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Full text of "Abhandlungen der Philologisch-Historischen Klasse der Königl. Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften"

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ABHANDLUNGEN 


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ABHANDLUNGEN 


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ABHANDLUNGEN 


DER  KÖMlUilCII  SÄCHSISCHEN 


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URITTI-H  BANÜ 


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LEIPZIG 


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I 


GESELLSCHAFT  DER  WISSENSCHAFTEN.       | 


ABHAxNDLlNGEN 

DER  PHILÜLOGISCIHIESTORISCHE.X  (.LASSE 
DER  KÖNKiLICH  SlCHSI.SOHEN 

GESELLSCHAFT  DER  WISSENSCHAFTEN. 


ZWKITKH   BAND. 

MIT  DRKITAPKI.N. 


LEIPZIG 

H  R  I   S.   ][  I  11  Z  E  L. 
ISÜ7. 


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INHALT. 


4* 


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: 


Wim.  Rf »seil Ell,     y:xtr  Geschichte  dor  eiifilischen  Volkswirthschaft.^Iehre)  nehsl 

Narhlnigeii S.        I 

'*>.H.Gr^t.  Dbotsbiw,   Eberhard  Windeck -    U7 

lüFOD.  MoMMSEN,    Polemü  Silvii  lalerculus -    211 

Ibcod.  Momvsen.    Volusii  Maeciani  distributio  partium -    2*39 

k)«. G(ST.  Drotsbft,    zwei  Verzeichnisse  Kaiser  Karls  V.  Laude,  seine  und 

seiner  Grossen  Einkünfte  und  Anderes  belreOcnd >    ?97 

Inob.  MuMMSBr«  ,      die  Stadtrechte  der  latinischen  Gemeinden  S:ilpensa  inid 

Halaca  in  der  Provinz  Baetica,  nebst  NachtrUgen.  Mit  1  lilli.  Tafel.    .    .      -    301 

^tiiH.  ZiMiNCKB  9     die  urkundlichen  Queiicti  zur  Geschichte  der  Univcrsiliit 

Leidig  in  den  ersten  t50  Jahren  ihres  Bestehens.  Mit  ?  lith.  Tafeln.    .      -    509 


o-^. 

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ZUR  GESCHICHTE 


DER 


ENGLISCHEN  VOLKSWIRTHSCHAFTSLEHRE 

IBI 

SECHZEHNTEN  UND  SIEBZEHNTEN  JAHRHUNDERT. 


VOÜ 


W.  KOSCHER. 


AbbuHÜ.  d.  K.  S.  Gel.  d.  WiMeuch.  III. 


l 


ibr  eiircntlich  Q:ol(lcoe8  Zeitalter  scheint  die  volkswirthschaftliche 
Literatur  der  Engländer  zwischen  1742  und  1823  gehabt  zu  haben,  d.h. 
vcQ  dem  ersten  Erscheinen  der  Hume'schen  Essays  an  bis  auf  den  Tod 
von    David   Ricardo.      Hume,    Adam   Smith,    Malthus    und   Ricardo 
sind  die  Chorführer  dieser  Periode,  die  Häupter  der  engh'schen  Schule 
«I^T  Nationalökonomie.     Und  ich  wüsste  unter  den  Neueren  kein  Volk* 
keine  Zeit ,  die  in  irgend  einer  Kunst  oder  Wissenschaft  eine  relativ 
\ Willkommenere  Schule  besessen  hätten.  —  Jene  vier  grossen  Engländer 
>ieheD  im  innigsten^ geistigen  Zusammenhange  unter  einander;  jeder 
von  ihnen  hat  den  Faden  der  Untersuchung  fast  genau  da  aufgenommen, 
wo  ihn  die  Vorgänger  hatten  liegen  lassen.     Zugleich  aber  hat  jeder 
auch  durch  neue,  umfassende,  ganz  eigenthttmliche  Urbarungen  das 
Y>'^Id  der  Wissenschaft  erweitert;  und  nicht  bloss  dem  Umfange  nach, 
v.vti^Wm  ebenso  sehr  durch  Vertiefung  und  Verschärfung  der  Methode 
M'll»ei".  —  Diese  Schule  ist  im  höchsten  Grade  universal :  noch  heute 
yTAi  insbesondere  Adam  Smith  bei  der  Mehrzahl  für  den  Gründer  der 
\^'i^>enscbaftlichen  Nationalökonomie  überhaupt,  englische  Schule  und 
Theorie  überhaupt  für  gleichbedeutend ;  wie  sie  denn  allerdings  gerade 
■a  den  allgemeinsten,   abstractesten  Lehren  ihre  vornehmliche  Stärke 
hat.     Zugleich  aber  ist  sie  im  höchsten  Grade  national:  jene  Männer 
i'ind  durch  und  durch  Engländer,  mit  Leib  und  Seele;  ihre  Grundsätze, 
hre  Beispiele  wurzeln  gänzUch  in  der  Politik  und  Geschichte  ihres  Voi- 
k('>.  sind  insgemein  auf  dessen  Gesichtskreis  beschränkt.     Diesen  Ge- 
Mchtskreis  übrigens  haben  sie  mit  bewunderungswürdigem  Erfolge  zu 
umfassen  und  zu  beherrschen  gesucht:  sie  haben  die  englische  Philo- 
logie und  Geschichtsschreibung,  die  englische  Geographie  und  Natur- 
forschung vortrefflich  für  ihre  Zwecke  ausgebeutet.     Von  allem  dem, 
was  die  Engländer  neuerdings  auf  dem  Gebiete  des  abstractern,  syste- 
matischem Denkens  geleistet  haben ,  ist  ihre  Nationalökonomie  ziemlich 
anerkannter  Massen  das  Vollkommenste.     Daher  die  grosse  Popularität 


4  W.  ROSGHER, 

dieser  Wissenschaft  in  England,  fUr  die  sich  Alles,  vom  Premierminister 
an  bis  zum  Fabrikarbeiter  herab,  auf  das  Lebhafteste  interessiert.  Ueber- 
haupt  kann  man  sagen,  dass  die  klassischen  Yolkswirthschaftslehrer  von 
England  sehr  gut  jene  gerade  Mittelstrasse  eingehalten  haben  zwischen 
Speculation  und  Erfahrung,  Theorie  und  Praxis,  Allgemeinem  und  Be- 
sonderem, Originalität  und  Studium,  welche  von  jeher  die  besten 
Schulen  in  ihrer  besten  Zeit  zu  charakterisieren  pflegt. 

Heutzutage  sind  die  Verhältnisse  in  vieler  Hinsicht  anders  gewor- 
den. Nicht,  als  ob  es  in  England  gegenwärtig  fehlte  an  tüchtigen 
Nationalökonomen.  Die  Namen  Senior,  Macculloch,  Torrens,  Tooke, 
Loyd,  Porter  u.  A.  wird  kein  Sachkundiger  anders,  als  mit  Hochachtung 
aussprechen.  Ebenso  wenig  aber  können  sie  den  früheren  grossen 
Meistern  zur  Seite  gestellt  werden.  Sie  haben  die  vorhandenen  Metho- 
den vielfach  genauer,  detaillierter  angewandt,  aber  nicht  eigentlich  ver- 
bessert, oder  neue  hinzu  erfunden ;  sie  haben  das  Material  der  Wissen- 
schaft vielfach  bereichert,  jedoch  immer  nur  auf  den  schon  bekannten 
Gebieten,  also  ohne  wahrhaft  universaler  zu  werden;  sie  haben  die 
Widersprüche  der  früheren  Systeme  vielfach  ausgeglichen,  ohne  jedoch 
diese  Ausgleichung  selbst  wieder  zum  Systeme  zu  erheben.  Es  ist  der 
Unterschied  blosser  wackerer  Gelehrten,  deren  Resultate  man  immer 
dankbar  annimmt,  und  grosser  schöpferischer  Genien,  die  selbst  in 
ihren  Irrthümem  unendlich  viel  Belehrendes  haben.  Wie  wenige,  ftir 
die  Wissenschaft  bedeutende  Probleme  sind  in  England  seit  dem 
Schweigen  von  Ricardo  und  Malthus  zur  Sprache  gebracht,  die  nicht 
schon  von  den  älteren,  klassischen  Meistern  behandelt  wären !  Aller- 
dings hat  die  Popularität  der  volkswirthschaftlichen  Untersuchungen 
dort  immer  zugenommen ;  ja  ,  sie  ist  noch  jetzt  in  fortwährendem  Stei- 
gen begrifTen.  Nationalökonomische  Irrthümer,  wie  sie  Pitt  geläufig 
waren,  könnten  einen  heutigen  englischen  Minister  um  seinen  Ruf  brin- 
gen. Wer  aber  die  Geschichte  anderer  Schulen  in  irgend  einem  Fache 
studiert  hat,  dem  wird  es  nicht  entgangen  sein,  dass  fast  überall  die 
grösste  Extensität  einer  Kunst  oder  Wissenschaft  ihre  grösste  Aus- 
breitung und  Beliebtheit  beim  Publicum  nach  der  Periode  ihrer  grössten 
Intensität,  also  nach  der  Schöpfung  ihrer  klassischen  Meisterwerke 
einzutreten  pflegt  ^).   —  Zwar  hat  neuerdings  John  Stuart  Mill  einen 

1)  W^ie  z.  B.  unsere  deutschen  Liederkr'anze,  Singakademien,    Musikfeste    erst 
nach  dem  Tode  unserer  Mozart  und  Beethoven  ihre  volle  Ausbildung  erlangt  haben. 


zrR  Geschichte  der  englischen  Volkswirthsciiaftslehre.  5 

Versacfa  gemacht,  den  abgeschlossenea  Kreis  der  englischen  National- 
ökonomie bedeutend  zu  erweitem,    indem  er  nicht  bloss  eine  Menge 
praktischer  Fragen  hereinzog ,  welche  die  abstracto  Theorie  bisher  ver- 
schmähet hatte,  sondern  auch  durch  das  Studium  continentaler  Verhält- 
nisse  eine  Menge  von  britischen  Nationalvorurtheilen  beseitigte.     Er 
selbst  charakterisiert  sein  Svstem  dadurch,  dass  es  die  Volkswirthschafts- 
lehne  auf  die  sociale  Philosophie  anwende.     Eine  solche  Socialphiloso- 
pbie,  die  im  Sinne  der  aristotelischen  Politik  und  mit  den  Hulfsmitteln 
iznserer   Gegenwart    die    wirthschafllichen   Verhältnisse    der    ganzen 
Menschheit  zu  verarbeiten  suchte,  würde  ohne  Zweifel  eins  der  gröss- 
ien  wissenschaftlichen  Bedürfnisse  befriedigen.     In  dieser  Ausdehnung 
ist  aber  die  Aufgabe  von  Mill  gar  nicht  gefasst  worden;   es  wären  auch 
weder  seine  geschichtlichen  Vorstudien,  noch  sein  ethischer  Gesichts- 
kreis für  einen  solchen  Zweck  umfassend  genug.     So  dass  auch  durch 
Mill  die  gegenwärtige  britische  Nationalökonomie  den  Charakter  eines 
silbernen  Zeitalters  nicht  verloren  hat. 

Die  nachfolgenden  Untersuchungen  haben  den  Zweck,  über  die 

wenig  bekannte  Periode  der  englischen  Volkswirthschaflslehre,  welche 

dem  goldenen  Zeitalter  vorangeht,  Licht  zu  verbreiten.     Ich  werde  in 

dieser  Abhandlung  nur  bis  zum  Anfange  des  18.  Jahrhunderts  kommen; 

f:\ae  spätere  soll  dann,  so  Gott  will,  die  weiteren  Fortschritte  bis  auf  Hume 

und  Adam  Smith  erörtern.     Den  anspruchslosen  Titel  »Zur  Geschichte« 

li3he  ich  desshalb  vorgezogen,  weil  es  zu  sehr  an  Vorarbeiten  fehlt  ^),  und 

ari^h  die  Quellenschriften  auf  unseren  deutschen  Bibliotheken  viel  zu 

selten  gefunden  werden,  als  dass  ich  eine  erschöpfende  Vollständigkeit 

irarantieren  könnte.   Etwas  Bedeutendes  wird  mir  aber  doch  schwerlich 

entgangen  sein. 


1)  Das  bekannte  Werk  von  Mac  Culloch  The  lilerature  of  political  economy 
fSio)  ist  am  Ende  weiter  Nichts,  als  ein  für  England  ziemlich  reichhaltiger,  aber 
ziemlich  übel  nach  Fächern  geordneter  Bücherkatalog ,  welchen  der  Herausgeber  mit 
mehr  oder  weniger  treffenden  Randbemerkungen  versehen  hat.  Diejenigen  Schrift- 
«teller,  welche  mehrere  Werke  geschrieben  haben,  sind  durch  das  ganze  Buch  zer- 
stückelt: Josiah  Tucker  z.  B.  muss  aus  H  verschiedeneu  Orten  zusammengelesen 
werden.  Wie  ist  da  eine  historische  Charakteristik ,  auch  nur  des  Einzelnen,  ge- 
schweige denn  ganzer  Perioden  und  Richtungen  möglich?  Vgl.  meine  Recension  in 
den  Göttinger  Gelehrten  Anzeigen  1846,  Stück  163  fg. 


6  W.  ROSGHER, 

I. 

Der  Soctalismus  im  Anfange  des  sechzehnten  Jahrhunderts. 

Im  eigentlichen  Mittelalter  haben  es  die  Engländer  ebenso 
wenig,  wie  irgend  ein  anderes  neueres  Volk ,  zu  einem  Systeme  der 
Staatswissenschaft  bringen  können.  Offenbar  aus  demselben  Grunde, 
wesshalb  auch  die  Griechen  erst  seit  Perikles  dazu  gekommen  sind. 
Grosse  Thaten  zu  verrichten,  schöne  Kunstwerke  zu  erschaffen,  vermag 
schon  die  Jugend ;  um  aber  systematisch  darüber  zu  reflectieren ,  wird 
eine  Reife  des  Geistes  erfordert,  welche  sich  bei  Völkern,  wie  bei  In- 
dividuen, erst  im  spätem  Leben  ausbildet.  Und  zwar  sind  regelmässig 
die  Systeme  der  Volkswirthschaft  noch  jünger ,  als  die  der  s.  g.  hohem 
Politik;  gerade  so,  wie  die  Naturforschung  weit  früher  die  Bewegung 
der  Himmelskörper,  als  die  einfachen  Vorgänge  des  Kochens,  Dün- 
gens u.  s.  w.  ergründet  hat. 

An  die  Spitze  der  englischen  Volkswirthschaftslehre  stellen  wir  die 
Utopia  des  THOMAS  MORUS  *).  Wer  das  spätere  Leben  des  Verfassers 
kennt,  seine  grausamen  Ketzerverfolgungen,  seinen  Märtyrertod  für  die 
katholische  Kirche  (1534),  der  wird  erstaunt  sein,  in  dieser  frühem 
Schrift  einen  Gedankenkreis  zu  finden ,  welcher  einerseits  an  die  ge- 
lehrten Indifferentisten  und  Skeptiker  gränzt,  wie  Erasmus,  andererseits 
an  die  Bauernkriege  und  Wiedertäufer  jener  Periode.  Monis  selber 
drückt  sich  über  das  Verhältniss  seiner  Person  zum  Inhalte  seiner 
Schrift  mit  Vorsicht  aus.  Der  grösstc  Theil  derselben  ist  einem ,  an- 
geblich aus  Utopia  zurückgekehrten  Reisenden,  Rafael  Hythlodäus  in 
den  Mund  gelegt.  Selbst  dieser  versichert  mitunter ,  dass  er  die  Ein- 
richtungen der  Utopier  nicht  sowohl  vertheidigen ,  als  beschreiben 
wolle  (p.  141).  Und  Morus  behält  sich  ausdrücklich  vor,  dass  er 
keineswegs  mit  Allem  einverstanden  sei  (p.  202  und  öfter).  Gleichwohl 
ist  nicht  zu  bezweifeln,  dass  sein  Ideal  in  der  Utopia  wirklich  vorliegt. 
Wie  derselbe  Mann  durch  oberflächliche  Betrachtung  menschlichen 
Elends  zum  Socialisten  werden ,  hernach  aber  durch  lebendige  Erfah- 
rung der  hiermit  verbundenen  Thorheiten,    Frevel  und  Unmöglichkei- 


\)  Libellus  vere  aureus,  nee  minus  salutaris  quam  festivus  de  optimo  reipublicae 
statu  deque  nova  insula  Utopia,  (Lovan.  <5<6.  i.J  Ich  ciliere  nach  der  Cöhier  Aus- 
gabe in  12.  von  1556. 


ZDR  Geschichte  der  engliscubn  Vqjlkswirthsghaftslehre.  7 

ten')  zu  leidenscbaftlicher  Anhänglichkeit  an  das  Bestehende  zurückkehren 
kann ,  das  wird  gerade  unsere  Zeit  wohl  nachzuempQnden  wissen. 

Wie  die  Geschichte  lehrt,  so  haben  socialistische  oder  com- 
munistische  Theorien  einen  breitem  und  tiefem  Anklang  nur  da 
gefonden,  wo  folgende  zwei  Bedingungen  zusammentrafen :  erstens  ein 
scfaroflTer  Unterschied  von  Reich  und  Arm,  wodurch  einerseits  Hoch- 
nih    und  Menschenverachtung,   andererseits   Hoffnungslosigkeit   und 
Aiad  auf  einen  ungewöhnlichen  Gi*ad  gesteigert  wurden ,  zumal  wenn 
eiaehzeitig  eine  hoch  entwickelte  Arbeitstheilung  den  Zusammenhang 
zwischen  Verdienst  und  Lohn  für  Laien  verdunkelt  hatte :  sodann  eine 
Verwirrung  und  Abstumpfung  des  öffentlichen  Rechtsgefuhls  in  Folge 
bedeatender,    wohl  gar  entgegengesetzter  Revolutionen.     So   ist  es 
heutzutage;  so  war  es  im  Zeitalter  des  sinkenden  Griechenthiuns ;  in 
den  letzten  anderthalb  Jahrhunderten  vor  Christus ;  so  auch  im  Anfange 
der  neuem  Zeit  bis  zur  Mitte  des  17.  Jahrhunderts.  —  Diess  ist  die* 
Zeit,  wo  die  grosse  Minenproduction  von  Amerika  nebst  anderen  ver- 
wandten Vorgängen  ihren  Einfluss  auf  die  europaischen  Preisveriiftlt- 
nisse  ausübte.     Jedes  Sinken  aber  der  Circulationsmittel,  so  ntttzUch  es 
den  Gewerbsuntemehmem  ist,  pflegt  die  niederen  Klassen  hart  zu 
drücken,  weil  diese  den  Preis  ihrer  Arbeit  nur  sehr  allmählig,  und  zwar 
ur  durch  vermindertes  Angebot,  d.  h.  Auswanderung  oder  Aussterben, 
enteprechend   zu  erhöhen   vermögen.     Nach  Kornpreisen   berechnet, 
staimi  der  englische  Tagelohn  um  1 495  zwei-  bis  dreimal  so  hoch ,  als 
iumdert  Jahre  später.     Diess  ist  femer  die  Zeit,  wo  in  so  vielen  Län- 
dern das  alte  patriarchalische  System  des  Ackerbaues  mit  dem  neuen 
speculativcn  vertauscht  wurde :  ein  Uebergang ,  der  sich  namentlich  in 
England  durch  Einführung  der  Feldgraswirthschaft  statt  des  Dreifelder- 
systems, durch  LeguQg  zahlloser  Bauerhöfe  und  Bildung  grosser  Zeit- 
pachten vollzogen  hat.     Hier  wäre  nun  offenbar  das  Naturlichste  ge- 
wesen,  die  auf  solche  Art  überflüssig  gewordenen  Feldarbeiter  im 
Gewerbfleisse  unterzubringen.     Allein  die  Finanzwirthschaft  des    16. 
Jahrhunderts,  welche  grösstentheils  auf  Staatsmouopolien  beruhete,  und 
damit  natürlich  die  Gewerbe  furchtbar  drückte,  machte  diess  unmöglich. 
Dazu  kam  die  Aufhebung  der  Klöster,  wodurch  gleichfalls  die  unmittel- 

0  Ob  nicht  schon  der  Aufruhr  der  Londoner  Handwerker  von  1547,  den  Monis 
selbst,  als  gewesener  Ünter-Sheriff,  in  nächster  Nähe  beobachten  konnte,  zu  dieser 
Sinnesänderung  beigetragen  hat? 


8  W.  Röscher, 

bare  Armennoth  sehr  gesteigert  werden  musste.  Am  deutlichsten 
spricht  sich  diese  ganze  Lage  der  Dinge  in  den  zahlreichen  Gesetzen 
aus,  die  seit  dem  27.  Regierungsjahre  Heinrichs  VIII.  zur  Unterstützung 
der  Armen,  Errichtung  von  Arbeitshäusemu.  s.w.  gegeben  wurden,  und 
die  in  den  letzten  Jahren  der  Elisabeth  endlich  zu  der  berühmten 
Armenacte  fUhrten.  Es  sollen  in  der  spätem  Zeit  der  EUsabeth  wohl 
3 — 400  kräftige  Vagabunden  in  jeder  Grafschaft  existiert  haben,  die  von 
Raub  und  Diebstahl  lebten,  in  Banden,  bis  60  Mann  stark,  auftraten, 
und  selbst  der  Obrigkeit  zu  imponieren  wussten  *).  —  Was  nun  anderer- 
seits die  Stimmung  des  Volkes  inmitten  dieser  Drangsale  betrifft,  so 
gedenke  man  des  Bauernkrieges,  der  Wiedertäufer,  des  niederländi- 
schen Aufistandes,  der  Reformation  und  Gegenreformation,  zumal  in 
England,  der  Thronstreitigkeiten  unter  Elisabeth,  der  Verfassungs- 
kämpfe unter  den  ersten  Stuarts ,  endlich  der  Revolution  und  Republik. 
Es  war  unter  Cromwell  eine  sehr  weit  verbreitete  Ansicht,  dass 
Niemand  seinem  Grundherrn  ferner  Pacht  schuldig  sei.  So  wenig 
standen  die  politischen  und  kirchlichen  Ansichten  der  Levellers  ver- 
einzelt da. 

Die  ersten  Anfänge  dieser  Bewegung,  welche  fast  anderthalb  Jahr- 
hunderte lang  Westeuropa  durchzitterte,  bilden  die  Gmndlage  zum 
Verständnisse  des  Morus'schen  Werkes.  Wie  in  allen  socialistischen 
Systemen,  so  ist  auch  hier  der  kritische  Theil  verhältnissmässig  am 
wahrsten.  —  Vor  Allem  klagt  Moms  über  die  gewaltige  Zahl  der  Faul- 
lenzer im  Staate,  wogegen  die  Fleissigen ,  obschon  sie  jene  doch  er- 
nähren müssen ,  fast  verschwänden.  Er  rechnet  dazu  die  Geistlichen, 
Edelleute,  ganz  besonders  auch  die  Gefolge  der  letzteren,  die  Mehrzahl 
der  Weiber,  die  Bettler  u.  s.  w.  Und  selbst  die  Arbeiter  werden  grössten- 
theils  mit  ganz  unnützen  Dingen  beschäftigt,  bloss  um  für  Geld  die 
Eitelkeit  der  Reichen  zu  befriedigen  (p.  39  fF.  99).  Den  kostspieHgen 
Soldheeren  will  More  nicht  einmal  militärischen  Nutzen  zugestehen 
(p.  40).  Wollten  Alle  fleissig  sein,  und  nur  wahrhaft  nützliche  Geschäfte 
treiben ,  so  brauchte  sich  Niemand  sehr  anzustrengen ;  während  jetzt 
die  wenigen  wahren  Arbeiter  schlimmer  als  das  Vieh  genährt  und  tiber- 
hetzt werden,  zumal  wenn  man  ihre  Aussichtslosigkeit  für  Alter,  Krank- 
heitsfälle u.  s.w.  mitbedenkt  (p.  96. 197).  Ebenso  unzufrieden  ist  Morus 


0  Sir  F.  M,   Eden  State  of  the  poor  l  H5I. 


ii- 


zum  Geschichte  der  englischen  Yolkswibthschaptsleube.  9 

wä  der  gi^eDwärtigen  Art  der  Consumtion ;  er  eifert  gegen  die  Wein-, 
Ser-  Dnd  Hurenhäuser,  gegen  Würfel,  Karten  und  andere  Hazardspiele 
f.  i6.  95).     Jedes  Streben,  äosserlich  vor  Anderen  hervorzuragen,  ist 
im  eine  strafbare  Thorheit;  wesshalb  er  z.  B.  das  nützliche  Eisen 
Uer  achtet,  als  das  seltene  Gold  (p.  1 1 7),  und  den  Vorzug  der  feinen 
Tizeage  vor  den  groben  damit  lächerlich  macht,   dass  ja  auch  die 
\aaeik  vorher  nur  von  Schafen  getragen  worden  (p.  1 31  fg.).     Be- 
aders  eifert  er  gegen  die  fiscalischen  Plusmachereien,  die  seiner  Zeit 
ikcli  waren:  so  z.  B.  Münzveränderungen,  Steuerforderungen  wegen 
iio^  scheinbarer  Kriegsgefahr,  Geldstrafen  wegen  Uebertretung  längst 
lascfaollener  Gesetze  u.s.w.  (p.  65);  oder  gar  die  extreme  Regaltheorie 
ia  16.  Jahrhunderts,  wonach  alles  Gut  des  Volkes  dem  Fürsten  ge- 
koren sollte  (p.  68).     Die  oben  erwähnten  agronomischen  Veränderun- 
Qii^j  betrachtet  er  in  einem  so  ungünstigen  Lichte,  dass  er  die  Schafe 
RBgende  Bestien  nennt,  welche  Menschen  fressen,  und  Land  wie  Stadt 
^Twüsten  (p.  42)  ^.     Mit  vorzüglicher  Energie  werden  am  Schlüsse 
(kä  ganzen  Werkes  alle  angeblichen  Gräuel  unserer  CiviUsation  noch- 
ttk  nisammengestellt  (p.  1 97  ff.).     Da  heisst  es  geradezu .  alle  heuti- 
gst Staaten  seien  eigentlich  nur  Verschwörungen  der  Reichen,  um  unter 
^laske  des  Gemeinwohls  ihren  Privatnutzen  zu  fördern.  Der  Arbeiter 
^«ife  von  der  respublica  während  seiner  kräftigen  Jahre  ausgebeutet ; 
löMi  aber ,   wenn  er  durch  Alter  und  Krankheit  gebeugt ,  völlig 
iä&ietfarftig  geworden ,  mit  dem  schnödesten  ündanke  belohnt.     All 
^*  Elend  jedoch,  Diebstahl,  Betrug  und  Raub,  Streit,  Mord  und  Auf- 
^.  Kummer,  Sorgen,  die  Armuth  sogar  würdeo  mit  Abschaffung  des 
'jeldes  von  selbst  wegfallen;  sowie  mau  ja  schon  gegenwärtig  nach 
r^  Missernte  sehen  könne,  dass  die  Hungersnoth  lediglich  eiuc  Folge 
i^,  durch  das  Geld  bewirkten,  üblen  Vertheilung  des  Kornvorrathes  sei. 
Die  positiven  Behauptungen    und  Heilvorschlage  des  Morus  sind 
^eoen  der  neuesten  Socialisten  so  ungemein  ähnlich ,    dass  sich  schon 
^n  die  leicht  erschöpfte  Unfruchtbarkeit  des  ganzen  s.  g.  Socialismus 


i )  Mit  welchen  die  gleichzeitigen  Schriften  des  berühmten  FitzHerbert,  Richters 
«r  Common  pleas  unter  Heinrich  VIII. ,  zusammenhängen :  Book  of  husbandry,  und 
kfok  of  sttrveying. 

2:  In  der  Thal  wurde  4  533  ein  Gesetz  gegeben  (25  Henry  VIIL  cap.  13),  dass 
töoe  Schalheerde  über  2000  Stück  halten  sollte.  Der  Eingang  dieses  Gesetzes  ver- 
sHrbert,  dass  einzelne  Eigenthümer  bi«  24000  Stück  besessen. 


10  W.  Kn0r.8nL 


erkennen  iMflt.  Ich  will  nur  da»  Wiriitigiftp  anfthroL  —  Die  utopische 
LebetMphiloe^ophie  ist  ein  irofaCtadiger  KotianMiiuwmw.  ADe  Tugend 
besteht  dafrin,  der  Natnr  gema»  zn  leben:  dfe  ?lalar  seQ»l  aber  ge- 
bietet on.^,  das  Yergntlgeii  gjhfftrtw,  ntes  jaondb»*  ab  den  Zweck 
aller  onserer  Handlongen  za  betradileB  p.  429..  Das»  «fieses  Yergnfi- 
gen  aof  keine  allzo  rohe  Art  gefassl  wird.  Teistehl  sich  bei  Thomas 
Moros  von  selbst.  Hiemi  kommt  ein  anderer  Grandsatz:  Niemand  kann 
etwas  gewinnen,  was  nicht  ein  Anderer  Terioren  hat  ip.  79).  Wer 
diese  beiden  Pirincipien  zngiebt.  wird  nicfat  nmhin  können,  das  Privat- 
eigentbom  zn  verwerfen  'p.  76;.  In  Utopten  herrscht  daher  Güter- 
gemeinschaft und  Arbeitsorganisation,  so  dass  mdiesondere 
die  Behörden  feist  aosschliesslich  damit  beschäftigt  sind .  jeden  M Qssig- 
gang  zo  verboten  (p.  96).  Freilich  ist  jeder  Stadt  ein  gewisser  Land- 
bezirk eigenthiimlich  zugewiesen  (p.  86} :  imd  aoch  die  einzelnen  Fami- 
lien bflden  in  mancher  Hinsicht  abgeschlossme  Kreise.  Indessen  wird 
die  Gleichmässigkeit  der  Bevölkerung  durdi  Uebersiedehmg  ans  einer 
Stadt  und  Familie,  die  zu  voll  geworden ') ,  in  andere,  zu  leere  fort- 
wahrend erbalten  (p.  104).  Ackerbau  treiben  Alle,  indem  sie  periodisch 
mit  einander  abwechseln  (p.  86) ;  ausserdem  beschäftigt  sich  Jeder  noch 
mit  einem  Handwerke  (p.  95).  Man  speist  an  gemeinschaftlichen  Tafeln 
(p.  1 08  ff.) ;  die  Kleidung  Aller  ist  auf  das  Genaueste  uniform  (p.  1 02). 
Nur  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  darf  sich  Jemand  den  Studien  aus- 
schliesslich widmen  (p.  1 00) ;  auch  nur  mit  einem  Passe  auf  Reisen  gehen, 
wobei  übrigens  kein  Gepäck  mitgenommen  wird,  da  Jedermann  fiberall 
zu  Hause  ist  (p.  113).  Aller  wechselseitige  Mangel  und  Ueberfluss 
wird  unter  Leitung  des  Staates  durch  Geschenke  ausgegUchen  (p.  1 1 4). 
Das  edle  Metall ,  welches  auf  dem  Wege  des  auswärtigen  Handels  in 
grosser  Menge  nach  Utopien  strömt,  wird  lediglich  zu  dem  Zwecke  auf- 
bewahrt, um  auswärtige  Kriege  damit  zu  führen;  im  Lande  selbst  be- 
handelt man  es  mit  der  grössten  Verachtung ,  so  dass  z.  B.  die  Verbre- 
cher]|  goldene  Ketten  tragen ,  die  kleinen  Kinder  mit  Perlen  und  Edel- 
steinen spielen ,  die  Nachtgeschirre  von  Gold  und  Silber  gemacht  wer- 
den (p.  115  ff.). 

Es  ist  ebenso  bekannt,  wie  erklärbar,  dass  die  Theoretiker  der 
Giltergemeinschaft   in   der  Regel   auch   für   Weibergemeinschaft    und 


i )  Dio  Hauptsciiwierigkeil  aller  socialistischen  Weltverbesserer ! 


zuK  Geschichte  der  englischen  Volkswirthschaftsleurb.         1 1 

EmancipatioD  der  Fraueo  geschwärmt  haben.     Denn  Tisch  und 
Bett,  Haus  und  Ehe  sind  ja  nur  verschiedene  Seiten  eines  und  dessel* 
ben  Verhältnisses,  des  Familienlebens ;  daher  die  consequenten  Gegner 
des  Soodereigenthums  kaum  unterlassen  können ,  auch  die  Sonderehe 
zo  bekämpfen.     Und  was  die  Frauenemancipation  betrifH,  so  wird  der 
eitreme  Gleichheitssinn,  welcher  zur  Gütergemeinschaft  führt,  auch  die 
nodale  Ungleichheit  der  beiden  Geschlechter  nicht  anerkennen  wollen, 
üt  den  Wiedertäufern  ist  nun  Morus  auf  diesem  Gebiete  nicht  zusam- 
Hinzustellen;  jedoch  fehlt  es  bei  ihm  durchaus  nicht  an  allen  Analogien. 
So  lässt  er  die  utopischen  Frauen  nicht  bloss  an  dem  wissenschaftlichen 
üoterrichte  (p.  97) ,  sondern  auch  an  den  miUtärischen  Uebungen  der 
Männer  theilnehmen  (p.  161);  selbst  das  Priesteramt  können  alte  und 
ehelose  Frauen  bekleiden  (p.  1 87) ,     Hinsichtlich  der  Ehe  ist  seine  vor- 
nehmste Reform  darauf  gerichtet ,  dass  Braut  und  Bräutigam,  vor  Kntt- 
ptang  des  unauflöslichen  Bandes,  im  Beisein  passender  Zeugen  einander 
nackend  sehen  (p.  150);   ausserdem  sollen  auch  Ehescheidungen  auf 
eine,    wenigstens  flir  Katholiken  bedenkliche,  Art  erleichtert  werden 
:p.  152). 

Charakteristisch  sind  endlich  noch  folgende  Punkte :  1)  Die  grosse 
religiöse  Toleranz  des  Morus,  die  zwar  in  damaliger  Zeit  bei  klassisch 
gebildeten  Männern  nichts  Seltenes  war,  alsbald  aber  so  gründlich  be- 
seitigt wurde,  dass  z.  B.  1613  in  England  Personen  als  Verleumder  mit 
ietenslänglicher  Kerkerstrafe  belegt  worden  sind ,  weil  sie  behauptet, 
einzelne  Geheimerathsmitglieder  hätten  ein  Toleranzgesetz  empfohlen. 
In  Utopien  dagegen  herrscht  die  völligste  Glaubensfreiheit,  nicht  allein 
des  Friedens  willen,  sondern  auch  weil  man  sie  eben  der  Religion  und 
Wahrheit  selber  am  zuträglichsten  findet  (p.  180).  In  den  Tempeln 
wird  eine  kluge  Neutralität  beobachtet,  namentlich  Alles  vermieden, 
was  irgend  einer  Secte  irgendwie  anstössig  sein  könnte  (p.  1 90).  Ueber- 
haupt  ist  es  hier  Grundsatz ,  ja  nicht  leichtfertig  über  irgend  eine  Reli- 
gion zu  urtheilen  (p.  185).  Freilich  schmeckt  diess  Alles  etwas  nach 
Indifferentismus,  zumal  wenn  man  bedenkt,  wie  gut  der  Idealslaat  des 
Morus  auch  ohne  Christenthum  hat  fertig  werden  können.  Die  Ein- 
führung des  Ghristenthums  scheint  ihm  ungefähr  auf  derselben  Stufe  zu 
stehen,  wie  die  Einführung  der  griechischen  Literatur^),  obschon  er 

1)  Die  Empfehlung  des  Selbstmordes  für  unheilbar  Kranke   (p.  148)   erinnert 
gleichfalls  an  heidnische  Ideen. 


12  W.  RoscnBR, 

dem  erstem  seine  Hinneigung  zur  Gütergemeinschaft  nachrühmt  (p.  1 77). 
Uebrigens  bleibt  die  utopische  Toleranz  doch  immer  noch  sehr  hinter 
der  heutigen  zurück ;  denn  Ansichten ,  welche  die  Unsterblichkeit  der 
Seele,  die  Vergeltung  nach  dem  Tode,  die  göttliche  Vorsehung  leugnen, 
gelten  dort  für  unmenschlich,  und  machen  unfähig  zum  Bürgerrechte 
(p.  180).  —  2)  Seine  Milde  gegen  Verbrecher.  Morus  gehört  zu 
den  erklärtesten  Gegnern  der  Todesstrafe,  die  er  fast  in  allen  Fällen 
durch  Freiheitsstrafen,  gezwungene  Arbeit  u.  dergl.  ersetzen  will  (p.  1 53). 
Namentlich  scheint  es  ihm  rechts-  und  bibelwidrig  zu  sein,  wenn  Diebe 
getödtet  werden  ^)  (p.  49).  Ja,  es  kommen  Anklänge  an  die  neuerdings 
beliebte  Meinung  vor,  als  wenn  zur  Verhütung  von  Verbrechen  nicht 
sowohl  die  Verbrecher  selbst,  sondern  vielmehr  die  bürgerliche  Gesell- 
schaft sich  ändern  müsste  (p.  38  ff.  52).  —  3)  Im  Allgemeinen  sind 
die  Utopier  zwar  äusserst  friedfertig;  sie  verachten  insbesondere  den 
herkömmlichen  Begriff  soldatischer  Ehre  bis  zu  dem  Grade,  dass  sie 
vorzugsweise  durch  Prämien  auf  die  Ermordung  oder  Auslieferung  der 
feindlichen  Fürsten  und  Offiziere  zu  wirken  suchen  (p.  164  fg.).  Da- 
gegen schreiten  sie,  abgesehen  von  der  Vertheidigung ,  in  zwei  Fällen 
ganz  unbedenklich  zum  Kriege:  erstens,  um  fremde  Nationen  von 
Tyrannenherrschaft  zu  befreien  {qtwd  humanitatis  gratia  faciunt:  p.  161); 
sodann  auch ,  um  ihrer  überschüssigen  Population  in  minder  bevölker- 
ten Ländern ,  die  gleichwohl  ein  friedliches  Eingehen  auf  die  utopische 
Verfassung  verschmähen,  ein  Unterkommen  zu  verschaffen  (p.  105). 

Wer  mit  der  neuem  socialistischen  Literatur  irgend  vertraut  ist, 
wird  die  Bedeutung  dieser  Ansichten  würdigen  können. 

II. 

Die  Preisemiedrigung  der  edlen  Metalle  '). 

Die  Preiserniedrigung  aller  Circulationsmittel,  welche 
in  den  meisten  europäischen  Ländern  während  des  16.  Jahrhunderts 


\)  Es  klingt  in  der  That  grässlich,  wenn  Harris on  Description  of  Britain  j».  4  86 
behauptet,  dass  Heinrich  VIII.  insgesammt  72000  grosse  und  kleine  Diebe  mit  dem  Tode 
bestraft  habe,  unter  Elisabeth  seien  doch  alljährlich  3  — 400  »vom  Galgen  gefressen 
worden.« 

2)  Das  vorliegende  Kapitel  kann  leider  nicht  viel  mehr  sein,  als  ein  Lückenbüsser, 
weil  die  wichtigsten  Quellen  weder  in  Leipzig  und  Dresden,  noch  in  Berlin  und  Göt- 


zum  Geschichte  der  englischen  Yolkswirthschaftslehre.         1 3 

T9  sidi  gegangen  ist ,  wird  in  der  Regel  als  eine  Folge  der  grossen 
aex&anischen  Minenprodaction  betrachtet.  Und  die  wichtigste  Ursache 
iä  diess  allerdings ;  aber  schwerlich  die  einzige.  Das  Sinken  der  Metall- 
fRise  Dämlich  war  schon  in  einer  Zeit  bedeutend ,  als  die  amerikani- 
«kn  Zuflüsse  nachweislich  noch  lange  nicht  die  Ausdehnung  erreicht 
teen ,  am  eine  solche  Wirkung  erklären  zu  können.     Während  ins- 
isndere  vor  der  Entdeckung  Potosis  (1 545)  fast  gar  kein  amerikanisches 
Aer  nach  Europa  strömte,  war  doch  in  Frankreich  schon  zwischen  1 500 
■d  1 530  der  Preis  des  Silbers  um  etwa  50  Procent  gesunken  ^) ;  und  die, 
te  1522  geradezu  ausschliessliche,  Goldzufuhr  aus  Amerika  hat  gleich- 
«obl  den  Preis  des  Goldes  dem  Silber  gegenüber  nicht  bemerkbar  ver- 
ngert     Ein  Hauptgrund  des  ganzen  Vorganges  wird  vielmehr  in  den 
fiäcfazeitigen  inneren  Veränderungen  der  europäischen  Volkswirthschafl 
legen.  Diese  erwachte  damals  in  den  meisten  Ländern  aus  dem  Schlafe 
äs  Mittelalters.     Das  starre  Volkskapital  wurde  gleichsam  flüssig.    Mit 
itr  wachsenden  Rechtssicherheit  wurde  auch  die  Speculation  rühriger, 
ad  beides   zusammen  trieb  die  Einzelnen  wie  die  Staaten  an,    das 
■itleiaUerliche  Schatzwesen  aufzugeben.     Während  das  Geld  früher 
bttptsächlich  als  Werthdepositum  gedient  hatte,  trat  nun  seine  Umlaufs- 
tti^t  in  den  Vordergrund.    Die  zunehmende  Arbeitstheilung  machte 
ip^^lmlauf  immer  schneller.     Zugleich  entfaltete  der  Credit  sowohl 
'^  ffoductionsfördernde ,    wie   seine  geldersparende  Kraft   immer 
.^tiiärtiger.     Auch  die  eigentlichen  Geldsurrogate,  wie  z.  B.  Wechsel, 
»ünien  bedeutender^).     So  erklärt  es  sich  denn,  wesshalb  in  Italien, 
^m  zuerst  gereiften  Lande  der  neuem  Zeit,  auch  die  Wohlfeilheit  der 
"?flen  Metalle  schon  vor  der  Entdeckung  Amerikas  völlig  entwickelt 
*ar.     Hier   sind   die   Waarenpreise  zu  Anfang  des  16.  Jahrhunderts 
feit  gar  nicht  gestiegen;  ja,  man  behauptet  sogar,  dass  der  Preis  des 
Geldes  um  1750  auf  den  italienischen  Märkten  wenig  niedriger  ge- 
wesen, als  um  1 450  ^). 


%gen  aufzutreiben  waren.    Ich  habe  mich  desshalb  mit  den  Auszügen,  welche  neuere 
^agiische  Schriftsteller  mittbeilen,  begnügen  müssen. 

1)  /.  Law  Money  and  trade  considered,  p,  <29.    (Glasgow  <750.) 
i)  Vgl.  Sir  J,  Steuart  Frinciples  of  political  economy,    B,  II,  Ch.  3.     Ganz  vor- 
nehmlich aber  J.Helfer  ich  Von  den  periodischen  Schwankungen  imWerlh  der  edlen 
letalle,  S.  65  —  76:  eine  höchst  schätzbare  Arbeit. 

3)  G.  Ä.  Carli  Della  moneta:  Scrütori  classid  econom,  XIII,  p.  387  ff. 


14  W.  ROSGHER, 

Hiermit  hängt  es  Qua  auch  zusammen ,  dass  die  grosse  Preisrevo- 
lution verschiedene  Länder  zu  sehr  verschiedener  Zeit  ergriffen  hat.  In 
Frankreich  z.  B.  und  in  Ober-Deutschland  fing  die  Erschütterung  bereits 
in  den  ersten  Decennien  des  16.  Jahrhunderts  an,  war  aber  in  den 
achtziger  Jahren  wieder  zur  Ruhe  gelangt.  In  England  dagegen,  wo 
sie  erst  im  dritten  Decennium  des  1 7.  Jahrhunderts  zur  Ruhe  kam ,  ist 
auch  ihr  Anfang  ein  ungleich  späterer  gewesen. 

Zu  den  frühesten  und  zugleich  bekanntesten  Klagen  über  diesen 
Vorgang  sind  einige  Aeusserungen  in  den  Predigten  des  berühmten 
HüGH  LATYMER  zu  rechnen.  Dieser  ebenso  fromme  und  gelehrte, 
wie  populäre  Bischof,  dessen  evangelische  Opposition  von  Ilein^ 
rieh  VIII.  mit  Absetzung  und  Gefängniss,  von  der  katholischen  Maria 
(1555)  mit  dem  Scheiterhaufen  gestraft  wurde,  hielt  in  der  Zwischen- 
zeit am  Hoflager  des  minderjährigen  Königs,  Eduards  VI. ,  Predigten  in 
der  Paulskirche.  In  einer  derselben  (19.  Januar  1548)  zählt  er  die 
traurigen  Folgen  auf,  womit  die  grosse,  immer  noch  wachsende  allge- 
meine Waarentheuerung  das  englische  Volk  bedrohe.  An  seiner  eigenen 
Familie  habe  er  Gelegenheit  gehabt,  diess  zu  beobachten.  »Mein  Vater 
war  Pächter,  ohne  eigenen  Grundbesitz ;  er  hatte  ein  kleines  Gut  zu  3 
bis  4  Pfund  St.  gepachtet ,  und  bauete  darauf  so  viel  Getreide,  um  ein 
halbes  Dutzend  Menschen  zu  ernähren.  Er  hatte  Weide  für  1 00  Schafe, 
und  meine  Mutter  melkte  30  Kühe.  Er  konnte  ein  Pferd  halten,  und 
dem  Könige  als  gepanzerter  Reitersmann  dienen;  ich  selbst  erinnere 
mich  noch,  ihm  den  Harnisch  angeschnallt  zu  haben,  als  er  zum  Treflbn 
von  Blackheath  (1 497)  gieng.  Er  verheirathete  meine  Schwestern,  jede 
mit  einer  Aussteuer  von  5  Pfund  St.  oder  20  Nobles,  und  erzog  sie  in 
Frömmigkeit  und  Gottesfurcht.  Gegen  arme  Nachbaren  übte  er  Gast- 
freundschaft, und  gab  stets  Almosen.  Alles  diess  leistete  er  bei  seinem 
niedrigen  Pachtschillinge.  Jetzt  aber  zahlt  er  jährlich  1 6  Pfund  St.  Pacht, 
und  ist  ausser  Stande,  weder  für  seinen  König,  noch  fllr  sich,  noch  für 
seine  Kinder  etwas  zu  thun,  noch  den  Armen  einen  Trunk  zu  geben.« 
An  einer  andern  Stelle  wird  das  Steigen  der  Grundrenten  doch  etwas 
niedriger  gesetzt:  »was  für  20  oder  40  Pfund  St.  verpachtet  wurde, 
kostet  jetzt  50  oder  100  Pfund  St.  und  mehr.  Daher  entsteht  denn  Hun- 
gersnoth  für  die  Armen  inmitten  eines  Ueberflusses  von  Früchten ;  alle 
Nahrungsmittel  sind  unnatürlich  theuer,  und  wir  werden  bald  für  ein 
Schwein  1  Pfund  St.  zahlen  müssen.  Die  ärztliche  Behandlung  des  Land- 


ZUl  GbSGHICBTB  DEB  EN6LI6CHB1I  VOLKSWIBTHSCHAFTSLBBRB.  1 5 

softes,  die  juristische  Anwaltschaft  für  die  Armen,  die  Waaren  der 
Kaofleote,  Alles  ist  zu  theuer,  wenn  die  Einnahmen  der  Grundbesitzer 
za  hoch  sind.«  ')  Als  letzte  Ursache  des  Uebels  wird  hier  offenbar  die 
Sieigerong  der  Pachtschillinge  angesehen ,  wobei  der  ehrwürdige  Yer- 
fiser  auf  das  Lebhafteste  gegen  die  Inclosures,  die  Vermehrung  der 
Sdnfweiden,  den  Getreidewucher  u.  dgl.  m.  eifert. 

Man  hat  diese  Stelle  in  der  Regel  zum  Beweise  gebraucht,  dass 
tereits  Yor  der  Mitte  des  i  6.  Jahrhunderts  ein  bedeutendes  Sinken  der 
Geldpreise  in  England  bemerklich  geworden  sei.     Indessen  bietet  sie 
gerade  in  dieser  Hinsicht  grosse,  zum  Theil  noch  unbeachtete,  Schwie- 
rijskeiten   dar,   welche  durch  die  blosse  Erwägung  der  veränderten 
Xfinzfltsse  keineswegs  gehoben  werden.    Es  waren  nämlich  in  heutiger 
Wähnmg  4  Pfund  St.  um  1 497  =  5  Pfond  6  S.  8  D.,  und  1 6  Pfund  St.  um 
1348  =  H  Pfund  2  S.:  so  dass  die  Pachtsteigerung  des  alten  Latymer 
licht  300,  sondern  nur  etwas  über  1 64  Procent  betrug.  —  Dass  nun 
eine  Preisemiedrigung  der  Circulationsmittel  gerade  den  Pächterstand 
schwer  bedrücken  sollte,  ist  kaum  zu  glauben.     In  der  Regel  wird  sie 
diesem  grossen  Yortheil  bringen,  weil  seine  Pachtcontracte,  so  lange 
ae  eben  laufen,  noch  den  alten  Werth  des  Geldes  zur  Unterlage  haben, 
seine  Producte  aber  schon  zu  den  neuen  Preisen  abgesetzt  werden. 
Sähst  wenn  der  Vater  Latymer's  ein  jährlich  kündbarer  Pächter  gewe- 
sen lOre,  so  hätte  die  Steigerung  seines  Pachtzinses,  durch  ein  Sinken 
der  Geldpreise   bewirkt ,   der  Steigerung  der  Kompreise  schwerlich 
Torau^ehen  können.     Die  Kompreise  aber  sind  in  der  vorliegenden 
Periode  keineswegs  bedeutend  höher  geworden.     Nach  den   Unter- 
SQchungen  Arthur  Youngs^  galt  der  Quarter  Weizen,  nach  heutigem 
Gelde  berechnet,  im  Durchschnitt  der  Jahre 

1500  —  1519  6S.  7      D. 

1532  —  1562  8S.  3V2  D- 

1573  —  1575  1  Pfund  15  S.  8      D. 

1 586  —  1 599  2  Pfund    2  S.  4      D, 

Ich  habe  femer  aus  den,  von  Eden  mitgetheilten,  Weizenpreisen  ^)  den 


1)  Sermons  (edit  <675;,  p.  Z\  ff.  Vgl.  Sir  F.  M.  Eden  State  of  the  poor  I,  93. 
W,  Jacob  An  hisiorical  inqwry  into  the  production  and  consumtion  of  precious  metals: 
II,  Ch.  19. 

2)  ><.  Young  Political  arithmetic:  B.  I,  Ch.  8. 

3j  S.  die  Table  of  prkes  im  dritten  Bande  von  Sir  F.  M.  Eden  State  of  the  poor. 


16  W.  Röscher, 

Durchschnitt  gezogen,  und  auf  heutiges  Geld  reduciert;  hiemach  kämen 
alsdann  auf  die  Jahre 

4495_i504  10  S. 

1505— 15U  13S.  4D. 

i5<5  _  1526»)  18  S.  1  D. 

1527  —  1542  20  S.  4  D. 

1543  —  1552  17S.  9D. 

i553_1560  US.  7D. 

i56l  _  1569  17  S. 

1572—  1585  22  S.  4  D. 

1586  —  1599  34  S.  4  D. 

Diese  beiden,  an  sich  ziemlich  unsicheren,  Angaben  werden  fUr  unsern 
Zweck  hinreichend  corrigiert  durch  die  Bestimmungen  der  englischen 
Komgesetze.  Es  ward  nämlich  die  Ausfuhr  des  Getreides  nur  dann 
erlaubt ,  wenn  die  Kornpreise  auf  einen ,  nach  der  Ansicht  des  Gesetz- 
gebers recht  niedrigen,  Stand  gesunken  wären.  Und  zwar  wurde  die- 
ser Normalpreis  festgesetzt  für  den  Quarter  Weizen 

1554       auf     6  8.  8  D. 
1559  6  8.  8  D. 

1563  10  8. 

1 593  20  S. 

1604  26  S.  8D.^) 

Aus  allen  diesen  Angaben  erhellt  wenigstens  so  viel ,  dass  eine  bedeu- 
tende Steigerung  der  Kompreise  erst  unter  Elisabeth  eingetreten  ^.  — 
Den  scheinbaren  Widerspruch  zwischen  solchen  Thatsachen  und  den 
Aeusserungen  des  Bischofs  Latymer  glaube  ich  auf  folgende  Art  lösen 
zu  können.  Die  Theuerung  der  Kaufmannswaaren,  der  feineren  Arbeits- 


Da  Eden  keine  Bürgschaft  leistet ,  dass  die  von  ihm  erwähnten  Preise  Durchschnitts- 
preise gewesen,  so  ist  diese  Quelle  mit  Vorsicht  zu  gebrauchen,  und  die  Abweichung 
von  A.  Young  darf  Niemand  befremden. 

\)  Wo  ich  aber  die  grosse  Hungersnoth  von  4  523  weggelassen  habe. 

2)  Vgl.  \  et  2  PhiL  et  Mary,  c.  5.  \  Elizah,,  c.  n.  5  Eliz,  35  Eliz,,  c.  7.  \  James 
I,  c.  25. 

3)  Wie  denn  auch  A,  Smith  (Wealth  ofnations,  B.  /,  Ch,  \\)  die  sinkende  Be- 
wegung der  Geldpreise  von  4  570  bis  1640  datirt.  Er  stützt  sich  dabei  vorzüglich  auf 
die  von  Fleetwood  berechneten  Durchschnittspreise  des  Quarters  Weizen,  die  zwischen 
U99  und  4  560=  «0  S.  y,2  D. ,  zwischen  1561  und  1604  dagegen  2  Pfd.  7  S. 
SVa  D.  betragen. 


zuB  Geschichte  der  englischen  Volkswirthschaftsleiire.         1 7 

löhne  Q.  s.  w.  wird  vod  der  allgemeinen,  schon  damals  begonnenen  Preis - 
emiedrigung   der  Circulationsmittel   herrühren.     Dass   die  Kompreise 
hiervon  nicht  mit  gesteigert  wurden,  schreibe  ich  den  grossen  Ver- 
besserungen des  englischen  Ackerbaues  zu,  welche  die  erste  Hälfte  des 
16.  Jahrhunderts  charakterisieren,  insbesondere  auch  seit  der  Seculari- 
»tun  der  Klosterguter.     Mit  der  hierin  liegenden  Verminderung  der 
PDductionskosten  vermochte  das  Zunehmen   der  Bevölkerung  nicht 
deichen  Schritt  zu  halten.     Eine  Steigerung  der  Grundrente,  im  streng 
Rieardo'schen  Sinne  des  Worts,   kann  freilich  die  unmittelbare  Folge 
hiervon  nicht  sein ;  gar  wohl  aber  eine  Steigerung  der  Pachtschillinge, 
in  denen  ja  der  Kapitalzins  meistens  eine  so  bedeutende  Quote  bildet. 
Die  jener  Zeit  übliche  Zusammenlegung  vieler  kleiner  Farms  in  grosse, 
die  Einführung  der  Koppelwirthschaft  u.  s.  w. :  alles  diess  musste  in  un- 
zdhUgen  Fallen  eine  für  die  kleinen  Pächter  sehr  ungünstige  Concurrenz 
veranlassen;  um  so  mehr,   als  die  weltlichen  Besitzer  der  früheren 
Ek>sterländereien  ihre  Untergebenen  überhaupt  viel  rücksichtsloser  be- 
handelten, als  diese  unterm  Krummstabe  gewohnt  waren.  Man  denke  nur 
an  die  furchtbaren  Bauernkriege  des  Jahres  1 549,  welche  hauptsächlich 
Wiederherstellung  der  Klöster  und  Beseitigung  der  Inclosures  bezweck- 
Ven.    Noch  1 597  kommt  in  Oxfordshire  ein  kleiner  Aufruhr  vor,  um  die 
Täxm  einzureissen  und  den  Kombau  wiederherzustellen;  1607  ein  sehr 
hedeoTender  in  den  mittelländischen  Grafschaften  zu  demselben  Zwecke. 
Eiü  so  steinalter  Mann,  wie  des  Bischofs  Vater,  konnte  sich  natürlich  in 
die  ganz  veränderte  Landwirthschaft  der  neuen  Generation  wenig  fin- 
den, und  musste  dadurch  verarmen.     Diess  lag  um  so  näher,  als  seine 
Farm    besonders    auf  Viehhaltung  eingerichtet   war,    und   die  neuen 
Verbesserungen  des  Betriebes  sich  ganz  vorzugsweise  auf  diesen  Zweig 
geworfen  hatten.     Endlich  muss  man  auch  die  Stimmung  des  Bischofs 
selbst  berücksichtigen,    der  gleichfalls  ein  alter  Mann,    dazu  Geistlicher 
war,    und  den  Uebergang   der  Landwirthschaft  aus  dem  alten  feudal 
itfstem  in  das  neue  commercial  System  mit  ähnlichem  Missbehagen  an- 
sehen mochte,  wie  mancher  heutige  Greis  die  Ausdehnung  der  Eisen- 
hahnen.    Alle  Geistlichen   waren   damals   in   ihrem   Einkommen   ge- 
schmälert,   und  empfanden,    wie  jeder  wirthschaftlich  sinkende  Stand, 
die  vielen  Münzverringerungen  auf  das  Bitterste.  —   Sogar  die  speciell 
erwähnte  Theuerung  des  Schweinefleisches  lässt  sich  aus  inneren  Ver- 
änderungen der  Waare  selbst  erklären.     Das  Schwein  pflegt  im  Mittel- 

AbhAndl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wifsenich.  III.  2 


18  W.  ROSGHER, 

alter  jedes  Volkes  das  gemeinste  und  wohlfeilste  Hausthier  zu  sein,  und 
dann  auf  den  höhei*en  Kulturstufen,  wenn  namentlich  die  Waldfläcbe 
sich  verkleinert,  in  besonders  hohem  Grade  theuerer  zu  werden.  Hiei-zu 
kam  nun  im  damaligen  England  noch  die  starke  Verminderung  der 
kleinen  Pächter  und  ländlichen  Cottagers,  d.  h.  also  derjenigen  Klasse, 
welche  zu  jeder  Zeit  die  Mehrzahl  der  Schweine  zu  halten  und  von  den 
Abfällen  ihrer  kleinen  Wirthschaft  zu  ernähren  pflegt. 

Als  nun  später  die  grosse  Preisrevolution  im  vollen,  unzweifel- 
haften Gange  war,  erschien  eine  geistvolle,  welterfahrene  Schrift,  um 
die  öffentliche  Meinung  darüber  in  Worte  zu  fassen  und  zu  kritisieren : 
A  compendiotis  or  briefe  examination  of  certayne  ordinary  complaints  of 
divers  of  our  countrymen  in  these  aur  days;  which,  allhough  they  are  in 
some  part  unjusl  and  frivolous,  yet  they  are  all  by  way  of  dialoyues 
thoraughly  debated  and  discussed.  By  W.  S.,  genlleman.  4.  London  1581. 
Als  Verfasser  wird  insgemein  WILLIAM  STAFFORD  genannt  *).  Das 
Werk  ist  in  Form  eines  Gesprächs  zwischen  einem  Landedelmanne, 
einem  Doctor  der  Theologie,  einem  Pächter,  einem  Krämer  und  einem 
Mützenmacher  geschrieben ,  um  auf  solche  Art  die  wichtigsten  Volks- 
klassen zu  repräsentieren^.  Charakteristisch  genug,  dass  die  Klasse 
der  vorzugsweise  s.  g.  Arbeiter  fehlt !  —  Ueber  den  Grad  der  beklagten 
Preisveränderung  wird  u.  A.  Folgendes  bemerkt.  Es  koste  jetzt,  also 
1581,  200  Pfund  St.,  um  ein  ebenso  gutes  Haus  zu  halten,  wie  16  Jahre 
früher  für  200  Mark,  d.  i.  133  Pfund  6  S.  8  D.  {fol.  5).  Eine  Mütze  habe 
damals  1 3  D.  gekostet,  jetzt  2  S.  6  D. ;  ein  Paar  Schuhe  damals  6  D., 
jetzt  wenigstens  12  D.;  ein  Pferd  zu  beschlagen  damals  6  D. ,  jetzt  10 


\)  Ein  Buchhändler,  welcher  die  Schrift  4751  neu  auflegte,  ergänzte  die  Buch- 
staben W.  S.,  ohne  weitere  Auctoritüt,  vielleicht  nur,  um  den  Absatz  zu  verbessern, 
mit  dem  grossen  Namen  William  Shakespeares.  Der  Dichter  wäre  indess  zur  Zeit  des 
ersten  Erscheinens  17  Jahre  alt  gewesen,  und  ein  so  reifes,  beobachtungsreiches  Werk 
schreibt  wohl  Niemand  in  solchem  Alter.  Vgl.  Farmer  On  t he  leaming  of  Shake- 
speare, —  Ausführliche  Exccrpte  des  Slaflbrd'schen  Buches  findet  man  bei  J.  Smitk 
Memoirs  of  tvool,  or  Chronicon  rusticum-commerciale  (London  iHlj.  A.  Young  Po- 
litical  arithmetic  B.  I,  Ch.  8.  Sir  F.  M.  Eden  State  of  the  poor  1,  p.  89.  4  09.  H9. 
W,  Jacob  i  l.  II,  Ch,  20.  Wie  wenig  das  Original  selbst  in  England  verbreitet  ist, 
beweiset  der  Umstand,  dass  A.  Young  seine  Mittheilungen  aus  J.  Smith  ausschreibt. 

t)  Die  Form  des  Gespräches  war  in  jener  dramatischen  Zeit  sehr  beliebt ;  ich 
erinnere  an  die  berühmte  Schmähschrift  gegen  Leicester :  A  dialogue  between  a  scholar, 
genüeman  and  lawyer,  1581. 


züB  Geschicbti  deb  englischen  Volkbwibthschaftslehre.         1 9 

Ins  f  2  D.  {fol.  11).  Vor  30  Jahren  sei  die  beste  Gans  oder  ein  Span- 
ferkel um  4  D.  zu  haben  gewesen,  jetzt  nur  um  12  D.  Ein  guter 
Kapaun  habe  damals  3  bis  4  D.,  ein  Küchlein  1  D.,  eine  Henne  2  D. 
gdcostel;  jetzt  gelten  sie  das  Doppelte  oder  Dreifache.  Aehnliches 
Steigeo  der  Hammel-  und  Ochsenpreise  {fol.  1 4). 

Die  Klagen  des  Landedelmannes  beziehen  sich  darauf,   dass  er 

nickt  so  im  Stande  sei ,   wie  die  meisten  anderen  Klassen ,   den  Preis 

smer  Ländereien  in  gleichem  Vertiältniss  zu  dem  Steigen  der  Waaren- 

preise  höher  zu  treiben.     Seine  Renten  seien  zwar  etwas  bedeutender, 

als  die  seiner  Vorfahren;  die  Kosten  seines  Haushaltes  aber  in  viel 

höherem  Grade.    Als  Ursache  hiervon  bezeichnet  er  mit  Recht  die  in 

England  herrschende  Gewohnheit ,  die  Pachtcontracte  auf  lange  Zeiten, 

insbesondere  auf  mehrere  Lebensläufe,   abzuschUessen.     Viele  seiner 

Slandesgenossen  waren  desshalb  genöthigt,  ihre  Landsitze  zu  verlassen, 

und  sich  zu  London ,  in  der  Nähe  des  Hofes  ganz  bescheiden  einzumie- 

thea :  Männer,  die  ehedem  gewohnt  waren,  bis  1 0  Gentlemen  in  ihrem 

Hanse  zu  unterhalten ,  und  ausserdem  noch  20  bis  24  Personen  täglich 

als  Gäste  zu  bewirthen.     Wer  von   ihnen  das  Landleben  fortsetzen 

wollte,  der  musste  die,  durch  Ablauf  der  Pacht  heimgefallenen,  Grund- 

titäcke   selbst  verwalten;   auch  wohl  fremde  Besitzungen  noch  dazu 

(ttäklen ,  um  sie  mit  Schafen  oder  sonstigem  Vieh  zu  bewirthschaften. 

Alle  ti)rigen  Nahrungszweige  seien  dem  Edelmanne  ja  so  gut  wie  ver- 

Aöten.  —    Gegen  diese  Mitbetheiligung  der  Gutsherren  an  der  Land- 

wirthschafl  hat  nun  der  Pächter  viel  einzuwenden.     Die  Grundrenten 

seien  hierdurch  enorm  gestiegen.     Ganz  besonders  aber  klagt  er  die 

vielen  Einhegungen  an  *).     Dadurch  werden  die  Pflüge  zu  Gunsten  des 

Heidelandes  lahm  gelegt.     So  sind  in  meiner  Gegend,  6  Meilen  in  die 

Bonde,  während  der  letzten  Jahre  mehr  als  ein  Dutzend  Pflüge  ausser 

Beschäftigung  gekommen;    und  wo  ehemals  30  und  mehr  Personen 

ihren  Unterhalt  fanden,  da  sitzt  nun  Einer  mit  seinem  Vieh,  und  hat 

Alles.      Diess  ist  eine  Hauptursache  der  jüngsten  Unruhen  gewesen; 

denn  die  Vielen,    welche  durch  die  Einzäunungen  ihr  Brot  verloren 

iiaben  und  müssig  gehen ,  wünschen  eine  Umwälzung ,  wobei  es  ihnen 

nicht  übeler  gehen  kann,  als  jetzt.  Die  vornehmste  Ursache  aller  unserer 


I )   Nach  Uumes  tretTender  Bemerkung  hängt  diese  Zunahme  der  Inchswes  ganz 
wesentlich  mit  der  Abnahme  der  alten  Lehnsheere  zusammen. 

2* 


20  W.  ROSGHER, 

Notb  sind  die  Schäfereien.  Sie  verdrängen  die  Pachtungen,  durch 
welche  vormals  die  Lebensmittel  jeder  Art  zu  niedrigem  Preise  erlangt 
wurden.  Nun  hört  man  nichts  mehr,  als  Schafe,  Schafe!  während  es 
doch  besser  wäre,  nicht  allein  Schafe  zu  halten ,  sondern  auch  hinläng- 
lich viele  Ochsen,  Kühe,  Schweine  und  anderes  Hausvieh,  um  genug 
Butter,  Käse,  Malz  und  Korn  zu  producieren  ^).  —  FreiUch  meint  nun 
der  Kaufmann ,  dass  er  niemals  einen  grössern  Ueberfluss  an  Getreide 
und  Vieh  gesehen  habe,  als  gerade  jetzt,  und  im  Ganzen  während  der 
letzten  zwanzig  Jahre  (ibeiiiaupt.  Woraus  dann  von  dem  Gutsherrn  der 
richtige  Schluss  gezogen  wird,  die  Einzäunungen  könnten  schwerlich 
die  Ursache  der  Theuerung  sein;  am  allerwenigsten  der  Yiehtheuerung, 
weil  Nichts  in  der  Welt  die  Viehzucht  so  sehr  befördert,  wie  eben  das 
Einzäunen.  —  Der  Mtttzenfabrikant  beschwert  sich  über  die  Steigerung 
des  Arbeitslohnes,  Er  müsse  seinen  Arbeitern  2  Pence  mehr  fur  den 
Tag  zahlen ,  als  ehedem ;  und  doch  könnten  diese  nur  kümmerlich  da- 
von bestehen.  Auch  die  Handwerker  haben  einen  schweren  Stand, 
seitdem  sich  die  Edelleute  in  Yiehpächter  verwandelt  haben.  Alle  Ge- 
werbetreibenden sind  daher  gezwungen ,  die  Zahl  ihrer  Lehrlinge  und 
Gehülfen  auf  das  Aeusserste  einzuschränken :  was  die  bisher  so  reichen 
und  starkbevölkerten  Städte  verarmen  und  entvölkern  muss.  Die  Un- 
ruhen der  letzten  Zeit  hängen  auch  hiermit  zusammen.  —  Dieser  Ver- 
fall der  Städte,  jedoch  mit  Ausnahme  Londons,  wird  von  dem  Kauf- 
manne bestätigt.  Er  fügt  noch  hinzu ,  dass  sich  die  allgemeine  Theue-- 
rung  auch  auf  die  ausländischen  Waaren  erstreckte :  Seide,  Wein ,  Oel, 
Specereien  kosteten  jetzt  über  ein  Drittel  mehr,  als  noch  vor  wenig 
Jahren.  —  Der  theologische  Doctor  endlich  vervollständigt  diesen  Ka- 
talog der  Zeitkrankheiten  mit  der  grossen  religiösen  Spaltung  des  Lan- 
des, welche  die  Menschen  unter  einander  verfeinde.  Es  fragt  sich, 
meint  er  sodann,  ob  der  Theuerung  nicht  könnte  abgeholfen  werden. 


i)  Uebrigens  ist  es  bekannt  genug,  dass  die  englischen  Mittelklassen,  sowohl  die 
landbauende,  als  die  gewerbetreibende,  während  der  grossen  Preisrevolution  und  mit 
Hülfe  derselben  erst  rechte  Wurzel  gefasst  haben :  auf  Kosten  einerseits  der  Hand- 
arbeiter, andererseits  der  Grundeigenthümer  und  Gläubiger.  Vgl.  Harris on  De- 
scription  of  Britain,  passim.  Sir  F.  M,  Eden  State  of  the  poor  I,  ii9  ff.  W.  Jacob 
L  c.  IJ,  Ch.  20.  Die  Klagen  des  Mittelstandes  müssen  daher  grossentheils  auf  die  Un- 
art der  meisten  Menschen  zurückgeführt  werden,  mit  welcher  sie  jeden  Gewinn,  als 
sich  von  selbst  verstehend,  hinnehmen,  jeden  Verlust  aber  laut  bejammern. 


zcR  Geschichte  der  englischen  Volksvvirthschaftslehre.         21 

wenn  der  Laadmann  geQöthigl  würde,  den  Preis  seiner  Producte  her- 
«hzasetzen ;  der  Gutsherr,  seine  Ländereien  nach  dem  alten  Fasse  zu 
mpachten ,  und  so  ein  Jeder  auf  seinem  Gebiete.  Auch  die  Fremd- 
i^ren  fielen  dann  vermuthlich  im  Preise.  Wenn  jetzt  die  Ausländer 
L  B.  ein  Stück  Sammet  für  20  oder  22  Schilling  verkaufen ,  und  dieses 
yd  bemach  filr  einen  Stein  Wolle  hingeben :  so  würden  sie  wahr- 
dffldich  wohl  bereit  sein ,  uns  den  Sammet  für  eine  Mark  zu  über- 
XBOL  falls  sie  auch  den  Stein  Wolle  für  eine  Mark  haben  könnten. 
Im  Schlass  erklärt  der  Doctor  die  allgemeine  Waarentheuerung  bei 
«benso  allgemeinem  Waarenüberflusse  aus  der  vergrösserten  Geld- 
Deoge,  welche  der  Handel  ins  Land  gezogen  *).  Gelegentlich  wird 
»ch  der  Rath  ertheilt,  die  Wolle  ebenso  wohlfeil  zu  machen,  Wie  das 
Korn;  indem  man,  nach  Art  der  Kornausfuhrverbote,  auch  die  Ausfuhr 
kr  rohen  Wolle  entweder  ganz  untersagte,  oder  doch  mit  höheren 
Zöfleo  beschwerte  *). 


I)  Nach  der  ausdrücklichen  Versicherung  von  J.  Smith. 

1}  Das  Verdienst  jener  ErlclUning^  die  uns  so  nahe  zu  liegen  scheint,  lässt  sich  am 
beäto  ahmessen  nach  dem  Grade  ihrer  Neuheit  und  Seltenheit  in  damaliger  Zeit.  Wie 
^^fldeteren  Klassen  England^    über   die  Ursache  der  Preisrevolution  urtheilten, 
wawir  eben  gesehen.     Das  gemeine  Volk,  das  sicher  am  härtesten  litt,  schrieb  die 
Tiaeag  nicht  selten  der  Aufhebung  der  Klöster  zu.    Vgl.  Percy  Reliques  of  ancient 
f^  i  edUL)  n,  296.      In  Spanien  stimmten  Regierung  und  Cortes  dahin  überein, 
^  «&  Habsucht    der  Gewerbetreibenden    alle  Schuld   trage.     Aus  diesem  Grunde 
*mi  man  (zwischen  1550  und  1560)  die  Ausfuhr  des  Korns,  Viehes,  Leders,  der 
>»de  und  anderer  Waaren.     Man  suchte  ferner  den  Kleinhandel  in  seiner  vermitteln- 
ia  Siellang  zwischen  Grosshändler  und  Consument  zu  vernichten,    um  dadurch  die 
hmt  wohlfeiler   zu   machen    (Leop.  Ranke  Fürsten    und  Völker  I,  400  flF.).     In 
>Qt5düand  glaubte  man,  wie  das  Sinken  der  Geldpreise  begann ,  das  factische  Mono- 
Ya  der  grossen,  oft  sogar  verbundenen  Handlungshäuser  sei  die  Ursache.     Die  zahlten 
L  B.  dem  portugiesischen  Könige  mehr  für  seine  Gewürze  u.  s.  w.,  als  er  ihnen  ab- 
Merie ;  nur  müsste  er  dagegen  versprechen,  andere  Deutsche  noch  mehr  zu  über- 
icMm!     um  desshalb  die  Concurrenz  der  kleinen  Kaufleute  zu  verstärken,  verbot 
derBeichstag  1522  jede  Compagnie,    die  über  50000  Gulden  Kapital  besässe  (Leop. 
lanke  Geschichte  Deutschlands  im  Zeitalter  der  Reformation  II,  42  tf.  134  ff.).     Da- 
JKen  hat  der  französische  Theoretiker,  JeanBodin,  den  wahren  Grund  der  grossen 
f^ttse^schüUe^ang  richtig  erkannt.     Dieser  schrieb  nämlich  [und  zwar  jedenfalls  vor 
*5S4;  denn  in  diesem  Jahre  erschien  das  berühmte  Buch  De  republica,  in  welchem 
lodinus    der    uns   hier  interessierenden   Schrift   bereits  Erwähnung  thut:    Lib,    VI, 
r  1028  (ed.  1).     Der  Discours  sur  les  causes  de  F extreme  cherte,    qui  est  aujourdhuy 
f^  France,    welcher  1674  erschien,    und  neuerdings  \n  Cimbre  et  Danjon  Ärchives 


22  W.  Röscher, 


m. 

Die  Gründung  des  englischen  Kolonialreiches, 

Es  ist  gewiss  übertrieben,  wenn  Adam  Smith*)  die  auri  sacra 
fames  für  den  einzigen  Beweggrund  erklärt,  welcher  die  Ojeda,  Baiboa, 
Cortes  u.  s.  w.  zur  Eroberung  des  spanischen  Amerikas  geführt  habe. 
Denn  fast  alle  grossen  Ideen  jener  Zeit  haben  bei  dieser  Unternehmung 
zusammengewirkt :  ausser  dem  Golddurste  des  erwachenden  Mercantil- 
systems  ganz  besonders  noch  der  ritterlich -fromme  Bekehrungseifer 
des  damaligen  spanischen  Eatholicismus  ^.  Noch  bei  Weitem  schwerer 
jedoch  ist  es  zu  verantworten,  dass  Smith  an  derselben  Stelle  be- 
hauptet: «die  ersten  Abenteuerer  aller  anderen  europäischen  Nationen, 
welche  Niederlassungen  in  Amerika  versuchten ,  wurden  von  gleichen 
chimärischen  Aussichten  beseelt.»  Diese  Behauptung  nämlich  beweist 
eine  vollständige  Unkenntniss  der  Quellen,  welche  von  den  Gönnern 
und  Führern  der  ersten  englischen  Kolonisationsversuche 
selbst  geschrieben  sind.  Sie  wird  nur  dadurch  erklärbar,  dass  sich  in 
den  frühesten  Acten  der  englischen  Kolonialgesetzgebung  allerdings 
manche  Anklänge  an  die  spanische  AufTassungsweise  finden.     So  z.  B. 


curiettses  de  fhistoire  de  France  (Serie  I,  Tom,  VI.)  wieder  abgedruckt  ist ,  kann  als 
eine  erste,  obscbon  in  mancher  Hinsicht  unvollkommene  Ausgabe  der  Responsio  ad 
paradoxa  betrachtet  werden]  eine  Responsio  ad  paradoxa  MalestretH  de  caritate  rerwm 
eilisque  remediis,  worin  er  zuvörderst  die  Behauptung  Malestroits  widerlegt,  als  wenn 
die  Waaren  gegen  frühere  Jahrhunderte  nicht  theuerer  geworden  wären.  Als  Grninde 
der  Theuerung  giebt  er  fünf  an :  die  vielen  Monopolien  der  Kaufleute  und  Gewerbe- 
treibenden; die  starke  Ausfuhr  nach  Spanien  und  Italien;  die  Laune  der  Fürsten, 
welche  den  Gegenst'auden  ihres  Gefallens  auch  in  der  Volksmeinung  einen  hohem 
Werth  verschafll ;  den  hochgestiegenen  Luxus ;  ganz  besonders  aber  die  so  stark  ver- 
mehrte Quantität  des  Goldes  und  Silbers.  Er  sucht  diesen  letzten  Grund  aus  der 
Entdeckung  des  Seeweges  nach  Ostindien,  der  Eroberung  Amerikas  durch  die  Spanier, 
dem  Aufblühen  des  französischen  Handels,  den  vielen  Auswanderungen  französischer 
Arbeiter,  die  alsdann  mit  Geld  wieder  heimkehren,  der  Gründung  der  Lyoneser 
Bank  u.  dgl.  m.  zu  erklären :  versichert  indessen  ausdrücklich,  dass  er  der  Erste  sei, 
welcher  die  vermehrte  Gold-  und  Silbermenge  als  eine  Ursache  der  allgemeinen 
Waarentheuerung  aufstelle.     S.  p.  33. 

i )  Wealth  of  nations :  Book  IV,  Chap.  7,  Part  \ . 

2)  S.  meine  Untersuchungen  über  das  Kolonialwesen,  erste  Abhandlung,  S.  30. 
(Im  Archiv  der  politischen  Oekonomie,  Neue  Folge,  Bd.  VI.) 


zci  Geschichte  des  englischen  Volks>virthschaftslehre.         23 

pflegte  in  den  Privilegien,  welche  den  s.  g   Eigenthttmerkolonien  als 
Grundgesetz  verliehen  v^urden,  die  Abgabe  eines  Fttnftbeils  vom  Er- 
trage der  Gold-  und  Silberminen  an  den  König  vorbehalten  zu  sein  *) . 
Auch  ist  Sir  Walter  Raleigh  in  der  berühmten  Schrift  The  (Hscoverie  of 
tke  large,  rieh  and  beautiftäl  empire  of  Guiana  {Hackluyt  HI,  p.  627  ff.) 
jBuiz  vorzugsweise  bemühet,  den  Goldreichthum  des  gepriesenen  Lan- 
des ins  Licht  zu  stellen.     Er  meint  (p.  660),  «wo  Goldvorrath  ist,  da 
wird  es  unnöthig  sein,  anderer,  für  den  Handel  geeigneter  Waaren  zu 
£edenken;o    obschon  er  selbst  unmittelbar  darauf  Brasilhoiz,   andere 
Färbestoffe,  Baumwolle,  Seide,  Gummi,  Pfeffer  u.  s.  w.  als  Producte 
Guianas  namhaft  macht.     Indess  sind  dergleichen  Ansichten  bei  den 
aiglischen  Koloniegrttndern  nicht  Regel,  sondern  Ausnahme. 

Ich   verweise  zunächst  auf  den  würdigen  Halbbruder  Raleighs, 
SIR  HUMPHREY  GILBERT,  der  in  seiner  Schrift:  A  discourse  written 
io  prove  a  passage  by  Ihe  Northwest  to  Cathaia  aud  the  East-Indies,  Chap, 
10  die  Vortheile  schildert,   welche  aus  einer  Entdeckung  dieser  Durch- 
fahrt hervorgehen  würden  *).     Oben  an  steht  hier  die  Möglichkeit,  mit- 
telst Abkürzung  der  Reise,  die  Waaren  Indiens  und  anderer,  civilisierter 
wie  uncivilisierter,  Länder  wohlfeiler  zu  kaufen,  als  die  Spanier  und 
Portugiesen:   also  namentlich  Gold,  Silber,  Juwelen,  Seide,  Gewürze 
wiihnliche  Kostbarkeiten.  (Nr.  1 — 3.  5.)    Sodann  aber  wird  die  Aus- 
sicht gezeigt ,  in  den  neuentdeckten  Ländern  die  arme  Bevölkerung  von 
Eogland  anzusiedeln ,    welche  daheim  die  öffentliche  Ruhe  stört,    aus 
Voth  Verbrechen  begeht,  und  oft  den  Galgen  verwirkt.  (Nr.  4.)  *)  Es  wird 


I)  Wie  sehr  übrigens  die  englische  Kolonialpolitik  schon  im  ersten  Keime  von 
der  spanischen  verschieden  war^  erhellt  aus  dem  Charter,  womit  Heinrich  VfL,  einer 
der  klügsten,  zugleich  nüchternsten  Herrscher  seiner  Zeit,  1502  eine  Gesellschaft  von 
Iristoler  Kaufleuten  und  portugiesischen  Seefahrern  zur  Vornahme  von  Entdeckungs- 
reisen privilegierte.  Da  heisst  es  Art.  2  ausdrücklich,  dass  sich  in  den  neu  entdeckten 
Liodem  Männer  und  Weiber  aus  England  frei  sollen  ansiedeln  können;  weiterhin 
aber,  dass  der  Verkehr  mit  den  Kolonien  auf  englische  Unterthanen  beschränkt  bleiben 
müsse.  (Rymer  Poedera  XIII,  31.)  Vpl.  meine  Untersuchungen  u.  s.  w. ,  dritte 
Abhandlung,  S.  266.  (Archiv,  N.  F.,  Bd.  Vif.) 

i)  R.  Hackluyt  VoyageSj  navigations,  trafpques  and  discoveries  of  the  English 
nation  :'I600;,  Vol.  III,  p.  22  /f. 

3)  Auch  in  den  höheren  Ständen  wurde  die  Uebervölkerung  sehr  lebhaft  gefühlt. 
Man  schreibt  die  vielen  Unruhen  seit  1571  namentlich  mit  der  grossen  Mengo  von 
aussichtslosen  jüngeren  Söhnen  vornehmer  Famüien  zu:   vgl.  Hume  Chap.  40. 


24  W.  Koscher, 

ferner  ein  stark  vermehrter  Absatz  der  englischen  Tuchindustrie  nach 
diesen  Ländern  gehofft,  der  überdem  von  jeder  europäischen  Macht 
unabhängig  sein  würde.  (Nr.  6.)  So  könnte  auch  die  Anfertigung  von 
allerlei  Spielwaaren  u.  s.  wr.,  welche  die  Indier  schätzen,  zur  Beschäfti- 
gung armer  Kinder  benutzt  werden ,  was  abermals  die  Zahl  der  Vaga- 
bunden und  Massiggänger  vermindern  würde.  (Nr.  8.)  Dazu  endlich 
noch  eine  Vermehrung  der  Seemacht ,  ohne  irgend  welche  Belästigung 
des  Staates.  (Nr.  7.)  Und  Alles  auf  einem  Wege,  der  keinem  einzigen 
christlichen  Staate  zu  gerechter  Beschwerde  Anlass  geben  kann ! 

Derselbe  Gilbert  richtet  in  seiner  vortrefflichen  Beschreibung  von 
Neufundland  *)  vorzugsweise  auf  solche  Punkte  sein  Augenmerk,  welche 
dem  blossen  Goldsucher  am  fernsten  zu  liegen  pflegen.  Er  beginnt 
also  mit  den  guten  Häfen  der  Insel.  Weiterhin  sucht  er  die  Wirthbar- 
keit  des  dortigen  Klimas  zu  prüfen,  sowie  die  etwanige  Gefahr,  welche 
den  Ansiedeiern  von  Seiten  der  Ureinwohner  drohe.  Unter  den  Pro- 
ducten,  theils  zur  Nahrung  der  Menschen,  theils  zum  Betriebe  des  Han- 
dels, hebt  er  besonders  den  Fischreichthum  hervor ;  ferner  Holzwaaren, 
als  Pech,  Theer,  Potasche,  Masten,  Dielen;  endlich  Häute,  Pelz- 
werk, Hanf,  Flachs,  Metalle.  Der  Boden  sei  zur  Viehzucht  vortrefflich 
geeignet.  « Ueberhaupt, »  ruft  er  unwillig  aus,  «ist  die  Erde  überreich 
mit  Geschöpfen  zum  Nutzen  der  Menschheit  versehen,  aber  der  Mensch 
hat  nicht  den  fünften  Theil  derselben  benutzt !  Um  so  schlimmer  der 
Fehler  und  die  thörichte  Faulheit  so  vieler  unserer  Landsleute,  welche 
lieber  von  unerlaubten  Dingen  leben,  und  sehr  erbärmlich  leben  und 
sterben  in  diesem  von  Menschen  vollgepfropften  Reiche,  als  dass  sie, 
wie  es  Männern  geziemt,  etwas  wagten,  um  in  jenen  fernen  Landen 
eine  Wohnung  zu  erlangen,  wo  die  Natur  den  Bemühungen  der  Men- 
schen verschwenderisch  entgegenkommt.»  Indem  er  schliesslich  von 
den  Verarbeitungsstofien  redet,  welche  der  Industrie  in  Neufundland 
dargeboten  werden,  gedenkt  er  hauptsächlich  des  Vorkommens  von 
Eisen,  Blei  und  Kupfer;  ganz  zuletzt  auch  einiger  Silberspuren,  die 
aber  freilich  nicht  weiter  hatten  verfolgt  werden  können  ^). 


1 }  H a  c  k I u  y  t  III,  4  52  fr.    Die  Redaction  ist  von  einem  Geföhrten  Gilberts  verfasst. 

2)  Zu  diesen  gediegenen  Ansichten  steht  der  leidenschaftliche  Eifer,  womit 
Gilbert  im  Parliamente  von  1574  das  Krön  -  Monopolienrecht  vertheidigte,  freilich  in 
einem  sonderbaren  Contraste. 


zuB  Geschichte  dbb  englische!«  Volkswirtuschaftslehbe.         25 

Ais  Martiü  Frobisher  zur  Eütdeckung  der  nordwestlichen  Durch- 
Uai  seine  Reisen  unternahm  (1576—78),  gab  RICHARD  HACKLUYT 
einigen  Genüemen  seiner  Begleitung  eine  kurze  Instruction  darüber  mit, 
auf  welche  Punkte  man  bei  Gründung  einer  Kolonie  vorzüglich   zu 
achten  habe  *).     Von  dieser  gilt  nun  ganz  dasselbe,  wie  von  der  letzt- 
erwähnten Beschreibung.     Wer  zwischen  den  Zeilen  zu  lesen  versteht, 
der  wird  finden ,  dass  ihr  eine  sehr  viel  umfassendere  und  klarere  An- 
sicht Ton  Naiionahreichthum  zu  Grunde  liegt,  als  die  Midasähnliche  der 
Goldr-   and  Silberanbeter.   —  Auch  hier  wird  vor  allen  Dingen  ein- 
geschärft,   eine  gute  Seelage  zu  wählen:  also  einen  bequemen,  ver- 
theidigungsfähigen  Hafen,  am  liebsten  auf  einer  Insel  in  der  Mündung 
eines  schifibaren  Stromes,  oder  wenigstens  auf  einer  Landspitze  neben 
einer  solchen  Mündung.     Man  ist  so  der  Aus-  und  Einfuhr,  nach  wie 
fon  allen  Seiten,  immer  am  sichersten.     Wenn  selbst  die  nächsten  Um- 
wohner des  Hafens  übel  gesinnt  blieben ,  und  die  Kolonisten  von  der 
Landseite  her  eingeschlossen  hielten:  so  würde  er  doch  für  die  fernere 
Umgegend  ein  Stapelplatz  werden ,  und  mit  der  Zeit  ein  bedeutendes 
Gebiet  beherrschen  können.     SchiflTahrt  ist  hier  immer  die  Hauptsache, 
vnd  zwar  eine  solche,  die  auch  im  Kriege  sich  vertheidigen  kann.  — 
Die  Niederlassung  muss  femer  in  einem  gemässigten  Klima  geschehen, 
nd  an  einer  Stelle,  wo  süsses  Wasser,   Brennmaterial  und  Lebens- 
nuttel  in  ausreichender  Menge  zu  haben.     Nur  wenn  Gold-,   Silber-, 
Kapkr-  oder  Quecksilberminen  vorhanden  sind,  kann  der  Mangel  jener 
Qoeotbehrlichen  Dinge  mittelst  der  SchiflTahrt   wohl   ersetzt  werden. 
TMe  einzige  Beziehung ,  in  welcher  Hackluyt  hier  der  edlen  Metalle  ge  - 
denkt!)     Als  ganz  unerlässHche  Bedingung  einer  Kolonie  in  civil  sort 
werden  gehörige  Baumaterialien  bezeichnet.    Demnächst  soll  gegen  die 
Eingeborenen  die  grösste  Humanität  und  Höflichkeit  beobachtet  werden, 
insbesondere  ohne  alle  Rachsucht;  auf  diese  Art  kann  man  die  Landes- 
producte  nicht  bloss  kennen  lernen,  sondern  auch  den  auswärtigen  Ver- 
trieb derselben  für  sich  gewinnen.     Die  eigene  Production  der  Koloni- 
sten muss  sich  ganz  nach  dem  Klima  und  Boden  richten.     Hackluyt  er- 
innert vorzugsweise  an  Seesalz,  Wein  und  Rosinen,  Oliven,  Cochenille 
ibeides  zum  Nutzen  der  englischen  Tuchindustrie),  Südfrüchte,  Zucker- 
rohr,  Häute,  Holzwaaren  u.  s.  w.     «Wir  brauchen  alsdann  nicht  mehr 


I)  Hackluyt  111,  p.  45  ff. 


86  W.  Röscher, 

von  Spanien ,  Frankreich  and  den  Ostseekttsten  abzuhängen ;  brauchen 
nicht  mehr,  so  wie  jetzt ,  unser  Vermögen  zu  erschöpfen,  und  zweifel- 
hafte Freunde  unmässig  zu  bereichem :  sondern  werden  unsem  Bedarf 
zur  Hälfte  des  jetzigen  Preises  einkaufen,  durch  unsere  eigene  Industrie 
und  die  Gute  des  dortigen  Bodens.»  Sollte  sich  übrigens  die  Nieder- 
lassung auf  eine  einzige  Stadt  beschränken  müssen,  so  könnte  doch 
immerbin  der  Handel,  die  Seefahrt  und  der  Reichthum  Englands  da- 
durch zunehmen,  auch  ein  Sicherheitsplatz  gewonnen  werden,  der  für 
den  Fall  religiöser  Unruhen  oder  bürgerlicher  Kriege  im  Mutterlande 
von  grossem  Nutzen  sein  würde. 

Sehr  ähnliche  Ansichten  hat  SIR  GEORGE  PECKHAM  entwickelt 
in  seiner  Schrift :  A  true  reporl  of  Ihe  late  discoveries  and  possession  taken 
in  the  right  of  the  crowne  of  England  of  ihe  newfound  lands  by  that  valiant 
and  worthy  gentleman,  Sir  Humphrey  Gilbert  *).  Hier  werden  im  4.  Ka- 
pitel die  Vortheile  geschildert ,  welche  England  von  solchen  Kolonisa- 
tionsreisen ziehen  müsste.  Obenan  steht  darunter,  wie  gewöhnlich, 
«das  gross te  Kleinod  des  Reiches  und  seine  Hauptstärke  in  Angriff  und 
Yertheidigung,))  nämlich  die  Menge  der  Schiffe  und  Schiffsmannschaften, 
welche  «der  höchst  stattlichen  und  königlichen  Marine  Ihrer  Majestät» 
zur  Hülfe  bereit  sind.  Es  wird  dabei  vornehmlich  auf  die  nordameri- 
kanische Fischerei  hingewiesen,  welche  sich  bisher,  aus  Mangel  einer 
festen  Station  der  Engländer  an  Ort  und  Stelle,  nicht  gehörig  habe  ent- 
wickeln können.  Sodann  wird  der  Absatz  gepriesen,  welchen  die 
englischen  Gewerbetreibenden  mit  Putzwaaren,  Kleidungsstücken  u.  s.  w. 
bei  den  Indianern  finden  würden.  Diess  könne  allen  denjenigen  engli- 
schen Städten  und  Dörfern ,  welche  aus  Arbeitsmangel  (wegen  der  so 
stark  vermehrten  Ausfuhr  von  roher  Wolle)  heruntergekommen  sind, 
neuen  Aufschwung  verschaffen.  Eine  Menge  von  Müssiggängern  wird 
schon  dadurch  beschäftigt,  eine  Menge  halberwachsener  Kinder  vor 
dem  Müssiggange  bewahrt  werden.  Viele  Weiber  können  sich  über- 
diess  mit  Verarbeitung  der  Federn,  des  Hanfs,  der  Baumwolle  und 
Färbestoffe  beschäftigen ,  welche  Amerika  in  solcher  Fülle  produciert; 
ihren  Männern  wird  die  Aussicht  gestellt,  in  der  Perlenfischerei ,  der 
Minenarbeit  und  Landwirthschaft ,    dem  Wall-  und  Heringsfange,    der 


I)  Hackluyt  III,  p.  <6ö  /f. 


ZUR  Geschichte  des  englischen  Volkswirthschaptslehre.         27 

Verfertigaiig  grober  Holzwaaren  u.  s.  w.   ein  Unterkommen  finden. 
Zorn  Schlüsse  macht  der  Verfasser  noch  auf  die  Möglichkeit  der  Nord- 
westpassage  aufioaerksam,  und  den  hierdurch  abgekürzten,  wohlfeiler 
mid  sicherer  gewordenen  Verkehr  mit  Hinterasien.     Dabei  ist  es  hoch- 
ficfa  charakteristisch,  dass  er  auch  für  Spanien  und  Portugal  den  Haupt- 
intzen  ihrer  Entdeckungen  und  Eroberungen  in  der  vermehrten  See- 
nacht  zu  erbUcken  scheint.  —   Im  5.  Kapitel  setzt  Peckham  voraus, 
dass  sich  zwei  verschiedene  Kolonisationsgesellschaflen  bilden  würden, 
dne  von  Noblemen  und  Gentlemen,  eine  von  Kaufleuten;  und  er  sucht 
beiden   desshalb   zu  beweisen,    wie  sehr  auch  ihr  Privatnutzen  da- 
durch gefördert  werden  müsste.     Selbst  den  Eingeborenen  würde  die 
Ansiedelung  zum  grossen  Segen  gereichen:    hauptsächlich  durch  ihre 
Bekehrung  zum  Christenthume,  dann  aber  auch  durch  wirthschaftliche 
und  sociale  Civilisation  und  Beschützung  vor  kannibalischen  Nachbaren. 
[Ouqf.  6.) 

Hieran  schliesst  sich  zunächst  die  interessante  Parallele,  welche 
Capitain  CHRISTOPHER   CARLISLE   (AprU  1583)   zwischen   den   zu 
hoffenden  Vortheilen  des  amerikanischen  Handels  und  anderen,  schon 
bestehenden  Handelszweigen  gezogen  bat:   A  briefe  and  mmmary  dis' 
onr$e  upan  the  intended  voyage  to  Ihe  hithermost  parls  of  America  *).   Der 
Iweck  dieser  kleinen  Schrift  ist  dahin  gerichtet,  die  Kaufleute,  zumal 
der  russischen  Gesellschaft,  welche  zu  dem  Carlisle'schen  Unternehmen 
Geld  vorgeschossen,  über  das  nicht  sofortige  Eingehen  ihres  Gewinns 
zu  beruhigen.     Die  nächsten  Vorzüge,    welche   dem   amerikanischen 
Handel  vor  dem  russischen,  türkischen  u.  s.  w.  nachgerühmt  werden, 
sind  seemännischer  Art :  dass  die  Reise  in  kürzerer  Zeit  und  mit  Be- 
günstigung eines  einzigen  Windes,  auch  zu  jeder  Jahreszeit  möglich  ist; 
dass  man  sie  ganz  auf  hoher  See  zurücklegt,  und  weder  von  anderen 
Staaten  (wie  z.  B.  Dänemark  im  Sunde,  den  Barbaresken  im  Mittelmeer), 
noch  von  unsicheren  Küsten  dabei  Gefahr  läuft;   dass  die  für  diesen 
Verkehr  bestgelegenen  Theile  von  England  und  Ireland  reich  an  guten 
Häfen  sind ;  endlich  noch ,  dass  die  Ansiedeier  ihren  Glauben  in  keiner 
Weise   zu   verläugnen   brauchen,  n  In  Amerika  hat  man  nicht  nöthig, 
einen  grossen  Theil  des  Geschäftsfonds,  wie  in  Russland,  zu  Geschen- 


I)  flackluyt  IJl,  p.  <82  ff. 


28  W.  ROSCHBR, 

ken  an  Kaiser,  Grosse  oder  Beamte  zu  verwenden ;  man  bedarf  keiner 
kostspieligen  Gesandtschaften ;  man  braucht  keine  Rivalität  der  Hollän- 
der zu  fürchten.  Dazu  kommt  nun,  dass  der  amerikanische  Handel  mit 
der  Zeit  einer  viel  grösseren  Ausdehnung  ßihig  ist,  als  selbst  der  russi- 
sche. Nordamerikas  Producte  können  die  russischen,  Südamerikas  die 
spanischen  und  italienischen  mehr  als  ersetzen.  Dieser  Umstand  wird 
besonders  dadurch  bedeutend ,  dass  England  mit  seinen  europäischen 
Nachbaren  am  ersten  fürchten  muss  in  Rivalität  und  Feindschaft  zu  ge- 
rathen,  mit  fem  gelegenen  Ländern  schon  weniger,  mit  einer  Ansiede- 
lung seiner  eigenen  Landeskinder  gar  nicht.  Auch  Carlisle  erwähnt 
als  weitere  Vortheile  die  Aussicht  auf  einen  grossen  Absatz  englischer 
Fabrikate  und  auf  die  Entdeckung  eines  bequemem  Weges  nach  Ost- 
indien. Er  malt  dabei  mit  lebhaften  Farben  den  traurigen  Zustand  von 
Uebervölkerung  aus,  in  welchen  England  durch  «langen  Frieden,  glück- 
liche Gesundheit  und  gesegnete  Fülle»  gerathen  sei,  und  der  auch  sitt- 
lich die  schlimmsten  Folgen  nach  sich  ziehen  müsse.  Um  diesem  ab- 
zuhelfen, sei  die  Beförderung  der  Kolonisation  eine  Christenpflicht.  Von 
Mineralschätzen  dagegen  schweigt  der  Verfasser  absichtlich;  etwas 
Sicheres  wisse  man  einstweilen  nicht  darüber,  und  es  sei  mit  der  Auf- 
regung derartiger  Hofihungen  so  viel  Missbrauch  getrieben,  dass  Manche 
ein  unbedingtes  Misstrauen  dawider  hätten.  Die  später  so  beliebte 
Theorie  von  günstiger  oder  ungünstiger  Handelsbilanz  findet  weder  in 
dieser  Schrift,  noch  in  den  früher  angezogenen  eine  Stelle. 

Doch  das  merkwürdigste  unter  allen,  hierher  gehörigen,  Büchem 
ist  von  einem  Ungenannten  zur  Zeit  Jacobs  I.  geschrieben :  VIRGINIAS 
VERGER ,  or  a  discourse  shetving  the  benefits  which  may  grow  to  this  hing- 
dorne  from  American  - English  plantations,  and  specially  those  of  Virginia 
and  Summer  Islands  *).     Hat  man  sich  hier  durch  die  wunderliche,   fast 


I)  Abgedruckt  in  dem  grossen  Werke  von  Sam,  Purchas  Pilgrims  (ißtb),  Vol. 
IV,  p.  <809  ff.  Hiermit  sollte  die,  im  Jahre  <587  verfassie,  Schrift  von  THOMAS 
HARIOT  verglichen  werden  :  A  hriefe  and  true  report  of  the  new  found  land  of  Virgi- 
nia, of  the  commodities  there  found  and  to  be  raised,  as  well  merchaniable  as  others. 
(Hackluyt  III,  p.  266  ff.)  Dieser  Hariot,  einer  der  ersten  Mathematiker  seiner  Zeit, 
war  von  Raleigh  der  Expedition  beigegeben,  welche  <586  unter  Leitung  von  Ralph 
Lane  die  Rolonisierung  Yirginiens  ernstlich  versuchte.  Seine  Aufgabe  bestand  darin, 
das  Land  wissenschaftlich  zu  untersuchen ;   und  er  hat  die  Ergebnisse  einjähriger  For- 


ZDB  Geschichte  deb  englischen  Volkswiethschaftslehre.         29 

unerträgliche  Anhäufung  von  Bibelstellen  hindurchgearbeitet,   womit 
das  Recht  der  Engländer  auf  die  Kolonisierung  Yii^niens  soll  bewiesen 
werden :  so  stOsst  man,  zwar  immer  noch  im  Tone  einer  geschmack- 
losen Puritanerpredigt,  auf  die  schönsten  Ansichten  vom  Wesen  des 
Natkmalreichthums.     Der  Verfasser  tadßlt  alle  Diejenigen ,  welche  eine 
Kitoiie  ohne  Gold-  und  Silbergruben  verachten ,  nicht  bloss  vom  sitt- 
HAai  Standpunkte  aus;  nicht  bloss  darum,  weil  das  spanische  Eisen 
den  Indianern  und  das  englische  Eisen  den  Spaniern  ihr  Gold  und  Silber 
m  rauben  vermocht :  sondern  namentlich  auch  in  wirthschafllicher  Be- 
zidmng.     «Wer  hat  dem  Golde  und  Silber  ein  Monopol  des  Reichthums 
Sieben?    Fragen  wir  nur  den  weisesten  Rathgeber !     Kanaan,  Abra- 
hams Yeiiieissung ,  Israels  Erbschaft,  Abbild  des  Himmels  und  Freude 
der  Erde:   welches  waren  seine  Reichthttmer?    Waren  es  nicht  die 
Tranben  von  Escheol,  der  Balsam  von  Gilead,  der  nahe  Cedemwald 
des  Libanon,  das  weidenreiche  Thal  von  Jericho,  der  Thau  des  Him- 
Biels,  die  Fruchtbarkeit  des  Bodens,  die  Milde  des  Klimas,  das  Fliessen 
(nicht  von  Goldsand,  aber)  von  Milch  und  Honig  (Bedurfnisse  und  Yer- 
gnOgnngen  des  Lebens,  nicht  bodenlose  Strudel  der  Begierde),  die  be- 
queme Lage  an  zwei  Meeren ,  und  ähnliche  Dinge ,  wie  sie  Virginien, 
ur  in  vielen  Stücken  überlegen,  besitzt  ?    Welches  Goldland  hat  je  auf 
(»er  so  kleinen  Fläche  mit  seinen  natürlichen  Yorräthen  den  hundert- 
sten Theil  der  Menschen  ernährt,  welche  David  dort  musterte? 

Iks  ist  das  reichste  Land,  welches  die  meisten  Menschen  ernähren  kann. 


scboDg  an  Ort  und  Stelle  in  der  aDgefiihrten  Schrift,  gewiss  einer  der  frühesten  stati- 
Ktachen  Uebersichten,  musterhaft  veröffentlicht.  Die  Gesichtspunkte  sind  wesentlich 
ieselben,  wie  bei  Peckham,  Carlisle,  Hackluyt  u.  A.  Es  werden  die  Producte  Yirgi- 
vaeüs  mit  grosser  Vollständigkeit  aufgeführt:  zuerst  die  für  den  Handel  geeigneten; 
sodaoo  diejenigen,  welche  zur  Nahrung  der  Kolonisten  brauchbar  sind;  zuletzt  die 
Baamaterialien  u.  s.  w.  Eine  vortreffliche  Schilderung  der  Eingebomen ,  sowie  des 
Dimas  u.  s.  w.  in  gesundheitlicher  Beziehung,  macht  den  Schluss.  Das  Scheitern  der 
Uotemehmung,  deren  einziger  praktischer  Erfolg  in  der  Einführung  der  Tabakspflanze 
nach  Europa  bestand,  wird  von  Hariot  der  Unwissenheit  und  Bequemlichkeit,  sowie 
zum  Theil  auch  dem  blinden  Golddurste  der  Kolonisten  zugeschrieben.  Nach  alle  Die- 
sem bildet  sein  Bericht  im  Inhalte  keinen  Gegensatz  zu  dem  Virginias  Verger,  desto 
mehr  im  Tone,  welcher  dort  im  höchsten  Grade  nüchtern  und  streng  wissenschaftlich, 
iüer  aber  phantastisch  und  puritanisch -religiös  ist.     Man  kann  den  Unterschied  der 

_  • 

Bisabeth-Shakespeare^schen  Zeit  und  der  einbrechenden  puritanisch -revolutionären 
Periode  nicht  deutlicher  markieren. 


30  W.  Koscher, 

da  der  Mensch  ein  sterblicher  Gott,  der  beste  Theil  des  besten  Landes, 
das  sichtbare  Ziel  der  sichtbaren  Welt  ist.  Welche  bemerkenswerthe 
Gold-  und  Silbenninen  hat  Frankreich ,  Belgien ,  die  Lombardei ,  oder 
andere  der  reichsten  Theile  von  Europa?  Fragt  unsere  letzten  Reisen- 
den, welche  so  viel  von  Spanien  sahen,  dem  minenreichsten  Theile 
Europas  im  Alterthume  und  bereichert  durch  die  Minen  der  neuen  Welt, 
ob  ein  Engländer  einen  Spanier  zu  beneiden  braucht,  oder  spanisches 
Leben  und  Glück  seinem  eigenen  vorzuziehen.  Ihre  alten  Minen  mach- 
ten sie  zu  Knechten  Roms  und  Karthagos,  und  was  ihre  Minen  und 
Sinne  jetzt  thun,  überlasse  ich  Anderen.»  Der  Verfasser  macht  darauf 
aufmerksam,  dass  Spanien,  trotz  seiner  Gold-  und  Silberzuflüsse,  weni- 
ger edles  Metall  besitzt,  als  andere  europäische  Länder;  dass  seine 
Girculation  grösstentheils  mit  Kupfer  betrieben  wird;  er  behauptet,  in 
England  werde  mehr  spanischer  Wein  und  spanisches  Oel  verbraucht, 
als  in  Spanien  selbst.  «Die  Gold-  upd  Silberquellen  der  Indianer 
fliessen  nicht  fUr  sie  selber,  sondern  in  die  spanische  Cisterne ;  diese 
Cisteme  aber  gleicht  der  im  Londoner  Wasserhause,  deren  Abzugs- 
röhren am  Boden  immer  offen  sind ,  so  dass  tausend  andere  Cisterneo 
mehr  Wasser  enthalten ,  als  sie.  Ferner,  sind  nicht  die  Minenarbeiter 
die  unglücklichsten  Sklaven ,  ewig  angestrengt  und  den  mannichfaltig- 
sten  Todesarten  ausgesetzt  für  Andere,  indem  sie  die  Schätze  der  Fin- 
sterniss  an  das  Licht  bringen  und  leben  (wenn  das  leben  heisst)  in  den 
Vorhöfen  der  Hölle,  um  Andere  vom  Himmel  träumen  zu  lassen?  Das 
Paradies  enthielt  keine  Mineralien,  und  weder  Adam ,  noch  Noah ,  bei- 
des Herren  der  Erde,  waren  mit  Bergwerksarbeit  beschäftigt ,  sondern 
mit  denselben  glücklichen  Arbeiten,  wozu  Virginien  England  einladet, 
mit  Wein-,  Garten-  und  Ackerbau.»  Insbesondere  wird  noch  daran 
erinnert,  dass  die  Seiden-,  Baumwoll-  und  Specereiwaaren  des  Ostens 
allen  Minenertrag  des  Westens  verschlingen ;  und  dass  die  furchtbare 
Entvölkerung  Amerikas  gerade  seinen  Metallreichthümem  zugeschrieben 
werden  muss.  ,  «Schon  die  Namen,  so  ftihrt  er  fort,  colony  und  planta- 
tion  enthalten  den  Begriff  einer  vernünftigen  Kultur,  einer  Anpflanzung, 
bevor  die  Ernte  kann  erwartet  werden.  Auch  Spanien  hat  sich  in 
Amerika  vorzugsweise  durch  die  Waaren  dieses  Landes,  welche  in  seine 
Magazine  strömten,  bereichert.  Was  für  Minen  werden  in  Brasilien 
gebaut,  oder  auf  all  den  Inseln,  wo  doch  so  viele  reiche  Portugiesen 
und  Spanier  wohnen?     Ihr  Ingwer,   Zucker,    Tabak,   ihre  Häute  und 


zcft  Geschichte  der  englischen  Volkswirthschaftslehrb.         31 

sonstigeo  Waaren,   gewähren,  wie  ich  dreist  zu  behaupten  wage,  der 

Gesammtheit  der  spanischen  Unterthanen  durch  die  weite  Welt  einen 

viel  grössern  Nutzen ,  als  ihre  Minen  jetzt  oder  in  der  vergangenen  Zeit 

gewährt    haben.»    —   Die  Besorgniss  vor  einer  Entvölkerung   durch 

Kolonien  vWderlegt  der  Verfasser  mit  dem  Beispiele  von  Spanien ;  viel  eher 

laen  Massregeln  nothwendig ,  um  einer  Uebervölkerung  vorzubeugen. 

b  der  vortrefflichen  Schilderung  Yirginiens  und  der  sich  für  England 

daran  knüpfenden  Aussichten  unterscheidet  sich  unsere  Schrift  von  den 

früheren  nur  durch  grössere  Vollständigkeit,  auch  durch  Reichthum  an 

geschichtlichen  und  klassischen  Reminiscenzen. 

Das  vorUegende  Kapitel  würde  übrigens  unvollständig  sein,  wenn 
wir  nicht,  mindestens  mit  einigen  Worten,  des  genialen  Mittelpunktes 
aller  damaligen  britischen  Kolonisation,    des  geistigen  Ahnherrn   der 
Vereinigten  Staaten,  SIR  WALTER  RALEIGHS  (1552  bis  1618),  ge- 
dächten ^).     Ein  Universalgenie  ersten  Ranges,   wie  sie  die  grössere 
Arbeitstheilung  der  neueren  Jahrhunderte  nicht  mehr  gestattet;  dabei 
von  einer  Producti vität ,   Frische  und  Elasticität  des  Geistes,   wie  sie 
dberhaapt  wenige  ihres  Gleichen  hat :  so  ist  Raleigh ,  je  nachdem  die 
CiQsiände  wechselten,  als  Admiral,  Parliamentsglied  und  Gelehrter,  als 
Böfiing,  Ansiedeier  und  Poet  bedeutend  geworden.    Man  könnte  Vieles 
^oa  demjenigen  auf  ihn  übertragen ,  was  Cornelius  Nepos  in  seiner  be- 
iaamten  Charakteristik  von  Alkibiades  sagt.     Eine  irgend  vollständige 
Schilderung  dieses  reichen  geistigen  Lebens  würde  uns  zu  weit  führen. 
Ich  will  desshalb  nur  etliche  Züge  mittheilen,  wodurch  sich  das  indivi- 
duelle Bild  Raleighs  als  Nationalökonomen  von  dem  der  früher  genann- 
ten Kolonisatoren  unterscheidet. 

Da  tritt  uns  denn  zunächst  die  merkwürdige  Schrift  entgegen: 
Ohiervatians  touching  trade  and  commerce  tvilh  the  Hollander  and  other 
nations  *).  Der  Zweck  dieser  Schrift  von  nur  23  Oetavseiten  ist  ein  ganz 


4]  Ich  benutze  die  Oxforder  Ausgabe  der  Works  in  acht  BUnden:  1829.  Vgl.  die 
gediegene  kritische  Abhandlung  über  Raleighs  Leben  im  Edinburgh  Review,  Vol.  LXXl. 

1)  Works  VIII,  351  ff.  Diese  Schrift  ist  zuerst  im  Jahre  4  603,  und  dann  wieder 
kurz  vor  Raleighs  Hinrichtung  Jacob  I.  vorgelegt  worden  (Preface),  und  die  gewöhn- 
ticbe  Ansicht  schreibt  sie  Raleigh  selber  zu:  so  z.  B.  Anderson  a.  4  603.  Auf  der 
aDdem  Seile  behauptet  /.  Smith,  Memoirs  of  wool  /,  p.  4  44,  sie  rühre  von  einem 
li)ndoner  AJderman,  Namens  Cockaigne,  her.  Raleigh  selber  scheint  die  letztere  An- 
sicht zu  begünstigen  ;  denn  in  einer  unzweifelhaft  ächten  Schrift:  A  discourse  of  the 


\ 


32  W.  ROSCHBB, 

praktischer:  es  sollen  die  Ursachen  der  holländischen  Handels- 
grösse  aufgedeckt,  und  den  Engländern  gezeigt  werden,  dass  sie  die- 
selben ohne  grosse  Schwierigkeit  nachahmen  könnten.  Wenn  der  König 
die  hier  empfohlenen  Massregeln  nur  zusammenhängend  und  zweck- 
mässig ausfuhren  wollte ,  so  würde  er  in  kurzer  Frist  ein  für  alle  Nach- 
baren erwünschter  Freund  oder  gefilrchteter  Feind  sein ;  der  englische 
Handel  wtlrde  um  3  Millionen  Pfund  St.  jährlich  vermehrt  werden  u.  ö.  w. 
Was  der  Verfasser  hauptsächlich  an  den  Holländern  bewundert ,  ist  die 
geschickte  Art ,  wie  sie  auf  die  Erzeugnisse  fremder  Länder  ihren  eige- 
nen Gewerbfleiss  und  Handel  zu  begründen  verstehen.  So  wenig  Korn 
sie  selbst  producieren,  so  ist  ihre  Hauptstadt  doch  das  grosse  Yorraths- 
haus,  von  woher  England,  Frankreich,  Spanien  u.  s.  w.  in  Theuerungen 
versorgt  werden.  Die  Holländer  selbst  haben  jederzeit  Ueberfluss  an 
Korn,  und  bereichem  sich  durch  jede  fremde  Missemte.  So  besitzt 
Holland  die  grösste  Fischerei  und  den  bedeutendsten  Handel  mit  Fischen, 
obwohl  diese  Fische  in  den  englischen  Meeren  gefangen  werden  müssen. 
Frankreich  erzeugt  den  meisten  Wein ,  Spanien  das  meiste  Salz ,  die 
Ostseereiche  das  meiste  Holz ;  die  grössten  Yorräthe  jedoch  und  den 
stärksten  Gewinn  haben  von  allen  diesen  Waaren  die  Holländer.  Die 
Ursachen  dieser  grossen  und  immer  noch  wachsenden  Ueberlegenheit, 
welche  den  Welthandel  zu  monopolisieren  drohet,  sind  ohne  Ausnahme 
in  der  Thätigkeit  der  Menschen  und  Geschicklichkeit  der  Gesetze  be- 
gründet. Hierher  gehört  z.  B.  die  Liberalität,  womit  sie  Fremde  in  ihr 
Land  und  Bürgerrecht  aufnehmen;  die  Handelsfreiheit  und  Niedrigkeit 
der  Zölle,  deren  sie  geniessen ,  und  wodurch  selbst  ihr  Fiscus  keinen 
Schaden  leidet,  weil  die  gewallige  Menge  der  verzollten  Waaren  den 
Gesammterlrag  über  doppelt  so  gross  macht,  als  in  England;  der 
völlige  Steuernachlass  und  sonstige  Yorschub,    den    sie   allen   neuen 


invention  of  ships  etc,  (Works  VJII,  p,  33 3j  nennt  er  den  Verfasser  a  gentleman  to  me 
unknown;  but  so  far  cts  I  can  judge  he  has  many  things  very  considerable  in  that  short 
treatise  of  his,  yea  hoth  considerable  and  praiseworthy .  und  in  dem  Widmungschreiben, 
womit  er  die  zweite  üeberreichung  an  Jacob  I.  begleitet,  um  die,  vermuthlich  verges- 
sene, Schrift  in  neue  dringende  Erinnerung  zu  bringen,  nennt  er  sie  a  book  of  extra- 
ordinary  importance  for  the  honour  and  profit  of  your  majesty  and  posterity.  Ob  nun 
die  Anonymität  eine  blosse  Maske  gewesen  ist,  wage  ich  nicht  zu  behaupten ;  jeden— 
falls  aber  können  wir  nach  den  obigen  Aeusseruogen  den  Hauptinhalt  dieser  Schrifl 
als  von  Raleigh  gebilligt  ansehen. 


zum  Geschichte  der  englischem  Volkswirthschaftsleure.         33 

Handelszweigen  bewilligen ,  um  dieselben  rasch  zur  Blüthe  zu  treiben ; 
die  eigenthümliche  Wohlfeilheit  der  holländischen  Rhederei.    Raleigh 
meint  nun ,  dass  England  vermittelst  einer  Nachahmung  dieser  Massre- 
geb  die  Holländer  bald  überflügeln  müsse ;  denn  von  der  Natur  sei  es 
QD^ich  günstiger  bedacht.  England  erzeugt  die  meisten  Waaren  selbst, 
ÜB  Holland  erst  von  Anderen  kaufen  muss.  Aber  nicht  genug ,  dass  die 
HfiBänder  Englands  Fische  fangen ,  so  besorgen  sie  auch  den  grössten 
I&eil  der  englischen  Ausfuhr  nach  Russland  auf  ihren  Schiffen ;  ja ,  sie 
tiiben  and  appretiren  das  englische  Tuch,  das  mit  wenig  Ausnahmen 
halb  roh  exportirt  wird,  anstatt  zu  Hause  vollendet  zu  werden.  Auf  alle 
diese  Art  entziehen  sie  den  Engländern  eine  Masse  Geld  und  eine  Masse 
sützlicher  Bcschäfligung  für  die  niederen  Stände.     So  macht  es  der 
Terfasser  den  englischen  Kaufleuten  auch  zum  ernsten  Vorwurfe ,  dass 
sie  im  Auslande  entweder  langen  Credit  nehmen,  oder  doch,  um  nur 
sofort  bezahlt  zu  werden,  sich  allerhand  Nachtheile  gefallen  lassen.  — 
Man  sieht,  es  sind  lauter  Symptome  einer  noch  nicht  völlig  reifen  Kul> 
tor,  welche  hier  den  Engländern  vorgerückt  werden.    So  unbegründet 
der  Tadel  als  solcher  ist,  so  gerne  verzeiht  man  ihn  dem  praktisch  eifri- 
fiien  Manne,  welchen  es  wurmt,  sein  Vaterland  hinter  anderen  Ländern 
zurück  zu  sehen.    Als  Mittel  nun ,  w^elche  der  Staat  in  dieser  Hinsicht 
«i^ifen  sollte ,  werden  besonders  folgende  angegeben :  officielle  Lei- 
tung des  Handels  durch  eine  Commission  unter  einem  State -Merchant; 
Verbot  der  Ausfuhr  unfertiger  Gevverbsproducte ;  Gestattung  der  Koh- 
leoausfuhr,  aber  nur  auf  englischen  Fahrzeugen ;  Hebung  der  Fischerei ; 
endlich  Erhöhung  des  Geldvverthes,  wodurch  andere  Länder  drei  grosse 
Vortheile  erreicht  haben ,  ihr  eigenes  Geld  zu  behalten ,  fremdes  Geld 
keAeizulocken ,  und  den  Preis  der  ausgeführten  Waaren  auf  Kosten  des 
Aaslandes  zu  steigern  ^). 

In  Bezug  auf  die  Grundlagen  der  Volkswirthschaft  unter- 
scheidet Raleigh  drei  Klassen.  Zuerst  Diejenigen,  «welche  von  ihrer 
Arbeit  leben;  gleichsam  die  Fruchtbäurae  des  Landes,  welche  Gott  be- 
reits im  V  Buche  Mosis  zu  schonen  geboten  hat.  Sie  tragen  Honig  zu- 
sammen ,  und  geniessen  kaum  das  Wachs  ;  sie  brechen  den  Boden  um 
mit  grosser  Arbeit,  und  geben  den  besten  Theil  ihres  Korns  den  Ruhigen 
and  Müssiggängem.  *  Sodann  die  Kaufleute,  welche  vermittelst  der  See 


4}   Vgl.  unten  S.  47. 

Kktzodl.  (1.  K.  S.  Gta.  d.  Wissensch.  III. 


34  W.  ROSCHEB, 

England  bereichem,  wie  jene  erste  Klasse  es  ernährt.  Endlich  die 
Gentry,  «welche  weder  so  tief  steht,  um  von  jedem  Thiere  gebissen, 
noch  so  hoch ,  um  von  jedem  Sturme  ergriffen  zu  werden ,  und  welche 
die  Garnison  der  guten  Ordnung  im  Reiche  bildet»*).  Man  wird  in  dieser 
Eintheilung  den  rohen  Keim  der  spätem  Lehre  von  den  drei  Productions- 
factoren  nicht  verkennen  mögen.  —  Das  Raleigh  die  edlen  Metalle 
doch  höher  zu  würdigen  scheint,  als  seine  Gefährten  in  der  Kolonisation, 
ist  oben  bereits  erwähnt.  So  meint  er  auch,  die  weltbedrohende  Macht 
Philipps  11  werde  nicht  etwa  durch  den  spanischen  Wein-  oder  Oran- 
genhandel ,  noch  durch  irgend  eine  andere  Production  des  Mutterlandes 
genährt,  sondern  durch  die  Minen  Amerikas :  « es  ist  das  indische  Gold, 
welches  alle  Völker  Europas  gefährdet  und  beunruhigt ;  diess  kauft  die 
Einsicht,  kriecht  in  die  Rathsversammlung,  und  fesselt  die  Gesetzlichkeit 
und  Freiheit  in  den  grössten  Monarchien  Europas » ^ !  Indessen  ist 
schwer  zu  sagen ,  wieviel  in  solchen  Aussprüchen  wirkliche  Ueberzeu- 
gung  des  Raleigh  gewesen,  wieviel  blosses  Rednermittel,  um  den  Zweck 
der  Expedition  nach  Guyana  zu  fördem ;  zumal  strenge  Wahrheitsliebe 
nicht  gerade  zu  den  Tugenden  unsers  Schriftstellers  gehört.  —  Vor 
Uebervölkerung  scheint  Raleigh  besondere  Furcht  zu  hegen.  Seine 
Ausdrücke  erinnern  hier  geradezu  an  Malthus ;  wenn  er  z.  B.  sagt:  «die 
Menge  der  Menschen  ist  so  gross,  dass,  wenn  sie  nicht  durch  Krieg  oder 
Pestilenz  mitunter  zu  Tausenden  weggerafft  würden ,  die  Erde  mit  aller 
menschlichen  Industrie  keinen  Unterhalt  itir  sie  bieten  könnte  j»^.  So 
meint  er  auch,  dass  Spanien  durch  seine  vielen  Kolonien  nichts  weniger 
als  entvölkert  werde,  sondern  nach  wie  vor  so  viele  Menschen  enthalte, 
wie  darin  ernährt  werden  können.  Falls  Eduard  III  sein  Ziel  erreicht 
hätte,  Frankreich  zu  erobern,  so  würde  dieses  Land  jetzt  voll  Engländer 
sein,  England  selbst  aber  desshalb  nicht  leerer  von  Menschen.  Die  über- 
schüssige Bevölkerung  wird  in  gewöhnlichen  Zeiten  durch  folgende 
Abzüge  vermindert:  Hunger  und  Seuchen,  Schwert  und  Strick;  Viele 
enthalten  sich  der  Ehe  aus  Mangel  an  Mitteln,  ihre  Kinder  zu  ernähren; 
Andere  werfen  ihren  Leib  an  reiche,  alte  Frauen  weg,  oder  freuen  sich 
aus  Armuth  über  die  Unfruchtbarkeit  ihrer  Weiber.  Ganz  besonders  aber 


1)  On  the  seat  of  govemment:  Works  VI II,  p,  539. 

2)  The  discovery  of  Guiana ,  Pref.  to  the  reader, 

3)  History  of  the  world,  B,  l,  CA.  8.  §.  4. 


zcR  Geschichte  der  englischen  Volkswirthsghaftsleure.         35 

otalt  die  Vermehrung  uDsers  Geschlechtes  einen  starken  Antrieb  zu 
kk  tägUchen  Kriegen ,  welche  die  Erde  verwüsten ;  so  dass  mancher 
fibt,  der  sich  wegen  Herausziehung  des  Schwertes  mit  angeblicher 
Miwendigkeit  entschuldigt,  mehr  die  Wahrheit  spricht,  als  er  selber 
vihl  glaubt.  Die  grosse  Menge  von  jüngeren  Söhnen  und  Brüdern,  von  un- 
Wlftigten  Eaufleuten  u.  s.  w.  kann  einen  sonst  gesunden  Staat  wirk- 
Ubrank  machen.    Selbst  wenn  mehr  Unterhaltsmittel  vorhanden  sind, 
»eigentlich  gebraucht  werden ,  so  fehlt  es  doch  an  Wegen ,  um  eine 
fmanAe  Veriheilung  des  Gesammtvorrathes  unter  die  Menge  der  Wür- 
%B  herbeizufuhren.   In  solchen  Fällen  kann  ein  Land  der  Ausleerung 
Ml  den  Krieg  bedürfen ;   der  Krieg  wiri^t  hier ,  wie  ein  Rhabarber- 
kak,  welcher  die  Galle  aus  dem  Körper  abführt^). — DassRaleigb  dem 
htfitale  der  Leibeigenschaft  nicht  unbedingt  entgegen  war,  kann 
Senand  befremden ,  welcher  den  Geist  jenes  Zeitalters  kennt.    Er  hält 
Mr,  dass  es  eine  Menge  von  Menschen  giebt,  deren  Unfähigkeit,  sich 
Aä  zu  regieren,  sie  von  Natur  Sklaven  sein  lässt.    Darum  schreibt  er 
wA  der  Emancipation  der  unfreien  Landbewohner  die  übelsten  socia* 
hl  Folgen  zu.  «  Seit  unsere  Sklaven,  die  von  grossem  Nutzen  und  Dienst 
«RB,  frei  gemacht  sind,  ist  eine  Unzahl  von  Schurken,  Beutelschneidem 
«liimlichea  Gesellen  aufgekommen,  Sklaven  von  Natur,  aber  nicht 
ift Gesetze  nach»^).   Wir  gedenken  hierbei  des  Umstandes,  dass  Ka- 
la^ 2eillebens  eine  aufTallend   geringe  Sympathie   für  die  niederen 
Äfe  gezeigt,  und  bei  diesen  wieder  gefunden  hat^.  —  Einen  desto 
^cifioem  Eindruck  macht  es,  wenn  man  den  warmen  Lobredner  der 
Iiadelsfreiheit  in  ihm  wahrnimmt.  Als  imParUamente  die  zwangs- 
weise Einführung    der    Hanfkultur    besprochen    wurde,    da  äusserte 
Uagh:  «Ich  liebe  es  nicht,  wenn  Menschen  gezwungen  werden,  ihre 
(rfmdstucke  nach  unserm  Willen  zu  benutzen ,  sondern  wünsche  viel- 
achr.  dass  Jedem  freigelassen  wird ,  seinen  Grund  und  Boden  zu  dem 
ZB  gebrauchen ,  wozu  er  am  besten  passt ,  und  hierin  seiner  eigenen 
Discretion  zu  folgen.*  Bei  einer  andern  Gelegenheit,  wo  es  sich  um  die 
Zarücknahme  des  berühmten  S/a/ute  of  tillage  handelte,  erklärte  Raleigh, 
«dass  die  Niederländer,  weiche  nie  Korn  säen,  durch  ihre  Industrie 


\)  A  cUscours  of  tcar  in  general:  Works  VIII,  p.  257  ff, 

i\  Histary  of  the  world,  B,  V,  Ch.  2,  §.  4.    Ohne  Zweifel  ein  Anklang  aus  Arislo- 
tfcUs  PoüUk  I 

3,  Edinburgh  Review,  L  i,  p.72. 

3* 


36        ^  W.  Röscher, 

solche  Fülle  vod  Getreide  besitzen,  um  selbst  anderen  Völkern  damit  zu 
dienen;  und  dass  es  die  beste  Politik  ist,  den  Ackerbau  in  Freiheit  zu 
setzen,  und  Jedermann  darin  freie  Hand  zu  lassen ,  wie  es  der  Wunsch 
eines  wahren  Engländers  ists^).  Als  eine  passende  Folie  zu  diesen 
grossartigen  Aussprüchen  führe  ich  die  französischen  Gesetze  von  1 577 
und  1 585  an ,  worin  aller  Handel  und  Gewerbfleiss  für  droit  domanial 
erklärt  worden  waren*). 

IV. 

Bacon  von  Verulam. 


I 


Von  ganz  besonderem  Interesse  muss  es  für  unsem  Zweck  sein, 
die  nationalökonomischen  Ansichten  des  FRANCIS  BACON  VON  VE- 
RULAM  kennen  zu  lernen.  Bei  der  ebenso  vorurtheilsfreien,  wie  gross- 
artigen  Vielseitigkeit  dieses  Mannes,  welcher  ernstlich  bemühet  ww, 
das  ganze  Gebiet  menschlichen  Wissens  klar  zu  beherrschen  und  durch 
sichere  Beobachtungen  zu  erweitem ,  lässt  sich  schon  erwarten,  dass 
nichts  von  Demjenigen ,  was  die  Zeitgenossen  als  Wissenschaft  auffasse, 
teu,  seinem  Gesichtskreise  völlig  fremd  gebheben.  Hier  war  denn  freilich 
der  Nationalökonomie  nur  ein  sehr  bescheidenes  Plätzchen  eingeräumL   ^ 

In  der  berühmten  encyklopädischen  Uebersicht  aller  Wissenschaf« 
ten,  welche  die  Schrift  De  dignitate  et  augmentis  scientiarum^)  enthält» 
wird  die  Oekonomie  eine  Unterabtheilung  der  Politik  g&t  ^ 
nannt,  ähnlich  wie  die  Familie  ein  Theil  des  Staates  sei  (VIIF,  3.).  j*i  ^ 
doch  wird  leider  von  dieser  ganzen  Lehre  nur  ein  einziger  Abschnitt  ^ 
ausführlicher  behandelt:  die  Frage  nämlich,  wie  der  Staat  erweitert  ^ 
werden  könne.  Aber  schon  hier  zeigt  sich  aufs  Deutlichste,  wie  wenig  ^ 
Bacon  zu  den  gewöhnlich  s.  g.  Mercantilisten  gehört.  Er  polemisiert u.A.  ^ 
^ 

\)  Edinburgh  Review  p,  40.  Vgl.  jedoch  unten  S.  41,  Anm.  i.  ^ 

t)  Eine  so  massenhafte,  fast  schulm'assige  Verbreitung  der  richtigen  Ansicht  vom    ) 
Wesen  des  Reichthums ,  wie  sie  im  vorstehenden  Kapitel  geschildert  ist ,  suchen  wir    \ 
bei  den  meisten  anderen  Völkern  jener  Zeit  vergebens.  Sporadisch  jedoch  lässt  sie  sich 
allerdings  auch  ausserhalb  Englands  nachweisen.    Ich  erinnere  an  Sully.  Aber  selbst 
in  Spanien  urtheilte  um  <640  Die^jjo  Saavedra  Faxardo  Idea  principis  christiani,    * 
centum  symbolis  expressa  (Amstelod,  <665j,  p.  590;  Potissimae  divitiae  ac  opes  terrae 
fructus  sunt :  nee  diiiores  in  regnis  fodinae,  quam  agrinultura.    Plus  emolumentt  acclivia    • 
montis  Vesuvii  latera  a/ferunt,  quam  Potosus  mons  cum  intimis  suis  visceribus,  licet  ar^    . 
gentiferis. 

3)  Zuerst  in  englischer  Sprache  4  605  erschienen. 


zci  Geschichte  der  englischen  Yolksvvirtuschaftslehre.  37 

■t  grossem  Eifer  gegen  den  oft  gepredigten  Satz ,  als  wenn  das  Geld 
kt  Merve  des  Kriegs  wäre.  Mit  Recht  habe  Selon  dem  reichthumsstol- 
B  Krtisos  geweissagt,  wenn  Jemand  komme,  der  ihm  überlegen  sei  an 
Mnog  des  Eisens,  so  werde  dem  auch  alsbald  sein  Gold  gehören. 
U  anderswo  (VIII,  2)  stimmt  er  dem  Machiavelli  bei,  welcher  die  Ner- 
m  tapferer  Männer  für  die  wahren  Kriegsnerven  erklärt  hatte.    Das 
Eftfiir  Bacon  ist  die  emendatio  animi;  dann  kommen  die  opes  etpecth- 
m;  endh'ch  die  fama.    Desshalb  bezeichnet  er  als  wirthschaftiiche  Be- 
trogen eines  mächtigen  Reiches  besonders  folgende  drei :  eine  mäs- 
igt  imd  willig  ertragene  Steuerlast ;  einen  tüchtigen  Bauernstand  nebst 
eieni  wenig  zahlreichen  Adel ;  endlich  dass  sich  das  Volk  nicht  allzu 
ehr  mit  sitzenden  Gewerben  beschäftige ,  die  mehr  der  Finger ,  als  des 
liKS  bedürfen  (VIII,  3.)*). 

Diese  Ansichten  finden  ihre  Ergänzung  in  derselben  Schrift  III,  5. 

kbontUch  hat  Bacon  eine  Menge  Vorschläge  gemacht ,  um  Lücken  im 

ikerigen  Systeme  der  Wissenschaft  durch  neue  Disciplinen  auszufül- 

hi,  wovon  Literaturgeschichte  und  vergleichende  Anatomie  die  gelun- 

pttexk  Beispiele  bilden.  Da  empfiehlt  er  nun  u.  A.  ein  inventarium  opum 

hmarum,  worin  aUe  Güter  des  menschlichen  Geschlechts,  die  Natur-, 

lie  die  Kunstproducte,  verzeichnet  würden;  auch  die  früher  bekannten, 

JÄjber  verloren  gegangenen:  vornehmlich  in  der  Absicht,  um  erfin- 

tecie  Köpfe  zu  leiten,  und  ein  fruchtloses  Abmühen  derselben  an 

d«  gelösten  Problemen  zu   verhüten.    Hier  müssten  auch  die  er- 

«ii^hten ,  aber  noch  für  unmöglich  gehaltenen  Dinge  zur  Schärfuog 

1er  Aufmerksamkeit  erwähnt  werden.    Sodann   ferner  einen  catalogus 

Oftnmentorum  maxime  polychrestorum  zu  demselben  Zwecke.    Dieser 

»öle  Vorschlag  ist  von  Bacon  selbst  in  seiner  Sylva  sylvartims.  historia 

mtBraUg   einigermassen  verwirklicht,    wo  namentlich  die   fünfte  und 

sechste  Centurie  viele  schöne  agronomische  Versuche  enthalten.  Hierher 

gehört  auch  die  Forderung  einer  Geschichte  aller  Zweige  der  Land wirlh- 

«Aaft,  des  Gewerbfleisses  u.  s.w.^,  welche  die  Parasceue  ad  historiam 

uburalem  et  experimentalem  aufstellt;  überall  aus  dem  Gesichtspunkte, 


\)  Vgl.  Sermones  fideles,  Cap.  29. 

l)  Einen  höchst  merkwürdigen  Beilrag  hierzu  hat  Bacon  selbst  geliefert :  De  sor- 
liauia  veterum,  Cap.  <  9  ;  wo  er  die  Dädalossage  mit  dem  glücklichsten  Scharfsinne  als 
«ne  Allegorie  der  regelmässigen  Eutwickelung  von  Kunst  und  Gewerbfleiss  behandelt. 
^  Buch  ist  4  610  erschienen. 


38  W.  Röscher, 

«rdass  es  ihm  nicht  sowohl  auf  die  mechanischen  Künste  selbst,  sondern 
nur  darauf  ankomme ,  was  sie  zur  Förderung  der  Wissenschaft  beitrü- 
gen.« —  Alles  dergleichen  musste  Bacon  um  so  mehr  interessieren,  als 
er  bekanntlich  der  Vater  des  Experimentierens  ist ,  welches  jene  Ge- 
werbe, selbst  ohne  wissenschaftlichen  Zweck,  beständig  ausüben.  Auch 
pflegt  er  die  menschliche  Kunst  der  Natur  nicht  entgegenzusetzen ,  son-^ 
dem  nennt  sie  nur  ein  additamentum  naturae.  Ich  gedenke  des  berühm--   ' 
ten  Ausspruches ,  der  so  manche  unfruchtbare  Streitigkeit  der  National^   ' 
Ökonomen  hätte  abschneiden  sollen,  «dass  die  menschHche  Arbeit  nichts   ' 
weiter  kann ,  als  die  Naturköi^per  zu  oder  von  einander  bewegen ,  alles   ' 
Uebrige  hernach  die  Natur  im  Innern  selbst  vollzieht»^).  In  diesem  Sinne   ' 
meint  er  anderswo ,  Plinius  historiam  naturalem  pro  dignitate  complexia   i 
est,  sed  complexam  indignimme  tractavit^.  i 

Die  Aufsätze  De  divitiis  und  De  sumtibw^  sind,  wie  die  meisten  I 
Schriften  Bacons,  reich  an  s.  g.  Gemeinplätzen,  denen  man  es  aber  i 
deutlich  genug  ansieht ,  dass  sie  von  ihm  selbst  und  aus  einer  Menge!  f 
eigener  Erfahrungen  abgezogen  worden.  Sie  tragen  desshalb,  statt  dear  \ 
gewöhnlichen  Leerheit  solcher  Sätze,  den  Charakter  grosser  Fülle  an.  i 
sich:  es  sind  Worte,  um  mit  Pindar  zu  reden,  welche  die  Zunge  mit  d^  t 
Musen  Gunst  aus  den  Tiefen  der  Seele  geschöpft  hat.  Bacon  ist  ebensa  i 
frei  von  eiteler  Ueberschätzung  des  Reichthums ,  wie  von  mönchischer^  -,{ 
meist  verdächtiger  Geringschätzung  desselben.  Der  Reich thum  verhalte  ^ 
sich  zur  Tugend,  wie  das  Gepäck  zu  einem  Heere.  Als  Mittel  des  Reich*'.  . 
Werdens  bezeichnet  Bacon  folgende  zehn :  Sparsamkeit ,  Ackerbau,  Ge»  ^ 
werbfleiss,  Handel,  Gesellschaften,  Zinswucher,  neue  Erfindungen,  Mor»  ^ 
nopolien.  Dienst  des  Königs  oder  der  Grossen,  Erbschleicherei.  Freilidi  , 
eine  sehr  unlogische  Zusammenstellung,  und  ohne  alle  Rücksicht  auf  das  ^ 
Ganze  der  Volks wirthschaft,  aber  mit  viel  guten  Bemerkungen  durch- 
flochten aus  dem  Gesichtspunkte  der  individuellen  Klugheits-  und  Sit-  j 
tenlehre.  So  wird  die  Langsamkeit  des  Ackerbaugevvinns  hervorgeho- 
ben; die  vielen  sittlichen  Gefahren  des  Handels ;  dass  Grösse  und  Sicher- 
heit des  Gewinns  schwer  zu  vereinigende  Begrifie  sind ;  dass  die  ersten 


I 


\ 


\)  Novum  Organon  I,  i.  (i6i0.) 

2)  Descriptio  globi  intellectualis,  Cap.  2. 

3)  Sermones  fideles ,  Cap.  34  und  28.   Der  erste  Theil  dieses  Buches  ist  bekaiiDt-    " 
lieh  schon  <697  erschienen.  h 


züB  Geschichte  deb  englischen  Volkswiethschaftslburb.         39 

Sehnt le  der  Bereicherung  sehr  viel  langsamer  gehen ,  als  die  folgenden 
IL  8.  w.  Diese  einzelnen  ethisch  -  psychologischen  Bemerkungen  verhal- 
ten sich  zu  den  Werken  von  Ad.  Smith  und  Ricardo  ganz  ähnlich ,  wie 
die  bekannten  Aussprüche  der  sieben  Weisen  zu  den  politischen  Syste- 
nen  eines  Piaton  und  Aristoteles.    Man  darf  nicht  vergessen ,  dass  sich 
itt  Nationalökonomie  fast  allenthalben  aus  einer  bloss  cameralistischen 
Idiachtung  der  Haus-  und  Regierungswirthschafl  mühselig  genug  hat 
eMwickeln  müssen. 

Indessen  fehlt  es  dem  Bacon  doch  keineswegs  an  allen  volks* 
wirthschaftlichen  Ideen.  So  findet  sich  schon  bei  ihm  die  im  17, 
Uiriumdert  gewöhnliche  Ansicht,  als  wenn  Vermehrung  des  Volksver- 
■Qgens  nur  durch  Gewinn  im  auswärtigen  Handel  erfolgen  könnte. 
Hierbei  unterscheidet  er  nun  zwar  genau  den  Rohstoff,  die  Verarbeitung 
and  den  Transport  der  Waaren ;  ist  aber  von  klarer  Einsicht  in  das  We- 
gen der  Guterproduction  noch  so  weit  entfernt,   dass  er  schlechthin 
■ont:   gtftcftitci  aUcubi  adücitur,  alibi  detrahitur^).   —  Was  die  Ver- 
dieilung  der  Güter  betrilR,  so  ist  es  ein  Lieblingsgegenstand  des  Bacon, 
wider  die  allzustarke  Anhäufung  in  derselben  Hand  zu  eifern.  Kolossale 
Etfaschaflen ,  meint  er,  sind  in  der  Regel  dem  Erben  selbst  nachtheiiig. 
^^numes  Cap.  34.)  Wo  alles  Vermögen  wenigen  Ueberreichen  gehört, 
h  kann  der  Staat  mitten  unter  Schätzen  Hungers  sterben.    Das  Geld 
■Bfi.  wie  der  Dünger,  über  das  Land  zerstreuet  werden,  um  es  zu  be- 
ihiditen.    Desswcgen  verlangt  Bacon,  dass  Zinswucher,  Monopoiien, 
LWandelung  grosser  Güter  in  Weideland  mindestens  beschränkt  wer- 
deiL  [Sermones  Cap.  1 5.  39.)  So  war  z.  B.  4  u.  5  Henry  YII  ein  Gesetz 
g^ben,  welches  die  ungeschmälerte  Erhaltung  aller  Bauerhöfe  von  20 
Acres  und  darüber  anbefahl.    Unser  Bacon  ist  entzückt  von  diesem  Ge- 
«ctze*)-  —  Hinsichtlich  der  Consumtion  billigt  er,  wie  die  meisten  Zeit- 
genossen, Luxusverbote  ^ ;  jedoch  ohne  sich  detaillierter  darüber  auszu- 
lassen. {Sermmies  Cap.  1 5.)  Ganz  besonders  aber  verwirft  er  jede  grosse 

1)  Sermones  ßdeles,  Cap.  15  (De  seditionihus  et  turbis.)  Freilich  ist  der  vulgäre 
ImhuiDy  als  könne  jedes  Land  im  Handel  nur  soviel  gewinnen,  wie  irgend  ein  anderes 
verloren  habe,  soviel  ich  weiss,  erst  durch  /.  Tue  her  Tracis  on  political  and  eommer- 
oaltubjects  (ilie),  p.  it  ff,  recht  beseitigt  worden. 

2)  Historia  regni  Ilenrici  VII,  p,  1038.  (Edit.  Ups.  1694.;  Zum  Thüil  mit  densel- 
ben Worten:  De  dign.  et  augm.  scientiarum  VIII,  3  und  Sermones  Cap,  29  gepriesen. 
Die  Historia  ist  4  622  erschienen.  f 

3)  Die  z.B.  in  Frankreich  erst  unter  Ludwig  XY  thatsächlicb  aus'ier  Ucbung  kamen.  « 

7 


40  W.  Koscher. 

Zahl  von  Adeligen,  Geistlichen,  Literaten  u.  s.  w. ,  deren  vorzugsweise 
ausgebildete  Consumtion  den  Staat  zu  verarmen  drohe*). 

Von  einzelnen  Punkten  muss  ich  besonders  die  Lehre  vom  Zins- 
wucher {Sermones  Cap.  39)  erwähnen.  Hier  ist  Bacon  dem  Salmasius, 
welcher  gewöhnlich  für  den  ersten  wissenschaftlichen  Vertheidiger  des  Ka- 
pitalzinses gilt,  um  mehr  als  ein  Menschenalter ^)  zuvorgekommen.  Zwar 
hatte  schon  Heinrich  VIII  im  Jahre  1 546  das  frühere  Gesetz,  welches  allen 
Unterthanen  (mit  Ausnahme  der  Fremden)  das  Zinsnehmen  unbedingt  ver- 
bot, aufgehoben,  und  nur  ein  Maximum  von  10  Procent  statt  dessen  einge- 
rührt. Unter  dem  Reformationskönige  Eduard  VI  war  das  Zinsenverbot,  dem 
Buchstaben  des  alten  Testamentes  gemäss ,  wiederhergestellt  (5  et  6  Ed- 
wardVI,  Cap.  20);  indessen  nur  bis  1 571 ,  woes  für  immer  erlosch.  Selbst 
die  Sprache  des  Volks  hatte  diess  anerkannt,  indem  seit*)  1 571  das  Wort 
usury,  welches  vordem  jedwedes  Zinsnehmen  bedeutete,  in  der  Regel  nur 
von  zu  hohem  Zinse  gebraucht  wird.  Wie  wenig  gründlich  indessen  die  Vor- 
urtheile  gegen  das  Zinsrecht  beseitigt  waren ,  zeigt  aufs  Deutlichste  der 
grosse  Zeitgenosse  Bacons,  William  Shakespeare ,  im  Kaufmann  von  Ve- 
nedig. Bacon  selber  ist  nicht  ganz  davon  frei.  Unter  den  Vorwürfen, 
die  jener  Zeit  gegen  das  Zinsnehmen  geschleudert  wurden,  scheinen 
folgende  zwei  nicht  ohne  Eindruck  auf  ihn  geblieben  zu  sein :  dass  der 
Zinsgläubiger  selbst  am  Sabbath  arbeiten  lasse ,  und  dass  er  das  frühe- 
ste Gebot  verletze ,  im  Schweisse  des  eigenen  Angesichtes  sein  Brot  zu 
essen*).  Trotzdem  erklärt  er  den  Zins  für  erlaubt,  um  der  menschlichen 
Herzenshärtigkeit  willen;  weil  Darlehen  schlechterdings  nothwendig 
sind ,  ohne  Zins  aber  schwerlich  erfolgen  würden.  Hierauf  stellt  er  die 
Vortheile  und  Nachtheile  des  Zinsgeschäftes  einander  gegenüber :  unter 
diesen  z.  B. ,  dass  viele  Menschen  durch  den  Reiz  eines  müssigen  Ren- 
tenierlebens vom  eigenen  Handelsbetriebe  abgehalten ,  die  Güterpreise 
durch  den  Zins  erniedrigt,  alle  Reichthümer  in  weniger  Händen  con- 
ccntriert  w^ürden;  doch  wird  alles  Dergleichen  durch  die  handgreifliche 
Nothwendigkeit  der  Darlehen  überwogen.    Ein  wirkliches  Verbot  der 

i )  Sermones  Cap,  <  5. 2  9 .  Sorti  reipublicae  nihil  addunt,  heisst  es  in  der  erstem  Stelle : 
also  ein  Vorläufer  der  spUtern  physiokratischen  Ansicht  von  den  unfruchtbaren  Klassen. 

2)  Salmasius  De  usuris  ist  <638  erschienen,  De  modo  usuraittm  1639,  De  mth- 
tuo  1640. 

3)  D.  Hume  History  of  England,  Ch.  44,  App,  3. 

4)  Sermones  fideles  Cap.  34.    Den  letztern  Grund  führt  schon  Dante  an,  wess- 
halb  die  Zinsgläubiger  in  der  HÖUe  schmachten:  Divina  Commedia,  Inferno  XI,  \06  ff. 


ZUR  Geschichte  der  englischen  Volkswirthschaftslehre.         41 

Zinsen  wäre  desshalb  ungereimt,  « nach  Utopien  gehörig. »  Im  höchsten 
Grade  fruchtbar  ist  die  weitere  Entwickelung ,  in  welcher  Bacon  einen 
zwiefachen  gesetzUchen  Zinsfuss  begehrt.    Einen  niedrigem ,  von  etwa 
5  Procent,  für  Jedermann :   wobei  sich  die  Grundbesitzer,  die  gegen- 
wtirtig  in  ihrer  Rente  6  Procent  des  Kaufschillings  beziehen ,  sehr  gut 
^hen,  die  müssigen  Renteniere  zur  Thätigkeit  angespornt  sein  würden 
ES.W.  Sodann  einen  hohem,  von  etwa  8  Procent,  welcher  ausnahms- 
weise ,  unter  Aufsicht  des  Staates  und  nur  in  Handelsstädten ,  für  Dar- 
lehen an  Kaufleute  gestattet  werden  mag.    Bacon  bemerkt  sehr  richtig, 
dass  der  Handel  nicht  bloss  für  jenen  niedrigen  Zinsfuss  allzu  wenig  Ver- 
trauen geniesse ;   sondem  es  könnten  auch  die  Kaufleute  wegen  ihres 
dgenen  hohem  Gewinnes  einen  hohem  Zins  ertragen.  Also  eine  Ahnung 
wem'gstens  von  der  wirklichen  Productivität  des  Kapitals ,  wie  sie  Ga- 
liaoj  mehr  als  vier  Menschenalter  nachher  kaum  viel  klarer  hatte  ^) ! 

Wie  beim  Zinsfusse ,  so  scheint  dem  Bacon  auch  in  anderen  Fällen 
eine  obrigkeitliche  Preisbestimmung  nöthig  zu  sein.  {Sermones  Cap.  15.) 
Er  schätzt  überall  die  gesetzgeberische  Thätigkeit  Heinrichs  YII   sehr 
iioch  {Historia  Henrici  YII,  p.  1037);  und  so  lobt  er  namentlich  auch 
das  Gesetz  über  die  Tuchpreise :  4  u.  5  Henry  YII.    Diess  glich  in  ge- 
wisser Hinsicht  dem  Vorschlage  Bacons  wegen  des  gesetzlichen  Zins- 
Ws ;  insbesondere  waren  darin  für  die  groben  und  feinen  Tuchsorten 
versrhiedene  Preise  festgestellt.  (L.  c.  p.  1040.) 

In  demselben  Jahre  halte  Heinrich  VII  ein  Gesetz  veranlasst,  worin 
die  Einfuhr  von  Waid  und  Wein  aus  dem  südlichen  Frankreich  auf 
anderen  als  englischen  Schiffen  untersagt  wurde.  Diess  ist  zwar 
weht,  wie  Bacon  zu  glauben  scheint,  das  erste  Glied  jener  Kette,  welche 
schliesslich  zur  Navigations-Acte  hinführen  sollte ;  denn  schon  5  Richard  II 
Cap,  3  halte  Aehnliches  verordnet.  Wohl  aber  hat  Niemand  den  Zweck 
Ä)lcher  Massregeln,  politischen  Vortheil  durch  wirthschaftlichc  Opfer  zu 

\)  Auch  Hugo  Groti US  i^De  iure  belli  et  pacis  II,  it,  20  sq.)  billigt  im  Grunde 
das  Zinsnebmen ;  die  biblischen  Verbole ,  die  er  von  den  Gegenbeweisen  allein  aner- 
kennt, will  er  nur  für  einen  solchen  Zinsfuss  gegeben  wissen,  welcher  das  Risico  des 
Darleihers ,  das  eigene  Gewinnentbehren  desselben ,  seine  Mühe  u.  s.  w.  übersteißl. 
Dagegen  meinte  SirWallerRaleigh  (The  cabinet  -  couneil :  VVorks  VIII,  p.  19.),  es 
sei  gerade  damals  eine  Beschränkung  des  Wuchers  um  so  nolh wendiger,  weil  aus  In- 
^en  so  viel  Geld  einströme ;  Menschen ,  die  viel  Geld  in  ihrer  Hand  haben ,  werden 
Wuchergeschäfte ,  dafern  sie  gesetzlich  erlaubt  sind ,  immer  sicherer  und  einträglicher 
&idcij,  als  andere  Handelszweige. 


42  W.  ROSCHEB, 

erkaufen«  besser  charakterisiert,  als  Bacon  (L.  c.  p.  1039):  Inflectem 
paulaHm  politiam  regni  Angliae  ab  intuitu  uberlalis  et  utüilalis  rerum  vena* 
üum  ad  intuitum  potenliae  militaris.  Antiqua  enim  statuta  fere  amnia  tner- 
catores  exteros  invitant ,  ut  merces  omnigenas  in  regnum  Angliae  impar- 
tent ;  pro  fine  habentia  vilitatem  et  copiam  earundem  merdum ,  neutiquam 
respicientia  ad  rationes  politicas,  circa  regni  potentiam  navalem.  — 
Ebenso  wenig  abgeneigt  war  Bacon  einer  verständigen  Erziehung  des 
Gewerbfleisses  durch  Staatsgesetze;  obwohl  sich  die  ScheingrUnde, 
welche  der  s.  g.  Mercantilismus  dafür  benutzt,  nirgends  bei  ihm  nach- 
weisen lassen.  Er  lobt  ein  Gesetz  (1 9  Henry  YII) ,  worin  die  Einfuhr 
aller  derjenigen  Seidenwaaren  verboten  wurde,  deren  Verfertigung  man 
damals  schon  in  England  verstand.  Diess  Gesetz  habe  sich  auf  die  wahre 
Regel  gestutzt,  dass  man  die  Einfuhr  überflüssiger  Fremd waaren  ver- 
hindern müsse;  hierdurch  werde  entweder  die  einheimische  Industrie 
gefördert,  oder  aber  der  Verbrauch  von  Ueberflüssigkeiten  gehemmt. 
(L.  c.  p.  \\\ 5.)  —  Ein  Vergötterer  des  Gewerbfleisses  ist  Bacon  übri- 
gens nicht.  In  jugendlichen  Staaten,  sagt  er,  blühen  die  Waffen,  in  ge- 
reiften die  Literatur,  im  sinkenden  Alter  die  Gewerbe  und  der  Handel'). 
Als  die  Krone  aller  volkswirthschaftlichen  Ansichten  Bacons  müs- 
sen seine  Betrachtungen  De  plantationibus  populorum  gelten.  {Sermones 
Cap.  33.)  Er  traf  hier  mit  einem  grossen  praktischen  Interesse  zusam- 
men, dem  einzigen  jeuer  Zeit,  welches  von  der  Regierung  Jacobs  1  nicht 
bekämpft  wurde.  Damals  war  plötzlich  an  die  Stelle  romantischer  Kriegs- 
thätigkeit  eine  tiefe ,  träge  Friedensruhe  getreten ,  wodurch  eine  Menge 
abenteuerlicher  Kräfte  sich  fast  gezwungen  sahen,  wenigstens  in  den 
friedlicheren  Abenteuern  der  Kolonialgründung  Ersatz  zu  suchen.  Wie 
•die  gescheiterten  praktischen  Versuche  eines  Raleigh ,  Carlisle  u.  s.  w. 
seit  1 606  zuerst  in  Virginien  glücklichere  Nachfolger  fanden ,  so  kann 
Bacon  als  der  Vollender  Desjenigen  betrachtet  werden ,  was  die  früher 
erwähnten  Kolonialtheorctiker  des  16.  Jahrhunderts  begonnen  hatten. 
Dass  auch  er  noch  grosse  Besorgnisse  vor  Uebervölkerung  hatte ,  be- 
zeugt die  Schrift  Cogitata  de  coloniis  in  Hiberniam  deducendisy  sowie 
Sermoties  fideles  Cap.  15.  —  Die  ganze  Kolonialtheorie  des  Bacon 
steht  im  schärfsten  Gegensatze  zu  dem  Verfahren  der  Spanier.  Nur  auf 
reinem  Boden  will  er  Kolonien  gegründet  wissen,  nicht  auf  solchem,  der 


\)  De  vicissitudine  rerum:  Sermones  fideles  Cap.  56. 


zci  Geschichte  der  englischen  Volkswirthschaftsleiire.         43 

erst  durch  Vertilgung  der  früheren  Bewohner  leer  geworden  ist.    Er 
warnt  davor,  dass  man  doch  ja  nicht  zu  früh  eigentliche  Früchte  der 
Kolonie  erwarten  solle;  kurzsichtige  Habgier  sei  das  Verderben  selbst 
hoffnungsvoller  Kolonien ;  wie  bei  neugepflanzten  Forsten ,  dürfe  man 
auch  hier  vor  dem  zwanzigsten  Jahre  keine  Nutzung  begehren.    Aus 
diesem  Grunde  hält  es  Bacon  fllr  besser,  wenn  Edelleute,  als  wenn 
Saufleute  des  Mutterlandes  an  der  Spitze  der  ganzen  Unternehmung 
stehen.    Er  widerräth  die  Ansiedelung  von  Verbrechern ,  welche  den 
Keim  der  Kolonie  vergiften.    Dagegen  empfiehlt  er  vor  Allem  solche 
Auswanderer ,  welche  den  gröbsten  und  nothwendigsten  Arbeiten  ge- 
wachsen sind ,  wie  Pflüger ,  Gärtner ,  Schmiede ,  Zimmerleute  u.  s.  w. 
Ueberhaupt  soll  Alles  von  unten  her  gründlich  aufgebaut  werden.    So 
ist  z.  B.  die  erste  Frage ,  welche  Nahrungsmittel  in  der  Kolonie  von 
selbst  wachsen ;  sodann,  welche  in  Jahresfrist  künstlich  produciert  wer- 
den können;  bis  dahin  muss  für  Zwieback,  Mehl  u.  s.  w.  vom  Mutter- 
lande  aus  gesorgt  werden.    Hinsichtlich  der  Viehgattungen  kommt  es 
zunächst  auf  solche  an,  die  am  freiesten  von  Krankheiten  und  am  frucht- 
barsten sind.    Am  meisten  jedoch  ist  auf  Fischfang  zu  rechnen ,  sowohl 
der  Nahrung,  wie  der  Ausfuhr  halber.   Was  überhaupt  die  Ausfuhr  be- 
trifR,  so  warnt  Bacon  zwar  vor  jedem  unmässigen  Speculationsbaue ; 
Aagegen  empfiehlt  er  einen  massigen  Anbau  von  Tabak,   Baumwolle 
O.Ä.W.,  mehr  noch,  wegen  des  Uebcrflusses  an  Urwäldern,  die  Ausfuhr 
Ton  Bauholz ,  Pech  u.  s.  w.    Sehr  charakteristisch  ist  seine  Abneigung 
wider  den  Bergbau ,  dessen  geftihrlichcs ,  lottericartiges  Wesen  die  Ko- 
tooislen  unwirthschafllich  mache.    Diess  sticht  um  so  schärfer  von  der 
^nischen  Weise  ab ,  als  Bacon  die  Gewinnung  und  Verarbeitung  des 
Eisens  ausdrücklich  empfiehlt.  Die  Verwaltung  der  Kolonie  will  er  Einer 
Person,  und  zwar  mit  einer  Art  kriegsrechtlicher  Auctorität,  übertragen 
wissen;  im  Mutterlande  soll  die  Aufsichtsbehörde  nicht  allzu  zahlreich 
sein.  Ausser  Steuerfreiheiten,  so  lange  die  Kolonie  noch  unreif  ist,  muss 
anch  vollständige  Handelsfreiheit  Regel  bleiben.  Gegen  die  Ureinwohner 
ist  strenge  Gerechtigkeit  die  beste  Politik;  ausserdem  soll  man  Einzelne 
von  ihnen  ins  Mutterland  schicken,  und  dort  zu  Kulturaposteln  für  ihre 
Volksgenossen  auszubilden  suchen.  —  Man  erkennt  hierin  deutlich,  wie 
in  einem  Spiegel ,  die  wichtigsten  Eigenthüralichkeilen ,  wodurch  sich 
die  praktischen  Kolonisationsversuche  der  Engländer   seit  1606  aus- 
zeichneten.   Aber  freilich,  auch  die  Fehlgriffe  derselben  sind  zum  Theil 


44  W.  ROSCHEB, 

in  BacoDS  Theorie  übergegangen.  So  z.  B.  die  halbe  Gütergemeinschaft, 
welche  in  Virginien,  wie  in  Neuengland  den  ersten  Aufschwung  so  sehr 
hemmte^).  Bacon  räth,  den  grössten  Theil  des  Acker- und  Gartenlandes 
öffentlichen  Speichern  anzuweisen,  deren  Inhalt  sodann  planmassig,  wie 
in  einer  belagerten  Stadt ,  vertheilt  werden  müsse.  Ein  merkwürdiges 
Gorollar  zum  Vorstehenden  bildet  der  Plan  einer  Kolonisation  von  Ire- 
land,  welchen  Bacon  im  Jahre  1 606  König  Jacob  I  überreichte  *).  Hier 
sind  besonders  folgende  Nova  enthalten:  es  wird  davor  gewarnt,  die 
Ansiedelung  durch  Arme  zu  bewerkstelhgen ;  es  wird  die  Beihülfe  des 
Parliamentes  zum  Bau  der  Kirchen ,  Strassen,  Stadtmauern  und  anderen 
öffentlichen  Gebäude  verlangt,  und  endlich  dringend  gerathen ,  die  allzu 
grosse  Zerstreuung  der  Ansiedeier  zu  vermeiden. 

V. 

Die  Altfange  des  englischen  fFelihandels. 

Vom  Leben  des  THOMAS  MUN  ist  nur  so  viel  gewiss ,  dass  er  ein 
ausgezeichneter  Kauftnann  war*),  der  schon  1623  im  Rufe  grosser  Er- 
fahrung stand  ^),  162S  eine  Bittschrift  der  ostindischen  Gompagnie  ans 
Parliament  ausarbeitete*),  1630  vom  Grossherzoge  von  Toscana  Dar- 
lehen zu  Handelszwecken  erhielt®),  1664  aber,  als  sein  Hauptwerk  von 
seinem  Sohne  herausgegeben  wurde,  bereits  nicht  mehr  lebte. 

Seine  früheste  Schrift:  A  discourse  of  trade  from  England  unlo  the 
East'lndies,  answering  lo  diverse  ohjeciions,  which  are  usually  made  against 
the  same.  By  T.  M.  soll  schon  1609  erschienen  sein;  dass  sie  1621  m 
London  wieder  gedruckt  wurde,  ist  unzweifelhaft.  Sie  hat  die  Tendenz, 


\)  Purchas  Pilgrims  IV ,  f.  1766.  Bancroft  History  of  the  U.  States  f, 
464.  340. 

2)  Ucber  die  fruchtlosen  Versuche,  unter  Leitung  des  Grafen  von  Essex  4  573  in 
Ircland  englische  Kolonien  zu  gründen,  und  zwar  auf  confiscierten  Ländereien ,  vgL 
Lingard  VIII,  4  50  fg.  Ueber  den  Erfolg  der  von  Bacon  augeregten  Pläne  Jacobs  I: 
IdemIX,  200  iL 

3)  Famous  among  mcrchanUs,  wie  sein  Sohn  in  der  Vorrede  des  posthumen  Wer- 
kes sich  ausdrückt. 

4)  Mis neiden  Circle  of  commerce,  f{G^3)  j).  36. 

5)  Macculloch  Literatur c  of  political  economy,  p.  38. 

6)  Nach  eigenen  Aeusserungen  des  Verfassers  in  dem  poslbnniöii  Werke. 


zum  Geschichte  der  enguschen  YoiKSWiiTHSCHAFTSiEHiE.         45 

den  englisch- ostindischen  Handel  als  vortbeilhaft  nachzuweisen,  ob- 
gleich er  von  England  ans  vornehmlich  durch  edle  Metailsendungen 
betrieben  werden  musste*).  —  Bei  Weitem  vollständiger  und  systema- 
tischer sind  Muns  Ansichten  in  dem  posthumen  Werke  vorgetragen: 
Englands  treamre  by  forraign  trade,  or  the  balance  of  our  forraign  trade 
tf  the  rule  of  our  treamre.  Written  by  Thomas  Mun  of  London,  mer- 
chant,  and  naw published  for  the  common  good  by  his  son,  John  Mun  of 
Bearsted.  {London  1664.  8.)  Das  Buch,  welches  der  Herausgeber  fllrdeu 
edelsten  Theil  seiner  Erbschaft  erklärt,  ist  dem  ehrwürdigen  Grafen 
von  Soutfaampton,  damaUgen  ersten  Lord  des  Schatzes ,  gewidmet. 

Die  Einleitung  {Ch.  1 .)  giebt  eine  beinah  enthusiastische  Beschrei- 
bung der  Eigenschaften,  welche  zum  guten  Kaufmanne  gehören.  Ein  sol- 
cher sei  in  Wahrheit  der  Steward  of  the  kingdoms  störe.    Der  weitere 
Inhalt  des  Buches  lasst  sich  mit  wenig  Ausoahmen  in  zwei  Rubriken 
scheiden:    nämlich    theoretische  Betrachtungen  über  das  Wesen  der 
Handelsbilanz^,  und  praktische  Vorschläge,  dieselbe  ftir  England 
günstiger  zu  gestalten.  —  Baares  Geld  und  Vermögen  (treasure)  gelten 
dem  Mun  durchaus  ftir  gleichbedeutend  {Ch.  2.).    Eben  desshalb  sollte 
Luxus  nur  mit  einheimischen  Waaren  getrieben  werden ;  da  gewinnt  der 
Anne,  was  der  Reiche  verliert.    Dem  Auslande  ist  möglichst  viel  abzu- 
^«rdieaen,  während  man  selber  ihm  möglichst  wenig  zu  verdienen  giebt, 
Daker  wird  der  active  Betrieb  des  Seehandels,  der  Zwischenhandel,  der 
&ecte  Handel  mit  fernen  Ländern  auf  das  Wärmste  empfohlen ;  ebenso 
Fabriken  u.  s.  w. ,  weil  Tuch  und  Eisenwaaren  soviel  mehrwerth  sind, 
als  Wolle  und  Erz.  {Ch.  3.)   Gleichwohl  bezweifelt  der  Verfasser  nicht, 
dass  unter  Umständen  die  Waareneinfuhr  und  Geldausfuhr  sehr  nützlich 


1)  Eine  ähnliche,  obwohl  schwächere  Vertheidigung  des  ostindischen  Handels 
Von  Sir  Dudley  Digg  es)  erschien  zu  London  4  615:  The  defence  of  trade,  in  a  let» 
ter  to  Sir  Thomas  Smith,  govemor  of  the  E.  J.  Companie  etc.  From  one  of  that  sodetie. 

2)  Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  ich  eine  weitergehende  Bemerkung  nicht  untei^ 
drücken.  Es  ist  nämlich  die  Gunst  oder  Ungunst  der  Bilanz  von  jeder  volkswirthschaft- 
licben  Theorie  nach  demjenigen  Momente  beurtheilt  worden ,  welches  ihr  als  das  für 
den  Yolksreichthum  wichtigste  galt.  Also  von  den  Mercantilisten  nach  der  Geldmenge; 
▼00  Männern,  wie  Sonnenfels,  Forbonnais,  Necker,  nach  der  Zahl  der  beschäftigten  und 
ernährten  Menschen ;  von  den  heutigen  Engländern  nach  der  Productivität  der  natio- 
nalen Arbeit.  Wähi'end  bei  diesen  letzten  die  günstige  Bilanz  nur  secundäre  Ursache, 
^  Uosg  Symptom  des  grossem  Volksreichthums  ist,  war  sie  bei  den  ersten  aus- 
schliesslich üiBoche  desselben. 


46  W.  Röscher, 

sein  können.  So  habe  z.  B.  der  Grossherzog  von  Toscana  ihm  selbst  und 
anderen  Kaufleuten  Geld  geliehen,  obschon  er  recht  wohl  gewusst,  dass 
sie  diess  benutzen  würden ,  um  dafür  Waaren  aus  der  Levante  u.  s.  w. 
kommen  zu  lassen.  Es  bringt  aber  dergleichen,  zweckmässig  geleitet, 
a  duck  in  his  mouth  zurück,  wie  das  Sprüchwort  sagt;  und  Livorno  u. 
A.  ist  dadurch  aus  einem  elenden  Oertchen  eine  grosse  Handelsstadt 
geworden.  Man  darf  den  Geldexporteur ,  welcher  reexportable  Waaren 
dafür  zurückbringt,  mit  dem  Säemanne  vergleichen.  Denjenigen,  die 
Waaren  besitzen,  kann  es  nicht  an  Gelde  fehlen.  Es  ist  gar  nicht  einmal 
wünschenswerth,  sehr  viel  Geld  im  Lande  zu  haben ;  das  vertheuert  nur 
die  Waaren,  und  erschwert  folglich  deren  Ausfuhr.  Die  ItaUener  pflegen 
das  baare  Geld  durch  Wechsel,  Banken  u.  s.  w.  zu  ersetzen,  und  nutzen 
es  selbst  alsdann  im  Auslande.  {Ch.  4.)  Aus  diesem  Grunde  tadelt  Mun 
die  alten  englischen  Gesetze,  wonach,  wer  Korn,  Fische  u.  s.  w.  aus- 
führte, Geld  wieder  heimbringen,  und  wer  fremde  Waaren  einführte, 
mit  englischen  Waaren  bezahlen  sollte^).  Nur  der  wirkliche Ueberschuss 
der  Ausfuhr  über  die  Selbstconsumtiou  kann  das  Volk  bereichem.  [Ch. 
1 5.)  Im  Allgemeinen  ist  Mun  gegen  alle  Zwangsgesetze ,  welche  den 
Handel  leiten  sollen.  {Ch.iOff.)  —  Je  wichtiger  ihm  die  Handelsbilanz 
erscheint ,  desto  sorgfäiltiger  natürlich  verfährt  er  bei  der  Berechnung 
derselben.  Daher  z.  B.  auch  solche  Posten,  wie  Schiffbrüche,  Jesuiten- 
steuern u.  s.  w.  nicht  übersehen  werden  dürfen ;  daher  zum  Werthe  der 
Exporten,  wenn  die  Ausfuhr  auf  englischen  Schiffen  erfolgt,  25  Procent 
als  Frachtverdienst  zugerechnet,  vom  Werthe  der  Importen,  unter  glei- 
cher Voraussetzung,  25  Procent  abgerechnet  werden  müssen.  (CA.  20.) 
Uebrigens  sind  bei  jeder  Handelsbilanz  drei  betheiligte  Personen  zu  un- 
terscheiden :  der  Kaufmann  kann  verlieren ,  wenn  das  Volk  im  Ganzen 
gewinnt,  und  umgekehrt;  der  König  mit  seinen  Zöllen  gewinnt  dabei 
immer  (CA.  7.)  —  Die  Vorbilder,  welche  Mun  seinen  Landsleuten  zur 
Nacheiferung  anempfiehlt ,  sind  immer  Holland ,  Venedig,  Genua,  Tos- 
cana :  freilich  die  nationalökonomisch  höchst  entwickelten  Länder  seiner 
Zeit.  Ganz  vortrefflich  stellt  er  die  Gegensätze  des  natürlichen  und  künst- 
lichen Reichthums  auf,  wo  denn  z.  B.  England  und  die  Türkei  zur  er- 


I)  In  demselben  Menschenalter  hatte  auch  Lewis  Roberts,  Verfasser  einer  da- 
mals sehr  berühmten  Handelsencyklopädie  (The  merchants  mappe  of  commerce.  4  638.^. 
sich  für  die  freie  Ausfuhr  der  edlen  Metalle  ausgesprochen ;  in  der  Schrift :  Th^  ''"»ö* 
sure  of  trafficke,  or  a  discourse  cf  forraigne  trade,  i.  London  4  6i4. 


züB  Geschichte  dei  engiischsii  Yoikswiituschaftslehie.         47 

sten,  Holland  und  Italien  zur  zweiten  Kategorie  gehören.  (CA.  19.)  So 
hoch  er  übrigens  die  Holländer  achtet ,  so  wenig  ist  er  ihnen  Freund. 
{Ch.  3.)  Hollands  Grösse  beruhet  wesentlich  auf  seiner  Fischerei  in  den 
aigiischen  Meeren,  und  schadet  den  Engländern  gar  sehr  viel  mehr,  als 
die  Nebenbuhlerschaft  Frankreichs  oder  Spaniens.   (CA.  19.)    Wie  es 
k<Hnine,  dass  Spanien  den  amerikanischen  Gold-  und  Silberregen  so 
wenig  nutzbar  festhalten  kann ,  wird  aus  seiner  Productenarmuth  und 
seinen  zahlreichen  Kriegen  erklärt.  (CA.  6.)  Jede  Verschlechterung  oder 
Bominelle  Erhöhung  der  Münzen ,  mag  sie  nun  zur  Füllung  der  Staats- 
kasse erfolgt  sein ,  oder  um  das  Geld  mehr  im  Lande  zu  hallen ,  wird 
Ton  Man  gemissbilligt  ^) .  (CA.  8.)  Das  Nehmen  hoher  Zinsen  {usury)  hält 
€r  dem  Handel  nicht  für  nachtheilig.  (CA.  15.)   Hohe  Steuern  dagegen 
werden  nur  wegen  Kriegsgefahr  gebilligt ;  der  Aemterverkauf  als  Finanz- 
massregel  unbedingt  getadelt.  (CA.  1 6.)   Für  Staatsschätze  ist  Mun  sehr 
(CA.  1 7) ;  doch  soll  in  keinem  Jahre  mehr  aufgehäuft  werden ,  als  das 
Volk  durch  seine  Handelsbilanz  gewonnen  hat.  (CA.  1 8.) 

VI. 

Die  englische  Revolution. 

Von  den  Schriftstellern  des  grossen  Revolutionskampfes  wollen 
wff,  mit  Beiseitelassung  alles  rein  Politischen,  nur  zwei  näher  hervor- 
ie6en:  THOMAS  HOBBES  und  JAMES  HARRINGTON. 

Bei  aller  äusserlichen  Achtung,  welche  Hobbes  (1588  —  1679) 
der  heiligen  Schrift  bezeigt,  ist  sein  philosophisches  System  doch  we- 
SQllich  Materialismus.  Seine  Erkenntnisslheorie  stimmt  der  Haupt- 
öcbe  nach  mit  der  Lehre  des  alten  Epikur  zusammen.  Indessen  war 
Hobbes  jedenfalls  ein  Mann  von  Geist  und  rücksichtsloser  Consequenz 
des  Denkens.  Man  wird  diess  u.  A.  in  der  durchgeführten  Parallele 
zwischen  Staat  und  Individuum,  welche  der  Leviathan  enthält,  nicht 


I)  Er  hat  in  dieser  Hinsicht  einen  vortrefliichen  Kampfgenossen  in  Sir  Robert 
Cottoo,  dessen  ausgezeichnete  Rede  wider  die  beabsichtigte  Verschlechterung  der 
iiDzeo,  am  2.  September  1626  vor  den  Lords  des  Geheimen  Rathes  gehalten,  und 
Befannals  herausgegeben  ist:  so  <64<,  «65<  und  <679  ;  vgl.  Macculloch  Literature, 
f-  '55.  Es  ist  ein  Ruhm  für  England,  diese  hochwichtige  Frage  theoretisch  so  früh  ge- 
lostzQ  ij<A«Q^  während  z.  B.  in  Italien  noch  Galiani  (Bella  moneta  III,  3)  eine  so- 
ßoistische  Apologie  d*-  Münzverschlechterungen  wagen  konnte. 


48  W.  ROSCHBR, 

verkennen.  Der  Staat  selber  ist  gleichsam  ein  künstlicher  Mensch ,  in 
welchem  das  Staatsoberhaupt  die  Seele  bildet.  Die  Beamten  entspre^ 
chen  den  Gliedern,  die  Räthe  insbesondere  dem  Gedächtnisse ,  die  Ge- 
sandten den  Augen ,  die  Polizeibeamten  den  Händen.  Die  Belohnungen 
und  Strafen  werden  mit  den  Nerven  verglichen ,  die  Reichthtimer  des 
Volkes  mit  der  körperlichen  Stärke,  das  Yolkswohl  mit  dem  Berufe,  die 
Kolonisation  mit  der  Kinderzeugung.  So  ist  Gesetz  imd  Recht  die  Ver- 
nunft des  Staates,  die  Eintracht  der  Bürger  seine  Gesundheit,  der  Auf- 
ruhr die  Krankheit,  der  Bürgerkrieg  der  Tod  des  Staates*).  —  Durch 
Bacon  m  seiner  Jugendbildung  influiert ,  mit  GaUlei  und  Gassendi  be* 
freundet ,  ein  tüchtiger  Mathematiker  und  Physiker  selbst ,  war  Hobbeg 
durch  das  Studium  dieser  Wissenschaften  au  exacte  Beobachtung  ge- 
wöhnt ;  so  wie  er  denn  gegen  die  systematischen  Philosophen  seiner 
Zeit  gar  häufig  eine  lebhafte  Geringschätzung  äussert.  —  Nun  ist  frei- 
lich eine  tiefere  Einsicht  in  die  menschliche  und  historische  Gesammt- 
heit  der  Volkswirthschaft  mit  dem  Materialismus  unvereinbar.  Allein  in 
denjenigen  Theilen  der  Nationalökonomie ,  welche  der  Mathematik  zu- 
nächst liegen,  welche  sich  zum  Ganzen  etwa  so  verhalten,  wie  die  Ana- 
tomie zur  Anthropologie,  oder  die  trigonometrische  Aufnahme  eines 
Landes  zur  Erdkunde:  hier  wird  der  geistvolle,  scharf  beobachtende 
MateriaUst  immerhin  tüchtige  Vorarbeiten  machen  können.  Und  solchi} 
Vorarbeiten  auf  den  abstracteren  Gebieten  unserer  Wissenschaft  sii}d  ^ 
dem  Hobbes  allerdings  nachzurühmen.  ^ 

Man  vergleiche  nur  das  24  Kapitel  des  Leviathan  und  das  1 3  Ka-  "" 
pitel  der  Schrift  JDe  cive^).    Das  Erste,  was  uns  hier  entgegentritt,  i$t  ^ 
eine  schöne  Eiutheilung  des  volkswirthschaftlichen  Lehr- 
stoffes; wie  denn  überhaupt  elegante  Einlheilungen  zu  den  grössten  . 
Vorzügen  des  Hobbes  gehören.    «Die  Ernährung  des  Staates  hangt  vou 
der  Menge  der  zum  Leben  nothwendigen  Sachen  ab,  von  ihrer  Verthei- 
lung  und  von  ihrer  Vorbereitung  und  Anwendung  zum  öffentlichen  Ge- 

■ 

brauch.»  {L.  24.)    Offenbar  ganz  ähnlich,  als  wenn  wir  seit  J.  B.  Say 
die  politische  Oekonomie  in  die  Lehre  von  der  Production ,  Vertheilung " 
und  Consumtion  der  Güter  eintheilen.   —   «Die  Menge  jener  Sachen, 
also  der  Stoff  der  Ernährung,  ist  von  der  Natur  selbst  begränzt;  u 


4  ]  Leviathan  Cap,  I  und  passim. 

2)  Die  letztere  Schrift  \^it,  die  erstere  4  651  erschienen. 


ZCl  GbSCBIGHTE  der  BüGLISGHEN  YOLKSWIBTHSGHAFTSLEIIIE.  49 

besteht  aus  den  Früchten,  ausgehend  von  den  BrUsten  unserer  gemein- 
samen Mutter,  Land  und  Meer,  welche  Gott  dem  menschlichen  Geschlechte 
entweder  frei  schenkt,  oder  nur  für  Arbeit  verkauft.     Es  hängt  die 
Menge  der  nothwendigen  Dinge,  nächst  der  göttUchen  Gute,  allein  von 
dem  Fleisse  und  der  Arbeit  der  Menschen  ab.»   (L.  24.)     Anderswo 
heisst  es :    «zur  Bereicherung  der  Bürger  sind  zwei  Dinge  nothwendig, 
Arbeit  und  Sparsamkeit;    nützlich  ein  drittes,    nämlich  der  natürliche 
Ertrag  des  Landes  und  Wassers.     Ein  viertes,  der  Krieg,   vermehrt 
zuweilen  das  Vermögen  der  Bürger,  öfter  jedoch  vermindert  er  das- 
selbe.   Die  beiden  ersten  Dinge  allein  sind  nothwendig.    Denn  es  kann 
m  Staat,  welcher  auf  einer  Insel  liegt,  nicht  grösser,  als  der  Wohnungs- 
pbtz  erfordert,  ohne  Saat,   ohne  Fischfang,   bloss  durch  Handel  und 
Gewerbe  reich  werden.»     Bald  nachher  wird  ausdrücklich  wiederholt, 
der  Krieg  sei  in  wirthschaftlicher  Beziehung  eine  Art  Würfelspiel ,  wo- 
durch die  Meisten  arm ,  sehr  Wenige  reich  werden.     Es  drehe  sich 
desshalb  die  ganze  wirthschaftliche.  Gesetzgebung  um  die  drei  Punkte : 
frmfaUus  terrae  et  aquae,   labor  et  parsimania.    (C.  XIII,   14.)     Also 
weseottich  die  Ricardo'sche  Ansicht  im  Keime!     ParsimotUa  ist,  was 
wir  Kapital   nennen,   das  aufgesparte  Resultat  früherer  Arbeiten;   die 
Mföt  steht  im  Vordergrunde,  der  Boden  tritt  für  den  Theoretiker  sehr 
MdL  —  Weiterhin  werden  die  Naturproducte  in  nativa  und  externa 
(AA.     Da  nun  übrigens  wohl  kein  Staatsgebiet  alles  Nothwendige 
■doicbts  Ueberflüssige^  hervorbringt,  so  entsteht  der  Tausch,  wel- 
cber  die  überflüssigen  naliva  nicht  länger  überflüssig  sein  lässt,  sondern 
■k  ihnen,  durch  Einfuhr  von  extemis,  den  Mangel  der  nativa  deckt, 
bbbes  bemerkt  hier  sehr  richtig,    dass  auch  menschliche  Arbeiteo, 
•dil  weniger  als  andere  Sachen,   gegen  Güter  aller  Art  vertauscht 
Wden  können.  (L.  24.)     Ausser  dem  Tausche,  namentlich  der  Aus- 
■d  Einfuhr,  wird  auch  das  Eigenthumsrecht  von  Hobbes  unter  der 
W>rik  «Vertheilung  der  Güter»  abgehandelt.  —   Sehr  interessant  ist 
•^  Ansicht  von  der  concociio  bonorum.     Er  versteht  darunter  die 
Iftluction  der  aufzubewahrenden  Güter  auf  einen  gleichen  Werth ,  der 
^B  *er leichter  transportiert  werden  kann,  und  somit,  ohne  bedeutende 
3^1  Schwierigkeit,  den  Bürger  in  Stand  setzt,  an  jedwedem  Orte  von  sei- 
•^ni  Gelde  zu  leben.     Diesen  Dienst,    meint  Ilobhes,    kann  nur  das 
'^old-und  Silbergeld  verrichten.     «Fast  über  den  ganzen  Erdkreis 
^^en  Gold  und  Silber  nicht  nur  wegen  ihres  Stoffes  am  höchsten 

^^'^l  d.  K.  S.  Ge«.  d.  Wisseasch.   III.  4 


50  W.  ROSGHER, 

geschätzt,  sondern  sind  auch  das  bequemste  Mass  der  übrigen  Gttter. 
Innerhalb  eines  einzigen  Staates  würde  freiHch  jeder  StoflF,  wenn  die 
Obrigkeit  ihn  gestempelt  hat,  als  Münze  zur  Messung  der  Tauscfagüter 
geeignet  sein;  Gold-  und  Silbermünzen  aber  gelten  überall.  Sie  können 
auch,  da  sie  wegen  ihres  Stoffes  selbst  geschätzt  sind,   nicht  durch 
einen  oder  wenige  Staaten  einer  Steigerung  oder  Minderung  ihres  Prei- 
ses  unterworfen   werden.     Dagegen  lässt  sich   der  Preis  eines  von 
schlechterem  Stoffe  gemachten  Geldes  leicht  erhöhen  oder  erniedrigen ; 
doch  kann  dasselbe  nicht  bewirken ,  dass  die  Kräfte  des  Staates  nöthi-    < 
genfalls  über  fremde  Staaten  ausgedehnt  werden ,  draussen  Heere  be-    i 
waffnen  und  erhalten ,  wie  das  Gold-  und  Silbergeld  zu  thun  vermag,   i 
Sondern  es  muss  immer  daheim  bleiben ,  bald  mit  höherer,  bald  mft  i 
niedrigerer  Würdigung,  mitunter  zum  Schaden  Derer,  welche  es  be^  i 
sitzen.»     Das  Geld  überhaupt  nennt  Hobbes  das  Blut  des  Staates:  es  ]| 
durchläuft  denselben,  und  ernährt  dabei  die  einzelnen  Bürger,  dereiA  i^ 
Hände  es  passiert;  gerade  so,  wie  das  Blut  im  Körper  aus  den  Nab^  i 
rungsmitteln  entsteht,  und  die  einzelnen  Glieder  vermittelst  seiner  Cfl^  | 
culation  ernährt.   Insbesondere  entspricht  der  Staateschatz  dem  Herzen»  ^^ 
die  Einnahme  den  Venen,  die  Ausgabe  den  Arterien.  [L.  24.)  -  ,„ 

Die  praktische  Richtung  des  Hobbes  ist  bekanntlich  der  all^^ 
strengste  Absolutismus.  Nicht  in  dem  Sinne,  wie  man  gewöhnlu^j^ 
meint.  Denn  Hobbes  ist  zwar  lebenslänglich  ein  eifriger  Anhänger  der  ^ 
stuartischen  Royalistenpartei  gewesen ;  er  giebt  auch  entschieden  vo«^ 
den  drei  grossen  Staatsformen  der  Monarchie  den  Vorzug  (C.  1 0.  L.  49)i^^ 
wissenschaftlich  jedoch  ist  diess  fUr  ihn  nur  von  secundärer  Wichtig*»^^ 
keit.  Ihm  ist  die  Hauptsache,  dass  die  jeweilige  Staatsgewalt,  mag  sü,^ 
nun  monarchisch,  aristokratisch  oder  demokratisch  sein,  untheilbar  und^ 
unbeschränkt  sein  müsse.  Denn  der  natürliche  Krieg  Aller  gegen  AXkh^ 
kann  nur  dadurch  im  Staate  versöhnt  werden,  dass  jeder  Einzelne  seiam^ 
ganze  Macht  auf  dasselbe  Individuum  oder  dieselbe  Versammlung  übe#I-^ 
trägt  *).  — 


i)  Ego  huic  homini  (vel  huic  coetui)  auctoritatem  et  ius  meum  regendi  meipt 
concedo,  ea  condüione,  ut  tu  quoque  tuam  auctoritatem  et  ius  tuum  tui  regendi  in 
transferas.  (L.  H;  vgl.  C,  5.j     Die  erstaunliche  Gonsequenz,   mit  welcher  HobbjQ^V 
diesen  Grundgedanken  ausführt,  zeigt  sich  am  klarsten  im  Inhaltsverzeichnisse  v( 
C.  ^  2  :    ludicalionem  boni  et  malt  ad  singulos  pertinere,  seditiosa  opinio.     Peccare 
ditos  (possc)  obediendo  principibus  suis,  seditiosa  opinio.     Tyrannicidium  esse  HeH 


zcR  Geschichte  der  englischen  Volkswirthschaftsleure.         51 

Die  praktische  Nationalökonomie   des  Hobbes   entspricht   dieser 
findHage.     «Alles  Eigenthum   rührt  von  der  Staatsgewalt  her. 
kB  im  Naturstande  gehört  Alles  Allen,  es  herrscht  ewiger  Krieg,  und 
jBitt  Got  ist  Dessen,  der  es  geraubt  und  mit  den  Waffen  behauptet  hat. 
findet  also  weder  Eigenthum,  noch  Gemeinschaft,  sondern  Kampf 
Weil  nun  die  Gründung  des  Eigenthums  ein  Werk  des  Staates 
10  ist  sie  ein  Werk  Dessen ,  welcher  im  Staate  die  höchste  Gewalt 
{L.  24.)  Daher  kann  Niemand  in  der  Weise  Eigenthum  haben, 
das  höhere  Recht  des  Staatsoberhauptes  dadurch  ausgeschlossen 
Inmierhin  mag  zuweilen  gegen  das  letztere  processiert  werden ; 
m  fandelt  sich  dann  aber  nie  darum ,   was  das  Staatsoberhaupt  mit 
ledtf  könne,  sondern  nur,  was  es  wolle;   und  ihm  selber  steht  die 
Entscheidung  zu.  {C.  VI,  15.)     Nam  qui  dominum  habetU, 
na»  habent.     Civitas  aulem  civium  omnium  domina  est.     Domü 
ergo  et  proprietas  tua  ianta  est  et  tamdiu  durat,  quanta  et  quamdiu 
vulL  {C.  XII,  7.)  Insbesondere  hängt  die  Yertheilung  des  Grundes 
■d  Bodens  in  neubebauten  oder  eroberten  Ländern  ganz  vom  Staats- 
Qberiiaapte  ab.     «Diess  kann  Vieles  thun  gegen  seinen  Yortheil,  selbst 
fegen  sein  eigenes  Gewissen ,  gegen  sein  gegebenes  Wort  und  gegen 
it  ^largesetze ;  dass  aber  die  Bürger  desshalb  die  Waffen  ergreifen, 
ir Oberhaupt  verklagen,  oder  nur  irgend  übel  von  ihm  reden  dürfen, 
irta  leugnen.»   (L.  24.)  —  Wenn  sich  das  Staatsoberhaupt  bei  der 
lAdvertheilung  gewisse  Grundstücke  selbst  vorbehält  (Domänen!),  so 
kd  es  doch  niemals  in  der  Befriedigung  der  öffentlichen  Bedürfnisse 
af  diese  eingeschränkt  werden.     Sonst  könnte  ja  eine  verschwenderi- 
idie  Regierung  den  ganzen  Staat  zu  Grunde  richten.  (L.  24.)     Das  un- 
beschränkte Recht  des  Herrschers,  Steuern  aufzulegen  ,  versteht  sich 
Uennit   von   selbst.     Wie  könnte  er  sonst  auch  sein  unbeschränktes 
facht,  Soldaten  zu  halten,  geltend  machen?  (C.  VI,  15.  L.  18.)     Die 
Abgaben  sind  im  Grunde  weiter  Nichts,  als  die  Bezahlung  Derer,  welche 
bewaffnet  darüber  wachen,   dass  der  Fleiss  der  Bürger  nicht  durch 
femdhchen  Angriff  gehindert  werde.     Dessenungeachtet  warnt  Hobbes 


«ri^ttosa  opmio.  Subiectos  esse  legibus  dvUihus  etiam  eos,  qui  habent  summum  impe- 
^■■i,  sedUiosa  opmio.  Imperium  summum  posse  dividi,  sedUiosa  opinio.  Fidem  et 
fnciitaiem  non  studio  et  ratione  acquiri,  sed  semper  supcmaturaliter  infundi  et  inspi-- 
^sri,  seditiosa  opirUo.  Civibus  sitigulis  esse  verum  suarum  proprietatem  sive  dominium 
^Mutum,  seditiosa  opinio,  cett.     (VgL  Leviath.  29.) 


52  W.  ROSCBEB, 

ernstlich ,  die  Last  der  Steuern  nicht  zu  drückend  zu  machen ,  weil  die 
Mehrzahl  der  Menschen  in  ihrer  Thorheit  dadurch  zum  Aufruhr  geneigt 
werde.  (C.  XU,  9.)  Denn  ihre  Armuth  schreiben  sie  alsdann,  statt 
ihrer  eigenen  Trägheit  und  Verschwendung,  dem  Steuerdrucke  zu. 
(C  Xin,  10.)  Auch  hebt  er  mit  Vergnügen  hervor,  wie  in  der 
Monarchie  die  Abgaben  leichter  zu  sein  pflegten,  als  in  der  Demokratie. 
(C  X,  6.)  Vor  Allem  kommt  es  darauf  an,  die  Steuern  gleichmässig 
aufzulegen,  weil  ungleiche  Steuern  meist  für  drückender  gelten,  als 
hohe.  {C.  XIII,  10.)  Diese  Gleichmässigkeit  besteht  aber  in  einem 
gleichen  Verhältnisse  zwischen  Last  und  Vortheil.  Für  den  persön- 
lichen Schutz ,  welchen  der  Staat  gewährt ,  müssen  Arme  und  Reiche 
gleich  viel  bezahlen ;  die  Reichen  aber  assecurieren  ausser  ihrer  Person 
mehr.  Nur  fragt  es  sich ,  ob  man  die  Steuern  nach  Massgabe  des  Er- 
werbes und  Besitzes,  oder  des  Verbrauches  auflegen  solle.  Hobbes 
entscheidet  sich  durchaus  für  das  letztere.  uDenn  es  sei  nicht  billig. 
Denjenigen ,  der  mit  Fleiss  und  Sparsamkeit  seinen  Unterhalt  erworben 
hat,  schwerer  zu  belasten,  als  einen  Andern,  welcher  durch  Faulheit 
und  Verschwendung  das  Seinige  durchgebracht ,  da  sie  doch  beide  votn 
Staate  gleichen  Schutz  genossen  haben.»  Es  sollen  also  die  Steuern 
nicht  auf  die  Personen  gelegt  werden ,  sondern  auf  die  Consumtions^  I 
gegenstände.  (L.  30.  C.  XIII  11.)  *)  ;  i 

Weiterhin  spricht  Hobbes  allerdings  von  Gesetzen,   welche   den  ig 
Verkehr  der  Unterthanen  mit  einander  leiten,   in  den  Gewerben  die  ^ 
Unthätigkeit  verbieten,  den  Fleiss  befördern,   jeden  unmässigen  Auf-  jjj 
wand  verhindern  sollen  (C.  XIII,  14.  L.  24):  doch  warnt  er  dringend,  ^ 
in  solcher  Bevormundung  zu  weit  zu  gehen.     Es  soll  nicht  mehr  darck  ^ 
die  Gesetze  befohlen  werden ,  als  der  wahre  Nutzen  des  Staates  und  j 
seiner  Bürger  fordert.  [C.  XIII,  1 5.)     Am  meisten  bedarf  die  Aus-  und  ^j. 
Einfuhr  einer  solchen  Staatsleitung,  sowohl  was  die  Gegenstände,  als  j 
was  den  Ort  des  Handels  betriflPt.     «Wenn  nämlich  ein  Jeder  in  diesem  |. 
Punkte  seinem  eigenen  Willen  folgen  dürfte ,   so  würde  es  nicht  an  j, 

\)  Diese  Idee  ist  bekanntlich  unter  dem  langen  Parliamente,  durch  Gründung  des  ^ 
englischen  Accisesystems,  recht  praktisch  geworden ,  während  es  vorher  bloss  dire<^ 
Steuern  und  Zölle  gegeben  hatte.     Da  die  Accisen  nur  insofern  bedeutenden  Ertrag 
gewähren,  als  sie  von  den  Consumtionsgegenständen  der  Mittelklasse  erhoben  werden,  ^ 
so  findet  man  bei  den  meisten  Völkern,  dass  sie  erst  auf  einer  Kulturstufe  eutsteheli,  . 
WO  schon  ein  ansehnlicher  Mittelstand  gebildet  ist. 


ZUR  GeSCHICBTE  DEl  ElfGLISCHEN  YOLKSWIITHSCHAFTSLEDRE.  53 

Solchen  fehleo,  welche  aus  Eigennutz  dem  Feinde  verkauften,  was  dem 
Staate  schaden  könnte,  und  einführten,  was  den  Bürgern  vielleicht  an- 
genehm, aber  schädlich  oder  wenigstens  unnütz  wäre.»  [L.  24.)  — 
Die  Pflicht  des  Staates,  schuldlos  Verarmte  mit  dem  nöthigsten  Lebens- 
bedarfe  zu  versehen,  leitet  Hobbes  daraus  ab,  weil  dieselben  sonst  iure 
walurae.  berechtigt  sein  würden ,  in  äusserster  Noth  zu  stehlen  und  zu 
rauben.  Arbeitsfähige  Armen  sollen  übrigens  zur  Arbeit  gezwungen 
werden.  Ganz  besonders  denkt  er  hier  an  Auswanderung  und  Koloni- 
sation; doch  mögen  die  Urbewohner  des  zu  kolonisierenden  Landes 
nidil  ausgerottet,  sondern  nur  zu  einer  Beschränkung  ihres  Gebietes 
BDd  zum  Ackerbau  gezwungen  werden.  (L.  30.) 

Unter  den  Gegnern  des  Hobbes  ragt  insbesondere  James  Har- 

rington  (1611  — 1677)  hervor,  der  nicht  bloss  in  seiner  berühmten 

Idealrepublik  Oceana,  sondern  auch  in  seinen  übrigen  Schriften  auf  das 

LeUiafteste  gegen  den  Verfasser  des  Leviathan  polemisiert  ^).     Freilich 

tfeht   er    diesem   an  Geist  und   systematischer  Consequenz,   wie  an 

Sehärfe  der  Form  gewaltig  nach;    er  ist  ihm  aber  an  geschichtlicher 

Idesenheit  unstreitig  überlegen.     Seine  wissenschaftliche  Methode  be- 

nhet  auf  Beobachtungen  und  Vergleichungen ;  Raisonnements,  die  aus 

den  Tiefen  der  Philosophie  geschöpft  wären,  liebt  er  nicht.     Sein  prak- 

liidies  Ziel  ist  bekanntlich,  im  schroffsten  Gegensatze  zu  Hobbes  Abso- 

Usnus,  eine  anständige,  gemässigte  Demokratie.  Er  war  durch  Crom- 

irefis  Dietatur  nicht  mehr  befriedigt,  als  Milton. 

