ein paar
nicht eigentlich zu den Statuten gehörige, obwohl, wie es scheint, mit vorgeieicflt
LiBRI STATCTOEÜM. 607
ckc, die der grössern Sicherheil wegen hier abschriflliob aufgenommen wurden,
nlich :
Bl. 66* 'Priuilegium Illustriss. Principis Georgii Saxoniae ducis, Universitati da-
1, saper novam sepulturam, rectore tunc existente magistro Udalricho Steudlero Car-
lano, principis Collegii collegiato, anno etc. XXXVI Mense Maij'. Die betreflenden
rhandlungen vgl. im Lib. Acforum D. Auf BL 66'' beim Beginn des eigentlichen Er-
ses steht als Randbemerkung: 'Hie incipe legere'. Am Schlüsse Bl. 67'': 'Originale
»erietur in ßsco universitatis*. Es ist Nr. 23 des Urkundenverzeichnisses.
Bl. 67'' ist zur Hülfle, Bl. 68—74' völlig leer, Bl. 70 — 73 sind ausgerissen, mit
74*" beginnen ein paar Bestimmungen inBotrefifdes 'signetum conservatorif : 'Quando
mittatur alumnus huius universitatis Uli conservalorio ; {] De Signelo dando vel ne-
ndo ; Q De iuramento praestando ; Q Quantum debet dari pro Signete ; || De parte
^toris*. Voran steht V/^cjo*''? X()igt6g, am Schluss 7VAoj oif^^ Gap. Die Hand ist die
s SdlNistian von der Heide 1512'', von dem auch die Bezifferung des Buches herzu-
liren scheint. Auch in der Matrikel liebt er griechische Floskeln. Am Rande steht
lieh ZQ Anfange von Borner's Hand : 'Vide Copiale fol. 9.b.* (wo dieselben Bestimmun-
D abgeschrieben stehen).
Auf dem Innern des hiulem Deckels [als Bl. 77 gezählt) ist, wie schon erwähnt,
1 kurzes alphabetisches Materienregister über den zweiten Theil, auf die Nummer der
itulen verweisend, versucht werden.
Auf der Rückseite des vordem Deckels ist von Seb. von der Heide (Miit^)
1 Verzeichniss über die dem neuen Rector sofort zu überliefernden Gegenstände. an-
legt: 'Oflbrenda novo Rectori statim post electionem per antiquum'. ')
4) Ein spti leres Verzeichniss des Inventars, von Borner angelegt, wird bei Besprechung
r Indices mitgetheilt werden. Hier wird es nicht ohne Interesse sein zusammenzustellen, was
r Rationarius fisci, der leider nur in der ersten Hülfle des 15. Jahrhunderts ausführlich ge-
g ist, an Inventar der Universität erwähnt. Es sind: baculi argente i, von allem An-
Ige an; sigillum argenteum seit 4 4tO^, auch 'sigillum rectoratus' genannt und seit
49* 'sigillum minus'; clavis ad turrim civitatis pro carceribus universitatis
ie Stadt hatte im Anfange der Universität einen Thurm für ihre Gefangenen abgetreten), so
43>>, 4 415*», U16* ; im Jahre 1443« werden nach langem Stillschweigen wieder erwähnt 'da-
s ad turrim pro carceribus universitatis/ zu dieser Zeit besass aber, wenn ich nicht sehr
*e, die Universität bereits ihre eigenen Carcer in dem Thurme des grossen CoUegs. Zuerst
4 9« wird erwähnt sigillum magnum universitatis, auch 'sigillum universitatis et
Biestatis' genannt. Im Jahre U46* erscheint: tacea argentea, quam pro honore univer-
tatis donavit dominus praepositus Brandenburgensis, später genauer : praepositus canonico-
im regularium Brandenburgensium, nomine Petrus Klesk. Daneben die folgenden Bücher .
atricula, schon erwähnt 4 4 4 0^ ; die Anlegung einer zweiten Matrikel um die Mitte des
hrhonderts ist nicht ausdrücklich erwähnt, die Rechnungsablegungen sind um diese Zeit in
»ug auf das Inventar schon zu allgemein geworden ; Über statu torum, zuerst überge-
m U43«; Üb eil US papireus, gemeint ist der Rationarius fisci selber, der ursprünglich
oe weitere Bedeutung hatte, und dem entsprechend sich auch 4 415« nennt 'libellus con-
usionum'. Daneben kommen auch Pfänder vor, nioht bloss Bücher, wie U35i> psalte-
um impignoratum (pro 9 gl.) und 1443* Phisicale impignoratum, welche beide noch U52
»neint sein werden, wenn es heisst'duo libri in pignoribus pro 20 gl.', sondern auch andere
»genstände, selbst Kleider: 4435« tunica Henrici Himmelriches viridis coloris ; 4 447 io-
nla impignorata; 4455 cingulus parvus argenteus ; 4456 scatula cum twino aurato;
»58 una tunica nigra, duo capucia nigra et cultellum cum cingulo. Zur
dfbewahrung dieser Gegenstände ward anfangs eine ^parva cisla' oder cistula angelegt 'cum
43 •
608 Fr. Zarncke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
1 . Duo sceptra in re))osilorio clausa.
2. Duo scyphi argenter in (hecis.
3. Phiala argentea in tlieca.
4. Sigillum Rectoratus argenteum.
5. Altera matricula prius, post altera [altera in fisco est, von anderer Hand.]
6. Liber Slalutorum.
7. Decretales in Pergaraeno [liber iste est in fisco, von anderer Hand.]
8. Liber de copiis censuum universitatis.
9. Claves ad Sceptra.
10. Claves ad Turrim) .*,.•,...,, .. . ,
p > [famuli Universitatis habent, von" späterer Hand.]
11« Liiaves ad curruroJ
fconclusorum )
Liber { } a scriba Universitatis.
^ tacticatorum j
Eine andere Hand hat hinter \ \ geschrieben : 'Honorarinm poculum stanneom ei
testamento doctoris Gregorii Konitz cum reliquis servatur . Noch eine andere Hand,
und zwar die desJoii. Reusch (1524*) hat das Verzeichniss des Inventars erweitert auf
El. 1*: 'Formulare inslrumentorum cum S: Flisco (?) in ßsco est universitatis; | Liber
compuli antiquus; || Liber computi novu9; || Scrinium cum literis; | Liber supposi-
torum cum praeceploribus; J Liber actörum Rectoris; || Campanula ; Q dao iostni-
menta ferrca*. Derselbe fügte zu Über conclusorum hinzu: 'duo sunt* {A und ^,20 der
Bemerkung über das honorarium poculum: *non adest hoc pocnlum*; um) ausserdem :
'Liber suppositorum nequam', was ich nicht verstehe ; der liber mulctarum kann doch
kaum damit gemeint sein. Eine andere Hand schrieb ferner: 'Curct summopere do-
minus Rector, ne fcicilis sit ad conservatorii usum concedendum, praccipue in cessio-
nariis causis: ad vitaiida universitatis pericula et inquietationem. Et in primis aotea
tribus clavibiis*, neben derselben 1 420^ die 'nova cisla universitatis*, auch 'cisla magna* geotoot
(auch sie scheint 3 Schlüssel gehabt zu haben, \^\.'ikil^) ; in letztere wurden die Urkundeo
und Gegenstünde gethan, die man nicht eben zur Hand zu haben brauchte^ daher man sie bei
der Rechnungsablegung nicht jedesmal aufgeschlossen zu haben scheint, sie heisst daher aodi
'cisllcula non reclusa in fisco universitatis, sed apud rcctorem re.servata\ die parva cista ward
dem gegenüber genannt 'cisticula reclusa*. Noch 1446i> \verden nur diese beiden 'ladulae* er-
wähnt; 4 483 ward eine nova cista angeschafft.
Das grosse Cnivcrsitätssicgel, welches im Laufe dieses Jahrhunderts unbegreiflicher Weise
verloren gegangen ist (sollte es 1809 bei der Feier des 400jährigen Jubiläums noch vorliaodeo
gewesen sein?], ward nur hei sehr seltenen Gelegenheiten angewandt. Als es 4 54 8, um die
zeitweilige Verlegung der Universität nach Meissen bekannt zu machen, gebraucht wurde, be-
richtet der Rationarius fisci hierüber ausführlich : 1547'* Insuper accepi maius sigillum univer-
sitatis ad sigillandum invitamentum super translatione universitatis tempore pestilitatis, uod
4 518«: Item antccessor mens Mgr. Henichenn iterum reposuit sigillum magnum ad viscoo
universitatis. Ob auch 1546, bei abermaliger Verlegung der Universität nach Meissen der
KriegslUufte wegen, das grosse Siegel benutzt ward, darüber enthält der Rationarius fisci Nichts.
Ich benutze diese Gelegenheit, um eine nicht unwichtige Notiz nachzuholen, die ich
S. 533 anzuführen unterlassen habe. Im Rationarius fisci heisst es nämlich 4 429«: 'Omoibos
placuit, quod tres cedulne per magistros de facultate pro reformstiooe
trium facuitatum universitatis praedictae deberent successori domini rectoris per
ipsum reclorem praesentan*. Ks ist von grossem Interesse, dass hier die Magister der philo-
sophischen Facultüt Statuten entwerfen für die höhern Facultälen. Leider sind diese Docu-
mcote verloren gegangen.
LifiBI STATl'TORLM. 609
legal quaeque conclusa in penultimam carlaiu libelli hujus ex libro Diaiori (welches
Buch ist das? es kann doch nur die Matrjkel sein) transcripta'.
Darunter schrieb eine andere Hand roth : 'Sic monuil fieri dominus subconserva-
lor et deputati per universitatem in causa conservatorii iterum .... (unlesbar) sie rece-
penintAnno: f3l5\
Schliesslich hat noch auf Bl. 76"* Joh. Reusch eine Reihe Bemerkungen geschrie-
ben, die er selbst betilell: 'CensusUniversilatis nostrae Summa est'48 florini quos
rector colligit. Q Quinque longos cantharos Vniuersitatis custodiunt famuU nosiri in va-
porario maiori coUegii maloris*.
3. STATUTEN VOM JAHRE «543.
Sie sind, wie schon erwähnt, verloren ; sie waren es schon zur Zeit des Oberhof-
gerichtsrathes Müller, der in seiner Abschrift der sämmtlichen Statuten die von
Moritz genehmigten und proclamierten überging, und zwar stillschweigend, obwohl das
Yorbandengewesensein derselben nicht nur aus sonstigen Urkunden der Universität
hervorgeht (vgl. z. B. Nr. 38 des Urkundenverzeichnisses), sondern auch die spätem
Statuten vom Jahre f 620 sfch geradezu nur eine neue Redaction der von Moritz gege-
benen nennen.
Glucklicherweise sind diese uns abschriftlich erhalten in J. J. Yogel's handschrift-
lichen Leipziger Annalen, Bd. V, S. 578 fg. (Leipziger Rathsbibliothek Rep. VI, fol. 16.),
woraus ich die nachstehenden Mitlheilungen entnehme. VogePs Abschriften sind nicht
gerade genau, und namentlich in der altern Zeit hat er oft schlecht gelesen, aber es
ISsst sich erwarten, dass die in Frage stehenden Statuten sauber und deutlich geschrie-
ben waren, und daher auch die Abschrift Vogers zuverlässig sein wird. Ueber das
Aeussere des Originals sagt er Nichts.
'Statuta Universitatis scholasticne Lipsicae renovata Anno MDXLII salutis, illustriss.
4^nncipis ac domini Mnurilii ducis Saxoniae, Landgravii Thuringiae ac Misnae Marchio-
nis, domini nostri clemcntissirai, primo Rectore M. Casparo Bornero, Haynensi, Iheolo-
giae Licentiato, a qualuor nationibus eiusdem XHI Cal. April, publice decrela et postea
priocipis eiusdem autorilate comprobata iussuque publicata d. 1 6 Cal. Maij MDXLUI
principatus H. Horuni igilur Statulorum usum et conservationem florente ecclesia Christi
et republ. diulurnam et felicem esse velit Filius dei, qui sedens ad dexteram patris
aelemi dat dona hominibus et ecclesiasticam ac civilem administralionem cuslodit äuget
et ornat, cui sit gloria laus honor victoria sempiterua. Amen.
Proobmium.
NuUa respublica cuiuscunque corporis sine legibus aut institui aut durare potest.
Dictumque est hoc praeclare ordine et lege rerum universitatem gubernari. Non aulem
latis modo legibus^ verum etiam interdum abrogatis et mutalis opus est, cum res et .
iempora forte alia facta fuerint. Non enim simpliciter leges; sed convenientes et aptae
leges laudantur, vel hae potius solae pro legibus habendae sunt.
Cum igitur illustrissimus princeps ac dominus, dominus Mauritius, dux Saxouiae
etc., princeps noster clementissimus animadverlisset, universitatem scholasticam suaui
Lipsiae quondam a maioribus ipsius divinis principibus coUocatam et fundatam, et ve-
teri fama dignitalis alque spicndoris celebrem hisce teniporibus instauratione indigere,
statim ubi commissa summa ipsi rerum fuit, nihil prius neque antiquius duxit pulcher-
610 Fr. Zabngke, urk. Quellen z. G d. Univ. Leipzig.
rima hac el saluberrima cura universitatem scholasticam saam non solum conservani,
sed etiam ampIiOcandl et in meliorem splcndidioremque formam redigendi.
Secutus est in hoc optimus et praestantissimus princeps yoloDtatem el stiMta
divinae memoriae patris sui fortissindi et celsissimi principis Henrici, qoi statoissel d»-
ctrinae ac bonarum artiam ac studiorura humaniialis cultum in praecipaa reipiiblicai
parte ponendund esse. Itaque ad necessarias impensas locapletafa unlTeraitale sciio-
lastica liberalissime jussit illustrissimus princeps noster Maoritias, ol de opümo qo»-
dam illa slata suo deiiberaret ipsa , et laudabilis adminüstrationis ordinem el nlio-
nem iniret, el deiiberata ac constiluta principali cognitioni offerret. Qood poslqa«
factum fuit, cum recte «t in praesentia utiliter omnia consulta el slaltita esse perspexi»-
sety remisit Universität! illa scholasticae confirmata, autoritate principali IIa detDCcpt
servanda exsequenda^ praestanda nee non novis, ut fit, casibus emergeolibos insopcr
augenda, corrigenda, explicanda, de communi omnium et unanimi iudicio ac seoteaüi.
In^ quibus cunctis summam diligentiam ac fidem adhibendam sibi scireol pro et^
alque Deo priroum ipsi deinde principali expectatioDi saUsfactaros se sperareot
Huius autem ordinationis et stalulorum expositio sequilur, eslqiie haec •
Dann folgen die Statuten selbst, hier, wie 1500 in t Theile gesondert, dereo er-
ster nach Gapiteln zählende die 'non legibilia', der zweite nach einzelnen Staloteo ge-
zahlte die 'legibilia* enthält.
CAp. 4 . De rectore universitatis scholasticae deque iis, qoi reolores fieri possool. .
— 2. De ratione servanda in faciendo rectorem. f
— 3. De rectoris novi declaratione.
— 4. De laudatione rectoris et quae illi tradi commitlique soleani.
— 5. Jusjurandum rectoris.
— 6. De arca seu cista publica.
— 7. De officio rectoris et ad quae exsequenda tenealur.
— 8. De receptione novorum et professione nominom apad rectorem.
— 9. De assessoribus consiliariis et adiunctis.
— 4 0. De iureiurando ministrorum publicorum universitatis scholasticae.
— H . De multa exacta a rectore.
— 12. Quae prioris semestris rector reliquerit, ea ad successorem exsequeo<ia
pertineant.
— 4 3. De inspectione aedium collegiorum et contuberniorum.
— 4 4. Si de sententia statuti dubitetur.
— 4 5. De pagorum reditibus.
— 4 6. De citationibus et arresto.
— 4 7. Quid donare debeant ministris publicis ii, quibus honores doclorales con-
feruntur.
— 4 8. De examine neglectuum.
Sequuntur statuta ad mores inprimis et sludia disci-
pulorum pertinentia.
Praefatio.
Stat. 4 . De vitanda petulantia in dictis et factis.
— 3. De iniuriis omnis generis.
— 3. De tumultuationibus et violentiis.
-— i. De iniuriis verborum.
LlBRl STATUTORt'll. 61 t
Slal. 5. Ut laesae parti satisGat.
— 6. De mulierum turpi consuetudine.
— 7. De diversantibus in locum (?) infamibus.
— 8. De vitandis labemis et locU iofamibus.
— 9. De nociivagis.
• — 4 0. De alealoribus.
— 4 1 . De conspirationibus et conventicalis.
— 4 S. De iis, qui arrestum deseruehot.
— 4 3. De libelUs famosis.
— 4 4. De relegatis inobedientibus.
— 4 5. De causis criminalibus.
— 4 6. De veslitu.
— 47. De ambilu.
— 4 9. De publicatione iurisiuraodi.
— 49. De non ioseriptis io albo rectoris.
— 20. Neminem sine praeceptore vivere oportere.
— 2 4 . De iurisdictione rectoris.
— 22. Ne quis mandata et auctoritatem rectoris detrectet.
— 23. De rectori exhibentibas molestiam.
— 24. De SQspectis et de purgatione illorum.
— 25. De poenis in statatis non expressis.
— 26. De componentibus se in iurisdictione exercenda aut anlmadversionibus.
— 27. De consilii decretis et relegatis.
— 28. De iis qui pri?ilegiorum iuri renuntiaverint.
— 29. De iiSy qoorum improbitatem corrigi desperatum fuerit.
— 30. De conventibus quataor in anno temporum.
— 3 4 . De funeribus.
— 32. De non edendis ullis scriptis in bac schola et oppido non prius inspectis
et probatis.
— 33. De temporlbus vacationum et fcriis.
Die Ferien sind folgende :
Primum siogulis bebdomadibus dierum universis uno die intermittere operas
doctrinae suae concessum esto.
Secundo Omnibus diebus dominicis et iis feriis, quae in templo solemni^er
^ celebrantur.
Tertio a die qui ante Pascbalos festum et quatuor post. In Pentecostes festi-
vitale quatriduum servabitur.
Quarte caniculae mense uno.
Quinto natali Christiane triduo.
Sexto tribus mercatibus diebus denis.
Atque hoc generaliter custodietur. in singulis autem facultatibus quid fieri conve-
Oiat in illorum statutis explicari debebit.
612 ' Fb. Zainckb, uek. Qoellbji z. G. d. Uiiiv. Leikic.
4. STATUTEN VON 46S0.
Diese gehöreo nicht mehr in die ans gezogene Giynia, deniipch gehe ich te
auf ihre Besprechung ein, einmal weil es die letzten Statuten aind» die achrifUich ab-
gefosst sind (Müller in seiner Abschrift nennt sie 'statuta noTiasima") » sodann, wci
auch sie jetzt verloren za sein scheinen, indem sie, auaser in der erwSbnIen Absdiril
MuUer's, mir nicht bekannt geworden sind, endlich, weil sie onr eine neue ftedaeüoa
der Statuten von 4543 enthalten.
Das Statutenbuch enthielt nach Muller, der die Bliltenahl genau angiebt» 50 Mit-
ter ausser dem Register.
Der Titel lautete :
'Statuta universilatis scholasticae Lipsiensis denuo reviaa ac correcta et ad oo-
rea casusque praesentis saeculi communi totius Acaderaiae conaens« aceomroodaia r»*
mm potente in hoc olectoratu Saxonico Serenissimo et Celaisaimo Principe ac Doomm
Domino Joanne Georgio*, etc. etc. ; auf der RQckseite : 'Rectore Acadeadae Ylnoflofii
Schmuckio Smalcaldensi etc. etc. Anno Christi 1 6i0*.
Bl. 9: 'Ad memoriam posterftatis'.
*Id non praelereundum in hoc frontispicio visnm:
Prima et antlqulasima Statuta jnox in ipsis Academiae primordiia condHa et
communi consensu nationum comprobata fuisse rectore primo Joanne Olthone Momici^
bergensi Silesio, magiatro ac professore sacrae theologiae. Anno Ghriati MCCCCX.
Haeo deinde, usu et necessitate sie exigente reeognita ei io m^iorem ordioM
ac formam redacta fuere Anno Christi MD, rectore Joanne Benningo Baineosi, magiAt
et professore theologiae, canonico Misnensi.
DuravK inde Statutorum istorum usus et (^»senratio ad annnm naque MDXLE
Quo tempore nova iterum correctio et descriptio Statutorum, snaoeptil quidam ptofe
ante sub laudalissimo et optimo principe Heinrico, at demum perfecta et absoluta fnt
initio gubernationis fortissimi et inclyti principis electoris Mauritii, rectore id tempos 1.
Caspare BÖmero Hainensi, s. theol. licentiato.
Sed cum denuo post tantum temporis intervallum nostra haec memoria res
Aeademicae quandam in isto generc emendalionem flagitarent, res coepta quidem anois
superioribus, sed iterum deinde relicla et demum hoc anno vertente MDCXX (quod fe-
lix [Bl. 3] faustumque sit.) perfecta ac consummafa fuit, demtis adiectis mutatis ooo-
nullis prout ratio horum temporum suadere ac Constitutio serenissinoiorum priucipoB
electorum praccipere ac iubere visa est.
Horam igitur statutorum usum et conservationem floreiUe ecciesia Chrisli d
republica diuturnam et felicem esse velit filius Dei, qui sedens ad dextram aeterni palrif
dat dona hominibus et ecciesiasticam ac civilem administrationem castodlt, äuget et
ornat. Cui sit gloria, laus, honor, victoria scmpHerna. Amen.
Bl. 4. Prooemium. Dieses stimmt mit dem Prooemium von 1543 genau über-
ein, nur zum Schlüsse beisst es : 'Huius autem ordinationis et statutorum expositio pao-
eis in hac nova descriptione de communi tolius universitatis sententia, exigenitibus Kt
rebus et praesenti academiae statu, partim auctis pleniusque explicatis partim ctiamre-
sectis et contraclis scquitur, Estquc haec'.
Nun folgt die erste HälAe, die nach Capiteln zühlt, völlig übereinstimmend mit der
LlBlI 8TATUT0RUII. 613
voQ 1543, mit Ausnahme von cap. 5, wo ein neuer Eid neben dem alten
nmen ist. Der zweite Theil, dessen prooemium mit der praefatio von 1543
weicht doch in der Reihenfolge und dem Inhalte der einzelnen Statuten nicht
BtrSchtlich ab, so dass eine Gollalion hier zu weit fuhren würde.
5. A N.H A N G.
a veteris reforma^ionis uni versitatis cuius originale continetur in
Ssco rectoris. Anno 1502.
i Original zu diesem Document scheint ebenfalls verloren gegangen zu sein;
ist der Inhalt, so viel ich weiss, nur in J. J. Yogers handschriftlichen Annalen
BL 568 fg. auf der Rathsbibliothek Rep. VI, fol. 16, und aus diesem Grunde
ch ihm hier eine ausfuhrlichere Erwähnung, die es übrigens auch schon seiner
[eit wegen verdient ; denn, abgesehen von der wenig durchgreifenden Reforma-
1438, und der nur zum Schein angenommenen von 1446, hat auch die Tilo's
6, wie schon das baldige Nachfolgen dieser beweist, lange nicht die Bedeutung
JniversilStsgeschichte eriangt, welche der vorstehenden von 1502 zukommt.
merken wie diese löbliche Universität allhier Zu Leipzig in allen facultSten soll
et werden .
i . DIE FACÜLTÄT DER H. SCHRIFFT.
'■ Randbemerkungen, die kurz den Inhalt angeben (dass sie schon im Originale
ergiebt sich daraus, dass Vogel eine Anzahl Abkürzungen, die er nicht ver-
I ihnen nachgemalt hat}, lauten :
canonici revocandl. Salarium resumtorum.
s de ampliori stipendio providen- Duo fratres praedicatores in fac. theolo-
u legant. gicam recipiendi.
tionum theologicarum. Singulis mensibus semel disputandum.
2. REFORMATION DER JURISTEN FACULTÄT.
ntes praebendas ab academia revo- Collegium novum facultati extruendum im-
iisque de accessione providendum. pensis Senatus.
llegiaturae in collegio magno ICtis Domus ordinario ^xtruenda a Senatu.
mdae. Praepositus S. Thomae contribuat Senatui.
^ium ^c. Juridicae pro iuris stu- J. Breitenbach c. ilor. dabit.
inquilinis tradendum. Parochus Dresdensis.
insatio facultati nrtium pro paeda-
8. REFORMATION DER ARZNEY FACULTÄT.
n diuturna praxi absentes revo- Disputationes habeaiit in materiis quae
publice leguntur.
4. REFORMATION DER FACULTÄT ARTIUM.
lectio quomodo fieri debeat. Semel decanus qui fuit amplius esse non
' decani per sortem. potest.
6U
Fb. Zarnckb, urk. Qubllsn z. G. d. Univ. Leipzig.
Decaiius et electores sint executores.
In dinicillimis causis ad tolam faculUtem
ac seniores recurrant
Stipendium decani S6fl.
Decanus non tenetur ad prandium exhi-
bendum.
Lecliones gratis legendae.
Electores professores.
Magistfis extraordinarie pro mercede prae-
legere liberum. ^
Numerus magistroram in consilio boA-
tatis XXIV.
Quamdiu mgr. in faculUta relioeiidai.
<}ui recipiendt ad facultalem.
Biennii completio.
Moderatio sumtuam in coeni8.et prandÜL
Coena quodtibeti.
Promotiones doctomm.
Prandium Ariatotelis.
Prandium Piatonis.
Dann folgen noch eine Reihe anderer Bestimmungen :
Quos noYus rector con vivio excipere debeat.
Candidati et bacc. iuris utriusque.
Ad rationes et computationes qui requi-
rantur.
Computus theologicus, ICtorum, facultatis
artium.
Qnodlibet'arii eligendi.
Glaves ad singularum facuUatum aeraria.
Salariati dt coiiegiali absentes ad residen-
tiam vocandi.
Detractantes priventur collegiaturis.
Salariati abeuntes.
A principe avocatus.
Nemo aperte habeal penes se concobi-
nam, poena decem Acren.
Gollegiatt legant gratis.
Duo incorporei in colle^o prindpis.
Gonventor.
Disputationes serotinae.
Latinitas.
Mensae communes in bursis el coUegüs.
Qui ad collegiaturas accipiendi.
Quatuor executores ex singolis facaltahlwfc
Si admonitus suae diligentiae profcnir
itidemi ut antea lectiones soas oeglioL
quid faciendumT
Damach die Publicationsformel : V^ir Georg v. G. G. H. zu S. u. 8. w.
Leipzig, Dienstag nach Leonhard Gonfessoris 4 502.
IV. LIBELLUS FORMÜLARIS.
Mit diesem Namen bezeichnet Gaspar Borner das nachstehend zu besprecbeiKle
Buch; Job. Reusch nennt es im Lib. Actorum D BI. 5^ libellus notfria tos^iob.
Musler ebenda Bl. 43* libellus notarii. Unrichtig bezeichnet es Pertz im V"
chiv 6, 2iS als , .Statuta Universitatis Lipsiensis''. Es war eins der wichtigsten Ba-
cher für den Rector und den notarius universitatis, weil es eine Sammlung von Fofnn*
laren für Mandate jeder Art enthielt, die im Universitätsleben sicB einmal nOthig gezeigt
halten. Daher giebt es kaum ein zweites Buch, das einen so gründlichen Eiobfick ii
das gesammte academische Leben und Treiben gewährt, wie das in Rede stebeoöe,
und schon aus diesem Grunde wird eine eingehendere Erörterung am Platze seio.
Gegenwärtig ist es der Universität entfremdet. Es befindet sich auf der Ratbs-
bibliothek Rep. II. 4"*. 133. Auf dem Innern des vordem Deckels steht: Rep. II, Em-
147. Sollten diese Worte bedeuten, dass das Buch mit Brnesti's Bibliothek auf (ks
LlBELLUS FORMULARIS. 615
tbsbibliothek gekommen sei, so würden wir hier einen jener FSlle vorliegend haben,
rch die so viele Bücher der Universität verloren gegangen sind, indem sie, wenn sie
;h beim Tode eines Mitglieds der UniversitSt in dessen Hause befanden, mit dessen
ichem zerstreut wurden.
85 Bll. Pgmt. kl. i"", von neuer Hand gezählt. Von El. 7 bis 84* hat eine Hand
• 4 6. Jahrhunderts die Seiten beziffert f — 1 69. Das Buch ist gebunden in gepressten
»Izlederband, genau wie die Matrikel, mit der es in demselben Jahre und auf Veran--
isung desselben Rectors gebunden ward. Darüber belehrt die Rückseite des vordem
ickels, auf welche die Hand des H e n n i g k de Haynis geschrieben hat :
Yt faceret sese doctor Werdea fauentem
Gymnasio nostro, contulil huncce librum,
Qui quamvis latuit jam sex absconditus annis
Attamen in lucem prodiit e latebris.
Junior haud passus Werdea latere libellum
Cui fuit addictus reddit Academiae,
Haynensis cum iam doctor Mattheus honore
Recloris sophiae claruit atque sacrae.
TiXog. 1506.
Wahrscheinlich haUe Joh. Fabri, als ihm das Universitätsnotariat genommen
-d, dies, von ihm angelegte. Buch nicht mit ausgeliefert. Bald darauf starb er und
1 erfüllte der Sohn diese Pflicht.
Der eigentliche Inhalt des Buches beginnt^ wo die alte Bezifferung anßingt, mit
7*. Noch jetzt beweist das starke Abgegriffensein dieses ersten Blattes, dass der
band und die voraufgehenden Blätter ursprünglich nicht vorhanden waren ; voran
»unden ward 1506 eine Lage von 8 Bll. (von denen aber die beiden letzten ausge-
nitten sind), um das Register aufzunehmen, welches jedoch erst 1524* von dem
tigen und ordnungsliebenden Joh. Reusch eingetragen ward und unter dem Titel
lex* ßl. 3' — 6* einnimmt.
Am Ende scheint eine Pergamentlage ausgeschnitten zu sein ; desgleichen sind von
- letzten vorhandenen Lage 2 Bll. abgeschnitten, und auch nach Bl. 58 sind ein paar
tier entfernt (s.u.). Auf dem hintern innern Deckel stehen nur ein paar Pederproben.
Bl. 1* enthält oben 'Acta*, unten von derselben Hand, des f 5. Jahrhunderts:
Autor huius libri est M. Johannes Pabri de
Werda, Actuarius Acad. Lipsiensis.
Auf der Rückseite steht von späterer Hand :
Ex constitutione Academiae, in Copiali fo. 9. b.
Item Magister gratis habeat signetum, Bacc*}. vnü grs, Simplex studens actu
praesens det Ij grs, abses Hj grs dabit. Daneben am Rande links: Taxa
signeti.
BL 2% ebenfalls von späterer Hand, wohl aus dem Ende des 1 6. Jahrhunderts,
inn nicht erst aus dem 17. Jahrhundert:
Res magna et prorsus divina est, noscere se ipsiim.
Qui queat hoc magnum noverit ille Deum^
Quique Deum novit similis reputatur eidem
Est similis qui fit dignus ubique Deo
616
Fr. Zarncke, irk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
Dignus ubique Deo est qui iiil cominiserit usquam
Quod queat indignum dicicr esse Deo, .
Non terrena sapit, coeli sapit omnia mira
Quaeque sapit loquitur quae loquiturque facit.
Job. Fabri's Hand geht von Bl. 7* — Sr, und 7* oben steht: -UOS-
Die Ueberschriften der einzelnen Stücke sind roth^ das erste Wort des Textes je-
desmal etwas grösser und dicker geschrieben.
Ich lasse ein Verzeicbniss der Ueberschriften folgen, um ein Bild des reicbeo
Inhaltes zu geben. Die vorgesetzten Zahlen rühren von mir her.
1 . Mandatum Rectoris pro eligendo novo
Rectore.
2. Mandatum pro recommendando novo
rectore.
3. Mandatum pro missa universitalis ce-
lebranda.
i. Mandatum pro leclione statutorum.
5. Forma citationis alicujus studentis.
6. Forma monitionis ex of6cio.
7. Ad instanliam partis monitio.
8. Mandatum notlGcalorium relegationis
alicuius.
9. Mandatum exciusionis.
4 0. Aliud mandatum exclusionrs.
1 1 . Exhortatio pro associando a'q"* (?) dnö
Licentiato.
12. Hortatio pro funere alicuius supposill
conducendo.
13. Mandatum pro funere magistri condu-
cendo.
1 4. Mandatum dni rectoris pro suspen-
sione acluum schölaslicorum.
15. Rclaxatio suspensionis actuum sclio-
lasticorum.
1 6. Mandatum de beanis non vexandis vel
iniuriose ofTendendis.
17. Mandatum de non recipiendo non im-
matriculatos vel aliarum universila-
tum studcntes.
18. Mandatum de frondibus graminibus
etc non abscindcndis.
19. Mandatum decani pro interessendo
missae ante quodlibeti inceptionem
decantandae.
20. Mandatum de non vagando cum armis
post pulsum campanae praetorii.
2 1 . Mandatum pro triumpho rogando (weuo
der Fürst in den Krieg zieht).
22. Mandatum pro missa universitatis ob
novum priacipem genilum decan-
tanda.
23. Mandatum de sutoribtis facemHalleo-
sem deferentibus non offendendis.
24. Mandatum tempore delationis candeb-
rum magistrandoniDa intimaDdum.
25. Mandatum pro sallario conveotonne
Ilgnalibus et puct*) (?) solvendis.
26. Mandatum de non offendendo aliquen
per curiam paedagogii pertranseoo-
tem.
27. Mandatum de vestiiu iodecenti ooq
portando.
28. Mandatum de conspirationibos Tel
conventiculis non faciendis (also
verbotene Studentenverbindungen).
29. Mandatum exciusionis quoruodam re-
legatorum infra tempus relegatioois
redeuntium.
30. Mandatum de stände in locis appro-
batis.
3 1 . Mandatum de non interesseode dis-
pensationi morum baccalariaodis fa-
ctum.
32. Mandatum de non vagando noctimio
tempore vasallis principum accir-
culatoribus non ofTendendis.
33. Mandatum de non ascendeodo ca-
strum, parietesque ejus non detiu^
pando.
Das Schloss lag bereits damals ao
der Stelle der jetzigen Pleiaseotws-
Das geht z. B. hervor aus einer Ver-
ordnung des Herzogs Georg, vona
LiBBLLVS PORMCLARIS.
617
es heisst : Ir bawss VDd pedagogium
Inn der petersgassen vnde auch hyn-
den kegen vnserm Schlos vber gele-
gen, das man da» peterscollegiam
nennet.
4. Mandatum de non incedcndo larvata
facie clamoribusque non excitandis.
5. Mandatum pro conducendo funus
qaoodam illustrissimae principissae
ac dominae etc. 1484.
6. Mandatum de familiaribus principum et
aJiorum magnatum non oflendendis.
7. Mandatum pro obviando conducendo-
que aliquem Icgatum papae.
8. Mandatum ne aliquis nocturno tem-
pore vagetur aliquid illiciti perpe-
trando.
9. Mandatum ne aliquis opponcntem vel
respondentem etc. in serolina dispu-
tatione impedial etc.
L Mandatum pro missa univcrsilatis pro
salubri statu summi pontificis cele-
branda.
. Exhortatio domini .rectoris pro inter-
essendo promulgationi privilegio-
mm alicujus ordinis.
. Bfandatum pro interessendo promul-
gationi quarundam indulgenliarum.
. Hortatio pro interessendo sermoni sive
collationi cuiusdam protonolarii.
. Mandatum pro bursae posilione.
. Mandatum pro solutione duorum gros-
sorum ad candelas dandorum.
». Mandatum de relegatis vel exclusis
non receptandis.
r. Mandatum de beanis non vexandis in
processione corporis Christi.
8. Mandatum de purgatoribus cloacarum
non offendendis.
9. Mandatum tempore carnisprivii insi-
nuendum ne larvatus quis incedat.
>0. Mandatum pro conspirationibus non
(lendis.
!^1. Mandatum de collegiis serotino tem-
pore debitis horis claudendis et non
vagando post clausuram eorum.
'^* Mandatum de armis non pörtandis ha-
53.
.4.
56.
56.
67.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
67.
68.
69.
70.
7«.
72.
bitu non mutando iudisque non
exercendis.
Mandatum de suspensore non offen-
dendo.
Mandatum de ministris prandii Aristo-
telici non impediendis vel ofTenden-
dis.
Mandatum de non offendendo eonvivas
aut eorum ministros post vesperias.
Mandatum de non conducendo cum
armis vel clamoribus recedentes.
Forma citationis alicuius suppositi.
Mandatum de non ludendo in campis
pro pecunia.
Forma recognoscendi nliquem librum
autenticum ex archivo receptum.
Alia forma recognoscendi librum au-
tenticum.
Hortatio decani pro honesto modo se-
dcndi in prandio Aristotelis.
Forma citandi magistrum Heinricum
Rochlilz ad audiendum legi litteras
principis.
Mandatum notificatorium relegalionis
alicuius»suppositi vel supposilorum.
Mandatum de stantia et honestate ha-
bitus.
Mandatum nlicuius suppositi perem-
ptorie citati et contumacionis.
Mandatum ne aliquis hastiludia exer-
centes vel circa pancratium pugnan-
tes impediat.
Mandatum decani pro intrando dili-
genter disputationes ordinariam et
serotinam latinitateque observanda.
Forma citationis domini decani ma-
gistro Nicolas Thein de .N. missae.
Hortdtio domini rectoris pro exequiis
nationis Bavaricae celebrandis.
Mandatum decani pro satisfaciendo
taxatoribus pro lectionibus et exer-
cltiis.
Mandatum de non effundenda urina
aut proiiciendis pulveribus de do-
mibus paedagogii.*
Mandatum de clamoribus non susci-
64«
Fr. Zarkgkb, uns. Quellen z. G. h.-Univ. Lbifzig.
tandis armis doq portaodis et inso-
lenciis quibuscanque oqd perpe-
irandifl. v
73. Processus et forma cilationis alicoditt
stodentis.
74. Quantum tres civitates subscriptae
solvere cogautur üniversitati (Weis-
senfels, Torgaw, Mittweyd).
75. Modus scribendi praetacUrum ci?ita-
tum coDsulibus pro ceosibus uni-
sreraitati persolvendis.
76. Litterae quitantiales post solntiooem
censunm dictis civitatibus dandae.
77. Forma apostolorum roagiatris Nicolas
JSchreiter de Koburgk et Aodreae
Fr^ner de Wunsidel a faouUate theo-
logica exclusis datorum.
78. Forma apostolorum praefatia magistris
datorum, quaudo a iudiclbus per
priooipes datis frivole appellarunt.
71^. Litterae testimooiaies a f^ultate ar»
tium mihi. Jphaoni. Fabri de
Werdea universitatis notario da-
tae.
80. Litterae testimoniales, ^uod quis per
trienolum continue in ^udio steCerit
ibidemque philosopbiae et morum
conversationi operam impenderit.
8 i . Litterae testimooiaies de et super re-
conciliatione alicuius exciusi dandae.
82. Litterae testimoniales delaudabili mo-
rum conversatione et baccalarialus
in artibus adeptione.
83. Forma generalis et communissima
completionis pro gradu baccalaria-
tus in artibus.
(St vero aliquis gradum baccalariatus
in artibus adeptus sit addatur in
praescripta forma ante verbum
,iQuare etc.*' haec clausula:)
84. Alia forma specialior liderarum com-
pletionis pro gradu baccalariatus in
artibus. (Si est promotus addatur
haec clausula :)
85. Alia forma litferarum completionis pro
gradu baccalariatus in artibus.
86. Forma iitleramm oonplelionis
baccalarlo aacrae Iheolo^ae.
• 87. Alia forma tttteranmi lyroiBOlon
pro baccalario aacrae dieol
formato volenie profidsd ad
ram remotam.
88. Forma littenrum'ooiiipleCioiiis ei
motionie pro magiatro in arti
89. Alia forma lilteranun coo^italki
immiotionia pro ma^slro in ai
96. Forma recognitienfs cbirogn
pro certa peeunianun aqpiBM
91. Copia littMaram. credeDliafio
^piseopom.
9t. ^lia formit StterarQin credeolii
93. Copia vulgaris (d. h. dentsdie]
ramm credentialiaiii ad episo
94. Copia litterarom credentiafiQ
principem allqaem.
tf6. Copia lltteranmi paasos pro d
vel magiatro.
■96. Alia forma litterarum paaaus.
97. Copia litlerahim pasaiis mih
hanni Päbri de Werdta
rum quando fui missoa ad o
4494.
98. Copia litterarum chirographaüi
99. Forma signeCi de stände extr
approbata.
4 00. Forma signeti de cilandQ aHq«
göre conservatorii univeraital
4 04. Copia sententiae contra Ad
Frisner de Wuoafdel adven
domini episcopi Merseburgei
universitatis in urbe per and
rotae latae anno. 4 495.
4'Ot. Forma mandati contra birreton
aliorum habituam indecentiui
lalores per dominum red
promulgati.
4 03. Sequens forma vacat et 8iip<
cum in effectu sit eademcueij
cedenti.
(Das darauf folgende Maadi
strichen. )
404. Contra, receptanlea auf
LlBBLLCS FORMDLARIS.
619
nentes personas relegatas aut pro-
scriptas.
5. iDtimatio pro aula doctorandorum.
€. Pro sallario conventorum paedagogü.
7. Copia litteraram promotorialium be-
dello universitatis sanctum Jaco-
buED. visitari voleoti dataram.
408. Copia exclusionis caiusdam relegaii
qui infra tempus suae relegationis
redire praesampait.
Hier scbliesst das von Fabri's Hand
»ascb (I5t4']:
9. Copia liiteramm a Jo. Reuschio (unc
Rectore conceptanim, quibus d.
D. Paulus Schwoflbeym ^bsens
rector designatus advocatus est.
Darüber am Rande hat SchwofT-
beym geschrieben :
Istarum litteraram lenpr nun-
qaam ad me Paulum Suoffheym
perveoit, neque originales unquam
vidi. Idee oon possum per easdem
esse advocatus.
Ego Paulus Suolfheym mpr.
Gesebriebene. Es folgt die Hand des Job.
HO. Forma citationis.
Hl. Forma testimonü.
HS. Formula pro commendando rectore.
H3. Forma pro vicocancellario ad epi-
scopum.
i\i, Formula contra libellos famosos.
H 5. Forma Mandat! in die Joannis.
H 6. Forma de stantia et de armis etc.
H7. Aliud in eadem ferme forma.
Dann (nach El. 58) sind 6 Blätter ausgescbnitten, worauf El. 58** hinweist mit den
'orten: 'Sequentibus foliis quaedam fuerunt notata quae nihil ad Vniuersitatem per-
lebant, ob id deleta sunt*.
Darauf folgen auf 3 Blättern : H8. Beschreibungen eines 'prandium loci*.
Dann weitere Formulare aus den Jahren 1533 und 34 von der Hand des Georg
Szoda.
19. De pace tenenda formula.
!0. Alia formula.
H. Alia.
\t, Eiusdem argumenti.
13. De clamoribus non excitandis vesperi.
U. Mandatum de supplicatione in die
Martis.
15. Quarta Pentecostes.
16. Corporis Christi.
17. In vigilia Joannis Baplistae.
18. Extraordinariae supplicationis for-
mula.
t9. Literae -Universitatis ad episcopum
Mersburgeiisem.
30. Ad reverendissimum Cardinalem Al-
bertum Archrepiscopum Mogunti-
num et Magdeburgensem Prima-
tem Germaniae etc.
'f« Commendaticiae.
^^. Formula testimonü public! de com-
pletiono triennii.
133. Ad decanum Mersburgensem in
caussa citationis cuiusdam sacer-
dotis. .
134. M. quod affigitur cum candelae Mar
gistrandorum deferuntur.
135. De prandio Aristotelis formula.
136. Formula credentialium ad illustrissi-
mum principem Georgium.
137. Formula litterarum ad Episcopum
Mersburgensem.
138. Quitantz. (Deutsch.)
i39. Copei eyner vorschrifit. (Deutsch.)
140. Darauf BI.^S** ein Credentzbrief, mit
welchem die Universität den Wolf-
gang Meurer und Joach. Camera-
rius au Cbumerstad deputierte,
1551.
141. Bl. 83* fg. noch 6 Briefe, darunter
ein deutscher, aus den Jahren
1551 u. 1552.
620 Fr. Zarngke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
Ich theile die folgenden Mandate vollständig mit, um zu zeigen, welch ein reicber
Schatz von AufkISrangen für die Geschichte der Studien wie der SUten in diesen For-
mularen und Verordnungen enthalten ist;
4A. Mandatum domini rectoris pro saspensione actuuro scholasticorom. (Bl. 1t*)*)
Nos N. etc. rector ex decreto communique consensu concordi denique seoteotii
magistrorum et doctorum antedictae nostrae universitatis omnes actu^ scholastkai :
propter certas violentias et molestias iamdictae universitati et suis suppasitis iniuriose
illatas suspendimus, in hiis scriptis mandamus omnibus et singuh's oiagistris doctoribnt
licentiatis et baccalariis quarumcunque facultatum ne ah'quis inantea aliqaem sdoo
scholasticum coram nostrae universitatis supposttis publice exerceat donec aliud per
universitatem fuerit diffinitum. Sub poena periurii carenciae libertatum ac tiiitioois
universitatis. Datum etc.
46. Mandatum de beanis non vexandis vel iniuriose offendeDdis. (Bl. 40^)
Mandat omnibus et singulis universitatis eiusdem suppositis, quafenns oonaa
ipsorum deinceps aliquem ex htis qui sese in praesens oppidum el hapc almam acade-
miam studii causa contulerunt, quos nonnulli beanos suo nomine compellitant, in foro
plateis vicis collegiis bursis ah'isve quibusiibet locis et signanter in praesenti coU^
quando ad ipsum immatriculationis causa ingredientur vel postimmatriculationeme^
dientur, verbis iniuriosis offendat, verhöret, capillet, aqua seu urinaperfundat, palfe
ribus atque aliis immundiciebus proiiciat vel defeedet, fistulando subsanuel, hoireodii
vocibus acciamitet vel modis quibuscunque corporaliter atque enormlter molesiart
praesumat. Sub poena v gl. universitati irremissibiliter. etc.
83. Mandatum de sutoribus facem Hallensem deferentibus non ofTeudendls.
(Bl. 4 3% vgl. auch Hb. A.)
Mandat omnibus et singulis universitatis eiusdem supposills, quatenus hoc s&o
diebusque ac noctibus sequentibus, dum sutores iuxta ritum suum faces ardenl^, quas
lumen Hallense vocitant per vicos et plateas huius oppidi circumferent, in suis babits-
lioiiibus et stantiis sese contineant, ipsosque in suis consuetis sollemnilalibns sive hos
circumferendo sive choreas ducendo nequaquam impediant perturbentsive quo^ismod«
molestent, verum potius eos ipsos huiuscemodi suos ritus pacißce et quiete pera^
permittant. Sub poena unius sexagenae novae etc.
26. Mandatam de non ofTendendo aiiquem per euriam paedagogii pertranseuntem. ;BI. 1**'
Cum universis et singulis huius oppidi incolis ac etiam exteris ius libere euixii
per euriam praesentis paedagogii hactenus concessum esse dinoscatur, ideoque N. etc-
rector mandal omnibus et singulis tarn graduatis quam non graduatis suppositis prae-
dictum paedagogium immorantibus, quatenus ullum ipsorum quempiam ibidem pe^
transeuntem aut die noctuque pertransire voleutem verbo vel facto offendat, urina vd
aliis liquoribus perfundat. pulveribus aut aliis immundiciebus proiiciendo defoedel aot
quovis alio modo molestare vel offendere praesumat, sub poena unius sexageoae
novae etc.
iy Ein solcher Fall trat z. B. ein, wenn der Rath und die Stadt vom Bischof excomamBi-
LlBBLLUS FOBMULARlß. ,084
3S. Mandatam de Don ascendendo castrum, parietesque eins noo delurt>ando.
(Bl. 46»»)
Mandat omnibus ett. Quatenus ullum fpsorom deinceps eine rationabili et legitima
Qua castniin praesentis oppidi, ubi iamiam 'MHlrissiim duces Saxoniae resident atque
»rahtur, asceiidat neque parietes domuum murorum sive habitationum praefeti castri
ra vel extra figurando scribendo vel quovis modo pingendo foedare seu deturpare
lesumat. Sub poena unius floreni universitati etc.
t9. Maodatam ne aliquis opponeDtem vel reapondentem etc. in aeroUna disputatiooe
impediat. (Bl. iS^}
Mandat omnibus et singulis suppositis praesens collegium vel -paedagogium immo-
itibus vel illud studii seu alia quacunque causa visitantibus, quatenus ullum ipsorum
disputalione serotina opponentem respondentem vel arguentes pulsationibus clarae-
lus submurmurationibus confabulationibus irrisionibus vel quovis alio modo turbare
1 impedire praesumat, neque alium vel alios ad soleas ducat aut duci faciat vel sie
centes quomodolibet adiuvet. Sub poena v grossorum.
47. Mandatum de beanis non vexandis in processione corporis Christi. (Bl. 24*}
Mandat etc. quatenus ullum ipsorum eos qui in praesens oppidum studii causa
reniunt (quos suo nomine beanos appellant) in foro plateis vicis aliisve quibuslibet
as. et i^igaanter in statione seu processione crastina luce per Christi fideles venerabi*
limam corporis dominici sacramentum conducendo veneraturos solTemaiter Genda
lam vel occulte molestet contumeliis aut iniuriis afßciat seu modis quibuscunque cor-
raliter offendere praesumat nee ipsis atque alicui istorum serta, si qua .mor6 lauda-
[ in capitibus detulerint auferat deponat seu laceret, aut aliquid illidti, i5ropter quod
risti fidelium devotio vel minualur vel perturbetur aut etiam scandalum toter eos
>oriatury protunc exercere praesumat. Sub poena unius floreni universttati etc.
49. Mandatum tempore carnisprivii insinuandum, ne larvatus quis incedat. (Bl. 22*)
•
Mandat omnibus etc. quatenus nullum ipsorum hoc camispriviali tempore larvis
i vestibus rusticis seu habitu mutato indutus per vicos plateas aut domos civitatis
icinde vdgando discurrat neque clamores horribiles aut cantus clamoroso9 et insoli-
in eisdem suscitet aut globos aereos gladios vel cuspides seu quaeeunque alia arma
^üm deferat nee aliquem verbo vel facto iniuriose oflendat aut quaeeunque alia illicita
>pter quae universitas inquietari posset perpetrare praesumat. Sub poena tri um flo-
lorum etc. aut incarcerationis per unum mensem. Datum etc.
5^ Blanclatum de armis non portandis habitu non mutando kidisque non exercendis.
(Bl. J3«)
Mandat omnibus etc: Quatenus ullum ipsorum deinceps in plateis vel vicis huius
ptdi gladios cultellos pugiones aut quaeeunque alia arma deferat vel mutato habitu seu
;ie velata praedictis in locis vadat vel clamores horribiles more onagrorum nocturnis
jrt worden waren. Das ist im 4 5. Jahrhundert mindestens Ein Mal, wahrscheinlich aber
ch öfter geschehen, vgl. die unten weiter zu besprechende Hands. der Leipziger Rathsbiblio-
9kRep. tO», foJ. Bl. 49».
Abhaadl. d. K. S. Ges. d. WisMiiAcb. III. ^^
622 Fr. Zarncke, urk. Qubllbn z. G. d. Univ. Leipzig.
temporibus excitet Nee iudos iHicitos exerceat vel io tabernis praesentis oppidi aut vif
lamm seu suburbiorum eidem oppido circumiaceiltium latitare aat quaecooqae illkiu
inibi perpetrare sludeat Nee etiam iucolas huius oppidi aat quoscunque alios vel io per-
sonis vel rebus molestare seu daiunilicai#pFaesumat Nee iniuriis quibuscunqae affico«
audeat sab pena unius floreni ete.
53. Mandatum de suspensore nou oiTendendo. (Bl. 28*)
Mandat omnibus etc. quatenus uUum ipsorum deinceps executorem iusticiae qam
lictoris nomine quidam appellant, dum reum aliquem per sententiam morti addidaa
pena iniunela afßcere tentaverit in exercitio actibusque suis quovismodö impediat Vd
si in exequendo opus suum negligens aut imprudens repertus fuerit perciitere iacere
vuinerare vel oceidere praesumat Nee ipsum iadicandum (si casu aufugerit vel evaserit)
defendere condueere protegere vel receptare sludeat Sub pena relegatioois. DaUnn
54. Mandatam de ministris praadii Aristotelis non impediendis vel offendendis. (Bl. 13^]
Mandat omnibus etc. Quatenus erastina luce post actum recommendationis dool-
norum magistrandorum in collegiis ac bursis suaruni habitationum sive slanlianim
eontineant Nee convivas prandii Aristotelis ac ipsorum ministros in vel extra locom
dictum habebilur prandium quovis modo impediant molestent conturbeDt sea vefbii
aüt factis iniuriose quomodolibet ofiendant Nee etiam diclis ministris inter apportandai
et deportandum cibaria et potagia aliquid e manibus scutellis seu poculis Yiolenter lok
lere r^percque praesumant. Sub pena unius floreni etc.
55. Mandalum de non offendendo convivas aut eorum ministros post Tesperiaa. JjfiL i3^
Mandat omnibus etc. Quatenus hoc vesperi post actum ve^eriaram pro domiotf
saerae (heologiae licentiatis in lectorio ordinariarum disputationum coUegii N. iamiM
celebrandom ad collegia vel bursas suarum habitationum sive stantiarum sese recipiuri
Et ibidem sesc eontineant Ncc magistros doclores aliosquc hospiles ad dictarum vespe-
riarum collationcm invitatos in vel extra stubam N. ubi talis collatio vel refectio babebi-
tur quovisqiodo impediant molestent seu oflfendant Nee etiam ministris eorundem bo-
spitum inter apportandum et deportandum confecliones et potagia aliquid e laodbosfel
poculis tollere seu rapere vel quomodolibet iniuriari praesumant. Sub pena unius fth
reni etc.
56. Mandatum de non conducendo cum armis vel clamoribus recedentes. (Bl. 24*)
Mandat omnibus etc. Quatenus ullum ipsorum deinceps studeulem vel studeotei
ex hoc oppido repatriandi vel alia causa recedcnlem seu recedentes cum gladiis cospi'
dibus aliisve armis quocumque nomine ea appellari contigerit Aut velata facie condu-
eere vel inter conduccndum clamores horribiics excitare seu cantiienas inhonestas per
vicos et plateas vagando decantare vel quaecunque alia illicita indecentiaque extonc
perpetrare praesumat. Sub pena unius sexagenae novae etc.
66. Mandatum ne aliquis hastiludia exercentes vel circa pancratium pugnantes impediat
(Bl. 28«)
Quia nobilium conventus camporum pugnam die Lunae proxima seqaentibttsqne
dicbus iuxta pancratium in foro constructum publice demonstra(i]nis lusurusque diver-
LlBBLLOS FORMULARIS. 6S8
imiis et defendiculis inter pugnandam ludendumque utetur quibus incauti specta-*
bukismodl |>ancratio appropioquantes aut etiain ipsi pagilibus facile (prout veri-
iter timeodiiin est) laedi poterunt et offeudi, eapropter M. etc. reclor mandat om*
I ei siogulis uQiversitatis eiusdem suppodMt Qiiatenu9 nulluin ipsorum praescriptis
J8 praefatum pancratium ludi huiusmodi spectaodi causa ingredi vel ipsi Dimis ap*
inqaare sicque pugilibus ipsis impedimento esse aut sese ibidem pericuio expoiiere
Jiquem ex ipsis ludentibus verbo vel facto molestare seu offendere prdesumal. Sub
9 floreni pena universitati irremissibiliter persolvenda necoon iocarcerationis per
ilatores ad hoc deputatos Odeiiter exequeoda. Datum recloratus etc.
Litterae testirooniales quod quis per triennium continue in studio steterit ibidemque
philosophiae et raorom convereationi operam impenderit. (BI. 85^)
Coram universis et singulis sanctae malris ecciesiae fiiiis praescntes Jiteras visuris
iris vel audiluris Nos N. etc. Rcctor tenore praesentis publice recognoscimus pro-
tem validum N. praefatae nostrae universiCatis et membram esse admodum gratum
idemque universilale nostra aliquamdiu bonarum artium disciplinis et signaot^r
slarorum iurium exercifationibus virtutumque ac bonorum morum actibus operam
ndisse diligentem [Insuper post tempora completionis lectionum exercitiorum
umque actuum scholasticorum baccalariatus et magisterii in artibus gradus concer-
am iuxta nostrae universitatis praedictae rilum et consueludinem rigorosis exa-
>as consuetisque solennitatibus praehabitis eosdem gradus successive palam et so-
ter promotionis laurea adeptum fuisse tandemque post adeptum magisterium in
uoiversitate legende disputando aliosque actus scholasticos diligenter exorcendo
»iennium et ultra continue stetisse Moribus denique laudatissimis etc. Diese Worte
lande von Pabri selbst nachgetragen und mit Verweisungszeichen versehen.] Ibi-
quoque per triennium et ultra studii ac in pbilosophia exercitandi causa continue
se magistris doctoribus licenliatis aliisque suis maioribus ibidem degenlibus hono-
et reverentiam dcbitos exliibuisse sicque moribus laudatissimis vitae quoque meri-
raestauübus plurimum commendabilem sese reddidisse ut haud immerito in yir-
>ram numero haberi computarive debeat. Quare praememoratum dominum N.
-ae praelibatae universitatis membrum et alumnum dilectum Omnibus et singulis ad
praesentes nostrae pervenerint litterae lideliter recommendamus» quam sinceriter
rites, quatenus eidem domino N. nostrae universitatis intuitu suorumque meritorum
emplatione favoris benevolentiae consilii promotionis et auxilii beneficia in suis re-
causis et uegotiis actis vel agendis favorosius impertiri dignentur Nos per hoc ad
imilia immo longo maiora complacentianim generaliter constringentes. In quorum
iam et singulorum praemissorum fidem robur ac evideas testimonium rectoratus
ri sigiilum praesentibus duximus appendendum et appendimus. Datum etc.
. Forma Mandati contra birretorum nc aliorum babiluum indecentium delatores per d.
Reclorem promulgati. (Bl. *9«)
Cum secundum iurisconsultorum sententiam Is qui illicitis insignibus aut vestibus
statui minime congruentibus utitur crimen falsi (quod leges pro admissi qualitate
issime puniendum censuerunt) committere non ambigatur Et birretum Habitus sit
quidem scholarium verum potius doctorum conditioni statuique congruens Ideoque
cholares huius almae universitatis birreta suis slatiboa haud congrueniia deferentes
44»
63!4 Fr. Zarncke , ürk. Qt^BLLBN z. G. d. Univ. Leipzig.
penam falsi et signanter penam statuti birretorum ac aliorum quonmilib^t indecenliom
habituura. delationem probibentis incidant N. de N. Rector Mandat omnilnis ei singidis
baccalariis et sludentibus universitatis eiusdem Quatenus unua ipsorum deinceps bim-
tum seu quemcunque aliura indecentem habitum publice deferre praesemat Sub peti
X grossorum universitati tociens quociens contrarium facere praesuinpsH Jrremisfibili-
ter persolvendo etc. Datum etc.
Aus späterer Zeit.
4 82. Formiria testimonii publici'de completione triennii.' (61. 74^)
Universis ac singulis praeseiites litteras nostras visuris lecturis atque audilaris Nos
Fridericus Peypus Forchcmius artiutn liberalium ac Philosophiae Mag. indytae üniTer-
sitatrs .studii Lipsiensis Rector Salulera oplamus in doroino sempitemam. Tenerabiles
ac bunianissimi viri, signißcamus vdbis et certiores vos reddimus bis lilteris nostrisqood
ante dies paucos studiosik ac nobilis adolescens Joannes MamhoUb Bcclesiae Ualber-
statensis Maioris canonicus ad nos venerat orans atque obsecrans ut qui in bac nostn
Universitate iam tricnnio versalus esset et bobis studiis ac moribus dedisset operam et
iam a suis in patriam revocaretur, quo anteacfae vitae et mentum stödionim saonnn
testimonium a nobis acciperet Id quod illi negare nulla ratione potuimus, praesertia
cum- eins rei testes idoneos se nobis daturum promitteret . quod et fecH. Nam hestenii
die hora post meridiem duodecima venerabiles vires aa dominos magiströs teirtes addi-
xit M. Joan. Musleruro sub cujus cura bic vixit Lypsiae, M. Jo. Fritz Collegii Maioris eol-
legidtüm. et M. Georg. Muslerum, qui oranes et singull coram nobis in babilatione doM
a iurfito Universitatis nostrae nolario sub iuramento corporaliter praestito seorsimi«-
quisili, ut veritatem absque cujusquam gratia dicerent, concorditer testati suol pne-
dictum Joannem Marnhoith continuo triennio bic in universitate nostra semper ftwse
et non tantum literis bonis strenuam jrapendisse operam^ sed etiam tta vixisse, Qt iM
unquam inbonesti in illo deprehenderint. Itaque nos testimonium illörum acceptaoles,
praesertim cum per omnia cum fama et libris noslris congrueret : Siquidem ioveDioms
iilum ante triennium anno MDXXX sub rectoratu ven. viri Dn. Mag. Martini Tilii to a^
bum universitatis nostrae relatum, neque ulla unquam vitae aut morum macula asper-
sum : publice bis literis nostris tcstamur saepe iam commemoratum Jo. Mar. bic Dotisr \.
cum per integrum triennium et vixisse inculpate et bonis literis sie incubuisse ut iOia
pro huius universitatis nostrae membro nequaquam poenitendo libenter agnoseafflS*
Quapropter eundem etiam in Universum omnibus et privatim singulis ad qaoscaoqoe i
boc scriptum noslrum pervencrit diligenter commendamus, orantes Interim uf ubicon-
que potuerint et honori ipsius favorabiliter prospicere et utilitati ac commodis bojos
nostrae petitionis rospectu benigne consulere velint. Id quod nos vicissim in simifibBS
et maioribus etiam ubicunquc occasio sese ostentarit de universis de singalis'bene ist-
rendo in omni loco et tempore atque omni officiorum genere recoropensare semper
studebimus. In cuius rei fidcm ac evidens testimonium bas literas publico universiti-
tis nostrae sigillo appenso confirmandas existimavimus. Quae datae sunt Lypsiae anno
MDXXXIIIj etc. Georg, k Szode.
Ich füge nocli die Notizen über das 'prandium loci* von B1. 59 fg. bei, die zwario
späterer Zeit verfasst sind, sich aber auf . ein praescriptum an tiquom 'beru-
fen. Sie sind sehr gross und saqber, ja splendid, geschrieben.
LlBBLUJS KORMULARfö.
625
Aano Christi MDCVII academiae Lipsensis rectore Andrea EnraieDio Budiss. med.D.
die XXII. Febr. quae erat dominica InvooavU IHusiris et Geoerosus princeps ac domi-
DOS do. Theodatos Setomireczki Pra Adtum qu6d. Loci vocamus iostruxit. Ad quod
ioritati fueniDt iuxta praescriptum antiquum: (Bi. 59*')
Academiae rector.
Quatuor faculCatum decani.
Omnes professoreft. .
Oouies lacultatum superiorum doctores
(sea qui niembra facultatis alicuius
superioris sunt).
Omnes coliegiati.
Retftoris assessores.
Bxecatores
ei
Syndieu» (oisi vei' professor vel io ali-
qua facultatum superiorum membrum
▼el collegiatus etc. fuisset) una cum
Notario academiae.
Praeter essentiales bospites academicos
gratiosae principis voluntati liberum fiiit re-
lietum, an de Sena.tu oppidano aliquos
invitari placeret.
Invitati autem sunt
tres consules.
Duo Aediles.
Soabini.
Praetor et
Quaestor Elecioralis«
Invitatores eraqt
Ulustr. principis praeceptor dn. Maxen^
tius et M. Petrus Werrierus J. U. can-
didatus etc. Invilabant die Satumi.
Dominica praedicta bospites lacademici omnes * fere circa horara decimam conve-
lisbani rectorem, eundemque honorifico comitatu ad aedes Sebastiani Scbilert in
IMeto sitaSy ubi Illustris dominus suam. babitationem habebat, deducebant. Cumqne
Um prope ad fores aedium ventum esset , tibicines urbici , instrümentorum musico-<
ram cantu Academiam excipiebant. Ex opposito Hierum stabat Illustris Princeps, qui
Mipatus nobilibus aliquot Polonis porrecta manu singulis Academicis adventum gratula-
kaliir. Ascendebant bospites in hypocaustum Principis, in quo oblonga tabula et duae
nensae instructae erant. Lotis manibus accubuimus ordine. Princeps proximum a
dextra rectoris lecum occupabat. Fercula octo-decim (singulis vicibus ter repetitis)
■ignifice parata apponebantur. Yini bonorarü per notarium Academia oflbrri curavit
canlbaros vigintt Pro qua oblatione Illustris principis nomine gratiarum actionem insti*
toebat H. Wernerus. Paulo post allerem formam ferculorum appositam Illustris prin*
eeps surgens ipse erudita et eomta oratione gratias Academiae agebat; cui fespondit
l0Ctor. Quibus peractis pocula aliquot in salutem principis, Electoris nostri, Jobannis
Georgii .... (hier ist leider ein Blatt berausgeschnitten).
EL 61. Qui sint ad prandium comitis
m baronis aut domini alicuius invitandi.
Invitandi autem sunt Magnificus domi-
wu rector cum suis consiliariis, quatuor
^heani et jexecutores universitatis, omnes ^
doctores, omnes salariati et coliegiati cum
'Mario. Quilibet dominus.det famulis .j. fl.
Fecerunt.
Domini gratiosi de Shuartzberck.
De Mansfeldt (Am Rande steht nacb einem
Punct *Philippus'. Noch weiter rechts,
scheinbar ganz für sich 'D. k Pirck'.)
Domini Sobtick et Ellbogen.
Dom. ab Anhaldt.
De Stolberck . MDXXYI. .
. Et vocatur . eiusmodi prandium loci
p r a n d fu m , qnia hihc proximus a rectore
locus dantl cedit.
De Valdeck.
Bs folgen noch die Namen von denen, 4ier ferberhin 'prandiä loci* gegeben von
^3i — 1563« Dia'U)arones a Zarncka' (s. u. Lib» D.) sind nicht darunter; es scheint
^«sen also wirklich gelungen zu sein, sich um das prandium weg zu schleichen.
hme einiger le«nr :
Fb. ÜtiscKe. cbk. QtKLLE<( z. G. d. ümv. Leipzig,
KATIONARIÜS FISCl.
Di« Such. vbD Bcmer im Index E u. K mit diesem Namen benannl, *nn Andeni
•och RBgestum acccptorDin, in schmal gebrochenem Folio, etwa 180 Uli. Papier.
UHbe*chn>ll«n. m Pergamenlumschlae ohne allen Titel, ward vonBorner nicht mil einen
BuchmubcH bule(;l. weil es nicht tn das Archiv, sondern in den Fiscns gebdKe. Ks be-
ginn! mil dem Heclorate des Vincenlias Grüner 1410'* (die erste Aufzeichnung lälli ins
labr tili, und daher steht diese Jahresialil auf dem Süssem Deckel) und gehl ddod-
terbrochen Tori bis zn Chr. Heurer t&9('' (nur 141'i* fehll, es ist aber dafür ein weiK«
Bläu gelassen). Der Umfang des Buches ist zu verschiedenen Zeiten dorch AnnSbea
noner Lagen vermehrt worden, wobei man sich luletzl sogar nicht scheute, Papier von
grÖMserem Formale zu vera-endcn. Beschrieben iul Alles, mit Ausnahme einiger
Seilen, und gegen Ende «ucli einiger leerer Blätter; bezilTert ist
vioUeloht nicht von einer und derselben Hand.
Die« Buch enthält in der Haujils.iche die kurzen, oft nur wenige Zeilen eionrli-
meiidRn, Notizen über die üebergabe des Fiscus von Seilen des reclor antiquus an dca
reclor novuB. Dieite Hcchnungsahlagen (es ging dabei munter her, vgl. 1 i | e'' : 'llem
pro magtslrls In computu exiiilcntibus expoiichantur solum 6 grossi quos perbibenmfl
bietsn ein mchrrachos Interesse ; schon die Notizen über die verschiedenen Aus^abeii,
so kan sie sind {z. B. die Geschenke an die Fürsten und ihre ItSlhe, an die Biscliöfr
«un Merseburg und Naumburg. Aufwand für die Abgeordneten nach Constanz und Ba-
sel, oder für Gesandte bei hosundem Gelegenheilen, wie unter Gisslo de Suecia an da
BUchof, dann mohrfach nach Rom, wie in der Angelegenheit mit W4jngidel, ferner ili«
lloraobnrger Pfründe 1511, die innovslio privilegioruni unter Loo IX. u. A. bcirell'vMl:
diu fortwährendon Geldsendungen nach Rom, sobald man dort etwas erlangen wollte,
»ind besonders interessant), mehr noch die jedcsm.il sich erneuernde Aufnahme des
Inventars, die so genau ausgeführt zu werden pde^l, da.ss seihst liber praesens oderli-
bor hie papyreue nicht vergessen wird. Aus diesen Verzeichnissen lernen wir riK-W
nur die allmHIige Erweiterung des Inventars kennen, sondern wir können auch — «t<
das schon oben S. 534 geschehen isl — nachweisen, was an Urkunden, nolarielteo
Inatrumenten, Copieri. Briefen u. s. w. ursprünglich vorhanden war, was also spütf
W*t verloren gegangen ist, und was nie dagewesen zu sein scheint. So wird toa ä"
bulla confirmiilinnis von vorneherein nur die copia oder das Iranssumplum ^esn»*,
der Fundalions- Urkunde geschi^t ger keine Erwähnung, sie l$t also gleich in dentr-
sIen Semester abhanden gekommen, oder nie dagewesen, s. o. Neben dem sigiOn*
rocloratus wird erst 1419 das sigillum maiu«, oder sigillum universitatts seu maiHtf
lis, und von da an slchend, genannt, wozu freilich nicht stimmt, dass auch Ie(ili0
bereits in den illleslon Sliilulen von Uto erwühnt wird. Hit der Zeit werden diei«-
gaben nn^nauer; mau besdirSnkl sich, iif conataticren, daiis der Inhalt der ciüi.
cislula, scatiila oder parva ladula richlig gewesen. Genauere Kecloren Ven«i(^w
dann wohl wieder genau, wie z. B. Conrad Thynre 1446", auf den sich dsnnJieW-
genden berufen. Im Jahre I SO i ward ein besonderes Verzeichniss angelegt, und do
Ralionat-ius beigefügt, was dann folgende Uectoren durch einige Notizen, doch norwd*
lüsslg, erwcilorlen. Endlich IBsst man die Anführung des InveDlars gam bei SeiMV'
Rationarius^fisci. 627
begnügt sich mit der Rechnoogsablegung. Schon seit dem Ende der iOger Jahre des
15. iahrhonderts wird jene sehr selten.
Bei der ältesten Uebergabe von Helmold (U4 0*] an Vinc. Grüner (UIO**) lautet
di« Aufzählung des Inventars : 'Item dixit [dominus antiquus rector] eundem [Johan-
nam. de Nonsterberg] adhuc 'habere librum statutorum. Idem magister llelmoldus in
nooramendatione novi rectoris praesentavit baculos argenteos et sigillum argenteum et
awliiculam universitatis. Item facto computo praesentavit videlicet parvam cistam cum
Hlttnimento subconsenralorü et bülia couservatorii*.
Bei der zweiten (Mlfj.heisst es: 'Item eodem die praesentavit rectori novo si^
gillani argenteum, baculos, matriculam, bullam couservatorii, litterdm sigillatam de
aobconservatoribus, item coppiam confirmationis, item articulos composittonis inter re-
fMD Boloniae et dominos de Prussia'.
Bei dej* dritten (ÜH**) : 'Ilem praesentavit eodem die novo rectori I^ullam, lttte->
nm sigillatam de subconservatoribus et copiam bullae ei litteras quasdam de dominis
ft*QSsiae et rege Polonorum. Sed sigillum argenteum praesentavit in die electionis novi
rectoris, matriculam, baculos argenteos in recommendatione rectoris novi ei postea
eisliilam quandam'.
Bei der vierten (i il 2**) : 'Item praesentavit idem antiquus rector novo rectori bul-
lun conservatorii, subconservatorium, quasdam copias et cedulas, matriculam univer-
süatis, libellum hunc praesentem, sigillum argenteum rectoratus et- baculos argenteos
tum una cistula etc*.
Der sorgsame und accurate Joh. Hoffmann de Swidnicz verzeichnet 1413* das In-
veotar folgendermassen : 'Item idem antiquus rector praesentavit novo rectori bacculos
argeniees, sigillUm rectoratus, matriculam universitatis, librum statutorum, praesentem
librum, et unam ci«ticulam, in qua contioebatur bulla couservatorii, item instrumentum
in quo continetur copia conGrmationis, item unam litleram sigillatam de subconservato*-
rihas, item articulos concernentes dominos Prusiae et regem Poloniae in volgari*.
Statt copia confirmationis hei€st es späterhin auch mehrmals 'copia fundationis*,
womit keineswegs ein^ Abschrifl der fürstlichen Fundationsurkunde gemeint ist.
Im Jahre H69 ward olles Geld des Fiscus gestohlen, etwa 497 Rhenenses betra-
gend (so berechnet M. Hieronymus Zynaus in einer Randbemerkung vom Jahre f 576).
,I>er Rationarius erwähnt dies folgendermassen. Zuerst von der Hand 'antiqui rectoris',
aUgeascheinlich eilig und hastig geschrieben : „Anno^domini millesimo CGCCLXIX sexta
leria post pentecosten xxvji die meusis Mail in praesencia consilii universitatis et om-
oinm doctorum per dominum rectorem ad hoc vocatorum reperimus.in ladula parva xi
litteras in pergameno sigillätas, item sigillum universitatis et maiestatis, item librum
ooDchisionum universitatis. Tota autem pecunia füit furtim sublata, demptis 4 gr. in
pixide repertis> praesentibus coraputatoribus antiqui rectoris, videlicet domino doctore
Weysse et magislro Cristoffero Freystad et antiquo rectore, videlicet magistro Stanislao
Pechman de Sweydnitz et computatoribus novi rectoris, videlicet domino doctore Slef-
f900 Fortunae et domino doctore Johanne Scheürleyn etc. Item eodem tempore et die
quo supra praesentavi domino rectori successori meo ...'' t^ür den Rectorfiscus aber*
begann eine neue Periode. Das bezeichnete man auch .äusserlich, indem der neue
Rector mit einem neuen Blatte, das vorhergehende fast ganz leer lassend, fortfuhr.
,^ono domini millesimo quadringentesimo sexagesimo-nono in crastino visitationis bea-
tae virginis Mariae ego Rrchardus Karstens d^ Tzellis arcium magister sacraeque theo-
628 Fr. Zabscke, lbh. QrgLLEN z. G. d. üsiv. Leipzig.
logiae baccalarius, facia ilerata coilventione dotuinornm compulalorum propter ftirlua
circa liscuai commissum, pcracta compulaljone anliqui recloria . . . com suis compala-
loribas .. ., cum mfis compulaloribus ... reperimus in pixide duotaxal qualuor gr. in
anliqais malis et conrmclis pf,, omnibas aliis pecumis auri et argenti rurlint snlilalis per
ruptttram cislae oiaioHs et ladulae, in qua pecunia Itsci re>crvabatur. Reperimas ntchi-
lominus de rellclis sigillum niaieslalia uiiiversilatis, ilcm Iranssumplum super praeben-
<iia in ecclesüs Hissnensi el Numburgerisi et Cfczensi. ilem conserfatoriuni univer«ila-
lis Alexandri papac. ilom Iranssumplum aupor praebeodis in Merssburg. ilem bultan
Martini papae V' super pr.iebendis. ilem bullam Johannis i3 super prsebendis elc Ql
supra in recioraiu mflgistri Tbimo et alionim".
Aber dies unscheinbare, scbiccht rnd llüchlig geschriebene Büdilein hal für die
Uni V erst iHlsgescbichte noch einen weit höliern Werlh, als nach dem Vorsieh enden ihn
itd«>mm«n wärde. Es isl nämlich für die ersten Jahre des Besleliens unserer Univer-
sität nichts Geringeres gewesen, als ausser einem Ralionarius (isci zugleich der allcste
Libor actorura et conclusorui».
Schon der Eingang weist darauf hin: 'Anno domini M" CCCC X" in die santli
Lucac fuit electns in roclorem almae uni»ersilalis sludü Lipciensis Vincencius Grüner
roagislar in arlibus cl sacrae Iheologlae baccatariiis, de nacioHc Misnensium. In cuim
recioraiu infra scripta acta sunt et conclusa'. Und nun folgen ausser den auf die
Recbnungs ab legung bezüglichen Verordnungen und Wahlen auch mehrere Bescblüise.dii
anf ganz andere Verhüllnisse sich beziehen, das Loben in den Bursen, die cnnvenlom
derselben, das Verbot WalTen zu tragen u. s. w. Ebenso unter den folgenden Rvdoren.
die vielleiclit nur nicht alle genau aufgeschrieben haben, am ausführlichsten unter Job.
Iloflinann von Schweidnilz, wo jene conclusa über I enggeschriebene Seilen einneb-
men. Ja hier nehmen die Aufzeichnungen einen ganz notariellen Cbar^cler an, i. B.:
'Ilem in recloratu quo siipra ... die mensis Seplembris facta congregatione consilii uni-
vcrsilulis Süb hac forma : Uagisler reverende, silis' elc. fs. u. die aus dem Lib. condu-
sorum mllgelheillen Stellen). Ums Jahr 4430 werden diese Aufzeichnungen »ellenw,
obgleich sie auch da kcineswega ganz auHiÖren.
Diese Aufzeichnungen nun sind für die Incunabelzeil der UniversilSl von dem io-
lensivslen Interesse, einige sind selbst in die Zusütze zu den Statuten übergegangen.
Wir erlangen hier selbst aus den nur dürren No'tizen ein Bild, namenlllcb davon, vie
schwer es ward, den durch die Vorgange des Jahres (i09 etwas zijgeltos geworJmtD
Gcisl der Sludciiten wieder in die gehörigen Grenzen einzudümnien, die Geseliedff
Börsen zu regeln, ja, wie schwer und wie zögernd man sich zu energischen Hausre-
geln verstand, wahrscheinlich, weil gerade die den Büchern am wenigsten Geneigl«D In
d&r Zeit des Auszugs die hervorragendste Bolle gespielt liallen. Erst I i 1 3* unter Joli.
HofTmanu enlschloss man sich durchzugreifen, und exciudierte dann ; Job. de Haguncn,
Job. Trntman, und fl.iUhasar de Jiilerbock.
So kann es nicht auffallen, dass 1*15* unser Buch geradezu 'Über papiriustW
clusionum' genannt wird, wohl aber wenn dies augenscheinlich in der oben mi'S*'
Ihellten Stelle noch im Jahre 1469 geschieht; deiin dass dort nicht ein andererlibn
gemeint sein könne, liegt aufder Hand.
Kaum ist es glaublich, dass von 11(6, von wo an die Aufzeichnung der coik'iDI
in unserm Buche so seilen wird, bis 1 174, wo e!n eigner hber coticIuBorum ao^dttf
Rationarids Fißci. 6S9
rd, gar keine conclusa sollten niedergeschrieben sein. Sollte nicht die Vermuthung
IT nahe liegen, dass man schon frühe ihre Aufnahme in denRationarius als störend,
hieför als zu umfänglich erkannte? Freilich sind auch noch 1443 fg. weitlSufige
rfaaodlungen und conclusa aufgeschrieben.
Die Benutzung dieses Buches ist schon vor Bomer*8 Zeit trefflich erleichtert, durch
en sehr seltsamen Index auf den ersten beiden leer gebliebenen Blättern. Leider
4€ne\be nur bis*BI. 88 (anno tSSO) gefuhrt, Bomer selbst hat noch für die Jahre
* seinem ersten Rectorale und für dieses selbst (t539^) ein paar Verweisungen hin-
;efugt. Ich theile zur Characteristlk desselben den Anfang des Index mit^ welcher der
ihenfolge der Begebenheiten sich anschliesst, mit Fortlassung der BJattzablen.
Computus rectoris infra mensem a flne rectoratus fiendus.
PulsQS tres sero flebant in praetorio et post tertium pulsum vagationes inhibi-
tae et igniiim accensiooes.
Famulus universitatis assumptus et pro eo fideiussit plebanus ad S. Tboroam.
Carceres et potestas apprehendendi supposita impetratur ab episcopo Mersz-
burgensi.
Statuta plura edita et conclusa et postea in librum slatutorum scripta.
Rectorem et aliquos magistros citavit magister quidam ad alios iadices, et huic
dictatur poena.
u. 8. w.
Auf einem in Quart gebrochenen Bogen, von dem 5 Seiten beschrieben sind, und
vor El. 30 eingekniffen ist, finden sich etwas anders formulierte Rechnungsablagcu
den Jahren 144t — 1452. Desgleichen findet sich ein Rechnungszettel aus dem
re 1448.
Auf dem ersten leer gebliebenen Blatte endlich sind von 2 Händen in den Jahren
;S und 1535 ein paar, Geldvorhältnisse zwischen der Universität und dein grossen
legio hetreflende, Notizen eingetragen.
Auffallend ist es, dass die im Jahre 1440^ in den Büchern der Universität vorge-
imene Veränderung (Anlegung einer neuen Matrikel, neue AbschriR der Statuten)
- gar nicht vermerkt wird. Freilich ist gerade die entscheidende Recbnungsablegung
b Joh. de Brega's Rectoratc sehr flüchtig und ohne Aufzählung des Inventars.
VI. LIBER ACTORUM ET TRACTATUUM INTER SENATUM ET
UNIVERSITATEM.
(Von Borner C geqannt.)
18 ungezählte, 226 gezählte und 3 ungezählte Blätter fol. Papier. Auf dem Per-
neotumschlage steht 'Registrum vniuersitatis pro tractatibus cum civibus habendis ac
rtis aiiis gestis consignandis. 1494.* darunter .C. und eine fast ganz abgescheuerte
f den Inhalt bezügliche Notiz Borner's. Enthält:
1) 18 ungezählte Blätter, die i Lagen ausmachen von je 10 und 8 Bll. Davon
-Bl. I leer geblieben, das folgende Bl. enthält in grosser Schrift, von Joh. Fahr i de
erdea geschrieben :
630 Fr. Zarisgke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
Anno dommi 1494 sub rectoralu domini magisiri JMaUiiae Fjrawendieosl de
Sweidnitz Goliegii beatae virginis collegiati praesens registnim pro coDsigoan-
dis in eo cerlis actis et gestis et signanter tractatibus com ciylbos hnii» op-
pidi iiabendis et quibusdam aliis acticatis fuit comparatum.
Darunter ein Strich und dann von derselben Hand, doch zu anderer Zeit (1496,
s.u.):
In fine habentur nomina suppositorum ab universitale relegatonuD et esr
clusorum.
Rückseite leer. Das folgende Blatt enth<t mit grossen Buchslaben :
Anno domini Millesimo quadringentesimo nonagesimo quario die vero Ye-
neris, vigesima quarta mensis Oclobris sub rectoratu domini magistri Matbiae
Frawendienst de Sweidenitz collegii beatae virginis collegiali fuit per consi-
lium universitatis , protunc sub pena periurii convocatum et congregatoo,
concorditer conclusum, Quod notarius universitatis, videlicet Johannes Fabri
de Werdea etc^ aut alius pro tempore existens deberei tractatus anno quo
supra cum consuUbus buius oppidi habitos et in futurum habendos in qnod-
dam registrum denovo comparandum fideliter conscribere ac consignare |
salvo suo sallario condigno, ut posteris ex buiusmodi registrafis et consigoatis /
actis et acticatis aiiquid manuductionum informationum et experientiae relio- |
queretur, dcberetque in principio eiusdem registri specifice consignare ioio- J
rias et violentias a civibus aut eorum subditis illatas vel in futumm (qood
absit) inferendas.
Diese 3 Blätter sammt den dazu gehörigen 3 leeren BiSttem waren orsprungfick
allein von den jetzigen 18 vorhanden, als erste Lage des Buches; zwei der RuckbBtter
scheinen sogleich abgeschnitten zu seht, um zwischen den TitelblSttem und dem Bodie
selbst nicht 3 leere Blatter zu lassen. Später, und zwar erst von Bomer, sind 2 Ado-
stücke eingenäht, nämlich :
a) Unmittelbar hinter dem 3. Blatte: Des Radts Artikel, 6 Bll.fol., deren
letztes und die Rückseite des ersten leer sind. Die Vorderseite des ersten
enthält ausser jenem Titel noch folgende Worte Bomer's: 'l 494. Articoli se-
quuntur querelarum mutuarum inter nos et senatum coram principis coofl-
liariis impositi, et ex fisco huc adlegati. Quid vero Sit censecutum non extat
amplius'. Sodann ist als Lage für sich hinter der ursprünglichen Lage eioge-
heflet, aber in den eben angeführten Titelworten Borner's mitbegriffen:
b) Der Vniuersiteth Antwortl; eigentlich 6 Bll., deren letzte zwei
(nur auf der Rückseile des letzten unten steht verkehrt der, wieder ausge-
strichene, Anfang der Antwortt, wie er ursprünglich coneipiert werden sollt«.
und die Rückseite des ersten leer sind; in sie hineingenäht ist noch ein Bogen,
der jedoch wohl von Anfang an zu diesem Actenstücke gehörte, da noch Job.
Fabri de Werdea ihn beschrieben hat: 'Hienach volgenn ctlich vberiretoDg
durch die burger zcu Leipczk vnd die Irenn Widder die vniuersiteth wd Ire
gUedmas gevbet, die doch nicht gestraO^ worden. Auch den vorletzteo keifl
abtrag adir gcnugthon bescheen.* — Darnach beginnt:
2) Das von Job. Fabri angelegte Buch selber, gezählt (wohl von BomerjlL I
— 188 ; es zerfälU der obigen Angabe Job. Fabri*5 gemäss' in 3 Abtheilungeo :
Acta inter Seisatom st Umversitatbu. 631
a) Bl. I — 35. 'Sequuntur noonullae violentiae et excessus per cir-
CHlalores haius oppidi contra supposita noatrae universitatis pefpetratf, quibus
nee hodie pro huiasmodi iniuriis satisfectum est.' Joh. Fabri selber bat ge-
schriebeo bis Bl. 6^ (von 1494* — H98\ wo Fabri seines Amtes entsetzt
ward), von da an sind ober folgende Rectorate Aufzeicbnungen geinaebt. 1 499%
I600'^ I50<\ 1508% 4506% 4607'% I508*S 4509% 45^0'^ 4541%
454 2^ 4 54 3*% 4 515** (nur das Rectorat notiert, ohne weKere Angaben). Die
jetzt in der Geschichte der Universität eintretende LShmung zeigt sich auch
hier dadurch^ dass fortan eine lange Reihe von Jahren hindurch Nichts auf-
notiert ist. Erst mit dem Rectorat 1530* beginnen die Aufzeichnungen von
Neuem, und nun den ursprünglichen Character verlassend, nSmlich in eine
ErzShIung der gesammten Yeiliandlungen mit dem Rathe ausartend. Durch
den Tod des Doctor Tockler ward die Frage 'de bonis ab intestato' von Neuem
angeregt, Bl. 4 3*^ — 24* handeln von diesem Falle, und von Bl. 4 8^ an hat der
Rector selbst geschrieben, hauptsächlich wohl in der Absicht, sich zu recht-
fertigen^ da allerlei verdSchtigende Gerüchte gegen ihn laut geworden. 4 534'
liefert noch bis Bl. 26* den.Schluss deir erwähnten Angelegenheit. 4 533%
4 536•^ 4 539% 4 540% 4 541% 4543* (von Bomer's Hand, obwohl er damals
iHcht Rector war.) 4 544*". Seit 4 530 sind die Aufzeichnungen meistens von
den jedesmaligen Rectoren eigenhändig niedergeschrieben. Bl. dtS^ heisst es:
'sub seeundo rectoratu Leonhärdi Badehorn (1545'*) anno MDXLYI dieXXIIK
Februarii tractatus habitus est cum senatu in habitatione rectoris in coUegio
principis. Qui adfuerint ex utraque parte et quae acta et transacta sint, ha-
bentur in libris Actorum et in literis transactionis.' Damit war das für diese
erste Partie bestimmte Papier zu Ende. Es folgt:
b) Bl. 36 — 4 52. 'Sequuntur tractatus habiti cum civibus huius oppidi*,
dies sowie die Traetate vom Jahre 4 494 von Joh. Fabri's Hand. Dann folgeif
noch Traetate vom Jahre 4 504, die aber nur i% Seiten einnehmen (bis
Bl. 39*) und mitten in einem Satze abbrechen. Borner schrieb desshalb
darunter 'Mutilus hic tractatus*. Später hat Niemand weitere Traetate einge-
tragen; als man daher 4 546 mit der ersten Abiheilung, in die obenein, wie
angegeben, manche Traetate aufgenommen waren, zu Enide war, begann man
auf das weisse Papier dieser Abtheilung überzuspringen, doch nicht gleich,
sondern erst 4 555 unter Aegidius Morch (bis BL 44*). Aber fernerhin ist
Nichts weiter eingetragen, so dass Bl. 45** — ^152 völlig unbeschrieben sind.
c) Bl. 4 53 — 4 88. 'Sequpntur nomina suppositorum relegatorum et ex-,
clusorum sub universis rectoralibus. Ab anno domini 1 496 indpiendo'. BH
' dahin hatte man diese nur in die Matrikel eingetragen. Das vorliegende Ver-
zeichniss, mit geringen Ausnahmen von der Hand de^ jedesmaligen Universi-
tätsnotarius geschrieben, geht bis 1555 unter Aegidius Morch. Einzelne ganze
und halbe Seiten innerhalb desselben sind leer, ßl. 4 65 — 4 88 völlig unbe-
schrieben.
3) Bl. 4 89 — 224, letztes Bl. und Rückseite des ersten leer, wurden erst von
r diesem Bande hinzugefügt, wie unter anderm auch der Rücken des Einbandes
h, der ursprünglich für ein dtirmeres Buch bestimmt war. Hieraus ergiebt sich
dass die Bezifferung von Borncr's Hand ifl, der überhaupt die meisten Bücber
632
Fh. Za8Nckk, uhk. Qubllkn -£. G'. h. Univ. Leipzig.
wird lieiciffert liabeii, da er der Blaltziihlung Tür seinen [iidex noUiwendig bedurltei
funier, ifasa ot den Einband besorgte, nachdem er mit seiner Ordnung und Exlrahieranig
der Bücher bereils fertig war, denn in seinem Rechenschaflsbe rieht in den Indicesi»!
es erst nacbge trugen, dass unser Band aucli das vorliegende Stück enlbalte. VebrigcDS'
erglebl sich dies bei andern Büchern auch dadurch, dass Boruer's eigene Rauduolii«n
bin und wieder durch den Einband gelilteu haben ; früher ward dieses AclenslÜL'k iin
Fiscus autbewabrl. Zugleich mit ihm liess Borner aucli die beiden sub. I geiianolea
Aclenstücke vorne einbinden, bei denen er dann freilich auf BezilTeruog der Blätter ver-
ziciilen mussle.
DerTilel lautet:
(nforniatiüues iuris et facti [ per speclabileui et ogrcgium Timm, dooiinum
Johannem deBroillonbach utriusque iuris doctorem ac praeclarae furidiuo
racuUa(isnorenti3simistudiiLip[zensl5ordinariun)coucepla,anno domini RMlri
millesimo quingenlosimo primo, do mense Novembris, mit anderer Tmtt,
doch wohl von derselben Hand, die diu ganse Acterutück ächrieb, rutchgr-
tragea] quod Concordia, super causis criminalibus sludentium inier norentis-
slmam universilatem ex una et praoclaram civilalem Liplzensem partibus ei
altera inila bc acceplala, sil iuri et aequilali ualurali conformis ac ul IdsU
ratlünubilis et aequa omnino senanda.
Daruiiler schrieb Oorner: 'Super compaclatis et causis cnmirmlibus'. Es ist ein
von Breilenbach verfasstes Gutachten, das im Namen der Uaiversiläl an den Henog
Georg gesandt wifrd, zum Thei) deulscb (wohl zur schnellern Uebersichl für den Für-
£len), zumTheil gelehrter ausgeführt in lateinischer Sprache mil reichlichen Citaten a»
-deii GcBelzbüchern und juristischen Werken, mit fundamentaler Berufung auf Kried-
rich's I Aulenlica 'Habila' vom Jahre < (öS.
4) Dl. 2i5 u. t96, denen «wei leere BlSlIer folgen; zwei bler eingeheftet« Ae- !
teiistücke, je I Bogen. <
a) Verordnung [Georg's] in Betreff der Nationen. Borncr schrieb an dn
Raud: 'Nationum nova parlitio'. Auf der Rückseite des sweilen zugebSrigea
Blattes steht: 'I5tl. Reformatio novissima principis GeorgÜ in omni b-
Gullate.'
b] Urkunde Rudolf? von Binaw und Cbrislofls von Taubenbcym über ihn
Vermittlung zwischen Ralb und Dnivcrsiiät in Beireff der 'corpora occisanun
et bona ab inleslalo et sine berede', Leipzig <53l.
i
tVenige Hilt&eitungen werden zur Cbaräcleristik dieser Quellen genügen.
Aus den Artikeln dos Rat he, und der Ant^
a des Ralhe.
ort der DnjverSiiüi
1. Aus den Klagen
... Ilem NotZcagen nw der Lewte meyde Als itzt In Vigilia Trium Rcguoi^
einer mayl begaugenn, die Ins Collegium gefuret wurden h
llcm des gleichen Haben sie eins gollsmidos mayl vf dornslag nach Felicii M
dus Rals Keller als bie byr' geholet angroiffon vnd hynweg (ureu wollen, dass *
etliche fromme leulhe gesehen, Sie angesclirchen vnd das crweret habenn. Zubcli«*" I
Acta intkr Senatum et Universitäten. 633
Cen wie sulchs Zaaorkommen sey, ynd Ap es nicht geschehe, vnnd dieselben nf der
thai begriffenn, wie das gestrafft werden sali.
Item So wil die vniuersitet alle Bacbdrucker, Buchbynder^ Rubricyrer [vgl die alten
Statuten; in denen von 1 500 blieb der Parttgraph fort, vgl. S. 605.] die weib vnod Kyndt
TDDd auch eygen bawss auffbaltenn, nach sich zihenn, das die der freyheyt gleichwie
ander Studenten gebrucben sollen, dadurch vnsemn gnedigen hemn dem Ratbe vnnd
gemeyner Stal Ire pflicht entzcogen, Ist Irenn gnaden noch dem Rathe nicht leydelicb^
TDDd ist noth darein zusehenn vnnd zuuorordenn, welche mann vor Studenten haldenn,
die der freyheyt gebrauchenn sollenn. Nachdem offenbar ist, das sich der vil jnn colle-
gieD Bursen vnnd beweylen Inn milhusem alhir enthalden, keyne schulhendell ader
lectiones hören, Sich auch vor Studentenn einteilss lange Zceyt gehalden haben, vnnd
doch der vniuersitet nichts vorwaodt noch Immatriculyrt gewesst, vnnd Sunder-
ist yrf[ die Studenten Zutrachten, die beweylenn fn bursen ader Collegien eygen
~ dyrnen andern Zu Bossen beyspile haldenn, welche, dyrnen dann dadurch des Rats
' straffe vorgehenn vnnd dem Rate Zuwidder entbaldenn werdenn.
' Item die Collegia werden nicht zu rechter Zceit geschlossenn.
* Item
S. Antwort der Universität hierauf.
. . . Der Eilffte vnnd czwelflle Artickell bemeldenn von Noizcagen der meyde, wie
llzondt vff Trium Regum vnnd euch domach vff* Felicis gescheen seyn solle etc.
Antwort die vniuersiteth Vnd sagt, Dar Ir nicht bewusst sey, das sollicbe missehande-
luDge von yrgen eynem .Studenten geuebeth adir In warheit vorbracht vnnd mit nah-
^ meDD angegebenn. Hirvmb kan sie dorynne ane beweissunge keyn richter geseyn,
^ VoDd sagt domebenn, das der Rath dess, so es gescheenn were, eyne vomemliche
^ Oersache seyn solle. Der halbenn, Das sie gestatenn Stoben In den [geschrieben steht
in der, aber es ergiebt sich unten, dass den jsu lesen ist] weynkellemn, dorynne sich
solliche büffen vnnd vnczuchtige dyrnen zcu samen fynden, vnnd das vnd ander trefl"-
liche vnfure vomehraenn, das denn aJleyn Innewig czwelfl* ader funflczehen Jaren Ist
vffkommenn, nicht anders, alss sie vormercken, denn zcu czweitracht vnnd gezcencke ;
das vnnd anders vill mehr hat bey den aldenn herrn keyne nott dorffl haben. Das abir
die Zcwene, Alss baccalaureus Johannes von Redickyn Vnnd Helmandus Stralberger
von Franckforth, hynderm Rath synt vssgelassenn. Sagt die vniuersiteth, das die vor-.
DODflt vnnd ouch das recht forderth, das sie nicht bedorflen yre Jurisdiction nach des
Raths willen ordiniren vnd halden, Sunder die weile sich die zcwene vorpeneth haben,
das sie eynem yderman wollen rechts stehen, vor yrem geordenten richter. Sollen sie
nicht femer adir weither gedrungen werdenn, das sie denn vA" montag Scolastice Im
vier vnd newnlzigslen Jar In kegenwertigkeyt des Recloris vnnd des Raths der vniuer-
siteth gnugssamlich expurgirl haben.
Vff den dreytzehnden Artickel Sagende, das die vniuersiteth wil alle buchdrocker,
Robricirer etc. die do weib vnd kindt, hauss vnd hoff habenn, vflhaldenn etc. Ist die
vniuersiteth nicht In willen die selben adr ander, wie sie heyssenn, die do nicht stu-
diren adr lection boren, ouch nicht In bewerten Bursen adr Collegien stehen, Vnnd
sich nach der vniuersiteth Statuten vnd salczungen haJden, eynichirleye weisse vor Stu-
denten zcu vorthedingenn, Alsso das denn der vniuersiteth Statut clerlich In sich hal-
den vnd vssdrucken. Ouch, alss der selbe Artickell an seynem Ende vorheldt, vff* die
«CO trachten, Die bey weyllenn eygene dyrnen halden In bursen vnnd -Collegien, an-
634 Fr. Zarnckb, urk. QfisLjLiifi z, G. d. Univ. Leipzig.
dern zcu bosseiQ beyspel etc., Sagt die vniuersiteth, dass 8ollioh8 zco strSfiTeo lo ^len
Statuten gnugssam vorsorgetb ist etc. wie woll doch gemeynlich alle mithewaser, des
Ratb vndirworffen, die selben dolden, dorauss denn ÖrsprungUcb die groaten geaceocke
vnd vnnfrede czwüsscben beyden teyllen Irspriesszenn.
Vff den viertzebnden Artickell, der do lutb, die Collegia werden nicht zcu redtfer
Zceit geschlosssenn etc., Antwort die vniuersiteth, das Ir nicht anders bewoal bt, 6tm
das die Collegia alle nacbt rechter zceit vnd wie gebörlich, bey der groaten Peoa da
Eydes zcu geschlosszenn werdenn ; Suoder des Raths bursa, Alss bursa Misoeosis, bl
diszen vorgangenn Sommer vnnd winter nye zcu rechter zceit geachlosszen vorie«-
melichkeit vnd abwesens des rechten conventoris. man hat euch nicht dispatirel,
Ingeheyst, alle wilde vnd losse burse hat dorynne yren vfihaldt Ynd geht gaitfz
denlich dorynne zcu, die doch vorgezceilen die namhaflUgiste borsa der lere
was beruffenn, Des gleichen die andern bursen der Burger, Alss buna Henrici, Soii
etc. wie sie gnant seyn, was wessens dorynne geschiett, euch was ere vnnd redeiieh-
keit dorauss irsteht, Ist clerlich vnnd am tage. Hirauss irscheynt, wes die scböld wm
grosten sey, das es menniglich mag vormerkenn.
Sehr geschickt wendet die Universität ihre Verantwortung zum Schlüsse nodi
directer in die Form einer Bitte ihrerseits um Abhülfe ihret* Beschwerden :
. ... Vnnd vleissig bittende, das Ir vorschaffen wolt, das ewre bürgere Die mielt-
hewsser nue hyn forth abetethenn, die köstgenger nicht hildenn vand also, der vDiver-
siteth zcu vorterpnyss, zcu sich zcu zcyhen nicht gestattend Oucb die bursen der bor-
ger, Als Henrici, SoHs vnnd Hummelsshayn abezculegenn, Des Radts Barsa mit eynea
togelichen vleisssigen Gonventor, der vniuersiteth zcu Ere vnd gedeyen» trawlicfa
vorsoi^nn, Ouch die Stoben In den weynkellemn abestelleon, dodurch .vnnsser
denten Ynd ouch andere zcu vill argen geörsacht werdenn,
üebrigens scheint das stattliche Beschwerdenregister, mit welchem der Ralh auf*
rückte, der Universität imponiert zu haben, und sie beschloss daher, auch ihrer-
seits ein solches anzulegen und es zu vermehren, .um damit geeigneten Falls hervor-
treten zu können. Die erste Anlage eines solchen ist das neben den beiden Adeo-
stucken eingenähte. Dasselbe Verzeicbniss kehrt, aber schon bei weitem vermehrt ood
ausgeschmückt, wieder Bl. 3 fg. : 'Hie volgenn etliche lewtzsche Artickel vnd Clagestud
der VjDiuersiteth vvidder der Erbaren Radt vnd die Iren Zcu Liptzk*. Das voraufgebeode
Regisler ist lateinisch. Gewöhnlich handelt es sich um Mord und Todtschlag, SchlSge-
reien, ungerechtfertigte Incarcerierung der Studenten von Seiten der apparitores oder
circulatorcs, Gewaltthätigkeiten gegen die Collegien und die Bursen, Lässigkeit in Be-
strafung der Bürger.
1) Aus dorn Verzeichnisse zu den Acten.
Item Es habenn etliche burgcr etlichen Studenten In einem hauss bey sant peter
gelegen grosse gewalt gelhon, yn ire habitacion gestirmet, sie mit gewalt lassen lo das
gefenckniss fieren In auch Ihre gelt vnd gerede so sie In der habitation gehabt abhea-
dig gemacht vnd spolieret. Vnd ist gleichwol den selbigen Studenten auch der vnioer-
siteth vor soliche gewaltsame that bissher kein abtrag bescheen. Schobel, Tilemaoat«
breynssdorflf hat ein guot wissen do von, den sie do bey gewesst vnd vomemlich dor-
zcu geholffen.
. . . Item Es ist cyn armer Student, des baders Son von Czeitz, In dem grymmis-
schen thore ermordet, der thether ist yn des seylers hawsse vor dem selben tbore ge-
Acta intkr Senatcm kt Univeisiim^^ "M
, Viind mit guter masse donon gegangen, en hat nynMiit
keyne straffe dor^'nne nach abetrag zcu thun vorgenoimn«!ti,
2) aas dem lateinischen Register, DI. 1 fg:
.... Anno quo supra, die vero Veneris, nona mensis Januarii, m^^
.5 noctumo tempore quosdam studentcs in bursam MissncnBein luvi.« "*
im daudere eandem bursam volentem percusserunt, cuspldibusqu» ^«^
januam eiusdem bursae et parietcm missis clausuram fieri prohihij^^iKi»
16 bursae violentiam intulerunt nee universttati pro huiusmodi violüutu 1^»- ^*
ifecerunt.
.... Anno quo supra, die vero Hartis, tertia mensis Febraarii, prandio AntJUjun
"aclo circutatores clara die hora vesperarum armata manu cum gladiis vid«ti/M
spidibus bursam Solis inlravcrunt, sicqiie dictae bursae et supposilis inibi n\nuu\^i^
no toti universttati non modicam intulerunt violentiam et iniuriam. Nee ipsl, ni^ |,,,
B^sboc mandaverant, animadverterunt privilegia huiusmodi locis et inibi stantibus
^'^^^iy nee etiam indultum domini principis, quo expresse inter cetera cavetur, qurMl
^ huias oppidi aut eorum familiäres deinceps nulli bursarum sive collegiorura vio-
^^^ inferre et sie ea armata manu circumvallare aut ingredi aut balistis sive bom-
'uica jacula immittere debeant.
3) aas dem deutschen Register, Dl. 3 fg.
'teiu vor etliclien Jaren, als ein peckenknecht, der ein irstocben hat, vmb sicher-
' Willen Inn das forsten Collegium gevlohen. Hat der Radt den selben vor vnnsern
%en hcrren von Sachsen swerlich, als man sagt, dargeben vnd beclagt, vnd alss-
^ Sein vbelthat vor Iren fürstlichen gnaden beswert, das Ir f. g. Zcugelassenn das
'en selbef mörder möchten auss dem Collegio obbemelt nehmen vnd wiewol dem
die Zceit bewusst, an wellichen enden vnd In wellicher habitation sich bemelter
^■iknecht enthielt, gleichwohl sein sie Inn der Collegiaten do selbst kammer vnd
-n vngestiemicklich gangen, Iren hausfride geprochen, sie genötigt Ire Kammern
f^astenn auch andere gemach zcu Offen vnd aufzcuspcrren vnd also Ir heymlicheit
-n irfaren,des sie doch die Zceit Inn bcveihe nicht gehabt. Darauss zcuuormercken,
Bossen gewalt sie den bemelten Collegiaten vnd also In Irenn personenn der vni-
ileth gethon, so yn wol bewusst, jnn wellicher habitation vff der er denn sich die
enthielt, derlialben yn nicht not gewesst, die bemelten Collegiaten dermass zcu
^en vnd gwalt zcu thon.
Uem Es haben der stadtdiener vuff ein zceit etliche pfeil Inn das gross Collegium
^ossenn, Auch an den enden do dess hofmeistcrs sOne die zceit gestanden, als
^ pedagog oder Baccalario den sie die zceit hatten wol bewusst. Ist zcuuormuolen
sie sulchs on bevclhe nicht gethon hellen. Das doch weder dem Radt noch den
) zcu thun zcu sieht.
Dessgleichen haben sie auch mit pfcilen In das fursten Collegium geschossenn,
h Ion die meissner bursch vnd also den selben befreyten steifen Iren friede vnd
eyang geprochen. Sulichs ist geclagt worden abir vngestrafll belibenn.
.... Sub Rectoratu dicti Magistri Jodoci Engerer (t498*).
Vff Sonnabend nach Natiuitatis Mariae sein des Radts diener des nachtes Inn die
sen vf! dem Barfusser kirchen dem stift zcu Sant Georgenn gehörend freuelich vnd
irehren gegangen vnd haben einem magistro von gribisswald, der die zqeit In be-
T bursch nicht geweszt, sein habitation vffgeslossen adir vffgebrochen vnd also
G36 Fr. Za^ngkb, crk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
dorlon schaden gethon auch etlich-^eia gerede darauss getrageo, vnd ein<^ furleio
abtrag noch wandet gethon, Auch der vniuersitetb sulchs nicht mit wandet abgelngei.
[Am Rande von Borner's Hand : 'Bursa Minoritarum violata.' Ausser solchen» dmt^
gehenden, Randnotizen fügte Borner hie und da auch Verweisungen i^uf den 'Über
conclusorum', das 'consilium Breitenbachii* u. A. hiqzu.]
Von fil. I i an folgen mehrere Aufzeichnungen, die nicht in die bezeichnete lale-
gorie fallen. Das ist auch von späterer Hand (Velter*s?) am Rande bemerkt: 'Diese !••
gistratur bis f. i 3 scheint nicht hieher zu gehören, weil sie kein gravamen wider des
Ralh enthalten.' — Hierunter findet sich z.B. auch zum Jahre 1511 angemerki: 'lit|»-
faandelth wurden von eyner schulen aufi* Sant Niclaskirchoff auffieurichlen.'
Schon dies scheint ein gutes Zeichen der geordnetem Verhältnisse und der griis-
sem Eintracht zwischen Rath und Universität zu sein; von 1513^ an bis 4530 iit, wii
angegeben, gar Nichts notiert, vielleicht offenbart uns die letzte AuCzeichnung dea er-
freulichen Grund : ' 1 5 f 3 et I i Ist alle eynikeyt zcwuschen der vnioersitet vnd Stadt
gewesen, Auff die hochzceit Zu Dorgaw des durchlauchtn hochgebomeo F. Tnd berm
Hertzogen Joanssen vnd aufi* Bischoffliche kronunge des hochgeboraen Fürsten Za Ab-
haldt Grauen AdQlflf geladen, Zu Merseburg in eyner herbrigen mit eynander geleges
Freuntlichen kegen eyn Ander gebart vnnd heym gereyset.'
Das Verzeichniss der Relegierten und Excludierten ist anfangs ziiiiHck
ausführlich, mit genauer Angabe der Gründe und nähern Bedmgungeo, z^B*
Sub Rectoratu domini Magistri Jodo.ci Engerer de Lewtersshaws^i vtriai-
que Juris baccalarii Anno domini 1498.
Anno quo supra die vero Jovis decima sexta mensis Augusti baccalarius Bartbol»-
meus^cemen, Johannes Eschenbach, Petrus Aldenburgk et Leonhardue |j|^ild. de Nv>-
berga propter quoddam homicidium de quo suspecti babebantur nee se de eodem ei«
cusare poterant, per universitatem relegati fuerunt, quousque se expurgare vel priaoi-
palem occisorem demonstrare vel designare poterunt.
Später werden die Notizen sehr kurz und beschränken sich zuweilen auf die
blosse Angabe des Namens. Auch ist das Verzeichniss keineswegs vollständig, z. I-
Waltheym's Relegation und Exclusion (vgl. Lib. D) ist gar nicht erwähnt.
VII. LIBRI CONCLUSORVM.
(Von Borncr ^ u. ^ genannt.)
So hiessen die Bücher, in welche die Beschlüsse der Universitätsversammliiif
eingetragen wurden. Es sind Protocolie, die alle gleicherweise im Eingange die Forad
der Citation und dann die Beschlüsse der k Nationen registrieren. 4)ie Angelegenhoti
um die es sich bandelt, lernen wir nur aus jener Citation und den Beschiüsseo fdbcr
kennen, eine eigene Exposition wird ihr nicht gewidmet. Nur in den ersten Jahreo
sind zuweilen wirkliche Acta verzeichnet.
Der äUeste 'Liber conclusorum', den wir besitzen, beginnt erst mit demJekie
1474* unter Joh. TolhopfT, dessen Ordnung liebender Sinn auch in der Geschiebte <ltf
Matrikel hervortritt (vgl. oben S. 56G).
■
Lim» CoNCLisouLM. 637
Af Fol. Papier. 182 gezählte Bi^Uer (wohl vonBorn^r gezahlt', indem die hier und
leer gelassenen Blütter ungezählt geblieben sind) ; voran ist ein Fergaitaentblatt ge-
bdenmitderAulschrifl'Lrber conclusorum e^aotorunl vniaersitatis*. Auf
ttoPergamentomschlage steht CONCLVSA und unten AB ANNO* MCGCCLXXIIH- VSQYB
I IIPXVI- Darunter hat Born^ geschrieben 'Namque antea concluserum nihil *superest
^^vd. Eine« wie es scheint spätere, Hand hat in die Mitte des Bialtes geschrieben
bier conclosoruD) Yniuersitatis antiqun«'. Der Umschlag stammt wohl von Borner,
r dann- auch das Buch neu beschneiden Hess. Er that dies erst, als ei: bereits das
eil mit Randbemerkungen versehen halle, denn' .in dem von ihm selbst am obern
nde Geschriebenen ist Einiges beim Beschneiden* verletzt und Bl. H9 ist eine Be~
nrkang am untern Rande, um nicht abgeschnitten zu werden, hineingekntfTen. Auch
«in Ende des Bandes ein Bogen Papier eingenäht, der erst. Bomer^s Zeit ange-
rt'; so dass der jetzige Ehibaud und auch wohi das Pergamentblatt zu Anfange sicher
D Born er herrühren.
Die Niederschriften sind nicht eigenhändige der Rectoren, sondern rühren von der
nd der UniversitStsnotarien her, deren Namen sämmtlich zu conslatieren bei^gehaue-
D Eingehen nicht schwer sein wird. Anfangs wechseln die Hände häufiger. 1474*
d ^ sind von derselben Hand, deren Inhaber «ich Bl. 8* 'Jo. Branndt notarius'
onl, von anderer Ii75*, wieder von anderer 1475^ (1476'* — U77' fehfen ganz.
Ute eine Lage ausgerissen seint freilich schon' die Aufzeichnungen im Jahre 1475^.
Iimen kaam eine Seite ein, und dies wird erklärt: 'ob pcstis epidemiae- vigo*
EP nulla vel modica nee mullum nola digna ' fuerunl haec); 1477** (Job. Fabri?),
78* (nicht Fabri; 1478** fehlt) , 1479' zeigen verschiedene ÜÜnde (1479* sind die
geschobenen deutschen Briefe wieder von anderer Hand geschrieben), 1479^ und
)0* sind von derselben Hand geschrieben (sicher der Branndt's) , 1480^ Widder von
lefer. In diesem Semester beginnt auf Bl. 22** oben die Hand, des Johannes
bri d'e Werde a. Vielljeicht war dies der erste von der Universität angestellte und
»reichend besoldete Notar, wie man itn folgenden Semester 1481* unter Gislo's von
sala Bectorate den Beschluss fasste, einen eigenen Syndicus anzustellen [A 23^), und
» man überhaupt damals auf gründlichere Ordnung mancher Verbältnisse bedacht
r (vgl. die Acten der philosophischen Facuilät)« Fabri .nennt sich A %k^\ 'insignis
dii Lipsensis notarius'*. Seine Hand bleibt bis 1498^. Da ward er seines Amtes ent-
zt und trotz aller Anstrengungen, die er, zur grossen Belästigung der Universität,
chte, blieb es bei dem gefassten Entschlüsse. 1490*" hat theH weise eine andere Hand
»cbrieben, und 1491* ist Nichts aufgeschrieben. Letzteres hatte wohl, wie un^ d^r
»er formularis Nr. 97 zeigt, darin seinen Grund, dass Job. Fabri damals nach Rom
»chickt war, vielleicht setzte man die Versammlungen bis zur Rückkehr des Notars
I, oder die Prolocolle gingen Verloren; auch das Eintretender andern Hand 1490**
rd bereiU In der Abwesenheit Fabri's seinen Grund haben. Die dainn folgende Hand hat
; f 500" geschrieben ; da das zuletzt von ihr. Geschriebene die neue Ailiilellong eines
tars betrifll, so war sie vielleicht nur eine interimistische. Fabri ward tlurth maigister
andanus ersetzt. Für die Rectorate 1500** und -1501* sind mehrere Bläller frei
fassen, doch nicht ausgefüllt. Mit 1501** beginnt eine neue' Hand, die bjs 1505**
dreibt (etwa die Brandan's?). 1506*, wo Sixtus Pfeffer de Werdea Reclor Miar, tritt
le andere Hand ein, und am Rande steht *manus pröpria domini'doclorirSi&tF von
rselben Hand, die das Uebrige geschrieben hat. Doch bezieIH sich diese BTemerkung
Abhandl. d. K. S. Ges. d. Wissenscb. lU. 45
G38 Fr. Zarncke, iRk. Qlellen z. G. d. Uxiv. Leipzig.
nur auf die Ueberschrifl , die in der Thal von anderer Hand ist. Der neue Schrei-
ber machte jene Bemerkung wohl, weil er selber jene Worle sauberer nud mMb»
würde geschrieben haben, und er nicht wollte, dass man diese Ueberscbrill (or seii
erstes Probestück halten solle. Diese Hand (durchaus Notariatsband) schreibt bis 1541*,
im Juni beginnt eine neue Hand, ebenfalls die eines gelernten aber noch recht slött-
perhaAen, und, fast möchte man glauben, nicht recht Latein verstebeiideii Schreibers
(vgl. unten die unter Nr. i milgetheillen Protocollej, bis 4 54 1^ dann tritt die voriier-
gehende Hand wieder ein bis 1513**, eine neue von da bis 154 i\ Für 4545* und^
sind f 4 leere Blätter gelassen, die auch später nicht ausgefüllt sind ; die letzte Haad
hat 4 516* geschrieben, mitten im Satze briclit BL 4 82^ ab. VieHeicht ging es aofJ
über, wie ähnlich Bonner es von D zu L machte (s. u.). Vor 4 54 6* hat fiomer ■!
grosser, die ganze Rückseite einnehmender, Schrift geschrieben : 'Quae hie lOCipiHl
alqoe sub hoc rectoratu contigerunt utra primaque sunt atque fuerunt niiote onifm-
tatis occasio (nam altera accessit posterior). Sic ut in usque diem hanc» id est 4511,
in pedes sesc rursus non erexerit. Id ego verum esse nimium scio*. Leider ist dal
sich hieran schlicssenüc Buch, das noch Borner vorfand, und das er mit
B bezeichnete, auf das sich überdies die spätem 'Libri Actonim*; selbst die Be»
merkungen in den Slaluten häufig berufen, jetzt verloren. Die UeberschrifleD der ei»*
zelnen Rectorate lauten meist 'Acta actica.ta conclusaque', ja noch hSufigerUMi
'Acta acticataquc (namentlich schreibt Job. Fabri fast ausnaboislos so). — Dia
stimmt, wenn es \nA Bl. 46*, 4 484''hcisst: 'de archipresbyterb placet oatiooi PolOiiQfiBi
quod acticata in causa ipsius scribantur in perpetuam rei memoriam ad librom pa-
pireum acticalorum'. Damit ist in der Thal ^selber gemeint, wie sich daraoserytfll
dass gleich darauf eine Abschrift der Briefe über die beregte Angelegenheit folgt *Seq» ft^
tur forma iittcrarum decano Merszeburgensi contra suumarchipresbytenim et se ex oo^
cluso totius universitatis pro compescenda eorum praetensa temeritate ac iodigna tut |^
positorum universitatis molestatione missarum, ad perpetuamque rei niemoriaiD W
libro acticalorum insertarum*. Dennoch ist, wie sich ergehen wird, der s. g. 'Liberacü-
catorum' (s. o. S. 608) nicht zu verwechseln mit diesem 'Liber couchisorum.'
Ob schon vor 1474 'Libri conclusorum' bestanden? diese Frage wüsste ich luckl
zu beantworten, obwohl ich es mir nicht denken kann, dass man die Beschlüsse^
UniversilätsversammUing nicht sollte aufgeschrieben haben. Der *Rationarius 6sct kil
diese Aufgabe, wie angegeben, sehr bald fahren lassen.
In den Ueberschriften werden Sommer- und Wintersemester untersciüeden dorck:
'tempore esliuo, tempore hyemah,* beinahe noch häufiger aber durch 'inataliöB*
eSlinali, mutatiöne hyemali', wo man, wie ebenso in der Matrikel, bei den Wiotene-
mestern auf seiner Ilulh sein muss, weil hier oft das Jalu* genannt ist, in welches dit
zweite Hälfte des Semesters Gel ; theils ein Zeichen, dass man auch diese Prolocoli
erst am Ende des Semesters in\s Reine zu schreiben pflegte, theils waren aber aMik ^
wirklich die Versammlungen verhällnissmässig am häuGgsten gegen Ende des Semesttf^ ^
Die vielen bedeutenden ötTenllichen Vorgänge (z. B. fortwährender Kampf vm^ f_
Privilegien, die Angelegenheiten mit Koburg und Wunsidel, Buschius und oamefillich
Ragius Aesticampianus, die Reformation der Universität, manche Streitigkeiten mit M r-
Bischöfe), die mannigrachen sonstigen Aeusserungen des ungezügelten Geistes jeM^
Zeit stellen sich in diesem 'Libcr conclusorum' anscheinend ziemlich trocken unddäm
dar, wer aber sich in diesen Actenstil hineingelesen hat, und einige Keootiuss ^
'3
■<•
LlBRl CONCLUSORLM. 639
*
irfaSlioisse besitzt, dem entrollt sich selber aus diesen spärliolien Andeutungen ein
EwnsvoQes anscbauliches Bild. Ich wähle zur Ctiaracferistik derselben die Protocolle
il eio paar Versammlungen aus, die ich absichtlich aus weit von einander gelegenen
üen entnehme.
4. Litterae defidatoriae, Chartae inccndiariae.
Suh reclore Joh. Tolhopff, U74«. Bl. 5»» fg.
Anno quo supra die Veneris, decima nona mensis Augusti hora vesperomm vel
lasi dominus doctor Johannes de Ilatispoiia vicerector citatis Omnibus supposilis stan-
bü iD bursa Saxonum iniunctum fuit eis, quod se expurgarent iuramento tali : „Ego
!l. iuro vobis etc. quod non proieci lapid bus in circulatores huius civitatis, nee scio
diqiiem, qui fecit, nee etiam audivi famam volantem de aliquo, qui huinsmodi fccisset.
Sic me deus adiuvet et haec sancta dci evangclia.'' Et*omnes iuraverunt concorditer,
aod non.
Anno quo supra etc. die solis, vicesima octava mensis Augusti, dominus doctor
iliaoues de Batispena habuit totius universitatls convocationem in causa quorundam
iplicantium litteras dendatorias [d, i. Pehdebriefe] de incendio collcgiorum, totius uni-
irsitalis atque civitatis. Tenor convocationis fuit istc : „Beverende roagister, sitis ho-
lie bora duodecima in stuba facuUatis ad audiendum legi quandam periculosam inti-
nacionem in lectorio. ordinariarum vel janua ejus hodie repertam et consulendum su-
ler eadem, sub poena periurii. Detur omnibus.'' Intimatio autem seu lenor harum
lavarum Aul illq: „Eximii dpmini, scitis qualiter actum est feria sccunda de sero
Dte coUegium principis, quomodo frivole et furiose circulatores invaserunt studentes
tyideni cum cultellis et balistis in illos sagittando. Igitur si non resistetis et praecipue
ticarceratom studentem non dimiseritis, tunc usilata vcstra egregtetas a pericuhs fa*
oris evenientibus studeat se praecavere, quoniam nos in bonis vestris et totius civi-
^lis cum straminis incendio in brevi videbitis. Quoniam divina testante pagina (Jun-
[uam vidi hominem iustum derelictum'. Propterca animo yestro deliberate etc." No-
Bfi autem studentis protunc incarcerati fuit Heinricus Scheszlitz. Antea aütem intima-
m siaiiliter fuit vulgariter tali modo: „Allenn den disszenn brieff sehenn thut vnnser
^emaynn kunth etc. Öas wir denn storm vngerochenn* nicht wollenn lassenn, der do
Bl gescheenn an der witwochenn des nachtes vonn den stadtknechtenn." Et modo
fra Scripte conclusum fuit per nationes.
Placet nationi Polonorum, ut ille detentus cautius scrvelur et per consilium
liversitatis rigidius examinetur, ut de se et suis complicibus faleatur veritatem. 2"pla-
ii, quod isti moniti si non comparuerint excludantqr. 3° placet, ut in omnibus colle-
ts e( bursjs dUigens scrutinium habeatur de vagis et suspectis, quibus hoc scelus vel
iud consCel, ut hoc ad noliciam domini rectoris perveniat, et ut auxilium brachii se-
ilaris, praecfpue capilanei et magislri civium, imploretur, ut IjiIps ad disciplinam et
be^ientiam plenam ducantur.
Placet nationi Saxonum, quod, quia plures in hoc facto sint suspecti et prae-
ertiro citati et monili per dominum rectorem, quod tales, qualitercunque eos habere
lOierit, dominus rector exaroinet cum suis assessoribus dillgenter et si simplißiter in-
Birogati veritatem dicere noluerint^ incarcerenlur. Et qui iam incarceratus est arcius
Boeatur et deblte examinetur. Et si isto modo veritas inquiri non poteril, quod tunc
45*
. I
640 Fr. Zarncke, irk. QirELLEx z. 6. d. Umv. Leipzig.
dominus rector, inquantum aliis placuerit nationibus, iodiflerenter omDia suppMiU et-
tet successive et ea examioet cum suis assessoribus diligenter. Place! eliam n^tieii,
quod dominus rector, conventurus cum civibos, faciat mentiönem de excessa sooröi
famulorum ex parte telorum collegiis immissorum et quod sludentem per eos captn
prius ad locum inhouestum contra concordata universilatis et civitatis luduieniot.
Quia vehemens suspicio laborat. contra Scheszlifz incarceratum et alios praecedea-
ter citatos et monilos, ob hoc placet uationi Misnensium, quod diligeos fiat ioqoisi*
tio apud ilium et alios si haberi possunt. De modo autem et ordioe fiendis in Hh b-
quisitione videat dominus rector cum suis officialibus.
Placet nationi Bavarorum, quod diligenter dominus reclor examiiiel illos Tele^
menter suspectos, de quibus praesumitur quod sint causa illius intimacioiiis com eu-
miiie ißcarceraCi. El quia magistris natiouis apparet, quod etiaoa iosoleDtia io oniv»-
sitate originem habeal ex inobedientia et indeceuiia habUus, placet oationi, ot sab in-
difTerenlia, dominus reclor omnes puniat iuxta statutum desnper confecttHB, quod Oflt
' de discinctione.el capuciis, calceis roslratis et ceteris.
Anno quo supra etc. die Lunae, vicesima nona mensis Augusti, domines doctor
Johannes de Ratispona sacrae theologiae professor vicerectör citavil omnia et siogob
supposila collegii maioris in facto circulatorum proiectorum et etiam ceiiarum scedoh-
rum affixarum. El iuraverunt omnes concordiler, quod nullus eorum quicquan de
facto illo sciret.
Aono elc. die Mercurii (?), tricesima mensis Augusti, dominus doclor Johaimes de
Ratidpona vicerectör convocavit certos baccalarios et socios collegfi principis de tribts
commodis, quia domino reclori, quod proiecissent in circalalores ^^el alios, sopef eoi
ßslulasseut vel eos subsanassent , denunctiati fuerunt. Et 2", quod doq affixissaot
scedulam propler quam universilas fuit inquictala. Et iurüveruiit omnes ad sancta dei
evangelia, quod nullum horum praefalorum fecissent.
Anno domini eto., die Mercurii, ultima mensis Augusti per magistros de coofiii
Thoffiam Wernheri de Braumspergk, N. Stanislaum et Andream Dhene de Soldia iotf^
rogatus et examinalus baccalarius Yszlebensis in turri collegii maioris universitalis, lo
audivissel aliquid de liüeris intimalis, et respondil, se audivisse a famulo magistri Pdri
Hoffman de Soravia protunc dccani, qui dixissel sibi effatum illius intimatioois. Iten
ullerius interrogatus an audivissel de suspicione alicuius qui intimasset, respondit, quod
prius iurassel rectori, quod non^ ante introilum turris. Aitque quod cODSociom sooo
Schesziitz inlerrogassel de hiis, qui nihil determinate scivisscl, sicut nee Ipse, sed ambo
suspicati fuissent super baccalario Andrea Lindener de Zuickavia, qui die sabalbi ^
sero secum et socio suo Sweco in bursa Saxonum dormivisset, quem de sero noo in-
divisset surgere, sed socius suus Swecus lertia feria de sero in turri sibi retulisset, qood
idem baccalarius Lindener de sero surrexisscl et e eonverso cubatufn fuisset. Itea
dixil ullra^ quod baccalarius Ludewicus Jungnickell de Zuickavia eodem die, quaodo
cedula fuit intimata, de mane recessisset, el ob id etiam eum habere{n)t (?) suspecliuk
Eodem die Mercurii^ ultima mensis Augusti, cilala fuerunt ormiia supposila coüegi
principis in causa universitalis et civitatis ex parle combustionis et similiter omnia sicut
aliarum bursarum supposita iuraverunt quod nil de hoc scirent.
Anno quo supra, die Veiieris, 2* mensis Seplembris, dominus äocior Johaunes de
Ratispona vicerectör citavil omnia el singula supposila collegii bealae vir^inis et eloo
paedagogii simul, et iterum omnia iuraverunt, quod nihil de illo facto scirent, deopto
LiBBI CO.NCLUSORITM. 641
sollicet Pancratio Fabri de Htrdzpergk, qui stellt in collegk) beatae virginis, qui et
(ui(, qaöd ajudivisset, quod Johannes Brandenburgk «ocnposuissct et dictasset sce-
dUsin et quod baccalarius Andreas Lindener de Czuickavi^ intiniasset.
Anno quo supra die lunae, quinta mensis Septembris, dominus doclor Johanne» de
Bati9|>ona vicereclor habito consilio universilalis congregato, baccalarius Jslebensis cou-
iMtUS fait, quod in domo Trauppitz in habitatione Friderioi Schlaitz ipae Jslebensis,
SMIanus Aycb, baccalarius Johannes Schutz de Zuickavia nee nou Fridericus Schlaitz
eoospirationem fecissent, quod circulatores laedere v:ellent ob Friderici Schlaitz intui-
qoi eos rogasset.
Epdem anno die Martis, sexta mensis Septembris» Fridericus Schleitz iuravit do-
doctorf Johanni de Ratispona protunc vicereclori in praesejitia consilii et'consilia-
riorom praesens iuramentum subscriplum relegationis et non viddicationis incarcera-
-cionis 'atque dcteiitionis: ,,Ego Fridericus iuro, quod nee per me nee per alium nee di-
'».reete oec indirecte vel quovis alio modovelim me vindioare in universitatem et civi-^
^teiB et personas et fomalos earundem, nee per viam iuris nee facti super incarcera-
„eionibus et detencionibus de me factis; ilerum iure, quod relim. me infra duos dies
yyttatorales cum amicis meis ab hac civllale et loco studii absentare et recedere et infra
y^quadriennium non reverti, sub poena exciuslonis. Sic me deus adiuvet et haec sancta
i,dei evangelia." Ultra tamen iilud iuramentum habuU tres fideiussores, quod hu-
josoiodi iuramentum et cautionem universitati et civitati tenere deberet et vellet, scili-
oel.N. Qoosze concivis in Jhenn et quidam duo alii sororii ipsius, untis nobilista et al-
lef conciTis Numburgensis.
'^ Eodem anno die Yeneris, nona mensis Septembris, dominus rector magisier Jo-
bannes Tolhopff habito consilio universilatis oufn suis assessoribus conclusum fuit con-
Dorditer per omnes, quod Sleffanus Aych ad octo, Fridericus Scheszlilz ad quataor an-
iiöft et baccalarios Jslebensis ad unum annum relegari deberent et relegati fuerunt eo-
dem die. Sumpsit tarnen dominus rector iuramentum subscriptum ab eis : ,,Ego N.
iuro, quod nee per me u. s. w. wie oberif nur heisst es hier infra unum diem ni(tu-
raiem si fideiussores habere possum^ vel ante occasum solis, si non, ab hac civitate et
Iqco studii absentare et recedere et infra (oclennium, primus, quadriennium 2***, unum
annum 3"* iuravit) continuum non reverti. Sub poena exciusionis. Sic me deus adiuvet
et haee sancta dei evangelia/'
Bod^ anno et die quibus immediate supra coram spectabili ac egregio viro ma*
gistro Johanne Tolhopff etc* rectore in ambitu collegii maiorisprope habilationem prae-
filt domrni rectoris hora vesperum vel quasi Fridericus Scheszlitz cum suis fideiussori-
bds Johanne Adam de Crosszenn et Friderico Hutzelmann de Culmbech artium bacca-
lariis promiserunt manu stipolata rectori, quod principalis, scilicet Fridericus, debet te*
nerepacem ubique in civitate et universitate nullam exorbitationem faciendo et servare
iorata in consilio. Testes Jacobus Giszlawenn de Swecia^ Nicolaus Orosie de Swecia
aitium baccalarii ad praemissa vocati atque rogati.
Similiter eodem anno loco die et hora quibus supra promlsit Johannes YslebenS
artiom baccalarius cum suis ßdeiussoribus similiter, scilicet Jacobe Gisslawenn de Swe«
cia, Nicoiao Orosie de Swecia artium baccalariis. Testes Johannes Adam de Crosszenn
e| Fridericus Hutzelmann de Culmbach^ artium baccalarii ad praemissa vocati pariter-
qoe rogati.
642 Fk. Zauncke, lrk. Qcellen z. G. d. Umv. Leipzig.
Eodem anno etc. die Lunae, 3* mcnsis Octobris, habila cougregatiooe totios mt-
versitatis. Tenor convoöationis fait isle: „Reverende m^gister, sitis hodie hora m^
„cima in.stuba facullalis ad- interloquendum et consulendam, qualiter compesceildl d
,,qua poena sint affligendi hü qui lingwas suas (in latibülis magistris de coomIio d
„rectori mordaciter oblocutionibus suis dc(rahendo) io conrasionem lotias anifersitalii
,,nou >^erentur fefrenare. Item ad concludendum in facto Johannis Braondeiibiir|!k,
,,quod remissum est a magistris de consilio ad universilatem. Sub poena periurii. De-
^,tur Omnibus.*' Et auditi fuerunt pro tunc coram fota aniversifate Johannes Ottinger,
Fridericus Forcbaim famuli unrversilatis iurati, baccalarius Lindener et baccalarios ApI
de Zcuickavia, qui sub iuramenio ipsorum dixeront et deposaerunt, qnod nanqnamiiH
tellexissent quod baccalarius Jungnickell opfasset presbilerium atque sacramentmn, ae-
que uaquam exitum carceris postulasset occasione suae aegritadinis nee alias. Sed ta-
rnen magister Lanszpergk ait, quod cum eins aegriludinem pereeperity statim domim«
rectorem visitavit cum quodam baccatario Erfordensi nomine Brandenburgk, petenlii
dimissionem ipsius, aegritudinem allegantes, promittcntes caulionem ßdeiussoriam; wä I
qualemcunque rector habere vellet, praestare ; quod lamen, cum donninus reClor Intal- I
lexisset aegritudinem ttlias, nolens exigere ab eis tantam caulionem/ sed io nuda pro- t
missione magistri contentus, quia magister stipulata manu promisit rectori, qiiaodoc«-
que requireretur, quod eundem ad iudicium vellet praesentare ; quare domina« redor
annnit, et ipsis commisit, ut famulum mQiven>itatis accederent eundeni incarceraton fi-
berandi. qui cum famnio universitalis carcerem ingredientes eundem mortuum repe-
rieruot. Et conclosum fuit per nationes modo subscripto, proponenle rectore qnalütr
certi de uin'versitate cavillarent processum habitiim circa incarceralos, magistris de coo-
silio recton et toti universitati detrahentes.
Placet nationi Bavarorum, primo de oblocutionibus factis in caasd cnrreole:
quod dominus rector faciet inquisilionem et si aliquos deprehendcrit qui plus quas
decuit suam lingwam laxaverunt in huiusmodi detracliones, quod eps ona cum suis tf-
sessoribus puniat secundum exigentiam causiie. El quod dominus rector mandct »b
certa poena, quoJ omnes ponant custodiam ori suo et a (alibus detractionibus absü-
neaiit et factum lioc favorabiliter, quoad vafcant, excusent. De ä^placel, quod, ei quo
Johannes Branndonburgk quater monilus est et nunc praesumitur, quod in fraudem
aliquaai petiii saivum conductum, quod inaneant prius conclusa per universitatem ei
quod excludatur.