Als  Mittelpunkt  seiner  ganzen  Theorie  kann  der  Satz  gelten ,  dass 
(fc  Natur  jeder  Staatsverfassung  von  der  Vertheilungsweise  des  Grund- 
besitzes abhängt.  (Balance  of  property.)  Wo  ein  Einziger  entweder 
iBes  Land,  oder  doch  einen  überwiegenden  Theil  desselben  inne  hat, 
€twa  drei  Viertheile,  da  finden  wir  absolute  Monarchie,  wie  z.  B.  in  der 
Türkei ,  oder  zu  Josephs  Zeit  in  Aegypten.  Wo  der  Adel  allein ,  oder 
Adel  und  Geistlichkeit  zusammen  die  überwiegenden  Grundeigcnlhümcr 
sind,  da  besteht  eine  gemischte  Monarchie,  wie  z.  B.  in  Spanien,  bis- 
ber  auch  in  England  (Oceana).  Streng  genommen,  würde  man  hier 
allerdings  von  Aristokratie  reden  müssen;  die  Erfahrung  lehrt  aber, 
dass   Aristokratien  ohne  ein  monarchisches  Haupt  in  ewigem  Kriegs- 


I)  The  Oceana  of  James  Harrintjton  and  his  other  works.    The  whole  collected, 
^ethodiz'd  and  review'd  etc.  by  John  Toi  and.  (London  17  00.^   * 


54  W.  BOSGBBR, 

zustande  leben ,  weil  Jedermann  von  den  Grossen  nach  der  Herrschaft 
über  die  Anderen  trachtet.  Wo  endlich  das  ganze  Volk,  ohne  Ueber- 
gewicht  Einzelner,  den  Landbesitz  unter  sich  vertheiit  hat,  da  finden  wir 
Demokratie.  Auf  denselben  Grundgedanken  werden  auch  die  Ausartungen 
der  drei  Staatsformen  zurückgeführt.  Tyrannei  z.  B.  ist  da,  wo  ein  Einzelner, 
der  keinen  überwiegenden  Landbesitz  hat,  gleichwohl  die  unbeschränkte 
Herrschaft  behauptet.  Ist  der  Landbesitz  des  Tyrannen,  der  Oligarchen 
oder  Anarchisten  nicht  gross  genug  fUr  eine  wahre  Herrschaft,  aber 
doch  hinreichend,  um  eine  Armee  zu  erhalten :  so  tritt  der  Zustand  des 
Bürgerkrieges  ein.  Von  jenen  drei  Ausartungen  beruhet  jede  auf  einem 
Widerspruche  zwischen  Gebäude  und  Grundlage ;  doch  kann  der  Wider- 
spruch nie  lange  dauern,  weil  sich  bald  entweder  das  Gebäude  die 
Grundlage  assimiliert,  oder  aber  die  Grundlage  das  Gebäude.  Am 
längsten  währt  der  Conflict,  wenn  der  Grundbesitz  unter  die  verschie- 
denen Elemente  des  Staates  gleich  vertheiit  ist:  wenn  z.  B.  der  Adel 
ebenso  viel  Land  hat,  wie  das  Volk.  Da  muss  denn  ein  Gegner  den 
andern  aufzehren ,  wie  es  in  Athen  von  Seiten  des  Volkes  dem  Adel 
geschah,  in  Bom  von  Seiten  des  Adels  dem  Volke.  —  Was  solcher- 
gestalt von  der  aBalance  des  Grundeigenthums»  gilt,  das  lässt  sich  auf 
das  Geldeigenthum  nur  ausnahmsweise  übertragen :  etwa  in  Handels- 
stastjten,  wie  Holland  und  Genua,  die  wenig  oder  gar  kein  Land  be- 
sitzen. Denn  übrigens  mag  der  Besitz  grosser  Geldmassen  in  der  Hand. 
eines  Mälius  oder  Manlius  wohl  augenblickliche  Gefiahren  hervorrufen; 
auf  die  Dauer  jedoch  hat  er  zu  wenig  eigentliche  Wurzeln  *).  So  konn- 
ten weder  Indiens  Schätze  die  spanische  Macht-  und  Vermögensbalanz 
umändern,  noch  der  grosse  Schatz,  den  Heinrich  VII.  sammelte,  die 
englische;  während  in  dem  kleinen  Handelsstaate  Florenz  der  Geld- 
reichlhum  des  mediceischen  Hauses  allerdings  einen  politischen  Um- 
schwung herbeiführte  ^. 

Das  ganze,  eben  erörterte,  Naturgesetz  führt  Harrington  sehr  ein- 
fach auf  die  Thatsache  zurück,  dass  alle  Macht  auf  der  Fähigkeit 
beruhet,  sich  Diener,  insbesondere  Soldaten  zu  hallen,  und  dass 
eine  dauernde  Fähigkeit  dieser  Art  durch  Grundeinkommen   bedingt 


i]  Oceana,  p,  39  ff.     System  of  politics,  p.  497  ff.  (Ch.  2.  3.j 
l)  The  prerogative  of  populär  govemment,  p.  246  ff.  (B.  /,  Ch.  3.J 


ZCl  GeSCBICHTB  DBl  EIfGtlSGH£5  VoiKSWI&TflSC HAFTSLEHRE.  55 

ist  *).  lodem  er  sich  wider  Gegner  yertheidig;t,  welche  das  Wahre  in 
seiner  Ansicht  fUr  altbekannt  erklärt  hatten,  vergleicht  er  seine  Entn 
deduing  mit  der  Harvey'schen  des  Blutumlaufes  ^.  Und  es  lässt  sich  in 
der  That  nicht  leugnen ,  bei  aller  Einseiligkeit  und  Grobheit  der  Har- 
riogton'schen  Theorie,  enthält  sie  doch  einen  bedeutenden  Versuch,  die 
Volkswirthschaft  mit  der  Politik  in  wissenschaftlichen  Zusammenhang 
ZQ  bringen.  Jede  Nationalökonomie  hat  zwei  Hauptseiten ,  die  harmo- 
nisch entwickelt  werden  müssen:  eine  ethisch -politische  und  eine 
materiell  -  ökonomische.  Ebenso  sehr  nun,  wie  Hobbes  um  die  letztere, 
hat  äch  Harrington  um  die  erstere  verdient  gemacht. 

Seiner  Grundansicht  gemäss,   theilt  er  alle  Revolutionen  in  zwei 
Klassen  ein:  natürliche  oder  innere,  und  gewaltsame,  von  Aussen  her 
erfolgende ;  je  nachdem  der  Yermögensschwerpunkt  durch  friedlichen 
Verirr,  oder  durch  Eroberung  und  Confiscation  verrückt  worden  ist. 
Der  letztere  Vorgang  wieder  kann  auf  monarchische,   aristokratische 
oder  demokratische  Weise  erfolgen,  wovon  u.  A.  Mahomet,  die  Völker- 
wanderung und  die  Israeliten  in  Kanaan  charakteristische  Beispiele  dar- 
bieten.    Zur  ersten  Klasse  der  Revolutionen  gehört  vor  Allen  die  engli- 
sche Staatsveränderung,    deren  tiefsten  Grund  der  Verfasser  in  den 
gesetzgeberischen  Massnahmen  Heinrichs  VII.  ericennt ,  die  Zerstücke- 
lung und  Veräusserung  der  grossen  Lehen  zu  erleichtern ,  wozu  dann 
später  die  Secularisationen  Heinrichs  VIII.  kamen.     Hierdurch  sei  die 
Vermögensbalanz  aus  einer  aristokratischen  eine  demokratische  gewor- 
den.    Das  Hauptmittel  gegen  solche  Revolutionen  sind  immer  Agrar- 
gesetze,  welche  die  bestehende  Balanz   auf  eine   unveränderliche 
Weise  fixieren.     Hernach  erst  mag  die  Ausführung  des  Staatsgebäudes 
in  einem,  der  Grundlage  entsprechenden,  Stile  erfolgen  ^) .  Jenes  Erste 
kann  auf  verschiedenen  Wegen  geschehen :  die  Israeliten  und  Lakedä- 
monier  versuchten  es  durch  gänzliche  Unveräusserliclikeit  der  Grund- 
stücke, welche  einer  Familie  verliehen  waren ;  hierdurch  werden  aber 
die  Besitzenden  allzu  sicher,  die  Nichtbesitzenden  allzu  hoffnungslos, 


i)  The  prerogative  etc.,  p.  243.  249.  (B.  I,  Ch.  3.; 

2)  a.  a.  0.  p.  249.  Auch  Toland  (Life  of  J,  Harrington,  p,  XVIII)  stellt  die 
Entdeckung  seines  Helden  mit  derjenigen  des  Schiesspulvers,  der  Buchdruckerei ,  der 
optischen  Gläser  u.  s.  w.  zusammen. 

3)  The  art  of  lawgiving,  p.  388  ff.  (B.  I,  Ch.  t.J 


56  W.  ROSCBER, 

so  dass  man  auf  solche  Art  dem  Fleisse  des  Volkes  schadet  ^).  Es  genügt 
für  eine  Demokratie,  wenn  nur  die  zu  grosse  Anhäufung  von  Ländereien 
in  derselben  Hand  verhütet  wird ;  für  eine  gemischte  Monarchie  müss 
man  die  zu  grosse  Zersplitterung  untersagen.  So  würde  z.  B.  in  einem 
Staate  von  der  Grösse  Englands  die  Yertheilung  der  Balanz  unter  mehr, 
als  Dreihundert ,  den  Verfall  der  Monarchie  bedeuten ;  die  Vertheilung 
unter  weniger,  als  Fünftausend,  den  Verfall  der  Republik  *).  Unter  den 
gegenwärtigen  Umständen  empfiehlt  der  Verfasser  für  seine  Oceana 
folgendes  Ackergesetz.  Wer  ein  Grundeinkommen  von  mehr  als  2000 
Pfund  St.  jährlich  besitzt,  und  mehrere  Söhne,  der  soll  es  bei  seinem 
Tode  so  unter  diese  vertheilen ,  dass  entweder  Alle  gleich  bekommen, 
oder  auch  der  Aelteste,  Bevorzugteste  nicht  über  2000  Pfund.  Auch 
soll  Niemand,  ausser  durch  Erbschaft,  ein  Grundeinkommen  von  mehr 
als  2000  Pfund  jährlich  zusammenhäufen ;  und  die  Mitgiften  der  Weiber, 
allein  die  Erbtöchter  ausgenommen ,  sollen  die  Höhe  von  1 500  Pfund 
nicht  übersteigen.  Mit  einem  Worte,  es  ist  der  Zweck  des  Gesetzes, 
keinem  lebenden  Besitzer  und  auch  keiner  besitzenden  Familie  irgend 
wehe  zu  thun ;  innerhalb  dieser  Gränzen  aber  die  Entstehung  grosser 
Vermögen,  von  mehr  als  2000  Pfund  Grundeinkommen,  so  viel  wie 
möglich  zu  verhindern  ^.  —  Das  mosaische  Zinsenverbot  und  das 
lykurgische  Verbot  des  edlen  Metallgeldes  erklärt  Harrington  aus  einer 
ähnlichen  Absicht,  die  nur  in  noch  grösserer  Strenge  durchgeführt 
worden.  Sparta  nämlich  und  Palästina  seien  so  klein  gewesen,  dass 
ein  stark  entwickehes  Geldvermögen  das  Landvermögen  leicht  hätte 
überwiegen ,  und  somit  die  sicherste  Balanz  des  letztern  eludieren  kön- 
nen.    Dieser  Gefahr  wollten  jene  Verbote  vorbeugen  *). 

Ich  gedenke  schliesslich  der  schönen  Auseinandersetzung,  welche 
Harrington  dem  Vorwurfe  entgegenstellt,  als  würde  sein  Ackergesetz 
ein  riesenmässiges  Anschwellen  der  Hauptstadt  und  eine  bettelhafle 
Uebervölkerung  des  platten  Landes  herbeiführen^).  Die  Volksver- 
mehrung sei  etwas  schlechthin  Wohlthätiges.  Sie  könne  ihren  Anfang 
sowohl  in  der  Stadt,  wie  auf  dem  Lande  nehmen ;  eine  volkreiche  Stadt 


i)  The prerogative  of  populär  government,  p.  29<.   (B.  I,  Ch.  W.J 

t)  The  art  of  lawgiving,  p,  39i.  fB.  I,  Ch.  Z  ) 

3)  Oceana f  p»  <02  ff, 

4)  The  prerogative  of  a  populär  government,  p.  245.  (ß.  I,  Ch.  3.) 

5)  a.  a.  0.  p.  300  fg.   (B.  /,  Ch.  U.J 


ZUR  GkSCHICHTE  DBR  englischen  VOLKSWIITHSGHAFTSLEHRE.  57 

werde  auch  ein  volkreiches  Land  nach  sich  ziehen,  und  umgekehrt :  nur 
geschehe  diess  im  erstem  Falle  gleichsam  durch  Säugen,  im  letztem 
durch  Entwöhnen.  Denn  die  Blüthe  der  Stadt  vermehrt  den  Absatz 
der  naheliegenden  Dörfer,  gestattet  ihnen,  mehr  Vieh  zu  halten,  besser 
zu  düngen  u.  s.  w.,  selbst  durch  Austrocknungen  und  Aehnliches  den 
Umfang  des  urbaren  Ackers  zu  vergrössera.  Ein  dicht  bevölkertes 
Land  hingegen  zwingt  seine  Bewohner,  ausser  dem  Ackerbau  noch 
andere  Auskunftsmittel  zu  Hülfe  zu  nehmen:  so  z.  B.  kriegerische  Wan- 
demngen,  wie  in  der  gothisch-vandalischen  Zeit,  oder  neuerdings  am 
liebsten  Gewerbfleiss  und  Städteleben. 


vn. 

Die  Nachahmung  der  niederländischen  HandeUblüthe. 

Von  SIR  THOMAS  CULPEPER  *)  sind  zwei  Werkchen  bekannt : 
zuerst  eine  Denkschrift,  welche  unter  dem  Tilel  A  tract  against  the  high 
rate  of  usury  1623  dem  Parliamente  überreicht  wurde,  um  die  Herab- 
setzung des  legalen  Zinsfusses  von  10  auf  6  Procent  zu  empfehlen; 
sodann  eine  Fortsetzung  derselben  vom  Jahre  1640,  worin  die  guten 
Folgen  der  wirklich  erreichten  Zinseraiedrigung  auf  8  Procent  (21 
James  I,  C.  17)  dazu  benutzt  werden,  eine  neue  und  abermals  neue 
Herabsetzung,  bis  endlich  zum  Niveau  des  holländischen  Zinsfusses, 
vorzuschlagen. 

Höchst  merkwürdige  Schriften  beide !  Eine  tiefe  Einsicht  in  den 
Zusammenhang  der  meisten  Symptome  höherer  Kultur  lässt  sich  dem 
Verfasser  gewiss  nicht  absprechen.  Der  lebhafte,  vielseitige  und  durch 
starke  Concurrenz  angespornte  Handel;  der  eigene  active  Betrieb  der 
SchiSTahrt ;  die  Wohlfeilheit  in  der  Bedienung  auswärtiger  Kunden ;  die 
Fähigkeit,  Steuern,  Almosen  u.  s.  w.  ohne  grosse  Beschwerde  zu  einem 
hohen  Ertrage  zu  steigern ;  die  wirthschaftliche  Möglichkeit  der  Hoch- 
Nvaldkultur;  der  hohe  Preis  der  Grundstücke:  alles  Diess  wird  nach 
Culpeper  von  der  Niedrigkeit  des  Zinsfusses  bedingt.  Nament- 
lich hebt  er  hervor ,  dass  es  bei  einem  niedrigen  Zinsfusse  gewinnbrin- 


V)  Sein  Leben  ist  so  wenig  bekannt,  dass  selbst  sein  grosser  Verelirer,  Sir  J.  Chiid, 
uur  sagt,  er  scheine  ein  Landcdelmann  gewesen  zu  sein. 


58  W.  ROSGHEB, 

gender  ist,  den  alten  Boden  zu  meliorieren,  als  neuen  Boden  zu  kaufen ; 
ja,  dass  Entwässerungen,  Eindeichungen,  irgend  kostspielige  Düngun- 
gen ,  Spatenkultur  u.  s.  w. ,  ebenso  wie  Kolonien  und  gewerbliche  Er- 
findungen, nur  unter  dieser  Voraussetzung  möglich  sind.  Lauter  richtige 
Thatsachen;  Schade  nur,  dass  die  Wechselseitigkeit  der  Beziehungen 
so  gut  wie  völlig  tibersehen  ist.  Der  niedrige  Zinsfuss  ist  ebenso  wohl 
eine  Folge ,  wie  eine  Ursache  der  angeführten  Zustände :  es  sind  eben 
alles  verschiedene  Seiten  desselben  grossen  Organismus,  welcher  hoch- 
kultivierte Volkswirthschaft  heisst.  Dagegen  meint  Culpeper,  als  wenn 
der  Staat  durch  kunstliche  Herabdrückung  des  Zinsfusses  alles  Uebrige 
erzwingen  könnte.  Eine  solche  Einseitigkeit  .ist  gerade  bei  praktischen 
Volkswirthen  nicht  unerhört.  Wie  oft  sind  nicht  Schutzzölle,  bis  auf 
unsern  List  herunter,  als  eine  Art  von  Zaubermittel  empfohlen  worden, 
um  Kultur  und  Reichthum  zu  schaffen !  Und  selbst  die  Theoretiker  wer- 
den in  der  Kindheit  ihrer  Wissenschaft  gar  häufig  von  einzelnen  bedeu- 
tenden Wahrheiten  so  eingenommen ,  dass  sie  alles  Andere  gleichsam 
nur  durch  diese  hindurch  sehen  können.  Ich  gedenke  der  frühesten 
Philosophen  und  Naturforscher  bei  den  Griechen.  —  Hinsichtlich  der 
Handelsbilanz  theilte  Culpeper  die  gewöhnlichen  Ansichten  des  s.  g. 
MercantUsystems.  (Also  bereits  i  Jahre  nach  Colberts  Geburt!)  Er 
hegt  eine  grosse  Abneigung  wider  Kapitalanlehen  aus  der  Fremde,  die 
meistens  nicht  in  edlen  Metallen,  sondern  in  überflüssigen  Fremdwaaren 
eingingen ,  und  an  Zinsen  u.  s.  w.  mehr  aus  dem  Lande  zögen ,  als  an 
Stamm  hereinbrächten.  Als  Ausnahme,  wo  selbst  eine  ungünstige 
Handelsbilanz  nicht  erschöpfe,  werden  schwachbevölkerte  Länder  ge- 
nannt, deren  Bewohner  ihre  Naturproducte  nicht  aufzehren  könnten. 

Ein  naher  Geistesverwandter  des  Vorigen  ist  SIR  JOSLA.H  CHU.D, 
Baronet.  Seine  Stellung  als  Mitdirector  der  ostindischen  Compagnie 
mag  ebenso  wohl  zur  Trübung,  wie  zur  Aufklärung  seiner  national- 
ökonomischen Ansichten  beigetragen  haben  ^).  Jedenfalls  war  er  mit  dem 
Handel  aus  eigener  vieljähriger  Erfahrung  vertraut ,  und  hat  die  Resul- 
tate derselben  in  zwei  Schriften  niedergelegt :  Brief  observations  concer- 
ning  trade  and  the  interest  of  money.  By  J.  C.  4.  London  1ü6S. 
(Verfasst  grösstentheils  schon  <665,  wo  Child  während  der  Pest  auf 


i)  Vgl.  den  Vorwurf  von  /.  Mi II  History  of  British  India  1,  95;   dass  er  den 
Nutzen  des  ostiiidischen  Handels  absichllich  übertrieben  habe. 


ZDR  GbSCHICHTB  DEM  BN6U8CHBÜ  YOLKSWIITHSCHAPTSLBHIB.  S9 

dem  Lande  lebte.)  A  new  discoune  of  trade,  i  690.  (5  ed.  Glasgow  i  751 .) 
Idi  habe  leider  nur  das  letzte  Bach ,  und  zwar  In  einer  französischen 
Uebersetzung  von  1 754 ,  benutzen  können.  Ausserdem  soll  noch  von 
Child  sein:  A  treatise,  wherein  it  is  denumstrated ,  that  the  East-India 
trade  i$  the  most  natumal  of  all  foreign  trades.  By  ^iXonarQig.  London 
t681.  4.  Confutatian  of  a  treatise,  intUuled:  A  iusHfication  of  the  di- 
rectors  of  the  Netherlands  East-India^  Company.  1688. 

Als  Mittelpunkt  auch  des  Child'schen  Systemes  muss  der  Satz  be- 
trachtet werden,  dass  ein  niedriger  Zinsfuss  die  causa  causans  alles 
Reichthums  sei  (p.  68) ;  ftar  den  Handel ,  sogar  für  den  Ackerbau ,  was 
die  Seele  für  den  Körper  (p.  363).     Diess  könne  man  schon  in  England 
sehen ,  wo  die  gesetzlichen  Erniedrigungen  des  Zinsfusses  eine  völlig 
entsprechende  Reichthumsvermehrung  nach  sich  gezogen  hatten.     Seit 
dem  Jahre  1651,  d.  h.  also  der  Zinsreduction  auf  6  Procent,  habe  sich 
die  Zahl  der  Kutschen  auf  das  Hundertfache  vermehrt;  die  Kammer- 
frauen trogen  jetzt  bessere  Kleider,  als  damals  die  Ladies;  auf  der 
Börse  gäbe  es  jetzt  mehr  Personen  mit  10000  Pfund  St.  Vermögen,  als 
damals  mit  1000.     Geht  man  gar  zurück  bis  zur  ersten  Zinsreduction 
von  1 545,  so  hat  sich  der  Reichthum  von  England  seitdem  versechs- 
facht (p.  69  ff.).     Etwas  Aehnliches  ei^ebt  sich  aus  einer  Vei^eichung 
z.  B.  von  Holland  oder  Italien  mit  Ireland ,  trotz  seiner  Fruchtbarkeit, 
Spanien,  trotz  seiner  Edelminen,  der  Türkei  u.  s.  w.  Mit  einem  Worte, 
über  den  Grad  des  Reichthums,  der  Handelsklugheit  u.  s.  w. ,  welchen 
ein  bestimmtes  Land  erreicht  hat,   lUsst  sich  ganz  einfach  aus  der  Höhe 
seines  Zinsfusses  urlheilen  (p.  74).  —  Nun  hatte  aber  schon  damals  ein 
scharfblickender  Anonymus  in  der  Schrift:  Interest  of  money  mistaken 
(1668)  die  Sache  umgedreht,  und,  im  Gegensatze  zu  der  ersten  Schrift 
von  Child ,  den  niedrigen  Zinsfuss  eine  Folge,  nicht  eine  Ursache  des 
Nationalreichthums  genannt.  Unser  Child  ist  daher  bemühet,  das  Gegen- 
Iheil  nachzuweisen  (p.  77 — 98).  Jedoch  bestehen  seine  einzigen  wirklich 
relevanten  Gründe  darin,  dass  ein  niedriger  Zinsfuss  die  Geschäftsmän- 
ner hindert,  ein  müssiges  Rentenierleben  zu  führen,  oder  ihre  Kinder  da- 
für zu  erziehen ;  ebenso  auch,  dass  die  Sparsamkeit  des  Volkes  dadurch 
gefördert  wird  (p.  89  fg.  1 20).   Er  giebt  desshalb  auch  an  einer  andern 
Stelle  zu ,  dass  es  sich  mit  diesen  Dingen  ähnlich  verhalten  möge,  wie 
niil  den  Eiern,  welche  sowohl  die  Ursache,  wie  die  Wirkung  der  Hüh- 
ner sind  (p.  121.  156).  —   Den  Einfluss  einzelner  gesetzgeberischer 


60  W.  ROßCHEB, 

Acte  überschätzt  der  Verfasser  ebenso  sehr,  wie  Colpeper  (p.  3) ;  ja, 
er  meint  geradezu,  alle  Menschen  seien  von  Nator  gleich,  und  bloss 
dorch  die  Verschiedenheit  ihrer  Gesetze  verschieden  geworden  (p.  1 46. 
294).  Hinsichtlich  des  Zinsfusses  ist  sein  Ideal  das  mosaische  Recht, 
welches  den  Juden  unter  einander  das  Zinsnehmen  gänzlich  verbot,  von 
Fremden  aber  ausdrücklich  gestattete.  Hierdurch  allein  schon  mussten 
die  Juden  reich  werden  (p.  95  fg.).  Denn  eine  Zinserfafthung  von  2  Pro- 
cent ist  viel  nachtheiliger,  als  eine  Zollerhöhung  von  4  Procent ;  die 
letztere  drückt  nur  auf  ein  Geschäft,  nämlich  Aus-  und  Einfuhr,  und 
nur  einmal  jährlich;  die  erstere  auf  alle  Geschäfte  und  unablässig 
(p.  38). 

Uebrigens  ist  der  letzte  Grund  alles  Zinses,  die  Productivität  des 
Kapitals  selber,  dem  Child  noch  völlig  dunkel.  Schon  der  so  häufig  bei 
ihm  vorkommende  Ausdruck,  price  ofmoney  für  Zins,  weiset  daraufhin. 
Der  Gläubiger  mästet  sich  immer  auf  Kosten  des  Schuldners  (p.  79);  und 
wenn  man  namenüich  die  wunderbaren  Erfolge  des  Zinseszinses  be* 
denkt ,  so  muss  es,  nach  Child ,  einleuchten ,  wesshalb  Kapitalanleihen 
80  schädlich  sind  (p.  91).  Damals  war  erst  vor  Kurzem  der  jetzt  in 
England  so  hoch  entwickelte  Brauch  aufgekonmien ,  dass  Jedermann 
seine  irgend  überflüssigen  Baarvorräthe  einem  Bankier  übergab.  Offen- 
bar muss  diess  zur  Wohlfeilheit  des  Geldes  und  Niedrigkeit  des  Zins- 
fusses beitragen ;  Child  jedoch  hat  die  entgegengesetzte  Meinung  (p.  46). 
—  Von  seinen  theoretischen  Ansichten  sind  ausserdem  noch  folgende 
wichtig.  Er  bemerkt  sehr  wohl  den  nothwendigen  Zusammenhang 
zwischen  Handelsblüthe  und  hohem  Preise  der  Grundstücke^) 
(p.  22);  auch  das  ist  begründet,  dass  ein  nachhaltig  hoher  Preis  der 
Lebensmittel  nur  bei  reichen  Nationen  vorkommt,  und  umgekehrt.  Da- 
gegen ist  es  eine  offenbare  Ueberlreibung ,  wenn  selbst  eine  vorüber- 
gehende Jahrestheuerung  den  Armen  vorlheilhafter  sein  soll,  als  beson- 
ders reichliche  Jahre  (p.  81  fg.)  —  Vorzüglich  gut  entwickelt  sind 
Childs  Ansichten  von  der  Volks  Vermehrung.  Zwar  theilt  er  den 
Irrlhum,  welcher  im  M.  und  <8.  Jahrhundert  so  weitverbreitet  war, 
als  wenn  die  Zunahme  der  PopuIalioQ  immer  ein  Reichthums-  und  Kul- 
turfortschritt sein  müsste  (p.  298).     Indessen  wird  die,  auch  hier  zu 


{ )  Land  and  trade  are  twins :  ü  cannot  he  Hl  with  trade,  but  land  will  fall,  nor  Hl 
with  land,  but  trade  will  feel  it.  (Pref,) 


zra  Gbschichtb  dbi  biiglisghbk  Yolkswibthschaftslbhbb.        61 

Gnmde  liegende,  bedingte  Wahrheit  p.  368  ff.  ungleich  besser  formu- 
Kerl.     Was  aber  die  Yoranssetzongen  der  Popoiationszunahme  betrifft, 
so  bestreitet  Child  sehr  lebhaft  die  Behauptung ,  dass  Englands  Volks- 
menge  durch  die  amerikanischen  Ansiedelungen  geschwächt  worden 
(p.  371  ff.)  *)    «Unsere  Bevölkerung  wird  immer  mit  der  Beschäftigung, 
die  wir  ihr  geben  können,  im  Vertiältnisse  stehen.     Wenn  England  nur 
100  Menschen  zu  beschäftigen  vermöchte,   während  150  aufgezogen 
wären:   so  wttrden  50  auswandern  oder  umkommen  müssen,   ohne 
Rflcksicht  darauf,  ob  wir  Kolonien  hätten,  oder  nicht  hätten.»     Und 
andererseits,  wäre  ja  die  Auswanderung  zu  staric  gewesen,  etwa  durch 
die  Leichtigkeit  des  Koloniallebens  verlockt ,  so  würde  sich  die  Lücke 
im  Matteiiande  sehr  bald  und  von  selbst  wieder  füllen.    Der  Mangel  an 
Menschen  v^rde  eine  grosse  Steigerung  des  Arbeitslohnes  verursachen^ 
and  diese  wiederum  zu  einer  vermehrten  Zahl  von  Trauungen  und  Ein- 
Mranderungen  filhren  (p.  379  fg.  149).     Also  ganz  die  Keime  des  Mal- 
thusischen  Gesetzes !  —  Wie  bei  den  meisten  Nationalökonomen  jener 
Zeit,  so  spielt  auch  bei  Child  die  s.  g.  Handelsbilanz  eine  grosse 
Rolle.     Er  verehrt  den  Erfinder  dieses  grossen  Problems  (p.  31  i),  des- 
sen Lösung  um  so  wichtiger  ist,  je  verderblicher  für  ein  Land  der  Ver- 
brauch fremder  Hanufacturwaaren  (p.  8.  358).     Dem  niedrigen  Zins- 
fasse wird  ganz  besonders  nachgerühmt ,  dass  er  das  Hauptmittel  sei, 
die  Bilanz  günstig  zu  gestalten  (p.  101).     Eben  desswegen  aber  hat 
Child  gegen  die  gewöhnliche  Art,  die  Bilanz  zu  ermitteln,  eine  Menge 
wichtiger  Einwände  (p.  312 — 363).    So  erwähnt  er  z.  B  die  Trüglich- 
keit  der  Zollregister  durch  Schmuggelei  und  fehlerhafte  Abschätzungen. 
Vom  Werthe  der  eingeführten  Waaren  müsste  die  selbstverdiente  Fracht 
abgerechnet  werden.   Nicht  selten  erleidet  die  Ausfuhr  solche  Abgänge, 
oder  ist  die  Einfuhr  so  vortheilhaft  gekauft,  dass  eine  scheinbar  günstige 
Bilanz  ärmer  macht,  eine  scheinbar  ungünstige  bereichert.    Länder,  wie 
Ireland,  viele  Kolonien  u.  s.  w.,  haben  um  desswillen  ein  Uebergewicht 
der  Ausfuhr,  weil  sie  vermittelst  derselben  abwesenden  Kapitalisten 
oder  Eigenthümem  eine  Rente  zahlen,  d.  h.  also  verarmen.    Alles  diess 
beschränkt  die  herkömmliche  Voraussetzung,  als  wenn  der  allgemeine 
leberschuss  der  Ausfuhr  über  die  Einfuhr  immer  durch  baares  Geld 
ausgeglichen  würde.     Ausserdem  kann  im  Einzelnen  z.  B.  England  aus 


i)  Von  Roger  Coke,  welcher  diess  behauptet  hatte,  s.  unten  Kapitel  VHf. 


62  W.  RoscHSft, 

Norwegen  oder  Ostindien  sehr  viel  mehr  Waaren  einführen ,  als  dahin 
absetzen ;  aber  die  eingeführten  Waaren  sind  von  solcher  Wichtigkeit^ 
etwa  für  die  Seemacht,  oder  für  den  weitem  Verleb  an  dritte  Natio- 
nen, dass  der  ganze  Verkehr  doch  sehr  vortheilhaft  genannt  werden 
muss.  So  ist  namentlich  Ostindien  die  vornehmste  nnd  sicherste  Sal- 
peterquelle,  and  vermehrt  die  englische  Marine  ganz  vorzugsweise  mit 
kriegsl^gen  Schiffen.  Auch  bringt  die  Wiederausfuhr  ostindischer 
Waaren  leicht  6mal  so  viel  Geld  nach  England  zurück,  wie  die  Einfuhr 
gekostet  hat.  Selbst  der  Wechselcurs  will  Child  für  die  Ennittelui^ 
der  Handelsbilanz  nicht  immer  genügen.  Lieber  empfiehlt  er,  aus  der 
nachhaltigen  Zu-  oder  Aboahme  der  SchiffTahrt  auf  das  Wachsen  oder 
Schwinden  des  Handelsreichthums  vermittelst  der  Bilanz  zu  schUessen. 
Uebrigens  sieht  er  vollkommen  ein,  dass  ein  Volk,  um  an  fremde  Natio- 
nen zu  verkaufen,  auch  von  ihnen  kaufen  müsse  (p.  358). 

Als  praktische  Grundlage  des  ganzen  Child'schen  Systemes  muss 
das  Streben  gelten,  England  auf  dieselbe  Kulturstufe  zu  erheben,  wor- 
auf Holland  sich  damals  befand ;  oder  richtiger  gesagt,  England  vom 
wirthschaftlichen  Uebergewichte  der  Holländer  zu  eman- 
cipieren.  Child  ist  der  grösste  Bewunderer  alles  Holländischen;  aber 
freilich  nicht  in  der  quietistisch  resignierten  Weise,  in  welcher  so  viele 
Deutsche  z.  B.  England  bewundern  *) ;  und  eben  desshalb  für  unser 
Volk  und  Zeitalter  vorzüglich  belehrend.  Ist  doch  ein  Haupttheil  seines 
Buches  während  des  holländisch  -  englischen  Krieges  von  1664  bis  67 
geschrieben  (p.  69).  Als  die  vornehmsten  Ursachen  der  holländischen 
Handelsblttthe  werden  ausser  der  Niedrigkeit  des  Zinsfiisses  folgende 
aufgeführt :  die  Theiluahme  praktischer  Kaufleute  an  den  höchsten  Staats- 
geschäften ^;  die  Aufhebung  des  Erstgeburtsrechles  bei  Erbtheilungen  ^; 


i)  Es  ist  darum  sehr  aufTallend,  dass  ein  so  kluger  Mann,  wie  Anderson 
(Historical  etc.  deduction  of  commerce  II,  a.  4  670^,  ihm  diese  Vorliebe  für  Holland 
mehrfach  übelnimmt.  Auch  ist  Child  entschieden  der  Hoffnung,  dass  England  seinem 
Vorbilde  recht  bald  nachkommen  werde  (p.  43  ff.). 

t)  Derselbe  Punkt  ist  nachher  besonders  von  Davenant  sehr  energisch  hervor- 
gehoben:  Works  I,  448  ff, 

3]  Uebrigens  hat  es  damals  an  intelligenten  Yertheidigem  des  englischen  Erst- 
geburtsrechtes nicht  gefehlt.  Der  berühmte  Jurist,  SirMatthewHale,  ist  der  An- 
sicht, dass  die  gleichen  Erbtheilungen  eine  Herabdrückung  der  landlichen  Familien 
unter  das  Mass  wahrer  Steuerfähigkeit  herbeifuhren ;   dass  hingegen  das  Vorrecht  des 


zu»  GeSCHIGHTB  dem  ElfOLlSCHBl«  YOLESWllTHSCHAFTSLEHBB.  &3 

die  rechtliche  Solidität  der  Gewerbetreibenden ;  die  grossen  Aoftnante- 
nmgen ,  welche  Erfindern  u.  s.  w.  von  Staatswegen  gewährt  werden ; 
die  Geschicklichkeit  und  Wohlfeilheit  der  Rhederei,  welche  bei  der 
mindesten  Gefahr  dorch  Staatsconvois  geschützt  wird ;  die  eigenthttm- 
lich  nationale  Sparsamkeit;  die  allgemeine  Verbreitung  mathematischer 
Kenntnisse;  die  Niedrigkeit  der  Aus*  und  Einfuhrzölle,  wogegen  die 
StaatsbedUrfojsse  durch  hohe  Accisen,  diese  gleichmässigste,  unmeiic- 
Kchste  und  unschädlichste  Abgabenart,  bestritten  werden;  die  gute 
Annenyersoi^;ung ;  die  Banken;  die  leichte  Aufnahme  Fremder;  die 
schnelle  und  wohlfeile  Entscheidung  von  Handelsprocessen ;  die  ausge- 
bade4e  Circulation  der  Handelspapiere ;  endlich  das  musterhafte  Hypo- 
thekenwesen (p.  57  ff.).  —  Man  darf  nicht  vergessen,  dass  Child  gerade 
im  Augenblicke  des  höchsten  holländischen  Glanzes  schrieb :  zur  Zeit, 
wo  Colbert,  in  einer  Depesche  an  den  französischen  Gesandten  daselbst 
vom  21.  März  1669^),  den  Gesammtbetrag  aller  Handelsflotten  auf 
20000  Seeschiffe  angab,  davon  15— 16000  auf  Holland,  5 — 600  auf 
Frankreich  kämen.  Wenig  Jahre  später  konnte  der  scharfblickende 
Temple  schon  die  Ansicht  äussern,  dass  der  holländische  Handel  seinen 
Zenith  passiert  habe  *). 

In  einer  Reihe  von  besonderen  Kapiteln  werden  nun  die  wichtig- 
sten Punkte  des  Obigen  den  Engländern  noch  näher  gelegt.  Der  Vor- 
schlag einer  grossem  CentraUsation  der  Armenpflege  ^,  wenigstens  für 
London  und  dessen  Umgegend  (p.  187 — 217),  ist  aus  der  holländischen 
Ansicht  hervorgegangen ,  dass  jeder  lebhafte  Handel  einen  freien  Ab- 
und  Zufluss  der  Bevölkerung  fordert ;  eine  stark  localisierte  Armenpflege 
steht  aber  nothwendig  mit  streng  festgehaltenem  Heimath srechte  in  Ver- 
bindung. —  Privilegierte  Handelsgesellschaften  billigt  Child 
in  solchen  Ländern,  «wo  der  König  keine  Verbindungen  hat  und  haben 
kann,  sei  es  nun  wegen  ihrer  Entfernung,  oder  wegen  ihrer  Barbarei 
und  Unchristlicbkeit ;  ebenso,  wo  Festungen  und  Truppen  für  den  Han- 


Erstgeborenen  im  Grundbesitze  die  jüngeren  Geschwister  zu  Handel  und  Gewerbneiss 
antreibt  u.  s.  w.     (History  of  the  common  law  of  England,  Ch,  I  i .) 

{)  Bei  Forbonnais  Recherches  et  considerations  sur  les  finances  de  la  France  I, 

t)  Sir  W.  Temple  Observations  on  the  Netherlands.  (\&lb,J 
3]  Unterstützt  nachmals  von  Davenant  Works  II,  207. 


dt  W.  ROSCBEB. 


4tl  frhiilpii  werden  mOssen.»  Uebriseiis  soOten  auch  hier  aDe  Lands- 
leste  jpegg«  eine  massige  Abgabe  am  Handel  der  Conqiagiiie  Theil  neb- 
■eil  dürfen.  Die  biergegen  vorgebracbten  Gründe  widerlegt  unser 
Terteaer  mit  Erfolg.  Aoeb  verwirft  er  CompagnierorTecbte  in  allen 
den  Fällen,  wo  die  dbigen  Bedingungen  niebt  vorbanden  sind:  den 
Verfall  z.  B.  des  endiscben  Ostseebandels .  GrOnlandverkebrs  n.  s.  w. 
ficbreibt  er  den  bierfiir  privilegierten  Gesellscbaften  zu.  wdbrend  sich 
der  freie  Handel  mit  der  Levante,  mit  Spanien  o.  s.  w.  vortrefflicb  gegen 
die  Hollander  bebanplet  babe  {p.  24.  218  IL  .  Namentlicb  soll  das  Hin- 
konmiem  des  französischen  Westindiens  vom  Comp^iniemonopole  her- 
rubren  p.  403 = .  Han  sieht ,  diess  sind  ganz  abnlidie  Grandsätze,  wie 
Adam  Smitb  sie  hatte:  nur  dass  Cbild  die  Ausnahme  von  der  Regel 
sdir  viel  brdler  fasst.  —  Auch  die  Smitb'scbe  Ansicht  von  der  Nävi- 
gationsacte  ist  bei  Cbild  vorbereitet  (p.  238  ff.).  Er  nennt  diess 
Gesetz  die  Magma  chmia  mariima  ij>.  36' ,  obwohl  er  keineswegs  über- 
sieht,  dass  dadurch  zu  Gunsten  einer  kleinen  Zahl  von  Rhedem  u.  s.  w. 
der  grossen  Mehrzahl  des  englichen  Volkes  die  Scbififahrtsdieosle  ver- 
tbeoert  worden,  bidessen  sei  der  militärische  Nutzoi  filr  den  ganzen 
Staat  doch  entschieden  ttberwi^end.  Aus  diesem  Grande  will  er  be- 
sonders diejenigen  Handelszweige  begünstigt  wissen,  die  verfaältniss- 
mässig  am  meisten  Schiffl^durt  erfordern ;  hier  ist  nicht  bloss  der  Fracht- 
gewinn ,  also  ein  reines  Plus,  sondern  zugleich  der  militärische  Neben- 
nutzen am  bedeutendsten  j).  29).  ')  —  Wie  Cbild  überall  in  echt  hol* 
ländischer  Weise  zur  bereitwilligen  Naturalisierung  der  Fremden ,  zur 
Tol^anz  gegen  Nonconfonnisten  u.  s.  w.  räth ,  so  enip&ehlt  er  nament- 
lich auch ,  nach  gehöriger  Abwägung  der  Gegengründe,  die  Aufnahme 
der  Juden  (p.  290  ff.;.  —  Ganz  vortrefflich  ist  seine  Ansicht  von  Ge- 
werbereglements (p.  305  ff.).  Er  glaubt  im  .Allgemeinen,  dass 
solche  Staatsmassregeln ,  um  die  technische  Güte  der  Gewerbserzeug- 


i ,  Es  war  damals  in  England  sehr  coutrovers,  ob  die  Navigalionsacle  mehr  ge- 
nützt, oder  geschadet  habe.  So  versichert  z.  B.  Roger  Co ke  ,s.  unten  Kapitel  VIU), 
es  «ei  der  SchifTbau  in  England  nm  1653  wohl  etliche  dreissig  Procent  theuerer  gewe- 
sen, als  vor  der  Na\igationsactc  1654  ;  auch  die  Matrosenlöhne  seien  dermassen  ge- 
stiegen, dass  England  seinen  russischen  und  grönländischen  Handel  völlig  an  die  Hol- 
länder verloren  habe.  Doch  spricht  um  dieselbe  Zeit  der  berühmte  Holländer  7 f  an 
de  Wit  Memoires  p,  tiO  ff.  die  Befürchtung  aus,  das  Gesetz  werde  einen  grossen 
Theil  der  holländischen  Rhederei  nach  England  hinüberziehen. 


züft  Geschichte  deb  englischen  Volkswibthscuaptslehbe.         65 

nisse  za  verbürgen,  schwer  durchzusetzen  sind ;  und  werden  sie  gleich- 
wohl durchgesetzt,  so  legen  sie  dem  Producenten,  gegenüber  den 
Schwankungen  der  Mode  u.  s.  w. ,  die  nachtheiligsten  Fesseln  an.  Ein 
Volk,  welches  den  Welthandel  beherrschen  will,  muss  Waaren  von 
jeder  Qualität  verfertigen,  um  eben  jedem  Bedürfnisse  und  Geschmacke 
entsprechen  zu  können.  Wo  ausnahmsweise  ein  obrigkeitlicher  Stem- 
pel filr  gewisse  Qualitäten  besteht,  da  muss  allerdings  gewissenhaft  mit 
ihm  verfahren  werden;  allein  die  nicht  vorschriftsmässigen  Waaren 
sollte  man  nur  durch  Verweigerung  des  Stempels  bestrafen.  Daneben 
empfiehlt  er  sehr,  dass  jeder  Fabrikant  sein  Privatzeichen  habe,  und 
Länge,  Breite  u.  s.  w.  der  Waare  äusserlich  angebe ;  wo  denn  Betrug 
in  einer  dieser  Beziehungen  aufs  Härteste  geahndet  werden  müsste.  — 
Ueberiiaupt  ist  Child  in  der  Regel  ein  warmer  Freund  der  Gewerbe- 
und  H  a  Q  d  e  1  s  f  r  e  i  h  e  i  t.  Er  ist  gegen  die  städtischen  Zunftprivilegien ; 
gegen  die  Vorschrift  von  5  Elizab.,  dass  Niemand  ein  Gewerbe  treiben 
darf,  in  welchem  er  keine  Lehrzeit  bestanden  (p.  290) ;  gegen  die  Ge- 
setze, welche  die  Zahl  der  Gewerbetreibenden,  der  Lehrlinge  u.  s.  w. 
fixieren,  die  Verbindung  nahe  verwandter  Gewerbe  in  Einer  Person 
verbieten  (p.  29.  306).  Wie  er  gegen  obrigkeitliche  Taxen  eifert,  so 
ist  er  ein  Vertheidiger  der  freien  Ausfuhr  nicht  allein  des  rohen,  son- 
dern auch  des  gemünzten  Goldes  und  Silbers^).  Von  dem  Verbote  der 
rohen  Wollausfuhr  (seit  1647)  sagt  er:  «Diejenigen,  welche  den  besten 
Preis  für  eine  Waare  zahlen  können,  werden  sie  immer  auf  die  eine 
oder  andere  Weise  zu  beziehen  wissen,  trotz  aller  Gesetze,  trotz  aller 
Dazwischenkunft  irgend  einer  See-  oder  Landmacht:  solche  Stärke, 
Feinheit  und  Gewalt  hat  der  allgemeine  Lauf  des  Handels.»^)     Das  Auf- 


0  In  der  Praxis  hallen  die  Engländer  schon  seit  4  663  das  alte  Verbot,  Geld  aus- 
zuführen, auf  die  in  England  selbst  geprägten  Münzen  beschränkt. 

2)  Von  einer  andern  Seite  her  wird  diese  Ansicht  in  folgender,  höchst  merkwür- 
digen Broschüre  unterstützt:  Reasons  for  a  limited  exportalion  of  wooL  London  1677. 
fUp.  in  i.)  Ihr  zufolge  soll  die  Prohibition  mit  einem  billigen  Ausfuhrzolle  vertauscht 
werden.  Und  zwar  wird  als  Hauptgrund  dafür  augegeben,  dass  die  Landbesitzer  des 
Königreiches  ein  wichtigeres  Interesse  vertraten ,  als  die  Paar  VVolIarbeiter  und  Kauf- 
leule,  welche  Manufacturwaaren  ausführen.  {)  Weil  jene  die  Herren  und  Eigcnthümer 
^om  Grunde  alles  Nationalreichthums  in  England  sind,  indem  aller  Profit  aus  dem, 
ihnen  gehörenden,  Boden  entspringt.  2]  Weil  sie  alle  Steuern  und  Ötrentlichen  Lasten 
tragen;  indem  diese  allein  auf  diejenigen  drücken,  welche  kaufen,  ohne  zu  verkaufen. 
ßie  Verkäufer  nämlich  pflegen ,  der  Steuer  entsprechend ,  ihre  Waarenpreise  zu  er- 
höhen, oder  die  Güte  ihrer  Waaren  zu  verschlechtern  (p.  5). 

Abiundl.  d.  K.  S.  G«8.  d.  Wisseoacb.  III.  5 


66  W.  Röscher, 

speichern  des  Koraes  erklärt  er  für  einen  der  nützlichsten  Dienste, 
welche  dem  Handel  geleistet  werden  können  (p.  172  ff.).  Dasselbe 
holländische  Beispiel  hatte  ihn  auch  von  der  NützUchkeit  der  Gemein- 
heitsthcilungen ,  Kanalisierungen  u.  s.  w.  überzeugt  (p.  170).  So  un- 
begründet ist  die  Ansicht,  welche  den  Child  mit  dem  banalen  Vorwurfe 
des  Mercantilismus  glaubte  abfertigen  zu  können !  —  Was  endlich  die 
Kolonien  betrifft,  so  theilt  der  Verfasser  die  Ansicht,  welche  bis  vor 
Kurzem  die  Praxis,  und  bis  auf  J.  Tucker  herab  die  Theorie  fast  aus- 
schliesslich beherrschte.  Jede  Kolonisation  schadet  dem  Mutterlande, 
wenn  dasselbe  nicht  durch  gute  und  streng  durchgeführte  Gesetze  den 
Handel  der  Kolonie  allein  bekommt.  Ohne  solche  Gesetze  würde  aller 
Kolonialhandel  den  Holländern  zufallen.  Der  Menschenverlust  aber,  der 
zunächst  in  jeder  Kolonisation  liegt,  kann  nur  dadurch  wieder  gut  ge- 
macht, ja  zum  Gewinne  verkehrt  werden ,  dass  die  Ausgewanderten 
indirect  in  der  zurückgelassenen  Heimath  eine  stärkere  Production  zu 
Wege  bringen  (p.  394  ff.).  Uebrigens  enthält  der  Abschnitt  von  den 
Kolonien  eine  Menge  der  treffendsten ,  oft  geradezu  prophetischen  Ur- 
theile.  So  wird  z.  B.  das  verschiedene  Kolonisationstalent  der  Spanier, 
Holländer  und  Franzosen  ungemein  gut  charakterisiert,  und  den  Eng- 
ländern der  Trost  ertheilt,  dass  sie  auf  dem  Felde  der  eigentlichen 
Ansiedelung  von  deren  Rivalität  nicht  viel  zu  fürchten  haben  (p.  397  ff.). 
Einen  für  die  Zukunft  höchst  gefährlichen  Nebenbuhler  sieht  Child  da- 
gegen in  Neuengland  erstehen,  zumal  was  die  Seemacht  betrifft  (p.  428. 
433).  Er  hat  die  spätere  Grösse  der  Vereinigten  Staaten  merkwürdig 
vorausgeahnt. 

Bei  einem  so  reichen  und  bedeutenden  Inhalte  des  Child'schen 
Werkes  können  die  Mängel  seiner  Form,  die  zahlreichen  Wiederholun- 
gen, selbst  Widersprüche  im  Einzelnen  (vgl.  z.  B.  p.  24  und  224),  wohl 
ein  milderes  ürtheil  fordern.  Es  sind  eben  Fehler,  wie  sie  bei  Prakti- 
kern, die  pamphletmässig  arbeiten,  gewöhnlich  vorkommen*). 


0  Wie  bedeutend  Child  noch  lange  nach  seinem  Tode  geschätzt  wurde,  erhellt 
z.  B.  aus  y.  Gee  The  trade  and  navigation  of  Greai-Britain  cotisidered  {\  130)  recht 
deutlich.  Im  Jahre  <797  nennt  ihn  Sir  F.  M.  Eden  (State  of  the  poor  I,  iSl) ,  also 
ein  Mann,  welcher  dem  Adam  Smith'schen  Standpunkte  angehört,  this  acknowledged 
Oracle  of  trade. 


ZOK  GbSCBICBTB  DBB  ENGLISCHEN  VOLKSWIKTHSCHAFTSLEIIRE.  67 


vm. 

Der  poUHsehe  Arithmetiker  Pettg, 

SIR  WILLIAM  PETTY  (1623—1687)  hat  sich  im  Leben  dermassen 
omgetriebeD,  dass  die  ihm  angeborene  Vielseitigkeit  und  praktische  Ge- 
waodtheit,  vielleicht  auf  Kosten  seines  sittlichen  Charakters,  im  höchsten 
Grade  entwickelt  werden  mussten.  Sohn  eines  Tuchmachers,  erwarb 
er  sich  schon  im  Knabenalter,  neben  klassischen  und  mathematischen 
Stadien,  die  praktische  Kenntniss  einer  Menge  von  Handwerken.  Als 
Jöngling  trieb  er  Handelsgeschäfte,  warf  sich  aber  alsbald ,  namentlich 
io  Paris  und  Holland,  auf  das  Studium  der  Anatomie  und  Arzeneiwissen- 
Schaft,  wobei  ihm  u.  A.  die  Freundschaft  des  Hobbes  förderlich  war. 
In  den  letztgenannten  Fächern ,  sowie  in  der  Chemie,  lehrte  und  prakti- 
eierte  er  seit  1648  zu  Oxford.  Seine  Verbindung  mit  Ireland,  die  später 
aach  wissenschaftlich  so  bedeutende  Früchte  bringen  sollte,  begann  mit 
einer  Anstellung  als  Ober-Militdrarzt,  worin  er  sich  ausser  seinem  Ge- 
halte ein  Honorar  von  jährlich  4000  Pfund  St.  zu  verdienen  Wusste. 
Hier  fand  er  Gelegenheit,  die  schlechte  Vermessung  und  Vert^ieilung 
der  ungeheueren  Landstriche  wahrzunehmen ,  die  in  Ireland  confisciert 
worden  waren.  Er  machte  die  Regierung  aufmerksam  darauf,  und  er- 
hielt nun  selber  die  Leitung  des  ganzen  Verfahrens.  Die  Karten,  welche 
za  diesem  Zwecke  ausgearbeitet  wurden,  galten  damals  für  die  genaue- 
sten ,  deren  sich  irgend  ein  Land  rühmen  konnte  ^) ;  und  sie  haben  in 
Ireland  bis  auf  den  heutigen  Tag  gerichtliche  Beweiskraft  ^.  Die  Sum- 
men, welche  Petty  mit  dieser  Arbeit  verdiente,  wurden  von  ihm  zu 
Güterkäufen  und  Creditspeculationen  mit  dem  glücklichsten  Erfolge  an- 
gewendet. Auch  darin  war  er  ebenso  rücksichtslos,  wie  geschickt, 
dass  er  während  der  Revolution  als  Anhänger  des  Parliamentes  auftrat, 
während  der  Restauration  aber  von  Karl  II.  mit  Gunstbezeugungen  nicht 
vergessen  wurde.  Eine,  dem  König  dedicierte,  Abhandlung  überschreibt 
er  sehr  offenherzig  mit  dem  Motto :  Qui  sciret  regibus  uti,  fastidiret  olus ! 


\)  Vgl.  Evelyn  Memoirs  /,  474  fg.   (i.  ed,) 

2)  Die  Originale  sind  zum  Theil  verbrannt;  dagegen  finden  sichCopien  im  Besitze 
der  Pariser  Bibliothek,  welche  Petty  für  sich  hatte  anfertigen  lassen,  die  aber  auf  der 
üeberfahri  nach  England  von  einem  französischen  Kaper  genommen  waren.  (Mac- 
culloch  Literature  of  political  economy,  p,  ti\.) 

5* 


68  W.  ROSCHEB, 

Bei  seinem  Tode  hinterliess  er  ein  Jahreseinkommen  von  ^  SOOO  Pfund 
St.  Sein  Sohn  wurde  nachmals  zum  Baron  Shelburne  ernannt,  und  ist 
der  Stammvater  der  heutigen  Marquis  von  Lansdowne  *). 

Pettys  reiche  und  glänzende  Bildung  ist  von  seinen  Zeitgenossen 
vielfach  bewundert  worden.  So  erklärt  ihn  Evelyn  (a.  a.  0.)  für  einen 
der  besten  lateinischen  Dichter  unter  den  Lebenden.  He  is  so  exceeding 
nice  in  sifting  and  examining  all  possible  contingencies,  that  he  adventures 
at  nothing  which  is  not  detnonstration.  There  were  not  in  (he  whole  warld 
his  equal  for  a  Superintendent  of  manufacture  and  improvement  of  trade,  or 
to  govem  a  planlation ....  There  is  nothing  difficult  to  him.  Auch  sei- 
ner grossen  Geschicklichkeit  wird  erwähnt,  andere  Menschen  nachzu- 
ahmen :  so  z.  B.  die  verschiedensten  Prediger,  Quäker,  Mönche,  Pres- 
byterianer  u.  s.  w.  in  derselben  Stunde  zu  copieren.  Was  Pepys*) 
namentlich  an  ihm  hervorhebt,  ist  die  Schärfe  seines  Verstandes  und  die 
Klarheit  seiner  Auseinandersetzungen.  Zu  seinen  unzweideutigsten 
Verdiensten  gehört  die  Theilnahme  an  der  Gründung  und  Leitung  der 
Royal  Society;  sowie  er  auch  in  technischer  Beziehung  als  Erfinder 
geglänzt  hat. 

Unter  den  Schriften  Petlys  sind  die  wichtigsten  folgende.  A  trea- 
tise  of  taxes  and  conlributions,  shewing  the  nature  and  measures  of  crofvn- 
lands,  assessments,  customs,  poll-money,  lotteries,  benevolences  etc.  (4. 
London  1679.)  Quüntulumcunque,  or  a  tract  conceming  money,  addressed 
io  the  Marquis  of  Halifax.  (4.  London  1682.)  Sevcral  essays  in  polilical 
urilhmelick;  zuerst  1682  erschienen,  dann  mit  der  schönen  posthumen 
Abhandlung  Political  arithmetick  conceming  the  value  of  lands  etc.  ver- 
mehrt 1691.  (4.  edition  London  1755.  8.)  Political  survey  or  anatomy 
ofirelandy  with  the  establishment  of  that  kingdom,  when  the  Duke  of  Ormond 
was  Lordlieutenant  etc.  (8.  London  1791.)  —  Eine  würdige  Gesammt- 
ausgabe  seiner  Werke  fehlt  noch  immer,  was  um  so  mehr  zu  beklagen 
ist,  als  sich  ungedruckte  Aufsätze  über  irische  Statistik  und  Aehnliches 
im  Besitze  der  Lansdowne*schen  Familie  befinden  sollen. 

Pettys  statistische  Arbeiten  zeugen  ebenso  sehr  von  der  genia- 
len Umsicht  und  Klarheit  seines  persönlichen  Blickes,  wie  von  der 
grossen    Un Vollkommenheit  aller   damaligen    Hülfsmiltel.    —    Was   in 


i)  Vgl.  das  Leben  Pettys  in  der  Londoner  Ausgabe  seiner  Essays  von  4755. 
2)  Pepys  Diary  II,  U5.  (ed.  in  8.; 


zDi  Geschichte  dbi  englischen  Volkswiithschaftslehre.         69 

unserer  heatigen  Statistik  ziemlich  das  Sicherste,  verhältnissmüssig  auch 
Leichteste  ist,  die  Bevölkerungszahl  im  Allgemeinen,  das  musste  Petty 
auf  den  unsichersten  und  mühsamsten  Umwegen  zu  errathen  suchen  ^). 
Er  schliesst  zuvörderst  aus  der  Menge  der  Häuser,  die  in  London  sind ; 
weiterhin  meint  er,  wenn  in  Paris  jedes  Haus  3  oder  4  Familien  zahlt, 
so  warde  in  London  wohl  ein  Zehntel  der  Häuser  je  2  Familien  enir- 
halten,  die  übrigen  nur  eine;  endlich  die  Personeuzahl  einer  Familie 
hatte  schon  Graunt  bei  Kaufleuten  auf  8  im  Durchschnitte  angegeben« 
Petty  schlägt  sie  in  den  vornehmeren  Familien  auf  über  10,  in  den 
inneren  auf  5,  den  Gesammtdurchschnitt  auf  6  an.  Die  auf  solche  Art 
gewonnene  Henschenzahl  Londons  wird  nun  von  Petty  auf  zweierlei 
Weise  controliert:  einmal,  indem  er  die  Mittelzahl  der  jährlichen  Todes- 
ßille  mit  30  multipliciert ;  sodann,  indem  er  die  Zahl  der  an  der  Pest 
des  Jahres  1665  Gestorbenen,  die  ein  Fünftel  der  damaligen  Bevölke- 
rung gewesen  sein  sollte,  zu  Grunde  legt,  und  den  natürlichen  Zuwachs 
bis  auf  seine  Zeit  hinzurechnet.  Alle  drei  Methoden  stimmen  soweit 
aberein,  dass  die  erste  eine  Zahl  von  693076,  die  zweite  696360,  die 
dritte  653000  giebt.  So  stützt  sich  Pettys  Berechnung  des  ireländischen 
Yiehstandes  auf  die  Grösse  der  Wiesen-  und  Weideflächen  (supposing  to 
te  campetenüy  well  stock' d) ;  er  räth  sodann  (I  guess) ,  dass  ein  Drittel 
der  kleinen  Familien  je  ein  Pferd  halte,  und  vermuthet  (mppose)  bei  den 
16000  grösseren  Familien  zusammen  40000  Pferde  u.  s.  w.  *)  Bei 
dieser  Ungewissheit  vieler  seiner  Grundlagen  darf  man  sich  nicht  ver- 
wundem, wenn  z.  B.  die  Obscrvalions  upon  the  Dublin  bills  ofmortality 
1681)  mit  dem  Ergebnisse  schliessen,  dass  Dublin  eher  58000,  als 
3i000  Einwohner  zähle  ^.  Ja,  es  kommen  sogar  recht  auffallende 
Sprünge  in  seinen  Calculen  vor:  wie  z.  B.,  wo  er  die  irische  Butter- 
uod  Viehausfuhr  des  Jahres  1664  um  ein  Drittel  grösser  findet,  als 
'641,  und  nun  daraus  folgert,  es  sei  in  dem  letztern  Jahre  die  Bevölke- 
rung ein  Drittel  grösser  gewesen  *) . 

Doch  genug  von  diesen  Mängeln,  wo  die  Vorzüge  ein  so  entschie- 
deaes  üebergewicht  haben !     Man  darf  in  der  Thal  nur  die  besten  der 


\)  Five  Essays  in  poHUcal  arithmetick  (i^Sl),  No,  3.  (Several  Essays  p,  78  ff.) 

2)  Political  anatomy  of  Ireland,  p.  bi  ff. 

3)  Several  essays,  p.  54. 

i)  Political  anatomy,  p.  18. 


70  W.  Röscher, 

£.  g.  ReqmbUcae  Elzevirianae,  oder  Goarings  Arbeiten  mit  Petty  zasam- 
menstellea,  um  den  epochemachenden  Fortschritt  zu  erkennen,  welchen 
der  Letztere  begründet  hat.  Die  Beobachtung  ist  das  eine  Auge  der 
Statistik ,  die  Vergleichung  das  andere ;  und  in  beiderlei  Rücksicht  ist 
Petty  bewunderungswerth.  So  will  es  ihm  z.  B.  wenig  genügen,  wenn 
man  die  Luft  von  Ireland  für  mild  und  gemässigt,  für  feucht  erklärt  u.  s.  w. 
Vielmehr  bedürfe  es  hierzu  langer,  mühsamer  und  wiederholter  Beob- 
achtungen, einfacher  und  comparativer,  in  verschiedenen  Theilen  der 
Insel  und  verschiedenen  Jahreszeiten  angestellt,  und  verglichen  mit 
ähnlichen  Beobachtungen  aus  anderen  Erdtheilen.  Er  fordert  nament- 
lich Instrumente,  um  die  Bewegung  und  Stärke  des  Windes  zu  messen, 
sowie  Beobachtungen,  wie  viele  Stunden  täglich  im  ganzen  Jahre  der 
Wind  aus  einer  bestimmten  Himmelsgegend  weht;  femer  Messungen 
des  jährlichen  Regenfalles,  des  höchsten  und  niedrigsten  Grades  der 
Luftfeuchtigkeit;  thermometrische  und  barometrische  Beobachtungen 
von  Stunde  zu  Stunde  u.  dgl.  m.  *)  Um  die  Gesundheit  des  Klimas  zu 
beurtheilen,  soll  nicht  bloss  ermittelt  werden ,  wieviele  Geburten  und 
Todesfälle  jährlich  auf  eine  gegebene  Anzahl  von  Lebenden  kommen, 
sondern  auch  die  mittlere  Lebensdauer  *).  Gerade  die  letzterwähnten 
Verhältnisse  scheinen  ihm  wichtig  genug ,  um  sie  das  Abc  der  pubück 
economy  zu  nennen  ^.  —  Uebrigens  soll  der  schildernde  Theil  der  Sta- 
tistik durchaus  nicht ,  wie  bei  so  vielen  Neueren ,  hinter  dem  tabellari- 
schen Theile  zurücktreten.  So  z.  B.  ist  die  Beschreibung  der  Parteien 
in  Ireland,  ihrer  tieferen  Ansichten  und  letzten  Beweggründe,  zumal 
des  Verhältnisses  zwischen  den  katholischen  Priestern  und  Gemeinden, 
durchaus  musterhaft^).  Ebenso  werden  die  Nahrung,  Kleidung,  Sitten, 
Bildung  u.  s.  w.  der  verschiedenen  Volksklassen  mit  der  schönsten  An- 
schaulichkeit, obwohl  zugleich  mit  der  prägnantesten  Kürze  geschildert 
(p.  91  ff.).  Jede  gute  Statistik,  um  mit  Schlözer  zu  reden,  ist  der  Quer- 
durchschnitt eines  geschichtlichen  Stromes.  Nun  hat  sich  unser  Petty 
zwar  mit  gelehrten  historischen  Studien  schwerlich  viel  abgegeben ;  ein 
gesunder  historischer  Blick  aber  ist  ihm  gewiss  nicht  abzusprechen.  So 
schliesst  er,  lediglich  gestützt  auf  die  Natur  der  Gegend,  dass  die  älte- 


\)  Political  anatomy,  p.  48  ff. 
2}  Ibidem,  />.  50. 

3)  Several  essays,  j).  35. 

4)  Political  anatomy,  p.  i%  fg.  9\  ff. 


züft  Geschichte  deb  englischem  Volkswuthscuaftslebie.         71 

steo  Bewohner  Irelands  von  Schottland  ausgegangen ,  und  in  der  Nähe 
TOQ  Carrickfergus  Ubei^esiedelt  sind.  Denn  die  SdiifiSahrt  sei  damals 
?iei  za  roh  gewesen,  um  eine  Uebersiedelung  anderswoher,  als  von 
Grossbritaonien,  vermuthen  zu  lassen.  Von  den  wallisischen  Vorgebir- 
gen aas  könne  Ireland  oft  gar  nicht  und  niemals  klar  gesehen  werden, 
dagegen  Carrickfergus  von  Schottland  aus  sehr  wohl  und  immer.  Ein 
kleines  Boot  rudert  hier  in  3  bis  4  Stunden  über;  die  irische  Küste  ist 
hier  viel  besser,  als  die  gegenüber  liegende  schottische ;  auch  die  Spra- 
chen beider  Länder  hier  am  ähnlichsten.  Es  kommt  noch  hinzu ,  dass 
die  vornehmsten  und  wahrscheinlich  ältesten  Bischofssitze  hier  in  der 
Nahe  Hegen  *).  —  Man  sieht,  die  Methode  ist  ganz  die  unserer  besten 
Deuerea  Forschungen,  wie  sie  freilich  auch  der  alte  Thukydides  bereits 
geübt  hat !  ^  —  Ebenso  praktisch  und  historisch  zugleich  ist  die  Erklä- 
rung, wesshalb  Ireland,  wie  alle  dünn  bevölkerten  Gegenden,  an  Eigen- 
thomsunsicherheit  leidet;  und  dass  es  unpassend  ist,  solche  Länder 
mit  den  Gesetzen  dicht  bevölkerter  Staaten  ohne  Weiteres  curieren  zu 
wollen  (p.  98). 

Wie  die  politische  Anatomie  von  Ireland  ^  für  die  damalige  Zeit 

das  Muster   einer  Einzelstatistik  darbietet,    so   die  posthume  Schrift 

Polilical  arilhmetick  das  Muster  einer  Comparativstatistik.     Der 

reiche  Inhalt  dieses  Werkchens,  das  doch  nur  90  Octavseiten  zählt,  wird 

dorch  den  langen  Titel  bezeichnet:  A  discourse  (xmcerning  the  extent  and 

vülue  of  lancls,   people,    Buildings;   husbandry,    manufactures,    commerce, 

fishery,  arUzans,  seamen,  soldiers ;  publick  reventies,  interesl,  taxes,  super- 

lucration,  registries,  banks;  valuation  of  men,  increasing  of  seamen,  of 

müitias,   harbours,  Situation,   shipping,    power  at  sea  etc.     As  the  same 

relates  io  every  country  in  general,   but  more  particularly  to  the  territories 

of  his  Majesty  of  Great-Britain,  and  his  neighbour  of  Holland,  Zealand 

(md  France.     Zu  tadeln  ist  auch  hier  wieder  das  kecke  Gruppieren  von 

Ziffern ,  deren  Unsicherheit  der  Verfasser  am  besten  wissen  konnte :  so 

z.  B.  wenn  er  alle  Waaren,  die  aus  irgend  einem  Theile  der  raercantilen 

Welt  ausgeführt  werden,  auf  jährlich  45  Millionen  Pfund  St.  schätzt, 

und  nun  daraus  folgert,  dass  England  Kapital  genug  besitze,   um  den 


\)  Political  analomy,  p.  iOi  fg. 

i)  Vgl.  mein  Leben,  Werk  und  Zeilaller  des  Thukydides  (<842),  S.  132  ff. 
3)  Dieser  Tilel  verdankl  wohl  der  Freundschaft  und  Gcislesverwandlschafl  mil 
Hobbcs  seinen  Ursprung. 


l 


72  W.  Röscher, 

Welthandel  an  sich  zu  reissen  (p.  1 80  ff.).  Desto  rühmlicher  ist  sein 
Streben,  das  statistische  Material  in  allen  wichtigeren  Staaten  jener  Zeit 
gleichmässig  zu  beherrschen;  die  geistvolle  Hervorhebung  nur  des 
wirklich  Relevanten  und  Interessanten ;  sowie  der  echt  staatsmännische 
Tact,  mit  welchem  gleichsam  die  Muskeln  und  Nerven  der  Staatsmacht 
herausgefühlt  werden ,  während  die  Mehrzahl  der  Statistiker  nicht  ein- 
mal durch  die  äusseren  Gewänder  hindurchdringen  kann.  —  Die  grossen 
Vorzüge  der  Holländer  weiss  Petty  nach  Verdienst  zu  würdigen ;  seine 
Darstellung  derselben  stimmt  in  vielen  Punkten  mit  der  von  Child  über- 
ein; aber  seine  Erklärung  ist  besser.  Es  zeigt  sich  bei  ihm  das  Nil 
admirari  des  wahren  Kenners,  der  grossentheils  nachzuweisen  vermag, 
wie  die  bewunderten  Dinge  nicht  sowohl  genial  erfunden ,  sondern  fast 
mit  Noth wendigkeit  aus  den  Umständen  hervorgegangen  sind  (p.  H  5). — 
Auch  seine  kleineren  Essays  on  political  arithmetick,  die  meistens  für 
die  königliche  Gesellschaft  der  Wissenschafben  geschrieben  wurden, 
gehören  zum  grossen  Theile  der  vergleichenden  Statistik  an:  so  z.  B. 
die  schönen  Untersuchungen  über  London  und  Paris,  London  und  Rom, 
Dublin  und  mehrere  andere  Grossstädte.  Die  oben  erwähnte  Haupt- 
arbeit schliesst  mit  den  Worten,  man  werde  aus  dem  Gesagten  ersehen 
können,  was  der  Verfasser  unter  politischer  Arithmetik  verstehe.  Es 
ist  das  im  Wesentlichen  eben,  was  wir  eine  vergleichende  und  in  Ziffern 
möglichst  exacte  Statistik  nennen  würden  *) .  Wie  neu  diese  Wissen- 
schaft damals  war,  zeigt  sich  noch  am  Ende  des  17.  Jahrhunderts  in 
dem  begeisterten  Lobe,  welches  ihr  von  Davenant^  gespendet  wird. 
Unser  Petty  kann  desshalb  zu  den  vornehmsten  Begründern  derselben 
gezählt  werden;  obschon  die  Behauptung  seines  Sohnes,  er  sei  noto- 
risch der  Erfinder  dieser  Methode  ^),  eine  Ueberlreibung  enthält.  Ihm 
ist  nämlich  in  vielen  Punkten  der  Weg  gebahnt  worden  durch  die  treff- 
liche Schrift  seines  CoUegen  in  der  königlichen  Gesellschaft,  Capitän 
John  Graunt  Natural  and  political  observations  upon  the  bills  ofmoria- 
lity,  chiefly  mth  reference  to  the  govemtnent,  religion,  trade,  growth,  air^ 


\)  Several  essays,  p.  98;  to  express  myself  in  terms  of  number,  weight  or  mea- 
sure,  to  use  only  arguments  of  sense,  and  to  consider  only  such  causes,  as  have  visible 

foundations  in  nature ; observations,  which  if  they  are  not  already  true,  certain  and 

evident,  yet  may  be  made  so  by  the  sovereign  power, 

2)  Davenant  Commercial  and  political  works  II,  <  69  fg, 

3)  Several  essays,  p.  93. 


ZD«  GbSCHICBTB  der  ENGLISCHE!«  VOLKSVVIRTHSCHAFTSLEHRE.  73 

äie^ses  etc.  ofthe  city  of  London.  (4.  London  1662.)  Petty  selbst  beruft 
sich  oftmals  auf  diesen  Vorgänger,  nach  dessen  Tode  er  1 676  die  5. 
Ausgabe  des  gedachten  Werkes  besorgte  ').  Was  Übrigens  die  von 
Graont  und  Petty  gefundenen  Sterbegesetze  anbetrifft,  welche  auf  den 
Registern  der  Städte  London  und  Dublin  beruhen,  so  hat  bereits  Halley  ^ 
dawider  geltend  gemacht,  dass  der  starke  Ab-  und  Zufluss,  den  diese 
Städte  durch  Aus-  und  Einwanderung  erleiden ,  das  Resultat  der  Rech- 
DODg  sehr  stören  mUsse.  Er  selber  zog  desshalb  vor,  die  Stadt  Breslau 
bei  seinen  Untersuchungen  zu  Grunde  zu  legen.  —  Jene  Vergleich- 
statistik von  England ,  Frankreich  und  Holland  ist  aber  noch  aus  einem 
andern  Grunde  wichtig.  Sie  ist  nämlich  direct  in  der  Absicht  geschrie- 
ben, um  der  weitverbreiteten  Klage,  als  wenn  der  englische  Staat  in 
raschem  Verfall  begriffen  wäre,  entgegen  zu  treten.  Man  glaubte  da- 
mals, «die  Grundrente  sei  allgemein  gesunken;  das  ganze  Reich  werde 
von  Tag  zu  Tage  armer ;  es  herrsche  Mangel  an  edlen  Metallen ;  das 
Land  sei  untervölkert ,  und  habe  gleichwohl  keine  hinreichende  Be- 
schäftigung ftlr  seine  Bewohner;  die  Steuern  seien  zu  hoch;  Ireland 
und  Amerika  nur  eine  Last  ftlr  England ,  Schottland  wenigstens  kein 
Vortheil;  der  Handel  im  kläglichsten  Sinken  begriffen;  die  Holländer 
seien  mit  ihrer  Seemacht  den  Engländern  fast  gleich,  und  die  Franzosen 
überholten  beide  an  Reichthum  und  Macht  so  sehr,  dass  nur  ihre  Gnade 
sie  von  dem  Verschlingen  ihrer  Nachbaren  abhalte ;  mit  einem  Worte, 
Kirche  und  Staat  von  England  schwebten  in  derselben  Gefahr,  wie  der 
englische  Handel. » ^)  Dagegen  zeigt  nun  Petty,  dass  kleine  Länder  und 
Völker  durch  Lage,  Handel  und  Politik  viel  grösseren  an  Reichthum  und 
Macht  gleichkommen  können;  dass  Frankreich  insbesondere  an  See- 
macht den  Engländern  und  Holländern  immer  nachstehen  müsse;  dass 
Land  und  Volk  des  englischen  Königs  von  Natur  fast  ebenso  bedeutend 
seien,  wie  Frankreich ;  dass  Englands  Macht  und  Reichthum  seit  40  Jahren 


I)  Hierher  mag  es  rühren,  dass  Halley  in  seiner  Schrift  An  estimate  ofthe  degrees 
ofthe  mortality  ofmankind  und  Evelyn  Memoirs  I,  475  die  eigentliche  Urheberschaft 
des  Graunt'schen  Werkes  unsenn  Petty  zuschreiben:  eine  Ansicht,  welche  M'Culloch 
Uttrature,  p,  S7I  sehr  richtig  damit  widerlegt,  dass  es  gar  nicht  in  Pettys  Charakter 
Hege,  die  Ehre  einer  so  trefflichen  und  anerkannten  Leistung  fälschlicher  Weise  auf 
Andere  zu  übertragen. 

t)  In  der  angeführten  Abhandlung:  Philosophical  transacliom,  London  1693. 

3j  Several  essays,  p.  96. 


74  W.  Röscher, 

zugenommen  haben,  mid  alle  Hindernisse,  welche  dem  fernem  Wachs- 
thume  entgegenstehen,  beseitigt  werden  können ;  endlich  dass  es  an  Geld 
nicht  fehle,  am  den  englischen  Handel ,  ja  den  Handel  der  ganzen  Welt 
zu  treiben.  —  Mit  diesen  Erörtemngen  wird  eine  Controverse  vorläufig 
geschlossen,  welche  zwanzig  Jahre  lang  die  englischen  Nationalökono- 
men in  zwei  Heerlager  gespalten  hatte,  und  deren  praktische  Bedeutung, 
namentlich  für  die  Handelspolitik,  ausserordentlich  gewesen  war').     Es 


4)  Frankreich  war  damals  nicht  allein  politisch  und  literarisch  das  erste  Land  der 
Welt,  sondern  es  schien  auch,  unter  Colberts  Leitung,  begründete  Aussicht  auf  eine 
volkswirthschaftliche  Suprematie  zu  haben.  Die  Unterthanen  Karls  II.  glaubten  dess- 
halb  ihren  Handel  und  Gewerbfleiss  von  Frankreich  her  ebenso  bedrohet,  wie  es  ihre 
parliamentarische  Freiheit,  ihre  protestantische  Confession  und  ihre  nationale  Sitte  in 
der  That  waren.  Hieraus  erklärt  sich  der  grosse  Anklang,  welchen  die  Behauptung 
von  Englands  nationalökonomischem  Sinken  fand.  Bei  der  Unvollkommenheit  aller 
damaligen  Statistik  war  sie  schwer  zu  bekämpfen.  Samuel  Forirey  Englands  inter- 
est  and  improvement,  consisUng  in  the  increase  of  the  störe  and  trade  of  this  kingdom, 
(1663)  eröffnet  die  Controverse.  Ausser  einigen  Bemerkungen  zu  Gunsten  der  En- 
elosures  und  der  Ansiedelung  Fremder  in  England ,  wird  hier  auf  Grund  einer  angeb* 
liehen  Untersuchung  Ludwigs  XIY.  die  Ansicht  durchgeführt,  dass  Frankreich  eine 
Ausfuhr  nach  England  =  2600000  Pfund  St.  jährlich  habe,  während  die  Engländer 
nur  für  etwa  4  000000  Pfund  St.  nach  Frankreich  exportierten.  Also  eine  für  England 
ungünstige  Bilanz  (clear  hss)  von  1600000  Pfund  St.  jährlich  (p.  22  ff.).  Der  grosse 
Sehrecken ,  der  durch  solche  angebliche  Thatsachen  hervorgerufen  [wurde,  hat  dann 
ungemein  dazu  beigetragen,  das  englische  Volk  für  Beschränkungen  und  Verbote  des 
französischen  Handels  günstig  zu  stimmen.  —  Roger  Cokc  A  treatise,  wherein  ü 
demonstrated,  that  the  church  and  State  of  England  are  in  equal  danger  with  the  trade 
of  it.  1671.  Eeasons  of  the  increase  of  the  Dutch  trade,  wherein  is  demonstrated,  from 
tvhat  causes  the  Dutch  govem  and  manage  trade  better  than  the  English,  1671.  Eng^ 
lands  improvement,  in  two  parts  (tlie  first  part  relates  to  the  strength  and  wealth,  amd 
the  latter  to  the  navigation  of  the  kingdom).  4  675.  Alle  drei  Schriften  in  i.  und  zu 
London  erschienen.  Hier  wird  die  Voraussetzung,  als  wenn  England  im  Sinken  be- 
griffen wäre,  ausser  der  ungünstigen  Bilanz  noch  durch  die  grosse  Entvölkerung  er- 
klärt, welche  die  Pest  und  die  vielen  Auswanderungen  nach  Amerika,  Ireland 
u.  s.  w.  bewirkt  hätten.  Auch  die  Folgen  der  SchiOTahrtsacte  und  der  Elisabeth'schen 
Armengesetzgebung  werden  als  nachtheilig  geschildert.  Dagegen  einpGchlt  Coke  u.  A. 
die  Naturalisierung  fremder  Protestanten,  die  Wiederherstellung  der  freien  Vieheinfuhr 
aus  Ireland ,  die  Ocffnung  der  geschlossenen  Corporationen  u.  s.  w.  —  Eine  höchst 
merkwürdige  Gegenschrift  ist  Englands  great  happiness,  or  a  dialogue  belween  Content 
and  Complaint,  wherein  it  is  demonstrated,  that  a  great  part  of  our  complaints  w  cause 
less.  By  a  real  and  hearty  lover  of  his  king  and  country.  4.  London  4  677.  Hier  finden 
wir  u.  A.  folgende  Ueberschriften  über  den  Kapiteln :  To  exjwrt  money  our  great  ad-- 
vantage,  The  French  trade  a  profitable  trade.  Variety  of  wares  for  all  markets  a  great 
advantage.     JJigh  liiing  a  great  improvement  to  arts.     Invitation  of  foreign  arts  a  great 


zc«  Geschichte  dei  englische«!  Volkswirthschaftslbhrb.  75 

isl  ttbrigeos  charakteristisch  für  die  damalige  Abhängigkeit  der  staarti- 
schen  Regierung  von  Frankreich,  und  der  englischen  Presse  wieder  von 
der  Regierung ,  dass  diese  vortreffliche,  echt  patriotische  und  loyale 
Schrift  erst  1691  gedruckt  werden  durfte,  weil  sie  offended  France! 

Wir  gehen  nunmehr  zu  den  nationalökonomischen  Ansichten 
fiber,  welche  Pettys  Aii>eiten  zu  Grunde  liegen. 

Der  im  Keime  schon  von  Hobbes  aufgestellte  Satz,  dass  der  Preis 
jedes  Gutes  von  der,  zu  seiner  Hervoii)ringung  erforderlichen,  Arbeit 
abhdngt,  ist  durch  Petty  bedeutend  weiter  entwickelt.  «Wenn  Jemand 
eine  Unze  Silb^  aus  der  Erde  Perus  nach  London  bringen  kann,  in 
derselben  Zeit,  welche  er  nöthig  hat,  um  einen  Büschel  Getreide  zu 
erzeigen,  so  ist  das  Eine  der  natürliche  Preis  des  Andern.  Und  ferner, 
wenn  vermittelst  neuer,  leichterer  Minen  ein  Mann  ebenso  leicht  zwei 
Unzen  Silbers  gewinnen  kann,  wie  früher  eine  Unze,  dann  wird  Ge- 
treide zu  1 0  Schilling  der  Büschel  ebenso  wohlfeil  sein ,  wie  früher  zu 
5  Schilling,  vorausgesetzt,  dass  die  übrigen  Umstände  gleich  sind.»  ') 
«Natttriiche  Theuerung  und  Wohlfeilheit  hängen  von  der  grossem  oder 
geringem  Zahl  der  Hände  ab,  welche  flir  die  nothwendigsten  Dinge  er- 
fordert werden.  So  ist  das  Korn  wohlfeiler,  wo  ein  Mann  den  Kom- 
bedarf  für  1 0  hervorbringen  kann ,  als  wo  er  diess  nur  für  6  zu  thun 


advantage,  MulHtudes  of  traders  a  great  advantage.  The  tvord  impossible  a  great 
discourager  of  arts.  Der  Verfasser  isl  überall  ein  warmer  Verlheidiger  der  Handels- 
freiheit, während  seine  Gegner  eben  Diejenigen  sind ,  auf  welche  das  übliche  Bild  des 
MercaDtUsystems  vcrbältnissmlissig  am  besten  passt.  Der  zufriedene  Unterredner  un- 
seres Baches  giebt  dem  Camplainl  die  Richtigkeit  der  Fortrey^schen  Bilanz  immerhin 
zu;  gleichwohl  erklärt  er  den  französischen  Handel  für  nützlich,  weil  er  nützliche  oder 
doch  angenehme  Waaren  einfuhrt.  Es  würde  nur  ein  noch  höherer  Grad  von  Nützlich- 
keit sein,  wenn  die  Franzosen,  statt  englischen  Geldes,  englische  Waaren  zurück- 
oähmeo.  Schon  hier  findet  man  die,  neuerdings  so  üblich  gewordene,  Argumentation, 
dass  ja  Privatleute  nicht  immer  bloss  von  solchen  kaufen ,  an  die  sie  unmittelbar  wie- 
der verkaufen  können;  warum  sollte  es  denn  im  internationalen  Verkehre  so  völlig 
anders  sein?  —  Britannia  languens,  or  a  discourse  of  trade:  shewing  the  grounds  and 
ressofif  of  the  increase  and  decay  of  land-rents,  national  tcealth  and  strength,  8.  Lon- 
don i680.  Hier  werden  als  Ursachen  des  wirthschafllichen  Verfalles  von  England 
fcwitumptive  condiUon)  besonders  folgende  angegeben :  die  Ausfuhr  von  Geld,  die  Ein- 
fuhr von  Luxuswaaren ,  zumal  aus  Frankreich,  die  SchifITahrtsgesetze,  die  Privilegien 
der  ostindischen  Compagnie  und  anderer  Handelsgesellschaften ,  die  Corporationsvor- 
rechle  u.  dgl.  m.     Vgl.  Macculloch  Literature,  p.  39  ff. 

^}  A  treatise  of  taxes  and  contributions,  p.  3^ 


76  W.  Röscher, 

vermag;  wobei  noch  berücksichtigt  werden  muss,  wie  das  Klima  die 
Menschen  zwingt,  mehr  oder  weniger  zu  verbrauchen.  Getreide  wird 
doppelt  so  theuer  sein,  wo  200  Bauern  dieselbe  Arbeit  verrichten 
müssen,  welche  100  thun  könnten.»  ')  Unter  diese  Regel  fallen  auch 
solche  Arbeiten,  welche  sich  durch  Künstlichkeit  oder  Gefährlichkeit 
auszeichnen.  «Wenn  die  Production  des  Silbers  mehr  Kunst  erfordert, 
oder  mehr  Gefahr  mit  sich  bringt,  als  die  des  Kornes,  so  lasse  man  100 
Menschen  1 0  Jahre  lang  auf  Korn  arbeiten ,  und  ebenso  viele  ebenso 
lange  auf  Silber :  dann  behaupte  ich ,  dass  der  Reinertrag  des  Silbers 
der  Preis  sein  wird  für  den  ganzen  Reinertrag  des  Kornes,  und  gleiche 
Quoten  des  einen  der  Preis  für  gleiche  Quoten  des  andern.  Obschon 
nicht  so  viele  Silberarbeiter  die  Kunst  des  Raffinierens  und  Münzens 
gelernt,  oder  die  Gefahren  und  Krankheiten  der  Grubenarbeit  überlebt 
haben  werden.»  *)  —  Petty  erklärt  es  für  «die  wichtigste  Betrachtung 
der  politischen  Oekonomie,»  ein  Preismass  zu  finden,  welches 
namentlich  auf  Grundstücke  und  Arbeit  gleichmässig  angewandt  werden 
könnte.  Als  ein  solches  Preismass  empfiehlt  er  nun  den  durchschnitt- 
lichen Nahrungsbedarf  eines  Mannes  für  einen  Tag ;  und  zwar,  weil  die 
verschiedenen  Nahrungsmittel  verschiedene  Arbeitsmengen  zu  ihrer 
Production  erheischen,  den  Nahrungsbedarf  auf  die  wohlfeilsten  Lebens- 
mittel zurückgeführt.  An  diesen  Massstab  gehalten,  ist  z.  B.  das  Silber 
in  Russland  viermal  so  theuer,  als  in  Peru :  wegen  der  Frachtkosten  und 
Gefahren,  womit  ein  Transport  desselben  aus  Peru  nach  Russland  ver- 
bunden zu  sein  pflegt  ^). 

Nicht  weniger  anziehend  sind  die  Bemerkungen  Pettys  über  die 
drei  grossen  Einkommenszweige.  Das  natürliche  Sinken  des  Zins- 
fusses  erklart  er  für  eine  Folge  der  Geldvermehrung.  Staatsgesetze 
könnten  in  dieser  Rücksicht  direct  wenig  thun  ^).  Wenn  er  desshalb  für 
Ireland  eine  Erniedrigung  des  Zinsfusses,  etwa  von  10  auf  5 — 6  Pro- 
cent, wünschensvverth  findet,  so  empfiehlt  er  zur  Erreichung  dieses 
Zweckes,  ausser  einer  Landbank,  doch  nur  solche  Massregeln,  welche  die 
Handelsthätigkeit  undCreditsicherheit  vergrössern  ^).  Gegen  die  üblichen 


i)  Ibidem,  p.  67. 

2)  Ibidem,  p.  24. 

3)  Political  anatomy  of  Ireland,  j).  ^t  ff. 
i)  Several  essays,  p.  Mi. 

5)  PoHlical  analomy  of  Ireland,  p.  \t'6. 


zci  Geschichte  der  englischen  Volkswirthschaftslehbe.         77 

Vorschriften  eines  Zinsmaximums  eifert  er  schon  desshalb,  weil  ver- 
schiedene Darlehensgeschäfte  eine  so  sehr  verschiedene  Gefahr  mit  sich 
bringen').  —  Hinsichtlich  der  Grundrente  unterscheidet  Petty  die 
Mterai  amd  genuine  rent  of  lands,  d.  h.  den  Ertrag  in  Bodenproducten, 
von  dem  Geldertrage  *) .  Um  nun  die  Grundrente  im  engem  Sinne  des 
Wortes  zu  ermitteln,  soll  man  den  durchschnittlichen  Rohertrag  der 
Uodereien,  etwa  eines  Kirchspiels,  und  die  Ausgaben  der  umwohnen- 
den Arbeiterbevölkerung  (wühin  a  market  -  days  joumey)  erforschen;  der 
letztere  Punkt  wird  alsdann  einen  Schluss  auf  die  Kosten  erlauben,  mit- 
telst welcher  der  obige  Rohertrag  gewonnen  worden  ist.  Eleganter 
noch  ist  folgendes  Verfahren.  Wenn  ein  Kalb  auf  freier  Weide  inner- 
halb einer  gewissen  Zeit  um  so  viel  Fleisch  zunimmt ,  wie  50  tägliche 
Hannsnahrungen  (days-food)  kosten,  und  ein  Arbeiter  auf  demselben  Lande 
mid  binnen  derselben  Zeit  =  60  tdgUche  Mannsnahrungen  produciert : 
so  moss  die  Grundrente  =  50,  der  Arbeitslohn  =10  betragen  ^.  Von 
der  Er&hrung  übrigens,  dass  die  Gaben  der  Natur  bei  steigender  Be- 
Tölkernng  mit  relativ  immer  grösseren  Kosten  errungen  werden  müssen, 
dieser  Grundlage  des  Ricardo'schen  Gesetzes,  hat  Petty  keine  Ahnung. 
Er  findet,  dass  Englands  Grundrente  verhältnissmässig  4  bis  5  mal  so 
hoch  ist ,  wie  die  irische,  aber  nur  V4  bis  Va  so  hoch ,  wie  die  hollän- 
dische ;  und  bringt  diess  alsdann  ganz  einfach  mit  der  Bevölkerung  in 
Zusammenhang ,  welche  in  Holland  4  mal  dichter  sei ,  als  in  England, 
aad  in  England  4  bis  5  mal  dichter,  als  in  Ireland.  Ob  dicss  Yerhalt- 
niss  eine  Gränze  habe,  kümmert  ihn  so  wenig,  dass  er,  in  seinem  Eifer 
lör  Dichtigkeit  der  Bevölkerung ,  es  für  einen  Vortheil  hallen  würde, 
ganz  Ireland  und  Hochschottland  aufzugeben,  die  Bewohner  aber  nach 
England  herüberzusiedeln !  ^)  Desto  schöner  ist  die  Beobachtung,  dass 
mit  der  Zunahme  des  Handels  und  Gewerbfleisses  eine  Abnahme  der 
landwirthschaftlichen  Arbeiterpopulation  verbunden  zu  sein  pflegt :  wie 
z.  B.  die  Hollander  ihr  Getreide  und  Jungvieh  aus  Polen  und  Dänemark 
beziehen,  ihr  eigenes  Land  aber  zu  Gartenbau,  Milchwirthschaft  u.  s.  w. 
verwenden.     Ein  solcher  Fortschritt,  meint  der  Verfasser,  müsse  die 


\)  Quantulumcunqtte  conceming  money, 
2)  Political  anatomy  of  Ireland,  p.  54. 
3/  Ibidem,  p.  62  fg, 
ij  Several  essays,  p.  Ml  ff. 


78  W.  Röscher. 

Grundrente  erniedrigen  ^).  —  Die  Verschiedenheiten  des  Arbeits- 
lohnes erklärt  Petty  auf  folgende  Weise.  Gesetzt,  ein  Maler  habe 
seine  Porträts  bisher  zu  5  Pfund  St.  das  Stück  geliefert,  erhalte  aber  zu 
diesem  Preise  einen  grossem  Zuspruch  von  Kunden ,  als  er  befriedigen 
kann :  so  wird  er  seinen  Preis  auf  6  Pfund  St.  erhöhen,  sobald  er  glaubt, 
dass  eine  hinreichende  Zahl  von  Kunden ,  um  seine  ganze  Arbeitszeit 
auszufüllen,  zu  diesem  Preise  bereit  ist.  Etwas  Aehnliches  ergiebt  sich, 
wenn  bisher  z.  B.  1000  gemeine  Arbeitstage  100  Aecker  Landes  zu 
bestellen  pflegten,  jetzt  aber  ein  denkender  Kopf  in  1 0Otägiger  Geistes- 
arbeit eine  solche  Verbesserung  der  Landwirthschaft  aussinnt ,  dass  in 
den  übrigen  900  Tagen,  statt  100,  200  Aecker  damit  bestellt  werden 
können.  Hier  ist  die  lOOtägige  Geistesarbeit  offenbar  so  viel  werth, 
wie  die  gemeine  Handarbeit  eines  ganzen  Menschenlebens  ^.  Vermit- 
telst einer  Kapitalisierung  des  Arbeitslohnes  hat  Petty  zu  wiederholten 
Malen  den  «Werth  des  Volkes»  zu  schätzen  gesucht.  Er  bedient  sich 
hierbei,  ohne  Rücksicht  auf  die  Vergänglichkeit  der  individuellen  Arbeits^ 
kraft,  desselben  Multiplicators,  wie  bei  der  Kapitalisierung  von  Grund* 
renten :  weil  die  menschliche  Gattung  ebenso  unvergänglich  ist,  wie  die 
Grundstücke  ^ . 

Sehr  ausgebildet  ist  die  Lehre  Petty s  vom  Unterschiede  der  pro- 
ductiven  und  unproductiven  Arbeit.  In  seiner  politischen  Arith- 
metik stellt  er  zwei  Klassen  von  Menschen  einander  gegenüber :  «solche, 
die  materielle  Dinge  producieren,  oder  Dinge  von  wirklichem  Nutzen 
für  das  Gemeinwohl ,  die  insbesondere  durch  Handel  oder  Waffen  den 
Gold-,  Silber-  und  Juwelenreichthum  des  Landes  vergrössem;  und 
solche,  die  weiter  Nichts  thun,  als  Essen,  Trinken,  Singen,  Spielen  und 
Tanzen,»  wohin  der  Verfasser  auch  das  Studium  der  Metaphysik  und 
andere  «unnütze  Speculationen»  rechnet.  Die  letztere  Klasse  vermin- 
dert den  Volksreichthum ;  ausser  insofern,  als  solche  Uebungen  zur 
Erholung  und  Erfrischung  des  Geistes  dienen,  und  bei  massigem  Ge- 
brauche die  Menschen  für  andere,  an  sich  wichtigere  Geschäfte  besser 
disponieren  können.  Als  eine  dritte  Klasse  werden  noch  diejenigen 
Geschäfte   angefülirt,    welche  unbedingt  schädlich  sind:   als  Betteln, 


i)  Several  easays,  p.  <23  /f. 

2)  Potitical  anatomy  of  Ireland,  j).  65. 

3)  Verbum  sapienti,  p.  10.      Several  essays,  p.  123. 


ZU!  Gbsghicbte  der  englischen  Volkswibthschaftsleiirb.         79 

Betrügen,  Stehlen,  Hazardspielen  u.  s.  w.  ^)  —  Der  Handel,  meint  Pelty, 
kann  sowohl  produetiv  sein,  als  unproductiv.  Die  meisten  Betreiber 
fassen  ihn  freilich  unproductiv,  indem  sie  viel  mehr  bemühet  sind,  ihre 
Quote  auf  Kosten  des  Ganzen ,  als  das  Ganze  auf  Kosten  ihrer  Quote  zu 
veiigrössem.  Petty  gedenkt  hier  namentlich  der  zahllosen  Processe  und 
Chicanen ,  welche  in  Ireland  durch  die  grosse  Rechtsunsicherheit  so- 
wohl des  Grundbesitzes,  wie  der  Steuern,  Criminalgesetze  u.  s.  w.  ver- 
anlasst werden.  In  all  diesen  Fällen  werde  das  Yolksvermögen  ebenso 
wenig  veigröi^ert,  wie  bei  Spielern,  gutentheils  sogar  falschen  Spielern. 
Es  beschäftigen  sich  aber  zwei  Drittel  der  irischen  höheren  Stände  mit 
solcher  onproductiven  Arbeit,  gerade  wie  Heuschrecken  oder  Raupen !  ^ 
Hierher  gehört  auch  der  Umstand,  dass  etwa  ein  Drittel  aller  städtischen 
Däuser  in  Ireland  Bierhäuser  sind  ^. 

lieber  die  Bew^;ung  der  Population  sind  Pettys  Beobachtungen 
äusserst  unzureichend,  so  mannichfaltig  die  Gesichtspunkte  waren,  die 
er  dabei  aufzustellen  dachte  ^).  Er  ist  aber  nicht  einmal  dahin  gekom- 
men, die  Nothwendigkeit  verschiedener  Mortalitäts-,  Nativitäts-  u.  s.  w. 
Yeriiältnisse  auf  verschiedenen  Kulturstufen  zu  erkennen.  So  giebt  er 
als  Regel  an,  dass  sich  300000  Menschen  im  Laufe  von  500  Jahren  auf 
1200000  vermehrten'^.  Anderswo  berechnet  er,  dass  1842  die  Be- 
völkerung von  London  =  10718889,  die  des  ganzen  tibrigen  Englands 
=  10917389  betragen  werde  •).  —  Von  der  Nützlichkeit  dichter  Be- 
völkerung ist  er  fast  leidenschaftlich  eingenommen;  so  dass  er  1000 
Acres,  welche  1000  Menschen  ernähren  können,  geradezu  für  besser 
erklärt,  als  1 0000  Acres  mit  demselben  Eflecte.  Er  beruft  sich  darauf, 
dass  im  erstem  Falle  jede  Vereinigung  zu  gemeinsamen  Zwecken ,  jede 
Seelsorge',  Rechtspflege,  militärische  Vertheidigung,  jede  Arbeitstheilung 
und  Versorgung  mit  Vorräthen  ungleich  bequemer  ist  ^).  Den  Nutzen 
der  Arbeitstheilung,  namentlich  um  die  Producte  wohlfeiler  zu  machen, 
hat  er  sehr  gut  erkannt®).     Wahrend  die  früheren  Könige  mehr  als 


i)  Several  essays,  js.  127  fg, 

2)  Polüical  amUomy  of  Ireland,  p.  85  ff, 

3)  Ibid.  p.  H  6. 

4)  Several  essays,  p.  4  ff, 

5)  PoUtkal  anatomy  of  Ireland,  p.  25. 

6)  Several  essays,  p,  il. 
")  Ibid.p.  107  fg.  U7. 
8    Ibid.p.  H3. 


80  W.  ROSCBER, 

einmal  versucht  hatten ,  dem  riesenhaften  Anschwellen  der  Hauptstadt 
Gränzen  zu  setzen  *) ,  findet  Petty  dasselbe  nur  erfreulich.  Er  meint, 
dass  durch  eine  Yergrösserung  Londons  auf  mehr  als  4'/;;  Millionen 
Einwohner  der  Staat  nach  Aussen  leichter  zu  vertbeidigeu,  nach  Innen 
leichter  zu  regieren  sein  würde ;  die  Arbeitstheilung  würde  in  den  Ge- 
werben vollkommener,  die  Concurrenz  grösser,  die  Transport-  und 
Reisekosten  aller  Art  geringer,  die  Steuern  einträglicher  werden  *). 

Ausgezeichnet  stark  ist  Petty  in  der  Lehre  vom  Gelde.  Dass  der 
Reichthum  eines  Volkes  nicht  vorzugsweise,  oder  gar  ausschliesslich  in 
edlen  Metallen  bestehen  könne,  davon  hatten  ihn  seine  statistischen 
Untersuchungen  auf  das  Lebhafteste  überzeugt.  In  den  meisten  Län- 
dern, namentlich  in  Ireland,  selbst  in  England,  beträgt  der  gesammte 
Münzvorrath  nur  etwa  10  Procent  der  jährlichen  Volksausgaben  und 
kaum  ein  Procent  des  Nationalvermögens  ^).  Jedes  Land  hat  auch  für 
seinen  Verkehr  nur  eine  gewisse  Menge  von  Geld  nöthig ;  es  wäre  eine 
schlechte  Wirthschaft,  den  Baarvorrath  zu  vergrössern,  wo  der  Reich*- 
thum  sich  nicht  vergrössert  hat.  Denn  es  kann  ebenso  wohl  zu  viel, 
wie  zu  wenig  Geld  vorhanden  sein ;  nur  dass  im  erstem  Falle  die  Ab- 
hülfe leichter  ist,  etwa  durch  Anfertigung  von  Gold-  und  Silbergeräth-^ 
Schäften^).  «Das  Geld  ist  gleichsam  das  Fett  des  Staatskörpers,  wovon 
das  Zuviel  ebenso  oft  die  Beweglichkeit  des  letztem  hindert ,  wie  das 
Zuwenig  krank  macht.  Wie  das  Fett  die  Bewegung  der  Muskeln 
schmeidigt,  in  Ermangelung  von  Lebensmitteln  ernährt,  unebene  HOh-^ 
lungen  ausfüllt,  und  den  Körper  verschönert :  so  beschleunigt  im  Staate 
das  Geld  dessen  Bewegungen;  es  emährt  aus  der  Fremde  in  Zeiten 
der  Theuerung;  es  gleicht  Rechnungen  aus  vermöge  seiner  Theilbar^ 
keit,  und  verschönert  das  Ganze,  vor  Allem  die  Personen,  welche  es  in 


i)  Vgl.  Anderson  a.  1580.  1593.  4  630.     Man  denke  namentlich  an  die  Geld*    ^ 
strafen,  welche  Karl  I.  1634  von  den  neuerbaulen  Londoner  Häusern  forderte.  v 

2)  Several  essays,  p.  23  ff.  In  derselben  Zeil  ist  das  Anwachsen  der  grossen  * 
Städte  noch  durch  eine  andere,  anonyme  Schrift  ebenso  eifrig,  wie  geschickt  vertheidigi  ~ 
worden :  An  apology  for  the  builder ;  or  a  discourse  shewing  the  cause  and  effects  of  the 
increase  of  huUding.  4.  London  1685.  Denn  noch  das  Parliament  von  1685  hatte 
auf  Andringen  der  Landgentlemen  beschlossen,  die  neuerbauten  Häuser  Londons 
schwer  zu  besteuern ,  ja  für  die  Zukunft  den  weitem  Häuserbau  im  Londoner  Stadt- 
bezirke ganz  zu  verbieten. 

3)  Political  anatomy  of  Ireland,  jt).  82.     Verbum  sapietiti,  p.  17. 

4)  Quantulitmcunque  concerning  mvney.     Political  anatomy,  p,  82.  67. 


zum  Gestchicbte  der  englischen  Volkswjrthschaftslehre.         81 

Menge  besitzen.»')  England  bedarf  in  seinen  Verhältnissen  soviel  Geld, 
me  die  Hälfte  aller  Grundrenten ,  ein  Viertel  aller  Hausmiethen  und  Vsii 
aHer  Arbeiterau^aben  im  Jahre  beträgt:  weil  die  Grundrenten  halb- 
jährlich ,  die  Hausmiethen  vierteljährlich ,  die  Arbeitslöhne  wöchentlich 
gezahlt  zu  werden  pflegen  *).  Aus  diesem  Gmnde  verwirft  Petty  alle 
Verbote  der  Geldausfuhr;  er  hält  dieselbe  auch  in  dem  Falle  für  nütz- 
lich, wenn  Waaren  dafür  zurückgebracht  werden ,  die  auch  nur  im  In- 
lande  mehr  Werth  haben,  als  das  ausgeführte  Geldquantum  ^.  Rück- 
sichtlich  der  Handelsbilanz  sieht  er  richtig  ein ,  dass  die  Schwankungen 
des  Wechselcurses  im  natürlichen  Zustande  nie  mehr  betragen  können, 
als  die  Kosten  und  Gefahren  des  Geldtransportes  *).  —  Er  schreibt 
übrigens  den  edlen  Metallen,  sowie  auch  den  Edelsteinen  einen  hohem 
Grad  von  Reichthumsqualität  zu,  als  anderen  Waaren.  Jene  sind  minder 
▼ei^änglich ,  und  haben  zu  allen  Zeiten  und  an  allen  Orten  Werth ,  wo- 
g^n  z.  B.  Wein-,  Korn-,  Fleischvorräthe  nur  hier  und  dort  als  Reich- 
thum  gelten  können.  Daher  sieht  Petty  allerdings  solche  Handels- 
geschäfte, welche  edles  Metall  einfuhren,  als  besonders  vortheilhaft  an, 
imd  will  sie  bei  der  Besteuerung  vorzüglich  geschont  wissen.  Aus  dem- 
selben Grunde  achtet  er  den  auswärtigen  Handel  mehr,  als  den  inländi- 
schen *).  —  Gegen  die  verderbliche  Finanzmassregel  nomineller  Geld- 
erhöhungen hat  er  mehrfach  und  lebhaft  geeifert ;  ihre  Folgen  rücksicht- 
lich aller  Waarenpreise  und  Creditverliältnisse  waren  ihm  dermassen 
klar,  dass  er  meint,  ein  offen  erklärter  Staalsbankerolt  sei  immer  noch 
ein  geringeres  Uebel  •) .  Uebrigens  erkennt  schon  Petty,  dass  man  als 
wirkliches  Geld  nur  das  eine  der  beiden  Edelmetalle  zu  Grunde  legen 
kann,  das  andere  daneben  als  Waare  umlaufen  muss^).  —  Das  Bank- 
wesen ist  ihm  vorzüglich  aus  holländischen  Erfahrungen  bekannt.     Er 

4)  Verbum  sapienti,  p,  4  6  fg. 

t)  Several  essays,  p,  479.     Political  anatomy,  p,  4  {6. 

3)  Quantufumcunque  oonceming  money.  Gewiss  ein  bedeutender  Fortschritt  gegen 
lim  oder  Child  1 

4)  Political  anatomy,  p.  7  4 . 

5)  Several  essays,  p.  4  4  3. 4  26. 4  59.  Mancher  Neuere,  der  auf  solche  amercantilische 
imhömerB  vornehm  hinunterbUckt,  sollte  nicht  vergessen,  dass  sich  der  auswärtige  Handel 
reieliDässig  viel  eher  entwickelt,  als  der  inländische.  Die  älteren  Mercantilisten  haben 
^ttshalb  mit  ihrer  HÖherschStzung  des  auswärtigen  Handels  eine  für  ihre  Zeit  völlig 
i^c^ründete  Thatsache  ausgesprochen,  nur  freilich  mit  ungenügender  Erklärung. 

6)  Qwmtulumcunque  oonceming  money.     Political  anatomy,  p.  72. 
7]  PoHticiU  anatomy,  p,  67. 
AMaa^  d.  K.  S.  Ges.  d.  WisMUch.  III.  6 


82  W.  ROSCHBR, 

schreibt  ihm  die  Wirkung  zu,  eine  kleinere  Geldsumme  im  Verkehr  einer 
grossem  äquivalent  zu  machen.  Doch  spielt  dieser  Gegenstand  keine 
grosse  Rolle  in  seinem  Gedankenkreise'). 

Hinsichtlich  der  Consumtion  spricht  unser  Verfasser  eine 
ebenso  bedeutende,  als  wahre  Meinung  aus,  deren  lange  vernachlässig- 
ter Kern  erst  in  Malthus  Schriften  zur  vollen  Entfaltung  gekommen  ist: 

4 

ich  meine  den  Satz ,  dass  jede  Productionsvermehrung  durch  eine  ent- 

I)  Several  essays,  p,  i^O  fg.  Bei  dieser  Gelegenheit  scheint  es  angemessen, 
beiläufig  der  wichtigsten  SchriAen  zu  gedenken,  welche  in  England  die  Entstehung  der 
grossen  Bank  theils  vorbereitet,  theils  begleitet  haben:  vgl.  MaccuUoch  LitercUure, 
p,  158  ff.  Eines  an  Cromwell  gerichteten  Pamphlets  in  Folio  von  dem  Kaufmanne  Sa- 
muel Larab  (1  657)  gedenkt  ^nrfcr^on //,  a.  165r  W.  Potter  The  tradesfnan's 
jewel;  or  a  safe,  easie,  speedy  and  effectual  meam  for  the  incredihle  advancemenl  of 
trade  and  muUiplication  of  riches  etc. ,  hy  making  bills  become  current  instead  of  nnmeff. 
4.  London  4  659.  Fr.  Cradocke  An  expedient  for  taking  away  all  imposttUms  and 
for  ramng  a  revenue  without  taxes,  hy  creating  banks  for  the  encouragement  of  trade* 
4.  London  4660.  Matth.  Lewis  Proposais  to  the  king  and  parliament;  or  a'likge 
model  of  a  bank,  showing  hoto  the  fund  of  a  bank  may  be  made  without  much  Charge 
or  any  hazard,  that  may  give  out  bills  of  credit  to  a  vast  extent.  4.  London  1678.  — 
Mit  der  wirklich  zu  Stande  gekommenen  Bank  von  England  hängen  zusammen :  A  Short 
account  of  the  intended  bank  of  England.  4.  London  4  694.  (Von  Michael  Godfiney, 
erstem  Deputy - Govemor  der  Bank,  und  einem  der  thätigsten  Gehülfen  Patersons.) 
Will.  Paterson  Conferences  on  the  public  debts  by  the  Wednesday-Club  in  Priday- 
Street.  4.  London  4  695.  Viele  Gegner  der  Bank  meinten  damals,  ein  solches  Institut 
könne  bloss  in  einem  Freistaate  bestehen ,  und  werde  England  in  einen  solchen  ver- 
wandeln. Andere  wieder  fürchteten,  der  König  werde  dadurch  unbeschränkt  werden. 
Auch  in  Bezug  auf  die  mercantilen  Folgen  der  Anstalt  waren  die  Erwartungen  einander 
entgegengesetzt.  Einige  besorgten,  die  Bank  würde  allen  Handel  erdrücken ;  Andere 
wieder,  sie  würde  alles  Geld  in  den  Handel  ziehen,  und  auf  solche  Art  die  Bodenpreise 
erniedrigen.  Gegen  allerlei  religiöse  Bedenken  musstcn  sich  die  Freunde  der  Bank 
auf  Evang.  Luc.  XIX,  23  berufen.  —  Ein  theoretisch  lehrreicher  Seitenweg  wurde 
empfohlen  durch  R.  Murray  A  proposal  for  a  national  bank,  consisting  of  land,  or  any 
other  valuable  securities  or  deposilums.  4.  London  i  69 Ij.  IL  Chamber len  The 
Constitution  of  the  office  of  land  credit  declared  in  a  deed.  Enrolled  in  Chancery  a.  4  696. 
4  2.  London  4  698.  Diese  Männer  verfolgten  den  Plan,  ihre  Bank  und  das  von  dersel- 
ben auszugebende  Unilaufsmtttel  auf  den  Werth  von  Grundstücken  zu  basieren :  ein 
Gedanke,  welcher  bekanntlich  den  Schriften  und  praktischen  Schwindeleien  von  J.Law 
zu  Grunde  liegt.  Ich  werde  desshalb  in  der  zweiten  Abhandlung,  welche  das  4  8.  Jahr- 
hundert bis  David  Hume  und  Adam  Smith  enthält,  hierauf  zurückkommen  müssen. 
As  gilt  Several  assertions  proved  in  order  to  create  another  species  ofmoney  than  gold 
(London  4  696^  unterstützte  das  Chamberlcn'sche  Project  mit  Gründen,  welche  ganz 
an  die  spätere  Physiokratie  erinnern.  «Was  wir  Waaren  nennen,  ist  weiter  Nichts, 
als  vom  Boden  losgetrenntes  Land.  Man  deals  in  nothing,  but  earthl  Die  Kaufleute  sind 
die  Factoren  der  Welt,  um  einen  Theil  der  Erde  gegen  den  andern  zu  vertauschen.» 


zcR  Geschichte  per  englischen  Yolkswirthschaftsleiire.         83 

sprechende   Consumtionsvermehrung   bedingt   werde  *) .     Petty   unter- 
scheidet nämlich  zwei  Volksklassen  in  Ireland:  184000  Familien,  die 
nar  io  Hatten  ohne  Kamin  oder  höchstens  mit  einem  Kamine  wohnen, 
und   16000  vornehmere,  die  Häuser  mit  mehreren  Kaminen  besitzen. 
Die  erste  Klasse  giebt  dem  Handel  fast  gar  Nichts  zu  verdienen,  da  sie, 
mit  aHeinig^r  Ausnahme  des  Tabaks,  alle  ihre  Bedürfnisse  durch  unmit- 
teJbare  Hausarbeit  befriedigt ,  und  fast  alle  ihre  Erzeugnisse  selbst  ver- 
braacht.     Nun  fragt  der  Verfasser,  ob  es  für  das  Gemeinwohl  besser 
sein  wtlrde,  die  Ausgabe  der  Optimaten  zu  verringern ,  oder  aber  die 
Plebejer  zum  Luxus  zu  erziehen.    Er  entscheidet  sich  durchaus  für  das 
letzlere:  die  Plebejer  würden  alsdann  noch  einmal  so  viel  ausgeben, 
wie  jetzt,  aber  auch  noch  einmal  so  viel  verdienen,  und  das  Ganze 
dadorch  reicher  werden ;  im  erstem  Falle  würde  nur,  mit  geringem  Vor- 
theile  des  Staates,  die  ohnehin  weit  verbreitete  Schibutzigkeit  des  Lebens 
sich  noch  weiter  ausbreiten.     An  einer  andern  Stelle  verwirft  er  die 
Mdnang«  als  wenn  die  Trägheit  der  Ireländer  auf  einer  schlimmen 
Naloranlage  beruhete.     «Was  brauchen  Die  zu  arbeiten,  welche  sich 
mit  Kartoffeln  begnügen ,  worin  die  Arbeit  eines  Mannes  40  Menschen 
ernähren  kann;  ....*.  und  die  ein  Haus  in  drei  Tagen  erbauen  können? 
Und  warum  sollten  sie  ein  besseres,    obschon  arbeitsvolleres  Leben 
'  wünschen,  wenn  man  sie  lehrt,  dass  diese  Lebensart  mehr  den  alten 
Patriarchen  und  neuen  Heiligen  ähnlich  ist,  durch  deren  Gebet  und  Ver- 
dienst sie  erlöst  werden  sollen,  und  deren  Beispiel  sie  daher  nachahmen 
müssen?     Warum  sollten  sie  mehr  Vieh  züchten,  da  dessen  Ausfuhr 
rtach  England  verboten  ist?     Warum  mehr  Waaren  hervorbringen,  da 
keine  Kaufleute  da  sinrd  mit  hinreichendem  Kapital ,  sie  ihnen  abzukau- 
fen, oder  mit  anderen,  sie  mehr  ansprechenden  Fremdwaaren,  die  man 
ihnen  zum  Tausch  bieten  könnte?  Und  wie  sollten  die  Kaufleute  Kapital 
haben,  da  der  Handel,  durch  Englands  Gesetze  verboten  und  gefesselt 

•  ■ 

'\äU^j  —  Dagegen  bestreitet  Petty  die  sehr  gewöhnliche  Ansicht,  dass 
der  Absenteeismus  Irelands  Armuth  verschulde.  Wenn  ein  Englan- 
der in  Ireland  Güter  kauft,  und  deren  Rente  in  England  verzehrt,  so 
wird  das  irische  Volksvermögen  dadurch  nicht  mehr  geschmälert,  als 


\]  Malt  hu s  Frinciples  of  poHtical  economy,  p.  345  —  ö22. 

1)  PoUUcal  anaUmy,  p.  Si,  96  fg.  Die  Fruchtbarkeit  jener  Einthellung  in  zwei 
VoIksklasseD  ist  auch  neuerdings  wieder  von  einem  ausgezeichneten  NalionalÖkonomen 
**Üiäiigt  worden :  F.  B.  W.  Hermann  Staatswirthschaftl.  Untersuchungen,  S.  354  ff. 

6* 


84  W.  Röscher, 

das  englische  durch  die  Uebersendung  des  Kaufschillings.  Wäre  es 
möglich ,  die  gekauften  Grundstücke  selbst  nach  England  zu  versetzen, 
so  würden  die  übrigen,  in  Ireland  gebliebenen,  Ländereien  dadurch 
nicht  beeinträchtigt  werden ;  wesshalb  denn  durch  die  blosse  Zahlung 
der  Renten  ins  Ausland?  Ein  Verbot  des  Absenteeismus,  in  allen  Con- 
Sequenzen  ausgebildet,  würde  dahin  führen,  dass  Jedermann  auf  der 
von  ihm  bebauten  Scholle  sitzen  müsste;  das  wäre  denn  freilich  eine 
allgemeine  Gleichheit,  aber  nur  die  Gleichheit  der  Armuth,  Verwirrung 
und  Anarchie  *). 

In  der  praktischen  Nationalökonomie  Pettys  nimmt  den  Mittelpunkt  ein 
seine  lebhafte  Vertheidigung  der  Union  zwischen  Ireland  und  England. 
Ausser  einer  verhältnissmässigen  Vertretung  beider  Länder  in  demsel- 
ben Parliamente,  verlangt  er  noch  eine,  durch  wechselseitig  starke  Im- 
migrationen bewirkte,  Verschmelzung  der  beiden  Völker.  Der  bisheri- 
gen Trennung  wird  eine  Menge  absurder  Folgen  nachgewiesen ,  theils 
politischer  und  juristischer,  theils  wiilhschaftlicher  Art.  So  z.  B.  dass 
die  Unterthanen  desselben  Herrschers  gleich  Ausländern  gegen  einander 
Zölle  bezahlen  müssen ;  dass  die  Iren ,  wenn  sie  nach  Amerika  schiffen 
wollen,  erst  mit  grossen  Kosten  und  Gefahren  auf  der  englischen  Küste 
umzuladen  gezwungen  sind,  und  überhaupt  in  vieler  Hinsicht  mit  dem 
Auslande  näher  verkehren,  als  mit  England.  Wäre  es  nicht  ebenso 
klug,  zwischen  England  und  Wales,  zwischen  Süd-  und  Nordengland 
u.  s.  w.  ähnliche  Schlagbäume  aufzurichten?  *)  —  Aus  demselben  Ge- 
sichtspunkte verwirft  Petty  das  Stapelrecht  gegenüber  seinen  Kolonien, 
welches  sich  England  vermittelst  und  seit  der  berühmten  SchifiTahrtsacte 
angemasst hatte*).  Freilich  wäre  hiermit  die  ganze  Grundlage  damaliger 
Kolonialpolitik  weggefallen ! 

Ich  gedenke  schliesslich  noch  der  Petty'schen  Steuertheorie. 
Was  diese  besonders  anziehend  macht,  ist  sein  Bestreben,  systematisch 
auf  die  Steuerquellen  zurückzugehen  *).     Da  er  den  Ertrag  aller  Kapita- 


i)  Ibid.  p.'^t  ff. 

t)  Political  anatomy,  p.  30.  32  ff,  99.  i^^fg.  Die  Einfuhr  des  lebendigen  Viehes 
war  schon  4  663,  die  des  gesalzenen  Fleisches  von  Ireland  4  666  verboten. 

3)  Several  essays,  p.  4  64  fg. 

4)  In  der  Schrift  Verbum  sapienti,  welche  während  des  holländischen  Krieges  von 
4  665  bis  67  geschrieben  ist,  um  eine  bessere  Ycrtheilung  des  unerträglich  gewordenen 
Steuerdruckes  anzurathen. 


ZUR  Geschichte  der  englischkn  Volkswirthschaftslehre.         85 

lien   und  Ländereien  von  England  auf  % ,  den  Arbeitslohn  auf  %  des 
jährlichen  Volkseinkommens  anschlägt,  so  verlangt  er,  dass  auch  die 
Steaem  zu  ^/%  dem  people,  zu  ^/s  dem  land  and  stock  aufgebürdet  wer- 
den; das  letztere  wiederum  soll  man  quotenvveise  auf  die  Häuser,  Vieh- 
heerden,  Hobilien  u.  s.  w.  vertheilen.  —  Eine  zweckmässig  angelegte 
Steuer  kann  dem  Volksvermögen  selbst  unmittelbar  nützen :  wenn  sie 
z.  B.  das  Geld  aus  schlecht  wirthschaftenden  Händen  wegnimmt,  und  in 
gut  wirthschaftende  überträgt;  wenn  sie  Mussiggänger  zur  Arbeit  nöthigt 
u.  s.  w.  *)     Aus  diesem  Grunde  ist  Petty  sehr  für  indirecte  Steuern,  wie 
sie  in  Holland  vorherrschen.    Die  Meoschcn  sollen  jiach  ihren  Ausgaben 
besteuert  werden,  nicht  nach  ihren  Einnahmen;  und  zwar  ist  vorzugs- 
weise die  Consumtion  rasch  vergänglicher  Waaren,  als  z.  B.  das  Essen 
und  Trinken,  zu  belasten').     Also  dieselbe  Ansicht,  wie  bei  Hobbes : 
eine  Ansicht,  die  überhaupt  seit  anderthalb  Jahrhunderten  als  die  in 
England  volksthümliche  gelten  kann.  --^  Die  Verpachtung  der  Steuern 
A^ird  gemissbilligt,  «weil  das  Volk  dabei  doppelt  so  viel  zahlen  müsse, 
als  der  König  empfängt.»  ^     Aecht  historisch  und  praktisch  endlich  ist 
der  Vorschlag,  in  Ireland  statt  der  Geldsteuem  lieber  Naturalabgaben 
im  Flachs)  und  Frohnarbeiten  zu  fordern  ^) :  weil  das  Land  in  seinem 
jetzigen ,  niedrig  kultivierten  Zustande  Arbeit  im  grössten  Ueberflusse, 
aber  Mangel  an  Geld  habe. 

IX. 

Der  Freihändler  North. 

■ 

Zu  den  merkwürdigsten  Schriften  der  vorsmithischen  Zeit  gehören 
ohae  Zweifel  des  SIR  DUDI^EY  NORTH  Discourses  upon  trade  (London 
1691.  4.^:  ein  ebenso  tief  begründetes,  wie  consequent  ausgeführtes 
System  der  Freihandels-Politik,  und  zwar  in  einem  Zeitalter,  wie  man 
gewöhnlich  annimmt,  des  finstersten  Mercantilismus. 

Sir  Dudley  war  ein  Bruder  des  Grafen  von  Guildford,  der  als  Lord- 
Grosssiegelbewahrer  unter  Karl  H.  und  Jacob  H.  durch  seine  gutmüthige 


i,  Several  essays,  p,  4  25  ff. 
2}  Ibidem,  p.  4  29. 

3)  Ibidem,  p.  4  66. 

4)  Ibidem,  p.  4  30  /f.  Political  anatomy,  p,  78.  Vgl.  meine  Ideen  zur  Polilik  und 
Statistik  der  Ackerbausysteme,  dritte  Abhandlung,  S.  4  4  fT.     (Im  j^rchiv  der  politischei 
Oekonomie,  Neue  Folge,  Band  IV.) 


86  W.  Röscher, 

Schwäche  und  Grundsatzlosigkeit  eine  so  trübselige  Rolle  spielte  *).  Er 
seihst  hatte  den  Eaufmannsstand  erwählt ,  und  eine  Reihe  von  Jahren 
als  Handlungsfactor  zu  Constantinopel  und  Sibyma  zugebracht.  Mit 
einem  beträchtlichen  Vermögen  kehrte  er  heim,  um  seineQ  Levante- 
handel von  London  aus  fortzusetzen.  «Seine  tiefe  Kenntniss,»  wie  Ma- 
caulay  sagt,  «der  Handelstheorie  wie  der  Handelspraxis,  und  die  Klar- 
heit .und  Lebendigkeit,  womit  er  seine  Ansichten  aussprach,  Hess  ihn 
bald  auch  den  Staatsmännern  bemerklich  werden.  Die  Regierung  fand 
in  ihm  zugleich  einen  erleuchteten  Rathgeber  und  einen  gewissenlosen 
Sklaven.  Denn  mit 'seinen  seltenen  Geistßsgaben  waren  laxe  Grund- 
sätze und  ein  fühlloses  Herz  verbunden.  Er.  halte  sich  zur  Zeit  der 
torystischen  Reaction  unter  Karl  II.  zum  SherifT  machen  lassen ,  mit  der 

ausdrücklichen  Absicht ,  die  Rache  des  Hofes  zu  unterstützen.     Seine 

• 

Juries  hatten  immer  auf  Schuldig  erkannt.     Zur  Belohnung  dafür  war  er 
Ritter,  Alderman  und  Commismner  of  ihe  Customs  geworden.»     In  das 
Parliament  Jacobs  II.  gewählt,  wusste  er  sich  binnen  wunderbar  kurzer 
Zeit  als  Führer  des  Unterhauses  in  Finanzsachen  geltend  zu  machen,    • 
und  zwar  völlig  im  Sinne  der  Regierung.  —  Dass  ein  solcher  Mann    ^ 
durch  den  Umsturz  des  stuartischen  Thrones  in  peinliche  Angst*  ge- 
ratheh  komite,  begreift  sich  von  selbst.     Sein  Buch  scheint  in  der  HoflT-   i 
nung  geschrieben  zu  sein,  durch  unzweifelhafte  Verdienste  seine  com-  i 
promiltierte  Stellung  zu  verbessern.     Das  AufFallende  seiner  Lehre  von  «s 
der  Handelsfreiheit  war  ihm  klar;   er  nennt  'sie    «Paradoxen,    nicht  i 
weniger  fremd  den  meisten  Menschen,  als  wahr  in  sich  selbst.»   (Pre-  s 
face.)     Desshalb  fingiert  er  auch  aus  Vorsicht,  als  wenn  sein  Buch  i^on 
einem  Freunde  verfasst,  und  von  ihm  nur  herausgegeben  worden.     In- 
dessen mag  er  geglaubt  haben,  dass  eine  Itevolution,  deren  Scbiboleth 
(tFrfeiheit  und  Eigenthum»  lautete,  die  Lehre  des  Freihandels  sehr  gün- 
stig aufnehmen  würde  ^).     Darin  irrte  er  sich  aber  sehr.     In  England 


1 )  Vgl.  die  fiUi)ensbeschreibungen  des  Lord  Guildford  und  des  Sir  Dudley  North 
vondemBruderderBeiden,  Äo^r er iVortÄ;  ferner Ma caulay  History  of  England, Ch,i, 
Lord  Guildford  gehörte  zu  den  hervorragenden  Milgliedern  der  s.  g.  Trimmerparlei, 
obschon  es  ihm  an  der  Charaklersrärke,  welche  allein  ein  würdiges  Jusle  -  Milieu  mög- 
lich machl,  am  allermeisten  fehlte. 

2)  Wenn  eine  grosse  politische  Umwälzung  das  Volksleben  erschüttert  und  los- 
gefesselt hat,  so  ist.es  nicht  ungewöhnlich,  dass  auch  auf  anderen  Gebieten,  welche 
den  brennendsten  Fragen  des  Augenblicks  ferner  liegen ,  heterodoxe  Ansichten  geäus— 


ZUR  Geschichte  deb  englischen  Volksvvirtuscuaftslehbe.         87 

hat  gerade  die  Revolution  zur  höchsten  Ausbildung  des  Schutz-  und 
Prohibiiivsystems  beigetragen,  sowohl  dem  Auslande,  wie  den  eigenen 
Kolonien  g^;enüber.  Welch  ein  Schrecken  fljir  unsern  North!  Ein 
Mensch  von  seinem  Charakter  hat  es  da  gewiss  bitter  bereuet,  unlieb- 
same Wahrheiten  in  vortrefflicher  Form  publiciert  zu  haben.  Das  rUth- 
selhaAe  Verschwinden  seines  Werkes,  über  hundert  Jahre  lang,  wird 
sich  auf  diese  Art  recht  einfach  erklären  lassen  ^). 

Die  ganze  Schrift  zerßillt  in  drei  Abschnitte :  Vorrede,  Abhandlung 
aber  die  Erniedrigung  deä  Zinsfusses,  Abhandlung  über  das  gemünzte 
Geld ;  worauf  dann  noch  in  einem  Postscript  allerlei  Anmerkungen  nach- 
getragen werden.  Wir  stellen  die  Gedanken  in  einer  mehr  systemati- 
sdien  Ordnung  zusammen. 

Reichthum  ist  gleichbedeutend  mit  Freiheit  von  Mangel  und 
Geonss  vieler  Annehmlichkeiten.  Man  könnte  reich  sein,  und  auf  dem 
Wege  des  Handels  über  den  Ueberfluss  Anderer  verfügen,  auch  wenn 
es  gar  kein  Gold  und  Silber  gäbe.  Als  Quelle  des  Reichthums  wird 
der  Fleiss  genannt  (commerce  and  trade  first  Springs  from  ihe  labaur  of 
mm:  p.  12),  welcher  Bodenfrüchte  oder  Gewerbserzeugnisse  hervor- 
bringt. Unter  diesen  Gütern  werden  die  Metalle,  unter  den  Metallen 
wiederum  Gold  und  Silber  vorzüglich  hoch  geschätzt,  weil  sie  von 
Natur  sehr  schön  und  seltener  sind,  als  die  übrigen.  Dass  sie  als  aU- 
gemeines  Verkehrsmass  gebraucht  werden,  rührt  nicht  etwa  von  Ge- 
setzen her,  sondern  von  ihreiü  hohen  Werthe  bei  geringer  Quantität, 
voQ  ihrer  Unzerstorbarkeil  und  Bequemlichkeit  füi*  Aufbewahrung  und 


sert.  und  mit  rücksichtsloser  Conscqucnz  vcrtheidigt  werden.  Man  denke  nur  an  die 
merkwürdigen  Parliamentsverbandiungen  vom  2.  Februar  1689,  welche  der  Abfassung 
der  Declaraäon  of  Rights  Yoraufgingeu. 

I]  Schon  Roger  North  konnte  in  den  Lebensbeschreibungen  seiner  Brüder, 
indem  er  die  geistvollen  Ansichten  des  Sir  Dudley  über  nalionalökonomische  Gegen- 
stände erwUhnt,  die  Bemerkung  hinzufügen,  dass  kein  Exemplar  semer  Schrift  für 
Geld  mehr  zu  haben  sei.  (Life  of  Lord  Guildford,  p,  «68.  Life  of  Sir  Dudley  North, 
p.  180  fg.:  beide  in  der  4.  AusgabeJ  Die  in  jenen  Biographien  mitgetheilten  Aus- 
zöge haben  alsdann  mehr  als  Einen  Saclikundigen  zu  einer  sorgsamen  Nachforschung 
flach  dem  Originale  gereizt.  Doch  umsonst.  Wie  ein  verloren  gegangener  aller  Klas- 
siker, musste  das  Buch  wiedergefunden  werden;  und  zwar  geschah  diess  auf  der 
Bocherauction  des  bekannten  Numismatikers  Huding,  worauf  dann  zu  Edinburgh  \Sit 
ein  neuer  Abdruck  veranstaltet  wurde.  Das  mir  vorliegende  Exemplar  ist  1846  bei 
Adam  und  Charles  Black  in  Edinburgh  erschienen,  42  Seilen  in  4. 


88  W.  R0S€HE1. 

Transport  (p.  2  fg.).  Sehr  treffend  werden  dem  edlen  Metalle  selbst, 
sowie  den ,  bequemlichkeitshalber  daraos  geprägten,  Münzen  zwei  ver- 
schiedene Nützlichkeiten  zogeschrieben :  zuerst  die,  als  eine  Art  Yoa 
Mass  und  (jewicht  den  Handel  zu  erleichtem ;  sodann  auch  die,  Kapital- 
erspamisse  dauernd  niederzulegen  (a  proper  fimd  far  a  nerphuage  of 
stock  to  he  deposited  in:  p.  16).  Das  Geld  ist  eine  Waare,  an  der  so- 
wohl Ueberfluss,  wie  3Iangel  sein  kann.  (Pref.)  Der  Handel  eines 
Volkes  bedarf  jederzeit  nur  einer  gewissen  Geldmenge,  die  aber,  je 
nach  den  Umständen,  bald  grösser,  bald  Ueiner  werden  muss.  Im 
Kriege  z.  B.  winl  das  Geldbedürfniss  grösser,  weil  Jedermann  fUr 
Nothfälle  wünscht  Yorrath  zu  haben ;  ganz  anders  im  Frieden ,  wo  die 
Zahlungen  sicherer  sind.  Und  zwar  reguliert  sich  das  Ebben  und  Flu- 
then  des  (jeldes  schon  von  selbst,  auch  ohne  Zuthun  der  Staatsmänner. 
Wenn  das  Geld  selten  und  aufgehäuft  wird ,  so  arbeitet  die  Münze,  bis 
sich  die  Lücke  wieder  gefiillt  hat ;  und  andererseits,  wenn  der  Friede 
jene  Geldvorräthe  herauslockt ,  und  das  Geld  im  Ueberflusse  circuliert, 
so  hört  nicht  allein  das  Münzen  auf,  sondern  es  wird  auch  der  Ueber- 
schuss  des  Geldes  sofort  eingeschmolzen ,  bald  zum  einheimischen  Ge- 
brauche, bald  zur  Ausfuhr.  (Postscr.)  Desshalb  kann  ein  Volk  weder 
zu  viel ,  noch  zu  wenig  Geld  für  seinen  gewöhnlichen  Verkehr  haben. 
(Pref.)  Gleichwohl  pflegen  die  Menschen,  wenn  sie  von  einer  Han- 
delsstockung heimgesucht  werden '),  über  den  Geldmangel ,  als 
deren  Ursache,  zu  schreien.  Wie  thöricbt  ist  das!  Verlangt  doch 
Niemand  das  Geld  um  seiner  selbst  willen ;  sondern  z.  B.  der  Bettler, 
um  Brot  dafür  zu  kaufen ,  der  Pächter ,  um  sein  Korn ,  Vieh  u.  s.  w. 
abzusetzen.  Wo  dieser  Absatz  unmöglich  ist,  da  liegt  immer  eine  der 
folgenden  drei  Ursachen  zu  Grunde:  entweder  UeberflUlung  des  ein- 
heimischen Marktes;  oder  Störung  des  auswärtigen  Verkehrs,  etwa 
durch  Krieg;  oder  endlich  Abnahme  des  Verbrauchs  durch  Armuth.  Es 
kann  also  die  Stockung  nicht  durch  Vermehrung  der  Geldmenge,  sondern 
nur  durch  Beseitigung  dieser  Ursachen  gehoben  werden  (p.  1 1  fg.). 

Die  herrschenden  Ansichten  über  Handelsbilanz  konnte  North 
begreiflicher  Weise  nicht  theilen.  Ihm  scheinen  die  vielen  Declamationen 


4)  Es  fand  gerade  damals  eine  grosse  Productionskrisis  in  England  statt,  von  der 
auch  Locke  handelt :  eine  sehr  begreiflicbe  Folge  der  innem  Revolution  und  des  gleich- 
zeitigen äussern  Krieges. 


zn  Geschichte  dem  englischen  Yolkswiithschaftslehbe.         89 

gegen  den  französischen ,  den  ostindischen  und  den  Metallbarrenhandel 
gleich  nnbegrttndet  (Pref.)    Niemand  ist  um  desswillen  reicher,  weil 
«-  sein  Vermögen  in  Form  von  Geld,  Silbergeschirr  u.  dgl.  m.  besitzt; 
ja  er  würde  sogar  armer  werden  durch  das  unmiAHbare  Liegenlassen 
solcher  Güter.   Derjenige  ist  am  reichsten,  dessen  Vilrmögen  im  Wach- 
sen begriffen  (p.  14].    Aehnlich  bei  ganzen  Völkern.     Das  Geld,  wel- 
ches für  Kriegszwecke  ausgeführt  wird,  ist  eine  Verminderung,  dagegen 
das  im  Handel  ausgeführte  Geld  eine  Vermehrung  des  Nationalvermögens. 
(Pref.)     Denn  der  Handel  ist  weiter  Nichts,  als  ein  gegenseitiger  Aus- 
tausch des  Ueberflttssigen  (p.  2).     Wie  thöricht  es  ist,  die  Ausfuhr  der 
edlen  Metalle  zu  verbieten,  zeigt  sich  am  deutlichsten ,  wenn  man  den- 
selben Grundsatz  auf  die  Verhältnisse  eines  einzelnen  Kaufmanns  oder 
einer  einzelnen  Stadt  überträgt.    Eine  Stadt,  welche  nur  Waaren,  nicht 
aber  Geld  ausführen  dürfte,  würde  sehr  bald  von  allem  Verkehre  ab- 
geschnitten sein ,  und  dadurch  ins  Elend  gerathen.     In  Handelssachen 
aber  verhalten  sich  die  einzelnen  Nationen  zur  Welt  ganz  ebenso,  wie 
die  einzelnen  Städte  zum  Reiche,   die   einzelnen  Familien  zur  Stadt 
(p.  13  fg.).    Im  Handel  bildet  die  ganze  Welt  nur  Ein  Volk,  und  die 
eiozehien  Nationen  sind  die  Individuen  dieses  Volkes.  Der  Verlust  eines 
Handels  mit  einer  Nation  muss  demnach  als  eine  entsprechende  Einbusse 
Tom  Handel  der  ganzen  Welt  betrachtet  werden.  (Pref.)  Daher  ist  denn 
auch  die  Einfuhr  von  Geld  an  sich  nicht  vortheilhafter,  als  z.  B.  die  Ein- 
fuhr von  Holzklötzen ;  höchstens  wäre  der  Unterschied  von  Bedeutung, 
dass  man  das  Geld ,  wenn  man  zu  viel  davon  haben  sollte,  leichter 
transportieren  kann.     Kein  Staat  braucht  desshalb  für  seinen  Geldvor- 
rat!) ängstlich  besorgt  zu  sein.   Ein  reiches  Volk  wird  nie  daran  Mangel 
leiden  (p.  1 7).  —  Hiermit  hängt  es  zusammen ,  dass  North  auch  dem 
Binnenhandel  die  gebührende  Ehre  zollt.     Der  gewöhnlich  s.  g. 
Reichthum  (plenty,  bravery,  gallantry)  kann  zwar  nicht  ohne  auswärti- 
gen Handel  aufrecht  erhalten  werden ;  ebenso  wenig  aber  der  auswär- 
tige ohne  Binnenhandel.    Beide  stehen  im  Zusammenhange  (p.  1 5  fg.) 

Zwischen  Grundrente  undKapitalzins  glaubt  der  Verfasser  einen 
genauen  Parallelismus  wahrzunehmen.  Das  s.  g.  Interest  ist  weiter 
Nichts,  als  Rent  for  stock;  der  Stock -lord  entspricht  dem  Land-lord. 
Das  Einkommen  beider  weiss  North  nur  dadurch  zu  erklären,  dass  sie 
von  ihrem  Überflüssigen  Boden  und  Kapitale  an  Solche  vermietheo, 
welche  dessen  bedürftig  sind.     Hierbei  hat  jedoch  der  Grundbesitzer 


I 


90  W.  BOSCBEB, 

einen  Vorzog  vor  dem  Kapitalisten :  dass  nämlich  sein  Miether  nicht  im 
Stande  ist,  das  Gnmdstück  zu  stehlen.  Dieser  grössern  Sicherheit 
wefEen  moss  die  Grindrente  niedriger  stehen ,  als  der  Kapitalzins.  Die 
Höhe  des  letztem  »"^nie  der  Preis  einer  jeden  Waare,  hängt  von  der 
verhäbnissmassigan  Zahl  der  Boi^r  und  Darleiher  ab.  Man  kann 
daher  niclit  sagen,  dass  ein  niedriger  Zinsfoss  den  Handel  vergrössert; 
sondern  ein  Handel  welcher  das  Kapital  des  Volkes  vergrössert,  macht 
den  Zinsfoss  medng  (p.  4  ^.).  Alle  Zwangsgesetze  zur  Herabdrfickang 
des  Zinsfosses  werden  von  North  gemissbilligt.  Gerade  ein  hoher  Zins- 
foss bringt  alles  vorhandene  Geld,  das  sonst  vielleicht  im  Kasten  ver- 
steckt ,  oder  zo  Schmock  o.  s.  w.  verwandt  worden  wäre,  in  den  Han- 
del. Aoch  kann  bei  Darlehen  von  sehr  verschiedener  Sicherheit  on- 
mC%lieh  derselbe  Zinsfoss  angemessen  sein.  Ein  Zwang  in  dieser 
Hinsicht  würde  mehr  dem  Luxos  zo  Gote  koomden,  als  dem  Handel, 
weQ  die  grosse  Hehrzahl  der  Darlehen  verschwenderischen  Gotsherren 
zor  Beforderong  ihrer  Consomtion  gemacht  werden.  Man  sollte  daher 
den  vielgepriesenen  Holländern  namentlich  darin  folgen,  dass  man  die 
Bestimmung  der  Zinshöhe  ganz  dem  freien  Verkehre  zwischen  Gläobiger 
ond  Schuldner  überliesse.  In  einem  armen  Lande  moss  der  Zinsfass 
hoch  sein ;  Gesetze,  um  diess  zu  hindern,  würden  unfehlbar  umgangen 
werden ;  denn  z.  B.  durch  Waarenkäufe  auf  Zeit  ein  Anlehen  zu  ganz 
beliebigem  Preise  zu  machen,  kann  die  Gesetzgebung  nimmermehr  ver- 
hindern ^p.  6  ff.).  Wäre  kein  Umgehen  des  Verbotes  möglich,  so  wtirde 
der  Handel  selbst  verringert  werden :  denn  wo  kein  gehöriger  Zinsfuss, 
da  hört  das  Borgen  und  Leihen  auf  (p.  8). 

Auch  in  anderen  Stücken  ist  North  für  Handelsfreiheit.  Die 
meisten  Irrthümer  in  Handelssachen  rühren  daher,  dass  die  Einzelnen 
ihr  unmittelbares  Privatinteresse  für  den  allgemeinen  Massstab  des  Guten 
und  Bösen  halten.  Und  da  giebt  es  Viele,  welche,  um  in,  ihrem  eigenen 
Handel  etwas  zu  gewinnen,  gar  nicht  bedenken,  wie  viel  Andere  dabei 
leiden.  Jedermann,  der  etwas  zu  verkaufen  bat,  möchte  die  Uebrigen 
gesetzlich  angehalten  sehen ,  ihm  hohe  Preise  zu  bezahlen ;  während  er 
selber  durchaus  nicht  gemeint  ist,  von  den  Vortbeilen  des  freien  Marktes 
ii^end  etwas  einzubüssen.  Nun  ist  aber  jede  Gunst,  welche  dem  einen 
Handelszweige  oder  Interesse  gegenüber  dem  andern  zu  Theil  wird,  ein 
Missbrauch ,  und  schmälert  in  entsprechender  Weise  den  Nutzen  des 
Publicums.     Wenn  man  die  Menschen  zwind .  nach  Vorschrifl  zu  ver- 


zcH  Geschichte  deb  englischen  Yolkswirthschaftslehre.  91 

kehren,  so  mag  diess  für  Diejenigen,  welche  sie  bedienen,  vortbeilbaft 
sein ;  aber  der  Staat  gewinnt  dadurcb  Nicbts,  weil  dem  einen  Unter- 
thanen  so  viel  genommen ,  wie  dem  andern  gegeben  wird.     Kein  Han- 
del kann  für  das  Publicum  unvortheilbaft  sein ;  denn  wenn  er  es  sein 
sollte,  so  würden  die  Menschen  ihn  aufgeben.  Wo  immer  die  Eauflcute 
gedeihen,  da  gedeihet  auch  das  Publicum,  von  welchem  sie  einen  Theil 
bilden.   Kein  Gesetz  kann  dem  Handel  seine  Preise  vorschreiben;  diese 
mtissen  und  werden  sich  selbst  bestimmen ;  oder  wenn  das  Gesetz  ja 
Wirkung  thut,  so  ist  es  ein  Hindemiss  für  den  Handel,  und  somit  schäd- 
lich. {Pref.)   Aus  allen  diesen  Gründen  ist  noch  kein  Volk  durch  Staats- 
massregehi  reich  geworden ;  sondern  Friede,  Fleiss  und  Freiheit  sind 
es,  die  Handel  und  Reichthum  verschaffen:  Nichts  Anderes.  [Postscr.) 
Wenn  der  Friede  gewahrt,  gute  Justiz  aufrecht  erhalten,  die  SchiffTahrt 
nicht  gefesselt ,  die  Gewerbetreibenden  ermuthigt  werden ,  indem  man 
sie,  je  nach  ihrem  Vermögen  und  Charakter,  au  den  Ehren  und  An- 
stellungen der  Regierung  Theil  nehmen  lässt:  so  wird  das  Kapital  des 
Volkes  wachsen,  und  folglich  Gold  und  Silber  im  Ueberflusse  vorhan- 
den, der  Zinsfuss   niedrig   sein,   und  das  Geld  nicht  fehlen  können 
'j).  22  fg.).  —  Ganz  besonders  eifert  North  gegen  Luxusgesetze, 
die  insgemein  bloss  in  armen  Ländern  gefunden  werden ,  und  als  Mit^ 
Ursache  dieser  Armuth  zu  betrachten  sind.    Die  unbeschränkten  Gelttste 
der  Menschen  sind  der  vornehmste  Sporn  zur  Thätigkeit  [industry  and 
kgenuity) ;  wollten  sich  die  Menschen  an  dem  unbedingt  Nothwendigen 
genügen  lassen,  so  würden  wir  eine  arme  Welt  haben.     Ein  Gesetz 
welches  die  Menschen  zwingt,  ihre  Ausgaben  enger  zu  beschränken, 
als  sie  von  selbst  gethan  hätten,    muss  sie  zugleich  von  derjenigen 
Thätigkeit  abschrecken ,  welche  sie  sonst  zur  vollen  Befriedigung  ihrer 
Wünsche  entwickelt  haben  würden  (p.  1 4  fg.  Postscr.), 

Die  Rathschläge,  welche  North  in  den,  damals  so  dringenden  *), 
Fragen  der  Münzpolitik  ertheilt,  stimmen  mit  seiner  Theorie  der 
Verkehrsfreiheit  vollständig  zusammen.  So  nennt  er  jede  Münzver- 
schlechterung, mag  sie  im  Schrote  oder  im  Korne  geschehen,  einen  Be- 
trug, welcher  den  Gläubigern  zu  Gunsten  ihrer  Schuldner  Nachtheil 
bringt,  aber  dem  Volksvermögen  nicht  den  mindesten  Vortheil. 
Denn  bloss  Namen  werden  hier  geändert ;  das  Einzige  aber,  worauf  es 


1}  \ii\.  das  folgende  Kapitel. 


92  W.  Röscher, 

bei  Münzen  ankommt,  ist  ihr  innerer  Werth.  {Pref.  Postscr.)  Dess- 
gleichen  erklärt  er  sich  mit  starken  Worten  gegen  das  englische  Her- 
kommen, die  Münzen  ohne  Schlagschatz  zu  prägen :  diess  sei  eine  stete 
Bewegung ,  um  unaufhörlich  einzuschmelzen  und  zu  münzen ,  und  so 
die  Goldschmiede  und  Münzer  auf  Kosten  des  Publicums  zu  füttern. 
{Pref.p.  11.  18.) 

Diess  der  Hauptinhalt  des  merkwürdigen  Buches,  zu  dessen 
Charakteristik  und  Lobe  ich  nichts  Besseres  zu  sagen  weiss,  als 
dass  es,  mit  äusserst  wenigen  und  geringfügigen  Aenderungen, 
ohne  im  Mindesten  aufzufallen,  ein  Kapitel  des  Adam  Smith'schen 
Wealth  of  Nations  bilden  könnte,  mit  ähnlichen  Vorzügen ,  ähnlichen 
Fehlem.  Auch  die  Form  ist  in  ihrer  Weise  ansprechend:  schmuck- 
los und  ungezwungen ,  aber  von  derber  Männlichkeit  und  geistreicher 
Kürze.  Der  Verfasser  hätte  fürwahr  nicht  nöthig  gehabt ,  sich  in  der 
Vorrede  weitläufig  darüber  zu  entschuldigen ,  dass  er  in  so  einfacher 
Sprache  und  ohne  viel  logisches  Gerüst  geschrieben.  Wenn  er  sich 
übrigens  rühmt ,  seinen  Gegenstand  «philosophisch»  erfasst  zu  haben, 
so  denkt  er  bei  diesem  Ausdrucke  an  die  philosophia  nova ,  welche  im 
1 7.  Jahrhundert  eine  so  glänzende  Rolle  gespielt,  und  zumal  die  Natur- 
wissenschaften so  mächtig  reformiert  hat.  «Die  alte  Philosophie  hatte 
mehr  mit  Abstractionen  verkehrt ,  als  mit  Wahrheiten ,  und  war  damit 
beschäftigt  gewesen ,  Hypothesen  zu  bilden ,  um  einen  Ueberfluss  von 
zweifelhaften  und  ungreifbaren  Principien  zu  schaffen:  wie  z.  B.  der 
gerade  oder  oblique  Lauf  der  Atome  in  vacuo,  Materie  und  Form,  Pri- 
vation, feste  Sphären,  fuga  vacui  und  manche  von  ähnlicher  Art,  wo- 
durch man  über  Nichts  Gewissheit  bekam.  Aber  nach  dem  Erscheinen 
von  Descartes  vortrefflicher  Schrift  De  methodo,  die  in  unseren  Tagen 
so  viel  Billigung  und  Anklang  findet,  lösten  sich  alle  diese  Chimären 
bald  auf  und  verschwanden.  Und  seitdem  ist  unsere  Kenntniss  grossen- 
theils  eine  mechanische  geworden :  ein  Wort ,  das  ich  nicht  weiter  zu 
erklären  brauche,  als  dass  es  hier  bedeutet,  auf  klare  und  einleuchtende 
Wahrheiten  gebaut.»  {Pref,)^)  Es  ist  also  die  bekannte  wissenschaftliche 

\ )  Sonst  hat  mein  College  und  Freund ,  G.  Hartenstein ,  gewiss  Recht ,  wenn  er 
aus  der  obigen  Stelle,  die  allerdings  viel  Heterogenes  zusammenwirft,  den  Schluss 
zieht,  dass  North  in  der  eigentlichen  Philosophie  nicht  eben  zu  Hause  gewesen.  Seine 
im  Orient  und  in  Handelsgeschäften  hingebrachte  Jugend  wird  ihn  an  dergleichen  Stu- 
dien verhindert  haben;  und  es  ist  nicht  schon,  dass  er  durch  anscheinende  Belesen- 
heit diess  verdecken  wollte. 


ZOl  GfiSCHlGHTS  DEM  EllGLISGHEll  VOLK8WIITHSGHAFTSLBHIE.  93 

Richtung  getpeint,  welche  durch  Bacon  eröffnet,  durch  Cartesius  be- 
soodo«  malhematiscbe  Arbeiten  fortgesetzt,  in  den  phüosapkical  Tram- 
aeUam  der  Londoner  königlichen  Gesellschaft  ausgebreitet  worden  ist, 
um  in  Newtons  Principia  pküosophiae  naturalis  mathemaiica  (1 687)  ihren 
Gipfel  zu  erreichen.  Eine  Richtung,  zu  deren  würdigen  Vertretern, 
und  zwar  auf  dem  für  uns  nächstliegenden  Gebiete,  Sir  William  Petty 
und  Sir  Dudley  North  gehören. 

X. 

Der  Phiiosaph  Locke. 

Wie  gross  die  Fortschritte  sind ,  welche  die  englische  Yolkswirth- 
Schaftslehre  während  des  1 7.  Jahrhunderts  gemacht  hatte,  lässt  sich  am 
deutlichsten  erkennen  aus  einer  Yergleichung  des  JOHN  LOCKE  (1632 
bis  1704}  mit  dem  Francis  Bacon.     Jener  ist  an  nationalökonomischer 
Specialität  dem  letztem  wohl  ebenso  sehr  überlegen ,  wie  er  an  philo- 
sophischer Universalität  ihm   nachsteht.     Uebrigens  können  dieselben 
Eigrathümlichkeiten ,  welche  Lockes  Wirksamkeit  und  Ruf  in  der  Ge- 
schichte der  Philosophie  begründet  haben,  auch  in  seinen  national- 
ökonomischen Schriften  leicht  nachgewiesen  werden:  nämlich  einer- 
seits ein  strenger  Empirismus,  eine  nüchterne  Beobachtung  und  Analyse 
der  Thatsachen  im  Einzelnen ,  allem  Idealismus  und  Rationalismus  ent- 
gegengesetzt;  und  dann  doch  zugleich  ein  lebhaftes  Trachten  nach  dem 
letzten  Grunde  aller  Erkenntniss,  das  sich  bei  der  zufälligen  Vielheit 
der  s.  g.  angeborenen  Wahrheiten  nicht  beruhigen  mochte,  und  ihn  zum 
Vorläufer  unsers  Kant  erhebt.     So  hat  er  denn  auch  auf  dem  volks- 
wirthschaftlichen  Gebiete  eine  Menge  halbwahrer  Behauptungen  und 
Voraussetzungen,   die  ein  Schriftsteller  dem  andern  nachbetete,   ihrer 
halbverständlichen  Phraseologie  entkleidet ,  und  auf  scharf  beobachtete, 
streng  analysierte  Thatsachen  zurückgeführt.     Er  ist  der  Gegner  alles 
volkswirthschaft liehen  Aberglaubens !  Während  aber  die  meisten  frühe- 
ren Nationalökonomen  nur  ganz  einzelne,  praktische  Fragen  erörterten, 
wirft  sich  Locke  mit  besonderem  Interesse  auf  die  allgemeinsten  theore- 
tischen Grundlagen  der  Wissenschaft,  auf  diejenigen  Theile  der  National- 
ökonomie, welche  zunächst  an  das  Gebiet  der  Psychologie  angränzen ; 
aod  er  behandelt  sie  mit  überraschender  Vollständigkeit.    Locke  ist  der 
früheste  grosse  Systematiker  der  Volkswirthschaft,    und   insofern   ein 
würdiffer  Vorläufer  von  Adam  Smith!  —  Dass  sich  endlich  auch  in 


94  W.  RoscHEi. 

seinen  nationalökonomischen  Weiicen  der  Geist  der  englischen  Revola- 
tion  nicht  verleugnet,  bedarf  bei  dem  berühmten  Opfer  der  Tyrannei 
Jacobs  II.,  dem  vielgelobten  und  vielgetadelten  Prediger  der  Toleranz, 
dem  Vater  des  englischen  Deismus  kaum  der  Erwähnung. 

Bei  aller  Vorliebe  des  Verfassers  für  die  Theorie,  sind  doch  die 
umfangsreichsten  nationalökonomischen  Arbeiten  Lockes  durch  eine 
praktische  Frage  veranlasst  worden.  Same  considerations  of  tke  come- 
quences  of  ihe  lowering  of  interest  and  raising  the  value  of  money.  In  a 
letter  senl  io  a  member  of  parliament.  1 691 .  Further  considerations  con- 
ceming  raising  the  valfie  of  money.  1698.  Derjenige  Theil  der  ersten 
Abhandlung,  welcher  die  Folgen  einer  gesetzlichen  Zinsemiedrigung 
bespricht ,  ist  nach  den  Aeusserungen  der  Vorrede  ungefähr  zwanzig 
Jahre  vor  der  Publication  geschrieben :  d.  h.  wahrscheinlich  unter  dem 
Eindrucke,  welchen  der  Streit  zwischen  Sir  Josiah  Child  und  seinen 
Gegnern  hervorbrachte  ^).  Die  s.  g.  Erhöhung  des  Geldwerthes  aber  war 
in  den  ersten  7  Regierungsjahren  Wilhelms  III.  ein  sehr  gewöhnlicher 
Gegenstand  öffentlicher  Debatten.  Das  englische  Mttnzwesen  befand 
sich  in  einer  so  traurigen  Lage,  dass  Ludwig  XIV.  von  ihr  den  Unter- 
gang der  damaligen  Regierung  hofile.  Im  Vergleich  mit  dem  Silber  war 
das  Gold  von  Staatswegen  viel  zu  hoch  taxiert,  und  eben  desshalb  die 
vollwichtigen  SibermUnzen  grösstentheils  ausgeführt  worden.  Im  Lande 
selber  cursierten  nur  beschnittene  Silbermünzen,  neben  welchen  die 
neu  ausgegebenen  guten  sofort  verschwanden.  Alle  Waarenpreise  hat- 
ten sich  hiemach  gesteigert,  und  der  inländische  Credit  war  ebenso 
sehr  verwirrt,  wie  der  Verkehr  mit  dem  Auslande.  Unter  den  mannicb- 
fachen  Rathschlägen  damaliger  Zeit,  wie  dem  Uebel  abzuhelfen,  zeich* 
nete  sich  die  Schrift  eines  Schatzbeamten,  William  Lowndes,  aus: 
An  essay  for  the  amendmenl  of  the  silver  coins  (1695),  worin  eine  Er- 
leichterung des  Münzfusses  um  etwa  24  Procent  empfohlen  wurde. 
Dem  widersetzte  sich  nun  Locke  auf  das  Entschiedenste :  es  sei  weiter 
nichts  erforderlich,  als  ein  Gesetz,  dass  alles  beschnittene  Geld  nur 
nach  dem  Gewichte  gegeben  und  genommen  würde.  Hierdurch  müsste 
das  fernere  Kippen  sofort  aufhören ,  das  vollwichtige  Geld  wieder  zum 
Vorscheine  kommen,  und  der  Verkehr  würde  keinen  Auwnblick  an  Geld- 
mangel  leiden.  Am  Schlüsse  fassl  er  den  praktischen  Inhalt  der  Ab- 
handlung mit  folgenden  Worten  zusammen.      «Ich  sehe  nicht  den  min- 

V)  Vgl.  oben  S.  59. 


ZOl  GbSCHICHTB  DEl  BüGLISGHBll  YOLKSWIITHSCHAFTSLBHIE.  95 

desten  Gnuid,  warum   unser  jetziges   vollwichtiges  Geld  im  Korne, 
Sdirote  oder  Werthe  irgend  verändert  werden  sollte.     Ich  halte  es  fOr 
das  beste  und  vor  Nachmachen,  Falschen  oder  Kippen  sicherste,  das  je 
geprägt  worden.     Es  ist  unseren  gesetzlichen  Zahlungen ,  Rechnungen 
u.  s.  w.  angepasst.     Eine  Erhöhung  seines  Nennwerthes  würde  weder 
seinem  Gebalte  etwas  zusetzen ,  noch  unsem  Geldvorrath  unseren  Um- 
ständen  angemessener  machen,  noch  einen  Gran  Silbers  mehr  nacb 
England  bringen ,  noch  dem  Publicum  für  einen  Heller  nutzen ;  sie  würde 
nur  dazu  dienen,  den  König  und  eine  grosse  Menge  seiner  Unterthanen 
zu  betrügen,  alle  zu  verwirren,  und  dem  Staate  die  ganz  unnöthigen 
Kosten  einer  allgemeinen  Umprägung ,   sowohl  des  vollwichtigen ,  wie 
des  beschnittenen  Geldes,  aufbürden. »     Lockes  Rath  war  insofern  er- 
folgrdch ,  als  bei  der  grossen  NeumUnzung  von  1 696  bis  1 698  der  bis- 
herige Mttnzftiss  beibehalten  wurde.  —  Ausser  diesen  beiden  Abhand- 
hmgen  sind  noch  für  unsem  Zweck  wichtig :  das  Kapitel  Of  property  in 
den  TreatUes  of  gavemment  (II,  5) ;  der  Report  of  the  Board  of  trade  to 
Ae  Lords  JuMÜces,   respecting  the  relief  and  employment  of  the  poor  ') ; 
endlich  die  Einleitung  zu  dem,  1704  erschienen,  Werke:  Churchills 
CoUeclian  ofvoyages,  welches  eine  kurze  Geschichte  der  SchiflTahrt  enthält. 
Lacke  preist  hierin  vorzüglich  den  Nutzen  der  Entdeckungsreisen. 

Von  der  grOssten,  wirklich  fundamentalen  Bedeutung  für  die 
Volkswirtlischaßslehre  sind  vor  Allem  die  Ansichten  Lockes  über  den 
Ursprung  des  Privateigenthums  ').  Die  Erde,  meint  er,  ist  dem 
menschlichen  Geschlechte,  nach  Vernunft  und  Bibel,  als  Gemeingut 
verliehen.  (29.)     Da  indessen  Jedermann  der  ausschliessliche  Eigen- 

I)  Locke  war  einer  der  ersten  Cominissioners  dieser  Behörde :  vgl.  Sir  F.  M.Eden 
Tke  ttaU  of  the  poor  I,  p,  tkk  ff. 

t)  Of  civil  govemment,  §.  J5  —  51.  Wer  die  grosse  Rollo  kennt,  welche  der 
Begriff  Property  in  den  Actenstücken ,  Parliamcntsreden  u.  s.  w.  der  englischen  Revo- 
iotioa  spielt ,  dem  wird  die  zeitgcmässc  Wichtigkeit  dieser  Locke'schen  Untersuchung 
nicbt  entgehen.  Und  zwar  ist  diese  Stellung  des  EigenthunisbegrifTcs  eine  dauernd 
utioDale  geblieben.  Der  liberale  Fox  hat  in  einer  seiner  wichtigsten  Reden  (über  die 
EiU^Imiia^Biü  ^m  \.  December  4783)  eine  klassische  Definition  von  Freiheit  aufge- 
stdU»  welche  mit  den  Worten  beginnt :  it  consists  in  the  safe  and  sacred  possession  of  a 
«aw  property  etc.  Man  vgl.  übrigens  oben  5.54.  Hobbes  und  Locke  vertreten  auf  eine 
kochst  charakteristische  Art  die  Controverse,  welche  seit  J.  J.  Rousseau  eine  so  gestei- 
gerte Bedeutung  erlangt  hat:  ob  das  Eigenthum  auf  der  Anerkennung  des  Staates,  oder 
»of  der  Arbeit  des  Einzelnen  beruhet.  Möchte  Niemand  übersehen^  dass  der  tyrannische 
Hobbes  für  die  erste,  der  freiheitsliebende  Locke  für  die  zweite  Alternative  ist ! 


96  W.  ROSCHEB, 

thttmer  seiner  Person  und  Arbeit  ist,  so  kann  er  Dasjenige,  was  er 
durch  seine  Arbeit  von  der  Erde  gleichsam  losmacht,  also  mit  seiner 
Arbeit  verschmilzt,  für  sich  erwerben;  mindestens  so  lange,  als  filr 
die  anderen  Theilnehmer  der  Gemeinschaft  noch  genug  übrig  bleibt.  (27.) 
Es  ist  ja  auch  ohne  eine  solche  Appropriation  gar  keine  Benutzung  des 
Gemeingutes  denkbar.  (26.  28.)  Das  Wasser  im  Quell  mag  Allen  ge- 
hören ;  sowie  es  im  Kruge  ist ,  gehört  es  Dem ,  welcher  es  geschöpft 
hat.  (29.)  Mehr  freilich,  als  er  gebrauchen  kann,  darf  sich  Niemand 
aneignen;  denn  zum  Aufnehmen  und  Yerderbenlassen  hat  Keiner  ein 
Recht.  (31.)  Dasselbe  gilt  vom  Grunde  und  Boden:  was  Jeder  be- 
bauete,  das  konnte  er  sich  auch  aneignen.  (32  fg.)  Und  es  blieb  im 
Anfange,  ja  selbst  heutzutage,  ftir  die  Uebrigen  noch  reichlich  genug. 
(38.  45.)  «Gott  selber,  indem  er  gebot,  die  Erde  zu  unterwerfen,  er- 
laubte, sie  in  soweit  zum  Eigenthume  zu  machen ;  und  die  Bedingung 
des  menschlichen  Lebens,  welches  Arbeit  und  Arbeitsmaterialien  erfor- 
dert, musste  nothwendig  zum  Privatbesitz  führen.»  (35.)  «Auch  ist  es 
nicht  so  auffallend ,  wie  es  beim  ersten  Blicke  scheinen  kann ,  dass  das 
Eigenthum  der  Arbeit  im  Stande  sein  sollte,  die  Gemeinschaft  des  Bo- 
dens zu  tiberwiegen.  Denn  es  ist  die  Arbeit  in  der  That,  welche 
jeder  Sache  ihren  verschiedenen  Werth  giebt.  Man  bedeftke 
nur,  was  der  Unterschied  ist  zwischen  einem  Acker  Landes^  welcher 
mit  Tabak  oder  Zucker  bepflanzt,  mit  Weizen  oder  Gerste  besttet  ist» 
und  einem  Acker  desselben  Landes,  aber  ungeurbart;  und  man  wird 
finden ,  dass  die  Verbesserung  durch  Arbeit  den  bei  Weitem  grossem 
Theil  des  Werthes  bildet.  Ich  denke,  es  wird  eine  sehr  massige 
Schätzung  sein ,  dass  von  den ,  für  das  menschliche  Leben  nützlichen, 
Bodenproducten  •/lo  Arbeitsresullate  sind;  ja,  wollen  wir  die  Dinge 
richtig  würdigen ,  sowie  sie  in  unsern  Gebrauch  kommen ,  und  berech- 
nen die  verschiedenen  Ausgaben,  was  rein  der  Natur,  und  was  der 
Arbeit  verdankt  wird :  so  werden  wir  fmden ,  dass  in  den  meisten  99 
Procent  völlig  auf  Conto  der  Arbeit  kommen.»  (40.  43.)  Zum  Beweise 
erinnert  Locke  an  die  amerikanischen  Häuptlinge,  welche  ein  grosses, 
fruchtbares  Land  besitzen,  wie  Könige ,  aber  schlechter  esson,  wohnen 
und  sich  kleiden,  als  ein  englischer  Tagelöhner.  (41.)  «Was  Brot 
mehr  werth  ist,  als  Eicheln,  Wein  mehr  als  Wasser,  Tuch  oder  Sei- 
denzeug mehr  als  Blätter,  Häute  oder  Moos ,  das  ist  völlig  der  Arbeit 
und  Industrie  zuzuschreiben.»   (42.)  —  Weilerhin  bildet  die  Erfindung 


zcm  Geschichte  dem  englischen  Yolkswirthschaftslehre.         97 

des  Geldes  eine  Epoche  in  der  Geschichte  des  Eigen thumsrechtes.    Die 
meisten  Güter,    uaeh  welchen  die  Menschen  ursprünglich  trachteten, 
waren  schnell  vergänglich,  wie  z.  B.  Lebensmittel.     Von  diesen  Vor- 
rathe  zn  sammeln,  die  hernach  verdarben,  war  Keiner  berechtigt;  wohl 
aber  durfte  man  vergängliche  Waaren  an  Andere  geben,  und  die  dafür 
eingetauschten«   dauerhafteren  Güter   (etwa  Nüsse   statt  Pflaumen)    zu 
langwährendem  Gebrauche  aufbewahren.     Diess  hängt  ganz  mit  dem 
Grundsätze  zusammen,  dass  man  besitzen  darf,  was  man  erarbeitet  hat 
und  gebrauchen  kann.     Zu  jenen  dauerhaften  Gütern  ist  nun  vorzüglich 
das  edle  Metall  zu  rechnen.  (46  fg.)     Die  Erfindung  des  Geldes  aber 
gab  den  Menschen ,  deren  verschiedene  Arbeitsfähigkeit  auch  eine  ver- 
schiedene Erwerbsflähigkeit  begründete,  Gelegenheit,  ihren  Erwerb  zu 
bewahren  und  zu  erweitem.     Wo  kein  Geld  existiert,  wo  es  also  keine 

• 

Sache  giebt,  welche  dauerhaft  und  selten,  und  werthvoll  genug  ist,  um 
angehäuft  zu  werden,  da  sind  die  Menschen  gewiss  nicht  geneigt,  ihren 
Landbesitz  über  dasjenige  hinaus  zu  erweitem,  was  zum  Verbrauche 
ihrer  Familie  benutzt  werden  kann.  Was  würden  10000,  ja  100000 
Aecker  des  besten  Landes,  angebaut  und  mit  Vieh  versehen,  in  der  Mitte 
Amerikas  werth  sein,  wo  der  Eigenthümer  nicht  hoffen  dürfte,  durch 
Verkauf  seiner  Producte  von  Anderen  Geld  zu  erhalten?  (48.) 

Während  Locke  also,  nächst  Hobbes  und  Petty,  zu  den  frühesten 
Vertretern  jener  national -englischen  Ansicht  von  Werth  und  Reichthum 
gehört,  welche  ihren  Gipfel  in  Ricardo  und  dessen  Schule  erreicht  hat, 
finden  sich  bei  ihm  doch  immer  noch  Anklänge  an  die  Meinung,  als 
wean  nur  eine  s.  g.  günstige  Uandelsbilanz  wahrhaft  bereichern 
könnte.     Spending  less,  than  our  own  commodilies  will  pay  for,  is  the  stire 

md  only  way  for  the  nalwn  to  grow  rieh  ^).     Riches  are  got by  con- 

toMng  less  of  foreign  commodities,  than  what  by  commodities  or  labour 
ispaidfor.  {II,  12.)  In  a  eounlry,  not  fumished  with  mines,  there  are 
hui  two  ways  of  growing  rieh,  either  conquest,  or  commerce,  (p.  8.)  Hier- 
Doit  hängt  denn  auch  die  gründliche  Untersuchung  zusammen,  welche 
p.  10  ff.  über  die  Handelsbilanz  geführt  wird. 

Sehr  ausgebildet  ist  die  Locke'sche  Preist'heorie.  «Alle  Dinge, 
welche  gekauft  oder  verkauft  werden ,  haben  einen  höhern  oder  niedri- 
gem Preis,  im  Verhältnisse,  als  mehr  Käufer  oder  Verkäufer  da  sind. 


\)  CoMtderations  etc.  (Works  11,  36.^ 

AUmd41.  d.  K  S.  Ges.  d.  WiMensrh.  III. 


98  W.  ROSCHEB, 

Viele  Käufer  und  wenige  Verkäufer  machen  theuer;  viele  Verkäufer  und 
wenige  Käufer  machen  wohlfeil.  Der  Werth  einer  Sache,  mit  sich 
selbst  oder  mit  einem  festen  Masse  verglichen,  ist  um  so  grösser,  je 
geringer  ihre  Quantität  ist  im  Verhältnisse  zum  Absätze  {vent) ;  wenn  man 
sie  aber  mit  einer  andern  Sache  vergleicht  oder  vertauscht,  so  muss 
auch  deren  Menge  und  Absatz  bei  der  Berechnung  ihrei^' beiderseitigen 
Werthes  berücksichtigt  werden.  Das  Vorhandensein ,  die  Vermehrung 
oder  Verminderung  einer  guten  Eigenschaft  in  einer  Waare  kann  den 
Preis  derselben  nur  insofern  erhöhen  oder  erniedrigen,  als  dadurch 
Quantität  oder  Absatz,  im  Verhältnisse  zu  einander,  grösser  oder  kleiner 
werden.»  (p.  20  fg.)  Was  wir  heutzutage  Gebrauchs  werth  nennen, 
heisst  bei  Locke  « naturlicher,  innerer  Werth, »  und  er  definiert  diesen 
als  die  Fähigkeit  einer  Sache,  der  Nothdurft  oder  Annehmlichkeit  des 
menschlichen  Lebens  zu  dienen.  Er  leugnet  aber  entschieden,  dass 
irgend  eine  Sache  einen  solchen  Gebrauchswerth  habe,  um  eine  be- 
stimmte Menge  derselben  unwandelbar  einer  bestimmten  Menge  von 
einer  andern  Sache  gleichwerth  zu  machen  (p.  22).  Wohl  giebt  er  da- 
gegen zu ,  dass  der  Absatz  jeder  Waare  von  ihrer  Nothwendigkeit  oder 
Nützlichkeit  nach  der,  oft  freilich  sehr  launenhaften ,  Meinung  der  Men- 
schen abhängt  (p.  1 6).  Als  Beispiel  zu  diesen  Regeln  fuhrt  schon  Locke 
das  Wasser  an ,  das  unentbehrlich  ist ,  aber  doch  nur  da  einen  Preis 
erlangt,  wo  seine  Menge  der  Consumtion  gegenüber  sehr  gering  ge- 
worden. Falls  man  im  Weizen  die  neue  Eigenschaft  entdeckte,  die 
Steinkrankheit  zu  heilen,  so  würde  er  dadurch  allerdings  nützlicher, 
aber  gewiss  nicht  theuerer  werden,  da  sich  das  Verhältniss  von  Absatz 
und  Menge  wohl  schwerlich  dadurch  veränderte.  So  ist  der  Hopfen 
regelmässig  in  den  Jahren  am  theuersten ,  wo  er  am  schlechtesten  ist 
(p.  2i  fg.)  —  Das  Bedürfniss  eines  unveränderlichen  Preismasses  bat 
Locke  in  weit  höherm  Grade  befriedigt,  als  Petty.  Das  vornehmste 
Brotkorn,  sagt  er,  in  England  also  der  Weizen,  ist  das  geeignetste 
Preismass  für  lange  Zeiträume,  insbesondere  um  ewige  Renten  da- 
nach zu  bestimmen.  Von  Jahr  zu  Jahr  freilich ,  wegen  der  Verschie- 
denheit der  Ernten,  schwankt  es  stark  im  Preise.  Fasst  man  aber  7 
oder  20  Jahre  zusammen,  so  leuchtet  ein,  dass  der  Weizen  keiner  Mode 
unterworfen  ist,  nicht  durch  Zufall  wächst,  vielmehr  seine  Production 
so  genau,  wie  irgend  möglich,  auf  die  Consumtion  berechnet  wird.  Mit 
dem  Gelde  ist  es  umgekehrt.    Weil  sein  Absatz  immer  derselbe  ist,  und 


zui  Geschichte  dem  englischen  Volkswirthschaftsleiibe.         99 

seine  Menge  sich  nor  langsam  ändert ,  so  kann  es  filr  wenige  Jahre  den 
Terdnderten  Werth  anderer  Waaren  am  besten  messen.     Dagegen  hat 
es  jetzt  z.  B.  nur  ein  Zehntel  des  Werthes,  wie  vor  200  Jahren  (p.  24). 
Hinsichtlich  des  Geldes  hat  Locke  viel  Schönes  und  viele  Irrthtt- 
mer  dorch  einander  vorgetragen.     Er  äussert  geradezu ,    dass  es  eine 
Waare  ist,  wie  .andere  Waaren  (p.  19).  Der  wichtigen  Frage  vom  Geld- 
umläufe widmet  er  in  gewissen  Beziehungen  allerdings  die  uöthige  Auf- 
mericsamkeit.     In  jedem  Lande,  meint  er,  ist  soviel  Geld  erforderlich, 
um  den  Credit  der  Grundbesitzer,  der  Arbeiter  und  Kaufleute  aufrecht 
zu  halten.     Wie  viel  aber  dazu  gehört,  ist  schwer  zu  bestimmen;  weil 
es  nicht  bloss  von  der  Menge  des  Geldes,  sondern  auch  von  der  Schnel- 
i^eit  seines  Umlaufes  abhängt.     Derselbe  Schilling  kann  zu  einer  Zeit 
in  zwanzig  Tagen  zwanzig  Menschen  bezahlen ,  während  er  zu  einer 
andern  Zeit  hundert  Tage  lang  in  einer  Hand  bleibt.     Wenn  z.  B.  die 
Arbeiter  allwöchentlich  abgelohnt  werden ,  so  ist  für  diesen  Zweig  des 
Yericehrs  offenbar  weniger  Geld  nöthig,    als  wenn  die  Ablöhnung  itf 
längeren  Zwischenräumen  erfolgte.    In  England  schätzt  Locke  hiemach 
den  Geldbedarf  ungefähr  auf  V50  der  jährlichen  Arbeitslöhne,  V4  aller 
Gnmdbesitzereinkünfte  und  V20  dessen ,  was  die  Kaufleute  jährlich  in 
baarem  Gelde  einnehmen.  ^)  Allerwenigstens  muss  die  Hälfte  dieser  Be- 
träge immer  baar  vorhanden  sein ,   wenn  der  Verkehr  nicht  stocken  soll 
(p.  13  ff.).     Eine  Beschleunigung  des  Umlaufes,  indem  z.  B.  die  Pachtr- 
schillinge  in  kürzeren  Terminen  bezahlt  werden,  ist  insofeme  sehr  wün- 
schenswerth,   als  dadurch  eine  grosse  Gelderspamiss   möglich   wird 
!p.  14).     Aus  diesem  Grunde  missbilligt  es  Locke  sehr,  wenn  die  Zahl 
der  kaufmännischen  Vermittler  das  wahre  BedUrfniss  übersteigt;  wenn 
^ieler  u.  s.  w.  dem  eigentlichen  Verkehre  Geld  entziehen ;   vor  Allem 
aber  räth  er,  die  Manufacturen  zu  begünstigen,  zumal  solche,  bei  denen 
es  hauptsächlich  auf  Arbeit  ankommt,  weil  diese  ihren  Umsatz  verhäll- 
nissmässig  mit  der  wenigsten  Baarschaft  besorgen  können  (p.  1 5).  — 
Mil  diesen  Ansichten  steht  es  denn  freilich  in  starkem  Widerspruche, 
wenn  fortwährend  behauptet  wird ,  der  Preis  des  Geldes  hänge  bloss 
von  seiner  Häufigkeit  oder  Seltenheit  ab,  verglichen  mit  der  Häufigkeit 
oder  Seltenheit  der  anderen  Güter  (p.  16).     Denn,  weil  das  Verlangen 
nach  Geld  fast  immer  und  überall  dasselbe  ist',  so  variiert  sein  Absatz 
äusserst  wenig.     Seine  grössere  Seltenheit  erhöhet  seinen  Preis,  und 

1)  V0.  oben  S.  81. 


100  W.  Röscher, 

vermehrt  das  Gedränge  danach,  weil  es  nichts  Anderes  giebt,  was  leicht 
den  Mangel  des  Geldes  ersetzen  könnte ') ;  daher  muss  die  Verminde- 
rung seiner  Menge  immer  bewirken ,  dass  ein  gleiches  Quantum  Geld 
ein  grösseres  Quantum  anderer  Sachen  eintauscht  (p.  21).  Da  Jeder- 
mann bereit  ist,  in  unbegrenzter  Weise  Geld  anzunehmen  und  zu  be- 
halten {because  it  amwers  all  things),  so  ist  der  Absatz  des  Geldes  immer 
hinreichend,  und  mehr,  als  genug.  Desshalb  reicht  seine  Menge  allein 
schon  hin,  seinen  Werth  zu  bestimmen,  ohne,  wie  bei  anderen  Waaren, 
irgend  ein  Yerhältniss  zwischen  Menge  und  Absatz  zu  berücksichtigen 
(p.  23).  Wenn  sich  der  englische  Geldvorrath  um  die  Hälfte  verringerte, 
so  wtlrde  entweder  die  Hälfte  der  Renten  nicht  bezahlt,  die  Hälfte  der 
Waaren  nicht  verkauft,  die  Hälfte  der  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden: 
oder  ein  Jeder  mUsste  sich  mit  der  Hälfte  des  früher  gewohnten  Geldes 
begnügen  (p.  25).  Ja,  Locke  lässt  sich  sogar  zu  der  crass  unrichtigen 
historischen  Behauptung  hinreissen,  weil  es  jetzt  lOmal  so  viel  Silber 
In  der  Welt  gebe,  als  vor  der  Entdeckung  Amerikas,  so  gelte  jedes  ein- 
zelne Silberquantum,  unverändert  gebliebenen  Waaren  gegenüber,  nur 
Vto  so  viel,  wie  damals  (p.  24).  Eine  wahre  Bereicherung  sieht  er  io 
dieser  Geldvermehrung  nicht;  denn  nicht  der  absolute  Besitz  vielen 
Goldes  und  Silbers  macht  reich,  sondern  nur  das  relative  Vielhaben,  im 
Vergleich  mit  anderen  Völkern  (p.  8.  74).  Am  besten  wird  Lockes 
Ansicht  durch  das  Bild  bezeichnet,  dass  Geld  in  der  einen,  die  mit 
Gelde  zu  kaufenden  Waaren  in  der  andern  Schale  einer  grossen  Wage 
hegen ,  und  beide  Schalen  stets  im  Gleichgewichte  sein  müssen.  Ver- 
mehrt sich  also  die  Geldmenge,  so  entspricht  jedes  einzelne  Stück  einer 
geringem  Menge  von  anderen  Waaren,  und  umgekehrt  (p.  16).  Ein 
isoliertes  Land  würde  desshalb  seinen  Verkehr  mit  jeder  Geldmenge 
ziemlich  gleich  gut  betreiben  können  (p.  25). 

Den  innern  Werth  der  Münzen  weiss  Locke  übrigens  von  ihrer 
äussern  Stempelung  vollkommen  zu  unterscheiden ,  und  ereifert  sich  in 
beiden  Abhandlungen  mit  ebenso  viel  sittlicher,  wie  wissenschaftlicher 
Energie  wider  die  Massregeln  des  raising  Ihe  value  of  money,  welche 
damals  so  viel  empfohlen  wurden*).  «Der  Preis  der  Dinge  wird  immer 
nach  der  Menge  Silbers  geschätzt  werden,  die  im  Tausche  dafür  gegeben 

i)  Und  doch  wurde  1694  die  Bank  von  England  errichtet!     So  wenig  ist  Locke 
ein  in  praktischen  Dingen  erfinderischer  Kopf. 

2)  In  Frankreich  unter  Ludwig  XIV.  noch  eine  sehr  beliebte  Finanzmassregel. 


zcR  Geschichtb  der  e.xglisciie.n  Yolksvvirthschaftslehre.       101 

wird;  und  wenn  man  das  Gewicht  der  Münzen  vermindert,  so  muss 
man  ihre  Zahl  vermehren.     Das  ist  das  ganze  grosse  Geheimniss  des 
raismg  numey!»  (p.  56.)     «Das  Ausprägen  von  geringeren  Münzen  unter 
gleichem  Namen,  wie  früher,  ist  weiter  Nichts,  als  ein  Kippen  von 
Staatswegen.     Der  Unterschied  liegt  nur  darin,  dass  beim  Kippen  Nie- 
mand zu  einem  Verluste  gezwungen  wird  (es  braucht  ja  Niemand  be- 
schnittenes Geld  anzunehmen !) ,  während  diess  bei  der  obrigkeitlichen 
Münzänderung  allerdings  geschieht.»  (p.  73.)     Locke  macht  darauf  auf- 
merksam,  dass  jede  solche  Operation  auch  das  Yermögensverhältniss 
zwischen  Gläubigem  und  Schuldnern  verändert,  wovon  der  Staat  doch 
gar  keinen  Vortheil  zieht  (p.  68).     Und  wer  einen  wirklichen  Mangel  an 
Tauschwerkzeugen  durch  Geldverschlechterung  heilen  wollte,  der  würde 
ebenso  thöricht  handeln ,  als  wenn  er  einem  Tuchmangel ,  etwa  bei  der 
Armee,  durch  Verkleinerung  der  Ellen  begegnete  (p.  88).  —  Den  Nutzen 
der  Prägung  findet  Locke  sehr  richtig  in  der  Schwierigkeit  des  jedes- 
maligen Ab  Wagens  und  Probierens  bei  Zahlungen   begründet  (p.  44). 
Mit  der  Einsicht,  dass  zwei  verschiedene  Metalle  nicht  zugleich  gesetz- 
liche Zahlungsmittel  sein  können,  geht  er  den  Praktikern  seiner  Zeit  be- 
trächtlich voraus;   denn  die  englische  Gesetzgebung  ist  bekanntlich  erst 
1816  dahin  gekommen.  Das  zu  niedrig  geschätzte  Metall  wird  entweder 
müssig  im  Kasten  verschlossen,  oder  von  Fremden  ausgeführt;  oder 
eodlich  das  ganze  Gesetz  lässt  sich  nicht  geltend  machen.  Es  ist  ebenso 
unmöglich,  zwei  Dinge  unwandelbar  in  demselben  Preisverhältnisse  zu 
einander  zu  erhalten,  wie  zwei  Dinge  im  Gleichgewichte  zu  behaupten, 
(leren  wechselnde  Schwere  von  verschiedenen  Ursachen  abhängt.  Wenn 
ein  Schwamm  und  ein  Stück  Silber  heute  gleichviel  wiegen ,  so  wird 
doch  mit  jedem  veränderten  Grade  der  Luftfeuchtigkeit  das  Silber  bald 
steigen,  bald  fallen  (p.  49  ff.).  Uebrigens  erklärt  sich  Locke  für  das  Silber, 
als  das  geeignetste  Metall  der  Landesmünze  (p.  50.  76).     Er  ist,  wie 
North,  ein  Gegner  der  seit  1666  in  England  herrschenden  Praxis ,  alle 
Prdgnngskosten  auf  den  Staat  zu  nehmen :  das  einzige  Mittel,  die  unpro- 
doctive  Einschmelzung  der  Münzen  durch  Goldschmiede  u.  s.  w.  wirk- 
lich zu  hindern,  sei  ein  massiger  Schlagschatz  (p.  99).  An  leichtsinnigen 
AeDderungen   des  Münzwesens  hat  Locke   namentlich  auch  die  Folge 
auszusetzen,  dass  sie  den  gemeinen  Mann,  welcher  nicht  zu  rechnen  ver- 
steht, in  seiner  ökonomischen  Begriffswelt  irre  machen  (p.  95).') 

I;  Vgl.  oben  S.  47.  50.  81.  91. 


102  W.  Röscher, 

Wie  man  heutzutage  von  den  drei  grossen  Factoren  der  Gttter- 
erzeugung  und  von  den  auf  sie  begründeten  drei  Hauptzweigen 
des  Volkseinkommens  i^det:  so  tbeilt  schon  Locke  das  Volk  in 
wirthschaftlicher  Hinsicht  in  vier  Hauptklassen  ein:  die  Grundbesitzer, 
deren  Land  die  Materialien  liefert;  die  Arbeiter,  welche  sie  verarbeiten; 
die  Vermittler  {brokers),  d.  h.  Gross-  und  Kleinhändler,  welche  sie  unter 
die  Consumenten  vertheilen;  endlich  noch  diejenigen,  welche  überall 
nicht  zum  Handel  beitragen ,  als  Studierende,  Frauen,  Spieler,  Herren- 
diener u.  s.  w.  (p.  12.  15). 

Die  Begriffe  Geld  und  Kapital  weiss  er  noch  gar  nicht  recht 
von  einander  zu  scheideu.  Namentlich  fliessen  ihm  Preis  des  Gelder 
und  Zins  des  Kapitals  gar  häufig  zusammen  (p.  5  fg.).  Statt  capital  sagt 
er  immer  money.  So  schreibt  er  p.  17  dem  Gelde  einen  doppelten 
Werth  zu :  einmal  auf  dem  Wege  des  Tausches  Bedürfhisse  zu  befrie- 
digen; sodann  durch  seinen  Zins  ein  jährliches  Einkommen  zu  gewäh- 
ren. Die  Zinsf^higkeit  ist  eine  durch  Vertrag  oder  Gesetz  dem  Gelde 
zugelegte  Eigenschaft,  welche  es  ursprünglich  nicht  halte.  Indess  kann 
die  Verminderung  dieser  Eigenschaft,  die  Erniedrigung  also  des  Zins- 
fusses,  den  Preis  des  Geldes,  anderen  Waaren  gegenüber,  nicht  drücken, 
weil  die  Menge  des  Geldes  nicht  davon  aflficiert  wird,  und  sein  Preis  nur 
von  dieser  Menge  abhängt  (p.  21  fg.).  Von  einer  förmlichen  Producti- 
vität  verliehener  Gelder  ist  p.  19  die  Rede:  wo  behauptet  wird,  dass 
ein  Geldschuldner  mit  dem  geliehenen  Gelde  mehr  über  seinen  Zins 
verdienen  könne,  als  ein  Landpächter  mit  seinem  Grundstücke  über  den 
Pachtschilling.  Und  doch  heisst  es  kurz  vorher,  das  Geld  sei  unfrucht- 
bar; es  könne,  im  Gegensatze  des  fruchtbaren  Bodens,  Nichts  produ- 
cieren,  sondern  übertrage  nur  durch  Verabredung  den  Erfolg  der  Arbeit 
des  Einen  in  die  Tasche  des  Andern.  —  Wie  Locke  überall  ein  Feind 
polizeilicher  Preisbestimmungen  ist  *) ,  so  verwirft  er  insbesondere  die 
gesetzliche  Erniedrigung  des  Zinsfusses  (p.  4  ff.).  Im  scharfen  Gegen- 
satze zu  Culpeper  und  Child  bestreitet  er  selbst  die  Möglichkeit,  ein 
solches  Gesetz  auszuführen :  gerade  so,  wie  es  schwer  sei,  für  Luxus- 
waaren,  und  ganz  unthunlich,  für  nolh wendige  Artikel  einen  Zwangs- 
preis festzuhalten.  Gesetzt  aber,  der  Zinsfuss  könnte  wirklich  auf  solche 
Art  erniedrigt  werden,    so  wäre  diess  eine,  für  das  Ganze  nutzlose. 


i)  Things  must  he  left  to  find  their  own  price:  p,  \S 


zcR  Geschichte  der  englischen  Volkswirtuschaftsleiire.       103 

Boanbung  der  einen  Klasse,  um  der  andern  ein  unverdientes  Geschenk 
zo  iDachen ;  es  würde  der  Handel  dadurch  erschwert ,  und  die  öffent- 
Edie  Moraljtat  sebr  gefährdet  werden.  Das  einzig  wirksame  und  heil- 
sne  Mittel  zur  Erniedrigung  des  Zinsfusses  besteht  darin ,  die  Geld- 
Henge  zn  vermehren ,  oder  die  Sicherheit  der  Darlehen  zu  verbessern 
if  38).  Gegen  alle  Zinsgesetze  ist  Locke  übrigens  nicht.  Es  muss 
ooen  gesetzlichen  Zinsfuss  sowohl  für  Rechtsstreitigkeiten  geben,  wo 
die  Parteien  keinen  Zinsfuss  verabredet  haben;  als  auch,  um  junge, 
inerfohrene  Schuldner  gegen  allzu  grelle  wucherische  Ausbeutung  zu 
schfltzen  (p.  32).  —  Auch  darin  weicht  die  Locke'sche  Ansicht  von  der 
frtther  vorherrschenden  ab,  dass  er  einen  hohen  Zinsfuss  nicht  unbe- 
<hgt  für  ein  Hindemiss  des  Handels  will  gelten  lassen.  ^)  An  und  für 
8ch  ist  der  niedrige  Zinsfuss  natürlich  dem  Handel  günstig  (p.  35). 
Gleichwohl  habe  der  blühendste  Verkehr  und  die  grösste  Bereicherung 
Englands  unter  Elisabeth ,  Jacob  I.  und  Karl  I.  stattgefunden ,  als  der 
Zinsfuss  8  und  10  Procent  betrug;  es  sei  der  hohe  Zinsfuss  eben  die 
Folge  des  lebhaften  Verkehrs  gewesen  (p.  33).  Der  niedrige  Zinsfuss 
der  Hollander  ist  nicht  einem  Gesetze  oder  einer  klugen  Handelspolitik 
zuzuschreiben,  sondern  ursprünglich  durch  einen  grossen  Ueberfluss  an 
baarem  Gelde  bewirkt  (p.  34).  So  bezweifelt  Locke  auch  nicht,  dass 
onler  Umstanden  das  Geldborgcn  vom  Auslande  her  vortheilhaft  sein 
Lönne:  ^venn  der  borgende  Inländer  nämlich  mehr  damit  verdient,  als 
seine  Zinsen  betragen.  Ein  Land  freilich ,  das  zur  blossen  Consumtion 
im  Auslande  borgt,  wird  doppelt  armer:  einmal  wegen  der  verzehrten 
Waaren,  sodann  wegen  des  dafür  noch  bezahlten  Zinses  (p.  9). 

Das  Sinken  der  Grundrente  betrachtet  Locke  als  ein  untrüg- 
liches Zeichen  verfallenden  Nationalreichthumes.  Dasselbe  kann  aber 
aus  folgenden  Ursachen  herrühren :  1 )  aus  einer  verminderten  Frucht- 
barkeit und  Production  des  Bodens ;  aus  einer  verminderten  rent  of  that 
Imul  ^ ,  wenn  irgendwelche  Umstände  den  Verbrauch  seiner  Producte 
schmälern,  oder  fremde  Plätze  den  Markt  wohlfeiler  versehen,  oder 
endlich  eine  Abgabe  die  Bedürfnisse  des  Landmanns  theuerer,  seine  Er- 
zeugnisse wohlfeiler  macht;  3)  aus  einer  verminderten  Geldmenge,  etwa 
in  Folge  ungünstiger  Handelsbilanz  (p.  35).     Umgekehrt  ist  eine  Steige- 


0    Vgl.  oben  S.  76.  90. 

t)  Man  sieht  hier,  wie  flüchtig  Locke  zuweilen  schreibt :  ofleobar  ist  im  ersten 
Falle  der  Robertrag,  im  zweiten  der  Reinertrag  gemeint. 


104  W.  ROSGUER, 

rung  der  Bodenpreise  nur  dadurch  möglich,  dass  entweder  der 
Ackerbau  verbessert,  oder  die  Geldmenge  und  der  Reichthum  des  Lan- 
des vermehrt  werden  (p.  63).  Wie  wenig  Locke  übrigens  von  unserer 
ausgebildeten  Theorie  der  Grundrente  auch  nur  eine  Ahnung  hat,  zeigt 
sich  aufs  Deutlichste  in  seiner  genau  durchgeführten  Parallele  zwischen 
Grundrente  und  Zins  (p.  19),  welche  nach  ihm  ganz  von  denselben 
Ursachen  bestimmt  werden ;  ausgenommen ,  dass  die  Grundstücke  eine 
verschiedene  Fruchtbarkeit  haben,  das  Geld  dagegen  gleichartig  ist 
(p.  17).')  Trotzdem  erklärt  er  sehr  hübsch,  wesshalb  in  verschiedenen 
Gegenden  der  Bodenpreis  ein  so  verschiedenes  Verhältniss  zur  Höhe 
des  Zinsfusses  darbietet.  Er  meint  nämlich ,  dass  in  gewerbfleissigen 
Districten  der  grössere  Wohlstand  und  die  eifrigere  Sparsamkeit  eine 
lebhaftere  Nachfrage  nach  Land  und  ein  geringeres  Angebot  desselben 
hervorrufen  (p.  20).  Schlechte  Wirthschaft  und  starke  Verschuldung 
der  Landbesitzer  werden  den  Preis  der  Grundstücke  erniedrigen,  der 
Zinsfuss  mag  so  tief  stehen,  wie  er  will;  und  umgekehrt  (p.  27  fg.).  Im 
Durchschnitt  übrigens  müssen  Grundstücke  etwas  theuerer  sein,  als  Geld 
von  gleichem  jährlichen  Ertrage ,  weil  sie  mindere  Gefahr  laufen,  zumal 
auch  minder  leicht  in  ihrer  Productivität  unterbrochen  werden  (p.  33). 
Der  Arbeitslohn  fällt  nach  Locke  regelmässig  zusammen  mit 
den  unentbehrlichen  Bedürfnissen  des  Arbeiters.  Wenn  der  Preis  die- 
ser Bedürfnisse  steigt,  so  muss  der  Arbeitslohn  entweder  direct  in 
gleichem  Verhältnisse  steigen,  oder  aber  die  arbeitende  Bevölkerung 
fällt  der  Armenkasse  zur  Last  (p.  29).  Verringert  sich  andererseits  die 
Geldmenge  des  Landes,  so  fühlt  der  Grundbesitzer  den  hieraus  ent- 
stehenden Druck  auf  die  Preise  zuerst;  in  zweiter  Instanz  fühlt  ihn  aber 
auch  der  Arbeiter.  Denn  der  Grundbesitzer,  dessen  Rente  gefallen  ist, 
muss  entweder  seine  Arbeiter  entlassen ,  oder  ihnen  schuldig  bleiben, 
oder  den  Lohn  erniedrigen  (p.  35).  Ein  eigentlicher  Kampf  übrigens, 
welche  Klasse  bei  solchen  Veränderungen  den  Schaden  tragen  soll, 
findet  insgemein  bloss  zwischen  Grundbesitzern  und  Kaufleuten  statt. 
«Denn  weil  des  Arbeiters  Anlheil  selten  mehr  ist,  als  ein  nackter  Le- 
bensunterhalt ,  so  gewährt  er  dieser  Menschenklasse  niemals  Zeit  oder 
Gelegenheit,  ihre  Gedanken  darüber  hinaus  zu  erheben,  oder  mit  den 
Reicheren  für  ihr  Collectivinteresse  zu  streiten;  ausser  wenn  ein  allge- 


0  Vgl.  oben  S.  89. 


zcB  Geschicbte  der  englischen  Volkswirthschaftslehre.       105 

meines  and  grosses  Unglück ,  welches  sie  in  einer  allgemeinen  Gahrung 
vereinigt ,  sie  den  Respect  vergessen  lässt ,  und  sie  ermuthigt ,  mit  ge- 
waffbeter  Hand  ihrem  Mangel  abzuhelfen ;  und  dann  brechen  sie  zuwei* 
len  herein  auf  die  Reichen ,  imd  fegen  Alles  weg ,  gleich  einer  lieber- 
schwemmnng.  Aber  diess  ereignet  sich  selten,  ausser  in  der  schlechten 
Administration  einer  vernachlässigten  oder  übelgeführten  Rcgiemng.i» 
P-  36.) 