Placet nalioni Saxonum quoad punctum primum, quod, si dominus rector post
avisationem inm factani senserit aliquos detrahentes dominationi ^uae et suis consiliariis
in facto cunenti, quod contra illos instituat processum iudicialem. Quoad J"placcl na-
tioni, uti prius placuit, quod procedatur secundum statuta contra Johannen) Branden-
burgk. Si tarnen placeret aliis nationlbus, quod fierct gratia Johanni sieut aliis princi-
palibus per relegationem octo annorum, tunc nalio se in hoc contir [lies forj luarel.
Placet nalioni Poloi^orum, ut dominus rector diligentem faciat inquisilionem de
hiis, qui sibi cl magistris de consilio universitalis detrahcbant, quibus intellectis et sci-
tis citentur ad assessorcs et poena puniar\tur condigna, aut prohibeat aliquo ODandato
speciali, ne in futurum detrabent. Quoad f" natiomanet in voto priori, videlioet qood
procedatur usque ad exclusionem. si tamen placuerit aliis naf ionibus sibi dari salvnn
conductum, placet et nationi, salvis tamen consuetudinibus et statutis universitalis.
Natio Misncnsium non arguit sed approbat processum domini pectoris et suo-
I
LiBQI CONC|.USORÜM. 643
onicialiucn 'liabilum circa incarceratos. Si qui vero laxarent vel laxassent lingwas
coiilra processum habitum, placet nationi, quod tales rigido probibeantor; quodsi
.m Ulifoas oblocutionibgs non cessaverint, placet nalioni, quod punianiur secundum sta-
Mkiin oniversitatis super hoc editum de poenis infligendis et dominum rectorem in 1k)c
inpedientibus. De salvo vero conductu praestando Jobanni de Brandei>burgk, si pla-
taeril- aliis nationibus, natio consentil, quod detur ei saivus conductus, salvis tarnen
ilalatis universitatis.
Placet nationi Polonorum, ut poena exciusionis in poenam relegalionis adminus
9Clo annorumcum venia magna commulclur.
placet nationi Saxonum, ul Johannes firandenburgk maneat relegatus ad octo
mnos. -
Natio da varoru m conformat se aliis nationibus.
Placet nationi Misnensium, quod Johannes Brandenpurgk relegetur ad octo an-
ims propter magnam suspicioncm, quae de eo famatur.
.. Anno domim etc. die lunae^ decima mensis Octobris, in habitatione domini recto-
Tis iobannis Tolhopff promisit in mei no(arii testlumque iiifrascriptorum praesentia Ja-
cobtts Uaudhaupt de sancto Vito, domino praefato rectori, sub poena exciusionis et per-
iorii„quod circa tempus natale domini proxime venturum velit solvere magistro Jobanni
Spies vel procoratori suo priori ad sanctum Paulum ordinis praedicatorum* in Liplzk
dQcem et. novem florenos Reinenses et duodecim grossos novosj sicut et manus cyro-
grapbafis eius propriaad hoc sonat, per dominum rectorem per praefatum Jacobum pe-
IHum sigiiiaia.
\ * ' •
Anno quo supra, loco et tempore quibus et supra, impetitus Erasmus Schonnefelt
nostrae universitatis suppositum ab Ambrosio Schnitts sutore concivi Lipczennsi ex
parte certorum calceorum sibi persolvendorum. Qui £rasmus pro tuTic promisit do-
mioo rectori sub poena periurii et exclysionis, quod abhihc usque ad festum Martini
proxime venturum velit eundem sine omni mora ac protraotione utleriori persolvere.
Jo. Branndt (de Rotennburga) nctarius ad liaec.
2, Acta Acticata Canclusaque S üb secuiido rectoratu venerabilis viri
xnagistri Martini Furmande Konitz sacrae theologiae baccalarii n-ec
non coliegii principi^ coMegiati Anno gratiae 4483 (d. i. U82^J tempore
hiemali subscripta Haec fuere; •
*
Anno domini etc. LXXXITj° ipso die conversioqis Sancti Pauli facta plana convo-
catione universitatis magistrorum atque doctorum sub hoc tenore: »^Reverende ma-
„gister, sitis.hodie hora xii in stuba magistrorum coliegii maioris ad tractanda universi-
„latis negocia ab illüstrissimis principibus noviter commissa et consulendum super bis
„el aliis bonum universitatis tangentibus. Sub poena periurii/' Fuit per nationcs sub*
Scripte modo votatum.
Placet nationi Polonorum: de primo (quia proposita fucrunt in Castro per do-
minam gratiosum principem Ernestum tria puncta) videlicet de obedientia servanda
committit domino rectori et eius ofßcialibus. 2""» videlicet de venditione coUegiatura-
rum et lecturarum xommittii collegits, et .ibi coUegia provideant ne in futurum talia
<;6ntingant. De 3° videlicet de reformatione fienda (5lacet, quod unaquaeqUe facultas
644 Fr, Zarncke, urk. Quellen z. G. i>: UmkP^ipzig.
iofrsr binc et domintcam Laetare puncia concipiat, per qnae oniversitas ad prtsItiwB
possH redire statum et praesertim facultas artium, quae venit iD magnuni laipsum. Mm
necesse esse, quod diligeiiter provideat. De conservatorio placet, quod reYerenltdila'
scribatur illis principibus, qii» nituntur inopedire.conservatoribin et privilegia anivcr»-
latis. De 3% de iliis scilicet duobus^ baccalariis, qui fecerunt disturbium ante domoB
Craszn,«quia prius eliam punili sunt et saepe denunctiati, quod relegentnr. De 4*, ti-
delicet de subsidio postulalo per ntricos ecclesiae pro fabrica organl, placet, quod,fBa
fiscus universitatis iam per propinas- evacuatas est, quod ipsi habeant pacfeDliam dooec
ad pinguiorern forlunam deveneril. De islo Uudervoil placet, quod, si baboerit doco-
menta vel suspiciones de Ulis, qui debuissent sibi damnum illud inlulisse, quod illos
denuntiet, quo facto dominus rector eos compellat ad sattsfaciendum pro> damoo ttbto.
Placet nationi Saxonum de primis duobus punctis, videlicel super statu et con-
servatorio universilatis quod propter difGcultalem-et diversitalem consulendi super ets-
dem comoiiltatur omnibus sallariatis qui dfligcnter examinenl et concipiant ^rticolas
reformandos cum relatione ad totam uniyersilatem. Item de insultu facto aole dofflOB
Craszn et de damno ipsi Undervoit itlatb placet nationi quod dominus replor una cuo
quibusddm de consilio habeat tractatos eum ciuibus parlibus prae^entibos et iuxta pro-
bata et aHegata ßat quod iuris est. De subsidio praestande pro orgaiio sancti Nicolai
nalio se aliis nat^onibus conformat.
Placet nationi Misnensium primo de reformatione ßenda, quod onaquaeqoe
facultas se ipsam in punctis reformandis reformet. Sed cum certa sint reformaAda rer
spicientia totam universitalem scilicet de babitu, stanlxa et positione barsae etc. place!
nationi quod deputentur certi de qualibet natione qui de omnibus bis provideauC con
relatione tarnen ad uiHversitatem. De 2° puncto, videlic,et de conservatorio uniTersÜt-
tis, quod subconsenrator procedat quousque iure e&periatur, an Privilegium allegaudiMi
nosiro' praeiudicet, quo comperto uniVersilas tunc latius ioterlpquelur ac providebü
forte sedem apostolicam cönsulende. De viglentiis et damnis, quae praelenduntur il-
lata Vnderuoit et Craszn placet nationi, quod dominus rector una cum judiciabbos et
ass(^ssoribus administret iustiliam et si qui reperiantur culpabiles püniantur juxta quao-
titalem delicti, proviso tarnen per dominum rectorem quod satisßat laeso. De organo et
campana placet quod antiqua consuetudo observetur, ne detur occasio secunOum eorum
libitum aliquid ab universitale extorquendi. Dominus rector tamen hdneste se erga vi-
tricos ecclesiae excusat ad denonlionem uniuscuiusque suppositi remittendo.
Quia dominus noster graliosus nil in tantum rcdarguil nisi inobedientiam subdilo-
rum, quae ex non obscrvantia statutorum dinoscitur venire, placet nationi Bavaroriim,
quoad primum, quod dominus rector faciat observari, sicot ex iuramento suo tcnelar,
omnia statuta universitatis, honestum habitum et alia respicientia. De lecturis cl colle
giaturis placet, quod dominus rector requirat omniiim facultatum decanos. et'coilegio-
rum praeposilos ut de singulis defectibus providcant. De conservatorio universilatis
placet quod procedalur secundum privilegia universitatis quousque privilegia maion
exhibeantur. Et si aliis nationibus placuerit Ut nostra privilegia confirmentur vel oora
impetrentur natio se eis conformat. De insultu facto ante domum Crasz placet qood
dominus, rector praehabito diligenti examine, si quos de nostris reos coropererit, punial
eos iuxta condignum faciatque nostris, si qui iniuriam passi sint, realem et eflectoalfln
assistentiam. De propina facienda pro organo placet quod aliquid detur iuxta dictamen
consilii. De damno illato Vnderuoit placet quod dominus rectOr totam univcrsitafem di-
LiBBI CONCIXSORIM. 645
genfer ex^minöt in praeseotia consilii et, si quos reos invenerit, cogat eos ad salisla-
cicndutn el iuxta condignum puniat. El si in aliquo praedictorum dominus rector ali-
puMl anpedimentum habueril, place! quod iuxta desiderium principis ad gratiam suam
Meratur.
- J>ie hier angeregten Fragen» namentllcb die einer Reformation, ziehen sich noch
durch eine Reihe von Sitzungen hindurch und ergeben eine Menge sehr belehrender
DeUils.
• 3. Liber Acticatoram consilii.
Für das consilium ward erst 4509 (4508^) ein Actenbuch angelegt. Die Ver-
liMidlongen finden sicli in A, Bl. 4 33**, wo die Beschlüsse der Nationen dariiberlauten :
f. Misnensium: De libro emendo pl^et ut quantocius ematur et salarium hotario
logeatiir ex arbilrio consilii. %, Saxonum: Item 4° de libro emendo pro conclusis
Ktis et actjcalis inscribendis natio commiltit consilio, similiter augmenfationem salarii
lotarii. 3. Polouoruro: De iibro placet' ut ematur etmerces domini notarii iuxta
ronsulla decernatur. f. Bavarorum: De ultimo, scilicet libro pro consilio emendo,
D quo scribantur consilii negotia placel omnino nalioni, ut fiat iuxta propositionem do-
aiDi reoioris, merccs autem pro aucto labore notario universitatis augeatur ac In fine
ectoratus cuiuslibet iuxta decretum consilii tunc existentis el iuxta magnitudinem la-
orum pro tempore, cum hi una mutatione plures vel pauciores eccurrerint, deputetur,
ic tanien quod omnia signanter et diligenter describantur, quae duntaxat alicuius pon-
,eris iudicata fuerint et in futurum ad iudicandum circa similia vei4Blia prodesse pos-
inl/ Zu den letzten Zeilen ist ein NB an den Rand gezeichnet, und Borner schrieb
ieza die Worte : 'Sed quomodo' ? deren Sinn mir nicht deutlich ist. Dass jenes Acten-
och des Consils wirklich angelegt ward, geht schon aus einer Randbemerkung, die
om folgenden Semester. neben den Namen des Rectors geschrieben ist, hervor: *iHic
ifimus post caiculum suum ex decreto clavigerorum in habilatione rectoris pi-oxime
equenlis dedit notario universitatis sex florenos in salarium semestre, ila ut notarius
nnuatim ferret duodecim florenos.' Und so führt denn Sebastian von der Heide ISIS**
len 'Liber acticatorum' unter dem hivenlar der Universität auf (s. o. S. 608).
Dies Buch tst verloren gegangen und auch Borner hat es nicht mehr vorgefunden.
LS ist keinem Zweifel unterworfen, dass es der tö24 in dem 'über actorum*'als ver-
oren gegangen genannte 'Liber acticatorum' ist. Dann würde daraus auch folgen, dass
lie wirklichen 'Libri actorum' erst t524 angelegt wurden. Nur Eins scheint hiergegen
:u sprechen. Nach den Verhandlungen von t524 (s. u.) war das verlorene Buch je-
lesmal in« den Händen des deraseitigen Rectors gewesen, auch wird erwähnt, dass die
teclor<Bn eigenhändig hinzugeschrieben. Da aber nach dem Obigen der 'Liber consilif
rem Notar sollte geschrieben werden, so mÖcl>te man glauben, dass dieser ihn auch
verde ici Verwahrung behalten haben, wie z. B. Joh. Fabri, als er entsetzt ward, das
ran ihin Geschriebene in Händen hatte und ausliefern musste. Vgl. Bl. 109*: 'placet,
|uod magister Werdea requiratur de omnibus conscriptis et excopiatis' per eum in of-
Scio notariatus reddendis, quo facto conclusum cancelletur.* Aber auch die 'Libri con-
:liisonjm*, dje doch ebenfalls vom Notar geschrieben wurden, befanden sich auch in
den Händen der Recloren ; dafür spricht schon, dass diese m.ehrmals die-Semesteruber-
ichrifl selbst geschrieben haben, was dann gemeiniglich der Notar ao^ Rande bemerkt
iat: so 1479'' (wo der Notar den Titel wiederholte), 1504*, I5a6\
snrXTEii
Fr. Zahkckk. um. Quallen z. G. ». UHmCEiPZic
Aue Zwcirel scheint Sebasliaii's von der Heide I S i S*" angelegtes Verteidini*s du
Iiif ontars zu losen, der nnglebt, der 'Liber conclusoram' und "nclicatonim' müsse jedwi
neuen Heclor vom 'scriba universilalis' präsentiert werden. Sicherticli warjlaherd«
G.ing dieser. Sowohl der'Liber cuiiclusomni' wie der löli verloren gegangene, (SM
angelegle 'Liber oclicatorum' befanden sich das Semester über in den Banden •!«
Rcclors za seiner Benutzung, nicht zum Nachtrugen (was, wenn es vorkam, genial
ward, s. u.). Am Schlüsse des Semesiers, sicherlich zwischen der Wahl und der Bp-
commendalio des Rector novus, erhielt der Scriba univergilalis dieselben, um die wth-
reiid des Seraesters prolocollierten Beschlüsse ins Reine zu sehreiben, und nach der
Hoeommendalio prSsenticrte sie der Scriba dem neuen Rcclor. um sie wahrend sfi-
ner Amtsluhrung einsehen zu köilnen. Nun ist auch deutlich, was das angefSlirt*
An»innen an Joh. Fabri bedeutet. Man verlangte die von ihm n iod erg esc h riebe neu Pra-
locolle, die aber noch nicht ins Buch eingetragen wureii, eben um Sie einzutragen.
4. Stiftung der Nlcolul'Schule.
». r, Joh. Sperber 1511*. Bl. HiHg.
Anno ut supra die vcro Uanis, torlia mensig [Junti]'), facta congregatione
tinivorsitalis sub hoc tenorc verbiirum ; „Hevereiidc mngi*lef, sitis hodi
„hora in stuba Tacutlnlis nrlium ad andiendum proixisitiunrni doininorum de conmU
, .super nova scoln erigenda et ad tractanduin quaed-iin ali.i bonuin universil«tis eonMl*
„noNtia. Sub poeBn praeslili iuramenli et sicut diligllis bonum universilalis." Naiii
ul Koquitur Bcnlentias dixerunt.
Nalio Polonorum.
Quin super re incognila et uon ad plenum haud sine pcriculo eliam all«
reipublicae coiMulllur, ideo placet nationi Polonomm quatinus de re ad prMi
mola diligenlius hnbealur scrulluium, ne Icmeraniim factum contra qtiod iurisp«
non (nobisT) ciinsuht coitliiignt poenitere, ipiamvig ad praesens pusset placere iiall
quod in eadom domo incolnc intilulali secundum iuramenlum nostrae-malrieulae IN
rent Privilegium defensionis h rectore siculi c( alia supposita, non tarnen piirUept
promolionis, donec disciplina incunnbuli finita sesa ad magialros de universilale
ferrent, et secundum statuta facultalis arlium eiusdemque Ordinationen! complfreol «t]
sie Privilegium oblinerenl promolionis.
Nalio Bavarica.
De scolis aedificandis per dominos de eonsulalu conlenta est natio BaTsroruD,
tarnen quod ad evilanda fulura discrimina subiectis limilibus [es steht InnlibBS, )H
2U lesen sein : sub certis limilibus? die Hand ist schülerhan und vielleicht Abschrift,!-'
et punctis, quae quia non ad Privilegium (?) proposila sunt seu exprcssa, plaeettoül
quod aliqui de senioribus univerüilatis et racullalis arlium per niagniflcum dutniti
motorem coiivocenlur iusta quod visuiii sibi fueril, (jui conveniant cum dommop'«*'
I) Der Name des Monats ist vergessen worden , dass es der Juni war, gebldartMW*
vor, dass die vorhergehende Versammhiag, die am iB. April Rehalten ward, auf d^
lieiid Boliilemgemass füllt nur der 3. Juni auf einen Dienalag. Auch slimml hieinili
der niichslfo Igen den VersaiunduDg (IS. Juni], die wir aichl Bllxulange hinter dieser ■■>"•'''
dürfen.
-^ M
LiBBI CONCLUSOKLM. ' 64T
snie et sibi adiuogendis et huiusmodi mutuo et dUi^enter pertraclent et postea in scri-
ptts upiyersitati praesenlenl, reservato, quod si in futurum aliquid intolerabile emerserit
nichilominus emendari possit. Et haec omnia fiant citra detrimentum universitatis de
quo ultimo erit consulendum.
Natio S a X 0 n u m.
^ f De domo nova aedificanda per scnalores huius civitatis, quia, ut dicitur, talis do-
mos debet aediOcari in liönore dei et pro inslituendis pueris in rudimenlis grammaticae
•l musicalibus, ideo placet nationr Saxonum quod permiltatur structura domus et in ea
instiluantiir pueri, qui sunt tilii huius civitatis et non extranei et domos privalas inha-
bitantes, ut est praefalum. Sed volentes complere, cum ad annos discretionis perve-
, nerinty accedant lecliones publicas cum celeris complenlibus. De approbatione autem
(fofnus placet ut magis deliberelur.
Natio Misnensiu m. ^
In causa proposita per consuiafum Lipsensem placet nationi Misnensium, quod,
quia magistri multa pericuia suspicantur futura, quod de qualibet natione deputentur
certi qui audient erectionem scolae sive paedagogii et postea de gravaminibus in quali-
bet natione auditis dominos de consulutu informent et cum eis de toFerabili ratione
utrisque cogitent et interloqiiantur cum relatione tum ad universitatem et Natio deputat
domiDum doctorera Paulum et dociorcm Haynis.
Post boc aliae nationes etiam quosdam depulaverunt.
(lociorem Hunt.
(Saxonum
deputavit<
Natio <ßavarorum
IPolonorum
doclorem Tilonem»
magist rum Curia. *
d. Hirsperg.
magistrum Konitz.
Anno ut supra, die vero 25 Junii jnensis, facta congregalione totius universitatis
sub hoc exemplare (exe): ,, Reverende magister, silis hodie hora secunda in stuba fa-
„euUatis artium ad audiendum responsum dominprum senalorum de eorum, ut ipsi di-
,,^uiil» b ursä inslilueada et ad tractanda quaedam alia bonumstatum universitatis con-
cerhentia. Sub poena pracslili iuramenli et sicut diligitis bonum universitatis. Detur
Omnibus magistris et docloribus buiüs universitatis.*' Nationes subscripto modo sen-
tentias. dixerunt. -^ Im Folgenden führe ich nur die, die Schule betrctTenden, Vota auf.
Natio Polono rum.
De puncto primo, scilicet domo erigenda, placet nationi Polonorum, quod in earo
recipiaiHur civium pucri et soli (ita tamen quod ibi nequai^juam compleant, sed, dum
aeijueriijt, ad universitat*em sose convertant et ibi sub magistris iuxta facullalis artium
statuta compleant; alienjgenae vero, cum ex ea rcceptione magistri et universitas sen-
. Ua|it incommodumj nee crigant scolam) et ad probam, donec universitati et civitati con-
flültuai videbilur inmutationcm fieri, et quamcunque partem ex parte dcmus accept^ve-
rint, quod boc litleris ab universitate et senatu reciproce dandis firmetur
Natio Saxonum.
De nova domo erigenda per senatores huius civitatis pro instituUone puerorum
placet nationi Saxonum, quod erigatur sine detrimento et iactura universitatis et facul-
artium et totius rei litteriae nostrae academiae
Natio Bavaror um.
Eo quod domiui de consulatu non exprimunt particulariter de modo et forma
64ft * Fr. Zarncke, urk. Quellen t. G. b. Univ. Lbipzi«.
struendi scolas qtias inteuditnl, natio Bavarorum nicbil- speciale potesi dicere, sed lA
priore vice contenta esl qaod scolae siruantur cilra (amen praeiudiciuai et (fetriflieiituni
universitalis et statatorum eiusdem
Nalio Misnensium.
Qtiia in re nova et dubiosa certus non potest praesciri eventus placel Dationi His-
nensiuiki super primp puncto, quod consulatus Lip'sensis domum pro suis pQeris aedi-
ficet in -scolam trivialem, si autem talis domus debcat incorporari aniversftati, quod »-
Signet puncta et modum institutionis, quae si videbuhtur esse sine praeladlcio mas^stro-
rumset universitatfs, ex tunc habita delibe>atione detuf eius finale responsom
Vill. LIBRI ACTORÜM.
(Von und nach Borner D, L und M genannt.)
So heissen die Bucher, in welche die Rectoren das während ihrer Amlsfohrmii
Vorgefallene aufzeichneten. Es fallen drei derselben^ ganz oder zutn Thfil/in die ooi
gezogene Grenze. Nur ungehöriger Weise greifen sie auch in das Gebiet der 'CoDdosa
über. Von dem dürren officiellen Character dieser Protocolle unterscheiden sie sidi
vortbeilhafl durch grössere Anschaulichkeit und subjectivere Färbung der Darstelldiig.
Ik AGTORVM SIVE CONSIGNATORVM LIDER. MDXXUÜ (so lautet, von C. Bonier
geschrieben, der Titel auf dem weissen Pergamentumschlage) Fol. Papier, ausser eini-
gen leeren Blättern 237 gezählte, reicht von 4 524* — t54f^ Im lonem sieht als Ti-
tel : 'Gommentarii eorum quaeRectores süb suo magistratu tractarunt. Anoo lfJD.XXIffl
incept/ ; und auf der Rückseite von der Hand des ersten Rcctors, der in das Buch ein-
getragen hat: 'Hos commentarios ab Vniversitatis concilio Joannes Beuscbius ei-
ordiri iussus est, nee enim convenire, ut non conscribantur, quae in suo magistratu rt-
ctores gesserunt*. Caspar Borner hat auf den von ihm geschriebenen Umscblagtitel
noch hinzugefügt : 'Nam eorum, quae antehac facta gestave, nihil exstal ampHus, prae-
terquam in conclusis*. Auf Bl. 236** unten bricht D mitten in einem Satze (inBoreer's
Rectorate) ab, worauf Borner eigenhändig auf BI. 237* geschrieben hat: 'Reliqua oar-
ratio huius rectoratus et in eodem actorum quaeratur porro in viridi codice, L Uten
innolato'.
L. Fol. Papier, in grünem Pergamentumschiage, ohne Umschlagtitel, ausser ein
paar leeren ungezählten Blättern zu Anfange, 490 gezählte enthaltend, von 1542—
t557^ Im Innern lautet der Titel von Borner geschrieben: 'ACTORVM ACAD. UP-
SENSIS LIBER cohacrens a libro D, inchoans ab anno Christi MDXLII circiter meosea
Martium*. Darunter hat Borner die sehr nölhige Warnung geschrieben: *Actorom ?ero
nomine quid contineatur in Vniuersifat^ istac, legatur in praefatione Copiaiis (s. oben
S. 538 fg.), ne, quod errore factum videmus, conclusa, litterae et quaevis alia scripti
temere ac perturbate cum legentis fastidio atque dispendio eommisceantur.' Eine sp^
tere Hand, doch wohl noch des 1 6. Jahrhunderts, hat noch zum Titel hinzogefogt-
Handell Buch. Auf der Rückseite des Vorderdeckels stehen ein paar von derselben
Hand geschriebene Notizen für den Rector, namentlich die Ausgaben beim prandium
LlBRl ACTORDM. ^49
Irefleod, üanebed von anderer Hand: BarOhes a Zarnckau infra pag. 97. 477, wo
cShIt Wird, auf wdche Weise diese angehalten worden,*^ das 'prandium pro loco* an-
richten, dem sie sich zu entziehen suchten.
JH. Fol. Papier, in weissem Pergamenlumschlag, ohne Umschlagtitel; im Innern
ilet derselbe : ÜBER ACTORVM ACADEM: LIPSICAE INCHOATVSAN: Chrl. M.,D.
m. sendest, aestiuo Rectore III. Joachime Camerario Pabeperg :• Darunter, wohl schon
ächzeitrg; Handel Buch (vgl. Lib. Act. M. Bl. 13^ 'del* uurversitet acta vnd han-
Ifottch']^ 620 gezählte Blätter, von denen uii9 aber nur die ersten 47 angehen.
sbael Wirth, der 4 57B'' Reclor war, bat ein Register über, sämmtliche in diesem Buche
Ihallenen Rectorale ajigelegt, auch den Anfang zu einem vollständigen Index ge-
icbt, der aber nur lässig ausgeführt ist. An M reiht sieh eine Anzahl ^Fortsetzungen .
O, P u. s. w., die über die uns gesteckte Grenze hinausgehen.
Der Werth dieser Niederschriften ist verschiedep. Einige Rectoren sind sehr aus-
irlich, berichten selbst alle Kleinigkeiten, andere haben gar Nichte aufgeschrieben,
z. B, gleich Henningus Pyrgallius, der 1525* Rcctor war und für den sein Nachfol-
r noch \ leere Blätter gelassen hat; das kam 'auch später noch öfter vor, z. B. ge-
ie in dem wichtigen Semester 4 539*. Bl. 92* in D heisst es: 'Desiderantur hie
reclorum acta', darunter' schrieb Borner: 'id est Peipussii et Valerii Pfisleri (1534*
d ^). Sitque hoc foelix ac fapstum eos adeo fuisse in adminislranda re diligentcs
eoqae posteritate sollicitos', und wieder eine andere Hand fügte hinzu : *Si duo präe-
«a similes schola nostra tulisset Borneri*. Z>. Bl. 91^ unten heisst es: 'Desiderantur
^Acta Rectoris M. Erhardi Greiczensis (1535*), sub cuius rectoratu M. Lucaö Otho in
larium aniversitatts communi consilii decreto susceptus e^\ Borner schrieb hinzu
t bitterer Ironie, wie schon oben : 'Deo gratias de diligentia maxi^Q cum tum plera-
ein contentionem veniebant*. Bl. 59*, wo der Schluss einer Angelegenheit von
ichtigkeit nicht mrtgetheilt wird, schrieb Borner hinzu : 'Nee deinceps tarnen elus
Dsae eventus huc est insertus, quod maxime oporlebat*. — Andere Rectoren sind*
kr ausführlich, z. B. Badehorn (1537''), über dessen Rectorat ein eigener Index an-
legt werden musste, P. Bussinus (1543*) und vor allen C. Borner. — Auch die Fprm
r Aufzeichnungen ist von sehr verschiedenem Werthe ; einige Rectoren haben sich
t dürren Notizen begnügt, andere umslühdlich und lebhaft geschildert, am ausführ-
hsten von Alien Caspar Borner, der nicht in chronologischer Folge, sondern mit präg-
itischer Methode nicht bloss die Geschichte seiner drei Rectorate (er ward Rector, so
die Meissnische Nation die Rectoribilität traf, 4539^ l54lS 1543'*), sondern, mit
:ht geringer historischer Kunst, ganz besopders die der beiden Hauptereigmsse jener
it geliefert hat, der Reformation der Uni versilät und der Erwerbung des
lotinum. Er bezeichnet die abweichende Art seiner Darstellung selber r-'in capita
igis quam lemporis seriem cogam omnia, ut uno labore defungatur is qui lectione iu-
;et' (L Bl. 42^). So griff er auch in die Zeit der Amtsführung der frühern Rectoren
rück, und diese Nachträge bezeichnete er als 'ParaJipomena,' ja, wie man ihn 9llge-
(io als die Seele jener beiden grossen Ereignisse betrachtete, so sah man ihn auch
deiy an, der selbstverständlich der Geschichlschreiber derselben sein müsse, und
\ Rectoren sparten die, namentlich das letzlere jener beiden Ereignisse betreffenden,
tanda wohl geradezu für Borner auf. So sagt Georg Zceler, Rector I544\L. Bl. 95':
( rerum Paulinarum negociis, hoc semestri multifariam gestis nihil hie quicquam di-
e libuit. Siquidem illa uti varia, ita sunt intricatiora, quam ut a quoquam alio tanta
650 Fr» Zarncke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
seduIKate observari potuerint, quanta jam dudum non ebservata solum, sed compleu
etiam penitns retinet vir clarissimus dominus Doct. Caspar Bomeras. Cuius solius vi-
gilanti cura universitati et donatae sunt aedes istae magnificae et pariter exstructae ad
Kos qui nunc habentur usus. V& pro sua erga Universitäten! dexteritate, ul coepit, IIa
porro conscriplurus est omnia tempore suo*. Diese in Aussiebt gestellte SchiJderuD|,
•
von 1 544' — '1546', ist vor dem Bericht Badehorn's (1545**) über seine Amtsfubrimg
eingeschaltet. Badeborn musste mit seiner Aufzeichnung warten, bis Bomer fertig war
(I. Bl. 400 — 167^}. Diese Partie ist also mehr noch als die schon erwähnteiv P^rali-
pomena Borner*s ein selbststSndiges, aus der sonstigen FoYm der Acta ganz beraoslre-
tendes Capitel, das Borner mit diesen Worten einleitet: 'Pro Camerario primam Reetore
(1544*) vices aliquando et totum onus Paulinae miseriaeDeo stc volente hucasque so»-
tinui. Fio itaque narrator pugnantis cum nostris conatibus fortunae victoriaeqiie pla-
centis hominibus iis, quibus grata est ecciesiae quies et studiorum optimoruoi ad po^te-
ro9, si futuri sunt aliqui, conservatio. Et voluerunt fieri per me qui praecesseniDt re-
ctores ennmerationem hanc, ne quid lateret eoi'um, quae 4gnorarr nisi com ignoniinia
non possent atque damno publico. Sint itaque baec paralipomena triom annorum et
semestrium rectoralium Celeris Kneutlingt Badhorni in Camerarii media (d^ i. t544'—
t546*), quibus aedificatio Paulina in orbem absoluta et convictus ratio noonibil confir^
mata fuisse [lies fuit?]. Digeretur autem quoad eins polest in rerum capita, facto inilio
a diplomate secundo {Nr, 33 des Urkundenverzeichnisses) et ejus partibas*.
Borner hat überdies die Libb. actorum D und L bis zu 4644* (wo er Camera-
rius als ftector vertrat] mit genauen und sorgsamen, zuweilen längeren, Randnoten ver-
sehen. Dies ward auch seinen Amtsnachfolgern 4 540^ vom Consil anbefohlen, ist aber
von nur Wenigen befolgt worden, ebenso wie die Eintragung in den Index (a. o.).
Nach Borner unternahmen es auch Andere, sich in umfassenden! und eingebende
ren Schilderungen zu ergehen, den Boden der UniversitStsgescbichte verlassend. So
Constantin Pflüger, 4 54'6\ bei dem es L Bl. 2f0' heisst: 'Seqauntur de belli tomDl-
tibus quaedam, quae quamvis sint a studiis et hegotiis nostris aliena, tum ul eius rei
memoria apud posteros extaret, per capita et puncta saltem annotare bic libuit. Qoi-
cunque haec legent, dura res percipinnt, de verbis non inique iudtcent, sed nostram
hanc opcram qualemcunque boni consulant\ Aehn liebes beabsichtigte Bartolus Ricbios,
4 553% der L Bl. 389' unterm 4 3. Juli eintrug: 'Rumor est allatus de morte principts
Saxoniae elcctoris Mauritii. Heic inseretur luculenta narratio prelii Saxonici in quo pe-
riit Mauricius clector et Brunsuicenses tres, item causae illius simultas (?) orta inter
Mauricium et Albertum ad Fnrticofurtum' & aliae*. Aber die Ausführung dieses Vor-
satzes unterblieb.
Um nun von dem Character und dem Werlhe dieser Aufzeichnungen ein Bild za
gewähren, will ich zuerst ein paar einzelne Züge, Anecdoten, Schilderungen heraus-
greifen, die, keineswegs ausgewählt, einen Begriff zu machen im Stande sind, ein wie
reiches, vielgestaltiges Leben jene 'Libri actorum* uns enthüllen, und wie sie uns das^
selbe in seinen individuellsten Aeusserungen zu erfassen möglich machen. Dann werde
ich bei den kunstvoller ausgearbeiteten Darstellungen Borner's besonders yerweileii.
LiRRI ACTORUM. 651
I. AUSZÜGE AUS DEN LIBRI ACTORUM.
i. Einzelnes a^s dem ersten Roctorate. D. Bl. 4" fg.
Recloratus Joannis Reuschii 4 524*.
Anno n restituta salutc supra millcsimum quingentesimum vigesimo quarlo ipso
Üe Georgii ego Joannes Reuschius Eschcnbachius in Lypsiensis Gymnasii
ionarcham eleclus rempublicam omnino desolatam inveni partim ob recentcm Petri
-
iosellani viri undecunque doctissiini obitum, partim ob lemporum conditionem. Fretus
»rgo principis auxilio statim quatuor decanos convocatos edocui, hactenus per aliquot
nenses negligenter praelectum esse, ilque et principe et me iubente^ quo quisque pro
■<e sua natione vocata ila iuventuti consulat, ut eos prjielectores sufficiat qui diligcnter
iraelegere et velint et possint.
El cum Rectoris sit diligcnler invigilare, ne quid dctrimenti respublica capiat, ad
tollegiatörum in collegio principis requisitionem salariatos omnes convocavi, illisque
ägniGcavi senatum habere in animo duas frumenlarias molas post principis collegium
»rigere. Habita ergo una aut altera consultatione missisque ad prineipem ]itteri& acce-
iknus prineipem non posse prohibere senatum, quominus in suo fundo aedificel. De
{uo tametsi verissime potuissemus prineipem aliter doeuisse, nempe senatum alia loca
»
labere, nobisque atque adeo salariatis omnibus ne dicam universitati praeiudiciale id
>8^e, praeposito tum villarum scgniter agente omnibusque salariatis invidiam a se in
-ectbrem avertentibus tacui praesertim quod senatus praetexuit, illas molas nil lucis
aobis praerepturas^ adhaec usum illarum rarum fore.
Item mox ab ingressu mei recloratus ad «piscopum Merseburgensem vocatus sum
idhibitis ex quolibet collegio binis, iussique sumus Martinianam haeresim excutere pro
aostra virili.
Item die Lunae post Vit! accersitus iterum ad gratiosum dominum episcopum au-
fÜTi duo nobis exprobrari, unum quod Martiniana non modo non opprimeremus, sed
Qostpa ipsorum opera eos praelectores constitueremus, qui eiusmodi apud nos quoque
ipargerent, alterum, nos libellos debonestantes illustrissimum noslrum prineipem clan-
cülum in Gymnasio divendere. Excusavi pro mea virili utrumque, falsum enim id erat
Dobisque praeter omnem veritatem impositum. Parati vel pnncipi pro univorsilate ra*
tionem reddere.
Generosus Henricus Byrck a Dauba Doctorem Ochsenfar) pugno ad caput percus-
Sil propter negatam suo praeceptori iam iam in extremis agenti clavem, et quod ab
4oclore 'Porcus Bohemicus' tocatus esset, non cpntentus doctöris responso, sibi per
officium non Heere cuidam clav6m communicare, verum se demandaturum, ut quoties
collegium aperiri velit, aperiri debeat; incidens ergo incanonem „Si quis suadente dia-
bolo" a Doctore pro cxcommunicato publice est babilus. lussus sum a concilio rem
idbibitis io baec nominatis arbitris componere. Verum propter doctöris intemperiem,
|ua noluit in composilionem consentire, nisi iile absolutionem pcteret, quod boc. pacto
ib excommunicatione liberarct, res indiscussa permahsÜt dominusque a Pyrck in animo
]
652 Fr. Zarncke , ürk. Qui^llsn z. O. d. Univ. Leipzig.
habet ius säum prosequi. Nam doclorem citatione ddfixum habet; fuit autem cilalus in
fhie fecloratus Hegendorffini.
Durante meo magistratu Caesareum edictum promulgatum est, ,ul in ooBDibos uoi-
versitatibas de re Lutherana, quae tum maxime increbuerat, publice disceptaretor, ot
hoc melius, quid ferendum tollendumve in Luthera esset, dinosci possit; prineeps ita-
que noster illustrissimus missis ad universitatem litteris, quae adhuc apud ordioarioB
detinentur, nobis demandavit, ut perlectis Lutheri opusculis bouum a malo secernere-
raus. Nos, re ad universitatem translata, quatuor nationum consensir itä decreviioos,
ut id muneris Theologi et [ureperiti subirent, ut^ quicqgid statuerent principique affer-
•
rent, faQjultatum suarum nomine non vero universitatis praetexto id (acereoC, ut, qnic-
quid vel laudis vel iacturae ea ex re oboi*eretur, personale non universale id esset.
• ••••••• *
Organicen (?) apud divum Nicolaum, in prandio Aristotelis proximo iDter invitao*
dum negleettts, pro uno jgr. in missa universitatis ludere in organo recusavil. Verum per
nos ex sententia coucilii uostri institutus ab instituto resiliit unoque accepto gr. cqß-
tentus abivit.
In ßne magistratus nosWi cum in decanum artium electi «$semus, una com co-
elcctoribus hostris in gyitinasii rectorem clarissimum virum Pauhim Schwoflbeym etc.
*
bbsentem tamquam praesentem elegimus, cui ea forma, quae in notariatus libeilum p«r
nos relata est [vgl. oben S. 64 9, Nr. 10.9, auch S. tS96.], magistratum adtolimus. Ve-
rum ille a nuntüs non inventus, sed casu Lip^iam reversus, diu aiultainque Diagistratoo
recusans idque vigore statuti, tandem sexta die post Galli in prin(^ipis alque adeo io tui-
versitatis gratiam ab electoribus secundario requisitus provinciam subivit.
In fine rectoratus iuxla conclusum universitatis ad singulos decaoos hunc teoo-
rem misl :
„Eximie domine' decaue, per totam universitatem conclusum est, ut cum singulis
,,decanis de facultatum defectibus et studii restauratione nos agere oporteat. Pro iode
„vestram convocate facuKatem alque de corrigendis slodiis consulite et quicquid per
„vestros excussum fuerit, nobis hodie ab octiduo significate sub poeoa periurii etc."
Alque o'rdine singulos quorundam defecluum commonefecimus, pjincipio ut theo-
logi non semper ex circulo sed pro lemporis conditione eos praeleclores substitaerent
qui praelegere et vellenl et possent; ut iureperili diligentius suos curarent, ut inedid
iuxta principiä reformationcm analomicen celebrarent, ut pbilosophi modis omnibas cu-
rarent, ne phiiosophiae Studium pessum iret; ut coniugatis, si idonei forent, lecüooes
assignarentur. Ad extremum ut insignes linguarum professores obtineremus atqae, in
quo ferme omnes lacuimus, ut principis noslri benignissimi auxilio apud capitalares
ecclesias, de quibus nobis certi sunt canonicatus adsignati, apud sanctissimum id ad-
sequeremur, quod apostolica bulla in se continet^ nempe ut in canoDicum nemo eli^e-
retur nisi in universitale exislat, cui in universilale publice profitenti reliqui caoooid
inlegri respondeant, qui conlinue in seholis regat, non resideat nee gradalim asceodat,
nee ad statuta persolvenda teneatur, in gymnasio publice legat et cuias exaudoraoÜ
apud universitatem sit potestas, et alia, quae in bulla apostolica expressa sint, quae per
universitatem ulpote inopem et egenam cum capitulis locupletissimis minime iqre traos-
igi possunt. Nam privilegia nostra per nostros maiores labefactata sunt, spes tameo
LiBRi ACTÖRC»* ^. (röJl
itl» 'per* priocipem nostratn clementrssimum nos quicquam adseqgi posse, ex quo San-
ilissiino gratissimus est, et cannonicatus omnes in eiua tefritoriO' sifos habeaf. Quae
Hnnia principi, si vocati fuissemus, coram expo^uissemus. Sed de litis satis snperque.
• • • »
4
Aclica'lorum iiberferme bienoio ante magtstratum nostrum amissus est, quem
ezistimaremus non tarn utifem quam necessarium esse rfs, quf rectoratus ofßcie
ingUDtur, ex concilü nostri decreto summa cum diligeDtia quaesivimus in hunc modum,
il fnlerrogaremus quotquot ante nos rectores fuerant, progrediendo tantisper, dum ad
vm, qui de amisso libro suspectus haberi possit, perveniretur. Et quid pro se quisque
lomin respoaderil, scheda quaedam, quae universitatis capsulae inclusa est/coniinet.
fec ita mallo post negocio iterum apud conciMum expenso (nam paene septies conoi-
om nostram molestavimus) decrefum est, ut inter reliquos per rectorem inteVrogatos
ao denuo interrogarentur, Ulisque suspiciones aliquot ex cetei^rom atqtie adeo ex
ooram [/. suis] -r esponsionibus collectae prdponerentur. Id quod fecimusr doml nostrae,
ihibitis aliquot de concilio, et deinde coram toto coocilio. Re ifaque infecia ad tUii-*
ersitatem perventum est, siquidem concilium matoreni et intricatiorem causam esse
olabaty quam quae per se diffiniri aut debeat aut possit. Ad fiaec invidiam senatores
m soli sustinere aut in sua capita sibi aceersire nolebant. Porro rnter reliqua compär-
Mn-esi doctorem Hieronymum Ocbsenfardum sua ipsius manu ineundem iam amissum'
bmm pro excusatione sui'nonnuUa scripsisse, quod cum nobis et eonsilib mali res
xempli vidaretur, omnibus visum est, ot et illud ad uriiversitatem remiUerelür. Quid
aque de priore deoretum sit conclusorum universitatis Über [B, leider, wie angegeberty
erioren] expKcat. Ochsenfardiana inscripiio tnrbae Titandae gracia indlscussa pennan-
il, praesertim cum illo dioeret, non suo, sed tunc temporis recioris atque adeo concilii
• • • •
EB6U in eundem librum pro suo honore defendendo nonnulla se scripsisse. ÄucK BL V
\nd noch sonst wird sich auf den 'Über amissus' berufen.
2. Johaones Waltbeim. (Z), Bl. iO»» fg.)
Sub rectoratu magistri Job. StenhofT de Lubec 1627*.
Ilem in Vigilia S. Bartolomei, quae fuit tZ Augusti, ad instantiam cuiusdam civis
acobi Stokkel cilatus est Joannes Waltbeim, et cum diu ^esset quaesitus tandem inter
irandeodam in domo Frans Leuerdes convenit eum famulqs Gangolpfaus citans eum ex
ectoris commissione. Tuili ille aegre ferens quod in prandio citaretur, contümeliosis
'erbis famulum excepit, in hunc modum „du flescb boesewycht^Das Dieb got sehende,
vas hastu mych zu eiteren ober dische." Et Joannes Walthem non comparuit ad du6-
leciinam horam, ad quam fuit citatus. >
Secundo citavi eum peremptorie eodem die ad horam tertiam. • Sed famulus non
OTenit eum in propria persona, etiam non comparuit, sed frustra expectabai pars*
idrersa.
Item feria qninta post Bartholomei, quae fuit' 29 Augusii, ad partis instaqtiam cir-
äler ociavam horam mane iterum citatus est peremptorie et simililer re et corpore
Vüstaliis. Pamolo Gangolpho stante in area collegii, ipso iaceote in' fenestra habitatio-
II» ^aae, respondit famulo in hunc mbdum „ich (rage nichts nach deinem arrestiren vnd
lleren, ich hab ein anders* zu doen bei meinem gn. heran, der mer is wen de ganes
fthiersitete." Haea denunctiavit^ibi famulus et ipse-ad vocaXuiJi terminum non venit.
Abbandl. d. K. S. Ges. d. Wisscnsch. HI. ' 46 '
Cöi Fb. '/.\n>n:K.tL. rnk. Qdellrn z. G. n. LIikiv. Leipzig.
Die Sabbali se^uenti r(>cuseil sine aurlorihile el consensu recloris, mhH lamcn *i
me lUlcrM, tfitae £imurue Baus Tmnulu mcu pracfieitlavit me absenle. qnibas pelebai
so1ulii>n«in arrcgii. Scd iion habuit a lue responsum uilum.
Ilem fori» gonin<)o posl H.-ittrirÜ ad insicinliatn D. ma^IslriCorilz et es officio rolu
cilsrc Jwinnetn Wiillliviiu. Seil noo poluil inveniri. Tandem invenlus firil a famub i(
furo. Ibidem eila^il eimi poromplOrie el una cum arre«lo ; sed ille pro sua insolMilii
lom spurcis Ol foadls vcrbis famulum Nicolauni cnmpdiavil, ut pudet ea )iis asscribere
el n<i namttilutuni torminum ooii comparuil. Sed misil famulani niniris .saae, quae dixil
euiii uon poBsc venire, proximu die pclava liora e^scl v^nlurus. Nos hoc indultiimu«.
Allern die nd coiiMilMlnm liorani uiisil ramuliim, cui de tiegolio iiibil conslabal, cum ijun
piirlüs not) eraiil ronteiili,
AKufH vero die ad partium inftlanliam et ex otÜeio ilerum pcretnploric cilalus M
Joannes Wallliotm ad ceii'ilium iniivor«llHlls ed lioram duodedmam, verum Joinne
WaUlieim pro nwre siiu non venil. Reclur propo«uit coatumaciam suani el queoud-
moiltitu propriii aiilorifale el eme cuiweitEu ex arreslo decesseral. Eliam audili fuiv
impulilorcs et credilores siii.
Tandem, ronliiiuncia sua non obelante, detrefil consilfum, Joanncui a Wallbsn
publlCQ cl in valvis cDlIcgiorum esse monendum. ut infra Iriduum uni^eirsilali pro coo-
lumaciu mim el (Tcdilorilius salis riiccrc>( suh poüna releg,ilionl8 ; quud est faclum. BiM
monilionis leuur ugl lalis ;
.,No4 Joannes SlenliofT elc. Reclor : Tonore prnesenlis publice rcqtiinmus ac pti^
„eraptorie ex uriicio mnnomiis Joannem Wallheim inriuni baccalaureum tiniier'ilalit
„iioslrao sulfpo»iluni, quo coram noliis el assessoriliiis intrstriduiun coatpareal. c<a
,,~do nliis lum potis^^imum de contumacia sua ralionetn reddilurus. Alioqui trtduQefOuu
..slaliiii ad ipsius proscriplionem ac rekgalioneiij, contumacia eius noo obstanlBi pta-
„ceilenios. Datum Becloralus noslH sub sigillo eto,"
Ileru feria Icriia proecedcnli (quorl prius dictum oportuil] quando secundo fuil d-
Inlus el arreslalus, venil ad me bona oclava cum cssem solus in habilatione mea, lonpi
f;lndio cinctu«, aC loculus esl hacc vcrba, eliani gennanice „Rector, liaslu midi ibc
ein mal cilcrl vnd arrcslerl," Ego respondi .,1a, ich habe dich ex oRicio et ad pirliuB
inalantiam cilert vnd arreslert." Tum ille „Vnde weu Dn meyn Rector nyehl wer«',
ii'h wojde Dir wol ander worl geben." El sie abivil. j
Item posi con.silium prius nominalum el moitiloriiim publicum fcria quinla-iM
Mibaelis liora oulava mane venil Joannes Wnllheim solus adhafailationeni meamdif
pdlavil a me el a consilto ad lolam universilalem. Appellalionem acc^plavi el iodIcM
e»l ei dies Sabbaius proxime venlurus.
Altera die, quae erat sexia Terla ante Hicliaclis hera oclava mane veoiladJX'
Pfopria persona el peliil solntionem arresti, praelandens causas. Ego rero, quia mIiW
csl inojiliri, «on rre*Jehan), nee volui .-rfrcslum relaxara. Sed abiens taulum epnH
dominum ductorcm cniicellarium illipstris.«imi priiicipis nostri, ut prlncipis nomiMp'
eü inlercederel, quod el factum est, et relaxalum est arreslura ad qualuur dies
Postea Teria quada poil Micliaelis congregalum est consilium. proposila (
el coiittimacia Jaannis Wallhcim una cum appeliatione. Conclusum esl per
de consilio, dorurcridum case .'jppeiinliflni et quam primum debero revocari u
tatem.
Die Jovis pOSl Michaelis anno eodem, qi»e füll l^rtia Octobris, cODvocil«
LiBRI ACTORCM. 655
itrersiUs, citatds fuit Joannes Walthetm et compnruif. D. Rector proposuit, quod
•mies a Waldbeiro iurium baccalaureus iurisdictioni Recforis contumaciter conaretar
■e ftpbdacere contra iuramentqm suuin et nostra statuta, pon citationibus pareret ne-
le arresto, ei ceteras iniurias, Qoibus D. Rectorem aflecerat.
Conelusuni est igitur per totam universilatem, ot praefatus Joannes, WalUieim
Opler oonlumaciam suam et iniurias quas ihtulit Rectori ad biennium relegaretur.
Relegationis tenor. . >
SigniBcat omnibus ac\singulis univjersitatis suppositis tenore praesentis.Joan-
nes StenhoflT Labecus Hb. arfium ac pbiloso|$biae mgr. Almae nniversitalts
studii LypzensjV Rector , Joannem a Waltheim iurium baccalaureum dietae
universitatis suppositum propter varios ac multiplices excessus communi ac
concordi tolius universitatis ac magistrorum consensu.ad biennium esse re-
legatum ita ut hac vespera ante solis occasum urbem hanc Lypzicam exeat :
ob id mandat idem dominus Rector omnibus ac singulis iiuius studii suppo-
sitis, quo nullum ipsorum iam dictum relegatum aut quoscunque tales hospi-
tio accipiat, mensa foveat aut quovis modo eidem vel eisdem conversari prae-
sumat. Sub decem florinorum mulcta etc.
Sequenti die videlicet quarta Ociobris a prandio circiter horam quartam venit ad
e Joannes Waltheim ante collegiCim novuni, voluit mihi praesentare quandam appel-
äonem scriptam et eonclusam. Quam ego recusavi acceptare, sed iussi ut toti uni-
rsitati, a qua relegatus esset, praesentaret eandem, ego non vellem nee possem sine
livvrsitatis consensu appellationem suam suscipere. Hoc factum est in praesentia do-
iai decani facultatis artium, qui forte fortuna mihi tunc astabat.
Et statim eodem die accessi seniores de consilio ut consulerent, quid oiihi in hoc
aa esset faciendom, Joannes Waltheim relegatus conaretur per frivolam appellationem
liversitatis sententiam eludere ; addidi etiam quod eum cum appellatione sua ad to-
m tmiyersitatem remisissem a qua esset relegatus, item quod illum commonefecissem
ftlati, quod relegatis ultra praescriptum in opido manentlbctö exclusionem statuit etc.
•täm est mihi consilium ab eximiis ^iris consiliariis, quos tttnc habere potui, ut per
le quam primum tola universitas iterum congregaretur, huic exponeretur negotium et
' Waltheim vellet perseverare in appellatione sua, posset eam universitati praesentare
. ab lila appostolos petere, et prudenter a me factum asserebant, quod inscia uniyer-
late non detulissem appellationi ; esset tarnen consultum et utile dicebant, si per me
; aliquos de consilio illostrissimus princeps noster tunc praesens pt*imura super hoc
egoUb informaretur. Quod facere decrevimus, st^tim die sequenti, et deputati sunt
I hoc doctor Hirtzbercg decanus artium, mgr. Oldericus, m. Hegendorfinus et noiarius
niversitatis.
Sequenti ergo die, quae fuit quinta Ociobris. mane hora seplima m. d. Rector cum
raeCatis de consilio petiit arcero. Sed illustrissimus princeps tunc aliis occupatus in
ropria persona nos non audivK, misit tarnen pd nos cancellarium d. doctorem Pistoris,
IT DOS audiret nomine illustris gratiae suae. Huic expositum est negotium Joannis
Taitlieiai et universitatis, quomodo ille ob mulliplices excessus suos et contumaciam
aignem ab universitate ad biennium esset relegatus, iam vero perseveraret in s(^ita
otamacia sua; opidum non exiret, sed pertinaciter et frivole Iniquae appellationis
aetexla latam contra se totius universitatis sententiam sperneret,* quem contemptum
ira et expressa nostra statuta perpetuae prosci^ptionis et exclusionis poena damnant
46 •
656 Fr. Zarnckc, lbk. Quelxe^ z. G. d. Univ. L^ipcig.
61 puniunt. Lectum est stafutum de relegatis ultra tfermintkm pmefixum pennaneiililni
io opido; in fioe petimus illustrem gratiam ilUistris^imi princfpii noslrij ot Teilet dos et
statuta Bosträ graliose tueri.et defensare. Haec Dmnia refalit d. doctorCancelbriiis st-
mine universitatis illustri principi; post dimidiam fen&e horam rediit et cancelariasad
. nos cum hoc response, illustrissimus princeps nost^r dixisset suae gratiae non placere,
tantam pertinaciam arrogantiam et' fastum in suae universilatis supposttis esse, veilel-
que ut bi moilis omnibus e siia untvcrsilate elimarentur^qui aliud nihi^ in Totisbabeant
quam turbis et seditionibus pacem publicam et tranquiHilatem'perturbare, proinde pla-
ceret suae gratiae, ut dictus Joannes Walthem (si statutis ^ nostris obtemperare doIM)
secundum statuta excluderetur, et illostris gratia sua vellet nes et statuta nostra gn-
tiose tueri. Verum, inquit d.. cance'larius, illustrissimus princeps boc addidit, ut dili-
genter porpcndatis, an etiam aKquid subsidü vel auxilii contra exclusionem Teslram ha-
bere possit dictus Wallheim ex hoc quod animo appeliandi, priusquam tenninus io n-
legaliohem sibi praefixus expirasset, suam gratiam adiisset, quamvis saa gratia in cooh
modum universitatis iliaTn appellationem hon acceptavit : hoc dixit nobis perpendendon
esse ; si autem boc eum iuvare non posset, quod nostrae consultatiooi relinqueret, tooc
procedcremus secundum statuta nostra.
Eodem die ad horara duodccimam fuit tota universitas congregata, et proposiloo.
quemadmodum Joannes Waltheim adbuc in opido esset, contennpta relcgatione, et qoo-
modo M. d. Rector cum aliquot de consilio super hoc negotio illustrissimum principea
nostrum consuluissct, et quid respondisset sua illustris gratia secundum omDem for-
mam superius ännotatam, et priusquam dividerentur nationes, dixil d. doctor Andren
Camitianus, quod * nceepisset ex relationo domini doctoris Pacfren (?)', quod illostriiii-
mus princeps noster libenter videret, ne universitas statim ad exclusioDem procederet,
sed contenta esset in relegatione. Tgitur in eodem consilio concorditer per omnes v-
tiones est conclusum, ut intuitu illustrissimi principis nostri et ex magna gratia Joaan
Waltheim rclegatio non extenderetur, et ut adhuc semel ex superabundanli publica is-
timatione et edicto monerctur ut ante so1is occasum feriae secundae proxime ventorae
civitatem exrret atquc in biennii relcgatione maueret sub exclusionis poena lataesco-
tcntiae. Quod sie est factum et monilorium hoc affixum fuit statim etc.
Deinde feria sccunda quac fuit seplima Oclobris Joannes Waltheim quaesi%itiAe
saepius. Sed ego, quia scivi hornincm ncquam et desperatum, timebam insidias et kp
conspectum illius. .Postca tarnen dictum est, illum habuisse appellationem* »t iubibHio-
nem ab episcopö Merseburgcnsi, quod mihi tum non conslabat. Dixerunt etiam, illoB
fuisse apud dominos executorcs et qiiquot scniores de consilio, Sed illi non requircbaaC
rectorem ncc intimavcrunt univcrsitati et sie inhibitio graliosi Episcofn nostri universi-
tatem pKinc latuit.
Sequcnti die, quae fuit octnva Octobris, idem Joannes Walthem publice et palan
sine omni motu in opido obamhulabal. Ego autem non, statim famulis id mihi sod-
ctiantibus, crcdidi, sed non diu post etiam mfhi Visus est ante novum collegium. Tob
statim misi faroulos ad omncs de consilio. et privatim consului singulos, quidnam m^ |;^
agendum esset cum hoc desperate et contumacissimo homine. Qui omnes conconfiter
respondcrunt, non opus esse ulteriori convocatione, latam esse ab universitate scolen- L
liam, a gua nee rector nee consilium dcclinandi haberet potestatem, hunc peiftinacea L
hominem excludcndum esse, ut cetcris esset exemplo. Ubi tiaec accepi, sfcuodni) L
Universitatis sententiam statim est e^clusus. Exclusionis tenor fuit eodem die affixus L
LlBRI ACTOKiH. 657
v«Kis coUegii maioris ßt secuudum consuetudinem senatui denuncfiatus est ut exclu-
Wjm- Haec omnia »UDi acta sub magistralu meo et iii perpeluam rei menioriam scripta
SSDO mea propria etc.
3. Chorea Universita tis.
• • * s. r. Joan. Musleri, 4 530«. (D. Bl. 43«.)
Choreae illius solemnis celebritas viginti tres annos, a clanssimi noedicorum an-
ti^tis HeQrici Strömen rectoratu (1508') interqaissa, utcunque ve^ro cilra iuniorum ma-
gi^orum Uudem et nobilium atque studiosae kiventutis adplausüm, snb oostro recto-
mtu sie restitui eoepit, ut in publico prudentissiml senatus tbeatro doctores, nobiles,
magistri, Studiosi iuuenes cum honestissimis et lepidissimis magnatum senatorum et ci-
tiom filiabus cboreas ductarent, bene denuo coepta subsecuturis magnificentius expr-
Banda relinquentes. üuic iostituto cum odiose reclamaretur. formula ad divi Joannis
ÜMtum pubiieu mandato afGxa noMrum iliud institutum accurate tu^ati sumus, quam in
Ubello isto Nolaril videre cuivis licebit. {s, oben S. 61 9 Nr. H51)
4. De declamaloribus.
sub eod. ibid. Bl. 43^. ^
Hic.[ia consilio] praeter alia de muncribus proponendis, quibus iuvepum animi
ad declamandi exercitia invitari possent, verba fecimus; id enim ofGcii studiosis polli-
e^)aBiur in illa quidem oratione, qua clarissimi domini doctoris Georgii Knaueril iure-
periti et praeceptoris observandissimi laudibus (quibus nos commendabat pro sua elo-
qoentia honorißcentissime) respondebamus, adiicientes publice, ouivis, qui sub nostro
reetoratu declamaturus esset, nos privatim munus oblaturum, cuiusmodi multa Septem
ansis nostri discipuli receperunt, in quo temporis spacio ultra viginti declamatores (?)
emlsimus, ut interim de sex comoediis Terenlianis, de tragoedia Euripidis, de graeco
Arisfopbanis Pluto atque aliis exercitiis omnlbus pubKce exhibitis hie taceamus, ut ne
illam, qui Ciceronis orationem pro Alilone, qui graecam Demosthenis Olyntiacam, qui
eeooionem de puero Jesu in vigesimi anni initio boni ominis gratia in magnffici Recto-
ria, octo doctorum, vicecancellarir atque multorum magisirorum oonsessu nee non et
magna studiosorum frequentia pronunciabat humanissime, hucreferamus, qui peritu-
Hnn virium, actionis, pronunciationis et memoriae me autbore facere operae pretiura
doxerunt. Quaentis quaiia fueriut? Praeter pileos atque alia munera lileraria praeela-'
risaimormn authorum volumina aliquot aureis comparata donavimus. His ratiönibus
cum nostri privatim maltivariam profecisse viderentur, qua poCuimus commoditate no-
stros consiliarios adbortati sumus, ut Vei his vel aliis, si inveniri possint, commodioribus
exercitiis id summopere procuretur, quo is^ quicunque quovis semestri anthagonistis
daclamandi palmam auferret, munus consequerelur, et quo minus nostri consilkirii bis
rebus principia dare gravareqtur, me de meo sub hoc rectoratu etiam ad publicum ci-
lra ea, quae alioqui promiseram, dimidium pretii additurum. Hinc fore confidebam, ut
DOD solum nostrorum iuvenum sludiosaeque adolescentiae animi quasi quibusdain ho-
Dom et praemii stimulis excitarentur instaurarenturque , verum etiam hoc longe
(UDoHim pulcherrimo ingeniorum certamine propositb nonnulli (acilius aliunde- quoqoe
boc pellicerentur. Cur enim, asserebam, non omnem moveremus lapidcm, quo ^ntt-
658 Fr. Zarncke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
quam et tot annis confirmataoi nostrae academtae authoritateiQ quovis pacto corrobo-
raremuSy cum vicinos nihil intentatum relioquere quotidie haud dobiis sigDis comperia-
mus. Placuit doctissirais consilü proceribus negotium, quare ad totam miveraitalflD
rem deferendam decrevit. Quem conplum nostrum cum post duoi:uin discipulonna
uostrorum declamalioncs, alleram de pedagogoram raiseriis, alteram contra Turcam ha-
bitam pestis mal um interturbaveril, sporamus nobis doctiores successores haec et alia
pro debito adolescentiae eOectu sedulo Deo volonte et quidem felicius puraturas.
5. Folget der vntherricht so gemeyae studeRten demHerren ractorj 7«
vn lerweysung anfangs vnd endts des vorlauffeon L^rmans vffs knrtiil
vnde-ylendtsgethan.
8, r. Arnoldi Wöslefcldes, 1533«. D, Bl. 84»».
Es ist eyner loblichen vniuersitett vnnd £rbarem radt noch woll bewaszf, was
Widderwillen vnd vnfugs, itzt drey Jar vngeflierlicb/ sich Zwischen den körsznem ab
ahufengernn vnd den studcntenn In sturmnng der Collegia Zug6tragenji vnd ist dersel-
ben entporung vrsacber gewesen Sebolt Froschlcyn der fechmey.stcr.
Dem nach tregt sich itzt eben durch den selben froschleyn Zu, das er vff vor-
schinen.ßuntag Exaudj fechtschule gehaldenn vnnd den tag vmb j. vhr durch die Stu-
denten gaszenn mit trommen vnd pfeyffen hartt an den Collegicn her gestreyflt sm^
also vom Randischen ^hor (der nehe nach) auffs schloss an alle vorhinderoog gangen.
Damach vff den abendt vmb 9 vhr vngeferlich abermals den Pniel heraoff gedrooeft
bysz sie In die Ritterstrasz kommen, alda haben sie sich von yrer «eyten vnnd gewof»-
lichem gange Zu den Collegijs gewandt, vnd den gemeynen iaudl der Drommel In eyn
lehnnanschlagen vorwandelt, alda etliche gesellen, so vor den Colleges gestanden, ge-
stoszenn^ das vnnsere gewichen. Dadurch etliche Studentenn beweget worden vbimI
in die Drommel geschlagen vnd vber das seynt etliche ausz vns zu yoen vff de«
kirchoff dohin.sie gewichen, gangen, sie mit guthen worttea gebeltenn, sie woUen dock
freunllich abscheydcn, den ellich vnter den kursznern gütlich geanlworl, aber der
fechtmeyster und eyn tischlergesel haben ganlz keyn fride haben wollen, die auch
durch yre gesellen 'schelm' gescholten worden vmb yres hochmuts willen, vnnd babeo
auch entlieh angefangen mit steynen Zu werOcn und Zu den Collegijs Zugedraogeo,
vnangeschen vnuser gutlich bitten.
Darnach denn montag In pGngstfeyerlagenn, vmb 9 vhr vngefherlicb, haben zweo
schneyder mit eynem hüben funff Junge Studenten vor der Apotecken am Uarckt an-
gesprengt, vnnd die Zwene, welche Zuuor hergangen, vngeacht das sie freuudUicb ge-
bethen, sie weren nicht Haders halben da, were Inen auch von yrem hern Rectore
fride mandirt zu hallen, welchem sie gern naclikommen wolden: wie dem allem, haben
doch die schneyder dieselben Zwen Studenten hetUig, vnd den eynen bisz auff den lodl
vorwundt, bisz so lang die andern drey hinach kommen, haben die schneyder die
flucht geben, aber doch nit vngclelzt, darzu denn entlich der fechtmeyster auch koai-
men, welchs alles mit des Apoleckers gesellenn gnugsam nachzubringen ist.
Den andern lag dornach seyn zwene ausz vnnsern gesellenn von Präge ausz Ibe-
ronymus Walters hausz gangen vnd -anheyme gewest, alda seynl yhn vngefehrlich bcy
aclUen begegnet, vnlher welchen sie drey mit plossen messern angesprungen, 9^
schelm* geschulton, vnnd wo sulichs nicht durch die Burger, so vinbher gestanden,
LlBRI ACTOUDM. 659
bgescliafft, hellen die vnnsem sonder merckliehen schadenn nil eiilkommen mögen ;
md wie sie fürt gangen vnnd kaum bysz Zum sechsten bausz kommet), seypt sie wid^
l»r voo funffen vberfailen wordenn vnd kaum autf den Nicias kirchhoff enlkomen vnd
wiorsert zu bausz gangenn.
AuflTDinstag In Ptingsten ist aber von eynem hantwergsgesellenn fechl^ehule ge-*
akien worden, alda seynt die vnnsern von dem forigeu fechter mit schmeellclien
fOrtteD auszgeruffenn wordenn, sagend ,,haben wir nichts von scl-iptis? ich meyn aber
iehl mit sleynwerffen, dan es gilt hie nicht/' vnnd balde dornach zu eynem seyuer
tsellen gesagt „ich wil eynn mal widder eynen werffen, das er erschrecken salJ/'
ulchft- haben die vnnsern geduit. Vfl* den abendl, wie vns angezeygt ist^ hat der ge-
bebt Froschleyn alle seyns handwergs, auch schuster, schfieyder vnnd andere- vor-
lanl vnd gebellhen, wollen auflf den abeodt erscheynen vnd fn die rillerslraszenn eyn
ilh Ihun, mit den Studenten eyn gengleyn Ihun, vnnd haben balde dornach eynen
imgei) mit der trommel oben bey den Puulern In die gasseo hcrabgeschickt vnd Ih-
enn lerhman schlahen lassenn. welchen eyn burger mit namen Blasius Meysz eyn
urszner vff vnnser protestation vnnd bit, er wolle sulichs bezeugnusz geben, ym maul
eschlagenn vnd dem buben darbey gesagt ,,werest du meyues gleychen^ich woit dich
.eren wie du In eyner fürstlichen stat sollest lerhman schlagenn vnd erweckcon/'
Aide darnoch haben sie eynen Jungen her zu vns geschickt, wir sollen vns die weyl
it lang lassen seyn, sie wollen kurlzlich bey uns seyn vnnd sunderlich mit diesem
eyme : wer sich forcht der lege eyn banlzer an. Vnnd seyn bald dornach mit grossen
auffen- auff die Collegia Zugelauflen, vnnd zu allen thoren hineyn aulT den kyrchhoiT
edri^ngen, Seyndt aber doch die vnsernn bey den CoUegijs wie Ewer Magnif. gebolhen
al, blieben vnd Ihnen keyn vrsach geben, bisz so lang acht schusler vom kyrchhoff
u den CoHegien geeylelt, vnnd mit plossen mortiichen wehren auff die unnsecn ge-
chl^genn, auch ihr noch mehr dun virzigk Im nachdrug gewesen, darüber die vnnsernn
U8Z DOtt gedrungen dem gewall Zu widderstehen; dadurch auch eyn schubknecbt todt
•lieben, welcher zu andern seynes hantwergs vmbher gangen ist, gesagt „wir wollen
ioch sehen, was die Studenten vermögen,'^ welches wir von etlichen burgern gezeugt
iusz haben. Der meyste hauff ist auff dem kirchoff blieben vnnd mit steynenr/ZU vns
;eworffenn, auch mit viel schmelichen wortten, als 'schelmen, boszvvichter,.^arteken'
resser vnd bey vnsern eren vns angereytzt vnnd vff den kirchoff gefordert/ bisz solang
ie von dem kirchoff. In die flucht brapht, gejagt, aber doch keyner schaden sunderlich
ntpfangen auszerhatb des entlcybten.
Auff folgenden morgeiVj wie man den entleybteu begraben, hai/cyner mit namen
'eter Federmacher mit auffgereckteno ungern geschworen, vnnd, {0s etliche sagen, sali
ulchs mit andern hantwerckern bey dem grabe ^escheen seyn, es soll nicht vnge-
ochen bleybenn, sy wollen weder Studenten Hgr. Doctor, ar^n oder reych, cleyn ader
r09z, gewapnet oder vngewapnet, verschonen, sonder sie/Widder mit gewalt nyder-
cblageiMi, wie dan sulchs yres schv^ups etliche antzeygUhg an den vnnsern bewiaenn
rordenn. Dan sie habeun Z^ene Junge gesellenn, vi)^ewapnet, angeplatzt, vnnd den
shenckeii In vnnser lieben frawcn collegio, welchQf' seynes dinsts halben Zu marck
aogen, sich vndersfanden zu homutten,,seyn dopti vnbesdiedigt von In. kommen; sie
eben auch, das doch yhn spotlich ist, die Ju((^en knabenn mit troizlichenn werten
ngejiprengt.' Dergleypben, als wir gott zu Jöbe^ffn der~proces<ion gangen, .bat Seboll
roschleyb der fechtmeystek* kegea vns, do^ er nicht mehre. kont, die Zungen auszgö-
060 Fr. Zarngke, lrk. QuELfcCN z. G. d. Univ. Leipzig.
reckt, vnd mit fingern auf vns geweyst vnod Zuletzt nach der procession aoff den
n^arckt gewarl, vns begerlt zu beschedigenn. Zum letzsten, eyno weoig nach sieben
vbren zu nacht $eyn bey den Paulernn die handtwergsgeselleDD mit TonaiiiplelMi
hauffenn gestandenn mit werbafller Haudt vnd vorharrett bysz der richter mit seyan
bürgern vnd stadtknechlen- kommen. Da haben die. bandtwerg gewaltig nach gefolgeit,
vnnd wie der richter für das grosz Collegium kommen. ist, hat er an das tbor getchb-
geOy vnd das In zu offen begerlt^ dan sie waren zugemacht. Ist aber yod Magislro Gol-
frido abgewisen wordenn. Darnach haben die andemn mit messem hieneyn gestochei
vnd eyn teyl noch eynem wagen geruQbn, domit sie das thor oflTenen mochteon, der
richter aber die gassen hinabgaugen bisz zu dem SQhuehausz ; - .vDder- des werffeo d»
Jhenigen.so bÜebenn vnd von dem richter vnabgeweyst warn, mit steyoen toetkoibco
gewallig an das Collegium, also das wenig finster ganz bJeybea mocbten. ,Wie «ikks
.geschacli, wandt sich der Richter wider vnd (rieb sie auss der gassea.
In-Tolge dessen beschlossen die Studenten Leipzig zu verlassen und der VerlaO
der Universität stand 'drohend in Aussicht. Da- wandtioLsich der Rector und die Uoiva^
sität an Herzog Georg und an den capitaneus auf der Burg in Leipzig und baten um
Abhülfe. Beide Schreiben vgl. a. a. 0. B1. 78** fg. und Bl. 80' fg.
6. Litlerae libri monumenta acta et scripta uni versitatis compositi
' atque digesta.
s. r. Casp. Borneri, 4539^. D. B1.205\
„Prima concione'fotius univcrsilatis, qua de' reformanda atqde ditaiida iioiversitate
deque canontcatibus agere cocpi, retuleram una etiam hoc, quod de üniversitatis publi-
cis scriptis ac litteris antea saepe audieram, eas Indigestas äc disperSas iacere, deqoe
earum ordine constituendo iactatum neque confectum tarnen fuisse. Placuit id ot quam-
pKimirm per me fieret." Dann folgt eine genaue Beschreibung der von* ihm (Borner)
vorgenommenen Ordnung und Bezeichnung, und eine Anweisung, wie es femerbin m
halten sei. Durch besonders genaue Randbemerkungen machte er auf Alles aufmert-
sam, schrieb am obern Rande: 'Leclu necessaria liaec futurts rectoribus et nolario*,
und: 'Diligenlissimc iiaec obscrvanda deinccps.' Spater aber schrieb er auf den do-
tern Rand : *Qu1n niagis haec coguoscuntur et praefatioho in copialem , longo enim
exactius quam hie cxpressi omnia'. [vgL oben S. ^37 fg.)-
7. Actorum ac monumentorum üniversitatis traditio per dominura
C^sp. Bornerum.
s. r. Georgii Zcoler, 1540»», D. Bl. %ik^,
Quanta confusione, nulle ordine servato, libri literae actaatquc adeo orania Uni'
versitatis scripta neglecta et permixta duduni iacuerin^ norunt omnes quotquot 9bI»
annum MDXL in publico Rcipublicae huius iiterariac magistratu constituti fuerunt: Quk
omnia et singula nunc eximius vir dominus magister Casparus Bonierus ex universH»-
lis decreto proque eiusdem summa necessllate sub suo rcctoratu in iustum ordfMa
redegit digessit et composuit.
Convocatis autem sub meo magistratu in vigilia conceptiqnis, quae ^rat ¥11 De*
cembris, pr^cslanlissiniis et clarissimis dominis quatuor decani» reliquis^iue iiiri^iea^
LiBRI ACTORUM. 6S1
medicae faculiatis docKuibui ac magistria in boc conscriptis; exhibuil palam laboris
iae digeatioms evidentiaflimam rationem, quae, rogatia ainguloram aaflhigüs, probala
t omoibas, adeo ui quidam non qainqoaginta, qaidam non cenium aureoa ae acoeptu-
dKoerent (antumque velle laboria aubire. Quare, licet plura promeruerat, placuit
' omnibaa, ut non labori condigna tarnen aliqaa ipsi referretur graeia, atque ex triginta
l ae tribus, quos tum ex rectoratu suo universitati debebat, aureis ipsi condonarentur
^ trigiota, reliquis tribus Septem adiicerentur ex fisco scribae ipsius. Verum dominus
K iomerus, sciens universitatis fisci tenuitatem, pro candore suo noiuit inde quicquam
B dasumi, ratus sibi satis esse viginti tres anreos, reliquos vero decem se dalurum scri-
f bae aao bitro pollicebatur. Id quod unlversttas gratissimis est amplexa animis.
Repeciit praeterea horum virorum celeberrimus consensus decretum, quod pridem
uniTersilas tulit de hac librorum et literarum scriptormnque custodia, ut deinceps rector
rectori, clavigeri clavigeris omnia sicuti magisler Bornerus tradidisset, tum cum visita-
lor fiscns et numerantur pecuniae exactam rationem omnium librorum literarum et
•criptonim in arcbivo et aiibi inter se non minus quam pecuniarum reddant secundum
larmam et tenorem libri copialis et elencbum qui indicibus E ei K praemittitun
Decreverunt etiam, ut unusquisque Rector sui magistratus acta similiter notis mar-
ginalibüs illustrare et ea inter indices E ei K suo modo referre et eam regubm, quae
in copialis libri praefacione praemonstrata est per omnia sequi teneatur.
8. Tria unius semestris homicidia et sathanicae insidiae
innumerabiles.
s. r. Georgii Zceler iterum, 1544^, L. Bl. 85«.
Annus XLV principium dedit universitati nostrae non modo turbulentum sed fa*
nesUim etiam. In cuius statim ingressu vidimus, prob dolor, tria optimorum iuvenum
noslroram miseranda funera. Non vidimus autem neque etiam intelligere potuimus se-
mtas Lypsensis aliquam saltem in inquirendls bomicidis diligentiam fuisse, multo minus
in eisdem puniendis.
Primus homicida, qui in die Innocentum neci dederat baccalaureum Caspamm
Kolben Glogoviensem, nemini non erat notissimus, nomine Nickel vonn Saltze pellio,
sefd is posl caedem perpetratam clara luce videntibus aliquot honestis civibus altera die
secorus discessit, nostris interim caesis ac saucits in carcerem coniectis.
Leonhardus Rucker Studiosus, cuius gladio perierat Adamus a Tzcbwitz dominica
posl Epiphanias noctu, ab universitate piinitus est ea qua puniri potuit ac debuit ra-.
tione. {vgl, L, BL SO^fg, Rucker ward relegiert in centum et tmum annum.)
Tertium homicidium, quod Sabbalho post Beminiscere baccalaureandum eodem die
praesentatum Johannem Leysenn Gorlitzensem extra civitatem deambulantem abstulit,
perpelraverant duorura ex vicinis pagis rusticorum filii, quorum alleri nomen Valten
ioacha des Richters sonn tzu Naundorf et alleri , des Richters son tzu Schonfeit.
Qai illico significati consuli et quo abiissent pervenissent latuissentque biduum in-
tegrum, tania tarnen res negligentia agebatur, ut tuto interim aufugerent homicidae
^iKilio. Quae consulis connivenlia cum iam clarius quam antea unquam a pellionibus
ei abtectfssimis quibusdam nebulonibus intelligeretur, voluit illorum quisque, ut vel au-
dacalas vel nequissimus erat, gratiflcari Widmanno («o hiess der eine der Biirgermei'
sier). Atque ita aperto Marte nostros provocabant, irritabant, blasphemis appellationi-
66^ Fr. Zaknckb, urk. QuEUsfi z. G. d. Univ. Leipzig.
bus proscindebant in foro, in plateis, in coemiteriis, in et extra oivitatem obvium quen-
que aüatrantes, ubiqae loconim digladiendi cum nostris eosque occideDdi occasionen
venantes et nusquam noo strennae militantes caediam autori ac duci sao Diabolo.
Huius generis querelae ionumerabUes com cottidie fere apad Rectorem depoi»-
rentur, eaedemque continuo signi6carentur consuli, quo obviam iret ac cohiberel nebo-
lonum impurissimonim conatus, atque ille magna semper promittens Interim egregie
dissimolaret omnia, haec tandem erga nostros peliiouum violentia secuta est, otdieNaN
tis post Misericordia domini sub vesperam hora seplima cum bombardis proroereot ei
hospitis sui aedibus in Bnilelo giobum in nostros extorqtientes homines ▼iliasimL M
divina protegeute dementia excidit bombardae ictui, quidam adolesceos mecbanic«,
tum forte praetereundo Rostris coniunctus, alioquio periturus miserrime ; sed adao pi-
rum aberravit, ut globus thoracem adolescentis penetraret, sicati cum iDgenti omoiia
Studiosorum concursu ac dolore recton ostendebatur. Quod faorrendissiiniim insoleo-
• tissimumque factum cum dominus Camerarius ipsemet referret ad -WydmaDOum cooso-
lem peteretque studiosorum nomine ut pellionum hospes Andres Rabe qui idem ei
bombarda giobum emiserat una cum suis nebulonibus traherelur in carceris castodin,
rospondit pro soUla sua Widmanneitate ,,Es müssen die eumn sietts recht haben."
lam restabat universilati nihil aliud quam ut maturaret legationem ad iliustrisä-
mura principem Maunlium pro tanti mali remedio. — Dies geschieht, es erfolgt ein Eää
des Herzogs^ die Nationen beschliessen 'ut fieret colloqutum cum senatu , das Edict wiri
publiciert.
Edicto igilur illusirissimi principis publice lam aliquoties a hobis et a senatu pro-
niulgato quum nostri, quod ipsos decebat, facerent atque ab armis abstinerent, prionin
omnium enormiter a pellionibus Diaboli assiduis adversom nostros satellitibus peccatmi
est, quorum unus Hans vom Buntzeil ipso die Pentecostes ante porlam Grymmeosea
inultis id videntibus clarissimi viri Georgii Schilteiii medicinae docioris Oliom ex palcns
ruro in urbem redcuntem, adolescentem, uti omnibqs constabat, inpocentisaimum stfi-
rto gladio ailorlus, cique innoxio, quod se studiosum profiteretur, brachium sinislnin
coiifodiens. Et nisi quidam Studiosus evestigio veluli Dei angelus ut pufabatur ioei-
Hpüclatus ad hunc nostrum assiliisset, Optimum puerum baud dubio occisonis erat.
Quod facinus quia post principis edictum recens fuit, nulli parserunl operae sla-
diosi in inquirondo et in investigando reo, qui in aedes N. Meysenn pellionis in maioris
collogii vicinia confugeral, donec eodem Pentecostes die senatus satellitibus vehiti in
inanus a nostris ofTcrretur.
Jntorea dum haec fiunt, subito exoritur nostris alia a quibusdam militibus iitiuria,
qui ox ciusdeui pellionis ... Meysen aedibus prosilierant armati ; verum et hü illico ad
custodiam arrepti.
Uec'lor audilo quorundam scniorum consilio rogavit postridie ut in maiore collegio
Hihi n coiiciono adcssent d. doct. Caspar Bornerus et Sebastianus Rott, quo malurins
agerotur super novis hisce facinoribus Cum amplissimo viro doctori Fachsio ordioario
ot ronsulc ad hoc rogato, quod tunc nomiihil imbecillior esse dicebatur consul Wid-
fiiaiinuR.
Ihi post brevem rei perpelratae narrationem petiit a console Fachsio universüaüs
nornino rcdor, ut iste pellio qui doctoris Schilteiii 61io prorsus ionocenti confodtsMl
hnirliium, puniretur a Senatu criminaliter, idque ex officio ludicis, non quod uniYerii*
Ixi Mcaionem advcrsus reum institucret, sed ut saitem officii sut admoneretnr seoatos, it
I
LiBRi ÄcTonuif. 663
lorem esse in hac causa pateretur iHustrUsimi priDcipis edictum. Ad qiiod statim
ier cetera Fachsius dicebat» necesse fore ul super tarn gravi ac recente facinore pro-
octiareDl scabioi Lypsensea. . Consuluit tarnen, ul baec significarentür qooque Wid-
Quo faclo adhibuil scabinos ooosul, qui de pellione ex iudicis officio criminaliter
oiendo aitemalive sentenliam sie pronunctiasse nobis signiOcabatur, ut ilH amputa-
mt vel manus altera, -vel virgis publice caesus relegaretur ad decenninm, vel carte
unii inureretur stiguiä, quod esset manus amiltendae Signum, et proscriberelur. At-
e baec ita ad nos referebatur. senlentia, senatum nobis potestatero Cacere eligendi
miliorem.
RespoBsum est autem seuatui, non licere bac in re universitati quicquMn agere,
a principio permisisset rem universam officio iudicis, itaque penes senatum slare,
flecondum illustrissimi principis^ mandatum in iilo exemplum slatueretur.
Aique omnia baec fiebant intra quinque dierum spatium.
Sequenti*Veneris die palus summo mane erecta erat in foro, truncus ad mannm
ipatandam positus et virgae colligatae. Qui apparatus cum pellionibus aliquante in-
lentior et crudelior videretur, sorsumque ac deorsum concursum est non solum a
iltonibus, sed omiiis etiam generis opificibus, qui apud senatum pro reo intercede-
nt, fuitque magna et avida omnium ad aliquot horas exspectatio ob rei novitatem.
cit famen hoc die inlcrcessorura muKitudo, ut rursus a foro removereutur omiiia,
tae remissio excilabat inter nostros phirimum murmuris.
A prandib eiusdem diei veniebant ad reclorem ex pellionum numero cives tres
Bieres suppliciter et obnixe roganles, quo sua intercessione universitas apud senatum
Iceret, ut poena criminalis pellioni-reo in civilem comroutaretur, ne saltem venii^t in
inas camificis. Hoc si impetrarent, pollicebantur, se reum inter ipdos tanta atrocitale
'gis caesuros, quanta ne carnifex quidem facturus esset, si illum vel ter caederet
rMice. Eiusque spectaculi ut assisterent spectatores et ex universitate quidam et ex
natu, se permissuros.
Respondit rector, non esse in sua potestate, ut quicquam promitteret, sed, quiä
niopere peterent, se consulturum universitatis consilium. Sabato seqoenti propone-
iDtur baec consilio, sed cum putaretur baec consuilatio ad universos pbtiiis quam ad
«icos pertinere, in universitatis congregationem reiecta est. Die lovis a domiuica Tri-
taCts cogebatur ex consilii decreto universitas et per nationum divisionem sie dictae
nt sententiae.
NACIO POLONORUM.
Propter facrnoris atrocilatem natio Polonorum censet, minime consuKum esse ut
> pellione reo ulla fiat intercessio. Sed rem universam ut antea permittit iudicis ar-
rio ita exsequendam, ut reipublicae pax et tranquillitas in posterum conservetqr.
SAXONUM NACIO.
lo causa peliionis proposita per Magnificum dominum Rectorem placet nationi
KODum, ne reus ille evadat impunis sed causa iilius .arbitrio iudicis relinquatur« Vi-
UT eoim expedire ne mulLorum scelera maneaot impunita.
IfATIO BAVAHICA.
Magtstri in natione Bavarica muititudine suffragiorum vincunt, non censentes pro-
tr molt^s rationes universitati pro reo inlercedendum esse, sed plane causam com-
ttendam iudici, qui tulit sententiam pro gravitate delicti.
«qp
Fr, Zahnckg, ihk. Quellbn z. G. n. Usiv. Leh-zig.
Doccrnit lolam banc causam rcliii(|uendam esse ludicio senalus, iiueiuadmoilaf"
ab iailio eliam ad elu8 ofRcium rem detulil, ita ut ne a noslris pro pellione fial tniti^
cessio, sed respundealur pcllionibus, si seiiulus propler varias prcccs et inlercessiann
0 qoibustlam pro pellione factas velit miligare poenam, de eo non repugnaturam luii-
versilalem.
Posleaquam ex Dalionum condusJs denuo coiislabal, rem omnem ut anica tsfe
permillendam iudicis orUcio, voluit reclor, ne quam hnbeant faDmities lubrici vd cl*-
bcndi vel liiigcndi occasionem, conceplig verbis respoodere pclliDiiibus, boc modo: ,.E9
ist denn berrn dcrr voluorsilet cur billlich vlcyssi{;s ansuclion lurgeballen wordcm,
vund moebicn dem gefangnen kurszner wotl gönnen das er bedecbtigcr gewest vnd ut
gröblich wider das furallich geboll vnnd »unst wider reclil nichl gebaudelll helle, \nnil
wil die vniuerBilcl diese saclie einem Erburn Haül In aller mosi:, wie vor gescbebi'ii,
heimgeslellel bubenn, vnd Izweilleln nicht, Es werde sich ein Erbarr Radt yn drmc
aller gebur dorn fursllichenn Handal gcmesz Izucrlzeigcn wissenn."
Sabalo post Trinilalis tantUDunodo sligma amitlendae manui inustum esl el sie li-
cila pro^criptus jiellio.
9. Praiidiuui pro loco.
s. r. Joacbioi s KDeylhüngen, I5ts>. l. Bl. 97<'.
SH Scplembria qualuor docnni a rectora convocali concluseruni Polonos >M^ J
niälaum el Alberlum Tralres barones ä Czarnkaw ex Palalinorani Pogtiöiiiri'MV J
fumilia,cum locum post Heclorem sibi vendicarenl, hortandos et monendos, ul, «i>Kv> I
istum cibtintire cuperont, pro consuetudine eliam anliqua publicum prandium tollil'- 1
bus darenl aut omnino locu boronum et comitum abslinerent, quod cum per d. Cuw- 4
rHriiim primum alque deinde per mag. Nicolaum N. Folonum et concionaloreiD po
ridianuni iiissu recloris indicaluin illis i-sset, ni^ondEtruiit, cocna, quam apuiIAufiiw' I
num Volckmarum inslruseranl, cunsuetudjni univcrsitalis salisfnctuni, lameo^P"'"''
cum quoquc prandium pro loco datnros, modo illis tcrmintia et tempus quo»
id focore possont eoncederelur. Ad diem itaque natalcm Christi inducbe ad )"* '•'
cienduQi illis per rectorem concessao fuerunt ea lege, ut nisi inira id leiupus F^**""
pro loco publice darenl locus illis denegari neque cos in poslerum ad publiispr^
ut barones invilari debcrc.
silill-
■, Lconh, Badehoni, 45(6''.
tu':
niip'*'"*'
ETenit ut reclor a parentlbus in patriam vocaretur, qui inipetrala
universitatis venit Hisnam. Venit eo et dotlor Georgius Comorslad illustrissinii I
pis consiliarius straimus. Ille inier cetera relulit, iussisso illustr. principem.
assumptis duobus magislris quos secum haberet (habebat autem St. Wolfgaiip"" '
reruui et M, BlasJum Tanimuller) alque eliam, si ita placerel, assumplo Birio '
pracfecto nee non senalns consule ingrederelur scholara novam nUper perp'^''''^
ibi institulam el cognosceret quomodo singnla habecent, indeque Dresdam vcDiWP
cipi rein c\pDnerut ; delerrl enim indies ad principem varias et multiplices i
Mm
jofUf«
• «^
LlBRl AcTOiUM. 665
qnerelaa, qood non eo modo et ratione cararentar et expedirentar omnia, qua aeqaum
ewet qoaque oporteret curari |aiia, si eam finein, ad quem iDstUuta essent, consequi
iliqqffDdo defoerent. Velle rem omnino cognoscere priocipem cum ultra decem milia
aoreomm in iilam Misneosem simul ac Portensem scholam annfs singulis impeuderet,
eo animo et proposito, ut ibi fovereotur et erudirentur adolescentes, ita ut aliquando
tum sacris tum alüs rebus recte praeesse et rebus publicis consulere optime possent etc.
ftefragati aiiquamdiu fuerunt rector et duo magistri cum ob aJia tum quod praepropere
ipcis ad Academiam redeundum esse dicerent. Sed obsequendum fuit principi et prin-
fxf\% ooosiljlario.
Assomptis ergo Rector arcis praefecto et senatus syndico, quem consuies in suum
l^om coDStituerunt (Rivium autem podagra domi continiiit) ingressi scholam qua po-
loenint fide diligentia et industria, tum ex ipsis praeceptoribus tum discipulis afque
oeconomo quae potuerunt perquisiyerunt, et publice et privatim discipulos omnes et
singulos examinantes in graecis latinisque litteris prosa et carmine scriptis cpistolis
aliisque-eorum exercitiis. Ubi omnia Bdeliter et diligenter, quantum equidem fieri pao-
eis diebus pötuit, cognoverunt , vooatf Dresdam ad principem sunt rector et duo ma-
gistri ; tbi ipsi principi corafia singula retulerunt et exposuerunt GdeKter. Rogantes in*
terim quoqoe sub finem, cum clementer et attente eos audisset de minori schola, di-
centes, ut suam maiorem quoque scholam, Academiam Lipsensem, commendatam habere
Teilet, quae dei beneficio nunc indics quoque magis ac magis florescere alque ipsiHS
dementia et rouniftcenlia crescere inciperet, quam invidi et ninlevoli nunquam desjne-
rent hnpedire -et oppugnare varie, ut ipse eam ab illorum iniuriis et vioientiis vindicare
atquö defeadere, sicuti fecisset hactonus/ scdulo porro pergeret efc.
Cöntulit super his Omnibus aiiquamdiu cum consiliariis* princeps, postea iterum
veeatis illls exposuit per Comersladium) primum quid redeuntes per Misnam iterum' ibi
SMiam ingredientes tum praeceptoribus tum discipulis dicerent, deinde ut postbac il-
Ihm semel et Portensis scholae omnem curanf universitas gereret,*postremof quod ad
defensionem Aeademiae pertineret, iam nuper pubKco edicto ostendisse principem suum
adimam erga Academiam, ut eins rationem habere merito deberent adversarii, et se
scripsisse nuper ac nunc iterum scripturum ad senatum ut quascunque habeat cum
Academia controversias, eas studeant universas familiari colloquio cum univcrsitate
eomponere ; quod nisi faciant, d'ebere Academiam rem referre ad principem, facturnm
eom omnino et probaturum, ut intelligant, eum oonservatam et non violatam aut dimi-
nutam sed auctam et amplificatam Academiam velle. Gratias egit rector nomine Aea-
demiae ac cuticta ea se sie in Academia expositurum atque publice eliam studiosis
Omnibus enarraturum dixit, sioe dubio omnes de hoc laetaturos et gavisuros plurimum
iCque per hoc in cunctis suis ofUciis prorapliores ac alacriores futuros, deinde quod ad
acbolarum curam pertinet, absque dubio Academiam fidera et operam adhibtturam, ut
lie quid temere negligerelur et quae in Misnensi schola nunc in redilu per ipsos expe-
dienda essent, eos fidelitcr et diligenler ita ut mandatum esset executuros. Sic disces-»
Bom esl a principe.
Redeuntes ergo Misnam ibi ca quae in mandatis habuerunt expediverunt. Deinde
Lipsiam reversi et quae ad scholas et quae ad senatum pertinuerönt quoque explica-
rvnt, in his omilibus principis praeclaram voluntatem praedicantes, quam rector insu-
per publice scriplo, deinde in orationo leetioni^ statutorum, tandem in totius jiniversi-
Ulis congregatione solemniter quoque celebravil, ei unisrersitas grataro sibi esse et re-
G66 Fr. Zarncke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
verenler colendam in coDclusis declaravil, atque deum precandum ut benigne hone
principem et eius voiuntatem in universilatem cooserv^re velit, el operam dandam een-
sait ut, quae dei et priocipis benignitate accedant Academiae, ea diligenter et fideliter
curentur ad gloriam dei et commuDem oöiniuin salutem, ot habenlar haec in ooi
conclusis {d, i. in dem verlorenen B},
Literae super cura scholarum.
Quod ad scholas attinet evenit ut rectore reverso Lipsiam, priasquam adhoe Doh
versitatem congregaret, princeps ip'se adhuc quoque Lipsiam venirel dar^tque lilcns
eius mandati quod Dresdae dederat. lilae ergo simul lectae in universilate foenml el
postea ad fiscum repositae. Caeterum communibus omnium sufiFragiis oationiim TisUa-
tores scholarum elecli sunt Bornenis, Camerarias et- Meucenis, ut babenlor in eoo-
clnsis.
H. Varia acta s. r. L. Badeboro 4545i>. L, Bl. 478^^.
Literae Erphurdiensium super fiUis sacerdotum.
Allatae fuerunt literae Erphurdiensium super filiis sacerdotuai ooniogaloram, ai
admitterentur illi apud nos ad gradus Magisterii et Bacc^ladreatoa et responsum datia
est quod habetur in epistolari (d, t. dem verlornen- Liber B),
Fures lignorum.
Cives quidam habitantes iuxta cimiterium Nicolai destructis antiqais aedibos pt-
rarunt novas, unde el alitiqua et nov» ligua iabricata ad structoras in cnnilerio iaeairiii
habuerunt. Dum vero erigere volunt aedificia reperiunt ablata malta Don antlqna Un-
tum sed nova quoque^ quae in coilegia dicuntur esse ablata. Yeniunt et eonqnemolar
ac petunt inquiri et restitui ligiia, quibus non queant iam in ipso opere et atnict«i
aedium absque maximo delrimento carere. Missus est famulus universitatis ad omBU
cohventorcs et curalores collegiorum ut inquirerent. Nova nulla reperta, sed qoaedaa
antiqua, quae mox iussi sunt reslilucre; praelerea punili sunt ex sententia assessonm
in dimidios florenos Valenlinus Hebercelius a Konigshofen, Joannes Wemhenis de
Culmbach habitantes in >spera collegii.b. virginis» Joannes Venatorius et Petrus Bon-
dorfer in collegio principis, Ambrosius Baum Hauensis in aedibus Blasbalckin, Uenricos
Neidhart, Volfgangus Hiilebrant Bornensis in novo foro. Sed et Bartholoroeus BaomaB
in collegio b. virginis habitans punitus est in quadrante fl, quod sciens apud se depo-
Sita esse ligua furtiva passus fuisset. Reliqui fuerunt non inscripti beani, quomm ao-
mina oblala sunt ludimagistro Thomiano. Et admoniti singqU ut memores statutoraa
non foverent ultra mensem apud se non mscriptos propter multa, quae consideraTorit
univcrsitas dum huiusmodi statutum condiderit et etiam in refonnatiooe integrum re*
liquerit.
Lusores.
Magister Joannes Kilianus curator in Paulino collegio adducens unum ex discipo-
lis suis Joannem Ditz, conquestus fuit quod magnam pecuniam et'ves^es et librof Ibsb
perdidisset et quod foris pernoctaret aliaque indigna committeret, petüt examiniri de
complicibus delicti et puniri, omissis ambagibus. Reperti sunt decem eiosdem deKcli
coraplices, quo'rum primus Caspar Winckler Cicensia sex florenos cum aliquot librisab
eo se evicisse confessus fuit, reliqui minus, quorum alii aliis plus miousve noxii. M
LiBRI AcTOROlf. • 667
ioBgtiin examen primi duo Joannes Difz el Caspar Winckler, per suos praeceptorcs
emendati virgis, traditi sunt carceribus non amplins quam diem et noctem propter
maxJma frigora, postea iterum dimissi redditi sunt praeceptoribus amplius castigandi
H emtodandi. Reliqai i(a panlU ut primi doo Balthasar Welgant de Hellerstat el Gre-
goriiis Eilenberg Misnensis solverent singuli dimidios florenos, reliqui sex singuli qua-
draotem R. Et omnes et singuli quisque alten redderet id totum, quod ab altero evi-
daset, «ve de pecunia sive de tibris sive vestibus sive aiianim rerum quodounque fo-
rti, aub poena carcens aut etiam relegationis.
Alii inobedientes discipuli.
Postea id«ni M. Joannes Kilianus adduxit tres alios adolescentes discipolos qui cn-
pereot ab ipso discedere, Conradun> Han, Erfaardum Krug et Casparuro Schilling Roch*
Üeensein. Auditi causam iuslam nullam cum haberent, iussi sunt manere in adventum
pareotum. Quod primi duo polliciti sunt facere, tertius obstinatus iussus est ire ad car-
ceres, ubi aedit in alterum aut tertium diem, donec idem promilteret.
Simiiiter per doctorem Bernhardum Ziglenim accusatus est Bemhardus Taniier
qaod contra voluntatem parentum vagaretur sine praeceptore et convieia- dicerei ac
■eriberet in bonos vires ; correptus graviler commendatus est praeccptori M-. Ambrosio
Eorsdorfer.
Scöriatores.
Christophorus Jordan L)|isicus accusatus per quendam nuncium Andream
Bude/qood misisaet eum in Bohemiam et nunc mercedem ptenam solvere recosarct,
Ü^aosACtum ihter eos ut daret ad priora adhue 5 R, quos dedit. Sed interea ei ejtpfo-
bravity qflod mtsisset eum ad meretricem itno vero ad aduiteram et eam literis rogasset,
Dt buc rediret, cimr iam antea pulsa hinc propter hoc ipsum fuisset, quamvis. hie nega-
r^y ille tantum non convicil, et quodammodo confileri adegit, quod ipseraet literas hu-
ins ad illam et illius ad hunc se legisse (ipsa sie iubentej conflteretur. Pollicilus hie
BSi 86 literas rectori monstratururo, sed postea reversus se amisisse asseruit. Correptus
verbis graviter et acerbe fuit, promisil perpetuo se posthac fugere omne malum velle.
GoDsenseront assessores ut hac vice ipsi hoc condonaretur.
Postea idem accusatus fuil per literas M. GeorgH Mnsleri ex Viennapro octo Fl.
ex mntuo, dedit chirographum in praesentia assessorum quod vellet ipsi satisfacere
spaciö duorum inensium. Non fecit, neque pater pro eo quicquam solvere voluit.
Tertio accusatus füit a -cive Ambrosio Stephan pistore ante portam Hallensem pro
precio locati equi et freno fracto atque insuper de conviciis et violentia quam ipsi stricto
pogiooe inferre voluisset dum debitum monuisset. Citatus non venit primo, secundo ;
larlio tandem comparuil de pretio et freno satisfeeit, convicia et violenttam primura ne-
$mril, postea cum hie probare vellet, confessus fuil; iussus est afferre pugionem, obtülit
Ion eum quocum vim inferre voluerat. convictus de falso alium atlulit. Iussus per as-
essores ire ad carceres, renuit, tandem ivit. Ad preces parentum mox ilerum dimis-
BS fuit.
, Qiiarto -acctisainr a merelricibus ex lupanari, primdm ab una ex mufuo unius ta-
■i, dainde ab ipsa domina lupanaris pro 28 gr./quos deberet pro cerevisia, item quod
i|tiadaiD alia voluerit emere capiilos, et citatus primum venit, postea non amplius com-
«vtiit. Bater nunciavit, se soluturam pecunias, petere vero ne quid dnrius in illum
iBtaeretur. Assessores primum, deinde cqnsilium propter haec et alia et quod iam anito
iap0O propter similia delicta malta ad multos menses in carcere sedisset, decreverunl.
LiBRI AcTORt«. V 669
tere, ne quid (emere fentaret consul contra privilegia et coinpifctata,.quod diseordias
iamultus concitare pos$ei. Reyersus scriba dixit Consulem ignorare Bomina eorum
i fecissent. Celeram cum ex Petri coUegio (pctuiB esset, posae^inquiri i^ eos qui ibi
biteet. Inquisitum fuftet cognitum^ quod factum fuisset per pueros qui eäbenVapud
^rem non in»criptr, quonira oomina per netariom ad consulem fuerunt missa;
Poßtea cum adesset praesens ipse iii arce princeps factum fuit ut vesperi sub ho-
D oonam tupba concitaretur cum equittbus et railitibus. Ubi quoque lapides primum
tollegip proiecü fuisse dicebantur. Quae omnia cum per paeros tales' facta dieeren-
; qui Domina sua apud rectorem non essent professi, aegre tulit universitas foveri
isiDOdi pueros contra statuta, qui pßr uuiversitatem puoirk. non possent ubi deliquis-
il. Quare decreverunt primum assessores, deinde quatuor facultatum decaoi, post^a
irersun^ consilium, eiusmodi pueros oequaquam retjnendos, sed puniendos severiter
ine9 quicunque apud se eos foverent propter multa et magna pericula et incommoda,
■e inde orirentup- et oriri ampllus possent nisi praecaverent. Sed quia in omnibus
Uegüs; Petri et Pauli ei Maiori et Mioöri principuiti reiiquisque eiusmodi pueri repe-
iMiiiur plures quam credere aliquis facile potuisset, placuit ut primum adhuc publico
iDfialo monerentur ad observandum sCatatum, deinde ut in oratione lectionis Statute*
BS fieret.aliqua erus expjicatio et, 'COmmemoratia gravier, postretoo ut singulorum
am coUegiorum conventores singulos siios incoias huius eommonefacerent. Et postea
liciinque reperirentur eius transgressores, illi sine mora et sine uJla venia- gravissime
BCterentur etiam graviori poena. Et cum in Paulino apud Antonium RuchammA* ire*-
riretur, qui discedcre potius quam nomen dar^ et iurare academiae vellet, ilico' fuit
9 expulsus sive dimissus et ansam pracbuit iHe ut magis severe veliet- observari hoc
uol'statutum universitaSi ne eiusmodi obstinati et malevoli academtae sub umbra et
tela academiae in eius pemiciem et periculum foverentur. Qua ergo maiori aotoritate
»c firmaretur^ placuit assessoribus ut ad consilium referretur.- Consilio placuit, ut tott
liversitati proponeretur, quae huius curam et observationem adiufictis commisit. ''
• • •
U Mandata illus trissimi nostpi prinrCipis Mauriciietc. a suis codsilia-
riis coram cectore et allis quibusdam primariis expo«it'a. /^. El. 8a7i>fg. •
8. r. Constaut. Pfluger 4*46^.'
XIX Octob. ^) [wohL XXIX] quae fuit altera post Simonis etXudae aobilis et doctis-
Das vir Ghristophorus a Carlowicz praefectus Lipsensis per ministrum suum mjhi
piificavit [es steht geschrieben sj^auit], se et dominum ordinarium doctorem Fach-
TOi ab illustrissimo principe nostro accepisse mandata quaedam uniyersitatj erpo-
oda. Quare peteret ut accersitis quibusdam ex universi.tate nostra yiris prlmari^is
K>s convenlenti loco audiremus. Convocavi itaque statim in coHegium Paulinum qüa^
>r facultatum decanos et alios quo.sdam viros primarios. Hie ubi ,convenis^emus et
isedissemus exhibuit nobis amplissimus. vir Ludovicus Fachsius J. U. doctor et or-
larius htteras credentiales principid, ut vocant, hac qua sequitur forma perscriptas :
"Von gottis gnaden Moritz hertzog zw Sachssen landgraflfJn Duringen Marg-
graue Zw Meyssen. .
yntfern grus zuuor. Wirdigen Hochgelarten lieben Andechtigen vnd getreuen^
•'• ' ' . ' '
h) Adq 40. Octob. war Carlowitz noch in Prag, auch sind ja die 'litterae credentiales' vom
'Octob. datiert, und schlies^ich wird als dep folgende Tag der 80. Octol)f genannt.
Abhandl. d. K. S. Ges. d. Wissenscb. HI. ^7
■n
r
Fk. ZjtmSCklv, IRH. QCELLEN Z. G. 1>. l'lMV. I ElfZIO.
wir hatten vnseni Reihen viid lieben getrouen ClirisloOcn von Cariowiti be
vnd Üorn Lutlowigen Facbsscn der recht Doctom vnil Ordioarien zw Leipli
mundtliclie werliungen an euch lutliuii befülen, wie ir voa inen werdet n
i«l derlialbeu vnüer Kiiodigfls begeren, ir woltel derselben «Werbungen guUicl
ren, inen di^zraals gluicli vnserer selbst pccson sladt viicl glauben geben, i
doraulT gevolgig eneigenn vnd das niclil anders bullen. Doran tbul ir vni: )
lens in gnuden kegen eitcli Kuerkeiineii. Daluia Dresden bin<ilags nach Vi
i6. Oclobris Anno etc. XLVj. M: H. Z: Sachsen
M ppr ssc.
Dün wirdigei) vnd hodlgelerlen vnEcrn lieben andechligcn vnd getreu«
Hagi»lern vnd Doeiom vnwr Vnluersileih Leiptzk.
Deinde amplisflimus vir douiinus Ordinarius orallone quadam luculenla s
eri, qua nobis \o[urilnleni iUusIrivsiini principis dontini nostri benign issimi
cum nienliono debila cupidilatis eximiae erga palriam et nos illiua, et salulm
Eiliorum euplicatione, in hanc fcre senlentiam. ,,Cogno£cere illustriHsimum i
rumores spargi in vulgus quasi a vcrilate verae religionis et piciate Chrislia
ipse Hiaerilor a»sensus esset, et quam doceri exercerique in sun dilione voluts
r»oederc et mulare Milunlatoni sunm iiici|>eret. Ilanc suspicionem eo ipsum I
lesliUK, quo sibi iiitolerabiliuii viderelur iiou modo ad hominos infamari et inci
crinKn susliaere, aed qunsi corarn deo quoque eonsrienliam aiiiini sui deiedic
riao arcuiari. Quam^iü auleni itinocenti^i ipso siia Irclus contemnere Tacjlcpg
latem el inendacia limninuni, velle taincn i]uasi derensione quadam uli apu
iUos cerlioreg rcddi de conslantia et pcrsevcratile animo suo in cüitu ac pro
Veras rejigionis et evangelii, qiiod amplexus Tuil, el in suis ecclcsüs doceri pi
quo voluit. Bas aulcm stispicioties inde oriri opinionem esse, qtiod illustrissii:
npH, eicilato ac coromoto calamitosissiino bello, socium adiungere se iDu
priocipibuK propinquis ttuis el arma contra (Jaesareani maieslalem capere noD
cum maiimds et gravissiptaa atque iustigsimas in hac re causaa 6tbi impedim
stque obstare. cerneret ac senliret. Qua qiliileni veluli lempestate iiriiorrescen
dibili studio et maxiroo 4abore anoisum fuisse, ut lanlum periculum et has el*i
teret et patriae ruinam fulciret. Praeterqne ea et boc, cum otstilerinl plan
dioni isli, <iuae aoa- palerentor, ol liostem Csesareae maieslatis seae-proSler«
hAc Bibi gravissiatgm fore iudiearit, contra onlinariam polestalem^dveriDt J
sai raiionem quicquam motirt, praesertim cum ki proximis comiCHs Ralisbouc
tia. illustrissimO prlocipi praesenli animum suura aperle dedararit, se nölle n
ofiptignare, postea eliam per llteras ad illaslrem eubid graliam el ad ordinei Ki
rfHioni* ipfssas conflnnaverit, se noile quicqoam contra reli^'onem moüri e>
hanc ipsam qaam proOtemnr. Neque illustrem Eiiam graliam surficientes bic a
dere, quominus faoc ipsnro Caesareae M., tarn sancle arHrnianti, fidem adbibere
masime cuoi hoc ipsuai inier quantumvis mediocris slatus hominos oplimis.i'^
tntroduclum sil, qnod contrahenles alios aliis credcre oporleal. Neque illiusi
gratiam comperi^se haclenus, quod Caesarea U'" fidem sihi suisque maioribi:
uUo in loco aut negocio fregerit. Quodsi vero religioncni coeleslls doclrioa« p
ligeret, tunc ila scroper fuisse et nunc esse animatum, ut non modo nulli gol^
versus hanc obedira, sed vitam eliam confessioni huius impendere, cooEn
LiBRI ACTOKIM. 671
irislOy Yelle.'* Haec capita sunt oratioois elegaolis ei copiosae consiiiariorum. Post
mm Uli retulerant „cum huius belli progressionies post- omnes paci^ faciendae irrttos
gimios eo pervenerint, ul vis et impetus externorum hoslium < immineret regionlbu«
. loeis subiectis ditioni iliustrissimi principis eiectoriSy cumque hoc malqin principis
inn nostri düionem adingeret, quaiuquam maguo cum dolore animi aspeclurus esset
eioiae populationem ac moleste lalurus communem domus Saxooicae bereditatem la-?
irmri, com sua quoque hoc plurimum interessel, tarnen ne quid contra propinquum
MUH moliri videretur, faclurum fuisse principem nostrum, ut (nisi permillente et vo*
ote hoc eleclore] penitus abstineret ab universa ditione illius. Sed cum non modo
i: aolicos consiliarios verum eliam evocatos ex. tota dUiooe sua ordines hac de re re*
Bussel, non ferendum visum fuit has regiones permislas inter se et mediocriter deibe-»
«6cio florentes externorum hostium ferro et igni obiicere. Et placuit potius principem
lOSlniin haec loca vicina et implicKa suis occnpare, quam pati, ut ab externa gente col-
Msala in cervicibus nostris invaderentur. Aliquae ea de re litlerae ad electorem missae
■emnl promissumque, rebus inter Caesarem et electorem compositis et hoc hello ßnito
ritod negotium ad arbilrium ordinum ditioni remissum in.*' Haec cum essent coram
iMib copiose et diserte exposita, responderunt qui tum ex oniversitate aderant, paucis
mefati, se tem illam ad totam universitatem relaturos. Itaque cum eius rei causa al-
6ro stalim die, nempe 30 Oclobris, universitas a me convocata esset et.convenisset, ibi
am clarissimus el doclissimus vir Johannes Stramburgus J. U. doclor syndicus univer-
dtatis nostrae et consiliarius principis, cum ilti dicendi partes pro officio suo commfssae
nt, rem universam tum universitati copiosa et luculenta oralione exposuit. Ibi tum
sententiis a clarissimis viris postea singulae nationes more maiorutn seorsim con-^
MDtientia decreta fecerunt in haqc fere sententiam:
Primum. Etsi universitati nostrae mullis clarissimis argumentis cognita et per-
specta esset constans et firma iliustrissimi principis erga veram et Christianam religio-
aem atque pietatem voluntas el aflectio, neque dubitasset unquam quin in höc sanctis-
Bimo proposito tuendae conservandaeque veritatis et defendendi ao protegendi ecclesias
pias harumque pastores immulabili animo sit perseveraturus, tarnen significationem
hanc et habitam orationem copiosam sibi fuisse iucundissimam, studiumque se istud
iüastrissimi principis in partem singularis clementiae atque benignitalis interpretari illi-
qoe hoc nomine submissas agere gratias. Quantum autem ad iliustrissimi principis
oODsih'a atlinerety persuasum esse universis, ea prudenti et exquisita deliberatione esse
soscepta, deque bis, quae commemorala essent, ea submisse approbare et caverevelle
omnes, ne quid quodcontrarium sit illustrissimo principi aut quo fama ullorum laeda-
lor, a se tial aut dicatur, neve alius qui facere aut docere ausit adiuvetur. Et in summa
ila se I euere et gerere velle, ut submisse confidant diligentiam fidem Studium el obse-
^um suum iliustrissimi principis benignitati probatum iri. Vide in libro conclusorum.
Haec cum in eonventu universitatis agilata et tractata essent, placuit tum "etiam, ut
ludioßi de voluntate principis publice cerliores fierent, ut, quid sentire de principe de-
lerent, cognoscerent. Iniunctum autem mihi fuit, ui Id oratione quadam composita
•raedicarem. Quod feci quidem sedulo et maximo studio[8o]rQm eonventu, qui exp6-
tatione rei excitati frequentiores convenerant^ cum et honoris causa magistri et docto-
es, etsi antea eam rem in congregatione universitatis cognovissent, ts^en tum etiam
oofluxerunt. Ut autem clarior et illustrior eius rei memoria et explicatio apud posteros
ijUaret» visum est, ut libellum germaoice editom (quo se illustrissimus princeps.adver-
47»
LiBM ACTOBtIi. 673
fwqiie rector ab ipso arma, quae superioribus öiebus gestas$el. 8ed noii atlulit, ideo-
fWy com atitea quoque citatus cofttumaciter eman^isset et contra prohibitiooem sub
poena relegationis rursus arma poiiare ausus fuisset, adconsiliam referendum existi*
OMTii. Adferebat autem Qa postertf die, praemissa excusa(ione, quam admisit reclor.
M. Caspar Geska signiGcabat Polonum Sleiizeslaum superiori nocte vel a Slolzcnn
ftl Vden Tel Strobcck graviter vulneratum ; quare stalim singuli anreslati fuerc. Et cum
m aiiis oon raulto post Lnlelligerem Christianum Strobeck ea qdoqjuo, uocte a M. Geska
nriBOS accepisse, is etiam arrestatus est cum Stenzeslao Polooo mullarun) lurbarum
Mrtore. Bodem quoqoe die arrestatas Jeremias Schreiuogell, ad peiitioaem Gabrieiis
Sdieockeon.
Comiles de Liatalitz contumeliosis vocibas- et furioso ^rmordoi strepilu provocati
il fores collegü noctu furenter eOractae sunt, ul aeibat illorum praeceptor H. Geska;
MUD autem res sie se habuerit, sub iudice lis est. Nam illi, quos huius facinoris rcos
I» Geska delulerat, sub iuramenti religione requisiti legitime se purgarunt^
Peracto prandio Aristotelico cum hospites fere dimissi essent, circa horam qnarlam^
resperi itlustrissimus princeps Lignicensis, a magistris noviter crealis invitatus, ununrt
TL ministris suis poculo aureo petiit, ande concursus magnus factus est, et ^\Ao post
f. Geska omnes praesenles praeter ducem et dominos suos fungos et nebulones appel-
•Hl. Interrogatus a rectore, qua de causa ista fierent, respondit, doitiinos suos non
Mlfto titulo nee in actu nee in prandio compellatos futsse. Igitur se dixisse et adhac
i^re, omnes esse nebulones, fungos et fures, praecipue vero decanum, qui erat M.
iRifery et M. Adamom Schillrngk. Rector animadrertens velle aliquos defendere deea-
, M. vero Adamum se ipsum, mandavit pacemutrimque. Morem gerebat M. Ada*-
el alii omnes praeter M. Geska, qui a maledicUs non abstinebat, sed conscendens
Bensam alta voce clamans repetebat ea quae antea dixerat. Et reclori, qui rursus si-
enfium imponcbat, salis ironice rcspondehat et breviter seditionem valde periculosam
»citabat, quae tarnen benignftate Dei opora doctoris Krammii et domini Joaebimi seda^
balur. Cum autem abduccretur princeps, qui cum Polonis et iJForum praeceplore in
tammo erat periculo, magnus concursus 6t nostrorum. Et Laurcntius Zehener a Joanne
lobelio filio d. Zobelii misere et graviler vulneratur et ab excubitoribus quatuon globi
1 collegia non sine periculo coniiciuntur. Hane facto venit ad rectorem doctor Seba-
lianas Hylger, ab illustrissimo principe Lygnicensi ablegatus cum hoc mandato, cre-
ere celsitudinem suam dominos comites de Liatalitz etc. per iniuriam in hesterno actu
arones appellatos esse, quia saepe decano et aliis signißcatum fuisse, quod sint coroi«
*s. Petere itaque, ut curet universitas, ne quid postbac dicatuf eiusmodi qued ad con-
itneliam dominorum perlinere videatur. Di xit rector, se velle hoc ad consilium re-
MTe et quamprimum respondere Nun folgten Entschuldigungen an die beiden
rrafen von Seiten ' der Universität, die ziemlich übermüthig aufgenommen wurden,
arauf ein langer Process gegen M. Geska, der in ähnlicher Weise, wie 1524 Waltheim,
uch er gestützt auf hochadlicho Protectionen, Rector und Universität zu verhöhnen be-
treut war. Die Verhandlungen zogen sich durch meltrere Semester in die LSnge, und
ie Universität hätte vielleicht ihre Ehre nicht voHslSndig behaupten können; wenn
ich nfcbt der Fürst eingemischt uHd die ihm unbequeme Appellation an den Iferse-
LiBRI ACTORÜM. 675
Mrifa vff sein biit einer zugeslall vnd dan leta&lich vmb mehrer Sicherheit willen in der
mia^rsitet acta vnd handelbuch geschrieben worden. Gescheen am tag vnd jar wie
MOganges -gemeldet etc.
Eodem die uxori- et cognatis- tradili sunt 8 sexagenae antiquae et in Mercata
Michaelis similiter 8 sexagenas fhiter occisi accepit, anno & 69.
Die milgetheilten Auszüge können nur annähernd einen Begrifl gewähren von der
Hisserordentlichen Reichhaltigkeit des in den Libb.Act. enthaltenen Materials; kaum
wird sich in ihnen eine Seite Onden» die nicht werthvolle Aufschlösse und Einblicke in
itm Leben und Treiben jener Zeit böte, nicht bloss in das geistige und sociale, soa-
4prii auch ia das öconomische und technißche. Seil Caspar Borner (1 439,^) werden in
dso Aufzeichnungen ilie 'eausae publicae' getrennt von den 'causae privatae* und ihnen
vofMigesteilt. Jene berichten eine Menge von Criminalfiillen (es vergeht kaum ein Jabr
phoe Mord und Todt^chlag), grobe Widerselzliehkeiten, die nicht endenden Streitigkeiten
pü dorn Rathe und den Bürgermeistern, mehrfach Selbstmorde, dann die allgenieinen
T^rwakangsangelegenheiten (hervorzuheben ist die Erwerbung eines neuen Begrab«-
nisiplatzes), die Bauten, die Massregeln in Betreff der Lutherischen Secte ('causa Luteri,
ssusa Martiniana*) , die traurige Verfassung der theologischen FacultSt, die Besetzung
dar Caaonicate, die Verhandlungen wegen eines allgemeinen Concils, die zu verschie-
dsüen Malen versuchten Reformationen, das VerhUltniss zur Leipziger Schule und spä-
ter zu den Fürstenschulen, die Belagerung Leipzig's, die Bewaffnung der Studenten,
4so Auszug nach Meissen und die Rückkehr nach Leipzig-, Pasquille, aufrührerische
Pbcate u. -8. w. Die 'causae privatae* bebandeln meist *scortatores, violenlos, iniurias
vsrborum, transactiones, compositiones' und vor Allem Schuldforderungen, von Stu-
demen gegen Studenten, namentlich aber von Handwerkern,. Schustern, Schneidern,
dann von Pferdeverleihem, Bordell wirthen u.. A.
II. CASPAK BORNEirS AUFZEICHNUNGEN.
Es ist schon oben (S. 6 49 j auf den hohem Werth derselben und auf die ihnen zuge-
wandte kunstvollere Behandlungsweise hiitgewlesen worden. Bomer war. dreimal
Rectop U39^ liitV 4 4i3^ er hat über die Vorgänge wahrend seiner Amtsführung
berichtet 1) D Bl. 19J'* — 208^ 2) D 233* — L 18*. 3) L iS*— 63*. Dann vertrat
er f 4 4i* den Joachim Camerarius eine Zeitlang (vgl. die oben S. 650 mitgetheilte
Stelle) und da die Berichte des Camerarius von der Hand des Schreiberd Bomer's her-
rühren und von B. mit Rafndbemerkungen versehen sind, so hatte er vielleicht auch
adt diese einigen Einflüss, obwohl eie von seiner Eigenthümlichkelt nicht eben viel ver-
raihen ; aber die Ordnung und Aufzeichnung alles dessen, was das Pautinam betraf,
war Bomer als Monopol überlassen ('quem et voluntas illustrissimi principis et omnlmn
tacitas consensus et ipsius fides praefecerat curationi aedificationis huius L 66*'). Die-
ser Bericht findet sich L 1 00'— 1 67*».
Borner übernahm anfangs (1539^) das Rectorat nur ungerne. Er sagt das beim
Beginn seines ersten Berichtes, und ich thbile diese Eingangsworte mit> weU schon sie
die lebendigere, anschaulichere Darstellungsweise seiner Aufzeichnungen Yerrathen.
LlBRI ACTORCM. 677
hiijäber. 'Quae ad scnalum peiiiotDt sciiicet de Lente sive de Iransactioiie de boiiis
eA cddaveribus caesorum, qqae item de posl mortem doctoris Tilonis, sunt in littera C
M. 3S. ReKqaa, siqua pubUca et ad oniversilatcm pertinenlia, proxime hie seqauntur,
plivatonim aulem Hies posterias'. Dann folgt:
•
REFORMATIO.
Si longior ero cogel me negocii xiifficultas. Nee obscurum erit cordato ledori pro-
IttiliUs consiliam»
- . hß rectoretu meo priore primus (fol. 193), sub Zelero secundus (fo). 222), bic (er-
tiua mibi cum bac bydra conflictos firit. Ab initio pestis et principatus Henrici novilas,
HMum sequestratio bonormii monaslicorum obstitit, quominas ommbus ubique direptiff
6b micik dominonim pascerelur bic Lazarus. Sed nemo ilii dabat. Prima congressio
lioc eflecity ut segnes non videremur. Seeunda patefecit universitalis inopiam et fidem
aik|uaiD inter aulicos peperit.
MaurioSus prineepa ex 'Hassia, quo loco per indignatioi|em octo menses egerat,
I
aDBitentibus primoribus in Augusto revoealur ad patrem Heinricum ut principalum
porrä pro aegre et inutrii ad omnia sene iuvenis administraret. Pistorius ex.ea re or*
dinariattt cancellariatum pristinum recepit, cooptato in suum locum doctore Ludovtco
Faehsso consnlari et a consilii^ principt.
Hi duo et terlius docipr Georgius Kummersladius in hac rerum mutalione (um ab,
Henricö patrö tum anavo principe Maurilioet pnmoribus reperta occasione t700 au-
reonira annuara de veol^galibus monasticis sunimam academiae buic ut promiUeretur
Untum impetrant. Cogilatum erat de primario tbeologo in aupeos 300 et alio in du-
centos, de ' pr^eslanti iuris professore aiiunde accersendo in totidem, utriusque linguae
prt>fessorem in 111% in Apianum malbemalieum ducentis, Hebraeum 200 R et si quid
tale amplius. Debebant eliam stipendia quaedam constitui pauperibus in usum (heolo*
gicum parochiarum per ci vitales quae illis vel nunc careant vel etiam amplius c-ariturae
esse videantur. Quae' omnia sie splendide ut solent iactata multorum ora et oculos in
»pem, nescio quantam, erexcrant. El varie quidem a variis omnia. Fuit etiam in aula
qui bisce.t700 R nihil aliud quam theotogos nee alind studiosorum hominum genus
conducendam esse polaril.
At nobis bic agentibus per istos modos a. Georgii principis morte sie quidem suc-
cnrri' potuisse scholae credebamus. Inßrmam y&rtf posthac et invidiae plenum consi-
llum apparebat, si toti deinceps corpori noii per omnes suas partes aeque subyenire-
lur» sed aliquot taiitum sludris lam opima eaque pauea fierent stipendia. Id vero, quod
Mauricius princeps bis consiliariis fretus Joachimum Camerarium ex Tubinga huc ac-«
cerseret et Apianum ex Ingolstadio, magnum optimae voluntatis documentum erat. Et
loachimus quidem medio mense Octobri cuin tota familia huc oommigravit^ Apiangs
verOy etsi longo post, condiliouem tarnen, quia a suis divelli non poterat, et bic respuit
et istio raeliorem quam pridem reperit sibi hac via. ^ .
Quod promissa vero nobis summa procul omni spe adhuc quidem abfuerit, qui
Tolet legat et si intelligere noiit manibus palpando sentiat.
Hactenus praeludia, sequitur susceptus labor.
und nun folgt eine vortreffliche Schilderung der Hin- und Her- Verhandlungen. Aus
ihnen hebe ich die mit der juristischen FacultSt hervor. L. Bl. 4*.
678 Fii. Zarnckk. lkh. Qi;ki.lk!« z. G. d. Univ. Leii>zig.
SlHtulu iuriciicui- facullulfs.
Abgeiile ii| Spirensi conveiilu d. l-'acjisu ordiiiuri«, <l. Auibrosiua Kaacli dorlur ^.
Tlitimau prucposilus seuior racuttulis eral. Ad hunc reclor charlam bic proxime coiue-
ijitenleiii pur \uta\am fHnitilum Tijillcn§, ailüere iussil, ul facuUas iuridica älatula lic ul
lubebat descripta ipsa corrigerct alque reviderel, id qiiod in cbarla rorloilu omiuurn
fueral. Actum Veiioris posi Reminiscere. Sequiliir charU:
„Praeslaiiliesinie Uomrtie duclor. Ex rescripln illuMmsimi priiicipis decrevil uiii-
vcrtiil.is ul utiiicni;ieqiic facultas sua slalula reclori Iruililn per umversilalein curH in-
spiti rcvidori el, si opus esl, corrigi alquc In mcllii« mulsri, ac larideoi sie ad pnnct-
pem celcrilor remUli. Cumque iam in ipsius acadoinlae stalulis expendondis occupjli
sini ad lioc ()e>ecli el facuttales ceterae vel iam Irudiderlnl el sub c&ameii miBerinisiu.
aul hodie el cras iiuila cum difficullate scd ul debent lubenicr faclurae sini, poficil uni-
versiUttis nomine reclor, suo eliam pelciis, pracalanll&simae veslrae facullalis slaluU ii-
mdil«r inira biduuni exliibere ac ludicio publico gemini deleclus el lolius poslea unl-
varsilali» submiltere velil. Qua sane re facullas iudila et sno ufficla bene funcla lutri
iic debilo sc obodieDlise exolverit remque cIcmenliaD principis dlgDiim praeetiteril."
Dominica Oculi reclor npud praeposilum rorlullu agcna hoc accepU racullaiif iu-
ridioae nomine responsi. Hirari racultnlem, quod reclor poscerc audest statuta iuriJiia,
quuc ipsi iiegala siiil qüondam principi Georgio. Nee ipsinu coim principem nvc iiiii-
verailatam sed facnUalem ipsam sua condiiliBse statuta. Uulaluros stve corretium
abitque Dobia, el principi non autem nobis duturos, ul, quae volcl, inutel aul corrtgtl
Addcbal praelcrea in nitmero quosdam suo esse, qui dicanl, rcscrlptutn principis bcc
non conlincre, quae nos audienler Tsciamus iniujsi. Praelerca canceiiariun) 9ua noM
omnia. Nee se quoquo ail innnum, si niaxinie vellenl, codicem eum habere, sed inin
itfcam Tllonis nuper mortui, qui senior Tuifset, adbuc conclusa et obserata iacere. iü-
tliilil porro facuilalij nomine, adiunclos rccloH« dispertiase slipendin iuris »bi el alii'
conira voiiiriliilem el iiislilulura nuponim principis el conlra denis scbolac Jiirispenl"-
mm ad roperiundum aliqucm qui alioqoi caiisU agendis Toris non occupelur, ccc- lui
quadringeniis conductus legcndo scbolam ornet hocque cnrel uuicum, ordinario ^
prlBlina sua -c- aureos apposuissc, qui neque Icgerjt neqne *e}il, nee per negolia pos^
nequo eliam unqnam sclieda in hoc artlKa se leclurum signiflcarit. Pra«terea ditifi»f>
addidisse stipendijs anliquis c aureos cum pridem eorum aliquis xxx quinquagiulx^
florinis conlenti perlubenlor dociuri fulasenl. Et omnia baec priocipem nihil plw
caulaturos se esse. Haec üle.
Qui inlerruerunt conscs.*ui aut sane etiam Tamuli eorum Toris ante tocum prolt*
quaedaDi el amaros iocos In reclorem el Stramburgnm iaclalos audisse dicunlur it^M
sciiiorum in iuniores doclores scommala sparsa, cui lamen concilio Valerius, Stnmbn'-
Btis et Hodesirnus non inlerfucrinl. Nee desuni qui similes sermuiies per couiivi« üx
lesiaotur. Quin gravissimus vir quidam audivit in coena quadam unum aliqo^ ^
voce dixis<:c, nos cum islac parlilione plane egisse prodilorie, rdque sie auditam Tcchm
per indignilalem poslea slalini lestalo renunciabal.
Nee düfuil Hdeä promissis. Poslquam cnim princeps turidica slalula ioler ilb n«
vidissel, scripsissetque postulans aa seorsiin, facullas boneBlissime decrevil respoodeo'
dum, cur non dedissenl pridem universilali neque potuissent dare, quod anno softi^
llenrico priDcipi iubenli oblulissent, Pislorio adbuc ordiuario. Et si adbuc vellct. aM
LiBRI ACTORUM. 679
el cetera, quae ego parum acstimo. Haec sie decrela lillerarum cotiqeplor
dem ille, nee lacuil, a1 in fiarenlhesi quadam rectorem eC adiuncCos non pa-
inxit et senior facullatis sigillo clam iunioribus aliter quam decretum erat
lertius vero legalus fuit Dresdam, eo perferens Jiteras et quae volebat r.un-
Imarum feriis.
reclor qiiomodo rescire poluisset, si ipsi tacuissent-artißces, aut si canccl-
idignitatem rei silere per omnia poluisset ! Quid cogitarit autem cum adiun-
onscius sibi, quam misere dLsiecla annos plus viginti schoia iacuerit, quam
[ue, ut occasionihus invenlis iuvaretur, manum sii admoIitCis yel ob imbecii-
quia cuique suae magis quam communes res charae fuissent: cumque re-
ilem rector gemini semestris priores labores frustra paene exbaustos, et ler-
ssns, ope demissa coelitus, spem certam arripoisset nune potiundi inevila-
ito; nisi cupita succederent, intra pauxiiluJos nobilissimam quondam scholam
im baud dubie redactum iri, ac sie praebensa, ut dici solet, ansa, cum, quos
orlebat, auloritate doclrina loco primarios et amicissimos nee non etiam sibi
) et veteri noticia addictissimos videat in obscuro lalia meditantes summo
ralionis periculo apud principem iuvenem inter motus bellicos yarie fluctuan-
cogitarit, inquam, rector et eins adiuncli, reputantes statutorum publicorum
"dine et cum liuiuscemodi gestis cuncia componeutes, praesertim postremam
factionis, quae etiam statutis praesertim universitatis in aulam missis, quo-
robationem suflragiis suis iuverant, et partitione stipendiorura a principe
posterior erat, universa haec et multo bis maiora sobrio lectori iudicanda
t. '
esem Abschnitte gehört auch :
Joach. Camerarii sessio ac locus.
r animadvertens sibi soIi absque senioribus scholae non esse potesfatem lo—
luor decanos consuluit. Dominus Ordinarius id tolius consilii esse dixit.
quod Joachimus sit a principe huc accersitus, quod utriusque linguae sit
s, cuiüs opera graece latine, carmine prosa, vertendo prnefando et omnino
1 in Germania et exteris notum, etiam ob insignem pietalem et doctrinam se-
eius etiam aetas gravier et usus rerum expromptus per mulla publica gy-
lique antea in hoc Lipsensi gymnasio suorum studiorum prima fuqdamenia
factus baccalaureus sit, cuiusque etiam eximie probata erga hanc academiam
(ui d. Philippe et Omnibus ubique doctis sit gratissimus: bis ac talibus titulis
praeterquam mngister artium sit) censuit rector cum consiliö dandum buic
iem tali ac tanto locum a decano artium post licentiatos omnes. Quod cum
ati seu licentiali vidissent, sua sponte cesserunt etiam senes^ ut et ante ipsos
s post decanum staret et sederet, aut, cum abest ille, post doctores medici-
I tamen personale esse voluerunt atque totius academiae nomiae ut publicis
iberet -hqc reclor concordibus suflragiis decreverunt.
selbsUtändiger abgerundet stellt sich die Schilderung der Moritz ischen
ngen, namentlich die Erlangung und Einrichtung des Paulinums dar. Nach-
)n bereits in den Paraliporoenen L Bi.3J*' — 4 1 •* gebandelt ist, beginnt die ei-
SrzShlung L Bl. it^ mit einer eigenen 'praefatio/ Dass Borner Alles, was das
Paulinum* und die übrigen Dotationen des Herzogs betraf, ausser in den
680 Fb. Za»cke. cbk. Qiibue?i z. G. d. Usiv. Lurzic.
Acteq auch in eioem eigenea '^Liber reroB PaaliDarDin zusanftneiigesteUi ioL
wird weiterhin noch erwähn! werden.
Die Enn-erbong ood der Aosboa desP^oliaBms nnd die Eröflnuog deft Conviels wa-
ren niil grossen Beschwerden ond Schwimgfceiten verknöpft. Neid and MissgORSt von
Seilen des Käthes, Trägheit ond Korzsichtigkeit auf Seilen selbst mancber Mitglieder
der Ünivefsiat, die finanzieile Balh- und BölHoAgfceit der letztem thurmteo dersettMi
so Tiel Hindemisse eii^egen, dass Bomer^s seftenes organisatorisches Talent» nnd seioe
ofiermödliche ond onetgennölzige liebe zn der Anstalt dazu gehörten, mn sie alle a
überwinden nnd binnen verhaltnissniissig ksrzer Frist der UnlrersitSt die Erweiteng
zo sichern. Je näher mehrnials die Gefahr lag» das Püolinom wirklich verschiendeit n
sehen, om so höhere Anerkennung schuldet man dem Verdienste fiomer's for die'Er-
hallung dieser Haoptqoelle des Beichlhoms der Leipziger ÜnirersitSt.
Bomer^s Darsleilong ist bewegt ond lebhaft, 'dabei klar ond anschaulich, sie nr-
selzl ans mitten in jene aofgeregte Zeit Nor rerräth sein Stil oll die Schnelligkeit ood
Eilfertigkeit, mit der er zu schreiben genöthigt war, er wimmelt yoq AnacolodMn wai
Germanismen: dazu komoit, dass mehrere ftrtien abgeschrieben sind imd der Ab-
schreiber Bomer's Hand nicht immer hat lesen können. — Ich Iheile, um von der Art
und Weise der Erzählung einen Begriff zo gewähren, auch hier ein paar SleUen oiÜ»
ohne besondere Auswahl, die bei der Menge des Interessanten schwer fiUlt.