Im  Steuer wesen  hat  Locke  den  wichtigen  Satz  aufgestellt,  dass 
«alle  Abgaben ,  wie  immer  ausgedacht  und  von  wem  immer  unmittelbar 
gezahlt,  in  einem  Lande,  dessen  Hauptvermögen  in  Grundstücken  be- 
steht, grösstentheils  endlich  auf  die  Grundstücke  fallen.)»  Die  Grundbe- 
sitzer sind  oft  bemühet,  statt  einer  Grundsteuer,  die  sie  fürchten,  eine 
Steuer  auf  Waaren  durchzusetzen ;  die  kostet  ihnen  aber  in  Wahrheit 
r^lmässig  noch  mehr.  Steuern,  die  auf  den  Boden  gelegt  sind,  lassen 
die  Rente  desselben  völlig  unberührt.  Waarensteuern  dagegen  drücken 
die  Rente  um  ihren  vollen  Betrag ,  wozu  noch  die  Erhebungskosten  ge- 
rechnet werden  müssen,  die  viel  höher  sind,  als  bei  Grundsteuern.*) 
Denn  der  Kaufmann,  der  nun  theuerer  gekauft  hat,  wird  auch  theuerer 
verkaufen  wollen ;  der  Arbeiter ,  dessen  nothwendige  Lebensmittel  ver- 
Iheuerl  sind ,  wird  entweder  einen  höheren  Lohn  erreichen ,  oder  dem 
Kirchspiele  zur  Last  fallen.  Nur  dem  Grundbesitzer  ist  eine  solche  Ab- 
wälzung unmöglich ;  auf  ihm  also  bleibt  die  Steuer  liegen,  (p.  29  fg.) 
Spülerhin  giebt  Locke  zu,  dass  eine  Steuer,  wenn  sie  den  Grundbesitz 
bis  zur  Erschöpfung  ausgepresst  hat ,  alsdann  auch  den  Handel  drückt ; 
aber  der  erste  Druck  erfolgt  immer  auf  jenen ,  man  lege  die  Steuer  an, 
wie  man  wolle,  (p.  31 .)  So  wird  auch  jede  Verminderung  des  Geld- 
vorraüies  zuerst  von  den  Grundbesitzern ,  zuletzt  von  den  Kaufleuten 
gefühlt,  {p.  35.)  Die  Kaufleute  verkaufen  dann  wohlfeiler,  aber  sie  kau- 
(eaauch  zu  geringerem  Preise;  die  Grundbesitzer  aber  müssen  sich  ge- 
Ulen  lassen,  was  der  Käufer  ihnen  bietet,  (p.  37.)  —  Man  erkennt  gar 
leicht  die  Ungründlichkeit  dieser  Argumentation;  indessen  mag  bei  einer 
so  schwierigen  Lehre,  wie  die  Theorie  der  Steuerabwülzung,  der  frühe 
Bearbeiter    wohl  Nachsicht  fordern !    Interessant  ist  es  übrigens ,  wie 


i)  Diese  Reaction  gegen  die,  seit  Hobbes  entstandene,  Vorliebe  der  Theoretiker 
^t  iodirecte  Steuern  ist  auch  in  der  damaligen  Praxis  wahrzunehmen.  Ich  erinnere 
^  die  neue  Grundsteuer  vom  Jahre  4  692,  deren  Kataster  bis  auf  den  heutigen  Tag 
fortdauert. 


406  W.  Röscher, 

Locke  bei  seiner  Grundsteuer  die  etwanige  Verschuldung  des  Grund- 
stückes völlig  unbeachtet  lassen  will.  Doch  mehr  aus  sittlichen,  als 
nationalökonomischen  Gründen :  es  sei  diess  eine  ganz  angemessene  Be- 
strafung schlechter  Wirthschaft;  auch  habe  Keiner  nöthig,  den  Titel  eines 
grossem  Eigenthums  zu  führen ,  als  er  in  Wahrheit  besitze.  Nebenher 
empfiehlt  Locke  Hypothekenbücher,  durch  deren  Hülfe  man  die  Gläubi- 
ger zu  einem  verhHltnissmässigen  Steuerbeitrage  heranziehen  könne. 
(p.  38.) 

Der  herrschenden  Ansicht  gemäss,  erklärt  auch  er  im  Allgemeinen, 
dass  eine  Volksvermehrung  sowohl  eine  Vermehrung  der  Macht, 
wie  des  Beichthumes  sei.  (p.  32.)  Aeusserst  lehrreich  sind  Lockes  An- 
sichten über  Armenpflege.^)  Die  steigende  Armennoth  unter  der 
jetzigen ,  wie  unter  den  beiden  vorigen  Regierungen  schreibt  er  haupt- 
sächlich der  relaxation  of  discipline  and  corruption  of  manners  zu.  We- 
nigstens die  Hälfte  der  unterstützten  Armen  sei  im  Stande,  ihr  Brot  ganz 
zu  verdienen ,  und  eine  Menge  der  übrigen  doch  Iheilweise.  Als  Heil- 
mittel empfiehlt  er  nun  zunächst  eine  strenge ,  rücksichtslose  DurchftÜH 
rung  der  bestehenden  Vagabundengesetze.  Da  jedoch  die  meisten  Ar- 
men nicht  ganz  unwillig  zur  Arbeit  sind ,  wohl  aber  halb  unfähig  durch 
Ungeschicklichkeit,  so  ist  das  zweite  Heilmittel  Errichtung  von  Arbeits- 
schulen in  jedem  Kirchspiele.  Die  Aufseher  dieser  Schulen  sollen  ausser 
ihrem  festen  Gehalte  noch  mit  einer  Tantieme  \on  1 0  Procent  für  alles 
Dasjenige  belohnt  werden ,  was  durch  ihre  Wirksamkeit  an  der  Armen- 
steuer gespart  werden  kann.  Auch  soll  aus  den  StoiFvorräthen  der 
Schulen  solchen  Armen,  die  zu  Hause  arbeiten  wollen,  mitgetheilt  wer- 
den. Alle  Armenkinder  zwischen  3  und  1 4  Jahren  müssen  die  Arbeits- 
schule besuchen ;  wogegen  Locke  ernstlich  davor  warnt,  den  Välem  zur 
Unterhaltung  dieser  Kinder  Geldalmosen  zu  verwilligen.  Arbeitsun- 
fähige Arme  sollen,  der  Sparsamkeit  wegen,  in  grösseren  Armenhäusern 
beisammen  wohnen.  —  Die  Bill,  welche  in  3  et  4  Anne  die  Locke'schen 
Grundsätze  praktisch  machen  wollte,  hat  übrigens  keine  Gesetzeskraft 
erhallen.  ^) 


I 

I 
I 

a 
I 

1 


i 


K)  Bei  Sir  F.  M.  Eden  State  of  the  poor  I,  p.  «ii  ff.  %s 

Ü)  Von  Schriften,  welche  in  ähnlicher  Weise,  durch  BeechSftigung  und  Unterridll  ^%, 
der  Armen ,  dem  Pauperismus  zu  steuern  suchen ,  ISsst  sich  eine  ganze  Literatur  zu-  ^ 
sammen  stellen.    Dahin  gehört  namentlich  das  Pamphlet  des  berühmten  Juristen  Sir  \m 


ZCB  GsSCaiCHTB  DBR  BNCLISCHBM  V0LKSWIRTBSCBAPT8LEHKB.  407 

XI. 

Der  weiiere  AufMckwung  des  englischen  fFelthnndels. 

VoD  den  äusseren  Lebensumsländen  des  CHARLES  DAVENANT 
(Doctors  der  Rechte)  bemerke  ich  nur  so  viel,  dass  er  1656  geboren 
war,  und  1714  starb;  dass  er  einer  ritterlichen  Famih'e  angehörte,  zu 
wiederholten  Malen  ins  Unterhaus  gewählt,  eine  Zeitlang  Accise-Com- 
missär  and  zuletzt  General-Inspector  der  Aus-  und  Einfuhr  wurde.  Ab- 
gesehen von  den  dramatischen  Arbeiten  seiner  Jugend,  fällt  seine  schrift- 
stellerische Thätigkeit  in  die  Jahre  1695  bis  1712;  und  zwar  hat  er  fol- 
gende Werke  verfasst :  An  essay  on  ways  and  means  of  supplying  the  war 
(1695),  An  essay  an  the  East-India-trade  (1697),  Discourses  on  the  public 
retenues  and  of  the  trade  of  England  (1698),  An  essay  on  the  probable 
methods  of  making  the  people  gainers  in  the  balance  of  trade  (1 699),  Essays 

Matthew  Haie  A  ducourse  touchmg  provision  for  the  poor  (erschienen  4  683,  ge- 
ichridMO  jedoch  1659  nach  Eden  State  of  the  poor  /,  Ü4  5.y  Hier  wird  eine  strengere 
BeaaüBcbtigang  der  Kirchspiele  durch  den  Friedensriebter ,  eine  Yereinignng  der  bis- 
herigeo  Annensprengel   in  Gruppen   und  eine  mehrjährige  Antieipation  der  Armen- 
iteiier  empfohlen,  um  solchergestalt  ein  Netz  von  Arbeitshäusern  über  das  ganze  Reich 
xo  gründen.    Der  Verf.  hegt  von  der  Ausführung  dieses  Planes  wahrhaft  sanguinische 
Hofliaangen :  nicht  bloss  einer  Beseitigung  fast  aller  Armennoth,  sondern  zugleich  einer 
bedeutenden  Hebung  des  Gewerbfleisses ;  obschon  er,  merkwürdig  genug,  die  wich- 
tigsten Bedenken,  welche  sich  gegen  die  Ausführbarkeit  erheben  lassen,  alle  selbst  auf- 
gezälilt  hat.  —  Ein  ähnliches  Ziel ,  nur  mit  geringeren  geistigen  Hülfsmitteln ,  verfolgte 
lichard  Haines  Proposais  for  huilding  in  every  county  a  working  alms-house  or 
koipital,  OS  the  best  expedient  to  perfect  the   trade  and  manufactory  of  linnen  cloth, 
.1677.J    Vgl.  Eden  1,  i91  ff.  —  Am  nächsten  erinnert  an  Locke  der  Plan  des  Tho- 
mas Firm  in  Froposals  for  the  employing  of  the  poor  (\61%),  in  Form  eines  Briefes 
ui  den  Erzbischof  Tillotson  erschienen.    Dieser  Schriftsteller  verwirft  die  öflentlichen 
ArbeitshSuser,  ausgenommen  für  Vagabunden  u.  s.  w. ;  die  besseren  Armen  sollen  nur 
Gdegenbeit  erhalten,  in  ihrer  Wohnung  zu  arbeiten,  und  zwar  hauptsächlich  mit  Flachs 
Qod  Hanf,  weil  hier  die  Arbeit  das  Kapital  mehr  überwiegt,  als  in  den  meisten  anderen 
Gewerben.    Das  Wichtigste  bleibt  jedoch  immer,  die  armen  Kinder  zur  Arbeit  anzu- 
krnen.    Daher  meint  Finnin ,   wenn  er  4  00  Pfund  St.  für  Armenzwecke  bekäme ,  so 
WQrde  er  20  Pfund  zur  Besoldung  einer  PYau  verwenden,  die  im  Lesen  und  Spinnen 
unterrichtete;  5  Pfund  zur  Miethung  eines  Schullocales,  S5  Pfund  zur  Anschaffung  von 
Hanf  und  Flachs,  S5  Pfund  zur  Abldhnung  der  damit  beschäftigten  Kinder,  4  5  Pfund 
zum  Verweben  und  Bleichen  des  Garnes,  8  Pfund  zur  Anschaffung  der  nöthigen  Werk- 
zeuge, endlich  S  Pfund  zu  einem  Gastmahle  für  die  Aufseher.    Das  auf  solche  Art  er- 
zeugte Fabricat  müsste  dann  theils  an  die  Kinder  selbst,  tliciis  an  kranke  oder  hülflose 
.^nne  verschenkt  werden. 


108  W.  Koscher, 

on  the  balance  of  power ,  the  right  of  making  war ,  peace  and  alUances ; 
universal  monarchy  (1701),  A  picture  of  a  modern  whig  (1701),  Essays  on 
peace  at  home  and  war  abroad  (1704),  Reflections  on  the  Constitution  aful 
management  of  the  trade  to  Africa  (1 709),  Reports  to  the  commissioners  far 
putting  in  execution  the  act,  entitkd,  an  act  for  the  taking,  examitung  and 
stating  the  public  accounts  of  the  kingdom.  (1712.)*) 

In  all  diesen  Schriften,  welche  nach  der  eigenen  Aussage  des  Ver- 
fassers hauptsächlich  für  country-gentlemen  bestimmt  sind  (II ,  78) ,  zeigt 
sich  Davenant  als  einen  ebenso  vielseitig  gebildeten,  wie  geistreichen-  , 
Mann.    Dass  er  gründliche  classische  Studien  gemacht,  beweisen  die   ^ 
vielen  und  wohlgewUhlten  Parallelen,  die  er  aus  Livius,  Tacitus  u.  A. 
herbeizieht ;  so  ist  auch  seiner  Abhandlung  über  die  Staatseinkünfte  and  j 
den  Handel  von  England  das  xenophontische  Buch  ne^l  noQtav  in  voll-  ^ 
ständiger  Uebersetzung  und  Erklärung  angehängt.    Man  darf  nicht  ver- 
gessen ,  dass  in  England  damals  überhaupt  die  classischen  Studien  nach 
langem  Darniederliegen  wieder  aufzublühen  anfingen.^)  —  Von  neuere^ 
Staatslehrern  benutzt  er  am  liebsten  Machiavelli  und   das   politisch!» 
Testament  des  Richelieu.     In  der  englischen  Rechtsgeschichte  ist  elf  ^ 
musterhaft  bewandert ;  und  welchen  Werth  er  auf  staatsrechtliche  Eiür-- 
terungen  legt,  das  zeigt  sich  in  sonderbarer  Schärfe  II ,  240  ff.,  wo  ^eß^ 
die  Befugniss  Englands  deduciert,  in  Ireland  jede  Wollfabrication  sit 
verbieten.    Ueberhaupt  finden  wir  bei  Davenant,  wie  bei  den  meistaii. 
älteren  Schriftstellern,  dass  die  einzelnen  Zweige  der  Staatswissenschafll 
viel  weniger  getrennt  sind ,  als  heutzutage.    Die  grosse  Arbeitstheiluogt 
auf  diesem  Gebiete,  welche  seit  A.  Smith  üblich  ist,  und  in  Ricardo» 


Schule  ihren  Gipfel  erreicht  hat,  existierte  damals  nicht.    Wenn  diess  i 
gewisser  Hinsicht  als  eine  Unvollkommenheit  gelten  muss,  —  erst  weüö 
er  grösser  wird,  spaltet  sich  der  Baum  in  Aeste,  die  Aeste  wieder  ^ 
Zweige  u.  s.  w.  —  so  war  es  doch  zugleich  ein  wichtiges  Schutzmi 
gegen  Einseitigkeil  und  Materialismus.   Wie  schön  ist  nicht,  bei  Gel 


\ )  Die  Gesammtausgabe  seiner  Werke ,  nach  welcher  ich  im  Folgenden  citiere, 
von  Sir  Charles  Whitworth  unter  dem  Titel  The  poliiical  and  commcrcial  works  of  iJuUük 
lebrated  writer,  Charles D'Avenant,  London  1771,  in  öOctavbünden  veranstaltet  wo 

2)  Ich  erinnere  nur  daran,  dass  Prideaux  Hauptwerk  im  Jahre  4  676  ersc 
die  Reise  von  Spon  und  Wheler  <  679;  dass  Bentley  \  662,  Potter  h  671,  Markland  \ 
geboren  wurden;  dass  Arbuthnot  um  4701  in  die  Royal  Society  eintrat,  Dodwell 
4  692,  Davies  besonders  seit  4703,  Ruddiman  seit  4725  schriftstellerisch  wirkten,  a: 
Chishull  seine  Reise  in  den  Jahren  17  4  5  ff.  machte. 


ZCR  GeSCHICBTE  der  ENOLlSCflEN  VoLKSWlRTHSCHAFTSLEIlBE.  409 

geaheit  der  nordamerikaDischen  Kolonien ,  die  Ausführung  des  Satzes: 
die  Wohlfahrt  aller  Länder  in  der  Weit  hangt  von  der  Sittlichkeit  ihres 
Volkes  ab !  (II ,  41  ff.]  Selbst  das  reichste  Volk  muss  verarmen ,  wenn 
es  sittlich  verfällt.  Insbesondere  kann  die  Volks wirthschafl  nur  da  ge- 
deihen, wo  politische  Freiheit  blühet  (II,  336  ff.  380  fg.) ;  ganz  davon 
abgesehen ,  dass  der  Reichthum  ohne  Freiheit  keinen  Werth  hätte.  (II, 
283.)  Ein  Hauptmerkmal  des  Freiheitsbegriffes  ist  auch  bei  Davenant 
immer  die  Sicherheit  des  Eigenthumes.  Als  praktischer  Staatsmann  lebt  er 
gänzlich  in  den  Ideen,  welche  Jacob  II.  gestürzt  und  Wilhelm  III.  auf 
den  Thron  geführt  hatten.  Die  Grundbedingung  alles  Glückes,  nament- 
lich auch  alles  Reichthumes  in  England  ist  die  Constitution  (II,  301  fg. 
309.),  und  diese  Constitution  wird  in  echt  englischer  Weise  als  eine 
mbenhaDdertjährige  betrachtet.  (II,  302.)  Den  beiden  grossen  Par- 
teien, deren  Vereinigung  die  Revolution  bewirkt  hatte ,  weiss  er  gleich- 
massig  gerecht  zu  werden :  die  Whigs  hätten  das  Uebel  am  frühesten 
bemerkt,  and  nach  ihren  Grundsätzen  wäre  auch  die  Abhülfe  erfolgt; 
la  dieser  letztern  aber  hätten  die  Tories  factisch  das  Meiste  beigetra- 
gen, (ü,  329  fg.)  Je  treuer  Davenant  übrigens  den  Grundsätzen  der 
alten  Whigpartei  ergeben  war,  desto  schmerzlicher  musste  es  ihn  be- 
rtihren,  wenn  viele  seiner  Genossen,  sowie  sie  aus  den  Oppositions- 
blnkea  ans  Ruder  gelangt,  von  denselben  abfielen.  Er  eifert  da- 
gegen auf  das  Lebhafteste,  besonders  in  dem  satirischen  Gespräche: 
tl  fklure  of  a  modern  Whig;^)  und  ist  insoferne  gar  kein  Parteimann. 
ifl  tEine  Tyrannei,  welche  durch  das  Schwert  herrscht,  bat  wenig  andere 
;^l  Freimde,  als  die  Männer  des  Schwertes ;  aber  eine  gesetzliche  Tyrannei, 
fli  w  das  Volk  nur  berufen  wird,  um  Unbilligkeit  durch  seine  eigene 
t^W  Säume  zu  bekräftigen,  hat  auf  ihrer  Seite  die  Reichen,  die  Furchlsa- 
cl  «ea,  die  Trägen ,  Diejenigen,  welche  das  Gesetz  kennen  und  davon  le- 
rifcl  taa,  ehrgeizige  Kirchenmänner ,  und  alle  Solche,  deren  Existenz  von 
>J  Äer  ruhigen  Weltlage  abhängt;  und  die  hier  genannten  Personen  bil- 
tai  dea  einflussreiche rn  Theil  der  meisten  Nationen ,  so  dass  eine  der- 
artige Tyrannei  kaum  abzuschütteln  ist.»  (II,  301.)  Selbst  die  freudig 
-j^l  «»kannte  Trefflichkeit  des  damaligen  Königs  hält  Davenant  nicht  ab, 
üi^l  <fc Garantien  der  englischen  Verfassung  gegen  etwanige  schlechte  Nach- 
*'•  I    Hger,  also  namentlich  das  parliamenlariscbe  Geld-  und  Hccrbewilli- 

*  Vgl.  namentlich  IV,  ill. 


140  W.  Röscher, 

gungsrecht ,  auf  das  Sorgfältigsie  zu  behüten.  Hinsichtlich  der  auswär- 
tigen Politik  ist  er  ein  warmer  Vertheidiger  des  europäischen  Gleichge- 
wichtes gegen  jede,  zumal  französische,  Universalmonarchie. 

In  dem  volkswirthschaftlichen  Systeme  Davenants,  soferne  hier 
nämlich  bei  der  pamphletischen  Art  seiner  nieisten  Schriften  von  einem 
Systeme  geredet  werden  kann,  bildet  die  Handelsbilanz  den  Mittel- 
punkt. Dass  Vermehrung  des  Nationalreichthumes  und  günstige  Bilanz 
wesentlich  dasselbe  bedeuten,  wird  an  vielen  Stellen  versicherL  (II, 
172.  195.  199.)  Eben  desshalb  können  auch  die  jüngsten,  unleugbaren 
Fortschritte  der  englischen  Volks  wir  ihschaft  nur  vom  Aufblühen  des 
auswärtigen  Handels  herrühren  (I,  359) ,  und  in  jedem  Lande  muss  der 
Ueberschuss  der  Bilanz  die  Gränze  bestimmen ,  über  welche  hinaus  die 
Staatsausgaben  nicht  ohne  Zerrüttung  des  Nationalvermögens  wachisen 
können.  (I,  13.)  Aus  demselben  Grunde  hält  Davenant  Offensivkriege 
für  schädlicher,  als  Defensivkriege,  bei  welchen  kein  Geld  ausser  Lan- 
des geschickt  zu  werden  braucht;  gerade  so,  wie  einzelne  Wund^i 
minder  geßJirlich  sind,  als  Auszehrung.  (I,  403  ff.)  Auch  Seekriege 
sind  unbedenklicher,  als  Landkriege,  weil  alles  Material  der  ersterea 
daheim  verfertigt,  aller  Sold  daheim  verausgabt  wird  (V,  451),  wogegen 
die  Landheere  fremde  Länder  bereichem.  (!)  Gleichwohl  ist  die  öffent- 
liche Meinung  voll  von  Irrthümern  in  dieser  Hinsicht.  So  widerlegt  z. 
B.  der  Report  for  stating  the  public  accounts  (\,  362  ff.^  die  populäre 
Ansicht,  als  wenn  die  Bilanz  des  englisch -französischen  Handels  fttr 
England  sehr  ungünstig  sei,  obschon  dem  Verfasser  die  politisch-pa- 
triotischen Erklärungsgründe  dieses  Irrthums  sehr  wohl  einleuchten.  Je- 
denfalls aber  wäre  hier  zu  bedenken,  was  England,  wenn  nicht  von 
Frankreich,  dann  von  anderen  Ländern  würde  kaufen  müssen,  und  zwar 
vielleicht  zu  einem  ungleich  höhern  Preise.  Umgekehrt  beruhet  die  schein- 
bar günstige  Bilanz  gegen  Holland  grossentheils  darauf,  dass  Holland,  und 
zwar  zum  Schaden  Englands,  so  viele  englische  Waaren  an  dritte  Natio- 
nen vermittelt.  (V,  434.)  Was  ferner  den  ostindiscben  Handel  betrifft, 
der  also  vergängliche  Luxusartikel  mit  edlen  Metallen  bezahlt,  so  würde 
es  freilich  gut  sein,  wenn  ganz  Europa  ihm  entsagen  wollte.  England 
und  Holland  speciell  aber  gewinnen  durch  ihren  indischen  Zwischen- 
handel viel  mehr,  als  sie  durch  ihren  eigenen  Consum  indischer  Waaren 
verlieren.  Davenant  ist  daher  entschieden  gegen  ein  Verbot  dieses  letz- 
tern, wovon  damals  so  häufig  die  Rede  war.  (I,  90  ff.)   Im  Gegentheil, 


ZÜB  GbSCBICBTI  DBB  BX6LI8CBBN  VOLKSWUTBSCBAPTSLBBIB.  111 

es  Wäre  aus  Gründen  der  Sparsamkeit  zu  wünschen,  dass  England,  statt 
eigener  WoUzeage,  indische  Calicos  verbrauchte,  und  jene  ausführte. 
Sonst  würden  die  Calicos  dem  auswärtigen  Absätze  der  englischen 
WoUzenge  schaden.*)    So  haben  es  die  Hollander  gemacht,  die  z.  B. 
ihre  gute  Butter  auswärts  verkaufen,  und  sich  statt  dessen  an  wohlfeile- 
rer englischer  Butter  genügen  lassen.    «In  der  Wollindustrie  gewinnt 
Eogiand  nicht  durch  Dasjenige ,  was  daheim  vom  Volke  selbst,  sondern 
was  von  fremden  Ländern  gekauft  wird. »   (I,  102.)  —  Davenants  Me- 
thode, die  Handelsbilanz  zu  berechnen,  stimmt  mit  der  von  Child  und 
Mon  verbesserten  wesentlich  überein.  (II,  12  ff.  234.  Y,  366.)  Hiemach 
schätzt  er  den  jährlichen  Gewinn  Englands  auf  2  Millionen  Pfund  St., 
wovon  900000  auf  den  Kolonialhandel  kommen,  600000  auf  den  ost- 
indiscben  und  500000  auf  die  eigenen  englischen  Ausfuhren.  —  Ganz 
coDseqnenl  ist  Davenant  übrigens  nicht.    So  heisst  es  z.  B.  I,  102,  dass 
beim  ionem  Absätze  der  Eine  nur  soviel  gewinnen  kann ,  wie  der  An- 
dere verliert,  und  das  Volk  im  Allgemeinen  sich  also  nicht  bereichert, 
jßagegen  wird  U,  19  neben  dem  auswärtigen  Handel  auch  der  innere 
als  ReichthumsqueUe  anerkannt.  So  warnt  er  dringend,  ja  keinen  Zweig 
des  Handels  wegen  seiner  vermeintlich  ungünstigen  Bilanz  abzuschnei- 
den, weil  andere,  entschieden  vortheilhafte  Zweige  dadurch  bedingt 
sein   können.   (I,  387  ff.)    «Im  Allgemeinen  kann  versichert  werden, 
dass  jedweder  Handelszweig  dem  Lande  nützlich  ist.»  (1, 99.)  Und  doch 
soll  das  warm  empfohlene  Council  of  trade  ganz  vorzüglich  auf  die  Bi- 
lanz achten ,  und  wo  diese  einem  bestimmten  Lande  gegenüber  nach- 
theilig wird ,  wenigstens  durch  Aufwandsgesetze  dawider  einschreiten. 


Ungleich  vielseitiger  und  gründlicher,  als  man  hiernach  erwarten 
sollte,  ist  Davenants  Ansicht  von  Geld  und  Reichthum.  Auf  das  Lob- 
hafteste polemisiert  er  gegen  Pollexfen^  und  den  Verfasser  der  JBnton- 
nia  Umguens:  von  welchen  der  Erstere  Gold  und  Silber  für  den  einzig 
wahren  Reichthum  erklärt,  der  Letztere  die  Fabricationsregister  der 
Münze  als  das  Hauptkriterium  der  Handelsbilanz  gebraucht  haUe.    Da- 


I;  Otümbar  nur  ooter  der  Voraussetzung  richtig,  dass  die  englische  WoU-  und 
die  ostindiscbe  Baomwollproduction  festgegebene,  nicht  vennehrbare  Grossen  seien. 

S  /.  Pollexfen  England  and  East-India  ir$consütent  in  their  mannfactureM. 
«697.  iir 


112  W.  ROSCHEB, 

gegen  sagt  Davenant:  Reichthum  ist  ursprunglich  Alles,  was  Land  und 
Arbeit  hervorgebracht  haben.  So  kann  ein  Volk  reich  werden  ohne 
Geld,  und  sich  dann  beliebig  Geld  verschaffen.  Wenn  die  Holländer 
zwei  Drittel  ihres  Geldvorrathes  ausliehen,  so  würden  sie  darum  nicht 
ärmer  sein.  Auch  kann  das  Aufblühen  eines  Volkes  an  ganz  anderen 
Symptomen,  als  der  vermehrten  Baarschafl,  erkannt  werden.  Er  ge- 
denkt z.  B.  der  vermehrten  Schiffe,  Häuser,  Waarenvorräthe  u.  s.  w., 
welche  nicht  bloss  vermehrten  Reichthum  beweisen ,  sondern  vermehr- 
ter Reichthum  sind,  ja  vielleicht  dessen  nützlichste  Bestandtheile. 
(I,  354  ff.)  Auf  der  andern  Seite  müssen  hoher  Zinsfuss,  niedriger  Bo- 
denpreis und  Arbeitslohn,  verminderte  Bevölkerung,  Zunahme  des  un- 
gebauten Landes  u.  s.  w.  als  Zeichen  der  nationalen  Verarmung  betrach- 
tet werden :  mögen  immerhin  Einzelne  im  Volk  ihren  Privatreichthum 
während  dessen  vergrössem.  (I,  358.  II,  283.)  In  der  ausführlichen 
Definition  des  Reichthumes  (I,  381  fg.)  wird  geradezu  Alles  erwähnt, 
«was  Fürst  und  Volk  in  Ueberfluss,  Ruhe  und  Sicherheit  versetzt:» 
also  nicht  bloss  materielle  Güter,  selbst  vergänglicher  At  t,  sondern  auch 
geistige  Kräfte,  Verhältnisse,  wie  z.  B.  Allianzen,  u.  dgl.  m.  Eben  dess- 
halb  scheint  es  Davenant  auch  nothwendig,  in  die  Schrift:  On  the  pro- 
bable methods  of  making  a  people  gainers  in  the  balance  of  trade,  eine  voll- 
ständige Statistik  von  England ,  wie  man  sie  damals  haben  konnte ,  auf- 
zunehmen. Jedes  Volk,  behauptet  er,  muss  im  Handel  so  viel  gewin- 
nen ,  wie  seine  Einfuhr  mehr  werth  ist,  als  die  Ausfuhr,  mag  jene  nun 
in  dauerhaften,  oder  schnell  vergänglichen  Waaren  bestehen.  (II,  11.) 
Man  sieht  aus  Allem ,  dass  sich  Davenant  von  den  Irrthümem  der  J?n- 
tannia  languens  u.  s.  w.  zwar  noch  nicht  gUnzIich  frei  gemacht  hat,  dass  sie 
ihm  jedoch  nur  noch,  wie  eine  halbgesprengte  Kette,  nachschleifen.  — 
Seine  Geldthcorie  können  wir  daraus  beurtheilen  ,  dass  servant  of  trade, 
measure  of  trade,  seine  Lieblingsbezeichnungen  für  den  Dienst  des  Gel- 
des sind.  Ja,  dasselbe  wird  einmal  sogar  mit  Zabipfennigen  zur  Er- 
leichterung des  Rechnens  verglichen.  (I,  355.)  Bei  Gelegenheit  des 
Papiercredites  wird  die  Möglichkeit  zugegeben ,  dass  die  Menschen  je- 
den andern  Gegenstand  zum  Handelsmasse  erheben ,  und  dieser ,  wo  er 
eben  als  solches  anerkannt  ist,  ganz  dieselben  Dienste  leisten  könne, 
wie  Gold  und  Silber.  (I,  444.)  Sehr  fein  ist  die  Beobachtung,  wie  ge- 
rade ein  sehr  reiches  Volk  relativ  weniger  Baarschaft  nöthig  hat,  als 
ein  eben  erst  aufblühendes ;  daher  von  einem  gewissen  Punkte  an  die 


ZUR  GbSGBICHTE  der  EüGLISCHBN  YOLKSWIRTHSCHAFTSLEHRE.  113 

fortdaaernde  Einfuhr  edler  Metalle  gat  nicht  besonders  wttnschenswerih 
ist  {IV,  1 06  ff.).») 

Hinsichtlich  der  Bevölkerung  sind  die  Hauptgrundsätze  Dave- 
oants  folgende.  Die  Menschen  vermehren  sich  Überall ,  wo  sie  behag- 
Bch  leben  können.  (H,  233.)  Insbesondere  muss  unter  einer  freien 
Staatsverfassung  die  Pipulation  fast  unfehlbar  dicht  werden.  (II,  185.) 
Aber  auch  umgekehrt  ist  die  Yolksvermehrung  eins  der  wirksamsten 
Mittel  zur  Volksbereicherung  (II,  3.  I,  73  ff.) ;  wesshalb  u.  A.  Aufnahme 
politischer  Flüchtlinge  (II ,  6) ,  Belohnungen  Air  zahlreiche  Familien  u. 
s.  w.  empfohlen  werden.  (II,  191 .)  Doch  erkennt  Davenant,  nach  dem 
Vorgänge  des  Statistikers  King ,  einen  Unterschied  an  zwischen  solchen 
Menschenklassen ,  welche  den  Yolksreichthum  vermehren,  und  solchen, 
weiche  ihn  vermindern.  In  die  erste  Kategorie  stellt  er  Diejem'gen,  welche 
yon  Grundstücken ,  Kunst  oder  Industrie  nicht  nur  sich  selbst  erhalten, 
sondern  auch  zur  Vermehrung  des  Nationalkapitals  (nations  general  stock) 
and  zur  Erhaltung  Anderer  beitragen;  in  die  zweite,  offenbar  nach 
Petty,  ausser  den  Bettlern  und  Vagabunden,  den  Kranken  und  Schwäch- 
lichen, auch  die  Gesammtmasse  der  CoMo^er«- Familien.  (II,  202.)  — 
Interessant  ist  noch  der  Irrthum ,  welchen  er  von  King  adoptiert ,  als 
wenn  sich  England  erst  nach  600  Jahren  zu  einer  Volkszahl  von  1 1 
Millionen  erheben  würde.  (II,  176.)*) 

Den  strengen  Prohibitivsystemen  seiner  Zeit  gegenüber, 
könnte  man  Davenant  fast  einen  Anhänger  der  Handelsfreiheit 
nennen.  Zwar  ist  er  ein  warmer  Lobredner  der  Navigationsacte  (1, 
397) ;  er  warnt  in  seinen  frühesten  Werken  auch  wohl  im  Allgemeinen 
vor  dem  blossen  Gehenlassen,  weil  Alles  schlecht  gehen  müsse,  wo  die  .-.yl^ 
Menschen  bloss  ihr  Privatinteresse  und  ihre  Sondergewinnsucht  zu  fra- 
gen brauchen.  (I,  422.)  Doch  meint  er  in  seiner  letzten  Schrift,  man 
solle  den  Handel  nur  seinen  eigenen  Lauf  nehmen  lassen;  dann  werde 
er  seine  Kanäle  schon  selber  finden.  Wenn  die  Kaufleute  nur  ermuthigt, 
ihre  Interessen  im  Auslande  energisch  vertreten  werden;  wenn  die 
Zölle  nicht  allzu  hoch  sind :  so  wird  ein  Volk  mit  guten  Häfen,  mit  See- 
und  Handelsgeist,  mit  einem  productenreichen  Lande  und  solchen  Ko- 
lonien, wie  die  amerikanischen,  gar  nicht  umhin  können,  durch  den 
Handel  reich  zu  werden.  (V,  453.)    Wo  nicht  politische  Gründe  eine 

i)  Vgl.  dagegen  U,  S38. 
2)  Vgl.  oben  S.  79. 

Abhaodl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wiueasch.  III.  8 


■'**■ 


1  I  i  W.  ROSCHEI. 

Ausnahme  gebieteD,  da  muss  jede  Handelsnatioii .  zum  Vortheile  des 
EinzelneD ,  wie  der  Gesammtheit ,  darauf  achten ,  woher  die  ausländi- 
schen Waaren  am  wohlfeilsten  bezogen  werden  können.  (V,  37S.)  Die- 
jenigen ,  welche  den  Absatz  ihrer  eigenen  Landesproducte  durch  eine 
allgemeine  Entmuthigung  fremder  Waaren  zu  befördern  denken,  werden 
mit  der  Zeit  finden .  dass  sie  wenig  oder  gar  keinen  Handel  besitzen, 
und  dass  ihre  .eigenen  Waaren  als  Ladenhüter  ihnen  zur  Last  fallen. 
Die  Völker,  welche  unsere  Producte  empfiangen .  werden  immer  erwar- 
ten, dass  wir  eine  verhältnissmässige  Quote  der  ihrigen  nehmen ,  was 
durch  ausschweifende  Zölle  unmöglich  wird.  Wollen  wir  grossen  Yer^ 
kehr  in  der  Welt  haben,  so  dürfen  wir  Andere  nicht  schlechter  behan- 
deln ,  als  sie  uns ;  wir  müssen  sowohl  kaufen ,  wie  verkaufen ,  und  uns 
nicht  mit  der  Hoffnung  schmeicheln .  bloss  duix'h  die  Ausfuhr  unserer 
eigenen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  zu  existieren.*)  (V,  387  fg.) 
—  Es  ist  nicht  ohne  Bedeutung,  dass  diese  liberaleren  Ansichten  bei 
Davenant  erst  dann  völlig  durchdrangen,  nachdem  er  selbst  in  einer 
hohen  praktischen  Stellung  sich  bei  der  Handelspolitik  von  England  be- 
theiligt hatte.  Indessen  war  er  bereits  1 697  ein  Gegner  des  alten  eng- 
lischen Gesetzes ,  wonach  die  Leichen ,  zur  Hebung  der  Wollindustrie, 
in  Wolltüchern  begraben  werden  sollten :  diess .  meint  er,  sei  eine  Con- 
sumtion  von  3Ianufacten,  welche  dem  Lande  gar  keinen  Vortheil  bringt. 
Ueberhaupt  seien  recht  wenig  Handelsgesetze  ein  Zeichen,  dass  die 
Nation  durch  Handel  blühet,  j,  99.]  So  ist  er  auch  Zeitlebens  ein  Geg- 
ner der  unglücklichen  Sucht  gewesen,  dass  jedes  Volk  Alles  selbst  pro- 
ducieren  wollte.  England  z.  B.  soll  keine  Seiden-  oder  Leinenindustrie 
erkünsteln,  sondern  lieber  seine  Woliproduction ,  seine  Heringsfischerei 
u.  s.  w..  wozu  es  natürliche  Anlagen  besitzt,  vei^rössem.  (I,  104  ff.) 
Die  Vorsehung  hat  desswegen  die  Natur  der  verschiedenen  Lander  so 
verschieden  eingerichtet,  damit  sie  sich  gegenseitig  aushelfen  möchten, 
n.  235.  —  Am  schönsten  zeisrt  sich  die  Vorurlhoilsfreiheit  unsers  Da- 
venant  beim  Komhandel.  über  welchen  bekanntlich  die  gehässigsten 
Vonirtheile  am  breitesten  und  tiefsten  zu  wurzeln  pflegen.  Nicht  genug, 
da«»  er  die  .\>sccuranz  des  Volkes  gegen  Hungersnolh  am  besten  durch 
Privatpersonen  besorgt  findet,  so  gönnt  er  diesen  auch  «in  GoUes  Na- 


1^   Vgl.  die  ausführlichen  Gründe  gegen  Einfuhrverbote  und  allzu  hohe  ZÖUe:  Y, 
3*79  W, 


zcB  Geschichte  deb  bngliscubü  V^olkswibthscuaftsleure.        115 

men»  ihren  Gewinn,  und  Aircbtet  hier  noch  weniger  Missbrauch,  als  in 
anderen  öffentlichen  Geschäften,  (ii,  226  fg.)^) 

Eine  wichtige  Stelle  in  Davenants  geistigem  Leben  nimmt  seine 
Vertheidigung  der  privilegierten  Handelsgesellschaften  für 
den  Veritehr  mit  Afrika  und  Ostindien  ein.  Den  Gegnern  derselben  ruft 
er  zu ,  dass  sich  die  Mängel  bestehender  Einrichtungen  sehr  leicht  er- 
kennen lassen ,  während  keine  menschliche  Weisheit  im  Stande  ist ,  die 
Fehler  neuzuschaffender  Institute  klar  vorauszusehen.  (II ,  1 35.)  Seine 
Gründe  für  die  vorhandene  ostindische  Compagnie  im  Gegensatze  einer 
reguUUed  Company ,  d.  h.  des  Freihandels  unter  Beobachtung  gewisser 
Vorschriften ,  Besoldung  gewisser  Anstalten,  u.  s.  w.  sind  ziemlich  die- 
selben ,  welche  nachher  bei  jeder  Verlängerung  der  Compagnieprivile- 
gien  geltend  gemacht  wurden.  Der  Wetteifer  der  Privatkaufleute  müsse 
ia  Ostindien  den  Preis  der  Waaren  steigern,  in  England  dagegen  herab- 
drücken. Die  hierdurch  entstandenen  Verluste  würden  gar  bald  eine 
Menge  von  Speculanten  wieder  verscheuchen ,  so  dass ,  zum  grössten 
Schaden  des  Handels  selbst,  die  äusserste  Ueberfüllung  und  Entleerung 
der  Concurrenz  mit  einander  wechselten.  Nun  aber  ist  kein  Handels- 
zweig in  der  Welt  einer  gewissen  Stetigkeit  so  sehr  bedürftig ,  wie  der 
ostindische ;  schon  weil  die  unendliche  Entfernung ,  der  Charakter  aller 
dortigen  Regierungen,  die  Eifersucht  der  Holländer  kriegerische  An- 
stalten fortwährend  nothwendig  machen.  Der  Einzelne  ist  dort  schwach, 
d.  h.  rechtlos ;  die  Forts  aber,  die  Factoreien  u.  s.  w.  können  unmöglich 
darch  Steuern  der  Privatkaufleute  erhalten  werden ,  schon  wegen  der 
Lomöglichkeit  einer  gehörigen  Repartition.  (II ,  1 26  ff.)  Davenant  er- 
klärt sich  desshalb  für  eine  lange  und  gesicherte  Dauer  der  Compagnie- 
privilegien ,  was  er  II,  1  ö3  mit  schönen  Gemeinplätzen  über  das  Princip 
der  Stetigkeit  einleitet.^  —  Für  den  afrikanischen  Handel  hatte  Davenant 
früher  eine  s.  g.  regulated  Company  gewünscht ,  vornehmlich  wegen  der 
Geringfügigkeit  des  hier  beschäftigten  Kapitals  und  wegen  des  Mangels 
bedeutender  Nebenbuhler.  (II ,  39.)  Späterhin  jedoch  ist  die  umfangs- 
reiche  und  auf  gründliche  Geschichtsstudien  basierte  Schrift :  Reflections 


I)  Vgl.  oben  S.  65.  —  Bei  dieser  Gelegenheit  wird  auch  (U,  22i)  die  von  King 
ersonuene  Scala  mitgetheilt,  in  welcher  Progression  das  Deficit  der  Ernte  den  Kornpreis 
erhöhe.  Ich  habe  die  Unmöglichkeit ,  eine  solche  Scala  gemeingültig  zu  machen ,  in 
meiner  Schrift  «Ueber  Komtheuerongen^  (1847)  S.  7  nachgewiesen. 

i)  Vgl.  oben  S.  63  fg. 

8^ 


116  W.  Röscher, 

on  the  African  trade  voraehmlich  in  der  Absicht  geschrieben ,  die  Wich- 
tigkeit dieses  Handels  und  die  Nothwendigkeit  einer  privilegierten  Ge- 
sellschaft daßlr  zu  beweisen.  Unter  seinen  Gründen  nehmen  sich  zwei 
allerdings  sehr  wunderlich  aus :  dass  es  beim  freien  Privathandel  weit 
schwerer  falle ,  den  wahren  Gewinn  und  Verlust  der  Nation  zu  berech- 
nen; und  dass  eine  Gesellschaft  überhaupt  klüger  sei,  also  auch  ihr 
eigenes  Interesse  richtiger  wahrnehme ,  als  die  Einzelnen.  (V ,  1 39  ff.) 
In  dem  Kapitel  vom  Nutzen  des  Kolonialhandels  (II,  1  —  76) 
wird  doch  fast  lediglich  darauf  verwiesen ,  dass  die  Kolonien  England 
in  Stand  setzen ,  mittelst  ihrer  Producte  eine  grössere  Fremdwaarenein- 
fuhr,  die  ohnehin  stattßndet,  zu  decken.  Daher  z.  B.  Neuengland  keinen 
andern  Nutzen  hat,  als  durch  sein  Korn,  Vieh,  Holz  u.  s.  w.  den  tropi- 
schen Anbau  Westindiens  möglich  zu  machen.  Freilich  könnte  Westin- 
dien auch  vom  Mutterlande  mit  solchen  Bedürfnissen  versorgt  werden. 
Da  jedoch  an  Rohstoffen  viel  weniger  zu  verdienen  ist,  als  an  Mana- 
facten ,  so  kann  es  dem  Mutterlande  nur  Vortheil  bringqn,  wenn  die  Zu- 
fuhr nach  den  tropischen  Kolonien  umschweifig  erfolgt,  indem  englische 
Gewerbsproducte  zum  Eintausche  nordamerikanischer  Lebensmittel  u. 
s.  w.  verwandt  werden.  (II,  21.)  Jede  Unabhängigkeit  der  Kolonien, 
jeder  eigene  Gewerbfleiss  derselben  ist  Davenant  ein  Gräuel.  Westin- 
dien steht  ihm  so  sehr  im  Vordergründe ,  dass  er  Sklaven  für  das  erste 
und  nothwendigste  Material  einer  Ansiedelung  erklärt.  (II,  38.)  Hin- 
sichtlich der  Gefahren,  welche  die  neuenglischcn  Kolonien  später  einmal 
dem  Mutterlande  bringen  können,  theilt  er  die  Ansicht  von  Chiid.  (H,  9.) 
Um  so  merkwürdiger  sein  Vorschlag,  ihnen  ein  gemeinschaftliches  Par- 
liament  in  Neuyork  zu  geben  (II ,  40  fg.) ,  dem  freilich  im  Mutterlande 
ein  permanentes  Conseil  nach  Art  des  spanischen  Rathes  von  Indien  ge- 
genüber stehen  soll.*)  (11,  29  ff.)  Die  Idee  der  Strafkolonien,  welche 
schon  Cromwell  und  Jacob  II.  gegen  politische  Feinde  geltend  gemacht, 
wird  von  Davenant  besonders  auch  wegen  der  zu  grossen  Härte  vieler 
englischen  Criminalgesetze  empfohlen.  (II,  4.)  üeber  Ireland ,  das  we- 
sentlich als  Kolonie  betrachtet  wird,  äussert  er  sich  im  Allgemeinen 
viel  milder,  als  seine  Zeitgenossen  (II,  236  ff.);  doch  ist  er  z.  B.  über 
den  Gedanken,  die  Ireländer  könnten  ihre  Wolle  anderswohin,  als  nach 


\)  Einigermassen  ist  die  letztere  Idee  nicht  lange  nachher  durch  die  Errichtung 
der  Lords  of  Trade  and  PlantaUotis  verwirklicht  worden. 


ZUR  Geschichte  heb  englischen  Volkswirtuschaftslehre.       117 

Eoglaiid,  ausführen,  so  entsetzt,  dass  er  davon  «mit  einem  Schlage  den 
Untergang  der  ganzen  englischen  Wollindustrie»  erwartet !  (II,  249.) 

Hinsichtlich  der  Steuern  finden  sich  hübsche  Anfänge  der  Ein- 
sicht, dass  der  unmittelbar  Zahlende  nicht  immer  der  eigentliche  Träger 
der  Last:  II,  201  ;  obschon  die  an  Locke  erinnernde  Aeusserung  (1, 77) : 
AU  iaxes  whaUoever  are  in  their  last  resart  a  chargeupon  land,  bei  Davenant 
keine  weitere  Entwickelung  erhalten  hat.  *)  Als  die  beste  Abgabenart 
empfiehlt  er,  trotz  Locke,  die  Accisen,  deren  Nachtheile  für  den  Handel 
darch  eine  daran  zu  knüpfende  bessere  Ordnung  der  Markt-  und  Mess- 
polizei a.  s.  w.  aufgewogen  werden  können.  (I,  62  if.  II,  201.)  Recht 
grttndlich  hat  er  auch  die  Frage  behandelt,  ob  die  Steuern  zweckmässig 
za  verpachten  sind.  (1, 207  ff.)  In  England  war  das  Pachtsystem  bei  dem 
Pastgelde ,  der  Heerdsteuer ,  den  Zöllen  und  Accisen  versucht  worden ; 
und  Davenant  empfiehlt  es  für  neue ,  wenig  bekannte  Einkünfte ,  sowie 
für  solche,  die  durch  Untüchtigkeit  der  Beamten  unergiebig  geworden 
sind :  doch  immer  nur  für  kurze  Zeit  und  mit  einem  streng  festgehaltenen 
Maximum  des  Pachtergewinnes.  Wirklich  musterhaft  sind  die  Erörterun- 
gen über  den  politischen  Charakter  des  Steuerwesens:  dass  sich  das 
Volk  z.  B.  die  illegale  Forterhebung  alter  Steuern  viel  eher  gefallen 
lässt,  als  die  Auflage  neuer  (II,  285  ff.);  sowie  überhaupt  die  Gefahren, 
welche  von  jedem  grossen  Steuersysteme  her  der  öffentlichen  Freiheit 
drohen.  —  Aus  diesem  letzten  Grunde  erklärt  sich  Davenants  lebhafter 
Widerwille  gegen  Staatsschulden,  deren  riesenhafte  Entwickelung 
in  England  bekanntlich  erst  seit  jener  Zeit  beginnt.  Sie  erhöhen  den 
Zinsfuss,  und  schaden  somit  dem  Handel  (1 ,  18  ff.) ;  sie  verlocken  Viele 
zu  einem  müssigen  Rentenierleben  ,  was  der  Industrie  Nachtheil  bringt. 
(11,  294.)  Daher  England,  wie  er  meint,  selbst  wirthschaftlich  nicht  eher 
aufblühen  könne,  ehe  nicht  der  grösste  Theil  der  Staatsschuld  getilgt 
worden.  (II,  283.)*)  Indessen  die  Hauptsache  bleibt  doch  immer  die 
grosse  Gefahr  der  freien  Steuerbewilligung  und  öffentlichen  Freiheit  im 
Allgemeinen,  welche  in  jeder  bedeutenden  Staatsschuld  liegt.  Auf  das 
Entschiedenste  predigt  desshalb  unser  Verfasser  Sparsamkeit,  sowohl 


1)  Diess  ist  nachmals  durch  Vanderlint  Money  answers  all  things  (HSi)  ge- 
schehen, der  insofeme  den  Uebergang  zu  den  Physiokraten  bildet. 

t)  Und  doch  hatte  der  Staat  beim  Abschlüsse  des  Rysiviker  Friedens  (4  697)  nur 
21515742  Pfund  St.  Schulden:  Hamilton  An  inquiry  concemmg  the  rise  and  pro- 
gress  etc,  of  the  national  debt,  p.  65. 


118  W.  ROSCHEB. 

des  ganzen  Volkes  nach  holländischer  Weise,  wie  der  Regierung  insbe- 
sondere. (L  390.  IV,  434.) 

Ich  muss  schliesslich  noch  des  wichtigen  Platzes  gedenken ,  wel- 
chen Davenant  in  der  Geschichte  der  Statistik  einnimmt.  Er  ist  in 
dieser  Hinsicht  der  Nachfolger  Pettys.  obschon  er  durchaas  nicht  ganz 
auf  eigenen  Füssen  steht,  sondern  oft  nur  die  Manuscripte  von  Gregory 
King  benutzt.  .II,  165  fT. . ''  Die  Theorie  der  Wissenschaft  ist  in  der 
interessanten  Abhandlung :  Of  the  ttse  of  poütical  ariihmelic  (1 ,  1 27  ff.) 
erläutert,  welche  die  Schrift  über  die  Staatseinkünfte  und  den  Handel 
von  England  einleitet.  Nichts  würde  inzwischen  ungerechter  sein ,  als 
wenn  man  ihn  des  Materialismus ,  wohl  gar  Mammonsdienstes  bescjiul- 
digen  wollte ,  zu  welchem  die  blossen  Zahlstatistiker  so  leicht  hinnei- 
gen. Unser  Schriftsteller  giebt  wiederholentlich  zu,  dass  die  Ausbildung 
des  Handels  ein  Fortschritt  von  sehr  zweideutigem  Werthe  ist.  Der 
Handel  führt  Reichthum  herbei,  aber  auch  Luxus,  Betrug  und  Habsucht ; 
er  zerstört  die  Tugend  und  Sitteneinfalt,  und  die  solchergestalt  bewirkte 
Verderbniss  der  Nation  endet  unfehlbar  zuletzt  mit  innerer  oder  aus- 
wärtiger Sklaverei.  (II,  273.)  Aber  freilich,  die  Einfachheit  patriarcha- 
lischer Zustände ,  ohne  Handel  nach  Aussen ,  wo  alle  Renten  u.  s.  w.  in 
Natura  gezahlt  werden,  alle  Gutsherren  auf  dem  Lande  wohnen,  kann 
nicht  ewig  dauern,  schon  wegen  des  Wetteifers  mit  anderen  Völkern 
nicht.  Darum  haben  kleine  Nationen,  von  grossen  Nachbaren  umringt, 
sich  zuerst  auf  den  Handel  gelegt,  um  so  ihre  Kleinheit  gleichsam  kttnst^ 
lieh  zu  vergrössern.  (I,  348  ff.}  Auch  England  bedarf  eines  bedeu- 
tenden Handels  um  der  Flotte  willen ,  und  der  Flotte  wieder  um  der 
politischen  Sicherheit  willen.  (II,  2~5.)*]) 


4)  G,  King  Natural  and  political  observations  and  conclusions  upon  the  State  €md 
condition  of  England  in  4  696.    Gedruckt  erst  4  801  durch  den  bekannten  Chaimers- 
als  Anhang  zu  dessen  Estimate  of  the  comparative  strength  of  Great-Britain. 

2)  Ich  habe  früher  des  Eifers  gedacht,  mit  welchem  sich  Davenant  gegen  jedes 
Verbot  des  ostindischen  Handels  erklärte.  In  dieser  Hinsicht  schliesst  sich  ein  anony- 
mes ,  aber  höchst  merkwürdiges  Buch  an  ihn  an  :  Considerations  npon  the  East-buHa 
trade,  London  4  704.  Mit  einem  neuen  Titel,  jedoch  ohne  sonstige  Veränderung:  The 
advantages  of  the  East-India  trade  to  England  considered,  wherein  all  the  objections  to 
that  trade  are  fully  answered,  4720.  (MaccuUoeh  Literatur e,  p.  99  ff.)  Weil  dM 
Gegner  Ostindiens  von  der  Einfuhr  dortiger  Fabricate  den  Untergang  des  englischen 
Gewerbfleisses  und  die  Entleerung  Englands  von  edlen  Metallen  befürchteten,  so  muss- 
ten  die  Freunde  des  indischen  Handels  möglichst  erschöpfend  den  Ungrund  dieser 


ZCB  GsSCHICnTfi  DEB  ENGLISCDBN  VOLKSWIITHSCHAFTSLEHBE.  119 

florgniss  zeigen,    unser  Verfasser  thut  das  auf  eine  Weise,  die  Macculloch  mit  A. 
Smith  Tergleicht.    Abgesehen  von  ihrer  Weitschweifigiceit  und  Tautologie,  kann  sie 
wirklich  an  alle  Vorsuge  und  Einseitigkeiten  der  Smith'schen  Schule  erinnern.    tDer 
ostindische  Handel   zerstört  kein  vortheilhaftes  englisches  Gewerhe;   er  berauht  das 
Tolk  keiner  Beschäftigung,  deren  Erhaltung  wir  wünschen  müssten.   Die  Begründung 
dieser  Klage  besieht  darin ,  dass  Manufacten  aus  Indien  durch  die  Arbeit  von  weniger 
Benscben  verschallt  werden ,  als  nöthig  wSren ,  um  dieselben  in  England  zu  machen ; 
ood  diesa  kann  man  zugeben.  Hieraus  folgt,  dass  ein  Verbot  der  indischen  Manufacten, 
am  ihnlicbe  Waaren  durch  die  Arbeit  von  mehr  Händen  in  England  verfertigen  za 
lasBCD,  so  viel  ist,  als  Viele  lu  einer  Arbeit  zu  verwenden,  die  ebenso  gut  von  Weni- 
gen gethan  werden  kann.»   Mit  denselben  Gründen  würde  man  auch  jede  wirksame 
Maschine,  jede  verbesserte  Arbeitsmethode,  jeden  schiffbaren  Strom  verwerfen  müs- 
sen, weil  durch  alle  solche  Dinge  an  Arbeil  gespart  wird;  man  würde  es  ablehnen 
müssen,  wenn  die  Danziger  uns  ihr  Korn  schonkcn  wollten ,  oder  wenn  die  Vorsehung 
ron  Neuem  Manna  regnen  liesse.   Jedes  Verbot  in  dieser  Hinsicht  ist  ein  Zwang ,  viele 
Menschenki^fte  unnütz  zu  beschSftigen ,  die  Bedürfnisse  des  Lebens  auf  die  möglich 
ibeuersta  Art  zu  befriedigen.  «Wenn  ich  diess  betrachte,  so  möchte  ich  mir  immer  sa- 
gen, dass  Gott  seine  Segnungen  an  Menschen  gewendet  hat,  die  weder  Herz  noch  Ge- 
schick besitzen,  sie  zu  brauchen.  Denn  warum  sind  wir  von  der  See  umgeben?  Sicher- 
lich,  damit  unser  Mangel  zu  Hause  durch  unsere  Schifffahrt  in  andere  LSnder,  die  ge- 
ringste und  leichteste  Arbeit ,  erginzt  werden  möchte.   Hierdurch  kosten  wir  die  Ge- 
vrurze  Arabiens ,  und  fühlen  doch  niemals  die  brennende  Sonne,  welche  sie  hervor- 
bringt ;  wir  prangen  in  Seide,  welche  unsere  Hände  nie  verarbeitet  haben ;  wir  trinken 
von  Weinbergen,  die  wir  nie  gepflanzt ;  die  Schätze  von  Minen  sind  unser,  in  welchen 
wir  nie  gegraben  haben.  Wir  pflügen  nur  die  Tiefe,  und  heimsen  die  Ernte  jedes  Lan- 
des der  Welt  ein  1 »  Da  Maschinen  und  Erfindungen  dasselbe  leisten ,  wie  der  indische 
Handel,  nSmlich  das  gleiche  Quantum  Arbeit,  ohne  Verringerung  des  individuellen 
Arbeitslohnes,  wohlfeiler  zu  machen ;  und  da  ferner  die  Nothwendigkeit  und  der  Wett- 
eifer ein  Hauptsporn  zu  Fortschritten  ist :  so  lUsst  sich  von  der  Frcigebiing  des  indi- 
schen  Handels  ein  bedeutender  Einfluss  auf  die  Erfindungen  u.  s.  w.  im  englischen 
Gewerfofleisse  erwarten.    Wenn  mein  Nachbar  durch  irgendwelche  Kunstgriffe  wohl- 
feiler productert  und  verkauft,  als  ich,  so  bin  ich  gezwungen,  auch  meine  Productions- 
weise   zu  verbessern  und  wohlfeiler  zu  machen.    Aus  diesem  Grunde  awird  der  ostin- 
dlsche  Handel  wahrscheinlich  mehr  Künstler,  mehr  Ordnung  und  Regelmässigkeit  in 
die  englischen  Manufacturen  bringen ;  er  wird  diejenigen  schliessen ,  welche  am  we- 
nigsten nätzlich  und  einträglich  sind ;  die  hier  beschäftigten  Leute  werden  sich  alsdann 
auf  andere  Gewerbszweige  verlegen,  entweder  solche,  die  besonders  einfach  und  leicht 
sind,  oder  auf  die  einzelnen  Theile  anderer  Gewerbe  von  der  grössten  Mannichfaltigkeil ; 
denn  einfache  und  leichte  Arbeit  ist  am  schnellsten  gelernt,  und  die  Menschen  sind  am 
vdlkommensten   und  gewandtesten  darin,    und  so  kann  der  ostindiscbe  Handel  die 
Ursache   werden,    geeignete  Theile  sehr  zusammengesetzter  Arbeiten  einzelnen  und 
geeigneten  Künstlern  zu  übergeben ,  und  nicht  zu  Vieles  der  Geschicklichkeit  einzelner 

Personen  zu  überlassen Je  grösser  die  Verschiedenheit  der  Künstler  in  jeder 

Manufactur  ist ,  je  weniger  der  Geschicklichkeit  der  Einzelnen  überlassen  bleibt :  dei 
grösser  ist  die  Ordnung  und  Regelmässigkeit  in  jedem  Geschäfte ;  dasselbe  muss 
weniger  Zeit  geschehen ,  die  Arbeit  muss  geringer  sein ,  und  folglich  der  Preis  der  Ar- 


zuB  Geschichte  deb  englischen  YoLKSWl^ivscHAFTSLEHRE.    ,  121 

schrankte,  hielt  diese  Forschungen  von  zahlreichen  Irrwegen  zurück, 
wohin  die  meisten  Continentalvölker  durch  die  gold-  und  silberreiche, 
aber  hafenanne  und   zum  europäischen   Ackerbau   wenig   geeignete 
Natur  der  spanischen  Eroberungskolonien  verlockt  wurden.     So  ge- 
wann    die    englische    Nationalökonomie    eine    wissenschaftlich    und 
Tolksthtlmlich    sichere   Grundlage;   obschon   Bacons  Werke  den  Be- 
weis geben,  wie  wenig  einstweilen  noch  auf  dieser  Grundlage  war 
/ortgebaut  worden.  —  Die  grossen  politischen  Kämpfe,  welche  die  erste 
Hälfte  des  1 7.  Jahrhunderts  erfüllen,  mussten  das  Volksinteresse  an  der 
Nationalökonomie   zunächst  wieder  mindern.     Die  Theorie  derselben 
wurde  nur  von  einzelnen  systematischen  Köpfen  weiter  gefördert ,  und 
zwar  besonders  auf  solchen  Gebieten ,  welche  zugleich  allgemeiner  Art 
and  an   das   staatsrechtlich -politische  Gebiet  angränzend  waren.  — 
Uebrigens  macht  sich   schon  während  der  Pausen  des  Revolutions- 
kampfes ,    und   mehr  noch   seit  Wiederherstellung   des   Stuart'schen 
Thrones,  eine  ganz  bestimmte  Tendenz  bemerklich,  den  Holländern  das 
Geheimniss  ihrer  wirthschaftlichen  Grösse  abzulernen.    Diese  Tendenz 
begleitet  Schritt  für  Schritt  das  Emporbluhen  des  englischen  Welthan- 
dels, der  sich  bald  genug,  wie  es  bei  entwickelungsföhigen  Nationen  zu 
gehen  pflegt,  aus  dem  Piratenthume  der  Elisabeth'schen  Zeit  herausbil- 
dete.   Unter  den  mannichfachsten  Gestalten  tritt  sie  auf:  als  Pflege  der 
Seefischerei ,  als  Rechtfertigung  des  ostindischen  Handels,  als  Sehnsucht 
nach  einem  erniedrigten  Zinsfusse ,  als  Yertheidigung  der  Navigations- 
acte,  als  Streben  nach  Toleranz,  als  Empfehlung  der  indirecten  Abgaben 
statt  der  directen,  als  Lobrede  auf  die  Handelsfreiheit  im  Innern.   Aber 
der  Grundgedanke  bleibt  immer  derselbe :  man  liebt  die  Religion  und 
Politik  der  Holländer,  man  bewundert  ihre  Klugheit  und  Macht,  und  will 
ihnen  desshalb  nacheifern ;  selbst  wenn  ihre  Freundschaft  dadurch  ver- 
sän&rA  würde.    Uebrigens  wurde  sie  nicht  einmal  verscherzt,  wenig- 
stens nicht  auf  die  Dauer;  denn  die  nämliche  Richtung  hat  in  ihrem 
weitem  Yeriaufe  zur  Tripelallianz  und  zur  Thronbesteigung  Wilhelms 
m.  geführt.    Hiermit  verbindet  sich  noch  eine  lebhafte  Opposition  ge- 
gen Frankreich ,  die  nicht  allein  das  politische  und  religiöse  Verhalten 
des  englisehen  Volkes ,  sondern  auch  seine  wirthschaftlichen  Ansichten 
and  Wunsche  bestimmte.  —  Ihren  höchsten  Gipfel  erreichte  die  ^otfjtS^ 
home^adie Nationalökonomie  der  Engländer  in  dem  grossen  TriumviratMv^  % 
Pttty,  North  und  Locke.   Hier  finden  wir  die  Lehren  von  Werth  und 

4.  R.  8.  G«.  4.  WiiMiMeh.  lU.  9 


4* 


1 22  %  .     IUI      W.  Koscher, 


Preis,  von  Geld  und  Münze,  von  Zinsfuss  und  Arbeitslohn,  von  Handels^ 
bilanz  und  Handelsfreiheit,  also  lauter  Punkte  von  der  äussersten  Wicln 
tigkeit,  dergestalt  entwickelt,  dass  selbst  A.  Smith  gar  wenig  daran  za 
berichtigen  hätte.  Wie  die  Nationalökonomie  überhaupt  eine  gewisse 
Mittelstellung  einnimmt  zwischen  der  exacten  Naturwissenschaft  und 
der  praktischen  Politik :  so  ist  dieser  grossartige  Aufschwung  derselben 
einerseits  durch  die  gleichzeitige  hohe  Blüthe  der  englischen  «Natur- 
philosophie,» andererseits  durch  den  Umstand  zu  erklären,  dass  gerade 
die  Parteikämpfe  unter  Karl  II.  und  Jacob  II.  die  politische  Hochschule 
des  englischen  Volkes  gewesen  sind.  —  Die  vier  nächstfolgenden  Jahr- 
zehnte haben  weder  Staatsmänner,  noch  Staatsinteresseu  gehabt,  welche 
mit  denen  im  letzten  Viertel  des  17.  Jahrhunderts  zu  vergleichen  wären. 
Es  mag  hiermit  zusammenhängen ,  wenn  sich  auch  in  der  nationalöko- 
nomischen Literatur  dieser  Zeit  eine  gewisse  Abnahme  der  geistigen 
Kraft  bemerken  lässt.  Schon  der  Eklektiker  Davenant  ist  ein  Beweis 
dafUr.  Den  neuen  Aufschwung,  welcher  das  Leben  des  englischen  Vol- 
kes auf  seine  höchste  Höhe  führen  sollte,  beginnen  alsdann  David  Hume, 
der  Theoretiker,  und  Lord  Chatham,  der  praktische  Staatsmann. 

Sind  die  vorstehenden  Untersuchungen  ihrem  Hauptinhalte  nach 
begründet,  so  wird  sich  die  herkömmliche  Ansicht  der  Nationalökonomen 
über  die  Geschichte  ihrer  Wissenschaft  in  drei,  nicht  unwichtigen,  Punk- 
ten ändern  müssen. 

1)  Unsere  weitverbreitete  Gewohnheit,  die  ganze  Entwickelungs- 
periode  der  Volkswirthschaftslehre ,  welche  den  Physiokraten  vorauf- 
geht, mit  dem  Namen  des  Mercantilsystemes  zu  bezeichnen ,  ist 
allerwenigstens  eine  sehr  ungenügende.  Das  bekannte  Bild,  welches  die 
Lehrbüchertradition  von  einem  Mcrcantilisten  zu  entwerfen  pflegt,  passt 
inunerhin  auf  manche  unbedeutendere  Schriftsteller  des  1 7.  und  1 8. 
Jahrhunderts;  aber  die  bedeutendsten  werden  keinesweges  dadurch  ge- 
troffen. In  einigen  Punkten  stimmen  sie  wohl  damit  überein ;  in  ande- 
ren ,  ebenso  wichtigen,  sind  sie  völlig  davon  abweichend.  So  verschiep^ 
denartige  Männer ,  wie  Mun ,  Child ,  Davenant ,  mit  dem  einen  Worte 
aMercantilist»  zu  charakterisieren ,  geht  ebenso  wenig  an ,  als  wenn  ein 
katholischer  Kirchenhistoriker  alle  protestantischen  Theologen,  von 
^^fengstenberg  bis  auf  Strauss,  mit  dem  einen  Worte  ((Akatholiken»  oder 
H^  ^jPSäretiker»  hinlänglich  meinte  bezeichnet  zu  haben.  Kurz,  die  gewöhn- 
Rche  Eintheilung  der  nationalökonomischen  Literatur  in  Mercantilismw» 


t.  •  •• 


^• 


# 


• 


zum  GsSCnCRB  DKI  KHGLISCHKH  YOLnSWlITHSCHArTSLKHU.         4  83 

PhysMoratie  mid  iDdustriesystem  ist  zwar  bequem  genug ,  in  der  Wirk- 
lichkeit aber  ohne  hinreichenden  Grund.  Allermindestens  w€l||lli  sich 
unsere  Lehii>ücher  dazu  bequemen  müssen,  die  Literatur  des  16.  und 
17.  Jahrhunderts  in  zwei  verschiedenen  Abschnitten  zu  behandeln.  Der 
eine,  den  Continent  betreffende,  mag  dann  immer  noch  den  Titel  «Mer- 
cantilsy Stern»  fahren;  der  andere  muss  überschrieben  werden:  «ältere 
englische  Schule.» 

2)  Adam  Smith  ist  keinesweges  in  dem  Grade,  wie  man  ge* 
HTöhnlich  annimmt ,  Erfinder  der  von  ihm  ausgesprochenen  Wahrheiten. 
So  wenig  wir  gemeint  sind,  eine  absichtliche  Verkleinerung  seiner  Vor- 
gänger bei  ihm  vorauszusetzen :  ^)  so  gewiss  hat  sein  wundervolles  Ta- 
Jent  fUr  System  und  Form  unabsichtlich  dazu  beigetragen ,  diese  letzte- 
ren mehr,  als  sie  es  verdienen,  in  Schatten  zu  stellen.   Fast  alle  Haupt- 
züge seines  Systemes  sind  in  dem  Sinne  national ,  dass  sich  die  Keime 
derselben  bei  der  Mehrzahl  seiner  bedeutenderen  Vorgänger  nachweisen 
lassen.   Und  selbst  im  Einzelnen  haben  gar  viele  wichtige  Resultate  des 
goldenen  Zeitalters  ein  halbes  Jahrhundert  oder  19nger  noch  vorher  ihren 
unmittelbaren  Vorläufer  gehabt.  *)    Dem  Ruhme  Smiths  thut  diese  Ein- 
sicht gewiss  keinen  Abbruch ;  ebenso  wenig ,  als  wenn  die  vollkomme- 
nere Entwickelungi^iner  Lehre  durch  seine  Nachfolger  gezeigt  wird. 
Vielmehr  ist  es  das  höchste  Lob ,  welches  einem  grossen  Manne  gezollt 
werden  kann ,  ihn  gleichsam  in  den  Mittelpunkt  der  Geschichte  zu  stel- 
len ,   so  dass  alles  Frühere  als  Vorbereitung  auf  ihn ,  alles  Spätere  als 
Entwickelung  von  ihm  erscheint. 

3)  Endlich  ist  auch  der  Eindruck  ein  irreführender,  welchen  so 


{]  Daniel  Wakefield  An  essay  upon  polüical  economy  (iSOi)  wirft  ihm  ge- 
radezu vor ,  deu  «grosseD»  Sir  James  Steuart  auf  das  Eifrigste  benutzt,  aber  undankbar 
genug 'nie  citiert  zu  haben. 

S)  So  die  A.  Smith'sche  Lehre  von  der  Arbeitsthcilung  in  Mandeville  Fable  of 
tke  beesy  or  private  vices  public  benefits  ^47 4  ij ;  Ricardos  Lehre  von  der  Grundrente  in  i 

Anderson  Inquiry  into  the  nature  of  the  com-laws  (^11);  Malthus  Lehre  von  der  Be- 
TÖlkernng  in  Benj.  Franklin  Observations  conceming  the  increase  of  mankind  (il^ij. 
Auf  dieselbe  Art  hat  Prices  Theorie  des  Sinkingfund  in  Nathanael  Gould  An  essay  an 
the  public  debts  of  this  kingdom  fnt6)  und  A  defence  of  an  essay  etc.  (Kltl)  ihren 
YoriSufer;  Ricardos  Plan,  die  Staatsschuld  auf  das  Privatvermögen  umzulegen,  in  Archi- 
bald  Hatcheson  Treatises  relating  to  the  national  debt  (ilti);  die  neuere  Praxis  dar- 
Zinsredactionen  in  John  Barnard  Considerations  on  the  proposal  for  reducing  the  intereit 
of  the  noHofMl  debt  ("4750;  U.  dgl.  m. 


m 


% 


• 


124      W.  BoKKB.  m 

Tiefe  Gfsjrhirhten  der  XatiMalökoBOw?  ii  fttiljgga.  ab  weia  bis 
derlliedes  18.  fahriiMwierte  die  Fraiose«  »d  hafaaer  ciae  Art 
ADembesilz  oder  docii  Toras^beäitz  der  MtoTilfifrntwiirhea  Wt: 
Schaft  gebabc  hatten.  Seh  Cronwell»  Zeiten,  ja  scbom  «mer  Elisabelk 
kamn  England  in  ähdächer  Weise  ak  da»  Uissisriie  Land  der  TiAks^ 
wirthadiaftdelire  betndblel  wenlea .  wie  es  heaie  dafnr  c^  So  sind 
die  Englander  schon  damak  in  manchen  Stücken  bedevKnd  weiter 
wesen.  als  die  so  sehr  viel  spd^lere  PhysiobalKL  Insbesondere  hat 
schon  damals  ihre  naikwale  EipPiidilnilM'IAeit ,  die  Theorie  nnr 
za  erwettem,  wenn  eine 
zwar  von  manchen  Fortschritlen  abgebaken.  ^bet  ancb  vor  anilhMgirn 
Irrthitanem  bewahrt. ' 


1,  Wenn  der  Gegcnsitz  mn 
knüe  and  Mercanlilsjstem 

SladI  berabet :  so  halJ.  Schön  ;""iiii  Tirfii  imriinni   In  Tili fiiliinimii,  7   14} 

wis  nidil  Unrecht ,  die  FMbeift  schon  der  Sitacn  rncflnikr  nM  solchen 
keiten  dadorch  xa  erkBren,  dus  ihre  Tcrtenm^  i^^  schroft  Oppoölion 
Land  und  Stadt  Terhinderte. 


NACHTRÄGE. 


Nachtrag  zu  S.  66. 

W  ie  ich  am  Schlüsse  des  dritten  Kapitels  Sir  Walter  Raleigh  gleichsam 
als  den  Brennpunkt  geschildert  habe ,  in  welchem  alle  einzelnen  Lichter 
der  englischen  Kolonialgrttndung  zusammenliefen,  so  muss  ich  das  vor- 
stehende KapiteU)  mit  SIR  WILLIAM  TEMPLR ,  Baronet  (1 628—1 700), 
beschliessen.     Dieser  grosse  Diplomat  ist  von  englischer  Seite  recht 
eigentlich  der  Ebuptvertreter  des  Zusammenhangs  mit  Holland ,  obschon 
er  in  seiner  Bildung,  zumal  ökonomischen  Bildung,  auch  von  Colbert 
Vieles  gelernt  hatte.   Wie  er  es  war,  durch  welchen  die  Tripelallianz 
zu  Stande  kam,  der  die  Vermählung  Wilhelms III.  mit  der  Tochter  Ja- 
cobs IL  einleitete,  der  persönliche  Freund  sowohl  de  Witt's,'als  auch 
des  Prinzen  von  Oranien ,  so  hat  er  zugleich  in  seinen  Observations  upon 
the  United  Provinces  of  the  Netherlands  (1672.  8»)  das  schönste  Bild  der 
holländischen  Blüthe  verfasst,  und  zwar  genau  in  dem  Augenblicke,  wo 
dieselbe  zu  welken  begann.     Dieses  Buch  gehört  ohne  Frage  zu  den 
Meisterwerken  der  beschreibenden  Particularstatistik,  obschon  die  ge- 
schichtlichen Abschnitte   gar  Manches  zu  wünschen  lassen,    und  die 
Sprache  ziemlich  ungleich  ist,  bald  von  hinreissender  Schönheit,  bald 
affectiert,  bald  aber  auch  mit  sichtbarer  Nachlässigkeit  behandelt.  Seine 
Charakteristik  des  holländischen  Volkes  beschliesst  er  mit  folgenden 
Gegensätzen:  «Ein  Land,  wo  die  Erde  besser  ist,  als  die  Luft,  und  der 
Gewinn  mehr  gesucht  wird,  als  die  Ehre;  wo  es  mehr  Verstand  als 
Witz  giebt ,  mehr  Gutmilthigkeit  als  gute  Laune ,  und  mehr  Reichthum 
als  Vergnügen;  wo  man  angenehmer  reist,  als  lebt,  mehr  bemerkens- 
werthe  als  wünschenswerthe  Dinge  und  mehr  achtungswürdige  als  lie- 
benswürdige Personen  findet.»')    —  Wie  man  übrigens  deutlich  sieht, 

I)  Kapitel  VU,  «die  Nachahmung  der  holländischen  Handelsblüthe)»  überschrieben. 
t)  Works  (London  4814),  I,  p.  150. 
AUundL  d.  K.  S.  Get.  d.  WiMCBSch.  III.  10 


1 26  W.  RoscoEB. 

dass  Temple  seine  SchilderuDg  holländischer  Verhältnisse  mit  praktischer 
Beziehung  auf  England  geschrieben  hat\,  so  würde  namentlich  das 
letzte  Kapitel ,  The  causes  of  their  lall  in  1 67  2 ,  für  die  beutigen  Eng- 
länder ungemein  viele  beherzigenswertbe  Fingerzeige  darbieten. 

Ausserdem  ist  für  unsern  Zweck  noch  von  Wichtigkeit  der  Essay 
upan  Ihe  advancement  of  trade  in  Irelmul  (1673/,  welchen  Temple  auf 
den  Wunsch  des  damaligen  Vicekönigs,  Grafen  von  Essex.  verfasste^. 
In  seinem  eigenen  Sinne  ist  dies  ein  Gegenstück  zu  den  entsprechenden 
Abschnitten  des  Buches  über  die  Niederlande :  das  reichste  Land  der 
Welt  gegenüber  einem  der  ärmsten  und  mindest  entwickelten  ^ ! 

Der  Reichthum  jedes  Volkes  entsteht  nach  Temple  mehr  ans  der 
Arbeit  der  Menschen,  als  aus  demjenigen,  was  der  Boden  wachsen 
lässt  {growth  of  ihe  soil)  ^.i.  Wo  er  von  der  Trefflichkeit  des  holländi- 
schen Fluss-  und  Kanalsystems  redet,  auf  welchem  man  sehreiben,  essen, 
schlafen  und  doch  zugleich  üadiren  könne;  da  ruft  er  schliessUch  aus: 
cDieZeit  arbeitsamer  Menschen  ist  die  grösste  einheimische  Waare  jedes 
Landes!»'^  Diess  ist  der  Grund,  weshalb  er  so  grosses  Gewicht  aaf 
die  Bevölkerung  legt,  und  zwar  die  relative  Bevölkerung.  «Hol- 
land,» sagt  er,  «ist  nicht  durch  gute  Häfen  reich  geworden;  es  liefert 
vielmehr  den  sprechendsten  Beweis,  dass  es  nicht  der  Hafen  ist,  wel- 
cher den  Handel  nach  sich  zieht,  sondern  der  Handel,  welcher  den 
Hafen  füllt  und  in  Aufnahme  bringt.  Ebenso  wenig  ist  es  reich  gewor- 
den durch  einheimische  Naturproducte ,  sondern  durch  Hülfe  der  Indu- 
strie, durch  Verarbeitung  aller  fremden  Rohstoffe:  dadurch,  dass  es 
selbst  das  allgemeine  Magazin  von  Europa  ist  und  jeden  Theil  mit  den- 
jenigen Waaren  versieht,  welche  der  Markt  erfordert;  und  dadurch, 
dass  seine  Seemänner ,  wie  man  sie  passend  genannt  hat ,  die  gemein- 
samen Fuhrleute  der  Welt  sind.  Da  nun  der  Ursprung  des  Handels  nicht 
von  Häfen  oder  einheimischen  Rohstoffen  abgeleitet  werden  kann  (Hol- 
land hat  in  beiderlei  Rücksicht  die  wenigsten  und  schlechtesten,  Ireland 
die  meisten  und  besten) :  von  welcher  andern  Quelle  mag  er  herrühren? 
Denn,  reden  wir  von  Industrie,  so  müssen  wir  noch  ebenso  sehr  fra- 

t)  Vgl.  u.  A.  Works  I,  p.  UOfg. 
J)   Works  m,  p.  \  ff. 
3)   Works  I,  p.  4  64. 

k)  Of  populär  discontcnts :  Works  III,  p.  58. 

5)   Works  I,  p.  129.     Also  Uhnlich  wie  das  heutige  TVme  is  money.    Vgl.  oben 
S.  *9.  m.  96  fg. 


zcB  Geschicdte  deb  englischen  Volkswibthschaftslehre.        127 

^n,  was  denn  in  einem  Lande  das  Volk  fleissig  macht,  im  andern  träge. 
Ich  meine,  der  wahre  Ursprung  und  Grund  des  Handels  besteht  in  einer 
grossen  Volksmenge,  die  in  einem  kleinen  Landbezirke  zusammenge- 
drängt ist     Hierdurch  werden  alle  zum  Leben  noth wendigen  Dinge 
theuer  und  alle  Besitzenden  zur  Sparsamkeit  veranlasst;  die  Nichtbe- 
sitzenden  aber  werden  zur  Thatigkeit  gezwungen,  oder  leiden  Noth^). 
Menschen  mit  kräftigem  Körper  legen  sich  auf  Arbeit ;  die  anderen  er- 
setzen diesen  Mangel  durch  irgendwelche  Erfindungen  oder  Witz.  Diese 
Gewohnheiten  entstehen  zuerst  aus  Noth wendigkeit ;  aber  sie  wachsen 
durch  Nachahmung  und  werden  mit  der  Zeit  dem  Lande  zur  zweiten 
Natur.    Und  wo  diess  der  Fall  ist  in  einem  an  der  See  gelegeneu  Lande, 
da  brechen  sie  natürlich  in  Handel  aus :  schon  weil  man ,  was  zum  Le- 
ben so  vieler  Menschen  nothwendig  ist,  und  daheim  fehlt,  von  Aussen 
her  zufhhren  muss;  dann  aber  auch,  weil  durch  die  Menge  des  Volkes 
und  die  Kleinheit  des  Landes  der  Boden  so  theuer  wird ,  dass  die  Ver- 
besserung des  Vermögens  {improvement  of  money)  auf  diesem  Wege  un- 
beträchtlich ist  und  sich  deshalb  auf  die  See  wendet,  wo  die  Grösse  des 
Gewinnes  die  Gefahr  aufwiegt.»')   An  einer  andern  Stelle  wird  derselbe 
Entwickelungsgang  kürzer  so  beschrieben :  «Die  starke  Bevölkerung  von 
Holland  hat  den  Fleiss  daselbst  gepflanzt  und  zur  Gewohnheit  gemacht; 
dadurch  aller  Art  Manufacturen  und  Sparsamkeit ,  und  dadurch  wieder 
allgemeinen  Reichthum.»*)     Demnach   ist  Dichtigkeit  der  Bevölkerung 
auch  die  Hauptursache  der  Grösse  und  Macht  des  holländischen  Staates^). 
Diess  erinnert  also  ganz  an  die  spätere  Ansicht,  welche  Forbon- 
nais, Sonnenfels,  Necker  u.A.  dazu  vermochte,  die  Lehre  von  der  Volks- 
vermehrung zum  Mittelpunkte  ihres  nationalökonomischen  Systems  zu 
madien.    Um  so  auffallender  ist  es,  dass  Temple  die  Naturgesetze  des 
Volksvermehrung  viel  weniger  verstanden  hat,   als   der  gleichzeitige 
Child*;.   Vom  malthusischen  Gesetze  hat  er  keine  Ahnung.    «Die  Bevöl- 


4)  Auf  ähnliche  Weise  erklärt  er  die  nationale  Reinlichkeit  der  HoilUnder  aus  ih- 
rem Klima,  welches  ohne  ihr  beständiges  Scheuem  und  Putzen  alles  Metall  sofort  rosten, 
alles  Holz  verfaulen  lassen  würde  {Works  I,  p.  «32.)-  'hr  treffliches  Strassenpflaster 
sei  ihnen  durch  die  Tiefe  und  Feuchtigkeit  ihres  Bodens  aufgezwungen  (Ibid.). 

•  

2)  Works  I,  p.  163 fg.     Fast  wörtlich  ebenso,. nur  kürzer:  UI,  p.  2. 

3)  Works  l,  p.n«. 

i)   ^KorAw  I,  p.  1 62.     Auch  der  gleichzeitige  Spinoza  meint:    Imperü  poteniia 
»  civium  numero  aestimanda  est  (Tractatus  poUUcus  VII,  18). 
5j  Vgl.  oben  S.  61. 

10» 


1 28  W.  Röscher, 

keruDg  wird  in  einem  Lande  vermehrt  durch  die  Temperatur  des  Klimas; 
welches  der  Fortpflanzung ,  Gesundheit  und  Lebensdauer  günstig  ist; 
oder  aber  durch  Zustände  von  Sicherheit  und  Ruhe  unter  der  Regierung, 
deren  Credit  Menschen  herüberzieht,  wenn  sie  daheim  nicht  sicher  oder 
ruhig  sein  können.  Sind  die  Dinge  einmal  in  Bewegung,  so  erzeugt  der 
Handel  neuen  Handel ,  wie  das  Feuer  neues  Feuer ;  und  viele  Leute  ge- 
hen dahin,  wohin  bereits  viele  Leute  gegangen.»^)  So  wird  auch  die 
starke  Bevölkerung  von  Holland  fast  nur  durch  Einwanderungen  erklärt, 
welche  die  Religionsverfolgungen  und  Bürgerkriege  der  Nachbarstaaten, 
verglichen  mit  der  Toleranz,  Sicherheit  und  Freiheit  der  Holländer,  ver^ 
anlasst  haben ^).  Andererseits  gelten  Kolonisationen,  zumal  regelmäs* 
sige,  unserm  Schriftsteller  als  Hauptmittel,  die  Volksmenge  zu  verrin- 
gern. Dem  könne  man  nur  durch  Aufnahme  Fremder  und  durch  Ver- 
mehrung der  Geburtenzahl  im  Lande  selbst  abhelfen.  In  der  letztem 
Hinsicht  empfiehlt  er  Belohnungen  für  die  Väter  zahlreicher  Familien, 
harte  Besteuerung  (bis  zu  einem  Drittel  ihres  Einkommens)  derjenigen 
Männer ,' welche  im  2 Ssten  Lebensjahre  noch  nicht  verheirathet  sind, 
wovon  er  zugleich  Verbesserung  der  Sitten  erwartet'). 

Ueber  die  zweite  grosse  Reich thumsquelle  neben  der  Industrie, 
nämlich  die  Sparsamkeit,  hatte  Temple  in  Holland  die  schönste  Ge- 
legenheit Beobachtungen  anzustellen.  Er  legt  überhaupt  auf  die  C  o  n- 
sumtioii  besonderes  Gewicht,  und  seine  Bemerkungen  darüber  gehö- 
ren zu  dem  Besten ,  was  er  geschrieben  hat.  Eben  deshalb  stellt  er  im 
Reichthumsbegrifle  das  relative  Moment  gar  sehr  in  den  Vordergrund. 
Einen  alten  Seeinvaliden  im  Hospitale  zu  Enkhuysen,  der  sein  Trinkgeld 
mit  dem  Bedeuten  zurückwies,  er  brauche  nichts  weiter,  als  was  ihm 
die  Anstalt  bereits  liefere,  erklärt  unser  Temple  für  den  einzigen  reichen 
Mann,  den  er  in  seinem  Leben  gesehen.  «Welche  phantastische  Ab- 
schätzung von  Reichthum  und  Armuth  ist  doch  in  der  Welt  üblich !  Wer 
einer  Million  bedarf,  ist  ein  Fürst;  wer  nur  eines  Groschen,  ist  ein  Bettler; 


i)   Works  m,  p.  2fg. 

2)  Works  l,  p.  <66fF. 

3)  Of  populär  discontents:  Works  III,  p.  67  ff.  Das  Edicl  Ludwigs  XIV.  von  i  666, 
welches  frühzeitige  Ehen  und  zahlreiche  Familien  mit  Steuerfreiheit,  bei  höherm  Stande 
sogar  mit  Pensionen  belohnte,  wurde  bereits  4  683,  also  gleich  nach  Colberts  Tode, 
zurückgenommen.  S.  For  bonnais  Recherches  et  considerations  I,  p.  394.  Temple  hat 
es  bei  seinem  Vorschlage  wohl  sicher  vor  Augen  gehabt. 


zuB  Geschichte  deb  englischen  Volkswirtuschaftslehee.        1 29 

and  diess  war  ein  armer  Mann,  der  gar  nichts  nöthig  hatte.»*)   Die  na- 
tionale Sparsamkeit  der  Holländer  ist  ursprünglich  durch  die  Nothwen- 
digkeil  geboten,  hernach  aber  zur  Ehrensache  geworden  (p.  1 36).   «Ihr 
allgemeiner  Reichthum  liegt  darin,  dass  Jeder  mehr  hat,  als  er  ausgiebt; 
oder  genauer  gesagt ,  dass  Jeder  weniger  ausgiebt ,  als  er  einzunehmen 
lial,  sei  diess  nun  viel  oder  nicht  viel.   Es  will  den  Leuten  dort  nicht 
in  den  Kopf,  dass  der  regelmässige  Belauf  der  Ausgaben  dem  Einkom- 
men gleich  sein  sollte ;  und  wo  diess  ja  der  Fall  wäre ,  da  glauben  sie 
mindestens ,  das  Jahr  umsonst  gelebt  zu  haben.   Eine  solche  Lebensart 
bringt  den  Menschen  dort  ebenso  um  seinen  Ruf,  wie  in  anderen  Län- 
dern lasterhafte  oder  verschwenderische  Ausschweifungen.»  (p.  138.) 
Die  grösste  Ordnung,  das  genaueste  Vorausberechnen  aller  Ausgaben 
ist  hiermit  verbunden,  so  dass  Temple  versichert,  er  habe  niemals  ein 
öffeniiiches  oder  Privat -Bauuntemehmen  gesehen  oder  davon  gehört, 
das  nicht  in  der  vorher  bestimmten  Zeit  fertig  geworden  (p.  1 39) .    Wie 
Adam  Smith  später  *),  so  unterscheidet  schon  Temple  zwei  Arten  des 
Luxus :  die  eine  auf  Häuser  und  Hausgeräth ,  die  andere  auf  Speisen, 
Kleidung  und  Dienerschaft  gerichtet.    Der  Luxus  der  ersten  Art  sei 
nicht  bloss  in  Holland  vorherrschend,   sondern  auch  besser,   als  der 
zweite:  nicht  so  vergänglich,  so  eitel,  ftlr  Gesundheit  und  Geschäfte  so 
nachtheilig.  Jedenfalls  beschränkt  sich  der  zweite  ganz  und  gar  auf  den 
Verschwender  selbst,  auf  die  Befriedigung  seiner  persönlichen  Laune, 
während  der  erste  nicht  bloss  den  Reichthum  einer  Familie  ausmacht, 
sondern  auch  viel  beiträgt  zu  der  öffentlichen  Schönheit  und  Ehre  des 
Landes  (p.  139).     «Nie  hat  ein  Land  so  viel  Handel  getrieben  und  so 
wenig  verzehrt,  wie  Holland.    Sie  sind  die  grossen  Meister  der  indi- 
schen GevsnUrze  und  der  persischen  Seide,  aber  sie  tragen  einfache  Wolle 
und  nähren  sich  von  ihren  eigenen  Wurzeln  und  Fischen.    Ja ,  sie  ver- 
kaufen ihr  schönstes  Tuch  an  Frankreich  und  kaufen  grobes  von  Eng- 
land zum  eigenen  Verbrauche.    Sic  versenden  ihre  beste  eigene  Butter 
in  alle  Welt  und  kaufen  die  wohlfeilste  aus  Ircland  oder  Nordengland 
zum  Gebrauche  für  sich  selbst.  Kurz,  sie  gewähren  unendlichen  Luxus, 
den  sie  nie  ausüben^  und  handeln  mit  Genüssen,  die  sie  nie  kosten.» 
(p.  1 76.)    Ihre  grössten  Staatsmänner  selbst  leben  im  höchsten  Grade 


i)   Works  I,  p.  UOfg. 

2j   IVealth  ofnations:  B,  11,  Gh.  3. 


4  30  W.  Röscher, 

einfach;  freilich  würden  sonst  auch  die  schweren  Steuern  und  die 
schrankenlose  Macht  der  Stadtrdthe  vom  Volke  nicht  gutwillig  ertragen 
werden  (p.  113).  Temple  meint  übrigens,  dass  starkbeschdfligte  Män- 
ner ein  gewisses  Mass  von  Vergnügungen  nöthig  haben ,  um  sich  nicht 
vor  der  Zeit  abzunützen :  er  weiss  diess  sogar  physiologisch  zu  eridä- 
ren ,  und  rechtfertigt  damit  die  Thatsache ,  dass  die  Regierungsämter  in 
allen  Staaten  nicht  bloss  mit  Ehre,  sondern  auch  mit  Reichthum  ver- 
knüpft sind  (p.  143 fg.).  Es  hängt  hiermit  zusammen,  wenn  er  der  ge- 
wöhnlichen Nahrung  des  Volkes  einen  bedeutenden  Einfluss  auf  dessen 
natürlichen  Muth  zuschreibt  (p.  1 46). 

Uebrigens  sind  seine  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  theoretischen 
Nationalökonomik  ziemlich  mangelhaft,  wie  er  denn  überhaupt  viel  mehr 
ein  Mann  des  Tactes  und  der  Weltbildung,  als  des  Systemes,  ist.  .  «Der 
niedrige  Zinsfuss  und  hohe  Bodenpreis  sind  die  Wirkungen  der  Volks- 
menge ,  und  die  Ursache  davon ,  dass  so  viel  Geld  bereit  liegt  für  alle 
Projecte,  von  denen  sich  Gewinn  hoffen  lässt.»  (p.  171.)  Anderswo 
sucht  er  die  Erscheinung  zu  erklären,  dass  die  Grundrente  in  Eng- 
land seit  einiger  Zeit  so  stark  gesunken  war.  Da  giebt  er  denn  als  Ur- 
sachen an :  die  Abnahme  der  Bevölkerung ,  den  grossen  Verbrauch  von 
Fremdwaaren  unter  der  höhern  Klasse  und  die  splendidere  Lebensweise 
Aller  ^):  also  Gründe,  von  denen  wenigstens  der  erste  und  letzte  einan- 
der geradezu  aufwiegen  würden.  —  HinsichtUch  der  Handelsbilanz 

4)  Works  III,  20.  Der  wahre  Grund  lag  wohl  in  der  ungewöhnlichen  und  lang- 
dauernden  Wohlfeilheit  des  Getreides,  welche  gleichzeitig  fast  in  ganz  Europa  herrachle. 
Diese  wiederum  wird  eine  Folge  des  tiefen  Friedens  gewesen  sein,  der  zumal  seit  4  660 
ein  Menschenalter  voll  Kriege  und  Revolutionen  schloss.  Wir  haben  Aehnliches  nach 
1820  erlebt.  Die  vom  Kriege  u.s.  w.  verschonten  Gegenden,  die  früher  für  die  anderen 
mitproducieren  mussten,  setzen  ihren  Ackerbau  in  der  bisherigen  Weise  fort ;  der  frü- 
here Kriegsschauplatz  fängt  von  Neuem  an :  das  würde  allein  schon  eine  Ueberpro- 
duction  erklären ,  auch  wenn  es  nicht  die  Art  der  Menschen  wäre ,  nach  der  Befreiung 
von  einem  langwierigen  Uebel  nun  ihre  Hoffnungen  und  Pläne  zu  hoch  zu  spannen. 
Man  sieht  diess  besonders  klar  in  der  Schweiz,  die  ja  vom  30jährigen  Kriege  frei  ge- 
blieben war,  dafür  aber  von  4  654  an  eine  vieljährige  landwirthschaflliche  Krisis  er- 
fuhr, mit  drückender  Wohlfeilheit  des  Kornes^  Sinken  der  Boden  preise ,  zahlreichen 
Insolvenzen,  Auswanderungen  (1660  ff.),  Bauernaufständen  u. s.w.  In  England  leiteten 
damals  die  Meisten  das  Uebel  daher,  dass  der  irische  Landbau  durch  die  vielen  engli- 
schen Kolonisten  so  sehr  gehoben  worden.  Man  verbot  desslialb  die  Einfuhr  des  iri- 
schen Viehes,  wogegen  Temple  freilich  polemisiert  {Works  III,  p.  7.  19;  vgl.  I,  p.  183). 
S.  ferner  Sir  J.  Child  p.  73.  144  fg.  der  französ.  Uebersetzung :  Tooke  History  of 
prices  I,  p.  24. 


ZIB  GeSCHICHTK  der  ENGLISCHBI«  VOLKSWIETHSCUAFTSLEHBE.  131 

ist  unser  Temple  ein  Geistesverwandter  seiner  franz(>sischen  Zeitgenos- 
sen.    cEs  ist  keine  ausnahmslose  Regel,  dass  der  Handel  Reichthum 
schaflFt;  es  kann  auch  einen  Handel  geben,  welcher  das  Volk  arm  macht. 
Die  einzige  und  sichere  Scaia  des  vom  Handel  herrührenden  National- 
reichthums  ist  das  Yerhältniss  dessen,  was  zum  Verbrauche  Anderer 
ausgeführt  wird,   und  dessen,   was  zum  eigenen  Verbrauche  eingeht. 
Der  wahre  Grund  dieses  Verhältnisses  liegt  in  der  ailgemeioen  Thtttig- 
keit  und  Sparsamkeit  eines  Volkes ,  oder  im  Gegentheile  davon.    Die 
Thätigkeit  vermehrt  die  einheimischen  Waaren,  entweder  an  Bodenpro - 
ducten  oder  Manufacturerzeugnissen  des  Landes ,  welches  die  Ausfuhr- 
gegenstände  hervorbringt.  Die  Sparsamkeit  vermindert  den  Consum  der 
eigenen,  oder  der  fremden  Waaren,  und  erniedrigt  nicht  bloss  die  Ein- 
fahr  der  letzteren,  sondern  erhöhet  auch  die  Ausfuhr  der  erstcren.  Denn 
Yon  allen  einheimischen  Producten,  je  weniger  im  Lande  verzehrt  wird, 
desto  mehr  wird  ausgeführt.  Es  giebt  keine  Waare,  die  nicht  zum  einen 
oder  andern  Preise  einen  Markt  ftlnde ,  wovon  diejenigen ,  weiche  sie 
am  wohlfeilsten  liefern  können ,  die  Meister  sind.    Solches  sind  immer 
die    fleissigsten   und  sparsamsten  Leute,   welche  bei   Preisen  gedei- 
hen,  wobei  die  Mussigen  und  Verschwender  nicht  leben  könnten.» 
(p.  i  73  fg.)   So  eifert  er  auch  gegen  den  «vulgären  Irrlhum» ,  dass  die 
Einfuhr  fremder  Waaren ,  wenn  sie  nicht  mit  Gelde ,  sondern  mit  ein- 
heimischen Producten  bezahlt  wird,  ein  Volk  nicht  ärmer  mache:  tes 
muss  ja  beim  Rechnungsabschlüsse  zwischen  einer  Nation  und  allen 
ihren  auswärtigen  Handelsfreunden  was  irgend  der  Ausfuhr  am  Werthe 
mangelt,   um  den  der  Einfuhr  aufzuwiegen,    noth wendig  mit  baai*eni 
Gelde  vergütet  werden.»  (p.  176.)   Aus  demselben  Grunde  verwirft  er 
die  herrschende  Ansicht,  dass  der  Luxus  im  Verbrauche  einheimischer 
Waaren  für  den  Handel  vortheilhaft  sei.    Den  verarmenden  Handel  mag 
er  allerdings  begünstigen ;  ist  auch  in  der  That  minder  schädlich ,  als 
der  Luxus  in  Fremdwanren.    Was  aber  in  heimischen  Artikeln  beginnt, 
wird  zu  ausländischen  fortschreiten  (p.  177\    Schon  hier  treffen  wir  die 
Ansicht,  welche  Davenant*)  später  systematisiert  hat,   dass  die  glück- 
lichen Angriffskriege  Ludwigs  XIV,    im  Feindeslande  geführt,    wegen 
des  hinausgehenden  Soldes  der  französischen  Heere  Frankreich  mehr 
erschöpft,    als    die   früheren    Defensivkriege    innerhalb    der  eigenen 


i)  Vgl.  oben  S.  HO. 


1 32  W.  Röscher, 

Gränzen^).  —  Es  ist  eine  Art  Sonneoblick  inmitten  dieses  mercantilen 
Nebels,  wenn  Temple  bei  Gelegenheit  der  irischen  Handelsbeschrän- 
kungen warnend  ausruft:  Where  they  seil,  they  wiU  he  sure  to  buy  too^: 
doch  ist  er  sich  der  Consequenzen  dieses  wichtigen  Satzes  nicht  weiter 
bewusst  geworden.  Er  kennt  übrigens  Fälle,  wo  bei  der  Ausfuhr  roher 
Wolle  und  Einfuhr  verarbeiteter  Tücher  die  Bilanz  doch  entschieden 
Yortheilhaft  gewesen ').  —  Gegen  nominelle  Münzerhöhungen ,  um  das 
Geld  zu  vermehren ,  oder  wenigstens  im  Lande  festzuhalten ,  erklärt  er 
sich  mit  Nachdruck  *) . 

Sehr  reich  sind  Temple's  Werke  an  schönen  Beobachtungen  aus 
dem  Gebiete  der  politischen  Psychologie.  So  können  z.  B.  seine 
Erklärung  des  innem  Zusammenhanges  zwischen  Handelsblüthe  und 
Toleranz,  Handelsblüthe  und  politischer  Freiheit^ ,  seine  Schilderung 
des  Gegensatzes  von  kaufmännischer  und  militärischer  Sinnesart  für 
musterhaft  gelten  (p.  145 fg.).  In  grossartigem  Stile  vergleicht  er  die 
mittelalterlichen  Königreiche  und  Fürsten thümer  mit  den  Herren  und 
Rittern ,  die  Freistaaten  und  Städte  mit  den  Kaufleuten  und  Gewerbe- 
treibenden des  einzelnen  Landes :  diese  anfänglich  von  jenen  verachtet, 
gehorsam  und  demüthig  gegen  sie,  bis  nach  mancherlei  Zeitläuften  einige 
von  ihnen  durch  Fleiss  und  Sparsamkeit  reich  und  mächtig,  und  einige 
von  jenen  durch  Krieg  und  Verschwendung  arm  wurden.  Auf  solche 
Art  sind  die  Kaufleute  am  Ende  wie  Ritter  geworden ,  und  die  Ritter 
haben  am  Handel  Gefallen  gefunden  (p.  1 82).  Temple  ist  unbefongen 
genug ,  die  im  Verkehr  unter  einander  allgemein  verbreitete  Ehrlichkeit 
der  Holländer  nicht  sowohl  aus  ihrer  vorzüglichen  Tugend,  sondern  aus 
ihrer  Kulturstufe  zu  erklären.  Sie  rühre  her  aus  der  Nothwendigkeit  des 
Handels ,  welcher  ebenso  sicher  der  gemeinen  Redlichkeit  bedarf,  wie 
der  Krieg  der  Mannszucht ;  widrigenfalls  das  Ganze  in  Stücke  brechen 
würde ,  die  Kaufleute  zu  Hausierern ,  die  Soldaten  zu  Räubern  werden. 
Daher  spricht  er  von  jener  Ehrlichkeit  der  Holländer  auch  nur  in  dem 
Falle ,  wo  sie  mit  Sachverständigen,  gleich  ihnen  selbst,  und  im  Bereich 


i)  To   the  Duke  of  Ormond:    The  measures  to  be  pursued  by  England   4  673. 
Works  n,  p.«37. 

t)  Works  m,  p.  19. 
3)  Works  l,  p.  ns. 
i)   Works  III,  p.  6  ff, 
5)   Works  l,  p.  «6J.  165. 


ZDl  GkSCHIGHTB  DEt  ElfGLISGHBN  VOLKSWItTHSCHAFTSLEHlE.  1  33 

kr  Gesetze  verkehren ;  bei  anderen  Gelegenheiten  suchen  sie  von  der 
Unwissenheit  und  Einfidt  ihrer  Gegner  gehörig  zu  pro6tieren  (p.  1 34). 

Die  Vorschlage  Temple's,  um  den  Nationalreichthum  von  Ire  1  and 
zu  heben,  kommen  fast  sammtUch*)  darin  ttberein,  dass  die  schlum- 
münden  Kräfte  der  Insel,  da  sie  von  selbst  nicht  erwachen  können, 
durch  den  Staat  geweckt,  ihre  Lücken  durch  Staatsmassregeln  ausgefüllt 
werden  sollen.  So  empfiehlt  er  z.  B.,  um  das  für  Ireland  so  sehr  geeig- 
nete Leinengewerbe  zu  ibrdem,   dass  ausser  den  bisherigen  Prämien 
entweder  der  Staat,    oder  der  Gouverneur  aus  eigenen  Mitteln  eine 
grosse  Leinenfabrik  errichten  soll,  bis  dieser  Gewerbszweig  im  Volke 
Wurzel  geschlagen.   Sollte  diess  ja  für  allzu  schwierig  gelten ,  so  müss- 
ten  wenigstens  Staatsgelder  angewiesen  werden,  um  den  Leinenprodu- 
centen  einen  sichern  Absatz  und  billigen  Preis  ihrer  Waare  zu  garan- 
tieren (p.  12 fg.).  Zur  Hebung  der  Seefischerei  sollen  grosse  Compagnien 
errichtet  werden ,  mit  polizeilichen  Vorschriften  über  die  Bereitungsart 
der  Fische ,  zugleich  aber  auch  mit  allerlei  Privilegien ,  Steuerfreiheiten 
n.  s.  w.  Temple  räth  sogar,  dass  die  Wählbarkeit  zu  Parliaments-  und  Frie- 
densrichterstellen auf  die  Theilnehmer  an  diesen  Gesellschaften  be- 
schrankt werden  möchte :  sowie  sich  auch  die  Regierung  an  den  Actien 
beCheiligen  soll  (p.  23fg.).   Den  zahlreichen  Betrügereien,  welche  die 
Ausfuhr  des  irischen  Fleisches,  Talges,  der  Butter,  Häute  u.s.w.  discre- 
ditierten,  soll  durch  Beschränkung  des  Verkehrs  auf  gewisse  Stapelpidtze 
und  in  diesen  wieder  durch  strenge  polizeiliche  Schau-  und  Stempel- 
einrichtuDgen  gesteuert  werden  (p.  1 4  ff.).     Der  Rhederei  zu  Gefallen 
mag  die  Umhauung  jeder  grossem  Eiche  verboten  sein ,  bevor  sie  eine 
gewisse,  für  den  SchiiTsbau  geeignete,  Stärke  erreicht  hat  (p.  26).    Vor 
Allem  jedoch  muss  die  Ehre  des  Handelsstandes  gehoben  werden :  aus 
den  Ai)geordneten  der  Kaufleute  in  den  vornehmsten  Handelsplätzen  soll 
der  Vicekönig  zwei  zu  Geheimenräthen  ernennen  (p.  27) ;  sowie  auch 
z.  B.  die  Pferdezucht  durch  Theilnahme  des  Yicekönigs  an  den  Ausstel- 
langen ,  durch  Einladung  der  Preisgewinner  zu  seiner  Tafel  u.  dgl.  m. 
^fördert  werden  könnte  (p.  21  fg.).  —  Diese  ganze  Politik  ist  offenbar 
eine  Nachahmung  der  Hauptmassregeln  Colberts ,  und  auf  gewissen  nie- 
deren Kulturstufen  allerdings  zu  empfehlen.  Wo  der  Strom  des  Verkehrs 


4 )  Abgesehen  natürlich  von  den  allgemeinen  Anstalten  zur  Vermehrung  der  Po- 
pulatioQ,  die  auch  im  vorliegenden  Falle  die  Hauptsache  bilden. 


134  W.  ROSCHBB, 

noch  zu  schwrach  ist,  um  das  Bedflrfaiss  des  ganzen  Landes  das  ganze  ' 
Jahr  hindurch  zu  befriedigen ,  da  mag  seine  Aufstauung  gleichsam  in   - 
gewisse  Stapelörter  und  Messzeiten  wohlthätig  sein.    Wo  eine  Prodac-  ' 
tion,  die  auf  auswärtigen  Absatz  rechnen  muss,  unter  eine  Menge  klei-  - 
ner,  wenig  gebildeter  Producenten  zersplittert  ist,  da  können  Staats-  > 
reglements  und  Schauanstalten  den  Nutzen  gewähren,  den  anderswo,  1 
und  dann  freilich  besser,  die  grossen  Privatunternehmer  stiften :  nttmlich  ^ 
einerseits  die  Producenten  von  dem  Bedürfnisse  der  Consumtion  in  st^  i 
ter  Kenntniss  zu  erhalten ,  andererseits  den  Consumenten  für  die  gnle  i 
Befriedigung  desselben  Garantie  zu  leisten.  Für  Staatsfabriken  mag  sidi  *e 
unter  Umständen  das  Nämliche  sagen  lassen ,  was  J.  B.  Say ,  der  grosM  k 
Freund  der  Handelsfreiheit ,  für  Experimente  auf  Staatskosten  geltend  i 
macht.   Wo  endlich  tlberhaupt  noch  der  Grundsatz  aller  rohen  Vcflker  i 
herrscht :  Pigrum  et  iners  videtttr  mdore  adquirere  quod  posHs  sangmm  a 
parare,  da  kann  ein  positives  Einschreiten  der  Regierung,  um  den  friede  4 
liehen  Erwerb  zu  ehren ,  ein  wichtiges  Kulturmittel  sein.    Man  erkennt 
hieraus,  wie  solche  Vorschläge  fUr  das  damalige  Ireland  noch  viel  unbe^ 
denklicher  sein  mussten,  als  fUr  das  Frankreich  Colberts.    In  Irelaiid 
hatte  der  Staat  bisher  so  Vieles  positiv  gehindert,  dass  von  ihm  nun 
auch  wohl  eine  positive  Förderung  erwartet  werden  konnte.  Für  Lander, 
wie  England  oder  Holland,  brauchte  Temple  darum  noch  nicht  viel  aiH  ' 
ders  zu  denken ,  als  Child.  ' 

Ueber  die  K  o  1 0  n  i  a  I  s  t  e  1 1  u  n  g  von  Ireland  zu  England  hat  Temple  ' 
die  seiner  Zeit  gewöhnlichen  Ansichten.  Sobald  es  der  irische  Handel  in  - 
irgend  einem  seiner  Zweige  zu  einer,  dem  englischen  Handel  gefttir- 
lichen,  Concurrenz  bringt,  so  muss  seine  «Aufmunterung  ermässigt  oder 
abgelenkt  werden».    Daher  z.  B.  die  Wollindustrie  von  Ireland  auf  we- 
nige grobe  Artikel  für  den  ordinären  Bedarf  der  Insel  selbst  zu  be-  • 
schränken  ist.   «Denn  die  Stärke,  der  Reichthum  und  Ruhm  der  Kronen 
Sr.  Majestät  scheinen  hauptsächlich  von  der  Gesundheit  und  Kraft  Eng-  > 
lands  abzuhängen.»    Dagegen  sollte  man  gewisse  andere  Zweige,  wie 
z.B.  die  Leinenindustrie,  keineswegs  unterdrücken.    Eine  allzu  grosse  ^ 
Waaren einfuhr,  selbst  von  England  her,  würde  Ireland  in  dem  Grade  ' 
von  Gclde  entblössen,   dass  kein  genügender  Vorrath  mehr  da  wäre 
zum  Betriebe  des  innem  Handels;  und  die  hierdurch  bewirkte  allge- 
meine Unzufriedenheit  könnte   selbst   für  England   gefährlich  werden 
p.  9  ff.).    Das  kürzlich  erlassene  Verbot,  lebendiges  Vieh  nach  England 


ZU!  GESCOICHTE  DEB  ENGLISCHEN  YOLKSWIITHSCHAFTSLEHBE.  1  35 

m  führen ,  wird  von  Temple  entschieden  gemissbilligt :  es  sei  nur  zum 
Vortheile  einzelner  Grafschaften ,  aber  zum  Schaden  des  Ganzen.    Eng- 
land verliert  dadurch  einen  schönen  Fracht-  und  Mästungsgewinn;  die 
Irelftoder  werden  zugleich  gezwungen,  im  Häute-,  Butter-  und  Pökel- 
fleischhandel als  Englands  Nebenbuhler  auf  fremden  Märkten  zu  erschei- 
nen; sie  gewöhnen  sich  überhaupt  vom  englischen  Markte  weg  (p.  19). 
—  Wie  Temple  den  irischen  Absenteeismus  beurtheilt ,  ist  nach  seiner 
Ansicht  von  Handelsbilanz  nicht  schwer  zu  errathen.    Den  Regienings- 
zuständen  der  Insel  mag  er  natürlich  sein,  ist  ihnen  wenigstens  zu  jeder 
Zeit  eigen  gewesen ;  desto  schädlicher  wirkt  er  dagegen  auf  den  Han- 
del undReichthum  von  Ireland.  Ohne  diesen  Absenteeismus  würde  Ire- 
land.    bei  seinen  grossen  natürlichen  Hülfsmitteln ,  eins  der  reichsten 
Lander  Europas  sein,  würde  Macht  und  Einkünfte  der  englischen  Krone 
gewaltig  verstärken:  während  es  bis  jetzt  eher  a unsere  schwache  Seite 
war  und  uns  mehr  Blut  und  Geld  gekostet  hat,  als  es  werth  ist»  (p.  4  fg.)  ^). 


Nachtrag  zu  S.  120. 

iJerselben    eklektischen  Richtung,    wie  Davcnant,    welche  die  alt- 
nationalen  Grundlagen  der  englischen  Wirthschaftslehre  mit  dem  immer 
stärker  hereindringenden  Colbertismus  zu  vcrsclinielzen  suchte ,  gehört 
ein  anderes,  äusserst  lesens würdiges  Buch  an:  A  discourse  of  trade, 
coyn  and  paper-credit:  and  of  ways  and  means  to  gain  and 
reiain  riches.  London  1697,  printed  for Brabazon  Aylmcr  (1 67  S.  in  8^). 
To  irfctcA  is  added  Ihe  argument  of  a  learned  coumcl ,  npon  an  aclion  of 
(he  ca$e  brought  by  the  Easl-India-Company  against  Mr.  Sands ,  an  inier- 
loper.  1696.  (77  S.  in  8^.) —  Ueber  die  Person  des  ungenannten  Verfas- 
sers wage  ich  keinerlei  Vermuthung.     Der  Bucbhündler  versichert  in 
seiner ,  mit  viel  Behutsamkeit  geschriebenen ,  Vorrede ,  dass  ihm  selber 
der  Name  des  Autors  gänzlich  unbekannt  sei;  er  habe  desshalb  auch 
Bedenken  gehabt,  den  Druck  zu  übernehmen,  bis  ihn  das  Urtheil  meh- 
rerer Sachverständigen ,  welchen  er  das  Manuscript  zu  lesen  gegeben, 
ilber  dessen  Unschädlichkeit   und  gemeinnütziges  Verdienst  beruhigt. 
Mir  scheint  der  unelegante,  bald  tautologische,  bald  höchst  abgerissene, 

I)  Vgl.  oben  S.  83  fg. 


i  36  W.  Röscher, 

aber  stets  kräftige  Charakter  der  Sprache  eiaen  Geschäftsmann  als  Ur- 
heber zuverrathen*). 

Uebrigens  ist  das  Buch  ein  ziemlich  vollständiger  Inbegriff  dessen, 
was  man  damals  in  England  unter  politischer  Oekonomie  verstand.  Es 
beginnt  mit  einer  Theorie  der  Handelsbilanz ;  hierauf  werden  die  Preis- 
verhältnisse der  Münzen  und  Barren  erörtert ;  alsdann  die  Frage  beant» 
wertet  nach  den  aUgemeinsten  Quellen  des  Reichthums.  Untersuchungen 
über  den  Zinsfuss  und  den  Papiercredit  folgen  zunächst.  Den  ganzen 
Rest  endlich  nimmt  eine  statistische  Uebersicht  des  englischen  Handeb 
in  Anspruch ,  immer  vom  Standpunkte  der  Bilanz  aus ,  wobei  am  aoa- 
ftlhrlichsten  von  dem  ostindischen  Handel  und  von  der  Nützlichkeit  sei- 
ner Compagnieverfassung  die  Rede  ist.  Wenn  also  der  Handel  gleicb* 
sam  den  Faden  bildet,  an  welchem  alle  übrigen  nationalökonomischen 
Betrachtungen  au%ereihet  werden ,  so  ist  diess  in  der  altem  engUschen 
Literatur  durchaus  gewöhnlich :  ein  charakteristischer  Gegensatz  za  der 
gleichzeitigen  deutschen  Literatur,  welche  fast  Alles,  was  sie  weiss, 
die  Erörterung  des  Domänen-  und  Regalienwesens  anknüpft. 

Was  die  Quellen  des  Reichthums  betrifit,  so  erinnert 
Lehre  unsers  Anonymus  zunächst  an  Temple.  Arbeit  und  Sparsamkeit 
machen  reich:  ebenso  ganze  Völker,  wie  einzelne  Familien.  Alle  ande- 
ren Wege  der  Bereicherung ,  ohne  diesen ,  werden  sich  als  ungenügend 
erweisen  (p.  80).  Durch  Arbeit  muss  man  den  Reichthum  einbringen, 
durch  Sparsamkeit  ihn  festhalten  (p.  1 58).  An  anderen  Stellen  wird  der 
Begriff  Reichthum  genauer  definiert  als  bewegliches  Vermögen.  Es 
wird  auch  wohl  hinzugefügt:  labour,  industry  and  foreign  trade; 
good  htisbandry  in  the  consumption  and  expense  of  the  goods  of  foreign 
nations  and  in  all  our  dealings  wilh  them  (p.  153).  Foreign  markete, 
which  only  can  increase  riches  (p.  54).  Darum  finden  wir  gleich  in  der 
ersten  Stelle,  wo  vom  Ursprünge  des  Reichthums  die  Rede  ist,  folgende 


\ 

\ 
i 
i 

i 


I)  Herr  Dr.  C.  W.  Asher  spricht  in  einem  Briefe  an  mich  die  Yermuthung  aM^  > 
diese  Schrift  könnte  von  Sir  Dudley  North  herrühren,  der  seinem  früher  geschilderten 
Charakter  gemäss  jetzt  versucht  hUtte,  mit  populäreren  Ansichten  sein  Glück  zo  machen. 
Viele  Stellen  erinnern  wirklich  sehr  an  North,  und  die  Sprache  würde  diess  einigei^ 
massen  bekräftigen.  Er  führt  Worte  der  heiligen  Schrift  ebenso  gezwungen  and  an» 
passend  an,  wie  North  philosophische  Gitate  (vgl.  p.  4 65.  4 67).  So  könnte  auch  aehie 
mehrfach  ausgesprochene  Vorliebe  für  den  Levantehandel  zur  Uuterstütznng  jener  Hy- 
pothese benutzt  werden  (p.  403.  126.  U9).    S.  oben  S.  86fg.  92. 


ZCB  GeSCHICBTB  DBl  E1I6LISCHBN  VOLKSWIITHSCHAFTSLEHIE.  ^  37 

Tier  Arbeitszweige  ausdrücklich  hervorgehoben :  das  Ausgraben  aus  den 
Eingeiw-eiden  der  Erde  sammt  der  weitem  Bearbeitung  ihrer  Producte ; 
das  Fischefiangen  im  Meer  und  der  Vertrieb  der  Fische  an  fremde  Na- 
tionea ;   der  Handel  mit  fremden  Waaren ,  die  an  andere  fremde  Völker 
verkauft  werden;  endlich  die  Schifffahrt  in  der  Fremde  (p.  43).  —  Als 
eine  ziweite  Kategorie   des  Reichthums,    gegenüber  den  beweglichen 
Gttlem,  sieht  der  Verfosser  das  Grundeigen th  um  mit  seiner  Rente 
an.     Nun  gelten  ihm  zwar  in  gewisser  Beziehung  die  Grundbesitzer  fUir 
die  inrichtigste  Klasse.    «Der  Schwerpunkt  von  England  liegt  im  Boden; 
so  hangt  auch  die  Entscheidung  tlber  die  Handelsbilanz  von  dessen  Be- 
ntzem  ab.»    Sie  haben  den  Ton  anzugeben,  ob  sich  der  Verbrauch  des 
Volkes  in  den  geeigneten  Gränzen  halten  soll,  oder  zum  Verderben  füh- 
ren (p.  4  59  ff.).    Jede  Besteuerung  des  Handels  trifft  in  Wahrheit  die 
Grandbesitzer,  wenigstens  zum  überwiegenden  Theile  (p.  156).    Indes- 
sen halt  er  jedes  allgemeine  und  dauernde  Steigen,  der  Grundrente  wie 
des  Bodenwerthes ,  nur  für  die  Wirkung  einer  günstigen  Handelsbilanz. 
Die  vermehrte  Geldmenge  wird  den  Preis  der  Producte  erhöhen  und 
die  Käufer  oder  Pächter  von  Ländereien  vermehren  (p.  43).    Auf  der 
andern  Seite  behauptet  er  wieder,  dass  hohe  Lebensmittelpreise  nicht 
die  Ursache ,  sondern  die  Folge  hoher  Grundrente  sind  (p.  37) ;   oder, 
wUte  vielleicht  die  allgemeine  Waarentheuerung  von  einer  Verschlech- 
terung des  Geldes  herrühren,  so  werden  die  Gnmdrenten  vermuthlicb 
das  Letzte  sein,  das  im  Preise  mitsteigt  (p.  29). 

Die  oben  erwähnte  Bedeutung  der  Arbeit*)  macht  eine  starke  Be- 
völkerung zur  Hauptgrundlage  des  Reichthums  (p.  43fg.).  Und  zwar 
kommt  es  hauptsächlich  auf  die  Vermehrung  der  niederen  Volksklasse 
an.  Eine  grosse  Zahl  armer  Einwanderer  würde  unsem  Nationalreich- 
thum  auf  die  Dauer  wahrscheinlich  mehr  befördern,  als  eine  kleine  Zahl 
reicher  (p.  51  fg.).  Freilich  muss  aber  tüchtig  gearbeitet  werden  (p.  44  fg.) . 
Darum  ist  der  Verfasser  ein  Gegner  der  vielen  Feiertage,  deren  Kost- 
spieligkeit er  genau  zu  berechnen  weiss :  2  Millionen  Arbeiter  zu  6  Pence 
taglich  machen  50,000  Pfd.  St.  (p.  49).  Auch  hohen  Arbeitslöhnen  ist 
er  feind:  nicht  bloss  weil  sie  eine  Last  für  Handel  und  Land  sind,  son- 
dern namentlich,  weil  sie  zur  Trägheit  verlocken  (p.  47).  An  das  per- 
sönliche Glück  der  beschäftigten  Menschen  denkt  er,  wie  die  meisten 

4)  The  stock  of  the  naUon,  whkh  depends  on  labour  and  upon  which  all  must  live 
(p.  46}. 


Hw^aalätBieft.  Didit.  Wa»  die  GevrcrtarefteBdea  a  viel 
idib^reo  sie  auf  den  Freu  ikrer  Waarea.  «bJ  ersckfreffea  sqohI  docif 
Ai^aiz.    Er  beUa^  de&slaib  gar  äieiir.  di»  <fie  LeiMnsweiie  des  cqg^ 
bscben  Volkes  oeoeitliEkgs  so  %iel  belia^iid»r  gewordes.    Der  Widern 
Bpnich .  welcher  dario  lieaet.  die  Arfaeiler  seien  doich  Lnus  zu  hohe» 
Lohne,  und  dadorch  wieder  zur  Trigfaeit  fiekoomea.  ftUt  flm  nkki 
auf  p.  82  fg. .  —  Sehr  merkwärdig  ist  bei  dieser  Gelegeaheil  der  Ubh 
terschied.  welchen  der  Verlasaer  zwisdieB  der  heoie  sogCBamkai  pr«« 
doctiven  und  nichtprodoctiTen  Arbeit  findet.     Er  giebl 
ständig  za,  dass  eine  «Kopfarbeit  neben  der  köqierlidien  enstiert; 
jene  schlechterdings  noth  wendig  ist  fiir  die  Erbahmig  der  firnriiirrhrf' 
ten.  welche  nicht  bestehen  können  ohne  Bemfsonterscfaiede .  som6Uti 
der  Herrschaft  wegen .  als  znr  Bewahrung  ¥on  Freiheit  und  Fi|irnlln— j' 
dass  ohne  sie  auch  der  Gewerbfleiss  keine  Eimuthicune  haben  wUrdnf- 
Es  müssen  daher  Manche  von  körperlicher  Arbeit  frei  sein .  niehl 
weil  sie  grosses  Vermögen  und  hohen  Rang  besitzen,  sondern 
sich  ganz  der  Kopfarbeit  zu  widmen;«  also  der  Regienmg.  dem  CoMa&i 
der  Justiz,  Polizei  n.s.w.  Gleichwohl  «kann  es  nicht  oft  genug  erwngett 
werden,  dass  ein  Gentleman,  der  Guter  mit  1 0  bis  20.000  Pfd.  Sl  jlhi^ 
liehen  Ertrages  besitzt  und  Goldminen  dazu :  dass  Geisdiche .  Badhln- 
gelehrte ,  Aerzte  mit  noch  so  grossen  Verdiensten  oder  Ansprtk^en  anf 
Gewinnst  oder  Einkommen,  so  weit  entfernt  sind,  die  Nation  zn  berat-» 
cbem .  oder  selbst  Reichthum  und  Ueberfluss  zu  besitzen :  dass  sie  nichi 
das  Noth  wendige,  noch  Geld,  es  zu  kaufen,  haben  würden,  ohne  die 

Hülfe  der  arbeitenden  Klasse Wenn  nun  diejenigen,  deren  Besitz 

des  Reichthums  und  der  Nothwendigkeiten  vom  Schweisse  und  der 
Mühe  Anderer  abhängt .  verhältnissmässig  zahlreicher  sind .  als  diejeni- 
gen, welche  zu  ihrer  Versoi^ng  arbeiten:  so  muss  Gefahr  sem.  daw 
der  Reichthum  des  Volkes  aufgezehrt  wird,  und  Mangel  und  Armoik 
wenJen  nachfolgen.»  Der  Verfasser  klagt  desshalb  die  englische  Erzie- 
hungsweise an ,  dass  sie  den  Zudrang  zu  den  ersteren  Beschäftigungen 
auf  Kosten  der  letzteren  so  sehr  gesteigert  habe  p.  üfT.  136.^;. 

Mit  dem  Worte  Handelsbilanz  will  unser  Buch  den  seiner  Zeit 
gewöhnlichen  Begriff  ausdrücken  .p.  3fg.  157).  Auch  die  vorsichtige 
Art,  wie  es  die  Bilanz  berausrechnet  (p.  Soff.),  hat  nichts  EigenthtlUH 
liebes.     Als  gut  werden  solche  Handelszweige  bezeichnet,    «welche 

I,  Vgl.  oben  S.  78. 


züB  Geschichte  eei  englischen  Yolkswibthscuaftslehre.        1 39 

e  Producte  und  ManofacUirwaaren  verbrauchen ,  wovon  der  Werth 
s  Landes  und  die  Beschäftigung  unserer  Armen  abhängt;  welche 
i  Seeleute  und  SchiffTahrt  vermehren,  wovon  unsere  Starke  ab- 
;  welche  uns  mit  denjenigen  Waaren  versehen,  deren  wir  schlecht- 
MiUrfen ,  um  unsem  Handel  zu  betreibeo ,  oder  zu  unserer  Sicher- 
oder welche  mehr  aus-,  als  einführen,  wovon  unsere  Reichthums- 
^hrung  abhangt.»  Dagegen  sind  schlecht  diejenigen,  «welche  mehr 
als  ausfuhren ,  oder  fertige  Manufacturwaaren  einfuhren ,  oder  ir- 
welche  Güter,  die  den  Verbrauch  unserer  eigenen  verhindern; 
«reiche  unsere  Wolle  oder  andere  Rohstoffe  ausfahren ,  um  fremde 
neu  zur  Verfertigung  von  Manufaclen  zu  befähigen ,  die  statt  unse- 
genen  gebraucht  werden  können ;  oder  welche  Waaren  einfuhren^ 
icht  nothwendig  sind,  sondern  nur  den  Mussiggang  und  Luxus  zu 
ehren  trachten;  oder  welche  durch  fremde  Schiffe,  oder  fremde 
Iren  und  Kaufleute  getrieben  werden ;  oder  endlich  welche  durch 
ahr  von  Geld  oder  Barren  erfolgen.  Solche  Dinge  mögen  als  ein 
«entein  des  Handels  dienen.»  (p.  58  fg.  5  ff.)  Die  früher  von  Mun 
mpteie  Ausnahme  von  der  Regel ,  dass  Holland ,  Venedig ,  Florenz 
Gimua  doch  ohne  allen  Schaden  edles  Metall  exportierten,  will  unser 
kser  nur  fiütr  solche  Länder  gelten  lassen ,  die  keine  einheimischen 
idwaaren  besitzen,  also  nur  durch  ihre  guten  Häfen,  Schiffe  u. s.w., 
fbaupt  als  Vermittler  fremder  Umsätze,  Gewinn  hoffen  können  (p.  6  fg.). 
eh  Freihäfen  passen  nur  für  solche  Länder ,  um  hier  gleichsam  ein 
pnn  fremder  Nationen  zu  errichten,  wie  Livoruo  z.  B.  für  die  Levante 
;  ein  Land  mit  eigenem  Verkehr ,  wie  England ,  würde  seinen  Aus- 
dEinfuhren  u.  s.w.  durch  Freihäfen  mehr  schaden,  als  es  im  Zwischen- 
idd  gewönne  (p.  78  fg.).  Es  ist  übrigens  ein  Widerspruch ,  wenn 
irVerfiusser  einmal  behauptet,  dass  die  Ausfuhr  eigener  Producte  oder 
Kbenie  schädlich  sein  könne  (p.  5),  und  ein  anderesmal  zugiebt,  dass 
IB  allerdings  Geld  bisweilen  zu  theuer  kaufe  (p.  27).  Dass  das  Ideal 
der  HercantUisten ,  bloss  zu  verkaufen ,  ohne  je  wieder  zu  kaufen,  ein 
dk  selbst  widersprechendes  und  daher  unmögliches  ist,  scheint  er  nicht 
t merken;  wohl  aber  giebt  er  zu  bedenken,  wie  man  in  diesem  Falle 
?ressalien  zu  erwarten  habe  (p.  59).  —  In  seiner  Musterung  aller  eng- 
Khen Handelszweige ,  ob  sie  günstig  oder  ungünstig  seien,  stellt  er 
Ä  nul  Afrika  besonders  hoch :  ausgeführt  werden  hier  lauter  Ueber- 
tesi^eilen ,  grobe  Wollzeuge,  die  sonst  unvericäuflich  wären ;  dagegen 


1  40  W.  ROSCHEB, 

eingeführt  hauptsächlich  Gold,  Elfenbein  and  Sklaven.  Die  letzteren 
sind  theils  in  den  Kolonien  unentbehrlich,  theils  werden  sie  an  die  Spa- 
nier gegen  edles  Metall  umgesetzt ;  «daher  kaum  ein  Handelszweig  mehi 
verdient  erweitert  zu  werden.»  (p.  128  fg.)  Auf  der  andern  Seite  ist  der 
ostindische  Handel  gar  nicht  zu  begünstigen ,  so  sehr  auch  die  europäi- 
schen Mächte  um  seinetwillen  mit  einander  rivalisiert  haben.  Er  v«n 
schlingt  BO  viel  edles  Metall,  «dass  die  Gewölbe  des  grossen  Moguls  onc 
seiner  Nabobs  für  Europa  das  zu  werden  drohen,  was  ein  Spielhaus  fti 
die  Spieler  ist;»  ttberdem  haben  die  englischen  Manufacturen  daheim  uiki 
auf  fremden  Märkten  von  den  indischen  die  nachtheiligste  ConcurreiM 
zu  erdulden  (p.  96  fg.  126). 

Der  Binnenhandel  steht  in  volkswirthschaftlicher Beziehung  des 
oben  erwähnten ,  zwar  nützlichen ,  aber  unproductiven  Arbeiten  gleicb^ 
Die  einzelnen  Betreiber  können  dadurch  reich  werden ;  das  Vermögev  . 
des  ganzen  Volkes  aber  wird  nicht  grösser  sondern  wechselt  nur  die 
Person  der  Besitzer  (p.  40).  Wirklichen  Reichthum  {treasure)  kann  ein 
Land,  welches  keine  Gold-  und  Silberminen  hat,  ausser  durch  Raub 
und  Eroberung  nur  durch  auswärtigen  Handel  gewinnen  (p.  164)*).  Bs 
ist  darum  für  die  wahrhaft  productiven  Handelszweige  sehr  nachtheiUg» 
wenn  sich  zu  viele  Menschen  auf  den  Binnenhandel  werfen  (p.  454]. 
Innerhalb  dieser  Gränzen  erkennt  der  Verfasser  übrigens  die  Wohlthlh 
tigkeit ,  ja  Nothwendigkeit  des  Binnenhandels  vollkommen  an.  Ist  dodi 
der  Schiffbau  ein  Theil  desselben ;  ebenso  alle  Handelsgeschäfte,  welche 
den  Manufacturen  zur  Hervorbringung  der  Exportwaaren  oder  den  Im- 
porteurs zum  Vertriebe  it^rer  Einfuhren  behülilich  sind.  Wenn  dämm 
der  Binnenhandel  auch  nicht  unmittelbar  den  Reichthum  vermehrt,  so 
ist  er  doch  eine  nothwendige  Bedingung  jedes  grossem  Aussenhandeb. 
Dasselbe  gilt  denn  auch  von  den  Grundbesitzern  und  allen  Anderen,  die 
wohlhabend  sind,  aber  keinen  Handel  treiben:  auch  sie  wirken  mit, 
entweder  als  Consumenten ,  oder  indem  sie  Material  liefern.  So  ist  das 
ganze  Volk  gewissermassen  beim  Handel  betheiligt,  was  bei  richtiger 
Beachtung  jede  Feindschaft  zwischen  den  verschiedenen  BemfsarteiE 
verhindern  müsste  (p.  42). 


I)  Die  Kaufleute  haben  bloss  ihr  eigenes  Interesse  vor  Augen,  unbekümmert,  ot» 
ihr  Gewinn  bei  der  Ausfuhr,  also  an  Fremden,  gemacht  wird,  oder  bei  der  Einfohr^ 
also  an  ihren  Landsleuten.  Jener  allein  bereichert  die  Nation;  dieser ,  wenn  loxoritec 
Verzehrung  hinzutritt,  kann  die  Nation  arm  machen  (p.  4i8). 


ZCl  GbSCHIGHTB  DEl  ENOLISCHBN  YOLKSWIRTHSCUAFTSLEHRE.  1  41 

Auf  dem  Felde  der  praktischen  Nationalökonomie  steht  unser  Buch 
der  Handelsfreiheit  viel  näher,   als  dem  gewöhnlichen  Mercantil- 
Systeme.     Doch  ist  es  hier,  wie  überall,  nicht  völlig  consequent.    Im 
hoem  verwirft  der  Verfasser  alle  Gesetze,  Corporationsstatuten  u.s.w., 
welche  den  Verkehr  irgendwie  beschränken  möchten  (p.  41  fg.).    Aller 
ihndel  «sollte  nicht  auf  den  Vortheil  einiger  Wenigen  beschränkt ,  son- 
dern ausgebreitet  sein  zur  Ermuthigung  der  Industrie  und  Jedermann 
freien  Zutritt  gewähren.»  (p.  1 25.)    Bloss  neue  ErQndungcn  sollen  pri- 
vilegiert werden^),  aber  nur  flir  eine  kurze  Reihe  von  Jahren  (p.  136). 
So  wenig  er  dem  Luxus  gewogen  ist  (p.  165 ff.),  so  will  er  doch  von 
Luxusverboten  in  der  Regel  nichts  wissen  (p.  82).    Gegen  obrigkeitliche 
Erniedrigung  des  Zinsfusses  eifert  er  mit  ähnlichen  Gründen,  wie  Locke 
!p.  62 fg.)-    So  tadelt  er  auch  jede  Besteuerung,  welche  die  Production 
oder  Schifffahrt  erschwert,    und  somit  den  Preis  der  Waaren  gegen 
fremde  Concurrenten  vertheuert  (p.  54).     Also  wieder  die  Abneigung 
g^Q  indirecte  Steuern,  der  wir  schon  früher  einmal,  bei  Locke,  be- 
gegnet sind.  —  Was  den  auswärtigen  Verkehr  betrifHt,  so  ist  die  oberste 
Regel  diese:  «die  Freiheit  des  Handels  ist  unbedingt  noth wendig,  um 
ihn  gross,  und  die  Gi*össe,  um  ihn  wohlthätig  zu  machen.»    Nur  ganz 
ausnahmsweise  mag  ein  Riegel  vorgeschoben  werden,  falls  ein  Handel, 
welcher  die  Kaufleute  reich  macht,  der  Nation  im  Allgemeinen  schadet 
fp.  60).    So  äussert  sich  der  Verfasser  über  das  alte  Verbot,  die  engli- 
sche Wolle  unverarbeitet  auszuführen ,  mit  grosser  Behutsamkeit :  es  sei 
vortheilhaft ,  wenn  die  Wolle  daheim ,  und  zwar  gut  verarbeitet  werden 
könne  (p.  53).  Anderswo  empOehlt  er  die  Aufhebung  aller  Ausfuhrzölle, 
sowohl  fUr Rohstoffe,  wiefUrManufacte(A'0(/iicte — manufaclure^ :  p.  1 46). 
Obschon  er  zugiebt,   dass  die  freie  Geld-  und  Barrenausfuhr  gemein- 
schädlich wirken  könne  (p.  1 48),  so  «haben  doch  Verbote  derselben  nie- 


u( 


\)  Ich  erinnere  bei  dieser  Gelegenheit  an  das  erste  englische  Patentgesetz:  24  Ja- 
^Mrl,  Cap,  3.  In  Deutschland  sind  ungefähr  zu  derselben  Zeit  die  ersten  Erfindungs- 
patente nachzuweisen.  Wie  neu  diese  ganze  Idee  war,  zeigt  sich  am  klarsten  in  einer 
AeusseruDg  des  Kurfürsten  Moritz  von  Sachsen,  der  ohne  Frage  zu  den  geistreichsten 
Qod  aufgekrärtesten  Männern  des  4  6.  Jahrhunderts  gehörte.  Diesen  erfüllte  es  nUmUch 
Bul  moraJischem  Unwillen,  als  er  hörte,  dass  die  Grafen  Stollberg  den  Erfinder  einer 
Wasserhebemaschine  verpflichtet  hatten ,  in  Sachsen  kein  solches  Werk  ohne  ihr  Ver- 
rissen zu  gründen  (v.  Langenn  Leben  des  Kurfürsten  Moritz  II,  S.  57).  Doch  haben 
schon  die  Alten  an  Erfindungspatente  gedacht:  Athenaeus  XII,  33. 

AbiMndU  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissenicb.  III.  ]  1 


1  42  W.  ROSGHBR, 

roals  in  irgend  einem  Lande  irgend  welche  gute  Folgen  gehabt.»  Sie 
sind  gar  nicht  einmal  durchzuführen  (p.  9).  Am  meisten  eifert  er  gegen 
obrigkeitliche  Nominalerhöhungen  der  Münze,  wodurch  so  viele  Mer- 
cantilisten  das  Geld  meinten  im  Lande  festhalten  zu  können.  Indem  er  . 
alle  Hoffnungen  widerlegt ,  die  wohl  auf  eine  solche  Massregel  gebaat 
wurden,  beweist  er  den  ungerechten,  schimpflichen  Charakter  dersel- 
ben ,  und  dass  sie  nur  auf  die  früher  contrahierten  Schuldverhältoisse 
bedeutenden  Einfluss  üben  könne  (p.  1 0  ff.) .  Hinsichtlich  der  Waaren- 
einfuhr  spricht  er  allerdings  von  der  Nothwendigkeit,  die  Handelszweige 
mit  unzweifelhaft  schädlicher  Bilanz  zu  entmuthigen.  «Wie  allzu  viele 
Beschränkungen  des  Handels  unpassend  sein  mögen,  so  allzu  grosse 
Freiheit  gerahrlich.»  (p.  150.)  Eigentliche  Prohibition  aber  sollte  immer 
nur  das  letzte  Hülfsmittel  sein,  wenn  die  milderen  Schritte  erst  des  blos- 
sen Beispiels  von  Oben  her,  sodann  auch  hoher  Zölle  ganz  erfolglos 
geblieben  (p.58).  Man  sollte  hiermit  um  so  behutsamer  vorgehen,  als 
Millionen  Menschen  im  Lande  vom  Handel  leben  (p.  59). 

Von  privilegierten  Handelsgesellschaften,  nach  Art  der  ost- 
indischen ,  ist  der  Verfasser  gar  kein  Freund.  Ein  grosser  Theil  seines 
Buches  ist  diesem  Gegenstande  gewidmet  (p.  96 — i  44*)).  Er  hat  den 
Grundsatz ,  der  Gewinn  aus  einem  grossen  Handel  mit  niedrigen  Preisen 
ist  sicherer,  als  der  aus  einem  kleinen  Handel  mit  hohen  Preisen^;  mid 
ein  Volk  steht  sich  besser  dabei,  den  Handelsgewinn  unter  Viele,  als 
unter  Wenige  vertheilt  zu  sehen  (p.  54).  Nun  pflegen  aber  die  privile- 
gierten Gesellschaften  auf  ein  möglichst  geringes  Risico,  möglichst  wohl- 
feilen Einkauf  und  möglichst  theuern  Verkauf  gerichtet  zu  sein;  was 
dann  immer  mit  der  engstmöglichen  Beschränkung  des  Handels  zu- 
sammenhängt.     An    die  Entdeckung    neuer  Märkte,    wie   man    sie 


4)  Wo  Damentlich  p.  120  (T.  die  gewöhnlicben  Gründe  der  Corapagnieverthcidiger 
zusammengestellt  werden. 

5)  Das  Vorherrschen  dieser  Maxime  ist  in  der  That  eines  der  wichtigsten  Merk- 
male, welches  die  höheren  Kulturstufen  gegen  die  niederen  charakterisiert.  Sie  ist  nichl 
bloss  humaner,  volksfreundhclier^  als  ihr  oligarchischer  Gegensatz,  sondern  zugleich 
vortheilbafler.  Man  riskiert  hun  bei  entbehrlichen  Waaren  nicht  so  viel  vom  Modewech- 
sel; bei  unentbehrlichen  kann  man  eher  auf  ein  Wachsen  der  Bevölkerung  u.s.w.  seine 
lloOiiung  bauen.  Die  Concurrenz  wirft  sich  nun  besonders  auf  technische  Ueberbie- 
lung  der  Nebenbuhler;  im  umgekehrten  Falle  auf  deren  gesetzliche  oder  ungesetzliche 
Ausschliessung.  Sie  macht  also  dort  gerade  die  Hauptquelleu  des  Nationalreichthums 
ergiebiger  fliessen. 


ZUR  GESCHICHTE  DEl  ENGLISCHEN  VOLKSWIITUSCUAFTSLEUBE.  1  43 

ktthnen  Abenteurern  so  oft  verdankt,    ist  bei   solchen  Gesellschaften, 

liegen  ihrer  bequemen  Sicherheit,  gar  nicht  zu  denken  (p.  131).    Bei 

ihnen  wird  regelmässig  der  Nutzen  des  Publicuins  dem  ihrer  Theilneh- 

mer  hintangesetzt  (p.  1 36).    Auch  unter  diesen  letzteren  bildet  sich  in 

der  Regel  bald  die  schroffste  Ungleichheit  aus,  indem  sich  die  Actien  in 

immer  wenigeren  Händen  concentrieren :  wie  denn  z.  B.  in  der  besten 

Zeit  der  ostmdischen  Compagnie  ein  Viertel  dos  Kapitals  1 0  Männern 

gehörte ,  und  die  Hälfte  desselben  unter  weniger  als  40  Personen  ver- 

theilt  war  (p.  101.  125).    Auch  das  ist  unbillig,  dass  die  privilegierten 

Gesellschaften  den  ganzen,  ihnen  anvertrauten,  Handelszweig  in  London 

concentrieren  (p.  1 30) ;  wenn  man  selbst  übersehen  wollte,  dass  ihr  Pri- 

vil^um  doch  im  Grunde  daraufhinausläuft,  allen  Käufern  ihrer  Waaren 

eine  Steuer  von  20  bis  50  Procent  an  die  Gesellschaft  aufzunöthigen 

(p.  123).    Darum  räth  der  Verfasser,  die  grossen  Joint  -  stock '  companies 

mit  s.  g.  regfdated  Companies,  nach  Art  der  türkischen,  zu  vertauschen: 

man  würde  solchei^stalt  ihr  Gutes  mit  dem  Guten  der  Handelsfreiheit 

vereinigen  (p.  1 39  ff.)  *). 

Zu  den  werthvollsten  Partien  unsers  Buches  gehören  die  Abschnitte 
vom  Wechselverkehr  und  vom  Papiergelde.     Dort  finden  wir 
mit  grosser  Sicherheit  und  Klarheit  auseinandergesetzt,  dass  bei  allen 
Schwankungen  des  Wechselcurses ,  die  von  der  räumlichen  Entfernung 
des  Platzes,  der  zeitlichen  Entfernung  des  Zahltermins,  dem  Ueberflusse 
oder  Mangel  des  Geldes,  verglichen  mit  Wechseln ,  herrühren,  der  re- 
gelmässige Grundgedanke  doch  immer  der  bleibt:  ein  Pfund  Silber  im 
einen  Lande  ist  so  viel  werlh,  wie  ein  Pfund  Silber  im  andern  (p.  12 ff.). 
Auch  weiss  der  Verfasser,  als  erfahrener  Geschäftsmann,  recht  wohl, 
dass  die  grosse  Mehrzahl  der  internationalen  Handelsoperationen  durch 
den  Tausch  von  Waaren  gegen  Waaren  erfolgt  (]).  22.  59).  —  Seine  An- 
sichten über  Papiergeld  erregen  um  so  grösseres  Interesse,  wenn  luan 
bedenkt,  dass  die  Bank  von  England  IßOi  gestiftet  war,  und  dass  John 
LaVs  berühmtes  Werk    Trade  and  money  considered  1705   erschien. 
Gegenüber  der,  schon  damals  verbreiteten,  Meinung,  dass  Metallgeld 
unnöthig  sei,  durch  Papiergeld  völlig  ersetzt  werden  könne,  ist  unser 


i)  Der  Verfasser  beruft  sich  p.  lil  fg.  selbst  auf  eine  andere  Schrift,  New  dis- 
course  of  trade  [Decemher  1 692),  worin  über  Handelscorapagnien  u.s.  w.  eine  der  seinigen 
sehr  verwandte  Ansicht  entwickeil  worden.    Vgl.  übrigens  oben  S.  63.  4  4  5. 

11» 


144  W.  Koscher, 

Verfasser  doppelt  vorsichtig  (p.  63 — 78).   Die  praktischen  Erfahrangen, 
die  man  in  England  gemacht  hatte ,  können  diess  zur  Genüge  erklären. 
Seit  1650  war  es  üblich  geworden,  dass  die  Londoner  Goldschmiede, 
bei  welchen  die  Kauileute  ihr  Geld  deponiert  hatten,  circulierende  Noten    j 
dafür  ausgaben.    Um  die  Zeit  des  grossen  Brandes  (1666)  sollen  von    j 
einem  einzigen  Goldschmiede  für  1,200,000  Pfd.St.  Noten  im  Umlaufe    ; 
gewesen  sein.    Die  Goldschmiede  ihrerseits  pflegten  ihre  Depositen  der    i 
Staatskasse  zu  leihen.   So  musste  freilich  das  berüchtigte  Shutting  of  the 
Exchequer  (im  Jahre  1 672)  eine  sehr  weit  verbreitete  Creditzerstöning 
zur  Folge  haben.   Nun  lehrt  unser  Verfasser,  dass  Gold  und  Silber  über- 
all Werth  haben ;  Papiergeld  nur  in  dem  Lande,  von  dem  es  ausgegeben 
wird ,  und  auch  da  nicht  länger ,  als  die  Fonds  oder  Meinungen ,  worauf 
es  begründet  ist,  gut  stehen.  Wenn  sich  ein  Volk  daher  auf  den  Papier- 
credit  verlüsst,  und  sein  Metallgeld  an  Fremde  verleihet,  so  kann  es 
heute  für  reich  gellen,  morgen  als  arm  erfunden  werden :  zumal  in  gros* 
sen  Kriegen ,  welche  der  wahre  Prüfstein  des  Nationalreichthums  sind, 
gerade  wie  das  Sterbebett  für  manche  grosse  Kaufleute.    So  nützlich 
also  der  Papiercredit  ist,  um  den  Mangel  des  Geldes  zu  ersetzen,  so 
gefährlich  ist  er,  wenn  er  das  Geld  verdrängt  (p.  64 fg.).   Etwas  Papier^ 
credit  ist  gut;  wird  er  aber  allgemein  und  gar  zu  gross,  so  läuft  er  um 
so  mehr  Gefahr,  unter  seinem  eigenen  Gewichte  zusammenzubrechen 
(p.  66).    Er  versagt  gewöhnlich  in  dem  Augenblicke,  wo  man  ihn  am 
meisten  brauchte,  und  ist  hernach  äusserst  schwer  wieder  herzustellen 
(p.  67).  Der  Verfasser  billigt  also  namentlich,  wenn  die  Circulation  kauf- 
männischer Schuldpapiere  nach  Kräften  erleichtert  wird*);  dessgleichen 
die  Exchequer-Bills ,  die  auf  einer  zwar  künftigen ,  aber  sichern  Steuer- 
einnahme fussen.     In  allen  anderen  Fällen  sollte  die  Obrigkeit  Sorge 
tragen,  dass  ein  Papiercredit  nur  auf  gute  Fonds  begründet  wird,  und 
mit  den  gehörigen  Beschränkungen,  um  jedes  Hinauswachsen  über  diese 
Fonds  zu.  verhüten.    Denn  die  Besitzer  eines  solchen  künstlichen  Reich- 
thums  sind  noch  weit  mehr  in  Versuchung,  denselben  zu  missbrauchen, 
als  die  Besitzer  des  wirklichen  Geldes  durch  Münzverschlechterung  und 
monopolischeS  Ansichreissen  des  Handels  (p.  67).    Unter  solchen  Be- 
schränkungen besteht  nun  der  Nutzen  einer  Bank ,  ausser  der  Erleich- 
terung des  Discontierens  u.  s.  w.  darin,  dass  sie  die  Baarschaft  der  Nation 


")  Vgl.  oben  S.  63. 


züt  Geschichte  dee  eiigusche?i  Volks wiithscuaftslbheb.        1 45 

Terdoppelt.    Der  Bankier  empfangt  ein  Depositum  von  1000  Pfd.  St.,  mit 
welchem  er  Geschäfte  macht;  und  giebt  dagegen  eine  1000  Pfd.-Note, 
(fie  aach  als  Geld  umläuft.  Freilich  muss  er  immer  die  Möglichkeit  eines 
allgemeioen  jRtfn  im  Auge  behalten !  (p.  69  fg.)    So  gross  die  Sicherheit 
der  Landhypotheken  ist,  so  werden  die  auf  Grundstücke  basierten  Noten 
doch  nie  als  Geld  umlaufen,  wenn  man  sie  nicht  jeden  Augenblick  gegen 
Geld  verwechseln  kann  (p.  71).    Der  ganze  Credit  der  Noten  beruhet 
darauf,  dass  man  zur  bestimmten  Zeit  pünktlich  baarcs  Geld  dafUr  er- 
wartet.   Ein  gesetzHcher  Zwang,  sie  an  Zahlungsstatt  zu  nehmen,  hilft 
ihnen  zu  gar  nichts ,  wenn  auch  die  Gläubiger  aus  älteren  Contractsver- 
haltnissen  dadurch  ruiniert  Werden  können ;  der  Verfasser  stellt  jede  sol- 
che Massregel  sehr  gut  mit  den  obrigkeitlichen  Münzverringerungen  zu- 
sammen (p.  71).    Ebenso  treffend  unterscheidet  er  beim  Geldvermögen 
{esiates  of  money)  drei  Grade  des  Realisationsbedürfnisses.     Was  man 
hypothekarisch  ausleiht,  ist  gewöhnlich  der  Theil  des  Vermögens,  wel- 
chen man  für  Ankäufe  oder  Kindesaussteuem  bestimmt  bat ,  und  den 
man   bis  zum  Eintritte  solcher  Gelegenheilen  gern  ruhen  lässt.     Der 
Regierung  leihet  man,   was  man  voraussichtlich  bis  zum  Eintritte  des 
versprochenen  Rttckzahlungstermins  nicht  gebraucht.  Worüber  man  nun 
auf  keine  dieser  Arten  verfügt  hat,  das  behalt  man  für  seine  laufenden 
Aasgaben  oder  unvorhergesehene  Fälle.    Nur  diesen  haaren  Kassenvor- 
rath  wird  man  auf  Noten  verwenden  mögen  (p.  72  fg.).     Uebrigens  sind 
Banknoten  ftlr  ganz  kleine  Ausgaben  ungeeignet;  man  wird  für  solche  des 
baaren  Geldes  nie  entbehren  können  (p.  74).     Die  ganze  Betrachtung 
sehliesst  mit  den  Worten:  «Noten  verdienen  niemals  den  Namen  einer 
neuen  Münze ,  weil  sie  nur  als  ein  Pfand  dienen ,  um  für  die  Zahlung 
von  Geld  Frist  zu  gewinnen.»  (p.  78.)*) 

Das  ganze  Buch  hat  demnach  einen  Januscharakter.  Die  eine  Seite 
erinnert  durchaus  an  Petty,  North  und  Locke;  ja,  es  werden  die  For- 
schungen dieser  Männer  im  würdigsten  Stile  weitergeführt.  Dagegen 
sehliesst  sich  die  andere  Seite  an  die  viel  geringeren  Nationalökonomen 
der  nächstfolgenden  Periode  an ,  wie  die  Verfasser  des  British  Merchant, 
Joshua  Gee  und  Aehnliche,  welche  das  erste  Drittel  des  1 8.  Jahrhunderts 
beherrscht  haben. 


\)  Ganz  wahr  ist  die  Prophezeiung  p.  64,  dass  die  Banken  von  Amsterdam  und 
Venedig  so  lange  bestehen  werden ,  wie  die  Regierung  dieser  Staaten. 


1 46    W.  RoscHEB,  ZU!  Geschichte  deb  engl.  Yolkswibthscbaftslehbe. 

Zum  bessern  YerstäDdnisse  will  ich  schliesslich  noch  daran  eriiH 
nem ,  dass  die  Zeit ,  in  der  unser  Verfasser  schrieb ,  mit  gutem  Grunde 
the  very  Nadir  ofEnglish  prosperiiy  genannt  worden  ist^).  Der  grosse 
Krieg,  welchen  Wilhelm  III.  für  die  Freiheit  von  England  und  die  Unab^ 
hängigkeit  von  ganz  Europa  gegen  Ludwig  XIY.  führen  musste,  hatte  di€ 
Finanzen  seines  Staates  auf  das  Tiefste  erschöpft.  Die  neue ,  schwere 
Grundsteuer  (seit  1 690),  die  mindestens  20  Procent  vom  Grundeinkom- 
men verschlang,  reichte  um  so  weniger  hin,  als  schon  um  1693  dk 
Accisen  auf  etwas  über  die  Hälfte ,  die  Zölle  sogar  auf  weniger  als  die 
Hälfte  ihres  frühem  Ertrages,  vor  der  Revolution,  gesunken  waren.  Die 
Bank  von  England  wurde  hauptsachlich  in  der  Absicht  gestiftet,  die  An- 
leihen des  Staates  zu  erleichtem.  Bald  aber  fielen  ihre  Noten  um  20 
Procent  unter  Pari ;  die  Exchequerbills  um  wenigstens  doppelt  so  viel, 
bis  man  die  letzteren  mit  einem  Zinsfusse  von  8  Procent  fundierte.  Dai 
Deficit  der  Staatskasse  wuchs  so  furchtbar,  dass  man  im  Jahre  1696 
kaum  noch  im  Stande  war,  die  Armee  und  Flotte  von  Monat  zu  Monal 
zu  bezahlen.  Ein  völliger  Bankerott  schien  vor  der  Thüre.  Den  Pri- 
vatcredit  hatte  eine  Periode  allgemeiner  Schwindelei  und  eine  daraui 
natürlich  folgende  Handelskrise  zerrüttet').  Certainly  the  vessel  of  am 
Commonwealth  has  never  been  so  close  to  shipwreck  as  in  this  period;  w6 
have  Seen  the  storm  raging  in  still  greater  terror  round  our  heads,  bul  wilk 
far  stouter  planks  and  toiigher  cables  to  confront  and  ride  throngh  it  (Hallam). 


4)  Hallam  The  constitutional  history  of  England,  Ch.  15. 

%)  Vgl.  die  merkwürdige  Schrift  ^n^/iae  Tutamen ,  or  the  safety  of  England,  beifH 
an  account  of  the  banks,  lotterieSy  mines,  diving,  draining,  metallic,  sali,  linen,  Uftiffi 
and  sundry  other  engines,  and  many  pemicious  projects  now  on  fooi  tending  to  t9^ 
destmction  of  trade  and  commerce  (md  the  impoverishing  of  this  realm.  By  a  person  ^ 
honour  (London  4  695.  i^. 


> 


-v 


EBERHARD  WINDECK 


VON 


JOHANN  GUSTAV  DROYSEN. 


A&btadl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissensch.  III.  1 2 


Jlencken  hat  im  ersten  Theil  seiner  Scriplores  die  Schrift  des  Mainzer 
Eberliard  Windeck  abdrucken  lassen  unter  dem  Titel  Historia  vilae  Imp. 
Sigimundi.  Sie  ist  seitdem  oft  gelesen  und  öfter  noch  citiert  w  orden ; 
eingehender  besprochen  hat  sie  so  viel  ich  weiss  nur  Herr  Aschbach  in 
seiner  Geschichte  des  Kaisers  Sigmund. 

Ander>veitige  Forschungen  gaben  mir  Veranlassung  mich  mit  dem  Go- 
ihaer  Codex  des  Windeck,  den  auch  Mencken  benutzt  hat,  zu  beschäftigen. 

Die  Handschrift  —  ihre  Beschreibung  gicbt  Jacobs  in  seinen  Bei- 
trägen II  p. 396 —  ist  1461  in  Eger  geschrieben;  der  Schreiber  nennt 
sii'li  Vlricus  aicher  diner  ader  eicher  der  stat  eger  —  der  g(*puri  von  koczuig}) 
Er  hat  ziemlich  deutlich,  aber  sehr  fehlerhaft,  oft  gedankenlos  geschrie- 
ben. Die  Bilder ,  für  welche  bei  jedem  Capitel  Raum  gelassen  ist ,  und 
dertn  kurze  Inhaltsbeschreibungen  zugleich  als  Capiteluberschriften  die- 
nen, sind  bis  auf  eine  schlechte  Federzeichnung  nicht  nachgetragen.  Die 
Paifinierung  ist  durchgehend  von  neuerem  und  neuestem  Ursprung.') 
We  Handschrift  ist  ziemlich  häufig  corrigiert  und  zwar  von  einer  Hand 
fe  IT.  Jahrhunderts. 

Neben  dieser  Handschrift  benutzte  ich  eine  zweite  (336  Blätter  4.), 
welche  der  grossherzoglichen  Bibliothek  zu  Weimar  gehört.    Sie  ist  aus 


4  So  der  Codex,  nicht  wie  Mencken  p.  1288  hat  und  Aschbach  IV  p.  458  ihm 
nachschreibt :  Vlricus  Aicher  oder  Eicher  diner  u.  s.  w.  Er  wird  im  Eicliaml  gewesen 
be'm.  Der  Name  koczuig  ist  nicht  vollkommen  deuthch ;  es  könnte  auch  koczniy  gelesen 
werden. 

2]  Irrig  Aschbach  IV  p.  457:  «man  sieht  ...  aus  der  ausgelassenen  Paginierung 
des  letzten  Theils,  dass  an  die  Abschrift  nicht  die  letzte  Hand  gelegt  ist.» 

12* 


Eberiiard  VVindeck.  1 31 

Fiir  die  deutsche  Gcschichtschrcibung  der  Zeil  Wiiidecks  wird  man 
nicht  die  ungleich  entwiickeltere  der  romanischen  Zungen  als  Maassstab 
nehmeh  dürfen.  Aber  auch  'seinen  deutschen  Zeitgenossen ,  dem  söge- 
oannteü  Rothe ,  der  die  thüringische  Chronik  schrieb  auf  Begehren  der 
fifröwe»  Annen  Lantgraßnnen  zcu  Doringen»,  wie  das  Akrostichon  des 
IVologes  besagt ,  oder  dem  Conrad  Justinger ,  dem  Stadtschreiber  von 
Bern,  'der  im  Auftrage  des  Ralhes  der  stolzen  Stadt  ihre  Geschichte 
darstellte,  steht  Windecks  Schrift,  >vie  sie  vorliegt,  weit  nach.  Was  auch 
immer  der  Zweck  seiner  «Legende,»  wie  er  sie  wohl  nennt,  gewesen  sein 
mag ,  mair  muss  sich  über  die  äusserst  planlose ,  im  Einzelnen  oft  ver- 
worrene, jeden  Augenblick  von  einem  Gegenstand  zum  andern  abiirende 
Erzähltingsweise  um  so  mehr  wundern ,  als  sein  äusserer  Lebensgang 
ihn  in  .Verhältnisse  geftihrt  hat,  in  denen  er  nicht  allein  viel  erfahren 
und  beobachten  konnte,  sondern  auch  eben  diejenigen  Fähigkeiten,  von 
denen  seine  Schrift  so  gut  wie  nichts  zeigt,  klarem  Versland,  Uebersicht, 
Erfassen  des  Wesentlichen,  bewähren  musste  und  in  der  That  bewährt 
hat.  und  mehr  noch :  wir  werden  eines  Gedichtes  von  ihm  zu  ci-wähnen 
haben,  einer  gereimten  Erzählung  der  Mainzer  Vorgänge  von  1 429,  die, 
so  wenig  poetisch  sie  ist,  als  klare  und  sachgemässe  Darstellung  sich 
unter  den' vielen  gereimten  Erzählungen  gleichzeitiger  Begebenheiten, 
in  welchen  jene  Zeit  ihre  lebendige  Tagesgeschichte  niederzulegen  liebte, 
vortheilhaft  auszeichnet. 

Wönn  trotz  dem  für. die  Zeitgeschichte  von  1390  bis  1440,  das  ist 
für  den  Beginn  jener  grossen  deutschen  und  europäischen  Revolution, 
in  der  die  germanische  Welt  endlich  den  Romanismus  abschütteln  sollte, 
Windecks  immerhin  mitlelmä^sige  Darstellung  grossen  Werth  hat,  so  ist 

• 

t»s  vor  Allem  dje  Unmittelbarkeit  der  Eindrücke ,  die  sie  abspiegelt  und 
die  überreiche  Mannigfaltigkeit  von  Wechselwirkungen  und  Gegenströ- 
mungen, die  eine  mehr  pragmatische  Kunst  verkümmert  haben  würde. 
Aber  dann  auch  noch  manohes  andere ;  einmal  dass  die  Legende  eine 
bedeutende  Zahl  von  Urkunden ,  officiellen  Papieren  und  ähnlichen 
Schriftstücken  enthält',  —  sie  füllen  der  Capitelzahl  nach  nahezu  ein 
Drittel  des  Buchs :  —  sodann  dass  Windeck  von  vielen  Dingen  als  Augen- 

zeuÄ?e  berichtet,  von  anderen  durch  seine  dienstlichen  Verhältnisse  die 

.  ■ 

beste  Kunde  haben  konnte.    Selbst  wo  er  Unbedeutendes  oder  wo  er 

verworren  berichtet ,  wird  eine  feinere  Beobachtung  mit  Hülfe  sonstiger 

Ueberlieferungen  Richtiges  aus  ihm  zu  entziffern  wissen. 


# 


1 52  Johann  Gustav  Drotsbn, 

i 

Es  kommt  vor  allem  darauf  an ,  sich  über  den  Kreis  seiner  persOn- . 
liehen  Beziehungen  zu  orientieren.  Die  folgende  Untersuchung  wird  sich 
im  Wesentlichen  anf  diesen  Gesichtspunkt  beschränken. 

Eberhart  Windecke  —  so  schreibt  die  Gothaer  Handschrift  den 
Namen  —  oder  auch  Windeck ,  zum  Windeck  genannt ,  ist  um  1 380  in  - 
Mainz  geboren,  *)  zu  einer  Zeit  also ,  wo  seine  Vaterstadt ,  wenn  auch  • 
nicht  mehr  in  der  dominierenden  politischen  Stellung ,  die  sie  seit  Arnold 
Waldpot  an  der  Spitze  des  grossen  Städtebundes  gehabt  hat,  doch  immer 
noch  an  Macht  und  Einfluss  den  meisten  rljeinischen  Städten  bis  Cöln 
hinab  vorausstand;   wenigstens  Worms  und  Speier  hielten  sich  noch 
immer  als  «Eydgenossen»  zu  ihr.  Zugleich  Capitale  der  grössten  deut-  . 
sehen  Diöcese,  und  trotz  alles  Haders  mit  der  Pfaffheit  doch  Sitz  des 
ersten  unter  dei)  geistlichen  Fünften  Deutschlands,   war  -das  damals 
reichsfreie  Mainz  in  mehr  als  einer  Beziehung  ein  Mittelpunkt  politischer 
Interessen. 

Die  Windecks  gehörten  zu  den  Geschlechtem  der  Stadt,  *)  den  Nach- 
kommen, wie  man  meinte ,  der  Ritter ,  denen  einst  König  Dagobert  die 
Stadt  befohlen  hatte.  ^  Diese  Geschlechter  hatten  bis  1 329  den  Rath 
ausschliesslich  inne  gehabt;  in  diesem  Jahre,  als  nach  dem  zerstörenden 


1)  Windeck  c. 339  (bei  Mencken  Sil)  sagt:  io  diesem  Jahre  1437  sei  er  56  Jahr 
alt.  Aber  in  der  Einleitung  erwähnt  er,  dass  er  4  5  Jahr  alt  nach  Böhmen  gekommen 
sei,  was  4394  geschah. 

2]  Als  zu  den  Geschlechtem  gehörig  werden  die  Windecks  in  dem  Verzeichniss, 
das  den  alten  Bericht  über  die  Unterjochung  von  Mainz  H63  (Vogt  und  Weitzel  Rhei- 
nisches Archiv  V  p.51)  schliesst,  angeführt.  Eben  so  in  dem  Verzeichniss  de  patr. 
Mog.  bei  Joannis  scriptt.  rer.  Mog.  III  p.  57.  Die  richtige  Bezeichnung  ist  «zum 
Windecke, »  der  Gewohnheit  der  Mainzer  Gescl^lechter  gemäss  nach  dem  a  Hofe »  io 
dem  sie  sassen.  Ich  lasse  dahingestellt ,  ob  der  Hof  zum  Windeck  nach  einem  ausser^ 
mainzischen  Besitz,  aus  dem  die  Familie  stammte,  genannt  ist,  wie  in  Mainz  der  Hof 
und  die  Familie  zum  Echzelier  wahrscheinlich  auf  Echzell  bei  Friedberg  (s.  u.),  der  Hof 
und  die  Familie  zum  Gultenberg,  ad  montem  bonum,  auf  die  alte  Dynastenfamilie  der 
Thurn  von  Guttenbcrg,  der  Hof  und  die  Familie  zum  Sorgenloch  auf  den  Ort  des  Na- 
mens (Würdtwein  bibl.  Mog.  212)  zurückführen.  Diese  Familien  der  Sorgenloch,  Gptten- 
berg,  zum  Jungen,  Gcllhuss  waren  wirklich  ritterbürtig  und  stiflsHihig,  wirklicher  Adel. 
Der  Name  Windeck  ist  unter  den  deutschen  Familien  und  Burgen  nicht  selten ;  für  die 
Mainzer  Windecks  würde  die  ßurg  Windecke  an  der  Nidda,  wo  die  Dynasten  von  Hanau 
bis  1436  oft  wohnten,  am  nächsten  liegen.  Die  Windecks,  welche  die  hohenzollrischen 
Lehen  im  Elsass  trugen  (Urkunde  bei  Minutoli  Friedrich  f.  p.  345),  würden  wohl  schon 
zu  entfernt  sein. 

3)  Windeck  c.354  (fehlt  bei  Mencken). 


I)  Joannis  Scr.  rer.  Hog.  I.  p653. 

S)  Bei  Schaab  Erfindung  der  Buchdruckerkunst  II  p.  f  49. 

3)  Urkunde  bei  Scbaab  1.  c.  No.  5.  6.  In  der  darauf  erfolgten  Acht  des  Kaisers 
Lodwig  (27  Jan.  1332]  werden  Sujabin  vnd  sin  brudir  Ebir hart  zum  Windekin  genannt, 
Wurdtwein  diplom.  Mog.  I  p.  482.  Ein  Eckebard  zum  Windecken,  Vicar  am  Dom,  hat 
/3t6  eine  Urkunde  mit  unterzeichnet.  Gudcn  cod.  dipl.  III  p.  136. 

4)  Urkunde  von  1372  bei  Schaab  I.  c.  No.  335. 

5)  Windeck  c.  5  (bei  Mencken  c.  13  lückenhaft).  Die  Bezeichnung  im  Esperg  ist 
zweifelhaft ;  die  Handschrift  hat  Imespergk ;  in  dem  freilich  nicht  volIsUindigcn  Elcnchus 
curiarum  bei  Guden  H  p.  508  giebt  es  keinen  Hof  des  Namens. 

6)  Bei  Schaab  I.  c.  No.330. 


^ 


Ebgbhabd  Windeck.  153 

Aufruhr  gegen  die  Pfeffheit  —  revera  odio  cleri  provocati  sagt  eine  Chro- 
nik —  die  Stadt  zum  Ersatz  verurtheilt  in  schwere  Verschuldung  ge- 
rieth  und  die  29,  Bui^emeister  und  Rath,  um  den  guten  Willen  der  Ge- 
meinde zu  gewinnen,  S2  von  den  Zünftigen  mit  beriefen,  da  traten  129 
aas  den  Geschlechtem  zusammen  «und  besunnen  sich  der  Stat  Not  und 
schiwiiren  sich  Leib  und  Gut  ftlr  einander  zu  lassen.»^  In  Ritter  Frieles 
bui^:ahnlichem  Hof  zimi  Gensfleisch  sassen  sie  zum  Kampf  bereit  bei 
einander,  «gewappnet  und  jedermann  den  Helm  für  sich,»  als  die  (je- 
meinde ,  die  Metzger  mit  dem  Stadtbanner  voran ,  zum  Angriff  heran- 
rückten. Aber  der  Rath  gab  seine  Freunde  Preis;  sie  wurden  in  den 
Thurm  gelegt,  sie  mussten  ihre  Waffen  abliefern.  Da  verliessen  die  129, 
Friele  zum  Gensfleisch  an  ihrer  Spitze,  die  Stadt.   Unter  diesen  «cfe» 
(dien  rades  frundem^,  den  ^jungen  luden  die  itszgefaren  sind  von  menlzer*, 
war  auch  ein  «Eberhart  zu  Wyndecken. » *)  Er  wird  wie  die  meisten 
andern  nach  der  Rachtung  von  Allerheiligen  Abend  1333  zurückge- 
kehrt sein. 

Vierzig  Jahre  später  wird  ein  «Jeckel  Wyndecke»  als  2euge  er- 
wähnt. ^)  Ob  das  unsers  Eberhards  Vater  war ,  muss  dahingestellt  blei- 
ben, da  dieser  dessen  Vornamen  nicht  nennt ,  nur  erwähnt ,  dass  seine  ^. 
Eltern  im  Esperg  zu  Mainz  gewohnt  hätten ,  dass  sein  Vater  1 400  am  flp 
Montag  vor  Pfingsten  gestorben,  acht  Tage  nach  Pfingsten  ihm  noch  ein 
Sohn  Hermann  geboren  sei.  *)  Diesem  Hermann  Windecke  begegnen  wir 
noch  1 442  in  einem  Process  wegen  einer  halben  Mark  Goldes ,  auf  die 
sein  Gegner  einen  Giftbrief  von  Conlzgin  heneck  vorweiset,  •)  demselben 
Conrad  Iseneck,  den  unser  Schriftsteller  als  seinen  Vetter  erwähnt ;  denn 
als  er  mit  des  Kaisers  Kleinodien  1417  nach  Mainz  kam,  zeigte  er  sie 
jenem  Vetter,  seiner  Base  Imichen  und  seiner  Base  zu  Schenkenberg 


« 


• 


154  Johann  Gustav  Dfoysen, 

Guten,  ihrer  Schwester,  adie  alle  czu  leichtenberg.y>^)  Beide  Namen  ge- 
hören mainzischen  Geschlechtem,  wia  denn  unter  den  «Ausgefahrenen» 
von  1329  ein  Jacob  zu  Lichtenberg,  unter  denen  von  1411  ein  Jeckel 
Schenkenberg  vvar.*)  Aus  solchen  Kreisen  stammte  und  in  ihnen  er- 
wuchs unser  Eberhard.  Es  verdient  bemerkt  zu  werden ,  dass  in  jener 
Zeit,  wo  das  geistige  Uebergewicht  des  Klerus  längst  dahin  war  und 
der  hohe  und  niedere  Adel  sich  meist  in  derber  Rohheit  und  Rauflust 
gefiel ,  die  städtischen  Patricier  überwiegend  die  Träger  dessen  waren, 
was  wir  jetzt  staatsmännische  Bildung  nennen  würden.  Sehr  natürlich. 
Sie  hatten,  wenn  auch  an  vielen  Orten  nicht  mehr  ausschliesslich ,  die 
Leitung  des  städtischen  Gemeinwesens,  dessen  Finanz  ungleich  ent- 
wickelter, dessen  Regiment  ungleich  schwieriger  war  als  das  der  an- 
deren Territorien.  In  diesen  städtischen  Familien  war  die  Uebung  des 
Verwaltens  und  Verhandeins ,  die  Kunde  mannigfacher  Geschäfte ;  in 
stetem  Ringen  gegen  die  unbändige  Gemeinde,  von  trutzigen  Fürsten 

*  und  Herrn,  geistlicl;ien  wie  weltlichen ,  immer  mit  lüsternen  Blicken  an- 

'  gesehn  und  oft  bedroht,  ohne  festen  Rückhalt  bei  Kaiser  und  Reich,  auf 

M  sich  selbst  und  die  Verbindung  unter  einander  angewiesen ,  haben  sie 

jene  Künste,  in  denen  Italien  schon  längst  die  Meisterschaft  besass ,  auf 

'.^ft      eigene  Hand  gelernt  und  geübt.  Wie  viele  Namen  dieser  Kreise  findet 

I  man  unter  den  fürstlichen  Räthen  dieser  und  der  nächstfolgenden  Zeit. 

Der  Ausgang  des  vierzehnten  Jahrhunderts,  Windecks  Knabenzeit, 
war  namentlich  für  Mainz  voller  Ereignisse,  welche  die  patricischen 
Kreise  der  Stadt  lebhaft  bewegt  haben  werden.  Die  Städte ,  seit  dem 
Konstanzer  Tage  ihrer  55  im  Bunde,  waren  daran,  mit  den  Fürsten  den 
entscheidenden  Kampf  zu  kämpfen ;  ihre  Freunde  in  der  Schweiz  siegten 
bei  Sempach  und  Näfels  über  Oestreich ;  Mainz  kämpfte  1 388  und  1 389 
mit  den  bairischen  Herzögen  und  dem  Pfalzgrafen.  Aber  es  ward  be- 
siegt :  « tunc  omnino  conspiratio  eorum,  scilicet  der  Bund,  annichilala  est, » 
sagt  eine  Mainzer  Chronik.    Es  geschah  durch  den  Egcrer  Landfrieden, 


\)  Windeck  c.  69  (bei  Mencken  c.  52). 

2)  Die  Höfe  zum  Lichtenberg  und  zum  Schenkenberg  sind  bekannt,  den  zum 
Iseneck  finde  ich  sonst  nicht  erw'ahnt.  Uebrigens  gehören  die  Schenkenberg  zu  dem 
grossen  Geschlecht  der  Gostenhofer :  s.  den  alten  Bericht  über  die  Unterjochung  von 
Mainz  in  Vogt  und  Weitzel  Rhein.  Archiv  Y  p.  51.  Der  im  Text  erwähnte  Conrad 
Iseneck  war  HH  in  einer  Rathsdeputation  und  zwar  unter  denen  von  der  a jungen 
Seite  des  Raihs»,  so  dass  die  Familie  wahrscheinHcb  nicht  zu  den  Geschlechtern  gehört. 


EbBBHABD  WlHDECK.  455 

flit  dem  König  Wenzel  die  Sache  der  Städte  im  Reich ,  die  er  bis  dahin 
iegäostigt  hatte ,  Preis  gab.  Die  grossen  Straf-  und  Entschädigungsgel- 
der,  die  nun  gezahlt  werden  mussten ,  lasteten  schwer  auf  der  Stadt, 
f schwerer»,  sagt  jene  Chronik,  «Scham  und  Schande.»  Nur  um  so  mehr 
.Yahrung  fand  der  Mismuth  der  «  bescheidenen  Leute  »,  wie  man  sie,  sonst 
mit  besserem  Recht,  nannte.  Dann  folgte  1 396  eine  zwiespältige  Bischofs- 
wahl ;  an  den  Intriguen,  die  her  und  hin  gesponnen  wurden ,  nahm  die 
Stadt  den  lebhaftesten  Antheil;  es  war  der  Gegner  des  mit  grosser 
Stimmenmehrheit  gewählten  luxenburgischen  Candidaten ,  eines  durch- 
aus unbescholtenen  Priesters,  es  war  der  arge  Johann  von  Nassau,  «ein 
her  fast  gescheid  und  Ustigi»^^)  ftlr  welchen  Bürgermeister  und  Rath  von 
Mainz  Partei  ergriff;^  namentlich  die  zum  Jungen  und  die  Gensfleisch 
haben  für  ihn  geworben.  ^) 

In  dieser  Zeit  bat  Eberhard  Windeck  bereits  sein  Wanderleben  be- 
gonnen. Man  liest  in  städtischen  Chroniken ,  dass  es  eine  Zeit  gegelten, 
wo  die  Patricier  «nit  kaufleut,  sailTenkremer  vnd  papirmacher  wom, 
»mder  nerten  sich  irer  rent  gult  und  einkonmiens  wie  andre  vom  adel, 
dorumb  sie  auch  Inen  gleich  gehalten  worden.»^  Wohl  hielten  »ich  zu 
dieser  Zeit  noch  manche  Mainzer  Geschlechter,  die  Gelthuss  ,  die  Gens- 
fleisch, die  zum  Jungen  u.  s.  w.  in  jener  adlichcn  Art ,  aber  das  Privile- 
^,  das  sie  als  «Munzgenossen»  hatten,  lässt  deutlich  erkennen,  wie 
se  wenigstens  Banquiergeschäfte  daneben  trieben.  ^)  Auch  Eberhard 
ward  wohl  ausgesandt,  sich  in  allerlei  Geschäft  umzuthun.  Zu  Pfingsten 
'393,zieht  er  «von  Vater  und  Mutter»  gen  Worrtis.  Bald  lässt  ihn  der 
Vater  zurückholen ,  um  ihn  nach  dieser  ersten  Probe  weiter  hinauszu- 
jichicken.  Nach  der  Herbstmesse  1393  durchzieht  er  Thüringen  bis 
Alfeld  und  Ilefeld ,  bleibt  den  Winter  in  Erfurt ,  kommt  den  Frühling 
1 39i  über  Koburg  und  Frankfurt  zurück.    Nach  sechs  Wochen  zieht  er 


h  So  Zimber  im  «i Leben  der  Erzbischöfe  von  Mainz»  (in  der  eigenhändigen  Hand- 
schrift des  Grafen  Zimber  in  der  Grossh.  Bibliothek  zu  Weimar).  Die  angeführten  Worte 
^die  Uebersetzung  des  homo  astutus  et  callidus  bei  Tritbem.  ann.  Hirs.  11  p.  300. 

-)  Diess  bezeugt  der  Erzbischof  dankbarlichst  in  seinem  offenen  Brief  vom  \  Nov. 
'396  bei  Schaab  Geschichte  des  rheinischen  Bundes  11  ürk.  No.258. 

3)  Sie  halten  die  widerstrebenden  Domherren  bearbeitet,  s.  Urkunde  bei  Würdt- 
*«n  Sobs.  dipl.  Ifl  p.  Hö. 

i]  Nürnberger  Chronik  (Handschrift)  bei  Beschreibung  des  grossen  Turniers  von  HOS. 

5;  Joannis  rer.  Hog.  HI  p.  458. 


fc' 


•4  '• 


4  56  Johann  Gustav  Droyssn, 

wieder  hinaus  durch  Franken  über  Numbei^  und  Weissstadt  nach  I 
der  Vaterstadt  des  spätet*  ihm  wohl  befreundeten  Kanzlers  Caspar  i 
«  eines  purgers  sun  von  eger,  d  wie  er  ihn  später  nennt.  ^)  Dass  er  ihn  { 
in  Eger  gekannt ,  sagt  er  nicht ;  Caspar  wird  damals  noch  ein  kl 
Bube  gewesen  sein.*) 

In  Eger ,  sagt  Windeck ,  « do  pleib  ich  pei  dem  Nickel  Junckhe 
rudiger  Junckher  vnd  Frantze  Sentzelen  bei  einem  virtailes  iares  vnd 
czu  dem  elbogen  gein  piken  oho  gein  präge.  ^  Er  kehrte  1 395  von 
nach  Mainz  zurück. 

Um  die  Zeit,  da  König  Wenzel  endlich  einmal  wieder  in  das  1 
hinabgekommen  war  einen  Reichstag  zu  Frankfurt  zu  halten ,  uni 
Einladung  des  Königs  Karl  VI.  von  Frankreich  nach  Rheims  («/tei 
Schamhpanienyi)  gieng,  gemeinschaftliche  Maassregeln  über  das  he 
Schisma,  das  die  Christenheit  verwirrte,  zu  verabreden  —  in  c 
Zeil  (April  1398)  verliess  Windeck  Mainz  ohne  Wissen  seines  \ 
und  gieng  durch  die  Niederlande  nach  Paris,  wo  er  nach  seiner  Ar 
iidrei  iarey>,  in  der  That  wenigstens  bis  Ende  1399  blieb.  ^) 

Um  nichts  genauer  ist  es ,  wenn  er  angiebt ,  dass  er  dann  ein 
in  Mainz  geblieben  sei,  wie  sich  gleich  ergeben  wird.  In  dieser  Zei 
Pfingsten  1 400,  starb  sein  Vater,  wie  es  scheint,  in  nicht  sehr  gläi 
den  Verhältnissen;  wenigstens  erwähnt  Windeck,  dass  er  mit  s 
ngestvislerhrnlTn  gar  arm  gewesen.*) 

Im  Herbst  desselben  Jahres  1 400  finden  wir  ihn  zum  erstei 
in  grösseren  Verhältnissen.  Es  war  nach  der  besonders  von  dem  I 


1]  Windeck  c.  321  (bei  Mencken  c.  20 i,  unvollständig). 

2)  cf.  Aschbach  IV  p.  431. 

3)  Diese  ersten  Reisen  erzShlt  Windeck  c.  3.  (Bei  Blencken  ist  viel  ausgel; 
Wenn  Windeck  in  der  Einleitung  sagt :  von  dem  das  ich  ein  knahe  was  von  Ji 
do  wart  ich  von  einem  grossen  mechtigen  kaufman  hin  in  das  lani  czu  behem  g 
80  meint  er  damit  wohl  einen  der  drei  genannten ,  mit  dem  er  von  Eger  aus 
Böhmen  gieng. 

4)  W^indeck  c.  5,  lückenhaft  bei  Mencken.  Das  Fehlende  lautet:  in  derselbe 
czog  ich  von  meincze  den  rein  abe  gen  koln  gen  oche  gen  marstricht  gen  nyffelbert 
hengawe  (d.  i.  Nivelles  und  Mons),  Castel  camere  (Cateau  Cambresis),  VaUericyn, 
Campinen  (Compiegne)  saut  quintin ,  senles  luferis  (Louvres  bei  Paris)  also  gein 
do  was  dry  iare  vnd  czog  wider  gein  (soll  sein  von)  paris  gein  rense,  luczenburi 
arlenj  y bische  (soll  sein  gen  bitsch)  also  gein  meincze. 

5)  Windeck  c.  209  (fehlt  bei  Menckenj. 


»- 


Eberhard  Windeck.  1 57    . 

Erzbischof  und   den  bairischen.  Herzögen  betriebenen  Absetzung 

ÜBuels  und  der  Wahl  Ruprechts  von  der^Pfalz ,  dass  Windeck  im  Ge- 

lüge  des  alten  Herzogs  Stephan  von  Baiem-Ingolstadt  nach  Paris  zog. 

Fahrt  des  Herzogs  war  in  der  That  nicht  ein  blosser  Besuch  bei  sei- 

Tochter,  der  Königin  Isabeau;  es  war  eine  grosse  politische  Com- 

|EHtioD,  die  zum  Abschluss  geführt  werden  sollte.  In  Frankreich  fiihr- 

ftr  den  schon  schwachsinnigen  Karl  VI.  die  Herzöge  von  Berry  und 

das  Regiment ;  ihnen  trat  jetzt  mit  gleichem  Anspruch  der  lei- 

rhaftliche  Herzog  von  Orleans,  des  Königs  jüngerer  Bruder,  gegen- 

';  auf  seiner  Seite  neu  ermuthigt  der  Adel  Frankreichs ,  der  zwanzig 

vorher  die  Flandrischen  Weifishüte  bezwungen,  dem  ständischen-^ 
iHdtischen  Wesen  den  schwersten  Stoss  gegeben  hatte.   In  dieseif^ 
m  brannte  man  auf  neuen  Krieg  gegen  England.  In  England  hatte 
jetzt  Heinrich  Herford  unter  dem  Jubel  des  Volks  und  mit  Beistim- 
des  Parlaments  den  König  Richard  II.  entsetzt  und  selbst  den 
m  bestiegen ;  wie  auch  der  hohe  Adel  grollte ,  im  Hause  der  Gemei- 
sachte  und  fand  er  seine  Stütze.  Der  gleichzeitige  Thronwechsel  in 
und  Deutschland  musste  eine  wesentliche  Umstellung  der  west- 
Veriiältnisse  zur  Folge  haben ,  um  so  mehr ,  als  in  dem  unteren 
iinlaude ,  wo  sich  die  englischen ,  deutschen  und  französischen  Eiliv 
■rtungen  stets  begegneten ,  mannigfache  Fragen  offen  lagen ,  und  vor 
die  zwischen  den  städtischen  und  feudalen  Interessen  dort  noch 
Austrag  kommen  mussten. 

Es  lässt  uns  die  Lage  der  Dinge  einiger  Mafassen  erkennen ,  wenn 
Tmdeck  berichtet,  dass  dem  Herzog  Stephan  in  Paris  viel  Ehre  und 
»och  viel  Unehre  geschehen  sei,  <(wenn  konig  wenczlav  vnd  der  von 
trUencze  waren  wol  mit  ein  ander  dram^).  Aber  es  wurde  ein  Verständ- 
ig erzielt;  reiche  Geschenke,  die  Orleans  dem  Baiern  gab,  documen- 
lierten  die  neue  Verbindung,  wahrend  die  mit  dem  Herzog  von  Burgund 
den  Wiitelsbachom  seit  der  Doppelheirat  voii  1385  sicher  war. 

Die  Rückreise  von  Paris. crgiebt  eben*  so  viele  bezeichnende  Mo- 
■ente.  Herzog  Stephan  ward  freundlichst  von  der  «alten  Frau  Anna  von 
hotamio  (Johanna  von  Brabant)  empfangen.   Dann  ward  in  Lüttich  vor- 


I)  Windeck  c.  5.  (bei  Hencken  f  3)  vil  eren  vnd  auch-  vneren,  das  tei  der  von 
^äencse  vtnb  des  tvillen  das  die  payrischen  kern  mit  den  kurfursten  herczog  rujyprecht 
>/>  Heidelberg  czu  romischen  konige  gemacht  hetten  wider  konig  wenczlav. 


% 


1 58  -   Johann  Gustav  Droysen, 

gesprochen,  wo  des  Herzogs  Vetter,  jener  entsetzliche  lean  de  Bavi^ 
Bischof  war.  Erinnere  man  sich,  dass  sein  Vater  die  Grafschaften  Heni 

gau ,  Holland ,  Seeland  und  Friesland  inne  hatte.   Freilich  sagt  Windi 

• 

nicht,  dass  es  der  Zweck  der  Reise  seines  Herzogs  gewesen  sei,  ftlr 
grosse  Witt elsbachischeCombination,  in  deren  Zusammenhang  Ruprec 
Wahl  erst  ihr  volles  Licht  erhält,  die  im  untern  Rheinland  und  in  Fra 
reich  schon  angeknüpften  Fäden  sicher  zu  fassen.  Aber  es  ist  Sprech  • 
genug,  wenn  .er  sagt ,  es  habe  Mühe  gekostet ,  durch  das  Geldrische 
biet  frei  Geleit  zu  erhalten  avor  herczog  reinliart  von  geller,  wenn  er 
payrischen  hem  veint  wart  vmb  •  das  das  herczog  rupprechi  czu  romis€ 
^  konig  erweit  wart»^).  Herzog  Stephan  war  dann  in  Cöln  kurz  vor  4 
Eintreffen  des  neuen  Königs  Ruprecht ,  dessen  Krönung ,  weil  Achei 
den  Luxenburgem  hielt ,  hier  in  Cöln  Vollzogen  wei^ien  musste. 

Windeck  blieb  demnächst'in  Mainz.  Er  wird  noch  daheim  gewa 
sein,  als  in  der  verheerenden  Fehde  wegen  des  .ermordeten  Brai 
Schweiger  Herzogs  —  Erzbischof  Johann  galt  flir  den  Anstifter  desMc 
des*')  —  die  Stadt,  trotz  ihrer  zahlreichen  Soldknechte,  bei  nächtlid 
Weile  überfallen  und  schwer  geplündert  'wurde ;  ftlr  den  Wohlstand  c 
Stadt  und  das  Ansehn 'der  leitenden  Geschlechter  ein  neuer  schwe 
^ss.  Leider  schweigt  Windeck  über  diese  Dinge. 

Bald  (1 402)  zog  er  wieder  hinaus.    Ueber  Nürnberg  ging  er  { 
Ingolstadt :  «do.  fant  ich  herczog  slcffan  der  was  mir  schuldig  vnd  hiesc 
inne,  er  gab  mir  aber  nichtzn.  Dann  fuhr  er  die  Donau  binab  nach  Wm 
«do  kam  ich  czu  einem  kaufmann  von  nurm^erg  der  hies  loreticz  grolanl, 
nnrmburg  ein  burger,  gar  ein  bider  mon.n  Erst  1  406  verliess  er  Wien 
nach  Ungarn* zu  ziehen*). 

Herr  Aschbach  sagt :  «hier  nahm  ihn  Sigmund  von  Neuem  in  se 
Dienste  als  Schreiber  und  Rechnungsführer   für  «einen  Hofhausha 


0  Windeck  6.  5  (bei  Menc^en  c.  <3). 

t)  S.  das  schöne  Lied,    das  Böhmer   in  Haupts  Zeitschrift  I  p.  433  veröffc 
licht  hat. 

3)  Windeck  cp.  6  (bei  Mcnckcn  c.  \i  unvollständig)  do  czbg  ich  gein  vngem\ 
prespurg  aldenburg  raben  gran  ivotzen  (Waitzen)  gein  'offen.  Do  Icäm  mir  potschafft 
meincz  von  meiner  muter  von  meiner  swcster  wegen  das  ich  her  henn  (fehlt  wohl  so 
das  tet  ich  vnd  berete  meiner  stvester  einen  man  czu  trorse  (?)  der  hies  ciaws  bocken 
mer  vnd  tet  ir  das  peste  das  ich  vermocht  vni  vordinct  wenig  daran  Also  zog  ich  w 
in  vngern  gein  offen  u.  s.  w. 


■m 

Eberhard  WiNdeck.  159 

hr  Aschbach  ist  der  Meinung,  dass  Windeck  schon.  1394,  als  er  in 
bf  war,  GelegenKeit  gefunden,  in  Dienste  des  luxenburgischen  Hauses 
■  Irelea,  «weil  er  im  Rechnungswesen  sehr  geubt  gewesen».  Allerdings 
^t Windeck  in  der  Einleitung,  er  sei  in  dem  hoffe  czu  beheim  czu  vngem 
d  nder  der  cronen  czu  pra^  40  Jahre  und  zwar  von  seinem  1 5  Jahre 
I  gewesen ;  aber,  er  sagt  dies ,  um  nachzuweisen ,  dass  er  wohl  von 
bi,  was  er  erzählen  werde,  Kunde  haben  könne ;  und  dabei  nimmt  er 

• 

I  mit  den  Ausdrücken  nicht  eben  genau.  Am  wenigsten  durfte  Herr 
Irhbach  aus  jenen  40  Jahren  schliessen ,  dass  Windeck  bereits  1 397 
iiieQ  Hof  nach  Ofeq  gekommen  sei;  und  wenn  hinzugeftigt  wird,  dass 
hdeck  unter  den  Fremden,  die  1399  aus  Ungarn  getrieben  wurden, 
mesen  sei ,  so  ist  die  Angabe  trotz  *  des  beigeftlgten  Citates  aus  der 
lil  gegriffen.  Eben  so  wenig  findet  sich  in  Windecks  Dai^tellung  eine 
Ibz  darüber ,  dass  er  bei  seiner  Ankunft  in  Ungarn  1 406  sofort  in  des 
ieigs  Dienst  getreten  sei.  Völlig  fabelhaft  ist  dann  die  weitere  Erzäh- 
^:  so  sehr  er  beim  Könige  in  Gunst  stand  und  manche  Gnadenbriefe 
Wt,  so  wenig  war  er  bei  den  Ungarn  selbst  beliebt ,  die  ihn  der  Ver- 
Mreoung  anklagten  u.  s.  w. 

Was  wir  von  Windeck  aus  den  Jahren  1406  — 1410  erfahren, 
dfiesst  freilich  die  Möglichkeit  üicht  aus ,  dass  er  einzelne  Geschäfte 
ich  für  den  König  besorgt  habe.  Wir  finden  ihn  in  den  genannten  Jah- 
Ä mehrfach  auf  Reisen:  nach  Mainz,  um  seine  Schwester  zu  verhei- 
feD,  nach  Nordungam  mi  die  Lutsch^),  nach  Venedig  (1408),  wo 
r namhafte  Summen  «m  dem  hoffe  von  nurmberg»  niederlegt*),  von  Ve- 
riig  durch  Tyrol  über  Augsburg  nach  Nürnberg  (Fasten  1409)  und 
mick  nach  Ofen^).    Dann  zuerst  bei  Gelegenheit  des  Bündnisses,  das 

<  VVindeck  c.  6  (fehll  bei  Mencken) :  .». .  gein  offm  vnd  von  dannen  gcin  haut- 
nä  ;Hetwan)  Johis  (GyöngyÖs)  mistgels  (St.  Miskolez)  Sixo  gein  Casoha  gein  Newen- 
^f  'c'o,  auf  die  geswitze  (?)  in  den  czipss  in  die  lutsch  (noch  heut  sagt  man  «die 
ulsch .  d.  i.  die  Freistadl  Leutschau)  also  wider  gein  offe^. 

2;  Windeck  c.  6  (fehlt  bei  Bfencken).:  ...  do  czog  ich  wider  gein  weissenburg  in 
^em  czu  dem  totdancz  (cp.  205  bei  Mencken  133  totans  d.  i.  Schloss  Todes)  gern 
^bren  (Vesprim)  gein  warasin  bettawbe  (Pellaii)  marpurg  gein  der  mitte  (kann  wohl 
'  der  Flecken  Maulh  an  der  Drau  sein)  villachy  *  busseldorf  in  frigul  (im  Ilinerarium 
auitals  p.  4  34  Peusedorf  auf  dem  Wege  von  Santalena  d.  i.  St.  Helena  zur  venetia- 
rben  Clause)  gein  Clemon  (bei  Rosmital  Clemam  d.  i.  Gemona)  gein  venedigen. 

3)  Windeck  c.  6  (fehlt  bei  Mencken) :  . . .  vnd  czoge  wider  heraus  durch  cziriael 
1  wohl  wie  c.  9  cirifal  Serravalle  sein)  durch  ysenburg  (c.  42,  bei  Mencken  31  yspruck 
I.  fnspruck)  vnd  gein  schingen  vsser  dem  berge  (ist  wohl  Scbwangau). 


■*v 


# 


». 


1 60  Johann  Gustav  Drotsbn, 


der  preussische  Orden  (1 7  Feb.  1410)  mit  Sigmund  schloss ,  erwähnt 
etwas,  woraus  man  auf  sein  dienstliches  Verhältniss  ^m  Hofhalt  schli 
sen  kann;  der  Orden  hatte  fUr  jenes  Bttndniss  40,000  Gulden  zu  zahl 
itvnd  i^A^»  »agt Windeck,  (Jialf  sie  Zeilen»^).  Dann  wieder  folgte  eine Ri 
nach  Nttmbei^  und  zurück  über  Salzburg ,-  Brück  und  Fünfldrchen  n 
Ofen*). 

Es  war  das  in  der  Zeit ,  sagt  Windeck ,  wo  «KOm'g  Ruprecht  ^ 
Heidelberg»  starb  und  der  Burggraf  von  Nürnberg  als  Sigmunds  Bev< 
mächtigter  zur  Wahl  nach  Frankfurt  gieng. 

Es  ist  der  Mühe  werth ,  diesen  Moment  schärfer  ins  Auge  zu  f 
sen,  da  er,  auch  fiir  unsre  weiter^  Darstellung,  das  tiefere  Yerständi 
*     der  Verhältnisse  erschliesst.  Auch  der  Burggraf  Friedrich  hatte  zur  E 
*  Setzung  des  dem  Reich  völlig  entfremdeten  Königs  Wenzel  von  Böho 

gewirkt,  die  Wahl  Ruprechts  befördert.  Aber  die  Hofihung,  dass.  < 
Westen  und  Süden  Deutschlands  unter  Wittelsbachischer  Leitung  st 
genug  sein  werde,  das  tiefzerrüttelte  Reich  zusammenzuhalten,  fa 
vollkommen.  Mit  dem  Zuge  über  die  Alpen  war  Ruprechts  Macht  dah 
man  musste  inne  werden ,  was  es  hiess,  dass  der  Osten  des  Reiches 
die  Mibdcen,  die  Lausitzen,  Böhmen,  Mähren,  die  Habsburgischen  Lau 
—  iiD#  der  niedersächsische  Norden  sich  um  den  Erwählten  der  rfa 
nischen  Lande  nicht  weiter  kümmerten.  Der  Burggraf  gab  die  Sac 
seines  königlichen  Schwagers  auf,  er  gieng  zum  Ungamkönig ;  gewiss 
der  Erkenntniss ,  dass  man  das  Reich  um  es  zu  retten  dem  Luxenbur] 
Hause  wieder  zuführen  müsse.  Es  ist  sein  Werk ,  dass  sich  nach  Köi 
Ruprechts  Tod  Sigmund  um  die  deutsche  Krone  bemühte;  seine  Wj 
-^  durchzusetzen  bot  der  Biuttgraf  alle  Klugheit,  allen  persönlichen  EinQi 
auf,  er  bot  den  verfassungsmässigen  Formen  und.  dem  formellen  Re( 

^ 

Trotz,  um  das  Ziel  zu  erreichen.  Wahrlich  nicht  aus  Lust  an  der  Intng 
oder  aus  Freude  daran ,  dass  einen  Augenblick  das  heilige  Reich  di 
Päbste  und  drei  Kaiser  hatte.  Das  Fürstenthum  der  Hohenzollem,  Aon 
et  dignitas  Officii  Burggraviatus^ ,  durch  die  goldne  Bulle  von  1363  d 
Kurfürsten  zunächst  gestellt,  war  weniger  als  irgend  ein  anderes  Reicb 


1)  Windeck  c.  24,  wovon  in  der  Gothaer  Handschrift  nur  die  Ueberschrift  stel 
bei  Aschbach  I  p.  457  ist  es  aus  der  Ebnerscben  Handschrift  abgedruckt. 

2)  Windeck  c.  6  (fehlt  bei  Mencken). 

3)  Aus  der  goldnen  Bulle  Carls  IV.,  abgedruckt  bei  Lancisolle  Geschichte  der  E 
düng  des  pr.  St.  II  p.  663. 


Eberhard  Windeck.  161 

fiustenihum  von  territorialem  Charakter ,  und  mehr  als  alle  anderen  nur 
B  seinem  Charakter  als  Amt  ein  nobile  membrum  sacri  Imperii ;  keine  der 
f^rstliehen  Familien  Deutschlands  war  mehr  auf  den  Bestand  und  die 
l^ndige  Kraft  der  Reichseinheit  gestellt ,  keine  durch  die  nothwendige 
Politik  des  Hauses  so  wie  durch  die  Traditionen  desselben  mehr  allgemein 
deutsch  un4  nach  dem  alten  Ausdruck  ghibellinisch  als  die  burggraf- 
liche.  Ihre  eigenen  Interessen  eben  so  sehr  wie  die  allgemeinen ,  die 
kirchlichen  wie  weltlichen ,  forderten  gebieterisch ,  dass  der  kläglichen 
Ohnmacht  der  reichsoberhauptlichen  (iewalt  ein  Ende  gemacht,  dass 
Mieder  ein  Regiment  geschaffen  werde,  stark  genug ,  der  furchtbar  fort- 
schreitenden territorialen  Zersetzung  des  Reichs,  der  frevelhaften  Nicht- 
achtung alles  Rechtes  und  aller  Autorität,  dem  Trutz  der  Selbsthulfe, 
der  schon  als  ft)rmliches  Gewohnheitsrecht  geltenden  Anarchie  zu  weh- 
ren. Man  bedurfte  eines  Reichsoberhauptes ,  das  nicht  ohnmächtig  wie 
Knprecht  auf  den  guten  Willen  derer ,  die  es  bändigen  und  beherrschen 
sollte,  angewiesen  war,  eines  kuhnstrebenden  Fürsten,  der  die  Aufgabe 
des  heiligen  Reiches  hoch  genug  fasste ,  um  der  Erneuerung  des  alten 
Eaiserthums  auch  Opfer  zu  bringen ,  eines  Fürsten ,  der  im  Stande  und 
Willens  war,  die  schon  sich  auseinander  lebenden  Gebiete  des  Ostens, 
te  Rheinlandes ,   der  niedersächsischen  Zunge  wieder  zusammen  zu 
k^D  und  geeint  weiter  zu  führen.   Ein  solcher  schien  Sigmund ,  der 
Uienburger,  der  Ungamkönig;  um  so  mehr,  da  er  mit  seinem  König- 
weh an  die  Venetianer,  die  Türken,  die  Polen,  geßihrliche  Nachbarn, 
penzend  das  Interesse  hatte ,  in  einem  wohlgeordneten  und  erstarken- 
^^  (b  Deutschland  Rückhalt  und  Beistand  zu  haben.    Die  Persönlichkeit 
Sigmunds  schien  der  Aufgabe ,  die  ihn  erwartete ,  zu  entsprechen ;  der 
Burggraf  mochte  hoffen ,  den  geistvollen ,  schwungreichen,  glänzenden 
fw  I  Ideen  zugänglichen ,  zu  kecker  Thätigkeit  immer  bereiten  König  dauernd 
^1  a  dieser  hochkaiserlichen  Richtung  erhalten  zu  können ,  wie  sie  zuletzt 
«in  grosser  Vorfahr  Heinrich  VII.  vertreten  hatte.    Es  galt  das  heilige 
^h  weltlicher  wie  geistlicher  Ordnung  an  Haupt  und  Gliedern  zu 
ii-r»  i^fonnieren. 

In  diesem  Sinn  war  es ,  dass  der  Burggraf  Sigmunds  Wahl  durch- 

^^-*|  setzte.  In  eben  diesem  Sinn  war  es,  dass  der  Erwählte,  gleichsam  um 

^ö zeigen,  wie  völlig  anders  fortan  das  fürstliche  Amt  angesehen  wer- 

,,3.    ^  solle,  sein,  «väterlich  Erb  und  erstes  Fürslenlhum»,  die  Marken,  ^die 


■   ^ 


1 62  Johann  Gustav  Dboysen,  ' 

wir  mit  vnser  selbs  persone  mht  regieren  k(mnen}y^)^  dem  Burggrafen 
Verwesung  übertrug,   damit  das  «halbyerlome  Land»^  aufhöre, 
Pfandinhabem  ausgesogen  und  von  dem  eignen  Adel  geplündert  zu  ^ 
den ,  wieder  «m  ein  redlich  wesen  gebracht  werde»  *)  und  den  Segen 
Rechts  und  der  Fürsorge,   um  dess  Willen  die  Obrigkeit  Macht  ^ 
Würde  hat,  zu  gemessen  bekomme. 

In  eben  jener  Zeit ,  wo  Sigismunds  schwungreiche  PoUtik  sich 
entfalten  begann,  im  Frühjahr  1415  finden  wir,  wie  erwähnt.  Wind 
zuerst  im  königlichen  Dienst  thätig;  jene  Summen,  bei  deren  Ausz 
lun^  Windeck  beschäftigt  war,  nahm  des  Burggrafen  Hofmeister  Ehi 
fried  von  Seckendorf  in  Empfangt). 

Von  Windecks  Verhalten  in  Ungarn  um  eben  diese  Zeit  wird  n 
weiteres  berichtet ;  sonderbare  Dinge ,  die  zwanzig  Jahre  später  in  t 
heftigen  Parteikampf  zu  Mainz ,  wo  er  an  der  Spitze  der  Gemeinde 
Geschlechtem  gegenüber  stand ,  von  diesen  an  das  Licht  gezogen  s: 
Aus  Pressburg  hat  man  sich  damals  berichten  und  amtlich  bescheini 
lassen ,  dass  Windeck  einen  Ofener  Kaufmann  mit  einem  Säcklein 
Kleinodien ,  die  er  als  Pfand  gegeben ,  hintergangen ,  doch  sich  n£ 
mals  mit  ihm  verglichen  habe,  dass  er  in  Pressbui^  «eine  ehrbare 
dere  fromme  Frau»  geehlicht  und  nachdem  er  ihre  Häuser,  Weingä 
und  fahrende  Habe  i^gantz  vnd  gar  verdanm  in  Armuth  und  Elend  hi 
sich  gelassen  habe ;  dass  er  dem  Spital  der  Stadt  500  Gulden  mbosli 
endzogen  hat  vnd  noch  schuldig  ist» ;  dass  er  mit  einem  Pressburger  1 
ger  gemeinschaftlich  Umtriebe  angezettelt  habe  und  deshalb  mit  die 
ins  GefUngniss  geworfen  sei ;  endlich  sei  er  gegen  Bürgschaft  eines  Ra 
mannes  und  zweier  Bürger  der  Haft  entlassen ,  habe  sich  dann  ^ 
nicht  zum  Gericht  gestellt ,  habe  vielmehr  aoffl  vnd  dicke  manyge  6i 
dem  Rath  und  der  Gemeinde  geschrieben,  amerklichen  zwydracht  zus 
dem  rade  vnd  der  gemein,  armen  vnd  rychen»  zu  stiften,  auch  nviel  arlii 
die  er  zusehen  dem  rade  vnd  der  gemein  hat  machen  wollen»^).  Mag  imi 
hin  dieser  Gegensatz  einigen  Einfluss  auf  das  Zeugniss  der  Pressbu 


1)  Aus  der  Vericihungsnrkunde  d.  d.  S.Juli  f  4H  bei  Riedel  cod.  dipl.  No.  I 

2)  Ritter  Ludwig  von  Eyb  p.  H7. 

3)  Aus  der  Notification  Sigmunds  an  die  Stände  der  Marken  d.  d.  H.Juli 
bei  Riedel  No.  1296. 

4)  Urkunde  bei  Riedel  cod.  dipl.  Nr.  t290. 

5)  Aus  den  Papieren  derer  zum  Jungen  im  Frankfurter  Archiv  HI  p.  376  ff. 


Ebebhabd  Windeck/  "«^  163 

Inreo  gehabt  haben,  einen  nicht  minderen,  dass  der  stadtflüchtige 
Iiinzer  (Geschlechter  Peter  zum  Jungen,  Windecks  wüthender  Feind, 
fldi  in  Person  nach  Pressburg  begeben ,  um  dort  das  mögHchst  Aergste 
iber  den  ^snayden  bösen  lantverloffen  bosewychtia,  wie  er  ihn  bezeich- 
Mi,  au&ntreiben  —  so  viel  wird  doch  wohl  anzunehmen  sein,  dass 
Wiodcck  ein  in  seiner  Verschmitztheit  dreister  Gesell  gewesen,  ein  rich- 
tiger Mainzer ,  «schalkhaftig  aber  nit  erbarm,  wie  eine  Mainzer  Chronik - 
h&  alte  Wort  Mogtmtiä  ab  antiquo  neqtiam  übersetzt.  Weniger  klar  ist 
9  mit  jener  Pressburger  Demagogie ;  die  Sache  scheint  einen  weiter- 
ihrenden  Zusammenhang  zu  haben,  wenn  ich  auch  nicht  gerade  unter- 
Kfamen  möchte  sie  auf  unmittelbare  AufTorderungen  des  Königs  oder 
"ach  nur  auf  ausgesprochene  Tendenzen  seiner  Politik  zurückzuführen. 
Es  darf  wohl  an  die  auf  dem  ungarischen  Reichstage  von  1 405  erlasse- 
KD  Verfügungen  erinnert  werden ,  die  auf  so  energische  Weise  das 
Sttdtewesen  '«gegen  die  Magnaten  begünstigten ,  ja  den  Gutsunterthanen 
gestatteten ,  sich  für  ein  Geringes  der  Hörigkeit  zu  entziehen  und  in  die 
Stadtö  zu  ziehen.  Wenn,  wie  nicht  zu  zweifeln,  das  Patriciat  in  den 
ikeli  wescntUch  deutschen  Städten  Ungarns  ähnlich  dem  in  den  Städten 
Ueotschlands  sich  mehr  zu  den  Prälaten  und  Baronen  als  zu  den  Zunft- 
lli^m  der  eignen  Stadt  hielt,  und  wenn  sich  sowohl  in  dem  horwa- 
tkisehen  Bürgerkriege  wie  bei  der  Usurpation  des  Ladislaus  von  Neapel 
ie  Städte  entweder  völlig  lau  zeigten  oder  gar  gegen  Sigmund  Parthei 
ttbnien ,  so  lag  es  dem  Könige  nah ,  in  dem  Regiment  der  Städte  Ver- 
Inderungen  zii  wünschen,  die  in  jedem  Fall  die  ihm  günstigeren  Schieb- 
tcn  der  Bevölkerung  mit  ans  Ruder  brachten. 

Wenigstens  in  des  Königs  Augen  hatte  Windeck  durch  jene  Dinge 
ittckl  verloren.  Seit  dem  Frühling  1411  war  der  Krieg  mit  Venedig  im 
Gang;  im  Sommer  1 412  entschloss  sich  der  König  mit  neuen  Streitkräf- 
ten in  Person  nachzurücken.  Nachdem  Windeck  von  dem  grossen  Hof, 
den  der  König  1412  zu  Ofen  gehalten,  erzählt  und  angeführt  hat,  dass 
er  in  Friaul  eingerückt  sei  —  am  1  4  Decb.  1412  kam  man  nach  Cividale 
—  fährt  er  fort :  in  derselben  czeit  czog  ich  Eberhart  Windecke  von  konig 
Sigmund  gein  prespurg  in  vngem  vnd  was  da  auff  des  heiligen  cretvcz  tage 
also  es  erhaben  wart  (1  4  Sept.)*).  Möglich  dass  Windeck  nach  Pressburg 


•I)  Windeck  c.7.  8  (bei  Mencken  27.  2t);  das  Jahr  titO,  das  Windcck  angfebt, 
ist  verkehrt,  wie  seine  Jahresangaben,  wenigstens  in  dem  Gothaischen  Codex,  so  häufig: 

Ahbandl.  d.  K.  S.  Ges.  a.  Wisspnsch.  111.  1  3 


1 6i  JoflAü?!  Gustav  Dmotsbü, 

gesaodl  wurde ,  um  Geld  zu  schaffen ,  wie  wir  denn  aus  andern  gleich-' 
zeitigen  Geschäften  wissen ,  dass  der  König  den  Kri^  in  nicht  geringer 
Geldveri^enheit  begann;  •do  vmgemmich»,  &hrt Windeck  fort,  ^die  pre$* 
purger  wider  got  recht  rmd  beschaidenhaii  vnd  ketten  mir  gern  unczucht  be^ 
weifet,  ketten  me  eine  $ckulde  an  mir  funden;  do  liefen  sie  mick  gen». 

Windeck  eilte  nach  Italien '; ;  um  Weihnachten ,  sagt  er ,  habe  er 
den  König  in  Cremona  getroffen.  Sigmund  war  dort  Weihnachten  1413; 
man  sieht ,  wie  die  Pressburger  Geschichten  unsem  Windeck  Jahr  und 
Tag  aufgehalten  haben.  Bis  in  die  Fasten  1 41 4  blieb  er  bei  dem  Könige, 
gieng  dann  mit  einem  königlichen  Schreiben  {ein  briffnack  meiner  notdar/p) 
nach  Ungarn  ^j. 

Er  sandte  seine  Briefe  nach  Pressburg:  «ne  kulffen  mick  aber  nit»^. 
So  zog  er  denn  —  ich  weiss  nicht  ob  mit  Aufträgen  Sigmunds  —  über 
Kesmark  nach  Krakau ,  und  von  dort  nach  vierwöchentlichem  Aufent- 
halt tiber  Breslau  und  Frankfurt  nach  Berlin  V  Da  er  dort  um  Johannistag 


I ;  Die  Aogabe  des  Weges  ist  geographisch  nicht  ohne  Interesse :  ...  durch  die 
SUlarmnarce  an  Sant  Nicias  obent  (6.  Decb.)  gegen  newen  stai  (Wienerisch  Neustadt) 
seka^,  wiene  (d.  h.  Schottwien]  prisach  (Vriesach)  sante  viti  durch  kerenter  gern  vlen- 
bürg  (Höllenburg)  gern  vilach  durch  frigul  gein  venedigen  gein  podewe  (Padua)  gern  bem, 
mncencien,  mantau,  wer  gefurt  (Burgoforte)  gein  cremon,  do  fand  ich  den  edetn  hmig  Sig- 
mund. Mencken  hat  c.  27  diese  Stelle  ausgelassen. 

2)  Er  gieng  von  cremon  dem  pade  das  wasser  abe  (c.  8)  . . .  durch  das  gepirge'von 
venedigen  gein  cirifal  (Serravalle)  gein  dohelach  czu  (Toblach)  gen  engichen  czu  gen 
lonce  (Lientz)  darburg  (Drauburg)  villach,  mit  marpurg  pettau  ungern  gein  weissenburg 
dodantz  (c.  9).    Das  hier  Angeführte  fehlt  bei  Mencken. 

3)  Bei  Aschbach  sehen  diese  Vorgänge  freilich  sehr  anders  aus:  «So  sehr  Windeck 
beim  Könige  in  Gunst  stand ,  und  manche  Guadenbrrefe  erhielt ,  so  wenig  war  er  bei 
den  Ungarn  beliebt ,  die  ihn  der  Veruntreuung  anklagten  und  iiiOy  als  der  König  in 
Steiermark  war,  in  Pressburg  gefangen  nahmen.  Doch  konnte  man  ihm  eine  Unter- 
schlagung von  Geldern  nicht  nachweisen ;  man  musste  ihn  daher  wieder  frei  lassen. 
Aber  die  ihm  vom  Könige  ertheilten  Gnadenbriefe  wurden  annulliert:  und  obwohl  sie 
Sigmund  wieder  erneute,  so  halfen  sie  ihm  doch  nichts.»  Wo  das  nur  Alles  stehen  mag. 

i)  c.  9 :  also  rait  ich  gein  gvan  czu  hlindenhurg  tvoczen  (Weizen)  wallas  (Balassa) 
corste  (soll  wohl  Karpfen  sein)  alten  sal  newen  sal  (Sohl)  rosenberg  safit  jorgenberg  der 
kesematle  (Kesmark)  libelan  sand  (Sandeck)  ezu  dem  yserin  keller  in  krackowe  Do  bleib 
ich  wr  Wochen  vnd  czog  von  dannen  gein  salczouwe  gein  priegc  (Brieg)  gein  presselau  czu 
der  newen  stat  czu  krussen  czu  franckfurt  an  der  ädern  gein  plin  (Berlin)  in  pranden- 
burger  margk  (hier  hat  der  Schreiber  eine  Zeile  ausgelassen ,  die  sich  in  dem  Karls- 
ruher Fragment  bei  Mone  Anzeiger  1838  p.  t90  findet:  do  'kam  ich  zue  dem  marggraffen 
von  Brandenburg)  der  machte  mich  czu  mulemaister  in  plin  do  bleib  ich  von  Sant  Johan- 
nistag  in  dem  summer  bis  auff  die  kunfftige  vastnacht.  Windeck  giebt  hier  die  Jahreszahl 


Eberhard  Windeck.  16ö 

I  i  1  4  eintraf,  fand  er  noch  den  Burgj^rafen  Friedrich  von  Nürnberg,  der 
ihn  zum  Muhlmeister  in  Berlin  machte.  Aber  Windeck  blieb  nur  bis 
Fastnacht  141 5:  «r/o  mochte  ich  nil  mer  pyre  trincken  vnd  nam  Urlaub  tmd 
czog  auff  den  rein  gen  meincz.n 

Aus  dieser  Uebersicht  der  Erlebnisse  Windecks  bis  zu  seiner  Rück- 
kehr nach  Mainz  —  auch  in  seiner  Darstellung  bildet  sie  eine  Art  von 
Abschnitt  —  ei^ebt  sich,  wie  weit  er  in  den  ersten  54  Gapiteln  als 
Augenzeuge  berichtet.  Mag  auch  das  Liebesabenteuer  Sigmunds  in  In- 
spnick  oder  die  Vergiflungsgeschichte  in  Brixen^)  ganz  danach  ausse- 
hen, als  wenn  Windeck  mit  dabei  gewesen,  —  er  war  zur  Zeit  dieser 
Vorgänge  (Juli  1413)  in  Pressburg,  vielleicht  schon  im  GefUngniss.  Doch 
ich  A\i]|  Fragen  der  Art  hier  nicht  weiter  verfolgen. 

Nach  Ostern  (31  März  1  415),  sagt  Windeck,  sei  er  aus  der  Bran- 
denburger Mark  nach  Mainz  gekommen ,  habe  da  vernommen ,  dass  Kö- 
nig Sigmund  nach  Uebereinkommen  mit  dem  heiligen  Concil  gen  Katalo- 
nien gehen  wolle,  um  Pabst  Benedict  zur  Abdankung  zu  bewegen:  aaho 
«wf  ich  des  geware  vnd  czog  gein  costenz.ty   Auf  der  Reise  in  Strassburg 
erfuhr  er,   dass  Pabst  Johann  mit  Hülfe  Friedrichs  von  Oestreicli  (am 
^flifarz  1415)  entflohen  sei*).   Er  wird  darum  nicht  minder  nach  Con- 
^^«inz  geeilt  sein  und  darf  in  Betreff  dessen ,  was  er  von  den  Costnitzer 
*<^rgängen  im  April ,  Mai  und  Juni ,  namentlich  auch  über  Hussens  Pro- 
^^ss,  so  unbedeutend  es  ist,  berichtet  (c.  96,  bei  Moncken  69) ,  als  ein 
•Augenzeuge  aus  Sigmunds  unmittelbarer  Umgebung  gelten. 

Denn  allerdings  trat  Windeck  jetzt  —  oder  wieder  —  in  dei?  Kö- 
nigs Dienst.    Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  wurde  er  bei  dem  Cassen- 
^vesen  verwandt,  das  gerade  damals,  wo  eine  weite  Reise  mit  grossem 
Wolge  zu  untemehmeu  war,  bei  dem  stets  üblen  Stande  der  Gassen 
Sigmunds  besondere  Thätigkeit  fordern  mochte». 

Nach  Windecks  eigener  Angabe  am  fünften  Tage  nach  St.  Johan- 
nistag^- verliess  König  Sigmund  Constanz,  gicng  über  Basel ,   Genf  und 


H\^,  die  sich  auch  in  dem  Karlsruher  Fragment  findet.  Aus  der  Angabe,  dass  in  der- 
selben Zeit  Sigmund  an  den  Rhein  gezogen  sei  und  sich  habe  krönen  lassen,  erhellt 
das  Richtige.  Burggraf  Friedrich  war  bis  zum  4  9  August  in  der  Mark:  s.  Riedel  Zehn 
Jahre  p.  368. 

i)  c.  42.  43  (bei  Mencken  32  und  30),  cf.  Aschbach  I  p.  359. 

2)  c.  54  (bei  Mencken  c.  34). 

3)  Nach  Aschbachs  Nachweisung  (II  137)  ist  der  Tag  der  Abreise  21  Juli  4415. 

13* 


166  Johann  Gostav  Drotskn, 

Chambery  .nah  an  Avignon  vorüber  nach  Nismes,  über  Narbonne  na 
Perpignan  *) ,  um  durch  persönliches  Verhandeln  mit  den  Königen  v 
Arragonien  und  Kastilien  und  mit  Pabst  Benedictus  auch  diesen  zi 
Rücktritt  zu  bewegen.  Dass  Windeck  weiter  umher  kam ,  ergiebt  sei 
Aufzählung  der  Heiligthümer ,  die  er  gesehen ;  wenigstens  in  Toulov 
und  in  Marseille  ist  er  gewesen. 

Man  kann  von  einer  Darstellung,  wie  die  Wiüdecks  ist,  nicht  € 
warten,  dass  sie  die  grossen  charakteristischen  Motive  in  Sigmunds  vi( 
bewegter  Politik  hervorhebt.  Sonst  würde  der  Zug  gen  Paris  und  Lo 
don ,  der  der  Fahrt  nach  Perpignan  folgte ,  den  natürlichen  Anlass  da 
gegeben  haben.  Wie  Sigmund  die  alte  hehre  Idee  des  Eaiserthums  d 
guelfischen  Entartung  der  Kirche  gegenüber  in  der  Handhabung  d 
Goncils,  der  territorialen  Zerrüttung  Deutschlands  gegenüber  in  derVc 
gabung  der  Mark  Brandenbui^  und  bald  gegen  den  Trotz  des  Habsbi 
gers  und  des  Witteisbachers  geltend  machte ,  so  schien  der  Augenbli 
gekonmien ,  auch  den  Fürsten  und  Territorien  ausser  Deutschland ,  v 
sehr  sie  sich  von  dem  heiligen  Reich  entfremdet  haben  mochten,  mit  d 
alten  friedvollen  Autorität  des  obersten  Herrn  über  Alle ,  die  nach  de 
alten  Ausdruck  <rwie  ein  Sonnenstrahl  durch  das  Fenster  kommt  und  d 
dunkle  Haus  erhellt»,  entgegenzutreten.  Und  so  mächtig  erschien  Köi 
Sigmund  in  der  Herrlichkeit  der  erneuten  kaiserlichen  Gewalt,  dass  m. 
aller  Orten  in  Sorgen  war ,  er  werde  gegen  den  derzeitigen  Bestand  d 
Dinge  die  alte  reichsoberhauptliche  Autorität  geltend  machen;  drän§ 
man  doch  in  Lyon  so  lange ,  bis  er  die  Belehnung  Savoyens  nicht  d 
sondern  in  Chambery  vornahm ,  aus  Furcht ,  dass  er  sonst  den  Recht 
titel  auf  das  alte  Reichsland  an  der  Rhone  erneut  nennen  möchte. 


i)  Den  ersten  Theil  des  Weges  hat  die  Gothaer  Handschrift  sehr  confiis:  v 
cxoch  gein  basel  vnd  czog  durch  graff  cunratl  lande  czue  welschen  newenburg  vnd  kc 
also  gein  nybe  so  gein  genfe  sani  gallis  gein  losanne  in  sophie  gein  remonde  vuwe  mar 
rolle.  Der  König  ist  wohl  über  Romanel  nach  Lausanne ,  dann  am  See  entlang  üb 
Morges,  Rolle,  Nyon  nach  Genf  gekommen,  über  St.  Julien  weiter  gereist.  Hinter  ro* 
folgt  in  der  Handschrift  salmone  (?)  remoli  (Rumilly)  abex  (Aix  am  See  Bourget)  catr 
roch  (Chambery)  gitzely  (les  Echelles?)  amomick  (ä  Moirans)  alarbe  (rAlbene)  s^ 
Mersolin  (St.  Marcellin)  aromandus  (k  Romans)  falentz  (Valence)  prelecte  (Pierre  le^ 
inolrahun  (Mont  Dragon)  oience  pappe  (Chatcau  neuf  du  Pape) ,  dann  wendet  sich 
König  kurz  vor  Avignon  wieder  stromauf,  bei  Pont  St.  Esprit  die  Rhone  zu  überscli« 
ten :  pontu  sanctu  spiritu  gein  nemis  (Nismes)  montpaltes  (Montpellier)  gen  arbona  (^ 
bonne)  gein  perperyam  (Perpignan). 


EbEBHABD  WlNDBCK.  167 

Recht  eigentlich  als  Friedenbringer  der  Christenheit  wollte  Sigmund 
erscheinen.  Auf  die  Kunde ,  dass  zwischen  Frankreich  und  England  der 
Krieg  wieder  beginne ,  sandte  er  seine  Boten ,  den  Hader  zu  schlichten. 
Aber  die  Franzosen  Hessen  sie  nicht  hindurch :  «sie  walten  streiten  vnd  nit 
anders  tun^n  sprachen  sie').  Die  Niederlage  bei  Azincourt  (2iOct.  <  415) 
^^  ar  ihre  Strafe ;  jene  Kriegslist  mit  den  Pallisaden ,  der  die  Engländer 
d^n  Sieg  verdankten ,  war  ihnen  nach  Windecks  Meinung  von  deutschen 
'^'^unden  gerathen.  Frankreichs  Zustand  nach  jener  Schlacht  war  trost- 
los ;  während  das  Volk  und  die  meisten  Grossen  nach  Frieden  seufzten, 
'^^'oljte  der  Graf  von  Armagnac ,  der  das  Regiment  für  den  stumpfsinni- 
S^n  König  Karl  VI.  an  sich  gerissen,  Fortsetzung  des  Krieges.  Nun  eilte 
Sigmund  nach  Paris  und  weiter  nach  London,  um  durch  persönliche 
^'  Ermittelung  einen  Streit  beizulegen ,  dessen  Fortsetzung  die  höchsten 
Interessen  der  Christenheit  auf  das  Aeiwerste  gefährdete. 

Windeck  hat  ihn  auf  dieser  ReiM  bereitet.  Von  Perpignan  kam 
^an  um  Weihnachten  1415  nach  AvJgnon.  Für  die  weitere  Reise  Geld 
^u  schaffen,  ward  Windeck  nach  Genf  gesandt;  er  traf  den  Kaiser  im 
Pebniar  in  Lyon  wieder.  Dann  gieng  es  weiter  nach  Paris  ^,  wo  man 
^n  1  März  1416  eintraf.  So  glänzend  der  Empfang  war,  Armagnac  und 
Seine  Freunde  nahmen  an  demselben  keinen  TheJI ,  m^enn  inen  der  fride 
t<M\t  was.n  Schon  hatte  Armagnac  Schiffe  auf  der  Seine  gerüstet,  um  dem- 
tiöchst  Harfleur  anzugreifen ;  Windeck  besuchte  sie  in  Begleitung  Wil- 
li <^lins  von  Brieg,  jenes  prunkhaflen  Herzogs,  der  einst  den  Kamin  mit 
Zimmet  heizen  liess'').  Sigmunds  Bemühungen  hinderten  wenigstens  den 
sofortigen  Ausbruch  des  Krie-ges. 

Von  Paris  gieng  Windeck  auf  des  Königs  Geheiss,  wie  er  sagt,  nach 

cien  Niederlanden  —  Brügge,  Dendremonde,  Mecheln,  Brüssel,  Löwen; 

^r  traf  zurückkehrend  in  saut  nysie  d.  i.  St.  Denys  den  König:  «wenn  er  in 

^  stat  nit  sein  wolte  wenn  es  stunt  vbel  in  der  stat  czu  paris  wenn  vil  par- 


4)  Windeck  c.76  (bei  Mencken  39). 

2)  Die  Reiseroute  von  Lyon  nach  Paris  ist  durch  heillose  Entstellung  der  Namen 
^^^lig  unklar;  auch  die  Namen,  die  Aschbach  11  p.  4  55  aus  der  GÖrresschen  Handschrift 
^^bt,  klären  nichts  auf  und  Aschbachs  Deutungen  sind  willkührlich. 

3)  Windeck  c.  U6  (fehlt  bei  Mencken):  das  ist  hertzog  ludwig  von  priege  der  her- 
^^h  des  marggraffen  tochter  von  prandenburg  nam,  der  vor  ein  burggraff  czu  nurnberg 
'^^.  Mit  ihnen  war  »her  Wilhelm  haseo:  denselben  nennt  Windeck  c.  140  ovon  wal- 
^^ckeo;  er  fiel  in  der  Prager  Schlacht  {  Nov.  { 420. 


168  Johann  Gostav  Droysen, 

tigen  do  ynnen  waren  ein  iail  francosen  ein  tail  engelich  ein  tail  armomck 
ein  teil  purger  das  sie  an  ein  ander  bappeten  cm  slncken  hawlen  vnd  aus  den 
kewsem  czugen  vnd  grossen  iamer  tribeny>^). 

Um  den  20  April  verliess  der  König  St.  Denys ,  gieng  nach  Calais 
und  8chifilte  sich  am  30  auf  bereit  liegenden  englischen  Schiffen  nach 
Dover  ein ;  am  Sonntag  drauf  (3  Mai)  folgte  Windeck  mit  dem  Rest  des 
Gefolges  in  sehr  stürmischer  Ueberfahrt^. 

Ich  tibergehe  die  merkwürdigen  Verhandlungen  in  London.  Dass 
Frankreich  die  von  Sigmund  vermittelten  Bedingungen  verwarf,  machte 
dessen  Lage  in  England  bald  sehr  unangenehm ;  als  gar  Armagnae  sein 
Unternehmen  gegen  Harfleur  begann ,  erschien  die  Vermittlerrolle ,  die 
der  König  spielte ,  mehr  als  zweideutig.  Der  Unwille  gegen  ihn  ward 
allgemein ;  er  wäre  fast  aczu  lunden  vmb  sein  leben  körnen  in  dem  Parla- 
ment, wenn  das  parloment  vardfiAt  dem  konig  dorynne  er  doch  vnschuldig 
was)>^.  Unglücklicher  Weise  hatte  Sigmund  den  Baiemherzog  Wilhelm 
von  Holland,  der  ihn  mit  seinen  Schiffen  nach  dem  Festlande  zurückfuhren 
sollte,  dadurch  erbittert,  dass  er  ihm  nicht  die  Vererbung  seiner  Graf- 
schaften in  weiblicher  Linie  gestatten  wollte.  So  blieben  nun  die  hollttn- 
dischen  Schiffe  aus;  es  bedurfte  weitläuftiger  Verhandlungen  mit  dem 
von  England,  Sigmund  musste  icschmaicheln  vnd  vil  gelubde  tun  vnd  vor- 
geben vnd  gar  gleich  mit  ym  halten,  das  er  gelimplich  vom  Im  kamn  ^). 

EndUch  am  24  Aug.  1416  verUess  der  König  reichbeschenkt  Eng- 
land ,  landete  in  Galais ,  reiste  langsam  über  Dordrecht ,  Achen ,  Strass- 
burg  nach  Konstanz ,  während  Windeck ,  da  wieder  einmal  Geld  fehlte, 
nach  Brügge  gieng  und  die  englischen  Geschenke  für  18000  Gulden 


I)  Windeck  c. 69  (bei  Mencken  c.  42  unvollständig).  Windeck  giebt  an,  er  sei 
am  Montag  nach  Ostern  (43  April  I4f6)  nach  St.  Denys  zuröckgekomiDen.  Es  muss 
Montag  vor  Ostern  (6 April)  heissen,  weil  er  in  der  Charwoche  am  Donnerstag  und 
Freitag  die  Heiligthümer  in  Paris  und  St.  Denys  gesehen  hat,  namentlich  die  Dornen- 
krone (in  St.  Chapelle  zu  Paris) :  cf.  c.  209  (fehlt  bei  Mencken). 

t)  Die  Namen  der  Städte,  durch  welche  man  zog,  sind:  beschatnant  (Beaumont) 
beibefs  (Beauvais)  arense  (nicht  Amiens,  wie  Aschbach  11  p.  160  meint,  sondern  Airen— 
nes)  abafila  (Abeville)  mynistrole  (Montreuil)  bolonicn, 

3)  Aschbach  11  157  glaubt,  dass  Windeck  einen  Vorgang,  der  sich  im  französi- 
sehen  Parlament  zugetragen,  und  welcher  anderweitig  überliefert  wird,  irrig  nach  Eng- 
land  verlegt  habe.  Windecks  Angabe  enthält  nicht  genug,  um  das  in  Paris  Geschehene 
mit  Sicherheit  darin  wiederzuerkennen. 

i)  Windeck  c.  64  (bei  Mencken  c.  44). 


Eberhard  Windeck.  169 

verpf^deie,  auch  für  weitere  2000  Gulden  als  Bui^  in  Brttgge  blieb: 
twohl  siebzehn  Wochen  lang»,  sagt  er,  da  der  König  das  Geld  nicht 
schickte ,  ihn  auszulösen.  Endlich  wusste  Windeck  den  Kaufmann ,  bei 
dem  er  geliehen  —  der  Name  ist  in  der  Gothaer  Handschrift  ausgefallen 

—  zu  bewegen,  dass  er  ihn  nach  Konstanz  reisen  Hess:  « vnd  reit 

gen  costenz  vnd  hg  dem  konig  an  also  offl  vnd  vill  vnd  also  dicke  das  er 
czamig  wart. »  Aber  endlich  zahlte  er  ein  Paar  tausend  Kronen  und  gab 
fiir  das  Weitere  Anweisung  auf  Ltlbeck*),  Eiligst  reiste  Windeck  zurtlck 
und  kam  vor  der  Verfallzeit  —  Ende  Juli  1417  —  in  Brügge  an.  Nach 
wenigen  Tagen  verliess  er ,  indem  er  die  Kleinodien  mit  kluger  Vorsicht 
nach  Köln  voraussandte,  Flandern  und  gieng  dann  mit  den  Schätzen 
von  Köln  über  Mainz  nach  Konstanz. 

Aus  dieser  Uebersicht  ergiebt  sich ,  dass  Windeck  in  der  ersten 
Hälfte  des  Jahres  1417  nur  die  kurze  Zeit,  die  er  den  König  um  das 
Geld  drängte,  also  etwa  in  der  ersten  Hälfte  des  Juli,  in  Konstanz  war 
and  dass  er  namentlich  der  denkwürdigen  Belehnung  des  Bur^[rafen 
von  Nürnberg  mit  der  Mark  Brandenburg  (17  April)  nicht  beiwohnte*). 

Im  Juli  1417  begann  der  schwere  Process  gegen  den  hoffärtigen 
Herzog  Ludwig  von  Baiem-Iiigolstadt ,  den  Bruder  der  französischen 
Königin  und  Inhaber  französischer  LfChenschaften :  « er  habe  seine  Län- 
der in  der  Krone  zu  Frankreich,  er  brauche  nicht  zu  antworten  vor  dem 
römischen  Reich »^.  So  vermass  er  sich.  Windecks  Darstellung  dieses 
Handels  gehört  zu  den  besseren  Stücken  seiner  Schrift  und  er  kann  ftlr 
denselben  als  unmittelbarer  Zeuge  gelten. 


r  Den  Zusammenhang  jener  Lübecker  Zahlung  erläutert  Windeck  c.  f  00   (fehlt 
beiMencken,  abgedruckt  bei  Aschbach  11  456)  und  c.  68  (bei  Mcncken  c.  52). 

2)  Das  angebliche  Kaufgeschäft  in  Betreff  der  Mark  Brandenburg  ist  von  Herrn 

Riedel  so  gründlich  beleuchtet  worden,  dass  es  hofientlich  in  der  Geschichte  nicht 

*eiU»r  figurieren  wird.    Gewiss  hätte  Windeck  in  seiner  Stellung  Gelegenheit  gehabt, 

über  einen  solchen  Handel ,  wenn  er  gemacht  worden  wäre ,   Genaueres  zu  erfahren  : 

3n  den  drei  Stellen,  wo  er  von  der  üeberlragung  der  Mark  spricht  (c.  23.  44.  93  :  bei 

^eDcken  22.  31.  54) ,  erwähnt  er  nichts  dergleichen,  wohl  aber,   dass  der  König  dem 

Burggrafen  damit  gewisse  Dienste  ((wolgeloneh  habe.    In  den  Nürnberger  Chroniken, 

die  natürlich  immer  Partei  gegen  die  Burggrafen  nehmen,  kann  man  ziemlich  deutlich 

den  Üebergang  von  der  Erzählung  der  Thatsache  —  sie  wird  beim  Jahre  H27  einge- 

schallet,  wo  die  Burggrafen  gewisse  Nutzungen  und  Rechte  an  die  Stadt  verkauften  — 

bis  zu  der  vollständigen  Geschichte  vom  Kauf  der  Marken  und  der  Kurwürde  verfolgen. 

3)  Windeck  c.  129  (bei  Mencken  c.  60). 


170  loHANN  Gustav  Droysen, 

.Er  war  in  diieser  ganzen  Zeit  bis  zum  Schiuss  des  Concils  und  noch 
die  nächsten  Monate  darnach  in  der  Nähe  Sigmunds  oder, auf  kürzeren 
Sendungen  abwesend.  In  den  Fasten  1418  hat  er  den  Städten  Worms, 
Speier  und  Mainz  den  Verkauf  einiger  Reichsorte  anzutragen^).  Später 
überschickt  Herzog  Friedrich  von  Oestreich  durch  ihn  sein  Strafgeld, 
36000  Gülden  und  220  rheinische  Gulden.  Als  ein  gegen  den  König 
angestiftetes  Attentat  während  des  Aufenthalts  in  Hagenau  (JuU  1418) 
entdeckt  und  von  Sigmund  persönUch  ein  Verhör  darüber,  gehalten 
wurde,  war  Windeck  anwesend*).  . 

Endlich  Ausgangs  September  1418,  als  der  König  adie  donaweA0ri 
czihen  woltm  —  er  fuhr  am  24  Sept.  in  Ulm  .ab  —  ward  Windeck  di^i 
Briefen  des  Königs  gen  Basel  und  weiter  deYn  neu  erwählten  Pd>st 
Martin  nachgesandt.  Er  traf  ihn  in  Pavia :  vor  dem  21  October,  an  wel- 
chem Tage  der  Pabst  nach  Mailand  zurückgieng,  den  Frohnallar  «cier^ 
newen  kostlichen  kirche »  einzuweihen.   Weiter  zog  Windeck  nach  Ponte  % 
stirer  (Ponte  stura),  um  mit  dem  Markgrafen  von  Montferrat  zu  verhan-  '. 
deln^  dann  über  den  Mont  Cenis  —  er  war  am  27  Oct.  auf  der  Höhe 
des  Passes  —  nach  Romelin,  wo  sich  der  Herzog  von  Savoyen  aufhielt; 
der  aber  nwolte  nyman  in  die  stat  lassen  die  des  landes  herkömen  von  der 
pestilenzige  wegem^  und  Windeck  mjisste  über  Ghambery  und  Genf  zie- 
hen,  um  nach  Mainz  zurückz^ukehren :  ado  bleib  ich  eine  gute  czt/»^« 

Man  wird  annehmen  dürfen,  dass  Windeck  bereits  vor  Jahresschluss 
nach  Mainz  kam.  Er  war  also  anwesend,  als  der  von  Friedrich  Vop 
Brandeqburg  dem  Reichs verweser  berufene  Fürstentag  dort  gehalten 
wurde^.  Später  im  Jahr,  am  23  Sept..  1419,  starb  Erzbisphof  Johann ; 
schon  am  10  Oct.  folgte  die  neue  Wahl,  und  zwar  in  Rüdesheim  «von 


1 )  Die  Stelle  Windecks ,  welche  die  Namen  der  angebotenen  Ortschaften  enthSlt 
(c.  73  beiMencken  unvollständig  p.  59)  lautet:  obe  sie  woUen  gedencken  qzu  losen  Oppen- 
heim kaiserslutem  oder  heim  wintterheim  Intelnheim  vnd  Ingeleichen  vnd  swobe^zbrucke 
vnd  was  dor  czu  gehört.  In  der  Wiener  Handschrift  (Mone  VI  p.  436)  steht  zwischen^ 
Winterheim  und  stvobesbrucken :  müllheim  vnd  Ingelheim.  Die  Gothaer  Handschrift  hat 
ihr  verkehrtes  vnd  Ingeleichen  statt  vnd  Ingelheim,  weil  der  Abschreibeir  nicht  wusste, 
dass  in  dem  in  so  vielen  Urkunden  vorliegenden  Handeln  um  die  genannten  Reichs- 
orte  Ober-  und  Nieder-Ingelhcim  begriffen  sind. 

2)  Windeck  c.  83  (bei  Mencken  53). 

3)  Windeck  c.  92  (fehlt  bei  Mencken). 

4)  Windeck  c.  9  4  und  95  (bei  Mencken  66  und  68).    Der  Brandenburger  hat  2u 
Mainz  am  13  Jan.  144  9  eine  Urkunde  ausgestellt :  Minutoli  Friedfich  I  p.  101. 


Ebkrhard  Windsck.  171 

fffm  des  grossen  Widerwillens^ ,  sagt  Graf  Zimber,  «(ieit  aber  einmal  die 
krgerschaß  zu  mentz  gegen  den  geistlichen  bratichen  was ,  welches  gleich- 
9ol  nii  erst  angefangen  sondern  lange  jare  geweret. »  Gewählt  wurde  Con- 
rad III,  ein  gebomer  Wild-  und  Rheingraf:  <cet/>  grader  schöner  man  vnd 
itolgesialter  her,  dakei  ganfz  gütig  vnd  sanfflmuthig ,  auch  gar  frunthoU- 
^  g^gen  jederman,  welcher  im  aber  laidtz  vnd  vnbillickait  oder  ainchen 
tutz  beweysen  wolt  gegen  denselben  ertzaiget  er  sich  widerumb  wie  ein  gross- 
muthiger  vnforchtsamer  vnd  gantz  trutzlicher  feynd.i»  So  Graf  Zimbers  Cha- 
rakteristik. Wir  werden  Windeck  bald  in  geschäftlicher  Beziehung  mit 
diesem  Fürsten  finden. 

Mit  dem  Jahr  A  420  beginnt  in  König  Sigmunds  Politik  eine  voll- 
ständige Umwandlung ,  wie  sotehe  denn  für  lange  hin  die  Geschicke 
Deutschlands,  ja  Europas  bestimmt  hat. 

Wir  sahen ,  welche  Richtungen  er  bis  dahin  verfolgt ,  in  den  geist- 
fichen  wie  weltlichen  Angelegenheiten  zur  Geltung  zu  bringen  gesucht 
hatte.  War  ihm  auch  nicht  Alles  gelungen,  so  war  es  doch  ein  Grosses, 
dass  er  das  Concil  glücklich  zu  Ende  geflihrt  und  das  heillose  Schisma 
geendet  hatte,  dass  er  den  Fürsten  im  Reich  den  Willen  und  die.  Kraft 
gezeigt  hatte  y  die  reichsoberhauptliche  Würde  zur  Anerkennung  zu 
bnogeo.  Er  hatte  die  ungarischen  Magnaten  gebändigt ;  auch  denen  in 
deutseben  Landen  Btmftd  er  monarchischer  gegenüber  als  zu  jener  Zeit 
die  Kronen  von  Castilien  und  Arragonien  den  ricos  hombres,  als  der  fran- 
zösische König  den  grossen  Baronen  in  Bretagne,  Burgund,  Armagnac. 
Man  mochte  inne  werden,  was  es  heisse,  wenn  er  ii18  verkündete: 
m  wir  mit  gantzem  mentschlichen  fleisze  geneigt  sind  frid  vnd  gnade  ge- 
^miglich  der  Christenheit  zu  schaffen,  also  sin  wir  auch  willig  vnd  bereit 
fc  heyligen  Romisclien  reychs ,  des  Würdigkeit  wir  an  vns  genomen  hant, 
^che  zu  versorgen  nach  allem  vnserni  vermögen^).  Erinnere  man  sich, 
Diil  welcher  Energie  er  trotzige  Reichsfürsten,  jenen  Friedrich  von  Oest- 
reich,  jenen  Ludwig  "mit  dem  Bart,  der  den  französischen  Vasall«!  spie- 
len wollte ,  gezüchtigt ,  wie  er  dem  gegenüber  in  der  Vergabung  der 
Marken  mit  hoher  Uneigennützigkeit  ein  Beispiel  von  seiner  Auffassang 
<ier  Landesfürstlichkeit ,  ihrer  Ehre  und  Pflicht,  gegeben  hatte.  Mögen 
^khe  EntSchliessungen  immerhin  von  dem  Einfluss  derer,  denen  er 


r>  Aus  des  Königs  Bestallung  für  den  HohenzoIIem  s.  d.  2  Oct.  U18  bei  Riedel 
cod.  dipl.  Brand.  H.  Theil  IV  p.  258. 


1 72  Johann  Gustav  Drotsbn, 

sein  Vertrauen  schenkte ,  bewirkt  worden ,  nicht  aus  der  Kraft  seine 
eigenen  Charakters  erwachsen  sein;  er  vertraute. sich  ihnen  an.  Um 
den  rechten  Mann  dieser  Richtung ,  den  Nürnberger  Burggrafen ,  hatt 
er  nun  auch  mit  der  KurwUrde  belehnt ;  er  hatte  damit  eben  diese  Ridi 
tung  in  den  höchsten  Fttrstenrath  des  heih'gen  Reiches  eingeführt ,  w 
sie  wenigstens  seit  der  staufischen  Zeit  keine  Stelle  mehr  gehabt  hatü 
Er  empfand  es,  dass  noch  viel  zu  thun  sei,  bevor  die  Würde  des  Reiche 
wiederhergesteUt  wäre ;  musste  er  doch  den  Kölnern ,  die  gegen  ihre 
Ftirsten  um  seine  Hülfe  baten,  antworten:  ner  künde  inen  itzund  nitgi 
tun,  die  kurfursten  weren  selber  das  rechte;  aber  er  rieth  ihnen  auszo 
harren:  nes  wurde  sich  noch  alles  anders  machen^y^).  Der  Brandenbui^ 
war  es ,  von  dem  er  die  Vollendung  des  begonnenen  Werkes  erwarteU 
Als  er  aus  dem  Reich  deutscher  Nation  hinwegzog,  setzte  er  ihn  s 
seinem  « stathalter  vnd  furweser  mit  voller  gewalt  vnd  macht  in  allen  dem 
sehen  landenn  ein;  er  hatte  es  nicht  hehl ,  dass  er  in  ihm  den  künftige 
deutschen  Kaiser  sehe:  «wenn  er  auch  selbst  kein  Friedrich  sei,  c 
werde  ihm  dcA[;h  ein  Friedrich  bald  auf  dem  Kaiserthron  nachfolgea 
Denn  an  den  erneuten  Namen  des  letzten  grossen  Staufen  knüpfte  d 
Glaube  des  harrenden  deutschen  Volks  die  endliche  Rettung. 

Man  sieht ,  was  es  bedeuten  musste ,  wenn  sich  König  Sigmui 
mit  jenem  Jahre  von  dem  Hohenzollem  abzukehren  begann  und  Wo« 
einschlug,  die  Allem,  was  er  bisher  gethan,  in  den  l^otiven  wie  in  A 
Zielen  entgegengesetzt  waren.  Zwei  Menschenalter  später,  in  härtere 
geiiviltsameren  Formen  und  nicht  mehr  in  Deutschland ,  sondern  unt 
dem  katholischen  Königspaar ,  dem  geizigen  Tudor ,  dem  scheinheilig« 
Ludwig  XI,  hat  sich  der  Monarchismus  durchgesetzt,  und  als  ihn  d 
spanische  Karl  mit  der  vereinten  Kraft  der  vier  Häuser ,  deren  Erbe  i 
war,  auch  im  Reich  durchsetzen  wollte,  ward  uns  die  territoriale  Frei 
heit  um  den  Preis  der  nationalen  Einheit  gerettet.  Deutschland  hat  (h 
in  Sigmunds  Zeit  Versäumte  nicht  wieder  einzubringen  vermocht. 

Den  Anlass  zum  Wechsel  in  Sigmunds  Politik  gab  Böhmen.  KönJ! 
Wenzel  war  gestorben  (16  Aug.  1419).  Nun  sollten  die  schon  hussiti 
sehen  Böhmen  sich  demselben  Sigmund,  der  trotz  seines  freien  Geleite 
ihren  Meister  Huss  zum  Scheiterhaufen  gebracht,  als  ihrem  König  anver 


1)  Windeck  c.  91  (bei  Mencken  c.  66).  Der  Brandenburger  venniUelte  dann  de 
Streit. 


Ebbrhabd  Windbck.  173 

laeo.  Die  schon  gährende  Revolution,  zugleich  reh'giöser  und  nationa- 
kArt,  brach  los;  der  Versuch  Sigmunds,  die  böhmischen  Ländherm 
•  sich  zu  ziehen,  misslang;  ihrer  die  meisten  schlössen  sich  derBewe- 
pig  an.  Von  dem  an  sah  Sigmund  nichts  als  diese  böhmische  Revolu- 
;  dass  sie  voll  Ketzerei,  voll  Deutschenhass ,  voll  Gefahr  für  den 
fciUlid  der  deutschen  Nachbarlande  war,  galt  ihm  wenig.  Aber  sie 
ihm  das  wichtigste  Gebiet  seiner  Hausmacht.  Alle  seine 
,  Massregeln,  Verbindungen  bezogen  sich  fortan  auf  den  Kampf 
Böhmen ;  unter  dem  Vorwand,  dass  es  die  Ketzerei,  die  Revolution 
:uwerfen  gelte ,  ward  einzig  und  allein  ein  Hausinteresse  geltend 
^ht,  das  nicht  mit  dem  des  Reiches  deutscher  Nation  zusammenfiel, 
nur  eben  der  Art  war  wie  das  jedes  deutschen  Magnaten.  Die 
;en  Deutschlands  traten  gänzlich  in  den  Hintergrund.  Und  wie 
König  gleich  im  Beginn  des  Kampfes  den  deutschen  Fürsten  selbst 
isetzungen  und  Beleidigungen  nicht  ersparte ,  wenn  er  damit  den 
n  zu  gefallen  hoffen  mochte ,  so  trat  er  bald  mit  schrofi*  ausge- 
ebenem  Argwohn,  ja  förmlich  feindselig  jenem  Hohenzollem  gegen- 
',  der  vergebens  darauf  drang,  in  Betreff  Bühmens  die  religiöse  von 
politischen  Frage  zu  sondern  und  nicht  geflissentlich  den  Wirrwarr 
zu  mehren.  Dass  sich  der  König  vielmehr  dem  starr-energischen 
Albrechts  von  Oestreich  hingab  und  dem  Fanatismus  der  kreuz- 
k'enden  päpstUchen  Legaten  Vorschub'  leistete ,  trieb  die  hussitische 
Folution  zu  immer  mächtigerer  Entwickelung.  Schon  flutete  sie  in 
?r  neu  erfundenen  Kriegskunst ,  der  Taktik  leichter  Massen  und  be- 
licher  Barrikaden  —  der  Wagenburgen  — ,  über  die  Grenzen  Böh- 
hinaus ;  und  namentlich  in  den  unteren  Massen,  denen  der  Städte 
des  platten  Landes,  fand  sie  den  lebendigsten  Anklang,  bald  Nach- 
lung.  In  immer  neuen  Niederlagen  zeigte  sich  die  rettungslose  Ohn- 
ht  des  Reiches. 

So  war  Deutschland  in  dem  Moment,  wo  es  sich  zu  alter  Herrlich- 
wieder  zu  erheben  geschienen  hatte,  plötzlich  in  den  Abgrund 
Jtürzt.  Und  in  dem  allgemeinen  Elend  wucherten  die  dynastisch- 
itorialen  Sonderinteressen  um  so  üppiger.  Aber  wenigstens  der 
fchenzollemstaat  ist  ein  Monument  aus  jener  Zeit  der  Erhebung  ge- 
Mieben;  diess  letzte  Aufflammen  der  wahrhaften  Kaiseridee  hat  ihm 
*^ine  ghibellinische  Richtung  in  die  Wiege  gelegt. 

Wenigstens  für  die  Anßingc  der  veränderten  Politik  Sigmunds  — 


•  I 


816  tritt  mit  dem  ^rwf^^sn  FttrsioitiqBt*  zu  ftpribu  in  AaiMe  1 120  zmh 
erkemtibai  hervor  —  iist  WiodeGk  eine  wkäitiBe  ifmiiftz  inie  MiuU 
luni^eu  8iDd  hier  reciit  reidiiiiihif .  imd  fßrwAt  aK  dKser  Zeit  hit  i 
mehrere  Actenbaucke  aufliem-alirt.  dir  ^  nur  av  der  teaielKlien  KaaA 
erhalteo  haben  kcnuile.  Er  ik^t  in  Bre^laiL  ak  4er  lüifistlidie  Le^t  seil 
Kreuz;predt|rt  hieb  Sanntaj^  Ltttare  17  M&cr  :^  er  war  aiit  anwesoi 
aJ8  jene  Bretslauer  Hiurk^lilaB^  f;tatt  fimd .  welcke  aaf  die  Stimmung  i 
BOhoken  bo  üiiel  eiirw  irkie.  Das«  ^  ffinfmefaMen  tod  den  Zfinii 
waren,  und  da«^  sie  degQ  ahen  Katli  «nti^elzl,  die  Mil^fieder  «desseÜM 
theils  verlhelien.  tlieü^  enuondeL  ancfa  ftonst  vdlis  rerolutionaTOn  Unfi 
getrieben  hatten ,  vers<ijwe%t  Windeck^  Ueber  die  Verfaandlnngi 
zwißcben  den  Polen  und  dem  Orden .  4ber  die  zwigdben  Si^und  m 
die  bobmigcben  Landberren  i^l  er  desto  aasfidufidier. 

Es  ist  wohl  anzunehmen,  das»  Winderk  mit  gen  Prag  gezogi 
(Pfingsten  1420  :  i^päter  im  Jahr  i^l  er  in  Budweis:  er  berichtet  yfi 
den  kriegerischen  Vor&Uen  in  der  Umgehend  von  Budweis  von  Michael 
bis  St.  Katharinentag   25  Nov.  .* 

Zunächst  wieder  begegnen  wir  ihm  auf  dem  Regensburger ,  daa 
nach  Ndmberg  veriegten  Reichstag  im  Spätsommer  1422.  Ich  mödi 
glauben,  dass  er  bis  dahin  in  des  Königs  Umgebung  gewesen ;  bestimmt 
Angaben  liegen  zwar  darüber  nicht  vor ,  aber  der  Ton  seiner  Mitthd 
lungen  nicht  minder  als  der  Gesichtskreis  derselben  spricht  dafll 
Windeck  würde  dann  im  Gefolge  des  Königs  nach  Regensburg  gekoo 
men  sein. 

Auf  diesem  Reichstage ,  so  scheint  es.  schied  Windeck  aus  der  ud 
mittelbaren  Nähe  des  Königs.  Was  ihn  dazu  bestimmte,  muss  dahi 
gestellt  bleiben,  obschon  es  zu  beachten  sein  dürfte,  dass  er  tiber  di 
Unthätigkeit  Sigmunds  und  Albrechts  im  Frühling  1 422 ,  die  in  Mähre 
lagen  und  das  Wachsen  der  Macht  der  Hussiten  und  ihren  Gewaltthatfl 
ruhig  mit  ansahen,  sich  mit  den  Worten  äussert:  avnd  das  geschach  alh 
van  sumenisse  des  konigs  vnd  seiner  reie. » ^)  Schon  früher  klagt  er  üb« 


t)  Windeck  c.  135  (bei  Mencken  c.79). 

2)  Windeck  c.33  (bei  Mencken  c.78).  Den  Fehler  in  der  Datierang  (Montag  nac 
Oculi  statt  Reminiscere)  bat  Aschbach  11  p.  i7  nachgewiesen. 

3)  als  der  konig  Sigmund  zu  hehem  was  vnd  von  präg  geczogen,  da  hoch  iehv€ 
dannm  czu  dem  wise  (soll  heissen  budwise)  u.s.w.  Windeck  c.  U7  (fehlt  beiMeocken 

4)  Windeck  c.  <06  (bei  Mencken  c.90). 


EbKEHABD  WlüDECK.  175 

ie neuen  Räthe  des  Königs,  die  ihn  zu  halben  Maassregein  verleitet 
taten,  üwenne  sie  ketten  auch  aus  dem  kelch  trunken,  y^  Er  nennt  ihre 
Nanen:  «das  waren  die,  die  den  konig  Sigmund  verderbpten  in  allen 
Mcieii. »  Ihnen  giebt  er  Schuld ,  dass  der  König  im  Herbst  1 420  die 
deutschen  Ftirsten  mit  ihren  Truppen  habe  heim  ziehen  lassen ;  « also. 
Igt  er  hinzu,  czugen  die  fursten  alle  heim  vnd  der  konig  nnt  seinem  volk 
fm  mgem,  mit  ymme  czoch  nymant  von  (den)  gesten  denn  bischoff  jorg 
mfassau^  u.  s.  w. ^) 

Auf  dem  Reichstage  1 422  hat  Windeck  den  Anlass  gefunden ,  mit 
cner  guten  Yersoi^ng  hinwegzukommen.  Aus  seiner  nicht  sehr  klaren 
iigabe  ergiebt  sich,  dass  er  eine  Anwartschaft  [hl  sein  königlich  mayestat 
imgelte  hriffn)  auf  ein  Lehen  erhielt,  welches  eben  erledigt  war,^ 
nd  dass  der  Mainzer  Erzbischof  und  die  Nassauer  Grafen  Philipp  und 
idolph  sich  verpflichteten,  Windeck  bei  diesem  seinem  Recht  zu  halten.') 
Weder  welches  Lehen  ihm  gegeben  ward,  noch  in  welchem  Yerhältniss 
10  demselben  die  genannten  Fürsten  standen ,  ist  klar.  Windeck  Wird 
Ton  Nürnberg  an  den  Rhein  gegangen  sein ;  doch  da  der  Erzbischof  die 
Siehe  verzögerte,  so  machte  er  sich  im  nächsten  Frühling  wieder  auf 
Müh  Uncram. 

Windecks  diessmaliger  Aufenthalt  in  Ungarn  währte  nur  kurze  Zeit ; 
iber  er  fiel  in  die  Zeit ,  wo  Sigmund  mit  dem  Polenkönig  wegen  des 
Inssitenkrieges  eine  persönliche  Zusammenkunft  zu  Krakau  hatte ,  zu 
kx  unter  andern  auch  der  Brandenburger  kam.  In  Kaschau ,  wo  Sig- 


1 1   Diese  merkwürdigen  Aeusserungen  stebn  c.  4  39  (bei  Mencken  c.  83). 

1,  Windeck  c.  157  (bei  Mencken  c.  104):  also  in  dem  selben  iare  als  der  konig 
j«i  regenspurg  was  do  wüst  ich  wol  das  der  alte  czu  echczeller  do  (soll  sein  dod)  was 
mi  ein  lehen  ledig  was  worden,  Yermulhlich  fehlt  hinter  der  alte  ein  Name.  Windeck 
bildas  Lehen  nie  erhalten;  und  einige  Zeit  später  (4  432.  4  436)  Gndet  sich  in  Mainzer 
ÜrlLunden  ein  <i  Johann  GeUhus  genannt  Echtzellern  (Schaab  Erf.  derBuchdr.  H  No.  324.) 
oder  auch  genannt  ^zum  Echtzellern  (No.  326),  und  später,  im  Jahr  4  439,  ci Arnold 
Gtlthtu  den  man  nennet  zum  Echtzeller  (No.  93).  Die  Erwähnung,  dass  Sigmund  dem 
Windeck  auf  seine  Beschwerde  Schreiben  an  den  Erzbischof  und  aan  die  mon  czu 
freiJenberg  a  mitgiebt,  iässt  vermuthen ,  dass  das  Lehen  den  Flecken  Echzeli  nahe  bei 
Fnedberg  betraf.  Zu  einer  genaueren  Forschung  fehlen  mir  die  Materialien. 

3;   —  das  er  mir  es  (das  Lehen)  leihe  des  ich  sein  königlich  mayestet  besigelt  briff 

kn.  vnd  dar  czu  verschreib  im  der  bischoff  von  meincz  u.  s.  w.  das  sie  mich  bei  meinem 

feeht  hielten.  Die  drei  Fürsten  waren,  wenn  nicht  in  Regensburg,  so  doch  in  Nürnberg 

loivesend.  Leider  ist  das  c.  4  57  (bei  Mencken  c.  4  05)  auch  in  der  Gothaer  Handschrift 

ickenhafl  und  fehlerhaft. 


176  JoifAfiN  Gustav  Drotsbn, 

mund  auf  der  Rückreise  Ende  April  und  Anfang  Mai  verweilte ,  verlies« 
ihn  Windeck  mit  empfehlenden  Schreiben  an  den  Erzbischof  und  die 
Mannen  von  Friedberg.  Am  Pfingsttage  (23  Mai  1 423)  kam  er  heim, 
(( czu  den  meinen  brudem  vnd  [runden. » 

Es  war  gerade  damals  unter  den  rheinischen  Fürsten  mannigfadies 
Verhandeln ,  über  das  Windeck  nach  seiner  Art  berichtet.  Nicht  wenig 
verwickelten  sich  die  Verhältnisse  durch  die  Geldrische  Erbfolgefrage ; 
es  standen  die  Grafen  von  Egmont  und  der  Herzog  von  Bei^  g^en 
einander  und  der  Mainzer  Kurfürst  begünstigte  jene ,  seine  Neffen.  Er 
ersah  sich  zur  Fülirung  dieser  schwierigen  Sache  unsem  Windeck, ')  des 
den  diplomatischen  Vorgang  seiner  Beauftragung  auf  dem  Schloss  zc 
Hochheim  ganz  artig  beschreibt.  Zuerst  gieng  er  zum  Grafen  EgmoiLi 
[Eckemunden)  nach  Amheim  und  Nimwegen ;  dann  eilte  er  zurück ,  wai 
zum  24  August  in  Frankfurt,  wo  eben  ein  zahlreich  besuchter  Fürsten- 
tag begann.  Erst  um  Michaelis ,  nachdem  er  noch  seinen  Bischof  ine 
Wildbad  zu  Baden  gesprochen,  ritt  er  mit  dessen  abotschafft  und  triefen^ 
nach  Ungarn. 

Um  Martini  traf  er  beim  Köm'ge  ein,  verrichtete  seine  Botschaft  un€ 
erhielt  eine  gnädige  Antwort,  adie  hie  nit  zu  schreiben  ist,y>  ftlgt  & 
hinzu.  Sein  Aufenthalt  am  königlichen  Hofe  verlängerte  sich ,  die  Weiln 
nachten,  die  Ostern  1424  feierte  er  dort;^)  er  war  anwesend  bei  de 
Abschiedsaudienz ,  die  der  Dänenkönig  den  kurftirstlichen  Käthen  gab,  * 
so  wie  bei  der  vor  Sigmunds  Abreise  nach  der  Blindenburg ; *)  ein  «lau 
fender  Bote»  seines  Erzbischofs  brachte  ihm  Briefe  mit  neuen  Aufträge 
in  einer  anderen  Erbangelegenheit.  ^)  Dann  kamen  zwei  Käthe  des  voi 
Egraont,  die  Windeck  dem  König  vorstellte,  erst  in  der  Blindenburg  {in 
Juli),  dann  in  Csepel;")  er  blieb,  als  sie  nach  Ofen  zurückkehrten,  beiu 
Könige  « mid  an  mnt  Laurenzen  obent  (9  Aug.)  do  Iraff  ich  ein  ende  tni 


\  ]  Windeck  c.  \  58  und  179  (bei  Blencken  fehlt  das  letztere  und  ist  in  dem  orsteD 
c.  H2,  gerade  diese  Sache  ausgelassen).  Windeck  nennt  sich  c.  158  eberhart  windecki 
von  Elaul,  was  doch  wohl  Echcell  oder  Echczel  sein  soll. 

2)  VVindcck  c.  191.  194  (bei  Mencken  c.  «23.  126). 

3)  Windeck  c.  4  93. 

4)  Windeck  c.  4  94. 

5)  Windeck  c.  4  82  (bei  Mencken  c.  4 1 6). 

6)  So  wird  Windeck  zu  verstehen  sein,  wenn  er  sagt  (c.  203,  bei  M.  c.  4  34), 
der  König  «czog  off  in  das  werde  (Werder)  vnder  offen  haisset  czu  dem  hcU  schapkm 
(wohl  hatvs  chaplein). 


Eb^BBABD  WlNDEGK.  177 

jHodeH. »  In  der  That  wurden  die  Urkunden  zu  .Gunsten  Egmonts 
;L ')  Windeck  spricht  von  diesen  Verhandlungen,  und  wie  der 

ihD  auch  in  andern  Sachen  rufen  liess  und  um  seinen  Rath  fragte, 

lieh;  leider  ist  die  Gothaer  Handschrift  in  den  betreffenden  Ca- 

;c.203— 205,  beiMenckenc.  131— 133)  so  fehlerhaft  geschrie- 
dass  man  oft  nur  einen  ungefähren  Sinn  errathen  kann.  Der  Schlu^s 

Verhandlungen  war,  dass  Windeck  den  König  um  einen  neuen 

seiner  Gnade  bat  und  ihn  erhielt.  Der  Ausdruck  seiner  Bitte 

(t  die  Sache  genau :  n  ewr  gnade  gunne  mir  etüiche  rente  auf  dem 

»  meincze  2U  leihen  in;  und  demnach  sagt  er:  avnd  do  leihe  mir  seine 

mein  lehen  vff  dem  czoUe  czu  meincze. » 

Windeck  giebt  nicht  an ,  wann  er  Ungarn  wieder  verlassen.  Aber 

Ifdiien  Erzählungen  kann  man  es  mit  ziemhcher  Sicherheit  merken. 

\,  was  er  bis  zum  Herbst  1424  zu  berichten  hat,  bewegt  sich  um 

iund;  da  wird  von  dem  Besuch  des  griechischen  Kaisers,  von  der 

rben  Gesandtschaft,  von  der  Frohnleichnamsproces^ion  in  Ofen, 

dem  Eindruck  der  Nachricht ,  dass  Ziska  mit  den  Prägern  in  Streit 

len  sei  u.  s.  w.  erzählt.     Vom  Herbst  an  ist  der  Gesichtskreis 

;ks  wieder  der  der  rheinisch-deutschen  Verhältnisse.  Er  legt  hier 

schon  öfters  erwähntes  Capitel  (209)  ein ,  eine  Art  Rückblick  auf 

bisheriges   vielbewegtes  Wanderleben;   gleichsam  als  ob  er  von 

?Iben  Abschied  nehme,   um  sich  nun,   da  er  aczu  grosse  erberc 

|e»  gekommen,  in  seiner  Vaterstadt  zur  Ruhe  zu  setzen. 

Zum  Genuss  des  Lehens  am  Rheinzoll  kam  Windeck  nicht  sogleich. 

Rheinzoll  war  1 366  dem  Rath  der  Stadt  Mainz  und  den  zum  Jungen 

ihea  worden.^  Von  beiden  Seiten  wird  Windeck  Widerspruch  er- 

m  haben.  Da  sandte  ihm  König  Sigmund  «  czu  hälfe  czwen  hriffe,  der 

kniet  dem  rate,  der  ander  czu  dem  Jungen,  do  ich  czu  meincz  was.  »^) 

bat  die  Abschriften  einschalten  wollen,  aber  sie  fehlen  in  dem  Buch. 

ist  es,  wenn  er  hinzufügt :  aalso  wart  mir  mein  lehen  an  dem  czolle, 
«•er/  stacht  (geschUchtet)  in  der  mitwochen  der  marterwochen  anno 
'Hi3  jarc  vnd  ich  wart  auch  eingesezt. »  Windeck  giebt  (c.  220)  an,  dass 

1  Dass  Sigmund  Urkunden  für  Egmont  am  15  Aug.  ausgefertigt,  erwähnen  die 
festen  bei  Aschbach  nach  Pontanus  bist.  Geld.  p.  422.  425. 

2,  Urkunde  Karls  IV  vom  24  Sept.  1366  bei  Schaab  Geschichte  des  rheinischen 
tedtebundes  No.  185,  cf.  266. 

3    Windeck  c.  2 1 7  (Mencken  c.  1 43  ist  unvollständig). 


/ 


178  Johann  Gustav  Pböysbn, 

er  mit  auf  dem  Nürnberger  Reichstage  (Jmii  142&)' gewesen,  dass  e 
dort  jene  Briefe  des  Königs  erhalten,  dass  ein  Urtheil  des  Eberhan 
Schenken  von  Erbach ,  Domt^erm  und  Kämmerer  zu  Mainz ,  vorausge 
gangen  sei,  nako  dehne  desselben  vrtdile  vnd  bestetige  briff  inne  haldet\ 
Des  Königs  Briefe  wären  denmach  vom  26  März  1 426. 

Fortan  finden  wir  Windeck  nur  noch  in  den  inneren  Parteiunge: 
seiner  Vaterstadt  tbätig.  Aber  in  diese  ist  er  denn  auch  auf  das  tiefet 
verwickelt,  ja  recht  eigentlich  die  Seele  und  der  Führer  derjenigen  Pai 
tei ,  welche  eine  einfachere ,  rationellere ,  volksthümlichere  Verfassun 
erzwingen  will. 

» 

Das  Interesse,  welches  die  fernere  Darstellung  zu  gewähren  wünscht 
befljjteht  darin,  dass  sie  in  einem  einzelnen,  ziemlich  vollständig  erkenn 
baren  Beispiel  die  unermessliche  Bewegung,  welche  damals,  an  unzäh 
liehen  Punkten  sich  wiederholend ,  Deutschland  erschütterte ,  charakte 
risiert.  j  • 

Diese  Bewegung,  schon  seit  Decennien  in  einzelnen  Ausbrüche 
da  und  dort  gleichsam  sich  ankündigend ,  beginnt ,  nachdem  die  mit  de 
Wahl  Sigmunds  und  dem  Constanzer  Goncil  erweckten  Hoffnungen  völli 
gescheitert  sind,  sich  mit  wachsender  Gewalt  zu  verbreiten  und  in  gc 
waltsamen  Neuerungen  zu  steigern.  Sie  treten  in  mannigfaltiger  Gesta 
auf;  bald  erhebt  sich  hussitisch  aufgeregt  das. Landvolk  gegen  die  Gute 
herrschaft,  selbst  am  Rhein  thun  sich  «Bauernschaften»  zusammen,  de 
Ruf « Buntschuh »  zu  erneuen ;  *)  bald  irteht  eine  Stadt  gegen  den  Bische 
und  die  Pfaffheit  auf  und  wirft  in  der  Heftigkeit  des  Kampfes  die  alt 
Geschlechterordnung  über  Seite ;  bald  erhebt  sich  die  Gemeinde  umnit 
telbar  gegen  das  Patriclat ,  das  danrr  bei  Klerus  und  Adel  Hülfe  such 
gegen  die  Neuerer';  aller  Uebermuth  und  Neid  der  Demagogie  auf  dei 
'  einen,  alle  Tücke  und  Scheinheiligkeit  der  Reaction  auf  der  andern  Seite; 
und  während  das  Reichsoberhaupt  nur  auf  seine  Territorien  gewandl 
die  deutschen  Dinge  sonst  laufen  lässt  wie  sie  mögen ,  nur  dann  und 
wann  mit  widersprechenden  Entscheidungen  dazwischen  tretend,  attl 
die  eigentlich  niemand  mehr  achtet,  zerrütten  sich  im  innem  Kampf  die- 
jenigen politischen  Bildungen ,  welche  der  Zeit  nach  die  jüngsten  und 


4)  aet  zetera  buntschuchy>,  lieisst  es  in  dem  Spottgedicht  auf  den  Landfrieden  vor 
n98.  Haupt:  Zeitschrift  I  p.  433.  Cf.  die  Urkunde  des  Vertrages  gegen  die  Geburschaf- 
tcn  1 432  bei  Schaab  Rhein.  Sl'Jdt.  U  No.  317. 


EbIsrhard  Windeck.  179 

k  BedeutUDg  nach  die  lebensvollsten  und  fortschreitenden ,  die  natür- 
ieken  Sttttzen  der  königlichen  Macht  in  deutschen  Landen  hatten  sein 
tf»eo.  Dreissig  Jahre  später  und  das  rcichsfreie  Mainz  war  eine  un- 
iBlhiDige  Stadt  geworden,  die  Helfpr  der  Unterjochung,  «Grafen,  Her- 
nond  Ritter»,  lagen  in  den  «Höfen»,  die  ihr  Beutestück  geworden. 

Es  ist  früher  der  tiefen  Verschuldung  der  Stadt  Mainz  erwähnt 
mnieD.  Die  Zeiten  des  argen  Erzbischofs  Johann  hatten  nicht  gedient 
K  za  mindern,  und  namentlich  die  Fehde  w  egen  des  ermordeten  Braun- 
timmer  Herzogs  und  die  Plünderung  der  Stadt  während  derselben 
«inl  als  eine  lang  nachwirkende  Calamität  geschildert.  Die  Mainzer 
«aeo  und  blieben  der  Meinung,  dass.  ihnen  dieser  «Schaden  und 
fakfflach»  durch  den  Erzbischof  und  die  Pfaffheit  erwachsen  sei;  doch 
hei  torfflen  »ie  öffentlich  nit  klagen  dorumb  so  stichtend  sy  ander 
fflMf  rnd  gezenk  herfur,»^)  Die  Pfaffheit  sass  in  der  Stadt  und  halte 
in  Vortheil- ihres  Schutzes  und  ihres  ergiebigen  Verkehrs,  ohne  an  den 
Mischen  Lasten  Theil  zu  nehmen;  die  Häuser,  ja  Strassen,  wo  sie 
ihre  Dienstboten  wohnten,  Waren  ausser  dem  Bereich  der  städtischen 
i  und  Justiz ,  die  « Muntaten »  (Immunitäten)  wurden  Asyle  für  die, 
Iche  sich  der  bürgerlichen  Gewalt  entziehen  wollten.  Nicht  bloss 
die  Häuser  und  Grundstücke ,  die  den  Kirchen  gehörten ,  die  Per- 
[•oen,  die  in  Dienst  der  Pfaffheit  standen,  aller  Schätzung  und  Ungoldes 
ki  waivn ;  nicht  bloss  dass  sie  den  Wein  ihrer  Güter  zum  eignen  Ge- 
fcaoch  zollfrei  einführten ,  ja  selbst  von  dem,  was  sie  im  « Kaufhause » 
buRen,  Zoll  und  Hausgeld  zu  erlegen  sich  weigerten,  sie  selbst  trieben 
fen  W«:»inscliank  mit  ihrer  « Gottesgabe »,  die  um  den  Weinzoll  billiger 
far,  in  irrösster  Ausdehnune:,  sie  hatten  Backhäuser,  in  denen  sie  auf 
eo  Verkauf  buken  u.  s.  w.^)  Sie  zehrten  an  dem  bürgerlichen  Wohl- 
tand der  Stadt ,  deren  Polizei  und  Justiz  durch  ihre  Privilegien  überall 
ttrchkreuzt  und  gestört  wurde.  Begreiflich ,  dass  die  Stadt ,  zumal  seit 
iner  Erzbischof  Johann  in  der  bei  dem  Concil  eingereichten  Klage  ohne 
Weiteres  ihre  Reichsfreiheit  angefochten  und  sie  als  eine  erzbischöfliche 
andstadt  in  Anspruch  genommen  hatte,  danach  trachtete,  sich  in  eine 
erfassune  zu  setzen,  in  der  sie  den  vorhandenen  Uebeln  abhelfen  und 
L'n  <lrohenden  Gefahren  begegnen  könnte. 

f  I   Zimbcr,  der  freilich  ganz  erzhiscliöflich  schreibt. 

2)   S.   Gravatoriallibell  der  PfafTen  und    die  Wideriegunß   des  Ralhs    (1432)    in 
ha.ih  Rhein.  Slädteb.  H  No.320  und  322. 

rdh^ndl.  ri.  H.  S.  Ces.  d.  Wissensch.  III.  1  4 


m 


180  Johann  Gustav  Droysbn, 

Im  sUkdUschen  Regiment  hatten  die  Alten  seit  der  Rachtung  von 
St.  KathlfnBen-- Abend  1332  wenigstens  noch  den  halben  Rath. '}  Sie 
sassen  ^rt  oben  an  und  ohne  Zweifel  blieb  ihr  Einfluss  der  überwie- 
gende. Aber  Vertrauen  hatte  man  längst  nicht  mehr  zu  ihrer  Einsicht 
und  ihrem  guten  Willen;  ihre  Privilegien,  amunzrecht  vnd  gaden,  gnadem 
vnd  frey heitern»  stellten  sie  mannigfach  dem  Interesse  der  Stadt  entge- 
gen und  auf  die  Seite  des  Ritterthums ,  zu  dem  die  reichsten  dieser  Fa- 
milien durch  ihren  Adel  und  ihre  Gutsherrlichkeiten  gehörten.  *)  Ueber- 
diess  waren  ihrer  viele  als  Lehnsleute,  als  MUnzgenossen,  als  Nutzniesser 
der  Gaden ,  als  « Hausgenossen  im  Thiergarten »  dem  Erzbischof  und 
der  PfaöTieit  verwandt,  in  ihrem  Dienst  und  Interesse.  *)  Selbst  als  Erz- 
bischof Johann  die  Freiheit  der  Stadt  in  Frage  stellte,  hatteü  ihrer  etliche 
zu  ihm  gehalten.  Man  beschuldigte  die  Alten,  dass  sie  immer  nur  ihren, 
nicht  der  gemeinen  Stadt  Vortheil  suchten,  dass  sie  nur  verstünden, 
Kvon  der  stai  zu  genieszen. » 

Seit  den  Zünften  der  halbe  Rath  gegeben  war,  obenein  mit  der  Be- 
stimmung, dass  aus  den  zünftigen  Rathsherren  auch  die  Hälfte  der 
Büi^ermeister ,  Rechenmeister  u.  s.  w.  bestellt  werden  müsse,  ^y  hatte 


4)  Ich  habe  durch  die  Güte  des  Herrn  Dr.  Böhmer  das  sehr  interessante  Mann-    ^ 
Script  «Sagen  von  allen  Dingen  der  ehrlichen  Stadt  Meinz»  vor  mir  und  entnehme  aus   ^ 
demselben  die  Kenntniss  dieser,  der  eigentlich  constitutiven  Vereinbarung,  während  die  _ 
bei  Schaab  Erf.  der  Buchd.  If  No.  4  abgedrucicte  vom  4  Aug.  1332  sofort  2u  neoeo 
Irrungen  Anlass  gegeben  hatte.  Diese  bestimmte  nUmlich,  dass  die  22,  welche  von  der  * 
Gemeinde  wegen  in  den  Rath  gesandt  waren,  gemehrt  werden  sollten ,  wenn  die  ZaU  ■ 
der  Alten  im  Rath  (29)  gemehrt  würde;  und  schon  drei  Monat  später  ist  die  Zahl  der 
Zünftigen  im  Rath  auf  29  gewachsen.  Die  Frankfurter  Handschrift  sagt  aber  ausdruck- 
lich in  Betreff  des  Abkommens  vom  4  August :  « dar  nach  stunt  aber  eyn  zweytracht  vtd 
misshelunge  vff  vnder  dem  alden  rade  vnd  der  getneynde  dar  umb  sie  sich  gutlichen  nc*" 
ten  vnd  vireyngettenn;  folgt  dann  die  Sühne  von  St.  Katharinenabend  1332  (24  Nov.) 

2)  cf.  Joannis  Ul  p.  457. 

3)  Ueber  die  Hausgenossen  Würdtwein  dipl.  Mog.  H  p.  271;  ihr  vollständiges  Na- 
mensverzeichniss  aus  dem  Jahr  1421  giebt  Schaab  Erf.  der  Buchd.  U  No.  66  ausjeoer 
Frankfurter  Handschrift,  Sagen  u.  s.  w.,  wo  freilich  das  Recht  der  Hausgenossen  (ihre 
(( Gnade  und  Freiheilen »  aufgezählt  sind ,  aber  von  einem  Namensverzeichniss  nichts 
vorliegt.  Ueber  die  Münzgenossen  s.  Joannis  HI  p.  458. 

4)  Joannis  HI  p. 459  giebt  an,  dass  bereits  1332  die  Zahl  der  Zunftbürger  in^ 
Rath,  die  zuerst  22  gewesen,  nach  der  Zahl  der  Zünfte  auf  29  erhöht  sei.    Richtig  i^ 
in  dieser  Angabe  die  Erhöhung  von  22  auf  29;  es  war  eben  der  Sühnebrief  von  St' 
Katharinenabend  1332,  der  diese  Erhöhung  anordnete.  Aber  wunderlich  ist  der  frr^ 
thum,  dass  die  Zahl  der  Zünfte  damals  29  gewesen  sei.    Eben  jenem  Sühnebrief  voi^ 


EoERHARa  Wlndeck.  181 

ik  auch  der  Kreis  der  Jiingcn  allmählich  fester  gebildet  und  sich  end- 
itk  in  der  Gesellschaft  der  beiden  Häuser  io  Momppastlier  oder  Moni- 
Uhr  (d.  i.  Montpellier,  wie  nur  Haupt  aus  Hartmann  im  armen  Heinrich 
ns  RRchweisei)  eben  so  geschlossen,  wie  <cdie  Alten  im  Thiorgarten.»^) 
Ir  Natur  der  Sache  nach  standen  sie  diesen  gegenüber.  Statt  dessen 
yeB  wir  sie  1411  sich  plötzlich  gegen  die  Zünfte  wenden;  nach  achtr 
i^lpdirigem  Frieden  beginnt  damit  neuer  Hader  im  Innern  von  Mainz. 
Die  Herren  in  Montbasilier  stellen  an  die  Zünfte  Forderungen  seit- 
Art:  wenn  sie  Rathherren ,  Zunftmeister,  Zunftgesellen  wählen, 
lisoUea  sie  sich  nicht  zu  a einiger  zwei^^  besprechen  oder  bereden,  bei 
[ili  Golden  Brüche ;  und  wählen  sie  als  Rathherm  einen  «der  da  nyt 
rode  gegangen  hedeTi>,  so  soll  dieser  dem  Rathherm  zu  Montbasilier 
W  Golden  zahlen  u.  s.  w.  Sie  fordern,  dass  diese  Ordnung  in  denZünf- 
ffea  angenommen  werde.  Die  einen  leisten  Folge,  andere  widersprechen, 
iaid  erklären  sich  alle  gegen  die  Neuerung.  Und  mehr:  die  Zünfte 
HiUen  sechszehn  Männer ,  mit  den  Herren  in  Montbasilier  ein  ernstlich 
lort  zu  sprechen.  Es  war  gross  Aergemiss  und  Aufregung  bei  den 
llfgem:  awenn  man  der  Buben  einem  Theil  den  Kopf  abschlüge»,  hiess 
6,  «so  würden  sich  die  andern  zur  Ruhe  geben.»  Da  flüchtete  Herman 
»ppeteker  der  Burgemeistef  und  drei  andere  vom  jungen  Rath.  Dio 
lVI  baldrlHl^  XYHI  erhöht  ersetzten  deren  Stellen  auf  eigene  Hand,  be- 


L  lalhariuenabeod  ist  in  der  auch  von  Joannis  benutzten  Frankfurter  Handschrift  das 
•neichniss  der  beistimmenden  Zünfte  beigefügt  und  es  werden  deren  59  aufgeführl  ; 
HS  e^  alle  Zünfte  der  Stadt  Mainz  sind,  besagt  das  nächste  Actenslück,  das  auf  diese 
fUaning  Bezug  nimmt.  Die  Bestimmung  jenes  Sübncbriefes  war  einfach  die,  dass 
leidem  jahrlichen  Wechsel  der  29  Rathherren  aus  den  Zünften  für  jeden  aus  seiner 
tauft  and  von  derselben  ein  neuer  Rathherr  bestellt  wird:  so  dass  also  die  Zünfte, 
•elcbc  im  November  <332  im  Rath  vertreten  waren,  diess  Recht  der  Vertretung  auch 
Whielten.  Wenn  eine  Zunft  die  Wahlfrist  versäumte,  so  hatten  die  austretenden  ■29  die 
BeTogiiiss,  einen  ehrsamen  und  bescheidenen  Mann  nzu  kyssen  vnd  zu  nemen  vszer  dem 
y»twerck  oder  der  zonfjfte  da  er  gewesen  ynne  ist.n  Also  auch  da  bleibt  man  bei  der- 
iA>eo  Zunft;  «ausser»  ist  nach  dem  Spracligebrauch  der  Handschrift  «aus»,  nicht 
«iQsserbalb  ». 

r,  Es  sind  zwei  Häuser,  das  eine  nda  die  vssgenden  den  rades  yn  gingen y>,  das 
»<lre  (ur  die,  welche  der  Zeit  in  den  Rath  giengen.  üebrigens  scheint  allmählich  man- 
*wlei  Verbindung  zwischen  den  Allen  und  Jungen  entstanden  zu  sein ;  theils  ver- 
*^gerte  man  sich,  theils  trat  wobl  mancher  Geschlechter  in  eine  Zunft  ein,  wie  das 
Vorkommen  mancher  pafricischer  Namen  unter  den  Zünftigen  beweiset;  es  stand  nach 
^ Friedebuch  von  1335  den  Patriciem  frei,  sich  in^eine  Zunft  aufnehmen  zu  lassen. 

14* 


1 82  Johann  Gustav  Droysen, 

gannen  aucli  weiter  einzugreifen,  mvan  der  rad  keyn  möge  noch  machte 
enhatle  an  hmder frage  der  xtnii  man. »  Sie  trafen  weitgreifende  Anord- 
nungen, so  die,  dass  niemand,  der  belehnt  wäre  von  den  «Herren», 
ferner  solle  zu  Rath  gehen  dürfen :  «vnd  daz  wasz  gethan  off  die  vom 
alden  rade,  wan  der  fil  von  den  hem  belehent  waren. »  Sie  hinderten  den 
schon  gewählten  Burgomeisfer  Henne  Swalbach  sein  Alwit  anzutreten, 
weil  er  belehnt  sei;  ähnlich  die  andern  Belehnten,  die  in  die  Aemter 
gekoren  waren ;  sie  brachen  dem  Arnold  Gelthuss  sein  Haus  zu  Lütze- 
lach  iivnd  namen  den  flecken  zu  der  stat  handen»  u.  s.  w. 

Da  zogen  CXI  von  den  Alten  aus  der  Stadt  und  beschickten  die 
Gemeinde  von  drhussen  her  mit  ernstlichen  Mahnungen.  Unter  Vermit- 
telung  des  Erzbischofs  verständigte  man  sich  daheim :  die  XVHI  wären 
abzuthun ,  dafiir  sollten  neue  XVI ,  acht  von  den  Zünften ,  je  vier  vom 
alten  und  jungen  Rath  zusammentreten  und  leidingen').  Sie  richteten 
die  Sühne  im  August  1411  auf. 

Aber  man  kam  damit  nicht  zum  Frieden.  Den  Zünften  war  vorbe- 
halten, Zwölfmänner  zu  wählen,  um  des  Weiteren  den  Heri'en  in  Mont— 
basilier  zur  Seite  zu  sein.  Die  Herren  mochten  erkennen,  dass  sie  sich 
ihren  eigentlichen  Vollmaclitgebern  fügen  müssten.   Man  kam  dort  z%i 
harten  Beschlüssen  gegen  die  Alten :  w  er  von  der  Stadt  ausgezogen  s^i 
in  ihrer  Nothzeit  mid  dann  wiederkommen  wolle,  der  solle  z||j|iflig  wei:^- 
den,  sei  wer  er  sei  u.  s.  w.   Die  Verhandlungen  mit  den  Ausgefahme^Ti 
waren  umsonst;  es  ward  klar,  dass  sie  wenig  ausser  ihrem  Herrenredil 
an  die  Stadt  band.  Und  wieder  in  der  Gemeinde  war  man  rqsch  hinamjs 
über  die  Scheu,  dem  alten  Recht  zu  nahe  zu  treten;  vermass  sich  dcxrh 
einer  der  Zwölfer,  vor  dem  Rath  zu  sprechen:  kette  er  zwolff  eyde  f^e- 
swom  zu  den  heiligen  vor  myttage,  fände  er  eyn  heszers  nachmittage ,      er 
wolde  die  zwolff  eyde  alle  nyl  halden,   er  wolde  dem  heszern  nachfolgten' 
Der  Hader  währte,  bis  endlich   die  drei   befreundeten  Städte  Worww« 
Speyer  und  Frankfurt  ihre  Vermiltelung  anboten  und  eine  Sühne    zu 
Stande  brachten,  die  am  2  Feb.  1414  von  den  Parteien  vollzogen  w  urde  *). 


i )  Die  cichl  von  den  Ruthen  sind :  Johan  Schwalbach.  Conrail  Ystneck.  Aimolt 
Wydenhoff.  Hennan  Aptecker.  Wilkiji  Salman.  Henze  von  Hexheim  der  Junge.  Peter 
hart.  Jeckei  zum  Jungen  Suyabe.  Die  an  Ir,  3r,  5r  und  7r  Stelle  aufgeführten  sind  nach- 
weislich von  den  Allen.  —  Das  Verzeichniss  der  CXI  bei  Schaab  Erf.  der  Buchd.  11 
No.  67. 

2)  Diese  Dinge  sind  aus  der  Frankfurter  Handschrift,  die  aus  dem  Nachlass  derer 


Ebkbiubd  'Windeck.  1 83 

■ 

Die  Sühne  hielt  nur  wenige  ^re.  Bei  Gelegenheit  der  Wahl  des 
Erzbischofs  Conrad  (October  i  420)  brach  der  Streit  von  Neuem  auf  das 
Heftigste  aus;  es  kam  bis  zum  Kampf  in  den  Strassen  der  Stadt').  Kei- 
oesweges  alle  von  den  CXI  waren  zurückgekehrt;  sie  sassen  nun  im 
Rheingau  auf  ihren  Gutem ,  in  Oppenhehn  und  Frankfurt.  Nicht  bloss, 
dass  sie  ihre  fahrende  Habe  mitgenommen,  sie  weigerten  sich  auch,  von 
ihren  Liegenschaften  «mi  burghan  vnd  in  den.terminen  viid  gebiteii  der 
$lati^  die  städtischen  Abgaben  zu  entrichten.  Und  auch  mit  der  Pfaffheit 
kam  man  in  mancherlei  Streit ;  die  Stadt  musste,  jenen  Ausfall  zu  decken, 
weniger  nachsichtig  als  bisher  mit  der  Erweiterung  der  Immunitäten 
sein.  Sie  konnte  nicht  anders  als  ihre  finanziellen  Htilfsquellen  stärker 
iD  Anspruch  nehmen.  Mitte  Mai  1 422  ward  ein  Steuermandat  erlassen^, 
dessen  erster  Artikel  gegen  die  gerichtet  ist,  adie  ir  burgerschafft  vffgesagt 

9 

kntfmdnit  liep  nuLteitmit  der  slad  lidtm  wollenh;  niemand  soll  sie  hau- 
.^D  noch  mit  ihnen  essen  oder  trinken,  noch  keinerlei  Gemeinschaft  mit 
ihnen  haben,  es  sei  Kaufmannschaft  öder  andere  Gemeinschaft,  und  soll 
niemand  filr  sie  ihr  Erbe  und  Haus>er  in  der  Stadt  Burgbann  gelegen 
Stauen  oder  arbeiten  bei  schweren  Brüchen  u.  s.  w. 

Man  sieht  wohl,  was  es  bedeutele,  wenn  sich  der  Erzbischof  Con- 
rad nach  eufgerichteter  Versöhnung  der  Stadt  mit  der  Pfaffheit  des 
Oomes  und  der  anderen  Stifter  verpflichtete,  der  Stadt  8000  Gulden  zu 
zahlen;  weil  Burgemeister  und  Rath  und  das  gemeine  Volk  zu  Mainz 
von  der  Stadt  wegen  mit  schwerer  Schuld  als  kundlich  beladen  sei, 
**  also  daz  sie  schienberlich  in  kurtzeti  iaren  beide  an  luden  Inwonem  statt 
vnd  gute  abgenommen  hant  vnd  abermalen  davon  fast  vnordnunge  vnd  ander 


Zum  Jungen  stammt.  Leider  sind  aus  dem  Sühnebrief  vom  2  Febr.  1414  zwei  Blätter 
dusgerissen;  <i nicht  ohn  Vrsachen»,  sagt  eine  spätere  Beischrifl.  Auch  Frauen  sind  da 
namentlich  vorgekommen:  «tc?ir  die  vorgenanten  frawenn  verpflicliten  sie  sich  «  vff  vnser 
frauweliche  ere. » 

4)  Vogt  (Ilhein.  Sagen  m  p.  8t)  und  Schaab  (Erf.  der  Buchd.  1135)  geben  an. 
<iass  der  Streit  über  den  Vorrang  beim  Einholen  Conrads  und  Sigmunds  4  420  ausge- 
brocb'en  sei.  Dass  Sigmund  nur  vor  Conrads  VVahl  in  Mainz  gewesen,  hat  schon  Asch- 
bacb  bemerkt.  Noch  verworrener  nennt  Joannis  HI  p.  460  Ruprecht  und  Conrad  neben 
einander.  Die  Frankfurter  Handschrift  enthält  über  diese  Dinge  nichts.  Ich  kenne  die 
Quelle  der  Erzählung  nicht  und  gebe  die  Thatsache  auf  Joannis  und  Schaabs  Autorität. 
2)  Im  Frankfurter  Hanascript  fol.  36 :  adisse  notel  $ol  man  an  heben  zu  halden  vff 
^mdag  neckst  kompt  das  ist  nemlich  der  suntag  nach  vnsers  hem  Uchamstage  a.  d.  milL 
luadring.  iili^. 


184  Johann  Gustav  üroysen, 

wesen  anders  dan  vorttyten  daselbst  gewesen  xsl  sich  verlauffen  vnd  enUU 
den  hanh  *).  Es  scheint  dem  Fürsten  ernstlich  um  den  Frieden  zu  tfa 
gewesen  zu  sein;  in  einer  zweiten  Urkunde  erklärt  er,  dass,  was 
Unwillen  zu  den  ehrsamen  Burgemeistem ,  Räthen  und  der  ganzen  € 
meinde  gehabt,  solcher  Unwille  sei  ngullich  vnd  ftwitlich  geslacht  gera* 
vnd  genlzlich  vbertragen  » ^) . 

Möglich,  dass  die  Anstrengungen,  welche  die  Stadt  bei  den  Rusti 
gen  zum  Hussitenkriege  1 427  machen  musste,  ihre  Finanznoth  gesteig 
hatte.  Wenigstens  geschieht  nicht  lange  darauf  der  erste  entscheiden 
Schritt  zu  der  inneren  Umwälzung ,  in  der  Eberhard  Windeck  eine 
bedeutende  Rolle  spielen  sollte.  Er  selbst  hat  dartlber  in  der  populäi 
Manier  jener  Zeit  einen  ausführlichen  gereimten  Bericht  geschrieb« 
nachdem  man  ihn,  wie  er  sagt,  amit  gedichlen  dor  in  gezougem»^.  M 
der  Gegenseite  ist  darauf  in  einem  allerdings  poetischeren ,  aber  minc 
pragmatisch  geschriebenen  Gedicht  geantwortet  worden,  do^sen  \i 
fasser  sich  Jacob  Stosselin  nennt.  -Beide  Gedichte ,  so  wie  eine  Relati 
über  die  Mainzer  Vorgänge  und  ein  Schreiben  des  Peter  vom  Jung 
mit  Beilagen  über  Windecks  frühere  Verhältnisse,  endlich  noch  ein  G 
dicht  über  ein  einzelnes  Ereigniss  aus  diesem  Zusanmienhange  sind  s 
den  Familienpapieren  der  zum  Jungen  im  Frankfurter  Archiv  ^III  p.  3 
—  381)  abgedruckt^).  Endlich  enthält  die  Frankfurter  Handschi 
(( Sagen  von  alten  Dingen  der  ehrUchen  Stadt  Mainz »  auch  Einiges  ül 
diesö  Bewegungen  von  1 428  —  32,  von  der  Hand  eines  nahbetheiligt 
Geschlechters  niedergeschrieben. 

Die  Misstimmung  in  der,  Bürgerschaft  über  die  schlechte  Wirf 
Schaft  des  Rathes  war  endlich  so  laut  und  drohend  geworden,  dass  m 
sich  entschloss,  wie  schon  sonst  Männer  aus  der  Gemeinde  bestellen 


1)  Urkunde  vom  20  Od.  U22  bei  Schaab  Rh.  St.  H  No.3IO. 

2)  Urkunde  vom  M  April  U24  ib.  11  No.34  2. 

3)  Windeck  nennt  sich  nicht  ausdrücklich  als  Verfasser,  aber  nvff  daz  man 
möge  irkennema^  bezeichnet  er  sich  als  nEbirhart  Schenk  den  Win  lasz,  drinckent>.  ü 
der  Gegner  nennt  ihn  ausdrücklich.  So  gering  der  W^erth  derartiger  Gedichte  für  > 
Geschichte  der  deutschen  Poesie  sein  mag,  so  wichtig  im  historischen  Interesse  wl 
eine  Sammlung  derselben ;  sie  enthalten  das  reichste  und  lebensvollste  Bild  der  C 
schichte- besonders  bis  gegen  Ende  des  fünfzehnten  Jahrhunderts. 

4)  Die  betreffenden  Originale,  die  noch  zu  Fichards  Zeit  zu  Prankfurt  waren,  s 
durch  Erbschaft  wahrscheinlich  nach  Regensburg  gekommen ;  es  ist  mir  nicht  geh 
gen,  sie  wieder  aufzufinden. 


Ebbbhabd  Windbce.  1 85 

lassoi,  die  «s^l  rode  der  stflt^ebreste  vnd  schalt  offredelich  wdyen  mr- 
iorgm  vnd  dreffen  solden  vffwol  gefallen  des  rodest  (Fr.  Handsch.  fol.  38). 
Man  mochte  hoffen ,  wie  schon  sonst  mit  ähnlichen  Beauftragten  auch 
mit  ihnen  fertig  zu  werden  und  neue  Steuern  und  Ungeld  bewilligt  zu 
erhalten,  ohne  an  der  bequemen  und  einträglichen  Wirthschaft  viel 
ändern  zu  mttssen. 

Auch  Kj^todeck  beginnt  nach  Anrufung  der  Jungfrau  Maria  seine 
Erzählung  riüt  jener  Berufung:  der  Rath  habe  zehn  Männer  aus  j)en 
Zünften  «zu  radilagen^  begehrt;   und  einstimmig  {myd  glichen^j 
hatten  beide ,  die  Alten  und  die  ganze  Gemeinde ,  das  gebilli( 
keiner  von  denen ,  die  damals  zu  Rath  giengen ,  nein  zu  sagen 
weil  sie  fürchteten: 

dm  de  die  »tat  m  wkde  vnd  ere 

nicht  mochten  gehalten  mere 

al$  $y  biez  her  gethan  hatten 

wan  yr  verffam  wolde  nu  nume  hatten 

den  eie  byn  her  hont  getrebm. 
Da  wählten  die  Zttnfle  ihre  zehn  Männner'),  voran  den  ^Ehirhard  Wind- 
edbe  myd  dem  barti»,  von  dem  die  Gegner  sagen,  dass  er  mit  seinem 
c  wilden  m«<»  so  lange  in  der  Gemeinde  gehetzt  und  geschürt  habe,  bis 
endlich  der  Rath  jenen  Antrag  habe  machen  mttssen. 

sich  der  weitergreifende  Sinn  dieser  Wahl ;  man  sah 
sich  vcl|Hk  nicht,  wie  wohl  sonst,  die  ganze  Sache  in  nichts  verliefe. 
Die  GeMftjde  liess  die  Erwählten  schwören :  ihren  Rathschlag  an  den 
Kath  zu  bringen,  ihm  zu  folgen,  so  er  etwas  Besseres  weiss,  wo  nicht, 

sie  solden  ir  ratslagen  an  die  zunße  bringen 

waz  dan  der  meisteyl  rad  vnd  zunffle 

mit  eyde  vnd  virnunfft 

erkenten  vor  das  beste 

darby  solde  es  blibeti  feste. 


I )  Die  übrigen  Zehner  sind :  Hentie  Knauff,  der  Bastard ,  der  Geck ,  oder  auch 
'mil  dem  suszen  munde,»  der  «einen  hoheti  mut  dreü;»  or  spielt  noch  bis  um  1i50  in 
der  Mainzer  Sladtgeschichte  eine  Rolle.  Dann  Henne  Zaen  »um  Spanhemer:  ein  fader 
hmde  wol  toor^j/l  dran,  sagen  die  Gegner.  Kunize  Rosemüel  der  Spengler.  Eckart 
vorn  Hoümarckt  mit  dem  etvynden  wort,  Georg  GrueL  Medenbach  m  geselle,  von  dem 
Stosselin  sagt:  er  ward  ventotsten,  als  Lüdfer  mit  sh^en  genosMen,  Joet  Lewmbart, 
Jeekel  Schefer  vff  dem  brand,   Henne  zum  Wagemann, 


186  Johann  Gustav  Droysen, 

Zunäctet  rathschlagen  sie,  dass  sie  selbst  so  wieder  Rath,  nsy  weren 
jung  adir  alden,  zehn  Jahre  bei  einander  bleiben  sollten*).  Mit  solcher 
Permanenzerklärung  für  so  lange,  bis  die  Verhältnisse  der  Stadt  geregelt 
wären,  war  der  Rath  nicht  zu  gewinnen;  die  Alten  wiesen  den  Antrag 
zurück. 

Die  Zehn  schlugen  einen  andern  Weg  ein :  sie  schlugen  vor,  dass 
zehen  erber  man  usz  dem  rade 
zu  ralslageti  fru  ^vnd  spade 
ihnelQ  augeordnet  würden : 

daz  mmt  syn  vnd  was  dar  an  keyn  neyn. 

Zehn  Männer  des  Rathes,  Alte  wie  Junge,  dazu  Johann  Mentzer, 
der  Schreiber  der  Alten,  und  der  kluge  Nicolaus  von  Werstad,  der  Schrei- 
ber der  Gemeinde,  traten  zu  den  Zehen,  leisteten  den  gleichen  Eid 
wie  diese. 

Wohl  mochten  die  Alten  in  Sorge  sein;  sie  mussten  erkennen, 
dass  der  Gang  der  Sache  über  « der  stai  schuld  vnd  der  rechenunge  ge- 
bresten  weit  hinausgehe.  Sie  baten  um  eine  Erklärung,  ob  man  auch 
gewillt  sei,  sie  bei  ihren  hergebrachten  Freiheiten  und  Rechten  zu  er- 
halten. Die  Antwort  brachte  ihnen  am  Donnerstag  nach  St.  Bartholomäus 
(36  Aug.  1428)  Nicolaus  der  Schreiber:  man  wolle  sie  gern  bei  ihren 
Rechten  und  Freiheiten  bleiben  lassen  ohn  Gefährde ,  « doch  unschedlich 
vnd  vnvbergeben  der  gemeynen  freyheit,  die  sie  ilzuni  hanl  oder  in  kunfftigefi- 
zyten  erwerben  werden  n^).  Das  war  deutlich  genug.  Ein  G^JNQgg)  sagt^ 
der  Stadt  sein  Bürgerrecht  auf  und  zog  nach  Oppenheim.  Bäfl  sollten 
das  «Ausfahren»  wachsen. 

Zunächst  galt  es  für  die  nur  erst  von  der  Gemeinde  gegebene 
Competenz , 

macht  zu  habin  ganlz  vnd  gar, 
die  Beistimmung  auch  des  Rathes  zu  gewinnen  und  damit  an  die  Stelle 
der  bisherigen  Verfassung  so  zu  sagen  eine  neue  Souveränetät  zu  schaf- 
fen ,  für  die  Gemeinde  und  richtiger  für  die  Beauftragten  der  Gemeinde, 


I)  Auf  Seite  der  Alten  wird  der  Antrag  dahin  verstanden,  daz  man  sich  zehen 
iare  verbunden  sulde  zu  mentze  vmb  alle  vffsetzunge  die  man  in  den  zehen  iaren  raydl- 
slagen  worde,  dun  sulde  (sollte  hefssen  zu  dun)  daz  doch  die  von  dem  aldefi  rayde  beyde 
inwendig  vnd  uszwendig  des  radet  gemeynlichen  widersprachen, 

t)   Frankfurter  Handschrift  fol.  38. 


Eberhard  Windeck.  187 

(lie  MaclitvollkoiiiineDheit   souveräner  Entscheidung    nach    i^geineinem 
nutzen »  zu  vindicieren.  Denn,  sagt  Henne  Knauff, 

wo  wir  habin  die  macht  nicht 
keyn  yud  du  von  geschieht. 
Die  sehr  milden  «Antworten»  der  Allen  ausser  dem  Rath  zeigen,  wie 
wenig  Zuversicht  man  dort  hatte.  Die  Zehn  verstanden  sie  mürbe  zu 
machen.  Wenigstens  einige  von  jenen  kamen  den  1  October  auf  das 
Ralhhaus  « ah  vnser  heren  zu  mompalisier  vnd  vnser  (runde  von  den  zehen 
ntd  (He  xliiii  menner  vo7i  den  zonjften  in  der  raytstube  gewest  sind»^);  sie 
erklärten,  dass  sie  sich  «ir««  der  stat  rechenunge  vnd  auch  anders  daz 
eynem  gern  eynen  notzen  arme  vnd  ryche  der  stat  mentze  amireffen  werer>, 
annehmen  und  die  nächsten  zehn  Jahre  «wy<  dun  vnd  gef eilig  syn  wollen  >k 
Aber  ihrer  war  nur  eine  kleine  Zahl*);  bei  Weitem  die  Meisten  hielten 
sich  zurück;  andere  zogen  aus  der  Stadt.  Man  Hess  den  Bleibenden 
teioe  Ruhe ;  entweder  sie  schlössen  sich  dem  «Verbtintniss  der  zehn  Jahre  » 
an  oder  sie  mussten  aus  der  Stadt.  Als  sich  Peter  zum  Gelthuss  des 
einen  wie  andern  weigerte,  ward  er  in  den  Thurm  gelegt,  bis  er  endlich 
auch  seinen  Namen  unterzeichnete*). 

Also  wenigstens  auseinander  gesprengt  hatte  man  die  Alten.  Henne 
Knauf  trat  jetzt  in  der  Versammlung  der  Zwanzig  nnt  dem  Vorschlag 
hervor:  den  geleisteten  Eid  und  wie  man  Leiter  verfahren  wolle,  an 
den  Rath  zu  bringen  und  dessen  Genehmigung  für  den  Entwurf  (den 
'« briff>y)  zu  fordern.  Wenn  der  Rath  diese  gewährte,  —  und  wie  sollte 
er  in  seiner  Geldnoth  sie  versagen  —  so  war  damit  in  aller  Form  Rech- 
tens die  gewünschte  «Macht»  gewonnen;  es  mussten  sich  alle  ndic  bey 
<lfT  stat  blyben  wolten^i  dem  tilgen  und  unterwerfen,  was  «ihre  Herren», 
Aen  der  Rath,  entschieden  hatten. 

Bei  den  Zwanzigern  erhob  sich  wenigstens  einer  gegen  den  An- 
^rag,  Peter  zum  Rebstock,  ein  Geschlechter : 

er  wart  sich  stmben  als  cyn  bog 
^gl  Windeck.  Er  sah  wohl,  was  die  Sache  bedeute : 

1)  Die  Bedeutung  dieser  Zahl  i4  kann  ich  nicht  finden.  Sie  erinnert  an  die  22 
^<)Q  1332  und  an  die  88,  die  demnächst  vorkommen  werden. 

ij  Es  waren:  Rudolph  zum  Humbrecht  Peter  und  Heinz  Hebstock.  Clas  und 
fffintz  DuUn.  Wükin  Salmon,  Jeckel  und  Götze  zur  Eiche,  Heintz  Somertvende.  Peter 
^^rwolf,  Jorge  Wadertheym,  Peter  und  Clas  Vitzthum.  Henne  Nuszbaum.  Es  haben 
'"  ii  dauQ  noch  andere  hinzugefunden. 

3)  Frankfurter  Handschrift  fol.  42. 


yt\ 


I 


1 88  Johann  Gustav  Dfoysen, 

et'  sprach:  der  briff  begriffet  vil 

des  nymant  vnder  uch  mercken  wil. 
Freilich  als  man  ihn  aufForderte,  zu  sagen ,  was  er  so  bedrohliches  be- 
deute, that  er  es  nicht: 

er  sprach  er  hell  vil  wonders  inne 

und  wysszel  nychl  daz  sie  in  irme  synne 

des  varmak  halten  wol  bedacht. 
So  brachte  man  die  Sache  an  den  Rath,  es  war  am  3.  October.  Freilich 
ward  da  her  und  hin  berathen ;  aber  man  kam  zu  keinem  andern  Schluss, 
als  so  zu  antworten,  wie  die  Zehn  begehrt  hatten : 

der  rael  wolde  esz  dun  gar  gerne 

wan  sy  mochten  der  zehen  nyet  enperen. 
So  ward  der  Brief  a  vorsiegelt  vnd  festicklich  vyrrygelty>  auf  den  Tisch  iu 
Rath  gelegt.  Und  Eberhard  Windeck  zögerte  nicht,  nahm  ihn  an  sich: 

nyman  sprach  drutz  nyt  en  neme  ^) . 
Mit  Recht  begrüsste  Henne  Knauff  diese  Urkunde  als  einen  Sieg : 

er  sprach  ich  will  uch  machen  kunt 

was  beduden  myn  listigen  [und 

mit  dissen  briff  als  ir  in  hört 

habin  wir  gentzlich  verstört 

sune  briff0tu  vnd  alt. 
Wieder  verliessen  viele  von  den  Alten  die  Stadt.  Andere  hattei 
gemeint,  dass  auch  noch  jetzt  mit  der  anottel  des  verbonteniss  der  zehef 
iatrer^  durchzukommen  sei,  wenn  in  diese  neue  Acte,  den  fnbuntbriff^, 
die  Clausel  gesetzt  würde  «  als  verre  isz  nit  wider  sigel  vnd  brieffe  were»; 
68  -war  ihnen  versprochen  worden,  aber  nicht  geschehen.  Sie  begnügteo 
sich  mit  der  erneuten  mündlichen  Zusage*). 

Die  Zehn  giengen  einen  Schutt  weiter.  Freilich  war  es  ihre  wesent- 
liche Aufgabe ,  der  Stadt  Schuld  und  der  Rechnungen  Gebreste  zu  be- 


1 )  Die  Fr.  Handschrift  fol.  i\  sagt :  am  Sontag  nach  St.  Bemeyges  dag ist  dissi 

Verzeichnung  vnd  nottel  vor  eyme  follekpmelichen  groszen  rade  zt^  mentze  In  gegenwor- 
tigkeit  vnser  frunde  der  zehen  vnd  der  xliUi  menner  vsz  der  zonfften  gelesen  worden  vm 
myt  frage  durchgangen  vnd  hant  dar  off  die  vier  burgermeyster  die  disz  jare  burgermeiste\ 
sind  myt  namen  rudolff  zum  humbrecht,  conrat  zur  kacheln,  heyntz  rebesiock  vnd  cletgii 
rösche  den  zehen  vnd  auch  den  xliin  von  der  gemeynde  wegen  sollich  vortchreben  ver- 
zeychunge  zugesagt  daby  zu  bliben  vnd  dem  nach  zu  gende. 

2)  Aus  der  Frankfurter  Handschrift  fol.  40. 


Ebimukb  Wirbbck.  '  489 

seitigen.  Was  konDien  neoe  Bewilligungen ,  noch  höhere  Besteuerungen 
helfen,  wenn  man  nidit  das  Uebel  an  der  Wuizel  anfassle,  das  städtische 
R^inent  änderte.  Die  Alten  als  solche  gehörten  ja  nur  als  Regierer  der 
Stadt  und  Ihr  nicht  allein  an,  die  Jungen  wenigstens  nicht  so  ganz ,  wie 
ihre  Einsetzung  gemeint  hatte,  der  Gemeint If:  mius^  sich  mIiis  Volk» 
nicht  selbst  regeren,  wenn  es  ihm  wohl  (ifiia  r>oll?  »ein  undois  kann 
es  das  Regiment  anvertrauen  als  sich  selbäi,  daa  da  die  Folgm  derMis- 
n^nmg  altein  zu  tragen  hat?  Einmal  im  Bfjtttz  jenes  ttriel'cä ,  rath- 
»hlagten  die  Zehn  fUiiusg,  sagt  Windeck : 

ja  waz  wo»  aber  dai?  ^ 

da*  grozsate  das  tci  gehört  Ja 

WM  «y  raeUlagelßßg  daz  ty 

den  raet  enttelzen  mochfen 

mit  gelmp  vnd  mit  xoehten. 
Den  Anlass  musste  der  Stadthaushalt  geben.  Wie  schwer  es  den  Rath 
ankam,  er  konnte  die  Schlüssel  und  die  Schatzbacher  nicht  weigern. 
Die  Dinge  waren  in  argem  Zustande,  keine  Frage,  dass  auch  Einzelne 
in  bösem  Licht  erschienen ;  als  man  sah, 

was  igUcher  m  dem  rode  genosxen  habe 
da  mochte  es  klar  sein,  dass  es  nur  Eine  Hoire  gebe : 

VW  fw  fjr  muer  m^nen  s(r3U 

dax  sagen  wir  uch  in  korlzsff'^t 

der  raet  vil  zu  wt/t  ist 

dar  zu  gedeUt  ist  der  rat 

dar  v$z  der  gemeynde  grosz  schaden  gat 

dan  were  eyn  eynmudig  raet  geu-esen 

die  slat  were  vor  schult  wol  genesen. 
Dinge,  die  doch  gross  Aufseh^  in  d«r  Stadt  machisn  mochten,  Aufsehen 
^aug,  um  auch  die  Alten  zum  Nachdenken  zu  bringen.  Wieder  ver- 
suchte man  es  zuerst  mit  Verhandlungen ;  vielleicht ,  dass  die  Alten  mit 
gutem  Willen  «ir  rayt  av^t  vnd  freyheyt  vffsagen»  mochten.  Mit  solchem 
-Antrag  kam  Niclas  der  Schreiber  am  22  December  in  .die  Münze,  zu- 
gleich mit  der  Metdung,  in  welcher  Weise  die  Zehn  einen  neuen  Rath 
«im  Resten  zu  bestellen  gedächten :  400  von  den  Zünften  sollten  vier 
Xanner  wählen  und  diese  sich  zu  20  oder  29  ergänzen,  beides  «vster 
im  zonfften  md  von  de»  vnsem  {den  Alten)  Kelcher  sie  beduchte  dta  gut 
iar  zu  were«.  Zum  nächsten  Dienstag,  dem  KindeÜn  Tag  (28  Dec.),  ward 


190  Johann  Gustav  Droysen, 

die  Antwort  gefordert.  Sie  lautete  möglichst  begütigend,  aber  ablehnend ; 
die  Alten  forderten,  wenn  es  nicht  bei  den  Sühnen  und  Rachtungen 
bleiben  solle,  gütlichen  Austrag  durch  die  befreundeten  Städte  nach  Laut 
und  Inhalt  der  Sühnbriefe. 

Eben  über  xiiase  war  man  ja  durch  den  Bundbrief  vom  3  Oct.  hin- 
weg ;  nadi  dieftÖmDHu^  es  nur  noch  des  Beschlusses  der  Zwanziger 
er  Büinliijiijyf§jmn^  Pii  im  imli     was  ihrer  die  Mehreren  verfügten, 
war  Rechtens.      VC^ 

Und  nun  kSBä  es  dort  zur  Abstimmung  über  die  Absetzung  des 
alten,  die  Bestellung  eines  neuen  Rathes.  Die  Zehn  aus  dem  Rath  stan- 
den nicht  eben  fest  zusammen ,  selbst  die  Stinunen  der  Alten  theilten 
sich :  Rudolph  zum  Gedanken  ent^dUed  sich  fUr  die  Absetzung ;  mit  1 7 
unter  den  22  Stimmen  ward  sie  beschlossen'). 

So  energisch  die  Zehn  vorschreiten ,  immer  zeigt  sich  in  dem  Ver- 
fehren  ein  vorsichtig  zügelndes  Element  massgebend.  Eine  so  wichtige 
Massregel,  wie  sie  eben  beschlossen,  nehmen  sie  Anstand  vor  die  ganzes- 
Gemeinde  zu  bringen.   Sie  erbitten  sich  vorerst  einen  neuen  Beirath  de 
Zünfte,  einen  Ausschuss  von  28  Männern :  *) 

wan  isz  were  nit  bequemelich 

ir  ratslagen  zu  dragen  vor  arm  vnd  rych. 
Also  eigentlich  nur  ein  Gfi9l|bten  über  ihr  Gutachten  fordern  sie ;  si 
vorbehalten  sich  offenbar* Tttr  den  Fall,  dass  der  Rath  Schwierigkeit 
machen  werde,  das  Drohmittel,  an  die  souveräne  Entscheidung  de^  \ 
Volkes  zu  gehen. 

Natürlich  erklärten  die  2S  ihre  volle  Beistimmung.  Und  nun ,  sa  ^i 
Windeck,  thatcn  die  Zehn  als  fromme  Knechte 

vnd  brachten  isz  myd  wyser  daet 

vemunffligtichen  vor  den  raet, 
forderten,  dass  jeder  auf  beiden  Seiten  des  Rathes  bei  seinem  Eid  erkläre» 


<)  Dawider  stimmten  der  Burgemeister  Rudolf  zum  Humbrecht  und  Heinx  Keb— 
stock,  dann  Peter  Rebstock  und  Reicbart  zum  WydenhofT,  endlicb  Johann  Mentzer,  der 
Schreiber. 

2)  Sonderbarer  Weise  sagt  Wiudeck : 

vnd  baden  vsz  iglichcr  zunfft  zweyne 
by  er  ratslagen  zu  gene 
lind  doch  werden  nur  « echt  vnd  zwentzig  »  gewählt.   Die  Frankfurier  Handschrift  er- 
wShnt  der  Sache  nicht. 


I 

Ebebhard  Windece.  191 

ob  nach  gehandelten  Sachen 

gut  were  eyn  nuwen  rat  zu  machen. 
Der  Rath  war  freilich  in  übler  Lage.   Was  konnte  er ,  nachdem  jener 
Brief  einmal  ausgestellt  war,  noch  einwenden?  und  doch  handelte  es 
sich  wenigstens  filr  die  Geschlechter  um  ihre  ganze  Bedeutung,  um  ihr 
altes  und  unzweifelhaftes  Recht. 

da  worden  die  von  den  alden  gar  vnfro 

vnd  fochten  daz  sy  zu  schaden  quemen 


sy  retten  daryn  waz  iglicher  künde. 
ohne  zum  Schluss  zu  kommen ;  mochten  die  auf  der  jungen  Seite  nach- 
geben ,  wie  sollten  die  von  den  Alten  entscheiden  ohne  Beirat h  ihrer 
Freunde  ausser  dem  Rath?  Aber  die  Zehn  drängten:  zuletzt,  so  klagt 
rfer  Schreiber  im  Frankfurter  Manuscript ,  zu  lest  wollen  sie  neyn  oder  ja 
mazen  vfid  wolden  vfiser  [runde  nit  langer  frist  gehen  wan  von  dem  daz  sie 
^szer  dem  rade  des  morgens  gyngen  bisz  zu  dryen  uweni  nach  mittage^). 

Die  Antwort  kam  nicht.  Da  giengen  die  Zehn  an  die  Zünfte,  berich- 
teten, was  sie  gerathschlagt ,  wie  sie  die  Sache  an  den  Rath  gebracht, ' 
class  die  von  den  Alten  es  zu  keinem  Schluss  kommen  liessen,  dass  die 
i)inen  zum  Ueberfluss  noch  bewilligte  Frist  ohne  Antwort  verstrichen 
sei.  Als  die  Zünfte  das  vernommen, 

sy  worden  zornig  vnd  dohiten  sere, 
>ie  meinten,  ohne  Weiteres  müsse  man  den  Rath,  «er  sy  jung  odir  alden, 
abrfetzen. 

Die  Zehn  sahen  wohl,  dass  es  sich  um  eine  (igrosze  sncho^  handele, 
«nd  dass  es,  wenn  sie  geschehen,  «manchen  stosz  zu  liden»  gehen  werde. 
^io  forderten  den  Schwur  der  Zünfte,  ihnen,  was  auch  komme,  bcMstnn- 
^lig  zu  sein  und  bei  dem  Beschlossenen  zu  beharren. 

Es  war  zum  Aeussersten  gekommen.  Unter  den  Alten ,  die  noch 
^pblieben,  war  Zwiespalt  der  Ansicht*^.  Denen,  die  da  meinten ,  dass 


r;  Frankf.  Handbchrifl  fol.  38. 

i)  Zu  einer  fieratbung  iu  Oppenheim  am  zwölften  Abend  (5  Jan.  1429)  kommt 
^us  Mainz  Peler  zum  Jungen  und  Hengyn  zum  Altenschullheissen.  Peler  zum  Jungen 
fneldel  den  Antrag,  den  Niclas  der  Scbreiber  am  22  Dec.  gemacht,  und  die  Ant- 
wort vom  24  Dec;  er  fügt  hinzu:  vnser  frunde  in  der  stat  mentze  vnd  Un  Byn- 
mwe  heilen  sich  alle  vndersprochen  vnd  vereyngei  daz  man  die  sacken  vssdruge  daz 
'^""  hy  vmer  fryheit  hieben  so  wolde  myn  hene  von  mentze  vns  auch  beholffelich  darzu 


1 92  1^5?-*         Johann  Gustav  Droysbn, 

man  nachgeben  müsse,  trat  Ritter  Geoi^  Gensfleisch  entgegen :  er  for- 
derte, dass  man  Trotz  biete  und  ausharre:  ^die  Stadt,  so  ihre  Obrigkeit 
nicht  ehrt  und  freyt,  hat  ihre  Ehre  und  Freiheit  selber  nitr>^).  Es  siegte 
die  Ansicht,  dass  die  Alten,  Adel  und  Geschlechter ,  die  Stadt  verlassen 
sollten : 

iderman  der  flyhe 

isz  ist  nyt  mer  hir  vnsz  bliben 

sy  wollen  vns  in  den  sack  driben 

also  quamen  sy  alle  von  hynne. 
In  der  Stadt  konnte  man  nicht  anders  als  erwarten,  dass  die  Flüch- 
tigen jetzt  von  aussen  her  und  mit  Hülfe  der  Fürsten  und  Herren  umher, 
die  der  Stadt  feind  waren,  das  Verlorne  mit  Gewalt  wiederzugewinnen 
suchen  würden.   Nach  Windecks  Angabe  waren  es  die  Zehn ,  welche 
den  Vorschlag  machten ,  die  drei  Städte  Worms ,  Speier  und  Frankfurt 
anzurufen;  jetzt  stand  die  Stadt  zu  einem  Austrag  durch  die  befreun- 
deten Städte  ganz  anders  als  früher.    Waren  immerhin  die  Alten  im 
Rath  nicht  zum  Schluss  gekommen ,  wer  von  ihnen  überhaupt  in  der 
Stadt  geblieben  war,  hatten  asich  zehen  iare  verbanden  zu  belyben  naclis 
lüde  der  nottelny>,  und   sich   verpflichtet,  awas  eynem  gemeynen  notzetm 
andre ffen  were,  mit  zu  dmi».  Sie  waren  gebunden  an  den  durch  die  Zehr": 
und  die  Gemeinde  gefassten  Rathschlag ;  was  mochten  sie  vor  den  be— 
freundeten  Städten  vorbringen  wollen ,  ihr  Verfahren  zu  rechtfertigen 
Die  aber  jenes  Verbuntniss  nicht  angenommen,  hatten  sich  ja  selbst  \o  ^ 
der  Stadt  losgesagt,  hatten  sie  verlassen,  waren  nicht  mehr  Bürg 
zu  Mainz. 


syn,  alleyn  daz  man  er  füre  obe  wir  eyns  dar  an  weren  vnd  daz  myt  eynauder  also  dm- 
wolden  vnd  fragete  des  vnser  meynung.  Die  Antwort  derer  in  Oppenheim  ist,  sie  wSr      - 
gern  dabei,  dass  die  Sache  ausgetragen  würde ,  wenn  es  auch  drei  oder  vierhundai^ 
Gulden  koste,  nur  müsse  es  nicht  wider  den  Herzog  (Kurpfalz) ,  noch  gegen  den  Rs^i 
sein,  damit  kein  Krieg  daraus  entstünde :  denn  sie  seien  Bürger  zu  Oppenheim.    Darr?' 
waren  die  aus  der  Stadt  zufrieden.  Die  in  Oppenheim  weilenden ,  die  zugegen  w^r^n, 
werden  genannt :   Heinrich  zum  Jungen  mit  seinem  Sohn  Flups  und   seinem  Bruder 
Wernher.    Henne  Gelthus  der  Alle,   seine  Neffen  Clas    und  Arnold,    Peter  Silherber^ 
der  Junge  (der  Vater  war  in  der  Stadt).    Peter  und  Clas  Vitztum,    Clas  Dulin,  Clas 
zur  Eiche. 

I )  So  nach  Vogts  Zeugniss  eine  Handschrift,  die  er  nicht  näher  bezeichnet,  Rhei- 
nische Geschichten  und  Sagen  HI  p.  82,  wo  dem  Georg  Gensfleisch  eine  vollständige 
Livianische  Rede  in  dem  Mund  gelegt  ist,  die  nur  nicht  zu  dem  wirklichen  Sachverhalt 
passt. 


<*.  . 


Emmaaiid  Wini>bck.  193 

Vor  den  gen  Mainz  gesandten  Rathfreunden  der  drei  StAdte  er- 
schienen die  Zehn 

"^iPtageten  yn  den  handel  gar. 
Da  kamen  auch  die  znletzt  Ausgezogenen,  nachdem  sie  bei  der  Gemeinde 
frei  Geleit  gefordert  und  erhalten,  nach  Mainz ,  vor  den  drei  Städten  die 
Sache  zu  verhandeln;  auch  die  firtther  Ausgefahrenen Imtl^  sich  steilen 
wollen,  doch  weigerte  sich  die  Gemeinde,  « mit  'ijl^m^fny^fm' 
fnmdm  tu  dägm ,  doch  g&nden  m  y»  wol  daz  gy  ym' 
iag  tu  leiiteni^.  ^^^^T, 

Fttr  die  Alten  sprach  ihr  Schreiber  Johann  Mentzer,  Pefer  zum  Reb- 
stock, Heintz  Dulin  ^ 

vnd  ander  cfo  gesellen  mi 
mit  harten  warten  hochmudehlich 
gleich  ake  solden  die  gemegn  fochten  sich^ 
daz  was  eicher  gar  verlorn 
wan  si  gaben  nycht  vff  eren  zom. 
für  die  Gemeinen  Nicolaus  von  Werstadt ,  dann  Henne  Itnirtff 5  endlich 
Eberhard  Windeck.  Da  die  Alten  hartnackig  auf  ihrem  Recht  bSpHen 
nnd  alles  Her-  und  Hinreden  nicht  half,  ward  gedroht,  dass  man 

sagen  wolde  wan  der  alte  raet 
vor  manchem  iar  getriben  hat. 
/JSba  Alles  mochten  die  Alten  das  nicht ;  « gar  ßiszigUchen »  bat  Peter  zum 
^  Tlfi^stock,   dass  das  nicht  geschähe;  er  schlug  vor,   das  begonnene 
Verfahren  einzustellen,  um  eine  unmittelbare  Verständigung  heiimzu- 
filhren. 

Auch  den  Zehn  konnte  nicht  daran  liegen,  die  befreundeten  Städte 
^Q  tief  in  die  Karten  sehn,  sie  «der  slat  hegmelicheyt  gewar  werden n  zu 
l^n.  Man  gab  den  Städten  Urlaub. 

Und  nun  begann  das  Verhandeln  her  und  hin. 
sy  suchten  rad  beyde  hir  vnd  dort 
wy  vil  sy  suchten  itz  muchte  nyt  vort. 
Man  sah  wohl ,  sagt  Windeck ,  dass  die  Alten  nach  ihrer  alten  oft  er- 
probten Art  verfuhren : 

daz  offvirtzog  stet  al  er  mut. 
sie  ufaren  vnd  fliszeni^  umher  zu  Fürsten,  Herren,  Ritter  und  Knecht,  um 
z«  werben.  Die  Gemeinde  harrt,  ungeduldig  des  Endes,  fordert  Antwort. 
Da  sie  ausbleibt,  sendet  auch  sie  umher  zu  ihren  Freunden,  «Herren, 


194  Johann  Gustav  Droysbn, 

Städten,  Rittern  und  Knechten»,  freilich  auch  jetzt  noch  sieh  zu  güt- 
lichem Vergleich  bereif  erklärend. 

So  schien  es  doch  noch  zum  Kampf  kommen  zu  tollen.  Da  legte 
sich  Worms  ins  Mittel,  forderte  beide  Parteien  auf,  noch  einmal  vor  den 
Städten  zu  tagen;  auch  Frankfurt  und  Speier  mahnten  in  demselben 
Sinn;  auch  ^Ke- Pfafifheit  beschickte  Montbasilier :  sie  sei  von  keiner  der 
l)0id6n  Pttrl^ti,  sie  gehöre  beiden.  Man  kam  endlich  Uberein,  auf  Mon- 
äig  naoMBt/'^bastiäitötag  (24  Jan.  1429)  einen  neuen  Tag  zu  halten. 

Den  Alteta  zh  Hülfe  erschienen  die  Fürsten  und  Herren  der  Nach- 
barschaft, gar  sehr  zum  Aerger  der  Gemeinen.  Zuerst  erhub  sich  langes 
Streiten  darüber,  wer  zuerst  das  Wort  haben  müsse;  dann  az^vene  adir 
drye  dage»  von  beiden  Parteien  asage  vmb  sage^y.  Abhörungen  Einzelner, 

•  manch  edel  fierre  auch  da  by  stunt  '  y^ 

.  ^    V         do  man  verhörte  ir  beydei'  parthien  muni 
■ ;  '  :       fV  brieffe  vnd  degel  vnd  auch  ir  recht. 
' '  (Slosselin.) 

Die  Allen  beharrten  dabei,  «rfe*  rechten  zu  begeren  nach  lüde  der  seihen 

_■_ 

brieffe ;  und  die  Gemeinde  hielt  an  dem  fest,  was  die  Alten  bereit« 
zugestanden,  nvnd  sprachen  daz  sie  sich  darumb  gedrost  hellen  aller  vnser 
[runde  obe  sie  sie  dar  vmb  kriegen  wolden  tmd  wollen  auch  daran  setzen 
htidt  vnd  hare  hals  vnd  heuptm;  aus  dem  Gute,  das  die  Alten  in  der  Stadt 
hatten,  aus  ihren  Gülten  auf  die  Stadt  Mainz  würden  sie  den  Krieg  Jahr, 
und  Tag  führen  können.  Acht  Tage  lang  verhandelten  die  Städte  HUt 
den  Parteien  insgeheim.  Sie  mahnten  die  Allen,  ^nzum  gütlichen  vszdrage» 
die  Hand  zu  bieten,  awan  daz  rechte  daz  were  etwas  swere  vnd  suhlen  sie 
darumb  kriegen ,  duz  mochte  yn  verderblichen  werden  wan  sie  hellen  wol 
gehört;  wollen  sie  nit  anders,  so  rieden  sie  nit  in  der  stat  zu  bliben  wan 
daz  folke  wolde  synen  willen  habendi.  Anfangs  waren  die  Alten  trotz  der 
anotteh>  der  Meinung,  um  keinen  Preis  die  Freiheit  mit  Willen  zu  über- 
geben :  iz  were  vil  beszer  daz  sies  mit  getvalt  seibin*  nemen  wan  was  man 
rbergebe  daz  were  alwege  vbergeben;  aber  allmählich  wandle  sich  die  An- 
sicht; sie  überliessen  ihre  Sache  an  der  drei  Städte  Freunde  azu  mynne  i*nd 
zu  rechte  vnd  wie  sies  inschieden  so  sulde  is  inscheyden  syn>y^),  Aehnlich  wer- 
den die  Städte  mit  den  Gemeinen  gesprochen  haben.  Sie  vorständigten 
die  Parteien  zu  einem  Verfahren,  das  wenigstens  durchaus  politisch  war. 


I)   Frankf.  Handschiifl  fol.  45. 


Emmhamd  Windbgk.  1 05 

Sie  begannen  damit,  dass  jedes  Mitglied  des  bisherigen  Rathes 
«iiyit  rat  ampt  doch  myt  beheUnysse  iyner  ereni^^  wie  es  in  der  Urkunde 
heisst,  aufsagen  sollte.  Uu^r  dreizehn  von  der  alten  Seite  des  Rathes 
stellten  die  geforderte  Urkunde  aus  (Sonnabend  den  29  Jan.).  Es  waren 
nicht  alle:  •eükheruhampt  9ich  des»,  sagt  Windeck ^).  Am  Sonntag  vor 
unser  Frauen  Kirdiweih,  sagt  er,  stand  die  Stadt  mradei  fryi». 

Es  musste  nun  ein  neuer  Rath  bestellt  werden.  Es  kam  darauf  an, 
in  demselben  solche  Personen  zu  bringen,  welche  möglichst  eine  mittle^ 
StelbiDg  inne  halten  und  die  Verwirrung  zu  einem  sichern  Abschluss 
A^Mfiir  Bochten.  Bfan  nahm  die  von  den  Zehen  schon  in  den  Weih- 
■artyStagep  angedeutete  Form  auf,  welche  einer  Seits  Gesammtwahlen 

m 

der  Gesaeinde  vermied ,  anderer  Seits  ein  wesentlich  neues  Princip  für 

das  stadtische  Regiment  eif;ab.  Am  Sonntag  den  30  Januar  waren  aus 

^  .jeder  ZudR  je  vier  Manner  und  von  den  Alten  vier  auf  das  Rathhaus 

)M|^Mlen,  —  ihrer  hundert  adir  mer,  sagt  Windeck  —  sie  wurden  auf- 

""^riRmert  und  darauf  vereidigt  einher  bidderver  vnvenprochener  raetberer 

menner  zu  kiesen,  nyt  wnb  Üb  addir  vmme  leyt  noch  vmb  gäbe  adir  vmb 

mogesshaffi  noch  vmb  keynerley  nachenrt.  Diese  vier  —  einer  von  ihnen, 

der  zuerst  gewkUte  Jeckel  zur  Eychen ,  war  ein  Geschlechter  —  koren 

den  fünften,  die  lUnf  den  sechsten  und  so  fort,  bis  ihrer  35  bei  einander 

waren ;  auch  Eberhard^  zum  Windeck  und  sein  Bruder  Herman  waren  . 

unter  den  Gewählten. 

Folgte  dann  die  Wahl  in  die  Aemter  am  Aschermittwoch  (9  Febr.) ; 
und  Tags  darauf  installierten  die  Zehn  von  der  Gemeinde  den  neuen 
Rath :  es  solle  keiner  in  den  Rath  gehen ,  erklärten  sie ,  a  der  eyn  vfßn 
ebrecher  were  adir  eyn  vffin  Wucherer  adir  eyn  hantspeler  auch  solle  keyner 
des  rals  in  eyn  vfßn  lavem  zu  win  geynr?).  Dann  setzten  sie  die  Rathherren 
finach  dem  alder  alse  sy  bedachte  wy  sy  sitzen  Salden».  Nicht  ohne  Be- 
hagen verweilt  Windeck  bei  dieser  Scene : 

sehent  also  kan  hoffart  walden 
hude  vff  vnd  morgen  abe 


sy  sitzen  nu  alse  weren  sy  stommen 


^ )  Von  denen,  die  nicht  unteneichneten ,  können  wir  mit  Sicherheit  nur  Radolf 
zum  Hombrecht  und  Rudolf  zum  Gedanken  nachweisen. 

2)  Aus  dem  Bericht  eines  Geschlechter^  im  Frankfurter  Archiv  III  p.  358. 

Abbodl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  WiMeosch.  III.  15 


196  Johann  Gdstav  DiOTSEii, 

müdes  fry  vnd  schemde  roet 

daz  ist  m  gemeynt  gar  zum  dode. 
Er  fiigt  hinzu,  dasB  er  im  Ralh  sitzend  seia  Auge  habe  hin  und  her  lau- 
fen lassen, 

zu  merken  wer  ein  igUcher  were 

da  vanl  ich  von  den  alden  numme  dan  «u&en. 
Er  meint  wohl,  die  Alten,  und  wenn  sie  tausend  Jahr  lebten,  wflrdeQ 
den  Rath  nicht  wieder  gewinnen'). 

Es  wäre  unrichtig  zu  sagen,  dass  mit  diesem  Errolij  ein?  uilf  i 
cale  Richtung  ans  Ruder  gekommen  sei.    Wie  bestitjiuii  iiiicli  in  ddtT 
Zünften  —  denn  hinter  ihnen  stand  das  «lose  Volk»,  i;i-\\i.s.s  niclit  min- 
der begierig,  das  Gemeinwohl  und  die  Freiheit  in  seinem  Sinn  zur  Wahr- 
heit zu  machen —  danach  gestrebt  wurde,  eine  mittlere  Linie  zu  ±;ewinncn, 
hatte  sich  gleich  bei  der  Wahl  in  die  Aemter. gezeigt.  Man  hatte  Einen. 
von  den  Alten  und  je  Einen  von  den  Zünften  am  31  Jan.  auf  das  BaUh;«.. 
haus  bestellt)  um  sie  aus-der  Gesammtheit  derneuen  Rathsherren  dea-" 
Bui:gemeister,  Rechenmeister,  Bau-  und  Werkmeister  u.  s.  w.  wählen  zu 
laissen.  Als  aber  die  Wahl  der  Bui^emeister  keinen  von  den  Geschlechtem 
getroffen  hatte,  wurden  «tÜe  von  dett  zunffien  vneynsn,  bis  man  den  Aus-  , 
weg  traf,  f(ir  diess  Jahr  ausnahmsweise  einen  vierten  Bui^meisler  aus 
.  den  Alten  hinzuzufügen.  Die  Wahl  traf  Peter  Süberbei^,  den  zum  Schatz- 
meister erwählten,  an  dessen  Stelle  Herman  Windeck  unter  die  Schatz- 
meister gewählt  wurde*). 

In  derselben  Richtung  war  es,' dass  (am  12  Febr.]  der  neue  Ralh, 
wie  Windeck  sagt,  adie  gantze  gemein  gar  ßszeklich  zu  flehen  begtmde», 
sie  möchte  die  Wahl  der  drei ,  die  von  den  Zehn  seien ,  zurücknehmen. 
In  der  That  wurden  statt  ihrer  drei  andre  gekoren*). 


I )  Die  sieben  Allen  unler  den  3S  siod :  Jeckel  iur  Eiche.  Peter  Silberberg.  Peter 
und  Heime  s»m  Bebitock.  Cleisehen  Vitzlhum.  Henne  Nuesbom.  Rudolf  sum  Landeek. 
Sich  selbst,  seinen  Bruder  und  seinen  Veller,  Clese  Schenkenberg,  rechnet  Windeck 
nichl  als  Alle.  Henne  Appoteker  gehörte  wohl,  wie  der  früher  gedüchleie  Burgemeister 
Hermann  Apotelier,  zu  den  Jungen ;  eben  so  Heinae  Hexkeim.  Von  den  Zehn  sind  nur 
drei :  Eberhard  Wtndeck,  Georg  Gruel  und  Henne  Snauff  unler  den  35. 

t)  Windeck  siellt  diese  Wahl  Silberbergs  als  eine  Wirkung  der  Dmtriebe  der 
Alteu  dar.  Sie  werden  gewiss  nicht  unterlassen  haben,  auf  die  Zünfte  einzureden; 
aber  eben  dass  diese  Tolgten,  zeigt,  dass  sie  zur  HSssigung  neigien. 

3)  So  nach  dem  Bericht  im  Frankf.  Archiv ;  wahrend  bei  Windeck  die  Wahl  Sil- 
berbei^s  erst  nach  der  Anscbliessung  der  drei  slatl  findet. 


Ebbmhabd  Windeck.  197. 

Dass  Windeck  bis  dahin  der  wesentliche  Leiter  der  populären 
Richtung  gewesen,  ist  durch  die  Zeugnisse  der  Gegner  ausser  allem 
Zweifel.  Möglich,  dass  durch  seine  bekannten  Beziehungen  zum  König 
Sigmund  seine  Fülirung  sich  nur  noch  mehr  empfahl.  Sie  zeigt  allerdings 
einen  gewandten  und  politisch  umsichtigen  ftlann ;  während  Henne  Knauff 
offenbar  vorgeschoben  wurde,  extreme  Schritte  empfehlend  und  «mt/ 
mzem  mundi»  die  biederen  Billiger  aufregend ,  die  Gegner  zu  schrecken, 
kün  Windeck  einlenkend  mit  solchen  Wendungen,  die  den  Dingen  einen 
boaeBeo  Rechtsbestand  sicherten  und  selbst  den  Gegnern  noch  eine 
gewisse  Billigkeit  zeigten.  Auch  die  gereimte  Erzählung  Windecks  —  sie 

* 

reidit  his  zu  seinem  Austritt  aus  dem  Rath  und  der  Wahl  Silberbergs  — 
ist  in  diesem  Sinn  geschrieben :  er  wünscht  zum  Schluss ,  dass  er  mit 
seinem  Gedicht  niemanden  möge  erzürnt  haben : 

daz  bitten  ich  mit  flisz  vnd  ernst 
tcan  ich  doch  zwar  aüer  gemst 
igtiches  wolde  geschonet  han. 
Es  liegt  ausser  dem  Bereich  meiner  Aufgabe,  die  Massregcin, 
namentlich  die  finanziellen,  die  der  neue  Rath  traf,  zu  besprechen.  Man 
war  gutes  Muthes ;  man  hoffte  trotz  der  Entfernung  so  vieler  reichster 
Bürger  sich  helfen  zu  können;  msie  fragen  nit  dar  nachn,  sagt  der  mitbe- 
Ibeiligte  Schreiber  der  Frankfurter  Handschrift,  hl  daz  wir  alle  enweg  zogen 
Ire  getruwen  die  stat  an  vns  wol  zu  holden  md  vszzvrichten.  vnd  wolden 
geld  dar  vmb  geben  daz  imser  keyner  zu  menlze  were,  sie  wolden  vns  auch 
lieber  vszer  mentze  keyffen  dan  drinnen -n. 

Aber  Windeck  war  mit  jener  Wendung  zur  Seite  gestellt.   Merk- 
würdig ist  der  Weg ,  den  er  nun  einschlug.   Schon  Tags  nach  seinem 
^  Austritt  aus  dem  Rath  (12  Febr.)  forderten  die  Zehn  einen  a  Brief»  von 
dem  Rath ,  dass  sie  oder  andere  Zehn  zu  ewigen  Zeiten  bleiben  sollten, 
oder  sie  und  die  Zünfte  würden  nicht  huldigen.    Erst  nachdem  der 
«Brief»  vollzogen  war,  am  Sonntag  den  20  Febr.,  schwuren  die  Zünfte 
io  der  Rathssiube :  auch  drei  von  den  Alten ') ,  « den  burgermeysiern  bie- 
itendig  vnd  gehorsam  zu  syn  vnd  den  raed  vor  vnsz  hern  zu  halten  an  all 
geverden.  Tags  darauf  folgten  die  andern  von  den  Geschlechtern,  die  in 


1 


M  Es  sind  Wilkin  Salmon,  Reynhard  Wydenhoffund  Peter  Vitzlhum.  Dass  unter 
<l«n  demnächst  (am  2  Febr.)  gekommenen  Heintz  Sommerwon  und  Peter  Werwolf 
waren,  ergaben  die  Wahlen  für  die  Erhebung  des  Ungöldes. 


ir^* 


1 98  JoHAüN  Gustav  Droysbn, 

der. Stadt  waren;  nicht  lange  und  es  traten  ^dritzehn  adir  vtrtzehem»  von 
den  draussen  mit  «in  die  Stthne». 

Am  Dienstag  nach  Reminiscere  (22  Februar)  ward  der  Brief  voll- 
zogen ,  der  die  neue  Verfassung  der  Stadt  feststellte.   Die  Frankfurter 
Handschrift  enthalt  ihn.  Das  Wesentliche  war,  dass  der  eben  eingesetzte 
Rath  «ein  eyndrechtiger  gantzer  vnd  ewiger  rayd  sin  heyszen  vnd  verlibem 
salh;  und  zwar  so,  dass  wenn  ein  Rathsherr  stirbt  oder  aus  irgend 
einem  Grunde  ausscheidet,  «  der  gantze  rayt  oder  daz  merteil  vszer  yn  byrn 
eyns  mundes  frysh  einen  neuen  Rathsherm  an  dessen  Stelle  kiesen  soll, 
€er  sy  von  den  alden  bürgern  oder  V9z  der  gemeyndei».   Man  sieht  wohl» 
was  diese  Veränderung  bedeutet;  man  gründet  ein  Stadtregiment,  das 
nicht  mehr  das  Gegeneinander  der  Parteien,  sondern  das  einheitliche  In— 
teresse  der  Stadt  vertreten  soll ;  diess  einheitUche  Interesse  meint  man 
den  jetzt  Erwählten  anvertrauen ,  es  auf  dem  Wege  der  Gooptation  er- 
halten zu  können ;  man  hofft  diesen  Rath  damit  unabhängig  zu  stellen, 
dass  man  ihn  von  den  Parteien ,  welche  die  Stadt  zerrissen  haben ,  ab- 
löst'und  auf  sich  selber  stellt.  Gewinnt  diese  Verfassung  Bestand ,  so 
wird  man  bald  eine  entweder  despotische  oder  völlig  ohnmächtige  Re- 
gierung haben. 

Erst  in  diesem  Zusammenhang  der  Erwägungen  ergiebt  es  sich, 
von  welcher  Wichtigkeit  der  «Brief»  vom  1 2  Febr.  ist,  den  die  Zehn  for- 
derten und  erhielten ;  sie  sichern  damit  der  Gemeinde  eine  Vertretung 
und  Controle ,  eine  Art  tribunicischcr  Gewalt ,  die  das  neue  Regiment 
um  so  schneller  beherrsche^  wird,  als  dasselbe  verfassungsmässig  kein 
Patriciat  mehr  hinter  sich  hat.  Es  liegen  über  die  nächstweiteren  Vor- 
gänge nur  die  Notizen  aus  den  Papieren  derer  zum  Jungen  vor,  die  einer 
der  Alten  niedergeschrieben;  Notizen,  die  die  Parteistellung  des  Schrei- 
bers keinen  Augenblick  verläugnen.  Da  heisst  es ,  dass  sieben  von  den 
Zehn  und  sieben  von  den  88  in  den  Rath  Botschaft  bringen :  die  Zttnfte 
hätten  Unwillen ,  dass  sie  Nachts  die  Wachen  stellen  mUssten ,  auch 
koste  es  viel  Gold,  wenn  von  der  Stadt  wegen  mit  Botschaft  ausgeritten 
werden  solle.  Henne  Knauff,  ader  grosz  arbeit  vnd  muhe  gehabt  in  diesen 
Sachen^,  sei  ein  stattlicher  Mann,  ihm  stehe  sein  Harnisch  gut  und  könne 
er  gut  reden ;  gegen  \  50  Gulden  Gehalt  wolle  er  sich  einige  Pferde  und 
Knechte  halten  und  das  Botenreiten  so  wie  die  Wache  übernehmen. 
Also  eine  Art  Sicherheitspolizei  soll  in  seine  Hand  gelegt  werden.  Als 
der  Rath  das  abschlug ,  erneuten  sie  ihren  Antras; :  sonst  wolle  Knauff 


•  •• 


J' 


EbEBUARD  WlüDECK.  '""'  199 

abgeha  und  mehrere  würden  folgen.  Wieder  schlug  es  ihnen  der  Rath 
ab;  sie  sagten,  sie  wollten  es  ihren  Gesellen,  den  88  vorlegen.  Sie  setz- 
ten Johann  Mentzer  den  Schreiber  ab/cccit!»  er  doch  nyi  verdient  en  hatte  ^k 
Wieder  kam  Botschaft  an  den  Rath:  die  88  seien  eins,  dass  der  Rath 
an  Knauff  20  Gulden  gebe,  damit  er  ein  Zehner  bleibe ;  sie  wiederhol- 
teo,  er  werde  sonst  abgehen  und  auch  andre  ihm  folgen ;  ja  es  wurde 
gesagt :  gehe  man  Knauff  die  gulde  nyt  da  gesche  numer  gud  von,  daz  volk 
}(be  wieder  satzunge  adir  mist{fj.  Das  war  Eberhard  Windeck,  der  so 
sprach,  sagt  die  Relation. 

Sie  reicht,  bis  in  die  Palmwoche  1 429  hinein  und  endet  mit  der 
Nachricht,  dass  einer  der  Partei,  der  sich  «der  88  Mund»  nannte  nvnd 
me  in  er  fryheit  mit  was »  vor  seinen  Schulden  an  Stadt  und  Rath  und 
ehrliche  BUi^er  auf  und  davon  gieng.  Vielleicht  dass  cUeser  ärgerliche 
Umstand  das  Ansehn  der  Partei  einen  Augenblick  erschütterte ;  gewiss 
nicht  auf  lange,  wie  sich  demnächst  zeigen  wird. 

Für  den  weiteren  Verlauf  der  Dinge  ist  nun  Stosselins  Gedicht  sehr 
lehrreich.  Er  unternimmt  die  Mainzer  Angelegenheit  in  ihrem  grösseren 
geschichtlichen  und  politischen  Zusammenhang  zu  erfassen,  und  mit  star- 
ken und  sichern  Strichen  zeichnet  er  das  Bild  der  Verirrung  und  Ent- 
artung des  Zeitalters ;  sie  ist,  sagt  er,  bei  Hoch  und  Gering,  in  allen  Stän- 
den ;  die  Städte  glaubt  er  besonders  hervorheben  zu  müssen, 

sie^wenteti  anders  isz  were  allesz  siecht, 
nemlich  ausser  bei  ihnen.  Strassburg  habe  sich  innerlich  zerstört  und 
sitze  nur  mit  leerem  Beutel ;  Constanz  habe  den  allen  Rath  vertrieben 
und  sei  nun  von  ades  popels  vureddelichcyt>y  in  Schande.  Die  von  Speier 
haben  « in  das  buschen  geblosen »  und  von  Worms  « ist  eyn  roschen  ent- 
phallen».  So  kommt  er  auf  Mainz  und  auf  Windeck.  Er  erwähnt  dessen 
Verse  aeyn  spräche  mit  valschen  logen  wol  erdacht».  Er  bezeichnet 
dessen  Art : 

der  lyt  verborgen  vnd  verhobt 
'  als  eyn  dyp  der  da  hat  gestolen 

.  der  valsche  mund 

vsz  dem  da  springet  die  hose  vorgifft 
die  da  verderbet  die  stat  vnd  auch  den  stift. 
Hat  Eberhard  die  Hoffahrt  der  Gegner  als  die  Ursache  alles  Schadens, 
den  sie  und  die  Stadt  leiden,  angeklagt,  so  entgegnet  Stosselin: 


I 


200  ^J^V^     'Johann  Gdstav  Dbotsbn, 


eygen  wille  ist  da  ein  verderben 
vnd  der  seele  ein  ewiges  sterben 
von  eygen  wille  ging  Beheym  an 
das  hat  der  Christenheit  vil  leides  getan. 


Erfindet: 


ysz  muste  gar  eyn  gtider  arzet  sin 

der  yn  hülfe  von  der  pin 

dan  tr  sickthwn  ist  vil  zu  swere 

sie  sind  an  lüde  an  gelde  vtid  an  eren  lere. 
Aus  weiteren  Angaben  Stosselins  ei^ebt  sich,  dass  die  Zehn  in 
ihrer  Thatigkeit  blieben.  Er  sagt ,  sie  hatten  sich  wohl  verpflichtet  Bri^ 
und  Siegel  (die  alten  Privilegien)  wohl  zu  halten, 

des  musz  er  vngelncke  vorhasz  schalten 

vnd  widder  eren  rechten  heren  streben 

vnd  dem  konge  die  stat  geben    > 

• ') 

werde  paffheit  sich  vor  dich 
der  sesz  ist  werUch  verlieh. 
Auf  den  Punkt  also  ist  bereits  dieser  Partei  gekommen :  die  Zehn  W6^ 
den  dahin  getrieben,  dem  Könige  die  Stadt  zu  geben !  Hatte  denn  dag 
reichsfreie  Mainz  einen  andern  Herrn  als  den  König?  Freilich  jene  Par- 
tei tritt  lieber  auf  die  Seite  der  Ansicht ,  die  der  ai^  Erzbischof  Johann 
zuerst  auf  dem  Goncil  auszusprengen  gewagt  hat,  sie  will  die  Vaterstadt 
lieber  zu  einer  bischöflichen  Landstadt  erniedrigt  sehen,  als  irgend  etwas 
nachgeben. 

Man  wird  es  erklärlich  finden,  dass  Windeck  seinen  Rückhalt  gern 
in  dem  Interesse  seines  Königs  suchte ;  man  darf  seinen  Einfluss ,  seine 
Verbindungen  mit  Sigmund  und  dem  Kanzler  Caspar  Slick  wohl  in  einer 
Urkunde  wieder  erkennen,  welche  in  dem  Mainzer  Streit  wenigstens 
Eine  Frage  ganz  im  Sinn  der  Zehn  entschied.  Hatten  sich  auch  manche 
von  den  Geschlechtern  der  «Sühne»  gefügt,  viele  und  wohl  die  reich- 
sten, die  eigentlich  adlichen ,  die  Guttenberg,  die  Gensfleisch ,  die  Gelt- 
huss,  mehrere  zum  Jungen  u.  s.  w.  blieben  draussen;  sie  weigerten 


4 )  Hier  folgeb  zwei  mir  unversländlicbe  Zeilen  : 

hetten  sy  das  getan 
hinder  dem  koppen  solden  sie  biüich  kenne  gan. 


Ebebhard  WiNDrcK.^        %  201 

sich,  von  ihren  Liegenschaften  im  Stadtbereich  zu  steuern.'  Am  9  Sept. 
1  ii9  stellte  der  König  einen  Befehl  auft  —  gezeichnet :  ad  mand.  dorn. 
Regis  Caspar  Sligk  —  dass  der  Bui^emeister  und  Rath  zu  Mainz  adie 
nu  üind  oder  in  künftigen  tzeiteti  sein  werden  »  mit  der  Leute  Güter  adu^do 
hurger  vnd  Inwoner  gewesen  vnd  sich  vsz  der  stat  meniz  entzogen  yy  in  aflen 
Sachen  und  Steuern  im  Bereich  der  Stadt  es  so  halten  und  verfahren 
sollen,  wie  mit  denen  aynwonender  bürgen)^). 

Der  Befehl  wird  nicht  viel  gefruchtet  haben ;  es  gab  Mittel  genug, 
sich  der  Pflicht  zu  entziehen.  Die  Ausgefahrenen  hörten  nicht  auf,  die 
Verhältnisse  daheim  für  nicht  zu  Recht  bestehend  zu  erachten.  Auch 
die  Pfaffheit  musste  inne  werden ,  dass  bei  der  wachsenden  Geldverle- 
£:enheit  der  Stadt  auch  ihre  Immunitäten  bedroht  seien ;  selbst  Kurfürst 
Conrad  neigte  sich  sichtlich  mehr  und  mehr  den  Alten  zu. 

Vorerst  arbeiteten  sie  daran,  den  gefährlichsten  ihrer  Gegner, 
den  klugen  und  in  der  Stille  wirkenden  Leiter  der  Bewegung  zu  stür- 
zen. Es  galt  ihm  in  der  Gemeinde  und  am  Königshofe  den  Boden  zu 
entziehen. 

Es  kamen  in  Mainz  allerlei  arge  Geschichten  über  Windecks  frühere 
Erlebnisse  in  Umlauf.   Peter  zum  Jungen  machte ,  wie  die  Familienpa- 
piere ei^eben,  förmlich  Reisen  darauf,  die  Scandala  VVindecks  za  er- 
forschen *).  Er  bringt  aus  Erfurt  ein  amtliches  Zcugniss  herbei,  das  von 
Eberhards  abosheitn  handelt.   Im  Juli  1  429  ist  er  in  Pressburg  bei  dem 
dortigen  Rath,  wie  dieser  bezeugt,  ußyszeklichcmiy  zu  erkunden,  wie  sich 
Eberhard  Windeck  seiner  Zeit  zu  Pressburg  verhalten  hat ;  er  lässt  sich 
Zeugniss  ausstellen  über  Windecks  Umtriebe  bei  dem  Zünften,  und  wie 
er  seine  Bürgen  im  Stich  gelassen ,  seiner  Frau  durchgegangen  sei.  Im 
December  i  429  lässt  der  Mainzer  Patricier  jenen  Ofener  Bürger ,  den 
Windeck  einst  mit  dem  Juwelensäcklein  hinters  Licht  geftihrt,  seine  Ge- 
schichte zu  Protocoll  geben;    zwei  «ersam  bescheiden  lude^)  aus  dem 
Mainzer  Bisthum  und  ein  Pfaffe  Mainzer  Bisthums   unterzeichnen   als 
Zeugen  der  Vernehmung  mit. 

Wichtiger  war,  was  man  am  Hofe  des  Königs  erreichte. 
Nie  ist  der  Zustand  des  Reiches  heilloser  gewesen.  Während  die 
Hussiten  nach  allen  Richtungen  hinausschweifend  immer  wilder  beerten 


1)  Urkunde  bei  Schaab,  Rh.  Std.  U  No.3t5. 

2)  Frankfurter  Archiv  III  p.  370  ff. 


202.  -     ^     \|^tiin«  Gustav  Droysen, 

^  und  brandAdiatzten,  zerriss  sich  die  Ordnung  dies  Reiches,  das  alle  Krftflß 
zu  gemeinsamer  Abwehr  hätte  nijftii^n  müssen ,  in  immer  wilderem  Ha* 
der ;  überall  Fehden,  Räubereien,  förmlich  Krieg  Aller  gegen  Alle.  Aller 
Ölten  ging  Gewalt  vor  Recht,  und  keine  Tücke  und  kein  Trug,  die  nicht 
ycA  Arm  und  Reich ,  Fürsten  und  Prälaten ,  Geschlechtern  und  Zünften  * 
geübt  worden  wären;  «unter  fünfzig  Menschen»,  sagt  Windeck,  «findet 
man  nicht  einen  Gerechten»*);  und  wie  oft  ruft  er:  «dess  mochte  sich 
Gott  im  Himmelreich  erbarmen».  Es  geschah  wohl,  dass  der  Herr  von 
Weinsperg  die  schwäbischen  Kaufleute,  denen  er  das  Geleit  durch  sein 
Gebiet  gegen  eiü  gut  Stück  Geld  gab,  bis  an  die  Stadt  führte ,  die  er  so 
eben  versetzt  hatte ,  sie  da  überfiel  und  ausplünderte ,  weil  sein  Geleit 
da  njoht  mehr  gelte. .Wer  hätte  ihn  hindern,  wer  ihn  strafen  sollen!  Als  ^ 
der  schnöde  Handel  auf  den  Reichstag  gebracht  wurde,  haben  die  Für- 
sten jenem  Buben  das  Recht  zugesprochen^.  Solcher  Räubereien  wegen 
und  um  die  Fürsten  umher  durch  Einbusse  an  ihrer  Einnahme  —  denn 
das  Geleit  der  zur  Frankfurter  Messe  ziehenden  Kaufleute  brachte 
grosse  Summen  —  beschlossen  im  Frtlhjahr  1429  die  Boten 'von  78  J 
Städten  in  Constanz,  nicht  mehr  die  Frankfurter  Messe  zu  besuchen,  und 
hielten  es  zwei  Messen  hindurch*).  n 

f  Wahrlich  man  mochte  inne  werden ,  was  es  bedeutete ,  dass  Sig-  ^ 
ntliid  die  Richtung  seiner  Anfänge  verlassen  hatte.    Die  Kli^n  über  S 
sein  unverantwortliches  Regiment,  über  seine  Nichtachtung  aller  Reiclä-  \; 
pflichten  wurdejq^^^rainQr  lauter.  Um  wenigstens  den  Schein  zu  retten, 
als  wenn  er  etvi^äNlltte;  lud  er  auf  den  1  Nov.  1 429  zu  einem  Reichs- 
tage nach  Wien.  Auch  Erzbischof  Conrad  von  Mainz,  obschon  eben  erst 
von  einer  Krankheit  genesen,  zog  dahin. 

Wenn  Windeck^  dieser  Krankheit  erwähnend  hinzufügt:  ades  tet'% 
got  wen  man  zech  in,  das  sein  weseti  vnd  fnmenien  ellwas  vasl  vnredlichen 
iveren,  so  spricht  das  genugsam  die  veränderte  Stellung  Windecks  gegen 
seinen  «Herren»,  wie  er  ihn  früher  nannte,  aus. 

König  Sigmund  kam  nicht  nach  Wien;  er  lilt  am  Podagra.  Die 
Kurfürsten,  Fürsten  und  Herren,  die  einmal  so  weit  gereist  waren,  ent- 
schlossen sich,  ausnahmsweise  auf  nicht  deutschem  Boden  zu  tagen, 


0  Windeck  c.  256  (bei  Mencken  c.  <79). 

2)  Windeck  c.228  (bei  Mencken  c.  «64). 

3)  Windeck  c.  239  (fehlt  bei^Mencken).  Orth  Frankfurter  Reicbsmessen  p.  564  ff. 

4)  Windeck  c.  246. 


KfiEniURD   WlNDErK. 


203 


und  am  5.  Dec.  eröflfipU'  der  Konig  /»  Pressbur^  in  Pei'son  den  Reitlis- 
Ug.  WiPder  wie  so  oft  zvitiio  sicii  hiiT  das  Misslräuen  iler  Kurst«*»  imd 
ilir-ryi/ffi  viik",  die  liiiss^rKte  [In^ni^igkoit  gpfwu  den  freiücli  nifht 
Diiniler  cigensUi-htifHm  uiid  uttzuvorliläsigeu  Ungarnkönij^,  der  die  deutsc)^ 
I  Krone  irug.  Wudcr  zeni  Landfriodm,  so  selir  die  StBdte  darum  wiiilicu, 
uoi-li  zu  irgend  etuejs  Boeclilusä  wolllon  sieb  die  Fui-sten  lierbeilai^aen. 
Uod  wieder  Signttiod  bcscliied  iuägclieiia  die  Stildlr-hoten:  «bei  den 
fj^lädleii  allein  sei  eii,'enllrcli  nur  noch  das  Reich;  wenn  siomclit  wan^n, 
würde  er  nicht  llln^cr  die  römisrhe  Krone  /u  trayon  wiinscheu"').  Mit 
Muhe  kam  man  zu  dem  DescliiuKS,  aui  Sonntai:  Invocüvit  des  nächsten 
i60j  sieii  in  Nllmberg  zu  einem  Reichslag  zufcaniiium- 
£  Ber  KöDiif  crklaru*.  dass  ei'  in  Person  dorl  cr-stliatocn 


[^«^mjPbW 


hfiiem  Pre»<biii^erRcirhsini;(>  lal  auch  <Jje  Mainzer  Sache 

doDH^hiig  gcAradit.    Lndci    haben   die  brtrefTeiulen  Capirel   iin 

{tn  ntrh •<<i|pn  Dicht  eben  khir  m  drr  l),ii-.ti  Hang,  ni  den)  lio- 

1^  Air^ä^iel'&cblassi^kcji  ili  ^  ^1  In  idx-rs  weitere  SchadHi 

rdn^s 'Kr  Midie  hnt    dm  7v-  uimx'uliaiig  festzuhalten. 

(_•  andnr  Reichshlüdli     \Ij_i  -  Mnilr  waren   aiicU  die  \ün  Mainz 

ien  iinil  weilcr-  iiat-ii  Pll■^■■^lltr-■  L.'i'koniiiic'n,  Hernie  Staiiiie,  des 

r'^&ilttiilers  Sohn,  der  im  Februar  I42y  zum  Biiriiemoisler  sirwidill  w.n, 

'|lii!*Niiolaus  von  Wcrstad  der  Staiilsrhreiber.    Aber   aucii    du     Mim 

bÄtlen  ihre  Wrtreler  dort,   jenen  Pelcr  ziun  Jungen  und  Arnold  zntii 

Vidüioss.  die  beide  die  Sühne  nielit  angonommeu  halten,  \vie  sie  denn, 

;  oflenliar,  Hiich  nur  Namens  derer  sprechen  konnicn,  die  dem 

1  Kalh  nicht  als  Ilemi  gchuhlii;t  hatU'u.    Vom  Erzhischof  sn  \s'w 

»leren  der  anwesenden  FUititen  unterstützt,  brachten  ^ie  ihre  Be- 

wenlftan  den  Koni.L' . 

(/(-(  hfile  ilo  'Irii  ifr/ilfii  tjruiiil, 
^aji  SlftsseÜB.  Windeek  piet)t  nüher  an ,  was  dci-  K«nig  zu  hüren  be- 
l.omaieu.  Ziinäehst  unlerla.sst  er  hei  liein  Namen  Peters  zum  Junten 
ni'lii,  eine  Geschichte  zum  Besten  zu  geben ,  die  gelegentlich  über  die 
Moral  dieser  Kreise  aufklaren  soll :  des  Peler  zum  Jungen  Bruder  Frielc 
Habe  einst  den  Ullmann,  einen  ehrbaren  Kaufmann  von  Erfurt,  dem  er 
Geld  schuldig  gewesen,  in  seinen  Hof  zum  Juckel  geladen  ,  damit  er  dort 


<;  tJ.  a.  Gundling  Leben  Kurr.  Friedrich  I  von  SrariilcuLurg  p.  319. 


20  i  J0HA?(5  Gl'STAV  DftOTSBü. 

das  Geld  in  Empfang  nehme ,  ihn  dann  mit  einer  Axt  todtgeschlagen 
den  Leichnam  zerstückt  und  die  Stücke  in  den  Abtritt  geworfen  a  mi 
ging  darnach  vUl  tage  czu  meincz  ee  es  vszbravh  rful  das  man  es  gewai 
wari»\  Derselbe  Peter,  Pahrl  er  fort,  <* stund  vor  dem  konig  vnd  spracl 
der  stat  zu  moll  vbel  czu  vnd  saget  dar  czu  ril  vil  ligen  auf  den  rat  vnd  dl 
gemeine  burger  czu  meincz  do  van  vil  czu  schreiben  teere**.  Warum  vertra 
der  Burgemeister  und  der  gewandte  Nicolaus  nicht  die  Stadt?  Slosse- 
lin  sagt: 

esz  was  dem  konig  auch  gar  zorn 


da  by  stunt  eyner  der  hisz  Stange 
dem  wart  von  hertzen  bange 
isz  duckte  auch  Xiclaen  von  Wersial  ayt  gut 
wy  wal  er  hat  eynen  langem  hut' 
Und  weiter :  der  Könis 


I)  So  Windock  c.  S48  (bei  Menckcn  c.  108  .  Die  äusserst  oorrumpierte  Stelle  lau- 
tet mit  den  nothwendigen  Verbesserungen  und  Ergänzungen  folgendennaaflfm 
van  meincz  was  der  (lies  do)  Johann  Stang  vnd  nicolae  ir  stat  Schreiber  oon  d0 
gemeine  wegen;  [von  der  wegen]  die  sich  nennen  die  alten  was  do  czu  hreszpwgd 
arnolt  czu  dem  gelthawsse  [vnd]  peter  czu  dem  mekel  (lies  Jucke!)  der  (lies  dm 
bruder  [fr tele]  ein  frumer  (lies  einen  frumen)  kawfman  van  ga/furi  (1.  Erfurt)  aam 
nicket  1.  iuckel,  in  dem  hoffe  his  komen  u.  8.  w.  Die  Einfügung  des  Namens  Friil' 
ist  durch  die  Stelle  selbst  ao  die  Hand  gegeben,  indem  der  Name  dort  weilerhii 
genannt  wird.  Die  Biographie  im  Frankfurter  Archiv,  welche  die  Sache  nach  defl 
sinnlosen  Wortlaut  bei  Mencke  erzSblt,  bemerkt:  «'diese  durch  keinerlei  fiewei 
unterstützte  Behauptung  (Windecks}  trilgt  indess  zu  sehr  das  Gewand  der  L.eideik 
scliafl  und  des  Hasses,  um  sie  als  wahr  anzunehmen  ».  Die  Sache  ist  actenmussig  oqO 
statiert  und  durch  Peter  zum  Jungen  selbst  in  dem  Briefe,  den  der  Biograph  desArchi^ 
hat  abdrucken  lassen,  zugegeben.  Guden  cod.  dipl.  H  p.  531  hat  in  dem  elcnchus  em 
riarujn  bei  dem  Hof  Juckel  die  alte  Notiz:  ( Frielo  zum  Jungen  den  man  nennet  sut 
Juckel  interfccil  in  dem  hof  zum  Juckel  zu  Mentze  L'Umaun  von  Erfurt ,  dem  Gott  bartr* 
herzig  aeie  H  I  *  v. 

2,  Slos^clins  \erse  sind  viel  zu  gcsclieut ,  als  dass  dieser  Gegensatz  zwisclic 
Werstails  lanj:cm  Hut  und  seiner  plötzlich  geschwundenen  Courajj^o  nicht  von  praguac 
ter  Bedeutung  sein  sollte.  Ich  denke,  der  wackre  Stadlschreibcr  wird  den  lauge 
weissen  Hut,  der  seit  den  Genler  Vorgängen  \on  t38  2  das  demokratische  Costüin  b< 
zeichnete,  wie  in  unsern  Tagen  der  Calabreser  Hut.  getragen  haben.  An  einer  andei 
Slt'llc  sagt  Slossclin  eben  so  pikant  >on  WerslaJt : 

warumh  sali  er  nit  dragen  cyn  langen  hut 
er  hat  doch  zu  Altzey  ein  rittcnneszig  gut. 


Ebbmard  Windbck.  V  805 

sprach  esz  ist  ein  hoser  (und 

den  die  zehen  da  haut  gedan 

vnd  die  yn  da  geholfen  han 

geyn  Norenberg  sal  man  sy  kommen  lan. 
Windeck  selbst  berichtet  weiter ,  dass  er  in  Pressburg  vom  Peter  zum 
langen  namentlich  angeschuldigt  worden  sei :  « tmd  schalte  mich  eberhart 
mdecke  so  sere  vnd  das  doch  was  gelogen  als  sich  denne  in  der  warheit 
ierfandn^). 

Schon  Ende  Januars  i  430  war  Peter  zum  Jungen  in  der  Nahe  von 
Mainz.  Die  Partei  mochte  glauben,  dass  nun  der  Augenblick  gekommen 
sei,  dem  Unwesen  in  Mainz  ein  Ende  zu  machen.  Offenbar  war  der 
neue  Rath  ziemlich  entmuthigt ;  gegen  die  von  den  Gegnern  gemachten 
.Anschuldigungen  wagte  man  nichts  zu  thun :  aderratn,  sagt  Windeck,  adet 
m/  dorczH  also  er  pillichen  getan  hette  wenne  seine  (Peters)  frtmde  vhertrH' 
;m  das  vnd  ettsliche  von  der  gemein  die  es  mit  in  hüten,  durch  solich  wesen 
k  erber  stat  meincz  vasl  vnd  sere  vordorben  was».  Der  Stosselin  seiner 
;  Sats  meint,  Stange  und  Nicolaus  hätten  der  Gemeinde  nicht  die  volle 
t  Wahrheit  berichtet, 

dan  gynge  man  vff  eynm  guden  gmnt 

vnd  dede  der  armen  gemeyne  die  warheit  kund 

vnd  wysten  sie  das  wonder  wesen 

dye  sprechen  myr  mögen  also  nyt  genesen 

dan  yn  gantzer  warheit 

noch  nye  gantz  wart  geseyt 

wy  sie  komen  in  daz  liden  hart 

vnd  glouben  dem  Ebirhart  myd  dem  bart 

mit  seinen  bösen  snoden  dunckelin. 
Die  Mainzer  «  aufzuklären  »  waren  denn  nun  die  Ausgefahrnen  äusserst 
beflissen.    Es  scheint,  dass  die  patricischen  Frauen   eine  Rolle  dabei 
spielten;  von  einer  der  Damen  erfahren  wir,  dass  Windeck  sie  durch 


0  Auch  diese  Sielle  isl  im  Mencke  so  corrumpiert,  dass  ein  völlig  verkehrter  Sinn 
2Qm  Vorschein  komml.  Windeck  erzählt ,  dass  in  Pressbiirg  nichts  ausgemacht  sei  als 
dass  man  zum  Reichstag  nach  Nürnberg  kommen  wolle,  dahin  seien  H30  die  Fürsten 
ond  Reichsstädte  gekommen  vnd  do  kam  der  romisch  konig  nit  vnd  das  was  petei'  zum 
f^keln  mit  dem  hischoff  von  meincze  ursach  gewesen  czu  preszpurge  vnd  schalte  mich 
u  s.  w.  Das  Wort  Vrsach  ist  im  Codex  Correctur  von  später  Hand,  es  muss  fortbleiben 
und  mit  dem  vnd  da  was  ein  neuer  Satz  beginnen. 


206  JoHARif  Gustav  Diotsbh, 

den  Thorwart  auf  dem  eisernen  Thor  habe  «niederschlagen»  lassen 
Peter  zum  Jungen  bat  um  frei  Geleit  nach  Alainz  zu  kommen,  um  Burg 
meister,  Rath  und  Gemeinde  •muntlich  vnd  eygentiich»  zu  sagen  und  kui 
zu  thun ,  ¥rie  sich  « der  snoyde  lose  lantverlouffen  bosewichi  Ebirhart  Wi 
decke  m  anäerm  landen  verhandelt  vnd  gehaltemt,  auf  dass  man  sich  vor  Ol 
zu  httthen  wisse ^),  zugleich  wollte  er,  da  Windeck  tmyd  synen  bos 
logenhafftigen  Worten  vnd  vngloublichen  redden»  sein  und  seiner  Aelte 
•vbel  gedacht»  dafür  Genugthuung  fordern.  Freilich  bekennt  er  dab 
dass  er  einen  Bruder  gehabt  habe ,  •der  sich  in  böser  handlung  verges^z 
hette,  daz  ist  mer  imd  al  synen  vnd  mynen  [runden  getreuwelichen  leyi 
Da  ihm  das  Geleit  verweigert  wurde ,  schrieb  er  (5  Feb.  1 430)  an  sei 
•fnmde»  in  Mainz  und  schickte  ihnen  die  mehrerwdhnten  aorkunde  v 
kuntschaffU  (über  Windeck)  damit  er  gestraft  werde  uals  sich  dan  d 
gehört.!» 

Es  liegt  nicht  vor,  was  auf  diese  Aiittheilungcn  weiter  erfolgt  i 
Aber  man  sieht ,  dass  Windeck  die  Scandala  seiner  Gegner  eben  so  b 
nutzte,  wie  sie  gegen  ihn  thaten.  Solche  reichsstädtische  Klatscbg 
schichten  spielten  damals  eine  Rolle  und  sie  sind  für  jene  und  dienächc 
folgende  Zeit  ein  eben  so  wichtiges  Moment  der  Politik ,  wie  später  <i 
Holgeschichten  und  die  Memoiren ,  um  nicht  bis  zu  dem  Zeitalter  d 
Politik  der  Enthüllungen  hinabzusteigen. 

Windeck  erzählt ,  dass  er  sich  —  leider  sagt  er  nicht ,  wann  - 
aufgemacht  habe  gen  Pressburg,  dass  er  den  König  in  St.  Polten  in  d 


\)  lu  dem  Bericht  (Frankfurter  Archiv  \]1  p.362)  heisst  es:  vielen  Leuten  sei 
bekannt ,  wie  Windeck  mit  Elchin  Gygeugack  von  Assmanshausen  umgegangen  sei  ti 
wie  er  mit  dem  ThorwSchter  auf  dem  eisernen  Thor  gelegen  und  ihm  viel  Geld  ge| 
ben  die  genannte  Elchin  dar  neder  zu  slahende. 

t)  Noch  einen  andern  Grund  giebt  Peter  an,  der  ihm  den  Besuch  in  Mainz  wti 
schenswerth  gemacht  habe ;  er  schreibt  seinen  Freunden  in  Mainz :  v^id  auch  v/f  c 
ich  claren  myner  husfrauwen  kindechin  daz  der  egenanie  Eb,  Windecke  doch  iemerh 
verderbet  etlicher  maszc  mochte  nach  uwern  rade  versorget  haben  vff  daz  isz  —  von  er. 
nyt  zu  male  verdcrplich  gemacht  wurde.  Der  Biograph  im  Frankfurier  Archiv  find 
hierin,  dass  aWindeck  des  Peter  zum  Jungen  häusliche  Ruhe  auf  eine  empörende  Weis 
gestört  habe,  wie  ihn  denn  der  lange  Aufenthalt  an  Höfen  und  auf  Reisen  der  ebrbart 
Lebensweise  der  Bürger  entfremdet  zu  haben  scheine.»  Stände  das  in  diesen  Zeile 
der  erbitterte  Patricicr  würde  dem  Verführer  oder  gar  Nothzüchter  die  entsprechend« 
Titel  nicht  geschenkt  haben.  Ich  würde  diese  Geschichte  für  völlig  identisch  mit  d 
eben' erwähnten  vom  eisernen  Thor  halten,  wenn  Elchjii  derselbe  Name  wie  Ck 
wäre ;  doch  könnte  allenfalls  Clara  der  Name  der  Mutter  sein. 


Ebebhard  Windeck.  207 

\ähe  von  Wien  getroffen  habe.  Aus  den  Regesten  Sigmunds  ei^ebt  sich, 


hss  diess  nach  den  25  Juli  und  vor  dem  28  August  geschehen  sein 


I 


Schon  lag  eine  Aeusserung  des  ^(DGtHgs  vor,  welche  wenigstens 
qgle,  dass  er  nicht  so  ganz,  wie  die  erbitterte  Emigration  hoffen 
■ochte,  gegen  die  Stadt  und  ihr  neues  Regiment  gestimmt  sei.  Unter  dem 
HMai  1430  hatte  er  den  Frankfurtern  geschrieben,  der  Stadt  Mainz  an 
ihrer  Schuld  an  Frankfurt  ein  Ziemliches  nachzulassen^). 

Zu  Sonntag  Invocavit  waren  die  Reichsstände  nach  Nürnberg  ge^ 
laommen ,  aber  der  König  hatte  andere  Dinge  zu  thun ;  die  deutschen 
leidisstände  sassen  zu  Nürnberg  und  harrten  da  mit  wachsender  Un- 
geduld ;  sie  giengen  endlich  höchst  unzufrieden  aus  einander.  Da  erst, 
im  Juli ,  hatte  sich  der  König  zur  Reise  entschlossen  und  Windeck  traf 
Dm  auf  dem  Hinwege. 

Er  schloss  sich  dem  königlichen  Gefolge  an.    In  Straubingen ,  so 
berichtet  er ,  in  der  grossen  Stube  des  Schlosses  habe  der  König  in  Ge- 
genwart mehrerer  Fürsten  und  Bischöfe ,  auch  des  Caspar  Sligk ,  ihn 
verhört ;  da  habe  er  gesagt :  «Allergnädigster  lieber  Herr,  ich  klage  euch 
mid  eurer  königlichen  Gnade  und  bin  schuldig  furzubringen  solch  gross ":• 
Unrecht  als  euer  Gnaden  und  auch  mir  geschfiltep'ist.    Gnädiger  lieber 
Herr,  also  ist  Peter  zum  Juckel  mit  mir  umgeg|K||^giBin.>>    Leider  ist  die 
eii:enlliche  Klage  nicht  mitgetheilt;  er  fügt  hmzfOL'^Mtfiac/i  vimlet  man  es. 
Aber  es  folgt  nicht ,  wenigstens  in  dem  Gothaer  Codex  nicht.    Vielleicht 
hal  es  in  dem  Urtext  gestanden,  denn  es  folgt:  aalso  Ins  sein  gnade  die- 
^Iben  mit  seinen  königlichen  gnaden  vnd  briffen  ladenn,  und  es  folgt  der 
Ladebrief.  Jener  Plural  derer  die  geladen  wurden  findet  in  dem  Vorher- 
sehenden seine  Erklärung  durchaus  nicht. 

Der  Ladebrief  ist  datiert  Straubingen  7  Sept.  1  430.  Geladen  werden 
12 Mainzer  Patricier,  von  denen  nachweislich  einige,  vielleicht  alle,  in 


I)  Lersner  Chronik  von  Frankfurt  I  97  :  «1430  den  \  \  Mai  beklaget  sich  die  Stadt 
Vayotz  bei  dem  Kömischen  Könige  Sigismundo,  wie  sie  viel  tausend  Menschen  in  we- 
nig Zeit  verlohren,  und  grosse  Schulden  habe,  an  Renten,  und  die  nicht  bezahlen  kön- 
Den,  bitten  bei  Francfurt  dahin  zu  arbeiten,  dass  ihr  ein  ziemlicher  Nachlass  von  dero 
Börigerschafl  geschehe ,  das  führet  der  König  den  Frankfurter  zu  Gemülh  sich  zu  be^ 
denken,  dass,  da  eine  solche  alte  erbare  Stadt  verderben  solte,  was  dem  Reich,  dem 
Prancfurt  und  andern  Ländern  vor  Schaden  darauss  entstehen  möge.» 


208  JoHAHN  Gustav  Drotsen, 

-■  'k- 

die  Sühne  vom  Feb.  1 429  eingegangen  sind^).  Wir  häboft. Vernommen 
sagt  der  König ,  dass  ihr  wider  der  Stadt  Mainz  Freiheit  und  Privüegiei 
afrevelich  getan  vnd  vberfam  hant.n  Demnach  sollen  sie  18  Tage  ^d|yV»i* 
sie  des  Briefes  ansichtig  geworden ,  sich  vor  dem  König  zur  VeiWIiMr 
tung  stellen  «von  clagm  wegen  der  vorberuarten  dai  vnd  vberfarmiff  '^^-^Itt 
nanten  frihait  vnd piuilegeti.»  ^ 

Weiteres  zur  Aufklärung  des  Thatbestandes  enthält  der  Ladebriel 
nicht. 

Die  gereimte  Erzählung  Stosselins  ist  wohl  früher  im  Jahre  verfasst. 
Sie  endet  mit  einem  Factum ,  das  ebenfalls  nicht  weiter  erwähnt  wird 
Nachdem  Stosselin  erzählt,  wie  jene  beiden  städtischen  Boten  in  Pres»- 
bnrg  sehr  verdutzt  gestanden  bei  des  Kömgs  Zorn ,  ftdirt  er  fort ,  beidj 
hätten  nicht  die  rechte  Mähre  hinterbracht ,  wie  denn  überall  die  am^ 
Gemeinde  mit  Lug  und  Trug  hingehalten  werde ,  die  Eberhart  mit  dec 
Bart  und  was  an  dem  Bart  hange,  zu  verbreiten  beflissen  seien.  Er  be 
ginnt  nun  die  Zehn  aufzuzählen ,  Gruel ,  KnauiT,  u.  s.  w. 

die  andern  wil  ich  lasten  swebin 
sie  ivullen  sich  bessern  sollen  sie  lebin 

ml  isz  anders  Schenk  in  den  win 

* 

er  stUie  sin  billich  mussig  sin. 
OfTenbat  war  also  jene  Vorladung  aus  Straubingen,  die  doch  als  ei 
grosser  Erfolg  Windecks  gelten  musste ,  noch  nicht  geschehen. 

doch  sini  ander  sesse  gekoni 

die  hant  ir  pruffen  noch  hievorn 

daz  wil  ich  laszen  dribeti 

bisz  daz  da  war  von  steyl  zu  scriben 

dan  nemen  die  sesse  eynen  bessern  rat 

wan  die  zehen  gehat  hant 

so  mochte  isz  god  wol  machen  gud. 


\)  Die  geladenen  Personen  sind:  clawsen  widehoff,  Münlzmeisler  auf  der  Miin^' 
zu  Mainz.  IVilkin  Salmon,  der  am  20  Feb.  29  dem  neuen  Ralh  geschworen  halte,  reyf*' 
hart  wydenhoff,  der  in  demselben  Fall  war.  Clawsman  zu  dem  Jungen  den  mon  ner»^ 
heroU  (sonst  zum  herhold),  wolff  slüssell.  heinz  dulin,  der  wenigstens  die  .\cle  d^^ 
Amtsentsagnng  mit  gezeichnet  halle,  peter  herwolff  (werwolff),  der  sich  am  29  Feb.  i^ 
das  Ungelds-Amt  hatte  wUhlen  lassen,  clawsen  hilburg  (soll  heissen /^t76o/) .  clawszritM 
(soll  heissen  Reisen),  des  schulthaissen  eyden.  Diel  czinbricz  (soll  heissen  Z>y/e  zumBrü-^ 
sehen)  und  oUen  landeck. 


-4  ' 


EuraARD  WiRDBCx.^  209 

io  in  der  ß'wißcbOnzeii  (vom  Januar  bii''Sept.  1430)  sind  an  die  SteHe 
r  Zehoi  sechs  ändaie  gekoren ;  eine  Veränderung ,  die  nach  dem  iiJi 
hngBA  iniia  gehaltenen  Verfahren  nicht  durch  eine  Entscheidimg  des 
Im  m- jener  Pressborger  Audienz  veranlasst  sein  kann. 

Es  Torslabt  sich  von  selbst ,  dass  es  nicht  diese  Ver^piderang  ge- 
BKS  ist,  welche  Windecks  Straubinger  Klage  angriff;  es  m  ja  eine 
stimmte  That,  pm  ^eren  willen  die  zwölf  Patricisr  vor  des  Königs 
sieht  geladen  werden. 

Also  woher  jene  Veränderung?  und  worauf  bezieht  sich  die  Vor- 
iong?  was  ist  jene  That?  *  * 

Die  erste  Frage'  beantwortet  sich  aus  der  Urkunde  vom  1 8  März 
130*}^  der  Rachtung,  wriche  der  Erzbigchof,7nik  Beistand  der  Städte 
nakltartt  Worms  and  Sp^ip&  «zwisch0n  den  von  den  allen  Geschlecht 
n^  auf  der  einen,  und  dKSm  «Burgemeister  undRath»  Gemeinde  und 
iBgem  gemeiniglich»  auf  der  andern  Seite  gestiftet  hat.  Diese  Rachtung 
I  tko  unter  Vermittelung  des  Bischofs  und  der  drei  Städte  zwischen 
■ft  Parteien  vorhandelt  worden,  w^ie  denn  an  dieselbe  auch  ausser 
len  Siegeln  der  Vermittler  von  Burgemeister  und  Rath  mmser  Stal  grosz 
^  alt  ingesiegeh^  von  der  Gemeinde  wegen  mmser  der  genieynde  inge- 
^h,  Namens  der  Geschlechter  die  Siegel  von  vier  Patriciem  ange- 
tanst sind^-. 

l  eher  die  Verhandlungen ,  die  dieser  Uebereinkunft  vorausgegan- 
?«i  liegen  mir  keine  Nachrichten  vor.  Wenn  sich  Rath  und  Gemeinde 
^u  \ erstanden,  die  vor  einem  Jahr  aufgerichtete  und  beschworne  Ver- 
^simg  durch  neue  Verhandlung  mit  den  Geschlechtern  zu  modificieren, 
^  sprach  sich  darin  deutlich  genug  eine  Abkehr  von  derjenigen  Posi- 
^n  aus .  welche  die  Zehn  bezeichneten.  Wir  sahen  schon ,  wie  sich 
*indeck  darüber  äussert,  dass  der  Rath  nicht,  wie  er  billig  gesollt  hätte, 
>ioh  gegen  die  in  Pressburg  gemachten  Anschuldigungen  gewehrt  habe, 
fcs  einige  Freunde  des  Peter  zum  Jungen  und  einige  von  der  Gemeinde 
^l«"  es  mit  ihnen  hielten,  das  aübertragen»  hätten.  Es  wird  an  Um  trie- 
fen nicht  gefehlt  und  das  rigoristische  Verfahren  Windecks  gegen  Elchin 


i]  Abgedruckt  in  Joannis  HI  p.  460,  aber  mit  einigen  Auslassungen.  Köhler  Eb~ 
^rettuDgGuUenbergs,  wo  ein  correclerer Abdruck  slehn  soll,  ist  mir  nicht  zugänglich. 

f]  Die  vier  sind  nach  Joannis  Abdruck :  Clas  Dulen  der  alte,  Wilckin  Salmon  zum 
^en  Schulteisen,  Jdel  Berwolff,  Heinze  Rehstock,  Der  letztgenannte  war  im  Feb.  H29 
1 10  den  Rath  gewühlt  gewesen. 


1 


von  .\fimannghauscn  dieselben  uiilersllil/t  liabca.  Dazu  dann  die  \oa, 
Pelnr  zum  Juugf'n  viugcsandlen  Entbull unpcn.  Endlicli  wie  ce  schoiai 
auHi  DrohuDi^en  dpp  gemässigten  Patricier,  sicli  ganz  zurückzuxieben. 
vvarcu  im  Febiuür  1  i29  üii-er  sieben  in  den  Rath  gclrolen,  so  landen  sid^ 
zur  Zeit  derRatbInng  nur  noch  drei  da\on  iiu  Ralh.  Solche  Mittel  nuiss-^ 
len  njn  so  mehr  ^Miken ,  als  der  Ratb .  von  Anfang  her  schon  mit  doK-^j 
■^  J£clin  oiclit  eben  in  LVbereinsliminiing.  aiii  wenigsten  Wünner  wie  IIeic»z 

-Btlislock  uiul  Peter  Silberberg  mochle  enlbelirea  wollen.  War  einn^ 
*■  im  Rath  die  Slimiuung  flir  neue  Vorbandlungeu  gewonnen,  so  war  Gta.'t- 
^  '.-'weder  die  Gemeinde  gegA  die  Vei-änderung  der  beschwomen  Ver 
"iettg,  und  dann  hatte  sie  in  den  Zehn  die  geeigneten  Vertreter,  iim 
Neiieiiing  zu  bindern;  oder  es  wurde  auch  in  den  Zunflon  die  Mehr! 
der  Stimmen  für  die  Neuerung  gew<innon,  und  dann  konnten  die  Z 
nicht  mehr  fUr  die  Gemeinde  das  Wort  fuhren.  Die  Gemeinde  wi 
entschlossen  haben,  den  Henne  KnaulT,  den  sie  wenige  Moni 
'  «Hb  heilen,  den  Windeck,  den  Zaen  Spanheimer  u.  s.  w.  nicht 
zusetzen,  —  denn  vorläutig  war  ihr,  der  Zehner,  Bestand  mit 
Verfassung  vom  Februar  1  i29  noch  beschworen,  —  aber  für  den  Z' 
der  Verhandlung  andere  an  ihrer  Stelle,  ich  denke  sechs,  zu  erwähle»  — • 
eben  jene  sechs .  von  denen  Stosselin  schreibt :  « die  kani  ir  pruffen  noc^^^^ 
liicvom»^  er  hütte  also  zwischen  ihrer  Wahl  und  den  Verhandlunge^^*-^ 
seine  Verse  gefichrieben,  allerdings  ein  Moment,  der  geeignet  war,  durc^^^^ 
j^  solches  Gedicht  gleichsam  einen  Leitartikel  für  die  ötfentliche  Mei 
■  nnng  ins  Publicum  zu  schicken. 