• Vorauf sende ich eine SchiMernng, welcbe allein too allen folgenden ifi den *U-
ber reruiii Paulinanim' nicht Aofinahme gefonden hat.
Tomoltos, anno 1513*. (L. Bl. 3lV)
Non est praeterenndus tumultus qui excitabatur bussino rectore pessima prora»
specie et summe cum periculo. Is semina quidem accepit de mutois inioriis ioler ap-
parilores et nostros. Cltro citroqoe plus uno mense nihil quam romores et qaerebe.
Ilis dum mederi universitas studel, accidit iuvenem quendam musiconim organorom
faciorem pro porta Hallensi duui \indicare sludet iniuriam nescio cui illatam bacBlofe-
rit iu ferentem ad tempora. Concidit is pro semimortuo. Fugit in raaius collegiuoi ad
Borneri famuluiu sibi notissimum. Alrox fuit denuDciatio apud rectorem, ul traderetur
homo, uoD per duos legatos, ut solet, sed insidiose per tres. Lottenis enim proiudei
erat tertius. Is ceteris apud rectorem loquentibos ipse se subducens cum apparitore
(expiorafat autem locum antea cautius] hoc egit, ut hominem iu eobicolo repertuoi
custodiret ipse, minislro interea misso ad Nicolailanum, ubi caterva iictorum in subsi-
dium ab ipso locata erat. Haec dum agilat ardentius, fit ut Bornerus forte fortaoa coo-
clave suum exiens, videt appariloris ter^um et aguosceus ascendentem ad sunxaa
aedium, adoiiratus inclamat nomine eum vocans, quid hie sit ilii negotii. BespoiidH
submissa vore iudicem ascendere. Bomerus consecutus ilico Lotterum videt sui ip^MV
faniuli cubiculo propinquanlem e( nonnihil (erritum alloquens audit narratiooem. Ac
fortiter, quae tum potuit loqui, negavit esse ibi queoquam. Quod ut magis crederelor
ail se descensurum alque ex adverso iudiei occursuruni per cubiculuni sie, ut Lollen»
>idea( ades>e neminem, nihil etiam quiequam suspicans. Haec dum vocalius dicuolor
uinnque, fugitivus, quia penia videt ea loca, tranquillo se animo subilucit per ioferiora
Bornerianae dictae, nullo bomine ob\io neque in porta collegii iieque in civitatis
proxima. Hoc tantum erroris evenerat, ut quia Lotterus per rimam pileo et gladio coo-
spectis, IKitenle iam per Borueri occnrsum ut couveuiebat cubiculo mox ablala ill>
LtBRi AciTonüH. 684
nadYlirlebät. Suspicione iinqne Bornernm degra'vans redit ad rectorom supsque col-
as excandescens. Veltera egisset gratias qiiod iaveninti Bornerus fraudem eins non
Htril,. quae tum frequens scüebat in auditortis ; fuisset enim eo die sie habUus, ut
8 loci et diei seroper meminisset. Praeterea stultitiam suam accusasset potiiis qui
litis ministrifi in (emplum omnia homini pervia reliqaerit. Tertium, si est ei ins auf-
Bodi e coUegio, cur id amoto doio non est assecalus ordine? Vix autem abferat-Lot-
as, cum legati alii veniunt a cohsule Fachso, aut honinem reddant aut Senatum ü-
tk ¥i erepturum esse. Atque bic rector accersilis primoribus colloquio habito obiicit
i pri?ilegium et pelit ne vim faciant etc. Rediit tertia legatio atrpx quidem satis, sed
ampdi tamen, ut scrutinio famulorum esset contenta, apparitoribus mullis interim e
legi! regione conslilutis, si ille forte aitcunde fuglturus excideret. Post scrutiniam
Enine invento Bornerus rectoris nomine 'apparitores benigne competlans^bire iubet
renantiare a nobis acta. Vix autem misefi^decem passus ieraiit, cum ab ima platea
icio qui strictis gladiis daemonum in morem advolantes totam iuventutem momeoto
»Ddebanty ut cuncti'fapidibus arreptis, qui tum ad manum acervis iacebant, illud ge-
• «
B liominum petiissent, nisi se morali quidam bomines obiecisseot. Eo die solem vi-
ne desii^ent.' Fugiunt igitur.
Yesperi consurgit Iota kiventus et ipsi eliam pueri in plateis undecunque. Civitas
arma concitur defensionis baud dubio causa. Sed repertum fuit, eliam ab ipsis con-
ibuSy eam armationem non lara Acndemiae quam ipsis futuram periculosam. Ad col-
ia «retraximus nostros singuiari studio. Et ad omnia nos obiecimus. Postridie con-
autum est colloquium et prudenter ab utraque itum iis. modis uti narravit d. Bussi*
i in Actis fol. 22.
Haec tccirco repetivimus, ut eluceat veritas et malae arboris fructUs agnoscere di-
ät exemplo buius temporis posteri, sciantque debere se conalii omni defeodere col-
ta et ratione, qua de posthac fusius. Nunc autem dolus senetorius Lotten vel eon*
is potius veritalis amanti miniore celandus 6rat.- 'Kec /uit ilte casds diuturnus, post
tmm enim aut tertium diem pulsatus revaluit. Et incendium tamen ideo non rese-«
oisi peste mox in oppidum coelilus sed mediocriter tarnen immissa.
Die nun folgenden Stücke sind von Borner auph in den 'Lib. rer. Paulinarum' (s.
aufgenommen, icb füge gleicb die Blattzahl dieses Buches hinzu.
Nacb einer kurzen, Vergleiche aus dem allen Testamente anziehenden, Praefa ti o
^nt im 'Lib. rer. Paul.' die Erzählung selbst Bl. T. In L gehört der Anfang noch
den Paralipomenen Bl. 3 2^ fg., und die 'Praefatio' steht zu Beginn von Bomer's
3torate Bl. 42^.
MCCXL post annum saluliferi partus consecratum accipimus Paulinum donatam-
i fratribus cognomento Praedicatoribus. Mira loci fortuna fuit. Nulium vidimus ejus
tioDis monasterium nee amplitudine maius nee aeaificiis splendidius. Henricus pater
aritti et Augusli inilo principatu silentium sacris eorundem imposuit MDXXXIX mense
gusto. Insequentis anni ver cucullis exuit, tributo gravavil in ministeria ecclesiae.
mioo tempore plerique alibi sedes queritabant aversati cultum recens bis terris ut
labatur advectum.
Ac sie baclenus duabus inspectionihus imperio ecclesiae et vestilu spoliati, ut et
lis exuerentur monachi, passim sequestratio coepta; Turiogiaca aestate eadem anni
ifiragesimi monachos et eorum abbates prorsus eiecit partiariis impositis, Büsoensis
682 Fr. Zarncke, lrk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
vero et melioribus viris et legibus suscepla^ hicmc tota seqaebte et aestat^ quadrage-
simi primi quosdam in administratione, sed ad raCiones tarnen aut portiones, re^kjoft,
praeiatos dico : vulgus monachonim aut aluit aut dimisit honeste. -Cui sano rei KHsdie-
rus vir optimus praefuit. In ea sequestralione quicqurd intra fines baius principatos
redituum ecclesiasticorum et diplomatum seu monumentonim usquam fuit, cooscriptn
ac relatum ad principem est, qui tum decumbens nihil quam mortem et sacceaMreoi
Mauritium exspectabat. *
Is cum reperisset plus impendii quam fructus a mercenariis praefectis mooaaterio-
rum esse, inito cum primoribus consilio princeps novus venditionem pro remedio ra-
perit. Atque hinc iam abbatum aut eorum qui praepositi vocantur nulii firma
dehinc ampltus, nam omnes ad annuas pensiones sedibus emiltebantur ut quasi
relinquerent. •
Lipsenses consules suorum coenobiorum possessionem in meditalo habebaot,
praesertim ex literis Georgii principis, qui, si unquam venalia forent, bis primas, sie
tamen si nee ipse nee hercdes bis uti vellent, assignaverat : bihil exspecUbant priosne-
que fortius, quam haec esse'sua. Ac nos certe, quibits nihil tale eorum quae evenovot
in mentem venerat credebamus emplionem aut iam faclam aut quae facta noo esset in
propinquo futuram esse. Nam Senatus sub Peutecosten, quod Dresdae coxerant ante
Principis in Hungaros abittonem, aras omnes Paulini sicut et templorum aliorom mo-
mento [lies monumenta?] demoliebantur abductis in suos usus saxis^ et lateribus. SolM
slatuas et tabulas precibus vindicaverat d. Volfgangus [Schirmeistenis am Itornft wm
der Hand J, J. Vogers] qui adhuc ei loco praeerat Prioris antiquo nomine. Qeia
aream Coemiterii et interiorem fabricationibos sie occupaveraot ut foro aut vico ofia
coenobio simiUs esset. Fratribus item, si quibus placuissent [iie$ placuissel], afailiooeffl
redemerunt, partim ex nescio quibus pecuniis partim ex supellectÜe PauliDa, soo quo-
dam modo divendita. Nee obscure iactabatur anno XLII sub hieinem templi Paolioi el
quarum nöscio sifbstructionum cogitata ab eis demölitio. Quoqae et locum exioaDireit
habitatore, soli quatuor ac [lies adhuc] reliqui fratres spem accipiebant alimooiae et ba-
bitationis commodae alibi, si deseruissent et ipsi coenobium.
Sub idem terapus iactabatur, et nobiles auibire cum iudignatione tarn nobilis loci
spacium bona summa precii, propterea quod audissent contemptibitem suromam odo
dumtaxal milium Lipsenses obtulisse. Sed princeps Hungarica expeditione iApIicitof
celeriter avolarat. Cum interea in Eilenbergensi itinere, quo de supra memiDifDos»
prima nobis iaciuntur semina potiundi huius coenobii anno XLIf, dum mox reditorai
ex periculo sperabatur Mauricius. Ac cum mysterii huius soli paene testes simus, pro-
ßlemur tanli huius doni solum divino beneßcio autorem fuisse Georgfum Commersta-
dium. Pugnavit tum aequo Marte in animo nostro metus ab initio, si potiremur quam
foret ille saevkurus, item a falsis fralribus, quibus parum grata duom milium noper
potitorum recordatio significalionem daret ingentium, qui nos incubituri essent, labo-
rum et invidiae : contra haec gaudium et spes ob commoditatem loci et materiam ia-
crementi scolae aliaque, de quibus nunc non est narrandi spacium.
Nocturna cura labore diurno omniqoe contentione animi nostri orgebator res di-
hinc semper. Epistola super epistolam subüciebat currenli Cummerstadio stinrakik
praehensus est et Saturninus ille, qui debuiL primum. [quis ille Sataminus «vi üanif;
es ist Vetter^s Hand.] Exceptus est e hello primis diebus Octobris princeps reTerteo^
respondit eventus voluntati nostrae, addixit aliqua ex parte statim magnanimus inrioi^
»
#f
LlBRI ACTORUM. • 68^
Sed oe adhuc qutdem Inroulgundum hoc fuit indignis : quin exspectabaiur ut in publibo
pmveQta deelaretur. Pugnavimus iiaquo tota dehinc [bieme?], ut qui pro ans et fociff,
Mgimentis et rationibus.
lo diesem klaren, energischen, schnell auf die Hauptsachen eingehenden Stile
Uhrl Bomer fort, seine Bemühungen und die sie kreuzenden des Leipziger Magistrats
tn schildern, die Hindernisse, die seiner hastigen Th'ätigkeit namentlich die Öftere Ab-
iresanbeit des Fürsten in den Weg legte. 'Cummerstadio obstabat tumultus rerum
i|Mid bellis deditum prineipem, et quasi in subsidiis ponebatur Pfeylus inclytae memo-
ripe Tir, qui illi et monitor et instigator addebatur. Et hunc obruebamus epistolis et
itpletiooibQs totis hisce septioiaiüs et menHibus.
fiodlicb erfolgte die Uebergabe durch 6h ristoforus Carlewicius Lipsiae arti^ prae-
; aber nun begann eine nicht endende Reihe von Chicänen von Seiten des Bathes
Stadt Leipzig. Bezeichnend war gleich die erste, welche den Reigen eröffnete.
'Aecesfil his aliud foecondius malum, quod Fachsus consul ideroqüe Ordinarius pridie
m leiiio die, cum tradittonem Paulinara futuram sciret, amblciose misso magno mura-'
irtontm numero osßum et meatnm lurrls latrinae, quae secuiis aliquot principum bencf-
Me lAonasterio adhaeserat, eximiam illam aliquot ulnis crassis obstruxerit atque IIa
iWBtt 'eiosdem vi doloque intercluserit. Quam occasionem ei traditiOnis mora pe-
|MWr8t.
Anschaulich ist die Schilderung des Zustandes des Klosters b^i und kurz nach der
iMberlieferung. *Et stabat coenobium vasta amplitudine in possessione nostra illud qui-
dem/sed tale quod cuivis exjstimabatur furtis et expilationibus rerum variarum, quae
Ifoc inde neque pridem divenditae et a monachis abeuntibus rclictae erant, expositum.
ÜMEl obstabat rescrlptum princrpis, ne quicquam distraheretür venditionibüs poslhac
idipffus, spe omhis supellectilis per diploma mox adscribendae. Verum hanc spem re-
Merunl multorum impudentia furta, qui hunc ociose pro voluntate locum, iusto regf-
mfae adhuc non conslituto, inambulabant, aut velerum cullörüm, id est monachorum,
^landestina quacdam studin, a quibus fongo vix tempore ciaves omnium locorUm ex-
:orqueri poterani, dolentibus possessione exui qui nondum demensüm vitae annuum
^ecepissent a principe, quemadiiiodum Caeteri sui generis monachi. Omnium vero poe-
ilteodom . maxime evenit et repugnante huius scolae fortuna : non in reliqua Universi-
^e modo, sed et inter X \iros fuisse, qui donationem hanc tam munificam limis aspe-
^fabani oculis et condolebant veteribus professoribus. Nam quid a Senatorianis dictum
Ei^tlmve raox narrabitur.'
Man sieht, wie viel Stoff zu Verdriessliehkeiren vorhaqden war, von Seiten der
Stadt, des Publicums, derColIegen, die die Last der neuen Yer>yaltung scheuten; Chicä-
nen und Klatschereien nalimen kein Ende; dazu kam die Beschränktheit der Geldmittel,
die Universität hatte wenig Credit, mehrmals musste Borner es erleben, dass die Hand-
werker ihm aus der Arbeit gingen, dass drängende Gläubiger ihn bis zur Verzweiflung
quälten, dass ihm selbst mit Processen gedroht ward von einflussreicheu Professoren.
Die Einrichtung der Convictlische schob sich immer weiter hinaus, und Borner hatte
schon eine Anzahl (14) fetter Ochsen gekauft, die nun einen auffallend kalten Winter
Ittiidarch zu erhalten ihm viel Sorgen bereitete,*denn als er sie verkaufen wollte, hatten
dkp Schlachter, auf die Errichtung des Conviets scheel sehend, sich gegenseitig das
Versprechen gegeben, sie nicht zu kaufen, und erst sehr spät gelang es Bomer mit be^
. • »
*
684 Fr. ZARNtKB, urk. QuBtLBN z. ö, D. Uiä^ Leipzig. ^
trüchtlicbem Verluste die Tbiere los zu werden. Aber er ermiidele nichV und sein lob-
ner Sion erlebte nocb. den Triumph, im Sommer 4 546 das CpllegigIA für die Zwecke
der Universität völlig hergerichtet, bewohnt und leidlich geordnet ziFseheo. Weni^
Wochen, nachdem er in musterhafler Weise die Organisation vollendet, rafR^iho^lfer
Tod hin. Mit Recht gewährte man seinem Bilde einen Platz in dem Chore der P^d-
linerkirche.
Ich fahre noch fort in der Mittheilung einiger Stellen :
Pro fe SSO res (L. B1. 40\ Lib. rer. Paul. El. 8'J
■
Ad cognosceudum Academiae statum posteris coromem'orare libet in seolam MÜ-
tuendam quosdam viros evocatos perögre post Camerarium, cuiuB ddyenius yentt bM
omiiie in 4 511 mense Octobri, idque a principl». Georgias Joacfaimtis Rbeticof Miftfr-
matiöus Veltcuriensis familiae a Porris, consentiente d. Philippo efCamersrio nobiiqiie
adnitentibuSp, cum Vittenbcrgen slipendio mereret, accersitus a faculfate artium huc ve
nit eodem mense, sed anno 4 54t, nee multo post exautorato Schengkio Alexander Ale-
sius Scotus per priucipem ope Fachsii suggerente PfefHngero. Philosopliiae graecae*
Professor quesilus est et per Pfeylum inventus d.'Jacobus Tschegkius Tubingae phikH
sophiae professor. Missae huius et Camerarii litterae iiluc rogatu communitalis artm
I54S aeslivis mensibus. Respondit homo, se addixisse suis annum alium. Itaqne OM
exspcctandus esset ad paeno tria semestria, Camerarius a coUegio artium ro^atos noci
subijt, non volens ac ob id tantum, quod verebatur Irruptionem ab allis. Noo toteak
enim quorundam inter se ccrtamina circitcr anni sequentis inicium inter pniesertia
mcdicos. Postremo ex tribus setuestri tertio Tschegkius non obscure apud JoacbknoB
explorans facit, ut ei iussu facultatis sit a Camerario et me «criptuiUy qui eam oeolii
nunquam videram. Quare nihil profecimus aliud quam a Tubingensibus maiore stipea-^
dio retineretur Tschegkius. Philipp! vero, Camerarii, iten) Pfeili, nostro qaaficuöque ii-
diclo ex Italia Vol^angus noster Mcurerus evocandus erat. Verum huius fortohae fodo
quorundam, quos nominare non est utile admodum, diu obstitit, doncc tandem re nu-
rabililer ad Pfeilum revoluta res processcrit ut infrä nurrabitur. Acta haec postrema
sunt 1543 aestivis mcusibus.
Et Brentius ex Hala sua emoveri non potuit. Ardcntissime princeps StrambuTgon
et Borncrum commissarios fecit principio anni 1543. Camerarius summus amicusettf
tent'avit omnia, Lutherus Philippus Zciglerus omnes scripserunt ut solius anoi spacio
sui daret usum. Scd ille honestis rationibus abnuit; literae sunt apud amicos in madio.
Utinam et Sabine huc pcrtrahendo et aliis ab iis, qui dcbebant, diligentius fuisset cogi-
tatum. Frigebatur autem, iccirco eorum virorum usus ad meliores reeidit.
Später kommt der Befehl vom Fürsten 'üt Meurerum accersamus ex Italia ad pro*
fessionem philosophiaQ graecae. Qua in re Studium illis fuit libertalis nostrae, poteslatt
vocandi illius artium communitati mere permissa.* Diese Stelle hat, schon seit dem 16-
Jahrh.^ die Aufmerksamkeit der Leser ganz besonders auC sich gezogen.
Dresdensis legatio (L. BI. 53', Lib. rer. Paul. BL 18.)
Delectus legales faciebat rectorem,* Stramburgum syndicum, et Camerarium eodem
die Veneris. Sed Stramburgum, qui in sulTragando non aderat, rector tarn aegre argo-
mentis precibus et obtestationibus pervincere, quam Orpheus ab inferis Euridyceo re-
|.
LiBBI ACTORUM. 685 •
poUiit, ut comes itinerts et dux verbi fieret. Quae difßcullas vehementer con-
iBiabat animum rectoris. Atcedebat ut Camerarius laboraret oculis neque raoveri loco
ebebaC : haec altera döloris nostri portio. Hoc tarnen agebatur, ut argumentis andique
oHeetis praeiretui^Stramburgo ad scriptum perOciundum quod tum Sabbato coeperat.
Die DominicOy quae coepU e^se anni quarta hebdomada, rector et Stramborgus
»K acerbissimo frigore quod ea hieme alioqui plus solito saeviebat, iter arripiunt ac
»resdam die Martis aixte meridiem perveniunt. Atqoe bic nihil' agunt quam quod in
oapicii latebris. Tota ea dies conOciunda suppHcatione consumpta, nox insegneos per
Banuenses describendo. Eam supplicationem acri diligentia conditam Epistolari in-
vipsimvB in rei ad posteros memoriam.' Nam ex ea cognoscetur, quo in statu res
lOitoe tum fuennt sitque id scripti testimonium illius SI IN IIS ESSET FIDES IN QVI-
rfS RSSE DEBEAT NON LABOR AREMVS. Qui legit inteltiget. Cotitinel ea summam
liplioois quicquid postulandum esset, et refutabat summa cum modestia malorum ca-
Mercurii mane reddita est per interpretem principi. Audivit is partem eius legi.
lali^OH iussa sunt summatim referri per Cumerstadium sicut accepimus.
loTis postquam illuxit eadem per Stramburgum tradita* proceribus, et nihil quam
MUta est. Nam multis argumentis soppressa creditur. Miltitius enim et Ebeleuben re^
Mas DOStri et duces et comites, qui primi debebant, hanc se non vidisse Stramburgo
|Mati sunt, ex eodem fönte iusticiae, qua pridem laudum correctuni (?) diximus. Coena
^ tarn apud amicum fouebamur spem dabat optimam et quasi lucem rebufi nostris
il(bd>^» praesertim de tenendo Paulino. Stramburgus iussus est una cum Christophoro
C^wicio adesse principi.
Yeaens igitur erat ille dies boni ominis Pauli conversioni dictus ex more in ec-
diaia, com primo diluculo Stramburgus abit, uti vocatus prius fuerat. Vixdum nona
Grit bora cum exspectantes, quid porro : Cemimus anhelantem Stramburgum reverti,
id>entem dari ientaculum currum subito iungi, ut ea nocte Mugelii essemus : se enim
Sgalum celeriter avolare iussum cum aliis tribus ut mandata principis exsequerentnr
lefseburgi ad impediendam eleclionem episcopi in dominicum diem contra interdictum
rincipis institutam. Gaudebat vero sine rixis ablsse legationem hanc nostram e]t in
ammo silentio, dixlsseque adeo principem, se omnia quae scripsisset et dixisset Yni-
BraRati fideliter servaturum esse, et pulsato pectore Stramburgi addidisse haec verba
oce intenta : Ich v^ill mich dermassen kegen der Vniuersitet ertzeigen, das Jderman
|mren sali das sie mir Liep sey. Haec iactata praesentibus d. cancellario amböbus
larlwiciis et Cumerstadio. Promissa tum quoque donatio litterarum precii mille anreo-
Qm ad instauralionem reliquam Paulini collegii. Et iussum est a bonis nunc silerf de
am atque cereuisia, reliqua enim omnia cessura nobis pro arbitrio. Ac sie post deci-
oam avolantes multa nocte Hügelium milia Septem, postridie matdre Lipsiam recurrimus.
Haec est illa vere silens legatio quam amicorum consilio et in Academia dehinc
hoo retulimus, sed indictum reliquimus. Adeo parum tuia fides credebatur et in silen-
io certior victoria. Sed nihil in posterum de labore urgendi pristina omnia dimipütum.
Saweri discessio. (L. Bl. ^24^ Lib.'rer. Paul. Bl. 49\)
D. Joannes iSawerus Th. Decanus Gamerario recloteclam omnibus moctalibus
praeter uno collegii principis pincerna discesserat. Paulo ante caniculam post hebdo-
Abhandl. d. K. 8. Ges. d. WiMeosch. III. 48
08Q Fh. Zarncke, IRK. QüELLEK z. G. II. Umv. Leipzig.
(DDdai aliquol in Itoliemico ilinerc mox ctiam Pragae conspecliis et apod Ferdinn
pro roncione aaditus. Eo qiioJ in multis clem. priacipis nosiri coitsilüs arcaid
tbeologo sedissel, ab hac lali Tuga decrelus [um?] fuerat a vicariis prindpis ob»
oa ralione, quae iacel in H fnsciculo capaula . . . Tilulus SAWERI N^GOTIVH. B
iu iniliorera parlem decliuata re, posi reiJHiim cum eo Iratlat quae cooscripsil ibi
Acc«s6il huc eipostutati» docioris Pfeffingeri. Quaro vir aW epirilus exacol
llcruDi latere iDcipll et a mercalu auliimiii mlionibus relalia abiit nemias coiiscio
loiu in auimum (?) crealo secundiini recenlia slaluln dccaiio, relinquens nihil quam i
tulam ccnsiiuiu. Keclor Celer appellalus mciisc Janiiario Ilaltim, ubi e^islimabalur
sisloro, per epislüJHin poscit acLi monnmenla el quicquid esl rationarioruru el cod
riicullalis. Nihil ille re^cribil, neque veiiit neque nniicial. Hoc lantuni TaRKi cogi
luus ciruiler Palmas lecliua eaiii hie fuisse, coaveniäse ncniineni, admisisse nulliiM
loquium, praelerquom piiiccrnuQ cuUegii el vix paruin docioris Scbirio eisten. B
ilaque maxima ex parle ubilucUs sie evanuil. Non praeposilus collegü, non quil^
videre bomineru aal eo, ubi osset, pervadere polutl. Pragae dicebalar rt!giiiae iä\
dio merero pro concionibus sedoreque apud ollas carnium, faclus anno sequeoti \
nensis erclosiae prnopoailus. Et baerent hucuaque possesEiüties tum et canonicattt
consis luin ol prindpalig cQllegii. Hnec ego iduo b'uc inscripsi, quod nemo dehine
ralur, qui factum sil, quod Sawerus Paulini Coliegii rebus parum ravcril. Ac sibif
piam aniuio illud pouticum iiificribal: Nil unquam invita dicas Taciasve Uincrva.
[L. B[. U3'. Lib. rer. Paul. Bl, ßS, a.] Coeliim pridie qua proficiscerer limnrt
momoriae Vir HAnTtNVS LVTEKVs, buc forte Eislebio ac Heraebui^o transien«, ti
morarium hüspitiü diverlk, persuasusque tum ab hoc luin ab amicis concionem im
Paulriin makimo iMim hunilnuin concursu Venerabilis sencx iam edeclis viribus, dI
pBrebnl, Ht praelatigaiii habebat in Evangulü llluff : YIDENS Jesus civilalem fleTil. 0
et mox odilu füll.
Uacque ro Paiillnum vcrbo doiiiini in similos usus eonsecravit.
Aversationes in autumno et bieme \L. Bl. 14 1*. Lib. rer. Paul. BJ. <!!'>,
' PergQrem ad reliqiia el adusque Gnem insiauralionis, ni posi reditum, qu«n ■
diuiQUS, academiam gra,vius escepisset casus, a ministrorum publicorum in M*
pe^ilanlia.
Eodem, enim Dominico (reveraionis) Exallalae crucis, dum consul pauloial^'
qua aliter quam ex ^icli forma, lalemas acc«nsafi in plateis ferro iussissel, cini'
octavam. ex nostro numaro obruuniur puUaalur el sauctantur ilico et iruduotorprof
bidine bis diebus immerentes in cuslodiam.
Ociavp post die quidatn. eques, quia bospes erat, comitena suum Btui)iosin>T <*
verbrs ncquit, cducto gladio nilitur defendere. Sed quia in foro id factum ambo''^
arripiunt In rcgionem circa collegia. Miniairi audacler eo cursum evecti, a oosin*'
cipiunlur clamoribus el.saxorum minis, cumque fugere tuto nequeunt, se in Gn**^
nae porlae proximnm nediculam abdunt. Tnmultus el clamor ingens orilur. Ow*
per libidinem prodire ausi, uniis iaclu lapidis provocat proraiscuam plebis el pn«**
mullltmlineni, alter in confertnni studiosorum slalionem ;iudet bombardam eiKO"^
quae Dei benolkio aversa ial«rem pnrieli.aedium vicini Steinbacbii excosseriL
Duarum boraruro intervxllo et longius durante periculo, uostrisque boDorW "'*'
LiBRI AcTORtIf. 687
• * •
wm opera malere • plac^lis, dadbes boBesi» qaibasdtm mpiimfiir lietores, ac ^dan-
!■ ad aoströs attinet, quidem intacti ac in promisctia tarnen pverorum et Yulgi tnrba,
jM fNilaoi vidit civitas, teniati abeunt. Haec nos omnia coräm vidimus.
•llrox haec visa iniuria est, cotinivente (et primoribus-de nostro ordine in ardore
knie nihil placidi in curia responderat) connivente inquam consale, ad princrpem res
Iftreoda visa: nulluni tarnen reperit legatum. Subito aotem- iuventus nobilium ad
riftqnaginta subscrrpti^ nominibus supplicationem instruxerat. Consignata etiam longa
i aibofftae et clara lestimonia. • ,
* Ad haec prolixa admodum Academiae narratio atque auxilii principalis invocatio.
Sic instructus et obsecratus a primatibus ibat Dornerus tempore supra modum
^n^iijjiivo. Bis enim bellicosus iuvenis impeditus erat/ gravissimo morbo pariter et
m^Üliooe in Brunswicensem, per dies noctesque invocatns a socero Landgravio. Se*
^^W in longos dies legationes multorum. Noster post sextum vix diem exspectabat,
'■H «e ab iis, qui post principem rebus praeerant.
Avditas est malta nocte. Postridie tertioque dehinc die cognovi hoc certo, prin-
quantumvis aegrum legisse tarnen nobilitatis nostrae libellum et querimoniam,
etiam recitari caetera patienter ordine.
Ex quo in ea difficultate consecutum est, ut rescripta duo alterum ad Senatum
ad aeademiam darentur, digna ambo principis gravitate atque clemencia, quae
^ in actis publicis ona cum supplicatione €6ntinentur, habet nihilo minus Pautinus
^. .
$ed Vniversitas nostra pro soIKa remissione deinceps haec nihil prosecuta de-
Rediit a principe legatulus lunae in mercatu autumnali post abiliönis diem XI.
> Consol interea, etsi vi et talibus grassationibus abstinuit utcunque tarnen non re-
in Peginali et Coemiterio vexare morosissimis interpellationibüs acaden^am.
Aus den mitgetheilten Stellen geht auch das genügend hervor, dass, wie schon
VIIP bemerkt «v^ard, nicht nur Borner selber sehr flüchtig und oft fehlerhaft geschrie-
wm- hat, sondern dass auch seine Schreiber seine Hand nicht immer haben lesen kön-
B, wodurch eine Herausgabe seiner Aufzeichnungen und selbst das Yerständniss
t» erschwert wird.
IX. RERVM PAVLINARVM LIBER.
Pol. Papier, etwa 280 nur theil weise gezählte BlStter, Von denen die 3 ersten und
^^ die letzten 180 unbeschrieben geblieben sind, in Pergamenttimschlag; gegen Ende
*^%en, wohl mir weisses Papier enthaltend, her^usgerissen^^ Der genannte Titel
^ von alter Hand auf dem Vorderdeckel. Signiert ist der Band jetzt Qq auf dem
^^em Deckel wie auf dem Schnitte.
.Der Inhalt betrifft die Erwerbung und Verwaltung des Paulinums und zerfällt in
^btbeilungen. . . ■
I . Geschichte der Erwerbung und des Umbaues das j^ulinums, in zwei Abschnit-
^>* Abschriften der Relation Caspar Borner's im 'Liber Actorum L,' von zwei Händen
48»
<iHH Kr Zarncke. ivk. QtiRLLKi« z. G. p. Umv. Leipzig.
geschrieben (wohl denen des Bncralaureas Esitlius Heisner uad des Blasius
mann, deren, nls Borner'a langjährigen AmanueDseii, Lib. Act. L, Bl. ItS* er«
von Bomer eetbsl, aber nur llUchlig. durchlesen und mil Rand bemerk ungea ver
Oorner fassl Bl. 91* den Inhalt und die Tendenz dieser beiden AbschoiLle so i
msn: 'Paulinae donalionis origo, cönalus, progressus, evenluf, prospera el sc
el quo quiequid Icmpore geslum, aediücalum, Tacium nnnis duobus et sex mcnsi
deiude loiigiu». Pugnarum curarum el miseriarum plenus esto ille calalogus pro
rilule, ac ingrali Deo, maiedici aut sallem frigidi Inudatores principis et, nihil
propria seclanles, bcneüciis tanlis indigni fuisse videamur.'
a) Bl. r—H' bis Oslern I5ti reichend, von der Haml eines Gelehrl*
«ichHeben und zwar derselbe*), die den entspri^th enden AbsRhnitI im Lib. AfLl.l
— 00" schrieb. Es ist Borner's Bericlil bei Gelegenheit seines drillen Rectoralea (t
mil eiuig^en Abweichungen in der Anorduung, indem hier die Paralipomena liini
Prscrulio geslelll sind.
6) Bl. 15'^ — 89'', von Oslem IStl bis in des i oacli im Camera rius r
Roctorat, Sommer I&i6, reichend, eulsprechend Bl. 100* — 164*' im Lib. Act. L
Hund ist die eines gelernten Schreibers, der kein Latein verstand und daher üA r
würdig falsch las. Glücklicherweise ist diese Partie im Lib. Act. L von Borner*
bündig geschrieben, mil Ausnahme der ersten S Seiten, die auch hier von lienu
Schreiber herrühren. Es ist dies Borner's Beriehl. den er, ohne Reclor zu wie
Vernnlassung und Bille der ReclorCn von I5it* — I Iii6' verrasgte, und der in die
der Rücloren aurgenommen ward (s. o.).
Die üeboreiijslimmuug dieser Abschnitte im Üb. Acl. und im Lib. R er, Fat
nicht immer wörtlich, es bedarf daher bei etwaiger Herausgabe des einen oder u
dieser Bücher genauer Collation beider Partie». Auch die Reihenfolge, wie taftft
siimnii nicht genau.
!. Dl. 9 1 *— 1 1 i* C. Borner's eigenhUndige Niedersobrifl.
fi) Bl. 9 t*— ^02^ Schilderung alier Gebäude und Räumlichteilea dci I
linum, mit bespnderer Rücksicht auf Ihre Gerechtsame und die befite Woise, Mt*
hallen ('recenseamus ordine et eecundum seriem uti adeunlibas occiirruni fä
locaque non tarn Uli mutala et nunc posila, quam quae eorum ion et caoMfn
ratio").
b] BL lOi* — Ifi*; Mensarilm et Paulini viclus instttgtio.
3. 'Acta Paulinum Collegium atiinentia', eigenhändige Berichte der Bcds
über die Verhandlungen des D^cemviraJcollegs.
o) neu gezlhh Bl. l* — 31*., aus den Semestern .15*9'' — ^65•^ '"
— i-ne*.
6) auf 16 ungezahKcn BlSttem, von JS19^— lags*.
Zwischen dem Beschriebenen mehrfach teere Seiten und Blatter.
Nr. 1 und 3 bedürfen norh einiger Worte zu ihrer Characleristik.
Nr. i' ist der Hauptsache nach allerdings von vorwiegend localem toter«*!*
aber ist wegen der anschaulichen Genanigkeil, mit der Bomer Alles erOrterl, oti"
grosses. Von besonderer Wichtigkeit ist hier, was über die Gründung der Bibfiiv
mirgelliellt wird, für die Borner unablässig thätig war, umherreisle, fremde Bibllt**
consignierle, lauschte, aussuchte, ordnete, Cataloge entwarf und ihre AoslübnDit'
naa angab.
Rkium Paulinaiom Libeb. 68l9
Nr. S^ h9( wieder für die Sittengescbicble allgemeineren Wert b, zumal wenn Wir
jetzt entworfenen Statuten vergleichen mit den im l5.:Jahrh. für die andern Col-
Mi ausgearbeiteten. Die einzelnen Capitel dieses Abschnittes sind : Oeconoihts, Lo€A
818 coffSBivANDis Xttbibuta, Obsoxatoris MUNDS, FAMuti, Lbctou, Pistor, Famvlab,
i virgines et henestae religiosae(||]e Taraae cupimus, deuiusque operam, ut ab omni
iri8 atque ladibriis impuris semper sint tutissimae ; ne sinantur ioculariter egredi
8 et fieri petaces procacesve, ne admittantur iuvenes qui apud igne» nostrbs coquant
lorreant aliquid, arceantur prorsus ex praescripto legum Paulinarum.]. Ordo et
HKiNA MBiisARUii [ . • . Tota luventus, quicquid queri boneste possit; senioribus de-
it neve foras traducat: ne (quod primo semestri fiebat) panem param cibarium aut
BM tnidtuscuLas aut puUem aut tale aliquid faine elatum, tn oppido in academia cir-
iiAm9I| ostentept, verbis exacerbent, plausum et sannas apud inimioum exsuapitent.
. ; . Lector ne - legat aliud quam quod ei praescribitur ab iis qui praesunt. Vocem
oUat, dare dicat, distincte, serio, erudite et quam potest suaviter, ne audiendo pueri
IhHot rustica aut muliebria oris vicia }. Modus conservandis vensis.
Nr. 3*, welches allein noch in den mir vorgezeichneteu Kreis föllt, ist gering an
rfJHlg, aber doch wichtig, weil erst in den hier verzeichneten Acten die Organisation
I Pauliner Collegs vollendet wird, durch die Bestellung eines obersten Aufsehers, im
TQ ifS58, ilen Camerarius der studierenden Jugend pr&sentierte. Mannigfache SlÖ-
Igen, die gewissenhaft aufgezählt und beratben werden, machten diese Massregel
liwendig, vgl. Bl. 7 fg., denn schon Bl. 3 wird die Zugellosigkeit der Studierenden
vShnt, z. B. 'D. Wolfgangus Schirmeister, cum habeat domunculam illam, quae pon-
1 spectat, ex permissu Xvirorum rectore Meurero : verum ea cum looge commodior
let obsonatori et is solus cum uxore et ancillis istic tuliu^ habitaret, remotus ab ado-
^entiae nostrae conversatione ... sie igitur cum doclore commutatum est.*
Die definitive Completierung des Decemviralcollegs und die förmliche Einsetzung
les Bibliothekars (bis dahin war die Verwaltung dem guten Willen und der Liebba-
rei Einzelner überlassen gewesen) auf eine von Camerarius entworfene Instruction
I, sind die letzten Acte, die in die angenommene Grenze fallen und sie gewähren ci-
■ schicklichen Abschluss.
Borner beabsichtigte, um eine dauernde Ordnung für die Verhältnisse des Pauli-
im zu begründen, noch die Anlage einer Anzähl anderer Bücher, die ebenfalls fort-
tföhrt werden sollten; er zählt sie als bereits eingerichtet auf im Lib. Act. L. Bl. 162,
>A im Lib. Ber. Paul. Bl. 87, aber sie kamen nicht zur Ausführung, denn Bomer be-
Bgelle, kurze Zeit nachdem er den Lib. Her. PauL geschlgssen, seine Liebe zur Uni-
mitat, und zum Paulinum besonders, mit dem Tode. Als im Winter 1546/47 die
sdl Leipzig belagert ward und die Universität meist nach Meissen auswanderte, blieb
'tier mit nur wenigen zurück (darunter W. Schirmeister) um für den Schutz der
liversitätsgebäude thäHg zu sein, von denen namentlich das Paulinum bedeutend litt,
istige Aufregung und körperliche Anstrengung rieben .hiebei die Kräfte des reizbaren
Ooes auf: kurz nach Aufhebung der Belagerung brach er zusammen und starb am
llai 1547 an einem hitzigen Fieber. Schön und treffend sagt Constantin Pflüger,
* 1546/47 Rector war und Borner's Tod in dem Lib. Act. berichtet: 'in Paulin o
llegio, hoc est in suo monumento, sepultus est* (Bl. 220*). Trotz aller
briLennung und Lobeserhebungen betrat man aber doch den von ihm vorgezeichne-
Weg nicht, und Blasius Thammüller, Rector 4 649/50 begnügte sich im Lib. Rcr.
Borner' s^ Indices. 00 i
i vnd beczall', und am Schlüsse schrieb, ich vermuthe die Hand Paul Fetzer's (1 516*) :
lec ,pecuDia a magistro Peiro Ghristanni est solula universitär sub rcctoratu nuigiatii
(paris Barth Oscbatzensis (1525^), ut indicat regcstum acceplorum (d. i. der rnlio*
ins fisci, wo die erwähnte Stelle DI. 94* steht) sub rectoratu eiusdem/].
9. Copia Chirographi Sallariatorum omnium super muhio 40 florenorum in causa
anim ab universitate accepto [ein Theil durchstrichen, ausserdem noch schrieb Bor-
' an den Rand : ist alles todt. Ompia sopita.]. Auf Bl. 7^ folgen dann ein paar No-
tii über Schuldverhältnisse, zu denen Borner hinzuscbrieb : *Omnia soluta.'
Sodann hatte man angefangen, von Bl. 87 an auch andere, die Universität und
» Privilegien betreffende, Urkunden abzuschreiben. So : .
1. Die Abschrift eines Transsnmptes vom 23. Apnl 150^, welcher enthält : die
lle Aletander's das Conservatorium , die Bulle Johannes XXIII. die PrSbenden in
Itten Zeitz und Naumburg, und die Bulle Martinas V. die beiden Präbenden in Mer-
Mirg und die Aufgabe je einer Präbende in Zeitz und Naumburg betreffend.
2. Bl. 96* 'Copia subconservatorii (Adolfs von Merseburg) 4 52|, den 6. Januar.
3. Brief Adolfs an den Probst zu St. Thomas, worin er ihm seine Ernennung zum
tKK)nscrvator anzeigt.
4. 'Subdelegatio nova,' (Adolfs) vom Jahre 15M.
5. 'Subdelegatio antiqua,' (Tilo's) vom Jahre \ 493.
6. Desgleichen die des Bischofs Vincentius vom Jahre 1534, und eine darauf sich
siebende geschichtliche Notiz, wohl des damaligen Rectors.
7. Desgleichen die des Sigismund vom Jahre 1537, und Protocoll über die An-
dme der Subdelegation von Seiten des Thomaner-Probstes.
8. 'Litterarum incarcerationis copia,' vom Jahre 4 537.
9. Klagschreiben der Universität an den Herzog Georg Ober den Ra(h der Stadt
ipzig, und Antwort Georg's. Borner schrieb hiezu an den Rand : 'Die Missiuen sali
in hinfurt schreiben in ein eigen buch nomine H.
So war mit diesem Buche ein ziemlich planloser und unvollständiger Anfang zu
lern Copiale gemacht. Borner, der dasselbe nicht weiter benutzen konnte, gebrauchte
e leer gebliebene Partie von Bl. 8 — 86 zu einem Index über die gesammtä, zu sei-
n* Zeit noch vorhandene, schriftliche Ueberlieferung. Den ursprünglichen Titel auf
>m Umschlage antiquierte er durch ein paar Bemerkungen flmmo vix paucorum ceh-
nuD, quae res commodius quacrantur in copiali*) und eine Notiz über die neue Be-
immung des Buches, und dass ein doppeltes Exemplar des Index vorhanden sei. Im
nern des Boches klebte er vor Bl. i zwei Blätter ein, den Titel der neuen Bestim-
Dog enthaltend :
'Index omnium rerum causarum et scriptorum quorumvis universitatis Lipsen-
sis, conditus M. D. XXXIX et XL per C. Bornerum rectoreip.'
neben die Bemerkung: 'incipit autem folio octavo,' und darunter die auf A' bezüg-
le : 'Hie geminus est et duplicatus. Nam parem habet in fisco.' Derselbe Titel nebst
* letztern Bemerkung wiederholt sich Bl. 8*; Bl. 8^ folgt das Verzeichniss der vom
!tor seinem Nachfolger zu überliefernden Gegenstände (s. o.), doch hatte Boi*ner den
tz bis zu dem schon zu schreiben begonnenen Index nicht genau abgemessen;
kam zu kurz und musste ein Blatt ankleben, welche^ aber im Laufe der Zeit sich
ider gelöst hat und jetzt verloren ist. Mit Bl. f 2* beginnt der Index selbst.
Dieser, in 2 Columnen geschrieben, ist ein Werk erstaunlichen Fleisses und er-
Bobneb's Indices. 693
Etwa fiO ungezählte Blätter in schmalem Folio (wie der ebenfalls im Fiscus auf-
twahrte 'rationarius rectorum'), in Pergamentamscblag, zum Zubinden eingerichtet.
Der Titel ganz gleich dem in E, auch die Note über die Anlage eines doppelten
:emplares; doch haben die ersten BlStter sehr von Feuchtigkeit gelitten und die Schrift
fast unleserlich.
81. 3* beginnt das Yerzeichniss der vom Rector seinem Nachfolger zu überliefern-
:D Gegenstände, Bücher, Schriften u. s. w., hier vollständig, während in E, wie an-
geben, mindestens ^in Blatt fehlt. Auch sind auf dem innem Pergamentumschlage
3 paar in E fehlende Bemerkungen eingetragen (s. u.). Desgleichen findet sich un-
ittelbar vor Beginn des Registers die Notiz : *£x nigro poenarum nihil extraxi, idque
fisülto, neque ex vulgari rationario' (d.i. dicht der'rationanus fisci', den Bomer wirk-
:1i excerpiert hat).
Der Index selber, so weit Borner ihn ursprünglich angelegt, entspricht dem in E
lUstSndig, desgleichen die später von Borner eigenhändig nachgetragenen Zusätze,
ano hat derselbe, der in umfassendem Massstabe bis in N hinein extrahierte, auch da-
ir gesorgt, dass seine Nachträge fein und sauber in K eingetragen wurden. Damit
3er schliesst /f, was später in E zwischengeschrieben und nachgetragen ist, fehlt in h\
In K eingelegt findet sich ein interessantes Curiosum, nämlich ein Anscblagzet-
1, enthaltend eine Aufibrderung zu einer Schlägerei mit den 'lictores*, wahrscheinlich
m bekannten Tumult im Jahre t543 (s. S. 68 t} betrefiend, über den in den 'Actis*
eitläufig verliandelt ist. Der Zeltet lautet:
'Oratos vos omnes volo optimi atque nobiles adolescentes ao Studiosi ut ad
horam sextam statim a coena in cimiterio Divi Nicolai convenire [velijtis, ibi-
que ad defendendam nostram libertatem cum lictoribus congrediamur.
Dens bene vertat.*
Ich theile nun das von Borner in E und K gleichlautend aufgeführte Yerzeichniss
» Inventars mit, es ist in K am vollständigsten^ nicht nur weil E defect ist, sondern
eil, wie angegeben, auf dem innem Umschlage in K noch ein paar Bemerkungen
ichgetragen sind. Ich lege daher K zu Grunde: (vgl. hiezu S. 607 fg.)
Rector rectori haec tradet mature atque fideliter, nempe :
Mox a creatione.
Sigillum argenteum.
Librum statutorum quo utuntur. Nam alter iacet in fisco vetus inutilis. [Borner
selbst schrieb in E dameben : *immo utilissimus ob multa,' und eipe andere
Hand dazu : 'Laudo correctionem.*]
Quatuor matriculas, duas veleres ab initio universitatis usque ad magistri Chri-
stiani Westerburgii rectoratum et novas duas a Westerburgio. [Borner am
Rande : *Duo manent in fisco semper.']
Sceptra duo argentea cuivis nota, in oblonga arcula.
Phiolam argenteam.
Scyphos duos argenteos.
Campanulam.
Compedes ferreas.
Item duas arcas ligneas, veterem et nuper emptam 454S pro usu librorum uni-
versitatis ad manum. [Diese Angabe ist von Boraer später eingefügt.]
G9i Fb. Zahm-.ke. my.. QttKLLe:« z. G. p. lisiv. Leipzic.
El fii^llnm universitatis aercoiii maximuni, wd auro obdoclum, id 7<eiiipt>r mi-
D»l In fisco. [So von Boroer iu E am K«iidp lurb^tn^D, iD *' slebl bin» ;
'El Bt^illuia universilatia inauralnm' am unlern Hände, die folgenden Waiit
linil mSglichtirweise abgescheuert.]
Nain (guinque canthari maxJmr el hospitales iu Üiera vapunirii roaiimi sufn
Farnacem in custodia rKoialonini pendcnt.
[Novem lapeta in cisla acadomise vaponrii mnxiiDi collegi) makirö prop« I<x-
nic-CBi reperla, saolifu« in ciistodi* lamulomm, von spSlerer Band, tloch
nocfa des 16. Jahrb., nacbgelmgeii.]
LIBRI ÜNIVERSITATIS.
Nee muKo posi in-mriptis Actis ul quicqaid iiiscripl« opus fuil, Irailel succesHiri
volus reclor.
A. libram coDcIusorum, qui inilioul ati aiiito Christi HCCCCLXXUII dnrslque ul
M. D. XVI.
B. qui iridpU h. XVI. dumlque Dunc. dum baec annolamus It. D. XL.
C. Iioc est librum aclonini cl c.tusarum sive Iraclaluvin inicr universitalem el »e«*-
luni LipMinsem, rui adliaerel seniorid Breilenbacliii cuiisilium super comt»-
ctoli* cl causis criminalibus.
I>. iibrum ai^lorum (juorurncunque, el in hunc iuacribi non dobeiit conclosa (si mtii«
velores sec|(ii vobimu»]. incipil aulem a rcciomtu I). Joann. Rensehii im»
HDXXIIII. Num quae hunc pracceasenint dcsydcrantur. Csveat praHifM
reclor, iie cpislolaa el litterafl huo inseml. Verum has .H. libro comiuenM
PraetBreii ne per invjdlam pracler priu» annolAla alimiis actis anaolel. iGwo l
alle diese Ermahnunpou ßiidet eich In den 'libris aclorum' bäußg »erslos.ffi|
k'. Indicem omnium rerum el causarum scriplorumque Universilalis. qui priuj
suum über diclus fuit vano lilulo. Hie iudex ituplicalus allerum sui ^in
ad rerham usque habet in flsco .K. lillera denolalum [am Rande \a A'füjK
Boniur binzii : 'vi^l si placel rcücialur K cxirn fiscuni cl imponalur £*, "a>'l<
E; 'Immo E relegelur ad Cii^cum propler quod obscurius est scriplus el oiiin-
lius,'] ne udo pereunle supersil aller. Hie per singulos recloralus augenilf-
bet quo infra dicetur inorlo.
F. Librum prueceplorum ulilissinio inslllulo, ul in visilalionibus singuli schoNu
.suoä praeceptores cl noniiiia proßleanlur. coepit ab snno UDXVII sub Bol>
kenhan. ,
ö. Ralionariuiii accepli el expensi universitatis nomine, quem tenelur redd«n cli"'
^erls posl comtnendallonem veleris reclorts.
Esl aller Talionarius qui hunc proecessil lam rerertus el corio submflo i^*"
neque ulla lillera designatus. (keiner von beiden ist der 'ralionarius in li^ '
H. Novus est codex, diclus Epistolakis in quem inscribi debent omnes epislo'*
suppltcalionus et quicquid universitatis nomiue foras millitur lltteris iDio^
sed lilulis luculentjs. Ilic cautio sil, ne quae ad iios scribani insenl.s^"
In scalulas rcposila numeris insigniat in Taaciculis colllgat iodicibm ai)-''''
Nisi fiini pracler modum gravissima aut talia quae legi ab omnibus ob liticri'
rum obscurllalem iiequennl. Neque libros absquc t'ausn scribendo oppl*»"''
Sic Ret, ut ne \el digitale folium ex omnibus noslris cbarli^ pereal. £j <x'<°
et Providentia el (lili(;culia niagistratum decet.
Borner's Inmces. 69
5
Hiernach hat Borner am Rande nacbgeiragen :
.Nee praetereundas venit NIGER ille poenariim sive malctaram über, ad for-
Baam rationarii absque nota ulla iilterae.
/. Liber et hie recens continet reformationes aliquot vel teotatas vel perfectas, et
acaderoiae YiTEfoiBRGEXsis nuperam fundaliooem, ex qua diligenter expeosa
forte aliquid etiam nos conimodi capere possumus. Am Rande von Boroer
nachgetragen : 'Item Breilenbachianam infonnationem de duobus studentibus.'
K. Index similiter respondens omnino .E. indici. Hie ergo videndum est ut in aper-
tione fisci et pecuniae depositione vetas rector .E. indice secum adsampto sui
rectoratus adposita .K. indici similiter inscribat^ Quo per singula semestria
pari gradu uterque clenchus sive repertorium incedat. Alioqui inutilis et ri-
dicula mca fuisset opera, et uno amisso nihil foret in altero praesidii. [in E
schrieb Borner an den Rand: 'vel E vel Ä'ad fiscum ponatur perinde est.*]
[Hier ist in Ä'' von der Hand Tbammüller's (?) am Rande nacbgelragen :
M. Liber novus, in quo conscribendae sunt rationes, seu potius numerus ac-
cepti et expensi in quatuor facultales de 2000 H. annuis. Angelegt ist dies
Buch also, nachdem L bereits existierte, und bevor man M für den dritten
'über actorum* verwandte.]
COPIALIS sive monimentorum, et hie per omnia novus, quem rector et consilium
diligenter adservatura ad manum habebit, neve archelypos ex fisco crebra at-
trectatione poterit deterere aut fraude ut quondam amlttere. DifTert autem ab
Epislolari. quod hie obiler incidentia et tcmporaria, quae alio et foras scribun-
tur, copiaiis vero complectitur fundamenta vectigalia ac perpetua iura univer-
sitatis et totius scholae, easque litteras, quas fiscus continet; Idcirco dispiciat
etiam hie rector caule (ne quemadmodum in fisco vulgares litterae magno nu-
mero, quas ego secundum teuerem schedae in fisco iacentis eieci, veris et
oplimis impedimenlo fuerunt) quo vicissim hie copiaiis et epistolaris libri
iustum fiat discrimen. Hie enim honor et ad academiae utilitatem et rectoris
providam diligentiam abunde redihit.
RATIONAUIVS FISCI poslremus omnium est, qui e fisco nonquam eximitur. Cuius
ego capita rciccta in indices E et K propterea redegi, cum caeteris rebus,
quia iura et consuetudines plerasque quae magnas saepe contentiones exci-
tarent ignotae inier collegia facultates Nos ei Senatum super aedificiis et col-
lationibus ille solus ob autiquitatcm si requiratur consopiat.
Hiernach von Borner mit rother Tinte: 'Appendix huius indicis sive catalogi quae-
>^tur in proximo folio a Z littera in codicis huius calce (ähnlich wird in E auf Bl. 4 38
^erwiesen), wo noch zugefügt ist:
L. liber Actorum Academiae viridis, incipiens in medio II rectoratu Borneri, conti-
nens libros chartac. X. 1542 mense Aprili. Von 2 andern Händen darauf:
M. Rationarius de 2000 fl. in quatuor facultates distributione, welche Bezeichnung
jedoch 4 557 nicht respectiert ward.
N. Index impuberum, qui dum in album universitatis inscriberentur ob aelatem in-
telligentia deficientes, iusiurandum non dixerunt. Es ist dies die Hand Xham-
müUer's (1549^).
696
Fr. Zah^jcke, unK. Quellks z. G. u. ümv. Leipzig.
^
L(TERAE UNIVEHSITATIS.
Quae in ßsco manenl, earunt est catalogus in principio llbri coplalis et sclied.i in
eodem ßsca sive aerario seraper tnancnle enuuiernlus ordine. Caelera omnes (|not<j<ii>l
eriint lilterae anio meura Borneri recloralum disposilae suiil in V capsutas sivp sralula*
HÖH qua prodierunl serie sed quasi in locos quosdain nunquam suis el locis el numcru
dLtnovendae. Nam quod sub el post me, lalium erii chartarum siculi veoil ila compo-
aitiiDi colligabilur in aextam et sequenles scatulas.
Scatula sive Capsula pr
ad Dnivers ila lern
rerum magna ei parle ecclcsiaslirarum.
Synotli Bagiliensis el qi
rum PonliQcuro lilten
anliqualae, iiuiuero XIII.
Iniliclia Coiicilii Uauluani elc. lilterae IUI.
inesi ibi bullae exemplum.
Papnlia qunedani obsolota, ul indulgenliae,
liderae lacticiniorum et siniilia , nu-
ntero IX,
Grunebergionitn aulicorum quondam St-
gismuiidi el Vcnccslai rcgum deposili-
ciae lilterae donalionis, numero VIII.
S c a t u I s 11.
Appellatio velos fnivcrsilalis ad conciliuai
Basiliense ob eKcomaauiiicaiioneoi, du- .
In causa Lulbcri, i
Dispulatio Lipsica, uumero VI.
Correctio Kalendarii libellus et unicn
lerae.
Fasciculi sunt per uniaia VIII.
Universilas lltteris XI).
Refomiaiio litieris IUI, Tilonis Episcopi
1496.
laier Senatum et Universitalem duplicalus
fasciculus: prior enim lumulluiim litu-
lus litleras conlinel VII. Aller lit: idem,
id est inter Seoalum et Universilalem
litleras habet XVI.
CODservalorium UniversitaLls el quae quo-
quo modo huc referri possunI numero
XVI».
Canonicalus et si quae lilterae ad univer-
silalem qnoqno modoa phncipibos in»
sae buc perlinenl. Est hie mampuli*
geminus, altera pars de canoniealu Hf
seburgensi smisso litlerac numero .t-
Altera XI, sunt aulem commendaiian«
prinuipum pro canonicandis et una prx*
sentatio.
Collegiafla, nescio quae, pauxiünla, liUent
numero IIII.
Ad pagos universitaIJs aliqua miDUlnl) '''
que mutila, numero III.
Sunt nulem fere üniversilateniH.
Et
t, seu capsa T e r t i
qiiinque lascicuii.
Lillenio tausarum carceris, lilteris XVI. civium ■violenloruiu el hoslium Uo"""
U'mipulus pcrraagnus diiorum caplivorum sitatis lillerne V.
in Barbei, lilleris XXXIIII. Sunt charlae De leslaroenlo el Iranscripliooe boDon*
principum et urbium. doctoris Wagken elc.
Quorundara huius oppidi nomine StoiLon Wunsidel el KoburgÜ duorum buius«''^
Bornrb's Indicbs. 697
versilatis magistrorom causae quaedam posteros exempli, litteris nomero XVI.
reliquiae, causae iuquam pessirai ad
i^RAETER haec [hier bricht E ab] inest et Capsula minuscula, in qua clauc(nntur sive
Qsaot indulta super carcere ab episcopis Merseburgensibus flll.
LOCVLVS ET Capsula QVARTA
Fasciculis sive litterarum manipuüs X.
kupri vetüs causa et de ea litterae V. Praesentationes et commendationes ac sti-
'ascicuius ingens chartarum de singulis pendia XV.
rebus et causis, litteris 65. Famosi libelli, XII.
.nlonii Margaritae Hebraei commendatio- Cautiones quietantiae et similes syngra-
nes, IUI. pbae, litteris. 39.
Ms quodam vulnerato ab Logaw'. Invitationes ad unctiones sive coronationes
Qstrumentum de quodam saucio. episcoporum, IUI.
Jterae aliquot de sepultura nuper nata,
liUerae. VII.
QVINTA capsa.
Octo manipuli, Dati id pessimo Uoiversitatis tempore.
>eit. 6l Pfintzinger quondain haec. III. Hedersdorffii III.
litterae. Joannis Bohemi Zeleuity XIII litterlte.
SValtheymiana magno numero ex levissi- Hirsbergii III litterae.
mis iniciis literae XXXII et supplicalio- Saltzingeri IX litterae.
nes ad Caesarem aliquot impressae. Hunoldi atque Aruoldi VIII litterae*
»pilhausen. XIII. et baccalariorum iuris.
Hiermit scbliesst der ursprüngliche Index. Schon Borner's Nachfolger schlugen
ille seine Ermahnungen in den Wind, erst als Bomer zum zweiten Male Rector ward,
mg er das bis dahin Eingelaufene wieder zusammen, ordnete es und verzeichnete es.
So entstand
SEXTA SCAT.
Fasciculus primus, litterarum XVIII, Rect. Quartüs, Pyrgallo 6 litt.
Born. Quintus, Bornero iterum, 9 litteris utilibus,
Secundus, Steudlero Reclore, litt. VI. ceteri extranei.
Terfius, Zcelero XI cum quibusdam extra-
neis.
SEPTIMA CAPSVLA.
ascicuius primus, Rect. Born., eorum quae alphabeti decem.
ad Reformationem sunt insignita litteris
Sicher ist mit dem letzten Fascikel ebenfalls Borner^s zweites, wenn nicht gar
ein erstes, aber keinesfalls sein drittes Rectoral gemeint. Nach seinem zweiten ist
[ichts wieder eingetragen worden, er selbst scheint bei seinem dritten, vielleicht we-
en der ihn auch ferner noch beschäftigenden Angelegenheiten des Paulinums, nicht
Vn. Zarncke, urh. Quellbn k, (i. ii. Umv. LKtp/tti.
die Zeit dazu gefiinden xa haben, und keiner seiner Niichrolger ist der EbrcD gewesen,
ihm neclizuahmen. Uas freL gelassene P.-ipier ist unbenutzt geblieben. Ob man viel-
leicht in E nachgetragen hat, l'ddst sich leider nicht entscheiden.
AuT dem Slalle vor dem Beginne des Index selbst schrieb Borner noch Folgendes:
His itaque hunc, quein dixi, modum digeslis in thecam a consilio ad hoc äeae-
tam et a me instruclam in vaporaric mniinio (appelletque si volel Armarium Archi-
vum But Tabularium) quibus domi et ad manuni continuo non eget ob periculura r»-
ponat, scilicct tres matriculas, quosdam libros et omnas scalulas. [am Rande 'on
Bomer's Hand: 'immo iDalriculae duae nianenl scmper in 6sco.']
Beddal praetere.i ralionem universorum lunc cum fiscum visital successori et
clavigeris, lidcm adco Ruaiu et Guspicionem omnem liberel.
Sequitur nunc aipbabeticus rerum ordo.
Alphabeticus index, qui sequilur, semcl relecliis ex praediclis inlelligetur, ul .1.
vel ß. Bit über, numerus folium, a, vel b. latus prius aut pxislerius. scat. scalub.
fasc. fasciculus, sive adsil numerus epistolae sive etiam titulus uKquis rem ipsam iE^-
dicans. c o p. copialis. r a I i u n. f i s c i rationarias Ösci, et Sic doinceps. Qua sanc ra-
tione quicquid ubique est in publicis et noslris hisce libris vel Bcrip4is sine opera uUt
legenlis occurral, adeo certo ac si sit vel Plinü vel Sülini Camertis inde\. Helepntnr
bis iterumve tiluli scaluüs Inscripli et index obiter a reclorc percurrslur, qua viddicrt
asuDludlne cuncla haud difiiculter intelligel.
Darunter von der Hand Ttiammüller'B (1519'') :
Nota. Slaluloruo] liber,. qai in hoc praesenli indice allcgatur, is est, non qui hoin '
iiobis, skd proximo saeCulo fuil in usu.
Aur dorn Innern Docbel von &' hal Borner noch geschrieben :
Noiarius Universitalia a reclore aocipit; Formulare germanicum impressiim.
Libelluol forroularem Werdeao qubndam Formolare inslrunientorum.
doQum et opus.
it Rande :
archivo (t) universilali per (T) legalum (*l d*
Und darunter in den Ecken (
in der einen :
Decrelale anliquum iacet (?) in
Worte sind fast ganz abgescheuert,
in der andern;
Est et arca mediocris, quam una cum libris rector successori ....(?)
Unter dem obern Hände stehen ausser ein paar völlig abgewischten Worten, a»
denen nur noch 'XLTHI {[' zu erkennen ist:
XIV 1?) n. es ar
IX a. ex arce Lipcz«
Darunter :
Itectoratus [drüber .
G libro fol. <.
0 Delitzsch mcrcalu VIII Q. Walpurgis ex Senatu Lipseoä
IX (1. Petri Pauli ex arce Lipsecsi.
isi simililcr. VHI 11. Uichaelis ex Senatu Lipsenüi.
L'hrieb Borner: 'immo ipsius rcctoris'] oibncs provenlus quaenn""
Anonymi Libeb Oopialih.
XI. ANONYMI LIBER COPIALLS,
So nenne ich ein auf dem UniversitStsarchive aufbewahrte I^^iCl
16 gezahlte Seiten, Fol. Papier, von denen jetzt die ersten 8 HtnU% «x»
isammt den beiden Deckeln abgerissen sind. Es ist angelegt urn ^^ %t^^
ibrh., indem das jüngste Document, weiches abschriftlich in ihm «»4«^i^a
ihr 1645 aufweist.
Es enthält Abschriften von Urkunden, Briefen, Acten, Compactatcn ^*^, i j
rmation, fast den ganzen Inhalt des 'über rerum Paulinarum/ aber hu% 4«
itorum' abgeschrieben.
Die Auswahl ist von Interesse, doch scheint sie nur von einem PrivatriM^« •■
ivatzwecke veranstaltet zu sein, wenigstens ist es mir nicht möglich gew«M-i m^
ente aufzußnden, aus denen geschlossen werden könnte, das Buch habe cin<fr f ;^
ty einem Collegium oder sonst einer Anstalt oder Behörde angehört.
liier habe ich auf das Buch um deswillen ausdrücklich aufmerksam gemacht %^«'
xfa näher zu constatieren ist, ob es nicht Abschriften von Documentcn enthalii« A ^
sgenwärtig verloren sind.
XII. DAS HAUPTSTAATSARCHIV IN DRESDEN.
Das Hauptstaatsafchiv enthält das Material, welches die Universität Leipzig be-
ißt, unter folgenden Rubriken geordnet und verzeichnet:
1) Die Originalurkunden, in welcher Abtheilung jedoch auch Conceplo
und Abschriften enthalten sind. Sie sind der Reihe nach numeriert.
2) Die Urkunden des Wittenberger Gesammtarchi ves (nur bis
zum Jahre t i85 reichend), in welcher Abtheilung die die Universität Leip-
zig belrcfTcnden Urkunden eine eigene Unterabtheilung ausmachen (W. A.
Univ. Leipzig).
3) Die Actenbände, meist Briefe, Gutachten und Concepte, doch aus-
nahmsweise auch Urkunden geringeren Werthes enthaltend. Seit dem Be-
ginne der Regierung des Het*zog Georg sind die Acten sehr vollständig
aufbewahrt, und später in Folianten von massiger Stärke zusammenge-
bunden. Es wird von jener Zeit an kaum etwas Erwähnenswerthes vei^
loren gegangen sein ; die frühere Zeit dagegen ist nur sehr spärUch ver-
treten. Eine Reibe solcher Actenbände trägt dieselbe Nummer, die auf
ihren Standort weist, z. B. Loc. 10532, es ist also noch ausser dersel-
ben der Titel des bctreflcnden Bandes kurz anzugeben.
k) Die Extracte. Diese, erst in neuerer Zeit mit grosser Sorgsamkeit ange-
legt, erstrecken sich zum Theile auf das schon in den obigen Abtheüungen
Enthaltene, aber auch auf andere Quellen, wie Copialbücber u. A. Aus
diesem Grunde habe ich es für das Angemessenste gehalten, den die Uni-
versität Leipzig betreffenden Theil dieser Auszüge vollständig mitzutheilen,
um so mehr, da die Auswahl des Extrahierten eine sehr angemessene ist.
700 F«. Zarmke. ubk. Queues z. G. d. UNrv. Leipzig.
1
Die angefiihrlen Verweisungen genügen, um das Documeol in Huupt-
sladts.irchive aufzufinden.
Ich hofTe versichert sein zu können, dass das HaupUlaalsarcfaiv nicbU die D|t
versUUt Leipzig in der hier behandelten Periode BelrelTendes enlhSll.'was uichl ii
nachstehenden Verzeichnisse aufgerührt wUre. Wenn mir dies in verbSlInissmSssig kür-
zer Zeit festzuslellen möglich ward, 90 habe ich das nichl bloss der Vol Island igk eil □■
Sorgsamkeit der Verzeichnisse des H. Sl. Archives zu danlien, sondern auch der Gefil-
ligkeit des Direclors desselben, des Herrn Uinisterialralhes von Weber, dem ich ir
die mir gewährte CnlerstüUung zu besonderem Danke verpDicblet bin. Alles oach-
stehend Verzeichnele habe ich selbsl eingesehen.
I. ABTHEILUNG. ORIGINALURKUNDEN.
4. 4 4 OB. V IdusSeptembri». — Nr. ä(74. Pergament. Lat. Original.
Bulla conFiAHACio.-^is Stcdii almab üniversitatis LipcieksiL
r Echtheit der Urkunde jedod
1441. Sooiiabeud v. Palm. — Scheint cassierl zu sein. Pap. Abschrift (oder Concepl?. I
Copia eines Schiedes, darinnen Friedrich und Wilhelm, Gebrüder, Lani^l
grafen in Thüringen und Harggrafen zu Ueissen', die zwischen der Poloi- 1
sehen und Heissnischen Nation zu Leipzig also beigelegen, dass künftig iHe.l
welche im Heissnischen ßisibum und aus der Landgrafen FürstenthuDi ^U.
zu der Heissnischen Nation gehören sollen.
4(47. d. 7. Octob. — Nr. lOOt. Papier. Lat. Concept.
Literarum per quas Joannes Swiskaw, decretorum doclor, rector alm. udi'. J
sl. L., Hers, dioec, profiletur, bouorabilem viram Gisskerum Passfogcl dia* I
universitalis esse membruoi bene meritum atque dignum. I
Concept eines'signelum' zum Zweck eines Prozesses gegen eloe Reibe vod '
I'orsonen, die anfangs nicht rictiti): geschrieben niirden, wurauf corri^r^
und andlich, da das Hinzufteschrietieiie sehr unleserlich ward, hiaiu^««"
wurde, unten nach Schluss des Sl^jnelum : 'Sic debet Stare', worauf daum
Reihe der Namen richtig folgt.
Auf der Rückseite steht : Dös Johes d' werder decanus in Uersi. JUt"l(l^
gacöns.
(159. Sonntag vor Georgil des heil. Märtyrers. — Nr. T6D9. Pgml. Deutsch, Original.
Brief, darinnen die Collegialen des grossen Collegii auf d. Dniv. n
L. bekennen, dass sie von Hannsz Hunzmeislern, Burgern zu Dresidea il>
Heister Pollconis Docl. in der Arznei seei. Teslamenlario und SeelenwSrttr,
etl. innen benlemle Bücher empfangen, 'sub sigillia.'
1 467. Nouig Hart. — Nr. 799S. Pergament. Lat. Origiaal.
Bulla Pauli papae II, in qua venerabili fratri Episcopo Uisnensi et dÜKM
filio PraepDsilo Ecciesiao Cizensis, Numburg. dioecesis, aiandat, ul, ceileiiii-
bus vel decedentibus simul vel succcssivc Iribus maglstris ex duodecim nU" '
gistris collegii maioris, quod Lipsiae est, quarta pars rediluum mi*
gistrorum elusdem maioHs collegii pro legenlibus in iure civili cüi^
cedalur et assignelnr, iisquc pro suis cedat stipendiis et dictum coilegium"'
novem dunlaxal magislrös reducatur : non obslante primaeva inslitatiooe n- '
lerisque contrariis quibuscunqae.
Eihibita Dobis . . . ducum [tetltio contioebat, quod, licet ..... a principi«
♦
% 'Das HauptstaatsabciIiv. 701
•^ lamen dicli Stadii per illiuS'' universilatis fündaiot'es pro doctoribas in iare ci-
vUi qulla sUpendia ordhiata veJ assigoata 8ant,(SCKl pro legentibus in artibus
liberalibus certi lunc expressi reddltus pro viginti maglstris*
1508. Donnerstag (?).nacK Leonh. — Nr. 9494i>. Pap. Deutscb. Concept.
Herzog GÖrgens za S^chszen jfieue Ordnung und Reformation der hoben
Schulen zu Leipzig.
Ein Foliobog^, von dem nur 4 */« Seiten beschrieben sind. Bebandelt nur
die Einsetzung der Executores. (Eigene Verordnung? Der Anfang lautet: Nach
deme anch Keyne ordenunge ane . . .) Anfangs war wohl etwas anderes auf
den Bogen bestimmt. Mit regelmässigeren Zügen steht darüber geschrieben
'Reformation der Facultet ArtiQ.' Und denn der Anfang: Als vmb wale Ein»
dechants viel Irthumb v (damit bricht es ab, ist nicht weiter geführt aber auch
nicht ausgestrichen.) Vgl. oben S.«648, u. unten S. 707, 3 fg.
f 5. . , ohne Datum. — Gegenwärtig in Loc. 4 0538. Pap. Concept.
Project zu einem Vergleiche, welchen Herzog (jeorg zu Sachszen zwi-
schen Biscboß* Adolplien zu Merseburg, Fürsten zu Anhalt ^ines : Rectori
Magistris und Doctoribus der hohen Schale zu Leipzig andern Th^ls we-
gen eines PrivUegü errichtet, d^r PSpstl. Heiligkeit gedachter Universität
in po. subconservatoris, der succession ab fntestato und des Gericlits-
Zwanges ertheilet. Wohl vom Jahre ^549, vgl. S. 743, Nr. 499 fg.
4 Bogen Folio, 3'/« Seiten beschrieben, viel ausgestrichen und corrigiert.
An einer Stelle von anderer Hand.
4 532. Am Tage trium regum. — Nr. 4 0362. Pap. Abschrift.
Matthias Law, Heyne und Stephan Alemann, Burgere von Magdeburg
als hierzu gevollmächtigte Gewaltliabere quittiren wegen eine» Haupt-
Briefes^jiber 820 fl., so Jacob Lawens, Vicarii zu Leipiüg, Fandalton und
Testament gewesen, welche sie auf Gregorii Vorbecks und Thoiü. Mauritii
Doctom gedachten Lawns testamentarien Befehl von Decband und Dd. der
theol. Faculrät zu Leipzig gefordert und empfangen.
Abgeschrieben und collatloniert von Egid. Meissner, welcher sich nennt
'offenbaren schreyber.' 'Er war Borner's Schreiber^ derselbe der das'Copiale
Magnum' abzuschreiben angefangen hat.
4548. Donnerstag nachd. h. Christag^d. h. 29 Dece'mber^?). ^Nr>. 4 4 932. Perg. Deutsch.
Original.
Verschreibung Morilz'ens Herzog za Sachsen Kurfürst, darin er den
Stipendien der 50 Studenten der beil. Schrift zu Leipzig 6000 Fl. Haupt-
summe mit 300 fl. jährlich wiederkUuflichen Zinsen auf dem dosier Bach
bewilligt und verschreibt.
Diese Urkunde ward 4 835 cassiert und gegen Sproc. landsch. Obligationen
ausgetauscht; doch ward sie nicht vernichtet, gemuss einer mit Bleistift auf
derselben notierten Anordnung : Die Erhaltung dieser Urkunde wird gewünscht.
455$. Sonnabend nach Laiirentii d. 4 3. Aug. — Nr. 44547. Perg. OrigrnäL
M. Hieronymi Zynausz'^ns, kais. Notarii, Instrument, darinnen er be-
zeuget, dass der Syndicus der Universität Leipzig, Dr. Paul Lobwasser,
dem Capitul zu Merseburg, als Siegemunden von Lindenau Decbanten,
Moriz Boscn Seniorn, Lic. Jobst Mablern, Lic. Philip. Arbofgasten und
Georg Schlegeln, D. Job. R eifschne^i dem , anstatt des verstorbenen
Sebastian,. Edlen von Plota, im Namen der Universität zum Ganonico no-
miniert und präsentiert, die Installation aber voki dem Capitul bisz zu künf-
tigen General-Capitul differiert worden.
\bli«Ddl. d. K. S. Ges. d. Wissengcb. III. 49
702 Fn, Zarm'.kr. ibk. Quillek ?.. G. d. Usiv. Leipzig.
M (.14« a. t'J. Ncptembcr. — Sr. M6)9. — Per)i. OrigiHal.
M. Hieronymt ZynnuM'ens, Not. piibt. Instrnmcnt über des Deehiiii™
SLflpiiuiid'a von LiiiJuiinu wicdcrholle Versiclierung, ilass er erwjlmiFH
Dr. R<?ireiisclinciden] aurküafligcm Genenil-Caprlul Nichts verweigern unll«.
I». I5SS, (B, Sr-pt. - Nr, H(3B. PerK. Original.
M. Ilißronyml Zynausz'ens, NoI. P., Instrument über die auf dtw G«-
ner;i]-C;.ipilul von denen Capilubherreii sbtjeschlagono Iiietanstion I)r. Rci-
ffliiachneiJiT's.
Dto fblgond«!! OrilDnd(>n, i\i^^ wie Nr. 9, 1835 nusgelauselil wunk», siiid M
Vomiciiliing nicht entganf^en. Ich führe nach den Veneichnissen des llaupWaU»
nrehivs'] ihren Inlinit nn : •
I f90S. Drotdnn, Ab. jBcohl. — Perg. Deutsch. Original
CönlirmnliOn Herzog GSocß's zu Saeh^en der Sliflunß des Cardinl
Helcblor; DiHchnffii zu Brixcn, über der Stallt Knmniti adf einen beil
diKcn WiodorkilDr um ioOB Uihir. .ibgebaufte tou Klhlr. JSlirlichcr ZiC
siuL, diu ilUlfli! für ßechnui und Docloren d. h. 5chrill\ der Otiiven
Leipzig ia bugaurung der FacuUÜt, die andere HÜirte für G UigiilK
dcf Cacultät der Crelen Kiiiisle „die gri^sslou Leclionon zu ksva"
hexohlcn..
Ilipzu gefifirlf ilie rulgenttu Atuchrift . ,
olmi> Jtilir linii Uatum. — Pap.' ALschrin.
nie };?sL-hivome Ralhnisnoe der Stadt KeaiiiiU vefÜBuff^o milHtRtf
GiifTiP'ii* zu Sachszcn Einwiltigung Dcchanlcn und Doctor der BA
üehnn dir ISbt. UniverailUt Loipzig 100 Rthlr. >|lirlicher Zinsen, nl
'aU«n Ihi'cn Stntltgiilh«n), vor lOUU Hlhlr. au Gelde, wiederLüuHirli- ,
>'9änd i; Dl# Urkunden vt>m iahre IGOS und f5l6, die oben S. St! iniQ*
kuiidvnverzelclmiss der DniversitUl unler Nr. < 7 und 1 9 auf^pfülin »d
E6 hiltto also dort hinziigefiigt ie'ia sollen, itass sie I83i"> o.issl^nui'
veriiidiiel srtid.
Endlich cnthUll dipse Abtheilung d6s Hauptslaatsarchivos noch Absclirifi™ iü
die Slille deü <6. JuhrhuiiJerlfi gefertigt) der lallenden Documcnte:
I . der BuJIo (Ic!> Püpsles Johann XXIII. vorn Jahre ( JI3 (oben S. Sil, Nr i'
■ 8', der Bulle dos Papstes Martin V, vom iabr I i 1 8 (ebenda Nr. 8.)
a. der Bulle desselben vom Jahr lil< (ebenda Nr.*9.)
t, Ouuneräla« ii, Barlh. des H. Apostels lAil. Ypl. oben S. 313, Nr. 1».
Vertrag zwischen Kecl. Uagislris und Pd. der Universität Leipzig ""*
Dech., San. und Capil. der Stiftskirche zu Zeiz •. Thciles, zu welclier f
iliichle UiiivernlSt, nacli Dr. [lieron. Dungersbeim lüdlichnn Abgug: '^
Joh. Sawcrn nominirel und prüsenlirel, welcher sich aber ilas gettöhrili*
Slaliilon-IÜeld zu «Hegen geweigert.
-L'nwbrli^ iii Gebrauch beiiiidliühcn Verzciclinisse Über il»* l''"!*
Satliseii , , , 1. Aijlh. Origliialuikuiirteii. *a, Bd. V. El. '->'
Das äaüptstaatsarcuiv. 703
II. ABTHEILÜNG. WITTEMBERGER GESAMMTARCHIV.
(W. Ar ünivers. Leipzig.)
Sonntag puriüc. Mariae 4488. — Nr. 4. Pap. Deutsch. Concept.
Urkunde Kf. Friedricb*6 zu Sachsen, wodurch, 'den Professoren zu Leipzig
jährliche Einkünfle an 240 Schock Groschen auf die Stüdte* Weissenfeis und
Torgau elc. überwiesen werden. Vgl. S. 542, Nr« ff.
Sonnabend in der Pfingstwocbe 4446. — Nr. 2. 'Pap. Deutsch. Concept.
Schreiben Hz. Wilhelms zu Sachsen an Rector, Heister, Ddktores und die
ganze Universität des Studii zu Leipzig, wodurch sie wegen des auf Jahresren-
ten von der Stadt Weissenfels geinachten Anspruchs auf reebtiiche Auafühnin^
verwiesen werden. • *
Montag nach Trinitatis o. J. — Nr. 8. Pap: Deutsch. Original.
Schreiben 'der Universität Leipzig (Hector, Meister, Dociores und ganze Uni-
versität zu Leipzig E. Gn. Capellan) an Kf. Friedrich zu S. um Verwendung bei
Hl. Wilhelm zu S. wegen Au.szahlung ihrer Jahresrenten bei der Stadt
Weissenfels.
Donnerstag nach Kiliani 4 465. — Nr. 4. Pap. Deutsch. Original.
Verwendungsschreiben der verwittweten Herzogin Margarethe zu S. an Kf.
Ernst und Hz. Albrecbt, eine von den Bischöfen zu Naumburg und zu Merse-
burg gemachte neue Einrichtung bei denä Studium zu Leipzig, nämlich Nieder-
, Setzung von Examinatoren zu Prüfung der neuen fiaccalaureanden betr., nebst
Glückwunsc^i zur Rückkehr.
Es hatte sich an die Herzogin gewandt: die gantz facultet des Studiums zuLiptzk.
1467. — Nr. 5. Pap. Deutsch. Uebersetzung der oben S. 700, Nr. 5 angeführten lat.
Urkunde. ' .
Schreiben des Papstes Paul fV. an den Bischof zu Meissen und den Probst zu
Zeiz, dass die Docloren der welüichcn Rechte auf der Uniyersität Leipzig mit
dem vierten Theil der Stellen in dem grossen CoUegium versehen werden sol-
len, da die Stifter der Universität ibncn keinen Gehalt angewiesen,
ohne Datum. — Nr. 6. Pap. Deutsch. Original.
Durstellung der Beschwerden der Universität Leipzig, in Beziehung auf städ-
tische Verwaltung, freien Fleischmarkt und den Fleischverkaof überhaupt.
Backen, Weinverkauf, Bier u. s. w. betr.
Sonnabend nach Laurentii 1470. — Nr. 8. Pap. Deutsch. Original.
Bericht der Universität Leipzig (Rector und Meister desz rats der hohen
Schulen zu I^eipzig Ew. Gnaden Kaplan) an Kf. Ernst und Uz. Albrecht zu S.
über dieselben Beschwerden.
Freitag Caeciliae 1471. — Nr. 10. Pap. Deutsch. Concept.
Schreiben (Kf. Ernsl's und Hz. Albrecht's an die Universität) um Verfügung,
dass ihr Mitglied, Gabriel Tlioiuas von Luckan, den gegen die Brüder H. und B.
von Torgau Herrn zu Zossen vor dem geistlichen Gerichte erhobenen Process
einstelle und sich an die ordentlichen Gerichte wende.
am Tajj;e Vincentii (6. Juiiij 1472. — Nr. 11. Pap. Deutsch. Original.
Schreiben Hz. Heinrich's in Schlesien zu Glogau etc.' an Kf. Ernst und Hz.
Albrecht zu S., worin er in Beziehun;^ auf ein an die Collegiaten zu Leipzig
41>*
Fb. Zahncke, .itrk. Quellen z. G. ». Usiv. LErrziG.
Linier Aniirohunp lies Verlustes ihrer Collegiaturen ergangenes Gebot, iicli ju
Leipzig aur^tuiiallen , uüi Dispeasalion für seinen Aril D. Gregor iüldebränJ
bitlel. I
. vom selben Datimi. — Nr, tl. Pap. DenlKb. Original.
Schreiben desselben an de» Obermarschall H, v. Sehleinit):, worin vorsltlieiulf
Bitte empfohlen wird.
ohne IMIiim. — Nr.as. Papier. UeuLuh. Concept.
Antwort {Kf. Ernsl'g und Hz. AlbreehCs) an H/. Heinrich in Sehiesjen
die gawünschle Dispensaliou doa Heisters Gr. Uilbraiit »on der VerpHrhliini.
wegen seiner Collegi.ilur sich zu Leipiig sufzuballenr abgeschlagen wird.
, JionDiBg nach Andrea U75, — Nr. IS. Papier. Deutsch. Concept.
Schreiben Kurfürsl Kmst'g und ^. Albrecht's an den Probst lu Leipi4
den gegetr Hans von Potenz »uf Klage eines StudeuIeD zu Leipiig, Gre(il
Bichau, verliangencn Bann bis zu Austrag der Sache aurztibeben.
Mittwoch nach Jullnnoo 1(76, — Nr. <4. Papier. Deutsch. Concept.
Uriiuiide des Obermar^challs II. von SchleinilK und des Kanzlers J. Schdtl
über eine Abrede zwischen Gregorius Bichau, Sludcntei) za Leipzig, und fl*<
von Poleiiz zu Golz, wonach sie ihren nechlsstrell, welcher ¥on ersterem f
(lem Probst zu Leipzig als pSpstlicheni Kichler der Dniversitüt angebracht «o^
den, vor den säch^ischco I^ürsten zu Augsburg kommen lassen wollen.
Diensla;; nach concept. v. J. — Nr. IS, Pap, Deutscli. Ctiecept.
Schreiben (Kf. Emafs und Hz, Albrecbl's an H. v. Polenz] eHassene Verwen-
dung in der Sache des I,el2tem mit Gr. Bichau, und eine erfolgte RelutiiM
seines Bannes bis Fastnächten betrcITend.
Dienstag nach Slephanl prol, 1(76. — Nr. 16. Papier, Deutsch. Concept.
Schreiben derselben an denselben, worin ein ihm angesetzter Tag zu Ltif^
mit Gr, Bichau zuritckgenommeii wird,
ohne Datum, —Nr. t7. Pap. Deutsch. Concept.
Schreiben [derselben an die dniversitüt Leipzig), die Erstreckung eifwsrä?"
zwischen Gr, Bichau und H. v. Polenz bclrelTend.
(3. Mai U7G, — Nr.'IB. Pap. Deutsch. Ahschrift.
Ladiing des Prabsles zu St. TbomS in Leipzig an J. Apilz zu Lobda .lufül^
des Magister Nicoliius Grobilsch von Lobda.
Die Abwhrift ist von Johaunes Brandt de Rotenburga, nol. publicu*. ^|l »•**
S, 6.17 und 6*8,
ohne Datum. — Nr, S6, Papier. Deutscli. Original,
Blltschreibcri H. Apitz'ens um Schale gegen N. Grobitzseh'ens UlitemebaM><
ihn vor. das geistliche Gericht zu Leipzig zu ziehen,
ohne Dotum.^^ Nr. 13, Deutscli, Papier. OriffinBl,
Vcrzeichnlss abwesender Mitglieder de.s groi^sen Coliegium, des Fürslen-C«*'
Icgium und des Frauen-Collegiiim. Es gcliörl vielleicht vor Nr. 9.
Es lalltet Die >'aiJigcachribii sein absunles zu dem b'rslenn In dem ?"-*'
Docior Chrislotorus Thyamo von der Fre)Csladt.
llgr Johannes -Furchevra probst czu SUilberck,
In dem furstenn CoIIokio.
Doctor Marcus Ecullell venn nia^a<iv.
Das Hauptstaat^abchiv. « • 705
lo vnser* (rawenn CoU^o.. ,
Meister Heioricus Thyeme veno Freyeostadt.
Meister Gregorius Hilbrant vonn Crossen.
Meister Erasmus Meürer vonn Preslaw.
Die all sein absentes gewest vl^er ein Jar Also das etzliob tzu^y Jar, eizfich trew
Jar, etzlich vier Jar^ etzHch dor vber an ein ander sein vopn der vnro'si^te gewest.
Sonnabend nacb Omnium sanct. — Nr. 23«. Pap. Deutsch. Concept.
Schreiben au die Universität Leipzig, die Abnahme der Universität, die Ab-
wesenheit der Collegiaten, welche bei Strafe einberufen werden sollen, den
Mangel nützlicher und fleissiger Vorlesungen über Astronomie und Mathematik
u. s. w. betreffend.
Auf der Rückseite ein tthnliches Schreiben (verschiedenes Concept) ohne Datum.
Mittwoch des heil. Kreuzes Erfindung 4 480. — Nr.* 49. Pap. Deutsch. OrigiDal. '
Yerwendungsschreiben des Königs Blalhias zu Ung;ani an. Kf. Ernst und Hz.
Albrecht für den Astrologen des erstem, Haus Tolhopf, dass ihm die EiakünfCe
seiner Collegiatur bei der Universität zu Leipzig gelassen werden mtfgen. .
«
Donnerstag nach Exaltat. crucis. — Nr. 20. Pap. Lat. Original.
Schreiben der Universität Leipzig. (Rector et universitas studii -Lipcr) an den
Canonikus und Kanzler H. Loubing, dass auf gewisse Forderungen die Univer-
sität ihre Meinung durch Abgeordnete eröffnen wird. *
ohne Datum. — Nr. 24. Deutsch, Pap. Concept.
Schreiben au die Meisler des Raths der Universität Leipzig, gewisse Irrungen
betreffend, worüber nichts Näheres sich findet.
Auf der Rückseite steht ein Schreiben an Peter von Ressenberg, vorgefallene
Plackereien. betreffend. Vgl. S. 74 4, Nr. 93. (?)
ohne Datum. — Nr. 24. Papier. Deutsch. Cfoncept..
Schreiben an Rector und Meister der hohen Schule zu Leipzig, einen Rechts-
streit zwischen K. Zcecnau, Bürgern zu Hain, und Thimo Kitzscher, Mitglied der
Universität, betreffend.
in. ABTHEILUNG. ACTENBÄNDE.
I . Die folgenden Bände enthalten nur einzelnes die Universität Betreffende.
Loc. 4 053 f, Leipziger Händel 4 218 — 4 505.
Enthält 4. (Bl. 53. 54. 64. 62.): Churfürst Ernsten und Herzog Albrecht zu
Sachsen Vertrag zwischen der Universität und dem Rath, und ihr
Schreiben wegen Aufruhrs und Aufläufe. Anno 4 468. ConcepL
Vgl. S. 642, Nr. 4 5.
2. (Bl. 63 — 66.) Der Universität, Röctors und Hohen Schul, Schreiben
wegen entstandener Unruhe, Kleidertracht und Andres. Auch Be«
scheid darauf. Anno 4 482. Resp. Original und Concept.
3. (Bl. 4 05.) Verordnung des Herzogs Georg, die Reformation der Uni-
versität betreffend. Anno 4 498. Concept.
Hierin findet sich auch abermals eine Abschrift der Bulle Johann's XXllI. vom J. 444 9.
Loc. 4 0408, der Fürsten Schule zu Pforta Einkommen etc. . . . 4 544 — 4 695.
Enthält : Der Universität zu Leipzig Inspection Cura und Ordnung, die Chur-
fürstliche Schule zur Pfortten 'belangende, gestellet im August
Anno 4 546. Vgl. S. 545, Nr. 40.
706 Fii. ZABsr.KE. öl». QPEI.I.ER z. G'. D. Usiv. Leipzitt.
i. Die folgcmlen täo de dagegen enthnUen eine grosse Hpnge von Aclenfliidnt,
ilic ilie Univer»>ll>l belrelTen, so dasa eins Verzeichnung iler einzelnen Slürke zii
weit rühren würde.
a. Loc. tO&Sl. Iiei|>£i§ischii Hündel aulungende der Cluster, llnhvrsilil«!!, Farulli-
len, Präbendeii, Geslitne Privilegien , Ordnuniten. Slalnie, Hedip-
maltoneD ; SludoiileD Unlust> und Tumult, llandwergker, Feslungh
Bau gemeiner Sladt und RaUis und andere Sachen, liü.ÜI,
(507. 15*)— 1S5.t. 15Ö3.
b. LoL'. 1053*. Leipzlgisehe HSiidel nnno UäS, 1Ö08 — 1639, betreffend dtr Tnl-
vereinil TAnstien zu TorKau, ilesgleicben derselben Anfang, Autcch-
men und PrMjeiiden, inich Canonicale in den 3 Stitflern, der 3l
Religions AiigelegenliPKen, Weichbild und Gerichte, Gleit alda u
ZQ Ljuen u. s. w.
e. Lue. ioSZi. LeipklgKche Hünd«!. Anno fiH. 15(0. 1539 — lt.
d. Loö. 10538. Lcipzigisobe Hlindel anno lEIO — «6 betroffoiid «-Ic. Imingeu ll
der üniversiliU unlnr Kii'li.
C, Loc. 10838. LeipzigiEc.be Hündel, Anno i:i*5 — 31.
f. Loc^ 10538. Irrungen zwIscliPn dem BisdiolT zu Merseburg und der Ünjven«
Leipzig wi>gen des Suljcoiisi'rvatoris, der SuccossJon ab '\vieM
und des Gerich tszwinKcs. Vgl. S. TOI, Nr. B.
</. Loc. U153S Acta, die Irrungen des Halb« zu Leipzig mit der üniversilSlild«'
puncto dpr JuftMlIction IS31 — 1611.
h. LüC. 10531. Die der Universität iti Leipzig von dem Halbe zu Torgau von dl
Haiul. Pacht-Geldern verschriebenen Zinsen belreirend, inglcii
die CniverAitHt zu Leipzig gegen den Balh zu Milwey'da u. i
1632 — IS8S.
1. Loc. t053G. Die Deslcllung derer Professorum Tlicologiä zu Leipzig bclr. ISJSlt
/.-, Loc. 10535. Abschied zu Naumburg. 1510, belrcirmiil u. s. w, die den Pauli«
Mönclieii zu Leipzig vorenlhnllene Terfflhiey Hänszer zu EllMbo'ft
Borna und Grafenhayiiicben u. Ä.
/. Loc. lOSati. Joacbinil Cnmerarü Beförderung nach Leipzig, dessen lÜdllichrD U^
gang und Wiederersetzung »einer Slelle 1511 — 4571.
m. toc. IDS3ff. Die Ersetzung dijrer Proressionum Joridicarunj auf der Uuivwsili
Leipzig, ISieTg.
n. Lnc. I(J~)3N, Üie DniversitSl zu Leipzig gegen den Ralh daselbst, belretTend Hr
SIeuern unj andere Irrungen, 155(i — 1633.
0. Loc. I0Q35. Handlung' belrelTend die der üniversilas zu Leipzig habende prM^
.■ girle Canonicale zu Merseburg und Zeiz. 1358—1565.
II. Ij)c. t()?i36. Acl:i, die Communiirit oder das Coiiviclorium zu Leipzig belrelTdi'l
{noch vor '(560).
q. ■].'<€. I 053». Die Einklinflc und frrungen nucli Professiüiies bei der philos, F^^fol-
llit zu Leipzig U65— (TOP.
3. Von JJön BSmJcH <lor i'iir die Uiiiiersiliitsfroscljiclilo wicJiIigsle und n-klM- I
ligftle \M der Tnlgende, der in der Haupteache die npfomialinn Georg's enihnll. '"'
llielle seinen Inhalt nachslehend vollslnndig ml), soweit er die UnivcrsilÜI belriOI.
Das HAOfTSTAATSARCUIV.
Loc. f0532. Leipzig, Universität, Rat hs uqd andere II 5 ii<^ci
Anno 1367 — . . . . <ü37.
3. (BI. 3) Vorschläge zu Reformation der Universität zu Leipzig, nadi Oa^u^t»,
' einzelnen Facultäten — betreflen hauptsächlich die Verbindlichkeit der Wof^^*^!«!«,
' Anwesenheit, die zu hallenden Vorlesungen, die Zahl der Professoren, ihr« h*fho'i
lg, Abstellung gewisser gebräuchlicher Mahlzeiten, W^ahl des philosophi»chifu hi,
IS, Bestellung des academischen Concih'ums'u. s. w., Wahl der Collegiatcn u. « w
ipzig, Dienstag nach Leonardi 1502.
4. (Bl. 4) Ein anderes Exemplar derselben Vorschläge.
5. (BL 13) Schreiben oder Bericht, . . . ., worin die Gravamina der phiiosophi
len Facultät vorgetragen werden: i) der theologischen Facultäl Ahmassung äni
ibl, welche bisher der philosophischen Fncull'at zugestanden, und 2) das Recht di;i-
tentiaten, Vorlesungen zh haltej), die zu der philosophischen Facultät gehören, hetr.
6. (Bl. i 4) Ein anderes Exemplar der Vorschläge, Nr. 3.
7. (Bl. 2 6) Gemeine gravamina (aller Faculläten), worin gebeten wird, den Stu-
pitan das Wohnen in Häusern der Bürger und das Tragen von Waffen zu untcrHa-
n, desgleichen die besondere Salarierung des Rectors betreffend.
8. (Bl. 28) Aufsatz . . . ., worin über die einzelnen Puncte ier Reformation
3, in wiefern sie beobachtet worden oder nicht, sowie über die gravamina theils
* philosophischen Facultät in Betreff der Reception der Docenten, ihrer Prüfungen,
istationen u. s. w., theils. der ganzen Universität, über das Betragen der Studenten,
{r der jungen Docenten und der Studenten unanständige Kleidung, Versäumniss des
ttesdienstes und die Vernachlässigung des Studiums der Philosophie Nachrichten ge^
>en werden.
9. (Bl. 47) Aufsatz . . . ., welche Puncte der Reformation Nr. 3 bisher nicht
obachtet worden in Ansehung der theologischen Facultät, die Residenz der Collegia-
I, Besoldung der theologischen Professoren aus den Klöstern und die Gattuijrgen der
riesungen betreffend.
4 0. (Bl. 50) Zusätze zu der Reformation der Universität zu Leipzig, worin ver-
loet wird, dass die Docenten der Medizin ihre Vorlesungen selbst halten, bei Exami*-
>U8 Fieiss verwenden u. s. w., dass die Studenten ohne Erlaubniss nicht ausserhalb
r Collegien wohnen und keine Gewehre tragen sollen, desgleichen die Bestellung des
demischen Judiciums, Berechnung der FacultUten gegen einander, inscription der
denten und den bei Bestrafung der Studenten zu machenden Unterschied nach ih-
bisherigen Aufführung betreffend.
i t. (Bl. 54) Vorschrift der zu haltenden juristischen Vprlesungen. >
1 1, (BI. 5G) Bittschrift der medicinischen Facbltät (an Heczog Georg von S.) um
Ordnung, dass keinem andcrp, als einem promovierten Arzte erlaubt sein solle, zu
cticicrcn, dass mit den Prandiis eine Aenderuilg vorgenönimeu werde, und dass dfe
oldung dor t Collegiaten aus ihrer Facultät erhöht werde.
13. (Bl. 57) Gutachten, wie künftig die Promotionen in allen Facultäten einzu-
iten seien.
t4. (Bl. 59) Verzeichniss der Vorlesungen der philosophischen Facult^St mit den
oen der Docenten (rectore Camiliano).
15. (Bl. 60) Aufsatz, wie es mit den Promotionen der theologischen Fdcultät ge-
en werden solle. . \
16. (BI. 61) Aufsatz, wie es mit den Promotionen in der Juristenfacultät gehalten s
•den soll. i
17. (Bl. 63) Verzeichniss der Von den Docenten der philosophischen Facultät
» stipendio ex testamento Cardinalis zu haltenden Vorlesungen. Vgl. S. 702.
18. (Bl. 66) Nachrichten über die 2 auf Collegiaturen fundierten Vorlesungen
medicinischen Facultät. -
7Q8 Fk. Zarngke, ürk. Quellen, je.« 6. d. Univ. (Leipzig.
■
4 9. (b\. 67) Anmerkungen zu mehreren Artikeln (einer Reformation derUnWer-
sitäl Leipzig) enlhalten die Erklärungen der Professoren auf jene Artikel.
20. (BI. 69> Memorial (der philosophischen Facultät zu Leipzig) ao Herzog Geofg
zu Sachsen, worin gegen die dem Yernehmeji nach beschlossene Entsetzung der Col-
legiaten und Senioren im *collegio facultatis artium' Vorstellungen gemacht werden.
tt. (Bl. 70) Anordnung , . , ., die Besetzung des Cohcilit Aeademici mit dei
Rector, dem Decan und 4 Docenten aus allen FacuJlSten und Nationen betreffend.
2i. (Bl. 72) Verzeichniss der in allen FacultSten zu haltenden Voriesongen.
23. (Bl. 76) Gemeine Artikel der Uriiversitiit — die Disciplin der Stadeotci^
die Büchercensur^ die Vertheilung der Besoldungen nach Nationen, üniversitlü^
richtsbarkeit, Promotionen und die Vorlesungen, sowie die. Residenz der Oocenteo be
treffend.
24. (Bl. 78) Gemeine Artikel (einer Reformation der UniversitSt) , die knlM
über die Studenten, Besetzung des academischen Conciliums u. 8. w. betreffend^ i
aus Nr. 1 0 entnommen.
r «
. 25. (Bl. 8t) Verzeichniss der Vorlesungen in der medicinischen Facolfit
26. (BI. 82) Aufsatz, wie es könAig mit den Promotionen in der
Facultät gehalten werden solle.
' 27. (Bl. 83) Vorschläge der Medicinischen FacultSt, wie die Voriesongen dend-
ben einzurichten seien, nebst vorausgeschickten Nachrichten über die bisher fuodier-
ten Vorlesungen.
28. (Bl. 86) Vorschläge (der JuristenfacultSt) zu VerSnderu/igen, welche mi te
UniversitSt vorzunehmen seien, nebst Nachrichten über das Haus im PSdagogio.
29. (Bl. 89) Auszug aus der Erneuerung ^nd Vermehrung der Reformitioidtf
Universüät, die Promotionen in der philosophischen FacultSt, Vorlesungen, Besttaf
und Betragen der Docenten und andere Anordnungen in dtr philosophischen Fi
betreffend; die Artikel, welche die ganze UniversitSt überhaupt betreffen« sind
in Nr. 10.
30. (Bl. 95) Ein anderes Exemplar der Zusätze Nr. 10.
df . (Bl. 98) Verzeichniss der zu haltenden Vorlesungen in der pbilosopbiite
Facultät.
32. (Bj. 100) Aufsatz (der juristischen FacuIlSt) über ^\e Vorlesungen, die ii
dieser Facultät gehalten werden.
33. (Bl. tos) Verzeichniss der Vorlesungen, die in der theologischen FacoBI
nach der neuesten Reformation gehalten werden.
34. (Bl. f03) Verzeichniss der Vorlesungen die in der theologischen FacoitSt ge-
halten werden sollen.
35. (BI. 104) Bericht der medicinischen FcicuUSt (an Herzog Georg zu Sachsen),
worin sie das Gutachten fällen, dass mit ihren Vorlesungen wohl keiqe VerSudennf;
vorzunehmen sein mochte, nebst Verzeichniss dieser Vorlesungen.
36. (Bl. 105) Verzeichniss der in der philosophischen Facultät zu haltendes
Vorlesungen nebst Anmerkungen über die dabei zu beobachtende Blethode.
37. (Bl. -10 6'') Verzeichniss der Unkosten bei Promolionen.
38. (Bl. 107) Verzeichniss der in der theologischen Facultät zu haltenden Vor-
lesungen.
39. (Bl. 108) Verzeichniss der Vorlesungen in der medicinischen Facultät
40. 'Bl. 109) Aufsatz des Stadtrathas zu Leipzig, worin die Ursachen angegebea
werden, wodurch die UniversitSt in Abnahme gerathen, Verwaltung des ÜnivcrsitSt»-
fonds und Collegialuren, VernachlSssigung der Vorlesungen, Einrichtung der Eiamioi
u. s. w. betreffend.
41. (Bl. 4 15) Bericht der medicinischen Facultät (an Herzog Georg zu Sachsen)
worin sie ihre Gravamina in Betreff geringer Besoldung, Unwissenheit der Slodenteo
bei ihrer Ankunft auf der Universität, und Ausübung der Arzneikunst von Landstrei-
chern vortragen.
42. (Bl. 119) Bericht der Universität (an Herzog Georg zu Sachsen), woria
Das U^MpsTAATSABcmv. 709
am Anweisnog gewisser Gebäude und anderer Grundstücke und Einkünfte bitten,
bei sie sich über die theologische FacultSt beschweren, dass dies^ alle Collegiaturen
sieb zu ziehen suche.
13, (Bl. tt3) iremeine Gebrechen der Universität — betreffen hauptsSchlich die
iciplin und Stipendien der Studenten. •
44. (Bl. 4 26) Bericht der philosophischen FacultSt (an Herrzog Georg), worin sie
b über der jungen Magister und Studenten Betragen, Kleidung, Führung von Ge-
ht, sowie, über das Forlgehen vieler Studenten von der Universität wegen Nachläs-
keit der Docetiten beklagen, de^igleichen die Universitätsgerichtsbarkeit betreffend.
45. (dl. 129) Gutachten des Ordinarius über die 'Gebrechen der Juristenfacullät,
Irin insbesondere die Disciplin der Studenten und die Vorlesungen.
46. (Bl. 135) Einzelne AKikel einer Ordnung für die Universität Leipzig, die Ge-
klsbarkeit, den Wohnort der UniversilStsverwandieOt der Studenten Verbindlichkeit
B Disputationen beizuwohnen^ Verbot, Waffen zu tragen und der Excesse, Kleidung
ff Docenten und Studenten, die Promotionen, Abwesenheit der Professoren, Collegia-
rhu und der Collegiaten Residenz, Aufsicht der Professoren über die Studenten (vgl.
'. 17), Gastmale, Concubinen, Berechnung der Facultäten untereinander und die Ver-
Uiessung des Fiscus, endlich die Bestellung des academischen Cdncils betreffend«
.4*7. (Bl. 4 41) Ein anderes Exemplar der vorstehende» Artikel.
48. (Bl. 145) Punkte aus der Ordnung für die Universität, die juristische FacuUät
ibesondere. betreffend, und zwar die Wohnung der Studenten, die Vorlesungen, die
steUung der Facultätsassessoren, Disciplin, Kleidung, vom Ordinarius zu bestellendes .
«isislorium, Disputationen, Promotionen und Vorlesungen betreffend.
49. Ein ferneres Exemplar zu Nr. 46 und 47.
50. (Bl. t54) Bericht der nicht zur Facultät gehörigen Magister (an Herzog
10^) jSber die Ursachen des Verfalles der Universität, das Betragen der Studenten,
ni Vernachlässigung der lateinischen Sprache und. der Pl^ilpaQpbvii^fiCwis^e Beschwer-
b in Ansehung der Vorlesungen, Vorzug* frer sSchsischen^und^polnischAi Nation vor
D beiden andern, Besetzung der CoUegialuren und Verthei(ung der C^onicate be-
Aeod. /
51. (fil. 4 60) Aufsatz, wie die Vorlesungen der juristischen FacuUät gehalten
srdeB sollen.
52. (Bl. 4 63) Aufsatz — gleichfalls die Vorlesungen der' juristischen Facultät
treffend.
53. (Bl. 4 64) Gutachten der philosophischen FaCultät über die Einrichtung ihrer
»riesungen.
54. (Bl. 4 67) Artikel — enthalten ganz kur^ß Angaben der mit der Universität
ipzig übcfrhaupt und den einzelnen Facultäten zu machenden Veränderungen.
55. (BL 4 7 4) Statuten der mediciniscben Facultät zu Leipzig, aus den alten Sta-
!en in Ordnung gebracht und erneuert und von der Facultät angenommen : innere
iricbtung der Facultät, Promotionen, Verwaltung des Fiscus, Vorlesungen u. s. w.
reffend. (4 0. Mai 4 503)
56. (Bl. 4 82) Aufsatz, enthält eine Sammlung einiger Statuten der Philosophi-
en Facultät, die Verhältnisse der ausserordentlichen Professoren (?), die Aufnahme
ii^se Facultät und die Wahl und das Amt des Decans betreffend.
57. (Bl. 4 87) Erneuerte Reformation der philosophischen Facultät zu Leipzig,
Wahl des Decans, dessen Besoldung, ausserordentliche Vorlesungen, Mahlzeiten,
icubinen, Berechnungen der Facultäten gegenseitig, Examen, Vorlesungen und Wahl
Professoren und anderer Universitätspersonen, Promolionskosten, Vicecanzellariat,
sieht auf gehörige Besucbung der Vorlesungen, und ^uf die StudeiUen überhaupt,
1 Berechnung der Facultäten betreffend, (vgl. Nr. 46)
58^ (Bl. 4 94)^ Dieselben Artikel lateinisch, nur mit Weglassong des letzten.
59. (Bl. 200) Gutachten über die Gebrechen der Universität und die Ab-
lung derselben, die Missbräuche bei den Collegiaturen und Canonicaten, die Vor-
ingen der einzelnen Facultäten.
^
7)0 Fft. Zaiincke. iiiiKVQtiEittf)« ÄC, DrllSiv, Lsif^ic.
60. (Bl. 10 S} Erneuerung dor Reformali ein der JurrsleiifaculUil, wie Nr. ix, mhil
rfon, die DniversiiSt fm Allgemeinen betreffenden Artikeln, wie in Nr. 1 0, woiu jeilnii
noch einige Arliitcl hinzugeselzt sind, die in Nr. üi den Anfung raacheq.
61- (Bl, H3) Ver«eichnjss der Vorlesungen der juristischen FacultSI.
es. (Bl, 9 1 G) Anordnung, wie die LeclionM der philosophischen FacullSt gebl-
Imi werden sollen. ■
63. (Bl. 119) Anordnung und VerSsderuDg einiger Vorlesongen und üebui^
in der Philologie,
fil. (Bl. 93(1) Anordnung, wie die philosophischen nnd andern Voriesuneen p-
halten wetduii sollen, nicht gleichhuleud niil Nr. R!.
OS. (Bl. !!l) Anordnung über dte Vorlesungen in der philosophischen FacnIDt,
i^bünralls abweicliend von Nr. GS und 64.
66. (Bl. 21*) Yerzeichniss der Verbesserungen der jurislischen Facullät,
67. (Bl. 3S6) Gulsol)ien,wieeskünnigmitdenProiiiolloäen gehalteHwerdeDMll|
68. (Bl. 118] Ein niiderea Gutaclilen über denselben Gegenstand, von dem t«^
hergehenden abweichend nnd auf alle FHcultSlen sich beziehend.
69. (DI. 130) Gutachten, wie es künhig mit den I'romolionei) in 'racultnle artid
gclMlIen werden solle.
70. (fli. S3() Verzt^hniss, was assumpli oder cursoros, senlentlarii, Licenliifr
den ui)d Uot'loNiuilen 'ad fiscnni pro difpensalione, dem Promotor unil ilcn iilin^
Docloren zu be/.alilen haben.
71. (Bl. t.!!) Ein anderes Exemplar zu Nr. 68.
71. (Ül. 33i) Ein ferneres Exemplar.
73. (Bl. S3G) Aufsalz — enlh'Jlt Vorscbrillen, den Rang der I heologi sehen, j>-
rislischen. und medicinisuhen Dodor^D, die In süfip Honen, Collegialuren, Vorlesutfli
Über Rhelorik und Poetik und die Examina belrefTend.
7*. (Bl. S37) Bericbl (der theologischen FacullSl an Heraog Georg) . wenn
gen dis neu« Unlversitälsordnung Einwendungen gemacht werden, die AnweL'unj
JiiHstisähen Studenten an den Ordinarius, und ihre Wohnung, die Eintheitung der
vorsilBt nach Nationen, die Verlheilung der Collegialuicn, den Rang der jurislild^
Bsocalaureen, Kleidung der Docloren und das 'conciiimn ucsdcoiicum' belrefTend.
75. IBI.ÜI) Berii-hl . . . (au Herzog GoorR) , worin gegen die Ef1h«lijn|
CoUegiaturen an Sluilenlon, ferner wegen der Einllieilung nach Nationen. WöIhiuib
juristischer Docenten im l'ürslencoilegium, und gleichmässige Verlheilung der 1^
lyren (nebst Nachrichten über die Einrichlung der Collegialnren) , VorslellungEii ff
macht werden.
76. (Ui. tS!) Ein anderes Exemplar des Auszugs Nr. 9S; doch bei diesen
hiulen einige Arlikcl und viele sind uusgeslHelien.
T7. (Bl. S68) Auszug .nus der erneuerten Reform.-ilion der UniversilSt, die'iK»"
logische F^culiai und zwar die Besidena der Collegiatcn, die Besoldung zweier N-
fessoren aus dorn Prodigerkloster, Strenge bei Promolionen uud die Voriesungen^
treffend.
78. [Bl. 961) Erneuerung dar Ordnung der Juristenfacull&l , gteicIiiauK"'
deulsch, wie Nr. IS lateinisch.
79. (Bl. 96S) Anordnung, wie es kiJnnig In der Jurislenfacullät mit V/oini*
iler Studenten, den Vorlosungen, den Be.soldungen der Professoren, den 'aclibus f^ü'
eis,' dem von dem Ordinarius alle Vierleljjihre anzusletleuden Consistorium u.s.w ^
trMeii werden soll.
80. (Bl, i67) Einige Artikel aus der Heform der Iheologischen FBCulßl, bl«*
nisrh. die alle In Nr. 77 enlhülleii sind.
Hl. (ül. 2 6»] Ein anderes Exemplar der Reform der JurisIcnfarullSI, wieKt."*'
nur duss bei diesem hinten noch ein Artikel wegen des Ranges der Doeeolen bb'*
einander angefangen ist.
81. (Bi. S7SJ Gemeine Artikel der Hoform der Universiläi, diu alle in Nr. !<>•■
17 und GO enthalten sind.
Das Hauptstaatsarc^hiv. 7H
83. (Bl. 176) Artikel der Rerorm der medicirtis^hon FacuHSt, in Nr. 10, zu An^
; enthallcn, jedoch lateinisch, auch ist zuletzt noch ein Artikel, die Gegenwert der
toreD und Licedtiaten bei 'aetibus publicis' betreffend.
»4.(61.277) Dieselben ArHkel deutsch.
M. (Bl. 278) Ein anderes Exemplar zu Nr. 89.
93. (Bl. 287) Vertrag zwischen dein Bischof von Risenberg an i^neia> der Uni-
itSI und dem Stadtratlie zu Leipzig am andern Theile* wegen 100 Fl. jährlicher
ise/ welche der Bischof Joh. v. Risenberg für 2000 Fl. gbkaoft, und welebe zu Stif-
; eines Collegiums bestimmt gewesen. 1503.
94. (DI. 288) Eine andere Abschrift desselben Vertrags (Sonntag nach Epipha-
1503). •
95. (Bl. 2^9) DecTet Herzog Georg's über dieselbe Irrung, in welchem Decrete
»ch über die streitigen 100 Fl. jährlich Zinses anders bestimmt wird, als in vor-
lendem Vertrage. Leipzig, Freitag der heil. 3 Könige Tagf 1503.
99. (Bl. 2^9) ürkuqde Herzog Georg's zu Sachsen, worin dem Stadtratbe zu
izig für die Abtretung des sogenannten alten Marstalls auf der Hitterstrasse an die
iosophische Facullät, welche darauf das Peterscollegium an die Juristen/acultät ab-
Men, das Haus bei der Peterskirche, welches bisher der JuristenfaciiltSt gehörte,
sehrieben wird. Leipzig, Dienstag 1504.
101. (Bh 302) Urkunde Herzog Georg's zu Sachsen über eine üebereinkunfl mit
I Coltegiatcn zu Leipzig, vermöge dessen statt der beiden,' zwei Juristen zu erthei-
den, Colleginturen, damit die Juristen von den andern getrennt sein mögen, jährlich
Schock 20 gr. für 2 juristische Professoren gezahlt werden «ojlen. Leipzig, Don-
-stag nach Gahi 1504.
113. (Bl. 321) Urkunde Herzog Georg'.s zu S.ichsen darüber, dass das Ifloster
Thomae zu Leipzig zu dem Bau eines Hauses für die Juristenfacultat 200 Fl. beige-
ben, dagegen dieses KloHer von dem bisher darin gehaltenen juristischen Aucfitorium
neii werden soll. Donncrstag^ nach Djonysii 1508.
12^. (Bl. 337) Verschreibung Herzog Georg's zu Sachsen an die Universität zu
►tig über 15 Fl. jährlicher Zinsen^aus dem Amte Dehfzsch, welche er an dieselbe
300 Fl. auf Wiederkauf verkauft. Am Tage dfer hdl. 3 Könige 1508.
125. (Bl. 340) Schreiben (Herzog Georg's. zu Sachsen) an dem Erzbischof zu
tieburg, worin dieser gebeten wird, zu vermitteln, dass der Abt zu Zinne von sei-
i Vorhaben, zu Erbauung eines neuen Gebäudes auf der Universität zu Frankfurt
utragen, abstelle, w^eil dadurch der Universität Leipzig Athrgch geschehe. Leipzig,
niag nach circumcis. (150)8.
132. (Bl. 348) Aufsatz der nicht zur philosophischen Facultill gehörenden Ma-
ir, worin sie .über die Anmassungon der Kacullislen versciüedene Beschwerde füh-
dass dieselben nicht, der Vorschrift gemäss, nach 15 Jahren aus der Facullät her-
gehen, die Haltung der Disputationen, das Decanatsamt u. s. w. betreffend.
133. (Bl. 3ü0j Bericht der theorogischen Facullät an Herzog Georg zu Sachsen,
in sie ihre gravamina vortragen , die Altersschwäche ihres jetzigen Decans, die
ionem circularera' und andere Vorlesungen, die Nachlässigkeit der Cursoren und
tenliarien, und die Unkosten bei Promotionen betreöend.
134. (Bl. 351) Zettel, auf welchen die 'gravamina der einzelnen Nationen ganz
5 angegeben sind. •
137. (Bl. 356) Gravamina der sächsischen Nation, die Disciplin, die Rectorwahl,
Kleidung und Gewehrlragcn, Vcj-wallung der Universilälsehikünfte, Regierung der
osophischen Facull^it, Disputationen imd das academische Concilium betreffend.
142. (Bl. 364) Bericht des Capellan's ... an Herzog Georg zu Sachsen über die
rechen der Universität Leipzig, die Jugend der Rectoren, die Promovierung unge-
ter Leute, und dass Niemand zugleich beides, Facullist und Collegiat, sein, sollte,
effend.
143. (Bl. 365) Herzog Georg's zu Sachsen Confirmation einer Stiftung des Gar-
Tfi Fr. ZABNtKE, tiim. Oükue!« z. G. d. Umv. Lbifzic.
(liiialbiscborB Melchior zu Brixon an 100 F\. Jäbrliuber ZinsseKom Bellen lier lJiijtet>
sitStUiptiB- Vgl. S. 70!.
tu. (Bl. 368) Berichl der Jurislonfacuhät an den Herzog Georg zu Sackten,
worin gegen die ihnen nugesandle Ordnung unJ ReformatiOD Jer CniversilSl Eiowen-
Jungen gemacht werden, die Collegialuren und andere Eiukünrte und die Beslelluij;
des 'collegij sca|jeniici' betreffend.
U5. (BL 37 () Brief. ... an D. Dietrich von Werlhern über die Art. wie dit
theologische und juristische Fiicullüt durch eine andere Einrichtung der Colle^iaiun»
verglichen werden könnten.
1(6. (Bl. 37!) Bericht des Sladlralhs zu Leipzig an den Herzog Georg zu Sdi-|
sen auf der Studenten Beschwerde (Nr. 1 17) wegen ihrer Händel oiil den H.-indwerliRii.
t(7. (BL 373) Aufsalz — enthalt die Beschwerden der Studenten in Letpii
iiher ihre IIBndel mit den Handwerkern und dass ihnen keine Hülfe geschafft werde, i
153. (BL 38 () Berichl der UniverHiIät zu Leipzig an Herzog Georg zu Saclu^
worin über die Universilätsgebäude verschiedene Nachrichten gegeben werden. Uir^
zig, Dienstag nach Martini 1513.
165. [Bl. iO!) Crltunde Herzog üeorg's tu Sachsen, worin der {>hilosapbifclilfe
FacullSI zu Leipzig das neue Haus neben dem grossen Collegium verschriebeu wod-lj
Leipzig, Montag nach Cantate I6<6. i
f 66. [Bl. (OS) Bericht der Collegialen Unser lieben Frauen Collegieu zu lam
an Herzog Georg zu Sachsen, worin gegen die Verordnung, dass alle gemein$cbi<ll^
ihen Acte der Universität in 'coHegio majori," und auch alle Promolionen in ein*
Ilnuse gehalten werden sollen, stall dass sonst dergleichen in allen CollegieD gelulM
worden, Vorstellungen gemacht werden. Leipzig, Dienstag nach Ma'uritü tSIS.
167. [Bl. (OS) Aufsatz — enthält verschiedene Nachrichten, wie es bisher tf
den Promotionsgeldern zu Leipzig gehalten und was darüber für Verträge auFgrridiU
worden. •
(6S. (Bl. (09) Bericht der Collegialen des grossen Colleßlums xu, Leipi^ 1
Herzog Georg zu Sachsen, worin sie zu deducieren suchen, dass die phil090pbif4
FacultSI verbunden sei, an keinem andern Orte als in dem grossen Cüllegium die E>^
mina zu hallen. Leipzig, Sonntag nach Viti, 1315.
(69. (Bl. (H und (l() Autsatz — enthält Namen von BiiAern, über »M
Vorlesungen zu halten seien oder gehallen werden, 'pro baccalaurealo' oder pro"*-
gieterio.'
170. [Bl. (I!) Schreiben . . ., worin Vorschläge wogen Reformatioo der Cut*
versität Leipzig golhan werden, die Professoren um ihr Gutachten zu fragen.
471. [Bl. (15] Billsuhreiben Malhins und Paul Law, Studenten zu Leipii«,>
Herzog Georg zu Sachsen um Erlass der Anhörung gewisser theologischer Vorie«*
geo, welche den Perciplenten des von Jacob Law gestiAeten Stipendiums verbünd
seien, unter Beschwerden über die Art, wie diese Vorlesungen gehallen würden. V^
woch nach Francisci, ISI6.
173. (BL HS) Schreiben [eines Professors der Theologie] an den Reclor «
UniversitSI, worin der theologischen FacultSl Meinung Über gewisse mit den VoilesaD'
gen, insbesondere der Scntentiarien und Cursoren, vorzunebnieDde Veräudcrunp*
eröffnet wird.
I7i. (Bl. (19) Aufsatz, in welchem die Beschwerden der einzelnen Facul**
ganz kur^ veczeichnet sind.
175. (Bl (40] Verzeichniss der von den Competenten pro magisterio nudp" ,
baccataorealu zu hörenden Vorlesungen. |
(76. (Bl. ili) Ein anderes Exemplar der Beschwerden Nr. 1(7,
(77. (Bl. (3() Berichl der polnisclieii N.ition (an Herzog Georg] über ge"« I
ttiil der Universilül vorzunehmende VerSndenmgen; 1) das iudiciuni araJemifiP'
3) liie Einführung besserer Sillen und die Handel der Studenten mit den Bürgern, M^
3) die Verbesserung der Studien betreffend.
I7ä. (Bl. (S6) Bericht der Deputierten der philosophischen FacullSt aoBerKf
Da8 Hauptstaatsabchiv. 713
•
irg zu Sachsen, Worin verschiedene Besclyverden geführt werden, den Rang der
losophischen Vorlesimgen, Aufnahme der jungen Magister in die* FacuItSt, Kleidung
I Beiragen derselben lind der Studenten betreffend.
179. (Bl. ii9)' Zettel — YeränSerungen betreflend; welche mit den Vorlesungen
besoldeten Docenten, und mit den Disputationen und dem Oecanate der Iheologi-
en FacultSt voi'zunehmen seien.
180. (BJ. 430] Verzeichniss von Vorlesungen aus der theologischen Facultät
n Cardinal und Bischof von Brixen unterzeichnet.)
48 4. (Bl. 432) Vorhaltung der fürstlichen* Commissarien an die gesaromte üni-
silSt (zu Leipzig) auf des Stadtraths daselbst Beschwerde über die von ihnen gestif-
m Händel und Schlägereien.
I8S. (Bl. 434) Memorial (der philosophischen FacultSt) zu Leipzig an Herzog
H^ zu Sachsen, worin um ein Stipendium für Ricli. Grocus, Prof. der grieohischen
r»ebe, gebeten wird, in Bea^iehung auf einen Ruf nach Böhmen, welchen derselbe
lallen. Leipzig tS. März v. J.
483. (Bl. 435) Bericht der UniversitSt zu Leipzig an Herzog Georg, worin die
idhwerden der Studenten, als ob ihnen > von den Professoren zu viel Unkosten ge-
Mdil und Strafen auferlegt wurden, beantwortet werden. Leipzig, Sonntag Jubilate
kif.
492. (Bl. 450) Rescripl Herzog Georg's zu Sachsen an die Universität zu Leipzig,
idsrch anbefohlen wird. Acht zu haben, dass die jeder ^einzelnen Facultät auf ihre
iiamina ertheilten Resolutionen beobachtet werden. Leipzig, Freitag nach Lätare 4 519.
493. (Bl. 450) Rescript Herzog Georg's zu Sachsen an die theologische Facultät
1 Leipzig, die mit ihren Vorlesungen vorzunehmenden Verminderungen betreffend,
nsden, Fi*eilag nach Lätare 4 54 9.
Beilage: Vorschrift, wie die Vorlesungen in der theologischen Facultät ge-
halten werden sollen.
4 94. (Bl. 452) Rescript Herzog Georg's zu Sachsen an die juristische Facultät,
jiclifalls die mit ihren Vorlesungen vorzunehmenden Veränderungen, desgleichen die
Mdungen dafür betreffend. Dresden, Freitag nach Lätare 4 549.
4 95. Rescript .... an die medicinische Facultät ähnlichen Inhalts ibid. eod. 452**.
4 96. (Bl. 454) Desgleichen an die philosophische Facultät ibid. eod.
497. (Bl. 455) Zettel . . ., einige Anmerkungen übei die Vorlesungen (der theo-
^chen FacuUätj und die Namen der Professoren enthaltend.
198. Vorschrift, wie die Vorlesungen In der theologischen Facultät gehalten wer-
sollen (wie die Beilage zu Nr. 4 93).
199. (Bl. 457) Schreiben des Bischofs Adolf zu Merseburg an Herzog* Georg zu
Hsen, worin er sich erbietet, vor dem Herzoge gütliche Verhandlung mit der Uni-
^Ität zu Leipzig wegen seiner Irrungen über die von derselben eHangten, seinem
^ nachtheiligen. Päpstlichen Privilegien zu pflegen. Merseburg, Freitag nach Jacobi
1 9. . '
200. (Bl. 458) Antwortschreiben des Herzogs hierauf, worin der Vorschlag, we*-
t dieser Sache eine gütliche Unterhaltung zu halten, angenommen wird. Dresden,
inabend nach Vinc. Petri 4 54 9.
'201. (Bl. 459) Executionsurtheil des Probstes de petra sancta, Bartholomäus
Ciatius, in Sachen des Bischofs Adolf zu Merseburg und der Universität zu Leipzig
gen der Anwendung des von den ab intestato verstorbenen Studenten zurückgelas-
en MobjliarvermÖgens — 4 549.
203. (Bl. 46 f) Bericht des Ritters Cäsar Pflug an Herzog Georg über verschie-
le Verhandlungen, die er zu Merseburg gepflogen, gewisse Schuldfbrderungen, den
Ktausch des Dorfes Lindenau gegen Zocher an den Bischof zu Merseburg, der medi-
iscben Facultät, Noricum, seinen Stand zu restituieren, die Rechnung der Stadt De-
Bch und gewisse Privat- und Schuldsachen betreffend. Montag Valentini 4 54 9.
204. (Bl. 462) Rescript Herzog Georg's an Cäsar Pflug, worin auf alle Puncto des
stehenden Berichtes Resolution ertheilt wird. Dresden^ Freitag nach Jubilate 4 54 9.
Leipzig und dem Ralh da
Leipzig weg«
UnnUg nnch Urbani (16. Mai).
Ordnung zwischen jer OniversiliK und dem Ralh z
Bierscbunks.
Vniv. H. VM. 75. Fol. eg>'. (Ilkr \v'lrd «'obl ein VeraebcD
ExtractTD vOTeegangon sein rnid Nr. 1 niuhts anderes som Hls Kr, 1 1
.' Guido, SD der Dniversil
Leipzig atiS der Stodi Wcisscntels verschrieben ; 6) die von Lcipiig i
des Bicrzolls zu Weissenfels, <elc. 17) Aas Geld, dsliir sich die xen
zig gegen die von Erfurt wegen Herzog Priedr. und Wilh. zu Saclisei
sulirieben elc.
Montag a Anloö. (n. Jan.)
Kurf. Friedricb's Schied zwiscben der Uuivcrsillit ^.eipzig uud dm
daselbst in Juristliolions- und anderoii Irrungen.
tnivers. 3t. Vol. 15, fol. ii':
Millwocb nach Bricdi )f >. Nov.).
Herzog Friedrich'« zu Sncbsen Vcrschrcibung, krafl welcher das f
gogiuni den Nnmen 'collegium prineipis' ertialled und dafi k)eine Cofl
dns Paedagogiom genannt werden seil.
Cniv. a«. Vol. 19, fol. 9.
ohne Dalum.
Die Meisler der toben Schule zu Leipzig consenlieren in diest
Schreibung.
Daiv. 17. VoMS. fbt. je.
Sonnabend n. Omn, Saacl. [I. Nov.)
Sofaied, welcher zwischen den Heislera der freien KÜDStc und den
Stern ausserhalb des Ralhs zu Leipzig abgefassl worden.
Univ. IS., Vol. tu. toi. 7t, mscr. fol. **.
Sonnabend neeb divil. apost: [IS. Juli).
Der UniversilSt und des Ralhs zu Leipzig Ordnung wegen des X«&
Cniv. 109S. LelpzigerHUndel <!l6-iB0S. toi. 63. (c. o. S TOS-
HiUwoch ODcb ad vinc, Petri.
Kurfiirsl Ernsl und Herzog Albrocbl consenliren deshalb.
Udiv. mos. Acla ead. fol 13.
oline Datum.
Der Studenten zu Leipzig angcgeheno Arlicul wider den Balli lis-*^
ingleichen de;: Ralhs Enlscliuldigiingssclireibcn deshalb.
Univ. 63S. €39. I.eipzig, Univcrs.-, Ratlis- und andere lUiile' ''
IS37. lol. t!l lind fol. 371. 373. (Vgl. S. 711, Xr. UG. 447. 176 '
Das Hauptstaats^rchiv. ^ 715
I. 45. ,. ohne Datum. • *
Einkommen und Bürden de^ grossen Collegij za Leipzig.
Univ. 725. Leipziger Höndel 4 246—1944. fol. 453.
l. 4 5. . . ohne Datum.
Register, wie der Rath zu Leipzig das neue Collegkim bauen soll.
Univ. 790. Leipziger Händel 454 9—4 526. foL 89. 30. .
^
\. 4503. Freitag trium reg. (4. Jan.)
Vertrag zwischen dem Bischpf Job zum Ryscribcrg eines- und der Uni-
versität und dem Rath zu Leipzig anderntheils über 2000 ft. wiederkäuf-
licher Hauptsumme und der Zinsen Verwendung.
Univers. 605. Act. Leipzig, Universilüts-,' Raths- und «ndere Händel
4367— 4537. fol. 289. (Vgl. S. 74 4 . Nr. 95.)
V 4 504. Dienstag, Pontii (8. Mürz).
Herzog Georg eignet und vererbt dem Rathe zu Leipzig, w.elcher den
altön Marstall auf der Ritterstrasse der Facultät der freien Künste abgetre-
ten, das ^u dem Ordinariat gehörende, bei der St. Peterskirche gelegene
Haus.
Univ. 609. Leipziger Universitiits-, Raths- und andere Händel 4 367 —
4 537. fol. 299. (Vgl. S. 74 4. Nr. 99.)
4*507. post Pascha.
' Der Rath zu Leipzig verkauft seinen Bürgern Mordeisen und Heinzen
Wiederkehr, Probst genannt, 100 fl. jährlicher Zinsen von der Stadt Leip-
zig Einkünften für 2000 Gulden, welche 4 00 fl. zu einem Almosen für
4 0 Studenten der Theologie vorordnet werden.
Univ. 488. Leipziger Händel anl. 4 422—4 553. fol. 284.
. 4 545. Montag nach Cantate (4. April).
Herzog Georg eignet unter Consens des Rathes zu Leipzig der FacuUUt
der Künste daselbst das neue Haus - zwischen dein grossen und Fürsten-
collegiura gelegen.
Univ. 649. Leipziger Universitäts-, Raths- und andere Handel, 4 367 —
4537. fol. 402. (Vgl. S. 712, Nn. 465.)
. 1524. Mittwoch nach Egid.
Commissarlichcr Bericht an Herzog Georg, Irrungen zwischen Universi-
tät und Rath zu Leipzig wegen des Bierscbanks im grossen CoUegio, we-
gen Verabfolgung der Uebelthäter und wegen des Aufruhrs zwischen Stu-
denten und Handwerkern.
Unfv. 775. Leipziger Händel 4 549—1526. fol. 6.
4 524. Freitag nach Leonhardi (6. Nov.).
Des Rathes zu Leipzig seinen Bau bei dem Collegio Bemhardo, worüber
sich der Abt zu Zelle beschwert, betreffend.
Univ. 780. Leipziger Handel 4 54 9—26, fol. 16.
4 531. Sonnabend nach Francisci (4. October). •
Anzeige Herzog Georges Räthe an Universität und Rath zu Leipzig, wie
es mit den todlgefundeneu Körpern der Universitätsverwaridten, ihren Be-
grübnissen und Nachlässen künftig zu halten.
Mise. y. 3510. . Tagezettel Michaelis 4 534.
15kJ1 . Sonnabend nach Franc, confess. (3. Dec).
Vertrag zwischen Universität uQd Rath zu Leipzig wegen Auflicbung
Tr. Zaükcke, mv. Quellen z. G. d. Lj<([V. Lkipzic.
todter Körper, und wegen vacanln' Nachlässe der Universität Ver-
wandlea. (Vgl. S, 543^, Nr. 11.)
Univ. 303. Msor. foltS, Act. Irrungen iwischco der UniversiUl
D Rsitie lu Leipzig wegen Aufbebuug der geruadeneo lodleo Korptr.
ISII. s^. !
Freitag tn der Ptingstwoche und Uiltwocb nach Tri»,
Bericble der Universität zu Leiprig und des fiaihs daselbst wegen in
Tumults zwischen Studenten und Handwerksgesellen. (T^l. S. ESS.i
Univ. Sfi6. S67. L«i[liiger Hüadel t(S8 — Ifi39. toi. tS. «7.
Mittwoch nach Jubil.
Vertrag zwischen der Universital and dem Halb za Leipzig wegen ie
Maleficanten unter des Raihs Gerichten, welche sich in die CoUegia f^
flücblet.
Mittwoch nach Joh, Bapl.
Herzog Georg leihet Melchior von Ossa t freies Haus zu Leipzig Di
der Juristen schule.
örtor L. tSSi. Vol. N. fol, 97,
Freitag nach Himmeltabrt Cbrisli \i. Mai).
Herzog Georg verordnet, dass die Universität Leipzig die fiegrSbpiut
den Klöstern zu Sl, Paul oder Barfilssern zu wühlen Macht haben
Univ. 978. Leipziger lluodel, t (SB -1538. fo!, S(3. (VgLS.H3,\M
und S. 607.)
ohne Datum.
Herzog Heinrich leiht Melchior von Ossa ein frey Haus zu Leipzig ni
der iuristenschule.