Die  Rachlung  vom  1 S  März  ^  430  war  nichts  anders  als  eine  nei»^ 

Stadt  Verfassung.    Beliebt  wurde ,  dass  die  Zahl  der  35  Rathsmitgliede ■  ''* 

auf  36  erliüht  werden  sollte,  von  denen  12  von  den  Geschlechtern,  2 
von  der  Gemeinde  je  auf  Lebenszeit  gewählt  würden,  und  zwar  sollt 
sofort  die  Zahl  der  palricischenRalhsherrn  auf  12  erhöhl  weixien,  wen 
auch  vorerst  damit,  da  viel  mehr  als  24  von  der  Gemeinde  im  Ral — 
waren,  die  Zahl  von  3ü  überschritten  wUrde.  Die  Besetzung  derAeuiti 
nach  demselben  Verhaltniss  1:2,  die  Anordnung  der  Platze  im  Rall 
die  Aufforderung  an  die  noch  nicht  in  der  Sühne  begritfenen  Patrici 
sich  ihr  anzuschliessen ,  übergehe  ich.  Nur  Georg  Gensfleisch  wird  v> 
beiden  Parteien  «in  dieser  Sühne  und  Rachtung»  ausgenommen') 

()  Wie  ein  Jahrhundert  früher  {(335)  der  einzige  Krain  zum  Dcbslock  ausser  d^ 

Sühne  gestulK  war:  s.  das  M;iiiizcr  Kridebucli  bei  WürJIwcin  diplom.  Btog.  I  p.G09. 


Ebe'rH*»!»  WiSSfefK. 


i\\ 


besonderer  ScliUrPe  «orilen  Bfslimiuungtia  über  Krlialluni;  dos  Friedens 
twischen  beiden  Parteien  liervorgehohcn;  die  Allcti  vorpIlTchtpn  Bicli 
aBSdrttcklirli .  wenn  die,  wck'lii.'  iiidil  in  dieser  Süline  haben  sein  \vol- 
'-  "!-  I  kurz;  uder  lang  eluas  g^n  diese  Salinem  und  Uaclitunj;  tljaien, 
■  liie,  welrlie  in  dieser  Rachtung  sind,  denselben  nicftt  behlllf- 
!  .  il  ;  ln-rcil  sein  noeh  /iilreten  in  keiner  Weise,  niclit  mil  VVorlen 
I  wh  mi(  Werken ,  ohn  Geßihrdc  u.  s.  \\ . 

Unzweifelhaft  ist  gofort  naeh  die>;er  neuen  Ordnung  yewahll  wonlen. 

iV'ir  Rahen,  dass  Kiiiiiij  Sii;[imnd  in  Pressburg  die  Mainzer  Sarhe 

f  den  Nüniberger  Heiclisl^i.a  l;e\^iesen  halle.    Der  Wunsch,  «elcher 

»erriehterKebeQ  Eulsclieidun^'  zinor  zu  Ininincn,  mag  namcn||^ 

|dra  Patrieiem  zu  einiger  MüssiiiiMii:  i^cwirkt  Iiaben.    Nachdem  man 

flacht  und  ^'crachl  war,    bcdurlli'  ('s  <]<■<  \erlahrens  in  Nürnberg 

I  melir. 

{  Darauf  erst  reiste  Windeck  dem  Kaiser  eiilgegen.   Was  halte  er  zu 

n? 
r  Aus  den  Papieren  derer  zmn  Jungen  ist  im  Frankfurter  Archiv  noch 
Hites  Gedicht  abgedruckt,  welches,  wie  der  Inhalt  ergiebt,  von 
B  in  Mainz  anwesenden  Patricier  verfassl  ist.  «Die  Bürger  von  Frank- 
,  Stolz  und  reich,«  beginnt  es,  «gaben  denen  von  Mainz^p  Geleit 
ire  Bürger  insgemein.  Da  rillen  Mainzer  Bürger  nach  B^fer  Hir- 
lan  zu  beten.  Auf  det  Rückreise  wurden  sie  von  den  Frankfurter 
pim  überfallen,  arg  zugerichtet,  die  Gefangenen  über  Stock  und 
1  nach  Hohenfeld  gefilhrt  und  ins  Loch  gelegt: 

do  sach  einer  dm  andern  gar  fniweticficn  an 
sie  gedachten  an  Ebirharl  Wyndecke  vnd  an  Zan 
Dachperg  hanget  auch  daran ') 


vnd  an  hiiiiifji'n  den  iiifiit  nennet  das  hiirenkind. 


-  \]  Dacluberg  ist  derselbe,  der  in  dein  Bericht  der  Ratbswahl  Yom  30  Jan.  liSO 
If  daifibarg  genunnl  wird ,  er  tiäogt  auch  un  dem  Bari :  von  ihm  erwähnt  der  Peel 
*  ein  kluges  Worl : 

der  sjiTach  mil  guden  tt'il:en 

soll  ich  in  dem  rade  by  hartdivercltsluilen  sitzen. 

^  deale,  er  wird  aus  dem  Ralli  weggeblieben  sein,  weil  es  Ihm  schlecht  behagle  mit 

wiiies  Gleichen  da  i»  sein.  Die  Wendung :  sie  gedachten  u.  s.w.  könnte  wohl  heissen : 

tinnenil  wie  sie  sich  aus  der  üblen  Lage  befreien  konnten ,  verfielen  sie  auf  jene  Ge- 

ymeo.  Aber  eben  die  kommen  nicht  weiler  zurSprache,  sie  halfen  nicht,  l'nd  wieder 

■  ttkuA.  d.  K.  S.  G«.  d.  Wimnsch.   Ell.  1  ^ 


212  JOHAKX  GtVSTAV  Droysen, 

Der  Sclircibcr  giebt  es  iür  gewiss  aus ,  dass  es  die  Franj||arler  waren, 
die  diesen  Ueberfall  machten.  In  Mainz  aber  waren  sofort  ganz  andere 
Nachrichten  im  Umlauf,  die  freilich  unser  Poet  für  niederträchtige  Lügen 
erklart;  er  meint,  der  «Schreiber»,  jener  Nicolaus  von  Werstad,  lij 
«gefunden»  .«nd  die  Gefangenen  im  Loäi  sie  erdächt.  Was  diese  ai 
liehe  Lüge  erzählte,  sagt  er  nicht,  da  da  Publicum,  welches  er  über- 
zeugen wollte,  dass  die  Frankfurter  den  Ueberfall  gemacht  und  das  Ge- 
leit gebrochen,  es  sehr  wohl  wusste  und  wahrscheinlich  für  wahr  Iiielt. 
Freilich  meint  der  Poet ,  es  sei  jenes  Mährchen  vom  Nicolaus  dem 
Schreiber  den  Zünften  hinterbracht  und  dort  die  «Nottel»,  also  wohl  die^ 
ÄBBeige  der  Gefangenen ,  wer  sie  niedergeworfen ,  gelesen  worden ,  mit 
solchen  Lügengerüchten  habe  der  Schreiber  arge  Dinge  vollbracht : 

da  mit  hat  er  verstört  den  alden  rat. 
Dass  die  Nottel  niemand  anders  als  die  Mainzer  Herren  des  Ueberfalls 
beschuldigt  hat ,  crgiebt  die  weitere  Darstellung :  Mancher  Biedermann 
in  Mainz  beklage  jene  Vorfälle : 

wo  wir  hin  faren  adir  flieszen 
sie  mit  auf/en  auf  ms  sehieszen 
esz  sy  in  ki/rchen  odir  in  clusen 
tvir  armen  wiszen  [nil]  wo  behitsen 
^  wan  wir  komen  vor  die  stal 

natürlich  versieht  man  sich  von  ihnen  sofort  neuer  Anzettelungen  und 
Frevel : 

manche  biderpman  vns  nach  gal 
er  schilt  vns  schelke  rnd  meijneyd 
das  ist  vns  ye  von  hertzen  leyd., 
Indess  hat  der  Schreiber  Nikolaus  mit  unermüdlichem  Eifer  gearbeitet, 

....  geworben  nacht  vnd  dag 
mit  das  er  die  von  den  alden  hat  getriben  vsz  dir  stat 
die  vns  doch  nutzer  weren  drynne 
esz  must  alles  gon  nach  syme  synne 

wenn  es  heissen  sollte:  sie  erinnerten  sich  der  Warnungen  Windecks  und  seiner 
Freunde  gegen  die  neue  Verfassung ,  so  hätte  der  Poet  ganz  seinen  Standpunkt  ver- 
lassen. Sie  werden  sich  wohl  nur  an  die  demagogischen  Kunststücke  der  genannten 
erinnert  haben ;  die  Mainzer  hätten  sie  ruhig  im  Loch  liegen  lassen ,  wcim  die  Frank- 
furter sie  niedergeworfen ;  aber  wenn  es  hiess ,  dass  Mainzer  Patricier  sie  überfallen, 
so  war  gleich  die  Stadt  auf  den  Beinen;  das  war  so  ein  Wiudecksches  Gaunerstück, 
das  sie  anwandten  —  so  meint  der  Poet. 


EbEIHAID  WlRDBCK.  21 3 

% 

und  nun  folgt  das  unvermeidliche  Soandalum  auf  den  Gegner :  er  habe 
mit  dem  Siegel  mher  vnd  hin  gefaren»  und  heillos  auf  Kosten  der  Stadt  in 
men  eigenen  Beutel  hinein  gewirthsehaftet ,  Gülten  verkauft  u.  s.  w.; . 
nbcher  Biedermann  wünschte  wohl  ihn  einmal  ausser  der  Stadt  und 
fan  Frieden  der  Stadt  zu  treflTen  ^egert  nins  lihs  vszer  der  ilat);  das  frei- 
Geli  würde  seinen  Iluren  leid  sein,  die  er  Winter  und  Sommer  kleidet:  . 

war  umh  sali  er  nit  dragen  eyn  langen  hui 

er  hal  doch  zu  Altzey  ein  ritlermefaig  gut^) 

helle  er  geschriben  mil  silber  vnd  mil  goll  ^ 

ei;  endörffl  nil  vcrdini  han  richern  soldt. 
Sind  diese  Deutungen  des  Gedichtes  richtig ,  so  hdt  es  in  Mainz  auf 
Aussalze  der  nacli  Hohcnfels  hingebrachten  daftlr  gegolten,  dass  nicht 
die  Frankfurter,  sondern  wenigstens  mit  ihnen  Mainzer  Adliche  den  Ueber- 
bD  gemacht ,  und  zwar  nicht  bloss  jene ,  die  sich  nicht  in  die  Sühne 
kegeben,  sondern  solche,  welche  die  Rachtung  mit  beschworen,  ja  viel- 
leicht auch  Mitglieder  des  Rathes. 

Ist  das  nun  die  Klage ,  welche  Eberhart  Windeck  an  den  König 
JPbcht  hat?  ist  das  die  «varbemrle  dal  vnd  vberfarung  der  frihait  vnd 
fririhyn»  von  Mainz ,  von  der  der  königliche  Ladebrief  sagt  ?  Mit  sol- 
cher Klage  brauchte  man  nicht  erst  an  den  König  zu  gehen ,  daftir  hatte 
Dianilio  Rachtung  und  dasFridobuch'').  Wie  aber,  wenn  man  nicht  dazu 
l^oniiiion  konnte,  dorn  Recht  s(»inen  frei(»n  Lauf  zu  schaffen?  wenn  die 
z^^ülf  patricischen  Ralhsmitglieder,  welche  nach  der  Rachtung  vom 
IS  März  1430  eingesetzt  waren,  sich  weigerten  in  einer  Sache  zu  ver- 
fetron  und  verfahren  zu  lassen,  die,  wie  sie  erkennen  mochten,  ja  durch 
ik'  Weiterung  der  Untersuchung  anerkannten ,  manchem  der  Ihrigen 
andonllals  giong?  Freilich  verletzten  sie  damit  die  mtthsam  gewonnene 
Crundlauo  des  Friedens ,  sie  überfuhren  der  Stadt  Freiheilen  und  Privi- 


fj  Es  wird  (las  doch  wohl  bedeuten,  dass  er  eins  der  88  Burglehen  (wenigstens 
U23  waren  ihrer  so  viele]  der  Burg  von  Alzei  inne  hatte,  die  auch  durch  ihr  Ritter- 
gericijt  In  der  Geschichte  jener  Gegend  eine  so  bedeutende  Rolle  spielte. 

2)  Die  Rachtung  bestimmt:  der  ...  rait  soll  vnd  mag  alle  frevele  vnd  missetadc 
der  bürgere  vnd  andere  by  yen  Straffen  vnd  hussen  nach  lüde  vnd  vszwisunge  des  raits 
vnd  der  stat  zu  menze  fridebuch  also  dasz  die  stra/fung  gleich  besihee  es  sy  in  dem  raide 
ader  vszwendig  des  raids  beyde  von  dm  alten  ader  von  der  gcmeynden  riche  vnd  arme 
tymands  vszgeschidcn  vnd  sal  sie  niemands  darinnen  hindern  ader  irren  doch  also  das  die 
mdem  die  solichen  frevel  nit  getan  hetten,  des  nit  entgelten  oder  d^irurhb  geanvilliget  sol- 
mt  werden  an  geverde. 


21 4  Johann  Gostav  Drotsen, 

legien ,  aber  sie  ho£fteH  damit  ihre  Freunde  zu  retten ,  und  was  war 
deutschen  Landen  geweigerte  Justiz  ?  Gegen  sie  wird  Eberhard  Wi 
deck  in  Straubingen  geklagt  haben ,  und  wenigstens  diess  Moment  d 
eclatanten  Yerfassungs-  und  Friedensbruches  hat  aus  der  Fülle  sein 
Beschwerden  —  denn  auch  Peter  zum  Jungen  ist  von  ihm  erwähnt  - 
des  Königs  Ladebrief  hm'orgehoben.  Und  es  sind  gerade  zwölf,  d 
geladen  werden. 

Ich  vermag  nicht  anzugeben ,  was  aus  dem  Handel  geworden  h 
Es  wird^  nicht  weiter  zur  Aufldärung  dienen ,  dass  König  Sigmund  ku 
nach  Erfass  des  Ladebriefes  den  Mainzer  Patriciem  Rudolf  zum  Huc 
precht,  Peter  zum  Jungen  und  Gelthuss  von  dem  Jungenabend  ihn 
alten  freien  Adel  bestätigt  hat  (20  Oct.  1 430)*). 

Gleich  nach  diesen  Vorgängen  in  Mainz  begann  der  Streit  zwischi 
der  Stadt  und  der  Pfafilieit  wegen  der  Immunitäten.  Er  wurde  vorei 
durch  das  Uebereinkommen  vom  25  Feb.  1 432  geschlichtet^.  Bei  dies 
Handlung  erscheinen  Namens  der  Stadt,  wie  der  Stadtschreiber  Nikli 
von  Werstad  aussagt :  zwolff  mynei'  herren  vsz  dem  rate  vnd  zwolff  vsz  d 
gemeine  die  zu  dieser  zeit  des  rats  mit  sin.  Dann  nennt  er  die  vorgeschrebi 
personefi  des  rats  —  und  dann  die  mit  des  rats;  so  hat  der  wohl  ungi 
naue  Druck.  Die  ersten  Zwölf  sind  nicht  etwa  bloss  Patricier^  und  d 


\)  Senckenbcrg  select.  jur.  I  264. 

2)  Windeck  c.  269  (fehlt  bei  Mencken)  berichtet  die  Sache  mit  folgenden  Worte i 
<iin  dem  was  bischoff  cunrat  von  tneincze  czu  kolle  vnd  do  er  her  auf  kam  do  kam  > 
gein  meincz  wart  da  mit  der  stal  wol  eins  das  er  vnd  die  stat  wol  fruntschaft  einaru^ 
zu  sageten.  Folgt  dann  die  Beschreibung  derNolh,  die  der  hohe  Wassersland  desRheiK 
in  jenem  Winter  hervorbrachte. 

3)  Bei  Schaab  Rh.  St.  II  No.  318.  Unter  den  Zwölf  des  Rathes  sind: 

Palricier :  Gemeine  : 

\.   Wilkmaii  Salmon  2.  Heinz  Hexheim 

3.  Heintz  Sommerwone  4.  Conradt  zu  der  Kacheln 

5.  Heintz  Rebstock  6.   Heyl  Frosch 

7.  Heintz  Dulin  9.  Schoppe  der  Steinmetz 

8.  Clese  Gostinghofer?  <0.  C lese  zu  Schenketiber g 
«2.  Peter  Silberberg  H.  Jeckel  Fisch 

In  den  ersten  6  Namen  alternieren  Geschlechter  und  Gemeine,  wie  die  Rachtung  b< 
stimmt  hatte.  Man  würde  geneigt  sein,  dasselbe  Gesetz  weiter  fortzuführen,  wenn  nie 
1429  Jeckel  Fisch,  Clese  zu  Schenkenberg  und  Schoppe  der  Steinmetz  sicher  unter  d( 
Zünftigen  stünden.  Ueber  Clese  Gostinghofer  bin  ich  zweifelhaft,  er  war  1433  n 
Contze  zur  Kachel  dem  Schneider Burgemelster.  S.Urkunde  bei  Schaab  Rh.  St.  I  p.4l 


Eberhard  Windeck.  215 

zireiten  Zwölf  vm  der  gemeyne  nicht  bloss  Zünftige.  Es  scheint  sich  da 
aie  Form  za  zeigen,  die  auch  andern  Orten  üblich  war,  dass  nicht  alle 
mm  Rath  bestellten  stets  vereint  waren ,  sondern  sich  ein  engerer  Rath 
Mben  dem  ganzen  Rath  darstellte ;  eine  Form ,  von  der  die  Rachtung 
vom  18  März  1 430  noch  nichts  besagt.  Ferner:  es  sind  unter  den  Zwölf 
ms  dem  Rath  nicht,  wie  es  nach  der  Rachtung  sein  musste,  4  von  den 
Geschlechtern  und  8  von  den  Gemeinen,  sondern  je  6  und  6. 

Ich  möchte  glauben,  dass  in  Folge  jener  Irrungen,  auf  die  sich  des 
Köaigs  Ladung  bezieht,  eine  nochmalige  Veränderung  der  Verfassung 
Statt  gefunden ;  wenn  auch  mit  Nichten  in  dem  Sinn,  den  die  gefährdete 
Gemeinde  oder  nach  des  Poeten  Ausdruck  Niklas  der  Schreiben 
wttnschte  und  einleitete.  Er  sagt  von  dem  Schreiber  und  der  Nottel, 
die  er  in  den  Zünften  verlas : 

da  mit  hat  er  verstört  den  allen  rat 
vad  sagt  ferner  von  dessen  Umtrieben : 

mit  das  er  die  von  den  alden  hat  getrieben  vz  der  stat, 

Bas  mag  der  nächste  Erfolg  gewesen  sein.  Aber  in  den  Regesten  Sig- 

mnads  finde  ich  die  Notiz,  dass  der  König  18  Febr.  1431   der  Stadt 

Mainz  ein  Moratorium  hat  bevvilligen  müssen;  schon  entspannen  sich 

(fie  Streitigkeiten  mit  der  PfaflFheit;  waren  gar  die  Patricier  auch  nur 

zom  grösseren  Theil  wieder  ausgezogen,  so  musste  der  Erwerb  der  Stadt 

unerraesslich  leiden,  sie  gieng  dem  sichern  Ruin  entgegen,  wenn  sie  nicht 

nachgab  und  selbst  mit  grossen  Zugeständnissen  den  guten  Willen  der 

Geschlechter  erkaufte').    So  möchte  ein  Zusatz  in  der  Rachtung  vom 

18  März  gemacht,  oder  ^ch  eine  ganz  neue  Anordnung  getroffen  sein. 


()e  Zwölf  aus  der  Gemeine,  die  des  Käthes  mit  sind,  sollten  billiger  Weise  alle  als  Zünftige 
angenommen  werden  müssen.  Doch  ist  unter  diesen  Peter  Vitzthum,  der  am  t\  Febr. 
'»^9  als  einer  der  Alten  geschworen  hat;  ferner  Jeckel  zur  Eiche,  der  in  derRathswahl 
^om  Februar  1129  als  ein  Geschlechter  gilt. 

\  Leider  spricht  Windeck  c.  287  (der  betrelTende  Theil  dieses  Capitels  beiMencken 
'  'TS  ist  unvollständig]  nur  andeutungsweise  von  diesen  Dingen:  dann  in  der  selben 
""'^t  stunt  es  gar  vbcl  czu  meincze  vnd  in  manigerlein  poses  furnemen  davon  lang  czu 
^(hreiben  were.  doch  wil  ich  sein  ein  teil  herpei  setzen  vff  das  dar  die  Jungen  lewte  die 
^^^^nach  komen  doeh  es  erfarn  mugen  was  geschach  durch  hos  vnd  neyde  vnd  eigen  nucz 
^  ettslich  des  rates  von  den  gaden  vnd  der  muncze  vnd  auch  t^on  dem  gemeynnen  muncze 
siü  wohl  heissen  von  den  gemeynen  anrichteten)  also  mich  bedeuchte,  duchte  mich  vn- 
^^ht  so  verczihe  es  mir  doch  got  do  stürbe  ich  in  dem  glawben  für  wäre.  Er  hat  die 
^acbe  nicht  weiter  erzählt. 


216  Johann  Gustav  Droysen, 

die  denn  allerdings  den  Geschlechtern  einen  dauernderen  Einfluss  au 
das  Regiment  der  Stadt  sicherte,  aber  vielleicht  die  Gemeine  dest( 
schrofier  gegenüberstellte.  Ich  möchte  dies  daraus  schliessen^  dasi 
unter  den  Zwölf  der  Gemeinde,  die  vor  dem  Erzbischof  erscheinen,  aucl 
Eberhard  Windeck  und  Henne  Knauff  ist,  die  beide  wenigstens  bei  dei 
Nachwahlen  nach  der  Rachtung  vom  1^  MUrz  1 430  gewiss  nicht  in  dei 
Rath  gekommen  sind.  Doch  sind  diese  Dinge  ohne  weiteres  Materia 
schwerlich  zu  entscheiden. 

Die  Verständigung  zwischen  Stadt  und  Klerus  hielt  nichi  lange  vor 
Windeck  erzählt  darüber  Folgendes^):  Die  Stadt  Mainz  war  in  grosse: 
Schuld,  agar  sere  vetdorben  vnd  von  annut  wegen  musste  »ie  ihre  rechnung 
zu  slissen  wenn  sie  cnhatlen  m  nit  zu  bezallen^K  Die  Stadt  habe  sich  dah^ 
an  die  PfalDTheit  gewandt  wie  sie  auch  sonst  schon  gethan,  mit  derBitN 
dass  die  Pfaffen  ihren  Wein  entweder  unach  der  newen  rnassen  schenkeik 
oder  der  Stadt  verkaufen  möchten.  Da  diese  Verhandlungen  nicht  zim: 
Ziele  geführt,  habe  der  Rath  das  Weinschenken  auch  seinen  Bürge i 
freigegeben,  zur  grossen  Bestürzung  der  Pfaffen.  Statt  sich  auf  ehrli^ 
Verhandeln  einzulassen,  hatten  sie  die  Zünfte  aufzuregen  gesucht,  s 
durch  einen,  Namens  Sturm,  eines  Schuhmachers  und  grossen  Wuchere?. 
Sohn,  zusammenrufen  lassen,  ^^one  lawp  vnd  vrlawpn  von  BürgermeisU 
und  Rath.  Die  Bürgermeister  hatten  sofort  die  Thore  schliessen  lasse 
und  das  Nöthigc  gethan  «öfe  frome  leute  sich  zu  ei'farn  wie  die  sachei 
czugingen.»  Gegen  die  Schliessung  der  Thore  hätten  die  PfafPen  Einrede 
gethan ,  endlich  durch  Vermittelung  Conrads  seien  die  Thore  wieder 
geöffnet  —  dies  war  um  die  Fastenzeit  1  433.  Freilich  sieht  gar  anders 
der  Bericht  aus,  den  von  derselben  Sache  die  3!ainzcr  Domherren  ic 
ihrem  Gravatorial-Libell  an  das  Baseler  Concil  einschalten;  jenen  Sturn 
finden  wir  da  als  «J^n  Joha7i  Stern  eynen  pricsUr  tmd  vicaricn  zumDume 
und  die  Beschwerde  der.  Pfaffen  sei  nicht  bloss,  dass  man  sie  «in  de 


< )  Windeck  cp.  3 1 5  (fehlt  bei  Mencken)  . . .  die  stat  vnd  rat  in  grosse  schulde  komc 
woren  wie  vnd  durch  wen  das  wollt  ich  hir  nach  tun  schreiben  So  lasse  ich  es  «m6  post 
vnwilkn  der  davon  mochte  her  für  körnen  denne  die  stat  was  gar  sere  vordorben  ii.  s.  w 

2)  In  dem  Gravaloriallibell  klagen  die  Pfaffen,  dass  den  Bürgern  nicht  mehr  er 
laubt  wird,  Wein  zu  dem  allen  gotlichen  masz  zu  holen  und  zu  trinken;  Bürgen 
die  das  dennoch  gethan,  habe,  der  Rath  ihre  Krüge  und  Gefasse  zerschlagen  u.  s.  i9i 
Die  Urkunde  steht  bei  Schaub  Rhein.  Stdt.  II  No.  320.  Noch  weiter  klart  die  Sach 
der  Gßgenberichl  des  Mainzer  Magistrates  auf  ibid.  No.  322  p.  430. 


EfiBBHARD  VVlNDECK.  2l7 

Stadt  gefänglich  gehalten  bis  an  den  neunten  Tag»,  sondern  auch,  dass 
man  sie  verlaumdet  habe,  als  htttten  sie  eine  •versammunge  der  zunffle 
(^maekt  wolt  hon  durch  eine  offlauf  vnd  hluete  gyasen.n   Erzbischof  Con- 
rodt  redete  zum  Frieden,  und  der  Rath  Hess  die  Thore  wieder  öfTuen. 
Da  machten  die  Pfaffen  am  1 8  April  1 433  unter  sich  einen  Vertrag : 
wenn   die   Stadt    nicht    alle  Beschwerden,    Belästigungen    und   Be- 
schränkungen ihrer  pfäffüchea  Freiheit  abstelle,  solle  die  ganze  Pfaffheit 
ausziehen.   Der  Rath  blieb  fest  und  die  Pfaffen  zogen  aus ;  sie  sorgten 
dafür,  sagt  Windeck,  dass  es  an  einem  Markt-  oder  Feiertage  geschähe, 
in  der  Hoffnung,  ndie  gemeine  solle  es  nil  leiden,»  Mau  hat  sie  aber  ziehen 
lassen.  Und  so  blieben  denn  wegen  des  Weinzapfes  die  Kirchen  der 
Stadt  Mainz  sine  divinis  laudibus  et  officiis,  wie  das  Baseler  Concil  es 
bezeichnet*). 

Ich  übergehe,  da  Windecks  unmittelbare  Betheiligung   nicht  er- 
kennbar ist,  den  weiteren  Verlauf  dieser  Dinge,  die' endlich,  nachdem 
der  Bann  über  die  Stadt  verhängt  und  nach  don  schauerlichsten  gxe- 
cotionsmandaten  ausgeführt  war,  in  der  grossen  Pfaffenrachtung  vom 
'ho.  1435  zu  Ende  kam.  Windeck  sagt,  indem  er  sie  ausßlhrlich  mit-       ^ 
Ml-):  dazu  habe  man  erst  gebracht  aeitUche  des  rates  der  stat  zu  meincz 
^(kn  kaiser  und  die  gemeine  czu  meincz  nil  Hb  lieUetm.  Er  fügt  hinzu:  adet* 
^InieMg  goi  wol  es  wandeln  menn  sein  gnade  welle  das  die  almosen  die  got 
S^pben  tW  der  iewfel  nu  geprauchet  got  wider  werde,  vnd  der  tewfellische 
g^alt  tnd  vorfluchet  hoffart  imd  gierigkeit  gestoret  werden. 

Das  Episcopat  Dietrichs  Schenkens  von  Erpach,  das  im  Jahr  1  434 
l^egonnen  hatte,  fand  das  einst  mächtige  Älainz  bereits  so  geschwächt, 
Jass  zur  Verwirklichung  der  landeshoheitlichen  Pläne,  die  Erzbischof* 
Johann  zuerst  angeregt  hatte,  die  beste  Aussicht  vorhanden  war.  Das 
^var  dasZiel,  nach  dem  dieser  prunkhaile  und  ränkesüchtige  Kirchenfürst 
sein  Regiment  handhabte.;  als  er  starb  (1459),  bedurfte  es  nur' noch 
einos  frechen  Frevels,  um  das  geplünderte,  verödete,  verarmte  Mainz  zum 
Beispiel  dafür  zu  machen,  wie  ynter  dem  Krumuislab  gut  Wohnen  ist. 

Windeck  hat  wohl  den  kläglichen  Ausgang  dieser  Dinge  nicht  niehr 
erlebt:  Die  letzten  Ereignisse,  von  denen  er  berichtet,  sind  aus  dem 
Sommer  1 442. 


1)  Guden  IV.  pv  200. 

2)  Wihdeck  c.  327   (fehlt  bei  Mencken). 


Hf 


218  J0BA59  GCSTAV  DlOTSE5, 

Wird  Willdecks  Theilnahme  an  den  Angelegenbeilen  seiner  Vater — ^' 
»ladt  schon  seit  1 433  nicht  weiter  erwähnt,  so  ist  sie  doch  aller  Wahr — 
scheinlichkeit  nach  wohl  bemerkbar  geblieben ;  und  die  Schärfe,  mit  di 
es  in  dem  letzten  Theil  seiner  Schrift  sich  über  der  Pfaffen  cUebermol 
und  Gierigkeit»  und  dass  alles  Böse  von  ihnen  ausgehe,  äussert,  h 
wenigstens  für  seine  Ansicht  vollauf  bezeichnend.  Natürlich  stand  ^^j 
auf  das  Bestimmteste  der  bischöflichen  und  junkerlichen  Richtung  gegen — 
über  auf  Seite  des  reichsstädtischen  Interesses ,  und  das  sowohl  seiner^ 
ganzen  populären  Sendung  nach,  wie  namentlich  auch  in  Folge  seiner 
persönlichen  Anhänglichkeit  und  Dankbarkeit  fiir  Kaiser  Sigmund,  voo 
der  er  in  seiner  Schrift  so  oft  Zeugniss  ablegt. 

Ich  weiss  nicht,  ob  es  im  Zusammenhange  mit  derartigen  GegOH 
sätzlichkeiten  und  Spannungen  in  Mainz  selbst  stand,  wenn  Windeck  in 
Herbst  Ii37  seines  «Amtes  wegen  an  dem  Zoll  zu  Mainz»  einen  Boten 
an  den  Kaiser  zu  senden  sich  veranlasst  sah ;  es  ward  ihm ,  was  er  ge- 
wünscht hatte  ^). 

Gleich  darauf  um  die  Weihnachten^;  verbreitete  sich  in  Mainz  das 
Gerücht,  dass  Sigmund  am  Tage  der  Empföngniss  Maria  zu  Zweim  in 
3Iähren  (Znaim)  gestorben  sei :  •da^  war  mir  Eberhart  Windecke  gar  sere 
lait  vnd  ich  muste  vil  rede  hören  die  ich  nii  gerne  horte  vnd  gweig  doch 
stUle  pis  ich  den  rechten  grund  erfahre,  do  was  es  laider  wäre,  got  sey  im 
vnd  allen  den  harmherczig  die  in  lip  hant.» 


Es  liegt  nicht  in  meiner  Absicht,  dieser  biographischen  Uebersicht 

eine  Kritik  der  Geschichtserzählung  Windecks  folgen  zu  lassen;  obschon 

•  es  sich  wohl  der  Mühe  lohnte,  in  feinerer  Weise  als  von  Herrn  Aschbach 

geschehen  ist,  auch  den  augenfälligen  oder  scheinbaren  Irrthümem  eines 


i]  Windeck  c.  345  (unvollständig  bei  Mencken  217) :  —  vnd  her  caspar  sliek  teU 
an  mir  also  ein  erber  fromer  here  vnd  vorschreipt  einen  hriff  der  alhir  abgeschriben  stet 
also  lutende.- Er  fehlt  in  der  Handschrift. 

2)  Sehr  bestimmt  ist  an  dieser  Stelle  c.  345  bei  Mencken  c.  2  47  der  Anfang  des 
Jahres  1438  von  Weihnachten  4  437  gerechnet.  Man  sieht  in  dem  Gothaer  Manuscript 
deutlich,  dass  erst  4  437  (\x\vij)  geschrieben,  dann  4  438  durcli  Hinzufügung  eines 
Striches  (xxxviji)  verbessert  wurde.  Gleich  im  nächsten  Capitel  wird  gesagt,  dass  der 
Kaiser  am  9  December  4  437  gestorben  sei.  Entweder  der  Abschreiber  fügte,  dadurch 
veranlasst,  den  dritten  Strich  bei,  weil  er  das  neue  Jahr  von  Weihnachten  an  rechnete;, 
oder  er  corrigierte  nach  seinem  Original,  und  schon  Windeck,  wenn  es  genao  ge- 
schrieben war,  rechnete  so. 


Eberhard  Windeck.  219 

Erzählers  nachzugehn.  Wenn  er,  um  ein  Beispiel  anzuftihren, 

der  Absetzung  des  Königs  Wenzel  die  Gravamina  der  Kurfürsten 

\i  and  dabei   zwei  Artikel  mehr  hat  als  die  sonst  überlieferte 

;l,  so  genügt  es  nicht,  zu  sagen,  dass  diese  zwei  Artikel  materiell 

idele  Beschwerden  enthalten ;  und  wer  obenein  die  Notiz  hat 

mittheilt,  dass  sich  eben  diese  Artikel  auch  in  gleichzeitigen  Acten- 

ken  wieder  finden'),  hatte  doppelt  Anlass,  dem  Sachverhalt  weiter 

isebD. 

i  Von  nicht  minderem  Interesse  würde  es  sein,  die  von  Windeck  ein- 
^alteten  Urkunden  und  Schriftstücke  aller  Art  genauer  zu  untersuchen. 
feBo,  was  im  hohen  Masse  zu  wünschen,  eine  neue  und  vollständige 
kphe  der  Schrift  gemacht  würde,  so  würde  der  Herausgaber  sich 
hk  verdienen,  wenn  er  den  so  eingelegten  Stücken  besondere  Sorgfalt' 
inete.  Die  Verzeichnisse  von  Geschenken,  von  Personen,  die  bei  ge- 
hen Gelegenheiten  anwesend  sind,  von  Ortschaften,  die  in  einem  Feld- 
|e genommen,  von  Männern,  die  in  einem  Gefecht  gefallen  sind  u.  s.w., 
«den  sich  wenigstens  in  einigen  Füllea  noch  auf  ihre  officiellen  Quellen 
Wekfübren  lassen.  Namentlich  Einlagen  wie  die  über  die  Prophe- 
ÄoDgen  der  heiligen  Hildegard,  über  die  Jungfrau  von  Orleans,  über 
n  beilige  Grab  und  die  dortigen  Processionen  verdienen  alle  Auf- 
Irtsamkeit ;  die  kurze  Uebersicht  der  Stadtgeschichte  von  Mainz ,  die 
iWeck  gegen  das  Ende  seines  Buches  giebt  —  auch  sie  fehlt  im 
pcken  —  ist  in  mehr  als  einem  Punkte  von  der  sonstigen  chronisti- 
^  Tradition  abweichend. 

Ich  will  zum  Schluss  noch  ein  Wort  über  die  Entstehung  dieser 
Weckschen  Schrift  und  über  die  Art  ihrer  Abfassung  hinzufügen. 
in  Herr  Aschbach  hat,  von  der  freilich  zu  weit  greifenden  Be- 
tog  ausgehend,  dass  die  Schrift  «offenbar  darauf  berechnet  sei,  ein 
''sboch  zu  werden  und  die  Zeitgeschichte  darzustellen  mit  der  Ten- 
^  ^lasVolk  über  die  schädlichen  Einflüsse  desCIerus  und  der  Fürsten 
^sWohl  der  Nation  aufzuklären,»  die  Vermuthung  geäussert,  dass 
^mund  und  sein  Kanzler  Caspar  Slick  daran  Antheil  hatten,  das$ 

^)  Aschbach  I.  p.  152,  nach  einem  Aclenstück  in  dem  frankfurter  Stadtarchiv 

^^^öt.  I.  fol.  39).     Er  bemerkt  nicht,  dass  eben  diess  Actenslück  bereits  in 

^"fefflichen  Frankfurter  Chronik  von  Lersner  p.  81   gedruckt  ist.    Hier  wie  in 

sind  die  bezeichneten  Artikel  so  wie  die  sonst  bekannten  an  derselben  Stelle, 

^«^^ «  ond  8. 


't 


f 


220 

Windeck  sich  dazu  enftsehkis.  aeine  XalDni 

Ganzen  zusammenzniy^itaHen  omi  in  AhKhnfteB  aift 

ins  Publicum  zu  brinfeen  HT.  p.  i55 .    Ueher  cfa»  Ti 

lers  zu  Windecks  Arbeil  äefat  die  Comtuar  ia  ooer  JÜischrift.  d 

iiu  Staatsarchive  zu  Wies  heäadet.  %nsfamft  "^ .    b  aneh  dwse  AI 

eine  sehr  junfse»  :$o  ist  sie  duck  xmtk  «nem  Tesr  ^irairht,  der  \i 

ik^r  liotbaer  lier  Gorres'ädnn  oaii  Ehauiachiat  IfawkdMI  <h 

abweicht. 

an^fikhrte  Oorrectnr  ODibes  sii  im  der  EnieilaBp:  da  b 


--  vml  4$lk  wr  Mpre  ür  yiM  wmm»  —  md  */ik  mir  ktr  Se  fnti 

h^^n»  iJH»  «^  f»  Ji  «MnMtf    ml*  «■»  'kam  idk  m  mk  ier  Y{ 

rtitiiy<  mmksr  «ayef  ■tw  adip  ihr  fiMto»  inffifoi  dv  —11«  « 

At*«/iye   die   retten   air  «■  fü  ^r-  i/Mt  dfei^m  Cri|l  md  amc 

wainm  irmjfi  rmd  mmdä  W9m  idk  ^  W'fiitM  i<k  mii  f  rosse 

nii  yrmmcki  kmU  «mi  fai  imr  fmk  /ifea  wmdUiie  dmrzue  i 

iH  iMiMeii  rfm  icA  rwi  p^tmir  pt^  v-frd#«   r«B  Fmsiem   rmd 

inm  furslem  rmd  kmm  dem  kh  4me  demm  vi   dwe    fcüinmt   ge^ 


hernach  gesckrihm  Iffmdf  in  nm    kfmd  ksk  piimmm  mi  Wof 
Worten  pundem  zm  lih^  f^immm 


neni    diner    yemmm^i    H^nank 

Nurmhery  nchrrihnt  sJU^  dm$  \'kni^  «tt»  dm 

U.  §-  1* .  •     U.  S-  w. 

Die  gespent^m  Wort^  ^ai  in  der  Wiener  .\b$e)inft  durchstrich 
dafür  an  den  Kaad  ^frxHirieben :  r«M  iVA  ^  nidk/  yfm^mcki  kann 
zunemen,  wann  kk  ^  Coj^^r  Scktgchn  nm  yros*^  Petie  wegen  ron 
Sowohl  di^r  dfircfiAtrichcDe  Stelle  wie  die  beigeschriebene  Gl 
weiclj^n  von  d^rr  in  den  andern  bekannten  Handschriften  voriie 
Rcüai'tion  w^rw^rnflich  ab.  '  • 

Ni^'bfn  iaI  sonderbarer  als  die  confuse  Anoninung   in  dei 

•  * 

Vfimh'itkH,  Hjr*  sie  nicht  bloss  die  Golhaer  Handschrift  hat.  sonde 

*  • 

den  Miltheilungen  von  Herrn  Asciibach  auch  die  Ebnersche  Harn 
welche  er  für  die  älteste  hält. 

•  *  • 

1}  Mone  Anzeiger,  Siebenter  Jahrgang  p.  484. 


Ebkuaid  Wihdbce.  m 

Die  Wiener  Abschrift  hat  nur  67  Capitel,  wahrend  die  Gothaer 
Baadscbrift  deren  360  rubriciert;  die  von  Mone  mitgetheilten  Capitel- 
überschriften  der  WA.  stimmen  mit  denen  der  GH.  bis  auf  sprachliche 
Kleinigkeiten  uberein ,  so  dass  die  WA.  nicht  etwa  mehrere  Capitel  der 
GH.  unter  ein6r  Ueberschrift  zusammenfasst.  Man  könnte  vermuthen,  dass 
kt  Schreiber  der  WA.  nur  einen  Auszug  gemacht  hätte  aus  einem  voll- 
ständigen Exemplar;  aber  sie  enthält  ein  Capitel,  das  in  der  GH.  so  gut 
wie  in  der  EH.  fehlt  (Gap.  52  die  Gefangenschaft  des  Königs  voh  Cj'pem 
üod  eJD  Brief  des  Sultans).  Sie  endet  mit  c.  351  (bei  Mencken  222). 

Die  67  Capitel  dieser  WA.  enthalten  eine  chronologisch,  und  sach- 
lich wohlgeordnete  Reihe  von  Thatsachen.  In  der  Einleituq[i  «ind  alle 
auf  Wiodecks  persönUche  Geschichte  bezüglichen  Angaben  fidrtgelassen 
od  ziemlich  bestimmt  lässt  Mones  Verzeichniss  erkennen,  dass  auch 
wiQterfain  im  Buche  deren  nicht  vorkamen.  Wenn  es  nicht  zu  gewagt  ist 
ohne  nähere  Untersuchung  der  Wiener  Abschrift  und  bloss  auf  Mones 
fane  Mittheilungen  hin  eine  Vermuthung  zu  äussern ,  so  möchte  ich 
^nben ,  dass  diese  Handschrift  eine  ältere,  bescheidnere,  noch  wohl- 
JBonhete  Gestalt  des  Buches  zeigt,  das  Windeck  selbst  allttiälich  durch 
iioier  neue  Einschiebungen  und  Zusätze  bis  zu  der  wUsten  zusammen- 
[slosen  Form  ausgeweitet  hat,  in  der  es  jetzt  wenigstens  in  der  GH. 
EH.  vorliegt.  So,  um  ein  Beispiel  anzuführen,  hat  die  WA.  in  ihrem 
• —  1 1  Capitel  unler  andern  Notizen  von  1412  auch  die  von  den  Preus- 
iisch-Polnischen  Verhandlungen  dieses  Jahres ;  in  der  GH.  ist  ad  vocem 
dieser  Verhandlung  (c.  30)  der  ganze  spätere  Verlauf  derselben  bis  zum 
Breslauer  Reichstage  erzählt  (cp.  31  —  45)  und  die  betrelTende  Reihe 
von  ActenstUcken  eingelegt. 

Windeck  braucht  den  Ausdruck  ter  habe  sein  Buch  zusammen 
lesen  lassen  und  schreiben»  (c.  192.  Mencken  124),  natürlich  nicht  aus 
^aideren  Büchern,  wenn  schon  er  sagt,  dass  er  mancher  hande  bucher 
habe  (c.  312.  bei  Mencken  190).  Woraus  die  Schrift  zusammen- 
ilesen  worden,  war  theils  eine  Sammlung  von  Actenstückcn ,  Briefen, 
ferzeichnissen,  Liedern  u.  s.  w. ,  die  sich  Windeck  schon  früh  angelegt 
m  mochte,  theils,  wie  es  scheint,  Jahresaufzeichnungen,  wie  sie  in 
Chroniken  üblich  waren,  von  eigener  Hand,  die  dann  zu  den  Pä^ 
Rren  gelegt  sein  werden.  Nicht  selten  sind  solche  Blätter  geschrieben 
hd  in  die  Lade  gelegt  worden ,  ehe  sich  die  Thatsache,  von  der  be- 
'ibiitet  wird,  völlig  abgesponnen:  daher  dann  Bemerkungen  wie  fol- 


geude:  i 

scheu  dem  Mmuc 
dttiisi»  diei$er  Frw«ie 
Buchen  bes^sMfeii 
uud  Mite  ferUiee  W 

Noch  dettükher  rxM 
der  die  Slücke  der  > 
spiegell  sich  in  dieser  S 
jcruphischeHVeriauf  ^ 
Slückeü  bis  I  iäO  ist  ast 
intor  subjecii\er  Aftsidii: 
Nisstinuiiiui^  über  dfe  ftüie  ier  Kioi» 
uach  jMaioz  «i    I 
über  die  Fürsteo. 

•  es  mochte  Gott  im  Himmui  ^rkiantfaL^  Wj» 
gäbe  der  Schrift  za  4cm  li'ifainjfc  Iura 
behalt  jeneo  Tos:  mmmiv.h^  nüforn  «fe 
liegen  ja  voo  jeMr  Zdl  ket  fertir  »  ^i»  laiiei 

Gewifii»  Itti  VjflgAi»^Jr 

sammeogelefeieii  ^ .  lAiU^iu  ft  ns^ii  6aax  Elmisr  «frveüecafi  oder 
ghizeod.  Weaa  a»  4^  ^wn  .U^i'.iw^ikea  icehc  tf  kibe  ila» 
gemacht  «darui»  »v  tMutu^iu   j^iiideni  aaf  Bicse  v^za  CiKpor 
aaf  desseo  Kill/;  «mii4  V^r«<%iiiini  t:ir  Ftirsten  nui  Hemn.  —  in 
andern  dagf;^/;ri  ;f^»i4k  4.«(^  ^dxmm  za  Khan«  aoä^jEeftisseft  ist, 
scheint  ein^;  Art  .vJIhI^^^t  ^lunot  werdeti  zu  k»}iiaeBL  der  sieh,  säi 
in  jGeld ,  msi  trn  in  fßf-^h^ikß^ .  wohl  bezahlt  maches  mochte. 

Kk  i»t  mh^m  frnyrr  f:r^^hnt.  daitä  das  Original  der  GB.  nadi  4 
gcßchrjf^ii^rri  i*l;  /I^h  d^rt  WA.  r^richt  nnr  bis  zum  Tode  Albrechls.  ist 
um  1i40  fif'ü4:hrif:if*:u.  th'synifeft  Text,  dessen  Einleitung,  wie  sie 
weiKo  in  iÜl  anr^#;nommcn  irt.  en^'^hnt.  dass  Windeck  «seit  seinem 
Jahr,  nun  iO  iahr^;,  nnU;r  der  ti<>hmi.scben  Krone  lebe«,  führt  auf  das 
fl')'</4  bin;  auf  dic'Kclbc  Zeit  die  Erwähnung  der  Kaiserfcrönung 
mundH  (f%  4.  tici  Mencken  3^.     Und  wo  der  Eintiibrung  der  Rei 
kleinodicn  nach  Prag  1424  gedacht  wird,  heisst  es  ausdrücklich: 
waren  sie  noch  als  man  schrieb  1 433  wo  diess  Buch  zusammengel 


;-r  /»r.-^^ 


Bbbua»  'Wihdbck. 


223 


ward  ond  geschrieben  (c.  492,  bei  Menckeo  124).   Auf  einen  vierten 
Text  weiset  die  Angabe  in  cap.  339  (bei  Mencfien  24  unvollständig), 
dass  er  diess  habe  schreiben  lassen  1 437;  und  indem  er  da  zugleich 
nach  einer  ausführlichen  Klage  über  die  Elcndigkeit  deü-Weit  ein  Vei^ 
zeichniss  der  Pabste,  Könige  u.  s.  w.,  die  böi  seinem  Gedflchtniss  regiert 
haben,  aufzählt,  scheint  er  eine  Art  Abschluss  haben  machen  zu  wollen, 
Torbehaltlich  weiterer  Fortsetzung,  twenn  ihm  Gott  das  Leben  lasse.» 
Ein  fünfter  Text  ist  in  demselben  Jahre  mit  dem  Original  der  WA.  ge- 
schrieben ,  aber  von  demselben  durch  grösseren  Umfang  unterschieden, 
wie  zwei  Capitel  zeigen ,  die  Mencken  ausgelassen  hat  und  welche  auch 
ia  der  WA.  fehlen.   In  Gap.  88  wird  Albrecht  von  Oestreich  im  Jahre 
tlOS  erwähnt  und  sogleich  angeführt,  dass  er  später  König  geworden 
«d  am  andern  Tag  vor  Simon  und  Juda  gestorben  sei  (26  Oct.  1439); 
aad  in  cp.  209  heisst  es  bei  der  Ueberschau  der  Heiligthttmer,  die 
Windeck  gesehen,  von  den  Reichskleinodien  zu  Nürnberg,  dass  sie  noch 
jelittals  man  schreibt  1 440«  dort  seien. 

Es  scheint  mir  nicht  unwichtig,  dass  der  eine  dieser  Texte,  ich 

iakt  der  früheste,  auf  das  Jahr  4-433  zurückweiset;  wir  sahen,  da- 

vb  schwankte  noch  jener  Streit^  der  in  der  Pfaffenracbtung  sein  klag- 

liebes  Ende  erreichte :  ii  davon  lang  czu  schreiben  weren,  sagt  Windeck  287, 

\*kch  ml  ich  sein  ein  teil  herbei  setzen  uff  das  die  jungen  lewte  die  her  nach 

kirnen  doch  es  erfam  mögen  was  geschach  durch  has  vnd  neyden.  Eben  so 

I  die  jungen  Leute  wendet  sich  der  zweite  Theil  der  Einleitung.    Die 

^f»ljb'schen  Ereignisse  der  Vaterstadt  mögen  Windeck  zuerst  veranlasst 

iiben,  aus  seinen  Papieren  eine  Legende  zusammenzulesen  zu  Nutz 

lul  Frommen  der  jungen  Leute. 

Vielleicht  darf  man  auf  eine  für  Sigmund  gemachte  Ausgabe  des 

Boches  aus  folgenden  Umständen  schliessen.   In  der  GH.  c.  352  —  354 

(fehlen  bei  M.)  steht  die  schon  erwähnte  wundersame  Geschichte  von  dem 

ligTreverus  und  der  Gründung  von  Mainz.  Die  Ebnersche  Handschrift 

zu  dem  ersten  dieser  Capitel  die  Ueberschrift  oder  Bilderklärung : 

[4ie  woli  keyser  Sygniunt  wyssen  warumb  Trier  XIII  C.  jor  alter  were  denne 

m.    Darumb  ist  dise  legend  in  dis  buch  geschriben  wan  kayser  Sygmunt 

te  Geschieht  vnd  ander  geschieht  wissen  wolt.    Des  geschoh   do  der  von 

tmdekchid  wolle  mit  gewalt  eyn  byschoff  sin  wider  den  bobstvrid  den  keyser 

fni  wider  das  consilium.»   Die  gewaltthätige  Oceupation  der  Stadt  Trier 

iarch  den  Grafen  Manderscheid  fand  1430  — 1433  statt;  dann  wurde 


^4  Simon  GcsTAT  Diotsb?!, 

zwar  die  Stadt  ihm  entrissen,  aber  er  setzte  den  Krieg  bis  an  seinen  To 
1435  fort, 

Cnpitoi  349  '^bei  Mencken  iHf  scfaliesst :  tm  luii  des  kaisers  ti^ 
munfln  buch  Mi  ttas  bri  fernem  Mm  «ysf  iej/U  gesckeen  i$i  ein  ende,  h 
düfii  dio  FJnioitun(]!  dor  GH.  neben  den  Ansaben,  die  ans  das  Jahr  de 
AliftiNNiitiK  1 433  iH'itvhnon  fiesaen,  anrh  crc%ahnt,  dass  er  mit  den  KO 
fiig^Mi  llni*x(4(on  und  Herren  s^ewiKn  sei  bis  auf  die  Zeit  da  Kaisc 
Hi^iMifuI  ^oNUirlKM),  und  dass  er  bei  den  Geschichten,  die  er  erzaU 
mit  iMM^\M  Htnm^s  (^nAdiiren  Herrn  des  Kaisaerg:  Skniand  zugeg:en  gewe 
Mf»,  1^0  iM'ijiobl  sich  als  sehr  wahnarbeinBch .  dass  er  bei  dieser  Zeihi 
itoi»  ZutfHininonloson  einer  Legende,  die  eben  edess  Eaisers  Sigmaad 
Kiii^h  ^  wor  und  bis  zu  dessen  Ende  reirben  saolhe,  im  Sinne  gehabt.    * 

Sjitttero  Beart)eitungen  konnten  dann,  wie  ^esriiehen,  bis  zum  Toi 
AKirechtä,  bis  zum  Anfang  Friedriclif  fort£(4ttrt.  sie  konnten  dora 
Horauünehnien  oder  Hinzulegen  einzviDer  Sidcke  vennindert  werdel 
Ob  konnte  so  die  wirklich  ungefaewffitbe  Ge<iaii  entstehen ,  in  der  Ai 
Buch  in  dem  Gothaer  Codex  rofüegt. 

Zur  Verdeutlichung  dies««  Verhältnisses  f»e  ich  die  Uebersid 
des  Inhaltes  der  W.  A. .  so  w  eit  «^ich  derselbe  aas  Mones  Mittheiiungl 
erkennen  lässt ,  mit  den  Cafiiteizahlen  der  GH.  nnd  des  Menckenschi 
Druckes  beL 

GH.  I.    M.  Einieftons.      W.  A.  Einleituns. 

2  1.  I.  Kaiser  Kari:.  Vi  Eibtheilung  1376.      '- 

3  i  .  3.  Sigmund  winl  \on  seinem  Vater  in  d 

Marken  i^efiihrt  1 376. 
Die  c.  4,  5,  6  df-r  f^ilhaer  Handschrift '  enthalten  Notizen  über  Winded 
'  persönliche  Eriebni.sse,  und  eine  Nachricht  über  Wenzels  VerhandluDgfl 
mit  Frankn:rich  \  400. 

7    37  .  3.  Siirmund  wirtl  zum  rönuschen  Könii?  tf 

Wählt  Uli.  i 

Die  Capitel  8  —  23  der  Goth.  Handschrift'  berichten  Verschiedenes  ttK 
Sigmunds  Verhältnisse  in  Ungarn,  zu  dem  Polenkönis;  und  zu  Vened|i 


1 

I )  c.  4  ist  bei  Mencken  c.  3,  c.  5  bei  M.  13,  c.  6  bei  M.  U.  { 

'     2)  Die  Capitel  der  GH.  entsprechen  folgenden  bei  Mencken:  8  ,M.  21).  9  (fflUf 

10  fehlt),   ff  (fehlt).   f2  (i).   f3  [i).  fi  Tehll).  15  (fehlt;.  I6(feh]t;.  I7;fehll}.  18(11^ 
.19  (f7).  Sa  (f8).  t\  (19).  «2  (fehlt).  «3  (12). 


Ebbbiukd  Windbck. 


«$• 


sein  Kämpfen  gegen  den  König  von  Neapel  und  gegen  Bosnien, 
seinen  Zug  nach  Böhmen,  alles  vor  1  i1 1 . 
24  (23). 


25  (25). 

26  (15). 


27  (28). 

29  (29). 

28  (24). 


4.  Sigmund  verlobt  seine  Tochter  mit  Al- 
brecht von  Oestreich  1 41 1 . 

5.  Sigmund  empfangt  die  Boten  der  Kur- 
fUrsten  von  Köln  und  Mainz  1412. 

6.  Beschwerdeschrift  der  Kurfllrsten  gegen 
König  Wenzel,  der  seine  Absetzung  folgte 
UOO. 

«7.  Sigmunds   Krieg  gegen  Venedig  1411 
—  1413. 

8.  König  Xarl  von  Neapel  in  Rom  1413! 

9.  Sigmund  stiftet  Waffenstillstand  zwischen 
Friedrich  von  Oestreich  und  Salzburg 
1 41 3. 

10.  Neuer  Hader  zwischen  Polen  und  dem 
Orden  1412. 

t 

Capitel  31  —  41  der  GH.  führen  die  Venvickelungcn  zwischen  Polen 
dem  Orden  bis  1420  fort!). 

12  (32).  .11.  Sigmund- in  Inspruck  bei  Friedrich  von 

Oestreich  1413. 

GH.  lasiit  hier  zuerst  Sigmunds  weitern  Aufenthalt  in  Italien  1414 

» 

3—  44  ,  dann  die  Differenzen  mit  seinem  Bruder  Wenzel  und  des- 
Beschwerdeschrift  folgen  (c.  45  —  53). 


30  (75). 


54  (34). 

12.) 

• 

•     35  (35).- 

13. 

56  (36). 

14. 

62  (45). 

lü. 

63  (46). 

16. 

■  64  (47;. 

17. 

65  (48). 

18. 

73  (59). 

19. 

83  (53).' 

20. 

• 

89  (49,. 

21 . 

GH.  hat  (c.57 

-61)  Sign 

• 

• 

Sigmunds  Verfahren  go^jen  Friedrich  von 
Oestreich  auf  dem  Costnitzer  Concil 
1415  —  1418. 


I,  C.3I  (bei  MenckeD  76).  32  (77).  33.(78).  3i —  il  (fehlen  bei  M.). 


die  Käeirase  c  66 — 69    euseine  Xot^Smae  im  CosstaBz  c.TO  —  * 
X^fihandlims^fn  des   Köoi^  mh  Venedk.   dea  c^ferli-ftaiizösisc 
Kiies  c.  74  —  69  .  ferner  des  Ktfjeüss;  H«jifleste  ib  Usean  Iil9 
sein  FiTipfafiy  in  Rans  Iil6    c.  ^  —  SJ  .  cndücii  VeriondhiD^ren 
Venedig.  Maüand  o.  s.  w.  c.  81  —  VS  - 

90   6o .  22.  Ssmonds  VerhandhiB^eti    in    Hase 

141^. 
Die  folseiideti  Capitel  der  GH.  enthalten  alieriei  dents^^lie  Händel 
Jahre  1118 — 1420.  aocfa  Könis  Wenzels  Tod   und  Siämaiids  er 
Feldzus  seilen  die  Hnssiten.  des  Korforstea  Ton  Gjfai  Werbung  bei  ! 
mund  um  einea  Reichstag  c.  9 1  —  1 03  * . 

104    S9  .  23.  Stsmond  versebens  zun  Reickstas 

Nürnberg  erwartet.  1421  Aprfl. 
Die  folgenden  Capitel  der  GH.  1 05  —  1 28  enthalten  den  zweiten  F( 
zufi  der  Hossiten    1 421    und  die  .\rtikel  ihrer  FonJenmsen^ . 

129   60  .  24.  Sismonds  Gericht  über  Herzas  Lud 

•  ^-  <_ 

von  Ingolstadt  1417. 

m 

Die  folgenden  Capitri  der  GH. '   handln  von  der  Lehre  der  Hussi) 

e.  1 30  —  1 34.  von  der  Krenzpnedigt  in  Prag  Fröhjahr  i  420.  c.  1 35, ' 

den  ersten  Verhandlonsen  mit  den  böhmischen  Landherm  und  dem . 

fans  des  ersten  Feldzuss  1420  c.  136 — 141  und  147.   von  ande 

Einzelheiten. c.  1 42 —  1 46. 

14s   95  .  io.i  Sigmunds  Aussohreiben  znm  Hussit 

119   96.  iö.*      kiiese  Ende  Juli  li^i. 

Die  Capitel  der  GH.  150.  151    bei  Menden  97.  9S    enthalten  Glei 

zeitiges  über  Frankreich  und  Mailand. 

152  99  .  27.  Sigmunds  Feldzug  gen  Böhmen  Hei 

1 53  1 00  .  es.  Manifest  der  Hussilen  Nov.  1421. 


I  C.5T  M.  37  .  oS  3S  .  59  i*  .  fO  il  .61  i*  .  66  50  .  67  51  .  68  (i 
69  fehn  .  70  55  .71  56  .  72  fehll  .  7i  fehlt  .  75  fehlt  .76  39  .  77  ;40  .  78ife! 
79    fehll  .   SO  fehll  .  81    fehJl  .  S*    il  .  Si   57  .  S5   5>  .  »6   6J  .  87  63  .  88  ;fe 

t  C.9I  bei  Menckeo  66  .  95  fehlt  .  93  5*  .  9i  67  .  95  6S  .  96  ;69;.  97  ( 
9k    71  .99    73  .   100    fehlt*.    101    >7  .    105    fehlt  .    103    >S  . 

3     c.  105     bei  M.  90  .    106    91  .   107    95  .    lOS    93  .   109    94*.   110  (fe 

m— 1*^  '71  . 

i  c.  130—134  bei  Menokeo  fehlt  .  I3>— 145  bei  11.79  —  86).  144  ( 
145    64  .   146    fehlt  .   147    fehlt  . 


Eberhard  Winoeck. 


2#7 


Die  Capilel  154  —  156  der  GH.  (bei  M.  101  —  103)  berichten  die  Ver- 
mählung der  Catharina  von  Frankreich  mit  Heinrich  V  von  England  1 420 
und  Mailändische  Verhandlungen. 


157  (104). 

158  (112). 


159 

- 

31. 

160 

• 

32. 

161 

•(107).' 

33. 

162 

34. 

163 

35. 

164 

36. 

165 

37. 

166 

38. 

167 

39. 

168 

40. 

169 
170 

(108). 

41. 
42. 

171 

43. 

172 

■ 

44. 

173 

45. 

174 

46. 

175 

176 

(109).  . 

47. 

29.  Sigmund  auf  dem  regensbui^-nttmberger 
Reichstag  Sommer  1 422. 

30.  Sigmunds  Verhandlung  mit  dem  König 
von  Polen  und  Friedrich  von  Branden-^ 
bui^  April  1 423. 

Verzeichniss  der  in  Nümbei^  1 422  auf 
dem  Reichstage  versammelten  Für- 
sten und  Herren. 


►  Der  Anschlag  von  1  422. 


47.  Herzog  Ludwig  nach  Preussen  an  den 
Orden  gesandt  1  422. 
In   der  GH.  folgen  c.  177  — 197.    Nachrichten  über  verschiedenartige 
Verhandlungen,  Kriegsereignisse,  Anordnungen  u.  s.  w. ') 

(  Berufung  eines  Reichstages  nach  Wien 

198  (127).  48.1  ,  A        ,     .,  I-  . 

^  [      und  neue  Ausschreibungen  zum  Kriege 

199(128).  49.|      j^„^42o. 

In  der  GH.  folgen  Na.chrichten  über  den  Besuch  des  Königs  von  Dane- 
mark in  Ungarn  c.  200  (M.  fehlt)  und  201  (M.  129;,  über  Windecks  Vcr- 

I)  c.  177  (beiM.HO).  478  (IH).  179  (fehlt).  480(Hi).  481  (fehlt).  I82(H5). 
183  (H6).  184  (fehlt).  186  (418).  486  (449).  487  (420).  488  (424).  489  (122). 
190.  494(123).  492  (42i).  493  (425).  49i(4t6).  496(fehlt).  496(406).  497  (fehlt). 

Abliaadl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  WisMBMli.  III.  17 


2?8  JoHANK  Gustav  Dioysen,. 

• 

Handlungen  wegen  Gelderh,  202  —  204  (M.  130  —  132),  über  die  Tür- 
ken und  den  Griachenkaiser  205  — 208'  (M/  133  —  138),  über  die 
Heiligthümer,  die  Windeck  gesehen  209  (fehlt  bei  M.). 

"      210(1 37).  50.  Der  Wiener  Reichstag  wird  vdd  den  Für- 

sten nicht  besucht. 
In  der  GH.  folgt  21 1  (M.  138)  der  Achner  Streit  und  21 2  (M.  139;  eine 
Anecdote. 

21 3  (1  40).  51 .  Das  Reichsheer  wird  ins  Meissnische  be- 

schieden  zum  Sommer  1  425. 
Fehlt.  ö2.  Gefangenschaft 'des  Königs  von  Cypera 

.  1426. 
Die  folgenden  Capitel  der  GH.  214  —  219  enthalten  Einzelnes  über  den 
Hussitenkrie^  von  1426  imd  über  Streitigkeiten  deutscher  Fürsten"). 

220  (1 45).  53.  Zusammenkunft  einiger  Fürsten  in  Nürn- 

berg 1 426. 
Die  Capitel  der  GH.  221  und  222  (M.  146.  147)  enthalten  den  Main- 
zisch-hessischen  Streit. 

223  (149).  54.  Die  Frankfurter  Kriegsartikel  von  142r 

April. 
55.  Ist  wegen  fehlerhafter  Angabe  des  ent- 
sprechenden Capitels  im  Menckensche«:: 
Druck  nicht  zu  bestimmen. 
227  (1 53).  ,    56.  Der  Frankfurter  Anschlag  Nov.  1  427. 

225  (1 50).  57.  Frankfurter  Ausschreiben  der  Kurfürsten 

April  1427*).- 
Die  Capitel  der  GH.  226  —  250  (bei  Mencken  in  gleicher  Reihenfolge 
132  — 170)  enthalten   ziemlich  richtig  geordnete  Vorgänge  zwischen 


i)   C.2U  (bei  M.Ui).  !2l5(Ua).  24  6  (fehll).  noch  einmal  24  6  (M.  U2).  2<7(I46). 
218  (Ui).   24  9  (fehli). 

2)  Nach  Mones  Angabe  ist*diess  c.  57  der  W.  A.  im  Eingang  und  Schluss  abwei-. 
chcnd  c.  <50  bei  Mencked  (225  der  GH.).  Der  Schluss  des  Capitels,  ftigt  er  hinzu,  steht 
bei  Mencken  c.  4  74,  d.  h.  251  der  GH.,  wo  die  Anschläge  und  Ausschreiben  von  4  430 
mitgetheilt  sind.  Die  Sache  genauer  zu  bestimmen,  müsste  man  den  Text  der  W.A. 
vor  sich  haben.  Da  die  Capitel  der  W.A.  «nicht  gezählt  sind»,  wie  sich  Mona  aus- 
drückt, so  könnte  die  W.A.  in  diesem  unter  c. 57  zusammengefassten  Abschnitt  von 
dem  Reichstag  von  4  427,  dem  die  Schlacht  von  Mies  folgte,  zu  dem  von  Nürnberg 
(4  430),  dem  die  von  Taus  folgte,  fortschreiten. 


EbEK&ABD  WlWBGK.  .  229 

1427  und  1430.  In  c.851.  252  (bei  M.  171  und  172)  ist  der 'Reichstag 

1 430  bebandelt. 

253  (175).  58.V 

0-.  f.^i-i         '•     s„j  Der* Ketzerbrief  1431. 

2o4  (176).  59,j 

Das  Capitel  255  d(|  GH.  (bei  M.  177)  enthalt  das  Yeneichniss  der  auf 

dem  Nürnberger  Reiahstag  anwesenden  Fürsten  und  Herren. 

256  (1 79).  60.  Die  Niederlage  von  Tauss  1 431  1 4  Aug. 

257  (180).  61.  Sigmunds  Schreiben   an  Ludwig  von 

'      .     Bayern  f431  28  Aug. 
hl  der  GH.  folgen  c.  %58 — 322,. üi  denen  ausser  den  l^reignissen  der 
nächstfolgenden  Jahre  u.  a.  auch  die  Prophezeiungen  der  St.  Hildegard 
;c.  295 — 308,  fehlen  bei  M.),  die  Beschreiboog  des  heiligen  GriJMM  und 
der  dort  üblichen  Procession  (c.  316,  fehlt  bei  H.)  vorkommen, 

323  (202).  62.  Sigmunds  Ausschreiben  zum  Raiclistag 

.     nach  Frankfurt  1 434  27  Sept. 

324  1  63.  Die  Propositionen  für  den  ausgeschrie- 

325  i  ^      ?•  benen  Reichstag  von  1 434. 


Die  folgenden  Cpltel  der  GH.  (326  —  346)  enthalten  ausser  den  Zeit- 
ereignissen von  if434 — 1 437  auch  die  Werthheimer  Fehde  und  das  Lied 
auf  dieselbe  (34f.  342), 

346  (218).  .64.]  Sigmunds  Tod  1437,  in  der  WA.  mit 

347  (219).  6o.|      dem  Schluss:  finü  vitae  Imp.- Sigis- 

348  (220).  66.)      mundi. 

In  der  GH.  folgt  c.  349  (fehlt  bei  M.)  ein  Yerzeichniss  der  ungarischen 
Könige,  c.  330  (b^i  M.  221)  die  Erwähhmg  Albrechts  Vlm  Oestreich. 
331  (222).  67.  Albrechts  RegSerang  und  Tod  1439. 

Hiemit  schliesfst  die  WA. 


POLEMII   SILVII 

LATERCULUS 


HERAUSGEGKBEN 


VON 


THEODOR  MOMMSEN. 


Ahbaadl.  i.  K.  8.  Gct.  d.  WImmmIi.  III. 


18 


• 


/ 

* 


Die  im  Katalog  der  königlichen  Bibliothek  in  Brüssel  als  n.  10615—10729 
bezeichnete  Pergamenthandschrift  von  231  oder  nach  einer  andern  An- 
gabe 244  Blättern  aus  dem  Anfitng  des  zwölften  Jahrhunderts^),  welche 
früher  den  Jesuiten  in  Antwerpen,  in  noch  älterer  Zeit  dem  Hospital  des 
heiligen  Nicolaus,  vermuthlich  irgend  einer  niederrheinischen  oder  mit- 
teldeutschen Stadt  gehört  hat*),  enthält  unter  vielen  anderen  Collecta- 
neen"")  auf  S.  94  fg.  n.  10691  —  10695  einen  kleinen  Aufsatz ,  der  sich 
selbst  afs  eine  von  einem  gewissen  Polemius  Silvius  im  J.  448  unsrer 
Zeitrechnung  abgefasste  und  dem  Bischof  Eucherius  gewidmete  Kalen- 
dertafel (laterculus)  mit  einer  Anzahl  Beigaben  zu  derselben  ankündigt. 
Die  Boüandisten  sind  es,  die  diese  Handschrift,  und  damit  wie  es  scheint 
das  einzige  auf  uns  gekommene  Exemplar  dieses  Laterculus  wie  das 
einzige  Exemplar  des  merkwtirdigen  Florusfragments ,   erwarben  und 


1)  Vgl.  überhaupt  das  gedruckte  Inventar  der  Brüsseler  Handschriften  S.  2<3,  wo 
die  Beschreibung  indess  mehr  ausführlich  als  genau  ist;  ferner  die  von  HSnel  (Richters 
Jahrb.  1837  S.  760  fg.)  und  Hertz  (in  LachmannsFeldm.  2,  47)  gegebenen  Mittheilungen 
über  dieselbe.  Der  Katalog  setzt  die  Handschrift  ins  erste  Drittel  des  zwölften,  HerrGachet 
sie  ins  zwölfte,  Hertz  theils  ins  elfte,  theils  ins  zwölfte  Jahrhundert.. 

2)  «Le  codex  faisait  partie  autrefois  des  mss.  du  Museum  des  J^suites  ä  Anvers; 
11  y  etait  c6t^  ainsi :  -f  ^^-  — 4  20—  a.  Ant^rieorement  il  avait  appartenu  h  un  h6pital 
dont  le  nom  est  au  premier  feuillet,  mais  qu*une  tache  d'encre  emp^che  de  lire :  Iste 

est  Über  hospitalis  Sancti  Nicolai »  (Mittheilung  des  Herrn. Gachet).  Nach  HSnel 

a.  a.  0.  wäre  die  Handschrift  aus  der  Abtei  Tongerloo  nach  Brüssel  gekommen  (?). 

V)  Z.B.  Stücke  vonAratus,  Sidonius  ApoIIinaris,  Paulinus Nolanus,  Salvian, Notker, 
Aldhelmus  u.  a.  m. ;  das  interessanteste  Stück  ist  ohne  Zweifel  das  kürzlich  daraus 
•  n.  10677]  bekannt  gewordene  Fragment  der  Declamation  des  P.  Annius  Florus  (in 
0.  Jahns  Florus  praef.  p.  XLI),  dessen  schon  im  J.  4  643  BoIIandus  in  seiner  Vorrede 
gedacht  hat.  Die  agrimensorischen  Stücke  sind  nach  Blume  (Feldm.  2,  47)  abgeschrie- 
ben aus  einer  jetzt  in  Rom  befindlichen,  wahrscheinlich  aus  Fulda  stammenden  Hand- 
schrift ;  was  für  die  Herkunft  unsers  Schriflchens  nicht  ohne  Bedeutung  ist. 

18* 


234  Theodor  Mommsen, 

die  Aufmerksamkeit  auf  sie  lenkten;  sie  gaben  im  J.  1643  die  Vorrede 
und  einige  Proben'),  im  J.  1717  den  Kalender  selbst  heraus  nebst  den 
Schiussworten  des  Kaiscr> erzeichnisses  und  der  Chronik*),  und  hatten, 
wie  eine  Randnote  in  der  Handschrift  zeigt,  die  Absicht,  die  ganze  Schrift 
mit  Commentar  zu  publicieren.  Daraus  ist  nichts  geworden  und  auch 
sonst  hat  sich  meines  Wissens  Niemand*  dieser  Arbeit  unterzogen ,  so 
dass  ein  nicht  unwesentlicher  Theil  der  Handschrift  immer  noch  unge- 
druckt ist.  Durch  freundliche  Vermittelung  mehrerer  Gelehrten  gelang 
es  mir,  eine  von  dem  Chef  des  paläo^raphischen  Bureaus  in  Brüssel, 
Herrn  Emil  Gachet ,  soi^fältig  revidierte  Abschrift  zu  erhalten , .  wonach 
hier  die  bisher  nicht  oder  nicht  vollständig  aus  der  Handschrift  bekannt 
gemachten  Stticke  mitgetheilt  werden  sollen.  Den  Kalender,  der  gedruckt 
ist  und  zweckmässig  mit  den  gleichartigen  Documenten,  namentlich  dem 
lambecianischen  verbunden  wird,  lasse  ich  zurück ,  ebenso  wie  es  mit 
diesem  bei  der  Herausgabe  der  im  J.  354  veranstalteten  chronographi- 
sehen  Sammlung  geschehen  ist ,  wovon  der  lambecianische  Kalender 
bekanntlich  einen  Theil  bildet. 

Der  Verfasser  Polemius  Silvius  ^  oder  schlechtweg  Silvius  ist  nach 
Tillemonts *•)  wahrscheinlicher  Vermuthung  derselbe  Silvius,  der  in  der 
Biographie  des  Bischofs  Hilarius  von  Arelate  (403 — 449)  unter  den  nam- 
haften Theologen  des  ftinften  Jahrhunderts  aufgeftlhrt  wird^  und,  nach 
einer  Chronik  dieser  Zeit,  nach  vollendeter  Beamtencarriere  verschie- 
dene theologische  Irrlehren  bekannt  machte'/,  wie  denn  auch  die  De- 


3)  Acta  Sanct.  Jan.  I  praef.  geii.p.  XLIli. 
-i)  Ada  Sand.  Jun.  VII  p.  ne  — 4  84. 

5)  Die  Conjedur  Bollands  P.  Annaeus  Silvias,  die  aus  jenem  P.  Anniüs  odet  Ah- 
nacus  Florus- geflossen  ist^  ist  nicht  glücklich ;  ein  solcher  Name  würde  für  das  fünfte 
Jahrhundert  so  wenig  passen  wie  Polemius  Silvius  der  danfaligen  Nomencliftur .  durch- 
aus angemessen,  ist.  Polemii  finden  sich  in  dieser  Zeit  öfler^  ■  r.  Ü.  heisst  so  einer  'der 
Consuln  des  J.  338.  Uebrigens  soll  nach  fiolland . praef.  gen.  p.  XLIII  zuerst  Patmei, 
dann  an  einer  andern  SteHe  Pplemei  iji  der  Hapdschrift  stehen !  Herrn  Gachets  Angabe 
darüber  verstehe  ich  nicht  recht ;  es  schein!  einmal  Pollmei,  einmal  Polemei  zu  stehen. 

5')"  Mem.  pour  servir  ä  Thist.  ecci.  XV,  134.        ' 

6)  Acta  Sanct.  Mai.  II  p.  89:  übi  instructos  supervenisse  vidisset  sermoni 

se  ipse  celsior  apparebat,  ut  eiusdem  praeclari  auctores  temporis ,  qui  suis  scriptis  me- 
riti  summi  claruere,  Silvius  Eusebius  Donnolus  admiratione  succensi  in  haec  verba 
proruperint,  non  doctrinam,  non  eloqnentiam,  sed  nescio  quid  super  hominesconsecutum. 

7)  Tironis  ehr.  beim  J.  438  p.  754  Rone:  Silvius  tuibatae  admodum  meotis  post 
militiae  in  palatio  exacta  munera  aUqua  de  religione  conscribit. 


POLBIIll  SlLVIl  Latbicl'lus.  S35 

dication   seines  Laterculus   zeigt,   class   er  schon   vorher  mancherlei 
geschrieben  hatte.  Der  Bischof  Eucherius,  dem  der  Laterculus  gewidmet 
ist,  ist  unzweifelhaft  der  bekannte  Bischof  dieses  Namens  von  Lyon,  der 
wenigstens  schon  im  J.  441  dieses  Amt  bekleidete  und  wahrscheinlich 
am  16  Nov.  450,  also  bald  nach  Abfassung  unsrer  Schrift,  starb  ^).  Man 
hat  vennuthet,  dass  der  Verfasser  unsers  Laterculus  derjenige  Bischof, 
wie  man  annimmt  von  Agaunum ,  jetzt  Martinach  im  Wallis ,  sei ,  dem 
Eucherius  das  Leben  des  heiligen  Mauritius  gewidmet  hat;  allein  dieser 
scheint  Salvius,  nicht  Silvius  geheissen  zu  haben  ^  und  auch  sonst  findet 
diese  Vermuthung  nii^nds  einen  Anhalt.  Nach  der  Art,  wie  der  Chro- 
nist sich  ausdrückt,  sollte  man  auch  annehmen,  dass  unser  Silvius  wenn 
Ifleich  vielleicht  Geistlicher ,  doch  schweriich  Bischof  war.  —  Genauer 
za  bestimmen  wo  die  Schrift  entstanden  ist,  vermag  ich  nicht;  aber 
nach  Gallien  fiihren  alle  Spuren :  die  Datierung  nach  dem  occidentali- 
scben  Consul  "^ ;   die  Verzeichnung  des  Geburts  -  und  Krönungstages 
(oatalis  genuinus  und  nätalis  purpurae)  des  occidentalischen  Kaisers 
Valentinian  III  im  Kalender,  während  von  seinem  CoUegen  nicht  die 
Aede  ist ;  endlich  die  Erwähnung  Galliens  in  allen  Verzeichnissen  der 
Districte  unmittelbar  nach  Italien  und  die  zuweilen  hervortretende  Be- 
rüeksichtigung  gallischer  Verhältnisse ,  z.  B.  die  Notiz ,  dass  die  Präten- 
denten Magnentius  und  Decentius  Franken  waren,  während  von  italischen 
und  speciell  römischen  Dingen  der  Verfasser  nichts  weiss,  und  z.  B.  das 
forum  pacis  und  das  forum  Yespasiani,  welche  beiden  Namen  im  fünften 
Jahrh.  der  Friedenstempel  in  Rom  ftlhrte,  als  zwei  verschiedene  Plätze 
aufführt.  Nach  Gallien,  speciell  nach  Fulda  (A.  2a)  fUhrt  endlich  die  Hand- 
schrift. —  Als  das  Jahr  der  Abfassung  giebt  uns  der  Verfasser  selbst  an 
zwei  Stellen  das  der  Consuln  Zenp  und  Postumianus,  448  n.  Chr.,  an; 
offenbar  ein  wenn  gleich  nur  um  wenige  Monate  späterer  Nachtrag  ist 
die  Notiz  am  Schluss  der  Chronik,  dass  mit  dem  J.  448  das  Jahr  1200 
der  Stadt  abgelaufen  sei  und  Asterio  consule  eine  neue  Aera  beginne. 


8]  Tillemont  a.  a.  O.XV,  1 20  fg.  848  fg.  Haller  fiibl.  der  Schweizergesch.  m,  6f  I  fg. 

9}  Die  Adresse  lautet  bei  Ruinart  Acta  mart.  p.  274 :  domino  beatissirao  in  Christo 
Salvio  episcopo  Eucherius.  Auch  Tillemont  a.  a.  0.  unterscheidet  beide. 

10)  Asterio  consule  am  Schluss  der  Chronik;  der  Schreiber  wusste  wohl  den  Na- 
lueo  des  Consuls  Asterius,  der  am  i  Jan.  d.  J.  die  Fasces  in  Arles  genommen  hatte, 
aber  noch  nicht  den  Namen  des  constantinopolitanischen  Consuls  Protogeiies.  S.  Reland 
zum  J.  449.  Tillemont  Hist.  VI,  237. 


236  Theodor  Mommsbn, 

Es  passt  dazu,  dass  alle  in  diesem  Laterculus  als  lebend  erwähnten  ge- 
schichtlichen Personen,  Theodosius  II,  Yalentinian  III,  Placidia,  Eudoxia 
Eucherius,  damals  in  der  Thai  noch  lebten.  Dass  dagegen  von  den  ein- 
gerückten Beilagen  eine  bestimmt  fünfzig  bis  sechzig  Jahre  früher  redi- 
giert worden  ist,  begreift  bei  einer  solchen  Compilation  sich  ohne  Mühe 
Der  Zweck  der  Arbeit  liegt  klar  vor.  Silvios  wollte  eine  simplifr 
eierte  Kalendertafel  liefern  mit  Weglassung  theils  alles  Schwierigen,  theil 
alles  Gottlosen  und  Heidnischen ;  wobei  ihm  offenbar  ein  älterer  den 
lambecianischen  nahe  verwandter  Laterculus  vorlag.  Schwer  machte  e 
sich  die  Sache  nicht;  die  Buchstaben  der  acht-  und  der  siebentägige] 
Woche,  die  Epakten  und  alles  was  wie  Chiffer  aussah ,  h'ess  er  einfacl 
weg  und  setzte  bloss  den  Monatstag.  Die  Siglen  in  den  Randbemer 
kungen,  so  weit  sie  beibehalten  wurden,  löste  er  auf;  man  findet  nich 
mehr  N,  sondern  natalis.  Die  Tag-  und  Nachtlängen ,  die  z.  B.  im  Kai 
rusticum  stehen,  blieben  weg,  «da  es  doch  nicht  möglich  sei  sie  genai 
zu  geben».  Die  Zeichen  des  Thierkreises  schickten  sich  gleichfalls  nich 

• 

mehr  für  den  christlichen  Mann ;  «  wer  sah  je  am  Stemengewölbe  irdiscb 
Individuen»,  Steinböcke  oder  Fische?  Noch  weniger  Gnade  fanden  na 
türlich  die  Bilder  der  sieben  tagbeherrschenden  Planeten;  «wozu  di< 
Tage  abmalen  oder  benennen,  da  sie  doch  alle  gleich  sind»?  So  bliebe: 
also  einestheils  die  Bilder  der  Planeten  und  die  Zeichen  der  Eklipti 
weg,  die  noch  den  Kalender  der  Chronographie  von  354  schmückten*' 
andemtheils  wurden  im  Text  die  irrefilhrenden  Bezeichnungen  >vie  s^ 
piscibus,  sol  tauro*^  sorgfältig  vermieden  und  die  Namen  der  Tage,  >v 
der  Schreiber  sie  für  das  erkannte  was  sie  waren ,  wie  lunonalia ,  Hil  ^ 
ria,  Requetio,  Lavatio  in  der  Mehrzahl  beseitigt ^^.  Auch  die  schlimme 
Tage  sind  nicht  bezeichnet ,  «da  Gott  ja  alles  wohl  geschaffen  hat » 
deshalb  fehlt  der  Abschnitt  über  die  horaebonae,  noxiae,  communes'' 
und  die  Verzeichnung  der  dies  Aegyptiaci.  Endlich  Hess  der  Verfasser 
auch  die  Monatsbilder  weg,  die  in  der  Chronographie  von  354  auf  der 


\  {)  Abb.  der  säcbs.  Ges.  II,  S.  566.  568. 

\  2)  In  dem  gedruckten  Text  stebt  allerdings  beim  1 5  December  Aquarius ;  abei 
die  Handscbrift  hat  XV  X  quartus  XIII,  d.  h.  XV,  XIIII,  XIII. 

4  3)  Einige  sind  überseben  oder  missdeutet  worden  und  so  steben  geblieben;  s( 
H  Jan.  Carmentalia,  13  Febr.  pnrentatio  tumulorum,  4  5  Febr.  Lupercalia,  4  7  Febr 
Quirinalia,  23  Febr.  Terminalia,  27  März  «Lavationem  veteres  nominabant. d 

4i)  Abb.  a.  a.  0.  S.  566. 


POLBMU  SlLVIl  Latbacl'lus.  237 

Neberaeite  einer  jeden  Monatstafel  in  stattlicher  Grösse  gezeichnet 
MM^'T^^ocli  gedenkt  er  dieser  in  der  Vorrede  nicht.  So  blieb  denn 
MWwj^tMH  ITiili  Ulli II  nicht  viel  nach  als  die  Angaben  einiger  christlichen 
Festtage,  der  r^;ehnttssigen  Senatssitzungen  und  der  Tage  der  Amtsan- 
tretung  bei  wechselnden  Aemtem,  der  Geburtstage  der  Kaiser  und  Mar* 
tyrer ,  der  Spiele  ond  einige  dürftige  historische  Nachrichten ;  während 
auf  der  Rttckseite  und  am  oberen  und  unteren  Rande  der  Kalendertafel 
der  durch  die  Bilder  eingenommene  Raum  frei  ward.  Unser  Reformator 
hatte  vollkommen  Platz  nicht  bloss  im  Kalender  selbst  vollständige  Wet- 
teiprophezeiungen  anzubringen,  sondern  noch  daneben  seinen  Lesern 
aod  Käufern  das  Nützliche  und  Nöthige  von  Geschichte  und  Geographie 
in  einer  Nuss  darzubieten.  Dass  es  m'cht  viel  ist ,  wird  man  begreifen ; 
nicht  minder  aber,  dass  der  fromme  Verfertiger  dieses  zeitgemässen  ver- 
besserten Kalenders  durch  ein  ausfuhrliches  Verzeichniss  des  reichen 
Inhalts  dem  Leser  sich  sofort  empfiehlt.  Es  ist  dies  für  uns  insofern 
wichtig ,  als  v^  in  unsrem  Exemplar  zwar  den  Kalender  ganz ,  aber 
jnanche  der  Zugaben  auf  den  Zwischenblättem  nicht  mehr  finden.  Ich 

■  • 

^  im  Folgenden  die  tibersichtliche  Vei^leichung  der  in  der  Vorrede 
angezeigten  und  der  in  der  Handschrift  enthaltenen  Stücke. 

l  ennmentio  principom  com  tyrannis.    Nomina   omnium  principum  Romanorum 

(zwischen  Jan.  und  Febr.). 

U  enumeratioiNroWndanunRomanpnim.    Nomina  provinciarom  (zwischen  Febr.  und 

MSrz.) 

III  enuroeratio    spirantium :    quadrupe-     Nomina  eunctoram  spirantium :  quadrupe- 
dum,  volatiliam,  natantium.  dum,  volucrum ,  eorum  quae  non  moven- 

tur,  colabraram  (zwischen  MSrz  und  April), 
insectonim  sive  reptantium,  natantium 
(zwischen  April  und  Mai). 

IV  ratio  quaerendae  lunae  festique  pa~     Fehlt  zwischen  Mai  und  Juni, 
scbalis. 

V  enairatio  fabricarum  urbis  Romae.  Quae  sint  Romae  (zwischen  Juni  und  Juli). 

VI  poeticae  fabulae.  Fehlen  zwischen  Juli  und  August. 

VII  series  Romanae  historiae  breviter  con-  Breviarium  tcmponim  (zwischen  Aug.  und 
clusa.  Sept.). 

Vill  Stridores  animantium.  Voces  variae  animantium  (zwischen  Nov. 

und  Dec). 

IX  poDdera  sive  mensurae.  Nomina  ponderum  vel  mensuranim  (nach 

Dec). 

X  pedes  metrorum  omnium.  Fehlen. 
Xi  sectae  philosophicae.  Fehlen. 


238  Theodor  Mommsen, 

Da  der  lange  dritte  Abschnitt  offenbar  auf  zwei  Blätter  vertheilt  war 
haben  wir  hier  die  in  altemis  foliis  versprochenen  zwölf  Stücke  volIstj|gi- 
dig  aufgezählt.  Da  die  Handschrift  mit  Explicit  schliesst ,  auch  von  dei 
Monaten  keiner  fehlt ,  scheinen  die  vier  fehlenden  Stücke  vom  Abschrei- 
ber weggelassen  zu  sein ,  während  er  die  beiden  letzten  versetzte  uni 
überhaupt  die  alte  Kalenderform  aufgebend  den  ganzen  Text,  selbst  dei 
Kalender,  fortlaufend  schrieb.  Es  wäre  übrigens  noch  zu  untersuchen 
ob  sie  sich  nicht  an  einem  andern  Ort  in  derselben  Handschrift  sollte] 
wiederfinden  lassen.  —  Ich  gebe  im  Folgenden  unter  den  Nummen 
I — IX  die  Vorrede ,  die  Einleitung  und  die  sieben  erhaltenen  Beilagen 
Zwei  derselben ,  die  nomina  spirantium  (Y)  und  die  voces  animantiuo 
(VIII)  liegen  meinem  Kreise  so  fem ,  dass  ich  mich  begnügt  habe  dei 
Text  mit  allen  Fehlem  abdrucken  zu  lassen,  da  es  doch  möglich  ist,  da» 
ein  Lexikograph  oder  ein  Herausgeber  des  Plinius  daraus  hie  und  d 
einigen  Nutzen  ziehen  kann.  Die  übrigen  Stücke  sind  kritisch  und,  » 
weit  es  der  Mühe  werth  schien,  historisch  bearbeitet  worden.  Der  Tex 

f 

ist  nicht  interpcdiert,  aber  sehr  corrupt ,  so  dass  an  manchen  Stellen  di< 
Lesung  zweifelhaft  bleibt.  Dass  der  Stil  nicht  gut  sein  kann ,  versteh 
sich ;  Ansätze  zur  Eleganz ,  die  hie  und  da  sich  finden ,  wie  necessun 
est,  ad  celsiorem  tramitem  surgens  und  dgl.,  machen  das  Stammeln  de 
Schreibers  nur  noch  fühlbarer.  Immer  aber  finden  sich  in  dem  Wus 
platter  und  gewöhnlicher  Notizen  mancherlei  in  verschiedener  Beziehun 
nicht  unbrauchbare  Angaben  und  Excerpte.  Von  dem  Libellus  provincia 
nun  erhalten  wir  hier  einen  zweiten  von  dem  Speierer  Codex  nicht  ak 
hängigen  Text,  der  das  keineswegs  unwichtige  Aktenstück  wesentlic 
berichtigt.  Von  der  Beschreibung  Roms  giebt  uns  Polemius  Auszüge,  cl 
aus  einem  weit  reineren  Text  entlehnt  sind  als  ihn  alle  unsre  Handschri 
ten,  selbst  die  der  Chronographie  von  354  einverleibte,  darbieten  un 
mehrere  bisher  unlösbare  Monstra  erfreulich  aufklären.  Auch  in  de 
(Jewicht-  und  Massbestimmungen  finden  sich  ein  paar  beachtenswerthc 
Notizen  und  das  Register  der  Thiere  stützt  sich  wenigstens  auf  schätz- 
bare Quellen.  Endlich  ist  in  den  beiden  historischen  Abschnitten  der 
Anfang  der  Chronik  zwar  aus  Hieronymus  ausgeschrieben ,  einiges  An- 


f5)  Die  Bollandisten  sagen,  der  Codex  sei  geschrieben  charactere  minuto  sec 
stante,  scriptus  ab  eadem  manu  a  capite  ad  calcem,  non  sine  mendis.  aDie  Schrift» 
sagt  Hänel,  « ist  klein,  gedrängt,  mit  vielen  Abkürzungen,  aber  im  Ganzen  deutlich  um 
ziemlich  correct ;  die  griechischen  Stellen  für  die  damalige  Zeit  genau  wiedergegeben j 


PoLBMii  SiLvii  Latergulus.  239' 

lere  vielleicht,  aus  Eutrop'^,   dagegen   bei  weitem   das  Meiste  aus 
pm  fiir  uuQS  verloreYien  Quellen  geschöpft  und  zum  Beispiel  das  Yer-  4P^ 

oekiiss  der  römischen  Regenten  und  Tyrannen  so  vollständig  gegeben, 
iKiiDanehe  Namen  darin  zum  erstenmal  erscheinen  —  fUr  die  Geschichte 
Itfeh  ein  geringer  Gewinn ,  da  es  ihr  an  Bettelkönigen  nicht  mangelt. 
hper  noch  ist  der  Laterculus  ein  Ueberrest  aus  den  letzten  römischen 
Uten,  wo  ein  kleines  Geschlecht  im  Plunder  früherer  Grösse  unter- 
peng;  geschrieben  während  Aetius  die  römische  Herrschaft  in  Gallien 
ifccht  erhielt ,  wenige  Jahre  vor  der  grossen  Schlacht  auf  den  cata- 
mischen  Feldern  (453)".  Die  ärmsehge  Dürftigkeit  der  Kenntnisse  wie 
|er  Ideen  dieser  Epoche,  ihre  platte  Opposition  gegen  die  Reminiscenzen 
Heidenthums  liegen  in  dieser  Encyclopädie  in  einem  Spiegel  vor, 
nicht  schmeichelhaft,  aber  belehrend  ist.  DerXeser,  wenn  diese 
;r  einen  finden ,  darf  sich  allerdings  weder  viel  Freude  noch  viel 
larung  versprechen ;  doch  glaube  ich  nicht  zu  fehlen,  wenn  ich  hier 
Ausnahme  mache  von  dem  nicht  oft  ungestraft  verletzten  Erfah- 
itz ,  d'ass  die  Inedita  aus  der  Zeit  des  Verfalls  ihre  Bestimmung 
i,  wenn  sie  Inedita  bleiben. 


istzonächst  von  den  gromatischen  Abschnitten  gesagt;  für  den  unsrigen  bedürfte 
>ciQer  starken  Beschränkung. 
i6)  S.  zum  Kaiserverzeichniss  (fll)  A.  V.  3 ;  zur  Chronik  A.  1. 


2i0  Theodor  Mouhscr, 


«- 


POLEMII  SILVII 
LATERCVLVS. 


■4 


I. 

Domino  beatissimo  Eucherio  episcopo  Silvius, 

Ijaterculuin  quem  priores  fecerant  cum  difficilibus  supputatoribus  iiMl 
5  ciis  notatum  legissem,  ne  minus  doctis  esset  obscurior  absolutione ,  pO| 
sitanmi  in  eo  rerum  significationem  mutavi  et  apud  te  potissimum,  a  qm 
mea  omnia  pro  tanto  qui  inter  nos  est  amoris  studio  comprobanls 
digestum  direxi.  Laetificabor  iudicio  tuo,  si  eum  tibi  placuis^e  cognoven 

II. 

Quae  in  eo  sunt. 

1 0  Menses  singuli  cum  vocabulis  suis ,  quibus  apud  diversas  genM 
dicuntur,  et  in  alternis  inter  eos  foliis  enumeratio  principum  cum  tyrai 
nis;  provinciarum  etiam  Romanorum;  spirantiumque ,  quadrupedui 
volatilium  natantium ;  ratio  quaerendae  lunae  festique  paschalis ;  nee  na 
urbis  Romae  fabricarum  enarratio ;  poeticae  fabulae ;  Romanae  historil 

<  5  brevitcr  conclusa  series ;  cum  stridoribus  animantium ,  ponderibus  siv 
mensuris,  vel  metrorum  omnium  pedibus,  ac  sectis  philosoficis  coo 
tincntur. 

De  diebus, 

Dierura  necessum  non  fuit  fonnas  depingi ,  quia  sibi  omnes  quali 
0  täte  consimiles  sunt,  neque  ut  slulti  gentiles  locuntur  nomina  designar 

Bei  der  Angabe  der  Varianten  ist  die  in  der  Ildschr.  fast  constante  Schreibung  e  m 
statt  der  Diphthongen  ae  und  oe  übergangen.  —  Die  Handschrift  i  Polemei  —  S  lata 
colus  —  4  prioris  —  supputatioribus  iudiciis :  einfacher  wäre  suppulalori  indiciis  - 
6  besser  ad  te  —  7  protinus  qui,  was  sich  allenfalls  vertheidigen  lässt  —  1 1  tyranis  - 
1 3  festumque  pascalis  —  \  5  triumphatoribus  statt  stridoribus  —  \  6  contenentur  • 
19  furmas 


i 


POLEMII  SlLVII  Laterculus.  241 

qaoniam  nullius  rei  nisi  septenarü  propter  revolubiles  ebdomadas  numeri, 
mxi  scriptura  caelestis  edocuit,  appellatione  censentur.  In  quibus  non 
ita  modus  certus  horarum  est ,  ut  valeat  a  quocunque  monstrari ;  quia 
(jMxl  nequid  dividi,  non  possumus  computare.  Quarum ,  etiamsi  oculis 
flbiac^rent ,  nulla  mala  erat  aestimanda ,  quoniam  Deus  universa  bona  5 
comstitait.  Quod  qui  esse  credit  aliter,  in  eo  a  quo  cuncta  sunt  non 
ocdit. 

De  signis. 

De  signis  nihil  est  quod  dicatur ,  quia  non  sunt ,  etiamsi  dicantur. 
Qois  enim  facies  terrestrium  singulorum  aliquando  inter  astra  conspexit?  lo 

fODonun,  quoniam  longe  post  mundi  ortum  vana  veterum  profanorum 
Irte  conficta  sunt,  mentio  relinquenda  est. 
De  anno. 
Annus  primum  decem  mensium  fuit ,  qui  trecentos  et  quattuor  dies 
kbebat ;  licet,  ut  auctores  plurimi  prodiderunt,  apud  Aegyptios  quattuor,  \  5 
ipad  Arcades  tribus,  apud  Acamanes  VI  mensibus  computatus  fuisse 
referatur').   Post  a  Numa  rege  Roinanorum  secundo  inter  Decembrem 
etMartium  lanuarius  etFebruarius  fertur  adiectus,  ut  trecentis  quinqua- 
|Bta  quattuor  diebus,  quos  duodecies  luna  renovat  atque  vicenis  novenis 
rtsemis  \icibus  cursum  suum  efficit,  inpleretur.   Postremo  additi  sunt  20 
decem  dies,  atque  ob  quadrantem ,  quod  per  quadriennium  dies  unus 
imclus  erescit,  quarto  anno,  quem  bisextum  vocamus,  inseritur.  Cuius 
•ilium  cum  Aegyptiis  qui  nonas  idusque  non  norunt  mense  Septembri, 
eam  Graecis  Novembri'^),  Martio  cum  ludaeis**)  habetur.  Nos  calendarum 
taüonem  secuti  a  lanuario,.  cuius  ante  dies  octo  et  sol  ad  celsiorem  lra-25 
initem  surgens  recurrit ,  et  quod  est  amplius  Dominus  et  Deus  noster 
Dei  filius  Ihesus  Christus  corporaliter  natus  est,  ordiemur. 


«  revolubeles  —  \  2  confecta  —  \  4  quatuor  —  i  5  prodederunl  —  quatuor  — 
<6 Archades  —  Carnanes  —  M  postannum  a  rege  Romanorum  secundum  —  \9  qua- 
toor  —  aque  vienus  novenis  (am  Rande  verbessert)  —  20  efficil  et  inpleritur  — 
Jf  diebus  alque  quadrantem  (ob  fehlt)  —  24  et  cum  Grecis  —  calendonim  — 
^fi  recurrel 


m  Theodor  Mommsen, 

Anmerkungen. 

I)  Plut.  Numa  18.  Gensorin.  c.  19.  Macrob.  Sat.  l,  it.  SoHd.  c.  I  p.  3  Sali 
Ideler  Chronologie  I,  62.  ^4. 

2}  Ich  weiss  nicht  recht,  was  hiemit  zu  machen.  Die  Graeci  sind  gewiss  wie  ii 
Kal^der  die  syrischen  Griechen  (Ideler  J,  43  0>  deren  Jahr  aber  mit  dem  ersten  Hf 
perberetäus  oder  October  anßeiig.  Vielleicht  fand  eine  Verwechselung  statt,  indem  djV 
makedonisch-kleinasiatiscbe  Jahr  beginnt  mit  dem  ersten  Dius^  welcher  nicht  in-  d4 
kleinas^iatischen,  aber  im  syrischen  Jahr  dem  8'  Nov.  entspricht. 

3)  Ideler  Chronol.  t,  559  vgl.  491.  Der  mosaische  Nisan  ist  gemeint. 


III. 

Nomina  omnium  principum  Romanorum.  f| 

« 

Anno*septingentcsimo  et  decimo  ab  urbe  condita  primus  G 
lulius  Caesar  socer  Pompei  ex  dictatoife  imperatoroni  sc  fecit'). 
occiso  in  curia  post  quadriennium,  Lepidus,  Antonius  et  Octavianus» 
5roris  supradicti  Gaesaris  de  filia  nepos,  triumviri  constituti  sunt, 
quibus  Lepido  mortuo,  cum  Antonium  Cleopatrae  rcginae  niaritum 
vali  proelio  devicisset,  Octavianus  praedictus  prinium  dictus  Augurim 
quinquaginta  et  VI  annis  Imperium  solus  obtinuit.  Sub  quo  Gaim  6 
Lucius-  Caesares  varia  mortis  sorte  perierunt.  Huic  successit  Tiberius  enj 

10  privignus  ex  Livia,  quam  praegnantem  superstite  viro  eins  Domitio  idai 
Augustus  coniugio  suo  iunxerat.  Gaius  Caligtäa  Germanici  Olius  occisJ 
a  Chaerea.  Claudius  Gai  patruus  paterque  Brittannici.  Sub  quo  Camilm 
tyrannus  primum  factus  in  Syria*)  est.  Nero  Aenobarbi  et  Agrippin« 
Hlius,  qui  quintodecimo  anno  ipse  se  ferro,  cum  ob  scelera  sua  et  d6 

i  3  decora  quibus  genus  humanum  superavit  a  Romano  populo  ad  poenaii 
quaeritur'*),  occidit.  Sub  quo  Vindex  et  Clodius  tyranni  fuerunt.  Galk 
cum  Pisone  occisus.  Vespasianus,  Titus  filius  ludaeae  gentis  subactw 
Domitiqnus  frater  eins,  qui  primus  Flavius  nominatus  dominum  se  dk 
iussit^ ,  occisus  a  Stefano.  Sub  quo  tyrannus  Antonius  fuit.   Nerva  e: 

io  praefecto*).  TraianusVlpim.  HaUrianus  Aelius.  Antoninus  Pius.  Sub  quo' 
in  Oriente  tvrannus  Cassius  fuit.  Verus.  Marcus  Aurelius.  Commodus  filiu 
occisus.    Pertinax  occisus.    lulianus  occisus.    Severus  f  asir.    Sub  qil 


Die  Handschrift  4  in  curia  am  Rande  ergänzt  —  sorore  —  8  quinginta  —  9  Thk 
berius  —  \  0  qua  prignante  superstetit  —  t  i  Caligola  —  occisus  Caereia  —  I  i  pat« 
quo  Brittanici  —  1 3  Siria  —  Aenobardi  et  Agripinc  —  1 7  Bisonc  —  lüde  —  1 8  D( 
miclanus  —  dominus  —  20  Hclius  Antonius  —  21  Castus  —  Aurilius 


PoLBMii  SiLvii  Latercllcs.  243 

hicenniwt  et  AUnims  ex  Caesare  tvranni   fuerunt.   Zela  filius  Severi 

I  

Qccisus  a  fratre.  Antanimis  Caracalla  fratcr  praedicti,  Macrinm  cum  Dia- 
kmeno  filio  occisi.  Antonmus  Heliogabalus  occisus.  Sub  quo  Marcellus    ' 
Caesar^  et  Sallustius,  üranius,  Seteucus  atque  Taurinus'')  tyranhi  fue- 
tBl.   Alexander  ^  Maxminus  cum  filio  occisi.   Sub  quo  duo  Gordianim^ 
ifirJca  tvranni  fuerunt.    Balbimts,  Pupienus  occisi.    Gordiatms  ocdsus. 
^kU^ptis  cum  PhiUppo  qui  primus  factus  est  Christianus.   Sub  quo  Iota- 
Mut»  tyr^nnus  in  Cappadocia  fuit^}.   Deck^  cpB^:  [Bccio]  filio  occisus 
I  pugna.  Sub  quo  Prisctu  in  Macedonia  et  ViffiM  Romae  tvranni  fue- 
ant.  Uoslilianus.  [Gallus]  cum  Vohmano  Cae^re.    Aemiilianus.   Valeria-  yo 
I»  captus  a  Persis  aput  eosdem  defecit.  Gallienus  praedicti  filius  cum 
klonino  et  Licinio  filiis^  occisus.   Sub  quo  Ingenuus  Sirmii  et  RegaUanus 
bidem;  Yiennae  Postumus,  Laelianus  et  JfanWfaber;  Macrianus  qaoque, 
^mfiMS,  Odenatus  in  Oriente,  vel  Aureolus  in  Italia  tvranni  fuerunt ^^. 
Olmdms  in  hello  Gothico  occisus.  Quintillus  occisus,  Aurelianus  occisus.  t5 
U  quo  TictatinuSf  [Va]bala[thus]  et  mater  eins  Zenobia,  vel  Antiochus^^) 

t  romefili  duo  Tetrici  pater  el  filius ,  qui  se  eidem  dederunt 

H  post  purpuram  iudices  provinciarum  facti  sunt ,  'sive  Faustinus  Tre- 
-wris'*)  tyranni  fuerunt.   Taciius.  Flarianus  frater  eius  occisus.  Probus 
Jgni  vineas  apud  Gallos  et  Pannonios]  haberi  permisit.  Sub  quo  Saiuminus,  20 
hüculus  et  Bonosus  tyranni  fuerunt.  Carus  in  Perside  fulminatus.  Cari- 
in  filius  occisus.  Numerianus  frater  praedicti.  Sub  quo  lulianus  tyrannus 
Ul.  Diocietiamis  et  Maximianus,  sub  quibus  prinium  Ronianuni  impe- 
fnnu  divisum  est;   hi  primi  sponte  regnum  deposuerunl.    Sub  quibus 
^itkiUeus  in  Aegypto,  Caramius  el  Allectu^  in  Brittannia  tyranni  fuerunt.  V6 
imianüus  et  Gälerius.  [Sub]  quibus  Maximinm  et  Severus  (iOesares  fue  •  * 
HBl.  Constantinus  Conslantii  filius,  a  quo  Crispus  (Caesar  e\  eo  nalus 


4  Poscennius  —  2  Antonius  Caracolla  —  Diadomino  —  3  Anlonius  —  Macel- 
fe --  4  Salustias  —  5  Allexander  —  deio  Gorgianus  in  AfTrica  —  6  GaHenus  [statt 
Miiiius)  Popienus  —  Gorgianus  —  7  lotabian  —  8  cum  filio  —  9  pugna- 

hrom;  melleicht  ad  forum?  S.  Tillemont  UI,  285.  —  «0  Gallus  fehlt  —  I  {  Galliaenus 
'Wicaspi  filius  —  1 2  Salonio  —  occisi  —  Ingenuos  —  Regabianus  —  \  3  Laebanus  el 
Ibnous  e(  Fabio  Macrinus  quoque  qui  et  Rodi  nalus  —  4  i  Aurealus  —  1 5  Golhice  — 
(notilius  —  1 6  Bala  —  Henobia  —  Anthiochus  Rome  tili  chiotelöi  pater  —  \  8  pur- 

Na  —  Fautinus  —  20  Lücke  der  Handschrift  ergämU  nachEutrop  9,  M  :  vineas  Gallos 
^^ooonios  habere  permisit;  au$  Eutrop  Vict,  epit.  37  —  St  fionosius  —  Gaius  in 
fcrade  subminatus  —  22  ibidem  stattfrsier  —  23  Dioclecianus  —  24  hü  primi  expone 
fegDom  —  25  Achileus  —  26  Constantinus  et  Gallerius  —  sub  fehlt  —  Afaximus 


244  Theodor  Mommsbn, 

occisus  est,  et  Maxentius  uxoris  suae  frater,  sub  quo  Alexander  fuit  i 
rannus,  socerque  ipsius  Maximianus  cum  imperium  resumpsisset , 
Licifiitis  sororis  suae  maritus,  qui  Martinianum  et  Yalentem  Caesares  e 
fecit,  cSUm  Licinio  filio  Thessalonicae  pariter  extincti  sunt.  Ab  hoc  ii 
5  peratores  Christiani  esse  coeperunt.  Yel  Calocaerus  [tyrannus]  ftiit ,  si 
Dalmatius,  frater  illius  de  matre  alia,  de  quo  nati  sunt  Gallus  et  lulian 
qui  iinperavit'^,  factus  est  [Caesar,  Hanniballianus  frater  praedicti  fod 
est]  rex  regum  gentium  Ponticarum^^).  Conslantinus  filius.  Consttn 
occisus.  Constans  frater  praedicti  vitae  infamissimae  occisus.  ConsUmi 

10  frater  praedictohun.  Sub  quo  Magnentius  et  Decentins  ex  natione  Fra 
corum^^),  Nepolianus  [Romae]  sive  Silvianus  in  Gallia  tyranni  fuerunti 
Gallus  consobrinus  suus  Caesar,  quem  ipse  iussit  occidi.  luUanus.  lern 
nu8.  Väleniinianus.  Valens  frater  eins  incensus  a  Gothis.  Sub  quo  A 
copius  Antiochiae  tyrannus  fuit.  Gratianus  Yalentiniani  filius.   Sub  q 

4  5  Maximas  et  Victor  eins  filius  tyranni  fuerunt.  Lugduni  occisus  est  I 
lentinianus  praedicti  frater  Yiennae  laqueo  vitam  finivit.  Theodo$i0 
Gratiano  factus  Augustus.  Sub  quo  tyrannus  Eugenius  fuit.  Arcadku  fii 
Theodosii.  Honorius  frater  praedicti.  Sub  quo  Gratianus  et  CansUmIm 
bisque  Attalus,  Constans,  Maximus  atque  Servatus,  Marcus,  Magnm 

toMaaimus,  lovinus,  Sebastianus  ac  Victor  tyranni  fuerunt'^.  ConsUmA 
D.  N.  Theodosius  praesens  Augustus ,  D.  N.  Placidus  Yalenlimanus.  S 
quibus  lohannis  tyrannus  extinctus  est  et  a  quibus  cum  D.  D.  matre  1^ 
cidia ,  üxore  Eudoxia  Augustis  nunc  imperium  possidetur.  Quod  PosI 
miano  et  Zenone  viris  clarissimis  consulibus  adnotavi. 


t  cm  statt  cum  —  Eaicinius  statt  Licinius  —  4  feceruni  —  Licino  —  T« 
lonice  —  5  Calocelus  si  fuit  —  7  Caesar  bis  factus  est  fehlt  —  8  orelicar 

—  1 0  Decensius  —  \  \  Nepocianus  sive  —  \  t  suos  Cesarque  —  lotil 
Dus  —  i  3  Procobius  Anthiocie  —  \  4  Gracianus  Valentinianus  —  i  5  filii  —  luctiUB 
4  6  Theodocius  —  t7  Archadius  —  19  Athalus  —  20  Sabassianus  —   21  domini 

—  domini  N.  —  24  Henone 


Anmerkungen. 

I)  Deti  Titel  imperator  in  dem  späteren  Sinn  nahm  Caesar  im  J.  709  der  St  (n 
varronischer  Zählung)  an.  Die  vierjährige  Regierung  Caesars  beruht  auf  einer  Abn 
düng  der  3  Jahr  7  M.  6  Tage,  die  die  Stadtchroniic  und  Clem.  Alexandr.  ström.  I  p.l 
von  der  pharsalischen  Schlacht  bis  auf  Caesars  Tod  zählen,  während  die  zweile.EerM 
nung  bei  Hieronymus  von  4  Jahr  7  M.  oder  rund  5  Jahren  von  der  ersten  Dioli 
an  zählt. 


PoLEMii  SiLVii  Latbkgulls.  245 

t]  Tielmehr  io  DalmaÜeD.  Säet  Glaud.  4S.  Dio  60,  15.  Vict.  epit.  4.  Vielleicht 
lio  Illyrico». 

V)  Eutrop  7,  1 5 :  Nero  cum  quaereretur  ad  poenam. 

3j  Botrop  7,  13 :  dominum  se  et  deum  primu^  appellari  iuasit ;  Sholich  Victor 
fiL  II,  beide  aus  Sueton.  Domit.  13.  —  Die  ErwShnuDg  der  Flavier  ist  ein  Znsatz 
te  FolemiuSy  veranlasst  dadurch,  dass  zu  seiner  Zeit  sowohl  dominus  noster  als  Fla- 
fäs  stehende  PrSdicate  der  Kaiser  waren. 

i]  Ich  weiss  nichts  zu  machen  mit  dieser  Angabe ;  vielleicht  hat  eine  Verwechse- 
iBg  stattgefunden  des  Kaisers  mit  dem  praef.  praet.  Petronius  Secundus ,  der  ihm  zur 
l^gieniog  verfaalf. 

5)  Vielmehr  unter  Marcus.  Aurelius. 

6)  Vict.  epit.  13 :   hie  Marcellum  qui  .post  Alexander  dictum  est  consobrinum 
Caesarem  fecit.  Dies  ist  ausser  dem  des  Polemius  das  einzige  Zeugniss ,  das  dem 

Sevems  Alexander  vor  seiner  Adoption  den  Namen  Marcellus  giebt;  Dio  78,  SO 
1  ihn  Bassianus,  Herodian  5,  7  Alexianus. 

7)  Voo  diesen  vier  PrStendenten  sind  nur  zwei  sonst  bekannt,  L.  lulius  Aurelius 
Mpifinn  Uranius  Antoninus,  von  dem  es  Münzen  giebt  (Eckhel  7,  188.  Lenormant 
^.  de  nom.  1843,  p.  155  fg.)  und  der  auch  als  Uranius  bei  Syncellus  I,  p.  675  Bonn., 
4i  Uranius  und  Antoninus  (woraus  irrtbümlich  zwei  Personen  gemacht  werden)  bei 
llWMH  ly  II  vorkommt;  femer  Taurinus,  dessen  Victor  epit.  14  gedenkt.  Lenormants 
Hnnitboog  a.  a.  0.  p.  159,  dass  Taurinus  Schreibfehler  für  Uranius  sei,  wird  durch 
Namiiis Zeugniss  widerlegt. —  Sallustius  wird  zwar  nirgends  unter  diesem  Namen  ge- 
innt;  allein  es  scheint  nicht  zu  bezweifeln,  dass  er  der  Schwiegervater  des  Kaisers 
iKrinus  oderMacrianus  ist,  den  Alexander  zum  Caesar  erhob  (vita  Alex.  49),  der  Vater 
«iner  aus  Münzen  und  Inschriften  bekannten  Gemahlin  Sallustia  Barbia  Orbiana.  Viel- 

fkUtd  ist  der  affinis  Alexanders  Varius  (Barbius?)  Macrianus  (vita  Alex.  58)  ein  Sohn 
[  <Het  Caesar.  —  Von  Seleucus  finde  ich  nirgends  eine  Spur.  —  Dass  übrigens  diese 
Tyrannen  unter  Alexander,  nicht  unter  Elägabalus  zu  setzen  sind,  bedarf  wohl 

weiteren  Beweises. 
8)  Zosim.  J,  10.  II.  Vict.  Caes.  19.  Seine  Erhebung  fällt  unter  Philipp,  sein  Tod 
nler  Decius.  Zosimus  setzt  ihn  in  den  Orient ,  Victor  nach  Syrien ;  Polemius  Angabe 
U  genauer. 

9j  Vict  epit.  33 :  Gallienus  in  locum  Cornelii  fiiii  sui  Salonianum  alterum  filium 
■brogavit.  Diese  Angabe,  die  bei  ihrer  Flüchtigkeit  grosse,  durch  die  gefölschte  In- 
idkrift  eines  Sohnes  des  Gallien  Namens  Q.  lulius  (Eckhel  7,  345. 1.  N.  647*)  noch 
^vmehrte  Schwierigkeiten  gemacht  hat,  wird  jetzt  bestätigt  und  ergänzt  durch  die  Inschrift 
'OQ  Sitifis  (Letronue  Journ.  des  sav.  1847  p.  730;  Abh.  d^r  Bair.  Akad.  V,  II,  130) : 
IH^o  Caesari  P.  Conielio  Licinio  Valeriano,  nepoti  imp.  Caes.  P.  Licini  Valeriani  Aug., 
fibo  imp.  Caes.  P.  Licin.  Gallin.  (so)  Aug.,  fratri  P.  Corneli  Licini  Saloni  (Salonini  in  einer 
■ir  von  Gerhard  mitgetheilten  Abschrift)  nobilissimi  Caes.  Aug.  u.  s.  w.  Also  der  ältere 
UiD,  den  Postumus  tödten  Hess ,  hiess  P.  Cornelius  Licinius  Valerianus  —  er  ist  der 
Cornelius  Victors,  der  Licinius  unsrer  Chronik  — ;  der  jüngere  P.  Cornelius  Licinius 
UoDinus,  bei  den  beiden  Chronisten  Saloninus.  Hiemach  wird  es  auch  wohl  gelingen, 
ieHonzen  wenigstens  zum  Theil  zu  scheiden,  was  Eckhel  7,  411  nicht  durchführen 
tarnte ;  ich  denke  in  folgender  Art : 


246  Theodor  Mommsbn, 

Der  filtere  Sohn :  Der  jüngere : 

P.  C.  L.  Yalerianus  nob.  Gaes.  (Eckhel  B).     P.  Cor.  Sal.  Valerianus  Caes.  (Bckhel  A] 
P.  Lic.  Cor.  Valerianus  Caes.  (Eckhel  D).       Salon.  Valerianus  Caes.  (Eckhel  C). 
Valerianus  Caes.  oder  nobil.Caes.  (Eckhel  6).     Lic.  Cor.  Sal.  Valerianus  n.  Caes.  (Eckhel  ] 
P.  Lic.  Valerianus  Caes.  (Eckhel  H).  Salon.  Valerianus  nob.  Caes.  (Eckhel  F) 

divo  Caes.  Valeriano  (Eckhel  p.i22).  imp.  Salon.  Valerianus  Aug.  (Eckhel  p.  if 

divo  Valeriano  Caes.  (Eckhel  p.  422).  divo  Com.  Sal.  Valeriano  (Bckhel  p.  ifi 

divo  Valeriano  (Eckhel  p.  i22]. 

Dass  der  ältere  Sohn  nur  den  Caesarentitel  erhielt ,  ist  hiemach  gewiss ;  auf  zwei 
Wien  von  mir  abgeschriebenen  Meilensteinen  (Ameth  n.  20.  21  ungenau)  setzt  er  ah 
den  Imperatorentitel  voran :  imp.  P.  Licinius  Comelius  »Valerianus  nobilissimbs  Caaa 
princeps  iuventutis.  Der  jüngere  bekam  einen  höheren  Rang,  jedoch  welchen,  schwanj 
ten  schon  die  Alten:  quem  multi  Augustum,  multi  Caesarem,  multi  neutram  fuisseti 
cunt  (vita  Gallieni  c.  14).  Daher  heisst  er  denn  auöh  auf  der  africanischen  Insdiil 
nobilissimus  Caesar  Augustus ,  was  sonst  vielleicht  ohne  Beispiel ,  aber  eben  dam 
wohl  das  streng  Richtige  ist ;  einzelne  lateinische  und  die  meisten  griechischen  Mto 
zen  nennen  ihn  geradezu  imp.  —  Caes.  Aug.,  worin  wohl  einige  Steigerung  liegen  mi 

1 0)  Polemius  folgt  wie  Eutrop,  Victor  und  die  Epitome  dem  Bericht,  dass  in  M* 
lien  nach  Postumus  Tode  Laelianus  und  Marius  und  erst  nach  dessen  kurzer  RegienHI 
Victorinus,  und  zwar  dieser  unter  Aurelian  zur  Regierung  gelangten;  wShrend  A 
Biographie  den  Victorinus  zum  Mitregenten  des  Postumus  macht.  Da  ein  Tyrann  PSMi 
sich  nicht  findet,  habe  ich  es  gewagt  nach  trig.  tyr.  8.  Vict.  Caes.  33,  9  aus  et  MI 
herzustellen  faber. 

H)  In  Palmjra  nach  Zenobias  Besiegung:  Zosim.  I,  60.  61.  Im  Leben  des  Aar» 
lian  c.  34  heisst  er  Achilleus. 

42)  Tetricus  cum  Faustini  praesidis  dolo  cormptis  militibus  plerumque  petereM 
Aureltani  praesidium  imploraverat  (Vict.  Caes.  35,  4).  Nach  dieser  Angabe  verglichen  iri 
der  des  Polemius  scheint  der  Präses  von  Üntergermanien  Faustinus  gegen  Tetricus  rebelüa 
und  selbst  den  Purpur  genommen  zu  haben ;  was  dann  die  Katastrophe  der  gallisohtt 
Separatregierung  herbeiführte. 

i3)  Dalmatius  der  Caesar  war  nicht  der  Bruder .Constantins,  sondern  der  Sohl 
seines  Halbbruders  Dalmatius  Censor :  'GalLus  und  Julianus  waren  nicht  die  Söhne  di» 

ses,  sondem  eines  andern  Halbbruders  desselben,  des  Julius  Copstantius.   Ich  hin 

*  •       . 

indess  nicht  geändert,,  da  es  nicht  wahrscheinlich  ist,  dass  die  beiden  Bruder  ConOrtMi 
tins  in  der  Reihe 'der  i'egierQnden  Fürsten  mit  aufgeführt  wurden;*  Polemius  scheiM 
selbst  diese  Verwirrung  verschuldet  zu  haben. 

4  4)  Exe.  de  Const.  §35:  Calocaerum  quen'dam  —  oppressit.   Dalmatium  filHll 
fratris  sui  Dalmatii  .......  Eius  fratrem  Annibalianum  —  regem  regum  et  PontiearoB 

gentium  constituit,  wo.  vor  et  vielleicht  .Cappadocicarum  .ausgefallen  ist.  Aus  oretiearon 
weiss  ich  nichts  besseres  zu  machen'  als  Ponticarum. 

4  5)  Dass  die  beiden  Brüder  hier  geradezu  Franken  genannt  werden ,  ist  beacb 
tenswerth.  Tillemont  IV,  354. 

4  6)  Ich  finde  von  diesen  Tyrannen  nur  Gratianus  (Tillemont  V,  5,54),  Consttfl 
tinus  (ib.),  Attalus,  der  zweimal  den  Purpur  nahm  (Till.  V,  579.  64  9) ,  Constans  Con 
stantins  Sohn  (Till.  V,  554),  Maximus  die  Creatur  des  Gerontius  (Tillemont  V,  584] 
Marcus  (Tillemont  V,  554),  einen  zweiten  Maximus  (Tillemont  V,  605.  643),  lovinv 


■^ 


'  PoLBMU  Savn  Lltbacolus.  247 

* 

Dl  T,  €07)  und  SebasUaous  (Tilleinoot  V,  609).  Von  Servatofi  Itegnot,  .Victor 
OQSl  keine  ErwShDiiiig  vorgekommen ;  bei  dem  damaligen  Zuatand  von  Galiien, 
«  lind  Spanien  kommt  auf  ein  paar  Tyrannen  mehr  oder  weniger  in  der  That 
lil  viel  an.  '  *     * 


IV. 

as  Verzeichniss  der  Provinzen  des  rOmigchen  Reiches ,  das  ge- 
ch  unter  dem  Namen  libellus  provinciaram  Schonhovianus  ange- 
rird,  ist  aii9  dreifacher  Quelle  uns  tlberiiefert ,  nämlich  einmal  in 
tuender,  denSilvius  449  zusamnMMellte ;  zweitens  in  derjenigen 
img  von  Stucken  des  späten  Alterthums  (z.  B.  dem  Staatskalen- 
s llptlichen  und  westlichen  Reiches,  dem  Stätionenbuch ,  den  Be- 
»ongen  von  Rom  und  Kbnstantinopel  u.  a.  m.)  und  des  fttthen 
Ite^s  (namentlich  dem  Diouil),  welche  unter  dem  Namen  des  Speie- 
I  Codex  der  Notitia  dignitatum  bekannt  und  durch  eine  Anzahl  aus 
ben  im  fun&ehnten  Jahiiiundert  geflossener  Abschriften  uns  erhal- 
) ;  drittens  verschmolzen  mit  dem  bekannten  Verzeichniss  der  gal- 

Provinzen  und  Civitates ,  dsfs  übrigens  auch  in  der  Handschrift 
leier  vorangieng.  Für  die  zweite  Klasse  habe  ich  die  beiden  Mün- 

Abschriften  Mon.  Lat.  10291  (früher  cod.  Palat.  cum  pict.  41a, 
cking  A;  bei  Pinder  V)  imd  die  woniger  sorgAlltig  geschriebene 
M.  794  (früher  cod.  Viel.  99,  bei  Böcking  C,  bei  Pinder  V) ,  fiir 
itte  die  Handschrift  dos  achten  Jahrhunderts  Mon.  Lat.  6243 

Frisingensis  43}  und  die  römische  Ausgabe  in  De  Roma  prisca 
a  varii  auctores  (Romae  ex  aod.  Mazochii  1523.  4.  fol.  87  v.) 
t,  welche  aus  einer  Handschrift  dieser  Klasse  geflossen  ist.  Mei- 
'reunde  Halm  verdanke  ich  nicht  bloss  die  Abschriften  der  drei 
euer  Texte,  sondern  auch  die  erste  Kunde  der  wichtigen  Frei- 
Handschrift.  Der  mir  vorliegende  Apparat  reicht  hin ,  mn  einen 
egiaubigten  Text  zu  constituieren.  Dass  er  noch  sehr  vermehrt 
n  kann  und  namentlich  die  dritte  Recension  in  einer  grossen  Anzahl 
landschriften  uns  überiiefert  ist ,  ist  wahrscheinlich ;  vermuthlich 
ein  beträchtlicher  Thcil  der  ftir  die  not.  prov.  Gall.  benutzten 
chriften  auch    unser  Verzeichniss   enthalten  in  ähnlicher  Weise 


Bdcking  über  die  not.  dij^n.  S.  i  fg.  Parlhey  und  Pinder  itin.  Antonini  p.  XXV  seq. 
HL 

dl.  i.  K.  S.  Ges.  d.  Wiurnitrh.  III.  19 


248  Theodor  Momaisen, 

^vie  der  cod.  Vat.  1338  saec.  XI,  aus  dein  ScMcstrate.  (ahtiq.  ccci. 
643  fg.)  einen  in  allen  wesentlichen  Stucken  dem-  der  Freisinger  Hai 
schrifl  entsprechenden ,  aber  geringeren  Text  hat  al^drucken  lass 
Allein  wo  drei  in  so  alter  Zeit  von  einander  sich  scheidende  Recerk- 
nen  vorliegen,  wie  dies  hier  der  Fall  ist,  kann  von  der  Vennelirurig  < 
Apparats  kaum  ein  wesentlicher  Aufschluss  ei'wartet  werden.  —  V 
die  Ausgaben  anlangt,  so  habe  ich  die  vennuthlich  älteste  Romae  loa 
de  Besicken  1505,  worin  dem  Vibius  Sequester  eine  Schrifl  «de  reg 

m 

nibus  cum  provinciis  suis»,  vermuthlich  unser  Katalog,  angeluingt 
nicht  gesehen,  sondern  nur  den  eben  angeführten  Wiederabdruck  d 

• 

selben  von  1523  benutzen  können.  Aus  dieser  und  nicht  au^i  eii 
Handschrift  wird  Schonhovens  Ausgabe  (mit  dem  Eutrop  Basil.  ISJ 
geflossen  sein,  nur  dass  der  Text  willkürlich  corrigiert  und  der  A 
schnitt  über  Gallien  aus  der  not.  prov.  Galliae  interpoliert  ist.  Diei 
interpolierte  Text  ist  (*.s,  der  allen  späteren  Abdrücken^  die  mir  zu  C 
sieht  gekommen  sind,  zu  Grunde  liegt,  ohne  dass  Handschriften  oti 
auch  nur  die  älteren  Ausgaben  y.ugezogen  woidon  wären.  Es  wui(  cl 
her  nicht  überflüssig  sein ,  einen  besser  beglaubigten  Text  vorzulege 
jedoch  müssen  über  das  Verhältniss  der  ^erschie(fcne^  Handschrift 
noch  einige  Bemerkungen  voraufgeschickt  werden. 

Der  Text  des  Polemius  ist  wesentlich  derselbe,  welchen  die  Han 
Schriften  dritter  Klasse  darbieten,  während  die  Recension  des  Speieriscb 
Codex  als  interpolierte  erscheint.  Der  wichtigste  Unterschied  der  h 
den  ersten  Klassen  und  zugleich  der  wichtigste  Vorzug  des  von  Pol 
mius  copierten  Textes  besteht  darin,  dass  die  .ersten  sechzehn  d 
i^allisc^hen  Provinzen  in  den  Handschriften  der  zweiten  Klasse  tlie 
ungeschickt  weggelassen,  Iheils  ungeschickt  ergänzt  sind.  Wo  sie  fehle 
ist  (hes  nicht  eigentlich  eine  Lücke ,  sondern  da  die  Notiz  über  Galli 
und  das  Reichs-Verzeichniss  zu  einem  Ganzen  verbunden  wurden,  lie 
man  absichllich  in  dem  letztern  Gallien  aus.    Allein  man  versah  si 

• 

dabei  und  vergass  die  letzle  Provinz  zu  streichen;  wovon  die  Fol 
war,  dass  die  Alpes  Graiae  als  die  letzte  Pio>inz  von  Italien  auftrat 
und  dieses  17  statt  IG  Provinzen  erhielt.  So  erscheint  das  Verhältni 
in  der  Freisincer  Handschrift.  In  der  römischen  Ausgabe  ist  Galli 
wieder  eingerückt,  und  zwaf  nicht  aus  einer  interpolierten  Handschi 
und  noch  weniger  aus  der  not.  prov.  Galliae ,  sondern  aus  einem  d( 
des  Silvius  völlig  gleichartigen  Texte,   den  ich   indess   handscliriftli 


PoLEiin  SiLVii  Latbrculls.  2i9 

.1 
nachzuweisen  nicht  vermag.  Der  Fehler  iät  aber  deiinoeh  stehen  geblie- 
ben, und  daher  koninit  es,  was  den  Topographen  viele  grundlose  Vttfte 
ssemacht  hat ,  dass  die  grajischen  Aljien  in  allen  Ausgaben  unsres  Katii- 
logs  sowohl  als  italische  wie  als  gallische  Provinz  aufgezählt  werden. 
Uebrigcns  ist  das  Verhftltniss  des  Freisinger  und  des  Römischen  Textes 
auch  sonst  ähnlich.  Zwischen,  beiden  besieht  zwar  die  engste  Verwandt- 
schaft, wie  ausser  der  Ueber-  und  Unterschrift  die  Fehler  Favia  57, 
\hconia  98  zeigen;  allein  keineswegs  ist  doch  der  letztere  aus  dem 
ersteren  geradezu  abgeleitet,  sondern  die  zahlreichen  Lücken  und  argen 
Verderbnisse  des  Freisinger  Codex  sind  aus  besseren  handschriftlichen 
Quellen  in  der  römischen  Ausgabe  grossentheils  beseitigt. 

Dass  die  dritte  Klasse  von  Handschriften  einen  mehrfach  interpo- 
lierten Text  giebt,  ist  evident;  ich  hebe  nur  hervor,  dass  in  Gallien, 
weil  die  Narbonensis  secunda  ausgefallen  war,  .aus  der  Maxima  Sequa- 

Dorom  zwei  Pro\inzen,  Maxinia  und  Sequanorum ,  ebenso  aus  der  Tin- 

•  ■  ■ 

piam  trans  fretum  eine  Provinz  Tingitana  und  eine  Irans  fretuni  ge- 
incbt  werden,  und  dass  bei  Britannien  die  römische  Provinz  (!)  Orcades 
2B^filgt  wird.  Dennoch  ist  diese  Reeension  nicht  bloss  ftir  die  Textes- 
coQstituierung  von  Wichtigkeit  —  wie  denn  zum  Beispiel  gleich  in  Hin- 
fleht der  Alpes  Graiae  nur  in  den  inter|)olierten  Texten  und  bei  Silvius 
das  Richtige  steht  —  sondern  sie  giebt  auch  sonst  einen  lange  verge- 
bens £j:esuchten  Aufschluss.  Bekanntlich  hat  Paulus  Diaconus  in  seine 
Geschichte  der  Lonwbarden  2,  1 4 — 23  ein  Verzoichniss  der  Provinzen 
llaiiens  in  römischor  Zeit  eingerückt,  welches  er  citiort  als  catalogus 
pro\ incianmi :  «Marsorum  mgionem  ideo  intra  Valc*riam  provinciam 
^tiino  coniputari ,  quia  in  catalogo  |)ro\  inciarum  minime  ab  antiquis 
Scripta  est ».  Es  zeigt  sich  jetzt,  dass  dieser  verloren  gegebene  Kata- 
log kein  andrer  ist  als  der  der  Spciorer  Handschrift ,  den  Paulus  allcr- 
Ängs  mit  mancherlei  anderen ,  besonders  etymologischen  Notizen  und 
•üs  seiner  eigenen  topographischen  Kunde  bereichert  hat,  jedoch  in  einer 
*eisc,  dass  die  Grundlage  überall  hervortritt ,  in  der  Angabe  der  Pro- 
vinzen selbst  wie  in  den  Nobenhenierkuneen  —  z.  B.  in  der  Hervor- 
liebung  des  tyrrhenischen  iMeei^s  bei  den  drei  Inseln,  am  deutlichsten 
Aen  in  den  Abweichungen,  wo  sich  zugleich  mit  Si(»herheit  ergiebt,  dass 
itieht  unser  Katalog  aus  Paulus,  sondern  Paulus  Katalog  aus  dem  unsrigen 
Jossen  ist.  So  hat  der  letztere  als  neunte  Provinz  Alpes  Cotticae  et 
Appenninae,  während  Paulus  jene  zur  fünften,  diese  zur  neunten  macht. 


250  TftBODOR  MOMMSBN, 

allein  mit  der  Bemerkung :  «  sunt  qui  Alpes  Cottias  et  Appenninas  unam 
(licaili  esse  provinciam;  sed  hos  Victorini  revincit  historia,  qui  Alpes 
Cottigs  per  se  provinciam  appellat».  So  gewiss  mit  dem  letztem  Citat 
gemeint  ist  Vict.  epit.  5 :  « Pontum  in  ius  provinciae  redegit  itemque 
Cottias  Alpes»  —  denn  es  ist  bekannt,  dass  der  Schriftsteller  bald  Victor, 
bald  Victorinus  genannt  wird  und  dass  ein  aus  der  Epitome  von  Paulus 
verfertigter  Auszug  noch  jetzt  in  Bamberg  vorhanden  ist  — ,  ebensc 
gewiss  geht  das  erste  Citat  auf  unsern  Katalog.  —  Wenn  es  femer  wei- 
ter bei  Paulus  heisst:  «extiterunt  quoque,  qui  Aemiliam  et  Valeriam  Nur- 
siamque  miam  pro\inciam  dicerent;  sed  homm  sententia  stare  nc^ 
potest,  quia  inter  Aemiliam  et  Valeriam  Nursiamque  Tuscia  et  Umbr^ 
sunt  constitutae»  —  so  scheint  hiermit  gleichfalls  unser  Katalog  gemeiv 
zu  sein,  der  die  Valeria  Nursiaque  durch  Interpolation  nach  der  Aemilii 
eingeschoben  hat.  Nimmt  man  an,  was  glaublich  ist,  dass  das  Paulus 
vorliegende  Exemplar  die  Ordinalzahlen  nicht  beigefügt  hatte  und  dasff 
darin  die  Gesammtzahl  der  italischen  Provinzen  nicht  interpoliert  war,  so 
lag  es  nahe  Aemilia  Nursia  Valeria  als  eine  Provinz  zu  betrachten. 
Es  ergiebt  sich  hieraus  das  negative,  aber  darum  nicht  unwichtige  Re- 
sultat, dass  fUr  die  Kenntniss  römischer  Verhältnisse  das  Verzeichniss 
bei  Paulus  nicht  ferner  gebraucht  werden  tlarf,  während  dagegen  das 
offenbar  in  Italien  interpolierte  Provinzen verzeichniss  der  Speierer  Hand- 
schrift ftir  das  frühe  Mittelalter  und  selbst  die  späteste  römische  Zeit 
einige  Autorität  in  Anspruch  nehmen  kann. 

Um  den  Ueberblick  zu  erleichtern,  schien  es  zweckmässig,  den 
interpolierten  Text  in  ("iiu-sivschrift  dem  reinen  zur  Seite  zu  stellen,  wel- 
chem letzteren  der  nothwendige  kritische  Apparat  beigefügt  ist.  Zu 
Gmnde  liegt  die  von  Poleniius  aufbehaltene  Recension ,  die  bei  weitem 
die  beste  ist. 


POLEMIl  SlLVIl  LaTBMCULUS. 


251 


NOMINA  FROVLNGIARUM. 
I  in  Italia  sedecim. 
\.  CampaDia,  in  qua  est  Capua. 


1  Tujcia  cum  Umbria. 


3.  Acmiiia. 


DE  PROVINCIIS*) 

Provultme  (ProvincieJ  Itaiiae  sunt  XV  IL 

Pritna  Campania,  m  qua  est  Cor- 

inta. 
Secunda  Tuscia  cum  Vmbria,  in  qua 

est  Roma. 


k  Flaminia^  in  qua  est  Raveiina. 

5.  Kcinum. 

(.  Liguria,  in  qua  est  Hedioianus. 

^1    7.  Tenetia  cum  Histris,  in  qua  est  Aqui- 
leia. 

8.  Alpes  Cottiae. 


Quarta 

Quinta 

Sexta 

Septima 

Octava 


Mona 


9.  Samnium. 


Deciina 


Nursia  Valeria,  in  qua  est 

Heate. 
Flammirta  (~nea),  in  qua 

est  Ravenna. 
Picifium  (PicenumJ,  in  qua 

est  Aseutis, 
Liguria,  in  qua  est  Medio- 

tanum. 
Venetia  cum  Histria,  in  qui- 

bus  (qua  est)  Aquileia 

l'iegiaj. 
Alpes  Cotticae  (~ce)  et  Ap- 

penn,  in  quibus  (quibus 

est)  Genua, 
Samnium   (Samnum),    in 

qua  est  Beneventu  (-tum). 


*)  Nach  Cod.  Mon.  lat.  40t94    (früher  cod.  Palat.  cum  pict.  41  a)  f.  6S  sq.;  die  Abwei> 
chugen  vom  cod.  Mon.  lat.  794  (früher  cod.  Vict.  99)  sind  in  ( )  eingefügt. 

P  =^  Polemius  Silvius. 

F<^  cod.  Fris.  43  [Mon.  lat.  6248)  saec.  VIII  fol.  214  sq. 

I  =  Ausgabe  in  De  Roma  prisca  et  novo  varü  auctores :  Franc.  Alberlinus  u.  s.  w.  liomae  ex 
aed.  Maiochü  4528,  4.  fol.  87  t;.  Voran  geht  Vibius  Sequester;  es  folgen  Auszüge  aus  Pau- 
lus Diartmus.  « 

S  B»  Ausgabe  von  Schonhoven  bei  dem  Eulropius  Basil.  1 552. 

M  R  geht  folgende  confuse  Notiz  vorauf:  Incipiunt  nomina  regionum  cum  provinciis  suis 
XVU.  et.  c.  XV  civttatibus.  et  primo  de  urbibus  gallicis.  Lugdunum.  Desideratä  motem.  Are- 
■orici.  Ante  roare,  A  Antemore  dicit  mare.  Etlö  mormi  roari.  Arcucini.  Ante  obstarodanum 
^loletu.  Nam  chrominium.  Dani  iudicem.  hoc  est  gallice/hoc  et  hebreae  Nomina  pro- 

liDcianim  Romanomm.  Sie  ist  zum  Theil  geflossen  aus  der  Subscription  des  Verzeichnisses  der 
Ißüischen  Städte,  das  in  F  voraufgeht  und  also  scMiesst :  Sunt  simul  in  provincia  gallicia  .XVI. 
ÖTitaU  uumero  .CXV.,  worauf  dann  folgt  Numero  omnium  provinciarum.  In  einer  Wiener  Hand- 
^ifl  des  neunten  Jahrh.  (Endlicher  cat.  p.  4  99^  und  einer  jungen  Neapolitaner  (Janneüi  codd. 
'  ^'  Borb.  Lat.  p.  425  n.  4  72^  steht  dieselbe  Notiz  von  Lugdunum  an.  —  In  S,  wo  der  Titel  ist 
Ubdlns  provinciarum  Rom.;  gehen  vorauf  regiones  XI  imperii  Romani :  italia,  (3allia,  Africa, 
Kspania,  Illyricum,  Thracia,  Asia,  Oriens,  Pontus,  Aegyptus,  Britannia  ;  welches  aus  dem  fol- 
ff^den  Provinzenverzeichniss  zusammengestellte  Verzeichniss  der  Diöcesen  in  R  am  Schluss  steht. 

i  io  llalla  provincia  XVII  F,  in  Italia  numero  XVII  R,  Ilaliae  provinciae  XVII  S.  —  4  capul  P 
-  3  Emilia  PFR  —  4  Flamminia  P,  Flaminie  F—  Inque  F—  5  Picenum  Ä5  —  6  Leguriam  P, 
Licoria  F—  est  fehlt  P  —  Mediolanensis  F,  Mediolaoum  RS  —  1  Vintia  F  —  Istris  RS  — 
i  Abpis  Cotcie  F,  Alpes  Cociae  R  —  9  Samium  P 


252 


Theodor  Momaisen, 


10.  Apulia  cum  Calabria,  in  qua  est  Ta-     Undecima 
rentus. 


1  i .  Brutia  cum  Lucania. 


12.  Raetia  prima. 

13.  Raetia  sccunda. 

14.  Sicilia. 

1£x.  Sardinia. 

16.  Cursica. 

II  itcni  Gallianmi  XVII. 

17.  Viennensis. 

\S.  Narboneiisis  prima. 

19.  Narbouensis  sccundn. 

20.  Aquitania  prima. 

21.  Aquitania  sccunda. 

22.  Novempopulana. 

23.  Alpes  maritimaruRi. 

24.  Belgica  prima,  in  qua  est  Trcverus. 


25.  Belgica  sccunda,  de  qua  transitur  ad 

Brittanniam. 

26.  Germania  prima,  super  Rhenum. 

■ 

27.  Germania  secunda,  ut  supra. 

28.  Lugdunensis  prima. 

29.  Lugdunensis  sccunda,  super  oeeanum. 

30.  Lugdunensis  tertia,  ut  supra. 

31.  Senonia. 

32.  Maxima  Sequanorum. 


Duodecima 


'Tertia  decima 
Quarta  decima 
Quinta  decima 

Sexta  decima 
Septima  decima 


Apulia  cum  Calabria,  ij 
quibus  (qua  est)  Taran- 
tum  (Tarentum). 

Britia  (Bricia)  cum  Luca- 
nia, in  quibus  (qua  est 
Begium. 

Betia  prima. 

Betia  secunda. 

Siciliae  (-ia)  insuta  in  maz 
Tyrrheno. 

Sardinia  in  mari  Tyrrhitm 

Corsica  in  mari  Tyrrhci 


Provinci ae  Galliarum  sunt  X VIL 


Prima 

Viennensis, 

Secunda 

Narbonensis, 

Tertia 

Aquitania  prima. 

Quarta 

Aquiißnia  secunda. 

Quinta 

Novempolana. 

Sexta 

A Ip es  maritimarum . 

Septima 

Belgica  prima ,  in  qua  er 

Treveris    (in    q.    c.   Ti 

fehlt;. 

Octava 

Belgica   secunda    de    qum 

transitus  Britannorum, 

Xona 

Germania    prima ,    super 

Benum. 

Decima 

Germania  secunda,  versus 

Britann  (-tann^). 

Undecima 

Lugdunensis  prima. 

Duodecima 

Lugdunen  supra  oceanum. 

Tertia  decima 

Lugdunefisis  ut  supra  ver- 

sus Britan  (-tatm). 

Quarta  decima 

Senonia, 

Quinta  decima 

Maxima. 

10  Apolia  F  —  Calapria  F  —  arcnlus  F,  Tarenlum  S,  fehlt  P  —  H  Brucia  F,  Bnictia  Ä 
nrillania  P,  nruUia  ^S--  con  F~  Lucinia  P—  12  Wiieiia  fehlt  P ;  12.  13  Ricia  F,  Rhaelia  S - 
14.15  Cicilia  Sanlina  i»  —  1 G  Cursica  F,  Jursica  />,  Corsica  fiS  —  1 7  iHs  32  fehlen  F,  so  dasi 
33  Alpis  Graliae  gleich  anschliesat ;  daher  hier  Alpes  Graeciae  R,  Alpes  Gralae  S 
II  Galliarum  proviiiciae  numero  XVII  /?,  Galliae  provinciac  XVII  ^  —  17  Vicnnenses  i*  — 
18  Narhonenses  P  —  19.  20  Aquitanca  R  —  23  maritimarum  der  interpolierte  Text,  inaritio- 
rum  P,  marilimac  RS  —  24.  25  Religica  R  —  34  Teferu»  P,  Treveris  RS  —  25  in  qua  esi 
transitus  ad  (in  S;  Rritanniam  RS,  Britlania  P  —  26  Renum  P  —  in  qua  est  .Vla^i^ontia  Zus 
S  —  ut  supra  fehlt  S,  dafür  in  qua  est  Agrlppina  —  29  occianum  P,  occeanum  R  —  31  Sc- 
noniam  R 


-•^ 


POLBmi  SiLVIt  Latebcl'lus. 


263 


33.  Alpes  Graiae. 


in  item  in  Africa  VI. 


3o.  5umidia. 
.  36.  Bvzacium. 

37.  Tri|>oIis. 

38.  Mauritaoia  Sitifeiisis. 

m 

39.  Vaaritania  Caesariensis. 

i  ■ 

•  IV  m'Hispania  VII. 

iO.  Tarraconensis.  if- 

il.  CartbagineDsis.  • 

a.  Baetica. 

■  ■ 

i3.  Lositania,  in  qua  jBst  Emerita. 

■ 

iL  Gallaecia.    ' 
k%.  insolae  Baleares; 

U,  TiDgitana,  trans  fretum  quod  ab  oceano 
iDfusum   terras  in|rat  inter  Calpe 
-  vel  Abina. 


V  in  liiyrico  XVIIII. 

47.  Oalmatia,  super  marö. 

48.  PaoQonia  prima,  in  qua  est  Sirmiuni. 


Sexta  dedma       Sequanorum, 
Septima  decima  Alpes  Graiae. 


Provirwiae  Africae  sunt  VI. 


U.  procoDSuIaris,  in  qua  est  Cartbago.         Prima 


Secunda 


consularis  f/yroconsularisj, 

m  qua  est  Kartago. 
Sumidia. 


Tertia 

BizanUum, 

Quarta    - 

Tripolis. 

Quinta 

Mauritania      Caesariensis 

(Ces-)' 

Sexta 

m 

Mauritania  Sitifensis. 

Provinciae  Hispaniae  sunt  VIII. 

Prima 

Terraconensii. 

Secunda 

• 

Carthaginensis. 

Tertia 

Betica. 

QtMrta 

Lusitank^  in  qua  est  Eme- 

rita, 

Quinta 

Galacia  (-aUa). 

Sexta 

insulae  (-lej  Baleares. 

Septima 

Tingitana. 

Octava 

Irans  fretum  quod  ab  ocea- 

no infusum  transmitti- 

tur  inter  Calpetn  et  Avie- 

nam  (Amenam). 

Provinciae  Illyricae  sunt  Will. 

Prima  Dalmatia. 

Secunäa  Pannonia  prima. 


33  AljJis  JF —  Gratiae  F,-  Graoie  P,  Orcciae  R  —  28  bis  33  yiebl  S  so:  Maxinia  Scquanonitn 
io  qua  est  Vesontiacensis  i  Alpes  Graiae  et  Poeninae  in  ([ua  Tarantasia  |  Lugduneiisis 
prima  |  Lugdunensis  secunda  j  Lugdunensis  tcrlia  |  Lu^diinensis  quarta. 
Ili  provinciae  Afregana  Dum.  VI  F,  in  Aphrica  provinciae  nomcro  sex  A,  Africae  provinciae  VI  S 

—  34  proconsulares  P  —  Cartago  PR,  Cartaco  F  —  35  Nunmdia  F,  Numida  R  —  36  üi- 
zaci  ut  supra  P\  Bizantium  FR  —  37  Tripoles  P,  Tripuiis  F  —  38  Mauretanea  F,  Mbrcta- 
ola  5—  Sitifessis  F  —'89  fehU  F  ~  Maurelania  S  —  Cesarrienses  P 

IV  in  Spania  provincias  sunt  num'.  VII  F,.  in  Ispania  p.  nuniero  Septem  R,  Hispaniae  provin- 
ciae yil  S  —  40  Terraconcnsis  F,  Tarragonensis  R  —  44  Cartaginenses  P,  Carlagensis  F 

—  4i  Betica  P  F  —  48  Lusitanea  R  —  modo  [statt  in  qua)  5  —  TemeriU  P,  Temerata  F  — 
44  UldX  ¥,  Galletia  R,  Gallicia  P  —  45  insole  FP  -^  Balearis  F  —  46  Tingetanea  F,  Trigt- 
lania  A  «^  ab  oceano  interp.  Text  5,  af>  ociano  F,  ab  occeano  A,  ob  oceanum  P  —  infuso 
F  —  Calpem  F,  Calpen  RS  —  vel  Abinnant  F,  et  Abylam  S 

V  in  Illricain  provincias  ^VIIII  F,  in  lUirioo  ){.  numero  novemdecim  A,  lUyrici  provinciae 
XIX  S.  is  lUjrico  XVIIII  P  ^  kl  Dalmacia  tP  —  supra  FRS  —  48  Synuium  A,  Sermium  F, 

5KAf>fninnm   P 


w- 


254 


Theodoit  Mommseü  , 


49.  Pannonia  secanda. 

50.  Valeria. 
5t.  Prevalis. 

5S.  Mysia  saperior. 
53.  Epirus  vetus. 
5i.  Epirus  nova. 

55.  Noricus  ripensis,  super  Danubium. 

56.  Noricus  mediterranea.' 

57.  Savia. 

58.  Dardaoia. 

59.  Haemi  monlos. 

60.  Dacia. 
64.  Scyihia. 

62.  Greta  iosula. 

63.  Achaia. 
6i.  Macedonia. 
6;^.  Thessalia. 

\IM  Thraciis  VI. 

66.  Thracia  prima. 

67.  Thracia  secunda. 
6i.  Mysia  inferior. 


69.  Scythia  inferior. 

70.  Europa,  in  qua  est  Gonstantinopolis 

prius  Lycus  dicta  sive  Byzantium. 
74.  Rhodopa. 

VII  in  Asia  XII. 

72.  Asia  ipsa,  in  qua  est  Uium. 

73.  Lycia* 
7i.  Galalia. 


Tertia 

Pannonia  secunda. 

Quarta 

Vhidia. 

Quinta 

Siribaiis. 

Sexta 

Misia  inferior. 

Septima 

Epirus  vetus. 

Octava 

Epirus  nova. 

Nona 

Noricus  f-cunnj. 

Decima 

Medkerranea. 

Undecma 

Suavia. 

Duodedma 

Dardania. 

Tertia  decima 

Emantus. 

Quarta  decima 

Datia^ 

Quinta  decima 

Scotta  (Scorta).  • 

Sexta  decima 

Creta  insuta. 

Septima  decima 

Achaia. 

Octava  decima 

Macedonia. 

^ona  decima 

TheSialonicensis. 

1                                • 

Provinciae  Thraciae  sunt  VI. 

• 

Prima 

Thratia. 

Secunda 

item  Thratia. 

Tertia 

Europa,  in  qua  est  ( 

■ 

stantinopolis  prius 

• 

Licus    sive  Byion 

(BiM-). 

Quartii 

Rodopa. 

Quinta 

Misia  superior. 

Sexta  Scythia  ($cithia)  supi 

Provinciae  Asiae  sunt  XJL 


Prima 

Asia,  m  qua  Uium. 

Secunda 

Lycia  (LidßJ..    ■ 

Tertia 

'Galatia. 

49  fehlt  S  —  54  Praevalis  R,  Praevalitana  5—52  Misia  PPR,  Moesia  S  —  58  Ephini 
Eayrus  A,  Epulis  F  —  54  Epbirus  P,  Epyms  A,  EpuHs  F  —  55  Noricum  ripcnse 
mfm  Danubium  FPR,  fehlt  S —  56  Noricum  mediterraneum  5—57  Favia  FR,  Suavia 
59  Hemymantus  P,  Haec  memonentus  P,  Hememotus  R,  Ilaemi  mons  5  —  60  Datia 
64  Scilla  PF  —  62  insoJa  F  —  68  Acaia  F  —  65  Thersalia  F 

VI  in  Tracbiis  VI  P,  in  Tracio  provincias  VI  F,  in  Tracia  p.  numero  sex  R,  Thraciae  pn 
ciae  VI  S  —  66.  67  Tracia  PF  —  68  Misia  PFR,  Moesia  S—  69  Scitia  PF—  69.  79  Sc 
inferior  Europa  fehlt  R  —  Eorupa  F —  est  fehlt  S  —  p.  Licos  d.  s.  Bizantium  P,  quae 
Bicantium  dicebaturF,  quae  priys  Licos  dicta  est  sive  Bizantium  A ,  quae  priosL 
dicta  sive  Byzantium  5  —  74  Rodopa  P,  Rbodope  5,  fehU  F 

VII  in  Asia  provincias  XII  F,  in  Asia  p.  nuoMro  duodecim  R,  Asiaa  provinciae  XII  5  -^  ? 
fehU  S  —  Uium  (lium  F,  Vlium  R)  id  esiO^m  R)  Troia  FRS  ~  7S  Mcia  FR,  Licia 
Lydia  5  —  74  Galacia  F,  Gallatia  R 


*•' 


•  t 


POLBNII  SlLVll  LATEBCtLtS. 


255 


Lvdia. 

Caria. 

Hellespootos. 

Pamphylia. 

Pisidia. 

Phngia  prima. 

Phrygia  salutaris. 

Lycaonia. 

Cvclades. 


VIII  in  Onente  X. 


i.  Syria  Coele,in  qua  est  Anttocbia. 


Ottarta 

Lyca  (Lica). 

QiUnta 

Caria, 

Sexta 

Heliespontus. 

Septma 

PampfUlia, 

Octava 

Pisidia, 

Nona 

Phrygia  (Phrigia). 

Üedma 

Salutaris. 

Ufidecima 

Lycaonia  (Lic-). 

Duodecima 

Cyclades  (Eklades). 

Proviciae  (so) 

Orient:  sunt  X  (Or 

Prima 


5.  Syria  Palaestina. 

Secunda 

<.  Syria  Phoenice. 

Tertia 

~.  Isauria. 

Quarta 

>8.  Cilicia,  iuxta  montem  Taunim. 

Quinta 

W.  Cypros. 

Sexta  (fehlt) 

)0.  Mesopotamia,   Inter  Tigrem   vel  Eu- 

Septitna 

(ratem.                 ' 

•1.  Eafralesia. 

Octava 

^-  Bosdroene. 

Nona 

^-  Sophanene. 

Decima 

IX  in  Ponte  VIII. 


erloschen.) 

Siria  caele  (cole) ,  in  qua 

est  Antiochia. 
Palaestina  (Palestina). 
Siria  Phaenicis  (Phenicis). 
Isauria, 
Cilicia  iuxta  montem  Tath- 

rum  (T,  &t'Euphraten), 
Cyprus  (fehlt). 
Mesopotamia  inier  Tygrem 

et  Euphraten  (et  E.  fehlt 

hier). 
Hosdroene  (-drone). 
Supamienae(Supannenae) , 
Eufragia. 


Provinciae  Ponti  sunt  VIJJ. 


'*•  PoDtus  Polemiacus. 
*5.  Poülus  Amasia. 

'^-  Hofloriada. 

Si 


Prima 
Secunda 
Tertia 
Quarta 


Pontus  Polemoniacus. 
Pontus  Amassia, 
Honoriada. 
Bythinia  (Biih-). 


"Uidia  PÄ.  item  Licia  F,  Lycia  S  —  11  Hillesponlus  F  —  78  Pamphilia  FP  —  80  Fri- 
Pa  ?P,  Phrigia  K  —  81  Frigia  P,  Phrigia  FR  —  salutaris  FR  und  der  interp.  Text;  se- 
cunda PS  —  82  Licaonia  PR,  Liconia  F  —  83  Ciciades  R,  Ciciatis  F,  Clades  P 

"  '^  in  Oriente  provincias  X  F,  in  Oriente  p.  numero  decem  K,  Orientis  provinciae  X  tf— - 
**  Siria  eile  P,  Siria  ciliae  F,  Syriae  ciciliac  R,  Syria  Ciliciae  5  —  Anthiocia  F.  Anthio- 
chiaÄ—  85  Siria  PF—  Palestina  PF—  86  Siria  FiniceP,  Syria  PhenicaeÄ,  Finecis  (Syria 
f^t,  F,  Phoenice  (Syria  fehlt)  5—87  Ysauria  P,  Insauria  F  —  88  Cylia  F,  Cicilia  R  — 
Tauromontem  F  —  89  Ciprus  P,  Cypros  /?  —  90  Tigrc  vel  Eufrate  P,  Tegrem  et  Eofralim 
fJigrim  et  üfratem  Ä,  Tigrin  et  Euphratem  S —  91  Eofralisia  F,  Eufratosia  R —  92  Hos- 
•^fone  F,  Noidoene  R,  Osdroene  S  —  93  Sofanee  /?,  Sulanis  F,  Sophane  S 

'ö  Ponlu  provincias  Villi  (der  letzte  Strich  zweifelhaß)  F,  in  Ponte  p.  numero  oclo  K, 
Ponü  provinciae  VIII  5  —  94  Pönitus  F  —  Polimiacus  F,  Polemaicus /? ,  Polemoniacus 
^-95  Pontus  Samaria  P  —  96  Honoriata  F,  Nonoriada  R,  Honorias  5  —  97  Bithinia  F, 
^■(ioia  R,  Bithelia  P 


IX 


'.T 


256 

• 

98.  Paflagonia. 

9^.  Armenia  minor. 
4  00.  Armenia  maior. 
\0\..  Cappadocfa. 

« 

X  in  Aegypto  VI. 
4  OS.  Aegyptus  ipsa,  in  qua  est  Alexandria. 

4  03.  Augustamnis. 
4  04.  thebaida. 
4  05.  Libya  sicca. 
4  06.  Libya  pentapolis. 
4  07.  Arcadia.        ^ 

XI  in  Brittannia  Y. 


Theodor  MoMMseN, 


Quinta 
Sexta 

Paflagonia.  - 
Armenia  maior. 

Septima 
Octava 

Armenia  mmor, 
CappadoÜa  (-oeia).       * 

Provinciae 

Aegipti  (Aegypti)  sunt  V 

Prima 

Aegyptus  (Eg-),  in  qua  ä 
Alexandria.               1 

Secunda 
Tertia 

Augustalis. ,                    J 
Thebaida. 

Quarta 
Quinta 
Sexta 

Lybia  sicca. 
Lybia  pentapolis. 
Archadiat                  .    J 

408. 

Brittannia  prima. 

Pntna 

40^. 

Briltanma  secunda. 
Flavia.* 

Secunda 

4  40, 

Tertia 

444. 

Maxima. 

Quarta 

44S. 

Valentia. 

Summa  CXII. 

• 

Quinta 
Sexid 

Provinciae  Occiden:  (occidenlak^i^ 

sunt  VI.  1 

Brittannia  (Brikmnia).    t 
item  Brilannia. 
Phlagia  (Flagia). 
*  Maacima. 
Valentinißma. 
Orcades  (Orehades). 


98  Pio^flagODia  P,  aflaconia  FR  —  99  Arminia  minior  F  —  400  Arminia  F  —  404 
docia  R  .  * 

X  in  Aegypto  provincias  VI  F,  in  Egypto  p.  numero  septem/t,  Aegypti  provinciae  VI  5 — 
4  0t  Egyptas  PF  —  Alaxandria  F  —  4  03  Augustannes  P,  Agustannis  F,  Augustanis  5  — 
4  04  et  Thebaida  R,  Thebais  5  —  405  Lebea  P,  Libia  FR  —  Libea  P,  Libta  FR  —  peotabolB 
F  —  4  07  Archadia  PF 

XI  R  in  Brittania  provincias  V  F,  item  Brittania  (V  fehlt)  P,  in  Britannia  p.  numero  qoinqvel^ 
Britanniae  provinciae  V  S  —  4  08.  4  09  Brittania  PF,  Britannia /?5  — 4  40  FlabiaF-- 442 Vt- 
ientina  F,  Valentiniana  P  und  der  interpolierte  Text  j  Valentiana  RS;  Valentia  Ammiaa- 
28,  3,  7. 

Summa  CXII  P;  sunt  simul  numero  CXiL  F;  finnt  simul  provinciae  numero  CXII.  ItaliaGiI' 
lia  Apbrica  Hispania  lUiricus  Tbracia  Asia  Oriens  Pontus  Egyptus  Britannia  numero  IQ  i  j 
Unterschrift  fehlt  S. 


^/ 


PoLBMii  SiLvii  Latergolus.  257 

Da  das  vorliegende  Aktenstück  für  die  Kenntniss  der  damaligen 
reriiältnisse    nicht    ohne   Wichtigkeit  ist   und   zum  richtigen  Ge- 
rb desselben  es  vor  allem  darauf  ankommt ,  dessen  Abfassung  so 
wie  möglieb  festzustellen,  sollen  hier  die  Zeitgrenzen  so  weit 
ich  ermittelt  werden.    Es  würde  dies  eine  ziemlich  vergebliche 
sein,  wenn  Tillemont  darin  Recht  hätte,  dass  dies  Verzeichniss  von 
unkundigen  oder  nur  halbkundigen  Verfasser  herrührt^);   allein 
zweifle  nicht  und  es  zweifelt  wohl  jetzt  Niemand ,  dass  unser  Kata- 
nicht  minder  eine  ofiicielle  Arbeit  ist  wie  dieNotitia  dignitatum,  ver- 
ilich  eben  ein  Auszug  aus  einer  älteren  Notitia  dignitatum,  und  ohne 
)ixHle  zu  stellen,  dass  auch  ein  ofiicieller  Arbeiter  sich  versehen 
werden  doch  solche  Versehen,  wie  Tillemont  sie  annahm,  unmög- 
supponiert  werden  dürfen. 

Das    Provinzenverzeichniss    muss   abgefasst   sein   auf  alle   Fälle 
rhcn  385  und  399,  wahrscheinlich  zwischen  393  und  399,  nach 
mden  Merkmalen. 

I.  Es  kommt  darin  vor  die  im  J.  369  eingerichtete  britannische 
Valentia*). 

ti.  Es  kommen  darin  vor  die  drei  jüngsten  gallischen  Provinzen 
)Densis  II,  Lugdunensis  III,  Senonia,  die  Rufus  Festus  (ums  J.  369) 
Dicht  kennt  ^,  während  die  Narbonensis  II  schon  381  erwähnt  wird ^). 
3.  Es  kommt  darin  vor  die  Satrapie  Sophanene ,  die  zu  den  von 
^n  an  die  Perser  überlassenen  transtigritanischen  Districten  gehört 
id  vennuthlich  im  Frieden  mit  Sapor  384  wiedergewonnen  ward'*). 
.  4.  Die  Aemilia  und  Liguria,  die  im  J.  383  noch  unter  einem  Statt- 
ller  standen •),  erscheinen  schon  getrennt. 


<;  V,  699  der  Originalausgabe:  L'auteur  de  la  Notice  vivoit  en  Occident,  et  ne 
►oil  pas  trop  frlal  oii  esloil  l'Orienl. 

?     Amm.  28,  3,  7.  Böcking  zur  not.  dign.  p.  500*. 

3  Rüfi  brev.  6.  Dass  auch  Ammian,  der  doch  sicher  noch  zwischen  383  und 
0  an  seinem  Werke  arbeitete,  noch  Gallien  nach  der  Siteren  Eintheilung  darstellt 
),  H  ,  kann  bei  einem  so  voluminösen  und  wahrscheinlich  langsam  gearbeiteten 
'rk  nicht  entscheiden. 

iT  Acten  des  Concils  von  Aquileia  38t  (Mansi  UI,  6t 5) :  cpiscopis  provinciae 
nn*Misiuni  (sehr,  -sis)  et  Narboncnsiuin  primae  et  secundae.  —  Warum  Waickenaer 
pgr.  des  Gaules  H,  370)  die  Theilung  in  das  Jahr  379  setzt,  sehe  ich  nicht  ein. 

r.     Tillemont  V,  238. 

ii:    C.  Th.  ir,  4,  4. 


258  Theodo»  Mommsbn, 

5.  Es  kommen  die  beiden  von  Theodosius  I  Söhnen  benannte 
Provinzen  Arcadia  und  Honorias  darin  vor ,  von  denen  die  letztere  ai 
jeden  Fall  jünger  ist  als  Honorius  Geburt, 384,  wahrscheinlich  auch  jung« 
als  seine  Erhebung  zum  Augustus  393. 


6.  Andrerseits  fehlt  die  italische  Yaleria ,  die  scifon  im  J.  399  vev 
kommt  ^  und  vom  Interpolator  auch  in  unserm  Yerzeichniss  hinzugeflig 
ward.  A 

7.  Es  fehlen  darin  die  Provinzen  Macedonia  salutaris,  Galatia 
taris,  Gappadocia  secunda,  Syria  salutaris,  Palaestina  secunda,  Ph 
Libani,  Gilicia  secunda,  welche  sicher  im  J.  381  noch  picht  bestanden 

7)  Vgl.  meine  Ausfuhning  in  den  röm.  Feldmessern  II,  S 1 0 ,  die  biedurch 
bestimmt  wird:  bis  wenigstens  365  gab  es  nur  einen  Distriet  Flaminia  et  Pit 
unter  einem  Consularis;  zwischen  365  und  dem  Entstehungsjahr  des  Lib.  prov.  393/lt 
wurden  zwei  Districte  gemacht :  Flaminia  et  Picenum  annonarium  und  Picenum 
urbicarium,  beide  unter  einem  Consular ;  vof  399  ward  der  letztere  wieder  getheikl 
Yaleria  und  Picenum  suburbicarium.  —  Ich  habe  dabei  eine  Inschrift  übersehen, 
wichtig  ist,  aber  grosse  und  ich  fQrchte  unlösbare  Schwierigkeit  macht:  die  dem 
nius  Coniugius  Gregarius  von  den  Foronovanem  gesetzte  Base  (Gud.  ISO,  I  besser  4| 
Fabrett.  104,  SS 9);  cuius  ope,  wie  es  darin  heisst,  auctam  instauratamq.  tota  se  Pioeri 
et  Flaminiae  provincia  gratulatur.  Auf  der  Seite  steht  das  Jahr  dedic.  ei  XIII  kl. 
Fl.  Stilichone  v.  c.  cos,  d.  h.  400  n.  Chr.  Nimmt  man  nicht  an,  was  allerdings 
unmö^ich  ist,  dass  die  Dedication  nicht  zu  dieser  Inschrift  gehört,  sondern  zu 
andern  auf  der  Gegenseite,  sfi  ist  der  Stein  in  entschiedenem  Widerspruch  mit 
sonstigen  Zeugnissen.  Nicht  bloss  weil  die  Yaleria ,  in  der  Forum  uovum  gelegen  i^ 
und  die  doch  schon  399  bestand,  nicht  vorkommt —  msn  könnte  allenfalls  sagen,  düi 
die  Dedication  ein  oder  zwei  Jahre  nach  der  Amtsführung  stattgefunden  hStle ;  soodeia 
weil,  ehe  die  Yaleria  eingerichtet  ward,  Forum  novum  schlechterdings  nur  zum  Pio»= 
num  (suburb.) ,  nicht  zur  Flaminia  gehören  konnte ,  wie  ein  Blick  auf  die  Karte  zeig;« 
Sonach  bleibt  wohl  nichts  übrig  als  die  Annahme ,  dass  Gregarius  ausserordentlichsa 
Weise  mehrere  Provinzen  verwaltete ,  worauf  auch  die  zweimalige  Hervorhebung  defl 
tota  provincia  und  die  sonst  wohl  nirgends  vorkommende  Stellung  Picenum  et  FlauK 
nia  (statt  Flaminia  et  Picenum)  hindeuten.  Ohne  Beispiel  sind  dergleichen  AeäitercooMi 
lierongen  nicht ;  ich  erinnere  nur  an  eine  vor  kurzem  in  Rom  gefundene  Inschrift  dii 
Julius  Festus  Hymetius,  Proconsul  von  Africa  vor  368  (Amm.  28,  t.  47),  wo  er  heiirf 
consularis  Campaniae  cum  Samnio.  —  Meine  Bemühungen ,  zu  ermitteln  wohin  dtf 
Stein  gekommen  ist ,  sind  fruchtlos  geblieben ;  die  Aechtheit  ist  ausser  Zweifel. 

8)  Den  entscheidenden  Beweis  geben  die  Akten  des  zweiten  ConstantinopolHt« 
nischen  Concils  von  381  (Mansi  III,  568),  auf  dem  sSmmtliche  Provinzen  der  Dlöcesc 
Oriens  und  der  grössere  Theil  der  Provinzen  von  Ponlus  und  Asia  vertreten  waren . 
es  ergiebt  sich  daraus  mit  vollkommener  Gewissheit,  dass  damals  wenigstens  die  letzt-* 
genannten  fünf  Provinzen  noch  nicht  existierten.  Hiermit  stimmt  auch  uberein ,  dasi 
Ammian  von  all  diesen  Provinzen  nichts  weiss  (Tillemont  Y,  100)  und  dass  Damascus, 


PoLSMii'  SiLvii  Latbbgulus.  259 

nahrschemiich  auch  noch  nicht  im  J.  386^,  während  wenigstens  eine 
lerselben  409  vorkommt'^:  wahrscheinlich  sind  dieselben  sätnmtlich 
fOö  Eutropius,  also  zwischen  395  und  399  errichtet  worden"). 

8.  Es  erscheint  Tuscien  noch  ungetheilt,  das  vermuthlich  schon 
418,  sicher  458  getheilt  war'^. 


Nachdem  so  die  Entstehungszeit  festgestellt  ist,  sollen  noch  die 
Wesentlichen  Differenzen ,  die  zwischen  unserem  Provinzenverzeichniss 
9Dd  demjenigen ,  das  sich  aus  der  Notitia  dignitatum  entnehmen  lässt, 
kier  zusammengestellt  und  beleuchtet  werden.  Dass  die  letztere  jünger 
it  als  unser  Register  und  nicht  vor  Gildos  Tod  398  geschrieben  sein 
mn,  ist  bekannt ;  die  Annahme  Böckings ,  dass  sie  zwischen  400  jund 


piter  der  Sitz  des  praeses  Phoenices  Libani,  im  J.  380  noch  dem  Consularis  des 
ngelheillen)  Phoenice  gehorchte  (C.  Th.  VII,  22,  9),  überhaupt  aber,  dass  keine 
frkunde  aus  dem  vierten  Jahrh.  dieser  Provinzen  Erwähnung  (hut.  Die  Theilung  Gap- 
mdociens,  gegen  die  Basilius  im  J.  371  protestierte  (Tillemont  mcm.  de  Thist.  eccl. 
01,174),  kann  daher,  wie  Norisius  (epochae  Syroknaced.  p.  302  ed.  Florent.  1691) 
■iC  lecht  aosführty  damals  noch  nicht  zur  Ausführung  gekommen  sein. 

9)  Wir  finden  bis  386  einen  Proconsul  von  Palaestina  (Tillemont  V,  699),  wäh- 
nd  die  not.  dign.  auch  in  der  vornehmsten  der  drei  Palaestinae,  Palaestina  prima  oder 
NMStina  schlechtweg,  nur  einen  Consular  nennt.  Die  Rangverminderung  dieses  Beam- 
In  mid  seine  Unterordnung  unter  den  Comes  des  Oriens  (denn  die  Consulare  gehorch- 
te diesem,  nicht  aber  unbedingt  die  Proconsuln,  s.  BÖckiug  zur  not.  dign.  or.  p.  167) 
Id  wahrscheinlich  mit  der  Theilung  der  Provinz  in  Palaestina  und  Palaestina  secunda 
Mammen,  welche  man  nicht  verwechseln  darf  mit  der  älteren  Theilung  Arabiens  in 
Mia  und  Palaestina  salutaris,  wie  Böcking  zur  not.  dign.  or.  p.  5t2  gelhan  hat.  Pa- 
' hotioa  salutaris  bestand  schon  38  t  ($.  u.) ;  aber  daraus  folgt  nicht,  dass  es  damals 
irti  Palaestina  gab. 

tO)  C.  Th.  YH,  4,  30  per  primnm,  secundam  ac  terliam  Palaestinam. 

tt)  Claud.  in  Eutrop.  2,  585  von  Eutropius:  Ne  quid  tarnen  orbe  reciso  venditor 

(ttillat,  provineia  quaeque  supersles  dividitur,  geminumque  duplex  passura  tribunal 
Igitur  alterius  pretium  sarcire  peremptae,  womit  zu  vergleichen  das  etwa  um  408  ab- 
'  libsste  Schreiben  des  Papstes  Innocenz  I  an  den  Bischof  von  Antiochia  (Mansi  coli.  3, 
H55) :  Quod  sciscitaris  utrum  divisis  imperiali  iudicio  provinciis  ut  duae  metropoles 
fi>Dt,  sie  duo  metropolitani  episcopi  debeant  nominari,  non  vere  [sehr,  e  re)  visum  est 
^  mobilitatem  necessitatum  mundanarum  dei  ecclesiam  commutari  honoresque  aut 
^nsiones  perpeti,  quas  pro  suis  causis  faciendas  duxerit  imperator.  Vgl.  Tillemont  Y, 
450.  —  Dass  ich  wie  vor  mir  Böcking  auf  Malalas  confuse  Angaben  keine  Rücksicht 
feoommen  habe ,  bedarf  keiner  Entschuldigung.  Alan  findet  dieselben  übrigens  auch 
^i  einem  andern  Byzantiner  (Mai  spicil.  Rom.  11  in  f.  p.  20),  der  für  die  Quelle  des 
Iblalas  gilt. 

12)  Rom.  Feldmesser  11,  208. 


860  Theodob  MouMSEif, 

405  abgefasst  sein  müsse,  bedarf  noch  einer  weiteren  Rechtfertigoi 
die  der  vortreffliche  Herausgeber  in  meiner  Einleitung  sicher  nicht  schi 
dig  bleiben  wird,  wenn  er  nicht  —  quod  absit  —  uns  «die  Einleita 
selbst  schuldig  bleibt.  —  Was  die  sonderbare  Reihenfolge  anlangt, 
der  die  Diöcesen  und  Provinzen  in  unserem  Register  erscheinen,  so  ka 
ich  darin  nur  eine  ^heils  an  die  Rangordnung,  theils  an  die  Nama 
gleichheit  und  Lage  sich  anlehnende,  theils  wohl  rein  zu|ftllige  Anbi 
lung  erkennen.  So  st^ht  Campanien  in  Italien  voran  als  vornehmste  ]| 
gistratur  '^ ;  aber  dass  der  Consular  von  Sicilien  erst  an  de^  vierzehnli 
Stelle  steht,  rührt  her  von  der  Zusammenstellung  der  Inseki.  El 
steht  in.  Gallien  die  Yiennensis  voran  als  die  im  Rang  erste  Provinz, 
def!>JCo|kiular  von  Lugdunensis  I  ist  verbunden  mit  den  Praesides 
Lugdunenses  II.  III. 

1 .  Die  Diöcesen  unsres  Katalogs,  die  in  Polemius  Breviar  mit  Wi( 
lassung  von  Aegypten  wiederholt  sind,  sind  dieselben,  die  auch  in  den 
dign.  vorkommen,  mit  der  einen  Ausnahme ,  dass  Illyricum  hier  als 
einzige  Diöcese  erscheint,  während  die  not.  dign.  theils  im  Occidcnt  d| 
Diöcese  Illyricum  unter  dem  praef.  praet.  Italiae,  theil  im  Orient  noi 
dem  praef.  praet.  per  Illyricum  die  zwei  Diöcesen  Macedonia  und  Di 
verzeichnet.  Diese  Abweichung  verdient  Aufmerksamkeit  l^ei  der 
thttmlichen  und  noch  immer  nicht  ganz  aufgehellten  Stellung  von 
cum  im  vierten  Jahrhundert.  Regelmässig  bestanden  nach  der  consl 
tidischen  Verfassung  drei  Instanzen:  die  der  Provinzialstatthalter, 
der  Vicare  und  die  der  Praefecti  practorio ;  in  Illyricum  jedoch  hatte 
die  Diöcese  Macedonien  einen  Vicar ,  während  es  in  den  übrigen  Vti 
vinzen  nur  zwei  Instanzen  gab,  indem  über  den  Provinzialstatthaltel 
unmittelbar  in  dem  kleineren  westlichen  Theil  der  praef  praet.  Ilalia 
in  dem  grösseren  östlichen  der  praef.  praet.  per  Illyricum  stand.  I 
hatte  Constantin  selbst,  wie  es  scheint,  die  Verhältnisse  geordnet")  ui 


13)  Rom.  Feldmesser  II,  205. 

H)  Anderer  Meinung  sind  die  sorßraltigslcn  Forscher ,  so  Tillemont  IV,  584. 
716;  Bocking  zur  not.  dign.  occ.  p.  141,  nach  deren  Annahme  das  westliche  Illynwi 
(d.  h.  beide  Noricnm,  beide  Pannonien,  Valeria,  Savia,  Dalmalien)  bis  zur  AbtreUl 
des  ÖstUchen  an  die  ConstantinopoHlanische  Regierung  mit  diesem  vereinigt  war. 
muss  indess  jeder  einräumen,  dass  man  gute  Gründe  haben  konnte  die  Immedialpr 
vi[)zen  unter  die  beiden  nUchsten  Prlifrcten  zu  verlheilen.  Was  den  Titel  des  italisch 
Präfecten  anlangt,  so  steht  der  Annahme  nichts  im  Wege,  dass  er  sich  auch  jetzt  n 


PoLEMii  SiLvji  Latebcolus.  261 

10  bestanden  sie  bis  zum  Tode  des  Constantius  (361)'^).  Julian  combi- 
■erte  die  beiden  Prafeeturen  von  Italien  (nebst  Africa)  und  Illyricuni 
■ter  einem  praefcctus  praetorio  Italiae,  Illyrici  et  Africae ,  den  wir  von 
ii  bis  zum  Jahre  393  nacliweisen  können  und  der  unzweifelhaft  bis 
HD  Tode  Theodosius  des  Ersten  393  l)estand'*).  Bei  der  Thcilung  des 
»cbes  erhielt  Arcadius  die  beiden  östlichen,  Honorius  die  beiden  west- 
fcen  Präfecturbezirke ,  wovon  die  nothwendige  Folge  war,  dass  die 
!Md>iniening  der  italischen  und  der  illyrischen  Präfectur  aufhörte  und 


ier  (A.  1-7)  pnief.  pract.  Italiae,  Illyrici  et  Africae  nannte.  Endlich  schliessl  gerade 
iHauptstelle  des  Zosimus  2,  33,  die  den  Sprengel  des  praef.  praet.  per  Illyricum, 
I  Conslaiitin  ihn  festgesetzt  hatte,  angicbt,  das  occidentalische  Illyricum  aus- 
kklicb  aus.  Er  gab  ihm,  heissl  es,  //.kvfjtov^  xui  Jdxug  xai  T{}i(iaklovg  xui 
'»  «7(1*  T»7^  BakfQiag  Ilttiopaq  xai  fni  rovroig  rijy  ätKo  J/vaiav,  Die  «Illyrier, 
■ler,  Tnballer»  sind  im  Stil  dieser  Zeit  die  Districte  Epirus  nova,  Maccdonia  II, 
idauia ;  von  den  Dtstricten  des  westlichen  Illyricum  wird  nicht  bloss  keiner  genannt, 
idem  die  Valeria  sogar  ausdrücklich  ausgeschlossen.  — *  Zosimus  konnte  allerdings 
int  und  die  Verhältnisse  seiner  Zeit  auf  die  consfautinische  übertragen  haben ;  allein 
nmer  geirrt  haben  muss,  sehe  ich  nicht  ein. 

i$i  Amm.  21,  6,  5.  BÖcking  zur  not.  dign.  occ.  p.  141. 

16)  Der  erste  Beamte,  der  beide  Sprengel  zugleich  verwaltete,  war  Mamertinus, 
■  wir  364  als  praef.  praet.  per  Illyricum  (Amm.  21,  12,  25),  362  schon  in  Italien 
kg  finden  (C.  Th.  VIII,  5,  12  vgl.  VIII,  4,  8).  In  den  nächsten  dreissig  Jahren  finden 
ih  zahlreiche  Beweise' dieser  Combinierung,  die  Gothofred  zuC.  Th.  I,  1,2  und  X,  «9,7 
iBBmelt  hat;  wenn  neben  dem  vollständigen  Titel,  der  «Italien,  Illyricum  und  Africa 
jAeo  einander  aufführt,  häufig  abgekürzte  Bezeithnungen  vorkommen  und  namentlich 
Ma  oft  nicht  mit  genannt  wird ,  so  sind  darin  unzweifelhafl  nur  Abkürzungen  i\es 
pndigebrauchs  oder  der  Abschreiber  zu  erkennen.  So  heisst  Nicomachus  Flavianus, 
ttfect  zum  zweiten  xMal  390  bis  392^  in  einer  Inschrift  praef.  praet.  ItaJ.  Illyr.  et  Afiic. 
Ua.  deir  Inst.  2  1,  285),  in  den  Adressen  der  Verordnungen  C.  Th.  I,  t,  2.  III,  I,  f. 
ocf.  praet.  Illyrici  el  Italiae.  Der  lelzlc  Priifect,  der  nachweislich  beide  combinierle 
Mter  verwallele,  ist  Apodeiniiis  39  2  —  .{93;  der  praef.  praet.  Illyrici  et  Africae 
h2C.  Th.  XIII,  5,  21),  per  Illyricum  (393  C.  Th.  XII,  12,  12),  Illyrici  et  Italiae  II 
N  C.  Th.  XI,  30.  51)  heisst.  Gewiss  sind  diese  drei  Formeln  nichts  als  verschiedene 
Kürzungen  der  vollständigen  Illyrici  Italiae  el  Africae;  Hänels  Vorschlag  zu  C.  Th. 
K,  5,  21  et  Africae  zu  sireichen  und  anzunehmen ,  dass  Apodemius  erst  Präfect  des 
hdichen  Illyricum,  dann  von  Italien  und  dem  westlichen  Illyricum  war,  ist  im  höchsten 
bde  gew:fltsam  und  unbefriedigend.  Allerdings  macht  es  grosse  Schwierigkeit,  dass 
in  Constantinopel,  also  von  Theodosius  an  den  Priifecten  von  Italien,  Illyricum  und 

erlassene  Üescripl  das  Datum  \V  kal.  Marl.  des'J.  39  2  trägt,   während  der  oc<i- 

iscbe  Kaiser  Valenlinian  II  erst  den  15  Mai  d.  J.  starb;  allein  das  Datum  ist  un- 
Mfelhaft  falsch,  da  thcils  das  \orheri»oliende  Uescripl  prid.  id.  Apr.  datiert  ist,  Iheils 
1  id.  Apr.  dieses  J.  der  Vorgänger  des  Apodemius,  Flavianus  noch  im  Amte  war  (C.  Th. 
llO,  20;. 


262  Tmodor  MoMJiSBN, 

wir  von  dieser  ^ei|  an  im  Wßstreidb  eihen'praef.  praet.  per  Italias^  oda 
im  officielleA.  Stil  praef.^fmpt.  Italiae  Ulyiii^  im  6li{lrad 

einen  praef.>praet  per  Illyricum  ganz  wie  unteiMSonstantin  oM  dessei 
Sölmen  wiederum  finden'»).  -  Unser  Verzeichniss  filUt  eben  io*die« 

m 

Uebergangszeit.  Ist  es  nach  395  abgefasst,  so  sehe  ich  keine  Mtfgiiehq 
keit  es  zu  rechtfertigen,  dass  ganz  Illyricum  als  Ein  Verwaltong^sharijf 
aufgeführt  ward.  Entstand  es  vor  395,  während  das  östliche  mid  w«M 
liehe  Ulyrien  unmittelbar  untier  dem  italischen  Präfecten,  yacedoiMl 
unter  dem  von  diesem  abhängigen  Yicar  standen,  so  bkl||es  nocl|| 
immiSr  sehr  sonderbar,  dass  nicht  wenigstens  MacedäimniNH  lUyricmi 
getrennt  sind,  wie  dbeh  in  den  Verordnungen  dieser  Zelt  f^chieht*^ 
allein  es  Ittsst  sich  doch  die  Sache  eher  begreifen ,  weqa^  man  annimn4g 
dass  der  .Schre%er  den  Staatskalender  des  ungetheilten  Reiches  in  fal 
Art  epilomierte,  dass  er  soviel  Abschnitte  machte  als  er  Yicarii  fand  ttl 
die  keinem  Yicarius  untergebenen  Proviqzen,  wie  die  illyrischen,  M 
direct  unter  ^Cdoi  praef.  praet.»  standen,  die  Proconsulate ,  die  nicht  vo|^ 
den  YicariQn,  sondern  entweder  von  dem  praef.,  praet^  (so  in  Achaia)« 
oder  direct  vom  Kaiser  (so  in  Asia  und  Afnca)  ressortierten,  d^e  ^eick- 
falIsr0|cKjinter  dem  Präfecten  stehenden  Sprengel  der  orientalischea 
CorrecUNen!^,  endlich  die  Provinzen  Hellespeptus'und  Gyclades,  deren 
Vorsteher  statt  unter  dem  Vioar  unter  dem  Prdconsul  von  Asia  standeOa 
der.DiOcese  des  nächsten  Yicars  beiftlgte.  Ist  dies  richtig,  so  ist  d« 
Provipzenverzeiclmiss  älter  als  395 ;  ich  habe  es  ihdess  nicht  gewa^ 
darauf  oben  bestimmt  zu  fussen,  weil  es  zwar  schwierige«! aber  nichl 


n)  Die  alte  Titulatar  blieb,  wie  die  Inschrift  des  jungem  Flayianus  praef.  pnei 
von  Italien  431  beweist  (Ann.  21,  p.  S85). 

4  8)  Zosim.  i,  59.  Der  erste  Präfect  von  Illyricum,  den  wir  in  Verordnungen  dai 
constantinopolitanischen  Kaiser  finden,  ist  Anatolius  397  fg.  (C.  Tb.  XVI,  8,  4  S  u.  a.  m.); 
er  ist  wohl  zu  unterschakhoi  von  dem  praef.  praet.  Illyrici  Italiae  Africae,  der  abge- 
kürzt auch  wohl  bloss  praef.  praet  per  Illyricum  genannt  wird. 

19)  So  nennen  die  occidentalischen  Verordnungen  Illyricum  et  dioecesin  Mad* 
donicam  (370  C.  Th.  X,  19,  7),  Macedoniam  et  Illyrici  tractum  (376  G.  Th.  X,  19,1)* 
Ebenso  unterscheidet  Festus  c.  8  Illyricum  und  die  dioecesis  Macedoniae.  In  der  Ver- 
ordnung VQfi  383  C.  Th.  XI,  13,  I  wird  freilich  nur  omne  Illyricum  genannt,  allcia 
Macedonien  scheint  damals  unter  Theodosius  gestanden  zu  haben  (Tillemqpt  V,  716),i0 
dass  diese  Verordnung  in  der  That  nur  die  Immediatprovinzen  betroffen  hätte. 

20)  Ich  glaube  nicht  richtig  hat  auch  BÖcking  noch  diese  beiden  CorrectoreD  10 
c.  9  der  not.  or.  eingeschaltet;  wenigstens  sehe  ich  nicht,  was  der  im  Text  angegeb»- 

I  ncn  Auffassung  entgegenstände. 


PoLBMii  SiLvii  .Latemgulos.  .  263 

ganz  anmOglich  ist ,  beim  Excerpieren  einer  Not.  dign.  des  .getheilten 
Aeiches  zu  ähnlichen  Resultaten  zu  gelangen. 

2.  In  der  Yertheilung  der  Provinzen  unter  die  Diöcesen  findet  sich 
ausser  der  eben  berührten  bloss  formellen  Differenz ,  wonach  auch  die 
aossertialb  der  Diöcesen  stehenden  Provinzen  in  dieselben  eingeschaltet 
sind,  uuc^eine  einzige  Abweichung  zwischen  dem  Provinzenverzeichpiss 
und  der  f(ot.  dign.:  Galatia  steht  nach  jenem  unter  dem  Vicar  von  Asia, 
nach  dieser  unter  dem  Yicarios  des  Pontus.  Bei  einer  an  der  Grenze 
beider  Diöcesen  gelegenen  Provinz  ist  ein  solcher  Wechsel  begreiflich ; 
weitere  Belege  dafUr  habe  ich  nicht  gefunden '*). 

3.  Dass  die  Provinzen  Valeria  in  Italien,  Macedonia  salutaris  in 
niyriqoB,  Galatia  salutaris  in  Asia,  Cappadocia  secunda  in  Pontus,  Syria 
salutaris,  Palaestina  secunda,  Phoenice  Libani,  Cilicia  secunda  im  Oriens 
inansrem  Yerzeichniss  fehlen,  in  der  Not.  dign.  aber  vorkommen,  also  in 
der  Zeit  zwischen  der  Abfassung  beider  Schriftstücko  errichtet  sind, 
ward  schon  en;\'ähnt. 

4.  Wenn  umgekehrt  die  Provinzen  Sophanene  im  Oriens  und  Valeria 
in  Iltyricum  in  unserm  Provinzenverzeichniss  vorkommen ,  dagegen  in 
der  Not.  dign.  fehlen ,  so  sollte  man  danach  annehmen ,  dass  sie  in  der 
Zwischenzeit  eingegangen  sind.  Indess  was  die  erstere  anlangt,  so 
kann  diese  «Satrapie»,  die  erst  von  Justinian  als  Provinz  organisiert 
ward,  recht  woiil  in  dem  jüngeren  Katalog  nur  aus  diesem  Grunde  weg- 
gelassen sein**).  Auch  von  der  Valeria  nimmt  Böcking  an,  dass  sie 
noch  zur  Zeit  der  Not.  dign.  bestand  und  ich  glaube  mit  Recht ;  auch 
hier  scheint  der  Unterschied  zwischen  den  beiden  Verzeichnissen  mehr 
formell  als  reell  zu  sein**). 


21)  Im  Gegentheil  steht  in  dem  Schreiben  der  Synode  von  Fhilippopolis  341 
(Maiisi  m,  126)  Galatia  unter  den  pontischen  Provinzen. 

22)  C.  Tb.  X|^\I3,  6  vom  J.  387:  Gaddanae  Satrapae  Sofanenae  und  Justinian 
Qov.  31  c.  1  §  3 :  awaoTijaafJieüa  di  xui  xnaQTriv  'A^iAfvlav  rjv  nQOvtQov  ovx  dg 
hu^liaq  awimno  o^^fiaj  aXkd  roitf  te  ii^troiw  tjw  xou  ix  diaqtOQiüv  avvdkixio  ßaQßa- 
^twmw  6t^fiaTiü¥ ,  IXo^ayfivri  Ti  xal 'A^C^ijvt^  ,  rj  T^oipavfj  xaVAa{ftavr}tn^  ^  tj  xal 
BnXäßiXT^yi)  xukov(*t¥9j  xal  vno  aotr^anai^  ovaa.  Weitere  Nachweisungen  giebtOotho- 
fred  zu  dem  a.  0. 

23)  Böcking  zur  Not.  dign.  occ.  p.  144.  691 .  Wenn  geändert  werden  soll,  rauss 
nicht  bloss  in  c.  2  Valerie  ergänzt  und  septem  statt  sex  gesetzt  werden,  sondern  ebenso 
io  dem  Yerzeichniss  der  Praesides  c.  1  triginta  duo  statt  XXXI,  quinque  statt  quattuor 
gesetzt  und  Valeria  hinzugefügt  werden,  was  unmöglich  angeht.  Entscheidende  Beweise 

Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  4.  Wissensch.  III.  20 


264  Theodor  Mohmsen, 

5.  Blosse  Namensverschiedenheiten  ohne  weitere  Bedeutung  sind 
es ,  dass  der  District  Helenopontus  der  not.  dign.  in  dem  Provinzenver- 
zeichniss  als  Pontus  Amasia ,  die  beiden  Phrygien  der  not.  dign.  Paca- 
tiana  und  salutaris  in  diesem  als  Phrygia  prima  und  secunda  (üach 
einigen  Handschriften)  vorkommen.  Nicht  anders  urtheile  ich  v^n  den 
bemerkenswertheren  Abweichungen  in  Thracien  und  Illyricum: 

Ub.ftrov.  >  Thracia  not,  dign.    ^ 

Thracta  secunda  ,      Haemimontus 

Scythia  inferior  "^    iBcylhia 

Illyricum 
Scythia  Dacia  mediterranea 

Dacia  Dacia  ripensis 

Haemimontus  Macedonia  ^ 

Macedonia  Macedoniae  safutans  pars 

in  dioecesi  Daoiae 
Macedoniae  salutaris  pais 
in  dioecesi  Macedoniae. 

Evident  ist  es  zunächst ,  dass  die  Thracia  secunda ,  .die  ich  sonst  nir*  ' 

gends  finde,  mit  der  Provinz  an  der  Südseite  des  Haemus,  die  bei 

Ammian  ^^)  und  in  der  Notitia  unter  dem  Namen  Haemimontus  auftritt, 

identisch  ist,  also  der  Haemimontus  des  Provinzenverzeichnisses  von  dem 

Haemimontus  der  Notitia  verschieden  ist,  wie  denn  auch  der  letztere 

District  nie  zu  Illyricum  gehört  haben  kann.  Ebenso  kann  es  keinein 

Zweifel  unterliegen ,  dass  die  zwei  Scythien  und  das  eine  Dacien  des 

Provinzen  Verzeichnisses  zusammenfallen  mit  den  zwei  Dacien  und  dem 

einen  Scythien  der  Notitia ;  ohne  Zweifel  ist  die  nördlichere  der  beideo 

Dacien,  Dacia  ripensis  dort  unter  dem  Namen  Scythia  (superior),  dagogeo 

Dacia  mediterranea  als  Dacia  schlechtweg  aufgefiihrt.    Schwieriger  ist 

es,  über  die  macedonischen  Districte  ins  Klare  zu  kommen.  Die  Notitia 


für  die  Ii!\islenz  dieser  Valerie  nach  dem  vierten  Jahrh.  sind  mir  nicht  bekannt;  djppfl 
das  Zeugniss  des  Jordanis  de  regn.  succ.  p.  233  Mur. ,  der  den  Festus  ausschreibt, 
UHicht  nicht  vollen  Beweis  und  noch  weniger,  dass  der  dux  Valeriae  ripensis  in  der  not. 
dign.  vorkommt.  Ich  glaube  indess  ebenfalls,  dass  zur  Zeit  der  Not.  dign.  es  noch  eben 
wie  im  vierten  Jahrhundert  einen  District  Valeria  in  Pannonien  gab.  Die  etnfachtte 
Annahme  scheint  mir  zu  sein,  darin  einen  Militärbezirk  zu  erkennen ,  in  dem  der  doi 
ausnahmsweise  auch  die  Civilverwaltung  besorgte ;  wesshalb  dieser  District  sowohl  in 
dem  Katalog  der  Provinzialstatthalter  als  in  dem  der  vom  praef.  praet.  abhängigen 
Districte  fehlt,  während  unser  rein  topographisches  Verzeicbniss  ihn  aufnimmt.  Aehn- 
lieh  stand  es  wahrscheinlich  mit  Arabia,  s.  u. 
2i)  «7,  i,  4«. 


POLBMII  SlLVII  LATEBCULrS.  2G5 

kennt  einen  Consularis  von  Macedonia,  dessen  Sprengel  unter  dem  Vi* 

carius  von  Macedonien  steht,  femer  einen  Präses  von  Macedonia  saluta- 

ris,  dessen  Sprengel  halb  in  die  Diöcese  Macedonien  ßlllt ,  halb  in  die 

Diöcese  von  Dacien.  Vor  der  Einrichtung  von  Macedonia  salutaris,  also  zur 

Zeit  der  Abfassung  des  Provinzenverzeichnisses ,  wird  ganz  Macedonien 

anter  einem  Consular  gestanden  haben ,  von  dessen  Sprengel  die  grössere 

südliche  Hälfte  zur  Diöcese  Macedonien  gehörte ,  die  kleinere  nördliche 

zur  Diöcese  Dacien.  Ich  zweifle  nicht,  dass  unser  rein  topographisches 

Yerzeichniss  beide  gesondert  aufführt  als  Macedonia  und  Haeroimontus, 

so  dass  der  letztere  District  (wohl  zu  unterscheiden  von  dem  Haemimon- 

tus  der  Notitia)  das  Hochland  des  skomischen  Gebirges  bezeichnet-^). 