örterL, iUi. Vol. V. fol. <55-
Freitag nach Barthol. (34. Aug.|
Ilerichl der Universital Leipzig an Herzog Heinrich über den Frerdjj
Handwerksgesellen gegen die Studenten.
Univ. 69Ü. Leipziger llanilel li46 — tS*l. fol.1.
Freitag nacli Agaplli und Sonnabend nach Barthol.
Zwei Berichte des Raths zu Leipzig in eadem causa.
Univ. 69<. esa. Act. ead. fol. S, t.
Sonnabend nach Egidii.
Bericht des Raths wegen des WalTen Verbots gegen Bürger tiodStaileiiM
Cniv. 693. Act. ead. fol. K.
Sonntag nach Kreuzes Erhöhung (<t, Sept.).
Herzog Heinrich's Verordnung an die Collegiaten im grossen Coll«e»*
Leipzig, die Wahl Dr. Sauer's zu einem Collegiaten betreffend.
Univ. 714. Leipziger Handel ia46-IS4<. fol. 44t. j
. Dienstag nach Jubilal«. I
Vertrag zwischen der UnivcrsilSl Leipzig und dem Capilul zaNaoiiiM
wegen des Canonicals, welches die Universität zu Naumburg erhiHai't
Mise. y. 3S7S. Leipzigischer Tsgeszettel vob 4940— 4S. a. fol.
. Dienstag nach ass. Mar. (15. Aug.).
Artikel des Pferrers und der Kirchendiener zu Leipzig, die Be*Wt
eines Superinleiidenleh daselbst, die Reformation der Univereitit n- 1- *-
betreffend.
Univ. lU. Leipziger Handel tS46— 1S44. fol. 4S8.
Das Hauptstaatsarciiiv. . 7f7
4540. die BaHhoIomei (84. Aug.).
Herzog HeiDrich's VerordDuog an den Sup^rintendeot .Pfeffinger in
Leipzig wegen einstweiliger Fortstellung seines Amtes,
üniv. 727. Act. ead. fol. 45»..
4543. Mittwoch nach Petri Pauli (29. Juni).
^ Des AqQtmann zu Leipzig Bericht: 4) des Probates za St. Themas iin-
derweite Behausung; 2) die Extradition der Schriften und Bücher des
Thomasklosters an den Rath zu Leipzig; 3) die Schulden de» St. Georg-
klosters; 4) die Einrftumung' der Geblude d.e8 Panier Klo-
sters und der 5 Dörfer dea Thomasklosters, an die Univer-
sität; 5) den gemeinen Tisch; 6) die Inventur der Bibliotheken in dem
Thomas-, Pauler- und Barfösser<-Eloster und Transferirung In das Pauler-
kloster; 7) Verzeichniss das Panlerklosterholz betreffend.
Mise. ^ 4696. Act. Klostecgüter zu L^ipzi^, s. fol.
i. 4545. Sonnlag am 8. Tage oonv. Pauli (25. Jan.).
Die Universität Leipzig verkauft wiederkSuflich den Collegiaten im
grossen Collegio 4 0 fl. j. Z.
Mise, y, 746. Gunstbuch bei Herzog Moritzen zu Sachsen angefangen,
ap. 4543—4547. fol. 56.
4 548. ohne Datum.
Dieselbe verkauft Dr. Stromer's Witwe 5 (1. j. Z.
Mise. /, 747. Act. ead. fol. 56.
. 4546. d. 26. Mart.
Herzog Moritz verkauft dem Rathe zu Leipzig das alte Schloss mit Zu-
gehörungen wie auch das Bernhardiner haus.
Univ. 496. Leipziger Handel 4422-4 558. fol. 878.
'. 1553. ohne Datum.
Verzeichniss der Universität zu Leipzig Dörfer, welche 4 5&3 di^ Erb-
Huldigung gethan.
Mise. y. 6S95. Erbhuldigungsbueh 4 553 s. fol. -»
XIII. PRIVATQUELLEN, ODER ABSCHRIFTEN OFFICIELLER
QUELLEN IN PRIVATBÜCHERN. ,
Es sind die folgenden, auf der Universitätsbibliothek und der Ra|hsbibli(Hhek in
ipzig befindlichen^ Handschriften, aus denen ich hervorhebe, was in ihnen für die
schichte der Universität von directem Werthe ist, wobei ich den Handschriftenkatalog
Grunde lege, den Herrn. Leyser mit musterhafter Sorgfalt angeferiigt hat^ auf ihn
riehen sich die Ordnungsziffern, welche die Reihenfolge des Inhaltes der^Handschrif-
angeben. Aber auch hier habe ich Nichts verzeichnet, von dem ich niöhl selber
isicht genommen und die Richtigkeit der Angaben Leyser's constatiert hätte. Indirect
d noch eine grosse Anzahl anderer Handschriften wichtig, nSmlich alle, welch&
irke von Leipziger Universitätslehrern euttialten und alle, welche aus den alten
^iotheken der Collegia und FacuItSten stammen. Namentlich wird sich aus ihnen
le Aufklärung gewinnen lassen über die Art und Weise der Studien, besonders der
ilosophischen. Manches werden auch noch die Handschriflen mit Briefformularen
Abhaodl. d. K. S. Ges. d. Wiisensch. 111. 50
* ;
718 Fr. Zarncke, lrk. Qu^llb^ z. 6. d. Univ. Leipzig.
ergeben, üeber die Herkunft der Handschriften aus den Bibliotheken der verschiede-
neu CoUegia und FacultKten belehrt ausreichend J. Fel|^, in seinem 'Catalogos codi-
cum mssctorum bibliothecäe Paulinao in>academia Lipsiensf (1686), der die Handschrif-
ten ihrer Abstammung nach bei einander gelassen' und so verzeichnet hat. *)
U n i V. B i b 1. MS. 476 fol. Pap. 333 neu gezählte Bll. und ein paar unbeschriebem
zu Anfang und am Schluss, desgleichen 4 Pergamentblatt vorne und desgleicbeo hin-
ten. tliscell^iUis.y doch schon im 4 5. Jahrbi. in dem jetzigen Einbände vereinigt, wob«
an mianchep Parlhjen die. Randben>erkungen bedeutend Ifidiert sind. Dies gilt and
von fast allen "weiterhin zu ervi^ähnenden Handschriften. Auf der innem Seite des
Rückdeckels steht :/ Johannes Wetterhan Prutenus ligavit hunc iibram in studio Lq|h
czeiisi.' Auf dem obern Schnitte steht : 'Acta ab anno 41 ^ usque ad annum 48*. Du
Buch gehörte dem Job. Wyse aus Rostock, der 4 440 Abgesandter der UniversilSl d
dem Baseler Concil und 4 443* Rector, 4 444 — 4 446 Deputiertet zur Reformation dv
Statuten wrar, eine der bedeutendsten Persönlichkeiten an der Universität. Ein groner
-Theil der Handschrift ist Autograph Wyse's und die Bemerkungen über das Basekr
Concil sind daher besonders v^ichtig. Job. Wyse nennt sich BI. 29^ wo er dasiki
Betreffende mit der ersten Person einführt (er war in Ungnade beim. Fürsten geftOei
und suchte das zu redressieren), dann Bl. 4 50*: 'Item. xv maii in profiesto peotecori«
intravi primilus Basileam anno domini 4 440. .Jo. Wyse.'
Aus dieser reichen und wichtigen Handschrift, die von Leyser nicht v
ist, betreffen die folgenden Stücke die Verhältnisse der Universität:
Bl. 4 8^. Acta in studio Liptzensi anno domini 4 446 — 4 450, d. i. quaedamonfi-l^i^
nacio sub nomine reformacionis ducum Saxon|ae contra universitatem LupczeDsem.
Besonders die Reformation im Jahre 4 446 und die übqr sie gehalteoeo Tv- Ig^
Sammlungen betreffend, dann auch noch einiges Andere, wie die W^i Isnacker Wif-
fahrt. Bl. 35*^ enthält nur die Ueberschrifl: 'Acta in terra Missn^nsi annodoflv
millesimo cccc** quingentesimo in Jubileo,' aber die beabsichtigte Erzählung ist r
terbiicben.
Bl. 37'. Arliculi et replicae nationis Polonorum et magislri Johannis Kratzebeitk ^ *•
replicantis.
Beide Schreiben sind gerichtet an die 'domini arbitri arbitratores et amicabÜ»
composilores in causa compromlssi etc.' Kratzberch ward aus der polnischen Na-
tion >ausgestossen, weil er bei Besetzung der Collegiaturen sie ihrer Ansicht laä
um eine Stelle im grossen Colleg gebracht hatte, ausserdem wurden eiue Aozalii
Beschwerden gegen ihn vorgebracht, im Ganzen 4 9, gegen die er sich ausführütfc
vcrtheidigt. Diese Verhandlungen fallen nach 4 444 und vor 4 446.
Bl. 53**. Improb.itio dictorum magistri Joannis Hus. Wohl eine Abschrift des i«
'Rationarius ßscf zum Jahr 4 427*^ genannten Aclenstücks, vgl. S. 534.
Bl. 54". Littera trium nationum directa Wenceslao regi Bohemiae in Praga [iudie
4 ) Interessant ist, was Feller, der eine sehr genaue Kenntniss des gesammteD htf^
schriftlichen Bestandes der Universitätsbibliothek besass, am Schlüsse seiner 'pneM*
schreibt: 'Constitui itaque penes animum id laboris (die Herstellung von*Aunales Acadenii*
Lipsiensis*, die 4609 Joh. Firiedrich versprochen, und zu welcher er bereits betrSchtlicbe Gfli^
summen von Seiten der Universität erhalten hatte, deren Aasführung aber durch setueo Tt^
unterbrochen ward) suscipere in ine perficereque, posteaqüam in accurata MSStorum ^nfia*-
nim excuBsione in tot monumenta ad statum Academiae nascentis atque adultae peitoM^
incftdi.' Aber auch er gelangte nicht zur Ausführung.
i
1
Privatqüellen. 749
ilae Dorotbeae^^/. Februar)]. Dazu der Eid/durch den sieb die Mitglieder der 3
meo verpflicbtet^n, falls ihr Gesuch abgeschlagen würde, Prag .zu verlassen. >
Bl. 6 4 '. Ein paar Brie£e des Jobannes de Salista als Subconservatpr der üniversi-
aipzig, aus dem Jahr 1445 (in Sachen des Magister Lam ^egen Nicolaus und Nickel
BL 65*. Concepta pro reformatione universitalis et facultatis artium studii Lup*
. Als Specialüberschriflen : 61. 65*: 'Concepta univer$itatis Liptzensis/ und
U. 6 6' fg. von anderer Hand : 'Reformatio in facultate artium ^nno e\c'. XLIil** (also.
ror die Reformation von 4 446 fallend, Bl. 65* gehört viellefcht zu letzterer).
Bl. 67 fg. die bekannte PragerChronik von 4 344 — 4 4H. Dahinter no^ii
eio paar geschichtliche Notizen. Bekanntlich ist diese Chronik eine der Hauptquel-
leo für die Geschichte der Prager Misshelligkeiten im Jahr 14Q9. Die Ueberschrift
if&r Chronik- ist leider abgeschnitten.
Bl. 69* beginnt wieder 'Reformatio in facultate artium. anno etc. ^Ilir**
■'i, BL 70* beginnen von anderer Hand neue Coqcepte zur Reformation der.Arii-
atenfacultät, Briefe von und an den Bischof von Merseburg. Darunter Notizen über
fc Abstimmung der einzelnen Mitglieder in der philosophischen FacultSt (es wei^
4ea 4 9 genaont, die wohl alle zum 'concilium facultatis' gehörten). Die drei bisher
«igeführten 'reformationes' werden als 'modus primus, S*^, 3"*' unterschieden.
Bl. 74* ein Rechtsspruch in Sachen des Nie. Winter (s: u. Bl. S97fg.).
' Bl. SO 4^ fg. Briefe des Königs Friedrich und des Bischofs von Meissen an die
versitSt Leipzig.
' M. 206*. Littera universitatis Pragensis [super resuscitatione studii privilegiali in
Fragensij vom Jahre 4444.
Bl. '207*. Statuta nationis Polonorum inr Lüpczk.
Es wird gesagt, dass diese Statuten die vom Jahre 4 4S3 ersetzen solllen Zu
i«n vorliegenden wurden 4 442 die ersten Schritte gethan.. Dabei wn*d 'nalionis
tiatricula* erwähnt.
Bl. 232* determinatio provinciae mysczensis et «universitatis Liptzensis super ma-
adhaesionis in causa universalis cöncilii sub rectoratu doctoris Job. Zwofiheym
^ domihi 4 444.
Bl. 223* fg. Schreiben der Basler Synode an die UniversitSt Leipzig (vom Jahre
%, 4 4 Calendas Junii und 4 3 CaL Novembris 4 445).
Bl. 224*. Concilium universitatis Liptzensis datum duci Saxoniae in causa eccle-
. 4 443 in aestate sub redtoratu M. Job. Wysen.
BL 224**. Brief der Baseler Synode an die 'oratores universitatis studü Liptzensis
ooventione Nurenbergensi aut Francfordensi consUtuli.' [4 446] .
BL 225*fg. Briefe und Actenstücke aus den . Jahren 4 446 und 4 447, darunter
Brief des Papstes Nicolaus, seine Erwählung betreffend, an die UniversitäL
BL 232*. Sequitur littera ambasiotorum conoilii Basiliensis cum informationibus
«ta Universität! Lipizensi.
BL 235* zwei Briefe (um 4 447) an die UniversitäL
BL 297^ bis 333*. Verschiedene (von verschiedenen Händen geschriebene und
t zusammengebundene) Actenstücke, Briefe, Appellationen, Citationen (auch mehrere
das westphälische Gericht), die Universität oder einzelne Glieder derselben betref-
^, aus den Jahren 4 443 — 4 447. Das Inhaltsverzeiohniss hebt 2 Sacben besonders
yar, doch sind es noch eine Reihe anderer, nicht minder interesaaater.
50»
PR|VAT1JL'BLL^'. T21
r Fürsten,- und dka war für die Folgezeit die Hauptsache : die TJDJversitSt nSmlich
taste. sich die Annahme der Statuten gef^ll^n lassen, bekam tinter der Hand aber die
anboiss, was in ihnen ihren Rechten und PriTÜegien zuwider sei, vef9ndern zu
inen.
Ich tbeile aus diesem interessanten ersten Conflicte des mittelelterlichen Corpora-
DSgeistes mit der immer mehr erstarkenden Regierungsj^ewaU dn paar Stücke mit, im
•entliehen auch hier zur Characteristik der Quelle, wie dieselbe- zwischen subjecti-
" DapsteJIung und officiellem GeschSftsstile die Mitte hält, und -sich auch so- als eine
Tatarbeit des in die belegten Verhältnisse vielfach verflochtenen Joh. Wysa zeigt.
Nachdem die Prociamierung der neuen Statuten (am II. Januar Ii46*^) und die
oennung der Executores erzählt ist, und der InhaJt jener wie die Namen dieser mit-
tbeill sind, fährt Wyse so fort: (Bh 24^)
It^m eodera anno XV mensis.eiusdem Januarii praepositus? Brandenburgensis [Joh.
mk^ canonicorum regularium, consiliarius der Fürsten, der um dieselbe Zeit der Uni-
nitSI ein 'lacea argentea' schenkte; er hatt.e die Einladungsrede bei der Prociamie-
mf der Statuten gehalten, öiberhaupt scheint er in jener Zeit eine einflussreiche Per-
taÜcbkeit gewesen zu sein], decanus Missnensis [Conrad Thüne^ damals Rector] et
Aa^rius iuris [Theod.' Buckstorf, der die Statuten prodamiert hatte] accusabant docto-
a et magistros seniores sibi congregatos in collegio maiori de hoc, quod non serva-
VH baec nova statuta. Quibus respondit magister Stephanus de Prciyn sa^rae theolo-
iM Professor tunc vicereclor magi^trl Conradi Thunen, quod nunquam assumpsit illa
Müa üt Rector, sed solum ad praesentandum vero rectori> nee assumere vellet nisi
hs tota universitas approbaret et ideo pelivit modicum interloquere cum doctoribus
lügistris. Respondit praepositus quod benigniter (?) expedirent interlocution)e pree-
Hta. Respondit Pretin ex concbrdi omnium voluntate, quod necessario oppiteret illa
te^ masticari per totam universitalem specialiter ad hoc congregandam» Quo re-
^80 audito praepositus Brandenburgensis iratus statuta nova recepit de manu vice-
ioris in stuba collegii maioris noiens quovis modo permlttere ut deducerentur ad to-
^ nniversitatem, subiungendo, quod inlenderet adduceredoroini principiematestatem.
I tarnen statim in curia collegii maioris compulit minis executores fuatuor et super-
tadentem Caspar Wigel ad exequendum, qui id facere promiserunt, licet noA omnes
realiter.
Item 'eodem anno nona die mensis Februarii in die siTnctae Apolloniae magister
kpar Wig^l vicerector Magistri Conradi Thunen tunc absentis quamvis non ex spb-
li Itcentia unaversitatis aut consiliariorum eius, sicuti prius, convocavit totam univer-
k£bm' magistrorum ad audiendam personalem relationem domini ducis Saxoniae in
gotio statutorum. Quibus congregatis in collegfo maiori placuit magistris ut prius
1a fuisset deliberatio, dicente magistro Johanne Eritaenrik de Goriiss, quod- pHus re-
batur universitas per quatuor nationes et bene regebalur Ni^ic vero regitur per duos
I tres et male regitur. Sed tarnen vicerector et doctores dissimularunt, dicent^s, quod
IIa nobis daretur materia ad deliberandum, ideoque magistris omnibus accedentibos
»esentiam domini ducis Saxoniae et suorum consiliariorum, praepositus Branden-
rgansis priora facta innovavit, quomodo statuta deberent magistri tenere et quod
oci esa^nt qui contradicerent, quos vellet dominus princeps singuiariter audire, qüod
factum fuit. Quia prinio dominus doctor Angus (?) theologiae professor fuit eXaminatus
aatis irreverenter, ut asseruit, a praeposito Brandenborgensi verbis contumeliosis
lii Va. '/juiMLhi^. nih. QL'iiixo z^ü. d. Umv. Leipzig.
pertnicUltis, ex. pttsi qualuor vel quinque aÜi. Quibus privatim examinalis reditl piii
cpps cum >uis concilinrÜB, inier quo« praejiositug BraDdenborgensis reqDtsivit fiteat
res etsnperlnlenJenlein, ut promissionem verbalem pritis faclam iam in prusari
ilontini, diiciB episcopi Uerseburgeusis et constliarioruDi iuramenio conßrmarcnl. 9i
qua Sleph»nu« Prellyn doctor Iheologiae, dominas Johannes Wilte doctor decnUm
Andreas Wagner et Caspar WIgel ina^islri 3r1ium et baccilorii lormali Iheologia« M
verunl publice, velie exeqoerc slnlula po^itia realiter dlgilis ad evangelium, iicela
veraitts nondum assumpserit statuta. Verum tarnen addit Pretyn, quod libere velli
rar« exequi (?) si universilas assumeret, sed non posset trahere magistros pera
OrOSfze auteni lunc fuil absetis. Sed Caspar Wigei luac vicerector rccilavil quti
de diBputsIione ordinaria mogi^Lrorum subiungens In Gne, quod hoc diceret jiro
soiin (1(13, et si aliqui vellenl aliqua dicere pro personts eorum, ei beoe placert
MC Tenit slare urtiverailalem acepholara el in magna coram principe el
qooit poxien [3 1 Uarcii am Baude) magisler Joh. Wise eidem Caspar
pleiiB congregaiione lotius universilatis. Cognosceijs antem et videns sie unireriH
acspholam maRisler Job. EmienricL de Gorliss sucrae Iheologiae baccaliriuS'M
omniam senior ex sua consricnlla molus capla [et pellla übergeschrieben] 9 M
duca et epjscopo benevolenlia el licenlla pariter et oblenia dixit alla voce, qood
uova Statut» vergcrent cotUra bonoretn univcrsilalls et lolius provinclac el ellamui
primaevatn et pcq>eluam fundnlioncm qualuor nationum el signatiler hoc slatuluD qi
quiiibet In naiione debcret siio superiori obedire. Nam ex hoc non manerel iiberui
conciliifl universilatis et facultalis, sed unus post ahum ab uiiiversilalc expellemltK ri
all Rovjssime expulsi sunt duo probi el honesti magislri, scilicet Petrus Pirnerlbf
gus et Joh. Krazberg Inedicus. Addidll ideoi magisler quod gratia dooiini ilucisi
quam )la frivole el verlose se exhibuissct erga universilatem slcul modo, E\quo[
fuit deliberalio siipor slatuiis noviler oblatis, ut omnes magistri clamatertnl. Sic,
Tarnen denegabalur. Praeposltus aulem Branden borgen eis repliesvit magislfo lob
Ermetirlk, laiiier qualtler poteslalive praeloculus.
Ttom eodeni anno die VI' Marcii domlnica qua canebatur (nvocavil, Con'oS
primo tola universitate in collegio maiori jegebantur coram docioribus el magiürü!
tuta nova sub buJIa maiestalis domini ducis Saioniae et maiori sigiiio episropi M"*
burgetiüis. Ex post divisis iinlionibus placuit naliotti Saxonum, quod daretur copi'
loruii) Maluloniro ut magistri citm suppositis Omnibus Utius nalioiils possenl
deliberare. Itemtiuod avisarelur dominus dux et miligiiretur, nam (^) isla statuta 1
lur CuiitradicL're privilegiis universilatis et aposlollcae fundallont. — Naiioni G«<
placuil tdem 1» elTeolu. Natio Polonorum voluit stare in diciamine 1
molB lali ralioiie, quod in nalione MIssnensi essenl plures dociores cognoi^UDli^'
riuaprlvilegia universitatis, Natio Missnensis .... stetit in volo nalionis Saionu*
Bavarorum, demplis tarnen duobus, scilicet TLeoderico de BukslortT ordinario
iuris utriusque et magislro Pelro Sehusen.
!* convocalio plena tolius universilatis.
lleni XIHarcii in causa uovorum statutorum universitate el congregata elpo^"'
tionalilcr in quatuor partes divisa placuil naiioni Saxonum quod statuta novi uxt^
renlur ad probam sub b^rc prolestatlone et condilione douec uulvcrsilas melifi ^^'''''
raverj|,-cl sliaiii ubi et, in quaulum baec stalula uon vergällt contra privilefw if"'*'
llca. Natio Polonorum acceplavit statuta simpllciler. Kalio Bevarorum elNilio"'^
Privatqlelleü. 723
eosium reprobaverant illa statuta simpliciter. Et ergo dominus rector pro iüa vice
ichil conclusit. »
3* convocatio noo tarnen plena, totius universitatis in causa statutonim.
Itein «XXIIf Marcii dominus rector conrocavit doctorefi et magistros sallariatos et
nes magistros de concilio facultatis non sallariatos, scilicet magistrum Budissem, Jöh.
ITysen, Cod. Wetter sub hoc tenore : 'Reverende magister, silis hodle hora nona in stuba
Mgistrorom collegti maioris ad audiendum qu^edam ardua factum reformationis et bo-
MUH universitatis concernentia, et ad cpnsulendum super eisdem sub debito praestiti
mnonenti; detur Dominatis tantum.* In qua quidem convocatione praepositus Branden-
Mr^oeis proposuit petendo ut magistri acceptarent dov0 statuta et ultra, promisit,quod
■«aiaquae vergerent *contra privilegia apostollca deberent moderari^ Respondit do-
■riDos rector praehabita magistrorum deliberatione quod oporteret h<^c negotium, deduci
üd totam universitalem prout placuit maiori parli. Et addidit rector quod dociores et
Migisiri seniores veilent itaducere iunieres ut acceptarent, quamvis hoc. non placuit
Mori parli doctorum et magistrorum. Et ecce fuit quartus error commisjsus fo negotio
htotorum. Quta primus error fuit^ quod vicerector dominus docior Slephanus de Pre-
fH convocavit per edictum publicum totam universitalem in mugistris et suppositis ad
■diendum legi nova statuta, non convocata prius tota universilale magistrorum per
Hatuor nationes nee etiam consilio universiiatis. 2*^ autem error fuit, quod executo-
^ et superintendens iuraverunt in praeseneia princtpis-velle exequi statuta, quae (a-
>en universitas nondum assumpsit. 3*** vero error fuit, quod rector Conradus Thune
>sen9 sine special! licentia universitatis contra (amen- statuta universitatis approbata
ikMtituit magistrum Caspar Wigel, qui nee fuit de natione rectoris nee de consilio pro
RDc universitatis, qui in praesentia domini docis loquebatur tanlum pro se et persona
ta, dans libertatem aliis loqui volentibus, et sie stafe universitalem acephdam in per<^
i^ximam eiusdem confusionem.
Jetzt aber sammelte man sich, und nun begann das Ringen der Pärtheien von
^den Seiten mit Hartnäckigkeit. Von besonderm Interesse ist hiebei die Rede, welche
^h. Kone, derselbe, der gegen den Wilnacker Scandal predigte, vor dem Fürsten hielt,
^ der unter andern die folgende Stelle vorkommt : 'Item nostra universitas est fundata
i] instar universitatis Parisiensis in privilegiis et libertatibus, ad quas nullus se habet
^tromittere, nee rex nee cancellarius, sed^per se condere haec statuta mutare emen-
are secundum temporis exigentiam et negotiorum qualitatero, et ob hoc dicftur uni-
ersilas privilegiata. Si ergo duo vel ites ex capiiibus eorum propriis retro universila-
em et sine scitu eiusdem deberent et possent facere statuta secundum quod nunc est
nchoatum, tunc nos essemus praecise sicut pueri sub virga.
Noch einmal erschien der Fürst in der UniversitUtsversammlung, aber man scheute
lieh nicht, in seiner Gegenwart Grobheiten und Schmähungen gegenseitig auszu-
(tossen: 'Sicque (heisst es) dominus princeps bis auditis reoessit cum suis'consiirarriis
ii similiter universitas absque mutua salutatione.'
Endlich ward der schon erwähnte Ausweg gefunden. Kone aber, wie auch Job.
iVyse, zogen sich die schwere Ungnade des Fürsten zu, von der sie noch Idnge zu tei-
len hatten.
Uebrigens finden sich diese Statuten nirgends eingetragen, nicht einmal Acces«
lionsconclusa sind in diesem Jahre zugesetzt. Und doch heisst es in der Versammlung
1
m Kr. ZiilNCkK, IHK. QCELLEH Z. G. I>. l'xiV. LUP/IG.
vtttu 30. Hai < iiS ausdrücklich als Beschluss iler Nalionea : 'Qaibas [slaUilis] conlir-
niälis [ab epi^cnpo] scribanlur ad libruiu slalulorum UDiverstlatis.'
Sollte die BeslSligung nicht eingelrofTen sein? sollle die ganze Angelegenheit udi
ohne Besullat verlnuren haben ? oder häogt vielleicht gar hiemtl zusammen, dass tun
diese Zeil die Sülulen der CniverailSi neu afageschrieben [aber schwerlich ia teito-
Jcrlor Form] wurtleaT Vgl. S. 600.
üniv. Bibl. HS. 1387. Pap. Folio. IS. Jahrh. (Uilte), zweispallig gescliriebtn.
'Llber-msgiBlri Jacobl Thyfenfiw de Prettin, quem ipse propriis manibus conscripseni «l
Ipswii aettimat in valore VI flor. {doch corrigicrl) renensiam in aoro. HeJaphiilon
ipAe ox AristiilclD coIlegK Prankenfcrdis ibidem prumnc localus'ecclesiaslicus (*). N»-
Kiltum in Li|fczk pronUnnavil et pronunci.mdo sio ronsnHpsit. Orem soper melhen«
iulendite (t) pro pecunia comperavil.'
6. Responsum domint Eugenii super scripta unircrsilalis studü Lipczensis sn
anno, ßl. 176".
MIssiva nuncii Aposlollci ad magietros et doctores universilalis sludii Lipczeiuii.
Bl. j:6\
7. Canuen in Tni». Lips. Bl. 577*.
'Pr.ign tnalar nrlinm prrtgnims insadavil.'
Uerausgegeben von Leysur in den Berichten der Deutseben Gesetlsrhin
IH4I. S. II,
üniv. Bibl. MS. 413, Pol. Pap. 15. Jahrh. (wohl Mille des Jahrhunderts), Sun-
melband. 'Istum librum Icgevil oisgister Johann os Kleno de Lobnw pro Uberana CDlIegi'
principis. Cuiiu anima requiescal in pace. (490.* Enlhüll:
S. De concerlaliono snper cruore in Welsenaco. Der Verrasser tritt ^«gn
den Aberglauben auf. Ich führe diesen Traclat mit auf, weil mehrere der Leipiigcr
Professoren durch ihr Auftreten gegen jenen Scandal in Verwicklungen gcriethen.
•',, üniv. Bibl. MS. ISiS. Fol. Papier. 15. Jahrb.
, 6. M. Juh. de Ralispona rbelorica sive ars diciandi Bl. 50', darin als fleiq)M:i
l '• Epistola pro negotin universilalis Lipsiensis ad papam.
-, ^4 1. Duae epistolaa Univei^ilaliä Lipsiensis ad Nicolaum (VI) papam, d. LipsM
altera IX die m. Julii {annus deest) altera XIII m. Julii am» UEt ia
, causa iurisdictionis (Werneri Obeverdes clerici Bremensis el coDsolam
oppidi Lips ) Bl. lai^
Dniv. Bibl. HS. I3is. Papier. i°. 15. Jahrb. (Mitte des Jabrhundcrls). ble
libcr comparalus est sub dccanatu magisiri Melchioris Ludowici de Freynsladt idda
domiiii LXXXVIIj,'
i. QuodlibeliiTi) nnnii doniini U59 (Feiler hi^^ nilschlkh li~9) in LüpciL di^
pulatum (von 78 Magistern, wie Feller angiebt) in quaestionibus 81,
annexis conclusionibus ei corollariis (? Leyser las correlativis) Bl. dH".
5> (lern Quuestiones Lipsiae el Erfordiae (UG5) deierminalae (in Quodlibet»)
fli. 16!'.
PinVATOCELLftN. 725^
Unter diesen beidpn Rubriken fährt bereits das gleichzeitige Inhaltsverzeichniss
' dem ersten Blatte den Inhalt von fil.HO* — 196' an. Uebereinstimmend der Titel
'.dem Rucken der HandschriA, Feller*6 Catalog unid Leyser's Verzeichniss. Dennoch
le ich die Angabe> nicht ' für richtig ; allerdings enthfilt diese Partie der Handschrift
^hrichten von mehreren 'Quodlibetis' die in Erftirt und Leipzig im Laufe der 50ger
te disputiert sind, aber ger^e jene als Quodlibet angegebenen 8t 'quaestiones*
leinen mir keine quodlibelarischen zu sein.
9. Quaestiones quaedam philosophicae. El. i38; inter quas quaestio Helmoldi
de SoltwedeJ (fil. 274*), quam disputavit Prßgae et creatus est doctor
Lipsiae.
4 1 . Aliae quaestiones breviores disputatae, Bl. 3 1 6*.
Namentlich diese letztern Quä^tionen sind von Interesse und gewähren einen Ein-
(dk in die Formalitäten bei den Disputationen der Baccalaureadden und Magistranden.
Univ. Bibl. MS. t090. Fol. Pap. (zweite HäUte des 4 5.Jahrh.) 'Iste über pertinet
lÜhrariam collegii maioris studij Lipczn. Enthält: 'De negociis ecclesiae universalis
I <ie Bohemis, Ab anno H57° usque ad annum 1475"/ wie die Ueberschri/t des
«ichzeiligen Registers lautet. Darunter sind auch Briefe, die die Leipziger Dniversität
streffen. Feller hebt heraus :
Dietherri Moguntini episcopi eipistola ad Universilatem studii Lipczensis.
Budolphi episcopi Lavatini et sedis apostolicae legati literae ad Universitatem
Lipczensem.
Bulla Sixti Papae ad Universitatem Lipczensem de processionibus tenendis.
(1471.)
Ferner ist zu beachten: Bl. 3 58* fg.
Littera diffidationis sutorum adversus universitatem Lupczensem anno 4 471°.
Littera principum contra difßdatores sutorum, anno 4471".
Citatio contra difßdatores universitatis priyilegiatae vi (abgeschnitten, wohl
vigore) Karolinae, anno 1471°.
Declaratio, anno 1471. 27 Marcii.
Diese Abschriften sind von besonderm Werlhe, da die Originale, obwohl sie im
^vs niedergelegt wurden (s. o. S. 535 zum Jahr 1471), verloren gegangen sind, ttnd
noch a. a. 0. vermüthen musste, dass die Abschrift in VogcFs Annalen jetzt die
^ge uns erhaltene sei.
Ausserdem finden sich in dem Buche noch einige Formulare,. die auf Verhältnisse
' Universität nach Aussen sich beziehen.
Iri Bezug auf diese Handschrift ist ein Fehler vorgekommen in Feller's Kata-
log, der die zweite HSIfle dieser Handschrift unmittelbar an den Inhalt von
Nr. 176 anknüpft, ohne auch nur das Eintreten einer neuen Nummer kenntlich
zu machen. Eberl in seinem handschriftlichen Verzeichnisse hat Feileres Ver-
sehen nachgemacht, sich also, wie auch sonst meistens, auf ein blosses Ab-
schreiben des gedruckten Katalogs beschränkt. Leyser hat diese Handschrift
nicht verzeichnet.
Rathsbibliothek. Rep. II, 10*fol. [Naumann*s Katalog S. 1 19. Nr. CCCLXXVIL]
^Bl., von denen 1. 2. 11—15. 76. 89. t23^. 372 und 382*'— 386 unbeschrieben,
rn- und hinten ein Pergamentblatti Alter Holzlederband des 15. Jahrhunderts. Auf
r innem Seite des hintern Deckels: ^
726 Fll. '/.\htiCS.E. IKK. QlKLLES Z. (i. D, L'.MV. l.EIfZIG.
'Jscobus goldeneck lie Koatgesbercb ligauit In Lipczk Anoo döj flTI*. In K
««nbri pro XII gr. argenl«is seu < i gr. noue monete.'
Auf dem obcrn Schnille ist geschrieben : 'In practica iuris vtnasqne Ab u
I iiS* vsi|ue nd annum t ITö".' Ich vermulhe, dass »uch diese Kandscbrill dem ]i
Wy«e gehörte, der ersi f 48i »larb, und dass sie sich an Nr. 176 der ÜnivereiUHl
bliolbek (s. o. S. ~I8) onfDitlelbar aiischlosH.
Dies Such hat eigene Schicksale gehabl. Ursprünglich gehürte es dem gnHi
fürs tencol leg [dessen Collegial Job. Wyse war), aus ihm kam es mit den übrigen I
nuscriplen demselben auf die UoiversilSI&bibliothek, in deren Katalog es Joacb. Fd
S. 381, Nr. 811 ziemlich genau beschreibt. Wie ist es von da auf die Ralhsbibh'et
gvkommen? Nicht direcl; darüber belehrt uns eine Inschrift, denn auf dem k&l
Pcrgamenlb lalle sieht von neuer Hand; Poisessor Jacobus Slaehlin Hemmiaga
Sollle das Buch wirklich, nsclidem es der Univcrsilätsbibliothek enlfremdel v
eine Zeitlang in Süddeutschtnnd gewesen und dann nach Leipzig, aber nicht /um ntd
mBxsigen ßesilzer, zurückgekebri seinT
Die Ueberschrin Bl. 3*: In isto Irbro conlinenlur maleriae iuridicae sctiiutfi
ctkae cilaliones exceptiones, processus et senlentiac difBnilitae tarn condemDiIwi
quam absolulorise. Item conservaloria univcrsilatum generalium (nicht 'quanindu
wie in Nauinann's Katalog gelesen wird) sludiorum. Item copine literarum luocflni
lluni exPculOrlAlium el dcclaraloriarum.
Danach folgl ein mehrere Blätter einnehmendes genaues Register von alter Ha
Icli hebe nur die, die UniversilStsgeschichte belreSenden Stücke heraus, dabti N
innnn's Cntnlog folgend, den ich nur hie und da um einige speciettere Aogibtn n
mehrt liaba.
a. Bl. e* -~ I O*". Quidam aclu studens, non cierieus, caplus fuil Erffordiae el i
rarceratus a iudice, seculari, in loco privilegiatae uniTersilatis, nee, ut pelitum b
troditus sed morti addiclus, ob crimen forti: Quaeritur, Dum iure hoc factum Tueril
vero minus? Ao. I4G3, nicht )i43, wie im gedruckten Calaloge steht, aber iwr«
den Rand gescliriehen und nicht von derselben liand, die das febrige geschne^
Vgl. S. 535.
f. Bl. 31' — iO''. Instrumentitm visitationis et reformationis canoniconim r:
Hum ad S, Tbomae in Lipczik. — Sequunlur variae aliae citationes, appelbtiooH
pitpa male infortnato ud melius informandum cet. in raussa Wilhelmi Tbomae dtb
lienhorch, monasterii S. Tbomae Lipsiensis cet. Cilalus praectpue Jo. Grundemas, r*"
positus canonicorum regularium monasterii S. Tbomae aposioli in Lipczik, ord. ^'
guslini, ad instaiitiam venerabilis viri domini Wilhelm! Thomäe de BrandeborcJ ("*
p09iti..[(iG7.)
Vielleicht von Interesse ouch für die Universitätsgeschichle.
n. Bl. SS'*". Cilatio cum inhibilione contra rectorem universitalis Lipcnoa>K
Joannem eplscopum Hcrsebur^nsem.
0. Bl. 5i' — 63''. Hermannus Molilor, abbas monaslerii S. Johannis Baplisw«
Berga extra muro.'' civitatis Magdeburgensis, ordinis S. Benedicti, eseculoreni agil'"''
larum papae Johannis, quao hie integrae inseruntur, et ex ii^deni repetit atqu« f)^
ut a nemine permiltatur, proconsules, consules, cives civitatis Sragdeburgensii. »ui w*
aliquem, in quibuscumque causis, ad quodcumque ecciesiasticum forum iDSeoert"'
in specie Irahi vel evocari : coram solo enim archidiacono suo se sisiefv opus k*'""
PlilVATQÜ£LLEN. 727
i54). Seqauntur eiusdem Hermanni Molitoris lilterae execatoriales privUegii, de quo
>do dictam fuil (4 460). Additur contra idem Privilegium appellatio uoiversitatis Lip-
sDsis, in causa Jo. Bolte de Berlin. Subiungilur eiusdem universitatis ad Magdebur-
nses minax epistola Gefrmanica. Sequitur insCrumentum appellaiionis ad sedem apo-
ilicam e\ parte uoiversitatis studii Lipczensis (H 65). Adduntur denique varia in
usa repressaliarum.
«. Bl., 75^.. Joannes, episcopus Merseburgensis, cit&t et excommunicat quosdam
;>czenses studentes, ob conflictuu) ubi quidam letaliter fuere vulnerati.
t, Bl. 77' — 87*. Varia documenta, quae novum Studium Gripswaldense, Canii-
nsis dioeceseos, concernunt (H56). Sliftungs- und Dotationsurkunden; darunter
iDches Interessante.
u. Bl. 87^—88*. De novo studio Basiliensi. (Briefe des Rectors, Georius de An-
\0f eine Aufforderung enthaltend, dort zu studieren, vom 7. April 4 460.)
V. Bl. 8^^. De novo studio l^kolstadensi. (4 472, Briefe des Lodewicus'dei gratla
imes palalinus.) ^
Hiernach 2 Seiten frei gelassen, mit den Ueberschriften :
'De novo studio in Treveri prope Mozam.*
'De novo studio ia Maguntia prope Renum.'
w. Bl. 90' — 91'. De studio Rostocbiensi. (Conservatorium Calixti, v. J. 4 457.)
y. Bl. 92'— 94*. Henricuro Witte, RevaKensem clericum, cum causa studii, a la-
>us paternis ad universitatem Lipczensem ire voluissel^ c|uidam armiger et certi eius
mplices in itenere invaserunt, rebusque suis et bonls spoiiarUnt, Ipsum captivarunt
per plures menses captivum detinuerunt, adeo ut illorum manus evadere non potue-
, nisi prius bona sibi ablata repetere non velle nee eos super iniurils sibi illatis co-
li quocunque iudice vocare iurasset. Verum dictus exponens a manibus praedicto-
n liberatus, attendens iuramentum per vim extortum non esse Obligatorium, prae-
;tos iovasores coram competente iudice convenit. Absolvitur deinde a periürio per
itippum Cardinalem, proviso, ut si dictum iuramentum licitum fuerit, ad eius obser-
utiam redeat. Tandem ab episcopo Revaliensi plenius absolvitur. Sequitur epistola
Grundemanni praepositi monasterii S. Thomae Lipczensis ad marchionem Bran-
nb. in eadem causa. (4 462)
dd. Bl. 4 4 4^ — 112^. Ad Romanam curiam citatur Jo. Busbach, ex parte Henrici
uwernick decani Cizensis, super pfaebenda et canonicatu huius ecclesiac.
ee. Bl. n 3' — H 3^. Epistola doctoris iuris Hilarii ad rectorem et uni\iersitatem
)zcensero, in causa Balthasaris cuiusdam, baccalaurei; ubi simul de privilegiis ci-
im academicorum agitur. ^
ff. Bl. 4 4 4*^ Monitorium contra Wilhelmum Thom. de Brandenborch, qui cita-
• Lipsiam a Jo. Grundemanno praeposito. (4 458)
gg. Bl. 4 4 5" — 4 36^. Variae citaliones, appellationes cet. in causa Petri Starkii
minensis, studentis Grypswaldensis. Testimonium rectoris Christophori Thyme de
y^enstal pro M. Henrico Ellnitz de Stendal, in decretis haccalaureo. Absolutio pro do-
no Wilhelme Thomae de Brandenborch, et alia in eadem cau.sa.
iL Bl. 4 49' — 4 49**. Processus in causa Christofen de Rotinburgh, in decretis
ccalaurei clerici et acoliti Misnensis dioeceseos, qui letaliter vulneratus fuit.
fni. Bl. 4 68' — 260''. Varia instrumenta in causis Lipsiensibus , Wratislaviens.
neburgens Prägens. Die Universität Leipzig blstreffend, z. B. :
PmVATQLELLBN. 729
Uoiv. Bibl. MS« loa. i". Papier. 15. Jabrli.(U7 0—1480), Sammelband. Auf
n vordem Deckel: 'Islum librumlegavil magister Johannes Clene de'Lobaw (Rector
7i^) pro liberaria Collegij principis. Cujus anima reguiescal in pace J.i.9.0.' Da
diesem Buche Vieles, die Greifswalder UniversitKt Betreffendes enthalten ist, so mö-
1 auch einige der Nachfolgend verzeichneten Stücke sich noch auf diese bezieben.
f. Disputationes et oratioixes in librum sapientiae habitae, habitae in publicis acti-
s academiae Lipsiensis. — Die gen^nnlen Namen, z. B. Henricus Freyenstadt und
Bricus Thyme (beide Namen bezeichnen denselben) sind die von Leipziger Lehrern,
sonders hebe ich heraus:
c. Oratio, habita in rectoratus assumptione, Bl. 20**.
g. Disputalio habitä in alipae universitatis Li pczensis studio de pedibus.
BL50^ Der Verfasser erklärt sein Thema Bl. SO*": de pedibus; de ultimo
sta^u mundi, de extreme iodicio, de statu beatoruiQ et damnalorum post
iudicium. quae dicuntur pedes dei, quia inter opera Dei sunt postrema.
3. Oratio habita in festo paschali de verbis llarci: Surrexit etc. Bl. 97'.
5. Orationes habitae in academia Lipsiensi. Bl. 103*.
6. Quaestiones theologicae. Bl. til*.
7. Orationes etc. Bl. 129'.
8. Recommendalio ncentialorum pro magisterio Bl. 148'. Disputatur hac occa-
)ne fuse de lapidibus preliosis, quibus comparat orator licentialos.
9. Recommendalio magistri novelli, BL 156'.
10. Exhortatio ad universitatem proxima dominica ante festum Katharinae (?)
. 160'.
H. Redommeiidalio novi rectoris. Bl. t6l^
t2. Oratio exhortatoria In dom. Judica die Gregorii ad universitatem. Bl. 164*.
15. Recommendatio lioentiatorum pro magisterio Bl. 172'. Dahinter die Bemer-
ng: Gras hora 8"" mag. Joh. Wyse de Rostock s. th. prof. subscriptam disputabit
dinarie quaestioncm in iectionario theologorum.
17. Recommendatio baccalaureorum. Bl. 184.
20. Gratiarum actio. Bl. 192*. \ gehören wohl beide nach Greifs-
21. Recommendatio baccalaureorum. Bl. 193.^' walde.
52. Recommendatio novi recloris electi. Bl. 306*. >
53. Oratio pro assumptione recloratus. Bl. 307.
Univ. Bibi. MS. 1478. Papier. I^L 15Jahrh. (zweite Hälfte}. 'Istum iibrum le-
vit magister Johannes Clene de Lobaw pro liberaria coliegii principis. Cuius anima
quiescat in pace .1.4.9.0;' •
I. Orationes academicae habitae in magistrorum et doctorum consessu soiemni.
. 2'. (Recommendationes promovendorura et recommendationes novi rectoris).
3. Sequitur appellatio a sentenlia lala a docloribus Everenhusii et iam a iuniori-
IS magistrorum nacionis Polonorum interposita. Bl. 1 6**. Unvollständig»
II. Recommendatio licentiatorum anno 1480 per doctorem Georgium Morgen-
im apud S. Thoooam praedicatorem in ecclesia Sti. Thomae praedicata inSie Priscae
"ginis, mit noch andern Reden, ^. 77^.
19. Statuta et conclusa academiae Lips. diversis temporibus facta per Sebatum
730 Fr. Zarnckb, urk. Qdbllbh z. G. d. Univ. Leipzig.
et priacipes Saxoniae. BI. 195*. (Vom Jahre 1476, dann Abschrift des Einganges der
Matrikel und deä Sltesten Lehrerverzeichnisses aas >li", Abschrift der Statalen nach der
noch vorhandenen, alten Abschrift. Dann : 'Forma litterae recognitionis ac promotio-
nis; vgl. S. 668 aus %').
St). Ballae pontificum iet drplomata daciim Saxoniae ad academiam Lips. pertineo-
tia cum alüs conclusis academiae. Bl.HOi'fg. Abschrift der von Joh. de Brega der
Matrikel %' vorgefügten Abschriften und ihrer Portsetzungen. Darnach aber folgen:
20\ Bl. S06* — S08*. Acta, Conclusa und Briefe aus dem Jahre 1473. Sie sind
von grossem Interesse« weil unsere 'Libri conclusorum* erst mit dem Jahre 1474 be-
ginnen, und die hier behandelten Gegenstände für die ÜniversitStsgeschichte von Wich-
tigkeit waren.
21. Rectores academiae Lips. inde ab aono 4 409 — 1474, cum alüs notatis ad
academiam. pertinentibus Bl. 209^. Diese Notate sind von Wichtigkeit, sie enlhalteo
Manches^ Was 4 474^ eigentlich in den *Liber conclusorum' hätte eingetragen werden
sollen.
22. Orationes quaedam magistrales, Bl. 210*.
23. Quaestiones Joh. de Ratispona de anno 1476.
Ausserdem noch hie und da 'quaestiones/ die, namentlich im Laufe der 70ger
Jahre, in Leipzig disputiert sind.
Univ. BibL MS. 623 enthielt nach Feller a. a. 0. S. 422: 'Quaestiones mint
disputatae.* Genaueres kann ich darüber nicht angeben, da die Handschrift gegeowSr-
tig vermisst wird, und auch schon von Leyser nicht mehr vorgefunden ward.
Univ. Bibl. MS. 1236. 4^ Papier. 16. Jahrh. (zweite HSlfte).
6. Sermones quidam publice habili in academia Lipsiensi.
14. Quaestiones philosophicae pro et contra disputatae.
Univ. Bibl. MS. 1360, enthielt nach Feller (S. 390):
'Lecturae publicae lectorum quorundam Lipsiensium variae.'
Gegenwärtig wird diese Handschrift vermisst und .auch Leyser schon fand sie
nicht vor.
Univ. Bibl. MS. 1360'. Fol. Papier und Pergament. 16. Jahrh. Quotlibet Ribe-
nicz. Constat 46 quaestionibus determinatis, mit Index.
XIV. ANHANG.
Ich fdlb noch einige Notizen aus J. J. VogeTs Collectaneen, die ichga»«
durchgearbeitet habe, bei, da ich den von ihm abgeschriebenen Originalen oieht be-
gegnet zu sein glaube, dieselben also wahrscheinlich verioren sind.
PfilVATQUELLEN. 731
Varia ad historiam urbis et universilatis Lipsiensis spectantia
a Joanne Jacobo Vogelio collecla et scripta.
(Rathsbibliothek, Rep. VI, fol. \ 6.)
Vol. VII.
. Bl. 1 4* fg. De privilegiis studiosoram Lipsiensis academiae ad dacem Georgium
Saxoniae principem. (Anfang: Aufl das E. E. 6. . . . sambt E. E. 6. . .
rSlbe ciariich abnehmen, in sich bilden etc. . .)
Vol. IV.
Bl. 8 4 fg. In gratiam reverendissimi in Christo patris et domini Melchioris S. S.
Romanae sedis cardinalis£piscopi Brixensis ... in aede diviThomae
.... coram universitate stadfi Lfpsensis per Magistrum Conradum
Wimpina . . . Ao. 1 50^
Enthalt auch manSK geschichtliche Notiien. Giebt to hiervon
etwa einen gleichzeitigen Druck?
Bl. i65fg. Rector magistri doctores augustissimae Lipsiensis academiae bonarum
artium alumnis salutem.
Nach einer geschichllichen Einleitung, die mit Lobeserhebungen auf Herzog Georg
Miesst : *celerum . . Georgius . . . maturo consilio optimas legendi docendique ratio-
tt in singuKs facultatibus instituit, ut singiilatim infra explicabimus.' Dann folgen die
>riesungen der verschiedenen Facultüten, mit Angabe der Tageszeit, zu der sie ge-
ilen wurden. Am Ende der philosophischen Facuitat, mit grossen Buchstaben: 'Om-
bus omnia gratis.' Zum Schlüsse: *De illustrissimi priocipis Georgii stipendio
fteca Theodori Gazae Grammatica interpretabitur.
Anno domini 1519.'
Sollte etwa auch dies gleichzeitig gedruckt worden sein ? Uebrigens ist es wohl
bt auf ^in Semester berechnet, sondern legt den vollständigen Cursus der verschie-
lien Wissenschaften vor. Also ein Schulplan nach der neuen Anordnung. Die Na-
ci der Lehrer sind, diesem Zwecke gemäss, nicht genannt; auch die Einleitung ent-
hebt diesem allgemeineren Zweok.
Dass eine Abschrift der vom Herzog Georg gegebenen Reformation und der von
'ritz 4 543 gegebenen Statuten nur in Vogel's Abschrift sich erhalten haben, ist oben
609 und 613 gesagt worden. Uebrigens hat Vogel keine Quellen benutzt, die nicht
ch mir bekannt geworden wären, während er von Vielen augenscheinlich keine
wimtniss gehabt hat, so gross im Aligemeinen ßeine Umsicht und Rührigkeit im Auf-
cheh von Quellen augenscheinlich gewesen ist. Zu den Documenten zur Geschichte
r Schusterfehde, die ich noch S. 535 nur aus VogeKs CoUectaneen kannte, habe ich
ildem die, auch von Vogel benutzten, älteren Quellen kennen gelernt, s. o. S. 725.
^8 Hauptstaatsarchiv hat Vogel nicht benutzt.
B. ZWEITER ABSCHNITT.
DIE EINZELNEN CORPORATONEN DER UNIVERSITÄT.
I. DIE NATIONEN.;
Aus den Archiven der Nationen ist uns so gut wie Nichts erballen, aus ämi
Sächsischen und Ueissnischeo in der Tbat Nichts, aus dem der Bajn'scbt
und Poloisclien nur wenige Fragmente.
A. DIE BAIRISCHE NATION.
^. Libor naciouis bauarorum. So sieht der Name des Buches iwd
auf der itussern Seite des vorderen Deckels (einmal kleiner, das andere Mal mit ^rw
Schrifl) und einmal auf der Innern Seite desselben gesdirieben; die kleinere Sn
der Aussenseile und die der Innenseite scheinen der Anlegung des Buches gleichii^
zu Bei n. Im Innern wird es ein paar Hai matricula genannt. Auf der innert Sl
des liinlern Deckels: 'Anno ab incarnucioue domini Millesimo CCCC"" Xir° [leW«
Zuhl steht auf Rasur] iu rectoratu rngri Jacohi Jeuis iuris canonici docloris primonV
Jobs Hilden nee nun mgr. engilberlus de Cruce diucesis Ireuerensis, Consiliani ei.^
nacionis bauarorum Comparauerunl Ilbruni praesenlem pro IUI" grs pro matriculi'
cioiiis praediclae pro inscribendis.' Die Worte 'nee uon — Ireuerensis' sind aber*
geslhchen und dafür ist vor mgr, Jobs Hilden geschrieben 'Hermannus de Alldorfi
Der Zusatz 'primo' zu Rodewicz von Jena Roctorate weist aul eine Zeil, wo iler;*
bereits zom zweiten Male Beclor genesen war, also auf die Zeit Dach mS*. S*
unmögMcli isl es aber auch, dass primo, welches am Ende der ZciTe siehl, später t*
itigeselzl ward, und das Uebrige wirklich vom Jahre IUI ist. Uan möcble die» i#
lera glauben, weil unmillelbar darunter von anderer Hand eine AuIzSIilung Jv!*
bairiscben Nation gehörenden Lander folgt, 'Ad nacionem Bauarorum alme »nin«*"
lis StudiL Lipczensis Supposita de infrascriptis regionibus perlinere dioascuDluF' ■>
deren Schlüsse es heisst: 'Annu domioi UCCCCXIl elc.': Dies kann nicht wJ'»''
Rede stehenden Worten geschrieben sein, da sonst der Schreiber der ünlerer""
höher hinauf angefangen haben wiinlc. Aber auch die Zahl MCCCCXIl slet" f^
Ende auf Rasur, und es hat anfangs XX oder gar XXII gestanden. So muss 61'''
nähme die Oberhand gewinnen, dass alles auf der innem Seile des hinler»'*^
Geschriebene aus der Zeit nach dem Jahre til9'' stamme, and dass den Sc^
Die Natiokkn. ' 733
1 Gedächtniss täuschte foei-:|iigabe der Ifamen derer, welche das Buch artgeschafit,
rauf dann «ine Correclur erfo^en mosste, die ypn anderer Hand ausgeführt scheint,
hrscheinlich schrieb auch der erste Schreiber versehentlich dfe Jahreszahl von des
iewicz zweitem Rectorate, deren Verbesserung aber wohl von ihm selbst herrührt.
;h ^e Zahl XX oder XXII unter dem LSnderverzeichniss wird die ursprungfiche
). Das Verzeichniss weicht nSimlich ab von dem authentisöhen aus dem Jahre H 1 2,
Iches. gleich zu ^rwShnen sein wird ; ein Corrector aber hat durch Einfügung von
Den und durch Veränderung der Reihenfolge mittelst vorgeschriebener Buchstaben.
s Verzeichniss jenem vom Jahr 1412, wie es scheint, gleich zu machen gesucht, und
in auch wohl die Jahreszahl XX oder XXII in XII geändert. Vidleicht sind die Cor-
turen beider Partien von demselben, der noch eine gefaauere Kenntnis« der frühern
'hSltnisse hatte. Ganz unten am Rande steht 'Mgr Jobes de nur^* was ich lese : Jo-
ines de Nurenberga, ohne doch Ober eine Person diesem Namens etwas Sicheres bei-
Igen zu können.
Gegenwärtig enthält das Buch (übrigens noch im ursprünglichen; mit weissem
iweinsleder überzogenen, Holzbande mit Messingbuckeln) nur noch Kkie Lage von
»oppelblätlern, die ich I — 10 beziffert habe. Pie librigen Lagen sind ausgeVissen.
Bi. t ^ ''Ad nacionem Baua^rum Alm^ 'vniuersitatis Llpczänsls Supposita de infra
iptis Regionibus pertinere dinoscüntur,' von alter Hand. .Darunter folgen die Namen
- Länder, von anderer, doch ^teichfaUs al{er, Hand, Am Efnder'Anno domioi MCCCC*
)decimo.* An der Richtigkeit dieser Angabe wird nicht zii zweifeln sein. ' Anfangs
leint die Reihe der Ländernamen links von der jetzigen gestanden zu haben ; aber
ist vcHlig ausradiert, nur von der Bubricierung sind einige Spuren übrig geblieben ;
hts steht eine Notiz über die Veränderungen, die Herzog Qeorg in der Eintheilüng
r Nationen anordnete.
Bi. V. Ad honorem et gloriam omnipotenlis dei nee non pro Incremento näcio-
t Bauarice Anno ab incarnacione domini nostri ihu xpi Millesimo quadringentesimo
«simo quinto In rectoratu venerabilis viri Mgri. Jdhanni^ Weycker de RÖm-
t(li24^) plebani in Helpurg, Herbipolensis diocesis, Inscripta sunt huic matriculae
mina dominorum et ragrorum Nacionis eiusdem.
Dann folgen die Namen :
Item Mgr Johannes Weycker ut suprä protunc rector
Item dominus Thomas comes in Werthem canonicus Eecle^ie Bambergensis
ac beate Marie virginis in Tewerstad extra murum bambergens. prae-
positus.
u. s. w. .
Die ersten 2i sind von derselben Hand eingetragen, die dann folgenden von ver-
iedenen, doch so, dass meist mehrere Namen von derselben Hand geschrieben sind ;
ler ist die Schrift daher nicht die eigenhändige der genannten Mitglieden Neben
) Namen stehen, später nachgetragen, vielfache Notizen über das spätere Leben der
nannten, ihre Würden, ihren Tod u. A.
BL 7* schliesst das Verzeichniss, etwa ums Jahr 4 520, mit
Fridenrichus Peypusz Forchemius
Nicolaus Schubelius Aleslebensis.
Auf der Rückseite BI. 7'' sind Notizen über Ausgaben aus den Jahren 4 454 u. 1 460
i die Namen der Colleotoren der Nation aus den J. 4 533, 1530 u. 4 536 eingetragen.
Abhandl. d. K. S. Ges. d. WisMuch. III. 54
i
73i Fr. Zarncie. vvk. Qgbllek /. U. n. U;«iv. Lkipzig. i
Bl. S' ttogiiinl itit) zweite Abltioihtne der urspcüueüclion AniAge : 'Ad honorrai d j
Kloriaui iMniü|i<Merilis 4lci nee non prp incrDuicBl« NaetvuU Sauariue Adho ab incariH- '
ciune n. ». w. wie bl. 1' liiMripIa snnl t)t)tc raalricul« Slalula s«iiuenUa.' Dann lui^ta
t StältHeit ton tleritJLvti Dnoil, intd dürsuf bocIi sieben von iwei oder drei UüiiJcn. i
Uieranf B«scblik6e der Naljon atta Jrii Jnhreii IttB (d, Sl. U«il. 1153, UG8. U^iJ
U1S, U16, U8I. Ilientiil schliesst diis Bucli m. s'' nnMii, Bl. tO ist leer gcUiebru, I
Auf der Vurdurseile von DI t tiurlel «ich fulgctklcü t:u.gfiineea : 'Anao HU iId- '
■nawx |ia*l coqiori» ChritU foeraU Notioiik plone coliKreK'«'« praeseoUti subscnf«
Iibri quo* venenblÜH vir Hgr barloloiiiaus du Oclisi>i>i'uil Telliüs rfcorduUoiüs'lep't
Nacioni bauarornm,' worauf da« V^erzoicliriiss der rS IVcrku in <1 fiäuden folgl lurf
noch 9 anderer Werte, diu hocIi uirdl geLiindcn wkrrn.
Anf der mnerii Seite dtts vitrüeni DncLds slelwii aiuser den oben aiigvgpbmM
Worlen noch ein paar teJeri^robi^u uud ein« »päkre Nutix über die Betolduiie M
Culk-c'lormi.
tue dlatulen (BL S'ffi.) botrciTeri tJ<o CoiiKilinrien der Nalioo, die ZusanmteiiiüDlu
derselb««, die Vixilalioit dnf Burgen, i» denen kiiern leben,'] die EinsaEunilun^ J«
Golder, die Aasrielituoe von BogrM>itissen, UiilerBtülzudg der Aruteii, den Fi&
Mechiiungsablsge, Verltüluiit; dar Trunkenheit aoi Tage 'corporis Christi' nach geeDiÜj^'-
tcr Proircsiion, die Besoldung der KerienirUt'Cr bei ucniADler Proression u. A.
I. Plactta nalionis Savaricae. GegenwUrlig liegt in dem anter I (^
nantileD Buche noch eine Lage von 3 PergninetiUloppelbDiUern, zu der \ielleiclil m
Theil einer der aus jenem herausgerissenen Lagen verwendet ward, welche Grt(t
der bairiscben Naiion in einer Bedaction libs, Job. Fabri vom Jahre I i98 eiilliüll. Sk
sind von Joh Pnhn eigeiihUiidig gesdtrii.-bcn.
Haec placita observeiil dociores ajque magiatri
Quos Fovet in studio hoc Nalio bavarica
Ul niige concordes iiiier so vjvere possint
El gralo ulaiilur Iure Boilalilii
Ul quoque communis res alque uegolia dicli
Tnictari- possint cnmmodiüre modo.
HaOc Werdca.
Die voraiirgehenden Woric tolh, das Folgende schwarz:
Gum ouUa communitas fib!>qiie Legibus slatutis placiti.s et ralionabilibus ordiui-i
tiouibus bene laudabilKercjue dirigi giibernari ac in esse conservari queal Aii b^o»'
retn cuticlipotenlis dei, nee nou pro ihcremenlo fama et bona Laudobilique direOio«*
Nationis Bauaricae Amt» doniioi Hillesimo qiuriringentesimu nonageäuoo oclaio ä^
nioa Exaudi Eadem Natio BavarJca'aubs^ripta placila aul ordiuationes coocordilc '
nullo magistrorum discropaiite approbavit ralificaiit ac per nie Joliarineai Fabri •
Werdea elo. In bunc übelliim iiergiunciieum ronscribi ruluHü qtioqiie lempüf ibiis 6*"
liier exequend^B cic iitanuleiieiiiliis füre decrevil.
1 ) AufTailend ist hier der Ausdruek : 'et supposila noii i
Dass es euch bei den einzelnen Nailunen Malnkela Tiir summ [liehe !*ludierende derselbra )**
pobeo habe, davon (sl nnir sonst Nichts bekannt. Vielleicbt wurden die Namen oor *ut2*
getch rieben, die, well nie nur vuriilteij^chemlen Wertb hallen, li«ld nieiler letslorl vurJ»
i
k ^ ^
'11^ 1^
Die Nationen. 735
Nun folgen die nachstehenden Bestimmungen^ die Titel roth geschrieben :
1 . De Exequiis Nationis.
2. De Caiculo per candelarios reddendo.
3. De candelis pro missa universitatis disponendis.
4. De pecuniis a suppositis pro candelarum reformatione colligendis.
5. De magistris scholares suos ad solvendum duos gr. pro candelis inducere
debentibus.
6. De Magistro Examinatore facto.
7. De spelio et candelis concedendis.
8. De fisco custodiendo.
9. De pecunia fisci eroganda.
10. De praescriptis placitis publicandis.
1 1 . Teoor Conyocationis.
12. Tenor Exhorlationis.
Zum Schlüsse wieder lat. Verse des Job. Pabri :
•
Et quoniam ex iustis Bavarorum natio causis
Feoit et instituit hoc pietatis opus
Expedit ut protunc pietatis opus peragendo
Quilibet hiis Bavarus assit io offitiis.
Haec Werdea.
Hiemit schliessen Bl. 5* unten die Statuten. Dann folgt Bl. b^ und 6* noch ein
«chluss vom Jahre 1 539 :
Statutum conditum post obitum Principis Georgii.
Quando in Lulheranismo eo perventum est, ut neque corporis Christi festum Ce-
Dretur ampiius, neque Nationis candelae circumferantur, Piacet Nationi u. s. w.
Bl. 6* ist zur Hälfte und 6^ ganz leer geblieben.
B. DIE POLNISCHE NATION.
t. Zurückzuweisen ist auf die oben S. 7f8 besprochene Handschrift der Leipzi-
^r Universitätsbibliothek MS. 176, worin mehreres die Polnische Nation Betreffende
sthalten ist; besonders hervorzuheben sind die Statuten (Bl. 207% s. oben S. 719),
ie dem Jahre 1442 angehören, und die die Statuten vom J. 4 423 ersetzen sollten.
2. In originaler Gestalt erhalten ist uns nur:
Liber Nationis Polonicae vom Jahr 1557, ein in gepresstes Schweins-
^er gebundener Quartant, 224 von alter Hand gezählte und vorne 3 unbeschriebene
od ungezählte Pergamentblätter enthaltend.
Bl. 1 — 9* enthalten die Statuten vom Jahr 1557, hauptsächlich nur Anord-
ongen die Geldeinnahmen und Ausgaben der Nation betreffend :
Bl. 1. In nomine Sanctae et individuae Trinitalis Patris Filii et spiritus sancti, cui
lus honor et gloria in perpetuum. Amen.*
Anno a nato Christo Dei ßlio unigenito redemptore nostro Millesimo Quingente-
mo Qüinquagesimo septimo die Dominica Cantate hora duodecima a Domino Valerie
ßster Artium et Juris utriusque Doctore, nato Silesita, civitatis Lignicensis, hoc tempore
sniore Nationis polonicae, convocati sunt omnes et singuli Magislri et Doctores Natio-
is Et in aedibus praefati Doctoris senioris convenerunt^ atque ibidem Divino implorato
54*
736 Fb. ZARKCkK, tink. QuEtLEN z. G. d. Ukiv. Leipzig.
iiuxilio consuUaruul, Quibus moilte et vüs Fiscua Nalionis .;.... vires recuperarei
|i»ulBlim accreaccre possil, ne et Nalio prae ceteris ob inopiam contemnalur, nee pau
peros Je Nalione spe ac siibsidio necessitalis dG^liluanlur u. s. w.
Von Bl. 9** an folgen Rechuungsablagca, die erste vom Jahro 1558. Die.'^ Buc
fülirl sie bis zum Jahre ) 6*7, mit gleicher muslarhaftor Sorg^mkeil ausgeführl. Dara
schliessen sich noch ! Quartanlen, die bis zum Jahre ITtO reichen.
Auf lier innern Seile des vonierii Dcciiels steht :
'Comparütiis est hie liber t fl. 13 gr.'
3. Besondere ErwUhiiung verdient ein im Uanuscripl auf dem UniversilSIsnrcliii
aufbewahrter umrangreicher Aufsatz des Oborhofgerichlsralhes UüUer, der ausfiihrild
mil jurislisdier Gciiauiglicil uod umfassender Kennliiiss der Quellen wie der Gewtl
heil, die Gerechtsame und Sitten der Polnischen Nation, und zwar
besonderer llüclisirht auf ihre Geschichte, behandelt. Dies Uauuscripl verdien! ui
grössere Beachtung, da dem Verfasser augenscheinlich noch viel Halerial zu CA
stand, das gegenwärtig nicht mehr vorhanden ist.
C. DIE MEISSNISCIIE NATION,
Erhalten ist gegenwärtig, wie bereits erwühnt, Nichts. Aber von wenigsIensB
n«m Aclenstiicke haben wir Nachricht, dass die Nation es besessen und in ihren At
chive auftiewahn hat. Das ist der Brief der Fürsten vom Jahre tili inBelrefA
nsuen Eintheilung der Nalioneii, auf den das an die UniversitSt gerichtete DocuiM
verweist; s. oben S. Sit, Nr. i. Dieser ward der Hcissnischen Nation über^l'm
Dod ums Jalir (730 befand er sich noch auf dem Archive derselben. Das
Hörn im Leben Friedrich's des Streilbnren S. 313, und liefert S. 763 einen Abdnid
nacb dem Original ; desgleichen erzählt dies C. B. Sicul in Beinen Aanal. Ups, SMi
XXXI, S. 6ii, auch er liefen einen Abdruck, ferner eine genaue Beschreibung i
Pergaineiiturkunde und einen Kupferslich, welcher die beiden, der Urkunde aiihans«
den, fürsllichen Siegel darstellt. Wohin die Urkunde gekommen sein ma
ich nicht.
Bei Gretschel 'Die UniversitSt Leipzig,' S. ti und i6 und eoDSl findet f ich d
Urkunde des Herzogs Georg vom Jahre 1505 erwühnt, durch welche die Verblluil
der Nationen geordnet seien ; eine derartige Urkunde von diesem Jahre aber e:
niuht; auch ist jene Angabe wohl nur ein Versehen, denn die fn Schneider'^ i
Ltps. S. 390 abgedruckte, auf welche sich Grelschel beruft, ist die undalierie L'H
die oben S, Siä Nr. !l und S. 63S unter i. a. aufgeführt .ward, die nach einer N*
der Rückseite ins Jahr I5SS zu seUcn ist. Der Fehler Talll jedoch nichl Schnei ittr i*
Last, der ebenfalls keine Jahreszahl augicbt, sondern Grelschel, der, weil auf de''*'
hergehenden Seile von Ereignissen des Jahres ISOi die Itede ist, angenommen in bi-
ben scheint, das auf der folgenden Seile Erzählte könne nicht welter herabzurü<'
sein als bis 150S. Freilich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch die W"
gäbe 151! sehr ungenügend bezeugt Ul.
* 4
COLLEGHJM MAUS. 737
. 11. DIE COLLEGIA.
4 . DAS GROSSE FÜRSTENCOLLEG.
I. DIE URKUNDEN UND DAS COPlALBÜCtf.
Ohne alte Benennung (doch im Innern findet sich 'über oopialis' genannt) ent-
ilt das Copialbuch t09 gezählte und einige ungezählte BlStter folio, in grünes Perga-
leot gebunden, von Boraer mit Randnotizen versehen, die bald mit rotber bald mit
ihwarzer Tinte geschrieben sind. Es geht bis t726. Die die Zeit bis t558' betreffen*
sn Urkunden hebe ich'henrpr, wobei ich die Reihenfolge, die im Copialbuche eine
hr durcheinander gewürfelte ist, verändere. Ifanche wichtige Veränderungen, die
8 Colleg betrafen, finden in dem Urkundenmaterial desselben keine Vertretung, weil
i angeordnet waren in Urkunden, die die gesammte Universität betrefien, so die
ränderungen von 1438 und 1502 in BiBtreff der resp. den Medicinern und Juristen
zuweisenden Collegiaturen. Alle Urkundenoriginale scheinen verloren gegangen zu
n, mit Ausnahme des Testamentes des Wilhelm Aldenhoff.'
I. Urkuoden, die nicht GeidverhUlDiMe und Geslifle betreffen.
4 442. feria sexta post diem Sanctae Prisdae virginis. — ^^Bl. 70>. Lat.
Subconservalorium praepositi Thomani.
Gehört zur Universität überhaupt, nioht speciall zum grossen Colleg. Vgl.
S. 552, Nr. 97.
t445. Dienstag in den OsterbeiÜgen Tagen. — Bl. 25*. Deutsch«^
Cauponalio cerevisiaria, Senatu se olJligante.
. t466. Sonnabend unser lieben Frauen Abend purificationis. — Bl. 62*. Deutsch.
Commissions-Abschied, entstandene Streitigkeiten wegen einer Colie-
giatur betreffend.
(Auf des Churfürsten Ernst und der Frau Margaretba von Oesterreich Ver>
mitlelung. Vgl. auch S. 703. Nr. 4.)
• 4 494. Mittwoch nach St. Johannes Tage des heiligen Täufers. — Bl. 26>. Deutsch.
Revd^alis super collegiatura Mellerstadii ad normam veteris seculi.
• t494. den 4 9. Junii. ~ Bl. 64>. Lateinisch.
Reversales Nicolai Heiners de domo Henrici pincernae quovis modo non
alienanda.
• t504. Donnerstags nach Galli Abbatis. — Bl. 24«. Deutsch.
Exemplum literarum a Principe (Georgio) Collegio de collegiaturis tor-
natilibus jurisperitorum sibrogatis datarum.
Abermalige Abschrift derselben Urkunde Bl. 66*:
Verordnung Herzog Georg's, warum die 70 alte Schock dem SchOsser
vom Praeposito 'ex distributione secunda* (anfangs bei jeder 'distributio'
die Hälfte) müssen geschickt werden. (Die .Abfindung der ^wei juristi-
schen Professuren betreffend, die Wiederherrichtuug der collegiaturae
'tornatiles* in 'nationales.')
1515. Montags nach Cantate. — Bl. 19«. Deutsch.
Copia literarum datarum Facultati artium de nova domo.
Borner schrieb daneben : 'Archetypus est in facoltatis artium fisco.'
738 Fr. Zarkcke, urk. Quellen z. G. d. Umv. Leipzig.
9. 4 515. Sonntag nac;h Nativ. Mariae virginis. — Bl. 27«. Deutsch.
De examinibus promotionibus prandior AristoteNs et aüis aititntio
(Qeorgii). r
40. 4 516. 6. Juni. — Bl. «T»». Lat.
Episcopi MerseburgeDsis arbitratio de eodem.
41. 1516. Donnerstag nach Circumcisionis. — BI. 98*. Deutsch.
Explicatio duaruin arbilrationam de prandio Arislotelis examinibus d
promotionibus.
'li. 1544. den 1. October. — Bl. 40K Deutsch.
Doctor Job. Pfeffingers Reversal wegen baulicher YerSnderungeo, die ff
an seinem Hause neben dem Hofe "des grossen Collegs vorgenommen.
II. Urkunden, GeldverhVltnisse und Gestifte betreffend.
4. 1498. Montag nach Francisci. ~ Bl. 64^« Deutsch.
Consens des Probstes zu- St. Thomas über 5 Fl. wiederkSufliche Ziose
des Mag. Laurentii Müntzers.
9. 1475. am Freitage nach Cnicis exaltationis. — Bl. 1*. Deutsch.
Johannes Tyrolt, Müller in der Thomasmühle auswendig der Sladtauoer,
verpQichCet sich den-ColIegialen zu 6 rheinischen Gulden jährlicher wie
derkäuflicher Zinse zu Stiftung eines geistlichen Leheps, für 1 00 rfaeioi-
sche Gulden, die er von dem CoUegium wolbezalt empfangen und in se-
nen merklichen Frommen gewandt habe;
Consens zii Vorstehendem vom selben Datum, von' Seiten der Aebtisii,
Priorin und der 'gantzen sampnuog* des Jungfrauenklostere Sankt Jorgefi>
von denen Job. Tyrolt sein Grundstück zu Lehen hatte.
C. Borner schrieb hinzu : 'Abolitac sunt bae et translatae in Georgium LartL
3. 1516. am Tage sancti Hieronymi. — Bi. 81 >. Deutsch.
Uebertragung der von Job. Tyrolt gekauften 5 Fi. jährlicher wiederUaf-
licher Zinse auf Georg Lurtz, Burger zu Leiptzk (ad lectionem theologicao
Borner schrieb drunter : 'Hi 5 Fl. census translati sunt in Gregor Scbo!-
selfeider, vide f. 43 obligationom eins.'
Dazu :
Consensus der Aebtissin^ Priorin u. s. w. des Georgen Klosters, ^oo
selben Datum.
4. 1545. am Tage Dionysii. — Bl. 48*». Deutsch.
Gregor Schusselfelder, der Georg Lurtz^ens Grundstück von dessen E^
ben erstanden, verspricht die schuldigen 105 Fl. auf Michaelis iSiM
bezahlen.
5. 1516. Mittwoch jiacb dem Achten der heiligen drei Könige. — Bl. 30^ Deutsch.
Melchior Lottcr, Bürger und Buchdrucker, verkauft dem CoIiegtO^
jährlicher wiederkäuflicber Zinse für eine Hauplsumme von SOO FL
Drüber schrieb Borner: X Fl. leclioni theologicae, und an den Band,«!«*
1 544 diese Verschreibung abgelegt sei, und dass die Hauptsumme aofi ^^
CoUegiiim verschrieben worden sei.
1
COLLEGIC« MAIUS. 739
1545. Sonnabends nacli AgaUie. — Bl. 44«. Deulsch.
Das 'Cöllegium decemvirale' bekennt f 0 FI. jährlicher Zinse schuldig zu
sein für 200 FI. Hauptsamme.
Borner schrieb darüber : 'X Fl. ceos. e Paulino pertin. ad lectionem tbeo-
logicam.'
Dazu :
Consensus prineipis (Herzog's Moritz) vom Sonntage am achten Tage der
Bekehrung St. Bauli.
4506. den H. März. — Bl. 3«. Lat. Original auf dem Unirersitätsarchive.
Nolnriatsinstniment, enthaltend das Testament des Wilhelm Alden-
ho ff (Haldenhof) de Thoronia, durch welches u. A. ein Capital von 1 400 Fl.
zum Zwecke der Errichtung von Stipendien vermacbi wird. Der Schluss
des Testamentes lautet: 'sigillonim rectoratas almae universitatls studii
Lypczensis atqne collegii maioris eiusdem studii appensione roboratum est
atque communifum in fidem et robur omnium et singuloram praemisso-
rum.' — Das Transsumpt ist von Paalus Suoflfbeyin de Görlitz; daaTesta*
ment selbst ist datiert von 'l505 qaarta feria post divae virginis genetricis
Manae assumptionem.'
Hiezu gehören (bigende Urkunden :
1506. am Abend Georgii. — Bl. 16«. Deutsch.
Rathibitio test. Yilhelmtani, — Ratio praesentaodi et accipiendi HI Pru-
-tenos studiosos litteraram. Ausgestellt von fturgermeister und Rathman-
nen der Stadt Thom.
U98. Montag nach Hieronymi. — Bl. 8*. Deutsch.
Burgermeister und Rathleute der Stadt Leipzig bekennen sich dem
Wilh. Altenhoff schuldig zu zweimal I7%F1. ^) wiederkäuflicher jährlicher
*
Zinse für 700 FI. Hauptsumme.
Darunter schrieb Borner: 'Consensus iUustrissimi prineipis Georgii, nomine
palris Alberii ad datum U98 lunae a. Hieronymi, et 4 497 a Jubilate ad 25
& (?) f 0 R sunt in fisco. Neque tantopere huc describi referebat.'
1501. den 18. Martii (am Dienstag der zehentausend Ritter). — Bl. I0>. Deutsch.
Burgermeister und Rathleute der Stadt Delitzsch bekennen sich dem
' Wilh. Haldenhoff schuldig zu zweimal XV Fl. wiederkäuflicher jährlicher
Zinsen für 500 Fl. Hauptgut.
Der Consens des Herzogs ist vom Sonntag Cantate 1501, und verbürgt die
Zahlung des Hauptgutes und etwa aufgelaufener Schäden, im Falle der Insol-
venz der Stadt Delitzsch, aus seiner Kammer. Dieser Consebs ist von Borner's
Schreiber nachgetragen, und Borner selbst schrieb, doch ungenau, darüber:
'Adsensus prineipis, quo novo modo collegio cavet de praestando.'
1505. Freitag nach der heil, drei Könige Tage. — Bl. 1i*. Deutsch.
Burgermeister und Rathleute der Stadt Delitzsch bekennen sich den W.
Haldenhoeff schuldig zu 23% Fl. (zweimal 11 Fl. 1 Ort.) wiederkäuflicher
jährlicher Ziqse für 450 Fl. Hauptsumma.
1503. Dienstag vor aller Heiligen Tage. — Bl. 18*. Deutsch.
Stephan Lichtenhann und Frau bekennen sich dem Wilh. Haldentioefif
1) leb kann hier eine Frage bejahend beantworten, die ich S. 577 unten aufgeworfen.
18 mit einer Schleife unten -versehene j bedeutet wirklich % ; Borner schreibt die Zahl 17*4
: XVIIj. Auch später bedeutet XXlIj ->- 88%, u. s. w.
Kh. Zab>cke, liBK. Qi'ELLKN* z. G. I). L'MV. Leifziu.
schultlig ZU 5 Fl. jäbrljcher wiederkäuflicber Zinse wegen 100 (V
Uaiiplftul.
Abermalige Abschrift Bl. 16*. — Borner schrieb hinzo: 'Clanen
SchwarlE hoilie pcndit pecaniam;' eine andere Hand: 'SchwaiU ii
der Deusirass.'
I. DiCDKlag noch Michaelis des heil. Erzengels, — Bl. t(*. Deutsch.
Elans WeBtvul verkauft dem Wilh. Haldenhoff 37 '/i Acker Landes !«i
SOO Fl., und nimmt sie dann urUer be^timmlea Bedingungen wieder m
Hietbe.
Aosgoslriclien und danlber gescbriebea : 'tlae desiemol.'
I. Freitag nach Asceiiamnis dornini, — Bl. Si''. Deutsch.
Wolff Prewser verkauft 10 l'"l. i'jhrlicber, wiederkäuflicber Zinse ft
100 Fl. tlauplgul, die lum Nachlasse des Wilhelm Ualdenboff Ton Tbun
gehärttn.
I. BUi Tage Galli. — Bl. H^. Dealsoh.
U. Ileinrici Cordes obligatio super X norinis anttuis de sorte CC tii
nurum ex leslameiilo D. WiMielrni Hallenhofs Toroniensis.
Cordes halte das Ifaus des Christoph Preuser gekauK, vgl. Kr, 19.
I . am Tage Micbaehs des hoiL ErUen)>eU, — Bl. It*. Deutsch.
Sigemunt Brewhofur verkauft 1 0 Fl, jähri. wiederkHullicher Zinsen &
eine Hauplsumme von 300 Fl., die aus verschiedenen Vermächtnissen «f
sammengobraehl ist (100 ex Wilbctm. 30 ex Allensteio. 10 Ochsenr. Sl
ex lisco Snx. Ileningi).
lllezu gehört:
Explicatio lilterannn et modus dislribuendae pocuniae.
. HoDtagg Visil^lionis Hariae. — Bl. se>>. Deatseb.
Mag. Christoph Walzeck und seine Frau verkaufen dem Collegiom S FL
jUhrl. wiedcrkiiun. Zinse für 100 Fl. Muuptsumme. (Aus Doclor Will
seligen Testaments Verordnung.)
Borner am Bnnde : 'Transscriplum in mag. Urbanum Schacht.'
Die Gunst von Seilen des Balhs, der sieb die Ablösung der IBoFl. rorbeliÄ
, eni Tage Jobunols Baptistae. -- Bl. i3'>. Deutsch.
Mgr. Urbanus Schacht und Frau bekennen ein Darlehen von HG FL
empfangen zu haben, das xa Hicbaclis 1550 zurückgezahlt werden foä,
unter Bürgschaft des Nickel Voigkmar.
Daronler scbrieb Borner i 'CBulionig biiius explicatio.'
Mensis Psulinis applicari poterat baec centum florinorum pecnnia,^-
Schscbtii Incessabilis fatigatio vicit. Ncgaia vero Uli consueta pemiissiooef*-!
nslus hoc invenlum est remedii, ul Scbacblius accepta centum aureorum f-
cunia son renumerarit, quorum unus (uerat pro pensione trimeslri a iJsU*'
nondines Michaelicas, quinque pro anno sequenti usque ad Mlcbaekii] ii"
quadragesimj sepdmi. Heliqni quindeclm summae cenlonariae adsuli quin '^
singulos qui sequunlur usque ad Michaeleas qulnquagesimi pro cen&ii >i''
fnenore frucluvo. Praepusitus igilur quicunquo fuerit ante nondiaas 9tl<i~
mnates quailregesimi oclavi niliil exiget. sed Iura lanlummodo qiiio<|De, il'"
ina^r Urbano Bcceptilalicia Charte, similiter quadragesimo noiio el quiDi;''*'
fjc.^imo. Quo saae tempore simul et sorlem centum (lorinorum irremi^üiK'
üilorqueal.
Ilaec conseusu Collegii sie decrela et niyslerii vice Ismen Milgo prUMnd)
COLLEGIUM MAIIJS. 741
huc, et hoc qnoque aonotare piacuit ad causas pias Wilhelmiani testamenti
rem ba^ic pertinere.
). 4 554. Sonnabend nach Conversionis Pauli. — BI. 44^ Deutsch.
Mag. Urban Schacht bekennt dem Collegio auf sein Haas im Bruel 5 FI.
jährl. wiederkäufl. Zinse für 100 FI. Hauptgut schuldig zu sein.
Dazu:
Consensus, Abschrift aus dem Schöppenbuche zu Leipzig, Dienstags
nach Conversionis Pauli, den 27. Januar.
U59. die XXIIII Mensis Octobris. — Bl. 22«. Lat.
Exemplum literarum facultatis artium super undecim sexagenis ad testa-
mentumHelmoldi. Zusammenhängend mit der Veränderung in der Ver-
wendung der Universilütsgebäude, die 1456 vor sich ging. Dieselbe Hand,
die das Document abschrieb, hat daher hinzugefügt:
Anno domini 1441, feria 2 antefestgm nati. Mariae domus Fuchszagel
facuhali artium data est pro (d. i. zum Zwecke) Paedagogio. vide libr. con-^
clus. Coilegii fol. 22 in dors. (Dies Buch ist verloren gegangen.)
Anno 1456 conclusum est de Paedagogio in facullate artium . vide li-
brum Papyr. facuUatis' artium.
4 535. Dienstag nach Vrbani. — Bl. 24^ Deutsch.
Das Jungffrauen^Kloster St. Georgen verpflichtet sich zur Zahlung von
1 1 % Fl. jährlicher wiederkäuflicher Zinsen für 2 11 Fl. Hauptsumme. Ver-
pPdindet ward das Vorwerk Schleisigk.
Börner schrieb drüber : 'Georgiana obligatio, ad Helmoldnm spectat.' Darun-
ter eine fernere Notiz Bomer's, dass im Jahr 4545 diese Verschreibung ausge-
tauscht sei.
Hiezu gehört noch der Consensus episcopi Sigismundi vom Jahre 4 537, Mit-
wocb nach Jubilate. Darüberschrieb Borner : 'AboleviC
4 545. Montag nach Misericordia domini. — Bl. 44^. Deutsch.
Herzog Moritz spricht den Wunsch aus, das Colleg möge seine An-
sprüche von 211 Fl. Hauptsumme (vgl. Nr. 13) an das vom Georgenklo-
ster verpfändete-Gut Schleisfgk, das jetzt an Erh. Braun verkauft sei, auf
200 Fl. herabsetzen, die Schuldverschreibung dem jetzigen Besitzer ein-
händigen, und dafür WolflTen Winckler*s Schuldbrief auf 200 Fl. annehmen.
4 546. Montag nach Sonntag Oculi. — Bl. 42«. Deutsch.
Verschreibung des WolfiF Wirickler von Hasfelde über 1 0 Fl. Zinse (we-
gen 200 Fl. Haupigut) an das Georgen-Kloster zu zahlen.
Dazu :
Consensus domini, Heinrichs des älteren zu Gera Slewitz und Loben-
steyn ; von demselben Datum.
4555. Montag nach Trinitatis. — Bl. 53«. Deutsch.
Martini Schmids obligatio super X florenis annuis de sorte CC floreno-
rum ex testamento D. Helmoldi Gledenstets Soltwedelensis.
4 537. die sanctae Gertrudis. — BI. 23^. Lat.
Die theologische Facultät verpflichtet sich zur Auszahlung von jährlich
10 Fl. an das grosse Colleg, bestimmt zu Seelmessen für Joannes Li-
riken ex Franckfordis und Andreas Rudiger Gorlitzensis.
742 Fr. Zarngke, cbk. Quellen z. G. j>. Univ. Leipzig.
97. 451 S. den 28. Januar. — Bl. 83*. Lai.
Antiqua Nisemannici (f 15H, d. 28. MSrz) anniversarii formula.
28. 4544. Donnerstags nach Conceptionis Mariae. — Bl. 29*. Deutsche
Hans Hariwigk Burger zu Leipczk verpflichtet sich zu fO Fl. jSbrlicber
wiederkSuflicher Zinse für 200 FI. Hauptgut, von denen 5 zu dem Be
gängniss des Conrad Nisemann, 5 für eine Sectio theologica' bestimmt siod.
Dazu :
Consensus Senatus de eodem, vom Mitwoch nach Conceptionis 1511
Deutsch.
Beide Documente sind durchstrichen und schon Borner hat hiozugdofi
'Translatae sunt in Thomam Arnoll.^
29. 4524. Freitag nach St. Thomas. — Bl. 80*. Deutsch.
lidemX Fl. Nisemannici et Theologici translati in Thom. Amoldtiir
das verpfSndete Grundstück an sich gebracht hatte).
80. 4554. den 84. Mai. — Bl. 46«. Deutsch.
Abschrift aus dem Schöppenbuche zu Leipzig.
Obligatio Joannis Bottichen fabri super sorte 400 Fl. ad testameotunilft-
semanni.
34. 4554. am Tage Michaelis. — Bl. 47*. Deutsch.
Litterae Ulrich Richters fabri ferrarii super sorte 1 00 florenonn
testamentum D. Doctoris Cunradi Nisemanni &.
Dazu :
Consensus, Abschrlfft aus dem Schöppenbuche.
82. AbermaHge Abschrift der Urkunden Nr. 30 und 31. (BL 7i^fg.)
-
38. 4 527. Sonntags vor Matthei. — Bl. 8SK Deutsch.
Die Schusterinnuog in Leipzig veii[auft dem Doctor HieroDymiii
senfart 10 FL wiederkSuflicher jährlicher Zinsen für 200 Fl. Haaf
Nach des Doctors Tode sollen davon 5 Fl. an das grosse Colleg
werden.
Borner schrieb voran: 'Sequuntur Hieronymiana, idest Ochsen farlici
34. 4535. Montag nach dem Leiptzischen Ostermarkt. ~ BL 37*. Deutsch.
Die Tuchmacherinnung in Leipzig bekennt, dem Doctor Hieroa^t
Ochsenfart 1 0 Fl. wiederkäuflicher jährlicher Zinse für ein Hauptgui
220 Fl. verkauft zu haben, für die sie versprechen, jährlich graues
wand an Arme zu vertheilen, namentlich an zwei Studierende der
theologorum.'
35. ohne Datum. — Dl. 38^. Deutsch.
Die Kürschnerinnung in Leipzig verkauflt dem Hieronymus Ocbi
4 0 FI. wiederkäuflicher jährlicher Zinse für ein Hauptgut von 209
von deren Hälfte jährlich Pelzwerk an Arme vertheilt werden soll; die
dere Hälfte soll nach des Doctors Tode dem grossen Colleg, oder
sonst er in seinem Testamente es zuweisen werde, bezahlt werden.
36. 4527. Sonntag vor Saoct Mattheus Tag. — Bl. 70i>. Deutsch.
Dieselbe Verschreibung der Kürschnerinnung wie Nr. 35, doch
wörtlich übereinstimmend.
COLLEOIUM MAICS. 743
4 538. die sancti Benedicti» den %i, März. — BI. 49^. Lat.
Testamentum Codicillus seu uUima volunlas D. Wolfgangi Schind-
leri CubUensis. . , ,
4554; Dienstag nach Bonifacii. — BI. 48'>. Deuiscb.
• Senalus Lipsiensis obligatio super X florenis annuis de «orte CC flore-
Dorum ex testamento D. Wolfgangi Cubitonis.
4 504. feria secunda post trinitatis. — BI.'67^ Lat.
Fuhdatio anniversariorum Reinhardi deTzebiker.
II. DIE STATUTEN.
4. Liber veterum statutorom.
(Vom Jahre 4489.)
Dieser Titel steht auf der iDnern Seite des vordem Deckels des in Holztafeln mit
einslederneni Rücken gebundene^ Pergamentbaches, 26 Bll. i% von alter Hand
ilt.
BI. 4^ Anno domini Millesimo CCCC XXXIX (4 439) Feria tercia ipsa die beati
i episcopi et martyris, quae fuit tercia dies Februarii In praepositura M. Jacobi de
ardia facta plena congregacione magistrorum collegii maions sub hac forma : „Rc-
ide magister, sitis statim post prandium in stuba magistrorum ad finaliter coDclu-
um de statutis collegii ad librum pergameneum inscribendis, sicut diligitis bonum
;ii et sub pena non contradicendi.*' Ibique fuit conclusum concordfter per omnßs
stros tunc praesentes et per procuratores ab^encium^ nullo coütradicente, quod
La subscripta, prius iurata et etiam pauca alia de novo addita ad librum perga-
um forent inscribenda et decetero pro rationabilibus et iuratis statutis inconcusse
ida. (Dann roth, «wie alle folgenden Ueberschriflen der Kapitel, die am Rande von
Hand gezählt sind.) Sequuntur statuta nouum collegiatum concernencia.
4 . Et primo iuramentum, quod praestare tenctur.
2. Infra quantum tempus teneatur coUegiatus novus reponere pecuniam pro
' antecessore suö et quaniam.
3. De sex florenis pro structura collegii persolvendis.
■4. De prandio novi collegiati magistris infra primum mensem praestando.
5. De inhabitatione collegii per hovum collegiatum.
6. De laboribus magistri de novo collegium intrantis.
ituta sequeAtia specialiter praepositum collegii concernunt.
7. Et primum de tempore acceptationis praepositurae.
8. Sequitur iuramenlum praepositi primo die suae praepositurae coram col-
legio praestandum.
9. De promisso magistrorum quod facto iuramento a praeposito sibi praestare
tenentur.
4 0. De computo per praepositum fiendo et pena.
4 4 . De relacione expositorum per praepositum collegio fienda.
4 2. De tempore inscHplionis expositorum per praepositum ad registrum Gendac.
4 3. De disposicione mensae iuxta voluntatem maioris partis collegii
744 Fr. Zarnckb^ urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
li. De competentibus ferculis per praepositum iaxta coDsilfam aedilvonnn
disponendis.
* 1 5. De melioribas ferculis ad daensam magistronim dandis.
16. De iion dandis ferculis extra roensam prius quam sint data ad mennm.
17. De diligencia praepositi circa lionestatem collegii conservandam.
4 8. De precio familiae per praepositum sine coosensu coUegii non augendo.
49. De iuramento seu promissö.procuratorum praeposito fiendo.
20. De bibalibus datis per novum collegiatum interfamiliam collegii divideodis.
8 1 . De tempore clausurae collegii per praepositum dispooenclae.
82. Infra quantuip tempus teneatur praepositus statuta collegii' perlegisse.
23. De visitatione commodorun^ per praepositum et.aedituos.
2i. De exequiis collegii pro fundatoribus universitatis ei b'enefactoribas colif
maioris per praepositum disponqndis.
. 25. Quociens teneatur praepositus legere statuta magistris et scolaribns.
Statuta sequencia respiciunt cervisiarium.
i6. Et primo de tempore duracionis ceruisiaturae cuiuslibet.'
27. De ceruisia competenti pro magistris in mensa disp^oenda.
28. De pena cervisiarii non compatantis infra quindenam post finemsai ofBci
29. De cer\'isia per praecedentem relictd et per seqnentem cervisUriam o-
pienda.
30. De negligencia procuratoris circa cervisiam respipiendam collegio refereodi-
Statuta concemeocia omnes magisiros indifferenter.
3il. Et primo de simultate comestionis et de modo legendi beoedicite etsiöil-
ter gracias.
32. De honestate inter- magistros servanda in convoeacionibuß ei in metfi
collegii.
33. De opinionibus errpneis non sustinendis.
34. De deputacione et pena non assumentis.
35. De secrelis collegii non revelandis.
36. De absenciis magislrorum et de procuratoribus per ipsos relinquendis.
37. De porcione Scolaris in absencia magistri sui per mensem tiabenda.
38. De lucro et dampno bibentis per cervisialuram &licuius.
39. De pena collegiati meretricem in collegio reCipientis.
40. De lectione ad mensam et de silencio sub lectione servando.
4 1 . De vigiliis et missis post obitum alicuius collegiati per alios legendis.
42. De consuetudioibus laudabilibus observandis.
Statuta concemencia scolares magistrorum.
43. Et primo de modo proponendi defectus si quos habeni contra praei
vel magistnim.
44. De modo emendandi scolares magistrorum.
45. De luminibus non figendis ad parietem stubae yemalis et de iotroiM
exilu per fenestras.
46. De pena scolarium in mensa publice contendencium.
47. De pena percucientis aliquem collegiatum.
48. De pena mutilantis aliqueni in collegio.
Cqllegium maius. 745
itula respiciencia conventores et combursales.
49. Et primo de modo locandi bursas.
50. De promisso Gonventoris fieodo praeposito tempore locacionis bursarum.
51. De pena intrantis coUegium aliunde quam per valvam aut portaro coUegii.
52. De pena introducentis ad collegium meretricem aut recipieotis«
53r Statutum concernens specialiter medicos ad collegium recipiendos.
54. luramentum medici cum magistris in collegio stare nolentis.
55. Modus peragendi exequias fundatorum universitatis et benefactorum col-
legii maioris, secundum ordinarium et disposicionem bonae memoriae
M. Henningi de Hild.
56. Aliud. 57. Aliud.
So weil hat dieselbe Hand geschrieben. Was nun folgt ist von anderen Händen
srschiedenen Zeiten nachgetragen.
58. Modus perageudi exequias pro magistro Helmoldo Gledenstede de
Zoltwedel doctore in medicina.
59. (Vom Jahr 1488) Statutum concernens novum collegiatum intrantem colle-
gium et magistris commorantem sub vicepraepositura magistri Hinrici
Greven de Gottingen pro magistro Martine de Konitz inscriptum.
60. Anniversarii pro Magistro Joanne Lirike servandi modus. ^
64. (Vom Jahre 4496) De eligendo et praesentando lectöre Theologo.
62. (Vom Jahre H97) Anniversarii pro magisfro Andrea Rüdiger de Gör-
litz servandi modus.
63. Statutum pro executione anniversarii ac testamenti egregü quondam viri d.
WilhelmiHaldenhoff de Thorn, arcium et medicinae doctoris, col-
legii maioris collegiati: qui in dyaconatu conslitutus ad sacerdotiuro ten-
dens pie decessit: factum et inscriptum sub praepositura magistri Hie-
ronimi Dungersheym de Ochsenfart sacrae theologiae prbfessoris, Anno
domini 4 507, concorditer ut sequitur.
64. Statutum super celebrando anniversario d. Conrad i Nisemanni etc.
(Anno 4oH.)
Hiemit schliessen Bi. 4 8** die Statuten. Am Rande unten ist noch ein kurzes In-
erzeichniss hervorzuhebender Puncto hinzugefügt.
Die dritte Lage (Bi. 4 9 — 26) ist erst im Jahre 1549 beschrieben. Sie enthält ein
sauber angelegtes Verzeichniss sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben des grossen
;s, ein überaus werthvoiies und instructives Document. Am Schlüsse : 'Confectae
et in hunc ordinem conscriplae hae rationes nostri collegii maioris, anno 4 546,
die Andreae, sub praepositura M. Matthei Heussleri. In hunc vero librum con-
Collegii tandem relatae sub praepositura D. Joannis Muschleri anno 4 549 postri-
icolai.'
Später sind noch, ausser Randnotizen zum Vorhergehenden, nachgetragen Notizen
Einnahmen und Ausgaben aus den Vermächtnissen von Woligang Schindler Cu-
is und M. Joannes Homelius. «
Der Hand nach ebenfalls aus' dem Jahre 4 549 rührt das auf dem früher leer ge-
men Räume El. 4 * nachgetragene 'luramentum Pincernae.'
4uf der innern Seite des vordem Deckels steht ausser ein paar Federproben noch
Notiz über die Visitation der Bursen, auf der innern Seite des hintern Deckels
748 Fr. Zabngkb, drk. Qdbllbii z. G. d. Univ. Leipzig.
Silesio h M . Joachimo Tanckio Perlebergensi Ifarchiaco tum temporis Cnratore Ao.
MDLXXXIV Mense Januar. (3 Seiten enggeschrieben.)
Bl. 3^: Statuta Facultatis Medicae, prius confusa, anno 4503 die 10 Maii Teoonli
et in ordinem redacta sunt. (I enggescbriebene Seite.)
3. Collegii Principum Haioris Statuta revisa diiigenter et noi-
nimi Gollegiatorum consensu approbata confirm^ta anno aerae
Ghristianae HDCXXXYL
Papier, i"", 133 gezählte Seiten, vor und hinter welchen noch einige leere B&tter:
gebunden in schwarzes Leder mit versilbertea Beschlägen und.der goldgedmckteoii^
schrifl: 'Collegii Principum Maioris Statuta Nr. IL, Der Einband scheint jedoch idl
ursprünglich zu dein, wenigstens ist im Anfange mehrmals Ton dem Geschriebelia a
obem Rande etwas abgeschnitten.
Nach einem Blatte, welches den oben angeführten ausfuhrlichen Titel enthSit, M^
S. I . Nova Statuta Gollegarum Collegii P. P. M äioris.
Prooemium.
Omnes sapientes u. s. w., wie in der früheren Abfassung.
S. 3. Cap. I. De Praepositi designatione et munere ; dann folgen dieselben üebe^
Schriften wie in der frühern Abfassung, nur. der Paragraph 'de optione babitalioott'
fehlt ganz (er war in der frühern Abfassung später durchstrichen), desgleichen fehlt der
letzte Abschnitt 'De curatore in Collegio,' dafür steht hier:
S. n. Cap. VI et ultimum. De Pecunia Absentiae triennalis. Damach:
Gloria Deo Triunj.
S. 18. Haec statuta denuo revisa unaitimi omnium consensu approbata esse n-
guli Domini Collegae sua subscriptione testatum faciunt.
Nun folgen' die Uuterschriften der damals im Colleg vorhandenen und der f{»8er
eingetretenen Collegiaten^ von Johannes Heintz (eingetreten 16S6) bis (S. S6.):
Ernestus Guilielmus Theophilus Wachsmuth, Hildesinus
bist. prof. ord; d. XII m. Jan. MDCCCXXVIII.
Augustus Ferdinandus Moebius
d. XV Maji MDCCCXXXIL
Bei den meisten ausser der Angabe des Datums des Eintrittes noch mit i|lfcrff
Hinzufügung des Todestages.
S. «7^-68 sind leer.
S. 69 Declaratio capitis V. Dieser erklärende Zusatzartikel ist vom 23 April 1^'^
datiert und ebenfalls von allen damals vorhandenen und den später eingetreteoeo Cft-
legiaten unterschrieben, von Christian Fridericus Frankenstein (eingetreten 1656.^
(S. 77) zu den schon oben genannten beiden letzten Collegiaten.
S. 79. Explicatior Statuti Y Declaratio de proventibus C. Maioris Principoin. <i*
cedunt haeredifous demortuorum Collegarum , absque innovatione antiquae de Aoa*
4 676 explicationis facta, unanimi Dominorum Collegarum consensu approbata, siogok^
rumque subscriptione confirmata, Mense Februario Anni MDCCVIII.
Folgen (S. 87 — 93) wieder die Unterschriften der Collegiaten von JohaDoesDoffl"
feld (eingetreten 1707) bis zu den genannten beiden letzten.
S. 94 — 4.04 sind leer geblieben.
S. 105. Appendix ad Cap. f. de Praepositl iniinere. (Actum 4796.)
S. 4 07. Monitum (betr. contcactum retrovenditionis cum Da. Prof. Ulr. Junio
ilum, vom Jahre 4718). ^ * *
S. 109. Uberior et emendatior statQti V enndeatio.
S. 4 47 — 4 26 folgen die biezu gehörenden Schemata» vom Jahre 4797. Dann
»ermalige Unterschrift der CoUegiaten, von Carolus Adolphus- Caesar (eingetreten 4784)
s auf W. uncUJil.
S. 431. Decrelum de Ordine Praepositurae a Collegis deinceps suscipiendae^vom
hre 4803. Dazu abermalige Unterschrift sSmmtlicher Collegiaten von J. G. Hüller an.
Auf vier der vorne leer gebliebenen Blättern ist ein kurzes aber uiiToUstäiutiges
haltsverzeichniss angefangen, und eingelegt ist auf 2 zusammenhängenden Quartblät-
m von starkem Papier : 'lusiurandum novi collegae' und 'lusiurandum Praepositf.'
)
III. . LIBRI CONCLUSORÜM.
Es hat deren zwei gegeben, auf die mehrfach Berufungen vorkommen, s. o. S. 74 1 ,
nm. zu Nr. 84 ; leider sind sie beide verloren gegangen.
t
IV. VERZEICHNISS DEß COLLEGIATEN.
Ich lasse ein VerzeSchniss der Collegiaten folgen mit Angabe des Jahres ihrer Auf-
ihme und ihres Ausscheidens, sei es durch Tod oder durch Entfernung vom Orte ;
isselbe ist jedoch nicht von mir aus den Quellen gearbeitet, wie das oben bei dem
erzeichniss der Rectoren und uoten bei dem der Decane der Fall iM ; aus den spärlich
och erhaltenen Ueberresten würde schwerlich ein solches herzustellen gewe$en sein :
\ ist vielmehr das Verzeichuiss, welches Jo. Georg Eck in einem academischen Pro-
ramm 4 789 hat drucken lassen, mit augenscheinlich zuverlässiger Kenntniss der
iieUen „Symbolarum ad hi^toriam litterariam Lipsiensem Pars II, de Collegio Maiore
rincipum." Ich habe auch Eck's Schreibung der Eigennamen beibehalten, obwohl
e, namentlich in Betreff der Beinamen, 6ft modernisiert ist.
Ein Stera vor dem Nimen bedeutet, dass der Gencbnle zu den ersten Gründern der Univertitll gehSrte.
st.K. 440.9—4446. P. *Jo. Ottonis^) de Münslerberg.
%. „ — 444 3. P. *Jo. Hoflmann Swidnicensis, discessit JHisenam, ubi
(4 427) epiecopus factus est.
*Nic. Stör, Lignicensis.
*Vine. Grüner, Zwickaw. discessit Cellam, abbas ibi-
dem factus,
* Helmoklus Qledensted, Sollwedelio Marchicus.
* Petrus Storch, Zwickauiensis.
* Henningus Boltenhagon, Hildesicnsis.
^Burcardus Tum^mano, Balinga-Süevus.
* Hermannus Daum de Altorf, d i s ö e s s i t.
*Jo. Lobeck, Lotbensteineneis.
4) So oennt er sich io Urkunden-, > in denen sein voller Name erscheint, nicht Otto.
Abbandl. d. K. S. Ges. d. Wissensch. 111. 5S
3.
tt
—.1424.
P.
4.
tf
— 1446.
M.
5-
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-1441.
S.
6.
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—4 434.
M.
7.
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— 1435.
S.
8.
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— 1434.
B.
9.
9f
—4 432.
B.
40,
it
—4431.
M.
0 Fr. ZAkncKB, dbk. QoeLlin t. G. d. Ukiv. Lbipzig.
I. „ — US6. B. 'Liibertus Starten, Osnabrngecuis.
t. „ — HS3. 8. *PettuB W«gwy, n^pzhwimisis.
3. 1413 — U39. P. ' *Jo. Czach, Wralislaviensis, discessil.
t. 1416— UIO. M. BermsrHius de Torgaw, discessit.
6. (41 6— 1 4SS. ' P, 'l^uranltus de Heilsber«.
9. Üt4— 14(4. P. Nlcohus Weigel, Braga SUes. discessit sed III
rum receptus esl taniquam primn ndlegi
tornatilium.
I. I4S6 — <439. P. Bemfaanlus Roaenaw, disceasil.
B. )4S6 — I4S7. B. Andreas de Weisaensladt.
9. 1497—1481. B. Volqninus de Aach.
10. 1498 — f439. P. Andreas Geradorff, CrosMnsis.
II. t4S9 — 1466. H. Stephan Hüffner.
15. 1431— 1444. B. Jo. Weicker de RÖmbilt.
13. 1431— «461. H. AuguBttous de Cfaemnitz.
14. 1431 — 1441. B. Jo. Torisch, Ratisboneusis.
16. U33— 1447. M. Jo. Ennelretch, resignavit.
16. 1431—1437. B. Jo. Lochner.
17. 1433—1440. S. Hermannus Wulcko, Fra'ncofordiensis.
18. 1(34—1469. S. Js. Veaeber«, dtscessil 1438, aed 1440sccepb
fessione nedica iterum receptus.
19. 1437— 1458. B. Jo. Landschrclbcr de Upfde (Stelneasis).
10. (438 — 1460. 8. Jac. Scullelus. Slarg.irdicnsJs.
11. 1439 — 1446. P. Jo. Kratzebefcb, Hirschbergensis, dlmiasvs.
li. 1439- (461. P. Kaspar Weiger, Brega-Siles.
13. (440 — (447. Med. Franz Korz, Wralislav. resignavit.
14. 1441 — 1448. S. Nicolaus Garden^ Ponimeranus, discessil.
15. (444 — 1449. B. ' GcrhardnsRethelair, Ammersfbrd. discessil.
16. 1444 — 1458. S. Henricus Colliof Bremensia (lomat.) discessil.
n. 1447 — 1455. P. Andreas Wagner, Wratislaviensis, discessit.
18. 1447—1484. Ued. Jo. Schipnitz, Weydensis.
19. 1447 — 1476. B. Jo. Muriiiann de Ralisbona (loraal.).
lO. 1*18-1486. S. ■ Jo. Wyse, Roslochicnsis.
f. U50 — 1453. B. Conr. Kluhrer, Norimbergensis, discessil.
il. 1453— T B. Jo. Schwerdimann, Francofurtensis.
,». 1457 — 1498. P. Christoph Thyme, Freyeostadiensis.
14. U58— » B. Jo. Herold.
15. 1458— (465. P. Grcgorius Sieiiibrecher, Strigens. Siles. (lOfw
discessil.
)6. 1460-1483. S. Ilenr. Ellinger Sienda). Harch. discessil.
>7. 1*461 — 1488. H. Nicolaus Grobilzsch, Lobedaw., discessil.
.8. 1461—1463. P.p) Dietericus de Burgsdorf, Siles. {♦) discessil
* burgam, ubl epEscOpus hcios esl.')
1) DHi Matrikel der Raoloreo Munt Ihn sinM Meitaner, s. obea S. StS, Abm D»
19.
U6J-
-1490.
50.
U65~
-1496.
51.
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-1491.
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-1471.
53.
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-1479.
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BS.
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57.
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^1492.
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68.
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-1491.
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-1491.
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1484-
-149».
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1486-
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1488-
-1808.
65.
1490-
-150».
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-16»0.
67.
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-1508.
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-1505.
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1495-
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71.
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«7.
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•S.
4S>8-
-1838.
• >.
lOil-
-1634.
CöLLIGIDH UIDS. 76f
. Taieniinas-Beok«, Sc)iinied«bergsn*ii.
ADdreu Radiger, GorllccDtis (loniatUis).
Jo. Hayw,- aliu QdeHlzsch.
-!Nic. Gerstmanii, Lsobergeu. Sites.
lo. Fabri, llüdesbeimensis.
' Tbomu Wernsr, Bransbeif. Bonuk. -
■lo. T«lbopr, Kemoito Palatln. disoflssit.
Jo. Fabri, Forclibeimensis.
Jo. Hasen reld(lornalilis)
Paa4 Wach, dias Wal; Norimbergawis, diieessit.
Barthol. HanniMr, BolligbronaeiuiB,
Jo. Lyricke, FnnooAirt.
Aadraaa Fritiier,.^(»uiedel, disceasil.
Job. Wagb, Baleaats.
HanricuB Grefe GAUingeaaia.
WeocesUua Fabri.
Jo. Carrifex, al. Wagber, Landsbergcnsti,
Matlhaeos Damenoias, Premslauieusis.
Jo. Henning, HaiDa-Hianehiis, discedsil.
Conr. Koch al. .Wimpina (lomalilis), diaceiait Fnn-
Gofurlum ad Viadr.
Hart. Pollichiiu, Hellersiadlensia, diBoeaaf-t,
. Hart. Fufannanu de Konilz (lorttalilia) , aad abrogatii
posleta Collegialis tornalilibas locum Polonicum
Gnil. Hallenhoei {v. N. 73), resigna«it.
Jo. Kappcnduriz, Spircnsis.
Uatlhias Fraucnüiensl Swidniecnsta,
Guilielmas HallenhoT Tboranieosis.
Paul. Schiller, Plauia-Varisc. discfraatt.
Paul. Sdiwoffheim , Gorbceosia (toraaJilii) , abrogaüs
collegiatia lomatilibua locum HianicaiB Panii SchU- .
leri abilo racuefaclutn acoepit,
Uieronymus Dungersbeim, Ocbseafwlenäla.
HaUhiaa Henning, Hainenaia. .
Simon Pisloris, Lipaiensla.
HarlinuB HeendorD, Hirse hberga-Siles.
SenriCD Slromer, Auorbaco-fiavams.
Conr. Nisenann, Oberianiilieioi. Franc.
Nie. Apel Kotirgsllüfeiisis.
AfDoldua Weslenfeldes, Lindag. Harcb.
Pelrus Scbad«, al. Hosellanus.
Caspar Kegeler, Lipsiensis.
Paulus Thyme, Hagdeburgensis.
Jo. Breilenbach.
Joachim «on der Heide, al. Miricianus, diacosait.
Jo. Pfeil, Drwdeiwii, diaoesflll.
»«*
m
Ffl. ZAtlNCKB, VRK. QVKLLtK Z. G. A. UnIV. LBimS.
(1)31-
-1538.
P.
I53i"
-1538.
».
1535-
-I8G8.
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-15*5.
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B.
1638-
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S.
1538-
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M.
1538-
-1554.
P.
(5*0-
-1540.
B.
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B.
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-(550.
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-155*.
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S.
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P.
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-1568.
P.
1555-
-(571.
Ued
<5S5-
-(5GJ.
B.
tÜCO-
-(586.
S.
Woirgang Schindler Cubilensis.
Jo. Fntzfiche, Ossilieosis, discessil.
Paulns LobwasRer, Scbncebergensis.
Georgitis Schillel, Ambergensis.
Godofredug Sybolb, Pnltendorr.
Ilennirigus Pyrgatlas, al. Peucrhaltn, ililiiesiensii.
Caspar Domer, Hüinensis.
Clirisloph Monlng, Graudiilcensis SJles.
Ulricus SlcudleTue, Carniolanus, discessil.
■Jo. Mussler, Oltiugenais.
Joiichioius CnmerariuB, Pabcbergensis.
Georgiua Zcode, Hanoaveranus.
Alexander AlesJus, Scolus.
Sebastian Roih, Auerbaco-Bavaiua,
Paulus Vetzer, Nordlingcnsis.
Pnirius BustMRUs, Hagdeburgeasis.
Halthaeus Heussler, laur. Siles.
WoirgMigus Meurer, Atlenberga-Misn. ubdicavil
Caspar Naevius, Chemtiitzensis.
Franc. Kramm. Sagaiio SileiL
UBflinus de Drempeck, at. Drembadi. Lips.
Jo. Ilornel, HcmmJnga-SitevuB.
Antonius Gliniiigius, Berolinensis.
i. ßAS KLF.I.NE FÜRSTENC01I.EG.
Von den Documenten des 'Collegium minus' lag dem Oberborgerichlsralb Hü""
noch belrHchllich mehr vor als gegenwärtig da ist, wo von den Bücbeni die SliesKnin'
zum Theil auch die Urkunden und Aden verloren sind. Um so dankbarer ist e~'
erkennnen, dass Müller von allem ihTo vorliegenden Material saubere Abschrtfl genMf
man bat in einem QuarUnlen \on »30 -i- 36* beschriebenen Seilen, dosseo ffpr
band auf dem Rücken den Titel trägt.: 'Delinent. collegü princip. minor.' Die Keil'''
niss der Abkürzungen in der Schrift des (5. Jahrb. hat ihm fast ganz gefehlt, eilni"
sich dadurch, dass er die von ihm nicht enlziflerlen- Worte, so gut es ihm geü'if''
wollte, nachmalt, zuweilen am Rande seine Vermüthuiigen äussernd, die in deo'^
Sien Fällen Talach gehen. Uebrigens ist seine Abschrift genau, und da die On^"
Iheilweise verloren sind, so ist es besonders erwünscht, dnss überall die BeiiH*™"*
dieser angegeben ist.
(. Üie Urkunden.
Abschriftlich erhalten in Miiller's Delineatio I, S. *9rg. uitler der Debcr^'i'^'
'Appendix coitlineus Apographa Lilerarum authenticarum a Collegio Principum biido"
seorsim servalarum.' Ich lege diese AbschriA zu Grunde, auf deren Seileoiahl i(b 'tt-
Coi.i.EGiuii lUNis. 7S3
)ise, doch .ohne'ihre Reihenfolge zo beobachton. Wo sich die Originale erhallen
ben, fvihre ich dies besonders an. * . '
4 445. Dienstag in den Osterheillgen Tagen. — S. (7. Detitsch. Original auf Pergament
auf dem Dniversitätaarchive. ' -
VerscfareibuDg des. Rathes zu Leipzig, 80 Fass Bier betreffend.
4 456. Mittwoch nach Briccii Episcopi. — S. .50. Deutsch. Original auf Pergament im
-Universitätsarchive. ' ' • ' ' •
ChUrfürgi- Friderici Placidi Diploma, die Permolation des CoUegii be-
treffend.
*
1456. Sonntag itach Briccii. — S. 55. Deutsch. Original auf PergamiBiit im Universitäts-
arcbive..
Revers der philosophischen FapultSt, die Permutation des Collegii be-
treffend. * - ' .'
» T»
1503. Sonnabend nach Francjsci. — S. 64. Deutsch,
Litterae censuum Doctoris Leouardi Meyssenbergii , 100 FL* Rhein, a
5 p. Cent wiederkäufliche Zinse bei dem Ralh zu Leipzig..
Hiezu Herzog^ Georges Gunstbrief. S. 138, Deutsch^ vom Dienstage nach
Michaelis.
4503. Sonnabend nach Francisci. — ,S. 66. Deutsch.
Litterae doctoris Joanuis Reynhai^di, 1 00 Fl. Rh. a 5 p. C. wiederkSuf-
lighe Zinse bei dem Ra>he uti Leipzig.
Hiezu Herzog Georg's Gunstbrief, S. 4 37, Deutsch, vom Dienstag nach
Michaelis.
4505. Mittwoch nach Palmarum. — S. 446. Deutsch.
Litterae Mitweidenses de 5Q0 Fl. Rhein, a 6 pr. G. wiederkäufliche
Zinse.
4505. Freitag nach Cantate. — S. 4i4. Deutsch. Original auf Pergament auf dem Uni-
versitatsarohive ; schon S. 554, Nr. 84 habe ich es verzeichnet.
Obligation der Siadt Roohiitz über D. Gph. Güpneri Capital wiederkSuf-
lich a 300 Fl. Rhein., ^ pr. C.
4505. Monteg nach Misericordiae domini. — S. 442. Deutsch.
Yerschreibang Simon Pistoris, D. fiedicinae, an Christoph Cupner von
4 00 Fl. („aus den Actis, einige therls bezahlte, (heils verloren gegangene
Capitalien betreffend.^ — Diese Acten scheinen gegenwärtig nicht mehr
vorhancten zu sein).
1609. am Tage Simonis et Judae. — S. 426. Deutsch. Original auf Pergament auf dem
UniversUfitsarcbive.
Kupp^neri triplex donatio.
Dazu: die bischöfliche Gunst vom 8« August desselben Jahres. Latei-
nisch. S. 4331g.
4544. Auszug des Schraderischen (Heinrich Schrader aus Braunschweig)
. Testamentes vom Jahre 154 4; in der Urkunde : dio Uebemehmung der
testamentarischen Execution durch das kleine Fursteii-Collegiuro betref-
fend. S. 158, Deutsch und Lateinisch. — Diese Urkunde ist noch im Ori-
Fß. Z.(R?acKe, lbk. Qui
i Z. G. D. li.MV. LEirZIfi.
ginal auf dem DnivcrsilStsarcbive vorbanden, auch werden die bingehwr-
g(^n Acten sich wolil noch vorfindeo.
Hiozu : Herzog Georg's 'Lillerue favoris pru censibus D. Benrici BniiiH
uicensia' vom DiiMistage Kalharinae vJrginis.
. OieDsliti nauh dem SoDDUg Canlale. ~ S.10. Uenlach.
Lillerae Petri AJain sc Pelrj Scbniidl, 60 Fl. belreffend.
. Moolags Sancli AoU»nii. — S. 7B. Deutsch.
ClHrOEraphum Wo I IT von Gera, 60 Fi. belfelTend.
Sonnlag Reminiscerc. — S. 79. Deulsch.
Cleiueus Fleischer £u llollzlinuscii, 50 Rh, Gulden betreffeiiil.
Hiezu: Giinslbricr des Probsles zu Sl. Thomas, S. I ü, Deulsch.«
Uoiilag Dach Priscae virginis.
. tjonnlsg nach Visilaliaiiis B. Mariae. — S. 83. Deutsch.
Chirographuni Gregor Amm, 100 Fl, Bh. belrelTend.
Hiczu: Gunslbrier der Aebtiä^ln dos Klosters St. Georgen, S. (li,
Deulsch, Vom Dien^ilag nach Visilalioms Mariae.
I. Sonnlag oacb Laurenlii. — S. 87,
Anetres Jahn, Bürger zu Leipzigli, (00 FL hetreOend.
üiezu: Gurisibrier der Aebtissin des Klosters St. Georgen, S. Mi,
Deulsch, vom Tage Dionysii. Datiebcn noch zwei, re^p. Gun^lbrief un'
Zeugniss derselben Aehliasln vom Juhr (53S.
I, Am Abend U L. F. Lichlmesa. — S. Bt. Deutsch.
UIrjcb Frey, Bürger zu Leipzigt, Vcrschreibung über f 50 Fl.
. Montag nach Julionac. — S. 95. Deulsch.
Deij Uaihs zu Halle Verschreibung wegen 50 Fl. jherlicher Pen^io
Johann Sauer nTsein Leben.
I, Montags nach Jiilianae virginis. — S. BT. Deutsch. Original auf Per^roealanrdM
liniversiiatsarcliive, 9 oben S. 553, Nr, 10*. Es Ist also meine äortrf
gestellte VcroiuthuQg lies tut igt.
Alberli, Cburfikslen zuMaynIz und ErebischoOs zu Magdeburg, Dipio»
D. Julinnn Snuers gehabte Dom-Probsloy zu Halle belreffend.
1. Frcjlo;is nacli Walpurgis. — S. 1(iO, Deulscli.
CL-iuss WollT, Bürger zu Leipzigk, 350 Fl. 11h. betreffend.
S. D j js St a tuten.
. Aelteste Slatuten.
Sic Bind nur erhalten in Uüller'a Delioealio S. < — i9, unter dem Ttlel: 'über Vf
tuB conlineiis SUlula Collegii Minoris Principum Memoranda quaedam Velusta ColK?
ab anno tliO. Kegistrum Vclus Librorum Collegii." Das Buch scheint 51 fllaileri«
hallen zu haben, iio viel wenigstens waren beschrieben. Wahrscheinlich besiaQilK'*
Theil aus Papier, denn in den Slatuten, die VVerdea anlegte, wird bei Anfrfblong *•
Inventars auf der Innern Seite des hinlern Deckels neben den Statuten auf Prrf"°*
genannt: 'Liber papyraceus ctiam cum slalulis ol cum censibus et conclusis quib»^
collegii.' Vgl. S. 761, Nr. 9, Ein solches Buch wird es auch gewesen *eiD, ***"
das grosse Füräleucolleg ursprünglich besa^s, und welches es (439 durch ein p«*^
CatLEGirM MINUS. 755
mentenes ec^tzte. Das alle Bach selbst scheint ipir deu TiteJ : *Stalnla CoUegil* geführt
zu haben, den Müiler seiner Abschrift unmittelbar voranstellt.
Dem oben angeführten Titel entsprechend theilt Müller den Inhalt in 3 Theile.
a) Statuta Collegii; diese Partie ging im Original von Bl. T — i' incl.
£8 sind zuerst \ ft Paragraphen, ohne Ueberschrift und Bezifferung, die mit Aus-
nahme des ersten, der den Eid enthält, sän^mtlich mit 'Item' angeknüpft siqd und BL I
und 2 füllten. Ob sie zu gleicher Zeit und von derselben Hand geschrieben waren,
darüber sagt Müller Nichts. Die gleichm^ssige Anknupfung^mit 'Rem' ISsst es vermu-
Ihen, doch ist zu beachten, dass der dritte Paragraph vom Ende beginnt: 'Item anno
Christi Iit2 Omnibus magistris ad hoc congregafis conclusum fuit in die converstoniis
Sanofi Pauli,' was ganz wie ein spSterer Zusatz aussieht. Ist dies Letztere der Fall» so
würden die vorhergehenden Statuten unmittelbar nach Gründung der UniversUSt ent-
standen sein, wo nicht, so ist die ganzie Niederschril) erst nach HM zu setzen, doch
noch vor 1423, aus welchem Jahre ZusStse zu den Statuten nachgetragen sind.
Hienach folgten Bl. 3* — 4* des Originals Zusätze aus den Jahren ii30, ti23,
4 438, I 440, dann waren Bl. 4^ 5* und 5^ leer gelassen. Mit Bl. 6* begann etne neue
Aufzeichnung von Zusatzbeschlüssen vom Jahr 4 440 an, augenscheinlich unmittelbar
an die frühem anknüpfend. Müller führt sie besonders auf :
6) Memoranda quaedäm vetusta Collegii ah anno 4440. Ich glaube
nicht, dass schon das' alte Buch diese Ueberschrift trug; sie wird wohl^on Müller her-
rühren. DieCondosa sind aus den Jahren 4440, 4450, 4453, 4454, 4155, 4456,
4 457, 4 460, 4 458, 4 459, 4 460, 4 464, 1462, 4 463 , u. s. w. bis 4 493. BL4 4^
begannen wieder ältere Niederschriften, aus den Jahren 4 438, 4 437, 4 435 (T es
werden Zinse aus Weissenfeis erwähnt) , 4425 (?), 4430, 4435, 4436, 4434, 4435,
4459. Meist bestehen diese Memoranda aus Rechuungsablagen und darauf bezüglichen
Beschlössen, doch auch Nachrichten über die Permulation der Colfegia, und dabei d\n
interessantes Verzeichniss der Wohnlichkeiten und Baulichkeiten des Collegs nach der
neuen Einrichtung 4 456. Uebrigens also auch hier wie im 'Ratlonarius fisci' Ver-
mischung des 'Rationarius' mit dem 'Liber conclusorum.'
c) Hieran schlössen sich (von Bl. 45* deä Originals an) 'Registra librorum
collegfi prineipis' aus den Jahren 4 489 (Vermächtntss des Andreas Dehene de Sohlin),
4 490 (VennSchtniss des Joh. Clein de Lohaw u. A.), 4 494, 4507 (vollstSpdiges Ver-
zeichniss).
Zum Schlüsse eine Aufzählung der 'Utensilia Coquinae* vom Jahre 4470.
2. Liber statutorum per Job. Fahrt de Werdea.
(Vom Jahr 1497/8.)
Das Jahr ihrer Abfassung ist nicht angegeben ; es ist aber schon an sich sehr
wahrscheinlich, dass wir die Mitte der 90ger Jahre dafür anzunehmen haben^ wie ja
Fabn ebenfalls um diese Zeit den *Libellus formularis' und die Statuten der bairischen
Kation, zu der er gehörte, anfertigte. Näher bestimmt sich die Zeit auf nach 4 497 ;
denn wenn in der ueberschrift Bl. 4* gesagt wird, die alten Statuten seien 'per int^rle-
iionem rasa et falsi vilio corrupta' gewesen, so ist damit ohne Frage die That des ma-
gister M. Sporn 4 495 und 4 497 gemeint, die Bl. 24^ und Bl. S5^ gerügt wird. Da
Fab^ 4 498^ seines Amtes als SecretSr der UniversitSI, wie er ^ich hier noch nennt
156 Fr. y.AKxckE, LBK. Qul':Ll.K^ z. G. i>. LSiv. Leipzig.
(s. u.), eotsetzl ward [vgl. 5. 637), so ist diese Niederselzuttg der Slalulen
fiST—USS eiitsliitulen.
Die Stalulpn. ilie den Torliegenden vornusgingen, waren mindeslens ti
nur PerganiaiK (v°1. dte Ueberschrifl Ol. t*); dies vereioigt sich mit der ob?ti §
ten Vermulliung duliiii, dass die Slleslen Slalulen theils aur Perg^ttneDl, theils a
waren, wie in Jcni Inventur (vgl. S. 7<il, Nr. 9) ausdrücklieb angegejjen wird
Libcr .Slaluloruni Collegii principie Ex Conimissione domiuomm Haglstroi
le^ciiilonim eiusdein Collegii per Joliannem Fabri'de Werdea dicii collegii nicmt
iion generalis sludii Lipczcnsis SecreUriuni transcriplus cl Innovalus.
Quisque mngislrorum doclorum et disciputoruni
In praesenle domo nonc babilare sniens
lugiler intendal studüs el rt'bus honnslis
Et sese a raclis absirahal illicitis
Subscriplisqiie libens curcl parere slalulis
Ne nocna et Irislis pena sequalur eum.
HfC dicius Werdea.
38 Bll. Purganient in i Lage», die gegenwärtig ausgerissen sind und los
allen gepres§ten Schweinslcdcrbando mit messingenen Bescblügen liegen. Sie
aller Hand (doch niclil der Fabri'ä) bezilTert ; 'primum bis '34,' anTangs mit ZaI
dann inil nrnhii^ien ZiOern ; doch ist das erste, den angeführten Titel enthalt
der Rückseite' leere, Blatt nicht milgezühll, sum Schlüsse bleiben dann noch
zilTcrla BllSIler.
Der Anlage nach zerl^lll das Bach in mehrere Abiheilungen.
I. Bl. l'—ts'', worauf Bl. 13 leer geblieben ist. Diese Abtheilung e
Tür die Magister bcsliminlen Statuten und Zusatzbeschlüssc, die s. g. 'statu
Anfang; Ex quo Statuta praeseniis Collegii In cerlls locis vetustele deleta In q
etiutn per frequenlem manuum contrcctaltoncm caduca et sie quodammodo
etTecIa Nee non quoad eorum situatiooem aliquantulum inordinata Quaedam
Don obs9rvatlonem et in meljua Gommulalioneia tr.aclu leropori» abrog«!« t
NouauHa denique per interletionem rasa et Talsi -yi|io corrupia fuerunt (v^.
Bl. It'') Ideoque magistri antedictum collegium protoDC .repjäesentanle^ libru
iDoäl slatutorum sub bac quae sequitur forma IrsDBcribendum et ioaovanduo
diler decroventnt ac tranBcribi et ionovari commiseniDl.
Dann folgen' die einzelnen Paragraphen mit rothen Ueberschriften. D
bebe ich hinzugesetzt.
I. De luramenlo Novt ColUgiati.
S. De Collegiatorum Eleclione.
- 3. De Habilatione DO*i Colbgiali cerio tempore intranda et loco ei as
i. De Cootribuiione seu datione pro slatutis.
5. De Regentia luoiorum magislrorum.
9. De tempore Elecllonis praeposili.
7. De non praeposilanlibus.
- $. De diligentia per praepositum In collegio laciende.
9. De Solutione bursae.
10. De familia assumenda.
COLLKGIUlf ailNOS. 757
H . Quantum et quibus praep'ositua pro novo anno 4dre debeat.
12. De familia non oflendenda.
f3. De praeposilq-noQ molestando. • , '
( i. De Magislris et supposilis per praeposituni coaunonepdis et corrigendis.
1 5. De Face procura.nda.
16. De Honestate in coUegio servanda.
17. De contribuUone pro Irgnis 6enda.
18. De oontributione ad structuram coUegir.
4 9. De negoliis collegii expedlendfs. ^ ; _
20. De Locatione Gomodorum coUegü. . .- /
•3 1 . De tempore Lectionis statuterum»
22. De Visitalione Praepositi. • , .
23. De Absentia danda. -
2i. De modo prfvandi quem CoUegiatura sua.
25. Quando quis reputetur ^bsens,
26. De teioapore inceptiqBis mutationis quoad Lucrum cerevjsiae participanduni.
27. De mei^sa communi. . . '
28. De EEequiis pro fundatorilius et t)en9Cact9ribus huius Collegii cirea (ire-
apud S. Paulum celebrandis. (am Rande : Traqslat^ sunt baie exequiae ad Stni.
aum.']
29. De vigiliis et missis post obitum alicuius collegiati huius collegii per alios
nros eiusdem collegii pro defunctis le^endis.
30. Quod hmioresDon regentes« bursam tenentur ponere bursam Jq coquina
$iatorum. , . ,•
Scboii die beeiden letzten Paragraphen mögen nachgetragen sein, aber noch von
i selbst. Das nun- Folgende ist von anderer Uand und flüchtig geschrieben.
Bl. 9^v Beschluss, eine Abgabe der neu Eintretenden zur Verbesserung der
chkeiten betreffend. • .
Bl. tO*, wieder von anderer Hand/Anno domini. Millesimo quadringentesimo
etc. Doch an den Rand ist geschrieben S 50B, was wohl richfig sein wird.
Bl. 10^ Gonclusa aus dem Jahre t507 ; Bl. \ 1* aus dem Jahre ISIS und aas
Jahre 1519.'
Bl. 12*. Beschluss, dass jeder, der sich verlobe oder yerheirdthe, seiner Collen
r verlustig gehe, wie es die herg^rachle GeWoltnheit und des Fürsten Briefb fest
^n. Dazu:
Bl. f2\' Literarum principis tenpr. (Deutsches Schreiben Herzog Georg's,
Datum )
n. Bl. I4*— 17*, worauf \l\ 18 — 20 leer geblieben sind:
Statuta Conventoremetsupposita praesens Collegium immoran-
tes concernentia Et per Praepositum eiusdem Collegii tempore Inceptionis
serotinae disputationis Legenda et pubHcanda.
Primum respicit conventorem.
Es folgen keine weitern Ueberschriflen. Die Bestimmungen sind die gewöhnli-
das Bursenleben betreffenden.
Bl. 17' hat eine spätere Hand noch zwei Beschlösse zugesetzt, ohde Jahresangabe.
758 Fr. Zarncke, \jrk. Qu^uem z« 6. o. Univ. Leipzig.
IH. Bl 2r^33\ Wichtige Acten des CoHegs enthaltend.
t. Von Fabri*s Hand :
Bl. t1*. Copia Instrumenti Reponciliationis Hagjstri Petri Pimer c^m magistru
collegiatis huius collegii (vom Jahre 1445).
Bl. 23**. Conclusum de grosso per magistros Boccalarios et studenles praesens
collegiuDi de novo intrantes pro utensilibus coquinae bursalium dafido (vom J. ti9i].
Bl. 84*. Conclusum de magistro Hartino Sporn de Prahckfordi« paniendo, n
deinceps alicüi suorum confratrum detraxerii vel iniariatbs faerit (voof Jahr 1494).
Bl. 24^. De Excisione praescripti conclusi per dictum magiiftniiD MartiiMim
Sporn facta et ipsius proptcr hoc puniUone. (vom Jahr 4 495).
Bl. 25*. De Falsificatione praescripti Conclusi per praefätom magisfnim Marli-
num Sporn facta et ipsius propter hoc punicione ac comminatlooe (t497).
2. Von verschiedenen anderen Händen (das Meiste von def Hand desllagnu>
Hundt). *
Bl. 26*. Das Legat des mag. Joannes Isleuber Wasingeitsis betreffend.
Bl. 27*. Das Legaf des mag. Andreas Dhene de Soldin belreffebd.
Bl. 27^. Das Legat des Joh. Brandt de Rotinburga betreffend.
Bl. 28*. Erbschaft des ab Intestato verstorbenen mag. Martiona Sporn.
Bt. 29*.- Legat des Joh. Fabri de Werdea..
Bl. 30*. Legat des Joh. Reinhart.
Bl. 30^. Legat des Christophorus Rappenor. .
Bl. 3I\ Legat des D. Henricus Schrader Brunswicensis.
Bl. 32*. Legat des D« Hermannas Stolbergk, desgl. des Leonardos Meysenberfk.
Bl. 32**. Legat des Dr. Gregorius Bredekopp de Konitz. .
Bl. 33*. Legat des Dr. Ludowicas Langschneider dö Gpriitio.
IV. Bl. 34*, wieder von Fabrt's Hand{
De translatione Collegii minoris ad praesentem Locum, quod postea collegiaB
princjpis est appellatum.
Bl. 34** beginnt ein Verzeichniss der Collegiaten vom Jahre t456 an. Zur Seite
dc^r Namen sind von späteren HSnden mehrfach Bemerkungen geschrieben, den Eio- 1
triti, d6n Tod, die Titel und Würden der Genannten betreffend. Nach Fabri's Tode ist
das Verzeichniss von verschiedenen Hunden fortgesetzt, fortan meistens mit Nenouofi
des Vorgängers des neu Eintretenden, bis Nr. 82 M. Georgius Musbachius 1 2 Julii I5T0.
Auf der innern Seite des vordem Deckels hat Magnus Hundt im Jahre tSlBeine
Inhaltsübersicht über den ersten Theil der Statuten angelegt, sie mit den Worten ein-
leitend: 'Quatenus iurata statuta facilius inueniantur subscripta tabula perdoctoreii
Magnum Insignis ecclesiae Misznensis Canonicum est Annotata, Anno 4 513 io >^p^
diui Erhardj.*
Auf der innern Seite des hintern Deckels sind die 'Offerenda novo Praeposilo ptf
Anliquum' aufgezählt, darunter die folgenden Bücher : '
Liber Statutorum collegii membraneus iste.
Liber Papyraceus etiam cum statutis et cum cen^ibus et conclusis quibosö^o
collegii (das SIteste Statutenbuch T s. o. S. 756).
Rationarius Über.
Arcula, in qua habetur fiscus collegii.
V
COLLEGICM lllNtS. . 759
3. Staluten vom Jahre 4554.
Pergament y i^, 95 beziflerte Selten, denen S nnbezifTeiie BlStter. voransteben.
Einband war ursprünglich reich gepresst, Holzlederband mit Messingbeschingen ;
t ist der Röcken sehr roh erneudri. Mit Goldbuchstabed steht auf der Susseren
e des vordem Deckels eingedruckt, am obem Rande :
'Statuta Collegij Prlncit>i8.'
am untern: •♦(♦5*5*4*'
Eine alte TJeberschrift steht im Innern nicht, erst eine neuere Hand hat auf das
ite der vorne unbeziffert gebliebenen Pergamentblätter geschrieben : 'Statuta Colle^
irincipis minor, de ao 1554.'
I. S. I — 35, wonach S. 36 — 39 leer geblieben sind.
EnlhSlt folgende Kapitel, deren Üeberschriften rotfa gemalt sind :
De Electione novi collegae. Stat. I.
De Publicatione novi collegae. Stat. II.
De Assumtione n^vi coHegae. Stat. III.
luramentum novi collegae^ Stat. IUI. Diese üeberschrift nimmt die ganze Vor-
(cite des Blattes ein, worauf noch der Anfang des Schwäres 'Ego' als Cuslos folgt.
Schwur selbst steht auf der Rückseite und S Zeilen noch auf .der Vorderseite des
eiKien Blattes. Darunter ein sauber gemaltes Bik), Christus am Kreuze, daneben
kniender Gelehrter und dessen Wappen, worüber D. I. S. (wohl Dr. Joannes ISina-
I, 8. U.) . .^ ^
De surotibus noi>'i .collegae. Stat. V. -
De oneribus novi collegae. Stat; VI. ^
De commodis et emolumentis novi collegae et non salariatorum. Stat. VII.
De admissione novi collegae. Stat. VIII.
De electione habitationis. Stat. IX.
De ordine et sessionibus collegiatorum. Stat. X.
De Honestate excolenda. Stat. XI. .
De iniuriis ojnnis generis. Stat. XII.
De absentibus cöilegis. Stat. XIII.
De HabiUlionlbus absentium Stat. XIV.
De modo privaadi quem collegiatura. Slat. XV.
De dignitate «t iurisdiotione praeposili. Stat. XVI.
De electione praepositi. Stat. XVII.
De officio praepositi. SlaU XVIII.
De Rationibus praeposili. Slai. XIX.
De inspectione collegii a praeposito celebranda. Stat. XX.
De convocadonibus- praepositi. Slat. XXI.
De poenis distribueudis. Slat. XXII.
De leclione Statutorum et coenula a Praeposito exhibenda collegis et Anniver-
IS dividendis. Slal. XXIII.
De salariatorum praefecto. Stat. XXIV.
De cervisiario. Stat. XXV.
De curatore collegii. Stat. XXVI.
€oLLEGi(ii Ulkus. 761
{77 BIStter an *folia 277 usqae ad caicem vacant.' Da das iDvenlar nichi angiebt, dass
ts auf Pergameot war, so war es wohl auf Papier. Uebrigens war es nur zum allerge-
iogsten Theile beschrieben, an verschiedenen Stellen, wobei fitere und jCmgere Be-
cblüsse durch einander folgten.
. Der erste Zusatz war Bl. 8* zu Stat. III vom Jahr 4 594. BL 4i* stand ein Zusatz
u Stat. Y vom Jahr 4 55i. Dann folgten lauter spätere. Bl. 2i* zu Stat. fX vom Jahre
568, desgl. Bl. 36* zu Stat. XIII von demselben Jahre und ebenso auf Bl. iS^ zi|
>tat. XVII.
DI. 136* begannen die Conclusa mit einem Beschluss vom Jahre 1560 in Be-
reff des Schrader'schen Stipends.
B|. 275' folgten die Observation es.
De fönte prope Collegium (vom Jahr 4 509J.
De Cloaca (vom Jahr tSti, 4522, 4 558 u. s. w. bis 4 633).
4. Statuten vom Jahr 4720.
Sie führen den folgenden Titel :
Statuta Collegü Minoris Principum in Academia Lipsiensi
revisa et tam diuturno usu qiiam itera(o alque unanimi consensu collegarum
comprobata anno reparatae salutis M.DGC.XX, Praeposito Dr. Ludowico
Ghrisliano Crellio.S. Iheologiae licentiato, logicae et metaphysieae Professore
publico ordinario, coUegii huius coUega et scholae Nicolaitanae reciore.
Pergament, gr. 4'', sauber erhalten ; enthält ausser den Statuten noch die Namen
sämmtlicher Collegiaten von den ältesten Zeiten bis 484 8 (der .letzte ist M. Frid. Aug.
Quil. Spohnius).
Ausserdem enthält'die erwähnte Delineatio Müller*s 11, S. 4 68 :
In ventarium'CoIlegii Principum Minoris
de Anno 4 722.
Das Original dieses Inventars ist mir nicht bekannt geworden ; ich hebe aus dem*
elben die Bücher hervor, di^für die ältere Geschichte von Interesse waren :
In folio:
4. Copiale coeptum A. 4 537, in Schweinsleder, (ist verloren.)
In quarto:
3. Statuta collegü per Johannem Fabri sub ßnem saeculi 4 5. scripta, auf Per-
gament in Schweinsleder, (s. o. S. 755 fg.)
4. Statuta Collegü de A. 4 554, auf Pergament in roth Leder, (s.o. S. 759 fg.,
aber der Einband ist verändert.)
;5. Expositiones statutorum etc. de a. eodem, in grün Pergament mit dem
Buchstaben B bezeichnet (verloren, aber in Müller^s Abschrift gerettet).
In Register-Form : ,
9. Statuta Collegü tempore fiindationis condfta, tbeils auf Pergament in gelb
Pergament, (jetzt verloren, aber durch Müller*s Abschrift gerettet). .
40. Rationarius Praeposkurae coeptus A. 4540, in dito, (verloren.)
4 4. Rationarius Anniversariorum coeptus A. 4 555, in weiss Pergament, (ver-
loren.) • •
76S Fr. Zarncke, crk. Qcblleii z. G. d. Univ. Leipzig.
4 6. Apoohae salariatoram coepUe anno 1 549, in grün Pergament. (? erloreo.)
48. Apochae roediconim coeptae a. 1549, in grün PeEgament. (Tecloreii.)
St. Apochäe stipendiatorom 'Fnrmanniaooram et Copeaerianomm coeptoe
anno 4 554, in dito, (verloren.)
S3. Rationarius defunctonim Collegarum coeptus A. 4545, in gelb Pergnocnt
(Verloren.) .
Hieran schless sich :
Cap. II.
An voluminibus Actdrum.
Bei diesen sind meistens die Jahreszahlen nicht angegeben, es ISssl sich also nicbt
ersehen, ob sie in die Zeit vor 4 559 fallen ; die wenigen, bei denen ein Datum sich
verzeichnet findet, fallen in*s 4 8. Jahrb., und auch bei den übrigen ist wohl anzuneh-
men, dass sie erst der Zeit nach 4 559 angehören.
Cap. III.
Ad Verschreibangen über alte erioschene Zinsen.
4 . Petri Adam's und Petri Schmidt's von 50 Fl. de a. 4 5tS. (s. o. S. 754, Nr. I l.j
2. WolflTs von Gera von 50 Fl: de a. 4 530. (s. Nr. 4t.)
3. Ciementis Fieischer's von 50 Fl. de ä. 4530. (? s. Nr. 43.)
i. Gregorii Amm's von 4 00 FL de a. 4 534. (T s. Nr. 4 4.)
5. Ulrich Freyen's von 4 50 Fl. de a. 4 538. (s. Nr. 4 6.)
6. Andreae Jahn*s von 400 Fl. de a. 4 538. (s. Nr. 4 5.)
' 7. Alberti, Churf. zu Maintz, D. Johann Sauer's Pension von 50 PI. betrefiemi
de a. 4544. (s. Nr. 48.)
8. Des Ratbs zu Halle, dieselbe Pension betrefleod; (s. Nr. 17.)
9. Claus Wolffen's von 350 Fl. de a. 4 544. (s. Nr. 49.)
Cap. IV.
An VerschreitMiDgen über annoch gangbare Zinsen.
4. DesRaths allhier von 4 00 Fl. ex legato Me^enbergii de a. 4 503. (s. o.S.753,
Nr. 4.)
t, Herzog Georgii Consens darüber in Copia. Papier, (s. ebenda.)
3. Desselben Ralhs von 4 00 Fl. ex legato Reinhardi de a. 4 503. (s. Nr. 5.)
4. Consens besagten Herzogs in Copia. Papier, (s. ebenda.)
5. Desselben Raths von 800 Fl. ex legato Schraderi de a. 4 54 4, in copia. >•
Nr. 4 0.)
6. Landesfürstlicher Consens. Papier, (s. ebend.)
4 3.. Des Raths zu Mittweyda von 500 FL ex legato Cupneri de a. 4 505. (s.Nr.6,)
4 6. Obligation der Stadt Rochlitz über 300 Fl. Rheinisch ex legato Cupoeriaoo
de a. 4 505. Ist aber abgethan. (s. Nr. 7.)
Cap. V.
Von allerhand andern Doeumentdn.
4. Des Raths Verschreibung, 80 Fass Bier betreffend de a. 4 445. (s. Nr. L)
2. Churfürst Friderici Placidi Diploma, die Permutatiotl des Collegü betrefleiMi
de a. 4 456. (s. Nr. 2.)
3. Der philosophischen Facultät Revers, besagte Permutation betr. de a. fi56.
. (s. Nr. 3.)
4. Cupner's Donatio ad pias caussas de a. 4 509. (s. Nr. 9.)
5. Des Collegü Revers, die Schraderische Stiftung betreffend de a. 4509. (•)
CotLEGICM MINOS. 763
ErwSbnong verdient noch' ein spSleres Buch, weiches MQller ebenfalls abgeschrie-
90 hat, Delineatio U, 201 — 236:
j Accepla et Bxposita ordinaria annaa Coli. Principts.
«
Dies beginnt zwar erst mit dem Jabre 1614, ist aber aacb für die früheren Zeilen,
if die es sich ausfuhrlich beruft, von grosser Wichtigkeit. Mit Recht hatte daher auch
710 Job. Gotllieb Hardt, der damalige PrSposilus, auf das erste Blatt geschrieben :
'Hunc librum Repertorium dicere posses : Nam in eo varia ex aliis anli-
quioribus chartis coUecta partim de monumentis Collegii, partim de reditibus
ejusdem, partim quoque de stipendiorunr fondationibus reperiuntur.'
lo der Tbat ist es für die Kenntniss der öconomischen VerhSltnisse des Collegs
ine uaschStzbare Quelle.
Am Schlüsse ist ein Yerzeichniss der im Fiscus aufbewahrten Documente vom
ahr f 609 geliefert, aus welchem ich hervorhebe, was schon in dem Inventar von 4722
kichUmehr aufgeführt ist:
a. Des Raths zu Leipzigk Consens über den Garten auff der Altenburgk, wegen
>bgedachter (Claus WolfTens) 350 Fl. CapiUls de a. 4 554.
6. Consens der Eptischin des Junkf^uen Closters zu S. Georgen über G. Amm's
Verschreibang, de a. 4 537.
c, Abschrifll aus dem Rathsbuch zli Leipzigk de a. 4 555 fol. 248, neuer Consens.
d, Abschrifll aus dem Ratbsbuche de a. 4.554 fol. 4 61, wegen Greger Zehners
neuen erlangten Consens.
e, Lorentz Pomders zu Taucha Yerschreibung über 200 Fl. Capital wiederkäuf-
lichen de a. 4 531.
f, Bernhard und Heinrich von Leutsch gebruder Consens de a. 4 534.
g, Thomas Heintzen Yerschreibung über 4 00 Fl. wiederkänfliche Summa, de
a. 4532.
h. Hans Spigels neue Yerschreibung über obgedachte 4 00 FL Hauptsnmme, de
a. 4 549.
f. Des Raths zu Leipzigk Consens Cession, aus dem Hülffebuch zu Leipzigk de
a. 4 549.
k, Gal. Hermans über 4 50 Fl. beneben Egen. Hermanes Yortrage.) u- u •
/. Caspar Reichenbachs. I
m. Siltig, AbscbrifR aus dem Schöppcnbuche zu Leipzigk de a. 55.
n. Reformatio Georg. D. Saxon.
o. Privilegium Colleg. Principis in puniendis excessibus excedentium.
p. Charta, in qua consignata sunt IV oapHa :
L De potationibus et comessatlonibus.
IL De fönte prope CoUegium.
IIL De cloaca.
lY. De stipendiariis Collegii.
q. Rationarius in Octavo pro flsco paratus ab anno 4 528.
Auch die Documente, die Müller aus der spStom Zeit abgeschrieben hat, verdie-
nen Beachtung, da sie manchen Wink in Betreff der frühern Zeiten enthalten.
5. Yerzeichniss derCollegiaten.
(Nach Eck's Symbol. Pars lil, vgl. oben S. 749.)
Ein Stern vor ilem Namen bedeutet, das« der Geoannie zu Ucn ersten GrBndem der Univeraitlt gehörte.
Hf. 4 . 4 409 — 4 409. M. * Petrus Storch, Zwicoaviensis, Mox Collegio Maiori princi-
pum adscriptus, äiscessit.
764 Fr. Zarnckb, drk. Q^ellbn z. Cr. d. Univ. Lbifzig.
ivr.2. 7 — 4 4t7. B. YolquinuB de Aaoh, maioris Coltegii CollegiaUB
cUscessit,
m
*Laurentius de Heilsberg, in Maius C. coopUtut du
^Timolfaeus de llergeoau.
Nicolaus Scuftelus, Franicoford. ad Viadr.
Augustinus de Chemnitz, in colleg. malus coo|
disoessit,
Job. Grosse, Geranus.
Hermannus de Heidburg.
Nie. Weigel, Brega-Siles, in collegium maius co«
discessit.
graten des ersten Jahres zo hallen ; das ist nnnSglich.)
Fridericus Schmiedel, Egranus.
Jodocus Birckammer , Borussus, in episcopum 0
sem surrogatus discessü,
Job. Landscbreiber, Steinensis (de Lapide), in col
maius cooptatus discessü.
Job. Wünscbelbergy in Bavariam discessü , ibiqoe
culie fictfs iortiler se opposuit.
Henricus Rode, Marburgensis.
Petrus Pirner de Novo forö.
Job. Gubin (Jobin).
Job. Scbipniz, Weydensis, maioris collegii coIIeg.
discessü. ' - '.
Henricus Steinbacb, Norimbergensis.
Henricus Hiltermann.
Helmricus de Holris,
Nicolaus Heizer, Glogoviensis.
Job. de Maitburgk.
Conradus Deinbard, Wetteranus.
Henricus Ellinger, Stendaliensis, in collegium mm
ceptus discessü.
25. ? — ? S. Nicolaus Smilow, Hamburgensis, Bergam prope Mi
burgum discessü.
Midreas Rudiger, Gorlicio - Lusat. , in colleg. i
cooptatus discessü.
Job. Breslauer, Elbingensis.
Job. Heberer, Bambergensis.
Job. Thaymut, Numburgensis, discessü Numburgum.
Marcus Sculteti, Glogoviensis^ discessü.
Thomas Werner, Braunsberga-Borussus, in colleg. i
cooptatus discessü.
Petrus Rode (Rodiss), Limeburgensis.
Henricus Kofck, Stendaliensis.
Job. Hasenfeld, Francof. ad Viadr., locum in coU. n
adeptus discessü.
3.
? — t4tß.
P.
4.
t — ?
P.
5.
? ?
S.
6.
? —1431.
M.
7.
? — 1456.
II.
8.
? — ?
B.
9.
? —4 424.
1
P.
(Di
lese 9 scheint Eck ffir Gel
10.
UI6— ?
P.
H.
1424—1438.
P.
12.
1424—1437.
• •
B.
13.
•
1427—1438.
B.
44.
1438— ?
B.
t6.
1438— ?
P.
t6.
? — ?
M.
17.
1440— 1447.
M.
1
t8.
1445— ?
B.
t9.
1446—' ?
B.
20.
1445— ?
S.
2t.
1445— ?
P..
22.
1445— ?
s.
23.
? —1481.
B.
24.
? —1460.
S.
26.
1447 — 1465.
M.
27.
? ?
P.
28.
? —1468.
B.
29.
1456—1487.
M.
30.
? —1473.
P.
31.
? —1471.
P.
32.
1460— ?
S.
33.
? —1473.
S.
34.
? —1476.
s.
COLLEGIl'll MIKFS. 765
r.36. Ii66 — (SIS. H. LeoDhardas Meiflenbergfc, LipaiflDSts.
36. lies — UBO. B. Joh. Spieg de Rotenburga, discessit.
37, 1*71 — ? P. StaDislana Pechmann, Swidnicensis.
38. U73— USe. S. Richardos Carsten Celleosia.
39, U73 — * P. Georgius Voigl, Aussigio-Bohemas.
<0, 1i76 — (489. S. Andreas Dhene, Soldiuensb.
41. U80— U93. B. Joh. Brandt de Holcnburga.
ii. 1481-1505. B. Joh, Pabri de Wi^r>Iea,£uevus.
43. tiSS — 1495. P. Uartious Fuhrtnann, Cooitzio Boruss., eleclus in colleg.
malus ducessü.
44. 1483 — <iS8. P. Wenceslaus Fabri, Budweisio-Bohemus, in colleg. maius
cooptatus dücesiit.
*S. 1485—1486. S. Henn'cus Greve, Gotlingensis, colleg. maiorls coli, eleclus
discessit.
46. < 486 — 1491. S. Ericus de Suecia.
«7. <4S7— 1506. H. Job. Re[nhardt de Ttzebiker.
48. 1488—1490. P. Joh. Kleine, Lobaviensis.
49. 1489 — 1 499. S. Martinus Sporn, Francof. ad Vladr.
50. liSO^I.IOO. P. Wilbelrous Haltenbof, Thorunennis, in colleg. maius
cooplalus, disceuil.
51. 1491—1498. S. Joh. Ruloll, Tangermöndensia.
53. 1493^1506. B. Joh. Schewriog, Wemdingensis.
53. 1495 — 1514. P. Slephanus GerdI, Regiomonl. Boruss. disressil.
54. 1498 — 1810, S. Henricus Scbrader, firunswiccnsis.
65. 1499 — 1519. S. Magnus Hundt, N^igdeburgensls.
66. 1503 — 1509. P. Martinus Meendom, Hirsch bergeosis, coli, maioris coli.
eleclus, discessit.
67. 1506—1508. B. Sixius PrelTer de Werdea, Suevus.
58. 1606 — 1637. B. Georgius Dollanius, Mcinaigeosis.
59. 1507 — 1508. M. Hermannus Eeyser, Slolbcrgensis.
60. 1508- 15!9. B. Aegidins Horch de Werden, Suevus.
61. 1509 — ist 1. P. Chrislophorus Kuppener, Lobauia-Borussus.
62. 1510 — 151!. S. Petrus Eisenbcrgk, Halensis, dücessÜ.
63. ISlf—fSSO. M. Wolfgangus Peilick, resi^fiat^i'f.
64. ISII — 1518. P. Sebastianus von der Heyde, RegiomODti Borussus.
65. 16IS — 1538. M. Sebastianus SybardI, Müchelensis.
66. ISII— 1515. S. Barlliulomeus Spies, Halensis.
67. 1514— läS9. P. Gregorius Bredekopf, Conilzio-Borossus.
68. 1515 — 1514. S. Paulus Timm (Tliyniej MagdeburgensJs, in coli, roaius re-
ceplus, dücemt.
69. 1518 — 1531. P. Woirgangus Schindler Cabitensis, in coli, malus receptus
70. 1619 — ISSO. S. Amoldus Woeslefeld, Lindaviensis Harchicus, in coli.
maius receptus discessit
7t. 1520 — 1536. M. Ludowicus Sartoris (Langschneider) Gorlilzio-Lusatus.
71. 15S0 — 1531. S. Magnus Hund Hagdeburgensis, discessit.
766 Fr. Zarngke, urk. Quellen z. G.-d. Univ. Leipzig.
Henningus Pyrgallus (Feaerhahu) Hildesieosis , in coli
malus receptus discessit.
Job. Haseoberg, Bobemus disceuit.
Paulus Fetzerus Norlingensis, resignavU.
Petrus Schwoffheim, Gorlitzensis, discessit.
Henricus Goltscbalck, Bodenwerderensis.
Udalricus Steudlerus, Carniolanus, io coli, malus electos
discessit.
Gasparus Borner, Hainensis/in collegium maios coopta-
tus, discessit
Cbristophorus Watzeck, Bobemus.
Joannes Sauer, Winsemius. .
Christianus Pislorius, Westerburgensis.
Joannes Spremberg, Vralislaviensis, discessit
Matthaeus Metz, Nordheroius.
Wolfgadgus Meurer, Altanbergensis , in coli, maius re-
ceptus, discessU.
Leonbardus Badebom, Misenensis.
Joliannes Erstonberg, Biscbofshemio-Francus.
Urbanus Schacbt, Magdeburgensis.
Donatus Zoelner, Camilianus.
Henricus Cordes, Brunswicensis.
Joannes Sinapius, resignavil,
Blasius TbammöUer, Lipsiensis.
Simon Gerdt, Braunsberga-Borussus.
Henricus Salmuth, Sweinfurt. in colleg. maias recepU»,
discessit.
Wolfgangus Syboth, Lipsiensis.
Bernhardus Rascher, Müblberg., discessit,
Maximus Geritz, Merseburgensis.
Nr. 73.
t524-
-1538.
S.
74.
t5«9-
-1537.
P.
75.
1529-
-1534.
B.
76.
1531-
-1537.
P.
77.
1532-
-1537.
S.
78.-
1534-
-1540.
B.
79.
1536-
-1538.
M.
80.
1537-
-1545.
P.
81.
1537-
-1548.
B.
82.
1537-
-1545.
S.
83.
1537-
-1548.
P.
84.
1538-
-1544.
S.
85.
1538-
-1547.
M.
86.
1538-
-1587.
M.
87.
1540-
-1546.
B.
88.
1544-
-1573.
S.
89.
1545-
-1568.
P.
90.
1545-
-1569.
S.
91.
1546-
-1561.
B.
94.
1547-
-1552.
M.
93.
1548-
-1563.
P.
94.
1548-
-1574.
B.
95.
1552-
-1554.
M.
96.
1554-
-1559.
M.
97.
1559-
-1576.
M.
3. DAS COLLEGIUM BEATAE MARIAE VIRGINIS.
Die Documente des Frauencollegs konnten von mir nicht so vollstSndig ond so
ungehindert benutzt werden, wie sonst alle der Universilät und ihren Corporatiooeo
angehörigen, theils weil das ziemlich umfängliche Archiv desselben sich nicht in eioeo
ölTentlichen Locale, sondern in PrivathSnden befindet, theils weil ein grosser Tbeil der
Bücher, Urkunden und Acten gegenwärtig wegen eines schwebenden Rechtsstreites den
Händen des Gerichtes übergeben ist. Da demnach eine vollständige Benutzung des
Materiales im Augenblicke auf keinen Fall zu ermöglichen war, es hoffentlich aber
bald sein wird, so habe ich, um den Ueberblick über die Quellen nicht zu tbeiieo.
mich hier auf die wichtigsten Urkunden und das Yerzeichniss der Collegialeo be-
schränkt. Die übrigen Quellen, die Statuten, die Acta und Couclusa, die Raliooarieo
COLLEGIUM BEATAE VIRGIMS. 767
s. w. werden ohne Frage von vorzüglichem Interesse sein, da die Stellung, welche
IS Frauencolleg einnahm, von jeher eine besondere und oft angefochtene war,
esshalb man auf sorgsame Aufbewahrung der Documente, auch auf umfänglichere
iederschrift des Vorgegangenen immer Acht gehabt zu haben scheint. Da gegenwSr-
l die Verhältnisse auch dieses Collegs wesentlich andere geworden sind, so steht
elleicht dem Wunsche, den jeder Geschichtskundige hegen muss, ferner Nichts mehr
itg^gen, dass das Archiv des Frauencollegs mit dem Universitätsarq^iive verbunden
id der Benutzung der Geschichtsforscher zugänglicher gemacht werde.
4. Die Urkunden.
Auch hier folge ich dem Copialbuche des Collegiums, welches freilich erst im
hre 4729 angelegt ist und folgenden Titel führt:
AbschrifR aller Documenten, so thcils in Original! theils in vidimata copia
Bey dem CoUegio Bealae Mariae Virginis auff der Universitaet Leipzig befind-
lich, wobey zugleich alle an denen Originalien Befindliche Sigilla nach ihrer
Grösse, Farben und Umschrifllt ingleichen Bey denen Vidimirten Copien de-
rer Nolarien Signa accurat nachgezeichnet. Leipzig, 4729. Von M. Wilhelm
1 1 1 m a n n e n, Steinaviä ad Oderam Silesio, lur. Praclic. Imatriculat. Lipsiens.
Das Buch, in folio auf Papier, ausser dem Titelblatle 61 gleichzeitig bezifferte Blät-
r enthallend, neuerdings in Pappe gebunden, doch weder früher noch jetzt beschnit-
n, ist nicht von dem auf dem Titel genannten Notar eigenhändig abgeschrieben; die-
ir hat die Abschrift nur corrigiert und Bemerkungen hinzugefügt, auch zwischen Blatt
3 und 54 zwei Bogen (Bl. 53^ bis 53*) mit einer ausführlichen Erörterung nachge-
agen; auch auf dem Titel sind nur die Worte hinter 1729 von seiner Hand. Nach je-
er Abschrift folgt eine sehr sauber ausgeführte farbige Zeichnung und ausführliche Be-
;hreibung der anhangenden Siegel. Ich behalte im Allgemeinen die von Illmann sehr
)rgraltig angefertigten Inhaltsangaben der Documente bei, denen ich nur Einiges, durch
ckige Klammern kenntlich gemacht, hinzufüge. Dahingegen habe ich die Ordnung,
ie weder eine chronologische noch eine sachliche war, geändert, und habe voran ge-
;ellt alle das Collegium direct betreOendä Urkunden, darnach die die Einkünfte dessel-
en angehenden, und zwar auch hier wieder, die verschiedenen Einnahmequellen be-
3nders aufrührend. Die Zahl vor dem Datum bezeichnet die durchlaufende Nummer
leiner Aufzählung, die römische Zifl'er nach demselben giebt die Nummer an, die die
etrelTende Urkunde im Archive des Frauencollegs führt, die Blattangabe bezieht sich
jf das eben erwähnte Copialbuch.
I. Urkunden, das Colleg direct betreffend.
4 416. den 7. April. — Nr. XV. Bl. 31. Perg. Lateinisch.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Döcument, in welchem ge-
meldet wird, dass vor dem Notario Andreas. Günlzel ,in commodo [d. i.
auf der Stube] beati viri Johannis Ottonis de Monstirberg, Mgri. in artibus
et sacrae thoologiae professoris in dem grossen Collegio gelegen, erschie-
nen Joh. HofTtnann von Schweidnitz, Mag. in artibus et sacr. theol. prof.,
Joh. Czach, Mag. in art. & baccaL in eadem, und Joh. Frankenfurt de
Freyenstadt, mag. in art. et bacca). decretorum, Wralislav. dioeces., tan-
53*
708 Fr. Zarngke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
quam lestamentarii dalivi dicti piae memoriae Joh. de MonsÜrberg, und
haben angebracht, nachdem M. Job. de Monstirberg das gute YertraaeD za
ihnen gehabt, dass sie seinen letzten Willen exequieren solten, als wollen
sie seine hinterlassene Sachen ansehen, da sie denn nahe bei des seel.
M. de Monstirberg Bette in una ladula parva sein Testament gefunden, so
verschlossen, unverletzt, in altem richtig gantz ohne Fehler und nichts
ausgestrichen u. s. w. Welches Mag. Hofifmann in Gegenwart derer an-
dern und des Notarii Zeugen laut mit verständlicher Sprache von Wort
zu Wort abgelesen, wovon der ganze hihalt in das von dem Notario ge-
fertigte Instrument gebracht worden. Geschehen ist dies in der Stadt
Liptz, den 7. April 4416 u. s. w. in praesentia testium rogatonim, hono-
rubilium et scientificorum virorum, domini Michaelis Nostitz de Damptz .
arl. mag. Wratisl. dioec, Joh. de Waldaw, archidiac. Lubutzens. ac dioe-
ces. eiusdcm, Cristofori de Olsnaw, Vratisi. dioeces. — Ad marginem
penna pictum sistitur Signum Notarii cum inscriptione nominis eiusdem.
Es existiert von diesem Transsumpt eine vidimierte Abschrift des Jonas
Neander auf Pergament vom Jahre 4 540, in welchem Jahi^ dem Herzog Hein-
rich Abschriften der Documente des Prauencollegs zugestellt wurden.
J. [U22?]. — Nr. XXX. BI. 55. Pajpier. Deutsch. . .
Ein auf Papier geschriebener defehl, in welchem Friedrich Land Grave
in Thüringen und Marg-Grave zu Meissen der Aeltere an die Erbam Her-
ren Rectorcn und Meister der Universität der hoen Schule zu Leipzig re-
scribiren, dnss das Haus, das man nennt Collegium unser lieben Fraueo
vor ein CoHegiura gehalten werden, auch alle Freyheiten und Gerechtig-
keiten als die genannten zwey Collegia haben solte, und solle solches mit
aller Würdigkeit und Freyheit als die andern Collegia angesehen werden.
Gegeben zu Grimma am Montag nach Luciae.
Der Brief ist ohne Jahreszahl. Illmann versucht das Jahr zu bestimmen und
meint, es sei zwischen 4 425 — 4 428 ausgesteHt. Ich aber vermulhe, dass der
Brief eine Originalabscbrifl der im 'Rationarius fisci' beim Jahr 4 422^ |s. o
S. 583 u.) erwähnten Li ttera prin cipis pro libertatibus collegü
beatae virginis ist. Letzterer Brief war wohl auf Pergament.
3. 4 440. den 4. April. — Nr. XIII. BI. 28. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Documenta in welchem Jo-
hannes BischolT zu Meissen bekennt, dass er sein Official-Wohnhauss, su
er in der Stadt Lypzen Merseburgischer Diöces gegenüber der Capelle
Set. Mariae virginis gehabt, und von dem vorsichtigen Petro Schabeokese
vor eine gewisse Summa Geldes angeschaffet und insgemein vor das Col-
legium St. Marine virginis gehalten worden, denen venerabilibus Magisths
und Collegiatis ibidem praesidcntibus in perpetua tempora de certa scien-
tia, mit Consens der lllustrium dominorum principum, Friderici et Giiil-
helmi, Landt-Graffen in Thüringen und Marg-Graffen zu Meissen, gegeben,
goschencket und assigniret. Zu mehrer Festhaltung und Sicherheit uber-
giebet, schenket und assigniret er mit allen seinen Rechten, so er gehabt
und haben sollen, gedachtes Hauss vor das Collegium Stae. Mariae virgiois
in gedachter Universität Lyptzen, wollende, dass es auf solche Weise, als
es zu recht am beständigsten, gehalten werde. Gegeben auf dem Bischofll.
Schlosse Slolpin Ii40, den I. April. Unten ist das Bischoßliche Wappen,
in Wachs eifigedrucket, angehenget.
4. 1445. Dienstag in den Oslerheiligen Tagen. — Nr. XVIII. BI. 38. Perg. Deutsch.
Ein auf Pergament Deutsch geschriebenes Document, in welchem Bor-
germeister, Ralh und Geschworne der Stadt Liptzk bekennen, dass durch
Interposition des würdigen Herrn Dietrichs von Burcksdorflf, Lehrer beider
Rechten, Thumherrens zu Nuemburg und Ordinarii des Geistlichen Rech-
tens zu Leipzig die Achtbarn und Würdigen etc. Meister und CoUe|:iateQ
COLLEGILM BEATAE VIRGI.MS. 769
des Collegii bey unser lieben Frauen Kirche der hoen Schule zu Liptzk
mit ihnen dem Rathe zu ge^dachtem Leipzig vereiniget und verglichen wor->
den, und ihnen der Kath daselbst zugestanden, dass jährlich sie in allen
sechs und viertzig ^a^Vaumburger oder ander Bier zu ihren und ihrer
Glieder Gebrauch und^utzen ungehindert einführen dörfifen. Geschehen
ist dieses zu Leipzig 4445 am Dienstage in den Osterheiligen Tagen. —
An diesem Briefe henget ein in Wachs gedrucktes Siegel, etliche Thürme
mit einem offenen Thore vorstellend, mit der Umschrift : 'Secretum con-
sulum opidi Liptzk.'
1465. Freytags den U. Junii. — Nr. XXIIL Bl. 45. Perg. Ut.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in sich haltend
Bischoffs Johannis zu Merseburg als einigen Cantzlers der Universität Leip-
zig Confirmation [einiger] derer Slatutorum der Universität und des Col-
legii B. Bfariae virginis. Gegeben in Merseburg 1465. Freytags den 4 4.
Junii. Unten hanget das Bischoffliche Siegel.
4 475. den 4. September. — Nr. XXIV. Bl. 47. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem De-
canus und übrige Magistri facultatis artium zu Erfurtli bezeugen, dass Va-
lentinus Cleynsmidt bey ihnen fleissig studiret, dahero sie ihm die Literas
Completionis erlheilet. Geschehen 1475 den 4. September. — Das daran
gewesene Siegel ist verlohrcn gegangen.
[4 480?] — Nr. XXXI. Bl. 56. Perg. Lat. — Abschrift, vidimiert von Jonas Neander.
Ein auf Pergament geschriebenes Document, in welchem Andreas Wai-
ner, Cantzler und Canonicus im Bischofllhum Breslau, denen Collegiaten
unser lieben Frauen zu Leipzig berichtet, was es mit der fundation und
Errichtung besagten Collegii Beatae Mariae Virginis vor Bewandniss habe.
Ohne Datum. Der Brief kann aber erst naoh 1480 geschrieben sein, da er
gerichtet ist an Johannes Osten aU PraepositoB, an Thomas Jawer als Collegia-
ten des Frauencollegs und an St. Pecbmann Collegiaten des kleinen Fürsten-
collegs. Osten ward 4 465 CoUegiat, Pechmann 1474, Thomas Hertel aus Jawer
aber erst 1480.
1540. Sonnabend nach Conversionis Pauli. — Nr. XXXII. Bl. 58. Papier. Deutsch. —
Original und vidimierte Copie.
Eine de dato Leipzig etc. von Martino Pistoris Scriba Lipsensi ausgestellte
Verschreibung , in welcher gemeldet wird, dass die Collegiaten Collegii
Beatae Mariae virginis zu ihrem Begräbniss bezahlet einen Schwibbogen
zu St. Johannis vor dem Grimmischen Thore sub Nr. 31.
IL Urkunden, die Einkünfte des Collegs betreffend.
1. Dan Gut Gross-Tyntz.
4 406. Mittwoch nach Stephdni. -- Nr. VIU. Bl. SO. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem Ni-
colaus Abt des Klosters Grissow Wratislav. Dioeces. Cistercienser-Ordens
" nebst allen im Documento genannten Conventualen, weilen sie mit vieler
unerträglicher Schulden-Last bcschwehret, und aus äusserster Noth ge-
dränget gewesen, Öffentlich- bekennen, dass sie ihr Guth Tyntz mit allen
Pertinentien etc. im Liegnitzischen District gelegen denen honorabilibus et
scientificis viris Magistris de natione Polonorum studii Pragensis et eorum
successoribus vor fünffhundert und zwantzig Mark baarer Pragischer Gro-
schen numeri Polonici et pagamenti verkauffet. Und hat gedachten Kauff-
Contract Martinus Abt in Heynrichaw ratificiert. Geschehen ist dieses
Mittwoch nach dem Feste Stephani 1406. — Die sonst daran hangende
zwei Siegel sind verlohren gegangen.
7.70 Fr. Zarncke, irk. Qlelle.'« z. G. d. Univ. Leipzig.
2. 4 406. den 3f . Juiii. — Nr. IX. Bl. 92. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Docmnent, in welchem der
Abt des Klosters Gr>'ssow Wratislav. dioeces. nebst allen in Docameoto
genannten Conventualen dem reiigioso ^fratri und Priori, Aogustioo, voUe
Macht und Gewalt aufltragen, dass er an ihrer statt coram illustri principe
& domino, domino Ruperto duce SIeziae 6l domino Legnicii, das Gath
Tyntz in mauus soas resignire, auch anhalte und bitte, dass solches mit
allen Pertinentien denen honorabiübus und discretis viris, Ifagistris dena-
(ione Polonorum studii Pragensis, nach Massgebung des desshalben erricb-
Iclen KauflT-Contracts in Lehen gereichet werde. Geschehen in dem ge-
deichten Kloster die Sabbati ante festum ad vincula Beati Petri Apostoli. —
Das daran gehangene Siegel ist abgebrochen und verlohren gegangen.
3. U06. am Tage Maria Gehart. — Nr. XVII. Lat. — Vidimus des Rectors der Leipzigtr
Universität vom Jahre 4 442. — BI. 35. Pergam. Deutsch, doch das ia-
seriertc Document Lateinisch.
Ein auf Pergament Deutsch abgefasstes Vidimus, mit Lateinischem Inse-
rat, den von Hertzog Ruperto dem ersten in Schlesien wegen des von des
Abte und Conventu des Klosters Grysow an die honorabiles und discretos
viros Job. de Monsterberg, Nico!, und Joh. Hoffmann zu Schweidnitz vor
fünflhundert und zwantzig Marck Pragischer Groschen Polnischer Zahl ver-
kaufRen Guthes Gross-Tfntz ertheilten Landesfiirstl. Consens, gegeben io
Olhmuchaw liO.6 am Tage Maria Geburth, 'betreffend. Gedachtes Vidioius
ist unter des Rectoris Arademiae in Lipzk Caspar Weigils Nahmen geferü-
get; geschehen zu Lyptzk 14 42 am Doimerstage vor der heiligen Zwölf-
bothen Symonis und Judae Tag. — Unten hanget das Rectorats-Siegel der
Universität Leipzig.
Ist das Original-Document seitdem verloren gegangen?
4. 1442. den 5. November. — Nr. XXXIV. Bl 60. Abschrift aus dem 8. g. grünen Bucbe.
Original nicht vorhanden.
Ein in dem grünen Buche Sub liltera G beHndliches Document, in we^
ehern Bischoff Johannes Zu Meissen die ihm an dem Guthe Gross-Tpti
zustehende Hälfte dem CoUegio Beatae Mariae virginis abtritt und uber-
giebt. Geschehen ist ilicses zu Stolpen den 5. Nov. 1442.
5. 4 447. Dienstag nach Jubilale. — Nr. XXII. Bl. 43. Perg. DeuUch.
Ein auf Pergament Deutsch geschriebenes Document, in welchem nacb-
stehcnde Äloister der hoen Schule des Collegii unser lieben Fraueo lu
Leiplzk Erbherrn zcum Tyntz, Doclor Johannes Wewerer von Crossen
Probest, Meisler Johannes von Brege, Meister Martinus Kurtz von Bres>l3w,
Meistor Christoforus Emerich von Legnilz, Meister Nicolaus Benewilz be-
kennen, dass Hannes Eyser Mohier zum Tyntz mit seiner Frau und Kio-
dern die in Tyntz gelegene Mühle mit der Teychslalt, Holtz, Weyden and
allen Zufj^ehörungen dem Erbarn Manne Swartze Bernhart, Bürger zu Leg-
nilz, Margarethen seiner ehel. Haussfrauen, ihren Kindern und ehelicbeu
NaclikomelLiigon und Bernharl Camparn untergesessenen zu Tynlz einen;
Theil so viel wie dem andern zu haben und zu besitzen verkaulR und ab-
{iclrelen liaben etc. Dess zu ewiger Kraft und Sicherheit haben oben ge-
schriebene Erbherren diesen BrieCf mit ihrer Sammelunge grossem anhao-
gcndcn Ingosiegol versiegelt. So geschehen 1447. — Unten hangt d.is
grosse in Wachs gedruckte Siegel Collegii beatae Mariae virginis.
2, Die Pri'üude in der Hirche sepulcri dominfci in Liegnilz.
6. U06. den 8. September. — Nr. X. BI. 23. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem der
BischofT zu Bresslau Wenceslaus bekennet, dass vor ihm erschienen die
COLLEGIUM BEATAE VIRGIMS. 771
hoDorabiles und scienlifici viri Magislri Johannes de Monslirberg
und Johannes Hoffmann de Schweidnilz in ihrem und Nicolai
Hoffmann's Bürgers von Schweinitz Nahmen, und halten angebracht, wel-
chergestalt sie das jus patronatus von dem Gute Majori Tyntzia, welches
der Bischofif wüsste, dass es ihnen sowohl wie andere Rechte und Nutzun-
gen von gedachtem Guthe zustände, dem lUustri principi ac Domino, do-
mino Ruperto, duci Sleziae et dominö Legnicensi, frcywiUig gegeben und
abgetreten, hierauf aber hochgedachler Herzog aus Dankbarkeit gegen die-
ses Geschenke verordnet, dass zu jetzigen und künftigen Zeiten, so oflfl als
in Tyntzia majori die Vacanz sich ereignete, auch wenn zu gewissen Zei-
ten der Collegiatkirchen zu Liegnitz ad sepulchrum domini diese
Präbende incorp'oriret wSre, nach Massgebung des Hertzogliclien Befehles,
in gedachtem DorfTe und bei besagter Präbende einer von der Polnischen
Nation [professor sacrae theologiae vel baccalarius eiusdem facultatis] prä-
sentiret werden solle etc. Otmuchaw. Unten lianget das grosse Bressl.
fiischoffl. Insiegel in gelb Wachs gedruckt.
4 407. nach dem Feste der Kircbweihe. — Nr. XI. Bl. 25. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Documenta in welchem der
Bresslauische Bischofl Wenceslaus mit Consens aller Capilularen ad sonuni
campanae capitulariter congregatorum bekennt und ralificiert, dass die ho-
norabiles und scientifici viri Magistri Johannes Münsterberg und Johannes
HotTmann vor sich und in Nicolai Hoflfmanns, Bürgers in Schweidnitz, Nah-
men das ihnen zustehende lus patronatus in villa Tynlz, Legnicensis
dioec. seinem leiblichen und lieben Bruder Ruperto, Hertzogen in Liegnitz
gegeben und geschenket, und dass hierauff auff Ansuchen Hochgedachten
Hertzogs die Parochialkirche in Tyntz dem Canonicatui und der praeben-
dae ad Sanctum Sepulchrum Domini in Legnitz incorporiret und uniret
worden etc. — Dran hangen das grosse BischÖOliche und das Siegel des
Capitels.
«431. Mittwoch vor Martini. — Nr. XVL Bl. 84. Perg. Deulch.
Ein auf J^ergament geschriebenes Deutsches Document, worinncn Bi-
schofif Johannes zu Meissen und Meistere des Collcgii unser liehen Frauen
der Polnischen Nation des Studiums zu Lipzk den Hochgebornen Fürsten
Ludwigen, Hertzogen in Schlesien, Herren zu Briegc und Legnitz ersuchen,
weil durch Absterben dos Erbarn und Würdigen Meisters Franizen Crisl-
wilz die Thumerey und praebenda in der Kirchen des Bcgräbnuss unsers
Herrn zu Legnitz ledig worden und Ihnen das Recht zustünde, einen an-
dern hierzu zu benennen: Als benennen sie eintr'achtiglichen den Ersa-
men Meister Niciauss Wigel, des genannten Collegiums Meisler und der
h. Schrift Baccalaur. und bitten Ew. Liebe und Gnade wollen nach solcher
Ordnung diesen mit Brieffen dem BischofTe Conraden zu Bresslaw zur Be-
sitzung anbefehlen. Gegeben zu Stolpin t43t, Mittwoche vor Martini. —
Daran -liangen zwei in Wachs gedruckte Siegel, das grössere des BischoflTs
zu Meissen, das kleinere der Polnischen Nation des Collegii unser lieben
Frauen in Leipzig.
S. Gulle in Allmannsdorr.
U10. an St. Hieronymi Tage. — Nr. XH. Bl. 27. Perg. Deutsch.
Ein auf Pergament Deutsch geschriebenes Dociiment, in welchem Hert-
zog Johannes und Heinrich in Schlesien und Herren zu Monsterberg be-
kennen, dass vor ihnen erschienen Bartholomeus Wintzig, welcher vier
Marck jerlicher Guide in und auf sein Vorwerk zu dem neuen Altmanns-
dorff vor viertzig Marck Pragischcr Groschen Polnischer Zahl und We-
runge an den Ehrwürdigen Herrn Meister Johannes Monsterberg verkaufTt,
772 Fr. Zarncke, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipeig.
auch an alle die, denen er bey seinem Leben oder nach seinem Tode be-
scheidet, weltlichen und geistlichen Leuten, mit dena Bedinge, dass Ver-
käufTer gegen Erlegung derer iO Marck Pragischer Groscbea in selbiger
Zahl und Werunge dieses wieder einlösen dörfte. Diesen Kauff und Wie-
derkaufT bestätigen selbige mrt ihrem fürstl. Briefle, der gegeben ist nach
Golis Geburth lilO an Sente Jeronimi Tag des heiigen Priesters. Ünteo
hangen zwey in Wachs gedruckte Siegel.
4. Der Altar in honorem S. Andreae nee non Katharinae et Geciliae in Schweidaitz.
<0. 1377. dea 6. J^Jovember. — Nr. I. Bl. i. Perg. Lal.
Ein auf Pergament Lateiuiscb geschriebenes Docuroent, eine Schenkung,
so Frau Margarelha, Nicolai de Sachimkirche Wittwe, nebst ihren innen
benannten Söhnen der Parochial-Kirche zu Schweidnitz [ad altare quod-
. ^am] in honorem S. Andreae [apostoli nee non Katberinae 6l Ceciliae vir-
ginum beatarum de novo fundandum] gethan, in sieb haltend über zebu
raarcas cum Septem scotis & dimidio grosso censuum annuonim. — Coo-
firmatio facta fuit ab Agnete, Ducissa Sleziae, in Swidnitz anno domini
4 377 dominica antecedenti S. Galii; subsecuta est confirmatio et incorpo-
ratio a capitulo Wralislaviensi, sede vacante, eodem anno 1377 VIII Id.
Novembr. Wralislaviae. — Appensa est bulla cerea cum insignibus capi-
tuli Wratislaviensis, caput Johannis Baptistae repraesentantibus.
„et ius palronalus seu praesentandi eiusdem altaris, quotiens iilud
,,de iure vel facto vacare contigerit, apud dictam Dominam Margare-
„tham Relictam, ipsiusque filios suprascriptos et ipsorum haeredes et
,,successores legitimos decernimus perpetuo remanere."
H. 4 377. Sonntag vor SU. Galli. — N. II. Bl. 3. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, nämlich : Frau
Agnes, Herlzogin in Schlesien, Frauen von Fürslenberg, in Schweidnitz
und in Jauwer Original Consens und Landesfürstl. ßewilligung in die von
Margarethen, Nicolai de Sachinkirche Witlwe, und deren Söhnen gelhaiie
donation, wie solche im erstem Documenle angefuhret; so geschehen
Schweidnitz 1377, wie vor erwähnt, den Sonntag vor St. Galli. — Ap-
pensa est buila cerea reprae.scntans imaginem Agnelis Ducissae cum epi-
graphe et insignibus ducatus Silesiue.
M. 1380. Mittwochs vor Simonis Judac Feste. — Nr III. Bl. 5. Perg. I-at.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Documenl, in welchem die
Hertzoi^in in Schlesien Agnes von Fürstenberg in Schweidnitz und Jawor
in die von Patschco Wasserrabe, alias dicli de Czesla, auf Seifersdorffaii
Nicolaum de Czanz, Allaristen [seu ministrum altaris de novo fundati) zur
Parochial-Kirche in Schweidnitz in honorem beafae Mariae virginis, Sf.
Andreae [nee non Katberinae et Ceciliae virginum beatarum] vor 26 M.^rk
Pragischer Groschen vcrkauflten jahrlichen Zinsen von zweyen Maivken
ihren Landesfürstlichen Consens ertheilet. Datum Schweidnitz u. s.w. —
Unten isl das grosse Siegel mit dem Bildniss der Hertzogin u. s. w.
,, haeredes et successores in dictis bonis praescriplas duas marcas ut
„censum et redditus ecclesiasticos ipsi Domino Nicoiao supra diclo
,,el ipsius in praedicto Allari successoribus legitimis, qui pro tempore
„fuerint, dare solvere et in Sweidnilz praesentare tenebuntur."
13. — Nr. XXIX. vgl. Bl. 54»» und 62«.
Ein unter den Auspicien des Rectors (1531) von Fridericus Peypus ge-
fertigter Transsumpt (9 Bil. Pergament i°) von 7 Documenten, besonders
die ad altare in Swidnitz in honorem S. Andreae etc. erectum beschebeoeo
GOLLEGIUM BEATAE VIRGINIS. 77 <)
Schenkungen betreffend. Es enthält die Nr. H. 4 0. 18. 2 4. 12. li ; ferner
die folgende, im Original schon 1729 nicht mehr vorhandene Urkunde:
1382 d. 10. September. — Vgl. Bl. 62*.
Eine Urkunde, worinnen vor dem Notario Theodorico in taberna Villac
Siflfridistorf anno 1382 den 10. September Petrus genannt Wasserrabc
und sein Sohn Johannes, Herren und Erben des Theils in Sefersdorfif nebst
etliche zwantzig daselbst genannten ihren Unterthanen, Bauern und
Ackersleulhen erschienen und sich zu verkaufTung gewisser innenbe-
nannter dem Altare B. Bf. Virginis St. Andreae Apostoli wie auch Calhari-
nae und Ceciliae gewidmeten Zinsen bey der Parochial-Kirche in Schweid-
nitz bekennen.
I3S3. den 20. Januar. — Nr. IV. Bl. 7. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, worinnen. sich
vor Petro de Nyssa. canonico Eccl. beat. Mar. Glogoviensis et vice ofKciali
Wratislav. und Nicoiao de Czanz, Altarislen der Parochialkirchen in (lOno*
rem Bealae Mar. etc. (s. o.) an einem Theile und Stephano Schultzen vor
sich und procuralorio nomine Petri, genannt Wasserrabcns, sonst de Czisla
genannt, [und] seines Sohnes, derer Herren und Erben des Guthes Seif-
fridsdorfT, ingleichen aller im Document genannten* Bauern und Ackers-
leute am andern*rheile durch ein vom Notario aufgerichtetes Instrumen-
tum publicum vor sich, ihre Erben und Nachkommen erklären, dass sie
sich der Kirchen-Jurisdiction mit der Hertzogin Agnelis Landesfürstl. Con-
sens unterworfen, und bei Strafe des Kirchenbannes und Censur zwei
Mark Pragische Groschen numeri Poloniealis zahlen wollen. Geschehen
Bresslaw den 20. Jan. 1383, cum appensa bulla cerea.
4 396. den 24. Janaar. — Nr. V. Bl. H. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem
Wenceslaus BischofT zu ßresslau bekennet, dass Johannes genannt Wu-
thendorff, Bürger in Schweinitz, zehn Mark jlihrl. Zinsen vor den ersten
Altardienst [sub honore et vocabulo Symonis et Judae apostolorum, Erasmi
martyris, nee non Dorotheae virginis et martyris beatorum] in der Pa-
rochialkirche St. Stanislai daselbst geschenkt, dagegen besagter Bischofl
ihm Donatori und dessen Erben das lus patronatus bei gedachtem Altar-
dienst vorbehalten. Bresslau. — Appensa est bulla cerea.
14 00. den 4. Martii. — Nr. VI. Bl. 4 3. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem
George Ruischussil [oder Fulschussil?] canonicus Othumuchomensis und
Oflicidlis Wratislav. ex compromisso interloquiret wegen der zwischen Ni-
colai Czans, Altaristen in Schweidnitz an einem, Schultzen, Bauern und
Inwohnern in Kletzkow am andern Theil entstandenen Klage, gewisse
jährliche Zinsen an 6 Mark Pragisch'er Groschen nach Schweidnitz zu be-
zahlen betretfend. Datum in consislorio Wratislav. diversis diebus, den
25. Februar & ultima dicti mensis und 4 Martii 1400. Cum bulla cerea
appensa.
4 40i. den 44. 20. und 23. Oetober. — Nr. VIL Bl. 46. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem
Leonhard de Frankenstein, Praepositus Wratislaviensis, weil George Ful-
' schussil, Ofßcialis Wratislaviensis kranck gewesen, auiT angebrachte Klage
Francisci und Nicolai der Gebrüdere, genannt Czesch, Bürgere in Schweid-
nitz, K lagere an einem, wieder Nicolaum Czans, Altarislen der Parochial-
kirche in Schweidnitz, Beklagten andern Theils, jährliche Zinsen von 6
Marck und Septem scotis betreffend, decidiret, dass Beklagter zu absolvi-
ren. In consistorio Wratislavieusi . . . , und hat dieses alles maioris fidci
I
I
774 Fr. Zarnckb/urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
erga aiiiioch unterschrieben Conradus Czips, Notar. Publ. Apost. & Im|>e-
rial. Appensa est bulla cerea. .
18. 1414. am Freitage nach crucis. — Nr. XIV. BI. 29. Perg. Deutsch.
Ein auf Pergament Deutsch geschriebenes Documenta in welchem Han-
nes Küchenmeister von KÖuigl. Gewalt zu Böheim, Hauptmann im Fürsten-
thum Schweidnitz und Jawor nebst beigenannten 1 2 Assessoren bekennet,
dass vor ihm erschienen die frbarn und Weisen Weigel Zachinkircb, Bur-
ger zu Schweidnitz, mit seinen Vettern und haben vorgetragen» wie dass
sie verlohren haben einen Fürstl. Briefl*, der da Rprichl über sechs Marck
Geldes und sieben Scot jerliches und ewiges Zinses, und gebethen, dass
man ihnen nach des Registers Laut desshalben einen andern Brief gebeo
sollte, welches auch nach gehabter Untersuchung von denen 4 2 Assesso-
ren mit des Königlichen Hauptmanns Cousens geschehen. Gegeben in
Schweidnitz am Freytage nach Crucis. 1414. Unten ist König Wenceslaus
[rex Romanorum] auff dem Throne sitzend in KÖnigl. Ornat mit Böhmi-
schen und Schlesischen Wappen umgeben, in Wachs auf ein gross Siegel
gedrucket, angehengel.
19. 1445. den 16. Julii. — Nr. XIX. Bl. 40. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem Ca-
nor)ici und Administratores Ecclesiae Vratislav. consentiren, dass bey er-
eigneter Vacanz der oft besagten praebenda und Iuris patronatus bey der
Parochialkirchen zu Schweidnitz denen Magistris des Collegii beatae Tir-
giilis Mariae nationis Polonorum in Leipzig alleroahl frey stehen solle, ei-
nen Magistrum etc. oder auch juvenem scolarem abilem el idoneum Slezi-
* tam sivie Baccalar., welcher drei Jahr Studiret, zu besagter Kirchen n
präsentiren. Gegeben in Bresslau den 4 6. Juli 1445. — Unten ist an ei-
ner von rothen seidenen Faden zusammengcmacbten Schnure das Wappen
des Capituli von Bresslau in Wachs eingedruckt, angehenkt, mit der Bey-
schriOl : 'Sigill Administratorum in Spiritualibus ecclesiae Wratisl.*
„Georgius Fabianus et Nicolaus fratres Sachekirche ... de suonnn
,,parentum disposilione (ius patronatus altaris sub titulo beatae Ha-
„riao virginis, Sanctorum Andreae apostoli, Katherinae et Cecilia?
„virginum) in . . . magistros nacionis Polonorum .... transtuleniut,
,,ac eisdem magistris dederunt et donaverunt, prout vidimus pubii-
,,cum instriimentum desuper confeclum.**
Ist das hier erwähnte Originaldocumcnt verloren gegangen?
iO. 1445 den 16. Juli. — Nr. XX. Bl. 41. Perg. Lat.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Document, in welchem 6i-
schotr Conradus von Bresslau in die geschehene Resignation, Translation
und Donation des Iuris patronatus von dem Altar in honor. Andr. k vii^-
beal. Calh. & Ceciliae in der Parochialkirchen in Schweidnitz, dass die
Collegiaten Collegii Mariae virginis wie in vorstehendem Documente ge-
meldet, präsentieren dörflen, consentiret. Gegeben in Bresslau den !»>.
Julii 1445. Mit angehangenem grossen in Wachs gedruckten Bischoffli-
chen Siegel.
21. 1445. Sonnabend vor St. Peters Tag. — Nr. XXI. Bl. 42. Perg. Deutsch.
Ein auf Perf»ament Deutsch geschriebenes Document, in welchem Jöri*
Fabian und Nickel Sachenkirch Gebrüdere bekennen, dass sie in ibreoi
Gute Kletschkow vor der Stadt Schweidnitz gelegen, zu dem Altar Sti. An-
dreae und St. Catharinae et Ceciliae umb vicrizig Marck Groschen Pra?«"
Montz Polnischer Zahl, vyer Marg Gelds und cyn halben Groschen jähr-
liche Renten auff einen Wiederkauff verkaufft haben an den Ehrsameo
Mag. Johann Freiberg, Bacc der heil. Schrift und nach dessen Tode dem
e--
COLLEGICM BEATAE VIRGINIS. 775
Ehrsamen Herrn M. Caspar VVeigil, auch Baccal. der II. Schriffl, und for-
bas nach seinem Tode an die Grsamen Herrn und Mag. der hoen Schule
der Polnischen Nacion zu Lypfzik, nach Inhallung der Incorporalion, die
von den ^vürdigen Herren Anwalden und Handreichern des Bischlhums zu
Bresslau gegeben ist. Geschehen in Schweidnitz 1145 am Sonnabend vor
St. Petri Tag, den man belhen feyerl. — Hieran banget ein klein in Wachs
gedrucklos Siegel derer Sachenkirche.
5. Zins vom Bischof io Bn^slau.
4448. am Feste derer Heiligen Canciani und Canciaoillae. — Nr. XXVI. Bl. 50. Perg.
Lat. — Transsumpt vom Jahre 4 565.
Ein auf Pergament Lateinisch geschriebenes Vidimus, in weichem Reclor
Magistri und Doctores Academiae Lipsiensis bekennen, dass Praepositus
und Collegiaten B. Mariae virginis vor ihnen erschienen und gebethen, weil
sie ein Documcnl hallen, welches sie nicht gerne oft in Originali produ-
cieren möchten, und dahero solches lieber in vidimata copia haben wol-
len, es möchte solches vidimirel und in forma probanle ihnen gefertiget
^werden, welches auch unter des Rectorats Insiegel durch ihren Öffentli-
chen der Academiae Notarium mit Beymahlung seines Notariats Signets
geschehen, in Leipzig, die Mittwoche nach Luciac; den f9. Dec. 1565.
Das Document, so vidimirt worden^ ist von dem Bischoff zu Bresslau
mit Consens des Capituli ausgestellt, in welchem gedachter Bischoff und
CapituI bekennen, dass sie denen Praeposito und Collegiaten B. Mariae
virginis in Leipzig vor 40 Mark Groschen Pohlnischer Zahl, so der Bischoff
zu Einlösung des Schlosses Otmuchaw angewendet, 4 Marck denariorum
dativorum jUhrlicher Zinsen derer Schweidnitzischen Bischofflichen Col-
lecten verkaufll haben, so jährlich Martini zahlbar. Geschehen zu Bresslau
1448 am Feste derer Heiligen Canciani und Cancianillae.
6. Das Herlf^lsehe Stipendium.
4 497. den 8. Marlii. — Nr. XXVIL Bl. 52. Perg. Lat. — Vidimierte Abschrift des Origi-
nalinstrumentes.
Ein auf Pergament geschriebenes Lateinisches Instrument, in welchem
gedacht wird, dass vor dem Notario Henrico Kaleveshusen die Venerabiles
viri Christophorus Thyme de Freienstadt, Johannes Hennig de Hainis,
Sacr. iheol. professores^ und Johannes Sculteti de Lipzk Theol. Licenliat
erschienen und durch gedachten D. Johannes Henning vorgebracht, wie
M. Thomas Hertel von Jauer B. Mar. Virg. Collegiatus seinen Garten nebst
2 Häusern ausser der Stadtmauer bei St. Jacob gelegen, in seinem Testa-
mente vor einen geschickten Schlesier, der hier studieren sollte, dergestalt
vermacht, dass er zu St. Nicolai, wie die andern, so die horas privatas ex
fundatione M. Marci Sculteti de Glogovia singen solte. Und solle hiezu ei-
ner aus seiner BlutsfreundschalU, der geschickt wäre, genommen werden;
wenn keiner vorhanden, solle ein Schlesier, aus was vor einer Stadt er
auch wäre, solches verrichten, und konnte solcher von 5 Jahren bisz wie-
der zu 5 Jahren dem studiren bisz zur Magisterpromotion hierbey oblie-
gen; wenn er diese erlanget, solte ein anderer hierzu präsentiret und ge-
nommen werden. Diesen Garten und daran gelegene Häuser hätten sie
vor 350 Fl. Misz(. verkauflt, damit sie dem Testamente in allen nachkom-
men möchten, und zusammen wohlbedächtig beschlossen, dass die prae-
sentatio und nominatio des Schlesiers zu diesem Bencficio bey dem gan-
zen Collegio B. Mariae virgin. und bey den votis maioribus stehen solle.
Geschehen ist dieses in Gegenwart obbesagten Notarii und Zeugen 4 497
den 8. Marlii.
776 Fr. Zarnckb, ubk« Quellen z. G. to.- Univ. Leipzig.
U. 1503. Dienstags nach Egidi. ~ Nr. XXVIII. B|. 54. Papier. DeulscK. — Daneben eto
Transsumpt auf Pergament
Ein auf Papier geschriebenes deutsches Docamenty worinnen Bürger-
meister und Rathmanne der Stadt Jauer bekennen, dass, Dachdem Probst
und Magistri Coliegiaten unser lieben Frauen Collegii zu Leipzig die Ordi-
' nation und Testament weyiand H. Thomae Hertels von Jaoer burtig, so
dem Coiiegio zuständig, gantz und gar aufjgelassen, und durch ihre Briefe
und Siegel gedachtem Rathe überantwortet, sie angezogenes Testament in
gutem Aufsehen behalten, verbessern und mit i Reinischen Golden ver-
mehren wollen. Solches solle auch zu Leipzig in obangeführtem Coltegio
verbleiben bey der Nationi Polonorum, als wohin sie auch den Gesellen
von ihrer Stadt bürtig ausantworten und schicken wollen. Und wenn der-
selbe, dass Gott vor sey, sich unordentlich und unehrlich halten würde,
so, wolle der Ralh verpflichtet seyn, einen andern bequehmen Gesellen
dahin zu schicken.* So geschehen Dienstags nach Egidi 1603. — Das Sie-
gel ist verloren gegangen ; es war auf grünes Wachs abgedrückt.
7. GDIte in Bernbui^.
S5. 1600. am Sonntage Invocavit. —Nr. XXV. Bl. 48. Perg. Deutsch.
Ein auf Pergament Deutsch geschriebenes DoCument, worinnen die Her-
ren Georg Ernst, Rudolph und Woldemar, allerseits Fürsten zu Anhalt und
Graven zu Ascanien, iqgleichen Bürgermeister und Ralh der Stadt Bem-
burg bekennen, dass sie denen würdigen und achtbaren Herrn Probste
und Coliegiaten unser lieben Frauen Collegii in Leipzig vor hundert Hun-
gerscher an Müntz Gulden, ie 28 silberne Groschen vor einen Hunger-
schen Gulden gezahlt, sieben gute Gulden Reinsch erblich verkauflfl haben,
so sie jährlich am H. Neuen Jahre bezahlen weiten, zu deren Zahlung sich
insbesondere Bürgermeister und Rath der Stadt Bernburg verbunden. Ge-
schehen ist dieses Bernburg 1500, am Sonntage Invocavit. Unten bangen
fünflf in Wachs gedruckte Siegel.
2. Vcrzeichniss der Coliegiaten.
(Nach Eck's Symbol. Pars IV.)
Nr. 1. 1440 — ? Silvester de Thoren, discessitf magistri ordinis teutonici cau-
cellarius, denique archiepiscopus Rigensis factus.
Nicolaus Weigel, Begensis.
Nicolaus Maschko, Sprottaviensis.
Andreas Wagner.
Johannes de Brega.
Stanislaus Auriss.
Chrislophorus Emerich.
Jodocus Vogilstein.
Nicolaus Golau.
Job. Osten.
Henricus Thyme, Freystad.
Thomas Hertel de Jauer.
Marlinus Fuhrmann, Conitiensis, discessit in coli, malus.
Petrus Brockendorf, Vratislaviensis, discessit.
Melchior Ludwig, Freystad.
Thomas Werner, Braunsbergensis.
2.
„ —1444.
3.
„ —1445.
4.
„ — ?
5.
M — f
6.
„ ~ ?
7.
1445 ?
8.
? — ?
9.
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10.
1465— ?
n.
1472—1484.
12.
1480— ?
13.
? —1482.
14.
? ?
15.
1487— ?
16.
? —1499.
.\r 17.
? — <5<6.
18.
1494—1530.
19.
U99— ?
20.
1500— <5U.
21.
150« — 1603.
22.
1507— ?
23.
1509— ?
24.
»5<0— 152«.
25.
1515— ?
26.
I5<8— ?
27.
1523— ?
28.
1530— ?
29.
<533 — 1564.
30.
? —1561.
31.
1643—1653.
32.
1544— ?
33.
1562— ?
34.
9 9
• •
35.
1553— ?
36.
<555— <558.
37.
1556— ?
38.
1557- <668.
39.
«558— 16<6.
(]OLLBGiril BEATAE yiRCIIMS. 777
Nicolaus Celer, Vratislaviensis.
Matthias Frauendienst, Suidnicensis.
Nicolaus Faber, Grünbergensjs.
Gregor. Breitkopf, Conit. discessit, locum in coli, minori nactus.
Martinus Meendorn, Hirschbergensis, discessit, coUeg. minoris
coli, electus.
Petrus Schormann, Glogov.
Job. Martini, Saganensis.
Petrus Wirth, Leobergensis discessü Romam.
Johannes Langer, fiolkenhainensis.
Job. Malz, Thoninensis.
Caspar Deichsel, Lobensis, discessit.
Martinus Titius, Jauer.
Christoph Montag, Graudent.
Valerius Pfister, Lignicensis.
Georgius Celer, Sprottav.
Constanlinus Pflüger, Glogov.
Bartholomaeus Rünbaum, Jauer.
Slanislaus Saurius, Leobergensis.
Caspar Jeschke (Geschke), Conit. discessit.
Sigismundus Prüfer, Glogov.
Caspar Fuhrmann.
Andreas Freyhube, Sprottav. discessit in colleg. malus.
Balthasar Gitler, Leobergensis, mortuus aetatis anno 9 f .
C. DRITTER ARSCHNITT.
DIE FACULTÄTEN.
I. DIE FACULTAS ARTIÜM.
Dns Archiv der Artistenfacultät ist nicht nur anlerden Archiven der vier FacuItSleo
hei weitem das bedeutendste, sondern es ist auch umfassender, besser gehalten ood
von jeher gründlicher geordnet als das der Universität selbst. Schon so zeigt sich aof
den ersten Blick, wie das akademische Leben im Mittelalter sich ganz wesentlich cod-
centrierte in der Artistenfacultät. Ich behalte dieselbe Reihenfolge bei, welche ich bei
Characterisirung der die Universität im Allgemeinen betreffenden Quellen gewählt habe.
L DIE URKUNDEN UND DAS COPIALBÜCH.
Das Copinibuch ist im Jnhre 1551 aogclegt, etwa 400 Bll. Folio Papier, nach Sei-
ten beziffert, nur so weil geschrieben ist, bis 317 (im Jahr 1685), starker Holzband.
mit reich gepresstem Schweinsleder überzogen und mit sauberen Messingbescblagen
versehen, sehr gut erhalten. Auf dem vordem Deckel steht eingepresst:
Monumenta Communitatis Optimarum Artium
Anno 1551.
Bl. 3* (Die Zählung nach Seiten beginnt erst mit der Rückseite dieses Blattes :
M. Andreas Knauer Sonnaebergensis cum esset Decanus CoUegii Pbiloso-
phici Anno L et LI semestri hyberno, de sententia et voluntate consilii hunc libruD
fieri curauit, in quem monumenta Communitatis artium ex literis scriptisque origina-
libus et uvioyQu(poig referrenlur, vt Authentica exempla eorum essent in promtu, oec
haberet Decanus nocesse ad aerarium rccurrcre neue literae ipsae frequenti asu et
contrectatione quid delrimenti caperent. — Moribus antiquis stat res Romana Tiri^que-
Die Reihenfolge des Copialbuchs habe ich beibehalten. Wo die Originale noch
vorhanden sind, habe ich dies ausdrücklich angegeben. Bei der grossen Ordnung, die
augenscheinlich stets in dem Archive der Facultät geherrscht hat, ist es sehr auffalleod,
dass so manche Originaldocumente verloren gegangen sind. Ich bezeichne die noch er-
haltenen mit den Buchstaben, mit denen sie bereits Wolfgang Fusius (s. u.] 1551 be-
Fac. Art. — - Die Urkunden. 779
lehnet vorfand oder selbst bezeichnete, und hebe sie durch den Druck mit'Gapitäl-
ten deulhcher hervor.
U52. den 19. Mai. — S. 1. Lat. Original auf Pergamemt (A) noch vorhanden mit anban-
gendem Siegel.
Recognitio Iuristaritm de paribte inter Gollbgium minus et aulam Iu-
ristarum.
Also besass schon damals die Juristenfacultfit eine aula neben dem Colle-
gium minus in der Petersstrasse ; von 1456 an gehörte dieses letztere bekannt-
lich der philosophischen Facultät. Untersiegelt war das Document mit dem
Siegel des Propstes des Thomasklosters (in welchem die Juristea ihre solennen
Acte zu halten berechtigt waren) , 'quo (sigillo) ad praesens propter propra
defectum utiraur.'
1532. Freitag nach Erhardi. — S. 2. Deutsch.
Recognitio Rectoris de summa t\0 Florenorum etc. a Tacultate artium
numeratorum et Collegiatis Collegii Maioris traditorum.
Vgl. unten Nr. 24 fg.
1459. den 24. October. — S. 4. Lateinisch.
Lilerae de area Fuchszagel appellata facultati artium tradila.
Uebertragnng der auf denselben ruhenden XI antiquae sexagenae (zum
Zweck der Anniversarien des Helmold de Soltwedel bei den Paulinern) auf das
Paedagogium in der Petersstrasse.
1508 am Tage der heil, drei Könige. — S. 7. Deutsch. Vgl. Nr. 18.
Vorscbreibung des Rhats zu Saltza, über 50 Fl. jherlicher Widerkeufli-
eher Zinse, vonn 1000 Fl. Haubtsumma.
Im Originale steht versehentlich 1408.
. 1465. Sonnabend nach Allerheiligen Tag. — S. 10. Deutsch. Original auf Pergament (E)
noch vorhanden mit wohl conserviertem Siegel.
Churpürstlicher Vortrag zwischen den Hagistris In vnd ausser dem
CoNsiLio Facultatis Artium ArFGERiCHT.
1480. Montag nach Visitationis Mariae. — S. 15. Deutsch.
Vortrag zwischen der Facultet und dem Gleitzman aufgerichtet etlicher
gebew halben neben dem Pädagogio.
(Von Reimbertus Reimberti vidimierte Copio.)
1492. in Vigilia Jacobi apostoii. — S. 19. Deutsch.
Schied durch die Schoppen zwischen der FacuUet Artium vnd dem
Leimbegker etlicher Fewermawrn TraufT vnd gebeud halben auffgerichtet.
1499. den 23. Februar. — S. 21. Lat.
Copia Instrumenti compromissi et concordiae inter Episcopum Merse-
burgensem Vniversitatem Lipsensem et Doct. Andream Wunsidel ac litis
consortem factae et initae.
* 1499. Dienstag Sixti des heil. Papstes. — S. 54. Deutsch.
Hertzog Georgen etc. Gunstbrief über vierzehnhundert Reinische Fl.
dem Rath Zu Dresden mit siebeozig Fl. zuvorzinsen geliehen.
Am Rande von gleichzeitiger Hand (1551) : Gilt itzt nicht mher. Daher war
auch nur noch der Gunstbrief, nicht mehr das eigentliche Document erhalten.
> 4502. Dienstag nach Leonhardi Confessoris. — S. 36. Deutsch.
Copia Veteris Reformationis Vniuersitatis, cuius originale continetur in
fisco rectoris.
Ohne Zweifel entnahm hieher J. J. Vogel seine Abschrift, s. oben S. 618.
Fb. Zarnckk, urk. Quellen z. G. ». Univ. Leipzig.
1
I, Sonnabend nach Jacobi. — S. BS. Deutsch.
Ilerlzog Georgen elc. Vofschreibung über rünffhunndert gnlden So Fa-
cultas Artium S. P. G. geliehen.
I. Sonnabend nach Mariac Msgdalenae. — S. 57. Dmttsch.
Herzog Georg ersucht die FacultSl um ein Anleiten von 500 Gulden
'.. Mittwoch nach Jscohi. — S, SS. Deutsch.
Qüitung des Rentmeisters und Amtmanns zu Leipzig [George vi
debacli) über den Empfang der dem Henog geliehenen Summe.
!. Sonnnbend nach Invocavit. — S. 60. Deutsch.
H.ins Pflügen zu Zschocher Vorschreibung vber 10 FI. J herlicher Zins
voiin iOO Kl. HaublSumma, Sampl des Fürsten Gunsibrier (von demselbft
Datum).
i Freitag nach Laurenlji dos heil. MHrtirers. — S. GS. Deutsch.
Des IthalB zu Dresden Vorschreibung vber fünfundneiinzig Rh. Guldn,
vonn Neunzehenhunderl gülden HBubtsuraina, Sampl des FÜrglen Gduü-
briof [von demselben Datum).
I. die Phillppi et Jacobi apostolorum, — 3. 70. Lat. Original auf Pergsmenl [0.< g
vorhanden mit gut arhsltenom Siegel.
LiTEHAE (FACULTitTIS THEOLOGICAE) DB CITnANDIg ViGILItS KT HiSSrS PDO
P, Mki.ciiiorb A Megkaw Cakdinali st EpiscoI'O finniNBNSi givsoce fi
LiA. [100 Fl. von 1000 PI. in opido Kemnilz.)
Vgl. üben S. 701, Nr. 1 und 8, und 707, Nr. 17.
. put DornslBfi Pauli Conversionis. — S. 71. Deutach. Das Original ward im Aufui
IBSO an das Ronlanit ebgcfieben.
Eins Erbarn Hhals zu Leipzig Vorschreibung vber 60 FI. Jherliche Ziast
voon 1000 Fl. Ilaubtsumma.
l. Mittwoch nach Priscae virginis. — S. 79. Deutsch. Vgl. Nr. *.
[lerlzog Georgen zu Sachsen Gunslbrief vber funffzig gülden Jherlid*
widcrkcuHichcr Zinse vonn < 000 G. Ilaublsumuia vom Rbal zu Salt
I, Sonntag nach Nativitalis Meriue. — S. 81. Deutsch.
Vortrug zwischen der Facultet Artium an einem vnd den Collegiiiffl
des grossen Collegii anders Tbeilos die Examina vnd Promoli oues. v
sollen gehalleu, und die Promovenden, Was von ihnen demselbigen Col-
legio sol gegeben werden, durch Herizog Georgen Zu Sachsen auffgcrichid
. Honlag nach Centate, ^ S, 83. Deutsch. Original suF Pergament [OOJ aocb ^
hnnücn mit zwei woblerbultenen Siegeln.
Hehtzoq Georgen zu Sacrssek etc. vnd dbs Brats zir Leipzig •mann'
VRD AIGDKG DES Nbwen Hauses vnd Collegii so vonn J. F. G. vicd
Facultati AitTii;» aigentiiciiblicu vbergebgn, zcgeaig.ibt v.hd EiNGEin'*
Srquumur tirise [Jlrriu in i'aD» coQlrnvoru iii[er ricDlUlini •rliimi el collegiiloi Coli. H>>»n
1516. den U. Ocloher. — S. B8. Lat,
Copia Llterarum Aleiandri Segkeler RecloHs snper deposilo tl'Fl
Rhenensium etc. ä facullate artium. [s, o. Nr. S.J
(llaec literarum copia desoripta est per Mgrm. Chrislianuni Weflefta'?^
1
Fac. A«T. -— i)iE Urkurden.^ 781
. tetur banc pecuniae saipmam CoUegMis Dumdratam UsdHamque eMe Anno
1532. — Am Rande : Require j. fbl ^l9,(raiisactionem in ea causa factam.)
)2. 4546. den 36. Jannar. — S. 90. Deutsch. . Original auf Pergament (V) noch vorhanden,
mit wohlerhaltenem sigillum maiestatis et uniyersltatrs.
RrCTOHI^ UPfD DER GANTZEN UNIVERSITÄT QtiBTANZ V.ND BeK^NTNVS^ DAS
Facultas artiuh dreiuundbrY ollden nidebgelegt vkd bbzalt, vno da-
DUBCfl SICH ^REI GEMACHT ZWEBNB GROSCHEN YONN.EINBM IBDEN PrOMOVBN-
DEN D^N COLLEGIATEN lu, GrOSSISN^ CoLLEGIO 2D GEBEN«- WBLCüB DEB ReCTOB
etc. Fisco zu erlegen schuldig.
83. 4 546. den 6.- Juni. — S. 95. Lat.
Ausgescbmlten Zedel Ina schwebenden Irrigen sachen Zwischen der
FacultUt Vnd Collejg. M^j. ...
S4. 4 546. Donnerstag nach Circuracisionis. — S. 96. Deutsch. Original auf Pergament (X)
noch erhalten mit wohlconservierten Siegeln.
Seqiiuntur litbrae deClaratoriab Dücis Georgii in eadem causa tbibüs
SIGILLIS> PriS'GIPIS EpISCOPI et UnIVBBSITATIS, CONFtRMATAB.
(Am Rande: Ad sequentes Uteras remittunt se eae, qua« supra fol. 90 scri-
ptae sunt.)
SeqmiDlar copiae varianini lileraram ab episcopit Mersebnr^eosibus ad facoltaien arüum missaniin,
pendente conlroversia inter ipsam et collegium maius.
25. 4 525. Mittwoch nacb~Diuisionis aposto}orum. — JS. 4 04. Deutsch.
Episcopas (Adolf) mtttit formam concordiae.
36« 4535. Sonnabend nach Vincula Petrin — S..4a2. Deutsch. /
Episcopus requirit ut compromittat facultas.
37. 4535: Montags nach Laurentii. - S. 404. Deutsch.
Des BiscbofTs Vorschlag zur Einigung.
38. 4535.' Sonntags nach Assumptionis Mariae. — 8. 4 07. Deutseh-
Eiusdem in eadem causa.
39. >4 598. den 4 6. Jnnii. — S. 4 08. Deutsch.
Brief des Bischöfe Vincentius zu Merseburg. .
10. 4 538. Dienstag nach Exaitationis sanctae Crucis. — S. 4 4 0. Deutsch.
Eiusdem in eadem causa.
14. 4538. Donnerstag nach Allerheiligen. — S. 442. Deutsch.
Eiusdem in eadem causa. Der Streit solle auf dem Wege Rechtens ent-
schieden werden.
8$. 4549. den 40. Februar. — S. 444. Lat.^
Gopia protestationis a Decano artium factae praeposito Maioris Collegii
super prandio (Piatonis) in novo coNegio oelebrato. (Es sei nur derPesi
wegen geschehen.)
83. 4 525. Sonntags nach Simonis und Judae. — S. 4 4 7. Deutsch.
^ Literae increpatoriae principis Georgii, ad facultatem artium' de alio De-
cano eligendo.
84. 4528. Dornstag nach Simonis und Judae. — S. 447. Deutsch.
Hertzog Georgen Schreiben ann den Bischof Zu Merseburg, inn saclren
faculLatis et coli. maj. belangend.
85. 4 535. den 45. Junii. — S. 4 4 9. Lat.
Transactio et amicabilis cooipositio causae controversae inter Coli. tt.
et facultatem super censibus de Fuchszagel.
Abhaodl. d. K. S. Ges. d. Wissensch. III. ^4
782
Fn. ZAnNCKE, ühk, Quellkn z. G.-b. Univ. I^eipzic.
»s an. Hurvigllia Thotnao. — S. (.33. Deutsch.
Andres Walpurgers Vorschreibung vber 100 Fl. llaublsuinina mil B Fl.
Jlierlichen zuuorxinseo, so Ibni? TatMillas golilien auf riinf Jbar.
Iliezu: I ) Der HerlzogiD zu Uoclililz giuislbriefT darüber (am Tage Ni-
colai 164t)-
i) AiiHres Walpurgers ehelichen haii.sfrjwen vorwilli^uug darubfr rar
ilam llhiil zu Geillhari geschehen.
Lilerae n principe Uatirilio facullali el eidem ab eBdcm scriptae in causa U. Bal-
luzaris Klein, pelcnlis u( pru loco respoiidere licerel. Anno ISIS.
87. 1641. (leu 17. Man, — S. U1. Deulsch.
Brief des Herzogs Boritz.
SS ohne Dakuiu. — S, A'ü. Deutsch.
Hecponsutn subttiissc dalutn principi a.Tucullal« arlinni.
30, <5*i. den ao, MBri. — S. ISB, Deutsch,
Scliitisslicbe Aolworl des tferzogs UoriU.
tO. 4ä43. Im Monnt Januar. — S. t3T. Lal.
Sytigrnpha Docloris Bomcri, qua ul Cällegii MHloris praepositus l^lelor,
kalhedrura in Vaporario coinuiuni eiusdcm Collegü propriam esse rtCulU'
l\i arlium.
(t. tan. den 17. Januar. — S, 1B8. I.ol.
Cüülribulio ad foiilem.
it. tSSt. Donnentag nach Klliaoi. — S. 139. OouUch.
Johann Kalten Apolegker vnd burgers zu Leipzig VorscbrcHiunp il><r
3O0 llheiQ. gollguldcn, so Ime racuKits artiuni geliehen, Jlierlich mil löR
nnn golde Reinisch */uufir2iti.scn.
Folgel die Abschrift aus dem Sdieppfenbuch, das solche vorpremlw
vnd rctiuncialion mit gunsl eins Erbarn Rhats geschehen. (Uill»oclii '"
Tag Kiliani.)
S. ti9 imd I BO folgl die nolariolle Vidiraierung aller vorau (gehen den Absclirift«
durch 'VolTgangiis Fusius, bonarum arlium alque philosophiae Magister, sacra lmpeTi)li
autboriUle publlcus, et Academijiö iuralus nolarius,' der ad pelllioneni Speclabilis «n
U. Atuheae Rnawcril elc.' daä Voruurgehcnde Alles selber abgeschrieben habe. 1^
der Collalion (unter dern folgeudem Ucranate des Hag, Barloldus Hlchius] seien ihmU-
bülflich gewesen Hag. Chrislophorus Uoiilag, Vag. Caspar Landsideliiis, Hag- f»^
Bussinus und Mag. Andreas Knaweriiii.
S. (51 ist leer geblieben. Mi(S.I32 beginnen eine Iteilie Abschriften von Aitn-
slücken.die nicht eigentlich zurFalcullUt gehören, entnommen aus dem Copialbaci*
der Universität, u^mlich: Fund<ilio Umversilalis LIpsicnsis, De ordinalione naiioai)
Hisnensis, Arliculi servandi circa usnm conscrvalorii etc., Nova natlonum diii^P f*'
Georglum principem (auch hier ohne Datum). Darauf folgt eine abermalige Vidiaileresf
des Notars Fusius, Ci^S, unter dem ßectorat des Joannes Hummelius und dcot l>^^
nal dos Maximus Geiile^.
Fac. Abt. — Die Urkunden. 783
Aach die dann (S. 4 6S) folgenden Abschriften haben es nicht unmittelbar und
9Cl mit der philosophischen FacuUät zu tbun, auch sie sind aus dem Copialbuche
Universität entnommen: Partitio duum mülium, fiefel an die Yorwalter der Klöster
paw und Petersberg, Recens diploma de bis mille et 300 Fl. etc., Rescriptum de Y
;is IradendiSy Rescriptum eiusdem principis Hauritii ad varias causas^ Academiae et
gmlarum facultatum spectans, Publicatio novorum statutorum. — Hiemach folgt
SOG eine. abermalige Yidimierung des Yoraufgehenden durch denselben Notar.
Das nun Folgende ist nicht mehr von der Hand des W. Fusius.
4558. den 36. April. — S. SOI. Deutsch.
Rescriptum Illustrissimi principis Augusti Electoris Sax. quo statuta
nova facultatis artium con6rmata sunt.
(Yidimiert durch Caspar Jungerman.)
4 555. Mittwochs nach Divisionis Apostolornm. — 8. S60. Deutsch.
Revers derer Medicorum de loco Anatomiae.
Am Ende des Bandes folgt :
Index primus omnium eorum, quae in hoc iibello Copiali Monumenlorum
conlinentur, eo nimirum ordine, quo scripta sunt. (Yon Fusius angelegt und
nur soweit fortgeführt, als er selbst geschrieben.)
Weiterhin ist ein alphabetischer Index mit grosser Ausführlichkeit und Sorgsani-
it angefertigt :
Index alter praecipuorum capitum in his monumentis contentorum, secun-
dum ordinem alphabeli.
Er ist, da er auch Nebendinge ganz genau berücksichtigt, für den Gebrauch der
künden von ausserordentlichem Nutzen.
II. DIE MATRIKEL.
(Im Archiv der PaciiUlt Nr. I und II.)
Ein Slterer ßeleg für den Gebrauch dieses Namens ist mir nicht zur Hand, doch
$t es nahe, ihn schon für die ältesten Zeiten anzunehmen, wje ja der Name 'Hatri-
la oniversitatis* von Anfang an erscheint. Bei Restaurierung des Einbandes im Be-
ine des 18. Jahrb. ist auf den Rücken aller Bände der Name 'Hatricula' gepresst.
r Titel, den man beim erneuten Einbände des ersten Bandes ii85 diesem gab, lau-
: 'Liber decanatuum et promotorum in artibus,' und dementsprechend
r des zweiten Bandes vom Jahre 1516: 'Über secundus Decanatuum et in Artibus
omolorum. Auch der Name 'Ai^um' erscheint, z. B. im Jahr 1519' und I520^
isgleichen von Thammüller's Hand (t546*) auf der innern Seite des untern Deckeis
18 ersten Bandes. Zur Zeit vor dem Einbände im Jahr t485, wo es auch die Statu-
Q mit umfasste, hiess es*Liber facultatis/ vgl. Drobisch, neue Beiträge S. f03.
Nur die ersten beiden Bände gehen uns hier an ; ich nenne sie 6 und S).
54*
784 Fr. Zarncke, crk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
6, 224 Bli. t^ergament, Folio, doch von weit geringerer- Grösse als die Matrikel
der Universität. Gepresster Holziederband, wohl erha4ten mit starkem Messtngbeschlage
und Messingbuckeln, der Rücken erneut. Die Bezifferung ist Von mir, rechts am un-
tern Rande. Dies Buch ümfasst die Jahre 1409*" — f5l3\
ID, 1 82 Bll. Pergament, im Format übereinstimmend mit E; gepresster Holzleder-
band mit stafkem Messingbeschlage und Messingbuckeln, auch hier der Rücken eroeot
Die Bezifferung von mir, rechts am untern Rande. Umfasst die Jahre 4 513^ (nicht 15 U,
wie der Titel auf dem Rücken des Einbandes angiebt) bis t565\ Das Semester 1559*
schliesst Bl. IGT.
Ueber die Einrichtung ist noch das folgende Genauere zu beachten.
6 hat den gegenwärtigen Einband erst im Jahr M85 erhalten, wie auf der io-
nern Seite des hintern Deckels bemerkt ist: 'Anno domini MCCGCLXXXguinto Sob
decanatu Magistn Nicolai Theyn de Hilpurghausen (Decan 1 484**) Ugatus est preseos
Über una cum libro Statutorum facullatis arcium nam antehac erat onus liber.' Es lasst
sich noch nachweisen, in welcher Verfassung das Buch bis zum Jahre 4 485 sich befand.
Die erste Partie ging bis Bl. 38, ihr vorauf gingen ^ie ältesten Statuten, die sp^
ter abgetrennt worden sind; daher kommt es, dass gegenwärtig gleich die Vorder-
seite des ersten Bialtes die ältesten Immatriculalionen enthält, ohne dass ein schützen-
des Perganientblalt davor gelassen ist. Diese Partie umfasst die Jahre I iOf9^ — tii6^
Auf der letzten ^eite, Bl. 38^ legte man ein Verzeichniss der Festtage an, die die
Artistenfacultät feierte mit der Uebcrschrift *Festa collegii.' - Es sind die folgenden (Vgl
oben S. 557 fg.) : Sanclae Agnetis, Conversio sancti Pauli, Sanctae Dorotheae, Kathedrae
sancti I^etri, Sancti Thomac de Aquino, (Crcgorii fit distributio lectionum ordinariaruD),
Ambrosii, Marci, Johanhis ante portam Latinam, Ociava Joanilis Baptistae, Margarethae,
(Divisio apostolorum), Sanctae Annae niatrfs virginis Mariae, vincalorum sancti Pelri,
Donati, Sancti Augustini, Decollätio sancti Joannts baptistac, Egldii tunc etiam fit distri-
butio lectionum ordinariarum, Nauricii, Cosmae et Damiani, SancCi Jeronimi, Lacae
ewangelistae, undecim inilium virginuni, Animarum ante prandium/) Elizabeth, {Barba-
rae virginis), Conceplio virginis Mariae, Innoccntium.' Die eingeklammerten Feste sind
eingeschoben, doch, mit Ausnahme vielleicht des zweiten, wohl alle noch von dersel-
ben Hand, die das Uebrige geschrieben hat. Ob dies die des Heinrich Bernh.igen. des
ersten Dacans 1409*', sei, wage ich nicht zu entscheiden, doch halte ich es für wahr-
scheinlich. — Daneben ist im Jahr 1436" ein Verzeichniss der Hitglieder der Facullüt
angelegt, welches von anderen Händen fortgeführt ist. Der letzte Käme, ^unleo hart
am- Rande, ist beim Beschneiden des Buches bis zur Unlesbarkeit zerstört, der vorletzte
ist 'Michael Frome de Julerbogk.' Dies Verzeichniss ist sehr wichtig.
Bis in den Anfang der zwanziger Jahre ist mit grosser Nachlässigkeit eingetrag«
worden, fast nur ausnahmsweise; man vergleiche unten das Verzeichniss der Decjne
und Vicecan7ler. Erst mit dem Sommersemester 14^5 beginnt grossere Ordnung.
Meistens ist, wo Decanate fehlen, der zum Nachtragen nöthige Raum gelassen, zuwei-
len aber auch nicht. Ich möchte jedoch nicht annehmen, dass die 'betreflenden De-
cane über ihre Amtsverwaltung gar Nichts niedergeschrieben haben sollten, sie scbri^-
ben ohne Frage Alles, was in die Matrikel einzutragen war, zuerst und vor Allem io
1] Darnach ist die Abkürzung auszuführen, die S. 558, Z. I v. oben unauigetöst geblie-
ben ist.
Fac. Art. — Die Matbikel. 7&5
den 'Über papyreus und trugen es erst aus diesem in di^ Pergameotmatrikel : diese
abermalige Reinschrift nun haben Viele unterlassen ; man sab unser Buch wesentlich
«l&Slatutenbucb an und hielt das Verzeichniss der Mitglieder in ihm für Neben*
Sache. Leider ist der älteste 'über papyreus' verloren ;' aber, dass man im 16. Jahrb.
zo eäner Zeit, wo er noch vorhanden war, im Stande war, eine vollständige Reihe der.
Deeane herzustellen, ist nur zu erklären, wenn meine Annahme richtig ist.
Johannes Wyse de Rostock (Decan 4 447*), dessen bedeutende Persönlichkeit seil
dem Anfang der 40ger Jahre im Leipziger Universitätsleben in den Vordergrund trat,
war 68, der der Ifati^kel eine neue Gestalt gab. Was er hinzuthat, ging wohl, nach der
Gleichheit des Pergamentes zu urtheilen, bis El. 98 incl.; die dann folgenden Lagen
bis Bl. HS incl. sind von- schlechterem Pergamente und scheinen nachgenähet zu sein.
Wyse liess die Statuten ans Ende binden, wie sich bei Erörterung dieser ergeben
wird. Schon beim diesmaligen Einbinden ward der Rand der vorderen Partie nicht
wenig verletzt.
Bis 1483^ reichte der von Wyse angelegte Tbeil, zu dem jedoch, wie erwähnt,
die letzten Blätter hinzugenähl sem mögen. Da aber kam Martin Furman de Konitz
so hl die Enge, dass er einen Theil seiner Aufzeichnungen auf die Stirnseite des Blattes
eidtragen mussle, auf dessen Rückseite schon die Statuten begannen. Man entschloss sich
wohl schon jetzt zu Anlegung einer ganz neuen Matrikel. Furman versuchte daher, die
ganzeSeite wieder auszukratzen, was ihm jedoch kaum mit ein paar Zeilen gelang.
Alles was er auf sie geschrieben, trug er auf die Stirnseile einer neuen Lage. Doch
zum Einbände selbst gelangte man noch nicht, auch noch nicht der nach ihm folgende
Decan Henricus Heydelcr, sondern, wie die Bemerkung am Ende des Buches angiebt,
•
erst -Nicolaus Thein am Ende seines Decanats. Beide letztem Deeane habe/i Nichts ein-
getragen, doch liess man einen Raum von C Seiten für sie offen. Thein liess die Sta-
tuten in ein eigenes Buch zusammenbinden und gab der Matrikel die Stärke und Ge-
stalt, die sie noch jetzt hat.
Auf der inneren Seite des vordem Deckels legte eine Hand des ausgehenden- 15.
Jahrb. ein dreispaltiges Verzeichniss der Deeane an, kam aber nur (in 2 Spalten] bis
4 467* (pionysiusL Fleg de Bornis) ; dabei benutzte der Schreiber nur die Pergamentma-
trikel, Hess also die Deeane fort, die in dieser fehlen, doch liess er Raum zum Nach-
tragen ihrer Namen. Es fand sich Niemand^ der das Verzeichniss fortgesetzt hätte,
bis erst Joannes Rcgius Stassfordianus, der.4 545* Decan war, darauf zurückkam und
es unternahm, das Verzeichniss bis auf sich herab fortzuführen. Er füllte die dritte
Spalte des vordem Deckels, und* (^eiiquos require in ßne huius libri') noch anderthalb
Spalten auf dem hintern Deckel bis :^um Schlüsse der Matrikel, worai^ er auf dem hin-
tern Deckel der zuweilen Matrikel fortfuhr, doch ohne am Schlüsse der ersten darauf zu
verweisen. Dies Ihat Thammüller (1546*) mit den Worten : 'Quaere in altero eoque
nouo Albo.' Regitis füllte auch die vom ersten Zusammenälelier leer gelassenen Deca-*
nate aus, sicher aus dem zu seiner Zeil noch vorhandenen Liber papyreus. Desglei-
chen war Regiuses, der Bl. 113^ und H4^ die Namen der beiden .Deeane Henricus
Heydeler und Nicolaus Thein eintrug. Uebrigen's- beging Regius in dem Verzeichniss
der Deeane ein Versehen in der Zählung, in der Mitte der GOger Jahre, von wo an alle
folgenden Deeane um eine Ziffer zu hoch gezählt sind. Ein mit rother Tinte geschrie-
b<*9e9 N9 von späterer Hand scheint auf diese Verzählung aufmlerksam zu machen. -
Auf der letzten, leef gebliebenen Seite, Bl. 2^4^ sind vcüs mehrern Händen eine
786 Fn. Za&ncke, ubk. Quellen t. G. D. Umv. Leipzig, \
BeihQ N.imen eingelragen, es scheint solcher, dio von ihrer Promotion her der Facuilil
noch schnideten,
3) hnl ctieiirnlls nicht gleich im Jahre 1313'' die Gestalt erl.-iiigt, die es gegen-
wärtig hat; anrangs begnügte man sich auf eine einzelne Lage einzulrogen, erst Joannes
Langer (1SI5'' Decsn) liess gegen Ende seines Semostcrs IStfi die neue Ualhket an-
legen, wie eine, siiiibcr gesuliriebene, Tust die ganze Seite einnehmende, Bea)erkung
ant der inncrn Seite des Vorderdeck eis aussagt: 'Liber jste Secundiis Deeanatuum et
io AillbuB promotoruni Stodii Lipsensis. compagiiiatus est. sub ßecannla Hagislri
JOannis Langer Dolkenhainensis, Anno domini. HillesimoQuingenlesimo dccimo Seiio.'
Auf der Innern Seile des lllulerdecbels fuhr Itegius Tort (s. o.) in zwei Spalten ein
Verzelchniss der Decane bis auCüich nuxulcgen. Nach ibm ist es «Dn meiircren (orlfw-
eetil bis zum SchJuss der Matrikel. Der ZHhlungs fehler äbrigWM, den Regius b«s<De
(«. 0.), ist »on Keinem eorriglerl wonlcn.
DerZweck der MnlHkcl ist
() die Wahl und den Namen des Decniis anzugeben.*) Die älteste foiniel
IilefGr ist wie entsprechend in der Reclorenmatrikel : 'Anno domini .... s;)bbalo «di« |
festum . . . electiis fuit In decnnum mag de nallone ' Diese FomH
bleibt wShrend des lö.Jahrh. ziemlich unverändert, nur hin und wieder vvird das «nc
oder andere Glied derselben mehr nusgepulzl. Mit dem 16, iahrh. wird aber auch bitr
*) Das Vonerchnigs der unter dem ersten Decanat im matr Leu Herten Magister uud B*o-
calaiireoD bat Gersdorfa. a. 0. S, Bt ebdrucliDn lassen. Eine Vergleicfaung mit dein Origiail
giebt mir zu ein paar berichligeaden Bemerkungen Veranlassung :
4. Scbon Drobisch in den'Beilrli^ien' liat darauf aufmerksam geniacbt, dassS. 91 nach j
&teg. Petrus Slorcb ausi^efallon iet : Mgr Kcnigum llildenaim, und da^ also Gertduff)
in Anin. tS aufgestellte Vermuthnng, Cunradus da Hildeasim sei vencbrielwn fär jeaea 'S*-
men, der Grundes entbehrt.
I. Nicht rlchlli^ ist: Petrum de Lo baw, es steht vielmehr (ceschrlctien da Locki*,
auch würde jenes Gersdnrrs eigener In Anm. 49 geäusserter Vermulhuii;j cntgepcnstcben Jen"
Pelrus Cosseblut, dor ohne Zweifei gemeint ist (er erscheint Bleich in den nächsten Semfften
als BKaminslar u. Ist MI 8" Decan), war Meissner, wie auch hier von späterer Hand furS«*
des Namens notiert ist, Lobaw daj^egen geliöi'le zur Tulaischen Nation. I
B. Mgr. JO. II am nie ist auch hier nacbgetragon, «io eleicherweise in te 1
Recloratsnialrikel, und zwar auch hier zwischen Nico). Fabri und Ja. Hilden, nictil. «iehr
Abdruck angicbt, vor erslerera (Vgl. oben S. SSS, Anm. !). |
*. Zwischen Hnttin Kranach und Georg Belüw hat die Matrikel : Mgr. Tederics«
deBrunswl;; und dnrunler, doch nach(;fllragen, M. Theodricus vrBdl8[n(1, die ItUtn
Buchstaben sind lieim Ueschoeldeu des Buches abgeschDlUen.], eine nach spatere Usnd liali)
den erslen Namen hiiieincorrigiert Fredland, dorCorrector hielt also beide Namen für ito-
tiscb. Auch Gersdorf scheint dies gethan zu bahon, denn iu Abdruck giebt er nur en H^
Thoodericuni vredla, ohne die doppelle NMinung in der Matrikel auch nur zu erwiitirieii imJ
ohne'debroiiswiif hinzuzufügen'. Aber Gersdorf kommt mit sich selbst in Widerspniett,*»'
er beide Namen für gleichbedeutend halt, er selbst weist Anm. 39 einen Tydericus Borchdur
BUS Braunschweig nacli, der t (Ot Baccolaureus und 1407 Magister ward, und Anm. Sf eiae*
Tbidericus de Vrediaud, der 1408 Baccalaureus und (487 Magister war; darnach wfireobeiik
verschieden. Zu beachten ist freilich, dass ein Tlicodericus de Vredland fcrnerhia in dfr Ma-
trikel nicht genannt wird.
5. Im Verzeichnis der Baccalaureandon ist der Beiname 'de Wichigina' bei Sie«)«»
Nagil kein spütercr Zusatz, und zu dem letzten, Martinus alt, ist, spüiter zwar, doch nnch ti^
Bembagen's Hand, hiniugefiigt : Wyenn.
. Fac. Art. — Die Matmkrl. 787
die Manrngfahigkeit gross, zumal seit dem Aufkommen der neu erweckten classischen
Stadien. Dies Alles im Einzelnen zu verfolgen, würde zu weit führen und ziemlich
Auizlos sein ; ich begnüge mich mit der Anführung einiger ahweiebender Einführungen :
^ Anno domini . . « sabbato ante festum Sancti Galli confessoris quae
IqII mensis Octobris Magister. utriusque Iuris Baccalaurius
beetae Ifariae Virginia Collegiatus de nalione -. In antistitem sive decanum
iMoiCafis artium (artisticae) rite alque coocordi (unanimi) magistrorum eligeptium con-*
•efMu et voto (atque suffragiis) electus est. Sub cuiua. decanatu officiales facultatia
fbemnt electi Subscripti llagtstri.
4517*. Henningus Pyrgailius Hyldensemensis phylosophiae professor electus fuü
in Decanum facultatis artium studii Lipsensis de natio^e Sa^onum inclyta, anno post
.sacrosanctum intemeratae virginis Mariae partum Milljesimpquingentesimo sefjtimo de-
cimo die Satumi (so statt 'sabbato' zuerst ISiS'') ante celebritatem Sanqti Georgii mar-
tyris gldriosissimi nee non Equitis aurati strenuissimi, quae fuit decima octava Aprilis
Sub cuius magistratu sequentes magistri munera obiere.
• 1540^ Joannes Erslenbergius Byschofsheimius artium ingenuarum ac philoso-
phiae magister, coUegiique ducalis Coliega unanimi electorum consensu in . lilerariae
facuttatis decanum electus est, anno a nato domino Jesu assertore generis h^mani
M.D.XL die vero mensis Octobris none, subscriptos in ömnihus negotiis hunc mn-
gistratumxoncernentibus.tam assiduos quam fideles eoadiulores seu, ut vocant, offieia-
les habuit.
4 544^. Anno salutiferi partus M.D.XLIIII. III Id. Vlllbris Praefectus est curationi
fitndii optimarum discipKnarum et artium et decanu's factus sufibma tQtius consiKi vo-
iuntate Joachimus Camerarius Pab. Cuius semestri studia et ab iis, quorum nomina
sübiecta sunt, et ea ralione, ut annotavimus, administrata fueront.
Diese letztere Formel erscheint mehrfach variiert, z. B. .
4 550^. Anno a nato Christo servatore MDL die undecimo mensis Octobris An-
dreas Rnauetius Sonnebergensis bonarum artium atque philosophiae magister et sacrae
theoh>giae baccalaureus summa totius consilü voluntate et cons^ntientibus electorum
8ufi)*agii8 praefectus est curationi studii optimarum disciplinarum et Decanus factus
•Gollegii pbilosophici semestri hybemo, qui quidem et eos, quorum nomina
«ubiecta sunt, adiunctos (quos officiales vocant) habuit, et studia ila ut infra annotatur
administravit.
Wenige nur und so kur2, wie z. B. : ,
4 530^ Fridericus Peypus Forchemius artium magister decanum egit anno salutis
4 530 adhyemem. — ^ Hier findet sich wohl zum- ersten Male, das Fortfallen der An-
gabe des Wahltages;* später wird es gewöhnlich, nur das Datum anzugeben ohne Be-
ziehung auf Georgii und Galli, namentlich von 1540 an^ semestri aestivo findet sich
1.548% t6&0\ ad hyemem auch t636\ 1537\ Nur 1555*" kehrt Prüfer noch einmal
ganz zu .der alten Formel des 4 5. Jahrh. zurück.
2. Femer wurden in die Matrikel eingetragen die übrigen Beamten der Fa-
caltdt, von alläm Anfang an E-xaminatores baccalariandorum und Magistrandorum nebst
dem Vicecanc^llarius (übrigens bereits 1546* procancellarius und so fortan meistens
" genannt; seit dem Jahre 4564 ward dieser letztere Name ofQciell. t55S^ u. fg. steht
' noch einmal vicecancellarius), s|5&(er auch die Clavigeri, dann, so lange sie existierten,
die Executore» stalutorum, die Yisitatores, die Dispensatores, die Taxatores pastus, die
TSH Fr. Zabngke, ork.. Qu^^lbn z. G^d. Uki^. Leipzig.
ReduBQplores u. s, w. Bemeill zu werden vefdienl, das» mehrmals, «fall magister das
rdeutsclie :W#rt Bi^ister, mayster gebraucht wird, z.B. 4 474'^ im 'Plural sogar lateioiscb
declimerlfmaysiri- (vgl. ebenda). - '
'$. Pte^Nam^n der 'nach bestandener PriKung aufgenommenen Bac^a^arei
(baccatariandiy zuerst i 5 (T7*j)accalaureandi) und llagistri, oft mit Hiozufiigung der
Nam^uder-präsldieceaden Magister (bei den Baccalaureanden :• determinavitsabmagislro
N;N/ijbäi dflttf Magislranden : incepit sub mag. N. N.) r o<^®>* -inil Angabe derjeoigeo,
welche die Facultät zu Promotoren. bestellt hatte. (z. B. iibl^ Hi omnes incepenut
sub duobus senioribus facuUatis iuxta ordinacionem eiusdem; Ii58* Hij omnes iace-
perunt sub qualuor magistris facultatis iuxta ordinacionem eiusdem. Den Aosdrock:
*promo(i sunt sub* mit dem Nßmen/des Promoters finde ich zuerst l&iS"); zoweileo
wird abör in letzterer Bezfehung auf den 'über papyreus* verwiesen («« B. 1464^ 'B$
determinaveruivt' sub magistris de natione eorum secundum signaturam libri papiref o.
8. öfter). Es pflegt kurz angegeben zu werden, wie viele durchs Examen fid^ : 'onof
reiectus post tentamen et unus post exatnen, octo reiecti, dreiecti, T.reiecti* u. s. «.
Auch sonsHge Bemerkungen stehen dabei, z. B. 1 iBß* : *Qui prom.oU fueniDl omnes
a dec«\nö duabus promotionibus,* und beim zweiten Examen: /Hij omnes promoti foe-
runt.a decano una promocione/ u. s. öfter.
i. Die Namen, der -von auswärts in die.FacuIlSt Aufgiecommenen- (aocb der
determin^tores der Mönche &eit f^88^ und der aus dem weitem Kreise der Facöltltiu
das 'consiüum facultatis' Recipierten. 4 448^ «findet sich zuerst angeführt, wer in das
*consiIium facultatis aufgenommen sei und'an wessen Stelle. Die^äbch sonst. iloch in-*
teressanlen, W^rtelaOten: 'Item anno quo suprä die veroXXX raensis ianiiarii Eledi
ac vocati fuerunt adconsilium facultatis mag. Johannis Frankfordis ad locum mag.Je-
^hannis Marj)org Item mag. Johannes Hebener deBabenberga ad loeam mag. Johannis
Melrichstad, Mag. Nico|aus Smilow ad locum mag» Wilkini eit hoc absque pnreiudicio
illorum duorum praedictorum. Nam quan^ocunque mag. Johannes Ifel riebst ad et
Mag. Wjlkinus se expurgaverint secundum decretum facultatis sint in consilio facul-
tatis ut prius.' .
5. Seit der Besoldung der Lectienen v.on Seiten der l^culttit werden auch zu-
weilen die von ihr ernannten Lectoren mit Angabe der ihnen aufjgelragenen Vorlesua*
gen aufgeführt.
6. Auch einige wichtige Beschlüsse, Unterhandlungen und Vorgange wurden
in die Matrikel eingetragen. Eigentlich war für diesen Zweck der 'Liber papyreus* an-
gelegt worden, und auf diesen wird daher laden meisten Fällen auch verwiesen (seit
4 540 meist 'chartaceus liber genannt). Selbst, wenn die Matrikel ausführlicher refe-
riert, pflegt sie sich noch auf jenes Buch zu berufen, wo nod) Weiteres zu finden sei.
Besonders ausführlich sind die MiUhcilungen im. Semester 15I9\ wo sie mehrere Sei-
ten einnehmen und dessenungeachtet noch auf den 'Liber papyreus' verwiesen «ird.
1520^ beruft man sich auch auf den 'Liber actorum' (s.u.) und 1521* auf den 'Li-
ber comple.ntium*. Ich lasse eine Anzahl dieser Mittheilungen und Cönchisa, die
besonderes Gewicht haben und auch für die Beurtheilung der Quellen von Werth siod,
nachstehend folgen :
.ti75*. Nachdem die Namen der Clavigeri, Executores und Taxatores genamit,
und einige Assumpiionen in die Facultät berichtet sind, heisst e^. weiter (Vgl. notcD
das Verzeichniss der Decane zu diesem Jahre):
Fac.*Abt. — Die Matbikel. 789
Item anno domini quo supra proxima feria qukita post festum sanctorum marti-
rum iier^y acbillei pancracy qui fuit XI dies mensis may facta plenaria congregacione
rnagistrorum- de cfhsilip facullalis arcknn per nuncium iuratum universilatis, Cedulam
tnorQ solito per decaniim sibi Iraditam manibus sui^ad magistros de cönsilio facultalis
tunc* deferentera (ali (enore conscriptum : ,,Rcverende magister sitis bodie hora XI in
.ySluba facullalis ad audiendura peticiones duorum doctorum de nacioue Saxonum El
,ad consultandura desuper, sub pena non conlradicendi et sicut-diligitis bonum faculta-
ytis" et audita proposilione et peticione trium dominorum doctorum de n'acione Saxo^
Dom pomine (ocius nacionis Et ea exaudita conelusum fuit tunc concorditer per ma-
gistros de consilio facultalis quod sa|tus pro electione novi decaQi faclus de nacione
Bavaroruiu ad naCionem Polonorum praetermissa nacione Saxonum xlebeat esse sine
[>reiudieio nacionis Saxonum, Sic quod per mutacionem byemalem proxima sequeniem
^ligatür decanus de nacione Saxonum El quod expost in ordine suo pristino et priori
lacio Saxonum -per amplius ra aeslate retineat dccanatum Et quod haec concordia scri-
salor ad librum facullalis Et copia huius concordiae detur per manum decani facultalis
teniori nacionis' Saxpnuip.
^ Anno domini mense et die quo supra In eadem convocacione qua pelicio trium
loctorum de nacione Saxonum nomine nacionis eiusdem erat per magistros de facul-
ate exaudila, conelusum fuit concorditer per decanum et magistros de consilio* faculta-
is Si aliquis vel dliqui vellet aut vellent magislrum Jobannem de Spyra in iudicium
rahere aut quovi^ alio modo molestare pro eo quod ratione sui dccanalus ofßcii cum
)loralitale votorum in electione novi decani emissorum et cum maiori parte pro novo
iecano tunc eleclo concluseril, extunc facultas viilt et debeat per syndicum suum tunc
jonstituendum ei nominandum ab illo vel illis impetenti vel impetentibus molestänli
iQt tnoleslantibus constanler defensare et predictum magistrum indempnem omnino et
iteai eidem motam ac movendam sub expensis eius' facultatis exportare.
1488* am Schlüsse:
Anno domini Millesimoquadringentesimo octuagesimooctavo die vero deciniaquarta
icnsis Febmarii Comparuit coragi decano et senioribus facultatis -artium venerabilis
Ofuinus Ballhazar'de porta arcium determinator theologiae licenciatus et provisor
3negii beati Bernhardi, proponens Quomodo palres et domini abbates ordinis Ci-
t e reiens ium obnixe supplicarent facultali arcium, ut magistri in eadem dignarcntur
m
jis.delerminatoribus iuxta rilum öcdinis cisterciensium promolis inier nostrae faculta-
s magistris in universitale isla promotis locum in leclorio assignare. Decanus et ma-
istri seniores audita peticione dicti provisoris beali B.eTnhardi Gnaliter/oum boc ad eos
on perlineat, nihil concluserunt Scd ipsam lamquam novam ad totam facullatem de-
[>lvere. Post aliquot lempus decanus pco tempore existens videlicet magister Nicolaus
iodener -convocavit totum consili um ^facullalis sexla die mensis Scptembris sub hoc
(Dore „Reverende magister, Sitis hodie hora duodecima in stuba facultalis ad audien-
dum petilionem domini provisoris in collegio beati Bernhardi et ad consulendum su-
per eadem Sub pena praesliti iuramenti etc/' proposnit et tunc Idem dominus deca-
us peticionem priorem per provisorem copam domino decano et senioribus factam
>ti facultali. Audita desuper facullate tota placuit tunc omnibus magistris de consilio
iQoltatis concorditer et contradicente nomine Quod dictis determinatoribus hie pro-
lOtiä locus inter magistros iuxta seoium assignari deberet Si arliculos infrascriptos vo-
lerint assumere et observare. •
790 Fb. ZABSiiKB, urk. Qi:hi.i.en z. G. b. Umv. Leipzie.
Primiini, (Juotl dolcrm inMores «lebent esse asslricii ad fncieadum praiiJiiini jita
sftlalio macistrorum lenipore eorum determinaciiMii» et promocioni» . *il
quod omnes el singiilos in consilio faculUlis inagiglAs, Detnioe praeler-
miitsu, vocare debeanl et solemniler invilare. El si quos alios doi-iotr^
seu magislros ad idetn praiidiuin vocare voluerint, siel tn arbilnu n
opcione dicloruni delermiiialoruin.
Srcundiirn. quod delerminnlonim rjtjilibi^l posi miam promorioneni el «tpmli- j
liim prandium cum ei per rncultalem locus sisigoetur, d«t »irfeni ranillxi
Ire» nurenos in auro.
Terlium, i|uod eo tempore, quo delemiilisnles siins quaesliones more e
deteriniiiBnl certos racullatis sciiioros una cum facuitalis arcium decano >d
suiim collncioncm cum mtssione cedalanim conclusarum vocsre ddM
esse »bligati.
Qunrium, nd lecDones el exercilia dicii delenninalores pro gradu tarn magin»"
quam baccalareulus , no jHagisIris per fncullnlem pramolis praeiudiciB
aliquod el damnum inferatur, nunquam adniitleiilur. Nee etiam ad cUW-
liiiui facuUalis quovismodo assumaiilur. Si aulcm aliquis delerminaloKB
onliiiarinm disputalionem argumentandi causa ingrcdi voliieril idem »l
In SUD ordiiie inier magistros assignalo ml dlRpukindum onlinarie fca li
opponenduiu debel esse aastrictus.
Item quod tempore promocioriis dicti determinalures nuncciis sive famulis übt
versitatis medium cxsolvant elTectuaUler (lorenuni.
Supradiclj articuli omnes el singuli divisim el coniunclim ospnsi per rocututisv-
liitm sacpodictum decanum diclo domino provisori et licentiato domino Ballhazar ^
pnrta fueruni lecli el propositi Et eÜBm ul deliberaret melius cum suis palfibus et J(-
mitiis abbalibus ad legendum in scriptis traditi. Post atiquod lemporis inler^allutn «■
rarn Iota farutlale praefalus dominus licenliatus et provisor compnruit el supndirtw
arliculus voceleuus oranes cum graliarum atcione nssuinpsil. Quo facta roa^m *
coDsilio Tncullatis arcium diciis determinatoribus locum iuxla Senium promucioni« ht-
valia arliculis ut supra assignuruul. Ilaec eliam ut inviolabilHer observareolur faful»
ad librum pergameneum sUIutorum inscribi der^revit alque dcmaiidavii.
läOO'. Anno domini quo supra sexta feria ante pentliecoslen ContOMliä ■
gisiris de cimsilio facuitalis sub bor tenore „Reverendc magisler, silis bodie hon i'''
„decima in sluba facullatis ad dispensandum cum baccalarüs etc. Ilem ad interioqWi'
„dum dnnlrler et concordanduni quid fleH debeat cum li braria racullilis-"
clufom erat posl mullas iuterloculiones hinc indo babilas quod facultas «iIliudh*
annuo censu deberel conducere ambas tibrarias, Sic quod per mutalionem unin i*
dominis de Collegio Maiori sexaginta oclo grossos pro censu. Vbi el conddsuai •«•'' ■
quod deberel lieri t'xicnsio librariae Sic quod ex ambabus tiereV una et lala, sif iH
libri facullalis, qui plures sunt et in dies sporanlur ex tegntis augeri, commoHe ri'"*'
locari possent, Allento eo, quod haec libraria foret ad m.ignum decus honorem ^"l
lilnlem facuUatis arlium nee non lolius universilatis, Et ul lalis exteiii'io huius librai*
debile Iterel et deceulcr pro lionore Facuitalis praefaia facullüs depulavit id hoc fix*
acdiluos videlicet tnagisirum Ilenricum Greweii el Ugrm. Nicolaum Kleinsmelbt ä* ^
ria, qui diligentcm in commissis feceruat execullonem.
Fac. Abt. — Die Matbikbl. 791
1502^ Taxalores pastus non habcbantur, qoia facultas instituit, Amnes Icciiones
*gi gratis. Darauf folgen dann die für die einzelnen Vorlesungen deputierten Magister.
1503*. Anno domini quo supra facultas arifum quinta feria postCantate fecil mo-
am coroplendi in artibus tarn pro Magi«terto quam Baccalaureatu, quem baccalareus
lerbipolensis impressit, ctii facultas dedit unum florenum laboris in sublevamen et ex-
eosarum. Anno quo supra sabato ante Panthaleonis facultas totaliter con-
regata fuit et condusit quatenus perspectiva communis imprimeretur pro cuius expe-
itione MagistH in facultate mutuo dederunt baccalario Herbipolensi triginta florenos
enenses, quorum restitutionem promisit in anT)o. Acta sunt haec die quo supra.
- 1517*. Ceterum ipso die Ciriaci qui fuit viii Augusti hora vii antemeridiana in-
»pta est structura novae domus facultatis plateam versus et posltus est primus lapis in
raesentia decani et aedituorum facultatis qui fuere magistri Laticephalus Conitius et
»annes Coelius Lipsicus.
Itom ipso 'die Egidii Abbae in lectione slatutorutn facultatis magistros concernen-
um approbata sunt per totum consilium statuta domum facultatis inhabitäntes con-
)nienlia et p'rßeterea statutum de assumptione domus eiusdem, fuitque decretum ut
ansscriberetur ad Librum statulorum facultatis, quo po^teri scircnt, unde domus illa
] facultatem devenissct.
t5t8**. Statuta collegii facultatis artium iassu seniorum ex^cripta. Atque con-
usa- eiusdem facultatis pro decanatu una cum Anniversario ac reformatione Lectionum
lenduntur In Libro conclusorum pabireo. TeXog.
1519*. Anno domini quo supra et die vigesima octava Aprilis: Coacto consilio
cultalis atque decretum est unanimi sufTragantium consensu : Novum modum seu for-
am complendi per tunc deputatos conceptum et congestum recipiendum esse ad pro-
im a facultate, quem videre poleris in tabula cdmpletionis.
Praeterea conclusum erat, quod Exemplaria Librorum Äristotelis in noua tralatiöne
ua.e tum recepta erat) iraprimerenlur sumptibus er expensis facultatis, si per calco-
aphos alia via et ratione haberi non posscnt.
Bei den Baccalaureanden hinzugefügt: 'proptcr peslilitatem pauci tum erant.*
' 'I524\ Sub hoc decanatu conclusum est, quod statutorum codex aliter reddi dc-
at, id quod magno Labore et nosiro et totius facultatis factum est. — Dann auch er-
Ihiit 'Papyraccus actorum codex.'
1 5S5^. In hoc meo magistratu statuta facultatis per Reuschium quoquo modo
taculata eorrecla sunt ad calcem usque dcputatis in hoc Iribus cxecutoribus prius
osignatis et duobus alioqui senionbus M.Virgilio et M. Arnoldo.
1 527*. Item sub hoc Decanatu .vetus statutum a senioribus et executorlbus facul-
is renovatum est, ne liccat ulli dccano, in libros facultatis et in istud praecipue quid-
am referro, quod non antea senioribus octo et cxecutoribus probaril et oslenderit.
im.vrdepent nonnulla vel negligeniius omissa vel asperius scripta, quam ut hoc facul-
i- conducere arbilrarentur. lüquc ego sum secutus, cum instituerem seniorum ac
ecutorum convivium pro laboribus mecum iiabilis in üne llagistratus. — Eine andere
md schrieb daneben 'vnnd hat (hält?) dach schire niemands.'
I5S9^ Sub eodem decanatu contribuit facultas artium cerlam summam pecuniae
ntra Tarcam truculentissimum Christianae ßdei hostem, qui praecedenti .apno a die
itlhaei tfpostoli usque ad festum Gaili Yiennam Austriae urbem nobilisaimam crude-
792 Fr. Zarngke^ urk. Quellen z. O. d. Univ. Leipzig.
lissima .obsidione (enuit sed expugnare non potuit. Sub eodem decanalu conclusum
est . . . Quae oidnia in libro Gonclusöruin papyraceo Sub eodem decanalu reperies.
1530*. Sub eodem decanaiu conthbmt facultas artium contra tniculentissimum
Gristianae fidei expugnatorem Turcam jlam (d. i. dimidiam?) pecuniam post ferias pen-
tecostes.
1532*. Anno etc. quo supra Circa ferias Barthoiomei venerabiles viri dominos
magisler Wellendorfler Saltzburgensis , Henningüs Pyrgallus Et Joannes Hasenbergk
executores mei Animadvertentes multifariam rerum facultatis artium iaciuram, sdppu-
tarunt omnes proventus et expensas eiusdem, et Invenenml, ad ducentos aoreos uoo
saUem minus in iectionum . praelectores, centum et septemdecim in offiiidles annoalim
erogari» quae summa facit Irecentos deeem et sex aureos; proventus autem lacuhatis,
tarn ex censibus quam alHs accidentibus, iuxta aequitatem caiculati ad trecentoa et de-
eem aureos se extendunt. Cum ergo noh satisfaciant expensis, Atle'nlo quod et alia
multa decanus expendere, habet, et quod facultas in septeiinio- in duoeiiHs aureis ullro
omnes proventus eiusdem in fiscö suß defecerit, futurum est, ut, si fisei ratio nbn ha-
bebitur, in qualuordecim annis fiscus facultatis deficiat. RoquisiveruiiC ergo desuper
me dbmini executores ut id proponerem senioribus, qui attendentes causae gravitaleoi
in deliberalionem ulteriorem suscepe)'unt.
t545\ Conclusum de praeceptoribus ordinarüs babendis et circumforaneis illis
ingestoribus vitnndis.
«
Quia in visilatione Collegiorum publica Hagnißci D: Rect: roultj studiosi sunt re-
perti adeoque fere infinilo quodam nnmero, qui Baccalaureos praeeeptorum locoj ne
dicam ut vix novicios quosdam studiosos, citra iudicium cooptarint, non alia de causa
quam ut illis sub eiusmodi sui ordinis praeceptoribus Tiberius in omne facinus liceat
vivere, ac sub iis potissimum, qui et ipsi praeeeptorum .cura etdiligenli änimadversione
adbuc egent : Itaque ne coecus coeco dux Sit primum, deinde ne perturbatio quaedam
ordinumet administrationum cpntra. vetus H. D. RectoHs ^i'mul ac totiüs Universitaäs
slatutum commiltatur, ex qua deinde innumera quaedam mala suppullulant, Dedit hoc
negocii M. D. Reclor mihi Facult. art Decano, *tie qui(1 tale porro« in detrimentum et
conleraptum Doclorum -et Magistrorum artium ex ista negligentia eveniret, Vt eiusmodi
praeceptoribus interdicercm, a non commissa administratione et iiondum data dooeodi
auctorilate. Sed cum haec mea aucloritas in hac re minus praeslarct, Ex eoncluso fa-
cult. art. referendum hoc ipsura officium in M. D. Rectorem censui, ut publico edido
interdiceretur, simul ac cogereiitur singuli, quibus seeundum Universitatis statuta non
licet erudire pueros, Ut omnium discipulorum suorum nomina darent. Quo super ea
pertinacia consilium communitatis artium decernei^t, quibus et quantum singulis dari
- posset^ praesertim iis, qui sine paedagogia, atque ea vel domestica velunius aut ad
summum alterius, hie degere non possunt, nee sine consensu certoque iudicio commo-
nitatis permilteretur, ne examina illa maiora hac occasione intcrcidercnt, nisi habitaf ra-
tione iilorum, qui suis sludiis et sudoribus ad altiora pervenissent, cuius quidem vtx
quotidiana ac plura extant exerapla. Hoc-quicquid est negotii propler certas occasio-
nesquae tum incnmbebant s&quenti domino Decano cxequendum relinquitnr.
t546^ nachdem die Namen der Magistranden angeführt sind :
Sed quia hoc ipso die, quae erat 28 Decembris, cum censura et iudicium deho-
ruin ingeniis ferendimi esset, imo hac ipsa hora qOa teptaihen auspicandum foret.coe-
pit Illustrissimus princeps Mauritius, Dux Saxoinae, maeccims ac patronus fioster de*
Fac. Art. — Die Matrikel. 793
enlissirnus, nrbem hanc suam Lipsiain coovocatis miltlibag, omni comniealo militari
untre, idqoe propter futurum periculum obsidionis et belli ac rainas devaslatienis
liusdam, ipsius Eleotoris Frid^rici, qui tuuc in biennio tolam ferme Thuringiam acie
idique coilecta occupsM'at. 'Post diligentem igitur deliberalionem consiliuro Coramuni-
lis artium id negotium scolasticum de conferendis bonoribu« in bis tumultuationibus
ffereudum esse, in summa eliam animorum perlurbatione, prudenler constituit, siqui-
sm mox sequenli die iussu principis, petenle boc ipsum Magnifico D. Rectore, Aca-
soniae Status Misnam translatus est et cum maior pars professonim de tuto loco con-
ileret, nonnullis hie mocantibus, pauci eo Rectorem comitati sunt, qui non gravatim
liam in maxima raritate^ discipulorum^ iuventuti ordinarias operas praestitenint. Ex
iuCorBitate vero belli hoc semestri huius magistratus nee summihonores Magistrates
ec primi Baccalaurealus in artibus tituli conferri potuere. Quod ne detrim^nto et
'audi foret bis, quorum nomina superius relala sunt» inier petitores bonorum magistra-
um controversia vel ordinis, qui sfngulis certo et imposterum designatus sit, vel iactura
ainluum, quos in dispentiones, ut appellitant, contuienint nee ab eis ifexigendos, hoc
ICO annotandum et significandum fuit.
I547\ Quod semel atque ilerum sab meo magistratu videram non abhorrere a
uhltcis declamationibus sententias Magistrorum in Communitalis nostrae Se-
ata, libuit experiri, possitne instilui ea ratio et deinceps,, adhibito quodam studio ap-
ellandi tum magistros tum studiosos huius Acadcmiae, relineri: diebus Saturni, hora
rima pomeridiana. El de qualicuroque successu in eam spem veni, ut plane confidam,
i idem placeat spectabilibus dominis Decanis sequuluris, posse eam perlrahi in usum
t subinde fiefi faciliorem non sine magna omiiium utilitate. Id in hunc locum referre
olui, ne ipse vacaret, nulli alioqui rei futurus ita magno usui. *
1557'. Nach Aufführung der Clavigeri:
De Doctrina Publica.
III Id. Maij ea mandala accepil communitas nostra verbis Illustriss: principis
lostri principis Elecloris, ut hoc semestri usitata Professorum eleclione supersedendum
aerit. Ideo omnibus superioris anni professoribus potesta^ facta fuit prosequendi ope-
am doctrinae ordinariae, suo cuiquam loco diligentia et sludio debito. Plura äe hts
lemonslranlur in conclusorum libro.
1558* nach Aufzählung der of6ciales:
De professoribus.
Quid de slatulorum mutatione anlehac deliberalum et susceptum fueril, de supe-
iorum decanornm annolalionlbus et actis repeti polest. Mutalorum autem confirmatio
de qua alibi perscriptum est copiosius) et incoatio incidit in inilium semestrls nostri.
ecundum Hierum igitur quandam^ rationem effeclum est, ut i(a parlfretur doctrkia
ublica:
Utriusque linguae professor mansit Joaehimus Camerarius
Aristotelicae doctrinae D. Woifg. Meurerus
liathemallcae M. Joan. Homilius,
qui cum saepe Illustrissimi principis voluntate abesse cogeretur, Interim substituit
sibi M. Valenl. Drosonem.
Rheloricac professor eleclus est M. Casp. LantsUel
Poeta remansit M. Maximus Görilz
Physicus factus est A. Leonbardus Lycius.
796 Fb. Zarncke, ubk. Quellen z. G.d. Umv. Lkipzio.
1563'' am Sctilusse:
MONSi £0'PSi JfA'.t/Si &ESi JIJ i flZOT XPJ£TOT EnAINQi
TIMM KAI JO^A EIX AISIN A^i, AMHN.
1557'iiebeD dem Wnppen:
dHQTNONTI BPÖTn. KPAIUNOl MAKAFEl TEAEHOllS.
1659' neben dem Wappen tlcs Ernestus Bock:
EZUruXlZ NATALIUM SIGNORÜM,
xmA dHDD rast dieselben Verse die in der RecturaUmatritel am Schlüsse von Sigi'm
Prüfer's Reclorale i 536'' neben demselben Wappen in ©" slelicn. Oben S. 51* bÄ
Wnppen und Verse Tür die Prürer'e gehallen. Diese Annahme ist zu bericbligen, dl
Wappen gehört zu dorn na cb folgenden Reclorate, das (SSI* Ernst Bock bekleidtit
Hier lauten die Verse:
Üaec mihi aigna pater de palre aeeipta reliqiüt Ett quibwt wt yrviu ttfi
avita äomus VI memor atiHquae laudit virtuU tuertr Ex huiiu du:tum potleritaUfl
nut. Ergo iithic rapido oder hircm ut aequora euriu TVaiirif et floreiu in nemo*»
gel Her Sic optu et labor ext Stadium decurrcre -tftMW Quod patrt et magnae firum
laudii Imbct Quin et uti flammis adamas itwichts et aere Htrcino in parte* *a>>n
Tuptw ahit Sir mihi difßciU virlm evieta hbore Dat faciles uuUis (n 'sua rtgtm fM
Beni^ue law Studium fovet, ut leval umbra labarem El virtute dretifloria frondttiem^
In Bezug auf die Zierlichkeit der äussern Biiirichlnng verhSIt sich dienlf
trikel ganz SO wie die Rccloralsnialrikel. Auch sie ist auf Ewei Spallei) angeltgt.'
die eingetragenen Conclusa sind meistens durchlaufend geschrieben. Seit der IUI
dea I 6. Jahrb. wird es bergebractit, nur einspaltig ku sobreiben, zuletzt fast ohne Aar
□ahme. — ßubriciert ist von Anfang an, sowohl indem man einzelne BucbsUbta It^
austrieb als namentlich, indem man die Angabe des Decanates als Columnenliul «-itdiP'
holte. Doch giebl es aiiiib nichl wenige Jnhre, denen dieser Schmuck lehh, uuil in dt"
nen die Cohimncnüborschririeri entweder schnnrz gesoJiriehen oder ganz forlgelisM
«nd. Seit der Hille des 15. Jahrh. sind die Columnentilel od mit grossen und aii9^
putzten Buchstaben geschrieben. Beginnt ein Decanat nicht mit dem AnfaDge w
Seile, so pilegl seit 1 157* der Columnentilel auch In die MUte der Seile über derB^
fülirungsformel gesetzt zu werden, sodass dann hier die Nennung des Decans ineiwi
unmittelbar hinter einander erfolgt. — HTI' ist zuerst mit blauer Tinte gei^hiidM
1*15 mit blauer und rolher, 1*78 desgloicben, doch besonders prachtvoll, U*0'*';
grüner Tinle. Auch imContexle wird seil ISO'' zuweilen durch verscbiedenfarbi£cf>'~
ten leichtere L'ebersicbtlicbkcit erstrebt. U85* bei der ersten Eintragung in d«"«"
gebundene Buch ward zum ersten Male ein 6 Zeilen einnehmender bunt gemiüv»
vergoldeter Anfangsbuchslabe gesetzt. H97' findet sich die erste vergoldete Ctli»'
nenüberschrifl und in dem grossen Anfangsbuchslaben ein sehr sauberes BiUcW
Hervorzuheben sind wegen ihrer besonders prächligen Ausführung, ihrer reichen (""
goldungen und Malereien: U99'', (G00\ (tüOf). t50l\ löOä'', 1503*. (501*, '!'*'■
ISfO'', ISH*, (I!i11'), lüti''') (1513''), t6l5^ 15(6'; dann hÜren Jie '<'°'°
4 ) Dies Bild (beim Decanat des Joannes Tuberinus, dessen Eiiigramm zu ver|ItK^ "
verdiaDt besonders hervorgehobeir zu werden. Es nimmt die ganze obere Hälfte dar fi><^
Fac.'Äbt. — Die Matrikel. 797
mdchen auf, also' um dieselbe Zeit wie in der Rectoratsmatnkel. Grosse vergoldete
imd verschnörkelte Buchstaben kommen hoch häufig vor und auch gröbere doch sehr
grosse Bilder, so I5ir und namentlich 15 11* u. s. ö., dock liört die Lust an derart!-
^n Verzierungen merklich auf. 1531^ klebte auch hier, wie ebenso in der Rectorats-
matrikel, Joh. Musier einen colorierten Holzschnitt eii^ Das hat man später für so an-
slössig gehalten, dass man das ganze Bild mit schwarzer Tinte überstrichen hat. Mit
ausserordentlicher Pracht hat wieder Badehom 4 538* die Einführung seines Decanates
in vergoldeten Buchstaben malen lassen. Joh. Sinapius Weismonensis, der auch in den
Sialatenbüohern des kleinen Fürstencollegs als Freund von Sauberkeit sich zeigt (s. o.