6.  Endlich  fehlen  in  unsrem  Register  zwei  Provinzen  Arabia  und 
Palaestina  salutaris,  welche  sowohl  in  der  Zeit  vor  als  in  der  Zeit 
nach  Abfassung  desselben  nachzuweisen  sind  und  deshalb  nur  durch 
ein  Versehen  des  Epitomators  ausgefallen  sein  können.  Die  beiden 
Provinzen  machen  das  alte  Arabia  aus,  das  vor  und  wahrscheinlich 
knrz  vor  381  in  die  zwei  Provinzen  Arabia  mit  der  Hauptstadt  Petra 
and  Bostra  oder  Palaestina  salutaris  (später  auch  Palaestina  tertia 
genannt)    getheilt   ward^).     In  der  Notitia  dignitaluin    stehen  beide, 

15)  Dass  der  Haemus  nicht  bloss  der  grosse  Balkan  ist,  sondern  schon  die  KcUe, 
die  an  dem  rechteo  Ufer  der  Morawa  hinauf  von  der  Donau  zum  Balkan  iSufl ,  diesen 
Naoien  fuhrt,  bat  Mannert  Geogr.  VFI,  5  gezeigt,  besonders  nach  Amni.  21,  4  0,  3.  Sehr 
PSfiseod  fuhrt  eben  die  Landschafl,  die  der  Knotenpunkt  der  Gebirgszüge  und  das 
QocUgebiet  der  grossen  nach  allen  Richtungen  von  da  entsendeten  Ströme  ist,  den 
I^n  llaemimontus.  Wer  dies  nicht  annimmt ,  dem  wird  kaum  etwas  anderes  übrig 
i^feiben,  als  mit  Gotbofred  die  Aufführung  von  Haemimontus  in  Illyricum  für  einen  gro- 
H  Fehler  des  Redacteurs  zu  erklären. 

26}  Die  älteste  Spur  der  Theilung,  die  bisher  übersehen  zu  sein  scheint,  enthalten  die 
^hen  des  constantinopolitanischen  Concils  von  38 1 ,  wo  zwischen  Cölesyricn  und  Osroene 
^ie  proviocia  Arabia  und  provincia  Bostron  erscheinen  (Mansi  III,  568).  Damit  stimmt 
öberein  Uieronymus  in  seinen  nicht  nach  392  (Hieron.  v.  ill.  c.  4  35),  vermuthlich  389 
^^390  (vita  Hieron.  von  Vallars.  p.  108)  geschriebenen  quaestiones  in  Genesim  (opp. 
Il  p.  337  Vall.J :  in  Geraris  ubi  et  Bersabae  hodie  oppidum  est.  Quae  provincia  ante 
^OD  grande  tempus  ex  divisione  praesidum  Palaestinae  (sehr.  Palaestina)  salutaris  est 
•licta.  Insofern  würde  also  die  Aenderung  des  verdorbenen  praesidi  Frygiae  Palaestinae 
'^  einer  Verordnung  von  396  (C.  Th.  XI,  23,  3)  in  Hygiae  Palaestinae  zulässig  sein; 
'ioch  scheint  sie  mir  in  der  Stellung  wie  in  dem  Gebrauch  des  griechischen  Epithetons 
Segen  den  Curialstil  zu  Verstössen ,  wesshalb  vielmehr  mit  Wesseling  Phrygiae  Paca- 
Üanae  zu  schreiben  ist.  Die  Palaestina  secunda  kam  erst  399  hinzu  (oben  S.  259) ; 
deshalb  es  auch  ganz  in  der  Ordnung  ist,  dass  in  der  Notitia  die  Palaestina  salutaris 
oder  tertia  immer  vor  der  zweiten  steht. 

OA* 


266  Theodor  Mommsen, 

doch  ist  CS  bem'erkenswerth ,  dass  von  Arabia  kein  Präs^  aufgezäti 
und  bei  der  Aufzählung  der  dem  PrUfectus  des  Oriens  untei^ebem 
Sprengel  Arabia  zwar  vorkommt ,  aber  mit  einer  Note ,  die  anzudeutc 
scheint ,  dass  dieser  District  unter  keiner  Civil- ,  sondern  einer  Militä 
Jurisdiction  steht*^.  Vielleicht  galt  damals,  als  das  Provinzenverzeichni 
abgefasst  ward,  dasselbe,  von  Palaestina  salutaris ;  in  welchem  Fall  d 
Auslassqng  der  beiden  Districte  begreiflich  würde.  Wie  dem  auch  sei 
möge ,  es  scheint  mir  ebenso  ausgemacht ,  dass  diese  beiden  Sprenge 
zur  Zeit  der  Entstehung  unseres  Verzeichnisses  bestanden ,  als  dass  81 
nicht  absichtlich ,  sondern  nur  durch  Versehen  von  dem  Exceptor  aus 
gelassen  worden  sind. 

7.  Schliesslich  soll  noch  daran  erinnert  werden,  dass  wir  von  eine 
der  unbequemsten  Divergenzen  zwischen  dem  Provinzenverzeichnis 
und  dör  Notitia  durch  den  bessern  Text  des  Polemius  befreit  worde 
sind :  ich  meine  von  den  am  Schluss  Italiens  hinzugefügten  Alpes  Graiac 
die,  wie  wir  jetzt  sehen ,  bloss  zufällig  von  dem  Ende  des  zweiten  ai 
das  Ende  des  ersten  Abschnitts  sich  verirrt  hatten ,  ohne  an  der  erstei 
Stelle  darum  zu  fehlen ;  und  da  die  Zahlen  sowohl  in  Italien  als  in  de 
Summe  hiemach  geändert  worden  waren,  war  es  bedenklich  zu  ändern 
Wir  sind  dadurch  einer  Schwierigkeit  überhoben ,  deren  Lösung  nich 
gelingen  konnte^),  und  können  jetzt  mit  Bestimmtheit  behaupten 
dass  die  grajischen  und  pöninischen  Alpen,  d.  h.  Savoyen  und  das 
Wallis,  nie  zu  ilalien,  sondern  zu  allen  Zeiten  zu  Gallien  gerechnet  wor- 
den sind,  wie  die  Alpenscheide  es  in  der  That  fordert. 


27)  «et  dux  et  comes  rei  militaris»,  was  sich,  wie  Bücking  p.  165  zeigt,  auf  den 
dux  Arabiae  und  den  comes  rei  mililaris  Isauriae  bezieht.  Verdorben  sind  die  Worte,  aber 
gewiss  kein  Glossem,  sondern  stehen  damit  in  Verbindung,  dass  in  dem  Verzeichniss  der 
Provinzialvorsleher  c.  I  Arabia  und  Isauria  fehlen.  Für  jede  andere  der  in  c.  II.  Ifl  auf- 
gezählten Provinzen  .konnte  man  den  Vorsteher  in  c.  I  finden,  ausser  für  diese  beiden; 
es  war  daher  zweckmässig  sie  beizusetzen.  Vielleicht  stand  est  dux,  est  comes. 

28)  S.  darüber  Böcking  zur  Not.  dign.  ecc.  p.  488,  der  ausser  mit  der  falschen 
handschriftlichen  Lesart  sich  auch  noch  mit  den  Interpolationen  hat  plagen  müssen,  die 
die  Herausgeber  ans  der  Not.  prov.  Gall.  in  unser  Verzeichniss  hineingebracht  haben- 
Dass  auch  Paulus  Diaconus  die  Alpes  Graiae  et  Poeninae  nicht  zu  Italien  rechnet  und 
seine  Alpes  Apenninae  keineswegs  Savoyen  und  das  -Wallis  bezeichnen,  ist  klar. 


POLEMU  SlLVU  LaT£RC(JLLS.  267 


V. 

Nomina  cunciorutn  spirant.ium  aique 

»  • 

Quadrupedum . 

Elefans.  tauro.  canieloparda.  orix.  elefans.  caiiielus.  asinus.  lupus  cer- 
varius.  theus  igneumon.  aris.  canis.  lus.  capra.  oves.  pardus.  lupus.  ursus. 
lacerta.  lacriniusa.  adis.  bannachus.  leontofano.  scincus.  parander.  vul- 
tur.  inonec^ron.  oxurincus.  rinoceron.  corocatla.  leucocrüta.  manticora. 
tirris.  leo.  leopardus.  biber.  visons.  urus.  bos.  bubalus.  eocle.  vena. 
eleia.  licaon.  buteo.  epileus.  onacer.  platocervus.  cervus.  iragelofus. 
damma.  addax.  dorcas.  tabla.  feber.  ludra.  iinx.  caus.  inuscus.  ceppus. 
ypotamus.  mircoicoleo.  sus.  mala.  sGnx.  siniius.  circopiticus.  callitrix. 
satiriscus.  musteiopardus.  arpegallus.  pantagatiin.  ibix.  caniox.  mussimus. 
ancix.  mufron.  bistrix.  taxo.  iricius.  cattus.  areomus.  arcoleon.  furmei- 
laris.  mus  musteia.  mus  montanis.  mus  eranius.  talpa.  darpus.  scirus. 
glir.  vulpis.  cuniculus.  iepus.  furo,  fungalis.  noctua.  nerolis.  cacoplepa. 
rana.  rupicaper.  trespicellus.  nitela.  pilargis.  dasipes.  furmica.  engistrus. 

Item  et  volucrtim. 

• 

Finix.  siruthio.  aquila.  trogopan.  ßnicopter.  cinamuliis.  siptachus. 
melancorifus.  orsifragis.  nession.  eumorfus.  alielus.  accipiter.  hetima. 
galguiis.  luscinia.  cibinnus.  aiceus.  iacolus.  falco.  ciris.  Senator,  fringuel- 
lus.  rex.  barbio.  picus.  passer,  gaius.  lurdus.  sturnus.  merulus.  ficecula. 
buscas.  taurus.  penelopele.  gragulis.  apellion.  milvus.  strix.  siren.  ono- 
crotalis.  porßrion.  ibis.  strix.  linus.  corus.  acalaneas.  grux.  anser.  ganta. 
avis  tarda,  olor.  cignus.  fasiana.  gallerita.  suessalus.  gabia.  nisus.  oeoa- 
nante.  trocibus.  lagopus.  egittus.  caprimulgo.  attagem.  perdex.  rustecula. 
colurnix.  pullus.  pavus.  alauda.  aceva.  cicisa.  carnotina.  ardea.  agatullis. 
niei^s.  hyrundo.  anas.  querqudula.  plumbio.  falacrocorax.  corvus.  pica. 
comix.  bubo.  spintemix.  pirrocorax.  cebevä.  seleucis.  mennonis.  melea- 
gris.  diomedia.  ulula.  perseus.  incendearia.  tremulus.  alcion.  tetroa.  glot- 
tis.  otis.  cicammus.  falaris.  numidia.  subt.  clivia.  ptelea.  opips.  vibio. 
trigron.  appodis.  platea.  cenelapix.  cominagina.  cordolus.  antus.  glan- 
daria.  ciconia.  orcilus.  titus.  titumglus.  raparia.  parra.  eritace.  feniculus. 
cordus.  puinplio.  scopis.  asteria.  caristea.  columba.  cordelus. 


268  Theodou  Mommsen, 

Ilem  eorum  que  se  monmoventur. 
Pecuii.  veneriosa.  auris.  ostrium.  spondilium.  purpura.  conchiliur: 
morix.  musculus.  bucina.  eeinus. 

Ilem  colubrarum\ 
Basiliscus.  draco.  camcdra.  vipera.  iaculus.  natrix.  anguis.  cerasta. 
ipnalis.  dipsas.  aspis.  ofis.  boa.  seps.  et  morrois.  p  stus.  cenoris.  ansis- 
bena.  echidra.  scitale.  pagurus.  salpugna.  hamodita.  elefanstias.  celidros. 
anabulio. 

Nomina  insectorum  sive  reptantium. 
Solifagablata.  bubo.  ietigonia.  salamandra.  cabro.  scolapendra.  apis. 
bunbix.  formica.  vespa.  oester.  teredo.  sinfis.  musca.  lucusta.  fucus.  liüus. 
gristus.  culix.  cimix.  pulix.  pedusculus.  sexpedo.  musomniuin.  thine.  delpa. 
uruca.  limolus.  ablinda.  liscasda.  papiliiio.  emirobius.  Cancer,  scorpios. 
stillo.  centipeda.  cabarus.  popia.  lageaas.  petalis.  rascas.  laparis.  piralbus. 
corgus.  lubricus.  tennis.  limax.  cefenis.  grillas.  acina.  asio.  ficarios. 
minerva.  lanarias.  mulio.  tubanus.  cervus.  aranea.  cicada.  sfalagia. 

Ilem  nalanlium, 
Balena  omniam  vivcntium  maior.  gradius.  masculus.  serra.  mari- 
ßopa.  rota.  orca.  fisitus.  cucumis,  pistris.  equis.  asinis.  aries.  tritoa. 
elefans.  codea.  testudo.  sepido.  ambions.  cemileus.  auricularius.  caraolis. 
carahuc.  terpedo.  nantulis.  pisces  piscatur.  acopienser.  encataria.  scarus. 
scarda.  mullus.  acema.  scopena.  lupus.  aurata.  dentrix.  corvus.  pardus. 
delfin.  euga.  congres.  tirrsio.  canicola.  pastinaca.  rombus.  ciprinus.  ho^ 
Ais.  cxormisda.  mugilis.  lucusta.  astachus.  lucuparta.  hirundo.  lutarias. 
placensis.  solca.  naupreda.  ascilus.  salpa.  mus  marinius.  corocacinos. 
lulis.  anguilla.  mirrus.  squilla.  pinotra.  turdus.  pavus.  merula.  mustda. 
loligo.  polipus.  sepia.  murcna.  porcus  tinnus.  adonis.  exocitus.  eufralis. 
scorber.  ecinais.  cetera,  lucerna.  draco.  piris.  iiiilvus.  pectunctus.  tecco. 
coluda.  lacerta.  eena.  c^nce.  heracliotacus.  cleomena.  cerris.  initulis. 
ortica  vaguris.  pulmo,  lepus.  Stella,  araneus.  gromis.  elops.  datilus.  eer- 
sina.  esox.  salmo.  apolestcr.  cannis.  sargus.  scarus.  comutus.  eppoe. 
rubellio.  silurus.  culix.  acus.  crocus.  antia.  ancoravus  larbus.  barba. 
tructa.  gubio.  umbra.  squatus.  capito.  lucius.  levaricinus.  pelaica.  amu- 
lus.  redo.  salar.  abelindeas.  porca.  tinca.  sofia.  alburnus.  alausa.  rottas 
plotta.  ricinus,  lactrinus.  samosa.  tirus.  ausaca.  samanca. 


PüLEMii  SiLvii  Laterculus.  269 


VI. 

Quae  sint  Romae. 

MoRte^  sepiein:  Caelius,  Aventinus,  Palatinus  (int^r  (juos  duos  circus  est 

in  valle  Murcia),  Tarpeius,  Esquiiinus,  Yaticanus  et  laniculensis. 
Cmpt  ocio:  Vüninalis,  Codetanus,  Agrippae,  Octaviiis,  Martius,  Pecua- 

rius,  Latnatarius  et  Brutianus.   -  5 

^(mtes  Villi:  Aelius,  Aurelius,  Aemiiius,  Milvius,  Fabricius,  £rcius, 

Gratiaoi,  Probi  et  Hadriani. 
^harmarum  paria  X:  Diocietianae ,  Antonioianae ,  Alexandrioae ,  Com- 

modianae,  Agrippianae  et  Suranae. 
'ora  Xlifi:  Romanum,  Traiani,  Martis,  Yespasiani,  Pacis,  transitorium,  10 

Apurani,  magourn,  Caesaris,  Nervae,  Augusti,  suarium  et  boarium, 

ubi  Cacus  babitavit. 
hxUicae  XI:  lulia,  Ulpia,  Pauli,  Hostilia,  Neptuni,  Constantini,  Matidiae, 

Marcianae,  vascellaria,  floscellaria  et  Claudii. 
iffuae  XVIIII:  Traiani,  et  Atic^,  Anena,  Claudia,  Marcia,  Heracliana,  1 5 

Virgo,  luIia,  Giminia,  Aurelia,  Augustea,  Alsitina ,  Appia ,  Severiana, 

Antoniniana,  Aiexandriana,  Caerulea  et  Dorraciana. 
)belisci  VI. 

'ird  duo:  maximus  et  Flaminius. 

'heaira  III:  Marcelli,  Balbi  et  Pompei.  20 

ohunnae  cochlides:  Traiani  et  Antonini. 
mfithealra  II:  magnum  et  castrense. 
udi  IUI. 
artae  XXXVI. 

rd  marmorei  toL  S5 

aumachiae  ... 
m  CCCCXXIIII. 


Die  Handschrift  3  Marcia  (?)  —  eciamcolensis  —  4  Vimenalis  Coditanus  —  Mar- 
s  —  5  €  {statt  et)  —  Bnicianus  —  6  Aarilius  —  7  Graciani  pbr.  et  Adriani  —  8  ler- 
iram  —  Deociisiane  —  Alexandie  —  1 0  Martisi  —  1 1  Cesares  —  Aogta  sutarium 
•  1 3  Mailudici  statt  Matidiae  —  1 4  vaussallaria  —  1 5  Atica  —  1 6  Gtidniana  Aurilia 
ustea  —  17  Antoniana  —  Gerule  —  18  Obilisci  —  ti  cocledes  —  SS  anfltheatra 
castorense  —  ti  fg,  Porte  XXX ;  VI  arci  marmorei ;  tot  naumacie 


87.0  .  Thbqdor  Mommsbn, 

Insularum  quadraginta  V  milia  extra  harrea  publica  CCC,  damus 
rum  et  fanorum  aedes  atque  pistriM  sive  religiosa  aedifida  cum 
meris  'ceUulis  märtyrum  consecmtig. 

Inter  quae  omnia  YII  sunt  mira.  praecipua ,  id  est  lanicuium ,  cloacac 
5       aquaeducti,  forum  Traiani ,  amphitheatrum ,  odeum  et  thermae  Am 
toninianae. 


'    Jeder  sieht ,  dass  diese  Angaben  dem  Schluss  der  bekannten  Be 

"^  gionenbeschreibung  von  Rom  entnommen  ist,  jedoch  nicht. ohne  mdir 

fache  zum  Theil  nicht  unwichtige  Abweichungen ,  die  theils  einem  bes 

sem  Text,  theils  wohl  der  eigenen  Kunde  dfes  Verfassers  entnommen  sind 

Unter  den  Brücken  ist  der  pons  Ercius  wohl  der  pons  Cestios  <qdfl 
Gestius  des  älteren  Textes ;  da  diese  Brücke  sonst  gSkn^lich  tt^bebwu 
ist^),  Ittsst  sich  nicht  ermitteln,  wo  der  Schreibfdüer  stAÖkt.  Slbjer  feU 
bei  Polemius  die  zu  seiner  Zeit  eingegangene  sublicische  des  altera 
Textes  ^) ;  wogegen  hinzugefügt  sind  pons  Gratiani  und  pons  Hadriani 
mit  Unrecht,  denn  jener  war  schon  sds  Aemilius^,  dieser  al^Aelint  ge 
nannt,  allein  beide  Bezeichnungen  waren  im  Sprachgebrauch  des  fünfte 
Jahrhunderts  bereits  durch  diejenigen  verdrängt,  die  sich  dann  im  Mittel 
alter  erhielten*). 

Der  Abschnitt  über  die*  Thermen  ist  durch  Schuld  der  Gopiste 
mangelhaft. 

Merkwürdig  sind  die  Abweichungen  bei  den  Fora.  Gemeinschaft 
lieh  sind  beiden  Verzeichnissen  nur  das  Romanum  magnum  (woraa 
Polemius  unwissend  zwei  macht),  Gaesaris,  Nervae,  Augusti,  Traiani 


I  orrea  puplica  —  2  pestrina  —  3  cellolis  —   4  ianicoluro  —  5  turme  Aotonianc 


1 )  Ohne  allen  Grund  haben  die  Antiquare  diesen  Namen  der  Brücke  S.  Bartolome 
verliehen. 

2)  Seryius  zur  Aen.  8,  646;  Berichte  der  sSchs.  Ges.  1850  S.  322.  Er  warj 
nichts  als  ein  hölzerner  Steg  neben  dem  pons  Fabricius  oder  lapideus  (jetzt  quattro  capi 

3)  Berichte  a.  a.  0.  8.  325. 

'4)  S.  die  Auszüge  aus  den  Mirabilien  bei  Preller  Reg.  S.  243 ;  pons  Adrianus  an 
pons  Gratianos  fehlen  in  ihrem  Brückenverzeichniss  nicht,  wohl  aber  AeliuB  und  Aemi 
lius.  Dass  mlft  durch  ein  einzelnes  von  Ausschreibem  fortgepflanztes  Versehen  d< 
pons  Gratianus  hier  und  da  pons  senatorius  heisst,  welcher  Name  dem  Ponte  roll 
eigen  ist,  zeigt  Rossi  le  prime  raccolte  d'antiche  iscr.  p.  64. 


PoLEMu  SiLvii  Latbrculus.  271 

jüttiuin ,  boarium.  Das  Forum  Apuraoi  wird  mit  den  Forum  Aheno- 
ImIm  äBBr  Begionenverzeichnisses  züsammeDfallen ;  ohne  Zweifel  sind 
Kride  FoniUB  nichts  als  Comipteien  des  Forum  Aproniani  (C.  Th.  XIII, 
i,  29  vom  J.iOO).*'Die  Fora  pistorum,  Gallorum,  rusticorum  fehlen  bei 
Hemius;  dagegen  hat  er  voraus  das  Forum  Martis,  wie  das  Forum 
Logusti  auch  in  andern  Urkunden  dieser  Epoche  mehrfach  genannt 
rird^,  das  Forum  Yespasiani  und  Forum  Pacis,  welche  identisch  und 
pätere  in  dieser  Epoche  gangbare  Bezeichnungen  des  von  Yespasian  er- 

• 

aalen  templum  Pacis  sind^,  und  das  forum  tiansitorium,  bekanntlich 
ine  andre  Benennung  des  forum  Nervae.  —  Das  fomm  boarium  be- 
eichnet  ein  anderer  nicht  viel  späterer  Bericht  geradezu  mit  quem  Cacum 
bciuit^.  Die  altere  Sage  kennt  eine  Halle  und  eine  Treppe  des  Gacus 
m  Abhang  des  Patetiii.  ;^Mni  das  forum  boariibi ;  diese  spätere  Be- 
Eochnung  bezieht  sich  t^yphKlf  die  an  die  Ära  maxima  sich  knüpfenden 
Sagen.  —  Uebrigens  ist  bef  Polemius  entweder  XIIII  in  XIII  zu  ändern 
oder  ein  Name  ausgefallen. 

Die  zehn  Basiliken  des  älteren  Textes  finden  sich  bei  Polemius 
wieder,  nur  dass  die  ganz  unbekannte  basilica  Bestilia  oder  Vestilia  bei 
Poimnins  basilica  Hostilia  heisst,  welche  freilich  ebenCeJls  sonst  nicht 
vorkommt.  Es  dürfte  dies  indess  die  alte  basilica  Porcia  sein,  die  in  der 
spateren  Zeit  basiUca  argentaria  heisst^,  aber  auch  recht  gut  basilica 
Hostilia  heissen  konnte,  da  sie  unmittelbar  neben  der  alten  .curia  Hosti- 
Ga  lag.  —  Die  basilica  Claudii ,  die  Polemius  hinzufügt ,  ist  mir  sonst 
völlig  unbekannt®). 

Die  Wasserleitungen  bei  Polemius  stimmen  genau  zu  denen  des 
Vieren  Textes.  Richtig  fehlt  bei  jenem  die  Setina  odet  Aetina,  die,  wie 


.  5)  Otto  Jahn  Ber.  der  sächs.  Ges.  1851,  33),  wo  schol.  hiv.  U,  261  hinzuzufü- 
9^  ist.  Diese  Stelle  zeigt  unwiderleglich ,  dass  dasforum  Augusti  und  das  forum  Mar- 
üsideolisch  sind. 

6)  Becker  röm.  Topogr.  8.  iil . 

7)  Aetbicus  (bei  dem  Heia  Gronovs  p.  iO) :  iuxta  Gorum  boarium  quem  Cacum 
^t,  wo  Preller  Reg.  S.  453,  der  übrigens  hier  zu  vergleichen  ist,  mit  Unrecht  locum 
%  Cacum  schreiben  wollte.  Auch  Solin  c.  I  sagt  das  eigentlich  schon :  Cacus  habila- 
^it  bcmn  cui  Salinae  nomen  est,  ubi  trigemina  nunc  porta. 

S)  Vgl.  meinen  Auüsatz  de  comitio  Romano  (Ann.  deir  Inst.  XVI]  g  VIII. 

9)  Damit  sie  nicht  etwa  Jemand  suche  in  der  von  Preller  referierten  Lesung  des 
^x  A  der  Noi.  p.  S7 :  basilicae  X  Annia  Azitica  Claudia  llarcia ,  bemerke  ich ,  dass 
'^ies  der  Anfang  der  aquae  ist. 


272  Thbodor  Mommsen, 

man  längst  gesehen  hat ,  bloss  durch  Schreibfehler ,  nach  der  Alselpi 
in  beiden  Recensionen  des  Regionenverzeichnisses  und  seHtet^  flP 
Texte  vorkommt,  den  der  Chronist  von  354  vor  sich  hatte  ;*^n  mcnP 
Würdiger  Beweis,  dass  der  Text  des  Polemius  jeneft  zusammen  *inuA|| 
hängig  gegenübersteht  und  es  deshalb  gerechtfertigt  ist,  seinen  LesJR 
gen  vor  dem  Obereinstimmenden  Text  der  übrigen  Recensionen  dfllT 
Vorzug  zu  geben.  Dagegen  ist  die  Tepula,  wie  die  Zahl  zeigt,  bkMl 
durch  Versehen  der  Abschreiber  bei  Polemius  ausgefallen.  Von  cMl 
übrigen  Abweichungen  sind  bemerkenswerth  et  Atica  Anena  staf(%tk| 
Annia ;  jenes  scheint  minder  corrupt ,  indem  hierin  vermuthlicn  die  bei^ 
den  Anio  vetus  und  novus  stecken ,  so  dass  vielleicht  zu  schreiben  il| 
Aniena  et  altera  Aniena  oder  ähnlich.  Heracliana  statt  Herculea ,  FitMP 
tins  rivus  Herculaneus";  im  Original  stand  W<fftl  Herculiana.  Diei  Dorril 
ciana  des  Polemius  muss  die  Damnata  des''^(lem  Textes  sein ;  beidi 
Namen  sind  sonst  unbekannt.  ^ 

Sechs  Obelisken ,  wie  der  jüngere  Text  des  Regionenbuches  (dil 
sog.  Curiosum),  hat  auch  der  Text  des  Polemius,  während  der  älte^ 
Text  derselben  (die  Notitia)  noch  den  im  J.  357  in  Rom  errichteten  öbß 
lisken  nicht  mit  auflUhrt'^. 

Sieben-,  nicht  sechsunddreissig  Thore  zählt  das  Regionenbuch,  ¥rtM 
richtiger  scheint").  Dass  die  Zahl  der  Naumachien  fehlt,  ist  bemerkend 
werth,  da  die  Ziffer  V  des  Regionenbuches  verdorben  scheint**).  Die  Zah 
der  vici  424  erhält  durch  Polemius  neue  Beglaubigung**). 


'Es  mag  mit  diesen  topographischen  Bruchstücken  ein  anderes  klei- 
nes zwar  nicht  unediertes ,  aber  wenig  bekanntes  Fragment  verbünde 
werden,  das  Herr  K.  B.  Hase  im  Pariser  cod.  831 9  aufgefunden  und  Herr 
Dureau  de  la  Malle  in  einer  Anmerkung  der  Topographie  de  Carth^ 
S.  39  herausgegeben  hat;  wäre  es  auch  nur  um  unbegründete  Hoffnoi- 
gen,  welche  jene  Publication  leicht  hervorrufen  konnte,  zu  beseitigeii^ 
wie  ich  es  kann  durch  die  Gefälligkeit  des  genannten  deutschen  Gelehrteip 


«i 


1 0)  S.  die  Abhandlungen  der  sSchs.  Ges.  II,  602. 
H)  Pliu.  h.  n.  3,  5,  66.  Preller  Reg.  S.75. 
\t)  Preller  S.  206. 

\3)  Preller  S.  234.  Die  richtige  Zahl  ist  doch  wohl  32i,  die  auch  der  Text  6m 
Chronographen  zwar  nicht  bei  den  vici,  aber  bei  den  aedcs  hat. 


PoLEMii  SiLYii  Laterculus.  273 

r,  imgieich  manchem  seiner  bibliothekarischen  CoUegen ,  den  Promus 
dem  Condos  zu  vereinigen  weiss.  —  «Die  Handschrift»,  schreibt 
Hase,  «89  Blätter  in  Quart,  Pergament,  enthalt  21  Artikel  von  sehr 
Hand ,  einige  wohl  aus  dem  X ,  die  meisten  aus  dem  XI, 
londert.  Von  vom  herein  Arators  Historia  apostolica ,  in  Hexame- 
i;  dann  allerlei  von  Fortunat,  Beda,  Asterii  carmen  de  conflictu  veris 
kiemis,  Warnerii  carmina,  disticha  Catonis,  Symposii  aenigmata, 
i  enchiridion  sive  grammatica  in  modum  dialogi  inter  Francum  et 
darauf  f.  85  r.  Disputatio  Alchuini  et  discipulorum  eius  bis 
r.  unten.  F.  86  v.  von  einer  andern  Hand  ein  Bruchstück  theolo- 
Inhalts :  De  sex  huius  mundi  aetatibus  ac  septima  vel  octava 
vite  quae  celestis ,  et  supra  in  conparatione  prime  ebdomadis  in 
(so)  mundus  omatus  (?)  est ,  aliquanta  perstrinximus :  et  nunc  in 
itione  aevi  unius  hominis  —  und  so  geht  es  fort  bis  f.  87  v.  gegen 
Mitte :  morte  finienda.  Darunter  von  einer  Hand  des  XI  Jahrhunderts 
Zeilen  von  den  365  Tagen  des  Jahres.  F.  88  (das  Blatt,  falsch 
iden,  sollte  vor  f.  87  stehen)  geht  die  disputatio  Alcuini  weiter  und 
;st  auf  der  Rückseite :  quatinus  hinc  inde  armati  vere  fidei  defen- 
€t  veritatis  assertores  omnimodis  inevincibiles  efficiamini.  Unmit- 
ir  darunter,  von  anderer  Hand,  aber  doch  auch  aus  dem  XI  Jahrb., 
von  Dureau  de  la  Malle  herausgegebenen  acht  Zeilen : 
Carthago  vero,  quae  principatum  Africae  tenet ,  stadiis  decem  por- 
recta  videatur  stadiique  parte  quarta;  Babilon  porro  stadiis  duodecim 
lonua  sit  et  pedibus  ducentis  atque  viginti;  ipsa  quoque  domina 
.  omnium  gentium  Roma  quatuordecim  stadiis  et  pedibus  centum  atque 
P  viginti  longa  primitus  fuerit,  nondum  adiectis  his  partibus ,  quae  mul- 
i  tum  congeminasse  maiestatis  eius  magnificentia  visitur  (wohl  magni- 
!^  ficentiam  videntur) ;  Alexandriam  mensi  sunt  sedecim  stadiis,  pedibus 

f,  vero  trecentis  atque  scxaginta.  Quinque  libri  Moisi 

Ife  untere  Hälfte  des  f.  88  ist  leer  geblieben.  Endlich  f.  89  r.  steht  auf 
ier  obem  Hälfte  des  Blattes  wieder  ein  abgerissenes  Stück  eines  Ge- 
^chs,  von  dem  ich  nicht  weiss,  wohin  es  gehört;  M(agister)  und 
WscipüJus)  unterhalten  sich  von  der  Unsterblichkeit  der  Seele.  Anfang : 
—  ritoris  proderunt  dum  quisque  illorum  immatura  morte  cum  magno 
[uesitum  labore  cito  perdidit  gloriam;  Ende:  M.  Estne  sapientia  decus 

i  dignitas  animae?  D.  Est  vere.  M.  Nonne  absque  ratione  est 

ier  bricht  das  Gespräch  plötzlich  ab ;  die  untere  Hälfte  der  Seite  ist 


• 

S7i  Thbodob  MomiSBN, 

leer  und  f.  89  v.  steht  bloss  eine  sehr  ungenaue  Angabe  des  Inhalfi 
Handschrift  von  einer  Hand  des  funfeehnten  Jahrhunderts». 

So  weit  Herrn  Hases  Bericht,  dem  ich  wenig  beizufllgen  habe, 
.sogenannten  Stadien  sollen,  wie  schon  die  Theilzahlen  beweisen,  oi 
bar  Miliarien  sein,  i^onach  sich  folgende  Ansätze  ei^eben : 
Umfang  des  römischen  Karthago     1 0250  Schritt. 

„       von  Babylon 12220      „ 

„       von  Rom  vor  Aurelian  .     14120      ,, 
„       von  Alexandria    .  .  .  .-     16360      „ 
Dass  die  adiectae  partes  die  von  Aurelian  durch  seinen  neuen  Mauei 

« 

zu  der  Stadt  gezogenen  Vorstädte  sind,  sieht  man  leicht.  'Gemein 
also  die  Messung  der  römischen  Mauern  unter  Vespasian ,  welche  i 
Plinius  (h.  n.  3,  5,  66)  1 3200  (XHI  M  CG  mit  der  Variante  XHI.  X 
Schritte  ergab.  Fur  Karthago  und  Alexandria  ist  mir  eine  ähnliche 
gäbe  nicht  bekannt. 


VII. 

Breviarium  temporum. 

Primus  post  düuvium  omni  Asiae  exceptis  Indis  inter  Assyrios  regi 
Ninus  Beli  ßius ,  cum  tarn  Urne  sedecies  dynastiam  suam  Aegypti  comt 
sent.  Cuius  tempore  Habraham  nalus  est,  et  Zoroastris  Bactris',  Melct 
5  dech  Solymis  vel  Europs  Sicyonis  reges  fuerunt.  Post  quos  longe,  pr\ 
Inachus.regnavit  Argis  et  Cecrops  Alhenis,  cuius  tempore  Moyses  fuiU  A 
Micynei  successerunt  usque  Troiae  excidium.  Post  quod  Latini  reg 
coeperunt,  Post  quos  Lacedaemonii  et  Corinthi  regnare  coepenmt.  ^Qu 
imperium  agentibus  regnum  ludaeorum  in  II  partes  divisum  est.  Pt 
\  0  Macedones  imperare  coeperunt  finito  regno  Assyriorum.  Quibus  Medi 
cesserunt.  Sub  quibus  Lydi  imperant »  et  Romulus  cum  fratre  generatus 
a  quo  Romanum  coqpit  imperium.  Post  quos  Numa,  TuUus,  Ancus,  Prii 
sub  quo  Persae  per  Cyrum  erecti  sunt,  Tarquinius ,  qui  Superbus  diciti^ 
ab  urbe  depulsus  est,  annis  ducentis  quadraginta  et  tribus,  quibus  m 


Das  cursiv  Gedruckte  ist  aw  Hieronymus  Chronik  abgeschrieben,  —  Die  HatuUt 
t  oronia  si  exceptis  —  Asirios  —  3  dinasliam  —  Egiperi  —  i  Xoroastris  —  5  S< 
—  Europisicionis  regis  —  6  Archiv  —  Coecrops  —  7  Mioiiiei  —  8  Correnti «—  IQ 
cedonis  imperavit  inperant  finito  —  Asiriorum  —  1 1  Lidi  —  1 3  giram 


PoLEMn  SiLvu  Laterculus.  275 

decknum  ab  urbe  miliarium  procesmt  imperium,  regnaverunt.    Post 
Brutus  primus  cansul  cum  Gonlatino  consorte  processit;  qui  ideo  duo 
sunt,  ut  tempore  sui  similium,  si  unus  ex  his  per  ius  potestatis 
itae  insolens  esse  voluisset,  ei  alter  obsisteret').   Sub  quibus  per 
quadringentos  sexaginta  et  VII  orbis  parte  maxima  subiugata  Lati-  5 
dominationis  regna  creverunt  et  in  unum  üomen  omnis  Itaiia ,  Gal- 
Hispania,  Brittania,  Africa,  Iliyricus,  Thraciae,  Oriens,  Asia  Pontusque 
i\it.  Post  quos  cum  interdum  dictatores  sive  decemviri  suevissent 
i,  primus  Gaius  luiius  Caesar ,  victis  per  decennium  Oalliis  et  Brit- 
successorem  dedignatus  dominum  ipse  se  fecit.    Quo   in   curia  i  o 
tis  Martiis  per  Brutum  et  Cassium  auctores  suae  mortis  XX  et 
vulneribus  interempto,  Augusti  ab  Octaviano  qui  f  eis  constitutus 
esse   coeperunt,    quorum   usque   nunc   potestas   perenniter  per- 
lt. Ex  quibus  Domitianus  primus  chlamydem  blatteam^,  Diocietianus 
las  vestibus  habitus  regalis  insererc  ^ ;  vel  Constantinus  senior,  qui  1 5 
iristianae  religionis  ministros  privilegiis  communivit,    diadema  capiti 
propter  refluentes  de  fronte  propria  capillos  (pro  qua  re  saponis 
?dem  cognomenti  odoratae  confectio  est,  qua  constringuntur)  inve- 
iV.  eins  modus  hodie  custoditur.  Cuius  regni  ab  urbis  exordio  mille 
ducentis  completis  annis  Postumiano  et  Zenone  consulibus,  Asterioso 
;ule  tanquam  primus  annus  incipit. 


I  prias  potestates  —  4  et  aller  obsisterit  —  5  urbis  —  6  dominacionis  —  7  Illi- 
PkDs  Tracie  —  8  sue  vicisse  creati  —  1 0  successore  —  qd  in  curia  kl.  mr  —  <  2  Au- 
I^Bto  —  vielleicht  qui  primus  constitutus  est  —  13  potestas  quaterenniter  perdurant 
,li  Domicianus  —  clamidem  blateam  Diociisianus  gemma  —  1 8  cognoroen  odorata 
Cfeleccio  est  qua  constringeretur. 


Anmerkungen. 

t )  Eutrop  1,9:  consules  coepere  duo  hac  causa  creari ,  ut  si  unus  malus  esse 
Kohiisset,  alter  eum  habens  potestatem  similem  coerceret. 

S)  Dies  bestimmte  Zeugniss,  dass  zuerst  Domitian  das  ganzpurpume  Gewand 
iduD,  ist  merkwürdig.  So  bekannt  diese  Tracht  der  Kaiser  ist,  habe  ich  doch  sonst  nirgends 
gefunden,  wann  sie  aufgekommen  sei ;  denn  dass  Caesar  wenige  Tage  vor  seinem  Tode 
as  Triumphalgewand  mit  dem  königlichen  Purpur  vertauschte,  ist  zwar  richtig  (Dio 
i,  6.  H .  Drumann  3,  663  A.  9),  aber  beweist  durchaus  nicht,  dass  Augustus  dasselbe 
ttt ;  wie  es  scheint  wird  selbst  noch  von  Nero  als  etwas  Besonderes  berichtet,  dass  er  an 
nem  Festtag  das  Purpurkleid  trug  (Suet.  Nero  125).  Noch  weniger  gehören  die  Regu- 
lion ,  wodurch  Caesar  und  Octavian  den  Männern ,  die  nicht  Beamte  oder  Senatoren 


f 


276  Tbsome  MomsBR, 

waren,  das  Tragen  des  Pnrparsaams  untersagten  (Snet.  Caes.  43.  Dio  49»  16)  und  dl 
Interdiction  gewisser  Parpursorten  (Säet.  Nero  31)  hiertier.  Ich  bin  um  so  mehr  gft 
neigt  der  Angabe  des  Polemius  vollen  Glauben  zu  schenken,  als  sie  einen  Anhalt  flodi 
in  dem  von  Domitian  im  J.  84  auf  Lebenszeit  angenommenen  Titel  Censor;  da  w\ 
befainnt  die  Censoren  die  einzigen  Beamten  waren,  die,  wahrend  sie  fongierten,  fgum 
purpurne  Gewinder  trugen  (Becker  Handb«  1,  9,  198),  war  es  nur  consequeot,  das 
Domitian  dasselbe  auf  Lebenszeit  nahm,  und  seine  Nachfolger  behielten  dies  bei. 

3)  Yict.  Caes.  39 :  Diocietianus  —  primus  ex  auro  veste  quaesita  serici  ac  par- 
purae  gemmarumque  vim  plafntis  concupiverit. 

4)  Dass  Constantin  der  Erste  zuerst  das  Diadem  für  bestSndig  trag  (caput  eilHi 
nans  perpetoo  diademale:  Yict.  epit.  41),  ist  bekannt  und  wird  durch  die  llniHi^ 
bestätigt  (Eckhel  8,  79).  Von  der  Glatze  Gonstantins  und  der  dagegen  nützlichen 
riechenden  constantinischen  Pomade  finde  ich  sonst  nichts.  Tillemont  protestiert 
driicklich  gegen  die  Annahme ,  die  seinen  Helden  zum  Kahlkopf  macht  (!¥»  179) ; 
w8re  indess  zu  bedenken ,  ob  nicht  zwischen  dieser  constantinischen  Glatze  und  M 
Priestertonsur  feine,  wenn  auch  nur  ideale  Bezöge  in  roaiorem  del  gloriam  sich  dfirta 
entdecken  lassen. 


VIII. 

Voces  varie  animancium. 

Ovis  balat.  canis  latrat.  lupus  ululat.  sus  grunnit.  bos  mngit.  aequn 
hinnit.  asinns  nidit.  ursus  sevit.  leo  fremit.  corvus  crocit.  meraloi 
frendit.  turtur  gemit.  turdus  trucUat.  anser  glingit.  gras  granH.  mflvn 
linguit.  apis  bubbit.  hirundo  minurrit.  rana  coaxat.  populus  strepit 
ignis  crepitat.  cursus  aque  murmurat.  terra  stridit.  aes  tinnit. 


IX- 

Nomina  ponderum  vel  mensurarum. 

Sedecim  digiti  transversi  pes  est,  pahnus  quadras,  bis  cubitus,  ulni 

dodras.  duo  semis  pedes  gressus^).  Y  pedes  passus.  duopassus  acina^. 

C  pedes  iunctis  XXV  in  quadrum  aripennis.  prope  duo  aripeimes  iuge- 

5rum^.  mille  quingenti  passus  ieuga.  IUI  M.  passuum  seunos  sive  para- 

sanga^).   Obolus  minima  pars  mensurae^.   dodrans  novem  unciae,  aa 


Die  Handschrift  i  palme  —  3  drodras  —  achina  —  4  vinctus  XXV  in  quadro- 
passus  aripennis  propedii  aripennis  iuginim  mille  quingentis  —  5  si  parapasanga  — 
6  obulus  minnima  —  dodrans  nove  uncie  as  decim  denarius  X  numer'  pondus  duc 
missi  sunt  tuim 


PoLEIOr  l^ILVII  LaTERGCLUS. 


277 


.  f:. 


m,  denarios  X  numemft.pondus,  duo  semis  sestertium.  Y  sex- 
gomor*) ,  VI  modii  medinuram.  Sextula  sexta  pars  librae ,  uncia 
jöaa.  Moa  libfa  Graeciae;  sexagmta  librae  talentum,  quod  est 
^^      pondus.  . , 


•--^'lV^ 


^ 


Ilem  de  rebus  üqmdis.  5 

Duo  coehlearia  diräiis  dicuntur.    tres   ehernes  mystrum   faciunt. 
cfÜrta  pars'VfaAi  est.  "ej^thus  sexta  pars  hemine  est.  hemine 
sextarius  est.  sextarius  sexta  pars  congii.  Illlsextariichoenix^. 
sextarii  modiu^    III  modii  anffora.    medietas  amforae  uma. 
ii  cit  telrtift|pars  artt^&a^.   decem  modii  cadus^.   XX  amforae  lo 


^ 


I  gracie  sexaginte  —  6  coclearea  demis  —  demis  mistrum  —  7  mislrum  — 
«I  cialus  —  8  conix  —  9  anfora  —  anfore —  4  0  tercia  —  anfore  culleas.  Explicit. 


Anmerkungen. 

i)  Ebenso  der  mittelalterliche  Schreiber  in  Lachmanns  Feldm.  S.  372,  2. 

2)  Als  Mass  von  UiOO  DFuss  Feldm.  2i6,  i.  368,  5  und  sonst,  von  i  Fuss 
tl5,  8.  Als  Mass  von  10  Fus^  (decempeda  oder  pertica)  ßnde  ich  die  acina  (agna, 
i)  sonst  nicht;  doch  ist  schwerlich  hier  etwas  ausgefallen. 

3)  Ich  zweifle  sehr  an  der  versuchten  Restitution.  Der  Arapennis  wird  sonst  zu 
Fuss  ins  Quadrat  oder  einem  halben  Jugerum  gleich  gesetzt  (Feldm.  368,  1.  372, 
;  hier  scheint  er  zu  125  Fuss  ins  Quadrat,  also  nur  ungefähr  dem  halben  Jugerum 

gesetzt  zu  werden. 

i)  Mensuras  viarum  nos  miliaria  dicimus,  Greci  stadia,  Galli  lewas,  Egyptii  signes, 
bsae  parasangas  (Isidor  Feldm.  370,  5).  Das  ägyptische  Mass  ist  der  Schönus,  der 
IrParasange  gleich  auf  30  Stadien  oder  3750  römische  Schritt  angegeben  wird. 

5:  Vielmehr  ponderis,  in  dem  Apothekergewicht  der  Kaiserzeit ,  wo  man  nach 
Mven  =  Vs  Unze  und  Obolen  ■=»  %  Denar  wog.  Böckh  metr.  ünt.  S.  160.  Prise. 
tpood.  V.  8. 

6)  So  giebt  Isidor  dem  Bath  von  zehn  Gomor  50  Sextarieo,  was  Böckh  verwirft 
lelr.  Unt.  S.  260). 

7)  S.  über'dieses  sehr  verwickelte  YerhSltniss  Böckh  a.  a.  0.  S.  20<;  Polemius 
^gabe  stimmt  zu  Priscian  de  pond.  v.  69 :  qui  (sextarius)  quater  adsumptus  Graio  fit 
mioe  choeuix.  Vinetus  Auslegung  dieser  Stelle  wird  durch  Polemius  festgestellt. 

8)  S.  Böckh  a.  a.  0.  S.243. 

9)  Dies  Mass  finde  ich  sonst  nicht. 


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VOLUSII   MAECIANI 

D1S11IBUTI0  PARTIUM 


HERAUSGEGEBEN 

VON 


THEODOR  MOMM^EN. 


•IIIIB4I.  4.  K.  S.  (;«•.  d.  WiMea»rb.  111.  21 


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L.  Volusius  Maecianus')  scheint  von  niedriger  Herkunft  gewesen  zu 
sein   und  keineswegs  mit  dem  bekannten  im  ersten  Jahrhundert  der 
Kaiserzeit  blühenden  Geschlecht  der  Volusii  Salurnini'^)  zusammenzu- 
hängen. Nach  allem  Anschein  gelangte  er  zu  Ansehen  und  Einfluss  durch 
seine  juristische  Thätigkeit,  welche  unter  Antoninus  Pius  (138 — 161) 
fällt.  Sein  Hauptwerk,  Quaestionum  de  fidei  commissis  libri  XVI ^,  ward 
unter  dessen  Regierung  publiciert*);  weshalb  es  auch  schon  in  einer 
wahrscheinlich  unter  M.  Aurel  und  L.  Verus  geschriebenen  Schrift  des 
Scaevola  citiert  wird^  und  schon  eben  diese  Kaiser  in  einem  Rescript 
den    «alten   und   wohlerworbenen  litterarischen   Ruf»   des  Maecianus 


1)  Den  Vornamen  hat  die  Vita  Marci  c.  3  und  eine  Inschrift  (A.  <8)  ;  Volusius 
Mijecianus  heissl  er  z.  B.  in  den  rnscriplionen  unsrer  Schrift  und  der  Schrift  Ex  lege 
RhcMÜa  (I.  9  D.  de  lege  Rhodia  14,  2)  und  in  dem  ihn  erwähnenden  Rescript  von  Marc 
Aurel  und  L.  Verus  (l.  17  pr.  D.  de  iure  patr.  37,  H);  gewöhnlich  wird  er  bloss  Mac- 
lianus  genannt. 

2)  Vgl.  über  diese  Marini  Arv.  p.  t22.  292,  Borghesis  oss.  numism.  VI,  6  und 
«lesselben  Aufsatz  im  Giorn.  Are.  XLIX  (1831)  p.  280 — 301,  wozu  die  Inschriften  des 
1926  entdeckten  Colurabariums  der  Volusier  in  der  Vigna  Ammendola  (am  zugänglich- 
en in  Cardinalis  diplomi)  manchen  Nachtrag  liefern.  Nach  den  Consuln  dieses  Namens 
iQcius  u.  c.  742,  Lucius  n.  Chr.  3,  Quintus  n.  Chr.  56,  Quintus  n.  Chr.  92  ist  wenig 
mehr  von  ihnen  die  Rede ;  doch  kommt  noch  unter  Commodus  ein  Volusius  Satuminus 
Marini  Arv.  tav.  XXXV)  vor.  Die  zahlreichen  Inschriften  dieser  reichen  Familie  zeigen 

nirgends  Verwandtschaft  derselben  mit  Maecii  oder  Maeciani. 

3)  So  citiert  die  Schrift  Ulpian  1.72  D.  de  usufr.  7,  \;  gewöhnlich  wird  sie  als 
fideicommissorum  libri,  einmal  (1.86  pr.  D.  de  adqu.  her.  29,  2)  auch  als  quaestiones 
aogeführt. 

i)  «Antoninus  Augustus  Pius  noster»,  heisst  es  darin  (1.42  de  fideic.  lib.  40,  5) ; 
divus  Pius  nur  in  Citaten  aus  zweiter  Hand  (l.  86  pr.  D.  de  adqu.  her.  29,  2.  1.  (I 
§  i  D.  de  leg.  III  32). 

5i    1.20  D.  ad  1.  Falc.  35,  2. 

91  * 


282  Tbeodoh  Movmsb5, 

* 

erwähnen^.  Dazu  stimmt  denn  auch,  dass  er  sich  in  seinen  Schliffe 
vorzugsweise  an  Julian  anschliesst  ^ ,  der  unter  Hadrian  blühte  und  se 
Leben  unter  Pius  oder  vielleicht  noch  später  beschlösse ;  dass  er  diese 
mehrmals ,  ebenso  den  Vindius  Verus  und  den  Kaiser  Pius  selbst  al 
persönlich  ihm  bekannte  und  befreundete  Männer  bezeichnet *) ;  dass  a 
mit  den  beiden  genannten  und  andern  Juristen  in  Pius  Consilium  Sib 
hatte '*^  und  dass  er  zum  Lehrer  der  Jurisprudenz  für  den  Caesar  M.  Au- 

m 

relius  (geboren  121,  adoptiert  und  zum  Caesar  ernannt  1 39)  ausersehen 
ward"),  wonach  angenommen  werden  nmss,  dass  er  schon  im  Anfimg 
der  Regierung  des  Pius  sich  einen  Namen  gemacht  hatte.  Wir  habei 
noch  einen ,  wie  es  scheint  zwischen  143  und  1 46  geschriebenen,  Brie; 
Marc  Aureis  an  Fronto,  worin  er  sein  eiliges  Schreiben  entschuldigt 
«quia  Maecianus  urgebat»^^.  Dass  er  nach  der  Thronbesteigung  seinei 
Schülers  in  dessen  Rath  verblieb  und  in  einem  Rescript  von  M.  Aare 
und  L.  Verus  (161 — ^169)  mit  grossem  Lob  erwähnt  und  als  «Freund 
der  Kaiser  bezeichnet  wird  '^ ,  ist  bei  der  bekannten  Pietät  Marc  Aurel; 
gegen  seine  Lehrer  begreiflich.  Ueber  sein  Ende  liegt  ein  Bericht  vor 


6)  1.  n  pr.  D.  de  iure  patr.  37,  14 :  VolusiuB  Maecianus  amicus  noster  iuris  ciri 
lis  praeter  veterem  et  bene  fundatam  peritiaoi  anxie  diligens. 

7)  1.86  de  cond.  et  dem.  35,  1.  1.  3p  §  7.  1.  32  §  I  ad  1.  Fa|c.  35,  2.  1.  I  §  I 
1. 46  §  3.  1.  65  §  1  ad  SC.  Trebell.  36,  I.  1.  H  pr.  de  iure  patr.  37,  4 4.  Wunderiic 
de  L.  Volusio  Maeciano  (Harab.  4749.  4.)  p.  40. 

8)  Zimmern  Rcchtsgesch.  f,  336. 

9)  nostcr  hcisst  ihm  Julian  1.  86  de  cond.  et  dem.  35,  I.  1.  30  §7  aJ  1.  Fal< 
35,  2.  l.  65  §  I  ad  SC.  Treb.  36,  4;  Vindius  I.  32  ^  i  ad  I.  Falc.  35,  2;  der  Kaise 
Pius  1.  42  de  fideic.  lib.  40,  5. 

4  0)  Vita  Pii  c.  4  2.  Dass  er  in  die  Vita  Alex.  Sev.  c.  68  irrlluimlich  gekommen  i«t, 
ist  ausgemacht. 

4  4 )  Studuit  et  iuri  audiens  L.  Volusium  Maecianum ,  sagt  der  Biograph  des  Kaisers 
c.  3,  wo  Casaubonus  zu  vergleichen  isl  über  die  Rechtskunde,  die  Marcus  sich  erwirb- 
Auch  der  Kaiser  gedenkt  in  seiner  Selbstbiographie  I,  8  unter  seinen  Lehrern  dei 
Maecianus,  wie  dort  längst  für  Harcianus  mit  Recht  hergestellt  ist. 

4  2)  Fronto  ad  M.  Cacs.  4,  2.  Die  Briefe  scheinen  einigcrmassen  nach  der  Zeü 
geordnet  zu  sein;  das  zweite  Buch  (s.  besonders  11,  4)  ist  4  43,  der  letzte  Brief  de 
vierten  Buchs  4  46  geschrieben. 

43)  1. 4  7  pr.  de  iure  patr.  37,  4  4.  Die  Kaiser  sagen  hier,  dass  sie  eine  Rechtseoi» 
troverse  früher  im  Sinne  des  Proculus  entschieden  hätten  und  dass  denn  auch-MaecIa 
nus  später  mit  Rücksicht  auf  dies  Rescript  in  demselben  Sinn  respondieri  habe ;  allei 
bei  nochmaliger  Erwartung  im  Slaatsrath  halten  Maecian  selbst  und  andre  Juristen  sie 
denn  dorh  für  eino  Modification  im  Sinne  Julians  entschieden. 


VOLUSII  MaBCIANI  DISTBIBUTIO  PABTILM.  ^ä 

der  nicht  wenige  Schwierigkeiten  gemacht  hat  und  den  ich  hersetze  in 
der  doppelten  Recensipn,  die  wir  davon  haben : 

Vita  Avidü  Camü  c.  7  :  vita  M.  AureKi  c.  S5  : 

Imperatorio  nomine  cum  proces-        Maecianum  ctiam  filium  Cassii, 
sisset  (Cassius),-  eum  qui  sibi  apta-    cui  Alexandria  erat  commissa,  ex- 
verat  omamenta  regia  statim  prae-    ercitus  occidit ;  nam  et  praefectum 
fectum  praetorio  fecit,  qui  et  ipse    praetorio  sibi  fecerat,  qui  et  ipse 
oodsus  egt  Antonino  invito  ab  ex-    occisus  est. 
atitu ;  qui  et  Maecianum ,  cui  erat 
eommissa  Alexandria  quique  con- 
seoserat   spe   participatus   Cassio, 
iivito  atque  ignorante  Antonino  in- 
lerenut. 

War  der  Maecianus,  von  dem  hier  die  Rede  ist,  wirklich  der  Sohn 
.  des  PrSitendenten  Avidius  Cassius,  was  vielfach  als  richtig  angenommen 
.  worden  ist^^,  so  kann  dos  Namens  wie  des  Alters  wegen  der  Maccia- 
Qos,  der  beim  Aufstand  des  Cassius  173  umkam,  nicht  unser  Yolusius 
•  Maecianus  sein.  Allein  es  ist  einleuchtend ,  dass  in  dem  ersten  Bericht 
Maecianus  keineswegs  als  Sohn  des  Cassius  geschildert  wird ,  von  dem 
r.  man  doch  unmöglich  sagen  könnte,  dass  er  in  Hoflhung  auf  einen  An- 
theil  am  Siege  sich  mit  dem  Cassius  vereinigte ;    vielmehr  scheint  das 
t  Wort  filium  in  der  zweiten  Biographie  Excorptoren  -  oder  Abschreibcr- 
lehler ,  wofür  fautorom  oder  ein  ähnliches  Wort  zu  substituieren  ist.  Ist 
dies  richtig,  so  steht  nichts  im  Wege ,  die  stets  von  den  Jjesten  Rcc^hts- 
j(elehrten **)  vertheidigte  Meinung  festzuhalten,  dass  hier  Volusius  Mac- 
ciaaus  gemeint  ist ;  die  grosse  Seltenheit  des  Namens  Maecianus  und 
das  vollkommene  Zutreffen  aller  Momente  sprechen  entschieden  für  diese 
Annahme.  —  Das  .Vmt,  welches  Maecian  in  Aegyptcn  bekleidete,  hat 
man  bald  für  die  Prdfectur  von  Aegypten  erklärt,  bald  fUr  den  Juridicat 
von  Alexandria ;  möglich  sind  beide  Annahmen  um  so  mehr,  als  auf  die 
Genauigkeit  des  Ausdrucks  bei  dem  Biographen  nicht  viel  Verlass  ist, 
doch  ist  dies  letztere  den  Worten  weit  angemessener  und  dies  Amt  wohl 
geeignet  f\ir  einen  damals  schon  bejahrten  und  berühmten  Juristen.  Auf 
jeden  Fall  aber  erhellt  hieraus,  dass  Maecianus  nicht  in  den  Senat  ein- 
getreten, sondern  als  römischer  Ritter  gestorben  ist;  dass  er  aber  in 

U)  S.  Franz  im  C.  I.  G.  m  p.3l3. 

f  5)   Ritter  pracf.  C.  Thcod.  vol.  V.  Böcking  praef.  zum  Maecian. 


884  Theodor  Mommsex, 

dieser  Carriere  es  so  weit  brachte  wie  es  möglich  war,  denn  der  Jui 
dicat  gehörte  deich  der  Präfectur  zu  den  höchsten  dem  Ritter  zagfln( 
liehen  Würden'^.  Auch  die  Enveiterung  der  Competenz  des  Juridici 
unter  Marc  Aurel  ^^  könnte  aus  Rücksicht  für  den  Lehrer  erfolgt  Iton 
so  wie  die  Abfassung  der  Schrift  «Ex  l^e  Rhodia»  in  griechischi 
Sprache,  so  viel  ich  weiss  das  älteste  griechisch  geschriebene  WA 
eines  römischen  Juristen,  in  Inhalt  und  Form  ungemein  passend  erscheii 
für  den  römischen  Chef  des  Gerichtswesens  der  ersten' gi^hischf 
Handelsstadt.  —  Endlich  findet  sich  auch  ein  inschriftliches  Zeugnu 

dafür,  dass  Maecian  nur  ein  römischer  Ritter,  aber  in  seinem  Stanc 

i 

sehr  angesehen  war ;  es  ist  dies  das  Verzeichniss  der  Kahnftlhrer  (lenm 

cularii  tabularii  auxiliarii)  von  Ostia  aus  dem  J.  1 52 ,  in  dem  L.  Yolosii 

Maecianus  in  der  zweiten  Abtheilung  der  Patrone ,  das  heisst  unter  d« 

nicht  senatorischen  Patronen  der  Körperschaft  an  der  Spitze  steht  *•).  - 
I 

16)  Man  vei^eicbe  die  Carriere  des  L.  Baebius  luDcinus  (Grut.  373,  i),  in  ao 
steigender  Reihe :  praef.  fiabr.^  praef.  coh.  mi  Raetonim ,  trib.  milit.  leg.  XXH  Deiofa 
rianaa^  praef.  alae  Astyrnm ,  praef.  vehiculonim ,  iuridicos  Aegypti ;  und  die  des  Se 
Cornelius  Doler  Joora.  des  sav.  1837  p.  658  ;  Clarac  musee  pl.  7i),  in  absteigtttide 
proc(urator  Arne ,  isridiciis  Alcxandreae ,  proc.  Neaspoleo»  cisiaosolei ,  praeL  clan 
Syr(iacae  .  pra«^.  «Im  I  Aog.  gem.  colononim»  trib.  leg.  YDI  Av^.,  praef.  coh.  Y.  Ba< 
toniu,  praef.  faLrum  III. 

1 7  ]  loridico  goi  Alexandriae  agit  dalio  tuloris  constitutione  divi  Marci  conces 
est  (l  S  D.  4e  off.  iorid.  I,  20}. 

18)  Wir  besitzen  rier  Verzeichnisse  der  Mitglieder  dieser  Körperschaft,  weld 
Übrigeos  zu  venriiedenen  Zwecken  bestimmt  gewesen  zu  sein  scheinen  und  weo% 
steus  nicht  alle  ToMsflDdige  Yeaeichnisse  sein  sollen  j  doch  ist  es  belehrend ,  sie  mi 
einander  zu  Tergleiehen:  4]  vom  J.  110  ^Gnit.  126.  127);  2)  vom  J.  4iO  oder  ebe 
4  45  ^Reines.  10,  2  =  Mur.  5i3,  i,  jetzt  im  Museum  Vescovali  in  Rom) ;  3)  vom  J.  15! 
(Grut.  4  077.  Gnasco  U  p.  4  85.  Orell.  i05i) ;  i)  vom  J.  492  (Rein.  40,  4  =  Gud.lHj 
Im  dritten  leMO  wir  unter  der  üeberschrift  patroni  vier  Namen ,  alsdann  nach  eioeo 
Zwischenraum  ohne  neue  Üeberschrift  fünf  andre,  wovon  der  erste  L.  Volusius  Maecit- 
nus  ''den  Irrthum  Marcianus  berichtigten  Marini  Ar^'.  p.  258  n.  328  und  Guaacoa.  a.O 
nach  dem  Original,  ist;  darauf  folgt  als  neue  Üeberschrift  quinq.  perp.  und  ein  Name 
alsdann  quinq.  und  wieder  einf  Mme,  dann  die  plebs.  Ein  wahrscheinlich  späterer  q.<] 
ist  am  Bande  nachgetragen.  Danach  scheint  die  Uebefschrift  patroni  überhaupt  auf  di 
ersten  lebo  Namen  bezogen  werden  zu  müssen,  wo  dann  die  beiden  Gruppen  zu  vei 
gleichen  sind  mit  den  beiden  Klassen  der  Patrone  im  vierten  Katalog  patr.  senat.  üt 
patr.)  equit.  Rom.  Hieraus  erhellt  also,  dass  Maecian  bloss  Ritter  war.  —  Uebrigei 
Iiat  schon  Mariui  a.  a.  0.  diese  Inschrift  auf  den  Juristen  bezogen.  —  Wenn  die  vc 
lig  bodenlose  Vermuthung,  welche  unsern  Volusius  zum  Referenten  des  volusianisch 
Senatusconsults  macht,  noch  einer  Widerlegung  bedarf,  so  ist  diese  damit  gegeben,  da 
der  Jurist,  wie  gezeigt,  nie  in  den  Setoat  eingetreten  ist. 


VOLÜSII  MaECIANI  DISTRIBUTIO  PARTIUM.  S85 

Dass  Maecianus ,  als  die  Soldaten  der  Begnadigung ,  die  er  von  einefA 
Kaiser  wie  Marc  Aurel  wohl  erlangt  haben  würde,  vorgreifend  flin  nie- 
dennachten ,  ein  beehrter  Mann  gewesen  sein  musb ,  geht  daraus  her- 
vof,  dass  er  schon  um  146  Prinzenlehrer,  ums  Jahr  152  Patron  der 
Köq)erschaft  von  Ostia  gewesen  ist,  also  im  J.  175  mindestens  ein  Sech- 
z^r  gewesen  sein  wird. 

Ausser  den  in  die  Pandekten  ubei^egangenen  Fragmenten  hat  sich  eine 
kleine  Schrift  tlber  Zahlen,  Masse  und  Gewichte  von  unsermlMaecian  abge- 
sondert und  nicht  überarbeitet  in  einer  Pariser  und  einer  Vaticanischen 
Handschrift  erhalten.  Von  der  Pariser,  einer  Pei^amenthandschrift  des  zehn- 
ten  Jahiiiunderts,  jetzt  auf  der  öffentlichen  Bibliothek  in  Paris  n.  8680,  ver- 
danke ich  Herrn  Dr.  Bursian  eine  äusserst  sorgfältig  gemachte  Abschrift.  Die 
Handschrift  Vat.  3852  membr.  saec.  X,  von  der  ich  Herrn  Dr.  Keil  die  erste 
Kunde,  eine  genaue  Collation  wiederum  Herrn  Dr.  Bursians  römischer  nicht 
müssiger  Müsse  verdanke,  ist  durchaus  Zwillingshandschrilldbr  Pariser ;  sie 
enthält  f.  1 1 9  fg.  die  sogleich  aufzuzählenden  drei  Stücke :  den  Maecian, 
den  lateinischen  Epiphanius  und  den  Tractat  Monsura  est  iuxta  Isidorum  in 
derselben  Folge  und  fast  ohne  Abweichung.  Dass  indess  keine  der  ]!)eiden 
arailich  gleich  altes; Handschriften  aus  der  andern  abgeschrieben  ist,  be- 
weist f\lr  die  Pariser  z.  B.  §  26.  64,  wo  diese  allein  die  Lücke  bezeichnet 
and  allein  das  ächte  confiat  hat,  an  dessen  St(»lle  im  Vat.  wie  im  Par.  m.  2 
confieiat  steht;  ftir  den  Vat.  §  I  4,  wo  derselbe  die  im  Par.  ausgefallenen 
Worle  enthält.  Es  ist  darum  die  vollständige  Collation  von  beiden  selbst 
in  orthographischen  Minutien  mitgetheilt ;  im  Ganzen  dttrfte  die  Pariser 
den  Vorzug  verdienen,  doch  sind  die  Handschriften  so  gfeich,  dass  kaum 
von  emem  bestimmten  Unterschiede  die  Rede  sein  kann.  Dass  für  die 
neueste  und  beste  Ausgabe  von  Böcking  (in  der  Bonner  Sao^nlung  1831) 
die  Handschriften  nicht  verglichen  sind,  überhaupt  die  Existenz  und  der 
Werth  derselben  nicht  hinreichend  bekannt  und  gewürdigt  zu  sein  schei- 
nen, wird  diese  neue  Ausgabe  in  BOckings  Augen  gewiss  und  ich  hoffe 
auch  bei  Anderen  reclitfertigen.  Was  die  Jft^ren  Ausgajben  betrifft ,  so 
sind  alle  aus  dem  Parisinus  oder  Vaticanus  geflossen.  Die  Handschrift 
von  Lorsch,  aus  der  Sichard  zuerst  den  Maedfän  herausgegeben  hat  (mit 
dem  Breviar  f  528) ,  ist  sicher  die  Vaticanischc ,  da  Sichard  in  den 
Abweichungen  vom  Paris,  z.  B.  praef.  (auiem  statt  aut),  §  1  4.  44  (e^  statt 
e/ww),  46  (HM  ITA  AANTON  nam  statt  HMITAAANTION  namque) 
dem  Vaticaims  folgt.  Dagegen  benutzten  die  übrigen  französischen  und 


■  • 


286  Theodor  Moxmse?!. 

die  holländischen  Gelehrten ,  wie  J.  F.  Gronov  fiir  seine  der  Schrift  De 
sestertiis  (AmsteL  1656.  Lugd.  Bat.  169!)  angehängte  Ausgabe,  un- 
zweifelhaft den  Pariser  Codex,  ohne  doch  danach  den  Text  durchgängjig 
zu  constituieren.  Was  das  utnunque  genus  exemplarium  anlangt,. das 
Vinetus  ftir  seine  Recension  (hinter  Hotoman,  de  re  numm.  1 565.  1 585] 
brauchte,  so  wird  mit  den  nova  die  Ausgabe  des  Sichard  gemeint 
sein,  mit  dem  «vetustus  codex  Danielis»  \%ieder  die  Pariser  Handschrift; 
wenn  Vinetos  bemerkt,  dass  er  den  Titel  «in  antiquis  codicibos»  nicht 
finde ,  so  mas  das  auf  irsrend  einen  Irrthum  in  seiner  Collation  beruhen. 
Cujacius  (beim  codex  Theod.]  hat  wohl  nur  die  Ausgabe  von  Sichard 
in  die  Druckerei  gegdben.  —  Da  Böcking  diese  älteren  Ausgaben  mit 
gewohnter  Akribie  genutzt  und  ausgenutzt  hat  und  seine  Ausgabe  in 
Jedermanns  Händen  ist,  halte  ich  es  für  überflüssig,  die  relative  Werth- 
losigkeit  dieses  gesammten  kritischen  Apparats  durch  Wiederholung  des- 
selben in  dieser  Ausgabe  dem  Leser  vor  Augen  zu  legen  und  ihn  za 
überzeugen,  dass  jede  Abweichung  der  Ausgaben  von  jenen  zwei  Hand- 
schriften als  Fehler  oder  als  Conjectur  sich  herausstellt ;  als  einen  ein- 
zelnen Boyeis  erwähne  ich  das  spurlose  Fehlen  des  in  derPiairiser  Hand- 
schrift §  i6  ausradierten  griechischen  Wortes  in  den  sämmtlichen  Aus- 
gaben'*).  —  Dagegen  ist  es  nothwendig  zu  erwähnen,  dass  in  beiden 
Handschriften  auf  den  Maecianus  zwei  andere  Stücke  verwandten  Inhalts 
folgen.  Das  erste,  betitelt  «De  mensuris»,  ist  die  sogenannte  vetns  ver- 
sio  Latina  libri  Epiphanii  de  ponderibus  et  mensuris,  die  Salmasius  ;con- 
fut.  Cercoelii  p.  97)  und  andre  französische  Gelehrte  des  siebzehnten 
Jahrhunderts  öfters  anfuhren  und  die  le  Montic  in  den  Varia  sacra  (vol.  1 
Lugd.  Bai.  1685  p.  i90 — i9o  hat  abdrucken  lassen;  es  scheint  als  sei 
auch  dieser  Tractat  wie  der  Maecian  einzii:  durch  jene  beiden  Handschrif- 
ten uns  erhalten  und  sowohl  Salmasius  Citate  als  le  Mox-nes  Ausgabe  aas 
der  Pariser  geflossen.  Die  Schrift  gehört  in  ihrer  jetzigen  Form  in  jene  merk- 
würdige Reihe  lateinischer  Bearbeitungen  griechischer,  besonders  alexan- 
drinischer  Schriften  im  fränkischen  Reiche  w  ie  der  Barbarus  Scaligeri,  die 
Kosmographie  xon  Ravenna  und  manches  andere  Stück;  übrigens  verdient 
sie  zwar  nicht  ftir  die  ältere  Zeit,  wohl  aber  tilr  das  Münzwesen  des  vier- 
ten Jahrhunderts  mehr  Beachtunir,  als  sie  bisher  wfunden  hat  und  dürfte 


19    Dass  Gronov  ,^  i3  aus  seiner  Handsctirifl  nummi  statt  des  richtigen  nomine 
anfüliii.  wird  Abschreib-  oder  Collationfehler  sein. 


VOLUSII  MaEGUNI  DISTUBUnO  PAftTlCM.  387 

ieiflesw^  Uebersetzung  der  Schrift  des  Epiphanius,  sondern  vielmehr 
ier  von  diesem  überarbeiteten  Originalschrift  sein..  —  Unmittelbar 
ionn  schliesst  sich  ohne  Titel  der  Tractat  de  mensuris  —  de  ponde^ 
bas  —  de  mensuris  in  liquidis ,  den  Lachmann  in  die  Sammlung  der 
omalischen  Schriften  S.  371  —  37G  aufgenommen  hat ;  ein  Product  des 
ihem  Mittelalters,  dessen  Verfasser,  anknüpfend  an  Isidor,  die  Masse 
d  Gewichte  seiner  Zeit  darstellt  und  über  das  fränkische  MUnzwesen 
iige  nicht  unwichtige  Bestimmungen  giebt.  Der  Text  der  Pariser  Hand- 
hrift  weicht  von  dem  Lachmannschen ,  das  heisst  dem  der  Wolfen- 
itller,  aus  St.  Omer  herstammenden  Handschrift  des  neunten  oder 
fanten  Jahrhunderts  nur  in  so  geringen  Kleinigkeiten  ab  —  die  be- 

4 

eikenswertheste  Variante  ist  noch  die  Interpolation  et  diebus  CCCLXV 
J4,  9  wie  in  dem  Rostocker  Codex  —  und  es  sind  diese  Abweichun- 
91  so  gar  nichts  als  reine  Fehler,  dass  allem  Anschein  nach  die  Pariser 
andschrift  nichts  ist  als  eine  Gopie  der  Gudischen ;  was  der  Herkunft 
er  Handschrift  wegen  bemerkt  zu  werden  verdient.  Hauptsächlich 
ber  erwähne  ich  diese  dem  Maecian  an  sich  ganz  fremden  Stücke  des- 
Ubausftihrlicher,  weil  wunderlicher  Weise  der  Schluss  des  Maecian 
in  diesem  erst  abgekommen  und  dann  bei  le  Moyne  sogar  an  die  Spitze 
sogenannten  Epiphanius  gerathen  ist.  Wer  die  Handschrift  sieht, 
sich  nicht  täuschen;  der  Epiphanius  beginnt  mit  neuem  Absatz 
mit  der  Majuskelüberschrift  De  mensuris ,  so  dass  es  nicht  einmal 
ist  auf  die  Vergleichung  des  griechischen  Textes  oder  gar  die 
Evidenz  zu  provocieren.  Das  Weglassen  der  fraglichen  Worte  ist 
als  eine  Flüchtigkeit  von  Sichard,  die  die  späteren  Herausgeber  zu 
richtigen  versäumten.  So  wird  man  denn  in  dieser  Ausgabe  einige  Sätze 
Maecian  mehr  lesen  als  man  bisher  kannte  und  zugleich  erfahren, 
auch  er  dem  allgemeinen  Schicksal  unsrer  klassischen  juristischen 
fe,  nur  fragmentarisch  uns  erhalten  zu  sein,  nicht  entgangen  ist.  — 
mag  gleich  hier  er\\'ähnt  werden ,  dass  nach  dem  berichtigten 
iUDsre  Schrift  m'cht  einem  unbekannten  Censor  gewidmet  ist,  sondern 
Caesar,  d.  h.  dem  Schüler  Maccians  Marc  Aurel ,  dem  sie ,  wie  der 
angiebt,  seine  Rechtsi^tudien  erleichtern  sollte.  Sie  ist  also  mn 
Jahr  4  46  n.  Chr.  geschrieben. 

Ich  bezeichne  die  Pariser  Handschrift  O,  die  Vaticanische  0\  die  über- 
mde  Lesart  beider  C,  Böckings  Text,  dessen  Varianten  ich  bci- 


im 


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Utf<js:afr>rMr    ^nn  nrr«^  d^s^  izm  '».tiiiiua  -^.  Totas  prjp«:}aettdas  ei 
1UK\     >r  H^^m^iu^ruury  n$:rh\inK*nrui  nmiisn  larmm  infiniUm.  op| 

"^^rra    fir^sio  ^niin     d  *ä  'uinie     iuikI  it^  ^ocalur,  in 

S     ^0^v^^^  ß\'f,io  ir  n  "n^-S"  "enas  lairt?^    psirs  tartxa  triens  v< 
iiii;^  *rj7.i   -     '     :     -^nunir  fr  Ssi^    u   niiUtui}r  |iiartK  paflok 

»»•;i:fk  >flrftPÄ  ^^ran  iikrr<  umen  -?<;  '?*?vanö-.  :uiii>  oj^ta  ZI-  5/  DeinJ 
ü»#tffiir  fi  ^«••n  rtj'  i^  nuie  '?*^s*'im:'iJH  •-"jnrjr.  quarum  est  nbl 
•  <  .  'fJ»rn  n  ir.^-  »ai  icnuir  auaa  7ai>  :«:arir  lacKi  daae  sextuW 
u^p-^      TÄ    ^    r.*»'  iiirir  iri-ai  i>  ji  fiiofe'-ni  ;; arres  Ai«>di?ciinas ;  vodi 

*    ^1*?      -v.ir  -ii-dr^ü-a  Trü:.)!:    v  j^ss:  i^tributionis  aequalitatoi 


'  ^   *  viw-i  j  —  *  teji:?  Lstrt'Zt.r.  I    r^fffn,  Z»  i»  JJkm  Z.  $  zrigt,dass  diftrih 
W',  ^liri«*«.   i,^  -v:.T.£.,^  ^>«*ff^:ir»  -^  öc.  —  r»:ti  C  —  idku>  p«cuoiaiiis  poodere  f  I 

•  *mf  ^^-^  yv-,^  ^".fci?-^  -.ttn^^  •orfTUrtT-*  .-j.wiÄUi  —  4  sepe  C  —  cesor  C,  Censor  6- 
^  t«*«:  r^  'l  */  -  T  Tsum  C  —  9  aat  ;ai:a  C^  —  II  dWucilor  6  —  13  qoatiMV 
*lm*,U^U:k^A  —  15  «Tili?  C  —  c-jta  es:  J  —  I  (  scecunCiie  C  —  t"  C  «?«  «'^  -^ 

<ni«jfyficAi  uim/ $  i9  KTiAfcrif i^rf : '  -  t  ?  —  IT  untü  (^ —  18  —  II  C—  19  unti 

w;«i  *  —  2 1  fiaiit  r 


YoLusii  Mabgiaüi  distnbvtio  pakhuh.  '  S89 

l*  quare  si  quadranti  sextantem ,  vel  trienti  unciam  applices ,  fecies 

icem,  qui  constat  ex  qOiDque  uncüs,  hoc  est  quinque  duodecimis ; 

qaincuncis  ZI  — — .  [<  0.]  Si  semissi  applices  unciam,  vel  quincunci 

Item,  vel  trienti  quadrantem ,  efficies  septuncem ,  hoc  est  Septem 

iecimas ;  nota  septuncis  S    .   [i  1 .]  Si  septunci  applicueris  anciam,  6 

I semissi  sextantem,  vel  quincunci  quadrantem,  vel  trienti  tantundem, 

bessern,  id  est  duodecimas  octo:  nota  bessis  Szi.   [12.]  Si  bessi 

leris  unciam,  vel  septunci  sextantem^  vel  semissi  quadrantem,  vel 

ici  trient^m,  dodrantem  efficies,  hoc  est  novem  duodecimas ;  nota 

itis  Siz — .  [13.]  Si  dodranti  applicueris  unciam,  vel  bessi  sextan-  io 

Tel  septunci  quadrantem,  vel  semissi  trientem,  vel  quincunci  tan- 

facies  dextantem,  hoc  est  decem  partes  duodecimas;   nota 

Siz  ZI.  [1 4.]  Si  dextanti  applicueris  unciam,  vel  dodranti  sex- 

I,  vel  bessi  quadranteo^»  vel  septunci  trientem,  vel  semissi  quin- 

facies  deuncem ,   id  est  undecim  duodecimas ;  nota  deuncis  1 5 

[1 3.]  Ex  bis  apparet  in  quas  partes  aequaliter ,  in  quas  disparcv;.  as 
quo  tamen  facilius  et  memoria  res  teneatur,  summa  divisionis 
est.    in  asse  sunt  unciae  XII ,  hoc  est  partes  duodecimae  duo- 
unciae  et  binae  sextulae  novem,  hoc  est  novem  nonae;  ses-so 
octo,  id  est  octo  octavae ;  sextan tes  sex,  id  est  sex  partes  sex- 
^  quadrantes  quattuor,  id  est  quattuor  partes  quartae;  trientes  tres, 
Ittt  tres  partes  tertiae;  semisses  duo,  id  est  duae  partes  dimidiaä. 
le  partes  inaequalem  faciunt  divisionem.    [16.]  in  deunce   sunt 
undecim,  sextantes  quinque  et  uncia,  quadrantes  tres  et  sextans,  S5 
duo  et  quadrans ,  quincunces  duo  et  uncia,  semis  et  quincunx, 
IX  et  triens,  bes  et  quadrans,  dodrans  et  sextans,  dextan£|  et  uncia; 
M  assi  uncia.    [17.]  in  dextante  sunt  unciae  decem,  sextantes  quin- 
ft,  quadrantes  tres  et  uncia,  trientes  duo  et  sextans,  quincunces  duo, 
fcis  et  Vriens,  septunx  et  quadrans,  bes  et  sextans,  dodrans  et  uncia; 30 
lest  assi  sextans.    [18.]   in  dodrante  sunt  unciae  novem,  sextantes 

4  quadrantis  C^  —  3  zi  zi  I  C  vgl.  §  U  ;  iz— n  b  —  7  besem  C  —  besis  C  — 
8_6  —  besi  C—  iO  SnI  C;  8=  C;  SZ  ö;t;^/.§59.  60  —  besi  C  —  13  unciam 
I  dodranti  sextatem  (sie)  vel  besi  quadrantem  vel  septunci  C^ ;  unciam  vel  besi  sex- 
lem  vel  septunci  Cp  —  1 5  hoc  est  6  —  <fj  nz:«  C,  Sirzzf  C^,  n— zr  b  — 
ODciae  decem  duae  Cb;  vgl.  290, 87.  29  —  20  novae  C  —  sescuncie  (7  —  24  idem 
C —  22  quarte  C^ —  23  semisseC —  due  C  —  24  caeterae  C —  ineqaalem  C 
deuncae  C  —  28  uncie  C  —  34  uncie  C 


390  Theodor  Mommssn, 

quattuor  et  uncia ,  quadrantes  tres ,  trientes  duo  et  uncia ,  quincunx  c 
triensy  semis  et  quadrans,  8eptuDx  et  sextsois,  bes  et  uncia;  deest  asi 
qHadrans;  [1 9.]  in  besse  sunt  unciae  octo,  sextantes  quattuor,  qoadraii 
tes  duo  et  sextans,  trientes  duo^  quincunx  et  quadrans,  semis  etsextäni 
5  septunx  et  uncia;  deest  assi  triens.  [20.]  in  septunce  sunt  unciae  Septem 
sextantes  tres  et  uncia ,  quadrantes  duo  et  uncia ,  triens  et  quadrans 
quincunx  et  sextans,  semis  et  uncia;  deest  assi  quincunx.  [21.]  in  se 
misse  sunt  unciae  sex,  sextantes  tres,  quadrantes  duo,  triens  et  sextani 
qumcunx  et  uncia ;  deest  assi  alter  semis.  [22.]  in  quincunce  sunt  unciai 

\  0  quinque ,  sextantes  duo  et  uncia ,  quadrans  et  sextans ,  triens  et  unda 
deest  assi  septunx.  [23.]  in  triente  sunt  unciae  quattuor,  sextantes  duo 
quadrans  et  uncia;  deest  assi  bes.  [24.]  in  quadrante  sunt  unciae  tras 
sextans  et  uncia ;  deest  assi  dodrans.  [25.]  in  sextante  sunt  unciae  duae 
deest  assi  dextans. 

4  5  [26.]  Huc  usque -divisio  maiorum  [rtjg  fiomdog],  ut  ita  dictum  «l 

partium  et  celebris  et  nota  est.  sed  cum  rei  natura  inßnitam  pariieBdi 
praestet  facultatem ,  succedit  unciae  quoque ,  quae  est  assis ,  ut  supra 
dictum  est,  pars  duodecima,  divisio,  non  tarn  celebris  quidem,  sed  tameo 
non  adeo  ignöta.  [27.]  Ut  assis,  ita  unciae  prima  divisio  fit  in  duas  fu- 

90  tes  dimidias,  quae  vocantur  semunciae;  nota  semunciae  1.  [28.]  itaD 
dividitur  uncia  in  tres  partes ,  quae  vocantur  binae  sextulae ;  noift  bina- 
rum  sextulanim  \\ .  [29.]  item  dividitur  uncia  in  quattuor  sicilicos ,  id 
est  quattuor  quartas ;  nota  sicilici  ü.  [30.]  itom  in  sextulas  sex,  idesi 
sex  sextas;  nota  sextulae  \.  [31.]  itom  in  duodecimas  duodecim,  q«»« 

S5singulas  partes  dimidias  sextulas  vocamus;  nota  dimidiae  äextulae-V. 
[32.]  item  in  scriptula  viginti  quattuor ;  scri|)tuli  nota-^.  [33.]  Estautfi» 
assis  semuncia  pars  vicesima  quarta,  duae  sextulae  pars  tricesima  sexU, 
sicilicns  quadragosima  octava,  sextula  septuagesima  secunda,  dinlidia 
sextula  centesima  quadragesima  quarta ,  scriptuhnii  ducontosima  oclo- 

30gesima  octava.  [34.]  semuncia  habet  sicilicos  duos,  sextulas  tres,  dimi- 
dias sextulas  sex,  scriptula  duodecim.  [35.]  duae  sextulae  habent  sici- 

3  bese  C  —  5  uncie  C  —  9  uncie  C  —  H  trientes  C  —  12  unciae  C  —  untii 
CP  —  {^  «in  C*  zwischen  maiorum  und  ut  eine  ziemlich  grosse  Rasur ,  in  der  ein  grie 

« 

chisches  Wort  gestanden  zu  haben  scheint,  in  C  keine  Lücke  o  ^ur^üin  ^maiomm  ut  6  - 
1 6  cum  sei  natura  C —  H  preslet  C  —  que  est  C  —  20  q.  C^  —  S'  C;  das  letzte  Zeiekt 
bezeichnet  bloss  den  Satzschluss  —  21  quo  C  —  2t  \\7  C,  vgl.  Zeile  20.  —  23  silici 

—  26  ^  6  —  27  et  quarta  C,  [et]  quarta  &;  dass  hier  Ziffern  standen,  zeigt  ZeilB  l 

—  29  centesima  tricesima  quarta  C 


VOLtlSII  MaICIANI  HIBTIIBOnO  PARTIUM.  291 

Kcmn  et  dimidiam  sextulam,  sextalas  duas,  dimidias  sextulas  IIIl,  scriptula 
Vin.  [36.]  siciUcus  habet  sextaiam  et  dknidiam)  diHiidias^  sextulas  ties, 
scriptula  sex.  [37.]  sextula  habet  dimidias  sextalas  doas,  scriptola  qoat- 
lior.  [38.]  dimidia  sextula  habet  scriptula  duo. 

[39.]  Has  quoque  parte^  in  quantmn  libet  dividere  possis  ^  verum  5 
ialra  eas  neque  notas  neque  propria  vocabula  invenies  praeter  eaii  dimi- 
diam scriptulum  audio  quosdam  ratiociaatores  simfrfium  voeaie  v  Jfood 
flrittotius  assis  quingeutesima  septuagesima  aexta,  quam  et  ipaam^pMr- 
taB  infinilo  separare  possis.  [40.]  Necmirum,  si-infra  has  partea  ipadüio 

|%c(a  et  nomim'bus  et  notis  caret,  cum  etiam  inter  superiores  prnnasque  f  o 
Ü¥isiones  pleraeque  partes  et  nominibus  et  notis  careant:  statim  nam- 
pe  uadecim  undecimae  assem  efficiunt ,  nee  aut  nomen  proprium  aut 
aotam  habent;  perinde  decem  dedmae.  nam  nona  assis  faeit  unciam 
duas  sextulas ;  octava,  ut  supra  redditum  est,  sescuncia  vocatur ;  septem 
aeptmae,  quae  et  ipsae  assem  implent,  nee  n<mien  proprium  nee  notam  1 5 
"Ubeot ;  sextae  sextantes  vocantur ;  ne  quintae  quidem  aut  nomen  pro- 
prium aut  notam  habent;  iam  vero  tertias  trientes,  quartas  quadrantes, 
Moi  duodeeimas  uneias  vocari  ost^isum  est.   [41.]  infra  has  ceterae 
wque  sextam  deoimam  nomine  proprio  notaque  carent ;  sed  sextadeeima 
Mmuncia  .sieilicus  dieetur,  nam  sedecim  semuneiae  oeto  sunt  unciae,  so 
sedecim  siciliei  quattuor  unciae  fiunt,  iunctae  unciis  oeto  assem  implent : 
«eptima  decima  deinde  interiecta  nomine  notaque  caret :  octava  deeima 
focabitur  semuncia  sextula ,  nam  hae  decies  octies  ductae  assem  effi- 
ciont:  [42.]  post  has  inferiores  partes,  excepta  semuncia,  duabus  sex- 
tolis,  sicilico,  sextula,  dimidia  sextula,  scriptulo,  neque  vocabula  propria  25 
neque  notas  habent.  [43.]  Gentesima ,  quae  commodi  aut  usurarum  no- 
nine  ad  sortem  applicaretur,  (solebat  olim]  sicilico,  id  est  G  averso ,  eo 
BOtari,  quod  cum  G  centum  significaret,  convertebatur  adeam  summam, 
coius  centesima  futura  erat,  et  sive  una  con venerat,  unus  sieilicus,  sive 
plures,  tot  siciliei  ponebantur.  ^  30 

[44.]  Sicut  autem  assis  appellatio  ad  rerum  solidarum  hereditatisque 
totius,  divisio  autem  eins  ad  partium  demonstrationem  pertinet,  ita  etiam 


6  preler  C  —  7  raciocinatores  C  —  9  separarem  C  —  \0  quum  C^  —  inter 
partes  superiores  b  —  H  plereque  C  —  13  vielleicht  iam  nona  —  { 4  sescantia  C  — 
15  ipse  C  —  \S  cetaere  (7,  caetere  (T  —  19  usque  ad  sextam  b  —  %i  secilici  C  — 
uncie  C  —  iuricte  C  —  «t  interietta  O^  —  SS  he  (T*  —  dlcies  C  —  efficient  b  — 
26  que  (7  —  27  solebat  olim  fehlt  Cb  —  S8  6:  centum  t7,  ecentum  C  —  38  ita  et  C^  6 


292  Theodor  Moiwsen, 

ad  pecuniam.  numeraUun  refertur ,  quae  olim  in  aere  erat ,  postea  et  ■ 
argento  feriii^coepit  ita,  ut  omnis  nummus  argenteus  ex  numero  aeril 
potestatemi  liaberet.  [45.]  eo  ia  numero  sunt  hi  ai^entei  nummi:  deoii 
rius,  cuius  est  nota  X,  quinarius,  cuius  est  nota  ¥,  sestertius,  euius  noli 
5 est  HS.  victoriatus  enim  nunc  tantundenf  valet  quantum  quinarius;  ofii 
ut  peregrinus  nummus  loco  mercis,  ut  nunc  tetradrachmum  et  drachmi 
habebator.  .[46.]  denarius  primo  asses  decem  valebat,  unde  et  nooMi 
trazit;  quiMrius  dimidium  eins,  id  est  quinque  asses,  unde  et  ipse  vo* 
cfttur;  sestertius  duos  asses  et  semis^em,  quasi  semis  tertius,  Graaoi 

1 0  figura  ißdofiov  ^furaXavrov  y  nam  sex  talenta  et  semitalentum  eo  veiki 
significanta > lex «tiaita  duodecim  tabularum  argumento  est,  in  qua  am 
pedes  et  semis  sestertius  pesvocatur.  [47.]  nunc  denarius  XYI,  viohh 
riatus  et  quinarius  YIII,  sestertius  quattuor  asses  valet. 

[48.]i  Jnfra  quam  divisionem  sequitur  alia  quaedam  subdivisio,  nolii 

I5aeque  etipropria  voeab«la  habens.  quare  si  ad  denarium  rationem  coik 
ficias,  assem  hac  nota  scribas  ac  voces :  semuneia  sicilicus  3£LD ;  seimiB' 
ciae>  enioii  sedecim  et  sicilici  sedecim  assem  efficiunt.  [49.]  dupundina 
hac  nota  scribas  ac  yoces :  sescuncia  XS" ;  nam  sedecim  sescunciae  d» 
pundium  effieiunt. .[50.]  tressis  hac  nota  scribas  ac  voces:  sextans  sici* 

to  licus  X~3 ;  aeque  enim  sedecim  sextantes  totidemque  sicilici  tres  assa 
efficiunt.  [51.]  quattrussis  hac  nota  scribas  vocesque:  quadrans  Xn—; 
sedecim  enim  quadrantes  quattrussis  efficiunt.  [52.]  quinques  hac  noli 
scribas  vocesque:  quadrans  semuneia  sicilicus  Xzi — 13;  nam  sedeqp 
quadrantes  ac  totidem  semunciae  sicilicique  faciunt  quinques.  [53.]  sex» 

25  hac  nota  scribas  nominesque:  trions  semuneia  XziZli;  aeque  min 
trientes  et  semunciae  sedecies  ducti  sexis  efficiunt.  [54.]  septus  hac  noti 
scribas  ac  nomines :  quincunx  sicilicus  X  ZI  ZI  —  3 ;  simili  enim  modo 
quincunces  ac  sicilici  multiplicati  septus  efficiunt.  [55.]  octus  hac  noli 


>i 


i  numus  C  —  argenteos  C^  —  '4  nota  XX  quinarius  cuius  est  nota  A^  C  — 
üollinalC;  olim,  ac6 —  6  numus  (P —  telrachmum  C —  8  idem  quinque C —  9greci 
C  —  10  HMITAAANTION  namque  C^  —  H  significanlur  h  —  U  quedam  C  — 
4  5  ac  propria  6  —  HD  fehlt  in  C  hier  und  oft,  weil  der  Schreiber  es  mit  dem  ScMu0- 
zeichen  der  Paragraphen  (s.  290,  20.  28)  verwechselte  —  die  Noten  nach  scribas  b  hin 
und  ebenso  im  Folgenden  bis  §  6t  -^  semuncie  C  —  il  dupondium  6  —  4  8  ac  noU  C 
—  et  voces  b  —  X£  (Py  X£  as  C  vgLtSS,  17;  X— t  b  —  dupondiam6— •  <9  treiii 
C  —  ac  C"  —  20  D  fehlt  C  —  2K  22  quattusis  C,  qualrussis  6  —  2<  Xzii^(T 
Xzic  C^  —  23  Xzz^t  CP,  X—^i  C^,  0  fehlt  C  —  27  3  fehlt  C  —  28  ac  nota  C 


YOLCSIl  MaBCIANI  DISTftfBUTIO  PARTIUM'.  293 

icribas  ac  nomines:  semis  [%S],  quibus  eod^n  modo  moltipUcatifroctus 
nperies.  [56.]  nonns  hac  nota  scribas  appellesque :  semis  semnncia  sici- 
Ibus  %S13,  ut  similiter  hac  quoque  nota,  quae  vocatur  smnis'semuiicia 
ädiciis,  maltiplicata  nonus  invenias.  [57.]  deons  bac  nota  scribas  atque 
■omiiies:  septunx  semuncia  XS— i;  septuncem  tfuoque  ac  semunciams 
Miens  si  dnxeris,  decus  eflicies.  [58.]  ondeciaere'  hac  nota  scribas  ap- 
fdlesque :  bes  sicilicus  X  S  zi  0 ;  nam  bes  sicilicus  toüiMis  ducti  undeciaere 
efieinnt.  [59.]  duodeciaere  hac  nota  scriba»aovoeeBttdodrans  %S~— ; 
dbdhoites  eodem  modo  computati  duodeciaere  eflSciuiit.  {60.]  tredeciaere 
itac  nota  scribas  vocesque :  dodrans  semuncia  sioiGeas  XS~— i 3 ;  do-  io 
f^ntibos  semunciis  sicilicis  eadem  ratione  puiltiplicatis  tredeciiii  asses 
dfeias.  [61 .]  quattuordeciaere  hac  nota  scribas  ae^Toowrdextans  semun- 
cia SS  zizii;  dextantes  semunciaeque  sedMim  aioque^  quattuordeciaere 
fc  dfaaant.  [62.]  quindeciaere  hac  nota  scnba»  et  appdies:  döunx  sicilicus 
XSnz: — D;    deunx  quoque  ao.siciUcus  sedMies  doclt  quindeciaere  15 
cSonaf.  '*  <' 

•■b'[63.]  Ingeniosissime  autem ,  cum  ad  denarium  ratio '  conficeretur, 
flKorrentis  aeris  nota  inventa  est,  quae  sedecies  muitiplicata  id  efficeret : 
m  cum  denarü  nota  praescribatur,  eiquddrabiniungatur  aeris  excurren- 
iiiiiota,  manifestum  est  eam  sedeciens ducendam ex adnotatione denarii.  so 

[64.]  Adquinarium  et  victoriatum  rationem  Romae  confici  nescio: 
[fionadmodum  tamen,  si  velis,  conficias,  facilius  apparebit,  si  prius  in- 
^nceris  ad  quem  modum  sestertiaria  ratio  confiat;  tunc  enim  exciu*- 
imtis  aeris  legßs  exemplum  denariariae  rationis,  et  dimidiam  duces;  vel 
iBstertiariae,  et  duplicabis.  [65.]  Ad  sestertium  ratio  si  confiat,  semis  S5 
kae  nota  scribitur  — T;    vocatur  libella  tenincius.    est  autem  libclla 


\  XS  fiikU  in  einer  Lücke' C  —  %  reperias  C  —  3  D  fehlt  C  —  ul  semissem  hanc 

quoque  notam  quae  vocator  (quo  vocatur  C^)  semissem  uncia  sicilicus  multipÜcatam 

iMoos  invenias  C,  et  sedecies  hanc  quoque  notam  q.  v.  s.  s.  s.  muItiplicatiM  nopos 

ioreoies  b  —  4  detus  (P  —  septuncem  semunciam  (semiunciam  C^)  C  —  6  undeciaes 

k  —  7  D  fehlt  C  —   bessicilici  b  —   undeciaeris  Cb  —  8.9  duodeciaes  b  —   8  ac 

Dota  C  —  X  SzirC—  9  tredeciaes  6  —  1 0  ac  nota  C  —  0  fehlt  (7—12  eCßcies  b  — 

li.  13  quatuordcciaes  b  —  43  SziziSC —  4  4.  45  quindeciaes6  —  ac  appelles6  — 

15  ZIZZ'D  C  —  48  que  C  —  49  nam  quum  C^,  namqae  cum  b  —  prescribatur  C  — 

ei  quaeC —  subiuDgatur6  —  20  sedecies  h  —  ducenda  C  —  22  quemammodum  C  — 

nach  conficias  Aosur  Ol  «—  23  at  quem  C  —  sesterciaria  C  —  confiat  C  m.  4,  confi^'at 

C^m.  t,  conficiatC^;  conficiatur6 —  nc.  aeris  lices  C,  vel  exe.  aeris  dicetur6  —  25  scs- 

ertiariaC —  confiat  CT  m.  4,  confi^'at  C^m.t,  oooficiatC*',  conficialur6 —  26lerruiitiiisr 


294  Thbodoi  M0MM8BN, 

sesiertii  decima  pars ,  tenmcius  quadragesima,  quae  duae  partes  iunoti 
octavam  sestertii ,  id  est  semisseni ,  efficiunt ;  nam  octo  fibeHis ,  id  e 
octo  decimis,  teruncii  octo,  id  est  octo  quadragesimae  (qoae  fiunt  qoal 
tuor  vioesimae,  hoc  est  duae  decimae)  adiectae  complent  sestertiofl 
6  [66.]  sunt  enim  in  sestertio  libellae  decem,  singulae  viginti,  teruncii  qoi 
draginta.  [67.  Infra  semissem  nemo  teuere  rationem  sestertiariam  dual 
polest  tarnen:  nam  quadrans,  qui  est  pars  sexta  decima  sestertii,  poleij 
notari  singula,  quae  est  vicesima  sestertii ,  et  dimidio  teruncio ,  qui  ef 
octogesima  sestertii;  nam  utraque  haec  pars  iuncta  efficit  sextam  ded 

fomam.  [68.]  as  notari  debet  ~i.  haec  ad  sestertium  nota  vocatur'doa 
hbellae  smgula;  fiunt  duae  decimae  et  vicesima,  hoc  est  cpiarta  pai 
sestertii ;  nam  quater  binae  libellae  octo  fiunt  decimae ;  quattuor  singii 
lae  quattuor  fiunt  vicesimae ,  hoc  est  duae  decimae ,  quae  superioriba 
iunctae  sestertium  complent.  [69.]  as  semis  notari  debet  zi — tT,  voo- 

4  5  tur  tres  libellae  singula  teruncius ,  et  sunt  tres  decimae ,  una  vicesioi, 
mia  quadragesima,  hoc  est  quarta  et  octava  sestertii ;  *  supersunt  octam 
qninque,  id  est  semisses  quinque,  ut  compleant  sestertium.  [70.]  dapaor 
dius  hac  nota  S ;  vocantur  quinque  libellae,  quae  sunt  quinque  deämae; 
hae  duplicatae  sestertium  implent  [71 .]  dupundius  semis  hac  nota  S^T; 

sovocatur  sex  libellae  teruncius;  sunt  autem  sex  decimae  et  quadrage- 
sima, id  est  dimidia  et  octava  totius;  supersunt  octavae  tres,  id  est 
semisses  tres,  ut  sestertium  compleant.  [72.]  tressis  hac  nota  Sz:i;  vo- 
catur  Septem  libellae  singula ;  sunt  autem  pars  dimidia  et  duae  decimae 
et  vicesima,  hoc  est  pars  dimidia  et  quarta ;  desunt  duae  octavae,  id  esl 

25 quarta,  quae  iuncta  impleat  sestertium.  [73.]  tressis  semis  hac  noti 
Sil — IT;  vocatur  octo  libellae  singula  teruncius;  sunt  pars  dimidia e* 
tres  decimae  et  vicesima  et  quadragesima,  hoc  est  pars  dimidia  et  quartt 
et  octava;  superest  octava,  quae  adiecta  sestertium  conpleat. 

[74.]  Libella  dicta  creditur  quasi  pusilla  libra:  nam  cum  oHm  assa 

3olibriles  essent,  et  dcnarius  decem  asses  valeret,  et  decima  pars  denari 


4  sestemi  C"  —  teiruncius  C,  ternintius  C*-'  —  que  duae  (P,  que  (lue  (7  —  iuDCl( 
C  ~  Z  terruncii  C  —  idem  oclo  C  —  que  C*'  —  i  due  C  —  adiecte  C"  —  5  libclli 
C  —  singule  C^  —  vigintim  temincü  C  —  6  nemo  rationem  temere  b  —  8  sigula  < 
—  quo  C*'  —  temintio  C  —  1 3  que  (?  —  <  o  lerruncius  C  —  1 6  oclave  C  —  H  id« 
semisses  C  —  17.  19  dupondius  b  —  \S  que  C*  —  iO  nach  Hbellae  Rasur  C  —  ler 
runcius  C  —  22.16  tresis  C  —  23  singulae  C^  m.{  —  25  que  O*  —  26  teiruncius  C  - 
27  decime  C*'  ~  28  que  C"  —  compleat  6  —  29  quum  (7 


-«« 


VOLUSII  MaBCIANI  DISTRIBUTIO  PARTIUM.  295 

libram,  quae  eadem  as  erat,  siogula  selibram,  quae  eadem  seoiis  erat, 
temncius  quadrantem  baberet;  sivc  denariaria  8ive  sestertiaria  ratio 
oonficeretor,  iisdem  notis ,  id  est  libellarum  et  singularum  et  teruDcioruni, 
praeposita  nota  denarii  vel  sestertii ,  ut  erat  ratio ,  aera  exprimebaatur. 
[75.]  posteaquam  in  sedecim  asses  denarius  distributus .  est ,  denariaria  5 
ratio  expeditius  confici  coepit,  ut  supra  dictum  est;  sestertiaria  mansit 
sab  üsdem  notis,  aucta  tarnen  computatione.  [76.]  haec  quoque  libella, 
exemplo  maiorum,  in  duos  velut  semisses,  qui  singulae  vocantur,  et 
quattuor  velut  quadrantes,  qui  teruncii  vocantur,  dividitur. 

[77.]  Ponderis  eadem  divisio  est,  quae  aeris.  nam  in  quas  partes  lo 
as  dividitur,  in  bas  et  libra  dispenditur.  [78.]  [Dicitur]  ita  asquidem,  seu 
de  divisione  solidi,  seu  de  pondere,  seu  de  numerata  in  aere  pecunia 
agatur;  libra  autem  in  pondere.  numnii  vero  argentei  in  pecunia  forma 
publica  dumtaxat  nomen  accipiunt. 

[79.]  Mensurarum  liquoris  atque  grani  expeditior  et  forma. et  ap-  15 
peUatio  est:   naip  quadrantal,  quod  nunc  plerique  amphoram  vocaat, 
habet  umas  duas,  modios  tres ,  semodios  sex ,  congios  oclo ,  sextarios 
quadraginta  octo,  heminas  nonaginta  sex ,  quartarios  centum  nonaginta 
dno,  cyathos  quingentos  ^pptuaginta  sex.  [8A.]  Notae  mensurarum: 

quadrantalis  <4'  20 

umae  .  q« 

modii  •  A'  '         .      . 

semodii  A» 

congii  X 

sextaijii  ad  vinuni     :>  25 

ad  granum  i^ 

heminae  ^ 

quartarii  to) 

cyathi  ti 

Partium  et  numeri  naturalis  causa  durat,  quam  vis  nominibus  apijLt  quas-  30 
que  gentes  differant.  Ponderis  et  mensurarum  modus  incertus  est ;  nam 
eins  dispensio  ac  dimensio 

I  selibram  qae  C —  t  terruntius  C  —  3  hisdcm  C  —  3.  4  lerrunciorum  preposita 
C  —  6  expedicias  C  —  sestertiariaria  C^  —  7  hisdemC —  i  \  dispenditur.  IIa  Cb  — 
17  seroedios  C  —  49  duos  6  —  cyatos  C  —  note  C  —  20  6w  59  folgm  bei  b  $0 : 
SO.  26.  t\.  27.  25.  23.  29.  24.  22.  28.—  2«  urneae  C  —  26  ad  granum  V  b  — 
26  f>  b  —  ^0  fg.  fehlen  b  —  31  gentes  referat  ponderis  C 


Abbaadl.  il.  K.  S.  Gen.  d.  Wissenseh.  III.  22 


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ZWEI  VERZEICHNISSE, 

KAISER  KARLS  V.  LANDE, 


SEINE  UND  SEINER  GROSSEN  EINKÜNFTE 
UND  ANDERES  BETREFFEND. 


VON 


JOHANN  GUSTAV  DROYSEN 


<: 

4 


AbbaadL  «L  K.  S.  G«.  4.  WiMenach.  Ilf. 


23 


Uns  der  lebiTeichsten  Stücke  in  Lucio  Marineo's  Spanischen  DenkwUr- 
ligkeiten  ist  das  Yerzeichniss  der  geistlichen  und  weltlichen  Grossen 
4)aniens  und  ihrer  Einnahmen,  welches  im  vierten  Buch  unter  dem 
Titel  de  pontificibus  et  magnatibus  Hispaniae  et  officm  in  curia  regum  mit- 
^theilt  ist.  «Des  Verfassers  unersättliche  Neugierde,  sagt  Prescott  (Fer- 
linand  und  Isabella  I.  p.  564) ,  veranlasste  ihn  während  seines  langen 
liufenthaltes  im  Lande  viele  Thatsachen  zu  sammeln,  die  nicht  in  den 
sigentlichen  Bereich  der  Geschichte  gehören.»  Der  treffliche  amerikani- 
sche Historiker  hat  namentlich  da  wo  er  die  Macht  und  den  Reichthum 
ier  spanischen  Grossen  schildert,  aus  Marineo  geschöpft.  Er  fügt  hinzu, 
dass  die  Schätzungen  Marineo's  mit  kleinen  Abweichungen  durch  Nava- 
gero's  Angaben  bestätigt  würden. 

Navagero ,  um  von  diesem  zuerst  zu  sprechen ,  ward  1 525  als  ve- 
netianischer  Orator  nach  Spanien  gesandt  und  wohnte  noch  der  grossen 
diplomatischen  Conferenz  in  Burgos  bei ,  die  iip  Januar  1 528  schloss. 
Dann  ging  er  in  gleicher  Weise  an  den  Hof  des  König  Franz ,  starb  aber 
bereits  im  folgenden  Jahre..  Sein  viaggio  faiio  in  Spagna  et  in  Francia 
(ed.  Yenet.  1 563j  enthält  in  jener  musterhaften  Art  venetianischer  Rela- 
tionen eine  Fülle  von  Bemerkungen  und  Nachrichten ,  die  auf  der  Reise 
gesammelt  sind ,  unter  ihnen  auch  einige  tlber  die  Einnahmen  einiger 
spanischer  Grossen,  die  natürlich  nur  diejenige  Zuverlässigkeit  haben, 
welche  Erkundigungen  der  Art  gewähren  können. 

Wesentlich  bedeutender  ist  was  Marineo  mittheilt.  Er  war  seit 
i  486  in  Spanien ,  zunächst  an  der  Universität  zu  Salamanca  ^  dann  spä- 
ter am  Hofe  der  katholischen  Majestäten;  er  erwähnt  in  dem  ersten 

23» 


300  Johann  Gustav  Drotsbn, 

prologus  (Dedication  an  Kaiser  Karl  und  dessen  Gemahlin)  die  annos  prcpi 
qmnquaginta,  die  er  bereits  in  Spanien  sei.  Ihm,  dem  königlichen  HisttK 
riographen ,  stand  eine  ganz  andere  Fülle  von  Anschauungen  und  B^- 
kundungen  zu  Gebot ,  als  sie  der  Yenetianer  hatte  gewinnen  können. 

Marineo  gab  sein  Werk,  caesareae  majesialis  jmm,  wie  auf  d^nTital 

bemerkt  ist,  zuerst ^1 333  lateinisch  heraus'),  1539  folgte  eine  spanis<te 

Uebersetzung.   Den  erwähnten  Abschnitt  leitet  er  (fol.  xvi  der  Ausgabq 

von  1 533)  mit  der  Bemerkung  ein:  retn  non  ingratam  facturtis  vtdeor  ^ 

magnates  atque  pontifices  Hispaniae  pracdpuosque  maghbratus  et  ordm^ 

brem  narratione  retulero  cum  praesd'tim  hoc  a  me  multi  saepe  requirant  4 

efflagilent  non  Hispani  solum  sed  etiam  gentes  extemae  et  aliarum  natioimn 

quae  res  Hispaniae  scire  desiderant.    Er  Beginnt  mit  der  Aufzählung  f% 

consilia  magistratus  et  officia  memorabilia,  die  ich  hier  (ibei^hen  ka^ 

Dann  folgt  das  Yerzeichniss  der  Bischöfe,  der  Ritterorden  mit  ihwti 

Einnahmen.  Daran  schliesst  sich  de  tifülis  et  officiis  Caslellae  magnakmt 

der  Condestabel ,  der  Admiral ,  die  Adelantados ,  die  MarschäUe.  EnJ 

lieh:  restat  nunc  dicendum  nobis  de  magnatibus  Hispaniae  et  umusagu9^l^ 

censu.  qui  elsi  non  facile  colligi  potest,  nostro  tarnen  et  aliorum  judüci»  ä 

numero  certo  et  scopo  non  longe  discedemus.    Folgt  dann  die  stiit 

Keihe  von  Herzögen,   Markgrafen,    Grafen  und  YicecoiniteA^ 

schliesst  mit  der  Bemerkung:  sunt  in  Hispania.praetereß  multae 

nobiles  et  magni  densus  —  er  meint  Adlige ,  «die  keinen  besondem 

haben,»  nicht  litulados  sind  ->—  quos  enumerare  longum  est.  '?./ 

Acht  Jahre  nach  diesen  Memorabilien  veröffentlichte  Peter  Nan^ 
der  damals  Professor  in  Löwen  war,  ein  an  ihn  gerichtetes  Schreibet^ 
des  als  Staatsmann  und  Historiker  gleich  bedeutenden  Portugiesen  RitMt^ 
Damiao  de  Goes.   Auf  Grund  mehrerer  Anfragen  Nanni's  machte  deG<Nl^ 
eine  summarische  aber  ungemein  lehrreiche  Darstellung  der  inneren  Yer-^ 
hältnisse  Spaniens ;  Nanni's  Denkschreiben  hebt  sehr  richtig  hervor,  WiB^ 
wichtig  es  sei,  auf  solche  Weise  über  die  Machtmittel  eines  Staates  auf- 
geklärt  zu  werden :  fieri  non  potest  ut  quis  recle  in  historia  vei'selur  MI 
utrinsque  partis  opes  et  copias  cognitas  habeat.    Es  gehört  recht  eigentlieb 
zu  den  charakteristischen  Zügen  jener  neuen  Epoche,  die  mit  den  gros- 
sen Entdeckungen  und  den  europäischen  Kriegen  um  Italien  begonnen , 


1)  Der  Tilel  ist  L,  Marinei  Siculi  regit  historiographi  opus  de  rebus  Hispanm 
memorabüibus  modo  castigatum  atque  caesareae  majestatis  jussu  in  lucem  aediUm* 


Kaiser  Karls  V.  Lande.  301 

,  dass  man  uiit  den  reellen  Grundlagen  der  Politik  und  der  Machl- 
rfaSkitnisse  bekannt  zu  werden  beflisi>en  ist  und  sich  nach  Belehrung 
diesen  Dingen  umthut. 

De  Goes  erwähnt  zuerst  der  Gesammteinkünflle  Spaniens;  doch 
ill  er  nicht  sigillatim  quid  ex  unoquoqtie  regno  Regibvs  llispaniae  acrescat 
kiühren  cum  dubitem  idne  iis  gratum  futurum  sil  an  non.  Er  begnügt 
ch  mit  der  summarischen  Angabe:  reges  Hispaniae  —  annue  ultra  quin- 
m^es  centena  millia  ducatuum  aureorum  praeter  exactiones  inde  accipere. 
ksm  geht  er  zu  dem  Clerus  Spaniens  über:  in  cujus  redituum  compe- 
iälucium  Marinaeum  Siculum  sequemur,  qui  felicius  id  quam  principum 
yixfQniae  proventus  explicuit.  Dem  Verzeichniss  dieser  principes ,  der 
Cnnden  Spaniens,  fügt  er  die  Bemerkung  bei :  quorum  proventus  viritim 
m  exprimo ;  id  enim  curiosus  lector  apud  Marinaeum  Siculum  requirat, 
jjfKi  rem  non  omnitw  infeliciter  tentavit.  ego  autem  perspicietis  etim  quibus- 
im  eorum  plus  aliis  minus  divitiarum  quam  possident  tnbuere  et  sciens 
fM»i  difßcile  Sit  alienas  facultates  ad  unguem  enumerare  volui  potius  silere 
pfn  rem  non  satis  appensam  evtilgare. 

'  Jene  Aeusserung  von  de  Goes  über  die  Einkünfte  der  einzelnen 
dkiigreiche  kann  auf  den  Umstand  aufmerksam  machen,  dass  eine  der- 
^Higd  Notiz  bei  Marineo  gänzlich  fehlt ,  obgleich  man  sie  nach  der  An^ 
Ige  seiner  Schrift  wohl  bei  ihm  suchen  müsste.  Er  begnügt  sich  mit 
er  Angabe  (fol.  xix)  totus  Hispaniae  census  meo  judicio  in  tris  dividitur 
trtes  fere  aequales,  quarum  una  est  regum,  altera  Magna  tum,  tertia  Pon- 
icum  et  sacerdotum.  Möglich,  dass  ein  näherer  Nachweis  auch  über 
»se  Dinge  in  dem  dem  Kaiser  überreichten  Manuscript  vorhanden 
ir,  aber  für  den  auf  kaiserlichen  Befehl  veranstalteten  Druck  gestri- 
en  wurde. 

Marineo  und  de  Goes  sind  lange  Zeit  ftir  die  Kenntniss  der  spani- 
len  Verhältnisse  Hauptquellen  geblieben  und  noch  die  vortrefiliche 
sammenstellnng  von  de  Laet  Hispania  sive  de  Regis  Hispaniae  regnis 
opihus  comentarius,  welche  \  629  in  der  Reihe  der  Elzevirschen  Repu- 
ken  erschien ,  benutzt  sie  fleissig. 

Neben  solchen  in  das  grössere  Publicum  gekommenen  Nachrichten 
!hen  die  gesandtschaftlichen  Berichte,  namentlich  der  Venetianer,  über 
?lche  Hr.  Ranke  in  der  Vorrede  zu  den  «Fürsten  u.  Völkern  Südeuropas» 
here  Mittheilungen  gemacht  hat.  Die  älteste  Relation ,  die  er  filr  Spa- 
m  benutzt,  die  des  Gasparo  Contarini,  ist  erst  vom  Jahr  1530,  also 


SOS  Johann  Gustav  Droysbn, 

unmittelbar  nach  Navagero,  der  ebenfalls  in  diese  Reihe  gehört »  wemi 
sein  Bericht  auch  ausnahmsweise  bald  gedruckt  wurde.  Diejenige  Rell^ 
tion,  derHerrRanke  ganz  besonders  reiche  Nachrichten  über  die  Zostänll 
$]paniens  in  Karls  V.  Zeit  verdankt ,  die  des  Marino  Cavallo ,  ist  ent^ 
vom  Jahr  1 550. 

2.   • 

.  Der  Gttie  des  Herrn  Archivar  Dr.  Reese  in  Weimar  danke  ich  dtf 
Mittheilung  zweier  Actenstttcke  aus  dem  Gesanuntarchiv  des  Sacbsisel^ 
Ernestinischen  Hauses ,  die  Nachrichten  der  mehrerwähnten  Art 
einer,  wie  sich  ergeben  wird,  früheren  Zeit  als  die  Aufiseichn 
Navagero's  und  Marineo's  sind,  enthalten.   Die  bekannte  .und  nacl 

■ 

mungswttrdige  Liberalität  des  genannten  Archives  machte  es  mir 
lieb,  mich  auf  das  Gründlichste  mit  jenen  interessanten  Papieren 
beschäftigen. 

Sie  werden  unter  Einem  Umschlag  aufbewahrt,  der  die  n 
Aufischrift  trägt:  «Yerzeichniss  aller  Kaiser  Karin  zugehörigen 
Zur  R^.  E.  fol.  1 8'.  no.  2.»  Das  eine  Verzeichniss  (A)  hat  4,  das 
(B)  1 6  Blätter  in  Folio,  von  denen  je  das  erste  als  Vorblatt  leer  gelaBii|t 
ist.  Das  stärkere  Heft  (B)  ist  von  einer  guten  Kanzleihand  durchM|i 
deutlich  geschrieben;  jenes  kleinere  (A)  zeigt  eine  leichtere,  fliesssrfi 
dere ,  aber  auch  undeutlichere  Handschrift.  ''i 

Beide  sind  ohne  Datirung ;  ein  sonstiger  Nachweis ,  woher  A! 
stammen,  zu  welchem  Zweck  und  von  wem,  ftlr  wen  sie  geschridMM^ 
ist  nicht  vorhanden . 

Das  kleinere  Verzeichniss  (A)  hat  auf  seiner  Aussenseite  von  ande-« 
rer,  wenn  auch  gleichzeitiger  Hand  und  in  dialectisch  anderer  Orthognh 
phie  als  im  Text  die  Aufschrift : 

•  Namen  der  konigreich  so  konig  karl  in  Hispanien  itzl  Ro.  kmm\ 
zustendig  vnd  was  sr.  maj.  von  yedem  des  Jors  einkomen  ftaben. 
So  konnte  nur  geschrieben  werden,  wenn  Karl  V.  inzwischen  römi- 
scher Kaiser  geworden ,  es  noch  nicht  gewesen  war  zur  Zeit  der  Ab- 
fassung des  Verzeichnisses  selbst.  Es  ist  bekannt ,  dass  Karl  V.  sofort 
nach  der  Wahl  in  Frankfurt  28.  Juni  1519  Kaiser  genannt  wurde  md 
sich  nennen  liess ,  wie  denn  beispielshälber  das  Antwortschreiben  all 
die  Anzeige  der  Wahl  von  Hannart  geschrieben  ist  «auf  eignen  Befidil 
kaiserl.  Majestät.» 


KikiSBB  Karls  V.  Lande.  303 

Mit  jenem  Zeugoiss  von  anderer  Hand  könnte  indess  nicht  hin- 
mchende  Sicherheit  gegeben  zu  sein  scheinen.    Möglicher  Weise  ist  4i^ 
iufschrift  zwanzig  und  dreissig  Jahre  später  geschrieben  und  die  An- 
seht dessen ,  der  sie  geschrieben ,  dass  nemlich  Karl ,  der  in  dem  Text 
cKönig  von  Spanien  und  Herzog  von  Brabant»  genannt  wird,  damals 
eben  nur  erst  König  von  Spanien  gewesen ,  kann  eine  irrige  sein.    So 
weaig  wie  nach  1519  hat  man  Karl  vor  der  Kaiserwahl  correct  Herzog 
iroQ  Brabant  nennen  können ,  und  ia  einer  Darstellung  rein  spanischer 
Veriiältnisse  war  es  auch  nach  1519  erlaubt,  ihn  eben  als  König  zu  nennen. 
Aus  den  thatsttchlichen  Angaben  des  Verzeichnisses  ergiebt  sich, 
dass  die  Abfassung  vor  1 520  föUt. 

Es  ist  freilich  nicht  sicher  argumentiren  aus  dem,  was  nicht  gesagt 
ist;   und  wenn  unser  Verzeichnis}^ unter  den  Granden  den  Namen  ^ines 
(Sriafen  auslässt ,  so  könnte  derselbe ,  wie  nachweislich  mit  den  Namen 
einiger  Markgrafen  geschehen  ist,  aus  blosser  Nachlässigkeit  ausgefallen 
sein.   Aber  gerade  die  Grafen  sind  recht  vollständig  aufgezählt  und  für 
4Ke  wenigen  Namen,  die  entweder  das  andere  Verzeichniss  oder  Marineo 
mehr  hat ,  können  die  Gründe ,  warum  sie  hier  fehlen ,  ziemlich  sicher 
^ erkannt  werden.  Wenn  deshalb  der  Name  des  Grafen  vonChinchon 
uttcht  genannt  ist,  und  sich  kein  anderer  Grund,  weshalb  er  hier  fehlt, 
nachweisen  lässt ,  so  ist  zu  fragen ,  ob  er  zur  Zeit ,  da  das  Verzeichniss 
geschrieben  wurde ,  überhaupt  schon  creirt  war.   Leider  fehlt  mir  eine 
genaue  Nachricht  über  dessen  En^ennung;  aber  ein  Hauptgrund,  wes- 
halb die  Stadt  Segovia  im  Frühling  1i>20  gegen  ihren  Procurator  los- 
brach, war,  dass  er  sich  auf  den  Cortes,  die  1 .  April  1520  in  Vallado- 
lid  ihren  Anfang  genommen,  nicht  der  Erhebung  des  Don  Hernando 
Bobadilla  zum  Grafen  von  Chinchon  widersetzt  habe.   s.  Petrus  Martyr 
ep.  671.    Sandoval  V.  32. 

Einschlagender  dürfte  ein  zweites  Argument  sein.  Unter  den  Rit- 
tern ohne  besonderen  Titel  führt  unser  Verzeichniss  einen  Consalio 
Vernandus  mit  dem  sehr  hohen  Census  von  23000  Ducaten  auf.  Man 
würde  ohne  Weiteres  an  den  gran  capitan  denken ,  der,  Herzogthümer 
and  Grafschaften  genug  in  Italien ,  aber  keinen  spanischen  Titel  hatte, 
wenn  derselbe  nicht  schon  1515  gestorben  wäre,  zur  Zeit  da  noch 
£dnig  Ferdinand  legierte.  Und  doch  ist  unter  den  damaligen  caballeros 
vielleicht  keiner  dieses  Namens ,  gewiss  keiner  zugleich  mit  so  hohem 
Census  zu  findeü.    Sein  Name  Gonsalvo  Femandez  de  Cordova  ging  auf 


304  Johann  Gustav  Droysen, 

dosUSoha  seiner  Erbtochter  Elvira  über ,  aber  Donna  Elvira  vermählte  i 
ajMIrerst  am  24.  Febr.  1520  mit  Don  Luys  Femandez  de  Cordova,  d 
qüal ,  sagt  Sandoval  XI.  12,  por  ser  casado  con  hija  del  gran  Capüam  ent 
Duque  de  Sesa  en  el  Regno  de  Napoles.  Erst  später  erbte  Don  Luis  dta  • 
Titel  Grafvon  Cabra  von  seinem  Vater,  den  auch  unser  Yerzeichni»  n 
anführt  (von  Cabre  mit  16,000  Ducaten),  und  in  dem  Jahre,  von  wel-  '^ 
chem  Sandoval  in  der  angeführten  Stelle  spricht,  lebte  der  alte  Graf  v(m  ^i 
Cabra,  Don  Diego  Femandez  de  Cordova,  noch.  Wäre  unser  Verzeidn.  ^Iü 
niss  nach  der  Vermählung  vom  27,  Febr.  i  520  geschrieben ,  so  wdrdi  j| 
die  reiche  Einnahme  der  Güter  des  gran  capitan  unter  dem  Namen  dei..;)Lj 
Don  Luys  de  Cordova ,  der  in  Neapel  Herzog  von  Sessa  u.  s.  w. ,  i»^^ 
Spanien  einfach  Ritter  war,  aufgeführt  sein.  Da  diess  nicht  der  Fall  ist,  ^^ 
so  wird  man  schliessen  dürfen,  dass  (JMs  Verzeichniss  vor  1520  geschrie-;. ij 
ben  ist.  Dass  auf  Donna  Elvira  die  Güter  des  Vaters  übertragen  wareM^ 
sagt  zwar  Mariana  ausdrücklich  (xxx.  27  inElviram  fiUam  domesticae  fof*  ^ 
tunae  translatae  sunt) ;  es  mochte  aber ,  so  lange  sie  un vermählt  war, ji^^ 
zur  Bezeichnung  ihres  reichen  Erbes  der  Name  des  Erblassers  gebraucht««^ 
und  so  in.unserm  Verzeichniss  aufgeführt  werden.  .Wenigstens  erklärea^i^^ 
sich  mit  dieser  Voraussetzung  diejenigen  Punkte,  die  im* Obigen  ange-4^ 
deutet  sind.  Ganz  natürlich  ist,  dass  bei  Marineo  diese  Dinge  völljg*^^ 
anders  erscheinen.  Der  alte  Grafvon  Cabra  war  bald  nach  1523,  seii^^ 
Sohn  und  Erbe  1526,  Donna  Elvira  1527  gestorben;  1533  wird  ilir.^ 
Sohn  und  Erbe  bei  Marineo  unter  den  castilischen  Herzögen  angeführt.^ 
als  dux  Sesae  el  Terrae  novae  comesque  Caprensis  cognomento  Corduba.  iniöi.  ■ 
sexaginta  duo.  ^ 

Dass  diess  Verzeichniss  erst  nach  dem  23.  Jan.  1516,  dem  Todes-  . 
tag  Ferdinands ,  geschrieben  ist ,  ergiebt  sich  aus  der  Erwähnung  des  . 
Königs  Karl  ohne  Weiteres.  Ein  sichres  Datum  zwischen  dem  Jahres- 
anfang 1516  und  der  Kaiserwahl  1519  herauszustellen,  welches  die 
Abfassungszeit  genauer  bestimmte,  hat  mir  nicht  genügend  gelingen 
wollen.  Zwar  zeigen  ein  Paar  Angaben  sich  dazu  angethan  in  diesem 
Sinn  benutzt  zu  werden ,  aber  die  Eigenthümlichkeit  des  Verzeichnisses 
gestattet  nicht  die  Untersuchung  vollständig  durchzuführen. 

^  Das  Verzeichniss  nennt  unter  den  Markgrafen  den  von  Priego 
mit'  jvi  m.  duc.  Marineo  sagt  von  demselben:  Marchio  Plicensis  dämm 
Aquilaris  et  Figueroae  et  comes  Ferianus  milia  jl  du€.  Und. in  dem  Ver- 
zeichniss B.  wird  unter-  den  Markgrafen  der  von  Pliege  mit  jij  m.  d. 


KüiSMi  Karls  Y.  La!«de.  305 

itttter  den  Grafen  der  von  Feries  mit  gleichfatls  jri;  jn.  d.  aufgeführt. 
Aas  dem  Aufstand  der  Alpuxarras  ist  das  furchtbare  Gemetzel  in  der 
Sierra  Yermeja   und   der  Heldenkampf  des  Don  Pedro  Femandez   de 
fordova,  Herrn  von  Aguilar,  bekannt  (1501) ;  dann  ward  er  zum  Mark- 
grafen von  Priego  ernannt ;  aber  nach  dem  Tode  Isabellens  suchte  Fer- 
ifnand  Gelegenheit ,  den  stoksen  Granden ,  den  Neffen  des  nicht  minder 
tolzen  und  zu  mächtigen  gran  capitan  zu  demüthigen ;  wie  er  es  that, 
erichtet  Petrus  Martyr  ep.  405.  dem  Markgrafen  von  Yelles,  ihn  und 
üesen  als  Alters-  und  Studiengenossen  bezeichnend.  Dieser  erste  Mark- 
raf  von  Priego  starb  am  27.  Jan.  1517,  und  das  ganze  reiche  Erbe 
am  an  seine  Tochter  Gatharina.    Sie  vermählte  sich  151S  mit  Lorenzo 
»aarez  deFigueroa,  Grafen  von  Feria,  der  damit  den  Titel  Mark- 
;raf  von  Pri^o  erhielt.     Daher  erscheinen  bei  Marineo  die  Titel  von 
hriego  und  Feria  vereinigt.    Unser  Yerzeichniss  mUsste,  wenn  es  vor 
1 51 8  geschrieben  ist,  unter  den  Markgrafen  den  von  Priego,  unter  den 
^fen  den  von  Feria  aufführen;  es  müsste,  wenn  es  nach  151S  ge- 
idirieben  ist,  den  verbundenen  Titel  «Markgraf  von  Priego  Graf  von 
Feria»  haben.   Da  keins  von  beiden  der  Fall  ist ,  so  hat  der  Schreiber 
eine  Nachlässigkeit  begangen,  die  uns  eine  Entscheidung  unmöglich 
■»cht ;  ist  immerhin  der  Abschnitt  der  Markgrafen  besonders  flüchtig 
geschrieben ,  so  wage  ich  doch  nicht  zu  sagen ,  dass  nicht  auch  unter 
den  Grafen  der  von  Feria  ausgefallen  sein  könnte.   Das  Yerzeichniss  B. 
fthrt  beide  Titel  gesondert  auf ,  ist  also  vor  der  Yermählung  geschrie- 
len.    Es  fuhrt  beide,  den  Markgrafen  wie  den  Grafen,  mit  je  jij  m.  d. 
Einnahmen  an ,  und  in  dem  Yerzeichniss  A.  hat  der  Markgraf  jvi  m.  d. ; 
^wiss  eine  zu  geringe  Summe,  wenn  schon  die  Vermählung  erfolgt  und 
die  Einnahmen  von  Priego  und  Feria  vereint  waren.  Doch  bei  den  sonst 
oft  sehr  abweichenden  Schätzungen  beider  Yerzeichnisse  ist  auch  diess 
kein  sicherer  Beweis. 

Zu  einer  zweiten  Induction  giebt  der  unter  den  Markgrafen  des 
Verzeichnisses  A.  in  erster  Stelle  aufgeführte,  leider  sehr  corrumpirte 
Titel  Mar gr äff  von  Villens  graffvon  Stallens^y  Anlass.  In  dem 
bekannten  Kreise  damaliger  Granden  sind  nur  zwei  Namen ,  an  die  man 
hier  denken  kann.  Dem  Zuge  der  Buchstaben  am  nächsten  steht  wohl 
der  Markgraf  (2 ß  los  Veles  y  Molina,  jener  Marchio  Bellecensis,  an 
den  Petrus  Martyr  so  viele  seiner  Briefe  gerichtet  hat.  Aber  es  steht 
dieser  Deutung  entgegen,  dass  der  hier  gemeinte  Markgraf  zugleich  einen 


306  Jobann  Gustav  Droybbn, 

Grafenütel  haben  muss ,  was  bei  dem  genannten  Markgrafen  nicht  statt 
jfindet.  Ja  nicht  einmal  den  Doppelnamen  de  los  Yelez  y  Moltna  hat  der 
damalige  Mariegraf,  trotz  der  ausdrücklichen  Behauptung  von  MendoQa 
dignidades  III.  i  3.  fol.  1 1 4.  Der  Vater  desselben  war,  um  Peter  Blartyni 
Ausdruck  zu  brauchen  (ep.  255),  Joannes  Chiaconus  novae  Carthagim 
dominus  et  Marciae  adelantatus;  dieser  Don  Juan  Ghacon,  Herr  von  Äi^ 
borca,  Oria  u.  s.  w.,  hatte  mit  seiner  Gemahlin  aus  dem  Hause  Faxardo^ 
das  Erbgut  dieses  Hauses  Carlhagena  erhalten ;  beim  Tode  des  Vaten, , 
den  Peter  Martyr  in  dem  genannten  Briefe  vom  i  5.  März  1 503  erwähnii, 
nahm  der  altere  Sohn,  Martyrs  früherer  Schüler  Don  Pedro,  den  Nama, 
und  das  Erbgut  der  Mutter,  während  dem  jüngeren  Don  Gonsalvo  dm^ 
Vaters  Name  und  Erbe  bUeb.  Don  Pedro  Faxardo  gab  4503  auf  dei^ 
Wunsch  der  katholischen  Majestäten  Carthagena  an  die  Krone  und  er*^ 
hielt  dafür  die  Ortschaften  los  Velez  el  blanco ,  Velez  el  rubio ,  Portilbi 
u.  s.w.  mit  dem  Titel  Markgraf  von  Velez.  cf.  Rodrigo  Mendez  -  Silva  fSfi 
bhcion  General'd4§ßspana  Madrid  1 675  fol.  1 84.  Dass  dieser  erste  Maifc-. 
graf  von  Veleziioch  in  dem  Kriege  der  comunidades ,  noch  1 525  «■.r 
Leben  war,  ergiebt  die  Geschichte  jenes  Kampfes  und  die  Briefsama-. 
lung  Martyrs.  Erst  sein  *Sohn  wurde  auch  Markgraf  von  Molina ,  so  gH 
nannt  nach  der  villa  de  Molina  nahe  bei  Murcia  {es  cabesa  de  Mt^qnes^im, 
que  anda  en  los  Margueses  de  los  Velez,  sagt  Mendez  Silva  f.- 185).  Wil^ 
das  Erbe  von  Moliha  diesem  zweiten  Markgrafen  von  Velez  zugekommen» 
wird  denen ,  die  in  dem  Labyrinth  der  spanischen  Genealogien  heiflii- 
scher  sind  als  ich ,  zu  erklären  möglich  sein.  Genug  der  erste  Markgrtl 
von  Velez,  in  dessen  Zeit  die  Abfassung  dieses  Verzeichnisses  fällt,  hatte 
weder  einen  zweiten  Markgräflichen  noch  einen  GrafentiteL 

So  muss  denn  der  in  dem  Verzeichniss  A.  genannte  Markgraf  voi; 
Villens  Graff  von  Stallens  der  in  jener  Zeit  so  häufig  genannte ,  uberaoi^ 
reiche  Markgraf  von  Villena  Graf  von  St.  Estevan  de  Gormti'' 
sein.  Freilich  auch  da  bleibt  eine  nicht  geringe  Schwierigkeit.  SowoU' 
das  Verzeichniss  B.  wie  Marineo  und  de  Goes  führen  diesen  Markgrafen 
als  Herzog  von  Escaluna  auf:  .«ß/i.r  Scalonae  Marchio  Villaenae  et  Moiae 
conies  St,  Stephani  de  Pachiecorum  anliquissinia  familia  milia  Lx.»  sagt 
Marineo.  Der  Stifter  dieser  Linie  des  grossen  Hauses  Acuna,  der  be- 
kannte Liebling  König  Heinrichs  IV.,  Don  Juan  Pacheco,  dem  Pulgar  in 

• 

seinen  claros  varones  einen  eigenen  Abschnitt  gewidmet  hat ,  hinteriiees 
1474  seinem  Sohne  Diego  Lopez  beide  Titel  von  Escaluna  und  Villena; 


Kaisee  Karls  V.  Lande.  307 

dass  dieser  in  dem  Erbfolgekrieg  von  1 475  auf  Seiten  Portugals  gestan- 
den, gab  den  katholischen  Majestäten  nach  dem  Siege  Gelegenheit,  ihm 
wenigstens  die  Markgrafischaft  Villena  zu  entreissen  und  fllr  ewige  Zeit 
mit  der  Krone  zu  vereinigen,    cf.  Mariana  XXIY.  c.  6.  19.  20.    Dass 
fton  Di^o  den  Verlust  nicht  verschmerzt  hatte ,  zeigte  sich  beim  Tode 
lsdbella'6 :   ^offenms  se  oslentare  principatus  ejus  ablaüs  appidis»  sagt 
Hariana  XXYIIL  12:  er  hielt  mit  dem  Erzherzog  gegen  den  Arragone- 
sen.    Sein  Benehmen  in  der  gefahrvollen  Zeit  von  Ferdinands  Tod  bis 
EU  Karls  AT.  Landung  söhnte  auch  den  Cardinal  Ximenez  mit  ihm  aus 
por  manera  que  todos  los  excessos  passados  se  dissimularon) ,    Damals, 
Ikibgt  Sandoval  hinzu  (IL  c.  51)  —  also  im  Anfang  1517  —  wurde  dem 
Sohn  des  Markgrafen  que  avia  de  ser  successor  en  su  casa ,  der  Titel  Graf 
ron  St.  Stephan  gegeben.   Sandoval  scheint  hier  nicht  eben  correct  zu 
sräi,  während  sonst  gerade  die  von  Hm.  Ranke  nachgewiesene  Art,  wie 
er  die  Darstellungen  derer  benutzt  hat,  die  dem,  was  sie  berichten,  näher 
gestanden  —  auf  Mexia  weiset  er  selbst  hm  —  seinen  Angaben  auch  in 
kleinen  Nebensachen ,  wie  sie  ftlr  unseren  Zweck  wichtig  sind ,  grosse 
Zuverlässigkeit  giebt.    Die  Uebertragung  des  Titels  von  St.  Stephan  auf 
den  Sohn  des  Grafen  von  Villena  wird  sich  einfach  aus  folgendem  Um- 
itand  erklären.   Der  Markgraf  hatte  in  erster  Ehe  die  Erbin  der  Graf- 
whaft  St.  Estevan,  Maria  de  Luna,  cf.  Haro  in  de  Laet  Hispania  p.  292, 
vnd  es  dürfte  bereits  in  jener  Zeit  üblich  gewesen  sein ,  dass  die  Gran- 
dezza der  Mutter  bei  ihrem  Tode  auf  ihren  Sohn  überging,  wenn  auch 
der  Gemahl  den  Titel  beibehielt.    So  erklärt  es  sich,  wenn  in  unserm 
Verzeichniss  der  Graf  von  St.  Martha  (so  glaube  ich  Sanaters  deuten  zu 
müssen)  genannt  wird,  während  den  Grafentitel  der  Markgraf  von  Astorga 
ftihrte.   Dieser  Don  Alvaro  Perez  Ossorio,  seit  1505  Markgraf,  hatte  in 

• 

erster  Ehe  die  Erbin  der  Grafschaft  St.  Martha  Isabelle  de  Sarmiento, 
deren  Grafschaft  mit  ihrem  Tode  auf  den  Sohn  Don  Pedro  Alvarez  über- 
ging, der  freilich  bei  Sandoval  in  dem  Krieg  der  comunidades  neben 
dem  Vater,  aber  nicht  als  Graf  von  St.  Martha  genannt  wird.  —  Frei- 
lich müsste  nach  dieser  Analogie  in  unserm  Verzeichniss  neben  dem 
tMarkgraf  von  Villena  Graf  von  St.  Stephan»  noch  unter  den  Grafen  der 
Titel  von  St.  Stephan  besonders  aufgeführt  sein.  Wir  ßnden  da  allerdings 
.einen  Grafen  von  St.  Stephan ,  aber  ich  wage  nicht ,  diesen  in  der  be- 
zeichneten Weise  zu  deuten.  Es  gab  jener  Zeit  noch  einen  zweiten  Gra- 
fen des  Namens,  Don  Diego  de  Benavides  Graf  von  St.  Estevan  del 


308  Johann  Gustav  Dboysen, 

Puerto,  dessen  Namen  man  nicht  gern  in  dem*  Yerzeichniss  vermissen 
würde.  —  Um  schliesslich  noch  die  oben  mitgetheilte  Angabe  des  Ma- 
rineo  zu  erklären ,  bemerke  ich ,  dass  der  Markgraf  von  Yillena  jenen, 
seinen  Sohn,  Grafen  von  St.  Estevan  überlebte;  die  Grafschaft^ging 
dann  auf  den  Bruder  Don  Di^o  Lopez  Pacheco  über,  der  1-529- bei  des 
Vaters  Tod  auch  den  Titel  von  Escaluäa  und  Yillena  erbte ;  er  fügte  die 
Markgrafschaft  von  Moya  hinzu,  indem  er  die  Erbtochter  des  Hauses 
Cabrera  -  Bobadilla  heirathete.  Er  war  somit  III.  Herzog  von  Escaluni, 
III.  Markgraf  von  Yillena,  III.  Markgraf  von  Moya,  lY.  Graf  von  St. 
Estevan  de  Gormaz. 

Der  Zusammenhang  der  Darlegung  wird  es  erklärt  haben ,  warun 
diese  Pachecos  den  Titel  von  Yillena  festhielten  und  den  von  Escalooi 
hintansetzten.  Auch  bei  den  Schriftstellern  der  Zeit  werden  sie  immer 
nur  nach  jenem  genannt.  Auch  Navagero,  vy^enn  er  von  den  molti  com- 
lieri  e  Signori  principali  tnolto  ricchi  in  Toledo  spricht ,  nennt  den  Mar- 
chese  de  Yillena  als  den  vor  Allen  reichen  che  ha  piü  de  sessanla  mtb 
ducati  d'entrata. 

Jetzt  wird  es  klar  sein ,  warum  die  Erwähnung  des  Grafen  Von  St' 
Estevan  de  Gormaz  doch  nicht  die  chronologische  Bestimmung  gewährti 
die  sie  zu  versprechen  schien.  Wäre  mit  Bestimmtheit  dieser  Grafan 
titel  abgesondert  von  dem  von  Yillena  erwähnt,  so  würde  das  Yerzeidn 
niss  nach  der  von  Sandoval  erwähnten  Uebertragung  desselben  an  dea 
Sohn  im  Jahr  1517  geschrieben  sein,  und  umgekehrt  wäre  derselbe 
Titel  mit  dem  von  Yillena  vereint  und  zwar  so,  dass  das  Fehlen  des 
gesonderten  Grafentitels  mit  aller  Consequenz  geltend  gemacht  werden 
könnte,  so  müsste  das  Yerzeichniss  vor  der  Uebertragung  1517  ge- 
schrieben sein.  — 

Die  chronologische  Bestimmung  des  Yerzeichnisses  B.  ist  weniger 
schwierig. 

Auch  diesem  ist  eine  Bemerkung  vorgiesetzt ,  welche  leicht  irre 
führen  könnte: 

Nameti  aller  konigreich  Herzoglhum  Marggrafthum  ftirstenthum 
grafschafß  &.  $o  kaiser  karl  &.  zusiendig. 
Diese  Bemerkung  ist  von  einer  gleichzeitigen  Hand  geschrieben,  die  nuH 
der  des  Textes  Aehnlichkeit  hat ,  wie  denn  diese  Form  der  Handschrifl 
in  mehr  als  einer  Kanzlei  jener  Zeit  erkennbar  ist.  Aus  jener  Aufechrif 
darf  indess  nicht  gefolgert  werden ,  dass  zu  der  Zeit ,  wo  das  Yerzeich- 


Kaiseb  Kabls  V.  Lande.  309 

niss  geschrieben  worden ,  Karl  bereits  Kaiser  war.  Aller  weiteren  Be- 
weise y  dass  es  vor  der  Kaiserwahl  Karls  V.  geschrieben  worden ,  tiber- 
hehl  uns  die  Andeutung ,  dass  zur  Zeit  der  Abfassung  Kaiser  Maximilian 
noch  am  Leben  ist.  Diese  Behauptung  könnte  auffallen ,  da  unter  den 
ifsm  König  Karl  zuständigen  Landen  auch  die  «von  wegen  des  erzher- 
loglichea  Hauses  von  Oestreich»  genannt  werden.  Aber  die  Art,  wie  es 
geschieht,  zeigt,  dass  hier  ein  anderes  Verhältniss  ist  als  bei  denjenigen 
Landen ,  die  Karl  schon  geerbt  hat.  Heisst  es  bei  diesen :  «er  hat  imd 
ientU  von  ...»  oder  auch  tugehoren  ihm  zu  durch  den  dotUichen  Abgang 
90A  .  .  • »  so  wird  von  den  erzherzoglichen  Territorien  gesagt :  uLkamen 
md  hören  zu».  Femer :  König  Karl  hat  die  Länder  der  Krone  Arragonien 
tvon  wegen  weUendt  hochloblicher  gedechtnuss  des  christlichen  konigs  den 
femande » ;  er  hat  die  buigundschen  Lande  won  wylend  konig  Philippsen 
mnen  vater  seliger  hochloblicher  gedechtnuss.»  Die  Krone  Castilien  und  die 
dazu  gehörenden  Lande  hat  und  besitzt  er  Momende  von  der  konnigine 
tonne  Johan  seiner  muther»  jener  unglücklichen  Fürstin,  die  noch  lange  Zeit 
lebte  und  wenigstens  in  diesen  ersten  Jahren  ofliciellcr  Weise  als  Reyna 
senora  de  estos  Reynos  angesehen  wurde.  So  wenig  wie  bei  ihrem,  der 
noch  lebenden,  Namen  steht  bei  Erwähnung  des  neltervaters  von  der  sey- 
thenn  des  vaters»,  von  dem  die  erzherzoglichen  Lande  auf  Karl  kommen, 
bei  der  tLollerhochwirdigsten  maiestat  des  kaysers»  jenes  weylendt  oder 
fJu>chloblicher  gedechtnuss.»  Völlig  klar  wird  die  Sache  dadurch,  dass  in 
Betreff  gewisser  Pertinenzien  des  Hauses  Oestreich  an  der  italischen 
Grenze  gesagt  wird :  usein  zum  teyll  Ingenomen  (d.  h.  in  fremder  Hand) 
doch  das  der  kayser  doselbst  besitzt  triest  vnd  ander  teyl  des  landes.» 

Damit  ist  klar,  dass  diess  Verzeichniss  vor  dem  Tode  Maximilians, 
der  mit  dem  Beginn  des  Jahres  1519  erfolgte,  verfasst  ist.  Eine  schon 
oben  gemachte  Bemerkung  lässt  uns  die  Abfassung  noch  weiter  rück- 
wärts stellen.  Der  Umstand,  dass  die  Markgrafschaft  von  Priego  und  die 
Grafschaft  von  Feria  noch  gesondert  aufgeführt  werden ,  giebt  den  Be- 
weis, dass  das  Veirzeichniss  vor  der  Vermählung,  die  beide  estados 
vereinigte  und  welche  im  Jahr  1518  statt  fand,  geschrieben  ist.  Noch 
genauer  orientirt  die  Erwähnung  des  Erzbisthums  Matera  im  Königreich 
Neapel.  Durch  ein  Breve  Leo's  X.  (abgedruckt  bei  Ughello  Italia  sacra 
^TI.  p-  57)  vom  1 1 .  Nov.  1518  wurde  der  alte  Streit  zwischen  den  bei- 
den erzbischöflichen  Sitzen  Acerenza  und  Matera  wenigstens  einstweilen 
dahin  entschieden,  dass  der  Titel  des  gemeinsamen  Prälaten  «Erzbischof 


] 


3t0  Johann  Gustav  Droysbn, 


von  Acerenza  Bischof  von  Matera»  lauten ,  Matera  also  foctan  nur  als  i 
Bisthum  gelten  solle.  Führt  unser  Yerzeichniss  noch  den  Erzbischof  von  ■ 
Matera  auf,  so  muss  es  vor  dem  Nov.  1318  geschrieben  sein  -r  wenn  ^ 
anders  die  Angabe  so  genau  genommen  werden  darf,  v^as  mir  dena  | 
doch  bei  dem  Charakter  dieses  Abschnittes  in  unserm  Yerzeichniss  eini-  ^ 
ger  Maassen  bedenklich  ist.^  ,   ^^ 

-     Von  der  andern  Seite  bestimmt  sich  die  Abfassungszeit  mit  hinrei-  ^ 
chender  Schärfe  durch  die  Erwähnung  von  Jucatan^  das  1317  durch  j^ 
Antonio  Alamino  zuerst  entdeckt  wurde ,  s.  Petrus  Martyr  Decad.  IV.  i  ,]^ 
Lopez  de  Gk)mara  bist.  gen.  III.  2.   Einer  noch  genaueren  ZeitbestiflOH  ^j 
mung,  welche  das  Verzeichniss  mit  der  Angabe,  dass  byn  sßchs  wodm^^ 
das  Bisthum  auf  der  Insel  Trinidad  gegründet  sei,  andeutet,  habe  Hk^if 
nicht  nachzukommen  vermocht,  da  selbst  Gonzalez  Davila  in  setnemi^.,. 
teatro  ecclesiastico  de  la  primitwa  iglesia  de  las  Indios  occidentales  vidas  is  ^ 
sus  Arcobispos ,  Obispos  y  cosas  memorables  de  sm  sedes  (Madrid  1649) 
nicht  hinreichend  Auskunft  giebt.  •  « 

3.  ht 

Es  scheint  angemessen ,  beide  Verzeichnisse  nach  Form  und  Inhak 
näher  zu  untersuchen. 

Da&  Verzeichniss  A.  hat  eine  gewisse  schematische  Aehnlichkeä 
mit  der  betreffenden  Stelle  in  Marineo's  Memorabilien  ,^  wie  diess  hfi, 
dem  andern  Verzeichniss  keineswegs  der  Fall  ist.    Freilich  in  der  Rei- 
henfolge der  Abschnitte  wie  der  Aufzählungen  innerhalb  derselben ,  k 
der  Schätzung  des  Einkommens,  in  der  Vollständigkeit  der  Titelangabep  _ 
weicht  Marineo  vielfach  ab ;  er  hat  4ie  Schätzung  der  königlichen  Ein-   _ 

n$ihmen  aus  den  einzelnen  Ländern  fortgelassen;  anderes,  so  namentlich 

das  Verzeichniss  der  geistlichen  und  weltlichen  Grossen  in  Arragoniei^ 
Valencia,  Catalonien,  Navarra,  so  wie  in  Portugal,  fügt  er  hinzu.  Wöm 
er  schliesst:  sunt  in  Hispania  praelerea  mullae  dßmus  nobiles  et  mapi\r^ 
census  quos  mumerare  longum  esset,  so  ist  es  eben  der  letzte  Abschnitt 
unsres  Verzeichnisses ,  den  er  fortlässt.  " 

Ich  meine  nicht,  dass  er  etwa  eine  Abschrift  eben  dieses  Verzeidi- 
nisses,  das  abschriftlich  an  den  Hof  des  sächsischen  Churfürsten  gekom- 
men  ist ,  vor  sich  gehabt  hat ;  dazu  sind  die  Verschiedenartigkeiten  m 
gross.  Aber  die  Aehnlichkeit  beider  zeigt  wenigstens,  dass  sich  eine 
gewisse  Form  für  derartige  Zusammenstellungen  gebildet  hatte ,  in  der  ^ 


i  — ■ 


.*l 


Kaisb»  Kabls  V.  Lande.  31 1 

das  y  worauf  es  ankam ,  die  Darstellung  der  Staalskräfte,  sich  in  zwar 
Mr  tonunarischer,  aber  doch  ganz  angemessener  Weise  geben  liess. 

'  Nach  der  Aufeählung  der  Gebiete,  in  denen  der  König  die  höch- 
.  ste Gewali  hat,  folgen  zunächst  seine  unmittelbaren  Machtmittel,  seine 
-  fineilich  anbedeutenden  —  stehenden  Truppen  und  die  baaren  Ein- 
liSnfte  aus  seinen  Reichen  und  Landen,  sodann,  wenn  ich  so  sagen  darf, 
fe  mittelbaren,  diejenigen.  Über  welche  er  als  oberster  Lehnsherr  bis 
Ä  einem  gewissen  Grade  verfügen  kann.   Diese  werden  freilich  nicht 
lich  dem  Maass  der  Haustruppen,  welche  wenigstens  mehrere  Granden 
hallen ,  noch  nach  dem  des  kriegerischen  Aufgebotes ,  mit  dem  Bischöfe 
mnA  Barone  dem  Ruf  des  Lehnsherrn  zu  folgen  vermögen,  bezeichnet. 
Wenn  auch  die  alte  Bedeutung  von  Kessel  und  Fahne  noch  nicht  ganz 
driim  ist  —  noch  im'  Kriege  von  Granada  hat  sie  sich  bewahrt  und  im 
Kriege  der  comunidades  tritt  sie  noch  einmal  in  einzelnen  Erscheinungen 
kervor  —  so  ist  doch,  auch  fUr  Spanien,  namentlich  seit  den  Kriegen  in 
Neapel  und  Afiika,  das  Söldnerthum  in  raschem  Wachsen.  Fur  die  aus- 
wärtigen Kriege  der  Krone  kommt  es  wenig  mehr  darauf  an ,  was  die 
Veichsfürsten  Spaniens  mit  ihrem  alten  lehnsmässigen  Aufgebot,  desto 
laehr  darauf ,  was  sie  mit  ihrem  Gelde  leisten  können,  wie  denn  bei- 
spielshalber der  gewaltige  Erzbischof  von  Toledo  den  Feldzug  nach  Oran 
guten  Theil  aus  eigenen  Mitteln  bestritt  {quod  deesset  suppleturus  de 
sagt  Mariana  XXVffl.  1 5). 
-'  Möglich,  dass  man  in  Spanien  Darstellungen  von  ähnlichem  Sehe- 
natismus  noch  weiter  hinauf  verfolgen  könnte ,  als  ich  es  mit  dem  be- 
idiränkten  Material ,  das  mir  zu  Gebot  steht ,  kann ;  doch  will  ich  nicht 
iDteriassen ,  auf  eine  Stelle  in  Peter  Martyrs  Briefen  hinzuweisen ,  die 
ganz  auf  einen  ähnlichen  Kreis  von  Anschauungen  hinzudeuten  scheint. 
Er  sagt  ep.  255:  ...  Gutterium  de  Cardenas  quem  (regina)  ab  imo  erexe- 
m  ad  sublime  rerum  culmen  adeo  quod  quadraginta  amplius  dragmarum 
mrimiHum  censum  assequeretur. 

Wir  werden  später  auf  die  Frage  nach  dem  Ursprung  dieser  Ver- 
zeichnisse einzugehen  haben.  Dass  wenigstens  das  Yerzeichniss  A.  einen 
efficiellen  Charakter  nicht  haben  kann ,  ergiebt  sich  aus  gewissen  Feh- 
leni ,  die  weder  in  der  Unsicherheit  des  fUr  das  Schema  verwendbaren 
Materials,  noch  in  der  beim  wiederholten  Abschreiben  durch  Unkun- 
dige erwachsenen  Corruption  ihren  Grund  haben  können.  Es  liegt  in 
der  Natur  der  Sache ,  dass  der  Titel  der  Krone  in  bestimmter  Formel 


r 

34  i  Johann  Gustav  DtorsEN, 

gebraucht  wurde /uod  wie.  eine  solche  beKits- 4  480  voa  dea  katholi- 
schen MajesUlten  festgestellt  worden  ist  (Marineo  XIXv  48),  so  Iwtt  Oh 
Enkel  Kaii  bei  seiAem  Regierungsantritt  nicht  unterlassen ,.  seinem  Hiel 
durch  eind  Verfügung  zu  ordnen  (Sandoval  II.  4  5).  Wenn  das  Yerzeidi- 
Aiss  A.  die  Königreiche  Karls^uMhlt,  <twie  sie  geharm  in  mner  ardmmg  u 
steen»,  so  wird  man  wohT  erwarten  dürfen,  dass  er  die  offidelle  Ordnom 
des  Titels  beibehält.  Diessjj|^^^r  so  wenig  der  Fall,  dass  es  .vielm«ki 
Bezeichnungen'  mit  hiadMjj|«i^btn6lche  durchaus  gegen  den  offideUk 
Gebrauch  der  spanischeihiiliRfiMi^  Statt  des  seit  Karis  Regienuigii- 

anfiBUQg  offidellen  «Bey  .  •  •  ih-Us^hlas  de  Catuaria,  de  las  hlas  IndUa  f 
(terra  firma  del  mar  Oceanoi»  hat  das  Yerzeichniss  nKayraria  die  ßibp^ 
In8eln,i>  eine  Bezeichnung,  von  der  nicht  einmaLzu  ^agenist,  was. 
bedeuten  wiU.  Allerdings  zählte  man  damals  — ^.  Jioch  Marineo  thut 
— ^  sieben  kanarische  Inseln;  aber  es  ist  doch  nicht. wohl  anzun 
dass  das  Yerzeichniss  zu  dem  Königreich  Canarien  ^eine  bloss  e 
Apposition  habe  setzen  wollen ,  die  ganz  gegen  den  Ton  dieser  Ai 
lung  sein  würde.   Fast  scheint  es ,  das£^  mit  dem  Ausdruck  tdie  siebet^ 
Inseln»  ^e  Entdeckungen  jenseits  des  Oceans  gemeint  sein  sollen;  daß  | 
die  Ansicht ,  dass  man  ein  neues  Festland  gefunden ,  war  noch  keinfll- 1 
i^eges  allgemein,  vne  denn  Petrus  Martyr,^  der  doch  die  voUstaodigstiiL 
Nachrichten  als  Mitglied  des.  Real  consejo  de  Indias  stets  aus  BTBlft 
Hand  hatte,  noch  454  8  von  dem  putatus  eontineni^' spricht  (ep.  689^ 
Unter  der  Yoraussetzung ,  dass  der  Yerfasser  des  Yerzeichnisses  ito 
bisher' Entdeckte  fOLr  Inseln  hielt,  könnte  man  aus  dem  andenenVer- 
zeichniss  eine  Siebenzahl  grosser  Inseln  wohl  nachweisen ;  es  wKrea, . 
wenn  man  die  «XI  tausend  Jungfrauen»  und  die  47  agelobten  Inseln»  ih . 
kleinere  Eilande  bei  Seit^  liesse,  gemeint:    die  vier  grossen  AntiBea, 
Jucatan,  die  grost^e  Trinität  und  Danen.   Die  Angaben  des  Alterthmü^ 
von  dep  sieben  inmlae  fartunatae  haben  einen  langen  und  nachhaltjgai 
Einfluss  auf  die  Meinungen  der  Zeit,  auch  als  sie  bereits  durch  die  nem 
Entdeckungen  eines  Besseren  belehrt  war ,  ausgeübt,  cf.  Humbold  eaM- 
fiten  criL  de  l'histoire  de  la  geogr.  du  nouveau  cohtinent  II.  p.  473;  and 
die  iJnstUa  AntiUa  genant  Sepie  citade,»  über  die  kürzlich  Ghillani  in  seK 
ner  schönen  Monographie  über  Ritter  Martin  Behaim  Neues  beigebradti 
ist  nur  eine  der  Wendungen  jenes  alten  Glaubens.  Man  könnte  die  tsie^ 
ben  Inseln»  des  Yerzeichnisses  wohl  so  verstehen,  dass  seit  sich  äfß 
«Gegeninsel  mit  den  sieben  Städten»  nicht  vorgefunden ,  man  die  alle 


# 


Kaiser  Karls  Y.  Lande.  313 

• 

Siebenzahl ,  an  die  Geographie  des  Volksglaubens  anknüpfend ,  auf  die 
neuentdeckten  Inseln  übertragen,  sie  mit  dieser  Zahl  gleichsam  summa- 
risch bezeichnet  habe.  So  viel  zum  Yerstündniss  dieser  wunderUchen 
Bezeichnung ,  die  wenigstens  durchaus  nicht  ofiicieller  Art  ist. 

Eben  so  wenig  kann  es  der  nächste  Abschnitt,  die  Einnahmen  der 
einzelnen  Königreiche,  sein,  da  sonst  Fehler,  wie  sie  dort  vorkommen, 
unmöglich  wären.  Weder  konnte  Calabrien  und  Abruzzo  als  Nebenland 
von  Neapel  aufgeführt  werden ,  noch  giebt  es  ein  Königreich  von  Sanct 
lacob  von  Campostella;  und  dass  das  kleine  Navarra,  wenn  es  auch 
jüngst  erobertes  Land  war,  ^  der  Gesammteinnahme ,  von  4,500,000 
f    Ducaten  1,5t)0,000  aufbringen  sollte,  ist  doch  mehr  als  bedenklidi.  Ich 
[    bsse  dahingestellt,  ob  damit  auch  die  Angabe  über  den  Betrag  des  Indi- 
schen Quinto  an  Glaubwürdigkeit  verliert ,  eine  Angabe ,  die  sonst  für 
ane  der  interessantesten  Untersuchungen,  die  über  die  Goldeinfuhr  aus 
Amerika,  einen  sehr  wichtigen  Beitrag  gäbe.  cf.  v.  Humboldt  Essai  poü- 
üqye  gur  le  Rayaüme  de  Nouvelle  Espagne  lY.  p.  174  ff.    Sie  würde  den 
von  Navagero  aufgezeichneten  Angaben ,  auf  welche  Ranke  aufmerksam 
gemadit  hat  (Fürsten  und  Yölker  p.  353),  noch  um  acht  bis  zehn  Jahre 
voraus  liegen. 

Die  Abschnitte  des  Yerzeichnisses  -,  welche  von  den  Herzogen, 
Markgrafen  und  Grafen  handeln,  sind  zwar  durch  arge  Corruptionen  des 
UKchreibers  sehr  entstellt ,  aber  im  Uebrigen  ziemlich  vollständig  und 
obe  bedeutende  Fehler. 

Denn  dass  der  Herzog  von  Najara  Graf  genannt  ist,  wird  eben 
Durals  Schreibfehler  zu  rechnen  sein.  Und  die  Auslassung  des  Her- 
zogtitels  von  Yillahermosa,  den  das  andere  Yerzeichniss  aufführt, 
ist  doppelt  gerechtfertigt ,  theils  dadurch ,  dass  der  estado  im  Bereich 
der  Krone  Arragonien  liegt,  theils  dadurch,  dass  die  Erbin,  1505  an  den 
Forsten  von  Salemo  verheirathet ,  das  Erbe  an  jenes  italische  Haus  der 
Sanseverino  gebracht  hat.  Ueber  das  Fehlen  des  Herzog«  von  Ma- 
qoeda  wird  gleich  zu  sprechen  sein. 

Wenn  unter  den  Markgrafen  der  von  Denia  (denn  das  Danne 

des  Verzeichnisses  kann  nur  diesen  bedeuten)  angeführt  wird ,  dessen 

«Staat»  ebenfalls  in  der  Krone  Arragonien  liegt ,  so  ist  diess  allerdings 

nicht  ganz  correct ;  aber  es  erklärt  sich  dadurch,  dass  Don  Bernardo  de 

Sojas  y  Sandoval,   Markgraf  von  Denija,   durch  König  Ferdinand  die 

AMMndL  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissensch.  III.  .  '24 


L 


€- 


1 

J 


31 4  Johann  Gustav  Droysen, 

castilische  Grafschaft  Lerma  und  damit  die  castilische  Grandezxa   j^ 
eiiialten  hatte ,  so  dass  es  hier .  genau  genommen  heissen  mttsstö  «der  a 
Markgraf  von  Denia  als  Graf  von  Lenna».  —  Allerdings  fehlen  mehrere  '^ 
markgräfltche  Titel.  EinfSach  fortgelassen  ist  der  Markgraf  von  Co* 
mares,.der  Yicekönig  von  Africa,  novus  üle  marchio  CamareHsis,  wie 
Petrus  Martyr  ep.  344  im  August  f518  ihn  bezeichnet.*  Und  ebenso  i 
wenn  anders  das  Yerzeichniss  B.  genau  ist,  wo  der  Graf  von  Te 
dilla  und  der  Markgraf  von  Mondejar  genannt  wird,  in  dii 
Yerzeichniss  A.  der  Titel  des  Markgrafen  ausgefallen  und  nur  der  seines  ^ 
Sohnes ,  des  Giafen  von  Tendilla ,  angefahrt ;  denn  allerdings  Ittsst  sidi^i. 
aus  der  Art,  wie  Petrus  Martyr  ep.  560  nur  einmal ,  gleich  beim  Tode, 
des  Vaters  1515  an  dessen  Sohn  und  Erben  ad  marchiohem  et  cmmfaM^  ,^^ 
nachher  immer  bloss  ad  marchionem  schreibt,  vermuthen,  dass  der 
Markgraf  seinem  Sohn  sofort  den  Grafentitel  von  Tendilla  abge 
habe.  —  Bei  den  noch  ausserdem  hier  ausgelassenen  Markgrafen  d 
es  sich  ergeben ,  dass  sie  nur  unter  dieser  Aufschrift  fehlen ,  und 
uiiter  den  nicht  namhaft  gemachten  Grossmeistem  der  Orden,  den  Ade-  ^^ 
lantados,  den  Marschällen  u.  i^.  w.  verbergen.  Wenigstens  bei  den  Ade-  .^ 
lantados  ist  es  möglich,  weiter  nachzukommen.  Es  fehlt  im  yerzdchniMi 
der  Markgrafen  Don  Pedro  Fajardo  Markgraf  von  Velea  y  Mo-i. 
lina,  femer  Don  Fadrique  Henriquez  de  Ribera  Graf  de  los  AIoImL 
res,  Markgraf  von  Tarife;  jener  ist  Adelantado  von  Murcia,  diesem  _^ 
von  Andalusien ,  —  nur  dass  die  Namen  dieser  Landschaften  unter  dM 
zum  Theil  höchst  corrumpirten  des  Abschnittes  von  den  Adelantadosj^ 
nicht  mehr  zu  erkennen  sind;  Wenn  uns  vorher  der  Herzog  von  Maquedl^ 
fehlte,  so  ist  Don  Diego  de  Cardenas,  Herzog  von  Maqueda,  Ade^i 
lantado  von  Granada.  cf.  Mendoza  Dignidades  H.  61.  63.   Und  eben 
ist  unter  den  Grafen  der  von  Oiiate  ausgelassen,  weil  Don  P 
Velez  de  Guevara,  Graf  von  Onate,  Adelantado  von  Leon  ist.  Fürdis 
Richtigkeit  dieser  Auffassung  dürfte  es  sprechen ,   dass  umgekehrMr  li^: 
Weise  unter  den  Adelantados  der  von  Gallicien  nicht  erwähnt 
weil  der  Inhaber  des  Adelantamienfo  Don  Bemardino  Sarmiento ,  Gnt: 
von  Ribadavia ,  unter  den  Grafen  'freilich  in  der  entsetzlichen  Verstum-    ^ 
melung  «Griaf  von  Libadone»  vorkommt. 

Ueberhaupt  ist  das  Yerzeichniss  der  Grafen,  wenn  auch  die  Namen 
oft  gar  arg  entstellt  sind,  so  weit  ich  es  habe  untersuchen  können,  recht  "^ 


Kaisee  Kabls  V.  Lande.  315 

Istdndig  und  genau*).  Es  fehlen  ausser  den  Grafentiteln,  die  Herzo- 
1  und  Markgrafen  zugehören,  allerdings  noch  einige,  doch  vyird  nicht 
le  Weiteres  zu  sagen  sein ,  dass  sie  nachlässiger  Weise  ausgefallen, 
wird  von  Haro  soflk  von  Mendoza  angegeben ,  dass  bereits  unter 
I  kathoUschen  Majdffiten  die  Herrn  von  Palma  aus  dem  Hause 
tocarero  zu  Grafen  erhoben  sind;  hier  fehlt  der  Graf  von  Pahna, 
r  eben  dieser  Portocarero ,  Herr  von  Palma ,  wird  an  anderer  Stelle 
^(Uhrt ;  der  Grafentitel,  aus  welchem  Grunde  vermag  ich  nicht  nach- 
weisen, wird  noch  nicht  oder  nicht  mehr  in  Anwendung  gebracht, 
enso  findet  sich  unter  den  Rittern  ohne  Titel  ein  Herr  von  Teba 
I^Alhrt ,  woraus  ich  schliessen  möchte ,  dass  die  Ertheilung  der  Graf- 
aft#uf  diesen  Titel  nicht  schon  vor  1516  erfolgt,  oder  aus  welchen 
mdeu  immer  noch  nicht  in  Uebung  gekommen  ist.  Wile  das  Auslassen 
Grafentitels  von  Onate  zu  erklären,  ist  bereits  bemerkt  worden ;  ich 
muthe,  dass  der  Grafen titel  von  Belalcazar  und  der  von  Cedillo 
i  Simlichen  Gründen  in  dem  Verzeichniss  der  Grafen  fortgelassen  ist. 
»nn  endlich  unter  den  Ernennungen  vor  1 516  die  der  Grafen  de  la 
lebla  del  Maestro  erwähnt  wird,  so  ist  der  erste  Träger  desselben 
Hl  Alfonso  de  Cardenas ,  der  zweite  Sohn  desjenigen  Don  Pedro  Por- 
arero,  der  unter  den  Rittern  ohne  Titel  in  unserm  Verzeichniss  auf- 
fthrt  wird. 

Dieser  Abschnitt  von  den  ((Spanischen  Herren  die  keinen  sondern 
W habend  ist  von  ganz  besonderem  Interesse,  da  er  in  Marineo  und 
e  Goes  ejänzlich  fehlt ,  und  er  würde  noch  lehrreicher  sein ,  wenn  die 
assslose  Corruption  der  Namen  nicht  die  Herstellung  der  meisten  un- 
iQglich  machte.  Dass  man  in  dem  Don  Johann  Arryres  her  zu  terroxien 
teo  Don  Juan  Arias  de  Avila,  den  caballero  principal  del  reyno  de 
foWo  y  de  muy  antigua  nobleza  erkennt,  ist  nur  dadurch  möglich,  dass 
Bdem  Krieg  der  comunidades  die  Zerstörung  seines  Marktfleckens  Tor- 
Rqon  (oder  Torrexon)  erwähnt  wird,  s.  Petrus  Martyr  ep.  685,  woftlr 
hn  demnächst  die  Grafschaft  Puno  en  rostro  als  Etitschädigung  gegeben 
k.  Andere  Namen  werden  später  ihre  Erläuterung  finden ;  nur  sei  hier 
ehon  bemerkt ,  dass  mit  Don  Johann  von  Ermäweld ,  mit  Don  Teiras, 
iiit  Tachone  mir  wenigstens  nicht  gelungen  ist  etwas  anzufangen. 


I )  Den  Anfang  macht  ein  Fehler :  statt  ((Graffvon  Madica  ain  amgral,  Graffvon 
utäienn  muss  geschrieben  werden  ((Graffvon  Madica  ain  amital  t)on  Castilienn . 

24* 


346  •  Jobann  Gcsiviv  Dkotsbn, 

Was  die  Aufsählüng  der  spanischen  Erzbischöfe  and  Bischöfe 
trifft  y  so  ist  letiteie  freilich  voll  arg  verderbter  Namen «  die  steh  jed 
meist  auf  das  Ricfitige  zurttckführen  lassen.  Es  ergiebt  sidi ,  dass 
Verzeichniss  A.  zwei  Bisthttmer  ausgelassen  hatt» 

Die  Angaben  des  Verzeichnisses  über  die  Rmerorden  ist  nicht  o! 
Verwirrung,  die  sich  doch  nur  zum  Theil  aus  der  genaueren  Darstelli 
des  anderen  Verzeichnisses  erledigt.  Die  drei  Orden  haben  vier  Gro 

* 

conrthure  {eamendador  mayor) ,  indem  der  von  St.  Jacob  je  einen  in  ( 

stillen  und  Leon  hat.  Femer  mehrere  Comthure :  der  von  St.  Jago  ge| 

80,  der  von  Galatrava  36,  der  von  Alcantara  42,  deren  Einnahmen  ni 

dem  Verzeichmss  B.  theilweise  bis  zu  3  und  iOt)0  Ducaten  steig 

Stmt  et  Clanigeri  duo,  alter  Alcantarae,  et  alter  Colatravae^  sagt  Stfep™ 

Und  die  wohlunterrichtete  Schrift  les  estats,  emipires  u.  s.  w.,  auf  .die  fl 

de  Laet  in  der  Hispania  p.  367  beruft,  erwähnt  drei  reiche  Prion 

\)  canDentus  St.  Jacobi  de  Velos  30,000  duc,  2)  conventus  Sanctilh 

de  Leon  10,000  duc. ,  3)  convefUus  St.  Jacobi  Hispalenm  14,000  dl 

Aus  Antonio  de  Lebrija  [Aelius  Antonius  Nebrissensis  in  den  Frankfhr 

Renan  Hi^.  script.  tom.  II)  Decad.  1.  Hb.  2.  cap.  8  ergiebt  sich,  dl 

der  primor  VeUensis  den  castilischen ,  der  primor  sancti  Mord  den  leoi 

ijjpchen  Convent  des  Ordens  von  St.  Jacob  zu  berufen  hat.   AuS'diei 

Notizen  wird  man  die  Verwirrung,  die  in  diesem  Theil  des  Verzeii 

nisses  herrscht ,  beurtheilen  können.   Wie  hier  alle  unmittelbare  A 

schauung  fehlt  oder'  im  Verlauf  häufigen  gedankenlosen  Abschreibe 

verloren  gegangen  ist,  ergiebt  sich  u.  a.  daraus,  dass  den  comendator 

der  drei  Orden  grüne  Kreuze  gegeben  sind,  die  nur  denen  des  Orde 

von  Alcantara  zukommen. 

4. 

Von  ungleich  grösserer  Bedeutung  ist  das  Verzeichniss  B. 

Schon  die  Fassung  hat  etwas  Förmliches ;  von  dem  Kömg  und  si 
nen  Vorfahren  wird  nicht  anders  als  in  der  Phrase  des  wenn  nicht  ot 
ciellen ,  doch  ceremoniösen  Styls  gesprochen.  Das  Verzeichniss  Ti 
schränkt  sich  nicht  auf  Spanien  oder  gar  Castilien ;  es  unternimmt  < 
Bild  der  Gesammtmacht  des  Königs  Karl  vorzuflihren,  wie  dieselbe  a 
den  vier  Häusern,  deren  Erbe  er  ist,  zusammenwächst. 

Den  Anfang  macht  die  Aufzählung  aller  dieser  Königreiche,  Ft 
stenthomer  u.  s.  w.  Sie  ist  in  ihren  sehr  eingehenden  Einzelnheiti 
einige  fehlerhaft  geschriebene  Namen  abgerechnet,  durchaus  corre 


Kaiser  Karls  V.  Lande.  '317. 

Wie  denn ,  um  ein  Beispiel  hervorzuheben ,  jener  prunkhaflie  Titel  des 
tngnum  maris  Oceam,>>  dem  die  Heraldiker  der  spanischen  Krone  (cf. 
h&  MainoMl  Galerati  de  titulis  Philippi  Auslrii  u.  s.  w.  Bononiae  1573. 
f.  27  ff.)  naclmals  so  hohe  Bedeatang  graben  haben,  sich  hier  in  der- 
jttigen  t^stalt  zeigt ,  welche  die  Formel  in  Karls  Y.  Titel :  « Rey  . . .  de 
hhlas  de  Canaria,  de  las  hlas  IndioB.,  y  tierra  firtna  del  mar  Oceane» 
Mch  ihrem  wahren  Sinn  deutet»:  udie  Inseli  von  Canarien,  die  Insell  von 
'%äen  tmd  mrtland  des  occeanischen  mers»  *) .  * 

Dann  folgt  die  Aufzählung  der  afumemsien  vnd  principalen  lehen- 
mmtn  vnd  getreuen  Untersassenm ^  wenigstens  in  denjenigen  Ländern, 
Se  £arl  V.  von  wegen  der  Häuser  Arragonien  und  Castilien  zustehen. 
eider  ist  die  Aufzählung  der  ^Fürsten  vnd  grosseti  Lehenmannemy  von 
egeo  der  Häuser  Burgund  und  Oestreich  an  einen  anderen  OH  ver- 
tesen ;  es  würde  namentlich  die  von  Burgund  wegen  der  Grenzver- 
iltnisse  mit  Frankreich ,  die  der  Friede  von  Noypn  so  eben  unberührt 
slassen  hatte ,  sehr  lehrreich  sein. 

In  den  Au&ählungen  der  Lehnsmannen  sind  die  von  Castilien 
et'vv^tein  die  vollständigsten,  auch  durchgehend  ihr  Census  angegeben. 
k)ch  begegnen  wir.  da  einigen  unzweifelhaflea  Fehlem.  ^  Es  wird  unter 
len  Herzogen  der  von  Escaloaa,  aber  zugleich  unter  den  Markgrafen 
hf,  von  Yillena  angeführt,  CiMesiein  mit  verschiedenem  Einkommen; 
■ik  einmal  der  Ausweg  b!e9b|,  ^dass  die  eine  Summe  die  Einnahme  des 
Jbiogthums ,  die  andere  die  des  Markgratlhums  sei ;  denn  wie  bereits 
€mähnt,  die  Markgrafschafl  Villena  war  längst  mit  der  Krone  vereinigt, 
■d  die  Herzoge  von  Escalona  führten  nur  noch  den  Titel  von  Villena. 
Rieht  minder  aufTallend  ist  es ,  dass  unter  den  Markgrafen  der  von 
Saliglane,  unter  den  Grafen  der  del  Real  angeführt  wird,  da  jene 
Markprafschafl  Santillana  so  gut  wie  die  Grafschaft  del  Real  de  Man^a- 
nres  dem  Herzog  von  Infantado  gehört,  dessen  Erstgeborner  bei  des 
Taters  Lebzeiten  dessen  Titel  Graf  von  Saldana  führt  (cf.  Petr.  Martyr 
«p.  697),  so  wie  der  Sohn  des  Coilde^tabel  von  Castilien  den  des  Gra- 
fen von  Haro,  der  Sohn  des  Markgrafen  von  Villena  den  des  Grafen 
löD  Sant  Estevan,  der  Sohn  des  Markgrafen  von  Aslorga  den  des 


\ )  Acleomässig  liegt  mir  der  vollständige  Titel  vor  in  der  Vallnicicht,  weiche 
tarls  Abgeordnete  zur  Verhandlung  über  die  KaiscrvvcilJ  der  ChurfUrslen  init- 
lieiiten.    Dort  heisst  es:  Bex  —  Gibraltar is  ac  Insularum  Canariae  necnon  Insu- 

» 

wrum  Indicarum  et  terrae  firtnae  maris  oceani. 


318  JoHANT«  Gustav  Droysen, 

Grafen  von  St.  Martha  u.s.w.  Das  Verzeichniss  B.  hat  von  sele^ 
GrafentUeln  Erstgeborner  die  von  Trevino,  Tendilla,  Haro,  Ma^ 
gar  aufgerührt,  die  von  Saldanha,  SantEstevan,  CastanedH 
San  Martha  ausgelassen,' ohne  dass  sich  ei^  hinreiche^er  Grund 
diese  ungleiche  Behandlung  erkennan  Hesse.  Wenn  es  die  Mark^afs( 
Saniillana  besonders  anführt ,  so  müsste  es  consequent  auch  die 
gra&chaft  von  Coria  und  Grafschaft  von  Salvatierra,  die 
Herzog  von  Alba  gehören,  die  Markgrafschaft  von  Zara  ivl  Gral 
von  Casares,  die  dem  Herzog  von  Arcos  gehören,  gesondert  anA|| 
ren ,  was  nicht  geschieht-,  zum  Beweis ,  dass  nicht  die  Erträgnisse 
esiados ,  gleichgültig ,  ob  irgend  ein  Grande  ihrer  mehrere  inne  hat 
nicht,  sondern  die  Einnahmen  der  Personen  aus  ihrem  «Staat» 
aStaaten»  gemeldet  werden  sollen.  Und  eben  darum*  ist  die  besondfli 
Anfilhrung  des  Markgrafen  von  Santillana  wenigstens  inconsequent.    ^ 

Für  die  Richtigkeit  dieser  Auffassung ,  dass  das  Verzeichniss 
Personen  aufzählen  will,  spricht  insonderheit  auch  die  Angabe  über 
Adelantados ; ,  es  nennt  nicht  den  von  Gallicien,  weil  er  als  Graf  vo 
Riba  da  via  .(Rebedame),  nicht  den  von  Gallicien,  weil  er  als  Gri 
von  Onate  (Quanten)  ^ufgeftihrt  ist;  aber  es  hat  den  Herzog  va 
M  a  q  u  4ma  ausgelassen,  weil  der  Adelant^do  von  Granata  genannt  WB| 

Att(i|L:hier  ist  der  Abschnitt  <(namhaflige  Rittere  von  guthem  £^U 
mmn  von  grossem  Interesse  und  um  so  lehrreicher,  da  die  mei^  con| 
geschriebenen  Namen  es  möglich  machen,  die  genannten  Personen  geDi| 
zii  verfolgen.  Die  spätere  Tabelle  wird  das  Weitere  ergeben. 

Die  Aufzählungen  der  Grossen  in  Navarra ,  Arragonien ,  Siciliei 
Valencia  und  Catalonien  sind  ungleich  unvollständiger,  nur  bei  dem 
von  Sicilien,  Valencia  und  einigen  Kataloniern  ist  der  Census  mit  bi 

« 

merkt.  Auch  die  Grossen  Neapels ,  so  gross  die  aufgeführte  Reihe  ii 
sind  nicht  vollständig  aufgezählt.  Doch  will  ich  diese  Untersuchung  im 
nicht  weiter  verfolgen,  da  sie  von  dem  Ausgangspunkt,  den  ich  einm 
genommen ,  zu  weit  abführt.  Es  fehlt  bei  diesen  Namen  nicht  an  Ck» 
ruption  ;  aber  wenn  man  einigermaassen  orientirt  ist ,  so  erkennt  ml 
schon  in  dem  Bui^graven  von  Vafcubrera  (Navarra)  den  Namen  de  Bi 
Cabrera,  in  dem  Herzog  von  Traicte  (Neapel)  den  Namen  Trajetto,  i 
dem  Markgrafen  von  Piscayre  (Neapel)  den.  bekannten  Pescara ,  in  dö 
Grafen  von  Ribegorett  den  Namen  Ribagorza  u.  s.  w. 

Einen  dritten  ^ibschnitt  des  Verzeichnisses  bildet  die  Aufzählui 


Kaisbii  Karls  V.  Lande.  319 

£rzbischöfe  und  Bischöfe.  Leider  fehlt  hier  durchgehend  der  Census. 
fe Aufzeichnungen  hier  sind  von  sehr  verschiedenem  Werth.  VoIIkom- 

genau,  leichte  Corruptionen  der  Namen  abgerechnet,  zeigen  sich 
der  Prälaten  von  Castilien,  von  den  Indischen  Inseln  (wo  n  von  der 

»  das  Bisthum  la  conceplion  de  la  Vega  auf  St.  Domingo  ist,  und 
^  cubio  die  In^el  Cuba,  mit  Paria  Darien  und  genauer  St.  Maria  ahti- 
fjm  in  Darien  gemeint  ist).  Auch  das  Verzeichniss  der  Prälaturen  in 
Ibt  Krone  Arragonien  ist,  bis  auf  das 'ausgelassene  Bisthum  von  Alba- 
hKui  und  Segorbe,  genau.  Der  arg  entstellte  Name  Calatheu  kann  nur 
iMknela  bedeuten,  ein  Name ,  der  bei  Marineo  mit  Hecht  fehlt,  da  diess 
PIl^uiD  1 521  mit  dem  von  Carthagena  zusammengelegt  wurde  und  bis 
IM6i  vereinigt  blieb ,  wo  Philipps  II.  Mehrung  der  Bisthümer  Spaniens 
km  Anfang  nahm. 

Ich  unterlasse  es ,  von  der  Aufzählung  der  Prälaturen  in  Sardinien 
bid  Sicilien  zu  sprechen ,  die  nicht  wenig  corrumpirt  sind.  Wichtiger 
|it  uns  wegen  einer  dorther  entnommopen  chronologischen  Bestimmung 
ttfe  Prüfung  der  Neapolitanischen.  Ks  ist  da  allerdings  ein  Ansatz  nach 
^  den  Provinzen  der  Ilalia  Sacra  aufzuzählen ;  aber  der  Concipient  macht 
» mcbi  bloss  aus  den  8  Provincen  drei ,  sondern  er  verwirrt  obenein  in 

m  das  Schema  mehr  als  einmal.   Nur  die  Provinz  Calabrien  ist  cor- 

nach  ihren  vier  ErzbisthUmern  abgeschlossen;  aber  es  fehlen  in 

Aufzählung  dem  von  Regio  4,  dem  von  St.  Severina  3  SuflVagan- 

^höfe ,  jenem  die  von  Bova  Geraci  Oppido  Nicotera ,  diesem  die  von 

fierantia  Strongoli  und  Isola.    Dem  lässt  das  Verzeichniss  vier  exemte 

Ksthumer  folgen,  darunter  ganz  richtig  das  von  Satriano,  das  erst  1521 

r- 

dem  Erzbisthum  von  Campanien  incorporirt  wurde.  Der  hier  genannte 
exemte  Bischof  von  Cassano  kann  nur  der  Abi  von  Monte  Casino  sein, 
4i  bereits  unter  den  Sulfraganen  von  Regio  der  Erzbischof  (soll  heissen 
Bischof)  von  Cassano  genannt  ist ,  der  freilich  in  dieser  Zeit  noch  in 
Anspruch  nahm  ebenfalls  oxemt  zu  sein ;  erst  das  Breve  Pius  V.  vom 
17.  Sept.  1 566  hat  ihn  dem  Erzbischof  von  Regio  untergeben,  s.  Ughello 
y.  sac.  IX.  p.  343.  Lesen  wir  demnach  den  Namen  des  unter  den 
exemten  aufgeführten  Bischofs  Casino,  so  ist  die  Angabe  freilich  nicht 
genau ,  da  schon  seit  1 367  der  Titel  Abt  auf  Monte  Casino  wieder  ein- 
geführt ist;  doch  scheint  die  Bezeichnung  Bischof  nicht  ganz  ausser 
Lebung  gekommen  zu  sein,  wie  denn  in  einer  Art  Neapolitanischen 
Staatskalenders  von  1593  {Nomi  delle  provincie,  cilla,  terre,  c  caslella 


380  Johann  Gvstav  Diotsbn, 

U.S.W.  &  ofßcma  HaratU  Solviamj^  angeführt  wird:  ü  Vescauo  di-M 
camo  SA'Abbate  di  ^tiet  hogo. 

*  Das  Material  in  der  weiteren  Au&ählong  der  Prttktaren  Yon  N* 
is^  picht  ttbel ,  aber  es  ist  durch  Zusammenwerfen  der  kirchlichen 
nnoi  hie  und  da  verwirrt.  Unter  dem  Titel  Provinz  Apulien  w( 
enst  sttmmüiche  Erzbischöfe  auch  der  übrigen  Provinzen  Neapels 
gelztthlt,  dann  werden  deren  Sprengel  einzeln  durchgenommen,  doc 
dass  zwischen'  durch  die  Ueberschrift  einer  neuen  Provinz  (Lands 
der  Arbeit)  eintritt ,  obeneiii  an  einer  ganz  ungehörigen  Stelle.  Es 
sechs  Kirchliche  Provinzen,  um  die  es  sich  hier  handelt:  I.  Garn] 
felix,  n.  Hirpini,  m.^Basilicata,  IV.  Apulia,  V.  Samnium^  VI.  Ssdei 
die  Reihenfolge  der  Erzbisthttmer  in  unserer  Aufzählung  geht  ihrei 
folgender  Maassen  fort. 

Canosa  (soll  sein  Conza)  pr.  II. 

LacUensa  (soll  sein  Acerenzä)  pr.  III. 

Teranto  pr.  VI; .      • 

Mattra  pr.  in. 

brindisade  pr.  VI. 

Otrante  pr.  VI.' 

Bari  pr.  TV. 

Trani  F  IX- 
*  Simpontine  pr.  IV. 
Provinz  und  Landschaft  der  Arbeit. 

benneventane  (Benevento)  pr.  V. 

Salerne  pr.  III. 

Malfe  (Amalfi)  pr.  III. 

Surrento.pr.  I. 

Naples  pr.  I. 

Capar  (Capua)  pr.  I. 
Dann  folgt  unter  der  Ueberschrift : 

«w  der  provincien  von  Bruge^y 
d.  h.  Abruzzo,  eine  sehr  confuse  Zusammenstellung.  Sie  beginn! 
« der  erzbischoff  van  Conza, »  gleich  als  wären  die  weiter  genanntei 
schöfe  keine  Sufifragane.  Dass  der  wirkliche  Erzbischof  von  Conza 
unter  dem  Namen  von  Canosa  (s.  o.)  verbirgt,  ergiebt  sich  aus  den 
angeftlhrten  Su£Eraganbischöfen  von  Marona  (d.  i.  Muro) ,  Monte\ 
und  Lacidegna  (d.  i.  Cedogna) ,  und  dass  sich  der  Sprengel  dieses 


EuSEK  Karls  V.  Lands.  321 

b  nicht  etwi  oach  den  AJi)nizzen  hinab  erstreckt,  ist  ausser  allem 
etfel.  Mit  dem  (Ur  die  Abrozzen  genannten  Erzbischof  von  Ck)nza 
ich  um  so  weniger  f^imfii  anzufangen ,  als  bis  zum  Jahr  i  527  hin 
dieses  Gebiet  gar  kein  Erzbisthum  bestand ,  sondern  der  Bischof  in 
0  officieM  den  Titel  Aprutinensis  führte/  Ughello  I.  p.  342.    Erst 
wurden  mehrere  bi^  dahin  exemte  Bisthttmer,  die  hier  auch  unser 
ichniss,  wenn  auch  nicht  mit  dieser  Bezeichnung,  anfuhrt,  zu  einem 
öflichen  SprengeUjjprfint ,   und  dem  zum  Erzbischof  erhöhten 
f  von  Chieti  (TheteRyv  Verz.)  untergeben ,  nemlich  Lanciano,  Atri 
Penna  (s.  die  Urkunde  bei  Ughello  tom.  VI.  p.  756).   Die  einzige 
wie  ich  die  AnfUhrung  von  Conza  an  dieser  Stelle  zu  erklären  weiss, 
folgende  sehr  äusserliche.  Das  unter  der  Ueberschrift  «/n  dem  her- 
W^ikrnn  oder  Provincien  vonPouillef>  zuerst  gegebene  Yerzeichniss  sämmt- 

Fr  Erzbischöfe  beginnt  mit  dem  von  Canosa,  d.  i.  Conza  oder  Consa, 
in  lateinischer  Form  Compsa  oder  Cossa ;  es  schliesst : 
der  erzhischoff  von  Capua 
Der  erzhischoff  von  Canosa  (lies  Conza) 
hat  vier  suffraganien. 
ABerdings  bezeichnet  in  unserm  Yerzeichniss  grössere  Schrift ,  dass  mit 
«liesem  von  erster  Stelle  her  vviederhohlten  Erzbischof  von  Conza  nicht 
Reihe  der  Erzbischöfe  fortgesetzt  wird,  sondern  das  Specialisiren 
%  einzelnen  Genannten  beginnt.   Jeden  der  folgenden  Absätze  beginnt 
m  Erzbischof  dieses  Verzeichnisses ,  und  zwar  ganz  in  der  Reihenfolge 
'  desselben ;  und  um  für  die  unter  dem  Titel  der  Abruzzen  zusammen- 
gKchriebenen  Bischöfe  gleichfalls  einen  Erzbischof  zu  haben,  nahm  man 
den,  der  hinter  dem  Capuaner  folgte  und  welchen  im  Original  vielleicht 
eine  unterscheidende  Schrift  nicht  sonderte ;  diess  war  um  so  leichter, 
wenn  etwa  dem  Verfasser  des  Originals  oder  dem  Uebersetzer  eine 
1  undeutliche  Handschrift  vorlag ,  die  den  Namen  an  der  Spitze  der  erz- 
hischöflichen  Reihe  Canosa,  den  Namen,  der  ihrem  Schluss  folgte,  Consa 
lesen  liess.   Jedenfalls  ist  dieser  Erzbischof  von  Conza  in  Abruzzo  ein 
;  Uosser  Fehler. 

Nicht  minder  seltsam  ist  es ,  welche  Namen  unter  dem  Titel  der 
\  Abrozzen  zusammengefasst  werden.  Der  Bischof  von  Lypani  (d.  h.  Li- 
pari)  gehört  zum  Königreich  Sicilien ,  der  von  Cayette  (Gaeta)  ist  in  der 
Terra  di  lavoro,  die  von  Molfette  und  Monopoli  in  der  Terra  di  Bari,  also 
in  der  kirchlichen  Provinz  Apulien,  der  von  Tremento  (d.  i.  Triventi)  in 


388  Johann  Gustav  Diotsbr, 

der  Capitaaa ;  die  ttbrigeir  bischöflicheiwPrte  Terani  ^.  i.  Teramo) ,  I| 
qaela  (d.  i.  Aquila),  Thete  (d.  i.  Chieti),  Solmone  (d.  i.  Sulmona),  Atri  qi 
P^ne  (d.  i.  dtta  di  Penna),  liegen  in  den  AijNzzen.  Die  sammtlichen  1^ 
zusammen  genappten  Bisthttmer  sind  übrigens  exemt. 

Das  Yerzeichniss  der  Neapolitanischen  «Pralatar  )iat%och  man< 
lei  kleine  Unrichtigkeiten ,  von  AaslassuQ|M|  üicht  zu  spreebeb.  Ui 
den  SufiBraganen  von  Gonza  wird  der  Bischof  von  Montepoluse 
der  seit  1 463  exemt  v^ar ;  unter  den  $|(|||||aien  von  Bari  der 
•von.Ganna,  da  doch  diess  Bisthum  von  oSS  Erzbischof  von 
seit  A  466  mit  besessen  wird.   Ughello  YII.  p.  770  u.  s.  w*. 

Doch  es  wird  das  Bemericte  genügen ,  um  za  zeigen ,  bis  zn 
chem  Grade  dieser  Theil  des  Verzeichnisses  gestattet ,  ihn  zu  c1 
gischen  Gombinationen  zu  benutzen.  .Weüi  hier  das  Erzbisthum 
nodi  gesondert  von  dem  von  Acerenza .  genannt  wird ,  die  beide 
vereinigt  worden  sind,  so  schwächt  ed  die  «Kraft  des  dorther  gern 
nen  Beweises,  wenn  das  Bisthum  von  Canna  statt  zum  Erzbisthum 
Nazareth  zu  dem  von  Bari  gerechnet  wird ,  dem'  es  allerdings  firdhi 
untei^geben  war.  Ughello  VII.  p;  789. 

Vouf  den  beiden  letzten  Abschnitten  *  des  Verzeichnisses  habe  k 
nicht  viel  zu  sagen. 

.   Der  vierte  berichtet  über  die  grossen  Orden  Spaniens  und  die 
selben  gehörenden  Comthureien.  Die  mitgetheilten  Schätzungen  wek 
bedeutend  von  deiyemgen  Angaben  ab,   welche  aus  dieser  und 
nächstfolgenden  Zeit,  u.  a.  bei  Laborde  Itineraire  descripüf  de  l'Espagi 
V.  p.  100  und  bei  Prescott  I.  p.  250  ff.  zu  finden  sind. 

Der  letzte  Abschnitt  endlich ,  die  neuen  Entdeckungen  betreffav 
ist  bei  Weitem  der  unbedeutendste  der  ganzen  Zusammenstellung.  Wi 
er  enthält,  steht  weit  hinter  den  Kenntnissen  zurück,  die  beispielshah 
die  damals  bereits  im  Druck  veröffentlichten  drei  ersten  Decaden  dl 
Petrus  Martyr  zeigen.  Mit  welcher  Flüchtigkeit  er  gearbeitet  ist,  zof 
nicht  bloss  die  Auslassung  der  vierten  von  den  vier  grossen  Antilla 
sondern  mehr  noch  die  fast  durchgehende  Confusion  in  der  geograpM 
sehen  Orientirung  der  einzelnen  Gebiete ,  welche  aufgeführt  werden. 

5. 

Es  würde  über  den  Kreis  meiner  Aufgabe  hinausführen,  wenn  i 
mich  auf  die  Prüfung  der  Angaben  Marineo's  einlassen  wollte ,  obscb 


im  sok^,  wenujBt 


Kaisbi  Kails  V.  La^ib.  SSZ 

(tens  in  so  fem  nicht  ohne  Interesse  wKre ,  ab  sie 
|%ea  kOBBte,^q^nd  wie  weit  den  gleichsam  unter  des  Kaisers  Augen 
tfrssten  QfiJlli^^'^^^^'^  unsre  Verzeidinisse  an  Werth  nachstehen, 

um  so  viel  grösser  sind  ßh  tlie  Uarineo's,  dass 
T  Weise  empfehlender  Ursprtng  nicht  wohl  denk- 

itens  Einiges  wilUch  hervoiiieben ,  weil  ea  Fehlem  in  un* 
lissen  ahnlich  ist  und  ihnen  damit  zur  EriSuterung  dient, 
sagt  in  der  einleitenden  brems  summa  remm  quibus  Hisp^ 
\t  (lib. I.  cap.  3) :  qmd  de  sexaginta  et  sex  ptmtificatüms  Bi- 
wiae  qvos  alio  loco  naminatim  recensebimas ,  uniuscujusque  rediUts  cam^ 
wmles.  ^treodem  modo  magnat$nn  ißmus  et  cenAis  referemus;  vidimus 
m  et  numeravimus  in  Hi^/ma  prW|Ml|»  centum  sexaginta  hier 
ile$  et  pantifices.  Abor  wo  die  Pr&laten  nomtnaftm  aul^fiihrt  werdein 
len,  sagt  Marineo:.  qm  sunt  numero  qinnque  et  quinquagmia;  und  er 
mtdann 

in  Castilien  33, 
in  Arragopien  1 5, 
in  Portugal         8, 

56. 
r  Fehler  ist  ein  sehr  erkläriicher.  Marineo  hat  für  jene  Zahl  66  ein 
hema  vor  Augen  gehabt ,  das  auch  die  neuen  Episcopata  in  Amerika 
Asste.  Marineo  verzeichnet  Granden 

in  Castilien  62, 
in  Arragonien  SO, 
in  Portugal       15, 

as  Fiir  die  Zahl  der  centum  sexaginta  prindpatus  (geistliche  und  weit- 
he  Reichsfürstenthttmcr)  entweder  153  oder  163  ergiebt.  Aber  jene 
ihl  1 60  ist  noch  in  anderer  Weise  sehr  bedenklich.  Mochte  der  Admiral 
n  Indien,  der  Herzog  von  Yeragua  und  andere  Granden,  deren 
aaten  in  der  neuen  Welt  lagen ,  ausgelassen  sein ,  aber  nicht  einmal 
ioe  Castilianer,  geschweige  die  Granden  in  der  Krone  von  Arragonien 
id  vollzählig.  Wenigstens  von  den  Castilianem  will  ich  .eingehender 
rechen. 

Marineo  lässt  aus  den  Grafen  von  Altamira  Don  Lope  Osorio  de 
xx>sco ;  femer  den  Grafen  von  Melgar,  damals  Don  Fernando  Enriquez, 


3S4  jQplflK  GcfflAV  DiOTgBN, 

der  erst  1 S38  nach  dem  Tode  äeines  klndeiiofieQ  Bi 
VOD  Castiliea,  Don  Fadrique  Eariquez,  Grafen  zu 
vob  Hedina'de  Bio  secco,  dessen  Staaten  und  Titel 
gelassen  ist  der  Graf  Jwi  Andrade,  den  Sandoval  II. 
j^on  caixUlero  y  prioättf-^gnäe  de  Ändrade  erwähnt. 

Besonders  auffallend  ist  seine  Art,  wenn  man 
in  vier  ziemHcb  analogen  Füllen  vOTSchieden  verf^i. 

Er  nennt  nnter  den  castilischen  tferzOgen  den  rnilj<'r  beftprodx 
Dux  Setae  et  Terrae  Novae  comesque  Capr^nm»  co'inomeiita  Cw 
Die  Tochter  des  gran'  Capitan  aas  dem  Hause  ConluMi  war  mit 
Sohn  desGrafdn  vonCabra  aus  dem  Hause Cordovs  vüuiuilili ;  ilnr  S<)| 
dieser  Ehe,  GoDsalvo*Femand^Hij||p-Gordova,-hatte  1ö33  die  spaniset 
Graischaft  und  die  neapoli(ai4il^||ifi|peraq|||hUmer  inne.  i 

Er  nennt  nicht  den  Herz^^on  Villalftr'^oza,  den  de  Go^ 
keineswegs  versäumt.  Diess-  Herzpgthum  ist  durcli  Heiralh  an  dfl 
Neapolitaner  Fernando  Sanseverino ,  Pridken  von  Salcmo ,  gekoiuina 
V.  Imhof  ffüfona  Büp.  et  Ital.  geneal.  p.  66. 

Ernennt  den  Markgrafen  von  .Yi  IIa  f  ran  ca:  Marchio  VUlae  Ftm^- 
cae  cm  cognomento  est  Toletum.  Die  Erbtpchter  des  ersten  Maritgraln 
von  Villairanca ,  Don  Luys  Pimentel ,  brachte  die  Markgrafschaft  ihren 
Gemahl  Don  Pedro  AKarez  de  Toledo,  dem  bekannten  yictküoig  Karls  T: 
in  Neapel,  dem  zweiten  Sohn  des  Herzogs  von  Alba. 

Er  nennt  den  Markgrafen  von  C  en  e  te :  Marchio  Zenetama  de  M» 
doda  famitia.  Dieser  ist  niemand  anders  als  Graf  Heinrich  von  Nassn, 
oder,  wie  er  sich  in  einem  mir  vorliegenden  Briefe  an  den  SächsiscbM 
ChurfÜrslen  in  eben  dem  Jahr,  wo  Marineo's  Buch  erschien,  unter- 
schreibt :  «Ileitirich  Graf  zu  Naasati  Marggraue  zu  Zenette  Graf  zu  CatM^ 
elabogen  Viandea  tmd  Diest  Herr  zu  Breda». 

Wir  haben  die  Briefe  des  Grafen  Heinrich  an  seinen  Bruder  Wil- 
helm ,  aas  denen  sich  das  Sachverhaltdiss  sehr  genau  ei^ebt  (in  Joh. 
V.  Amoldi  historische  Denk>^'ll^digkeiten  p.  190  ff.).  Das  spanische  Made- 
grafthum,  das  Graf  Heinrich  erheirathete,  war  für  den  Sohn  des  Cardinil 
Don  Pedro  Gonzalez  de  Mendoza,  Erzbischofs  von  Toledo,  gegründei 
worden.  Navagero  fol.  10.  Graf  Heinrich  sagt  in  seinem  Bnefe  freilich: 
der  Vater  des  Markgrafen  sei  vnach  seiner  katisfrawen  Todt  Inachof  lu 
■  Toledo  vnd  eardinal  worden»,  aber  eigenhändig  und  in  Chiffern  fügt  er  in 
Nachschrift  hinzu :  «Bruder,  wie  wot  ich  dir  gebreib  das  dieser  dochter  alter' 


ES- 


nach  semimkmufirawm  tode  biichQfvimd  eardmal  ieg  wardm-,  so  ist 
Jamoch  dko  nicht  rail  dimer  doehter  wotar  i$t  BoMtart  geme$t,  da$,  kab 
allem  nit  woUmverhaltm  mnd  dunkt  mieh  nit  van  motm  Mjfii  midem 
tu  mgmn.  Beim  Tode  des  BischofisK^nes  und  ersten  Maiigrafen, 
ngs  \  523,  fiel  das  Erbe  auf  die  älteste  der  di^Töchter,  die  er  hin- 
e&s^  auf  die  schöne  und  geistvolle  Menzia ;  mt  redlich  hübsch  vnd  nit 
sedkehen  Jar  oft»,  schreibt  Graf  Heinrich.  dHeselbig  eUeste  dochter 
mkA  Impanischem  herkomen  vnd  gewonheit  alle  Irs  hem  vaters  sei. 
barschafft  Stete  Schlosse  Lantschaffl  bewegliche  vnd  vnbeweg- 
fuier  auszgescheiden  allein  etwas,  doch  wenig,  barschäffl  vnd  varender 
darin  die  andern  zwoe.  jüngere  Schwestern  zu  etlichem  teil  mit  iugelaS' 
werden»;  er  filgt  hinzu,  er  sei  •gamtgsam  vnd  glaublichen  berichtet», 
das  Erbe  d&t  ältesten  Tochter  «a»  barem  gelde  besunderlichen  grasz 
tnd  das  sy  auch  sunder  das  noch  hob  vast  die  besten  landtschafften  vnd 
in  gantz  Hispanien  desgleichen  vber  das  alles  25,000  oder  26,000 
Ubcofen  jerUcher  guter  rentem.  Diese  reiche  Erbin  hatte  der  Kaiser  dem 
zum  zweiten  Male  verwittweten  Grafen  Heinrich  bestimmt ,  nicht  bloss 
um  ihn  für  viele  wichtige  Dienste  endlich  einmal  zu  belohnen ,  sondern 
Aach  damit  sie  nicht  einem  schon  mächtigen  Spanier  zu  Theil  werde, 
wo  denn  vderselbig  her  tre  gemahel  vielleicht  darnach  nit  für  /.  M.  in  diesen 
ra  Kumgreichen  wie  die  nu  zur  Zeit  steen,  seyn  vnd  mit  samt  seiner  vnd 
mer  gemahel  frundschafften  gegen  L  M.  etwas  fum^nen  oder  handeln  woU, 
k  der  I.  M.  zu  mechtig  werden  vnd  solches  L  M.  zu  grossen  nachteil  ge* 
hgen  moeht».  Es  war  niemand  anders  als  der  alte  Herzog  von  Alba,  der 
Ib* seinen  Enkel,  den  später  so  gewaltigen  Gegner  der  Nassauer ^  um 
<fe  schöne  Menzia  warb ;  Graf  JHeinrich  nennt  ihn  ausdrücklich  mir  vnd 
iiem  widerpartey  if> .  (p.  198.)  Die  Ehepacten  wurden  am  27.  Juni  1524 
Vollzogen  und  desselben  Tages  vom  Kaiser  bestätigt.  In  dem  reichen 
Und  vielbewegten  Leben  jener  2^it  bildet  der  markgräfliche  Hof  in  dem 
Schönen  Schloss  von  Calahorra  einen  der  anziehendsten  Punkte ;  um  die 
hochgebildete  Menzia  sammelten  sich  gern  die  emporstrebenden  Geister 
Spaniens,  wie  denn  Genesio  Sepülveda  und  Alonso  Garzias  Matamor  be- 
soaders  genannt  werden ;  und  die  hohe  staatsmännische  Stellung  Hein- 
richs zog  nicht  minder  Fürsten  und  Herrn  aus  Deutschland ,  Niederland 
und  Spanien  in  diese  Kreise. 

Gewiss  correct  wird  Graf  Heinrichs  Angabe  über  die  Einnahmen 
der  Markgrafschaft  sein ;  noch,  an  -einer  zweiten  Stelle  (Brief  vom  28. 


i 


9SI$  JoBAHH  Gustav  Dbotsbh, 

Juni  4  524)  berechnet  er  ihre  Einkünfte :  «tri»  die  marggr^km  tubrmgi  dam 

nt  mige$ehlagen  auf  iseken  Cuenten  md  memes  achten$  zim^atlerwemiggiem 

9ber  die  nemn  Cmnten  bis  u$  zehen».  Er  filgt  hinzu,  eine  Cnente  sei  2C6^ 

Docaten  250  Maravedis  (375  =  4  Ducaten).  Diess  giebt  einen  Anhallf^ 

um  die  sonstigen  Schätzungen  nach  ihrem  Werth  zu  controliren:  Sb-^ 

Marfcgrafischaft  imrd  geschätzt 

M^ct  f  ™  Verz.  .A      auf    4  5,000  Duc. 
vor  4  524 


Im 


in  Yen.  B        -      19,000    - 

nach  1524}**'^"^™  '      **'®*®    " 

IbeiMarineo     -      30,000     - 

ndd  doch-  hatte  Menzia ,  wenn  auch  nicht  .viel ,  an  ihre  Schwestein  i 

geben  mttssen ,  nnd  dass  Graf-  Hmrich  tiber  ihre  Yerschwendang 

gesenfist  habe ,  sagt  wenigstens  Manch  in  der  GeschMite  de^'l 

Nassan-Oranien  HI.  p.  248;  wenigstens  gewachsen  wird  das  Bii 

men  der  Markgrafschsft  nicht  sein ,  man  mttsste  denn  annehmen , 

Marineo  der  Markgrafschaft  die  5  Cuenten  (etwa  4  3,000  Duc.) 

zul^,  die  bei  Gelegenheit  der  Vermahlung  Graf  Heinrich  vom 

erhielt. 

Nur  dass  dann  um  so  aufTalleiider  seine  Angabe  ist:  Mw^hio  Ze$th\ 
tamts  de  Mendocia  famlia.  Entweder  er  musste  die  Markgrafechaft 
ganz  ttbei^hen,  wie  er  mit  dem  H^rzogthum  von  Villahermoza  gethan« 
weil  sie  an  einen  auslindischen  Herren  durchVermählung  ttbergegangoi^ 
war ,  oder  er  musste ,  wie  er  bei  dem  Herzog  von  Sessa ,  Grafen  voft 
Gabra,  gethan,  auch  der  Grafschaften  Yianden  und  St.  Veit  u.  s.  w.  ei^ 
wähnen.  Noch  weniger  hilft  jener  Ausweg  bei  der  Angabe  des  Nava* 
gero :  der  spricht  nicht  von  dem ,  was  der  Markgraf  von  Cenete  seinef 
Zeit  hat,  sondern  von  der  Ausstattung,  die  dem  ersten  Markgrafen  sein 
Vater,  der  Cardinal ,  gegeben  hat :  havendo  fatto  il  primogeniio  Marchem 
de  Zinete  con  trenta  mxla  ducati  d'enirata. 

Es  mag  dicss  genügen,  um  wenigstens  in  einem  einzelnen  Fall  die 
Art  der  Angaben  Marineo's  zu  charakterisiren.  Die  Fehler  unsrer  Ver- 
zeichnisse, soweit  sie  nicht  Schuld  der  Uebersetzuag  und  des  Abschrei- 
bers sind ,  erscheinen  in  der  That  nicht  eben  bedeutender ,  als  die  des 
köm'glichen  Historiographen. 


Kaisbi  Kails  V.  I4ANDE. 


327 


6. 

s  durfte  nicht  ohne  Interesse  sein,  die  Censusangaben  beider  Ver- 
sse  mit  denen  Marineo's  zusammenzustellen ;  es  wird  sich  dabei 
?r  entstellte  Name  ohne  weiteres  berichtigen. 

eichniss  A.  Yerzeichnite  B.  Richtiger  Name.  Census. 

lerzöge. 

b  G.  Herio      freyes 


ntagM.  San-  dinfantasgo 

)s  G.  Saldana 

Mancanares 

1  M.  Coria  G.  Olva 

tera 


H.  Frias  G.  Haro  50 

H.  iDfantado  M.  SanUl-   30 
lana  G.  Saldana   u. 
Real  de  Man^nares 

H.Alba  M. Coria  G.Sal-  30 
vatierra 


Ven.A.  Ven.B.  Mtrioeo 
■.  d.     ■.  dL     ■.  d. 

67     60 
iO 


l  a  Sydonall  Medine  Sidonie   H.  Medina  Sidonia  G.  i  0 
lle  u.  St.  Lux  N'«^^*  "«""  S^-  L"^*" 

^ar  G.   Van-  Bcgar  H.  Bejar  G.  Banares        24 


lena  Celli  G. 
Santa  Maria 
lere 
)ugkerch   G. 


Medina  Celi 

Nagere 
Albuquei^ 


fois  M.  Sarra  Arques 
isena 

Viilechermoze 
t.  y.  Granada  ad.  von  Granada 

[arkgrafen. 

G.  V.  Stal-  Villenc 


H.  Najera  G.  Trevino    fehlt 

H.  Albuquerque  G.  Le-   30 
desma 

H.  Arcos   M.  Zara    G.    30 
Casares 


22 

22 


H.  Yillahermoja 
H.  V.  Maqoeda 

M.  Villena  G.  v.  St.  Este- 
van  H.  v.Escaluna 


fehlt 


25 
32 


50 


32    '50 


44     55 


32     40 


H. Medina  CeUG.Paerta  24      25      30 


30 
25 


24     25 


30 


fehlt  40     60 


?s 

storghc 

M .  Astorga  G.  St.  Martha 

15 

19 

25 

te 

Menete 

M.  Cenete 

15 

19 

30 

Fliege 

M.  Priego 

16 

19 

40 

Move 

M.  Moja 

15 

11 



8 

Villafranque 

M.  Yillafi^Dca 

12 

6 

10 

• 

Aguillard 

M.  Aguilar  G.  Castanede 

12 

8 

12 

Denn 

M.  Denia  G.  Lenna 

10 

35 

14 

•      • 

comare 

M.  Coroares 

— 

8 

12 

•      • 

Ayore 

M.  Tavara  (?) 

— 

15 

iThut 

BeUes 

M.  Velez  y  Molina   ad. 

11 

19 

30 

- 

von  Murcia 

1  Saule 

Taliffes 

M.  von  Tariia 
G.  de  los  Molares 
ad.  von  Andalusien 

M 

24 

30 

•    • 

Mondeges 

Mondejar  Graf  v.  Ten- 
dilla  . 



14 

15 

3S8 


•JoBAss  GvstAjJhtonu, 


YeruädausB  A. 

Verzeichiiiss  B. 

Rkrhliser  Käme. 

CensQS. 

3.  Grafen. 

} 

r«nJL  V«n.BL  ! 

B.4. 

■.«. 

M adica  Admiral  von 

Modiqne  A.  v. 

Gnf  TOD  Modica  Adm. 

32 

«5 

Casfilien 

Gast. 

▼on  Caslilien. 

amiral  von  Yn- 

Diego  Coloo  Adm.  voo 

fehlt 

15 

" 

dien 

Indien 

Bendbente 

Bennevent 

BenaTente 

30 

40 

Urnene 

Urnane 

Crena 

20 

32 

Miranda 

Mirandes 

Miranda 

16 

16 

Castro 

Castre 

Castro 

10 

7 

Hage 

?  Baylen 

15 

— 

Hantapo 

Bfpntagut 

Monte  agado 

10 

8 

Orpesse 

Oropest 

Oropesa 

12 

7 

Lemos 

Lemos 

Lemos 

10 

8 

Mautren 

Monterey 

8 

—  J 

Bondie 

Buenda 

Buendia 

8 

6* 

• 

Alna  beiist 

Alna  de  AUsle 

8 

U 

Tenniron 

TremiDS 

TYevino 

8 

6  i 

Päradis 

Paradis 

Paredes 

8 

6 

dorsarue 

Osornie 

Osomo 

8 

8 

Cabre 

Cabres 

Cabre 

16 

16 

TendiUe 

TendiUe 

Tendilla 

15 

10 

Ongiratze 

Orgaz 

8 

— 

Sanaters 

?  San  Martha 

8 

— 

Salienis 

Salmes 

Salioas  d*Anaja 

8 

8 

Aquilar 

Aguilbard 

Agaillar  de  Inestrillas 

10 

16 

Sirelles 

Siruckel 

Sirvela 

8 

8 

Viene 

Nvene 

Nieva 

8 

5 

Sallida 

Fuenstelde 

Fueo  salida  ' 

6 

4 

Altamgre 

Altamira 

Altamira 

6 

6 

Lybedon 

Ribeder 

Ribadea 

6 

6 

Libadone 

Rebadamme 

Ribadavia 

6 

4 

Camvnes 

Camegue 

CamiiTa 

6 

4 

Sifantcs 

Afuentren 

Cifueutes 

8 

6 

Coreppe 

Goranne 

• 

Cruna 

10 

11 

Pregel 

Priege 

Priego 

6 

6 

Sant  Steffen 

?  Sant 

St.  Estcvan  de  el  Puerto 

8 

3 

Vallcnz 

*Valence 

Valencia  de  Campös 

8 

8 

Medelin 

Medelve 

Medelin 

8 

7 

Castemcde 

Castaneda 

8 

— 

Carobilles 

Haro 

Haro 

8 

10. 

Melpur 

Melgar 

Melgar 

8 

8 

Linnis 

Lune 

Luna 

12 

6 

Salvater  Italitia 

Salvete\Te 

Salvatierre  de  Alava 

10 

13 

Aigemond 

Ayemonte 

Ayamonte 

10 

11 

Kaisbi  Karls  V.  Lanok. 


389 


Verzeicbniss  A. 


Andreda 


ad.  von  Leon 

4.  Vizcondes. 

Yeldwerne 
Wvuere 


Verzeicbniss  B. 

Andrayos 
Feries 
del  Real 
Quanten 
Benalcacar 


Richtiger  Name.  Gensus.    < 

Ven.A.  Ven.R.  Manoeo 
B.  d.      in.  d.      in.  d. 

Andrade  10'  8  — 

Feria  —  19  — 

del  Real  de  Man^anares  —  5  — 

Onale  6  3  4 

Belalca^ar  —  16  — 


Valduema 
River 


8      — 

5     — 


8 
4 


I 


5.  Für  den  nächstfolgencjien  Abschnitt  fehlt  uns  eine  Aufzeichnung 
des  Marineo,  und  auch  unsre  beiden  Verzeichnisse  stimmen  nur  in 
wenigen  Namen  zusammen.  Zur  besseren  Orientirung  wird  ^s  dienen, 
wenn  ich  diesen  ihre  vollen  Namen  beifüge ,  so  weit  ich  sie  habe  fin- 
len  können. 

Ritter  ohne  besonderen  Titel. 

Don  lohann  von  Ermaweld  (A)     .  .     .  .  24  jn.  d. 

Don  Petro  Parte  querrero  (A) :  Don  Pfedro  Portocarero ,  senor  de 

Moguer  y  Yillanueva  del  Fresno 22    -    - 

{Don  Pedro  Port  carero  [B]) 22  -    - 

Der  vogt  oder  Statthalter  von  den  Zilles  (A)   d.  i.  von  Tordesil- 

las ,  der  Residenz  der  Königin  Johanna :  Don  Hemahdo  de  Tobar. 
que  fue  capitan  de  la  guarda  y  oagador  roayor  de  su  Alteza  (San- 
doval I.  c.  22) 10    -    - 

Parte  querwil  her  zu  Palma  (A) :  Don  Luys  Portocarero  Herr  und 

seit  4  507  Graf  zu  Palma 10-- 

Don  Johann  de  Lysbere  (A). 

Don  Alonso  Tellisgren  (A) :  Don  Alonso  Teltez  Giron ,  seiTor  de  la 

Puebla  de  Montalvan 10-- 

Don  Anthonio  de  Cordela  (A) :  Don  Antonio  Femandez  de  Cordova 

y  Mendo^a,  Rruder  des  Don  Diego,  Grafen  von  Cabra  .      .      .  8    -  .  - 

Don  Jenge  von  Volaschgo  (A)  soll  wohl  ein  Don  Inigo  de  Velasco 
sein ,  möglicher  Weise  der  Sohn  des  Grafen  von  Haro*,  der  Enkel 
des  alten  Condestabel  von  Castilien,  der  4  528  hochbejahrt  starb, 
Don  Inigo  Fernandez  de  Velasco      .      .      ..      .      ..      .      .         4-- 

Don  Digo  von  Reyas  (A) :   Don  Diego  de  Royas  (Manrique)        .      .        6    -    - 

DonTerres  (A) .       6   -   - 

Abbaodl.  d.  K.  S.  Ge8..d.  WiiMnscli.  111.  .  ^  25 


i 


330  JcNiAim  Gustav  Diomir, 

Don  Ablemisse  her  zu  all^ndra  (A) :   Don  Alonse  Femandez  de 

Cor(iofa  Mimteiiiayor,  senor  de  Alcaudete 20  m. 

Don  Johann  Arryres  her  zu  terroxien  (A) :  Don  Juan  Aries  (B) : 

DoD  Juan  Alias  de  Avila,  senor  de  Puno  en  ro^lro  (y  Torrejon  de 
.Velasco) 4    - 

Caihone  (A)     .     .     . 8  - 

Consalio  Yamandus  (A) :  Elvira,  Tochter  des  Don  Gonsalvo  Feman- 
dez' de  Cordova,  Herzog  von  Sessa  u.  s.  w 23    - 

Don  Djgo  von  Camigo  (A) 8  - 

Don  Dlgo  von  Mangere  (A)  soll  wohl  ein  Diego  (von  Toledo),  Herr 

von  Mancera  sein  15- 

Don  Johann  voa  Buszmacher  zu  Thebe  (^)  soll  wohl  ein  Don 

Jlian  de  Gozman»  Herr  von  Teba»  sein  8   - 

Dön  RodrigO  jlloria  (B):  Don  Rodrigo  Diaz  de  MeDdo^a,  senor  de 

Moron    .      .      .      > 14   - 

Don  Fe.mando  Enriquez  (B] :  Don  Fernando  Enriquez  d^  Ribera , 

Rntder  des  Markgrafen  von  Tarifa    .  ^ 8    - 

Don  Fernando  von  Bobadila  (B) :  Don  FemandO'  de  Cabrera  y  Bo- 

badilla,  demnSchst  Graf  von  Chincbon  .  8   - 

Don  Pero  Läse  (B) :  Don  Pedro  Lasso  de  la  Vega  y  Gozman ,  senor 

de  Batres  y  de  los  Arcos 6    - 

Don  D  . . .  von  Mendoca  (B) :  Don  Diego  Hurtado  de  Mendo^,  spS- 

t/er  Graf  von  Melito  und  Gran  Giosiiziario  von  Neapel    •  •      •      12- 

Dön  Juan  de  Silba  (B) :  Don  Joan  de  Sylva  y  Ribera,  noUrio  mayor 

des  Königreiches  Toledo '    ~ 

Dön  loys  Ponce  (B) :    Don  Luys  Ponce  de  Leon  -y  Cordova    ...         8    - 

D.  de  Royas  (B)  entweder  wie  oben  Don  Diego  de  Royas  Manrique 
oder  Don  Juan  de  Royas,  senor  de  Monzon,  der  demnächst  Mark- 
graf von  Poza  wurde *     ~ 

Don  hurtado  (B)   soll  wohl  sein:  Don  Diego  Hurtado  de  Mendoca, 

senor  de  Canete,  demnächst  Markgraf  von  Ganete 7    - 

Loys  Carillo  (B) :    Don  Luys  Carillo  de  Albornoz ,  senor  de  Torralua 

y  Beteta 7    - 

Ausser  den  bisher  angeführten  Einnahmen  bieten  sich  noch  d 
jenigen  zur  Vergleichung ,  welche  das  Verzeichniss  B.  und  Marineo  v 
Grosgen  in  Vitlencia  und  Catalonien  aniUhren. 

Verzeichoitii  B.  *         Richtiger  Name.  Census  in  V.  B.    Cens.  in  Mai 

Herzog  von  Segorb  H.  von  Segorfoe  30  m.  d.  17  m.  d. 

Herzog  von  Gandie  H.  von  Gandia  (Borgia)  iO-~  IS-- 

Graf  von  Olme  G.  von  Oliva  4  -  -  6  -  - 


Kaubii .Karls  V.  Lande..  33i 


on  CossaDtame 

G.  von  CoosenUina 

6  di.  d. 

4  m.  d. 

on  Albeyde 

G.  von  Albaida 

4-  -. 

i  -  •- 

on  Elmeyrade 

G.  von  Almenara 

* 

j  .  -  . 

.    V-.- 

•af  von  Chelve 

Tizconde  von  Cbelve 

15  -  - 

;  Ton  Cardonien 

H.  von  Cardone 

ÖO  -   - 

»ö 

Schliesslich  mCige  die  Zusammenstellung  der  bischoflicheii  Einnah- 
,  wie  sie  in  Yerzeichnjss  A ,  in  Ifarineo  und  da  Goes  verzeichnet 
,  folgen ;  letzteren  nehme  ich  hinzu,  weil  er  doch  nicht  ausächUess- 

tfarineo  gefolgt  zu  sein  scheint.  Ich  füge  die  besonders  aig  cor- 
»irten  Namen  des  Verzeichnisses  A.  in  Parenthese  bei. 

Vor.  A.   Marin.  de'Goet 

Brzbischof  von  Toledo 60  -      80  150 

Compostella .90         tO  '90 

Sevilla      .........      30         94  94 

Granada 19         10    •  10 

Bischof  von  Borges 19         90  90 

Jaen  (Sigene) 8         40  10 

Cindad  Rodrigo  (PeUerit)    ....      1 9           4  4 

Astofga  (destria) 10           4  4 

Leon    ...........  6           8  8 

Cordua                      40         49  19 

Palencia  (Fasen) 8         43  43 

Placentia  . 40         4  5  46 

Salamanca                    40         40  40* 

Galahorre  (Chelcorrej 6         4  2  4  9 

Badajoz  (Yadejar) 6           Q  .6 

Segovia  (Segenne) 6         4i'  44 

Siguenza  (Seigus)     ..*....        6        ^^     ,      ^^ 

Avila ..8         ,8  8 

Guenga  (Quenca) 4  4          4  6  4  6 

Coria  (Genre) 6           8  8 

Gdrtagena 6           5  5 

Orense  (Derrenices)                                  6           3  d 

Goadix  (Dannyade) 6           9  9. 

Mondonedo  (Monterguede)  ....        5         4|  i\ 

Lugo  (Linge) 5         H  .  4^ 

Malaga 6         40  40 

Almeria 8         4^  4^ 

Zamora  (Gamore)     .......        6        4tt  49 

Gadix  (Gelles ,  bei  de  Goes  Gallxenset)     6    '     Sf  8^ 

Tui  (Thoe) '   .     .     .        6           9  9 

Osma  (fehlt  in  A) 40         40  40 

Oviedo  (fehlt  in  A) —          6  6 

86  • 


.332  JOHAHR  GOSTAV  D1OT8EN, 

■  •■:.  -7.  , 

;Bs  bleibt  mir  noch  übrig,  zu  untersuchen,  wo  unsre  beiden  Verl 

*  •  * 

'aeichnisse  geschrieben,  ob  sie  Original  oder  Uebersetzung  sind,  was  4| 

ihrer  Abfessung  Anlass  gab ,  wie  sie  An  den  Ghursdchsischen  Hof  gig 

kommen  sein  mögen.  '^ 

I&h  will  nicht  Ittugnen ,  dass  ich  mich  Anfangs  in  nicht  gerii 
Veriegenheit  diesen.Fragen  gegenüber  befand.  Die  erste  Handhabe 
mir,  wenigstens  in  Betreff  des  ungleich  wichtigeren  Verzeichnisses 
das  Wasserzeichen  des  I^apiers,  auf  dem  es  geschrieben  ist.  Ich  fond 
wieder  in  dfem  Papier,  das  im  Herbst  1S20  in. den  Cölner  Yerfaandlii^ 
gen  zwischen  Mercurio  Gattinara  und  Wilhelm' von  Croy  (Ghievres)  a^ 
der  deinen,  Spalätin  und  Kanzler  Brück  auf  der  andern  Seite  gebiaitfl| 
worden  ist;  d^S' breve  compendium perlocutarunh  vonSpalatins  Haida|i 
solchem  Papi^  geschrieben ,  haben  die  kaiserlit^n  Käthe  dem  sdnjl 
abgereisten  GhurfUrsten  nacUgeschiclA.  Wieder  ist  das  gleiche  Pftpierl 
den  Act6n  des  Wormser  Reichstags:  das  Goncept  des  churfbrstlicMI 
Geleitbriefes  fllr  Luther  (d.d.  1 1.  März  1521),  ein  Bericht  von  Veit  War 
berg  über  Luthers  Ankunft  an  Herzog  Johann  von  Sachsen ,  ein  9^richl 
Spalätins  über^des  Priors  vom*  Predigerorden  zu  Augsbui^  Vorschlag  ■ 
Luthers  Sache,  cito  legenda  vel  atuUenda,  schreibt  Spalätin  auf  der  Ad- 
dresse  ^n  seinen  GhurfUrsten. 

Wenigstens  als  ein  Fingerzeig  für  die  weitere  Untersuchung  mocbl 
diess  gelten.  Dass  man  am  Rhein  so  ins  Einzelne  gehende  'Kennti 
der  spanisphen  Veriiältnisse  gehabt  haben  sollte,  üia  diese  Verzeichnis 
dort  zu  concipiren ,  schien  wenig  glaublich.  Wahrscheinlich  waren 
ursprünglich  in  Spanien  und  zwar,  da  das  eine  nur,  das  andere  wen|( 
stens  tiberwiegend  genauer  von  castilischen  Verhältnissen  spricht,  ii 
Bereich  der  Krone  Gastilien  verfasst.  Wenigstens  in  dem  Verzeichniss 
schimmert  noch  die  Farbe  des  spanisch  geschriebenen  Originals  durcL' 
Wenn  in  dem  tributpflichtigen  Afrika  die  «konige  von  Tvemei^mz  tmdik* 
tenez »  genannt  w  erden ,  so  ist  jene  Bezeichnung  des  Tenicus  Rex ,  vnti 
Mariana  xxix.  22  ihn  nennt,  nicht  aus  einem  lateinischen  Ausdruck, 
wohl  aber  aus  dem  spanischen  lo8  reyes  de  tremezen  y  de  tenes  erklärlidu 
Zu  dem  nkonigreich  von  Corfene)>  wird  man  weniger  leicht  in  dem  latei- 
nischen oder  italienischen  Gorsica,  als  in  dem  spanischen  Gorcega,  od^ 
wie  man  jener  Zeit  schrieb,  Gorgega,  den  Anlass  finden ;  und  der  Name 
der  Insel  Majorca  ist  möglichst  dem  spanischen  Laut  entsprechend  Mail- 


Kaiser  Karls  V.  Latide.  333 

le  geschrieben.  Selbst  unter  den  italienischen  •  Nanien  finden  sich 
,  welche  deutlich  die  spanische  Aussprache  wiedergeben,  so 
Girac«  zu  Jherasse  wird.  Und  wenn  von  den  Orden  Spaniens 
ist,  dass  man  den  Grbssmeister  inden  meistritah  heisse,  so  kaqn 
wohl  nur  auf  das  Spanische  maestrazgo  zurückweisen.  Auf  den- 
Grund  wird  das  wundersame  Bisthujn  avon  der  trostaiien^  in 
Diöcese  von  Regio  zurUckzufllhren  sein;  bei  genauerem  Studium 
Stelle  ergiebt  sich',  dass  nur  das  Bisthum  von  Taverna  gemeint 
kann;  natürlich  nicht  daraus,  wohl  aber  aus  dem  synonymen  Ostä- 
tider  vielmehr  nach  der  spanischen  Form  Hosteria,  konnte  jenier 
Name  entstehen.  Es  mag  dem  spanischen  Concipienten  ein 
•rvon  der  Kneipe»  doch  zu  anstössig  gewesen  sein  und  er  setzte 
das  anstandigere  hosteria ,  dessen  Anfangsbuchstabe  h  nach  der 
Iweise  jener  Zeit  leicht  fllr  tr  gelesen  werden  konnte.  Später  in 
)za  Monarquia  de  Espana  tom.  I.  p.  372  wird  der  Bischof  von 
le  als  Bischof  von  Castelamar  de  la  Bruca  genannt. 
Das  Verzeichniss  A.  ist  zu  fehlerhaft  geschrieben,  als  dass  man  auf 
rhem  Wege  verfahren  könnte.  Doch  werden  Formen  wie  Graf  von 
ime  (d'Osorno) ,  Bischof  von  destria  (d'astorg^) ,  von  derrenices 
?nse)  wenigstens  auf  ein  lateinisches  Original  zu  schliessen  verbie- 
i;  Sirene;  genommen  führen  sie  auf  ein  italienisches. 
Das  Verzeichniss  B.  hat  zahlreiche  deutsche  Namen;  während  die 
deutscher  Landschaften ,  die  nicht  ganz  bekannt  sein  mochten,  sich 
•spanischen  Form  anschliessen  (Carinte,  Carniole,  Ferrete,  das  damals 
It  geschrieben  wurde  ') ,  oder  ganz  unverstanden  sind  (so  Gourst 
fdie  Grafschaft  Görz ,  die  spanisch  Goricia  hcisst ,  so  dass  wohl  ur- 
Dglich  statt  Gourst  Gorist  geschrieben  sein  mag) ,  sind  die  Namen 
der  niederrheinischen  Nachbarschaft  in  der  landesüblichen  Form 
■recht,  Antorp,  Namen,  Cofelentz,  statt  Conflanro  s.  Lanz  coiTCsp.  I. 
rti;  und  fast  ohne  Fehler  geschrieben ;  nur  Hostorland  statt  Ostei  vant 
I  mir  aufgefallen. 

Der  Dialect  dieses  Verzeichnisses  ist  allerdings  jenes  summarische 
bchdeutsch,  das  sich  in  den  fürstlichen  Kanzeleien  bereits  ziemlich 
tttimmt  ausgeprägt  hatte.  Nur  im  Orthographischen  pflegte  sich  noch 
b  localer  Dialect  hie  und  da  erkennbar  zu  machen ;  und  in  diesem 


1^  Salazar  de  Mendoza  Blonarquia  II.  p.  it  sagt:  el  condado  de  Phirets  b  Ferreta. 


dSi  JoHAini  Gustav  DtOTSW, 

Sitm  JM  das  Yehseichnisd  JB.  eine  gewisse  niederrheinisclie  Farbe ;  «t 
begegbet -dem  Schreiber  wohl  gehoiren ,  oder  gar  voes  statt  Fass ,  aä| 
Oireltern  statt 'Uraltem  zu  fifchreiben ;  auch  die  hus^riB  gdiCto'en 
«udd'ein  Oberdentscher  hatte  eher  Kriechenlatid  als  greckenland 
schriebeiki. 

Schon  froher  ist  bemerklich  gemacht  worden ,  wamAi  dem  Yl 
zeichniss  A.  unmtigiich  ein  QflSpieller  Ursprung  zugewiesen  werden 
FrcSlich  ist  die  umfesisendere  Darstellung  in  YerEeicfaniss  B. 
CDrmliQher;  sie  muss  von  Jemandem  verfiausst  sein,  der  sehr  gut 
und  dem  die  so  zu  dagen  püblicistische  Lagö  der  verschiedenen 
die  sich  in  Eari  Y.  vereinigten ,  in  g^ichmassiget  Weise  gegen' 
war;  aber  cler  letzte  Abschnitt,  welcher  über  Indien  handelt,  -eeqt 
ihveifelhaft,  dass  sie  nicht  von  officieller  Stelle  herstanunt.  Es  kann 
Frage  sein ,  dass  ipan  dort  bereits  ein  ganz  anderes  und  anders 
nete9  Material  besass ,  als  in  diiesem  Abriss  sich  wiederericenneii 
man  mttsste  denn  den  Maaissstab  in  jenem  Ausdruck  Herreras  (Diec. 
lib.  S.  cap:  19)  finden  wollen,  in  dem  das  arge  Regiment,  welohes 

flandrischen  RAthe  des  jungen  Königs^ bis  zu  seiner  Ankunft  in  S|MDnii 

■*  ■  •  ♦  .     • 

führten,  auch  nach  diesler  Seite  hin  charakterisirt  wird ;  et  sogt:  JMi 
de  CMres  pmcipal  conrnstUft  de  las  mercedes  del  Bey,  no  sMa  loqtte  ati 
las  Indios.  '  i 

Wenn  man  diese  Beschreibung  der  Indischen  Entdeckungen  li< 
so  kann  man  nicht  umbin,  zu  empfinden,  dass  sie  geschrieben  ist; 
einen  möglichst  grossen  Eindruck  von  König  Karls  Macht  hervorznbril^ 
gen.  Ja  die  Haltung  des  ganzen  Schriftstückes  ist  von  der  Art ,  di# 
man  wohl  erkennt,  wie  eis  darauf  abgesehen  ist,  König  Karis  unermeN^ 
liehe  Hülftmittel,  seine  und  seiner  Yorfahren  Yerdienst  um  die  Sicberiw 
und  Ausbreitung  des  christlichen  Glaubens,  sein  ungemein  selbststflnAf 
ges  Yerhaltniss  zu  der  Pralatur  Spaniens  dem  heiligen  Stuhl  gegenttbcri^ 
seine  grosse  europäische  Stellung  recht  anschaulich  zu  machen.  ^ 

Die  Abfassungszeit  beider  Yerzeichnisse  ftlhrt  uns  auf  eine  SituatiOi'' 
der  deutschen  und  europäischen  Politik,  in  der  es  ^lerdings.  von  latier-' 
esse  war,  dass  man  am  chursächsischen  Hof  die  Stellung  Karls  so  auf" 

fesste,  wie  namentlich  das  Yerzeichniss  B.  sie  zu  schildern  beflissen  bL' 

.1 

Es  galt  die  neue  Kaiserwahl. 

Bekanntlich  hat  Kaiser  Maximilian  noch  auf  dem  Augsburger  Reichs-' 
tage  1318  den  Yersuch  gemacht,  sich  seinen  Enkel  Karl  zum  Nachfolger 


Kai8M  Kabl«  V.  JulAmB.  396 

üeich  w&blen  ,zu  lassen.  Vier  Churflirslen  veipflidileteD  .is»ch  durch 
Vertrag  vom  27.  August  in  diesem  SinD..  Wenn  Friedrich  yon  Sach- 
«oicht  zu  gewinnen  war»,  wie  Hm» Ranke's  Ausdruck, ist,  so  zweifle 
,  dass  der  berühmte  Historiker  mit  dem  Beisatz  «der  so  vielfach  ge* 
ikte»  den  Grund  der  Weigerung  richtig  angedeutet,  hat.  Am  wenig- 
i  das  persönliche  Yerhaltniss  Maxens  und  Friedrichs  ist  der  Art,  dass 
i  sich  begnügen'  konnte ,  des  Churfürsten  Verhalten  in  jener  Frage 
:k  deigleichen  üble  Laune  motivirt  zu  sehen.  Nur  billig  ist  eis,  wctnn 
Ranke  in  der  Darstellung  der  Weii>ungea  ym  die  Wähl  Dach  Kaiser 
;eiis  Tod  hervorhebt,  welches  Ansehn  Friedrküi  der  Weise  im  Reich 
e ,  wie  die  moralische  Autorität ,  die  Beistimmung  der  öffentlichai 
lUDg  von  seiner  Stimme  abhing,  wie  lüaa  alles  versuchen  mmflite, 
zu  gewinnen ,  während  dieser  Fürst  allein  allen  Bestechungen,  jmd 
iprechungen  unzugänglich  war  und  blieb.  «Indessen,»  so  fthrt/flerr 
ke  fort,  «es  ist  wohl  auf  Erden  keine  Stellung,  die  nicht  auf  iigend 
r  Säte  zugänglich  wäre.»  Er  meint,  die  angebotene  Veriobung  des 
rprinzen  Johann  Friedrich  mit  des  Kaisars  Schwester  habe  die  ent- 
aidende  Wendung  gebracht;  «die  Dinge  waren  nun  wohl  damals 
it  bekannt ,  allein  sie  fühlten  sich  durch  und  schon  zweifelte  iwn 

r 

i(  mehr  an  dem  Ausgang.» ') 
Es  ist  wahr,  dass  Karls  Gesandter,  Graf  Heinrich  von  Nassau,  der 

0  w  ■ 

ichen  der  Wahl  an  Friedrich  gesandt,  war,  am  16.  Mai  von  Rudolstadt 
(s.  Mona  Anzeiger  der  teutschen  Vorzeit  1836*.  p.  406)  in  jenem  Sinn 
eibt:  «wolle  der  Kaiser  die  Sache  .nicht  veigeblicb  ufltie^ommea 
3n,  so  m(^e  er  so  schnell  wie  möglich  Vollmacht  schicken,  den  Ehe- 
rag abzuschliessen,  darin  liege  das  einzige  Mittel ,  zum  Ziel  zu  kom- 
.»  Natürlich  dass  diejenigen  diese  Sache  so  auffassten  und  darstcll- 
wek^he  sie  gefördert  zu  sehen  wünschten,  und  zwar  nicht  bloss  um 
ChurfUrsten  für  Karl  zu  gewinnen ,  sondern  nicht  minder  um  den 
;en  König  an  die  deutsche  und  näher  an  die  von  Friedrich  dem  Wei- 
vertretene  deutsche  Richtung  zu  knüpfen.  Denn  eben  damals  b^;ann 


I )  So  in  der  ersten.  Au.s($abe.  In  der  dritten  bat  Hr*  Ranke  einen  andern  ScUuas ; 
dem  er  den  Absi^bluss  des  Heiratbvertrages  angegeben,  flibri  er  fori:  «Die  Öistrei- 
hen  Gesandten  konnten  es  nun  wohl  diarauf  ankommen  lassen ,  welcbiB  Wirkung 
8  VemtSndniss  mit  dem  Herzog  auf  den  Churfürsten  ausüben  werde.  Wir  sehen  : 
eden  Fall  hatten  sie  das  Interesse  ihres  Hauses  glijdtlich-  geltend  gemacht.»  Die 
re  Darstellung  ist  unzweifelhaft  iu  sich  zosamoienhäagender  und  logischer. 


33&  Johann  Gustav  Dboyseci, 

sich  auf  Karl  ein  sehr  entschiedener  und  einseitiger  Spanischer  Einfluss 
geltend  zu  machen :  quid  est  esse  imperatorem?  estne  aUud  quicquam  qum^ 
altisfimae  arbwis  umbra  ?  e^t  solis  umbra  per  fenestram  intrans  qtd  donumi 
iUuminet;  apprehendite  manu,  si  potestis,  ^us  luminis  unciokm  quamind$J^ 
auferatis.,  So  sahen  die  Männer  der. spanischen  Richtung  Karls  deutsche 
Beziehungen  an;  sie  fürchteten  ihn  fllr  Spanien  zu  verUeren.  Es  y/u^ 
recht  eigentUch  die  burgundische  Richtung  in  des  Königs  Umgebungi^ 
welche  dessen  Wjahl  betrieb ;  es  war  nicht  bloss  dieser  Wahl  w^eo^ 
wenn  Graf  fieinrich  von  Nassau  dessen  Verschwägerung  mit  dem  Chor^ 
hauise  wünschte  und  persönlich  förderte.   Ich  unterlasse  hier  zu  erM»^,. 
tem,  wie  sich  diese  burgundische  Richtung  fast  nicht  minder  scharf  voa; 
der  östreichischen  unterschied,  als  deren  Träger  in  der  Wahlangelegen- 
heit  der  Bischof  von  Gurk  erscheint;  wenigstens  in  dem  Bemühen,  Aa 
Wahl  Karls  durchzusetzen,  stimmten  sie  zusammen,  wenn  sie. sich  andi^ 
oft  genug  in  ihren  Bemühungen  kreuzten.  *       ^ 

Vor  Kurzem  habe  ich  ein  Convolut  Acten  des  Weimari&chen  Archiv 
durchlesen ,  w;elche  sich  auf  diese  Verlobung  und  ihren  bekannten  Ver-, 
lauf  beziehen ;  auch  nicht  die  geringste  Andeutung  habe  ich  zu  findoi, 
vermocht,  dass  dem  Churfürsten  jenes  Anerbieten  besonders  ehrenvoll 
oder  vortheilhafl  erschienen  wäre.  Ja  vortheilhafler  in  BelreflF  seiner 
territorialen  Interessen  mochte  ihm  manches  andere  Verlöbniss  gelten 
können ,  das  sich  damals  darbot.  Wenn  er  dem  Project  des  Nassauere^ 
keine  Schwierigkeiten  in  den  Weg  legte,  so  bestimmten  auch  ihn  all- 
gemeinere Rücksichten ,  dieselben ,  welche  ihn  veranlasst  haben ,  -dem 
Wunsch  Maximilians  entgegenzutreten  und  wenige  Monate  darauf  doch 
für  Karls  Wahl  zu  entscheiden. 

Seit  Spalatin  ist  es  üblich,  in  diesem  Churfürsten  vor  Allem  den 
Freund  und  Förderer  der  Reformation  zu  sehen.   Nicht  als  wollte  ich 
bestreiten,  dass  er  mit  gewissenhafter  Sorgfalt  und  hohem  Interesse  die; 
ser  grossen  Bewegung  nahe  gestanden ;  aber  der  eigentliche  Mittelpunkt 
seines  historischen  Wesens  ist  doch  ein  anderer. 

In  jüngeren  Jahren  hat  er  dem  klugen  energischen  ErzbiscJiof  Bert- 
hold  zur  Seite  unablässig  für  die  Reform  der  Reichs  Verfassung  gestrebt 
und  gearbeitet.  Nachdem  die,  wenn  ich  so  sagen  darf,  monarchisch 
einheitliche  Auffassung  des  Reichs ,  mit  der  das  Churftlrstenthmn  der 
Hohenzollern  sich  bezeichnete,  in  dem  mächtigen  Albrecht  Achill  ihren 
Vertreter  verloren,  begann  der  Versuch,  das  Bedürfniss  der  Einheit  aus 


Kaisbb  Karls  V.  LiANOE.  337 

% 

den  Elementen ,  die  sie  zerstört ,  durch  reichsätändisches  Zusam- 

en  der  Territorien,  durch  reichsständisches  Regiment  und  Gericht 

n.  Man  hatte  noch  das  lebendige  Gefühl  der  Reidhseinheit 

das  lebendige  Bedür^iss  ,  es  zu  befriedigen. 

Man  war  um  den  Anfang  des  Jahrhunderts  zu  grossen  Resultaten 

;  man  hatte  eine  Reichsverfassung  gegrttnd^t,  die  im  Zusammen- 

der   Stände  Friede,   Recht  und  Ordnung  endlich  dauernd  zu 

veriiiess.    Man  weiss ,  wie  dann  Maximilian  das  mühsam  Gre- 

zerbröckelte,  die  Hofftiuügen  der  Nation  vereitelte,  die  Interes- 

tschlands  nach  dem  Yortheil  seines  Hauses  -zu  bestellen  ange- 

war.  Mit  jenem  böhmisch -ungarischen  Bündniss  von  1515  — 

mmderUch  seltsame  SchrifL»  nennt  es  Spalatin  —  dem  der  Polen- 

fkir  den  Preis ,  dass  ihm  das  preussischc  Ordensland  so  gut  wie 

gegeben  wurde ,  seine  Beistimmung  gab ,  ^it  dieser  kühnen  und 

hinausgreifenden  Wendung  der  habsburgischen  Politik  war  der 

cht  des  östrcichischen  Hauses  das  Siegel  aufgedrückt.     Und 

,  namentlich  der  jüngeren  Fürsten,  folgten  dem* blendenden  Glück 

hs. 

Der  alternde  Friedrich  von  Sachsen  vennochte  der  Wendung  der 

nicht  zu  wehren,  aber  beigestimmt  hat  er  nicht.  Und  man  empfand 

,  was  es  bedeute,  dass  er  seit  dem  Wormser  Reichstag  von  1509 

zurückhielt,  seit  dem  Cölner  Reichstag  von  1512  jeder  Vornahme 

Kaisers  in  Reichssachen  das  Widerspiel  hielt.  Wie  hätte  er  bei  dem 

sslichen  Anschwellen  der  Macht  Oestreichs,  das  weithinauswach- 

aus  dem  Bereich  der  deutschen  Verhältnisse  sie,  aus  ihren  Fugen 

«bogen  drohte,  seine  Stimme  dazu  geben  sollen,  dass  dem  Kaiser 

sein  Enkel  Karl  als  dereinstiger  Nachfolger  des  Reichs  ohne  Wei- 

an  die  Seite  trat?   Wohl  mochte  er  erkennen,  dass  er  ihm  einst 

werde  und  folgen  müsse ;  aber  dann  sollte  es  geschehen  unter 

ingungen,  die  den  Reichsverhaltnissen  die  vollste  Sicherheit  ihres 

^Ddes  und  ihrer  Unabhängigkeit  gewahrten. 

Was  zwanzig  Jahre  früher  als  eine  Art  Verfassungsideal ,  als  die 

•«belebende  Reform  des  Reichsstaates,  als  Gipfel  deutscher  Machtent- 

>ickelung  hatte  erstrebt  werden  können ,  das  bot  ^ch  nun ,  wo  man 

owungen  war,  einen  übermachtigen  fremden  Monarchen  zu  wählen, 

k  Schutzmittel  dar,  da«  Reich  vor  den  Eingriffen  der  Uebermacht  seines 

bcrhauptes  zu  sichern.   Die  Wahlcapitulation ,  die  dann  Karl  annahm, 


398  J0IU91I  GucmiY  'DiOtgui, 


war  fireiiioh  eme  Enieoemiig  jeiier  fHlheren  Formen^  nimentlich  c 
Refehsr^mentM  —  «wie  vormals  bedacht  und  auf  der  Bahn  genese 
heisat  b9  aosdrttcldich  m  Artikel  ÜI.  — r  aber  jetzt- nur  poch  im  lotera 
der  Abwehr  und  als  Garantie  gc^;en.  die  Uebermacht  des  Gewihita 
maa  war  treuherzig  geong  ^  glanben,  dass  sich  der  Habsbtugw.  difei 
Eida  filr  gebimdea  hfiltea  werde. 

Hau  versteht  die  Lage  der  damaligen  Yeiiialtiiisse  wenig ,  w« 
man  nicht  begreifi,  dass  nadi  Maximilians  Tod  nnr  die  Frage  sein  Joo^ 
te»  ob- Karl  von -Spanien  oder'Frbnz  von  Frankrdch  zu  wählen  sei.  M 
sagt  wohl :  «hatte  nur  Friedrich  eio^i  kühneren  Ehrgeiz  gehabtji  Fn 
lieh  drang  man  in  ihn,  sich  wählen  zu  lassen.  Er  mochte  erkeoM 
dass  dann  der  östreichische  Bereich  des  deutscheii  Landes  dem  Bai 
sich*  eben  so  entfremden  v^ttrde,  wie  es  schon  Buifpotnd  gethan.,  4> 
das  Reich  dann  entweder  von  seiner  europäischen  Bedeutung  tief  li 
absinken  oder  nur  im  Gefolge  Frankreichs  sich  zu  behauptai  veiinl| 
werde.  Freilich  anders ,  wenn  sich  Friedrich  an  die  Spitze Jetieriii 
matorisch-populttren  Beweguiig  stellte,  die  damals  im  machtigen  Empi 
fluthen  war,  wenn  er  in  Kraft  dieses  neuen  Lebens,  das  die  Nation  < 
filllte,  dem  deutschen  Staat  eine  neue  Bedeutung  und  Maditentwiduh 
gab.  Nur  dass  er  dann,  im  Widerspruch  mit  seinem  ganzai  politiad 
Leben  und  Streben,  in  der  Weise  des  Arragonesen  Ferdinand ,  < 
Tudors,'  der  französischen  «Tyrannen,»  wie  man  sie  wohl  nannte,  Mo 
arch  zu  sein  hatte  lernen,  der  Reichsstande  Recht  und  SelbststlüKUgh 
für  nichts  achten,  Wege  einschlagen  müssen,  wie  sie  dann  Kariy.,.§N 

lieh  trotz  der  Wahlcapitulation  und  im  Gegensatz  der  nationalen  Bevn 

» 

gung ,  wenigstens  zu  gehen  versucht  hat. 

Für  ChurfUrst  Friedrich  hat  es,  bevor  Karls  Gesandte  zu  ihm  kann 
festgestanden,  wohin  sich  seine  Wahl  zu  entscheiden  habe.  Am  17.  Ap 
1519  meldet  er  seinen  Vetter  Georg,  dasa  Graf  Heinrich  von  NasM 
von  Mainz  aus  schreibe,  er  werde  mit  Werbungen  fllr  König  Kari  ntf 
Sachsen  und  Brandenbui^  kommen :  uDoch  so  acht  ick,  er  habe  k 
eynem  mehr  vrsach  zu  handeln  dan  bey  dem  andern.!»  (v.  Langenn ,  Z^ 
aus  dem  Familienleben  der  Herzogin  Sidonie  p.  425.)  Wenigstens  deo 
nächst  schien  der  Brandenburger  durch  französische  Vorspiegelnngc 
gewonnen  (s.  das  Actenstttck  in  Spalatins  Nachlass,  heransgegdien  vc 
Neudecker  und  Preller,  p.  1 1 3). 


Kaisii  Kabls  Y.  Laüm:  339 


Schon  damals  wird  Friedrichs  Atisicht dieselbe  gewesen  sein,  die 
er  in  den  Wahlverhandlungen  ausspricht,-  jeneti  von  SIeidan  berichteten, 
die  doch  nicht;  wie  Hr.  Ranke  aus  einer  ung^dau  angeführten  Aeusse- 
mng  des  Churfürsten  von  Mainz  (zur  Kritik  neuerer  Geschichtsschreiber 
p.  62]  zu  rasch  folgert,  nur  Qngirte  Reden  mittheilt.  Dort  sagt  Friedrich: 
fffuxre  sibi  ut  Carohu  renundetur  Caesar,  verumtamen  certis'  legibus  iU  et 
Sermaniae  suä  libertas  constet  et  ea  de  quibus  facta  sU  mentio  perictda 
mknlur.  Dass  Friedrich  in  den  Vertiandlungen  mit  dem  Grafen  Heinrich 
ifelit  sofort  sein  letztes  Wort  sagte ,  liegt  in  der  Natur  der  Sache ;  es 
Bochie  grosser  Behutsamkeit  und  mancher  Umwege  bedürfen ,  um  das 
Wesentliche ,  die  Wahlcapitulation ,  vollkommen  sicher  zu  stellen. 

Nach  dieser  Uebetisicht  der  WahlveriidUnfsse  können  wir  versu- 
chen, den  beiden  Verzeichnissen  so  zu  sagen  ihre  Stella  anzuweisen. 

Wir  sahen,  jenes  grössere  (B)  war  vor  dem  Tode  Maximilians,  noch 
iftthrend  des  Jahres  1518,  verfasst.  Dass  die  Frage  über  Karls  Wahl 
BUt  dam  Augsburger  Reichstage  üur  erst  recht  begonnen  hatte,  versteht 
sich  von  selbst.  Schon  damals  war  mehr  als  einer  von  des  Churfbrsteh 
ipertrantesten  Räthen  der  Ansicht  gewesen ,  dass  er  seine  Beistimmung 
iAtte  geben  sollen:  ada  pickten  seine  grossen  Freunde  an  ihm,»  sagt 
%>afaitiB ;  er  nennt  den  trefflichen  Würzburger  Bischof,  den  Grafen  Phi- 
lipp von  Solms  den  Freund  des  Nassauers,  den  Secretarius  Hieronymus 
bdlauf,  Ritter  Friedrich  von  THun ;  und  dann  auch  Degenhardt  Pfeffin- 
jer,  der  einst  in  der  Zeit  der  grossen  politischen  Reformen  des  Mainzer 
Brzbischofs  vertrauter  Rath  gewesen  war;  und  es  wird  zu  beachten 
Jein ,  dass  gerade  er  von  des  Chürfllrsten  wegen  den  Kaiser  Max  vom 
iugsburger  Reichstage  hinweg  begleitete  und  bei  ihm  auch  noch  in  der 
Sterbestunde  war.  Auch  diejenigen  unter  des  Kaisers  Rathen,  denen 
ler  Churfürst  stets  besonderes  Vertrauen  schenkte ,  Johannes  Renner 
md  der  Serenteiner,  sind  nicht  müssig  gewesen.  Wichtiger  als  alles 
?var,  dass  dann  Graf  Heinrich  von  Nassau  —  er  ist  derselbe,  der  1513 
lie  schwierigen  Verhandlungen  mit  Frankreich  zu  einem  glücklichen 
Ende  geftlhrt  hatte  —  sich  die  Sache  angelegen  sein  liess. 

Es  würde  sehr  verkehrt  sein ,  wenn  man  die  Art ,  wie  der  Herzog 
Friedrich  von  Alba  oder  der  Markgraf  von  Pescara  auf  der  einen ,  oder 
Graf  Heinrich  von  Nassau  und  Graf  Wilhelm  von  Neuenaar  auf  der  an- 
[lem  Seite  dem  Kaiser  Karl  dienten,  so  verstehen  wollte,  als  wären  sie 
nur  eben  die  willigen  Werkzeuge'  zur  Ausführung  seiner  Befehle  gewe- 


340  JotAHü^GrsTAV  Dbotskü. 

seq ;  die  einen  wie  die  andern  haben  nie  >^rgessen ,  dass  i>ie  in  reichs- 
ftirstliclier  Unahhdnsid^'eit  dem  Kaiser  zur  Seite  standen.  Ich  habe  beM 
reits  angedeutet,  von  welchen  Gesichtspunkten  aus  der  Nassauer  verfuhr. 
Er  stand  schon  vor  jener  im  Frühjahr  1519  übernommenen  N^otiation 
mit  dem  sächsischen  Churfttrsten  in  Beziehung.  Einsichtig  und  voa 
hohem,  diplomatischen  Verstände,  x^ie  er  war,  wird  er  sehr  wohl  erkamit 
haben ,  welche  Momente  bei  dem  Churfilrsten ,  qui  est  un  saige  prime, 
wie  er  sagt  (Mone  p.  288) ,  in  Betreff  der  Wahl  entscheidend  sein  w  ür- 
den.  Denn  die  Kunst  der  rechten  Diplomaten  besteht  nicht  im  Uebeür- ; 
listen ,  Ueber\'ortheilen  und  Bestechen ,  sondern  darin ,  das  Interesse 
dessen ,  mit  dem  zu  verhandeln  ist ,  zu  verstehen ,  seine  Gesichtspunkte 
zu  fassen ,  von  seinem  Interesse  und  seinen  RichtmM^n  aus  zum  ^e> 
meinsam  erwünschten  Resultat  zu  ^elan^n.  Wie  hätten  ihm  sollen  des , 
Churfilrsten  Richtung  und  Auffassung  der  deutschen  Verhältnisse  nidA 
klar  und  verständlich  sein?  Wollte  er  dessen  Stimme  fiir  Karls  WaU 
gewinnen ,  so  musste  er  ihn  *  überzeugen ,  dass  so ,  \^ie  die  deutschen 
Verhältnisse  lagen,  sie  nothwendig  und  nur  sie  heilsam  sei. 

Was  den  Churfilrsten  zur  Wahl  Karls  bestimmte ,  war  w  eder  An- 
hänglichkeit und  Dankbarkeit  gegen  das  Haus  Habsbui^  —  die  JüIicIh 
sehe  Erbangelegenheit  w  ar  filr  ihn  weder  die  einzige ,  noch  die  letzte 
bittere  Erfahrung  von  habsburgischem  Wohlwollen  —  noch  auch  die 
Zuversicht,  dass  man  sich  für  die  Interessen  des  Reiches  dorther  beson- 
dere Fürsorge  und  Hingebung  versprechen  dürfe  —  Maximilians  Regi-[ 
ment  hatte  hinreichend  wzeiirt ,  wessen  sich  das  Reich  von  den  habs-  j 
burgischen  Hausinteressen  zu  versehen  habe.  Was  ihn  filr  Karl  stimmen  ' 
konnte ,  war  allein  die  Einsicht ,  dass  nach  der  Lage  der  MachtA'erhältr 
nisse  Deutschlands  und  Europas  Karls  Wahl  unvermeidlich  sei ;  opm 
esse  reiptiblicae  aliquo  praepotente,  sagt  er  bei  Sleidan,  qui  cum  Caroh 
sit  conferendus  neminem  se  talem  novisse.    Es  hiess  des  Churfilrsten  poli- 
tischen Character  richtig  würdigen ,  wenn  man,  um  ihn  fiir  die  Wahl  zu 
gewinnen ,    ihm  eine  möglichst  gründliche  und  umfassende  Darlegung 
der  Macht  des  spanischen  Königs  mittheilte,  eine  solche,  auf  Grund 
deren  er  zu  jener  Aeusserung :  qui  cum  Carolo  conferendus  sit  neminem 
se  novisse,  kommen  konnte. 

Erweisen  freilich  kann  ich  es  nicht,  dass  Graf  Heinrich  von  Nassau 
jene  Verzeichnisse  an  den  Churfürsten  gesandt  habe,  noch  weniger, 
dass  sie  beide  zugleich  eingesandt  sind.   Möglich  immerhin ,  dass  jenes 


KjHSfif^  Kabls  y.  LAitde.  341 

(A)  von  ganz  anderer  Seite  kam.  Es  genügte,  hiefr  auf  die 
^hkeit  von  ZusammenhäiKgen  hinzaiyeisen ,  aus' denen  sich»  das 
indensein  dieser  Scluriftisttteke  im  churfUrstlichen  Archiv  erklärt. 

Wir  miissten  es  wahrscheinlich  iindeii,'  dass  das  Original  des  Ver- 
lisses  spanisch  gewesen  und  dass  am  Niederrhein  die  Uebersetzung 

fertigt  sei;  wir  durften  filr  das  Verzeichniss  A.  an  ein  italienisches 

inal  denken. 

Ich  meine  damit  nicht,  dass  es  in  Italien  geschrieben  sein  müsse, 
habe  wiederholentlich  Marineo  denSicilier,  Pietro  Martire  d'Angheria 
Lombarden  zu  nennen  gehabt ;  beides  italische  Literaten ,  die  am 
len  Hofe  ihr  Glück  gemacht  hatten,  beide,  wie  ihre  Briefe,  ihre 
jn  Schriften  zeigen ,  als  publicistische  Scribenten  sehr  thätig  und 
jaosgebreiteten  Beziehungen.  Es  liegt  ausser  dem  Bereich  meiner 
I»  dieser  eigenthümlichen  Einrichtung,  die  unter  Karls  Regierung 
weitere  Ausbildung  erhielt ,  weiter  jiachzugehen ;  es  genügt  mir, 
Stelle  angedeutet  zu  haben ,  von  der  Schriftstücke  von  der  Art  der 
vorliegenden  ausgehen  konnten.  Und  von  Marineo  wissen  wir 
seinem  eigenen  Zeugniss ,  dass  man  sich  an  ihn ,  den  königlichen 
)riographen,  vielfach  gewandt  habe,  um  über  spanische  Verhaltnisse 
ikunft  zu  erhalten ;  sagt  er  doch  von  dem  betreffenden  Stück  seiner 
lorabilien,  er  theile  es  mit  cum  praeserlim  multi  hoc  a  me  saepe  requi- 
et  efßagitent  non  Hispani  solum  sed  etiam  genles  externae  et  aliarum 
mm  quae  res  Hispaniae  scire  desideranl.  Wir  sahen ,  dass  dasjenige 
^ichniss ,  welches  mit  dem  entsprechenden  Stück  in  Marineo  eine 
^Tsse  schematische  Aehnlichkeit  hat,  uns  auf  eine  ursprünglich  italie- 
\e  Abfassung  schliessen  Hess.  Ich  habe  früher  die  Ansicht  aufgc- 
ll,  dass  diese  Aehnlichkeit  wenigstens  auf  eine  schon  ausgeprägte 
für  derartige  Mittheilungen  schliessen  lasse.  Es  wäre  auch  mög- 
A,  dass  in  dem  literarischen  Cabinetdes  königlichen  Historiographen 
feartige  Nachweise,  wie  andere  «Zeitungen»,  die  von  dort  ausgingen, 
«»gefertigt  und  verbreitet  >vurden. 

Das  Verzeichniss  B.  gestattet  uns  nicht  so  eingehende  Vcrmuthun- 
gen.  Noch  weniger  als  jenes  dürfte  man  es  als  ein  Product  blosser  Pri- 
^lindustrie  betrachten. 

Schliesslich  muss  ich  noch  des  Umstandes  erwähnen ,  dass  einer 
•W  in  Wachlers  Geschichte  der  bist.  Forschung  und  Kunst  1. 1 .  p.  203 


348  Johann  Gustav  Drotsbn,  Kaiser  Kabls  Y.  Lande. 

zafolge  bereits  1532  ein  « Büchlein n  erschienen  ist,  das  ganz  in  c 
Kreis  der  hier  behandelten  Dinge  gehört;  ^Erzeluftg  der  Kunigreich, 
Hüpanien,  auch  derselben  jarlich  nutTMmg  tmd  etnftommm»  u. s.w.  iSi 
40.»  Ich  habe  mich  in  den  Bibliotheken  zu  Göttingen ,  Marburg  —  ' 
Wachler  war,  als  er  jene  Stelle  schrieb  —  Berlin  u.  s.  w.  leider  verg( 
lieh  um  jenes  Büchlein  bemüht ,  das »  da  es  vor  Marinco's  Memoral:^ 
erschienen  ist ,  wahrscheinlich  auf  unser  Yerzeichniss  B.  oder  ein  3 
ähnliches  zurückzufahren  sein  dürfte. 


\ 


f 


VERZEICHNISS  A. 


Hnachuollgen  alle  die  konigkrych  Jetz  konig  karlen  hertzog  von  Brabande  zugehörig 
Ivie  sie  geboren  in  ainer  Ordnung  zesteen 

Castilia  /  Leon  /  Arrogon  /  Cecilia  /  Granata  /  Napples  /  Nauarra  /  Kayraria  die  Siben 
ib/  Maiorcheque  /  Sardunoa  /  Gallitia  /  Yallentz  /  Buschgaya  /  Morche  /  Tolette  / 
Wem  /  Corsiea  / 

Id  disen  konigkrichen  sind  zu  aller  Zyt  /  ij  m.  kurusser  /  vnd  iy  m.  Jennet 

iroacbaollgt  was  konig  karle  von  Jedem  konigkrych  Jariichs  Ynzunemen  hat 


Napples  Sampt  prysz  Ynd  calabria 

Cicilia 

Catalonia  Romissilen  VaUentz  Arrogon 

Castilier  Landtschafil 

Gallitia  Buschgaya  Estrue  Vnd  Buschque 

Nauarra 

Granata 

lionigkrych  von  Saut  Jacob  von  Compostell 

Die  drey  orden  Sant  Jacob  collatreue  Vnd  alcaundes 

Die  Insel  dauon  das  goldt  kompt  für  den  funfllen 
Pfennig  So  man  dem  konig  gipt  bringt 


vüi^  m  ducaten 

iij^  m  ducaten 

i^^lpi  m  ducaten 

viiij^  m  ducaten 

ij^  m  ducaten 

|v^  m  ducaten 

ij^  m  ducaten 

iy^  m  ducaten 

i^L  m  ducaten 

fLi  m  ducaten 


Summarum       uc|rrv^Lrnvj  m  ducaten 
macliuollgen  die  Hern  vnd  fursten  von  Kastilia  Vnd  ains  Jeden  Ynnemen 


Des  obersten  gubemators  des  Kriegsuolks 
liertzog  von  Sirab  Vnd  graff  von  herio  Yneo^n 

Hertzogs  von  h'nfantag  Margraff  zu  Santilanes 
Gratr  von  Saldana  leal  vnd  mancanares 

Hertzogs  von  alua  Margraf!  von  Coria  Vnd  graff 
von  Salluatera 

Des  Hertzog  von  Medna  Sydonall  Graff  von 
Melle  vnd  Sant  Lux 

Hertzog  von  Bayar  Vnd  graff  von  Vaniiaris 

Der  graff  von  Natzerre 

Der  hertzog  von  Madina  celli  Graff  von  Porta 
Santa  Maria 

Der  hertzog  von  Albugkerch 
Graff  zu  ledeszma 

Hertzogs  von  arquis  Margraff  von  Sarra  vnd 
Graff  zu  Casena  Ir  baider  Ynnemen 

Summarum 


L  m  ducaten 


||c  m  ducaten 

l^  m  ducaten 

I  m  ducaten 
|liiij  m  ducaten 


Ifliiij  m  ducaten 


m  m  ducaten 
ij^Liiij  m  ducaten 


3U 


lomiaa  Gony  DiwMH, 


( 
I 


I 


La 

Hl- 

«tTwIlrT] 
Li 


fiai 


Moys 

TDbqiie 

Aquilar 


Margnff  tod  TilleBS  gnlT  toq  StaBens    — 

PI 

IT 

PJ 

F 
Sammamin  i^niig  m  ducatcn 

Gralleo  Tod  Ir  Ynneoien 


Grair  Too  Madici  aio  amgnl 


Gnff  TOQ  CaslilBi 
TOD  Tmeoe 
TOD  Castro 
TOD  Manlapo 
TOD  Lemos 
TOD  Bondie 
von  Termiroo 
Too  dorsame 
Too  Tendille 
voo  Saoalers 
TOD  Aquilap 
TOD  Tjene 
von  Altamgre 
von  Libadone 
^OD  SiCaDtes 
von  Pregel 


mij  m  TOD  beoebente 

|r  m  TOO  mbaiMla 

T  m  TOO  Xage 

r  m  TOO  Orpesse 

l  m  TOO  Maotreo 

viij  m  TOO  Aioa 

Tiij  m  TOO  Paradis 

Tiij  Dl  TOD  Cabre 

IT  m  TOD  On^ratze 

^iij  m  TOQ  Salieois 

I  m  Ton  Sirelles 

viij  m  TOD  Sallida 

vj  m  TOO  Lybedan 

Tj  in  TOD  Camynes 

Tüj  in  von  Coreppe 

TOD  Sant  Steffan 


IT  m 

ni  m 

Tiij  m 

Tüj  m 

▼ii|  Dl 

fTJm 

Tiij  m 

Tiij  m 

TÜj  m 

vj  Dl 

TJ  m 

Tj  m 

r  m 

Tiij  m 


>  duc 


TJ  m 

TOD  ValleDZ  TOD  MedeliD  tod  Castemede  tod  Corabiiles  tod  Mdpor 
dero  aio  Jeder  tüj  m 

TOD  LiDDis  rij  m  tod  Salvater  Italilia  |  m 

TOD  aigeoioDd  i  m  too  aodr^da  |  m 

Smomanim         wfL  m  doca 


Kai8£e  Kails  V.  Lands. 


345 


Die  Bischoff  vnd  Ir  YnnemeD 


Biscooff  von  Borges      |ij  m 

Biscbofl  von  Mgen 

te     viy  m 

von  Pellerit 

JU  m 

von  destria 

im 

voD  Lyon 

vj  m 

von  Cordua 

im 

von  Fasen 

viij  m 

von  Placense 

im 

von  Salamanca 

im 

von  Chelcorre 

vj  m 

von  Vadeyar 

vj  m 

von  Stegenne 

Ij  m 

• 

▼on  Seigas 

vj  m 

von  aviles 

viij  m 

von  Quenca 

li  m 

von  Cerire 

vj  m 

von  Cartagena' 

vj  m 

• 

von  derrenices  f  on  dannyade  von  Monlergoede  von  Lioge 
von  Malaga  von  Allmeira  von  Camore  von  Celles  von  Thoe 
dere  bischoff  aiiT  Jeder  v  m  ducaten 

machuolgend  die  so  dem  volk  In  sthraffen  voi^n  müssen  vnd  die  vordersten  sind 
'en  In  castilianischer  sprach  Adelantes  genampLir  Ynnemen 

I  Castilien      |  m  Thut         ri  m 

der  vorgenger  der  I  ,  :  r,     ,. 

,     ,    7  J^  1  Leyon  vi  m  Caselle      v  m 

landschafit  von     \  ^    ,  ,  ^       .m 

\  Säule  D  m  Qt^nM 

Sommarom        HHviy  m  ducaten 

Me  nachgesetzt  graffen 
von  Veldweme     viij  m  von  Wyuere         v  m 

Marschalk 
von  Benandes         iij  m  von  Lubete  v  m 

von  Barrenie  iij  m  von  Theines        iij  m 

snachuolgend  ettlich  weltlich  herren/nempt  man  In  Gastilier  sprach  priorres  tragen 
i  an  Iren  klaidem 

Priorr  von  Volles         iiij  m  von  sant  Marcus       iiij  m 

von  sant  Arroche         iij  ro- 

snachuolgend  herm  nempt  man  In  caslilier  sprach  Claverros  tragen  crutz  an  Iren 
lern 

Claver  von  Sant  Jacob     iij  m  von  Collatreue     iij  m 

von  Allcander       Iij  m  ducaten 

3QachaoIgend  ettlich  hern  nempt  man  Comehdatores  tragen  an  Iren  klaidem  grüne 
z 

Comendator  von  Castilia         iij  m  von  Leyon         |ij  m 

von  Collatreue    iij  m  von  Alcandra     iij  m 

inachuolgend  ettlich  Spanisch  hern  die  kain  sondern  titel  haben 

Don  Anthooio  von  CordTua  viij  m 

Don  Jenge  von  Volaschgo  iiij  m 

Don  Digo  von  Reyas  vj  m 

Don  terres  vj  m 

Don  Ablemisse  Her  zu  alkandra  rr  m 

Don  Johann  arryres  her  zu 

terroxlen  iiij  m 

bbaadl.  d.  K.  S.  Get.  d.  Wifseoscii.  111.  86 


Johann  von  Ermaweld 

Uiiij  m 

petro  parte  querrero 

m  m 

rogt  oder  Statthalter  von 

n  Zilles 

im 

!  querwil  her  zu  Palma 

|m 

Johann  von  Lysbere 

im 

Alonso  TelUsgren 

im 

346  JoHAHH  Gustav  Dbotwn, 

CaUione  viij  m 

Coosalio  Varnandus  |iiy  m 

Doo  Digo  voo  Camigo  viij  m 
Don  Digo  von  Hanger^  p  m 

Pon  Johann  von  Bunmacber  zu  Tebe  viij  m  ducaten 


YERZEIGQNISS  B. 


•fe 


Hiniach  Tolgenn/  die  namen  /  der  konigrelch  /  Hertzotomb  /  marggraae« 
furslentumb  /  Graoeschaflle  vnd  ander  herügkeyte  vnd'  herscbafile  .  zugehorij 
cbriatlichenn  koni^  /  karten  dem  ersten  dess  namens  /  vnnserm  /  gnedigsten 
Vnd  voon  Seynen  viem  vnnwerwihtlichen  /  glückseligen  bnsemn  /  Tonn  Ca 
Arragonn  /  Oistereich  vnnd  Burgoufdienn  / 

Erstlich  vonn  wegen  seins  königlichen  baws  vnnd  der  kroi 
Castilien  /  khomende  Tonn  der  konnigine  donoe  Johan  seiner  mutber  /  hat  vnd 
ehr  die  konigreiche  /  vnd  herschaffte  /  hirnach  geschrieben  /  welche  dersc 
krönen  /  angehefll  vnd  anhengig  sein  Nemlich 

Das  konigreich  von  Castilien  Die  Insell  von  Canarien 

Das  konigreich  von  Leonn  Die  Insell  von  Inden  vnd  hart- 

Das  konigreich  von  grenade  lant  des  occeanischen  mers  / 

Das  konigreich  von  Nauarre/  die  erobert  sein  worden  durch 

Das  konigreich  von  Galice  wylend  den  konig  don  feman- 

Das  konigreich  von  toUedo/  de  vnd  die  koniginne  donne 

Das  konigreich  von.  Siuille/  Isabell     seliger     gedechtnus 

Das  konigreich  von  Cardoue  mütterliche    Oireltemn     des 

Das  konigreich  von  Jahenn  konigs   vnnsers    hemn    von 

Das  konigreich  vonn  Murcie  welchen  Inselnn  vnd  derscl- 

Das  konigreich  von  Algarles  bigen  Natur  vnnd  gestalt  hir- 

Das  konigreich  von  Algezire/  nach  am  Ende  diser  gegenn- 

vnd  gebraltar/  do  do  ist/  der  ort  wertigen *]  weyther 

des  meres  der  mitteln  werlt  erclerung  gescheenn  wirdet 

Der  konig  hat  vnnd  besitzt  auch  dessgleichenn  von  wege 
selbigen  seiner  cron  von  Castilien 

Das  furstentumb  von  Asturienn 

Dye  herligkeit  vonn  biscaye  vnd  von  Noiine 

Die  herligkeit  vonn  Agapoche 

Die  herligkeit  vonn  Cartagetie 

Vnnd  zu  der  gemelten  kröne  gehortt  auch  noch  vff  Jhener 
mers  Im  lande  vonn  Affncken  vnd  ym  moren  lande  dl 
volgende  konigreiche  /  welche  sein  gewonden  worden 
woylend  /  dye  gnanlen  christlichen  konig  vnd  koniginnt 
gedechtnus  /  Nemlich 


*)  Hier  ist  im  Teit  ein  Wort  ausgelassen. 


Kaiser  Karls  V.  Lande. 


347 


Das  koDigreich  von  bougie 
Das  k^igreich  von  brann 
Das  konigreich  von  Alger 

Dye  veslenong  Vnd  hafen  des  meres  von  gegaes.  melils  vnd  malsequab  / 
Yod  auch  dye  konige  vonn  Tvemerens  vnd  Detenez  /  welche  zwene 
mechtige  konig  sein  /  Im  gemelten  lande  /  vonn  Africquen  /  sein  Lehenman 
vnd  tribut  gebere  /  vonn  dem  konige  vunsers  heran  /  vnnd  der  gemelten 
seiner  cronen  von  Casiilienn 

In n  dem  hwsse  vnd  der  cronen  von  Arrogonn  zagehorig  dem  konig  von 
regen  weiiendt  /  hochloblicher  gedechtnus  /  des  christlichen  konigs  donn  fernande  / 
einem  muterlichen  eltervaller  /  hat  vnnd  besitzt  seine  maiestat  /  dye  konigreiche  vnd 
erschafhe  hiraach  geschriebenn 

Das  gnant  konigreich  von  A r r o g o n /  der  konig  besitzt  es / 
Das  konigreich  von  Naples  oder  Sicilien  vff  deser  seilen  des  pharon 
Das  konigreich  von  Sicilien  vber  dem  pharon 
Das  konigreich  von  Jherusalem  das  ist  farbcMilten 
Das  konigreich  voQn  Valence 
Das  konigreich  vonn  Maillorque/ 
Das  konigreich  von  Sardynes 
Das  konigreich  von  Corfene  /  welchs  ist  Incriegtt. 

Das  furstentumb  von  Cfitbeleiyne  von  welches  wegen /  herkohmen  dies 
achuolgende  hertzogthumb  vnnAMHttafillen  / 
Das  furstenthumb  v^CfPpc 
Das  hertzogthumb  von  Montblanc 
Die  Graffschafill  von  Berccloigne 
Dye  Grafschaflfl  von  Rossillonn 
Dye  graßschafft  von  Sardanie 
Dye  graflschafn  von  Vrgell 

Vom    konigreich    von    Sicilien    vber   dem    pharon    gehoirt  dem 
'Onig  zu 

Dye  Stadt  vnnd  herligkeit  von  Tripoli  Inn  AlTrickenn  /  der  sich  seine  maiesfat 
gebraucht 

Vom  konigreich  von  Sicilien  vfiT  deser  seythönn  des  pharonns  /  Nemlich 
iples  sein  vnd  gehoiren  zw  dem  konige  /  die  herschafften  Die  hirnach  volgenn- 
Das  hertzogthumb  vonn  Calabre 


8'^ 


welche  der  konrg  besitzt 


alle  besessen  durch  denn  konig 


Das  furstenthumb  von  Tarento 
Das  hertzogthumb  von  Bari/ 
Das  hertzogthumb  von  Pouille 

Vonn  wegen  des  konigreiehs  von  Sardaine 

e  marggrauescliatn  von  Oristan  vnnd  gociano  /  der  sich  seine  n)aiesta^  gebraucht 

9  hertzogthumb  von  Athenes  vnd  Neopatree  welche  dem  konige  In  grecken  lande 
»ein  Ingenohmen  vnnd  furbehallen/ 

Von  wegen  des  konigreiehs  von  Maillorcke/kohmenn 

Die  Insell  vonn  Menorcke  .    ,  .  .       , 

der  er  sich  gebraucht 


Dye  Insell  vonn  Euyce 


} 


26 


348  Johann  Gustav  Diotsbn, 

Vonn  wegen  des  Rrtzhertzoglichenn  haws  von  Österreich / vale 
gai/  der  aller  hochwirdigsten  /  maieslat  des  kaysers/  elter  Taler  >fc  von  der  seytl 
des  vaders  des  konigs  vnnsers  hem  /  kohmen  vnd  hören  za  seiner  maiestat  die  t 
volgenden  herschafflen 

Das  ertzherizogliche  haws  von  Oisterreich  alt  vnnd  newe 

Das  hertzoglhumb  von  Stier 

Das  bertzogthumb  von  Carinte  / 

Das  Herzogthumb  Camiole 

Dye  Graffschaffl  von  habsburg 

Die  graffschafll  vonn  .UroU 

Die  grafschafit  vnd  Land  Elsas 

Das  furstenthamb  von  Schwaben 

Dye  marggrafschafil  von  Burgan 

Dye  marggraflschafil  von  Mereheren 

/  Die  graffschalll  vonn  ferrete 

Die  graffschaffl  von  kibar^.'furbehaltenn 

Die  grafischafifl  von  gourst 

*  Die  gfaffschafil  von  Schilli  i  o  .            .    n  »                  ^    lj 

.         _  ,   ^           _       ,  I  Sem  zum  teyll  Ingenomen  doch  das 

Die  grafischafll  vonn  Ortenburg  1  ,     .            ,      lu  .  >  u    •  .  *  .  •    . 

_. . .     ,  ■           .  ^,.  ^    '         .  /  der  kayser  doselbst  /  besietzt  tnest 

Die  lande  der  wmdischen  marck  t  ,       ,       .    ..  -.     «     , 

.    .        .    _         ^  I  vnd  andern  teyll  des  landes 

Die  hersehafll  von  Porte  naw  i 


Vnd  von  wegen  des  gemelten  Ertzh'imM 
gehoiren  Ime  zw  *  ^^* 

Das  konigreich  von  Dalmacien  / 

"Das  konigreich  von  Croacie      I  ^.    .  .    . 

'  ^  j    ■..■•      j       I     j       .j   s  I)io  '>no  sein  Ingenohmen 
Ynd  vhill  andere  lande  vnnd    i 

herschaihen  fn  Italien/  l 

Von  wegen  des  haws  von  Burgundien/  von  altershere  königlich 
der  rechte  vrsprungliche  stamme  des  konigs  vnsers  hem  /  gehoiren  seiner  maiesta 
durch  den  dotlichen  abgang  von  w^'lend  konig  Phillipsen  /  seinen  vater  seliger  1 
loblicher  gedechtnus /die  himachgeschrieben  Lande 

Das  bertzogthumb  von  Burgundien  /  furbebalten 
Das  bertzogthumb  von  lotbr  /  bat  er  besessenn 

.'Das  bertzogthumb  von  brabanl 

Das  bertzogthumb  von  lemburg 


Das  hertzogtbumb  von  Lucemburg  

Das  bertzogthumb  vonn  Geldern  furbebalten 

das  meiste  teyll 

Die  grafschafin  von  Flandern 

Die  grafscbaft  von  Artois  — 

Die  pfaltzgrafschafll  von  burgundien 

Die  grafscbaQl  von  hollant 


Die  grafscbaflOl  von  Seel'ant 

Die  graueschaOl  von  Namen  ■ 

Die  graueschafill  von  Zutphen  furbehallcii 


Besessen 

durch  den 

konig 


Kaissi  Kabls  V.  Lands.  319 

Die  marggraueschafit  des  bayligen  Reichs 
das  do  ist  die  herscbafH  von  Antorff/ 
Die  herschaflfl  von  friesslandt  l      Besessen 

Die  herschafft  von  Salms  >    durch  den 

Die  herschafl  von  Mecheln  I         konig 

Vnd  von  wegen  des  gnanten  bertzogthumb  von  Burgundien /  gehoiret 
dem  konige  zu 

Die  grafechafit  von  Mason] 

Die  graflschaill  von  Chalon 

Die  grafschaSt  von  auxeois  vnd  noch  vhill  andere  lande  die  seiner  maieslat  / 

mit  gewalt  noch  werden  Inbehaltenn 

Von  wegen   des  haws   vnnd   be  rlzoglhumbs  von  luczenburg  gehoirt 
dem  konig  zu  die  Marggraueschaill  von  arlon  / 

Die  grauesolMA  von  chymy  vnd  andere  lande  vnd  herschaillen  des  nider- 
lands  vber  cfe  llase  /  die  der  konig  Inbat 
Von  wegen  der  grauescbaflfl  von  flandern  /  gehöret  dem  konige  iw  die  grafschaill 
'On  alost  /  die  do  ist  ein  teyll  vom  Reich  / 

Von  wegen  der  gnueschafilen  von  arctois  /  gehoiret  dem  konige  zu  /  die  graue- 
.bafll  von  boulonie  /  dess  gleichen  geboren  Ime  auch  zu  /  die  CastellernschaOlen  vnd 
^rschafllen  vongyncs /  peronne  Mondidier  Raye  vnd  andere  lande  vnd  berschaften/ 
y  dem  waM^|B||^die  some  /  In  pickardien  /  In  craft  gleich  woU  /  des  bayligen 
flgericbte^^^^^HfAtrecht  als  der  (raclate  zu  Cofelentz  ader  zu  paris 

Item  vSHHEder  grafschafit /  von  Hennegaw  geboren  Ime  zu  die  grauescbaflfl 
Q  hosterlanoTtfö  seine  maiestat  inbat  vnd  gebraucht  / 

Von  wegen  der  graueMliaf!t  von  burgundien  /  die  do  ist  vnunderworffen  vnd  ge- 
yssen  wirt/  In  gemeiner  sprach  die  frie  grafschaOl/  darumb  das  sie  keinen  oberhern 
kent  gehoirt  dem  konige  zu  /  die  burggrafscbafll  von  Auxonne  vnd  das  landt  von 
inct  Lorentz  vnd  Sanct  Joban  goulx  /  welche  sein  von  derselbigen  wirdigkeit  vnd  pri- 
legien  die  seiner  maiestat  noch  werden  furbebalten 

Kern  die  graueschaill  von  Charrolois  /  milsambt  den  landen  vnd  hcrscbafllen 
lastelchom  /  Noyers  Chauluns  vnd  parrurc  /  welche  der  konig  besitzt. 

Hyrnach  volgen  dy  Namen  /  der  bertzogen  Marggrauen  fursten  vnd 
men  von  den  furnemigsten  vnd  principalen  /  lebenmannen  vnd  getrewen  /  vnder- 
>sen  des  Christlichen  konigs  vnsers  berren  /  die  Ime  schuldig  sein  getreweit  /  mant- 
lafll  vnd  dinst  von  wegenn  seiner  vorgnanten  konigreiche  /  vnd  sein  darunder  nit 
griffen  /  Die  andern  fursten  vnnd  grossen  /  seiner  wirde  getrewen  vnd  gehorsamen 
lenman  von  wegen  seiner  wirde  hauser  Oisterreich  vnd  burgundien/  sunder  werden 
ie  alleine  angeZeygt  /  die  Ibenen  vonn  den  bwsem  von  Castilien/ vnnd  von  Arrogon 

Das  Inkomen  der  genanten 
fursten  /  eins  iglichen  Jars 
Castilien  das  sie  babenn  vnd  sich 

gebrauchen 
Der  Connestafole  von  Castilien 
das  ist  ein  hertzog  von  froyes  JiXVII  m  ducaten 

Der  bertzog  von  Medine  Sidonio  XLIIII  m  ducaten 

Der  hertzog  von  Linfantassgo  XL  m  ducaten 


350 


JOHANÜ  GCSTAV  DbOVSEH, 


Der  hertzog  von  Medina  Celi 

XXV 

m  ducaten 

DfdT  hertzog  von  Olva 

XXXII  m  ducaten 

Der  hertzog  vonn  Begar 

XXXn  m  docaten 

Der  hertzog  von  Arques 

XXIIII  m  ducaten 

Der  hertzog  vonn  Nagers 

XXII  m  ducaten 

Der  hertzog  von  Escalonue 

XLVI  m  ducaten 

Der  hertzog  von  Albuquera 

XXn  m  ducaten 

Der  hertzog  von  Villechermoze 

XXV  m  ducaten 

Der  Ammirall  von  Castillien 

Graff  von  Modique 

XXV  m  ducaten 

Der  Ammirall  von  yndien 

XY  m  ducaten 

Marggrauen 

Der  marggraue  von  villene 

XL  m  ducaten 

Der  marggraue  von  Storghe 

XI^  m  ducaten 

Der  marggraue  von  Yillefranque 

-jTI  ä  ducaten 

Der  marggraue  von  Aguillard 

'n||q!i  ducaten 

Der  marggraue  von  Menete 

XIX  m  ducaten 

Der  roarggraue  von  Moye 

xr  m  ducaten 

Der  marggraue  von  pliege 

XI#tai  ducaten 

Der  marggraue  von  Comare 

▼iceroy  vnd  capitain  gnall  In  Affrickenn 

Der  marggraue  von  Ayore 

Der  marggraue  von  Beiles 

vm 
xdS 

1  M  "^                           '1 

Der  marggraue  von  Talifles 

XXIIII  m^^K 

Der  marggraue  von  Satiglane 

XII  m  ducaten 

Der  marggraue  von  Mondeges 

Xfin  m  ducaten 

Grauenn 

Der  graue  von  bennevent 

XL  m  ducaten 

Der  graue  von  haro 

%  ro  ducaten 

Der  graue  von  vmane 

XXXII  m  ducaten 

Der  graue  von  feries 

XIX  m  ducaten 

Der  graue  von  Cabrcs 

XVI  m  ducaten 

Der  graue  von  Tendille 

X  m  ducaten 

Der  graue  von  Coranne 

XI  m  ducaten 

Der  graue  von  Osornie 

VIII  m  ducaten 

Der  graue  von  lembs 

VIII  m  ducaten 

Der  graue  ven  castre 

VII  m  ducaten 

Der  graue  von  Ahie  bellst 

XIIII  m  ducat^ 

Der  graue  von  melgar 

VIII  m  ducaten 

Der  graue  von  aguilbard 

XVI  m  ducaten 

Der  graue  von  delreall 

V  m  ducaten 

Der  graue  von  Valence 

VIII  m  ducaten 

Der  graue  von  Sank 

III  m  ducaten 

Der  graue  von  Salmes 

VIII  m  ducaten 

Der  graue  von  montagut 

VIII  m  ducaten 

Der  graue  von  mirandes 

XVI 

m  ducaten 

Kaisek  Kails  V.  I^XUB. 


Der  graue  von  aruenlreii 

Der  graue  vou  Ouauten 

Der  graae  von  Sirucbell 

Der  graue  von  R^wlame 

Der  Graue  von  Lau* 

Der  grage  von  rueoslelde 

Der  graue  von  Hibeder 

Der  graue  von  nyene 

Der  graue  von  Saluetevre 

Der  graue  von  buenda 

Der  graue  von  Oropest  des  kouigs 

Schwerin  reiger 
Der  graue  von  ayemoule 
Der  graue  von  medelye 
Der  graue  vom  paradu 
Der  graue  von  benalcacar 
Der  graue  von  Alteour 
Der  graue  von  Andrayos 
Der  graue  von  (»megne 
Der  graue  von  (remou 
Der  graue  von  priege 
ActdiUiladO  von  Castillieu 
üüuliintada  vQn  granalen 
Ail'.'InntaA)  vriii  Larorla 


VI  ni  ducalen 
IQ  m  duca(en 

VIU  m  d 

lllli 

VI  m  ducBtea 
IUI  CD  ducalen 

VI  m  ducalen 

V  m  ducateo 
XIII  m  dacaten 

VI  m  ducalen 

VII  m  ducaten 
Xf  m  dacaten 
VII  md 

Vlmd 
XVI  m  ducaten 

VI  m  ducatcD 
VIII  m  ducaten 

IUI  m  ducaten 
VI  m  ducalen 
VI  m  ducaten 

VII  m  ducaten 
XXXII  m  ducalen 

VII  m  ducalen 


Namhaftige  ritlere  von  guthem  Eiokohmen 

Don  pedro  port  carero  XXII  m  dacatMi 

Don  rodrigo  moria  XIUI  m  ducalen 

Don  Teniande  enriquez  VIII  m  ducalen 

Don  femande  von  bobadjla  vill  m  ducalen 

Don  pero  läse  V|  m  ducalen 

Don  d . .  von  mcndoca  XII  m  ducaten 

Don  luan  von  Silba  Vl(  m  ducalen 

Juan  aries  VI  m  ducaten 

Don  loys  ponce  Vm  m  ducalen 

D . .  de  roya»  VII  m  ducalen 

Don  burtado  VIE  m  ducaten 

Loys  Carillo  VII  m  ducaten 

Vom  konigreirh  von  Nauürre  Ewiglich  Hiiliangenileii  gliet 


Der  connestable  von  Nauarre 
Der  grauo  von  Lermo 
Der  marachalg  von  Narre 
Der  graue  leslicnam 
Der  marggraue  von  Falsts 


358 


JoBAim  Gustav  Deotsen, 


Im  konigreich  vonn  Arrogon 


Der  herteog  von  lane 

Der  graae  von  Arande 

Der  grane  von  ribegorett 

Der  graoe  von  belchir 

Der  graoe  von  fbentes 

Der  grane  von  sastago 
des  königlichen  acbwert 
drieyger  in  demselbigeo 
konigreich 


Der  hertzog  von  granhie 
Der  hertzog  von  Arien 
Der  hert]||^  von  Hdnfälto  " 
Der  herl»g  ton  frindährftle 
Der  hertzog  v<m  ImisSää:'' 
Der  hertzog  von  ^BbUHII  "''  ' 
Der  hertzog  voll  MM '' 
Der  hertzog  von  TMittolarim 


^Im  konigreich  von  Naples  anders  gnant  von 
Sicilien  vff  deser  seit  des  phami 


fnrstenn 
Der  ftirst  von  Saleme 
Der  lürst^yon  besignan 
Der  fürst  von  melfe 
Der  fionrst  des  qnillache 


Herzo.genn 

Das  berBOgthomb  von  terre  noye 

Der  herzog  von  albi 

gros  fODOstable  von  Naples 

Der  herzog  von  traicte 

Der  herzog  von  hadrie 

Der  herzog  von  neriton 

Der  herzog  von  f 
ammiral  von  Naples 

Der  herzog  von  Martini 
gros  Cantzler  von  naples 

Grauenn 

Der  graue  von  albeto 
viceroy  von  naples 

Der  graue  madaloni 

Der  graue  von  noie 

Der  graue  von  venaffie 

Der  graue  von  coyacien 

Der  graue  von  Morconye 

Der  graue  von  der  rochen 

Der  graue  de  montis  draconis 

Der  graue  palena 

Der  graue  von  rubo 


Marggrauenn 
Der  marggraff  von  piscayre 
Der  marggraue  von  vaste 
Der  marggraue  von  Leaon 
Der  marggraue  von  liceti 
Der  marggraue  von  montecerculi 
Der  marggraue  von  poKgna 
Der  marggrane  von  Corati 
Der  marggrane 
Der  marggraue 
Der  marggraue 

Der  graue  von  alifie 
Der  graue  von  arteville 
Der  graue  von  trinente 
Der  graue  von  populi 
Der  graue  von  piactuiri 
Der  graue  von  S.  Valentin 
Der  graue  von  annerae 
Der  graue  von  manere 
Der  graue  von  montorie 
Der  graue  von  schwartz 
Der  graue  von  S.  Engeil 
Der  graue  von  Montelle 
Der  graue  von  ugente 
Der  graue  von  alexam 
Der  graue  von  consie 
Der  graue  von  potener 
Der  graue  von  Lapacha 
Der  graue  von  Sarni 
Der  graue  von  nolicastri 
Der  graue  von  montifaneci 
Der  graue  von  anely 
Der  graue  von  alyam 


Kaish  Kails  V.  LinDB. 


Der  gnofl  von  mlro 

Der  gnue  von  S.  Severi» 

Dwemue  von  c-.^rhül 

Off  eraue  »on  ayelie 

B«f  grsDB  von  raarlorani 

iler  graue  fon  Kende 

^i^r  graue  voO  monllcOD 

'n>  Vonigrsiclj  »on  SIcilien 

Der  margBrofTe  von  Jberasse 

Der  marggniue  von  lurdie 

Der  maisgraae  voD  Caelillon 

Der  mai^graue  von  modique 

Der  grane  von  adomo 

Der  graofl  von  polizano 

Der  graoe  von  Selaiann 

Der  graue  von  Catabület 

Der  grane  von  ManfollM 

Der  graue  von  Sabal  bmM 

Der  grane  von 

Der  grane  von 

!■  Kibttlgralch  Talenc 


Der  graue  von  nercaslri 
Der  graue  von  grectarte 
Der  graue  von  Surgam 
Der  graue  von  conde  Johan 
Der  graue  von  muleli 
Der  graue  von  arenna 
Der  graue  von  Deflnopoli 
vrr  Jhens  seil  der  Phar 
VI  m  ducalen 

V  m  ducaten 
nn  m  ducaten 
Iin  m  dncaten 
III  m  ducalen 

VIII  m  ducalen 

VI  m  ducalen 
IUI  m  ducalen 
VIII  m  ducalen 
IUI  m  ducalen' 

VII  m  ducalen 

V  m  ducaten 


Der  berxog  vonn  a^ßrb 

Der  herzog  von  gandie 

Der  ma^graue  von  denn 

Der  Graue  von  Olme 

Der  grane  von  Cosiantame 

Der  graue  von  Olbeyde 

Der  graue  von  Alberse 

Der  graue  von  elmeyrade 

Der  burckgraue  von  Clielue 

Im  furalenthumb  i 

Der  herzog  von  cardonien 
conneatable  von  Arragon 

Der  marggraue  von  Palas 

Der  graue  don  pedro  von  Cardone 

Der  graue  von  amparies 

Der  graue  von  pradres 

Der  grane  von  palamos 

Der  burggraae  von  cane 

Der  burggraue  von  parelade 

Der  burggraue  von  yla 

Der  burggraue  von  vell 

Der  burggraue  von  varcubrera 
e  sein  nachzusetzen  die  namen  der  furstenn  vnd  grossen  lehcnmanne  des  gnan- 
ers  herm  konigs  von  wegen  der  gemelten  seiner  wirde  /  husere  von  Oislerreich 
rgundien  /  welche  anderswo  sollen  angezceigt  werden 


XXX  m  ducalen 

XL  m  ducaten 

XXV  m  dncaten 

im  m  dncaten 

V  m 'ducaten 

Uli  m  dncaten 

in  m  ducaten 

II  m  dncaten 

Xy^  ducaten 

I  Cathelolyne 

L  ni  ducalen 

VHI  m  ducalen 

X  m  ducalen 

IUI  m  ducaten 


»Bi 


Joumi  Gbstat  Dbotsu, 


Vad  Voigt  hiruch  anzeeigaDg  d«r  dingDltatoa  mnd  prabluna  von  BrfiUB 
TndBiachoSenn/die  do  Min/ln-dan  kon^reichen  vnd  landen /des  clirisllicfarn 
TDiueiS  berren/  dauOQ  Ueuor  nwMpng  gescbeen  isl  /  weIcUe  vorsehen  werdfK 
seiner  msieiUtNoiBinali«!  vnd  DiqMBltioii/  aus  priuile^ien  sunderlicb  vnd  vardl 
Bwiglidi  EOgelassen  /  Seiner  maiMUt  furfera  /  konigeo  Ton  Spangen  /  die  /  difc  | 
königliche  M  chriatUcb  gewonden  erobei-t  vnnd  <leo  ilinsl  gots  >o«ers  scbepffi 
erlosMs/ darin  geordent  vnd  gesetzt /vnd  vsz  denselbigni/ vor^iossenn  vonü  ^i 
veijahel  haben  I  Die  naUon  der  moran  vnd  Blahometische  Seele/  zu  eriionog  / 1 
stendmng /  ranaen  he^^igen  christlichen  glanheims  vnd  der  goystlichcH  I 


ADfeogiiob  In  der  oronen  voi 
reichsten  vnd  mechti 
Brtxbislhumbe 
Der  Brtzbiachoff  von  Tolledo 

Primat  von  Hispanien 
Der  BrtxbiscbofT  von  Siuille 
Dot  Erlzbischoff  vonn  Sanct 

Jacob  von  Conposlelle 
Der  Brt2biscboff  von  Grenada 

Sischorfen 
Der  bischoff  von  bonr^es 
Der  bischoff  von  Cordona 
Der  bischoff  von  cigilence 
Der  bischoff  von  Oiwuo 
Der  bischoff  von  Palance . 
Der  bischoff  von  sigi  oaya 
Der  bischoff  von  Cuenca 
Der  bischoff  von  Calahorre 
Der  bischoff  von  Cartagene 
Der  bischoff  von  Ouyedo 
Der  bischoff  von  Iny 
Der  bischoff  von  monleuyedo 
Der  bischoff  von  badajoi 
Der  bischoff  von  Carye 
Der  bischoff  von  Calix 
Der  bischoff  von  Jahenu 
Der  bischoff  von  lugo 
Der  bischoff  von  Plaissnce 
'    Der  bischoff  von  Salamanque 
Der  bischoff  von  Camore 
Der  bischoff  von  leon 
Der  bischoff  von  Halegma 
Der  bischoff  von  guadex 
Der  bischoff  von  aquilJart 
Der  bischoff  von  Omes 
Der  bischoff  von  estorgbes 


in  C:.slilien  darin  die 
gsten  dignitetta  sein 


Der  bischoff  von  dte  Bodrigo 
In  den  Inseln  TonCana- 

rien  Indische  Inaell 
her  bisclioff  von  Canarien 
Der  biscfaolT  von  S.  Johaa 
Der  bischoB'von  S.  Domingo 
Der  bisclioff  von  der  begna 
Der  bificholT  von  der  enbio 
Der  bisehoH  von  Paria 
Der  bischoir  von  der  Dryual- 

digkeiU 

Inn  Arrogonn 
Dtf  bischoff  von  Saragne 
Der  bischoff  von  pampelonne 
Der  ertzbischoff  von  valeace 
Der  bischoff  von  Calalben 
Der  bischoff  von  Aarassonne 
Der  bischoff  von  guesque 
In  Catheloingue 
Der  ertzbischoff  von  Uragonne 
Der  bischoff  TOB  bercelonne 
Dw  bischoff  von  girtHine 
Der  bischoff  von  vrgell 
Der  bischoff  von  maillorque 
Der  bischoff  von  taurtonse 
Der  bischoff  von  vich 
Der  bischoff  von  verida 
Der  bisdioff  von  Eine 
Im   konigrelch   von  Na- 
ples  oderherlzogthumb 
Provincien   von 
Calabre 
Der  ertzbischoff  von  Regio 


Kai^kr  Karls  V.  Lande. 


Der  eiizb'isi 

Der  ertzbiscb^T^A  rouano 

Der  ertzbiscliolT  voit  Seuerina 

Der  ertzbischoffTOD  Re- 
gio lial  siebenn  »uffra- 

gantenn 
Dstt  MtsbiMdMff  von  cusano 

DeO'bi.'icholT  von  Nicastro 
Den  biscbolT  von  calansiiiiij 
Deo  biscIioGT  vou  colrotia 
Den  biscbdtf  von  Tmperii 
Deo  bi'ichoff  von  der  Iroelarien 
DcD  bischoff  von  EsquillaU 

Der    erlzbischoTf   vonu 
Coi^ensa  hal  suTTraga- 

nienn 
Der  ertzbiacboff  von  marturant 
Der  erizbischoff  von  Rossano 
hat  keinen  sufTraganiea 

lischoTf  von  Sa. 
al    drey   suf- 
Vaganien 
Der  biscboff  von  Obriatico 
Der  biscboff  von  belcastro 
Der  bischt^  von  S.  Leon 
Der  biscboff  von  besignano 
Der  biscboff  von  Cassano 
Der  biscboff  von  Satriano 
Der  bisAbff  von  S.  Mareen 


In 


1  dem  be 
vnd  prouii 
Pouj 
Der  ertzbischoff 
Der  ertzbischoff 
0er  ertzbischoff 
Der  ertzbiscboff 
Der  ertzbischoff 
Der  erizbischoff 
Der  ertzbischoff 
Der  ertzbischoff 
Der  ertzbischoff ' 
Dorertzbischoffv 
Der  ertzbischoff 
Der  ertzbischoff 
Der  ertzbiscboff 
Der  ertzbischoff 


lle 

von  canosa 
von  lacileusa 
von  teranto 
von  malera 
von  brindisl 
von  Otranto 
von  bari 
von  Erami 
I  simponlino 
benneveolo 
B  Saleme 
von  HalB 

Surrento 
von  Naples 


Der  ertzbischoff  von  Capue 

Der  ertzbischoff  von 
Canosa  bat  vier  sof- 
fraganien 
Den  biscboff  von  Uarona 
Den  biscboff  von  monlopoluso 
Den  biscboff  von  monleverde 
Den  biscboff  von  tacidegoa 

Der  ertzbischoff  von 
lacilensa  bat  funff 
sufTraganienn 
Den  biscboff  von  Polensa 
Den  biscboff  von  tricarico 
Den  biscboff  von  venosa 
Den  biscboff  von  grauüia 
Den  bischoff  von  agnone 

Der  ertzbischoff    von 

teranlo  ba  tl  zwene 

snffraganien 

Den  bischoff  von  Hotuta 

Den  bischoff  von  caslollarela 

Der    ertzbischoff    von 

Hatera    hal  keinen 

suffraganien 

Der   ertzbischoff  von 
brindisade 
Der  bischoff  von  asloni 

Der    ertzbischoff  von 
Olrante   hat  funff 
suffraganien' 
Den  bischoff  von  Caslre 
Den  bischoff  von  Gallipoli 
Den  bischoff  von  lesye 
Den  bischoff  von  ugente 
Den  bisclioff  von  leoüca 

Der   ertzbischoff  von 
bari   hat    zcebenn 
snffraganien 
Den  bischoff  von  bolonlo 
Den  biscboff  von  Heise 
Den  bischoff  von  lauenase 
Den  biscboff  von  Hubo 
Den  bischoff  von  canna 
Den  bischoff  von  biteslo 
Den  biscboff  von  conuersano 
Den  bischoff  von  mearniino 


356 


JOHAXH  GpSTAV  DBOtSEIIt 


Deo  biscfaoff  von  poUgnano 
Den  bischoff  von  der  Teile 

Der  ertzbisGhoff  Ton 

trani  bat  zwene 

suffraganien 

.  Den  biacboff  von  beaeglia 
Den  biscboff  von  biostra 

Der  ertzbisGboff  vonn 
simponiine  bat  suffra- 
ganien 

Den  biscboff  von  besU  vnnd 
darzo  die  biscboSe  von  troya 
Meise  vnd  rapoUa/  welcbe  do 
sein  exempl/ 

In  der  prouincien  vnd 
landtscbafft  der  arbeit 

Der    ertzbischoff    vonn 

benneuentane  bat  vier- 

zcehen  soffraganien 

Der  biMfaoffvoD  teloee 
Der  biscboff  von  S.  agatbe 
Der  biMfaoff  von  Alele 
Der  biscboff  von  montis  marcan 
Der  biscboff  von  aneOino 
Der  bisdioff  von  Ariane 
Der  biscboff  von  Astali 
Der  biscboff  von  Booino 
Der  biscboff  von  Dragoin 
Der  biscboff  von  voltorana 
Der  biscboff  von  larmo 
Der  biscboff  von  tremole 
Der  biscboff  von  mosciano 
Der  biscboff  von  S.  Marie 

Der  ertzbiscboff  vonn 

Salerne  bat  secbs 

suffraganien 

Den  biscboff  von  Capasie 
Den  biscboff  von  polistastro 
Den  biscboff  von  nosco 
Den  biscboff  von  acbiemo 
Den  biscboff  von  Same 
Den  biscboff  von  marsco 
Den  biscboff  von  Rauelli 
ist  exempt  / 


Der  ertxl 
malfe  _ 

frafänlen 


^ 


Den  bisdioff  von  Caps« 

Dm  bisdioff  T^  de  Ca^  ^^ 

hem  biscboff  TOD  alranan 

Der  ertzbiscboff  von 
surrento  bat  drey 

Denbii 
Den  biscboff 
Den  biscboff  \i 

Der    ertzbiscboff    von 

Naples    bat    funff 

suffraganien 

m 
Den  biscboff  von  Auorse 

Den  biscboff  von  Noia 

Den  biscboff  von  Yesolo 

Den  biscboff  von  Sore 

Den  bisdioff  von 

Den  biscboff  von 

Der  ertzbiscboff  von 
capar  bat  acbt  suf- 
fraganien 

Den  biscboff  VC«  tbeane 
Den  biscboff  von  Garmola 
Den  biscboff  von  Calui«- 
Den  biscboff  von 
Den  biscboff  von 
Den  biscboff  von  veneffra 
Den  biscboff  von  Aquino 
Den  biscboff  von  Cayafa 

In  der  prouincien  von 
Bruge 

Der  ertzbischoff  von  Conza 

Der  biscboff  von  lypani 

Der  biscboff  von  cayette 

Der  biscboff  von  terani 

Der  biscboff  von  molfet^ß 

Der  biscboff  von  monopoli 

Der  biscboff  von  laquela 

Der  biscboff  von  Thete 

Der  biscboff  von  tremenio 

Der  biscboff  von  Solmone 

Der  biscboff  von  atri  /  vnd 
Pene 


(kwU 
ce«r 


Kaisks  Kabls  Y.  Lands. 


357 


Im  kanigreich  von  Sici- 
lien  vber  dan  pbaron 

DtfLOtsbischoff  voD  palerme 
nschoff  Ton  nnont  real 
»ff  von  messene 
Der  bischoff  von  cathanie 
Der  biscbc^von  cbefola 
Der  bischoff  von  girgeule 
Der  bischoff  von  mazare 
Der  bischoff  von  ortcnse 
Der  bischoff  von  malte 


Der  bischoff  von  paiti 

Im  konigreich  von 
Sardagne 

Der  ertzbischoff  von  callar 
Der  ertzbischoff  von  Sara 
Der  ertzbischoff  von  oristani 
Per  ertzbischoff  von  Bosu 
Der  ertzbischoff  von  ampurg 
Der  bischoff  von  Algner 
Der  bischoff  von  pragre 


lirnach  volgenn  auch  die  ordenn  vnd  Gompterien  von  castillMn 
welche  Compterienn  steenn  zu  des  konigs  disposition 

Vooo  altershere  sein  geordent  vnd  gesetzt  durch  die  konige  von  hispanien  drey 

(r  Orden  za  beschirmung  des  Christen  glaobens,  von  welchen  der  erste  geheyssenn 

sanet  Jacobs  orden  vnd  dragen  die  ritter  desselbigen  ordens  roide  creotz  Ingestalt 

Schwerts   Der  ander  orden  wirt  genant  von  Galetraue  vnd  dragen  die  Rilter  des- 

mn  ordens,  das  roide  creotz  gebleomet  Vnd  der  drit  orden  wirt  geheyssen  von 

itara  von  welchen  die  ritter  tragen  grüne  creutz  auch  gebleumet/  Die  ritter  von 

Jacobs  orden  mugen  frawen  haben  aber  die  von  den  andemn  nicht  vnd  in  den- 

iü  dreyen  orden  Sanct  Jacob  calatrave  vnd  dalcantara  sein  fondiert  vili  guther 

Dpterien  Stete  vnd  grossse  renthen ,  zu  Unterhaltung  der  genannten  ritter  Wie  hlr- 

volget 

In  dem  genanten  Sanct  Jacobs  orden  sein  zwene  grosse  compter  Nemlich  von 
tillienn  vnnd  von  leon  vnd  vhill  grossen  compterien  etliche  von  dreyen  zu  vier 
i'senl  ducaten  renten  Andere  von  dusent  zwey  thawsentt  ducaten  die  eine  mehre 
ander  mindere  Nemlich  in  der  prouintien  von  Gastillien  drey  vnd  vierzeig  compte- 
In  der  prouincie  vonn  leon  sehen  vnd  dreyssig  vnd  in  der  provincie  von  Aqoitanie 
compterien  Welche  Namen  ich  vnderlas  zusetzen  vmb  der  kurtz  willen  doch 
bgescheiden  das  vmb  zureden  von  dem  wert  derselbigen  compterien  leuflfl  des  Jars 
isarnen  die  sume  von  lx  m  ducaten 

In  dem  gnanten  orden  vonn  alcantara  hats  auch  einen  grossen  compter 
k)  vhill  guther  compterien  etliche  von  zweyendvsent  ducaten  andere  von  vierhundert 
nfihuDdert  vnd  dusent  ducaten,  die  eine  mehre  die  ander  mindere  Vnd  sein  zwey- 
Ddvierzeig  compterien  in  demselbigenn  orden  welcher  namen  ich  auch  vnderlas  zu- 
iien  Aber  als  vhill  als  vom  werde  so  acht  man  dieselbigen  compterien  vff  vierzeig 
iseot  ducaten  renthen  des  jars 

In  dem  gnanten  orden  vonCalatraue  hats  auch  einen  grossen  compter 
id  vil  guter  compterien  schir  von  demselbigen  werde  des  gemelten  ordens  von  alcan- 
"a  eine  mehre  die  ander  mindere,  vnd  sein  sechsvnddreyssig  compterien  Welcher 
men  ich  auch  Vnderlas/  aber  als  vhill/  als  betreffende  den  wert  derselbigenn  so  acht 
in  sie  vff  sechs  vnd  dreyssig  ducaten  Jerlicher  renthenn 

Inn  desen  dreien  orden  von  Sanct  Jacob  vonn  Alcantara  vnd  Calatrave 
vor  iglicbe  gesetzt  der  stull  vnd  principall  Kurh  des  ordens  vnd  geistlichkelt  Nem- 
I  der  von  Sanct  Jacob  zu  veles  vnd  der  von  Alcantara  In  der  stat  von.  Calatraue  vnd 


^ 


35S  JoHAKN  Gustav  DbotseN,  i 

sein  dieselbigen  rilter  zu  vilenn  dingen  verbonden.  wie  dasselbige  iveytfaer  Terclert  \A  -. 
in  den  institucion  vnd  vfsetzung  Irer  orden. 

Vnd  den  gemelten  dreien  orden  vnd  iglichen  dem 
von  altersherr  gewenlich  zuhabenn  einen  grossen  meister  des  ordi 
denn  meistristat  /  mit  welchen  meislristaten  plechiep  durch  des  koi 
geuallen  versehen  zusein  etliche  grosse  psonen  von  hispanie^/  aber  bey  leben  weyleni 
des  christlichen  konigs  don  ferdinando  vnd  der  chrisUichea  k^räinne  donne 
seliger  gedechtnus/  haben  sie  dieselbige  dreye  meislerien  oder  Vhslerscbafll  der 
vorlediget  durch  bebsilich  zulas  erlangt  vnd  gekriegt  zu  der  cronen  con  castillieon 
sieder  dem  dodlichen  abgang  des  gemelten  konigs  don  femande  so  hat  vnser  her 
koin'g  als  rechter  erbnani/  durch  bebstliche  Zulassung/  dieselbigen  meisterschaflleo 
erhallen/  die  er  vriedemslich    Inhellt  vnd  sich  der  gebraucht/  welchs  Ime  ist 
meiting  seins  Inkohmens  wan  dieselbigen  drey  maisterschaSlenn  sein  Ime  zof 
wert  vor  seine  maisterliche  daffell  vmb  anderthalb  hundert  dusent  ducaten  /  Jerii 
rentlien/vnd  vber  das  von  wegen  der  gnanten  maisterschaflflen  so  ist  derseihige  vi 
her  konig  administrator  derselbigen  orden/  also  das  wans  seiner  maiestet  geuelt  so 
ehr  In  dieselbigen  orden  edelleuthe  nemen  vnd  thut  Inen  geben  den  ritter  ordeo/ 
das  creutz  vnd  wan  vorledigen  etliche  der  ^gemelten  compterienn  igliche  nach  seil 
orden  so  vorsiehet  derselbige  vnnser  her  konig  dieselbten  vnd  gibet  sie  den  gern« 
rittem  nach  seiner  maiestat  geuallen 

Summa  des  jherlichen  Inkohmens  die  die  maislerschafllen  vnd  complerien 
selbigen  dreien  orden  von  Sanct  Jacob  von  Alcantara  vnd  calatraoe  wert  sein 

ij^H|C||vj  m  ducaten 

Auch   so   ist   in  dem  gemelten   konigreich   von  Castilien,    ein 
orden  Nemlich  von  Sanct  Johann  von  rodys  /  dauon  die  ritter  dragen  ein  weis  ci 
vnd  in  demselben  orden  hats  auch  vhile  gulher  compterien  eynen  grossen  prior  w( 
werden  vorsehenn  durch  disposition  vnnsers  hern  des  konigs  vnd  ist  wert/  die  reDt||^ 
desselbigen  grossen  priors  l;;i  m  ducaten  jherlich  ,.^ 

Es  hat  auch  in  demselben  konigreich  von  castilien  vile  compteria|i 
sanct  antbonius  orden  vnd  grosse  fundacion  von  spitalen.  Dauon  die  renten  laufl^l^ 
des  iars  vff  mehr  daii  ;|  m  ducaten  ^ 

Vnnd  als  in  den  anderen  des  konigs  konigreichen  so  hats  vile  compterien/  it^ 
angezeigten  ordens  von  sanct  iohan  von  Rodis  vnd  andere  manieren  von  ritterordea 
vnd  bruderschafllen  /  dauon  ich  hie  keine  verclerung  thu  vmb  der  kurtz  willenn./ 

Hie  geschiet  roeldung  von  der  natur  der  Indischenn  Insulen  von 
Canarien  vnd  beschlossen  landt/  dauon  hieuorn  vnder  der 
cronen  von  castilien  roeldung  gescbeen  ist. 

Derselbige  vnnser  herr  konig  bat  vnd  besitzt  auch  vriedsamlich  von  wegen  (kr 
gemelten  krönen  von  Castilien  /  die  lande/  Insulen  vnd  gegenbeit  hienach  volgendi/ 
welche  zu  der  ehre  gots  vnnsers  scbeppers  vnd  zu  erholung  vnnser  hayligen  glaubeoi 
vnd  geistlichkeit  dieser  zceit  bewonet  sein  durch  cbristenn  vnd  bracht  zu  dem  warM 
Hecht  der  christenheitl.  Vnnd  hat  vil  bisthumbe  vnd  gulher  stede/  also/  das  In  deo- 
selbigenn  insulen/  der  dinst  gols  gemeri  vnd  gekriegt  ist  von  vile  grosser  region/  daa 
do  ist  die  gantze  Christenheit  /  vnd  uimpt  degelich  zu  durch  das  guthe  vod  tegelick 
gebet  desselbigen  vnnsers  hemn  konigs 


Kaisbb  Kakls  Y.  La!«db.  359 

Die  inseln  von  Canarien/ gros  vnd  dein/  die  Innsellvon  teneriffa, 
)  losell  von  lancarotte  /  die  Insell  von  forte  venture/  vnd  andere/  btss  zu  der  zcall 
I  ^d[>eDn  welche  alle  fruchtbar  sein  /  in  allerley  fruchten  vnd  seher  Yberflussigk 
cocker 
In  dem  oceeaniscben  mehre  vff  zweyhundert  spanische  milen 
Die  Inselnn  von  Indien  welcher  ich  nomen  will  vier  der  Principaln 
alich  die  Innsell  von  iamayaica  von  welcher  kompl  grosse  vberflussigkettt  von 
m^voU/  vnd  die  holt  zweyhundert  mtlenn  In  die  ronde/  vnd  hat  bisthumbtf/  Die 
le  Ist  die  Insell  von  conda  /  die  helt  dreyhundert  meylen  In  die  lenge  vnd  zwey- 
idert  In  die  breide  /  In  dieser  Inseln  hats  bisthumbe  /  die  vierde  ist  die  spanische 
ük  die  hell  dreyhundert  mylen  in  die  lenge  vnd  zweyhundert  In  die  breide.  In  die- 
Inseln  sein  zwey  bisthumbe  /  das  eine  gnant  dominico  Vnd  das  andere  tavegna 
•e  drey  obgeroelten  inseln  sein  gantz  fruchtbar  vnd  vberflussig  von  capren/oliuen/ 
nerantzenn  vnd  allerley  fruchten  vnd  furder  die  erde  bequem  kom  zu  dragenn  vnd 
in  /  vnd  das  do  mehr  ist  /  goltberge  /  das  do  vnmuglich  ist  /  den  menschen  ein  ende 
lon  zuhabenn  vnd  werden  auch  dickmals  fonden/  grosse  grayn  vnd  lange  stucke  von 
\de/  von  dem  werde/  von  ij  ™  zu  iij  "*  ducaten/  vnd  entlich  wan  alle  die  spaniger  die 
itzo  sein  Ynd  nach  Inen  kohmen  mugen/  betten  allezeit  ewiglich  daran  zu  arweiten/ 
romb  ist  zu  gleubenn  als  lange  als  stehen  wirdet  die  weV  das  in  derselbigen  inseln/ 
tts  werde  nicht  gebrechen  sein  wann  alle  die  berge  die  doselbst/  sein  golt  borg- 
*rck/  aus  welchen  gruben  sein  gemacht/  alle  ducaten  die  man  schiebet  In  hispanien. 

Vff  hundert  meylen  /  hat  die  ronde  /  der  spaniscbenn  inseln  sieben  vnd  vierzcigk/ 
tiner  Inseln  von  hundert  meylen  in  die  ronde,  mehr  vnd  nun  Inn  gleicher  volkomen- 
Itl  von  guthe  vnd  lande  als  die  anderenn  vnd  sein  dieselbigenn  ]rlvij  Inselnn  gnant 
8  gelobten  inseln 

Furter  als  man  zeugt  nach  dem  Septemtrion  do  hats  eine  insell  gnant  die  grosse 
oitet  /  von  dreyhundert  milen  vmbherr  mit  derselbigenn  furgemelten  gutheitt  /  In 
richer  ist  byn  sechs  wochen  vfgericht  ein  bisthumb  in  derselbigen  gegenheit  sein 
leln  fonden  worden  das  als  es  sagenn  die  Jenen  die  es  gesehen  haben  /  mehr  dan 
rierhundert  inseln  vnd  darumb  das  sie  sein  als  mehre  als  vnzalbar/der  grossen  Zcall 
dben/  als  sie  sein/  so  hat  sie  der  capitein  der  sie  fonden  hat  alzesamen  geheissen  die 
"  Jungfrawen  vnd  ist  solcher  name  blieben 

Achtzig  milen  jenhseyt  der  Insell  von  conda  ist  vnlangs  hervorkohmen  /  die  Insell 
m  yocatan/  dese  insell  ist  bewonet  von  volck  mehr  bürgerlich  vnd  von  regiment 
m  keine  andere/  wand  man  vnd  frawen  sein  behangen/  mit  menteln  einen  manieren 
on  doch  das  do  gemacht  ist/  von  baumwoll  vnd  vilerley  färben/  sie  haben  bogen  vnd 
iele  welche  mit  ysen  nitt  beschlagen  sein  /  aber  das  holtz  ist  so  hart  das  ein  peile 
lacht  ein  loch  eins  halben  voes  durch  eine  hölzerne  porte  /  so  hart  als  eichen  Sie 
aben  dorff  vnd  grosse  flecken  vnd  guthe  steinne  husser  die  do  gantz  volgebaut  sein/ 
ie  schiffen  vnd  alle  die  andern  inseln  auch  In  nachen  mit  ruedern  welche  naclien  sein 
»Dacht  von  einem  stuck  vnd  dragen  hundert  menschen  vnd  meher  /  dese  gemelte 
isell/  ist  funffhundert  milen  in  die  lenge  /  als  sie  ist  vberschlagen  wordenn/  vnd  das 
(De  das  daoon  bekant  ist/  serr  vberflussig  In  golt  bergwerk/  als  hieuor  gesagt  ist 

Welche  inseln  alle  sein  vonn  zwelffen  zu  funffzcehenhundert  spanischer  milen 
Dgk,  In  dem  Occeanischen  mere/  zuende  als  uill/  als  von  spanigen  zwischenn  nieder- 
Dgs  vnd  mittag /man  schifft  gemeinlich  dar  In  |pr  tagen/  vnd  sein  gnant/  die  Indi- 


SftO  JooAim  Gustav  Droitskn  ,  Kaisui  Kabls  Y.  Lakdb. 

*  sdiea  inselo  /  In  denseibigen  allen  halt  gross  wesenwerk/  weide  vnd  cleine 
Tberflossig  von  fischen/  wachtein  vnd  vergieflUgen  dieren/  ntt  grosser  dm  1^ 
vnd  conin  i 

Yierhonderi  milen  vff  JensseU/  hat  man  fondenn/  das  beschlossen  landt/ iX| 
do  gehet  vff  der  rechten  selten  des  mehrs  zweydosent  vnd  fonfniandert  milen  k 
lenge  Lant  gantz  vol  lüde  vnnd  vonn  derselbigead|||d6/  als  die  qmnischen  iaü 
Die  lüde  vom  lande  sein  gantz  nacket/  sie  gebra&p^sich  bogen  vnd  pile  vnd||| 
In  gflhorsamkeit  Ires  heran  /  deserzceit  lehenmannen  vnd  vnderthanen  des  ksf 
der  sie  vile  haben  vnd  sein  gnant  caciqoen  /  in  das  gemelte  beschlossen  landt  sc| 
weylend  der  diristUche  konig  don  fernande/  seliger  gedechtnos/  einen  capiteinanj 
swey  lar  vor  seinem  todq/  welcher  an  landt  quam  vnd  vmb  anzokohmen  so  fondk| 
dardnrch  benhelhe/  desselbigenn  konigs  ein  conuent  von  geistlichen  vnd  knrfz/l 
nach  so  hat  der  itzige  konig  daselbst  aofgericht  ein  bisthomb  Derselbige  cspNI 
darnach  als  er  hat  angeiangen  das  gemelt  monster  der  geistlichen/  schiffende  1 
derselbigen  seithen  vnd  do  ist  er  ankohmen  an  einen  hauen  derselbigen  seitheOif 
do  ist  er  an  lant  kohmen  die  vom  lande  brachten  hne  scher  vile  periin  vnd  jü^ 
grossen  vnd  orientalischen  als  sie  ye  gesehen  sein  /  vnd  nachdem/  das  die  gen| 
peiün  doselbst  werden  ftmden  In  grosser  menuige/  so  nant  er  den  selbigen 
gelegeriheidt  oder  erde  der  perlin  In  allem  diesen  beschlossen  landt/  do  ist 
gemacht  von  wurtaeln  gnant  cacaby/  sie  machen  gedrenck  iron  wurtzeln  bona 
dienlicfa/  welche  sie  gebrauchen  vor  die  win  Es  hat  doselbst  vber  die  masse 
phasanen/  junge  huner  hassen  conin  hirtze  hinnen  vnd  wiUt  schwdn/  vrelche  H 
den  ruck  vnden/  vnd  den  buch  vnd  nabel  oben/  Ynd  ist  zu  glewben/  das  alle ^ 
lande  eben  aisweil  beschlossen  landt  als  die  Insehy  sein  serr  temperiert/  von  hils| 
kelde/  dieweil  das  die  ein  woner  haben  doselbst  sunder  arbeit  allezeit  gelebt  voa) 
fruchten  der  erden  /  die  von  natur  do  waschen  vnd  sein  nie  bedeckt  gewest/  dtt| 
Irer  hauth  vnd  gleichwoU  sein  sie  nit  schwartz  sunder  sie  sein  weis  als  von  der  4 
nischen  faii>e/ 

In  allen  den  gemelten  insein  vnd  beschlossen  lande  dauon  ich  weither  aüzti§ 
thuc/  dan  von  den  andern  des  konigs  landen/  danimb  das  die  natur  derselbigen  isl 
vilen  vnbekanlh  ist/  vnd  desgleichenn  auch  das  sie  mugen  geacht  werden  voof 
grosse  einer  region  nach  warem  climat/  vnnd  ansehung  der  mappa  mun^j/alsil 
als  die  wäre  helflOt  der  werlt  Seine  maiestat  hat  vnd  helt  amptieulh  viceroy  gouaeni 
vnd  richter/  wie  einem  guthen  vnd  christlichen  konige  zustehet/  vnd  seine  M  M 
darnach  vmb  es  aüezceit  ye  meher  ye  meher  zuuerbessernn. 


DIE    STÄDTRECHTE 


DER 


LATINISCHEN  GEMEINDEN 


ALPENSA  UND  MALACA 


IN  DER  PROTINZ  BAETICA. 


VON 


THEODOR  MOMMSEN. 


Ü>haodl.  «1.  K.  S.  Ges.  d.  Wisscnsvh.   IH. 


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U  e  b  e  r  1 1  e  f  e  r  t  e  r  Text. 

A.    AES  SALPENSANUM. 

IIEHI.NT*  CI'M  PARENTIBirS-  CONII'GIBrSQrE  HAG  LIBERI  Ql'I  LEGITmiS*  NUPTIS  QVAESITI* 
POTESTATEM*    PARE.NTIl'M-    FI'ERl'NT*    ITEM   NEPOTIBl'S-    AC   NEPTIBIS   {ILIO*    NATALI8   QU! 

:AEQVE  I?7  POTESTATE  PARENTIUM  FIERINT*  DI  MNE  PLIRES  C-  R  SINT-  QUA  Ot'OD  El  H* 
mXGISTBATl'S  CREARE  OPORTET 

XXII 

R  ÜT  Qül  CIVITAT.  ROMAN  CONSEQUANTÜR  MANEANT-  IN 

EOBÜNDEM  MO  M  POTESTATE. 

Qri    Ql'AEVE  EX*    H    L'    EXVE'    EX   EDICTO'    IUP-    CAESARIS*    Al'G-   VeSPASIANI    IMPVE 

1    CaESARIS'    AVG    alt    llfP-    CAESARIS    AlG-    DoMITfAKI'     P    P*    CIVITATEM     ROMAN-    CO.N- 

:ITIS    CONSECÜTA-    ERIT'    IS    EA-    IN    EICS-    QW-    C    R-    U-    L'   FACTUS-     ERIT-    POTESTATE^ 

LNl-    MANCIPIO-  CriUS'   ESSE*   DEBERET-   SI  CIVITATE   ROMANA*   ML'TATUS  MUTATA  NON  ESSET* 

ru*    IDOI'E'    irs   TITORIS   OPTANDI*    IIABETO    Ql'OD    IIABERET'    SI-    A   CIVE    ROMANO*    ORTUS- 

tA-    NEQ-    CIVITATE    MUTATIS   MITATA-    ESSET* 

XXIU 

R  LT  Qül  C  R  CONSEQÜENTÜR  IURA  LIBERTORUM*  RETINEANT 

Qu    OlAEVE*    II*   L*    EXVE   EDICTO*   IMP  CaES-   VesP*  AlC*   IMPVE*   TiTI*    CaES*   VeS- 
^ASIAN    AU    AUT*    IMP*    CAES*    DoMITIANI*     AIG*    C    R    CONSECUTIS*    CONSECUTA*    ERIT*    IS    IN 
tUBERTOS      LIBERTASVE     SI  OS     SUAS     PATERNOS*    PATKRNAS     QII*    QIAE   IN    C    R    CONVENERIT* 
»UE    BONIS*     EORUM     EARUM     ET     IS     QUAE     LIBBRTATIS    CAt:SA     INPOSITA     SUNT     IDEM     lUS 
»EMQUE  CONDICIO*  ESTO*  QUAE  ESSET  SI  CIVITATE  MUTATIS  MUTATAE  NON  ESSET* 

XXIIH 

R  DE  PRAEFECTO  IMP  CAESARIS  DOMITIANI*  AUG* 

Sl     EIUS     MUNICIPI*    DBCURIONES*     CONSCRIPTIVE    MUNICIPESVE*    IMP     CaESARIS    DoMI* 
INI   AUG    PP   IIVIRATUM    COMMUM    NOMINE*   MINICIPUM  EIUS*   MUNICIPI   DETULERANT*  IMP  VE 

27» 


I 


364  Theodor  Mommsen, 

DolflTIAM*     CaESARIS    AUG-    P-    P-    EUM   IIvIRATUM    RECBPBRIT     et     LOCO   SCO    PBAEFECTCH 
QUEM-   ESSE  IVSSERIT*    lA  PRAEFECTl'S-    EO  V  E  ESTO    QUO  ESSET-    SI  .EVM  IIviR  I-   D-   EX  H* 
L*   SOLUM-   CREARI  OPORTUISSET*   ISQUE-  EX  jj  L  SOLVS  IIviR*   I  D  CREATUS  ESSET- 

XXV 

R  DE  IURE-  PRAEF-  Qül  A  IIVIR  RELICTUS  SIT 

Ex  IIVHIIS    QUI    IN    EO    MUNICIPIO-    I*   D-   P-    UTER    POSTEA-    EX   EO  MUNiaPIO   PB< 
CISCETÜR   NEQUE    £0  DIE-   IN-  ID  UUNICIPUM-   ESSE  SE  REDITURUM-  ARBITRABITUR  QUEM  PI 
FECTUU-     HUNICIPI    NON   UINOREU-    QUAM-    ANNORUII-    XXXV-     EX     DECUR10MBU8    CON! 
PTISQUB-    RELINQUBRE-    VOLET-    FACITO-    UT    IS-    lURET  PER  lOVEIf-  ET    DIVOM-  AUG-  BT  DIK- 
GlAUDIUM-    ET-    DIVOH    VeSP-    AUG-     ET     DIVOlf   TiTUM-    AUG-     ET  GENIUM*     IMP*     CAESAtti^ 
DOMITIANI-    AUG-    DEOSQUE  PENATES    QUAE  IIviRI-    QUI-    I-   D-    P-   H-   L*    FACEBB   OPORTBAT^g 
SE    DUM   PRAEFBCTUS  ERIT  DE  QUAE  EO  TEMPORE    FIERI    POSSINT   FACTURUM-  NEQUE  ADVEISOJ 
EA   ACTURUM    SCIENTEM  D*   M-  ET  CUM  ITA    lURAVBRIT    PRAEFECTUM  EUM   EIUS   HUNICIPI-   II-' 
LINQUITO    ET    QUI    ITA    PRAEFECTUS-    RELICTUS    ERIT    DONEC    IN  ID  MUNICIPIUM    ALTERUTEB  Hi 
IIVIRIS    ADIERIT-    IN    OMNIBUS  REBUS-  ID  lUS-   EAQUB  POTESTAS  ESTO  PRAETEBQUAM    DE  Pill- 
FECTO  RELINQUENDO  ET  DE  C  R  CONSEQU^NDA  QUOD  lUS    QUAEQUE  POTESTAS-   H-   L-   Ilvili 
IURE     DICUNDO    PRAEERUNT     DATURISQI'E     DUM     PRAEFECTUS    ERIT     QUOTIENSQUB     MLTSICl 
E6RESSUS   ERIT  NE  PLUS  QUAM    SINGULIS  DIEBUS  ABESTO 

XXVI 
R  DE  lüREIÜRANDO  IIVIR-  ET  AEDIL  ET  Q 

DUOVIR  QUI  IN  EO  ML-NICIPIO  I-  D-  P-  ITEM  AEDILES  IN  EO  MUNICIPIO  SUNT*  RH: 
QUAESTORES  QUI  IN  EO  MUNICIPIO  SUNT-  EORUM  QUISQUE-  IN  DIEBUS  QUINQ-  PROXCMIS 
H-  L-  DAT  AM  QUIQUE  IIviR-  AEDILES  QUAESTORESVB  POSTEA-  EX  H-  L-  CBEATI  BRUNT  BC 
QUISQUE  IN  DIEBUS  QUINQUE  PROXUMIS  EX  QUO  lIviR-  AEDILIS  QUABSTOR»  ESSB  GOBI 
PRIUSQUA!«  DBCURIONES  CONSCRIPTIVE  HABEANTUR-  R'RANTO  PRO  CONTIONE  PER  lOVEV- 
DIUM  AUG  ET  DIVOM  ClAUDIUM  ET  DIVOM  VeSPASIANUH  AUG-  ET  DIVOM-  TlTUM-  AUG 
GENIUM  DOMITIANI-  AUG-  DEOSQUE  PFNATES  SE  QUOD  QUEMQUE  EX-  H  L  EX  Qt'OD  RE 
MUNI-  M-  BI-  FLAVI*  SALPENSAM-  CENSEAT-  REGTE  ESSE  FACTURUM  NECVE-  ADVBRSUS-  H  L^ 
REMVE  COMHUNEM  MUNICIPUM-  EIUS  MUNICIPI-  FACTI.'RUH-  SCIENTEM-  D-  M-  QUOSQUE  PRO* 
HIBERE  POSSIT-  PROHIBITURUM-  NEQUE  SE  ALITER-  CONSILR^M-  HABITURUM-  NBQ-  ALIÜl 
DATURUM-  NEQUE-  SENTENTIAM  DICTURUM-  QUAMVE-  H  L-  EX  QUA  RE  COMMUNE  MÜNICIPW 
EIUS  MUNICIPI-  CENSEAT-  FORE  QUI  ITA  NON  lURAVERIT-  IS  HS-  X-  MUNICIPIBUS-  BITS  MlUh'^ 
CIPI-  D-  D-  ESTO-  EIUSQUE  PECUXIAE-  DEQUE  EA  PECUNIA-  MUNICIPUM-  EIUS  MUNICIPI  ct 
VOLET-   CUIQUE  PER-   HANG  LEGEM  LICEBIT*   ACTIO  PETITIO  PER8ECLTI0  ESTO- 


XXVII 
•      R  DE  INTERCESSIONE  IIVIR  ET  AEDIL  Q- 

Qui-  IIVIR  AUT  AEDILES  AUT  QUAESTORES  EIUS  Ml^'ICIPI  ERUNT  BIS-  IlviR< 
SE-  I-T-  CUM  ALIQUIS  ALTERUTRUM  EORUM-  AUT-  UTRUMQUE  AB  AEDILE-  AEDILIBUS  AUT 
STORES  QUAESTORIBUS  APPELLABIT  ITEM-  AEDILIBUS  INTER  SE-  INTERCEDBNDI-  INTRI 
PROXUMO  QUAM-  APPELLATIO  FACTA  ERIT-  POTERIT  QUI  LNTERCEDI*  QUOD  EIUS  ADVBRSTS  H*^' 
L  NON  FIAT-  ET  DUMNE-  AMPLIUS  QUAM  SEMET  QUISQUE  EORUM  IN  EADEM  RB-  APPELUTTl-'^ 
lUS   POTESTASQUE  ESTO  NEVi:  QÜIS  ADVERSIS-    EA  QUICQUAM  INTERCESSUH  ERIT-   FACITO- 


.  ■ 

mm 

QUA»* 


Stadtkecute  von  ^alpen^a  und  Malaca.  365 

XXVIII 
U  DE  SERVIS  APÜD  UVIR-  ÄIANCMITTENDIS 

Sl  QVIS  MVNICBP8  MUIflCIPI  FLA  VI  SALPBN8AM«  QUI  LATINrS  ERIT  APVT-  Hvm  QUI 
imC  DICUNDO*  PftAEEBU?(T*  EIUS  MCNICIPI  SEBVOM  SUOM  SBBVAMVE  SUAM  EX  SEBVITUTB  IN 
LBEBTATB-  MANUMISSBBIT  LIBERVll  LIBBBAMVB  ESSB  lUSSERlT  DUM  NB  QUIS  P0PILLU8  NEVE 
VIBGO«  MULIBBVB*  SINE  TIJTODB-  AUCTORE  QUEM  QUAM  VE  MANUMITTAT*  LIBERUM  LIBE- 
BSSB  lUBBAT-  QUI  ITA  MANUMISSUS  LIBERVE  BSSIS'-  IVSSUS  ERIT*  LIBBR  BSTO  QUABQUB 
lA*  HA?CV1II8SA  LIBEBAVB  lUSSA  EBIT  LIBERA  ESTO-UTI  QUI  OPTUME  IURE  LATINE-  LIBERTINI* 
SI7?rT-  BBUNT*  TUM  18  QUI  MINOR  XX  ANNORUM  ERIT  ITA  MANUMITTAT*  81  CAUSAM  MA- 
lUSTA-  ESSE  IS  NUMERUS  DECURIONUM*  PER  QUEM*  DECRETA  H-  L*  FACTA  RATA 
1^  CE2CSVERIT* 

XXIX 

R  DE  TÜTORÜM  DATIONE 

CUI  TUTOR  NON  ERIT*  INCBRTUSVE  ERIT-  Sl  IS*  E  RKVB  MUNICBPS-  MUNICIPI  FLA  VI  SAL 
flXSAICI  BRIT*  ET*  PUPILLI*  PUPILLAEVE*  NON  ERUNT*  ET  AB  IKlRIS  Qtl  f-  D  P  EIUS  MUMCIPI* 
•STULAVEBIT  UTI  SIBI  TUTOREM  DET*  EUM  QUEM  DARB  VOLBT  NOMINAVERIT  DUM  18  A  QUO 
«OSTUUiTUM  ERIT  SIVB  UNUM  SIVE  PLURBS  COLLEGAS  IIAREBIT  ET  OMMUM  COLLEGARUM  SEN- 
'BirriA*  QUI  TUM  IN  BO*  MUNICIPIO*  INTRAVE  FINES  MUNICIPI  EIUS  ERIT  CAUSA  COGNITA*  Sl 
n  VT-  DBBETUR*  EUM  QUI  N0M1NATU8  ERIT*  TUTOREM  DATO  SIVE  IS  EAVE  CUIUS  NOMINE* 
ITA  POSTTTLATUM  ERIT*  PUPIL  PUPILLAVE*  ERIT  SIVE  IS  A  QUO  POSTULATUM*  ERIT*  NON 
COLLEGAMQUE*  BUS  IN  BO  MUNICIPIO*  INTRAVE  FINES*  BITS  lIUMCIPI-  NEMO  BRIT* 
IS  A  QUO  ITA  POSTULATUM  ERIT  CAUSA  COGNiTA*  I^  DIEBUS*  X*  PROXUMIS  EX  DECBETQ 
•IIIONVM*  QUODCUM  DÜAE  PARTES  DECURIONUM  NON  MINUS  ADFUERINT*  FACTUM  ERIT*  EUM 
in  NOMINATUS  ERIT  QUO  NB  AB  lUSTO*  TUTORE*  TTT^LA*  HABEAT*  ET  TUTOREM  DATO*  QUI 
ivTOII  H  L*  DATUS  ERIT*  IS  BT  CUI  DATUS  ERIT*  QUO  NE  AB  lUSTO  TUTORE  TUTKLA*  BABEAT* 
IjUI    lUSTt'S    TUTOR    ESTO  QUAM  Sl  IS  C-   R*  BT*  ADGNATUS  PBOXUMUS  C*   R«  TUTOR  ESSET* 


B.    AES  MALACITANUM. 

WtOLl'  OPORTEBIT  NULLIUS-  NOMINE*  AUT  PAUCIOHUM  QUAM-  TOT*  QLOD-  CllEARI  OPORTEBIT* 
JBOFESSIO-  FACTA  ERIT*  SIVE  EX  IllS  QUORUM-  N0MI>:E-  PROFESSIO-  FACTA  ERIT  PAUCIORBS- 
nCNT-  QUORUM  H-  L*  COMITIIS*  RATIONEM' HABERE  OPORTEAT  QUAM  TOT*  CRBARI-  OPORTEBIT- 
TVM-  IS-  QUI*  COMITIA  HABERB  DBBEBIT-  PROSCRIBITO*  ITA*  V*  D*  P*  R*  L-  P*  TOT*  NOMINA 
lOtCM  QUIBIS  PRR  H*  L*  EUM  HONOREM*  .PETERB*  LICEBIT*  QUOD-  DERUNT-  AD  EUM*  NUME* 
AD  QUEM  CREARI*  EX  II*  L*  OPORTEBIT*  QUI-  ITA*  PROSCRIPTI  ERUNT  II  81*  VOLENT- 
•  EUM-  QUI-  EA  COMITIA*  HABITURUS-  ERIT*  SINGULI-  SINGUL08-  RIIUSOEM-  CONOITIONBS* 
BOMINATO  IQUB  ITEM*  QUI  TUM-  AB*  IS-  NOMINATI-  ERUNT  Sl  VOLENT*  SINGULI-  SINGULOS* 
MFCT'  EUNDEM  EANDEMQUE*  CONDITIONE*  NOMINATO*  ISQUE-  APUT-  QUEM*  BA*  NOMINATIO* 
FACTV  ERIT*  EORUM  OMNIUM*  NOMINA  PROPONITO  ITA*  UT-  V-  D-  P*  R*  L*  P*  DBQUE  IS*  OM- 
IDDS  ITEM*  COMITIA*  HABETO*  PER  INDE  AC-  Sl  EORUM-  QUOQUE  NOMINE-  EX  H*  L-  DB  PB- 
TBüDO*  HONORE*  PROFESSIO*  FACTA  ESSET*  INTRA-  PRAESTITUTUM  •  DI  EM*  PKTRr.EQIB  EUM* 
BONORBM*   SUA  SPONTE*  CBPISSENT  NEQUE*  EO  PROPOSITO*  OBSTITISSENT 


366  Theodor  Momhsbn, 

LH 
R  DE*  GOMmiS  HABENDIS  i 

■ 
«  I 

Ex  IlVIftlS  QVl  .NUNC  SUNt  ITEM*  EX  IS*  QUI  DBINCEPS*  IN  BO  MUNICIPIO*   IIVIRI*  EBCIt' 
VTER   MAIOH*    NATU   ERIT    AUT*    SI*    EI*    CAUSA    QUAB  INCIDERIT  Q  II  COMITIA  RABBBB  POMmj 
TUM*  ALTER-  EX  HIS*  COMITIA    Hvifi*    ITEM    AEDILIBUS*    I1CM  QUABSTORIBUS*    ROGANDIS' 
ROGANDIS-    H*   L*    HABETO*    VTIQUE*   BA*    DISTRIBUTIONE*    CURIA  RUM   DB    QUA*   SUPRA  €01 
HBN9UM    EST*  SUPPRAGIA*  FERRI*  DEBEBUNT    ITA*  PER    TABELLAM-    PERANTCR*   PACITO  Q\ 
ITA    CRBATI*    BRUNT*    II*    ANNUM-    UNUM    AUT*    SI*  IM   ALTBRIUS*    LOCUM*    CRBATI-    BRUNT 
LIQUA*   PARTE*  BIIUS*    ANNI  IN  BO*  HONORE  8UNT0  QUEM*  SUFPRAGIS  ERVNT*  CONSECCTl 

Lin 

R  IN  QUA*  CURIA*  INCOLAE*  SüFFRAGIA  FERANT 

QUICUNQUB-  IN  EG*  MUNICIPIO  COMITIA  II  VIRIS  ITEM  AEDILIBUS*  ITEM  QUAESTOIHO 
ROGANDIS*  HABEBIT  EX  gURIIS-  SORTE*  DUCITO  UNAM  IN  QUA*  INCOLAE*  QUI*  CIVBS-  R- lA- 
TINIVB    CIVES   ERUNT   SUFFRAGIO    FERANT-   EISQUE*   IN  BA*  CURIA*  SUFFRAGI*  LATIO  BSTO*         ^ 

LIIII 

R  Quorum*  comitis*  rationem  habere  oporteat 

Qui*    COMITIA    HABERE    DEBEBIT*    IS*    PRIMUM    IIviR   QUI*    IURE    DIGUNDO*  PHAESTT*  Vi* 
BO*  GENERE  INGENUORUM*  HOMINUM*  DB  QUO  II-   L-  CAUTUM  CONPREUENSUMQUB*  EST*  DBDIBI*  = 
PROXIMO*  QUOQUE  TEMPORE*  AEDILE^*   ITEM*   QUAESTORES  EX*  BO  GENERE*  IKGENrORllf*   HO-I 
MINUM  DE  QUO*    H*    L«    CAUTUM*    CONPBEHENSUMQUE*    EST  CREANDO-    CURATO*    DCMNB*   cniM 
COMITIS    RATIONEM*    HABEAT*    QUI    IIviRATUM-    PETET*    ET   QUI    MINOR*    ANNORUM    XXV-   EBIt] 
QUIVE-    INTRA   QUINQIENMUM-   IN*    EO    IIONOUE*    FUERINT-    ITEM    QUI  AEDILITATEM-    QUAESItH 
RAMVE-   PETET*   QUI    MINOR-    QUAM    ANNOR    XXV    ERIT    QUIVE*    IN*    EARUM*    QUA*    CAVSA  ERIT» 
PROPTBR  QUAM*   81*   C*    R-   ESSET  IN-   Nl'MKRO-    DECURIONUH  C0NSCRI1>T0RI'MVE   EUM  ESSE-  KOX 
LICERET 

LV 
R  DE*  SÜFFIVAGIO  FERENDO 

Qui  COMITIA  EX-  H-  L*  HABEBIT-  IS-  MUNIC1PE6  CURIATIM-  AD  SUFPRAGIUM*  FERENDIll 
VOCATO-  ITA-  UT-  UNO  VOCATl-  OMNES-  CURIAS  IN  SUFFRAGIUM  VOCET-  EAEQUE  SINGULAE  d 
SINGULIS*  CONSAEPTIS-  SUFFRAGIUM  PER  TABELLAM  FERANT-  ITEMQUE  CURATO  UT  AD  CISTAl« 
CUIIUSQUE  CURIAE  EX  MUNICIPIRUS*  EIIUS  MUNICIPI-  TERNI-  SINT*  QUI-  EIIUS  CURUB  NOK 
SINT  QUI  SÜFFRAGIA-  CUSTODIANT-  DIRIBEANT-  ET  UTI-  ANTEQUAM*  ID  PACIANT  QUISQUB- 
EORUM  lURENT-  SB-  RATIONEM-  SI  FFRAGIORUM  FIDE-  BONA  HABITURUM-  RBLATURUMQUE  KEVB- 
PROHIRITO  Q-  M  ET-  QUI  HONOREM  PETENT  SINGULOS  CUSTODES-  AD  SINGULAS  CISTAS  PONAJCT- 
IIQUB-  CUSTODES-  AD  EO  QUI  COMITIA  HADEBIT-  ITEM-  AB  HIS-  POSITI  QUI  HONORBMn  PB- 
TENT-  IN  EA-  CURIA  QUISQl'E-  EORUM  SUFFRAGIO  FERTO  AD  CUIIUS  CURIAE  CISTAM  GUSTOS  PO- 
8ITUS  ERIT  EORUMQUE-  SIFFRAGIA  PERINDE*  lUSTA  RATAQUE-  SUNTO  AC*  SI*  IN  Sl'A  QCISQUl 
CURIA  SUFFRAGIUM  TULISSET 


l 


Stadtrechtb  von  Salpb*«sa  cii^d  Malaca.  367 

LVI  ' 

K  Qril>.  DE.  HIS.  FIERI.  OPORTEAT  QÜI  SÜFFRAGfORUM  NlllERO.  PARES  ERTOT 

IS  Ql'I    EA    COMITIA-  UABEBIT  VTI  QUISQUE  CtBIAR  criirs*  PLURA-   Qt'Ali  ALU  SUFFRAGIA 

B^BUKBIT-    ITA*    PBIORBV    CETBRIS   EÜM    PRO    EA    CURIA    PACTUM    CREATUlf QUE     ESSE     RBNUX- 

TIATO   DONEC'  IS  NUMERUS*  AD  QüBM    CREARI    OPORTEBIT    EXPLBTIS  SIT  QUAM  IN  CURIA  TOTI- 

BBX  SUTFRAGIA    DUO  PLURBSVB    HABUBRINT   MARITIH  QUIVB   MARITORUU  NUMERO  ERIT  CABLIBI* 

BGS    NON*    HABBNTI  QUI  MARITORVM*    NUMERO   NON-    BRIT-    DABBNTEM    LIBEROS   NON-    HA- 

*  FLURES   LIBEROS    HABENTEM*    PAUCIORBS    HABENTE   PRAEFERTO-   PRIORBMQUE  NUNCIATO 

ITA  CT   felNI*  LIBERI-    POST  NOMEN*  IMPOSITUM  AUT  SINGULI*  PURERES  AMISSI  VTRIVB*  POTEN- 

\       TBS*     AMISSAE-    PRO    SINGULIS    80SPETIBVS    NUMERENTUR   SI    DUO   PLURBSVB    TOTIDEM   SUPFA- 

I        CLt*    HABEBUNT    ET  EIIUSDBMCONDITIONIS*  ERUNT   NOMINA  EORUM   IN  SORTEM  COICITO*  ET  UTI 

;        cinn^SQUE    NOMBM   SORTB*  DUCTUM  ERIT*   ITA  EUM  PRIÖRBM  ALIS  RENUNTIAT 

Lvir- 

R.  DE  SORTITIONE  CURIARÜM*  ET  IS*  QU  CURIARUBI.  NUMERO-  PARTES-  ERUNT 

• 

Qui  COMITIA*  H*  L*  HABBRIT*  IS  RBLATIS*  OMMUM  CURIARÜM  TABULIS  NOMINA  CURIA- 
RÜM IN  SORTEM  COICITO*  SINGULARUMQUB*  CIHIARUM  NOMINA  SORTE*  DUCITO-  ET-  UT  CUIIUSQUE 
CURUE  NOMEN  SORTE  EXIERIT*  QUOD  EA  CURIA  FECIBRIT*  PROMLTIARI*  lURETO*  ET*  UTI 
OnSQUE  PRIOR  MAIORB^*  PARTEM  NUMERI  CURIARÜM  CONFICERIT-  EUM  CUM  H  L  lURAVBRIT 
CAVERITQUE  DE  PBCUNIA*  COMMlTfl  FACTUM  GREATUMQUE  RENUNTIATO  DONEC  TOT  MAGISTRA- 
TTS  SINT  QUOD*  H  L  CREARI  OPORTEBIT  SI*  TOTIDEM  CUR1A8-  DUO-  PLURBSVB*  HABEBUNT  IHCI- 
ICPRA  CONPRBHBNSUM  EST  DE  IS  QUI  SUFRAGIORUM  NUMERO  PARES  ESSENT  ITA  DE  IS-  QUI- 
TOT1DBM  CURIAS-  HABEBUNT  FACITO  EADBMQl'E  RATIONE-  PRIOREM  QUEMQUE  CREATIH  ESSE- 
RENUNTIATO 

Lvm 

R  NE  QUIT  FIAT  QUO  MINUS  COMITIA-  HABEANTUR* 

Ne  QIIS  INTERCEDITO-  NEVB  Ql-IT  ALIIT  FACITO  QUO  MINirs  IN  BO  MUN1CIPI0  H*  L* 
COMITIA  UABEA.NTLR-  PERFICIANTUR  QUI-  ALITER*  ADVERSUS  EA-  FECERIT  SCIENS  D-  M  18 
15-  RES-  SI.NGULAS-  HS*  X*  MUMCIPIBUS  MUNICIPII*  FLAVI  MALAGITANI  D-  D-  E*  ILIUSQUE* 
fECl'MAE  DEQUE  EA  PECUN*  MUMCIPI-  BIIUS-  MUNICIPII  QUI«  VOLBT*  CUIQUE  PER  H*  L*  LICB- 
BIT  ACTIO  PETITIO-  PBRSECUTIO-  ESTO 

LIX 

R  DE  IURE*  lURANDO*  EORUM  QUI-  MAIOREM  PARTEM  NUMERI  CURIARÜM* 

EXPLEVERIT 

Qui  EA  COMITIA  HABEBIT  UTI*  QUISQUE  EORUM  QUI-  IIVIRATUM  AEDILITATBM  QUAESTU- 
RJUIVE*  PETET-  MAIIOREM*  PARTEM  NUMERI-  CURIARÜM  EXPLEVERIT-  PRIUSQUAM  EUM  FACTUM 
CKEATUMQUE-  RENUNTIET-  lUS-  lURANDirM-  ADICITO-  IN  CONTIOKEM  PALAM-  PER  lOVBM*  BT* 
DIVOH  AUGUSTUM-  ET*  DIVOH  ClAUDIUM*  ET-  brV'OM  VeSPASIANUM  AuG*  ET  DI  VOM  TiTUM  AUG* 
ET  GENIUM*   IMP-   CAESAQIS  D  NI  AuG  DBOSQUB    PENANTES*    SB*   BI7MQUE*  EX   H-   L"*   PA- 

OBRE    OPORTEBIT   FACTURUM  NEQUB*  ADVBRSUS   H-  L*  FECI8SB*  AUT   FACTURUM  B8SE  SCIBNTBM 

D*   M* 


368  Theodor  Mommsbn,  . 

LX 

R.  ÜT  DE-  PECÜNIA  COMMÜNI  MÜNICIPÜM  CAVEATÜR  AB  IS-  Qül-  IIVIRATUM 

QÜAESTÜRAMVE.  PETET- 

QlJI  IN-  BO  MVMCIPIO  IIVIRATVM-  QVAESTURAIfVE  PETENT  QUIQUE-  PROPTEB-  EA  QL'Oi*.!- 
PAUCioRUM    NOMINE   QUAM    OPORTET-    PBOPBSSIO-   FACTA  ESSET  NOMINATIM  IN  KAM-  CONDIG»*] 
NBM    RBDIGVNTUR*    VT    DE    BIS  QUOQUE    SUPFRAGIUM-     EX*    H    L-    PBRRI*     OPORTBAT   QU 
BORUM    QUO     DIE-     COHITIA    HABEBUNTUR    ANTBQl'AM     SUPFRAGIUM    PERATUR   ABBITRATT- 
QUI    BA    COMITIA    HABEBIT    PRAEDES-    IN    COMMUNE    MUMGIPUM     DATO*     PECUNIAM    CO] 
BORUM   QUAM-    IN-  HONORE-    SUO  TRACTAVBRIT  SALVAM-  IS-   PORB*  81*  D-  E-  R-   IS  PBAI 
MINU    CANTUM-    BSSB   VIDEBITUR-     PRAEDIA     SUBSIGNATO   ARBITRATU    EIIUSDBM    IS.  QUB   AB 
PRAEDES  PRABDIAQUE  SINE-  D*  M*    ACCIPITO    QUO   AD-    REGTE    CAUTUM   SIT-    UTI  QUOD' 
FACTUM-  ESSE  VOLET  PERQUEM  EORUM  DE  QUIBUS  IIviRORUM  QUAESTORUMVE-  C0MITII8  SUml-tE 
GIUM-    FERRI-    OPORTEBIT-    STETERIT-  Q-   M-   REGTE-    CAVEATÜR-    EIUSQUE   COMITIA-  HABBOT* 
RATIONEN  NB  HABETO  i 

LXI 

R  DE  PATROxNO  COOPTANDO  ! 

Ne  QUIS  PATRONUM  PUBLICE  MIJNICIPIBUS  MUMICIPII  FLAVI  MALACITAM  COOPTATO  PA* 
TRIGINIUMVB  GUI  DEFERTO  NISI-  EX  MAIORIS  PARTIS  DECURIONUM-  DECRETO-  QUOD-  DECBBTCI; 
FACTUM  ERIT  CUM  DUAE  PARTES  NON  MINUS-  ADFUERINT  ET  lURATI  PER  TABELLAM  SENTENT1AI' 
TULBRINT  QUI  ALITER  AOVERSUS  .EA  PATRONUM  PURLICE  MUNICIPIBUS  MINlCIPII  FLAVI  MAU- 
CITANI-  COOPTAVERIT  PATROCINIUMVE  CUI.DETULERIT  IS*  HS*  XV*  IN  PUBLICUM  MVNICIPIll»- 
MUNICIPII  FLAVI*  MALACITANI*  D*  D-  E*  BIS  QUI  AD  VERSUS  H-  L-  PATR0NU8  COOPTATO* 
CUIIUS  PATROCINIUM-  DELATUM  ERIT-  NE*  MAGIS  OB  EAM  REM  PATRONUS  MUNIGIPUM  MUKiapn- 
FLAVI-  MALACITANI*  TANTI  ESTO 

LXII 

R.  NE  QUIS  AEDIFICIA  QüAE-  RESTITÜTÜRÜS  NON  ERIT.-  DESTRÜAT 

Nb  QUIS*  IN  OPPIDO   MUNICIPII*   FLAVI-    MALACITANI  QUAEQUE  EI*   OPPIDO  CONTINEKTIi- 
AEDIFICIA    ERUNT   AEDIFICIUM*    DETEGITG*   DESTRUITO-   DEMOLIENDUMVE  CURATO-    NISI-    DECV- 
RIONUN     CONSCRIPTORUHVE-    SENTENTIA    CUM    MAIOR    PARS    EORUM*    ADFUERIT-     QUOD-     BE8T1- 
TURUS  INTRA  PROXIMUM    ANNUM*   NON-    ERIT    QUI-    AOVERSUS*   EA    FECERIT*    IS*   QUANTI-    E-  B- 
E-  T*   P-  MUNICIPIBUS    MUNICIPI    FLAVI*  MALACITANI*    D*   D*  E*   EIUSQUE    PECUNIAB    DEQUB  BA 
PECUNIA-  MUNICIPI*   EIUS    MUNICIPII    QUI   VOLET    CUIQUE    PER*    H*    L*    LICEBIT-    ACTIO   PBTITIO 
PERSECUTIO-   ESTO 

Lxni 

R*  DE  LOCATIONIBÜS  LEGIBüSQüE  LOCAirONÜM  PROPONENDIS  ET  IN  TABCLAS 

MUNICIPI*  REFERENDIS 

Qui  IIVIR*  I*  D*  P*  VECTIGALIA  ULTROQUE  TRIBUTA  SIVE*  QUID*  ALIUT-  COMMUM 
NOMINE  MUMGIPUM-  ElIUS*  MUNICIPI  LOCARI*  OPORTEBIT  LOCATO*  QUASQUE*  LOCATIONES* 
FECERIT  QUASQUE  LEGES  DIXERIT-  QUANTI  QUIT*  LOCATlfM  SIT*  ET  PRAEDES  ACCEPTI*  SINT 
QUAEQUE  PRAEDIA*  SUDDITA  SUBSIGNATA  OBLIGATAVE-  SINT-  QUIQUE-  PRAEDIORUM  COGMTORES- 
ACCEPTI  SINT*  IN  TABULAS  COMMUNES  MUNICIPUM  EIUS  MUNICIPI*  BEFERANTUR*  FAtlTO*  ET- 
PROPOSITA*  HABETO  PER  OMNE  RELIQUOM-  TEMPUS*  HONORIS-  SUI*  ITA  UT  D-  P-  R«  L-  P* 
QUO*    LOGO*   DECURIONES*   CONSCRIPTIVE  PROPONENDA  ESSE*    CENSUERINT 


Stadtrechtik  vom  Salpe.^sa  und  Malaga.  369 

LXIIII 
R  DE  OBLIGATIONEPRAEDÜlf.  PRAEDIORÜM  COGNITORÜMQÜE. 

Ql'I-  CrUQUE  IN  MUNICIPIO-  PLAVIO  MALACiTANO  IN  COMMUNE  MUNICIPVM*  Elit'S  MUNI- 
Pl  PBAEDES  FACTI  SUNT*  KRl'NT-  QUAEQUE*  PRAEÜIA  ACCEPTA  SUNT*  ERUNT  QUIQUE 
mnU  PRABDIORUM  COGNITORES  FACTI*  SUNT  ERl'NT-  11  OMNES*  ET  QUAE*  CUIIUSQUE  fiORUM 
m-  BBUNT  CUM  PBAEE8  COGNITORVE*  FACTVS  EST*  ERIT*  QUAEQUE  POSTEA*  ESSE*  CUM* 
OBLIGATI  ESSE  COEPERIINT  CEPERINT  Qll  EORUM*  SOLUTI*  LIBERATIQI'E  NON  SUNT  NON 
■|||r  ACT*  NON-  SINE  D  M  SUNT-  ERUNT  EAQUE*  OMXIA*  QUAEQUB-  EORUM*  SOLUTA  LlBEr- 
idOUB*  IION  SUNT  NON*  ERUNT  ALT  NON*  SINE  D  M  SUNT*  ERUNT  I^  COMMUNE  MUNICIPUM 
009  MUNICIPU  ITEM-  OBLIGATI-  OBLIGATAEQUE  SUNTO*  UTI*  II*  EAEVE-  P*  R*  OBLIGAT!  OBLI-* 
■TAVB*  ESSENT  SI  APUT  EOS  QUI  ROMAE  AERARIO  PRAESSENT  II*  PBAEDES*  INQUE  COGNITORES- 
kCTI  EAQUE  PBAEDIA  SUBDITA  SUB8IGNATA  OBLIGATAVE*  ESSENT-  EOSQUB*  PRAEDES' EAQUE 
RAEDIA*  EOSQUE  COGNITORES*  SI  QUIT  EORUM  IN  QUAE-  COGNITORES*  FACTI  ERUNT  ITA  NON* 
BIT  QUI  QUAE  VE  SOLUTI  LIBERATI  SOLUTA  LIBERATAQUE  NON  SUNT  NON  ERUNT*  AUT  NON 
INE  D  M  SUNT-  ERUNT*  llviRIS*  QUI  IBI  I-  D-  PRAERUNT*  AMBOBUS*  ALTBRIUSVE  EORUM  EX 
iBCUBIONUM  CONSCBIPTORUMQUE  DECRETO  QUOD*  DECRETUM*  CUM  EORUM  PARTES*  TERTIAB 
KMC*  MINUS  QUAM-  DUAE*  ADESSENT*  FACTUM  )ERIT-  VENDERE  LEGEMQUE  HIS  VENDUNDIS* 
»CEBB  lüS  POTESTASQUE  ESTO  DUM  EA-  LEGEM*  IS-  REBUS  VENDUNDIS  DICANT  QUAM  LEGEM 
lOB  QUI  ROMAB  AERARIO  PRAEBRUNT  E  LEGE  PRAEDIATORIA  PRAEDIBUS*  PRAEDISQUE  VEN- 
DCÜBIS  DICEBB*  OPOBTERET  AUT*  SI  LEGE-  PRAEDIATORIA  BMPTOREM*  NON*  INVENIET  QUAM 
UGBM  IN  VACUOM  VENDENDIS  DICERB  OPORTERET  ET  DUM  ITA*  LEGEM-  DICANT  UTI*  PECUNIAM 
m  FOBE  MUNICIP^  FLAVI  MALACITANI  REFERATUR-  LVATUR*  SOLVATUR  QUAEQirE*  LEX  ITA* 
DICTARIT  lUSTA*   RATAQUE  ESTO 

LXV 

R  ÜT-  JUS*  DICATÜR*  E  LEGE*  DICTA*  PHAEDrBJDS  ET  PRAEDfS  VENDUNDIS 

QUOS  PBAEDES  QUAEQVE  PRAEDIA-  QUOSQIB  COGNITORES-  HviRI*  MUNICIPU*  FLAVI 
lAUCITAM-  H*  L-  VENDIDERINT-  DE  IIS  QUICUMQUE  I  D  P  AD  QUEM-  DE  EA  RE  IN  lUS 
UNTUM  ERIT  ITA-  lUS*  DICITO-  R'DICIAQUE  DATO  UT  El  QUI  EOS  PRAEDES*  COGNITORES*  EA 
»MEDIA  MERCATI  ERUNT*  PRAEDES*  SOCII  IIEREDESQUB  EORUM  ISQUE  AD  QUOS  EA  RES* 
EBTINEBIT*   DE  IS  REBUS  AGERE-   EASQl'E  RES-   PETERE  PERSEQII-   RECTE  POSSIT 

LXVI 

R  DE  MÜLTA  OUAE  DICTA  ERIT 

ftllLTAS*  IN  EO  MUNICIPIO  AB-  IIVIRIS  PRAEFECTOVE  DICTAS-  ITEM  AB  AEDILIBIS  QLAS 
SDILES  DIXISSE  SE  APUT  IIviROS-  AMBO  ALTERVE-  EX-  IS  PROPESSI-  ERINT  IIviR*  QUI  I-  D- 
•  IN  TABULAS  COMMUNES*  MUNICIPUM  EIIUS  MUNICIPI  RCFERHI  lUBETO  SI  CUI-  EA  MULTA  DICTA 
KIT*  AUT  NOMINE-  EIIUS  ALIUS  POSTULABIT  UT  DE  EA  AD  DECURIONES  CONSCRIPTOSVE  RE- 
^IIATUR*  DE  EA-  DECURIONUM  CONSCRIPTORUUVE  lUDICIUM  ESTO*  QUAEQUE  MULTAE  NON 
RUNT  INIUSTAE  A-  DECURIONIBUS  CONSCRIPTISVE  lUDlCATAE*  EAS  MULTA6  IIVIRI  IN  PUBLICUM 
UNICIPIUM-   EIIUS  MUNICIPU-   REDIGUNTO- 


370  Theodor  Mommsbr, 

'  LXVII 
R-  DE  PECUNIA  COMMUNI-  MUNICIPUM  DEQUE  MTIONIBüS-  EORUNDEM- 

Ad  QUBM  PBCUNIA  COMMI'MS-  MUMCIPUM  Eia'S*  MUMCIPI*  PERVENBRIT*  herbste  E1I1.- 
ISVB  AD-  Ql'BM-  RA*   RES   PBRTINEBIT   IX  DIBRCS   XXX  PROXTSIIS*    QUIBUS*    BA-    PBCUXIA  Mi 
EUM-  PERVBNERIT*  !!(•  Pl'BLICrM  MUNICIPtlf  BlICS*  HUXICIPI*  EAM  RBPERTO*  QUIQUE-  RATIOSIBS' 
COma-IfES  IVEGOTa'MTE    QUOD    COMMUNI-  MCXICIPUM-    EICS    MUXICIPI    CESSERIT-  TRACTATERfT 
IS-  HERBSVE-  Elf  US   AD   QUEM-    EA  RES   PERTIIIEBIT   IX  DIBBÜS-  XXX   PROXIHIS-    QnBtS-  U 
NEGOTU     EASVB-     RATI0XB8     OBRERE     TBACTARE-     DRSIBRIT    OnBCSQüE     DBCVRIOXES-    COh 
SC^aPTIQUE-    lIABEBrKTUR   RATIONBS- *  EDITO   REDDlTOQrB   DBCÜRIONIBCS  COSfSCRIPTISTB  0||lft 
DB  BIS  ACCIPIENDIS  COGNOSCEXDIS  EX  DECBETO^DECURIOMH  COXSCRIPTORmVB •  QCOD  DEO»*^ 
.TUM    PACTUM-    ERIT   CUM   EORUM  PARTES  RON    MINUS-    QUAM   DUAE-     TBRTIAB    ADBSSERT   lO- 
GOTIUM  DATUM*  BRIT-  PER  QUEM  STETBRIT-    Q-  M-  ITA-    PECUNIA-    RBDIGERBTVR   RBPBMBtIi' 

I 

QUOVE-  MINUS  ITA  RATIONES  REDDERENTIH  IS-  PERQUEM  STETBRIT*  <)•  M-  BATIONBS  U^ 
DENBBNTUR  QUOVE  MINUS  PECUNIA  REDIGBRETUR  REPERRET  HERESQUE  EIUS  ISQUB  AD  QCH 
EA  RES  QUA  DE  AGITTR-  PBRTINEBIT  Q  E  R  ERIT  TANTUM  ET  ALTERUM  TANTUM  MUNICIPIMI 
EIIÜS  MUNICIPI  D-  D-  E-  EIUSQUB  PEGUNIAB  DBQUE  EA-  PECUNIA  MUNICIPUM  MUKICIPII-  FUf! 
MALACITANI  EIUS-  EA  PBCUNIA  MUNICIPUM  Ml'NICIPII  FLAVI-  MALACITANI  QUI  VOLET  cnQlf 
PBR  H-  L-  LICEBIT  ACTIO  PBTITIO-  PERSBCUTIO  ESTO 

Lxvni 

R  DE  CONSTITÜENDIS  PATRONIS  CAÜSAE  CUM  RATIONES  REDDENTUR- 

CUM  ITA  RATIONES  BEDDENTUR  IIviR  QUI  DECURIONBS  CONSCRIPTO^E  HABBUT  A» 
DECURIONBS  CONSCRIPTOSVE  BEPERTO  QUOS  PLACEAT  PlULICAM  CAUSAM  AGERB  IIQUB  DECK- 
RIONES  CONSCRIPTIVE-  PBR  TABELLAM  lURATi  D-  E-  R-  DECERNUNTO*  TUM  CUM  EORUM  PAITK 
NON  MINUS  QUAM  DUAE  TERTIAB  ADERUXT  ITA  UT  TRES  Ql'OS-  PLURIMI  PER  TABELLAM-  LEGI- 
RINT  CAUSAM  PUBLICAM  AGANT  IIQUE  QUI*  ITA  LECTI  ERUNT  TEMPUS-  A  DEGUBIONUUS  C05- 
SCRIPTISVB  QUO  CAUSAM  GOGNOSCV^T  ACTIONEMQUE  SUAM  ORDINENT  POSTULANTO  EOQCC 
TEMPORE  QUOD  IS  DATUM  ERIT  TRANSACTO  EAM  CAUS.UI  UTI*  QUOD  RECTB  PACTUM  ES9B 
VOLET  AGUNTO 

LXIX 
R  DE  lUDICIO  PECUNIAE  COMMUNIS 

QuOD   M-    M-    FLAVI    MALACITANI*     NOMINE    PETETUR-   AB    EO*    QUI    EIUS   MUNICIPI  1^ 
NICIPES  INCOLAVE  ERIT  QI'ODVE  CUM  EO  AGETUR  QUOD  PLURIS  HS*   00  SIT  NEQUE  TANTI  SIT  CT 


Stadtreciite  von  Salpe.nsa  uikd  Malaca.  371 


Die  beiden  Urkunden,  welche  so  eben  mitgetheilt  und  in  Deutsch- 
md  wohl  noch  Wenigen  bekannt  geworden  sind,  sind  einer  Schrift 
Dtnommen,  die  unsrer  Gesellschaft  durch  die  geßlllige  Vermittlung  der 
V^iener  Akademie  zugegangen  ist  und  den  Titel  trügt: 

Estudios  sobre  los  dos  bronces  encontrados  en  Malaga  d  fines  de  Octubre 
de  1 851 .  Por  el  doctor  Don  Manuel  Rodriguez  de  Berlanga,  abogado 
del  ilustre  colegio  de  esta  ciudad.  Malaga,  imprenta  del  avisador  Mala- 
gueno,  Calle  del  Marques,  nümero  12.  1853  (am  Schluss:  Febrero  de 
1853).  4.  23  ungezählte  Blatter  und  1  Tafel  in  Steindruck. 

Ueber  die  Auffindung  berichtet  der  Ilerausgöber  auf  Bl.  2  :  '  Häcia 
k  epoca  que  designe  el  epigrafc  de  estos  trabajos  y  al  verificar  ciertas  esca- 
^amnes  en  las  afueras  de  esta  Ciudad  por  el  sitio  ttamado  Barranco  de 
^os  Tejares,  aparecieron  d  cinco  pies  de  profundidad  las  dos  referidas  (ablas 
^dlocadas  sobre  ladrillos  de  fccha  antiquisima,  come  se  colegia  por  su 
kchura,  cubiertas  al  parecer  en  su  anvcrso  con  una  tela  de  hilo,  de  que 
w»  conservaban  algunos  restos  adheridos  d  la  supei'ficie.'  Als  gegenwürti- 
?er  Besitzer  wird  D.  Jorge  Loring  genannt.  Es  wird  ferner  berichtet, 
lass  die  Tafel  von  Salpensa  in  zwei,  die  von  Malaca  in  fünf  Columnen 
[eschrieben  sei.  Beide  zusammen  wiegen  264  castilische  Pfund.  Ueber 
lie  Masse  heisst  es :  *  ademas,  la  tnayor  cercada  de  un  marco  sobrepuesto, 
on  SoVjj  pulgadas  de  longitud  por  40  V«  de  latiiud;  y  la  menor  midiendo 

0  por  32.'  Die  Schrift  zeigt  das  Facsimile;  der  Herausgeber  sagt  da- 
nn: '  la  letra  de  ambas  es  clara,  inielujible,  cotrecta,  bien  conservada^ ; 
nd  fügt  hinzu,  die  Tafeln  seien  'sin  mas  adorno  que  dos  fileles  en  bajo 
dieve  encerrando  las  aialro  caras  del  lesto.* 

Nach  des  Verfassers  Versicherung  ist  der  Text  sorgfältig  im  Druck 
viedergegeben.  '  Debemos  adverlir,  sagt  er  am  Schluss,  que  hemos  pro- 
^irado  hacer  la  irascripdon  de  los  Bronces  con  ioda  la  exactitud  posible, 

1  verificado  sobre  ellos  mismos  las  diversas  prtiebas  de  la  impresion,  con  el 


372  Theodor  MomiSBif, 

• 

objeto  de  prSfkntar  el  texto  en  su  mayor  pureza  respecto  de  los  orijinaiet! 
Das  mag  im  Ganzen  richtig  sein;  indess  Genauigkeit  ist  ein  relativer 
Begriff.  Abgesehen  davon,  dass  der  spanische  Herausgeber  die  Colam- 
nen-  und  Zeilenabtheilung  nicht  angiebt,  woran  am  Ende  nicht  viel  ve^ 
loren  ist,  weist  sein  eigenes  Fasimile  von  M.  53  eine  Variante  mit  sä- 
nem  Druck  auf  {quicumque  —  quicunque)  und  zahlreiche  Differenzen  ii 
der  Wortinterpunclion.  Auch  sonst  ist  es  schwer  zu  glauben ,  dass  al 
die  Verderbnisse,  die  unsern  Text  entstellen,  schon  auf  den  Tafeln  sieb 
vorfinden,  namentlich  wenn  sie  mit  Missverständnissen  des  spanischen 
Herausgebers  sich  in  einer  befremdlichen  Weise  verschlingen;  man 
vergleiche  S.  24,  wo  die  falsche  Auflösung  von  P.  P  dorch  praesespro' 
vinciae  statt  paler  palriae  die  Verwandlung  einer  Reihe  von  Dativen  oder 
Nominativen  in  Genitive  veranlasst  zu  haben  scheint.  Umgekehrt  ist  es 
freilich  nicht  zu  bezweifeln,  dass  schon  in  die  Tafeln  selbst,  namentlich 
in  die  von  Salpensa,  eine  Reihe  von  Verderbnissen  sich  eiugeschlicheo 
haben,  deren  Beschaffenheit  und  Entstehung  sich  später  aufklären  wird. 
Sind  wir  demnach  sehr  Vveit  davon  entfernt  einen  reinen  Text  vor  uns 
zu  haben ,  so  lässt  sich  doch ,  dank  der  eigenthümlichen  Strenge  und 
Festigkeit  des  römischen  Legalstils,  ohne  grosse  Schwierigkeit  ein 
sicher  berichtigter  Text  herstellen,  welchen  man  bis  auf  eine  Stelle 
(Jtf.  64  a.  E.)  ohne  wesentlichen  Anstoss  lesen  wird.  Wir  wollen  wün- 
schen, dass  recht  bald  die  erforderliche  Revision  der  Tafeln  von  kundi- 
ger Hand  vorgenommen  werden  möge;  der  wissenschaftliche  Ertrag 
aber,  der  aus  diesen  Urkunden  sich  ziehen  lässt,  wird  auch  aus  diesem 
Abdruck  schon  ziemlich  vollständig  gewonnen  werden  können. 

Es  folgt  zunächst  ein  berichtigter  Text  mit  den  Varianten  des  Ber- 
langaschen  Drucks.  Berichtigungen  oder  Zusätze  sind  wie  gewöhnlich 
in  [  ],  aufgelöste  Abkürzungen  in  ( )  eingeschlossen.  Die  Rubrikenzah- 
len sind  in  der  Art  gesetzt,  wie  sie  Berlangas  Facsimile  zeigt  und  wie 
sie  auch  auf  ähnlichen  Urkunden,  z.  B.  auf  dem  rubrischen  Gesetze  er- 
scheinen. An  diesen  Text  schliesst  sich  die  Erläuterung,  die  in  zwei  Ab- 
schnitten zunächst  die  latinische  Stadtverfassung  überhaupt,  sodann  ein- 
zelne  Stellen  unsrer  Urkunden  erörtert.  Wenn  der  Leser  die  mannigfaltig 
sich  verzweigende  Untersuchung  nicht  überall  so  weit  geführt  Ondel,  wie 
es  wissenschaftlich  wohl  geschehen  könnte  und  sollte ,  so  möge  er 
eingedenk  sein,  dass  es  dem  Herausgeber  Pflicht  schien,  die  Bekannt- 


Stadtrbchtb  von  Salpensa  und  Malaca.  373 

buDg  des  wichtigsten  Fundes  im  Inschriftengebiet,  der  seit  der  Ent- 
uDg  der  Schlusstafel  des  Municipalgesetzes  Cäsars  für  römische 
s-  und  Rechtsgcschichte  gemacht  worden  ist,  nicht  zu  verzögern 
dass  er  deshalb  mit  gutem  Bedacht  von  seiner  Gewohnheit  abge- 
en  ist  mit  der  VerölTentlichung  inschrifllichen  Materials  nicht  zu 
.  Von  der  thörichten  Einbildung  den  geschichtlichen  und  recht- 
n  Inhalt  der  Urkunde  erschöpft  zu  haben  ist  er  weit  entfernt ;  aber 
^tzt  wird  es  genügen  manches  aufgedeckt  und  den  weiter  Forschen- 
den Weg  gezeigt  zu  haben. 


37:4  Trbodob  MoamsEii, 


II. 

B  e  r  I  c  h  t  i  g:  t  e  r    T  e  X  t.  ^ 

LEGIS 
MUNICIPII  FLA  Vir  SALPENSANI 

PARS. 

•      •••••••■••••••••••••••••••••••••■ 

[Rubrica.    Ut  magistratus  civitatem  Romanain  coDsequantur.] 
[XXI] [Qui  Ilvir  aedilis  quaestor  ex  hac  lege  factus  eril,  cives  ' 

r 

Bomani  sunto,  cum  post  annum  magistratu]  abierint,  cum  paren-  , 
tibus  coniugibusque  [a]c  liberi[s],  qui  legitumis  nuptis  quaesiliin 
5  potestatem  parentium  fuer[i]nt,  item  oepotibus  ac  neptibus  filio  ; 

nat[is  natabu]s,  qui  quaequc  in  potestate  parentium  fuerint;  duD 
ne  plures  c(ives)  R(omani)  sint,  qua[m]  quod  ex  h(ac)  l(ege)  magi- 
stratus creare  oportet. 

R(ubrica).  Ut  qui  civitat(em)  Roman(am)  consequantur,  maneant  in 

«0  eorundem  m(ancipi)o  m(anu)  potestate. 

XXII.  Qui  quaevc  ex  h(ac)  l(ege)  [exve]  cdicto  imp(eratorls)  Caesaris 
Aug(usti)  Vespasiani  imp(eratoris)ve  Titi  Caesaris  Aug(usü)  aul 
imp(eratoris)  Caesaris  Aug(usti)  Domitiani  p(atris)  p(atriae)  civita- 
tem Roman  (am)  consecutus  consecuta  erit,  is  ea  in  eins,  qui  c(ivis) 

15  R(omanus)  h(ac  l(ege)  faclus  erit,  potestate  manu  mancipio,  cuius 

esse  deberet,  si  [civitate]  mutatus  mutata  non  esset,  esto  idque  ius 


i  hac  liberi  5  fuerunl  6  natalis  7  qua  I  i  exve  ex  edicto  i  4  man  er- 
wartet est  eril ,  aber  die  Worte  exve  edicto  bis  p.  p.  scheinen  vielmehr  späterer  Nachr 
trag     i  6  civiutc  Romana  niutalus 


Stadtitechte  von  Salpensa  dnd  Malaga.  3?6 

tuloris  optandi  habeto,  quod  haberet,  si  a  cive  Romano  ortus 
orla  neq(uQ)  civjtate  mutatus  mutala^esset. 

R(ubrica).  Utqqi  c(ivitatein)  R(oinartam)  consequentur,  iura  liber- 
torum  retioeant.  ^  20 

111.  Qifi  quaeve  h(ac)  l(ege)  exve  edicto  imp(eratoris)  Caes(aris) 
Vesp(asiaDi)  Aug(usti)  imp(eratoris)ve  Tili  Caes(aris)  Vespasian(i) 
Au(gusii)  aut  iinp(eratoris)  Caes(aris)  Domitiani  Aug(usti)  c(ivila- 
tem)  R(oinaQam)  consecutus  consecuta  erit,  is  in  libertos  liber- 
iasve  suos  soas  patemos  paternas,  qui  quae  in  c(ivitatem)  R(o-25 
manam)  [n]ou  venerit,  deque  boois  eorum  earum  et  is,  quae 
libertatis  causa  inposiia  sunt,  ideio  ius  eademquö  condicio  csto, 
(]uae  esset  si  civitate  niutat[u]s  inutat[a]  non  esset. 

• 
R(ubrica).       De     praefecto    imp(eraloris)    Caesaris    Domitiani 
Aug(asti).  30 

IL  Si  eius  municipi  decurionesjconscriptivemunicipeßveimp(eratori) 
Caesarp]  *Domitian[o]  Aug(nsto)  p(atrj)  p(atriae)  Ilviratum  com- 
muoi  nomine  municipum.  eius  municipi  detuler[i]nt,.  jmp(era- 
tor)[q]ue  Domitian[us]  Caesa[r]  Aug(iistus)  'p(ater)  p(atriae)  eum 
Ilviratum  receperit  et  loco  suo  praefeclum  quem  esse  iusserit,  35 
is  praefectus  eo  iure  [loco]ve  esto,  quo  esset,  si  eum  Ilvir(um) 
i(ure)  d(icundo)  ex  h(ac)  Ifege)  solum  creari  oportuisset  isque 
ex  h(ac)  l(ege)  solus  Ilvir  i(ure)  d(icundo)  creatus  esset. 

R(ubrica).    De  iure  praef(ecli)  qui  a  Ilvir(o)  relictus  sit. 
V.    Ex  Ilviris  qui  in  eo  municipio  i(ure)  d(icundo)  p(raeerit^,  uterio 
postea  ex  eo  municipio  proliciscetür  neque  eo  die  in  id  muni- 
cip[i]um  esse  se  rediturum  arbitrabitur,  quem  praefectum  muni- 
cipi  non  minorem  quam  annorum  XXXV  ex  decurionibus  con- 
scriptisque  relinquere  volet,  facilo  ut  is  iuret  per  lovem  et  di- 
vom  Aug(ustum)    et   dium    Claudium    et  divom  Vesp(asianum)45 
Aug(ustum)  et  divom  Titum  Aug(ustum)  et  geniuni  imp(eratoris) 

2G  conveoerit  tS  mutatis  mutalae  ^i  Cciesaris  Domitiani  Z^  f,  detulerant 
e  Domitiani  Caesaris  36  loco  fehlt;  Berlanga  löst  ve  auf  durch  'verum  etiani 
lunicipuin  (*sic^  BerL). 


376  Theodor  Mommsen, 

Caesaris  Domitiani  Aug(u8ti)  deosque  Peaates,  quae  IIvir[os] 
i(ure)  d(icundo)  p(reeest)  fa(ac)  l(ege)  facere  oporteat,  se,  • 
praefectui^  erit,  d(um)  [t](axat)  quae  eo  tempore  fieri  pos 

50  factunim  oeque  adversus .  ea  [f]acturum  scieolem  d(olo)  m( 

et  com  ita  iuraverit,  praefectuio  eum  eius  muDicipi  relinq 
E[i]  qui  ita  praefectus  relictus  erit,  donec  in  id  municipium  i 
uter  ex  Ilviris  adierit,  in  omntbus  rebus  id  ius  eaque  pot 
esto  praeterquam  de  praefecto  relioqueodo  et  de  c(ivitate) 

55  maoa  consequeuda,  quod  ius  quaeque  poiestas  h(ac)  I(ege) 

ri[s  qui]  iure  dicuuda  praeeruut  datur.  Isque  dum  /praef( 
erit  quotiensque  municipium  egressus  erit,  ne  plus  qaam  sin 
diebus  abesto. 

R(ubrica).    De  iuseiurando  Ilvir(um)   et   aedil(ium}    et  q( 

60  storum). 

XXVI.  Duovir(i)  qui  in  eo  municipio  i(ure)  d(icundo)  p(raesunt), 
aediles  [qui]  in  eo  municipio  sunt,  item  quaestores  qui  ii 
municipio* sunt,    eorum  quisque  in  diebus  quinq(ue)  prox 
post  b(anc)  I(egem)  datam;  quique  Ilvir(i)  aediles  quaestor 

65  poslea  ex  B(ac)  l(ege)  creati  erunt,    eorum  quisque  in  di 

quinque  proxumis  ex  quo  Ilvir  aedilis  quaestor  esse  coe| 
priusquam  decuriones  conscriptive  habeantur,  iuranto  pro 
tione  per  lovem  et  dium  Aug(ustum)  et  divom  Claudium  e 
vom  Yespasianum  Aug(ustum)  et  divom  Titum  Aug(ustui] 

70  genium  Domitiani  Aug(usti)  deosque  Penates:  se,  quodqu[oji 

ex  h(ac)  I(ege)  exqu[e]  re  communi  m(unicipum)  m(un 
Flavi  Salpensani  censeat,  recte  esse  facturum,  ne[q]ue  adv< 
h(anc)  l(egem)remve  communem  municipum  eius  municipifi 
rum  scientem  d(olo)  m(alo),  quosque  prohibere  possit  prohi 
rum;  neque  se  aliter  consilium  habiturum  neq(ue)  aliter  dati 
neque  sententiam  dicturum  quam  [ut  ex]  h(ac)  Ie(ge}  exqu[( 
communi  municipum  eius  municipi  censeat  fore.    Qui  ita 

47  Ilviri     i9  erit  de  quae     50  acturum     52  et  qui     56  Ilviri  in  iure     C 
fehlt     70  quod  quemque;  falsche  Umschreibung  der  archaistischen  Form  durch 
Concipienten,  der  quemque  facturum  verband,  vgl,  Z.  91.     71   ex  quod  re     7S 
76  quam  ue  h  1;  vielleicht  Abkürzung:  u(t)  e(x)     ex  qua  re. 


75 


Stadtbb€Htb  von  Salpensa  und  Malaca.  377 

ioraverit,  is  (scstertium  X  milia)  municipibus  eius  muDicipi  d(are) 
d(amiias)  esto  eiusque  pecuniae  deque  ea  pecunia  municipum 
eias  municipi  [q]ui  volet  cuique  per  banc  legem  licebit,  actio]80 
petiiio  persecutio  esto. 

R(abrica).   De  iatercessione  Ilvir(um)  et  aedil(iuin)  [et]  q(uae- 
stomm). 
[Vn.  Qai  nvir(i)  aut  aediles  aut  quaestores  eius  municipi  eruut,  bis 
Ilvir(is)  inter  se  [e]t  cum  aliquis  alterutrum  eorum  aut  utrumque85 
ab  aedile  aedilibus  aut  quaestor[e]  quaestoribus  appellabit;  item 
aedilibus  inter  se ;  [item  quaestoribus  inter  se]  intercedendi,  in 
iriduo  proxumo  quam  appellatio  facta  erit  poteritqu[e]  intercedi, 
quod  eius  adversus  h(anc)  l(egem)  non  fiat,  et  dum  ne  amplius 
quam  seme[l]  quisque  eorum  in  eadem  re  appelletur,  ius  pote-90 
stasque  esto,  neve  quis  adversus  ea  qui[d],  qu[o]m  intercessum 
erit,  facito. 

R(ubrica).  De  servis  apud  Ilvir(um)  manumittendis. 
klll.  Si  quis  municeps  municipi  Flavi  Salpensani,  qui  Latinus  erit, 
aput  Ilvir(os),  qui  iure  dicundo  praeerunt  eius  municipi,  sefvom95 
suom  servamve  suam  ex  Servitute  in  ]ibertate[m]  manumisserit 
liberum  liberamve  esse  iusserit,  dum  ne  quis  pupillus  neve  quae 
virgo  mulierve  sine  tutore  auctore  quem  quamve  manumittat 
liberum  liberamve  esse  iubeat:  qui  ita  manumissus  liberve  esse 
iussus  erit,  über  esto,  quaeque  ita  manumissa  liberave  [esse]ioo 

• 

iussa  erit,  libera  esto,  uti  qui  optum[o]  iure  Latin[i]  libertini 
liberi  sunt  erunt;  [d]um  is  qui  minor  XX  annorum  erit  ita  ma- 
numittat, si  causam  manumittendi  iusta[m]  esse  is  numerus  de- 
curionum,  per  quem  decreta  [facta  h(ac)  l(ege)]  rata  sunt,  cen- 
suerit.  *05 


78  HS  X     80  cui     82  el  fehlt     83  i.  t.  {Berl  erklärt  *  intra  tempus')  86  quae- 

s      87    item  quaestoribus  inter  se  fehlt     88  poteritqui      90    semet  91   quic- 

I,  durch  falsche  Umschreibung  des  archaistischere  quidquom;  vgl,  Z.  10.  93  facsi- 

\,  s.  die  Tafel     96  libertate     100  esse  fehlt     4  01  optume  iure  Latine  4  02  tum 
iusta      4  0i  h.  1.  facta. 

handl.  d.  K.  S.  Gc«.  d.  Wiitcnsch.  III.  28 


4 


378  •     THB.ODOR  MOMM^If,  , 


R(ubrica).   De  tatorum  datipoe. 
XXIX.  Coi  tutor  non  erit  incertasve  erit,  si  is  e  r(Q)  e(8se}  Y(idebitq| 
6[t]  municeps  manicipi  Flavi  Salpensani  ent;  et  pupiili  po|| 
laeve  non  erunt;  et  ab  Ilviris,  qui  i(ure)  d(icaDdo)  p(Faeeni 

HO  eius  municipi,  postulaverit,  uti  sibi  tutorem  det;  [et]  eum,  t|P^ 

dare.volet,  nominaverit:  [t]um  is,  a  quo  postulatum  erit,  dj| 
anum  sive  plures  collegas  babebit,  e[x]  omnium  colle^^ni 
sententia,  qui  tum  in  eo  municipio  intrave  fines  iDiiDicipi  ei 
erit,  causa  cognita,  si  ei  v[i]deb[i]tur,  eum  qui  nominatus^ 

H5  tutorem  dato.   Sive  is  eave,  cuius  nomine  ita  postulatum  e^ 

pupil(lus)  pupillave  erit,  sive  is,  a  quo  postulatum  erit,  non 
bebit  coUegam  [coliegav]e  eius  in  eo  municipio  intrave 
^     eius  municipi  nemo  erit:   [t]um  is,  a  quo  ita  postulatum 
causa  cognita ,  in  diebus  X  proxumis ,  ex  decreto  decuriom 

ISO  quod  cum  duae  partes  decurionum  non  minus  adfuerint  £ai< 

erit,   eulm,  qui  nominatus  erit,   quo  ne  ab  iustp  tatore 
[a]beat,  e[i]  tutorem  dato.   Qui  tutor  h(ac)  l(ege)  datus  erit, 
e[i],  cui  datus  erit,  quo  ne  ab  iusto  tutore  tutela  [a]beat,  td 
iustus  tutor  esto,  quam  si  is  c(ivis)  R(omanus)  et  adgnatus  prt 

4t5  xumus  c(ivis)  R(omanus)  tutor  esset. 


ictd 
toM 


108  e  municeps     HO  et  fehlt     U^  dum     fIS  et     Hiutdebetur     447  col 
legamque  eius     4  48  cum     4 St  habest  el     4  23  et     habeat. 