S. l^O), verwendete auf die Einfuhrung 2 Seiten, links in grossem vergoldeten Rahmen
die Einleitungsformel, rechts ein grosses, die ganze Seite einnehmendes, reich vergol-
detes Wappen. Ebenso werden i Seiten in Anspruch genommen t. 5 5 5^ und 1557*.
Seit 1 507^ kommt es sehr olt vor, dass für den Anfangsbuchstaben ein/grosser freier
Raum gelassen wird, um ihn naohträglich hineinmalen zu können, was dann meistens
nicht ausgeführt ward.
Die Reiben folge der Nationen bei der passiven Wahlföhigkeit zum Decanate
U»t nicht 50 schwankend wie bei der Rectoribilität, es ist vielmehr constant die Formel
aufrecht erhalten :
S. P. M. B*
Uievon macht nur der erste Turnus (t4()9^ — 14t I*) eine Ausnahme, wo die Na-
tionen so folgen: S. M. P. B. ; dknn wurden 4 417* die Baiern, das letzte Glied der
Reihe, übersprungen und der Turnus begann von vorne. Bis dabin waren die Decanate.
der Sachsen und Meissner in die Wintersemester gefallen, sie hatten also das Vorrecht
der Magisterpromotiouen gehabt, fortan fielen diese den Polen und Baiern ausschliess-
licb zu. Absiebt muss bei dieser Veränderung gewaltet haben, denn sie Tallt zusam-
meo mit dem Fortfall des Baccalaureanden-Examen um Luciae, das 144 6^ noch gehal-
leo ward. Seitdem scheint das Sommersemester einträglicher gewesen zu sein als das
Wintersemester.
1448'* und 1449* wechselten Sachsen und Baiern für dies Mal ihre Steilen; in
der Matrikel wird über den Grund Nichts erwähnt; aber Misshelligkeiten und Ungehö-
riglLeiten waren damals vorgefallen, es wurden z. B. mehrere Magister aus dem Consi-
fiam der Facultät ausgeschlossen. Vgl. die oben mitgetheilten Conclusa.
Ebenso wechseilen 1475* und 4 475'* die Polen und Sachsen ihre Stellen; aber
das veranlasste weitläufige Verhandlungen, vielleicht gar Processe. Vergl. die Anmerkung
im Verzeichniss der Decane zu diesen Semestern und die oben mitgetheilten Conclusa.
VERZEICHNISS DER DECANE, VICECANZLER UND PROMOVIERTEN.
In dem nachfolgenden Verzeichnisse bedeutet ein * vor dem Namen, dass der
Genannte noch zu den ersten Gründern der Universität gehörte; die hinter dem Namen
ein und stellt die 9 Musen dar, die, bei verschiedenen musikalischen Instrumenten beschüfligt,
in dem Bassin eines Springbrunnens baden. Die goldgemallen Inschriften lauten, auf dem
Rande des Bassins : 'Hyppocrene/ über den Musen: irv4a {^uyarii/ts fieyaXov Sibsj unten:
füU^szs tfxva 9i69. Oben und zu beiden Seiten : 'Nymphae Noster Anior : Ab love Principium
Musae: Dulces ante omnia Musae.' Für den Umschwung, der gerade in jenen Jabren in den
Stadien vor sich ging, ist auch dies Bild characteristisch. Vgl. meine Ausgabe des Narren-
schiffes S. XXiV.
Abliindl. d. K. 8. Ges. d. WUseuicli. UI. 55
798 Fii. Zarkckk, urk. Quellen /.. G. n. U»v. Ueipzic:.
in Klsnunem i^m^IzIc 7^hl v<frweisl aar die ADDierknng des niebrCach cilipnpu
Sebriftctwni Ton Gvn-tiort, wo von den Lebensumatanden des Genanni«a gclundelt
wird. Bei drr AnK"be der Zahl der fiaccalauresndeo und ll*giätr»nt)ea <;richlt^r Bai^
caburavn und Ma4ii*ler< denn mir i)ie wirlilicb Gradiiierien werden genannt, mit Aua-
laesanft d«r'reieclO hab« ich dii? von Orabifch in den'Neuen Deilrägen/S. 911«. ge-
liehene Tabelle zo Grunde gelebt, hin über in pinem nicht unwesenl liehen Poncte (on
ihm Nhgewicben. DrubiHdi i^efat »U Sutnuie des inhres die des bürgerlichen Jahm.
wRbrend meiner AusirJil n>eh bei der Slatiilik der tIniversilSlen iinr von Sludieiijib-
ren, d. h. der Zeit von Oslern bis Odern, die Rede sein kann. Indem der Beginn elM
neuen bdi^ erftcjicn oder Kalender-Jahres für d«s CniversitäUleben ein sehr gleicbgöi-
liges Erelpnias war, auf das so gut wie gar keine Hiicksicht genommen ward. Die Ztd
von Weihnaclilen bis Ostern gehurt noch £iini vorheize he nden Sluilienj.ihre. Aadi
wird der ParBlIelixmns In Bezug auf die ImmalricuUlionen gestört, denn auch die IcU-
t«>m dauerten uller Wabracheinlichkeit nach ziemlich gieichoiSsBig bis Ostern bin (der
Beginn der Vorlesungen war ja oii^hl ein gleichzeitiger zu Anfang des Semesters, sonJm
die verschiedenen Vorlosungen begannen zu ganz verschiedenen Zeilen desselben}, ffi,
oben 9. S6G unten ; freilich sind wir hier racliscb ausser Staude (weil das Datum der Idk
malrioiilntinn nicht hinzugesetzt ward), die tnimalriculalioneri auf das bür^rlichcJahru
rcducioren. Su weichen denn die Jahrossummcn der Baccalaureanden bei mir durch-
gehend« nh von den von Drobisch a. a. 0. gegebenen. Eine Vefgleichung dieser Sunt-
nien führt übrigens auf sehr lehrreiche untersuch an gen. — Die cursiv gedrucklen f»-
mon sind die in die Matrikel nicht eingetragenen, sie sind aus dem Verzeichnisse der Dt-
cano auf dem Deckel derselben ergHnzl. Wo der Tag der Wnhl nicht besonders aii^n-
gebcn Ist, ist c» im Kommersemcstcr der Sonnabend vor fioorgü, im Wintersemesl« i«
Soniinbcnd vor Gtdii. Die Anguhe des Bagislergradcs ist nur wo besondere \etm-
InNSung vorlundcn war erfolgt.
S. 'Ileinricus Benihagen (11). Gleich anfangs 4imag.
& 36 bacc. inlilulierl.
(quiuta feria ante festum Sanclorum Symo-
nis et Juilae.]
Nicolai:!!. in cap. ieiun.; M. Bacc.^3.
Firacanr.; 'Johannes de Honstarbcrg. ((.) Mac. >*■
M. 'Vincenlios Grüner. (16.)
Pemhec. : 9. exall.cruc: 13. .
P. 'Thimolheus de Margenow. (13.) l Bacr.i'-
Luciae: IS. cap. ieiun.: (5. |
Virecane.: ' Vinccnlius Grüner. (16.1 Maf. '■
n. *BureharJ TunUtnan de Balingen, [f 7.)
S, "Hermannus Schipman. (19.) I Ba«. '
Luci;io; 7. cap. ieriin. : 10. '
Viceranc: 'Luureiilius de Meylsbei^, tb. B. (I i.| Slag. *
P. 'Johnnnes Ci^ach. l30.)
Fac. Abt — Dik Matiikel.
799
ii\t\ M.
. Bacc. T
Mag. r
4413*. B.
S.
Bacc. ?
U4 4'. P.
M.
Ufl5*. B.
S.
U4 6\ P.
M.
♦ 447'. S.
P.
1418*. M.
B.
ii\9\ S.
P.
Bacc. ?
Mag. ?
Bacc. ?
Mag. ?
Penthec. : 7. exalt. crao. : 7.
*Fetru8 Storch. (4 3.)
t ?
Vicecane. : ?
Conradut Weissef^mmner KüMingemis,
? t
* Joannes Hamme Lubecus, (35.)
? ?
Vicecane. : *Helmoldus Zoltwedel, doci. in med. (8 .) ^) Mag. 7 .
Augustinus Monsterhergius.
? ?
Paulus IVorczensis.
? ?
Vicecane. : ?
*Burcardus de Balingen, (47.)
? ?
*Hennigus Hildesianus. (44.)
? ?
Vicecane. : ?
Jeronimus de Löbaw.
Peothec. : 4. sti. Michahelis: 4 4.
Augustinus de Kempnitz.
Luciae*. 3. cap. ieiun. :.4.
Vicecane.: derselbe.
Borchardus Plötze de Sunden.
Penthec: 4 Qu exalt. cruc. : 6.
*Timotheus de Mergenaw. (^3.)
Vicecane. : ?
* Petrus Cossenblut. (49.)
? ?
Andreas de Weyssenstat.
sab. post diem cinerum ; 4 6.
Vicecane.: *Joh. de Heylden. (36.)
Ludolphus Hoyman.
? ?
* Nicolaus de Legnics. (5.)
?
Vicectmc. : ?
Bacc. SS
Mag. 4.
> Bacc. ?
Mag. ?
Bacc. ?
Mag. 9.
Bacc. ?
Mag. ?
4) Es wird nur das Magisterexamen angeführt, eingeleitet mit der gewöhnlichen Formel :
eodem anno/ wobei erst nachträglich dfm Schreiber oder einem Leser einflel, dass ja
Vorhergehenden Nichts eingetragen war ; er setzte also hinzu : *videiicetMCGCCXIIl/ doch
e man auch XIIlj lesen. Der Name des Vicecanzlers wird mit folgender Notiz begleitet:
mque anno substitutus erat per dominum episcopum Merseburgentem in vioecaocella-
Mgr. Helmoldus' etc. Am Rande 'prius semper vniuersitas habuit eligere vicecancella-
' Dann ward wieder mehrere Semester hindurch nicht au^eschrieben.
65*
°. B, ' llermanntui de Altorf. (16.}
Vicecanc. : T
UaS", S. Nkolaw SculUli PfancforiJetm».']
T
^. P. Nicolaus Weygel.
in ieiuiiio: 4 6.
Vieecanc. : Aniir, tlo Wcysonsiai
ItSi*. U. Augustinus de KemniU. {tecundo.
T
^. B. JooHnet Vos de Monaslerio.
Vic
T
3t. Ifl6*. S. Berloldus Zegbebereh de Lübeck.
PoiiÜiec. : 6. eiait. cruc. : 19.
33. *'. P. Burbardua RoseDaw de Nebraw.
cap. ieiuD. 33.
Yicecanc.: 'Job. .Lobalte. (M.)
Johannes Grosse de Gera.
Pentbec. : S. exalt. cruc. : 15.
U. U36-.
800 Fr. Zabkcke. urk. Qubllsn z. G. d. Unit. Leipzi«.
irr- IS. lilO*. H. Nicolaw Bäther de KemniU.
T T
S3. ^. B. Volquinus de Aqaisgraoo. H.
cap. ieiun. : II.
Vioecoiic.: Andreas de Wyssenstayl.
I*. IUI'. S. » Petrus Wegtmjdr Prenulnoi». (9,1'|
Penlhec. 9.
tu. ''. P. Andreas de Crossen.
Vieeeane. ; t
* Joannes Lobrke. (H.)
Uag. s.
' Baic '
Bacu. 1
Hag.?
Bacf. T
Mae- II.
iBaecT
»Ug. '
Bacc.M
Nag. 13-
35.
Volquinus de Aquisgrani. On locuta Petri Puchner I ^^ ^
de NurembergB feria VI ante defuncti). j
(in die sanclae KaUterinae.) cap. ieiun. : 36. '
VieeeatK.: FredericuB Smydel de Bgra, protunc
lemporis reclor. U*i. '^
Hennanous Wulko de Franken rord.
I! Aus diesem Semester sind ilur die N^men der Bsccalaareanden beim 'eiimco ^
mum' aufgezeichnet und zwar nicht an dem ^hörigen Orte der UalriLel, sondcni >o' "*
Auäeichnungen des Uecanate 1(18^.
») Hiernach wird auf dem Decliel der Matrikel noch ein 'Canradus . . Deiobanli' '«If^^
Doch ist bier wie bei den vorbergebenden Namen corrigiert, also wobl ein feii't ^o^^
kommen. Vgl. iH9^.
Fac. Art. — Dib Matiii^el.
801
U17^ p.
US8\ M.
B.
U29*. S.
P.
1430*. M.
B.
U3r. S.
P.
uar. M.
B.
Bacc. 69.
Mag. 13.
Bacc. ?
Mag.?
Bacc. 38.
U33*. S.
P.
U3i\ M.
B.
H36'. S.
6.
Penthec. : IS. exalt. cruc: 17.
Matheos Lobdaw de Monsterberg,
in cap. ieiaoii: 30.
Vicecane. : Nie. Weygil.
Johannes Thymonis de Gobin.
Penthec: 7. exalt. cruc: S5.
Pridericus Schmidel de Egra. *
?
Vicecane. : ?
Jacobus Scbolteti de Stargardia.
Penthec: 9. exalt. cmc : SO.
Johannes Placwicz de Lemberg.
Sabbato Quadragesimae : 9.
Vicecane, : Job. Grosse de Gera, proionc rector uui- .
versitatis. Mag
Stephanus de Prettyn.
Penthec: 8. exalt. cruc: 13.
Jobannes Weycker de Römhilt.
sab. Quadrag. : I i.
Vicecane,: Jac Meseberch de Stendal protunc rector. Mag. 6 .
Jacobus Meseberch de Stendal.
Penthec. : 4. exalt. cruc : 14..
Procopius de Cladrub.
Quadrages. : S3.
Vicecane.: * Job. Lobeck. (H.)
Stephanus de Prettyn (secundario).
(in vigilia Pascbae.)
Penthec: 9. exalL crucis: 13.
Ruckerus de Luterburg.
Quadragesimae: 45.
Vicecane,: derselbe.
Nicolaus de Jutirbug.
Penthec: 6. exalt. crucis: 4 2.
Petrus Pimer de novo foro,
■■ ?
Vicecane, : ?
Jobannes Ernieb*eich de Görlitz.
Penthec: 47. exalt. erocis: 9.
Johannes Landschreiber de Lapide.
(in crastino sancti Dyonisii.)
Quadragesimae: S6.
Ftcecom;. : Jodocus Birghamer de Noerenberga. Mag. 4S.
Uermannus Wulko de Frankeafordis (secundario).
.(in vigilia Paschae.)
' Bacc. 44.
Mag. 7.
Bacc 37.
Mag. 9.
Bapc ?
Mag. ?
Baco. 5S
/
802
Fr. Zabncre, drk, Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
ifr.53. ii35\ P.
54. U36*. M.
55.
57.
59.
64.
63.
\ B.
56. «437'. S.
'. P.
58. U38*. M.
'. B.
60. U39*. S.
• A •
6S. iiiO\ M.
^ B,
64. U4r. S.
.65. i
'. P.
66. U42\ M.
67.
'. B.
68. 1443'. S.
PeDlhec. : H. exalt. eine: tO. ]
Johanoes de Brega. r Bacc. 57.
Quadragesimae : 26. * '
Viceccmc. : Hermaonas Wulko de Frankeufordis. Mag. 6.
Petrus de Budissin.
Penthec. : 7. exalt. cruc. : 9.
HermanDus de Heltpurg. f Bacc. !5.
Quadragesimae: 9.
Ftcecanc. : Job. Grosse. Mag. 13.
Cristoforus de Holmis.
P^ntbec: 4. exalt. crucis: 14. |
Bernbardus Roseoaw de Nebraw (secundario). ) Bacc. !8.
sab. ante Invocavit : 1 0. I
Vicecanc. : JobaDoes de Praga. Mag. 1 !.
Andreas Grüner.
Pentbec: 8. exalt. crucis: 8. \
Henricus Lur de Kircbberg. l Bacc. 26.
Invocavit: 4 0. )
Vicecanc: derselbe. Mag. 8.
Jacobus Zetteler de Franckefordis. *)
Pentbec: 8. exalt. cruc: 4 0. |
Caspar Weygil. f Bacc. !5.
Invocavit: 7. '
Vicecanc: Paulus Basse. Mag. 8.
Jöbannes Weyda.
Pentbec. : 9. exaltat. cruc. : 5.
Heynricus Steynpacb de Nuredberga. ' Bacc. 19.
Invocavit: 5.
Vicecanc. : Steppbanus Fortunae. Mag. 9.
Nicoläus Gareden de Gryfenbagben.
Pentbec: 47. exalt. crucis : 2 4 . |
Caspar Weygil. f Bacc. 70.
in cap. ieiunii: 32. '
Vicecanc: Jacobus Sculteti de Stargardia. Mag. 16.
Jobannes Scbymmelpfenning.
(ipso die Geprgii.)
Pentbec: 20. fest. stae. crucis: 23.
Jobannes Breitrucke de Marporg. ' Bacc. 85.
Quadragesimae: 42.
Vicecanc: Job. Scbymmelpfenpig. Mag. <?•
Jacobus Sculteti de Stargardia. ^)
4) Beim ersten Examen sind die Namen der Examinatoren nicht genannt.
2) Auch in diesem Semester sind die Namen der Examinatoren nicht genannt.
Fac. Art. — Die Matbikel.
803
I443^ P.
1444*. M.
B.
U45\ S.
P.
U46*. M.
B.
1447'. S.
P.
U48*. M.
S.
1449V B.
P.
U50V M.
B.
usr. s.
\ p.
Penthec; SO. exall. crucis: 44.
Audreas Wagner de Nanislavia.
Invocavii: 43.
Vicecanc.: Caspar Weigil.
Job. Weyda (secundario).
Pentbec. : 16. exali. cnicis: 23.
Johaones de |ia(ispona.
lovocavit: 31.
Vicecanc. : Heinricus Steynbach de Näremberga.
Nicolaus Garden de GriOenhagn.
Penlhec.: 81. fest, stae cnicis: 37.
Jobannes Meurer.
Invocavit: 47.
Vicecanc. : Petrus Sehusen.
Nicolaus Pistoris de Lipcsk.
Pentbec: 19. exalt. cnicis: 35.
Conradus Deynbardi de Welter.
Invocavit: 16.
Vicecanc.: Nicolaus Gryfenhagen.
Bacc. 107.
Mag. 1 4 .
Bacc. 81.
Hag. 16.
Johannes Wysse de Rostock.
Pentbec.: 17. exalt. cruc. : 12.
Andreas Wayner de Namslavia.
Invocavit: .16.
Vicecanc. : Heinricus Bebirsteyn.
Bartbolomeus Franke de Lipczk.
Pentbec: 16. exalt. crucis: 19.
Hinricus Colhoff de Bremis.
Invocavit: 13.
Vicecanc. : Gunradus Wetter.
Jobannes Swertman de Franckfurdia.
(Jobannes de Ratispona vicedecan.)
Pentbec: 10. exalt. cmc: 15.
Nicolaus Melczer de Glogouia.
Invocavit: 13.
Vicecanc: Jobannes Bwderitzscb.
Stephanus Fortunae de Preyberg.
Pentbec: 19. exalt. cruc: 29.
Johannes Heberer de Bamberga.
Invocavit: 19.
Vicecanc. : Yitalis Fleck de Borois.
Nicolaus Smylow de Hamborg.
Pentbec. : 8. exalt. crucis : H .
Nicolaus Gerstman de Lemberg.
Invocavit: 33.
Vicecanc. : Martinus Bademossil de Grossin.
Bacc. 105.
Mag. 23.
Bacc. 80.
Mag. 14.
' Bacc. 65.
Mag. 4 2.
Bacc. 47.
Mag. 4 4.
Bacc. 58.
Mag. 10.
• Bacc. 67.
Bacc. 52.
Mag. 14.
804 Fft. Zabncu, urk. Qdblleh z. G. d. Univ. Leipzig.
Kr. 86. 1452*. M. Andreas Radiger de Gorlicz.
Penthec. : Sl. exalt. emcis: 3S.
87. ^ B. Petrus Herb de Scliongaw. • Bacc. 97.
Invocavil: 38.
Vicecanc: Job. Eaderitz de Lipkcz. Mag. 17.
88. U53'. S. Henricas Elling de Stendal.
Penthec. : H . exalt. crocis : 4 i.
89. ^. P. Johannes Breslaw (proxima ferii qoarta posi
festnm).
InvocavH: 69.
Yiceeanc: Job. de Franckenfordis. Mag. 11
90. fi5i*. M. Johannes Eoderitczscb de Lipcsk.
Penthec. : 4 6. exalt cmc. : 36. ]
91. ^ B. Heinricus Herolt de Beyreat. > Bacc. 10!.
InvocavH: 50. I
FfCtfcofic. ; CrisloferaS Tbymonis. Mag. 19.
9t. 4 455". S. Petrus ManenschhQ de Lübeck.
Penthec: 33. exall. cmc: 31. |
93. \ P. Cristoforus Thyme de Preienstadt. > Bacc. Ul
in ieiunio: 77. I
ViceoMnc.': Petrus Manscbyn. Mag. <8.
94. 1456*. M. Petrus Sehusen de Liptzk.
Penthec. : 25. exalt. cruc: 39.
95. ^. B. Johannes Milla de Nuremberga.
Invocavit: 80.
Yiceeanc.: Johainnes GedaWde Budissin. Mag. ^H.
96. 1457*. S. Theodericus Stephani de Golbergh. (In vigilia
Paschae.)
Penthec. : 31. exalt. cruc. : 60. \
97. **. P. Jacobus Mewerer de Wratisslavia. (In vigilia 1
r n nx ) BacC. »17.
scti. Gaili.)
Invocavit: 36.
Ficecanc. : Theodericus Stephani de Golberga. Mag. <9.
98. ^458*. M. Johannes Gedaw de Budissin. (Andreas Rudiger
de Görlitz vicedecanus.)
Penthec: 37. exakt, crucis : 26. ]
99. **. B. Johannes Schütz de Nuremberga. > Bacc. lOS.
Invocavit: 39.. J
Vicecanc, : Lampertus Dymelen de Eymbeck. Mag. !••
100. 4 459*. S. Petrus Rode de Luneborch.
Penthec: 30. exalt. cruc: 37. |
404. **. P. Marcus Sculteti de maiori Glogouia. r Bacc. 434.
Invocavit: 64. '
Vicecanc: derselbe. Mag. t3.
402. 1460". M. Jobannes Thaymut de Numburg.
' Bacc. Ui.
i
Fac. Abt. — Die Matkikel.
805
106
107.
Bacc. 133.
Mag. 18.
Bacc. 137.
Mag. 23.
.Bacc. 158.
Mag. 27.
Bacc. 56.
Penthec. : 24. exalt. crucis: 56.
^r.l03. 1460^ B. Werderue de OnshuseD.
Invocavit: 53.
Vicecanc. : Gregorids Hyldebrant de Crossyn.
1 04. 1 46 r. S. Hinricos Kolck de Stendall.
PeDhec: 30. exalt. cracis: 38.
105. ^. P. Thomas Wernheri de Braunssbergk (die domi-
nica proxima ante fest. sti. Galli).
Invocavit: 69.
Vicecanc, : Mathias Marci de Görlitz.
1462*. M. Dionisius Flegk de Bornis.
Penthec: 27. exalt. crocis: 53.
^. B. Johannes Stublinger, th. B,
Invocavit: 78.
Vicecanc: Job. Thaymut de Neunnburch.
108. \ 463*. S. Johannes Hasenveit de Franckeofordis.
Penthec: 24. — *)
t09. ''. P. Stanislaus Pechman de Sweydnitz. ')
Invocavit: 32.
Die Magisterprüfungen wurden der Pest wegen
erst im folgenden Semester abgehalten. Mag. 4 6.
HO. 146 4*. M. Georgius Hueter de Lipczk.
(Zugleich Vicecanzler; das Examen der Ma-
gistranden nachgeholt.)
Penthec: 29. exalt. crucis: 37.
Hl. **. B. Johannes Fahr! de Rudesheym, th, B. form.
post diem cinerum: 50.
Vicecanc: derselbe.
H2. H65*. S. Johannes Curlebeke de Sundis.
Penthec: 16. exalt. crucis: 59.
H3. ^. P. Gregorius Hildebrand de Grossin.
Invocavit: 95.
Vicecan, : Lampertus de Goch.
H4. 4 4 66*. M. Bruno VIleyben de Waltersshosen.
Penthec: 36. exalt. crucis: 64.
H 5. **. B. Johannes Herolt de Kongissberg.
post Estomihi: 73.
Vicecanc. : Lampertus Goch.
4 1 6. 4 467*. S. Richardus Karstens de Tzellis.
' Bacc. 4 4 6.
Mag. 42.
Bacc. 4 60.
Mag. 26.
Bacc. 473.
Mag. 22.
4] Beim zweiten Examen heisst es : 'Item aono domlDi quo supra oullum fuit celebra-
Im examen circa festum Michaelis propter delestandam epidimie pestem, que nimium tunc
(mporis in loco viguit nee aüquis magistrorum de consilio facultatis arcium preter decanum
impore apertionis examinis praesentem se constltuit quapropter predlctum examen usque ad
lunium sospensum fuerat.*
2) Die Namen der execatores und taxatores sind nicht eingetragen. Man kam wohl, der
3si wegen, gar nicht zur Wahl derselben.
806
Fr. Zarngkb, ubk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
Penthec«: 25. e\a\i. crucis: 45.
Kr. H7, 1 467^ P. Thomas Herlil de Jawor.
Invocavit: 65.
Vicecanc : Johannes Spiss.
H 8. \ 468*. M . Malhias Marci de Goriicz.
(In vigilia Pftschae.)
Penthec. : 37. exalt. cracts: 67.
H9. **. B. Johannes Balckmacher de Scfaawenstein.
Invocavit: 84.
Vicecanc. : Bartholomeus Oschenfart.
4 20. 4 469*. S. Hinricus Ellingk de Stendal
Penthec 28. exalt. cnicis: 63.
124. ^. P. Lazarus de Schonenssee.
Invocavit: 54.
Vicecanc. : Johannes Radissheym.
4 22. 4470'. M. Nicolaus Ghyr de Jhenis, ih. B.
Penthec: 22. exalt. cracis: 43.
4 23. **. B. Jobannes Permeter de Adorff, th. B. form.
Invocavit: 86.
Vicecanc.: Andreas de Soidyn.
4 24. 4 47 4 V S. Andreas Dhene de Sddin.
Penthec. : 48. exalt. cracis: 4 8.
4 25. ^ P. Johannes Herttemberger de Blbogen, th. B.
' Invocavit: 36.
Vicecane, : Johannes Lintz.
126. 4 472'. M. Nicolaos Grobitzsch de Lobda, ifa. (7.
Penthec: 24. eialt. crucis: 24.
4 27. ^. B. Johannes Spiess de Rotenburga, th. B. form,
Invocavit: 55.
Vic€C€mc. : Jeronyrous Wunsidel.
4 28. 4 473*. S. Kerstianus de Ditroercia.
Penlhec 4 9. exalt. crucis: 51.
429. ^. P. Johannes Kleene de Lobaw, th. B.
Invocavit: 59.
Vicecanc, : Reynhardus.
4 30. 4 474*. M. Petrus Hofeman de Sora via.
Penthec. 4 4. Lamperti: 43.
4 31. ''. B. Johannes Cappentancz de Spira.
Invocavit: 56.
Vicecanc. : Reyhart.
432. 4 475*. P.^) Johannes Fabri de Crossen.
. Bacc. 135.
Mag. 16.
Bacc. m.
Vag. 21.
Bacc. «41
Mag. !
Bacc. 9i
Mag. f :?.
Bacc. 7«.
Mag. H-
Bacc. 103.
Mag. 16.
Bacc. ns.
Mag. 10.
Bacc. H3.
Mag. <<
4) Die Einleitung lautet: *Anno domini 4 475 Die vero mensis may 22 i. sabatko tf^
festum sancti Jeorgy martiris Convocatis magistris omnibus de consilio facultatis arcmin p(*
electione noui decani factus fuit saltus decanatus offlcij de natione bauaromm per oadonefl
Saxonum ad nationem Poronorum Et tunc electus fuit per saltum . . .'
Fac. Art. — Die Matbikbl.
.807
Bacc. 116.
Mag. 9.
145.
^Bacc. 76.
Mag. U.
hec. : so. exalt. crucis: 49. \
Thyme de Freynstat, t/». B. form., ac [
iae sepulcbri domioici lefiDicensis Ca- >
Peothec: H. Egidii: lil.
^r. 1 33. \ 475^. S.*} Johannes Lintz de Gottinghenn.
Invocavit: 38.
Vicecanc: Johannes Wilden.
134. 1476*. M. Leonhardus Mesebergh de Lipczk, decr, B.
Penthec. : 10. exalt. crucis: 39.
135. ^. B. LampertQs von dem Hoeff de Goch, m decr, B.
ac ecclesiae beatae virginis Wurczenensis ca-
nonicus.
Invocavit: J7.
Vicecanc,: Nicolaas Cobarg.
'3 6. 1477". S. Conradus Scbomborch de Peynis.
Penlhec
«3-7. ^ P. Hinricus
ecclesiae sepulcbri dominici legnicensis Ca- > Bacc. 127.
nonicus.
Reminiscere: 58.
Vicecanc: Nicolaus de Lobda. Mag. 14.
^ ^ 8. 1 478*. M. Johannes Taymulh de Numburgk, decr. B., pr, C,
Numburgensis Czitczensis Misnensisque eccle-
siarum cänonicr et cantoris.
Penthec: 20. exalt. crucis: 40.
^3^9. ^. B. Paulus von Watt de Nurmberga, mu. C.
Invocavit: 36.
Vicecanc: Johannes Rudesheym.
UO. 1 479". S. Petrus Hernn de Gottingen.
Penthec: 15. exalt. crucis: 47.
1 4 1 . ''. P. Thomas Werneri de Braunssbergk.
Invocavit: 61.
Vicecanc: Simon Pistoris de Lipczk. Mag. 9.
I4ti. 1480*. M. Wenczeslaus Judicis de Witchenaw.
Penthec: 15. exalt. crucis: 47.
143. ^ B. Johannes Mayer de Nurenberga, th, B. form.
Invocavit: 50.
ff
Vicecanc : nicht genannt.
144. 1481*. S. Hinricus Greue de Gotlingenn.
Penthec: 19. exalt. crucis: 43. |
to l
Bacc. 96.
Mag. 21.
Bacc. 123.
Bacc. 112.
Mag. 15.')
P. Johannes de Allenstenn, th. B. form. (Sabbat<
ante festum Calixti.j
Invocavit: 42.
Vicecanc: Andreas de Soidyn.
)
Bacc. 104.
Mag. 14.
1 ) Ut natio ad suum ius rediret, oeque ei per saltum io proximo decanalu factum prae-
licaretur.
2) Am Schlüsse der Examioatoren der Magistraoden : 'per quos admissi fuenint ma-
trandi 1 5 in temptamioe, ex quibus unus reiectus io examine, qui postea per üeverendum
Bacc. I
808 - Fl. Zaikckb, die. Qoellbn z. G. d. Univ. Leipzig.
Nr. 146. I48S*. M. Nicolai Metzerode de Frebiss, decr. B.
Penthec.: 19. exalt. cracis: 56.
1 47. ^. B. Johannes Brandt de Rottenborga, th. B. form.,
pr, C
Invocavit: 44.
Vicecatic, : Andreas Frissener de Wonsidel. Mag.
148. 1483*. 6. Johannes Lirike de FVanckenfordis.
Penthec. : 43. exalt. cmcis: 59. )
149. ^. P. Martinas Farman de Konitz., th. B., pr. C. \ Bacc \
Inrocavit: 59. I
Vkecane. : Petras Herrn de Gottingen. Mag.
\ 50. 1 484*. M. Henricos Heydeler de Rochlitz. *)
^ ^ I
151. ^. B. Nicolaus Thein de Hilpurgkhaosen. *) \ Bacc. ?
? I
Vicecanc.: ? * Mag. ^
151. 1485*. S. Joannes Lirike de Franckenfordis, th, B. form,
(secondario.)
(Tertia feria post Georgii.)
Penthec.: 6. exalt. crucis: 31. |
153. ^' P. Thomas Hertil de Gawer. (Secanda feria ante \^ ..
Galli confessoris.) 1
Invocavit: 37.
Vicecanc, : Martinüs Furmann de Konitz. Mag. S
I
154. 1486*. M. Johannes Wolffis de Sangerhussen.
Penthec: 19. exalt. crucis: 52. |
155. ^. B. Johannes Fabri de Werdea, in . utroque iure I ,
/ Bacc. n
Bacc.y pr. C. |
Invocavit: 48. '
Vicecanc, : Martinüs Mellorstal , qui vices suas
Magistro Andreae Frisner de Wun-
sidel coDimisit. Mag. ^
156. 1487*. S. Matheus Damerow de Premsslavia, th. B.
Penthec: 14. exalt. crucis: 56.
)
157. **. P. Melchior Lodewigk do Freynsladt, th. B. as- ( ,
(o3CC< 1
Vicecanc, : Johannes Cappendanlz de Spira. Mag.
158. 1488". M. Nicolaus Lindener de Lipkz, th. B.
in Christo palrem et dominum, dominum Tilonem episcopum Merseburgensem admisK
ut latius in libro bapireo conUnetur.*
1) Die Decanate 4 484« und 4 484i> sind nicht eingetragen, sondern nur oben mit I
Buchstaben die Namen der Decane genannt.
Fac. Art. — Die Matrikel. 809
Peothec. : it, exall. crucis: 47. \
f 59. 4 488**. B. Nicolaus Schreylter de Koburgk.^) l Bacc. 1 53.
lovocavit: 94. )
Vieecanc, : Bartholomäus Apt de Czwickavia qui
vices saas mag. Ueorico Grewe de
Gottingen commisit. Mag. 13.
160. U89\ S. Martinus Sporn de Franckenfordis.
(In vigilia Paschae.)
Penthec. : 30. Nativ. Mariae: 77.
161. \ P. Weoceslaus Fabri de Budweyss, med. B. i Bacc. 186.
Invocavit: 79.
Vieecanc. : Martin. Furman de Konitz qui vices suas
Benrico Greue de Gottingen commisit. Mag. 2 9 .
162. 1490*. M. Nicolaus Heyner de Dresdenn, tb. B.
Penthec.: 18. Nativ. Mariae: 93. \
163. **. B. Thomas Fabri de Herriden. l Bacc. 170.
Invocavit: 59. )
Vieecanc, : Doctor Johannes Wildow de Triptis,
qui vices suas magistro Johann i
Brandt de Rotenburga commisit. Mag. 16.
164. 1 4 9 r. S. Gherardus Bissendal de Osterborch.
Penthec: 49. exalt. crucis: 78. \
1 65. ^. P. Cristoferus Tomrich de Tethschenn, th*. B. l Bacc. 181 .
Invocavit: 84. J
Viceccme,: Heinricus Greve de Gottingenn. Mag. 23.
166. 1492*. M. Johannes Malisch de Naustat, eccles. beatae virgi-
nis in Freiberga canonicus.
(In vigilia Paschae.)
Penthec: 18. exalt. crucis: 68. \
167. ^. B. Nicolaus Kleinschmid de Schawenstein, th. B. l Bace. 117.
Invocavit: 91. J
ricecanc. ; Pascha AI vensleuen de Magdeburgk. Mag. 12.
t 68. 1 493*. S. Johannes Ruloff de Tangermundis, pr.,C.
Penthec: 19. exalt. crucis: 82. \
U9. ^, P. Nicolaus Czeler de Wratislavia, th. B. form. l Bacc 477.
Invocavit: 76. |
Vieecanc. : Heinricus Greve de Gottingen. Mag. 1 6.
170. 1494*. M. Bartholomeus Wochenstolcz de Dresdenn.
Penthec: 7. exalt. crucis: 60.
171. *". B. CDQradus Coci de Buchen, dictus Wimpina, th. , ^ . . ^
/ Bacc. 146.
B.y ma. C.
I
Invocavit: 79.
Vieecanc. : Pascha Alvensleue de Magdcnburgk. Mag. 1 6.
4) Hier steht weiter Nichts als 'Sequitur decanatus Mgri. Nicolai Scbreytter de Koburgk.*
>ie EinschreibuDgen selber folgen erst nach Fabri's Decaoate. Schreitor's Nachfolger übersah,
lass sein Vorgänger noch gar nicht eingetragen hatte.
810 Fr. Zarhcu, üik. Qobllbh z. G. d. Uhiv. Lkifzig.
ifr. 172. 1496*. S. SdMflliaDOS CZimmermati de Brandebai^.
PeDliiee. : 9. Assmnpt. Mariae: 62. i
473. ^. P. Nicolaas Czeler de Wratislaaia, th. B. form. l Bacc 91
iDTOcavit: SO. J
Vieeeane.: SigismuDdas Altman. Mag. 10
474. 1496*. »M. Gregorius Hewne de Görlitz.
Pentbec. : 9. exalt. cmcis: S4. 1
475. ^. B. Petrus Deobichen de Miltenberga. ? Bacc 57.
loTOcaTit: S7. I
Vieeeane. : lodocus Breczler de Cabito. Mag. 6.
176. 4 497*. S. Magnus Hundt Magdeborgensts.
Pentbee.: 7. exalt. crucis: 46.
477. ^ P. Matbias Frawendinst de SweydeniU, th. B., .
b. V. C.
Ihvocavit: 68.
Vieeeane.: Nicolans Bendel de Bastenburgk. Mag. 15
4 78. 4 498*. M. Bembardus Beler de GÖrliU, tb. B.
Pentbec.: 9. exalt. crucis: 64. \
479. ^ B. Jobannes de Frigide Fönte. l Bacc. 401. 1
IhTOcavit: 34. J
Vieeeane.: Conradns Gori de Wimpina. Mag. \i
180. 4 499*. S. Henricns Greve de Gottingen. *)
Pentbec.: 4 0. exalt. cmcis: 56. \
484. ^. P. Nicolaus Fabri de Grunenbergk. l Bacc. 139.
Invocavit: 78: |
Ftcecanc.: Geoiigius[Dottanius?]deMeyningenn. Mag. <i
4 82. 1500*. M. Johannes Peylick de Gzeytz.
Pentbec. : 12. exalt. crucis: 49. \
4 83. \ B. Yirgilius Wellendarffer de Saltzburg. l Bacc. HT.
Invocavit: 56. J
Vieeeane. : Petrus Dewbinger de Miltenbergk. Mag. i^
184. 4 501*. S. Henricus Balenessbussen de Einbeck.
Pentbec. : 1 5. exalt. crucis : 5 1 . \
4 85. **. P. Martinus Meendom de Hirssbergk. l Bacc. M«
Invocavit: 48. J
Vieeeane: Conradus de Wimpina. Mag. i^*
186. 1502*. M. Michahell Raw de Leipczigk.
4) . . electus fuit in decanum facullatis artium Mgr. Henricus Greae de GotUngen. ß
haec electio cassata et irrila fuit in die sancti Marci, ila tarnen qaod magistri novam celebn-
rent eleclionem, eligerentque praefatum Magistrum Henricum vel alium de nacione Saxonas
ydoneum. Convocata Iota facultate arcium quoad magistros de consilio eiosdem eodem die
hora prima Concorditer praefatus mgr. Henricus Greve nulle contradicente electus est secao^
in decanum facullatis arctum.
Fac. Art. — Die Matrubl.v 8t<
. Bacc. IS 7.
Penthec. : IS. exalt. cracia: 61.
r. 150«\ B. Sixtug Pfeffer de Werdea.
Invocavit: 64.
Vicecanc. : Conradus Coci da Wimpina, th. doctor,
qui vicea auas magtatro Georio Brey-
tekopff de Gooitz commiait. - Mag. 1 5.
t. 1503*. S. Johannea Sperber Heiligenstadenaia.
Penthec.: 18. Nativ. Mariae,: 51.
L *". P. Johannes Honoriua Cobitensia, th. B. (in die divi , ^ , , ^
>Bacc. H6.
Cahxti.)
Invocavit: 44.
Vicecanc: Gregortna Bredekoph de Ronitz. Mag. 19.
). 4 504*. M. Paulus Sucffbenn de Gorlicz, th. B., ecci. Budia«»
ainensia primaa cancellaritia.
Penthec. : 1 5. exalt. croGitf : 7 1 . \
I. ^. B. Georgias Dottaniua Meyniogenaia, th. B. form, l Bacc. I6S.
Invocavit: 76. )
Vicecanc. : Magnaa Hundt Magdeburgensia. ' Mag. 4 \ .
!. 4 505*. S. Bartoldus Hammenstede de Oandersbeym, th. B.
form.
Penthec: (5. exalt. crucis : 4 01. |
3. '*. P. Gregorius Breytkoph de Konitz, Ib. B. > Bacc. 179.
Invocavit: 63. i
Vicecanc,: Henricua Greue de Gottingen. Mag. 17.
t. 4 506*. M. Petrus Künyge, alias dictus de Zwösschendorff
(Schosscbendorff) altarisque omnium beatorum
apostolorum in eccieaia aancli Nicolai in Liptzk
vicarius indignus.
Penthec. : 4 4. Sixli .* 56.
5. '\ B. Conradus Imhoff de Lor. . Bacc. 78.
ipso die Cathedrae: 8.
Vicecanc,: Gregorius Breytkop de Konilz. Mag. 5.
6. 4 507*. S. Petras Eissenbergk Hallensis, th. B. form.
Penthec.: 8. 14, Sept. 49.
7. **. P. Petrus Schorman Glogoviensis , th. B. form., ,
_ \ tiacc. «lo.
b. V. C.
Invocavit: 44.
rtrera;ic. : Georgius DoUanius Meyningenäis. Mag. 4 5.
8. 1508*. M. Ludovicus Sartoris Gorlicensis, th. B. form.
[In vigilia Paschae ante festum sancti Georgii.)
Penthec: 4 6. exalt. crucis: 7S. \
9. *". B. Nicolaus Apel de Konigshofen, th. B. form. l Bacc. 4 49.
Invocavit: 64. )
Vicecanc: Hieronymus Dungerssheym de Och-
senfart, th. Pr., qui vices suas com-
misit Hinrico Greve de Gottingen. Mag. 23.
8f2 Fl. Zarncu, üke. Qubllkn z. G. ». Dmv. Leipzig.
Nr. 200. 1509*. S. Arnoldus Wöesmeldes Lindauianus.
Pentbec. : W. Nativ. Mariae: "iS. i
201. ^ P- Joannes Martini Saganensiff, b. ▼. C. l Bacc.
Invooavit: i8. )
Ftctfcafie. : Georgius Dottanii Meiningensis. Mag.
202. 154 0*. M. Egidins Morch Werdensis, pr. C.
Panthec.: 12. Egidii: 88. ^
203. ^. B. Alexander Seeklar de Essliqgen, atr. iar. B. l Bacc.
Invecavit: 56. J
Viceccmc. : Christophorus Gupanerias, utr. iur. et
phil. doctory qui vices suas commisit
Aodreae Hondt. Mag.
204. 154 4*. S. Andreas Hundt Parthenopeius, iur. Studiosos.*)
Penthec.: 8. Nativ. Mariae: 54. |
205. ^. P. Wolfgangas Schintler dobitensis, th. B. form. \ Bacc.
Invocavit: i6. i
Vicecanc, : Greogorius Breitkopf de Konitz. Mag.
206. 1642*. M. Sebastianas Sibart Macblensis, pr. G.
Penthec.: 42. Nativ. Mariae: 53.
207. ^. B. Joannes Tuberinus ErythrdpoHtanus, vulgo Ro- .
tembargensis.
Invocavit: 47.
Vicecano. : Archigrammateus sive vicecancellarius
d. doctor theologiae Martinus Meen-
dorn ex Hirschberg, ma. C. ; soffectus
M. Gottbardus Laderi.Hallensis. Vag.
208. 4 543*. S. Joannes Rogghe de Branswick.
Penthec: 4 3. exalt. crucis: 64.
> Bacc. \>
209. *». P. Petrus Wirth de Lemberg, th. B., b. v. C. %
Invocavit: 53.
Vicecanc. : Magnificus vir dominus doctor Pasca
in Magdburg qui vices suas commisit
domino magistro Gothardo Leuderi
Hallensi. Vag.
210. 154 4*. M. Johannes Kohell Lipsicus, decr. B. (sabbato ante
Quasimodogeniti.)
Penthec: 8. Nativ. Murine: 88.
211. ^ B. Nicolaus Apel de Konigshofen, th. B. form., ma.
G. (secundo.)
Invocavit: 50.
Vicecanc, : Joannes Koel de Liptzck. Mag.
4) Starb während des Decanates, so dass das ia die Matrikel Eingetragene oic
seiner Uaod herrührt. «
Fag. Art. — Die Matrikel.
iy»
Bacc. 4 56.
Mag. n.
Bacc. 128.
Mag. 19.
Bacc. 128.
Mag. 16.
Bacc. 90.
1515*. S. Gothdrd Luderi Hallamis, th. ß. form. (sabb. a.
Qoasira.)
Pentec. :-8. Nativ. Mariae: 84.
^. P. Joannes Länger Boikenhainensis, b. v. C.
post Cinerum: 61.
Vicecanc: Gregorias Brciätkop de Konitz.
1516*. M. Augustinus Tabernatoris de Kircban.
Penlec. : 10. exall. crucis: 67.
^. B. Conradus Imhoff de Lohr. (secundo.)
post Cinerum : 5 1 .
Vicecand, : Alexander Seckler de Esslingen).
1517*. S. Henningus Pyrgallius Hyldensemensis, phil. Pro-
fessor.
Pentec: 11. exalt^ cröcis: 64.
^. P. Martinus Titius Jawenis.
post Cinerum: 53.
Vicecanc, : Alexander Czeckler Esslingensis.
1518*. M. Laurentius Helbtigk Pribergeasis, th. B. form.
Pentec: 7. exalt. crucis: 50.
^. B. Simon Eissenman ex Dilinga.
post Cinerum : 33.
Vicecanc, : Nicolaus Apell dfe.Konisshofenn. Mag. 1 6.
1519*. S. Paulus Dhum Parthenopolytanus, iur. utr. B., pr. C.
Pentec: 7. Bartholomeif 46.
**. P. Gregorius Bredekoph ex Konitz, th. B. form,
pr. C. (secundo.)
altera die Cinerum: 16.
Ftcecanc; Sebastianus Sybart'Muchelen$is. Mag. 5.
1520*. M. Franciscus Richter Henichensis, iur. utr. B.
Pentec. : 11 . tertia septimanae a natali
Deiparae virginis: 40.
^. B. Laurentius Apell de Konigshofen, med. B.
altera die Qinerum: 26.
Vicecanc. : Magnificus vir dominus doctor Johan-
nes Frondinus Wasingensis, qui vi-
ces suas commisit domino magistro
Alexandre Sceckeler de Esslingenn. Mag. 10.
1521*. S. Magnus Hundt Partheuopeus, duc C, med. Stu-
diosus^.
Pentec: 5. Nativ. Mariae: 36.
^. P. Joannes Matz Thoruniensis , b. v. C. , eccl. Si.
Jacobi Thoruniae curatus.
altera die Cinerqm: 42.
Vicecanc: Gregorius Bredekoph de Konitz
Brussus. Mag. 12.
landl. d. K. S. Ges. d. Wistensch. III. 56
Bacc 69.
Bacc 77.
Bacc. 53.
8U
Fr. Zarncke» .ure. Quellen z. G. d. Uriv. Leipzig.
iVr.2S6. 1522*. M.
«7
229.
231.
233.
235.
236.
■
237.
B.
228. 1623'. S.
P.
230. I524\ M.
\ B.
232. 1625'. S.
\ P.
234. 1526". M.
ß.
{bil\ S.
•'. P.
238. 1528*. M.
Joannes Nicolaos Reibegerstios ex Wyhe, arc. et
phil. mag. et medicus.
Pentec. : 7. exalt. cnicis: 29.
Joannes Gro Eckelsshemius, Ih. B.
p. Estomibi: 12.
Vicecanc. : Leonardos Schacht.
Georgias Grause de Borck.
Pentec: 4. tempore Michaelis : 13.
Casparus Deychssel de Loben, b. v. C., eccle-
siae Legnicensis Canonicus, th. B.
p. Estomihi: 7.
Vicecanc. : Doctor Konictz Bredekop.
Leonhardus Schach Zwickauianus.
Pentec: 3. exalt. cnicis: 6.
Joannes Reuschius Fontanus.
Y Non. Marcii : 5.
Vicecanc. : Leonhardus Schacht. *}
Mattheus Metz Aquanus Northeymensis.
Pentec: 2. exalt. crucis: 3. \
Joannes Hasenberg Bohemus Horack ^) (in ipsis (
omnium sanctorum feriis).
a Dyonisiis : H .
Vicecanö. : Gaspar Barth Oschacianus.
Caspar Barth Oschatzianus, bon. art. ac phil. M.
post Trinitatis: 5. exali. crucis: 10.
Joannes Sa wr Caivus ex Winsheym, th. B.
1 1 . Marcii : 5.
Vicecanc. : Lconardus Schacht.
Georgius a Szode llannovcronsis, bon. litt, et
phil. M.
(in vigilia paschatos.)
circa Trinitatis: 4. exalt. crucis: 4.
I
Joannes Weyl ex Senfllcnbergk, iur. B.
Invocavit: 5.
Vicecanc. : Arnoldus Wustefeldis.
Petrus Scorlerus Grimmensis, art. a(^ phil. M.,
iur. utr. B.
' Bacc. 18.
Mag. 8.
Bacc. !l.
Mag. 6.
r Bacc. 1 4.
Mag. i.
Bacc. 16.
Mag. ».
Bacc. iO.
Map. »i
i
Barr. 1^
M.ic.
4) Fecit hie tcmporum iniuria ui vicecnnceliario aüquandiii careremus, ad extretr^^
tarnen M. Leonhardus Schacht ab Merscbuffiensi Kpisropo in vicecancellarium suffeotus.daoi
nach den Magistranden : Horum cominendutioncm cum iure quodam sibi dominu» Pau^
SchwofTheym tunc Gyinnasiarcha vendicarc vcllel, ab univcrsitate pro decano conclusunift^
quemadniodum libor papyreus cxacto continet.
2) Bei Angabe des Decans heisst es ausdrücklich : ex reformatione atque adeo iuv<«
principis illustrissimi. priocipis Georgü. (Sollte biemit die Ueforiuation der Nationen pei»nBt
sein? dann \^'ürde die Verlegung dci-selben ins Jahr 1522 sehr an Halt ^ev^inncn.
Fac. AßT. . — Die M4trikel^ 815
Pentbec. : 5. exalt. crocls: 4 4.
Bacc. tS.
239. f538^ B. Paalus Fetzer Norlingensis.
16. Februar; 6.
Vicecanc: — Mag. — '
§
240. 4 529*. S. Joannes Stramburgus Gotthingensis, bon. art. ac
phil. M.
(Saturni die post Misericordia domini.)
Pfingsten: 3. Michaelis: 7. |
24 4. ''. P. Matlheus Bolh Hirsbergeusis art. eX phil. M. f Bacc. 4 2.
Fasten: 2. i
Ticecanc. ; Joannes Stramborgius Gottingensis. Mag. 7.
242. 4 530V M. Lampertus Braxatoris Lipsicus.
. Pfingsten: 8. Michaelis: 4. j
243. ''. B. Fridericus Peypes Forchemius. . S- Bacc. 4 9.
Fasten: 7.*) 1
Vicecanc. : Joannes Muslerus Ottingensis. Mag. 6.
244. 153 4'. S. Henricus Gotschalch Roden werderensis, bon. lit.
ac phil. mag.
Pfingsten: 2. Michaelis: 8. \
245. *". P. Franciscus Conradi es Sorauia. > Bacc. 4 9.
Fasten: 9. )
Ftcecanc. : Jöan. Muschlerus Ottingensis. Mag. 9.
246. 4 53 2'. M. Joannes Frytzsch, b. a. ac ph. M.
Pfingsten: 4. Michaelis: 8. j
247. ^. B. Joannes Muslerns, iur. utr. B. > Bacc. 27;
Fasten: 4 5. )
Vicecanc, : Caspar Bornerus, ip cuius locum sub-
stitutus fuit M. Sebastianus Muche- . .
lius. Mag. 4 4.
248. 1533\ S. Joachimus ab Heyda, art. ing. M.
Pfingsten: 4. Michaelis: 8. i
^^9. **. P. Christophorus Montag a Graudincz, b. v. C. \ Bacc. 20.
Fasten: 8. )
Ftcecanc. ; Joannes Hasenberg. Mag. 5.
^^0. 4 534'. M. Paulus Lobwasser, arc. ing. M.
Pfingsten: 4. Michaelis: f4. \
^5|. ''. B. Laurentius Sibeneieher Frisingensis. l Bacc. 30.
Fasten : 4 5. J
lYcecanc. : Fridericus Peypis. » Mag. 7.
^52. 4 53ö\ S. Christianus Pistoris Westerburgius.
4) Examen Magistrandorum nulluni. Erant enim solum duo Magistrandi praesentes,
Drum unus cum defectu complelionis non videretur satis esse sufficiens, maluit facultas
imen in sequentem annum prorogare, quam cum paucis noo sine summe labore instituere.
2) Darnach von anderer Hand : 'Nomina cändidatorum pro Bacculariatu buius decani
Itbt extaot, ex Rationario tamen perceptoVum apparet fuisse caodidatos VI) atque ex
um Dumero IUI pauper.'
56*
' Bacc. 28.
816 Fr. Zabnckb, übe. Quelün z. 6. d. Umv. Leipzig.
Pfingsten: 6. Michaelis: 8. \
Nr. 163. 1535**. P. Petrus Schwoflheym Gorlitzensis, pr. C. l Bacc. 26.
Fasten: IS. |
Vic€canc.: Gasparus Born^r, qui vices suas com*
. misit domino M agistro Sebastiane Sy»
barth ex Muchel.' Mag. 1 1 .
254. 4 536*. M. Caspar Kegeler Lipsicus, ing. a. M. (Vicarius : Se-
' bastianus Sybardt Muchelius.) *
Pfingsten: 4. Michaelis: 13.
265. ^. B. Nicolaus Sabelius.
Fasten : J I . '
Vicecanc, : Jobannes Sprembei^ius. Mdg. 3.
256. 1537V S. Author a Suallenburg Bruosuicensis.
Pfingsten: 2. Michaelis: 15. |
257. ^. P. Joannes Sprembergias Vratislaaiensis. f Bacc. 33.
Fasten: 16. J
Vieeeanc: Vicecancellarius erat M. Joannes
Sprembergius, tunc Decanus, sed
propter ofYitium vices suas M. Pyr~
, gallio commiserat. Mag. H.
258. 1538*. M. Leonhardus Badehom^) Misnensis, art. Üb. ac
ph. M.
(pridie Paschatos.)
Pifingsten: 3. Michaeli3: 2j). i
259. ^. B. Udalricus Steudlerus Camiohnus, pr. C. | Bacc. U.
Fasten: 20. )
Vicecanc: Leonardo^ Badehom, pr. C. Mag. U.
260. 4 539\ S. Joannes Girswolt Hamelcnsis, ing. art. M.
(ante dominicam Misericordia.)
Pfingsten: 9. Michaelis: 4 6. |
261. **. P. Jacobus Lohetgehen Lobensis. ? Bacc. 35.
Fasten: 10. )
Vicecanc. : Johannes Spremberg. Mag. ^
262. 1540*. M. Wolfgangus Mearer Altenbergensis, art. ac phil.M.
Pfingsten: 2. Michaelis: 4.
263. **. B. Joannes Erstenbergius Byschofsheimi
1
inaius, art. ing. \ ^
/ Bacc. i3.
ac phil. M., duc. G.
Fasten: 17.
Vicecanc: Henningus Pyrgallus. Mag. ^
264. 1541*. S. Paulus Bussinus Magdeburgensis.
Pfingsten: 4. Michaelis: 20. ^
265. ^. P. Donatus Gzolner Gamitianus. l Bacc 3S.
Fasten: 14. )
Vicecanc: Henningus Pyrgallus Sax. Mag. "•
4) Da Badehorn Tür das nächste Semester zum Vicecanzler gewühlt ward, so koootocf
es nicht unterlassen, auch dies schon hier selbst einzutragen.
* ßacc. t6.
' Bacc. 57.
Fac. Art. — Die Matrikei. 84 7
Nr. 266. 1549*. M. Ambrosius Lobwasser Niveomontanus , lib. art.
ac ph. M.
Pfingsten: iO. Michaelis: 6.
SEQÜCJI*hrUR DecAM POST REPORllATIOI<fBlf NOVAM.^)
267. \ B. Leonardus Wolff Carnioianus.
Fasten: 10.
Ftcecanc. ; Donatus Zolner P. Mag. 7.
2 68. 1543*. S. Urban US Schacht Magdeburgensis.
Pfingsten: 2. Michaelis: 6. ]
2 69. **. P. Georgius Zceler Silesius Sprottaviensis, b. V. C. j* Bacc. 27.
Fasten: 19. J
Ficecanc. : Henningus Pyrgallus. Mag. 4.
270. 1544*. M. Melchior Wöloer NivemoDtanus, opt. disc. atque
art. M.
(sabbato post feris^s Paschatos.)
Pfingsten: 14. Michaelis: 30.
17 1 . ^. B. Joachimus Camerarius Pab.
Fasten: 13.
Ftcecanc. : Ambrosius Lobwasser. Mag. 14.
272. 1545*. S. Joannes Regius Stasfordensis, medicus nee non
rerum naturalium atque simplicium medicina-
rum indagator.
Pfingsten: 12. Michaelis: 23. |
27 3. ^, P. Constantinus Pflüger Glogouiensis, b. V. C. r Bacc. 63.
Fasten: 28. f
Vicecanc: Blasius Thammüller Lipsicus. Mag. 14.
^7 4. 1546*. M. Blasius Thammüller Lipsicus, Paulini collegii Gu-
rator primus.
Pfingsten: 16. Michaelis: 27. \
275. ^. B. Johannes Sinapius Weismonensis, pr. C. l Bacc. 43.
Keine Examina, der KriegsläuAe wegen. J
Vicecanc. :^ Wolfgangus Meurer (s. u.). Mag. 6.
276. 1547*. S. Heinricns Coerdes Braunswigensis, bon. art. ac.
ph. M., pr. C.
(Es wurde die im voraufgehenden Semester der
Kriegsläufte wegen abgestellte Magisterprüfung
jetzt erst nachgeholt, vgl. S. 792.)
Pfingsten- kein Examen. Michaelis: 15.
277. ^. P. Matlhaeus Heuslerus Silesius Jaueranus.
Fasten: 17.
Vtcecanc: Christophorus Montag. Mag. 10.
* Bacc. 32.
1 ) Diese Angabe ist nicht ganz genau, denn die Reformation fiel erst in das folgende De-
kanat. Diese Worte sind aber ein neuer Beweis, dass man erat am Ende des Decanats die of-
icieilen Aufzeichnungen anfertigte.
818 Fb. Zarticee; lik. Qiellen z. G. d. U.mv. Leipzig.
5r. 278. - 4 548*. M. Caspar Landesideli US Lipsicos, qui cum ab inilo
magistratu mox suscepisset primariam admi-
nistratiODem scolae Portensls, sufTeciC sibi M.
Ambrosium Lobwasserum Nivemonlaunm.
Pfingsten: 8. Michaelis: 23. i
279. ^ B. Georgius Joachimus Rheticus. > Bacc.
Fasten: 5i. 1
Vicec€m<k : Ambfosius Lobwasser. Mag.
280. 1549*. S. Antonios Gliningus Berlineiisis.
Pfingsten : 2 2 . Michaelis : 3 2. .
281. ^. P. Simon -Gerth Braunsbergicus Prutenus« Üb. art. ' ^
ac ph. M., pr. C. y
Estomihi: 22.
Vicecane. : Maximus Gerils Merspurgensis. Mag.
282. 1550*. M. Wolfgangus Sybotus Lipsicus civis eiusdem urbis,
* opt. art. M. , poelices professor, novi collegü
aediKs/
Pfingsten: 9. exalt. crucis: 31.
283. ^. B. Andreas Ennuerius Sonnebergensis, bon. art. ac ^
.Mm-..« i Bacc. (
phil. M., th. B. I
luTocavit: Ü8. '
Vicecane. : Ambrosius Borsdorfins. Mag I
284. 4 551*. S. Bartolus Richius Holtschmindensis, opt. art. M.
Pfingsten : 8 . Michaelis : 1 8 . j
285. ^ P. Petrus Thomaeus Senfltenbergius. /Bacc. 31
Fasten: 6. I
Vicecane, : WolflTgangns Fusius. Mag. 2*
286. 4 552*. M. Maximus GeritsMerseburgensis, bon. art. ac phil. M.
Pfingsten: 6. Michaelis: 12. ^
287. ^. B. Johannes Homilius Memmingensis, bon. art. et t
phil. M. \
Fasten : 6.
Vicecane. : Bartolus Richius. Mag. 1^
288. 1553*. S. Stephanus Schönbach Magdeburgensis, bon. art.
ac phil. M.
Pfingsten: 9. Michaelis: 5. \
289. ^ P. Caspar Geschkaw, bon. art. et phil. M., b. v. C. 1
praeposilus. \
Fasten: 22.
Vicecane, : Joannes Hofman Bavarus. Mag. 1
290. 4 554*. M. Bernhardus Rascher, MÖlbergensis , lib. art. ac
phil. M.
Pfingsten: 8. Michaelis: 4 3. l
29 1 . **. B, Joannes Hofmannus Forchemius, lib. art. ac ph. M. [ Bacc. 3
Fasten: 4 0. I
Vicecane,: Maximus Geritz Merspurgensis. Mag.
Fac. Art. — Die Matrikel. • 819
Hr. 292. 1555*. S. Georgias Lüders Brunswigensis.
Pfingsten: 7. Michaeli^: 15.
«93. ^. P. Sigismundus Pruferüs Glogoviensis , b. v. C, f .
acad. Notacius.
Fasten: i.
• Ftcecanc. : Hieronymus Cihenaus. Mag. 19.
294. , 1556'. If. Mauricius Steinmetz Gersb.
Pfingsten: 4. Michaelis: it.
295. ''. B. Leonhardus Lycius, opt. art. et phil. M. / Bacc. 24.
Fasten : 8. • I • •
Ficecanc. : Maximum Geritz. ' Mag. 13.
296. 1557*. S. Caspar JungermanCervestensis, opt. art. ac phil. M.
(pridie Paschatos.)
Pfingsten: 4. Michaelis
^97. ^. P. Andreas Freihube Sprottavidnsis
[ichaelis: 12, |
ridnsis, Silesius, th.B., l
/ Bacc. 33.
b. V. C.
Fasten: 17. '
Vicecanc. : Hieronymus Zienaus, rector illius se-
mestris. Mag. 10.
298. 1558*. M. Michael Barth Annaebergensis, opt. art. et ph. M.
Pfingsten: 4. Michaelis: 14. |
299. ^. B. Thomas Hofman Forchemius, opt. art. ac phil. M. f Bacc. 29.
Fasten: 11. )
Ftc^anü. : Erne$lus Bochius. Mag. 13.
300. 1559*. S. Ernestas Bock Gellanas, opt. art« ac ph. M., coli.
Bardowicensis canonicus, propter avocationem
■
III. Brunswicensium et Lüneburg, principis ma-
gistratu abiens mense Julio, reliqui temporis
curationi vicariae M. Casparum Jungerman Ger-
bestensem praefecit.
Pfingsten : 5. Michaelis : 7..
III. LIBER PAPIREUS.
(Nr. X.)
•
Neben der Matrikel, dem 'Liber facultatis-/ der anfangs die Statuten und das Per-
^onenverzeichniss der Facultät zugleich enthielt, ward vopi Decan noch die Führung
eines zweiten Buches verlangt, des 'Liber papireus', wie es im Gegensatz zu jenem,
welches aus Pergament bestand, genannt ward. Di6se beiden Bücher in Stand zu er-
lalten, war des Decans Pflicht. In den Zusätzen zu den Statuten heisst es im Jahre
141 1**: 'Item quilibet decanus tenebitur per singula conclusa. et statuta conscribere,
■
ZonclusB ad librum papireum cognominatum, Statuta ad librum facultatis, sub iura-
oento suo quod fecit^facultati.'
^ 8^ Fr. ZaHncke, urk. Quei^len z. 0. d. Univ. Leipzig.
Dass dies wirklich ausgeführt ward, beweisen die UQzahligen YerweisuDgen auf
den 'über papireus' oder 'bapyreus/ die in der Matrikel vorkommen.
*- Aber das Buch enthielt nicht bloss Conclvisa, man schrieb in dasselbe Tielmehr
AlleS) was man in die Pergamentmatrikel ebenfalls aufnahm, nur noch ausserdem die
Conclusa und auch noch manche Namen, die minder wichtig waren, wie oftmals die
Namen der präsidierenden Magister, die in der Matrikel selbst nur hie und da aoge-
fuhrt sind. Ja anfangs begnügten sich manche Decane ^anait, die Personalien und Con-
clusa aus der Zeit ihrer. Verwaltung nur in den 'Liber papireus' einzutragen; daher
erklären sich die Lücken, die sich in den ersten 4 4 Jahren der ÜniversilSC in der Ma-
trikel Gnden, und dass man dennoch noch im 16. Jahrb. (4 545) im Stande war, eio
vollständiges Yerzeichniss der Decsne berzustellön. Man entnahm es aus dem 'Liber
papireus , der damals noch vollständig erhaltea war. Gegenwärtig ist der erste fiaod,
die Zeit bis zum Jahre 4 500 incl. enthaltend, verloren gegangen; er war es bereits ii
Jahre 4 64 5. Wegen jener Lücken in der Matrikel während der ältesten Zeit desk»
Stehens der Universität ist der Verlusl doppelt zu beklagen. Das Buch wurde eine k
wichtigsten Quellen für die Beurlheilung des Studienlebens während des 4 5. JahfL
sein, deren Mangel jetzt durch Nichts auch nur annäherungsweise ersetzt werden kann.
Erhalten ist gegenwärtig 'nur:
Band IL Papier, Folio, 287 von alter Hand gezählte Blätter (doch nicht gleidn
zeitig mit Anlegung des Buches) , in Pergamentumschlag, auf dessen Vorderseite die
Hand des Andreas Preihube (Decan.4 557 ) den im Ganzen wenig passenden Titel
schrieb: 'No^us Conclusdrum Liber f558.' Das Buch umfasst die Jahre 4504^
— 4 558**. Am obern Rande der ersten Seite steht geschrieben: *^In nomine domini
amen. Sub decanatu Mgri Martini de Hirszbergk., doch scheint dies noch nicht-TOO
der Hand des Decans selbst geschrieben zu sein, die . erst in der Mitte der Seite Bit
'Decanatus Mgri martini de Hirsbcrck' beginnt.
. Auch dies Buch enthält Alfeld was die Matrikel enthält, auch hier eigenhändig tn
den Decanen eingetragen, oft flüchtig und unsauber, oft mit grosser Genauigkeit oDd
Anwendung selbst verschiedener Tinten; 4 556* sind sogar sehr saubere Malereien an-
gebracht, und im folgenden Semester ist für solche Platz gelassen. Manche Jahre ent-
halt es auch nicht mehr als jene; übrigens ist es bestimmt, noch ausserdem die Cod*
clusa aufzunehmen. Das geschieht mit voller Ausführlichkeit, selbst Abschriften tos
Briefen werden hie und da eingeheftet. Im Laufe der zwanziger Jabrö, als die Ciiiversität
so tief darnieder lag, wird mehrfach flüchtiger verfahren. Ganze Decanate fehlen. Di-
her begann Joannes Frytzsch, mit Ueberschlagung mehrerer Blatter, auf ßl. 4 59* eitt
nQue Reihe der Niederscliriflen.
Ein besopdcres fnlcres^o bietet dies Buch noch dadurch, dass, seit ira Jahr 150?
• die Lectioncn auf Anordnung und unter Besoldung der Facultal gratis gchahen wur-
den, in jedem Semester die angeordnetCH Vorlesungen und die Männer, denen sie auf-
getragen wurden, genannt sind, wir also für diese Zeil ein ununterbrochenes und voll-
ständiges Yerzeichniss der 'Lectiones ordinariae* in der ArtistenfacaltSt
aufeustellen im Stande sind. In der Pergamentmatrikel fehlen diese Angaben meist:
dort wird auf den 'Liber papyreus' verwiesen.
Auf der innern Seile des vordem Deckels stehen ein paar Notizen, die aber zon
Tbeil ausgerissen sind, so eine Warnung Thammülier's, Nichts in die Matrikel zu schrei-
ben, was nicht vorher den Exccutoren und Senioren vorgelegen habe (vgl. S. 791 ziun
Fac. Abt. — Libbi Statctorcm. 82 i *
lahre 4 527*), dann eine Notiz in Betreff des Legales des Cardinais. Auf der innern
Seite des hintern Deckels findet sieb eine Notiz, dass 4539 die FacultSt das Haus des
Famulus Gangolplius neben dem Beruhard inercolleg habe mit Beschlag belegen las-
ieii> weil der verstorbene Besitzer. ihr Geld geschuldet habe, und dass später richtig
bezahlt worden sei. (Dem Sohne des Gangolphus erliess die Facullät später die Pro-
notionsgebühren.)
IV. LIBRI STATÜTORUM.
<Np. XVIII, XLY, XX.)
Die Facultät besitzt eine vollständige (doch s. u.) Reihe ihrer Statuten. Ich
abe lange geschwankt, ob ich der Erörterung derselben die Vollständigkeit geben
dllte, zu der ich mich schliesslich habe bestimmen lassen, namentlich, ob ich die
Feberschriflen aller Capilel mittheilen sollte. Allerdings sind ja einige unter ihnen
ichissagend, aber bei Weitem doch die wenigsten ; viele von ihnen ersetzen einiger-
lassen den ganzen Inhalt des Capitels, sodann sind durch sie alle termini technici
e^abrt, ferner gewährt die nun sehr leicht und übersichtlich gemachte Vergleichung
er verschiedenen Redactionen, auch ohne dass der Inhalt vollständig mitgetheilt wird,
in sehr belehrendes Resultat, endlich wird die Schilderung des in den Ueberschriften
lor angedeuteten Inhaltes, wenn man die nachstehenden genauen Angaben voraus-
ietzen darf, sehr erleichtert, zugleich aber auch unter eine umfassende Controle ge-
teilt. Dazu kommt, dass keine noch so genaue Schilderung die Anschaulichkeit zu er-
etzen vennag, die die unmittelbare Einführung in den Inhalt der Quellen gewährt,
ind dass, so lange der vollständige Abdruck nicht bewirkt ist, durch die von mir mit-
letbeilten Angaben eine fast hinreichende Grundlage gegeben ist für eine Vergleichung
ker Statuten und Statutenveränderungen anderer UniversiCäten. Selbst, wenn einmal
fin vollständiger Quellenabdruck vorliegen sollte, wird man sich aus den nachstehen-
len Angaben über Manches genauer und leichter orientieren können als aus jenem
elbst.
I. ERSTER BAND.
Er ist im Jahre 1485 so gebunden worden, wie er noch gegenwärtig sich erhal-
en hat. Bis dahin waren die Statuten sammt der Matrikel in Einem Bande vereint als
über facullatts', Nicolaus Thein liess beide Partien von einander trennen (s. oben
!. 784) und auf gleiche Weise einbinden. Das Format >vie das zum Bekleiden des
leckcls verwandle geprcsste Leder ist ganz dasselbe, wie bei dem ersten Bande der
[atrikel. Eine hierauf aufmerksam machende Bemerkung ist im Slatutenbuche nicht
u lesen, wenigstens jelzt nicht mehr ; möglicherweise stand eine solche auf der in-
ern Seite des vordem Deckels, die später neu überklebt ward, um eine Bemerkung,
ie Anliquierung dieser Statuten betreflen(J, aufzunehmen.
Ich habe auch dies Buch rechts am untern Rande mit Bleistift bezißert, es enthält
5 Bll. Pergament, fol.
Nie. Thein liess alle Statuten zusammenbinden, die bis zu seiner Zeit nach und
Mi
Fr. '/.ARSr.KB. UKK. Ql'ELlEN Z. ft. D. UxlV. LeIPZIS.
noch tjcgebun waren, doch nicbl in chronolo^tcher AiifeinnadeKolge, sondern umg»
kebrt *o ilaas die noch in Geltung sleheDden voran ftebtindeu wurden, die ubrign
lditt«rber. Vgl. Druliiscli in den neuen fieilrSgen S. 'iSIf,.
Wir haben dr«i Diiuplparlien zu unl«rsc beiden, die schon durcb die Pergameal'
jogoi »Is iHumllcb unabhängig; von einander sich darlegen.
VLTESTK /.ISAMUiCNIUNQENüli I.AGI^NKEIHK.
Bl. ti-65.
Dies ist diejenige Partie, von der wenigstens der erslere Theit von Anfang
der Malriket zusammengebunden war, und zwar vorne vor den Person sluotizen. b
lin^l der Beweis tialie: das von Bernhagen angelegte Yerzeichnifis der liD9^iiirfV
cnUai Recipierl«n beginnt obno Schmultblall. die Slalulen beginnen erst in der IM
der ersten Lnge von 3 DoppelblSttem. Wir haben in dieser Partie zu trennen.'
A. DIE ALTKSTEN STATUTEN VOM JAHIt 1(09 MIT ZUSATZBESCHLCSSEN
BIS ZUU JAllitR Ulli.
(HI. (fl--5B'.)
VI. 16'. hl nomine sancte et Indluidue IrJnitatia relictler Anion. Anao diun)
millesinio quadringentesimo notio electus fuil In decanutn faculialls arcium iloJ
I.ipczcnsis primura Ugr Hinricus Benihngen sab cuius decanalu subscnpla sliluU M
per maeistros racullalis arcium almlii pracdJcli edila ei conclusa.
Nur 80 viel steht auf der Vorderseile unten. Auf der Rückseile beginnen die et
zelnen Paragraphen, deren UcbersclH-iDen mit rolher Tinle geschrieben sind, am Sud
mit schwarzer Tinte gezählt, doch nicht fehlerlos :
10
Uubrica do tempore eleclionis decani.
Qualis persona dobeat eligi in de-
cauum.
Qui in decani electionevocem habeanl.
De modo eligendi decanum.
De iuramenlo decani.
De iuramenlo Gcndo decnno. Am
Schlüsse ein Zusatz von spSlerer
Hand nachgetragen.
Qui debeant esse de consilio faculla-
lis. (Beschlossen <i09, in die In-
nocentum.]
De conclusjone facnitalis.
De bursa baccalariorum solvenda fa~
cultali.
De iuramenlo baccalarü tempore prae-
sentationis.
H. De iuramenlo baccalarii allenusiii»-
versilatis.
IS. De carencia loci non delerminanli*
13. De iuramenlo liccnliandi, quod ioV
ilimissjoiiem ab eiamine dco"
praeslabit.
II. De liceniinti iuramenlo.
IS. De disputationibuseslraordioarii
gislrorum.
IG. In quibus aclibus magistri in b
bus tlebeant apparere.
17. Qui et (fuot debeant esse in cot
facullatis.
IS. De expeuRis in compulo fieodts.
19. De modo exiorquendi pasUun.
Bl. iS'' folgen die Zusalzbeschlüssc aus dem Decauale des Vinceotius Grü«"
(UIO*), mit der über S Seilen forllaufenden rothen Ueberschrill : 'In denw'B'''
gisiri Vincencij Grüner.'
Anno domioi M°CCCC°X In die sanctorum Felicis et Adaucli in deciDtU ai^
Fac. Art. — Libri Statutobum.
823
Yincencih Gruener facta plena congregacione magistrorum de consilio facultatis statuta
infra scripta de libris ordinarie legendis et distribuendis unani.daiter, nullo coDtradi-
*
cente sunt conclusa. — Hinzutreten Beschlüsse vom Tage Jeronymi und Francisci,
doch ohne besondere Einleitung.
I. De die distributionis librorum.
t. De modo distrihuencli.
3. De libris primo distribuendis.
4. De conlinuacipne ordinarium.
5. De vacantibus ordinariis facuKati.
6. Cum quot audientibus sit conti-
nuandus.
7. De recepcione ordinarii in habilü.
8. De qualilate examinatorum (beschlos-
sen in die sancti Jeronimi).
9. Qui libri possunt audiri pro tercia
lectione.
10. De terminis lectionum maximo et mi-
nimo. *
i I. De libris ad gradus.
4 2. Libri ad gradum baccalaurealus.
13. Libri ad gradum magisterii.
14. De visitatione disptitationis ordinariae
per baccularios (beschlossen in die
sancti Francisci).
15. De visitatione disputationis ordinariae
per studenles promoveri volentes.
1 6. Quotiens tenebilqr promovendus or-
dinarie et extraordinarie respondere.
17. Quando non debet fieri dispulatio or-
dinaria.
1 8 . Quod non debent fieri alii actus infra
disputacionem ordinariam.
19. De respondentibus per disputantem
ordinandis.
20. De forma peticionis pro dilacione vel
dimissione bürsae.
21. Sccuntur termini Maximi et minimi
librorum ad gradus et pastus.
Nun folgen (Bl. 51^) 10 nicht rubricierte Beschlüsse aus dem Deranat des Iferman
Schipmann (1411*'), wie vor dem zweitletzten Paragraphe gesagt wird. Beschlossen
wurden "^ie 'feria secnnda ante festum sancti Gregorii/tind die beiden letzten: 'sabbato
ante^estum sancti Mathiae.
Bl. 52** folgen 11 Beschlüsse aus dem Decanat des Borchard Plötze, 1417 ^^ria
qointa ante bjonisii*. Darunter nur einer rubriciert: 'De solutione pastus.*
Bl. 53**. Decanatus Mgri Nicolay Hueter de Kempnitz (am Rande: Nota). 9 Be-
schlüsse vom Jahre 1420, 'sabbato ante festum exaltationis sanctae crucis.' Von die-
sen sind nur zwei rubriciert:
In quo loco prandium Aristotells fieri debet. '
In quo loco convocationes facultatis fieri debent.
Bl. 54*: 3 Beschlüsse aus dem Decanat des Petrus de Premsslavia^ vom Jahre
I 421, 'sabbato ante festum sancti Johannis Baptistae.*
In qupt exerciciis magislrandus stare tenetur.
Ad quantum tempus quivis baccalariorum ordinarie disputare tenetur.
Quola hora cena fieri debet.
Bl. 54^: 10 Beschlüsse aus dem Decanat des Nicolaus Schulleti vom Jahre 1423,
*in die sanclorum Philippi et Jacobi.' Durch RuJ)ricierung ist keiner hervorgehoben
worden.
Bl. -55^. Eine Reihe Beschlüsse aus dem Decanat des Petrus de Budissin, 1436
'in die sanclorum Fclicis et Adauctf.' Sie handeln von dem Eide der Examinatoren,
dessen Form vorgeschrieben wird, die Namen der ihn Schwörenden sollen aufgeschrie-
ben werden ; daher also stammt die Namenreihe, die am Schlüsse der ursprünglichen
Matrikel (Bl. 38^ s. o. S, 7^4) angelegt ward, deren Ueberschrifl abgeschnitten ist.
Dann handeln jene Beschlüsse von den Ansprüchen, die die FacultUt an die zu Gra-
duierenden mache, darauf 'De modo admittendi examiuätos et lemptatos,' 'De turpi fama
83.i Fr. Zarnckb, urk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
magistrorum/ — Ein fernerer Pcschluss vom Ende desselben Semesters (IS. October)
berichtet ebenfolls von einem neuen za leistenden Eide der Magister.
Bl. 56* Beschlüsse aus mehreren Jahren, nachlässig geschrieben.
a) Vom Jahr 1443, aus dem Decanate des Andreas de Namslavia, in vigiiia
omnium sadctorum. (Assamptio ad consflium facultalis debet esse gra-
ciosa etc.)
b) Vom Jahre 4 445, feria tcrcia post festum decollationis sancti Job. Bapt., qd-
ter dem Decanate des Nicolaus Garden de Grifenbaghen , Beschlüsse
über die Vorgänge bei den Promotionen.
Der letztere Schreiber, dessen Hand zwar mit der voraufgehenden (o) Aeholicb-
keit hat, aber doch verschieden scheint, fand die Röckseite des Blattes bereits beschrie
ben, und musste daher bis unten an den Rand schreiben, so dass beim spStem Beschnei-
den des Buches mindestens eine ganze Zeile verloren gegangen ist. Auf der Rückseis
aber folgt eine neue Redaction der Statuten, die demnach vor 1445 zu setzen isL
Bevor ich aber zu ihnen übergehe, muss ich noch etwas nachholen.
Von der ersten Lage waren die 3 ersten BlStter (43 — 45] ganz frei geblieben ; die
Stirnseite des ersten (Bl. 43*) benutzte man später, um oben
luramentum examinandorum, und
luramentum temptandorum,
unten aber den Anfang des Evangeliums Johannis einzuschreiben, so dass es ab
Schwurblatt benutzt ward, wozu auch seine Lage zu Anfange des Liber facultalis es
gut eignete. Wann dies geschehen ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, in der er-
sten Zeit schwerlich, mindestens ist die Hand weder die Bemhagen*s noch Vinc. Gri-
ner's; aber sicher vor 4 436, denn der oben erwähnte Eid dieses Jahres Ist auf dea
leeren Raum oberhalb des Anfanges des Evaog. Johannis eingetragen, zusammen vÄ
noch 2 andern Eidesformeln, die wahrscheinlich schon etwas früher hingescbriebeo
waren. Ich glaube nicht, dass einer dieser Eide viel älter ist als vom Jahre 1436, docb
können wir darüber nicht zur Sicherheil gelangen, da der 'Liber papireus,* der dieCoo-
clusa enthielt, verloren gegangen ist. Noch später ward um die Lage von 3 Dopp^
blättern ein viertes Doppelblati (Bl. 42 u. 49) geschlagen, dessen zweite Hälfte sich wiM
unter Grüner's Nachträge einschob, so dass diese zwischen Nr. 7 und 8 jetzt durdieifi
unbeschrieben gebliebenes Blatt gelrennt sind. Der Grund dieses EinheAens wardtf
man wollte neben dem Schwurblatte auf B1.43* noch Platz gewinnen für 2 neueEidt
luramentum examinatorum quoad Magistrandos, und
luramentum examinatorum quoad bacculariandos.
Beide Eide gehören nicht zu den oben erwähnten, sondern sind aus dem l^
1476' (s. u.).
Hiernach kehre ich zurück zurHückseite von Bl. 56.
B. NEUE REDACTION DER STATUTEN AUS DER ZEIT VOR 4 443, NEBST
BESCHLÜSSEN BIS ZUM JAHRE 4 465.
(Bl. 56^— 64*J
Drobisch in den neuen Beiträgen, S. 80 fg., hat die Momente zusammengestellt,
die sich gewinnen 'lassen zur Festsetzung des Alters dieser neuen Redaction. Er «etil
Fac Art. — Libbi SiATjüraBüM.
82h
nzen die Jahre 4 438 und 4 443 f^st; ich werde weiterhin die Verrouthung auf-
dass sie wohl richtiger nis Jahr 4 437 faUe. Da der 'über papireus' verloren
wird man auch hier schwerlich je zu völliger Oewissheit gelangen.
I. 56^ oben roth: 'In nomine domini Amen;' von etwas' spUterer Hand schwarz
den Seiten daneben 'Statuta || Facultatis Arciumi* Dann beginnen die einzelnen
iphen, mit rothen Ueberschriflen, auffallender Weise gleich der erste mit 'Item.'
•
Eifferung im Folgenden ist von mir :
34. De loco examinis et aliarum convoca-
cionum facultatis.
35. De loco prandii licenciatorum.
33. De qualitate examinatorum.
34. Quando examiuatores magistrandonim
eligi debent.
35. Qui possunt. admitti ad examen bac-
calariatus et de tJBmpore.
36. De responsionibus ordinariis.
37. In quot disputacionibus ordinariis ma-
gistrorum promovendus in artibus
tenetur comparere.
38. In quot disputationibus ordinariis bac-
calarius*) promovendus ad gradum
magisterii tenetur comparere.^)
39. De modo admittendi ad 6xamen vel
temptamen.
40. De aetate legittimitate et de moribus
promovendorum.
44. Quoroodo promovendus in artibus te-
netur Stare in bursis vel collegiis.
42. De iuramento promovendi in artibus
vel examinandi.
43. De modo 'inscribendi baccalariandos.
44. Quod nullus debet inducere aliquem
äaltem^ inhabilem ad intranduro. ')
45. De iuramento examinatorum et qoos
facultas reputat dignos pro acqui-
rendo gradu.
46. De modo 'admittendi examlnatos et
examinatores.
47. D^ responsionibus certis per deca-
num promovendis Don assigaandis.
48. De pena molestantium examinatores
et de assistentia facultatis eisdem.
49. vQuot gross! tempore examinis a pro-
movendis recipi possunt.
50. De iuramento baccalariandi prae-
slando tempore admissionis.
54. De iuramento baccalariandi tempore
praesentationis.
\ tempore electionis Decani.
jalis persona debet eligi.
ii in decani el€Ctione vocem habet.
) mddo eiigendi decanum.
3. iuramento Decani.
3 iuramento ßendo per assumptum
ad consilium facultatis.
li debent assumi ad consilium fa-
cultatis.
3 modo complendi biennium.
3 modo concludendi.
quibus actibus magistri in habiti-
bus debent apparere.
e tapardis pro honore facultatis ob-
servaildis.
I quot disputationibus ordinariis pro-
movendi ad magisterium in habiti-
bus tenenlur comparerd.
e die distrikutionis librorum.
e modo distribuendi.
e libris primo distribuendis.
e continuacione ordinarij.
e vacantibus ordinariis.
um quot audientibus est continuandus.
)e receptione ordinarii in habitu.
ibri ad gradum baccalariatus.
ibri ad gradum magisterii.
le terminis maximo et minimo et de
pastu.
le exercitiis ad gradum baccalariatus
pertinentibus.
)e exercitiis ad gradum magisterii
pertinentibus.
)e modo legendi,
lodus audiendi.
)e modo solvendi pastum.
}ui libri possunt audiri pro tercia
lectione.
juando potest quis incipere aliquam
lectionem.
i}uo tempore possunt ßeri examina.
\) Fälschlich später corrigiert in 'baccalariorum.'
2) Für 'comparere' bat eine gleichzeitige Hand mit schwarzer Tinte geschrieben 'arguere.'
3) Der Rabricator hatte diese Ueberschrift zu schreiben vergessen. Eine spätere Hand
e mit schwarzer Tinte nachgeholt.
826
Fr. Zarn'ckb, crk. Quellen z. G. d. Umv. Leipzig.
5^. De iuramento praestandö per bacca-
larium alterius universitatis.
53. De iuramento licenciandi tempore ad-
missioois ad licenciam.
54. De iuramento magistrandi tempore in-
cepcionts.
55. De carencia loci non determinantis.
56. De modo et forma petendi dilacionem
vel di/ni^sionem bursae. (Die letz-
tere HSIfte dieses Paragraphen steht
auf Rasur, doch von gleichzeitiger
oder wenig jüngerer Hand.)
57. De disputacione ordinaria.
58. Quando non debet fieri disputatio or-
dinaria.
59. Quod tempore disputationis ordinariae
nulli actus scoiastici fi^nt.
60. Qui tenetur ordinarie dispatare et de
pena non disputancium.
64. Quod quilibet drsputans ordinarie te-
netur sibi de respondentibus pro-
videre.
62. Quot articula sunt proponenda per
alios magistros.
63. De hora incipiendi disputacionem pf-
dinariam.
64. Quod decanus tenetur Interesse dis-
putacioni ordinariae et de pena non
intrantis.
65. De disputatione baccalariorum et de
pena non disputancium et arguen-
tium.
66. De salario baccalariorum praesen-
tium et arguenlium.
67. Qui baccalarias tenetar di^atare or-
dinarie,
68. De disputacibnibus extraordinariis ma-
gistrorum.
69. Quociens promovendus in artibos te-
netur respondere.
70. Quis debet esse re^ommendator ma-
gisltandonitn.
74. De babitu comparando per baccala-
riandos in artibus vel magistraodo&.
72. De actu regentia.
73. Cum quot libris et Iractatibus dispen-
satores facultatispossuntdispeiisare.
74. De dispensatienibas facieodis com re-
sponsionibus vel non.
75. Quomodo cum aetate potest disp»
sare facultas et cum exercitio i
lectione.
76. Quomodo promotus in alia unirerä-
tate ad facultatem arcium assomi
debet.
77. De peCunia facultatis non dilapidaoda.
78. Quando decanus tenetur compatare.
79. Quot debent esse in computo.
80. Qusmdo possunt fieri propinae de pe-
cuniis facultatis.
8 4 . De statutis et concl^^sis per decaooi
conscribendis.
82. De executoribus (von anderer Utti
mit schwarzer Tinte geschriebd^
da der Rubricator den Titel aosge-
lassen hatte).
83. De slatutis facultatis per decanoBi
publicandis sub pena.
Hiemit schliesst die Redaetion der Statuten auf Bl. 63' in der Mitte. Es fol?»
nun Zusatzbeschlüsse. Zuerst ein sehr sauber geschriebener, doch weder rubricieriff
noch datierter, Bescbluss, der später wieder ausgestrichen ist. Ich setze ihn ganibef.
weil ich spUler auf ihn zurückkommen rauss.
,,Item quilibet Magistrorum, legens vel dispiitans aliquem librum pro gradu BacO'
lariatus vel Magisterii in artibus, post finem laboris sui infra quindenam ad maiinMi
sub pena carenciae pastus Annum incarnacionis domini et diem, in quo incepitet^
Vit, et nomina illorum, qui sibi sub tempore laboris per pecuniam pignus sufficieos^^
cautionem fideiussoriam iuxta tenorem statuti satisfecerunt vel eum de sua paupei^l^
sufficienter informaverunt fideliter sine dolo et fraude ad librum papireuro per facaits-
tem arcium ad hoc speciaiiter deputatum manu propria conscribat, qui sie inscripli*^
examen vel temptamen admiltantur, Alii vero nisi talem leclionem vel eiercitio^
iterato audiant, tarn primo legenti vel disputanti quam eciaQi secundo pro suis ialM)"*
bus satisfacluri, nisi cum eis vel aliquo eorum fuerit per facultatem arcium dispeos«-
tum satisque factum pro eo, quod pelivi( iuxta antiquam taxam eidem facultati."
Dann folgen 3. von derselben Hand geschriebene und rubricierte Beschlüsse:
De honestate Magistrorum in vita et conversatione.
Ms
^
Fac. Art. — Libri SrATutORUM. 827
De honesto habita Magistrorum. •
"* De boDesto habitu baccalanoruro et simplicium sopj>osiloruai.
Darauf ein Bescbluss in Betrefif der von den Promovenden zu wählenden Promo-
ed.
Bl. 64'. drei Beschlüsse. *
a) Vom Jahre H63, den 22. April. De magistris, die anständige Kleidung der-
selben betreffend.
b) Von demselben Jahre, in profesto sancti Georgii, De suppositis, denselben
Gegenstand betreuend. ^
c) Vom Jahre 1 465, De magistris quoad ingressum ad facultatenl, Beschränkung
des Consils auf 24, aus jeder Nation 6.
Auf der. Ruckseite folgt noch eine kurze Notiz, die nur auf früher schon Bestimm-
i aufmerksam machen soll, der übrige Raum ist leer, so dass also in dieser ganzen
rtie Bl. 42*, 43S 44 und 45, 49, 64^ und 65 unbeschrieben geblieben sind.
ZWEITE ZUSAMMENHÄNGENDE LAGÄNREIHE.
Bl. 32— 4< .
Die bisher besprochene Partie hat mindestens anfangs vorne vor der Matrikel ih-
n Platz gehabt, später ist sie ans Ende geschobton worden, ob schon unter dem De-
nat des Joh. Wyse, als der 'Liber facultalis* eine neue 6estalt erhielt, oder ob später
ich einmal eine Veränderung erfolgte, ist nicht zu entscheiden, nur das wird unzwei-
Biaft sein, und sich noch sicherer herausstellen, dass sie im Jahre ^84^* am Ende
•öd.
Die jetzt zu erörternde Partie dagegen Bat von Anfang an am Ende gestanden, sie
lachte zweifelsohne den Schluss des von Joh. Wyse neu angebundenen Pergamentes
BS. Hier, auf die letzten Blätter des 'über facultatis*, getrennt von den eigentlichen
btuten, wurden diejenigen Statute eingetragen (excerpiert aus den vollständigen Sta-
aten), deren öffentliche Verlesung angeordnet war, vgl. § 83 der neuen Statuten-
Hlaclion, S. 826. Also: Statuta legibilia, vgl. S. 605.
Wann diese Eintragung erfolgt sei ^ sicher nicht vor dem Decanate des Joh. Wyse,
H^h vor der dritten Statutenredaction, denn es kommen später nachgetragene Rand-
^Uierkungen vor, die aus dem Decanat des Job. Kongissberg herrühren (1466^), und
e sich sogar auf ebenfalls schon spätere Nachträge beziehen. Ja eine Reihe von Rand-
^merkungen geben an, dass das im Text stehende durch die 'Statuta nova' modiGciert
i. Hierunter ist die dritte Statutenredaction gemeint. Vielleicht veranlasste der ord-
iligsliebende Joh. Wyse selbst diese Abschrift, als er den 'Liber facultatis erweiterte.
cht unmöglich scheint es, duss es dieselbe H^nd ist, die die ältesten Universitätsslo-
len abschrieb. Drobiscl) in den neuen Beiträgen S. 79 meint, sie köhne nic*ht wohl
iher als vom Jahre 148 4 sein, ,,denn <das erste Blatt zeigt auf der Vorders^te das
»rzeichniss der im Invocavilexamen des genannten Jahres admittierten Baccalariand^n
id war ursprünglich für die philosophische Matrikel bestimmt, in der es sich, von
rselben Hand geschrieben, wirklich eben so vorGndet." Der Schluss, den Drobisch
18 diesem Verhältniss zieht, ist unrichtig, es findet Gegenthei) statt, die Niederschrift
ner statutarischen Bestigaraungen muss älter sein ils vom Jahre 4484^ Sie stan-
828
«
Fr. Zarncke, crk. Quellen z. G. d. Umv. Leipzig.
den am Ende der Matrikel, und als die Inscriptionen dasselbe erreicht hatten, schiieb
der letzte Decan noch bis auf die Stirnseite des aaf der Ruckseite bereits beschriebe-
nen Blattes. *) Nun war die Anlage einer neuen Matrikel nicht noehr hinauszOscbiebeo,
dnd da entschloss man sich, die Statuten von der. Matrikel abzAsondera. So mosste
der Schluss der letzten InscTiptionen auf der ersten Seite des der Matnkd hinzöge-
fügten Pergaments hoch einmal abgeschrieben werden. Auf der Stirnseite der StaUitei
aber blieb die erste Niederschrift, trotz des Versuchs, den man gemacht hat, die giaze
Seite auszuradieren.
Der Inhalt dieser sehr sauber geschriebenen und sehr sauber rabricierten, alt
grossen buntfarbigen Buchstaben bei jedem Hauptabschnitte beginnenden Statoteo iil
der folgende. Die Bezifferung ist von mir.
I. Bl. 3 2^ fg. Subsequencia legenda sunt promoveri volentibus ad gradom bl^
calariatus in /ariibus tempore drspensacionis et etiani tempore in(h)itas,
4 . De librts ad gradum baccalariatus per-
tinentibus.
2. De exerciciis pro gradu baccalariatus.
8. De aetale legittimitate et moribus pn-
movendorum.
9. Quomodo promovendus tene|ar st»
in bursis vel collegiis.
4 0. De iuramento promovendi in aiübiii
vßl examinandi.
4 4 . De pena molestantium examioator«
et de assistencia facultalis eisden.
3. De modo audiendi lecMones.
4. De modo solvendi pastum.
5. Qui possunt admitti ad examen bacca-
lariatus et de tempore.
6« De responsionibus ordinariis.
7. In quot disputationibus ordinariis pro-
movendus in baccalarium tenetur
comparere. ^
, Zum Schlüsse : 'Haec omnia supratjBcta statuta nullo praetermisso tenetur decao«
tempore dispensationis et tempore mutationis ad examen intrare volentibus et iolraBÜ-
bus legere et publicare et omnes tempope introitas singillatim reguliere ut uoosqiuf-
^e sub consciencia sua dicat se illa servasse et serv^re velle.'
Darnach von derselben Hand noch ein Capilel:
12. De apertis palleis.
Dann folgt von anderer Hand ein Beschluss, den Nachweis eines gehörigen Bv*
senlebcns von Seiten des Promovenden betreffend.
Bl. 35". Subscripta legenda sunt admissis ad aliquem gradum in artibus moxpo^
eorum admissionem.
Sequitur iuramentum de obediencia et reverencia.
De solucione bursae ; eine Schwurformel, zu der an .dem Rande beoA
wird, dass sie unter Kongissberg^s Decanate (1466**) abgeschaffl s>*
Subscripta legi debent tempore praesentalionis.
Eine Schwurformel für den Baccalaureanden, worin er richtige Zah-
lung seiner Gebühren verspricht. Am Schlüsse ist von späterer Bai*
ein Satz hinzugefügt.
Bl. 35^ und 36' sind leer.
IL Bl. 36*' fg. Subsequencia legere tenetur quilibet decanus promoveri vol^
H
dt
D
H
• «
i) Dass man auf der Rückseite nicht aus Noth, sondern absichtlich begann, leigcotu*
Hauptabschnitte dieser Statuten, die sämnatlich, selbst mehrere Seiten weiss Pergament über-
springend, mit der Rückseite beginnen.
-1.-
t'AG. Art. 1 — LifiRi Statl'to'^ciii. 829
I [ad gradummagi steril, mit schwarter Tinte hineincorHgteft] in artibus tempore
pensacionis et tempore ii^scEiptlppis sea int}*oitud ad es^amen. - . . . '*
•In qnot di^pula'ciönibus ordinariis pro- 8. De aetate legütiraifate et moribui pro-
movendi ad magisterium in aftibus xngvendorum.
tenentur comparere. 9.. Quomedo projiiovendus'in artibus t»-
.Libri ad gradum magisterii. netur stare .in bursis vel collegiis.
De exerciciis ad gradum magisterii per- 4 0. De pena molestanlium examinatores
tinentibus. et de assisteilcia facultatis eisdem.
De modo audiendl lectiones« H . De disputatione ordindna baccalario-
De modo solvendi pastum. ' rum et de'pena nod disputancium-
In quot dispulacionibus- ordinariis bac- ät non arguencium.
. calaricS'um ^) promovendus ad gradum 4 8. Qiiociens promovendus io magistrum
magisterii tenetur arguere. in artibus tenetur respondei'e.
In quot disputaeionibus OrdrnarH^ ma-
gistrorum prolnovendns in artibus te- * . •
Äelur comparere. ,
Praescnpta legi debent integre Magistrandis tempore apertionis tempfaminis et
ipensationis Teneturque decanus qnemlibel Seorsim requirere ut sub sua Conscfencia
cat se omnia praemissa servasse et servare velle.
* Auch hier folgt noch
4 3. De apertis pelleis.
- Von späteren Händen sind S Artikel hinzugesetzt, in Bezug auf die 'lectio tercia*
id 'de baccalariis de alia univer^itate venientibps vel qvii in alia «niversitatis "audive*-
&t lectlones vel exercicia.' •
Bl. 39** leer. ^ '
Bl. 40*. Subscripta le|i debeut magistrandis tempore admissionis ante fineip
Litninis.
luramentum de obedientta et revereptia.
De luramento teniporo admissionis.
De luramento magistrandi teuipore pelicionis favorem incipiendi a fatcultate.
Hiemach von späterer Hand ein paar Zusätze, und dann die Bemerkung, dass ei-
ST der letzteren unter Kongissberg's Decanate (4 466'*) wieder abgeschafil s^i. —
.44 ist leer geblieben.
Die beiden eben besprochenen Lagenreihen (Bl. 32 — 44, und 4S— >65) sind von
ler Hand durchlaufend paginiert 7 4 — 4 07, so dass die weissen Blätter mitgerechnet,
«istens aber nicht mit beziffert sind. Drobisch irrt, w^'nn er InMen neuen Beiträgen,
/so, angiebtj die Blätter 57 — 63 trügen eine neue Beziflerlmg 50 — 57; nicht eine .5
eht geschrieben, deren Gestalt in jener Zeit anders ist, «ondern C, d. i. 4 00, und dies
tfiesst sich an die voraufgehende 99 genau an. Die Bezifferung ist richtig, nur sind
litdem 2 weisse Pergamentblätter^ 8 4 und 82, ausgeschnitten, tind 88 ist versehenth'ch
berschlagen.
Woher aber kommt der Beginn der Bezifferung mit 74? Kann er sich auf das
tzt noch Vorgebundene beziehen? Das aber sind ja nur 34 Blätter, beziffert 4 — 86,
od der Einband ist noch der von 4 485, scheinbar durchaus fest und wohlgeftigt. Und
)cli, unmöglich wäre es nicht, denn in den Händen des Buchbinders ist der Band
199 gewesen, in dem Jahre, als die neuen Statuten angelegt wurden (s. u.), und das
4 ) So mas» es heisseo. Geschrieben ^eht *baccalariu8.'
Abhandl. d. K. S. Ges. d. WisseDSch. III. . 57
vielleicht die ZSblung, das voraufstehende, für die Inscriptionen bestiqp
dessen BeziWBtung onnöthig erschien, voraussetzend (wie auch spii
BlStter mitgerechnet aber in der Regel nicht beziffert werden) w
richtiger wohl mit 72, denn die 74 des ersten Blattes steht auf der die
nigen wollenden Rasur. Daraus folgte dann mit Sicherheit, dass sehe
früher vorne beGndlichen Statuten ans Ende gebunden wurden, was
griffenheit des letzten Blattes (Bl. 65) und die geringere Abgegriffenheit i
scheinlich macht. Aber vor 1476 könnte die Bezifferung nicht erfolgt
in diesem Jahre wurde der Eid beschlossen, dessentwegen die BlStter
die älteste Lage geschlagen sind (s. o. S. Sti); man bediente sich
der dritten Redaction der Statuten noch des Schwurblattes der ahen. —
wiunt durch das S. 835 fg. Erwähnte die erstere Vermuthung die höbe
lichkeit und dann möchte ich annehmen, dass die älteste Lagenreihe b
erst bei Anlegung der dritten Statutcnredaction geheftet sei, die Beziffei
erst aus dem Jahr 1495 herri^hrt.
DRITTE ZUSAMMENHÄNGENDE LAGBNREIHB.
Bl. 3- 31.
I
C. DRITTE REDACTION DER STATUTEN.
Aus den Jahren i 467 > i 472, mit Ziisatzbeschlüssen bis ums Jahr
Auch hier ist es Drobisch*ens Verdienst, die Zeitgrenzen bestimmt z
halb derer die Anlegung dieser neuen Statuten erfolgt ist ; vgl. die neuei
Sie sollten nicht bloss die allgemeinen Statuten, sondern auch die lej
Von alter Hand beziffert i — 26, ich behalte aber im Folgenden meine
Bl. 3V Ordo statutorum facultatis artium : folgt . die Aufzählung v
unter denen der gesammte folgende Inhalt zusammenzufassen sei.
Ordo et distinctio temporis in quo expedit legiere statuta iux<
ordinacionem cum assignacione foliorum : folgt abermalige Aufzählung
Fag. Art. — Limi iStatutokuii.
83«
II. Statuta cern^ntia D<eca^irm fecuUatis aiiium'et ipsius ofBcium.
I . (Von der Versammlung zur Vertheililng
der Bücher.)
S. De executoribus statutorum.
3. De statutis legendis.
4« De conclusis scribendis.
5. De modo concludendi.
6. Quando decänus tenelur computare et
• de sollacio suo et pecunia facultatts.
7. Quot debent esse in computo.
8. De propinis fiendis per d^canum.
III. Statuta concemencia magistros vofenles as^umi ad cönsiliuin facultalis.
4. (Allgemeine Bestimmungen.)
5. loramentum assumendi ad facuttalis consilium.
9. De pena decani qüi n^gligft disputa-
4ionem.
10. Super quibus decanus debet inducere
et concludere.
H . De tabardi3 pro honore facultalis ob-
servandis.
18. De Ulis qni examina respiciunt.
13. De libris facultätis artium.
4 4. De forroi^lis dandis supposiiis abuni-
v^rsitate recedentibus.
rv. Statuta concernencia specialiter
existentes.
I. Qe consessione magistrorum in cpnsilio
facultätis.
t. De cedulis imponendis tempore electio-
nis examinatorum.
3^. De examinatoribus eligendis.
!• "De, luramento examinalorum et quos
facultas reputat dignos gradu.
5« De examine morum.
€.' De recommendacione magistrandorum.
magistros in consilio facultätis
r ' '
I
[et actu regentia, schwarz nachge-
tragen.]
7. De modo admittendi examinatos per
examinatores.
8. De votis puugitivis non dandis.
9. De dispensatione in tempore et aetate.
4 0. De dispensatione super non comple-
tione btennfi.*
V. Statuta omnes lAa^istros generali ter concernentia, quae legi debent per
decanum in receptione ordinarii.
f
(Vom Vorlesen der Statuteo.)
De complecione biennii.
De habitibus portandis quando vel ubi.
^ De disputatione ordinaria.
^* Quando disputaos iogredi debet lecto-
rium.
^* Quando non fieri debet disputacio or^
dinaria. Eine spätere Hand (nach
{i%lj s, u.) schrieb gleichfalls roth
hinzu: 'Statutum innovatum.* Drü-
ber und am Rande scheint sie das
neue Statut geschrieben zu haben,
doch ist di&s später wieder ausra-
diert.
•• Qui tenentur disputare ordinarie.
^* De disputatione extraordinaria ma-
gistrorum.
9. De lectionibus distribuendisdt legendis.
10. Jtfodus legendi. |
\ \, Modus exercendi.> DiesaUeberschrif-
12. In canioularibus. j
ten: sind mit schwarzer Tinte ge-
schrieben.
4 3. De pronunciationibus.
4 4. De actu regencia.
4 5. De exaroinibus et locls eorum et coh-
vocationibus faoultatis et prandio
Aristotelis.
4 6. De magistro alicuius universitatis as-
sumendo.
47. Quod nullus debet se inVitare ad ali-
quem.
4 8. Qui debent esse parlicipes emolumen-
torum.
Hiernach hat dieselbe Hand, die schon oben ein 'Statntum innovatum* hineinzucorrigie-
versucht hatte, eine Reibe Zosatzbeschlüsse nachgetragen :
Statuta nova generaliter omnes magistros dOneernenlia quae etiam legi debent
per decanum tempore receptionis ordinarii.
4) De dispatationibus extraordinsHis.
2) De modo exercepdi.
8) De modo legendi.
4) De modo resamendi.'
H.1 m
&32
Fr. Zarnckb, ühk. Quellen z. G. d. Umv. Leipzig.
24. Qui- paUperes dicantur.
'25. De luramento paupenim.
2G. Taxa lectioQum et tenipus maiimom
et minimum infra quod finiri pos-
sunt.
27. Taxa exerciciorom cum tempore iofh
quod finiri possunt.
49. De cena observanda et latinilate et
di^putalione serolina.
a) De Cena. . ^
b) De latinilate.
20. De bursa conventoris.
24. De paedagogio.
22. De bonestate et habitu magistrorum.
23. De. taxatoribus et quomodo''deberet
taxare.
■
VI. Statuta mägistrandorum, quae
\ . De habitibus et appantiohe magistran-
doruml
2. Lihri ad gradum magisterii.
3. De exercitiis ad gradum magisterii.
4. «De modo audiendi leplrones.
5. [Quae leclio pro tercia audiri peterit,
der Titel schwarz nachgetragen.]
6. De modo solvendi pastum.
7. De disputacionibus.
8. De stantia qiagistrandorum.
9. De responsionibus [magistrandorum,
nachgetragen]. «
10. [De alienis baccalariis, Titel nachge-
tragen].
H . De disputntione baccalarionim.
4 2. De moribus et aetatc promovendorum,
quod in examine morum legi debet.
n. D6 habitu baccalarJorum.
H. luramenlum temptandorum tempore
Fortan ist die anfänglich beabsichtigte Anordnung der 4 0 Capitel nicht mehr ge-
nau festgehalten, auch hat man von nun an die Verweisungen in der Uebersicht auf
dem ersten Blatle fortgelassen. ')
andire et facere tenentur.
dispensationis et in apertione exa-
minis proponendum.
4 5. De pena molestantium examinatotes
et impeditores.
4 6. De "examine morum [ad impedienttf.
schwarz hinzugefügt].
47. Subscripta legi debent n»gistraodis
ppst examen tempore admissioois
ipsorum. •
Iqr^mentum primolegatur de obedieo-
tia et reverencia et post haec alia.
Damach ist fast ein ganzes Blatt
leer , gelassen, wohl um Nacbüriß
aufiEunehmen, die nicht erfolgt sind.
4 8. De assumplione baccalariprüm allenos
universitatis Et de disputatiooe et
honestate' baccalariorum nostrae
universitatis et facuKatis.
4) Der Inhalt der 4 letzten Abtheilungen wird auf Bl. 3« (B1.-4« der alten ZfthluDgj sou-
gegeben :
I. Im 'Ordo statutorum* (zu ergänzen ist das rotb vorangeschrieben p : 'Statuta qui<
respiciunt') :
7** baccalarios arciiim nostrae universitatis et aliunde venientium.
8** baccaiariandos, quae tenentur audire et iurare.
9® (»auperes, (|ui volunt petere dimissionem vel dilacionem bursae.
4 0" Proniovendos omnes quoad illa quae audire et ubi stare debent et qiK>'
modo complere pro gradu.
11. in dem darunter stehenden 'Ordo et distinetio.'
7** baccalarios concerneutia, quae sunt eis legenda tempore dispcosatioitf
facultatis cum aliis tribus.
8" baccaiariandos tangentia debent legi per decanum tempore dispeüsaüo-
nis et conspeclionis personarum.
9** ponuntur aliqua statuta quae examen morum respiciuot, quae tunceliaffi
per decanum sunt legenda, ibidem habentur etiam ea, quae legeDiJa
sunt admissis post examen tempore praesentationis et favorisinci-
piendi, post hoc ponuntur statuta quaedam quae respiciunt pauper»
volcntes petere dimissionem et eciam illo& qui petunt dilaciooeiD.
Fäc. Art. — Libri STAturoRUM. 833
Vll. Subscripla debent legi baccaläriandis tempore dispensationis Et
tempore introitus seu conspectionis personarum. -
I. Et iurabit subscnpta. 9. De moribos baccalarii, quod etiam de-
S. De exerCiliis ad gradum bacealariatos. bet legi ante examen morum cum
3. De modo audiendi lectiones [el exerci- sequenlibus tribus [et aetate, schwarz
tia, schwarz hinzugefügt]. . hinzugefügt].
4. De modo solvendi pastum. 1 0. De pena molestanlium examinatores
5. De tempore baecalariandi. et Impeditores.
6. De responsionibus baecalariandi. \ i. [De examine morum quoad impedien-
7. De disputationibüs promovendorum. tes; der Titel schwarz nachgetragen.]
8. De stantia in bursis.
^ Vni. Subscnpta legenda .sunt baccalariandis post admissiöiiem tempore prae-
sentationis eorum.
1. De obediencia,
IX. Subscripta tempore praesentationis et etiam promotioais baecalariandi iu-
rare debent et tenentur. Folgt der Eid.
S. De carencia loci non determinantis. 4. Paupertas quemodo debet probari.
I. Yolens petere dimissionem iurabit. 5. Dilacionem bursae petens iurabit.
X. Statuta, quae omnes promovendos generaliter concernunt, qpac per
decanum legenda sunt in lectione statutorum. ^)
I. (Vom Vorlesen der Statuten.) 4 2. De stancia promovendorum*. ,
S. Libri audiendi progradu baccalariatus. ^3. De apparitiohe baccalarii in scampnis.
3. De exerciciis pro gradu audiendis. ,14. De moribus et aetate' promovendorum.
4. Libri audiendi pro magisterio. 15. De habitu suppositorum.
5. De exercitiis pro magisterio. 16. De disputatiorxe baccaUnorum ordi-
6. De modo audiendi exercitia et lectiones. naria.
7. De modo solvendi pastum. 47. De disputatione extraordinaria bacca-
8. Qui libri possunt audiri pro tercia lariorum.'
lectiooe, 4 8. De lectionibus baccalariorura tempore
9. De tempore promovendorum. . canicularium..
fO. De responsioiiibus promovendorum.
I f . De dispdtationibus magistrorum et
baccalariorum.
Uiemit schliesst die dritte Redaction der Statuten. Dieselbe Hand, die schon früher
corrigierte, hat mit rother Tinte drunter geschrieben: 'Post duo folia inveniüntur stä-
luta,quae eciam sunt publicanda et legenda in lectione stalutorum per decanum.* (s.u.)
. Bl. tO". Statutum novum de rigore in examinibus practicando> ex antiquö inno-
yatum.
Zusatzbeschluss vom Jahre 4 476, den S2. Octoher, der die Eide enthält, die, von
derselben Hand, neben dem alten Schwurblatte eingeheftet wurden, s. o. d. 824.
Bl. 2 4*. luramcntum subscriptum lurare debent examinatores statim post eorum
electionem, ein fast übereinstimmender Eid, von anderer Hand eingetragen.
Statutum respiciiBQs ma^istros et baccalarios aliarum univehsitatum potentes as-
4 0^habentur statuta, quae omnes proroovendos concernunt, quae debent
legi bis per quemlibet decanum omi^bus suppositis facultatis artium
publice in lectorio.
4] Eine etwas spätere Hand bat mit schwarzer Tinte darübergeschrieben: 'Decanus
»ubscripta statuta 'publicare et legere lenetur In lectorio ordinariarum disputalionum."
De modo visitandi lectiones et exercicia.
De modo satisfaciendi. (Dieser Paragraph ist apSler dorchsl
De reapoQsioDibas.
Hiernuch ist ein, zwei Drittel der Seite einnehmender Zusatz vÖUi
Bl. t3'fg. folgen eine Reihe von Beschlüssen, die von derselben fl
und rubriciert sind, ohne Angabe der Zeit.
\ . De modo legendi et disputandi. 1 1 . De dispeototione.
2. De diligenti modo audiendi. 12. De soedala completf<
3. De modo executionis. dorum.
i. De tempore taxandi. 13. De latinitate observa
5. De modo satisfacieadi. dispulatione.
6. De modo taxandi. 1 4. Pro firmiori execotioo
7. De tempore drstribuendi peconiam le- cedentlum.
gentihns et exercentibus debitam.' 15. De modo recipieodi e:
8. De modo distribuendi peouuiam. 16. De ladula.
9,- De visitatoribus. 17. De modo 4uo debfant
10. De eo, qui ad inscribendum deputa- gistra magtstromm 1
tus est.
Dann folgen, Bl. 27' fg., drei von derselben Hand, wohl der eines g
bers, sehr sauber eingetragene Beschlüsse, deren zweiler die Jahreszah
1 . luramentum sequens per facultatem artium racionabiliter c
seniores doctores universitatis examinatum et approbatum. Nee non
Mersseburgensem ratißcatum et confirmatum lurabunt omnes et singull i
receptionis ad consilium dictae facultatls artium Ac omnes licenciati
pelent licentiam incipiendi in eisdem.
2. Slatutum contra deletores aut falsificatores statutorum vel
libris facultatis artium son sine rationabilibus causis inseriptomm factum
3. Statulum Contra decanos et taxatores pecunias seu pdstu
exerceatium imbursantes vel reservantes edilum.
Der Rest von Bl. 28', dann 28^ 29, 30 und 31 leer.
Anfangs bediente man sich auch nach der Einführung der neuen S
Fac. Art. — Libri Statütoruh. . 835
aber zu beachten ist, dass ein, alljährlich wiedert:ehrender Anschlag/die ßaö^laureats-
vorlesungen während der Hundstage betreffend, dessen Formular auf Bl. i* aufgezeich-
net ist, die Jahreszahl H80 trägt und es wahrscheinlich macht, dass bereits damals
. dies Blatt vorgeheflet war. Wie sollte man später dazu gekommen sein, das Formular,
bei dem die Angabe eines Jahres ganz werthlos ist, zurückzudatieren. Vgl. hiezu die-
selbe Formel in den Statuten von H99, wo eie von diesem letzteren Jahre, also auch
dem der Niederschrift des Formulares, datiert ist.
Die beiden Blätter, deren beide Rückseiten leer sind, enthalten :
Bl, S*. luramentum examinändorum S [tarn pro baccalariatu quam pro ma-
gbteriOf diese anfänglich roth i^er der Zelle geschriebenen Worte sind dann mit
schwarzer Tinte ausgestrichen, und dafür ist gesetzt : 'pro baccalariatu.'] Die Zahl S
' ist ebenfalls ausgestrichen.
luramentum temptandorum I (Auch die i ist ausgestrichen und dafür ist ge-
! schrieben: 'pro magisterio').
, Ewangelium Johannis. (Folgt ein beträchtlicher Theii des Anlanges, worauf
die ersten Worte nochmals mit rother Tinte und unter Voraufsetzung eines Kreuzes
wiederholt sind. In Folge der vielen Berührung Seitens der Schwörenden sind sie fast
ganz mit Schmutz bedeckt.)-
Bl. 1*. Forma pro lectione statutorum.
Forma pro intrpitu baccalarianderum.
Ausserdem noch ein paar Notizen für die Decane und zwei Formulare zu.
öffentlichen Anschlägen, darunter das schon besprochene von 4 480.
Dieser Statutenband ist ausser Kraft gesetzt im Jahre 1 499, wie die folgenden
Worte auf der Innern Seite des vordem Deckels angeben :
Sub Decanatu venerabilis viri ac domini magistri Henrici Greve de Gottingenn
amborum iurium baccalarii maioris Collegii Collegiali, Huius codicis statuta sunt in me-
Iiorem ordinem atque formam E^ communi magistrorum de consilio facuftatis consensu
transposita atque ordinala, resecatis superfluis sive insuetis, Necessariis ut videbatar
facultati toti superadditis. Quemadmodum in Novo statutorum facultatis libro Habetur
cemitur et invenitiir etc.
Dass von den beiden Decanaten des Henricus Greve 4 481* und 4 499^ nur das
letztere gemeint sein könne, liegt auf der Hand und ist schon von Drobisch in den
Deuen Beiträgen S. 84 festgestellt.
Das Blatt, auf welchem diese Notiz sieht, ist auf ein früheres, welches allerlei No-
tanda der Deeane enthielt, übergeklebt. JMan könnte annehmen, es sei dies allein zu
dem Zwecke geschehen, um jene Notiz aufzunehmen, aber das Folgende macht dies
nicht wahrscheinlich.
Auf der inneren Seite des hintern Deckels^ nämlich fand ich unter dem Papierüber-
zug ein Pergameotblatt geklebt und eingenäht, welches enthielt :
'Statuta respiciencia Decani eleclionera quae legi debent tempore electionis
eiusdem.' Doch ist nur die erste Seite beschrieben, auf der zweiten nur noch wenige
Zeilen. Die Handschrift ist sehr sauber, schöner als irgend eine, die uns in den sämmt-
liehen Statutenbüchern begegnet. Dies nun sind die Statuten vom Jahre 4 499; also um
dieselbe Zeit, als man vorne ein Blatt überklebte, that man dasselbe auf dem hintern
Deckel, wozu die Veranlassung nicht klar ist, wenn man nicht annimmt, dass (las Buch
damals überhaupt den Händen des Buchbinders übergeben war, zweifelsohne, wie
8<ä6 Fbi Zarnci^b, uBifot Qvfii'tEN %. G. d^ Univ. Leipzig.
oben vei!mut|iet isl(S. 8S9(g.), um das PergamaaV aas der Miile heraaszunebmeo und
für die neu anzulegende» Slatuleq zu yerwenden. ' .
2. ZWEITER BAND DER STATUTEN.
Statuien vom Jahr 4 499 tnlt Zi^sätzen bis zum Jahr 15251.
* ■• • * •■ ' • .
Er ist im Jahr 149 9 angelegt. Der Einband ,isl ganz derselbe, den im Jahr 4500
die zweite Redaction d^r UniversKätsstätuteo erhielt- (s.*o.*S. 604)^- das Format stimot
ganz zu dem ersten Siatutenbande und es- ist auch dadurch njcht unwahrscheiDlidi,
dass das Pergament zu diesem Bande zumf Theil herausgenommen ward aus dem erstai.
Der Band (49 nur theil weise A'on alter Hand bezifferte Blätter Pei^. foi.) zeifiDl
in 3 Partien. . -
4) Schwurblau lind Register, 4 Bli. 1
Pas Schwurhiatt enthält ein, die ganze Rückseile des er&ten Blattes einnehmeodst
sehr sauber gemaltes Bild; Christum am Kreuz, daneben Maria und Jobani^s darsteHeoi
Darunter, irXh geschrieben, der Anfang des Evangelium^ Johannis und ein Kreuz.
^ Die Vorderseite des zweiten Blattes enthält 3 Scbwurformeln :
I . luramentum examihandorum pro Baccalariata.
S. (urdmentum Temptandorum pro Magisterio.
3. luramentum Temptatorum et examinapdorum pro Magisterio.
(eine andere Hand hat, ebenfalls rolb> hinzugeHigt: Quod eciam jurabunt. post examen
dempta ista clausula 'Ad examen noa admittar.*) • *
Auf der Rückseile steht : .
Registrum ordinis capitulorum statutorum facultatis. artium Et contiuet capiloia
decem et Septem. • . \
Auf der Vorderseite de3 dritten Blattes beginnt : • , ,
Registrum statutorum omnium tolius voluminis luxta ordinem alphabeli
Indicans folium et numerum statuti.
Die Vorderseite des vierten Blattes ist fast ganz frei geblieben.
Auf der Vorderseite des ersten Blattes sind auch hier zur ßequemltchbsit da
Decans ein paar Formulare aufgeschrieben :
1. F'orma pro leclione statutorlim per decanum.
2. Forma pro introitu magistrandorura.
. ^ 3. Pari modo potest formari forma pro introitu baccaiariandorum sednn
est hodie in usu.
4. Forma tempore taxationis inlimanda.
5. Forma pro leclionibus legendis tempore canicularium per baccalantf
(dalierl vom Sommer 4 499).
6. Forma signeli pro magisterio.
7. Forma signeti pro BaccaJariandis admissis.
8. Forma intimacionjs pro bursa danda ppsl mutacionem aestivalem.
Auf der Rückseite des vierten Bialtes sieht :
Statutum de domorum novarum adepcione et proprietate, eingetragen im
Jahre 4 580. Vgl. S. 79 4, lo4 7'.
2) Die Statuten selbst, 32 BIL, von alter gleichzeitiger Hand doppelt be
ziffert, einmal schwarz am obern Rande rechts, dann roth mit grossen römischen Zab-
Fac. Art. — Libhi Statdtobum.
837
len in der Mitte des obern Randes, welchen in der Mitte des obern Randes der Rück-
seite ein 't'olio' entspricht. Sie sind von derselben Hand uno lenore geschrieben und
rubriciert. An ein paar Stellen wurde der Raum mehrerer Zeilen frei gelassen, wohl «m
Nachträge möglich zu machen. Solche hat eine sehr ähnliche und daher leicht mit der
ursprünglichen zu verwechselnde (vielleicht in der That dieselbe?) Hand wirklich hie
und da eingefügt. Man erkennt sie am Leichtesten daran, dass die rothe Tinte bläuli-
cher ist. Zu diesen Nachträgen gehört auch einer, der die Reformation Georg's vom
Jahre 1502 erwähnt. Ah den Rand sind oft Bemerkungen geschrieben, die namentlich
Veränderungen aus dem Jahr 1520 und, doch seltener, 1522 notieren. Spätere habe
ich nicht bemerkt. Es erklärt sich dies durch das oben S. 791 Ausgehobene.
Die, Statuten zerfallen, wie das Inhaltsverzeichniss (s. o.) angiebt, in 17 Capitel,
jedes wieder in einzelne Rubriken.
I. Statuta respicientia Decani eleclionem, quae legi debent tempore electionis
eiusdem.
4. Tempus electionis Decani.
2. Qualis persona eligi debet.
3. Decanandus qualiler ingredi debet dis-
putationem Ordinariam.
4. Qui in electione Decani vocem habet.
5. De modo eligendi Decanum.
6. De iuramento novi Decani [quod per-
sonaliter praestabit, zugesetzt].
7. Senior facultatis infrascriptum statutum
leget novo Decano.
II. Statuta, Decanum faculta^tis arcium et ipsius officium concernencia, quae per se
legisse tenetur.
\. Quando Decanus debet distribuere
lectiones et publicare magistris sta-
tuta.
S. Quod Decanus tenetur cum suis exe-
cutoribus manutenere statuta.
« 3. Decanus non tenetur acquiescere re-
quisitipni uniuscuiusque sed maxime
executorum.
4. Executores tenentur sub suis iura-
mentis requirere decanum quando
aliquem defectum in facultate vident.
5. Quando debent eligi officiales facultatis.
6. Quando decanus debet distribuere
exercicia inter magistros.
"7. Lectiones pro concorrenti quando de-
bent distribui.
9. Quando decanus debet statuta publi-
care omnes promovendos in artibus
concernentia.
9. De conclusis et statutis inscribendis
per decanum.
^ 0. Quod decanus super ingressu alicuius
ad consilium facultatis non debet
primo totam facuhatem convocare.
^ I . De modo concludendi in consilio fa-
cultatis per decanum.
4 2. Quod decanus non concludat nisi su-
*per hijs quae in scedula convoca-
cionis sunt expressa.
1 3. Quälern penam Decanus in tenore con- .
vocacionum debet apponere.
14. De propinis fiendis in peccunia per
decanum inter magistros de consilio
facultatis.
1 5. De propinis fiendis honestis hospitibus.
1 6v De propina fienda per deoanom circa
festum post computum.
17. Quando et qualiter decanus tenetur
computare.
18. Quot magistri debent esse in coQQputo
£t quantum eis detur.
19. De sallario Decani pro suo labore.
2(^. Peccunia facultatis qualiter expendi
debeat.
21. De formulis litterarum suppositis re^
6edehtibus per decanum dandis.
22. Decanus tenetur ingredi disputatio-
nem ofdinariam.
23. Decanus interesse debet disputationi
ordinariae .baccalariorum.
24. De libris facultatis et qualiter Decanus
circa eos se habere debeat.
25. Decanus cum clavigeris tenetur com-
parare libros utiles pro libraria fa-
cultatis.
26. De commodatione librorum extra lib-
rariam facultatis Et de censu Jibra-
riae.
f AC. Abt. — LiBKi Statotobum.
839
9. Quos facultas artiam reputat dignos
baccalariatus in artibas.
10. Quos facuUas reputat digmos magi-
. sterio.
11 . De secreto iudicio et modo admiUendi
examinatos baccalartandos.
I S. De modo admiltendi temptatos et exa-
minatos pro iqagisterio.
3. Quando caadelae debent mitti admis-
sts magistrandis post temptamen.
4. Prandium Aristotells principaliter per-
tinet ad decanum et facültalem ar-
tianr.
15. De IkBOdk) Arislotelit omando.
16. Quod tempore iadicü examinaloraiii
habeatur moderatum coaTiTiiim.
17. De .commßodatione magislraodoroni
eis intlmanda per vicecanceUariom
sub exameo.
f8. Magistrandl noo debent se absenlare
tempore licenciaturae a commenda«-
cione eonim.
f 9. In qaibus locis promotiones fieri de-
beant.
YII. Statuta, omnes magittros generaliter concemencia, quae legi debent per deca-
num in receptione ordinarii.
. Quando debet fieri distribotio lectionum.
• De coqipletione Biennii.
. De babitibus porlandis, quando et ubi.
. Quaiiter magistri apparere debent in
dispulatiene ordinaria.
. Quando disputans ordinarie debet in-
trare lectorium et incipere.
*. Quota bora decanus ingredi debet or-
dinariam disputationem Bt quod ma-
gistri arguendo sint breves.
I. QualUer se habere debeat magister, cui
disputatio ordinaria quoad suam
sessionem eompletionis computari
debeat.
8. Quot et qui magistri recipiant peccu-
niam in disputatione ordinaria ma-
. gistrorum.
9. Qui magistri tenenlur disputare ordi-
narie.
10. Disputans ordinarie tenetur sibi de
respondentibus providere.
1 i . Quando non debet fieri disputatio or-
dinaria.
I S. Sub disputatione ordinaria non debent
fieri actus alii scOlastici.
1 3. De disputationibus extraordinariis ma-
gistrorum.
VIII. Statuta subsequentia condernunt lectiones^ exercicia et resumptiones publicas
facultatis.
. Modus distrihuendi lectioues pro ordi-
nario.
. Quot lectiones, exercitia aut resuitiptio-
nes una vice habere quis poterit.
. Quando lectiones pro gradu non de-
bent inchoari.
. De actu regencia et quando lecliones
6. Ordinarium recipiens tenetur per se
ipsoin legere et contihuare.
7. Habens ordinarium cum tribos tene-
tur ipsum continuare.
8. De lectionibus in mathematica le-
gendis. »
9 4 De lectionibus concurrentibus.
debeant inchoari, ubi legi et con- IG. Ubi et quo habitu lectiones legi de-
tinuari. beant.
. De modo legendi et promisso mägistro- tl. Lectiones aliquae pro gradu in cani-
rum rectpientium lectiones pro or-- cularibus ad tempus debent suspendi.
dinario. * »
IX. Modus disputandi exercitia. Qüae legi d^^nt tempore distribullonis eorundem
intär magistros.
(Allgemeines.) 5. Resumptiones publicae fieri non debent
. Exercitia in canicularibus non debeat , sub horis deputatis pro lectionibuset
suspendi. exerciciis et de pena contrafacienlis.
. Q^ualiter exercitia debent di^tribui. -6. PronunciatioueS publicae indifferenter
. Ubi exercitia disputari debeant. (?) fieri non debent.
8i0 Fft. Zaihgke,« ose. Qoblmn z. G. o*. Uhiv, Lbipzig.
X. De rasampliasibiis piibAis per facüliaiein artiiim deputalis.
f. De matelia reitameoda el tempore fi- Hieroacb eio tnsalskrtikel w
' niendi: wShoten Haod: .
t. De sallario . magütronm reaumentiom ' lofira mutationiHn resoi
ex commiaaione facoltaiia el pasto fagaltatis qoilibet\iiia(
soolariam eoa aadientlum. - finire debeü
XIrf Statata, tasaUms facullatia concemeDcia, quae eia^legi debenf teiiip
dooifl per decW^ni» Et tempua finiendi lectionea el exerdcia,
I. Qualiler taxatorea laxare debeol. 4. De tempore laxaodi.
S. Taxatorea habeanl ladulaim' ad quam 5.' Stalatam- contra decanos. at l
repooanl peccaniam coHectam de peccuniaa legeotiom ac «xi
taxa. . coDsumeotesTelreaenranli
3. Taxatorea non debeDtredpererecogni- 6. Taxa lectionametexercitiolv
cionea aed realem aolocioneiA , Et paa fioiendi pro magisleri
de paatu eoram. calarialu.
r *
' XIL De Tiaitatoribiia lectfoinim el exercitionmi facoltatis el eoram ofBdiai
legi debel poal eprom electionem.
1 . (Allgemeibea.) fecenint per deoani)m Tel
S. De inscriptione complentinmqui aatia* registrum facoltatis facieod
- • ' .* *
XUI; Decanua aobacrlpla alatota pablicare tenetar io lectorio ordlnariarn
tatiooam infra primiim.men8em poaCeius electionem El infra man
* fioem aal deceoaloa, Concerpontqae omnes. promoveodos genai
arlibna.
I. (AligtaieioM.) veraitato ante promodödei
%. Libri aadiendi pro gradii baccalariatus. I^iriataa atare debeat.
3. De exercicüa pro grada bacc^natua 43. Quantum temporia exlranedp
audiendia. adveniena ante baccalariatn
4. Libri audiendi pro magisterio. univeraitate stare debeaL
5. De exerciciia pro magisterio audiendis. 14. Quantum temporis baiccalarh»
6. De quatuor reaumptionibus publicis universitatis in isla stare dd
facultatis audiendia ante promotio- suum magisterium.
nem gradua baccalariatus. 4 5. De responsionibua promov<
7. De modo audiendi lectiones et exer- tarn magistrandorom quam
cicia, Et quot una vice quis audire lariandorum.
poterit. 16. De numero dispUtacionnm ii
8. Qui libri possupt audiri pro tercia baccalariandi tenentar cooDi
lectione. 47. De numero disputationom n
9. De recognitionibua super stantia et rum quibus baccalarii tem
reaponsionibus el aliis habendis teresse.
temporeqoe dispensationiapraesen- 18. Quociens baccalarii dieboa d
tandis. teneantur^ordinarie argoiaM
40. Promovendus in arlibus iurabit nul* 49. De apparitione magistrando
lam integram lectionem totale exer- scamnis sub dispotatiooe oi
cicium vel responsionem ordinariam 20. De aetate et nioribus promovai
neglexisse. 2 4 . De babitu suppositorum in aii
14. De mod6 solvendi pastum pro lectio- 22. De stantia promovendorom ii
nibus exerciciis et reaumptionibus 23. De latinitate in collegüa al
facultatis. (Hiernach ein Zusatz der stricte observanda per promc
.erwähnten Hand.) 24. De modo eittorquendi peaani
4 2. Quantum temporiir quis in lata uni- garizantibus.
Fäc. .Akt. — Libri Statotorum .
844
lina disputacione baccalario-r
t sociorum diligenter obser-
utatione ordinaria baccala-
I.
ilatione extraordinaria bacca-
m.
28.' De lee^onibos . legendis per baccala-
rios in diebus canicnlaribus.
29. De numero baccalariorom dispu(an-
ciou) diebus dominicis et habentium
inde emolimentum.
30. De Gena observanda in collegiis et
bureis.
tuta conceroencia magistrandos, qaae legi>debent tempore dispensacionis
eorum.
m
ine$.)
aritione magistrandoram
is cum babitibus.
üendi pro magisterio.
ticiis pro magisterio audiendis.
0 audiendi lectiones et exer-
Et quod sub una hora non
. plures lectiones vei plura
2\a,
;tiones et exercicia una vice
quis poterit pro gradu ma-
I.
ia promovendorum in borsis.
;nicionibu8 super slantia, re-
onibus et aliis habendis tem-
ispensationis praesentandis.
ndus in artibus iurabit nutlam
im lectfonem tots^le exerx;i-
^e1 responsionem ordinariam
isse.
> solvendi pastum pro lectio-
et exerciciis.
)nsionibus magistrandorum.
ero disputationum magistro-
^uibus magistrandi tenentür
lissä.
i magistrandi diebus dominicis
itur ordinarie arguis§e.
itacione ordinaria baccalario-
4 5. De Baocalariis alienis volentibus in
ista universitate promoveri in ma-
gistros.
Hiemach ein Zusatz yon der er-
wfihnten Hand: Baccalarü te*
nentur audire pro gradu re-
sumptionem in phisica natural!.
4 6. De aetate et moribus magistrandorum,
. quod eliam in examine morum cum
quatuor sequentibus statutis legi
debet.
17. De babitu Baccalariorum.
4 8. luramentum Magistrandorum tempore
dispensationis et in apertione tem-
ptaminis proponendum.
19. De pena moiestantium examinatores
seu impeditores.
80 u. 21. Quod in examine morum ma-
gistri tenentür revelare excessus
n^gistrandorum.
22. Subscripta legi debent licenciatis in
artibus tempore petendi favorem in-*
cipiendii «
23. luniores magistri statim post eorum
promotionem non habent (aculta-
tem promovendi Neqjßunt per lectio-
nes quas tunc legunt actu regentes.
24. De dispensaciqne magistrorum super
non complecione biehnii;
scripta statuta legi debent baccalariandis tempore dispensationis et tem^
pore introitus seu conspeclionis personarum, quae iurabunt, nisi cum eis •
dispensetur.
lendi pro gradu baccalariatus.
iciis pro gradu baccalariatus
idis.
3r resumptionibus publicis fa-
s audiendis anle promocionem
i baccalariatus.
audiendi lectiones.
nicionibus super stancia^ re-
onibus et aliis per baccala-
riandos tempore dispensationis prae-
sentandis.
6. Baccalariandus in artibus iurabit nul-
lapi integram lectionem totale exer-
cicium vel responsionem ordinariam
iieglexiss^.
7. De modo solvendi pastum per baccala-
riandos pro lectionibus exerciciis et
resumptionibua facultatfs.
843
Fh. ZaBNCKE, UBK. OllELLBN Z. G. D. UsiV. LeIPZIC.
1
8. QuaDtum tempus quis in isla unlvor-
silale nnie promolionem baecolorin-
lua Stare debeal.
9. Quantum lenipus extraneus adveniens
anle baccalariatum in isla universi-
late Stare debeal.
<0. De respoDsionibus baccalariandorum.
H. De numero dispulacionum in quibus
baccalariandileneanturcomparuisse.
4 3. Baccalariandi debent sielisse in locis
approbatis.
(3. De aetale et moribus baccalariando-
runi quod ellnm legi debet ante
exanicn morum cum sequentibus
quatiior.
I i. Docanu* nullum baccalarianduin in-
ecribero debet pro examlne nisi fc-
coril Infrascriplum luramenluni.
15. De peoB molestancium eswiinatom
et impeditores.
16. Magistri in examine morum bacula-
riandorum tenenlur reveltre eorum
exceasus vel insurficiencias.
<7. De celando, quod legi debet in eu-
mine morum magistrJB.
IS. Subsequentia legeiida suni baccali*
riandis admissia tempore prseMO-
tationis eorum ad facallatem.
<9. De careocia loci admissi baccalariand]
slaluto tempore noa determinuilii
SO. Dilaeionem buraae petens tarabit.
!t. Volens pelere dimissionem bunacir
rabil.
SS. Paupertas quomodo deliel probari.
!3- De dispensalione baccalariorumivr
non completione biennü.
XVI. Statuta respiciencia magiülros aliarum universilalum cupientes assumi d
grcimium nostrae racullati
I. Ad quae obligaro sc debet magister
extrnceus aptid decanum volens
i. Stalutum magislnim assumendum post
eins responsionem ooncernens, quod
legi debet in praesencia totitu 1»-
cultatis.
. Sdbscripla iuraxnenia praestsbit □•■
gister assumendiu quando pelilin-
corporari greroio Tacultalis.
XVll. Statuta conceroencia baccalarium assumendum de alia antvereible ad gn-
miuni Doslrae racullatis.
. (Allgemein es.)
. Assumendus baccalarius responsione
facta lurabit infrascriplos arliculos.
Zu den zu beachwörenden 1*
kein ist von spBlererHiinilnod
ein weilurer hiiuugerup.
3) Neue Redaction eines Tbetlcs der Statuten vom Jahr
(3 BII. unbezilTerl.
War die Kedaction von Ii99 wohl hauptsächlich henorgerurcn durch dicRellJ
malion des Bischors Tilo vom Jahr 1 496, so ward diese, jener so bald (o\itoät.r.
stimmt durch die ReFormalion des Herzog's Georg von ISO!, (s.u.) — Diese R«d»<Ml
die ich übrigens auffallender Weise im 'über papireus' nicht erwSbnt finde, taSß' W
1 Haupiparlien.
I. Dccanus subscripta stiiluta publicare lenetur in leclorio ordinariarum iJi«P*
[ionuiD infra primiim mensem post cius eleclionem Bl infra meaf^"'
ßncm aui Decanalus Concernunique omnes in artibus pronoi'^
dos generaliter.
I. (Allgemeines.)
i. Libri audicndi pro gradu baccalarialus.
3. De exerciciis pro gradu baccalarialus
sudieiidis.
4. Libri audiendi pro magisterlo sunt isll.
i pro magislerio ludiB"*
. Qui libri possunI pro concurrenU i"'»'''
, De modo audiendi leclioneselMf**
El quot sub una hora qu« '^'
poterit.
Fac. Art. — Libri Stitotoron.
843
"5
•
n. De apparitione MagistrandoraiD in
scamnis sub disputatiooe ordioaria.
1 8. De aelate et moribus promoveDdonim.
49. De babita suppositorum in artibus.
20. De lalinitate in collegiis et bursia
siriote per promovendos observanda.
21. De modo extorquendi penam a vul-
garisantibos.
22. De serotina disputacione baccalario-
rum et sooiorum diligenter obser-
vanda.
23. De disputacione ordinaria baccala-
riorum.
24. De diaputatione extraordinaria bacca-
lariorum.
25. De lectionibus legendi« per bacoala-
rios diebus canicularium ad tres
septimanas.
26. De jaumero baccalarionim disputan-
tium dominicis diebus et babentium
inde emolimentum.
27. De cena observanda in collegiis et
bursis.
8. De stantia in locis seu bursis appro-*
batis haben da.
9. De executione et observantia praefati
statuti Scilicet de Stantia et mensa
in locis probatis habenda.
10. De lectionibus et exerciciis diligenter
audiendis a proniovendis in artibus.
1 1 . Quanto tempore quis in hac univer-
sitate ante gradus baccalariatus con-
secutionem slare debeat.
4S. Quanto tempore extraneus studens
adveniens ante baccalariatum hie
. atare debeat.
13. Quanto tempore alterius universitatis
baccalarius ante suuip magisterium
in ista stare debeat.
14. De responsionibus promovendorum
tarn qaagistrandorum quamJbaocala-<
riandorum.
15. Disputationem ordinarinm tarn ma-
gistrornm quam baccalarionim pro-
movendi diligenter sub suis iura-
mentis frequentare debent et te^
nentur.
I 6. Quotiens baccalarii diebus dominicis
teneantur ordinarie arguisse.
Hiernach eine später geschriebene Verweisung auf den 4 512 eingetragenen Be-
schluss am Ende des Bandes 'Addatur statutum positum in Hne post statuta magistros
concernencia, quod est de eo, quod scholasticis et baccalauriis et quibusdam aliis pu-
blice legere non liceat.' Vgl. die folg. Seite.
IL (Die Magister besonders betreOend.)
1. Contra detractores Facullatis artiuni nova adiicitur pracclara (?) causa
variantis sua statuta et condentis finalis infrascriptorum stalutorum.
Das interessante Capitel lautet:
Non debet ab aliquo Magistrorum vel scholarium repreheosibile iudicari, si
quandoque ex causis rationabilibus variantur statuta antiqua et inducuntor nova, prae-
•ertim cum urgens necessitas et evidens utilitas id exposcit, quod etiam apud priscos
legislatores saepenumcro compertum est, ot ea, quae rite et recte statuta fuere, ante
mqlta tempora iusta viga, hodierna die in usu non sunt, nee pro legibus tenentur, Ve-
rum celeslis dominus quae in veteri testamento statnit nonnulla in novo mutavit. Nimi-
rum, quod facultas artium, mater aliarum facultatum, aliqua reformat in melius, quja
plurima antiqua statuta in dissuetudincm abierunt Et novissima lllustris principis ducis
Georgü reformacio huiusmodi ordinacioni |)raestitit occasionem. Nee penitus nova fa-
cultas ipsa cudit statuta, Sed vetera potius (quae solent plerumque videri nova) partim
renovantur, Et ut dcbilo talia possint executioni demandnri, per certa nova statuta non
irrationabiliter (ut optimus finis inde sequatur) providetur, Quod magistri et scholares
DOStri gymnasii in doctriuis et disciplinis scholasticis bonisque artibus melius quam
prius proficiant, Quisque etiam Magistromm iuxta suos labores dignam recipiat merce-
d^m, Scbolastici post peractum Studium et promotiones in artibus cum honore tam-
Fac. AiT. — LiBKi Statütorih. 845
*
4) Forma recogotcionis ad pauperes (?) quoad slanliam per Decanos et sues
seniores dandae. Ex reformatione.
3) Eine Anzahl Notizen für den Rtctor ond Verweisungeo auf einiges in den
Statuten Bestimmte.
3. DRITTER BAND DER STATUTEN.
Stataten vom Jahre 4558') and ^594.
91 Bll. fbl. Perg. in gepresetem SchweinsleJerband (worauf die Jahreszahl 4 558]
t Messingbeschlage. Nur 4 49 Seiten sind beziffert, soweit das Buch beschrieben ist.
s Format ist ein wenig grösser als bei den früheren Bänden. Ursprünglich hatte der
ad' ein paar Blätter mehr, denn unten rechts auf der Innern Seite des vordem Dek-
Is steht die Notiz: 'fol. sunt numero 4 00.^ —
Über Novus Statotorum Comparatus sub Decanatu M. Michaelis Barth Annae-
berg. Quo tempore haec ratio atque administratio studiorum ab illuslrissimo
principe per literas confirmata est et observari coepta , anno a nalo Christo
M.D.LVIII. scmestri aestivo.
Laudamus veteres sed nostris utimur annis.
So steht der Titel des Buches auf der Rückseite des Yorderdeckcls. Es war also
fangs nur zur Aufnahme der Statuten von 4 558 bestimmt. SpUter sind auch die'
n 4 594 auf den leer gebliebeneu Pergameiltblättern in der Mitte des Bandes einge-
Igen worden.
Statuten vom Jahre 4558.
Die Redaction derselben ist von Camerarlus. Es heisst davon zum Jahr 4557^
I 'Liber papireus :' ' •
Sub decanatu Magislri Casparis Jungermanni interdictum Communitali (ut est
pra in Decanatu ipsius annotatum) fuit, ne quae mutatio üeret doctrinae publicae,
»nee melior studiorum ratio invenirelur. Re itaque saepe multumque agitata et delibe-
ta, tandem certa quaedam forma praescripta fuit communitati a clarissimo viro domino
achimo Camerario , quamvis id ab eo aegre, vel quia se abhorrere a mutationibus
oeret, obtineri potuit. Ea forma cum approbala esset a tota commtinitate transmissa
l illustrissimo Principi Domino domino Augusto etc. : Sed sub meo Decanatu confir-
atio illius ad communitatem non prolata fuit, successori itaque meo id negocii relin-
lere coactus sum, qüi statim sub initium sui magistratus a principe confirmata statuta
cepit.
Und 4 558*: Eodem tempore quaesivi etiam num D. Joach. Camerario honorariom
iquod decernere vellent pro labore impenso in describej;)da reformatione: cum cen-
lerunt honorificum ei poculum esse donandum. Emi igilur de Communitatis pecunia
)culum artificiosum inauratum pro tribus florenis et grossis 3 (?), eique Communitatis
omine obtuli.
4) Sehr BuffalleDd ist es, dass die Reformation des Herzogs Morilz vom Jahr 4543 keine
3aen Statuten hervorgerufen hat. Vergleiche darüber den Anhang zu diesem Capiteli
Qten S. 864.
Abbandl. d. K. S. Gea. d. WiMentch. HI. 58
^
Fl. Zarnckb. ■'■tKrQÜeu.tN x. G. b. Üriv' Leipzie.
S. I u. « teer.
S. 3. Abschrift der BcslUlieiiiigsurkuiiile de« Cliurlunien Augnsi. vom It. Kpi
ISGB, vgj. S. 783, Nr. 13; die Ructsdie ii) leer,
S. 5. Quo ordine, quaquc ralrone adiDinislrari hoc tenkpore studia oplinutOB
dlsciplinaram et arlium placueril communilali proressionis buJus in Äcademia Lipsensi.
Cum admonilione Illuslrissinii principis el Doioini, Domini Augusti, Ducis SaioniM
el principis Blecloria, palroni et Palris clementissimi Communilas Studii bonamm arlium
adminislralioni; suae diligcnleai curam cl rc»pecluin suscepissel, re deliberala
siderala diügeoler, quaedaai miliare, quaedam corrigere, quaedam disertius eiponera
Visum fuit, ex iis, quae haclenus vcl descripla slatulis vel consueludine ser«ala e,
Atque ilta suis leniporibus apta fuis.se exislimandum est, Sed nostrae aelati plaenqiM
minus iamdudum congruere animadverlllur. Odiiiium aulem rerum sccundum Tetcrtia
Po«Uim nihil quicquam perpeluo eodcm permanel loco. Non igilur de prioribus, que
non culpnnliir , nunc disputanduro est, sed, illis reposilis , opera danda, ut otGciun
praestolur in iis, quae vm'B et recla el ulilia esse iudicanlur. De quibus placuit codsIJh
pnblico communlUtis liuiiis isla breviler decerni cl caetera ßdei et industriae sin^ii»
rum permiUi. Qune, illuslrissimi principis clemeiiUssimae cognilioni oblala, Cleuienli«
lllius plnruiTunl, et iussil llluslrissiuius princeps, easervari, donec viderclur al
miitandiin) , tileriä ud Communilalem miisis, qo.'ie dalae scribunlur Dresdnc, dieXXTI J
Aprilia, Anno HDLVIII. 1
Nun folgen, S. T. fg., diu einxelnfin Capitel ;
De publice Consilio, Cnp. 1.
Qiii et quam muUi publicum C
Qui idonei iudicandi sint, ul ii
De eligendo Decano. Cap. Uli.
De Decani promissionc.
De Excculoribus cl Clavigeris- Cap. V.
De Dociriua publica. Cap. VI.
Piiblicae doctrinao el ordinariae modus et ratio servabit)ir Ui\if-
De Burrogandis in loca vacua Publicae docirinae profcssoribu.«.
De publicis disputalionibus el declamationibus. Cap. VU.
De assiduilale et diligentia ac ßde in Publica doclnna praeslanda et iite*
hons lllius. Cap. VIII.
De Gradibus tionorum sei lo last icorum. Cap. IX.
De RenuDClialione leslimonii graduum et lilulorum. Cap. X.
De Vicecancellario XI.
De examinibus cl cullatione lilulorum scholaslicarum dignitatum. Cap ^^
^^ Promissio ab eiamiiialoribus cxigenda. Cap.' XIII.
Juramenlum peliloris. Cap. XIIII.
Do externis qui alibi honores scholasticos conseculi fuere in nosirum """^
rum referendis, Cap. XV.
Do aulorilalB Decani cl Conailii pubtici. Cap, XVI.
isilium complere debeaul, Cap. II.
1 consitium publicum legftntur. Cap. III
Recitanda iis, qui Bn<
De peipnlibus
larii Den Cupient.
nihim Uagisicrii.
J
¥ac. Art. . — Libri Actorum Decaniet CoNciLii. 847
De cxAminando.
De biennio novonim Magistrorum et quid exigi ab his soleat, si ad
docirinae Pubücae munera aspirenl, et in commiuiitateai Pu-
biici consilii recipi velipt.
Recitanda scholasticis et discipulis optimaruni disciplinarum et artium
singniis semestribus publice a Decano temporis illius.
Oportere sludiosos bonarum artium tarn pietati el honestali vitae,
quam bonis literis et artibus operam dare.
Quid discere debeant ii, qui Baciilarii fieri aliquando volent.
Cursus studiorüm con6ciendus iis, qui Magistri fieri völent.
De attenlione in discendo et in aedibus collegiorum habifatione.
De extemis.
Quid fabere conveniat Petitores hononim scholasticorum in disputatioaihas
publicis.
De aetate et conditione petitorum.
De iis, quae Baoularii exequi et obire debent.
De professoribus bonarum artium in genere.
Conclusio.
De distinctione temporum.
Hiemit schliesst, S. 52 oben, der erste Theii.der Statuten, es folgen dann Zusatz-
»cblüsse von 4 563 und den folgenden Jahren.
Der zweite T heil der Statuten beginnt S. 129.
De aedibus coHcgii novi quae sunt propriae communitatis studü bonarum
artium.
De curatione harum aedium et habitationibus.
Statuta pertinenlia ad inquilinos aedium collegii novi.
(Folgen 1 3 Capitel, womit S. 4 49 die Statuten schliessen.)
Das in der Mitte unbeschrieben gebliebene Pergament hat man 4 594 benutzt, um
9 neue Redaction der Statuten, wie sie von Herzog Friedrich Wilhelm als Vormund
nfirmiert wurde, einzutragen, S. 63-^102. Ihre Erörterung gehört nicht mehr hie-
ur. Zu beaditen ist aber, dass die- Statuten diesmal jn den Gonfirmationsbrief selber
ifgenommen sind; nicht mehr, wie noch 4 558, von demselben bloss begleitet werden.
V. LIBRI ACTORUM DECANI ET CONCILII.
(Nr. \IV.)
' Der erste 'Liber actorum decani et concilif ward im Jahr 4 520 angelegt ; wir haben
ine Reihe von Bänden, doch geht schon der erste über die uns gesteckte Grenze hin-
ns, er schliesst im Jahre 4 568', während der folgende mit dem Jahr 4 669' fdrtfSbrt.
Dieser erste Band enthält gegenwärtig nur noch 74 BU. Pap. Pol. in Pergamentom-
chlagi auf dessen Yorderdeckel steht: 'Liber actorum decani etcoucilii*, auf
Ö8»
8(8 Fk. Zjinncick, okb. Q'VBLi.m z. G. d.' V^iv. LKitzie.
dem Hinlerdeclel : 'Acta FaculUtis pliilosopliinae'. AnfSogNcli .nlier isl das
Buch mlndesleos dreimal so sUrk gewesen ; die inunni)$r:idien Unordnuiieen, <jia in d^i
Aufzeichnungen vorgekommen waren, verleideten es vjelleichl den Späteren, unJ nun
enUchloBs skli IS69 zur Anlegung eines neuen, das ziemlich lückenlos forlgolulin
ward. 1
Auf der Vorderseite des ersten Blnlls steht 'Liberaclurum concilüFai
tBlisartiain eldecanorum, Anno tSlO Institut us*.
Auf dem zweiten Blatte die folgende Noli/ über die Anlag«:
DeCBnatiia iukh, Koiilti.
Qunndoqnidem Facultas artium concilium seniores alque decani inierdum ea qne
in prneterilo acta sunt vel »emiplene iciunt vel omnino Ignorant, Unde neBligenöi
vel error in agendls eontingere possit. Ob Id Anno domini quingenlesinio vigesimo (iri-
tiium per seniores deliinc octava dieFcbruarii concluiinm est per tolain Facultatem nolb
controdicente Sub secundo decanatu nigri. Gregorii Bredekoph de Konilz sscrae tbtf
togiae bsccalaurei rormati atque collegii priiicipls collegae Quo ad hunc librum pradef
Gonclusn Ol stalula , quae suis pro censustudine locls scribunlur , eliam concilü et de-
cani acta Ol aclicala cognilu tamen dlgna scribantur, ul ex praelerilis quid reMel quidtt
ogenduni expcdint clici possil.
Anfangs ist sehr reicblicti aurgeseb rieben, selbst viele Srii-Ccopien sind aufgenon-
mmi, von 1517 — IStS aber ist $o gut wie Nichts aufnolirl, erst mit Constantin Ki
beginnt wieder Ordnung, die forlao nie wieder vollsltindig gestärl wird.
Der lohalt dieser 'Acta' isl freilich niclil ganz so mannigfitch und werlhvoll,
der in den 'Actis rcciorum,' aber doch ebonfftll.': sehr belehrend und oft nicht obntLf
beiidigkeil der Il.irslciliing. Ich wühle ;cur Characteriistik ein pnar Beispiele ans <i«f-
schiedenen Zeilen :
I. I'rundiuiu Aristoiolis.
». d. mgri. Konllz, UV).
Anno quo supra , cum poal delationem candclarum magistrandl pro consueludiM
ad senalum pro pelenda cerevisiae vectura missi fuissent, acccpta deliberatione s
torea id responsi dederunl. nolle per amplius vecturam concedere, quandoquidta
parum aut nihil ex ea maglslrandis profectus provenerit, sed loco illius quotlannii
quarlas omnino gratis dono dare velint. In quo response CDllegiali maioris coKegii. qw
eis praeiudicium lieri aestiraabant, gravati, facullalein totam petcbant, ne in istas qi
tas iam consentiret, ipal velint cereviaiatn ordinäre. Qüibus facultas artium coDiIe«no-
dit, ita tarnen ut ipsi agerent. Cum autem magislrandi tempore prandii Aristoltlif >
colloginlis dictis plus quam quinquaginla et forte 60 canlharos cerevisiac To^msiä
accepisseut, illos omnino dono dederunl, nihil pro Ulis accipienles.
Quoniani quidem magislrandi non plures quam quinque essent, ordinalam foi'
prandium Aristolelis sine ipsorum gravamine . non minus tarnen solcainitcr, hoc pidt:
■ex eaim fercula, pulmenlum connumerando , data sunt: primo gallinae cum ai»
i'pisces, ita tarnen, ul ii nou cenlussim (T) sed privatim empli Mnt. 3° assHi"*-
Fac. Art. — Libhi Actorlii Decatii et Concilii. 849
4* caro condita et nigra. 5** pulmeiilum ex pruuis , et sexto ex canie maturioa (?) ad*
iectis beilariis et caseo. Fuerunt autem sex inensae principales, exceptis servitoribus
qai -dehinc comedebant. Data autem est ad quamtibet ipensau) una media scopa,* oti
di^imus, dulcis vini, quod Revolium nancupant, atque de vino renensi et terrestri qpan*
tam expetebatur, cerevisiae autem amphoria ex civitatis cellario affierebantur, sicut et
viDum Renense et terrestre ex cellarits vinariis. Et hac forma : supra dicas, ut cuiuslibet
fereodi una dtca foret scissa in tres partes, quarum uoam caupo vel pincema, secun-
daiD' servitor afferens , terciam vero Magister ad potagia ordinatiis haberet , Quo sie In
cuiuslibet potus allacione tres conscii forentet signarent. Coco dedimus unam sexage-
nam antiquam et I gr. ad iotionem , tantundeni procoratori et qui invitavit (?) per sin-
gulos dies quatuor gr. et feminae layanti scutillas tres gr. Et supputatis (?) solvendis
quilibel magistrandorum quinque dedit (1. , exceptis iis quae in secundo prandio libe-
ralfter in vino et cerevisia emerunt et solverunt.
S. Universitas Regiomontana.
8.. d. mgri. Richii, 4551«.
Adolescens quidam Regiomontanus suscepto baculaureatus gradu in scoia regii
moDtis Borussorum , cum apud eos aliquamdiu egisset, facultatem publice respondendi
pro loco in Baculaureis nostris obtinendo a nostra communitate petiit: quae cum dili-
gpnü deliberatione explicare non posset, an scola Regiomontana, quae paucosante an-
nos cepisset recens nomen Universitatis apud exteros iure lueri posset, nejquid hac in
parte 4emere committeret in praeiudicium tocius Academiae Lipsensis, IUI Nonas Maias
iotegram causam hanc ad Recloris consilium reiecit: cui providentiam consilii nostri
imprimis probanti visum fuit certis de causis quae facile cogitari possent neque mihi
hoc loco ad commemorandum sunt necessariae, morem petitioni adolescentis illius geri
non oportere. Hoc iussu seniorum et Decani, ut quo modo actum esset cogoosceretur
a posteriS; hie est annotatum.
3. De M. Hieronymo Zy nauss.
s. d. mgri. Barths 4 958«.
*
Sabbato ante Georgti, quo momento Decanus legitima electione designatus «t pro-
iiuoclatus sum (Barth), subito ira excandescens M. Hieronymus Zy nauss tum tem-
poris adhuc Rector, quod is mihi assidens praeteritüs secundo iam esset, rixam movit
et protestationis vocabulo usque atque appellatione sed ad neminem nominatim prae-
miasa, se extra consilii locum recepit. Ego autem quaerens num Gommuriitas electio-
dem istam legttimam iudicaret et ratam vel irritam habere vellet, accepi responsom
Oale : Non posse Communitatem suspicari quicquam sinistri, sed facta esse ea quae se-
caodum electionis formam fieri debuissent. Non'velle igitur Communitatem rescindere
quicquam nee dubitare de fide et integritate eorum posse qui me elegissent, quos con-
staret esse virös bonos. Suscepi igitur auimo praesenti Magistratum, quantumvis one-
roaas futurus esse videbatur. Quo facto coegit praenominatus ftector die Jovis sequenti
quae erat XXI Aprilis ConsiJium totius Academiae: Atque hie inter coetera , exposita^
'iodigoatione sua, ansus est petere, efßcerent qui adQSsent, ut ipsi loco cederem, puta-
tivatn Decanum subinde me hominando, nomine ipsi revera comp'etente. Electore» quo-
8Ö0 Fr. Zarjsckb, luk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
que duo$, M. M. Georgium Musbachium et Casp. JuDgermaonum , qoi ipsuin saffragib
sais (ita indicante tercio 8. M. Simone Gerth) praeteriissent , peremplorie cRavit, ti
praQS9ntes coram consilio / nominando el ipsos putatives , eflaii iossit cmsas pnelen-
tioofs istius. Qoi singuli responderunt > se pro bonorom viroruni officio el ide et, qua
Commonitati adstricti essent , fecisse id qiiod salutare existimavermt fore 'CooMtiioalati
liuius membra essent, atque hoius rei habere se pro milie testibus bonam oooseientiiiiL
Non oportere autem se exponere sioguUs sui consilii rationes et eausas ilio io loc«.
Verum paratos esse houestas rationes reddere Coromunilati si postulutura siU EgoautM
de iniuria saltem protestatus nihil contentiose dixi, aequo änimo expectaos xei eTeolDik
Et facta secundum consuetudinem natiooum divisione , secedere volai neque iotertnt
suffragiorum lationi. Sed non iudicabat necessarium natio nostra , ut eeder^m im n
plana , qnod de aliis potius capitibns deliberandum esset pertinenlibiis ad Acadeans.
Re igitor deliberata conclusum est ab oipnibus et singulis nationibus onanimiter: debert
Rectorem acquiescere et rem istam totam ad facultatis arbitrium referre ac illius iadicio
Stare, coius membrum esset. Bis ita peractis cum instaret tempus quo designandi erul
clavigeriy consului seniores, an vocandi essent etiam M. Zynauss et fif. Simon Gertb,
(|ui iudicabant rem ad omnes schatores esse referendam. Convoeavi igitur consiliarios
per tenorem, illis duobus de seniorum sententia. praeteritis, a quibus re deliberata con-
clusum fuit , ut more solenni per tenorem convocarem consilarios ad eligendom cUvi-
geros, seorsim vero sine tenore per ministrum publicum mandarem dictia duobus, ut
in loco consilii se sisterent. Incidebet hoc negocii in diem <xeorgti. Quo die cum ute
meridiem SiOlenni more ad novi Rectoris electionem vocarer atque accederem , in ipst
aditu a M. Zynauss Magistratum iam abituro 'Spectabilis* saiutatös sum. In Rectoran
autem eKgebatur cl. vir Joach. Camerarius. Quo Rectore pponunciato et dodarato ip»
stattm abitus hora iussus est per famulum publicum. M. Zynauss a praodio se sistoe
facultati. Idem demandatum quoque est M. Simoni. Quibus compareutibus primum V.
Zynauss de sententia consilii bis verbis affatus sum: *Gum tibi probe sis conscios, M.
Hieronyme , qualem te bis diebus gesseris el erga me et erga Communitatem baue do-
stram, quibus iuramenti religione adstrictus es , fuerilquc nuper in publico Aeademiae
Consilio per omnium nalionum sufiTragia unanimiler decretum, debere tc totam causaai
ad hoc consilium nostrum referre eique subiicerc: quaero ex te simplex responsum.
AgQOScasne me Decanum legitimum, non putativum, ut nuper petulanter nominabas,
et Caput huius Comrounitatis hoc tempore el vclisue slalulis et mihi parere et iadicio
consilii stare per orania simpliciter?' Ad quae verba cum ambigue responderet, ranos
postulavi responsum simplex, el mecom una Magnif. Rector Joachimus, agnoscaloe
meam personam, hoc est M. Michaelem Barth, Decanum. Tandem igitur respondit 'Ja,
se agnoscere et teneri atque cogi ad parendum bis in quae iurasset , nisi periuru.«
Geri vellet.' Posfea ad M. Simonem conversus , dixi : 'Tu quoque, M. Simon, cum ouper
vel imprudenter vel, ut suspicari aliquis possot , malitiose occasiouem praebueris liii-
gandi M. Hieronymo et molestandi ac turbaodi communitalQm nostram, quaero a le
quoque, num nie Decanum agnoscas et Communilatis decretis obtemperare velis?' Qui
respondit , se non sperare , quod quicquam maliciose egerit neque habere se causam
cur me Decanum non agnosceret, quem tota Facultas Decanum constituissel , aal cor
non pareret decretis Communilatis. Quibus ita peractis, qunesivi num moicta aliqua im-
ganda bis esse uiderotur. Etsi autem rem dignam animadversione severa iuilieabant
Fa*:. A»t. — LiBEK Epistolaris. 851
omneSy tarnen alio tempore de ea re referendum esse et in praeaenti Clavigeros
atqiie Executores designandos atque confinnaDdos esse putabatiU
De mutattone Statotorum.
Decreverat Gommonitas subOecanatu antecessoris mei Preihubii quaedam ad man«
dainm prineipis. Ba quum ante mei electionem ad aulam missa Aiissent, ut confiitna-
reolar, fescHpsit Freitaubio Decano D. Mordisius Cancellarius, Lipsiae ad mercatdm qui
instabat post Pascha esse expectandam et requirendam responslonem. Quod com ad me
iHe retuUsset , institi apud Gonsiliarios et tandem literae mihi traditae sunt ad Decanum
et Commonitatem scriptae, in qaibus illa confirmabantur, die 8 Maij. Nonojgitur die
edegi consiliam et recitatis literis quaesivi, quid faciendum esse videretur. Ibi M. Re-
ctor Joacbimus Camerarius, paucis verbis ad veterum iniuriarum oblivlonem cohor-
toCas est omnes, tantae etiam M. Zynauss petulantiae ignoscendum et novarum renim
coram siiscipiendam esse putavit, quem coeteri secuti decreverunt postndie profes-
sores esse designandos. Convocatione igitur habila, de Joachimi, Mauren et Homelii le-
ctiooibus ne quidem quaesitum est quod optime curatae esse Viderenlur. De coeteris
quid constitutum fuerit, in libro Decanorum pergameno est perscriptum.
VI. LIBER EPISTOLARIS.
(Nr. XV.)
Etwa StOO Bll. Papier Folio, beziflert nur bis Bl. 81, (ipit Ausnahme einiger
leerer BlStter) ganz beschrieben, in Pergamentumschlag. Den oben stehenden Namen
habe ich der Kürze w.egen dem Bache gegeben ; mit demselben Naipen nannte Borner
das demselben Zweck dienende Buch des UniversitStsarchives , s. o. S. 53'9 und ^94.
Jiut dem Perg^mentumschlage steht, von Job. Fabri's Hand :
Registrum facultatis artium pro Copiis Litterärum inscribendis comparatum
Anno etc. 1491.
Weiter unten standen ein paar griechische Verse, die gegenwärtig ganz ver-
löscht sind.
Bl. t*: Registrum facultatis artium pro Inscribebdis Copiis Litterärum ad eandem
datanim et ab eadem missarum , Ac eciam nonnullis Actis, comparatum et Inceptum
sub Decanatu venerabilis viri domini Magistri Christofen thömerich de Tetschenn Sacre
tbeologie Baccalarij Anno salutis Christiane etc. Lxxxxj* die vero Lune decima nona
mensis decembris.
unmittelbar darauf, noch auf derselben Seite, beginnen die Briefcopien :
Copia litterärum domini Iferseburgensis in causa Johannis Kaltbron necnon
Sigissmundi Schmidmot magistrorum.
Bis Bl. 17* hat Job. Fabri geschrieben. Berichte Bl. 13^:
* Subscripta fuerunt et sunt per Magistros Nicolaum Schreiter de Koburgk et An-
dream Frissner de Wunsidel In et ex quibusdam foliis libri papirei conclusonim facul-
latis acHum infra signatis fraudulenter deleta. cancellata excisa et conbituminandp sup-
pressa De assensuquo et iussu eiusdem facultatis in eundem ac presentem. libnim
roinscripta Sub decanatu praefati magistri Christofen Tetzschenn. Anno domini 1491.
852 Fn. ZAUhCkK, ork. Quellen z. (1. d. U.mv. Leipzig.
1
Bl. 18 springi^ii die Abschriften gleich Hufs Jahr ISi5 über und sind bis zniu hlir
1548 zahlreicli, dann findet sich wieder ein Sprung bis zum Johre (538. Bl. 50'
schliesscn die uns angeliciuten Abschriflen mit dem J«Jir I SSI; Bl- SO** epringt »ofori
aufs Idhr <G7i über; die letzle Abschrifl des Buches ist aus dem Jahr (63S.
Bis zum Jahr (538 incl. belretTen die meiaien Briefe Verhandlungen zwiKbeii ia
FncullDt und dem BischoU vpn Merseburg als Kanzler der UnlversttSl. IUI dem J>br
ISi3 lr«l«i) BeruruRgsschreibcn von Seilen der Faculläl an ausnürllge Gelehrte auf,
Z. B. an Jodocus Willchius In Acadeuiia Pr.incorordlensi , an Wolfgang Heurer, daiaak
in Hauen. — Bl. io'': 'His llterls sequenlibus Philip. Mel. el Caspar Cruci. invitali sunt
ad prandium AHstolelicum' (I5ifi). — Dann Briefe in Sacliei) des Georg Pflugk, äei
Joacfaimua Rbelicus u. A.
VII. RATIONAHIUS FISCI.
{Nr. XLIX.)
Er gehl vom Jahre I iS8 bis 1 67 I , ein paar hnndert BläUer Papier in gebroche-
nem Folio, in Per^amenlumschiag, auf dessen Vorderseile die Worte 'RATIONAHIUS
Über facullalls Arcium,' BeKifTerl bisBI. (Sl (im Jahre IG71). Der Zweck und ilie
Einrichtung jsl ganz wie bei dem ciilspreclicnden Buctje der Recloren (s. o. S. EifiJ.
Aber soviel ich bemerkl habe, sind gar keine Weilern Bcnierkungen, als die die Kassen-
verbsllnisse betreffenden aufgen omni en, weder Ada, noch Concinsa, noch Invenlariuo)
der Documenle.
Anfang: Anno domint ll''cccc°ixvni° Ipso die cinerum Magister Haiheus Lol*-
[fow de Honslirberg decanus facnllatis arlium Imposuil ad fiscum eiusdem 17 DorNiM
renenses ad xcj (Icrenos el 13 gr. qui prius ibi fueruni el sie in tolo ibi manfnl <D9
et 6 florenl et 13 gr. praesenübuscompulnloribus lacuUülis, videlicel Magislro Volquiao
de Aquis Nicoiao Kindelman de Legnicz el Hermanno de FranckFordis decano anliquo.
Im Jahro < i53 kommt zuerst der Ausdruck 'cum suis clavigeris' vor siall 'c !.
computaloribus', der bis dahin allein erscheint, fortan habe ich nur jenen gefaoätB.
Anno domini H''cccc quinquagesimo se\to quinia ferla posi oninium sanctorom,
qiiae fuit quarla mensis Novembrls mgr. Petrus Sehusen de Lipczkt anliquus deuniu
cum suis clavigeris videhcet mgro. Pelro Rode et mgro. Johanne Prickil de Harlispurfl
fecil rationem decano novo, mgro. Johanni MÜla de Nurenberga cum suis clavigeris sd-
licel mgro. Harlino Somlrrell el mgro. Jacobe Meurer de Wratislavia, singulis cotnpD'
lalis el defalcalis facto compulo in perceptis et exposilis, Bl praesental quinquagin» ^
renenses in auro duro et Lvic sexagenas anliquas.
So bleib! ziemlich dieselbe Form der Aufzeichnung, bis zu Ende.
Wichtiger wird dieser Ralionarius dadurch , dass vor denselben 3 Laiben peiiedf'
sind, die Verzeichnisse in VvrlesBngen nnd ilor Zobörer der An istenfaciiK''
aus den Jahren 1438 — U40 eulhalten.
4 I von aller Hand bezilfürlc Blaticr Papier.
Fac. Art. — Rationakius Receptori'M« 853
Bh I Jeer, nur , hat vorne einer der Decane ein paar Recbnungsnolizen einge-
igen.
Bl. V. L[iber] prisciani, M. Martini de Prettin. Diese Worte. stehen für sich frei
ks. Rechts daneben : Anno domini M.ccccxxxvii. magr. Martinus de Prettin incepit
!ere Priscianuni feria quinta post* PlMÜppi et Jacobi et finivit feria quinta ante festum
fi et Pauli Et subscriptos reputat sibi satisfecisse/ Nun folgen in einer Reihe unter
ander die Namen :
Andreas Löbek
Liborius Ber u. s. w.
Darauf beginnt eine andere Hand: L. de^anima, M. Nicolai Bercwald de Gdanczk.
^ts : 'Anno domini u. s. w/ Und so wiederholt sich dieselbe Form bei jeder folgen-
I Vorlesung. Jeder lesende Magister (actu regQns) trügt den Namen der Vorlesung
1 seinen eigenen, den Tag des Beginnens und des Schlusses der Vorlesung, die Namen
'■Zuhörer und die Versicherung ein, dass er von ihnen bezahlt worden sei.
Liegt nicht die Vermuthung sehr nahe^ dies sei eben der 'Über papireus per facul-
»m ad hoc specialiter deputatus,' der iii dem oben S. 826 aufgeführten Beschlüsse ge-
int ward? Würde man dann weiter berechtigt sein zu dem Schlüsse, dass die
sem Zusatzbeschlusse voraufgehenden Statuten vor dem Jahre ti37 niedergeschrie-
1 seien? Mir scheint dieser Schlüss sehr wahrscheinlich zu sein. Wenn Drobisch
ierminus a quo das Jahr ti38 fest setzt, M^il die damals eingesetzten Executoren
vShnl seien, so ist wohl zu bemerken, dass dieser Name in demXext^und den Rüb-
en nicht vorkommt» sondern dass es (Nr. 8 2) nur heisst : 'Item placet quod facta eleclione
;ani deputenlur duo senipfes de constlio facuftatis, qui una cum decano sollicilam
libeant diligenciam , ut lectiones et exercicia debite fiant necnon alia statuta faculta-
serventur cum effectu.' Erst eihe spStere Hand hat mit schwarzer Tinte an den Rand
(chrieben: 'De executoribus/ vielleicht um daraufhinzuweisen, dass das Amt, wei-
ss später unter dem Namen der execuiores eingesetzt ward, schön früher der Sache
*Jb vorhandeti gewes^en war.
Dann könnte man wohl noch weiter gehen und annehmen, da der erwähnte
satzbeschluss später ausgestrichen^ ist, dass er bereits im Jahre iiiO wieder aus der
Hang gekommen sei, denn im Anfange dieses Jahres, Bl. 33 V bricht plötzlich das
-zeichniss ab.
Bl. 43** folgt noch eine kurze Aufzählung der 'LibH facullatis arcium.'
VIII. RATIONARIUS RECEPTORUM.
(Nr. L.) '
Angelegt im Jahre 4 518 (in welchem Jahre auch Nr. IX und Nr. XV angelegt wur-
o), reichend bis 4 618. Etwa 150 B11. Papier, gebrochenes Folio, in Pergamentum*
blage. Auf- dessen innerem Vorderdeckel:
Rationarium (häufig als Neutrum gebraucht) receplorum ex proventibus omni-
lis facuitatis artium, in quo decanum quemque debere consignat*e census, debita
der RaliooaHus fisci, wie ebenso der im Rectorfiscus, nur sehr flüchtig
sein pflegt, der vorliegende mit grosser Sorgsamiceit und I>eutlichkeit
um nirgends zu Missverstandnissen Und Zweifeln Y.eranlassnng su gebei
IX. RATIONARIÜS EXPOSITORUM.
. (Nr. XLVIII.)
Er ward in demselben Jahre angelegt mit dem Rationarius rea
B&nde desselben fallen in die Zeit bis zum Jahre IK59.
A, etwa 200 Blätter Papier, gebrochenes Folio, in Pergamentumschl
buch), gebt bis zum Jahre 15i0. Ohne Bezifferung. .
Auf der Rückseite des ersten Blattes :
Rationarium expositorum: in quo consignari singulorum, qnae
artium exponuntur, numerum et pretiam decreverunt faoultatis eins seni
natu mgri. Wolfgangi Schindler Cubitensis sacrae th. bacc. fonnati;
Bl. f\ ISIS. Exposita in rebus facoltatis artium sub expensis eias
natu mgri. Wolfgangi Schindeler Cubitensis sacrae th. bacc. formati.
ü. s. w.
B, etwa 230 Bll. Papier von demselben Format, reicht bis zui
Unbeziffert.
Bl. I leer, Bl. V: Anno Domini M.D.XL cum per semestre aesi
artium Decanos esset M. Wolfgangus Meurer Aldenbergensis einsdei
posuit
Es bedarf keiner besondem Erwähnung, dass der Rationarius ex
der interessantesten Quellen zur Geschichte der Facultät ist; bervorza
dass die jedes Semester für die einzelnen Lectionen gezahlten Hono
Fac. Art. — ReGiSTiuii. 8dn
X. INDEX OMNIUM RERÜM FACULTATIS.
(Pfr. LX>0.)
42 unbezifferte Blätter Papier 4% in gepresstes Schweinsleder gebunden. Vorn
auf dem Einbände :
Index Omnium R^rum Faculta. Artium.^) 1544.
Dasselbe steht auf der innern Seile des Yorderdeckels. Bl. K ist leer, Bl. 8* :
Index ccnsuum, reddituum ac rerum raobilium ac immobilium facultatts
artium. Anno MDXLIIII A Melchiore Wolnero conscriptus.
Zur Anlegung dieses Büchleins gab also wohl die von Moritz eingeführte Refonna-
ion die Veranlassung.
Voran stehen einige Notizen über Ofßcium decani , dann folgen Census facuhatis
irtium et annui redditus, Census ex habitationibus Collegii novi , Pecunia a promoven-
ibus, Tabula expensi, Res immobiles facultatts (AufzShIung der Wohnungen und ihrer
Miethpreise), Res mobiles facultatis (in habitatione seniorum, in vaporario magno domtrs
posterioris) , Literae in fisco, Supellex in culina, Claves'^pubiicae, Utensilia sab conven-
toris custodia, Judex librorum in bibliotheca facultatis artium (nach den FacultSten ge-
ordnet). Schliesslich folgen Noiizen über das Examen Bacculariorum , mit Nachträgen
aus den Statuten vom Jahr 1558.
Registrum
XI. REGISTRUM.
(Nr. XIV.)
Mit diesem allgemeinen Namen belege ich ein für verschiedene Zwecke angelegtes
'tid für keinen vollständig durchgeführtes Buch , welches 1480 eröffnet ward, etwa
'20 unbezifferte Bll. Papier, gross Folio, in Pergamentumschlag (Schnallcnbuch) , auf
(essen Vorderseite von alter Hand die ursprüngliche Bestimmung so angegeben ist :
Librorum catbenatorum et aliorum 1
p . I pro parlibus In monlibus > Facultatis arcium.
^ l pro pedagogio cum taxa j
Da das Buch später auch zu andern Zwecken verwandt ward, so haben verschie-
|%ne Hände später auch hierauf bezügliche Bemerkungen zu jenem Titel hinzuge-
abrieben.
Auf dem ecsten Blatt stehen ein paar, erst im Jahr 1528 angelegte Notizen in
Mzug auf die Debileres facultatis artium. Nachdem dann eine Anzahl Blätter unbe-
*^Heben geblieben sind, folgt :
I". 1480
• - - . .
Registrum Librorum facultatis artium studij Lipczensis. *
AnnodominiMillesimo quadringentesimoOctuagesimo, Sub decanulu mgri Thomae
1) AnfaDglich hatte gestanden : 'Memoriale Decani,' und*Arcium.*
Fac. Art. — RBcisrnrN. 857
9. Copia lilteraruni Civitatis Dresdensis > super nooaginta quinque florenis, In
termino S. Donati solvendis (Vgl. Copialbuch, Nr. 15.).
3. Copia Chirographi (vom Jahre 1503) Baccalarii Martini Herbipolensis Super
triginla florenis sibi commodatis ; terminus soWendi michaelis anni 150i. (Ist durch-
sUichen.)
4. Copia recognicionis sallariatorum universitatis. Super quadraginta florenis
renensibus in moneta, eisdem per facultatem creditis et commodatis fvom Jahre 1515).
I>arunter stehen die Bemerkungen über das Einlaufen der Rückzahlungen , deren letzte
1535 geleistet ward. Dann ist die Copie durchstrichen.
5. Copia litteraram Hans Pfluges Super decem florenis annui census in termino
Michaelis. (Vgl. Copialbuch, Nr. li.)
6. Copia litterarum Jacobi Turcken, Civis Liptzensis super decem florenis
annui census In termino Michaelis (vom Tage des *heilgen Sancti Mauricii' 1500).
7. Litterarum reversalium copia, quas Facultas artium dedit d. Theologis de
peractionibus (das Legat des Cardinais betreffend ; das Datum ist fortgelassen , wohl
▼om Jahre 1503). Dazu Notizen eines späteren Decans (Hand des Woestefeldes?).
8. Copia Lilteraruifi Joannis Bretkop de Konitz super duos florenos et medium
annui census In termino sexta feria post corporis Christi (vom Jahr 1513). Dazu die
Bemerkung : Iste liltere translate sunt ad Hans Blatten barbilonsorem qui noodo eam
domum possidel. Dann von andrer Hand : Circum (?) Decanatum Mgri Simonis Eysse-
man anno elc. 19 ille litterc sunt translate ad alium, \idelicetad Kontz Platte. Die hier-
auf bezügliche Verschreibung folgt auf der Rückseite.
9. Copia litterarum Monialium Ceoobii Ante portam Lipczensem siluali super
quinque florenis annui census In termino loaniiis Baptiste (vom Jahre 1513). — Dazu
die Bemerkung 'Redempli sunt hi census Sub decanalu.Magistri loaonis Langer Bolkeh-
hainensis Anno domini etc. decimo sexto In die conversionis S. Pauli.* und 'Utud Coe^
nobium vestalium funditus demoliebatur anno salutis Millesimo quingenlesimo quadra-
gesinoo quinto, consule Wolfg. Widmanno/ die letztere von Thammüller*s Hand.
10. Sequuntur Copie literarum secementes litem ac |>ecunie summam inter
facultatem artium atque d. Collegiatos Collegii maioris, quae caussa omnino est trans«>
acta atque amice composita, sub Rectoratu Magnifici d. Rectoris mgri. Henrici Gotschalci
Anno domini 1535. (Polgen Abschriften der Briefe; die im Copialbuche Nr. 2f u. 35
abgeschrieben sind, dazu aber noch ein dort nicht enthaltener, der im Namen des Con-
siliums der Facullät geschrieben ist, und eine Notiz über die transactio zum Schlüsse.)
FI. Registrum Expositorum Fn montibus Nivis etc. pro partibus Ibidem pro
facultate arcium comparatis.
Anno domini Millesimo quadringentesimo septuagesimo septimo facultas arcium
Emit aliquas partes subscriptas In Monte nivis et aliis circumiacentibus sub decanatu
Mgri Lamperti de Goch. Dann werden die einzehien 'Kuckuss' aufgezählt und für jeden
in der Regel ein ganzes Blatt bestimmt (uff dem Molberge in der Muntcz Czeche und in
des beil. creutzes stoUen, In der gutes Gnade, In der harten Klufll, In dem Sittich, Zcu
tante Barlholomeus, Zcu den Kurfurslen, Zcu unser liben Frawen Im gehirge. Uff dem
Kiilsberge). Wurden diese Antheile vielleicht bald wieder' aufgegeben ? W^enigstens
Ist bei ihnen allen nur sehr wenig nachgetragen worden.
HF. Pro expensis factis In monte et pro partibus ibidem Emcndis et emplis
(im Ganzen 1027 Fl. 13 Gr. 5 Pf.). Nur 1 Blatt.
IV. Exposita pro pedagogio.
' Anno domini 1479 in-Aestate Sab decanatu mngistri Petri Hernn de Gottingen
per negligenciam et incuriam conductons castri murus unus lapideus de domo paeda-
gogii cecidit , ratione cuius ruinae facultas arcium In supscriptis dampnificata fuU. Ad
858 Fr. Zarngre, urk. QdelLen z. 6. d. Univ. Leipzig.
quae dainpiia reficiunda et mnro de no^ reriaarätodo condactor castri tenetnr de Iure,
sicuU et illud facere spopondil. Nun folgt die Rechnung und dann :
Taxatio pedagogii per mutationem unam. (1 6 Fl. Renens., 8 FL in pec. el 16 Gr.]
Anno domini Millesimo quadringentesimo octuagesimo Sub decanato Mgri. Tboqie
Werneri de Brunsbergk babitationes stubellalae et jDon slubellatae In paedagogio taxatae
fuerunt secundum modum subscriptum.
Dann folgt der im Copialbuche Nr. 6 abgeschriebene Yertrag mit dem Geleitf-
mann, Schliesslich noch die Rechnung ''pro nova domo erigenda in paedagogio i 480/
XII. REGISTRÜÄf DISPÜTATIONUM ORDINARIARÜM.
<Nr. XXXIX«.)
36 Ell. Papier, gebrochen Folio. Det angegebene Name rührt von mir her, ao(
dem umgenSheten Umschlag Von Druckpapier seht, doch irreleitend: Regislrum ses-
sionum.
Bl. \ *, Sub decanaiu magißtri Koburgk postquam recepit registra Facultatis Toi
magistri fuerunt tnscripti in disputatione ordinaria etc.
In dispulatione magistri Hewn de Gorlicz.
Dann folgen in einer Reihe unter einander die Namen der -anwesenden Magisler,
und rechts daneben die Namen der beiden 'baccalarii.*
■ . ' . ■ • ■ ■• "
So ist eine Disputation nach der andern behandelt , jede mit den Worten eioge-
führt 'In disputatione mgri. NN.' Wo ein neues Decanat beginnt ist dies bemerkt, dpd
ntcbl immer mit Angabe des Jahres.
Das Yerzeichniss geht vom Jahre I iSO**—! 502*. Seit der Mitte des Jahres Uli
werden »eben den S Baccalarii noch 4 'Respondenfes' (wenn ich das Wort richtig lese]
besonders aufgeführt.
XIII. REGISTRUM COMPLENTIUM PRO FACULTATE.
(Nr. XXXIX b el d.)
So ist das Yerzeichniss einmal im Innern des Büchleins genannt ; auf dem nisg«-
n'äheten Umschlage steht auch hier wie bei Nr. XII: *Registrum Sessionum.* Die Art
der Einrichtung ist ganz dieselbe wie bei Nr. XIV, auch beginnt es zu ders^en Zeit
und führt etwa ebensoweit, U89*' — ^60«^*)-
Anbang: Sub decanatu Magistri Koburck fuerunt praesentes secundum antiqnoa
rcgistrum scriptum, quanüo fuit convenlor (?) factus. In disputatione Mgri Sculteti foenat
4) Doch muss es auch späterhin fortgesetzt sein , denti w^nn obea.S. 788 im Jahre <5i<*
elnLibercomplentium erwähnt wird, so ist doch wohl nur ein Buch wie dieses gemetot.
Man beachte bei dieser Gelegenheit auch den Verlust der wohl mit jenem Buche znsamio«»'
hängenden tabula com plelionis, die S. 794 erwähnt wird.
Fac. Art. — Registrdii Comiiune Di6putatio?icii Ordinariabum. 859
Msentes. Dann .folgen die Namen der Magister und rechts davon die der beiden Bacca-
ii, u. s. w. Doch sind mir die angeführten Anfangsworte, die sehr flüchtig geschrie-
n la sein scheinen, nicht ganz klar. An den Rand ist noch geschrieben 'posi/ wei-
ss an die Stefle von 'secundum' treten zu sollen scheint.
Seitdem Jahre 149t erscheinen auch hier neben den 2 Baccalarii noch 4 'So-
istae/
Eingelegt ist ein Zettel in 4^ welcher enthSIt :
t. Registrum pro magistris, qui disputaverunt extraordinarie ad facullatem
complentium (gehört wohl hinter Registrum).
t, Mgri. infra scrJpti disputaverunt ordinarie sub decanatu mgri. Alexandri.
3. Registrum pro magistris, qui disputaverunt extraordinarie pro acturegentia.
Doch enthalten diese Verzeichnisse nur Namen und Datum.
XIV. REGISTRUM COMMUNE DISPUTATIONUM ORDINARIABUM.
(Nr. XL.)
Zwei Bücher, in Format und Anlage den voraufgehenden entsprechend , doch be«
icbtlicher an Umfang, jedes etwa 200 Bll. stark, in Pergamcntumschlag eingenäht.
Der erste Band reicht von 154 4*' — 1523% der zweite von ISSt*" bis 4 545*.
Auch ihr Zweck ist, ein Yerzeichnfss der in den Disputationen Gegenwärtigen,
wohl der Baccalaureen wie der Magister, zu liefern, da nicht nur zur Erlangung des
'ades, sondern auch zur Aufnahme in die Facultät der Nachweis erfordert ward , eine
stimmte, nicht unbeträchtliche, Anzahl von Disputationen besucht zuhaben. Der
nannte Titel steht auf dem ersten der beiden BUnde.
Die Opponierenden, d. h. die die Disputation Abhaltenden, sind bald Baccalarien,
Id Magister; bei jenen pflegen nur Baccalarien gegenwärtig zu sein, bei diesen nur
igister.
Beide Bände beginnen ohne weitere Einleitung und Ueberschrift, selbst ohne Nen-
ing des Jahres, Band I. :
Dominica Letare Opposuit Baccalarius Michael Hasse de Norenberga.
Dann : Respondentes Sophistae (4) ; darauf: Interfuerunt Baccalarii (zum Schluss
auch 2 Canonici reguläres genannt).
Sabbato post Letare Opposuit mgr. Matheus Weissman Zwickavien.
Dann: Respondentes (2) und Respondentes Sophistae (4), darauf Magistri.
8. w. Am Schlüsse des zweiten Bandes: *Nunc sequitur Decanatus domini Mgri.
mstaniini Pflügers in novo registro.' — Alle diese Personal register wurden wohl vom
>nventor des Gollegs geführt, wenigstens bleibt dieselbe Hand längere Zeit, ohpe mit
m Decanaten zu wechseln.
8G0 Fr. Zürncke, ürk. Quellen z. G. d. Uifiv. Leipzig.
XV. LIßRI QUAESTIONÜM,
Die Aufzeichnung derselben begiant mit dem Jabre <5i t« and ist für die uns hier
angehende Zeit enthalten in 5 mächtigen unbezifferten Folianten. — Der dritte fuhrt
den Titel.: 'Quaestionupi Über novus.' Der später auf dem Rücken des fiinbandes aller
5 Bände geschriebene : 'Disput. Magistrorum' ist falsch , da auch die Dispntatioaen der
Baccalaureen aufgeführt werden. — Die ersten gedruckten Thesen finden sich 1560,
von da ab häufiger.
Bd. V. geht von 1512 — 1517, in Schweinslederband. )
Bd. n. „ „ 1527 — 1539, in Ledei^and. / Schnallenbacber.
Bd. III. „ „ 1540 — 1 55 1> in Pergamentumschlag. J
Bd. IV. „ „ 1652—1555.
I> »9
-Bd. V. „ „ 1556—1566
;)
Halbschweinsled^rbSnde.
Bei dem letzteren Bande ist zu bemerken , dass zu seinem Einbände der alte Ei-
lender der Facultät, nach welchem ich mich vergebens umgesehen hatte, zer-
schnitten ist.
Band V enthält auf der innem Seite des Vorderdeckels eine Nachricfat über die An-
legung dieser Bücher :
' Sub decanatu Hagistri Wolfgangi Schindler Cubitensis.
Anno domini. 1512. dominica ludica ^er seniores concilii facultatis ai:Mum ma-
gislros octo una cuih executoribus eins facultatis est conclusum de comparando lihro,
In quo consignentur tituli quaestionum cum sophismatibus de omnibos disputationibos:
tarn Magistrorum quam baccalaureorum , tam ordinariis quam extraordinanis, proacto
regentia et pro complelione biennii factis Et decretum est ut decahas quisqiie diligeo-
ter in ea re huic decreto pareat , titulos distinctim colligendo , quo in fatomm videri
valeat, qui magistri actu regentes fuerint, qui non : Item qui blennium legitime eom-
pleverint, qui non. Quod non parona proderit ad fraudes vitandas el liles e medio, de
hac re alioqui emersuras, tollendes: El posiremp ne eaedem quaesliones crebro repe-
tantur in disputationibus pnblicis huius remedii adminiculo caveri poterit quam (adUiiDe.
Bl. 1 beginnt das Verzeichniss :
Sub decanatu Mgri. Wolfgangi Schindler Cubitensis.
Disputalionis ordinariae Magistrorum quaestiones et so-
phismata.
Sabbato in die Sanctorum Crispini et Grispiniani
Mgr. Henricus Stakeman Brunswicensis disputavil has quaestioDes.
Virtus moralis ex assiduitate operum in nobis causata : et circa delectatiooes
y ; ac tristicias exislens
^ Sit inter duo vitia, quorum unum abundat, alterum vero deficit, tamquam me-
dium residens.
Relatio, quae minime entitatis et maxime difficullalis esse asseritur: et ter-
y j tium habere locum inter puncta (?)
Descriplive et divisive cum suis proprietatibus sufficienter ab Aristotele s\
enodala.
4.^) Ponitur in medio viliorum Candida 2. Res facit ut verus ceu falsus senno
virtus. puletur.
3. Omne oriens atque occurabens ma- \, lunior ex lunis veteres dixere pro-
trem lenet unam. bati.
1) Diese Zahlen sind mit rolber Tinte vorangeschriebeo.
I
I
Fac. Art. — « Tabvla V%o Gradu ^accalabutus» . 861
M. Georgias Hutter deWeilheym disputavit in vigiiia omaiam
Sanctorum.
Substaotiae inteUectuales et iocomiptibiles ad pecfectiopem universi neces-
^ ' j sariae : in (|uibus esse et quod est diversificätuf,
Compositione realKsiot composltae : quae ei anione actus et potentiad con-
stituatur.
liotas primi mobilis perpetuos existens, quo subfato eessarent actio et passfo
y \ corporum elementariorum
Sit ab uno primo molore et immobili praecedens : et de ouoiero mutatiopuin
circulariuuk
4. Sapieiitia dignior est prudentia. 2. Relativa sunt simili natura.
3. Sub physica scientia non nisi rnota I. Congrue dicitur: Est dies irr aonö,
cadunt entla. " ' quod festum Sapcti Woifgangl vo«-
catur.
In octava omnium Sanctorum Mgr. Erasmas Holczhuter dis-
putavit.
Visus, cuius Organum convenieoter in figura rotupdus, lineas radiosas per-
y I < pendiculanter similiter (?) otuium a re visa Orientes, suscipieos
Colopem pro obiecto proprio bab.eat : cui lux babitum non conferat;: per quem
medium atque visum sit movens.
Syllogismus simpliciter dictus, consequentia formabilis: essentiialiler distin-
^ . ctam a praemissis conclusionem habens
' * Sit respcctu demonstrativi dialectici et sophistici syllogismorum grammaticam
rationem dicens.
4'. Maiores unum filium vel ßliam übe- 3. Sub aequatore est locus habitabiÜs.
. ros appellarunt. 4. Tribus mediis homines fieri bonos
. %, Universalis aOerentia (?) de iroposa^ philospphi proliibenl. .
bili concernitur.
U. 8. w. Weiterhin folgen die *Dispu(atiqnes ordinariae baccalaureorum / dann die
teklraordinariae Magistrorum pro acluregenlia/ darauf die 'extraordinariae Magistrorum
pro completione biennii.*
So wiederholt es sich unter jedem Decanate. Die Eintragungen sind meistens sehr
■mber ausgeführt, in der Sltem Zeit aber wegen der vielen specieUen und willkür-
lichen Abkürzungen sehr schwer zu lesen.
•XVI. REGISTRUM SEU TABULA PRO GRADU BACCALARIATUS.
(Ohne Nantmer.)
So nenne ich ein im Jahre H81* unter dem Rectorat de Jacobus Gislonis de
UpMla angelegtes und bis U9r, bis zum Redorat des'Mart. Spofn, reichendes durch-^
aoff linirtes Buch (von etwa 100 BU.) in Imperialfolio, welches bezweckt, die Lectionen
und Exercitia der sich zum Baccalaureatsexamen Meldenden mit Einem Blicke überse-
hen" zu können. Das Buch ist gegenwärtig ohne Einband und hinten scheinen Bogen
abgerissen zu sein , doch fehlt schwerlich Viel , denn wahrscheinlich kam man bald
von dieser überaus umständlichen Weise der Gontrole zurück.
Die Einrichtung ist diese :
In die erste Columne sind nach Nenhung des betreffenden Rectors die Immalriculier-
Abhradl. d. K. S. Ges. d. WiMeosch. III. 59
862 Fl. Zarnckb, uak. QcsLLftü %. G. d. U,mv. Leipzig.
ten dieieft Semesters eingetragen, doch aipbebefisch geordnet, so gleicher Zeit mit der
Ordnungsziffer, die den Immatrikulierten in der Reihenfolge der Inscriptionen derRector-
maCrikel zukam. So konnte man Jeden Namen schnei! finden , und zugleich seheo,
welche Reihenfolge melireren sich Meldenden unter einander zukam. Auch zu welcfaer
Nation Jeder gehörte^ konnte man berechnen ; zu dem Zwecke wurde die Zahl der aus
jeder Nation Imniatricuiiorten angegeben. Eine sehr klar gehaltene Einleitung auf
Bl. 1*. orientiert hierüber ausführlich.
Dann folgen neben einander die Columnen flir die'Lecfionee gradom baccah-
riatus concernentes / und darauf die für die *Exe reit ia gr. b. concemeotia.' Erstere
Sinti neun : *Petri lüspani, Priscianl minoris, Veteris artis, Priorum , I^sleriomm, Eleo-
chorum, Phisicorum, De anima, Sphaera materialis;' die Exercitia sind die folgenden.
'Veteris artis (zweimal) , parvorum k)ycaliura, zophistriae vel.parvorum loycalium loco
zophistriae , Novae logicae , Phisicorum, De anima.' Nun ward beabsichtigt, dass, wah^
scheiiilich aus den Verzeichnissen der Taxatoren , in jede dieser ColomDen der Name
des vortragenden Magisters eingetragen werde > so dass maq, wenn der in der erstes
Columne Genannte sich zur Baccaiareatsprüfung meldete, sofort übersehen konnte, ob
er sSmmtliche Lectiones und Exercitia durchgem&cht habe und bei wem. Aber nur bei
sehr Wenigen ist dies wirklich geschehen , so dass , mit Ausnahme der die Namen der
Inscribierlen enthaltenden Columne , die durchgeliends sauber und genau ausgeführt
ist , fast alle übrigen leer geblieben sind. — Jedesmal ist die Einrichtung so , dass die
Tabelle berechnet ist auf beide zugleich aufgeschlagen liegende Seiten. Die Naraeoreibe
steht daher immer zu Anfang auf der Bückseite..
Auf der erüen Seite steht ausser der schon erwähnten Erklärung der fiinriciituiH;
dieser 'Tabula' das Schema zur Ausstellung eines Zeugnisses tuih Behufe der ZutassoBg
zur Prüfung. Dies Schema erstreckt sich noch auf mehr Puncto , als hier controÜert
werden konnten , nämlich die 3 Vorlesungen , die man bei Baccalaureen hören koosle
(Donatus minor, Algorismus, Rhetorica), und auf die Disputationen. In Betreff Jena*
3 Vorlesungen könnte man sich wundern, warum nicht der hinter den 'Exercitia* oodi
frei gebliebene Raum von 4 Columnen hiezu verwandt ward. Aber jene VoriesoogcQ
waren nicht Zwangsvorlesungen und wurden daher wohl wenig beachtet. Die Di9|»-
tationen (in denen der Betreffende natürlich als Respondens, nicht als Opponeusaaf-
trat) werden eingetheiit in 'ordinnriae* und extraordinariae/ jede dieser Arten va'\t6xs
in 'principaliler und 'minus principaliter,' und bei jeder der letztern werden die Nn-
men von % Magistern und 2 Baccalaureen verlangt, so dass also der Zuzulassende 16
Mal respondiert haben musste, 8 Magistern und 8 Baccalaureen, 8mal *principaiiier uod
ebenso ofl*ininus principaliter,* 8mal 'ordinarie* und ebenso oft 'extraordinarie.'
Mit dem Jahre 1i89*' tritt, nachdem vorher mehrere Blätter frei geblieben sioii
eine Veränderung in Bezug auf die Lectiones und Exercitia ein. Jene sind fortan ^
folgenden: Phisicorum, Priorum, Posteriorum, Vclus ars. De anima, Priscianus, Eleo-
choram, Petrus Hispanus, Sphaera. — Die Exercicia: Phisicorum, Zophistria, Veltf
nrs, Nova loyca, De anima, parva loycalia, Vetus ars.
Dass diese Tabelle mit dem Jahre 1491 schliesst, steht wohl im Zusammetibm^
mit den um dieselbe Zeil bei den Disputationen vorgenommenen Veränderungen. Vgl.
Hegislrum disp. ordin. und Reg. comp!, pro facutt. oben S. 858 und 859.
FaC. AftT. YOLUHINA AcTOBUMi H6^
XYU. ÜBER GULINARIUS.
(Nr. XLY.) •
Derselbe fStll nicht eigentlich mehr in die dieser Arbeit gesteckte Grenze, da «r
erst im Jahr 1566'' angelegt ward. Ich mache aber aof ihn aqfmerksam, weil sein Vii-
batt von Interesse und Werth ist , und weil innerhalb' der mir gezognen Grenze kein
Shnlich'es Buch vorhanden war. Uebördies reichen die mit aufgenommenen Formulare
für Einladungsschreiben U.A., die Aufzählung der hergdbraöhten Gewohnheiten u.s. w.
in die frühere Zeit zurück.
Etwa 200 BII. gebrochen Folio , doch fest in Pergament gebunden, unbezifTcrl.
AufBI. «•:
Index Rationum Decan. in prandiis Aristotelis» comparattM u* 8* w.
Dann folgen Bemerkungen über die Magisterexamen, das prandlum AHstotelis, die Bin-
ladungsformalität, die sich jährlich wiederholendeü Förmlichkeiten dem Rath gegenüber
a. 8. w. Darauf erst beginnt die Aufzeichouäg des unter jedem Decanate bei jeneth pran-*
dluDi Ausgegebenen, ganz genau specificieft , ohne auch noch so geringe Kleinigkeiten
öbergehen.
XVIII. VOLUiMINA ACTORÜM.
*. Die auf dem Archiv der philosophischen Facultät aufbewahrte!) Actenconvohite
•qpsbeo Nichts weiter, als die beiden folgenden Stqcke, die keinen originalen Werth
^MfiUeo. '
i. Rep. Lil. ü. Nr. ii7 (Nr. ^^J.
0. J., lateinisches Concept auf Papier, betreOeud Umänderungen in deir Yorle-
•Mdgen, Disputationen u. s« w., noch aus der Regierungszeit des Herzogs Georg.
2. Rep. Lit. C. Nr. iB.
1516, Copia tractatus habiti inter Academiam et Senatum Lipsensem super
otractione domunculanim in coemiterio S. Nicolai. Von Woifg. Fusius 1551 aus dem
.Über Concl. des grossen Fürstencollegs abgeschrieben, wo es bei Vogel V, BL 266*
steht, (s. u.)
Die den Actenconvoluten vorgehefleten Inhaltsübersichten führen noch eiueAn-
nhl dem 15. Jb. angehörender Actenstücke auf, doch mit Unrecht: Schrift, Papier und
Sprache weisen dieselben dem 1 6. Jh. zu. Der Verfasser der Inhaltsübersichten wies
alle Aclenstücke, in denen nur die mindere Zahl, nicht das Jahrhundert genannt ist,
ins 15. Jh. Nur in Betreff einer Urkunde bin ich meiner Sache nicht völlig gewiss,
'Olld ich will sie daher hier nicht fehlen lassen :
3. Rep. Lit. Seh. Nr: 91.
..8.2, d. 26 Martii, Papier, deutsch: Balthasar Schöller, Bürger zu Leip-
zig, hat auf 2 Jahre 100 Gulden von der Facultät Artlum geliehen erhallen und ver-
spricht, diese Summe binnen 2 Jahren zurückzuzahlen. Auf der Rückseite : Erloscbene
Torschreibung.
Dahingegen fand ich in den Actenconvoluten, wo ich sie nicht vermnthen konnte,
einen Theil der Urkunden, die im Copialbuch der Facultät abgeschrieben sind. *6ojiat
59»
864 Fb. Zarncke, urk. Qdbllen z, G. d. Uifiy. Leipzig.
sich ein beträchtlicher Theil der S. 778 verloriBEi geglaubten Documeole als noch vor-
handen erwiesen. Ich zähle sie nachstehend auf mit Angebe der Stelle, wo sie gegen-
wärtig aufbewahrt werden. Sie sind alle auf Papier mit Ausnahme von Nr. 3 » weiches
c\uf Pergament ist.
Nr. 2 u. 3 : Rep. Lit. C. Nr. |5. Nr. 32 : Repi LU. D. Nr. %1.
Nr. 7 : Rep. Lit. C. Nr. H. Nr, 33 bis 35 : Rep. Lil, C. Nr. <5.
Nr. 8 : Rep. Lit. ü. Nr. \ I7^(*). ^r. 37 bis 39 : Rep. Lit B. Nr. 16.
^^^^,} Rep. Lil.
Nr. «9
Nr. %\
Nr ^3 l^^P' LU. C. Nr. «5.
Nr. 25 bis 31
Von I)r. 6 ist eine spätere Abschrift vorhanden, die wohl erst dem l7.JahriL
angehört (Rep. Lit. C. Nr. 17.]. War etwa die ältere vidimierte Copie derJuristenfaculfil
ausgeliefert worden ? Es fehlen also ausser den Schuldverschreibungen , die naturüeh
bei Rückzahlung der geliehenen Summe ausgeliefert wurden, nur Nr. 40, 44 und 43 A)
Nr. 9 ^ „ , „ VT .« Nr. 44: Rep. Lil. C. Nr. 48.
Hier wird der schicklichste Ort sein, eines Zettels Erwähnung zu tbnn, der
ohne Jahresangabe, gebrochenes Folio Papier, eine Reihe von Namen enthält, mit
Angabe der Nationalität der Betreffenden, lAil der Uebersehrift :
Regislrum Exergicii veteris artisDecani.
Er gehört noch ins 45. Jahrb. Die einzelnen Namen, von verschiedenen HSodeo
geschrieben, scheinen Autographen zu sein. Es ist dies also wohl eine ZuhÖferüste,
wie sie den Taxalores übergeben wurde , die das Honorar eintrieben und dann dn
Zettel zi\rückgaben , worauf der bocent die Namen derer, welche bezahlt hatlen^
eigenhändig in das dazu von der Facullät bestimmte Buch eintrug, s. o.
Ich habe diesen Zettel in den Rationarius Nr. VH (vgl. S. 852) eingelegt.
XIX. ANHANG.
I. Auch in Sachen der Artislenfacullat finde ich in J. J. Vogers Collertnneen (^.o-
S. 73 t) eine Abschrift, deren Original ich nicht kenne.
Vogel, Bd. V, Bl. 25 fg.
4) Von diesen würde Nr. 40 aus dem Grunde ein besonderes Interesse haben, weilFusi»
in seiner Abschrift im Copialbuche unterschrieben hat: Caspar Born er. Sollte wirklich dts
Original ebenso. haben ? Schwerlich. Denn überall, so oll mir Borner's Name , von ihm selber
oder seinen Zeitgenossen geschrieben, vorgekommen ist, lautet er immer nur : Caspanis Bo^
nerus, Casparus Borner, Caspar Bor ner. Ein Familienname Börner, Börnerus erscheint da-
neben, aber von einer Verwandtschaft seiner Träger mit dem Reformator unserer UnivcrsiUl
ist keine Spur zu entdecken. Vielleicht ist es nicht unwahrseinlich, dass Bomer's Vater sich
Börner nannte , aber soviel ist ausgemacht , dass er selber, mindestens seit dem Beginn der
figev Jahre, sich nur Borner wollte genannt wissen.
Fac. Art. : — ANHA?i&. ^ * 865
Acta mag. WeroeriTegeder deCoslfeldia cum *facultate philosophica in
cademia Lipsensi U60 — 1469. Doch vergleiche auch eben S.'728.
Ausserdem giebl Vogel Bd. IV. Sr. 49t fg. ein genaaei Verzeiohniss der assessores
ccdtaüs philosophicae. Es scheint in der SItern Zell genauer, als die Matrikel es herzu-
ellen gestattet ; der über papireus war auch zu Vogei's Zeit bereits verloren. Woher
so entnahm er seine Zusammenstellung?
• • « ■
II. Ueberaus auffallend ist die Lücke, welche zwischen dert^ zweiten und dritten
■nde der Statuteo sich findet. Der zweite schliesst mit dem Jahr 1570 (s. o. S. 836).
er d^e beginnt erst mit dem Jahre 4 558. Sind in der Zwischenzeit gar keine Zusatz-
escblösse gefasst? Schon die Länge der Zwischenzeit macht dies unwahrscbefrilich,
miends aber unerklärlich wird es , wenn man bedenke , dass in diese "Zeit die Re(or-
Alton der Universität, die Einsendung der Statuten an Moritz und die Publication
eoer vom Fürsten revidierter fällt. Sollten die Statuten der Facultas Artium von Mo-
Ul gar nicht verändert worden sein? Es heisst allerdings in dem Besqript vom
S. April 1543 an die RHthe:
„So haben wir die alten Statuta der ganizen Universität Und dann der vier facul-
Hen iederer besonderen, mit flers überlesen, Auch die beratschlagen und erwegen,
ind ettliche aufs newe stellen, auch bei etzlichen einen zusalz oder Veränderung Ihnen
issen« Derhalben ist unser beger, u.s. w\"
Also völlig neue Statuten erhielten keineswe^ alle Facultäten (z.B. auch die juri-
stische weiset keine Spur einer Reformation von Seilen . Moritzens auQ ; vielleicht er-
lielt die Artislenfacultät bloss die ihrigen zurück gesandt. Aber diese Annahme, schon
Hl sich auffallend, da man nicht einsieht, wie man die Gelegenheit damals vorßberge-
t^n «lassen konnte , die schon so alten und mangelhaft redigierten Statuten mindestens
öo Neuem zu redigieren, wird noch unwahrscheinlicher, wenn wir finden, wie In der
'•trikel selbst gewissermassen eine neue Epoche begonnen wird mit der 'Reformatio
'ova; vgl. oben S. 817.
Hiezu tritt noch ein Umstand , der den Verdacht einer Lücke in dem erhaltenen
toUenmaterial eriveckt. Es sind obep S. 791 Stellen aus der Matrikel ausgehoben,
^ flenen hervorgebt, dass man seit* 151 8* mit enier neuen Redaotion der Statuten
^tfeng (der 1517 gefasste Beschluss ist noch in den zweiten Band der Statuten ein^
•^^gen), und dass diese endlich 1525*' völlig beendigt worden sei. Der neue Redac-
^« der geschickte und geschäftskundige Job. Reuscbius, freut sich über seine That in
e^Qem eigenen lateinischen Gedichte, s. 9. S. 794 unten. Auch von diesen Statuten
*st keine Spur erhallen.
Sollte da nicht der Verdacht sehr nahe liegen ^ es sei ein Band der Statuten , ^wi-
leben dem zweiten und dritten, verl6ren gegangen, umfassend die Zelt von 4 525 — 1 557 ?
^€a Verhist zweier Bände anzunehmen, ist man nicht genöthigt, denn nicht unmöglich
irfre die Annahme , dass die Revision unter Herzog Moritz nicht in einer vollständig
aoen Abschrift bestanden habe , sondern nuf in einer Correctur der von Job. Reuseh
Kjigierten Statuten. Vielleicht gewährt das Haupistaatsarchiv einen Aufschluss.
HOft Fr. Zarncke. crk. Quellen z. G. d. Umv. Leipzig.
II. DIE DREI HOEHERK FAGUITAETEN.
A. THEOLOGISCHE FACULTAET.
I. URKUNDEN.
^q. Gbpialbuch besitzt die Iheologiscbe FacuItSl gegenwärtig nicht ; doch scbeoil
ein solches vorhanden gewesen zu sein, wenigstens findet sich auf nicht wenigen d«r
noch erhaltenen Urkunden eine Hinweisung auf ihre Abschrift im Copialbuche , z. B.
In copiuli fol. : 4 91, n. 8. ö.
Diese Verweisungen passen weder auf das Copiale Magnam. der UotiTersitSt oodi
auf eins der übrigen Copialhücher. Die gegenwärtig noch auf dem Archir der Ftcoltt
erhaltenen Urkunden sind die folgenden :
«
4. 4466. SonnabeDd nach aller HeilrgcD Tage. — B. 4. Deutsch. Prgmt.
Hertzog Emesli Churfursten zu Sachsen Schiedsbrief und Confinnaiion,
dass Facüllas Artium in wichligen Sachen hinter wissen und willen der
andern FacultSten nichts vornehmen noch ändern soll. — Gleichlautendes
Exemplar zu dem'S. 779 Nr. 5 verzeichneten.
i. 4 46ß. den 44. September. — B. 2. Lat. Pergament.
Notarielles Instrument in Betreff ti Fl. perpetuorum censuom, die Maori-
cius Gerwitz der Universität geschenkt pro specialibujK dispatatiooibus ia
Facultate tbeologica.
3. 4 478. in feste sancti Lucae evangelistae. — B.'3. Lat. Pergament.
' Der ganze Convent des 'Pauliner Kloster bekennt, der theologischen Fa—
cultüt jährlich i Fl. zahlen zu sollen für die ihr aufgetragene AoCMt
über die von Sophia reHctn militis Wedekind de Loh gestifteten Exeqven-
4. 4 503. Montags nach Nativ. Mariae. — B. 5*. Deutsch. Pergament.
Des Raths zu Kempnitz Verschreibung über 900 Rh. G. jährlicher Zio-
sen von 4000 Rh. Gulden Haubtsumme, die der Cardinal ^lelchior Bischt^
von Brixen ausgezahlt habe. Vgl. oben.S. 780 Nr. 4 6 u. die dort ^^eitc
citierten Stellen.
5. 4503. Montags nach Nativilatis Mariae. — B. 5>>. Deutsch. Pgmt.
Herzog Georg Gunstbrief über 200. Rh. GId. jähriicher Zinsen für 40H
Rh. G. Haubtsumme von dem Rath der Stadt Kempnitz.
6. 4 503 d. 22. Juni. — B. 7. Lat. Pergament.
Notarielles Instrument , enthaltend : Procuratorium sive mandalum Re-
verend! in Christo patris et domini Melchioris Episcopi Brixineusis super
duceutis fl. Rh. annui census pro certis lectionibus et resumptionibus in
TuEOLoaiscHK Faclltät. ' 867
fncultatibus Artiurn ei Theologiae Siudii Uptzenais. — Von dieser Urkunde
extstierl ein Transsumpt, das im Auftrage des Ulrich Pflster, sacrae theolo-
giae Professor und praepofitus des Thomasklosiers, angefertigt und beglau-
bigt ist (von Caspar Bomer) im Jahr I5S5, unter C. t.
4 508. den 81. JuH. — B. 7. Lat. Pergameat.
Die theologische Facultas verspricht gute Anwendung der ihr vom Car-
dinal geschenkten Summe und stiftet zwei feierliche Acte zum Beweise
ihrer Dankbarkeit.
1504. die Philippi et lacobi apostolorum. — C. 4. Lat. PergamoDt.
Literae fac. Theol. de curandis vigiliis et missis pro R. p. Melchiore a
Megkau Cardinali et Episcopo BHxinensi eiusque faroilia. Gleichlautendes
Exemplar zu dem S. 780, Nr. <6 verzeichneten.
1504. sexta feria post Dionysii , den 14. October. — C. 1. Lat Perg.
Litterae fac. Artium ad facultatem Theologicam in eadem causa.
15S6. den 5. Mai. — C. % Lat. Perg.
Notarielles Instrument, in welchem Job. Hennigk erkiSrt, wie er die
eigentliche Veranlassung gewesen sei, dass der Cardinal der Universität in
Leipzig die 4000 Fl. Rh. zugewandt habe, und dass er versichern könne,
dass es des Cardinais bestimmte Absicht gewesen sei^ dass nur die theo-
logische und die ArtistenfacultSt in der angegebenen Welse participieren
sollten.
4545. feria secunda post Michaelis. ~ C. 5. Lat. Pgmt.
Bekenntnis der Facultct der Theologie über die Befreiung bursae paii-
perum (s. u. IV, 1 2) Zurückbehaltene Abschrift.
I. 1508. Mittwoch nach Michaelis. — .
Legatum Traburgense (Em Jacob Lewen von Traburg in obern Kenitten),
Verschreibung des Käthes der Stadt Leipzig über 44 Gulden jährlicher
^inse für SSO Gulden Haubtsumme. —
Vidimierte Abschrift auf Papier, vom Jahre 4545, den 82. Deceml>er. C. 7,
8 Bogen Papier.
1. 1588. den 4. Januar. — C. 7. Lat. Pgmt.
Litterae revocatoriae in Betreff des Testamentes des Jacob Lauw.
». 1550. den 4. Mai. — Papier, eingelegt in Nr. 48.
Revers der UniversitSt gegen dem Radt von Halle ober 1000 Fl. e\
ff
testamento Hern Jacob La wen.
Folgende Urkunden, noch besteheujde SchuldverhSltnisse betreffend, sind dem
^ntamt ausgeliefert worden und werden auf demselben unter der angeführten Num-
;r verwahrt.
4496. am Tage Francisci. — Nr. 4. Pergament. Deutsch.
m
Ueber 600 Fl. beim Rathe zu Leipzig.
4At8. Sonnabend nach Francisci. — Nr. 8. Pergament. Deutsch.
Ueber 300 Fl. bei demselben.
4607. am Sonntage Judica. — Nr. 8. Pergament. Deutsch.
Ueber 2000 Fl. bei demselben.
868 Fr. Zarncke, urk. (hiniLEn z. G. ik Univ. LEiPZia,
48. 4507. Mittwoch nach Micliaelis. — ^ Nr. 4^ Pergameni. DjBOtsch.
Ueber 200 Fl. bei demselben.
49. 454 t. Montag nach Cantate. **- Nr. 5. Pergament. Deutach.
Ueber 700 FI. bei demselben.
29. 4354. Sonnabend nach Passton. — Nr. 6.- Pergament. Deutsch.
Ueber 200 Fl. bei demselben.
S4. 4553. Montag nach Purificaiionis Marine. •— Nr. 7.
Ueber 200 Fl. bei demselben.
U. DIE STATUTEN.
4. Die ältesten Statuten.
Die ältesten Statuten der theolog. Facultät sind uns aufbewahrt ip einer Abschrift,
die schon den Schriflzügen nach -in den Anfang des 4 6. Jahrb. , mit grosser Wahr-
scheinlichkeit noch genauer ins Jahr 4^40 gesetzt werden mcis^. Ich werde die Grüode
für letztere Behauptung unten entwickeln.
Der Band, in welchem diese Abschrift enthalten ist, ist in i°, ganz ähnlich d»
beiden Rectoratsmatrikeln in gepresstes Leder mit Messingbeschlägen und Messing
buckelQ gebunden, abwechelnd aus Pergament und Papier bestehend, etwa 4 50BIStter,
von denen die ersten 78 von -mehreren Händen richtig l)eziffert sind.
4. Statuta Antiqua Collegü Theologici, Bl. 4—29, die letzten 5 Bfillter
Papier. Bl. 4 enthält nur den genannten Titel, doch kaum von gleichzeitiger Haod,
Bl. '29 ist leer, Bl. *28 nur auf der Stirnseite mit wenigen Zeilen beschrieben.
Die Statuten beginnen, ohne weitere Einleitung, Bl. 9. Die Bezifferung der Ah-
schnitte ist von mir.
t. Rubrica de abllitate personarum ad 9. De luramentb admissi ad legeodm
cursum et ad Sententias admitten- Sententias.
darum in tbeologia. 4 0. De Tempore faciendi principiam io
2. R. de Tempore praescntandi ad cursum. Sententias et in Cursum.
3. R. de magistro aliquem ad cursum H. Delociselordinebaccalarioruminterit^
praesenlare volenle. <2. De promoto in alia Universitate.
4. R. de luramcnto admissi ad legendum 4 3. De Religiosis.
Cursum. H. De Promovendo ad licenciam.
5. R. de eo qui vult facere principium in 4 5. De luramento licenciandi in theologii.
cursum vel in Sententias. 4 6. De modo iicenciandi aliquem in theo-
6. R. de hijs quae spectant ad singulos logia.
baccalarios indiflerenter. «7. De Vesperiandis sequitur.
7. R. de illo qui ßnivit Cursum respectu 18. De Ulis quae Gunt in aula.
futurae proraolionls. 19. De Tempore Vesperiarum et aulae.
8. De magistro promovente cursorem ad 20. De Decano.
legendum Sententias. 2 1 . De Senio Magistrorum compulaiido.
Hiermit schliessen die ursprünglichen Statuten. Eine bestimmte Zeitangabe habe
ich nicht entdecken können , aber sie müssen nicht lange nach Gründung der Univer-
sität Leipzig verfassl sein, wie aus dem letzten Paragraphen hervorgeht, der also
lautet :
Thsologisu» Facoltät. 869
Qpiiibei' nagisler In theoJpgia alterius anivereUatis deinceps ad facuitatem assu-
»ndos debet habere seniuoEi simm a tempore accepcionis qaoad assecutioDem prae-
odarum In quantnm stat per faciiltatcm SimUiler et locum secuodüm morem facul-
18, noD obstante si magiater vel magistrt UDivereitatis priigensia promotus vel
Dmoti ad magisterium in theologia ante recessum trium' nacionuro de praga habeat
l babeant iocuni veMoca in univereitate et in actibus theolo^cae facultatis ante ma-
ilrum vel magistros hie promotum vel prömoto» ante assumpcionem huiiismodi ma-
4ri vel magSstrorum secundum morem praedictum.
Hiernach folgen Zusatzbescblösse, aus den Jahren I4t7 (4 Janii und tfi Januar [?]),
35 (d. 25. Junii) , 1444 (d. 14. Junii : De compleelone Biennii ante Introltum con-
ii facultatis, De modo admittendi, de Admittendis^ad licehpiam) , II5S (Ipso die sti.
x>bi), t453 (16. November), 1456 (31. December); 1455 (95. Junö), 1457 (jn festo
decim miüom virginum), 1465 (8. Februar; Demonaebis ordinisCysterciensis nee non
igistris vdleniibue in theologia .promoveri), 4 456 (d.S.-October) , 1 47 f (in craslino
nbrosiijy 1474 (m die sti. Othmari), 1492 (in profesto sanctae Agatae) , J502 (d.
November; gebort auch das Folgende zu diesem Datum?: Liltera pro Yicecancella-
itu, Litlera vocacionis ad Licenciam, Forma Intimationis , Pro legendis Senlentiis, In-
aacio pro resumpta, luramentum novelli Doctoris in aula), 1486 (die primi et J^elir
iDi; dass die chronologische Reihenfolge der Zusatzbescbtüsse nicht eingebalten ist,
USrt sich wohl hier wie in der Abschrift der ältesten Universitatsstatuten , vgl. oben
.602.), 1455 (die Sanctorum Dormientium), 1495 (die Brixii confessoria), 1503 (d.
f. Aprilis).
Alles Voraufgebende ist von der^ielben Hand geschrieben , der sehr Shnlich , die
SOG die Abschrift der neuen Redaction der UniversitStsstatuten besorgte.
2. Signatura promotorum in theologia:
ß. Ql. 30~^i7. Dte letzte Seite leer. Dies VerzeicUniss der Promotionen be-.
ftot mit dem Jahre 1428. Es ist ebenfalls Abschrift, doch von auderer Hand als der.
e die Statuten abgeschrieben hat. Sie schrieb bis 1 509 incl. Von anderen HSnden
Ndann Promotionen aus den Jahren 154 2 und 1523 nachgetragen.
/ b. Mit Bl. 4-8' beginnt ein im Jahre 1510 angelegtes und von verschiedenen
lüden bis 1539 fortgeführtes Verzeichniss der zum Cursus und zu dem Libe'r
Sntentiarum Zugelassenen, bis Bl. 55' unten.
c. Bl. 55^ beginnen die nach der Reformation vorgenommenen Promotionen;
8, ersten betreflen Casparus Bonierus Hanensis, Bernhardus Ziglerus, Joannes Pfeffin-
nis et Baltbazar Loy. S. 60 schliesst die uns angehende Periode (1558 , d. 14. Oo-
l^r, dann folgen Promotionen aus dem Jahre 1567); übrigens geht das Verzeichniss
ich fort bis 1643, doch scheint es gegen Ende des 16. Jahrb. nicht immer vollstSn-
S zu sein.
3. Laudum per viam arbitramenti In causa disputalionis Extraordiuariae pronun-
iiatum per . . . . Johannem Hennigk de I^aynis Sacrae Cheelogiae professorem, vom
hre 1526 die Mercurii post festum Sanctorum Philippi et Jacobi apostolorum.
4. Eine Reihe eigenhändiger Einzeichnungen der) zu Sentenliarien Promovierten,
it Angabe ,. wann sie zu lesen begonnen, angelegt 1510 und fortgeführt bis 1538,
ifß Seiten.
. 5. Auf den letzten Blättern des Buches sind ein paar Formulare eingeschrieben,
'ren eines von 1 555 datiert ist :
scQOiDncnsia / aara auun aie aobcdfiu atsr oiaiuieii uuu uor ciiioano
dem Jahre 1 5 1 0 herrührt.
Auf der Rückseite dee vordem Deckels ist ein Fonnular so einem
Testimoniam pro Baccalaureo formato
vom Decan Ifartinus Meyndomn Ex Hirschbergk im Jyhre 4581 ^inge^
S. Statuten vom Jahre 1543.
LEOES AUTHORITATB prinoipis lfa^ricii ducis Saxonfae pro P
gica Lypsiensis studij sancitae Anno M.D.XLUI.
6 Bll. Pergament y Imperialfoiio , neuerdings in Leinwand eingebv
theiiungen sind :
De Doctrinae genere Caput I.
Praelectores Cap. IL
Lectiones Cap. HI.
Disputationes Cap. IUI.
Dogmatum controversiae Cap.' V.
De promotionibus Cap. VI.
Ratio Doctrinae Cap. VII.
Examina Cap. VIII.
Apparatus Promotionum Cap. IX.
luramenta Cap. X. (Baccalaureandi, Li-
cenliandi, Doctoris.)
Extemi Cap. XL
Sessiones ad loca Cap.
Collegium facultatis Cap
Impensae Promotionum
4
Deiectus in admittendis
Decanus Cap. XVI. ^)
Censura auditomm Cap
Summa negocij Cap. X\
III, RATIONARIÜS.
Rationbs Collegii Theologie! Ab Anno M.D.XLV. usque ad Ai
Diese Rechnungsablagen haben ursprünglich einzelne Fascikel ausg
erst später zusammengebunden. Gegenwärtig machen sie 132 Bll. Papi
gament gebunden, aus, denen noch 7 BiStter, den Titel und eine allgen
über die VemiÖgensverhältnisse und die Einnahmecjuellen derPacullftt i
TiiEOLOQiäcHE -Facultat. 87 t
Dies Blieb (nebst seinen Fortsetzungen) ist wegeh der Ausführlichkeit und Ge-
ligkeit seiner Angabe eine- in mehr als einer Bezfehttng sehr wichtige Quelle.
IV. FÄSGICÜU ACTORÜM,
p. 3'^ (fälschlich ist angegeben auf dem UmschUge: Acta 1508 — 4 515.)
hält:
I . [Gleichzeitige] Copia eyns brievs [des Biscböffs von Merseburg] an Hertzog
Jürgen, belangend dysputacioneni zu Lieptz, vom Jahre 1519.
9. Copia Literarum Tbeologicae facultatis ad dominum Melcbiorem Meck, v.
Jahre i508.
3. Absciirifl des Sfadtbuchs» betreffend die Befreiung der Wobnungen der
Slndcnten aus Lorentz Mordeysen und Heiucz Probsten Gestiften , vom
Jahre 1515. Vgl. S. 867 Nr. H.
4. Andreas Leb, Bürger zu Traburgk, verleiht seinem Sohne das Recht der
Ertheitung des Leo'schen (Lauw'schen) Stipendiums, vom Jahre 1591.
5. Deutsche Briefe der Testamentarien des Lauw'schen Stipends an -Matthaeus
Hennigk» vom Jahre 4591.
6. Lateinischer Brief des Johannes Henning an die FacultSt, vom Jahre 1595.
7. Lat. Brief vom Jahre 4 594' der procuratores et seniores fratemitafis sacer-
dotum in et extra civifatem Hoffe an Matthaeus' Heniss , das dortige -Sti-
pendium betreffend. ...
8. AUe A^chrifien aiweier deutscher Briefe, des Bischoffs von Merseburg an
Kector- Magister und Doctoren der Universität zu Leipzig» und des Her-
zogs Georg an den Bischof zu Merseburg, das Auftreten gegen Luther*s
Irrlehren betreffend; beide vom Jahre 4 594.
' 9. Liat. Brief vom Jahre 459 6. der procuratores et seniores fraternitatis Sa-
cerdotum in et extra civitatem Hoffan Martinos Hirssl)ergk,.das dortige
Stipendium beireffend.-
10. Dieselben präsentieren den Joannes Schmefsser zur Verleihung des Hof!'-
sehen Stipendiums.
1 1 . Lat. Brief des loannes Hennigk, Decanus Misnensis, an Decan und Docto-
ren der FacultSit, betreffend Veränderungen bei den Disputationen, vom
Jahre 4 596.
19. Hans Bawr, Bürger zti Leipzig, bekennt die Zahlung für sein Haus in der
Ritterstrasse [ffursa pauperum] vollständig- empfangen zu haben , vom
Jahre4544.
4.?. Instrumeritam super Testamente D. Andreae Rüdigers Görlitzensis, vom
Jahre 4 496. Abschrift od6r Concept.
.14. Hans Sleylicz bekannt 90 Rh. G. empfangen zu haben, Anno 4 507.
15. Concept einer Antwort der Facult^t an den Herzog oder den Bisl^hof von
Merseburg Die Aufforderung zur Vertilgung der Lutherischen IrrUhren
betreffend.
4 6. Ein Zettel, wohl- aas dem lahre 4 453, ein Legat betreffend, welches
omnlno pro facnltate Ihoologica verbleiben solle, darin abschriftlich ^in
Revers des Rectors der UniversitSi Petrus de Budissin vom Jahre 4 447.
D. 3*^. Rescripte des Herzogs Georg.
4. 4 503, Abschrift des Gunstbriefs das Capital bei der Stadt KempniUs be-
treffend.
9. 4 503, Gunstbrief das Capital bei der Stadt Leipzig belreßend. '
3. 4 519, die theologischen Lectionen betreffcfnd.
4. 45f9, die Disputation des Doctor Bckfus betreffend.
5. 1594, die Unlerdrüditing der Bficher Lutter's betreffend. Vgl. oben Nr. 8.
*^ lURISTISCHE f ACOLTÄt. ■'-,' 873
Ihrem eigenen Reelor. Aach, in Leipzig versuchte minfi mehrfaeb eine^ ähnliche
liung herbeizuführen-, am entschiedensten im Anfange des 4 6. Jahrh. (vgl. das oben
1 0 unter Nr. 7 4 angefOhrie Actenslüdc) ; characteristisch \^ auch die Sprache,
she die Faculiät untef Borner's Rectorate . gögen diesen führte, vgl. 'oben S. 678.
erhaupt setzte die FacültSt eine höhere Ehre in ihre* SteHung als Spmchcotlegium
0 ihre Lehrthfiifgkeit.
Uebri)gens waren die Innern Verhältnisse, der FacultSt denen der übrigen Facultfi-
entsprecheod. Sie ward gebildet von den Promovierten (oder Nostrificierten) und
inzte sich durch Promotionen (oder Nostriücationen) ; die Promotio enthielt eatwe^
unmittelbar die Assumptio und Receptio in sich oder sie gab nur die. Anwartschaft
lieser/ seitdem n&mlich ein eigenes auf eine besthnmte Zahl beschrSnktes consillum
Aatis bestand. .Die Reihenfolge der Grade* bezeichnet nur die Stufen bis zur Er-
hung des Ciigentllchen collegium oder consilium , der engern oder Promotionsfacul-
Blosse Ehrentitel wurden sie in der juristischen FacuitKt spftter als in einer der
ern. Erst im Jahre, 4724 wurde gestattet, zu promoviereq ohne . wirklich i(i die
iltSt eintreten zu wollen. Hiermit liSngt zusammen, das^- der Widerspruch der alten
f ersitätsorganisaHon , welche auf dem collegium doctorum nostrorum beruhte, und
allmällg eintretende!^ neuen, die in der, bald allein von der Regierung ausgehenden,
lelluiig lebenslänglicher Fachlehrer bestand, sich ebenfalls nirge^ids so offenbar
d thai, wie in der juristischen FacultSt. Hier kam es mehrfach vor, dass der von
Regierung Angestellte noch nicht Mitglied des Consilium war, also noch ausserhalb
Facultät stand, Nai^pntHch war dies bei jungem Männern und bei Berufungen von
Shirts. o/t der FaH. Auch die$ ward im Jahre 47i4 abgeschafft, und angeordnet, dass
angestellten Professoren ferner als solche zur engern RaculUt gehören ^sollten. Man
diese letztere Verordnung mehrfach missverstanden und daraus für die frühere G^
1 der FacqltSt ganz falscbe Schlüsse gezogen ; um* vor diesen zu wamren habe ich
e Bemerkung voraufgesandt. . '
Ich gebe über zur Cbnractcristik des erwShnten geringen Ueberrestes von Quel-
der in folgendem Buche erhalten ist :
STATUTA FAGULTATIS IDttlDICAE IN ACADEMIA LIPSIENSI ex vetusto libro ac-
ite atque eliam vitiis scripturae retentis describi curavit suis sumtibus et hac ligatura
•Vit Carolus FerdinatiduQ Hommel Collegii Ordinarius et hoc tempore Aca-
• • • • ,
ilae Bector. Anno MDCCLXIH.
14t, von Hommel selbst richtig gezählte^ Seiten, Pergament gross Octav. Nach
kM6 sind S BIStter (beziffert 46''— 46«'], nach Seite 94 aber 4 Blätter (beziffert 94^
iFf^ eingeschoben. Der gegenwärtige, sehr saubere. Einband (rotber Sammt mit
frbescblSgen und Goldschnitt] stammt übrigens nicht mehr von Hommel her, son-
h ist dem Buche ei^st im Laufe dieses Jahrhunderts verliehen , wie daraus hervor-
I, dass spUter eingetragene Notizen, «och aus dem Jahre 1800 , bettft Beschbeiden
IBM sind. Die ursprüngliche Niederschrift rührt von eineip Schreiber her, Hommel
liar ein paar Handnotizea und Zusätze mit eigener Hand geschrieben.
Das Buch enthält mehr als der oben angeführte Titel verspricht, nämlich, nach«
L auf S. S ein Inbaltsverzeichniss gegeben Ist,
M. S. 3 und 4; wornach S. 5 und 6 leer geblieben sind:
Catalogua Oedinaeiobum Fa'cultatis luridicae in Academia LIpsensi , quantum
ex actis Pacultatis colligi potuit.
\Amrwuvm iniu. imwaue» cuerBauseii.
bcobiM de RtdowiU ) da bff rx actis lobaiiDes de BreiteobBch
Arnolddf Weilpliil i Pacollalis nfhd lobaDoes Schanlz 1508.
eoMUii f at ex hbloria Ordinarios lohannes Liodemao 1 501
fuitae probabile e<t. lohannea Socbel 'sie) 15
Conradua Tonekoip 1440. Simon Pistoris 1519.
Theodoiicua von Burgksdorf 1449. Georgias de Brefenbach
lohannes Scheibe, mortuus 4 479, Ladowicus Fachs 45 41P.
n SepCbr. Modestinas Pistoris 1554
t, 8. 7—36, wonach S. 37 und 38 leer geblieben sind.
STATUTA, und zwar
a, S. 7 — f8 die eigentlichen Statuta.
Anfang: Quoniam, ut ait pbilosophus VI*"* poUiticonim , non
nore communitatem sCatolis seu consuetudinibus non compositam. C(
et statuta dant formam negotijs. de consti. c. flu. et ubi eessat ordinal
solot fiorl per statuta, ibi impossibiie est confusionem posse viiari; qoi
lirosum , quid non incomposituui , quid non haberelur absurdum , i
disciplino legihuK omnia regercntur Alt bcatus Augustinus de disciplin
primn, hoc attendcntes doctores facultatifi jurldice uniuersilalis studij
burgcnsiü diüccs. constilutiones et statuta sc et supposita eiusdem
nentia conconliler prout seqoitur ordinarunL:
Nun folgen:
Statuta promovendos ad gradum baccalariatus in iure coucem<
legonda.
De extraneis hie promoveri volentibus.
Post exanien legantur Baccalareo subscripta capitula qua«
promittoro dehet.
De modo dispensaodi cum licenciando.
Statuta licenciandis tempore dispensationis ante examen legec
Statuta post examen licenciandis publicanda et legenda. (hodie
luramontum post collationoni presentationis et recommend<
ctiUarii et ante liccncie dationem per licendiandum. Id per requisitiont
sitatis prestandum. (aliud infra p. S6.)
Statuta doctores hio promotos concernencia.
Statuta Liconciatos et Doctores alibi promolos concernencia.
Hienach schliesst S. 1 8 unten die Abschrift der Statuten, mit der
iDRlßTlSCHB FaCDLTAT« 975
P»eultii(i(i cotisensu recepta simc» 6alvo * Urnen jure corrigtudi, eroendaiidi^ adJendi»
prout moris est atque stUi/ Diese Annahme aber ist onrichlig. Nichl nur wird mehr«^
fiMii aoadHicklich hinzugefügt : ^in Aiturum', 'de cetero' u. s. w. , woraus hervorgeht,
daes frühere Bestimmungen vorlagen, auch der Stil und die Orthographie weisen min«
dtateiw ans Bnde des 15. iahrh.; überdies wird 8. 16 'Georgius Morgenstern, felicis
feeordaUonis* erwähnt, der um die Mine des {6. Jahrb. io Lelpiig promovierte. Da im
^enteiohniae der Doctoren und Baccalaureen (s. a.) das Ordinariat dea Joh. Breit'eB<»
bach eine besondere Rolle spielt (die Doctorep vor seinem Ordinariat sind ohne genaoere
Angaben aufgeführt., die AufzShlung der Baccalaureen beginnt erst mit demselben), so
Meble ich di^ Vermuthung hegen, die Nledametaung,der Sututen Adle eben in Job.
Breitenbach's Ordinariat. Hierau stimmt Alles vortretflich. Ja es iSsst sich die>Zeit der
^tasung wohl noch genauer festsetJEea. In den Statuten ist mehrfach Yon den sala*
'^ii die Rede; das konnte so kurzweg schwerlich vor dem Jahre 1504 geschehen.
Bl^rzu kommt, dass die erste genauere Angabe der Promotionen vom Jahre 1504 ist
[^* li.). Viel^ weiter herabrücken dürfen wir die Abtassung schon dessbalb nicht, weil
i'^<^9 Job, Breitenbach nicht mehr Ordinarius war. Ueber das Jahr 1516 dürfen wir
*<4ion aus dem Grunde nicht hinaus gehen, weil es S. 15 heisst, der Fiscus solle auf-
^wahrt werden *ln preposltora Sahcti Thome donec focultas de alio loco providebit/
^hwerlich geschah dies lUnger als bis die FacuUSt ein eigenes GebSude, das Petrinum
^Hangt hatte. Die ersten Unterhandlungen hierüber wurden im Jahre i 504 angeknüpft,
Ml dass man damals bereits eine Veränderung des Locales in Aussicht stellen konnte,
Wjtir werden demnach schwerlich irren, wenn wir das Jahr 1504 als das Jahr der Ent-
iMong dieser Statuten annehmen. Die lebhaften Relbrmbestr^bungen j^ner Jahre,
^ äebof) die Anordnung zweier SalariatI, konnten hinreichende Motive abgeben zar Ab**
ftiMsog derselben.
u. Gab es schon vorher schrifUich abge&ssta Statuten? ich wage dies nicht mit
eit zu verneinen, aber es verdient doch l>eacbtet au werden, dasa mit keinem
einer frühem Niederschrift erwähnt wird, was doch sonst stets der Fall zu sein
, und dass es S. IG bei Anführung einer veränderten Einrichtung helast : 'ei ita
ntiquum morem non gravabitur, quo videlicet cogebatur etc.'
b. S. 19 — 28 folgen die Zusatzbeschlüsse aus der Zeit vor Hemmers Or-
■aariat, ebenfalls Abschrift. Sie sind aus den Jahren 1533 (Abgabe derBaccalaureanden
Mft prandium), 1558 (Yertheilung der Gebühren an die zeitweilig absentes, de ordine
IMmoCorum), f567 (Yertheilung der materiae an die. profeasores juri^) , 1568 deü Sl«
lihiul*(t>enutnerodoctonim facultatis juridicaeetprbmovendorum deque nonnoltfsaliis)>
^#M d^n 95. August {De gratia Doctorum filiis ad honores aspiranlibus exhibenda)
I. a. w. bis zum Jahre I73i.
c. S. 28 — 30, von Hemmers eigener Hand:
Extra Facultatem in Baccalaureum promovcri oupicnü praelegenda.
Ante Examen Kigorosum extra Facultatem promovendis haec publicanda.
d S. 30 — 35, wieder Abschrift, und zwar der BescbKisse; die Hommel 1765
■ derPaculCSl zurCempletierung des Slatutenbuches veranlasste „orapia quae ab anti-
|ui8 binc temporibus recepta sint neque tamen statutorum libro continerenter . .^ ; in
icripturam redigere, hoc, modo quae sequuntur capiHtla auperioribus adcreverunt/'
3. S. W und U\ ANNALES COLLEGII PETRINI LIPS., von Uoi
Hand, von 1409 bis 1773. Die iltere Zeit betreffen nur t Notizen:
ti09 Condita Academia ultra integrum Seculum Doctores I
Thomano disputationes ^t praelecüones habuenint.
4 515 Acceperunt Iuris consulti Petrinura, antea a Philosopl
veterisque domus anterior! part! in platea Petri iäm exstn
in postica parte prope arcem Ordinarii novam habitati
Auditorium primum adoraarunt, quod stellt usqae ac
quo anno una cum Ordinarii habitatione per tormenta
est. Sed vetus domps, iam äntea a PbiJosophis posaessa
. Sita, incolumis mansit et illaesa.
i. 47 — 8S, worauf S. 83 — 94* leer geblieben sind: Verze
Doctoren.
a. S. 47—49. DOCTORES Facultatis iuridice universitatis Lipz<
ex actis Facultatis colligi potuerunt. 50 Namen, deren erster: Co^adu
que doctor (Ordinarius.), der letzte : Heuricus Scheibe iunior de Liptz U
Da es wohl nicht zu bezweifeln ist , dass Hommel dies Yerzeicbni
erst anlegte, sondern es vorfand, so kann man daraus sicher zurücks<
auch das, oben mit denselben Worten eingeführte , Verzeichniss der all
schon von ihm vorgefunden ward. Dann werden wohl alle diese Vei*aM
falls von Breitenbach angelegt sein.
6. S. 49 fg. Sub ördinariatu lohannis de Breitenbach, Anno 18
59. Sixtus Pfeffer de Werdea utriusque iuris doctor.
u« s. w.
Von nun an pflegt regelmässig das Jahr der Promotion hinzugefi
Bis 4 559, d. 6. December werden 129 aufgezählt. Die Fortsetzungen gc
im Jahr 4 807, auf einem eingelegten Papierblatt werden sie fortgesel
im Jahre 4 848: 'Julius Gebhard Ranfil . . . adsignato loco poist D.' (
Hftnel Lips.' Im Laufe des 16. Jahrh. verschwinden die Benennungen:
und decretorum doctor, und es wird stehend : utriusque iuns doctor.
5. S. 95 — 4 44, wonach S. 4 4 5—130 leer geblieben sind, BACC
sub domino Doclore lohanne de Breythenbach Ordinario.
Mgr. lacobus Koler baccalarius decretorum.
u. s. w.
Darunter 'Hermannus Puschius Baccalarius legum/ und bald darauf
Jahreszahl 4 503 :
Mgr. Sixlus Pfeffer de Werdea Baccalarius utriusque iuris.
Mbdiginischb Facultät. 877
•
Dann folgt S. 97 : '
In ordinariatd eximii viri D. loanni^ Lynd^mans Eyslebensis V.I.D. et Coqsulis
Primarii ab anno MDIX. ia baccalarios pronunciati :
M. Andreas Epislates delitianus
u. 8. w.
In derselben Weise werden die unter jenem Ordinarius Promovierten, tnii Angabe
des Jahres am Rande, aufgezählt , seit 1517 bis 4 573 auch mit Angabe des promotor.
Dann springt das Verzeicbniss plötzlich über auf 1620. Der Schreiber liess dessenun-
geachtet keinen grösseren Raum, aber Hommel schrieb dazwischen : Hie ampla lacuna.
— Das Verzeicbniss ist fortgeführt bis iSOi/S : Car. Frid. Christ. Wenck.
6. S. 43) — 4 35, worauf S. 4 36 leer geblieben :
Nostro Examini sequentes ex ordbie c o m ii u m baronum et nobilium
»tudia sua sübjecenint.
Dn. Eberhardus Uartipannus ab ErfTa Eques Thuringiae d. 4i. Jan. 474 6.
u. s. W. '
Peter Guilielmus Coittes ab Hohenthal Dresd. Bxam. Comit. solenne die xix
Oclbb. 184 8.
7. S. 4 37 — 4^4, worauf die letzte Seite leer geblieben:
* • Ij) d e X seu repertorium speciale statutorum , ein von Hommel eigenhändig
geschriebenes alphabetisches Register.
C. DIE MEDICINISCHE FACULTAET.
Die Documente der medizinischen Facultät gehen unter denen der drei FacuUäten
;PI weitesten zurück , doch bat sich auch hier , ausser den Statuten und was zu ihnen
phÖrty nur Weniges erhalten. Das Erhaltene ist von Aussen mehrfach mit Blut befleckt.
I. Die Urkunden und das Gopialbuch.
Das Gopialbuch ist erst nach dem Jahre 4 566 angelegt '(<)6nn bis dahin hat die-
«•Ibe Hand geschrieben), etwa 250 Dil. Papier in 'Lederband, doch nur zum geringsten
TbeiljB beschrieben. Die in unsere Zeit fallenden Urkunden sind die folgenden :
4. 4 517. feria secunda post assumptionem Mariae virginis. — S. 4. Deutsch;
Copia fundationis stipendii Hospital. Medice deputati qui eligcndus est
a medicis et praefectis xenodochii', Qlius civitatis, si eins copia baberi
potest , aut alius si ille defecerit.
5. 4 517. Mittwochen nach Circumcisionis. — S. 4 3. Deutsch.
Der Graflen von Mansfelt vorschreibung vber 900 B. Haubtsumma, der
Zins Hospitalis pro Medice. .
S. 4 54 7. eodem die. — S. 49. Deutsch. ,
Der Stat Arthernn vorsicberungk darauf.
Abhaodl. d. K. S. Ges. d. Wisseosch. III. < 60
Mbdicinischb Facültät. 879
en eine Anzahl voraufgehender BlStter leer Hess , vgl. die Beschreibung der tlltesten
iluten der ArtistenfacultSt, oben S. 899.
Das erste der erhaltenen BISUer ist anbeschrieben.
Das zweite beginnt:
In nomine domiAi Amen Anno Nätiukalis eiusdem Millesimo Qaadringen-
tesimo decimo ()uinto decima die mensis lalij Conclusa et approbata sunt
Statuta infrascripta facultatis medicine.
Nun folgen 25 Paragraphen, alle, mit Ausnahme des ersten, durch 'Hern* ange-
üpfl , und dann , von anderer Hand geschrieben , doch ebenfalls durch 'Item' ange-
Qpft, ein undatierter Zusatz. Dieselben betreffen naihentlich 'die Promotionen- und
) Gebühren fGr dieselben, sowie das lebenslängliche Amt des Decans.
Darauf:
Secuntur alia.statuta.
Anno domini M^ccccxxix ^) Decima die lunii approbata fuerani per fa-
cultatem medicine statuta infrascripta.
' Es sind im Ganzen nur 5 Artikel, die Promotionen betrefTend. Hiemach :
Anno domini Millesimo quadringentesimo quadragesimo tercio vicesima
prima die mensis lanuarii' approbata sunt per facultatem statuta infra-
scripta.
Es sind 7 Paragraphen, die Promotionen und die Aufnahme in die FacultSt betref-
nd. Dann folgen , von verschiedenen Händen geschrieben , noch Zusätze aus den
hren 1465, H69 (dass nur Promovierte practfcieren sollen), H7t, 1490 (die Prüfung
ff des Aussatzes Verdächtigen betreffend. Zu diesem Beschlüsse scheint der Zelt nach
«h der undatierte Beschluss auf der vorhergehenden Seite zu gehören, beide wurden ^
f den untern Rand geschrieben ; daher erklärt es sich , dass der folgende Beschluss
D jüngerem Datum ist), 1.473. Hiernach folgen Notizen über Promotionen, Respon-
Men pro loco und Assumptionen aus den Jahren 1504 — 1512. Man benutzte diesen
mz, als man am Ende des Buchs (s, u.) keinen mehr fand, da wegen der mittlerweile
Bpbeneh neuen Statuten hier keine statutarischen Nachträge zu erwarten standen.
t§ letzte Notiz ist, dass Georgius Schilt] doetor Bononie promotus 4|SfS pro loco
■pondiert habe.
Hierauf folgen zwei leere Blätter, und dann ein -Verzeichniss der. Promovierten.
Hi sunt nomina doetor um facultatis medicine studii Lypzennsis.
Es werden zuerst 9 genannt (sämmtlich Magister), ohne weitere Hinzufügung,
nof heisst es :
Anno domini M°cccc°xxxi nona die mensis octobris in die dyonisii ma-
gistcr nicolaus schulteti de frankenvordis et mgr iacobus merzeborch de
Stendal receperunt insignia doctoratus , medicine a mgro et doctore medi-
cine Helmoldo gledenstede de zoltwedel in ecclesia sancti nicolai ciuifatis
lypkzensis et inibi ad facultatem medicine studii lypkzensis sunt recepti.
Bis hierher hat Helmoid Gledenstede selbst geschrieben , fortan ist von Andern
Qbgetralgen. Auf der Rückseite des letzten Blattes und auf der Innern Seite des hin-
^ Deckels sind daneben Rechnungsnolizen der Decane eingetragen. Die Aufzeich-
iK>g der Promotionen ist wenig sauber und oA wird durch spätere Eintragungen auf
i) Es stand anfangs xxxix , aber das erste der drei x ist ausradiert.
60
Deianu sicn aas Duca uei ouuiiiei» luue uurcii ^.uiau iii aessen nausc
sich das Buch absiehtlich an , wegen der er^Shnten Notiz in Betreff
pro loco I5M? Es wird nicht gesagt, auf welche Weise das Buch wie^
derFacultät gelangle. Sollte dies bereits 1598 geschehen gewesen sein
sonst zu erklSreny dass 1598 wieder eine den FacuUStsfiscus betreffe!
tragen ward? Michael Barth war Professor der Medicin seit 1573 o
vielleicht ward das Buch nach sueinem Tode der FacultSt ausgeliefert ; ei
es wohl nichts denn er hätte sicher eine darauf bezügliche Noti% hii
Im 4Bhre 1571 fehlte es bei Aufnahme des Inventars der Facultät, vgl.
2. Statuten vom Jahre 1503.
t8 Bil. Pergament Folio, unbeziflerl, in Holzband, mit Schweinsie
Auf der Vorderseite des ersten Blattes, das übrigens leer ist, steh!
Liber StatutorumFacuItatis medice.
Bi. V. beginnen die Statuten , die sehr sauber geschrieben und
blauen Verzierungen ausgeschmückt sind :
Statuta facultatis medicine huius studii Lipzensis prius i
pora satis confuse et inordinate posita Sepius impertine
volumine slatutorum descripta Anno t503 die vero decims
debitum ordinem redacta sunt et renovata deinque per Coli
eiusdem facultatis cum nonnvilis aliis superadditis conc!
rafionabilifer contradicenfe nemine approbata.
Die Ueberschriflen der dann folgenden Capitel sind die nachsteh
zifferung rührt von mir her.
1 . Statuta concernencia DecanumDoctoresqueet öorum
medicine.
2. De loco Decani inter doctores suae facultatis.
3. Quibus Decanus mandAre pot^rit et sub qua pena.
4. De iuramento corporallter praestando assumendi ad facul
seu ad coosilium facullnlis.
5. De modo concludendi per Decanum in convocacionibus D
minibus promovendorum.
C. De votis pungitivis et contumeliosis in convocacionibus
Mediginische Fagultät; ^ 881
•
fO. Quando et qualiter decanas convocaciones doctorum super ioterlocuciooe
promovendorum facere teneatur. ^
ff. Statuta concernencia Baccalauriandos in Medicinis quae eis legi de-
bent dum instant pro Baccalauriatu.
f 2. Baccalaiiriandus iurabit servare statuta faeultatis.
J3. Baccalauriandus ante sui prooiotionem tenetur doctorutn lectiones (dili-
genter, hinzugefügt) aüdivisse et practicam frequentasse.
1 4. Baccalauriandus tendpore examinis solvere tenetur sex florenos jenensea.
1 5. Baccalauriandus tempore suae promocionis dabit promotori quatuor florenps.
• 1 6. Peccunia Fisci per Baccalauriandum solT.enda.
f7. Quae tenetur turare Baccalauriandus medicine in apparatu suae. promo-i
cionis.
18. Baccalauriandus ante sui promocionem tenetur unam quaestionem medl*-
cinalero (corrigiert in 'duas quaestiones medicinales*] in scölis deter-
minasse.
19. Scolares et Baccalaurii in Mediciniß tenentur Decano et aIHs doctoribus
reverenciam exhibere.
20. Ordo promovendi Baccalaurios medicine per doctores et legitur doctoribus
tantura.
t\. Statuta concernencia Li cenciandos in Medicinis quae eis legi debent
tempore petendi fayorem super admissione ad licenciatum. .
22. Licenciandus post Baccalaureatum tenetur adminus per integrum biennium
(corrigiert in 'trienninm*) doctores diljgenter audlvisse et practicanv vi-
sitasse (cum quodam doctore, hinzugefügt)..
23. Licenciandus tenetur ante admissionem ad licenciam sub aliquo' doctore
(ad minus bis, spater eingeschoben) unam quaestionem medjcinatem
determinasse.
24. Baccalaureus in Medicinis per aliquam lectionem tenetur se abilitare ad
licenciam.
25. LicenciaiTdus litteras Vicecancellariatus suis expensis impetrabit.
26. Licenciandus tempore examinis tenebitur solvere duodecim florenos
Renenses. * ^
27. Licenciandus tenetur satisfacere VicecanceJIario.
28. Licenciatus in apparatu suae Licenciaturae dabit famulis universilatis ii fl.
29. luramentum Licenciati novelli quod praestare tenetur in apparatu suae
Licenciaturae et per unum ex famiilis universitatis publicabitur.
30. Promissum super insigniis doctorali^bus recipiendis et solempnitatibus
servandis.
31. Qui et quot debeant esse promotores doctorandorum in Medicinis et tra-
dere eis insignia doctoralia.
32. De peccunia Gsci solvenda per novellum doctorem.
33. De peccunia famulis universitatis danda per novellum doctorem.
34. Doctor novellus post sui promocionem moxad consilium faeultatis assumetur.
35. Doctores hie promoti qualiter alios loco antecedere debept.
3 6 . Statuta concernencia extraneos Baccalaureos.
37. Statuta Licenciatos extraneos assumendos ad .facultatem medicine con-
cernentes.
38. Statuta doctores alibi promotos et hie assumendos respiciencia quae legi
debent tempore assumpcionis eorundem.
39. Statuta concernenein doctores volentcs assumi ad consiliu m faeultatis
medicae quae eis legi debent tempore assumpcionis eorundem.
40. ludicium le'prosorum per omnes Doetbres Medicinae debet celebrari.
Hiemit schliessen die Statuten und es folgen nachträgliche Bestimmungen, vor-
glicb in Betretf der Gebühren bei der NostriGcatiog. Sie rühren von derselben Hand
882
Kb, Zabncke, tun. Qdki.lkn z. G. d. Umv. Leipzig.
lier, die gegen Ende des Bucbes i. J. tSlI eingetragen hal; wahrscheinlich die Uand
Stromefs. Dann, luil Beginn eines neigen Blatles und sanber vergoldeten und gemallen
Anfangsbuchslnben, Tol^l der nachs loh endo, wohl TrÜhcr als der vorauCgeheiide Zusaü-
artikel geschriehene , Iteschluss , den ich seines allgemeinem Interesses wegeu mil- .,
■ heile. I
'Anno M.D.Viii, Siib Decaiialn doctoris Eoanni^ Lsndsperg cum Heiurictis Stromer
Aurbschias Conrailus Tocfcler Noricus Arcium Magisiri et Caspar Kegeler ac Balljar
Lotwiger Hallensis non Ma^iislri pecierunt Boccalaurcatum mediciiie : lunc propler <hw |
noii UagisIrosSuborta fuil gravis atlercacio iiiler doclorcs; com auleni non possenlilli
tiOD MHgixtros repudiare ex quo non habebani slatulum ipsis conirariuro et prius >\i-
quando raclurayuil ipo^l promocionem Hagislri Henrici Aurbaclis qui solus
i'OCtoralu eodem anno Baccalaureu:« promolus Tuil) Alü duo non magislri cum HajiiW
Conradu Norico Anno I 509 Tuorunl in medidno Baccalaurei promoti. Quare lunc tw-
cordi oie secunduni precepluui Galciii tarn Hände von anderer Hand : Secundo de \tc
alTocti» ca. I .] conclusum est per onmos doctores quoil nulluK in posleruni io ali^a
gradu insigniri aul ad coiituberniitm seu collegium medicoriiin asüiiini dcbeat qaiod
libemljum Arcium roagisier quod ibidem oondanialum est per omnes et singnloi mti-
cinso doclores Anno H.D.xt. pusi promocionem illurum qiialiuor nominalorum quiaccef*-
ninl eo anno xt" im die NavembrJs lauream doctoralem et poslremo quando illl quaUofl
ruerunl ad fncultalem uccepli die V Novembris eodem die approbalum est per ill
qnaltuor et omnes doclores de collegio ul nultus in Tulurum ad Hedicine insigniaul
gnilum admillalur nee ad conluberniam doctotiim aut Tacultalis assumnlttr qua «l
liberalium arcium mngisler. (Von anderer Hand noch hinzugerügl: Plnlii 3. de rc;i>-
blica simile de medicls.) — Dieselbe Hand, die die Verweisung auf Galen suslührtf,
bat als Titel übergeschrieben 'De Abilitale prom oven dornml el nss
Darauf folgen ausführliche Angaben über Promotionen aus den Jahren lüli'
I S.^S nuf i Seiten. Darnach sind 3 Blätter leer gebiiebeh und dann beginnea.
mit einem sauber ausgemalten und mit Vergoldung geiierlen Anfangsbuchstaben, ff
schichlliche Notizen. Gleich die erste ist von besonderem Interesse:
'Anno domini 1516 vigesima seplirna die Aprilis fult doclor Conrndu? Toeeiie,
alias Noricus, vocntus per collegium doclorum de facullale et concorditer [uil a coäe^ß
et facullate et consorcio eorum snspencus, ea radone quia esset veheniens suspido'l
00 quod moniali in Uisna debuissel dedisse medicinas provocanles aborsum . cum P*j
plerea fuit per princtpem nostrum Qeorgium captus et incarceratus anno praecedenfi*
delicel 1 5 prima die Maij et pro lunc presentalus episcopo et per integrum annijiit*^
ad nundinaspascatisLipsenses anno I G(iion?) dlml.ssus; quare ni^i se expmgareiilr*
fama quanlum da iure Qeri debel, dcbeat se de eelero a collegio el consorciu ioC^
abstinere. Actum ut supra.' — t SU wardToectler mit derFucultSt wieder an?g«l*
doch ohne sich hinreichend gereinigt zu haben, und nur auf Fürbitte der Für?»«'
e\ commiseratione facullatis.
e pro loco respondierten, von'''
Hiernach folgen Nachrichten von solcher
Auf der Rückseile des Papierblatles am Ende des Buches beiluden sicli. *''^''"*
romer's Hand geschrieben:
Forma scribondi Episcopo Honeiibtirgio jiro Vicecanccllario impelranJo, "*
Jahre I3S5, abweichend vou dem oben sub. 9 angegebeafn f°
Rosponsio Episcopi.
' Mbdiciniscqie Facultät. 883
Auf der ionern Seile des vordem Deckels steht :
Nicol. perot io Ept
Tres numero coUegium facere existimavit Horatius priscus.
Auf der toDern Seite des h'intem Deckels :
SteflGaiDus Hulci (?) desyderauit promoueri in doctor^m poo .habuit litteras
complecionts arcium 4 534 Sexta feria post oculi.
Die Statuten sind, wie schon oben bei dea Ueberschriflen sich /ergeben hat, durch-
rrigiert. Dabei wird sich bereits berufen auf die nova statuta , z. B. novo stattfto
lUim est ut ; in novo libro slatntorum u. s. w.
^ 3. Statuten vom Jahre 4543.
Statuta M EDicoktun Ltpsibnsicm ab Illustrissimo principe Mauricio Saxo-
ae duce eon6rmata aucta correctaqüe, Anno Domini M.D.XLm.
7 Bil. Pergament Imperialfolio, unbezfffert und nicht gebunden sondern nur geheftet,
ibei das Titelblatt, Nichts als die oben angeführten Worte enthaltend, vorne angeklebt
. ; die Statuten selbst bilden also eine Lage von 6 BlSttern , die Rückseite des letzten
l leer geblieben.
De Decano et ofOciis Facultatis. Caput L
Disputatio. Cap. 11. '
Locus Decani. Cap. III.
Quibtis mandare possU et sub qua poena Decanüs. Cap. IIII.
De iuramento. Cap. V.
De ooncludendi modo per Decanum in Convocatiopibus Doctomm et exami-
nibus proroovendorum. Cap. VL
De HabilUate promoventium. Cap. VII.
1- De Decoro suffragandi in examinibus consiliis et conventibus observando.
Cap. vin.
%^ ' Ut nemo Dociorum secreta revelet Cap. IX.
^ Vicecanceliariatus. Cap. X. — Epistola ad Episcöpum destinanda.
Quomodo et.quando convocandi Doctores. Cap. XI.
Baccalaureandis praelegenda dum instant pro Baccälaureatu. Cap. XÜ.
Ordo , quomodo promovendi Baccalaureandi , Idque legatur Doctoribus tan-
tum. Cap. XIII.
De Licentiandis. Cap. XIIII. — luramentum. ,
De Doctorandis. Cap. XV.
Privilegia hie promotorum. Cap. XVI.
De Extemis [baccalaureis]. Cap. XYII. — luramentum.
Licentiati externi. Cap. XYIII.
Doctores externi. Cap. XIX. — luramentum.
Qui ad consillum Facultatis adsumi volunt, iis sequentia legantur. Cap. XX.
Communia Facultatis.
Unter dieser letzten Ueberschrift werden i Capitel zusammengefasst , die ich we-
'^ ihres allgemeineren Interesses nachstehend vollständig mittheile.
DeLeprosis. Cap. XXI.
Gonclnsum et statutqm est concorditer per Doctores de ConsiMo Facultatis Medicae,
^od deinceps nullus. doctomm audeat ex suo proprio capite et consilio solus^ se intro-
c;ur|iuri!f iiuiudiM, ui u^fiuviu eiuüuuiu uiscip.uiis aucuraie ubieuuaiur.
Pharinacopolia. Cap. XXIII.
Caeterum cum Pharmacorum ^onsyderatio vel praecipue ad Medi
Doc(ore9 Facaltatis Medicae singulis anni^ Pharmacopolia et ofßcinas ins
rent ut probatae Medicinae usurpentur. >
Item si fort« compositurus sit Pharmäcopoia Medicinam muUartnii
quam plures res ingrediontur, quae magnae compositiooes nominantur, ii
macopolas, partes simplices, priusquam conmiuuaDtur, ad contemplandun
docloribud proponere.
Praeterea debent ea, quae in ofßcinnis venduntur, ad certam pei
et taxata perscribi in tabula et proponi, signata sygillo Senalus , si autem
mutatis preciis in taxatione aliquando gravari Phanuacopolae , indicent hi
quoque tempore Senatui , ul rationibus ipsorum mature consuiatur , See
Lypsicam taxationem omnes aliae taxationes in ditione principis nosti
constituantur.
De Empeiricis. Cap. XXIIII.
Denique quum passim circuniforanei quidam cum maximo simpli<
curam Medendi sibi adsumant, neque vero usquam didicerint arlem Med
absque omni testimonio Doctoratus titulum iactitent : visum est ees hon U
Lypsiensi, sed etiam ex universa ditione principis noslri expellere. G(
itaque, ut nullus Empeiricus hie vel alibi SIedicinam adhibendi eamque v<
stateiii habeat, Nisi prius Decanum etConsilium.FacuItatis Aut Medicum ili
artem suam exercere vult, adeat et veniam medendi comprecetur, qui
constiluant El si artem ipsius probaverint admittant, Sin impostorem inte
interdicänt illt ne vel Pbarmacum ullum vendat vej ad aegros medendi eos
Quod si vero aliquis baec negligens aut qui se Doctoratua titoio iactitet,
cumenta sive teslimonia eius rei babeat, depraehensus fuerit, In eum M
couditione animadvertere debet.
Ausserdem besitzt das Archiv der FacuItSt noch :
\, Statuten aus der Zeit vor 1615. Diese sind erhalten in eine
auf Pergament in Schweinsleder gebunden, nebst zwei Abschriften auf Papt
ungebunden. Auf dem Titel der einen steht: Prout in aulam missa sunt i
2. Statuten vom Jahre HOO, auf Papier Foho, in Pappe gebunden,
eine Abschrift der sub \ . genannten , so dass die Einsendung der Statute
Verjinderune derselben zur Folce eehabt zu liaben scheint.
Mbdicinischb Facoltät. 886
III. LIBER DECRETORUM ET ACTORUM.
*
Etwa 200 Bll. Papier Folio, bis Seite 4 60 beziffert, zum Theil beschriebeo, in ge-
presstes Leder gebunden.
S. 5. In nomine Sanctae et Individuae Trinitatis Amen.
Anno .4 555 Prima lulii Facultas medica cum animadverteret quaedam esse de qui-
bus saepe incideret dubitatio et controversia , ne qua occasio deinceps maiorem pariat
diäsensionem , Re diligenter deliberata et in omnes partes expensa, Ünanimi consensu
decrevit haec quae sequuntur In posterum perpetuo ila esse servanda Üt nulli iiceat
contra ea quae semel recte constituta sunt temere aut quoquo pactO aliquid moliri,
Sicut id cuiusque requirit praestitum facultati luramentum.
Nach Erwähnung eines Schiedspruches in Betreff eines Streites zwischen der
r tfaeologischen und medicinischen Fäcuität wegen des Auditorium superius coUegii
« magoi, folgt :
De Disputatione, De Computo, Pro- concordia inter Doolores, De Anatomia,
Ratio Studii ad Scbolares.
Darauf folgen spätere Abschriften, deprompta ex libro universitatis , die schon
die Grenze des Jahres 4 559 überschreiten.
S. 67 folgt eine Abschrift der Urkunde von 4 438, durch welche 2 medicinische
Stellen gegründet wurden, vgl. S. 544 Nr. 4 0.
S. 79. Partitio duum millium, vgl. S. 543, Nr. 26. .
S. 92. Hecens diploma, vgl. S. 544, Nr. 33.
Alles Uebrige fällt in spätere Zeit.
\i
t.
IV. MANUALE DECAN'ORÜM.
I
Es bietet sich mir kein anderer Name für die beiden folgenden Bücher, die sich
in den H'anden der Decane befunden zu haben scheinen. Ich kann von diesen
die Geschichte der Facultät interessanten Büchern nur die nachstehenden NotisSeti
f Hieben. Beide sind auf Papier und in 4°.
^ A enthält:
4. Gleichzeitige Abschrift der Statuten von 4 503. .
2. Dieselben mit Zusätzen, Correcturen, einem kurzen Promotionsverzeich*
^ nisse bis 4 623, einem Verzeichnisse der-Decane von 4 44 5 — 4 597.
^ 3. Genauer ausgeführtes Yerzeichniss der Promolionen 4 528 — 4 534.
«
i^ 4. Anfang einer abermaligen gleichzeitigen Abschrift der Statuten von 4 503.
B enthält!
4. Modusr promovendi Baccalaureos, Licentiatos, Döctores, mit Angabe der
üblichen prandiä, und mit Specificierung der Ausgaben und Einnahmen.
Angelegt ward dieser Theil des Buchs unter Uenricus Stromer Auer-
bacensis 4 523. Er lässt uns interessante Blicke in das Leben der Fa-
cultät thun.
*'
^
ram A znsammepgesteut. Aosserdem ist mm nocn Desonoers gewidm«
in i"*, Papier, jetzt aus den Deckeln ausgerissen :
Ordo et Sucoessio Decanorum FaculUtis Medicae in Academi
Anno M.CCGG.IX.
Es ist angelegt in den Jahren 4 602 — 4 606 und scheint auf griindli
4pr Quellen zu beruhen. Unter jedem der Decaoe , von deren Lebensi
gleich Einiges mitgetheilt wird, werden die Promotionen, die Assumption
tionen genau aufgeführt, so dass dies Buch für die Geschichte der Fac
grossem Wertbe ist. Von spSterer Hand (der Yogers?) sind noch allerlc
sen eingetragen. Die Namen der Decane sind die folgenden:
4. Gerhardus Hohenkirch, um 4 44 5. 7. lohannes Landsberg, un
5. Helmoldus Gledenstede de Soltwedel, 8. Simon Pistoris, 4 509—
um 4 434. 9. Henricus Stromerus, 41
3. lacobusMeseuberg, um 4 45.0— 4 463. 40. Georgius Schiltel, 454!
4. lohannesdeWeida, von 4 463 — 4 484. 44. Sebastianus Roth, 154
5. yalentinusSchmideberg,4 484— 4 490. 4 2. Martinus Drembach (Tr
6. Johannes de Haitis, 4490 — um 4506. — 4574.
Zugleich will ich hier einer Arbeit erwShnen , die , obwohl zum
Hand eines Schreibers herrührend, doch von Vogel ausgeführt zu seif
dem sie wenigstens corrigiert ist. Es ist ein Heft in Folio, welches, so^
war, die Namen der in jedem Jahre in der FacultSt voriiai
g 1 i e d e r zusammstellt.
' Ein von Wolfgang M eurer 457 4 angelegtes 'Rationarium facultati
Papier , enthSit zu Anfange ein Verzeichniss der ihm überlieferten BGc
menle. Jenes theile ich nachstehend mit:
4 . Liber pergameneus Statutorum integri folii magnitudine alb
pertus (wohl die Statuten von 4 503, die ältesten Slatol
damals abhandeil, vgl. S. 880).
2. Liber alter Statutorum paulo recentior priore nigro tectori
m«.~...i_ k . u_ii- _!-->_ -:-, j j:^ c«.«..« i •» > n _;_
Anhang.
887
LJber promotionum in folio (verloreD).
über Staluiorum ad Scbolares in folio (verloren).
Liber actorum in folio (v e r 1 0 r e n]^
Da der ältere R^tionarius verloren ist , so wird der vorliegende mebrfacb statt
enes zur Aushülfe herangezogen werden müssen^ Meurer's Angaben sind sehr genau
Lind ausführlich.
'/
A N U A N 6.
1. NACHTRAGE. VERLUSTE. VORSCHLAGE.
4 . Ich habe schon im Verlaufe dieser Arbeit einige Mal Gelegenheit genommen,
ruher Geäa8ser4es zu berichtigen odfer zu vervollständigen; ich mache hier noch be-
onders darauf aufmerksam, indem ich zu vergleichen bitte: S. 608 unten (zu S. 533),
'. nn Mitte (zu S. 335)^). Desgleichen bedarf, was ich S, 5t i über die.älteste Ein-
icblung der Kölner Universität geäussert habe, einer Berichtigung, die ich erst jetzt
' geben Im Stande bin. Nach der von Bianco an der angeführten Stelle gethanen
ksserung. konnte ich nicht anders schliessen als ich S. 5t4 gethan habe. In-
'fielst ist eine ausführlichere Darstellung von demselben Herrn Verfasser erschienen
^i«alte Universität Köln u. s. w; Köln 1835.), die nun urkun^dlioh feststellt, dass die
^iner Universität nie in Nationen getheiU wurde, sonderet sich gleich nur in Facultä-
''l gliederte, die von einander unabhängig waren, und unter denen die philosophische
Hnerlei Vorzüge genoss. Bei dem engen Zusammenhange zwischen Köln und Paris tann
«^.mir diese Erscheinung nur dadurch erklären, dass man die inzwischen in Heidel-
^rg gesammelten Erfahrungen benutzte, denn dort, wo anfangs alle Einrichtungen
^Qau denen der Pariser Universität nachgebildet waren , halte sich weder das Institut
^ Nationen noch die Bevorzugung der philosophischen Facultät durchführen lassen.
^ Unrichtig berichtet hatte mad mich ferner, wenn man mir angab, dasFrauencolleg
^be 4 558 seine letzten Statuten erhalten j wie ich S. 528 angebe. Seitdem habe ich
I den Acten der philosophischen Facultät eine Abschrift der Statuten vom Jahre 1638
Pfunden.
1 ) Bioiges wird noch im chronologischen Verzeichnisse 'der Urkunden genauer bestimmt
erden.
Anhang.
a89
. De bibilione cum gratias. '
•• De non dando fercula' extra mensam
comedeatibus.
. De ipelioribus portionibus dandis ad
mensam.
. De cerevisia competente habenda in
mensa.
t. Quisque de novo intrans collegiom
solvat sexagenam ad fiscum.
>. De pecunia exeunlis collegium reti-
nenda.
). De sohitione bursae magislri de novo
intrantis Collegium.
Nun folgen Zusatzbeseblässe:
V
7. i4t9, den 8. Mai: De novo intrans
collegium infra quartum tempus pe-
cuniam pro exeunte reponere te-
neatur.
t. 1420, den S.Januar: De luminibus
infigendis ad parietem in stuba bye-
mali.
. De tempore cerevisiaturae cuiuslibet.
. 4 420, den 21. Februar: De compu-
tatione cerevisiarii.
. 4 420, den 24. April: De lucro et
damno bibentis pro cerevisiatura
alicuius.
. De poena percutienlis collegiatum.
• . De pöena mutilantis aliquid in CoUegio.
• De fugienda contentione.
> De conventoribus.
. De poena intrantis Collegium aliunde
nisi per portam Collegii.
. .De meretricibus noh introducendis in
collegium.
• De clausura collegii.
• De conventoribus et promisso Bur-
salium.
21. De honestate servanda intermagisiros
Collegii.
22. De opinionibus erroneis non defen«
dendis.
23. De deputatione et poena non assa-
mentis.
24. De secretis collegii non revelandis.
25. De parte pecuniae Magistrorum ab-
sentium.
26. Dp tempore absentiae magistrorum.
40. De soluiiöne pecuniae pro structura
« stubae Bursalis expositae.
41. 1426. De lectione ad mensam.
42. 14 2 9', de bursa Hildensi e% de exe-
quiis ipsius.
43. Exequiae pro fundatoribqs universi-
tatis et benefactoribus Collegii.
44. De morte Collegiatorum.
45. 1430. De procuratore absentis dimit-
tendo.
46. Pro introitu 6 fl. solvendi.
47. De dispositione mensae iuxta dicta-
. men biaioris partis Collegii.
48. 1432. De competentibus ferculis per
praepositum dandis ^de consilio
aedituorum. *
49. 1435. De laboribus magistronim de
novo Collegium intrantium.
50. De prandio novi Collegiati.
51. Bursae absque Gdeiussoribus noo de-
bent locari.
Hiömit schliessen die Conclusa, welche derRedaction der ältesten Pergamentstata-
■ "^on 4 439 (s. o. S. 743) voraufgiengen. Die folgenden Beschlösse sind später. Sie
9^<ttn im Original wohl nicht mehr rubriciert (nur ausnahmsweise noch später einmal :
(lipatatores culinae , Computatores cerevisiae, Canes non alendi in colleglo, Absentia
bebdomade , Bursa Trinitalis) , denn Vogel hat ferner keine Randnotizen. Auch ge-
^chtfiche Notizen mischen sich ein, doch meistens sehr kurze. Die chronologische Rei-
^Iclge ist nicht immer beobachtet, wahrscheinlich schon im Original nicht. Bis 4 522
^ der Nachrichten ziemlich viel, dann geht es mit einem Sprunge in die 40gerJahre
4 darauf sofort ins 47. Jahrb. über. — Für die Geschichte, die Baulichkeiten
*^ die innere Einrichtung des Collegs sind diese Excerpte von der höchsten Wichtig-
^> tbeiiweise auch für die Geschichte der Universität im Ganzen, zumal in den
^^n, wo Quellen für diese fast gar nicht vorhanden sind.
einige wenigeUrkunden befinden bich noch auf dem Archive der Universität, die
Testament der Martha Schmidhdferin ausgestellt von dei
par Bomer und Wilhelm Guldeo, nebst :
4688. Dienstag an den heiligen Ostertagen. — Pergament. Deutsch.
Quittung Cecilien, Aebtissin des Jungfrauenklosters za
33 Fl. in dem Schmidehöferschen Testamente dem KlosI
VermSchtniss.
4558. den 40. Febr. — Pergament. Deutsch.
Georg Czelers , Rectors der Universität Bekenntniss übe
zweier Urkunden, die der Universität in dem Schmidböfers
für das Convict legierten Capilale betr., nämlich :
4 587. Montag nach Jocunditatis.
WiederkSufliche Verschreibung Michel Ilges et axo
jährlichen Zins für 50 Fl. an Frau Martha Schmidhofer
4 58S. Freitag nach Bonifacii.
Dergleichen Thomas Unberichts über 2% Fl. jSh
50 Fl. an dieselbe.
2. Die Teiiiste^ die unser Quellenmaterial getroffen haben,
bedeutend. Aber, wenn wir von der juristischen FacuUät absehen» so i
stig getroffen, dass die Statuten sowohl der Universität wie der eini
tionen sich fast vollständig, wenn auch nicht immer im Originale , <
auffallend ist nur die Lücke in den Statuten der philosophischen Fa
4 582 bis 4 558. Vgl. darüber oben S. 865. Ebenso steht es mit den
senllichen Urkunden. Diejenigen älteren, welche Schuld verhältniss
später aufgehoben wurden, sind, weil die Gopialbücher erst im 4 6. J
wohl untergegangen, ein Verlust der nicht schwer wiegt. In der theolof
deren Copialbuch verloren gegangen ist, mag dieser Verlust auch jnocl
46. Jahrb. treffen. Eine Verfassungsgeschichte der UniversitSit
der lässt sich daher fast lückenlos überschauen.
Fast ebenso gut steht es um die Personal verhälinisse der An
tigern derselben lassen sich ebenfalls beinahe noch lückenlos herstellei
Schlimmer ist es mit den zeitweiligen Bestimmungen, den Conc
welche nicht in die Pergamentstatuten aufgenommen wurden. Der 81
Anhang. 891
Werthe sind. Vielleicht begnügte man sich mit Niederzeichnungen auf einzelnen Bogen,
die wohl in der Hand des scriba unversitatis blieben. Von ihnen ist Nichts erhalten.
Der über conclusonim von i5l6 an ist ebenfalls verloren, was um' so wichtiger ist,
da die Libri Actonim erst mit 4 5S4 beginnen, also die bedeutsame Zeit, in der sich
der Verfall der Universität entschied, 1516 — 1524, fast ganz unbelegt ist.
Am wenigsten vollständig sind die geschichtlichen Notizen, die Acta, wohl nicht,
weil wir hier bedeu^nde Verluste zu beklagen haben, sondern weil man vor d6m Jahr
I52i denselben wenig Beachtung schenkte, sich mit den Resultaten in Conclusen,
Statuten und Urkunden begnügte. Nachweislich verloren gegangen ist der 1509 ange-
legte Liber Acticatorum concilii (vgl S. 645 und 653.). Dann ist der grösste Tbeil der
Briefe, die Boraer ordnete, denen er aber selbst nur wenig Bedeutung zumass, ge*
genwärtig nicht mehr vorhanden (vgl. S. 696 fg.). Von den von Borner noch vorge^
fundenen und neu angelegten Büchern (vgl. S. 694 fg.) sind die folgenden verloren
gegangen: Der Liber praeceptorum , die beiden Rationarii acceptorum et expensorum,
der Liber epistolaris , die Fundatio Witebergensis etc., der Liber rationom de 2000 Fl.
annuis, von spStern endlich der Index impuberum, der 1549** angelegt ward.
Die Geschichte der Vorgänge «an der Universität wird daher für das 15. Jahrb.
stets nur lückenhaft bleiben, um so mehr, da für diese Zeit auch das Hauptstaatsarchiv
nur Weniges bietet. Im 16. Jahrh. wird das letztere, wo unsere eigenen Quellen
mangelhaft sind , eine leidliche Ergänzung gewähren. Doppelt werthvoll ist es daher,
dass die Kenntniss der merkwürdigen Vorgänge des Jahres 1446 uns in der Schilde-
rung eines genau betheiligten und scharf urtheilenden Zeitgenossen aufbewahrt wor-
den ist Vgl. S. 720 fg.
Ich hoffe, dass sich zu dem von mir aufgebrachten und verzeichneten Qaellenma-
lerial Nachträge ergeben werden. Wie manche wunderliche Schicksale habep wir in
der Geschichte der Bücher der Universität kennen gelernt: wohl möglich, -dass noch jetzt
manches Buch sich im Privatbesitze oder einem verstaubten Winkel befindet, und ich
will wünschen , dass meine Arbeit einige derselben zu erlösen beiträgt. An den
von mir oben 6.530 genannten Orten wjrd, abgesehn von dem nur theil weise benutzten
Archiv des Prauencollegs und dem vielleicht noch genauer und spezieller zu verzeich-
nenden Hauptstaatsarchive (vgl. S. 706), wohl kein Zettelchen mehr zu finden sein : es
würde wie eine Undankbarkeit meinerseits erscheinen, wollte ich dies für iQÖglicb halten.
Das Rathsarchiv scheint in der That Nichts zu besitzen; es ist fast, als ob* man in der
Sltem Zeit doK sogut wie gar Nichts niedergeschrieben habe ; weder über die Grün-
dung dar Universität, noch über die späteren , nicht endenden Häkeleien mit derselben
findet sich das Geringste.. Die würdigen alten Herreu müssen es sich zur Strafe gefallen
iaflsen, dass die Streitigkeiten zwischen ihnen und der Universität der Nachwelt nun* in
dem Lichte überliefert werden, welches die lebensvollen bittern und geistreichen
Schilderungen ihrer Gegner auf sie geworfen haben.
Ob noch auswärtige Archive Nennenswerthes werden beisteuern können? Ich
vermuthete anfangs, dass vielleicht das Römische Archiv noch Manches enthalten
werde , weil spätere Erlasse immer eine sehr genaue Kenntniss des Wortlautes der
früheren zeigten, die mir nur dann erklärlich war, wenn man annahm, dass diese
Slteren sorgsam aufbewahrt gewesen wären. Seitdem habe ich aus dem Bationarius
Fisci gelernt , dass man in allen angedeuteten Fällen die altem Documente idi Original
Ton hier aus nach Rom sandte (oder nach Constanz und Basel), um neue Erlasse zu er-
Anhang. 893
50 Bogen im Formale dieser Abbaadlungen füllen. Dass übrigens die Ilcrstellung eines
solchen Personenregisters nicht ohne grosse Schwierigkeiten ist, wird Niemand
verkennen , der mit dem proieusartigen Wesen der Eigennamen im Mittelalter ver-
traut ist.
B. Die Statuten. Ich hoffe durch die Einleitung hinlänglich erwiesen zu
haben, dass der Abdruck s'ämmtlicher Statuten nebst den statutarischen Conclusis und den
Formularen wünschenswerth ist. Ich glaube , dass alle Statuten , auch bei nicht com-
pressem Drucke, kaum einen Band von 50 Bogen füllen werden. Uebrigens ist es meine
Ansicht, dass die Statuten mit den Actis untermischt nach den Corporationeu , auf
die sie sich beziehen, müssten geordnet werden.
C. Die Acta, die Urkunden, die Concl.usa, Briefe u. s. w. Aus
diesen wird eine Auswahl gelroflen werden müssen, namentlich bei dem Liber conclu-
sorum der Universität ; von vorneherein aber agszuschliessen dürften nur die , blosse
Schuldverhällnisse betreffenden , Urkunden sein , deren Verzeichnung an diesem Orte
hinreicht. Bei einsichtiger Auswahl glaube ich, dass, mit Ausschluss der Acta
Rectorum, hinreichendes Material in Einem Bande, ebenfalls von 50 — 60 Bogen,
könnte gesammelt werden.
Die Acta Rectorum verdienen vollständigen Abdruck, und ich glaube, dass es eine
werthvolle und wesentliche Ergänzung der Geschichte der mittelalterlichen Periode sein
würde, wenn man bei ihnen nicht mit dem Jahre 1559 abbräche, sondern fortführe
bis in die Zeit nach dem 30jährigen Kriege. Freilich möchte das wohl den Umfang
von drei Bänden beanspruchen; die Zeit bis 1559 würde sich in einem Bande von 60 —
65 Bogen zusammenfassen lassen.
Das Hauplstaatsarchiv wird wohl einen eigenen ,. doch schwerlich
starken , Band zu füllen geeignet sein. Ihm könnte eine gründliche Ausnutzung der
verschiedenen Rationarien beigegeben werden. Und schliesslich dürfte man nicht
unterlassen, ein Glossar beizufügen, welches alle technischen Ausdrücke des Univer-
sitätslebens sammelte, eine ohne Frage schätzbare Bereicherung unsrer Renntniss der
mittelalterlichen Latinität.
Würde ein Unternehmen von 5 — 6 Bänden als Monumen^a universitatis
studii Lipczensis in dieser Weise ausgeführt werden, so würde nicht bloss die
Localgeschichte, sondern die Geschichte der Universitäten und des von ihnen geübten
Einflusses überhaupt ein Quellenmaterial gewinnen, das geeignet wäre, das Studium
dieses Gegenstandes zu vertiefen und den Massstab für das auf diesem Gebiete zu Er-
strebende, zu erhöhen.
II. VOGEUS UND VETTER S COLLECTAxNEEN.
Schon im Voraufstehenden habe ich mehrfach des handschriftlichen Materials ge-
dacht, welches der Oberhofgerichtsrath Müller, der letzte Senior der polnischen Na-
tion,, und J. J. Vogel, der Geschichtschreiber der Stadt Leipzig, hinterlassen haben.
Ersterem allein verdanken wir die Kenntniss der ältesten Quelli?n des kleinen Fürsien-
collegs, ausserdem eine umfängliche Arbeit über die Gerechtsame und Gewohnheiten
der polnischen Nation. Daneben bat er einen grossen Theil der noch jetzt im Original
Abhandl. d. K. S. Ges. rl. WUsensch. III. 61
mm^
Sai F*. ZAtLtcKE, ms. QtEUEs z. G. o. Umv. Lkikig.
t (irkuuleoen allea Qaelien dorch saubere und genau« AbscbriA«n iJrr I
gbtt[ltcber gemVchl. Noch ncDßDglicher war Vogels Tbili^teil- Er luü ukU Um BKb
nubr Quellen benuia . »\a diejenigen die auch mir ta G«bole «landen , sondern ot bw
sacb ans diesem Halerial eine Reihe ZusamineiistelJunfen ^mgeferii^. oihI, so «nt icti
lube coDtroltoreit kbimen, mit grosser GenauitcVeil, die in i irler Bcxiebung den l'eber-
bllck ericichlcni , uud die decn Gescliielilschreiber daber oft aioe wesenUiebe Coler-
»(iilzung gewShreu kßnnen : ieb luoss des^balb aur sie noch mit ein paar Wortea gesaun
eiUKebeu. Nobcn ihnen bieten dasselbe Interesse die Colloct-meen Ve tier's, der tbev-
Mi» dia Quellen exccrpierl und namentlich umfasseude PersonalvencicIiDisse ans ibim
nngcfcrligl bal.
Die CollMtanfen VoücI's worden sammllidi aulbewabrt auf der Ralbsbibliinh«!.
Der die UniveniilSl belrelCende Tlieil derselben ist cntballen in den ßüudeii :
Rep. VI. 1 6. fol. Nr. IV— VII.
BsndlVenlhSII:
81. 110 fg. Zusamrncnsteltung der praepouli niBf,-ni , dorb erst von I tSÜ to
und auch seitdem nur sebr lückenhaft.
' Bl. t63 fg. Voreciebnis« Dcrcrjcnipcn Filrell. Freyberrl. und Giüllichen Pc
sonen, welcbe in Leipzig studirel und sich haben immotriculiren tassca
DI. 179 fg. Angabe der Zahl der Imuialriculirlcn jedes Semesters uoil «"i
Jahr zu Jahr Summi«rung der gesammlen bis dahin von Gründung <lf
llnivorsitsi an ImmnIriculierten.
BI. 198 tg. Syllabus Kelegaloruni von liei— tSIl.
Bl. 405 fg. Sequenles e\ decrelo omnium Naiionum üniversilalis Lips. (i-
clusi euiil. Von Joli:iiuies Trubnaii (s, oben S. S57) an bis ISIS,
Bl. 115 fg. Verzeicliniss der Dccane der Iheölog. t'acultäl ; auch aus der b-
Ibolischcn Zeil werden eine gunzc Anzahl nah mbafl gemacht (sO'^
S71 u. vgl. Vctler's Colleclnneen).
Bl. SiO fg. Aufiiihlung der in jedem Jahre zur Iheologischen FacullM gcl^
rendcn Assessores. {Aus welchen Quellen und in wie weil zuveriässif^
Bl, 136 fg. Ucbersichlliches Verzeicbniss der Cursores und Sentenliarii. tbA
mit Angabe ihres Todesjahrs. [Gearbeitet nach dem llteologiscb«» So-
lulenbuch.)
Bl. !7i fg. Aufzählung der Ordinarii der JurislenfacuUBt, mit biograpbixW
Notizen.
Bt. S78 ft;. Ein, doch sehr mangelhaftes, Verzeichniss der Hitgliedcr dfrJ^
ristenracullUl. Vgl. blezu Bl. 311 fg. und 3 SS fg.
DI. 188 fg. Syllabus, )) professorum dccrelalium, 2) profcssorum codica, ^
Pandeclarum, i) Inslitulionum Impcrialiuru.
Bl. Z5^ fg. Canonici Martisburgenses, loc, I. et II,, et Numburgensei-
Bl. 30!. Register der Dccane in der mcdiuinischen Pacult'äl.
Bl. 363. Stllabus Assessonim facullatis Uedicae.
AflHANG. YOGEt'S CÖLLEGTANBBN. 89S
EU 370. Yerzeichniss der Inhaber, i) der professio therapeutica, 2) pro-
fessio pathologica, 4j professio physiQlogicä , 3) professio chinirgica,
5) professio anotomica.
Bl. 43i. Philipp! Melanchlhonfs Consilium ' de constitueodis professoribos
ordinariis Collegio philosophico dalum. (Ex Msc. biblioihecae Paulinae.)
Bl. 440^ Resumptores U96— 4504.
Bl. 454 fg. Syllabus Lectorum et Professojrum in facultale Philösophica 4 502
— 1558 (jährh'che Zusammenstellungen der Lectionen).
Bl« 481. Syllabus Assessorum inclytae Facultatls Philosophicae a fundatione
Universitatis secundum seriem Heceptionis et Promotionis.
Bl. 492. Ein Verzeichniss der in jedem Jahre vorhandenen Mitglieder der
FacultSt. (In -wie weit zuverlässig?)
Bl. 540 fg. Ofßciales FacuUatis Philosophicae.
Bl. 568**. Ex antiquioribus documentis et Rationario secuta sunt sequentia
clavigerorum nomina (der philosophischen Facultas).
Band V enthält:
Bl. \ fg. Nomenclatura. Visitatorom ei Executorom Statutorum Facultatls Phi-
losophicae, von 1459 an.
BL 4 3 fg. Taxatores Leclionum et Gollectores pastas, seit 4 459.
Bl. 4 9 fg. Promotores, von 4 544 an.
Bl. 4 80 fg. Verzeichnis aller Herren Gollegiaten im grossen Fürsten Collegio,
jährliche Zusammenstellung.
Bl. 24 4 fg. DerselbenVerzeicbnissnachderOrdnaog^e sie recipiert worden.
Bl. 24 6 fg. Syllabus Praepositorum Collegü principis maioris, von 4 409 an.
Bl. 244. Excerpta ex Libro Conclusorum ad Gollegium malus
pertinente.
Diese Excerpte, die mit dem Jahre 4 44 6 beginnen und bis 4 620 gehen, sind un-
ichStzbar, da, wie oben angegeben, die Libri conclusorum des Gollegium malus ver-
loren gegangen sind.
Eine besondere Unterabtheilung ist :
Bl. 272 fg. De translatlone Examinum ex GoUegio Principum maioH in
Gollegium rubrum.
Bl. 280 fg. Gollegiati e Natione Bavarica, Saxonica, Polonica, Misnica in col-
legio ducali.
Bl. 299 fjg. Syllabus Dominorum Collegiatorum Gollegii minoris Principum,
jährliche Zusammenstellungen.
Bl. 320 fg. Anniversaria a GoUegio Principum minori celebrata.
Bl. 349 fg. Syllabus collegiatorum Gollegii Beatae Mariae Virginia. Jährliche
Zusammenstellungen.
Bl. 384 fg. Gatalogus derer Schlesier, welche auf der Universität zu Leipzig
in magistrum promovieret (bis 4 470).
BL 396 fg. Syllabus Guratonim, Gonventorum, Locatorum et Praefectorum
Gollegii novi seu rubri, von 4 54 5 an.
Bl. 436 fg. Syllabus derer Obsonatorum in Paulino.
Bl. 450 fg. Series Decemvirorum secundum Facoltates cfleotorun.
64 •
89& Fr. Zarnckb, uu. QoEllbn z. G. d. Umv. Leipzig.
Bl. 508 fg. Syllabus consiliariorum et Assessoram in Coocilio Academiae
Lipsiensis ab anno 1594.
Bl. 551 fg. Syllabus ProcaDceUariorum inFacaltate pbilosophica a primordiis
Acad. Lipsiensis.
Band VI entbält:
Academiae Lipsiensis matriculae rectorales prima et secanda.
YolUtändige Abschrift voo % und 9. -^ Die Namen der aus Leipzig Gebürtigen
sind unterstrichen.
Band VII enthalt nur Abschriften späterer • Documente oder solcher, deren
Original oben verzeichnet worden ist.
11. W. F. Vetter's Collectaneen.
Sie sind enthalten in i Bänden, von denen 3 auf dem Archiv der philosophischen
Facultät, einer auf dem der theologischen sich befinden.
I. Vetteri Collectanea, Volumen I. et H. (Phil. Fac. Nr. VI. u. VII.] sauber in
Schweinsleder gebunden mit Messingbesch lägen. Sie betreffen allein die philosophische
Pacultät.
Der erste Band enthält nach einer Dedication an den Decan Ernesti, den Senior
Seydlitz, die Assessoren Borz, Wenk, Reiz , Eck, Pezold , Hindenburg , Beck, die datiert
ist vom 20. December 1788, und nach einem Conspectus pertractationis generalis eine
vollständige Aufzählung :
4. derDecani, von 1409 — 1797« von anderer Hand fortgeführt bis 1807.
Vetter's Verzeichniss ist nicht immer zuverlässig.
2. derSeniores, nicht in chronologischer Reihenfolge, sondern mit Gottsched
beginnend ; mit grosser Ausführlichkeit ihre Lebensgeschichte, nament-
lich innerhalb der Universität, und ihre ItUerarischen Erzeugnisse bis auf
die geringsten Kleinigkeiten aufzählend , gewiss für Bibliographen noch
von mannicbfachem Werthe. Dasselbe gilt von den noch weiter zu er-
wähnenden biographischen und bibliographischen Excursen.
3. Assessores, von Anfang an; freilich gestatteten in der altem Zeit die
Quellen keine Vollständigkeit. Hieran schliessen sich sehr genaue bio-
graphische und bibliographische Excurse, die jedoch nur seilen bisio
den Anfang des 16. Jahrb., geschweige des 15. Jahrb., zurückgebe»,
i. Vicecancellarii, in den altern Zeiten natürlich lückenhaft.
5. Glavigeri, von 1443 an.
6. Executores, von 1459 an.
7. Examinatores Baccalaureandorum.
8. Examinatores Magistrandorum.
9. Promotores Baccalaureorum, vom Jahr 1545 an.
10. Promotores Magtstrorum, von 1546 an. .
H. Praefecti Depositionis, von 1668 an.
12. Inspectorcs stipendii Hammeriani, von 1656 an.
Anhang. Yettbr's Cojllbctanbbu. 897
13. Curatores Collegit rubri, nur wenige zufällig zusammeogeAindene Namen.
M. Dispensatores, nur wenige Namen. Hier ist überdies Vetter der unbe-
greifliche Fehler begegnet, dass er die dispensatores verwechselt hat mit
den delerminatores der Cistercienser , von deren Verhandlungen mit
der Facultät obenS. 789 fg. die Bede gewesen ist.
15. Taxatores, von 1459 an.
4 6. Visitatores, von 4 488 an.
17. Resumptores, von M96 — 1504.
4 8. Praefecti bibliothecae huius coliegii, nur wenige Namen.
4 9. Assessores honorarii, von 1685 an.
Hierauf ausführliche biographische und bibliographische ExcursQ über die
hervorragenderen der voraufgehend genannten Personen.
Der zweite Band, den ersten an Umfang beinahe um das Doppelte übertreffend,
enthält allein:
die Magistri, und zwar
4. eine vollständige Aufzählung derselben aus der Matrikel.
t. ausführliche, an 800 enggeschriebene Folioseiten einnehmende, biogra-
phische und bibliographische Excurse. Zur leichtern Benutzung der-
selben ist es jedoch durchaus nöthig, dass ein alphaberischer Index
über sie angefertigt werde , da die Anordnung weder eine chronologi-
sche noch eine alphabetische ist.
n. Der dritte Band, schon durch den Einband von den frühern geschieden, ge-
hört, obwohl auf dem Archive der philosophischen Facultät aufbewahrt, doch gar nicht
in den Kreis derselben, sondern behandelt Gegenstände, die zur Universität überhaupt
^ hören.
4. Concilium Nationale Magnum, fast nur 18. Jahrh. und zerstreute Namen.
5. Concilium Academiae perpetuum, von 47 4 4 an.
3. Concilium professorum (meistens gleich in Form ausführlicher Excurse).
Professores theologiae pontificii, Lutherani, Linguae Ebraeae, antiquita-
tum ecclesiasticarum, Decretalium,Codicis, Pandeclarum, Institutionum,.
De verbornm significatione. Iuris Saxonici, iuris Naturae et Gentium, Iuris
Feudalis, Therapiae, Pathologiae , Anatomiae et chirurgiae , Physiologiae,
Chemiae , Botanices , Eloquentiae , Poeseos , Graecae ac Latinae linguae,
Logices et Metaphysices , Physices , Matheseofr^, Organi Aristotelici , Hi-
storlarum, Moralium et Politices, Heraldices, Philosophiae primae,
Oeconomiae. — Dann folgen ebenso der Beihe nach die professores
extraordinarii, und
4. Concilium decemvirale.
5. Concilium decanale.
III. Der vierte Band, im Einbände dem letzterwähnten ähnlich, behandeh die
theologische Facultät , auf deren Archive er gegenwärtig [F. 5] aufl)ewahrl wird. Die
Einrichtung ist entsprechend den schon besprochenen Bänden.
Er enthält nach einer kurzen Dedication an Rosenmüller, Burscher, Morus und
Hempel vom 22. November 4789 :
4 . eine Abschrift der Statuta antiqua und der Lcges authoritate Mauritii san-
citae; am Schlüsse noch einige Zusätze : lurauientum Collegae in Faculta-
898 Fr. Zarkckb, urk. Qoellbr z. 6. d. Univ. Leipzig.
teiQ^recipiendi, luramentum Doctorandornin, Decretum Facultatis Theo-
logicae vom 19. August 1652.
.%, Decani^ doch ersi voo 4 543 an.
3. Anfang su einem Verzeichniss der Seniores.
4. Ausführliche biobibliographische Angaben über einige der VorhergenaoD-
ten, auch hier ohne übersichtliche Anordnung.
5. Assessores Pontificii ; desgleichen mit ausführlichen biobliographischen
Notizen.
6. Assessores seit 4 539, dsgl, mit ausführlichen biobibliographischen Angaheo
7. Procancellärii, seit 1539^
8. Promotores, seit 1543.
9. Einige Compromotores.
iO, Baccalarii Sacrae Theologiae.
a. ante Reformationem Lutheranam.
4. Cursores.
5. Sententiarii.
«
5. post Reformationem Lutheranam.
4 1. Wieder folgen ausführliche biobliographische Notizen.
4S. Licentiati Sacpae Theologiae.
a. ante Reformationem Lutheranam.
6. post Reformationem Lutheranam.
43. Ausführliche biobibliographische Notizen.
1 4. Doctores Sacrae Theologiae.
a. ante Reformationem Lutheranam.
5. post Reformationem Lutheranam.
45. Ausführlicho biobibliographische Notizen.
4 6. Oraliones Angariae, seit 1600.
47. 0. in feste Reformalionis Lutberanae, seit 4 668.
4 8. 0. in feste Nativitatis lesu Christi, seit 1600.
49. 0. in feste Paschali, seit 4 600.
20. 0. in feste Pentccostali, seit 4 600.
21. 0. in die Passionali magno seu Parasceues, seit 1600.
22. 0. in die poenitentiali ordiuario (nur sehr wenig ausgeführt).
23. 0. in die poenitentiali extraordinario (nur aus dem Jahr 4 664).
24. 0. cucharisticae (nur 2 aus den Jahren 4 634 u. 4 665).
25. 0. panegyricae (nur 2, aus den Jahren 4 657 u. 4 678).
20. 0. in memoriam Sylversleiniam (von 4 732 an).
27. 0. in memoriam Bestuchefianam, seit 4784.
28. 0. in memoriam Krcgelio-Stcrnbachianam, seit 4790.
Die Abschnitte 16—28 enthalten die Namen der Prediger und das Datum, zu-
weilen auch das Thema.
Eingeklebt sind ausser Portraits, Lobgedichten U.A., die in spätere Zeit fallen, am
Schlüsse : ein Doppelfolioblatt mit gedruckten Thesen , über die 'ad proximum diefo
Veueris* nachdem 25. Mai 1543 'praesidente D. Joanne Sauere' disputiert werden
sollte.
J
Anhang. Die Siegel. 899
Dieser vierte Band der Collectaneen Ve(ler*s ist von besonderer Wichtigkeit, weil
Vetter Quellen hat benutzen können, die gegenwärtig verloren sind ; so nennt er mehr-
mals: 'üatricula huius ordinis und stellt aus ihr Personalien zusammen, über die
uns gegenwärtig alle authentische Angaben fehlen.
III. DIE SIEGEL.
(Vergleiche hiezu die Tafeln mit den Abbildungen der Siegel.)
f. Sigillvm vniversitatis studii lipczensis, das grosse üniversitSts-
Siegel. Es wird als wirklich vorhanden im Rationarius Fisci zuerst 1419' aofgefUhrt,
übrigens treffen bereits die Statuten von 1410 Bestimmungen über dasselbe (S. 601 »in
Cap. 6. vgl. S. 626), doch ist daraus noch nicht mit Sicherheit der Schluss zu ziehen,
es sei damals schon wirklich vorhanden gewesen ; dem Rectoratssiegel gegenüber wird
es'sigillum magnum universitatis' genannt (vgl. S. 607, Anm.) ; der eigentliche Name aber
war 'Sigillum maiestatis' (s. ebenda). Es war von Erz und vergoldet (vgl. S. 694, oben)
und blieb stets im Fiscus (s. ebenda). Nur bei besonders feierlichen Veranlassungen
ward es gebraucht, z. B. 4 519 bei der zeitweiligen Verlegung der Universität nach
Meissen, wo der Rationarius Fisci sowohl die Herausnahme des Siegels aus dem Archive
wie die Zurückgabe desselben ausdrücklich protocolliert (vgl. S. 608 ,. Anm.). Auch
später bediente man sich desselben nur sehr selten, wie noch im Jahre 1731 Ch. E.
Sicul in'Annalium Lipsiensiuni maxime Academicorum Sectio XXXVf (oder IV. Bd. 1 1**
Fortsetzung) S. 1034 bezeugt: „es wird aber allerwenigstens und nur bei hoben So-
lenniläten gebrauchet, massen nicht erinnerlich, dass man sich dessen sonst, ausser bey
den Jubilaeis a. 1710, a. 1717 und itzo 1730 unter den Programmatibus secularibus
bedient.*' Sicul gab zu dem genannten Hefte eine ziemlich ungeschickte Abbildung
desselben in Holzschnitt. In einem der spätem Hefte S. 1313 lieferte er die „vermuth-
liche Bedeutung'* desselben nach , die ihm anfangs noch unklar gewesen war. Er er-
kennt wohl mit Recht in den beiden Figuren den heiligen Laurentius mit dem Roste
und den heiligen Johannes Baptista mit dem Lamme, die beiden Schutzpatrone ,
des Bisthums Merseburg (S. verweiset auf die Stiftungsurkunde Henrici Sancti von 1004),
und vermuthet mit grosser Wahrscheinlichkeit , dass der Bischoff als Canzler der Uni-
versität dieser jenes Wappen geeignet habe. Gegenwärtig ist dies Sigillum maiestatis
verloren, eine treffende Strafe für die Unordnung, die in der Verwallung der Uni-
versität im vorigen und im Beginn des gegenwärtigen Jahrhunderts wüstete. Wann
es verloren gegangen sei , habe ich nicht in Erfahrung bringen können ; man scheint
es gar nicht vermisst zu haben. H. G. Kreussler in seiner 'Beschreibung der Feier-
lichkeiten am Jubelfeste der Universität Leipzig 1809' liefert zwar auf den Kupfertafeln
unter Nr. 49 als 'Ins. Academiae Lipsiensis' das Rectoratsiegel , das aber hatte auch H.
Dicel 1709 in seiner Schrift 'Academia Lipsiensis Rediviva sive llonumiinla lubilaei se-
cularia' gethan, wo doch das grosse Siegel nachweislich noch existierte, und Kreussler
fügt a. a. 0. S. 80 noch ausdrücklich hinzu „Es ist das kleinere Siegel der Univer-
sität''. Es musste also 1809 wenigstens noch eine Tradition von der Existenz eines
900 Fr. ZaAncke, tRk. Quellen z. G. d. Univ. Leipzig.
grössern Siegels vorhanden sein^). Im Laufe der Jahre verlor sich aber auch diese und
erst, als zum Zweck der Decorierung des Thronsales in Dresden auch das Wappen der
Universität Leipzig verlangt ward , erwarb sich Herr Hofrath Gersdorf das Verdienst,
wieder auf das grössere Siegel hinzuweisen. Gegenwärtig ist dasselbe nur erhalten io
2 alten Abdrücken , einem vortrefllich conservierten vom Jahre 4 516 auf dem Archive
der philosophischen Facultät (vgi.S. 78f, Nr. 22) und einem minder gut erhaltenen vom
Jahre 1610 auf dem Archive der Universität. Nach diesen beiden Abdrücken ist die
beigegebene Abbildung gezeichnet, zu der ich nur die Bemerkung zu machen habe,
dass man sich nicht darf verführen lassen 'lipsiensis* zu lesen; es heisst vielmehr
'iipczensis\ wie die Abbildung bei Sicul a. a. 0. ganz deullich angiebt, und wie
es im 15. Jahrb. stets geheissen hat, nie 'lipsiensis* ; ferner zeigt das Buch in der Hand
des heiligen Läur^ntius 5 Buckeln, wie sich dieselben auf dän alten Einbänden gewöhn-
lich finden, und dann ist die Stellung der Figuren in der Mitte nach einwSrts gebogen.
Ueber den Rost sagt Sicul auf Ansicht des Originals hin, „dass sich der Rost Laureolii
in dessen Rechten mit drei Quer-Eisen erkennen lässt und noch eines dei^Ieichen hin-
ter dem Rock verdeckt zu sein scheinet.'' Weiter über die zweite Figur: ,,Das von Jo-
hanne gehaltene Agnus Dei , dafür es nemlicb wegen des den Kopff umgebenden nimbi
angesehen wird, will zwar auch auf dem Original keine rechte Aehnlichkeit eines Lam-
mes zeigen, so wenig als der fast allzugrosse Bart dieses Heiligen den Johannem vorzu-
stellen scheinet: Doch mag die nicht eben so gar accurat gerathene Bildung der Sache
selbst nichts benehmen." Ich halte einen Zweifel für nicht hinlänglich begründet , will
aber doch nicht unterlassen , hier darauf hinzuweisen , dass man wenigstens an der
Universität als Schutzpatrone des Merseburger Bisthums nicht die von Henricus Sanctos
in der Stiftungsurkunde genannten beiden Heiligen verehrte, sondern von ihnen nur den
Laurentius und daneben den Stifler Henricus Sanctus selbst (Vgl. S. 558 zum
13. Juli und 10. August], wie man auch als Patron des Meissner Bisthums den Stif-
ter desselben, den Donatus, feierte.
2. Sigiilu m rect oralus sludij lipcensis. Von der ältesten Gestalt dieses,
welches seines häufigen Gebrauchs wegen Öfters hat neu gearbeitet werden müsseu,
haben sich mehrere alle Abdrücke erhallen, nach denen die vorliegende Abbildung
genau gezeichnet ist. Nur li'alle das -I- zu Beginn der Legende etwas grösser sein sollen,
und die Form des g in Sigillum ist nicht gelungen; dagegen präsentiert sich das iil io
demselben Worte und der Schlussbuchstabe in studij gegenN\ artig wirklich so, wie die
Zeichnung es aufweist. Die Zacken auf dem Haupte des Christuskindes bedeuten keine
Krone, sondern stellen die Haare vor, was auf dem Original sich wohl natürlicher wird
durgestellt haben , als auf den erhaltenen Abdrücken. Mit Hecht führt das Oberhaupt
der Universität die Maria mit dem Kinde im Siegel, da ja die Universität, wie das Slif-
tungsdocumcnt aussagt,. ad honorem omnipotentis Dci gloriosissimneque virginis Mariae
gestiftet ward.
3. S. decaiialus facvll. artivm stvdii lipcens. Dies Siegel, von Silber
gearbeitet, ist noch im ursprünglichen Original vorhanden. Dennoch hat keines der
1) Der Umstand, dass die damals angefertigte Univcrsitäls- Kahne ebenfalls das Rectorat»-
siegel entfault (vgl. 'Be>chreibung der Vierlen Sücular- Pcnci'. Tab. 4) hcheint dafür zu spre-
chen, dass das grossere Siegel bereits verloren war.
1 . .
Anhang. Die Siegel. ' ' 901
andern im Laufe der Zeit eine so verschiedenartige Deutung erfahren, wie gerade dies,
indem man bald den Sirin fKr die ursprüngliche, höchst einfache, Bedeutung desselben
verloren zu haben scheint, selbst der sonst so genaue Zeichner der beigegebenen Ab-
bildung hat sich täuschen und zu einer ungenauen Darstellung verführen lassen. Auf
keinem der beiden Felder befindet sich nSmIich ein weibliches Wesen, sondern beide Fi-
guren stellen einen vierschrötigen Mann mit tüchtiger Habichtsnase dar. Die Bedeutung
beider Felder ist aber die, dass das obere die disciplina trivialis oder das trivium, das
untere Feld dagegen das quadrivium , die höhere Bildung , vorstellt, beide zusammen
also die Septem artes, die completio, repräsentieren, die die Artisten facultst zu gewäh-
ren behauptete. Dies ist schon deutlich auf dem noch jetzt von dem Original herzu-
stellenden Abdrucke, noch deutlicher auf den alten* Abdrücken, deren sich namentlich
ein wohlconservierter vom Jahre 1504 auf dem Archive der theologischen Facultät (S.
867, Nr. 9) erhalten hat; den Zeichner hat das Instrument auf dem untern Felde sowie
das faltige Gewand irregeführt, er hielt jenes für eine Spindel, dieses für Frauengewand.
Das obere Feld stellt einen ältlichen llanti dar, der einen ganz kleinen, wie es scheint
unbekleideten (wohl passend zur Darstellung der disciplina incunabulis, vgl. S. 646),
Knaben auf dem Schosse hält und unterrichtet. Fast scheint es , als hielten beide ge-
meinschaniich ein Buch ; doch lässt sich das nicht mit Sicherheit entscheiden. Der
Haarwuchs des Knaben ist eben so gearbeitet wie der des Christuskindes auf dem Rec-
torat^siegel ; der erwähnte Abdruck auf dem theologischen Archive zeigt das noch deut-
licher; ihn für eine Krone zu halten ist noch jetzt bei genauerem Betrachten ganz un-
möglich und an das Christuskind zu denken ist verkehrt, da dies nothwendig einen
Nimbus haben müsste, wie auf dem Rectoratssiegel.
Das untere Bild stellt denselben ältlichen Mann vor, hier auf dem Katheder
. sitzend , das Astrolabium als Repräsentanten des Quadriviums in der Hand , und zwei
vor ihm in terra ^) sitzende Studenten unterrichtend , deren einer ein Geistlicher zu
sein scheint, beide mit Tintenfässern in der Hand. Die Mütze, welche der Zeichner
dem Zuhörer rechts gegeben hat, halte ich für Täuschung; sollte sie richtig sein, so
könnte sie vielleicht einen Baccalaureus bezeichnen, da diese ja noch verpflichtet wa-
ren, Vorlesungen zu hören.
Zur Legende habe ich zu bemerken« dass auch hier ursprünglich 'lipczensis' stand,
dass das z aber, wie ebenso auf dem grossen Universitätssiegel und auf dem Siegel der
inedicinischen Facultät, im Laufe der Zeit, wohl mit künstlicher Nachhülfe, seit man
'lipsiensis' statt 'lipczensis* sagte, der Gestalt eines i sich genähert hat.
Wie mannigfach aber bat man dies Siegel umgedeutet!
Die erste Umdeutung gieng aus von dem Anstoss, den man an dem Astrolabium
des untern Feldes nahm. Da man es noch erkannte, dass die Figur eine männliche
sei, so hielt man jenes für das obere Ende eines Bischofsstabes, und machte nun ans
dieser einen Bischoff mitStab, dem man dann auch eine BischoflTsmütze aufzusetzen sich
erlaubte. Was war nun aber mit den beiden andern Figuren anzufangen? Man muss
gestehen , man half sich sinnig , wobei man vielleicht auch auf dem Haupte rechts eine
4) in terra, d. h. nicht 'platt auf der Erde, gekauert auf den Erdboden*, wie man die-
sen imMittelalter so häufigen Ausdruck verkehrter Weise fast ohne Ausnahme zu deuten pflegt,
sondern : 'auf den Bänken zu ebener Erde* im Gegensatze zu dem erhöhten Katheder, oder
den ebenfalls erhöhten Subsellien an den Wänden der Auditorien.
902 Fr. Zarncke, urk. Qiellex z. G. d. Umv. Leipzig.
Bedeckung zu sehen glaubte : man machte nämlich au$t'||0r Figar rechts einen , dem
Theologen links entsprechenden, Juristen und bqs seinem Tintenfass eio Bach. Für die
Figur in der Mitte aber errieth man — den König Salomo und erkannte in seinem Tm-
tenfass ein Scepter ; dazu schmückte man ihn mit einer Krone. Also : Salomo als Re
piHsentant der Weisheit, richtend beherrschend belehrend die Theologie und Jon«-
prudenz. Ein so feines Compliroent für die philosophische PacultSt masste über alle
kritischen Bedenken hinwegheben.
Diese Deutung Gnde ich zuerst ausgeführt in der schon erwähnten JobeUcbrift
Dicei's im Jahre 1709. Das obere Feld ist noch richtig erkannt, kurioser Weise aber
hat man dem Lehrer eine Perrüke aufgesetzt und einen Professorenmantel Yom oeoe-
8ten Schnitte umgehängt.
Doch man gieng in der Uradeutung noch weiter. Man glaubte in dem obem Felde
die Jungfrau Maria mit dem Jesuskindlein vor sich zu haben und man stellte in Abbil-
dungen nun diese erkenntlicher dar. Dabei scheint man es für wohlbegruodel gebatoi
zu haben , dass die philosophische Facultät als fundamentum , pia nutrix , ja wesent-
lichste Repräsentantin der ganzen Universität (Vgl. S. 5 1 8 fg.) auch das Siegel dieser
mit in dem ihrigen führe , wie es ähnlich der Fall ist bei dem Siegel des grossen Fw"
stencollegs.
Gemäss dieser doppelten und dreifachen Umdeutung sind die Abbildungen im
Jahre 1809 gefertigt (vgl. die oben citierten Beschreibungen des Jubelfestes) , ji es
existiert sogar ein Stempel dieser Art, mit dem die philosophische Facultät längere Zeit
gesiegelt hat, und man muss zugeben, dass, wäre dies Siegel ursprunglich gewesen,
wir die Erfindung desselben eine wohl angemessene nennen dürften. Freilich wäre nie,
und am wenigsten im 15. Jahrh., daran zu denken gewesen, dass die theologische und
juristische Facultät sich eine Auffassung hätten gefallen lassen , wie man sie aus dem
untern Felde herausgedeutet halte.
•
i. SigiiliimFacultalisTheol: Lipsiensis. Dies Siegel stammt, wie schon
die Form der Buciist<'iben der Legende bezeugt, aus dem Ende des 17. Jahrh. Von dem
altern, dessen man sich bis dahin bediente, habe ich erst später, als die beigegebene
Zeichnung bereits fertig war, einen sehr schönen Abdruck vom Jahre 1504 auf dem
Archiv der philosophischen Facull'at (vgl. S. 780, Nr. 16.) entdeckt, und zwei schlech-
tere aus den Jahren 1503 und 1635 auf dem Archive der theologischen Facultät (vgl.
S. 867, Nr. 7). Die Figur auf demselben war etwas gedrungener und breitbeiniger, da«
Gesicht noch wohlgenährter, die Legende lautete: -»- S. facvlt. teologie || vniu'-
sitatis I ipcens.
5. Sigill vm i vrid ice facv Itatis stv d i i Lip. Auch dies Siegel reiclil, ^i^
schon die Form der Buchstaben der Legende bezeugt, nicht bis zu dem Urspruni;e tier
Universität hinauf, aber ich glaube dennoch, dass es das' älteste ist, dessen sich die
juristische Facultät überhaupt bedient hat. Im Anfange des 16. Jahrb. Gnden wir nSm-
lieh das vorliegende bereits in Gebrauch, und im Jahre 1452 scheint die FacultSt ooch
gar kein eigenes besessen zu haben. Vgl. S. 779, Nr. 1. Das Siegel stellt denPap^t
mit der dreifachen Krone als Vertreter des canonischen Rechtes , den Kaiser mit Kai-
serkrone und Scepter als Vertreter des weltlichen Rechtes dar. Die Buchstaben auf deiB
Bande über dem Haupte dcä Promovenden wage ich weder zu deuten noch für ihre
Richtigkeit einzustehen, sie können vielleicht auch erklärt werden für lUS.
4
^ te
• * ' .
O
Anhang. Dib Siegel. ^ m 903
% 6. Sigillom facollatis [oa<l#cine lipczensis st. Noch hat sich der alte
'Originalslemj^i erhalten, wSbrend mao mpeiniglich jpio kleineres Siegel gebraucht, mit
derselben Umschrift und dem grössere ttcfagebiidet, doch kaum jünger als aus dem
XVI.Jahrh. Die beiden Felderstellen die beiden Heiligen Cosmas und Damianus vor,
als Schutzheilige derlMedicin, hier wohl speciell gefasst als Vertreter der beiden Haupt-
disciplinen der raedicinischen Wissenscbaft, die im IS. Jahrh. noch allein massgebend
waren: der Pathologie und der Therapie, für welche 1438 in Leipzig eigene Pro-
fessuren errichtet wurden ; jene wird bezeichnet durch das Harnglas , diese durch
die Mörserkeule, die zur Anferli|jung der Arznei gebraucht wird.
In der Legende ist das Schluss-u in 'sigillum' vom Zeichner nicht richtig erkannt.
Mit dem i statt z verhält es sich, wie bei dem grossen üniversitätssiegel und dem der
philosophischen FacultSt.
7.^Signetum Collegii Majoris Studii Lipciensis. D^r Slemp|^ aelbal
ist g^pBDwärtig verloren ; die vorliegende Abbildung isW (^ genaue Wiedergabe eines
Kupforsliches , den Sicul in den mehrfach erwähnten 'Arinales' auf dem THel der Se-
ctio XXXII, im Jahre 1730,. mitgetheilt hai. Ich lasse EUgleich die von ihm S. 6fS ge-
gebene sehr verständige Erklärung folgen „Das auf dem Titel-Blatt befinditche Insiegel
B. LöbL Grossen Fürsten - Collegii stellet vor: 4) die Mutter Gottes, vermutMich weil,
nacb den Zeilen der Fundation, kein angenehmeres Symbolum gefunden werden mö-
gen, und weil man , da der Fundus dieses Collegii der vornehmste Academische Pflan-
zengarten sein sollen, Von dem Univ^rsitäts Siegel mit allem Fleiss nicht allzuweit
^abgeben wollen; 2) Der Bischoff mag wol Nicolaum bedeuten, weil das Collegium
maius zunächst der Nicolai-Kirche gelegen , und also der Umstand des Orts in Consi-
deralion gekommen; 3) Die zwölff Sterne, auf ieder Seile sechsse, deuten auf die Zahl
der zu diesem Collegio bestimmten \% Collegiaten. Doch bleibet einem ieden seine
bessere Meynung hierbei unbenommen.*'
Die Abbildung bei Sicul hat übrigens das Siegel beträchtlich vergrössert, wie ich
aus einer Urkunde vom Jahre 1774 auf dem Universilülsarchive ersehe, wo es nur die
Grösse etwa des theologischen Siegels haL
8. Sigii: Colleg: Duca: Stv: Lip:, das Siegel des kleinen Fürstencollegs,
welches speciell 'Collegium ducale* genannt ward (Vgl. S. 582). Der Stempel ist aus
der neuern Zeit, doch haben sich ein paar alte Abdrücke erhallen, die mit diesem
übereinstimmen, nur dass auf ihnen die Figur ein wenig eingebogen steht.
9 und 10. Die beiden Siegel des Frauencollegs.
a. Das grosse: '[S.] Collegii beate: vgis: nacion[is polonice sjtudii: lipcensis.'
Von diesem hat sich weder der Stempel noch ein vollständiger und guter alter Abdruck
erbalten. Die vorliegende Zeichnung ist von der Urkunde vom Jahre 1447 genommen,
die S. 770, Nr. 5 aufgeführt ward. — Das Bild der Maria mit dem Christuskinde auf
diesem Siegel hat natürlich mit dem Recloratssiegel Nichts zu schaffen. Ob die zweite
Figur, die durch das auf dem Arme getragene Gebäude als der eigentliche Stifter des
Collegs angedeutet wird, den Evangelisten Johannes vorstellen soll? Bekanntlich
schenkte Johannes [Hoffmann von Schweidnitz] Bischoff zu Meissen 1440 dem Collegio
sein Haus, welches schon bis dahin ,, insgemein vor das Collegium St. Mariae virginis
gehalten worden." (Vgl. S. 768, Nr. 3.) Auf dem Felde darunter steht der schle-
sische Adler.
904 - Fr. 2*ii?ii;k% vim. QLKLLB<t ^. (j.
b. Dm tieinc Siegel. Dte Abbildunti ist «fehl
a nMtorn, noch vorhs'nAttMmp
Slempel gemacht. Von dem Uten Siegel h^Uick eiD Ahdnck to« Jahr 1131 erhd^*
t«n unter der S. 77 t , Nr. 8 erwAaten UrluBde, die ich jedoch im Original oidil n
Gesicht bokominen habe.
M— li. Di« Siegel der vier>4alioi)«D.
Es ist mir Dur Ein Docufseot beliannt ,'^om Jslire 1774 , auf nelcheoi die Sie-^ t
gel der Nationen vorliomineD. Es ist dasselbe, aaf welchem sieb auch das Siegel des ,
groHscn Pürslenuollegs bofindel (s. o.) und es stehen auf ibni die Siegel aller vier N^
tionon. Sie haben ziemlich die Gfüsse, <lie hi^ gezeraKnet ist, docb sind sie nicht alli;
gleich gross. Da sie über Panjer abgedruckt si^d , so sind sie sehr undeutlicb , ond
' namentlich die Legenden /ast gaits unleserlich. Ich habe nur Kie der Sächsischen üt' ,,
tjoii ganz gelesen; Sigillum Nationis Saxonicae in Academia Lipsiensi.' Ganz überein-
■llilMUe|f sind die Legenden der übrigen Siegel nicht. Uebrigens gehen alle T^er, nie
sie anler jener Urkunde stetem, nicht über das 18. Jahrh. zurück.
Ad^thnen die Torgtelienden Abbildungen herzustellen, würde unmöglich gewe-
sen aAl)i, wenn niiihl «on anderer Seile eine Ergänzung geboten wäre. Es siud ui»
nämlich nöcn die QemSIde mit den Insignicn der Nationen erhallen, die in der Nalioiul'
sluho über den Tischen der vier Nationen angebracht waren, und die gegenwäKlg m
der Paulinerkirche aufbewahrt werden. Aus ihnen konnte der Zeichner die Detail»
schimpfen, die zu erkennen die erwähnten Abdrücke nicht gestatteten.
Das Siegel der polnischen Nation erklärt sich vielleicht aus dem nahen Zusamiueii-
hangc, in welchem diese Nation zum Collcgium beatae virginis von der ersten Zeil if
ßrtlndung der tiniversillit an stand.
*^ ^i
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I N D I C E S.
I. Chronologisches Verzeichxiss der wichtigern Urkgndex.
Im nachstehenden Verzeichnisse sind alle Urkunden, die von vorübergehender Be-
deutung waren, femer alle, die nur SchuIdverhSltnisse betrafen, und endlich alle, die
nur indirect auf die Universität Bezug hatten, ausgeschlossen. Die mit einem * ver-
sehenen sind gegenwärtig verloren, ihre Anführung ist dem Rationarius fisci entnommen.
Da aber die Urkunden nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen in den Fiscus abge-
liefert zu sein scheinen, so wird bei einigen wohl um ein Jahr zurückzudatieren sein.
Das in den Urkunden gewöhnlich nach Festtagen bestimmte Datum ist nachste-
hend überall auf den Monatstag reduciert.
I. Periode der firimdug ud ersten KtnricktaBg^ 14M— 1438.
1409 d. 9. September. Confirmatio atque constitutio universitatis per papam Alexan-
drum V: S. 700, Nr. t.; vgl. S. 64«, Nr. 6; S. 559, Nr. I u. a.
d. %. December. Constitutio universitatis per Fridericum et Wilhelmum: S. 64 0,Nr.l.
d. \9, December. Privilegium conservatorii per Alexandrum V: S. 54< , Nr. 6;
vgl. S. 69t, Nr. «.
1410* Instrumentum subconservatorii : S. 532 sub a. 1410^.
d. 26. Mai.* Ordnung zwischen Universität und Rath wegen des Bierschanks :
S. 714, Nr. I.
litt d. < . April. Friedrich und Wilhelm bestimmen die Grenzen der meissnischen
Nation genauer: S. 541, Nr. 2; vgl. S. 556, t.b. Concept von anderem
Datum, d. 4. April : S. 700, Nr. 2 ; vgl. S. 736.
1412 * Articuli compositionis inter regem Poloniae et dominos de Prussia: S. 533,
sub a. Hl 2.
1413 d. 7. April. Concessio sive assignatio sex praebendarum in Misnensi, Numbur-
gensi et Cicensi ccciesiis per papam lohannem XXIIF: S. 541, Nr. 7;
vgl. auch S. 559 und 702 u. ö.
1 4 1 4 * Instrumentum insinuationis buUae super sex canonicatibus factae praeposito
Thomano: S. 533 sub a. 1414.
I 4 1 5 * Quatuor instrumenta et quaedam mandata de facto roagistri Boltenhagen et #ui
scholaris: S. 533 sub a. 1415.
1416 d. 7. April. Eröffnung des Testamentes Johannis von Mönsterberg: S. 767, ^r. 1.
I 417 * Copia lurisdictionis : S. 533 sub a. 1 417. ^ «
1418 d. 17. Januar. Correctio quaedam in litteris Johannis XXIfl et earundem litte-
rarum confirmatio per Martinum V: S. 541, Nr 8.
906 Fr. Zarnckb, urk. Quellen z. 6. d. Univ. Leipzig.
1419 * Constitutioiies et concordata concilii Constantiensis sub sigillo ▼icecancellarii :
S. 533 sub a. 1419.
* Subdelegatio episcopi Merseburgensis (ibidem).
d. 25. Juni. Bischof Nicoiaus ertbeilt das lus incarcercandi : S. 55), Nr. 95.
1421 d. 20. Januar. Concessio duarum praebendarum in ecciesia Mereeburgeiisi et
singularum in Numburgensi et Cicensi antiquatio, per Ifartinum V:
S. 541, Nr. 9; vgl. S. 559 u. 702 u. ö.
1422 * Litterae principi.s pro libertatibus collegii beatae virginis: S. 533 sub a. I4SS,
wohl identisch mit:
d. 14. December (wohl 1421). Befehl , dass das FrauencoUeg alle Freibeiteo
eines Collegs geniessen solle: S. 768, Nr. 2.
* Litterae recognitionis Marsilii et instrumentum recognitionis ceteronim suppo-
sitorum [Collegii beatae virginis] : S. 533, sub a. 1422.
1426 * Litterae episcopi Merseburgensis super processibus suspensoriis etc. vgl. S.
534, sub a. 1426.
1434 d. 17. Januar. Bischof Johannes bestätigt das lus incarcerandi : S. 552, Nr. 96.
1435 * Constitutiones concilii Basiliensis: S. 534 sub a. 1435.
1436 * Instrumentum appellationis cum sigillo maiestatis episcopi Merseburgensis:
S. 534 sub a. 1435.
U. Periede der lefemalieBei, Ut»— BM.
1438 d. 2. Februar. Donatio 240 sexagenarum perpetuorum reddiluum ex tribus op-
pidis et 42 pagis per Fridericum et Wilhelmum : S. 5i2 , Nr. 11 ; vgl.
S. 559 und S. 703.
d. 25. Februar. Litterae reformatlonis. Assignatio duorum stipeDdiorum pro
medicis ex utroque collegio; duorum iuniorum collegii minoris diooi-
nutio et successio; Collegiatorum absentia. Dispulatio de quolibet. Ti-
sitatorum quatuor constitutio per Fridericum et Wilhelmum : S. 541,
Nr. 10; vgl. S. 559 und 703.
1440 d. 1. April. Bischof Johannes von Meissen übergiebt sein Officialwobnhaus dem
Collegium beutae virginis als Wohnung: S. 768, Nr. 3.
1 i41 die philosophische FacuUät erwirbt die area Fuchszagel von*dem grossen Colieg
zum Zweck eines paedagogiums.
1442 d. 10. Januar. Pracpositus Thomanus constituitur subconservator universitatis:
S. 552, Nr. 97; vgl. 737, Nr. 1.
1443 * Copia in causa cerevisiae in uno sexternulo: S. 535 oben.
... .... n r • ) S. 534. Spätere Briefe des Basler ConcilsüDd
* Tres bullae concihi Basiliensis (,,,«. . * ^
. ^ ,„,,,. . / der Päpste, sowie Anderes , das Concil be-
♦ Tres bullae Felicis papae \ , «. , ^ «.«--
) treffend, s. S. 7 1 9 fg.
d. 13. Juli. Sübconservatorium decani Numburgensis : S. 552, Nr. 98.
144*3 d. 30. März. Cauponatio cerevisiaria, Scnatu se obligante.
1) gegenüber dem grossen Colleg: S. 737, Nr. 2.
2) gegenüber dem kleinen Colleg: S. 753, Nr. 1.
3) gegenüber dem FrauencoUeg: S. 768, Nr. 4.
]
CiiROfiOLOGiscHEs Urkundb^iverzeichniss. 907
1446 d. H. Januar. Pronuncialio der Ordinacio sub nomine reformationis Friderici et
Wilhelm! ducem Saxoniae contra universitatem : S. 1\S, Bl. 18^.
1452 * Lilterae indulgentiarum. . \
* Subconservatorium ad universitatem. |
d. 17. Januar. Churfürstl. Schied zwischen Universität und Rath in Betreff der
Jurisdictions- und andern Irrungen: S. 714, Nr. 4.
d. 19. Mai. Recognitio luristarum de pariete inter CoUegium minus et aulam lu-
rislarum: S. 779, Nr. 1.
I 456 d. 1 4. November. Permutation der CoUegia. Das Paedagogium wird in die Peters-
strasse, das kleine Colleg auf die area Fuchszagel verlegt: S. 71 4, Nr. 5
und S. 763, Nr. 2.
Die Magister der Universität consentieren : S. 7 1 4, Nr. 6.
d. 18. November. Revers der philosophischen Facultät, die Permutation betref-
fend: S. 753, Nr. 3.
1457 d. 4. März. Friderici fundatoris obligatio in 40 Fl. annuis aut beneficio ecclesia-
stico pro doctore praelectore legura : S. 542, Nr. 12.
1459 d. 24. October. Literae de area Fuchszagel facultati artium tradita: S. 779, Nr. 3.
1463 * (?) Conservatorium : S. 535.
1464 d. 3. Juni. Bischof Johannes ertheilt das lus incarcerandi : S. 552, Nr. 99.
1465 d. 14. Junii. Bischof Johannes bestätigt die Statuten der Universität und beson-
ders die des Frauencollegs : S. 769, Nr. 5.
d. 2. November. Churfürstl. Vertrag zwischen den Magistern in und ausser dem
Consilio facultatis (S. 779, Nr. 5; vgl. S. 714, Nr. 7, wo zwar 1466
angegeben ist, was wohl auf einem Irrlhume beruht), und Bestimmung,
dass fac. Artium in wichtigen Dingen fortan nicht ohne den Rath der
andern Facultäten vorgehen solle: S. 866, Nr. 1.
1166 d. 8. Juli ^). Compactata inter civitatem et universitatem: S. 542, Nr. 13; vgl.
S. 559, Nr. 6.
I 467 d. 7. März. Bulle Paul's II an den Bischof von Meissen und den Praepositus in
Zeitz, in der er 3 Stellen des CoUegium malus anweist pro legentibiis
in iure civile: S. 700 , Nr. 6 ; vgl. S. 703, Nr. 5.
1 468 d. 16. Juli. Compactata altera inter civitatem et universitatem: S. 542, Nr. 14;
vgl. S. 714, Nr. 8.
d. 3. August. Confirmatio per principes Ernestum et Abertum: S. 542, Nr. 15;
vgl. S. 559, Nr. 7; S. 705, 1. a. 1 ; S. 714, Nr. 9.
1 471 Vier Documente zur Geschichte der s. g. Schusterfehde: S. 725.
1 472 Bulla Sixti Papae ad universitatem de processionibus tenendis: S. 725.
1 480 d. 3. Juli. Vertrag zwischen der Facultas Artium und dem Gleitzmann, etlicher
Gebäude halben neben dem Paedagogio: S. 779, Nr. 6.
1481 d. 24. December. Bulla Sixti, continens indultum de subditis Ernesti et Alberti
extra dioecesim ad iudicia non evocandis: S. 548, Nr. 64. — Diese
Urkunde betrifU die Universität nur mittelbar; dieselbe besitzt daher
auch nur einen Transsumpt derselben. Damit erledigt sich dia Frage
Vetter's, die S. 550, Nr. 79 mitgethcilt ist.
1 ) Es steht : Dienstag nach Kilianl. K. fiel aber 1 466 selbst auf Dienstag.
908 Fr. Zarnckb, ubk. Quellen z. 6. d. Univ. Leipzig.
U82 Churf. Verordnung wegen der Rleidertracht: S. 705, Nr. a, 8.
1492 d. 84. Julii. Schied durch die Scheppen zwischen der Facultas Artium und dem
Leimbecker: S. 779, Nr. 7.
1493 Subdelegatio Tilonis : S. 691, Nr. 5.
1496 d. 18. October. Reformatio Academiae Lipsiensis per Tilonem Episcopum Mar-
tisburgensem : S. 549, Nr. 76.
1498 Verordnung Herzogs Georg, die Reformation der Universität betreffend: S. 705,
Nr. a, 3.
1499 d. 23. Februar. Concordia inter Bpiscopum, Universitatem et doctorem A. Woo-
sidel et litis consOrtem facta: S. 779, Nr. 8; vgl. S. 536.
1502 * Lillerae de non inferenda violentia collegiis et bursis: S. 535.
d. 8. November. Reformatio ducis Georgii : S. 613 fg.; S. 779, Nr. 10.; vgl. S.
707 fg., worauf auch in Betreff der folgenden Documente za verweisen ist.
1503 Documente, die Stiftung des Cardinais betreffend: S. 702, Nr. I u. 2 ; S. 707,
Nr. 17; S. 731; S.780, Nr. 16; S. 857, Nr. 7 S. 866, Nr. 4—10, S 871,
Nr. 2.
1504 d. 12. MUrz. Dem Ralhe zu Leipzig wird vom Herzog Georg für den alten Mar-
stall das Haus in der Nähe der Peterskirche eingeräumt: S. 7H, Kr. 99;
S. 715, Nr. 14.
d. 17. October. Herzog Georg's Befehl, die Absonderung zweier Juristen aus
dem grossen Colleg betr. : S. 553, Nr. 101 ; vgl. S. 737, Nr. 6 u. 7.
1511 d. 4. Januar. Obligatio Senatus pro cubiculo et alimeutis seorsim in hospitali S.
lohannis pro duobus studentibos : S. 542, Nr. 18.
1514 Subdelegatio Episcopi Adolfi: S. 691, Nr. 4.
d. 18. September. Derselbe ertheilt das Jus incarcerandi: S. 553, Nr. 102.
1515 d. 7. Mai. Litlerae datae Facultati artium de nova domo: S. 737. Nr. 8; S.780,
Nr. 20; S. 716, Nr. 16.
d. 9. September. Vertrag zwischen derFac. Art. und dem Coli, malus in Betreff des
Abhaltens der Examina, Promotionen etc. S.780, Nr. 19 u. S. 738, Nr.9.
1516 d. S.Januar. Explicatio arbitrationum de prandio Aristotelis, examinibus ele.
S. 738, Nr. 11 ; vgl. S. 781, Nr. 24.
d. 26. Januar. Abfindung der Fac. Art. mit dem Coli, maius : S. 781, Nr. 22.
d. 6. Juni. Episcopi Merseburgensis arbitralio de eadem re: S. 738, Nr. 10:
vgl. S. 781, Nr. 23.
* Litlerae ad civilatem datae in causa domus circa cimiterium divi Nicolai: S. 536^;.
III. Periode des Verfalls, 15K-1539.
1519 d. 2. April. Lconis X recens conservatoriura et Privilegium: S. 542, Nr. 20.
d. 8. April. Rescriple des Herzogs Georg, die Lectionen betreffend: S. 713,
Nr. 192 fg. und S. 871, unten Nr. 3.
Briefe und Rcscripte, die Disputation Luther's und Eck's betreffend : S. 871,Nr <
und 15 und unten Nr. 4.
1) Ich halte dfe S. 536 ausgesprochene Vermuthung, dass dieser Brief die Errichtuag der
Nicolaischule zum Gegenstande gehabt habe, also ins Jahr 1511 falle,, nicht mehr für richU|[,
sondern glaube, dass der S. S63, XVIII, Nr. 2 erwähnte Brief gemeint ist.
CURONOLOGISGBES UilKUNDBIlVEIIZElCHNISS. 909
1521 d. 6. Janaar. Subconservaiorium Episcopi Adolphi. Si 69 4 ^ Nr. S.
Praepositus Thomanus conslituilur subconservatpr. S. 69 4, Nr. 3.
I5SS Nova nalionum divisio per Georgtum priottipem. S. 64S, Nr. 84 ; vgl. &. 631,
4. a; S. 736, C.*).
45Si Rescript und Briete, die Unterdrückung der Schriften Lutber'a and seiner
Lehre betreffend. S. 87 4, Nr. 8 und unten Nr. 5.
153 4 d. 7. Oetober. Transac^io inter univereitatem et Senatum super occisorum €or-
poribus et bonorum ab intestalo ac sine beredibus disposilione et col-
locatione. S. 543, Nr. S2 ; vgl. S. 74 5, Nr. SO, wo aber die Datierung
der Extracte unrichtig ist.
d. 7. October. Anzeige der ItStho Georges an Universität und Ratb^ wie es in be-
sagter Angelegenheit fortan zu halten sei. S. 7 4 5, Nr. 4 9 und S. 632,
Nr. 4 ^
Subdelegatio Episcopi Yincentii. S. 69.4, Nr. 6.
4 538 d. 45. Junii. Transactio inter Fac. Art. et Coli. Maius super censibus de Fuchs-
zagel. S. 784, Nr. 35; vgl. S. 857, Nr. 4 0.
4536 d. 26. Mai. Privilegium sepulturae a .principe Georgio. S. 543, Nr. 23; vgl.
5. 607, oben; S. 746, Nr. 24.
4537 d. 30. April. Bischof Sigismund ertheilt das lus incarcerandi. S, 553, Nr. 4 03;
vgl. S. 69 4, Nr. 8.
Subdelegatio desselben, und Instrument über die Annahme derselben von Seiten
des praepositus Thomanus. S. 69 4, Nr. 7.
ly. Periode der Neigrindug, 1539— lß59.
1539 im December. Formula, quibus se universitatenses canonici pbligare debent,
a principe Henrico praescripta. S. 543, Nr. 24.
4 540 d. 20. April. Vertrag mit dem Gapilel in Naumburg. S. 7 4 6, Nr. 30.
d. 3 4. Januar. Verschreibung , dass die Collegiaten im Frauencollog einen
Schwibbogen zu ihrem BegrSbniss gekauft. S. 769, Nr. 8.
4 544 d. 24. Februar. Des Erzbischofs von Magdeburg Diploma, Dr. J. Sauer's gehabte
Domprobstei betreffend. S. 553, Nr. 4 04.
4 542 d. 6. Februar. Summa duum milium reddituum annuorum promissa a Mauricio.
S. 543, Nr. 25.
d. 28. Februar^). Partitio duum milium conßrmata a Mauricio. S. 543, Nr. 26.
d. 26. Mai. Die Schenkungsurkunde mit definitiver Anordnung der Yerlheilung,
nebst Begleitschreiben und Anweisung. S. 543, Nr. 27.
d. 4 . Juni. Moritz'ens Schreiben in Betreff der theologischen und hebräischen
Professur. S. 543, Nr, 28.
4) Die von Gretschel angegebene Jahreszahl 4505 (vgl. oben S. 73«, C.) wCrd völlig wider-
legt durch Borner's Verweisung auf Lib. conclusorain B fol. SS (Vgl. oben S. 542, Nr. 24,'Anm.).
Dies Bach begann bekannUich erst mit dem Jahre 4546*, und es ist gar nicht unwahrschein-
lich, dass Bl. 88 gerade bis zum Jahre 4522 vorgerückt war.
2) Es wird Dienstag genannt, und trotzdem der 27. Februar angegeben. Aber der
27. fiel 4542 auf Montag.
Abhuidl. d. K. S. Gel. d. WiMensch. III. ^^
9\& Fr. Zarnckb, ürk. Qdbuisn z. 6. d. Umv. Leipzig«
l5iS d. 2i. August*). Gicencis canonicatus transactio; S. 543 , Nr. S9 » und S. 70S,
unten Nr. 4.
1543 d. 12. April. Publicatio novonim atatutorum tarn uoverailatis qaam faeuhatum
qualuor, principi» auctoritaCe comprobata. Ss 547, Nr. 58.
d. 19. JuBi. Transactio de frumeoto ex Gotschya et Neblitz, -et prindpis littene
(34. Juli) de eademre. S. 544, Nr. 34 o. aS.
d. 49. Juli. Mauricii fidictum, universilatenses praecipae ad moDera tarn scbo-
lastica quam ecclesiastica et politfca esse promovendos. S. 546, Nr. 56.
4 544 d. 7. Januar. Abschied, die Heimlichkeit und den Kirchhoff kn PauÜDO belreffeod.
S. 564, Nr. 94.
d. S2. April. Mauricii et Augusti recens diploma de bis miUö el 300 R. el5
pagis et 4 ceenobionim redemptionaiibus. Item Silva. Deque Paolino
collegio , meusis pauperum , iuramento rectoris . ei quinque stipendüs.
S. 544, Nr. 33; vgl. S. 55S, Nr. 94.
d. 47. Mai. Rescriptum Mauricii de 5 pagis tradendis et collectis redilibos, elc
etc. S. 544, Nr. 34.
Catalogus redituum ex 5 pagis, et censuum catalogns -per CarlowidinB
in summas suas coaclus. S. 545, oben,
d. 30. Mai. Reversalis cautio super labro seu aquae ductu Paulino. S. 545, Nr. 42.
d. 22. December. Vertrag der Universität mit den 5 Dörfern wegen der Frohne.
S. 546, Nr. 57.
4 545 d. 4 4. April. Grimmisch Vertrag, d. i. Moritz'ens Brief de iure prehensioDis el
custodiae in 5 pagis. S. 545, Nr. 37.
d. 3. Mai. Mauricii ediclum de armis et cetera quaepiam. S. 545, Nr. 38.
4 546 d. 24. Februar. Dresnisch vertrag, d. i. Vertrag der Chur- und Fürsten über
die 5 Dörfer, die BotmSssigkeit, Gerichte, Geföngniss. u. a. belangend.
S. 545, Nr. 39.
d. 24. Februar. Vertrag mit dem Rath Wegen des Schosses etc. im Beguioen-
hause. S. 545, Nr. 40.
d. 27. Mai. Moritz beGehll der Universität die Aufsicht über die Schulen in llei^
sen und Pforta. S. 545, Nr. 40; vgl. hiezu S. 705, unten.
4 547 d. 7. December. Rescript Moritz'ens, allerlei Veränderungen an der UniversiiSt
belreöeud. S. 545, Nr. 44.
d. 9. December. Revers über die Steinhütten auf dem Pauler Kirchhof. S. 345,
Nr. 43.
d. 29. December^). Verschreibung Moritz'ens über 6000 Fl. Uauptsumme für
50 Stipendien. S. 546, Nr. 55; vgl. S. 704, Nr» 9.
4 548 d. 4 5. März. Pflichtige Dienst und Besoldung des Verwalters der 5 Dörfer. S.
646. Nr. 49.
d. 4 0. August. Reformationes coUegiaturarum in maiori, principis et Mariaoo
Collegio. S. 550, Nr. 78.
Caroli confirmalio privilegiorum. (?) S. 554, Nr. 93.
4) Es steht Donnerstag nach Bartbol. ; das letztere Fest fiel aber 4 542 selbst anf einea
Donnerslag.
2) Es beisst: Donnerstag nach dem bell. Cbristag 4 548. In den Verzeichnissen des Haupt-
staatsarcbives ist dies gedeutet als der 29. December 1547. Es htttte demnach auch Moritz das
Jabr mit Weihnachten begonnen.
Nambnbbgistbk. 911
1549 d. 24. August. Abrede mil der Gemeine za Gross Pdsna, die Hot. etc. im Ober-
holz belangend. S. 546, Nr. 47.
1551 d. 20. Februar. Sebasliani archiepiscopi 8ipontini noDcii apostolici repetitio
privilegiorum academiGorum. S. 550, Nr. 79.
d. f 2. August. Erläuterung Moritz'ens in Beireff der dem gemeinen Tisch über-
wiesenen Naiuralllererungen. S. 544, Nr. 35 und S. 551, Nr. 92.
1552 d. 5. Mai. Herzogs Augusli Befehl an das Amt zu Leipzig wegen {00 Scheffel
Korn der Communitat für 100 Thir. zu verabfolgen. S. 551, Nr. 87.
1555 d. 17. Juli. Revers derer lledrcorum de loco Anatomiae« S. 783, Nr. 44.
1556 d. 24. Januar. Churfursts Augusti Befehl wegen der 100 Scheffel Korn, wie am
5. Mai 1552. S. 551, Nr. 88.
d. 3 1 . Juli. Rescriptum Augusti electoris de stipendiis electoralibus in alumnos
Misneiises Portenses et Grimmenses conr(drendis et de visitatione scho«
larum provincinlium. S. 550, Nr. 80..
1558 d. 26. April. Statuta nova facultalis artium ab Augusto eleclore confirmata.
S. 783, Nr. 43.
n.'NAMENREGISrER
Das nachfolgende Namenregister umfasst
I . die Namen der ersten Gründer der üniversitSt, wobei ich mich jedoch auf die
Magi.ster beschränkt und die Baccalaureen ausgeschlossen habe ; sie sind , falls sie bei
der Gründung nur in die Facullätsmatrikel eingetragen wurden , unmittelbar nach dem
Vornamen mit einem * bezeichnet; wurden sie aber nur in die Matrikel der Rectoren
aufgenommen , so sind sie am Ende des vollen Namens mit einem * versehen ; stehen
ihre Namen, was bei weitem bei den meisten der Fall ist'], in beiden Matrikeln, so
steht vor dem Beinamen und hinler demselben ein*. Die In Klammern beigefügte
Zahl verweis't auf Gersdorfs Anmerkung a. a. 0.
4) Die Facultatsmatrikel, angelegt am 24. October, enthält folgende Namen, die später in
die Rectorenmatrikel, angelegt nach dem 2. December, nicht aufgenommen wurden:
Franciscus de Dresen (47).
Cunradus de Hildensim (48, doch vgl. oben S; 786, Anm.).
Petrus de Lockaw (49, doch vgl. oben S. 786, Anm.).
Theodericus Vredland.
Von den ersten beiden ist Nichts weiter bekannt, sie sind zwischen dem 24. Oclober und
2. December fortgegangen oder gestorben ; sollte Petrus de Lockaw idenUsch sein mit Petrus
Cosseblut, so f^llt dessen Nichtaufnahme in die Rectoren matrikel auf , denn unmittelbar im
Anfange der Universität erscheint letzterer mehrmals als Beamter der Facullät. Theodericus
Vredland, in der Matrikel am Rande, doch von gleichzeitiger Hand, nachgetragen, erscheint
nicht ferner ; fUr den Fall also , dass er nicht identisch ist mit Theodericus de Brunswig (s. o.
S. 786, Anm.), mUsste auch bei ihm zu vermuthen sein, dass er vor dem 2. December
Leipzig wieder verlassen habe.
Dahingegen fanden in die Rectoratsmatrikel als Gründer der Universität Aufnahme fol-
gende, die in der Facultatsmairikel sich nicht finden :
62»
912 Nambnubgis^tbii.
f. Die Decane der Artrstenfacallüt, einfach durch ein 1. bezeichnet.
3. Die Decane der theologischen (doch erst seit dem Jahre flS43, s. S. 870) ond
medicinischen FacuilSt, bezeichnet tt. §• und MediUi
i. Die Ordinarien der JuristenfaeuitSt, bezeichnet tri.
- t 5. Die Rectoren, bezeichnet Kr
6. Die Vicecanzler^ bezeichnet T. — W^r der Genannte nur Substilot, so ist
hinzugesetzt mM*> ^i^^s hingegei^ er sich vertreten, so ist sein Name in Rlammeni ge-
sclilossen.
7. Did GoUegiaten der drei Collegien, bezeichnet mau ft/) pr* 6>^ k t. C Bei
Ig, de Slynicz (2).
Vincentius Wyau (3^
Io.Vo8(2«).
Anshelmus de Frankenstein (31).
Conradus Krekaw (32).
Theodoricus de Zukow (46).
Abgesehen von Job. Vos, von dem wir nichts Weiteres wissen, sind-^lie Uebrigen ioder
Tbat, wie Gersdorf angiebl, erst im Sommer 1440 nach Leipzig gekommen, sie waren «l»o
am 2. December noc(i nicht gegenwärtig und hatten ihre Ankunft wohl nur versprodieti.
Ebenso war es mit Job de Bremis, und Joh. Bolk, Job. Wunsclielberg und Hinricos Rosen-
berg der Fall, obwohl dieselben in beide Matrikeln eingeschrieben wurden. Nach solchen Vor-
gängen möchte Übrigens die Annahme gar nicht widersinnig sein, dass auch Joh. Vos identii^h
sei mit dem erst 4 414 nach LsOipzig gekommenen Joh. Yos de Monasterio
Die Reibenfolge der beiden Verzeichnisse stimmt im Anfange, einmal in der Mitte, and am
Schlüsse nicht, aber bei Nr. 10 — 27 der Rectorenmatrikel (nur Job. Vos ist in dieser als Nr.
24 eingeschoben) und bei Nr. 83—44 derselben (nur istfÜr TbeodericusVredland derPacultäl»-
matrikel Hartungus als Nr. 40 gesetzt) sind beide Verzeichnisse in Uebereinalinimung. Ein
(;enaueres Eingehen auf diesen Punct wird die Ursache vielleicht noch nachzuweiseo in
Stande sein. Sehen wir ab von den nur in je einer der beiden Matrikeln genannten Na-
men, so sind die Abweichungen diese : Il-ening K loko w, Hening Holt e n hagen und
llelmold Gledenstede sind in der Facuitälsmatrikel ganz vorangestellt, noch vor Job de
Mönsterberg, wahrend sie in der Rectorenmatrikel erstalsNr. 6 — Serscheinen ; dagegen stehm
Gerhard Hogenkerkhe und Nie. Stör in jener zurück, erslerer sogar sehr bedeutend,
Joh. Eschen b-ach und Albe rtusWidenbach desgleichen, letzterer wieder sehr bedeu-
tend ; endlich auch Hartungus. Welche Gründe hatte man , jenen erstgenannten drei Uäo-
nern in der Rectoratsmatrikcl einen spätem, den letztgenannten fünf einen frühem Platz M
der sicher nach bestimmten Grundsätzen' geordneten Reihenfolge anzuweisen? Ist die ioder
Recloratsmatrikel vielleicht correcter als die in der FacuUälsmalrikel?
4) Eine noch vollständigere Liste der Collegiaten des grossen Fürslen-Collegs, als in Ecfc'5
Symbolis sich findet, enthält :
Das Vom Anfang der Hoch-Löbl. Universität Leipzig Bis hieher Über Dreyhun-
dert Jahr in Zweyhundert Herren Collegiaten Blühende Grosse Fürsten-Ccllc^ium
Zum Behalt immerwährenden Andenckens Aus Bewährten Schluss- und Rech-
nungbüchern Auch andern Urkunden zusammen gesucht von Desselben CoUe^ü
Ersten Actuario (d. i. Christoph Ernst Sicul). Im Jahr, Da nach des Seel. D
Lutheri solennen disputation mit Dr. Ecken in Leipzig eben so viel, das bt
zweyhundert Jahre verflossen, als bLshero Cellegiati am Collegio gewesen.
MDCCXVIII (1748).
(Archiv d. phil. Facullät. Rep. Lit. C. Nr. 15.)
Dies Verzeichniss giebt auch an , wem jeder der Collegiaten gefolgt sei , und wer wieder-
um ihm, desgleichen ob die Mediciner Pathologen oder Therapeuten waren, u. A. Es ward wie-
der abgedruckt in Sicul's Annalen Sectio xxxii, S. 615 fg. Eck hat in der That Nichts weiter ge-
than als dies Verzeichniss excerpiert.
Adolphi's — Christophorus.
913
diesen allen ist das Jahr des Einlrills ins Collegtum angegeben, und, wo dasselbe nicht
fest zu bestimmen war, sind die Grenzjahre angegeben, innerhalb derer der Eintritt
erfolgt sein mnss.
Die weifern Würden ausser den genannten Ehrennmtern sind nicht angegeben
worden. Dagegen habe ich die Namen der Männer , die Wimpina in seinem Catalogns
(s. 0. S. 525) als die berühmleslen des t5. Jahrb. auffuhrt und characlerisiert , durch
gesperrten Druck ausgezeichnet, mit Angabe der Nummer, die sie in seiner AufzShIung
fuhren, in römischen Ziffern.
In BclrefTder anlautenden Consonanten habe ich nur zu bemerken, dass Cz, Zc
unter Z aufgeführt sind, und dass zuweilen Cz und Sc in einander schwanken.
Adolphas princeps In Anboit, R U75«.
Aeifidiii9 Morch de Werdea, C. pr. 1508, D.
45tO«.
Morch Lipseosis, R. 1 555^.
Albertos * Warren^-app* (i1).
* Widenbach de Wisse * (29)*
Alexander Aleäius, C. ma. 1542, th D. 4 545,
4547, 4550, 1553, 1556, 1558. R. 1555«.
Seckler [Czeckler] de Esslingen, D. 1 51 0\
R. 1516«, V. 1516 und 1517, V. subst. 1520.
Ambrosios Borsdorfius, V. 1550.
Lobwasser NIveomontanus, D. 1542% V.
1544 und 1548.
Andreas Dhene de Soldin, V. 1470 und 14S1,
D. 1471*, R. 1473«, C. pr. 1476.
Epistates, alias propst Delitianos, R.
151 8^ und 1519^.
Franck Camitzensis, R. 1^22^
Freihube Sprottaviensis , D. 1557i>, R.
1558^ C. b. V. 1558.
Frisner de Wunsidel, R. 1482«, V. 1482,
C. ma. 1484, V. subst. 1486.
Oerlsdorf de Crossen, D. 1421^,
R. 1425*, C. ma. 1428. — XU.
Grüner, D. 143S«.
Hundt Partbenopeius, V. subsL 1510, D.
1511*.
— « Knauerius Sonnenbergensis , D. 1550^,
R. 1556*, tb. D. 1559.
Rüdigeri de Gorlicz, C. pr. 1447,
R. 1451^ D. 1452«. C. ma. 1465. - XXVIII.
Rupert!, R. 1433»».
Wagner [Wayner] de Namslavia, C. b v.
1440.D. 1443»» u. 1447»», Cm. 1447, K.1448'>.
de Weissenstat, D. 1418»», V. 1420 und
4423, R. 1420^ C. ma. 1426.
Ansheimns de Frankenstein* (31).
Antonios Güningus Berolinensis, D. 1549\
R. 1559«, C. ma 1560.
*de Livonia * (44).
Arnoldns Westfal de Hesede, R. 1432»»
und 1436«, Ord. (vor 1440.) — XX.
Woestefeldes [Wustefeldis, Westenfeldes]
Lindauiensis , R. 1507», 4 54 9* und 1533*.
D. 1509«, V. 1527, C. pr. 1519, C. ma. 1520.
Aognstinns de Kempnitz, D 1416»» und
4 424% V. 4446, R. 1427»», C. pr. (vor 1416),
C- ma. 1431.
Monsterbergius, D. 1414%
Tabernatoris de Kircban, D. 1516*
Anthor a Suallenburg Brunswicensis , D
1537*.
Balthasar Gitler Leobergensis, C. b. v. 1557.
Bartholomeos Apt de Zwickauia, (V. 1488).
Franke de LIpczk, D 1 488*.
Hammer de Sacrofonle, H. 1484«, C. ma.
1479.
Ochsenfurt, V. 1468.
Rüobaum de Ja wer, C. b. v. t552.
Spiess Hallensis, C. pr. 1512.
-: — Wochenstolz de Dresdenn, D. 1494«.
Bartolos Richius llollschmiedensis^ D. 1551%
V. 1552, R. 1553«.
Bernhardinus Thumimicht de Lipczk, U
1495»».
Bernhardns Reler de Gorlicz, D. 1498"
Rascher Möllenbergensis, D. 1554«, C pr.
1554.
Rosenaw de Nebraw, C. ma. 1425, R.
1431»», D. 1425»» und 1437»».
Zief^ler, th. D. 1544, 1546, 1548, 1551.
Bertoldus Hammensledo de Gandcrsheim,
D. 1505*.
Zegebergk de Lübeck, D. 1425».
Blaslns Tbammüller Lipsieiinj^, V. 1545. D.
1546-, C. pr. 1547, R. 1541»K
Brandauus de Schoneich, R. 1501»».
Bruno Ulleyben de Wallershusen, D. 1466«.
Bnrchardus Plötze de Sunden, D. 1417», R.
1434».
*Tünzmann de Balingen* (17), C. ma.
4409, R. 4411», D. 1411» (?), und 1415».
€^ fkf Ch»
Caspar Barth Oschatzianus, V. 1 525, R. 1 525»»,
D. 1526».
Boruer Hainensis, (V. 1532 und 1535),
C. pr. 1536, C. ma. 1538, R. 1539»», 1641»»
und 1543^
Deichsel de Loben, C. b. v' 1 523, D. 1 523»».
Furman, C. b. v. 1556.
Geska [Geschkaw , Jescbke] de Konitz,
C b. V 1553, D. 1553»».
Jungcrman Cervcstcnsis, D. 1557».
Kegeler Lipsicus, C. ma. 1523. (D 1536-.)
Landsidelius Lipsensis, D. 1 548», R. 1 551 »».
Naevius de Kemnitz, C. ma. 1552.
Weigel, C. ma 1 439, D. 1 439»» und 1 441»^,
R. 1442»», V. 1443.
Christianns [Kerstianus' de Ditmercia , R.
1471», D. 1473».
Pistoris WesterburgeoRis , D. 1585", G.
pr. 1537, R. 1537» und 1539». .
Curistophoras Birke de Gera, 1 484»».
aü
Ciinisroi>iiont!s -
t'bristopboraB Eckel de Frihcrgn, n 1
Bmerifb, C. b. v, 4 U5,
IlB)!On<lüiUniis. R. ( .ISnb.
(l8 Hulniin, U. (*a7', 11 H38-.
*50». [V. D. ISli—
Drxln§ Kranae de Borek, D. tSM*
- LesscHcr lio Wurmaiiitli. B. < *Sf*.
- Llirters Bninswisensis, D. I S5S"
- Schitlc! Ainbcrgensis, C. mn. 4S17,
ifST, n. um':
WHiMk » Zelewicz Boenius, C, pr. 1537,
CoiirMilde Coci de Buchen, dictus
WIn.pina, C lua, H9i, R, 4*94v D. 1*9*',
V. 1t9K. ItOI und lUDS], . L^XV.
■ Deifiliardide Weiler, C pr. |U19— *71,
II. U4G', D. IM6\ V. lUS.
OüiiBkorll :To[iekorp], R KZfi*. Ord.um
UiO
FlurLer de Noriiberga , C. mu. I tSO, R.
(tat*.
*do Hlldenslm {(K, aber vgl. oben 7HS,
Aam.)
ImhofTdo Li>r, 0. uoe' □. \t\S':
Krok»w- (»*),
NiüemsnOtierlankheimensia, C. ma.lStl.
Scbomborcti ile Ceyriiss, D. 1 t7T.
ThUno. R fiiS'--
Tfaua, Ord. (vor i i(D|.
TocklerNoricu», R. MHv — LIX.
Weissen brunner Kitiingensis, D, 14(3".
t'oiiat«iitinus Pflilger de tnalciri Glogouia,
C. b. V, 15**, D, t5*S*, R. IS*6K
DIonyslus Fleuk da Dornb, D. U6i*,
UnnalHB Züliicr lilzorncr] Camilinnii^ ,
)541i>, V. I5*i, C pr. 1545, B. iHA':
K.
KrlinriInBKenpDrCrlty'tzeii$i!i, R. IS3&<>,
Kricub üe -Suocia, C. pr. i *S6, R, < *s7*.
Krne&luit Bock Ccllanuü, R. *3S7<, V. 15
Scelerus [Celenis, Zcelerus] Si1c«iai
SprolUvIunuR. R. tSJO''. 45***, und UJi'',
D. tSilS C. b. V. <54I.
a S7ode (Zode, Zcode] Hanovoroiisi*. D.
I5i7', R. 1519'. C. ma. 45t*.
Voyltde Aussi^k, C. pr. 1*73, R U76V
GerhnrduB Bi-f eoilal de Oslerbofch, Vi 4 4St>.
•Ilojipnkerk* ;*j, med. O. bisnachitis.
Kelhelair Amniersfbrd., C. m». 14*4.
GodoFredus S)boU [Stbolh] Batienburgea-
ais, R. 45S1- und 4538*. C. ma. IG37.
Gothardos Lüdorj [Leuderi, Luderi] deH*l-
Ils.V.nubsl. 1S4 3U, ia4 3, R. 4St3*, D.4i4&'.
GrcfTorius Dreitkopf {Bredekopi dt
Knnitt. C b. V. I30e, Vic suhst IS»,
V. 4503, 4506, 4541 , ISIS, ISII und 15».
D. l.'iOS>'UDd I5<»^ R. ISOS**, C. pr. <S<I.
— I.XI1.
UewAe de Gorlioz. D. 4 *BiJ',
llildebraiildoCiü'SPil, V. 1*6». D. IIS»».
SIeinbrecherde Stregania, R. 14««*, C
ma. I*5R.
Weszenigk de Klrchayn, B. * tBSK
GiiilivlmuH s. Wdh«tnius.
GuiilbtTiiii de Pralo, R. I4I9*.
' llariuiigus ' [40).
Ut'lmvtdnB ■GJedensIed* da Zall-
wedel* (H), C. ma. Ubb. R. Kia* u"'1
llIRi', V. 1413. med. D. um 1*30. — XIII.
Ile ) III r Ich 8 iteHoIri«, C. pr. t**S.
Uruiilnsits ■ de Hildonstm [ Hiidesii-
- '- (4*), O. 4HS*. H. mo-. —XIX.
D 4 559*.
F.
Franctsms • de Dresen (*7).
Coiiradi ex Soravia, D, ISSI*.
Korct [Kurci] de Wralislavia, C. ma.
l(*0, R. I**«!-.
Kramni Saganu», C. nia 455*. R. 1584''.
Richter ex Henicben, R. 451 7'', D. laso*.
Frldcrkus l>eypeg[PeypiM, Peyplg] Forcbe-
mlus, D. IS30><, H. 4S34>, V. 4534.
, -Smydel [.Sclimiedcl ] Egronun, C. pr.
4(16, R. 1*26'', V, 1416, D. 4 4S8>>.
«.
Gcoi^iiis * Bclow* 41)
Perlolizfelder do Amberga , R. 1 49fi".
de Dreilenbach. Ord. um 1525.
D otla n i US de Mei Hingen, V. 1(99,
R, ISDO', D, ir.04l>. C. pr. 4506, V.
1507 u. 1509. — XIJX,
Hüter de Lipczk, V. 4 463, D. 4*61',
JoBChimus Rbelicus, Ü. ISisi».
•Bolle:
• (7), C. '
I*1i1>. — XrX Wimplnaulrnbeidetleanin;:
unter einander.
• Klühüw • ,6j.
Pyrtrallui [Pyrgalliusl Kildesianus Hil-
denseiiiensis, Hildesiensis] . D. 15I7', C pr.
4624, R. I315> und 4S*l«, V. sub«l III',
C. nin 153t<, V. 15*0, 13*4 uad 15*3.
Henrkiis Bebirsleln. V. 1**7.
• Bernhagen ' iSS). D. 1 *09''.
- - - - ^^ c.mfl,lll*.
Colhoet [CdlbülT] de Breni
D. 1*4B>', R 4*49'.
Cordes [Caerdeii Brunsvicensi« , C p.
15*5, D. Iä*7', R. 455I«.
Ebernbaosen, R. 4584''.
militipk [Gtllnger; de Steodal, C. pr.
(1*43— 47j. D. 4tS3- und 4iS9*, R. 4iJ5-.
C. ma. 1(60.
Gotsrhulk tlodpiimerdeT^nsis D 15"'.
C. pr. I5ÄS, R. 1535».
Greve de Gollinnen , D. I*8I' und
1*99', R. 4*85', C pr. t*85, C mal*»'.
V. siibst 148B, 4*89 undl508, V. IUI.
I(S3 und 1505 — LX.
Ilqdfler de Rochlilz, D. 448*'.
Herolt de Beyreut, D. I *54'>-
Itillermann. C. pr 14*3.
Kolk de Slcndst, R 14 59«, C. pr. M«
— 6Gj, D 1401«.
LUr ll.ur] de Kirchberg, R. 111''.
D. 1*381', V. 1*38. — III.
HbNIIICUS JOHAÜNBS.
915
Henrieus PernoU de Nürmberga, R. 4460«.
Ralenesbusen de Eimbeck , D. 4 504« , R.
4 505«.
in Curia, dictus Rode de Marporg, R.
4 434^ C. pr. 4 438.
* Rosenberg* (45).
SalmutbSueJnpbordianus, C. pr. 4548,
R. 4550«.
Scbradep Bninswicensis, C. pr. 4 498.
Steinpach de Nurenberga, D. 4 440^, R.
4444% V. 4444, C. pr. 4445.
Stromer de Auerbach. R. 4 508*, C. ma.
4 509, med. D. 4 523 4 542.
Th)me de Freynsladt, C. b. v. 4472, R.
4472^ D. 44771».
HrnnaniiaB * Daum de Altorf* (26), C. ma.
4 409. R. 4 44 4S U. 4 422l>.
de Hellpurg [Hilpurg], C. pr. (vor 4 446),
D. 4 48«»», R. 4 438»».
Keyser de Stolberg^ C. pr. 4 507.
*Scipman de Lübeck* (49), D. 4444»»,
R. 4 422».
Steynberg de Duderstadt, R. 4 457«.
deTurgaw, C ma. 4 446, R. 4 44 7»».
Wulko de Frankenfordis , D. 4 427* und
4 485% R. 4 428«. C. ma. 4 488, V. 4 485.
Hieronymas Dungerbeim de Ocbsen-
fort, G. ma. 4506, (V. 4508), R. 4540% —
XCIII.
de Löbaw, D. 4 44 6>.
SwoflTbeym de Legnicz, R. 4 462»».
Wundsidel, V. 4 472.
Zienaus [Zynaus, Cihenaua] Lipsensis,
V. 4555 und 4 557, R. 4 557»».
J.
Jaeobus Gislonis de Upsala, R. 448t«.
— -* LobetKehen Lobensis, D. 4 539»».
Meseberch de Stendal, V. 4 430, R 4 430»»,
D. 4 484«, C. ma. 4 484, m D. um 4 450 - 4 468.
— f— Meurer de Wratislavia, D. 4 457»».
Rodewicz de ihenis, R.4442'« und
4 449^ Ord. vor 4 440. — XVII.
Sculleti de Stargardia, D. 4 429*, und
4 443«, C. ma. 4 438, R 4 439»», V. 4 444.
Zelteler de Franckfordis. D. 4 489*.
Jeaehimas Camerarius Pabebergensis, C.
ma. 4 544, R. 4 544>, 4 546>u. 4 558% D. 4 544»».
ab Heyda [von der Heide] al. Miricianus,
C. m. 4 528, D. 4 533«.
a Kneitlingen, R. 4 545« und 4549«.
Johannes Baickmacher de Schawenstein,
D. 4 468»».
♦Benyn* (87).
»Bolk de Zollwedel* (25).
Brandt de Rolenburga , R. 4 478«, C. pr.
4 480 D. 4 482^ V. subsl. 4 490.
deBrega, D. 4485»», C. b. v. 4440, R.
4 440»». (= J. de Praga?)
de Breiten bach, Orcf. um 4 500. —
XLIl.
— Breitenbacb, C. ma. 4 525.
— BreitrukedeMarborg, D. 4 442»», R 4 448«.
— ♦Bremis* (20).
— Breslau [Bresslauer] deElbingk,
C.pr. (4447-4456),R.4452»», D. 4458»».~-IX.
— Brunekow de Slendalia, R. 4 497«.
— Burborger de Lypczk, R. 4 483»».
— Cappendancz de Spira, D. 4 4 74»», R. 4 480«,
V. 4487, C. ma. 4496.
R
Johannes Cu riebe ke de Sundis, D.
4 465«. - XXV.
CurYifex, alias Wagner, Lands-
bergensis, C. ma. 4490. med. D. 4506—
4509. — LVIII.
Ermelreich de GorKcz, C. ma. 4 482 , D.
4 484«, R. 4 487«.
Erolt de Zwickauia. — R. 4 479»».
Erstenbergius BiscboCshemius , C. pr.
4540, D. 4540»».
*Eschenboch* (28).
Euderitzscb [Uderitzsch] de Lipczk, alias
Meyse, V. 14 49 und 4 452, D. 4454«, R.
4464»», C. ma. 4466.
Evernhusen [Eberbausen] de
Gotlingen, R.4463«, Ord.um4480. LI.
Fabri de Crossin, R. 4 470»», D. 4 475«.
Fabri de Forcheim, R. 1472«,G. ma. 4472.
Fabri de Rudesbeym, R 4 464«, D. U64\
V. 4464, 4469 und 4478, C. ma. 4470.
Fabri de Werden, alias Obermayr,
C. pr. 4484, R. 4486«, D. 4486»». — L.
Förtzsch de curia Regnilz, R. 4 4281».
de Frankenfordis, V. 4 453. Ist J. Swert-
mann oder J Hasenfelt gemeint? Man be-
achte den Unterschied zwischen Francfordia
und Franckenfordis.
* Frankenstein * (4 5).
de Frigidofonte, D. 4 498»».
— ^ Fritzscb Oschatianus (Ossitiensis) , R.
4531»», D. 4532«, C ma. 4584.
Frondin US Wasingensis (V. 1520).
Gedaw de Budissin, V. 4 456, D. 4 458«,
44591».
— Girswolt Hamelensis, D. 4 589«.
— GobJn (Jobin), C. pr. (4 438-40).
— Gro Eckelshomius, D. 4 522»».
— Grosse de Gera, C. pr. (vor 4 446), D.
4 426«, R. 4 429\ V. 1429 und 4 436.
— de Hallis, vgl. J. Wagh.
— de Hallen s. de Heilden.
— *Hamme de Lübeck* (35) , D. 4443»», R.
4448'.
— Hasenherg Boemus Horack, D. 4525»»,
C. pr. 1529, V. 4533.
— Hasenfeld de Frankenfordis (vgl. J. de
Franckenfordis) , D. 4 463«. R. 4 465«, C. pr.
(4 460 66), C. ma. 4 476.
— de Heylden s. Hilden.
— Henningk de Haynis. C ma. 4 494 . R.4 499i».
— Heberer de Bamberg a, C.pr. (4 447
— 56), D. 4 450»», R. 4 452« — V.
— Herolt de Kongisberg [Kunsberg], C. ma.
4 458, R 4 466«. D. 4 466»».
— Horttemberger de Elbogen, D. 4 471»».
— * Hüllen * (36) alias de Hallen , de Heyl-
den. R. 4448^ V. 4448.
— *Hofman deSweidnicz* (48), C.
ma. 1409, R. 4 443«. —XVI.
~ Hofmann Forchemius, V. 4 553, 0.4 554»».
— Homilius [Hummelius] Meinmingensis,
R. 4 552«, D. 1552»', C. ma. 4 555.
— Honorius Cubitejisis, R. 4502^ D.
4503»». LXIII.
— ♦ Huntman de Elbingo* (27).
— Kleine de Löbaw, U. 4473»», R. 4474»»,
C. pr. 4488.
— Kohell [Koel] Lipsicus. D. 454 4«, V. 4544,
R. 4515»».
916
Johannes — LAitiiE!r?iiis.
Johannes Kratzeberch, Hirsbergensis , C.
ma. U89.
Landsberg, vgl. Currirex.
Landscbriber de Lapicie, C. pr. 4 4S4 , R.
USOS D. 4434^ C. ma 1437.
Langer ex Bolkenhayn, C. b. v. 454 5, D.
4545\ R. 4546^
LangiDS, R. 4 548^.
Lindemann, Ord. um 4509.
Lintz de Gotlingen , V. 4 474, D.
^475^
R. 4 477«.
— Liiike de Frankenfordis , R. 4 479*, D.
4 483« und 4 485«, C. ma. 4 483
♦Lobeok* (44), C. ma. 4409, R. 4424»»,
D. 4 49S% V. 4 425 und 4 434.
Lochner, C. ma. 4 482.
de Maitburgk, C pr. 4 445.
Malisch de Naustodt, D. 4 492«.
— Martini Saganensis, C. b. v. 4 609, D.
4509V
— Matz Tborunensis, C. b. v. 4 54 8. D. 4 52 4 »>.
Mayer de Nuremherga. D. 4 480^.
- — Meyer Selgenstadiensis, R. 4 554«.
Meyse 8. Euderitzscb.
Meurer, D. 4 445^.
Milla de Nuremherga, D. 4 456^.
Murman de Ratispona, C. ma. 4 447 ; vgl.
J. de Ratispona.
Muslerus [Muschlerus] Otingensis, R.
4530\ V. 4530 u. 4 534, D. 4532t>,C. ma. 4540.
Nicolaus Reibegerslius ex Wyhe, D. 4 522«.
Osten, C. b. v. 4 465.
*Otlonls deMönsterberg* (4), C
ma. 4409, R. 4 409, V. 4 409. — I.
Permetcr de Adorff, R. 4468«, D.
4 470b. — XXIX.
Peyück de Czcytz, R. 44«7^ 0.
4 500*. — LIV.
PfeflÖngcr, Ih. D. 4549. 4552, 4555, 4557.
Pfeil Dresdensis, R. 4 529»», C. ma. 4534.
Piacwicz de Lcmbcrg, D. 4 429»».
de Präge, V. 4 437. («=- J. de Brcpa?)
de Ratispona, D. 4 444»», R.4 450«. Ist
J. Tortsch gemeint oder J. Mormann ? X.
Regius Stasfordonsis, D. 4 545".
' Reynhart de Zcebigker, C. pr. 4 487 , R.
4 489»»; vgl. Reynbardus, unter R.
Reuscbius Ascbenbachensis , oder Fon-
tanus, R. 4 524«. D. 4524»».
— Rochel, Ord. um 4544.
— Rogghe Brunopolitanos , D. 4 513«, R.
4 54 5«.
— Ruloffis de Tangermundis , C. pr. 4 492,
D. 4 493«, R. 4 465«.
— de Salista, R. 4 44 5».
— Sawer Caivus ex Winsheyni , D. 4 526»»,
R. 4 528« und 4 542«, C. pr.4 537, th. D. 4 543.
— Scbantz, Ord. um 4 508.
— Scheibe, Ord. bis 4 479.
— Scheuerlein de Lau^ingen, R. 4 458«.
— Scheuring [Schewring] de Wemdingen,
R. 4 490«, C. pr. 4 493.
— Schymmelpfennig , II. 4441«, D. 4442«,
V. 1442.
— SchipnitzWeydensis, C. pr. 4 440, C. ma.
4 447. (vgl J. Weida.)
— Schütz de Nurenberga, D. 4 458»».
— Scublinger de Culmbach, R. 4 462% D.
4 462»».
Johannes Sinaptus AVeismoDensis , C. pr.
4 546, D. 4 546»», R. 4548«.
deSlynitz* (2).
' Sperber de Heylgenstadt , D. 45fS«, B.
4544«.
Spiess de Rotenbnrga , V. 4 467 , C. pr.
4 468, R. 4 470«, D. 4 478»».
Sprembergius Wratislavien^is , V. 4516
(4 537) und 4 539, C. pr. 4 537, D. 4537*.
Stenhoff LubecQS, R. 4527«.
Stramburgus Gottingensis , D. 4529«, V.
4 529, R. 4 534«.
Swertman de Francfordia, D. 4149«, (vgl.
J. deFranckenfordis), C. ma. 4 45t, R. 445C>.
— Swisikow de Wittenbercb, R. 4 447«.
— Swofheim de Ltgntcz, R. 4 444K
— Tavmuth de Nürnberg, C. pr. 4 456, R.
4 457»»,' D. 4 460« und 4 478«, V. 4 46«.
— Thymonis de Gobin, D. 4 498«.
— Tolhopf de Kempnat, G. ma. 4474, K.
4 474«.
— Tornow, R. 4 484«.
Tortach Ratisbonensis, C. ma. 1434 >g!.
J. de Ratispona).
— »Treteber» (40).
— Tuberinus Ery Ihropolf tanuf.
vulgo Rotemburgensia, D. 1542«». — LXV,
— Tbümmel, R. 4 484*.
— Uderitzcsch s. Euderitczsch.
— Vos* (24).
— Vos de Monasterio, D. 4 424K
— Wagh Haleosis , C. ma. 4 484, med. D.
4 490- um 4 506.
Weicker de Römhilt, H. 4 424^ und 44(0«.
D. 1430^ C. ma. 4 484.
Weida, D. 4 440« uod 4444«, R. 444t^
med. D. 4 468 — 84. Ist der Name ideoti^
mit J. Scbipnitz?
Weil ex Senftinbefigk, R. 4 596^ D. 4Si7K
Wilden, V. 1475.
Wildow de Triptis, V. 4 490.
Wühelmus de Alienstein, R. 447S»», D.
4481»».
Wvse de Rostock, R. 4443«, D.4UT',
C. ma. 4 448. — VI.
Wolflfis de Sangershusen, D. 4 486«.
♦W^ünschelberg* (82), G. pr. 14i7. R.
4 4 37K
*Czach Wratislaviensii* (30, D
4 44 2", C. ma. 4 44 3, R. 4 44 5« und 1429«.-
XV.
Birghamer de Nörenberga V. 4 434.
Birckhammer Borussus C. pr.
4 424. —XXIV.
Jodociis Broczler [Bretznerl de Cubito, R.
4 496»», V. 4 496.
Engerer de Lowtershauseu, R. 4 4S8*.
Vogilstein, C. b. v. (4 445—56).
Lampertns Braxaloris Lipsicas, D. 4339*.
Dymelen de Einbeck, V. 4 458.
von dem Hoeff de Goch, V. 4 463 und
4 466, R. 4 476-, D. 4 4 76^
liaureiitiiis Apel de Königsbofen, D. I5ii/^
»de Heilsbeig* (42), R. 4 44 4^ V. H«'
C. p. (vor 4446), C. ma. 4446.
Helbigk Fribergensis, D. 4 548«.
Sibeneicber, D. 4534^.
Lazarus — Petrus.
917
Lazanis de Schonensee, D. 4 469^.
Leonhardus Badehorn Misnensis, R. 1537^
und 4545^ D. 4538«, V. 4538, C. pr. 4538.
Lycias, D. 4 556'».
Mesebergk de Lipczk , C. pr. 4 466 , R.
4473^ D. U76«.
Pölner de Czwigkawia, R. 4487»».
Schacht de Zwicka via, V. 4 522, 4524 und
4526, D. 4 524«.
Wolff Carniolanus , D. 4542^.
Labbertas * Starten de Osenbrugge* (42),
C. ma. 4 409, R. 4 446«.
Ludolphas Hoyman, D. 4 419«.
Ludowicus Fachs, Ord. um 4542.
Sartoris Gorlicensis, R. 4 507»» und 4 528^
D. 4508«, C. pr. 4520.
I.
MagnusHundtdeMagdeburgk, D. 4497>,
R. 4 499*. C. pr. 4 499, V. 4 504. -^ XLVIII.
Hundt Parthenopeius, C. pr. 4 520, D.
4524«.
Marcus Sculleti de maiori Glogouia, D. 4 459»»
V. 4459, R. 44«0\ C. pr. (4456—4460).
Martioas Badenoussil de Crossin, V. 4 454.
de Drembach Lipsensis, C. ma. 4555,
med. D. 4555—4574.
Furman de Konitz, R. 4 480»» und 4 482^
C. b. V. (um 4 480), C. pr. 4 482, D. 4 483»»,
V. 4 485 und 4 489, C. ma. 4 495.
♦Kranach* (38).
Meendorn ex Hirssbergk, D. 4 504»», R.
4506^, (V. 4 542), C. b. v. 4502, C. pr. 4 503,
C. ma. 4509.
Pollichius de Mellerstat, (V.
4 486), C. ma. 4 494. - XXXI.
Sporn de Franckenfordis, D. 4489«, C.
pr. 4 489, R. 4494>.
Spremberg, R. 4 435*.
Titius de Jawer, D. 4 54 7»», R. 4 520»» und
4 530»», C. b. V. 4 530.
Mathaeus Roth Hirsbergensis, D. 4 529»».
Damerow de Premslavia, D. 4 487*, R.
4 489«, C. ma. 4 494.
de Haynow, R. 4 44 7».
HeonigkdeHaynis, R. 4 505»», C. ma. 4 508,
Heusslerde Jawer, D. 4547»», C. ma. 4547.
Lobdaw de Monsterberg, D. 4 427»».
Metz Aquanus Norlhemius, D. 4 525«, C.
pr. 4538.
Mathias Frawendienst de Sweydenicz, R.
4 494^ C. b. V. 4 494, D. 4 497»», C. ma. 4 498.
■ Marci de Gorlicz, V. 4 464, D. 4 468«.
Maariclus Steinmetz Gersb., D. 4 556«.
Maximus Gerits [Goritz] Mersepurgensis , V.
4 549, 4 554 und 4 556, D. 4552", R. 4 553»»,
C. pr. 4559
Melchior Ludewig de Freynstadt, D. 4 487»»,
C. b. V. 4 487, R. 4 490»».
Wölner Nivemontanus, D. 4 54 4«.
Michael Barth Annabergensis, D. 4 558«.
de Kothebus, R. 4 425»».
Raw de Leipczk, D. 4 502«, R. 4508»».
Modestiniis Pistoris, Ord. um 4 554.
N.
IVicolaas Apel de Konigshofen in Campofos-
sato, D. 4 508»» und 4 54 4\ R. 4 54 4« und 4 522«,
C. ma. 4543, V. 4548.
»Fabri* (34).
Nlcolaus Fabri Grtinebergensis, D. 4499»», R.
4500»», C. b. V. 4 499.
Garden de Gryfenhaghen , D. 4 444* und
4445*. R. 4444»», C. ma. 4444, V. 4446.
Gerstman de Lewenber^ [Leobergensis,
Lemberg], D. 4 454^ R. 4 454^ C. ma. 4 466.
— Ghyr de Ihenis, D. 4 470«, R. 4 474»».
— Golau, C. b. V. (4 445—65).
— Grobitzsch de Lobedaw, C. ma. 4464, R.
4 469»», D. 4 472«, V. 4 477.
— Heyner de Dresdenn, D. 4490% R. 4 493»».
— Hüter de Kempnitz, R. 4 44 5^ D. 4 420«.
— de Jutirbug, D. 4 433«.
— Kleinschmidt de Schawenstein, R. 4492%
D. 4 492»».
— rindner de Lipczk, D. 4488«.
— Maschko Sprollavianus, C. b. v. 4 440.
— Melczer de maiori Glogouia , C. p. 4445,
D. 4 449^ R. 4456«».
— Metzerode de Prebiss, D. 4 482«.
— Pistoris de Lipczk, D. 4 4 46«.
— Reudel de Rasteriburgk, V. 4497.
— Sabelius, D. 4r.36»».
— Sceler [Zceler, Celer] de Wratislavia , C.
b. V. (4 487—94), D. 4 493»» und 4 495^, R.
4 498»».
Schreylter de Koburgk, V. 4 476, R.
4488*, D. 4 488»».
Sculteti de Franckenford , C. pr. (vor
4 446), D. 4423% R. 4424«.
Smylouw de Hnmborg, G. pr. (4 445
—47), D. 4454«, R. 4 453«. — IV.
»Stör de Legnicz* (5), C. ma. 4409,
D. 4419^, R. 4421«. - II.
Thein de Hilpurgkbausen, D. 4 484»».
Tronitz de Misna, R. 4 4 49»».
Woigel de Brega, C. pr. (vor 4 44 6),
D. 4423»», C. ma. 4424, R. 4427-, V. 4427,
C. b. V. 4440. — XVIU.
P.
Pasca Alvensleve de Magdeburg, V. 4 492,
4494 und (4548), R. 4493«.
Paulus Busse. V. 4439.
Bussinus ex Magdeburgk, D. 4 544«, R.
4 543« und 4 547«, C. ma. 4 546.
Felzer Norlingensis, R. 4 526«, D. 4 528^
C. pr. 4529, C. ma. 4 545.
Lobwasser de niveo monle, R. 4 533»», D.
4 534«, C. ma. 4 535.
Schillerde Plawen, C ma. 4502, R. 4544»».
Suoffheim de Gorlicz, D. 4 504«, C. ma.
4505, R. 4509»» und 4524»».
Thum [Thumaeus, Dhym , Thyme] Par-
thenopolitanus, C. pr. 4545, R. 4547« und
4524«, D. 4549«, C. ma. 4524.
von Watt de Nurmberga, D. 4478»», C.
ma. (4476—79).
Worczensis, D. 4 44 4»».
Pelegrinus de Goch, R. 4 442«.
Pereg^rinus *de Czigenberg"^ (43).
Petrus *Cosseblul de Lockaw (49, und vgl.
oben 786 Anm.) D. 4 44 8«.
Deuhichen [Deubinger] de Miltenberga,
D. 4496»», V. 4500.
Eysenbergk Halensis, R. 4 503«, D. 4507«,
C. pr. 4 54 0.
HerbdeSchongaw, D. 4 452»».— VH.
Herrnn de Gottingen, D. 4 479«, R. 4 483»,
V. 4 483.
pGTdrs W0LFGA>CrS.
Petras IlDfemandeSorB vis, D.HT4>, R. 4t7S^
Küiiigo, alias (ticIUB de ZwÜMcbendorf
(Schosse n d 0 rf) , D. (sga*,
HaneiisL-hyn de Lübeck , B. USI-, D,
uas-, V. uas.
MosellaDus, H. )5*ü« und IBSS-, C. ma.
15)1.
Ptrner (l8 Sovoforo , 0. UBB'', R. U35'',
C. pr H»&.
PrescichewiM du Budia«in, D. f*a6', R.
Procollendorr, alias tlictus Brockendorf,
Wratialaviensis, C. b, v. (1(80-87), B. ISSi''.
Puchner Je NUrnlwrGa, D. IU6>' (starb
wahrend doa Decanate}.
HodedeLuDeborcb, D, (469*, C. pr. M60,
B. <tfi<<.
Scorlenis Grimm e 118 iü. D, )5ST', D. 16iS'.
SchonDanGIO);n\icngii, II, (BOT>, C. b.
V. ISflT.
Sehiisen de Lipczk, V, H4S, H. t4SS^
D. (ise:
•Storeb de Zwickaw • ,18), C. pr Ulis,
C, ma, 1409, D, ^^^t\ B. tUJi'.
^^iwofTheim GorlictensiB, G. pr, ISBI , Ü.
I5J5K
- Tbomaeus »euDlonbergius , H. 1SS0\ I).
tS5l''
■ Wegwy de Prcmsla\
IB), C.
Wirlh de l.ewenbergk [Leoberg, Lem-
herRJ, B. UIO\ C, b. v. (BIO, D, ISUK
Procapluit de Clodrub, D. I43l<'.
E.
Rrynliardoti [Bcyharl] , Y. 1*73 undl4T4.
I«l Job. n, de Tiebtker gemeint?
RIchardus Karaiena de Ttellis, D. 1 497-, n.
HÜB'. C. pr M73
RuckeraH de Luieibiirg, B. Uas>, D. I43l^
Srh(i§tianiii« von der Heide RcLriomontaniis
ßruisiiü, C. pr. tSH, R. I5UK
Roth Auerbacenaia, C.iiia.4541, med
D. IB4S— BS.
SybanHucbelensia, D. t Sil*, C. pr. 1 5< i.
V. 1B19, V.BUbgl. 4S3au. 4S3S, D.s. <SS6>.
Zimmennan de Braadenburg, D. 149S*,
H, IBOI*.
SlglBmaaduB Allman, V. li9S, B. 4SB4*.
Pruferus Glogovlensls, D. <ESB^, C. b. v.
ISIS, B. 1SBe>>.
HIlvegterdeTborn, C.b.v. (449.— XXIII.
SImoB Eisseaman ei Dtlinga, R. 4SIS*, D.
<S<3>>.
Gerth de Drauosberg Pnilenu», C. pr.
4S4S, D. (St9'>.
Pislorisde Lipczk, V. 1379, C, ma.
1508, m. D,< 509-83. Ord. um 1 5(9. — LVII.
Sixilis PlefTordc Werdea, D. I302>', C. pr.
45«3, R. 1506'.
Slmilttlaus Auriss, C. b. v, HIQ.
PechmondeSweydenici, D. *4fi3'', B.
)l6si', C pr, 147),
ümcT Leoberj^ensia , C. b, v. (um IBSi).
SIephaiins Fortunae de Freyberg,
V. 1440, 0. 1450', H. US?*. — XXVI.
SIrphanusGerl Regio lu od tanas C pr
KSä, II, 1504t. _ [,v,
llürnerdeProllyn, C. ma.4 4i9, D, 143i>*,
und 1438-. R. 1433*.
Schfinbech Magdeburgensis, D. <5S3>.
I.
TIlFOdorICDS de BuckiDslorr, B. 1439',
Ord. um I44B. C, ma 1461. — XXI.
• de Brunswig • (3S) .
de SchoDbergk, B. 1(BS\
Siepbaoi da Colbergb, 0, 14B7\
V. 1437 — VIII.
»Vredland [So, vgl. oben S. 786, Anm.]
deZokow de Hoslock* (46).
Thomas Fabri de Herriden, D. 4 490^
Herlil de Ja«or [Gawer) , B. 1 466^, D.
1*fi7''. C. b. V, (480, D. 14M5»',
Holmen Forchemius, D. 1558^.
Lam de Mai^doborg , B. lis;*. Wereeri
de Brauasberg, C. pr. (4456-60),
D. 1461'' und t47BV B, ti64'>, C.ma. 14!i.
C. b. V. (1487-94). XXXIV.
Thiroo Passerin de Lugkow, B. 1463^
Tllo de Troibe, R. I5I)9*.
TitliOtlieu8*deHergeaaw[U8rgeD0v;*i}IV
D, tdüi'und 14(7>>, C, pr. (vor I4ifl; . n.
1413*.
t'rbitnas .Schacht HagdcbuF^eDs
ValenlloitsBeckeScbmiedebergensla, C cm.
44S>, med. D 1484-90.
VkloriuH PQsler Ligniceasis, S. 16St^, C b.
VliirrittlnH 'Grdner de Zwickaw.'
.16) , C. ma. 1409, D 1410', fl. ti\a\ V,
1410, ~ XXVII.
Wyaw'(S).
Vli^lllas Wellendorffer d« Salli-
borg, D 150B1-, R. 1501-, — LXI
VtlallB Fleck de Dornla, V. 44SO.
Volqulnae de AquiKgrano, C. pr. iTorllK'.
0. 44>o^ und I416t>, R. 4413«, C.ma hV.
— Judicia de Witehenaw, D. I43f, R.
4 49iK
Wrrnems de Onshuaen, D. 4 46DV
Wlibelmiis Hallenbof Thorunensis, C pr,
14B0, C. ma. 1300.
WoirgAHKas Fusius, V. 185t.
Ueurer Alleiibei^ensis , C. pr 1SJ8, U
1540-, V. IS46, B, 1547>>, C ma 1547.
Peylick, G. pr. tsil.
Schindler Ciibitensis D isn'
B. 15I4^G |ir 1518, C nia. 1531 . - L.\IV
Sei lirme ister, th. B. 155*.
Sybolus Lipsicus, D. 1S59*, C. pr, IW
INHALTSÜBERSICHT.
Seile.
EUeltog 511
Die Verfassungsgescbichte der Leipziger Universität bietet
ein hervorragendes Interesse , einmal weil unter allen Universitäten
des Mittelalters nur die Leipziger die verschiedenartigen Elemente der
Nationen und Facultäten zu einem einheitlichen und sinnig gegliederten
Organismus zu verbinden gewusst hat (S. 517 fg.), sodann, weil der
bedeutende Umfang der Universität die Entwickelung eines wirklichen
Yerfassungslebens möglich machte , welches denn auch ziemlich ein-
seilig das Hauptinteresse des Universilälslebens ausmachte (S. 583 fg.).
Isolierte Stellung Leipzig*s in Folge dessen (S. 525). Grenze der mittel-
alterlichen Perio^le ums Jahr 1559 (S. 526 fg.). Die vorstehende Arbeit
bietet Prolegomena (S. 529.).
A. Me ViÜTenität als GesuuitcerpentieM.
I. Die Urkunden und das Copiale llagnum (angelegt 1539) . • . 532
4. Verzeichniss der im Ratiönarius Fisci erwähnten Urkunden . . • 532
2. Borner*s Ordnung des Archives 1539^ 537
3. Die Urkunden im Copiale Magnum, Tom. 1 540
4. Copiale filagnum, Tom. II. ... 550
5. Nicht im Copiale enthaltene Documente 552
6. Originalbriefe 553
IL Die Matrikel 553
I • Der Name 553
2. Schilderung des allmäligen Entstehens der einzelnen Bände {^, V ;
9', 9") der Matrikel und ihres Inhaltes 554
3. Der Festkalender der Universität 557
4. Mittheilung der vorkommenden lateinischen Gedichte. . S. 569 fg. 572
5. Die Reihenfolge der Nationen in Betreff der Recloribilität . . . 573
6. Die Reihenfolge der Nationen bei der Immatriculation . . . . 576
7. Immatriculalionsgebühren 577
8. Die Non Jurati 578
9. Benennung der academischen Grade und Wurden 580
fO. Verzeichniss der Rectoren und Uebersicht Ober die von
ihnen vorgenommenen Immatriculalioneo 583
IIL Libri Statutorum 600
4. Aeltesles Statutenbuch, 1409^ angelegt 600
2. Statuten vom Jahre 4 499^ 604
3. Statuten vom Jahre 1543 609
4. Statuten von 1620 642
5. Anhang. Die Reformation yon 4 502 643
N HALTS t'BKHS
IV. Libellus Formiilaris
<. Name, Beschreibung untl Angabe des Inhallg
1. Auszüge
V. Rationariua Fisci
I. Bedculung desselben als llegisirum acceptorum
I. Bedeutung als Sllesler über Ai^loruni el Conclusorum ....
VI. LibGrTraclaluum inlerSenalum cl Universilalem. . . .
t. Bc^chrcibuDg desselben ncbsl den Biulagen
M. Auszüge
VII. Llbri Conclusorum
1. Beschreibung
«■ Auszüge
Vni, Llbri Actorum
1 . Beschre'tbunf; .
t. Auszüge: u] aus verschiedenen Stellen der Libri Actorum . .
6] aus Bonier's Aufzeichnungen
IX. Keram Paulinarum Liber
X. Borner's Indices
I, Beschreibung derselben
1. Uitlheilung des von Borner HuFgenommeDeD Verzeicbnisscsüber
das Inventar, die Libri und UUorae der UnivsrsilSl
XI. Anonymi LiberCopialis
XII. Das Hauplslaalsarchiv in Dresden
i. S. g. Originalurkunden
a. Wlltenberger Gesammlarcbiv
3. AclenbHnde
t. Exiracte
xm. PriValquellon oder Abschriften officieller Quellen inPri-
valbiichern
Univ. Bibl. SIS. Nr. 176, mit Auszügen
Nr. 1387, tl3, llif), l3iS. 1090; Rathsbibliolhek Rep. n, 10' fol.;
Univ. Bibl. US. Nr. 9äl , <6B, U78, 613, 1!36, I3S«, ISSO*;
Anhang: Vogel's Colleclaneen.
.r
I. Bie paUtlscben (^rporalion«!! der l'nlTenltäL
I. Die Natiohen.
B bairiai;he Nation ..'...
'< . Über nacionis Bavaricae, Hü
1. Placila nationis Bavaricae, angelegt von Job. Fabri 1 498 ....
i polnische Nation
<. Verweisungen auf die Statuten van 1423 und liiO
3. Liber Nallonis Polonicae vom Jahr <557
3. Müller's tfanuscript über die Gerechtsame und Gewohnheiten der
Polnischen Nation
> ipei^ssoische Nation
Inhaltsübersicht. 921
II. Die Collbgia.
Seite.
. Das grosse Fürstencolleg 737
f. Die Urkunden und das Copialbuch 737
2. Die Statuten: a) älteste Statuten von Iil6, Niachtrag .... 878
6) über veterum statutorum V. J. 1439 .... 743
c) Nova statuta V. J. 1565 746
d) Statuta revisa V. J. 1636 7 48
3. Libri Conclusorum . 749 vgl. 888
4. Verzeichniss der Collegiatcn 719
^ ■
. Das kleine Fürstencolleg . . -. 762
4. Die Urkunden 753
2. Die Statuten: a) Statuta Collegii v. J.UI2 . 754
6) Über statutorum per Job. Fabri v. J. 1497 . . 755
c) Statuten v. J. 4 554 759
d) Öonclusa et observationes v. J. 1554 .... 760
e) Statuten v. J. 1720 761
3. Inventarium 764
4. Yerzeichniss der Collegiaten 763
•
Das Frauencolleg 766
4. Gründe der unvollständigen ficnulzung des Archives 766
2. Die Urkunden 767
3. Yerzeichniss der Collegiaten 776
C. Me racillitei.
I. Die Facultas Abtiüm.
I. DieUrkundeii und das Copialbuch . • . 778
II. Die Matrikel 783
4. Beschreibung derselben 783
2. Die Fesle.der Facultat 784
3. Auszüge . 788
4. Lateinische Verse 794
4. Yerzeichniss derDecane, Yicekanzlerund Promovierte o. 797
III. Liber papireus, von 4500 an . 849
lY. Librj Statutorum . 821
4. Aelteste Statuten v. J. 4 409 . 822
2. Neue Redaclion v. J. 4 437 824
3. Statuta legibilia 827
4. Dritte Redactionv. j. 1470 circa 830
5. Yierte Redactionv. J. 4 499 836
6. Abermalige Redaction eines Theiles der Statuten v. J. 4 507. . . 842
7. Statuten vom Jahre 4524 und 4543? vgL Anbang 865
8. Statuten V. J. 4 558 845
Y. Libri Actorum decani et concilii seit 4520 847
4. Beschreibung. 2. Auszüge 848
YI. Liber Epistolaris, V. J. 4491 an 854
YIL Rationarius Fisci, vom Jahr 4428 ao 852
Darin Yerzeichnisse der Vorlesungen 4 437 — 4 444.
t
I
922 InhaltsCbeksicht. t
VIII. Rationarius fieceptonim, V. J. ISIS an. ........ . . 853
IX. Ratiooarius Expositorum, V. J. 1 5 1 2 ao . . . . ^ 854
X. Index omuium rerum facuUalis, V. J. I5ii . . . i 855
XI. Registrum, ums Jahr liSO angelegt « 855
XII. Registrum disputationuniy von 1489 an \ 858
XIII. Registrum complentium pro facultate, von Ii89 an 858
XIV. Registrum disputationum ordinariarum, von 4514 an 859
XV. Libri Quaestionum , von ISIS an 860
XVr. Tabula pro gradu baccalaureatus, von Ii8l 861
XVII. über culinarius, von 1566 an 863
XVin. Volumina Actorum . . . . ' 863
XIX. Anbang ... 864
Hat es Statuten von l5Si und I5i3 gegeben? 865
U. Me drei kdhen laciiateM,
A. DiB Thbologischb.
I. Die Urkunden 866
II. Die Statuten 868
I. Statuta anliqua, Slteste 868
S. Signatura promotorum, von liS8 an 869
3. Statuten von 1543 870
m. Rationarius , V. J. 1545 an 870
IV. Fasciculi Actorum 87t
V. Verzeichniss der Decane von 1543 an 87S
B. Die Jubistiscbb.
SUtuta 873
Darin auch Gatalogus Ordinariorum und Promoiionsverzeich-
nisse 874
C. Die Mediginisghe.
I. Die Urkunden und das Gopiaibuch 877
II. Die Statuten 878
I. Aelteste SUtuten von 1415 878
S. Statuten von 1503 880
3. Statuten von 1543 883
ni. Liber Decrelorura et Actorum 885
IV. Manuale Decanorum A et B 885
V. VerzeichnissderDecane 886
Anhang.
I. Nachträge, Verluste, Vorschläge 887
II. J. J. Vogers und W. F. Veller's Collectaneen 894
III. Die Siegel 899
1 n d i c e 8,
I. Chronologisches Verzeichniss der wichtigern Urkunden 905
II. Verzeichniss der Gründer und Beamten der UniversitSt 9H
Druck von Bnitkopf and HIrtel in Ltipiiff«