Stadtrechtb  yoN.  Salpbnsa  und  Malaga.  379 


LEGIS 
MUNICIPII  FLA VII  MALACITANI 

PARS. 


[Rubrica.    De  nomiaatione  candidatorum.] 
].  [Si  ad  quem  diem  professio]  fieri  oportebit,  nullius  nomine  aut 
pauciorum,  quam  tot  quod  creari  oportebit,  professio  facta  erit; 
sive  ex  bis,  quonim  nomine  professio  facta  erit,  pauciores  erunt, 
quorum  h(ac)  l(ege)  comitiis  rationem  habere  oporteat,  quam  tot  5 
[quot]  creari  oportebit:  tum  is  qui  comitia  habere  debebit  pro- 
scribito  ila  u(t)  d(e)  p(Iano)  r(ecte)  l(egi)  p(ossint)    tot  nomina 
eorum,  quibus  per  h(anc)  l(egem)  eum  honorem  petere  licebit, 
quod  derunt  ad  eum  numerum,  ad  quem  creari  ex  h(ac)  l(ege) 
oportebit.    Qui  ita  proscripti  erunt,  H,  si  volent,  aput  eum,  quiio 
ea  comitia  habiturus  erit,  singuli  singulos  eiiusdem  condi[c]ion[i]s 
nominato  ique  item,  qui  tum  ab  is  nominati  erunt,  si  volent, 
singuli    singulos  aput  eundem  e[a]demque  condi[c]ione   nomi- 
nato; isque,  aput  quem  ea  nominatio  facta  erit,  eorum  omnium 
nomina  proponito  ita  [ut]  d(e)  p(lano)   r(ecte)  l(egi)    p(ossint),  <5 
deque    is    Omnibus  item  comitia  habeto    perinde  ac  si  eorum 
quoque  nomine  ex  h(ac)  l(ege)  de  petendo  honore   professio 
facta  esset  inlra  praestitutum  diem  petereque  eum  honorem  sua 
sponte  c[o]epissent  neque  eo  proposito  destilissent. 

R(ubrica).    De  comitiis  habendis.  «o 

II.  Ex  Ilviris,  qui  nunc  sunt,  item  ex  is,  qui  deinceps  in  eo  muni- 
cipio  Ilviri  erunt,  uter  maior  natu  erit,  aut,  si  ei  causa  quae  in- 

quot  fehlt      H    conditiones      13  candemque  conditione      4  5   ita.  ut.  u.  de 

pissent. 

28*- 


1 


380  Theodor  Momispif, 


ciderit  q(uo)  m(iDus)  comitia  habere  possit,   tum  alter  ex  bis, 
comitia  nvir(is),  item  aedilibus,  item  quaestoribas  rogandis  sub- 
28  rogandis  h(ac)  l(ege)  habeto,  utique  ea  distributione  curiamm, 

de  qua  supra  conprehensum  est,  suffragia  fern  debebunt,  ita 
per  tabellam  ferantur  facito.  Quique  ita  creati  erunt,  ii  annam 
unum  aut,  si  in  alterius  locum  creati  erunt,  reltqua  parte  eiius 
anni  in  eo  honore  sunto,  quem  suflTragis  erunt  consecuti. 

30  R(ubrica).    In  qua  curia  incolae  suffragia  |  ferant. 

LH.  Quicumque  in  eo  municipio  comitia  nviris|,  item  aedilibus,  iteo 
quaestoribus  rogan|dis  habebit,  e^  curiis  sorte  ducilo  unam,  |it 
qua  incolae,  qui  cives  R(omani)  Latinive  cives  |  erunt,  suffragi[a] 
ferant,  eisque  in  ea  curia  suffragi  latio  esto. 

.  • 

35  R(ubrica).    Quorum  comitis  rationem  habere  oporteat. 

LIIIl.  Qui  comitia  habere  debebit,  is  primum  Ilvir(os)  qui  iure  dicundo 
praesit  ex  eo  genere  ingenuorum  hominum,  de  quo  h(ac)  ](ege) 
cautum  conprehensumque  est ,  deinde  proximo  quoque  tempore 
aediles,  item  quaestores  ex  eo  genere  ingenuorum  hominum,  de 

io  quo  h(ac)  l(ege)  cautum  conprehensumque  est,  creando[s]  cu- 

rato;  dum  ne  cuiius  comitis  rationeni  habent,  qui  llviratuai 
pet[et] ,  qui  minor  annorum  XXV  erit  quive  intra  quinquenniuoi 
in  eo  honore  fuerint ;  item  qui  aedilitatem  quaesturamve  petet, 
qui  minor  quam  annor(um)  XXV  erit,  quive  m  earum  qua  causa 

^5  erit,  propter  quam,  si  c(ivis}  R(onianus)  esset,  in  numero  decu- 

rionum  conscriplornmve  cum  esse  non  h'ceret. 

R(ubrica).    Do  suflTragio  ferendo. 
LV.    Qui  comitia  ex  h(ac)  l(ege)  habebit,  is  municipes  curiatim  ad 
suffragium  ferendum  vocalo  ita,  ut  uno  vocatu  omnes  curiasin 
öo  suffragium  vocet,  eaeque  singulae  in  singulis  consaeptis  suffra- 

gium per  tabellam  ferant.  Ilemque  curato,  ut  ad  cistam  cuiius- 
que  curiae  ex  municipibus  eiius  municipi  terni  ^int,  qui  eiius 
curiae  non  sint,  qui  suffragia  custodiant  diribeant,  et  Uli  anle 

30  bis  3 i  facsimilirt,  s.  die  Tafel     3\   Quicumque  Berlangas  Druck     33  suffragk) 
Drück  und  Pacsimile     40  creando      42   pelel  el  qui. 


STADnBCHTB  VON  SÄiniiSA  tffb  Malaca.  384 

quam  id  fiiciant  quisque  eorum  iurent/se  rationem  suffragiorum 
fide  bona  habilarum  retatorumque.  Neve  prohibito  q(ao)  in(inas)  55 
et  qoi  bonorem  petent  singdos  custodes  ad  finngulas  cistas  po- 
Dant.  lique  castodes  ab  eo  qoi  comitia  habebit,  itetir  ab  bis  po- 
siti  qui  honorem  petent,  in  ea  coria  qoisqae  eoram  8uffragi[um] 
ferto,  ad  cuiios  curiae  cistam  costos  positus  erit,  eorumque  suf- 
fragia  perinde  iusta  rataque  sunto  ac  jsi  in  sua  qaisque  curia  60 
suffiragium  tulisset. 

R(ubrica).   Quid  de  bis  fieri  oportöat,  qui  suffragiorum  numero 
pares  erunt. 
VI.  Is  qui  ea  comiüa  habebit,  uti  quisque  curiae  cuiius  plura  quam 
alii  suffragia  habuerit,   ita  priorem  ceteris  eum  pro  ea   curia  65 
factum  creatumque  esse  renuntiafo,  donec  is  numerus,  ad  quem 
creari  oportebit ,  expletus  sit.   Qu[a]  in  curia  totidem  suffragia 
duo  pluresve  babaerint ,  maritum  quive  maritorum  numero  erit 
caelibi  liberos  non  habenti,   qui  maritorum  numero  non  erit; 
habentem  liberos  non  habenti ;  plures  liberos  habentem  paucio-76 
res  habent[f]  praeferto  prioremque  nun[t]iato  ita,  ut  bini  liberi 
post  nomen  impositum  aut  singuli  puberes  amissi  v{i]rivepoten- 
tes  amissae  pro  singulis  sosp[i]tibus  numerentur.   Si  duo  plu- 
resve  totidem   8uff[r]agia  habebunt  et  eiiusdem  condi[c]ionis 
erunt,  nomina  eorum  in  sortem  coieito,  et  uti  cuiiusque  nome[n]75 
Sorte  ductum  erit,  ita  eum  priorem  alis  renuntiat[o]. 

R(ubrica).  De  sortitione  curiarum  et  is ,  qui  curiarum  numero 
par[e]s  erunt. 
VU.  Qui  comitia  b(ac)  l(ege)  babe[b]it,  is  relatis  omnium  curiarum 
tabulis  nomina  curiarum  in  sortem  coieito  singuiarumque  curia- so 
rum  nomina  sorte  ducito  et  ut  cuiiusque  euriae  nomen  sorte 
exierit,  quod  ea  curia  fec[e]rit,  pro[nun]tiari  iubeto;  et  uti  quis- 
que prior  maiorem  partera  numeri  curiarum  conf[e]cerit ,  eum, 
cum  b(ac)  l(ege)  iuraverit  caveritquc  de  pecunia  communi,  factum 


58  suffragio  67  quam  74  habente  71  nuncialo,  6ef9^  renuntiato  79  atriv« 
Qtes  73  sospetibus  74  suffagia  coodiUoois  75  nomem  76  renimtiat 
3arte8     79  haberit     82  fecierit  promutiari     83  conOcerit. 


1 


38S  *ThE0D01.  MOMBSBH, 

85  creatoniqiie  renontiato,   donec  toi  magistratos  sint  qood  h'ac) 

I(ege)  creari  oportebk.  Si  totidem  carias  duo  plaresve  habe- 
bunt,  uU  supra  conprehensam  est  de  is  qui  6o[fIfiragion]in  nn- 
mero  pares  essent,  ita  de  is  qui  totidem  corias  habebunt  facilo. 
eademque  ratione  priorem  quemqoe  creatum  esse  renuntiato. 

90  R(ubrica).   Ne  quit  fiat,  quo  minus  comitia  habeantor. 

LVin.  Ne  quis  intercedito  neve  quit  aliut  facito,  quo  minus  in  eo  mo- 
nicipio  h(ac)  l(ege)  comitia  habeantur  perficiantur.  Qui  aliter 
adversus  ea  fecerit  scieos  d(olo)  m(alo) ,  is  in'  res  siDgalai 
(sestertium  decem  milia)  municipibus  municipii  Fiavi  Malacitad 

95  d(are)  d(amnas)  e(sto)  [ei]iusqne  pecuniae  deque  ea  pecanfii] 

municipi  eiius  muuicipii,  qui  voiet  cuique  per  b(attc)  l(egem] 
licebit,  actio  petitio  persecutio  esto. 

R(ubrica).  De  iure  iurando  eorum,  qui  maiorem  partem  numeri 
curiarum  expleverit. 

4  00     LIX.  Qui  ea  comitia  babebit,  uti  quisque  eorum,  qui  Ilviratpm  aedili- 

tatem  quaesturamve  petet ,  maiiorem  partem  numeri  curianmi 
expleverit,  priusqu^im  eum  factum  creatumque  renuntiet,  ias- 
iurandum  adi[g]ito  in  contionem  palam  per  lovem  et  divom  Aa- 
gustum  et  divom  Claudium  et  divom  Vespasianum  Aug(uslam 

4  05  et   divom  Titum   Aug(ustum)  et  genium  imp(eratoris)  Caesarii 

D(omitia)ni  Aug(usti)  deosque  Pen[a]tes ,  [e]um  qu[a]e  ex  b(ac 
l(ege)  facere  oportebit  facturum  neque  adversus  h(anc)  l(egeai 
fecisse  aut  facturum  esse  scientem  d(oIo)  m(a]o). 

R(ubrica).    Ut  de  pecunia  communi  municipum  caveatur  ab  is, 
HO  qui  Ilviratum  quaesturamve  petet. 

LX.  Qui  in  eo  municipio  Ilviratum  quaesturamve  petent  quique  pro- 
pterea,   quod  pauciorum  nomine  quam  oportet  professio  facta 


87  sufragiorum      94  hs  \      95  üfusque      103  adicito      106  D ni.  'Aijui, 

sagt  Berlanga  BL  i,  hay  una  laguna  en  el  testo,  que  solo  permile  leer  claramente  um  B 
al  principio,  la  süaba  NI  al  final,  y  con  hastante  trabajo  todos  los  rasgos  Ultimos  de  loi 
siglas,  que  forman  el  nombre  de  DOMITIANI'  107  penantes  se  eumque,  wo  se  /«*- 
sehe  Gemination  ist. 


STADTREChTB  VON  Salfeksa  mD  Malaca.     "  383 

esset,  nominatiin  io  eam  citi^dicioneiD  rediguQtur,  ut  de  bis  qucv 
que  sufiragiiUD  ex  b(ac)  I(ege)  fern  oporteat,  qaisque  eorum, 
qoo  die  comitia  habebüntur,  aate  quam  suffragium  feratur,  arbi-  4 « 5 
traUi  eius  qui  ea  comitia  babebit,  praedes  in  commooe  munici- 
pum  dato  pecuoiam  commanem  eorum,  quam  in  bonore  suo 
tractaverit,  salvam  is  fore.  Si  d(e)  e(a)  r(e)  is  praedibus  minu[s] 
ca[u]tttm  esse  videbitur,  praedia  subsignato  arbitratu  eiiusdem. 
Isque  ab  iis  praedes  praedraque  sine  d(olo)  m(alo)  accipito,  ho 
quoad  recte  cautum  sit,  uti  quod  recte  factum  esse  volet.  Per 
quem  eorum,  de  quibus  Ilvirorum  quaestorumve  comitiis  suffra- 
gium ferri  oportebit,  steterit,  q(uo)  m(inus)  recte  caveatur,  eius 
qu[i]  comitia  babebit  rationem  ne  babeto. 

R(ubrica).   De  patrono  cooptando.  4  25 

XI.  Ne  quis  patronum  publice  municipibus  mu[D]icipii  Flavi  Malaci- 

tani  cooptato  patr[o]ciDiumve  cui  deferto,  nisi  ex  maioris  partis 
decurionum  decrelo,  quod  decretum  factum  erit,  cum  duae  par- 
tes non  minus  adfuerint  et  iurati  per  tabellam  senteotiam  tule- 
rint.  Qui  aliler  adversus  ea  patronum  publice  municipibus  m[u]-  no 
nicipii  Flavi  Malacilani  cooptaverit  patrociniumye  cui  detulerit, 
is  (sestertium  XV  milia)  in  publicum  municipibus  municipii  Flavi 
Malacitani  d(are)  d(amnas)  e(sto),  e[t]  is  qui  adversus  h(anc) 
l(egem)  patronus  cooptatus  cui[ve]  patrocinium  delatum  erit,  ne 
magis  ob  eam  rem  patronus  municipum  municipii  Flavi  Malaci~i35 
[tani]  esto. 

R(ubrica).    Ne  quis  aedificia,  qnae  restituturus  non  eril,  destruat. 

XII.  Ne  quis  in  oppido  municipii  Flavi  Malacitani  quaeque  ei  oppido 

continentia  acdißcia  erunt,  aedificium  detegito  destruilo  demo< 
liendumve  curato  nisi  decurionu[m]  conscriptorumve  sententiajio 
cum  maior  pars  eorum  adfuerit,  quod  restitii[tu]rus  intra  proxi- 


113  man  erwartet  redigenfur  statt  bis  erwartet  man  is'  f  18  /*.  minu  cantum 
^  que  4  26  municipii  427  patriciniumve  430  minicipü  432  hs  xv  433  eis 
[  cuiius  patrociiiiuni  4  35  Malacitani  tauti  osto,  vermuthlich  atu  falscher  Gemination 
)  dccurionun ;  besser  de  decurionum  4  44  restilurus  {'sie  BerL) ;  t;^^.  Ztschr.  für 
:h.  Jiechtswiss,  4  5,  327. 


\ 


384  Theodor  Mommsen, 

mum  aDDum  aon  erit.    Qui  adversus  ea  fecerit,  is  quantie(a) 

r(es)  e(rit),  t(antam)  p(ecuDiam)  munioipibus  municipi  Fla  vi  Ma- 

lacitani  d(are)  d(amDas)  e(sto) ,  eiusque  pecuoiae  deque  ea  pe- 

145  cuDia  municipi  eius  municipii,  qui  volet  cuique  per  h(aoc)  l(egem) 

licebit,  actio  petitio  persecutio  esto.. 

R(ubrica).   De  locationibus  legibusque  locationum  proponendis 
et  in  tabulas  municipi  rererendis. 
LXIII.  Qui  Ilvir  i  (ure)  d(icundo)  p(raeerit),  vectigalia  ultroque  tributa  sive 

150  quid  aliut  communi  nomine  municipum  eiius  municipi  locari 

oportebit,  locato.  Quasque  locationes  Tecerit  quasqae  leges  di- 
xerit,  quanti  quit  locatum  sil  et  praedes  accepti  sint  quaeqae 
praedia  subdita  subsignata  obligatave  sint  quique  praedioram 
cognitores  accepti  sint,  in  (abulas  communes  municipum  eius 

155  municipi  rererantur  Tacito  et  proposita  habeto  per  omne  reli- 

quom  tempus  honoris  sui,  ita  ut  d(e)  p(lano)  r(ecte)  l(egi)  p(os- 
sint),  quo  loco  decuriones  conscriptive  proponenda  esse  cen- 
suerint. 

R(ubrica).   De  obligatione  praedum  praediorum  cognitorumqae. 

4  60LXIIII.  Quicumque  in  municipio  Flavio  Malacitano  in  commune  muni- 
cipum eiius  municipi  praedes  facti  sunt  erunt,  quaequö  praedia 
accepta  sunt  erunt,  quique  eorum  praediorum  cognitores  facti 
sunt  erunt:  ii  omnes  et  quae  cuiiusque  eorum  tum  [fucrunt] 
erunt,  cum  praees  cognitorve  factus  est  erit,  quaeque  postea 

165  esse,  cum  ii  obligati  esse  coeper[u]nt,  c[o]eperint,  qui  eorum 

soluti  liberatique  non  sunt  non  erunt  aut  uon  sine  d(olo)  m(a]oj 
sunt  erunt,  eaque  omnia,  [quae]  eorum  soluta  liberataque  non 
sunt  non  erunt  aut  non  sine  d(olo)  m(alo)  sunt  erunt,  in  com- 
mune  municipum    eiius   municipii    item  obligati  obligat[a]qae 

170  sunto,  uti  ii  e[a]ve  p(opulo)  K(omano)  obligati  obligatave  esseut, 

si  aput  eos,  qui  Romae  aerario  praessent  ii  praedes  i^ijque 
cognitores  facti  eaque  praedia  subdita  subsignata  obligatave 
essen t.    Eosque  praedes  eaque  praedia  eosque  cognitores,  si 

163  fuerunt  fehlt     4  65  coeperiint  ceperint     167  omnia  quaeque  eorum     169 
obligataeque     170  eaeve     171  inque  ('sic^  BerL), 


Stadtrbchte  von  SA^priKl  ^^^  Malaga.  3^5 


T    J" 


qph  eorom,  in- qaae  cogoitores  facti  erunt,  ita  non  erit,  qui 
qaaeve  soluti  liberati  soluta  liberataque  non  sunt  non  erunt  autns 
non  sine  d(olo)  m(alo)  sunt  erunt,  Ilviris,  qui  ibi  i(ure)  d(icundo) 
praemnt,  ambobüs  alfer[i]ve  eorum  ex  decurionum  conscripto- 
rumque  decreto,  quod  decretum  cum  eorum  partes  tertiae  non 
minus  quam  duae  adessent  factum  erit,  vendere  legemque  bis 
vendundis  dicere  ins  potestasque  esto;  dum  ea[m]  legem  in^so 
rebus  vendundis  dicant,  quam  legem  eos,  qui  Romae  aerario 
praeerunt,  e  lege  praediatoria  praedibus  praedisque  vendundis 
dicere  oporteret,  aut,  si  lege  praediatoria  emptorem  non  inve- 
niet,  quam  leg^n  in  vacuom  vendendis  dicere  oporteret;   et 
dum  ita  legem  dicant,  uti  pecunia  minforb  municipi  Flavi  Mala- 485 
citani  referatur  luatur  solvatur.    Quaeque  lex  ita  dicta  [e]rit, 
iusta  rataque  esto. 

R(ubnca).   Ut  ius  dicatur  e  lege  dicta  praedibus  et  praedis  ven- 
dundis. 
.  Quos  praedes  quaeque  praedia  quosque  coguitores  llviri  muni-i90 
cipii  Flavi  Malacitani  b(ac)  l(ege)  vendiderint,  de  iis  quicumque 
i(ure)  d(icundo)  p(raeerit) ,  ad  quem  de  ea  re  in  ius  aditum  erit, 
ita  ius  dicito  iudiciaque  dato,  ut  ei,  qui  eos  praedes  cegnitores 
ea  praedia  mercati  eruiit,   praedes   socii  heredesque   eorum 
[ijque,  ad  quos  ea  res  pertinebit,  de  is  rebus  agere  easque  res  (95 
petere  persequi  recte  possit. 

R(ubrica).  De  multa  quae  dicta  erit. 
.  Multas  in  eo  municipio  ab  Ilviris  praefeclove  dictas,  item  ab 
aedilibus,  quas  aediles  dixisse  se  aput  Ilviros  ambo  alterve  ex 
is  professi  erunt,  Ilvir  qui  i(ure)  d(icundo)  p(raeerit)  in  tabulas  200 
communes  municipum  eiius  municipi  referri  iubeto.  Si  cui  ea 
multa  dicta  erit  aut  nomine  eiius  alius  postulabit,  ut  de  ea  ad 
decuriones  conscriptosve  referatur,  de  ea  decurionum  conscri- 
ptorumve  iudicium  esto.    Quaeque  multae  non  erunt  iniustae 

n?  alteriusve  1 80  ea  185  detn Zusammenhang  nach  würde  man  in  commune  oder 
biiccuD  oder  in  rem  statt  des  verdorbenen  minfore  erwarten  4  86  dictarit  193  man 
"f^  ut  ii ;  wahrscheinlich  ist  das  archaische  utei  eiei  vom  Condpienten  falsch  umge^ 
^^     195  isqiie. 


386  TflBteoii'MopaiSBii; 

205  a  decurionibiui  conscriptisve  ludicatae,  eas  moHfis  Uviri 

blicäm  muaicip[u]m  eiias  tnmiicipii 


R(acrica).    De  pecaDia  ^ommuDi  manicipam  deque  rat 
eoroodem. 
LXYII.  Ad  quem  pecunia  commanis  monidpum  eiiaa  maaicipi 

sfo  nerit  heresve  eiias  isve  äd  quem'ea  res  pertiiiebil,  in 

XXX  proximis,  quibas  ea  pecuaia  ad  eum  perveqerit,  ic 

cam  municipum  eiius  municipi  eam  referto.    Quiqae  i 

commüoes  oegotiumve  quod  cominaD[e]  maoicipam  eiu 

'  cipi  [gjesserit  tractaverit,  is  heresve  eiius  [isve]  ad  quem 

1 4  5  pertioebit  in  diebus  XXX  proximis,  quibus  ea  negotia  easv 

nesgerere  tractare  desierit,  quibusque  decmiones  conaci 
habebunlur,  rationes  edito  redditoque  decurionibus  consc 
cuive  de  bis  accipiendis  cognoscendis  ex  decreto  decu 
conscriptörumve»  quod  decretum  fectum  erit,  cum  eoruin 

SSO  non  minus  quam  duae  tertiae  adessent,  negotium  data 

Per  quem  stcterit,  q(uo)  m(inus)  ita  pecunia  redigeretO; 
^  '     retur  quove  minus  ita  rationes  redderentur,  is,  per  quen 
rit  q(uo)  m(inus)  rationes  redde[r]entur  quove  minus  ] 
redigeretur  referret[ur]  heresque  eins  isque  ad  quem 

235  qua  de  agitur  pertinebit,  q(uanti)  e(a)  r(es)  erit,  tan  tum 

rum  tantum  muDicipibus  eiius  municipi  d(are)  d(amnas) 
Eiusque  pecuniae  deque  ea  pecunia  municipum  municip 
Malacitani  qui  volet  cuiqac  per  h(anc)  l(egem)  Iiceji)it  act: 
tio  persecutio  esto. 

230  R(ubrica).    De  constituendis  palronis  causae,  cum  ration< 

dentur. 
LXVIII.  Cum  ita  rationes  reddentur,  Ilvir,  qui  decuriones  conscr 
babebit,  ad  decuriones  conscriptosve  [rjeferto,  quos  plac 
blicam  causam  agere,  iique  decuriones  conscriptive  pei 
iam  iurati  d(e)  e(a)  r(e)  decernunto ,  tum  cum  eorum  pari 


206  municipium  213  communi  2U  cesserit  isve  fehlt  223  redd 
224  referret  228  nach  Malacitani  ist  wieder  holt  eias  ea  pecunia  moniclpam  i 
Flavi  Malacilani     232  ceferto. 


Stadtbechte  von  Salpbnsa  und  Malaga.  387 

mhius  quam  duac  tertiae  aderunt,  ita  ut  trcs,  quos  plurimi  per  235 
tabellam  legerint,  causam  publicam  agant,  iique  qui  ila  lecti 
crunt  tempus  a  decurionibus  conscriptisve,  quo  causam  cogno- 
scani  actionemque  suam  ordinent,  postulanto  eoque  tempore 
quod  IS  datum  erit  transacto  eam  causam  uti  quod  recte  factum 
esse  volet  agunto.  2io 

R(ubrica).  De  iudicio  pecuniae  communis. 
X.  Quod  m(unicipum)  m(unicipii)  Flavi  Malacitani  nomine  petetur 
ab  eo,  qui  eins  municipi  munic[ep]s  incolave  erit,  quodve  cum 
eo  agetur  quod  pluris  (sestertios)  oo  sit  neque  tanti  sit  ut 
[de  •  ea  •  re  •  proconsulem  ius  dicere  iudiciaque  dare  ex 2 45 
hac  lege  oporteat,  de  ea  re  llvir  praefeclusve,  qui  iure  dicundo 
pracerit  eins  municipii,  ad  quem  de  ea  re  in  ius  aditum  erit,  ius 
dicito  iudiciaque  datoj 


243  manicipes     244  hs. 


I 


388  Theodor  Moiiiiskii, 


f! 


UI. 

J 

Die  latiiiische  Stadtverfassung. 

n 

Die  Heimath  der  Inschriften  ist  deuthch  in  ihnen  selbst  bezeichne!: ' 
in  der  ersteren  das  municipium  Flavium  Salpensanum  (c.  28.  29),  in  der " 
zweiten  das  municipium  Flavium  Maladtanum  {c.  58.  61  viermal.  62  zwei- 
mal. 64  zweimal.  65.  67.  69).    Malaca  ist  bekanntlich  das  beutige  Ha-  \ 
laga,  in  der  römischen  Provinz  Baetica  gelegen  und  darin  wabrschein-i 
lieh  dem  Gerichtsprengel  von  Astigi  zugetheilt;  eine  in  uralter  Zeit  fttr^ 
den  Verkehr  mit  dem  Innern  und  den  Fischfang  gegründete  phönikische : 
Ansiedlung  und  auch  in  römischer  Zeit  durch  den  Handel  mit  den  afri- 
canischen  Nomaden  und  durch  die  Ausfuhr  seiner  gesalzenen  Fische  ^ 
ein  blühender  Ort  ^).    Weit  minder  bekannt  ist  Salpensa  oder  Salpesa,  ' 
welches  nur  genannt  wird  von  Plinius  als  Stadt  in  Baetica  im  Sprengd 
von  Hispalis,  femer  auf  Münzen  und  auf  einer  Inschrift,  wodurch  die 
Lage  des  Ortes  in  der  Nähe  von  Utrera ,  vielleicht  bei  Fasalca^ar ,  einer 
jetzt  öden  Stelle  anderthalb  Leguas  östlich  von  Utrera  gegen  Coronil  zu, 


I)  Malaca  heisst  im  Gegensatz  gegen  eine  hellenische  Ansiedlung  dem  Straboi  ' 
0oitfixixrj  T(S  axiifiOTi  (3,  4,  2  p,  156  Cos,);  womit  zu  vergleichen,  dass  die  Stadt  ab  < 
Malacha  auch  in  Avienus  zum  Theil  aus  punischen  Quellen  geflossener  Periegese  ge-  ^ 
nannt  wird    (v.  427;    vgl.  Ukert   Geogr.  der  Griechen  und  Römer  H,  I,   474.  48S).  ^ 
'JSfiTioQiov  fiarit^j  sagt  Strabon  ebendaselbst  von  ihr,  roTg  iv  r^  n^^alff  vofiaai,  tti 
xaQij^fiag  di  tj^Bt  fieyäXag;  welche  lelzlere  Angabe  ihre  Bestätigung  findet  in  den  In- 
schriften von  Malaga :  Q.  Äemilio  Procul{o)  multarum  piscationum  scaphar{iarum)  yk- 
trono  navicular{ii)  Malacit{ani)  p{osu€runt)  d{edicaverunt)  q{u€)   (Cean-Bermudez  nmario 
de  las  antigüedades  Romanas  que  hay  en  Espana.  Madrid  1832.  p.  318)  und:  M.  Aurf 

lio  Veto Antonino    cons.   II  scaph[arn]  qui  Malac[ae]  negoHantur  d{e)  s{ua) 

p{ecunia)  d(onum)  d{ederunt)  (Cean-Bermudez  a.  a.  0.).  Ferner  in  der  römisebeo  bi- 
sch rifl  Gi'ut,  647,  4  :  nego[t]ians  salsarius  q{uin)q{uennalis)  corporis  nego[t]iantium  Md' 
lacitanorum.  Von  den  auflallend  zahlreichen  und  bedeutenden  römischen  UeberresteOi 
die  der  Zufall  dort  zu  Tage  gefordert  hat,  giebt  Cean-Bermudez  a.  a.  0.  S.  316  fg.  eine 
Uebersicht. 


STADTB^i:HTE  VON  SaLPBNSA  UND  MaLACA.  389 

kiDreichend  gesichert  ist  ^.  —  Rdtbselhaft  bleibt  es,  wie  beide  Tafeln 
■  Malaga  gefunden  werden  konnten;  um  so  mehr,  als  sie  nicht  zufällig 
iworfen,  sondern  sorgfältig  und  mit  Rücksicht  auf  Schonung  der 
'ift  vei^;raben  zu  sein  scheinen.  Die  Meinung  des  Herausgebers, 
die  Vei^rabung  der  Epoche  der  gothischen  Invasion  angehört 
m  möge,  zu  welcher  Zeit  sich  die  Salpensaner  mit  ihrem  Archiv 
Malaga  geflüchtet  hatten,  ist  nichts  als  ein  Einfall,  den  zu  wider- 
ebenso  verlorne  Mühe  sein  würde  als  ihm  andre  gleichartige  ^^ur 
9te  zu  stellen«  Wenigstens  viel  wahrscheinlicher  wäre  die  Annahme, 
das  Stadtrecht  von  Malaca  einen  Defect  erlitt  und  dieser  durch  eine 
Tafeln  des  gleichlautenden  Stadtbriefs  der  wohl  früh  zu  Grunde  ge- 
snen  Gemeinde  Salpensa  ausgefüllt  ward.  Für  die  Hauptsache 
it  auf  die  Ermittelung  dieses  Umstandes  zum  Glück  nichts  an. 
Die  Zeit  der  Ab&ssung  ist  ebenso  leicht  und  sicher  zu  bestimmen, 
der  Eidesformel  ndmlich,  die  im  Wesentlichen  gleichlautend  in 
Tafel  von  Salpensa  c.  25.  26  und  in  der  von  Malaca  c.  59  sich  fin- 
ebenso  aus  den  Bestimmungen  über  die  Bürgerrechtsertheilung  durch 
sriiche  Verfügungen  (5.  c.  22.  23)  und  über  die  Vertretung  des  zum 
ivir  ernannten  Kaisers  (S.  c.  24);  in  welchen  die  Namen  der  ver- 
rbenen  Kaiser  bis  auf  Titus  vorkommen  und  als  gegenwärtiger  ]9err- 
T  genannt  wird  der  imperator  Caesar  Domitianus  Augustus  pater  patriae 
24)  oder  imperator  Caesar  Augustus  Domitianus  pater  patriae  {S.  22)  oder 


2)  PHdius  h.  fi.  3,  I,  14,  wo  die  bandscbririlicbe  Lesung  Alpesa  längst  berichtigt 
bei  Sillig  auch  aus  dem  Text  verwiesen  ist.  —  Die  Münzen ,  vermuthltch  aus  der 
der  römischen  Republik,  haben  bloss  die  Aufschrift  Salpesa  (Eckhel  4,  89).  — 
loschrifl,  wodurch  die  Lage  festgestellt  ist,  haben  Fabretti  105,  249;  Doni  5,  4  05; 
itori  4  4  07,  7  mitgetheilt,  sämmtlich,  wie  es  scheint,  einzig  (obwohl  Muratori  sich 
auf  die  sehedae  MattioU  Sanctii  beruft)  aus  Rodrigo  Caro  antiguedades  de  Setnlla 
illa  4  634.  fol.)  p.  4  46.  Sie  lautet  bei  diesem:  L,  Marcius  L.  f.  L.  n,  L,  joron.  C, 
1^  Qmrm{a)  Satumm[u8)  ann{orum)  XllX  tnensum  V  h[ic)  3(^0$)  e(st) .  Huic  ordo  mu- 
^Ufi  FUwü  Salpesani  laudationem,  locum  sepuUurae,  impensam  funeris,  clupeum  sta- 
hm  pedestrem  ei  omamenki  decurionatus  decrevit  idemque  omnes  honores  a  populo  et 
hwl»  habüi  sunt,  \L.  Marcius  L.  f,  Qu%]rxna  Proculus  pater  honorem  [accepit,  impen- 
tojn  rtmisü.  Die  Inschrift,  die  sich  in  Utrera  beim  Umbau  der  Mariakirche  fand,  besass 
Sbro  seU)st  und  vermuthet,  dass  sie  aus  Fasalcagar  nach  Utrera  gebracht  sein  möge«  — 
ll  kl  seltsam,  dass  der  spanische  Herausgeber  unserer  Bronzen  die  längst  durch  seine 
taodsieiite  im  Allgemeinen  wenigstens  festgestellte  Lage  von  Salpesa  oder  Salpensa  als 
loch  nicht  ermiUelt  bezeichnet. 


390  Theodqr  Mommsen, 

t 
impertaor  Caesar  Damitianus  Augwtus  oder  auch  bloss  DrnnUMmtsAxfmlmM^ 

{S.  26) ,  dessen  Name  an  der  einzigen  Stelle,  wo  er  auf  der  Tafel  fOijBi 

Malaca  genannt  war,  cassirt  erscheint,  auf  der  von  Salpensa  aber  übereil 

all  unverletzt.    Die  beiden  Urkunden  sind  also  abgefasst  zwischen 

13  September  81 ,  an  welchem  Tage  Domilian  den  Thron  bestieg, 

dem  18  September  96,  an  dem  er  umkam;  oder  vielmehr  zwisohea 

und  84,  da  einerseits  S.  22.  23  schon  auf  Grund  eines  Edicts  von 

mitian  vorgenomuiene  Magistratswahlen  vorausgesetzt  werden,  also 

nigstens  da  die  Wahlen  für  82  stattfanden,  dies  (jesetz  noch  nicht 

lassen  war,  andrerseits  der  Titel  Germanicus,  den  Domitian  zu  Anl 

<}es  Jahres  84  annahm  um  ihn  nicht  wieder  abzulegen^),  noch  nidit 

den  Tafeln  erscheint.  Die  Tilgung  des  Namens  auf  der  Tafel  von  Malsci 

beweist  ferner ,  dass  dieselbe  noch  nach  dem  Tode  Domitians  öffentÜäi 

aufgestellt  war;  dass  der  selbst  auf  den  Privatinschriften  nur  selten  de 

Vertilgung  entgangene   Name  Domitians  auf  der  Salpensaner  Broi 

durchaus  verschont  geblieben,  ist  ein  auffallender,  aber  doch  wohl  bl( 

ein  Zufall.    Dass  beide  Urkunden  im  Wesentlichen  gleichzeitig  sii 

leuchtet  ein ;  doch  müssen  sie  jedenfalls  von  verschiedenen  Goncipi( 

ten  herrühren,  da  eine  merkwürdige  orthographische  Eigentfaümlicbl 

der  Bronze  von  Malaca  nicht  wiederkehrt  auf  der  von  Salpensa,  aac 

die  letztere  weit  minder  correct  geschrieben  ist  als  die  malacitaner. 

Dass  die  beiden  uns  vorliegenden  Urkunden  Gesetze,  leges  mi 

sagen  sie  selbst  an  vielen  Stellen,  unter  denen  hervorzuheben  ist  S.  2i| 

23:  ex  hac  lege  exve  ediclo  imperaloris  —   Vespasiani  —  imperai 

Tili  —  aut  impet^atoris  —  Domiiiani,  wegen  des  scharfen  Gegensätze 

in  welchem  hier  lex  und  edictum  erscheinen*)  und  der  auf  die  so  dui 

Frage  von  der  Geltung  der  lex  unter  den  Kaisem  einen  Lichtstrahl  falk 

lässt.    Es  handelt  sich  an  der  angeführten  Stelle  des  Stadtrechts  um  die; 

rechtlichen  Folgen  der  Latinität,  welche  dort  gestützt  werden  für  die 

Vergangenheit  auf  die  einzelnen  Edicte  der  seit  Ertheilung  der  I^tinittt  V 

an  die  spanischen  Gemeinden  regierenden  Kaiser,  für  die  Zukunft  aaf  die  • 

neue  Lex.  Daraus  erhellt,  dass  der  uralte  Unterschied  zwischen  lexünA  ^ 


3)   Eckhel  VF,  379.  396.   Orelli  765  sq, 

i)  Aehnlich  stellt  Tacitus  ann.  H,  13  die  severa  edicta  und  die  lex  des  Kaiser! 
Claudius  einander  gegenüber. 


Stadtrechtb'von  Salpensa  und  Malaca.  394 

Uitkm,  zwischen  dem  für  alle  Zakunft  die  Norm  aofistelleiidra  Gesetz  ^ 
der  Bfir  für  die  Dauer  der  Magistratur  wiri^samen  Verordnung  auch 
in  der  Kaiserzeit  fortbestand  und  die  höchste  Regierungsbehörde 
Erlasse  bald  als  Gesetze,  bald  als  Verordnungen  bezeichnete.    In- 
gescbah  dies  keineswegs  in  willkürlicher  Weise.    Die  alte  Gomi- 
itzgebung  ging  unter  Tiberius  zu  Grunde*)  und  nur  die  archdolo- 
'beo  Marotten  des  Kaisers  Claudius  erweckten  sie  seitdem  noch  zu 
kurzen  Scheinleben^;  ihre  Stelle  ward  fortan  eingenommen  durch 
Beschlüsse  des  Senats  und  die  Verordnungen  der  Kaiser.   Allein  für 
si  Gattungen  von  Regie ningserlassen  finden  sich  auch  später  noch 
Formen  der  Lex  beobachtet  ^ :  für  die  Ertheilung  des  Bürgerrechts 


■'  5)  Freilich  ist  damit  in  Widersprach,  dass  bei  den  kaiserlichen  Duoviraten  (S.  %i) 
l^der  lebende  Kaiser  genannt  wird;  was  aber  auch  sicher  nichts  ist  als  ein  Re- 
INionsversehen. 

6)  Das  jöngste  sichere  Beispiel  eines  Comitialgesetzes  abgesehen  von  den  clao- 
taien  ist  die  lex  lunia  Norbana  (denn  so  heisst  sie  richtig)  vom  J.  49  n.  Chr.;  es 
hüiot  also  den  römischen  Comitien  die  Bestätigung  der  Gesetze  nur  wenige  Jahre 
iler  entzogen  zu  sein  als  diQ  Wahl  der  Magistrate. 

7)  Claudische  Gesetze  privatrechtlichen  Inhalts  werden  erwShnt  bei  Gaius  1, 157. 
ly  Ulpian  H,  8,  Tacitus  arm.  II,  13;  dass  sie  formell  Plebiscita  waren,  vermufh- 
h  von  Claudius  auf  Grund  seiner  tribunicischen  Gewalt  eingebracht,  sagt  nach  Beckers 
^db.  i,  S.  35i)  richtiger  Bemerkung  ausdrücklich  Tacitus  arm,  II,  .14:  Claudius 
tt  UUeras  cuUecit,  quae  tuui  imperiianie  eo,  post  oblitteratae,  aspiciuntur  etiam  nunc  m 
^f  publiccUis  plebiscitis  per  fora  tic  templa  ßxo.  Die  Handschrift  hat  in  aere  pubUco 
'  plebiscitis,  wo  man  meistens  publicandis  plebiscitis  geändert,  neuerlich  Nipperdey 
I  arger  Gewaltsamkeit  dis  plebiscitis  getilgt  hat.  —  Spätere  leges  kenne  ich  nicht, 
I  Ausnahme  solcher,  die  den  beiden  gleich  näher  zu  schildernden  Kategorien  ange- 
MO.  Die  lex  agraria  quam  divus  Nerva  tulit  (/.  3  §*l  Z>.  de  term.  moto  47,  21)  gehört 
iweifelhaft  zu  der  Kategorie  der  Gemeindeordnungen ;  dasselbe  gilt  von  dem  an- 
bGchen  Gesetz  des  Caligula  (/.  3  pr.  eod.),  wotern  dies  nicht  vielmehr  vom  Dictator 
esar  herrührt  (s.  Feldmesser  11,  223.  244). 

8)  Die  Lex  per  quam  imperator  imperium  accipit  (Gai.  I,  5)  bleibt  wie  billig  hier 
u  aus  dem  [Spiel,  da  sie  natürlich  mit  den  Erlassen  der  constituirten  Behörden 
rdiaus  nicht  auf  eine  Linie  gebracht  werden  kann.  Obwohl  uns  bekanntlich  ein 
Mser  Tbeil  des  für  Yespasian  erlassenen  Souveränetätsgesetzes  vorliegt,  ist  die  Legal- 
rm  doch  sehr  dunkel ;  dasselbe  nennt  sich  lex,  ist  aber  nach  dem  üblichen  Formular 
t  Senatsbeschlüsse  {placuit  ut)  concipirt.  Etwas  muss  hinzugetreten  sein ,  was  die- 
m  Senatsbeschluss  Geltung  und  Namen  der  Lex  gab ;  vielleicht  eine  nothwendige  Cu- 
eDbestätigung.  Es  kommt  in  der  letzten  Zeit  der  Republik  vor,  dass  in  Fällen,  wo  ver- 
issiiogsmässig  ein  Volksschluss  erfordert  wird,  aber  praktische  Gründe  die  Sache  an  das 
olk  zn  bringen  verbieten,  der  Senat  beschliesst  und  die  Comitien  gezwungen  sind  zu 


392  Theodor  Mommsen. 

an  die  Soldaten  bei  ihrer  Verabschiedung  ^  und  die  Städleordni 
oder  die  leges  munidpiorum  et  coloniansm^^).    Dies  sind  merkwl 
Weise  eben  diejenigen  Fälle,  in  welchen  auch  schon  in  der  repi 

bestätigen  (Die  36,  39  Bekk.) ;  es  ist  nicht  unwahrscheinlich,  dass  aadi  in  diesem 
eine  solche  Form  gewählt  ward. 

9}  Es  ist  wob!  schon  Manchem  aufgefallen,  dass  diese  Urkunden  in  der 
cationsform  sich  wesentlich  unterscheiden  von  allen  sonstigen  kaiserlichen  Ei 
sie  waren  (nach  dem  Vermerk  in  den  auf  uns  gekommenen  Auszögen)  slmmtüd 
Kupferplatten  geschrieben  und  an  den  öffentlichen  Gebäuden  des  Capitols  oder 
Forum,  das  heisst  in  der  Gegend  des  tabularium  publicum  papuH  Romani,  befesÜgL 
nun  diese  Publicationsweise  sicher  nicht  beobachtet  ward  bei  der  Masse  der 
liehen  Edicte  und  Decrete,  dagegen  aber  diejenige  der  alten  Leges  (freilich  in  dir 
serzeit  auch  der  Senatusconsulte,  Tac.  ann.  12,  53)  war,  so  ist  der  Schluss  wohl 
rechtfertigt,  dass  diese  Urkunden  Gesetze  im  engem  Sinne  waren;  ja  ich  zweifle 
dass  die  ausdrückliche  Erwähnung  der  tabula  aenea  und  des  dem  Tabular 
ten  Gebäudes  in  den  Auszügen  eben  dazu  dienen  soll  die  Originalurkunde  als 
eigentliche  lex  publica  populi  Romani  zu  charakterisiren.  Ich  darf  vielleicht 
dass  bloss  nach  diesen  äusserlichen  Thatsachen  ich  sie  dafür  längst  erkannt  hatte, 
vor  mir  der  Zusammenhang  klar  ward.  Dass  Gaius  4 ,  57  diese  Burgerrechtsverii 
gen  als  consHtuHones  principum  bezeichnet,  kann  natürlich  bei  der  Allgemeinheit 
Ausdrucks  nichts  dagegen  beweisen. 

4  0)  Ueber  diese  leges  munidpiorum  vgl.  Savigny  vermischte  Schriften  HI, 
über  die  leges  coloniarum  meine  Bemerkungen  in  den  Feldmessern  fT,  188  und  Ri 
daselbst  S.  339.    „Ganz  irrig,  meint  Savigny,  würde  es  sein  anzunehmen,  dass 
Municipium  bei  seiner  AufnahmQ  in  die  Civität  jedesmal  auch  ein  eigenes 
durch  einen  römischen  Yolksschluss  unter  dem  Namen  lex  municipalis  erhalten 
Dass  jedesmal  eine  besondre  Urkunde  gegeben  worden  ist,  soll  natürlich  nicht 
hauptet  werden;  allein  im  Wesentlichen  kann  es  doch  keinen  Zweifel  leiden, 
nicht  bloss  für  jede  in  den  römischen  Bürgerverband  eintretende,  sondern  aucb 
jede  mit  latinischem,  ja  sogar  für  jede  mit  Unterthanenrecht  bewidmete  Gemeinde 
Stadtrecht  festgestellt  ward.    Schon  die  Provinzial Verordnungen,  wie  die  rupiliscbe 
Sicilien,  die  pompeische  für  Pontus  und  Bithynien  gehören  hieher,  wie  ja  auch  Clj 
(/.  3  §  I  Z>.  de  mun,  50,  4]  die  leges  patriae  et  provinciae  zusammenstellt.  Die  StadI 
nung,  welche  die  sämmtlichen  Gemeinden  des  cisalpinischen  Galliens  im  J.  705 
kurz  nachher  in  Folge  Ihrer  Aufnahme  in  den  Bürgerverband  erlassen  ward,  liegt 
noch  theilweise  vor.    Dass  es  aber  auch  für  einzelne  Städte  solche  Ordnungen 
beweisen  die  Beispiele  von  Putcoli  (Plut.  Süll.  37)   und  Concordia  (Fronte  ad  arnie. 
H),  auch  von  Nemausus   {formula,  Plin.  h.  n.  3,  4,  37).    Ferner  wird  allgeroeio 
Frontin  (de  controv.  \9,  4  Lachm.)  coloniae  municipiive  Privilegium  genannt.    El 
sagt  Hygin  p.  tt8,  9  Lachm.:  Sed  et  haec  meminerimus  in  legibus  saepe  inveniri 
inscriptwn:  Quos  agros  quae  loca  quaeve  abdipigia  intra  fines  ...  dedbro  ADSiGXAvnii 

IN  BIS  AGRIS  IURIS  DICTIO  COHERCITIOQUE  BSTO  COLOMAE,    WOraufjD.    133,   17    OinC  AoA^H 

derung  folgt  ut  leges  perlegamus  et  ut  interpretemur  secundum  singula  momenta  (vgl.  il4f 
tt) ;  ganz  wie  Traian  an  Pünius  rescribirt  {ep,  f  1 3  =  H  4) :  id  quod  semper  tutis»0^ 


STADTafiCHTE  VON  SALPE^*SA  UND  M ALACA.  393 

tZeit  eine  Qiittelbarö  Yolkslegiälatioti  stattgefunden  hatte,  nämlich  in- 
das  Volk  jeinem  magistralus  cum  imperio,  gewöhnlich  einem  höchst- 
mdireaden  Feldherrn,  das  Rocht  verlieh  einzelnen  Peregrinen  das 

rht  zu  ertheilen'')  und  für  die  abhängigen  Gemeinden  oder  Pro- 
Regulative  zu  entwerfen  ^^).    Nichts  natürlicher  als  dass  man  den 

das  heisst  doch  zunächst  den  höchsten  Militärchefs,  nicht  we- 
gestaltete  als  zum  Beispiel  schon  dem  Pompeius  eingeräumt  wor- 
war  und  demnach  die  beiden  eben  erwähnten  Legislationsrechte  in 
;liränktester  Fassung  in  das  Souveränetatsgesetz  aufnahm.    Die 


Ift^litendam  cuüuque  civitatis  legein  puto.    Femer  wenn  es  in  den  Digesten  heisst: 

fuoqtte  respid  cuituque  hd  oportet  an  cum  aliquas  immunitates  nominatim  com- 

r,  etiam  de  numero  annorum  in  ea  commemoretur  (/.  5  §  f  D,  de  iure  imm,  50, 

IB  docb  Dicht'  wohl  an  etwas  anderes  als  an  bcstimnUo  geschriebene  Stadtord- 

gedacht  werden.  Dessgleichen  wenn  dort  gesagt  wird :  magistratus  municipa- 

niu$  hominis  vicem  sustinent;  et  hoc  plerumque  quidem  lege  municipaU  iis  datur, 

etsi  non  sü  datum,  dummodo  non  denegatum,  morihus  oompetit  (/.  95  D,  ad  mun. 

[!};  wie  denn  öfter  lex  civitatis  vel  mos  (/.  f8  §  27  2>.  e/c  mun,  50,  i),  lex  muni- 

eel  perpetua  consuetudo  (/.  6  pr,  D.  quod  cui  3,  i),  leg  es  cuiusque  civitatis  et 

longa  {Li  §  2  D.  de  mun.  60,  4)  sich  gegenüberstehen.  —  Dass  diese  Re- 

re  In  der  That  römische  leges  im  technischen  Sinn  des  Wortes  sind,  lUsst  sich 

dem  constanten  Sprachgebrauch  nicht  wohl  bezweifeln.    Ueberdies  fehlt  es  nicht 

reisen  dafür,  dass  auch  sie  durchgängig  auf  Bronzelafeln  geschrieben  und  diese 

SlaaLsarchiv  angeheftet  wurden,    vgl.   die   betreflcnden   Stellen    der   Gromatiker 

lesser  If,  1*52)  und  /.  8  2).  ad  l.  lul.  pec.  4.S,  13  :   Qui  tahulam  aeream  legis  (sehr. 

formamve  agrorum  (d.  h.  Aeckerordnung  und  Grundriss]  aut  quid  aliud  coutinen- 

reßxerit,  lege  lulia  peculatus  tenetur.  Man  sieht  jetzt,  warum  der  Jurist  bei  BeschU- 

von  Gesetzbronzen  zunächst  an  Stadtordnungen  denkt. 

H)   S.  z.  B.  Cic.  pro  Balbo  8,  19.   li,  32:  lex  Gellia  et  Cornelia  deßnite  potesta- 
Pompeio  civitatem  donandi  dederat.    RegehnSssig  erfolgte  sonst  die  Bürgerrechts-- 
lung  auch  an  Einzelne  durch  Volksschluss  (das.  24,  55). 

ti±)  Lex  luL  mun.  Z.  1 59  :  quei  lege  plebeive  scito  permissus  est  fuit,  utei  leges  in 
:^io  fundano  municipibusve  eius  municipi  daret.  Danach  ist  nicht  zu  bezweifeln, 
auch  die  unter  dem  Namen  lex  vorkommenden  Provin>:cnordnungen,  wie  die  lex 
^ßtpeia  für  Bithynien  und  Pontus,  wahre  leges  publicae  populi  Bomani  sind,  nUmlich  in 
l^rag  des  Volks  von  einem  Alagistrat  erlassene  Gesetze.  Die  rupilische  Ordnung  für 
iQieo  beruhte  dagegen  bloss  auf  einer  Vollmacht  des  Senats  (Cicero  Verr.  2,  16,  40. 
1^90},  nicht  auf  einer  vom  Volke  ertheilten;  %\  esshalb  sie  auch  nur  abusiv  lex  Rupilia 
Mant  ward  (Cic.  Verr.  2,  <3,  32 :  ex  P.  Rupilii  decreto,  quod  is  de  decem  legatorum 
^tUktia.statuit,  quam  Uli  —  die  Siculer  —  legem  Rupiliam  vocant).  Dies  war  der 
■od,  wesshalb  der  Prätor  sich  durch  diese  Ordnung  nicht  als  gebunden  erachten 
Dote ;  formell  war  Verres  in  seinem  Recht. 

Abiuodl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wisscascb.  lU.  29 


394  Theodor  Mommsen,'    '- 

GuJtigkeit  einer  solcben  Uebertragung  der  legislativen  Prärogative  dfH 
Gomitien  aja  einen  Einzelnen  war  rechtlich  ausser  Zweifel*^;  wiebi(| 
noiandirten  Imperiums  so  gut  wie  durch  das  originäre  ein  Judicium,  koiöHl 
auch  kraft  maudirter  Legislation  so  gut  wie  durch  die  ürsprttogiidii 
eine  Lex  entstehen  ^^).  Der  Kunstausdrucf  für  diese  mittelbare  GesetllJ 
gebung  ist  legem  dare,  wie  für  die  unmittelbare  auf  der  Befragung 
Volkes  ruhende  legem  rogare;  und  so  nennt  auch  unser  Stadtrechi 
eine  lex  data  ^^).  Sonach  bestand,  nachdem  die  unmittelbare  Volksli 
lation  längst  antiquirt  war,  die  mittelbare  durch  den  Kaiser  noch  fort^ 
der  Vergabung  von  Bürgerbriefen  und  der  Ertheilung  von  Stadtrecl 
Es  ist  erklärlich,  dass  die  Kaiser  es  nicht  versch^)ähten  sich  für  dieY( 
leihuug  so  fundamentaler  Rechte  einer  Fonp  zu  bedienen,  die  auch 
republikanischem  Recht  unbedingt  (adellos  war.  Eher  dürfte  ein  Z\vi 
dagegen  sich  erheben,  ob  an  diesen  Unterschied  der  Gesetze  und 
Verordnungen,  der  eigentlichen  leges  und  der  constiluliones  quae  h 
vicem  h4ibent  der  Kaiser  irgend  eine  praktische  Folge  sich  knüpfte.  D( 
bar  wäre  es  immerhin,  wenigstens  in  einer  Beziehung.    Der  rechtli( 

4  3)  Es  Hesse  sich  vieles  hier  anführen  zum  Beleg  dieses  Satzes,  zum  Deispid[( 
Maijcipalionstestament,  dessen  rcchUtche  Gülligkeit  gleichfalls  ruht  auf  einer  durch 
ZwÖlftafeln  festgesetzten  generellen  Alandirung  derjenigen  Legislativen  Gefall,  die 
dieser  Hinsicht  die  Curien  bisher  ausgeübt,  an  den  einzelnen  Bürger.    Aber  es  genil 
ein  Beispiel  aus  spUlercr  Zeit.    Sulla  wird  gewühlt  zum  Dictalor  ini  ßf'as»  vo}iuf.4i 

uifiog  iq>*  iuvxov  doxifiuaeie  (Appian  b.  c.  t,  99).    Leges  —. pcnes  unum,  sagl.l^ 

pidus  bei  Sallust  (hisL  f,  45,  <3  Krilz).  Daher  heisst  es  von  dem  Aechtün^gesetz ij 
Munde  eines  Liberalen:  isla  lex  quae  de  yroscripHone  est,  sive  Valeria  est  sive  CoM 
lia  —  non  enim  novi  nee  scio  (Gic.  pro  Sex.  Roscio  43,  <25).  Man  hÖrl  die  Ausführd 
der  sullanischen  Juristen  durch,  dass  die  fragliche  Akte,  wenn  nicht*  selbst  Getd 
doch  jedenfalls  in  einem  unbestritten  gülligen  Gesetz  enthalten  sei;  und  es  ist  ll 
zeichnend  für  die  rechtliche  Unanfechtbarkeit  Rieses  Verfahrens,  dass  die,  welche  I 
cornelischen  Gesetze  anfochten,  sich  nicht  auf  die  mangelnde -BeslUtigung  der  Cöoütil 
stützten,  sondern  auf  einen,  bei  Erlassung  des  valerischen  Gesetzes  begangenen  Foii 
fehler  (Gic.  ad  Jtt.  9,  <5,  5.  Dion.  tO,  tl). 

H)  Insofern  tragt  denn  auch  Gaius  C<i  3)  mit  gutem  Grund  den  Salz  ,.>x  « 
quod  populus  tubet  atque  constituit"  noch  als  praktisches  Recht  vor.  Ob  er  selb»!  ^ 
in  diesem  Zusammenhang  dachte,  ist  freilich  sehr  die  tVage. 

(5)  S.  26.  Dieselbe  Formel  brauchen  die  /.  lul.  mun,  (oben  A.  <2),  Livia»^ 
20  von  der  Gemeindeordnung  für  Gapua,.45,  30.  32  von  der  aemi^ischen  Ordn«« 
für  Makedonien,  Cicero  Terr.  2,  37,  90.  50,  t25  von  der  rupilischen  fürSicilien,  Li?* 
ep,  <00  und  sonst  oft.    Gleichbedeutend  ist  leges  constituere  (Gicero  Verr.  2,  16,4^1 


Stadtrechts  von  Salpeksa  und  Malaga.  395 

mz  Dach  waren  die  ersteren  als  bleibende  von  dem  Wechsel 
^Fersönlichkeit  der  Beamten  unabhängige  Normen«  die  zweiten  als 
lebeosldnglicber  Beamten  zu  betrachten ,  das  heisst  als  Bestim- 
,  deren  Gültigkeit  durch  den  persönlichen  Wegfall  der  Beamten 
beb  in  Frage  gestellt  ward.  Sollte  nicht  eben. auf  diesen  Satz,  dass 
setze  cdictaler  Natur  den  Nachfolger  nicht  verpflichteten,  sich  das 
der  Behörden  gestutzt  haben,  die  Amtshandlungen  eines  Regenten 
^ilessen  Tode  zu  cassiren?  W^r  aber  dies  der  rechtliche  Zusaop- 
kDg,  so  mussten  die  von  dem  Vorgänger  gegebenen  Bürgerbriefe 
^Stadiprivilegien  notbwendig  in  Kraft  bleiben  —  eine  Ausnahme,  für 
Tdies  sowohl  die  innere  Wahrscheinlichkeit  spricht,  als  auch  die 
nnaogefocbtene  Gültigkeit  unserer,  domitianischen  Edicte  trotz 
CassiniDg  der  sämmtlichen  Acta  dieses  Kaisers ^^.  Endlich  mag 
das  erwähnt  werden,  dass  die  spätere  Unterscheidung  der  sanciio 
lica,  das  heisst  der  von  einer  Provinz,  einer  Stadt  oder  einer 
ition  bei  dem  Kaiser  erwirkten  gemeinen  Satzung*^)  von  den  ge- 
liehen kaiserlichen  Erlassen  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  darauf 
kckgefUbrt  werden  kann,  dass  im  älteren  Recht  die  gewöhnlichen 
liehen  Verordnungen  als  mit  Gesetzeskraft  versehen ,  die  kaiser- 
Stadtrechte  aber  als  eigentliche  Gesetze  betrachtet  wurden. 
Kaisergesetze  also  liegen  uns  hier  vor,  die  das  Gemeinderecht  der 
^n  Städte  Salpensa  und  Malaca  deQnitiv  ordneten.  Unter. den  bisher 
iDten  Urkunden  sind  die  am  nächsten  verwandten  das  Bruchstück 
rubrisdhen  Gesetzes,  das  in  oder  bald  nach  dem  J.  705' das  Recht 
mit  dem  Bürgerrecht  neu  beliehenen  Gemeinden  im  cisalpinischen 
5n  feststellte,  und  das  kleine  Florentiner  Bruchstück  der  Gemeinde- 

m 

iüüg  einer  nicht  genannten  Colonie,  in  deren  uns  erhaltenem  Theil 
Anlage  von  Gräbern  und  das  Halten  von  Bienenstöcken  auf  Geme.in- 
untersagt  wird**).   Indess  ist  das  zweite  Fragment  so  unbedeutend 


LI  6)   Viel  ist  freilieb  hierauf  nicht  zu  geben ;  denn  dass  diese  Cassirungen  über-' 
nicht  in  voller  Allgemeinheit  wirksam  werden  konnten,  leuchtet  ein.    Vgl.  Feld- 
luer  133,  12.  * 

y  17)  L.  7  C.  de  div.  rescr.  «,23.    Ittstin.  pragm,  sanct.   Pro  pet.  Vigilii, 

tlS)  Dies  Brachstück  ist  berichtigt  von  mir  herausgegeben  in  den  epigraph.  Ana- 
\  J5  (Berichte  der  sächs.  Ges.  4  852,  S.  256  fg.).  Hier  Irage^ich  nach,  dass  in  der 
I  Zeile,  wo  cic,  cfc,  cec  gelesen  werden  kann,  vermuthlich  zu  schreiben  und  zu 

29* 


396  '  Theodor  Mommsen, 

und  das  rubrische  Gesetz  nach  Zeit  und  Art  so  abstehend,  dass  di 
beiden  spanischen  Stadtordnungen  nicht  mit  Unrecht  als  eine  wesenl 
liehe  und  in  ihrer  Art  vollständig  neue  Bereicherung  unseres  Arehii 
römischer  Gesetze  angesehen  werden  können ;  um  so  mehr ,  als ,  inci 
weiterhin  sich  zeigen  wird ,  uns  hier  nicht  Ordnungen  römischer,  soi 
dem  latinischer  Gemeinden  vorliegen. 

Um  das  System  nnsrer  Tafeln  mit  einem  Blicke  zu  übersehe 
scheint  es  zweckmässig  die  Rubriken  derselben  hier  zusammenzuslelle 
wobei  wir  abweichend  von  Berlanga  beginnen  mit  der  Tafel  von  Sa 
pensa,  deren  Ueberreste  in  dem  allgemeinen  Schema,  .das  ohne  Zweil 
den  sämmtlichen  lalinischen  Gemeindeordnungen  zu  Grunde  gelegi 
hat,  vermutblich  einen  früheren  Platz  einnahmen  als  dieauf  der  Tal 
von  Malaca  verzeichneten  Kapitel.  Die  uns  erhaltenen  Rubriken  also  sind 

S.     [XXI.    Ut  ma^tratus  civitatem  Romanam  consequantur.]       j 
Si     XXII.    Ut  qui   civitatem   Romanam   consequantur   mane^ot  II 

eorundem  mancipio  manu  potestate. 
S.    XXIII.    Ut  qui  civitatem  Romanam  consequentur  iura  libertonil 

retineant.  *  i 

j 

S.  XXIIII.  De  praefecto  imperatoris  Caesaris  Domitiani  Augusti.    < 

S.     XXV.  De  iure  praefecti,  qui  a  Ilviro  relictus  sit. 

S.    XXVI.  De  iureiurando  Ilvirum  et  aedilium  et  quacstorum. 

S.  XXVII.  De  intercessione  Ilvirum  et  aedilium  et  quaeslorum. 

S.  XXVIII.  De  servis  apud  Ilvirum  raanumittendis. 

S.    XXJX..  De  tutorum  datione. 

M.       [LI.    De  nominatione  candidatorum.] 

M.       LH.    De  comitiis  habendis. 

M.      LIII.    In  qua  curia  incolae  suffragia  ferant. 

« 

erkISren  isl  Colonis  Eins  Co/oniae,  welche  Formel  auch  unter  den  Utterae  smguiares  ii^ 
gibus  et  plebiscitis  des  Probus  (s.  meine  Ausg.  8.121)  vorkommt,  und  dem  SpracbgebrtQcM 
unseres  wie  des  rubrischen  Gesetzes  entspricht.  Dass  die  Ordnung  in  der  That,  ^ 
ich  schon  Trüher  vermuthete,  der  Stiflungsbrief  irgend  einer  Colonie  ist,  wird  bestS^I 
durch  die  Vergleichung  von  l.  3  §  ^  D.  de  sep.  vioL  47,  12  :  Quid  si  lex  mtmkifd 
permitlat  m  civitate  sepeliri?  Die  Gemeiudeordnungen  enthielten  also  hSu6g  Bestil 
mungen  über  die  Bestattung. 


Stadtbeciitb  von  Salpensa  und  Malaga.  .397 

M.      LIIII.  Quorum  comitis  rationem  habere  oporteal. 

M.        LV.  De  suffragis  ferendis. 

M.       LVr.  Quid  de   his   fieri  oporteat,   qui  suffragiorum   numero 

pares  erunt. 
M.      LVII.  De  sortilioae  curiarum  et  is,  qui  curiarum  numero  pares 

eruQt. 
M.    LYIII.  Ne  quit  fiat,  quo  minus  comitia  habeantur. 
M.       LIX.  De  inreiurando  eorum,  qui  maiorem  partem  numeri  cu- 
riarum expleverit. 
M.        LX.  Ut  de  pecunia  communi  municipum  caveaiur  ab  is,  qui 

Ilvrratum  quaesturamve  petet. 
M.       LXI.  De  patrono  cooplando. 

M.     LXII.  Ne  quis  aedificia,  quae  restituturus  non  erit,  destruat. 
M.    LXIII.  De  locationibus  legibusque  locationum  proponendis  et  in 

tabulas  municipi  referendis. 
M.  LXIUI.  De  obligatione  praedum  praediorum  cognitorumque. 
M.    .LXV.  üt  ius  dicatur  e  lege  dicla  praedibus  et  praedis   ven-^ 

dundis. 
M.     LXVI.  De  mulla  quae  dicta  sit. 

M.   LXVII.  De  pecunia  communi  municipum  dcque  rationibus  eorum. 
M.  LXVIII.  De   constituendis   patronis  causae ,    cum  rationes  red- 

dentur. 
M.    LXIX.  De  iudicio  pccuniae  communis. 

Der  erste  uns  erhaltene  Abschnitt  behandelt  die  Stellung  der  Magi- 
Irate;  ohne  Zweifel  waren  zuerst  die  ordentlichen  aufgeführt,  Duovirn, 
ledilen,  Quüstoren,  sodann  das  diesen  gemeinschaftliche  Privileg  derEr- 
mgung  des  römischen  Bürgerrechts  erörtert,  womit  diese  Tafel  beginnt 
S.21 — 23).  Hieran  schliessen  sich  die  ausserordentlichen  Beamten,  die 
om  Duovir  ernannten  Stellvertreter  (S.  24. 25).  Dann  folgten  die  Pflichten 
nd  Amtsgeschafte  der  einzelnen  Beamten,  zuerst  die  ihnen  allen  ge- 
leiosamen  (S.  26.  27),  alsdann  die  des  Duovirs  (iS.  28.  29),  worauf 
hne  Zweifel  die  der  Quästoren  und  Aedilen  folglen.  Nach  einer  grossen 
ticke,  in  der  vermuthlich  unter  anderem  die  Organisation  der  Bürger- 
:baft  nach  Curien  enthalten  war  (s.  M.  52),  folgt  die  Wahlordnung  für 
e  ordentlichen  Gemeindeämter,  die  wir  fast  vollständig  besitzen  {M. 


398  Theodor  Mommsen, 

51 — 60)  und  die  Wahlordnung  für  das  Gemeindepatronat  (If.  61),  so- 
dann nach  einem  kurzen  AbsehniUe  über  die  Wiederherstellung  der 
niedergerissenen  Gebäude  (jf.  62)  die  Ordnung  über  die  YerwaUoiig 
des  städtischen  Vermögens :  Verpachtung  und  Verdingung  (Jf.  63—65), 
Brüchen  (Jf.  66),  Kassen-  und  Rechnungswesen  {M.  67.  68],  ProzeÄ 
{M,  69).  Das  zwischen  dem  Wahl-  und  dem  Kassenregulativ  befindliche 
62ste  Kapitel  dürfte  ein  späteres  Einschiebsel  sein,  da  es  theils  den  soiul 
unverkennbaren  Zusammenhang  in  auffallender  Weise  unterbricht,  tbefli 
die  Legislation  um  die  Fragen,  die  dieser  Abschnitt  behandelt,  überhaapI 
erst  seit  Claudius  und  auch  da  nur  noch  für  Italfen  anfing  sich  zu  be« 
kümmern.  Unsere  Gesetze  aber  sind  ihrem  Schema  nach  unzweifelhafl 
viel  älter.  Schon  äussere  Beweise  sprechen  dafür;  es  findet  sich  eio 
Fehler  im  Text,  der  nur  daraus  zu  erklären  ist,  dass  der  Concipient  aof , 
dem  quodquomque  des  ihm  vorliegenden  alterthümlich  geschriebenei' 
Formulars  statt  quodcumque  fehlerhaft  machte  quod  quemque  {S,  36)  uodj 
ebenso  ist  wahrscheinlich  anderswo  (S.  27)  aus  dem  allen  quid 
jstatt  quid  cum  fälschlich  quicquam  gemacht  worden  '^).  Aber  weit  klai 
spricht  die  innere  Evidenz.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dasil 
bei  den  römischen  Behörden  aus  derUebung,  die  abhängigen  Städte,^ 
Colonien  wie  Municipien,  mit  latinischem  Recht  zu  bewidmen,  allmih-l 
lieh  ein  stehendes  Schema  einer  latinischen  Gemeindeordnung  sich  bil-' 
dete,  das  zwar  wie  natürlich  localen  Modificationen  unterlag,  aber  doch 
im  Wesenllidien  gleichförmig  war;  ähnlich  wie  sich  aus  den  doch  nocli 
weil  mehr  divergirenden  Provinzialedicten  dennoch  ein  gemeinsamei 
edicium  provinciale  entwickelt  hat.  Darum  ist  auch  der  Werlh  unserer 
Urkunden  sehr  hoch  anzuschlagen;  wir  lernen  daraus  nicht  das  Munici- 
palrecht  zweier  unbedeutender  Provinzialstädte  kennen,  sondern  das 
Recht  der  Laiini  coloniarii  überhaupt,  worüber  bis  auf  diesen  Fund  un- 
sere Quellen  so  dürftig  flössen,  dass  kaum  ein  Gebiet  im  römisebeo 
Recht  aufzuzeigen  ist,  das  uns  bisher  so  vollständig  im  Dunkel  lag.  Um 
so  sorgPaltigere  Behandlung  verdienen  die  unvermuthet  an  das  Licht 
tretenden  ansehnlichen  ücberreste  des  latinischen  Rechts  der  Kaiserzeit. 

<9)  Auch  Nachträge  aus  der  Kalserzeil  erkennt  man  mehrfach;  z.  B.  wurde  der 
Schluss  von  S.  28,  wenn  er  von  dem  ursprünglichen  Concipienlen  herrührte,  unzwei- 
felhafl mit  neve  quis  mamimiitat  nacli  esse  iuheat  eingefügt ,  auch  statt  des  einfacbei 
manumittere  die  solenne  Formel  manumülere  liberumve  esse  iubere  gesetzt  worden  uio* 


STADTBECUTfi  VON  SaLPKNSA  L'ND  MaLACA.  999 

dess  den  lahait  der  beiden  Urkunden  erschöpfend  zu  entwickeln «  ist 
$1  ein  vermessenes  Unternehmen.  Sie  fügen  sich  an  so  vielea  Stellen 
das  künstliche  Gebäude  des  römischen  öffentlichen  und  Privatrechts 
1,  dass  sie  nur  durch  die  zusammenwirkende  Thätigkeit  der  vielen 
i  dessen  Herstellung  beschäftigten  Meister  und  Handlanger  ihr  volles 
M  erhalten  können.  Inders  wird  es  dennoch  gestattet  sein,  einen 
trsuch  der  Erläuterung  hier  vorzulegen,  welcher  zunächst  die  aus  un- 
rn  Tafein  über  die  Verfassung  der  beiden  latinischen,  wir  dürfen  wohl 
erhaupt  sagen  der  latinischen  Gemeinden  der  Kaiserzeit  resultirenden 
tze  zusammenfassen  wird. 


1.    Die  Bürgerschaft. 

Ueber  die  Organisation  der  Bürgerschaft  sind  uns  die  Bestimmun- 
1  verloren.  Dass  munidpes  und  incotae  [M.  53)  unterschieden  werden, 
steht  sich;  wir  erfahren  aber  nicht,  wie  man  municeps  oder  incola 
rd.  Wenn  gelegentlich  gesagt  wird,  dass  der  von  einem  municeps 
igelassene  als  latinischer  freigelassener  Freier  besten  Rechts  gellen 
le  (S.  28),  so  liegt  doch  nur  folgeweise  darin,  dass  auch  er  municeps 
'  Gemeinde  seines  Patrons  ward ;  so  wenig  übrigens  zu  bezweifeln 
dass  auch  für  Spanien  der  Satz  galt:  municipem  aut  nativitas  facti  aut 
rmmissio  aut  adoptio.  —  Dass  das  gemeine  Recht  der  Salpensaner  und 
lacitaner  die  Laiinität,  sie  selbst  latmische  Bürger^  waren,  folgt 
3a  so  bestimmt  aus  den  anderweitig  über  die  Gemeindeverfassung 
tser  beiden  Städte  zu  ermittelnden  Thatsachen,  als  aus  den  Tafeln 
bst.  Bis  auf  Vespasian  war  Malaca  eine  föderirle ,  Salpensa  höchst 
ihrscheinlich  eine  slipendiäre  Gemeinde**);  durch  Vespasian  erhielten 
t  den  übrigen  spanischen  Nichtbürger-Gemeinden  auch  sie  latinisches 


SO)  Cives  Latini  [M.  53),  wie  ein  civU  ex  Lfltio  bei  Sallusl  lug.  69  genannt  wird; 
IS  man  freilich  nicht  mit  Walter  (R.  G.  §  2  13.  A.  5)  übersetzen  darf:  'ein  römischer 
rger  aus  Latium.' 

21)  Plinius,  der  bei  seiner  Beschreibung  Spaniens  bekanntlich  einer  Ulteren 
lelle  folgt  und  die  Gemeindeverfassung  wie  sie  vor  der  vespasianischen  Verordnung 
ir  darstellt,  nennt  Malaca  unter  den  drei  föderirten  Städten  von  Baotica  (3,  1,  7.  8), 
ilpeosa  ohne  weiteren  Zusatz,  also  vermuthlich  als  eines  der  i20  oppida  sHpendiaria. 


400  Theodor  Momvsen, 

Recbt^  und  naonten  seitdem  sieb  municipia^,  mit  dem  Beisatz  Flam^ 
der  auch  sonst  bei  einer  grossen  Aozabl  spanischer  MoDicipien  eit 
scheint  ^^)  und  ohne  Zweifel  an  jene  Ertbeilung  des  latinischen  Bechb 


t 

2t]  Plinius  3,  3,  30:  Universae  Hispaniae  Vespasianus  imperator  Augustut  iad^ 
iura  procellü  rei  publicae  Latium  iribuit  (so  die  Ilandschriften  und  mit  Recht:  „diell 
Folge  der  Slaalsumwalzungen  nach  Spanien  verschlagene  LatinilSU"  Die  ValgaÜeMlt 
iaciatus  ist  ebenso  unbcgiaubigt  wie  sinnwidrig).  .Vgl.  Eckbel  6,  338.  Natürlich  1^ 
diese  Bestimmung  wie  die  slipendiUren,  so  auch  die  föderirten  StSdte;  denn  die  lji| 
niläl  ist  ein  besseres  Recht,  insofern  das  auch  hiebei  zu  Grunde  liegende  Bündnia 
(Cic.  pro  Balbo  ti,  54;  mein  röm.  Münzwesen  S.  ttH)  als  ein  auf  gleicher  NalioiW 
lität  beruhendes  besonders  privilegirt  ist.  ; 

23)  So  Malaca  in  der  Inschrift  Grut.  1092,  3   ex  dec{reto)  dec(urionwn)  fnun{idf^ 
Mal{cuntani},  Salpensa  in  der  A.  2  angeführten.  Es  gab  also  auch  in  der  Kaiserzeit 
z^ei  Galtungen  von  Municipien:  municipia  civium  Romanorum  und  municipia 
Latinorum  oder  Latina;  wie  sich  denn  auch  die  crstere  BenennuTig,  um  die  Stiere 
agr.  Z.  31  aus  dem  Spiel  zu  lassen,  noch  z.  B.  in  der  /.  luL  municip,  Z.  83.  4  08 
bei  Plinius  h,  n.  4,  22,  H7   (vgl.  3,   t,  7.    3,   18)  findet  und  durch  den  Geg( 
schon  auf  die  Existenz  auch  von  NichlbQrger- Municipien  hinleitet.    Wo  es  d 
sich  bloss  um  das  Commercium  handelt,  werden  natürlich  beide  Gattungen  der  Muai^ 
cipien  zusammengefasst;  so  stellt  Frontin  (Feldm.  36,  2)  den  ager  municipaüs,  d»k 
den  der  Bürger-  wie  der  latinischen  Municipien,  ganz  richtig  zu  dem  mancfpabWÜ 
Land  im  Gegensatz  des  Bodens  der  freien  StSdte ,  der  im  peregrinischen  Privateigct>l 
thum,  und  des  stipendiaren,  der  im  Eigenthum  des  römischen  Staates  stand.  —  Dil- 
bis  jetzt  wohl  allgemein  herrschende  Annahme,  dass  die  Bezeichnung  mtmtcfpttifii  in  dv 
Kaiserzeit  nur  von  römischen  Bürgergemeinden  vorkomme    (s.  z.  B.  Puchta  InsU  I 
§  95,  Walter  R.  G.  §  301),  wird  diirrh  unsere  Sladlrechle  vollstündig  über  den  üao- 
fen  geworfen.    Ebenso  beseitigen  dieselben  gründlich  die  mannigfaltigen  und  tief  010*- 
greifenden  Irrthümcr  über  das  Recht  der  italischen  Stadiverfassung  in  dei*  KaiserzeiL 
Keineswegs  beruht  dies,  wie  Walter  meinte,  auf  dem  römischen  Bürgerrecht,  noek 
weniger  nach  der  Annahme  Savignys   (verm.  Sehr.  I,  39  fg.  75  fg.  System  8,  74)  und 
Puchtas  auf  dem  italischen  Recht;  sondern  alle  römischen  oder  launischen  Gemeindea 
der  Provinzen  waren  orgnnisirt  nach  italischem  Muster. 

24)  Ausser  unsern  beiden  Municipien,  die  auf  den  Bronzen,  Salpensa  auch  auf 
der  A.  2  erwUhnten  Inschrift  sich  municipia  Flavia  nennen,  kommen  noch  vor  m[fmh 
cipium)  F{lavium)  Arvensc  (Inschriften  tci  Cean -Bcrmudez  S.  278,  Orelli  164,  Grat 
476,  I,  Maflei  422,  3.  423,  <);  m{unicipium)  Flavium  Aurig itanum  (Inschrift  bei  Cean 
S.  316);  municipium  Flavium  Axatitanum  (Inschrift  Grüt.  432,  7);  Bergidum  Flaviwi^ 
(Plolem.  2,  6,  29);  Flavium  Brigantium  (Ptol.  2,  6,  4  vgl.  Orelli  155);  m(fmia>tirti) 
Flavium  Canam{ense)  (Inschrift  bei  Maffei  422,  4,  Cean  S.  293);  municipium  Fhvim 
Esbaesuccitanum  (Cean  S.  4  20  aus  einer  nicht  angeführten  Inschrift);  G(»Hica  Pkoi^ 
(Ptol.  2,  6.  68);  Interamnium  Flavium  (Ptol.  2,  6,  29;  Hin,  Ant  p.  429.  431);  >* 
Flavia  (Ptol.  2,  6,  24);  Flavia  Lambris  (Ptol.  2,  6,  26);  municipium  Flavium 


Stadtreghtb  von  Salpensa  und  Malaga.  404 

• 

Yespasian  zu  erinnern  bestimmt  war.   Damit  stimmen  unsere  Ur- 
auf  das  Genaueste  überein.  Beide  Stadtrechte,  das  von  Salpensa 
a.  B.,  das  von  Malaca  c.  S4  a.  E.,  sprechen  es  aus,  dass  die  bei- 
»tigen    Municipalen  das   römische  Bürgerrecht   regelmässig   nicht 
;  da  sie  dennoch  nach  italischer  Municipalvcrfassung  lebten,  müs- 
se nothwendig  latinisches  Recht  gehabt  haben.   Ausdrücklich  be- 
dies  die  Tafel  von  Salpensa ,  indem  sie  c.  28  dem  municeps  qui 
erii  vor  dem  Duovir  freizulassen  gestattet  und  dem  also  frei  ej- 
Manne  bestes  latinisches  Recht  {uti  qui  optumo  iure  Latini  Über- 
mmt)  beilegt.   Sogar  dass  diese  Latinität  von  Yespasian  herrührt, 
aus  unsern  Tafeln  deutlich  hervor,  indem  sie  die  Gewinnung  des 
ichts  durch  die  Magistratur,  das  heisst  die  Latinitdl  erst  mit  die- 
Kaiser  beginnen  4assen  {Si  22.  23).  —  Die  Latinität  ist  .natürlich 
der  Lalini  coloniarit,  wie  Gaius  und  Ulpian  sie  kennen  und  wie  sie 
der  Deduction  von  Ariminum  im  J.  486  der  Stadt  allen  von  Rom  mit 
;hem  Recht  bewidmeten  Colonien  oder  Municipien  gegeben  wor- 
isl^.    Die  sämmtlichen  hierin  begriffenen  Rechte:  die  Gleichslel- 
mit  den  Römern  im  Vermögensrecht  {commercium) ;  die  Autonomie 
Befreiung  von   der  Gerichtsbarkeil  der  römischen  Provinzialslalt- 
(r;    die  Erlangung  des  römischen  Bürgerrechts  durch    Bekleidung 
ordentlichen  Municipalamtes  in  der  lalinischen  Gemeinde  finden  in 
irn  Sladtrechteh  sich  wieder.  Hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen 
Abstellung  der  römischen  und  lalinischen  Bürger^  genügt  es  daran 
erinnern,  dass  auch  der  latinische  Municeps  nach  denselben  in  po- 
lte manu  mancipio  stehen  kann^)  und  einen  iam  iustus  iuior  haben. 


(Cean  S.  4?  ohne  Beleg) ;  m[unicipium)  Flavium  Muniguense  (Inschrift  bei  Cean 
!73);  Flavionavia  (Plol.  t,  6,  5);  m{unicipium)  F{lavium)  Nesca  (Inschrift  bei  Ceaii 
I);  municipium  Flavium  liberum  Singiliense  (Inschrift  Mur.  HOS,  J) ;  municipium 
Sosonegilanorum  (Mur.  HOS,  I) ;  municipium  Flavium  Vivatanum  (Cean  S.  <28 
IkM  Beleg),  auch  wohl  sonst  noch  manche  mehr. 
'      35)  Meine  röm.  Gesch.  I,  610. 
«6)   ülp.  19,  i. 

tV  Ausdriicklich  bezeugt  S.  21,  dass  d6rSalpensaner  auch  schon  als  Laiinus  Kin- 
l^ond  Enkel  in  der  Gewalt  haben  konnte.  Wenn  S.  22  die  Rubrik  vorschreibt,  dass 
hzum  römischen  Bürgerrecht  gelangenden  Latiner  maneant  in  eonindem  mancipio 
MMtf  potestate,  so  standen  sie  also  auch  schon  früher  in  (latinischer)  Potcslas.  Dasselbe 
Igen  die  Textesworte :    Qui  —  civilatem  Romanam  consecutus  —  erit,  w  —  m  eius. 


40S  Theodob  MoufiEü, 

quam  ri  i$  ^der  Bevormundete)  civU  Ramanus  et  agnalm  jnraxumui  (im 
Ramanui  tutar  esset;  wonach  sein  Commercium  ausser  Zweifel  ist.  liebe^: 
das  Conubium ,  das  nach  der  richtigen  Ansicht  in  der  späteren  Lalinl|( 
nicht  enthalten  war,  findet  sich  in  unsern  Urkunden  nichts  vor.  —  Wa| 
das  zweite  Privilegium  dieser  Latinitdt,  die  Autonomie^  und  die  Be^ 
frciung  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Provinzialstatthaiter^  anlangt,  i| 
erkennen  die  spanischen  Urkunden  jene  nicht  undeutlich  an  (A.  28)  aa| 
bgstätigen  diese  insoweit,  als  sie  eine  eigene  Jurisdiction  der  Gemeinde! 
und  eine  im  Wesentlichen  selbstständige  Verwaltung  des  städtischa 
Verm(%ens  schildern.  Dass  dem  Proconsul  nichts  desto  weniger  ttb(B| 
die  letztere  das  Recht  der  Oberaufsicht  zustand,  ist  an  sich  wabrscheii^ 
lich^  und  mit  unsern  Tafeln  keineswegs  im  Widerspruch.  Hinsichtlkk 
der  Jurisdiction  ist  es  noch  weniger  zu  bezweifeln,  dass  die  den  Stadt^  \ 
Obrigkeiten  zustehende  Gerichtsbarkeit  eine  beschränkte  war,  insofeivj 
theils  die  Criminaljurisdiction  vernmthlich  ausschliesslich  dem  Procoosfl 
verblieb 'M,  theils  in  der  Civiijuri  diction  Prozesse  über  ein  Maximnal 


.t^! 


M 


qui  dvis  Romanus  hac  lege  factus  erit,  potestate  manu  mancipioi  eunu  eise  debeni^  n  ek 
t^iiate  [Romana]  mutaius  —  non  esset,  esto,  wofern  man  das  widersinnige   iloiMMf- 
streicht ;  wie  es  denn  auch  gleich  nachher  bloss  heisst :  neque  eiviiaie  mutaiMts  —  imIk 
S8)  Die  Autonomie  der  latinischen  Gemeinden  liegt  in  der  Natur  der  Sache  (ilieia%j 
röm.  Münzen  S.  229) ;    sie  so  gut  wie  die  ihnen  hierin  gleichstehenden  autonooM 
nichtlatinischen  Provinzialslädte  konnten  als  letzte  Quelle  ihres  Bechls  nicht  den  Be- 
schluss  des  römischen  Volkes  betrachten,  sondern  nur  den  ihrer  eigenen  G.emejndea, 
so  dass  sie  formell  freier  standen  als  die  römischen  Burgergemeinden,  wovon  wir  sä 
unsern  Tafeln  bei  der  Freilassung  und  Tutel  auch  praktische  Anwendung  gemacht  findei. 

29)  Bezeugt  ist  es  durch  Strabon  i,  I.  IS«  p.  187  Cas,  furNemausus:  /jjrot/M 
xal  t6  xakovfAevot^  ^axioPj  dior;  tov<;  a^iof&t'yrag  ayoQapoiitag  xai  TUfAuiag  iv  Nt^ 
fiavaui  Pmfiaiovg  vnaQj^Htf  dia  di  xovio  ovd^  v:io  xolg  itgoorayfiaoi  xw  ix  rjf 
'PwfAtjg  atQorriyfaP  iaxl  xo  f&vog  xovxo.  In  diesen  Beziehungen  standen  die  römiscboi 
und  latinischen  Colonien  und  Municipien  in  den  Provinzen  den  autonomen  Per^n* 
nenstädten  icwitates  Uherae)  wesentlich  gleich.  S.  Marquardt  Handbuch  HI,  I,  252.    - 

30)  Dass  die  Befreiung  einer  Stadtgemeinde  von  der  Controle  des  Provinzialvor- 
stehers  über  ihr  Bcchnungswesen  ein  ganz  singuläres  Becht  war,  erhellt  aus  PUoioi 
Schreiben  an  Traian  (47[56])  über  die  dessßillige  Behauptung  der  augusteischen  Cok^ 
nie  Apamea  in  Bithynien. 

3 1 )  Eine  stadiische  Criminalgcrichtsbarkeil  wird  noch  anerkannt  in  der  lex  hBs 
municipalis  Z.  118:  queive  in  eo  municipio  colonia  pracfectura  foro  conciliabulo  f*i 
ius  erit  {d.  h.  ,,in  welchem  ein  Gericht  besteht'';  guoius  erit  ist  sinnlos)  iudidopubHe^ 
condemnatus  est  erit;  und  ebenso  in  der  ersten  Kaiserzeil,  wie  der  Fall  bei  Tac.  <n*> 


STA0TRBGHTB  VON  SaLPENSA  UND  MaLAGA.  403 

nelleicbt  iSOOO  Seslerzen  gleichfalls  Vor  ihm  zu  entscheiden  waren 
ftibr  nur  die  Einleitung  den  Municipalbehörden  verblieb^);  welche 
Beschrttnkung  auch  an  einer  freilich  lückenhaften  Stelle  unsrer 
ite  anverkennbar  angedeutet  wird^.    Dagegen  ist  kein  Grund 
»fein,   dass  die-- Municipaljurisdiction  sich  über  alle  Personen 
;kte,  die  in  dem  Municipium  heimathberechtigt  oder  domicilirt 
machten  sie  nun  römische  Bürger,    Latinen   oder   Peregrinen 
r*).  —  Das  dritte  Recht  der  neuen  Latinitdt,  die  Erwerbung  des  rö- 


i,  wogegen  der  in  der  Apostelgeschichte  c.  1 6  erzählte  mehr  ein  ausser- 

Yerfabrep  gewesen  ^zo  sein  scheint.    Zu  Ulpians  Zeit  war  sie  so  voIlstUn- 

rbwonden,  dass  die  städtischen  Obriglceiten  seJbst  gegen  Sciaven  nur  noch 

itigung,  nicfal  auf  Tod  erkennen   (/.  4  t  D.  de  iurisdict.  2,  I ;  vgl.  /.  15  §  39. 

l^D.de  Mur.  il,  10).    In  welche  Zeit  die  Aenderung  föllt,  ist  nicht  bekannt; 

ich  doch  in  der  Hauptsache  in  die  erste  Kaiserzeit,  die  die  Zügel  des  Regi- 

oberall  straffer  anzog     Ordnungsstrafen  indess  konnten  nach  unsern  Stadlrech- 

|£t  städtischen  Beamten  noch  verhängen ,  wovon  bei  diesen  zu  handeln  sein  wird. 

32)  Unter  den  rechtskräftigen  Urlheilen  fuhrt  Paulus  (S.  Ji,  V,  6  a,  I)  auch  auf 
(der  Muoicipalmagistrate  usque  ad  summam  qua  ins  dicere  possunt;  worauf  Hindeu- 

in  /.  19  §  I  D.,deiunsd.  2,  4  und  /.'28  D,  ad  mun,  50,  \  vorkommen.  Ebenso 

Inet  bekanntlich  das  robrische  Gesetz,  dass  mit  Ausnahme  gewisser  Sachen,  de 

ff  omnei  pecunia  ibei  (bei  den  gallischen  Stadtgerichten)  ins  deicei  oportehiU  den 

len  Gerichten  alle  ordentlichen  Prozesse,  wo  das  Klagobject  über  15000  Sc- 

beträgt,  und  sämmtlicbe  extraordinäre  Cognitionen  entzogen  sein  sollen.    Vgl. 

Inst.  I  §  92. 

33)  if.  69  beisst  es:   Quod  municipum  municipii  —  nomine  petetur  ab  eo  qui  eius 
n  municeps  incolave  sit ,  quodve  cum  eo  agetur  quod  pluris  sesterths  mille  sit  ne- 

ImUi  git  ut  [de  ea  re  proconsulem  ius  dicere  iudiciaque  dare  ex  hac  lege  oporteat,  de 

^ftllvvr  praefeclusve  qui  iure  dicundo  praeerit  eius  municipii  j  ad  quem  de  ea  re  in 

aätum.  erit,  itu  didto  iudiciaque  dato],    Dass  die  Klagen,  um  welche  es  sich  hier 

^lt,  einen  in  Malaca  heimathberechtigten  oder  domiciiirten  Beklagten  vorausselzen, 

\tm  deutlicher  Fingerzeig  dafür,  dass  wir  es  hier  zu  thun  haben  mit  der  Jurisdiction 

malacitaner  Behörden.    Ein  Minimum  der  Klagsumme,  dessen  Natur  freilich  sehr 

Ihaft  ist,  ist  deutlich  ausgesprochen,  ein  Maximum  wie  mir  scheint  unverkennbar' 

Somit  beseitigt  diese  Stelle  die  Bedenken,  die  man  sonst  nicht  ohne  Grund 
die  Beweiskraft  der  A.  32  angeführten  Stellen  für  die  Annahme  einer  Maximal- 
lenz auch  in  unsern  latinischen  Gemeinden  geltend  machen  könnte.  Denn  die 
Mektenslellen  sind  nicht  bloss  viel  jünger,  sondern  gehen  auch  überhaupt  gar 
fkkt  auf  die  latinischen  Magistrate ;  aus  den  Beschränkungen  aber  der  Magistrate  rö- 
iKber Bfirgergemeinden  folgt  noc1i  keineswegs,  dass  die  latinischen- in  gleicherweise 
iRiirilnkt  waren  (A.  28). 

34)   Die  in  A.  33  behandelte  Stelle  beweist,  was  sich  auch  schon  von  selbst  ver- 
riil  (Savigny  System  8,  82),    dass    die  Jurisdiction  der  Stadtbebörden  nur  eintrat, 


40  i  ThBODOR  MOMVSEll, 

mischen  Bürgerriechls  durch  Bekleidung  eines  ordenüicben  MuDicipri» 
amts^),  wird  weitiäuftig  in  unserm  Gesetz  dargelegt  {S.%i — 23;  ygi.S, 
a.  E.)  und  durch  Inschriften  von  Malaca  und  Salpensa,  welche  Magisbi^ 
ten  die  Tribus,  das  heisst  das  römische  Bürgerrecht  beilegen,  voUstandii 
bestätigt^.  Es  kam  diese  Vergünstigung  zu  Gute  den  ordentiichi| 
Magistraten ,  also  den  Duovim ,  Aedilen  und  Quüstoren  oder  vielnie|| 
zunächst  diesen  beiden  letzteren,  da  ja  Aedilität  und  Quflstur  die  Stal^ 
bildeten  zur   Erlangung  des   Duovirats^^.     Der  vom  .Kaiser- Duoill 


wenn  der  Beklagte  als  municeps  oder  incola,  das  heisst  in  Folge  des  forum  origmit  oki 
forum  domicilii,  von  ihnen  Recht  nehmen  mussie.  Eine  Exemtion  der  römischen  Mm 
ger  anzunehmen  haben  wir  keinen  Grond;  der  Gemeinde  Chios,  die  als  cMai  IM( 
ähnlich  wie  die  latinischen  gestellt  war,  gestattete  der  sie  betreffeode  SeoatsbescIMi 
ausdrucklich,  dass  ol  nuQ*  avroTg  ovrtg  'PtOfAoioi  To7g  Xf/mp  vnaxovmoip  poftmg  {€,  L: 
Gr,  J2J2).  I 

35)  Cicero  ad  Att,  5,  H  :  Marceüus  foede  de  Comensi;  eist  tue  magieirahtm  mm 
gesserai,  erat  tamen  Trcmspadanus  (vgl.  Savigny  verm.  Sehr.  3,  29i).  Strabon  a.  a.  flU 
(A.  29).  Asconius  in  Pison.  p,  3  Orelli:  Pompeius  non  novit  eolonü  ea$  {eoUmiat  Trem* 
pada$Ku)  constituit,  sed  veteribus  ineoHs  manenübus  ius  dedU  Laiii,  ut  poet  habereitt  (dM 
Handschriften  possent  habere)  ius  quod  ceierae  Laiinae  coloniae,  id  est  ut  gerendo  n^ 
stratus  civitatem  Romanam  adipiscerefttur,  Appian  6.-  c.  2,  26:  oaoi  xor'  ixog  i{f|lri 
(in  Comumj  iyiyt^oyio  'PtafJiaifOP  noAirai*  wodi  ya^  ia^vH  ro  Aitiovm  Gaius  1, 95.91b] 
Inschrift  von  Tergeste  aus  der  Zeit  von  Antoninus  Pius  (Orell.  iOlO;  hier  nach  iiieiM»| 
Abschrift) :  impetrando  (vom  Kaiser)  ut  [Car]ni  Cataiique  attributi  a  cüw)  Attguäo  frij 
[pubH]cae  nostrae,  prout  qui  meruissent  vita  atque  censu,  per  aedilitaüs  gradmn  mea- 
riam  nostram  admH[te]rentur  ac  per  hoc  civitatem  Romanam  apiscerentur,  et 
nostrum  ditavit  et  curiam  complev[it]  et  universam  rem  p{ublicam)  n{ostr€un)  cum  fi 
tis  (so  der  Stein)  ampliavit,  adm[it]tendo  ad  honorum  communionem  et  ustirpatim[ai] 
Romanae  civitatis  et  Optimum  et  locupletissimum  quemque.    Vgl.  Plinius  paneg.  37. 

36)  Von  Malaca:  ....  ius  M.  f.  Pap,  Longinus  Ilvir  bis  praef  ter  locus  Xtßm 
aeramentis  dedit  (Maffei  428,  4).  Von  Salpensa  s.  A.  2 ;  der  Vater  L.  Marcius  Proculöl 
ist  offenbar  ein  honoratus  der  Gemeinde. 

37)  Dies  ist  die  Ursache,  wesshalb  Slrabon  wie  das  Decret  von  Tergeste  die  Ge- 
winnung des  römischen  Bürgerrechts  anknöpfen  an  die  Erlangung  der  niederen  Magi- 
straturen. Wie  unsere  Sladtrechte  die  Bestimmung  fasslen,  ist  aus  den  erhaltenen  Ab- 
schnitten nicht  mit  Sicherheit  zu  bestimmen.  Eine  gesetzliche  Beihenfolge  der  Magi- 
straturen setzten  sie  ohne  Zweifel  fesl  und  somit  wird  auch  in  den  spanischen  StSdlea 
regelmässig  das  römische  Bürgerrecht  gewonnen  worden  sein  durch  die  QuSstur  odar 
die  Aedililät,  so  dass  also  der  Duovirat  es  nicht  gab.  Doch  müssen  F9lle  vorgekoimiMft 
sein,  wo  erst  durch  die  Bekleidung  des  Duovirats  dicf  römische  CivitSt  gewonnen  wardg» 
indem  es  sonst  überflüssig  gewesen  wäre  hinsicbllich  des  Stellvertreters  des  Daovirni 
verordnen,  dass  er  dem  Duovir  durchaus  gleichstehen  solle  praeterquam  de  cü?itat* 
Rofnana  consequenda  (S.  25).    Die  einfachste  Erklärung  scheint  zu  sein,  dass  mao  f^ 


Stadtrbchtb  von  Salpbnsa  und  Malaga.  405 

mannte  Stellvertreter  geniesst  dieselbe  gleichfalls,  nicht  aber  der  von 
nem  andern  Duovir  bestellte  Vicar  {S.  24.  25).  Erworben  wird  das 
Irgerrecht  erst  bei  der  Niederlegung  des  Amtes,  wobei  vielleicht  noch 
forderiich  war,  dass  der  Beamte  ein  volles  Jahr  hindurch  sein  Amt 
r^iraltet  hatte;  so  dass  also  alle  subrogirten  und  alle  vor  Ablauf  der 
niszeit  abtretenden  oder  sterbenden  Beamten  von  dieser  Yergttnsti- 
iDg  ausgeschlossen  waren  und  demnach  in  keinem  Jahre  mehr  Indivi- 
len  das  römische  Bürgerrecht  auf  diesem  Wege  gewinnen  konnten, 
3  die  Gemeinde  ordentliche  jahrige  Beamte  zählte^).  Den  BegUnstig- 
Q  ward  das  Bürgerrecht  nicht  bloss  ftlr  ihre  Person  erworben,  sondern 
ich  ihren  Aeltern,  Frauen  und  eheleiblichen,  nicht  aber  den  adoptiven 
escendenten  in  der  Gewalt^,  so  dass  also  das  den  spanischen  Ge- 
einden  zuständige  latinische  Recht  dasjenige  war,  welches  die  Juristen 
sr  Kaiserzeit  das  'grössere  Latium'  nannten,  im  Gegensatz  des  kleine- 
ai ,  welches  das  Bürgerrecht  nur  individuell  verlieh  *^.    Endlich  war 


SS  Privilegs  theilhaftig  zu  werden  ein  volles  Jahr  im  Amt  bleiben  musste  (A.  38) ;  wer 
so  z.  B.  als  Aedilis  abdicirte,  konnte  uro  den  Duovirät  sich  bewerben,  ohne  das  Ge- 
»tz  über  die  Aemlerstaffel  zu  verletzen,  und  ward  doch  römischer  Bürger  erst  durch 
ekleidung  des  Duovirats. 

38)  So  scheinen  die  lückenhaften  Bestimmungen  5.  21  aufzufassen;  wenigstens 
ermag  ich  für  das  abierint  zu  Anfang,  für  das  bezeichnende  Stillschweigen  über  den 
lU  des  Todes  des  Beamten  während  des  Amtsjahrs,  wo  doch  für  seine  Verwandten 
»Privileg  von  Belang  war,  endlich  für  die  ziemlich  dunklen  Schlussworte  keine  andre 
eziehung  zu  finden;  vgl.  auch  A.  37.  Ueberdies  konnte  man  es  doch  unmöglich  der 
^'illkür  der  latinischen  Gemeinden  überlassen  durch  Abdicalionen  und  Subrogationen 
eliebig  vielen  ihrer  Glieder  das  römische  Bürgerrecht  zu  verschaffen.  Ob  auf  Appians 
zt'  iTog  (A.  35)  viel  gebaut  werden  darf,  lasse  ich  dahingestellt. 

39)  Auf  diese  Art  starb  der  Sohn  des  L.  Marcius  Proculus,  obwohl  bei  seinem 
ode  noch  nicht  Mitglied  des  Gemernderaths,  doch  als  römischer  Bürger  (A.  t). 

40)  Diese  Bestimmung,  die  sich  S.  21  vorfindet,  giebt  Veranlassung  eine  viel- 
esprochene  Stelle  bei  Gaius  I,  93  fg.  aufs  Neue  zu  erwägen.  Si  peregrinus,  heisst  es 
ier,  cum  filiis  suis  civitate  Romana  donatus  fuerit,  non  aliier  filü  in  potestate  eius  fiunt, 

turnt  si  imperator  eos  in  potestatem  redegerit. Alia  causa  est  eorum  qui^Latini 

üiU  et  cum  liberis  suis  ad  civitatem  Romanam  perveniunt;  nam  horum  in  potestate  fiunt 
beri.  Quod  ius  quibusdam  peregrin[is  civitatibus  cöncessum  est  tributo  iure  maioris  La- 
i.  Eo  enifn  differunt  Latium  malus  et  minus,  quod  maius  Latium  est  cum  non  solum 
IM  magistratum  ge]runt,  [sed  eoniuges  et  pa]r[en]t[es  e]t  [libert]  eliam  e[orum  qui]  ma- 
istratum  gerunt  civitatem  Rotnanam  consecuntur,  minus  Latium  est,  cum  hi  tantum  qui 
lagistratum  vel  honorem  gerunt  ad  civitatem  Romanam  perveniunt.    Idque  complutibus 


iO0  Tbeodor  Mommsen, 

dafür   gesorgt,    dass   der  also  Privilegirle  in  seinen  bisherigen  Pote- 
stats-^')  und  Palronatsverhältnissen^^  ungeändert  verbleibe. 


epistulis  prindpum  signipcatur.  So  scheint  die  Stelle  zu  erganzen,  iheils  nach  den  Sju»* 
ren  der  Handschrift,  (heils  besonders  nach  dem  Zusammenhang.  Niebubrs  voo  Si^ 
vigny  (yerm.  Sehr.  3,  300)  gebilligte  Ergänzung:  [Mams  Latium  vocaiur  cum  qmewmftlji 
Romae  munus  faciunt,  non  hi  tantum  qui]  magistratum  gerunt,  civüatem  Romanameoth 
secuntur  —  habe  auch  ich  lange  für  richtig  gehalten ;  allein  sie  hSIt  nicht  Stich  yw 
genauerer  Prüfung.  Es  mag  zugegeben  werden,  dass  man  von  dem  übersiedeioM 
municeps  geradezu  sagen  könne,  er  erlange  das  römische  Börgerrechi,  obwohl  diN 

befremdet ;  auch  die  unleidliche  Ueberflüssigkeit  der  Worte :  non  hi  tantum  gut  ma§h 

• 

Stratum  gerunt  —  mag  hingehen.  Aber  sehr  anstössig  ist  die  enge  Beziehung,  in  der 
hiernach  diese  beiden  Gattungen  des  launischen  Rechts  zu  kaiserlichen  RescripleH  «^ 
scheinen ;  denn  jenes  VerhSltniss  der  municipes  war  doch  lange  vor  der  Kaiserzeit  ettl 
Antiquität  geworden.  Ganz  entscheidend  endlich  ist  der  Zusammenhang,  in  dem  4M 
minus,  also  auch  das  malus  Latium  dargestellt  wird,  nämlich  bei  Gelegenheit  der  Fragi, 
ob ,  wenn  Vater  und  Kinder  zusammen  das  Bürgerrecht  erhallen,  jener  die  PoteslM 
habe  öder  nicht;  welcher  Zusammenhang  dagegen,  wie  mir  scheint,  mit  Notbwen<fi9* 
keit  auf  die  von  mir  vorgeschlagene  Ergänzung  leitet. 

41)  Hinsichtlich  der  Gewallverhältnisse  genügte  es  zu  verfügen  (S.  22),  da« 
die  bisher  latinische  Gewalt  jetzt  als  römische  fortdauern  solle,  so  dass  der  Hanssobfl 
weder  durch  die  Aedililät  des  Vaters  noch  durch  die  ihm  selbst  übertragene  voo  der 
Gewalt  befreit  ward. 

12)  Auch  das  Patronatsverhältniss  setzt  wie  die  Potestas  voraus,  dass  Patron  vni 
Freigelassener  Bürger  derselben  Gemeinde  seien,  wie  denn  Gaius  3,  56  als  allgemei- 
nes Rechtsprincip  aufstellt:  liberti  Latini  hominis  bona  {non  posse)  manumissioms  not 
ad  patronos  (nämlich  cives  Romanos)  pertinere  —  ein  Princip,  wovon  es  nur  eine  An- 
wendung Ist,  dass  die  Deportation  des  Patrons,  in  sofern  sie  die  CivitSt  desselben  zer- 
stört (Savigny  System  2,  72),  auch  die  Patronatrechle  vernichtet  (Tac.  tust.  2,92. 
/.  10  §  2.  6Z>.  de  in  ius  vot.  2,  i).  Zum  Theil  derogirtc  allerdings  das  junisch-nor- 
banische  Gesetz  diesem  Princip.  Ebenso  derogirten  ihm  unsre  Stadtrechte,  indem  nach 
S.  23  hinsichtlich  seiner  eigenen  wie  seiner  väterlichen,  natürlich  latinischen  Frei* 
gelassenen  der  zum  römischen  Bürgerrecht  beförderte  Latinus  ngch  immer  als  Latinoi 
bctrachtel  wurde.  Wenn  dagegen  der  lalinische'  Freigelassene  das  quirilische  Recbl 
sich  erwirbt  ohne  zugleich  die  Rechte  der  Ingcnuität  zu  erhalten  (vgl.  Gai.  i,  72],  80 
würde  die  Anwendung  derselben  Fiction  dem  Herrn  die  Patronalrechte  entzogen  ha- 
ben; wesshalb  sie  also  hier  beseitigt  ward.  —  So  stellt  sich  das  Resultat,  weAn  man 
non  venerit  liest;  wird  dagegen  convenerit  beibehalten,  so  ist  der  Inhalt  der  Vorschrift 
der,  dass,  wenn  der  Freigelassene  das  römische  Bürgerrecht  erlangt,  sein  ehemals 
latinischer  jetzt  römischer  Palron  als  Latinus  Gngirl  werden  soll  —  das  heissl,  ein  Ab- 
surdum, das  überdies  der  Rubrik  „ut  qui  civitatem  Romanam  consequantur  iura  liber- 
torum  retineant*'  durchaus  nicht  entspricht.  Auch  sprachlich  möchte  m  civitatem  coa- 
venire  bedenklich  sein ,  wogegen  in  civitatem  venire  sich  hinreichend  rechtfertigt  durch 
die  Belege  für  ad  civitatem  venire,  in  ordinem  venire  (Dirksen  untei*  venire). 


Stadtrbghte  YOiv  Salpensa  ukd  Malaga.  i^T 

» 

Somit  war  also  der  Maniceps  von  Salpensa  und  Mälaca  regelmässig 
iaos.   Geringeren  Rechts  konnte  er  natürlich  nicht  werden,  ohne  aus 
Monicipalvefbande  auszuscheiden;  wohl  aber  besseren,  indem  der 
^ps  dieser  Städte  durch  die  Bekleidung  einer  Magistratur  wohl 
Bargerrecht  änderte ,  aber  nicht  das  davon  ganz  unabhängige  Blei- 
cht [pingo),  also  nach  wie  vor  in  seiner  bisherigen  Gemeinde  Mu- 
bNeb.   Auch  beweist  die  Fassung  S.  S9 :  municeps  municipi  Flavi 
i,  qui  Latinui  erit,  sehr  bestimmt,  da^s  es  in  Salpensa  auch 
i^es  dves  Romani  gab.   Als  ein  directer  Beweis  dafdr  kann  gelten, 
auf  Inscbriften  Magistrate  von  Malaca  mit  den  Kennzeichen  des  r($- 
^D  Bürgerrechts  erscheinen  (A.  36) ;  und  selbst  dass  der  Kaiser, 
doch  nicht  Latinus  War,  Duovir  der  Stadt  sein  konnte,  lasst  sich 
jr  ziehen. 

Ausser  den  am  Ort  Heimathberechtigten  ist  ferner  noch  der  da- 
bloss  domicilirten  Personen  oder  der  incolae  zu  gedenken.  Es 
;ht  sich ,  dass  der  incola  seinem  Rechte  nach  Bürger  einer  jeden 
Staat  anerkannten  Gemeinde,  ja  selbst  nullius  certae  dvitaiis  civis 
konnte;  auch  aus  den  Worten  M.  53 :  incolae  qui  cives  Romani  Lati- 
cives  erunt  folgt,  dass  es  Insassen  gab,  die  weder  römisches  noch 
üsches  Recht  hatten.  Oine  der  merkwürdigsten  Bestimmungen  un- 
trer Urkunde  lehrt  uns ,  dass  diese  Insassen ,  wenn  sie  gleichen  oder 
iren  Rechts  waren  als  die  Municipes,  das  heisst  latinische  oder  rö- 
;he  Bürger,  Antheil  hatten  an  den  Wahlen,  insofern  ihnen  bei  jeder 
Tahl  durch  das  Loos  ein  Stimmdistrict  ausgemacht  ward,  indem  sie  gleich 
fco  Municipes  stimmberechtigt  waren  (Jf.  53).  Das  ist  nichts  Neues; 
Mi  Verwundern  finden  wir  das  Municipium  in  seiner  ursprünglichen 
Bedeutung  oder  die  ältere  Latinität,  wie  sie  ehemals  unter  den  sänmit- 
tehea  verbürgerten  Städten  der  römisch  -  latinischen  Eidgenossenschaft 
inUebung  gewesen  war,  hier  in  diesem  abgelegenen  Winkel  des  römi- 
tcben  Staats  noch  in  der  Kaiserzeit  in  praktischer  Geltung.  Ich  erinnere 
brz  an  die  bekannten  Verhältnisse.  Zwischen  Rom  und  den  säfnmt- 
Beben  latinischen  Gemeinden,  mochten  sie  von  Rom  gegründet  sein 
(hlioische  Colonien)  oder  mediatisirte  ehemals  souveräne  Staaten  [muni- 
^m),  bestand  vertragsmässig  Rechtsgleichheit  und  Rechtsfolge,  ferner 
^Ui  gemeines  Niederlassungsrecht,  wodurch  jeder  Bürger  einer  solchen 
'emeinde  in  jeder  andern  dem  Verband  beigetretenen  ungehindert  sich 


40<B  Tbbodor  Mommsen, 

ansässig  zu  machen  befugt  war  und  in  seinem  neuen  Woboorte  alle) 
Bürgerpflichten  und  Bürgerrechte  theilhaflig  ward,  ausser  dass  ihm  dil 
passive  Wahlfähigkeit  abging,  die  active  nur  in  der  Beschränkung  x^i 
stand,  dass  vor  jeder  Abstimmung  das  Loos  diesen  Insassen  einen  Stjnnvi 
bezirk  anwies ^^).     Ursprünglich  galt  dies  Recht  auch  hinsichtlich  dtä 
römischen  Gemeinde  activ  und  passiv,  so  dass  der  tusculanische  Insasai 
es  in  Rom  nicht  minder  ausübte  als  der  römische  in  Tusculum.   Alid| 
da  einerseits  die  nach  dem  J.  486  von  Rom  mit  dem  latinischen  Redit 
beliehenen  Pflanz-  oder  Bundesst|idle  dieses  nur  in  der  oben  als  die 
jüngere  Latinitat  bezeichneten  geschmälerten  und  namentlich  im  Zugr 
recht  beschränkten ,  des  Stimmrechts  der  übersiedelnden  Insassen  abe( 
gänzlich  entbehrenden  Gestalt  erhielten,  andrerseits  die  vor  486  ml! 
der  älteren  Latinität  beliehenen  Gemeinden  noch  in  der  republikanisclM, 
Epoche  eintraten  in  das  volle  römische  Bürgerrecht,  so  war  in  den 
mitien  der  Hauptstadt  damit  jede  Spur  der  alleren  Latinität  verschwoij 
den.   Allein  antiquirt  war  sie  dennoch  nicht.   War  sie  doch  ein  ge| 
seitiges  Recht,  das  den  abhängigen  Städten  gegen  die  Hauptstadt,  al 
auch  der  Hauptstadt  gegen  die  abhängigen  Städte  und  diesen  uüter  eiö- 
ander  zustand ;  es  stand  nichts  entgegen ,  auch  als  man  die  erste  An- 
Wendung  aufhob,  die  beiden  letzten  Anwendungen  noch  femer  bestehei 
zu  lassen.   So  sehen  wir  denn  in  der  That,  dass  bei  den  Comitien  zum 
Beispiel  in  Malaca  der  insässige  Bürger  von  Rom  oder  von  Salpensa 
kraft  seines  Freizügigkeils-  oder  Municipalrecbts  mitslimmte;  was  demi 
auch  zugleich  hinreichend  es  rechtfertigt,   wenn   ein  römisches  Ge^ 
setz   diese  latinischen  Gemeinden   noch  als  municipia^),    staatsrecht- 
lich genau  als  municipia  fundana,   nämlich   in  dem  ältesten  Sino  des 

43)  S.  meine  röm.  Gesch.  I,  43.72.  4  66.  282.  610.  Hier  genügt  «s  die  bektno- 
ten  Stellen  anzuführen,  woraus  das  beschränkte  Stimmrecht  der  Laiini  in  den  röroischfla 
Comitien  sich  ergiebt:  Äppian  b.  c,  i,  23,  wo  die  Laliner  entgegengestellt  werden  dfli 
übrigen  Bundesgenossen  oT^  ovx  i^fjv  \pij(foi^  tp  ral^  *Po)^ial(t}v  ^HfjoTOfiaii  q>t{iii9f 
und  Livius  25,  3  in  der  Erzählung  der  Vorbereitungen  zu  einer  Abstimmung:  ttibm 
populum  submoverunt  sitellaque  adlata  est  ut  sortirentur  übt  Latini  su/fragium  ftrrtnL 
HolFentlich  wird  es  nun  mit  den  Verschlimmbesserungen  dieser  Stelle  (s.  Marquardl 
Handb.  II,  3,  50)   ein  Ende  haben. 

44)  Nach  Festus  bekannter  Definition  [v.  municipium  p.  127  M.):  Municipium  ii 
yenus  hominum  dicitur,  qni  cum  Romam  venissent  neque  civcs  liomani  essent,  participti 
tarnen  fuerunt  omnium  rerum  ad  munus  fuugendum  una  cum  Romanh  civibus,  praeter' 
quam  de  suffragio  ferendo  aut  magislratu  capiendo.    Vgl.  das.  t;.  municeps  p,  131. 


Stadtreghtb  vor  Salpensa  und  Malaga.  409 

als  isopolitiscbe  Gemeinde,  bezeichnet^).  —  lieber  die  Einthei- 
der  Bürgerschaft  ist  der  Hauptabschnitt,  die  dUtributio  curiartim  de 

• 

n^a  conprehensum  ^st{M.  52),  uns  verloren;  nur  gelegentlich  {M.  52. 

iSo.  56. 57)  erfahren  wir,  dass  sie  in  eine  bestimmte  Anzahl  Gurion  zei^ 

Auch  dies  ist  nur  auf  den  ersten  Blick  auffallend.   Die  Eintheilung 

'römischen  Gemeinde  inCenturien  wie  in  gentiliciiäche  und*locale  Tri- 

ist  bekanntlich  späteren  Ursprungs,  diejenige  in  Gurion  dagegen  so  alt 


45}  Diese  Bezeichnung  braucht  dafür  die  lex  lui  mun.  Z.  4  59  fg.,  wo  demjeni- 
fm  lege  plebewescUo  pehnissus  est  fuit,  utei  leges  in  munidpio  fundano  munid" 
ekts  mwncipi  daret,  gestattet  wird  zu  den  früher  erlasseneu*  Gesetzen  binnen 
(t  Nachträge  mit  gleicher  gesetzlicher  Kraft  zu  erlassen.  Das  julische  Gesetz 
iDtlich  die  von  Cäsar  705  erlassene  Ordnung  für  die  Gemeinden  römischer 
in  oder  ausserhalb  Itah'en  (Savigny  verm.  Sehr.  3,  331)  oder,  wie  das  Gesetz 
[idl>st  bezeichnet  (Z.  83.  f08):  municipia  coloniae  praefecturae  fora  conciliabula 
Romanorum;  nach  der  Stellung  der  Bestimmung  über  die  municipia  fundana  am 
des  Gesetzes  so  wie  nach  dem  Inhalt  des  sie  betreffenden  Abschnittes  ist  dies 
ir  eine  Kategorie  von  Gemeinden,  auf  die  die  lex  lulia  municipalis  sich  nicht  bezieht, 
iweist  aufNichlbürgergemeinden  und  eben  das  sagt  auch  der  Name;  denn  das  mun»ct- 
»ctpvum  Romanorum  war  durch  jeden  römischen  Volksschluss  von  selbst  gebunden, 
tmnicipium  municipum  non  civium  Komanorum  nur,  si  fundus  (actus  erat  oder  als 
lum.  Somit  heisst  also  diese  Bestimmung  in  der  uns  geläufigen  Terminologie,  dass 
^(Üsar  gestattet  sein  solle  den  von  ihm  erlassenen  latinischen  Gemeindeordnungen 
iträge  beizufügen.  Der  Zusammenhang  ist  klar.  Cäsar  hatte  nicht  wenigen  siciii- 
und  spanischen  Städten  die  Latinilät  gegeben  (Walter  R.  G.  §  230);  es  war  er- 
;b,  dass  nach  Erlass  der  allgemeinen  lex  municipalis  civium  Romanorum  er  zu  den 
langen  der  latinischen  Städte  einige  Nachträge  zu  publiciren  fand;  ja  wir  können 
nachweisen,  welche  dies  waren,  da  die  latinische  Ordnung  ausdrücklich  im 
illi  hinsichtlich  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  latinischer  Gemeindeämter  auf  die  römi- 
jl^ Gemeindeordnung,  die  lex  lulia  municipalis  verweist (S.  in).  —  Die  Erklärung,  die 
-'nipiy  verm.  Sehr.  3,  344  fg.  gegeben  hat,  geht  von  der  Annahme  aus,  dass  die  hier 
sioten  Monicipien  gleichfalls  municipia  ctvium  Romanorum  seien,  welche  fundatia 
m  hätten,  insofern  sie  ja  kraft  eigenen  Beschlusses  in  das  römische  Bürger- 
it  eingetreten  seien.  Savigny  verhehlt  sich  nicht,  dass  in  diesem  Sinn  sämmtliche 
M'pien  römischer  Bürger  municipia  fundana  genannt  werden  konnten,  und  dennoch 
K»  offenbar  nur  eine  bestimmte  Kategorie  derselben  gemeint  ist;  er  begegnet  die- 
IMI  Einwand  damit,  dass  unser  Gesetz  einen  noch  lebenden  Gesetzgeber  voraussetze 
ttd  desshalb  nur  die  von  Cäsar  mit  dem  römischen  Bürgerrecht  beliehencn  transpada- 
ttcben  Gemeinden  betreffe.  Diese  scharfsinnige,  aber  künstliche  Erklärung,  bei  der 
eno  doch  zugestanden  werden  muss,  dass  der  Beisatz  fundana  vollständig  überflüssig 
I,  wird  gewiss  der  Erklärer  selbst  jetzt  verlassen,  nachdem  der  Beweis  vorliegt,  dass 
:  noch  in  der  Kaiserzeit  nicht  bloss  municipia  civium  Romatiorum,  sondern  auch  civium 
itinorum  municipia  gab. 

Abhaodi.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wisscnsch.   III.  30 


440  Theodor  Mommsen, 

wie  die  Stadt;  es  spricht  nichts  dagegen,  "A^ohl  aber  vieles  dafli 
für  Stammgut  der  Latiner  und  alten  iatinischen  Gemeinden  gerne 
zu  halten.  Nachweisen  können  wir  sie  bestimmt  in  Lanuvium^, 
Stadt,  die  bis  in  die  spSIteste  Zeit  an  ihren  altlatinischeh  InstituI 
mit  Vorliebe  festhielt.  Es  ist  also  wohl  interessant,  aber  nicht 
auffallend,«  dass  auch  die  latinischen  Municipien  Spaniens,  wie  i 
Bronzen,  und  Africas,  wie  mehrere  Steinschriften  zeigen^'),  in  ( 
eingetheilt  waren  und  nach  Curien  abstimmten. 

Ueber  die  tipmpetenz  der  Bürgerschaft  erfahren  wir  aus  u 
Urkunden  nur  eirfe  einzige,  aber  sehr  merkwürdige  Thatsache: 
nämlich  noch  zu  Domitians  Zeit  die  Ernennung  der  sämmtlichei 
meindebeamten  wenigstens  in  den  latinischen  Gemeinden  nicht 
Decurionen  zustand,  sondern  den  Curiatcomitien ,  ohne  dass  auc 
eine  wesentliche  Beschränkung  oder  Controlirung  durch  den  Sen 
hellte*^  —  ein  Factum,  welches  ganze  Trapmbilderreihen  beseitig 

46)  Lanuvium  zerfiel  nach  der  Inschrift  Grell.  3740  in  vferondzwanzig  ( 
die  daneben  genannte  curia  muUerum  ist  natürlich  weit  späteren  Ursprungs.  — 
Caere  gehört  die  folgende  auch  von  oiir  in  Civitaveccbia  copirte  Inschrift  (Heni 
nali  4846^  p,  266): 

D  E  OS    .    C VRI AL  E  S 

GE  NI VM  TI  .  C  L  AVDl 
CAISARIS  .  A  VGV///TI  • 
PP  .  CVRIAE  .  ASERMAE 

A  •  AVILLIVS  •  ACANTHVS  •  DICTaToR 
M-IVNIVS-EVxYCHVS-DE-SVOPOSVERr'^S 

die  wohl  zu  lesen  ist:  Deos  cunales,  genium  Ti.  Chudi  Caisarüi  Augu[8]ti  p{atr 
triae)  curiae  Asemiae  A.  Avillitts  Acantkus,  M.  lunius  Eutychus  dictatores  de  suo 
r[unt);  irrig,  wie  ich  glaube,  löst  Henzen  PP  auf  in  praestdes.  Ich  führe  die  Ii 
an,  weil  man  die  „asernische  Curie"  für  einen  der  alten  caerilischen  Districte 
könnte ,  glaube  indess  mit  Henzen ,  dass  curia  hier  vielmehr  das  Bathhaus  u 
Dedication  an  die  Penaten  desselben  gerichtet  ist,  zumal  da  die  Dictatoren  d. 
höchste  Obrigkeit  von  Caere  die  Dedication  bewirken. 

47)  Curiae  als  Theile  der  Gemeinde  werden  erwähnt  auf  Inschriften  der 
nenser  (Inschrift  von  Bona  expl.  scientif,  pL  190  n.  \Z :  singulae  curiae  singul[i 
tuas  de  suo  posuerunt),  der  Agbienser  (MaflFei  458,  7),  der  Turzetaner  (Mafiei 
=  Orell.  3727)  und  der  Cillilaner  (Maffei  462,  3);  die  zweite  Gemeinde  war  1 
pium,  die  erste  und  dritte  Colonie  —  ob  lateinischen  Rechts,  ist  nicht  bekannt. 

48)  Denn  dass  die  Delation  des  Duovirats  an  den  Kaiser  geschiebt  en 
durch  die  Decurionen  oder  durch  die  Municipes  (S.  24),  bezieht  sich  olFenbar  nur 
Wahl  der  Gesandtschaft,  die  an  den  Kaiser  dessfalls  gmg ;  das  Anerbieten  erfolgt 
communi  nomine  municipum,  ohne  Zweifel  also  auf  Grund  eines  Comitialbescl 


Stadtrechte  von  Salpensa  und  Malaca.  4  H 

|ta  geschwätiigie  Halb^isser  diese   schwierige  Frage  umsponnen 
welches  aber  in  seinen  Gonsequenzen  nur  verfolgt  werden  kann 
eine  Revision  der  ganzen  Lehre  von  der  Wahl  der  Münicipal- 
m.  wozu  hier  nicht  der  Ort  ist**).  —  Dass  dagegen  die  Gerichts- 
il  den  Comitien  nach  diesen  latihischen  Stadtrechten  niöht  mehr 
id,  wird  unten  wahrscheinlich  gemacht  werden;  hier  genügt  es 
hinzuweisen,  dass  nach  dem  System  unserer  Tafeln  der  Abschnitt 
den  Comitien  als  ein  Theii  des  Wahlregulativs  auftritt,  was  befrem- 
iwOrde,  wenn  den  Comitien  ausser  den  Wahlen  noch  wichtige  anderle 
tionen  zugestanden  hätten. 


2.    Der  Gemeinderath. 

Auch  über  die  Zusammensetzung  des  Gemeinderaths  schweigen  un- 
iTafeln:  obwohl  Bestimmungen  über  den  Eintritt  in  denselben  und  die 
5-  und  Stimmordnung  sowie  über  die  Ausscheidung  unwürdiger  Mit- 
ir^]  in  dem  vollständigen  Stadtrecht  nicht  gefehlt  haben  werden.  Die 
izeichnung  des  Municipalsenats ,  offenbar  nachgebildet  der  römi- 
patres  {et)  conscripti,  ist  decuriones  conscriptive,  zuweilen  decuriones 
iplique'^^),  seltener  (fcci/rtone«  schlechtweg.  —  Welche  Quote  der 


i9j  üeber  den  Stand  der  Frage  s.  Waller  R.  G.  §  285;  Marquardl  Handb.  lU,  I, 

I.   Hier  soll  nur  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  dass  die  praefecti  pro  Uviro, 

^ttch  unserm  Gesetz  vom  Duovir  ernannt  werden,  nicht  selten  mit  dem  Beisatz  de- 

decreto  oder  ähnlichen  erscheinen  (s.  meine  inscr.  Neap,  p.  480  un\er  prae- 

1;,  die  in  den  Comitien  zu  ernennenden  Beamten  dagegen  ihn  selten  oder  gar 

[zeigen  —  denn  in  Inschriften  wie  inscr, Neap,  2026  bezieht  sich  der  Decurionen- 

loss  aaf  den  Erlass  der  summa  honoraria.    Es  ist  das  ein  Fingerzeig  für  den,  der 

tQ.  nicht  bloss  zu  lesen,  sondern  auch  dabei  sich  etwas  zu  denken  weiss.  Wer 

die  Strassen  von  Pompeii  gegangen  ist,  wird  dessen  nicht  bedürfen,  um  die  Ver- 

leit  der  jetzt  umlaufenden  Meinung  einzusehen,  welche  auch  mit  /.  un.  pr.  §  \  D, 

}e  luL  amb.  47,  14  sich  nicht  verträgt.    Das  Rechte  sah  Philippi  (rhein.  Mus.  N. 

59)  Decuriones,  sagt  Ulpian   (/.  {  pr.  D.  de  albo  scrib.  50,  3),  in  albo  ita  scriptos 
oportet  ut  lege  municipali  praecipitur.    Lege  [Pompeia),  schreibt  Plinius  an  Traian 

M  14  =  *  13),  sancitur,  quibus  de  causis  e  senatu  a  censoribtis  eiciantur. 
54)    Ersteres  S.  24.  26;    Af.  54.  62.  63.  66  dreimal.   67.  68  viermal;    letzteres 

M.  64.  67.    Aehnlich  schwankt  der  Sprachgebrauch  der  /.  luL  mun.  Z.  86.  87.  96. 

.  100.   424.  <26.  128.  «33.  t35.  «38.  U9. 

30* 


(12  Theodor 

Mitglicderzahl.  die  unzweifelbaft  auch  in  diesen  Städten  regelmässig 
hundert  sich  t>elief ,  zur  Beschlussßihigkeit  erfordert  ^verde ,  fend 
gleichfalls  in  einem  nicht  auf  uns  gekommenen  Abschnitt  des  Geis 
auf  welchen  bei  der  causae  probatio  hinsichtlich  der  Freiiassong 
drttcklioh^,  in  zwei  andern  Fällen,  bei  der  Regniirung  der  Bei 
machung  des  städtischen  Budgets  {M.  63)  und  bei  der  Appellation 
obrigkeitliche  Brüchen  {M.  66)  stillschweigend  verwiesen  wird.  Da 
dess  anderweitig  sich  zeigen  lässt,  dass  das  römische  Städterecht 
für  den  letzten  Fall  Zweidrittel  Versammlungen  forderte^,  so  leidet  1 
keinen  Zweifel ,  dass  die  verlorene  Bestimmung  keine  andere  war 
die  von  Ulpian  ausgesprochene :  Lege  municipali  cavetur  ut  ordo  nom 
habeatur  quam  duabus  partibus  adhibitis.  Auch  schreiben  in  der 
unsere  Urkunden  in  vier  anderen  Fällen:  bei  der  Billigung  des  ni 
Beamten  anzustellenden  Vormunds  (S.  29),  bei  der  Einwilligung  io 
Verkauf  der  der  Gemeindekasse  gestellten  Bürgen  und  Pfänder  (M; 
bei  der  Ertheilung  des  Patronats  [M.  61)  und  bei  der  Niedersei 
einer  Commission  zur  Abnahme  von  Gemeinderechnungen  (Jf.  67.  68 
ausdrücklich  Zweidrittelversammlungen  vor.  Im  Widerspruch  hieiil 
steht  allerdings  ein  Fall,  indem  die  Zustimmung  der  Decurionea  zai 
Abbrechen  eines  Gebäudes  in  der  Stadt  gültig  erfolgt,  ,,cum  maiarpm 
eorvm  adfueril"  {M,  62)  —  eine  Incongruenz,  die  in  Verbindung  mit  enü 
andern  Spur  (s.  unten  zu  3/.  57)  die  frühere  Annahme  unterstützt,  dass  die 
Kapitel  nicht  von  dem  ersten  Concipienten  des  Schemas  der  latinischq 
Stadtrechte  herrührt,  sondern  späterer  und  übel  redigirter  Nächtig 
ist^*).    Bei  Patronatsertheilung  und  Niedersetzung  von  Finanzcommissic 

52)  'S.  28  :  numerus  decurionum,  per  quem  decreta  facta  hac  lege  rata  sunt  w 
/.  2  D.  de  decr,  ab  ord.  fac.  50,  9 :  illa  decreta,  guac  non  legüimo  numero  decurimm 
coacto  facta  sunt,  non  valent. 

53)  Die  sogleich  im  Text  folgenden  Worte  von  Ulpian  (/.  3  D.  de  decr,  abt^ 
fac.  50,  9)  sind  nUmlich  entlehnt  aus  dessen  liber  III  de  appellationibus ;  es  leida<*Pi 
keinen  Zweifel,  dass  sie  sich  ursprünglich  auf  die  Appellation  von  den  Multen  derlÜH 
nicipalbeamlen  bezogen.  Vgl.  übrigens  Savigny,  System  2,  327  und  ausser  den  Hl 
diesem  angeführten  Steilen  noch  C.Th.  \t,  \,  84  und  dasEdict  von  Venafnim  Z.39|k 
nach  Henzens  Zahlung. 

54)  S.  S.  398.  Ob  übrigens  maior  pars  hier  im  Wortsinn  zu  nehmen  ist  oderob* 
die  gewöhnliche  Majorität  von  zwei  Dritteln  bezeichnet  (vgl.  Savigny  Syst.  2,  328),  i< 
schwer  zu  entscheiden ;  ich  würde  den  letzteren  Ausweg  vorziehen. 


Stadtrechtb  von  Salpensa  und  Malaca.  44  3 

Q  muss  überdies  der  Abstimmung  der  Geftlbrtleeid  beigefügt  werden 
d  dieselbe  scbriAlich  {pertabellam)  erfolgen").  Bei  der  Abstimmung 
techeidet,  wenn  die  Versammlung  besckiussßlhig  ist,  immer  die  ein- 
jhe  Majorität  der  Anwesenden^.  —  Was  über  die  Gompetenz  der 
meinderdtbe  der  latinischen  Municipien  in  unsern  Urkunden  zu  finden 
,  lie^  in  den  eben  dargelegten  acht  Fällen  im  Wesentlichen  vor  (vgl. 
ch  5.  2i);  neu  sind  manche  dieser  Bestimmungen,  zum  Beispiel  die 
kerveotion  des  Senats  beim  Verkauf  der  Bürgen  und  Pfänder  der  Ge- 
node  und  bei  dem  Abbrechen  von  Gebäuden  in  der  Stadt,  femer  die 
laküon  des  latinischen  Gemeinderaths  als  comilium,  wenn  ein  noch  nicht 
ranzigjdhriger  Municeps  latinischen  Rechts  einen  Sciaven  freizulassen 
Mbsichtigte^^);  von  wesentlichem  Interesse  aber  scheint  mir  nur  die 
le  Bestimmung,  dass  von  den  obrigkeitlichen  Brüchen  appellirt  wer- 
n  konnte  an  den  Ordo  [M.  66).  Dieser  Satz  war  bisher,  so  viel  ich 
siss,  ganz  unbekannt") ;  die  Appellation  von  tribunicischen  Multen  an 

55)  Vgl.  die  Formel  loco  (zum  Begräboiss  auf  Gemeindegrund)  da^o  s{enatus)  c{on- 
\k>)  per  tabellam  in  iDschriflen  von  Calvi  (inscr,  Seap.  3950.  3951)  und  locut  et  in- 
n^Üo  d{ecwi(mum)  d(ecreto)  per  tabellam  data  in  einer  von  Gerez  de  la  Frontera  (Mu- 
L  6fS,  3). 

56)  if.  61  :  ex  maioris  partis  decurionum  decreto,  quod  decretum  factum  erit,  cum 
me  partes  non  minus  adfuerint.    Fast  wörtlich  gleichlautend  im  Edict  von  Venafrum 

39 :  ex  maioris  partis  decurionum  decreto,  quod  decretum  ita  factum  erit,  cum  in  de- 
wtofubus  non  minus  quam  duae  partes  decurionum  adfuerint.  Vgl.  i/.  68  von  der  Com- 
Monswahl:  quos  plurimi  legerint,  wonach  also  selbst  die  relative  Majorität  der^n- 
iteoden  genügte. 

57)  Das  Muster  dieser  Vorschrift  ist  die  bekannte  Bestimmung  des  aelisch-sen- 
ifeben  Gesetzes  vom  J.  3  n.  Chr.,  wonach  der  römische  Bürger,  der  noch  nicht  zwan- 
f  Jahre  alt  ist,  die  Zweckmässigkeit  der  Freilassung  vor  einer  Beistandschaft  zuver- 
Wger  Männer  zu  rechtfertigen  hat,  widrigenfalls  die  Freilassung  nichtig  ist  (Gai.  1,38. 
Ip.  I,  13).  Dass  ohne  Zuziehung  einer  Beistandschaft  nicht  einmal  die  junianische 
büoität  entstand  (Gai.  I,  44.  fragm,  Dosith,  de  manumiss.  §  13),  ist  jetzt  um  so  be~ 
Ihdicher,  als  auch  für  die  coloniarische  Lalinität,  wie  wir  nun  sehen,  die  Zuziehung 
^  Beicalhs  erfodert  ward  und  die  VersSiumniss  dieser  Vorschrift  den  Act  nichtig 

« 

Ziehte.  —  Bei  römischen  Freilassungen  ward  das  Consilium  aus  den  Geschwornen 
kommen ;  es  bestand  in  der  Hauptstadt  aus  fünf  Senatoren  und  fünf  Rittern,  in  den 
Winzen  aus  zwanzig  römischen  in  der  Recuperatorenliste  verzeichneten  Bürgern 
^.  r,  %0.  DIp.  I,  13a).  .Folgt  hieraus,  dass  in  den  latinischen  Städten  wie  im  älte- 
'^li  Rom  die  Senatoreoliste  auch  das  Geschwornen verzeichniss  war? 

58)  Eine  Spur  dieser  städtischen  Appellationen  findet  sich*in  l.  3  D.  de  decr.  ab 
'ä.  fac,  50,  9 ;  s.  darüber  oben  A.  53. 


41 4  Theodoi  Momvsbn, 

die  CoDSulo,  die  in  Rom  im  J.  56  eiDgetiihrt  ward^,  mag  als  Voi 
gedient  haben,  ist  aber  doch  wesentlich  davon  verschieden.  Indess 
sich  die  Stelle  dieses  Instituts  im  System  der  rtfmischen  Verwaltong 
dings  ermitteln.  Die  Berufung  an  die  römische  Bürgergemeinde,  die 
kanntlicb  auf  die  schwerereo  MultPälle  schon  früh  erstreckt  ward*^ 
dafür  bis  in  die  spateste  Zeit  fortbestand  *'),  nur  dass  in  derKaiserzi 
die  Stelle  der  Berufung  an  die  Bürgergemeinde  eine  Berufung  an  den 
trat,  blieb  auch  in  der  Kaiserzeit  ein  Vorrecht  des  romischen  Bürgers^ 
Der  Latinus  indess  entbehrte  in  der  republikanischen  Zeit  das  Pi 
cationsrecht  keineswegs;  nur  ging  die  Berufung  natürUch  an  seine 
gergemeinde.    Dass  die  Kaiser  einerseits  dies^  ComitialgerichtsI 
der  abhängigen  Städte  nicht  länger  dulden,  andrerseits  die  Appell 
nach  Rom,  die  wesentlichste  Prärogative  des  römischen  Bürgers, 
Latinus  nicht  zugestehen  zu  können  meinten,  ist  beides  begreiflidi; 
war  der  einfachste  Ausweg,  dass  man  auch  hier  „die  Comiticn  von 
Markt  in  das  Rathhaus  verlegte'',  das  heisst  die  Yolksgerichtsbarkdli 


50)  Tac.  ann,  13,  28. 

60)  Waller  R.  G.  §  38.  Cic.  de  leg,  3,3,6:  Magistratus  nee  obedientni^  et 
civem  muUa  vinclis  veiberibus  coerceto,  ni  par  maiorve  potestas  popuiusve  jwol 
ad  quos  provocatio  esto.    Cum  magistratus  iudicassit  inrögassitve,  per  popuhmi 
poenae  eertatio  esto.  . 

61)  L,  244  D.  de  v,  s.  50,  <6;   /.  5  C.  quando  provoc,  7,  64;  /.  38  C.  Tk 
app.  Hy  30  =  /.  25  C.  lust.  de  app.  1,  62.  Regelmässig  gehl  die  Renifung  an  den 
ser,  nur  von  denen,  die  kraft  mandirten  Imperiums  Hohlen,  wie  die  Legaten  der 
consuln,  an  ihre  Mandanten  (/.  2  />.  quis  a  quo  49,  3).  «i 

62)  Lege  Julia  de  vi  publica,  sagt  Pauhis  (S.  /?.  5,  26,  4  ;  ahnlich  Ulpian  /.  7  4 
ad  L  luL  de  vi  publ.  48,  6),  damnatur  qui  aliqua  potestate  praeditus  civem  Romam^ 
antea  ad  populum,  nunc  ad  imperatorem  appellantem  necarit  nccxirive  iusseril  /( 
verberavcrit  condemnaverit  inve  publica  vincula  duci  iusserit.  Mag  die  Nichtberöci 
tigung  der  Appellation  von  einer  Mulla  auch  nicht  unter  die  Worte  fallen,  so  kano-^ 
doch  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  für  die  Provocation  von  der  Multa  dasselbe 
len  muss  was  gilt  von  der  ganz  gleichartigen  (s.  Ciceros  Worte  A.  60)  Provc 
von  der  Poena,  dass  also  beide  auf  römische  Bürger  sich  beschränkten  und  demUik 
nus  nicht  zustanden.  Wie  es  hinsichtlich  der  Civilappellntion  stand,  muss  uneolsciii* 
den  bleiben;  dieselbe  beruht  bekanntlich  keineswegs  wie  die  Provocation  a/>oaisi 
multa  auf  der  alten  Comitialgerichtsbarkeit  und  es  lässt  sich  darum  von  dieser  auf  jctf 
nicht  füglich  schUcssen.  Anderer  Meinung  freiheb  ist  Savigny  Syst.  6,  496;.  micbÜl 
indess  sein  Versuch  die  kaiserliche  Appellation  in  Civil-  und  CriminalsaclieD  einzig i4 
das  republikanische 'Inlcrcessionsrecht  der  par  maiorve  potestas  zu  begründen  oicW 
überzeugt. 


Stadtreghtk  von  Salpensa  und  Malaca.  415 

Seoalsgencbtsbarkeil  verwandelte.  Es  ist  mehr  als  wahrscheinlich, 

man  so  nicht  bloss  bei  Malten  verfuhr,  sondern  auch  bei  Poenen, 

ikeisst,  dass;  so  lange  überhaupt  den  latinischen  Municipien  eine 

^fie  Criminalgerichtsbarkeit  blieb,  hier  in  letzter  Instanz  die  Senate 

Jeden.    Ward  doch  selbst  in  Rom,  wenn  der  Beklagte  senatori- 

Ranges  war,  die  Criminaljurisdiction  des  Senats  in  der  Kaiser- 

leingefiihrt. 

3.    Die  Beamten. 

\  Wir  kommen  zu  den  städtischen  Beamten,  Was  die  Fähigkeit  zur 
Ueidung  eines  Amtes  anlangt,  so  sind  uns  darüber  die  genauen  Be- 
Naiungen  grossentheils  verloren^),  namentlich  erfahren  wir  leider 
ik,  unter  welchen  Umständen  der  Nichtmuqiceps  wählbar  war.  Dass 
^Kaiser,  wie  in  jeder  andern  Gemeinde,  s6  auch  hier  zu  dem  hoch- 
k  Gemeindeamt  erwählt  werden  konnte  {S.  24),  ist  nichts  Neues; 
gegen  verdient  es  Erwähnung,  dass  diese  Exemtion  nach  unserm 
Mlrecht  den  Prinzen  des  kaiserlichen  Hauses  nicht  mehr  zugestanden 
baben  scheint  —  eine  Beschräukung,  welche  unter  Augustus  sicher 
ch  nicht  bestand  und  vielleicht  unter  Tiberius  aufkam  ^^).  —  Ebenso 
ird  die  gesetzliche  Aemterstafiet  wohl  vorausgesetzt^),  aber  nicht  an- 


63)   GewJihll  soll  werden  ex  eo  gettere  ingenuorum  hominum,  de  quo  hoc  lege  dau- 
eonprehetisumque  est  (AI.  5i);  aus  denen,  quibus  per  hanc  legem  honorem  petere 
[M.  51).    Wahrscbeiulich  standen  diese  Bestimmungen  bei  der  Professio. 
64;   Das  jüngste  mir  bekannte  Beispiel,  dass  ein  nichtregierender  Prinz  derglei- 
yunicipalämter  bekleidet)  ist  das  des  Caligula,   der  im  J.  34  in  Pompeii  (inscr. 
},  217  2.  2273.  2274),  vor  dem  J.  37  in  dem  spanischen  Karthago  und  in  Caesar- 
(Eckhel  6,  487)  die  höchsten  GemeindeUmter  bekleidete.    Später  finden  sich 
i\e  genug»  dass  Augusti  und  Caesares  (so  z.  B.  Domitian  im  J.  73  in  Interamna 
Uns,  inscr.  Neap.  4195)  die  obersten  Municipal würden  erhielten;  keines  aber,  so 
mir  bekannt,  von  nicht  als  Mitregenten  bezeichneten  Prinzen.    Sollte  Tiberius  be- 
Verhältniss  zu  der  Familie  des  Gernianicus  hier  eingewirkt  haben?   Es  ist  cha- 
teristisch,  dass  gerade  von  den  Söhnen  des  Germanicus  verhUUnissmSssig  so  zahl- 
te Beispiele  ihnen  übertragener  Municipalämter  vorliegen.  Vgl.  S.  43  4.  —  Senatoren 
in  ihrer  Heimathsgemeinde ,  aber  auch  nur  in  dieser,  beständig  wählbar,  wie 
\iZ  D.  ad  mun.  50,  i  bezeugt  und  zahlreiche  Inschriften  bestätigen. 

65)  Vorausgesetzt  M.  54;  denn  dass  hier  der  als  ehrlos  unfähige  Candidat  nur 
00  der  Bewerbung  um  die  Aedilität  oder  die  QuUstur  zurückgewiesen  wird,  kann  doch 


I 


416  Theodor  MoMiiSw, 

gegeben.    Nur  negativ  finden  sich  freilieb  unsichere  Andeutungenv  dai 
die  beiden  niederen  Aemter,  Aedilität  und  Quästur,  sich  so  vollsl 
gleichslanden,  dass  man  zwar,  wie  es  scheint,  immer  beide  bekl 
haben  musste,  um  zum  Duovirat  zu  gelangen,  aber  nach  Belieben 
dem   einen   wiß   mit   dem   andern,  die   amtliche  Laufbahn    begii 
kontite^^,  was  in  vielen  Gemeinden  vorkam^).    Im  Rang  ging  Ubrij 
die  Aedilität  stets  der  Quästur  voran®).  —  Ausdrücklich  werden  in 
Sern  Stadtrechten  für  die  Wahlfähigkeit  fünf  Bedingungen  aufgesi 
die  Ingcnuitüt,  die  Ehrenhaftigkeit,  ein  gewisses  Alter,  die  Nicht 
düng  des  gleichen  Amtes  binnen  einer  gewissen  Frist  und  die  geh( 
Cautionsleistung,  welche  jetzt  einzeln  erörtert  werden  sollen« 

1)  Die  Ingenuität  wird  schlechthin  von  jedem  Candidaten  g( 
dert,  nach  der  bekannten  Vorschrift  des  visellischen  Gesetzes*). 


nur  den  Sinn  haben,  dass  er  dadurch  mitlelbar  auch  ausgeschlossen  wird  vom 
virat.    Ob  iödess  nicht  einzelne  Klassen  von  der  stafleiweisen  Gelangung  zum 
befreit  waren ,  muss  dahingestellt  bleiben ;  der  Kaiser  war  es  natürlich  auf  jeden 
wahrscheinlich  auch  die  Senatoren  in  ihren  Heimalhsgemeinden. 

66)  Wenn  man  nolb wendig  mit  der  Quästur  hätte  beginnen  müssen,  wurde  i 
genügt  haben  den  Salz ,  dass  wer  als  römischer  Bürger  aus  dem  Ordo  gestossen  wer 
den  müsste,  unHlhig  sei  zur  latinischen  Magistratur,  bloss  hinzustellen  für  die  QuSstQ 
und  ihn  auf  die  Aedilität  so  gut  wie  auf  den  Duovirat  nur  folgeweise  zu  bezieMl 
während  er  im  Gegentheil  ausgesprochen  ist  für  die  beiden  niederen  Aemter. 
auch  die  Gleichstellung  der  Äedilen  und  Quästoren  bei  den  Comitien  M,  5S  und 
(freilich  nur  auf  Ergänzung  beruhende)  Bestimmung,  dass  dem  Quästor  nicht  der 
lis,  noch  diesem  jener  intercediren  kann  (S.  27).  Doch  verkenne  ich  nicht,  dass  di 
Beweise  nicht  ausreichen ;  die  Redaclion  unseres  Gesetzes  ist  zwar  in  sachlicher  Biv 
sieht  sorgfältig,  aber  einige  Lässlichkeit  muss  doch  auch  hier  der  Abfassung  zugesitfi 
den  werden.  Ist  doch  auch  für  den  Duovir  das  Requisit  des  Alters  ausdrücklich,  dl 
der  Ehrenhaftigkeit  nur  folgeweise  ausgesprochen  (A/.  54).  , 

67)  So  z.  B.  beweisen  für  die  latinische  Colonie  Nemausus  die  A.  t9  angefOM 
ten  Worte  Strabons,  dass  die  an  die  erste  Magistratur  geknüpfte  römische  CivitStbil 
durch  Aedilität,  bald  durch  Quästur  erworben  ward.  Auch  in  den  Digesten  scheiolii 
Rücksicht  hierauf  die  Vorschrift  Staffel  weiser  Bekleidung  der  Aemter  so  gefasst:  Mi 
prius  maiorem  magiatraium  quisquam  nisi  minorem  susceperit  gerere  potest  (/.  U  jl 
vgl.  /.  H  pr.  D.  de  mun.  50,  4).  Dass  die  Quästur  deshalb  keineswegs  in  die«» 
Städten  aufliörte  ein  Amt  [honor]   zu  sein  (Marquardt  Handb.  III,  I,  350),  leuchtet  dB. 

68)  Das  beweist  die  constante  Voranstellung  der  Aedilen  vor  den  Quästoreu  & 
26.  27.  M.  52.  53.  54.  '\ 

69)  >f.  54  ;  /.  I  C.  ad  l  Visell  9,  2t  ;   /.  <  C.  si  servm  «0,  32.    Vgl.  die  loschAi 
Orell.  39 H:  omnibus  honoribus,  quos  libertim  gerere  potuerunt,   honoratus  und  insff'» 
Neap.  p.  480. 


Stadtrbchte  von  Salpbnsa  und  Malaga.  417 

2)  Die  Ehrenhaftigkeit  wird  von  dem  adih'cischen  und  quäsiori- 
ken ,  folgeweise  (s.  A.  65)  auch  von  dem  Candidaten  des  Duovirats 
■Mrdert  vermittelst  Ausschliessnng  dessen  von  der  Wahl,  qui  in  earum 
m  causa  erit,  propter  quam,  si  civis  Ramanus  esset,  in  nutnero  decurianum 
imriptorumve  ettm  esse  non  liceret  (Jf.  54).  Damit  wh'd  verwiesen  zu- 
idist  auf  die  römische  Gemeindeordnung  oder  die  lex  lulia  municipalis 

1^108  fg. :  Quae  mtiqtetpta civium  Romanorum  sunt  erunt,  nei  quis 

h'tomm  quo  mumdpio [in]  senatu  decurionibus   conscreipteisque 

— ,  qud  furtei  quod  ipse  fecit  fecerit  condemnalus  pactusve  est  erit; 
iudicio  fiduci[ae]  pro  socio  tutelae  mandatei  iniuriarum  deve  dolo 
bib  condemnatus  est  erit;  queive  lege  Plaetoria  ob  eamve  rem  quod  adver- 
\^eam  legem  fecit  fecerit  condemnatus  est  erit;  queive  depugnandei  caussa 
Weloratus  est  erit  faxt  fuerit ;  queive  in  iure  [abiuratit]  abiuraverit  bonamve 
Wfiam  iuravit  iuraverit;  queilve]  sponsoribus  creditoribusve  ^eis  renuntiavit 

Peril  se  solidum  solvere  non  posse;  prove  quo  dalum  depensum  est 
\usue  bona  ex  ediclo  eius  qui  iure  dicundo  praefuit  praefuerit 

Wssessa  proscriptave  sunt  erunt;  queive  iudicio  publice  Romae  condemnatus 

m  erit  quocirca  cum  in  Italia  esse  non  liceat ;  queive  in  eo  municipio 

—  qtfo  ius  erit,  iudicio  publice  condemnatus  est  erit;  quemve  kalumniae 
fueiHiricationis  caussa  aceussasse  fecisseve  quod  iudicatum  est  erit;  quoive 
|prf  exercitum  ignominiae  caussa  ordo  ademptus  est  erit;  quemve  imperator 
^Igmminiae  caussa  ab  exerciiu  decedere  iusit  iuserit;  queive  ob  caput  civis 
hmani  referundum  pectmiam  praemium  aliudve  quid  cepit  ceperii ;  queive 
mfore  quaestum  fecit  fecerit;  queive  lanistaturam  arlemve  ludicram  fecit 
kurit;  queive  lenodnium  faciet.  Zu  diesen  Incapacitiilsgründen,  die  mit 
ibsnabme  des  letzten ^^)  sämmllich- dauernd  sind,  kommen  noch  die 
itorischen  Incapacitaten  Z.  89  fg.  desjenigen,  der  noch  im  militär- 
ichtigen  Alter  steht  und  seiner  Pflicht  nicht  genügt  hat  und  dessen, 
ipraeconium  dissignalionem  libitinamve  faciet,  dum  eorum  quid  faciet''^). 
3)  Wegen  mangelnden  Allers  schliesst  das  Gesetz  von  der  Bewer- 
■■ng  um  die  ordentlichen  Magistraturen,  Duovirat,  Aedilität  und  Quästur, 


70)  Es  unterliegt  wohl  keiDem  Zweifel,  dass  auch  hier  im  Entwurf  stand :  queive 
^cmium  fecit  fecerit,  und  nachher,  wahrscheinlich  aus  persönlichen  Rücksichten, 
^  geändert  ward ;  sehr  ungeschickt ,  denn  es  war  dann  nöthig ,  das  lenocinitim  zu 
^O)  praeconium  zu  stellen. 

71)  Vgl.  Marquardt  Handb.  III,  «,  367. 


4 


41 8  'Theodor  Mom^sex, 

denjenigen  aus ,  der  das  fUnfundzwanzigste  Jahr  noch  nicht  .volh 
hat  (If.  54);  eine  Vorschrift,  welche  dem  republikanischen  Recht 
selbst  noch  der  Gemeindeordnung  Caesars  fremd  ist^,  im  Pandi 
recht  aber  sich  wiederfindet^  und  von  August  wie  fiir  die  Hau| 
so  wahrscheinlich  auch  für  die  römischen  und  nichtrömischen 
den  in  Italien  und  den  Provinzen  aufgestellt  ward  ^^).  —  FOr  den 
vertretenden  magistratischen  Präfectus  ward  eiq  Alter  von  filnl 
dreissig  Jahren  voi^eschrieben  (S.  25).  Dass  man  von  dem  Duovir 
niger  forderte  als  von  dem  praefeclus  Ilvüi ,  ist  deswegen  gescb 
weil  das  Mandirungsrecht  des  Beamten  verfassungsmässig  weit  eher 
beschränken  liess  als  das  Wahlrecht  der  Gemeinde.  Von  dem 
liehen  Stellvertreter  wird  ein  bestimmtes  Alter  nicht  gefordert  (S. 
offenbar  weil ,  wenn  der  Kaiser  einen  Minorennen  zu  diesem  Amt 
nennt,  in  der  Ernennung  selbst  der  Aitersnachlass  liegt. 

4)  Ftir  den  Duovirat,  aber  auch  nur  ftlr  diesen,  verordnet i 

•   - 
Gesetz,  dass  zwischen  zwei  Bekleidungen  dieses  Amtes  ein  Z^ 

räum  von  fünf  Jahren  liegen  müsse  (Jf.  54).  Die  analogen  Bestimi 


i 


72)  Das  republikanische  Recht  fordert  vielmehr  von  dem  Bewerber,  dass  er 
gewisse  Anzahl  von  Feldzügen  mitgemacht  habe,  bei  romischen  nicht  minder  all 
municipalen  Aemtem  (/.  luL  mun.  Z.  89  fg.).    In  den  römischen  Provinzial 
wofür  dies  Princip  nicht  anwendbar  war,  Gndet  sich  indess  schon  in  der  Zeit  dar 
publik    eine   Altersgrenze   von   dreissig  Jahren    vorgeschrieben   (Cic.    Verr.  t, 
122.    Plin.'gp.  ad  Trat.  79  =  83). 

73)  Äd  rem  publicum  administrandam ,  sagt  Ulpian  (/.  8  D.  de  miui.  50,  4) 
vicesimum  quintum  annurn,  vel  ad  muner'a  quae  non  patrimonii  sunt  vel  honores, 
mitti  minores  non  oportet.    Vgl.  L  ^  §  i.  l.  ii  D.  de  dec.  50,  2;/.  3  §10.   LH 
D.  de  mun.  50,  4;  l.  t  pr.  D.  de  vac.  50,  ^;  l,  2  §  i  D.  de  iure  imm,  50,  6;  L  % 
D,  de  reg.  iur.  50,  47 ;  /.  8   C.  quando  provoc,  7,  64.  —  Das  Gesetz  forderte 
lieh  die  Vollendung  des  fünfundzwanzigsten  Lebensjahres  wie   bei  der  Majo 
überhaupt;  wie  denn  unsere  Sladtrechte  den  minor  armorum  A'Xr  allgemein  a 
sen.   Erst  später  stellte  Hadrian  die  Regel  fest  quantum  ad  munera  municipalia 
num  quem  quis  ingressus  esset  pro  impleto  numcrari  (/.  74  §  4    D,  ad  Sc.  Treb,  36,  1 
/.  8  D.  de  mun.  50,  4).  ^ 

74)  Seine  dessPallige  Vorschrift  für  die  römischen  Aemter  und  den  rÖmiscM 
Senat  ist  bekannt  (Dio  5t,  20;  Marquardt  Uandb.  II,  3,  218).  Für  Bilhynien  sduil^ 
ein  Edict  Augusts  das  22ste  Jahr  vor,  wenn  die  Lesung  richtig  ist.  Plin.  ep,  adTr4, 
79.  80  =  83.  84. 


Stadtrechtk  von  Salpensa  und  Malaga.  41 9 

nchtlicb  der  römischen  Gefneindeämter  sind  bekannt^ ;  für  die  mu- 
palen  findet  sich  im  späteren  Recht  nur  das  Verbot  das  Amt  in  zwei 
ekiander  folgenden  Jahren  zu  bekleiden  ^^,  eine  Rechtsänderung,  die 
der  Umwandlung  des  Gemeindeamtes  aus  einer  Ehre  in  eine  Last 
■mmenhängt.  —  Eine  analoge  Bestimmung  für  Aedilität  und  Quästur 
It,  offenbar  deshalb,  weil  man  zu  diesen  niedera  Aemtern  nicht  eben 
I  drängte  und  sie  hauptsächlich  nur  übernahm,  um  durch  sie  zum 
imrat  zu  gelangen.  Es  ist  daä  auch  die  Ursache,  weshalb  trotz  der 
beschränkten  Iteration  der  niedrigen  und  der  beschränkten  der  höhe- 
I  Aemter  dennoch  auf  den  Inschriften  jenen  weit  seltener  die  Itera- 
Itziffier  beigefügt  erscheint  als  diesen. 

5)  FUr  diejenigen  Aemter,  deren  Inhaber  Zahlungen  der  Gemeinde 
mordnen  oder  zu  leisten  befugt  sind ,  also  für  Duovirat  und  Quästur, 
endlich  eine  Cautionsleistung  vorgeschrieben.  Sie  ist  am  Wahltag 
Dittelbar  vor  der  Abstimmung  von  dem  Candidaten  zu  beschaffen 
I  besteht  darin ,  dass  der  wahllcitende  Beamte  von  dem  Candidaten 
dessen  Verpflichtung  rem  publicam  salvam  fore  Sicherheit  nimmt 
rcb  Bürgen  (praedes),  eventuell  durch  Verpfandung  von  liegendem 
t  {M.  57.  60).  -'^  Dieser  prätorischen  Stipulation  und  Satisdation, 
ren  Formalien  später  zu  erörtern  sein  werden,  gedenken  unsere 
cbtsbttcher  vielfach  ^^),  ohne  doch  so  scharf,  wie  es  hier  geschieht, 
als  Bedingung  der  Wahlföhigkeit  hinzustellen  und  so  genau  ihre  Mo- 
naten zu  bestimmen.  Die  Beschränkung  auf  Duovirat  und  Quästur 
iten  auch  sie  an,  indem  sie  den  Bürgen  des  Beamten  haftungspflichtig 
dftren  Xür  alles,  was  dieser  in  re  publica  gessil;  gestum  aulem  in  repu- 


75)  Bekanotlich  ward  hier  regelmässig  eine  Zwischenzeit  von  zehn  Jahren  ge- 
lert.    Becker  Handb.  H,  2,  29. 

76)  Divus  Severus  rescripsit,  schreibt  Papjnian  (/.  iS  D.  ad  mun.  50,  I),  inter- 
b  temporum  in  coniinuandis  oneribus  invitis,  non  etiam  volentibtts  concessa,  dum  ne 
k  contintiet  honorem.  Vgl.  /.  H  §  3  cod.;  l.  i i  §  ^  D.  de  mun.  50,  4;  /.  6  C,  de 
mor.  4,  5^  Auch  in  Rom  gingen  diese  Verbote  aus  von  dem  continuare  honorem 
».3,  2  4).  —  Die  Zwischenräume,  welche  das  spätere  Recht  zwischen  der  mehr- 
i)en  Ueberoahme  desselben  Amtes  den  Pflichtigen  verstattet,  sind  natürlich  wohl 
»diesen  unfreiwilligen  Intervallen  des  älteren  Rechts  zu  unterscheiden. 

77)  L.  3  in  f,  D.  de  pecul.  4  5,  t  ;  /.  4  /)r.  §  17  D.  de  mag,  conü.  27,  8;  /.  68  pr. 
fdeiuss.  46,  4  ;  /.  2  §  5.  /.  4  4  pr.  §  4.  /.  43.  /.  47  §  45  JD.  od  mun.  50,  4 ;  /.  3  §  3. 
h  de  adm.  rer.  50,  8 ;   /.  un.  C.  de  peric.  eor.  qui pro  mag.  4  4,  34. 


i20  Thbodoi  Moiiiise», 

bKca  acdpere  debemus  pecuniam  publuam  tractare  —  als  Qoästor  — 
erogandam  decemere  —  als  Duovir^).   Einen  Census,  der  den 
zum  Amt  und  damit  zum  Decuriooat  bedingte,  kennen  dagegen 
Stadtreehte ,  so  weit  wir  sie  haben ,  nicht ;  und  in  der  That  schei 
auch  wenigstens   nicht  unbedingt   für  alle  Gemeinden   bestandei 
haben  ^.  —  Umgekehrt  bestand   in  Rom  wohl  ein  Senatorencei 
aber  keine  Cautionspflicht  der  Beamten ;  begreiflicher  Wei^e,  denn 
eher  Privatmann  hätte  für  die  Summen ,  die  durch  das  Aerar  gi; 
Bürgschaft  zu  leisten  vermocht?  Man  begnügte  sich  darum  hier 
mehr,  in  dem  Census  der  Senatoren  eine  den  Verhältnissen  an 
sene  Garantie  zu  finden.   Uebrigens  ist  aller  Grund  zu  der  A 
dass  beide  Institute,  die  Caution  rem  pubücam  salvam  fare  und  der 
torencensus,  erst  in  der  Kaiserzeit  entstanden  sind. 

Einen  Vorzug  hinsichtlich  der  Wahlföhigkeit,  nämlich  den  V< 
bei  Gleichheit  der  Stimmen,  sei  es  innerhalb  der  einzelnen  Curie, 
der  Cttrien  selbst,  gestehen  unsere  Stadtrechte  zu  auf  Grund  der 
und  des  Kinderbesitzes  (Jf.  56.  57),  und  zwar  in  folgenden  Abstuft 
1 )  Wenn  die  Concurrenten  beide  eheliche  Kinder  haben,  so  entecbeids 
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  noch  verheirathet  sind  oder  nicht, 
Zahl  der  lebenden  oder  nach  der  Pubertät  verstorbenen  Kinder;  je 
nach  der  Namengebung,  aber  vor  der  Pubertät  verstorbene 
werden  einem  lebenden  gleich  gerechnet^.  2)  Wenn  einer  der 
reuten  ein  lebendes  Kind  hat  oder  eines  nach  der  Pubertät  oder 
nach  der  Namengebung  ihm  verstorben  sind,  der  andere  aber  nicht, 
geht  der  erstere  vor.  3)  Wenn  keiner  der  Concurrenten  in  der  angegOi 
benen  Weise  Kinder  hat,  so  geht  vor  der  Verheirathete  oder  derjeii^ 
der  in  schuldloser  Weise  unverheiralhet  ist,  zum  Beispiel  der  Cand 
der  über  sechzig  Jahre  alt  und  nach  dem  sechzigsten  Jahre  Wi 
geworden  ist,  und  deshalb  angesehen  wird  als  verheirathet*').  S 


78)  ülpian  /.  %  pr.  §  i  D.  ad  mun.  50,  K 

79)  Vgl.  Marquardt  Handb.  lll,  t,  367.  Aber  dennocb  kann  ein  mittelloser  MtfA 
für  den  ein  bemittelter  haltet,  Beamter,  also  Decurio  werden  (/.  1 4  §  4  />.  de  mun.  50,4^ 

80)  Ganz  ähnlich  gestattet  das  julische  und  papisch-poppaeische  Gesetz  deoElM' 
gatten  gegenseitig  unbeschränktes  Erbrecht ,  si  ßlium  filiamve  communem  habeant  ü^ 
quaituordecim  annorum  filium  vel  filiam  duodecim  amiserint  vel  si  duos  trimosvelW 
post  nominum  diem  amiserint  (Ulpian  H,  I). 

8<)  Vgl.  Ulp.  H,  I  :  si  lege  Papia  finilos  annos  in  matrimonio  excessermt,  idti 


Stadtrechtb  von  Salpensa  ond  Malaga.  421 

I  entscheidet  das  Loos.  —  Diese  Bestimmungen  finden  in  den  Digesten 
Dfem  sich  wieder,  als  bei  der  Rangordnung  im  Municipalsenat  unter 
1  durch  denselben  Wablact  in  den  Senat  oder  eine  der  senatorischen 
igclassen  Eingetretenen  zunächst  die  Mehrzahl  der  Stimmen ,  dann 
\  der  Kinder  entscheidet^^).  Erlassen  sind  dieselben  offenbar  im 
ÜBte  der  augusteischen  Gesetzgebung  zur  Beförderung  der-  ehelichen 
iderzeugung ;  es  ist  höchst  wahrscheinlich ,  dass  auch  bei  den  römi- 
JMi  Wahlen ,  in  denen  in  republikanischer  Zeit  bei  Stimmengleichheit 
tt  Loos  entschied^,  seit  Augustus  ähnliche  Bestimmungen  für  den 
ti  der  Stimmengleichheit  galten,  obwohl  sie  nicht  auf  uns  gekommen 
Id.  Wenigstens  verwandt  ist  die  augusteische  Bestimmung,  dass  unter 
)ä  beiden  Consuln  fortan  nicht  mehr,  wie  bisher,  der  ältere,  sondern 
r  Vater  mehrerer  Kinder,  demnächst  der  Ehemann  oder  der  dem 
kemann  Gleichgestellte ,  schliesslich  dann  der  ältere  den  Vortritt  und 
Brrang  haben  solle  ^^) —  eine  Vorschrift ,  die  freilich  wieder  unseren 
bdtrechten  fremd  scheint;  nach  diesen  hat  vielmehr  einfach  der  ältere 
iwvir  den  Vortritt  (Jf.  52). 

'  Die  Wahlordnung  selbst  liegt  uns  mit  Ausnahme  der  einleitenden 
ttttimmungen  vollständig  vor  (Jf.  51  —  60).  Der  wahlleitende  Beamte 
(danach  durchgängig  der  Duovir,  sowohl  für  die  Wahl  der  Duovirn 
'  für  die  der  Aedilen  und  Quästoren  (Jf.  52) ;  ganz  wie  in  Rom  nach 
rttem  Recht  der  Consul  es  ist,  weicherden  Consul-,  Aedilen-  und 
Sslorenwahlen  vorsitzt ^).    Die  altlatinische  Verfassung  ruht  bekannt- 


LX  annos,  uxor  L,  Das  scheinen  die  zu  sein,  die  nach  den  Worten  unseres  Stadt^ 
)te  maritorum  numero  sind ;  ein  aus  der  lex  lulia  de  maritandis  ordinibtts  entlehnter 
druck  (Gell.  2,  4  5).  An  kaiserliche  Privilegien  kann  man  nicht  wohl  denken,  da 
auf  kaiserlichem  Freibrief  beruhendes  ius  matrimonii  einzelner  Personen  nicht  vor- 
ommen  zu  seia  scheint.  An  die  Soldaten,  die  sich  nicht  verheirathen  durften  und 
en  Claudius  desshalb  ra  tcjp  yiyafATjMatcjv  dixaidfiora  verlieh  (Dio  60,  24) ,  ist 
il  hier  nicht  zu  denken.  Vgl.  Heineccius  ad  L  lul.  et  Pap,  Popp,  (opp,  VII)  p,  4  99. 
8«)   L.  6  §  5  />.  rfc  decur.  50,  2;  /.  9  C.  eod.  40,  34. 

83)  Marquardt  Handb.  H,  3,  4  38. 

84)  Gellius  2,  45;  VaL  fr,  §  4  97  —  4  99.  Becker  Handb.  II,  2,  4  4  4. 

85)  S.  wegen  der  Aedilen  Becker  Handb.  II,  2,  307;  wegen  der  Quästoren  Mar- 
rdt  das.  II,  3,  4  25.  Es  versteht  sich,  dass  die  hier  zur  Vergleichung  herbeizuzie- 
den  römischen  Aedilen  die  curulischen  sind ;  die  plebejischen  sind  der  altlatinischen 
fassuDg  natürlich  fremd.    Wer  dem  römischen  Consul  rechtlich  gleichsteht  wie  der 


iSS  Theodor  Momissii, 

lieh  aaf  der  Grundidee  der  Einheit  der  Magistratur;  weshalb  ursprttl 
lieh  der  Nachfolger  im  Regiment  von  seinem  Vorgänger,  alle  niedeJ 
Beamten  aber  von  dem  König  oder  Consul,  der  die  ganze  Machtn| 
des  gesetzlichen  Imperium  in  sich  vereinigte,  nach  Belieben  erani 
wurden  und  von  ihm  ihr  Recht  abzuleiten  hatten.  Als  spater  die  Y( 
wähl  bei  der  Besetzung  der  Aemter  Eingang  fand,  hielt  man  wenij 
insofern  fest  an  jenem  Grundgedanken,  als  die  formelle  Creation 
Gewählten  nicht  der  Gemeinde,  sondern  dem  versitzenden  Maj 
zukam  und  dieses  immer  der  Consul  war.  Dass  unter  den  Di 
regelmässig  der  ältere  die  Gomitien  abhält,  ward  schon  bemerkt  (S.  4J 
was  gfeichfalls  dem  ältesten  latinischen  Recht  angehören  mag,  obi 
vnr  in  Rom  schon  frühzeitig  statt  des  Altersvorzugs  Entscheidung 
das  Loos  finden^).  —  Zur  Sicherung  des  Wahlgeschäfts  ist  jede  dold 
Handlung  eines  Beamten  oder  Privaten ,  die  den  Zweck  hat  die  W4 
Versammlung  zu  verhindern  oder  zu  sprengen,  mit  einer  Strafe 
10000  Sesterzen  bedroht  (Jf.  58);  es  scheint  diese  Bestimmung 
einem  Senatsbeschluss  zu  beruhen ,  der  das  julische  Gesetz  de 
auf  die  Municipalwahlen  erstreckte^.  —  Das  Wahlgeschäft  selbst 
föllt  in  die  drei  Abschnitte  der  Feststellung  der  Candidaten,  der 
mung  itnd  der  Proclamirung. 

1)  Feststellung  der  Candidaten.  —  Es  lag  dem  WahldirigenieB 
dafür  zu  sorgen,  dass  bevor  die  Wahl  stattfand,  mindestens  so 


Dictator,  der  Prätor,  der  Kriegstribun  mit  consularischer  Gewalt  kann  natürlich 
falls  den  Vorsitz  übernehmen. 

86)  Becker  Handb.  II,  2,  \tt.  i 

87)  Haec  lex  {lulia  ambitas),  sagt  Modestih  (/.  un,  D,  de  L  luL  ambüus  i8|  tft 
in  urbe  hodie  cessat,  quia  ctd  curam  principis  tnagistratuum  creatio  pertitiet,  nm  arffi 
fmli  favorem,  Quodsi  in  municipio  contra  hanc  legem  magistratum  aut  sacerdotMtm  fi 
petierit,  per  senatus  consultum  centum  aureis  cum  infamia  punitur.  Die  Strafe  istiMt 
sentlich  dieselbe  wie  in  unserem  Stadtrecht.    Dasselbe  schweigt  zwar  hier  von  der  it" 

• 

famie,  aber  doch  tritt  wenigstens  eine  relative  Infamie  auch  nach  ihm  ein ,  insofen  J* 
jeder  iudicio  publica  (was  die  Popularklage  mit  begreift)  Verurtbeilte  innerhalb  ^ 
Sprengeis,  wo  er  verurtheilt  ward,  zu  Gemeindeämtern  unfähig  ist  (S.  i  1 7).  Es  scbeW 
danach  gestattet  die  Bestimmung  unseres  Stadtrechts  und  die  des  von  Modestin  erwSho- 
ten  Senatusconsults  für  identisch  zu  halten,  um  so  mehr  als  wir  den  Begriff  des  ^ 
bitus,  wie  die  lex  lulia  ihn  festgestellt  hat,  nicht  kennen  und  der  Annahme,  dass  nick) 
bloss  der  Candidat,  sondern  jeder  Urheber  einer  Wahlstörung  oder  WahlhindeniDl 
darunter  fiel,  wenigstens  nichts  im  Wege  steht. 


Stadtrechtb  von  Salpensa  und  Malaga.  423 

i^^  Candidaien  [petentes)  vorlagen,  als  Steilen  zu  besetzen  waren ^). 
deren  Feststellung  führten  zwei  Wege ,  die  freiwillige  Meldung  und 
Präsentation. 

a)  lieber  die  Meldung  [professio)  fehlt  das  betreifende  Kapitel ;  doch 
iebt  sich,  dass  sie  förmlich  erfolgen  und  natürlich  ebenso  förmlich 
Ockgenommen  werden  musste  {desistere;  If.  51  a.  E.);  dass  dafür  ein 
Iclnsivtermin  bestand^),  vielleicht  wie  in  Rom  das  Trinundinum  oder 
r  siebzehnte  Tag  vor  dem  Wahltag ^^),  und  dass  die  Namen  der  pro- 
Indarcb  den  wahlleitenden  Beamten  öffentlich  bekannt  gemacht  wur- 
Wt  (proscripHo) ,  was  gleichfalls  in  Rom  geschah'^.  Dass  der  Beamte 
I Fähigkeit  der  Candidaten  zu  prüfen  hatte,  liegt  in  der  Natur  der 
fehe  und  ist  auch  hinsichtlich  der  Cautionspflicht  ausdrücklich  ausge- 
lochen  {M.  60);  etne  willkürliche  Zurückweisung  wird  ihm  natürlich 
At  zugestanden  haben ^. 

b)  Ergänzend  tritt  ein  die  Präsentation  {nominatio),  welche  in  der 
rt  erfolgt,  dass  zunächst  der  Wahldirigent  so  viel  fähige  Candidaten, 
inochCandidatenposten  vacant  sind,  präsentirt  und  ihre  Namen  öffent- 
k anschlägt;  worauf  dann  jeder  also  Präsentirte  wieder  das  Recht  hat 
oa  Wahldirigenten  einen  Candidaten  zu  präsentiren  [aput  eum  nomi- 
ne) und  imgleichen  auch  der  vom  Präsentirten  präsentirte  Candidat, 
ht  aber  weiter.  Für  den  öffentlichen  Anschlag  der  Namen  soi^t  der 
ibldirigent.  Die  Candidatur  zu  recusiren  steht  keinem  frei,  der  über- 
ipt  fähig  ist.  —  Ob  eine  derartige  Zwangscandidatur  auch  von  der 
lischen  Verfassung  gestattet  ward,  dafür  fehlt  es  meines  Wissens  an 
ignissen;  doch  scheint  es  sehr  glaublich,  dass  sie  altlatinisches  Recht 

da  für  den  doch  möglichen  Fall  eines  Mangels  an  Bewerbern  sonst 
bt  gesorgt  ist  und  der  Zwang  zur  Uebernahme  einer  öffentlichen  Lei- 
Dg  durch  den  Beamten  nichts  Anstössiges  hat.  Im  spätem  Municipal- 
ht  ist  von  dieser  Nominatio  des  Nachfolgers  durch  den  Vormann  zu 


88)  Quorum  hac  lege  comitiis  rationcm  habere  oporteat  [M,  54.  54).    Vgl.  Becker- 
*qaardt  Handb.  II,  2,  38.  II,  3,  96. 

89)  Tot  quod  creari  oportebit  (M.  50- 

90)  Intra  pracstUuium  diem  (M.  54). 
94)  BeckerHandb.il,  2,  37. 

92)  Marquardt  Handb.  II,  3,  96. 

93)  Becker  a.  a.  0.  S.  33  fg. 


424  TaEQpoi  MoMMuic, 

öffentlichen  Aemtern  sehr  häufig  die  Rede,  namentlich  auch  in  derfif 
Ziehung,  dass  durch  dieselbe,  wie  durch  die  ganz  ähnliche  PräseoMl 
zur  Tutel,  der  Präsentant  selber  eine  eventuelle  Haftungspflichl  Pb^ 
vorkommende  Malversalionen  übernimmt^). 

Es  mag  hier  noch  darauf  hingewiesen  werden,  dass  aus  dit 
Präsentationsform  in  Verbindung  mit  der  Umwandlung,  der  Gemeiii 
ämter  aus  Ehren  in  Lasten  sich  das  thatsächliche  Verscb winden  4 
Comitien  erklärt.  War  die  Zahl  der  Candidaten  nicht  grösser  bU\ 
der  zu  besetzenden  Stellen,  so  war  die  Wahl  eine  Formalität,  indem  | 
auf  Nichtcandidaten  lautende  Stimmzettel  ohne  Zweifel  nichtig  wm| 
dieser  Fall  aber,  der  auch  schon  nach  unserm Stadtrecht  sehr  leicht^ 
treten  konnte,  ward  immer  häufiger,  je  seltener  die  freiwillige  Mekh 
erfolgte.  Thatsächlich  kam  es  jetzt  allein  an  auf  die  Nominationeii  i 
da  bei  dieser  die  Duovim  den  Ordo  zuzuziehen  pflegten  ^) ,  so  hg) 
späterer  Zeit  die  Wahl  des  Beamten  factisch  allerdings  in  den  flM|| 
des  Vorgängers  und  des  Gemeinderaths^,  wenn  auch  das  Volk^i 
hie  und  da  befragt  ward^.  4 

2)  Abstimmung.  —  Ueber  den  Ort  der  Abstimmung  schwe^  taä 
Urkunde.  Die  Bestimmung  des  Wahltages  hängt  vom  Ermessen  m 
beikommenden  Duovir  ab,  dem  das  Gesetz  nur  vorschreibt  zuerst  J 
Wahl  der  Duovirn,  alsdann  die  der  niedern  Magistrate,  der  Aedüea,  ff 
gleichen  derQuästoren  zu  bewirken  (Jf.  54) ;  es  versteht  sich,  dassdisM 
her(S.  422)  erwähnte  Slrafbesümmung  gegen  den,  der  doloser  Weisdil 
NichtablialtuDg  der  Wahl  verschuldet,  auch  gegen  den  säumigen  DimI 
Platz  griff.  Auch  dies  entspricht  der  alten  Uebung  in  der  römischen  Ci 
meinde;  feste  Wahltage  gab  es  nicht,  wohl  aber  mussten  die  Consd 
creirt  werden  vor  den  Aedilen,    diese   vor  den  Quästoren*^.  —  Di 

94)  L.  2  §  3.  /.  H  §  r  /.  M.  l.  n.  /.  to  §  I.  /.  n  §U.  <5  />.  ad  mun.  50,1 
/.  1 4  §1  D.  de  mun.  50,  4 ;  /.  2  §  1  D.  de  adm.  rer.  50,  8 ;  tU.  C.  lust.  de  perk.M 
minatorum  H,  33;  /.  3  C.  lust.  quo  quisque  ordine  1 4,  35.  C.  Th,  H,  30,  12.  <9.lä 
4  2,  4,  28.  84;  12,  5,  t  ;  n,  6,  8.  20.  Von  den  Nominationen,  welche  durch  (foi 
erster  und  zweiter  Linie  Nominirten  geschehen ,  finde  ich  keine  weitere  Spur. 

95)  C.  Th.  H,  30,  53.    «2,  i,  84. 

96)  Sehr  bestimmt  spricht  Ulpian  dies  aus  L  \   §3  1).  quando  appelL  49,  4. 

97)  C.  Th.  4  2,  5,  t. 

98)  Becker  Handb.  II,  2,  4  02.  306.  Es  war  natürlich  nichts  jm  Wege  an  eift 
Tag  alle  Wahlen  vorzunehmen,  wenn  die  Zeit  ausreichte ;  in  Rom  wird  dies  kaum  t 
gekommen  sein,  in  den  Municipien  gewiss  häufig. 


Stadtbechtb  VON  Salpensa  ukp  Malaca.  185 

^ktiflDmiuig  erfolgt  nach  Curien,  über  die  schon  S.  409  gesprochen  ist; 
Hb  Formen  smd  im  Wesentlichen  dieselben,  die  auch  in  den  römischeti 
finiat-  und  den  diesen  nachgebildeten  Tributcomitien  beobachtet  wür- 
fen. Nachdem  die  Curie,  in  der  die  isopolitischen  Insassen  stimmen, 
hrch  das  Loos  festgestellt  ist,  werden  sämmtliche  Curien  von  dem  vor- 
Ibenden  Beamten  gleichzeitig^  angepriesen  sich  jede  in  ihren  Yer- 
dilag*^  zu  verfügen;  ganz  ähnlich  wie  der  römische  Beamte,  nachdem 
r  durch  Loos  die  Tribus  festgestellt  hat ,  in  der  die  Latinen  stimmen, 
Immtlicbe  Tribus  auf  einmal  '^')  auffordert  sich  zur  Abstimmung  in  den 
Ir  sie  abgegrenzten  Raum  zu  begeben*^.  Die  Abstimmung  erfolgt 
Ikriftlich  mittelst  Stimmbrettchen  {per  tabellam) ,  die  in  einen  in  jedem 
krCurieDverschläge  befindlichen  Korb  {cistä}  geworfen  werden;  genau 
■  der  Weise,  wie  auch  in  Rom  seit  dem  gabinischen  Gesetz  vom  J.  615 
m  schriftliche  Abstimmung  in  den  Yolkswahlen  stattfand  ^^.  Jeder 
Knmabtheilung  waren  drei  vom  Wahldirigenten  ernannte  und  eidlich 
il^flichtete  Stimmwächter  und  Stimmzähler  {custodes  diribitores)  bei- 
B^ben,  die  GemeindebUrger  sein,  aber  einem  andern  Stimmbezirk  an- 
Ifebören  mussten,  überdies,  wenn  es  dem  Candidaten  beliebte,  für  jede 
krie  je  ein  Stimmwächter,  den  der  einzelne  Candidat  bestellt  hatte; 
h  diese  Stimmwächter  die  Stimmkörbe  nicht  verlassen  durften,  sollten 
b  statt  in  ihren  eigenen  Gurion  in  denjenigen  stimmen  dürfen,  worin 
b  die  Controle  übernommen  hatten  (M.  55).  Auch  dies  entspricht  im 
l^esentlichen  den  römischen  Institutionen;  es  finden  sich  theils  Stiram- 
Ihier  {diribitores) ,  theils  von  einzelnen  Candidaten  bestellte  Sliram- 
^chter  {custodes  tabellarum)  ^^^) ,  welche  man  allen  Grund  hat  jene  mit 


99)   (Duovir)  uno  vocatu  omnes  ctiruu  in  suffragium  vocat  [M,  55). 

100)  Singulae  in  singulis  consaeptis  suffragium  ferant  [M.  55). 

101)  Dionysius  7,  59  bezeichnet  es  als  eine  Eigenlhürolichkeit  der  Tributcomitien, 
ISS  darin  gestimmt  ward  fiiq.  nXtiaa  xorä  q^vXig,  genau  wie  unser  Stadtrecht  sagt 
lo  vocatu  curiatim.  Vgl.  Marquardt  Handb.  11,  3,  4  32.  Mit  Unrecht  wird  daselbst  II,  \, 
7i  für  die  Curien  eine  successive  Abstimmung  angenommen  (s.  unten  A.  107). 

102)  Die  Tribunen,  sagt  Dionys  a.  n.  C,  beriefen  die  Tribusversammlung  x^Q*^^ 
;;  ayooäg  negiaxoiplaavvfg,  iy  oTg  if^f^^^o»  ui  <pvkat  ari^aea'd'ai  Ka&^  avrag.  Mar^ 
Bardt  Handb.  II,  3,  4  30  vgl.  100. 

4  03)  Marquardt  Handb.  H,  3,  99.  4  02. 

104)  üeber  die  diribitores  Marquardt  Handb.  H,  3,  lOi,  über  die  custodes  candi- 
4omm  ders.  II,  3,  103  und  Q.  Cic,  de  pet.  cons,  2,  8 :  ad  tahulam  quos  poneret 

Abhaodl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wisseosch.  III.  31 


426  TllEODOB  MOMIISBN, 

den  obrigkeiüichen,  diese  mit  den  von  den  Bewerbern  bestellten 
Wächtern  zu  identiflciren.   Auch  die  Specialbestimmnngen  hinsieht 
der  Anzahl  der  Custoden,  ihrer  Qualitäten,  ihres  Eides  und  Stimi 
niögen  für  die  römischen  Comitien  gegolten  haben.    Diese  Stimi 
Zähler  ^nehmen  die  Täfelchen  aus  den  Körben  und  zählen  die  Stil 
[rationem  habeiU) ;  die  Tafeln  (tabulae) ,  auf  denen  sie  das  Resultat 
Abstimmung  in  der  einzelnen  Curie  verzeichnen ,  liefern  sie  dem 
sitzenden  Magistrat  ab  {rationem  referunl  M.  55;  tabulae  rdataeU. 
Der  Magistrat  hat  sie  zu  prüfen  und  je  nach  der  Zahl  der  zu 
den  Aemter  so  viel  Candidaten  als  nöthig  und  zwar  diejenigen,  w( 
die  wenn  auch  nur  relativ  höchste  Stimmziffer  erlangt  haben^, 
im  Fall  der  Stimmengleichheit  die  gesetzlich  Bevorzugten  (S.  420), 
dieser  Curie  gewählt  zu  bezeichnen  {pro  ea  curia  factos  creatos  n 
Dass  ebenso  in  den  römischen  Curiat-  undTributcomitien  verfahren 
ist  unzweifelhaft,  obwohl  die  uns  bisher  zugänglichen  Berichte  keii^ 
klares  Bild  von  dem  Vorgang  gewähren,  wie  es  jetzt  in  den  StadI 
ten  vor  uns  liegt  *^. 

3)  Renuntiation.  —  Wenn  somit  das  Wahlresultat  für  jede  Ci 
festgestellt  ist  und  sämmtliche  Stimmtafeln  der  Curien  dem 
abgeliefert  sind,  so  lässt  er  in  der  Reihenfolge,  die  das  Loos  f€ 
die  Curientafeln  verlesen  und  stellt  hienach  die  deflnitive  Stimmliste 
Auch  dies  Verfahren  ist  für  die  römilschen  Curiat-  wie  Tributcoi 
nachweislich  und  es  ist  der  hier  durch  das  Loos  an  die  Spitze  gesU 
Stimmdistrict ,   der  in  den  Urkunden  bezeichnet  wird  als    „die  Ci 
(oder  Tribus),  die  den  Anfang  gemacht  hat''  *^).  —  Als  gewählt  giltU 

11  on  habe  bat.  Custodes  scheint  die  allgemeine  Benennung  beider  Klassen  gewM 
zu  sein  f  diribitores  die  der  obrigkeillichen  custodes,  da  die  Caudidatencustodeo  o^ 
unsrer  Urkunde  bei  dem  diribere  sich  nicht  thätig  betbcUigten ;  denn  nur  von  den  ofaifl 
keitlichen  heisst  es :  (jui  suffragia  custodiant  dirtbcant  und  nur  sie  schwören  $e  roül 
nem  suffragiorum  bona  fide  habiturum  rclaturumque.    Der  Grund  liegt  nahe.  l 

105)    üti  quisque  curiae  cuiius  plura  quam  alii  suffragia  habuerit  (M.  56). 

IOC)  Marquardl  Handb.  11,  3,  104.  109.  Namentlich  dass  eine  doppelte  RenA 
tiation,  zuerst  pro  curia  {tribu,  centuria),  dann  die  deßnilive  durch  den  vorsitzendl 
Magistrat  stattfand,  ist  neu. 

<07)  Curia  [tribus]  quae  principium  fuit.  Becker- Marquardt  Handb.  II,  i,  3*11 
t,  3,  13 1.  136.  Beide  Schriftsteller  sind  in  dem  Irrthum  befangen,  dass  die  cuiia^ 
bus)  quae  principium  est  eine  praerogativa  sei,  da  doch  ein  Vorstimmrecht  schlecbtki 
nur  bei  Centuriatcomitien  vorkommt  und  sich  mit  der  Abstimmung  uno  vocatu  durd 


Stadtbechtb  von  Salpeüsa  ckd  Malaca.  427 

IS  HUP,  wer  die  absolatc  Majeritdl  der  Curien  vereinigt;  zuerst 
••«itiirt  wird,  bei  wem  dies  zuerst  eintritt  (Jf.  57.  59)  —  Grundsätze, 
aach  filr  die  römischen  Magistratswahlen  anericannt  sind'^). 

Dass  jedes  ordentliche  Amt,  das  heisst  Duovirat,  Aediiität  und 
5lar,  regelmässig  ein  Jahr  währt,  wird  ausdrücklich  verfügt  {M.  52). 
[josicbtlich  der  Beeidigung  ßndet  sich  ein  zwiefacher  Schwur  der 
iten,  theils  unmittelbar  nach  der  Wahl  vor  der  definitiven  Benun- 
D  (M.  57.  59),  theils  nach  Antritt  des  Amtes  vor  der  ersten  Senats- 
Dg  und  vor  Abiauf  des  fünften  Tages  nach  dem  Amtsantritt  fbr  die 
igen ,  für  die  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Gesetzes  fungirenden  Be- 
tt vor  Ablauf  des  fünften  Tages  nach  dessen  Erlassung  (S.  26).  Beide 
^Verden  vor  dem  Umstände  {pro  contiane  S.  26 ;  in  contianem  M.  59) 
Jich  {palam  M.  59)  abgeleistet;  den  ersteren  nimmt  natürlich  der 
leitende  Beamte  ab  (adigit).  Beide  sind  wesentlich  Gelöbnisse  den 
tzen  nachgelebt  zu  haben  und  nachleben  zu  wollen ,  auch  das  ge- 
3  Beste  nach  Kräften  zu  fördern ;  die  Formel  wird  unten  erörtert 
en.  Wird  der  erstere  nicht  geleistet,  so  unterbleibt  die  Renuntiation ; 
icbtIeistuDg  des  zweiten  zieht  eine  Geldstrafe  nach  sich.  Ganz  die- 
D  Vorschriften  gelten  für  die  Beeidigung  der  Magistrate  der  römi- 
I  Gemeinde,  wenn  sie  auch  bisher  zum  Theil  nicht  erkannt  worden 

Vom  Kaiser  Traianus  erzählt  Plinius ,  dass  nach  Beendigung  der 
,   als  schon  das  Publicum  anfing  aufzubrechen,   der  zum  Consul 

cht  verträgt.  Die  für  das  Vorkommen  einer  tribiu  praerogativa  vorgebrachten 
I  erledigen  sich  leicht.  Wenn ,  ehe  die  Tributcoroitien  beginnen ,  „der  Loostopf 
ht  wird"  (Marquardt  a.  a.D.  11,  3,  i3\  A.  597),  so  geschieht  dies  um  die  Tribus 
tini  feslzDstellen,  nicht  um  die  vorstimmcndo  Tribus  zu  erloosen.  Die  Stellen 
so  bei  Gell.  6,  9 :  eum  pro  tribu  aecUlem  curulem  renuntiaverunt  und  Liv.  9,  46: 
fri  se  pro  tribu  aedilem  videret  —  beziehen  sich  auf  die  erste  Renuntiation,  die 
h  schon  den  Ausfall  dor  Wahl  anzeigt. 

08}  Marquardt  Handbuch  If,  3,  4  08.  136;  femer  das.  S.  HO.  Hier  konnte  also 
ner  Wahl  mit  mehr  oder  weniger  Stimmen  eigentlich  gar  die  Rede  nicht  sein ; 
iirt  ward,  wer  über  die  Hälfte  der  Curienstimmen  vereinigt  hatte,  und  die  ferner 

I  fallenden  Stimmen  blieben  formell  unbeachtet.    Somit  konnte  auch  sehr  leicht 

II  eintreten,  dass  die  Tafeln  der  letzten  Curien  gar  nicht  zur  Verlesung  kamen; 
Ib  ward  auch  hier  um  die  Reihenfolge  gcloost.  —  Bei  der  Abstimmung  inner- 
er Curien,  wo  relative  Mehrheit  entschied,  verfuhr  man  anders  und  stellte  voran 
ehr  Stimmen  gehabt. 

31* 


i28  Theommi  MoutfD, 

ernannte  Fürst  vor  dem  sitzeotleo  Wahldirigenleo  enchieoen  sei 
stehend  von  ihm  den  Eid  skh  habe  abnebmeo  lassen"^;  es  ist  ei) 
leuchtend ,  dass  dies  deijenise  Eid  ist «  deo  unser  Sladliecht  nacb 
mittlung  der  deBnitiven  Stimmzahl  vor  der   RenoBlialioo   vorscbi 
Weit  häufiger  wird  des  zweilm  nach  dem  AmlsantriU   xa 
Eides  gedacht.     Dieser  beruht  aof  der  den  römischen  Gesetzes 
häufig  beigefügten  Clause!,  dass  die  gegenwärtigen  Magistrale, 
das  betreffende  Gesetz  anging,  dasselbe  binnen  (imf  Tagen  nach 
teuer  Kunde  von  Durchbringung  des  Gesetzes,  die  zukünftigen 
fünf  Tagen  nach  dem  Amtsanirill  zu  beschwüren  haben  sollten***), 
greiflicher  Weise  ward  es  üblich  die  sämmtlichen  mit  dieser 
versehenen  Gesetze  in  einer  Eidesformel  zusammenzufassen,  und 
entstand  das   binnen  fünf  Taeen  nach  Antritt  des  Amtes 
iusittrandum  in  leges^^^).   Die  öffentliche  Ableistung  des  Eides  war 
falls  in  den  Gesetzen  ausdrücklich  verordnet  und  es  erbellt  glei( 
aus  denselben,  dass  wenn  Beamte  ihn  schworen,  ihnen  Niemand 
Eid  abnahm,  sondern  sie  ihn  von  sich  aus  ableisteten*'^.    Aach 


109)  Plin.  paneg.  64:   Peracta  erant  soUenmia  eomithrum  —  iamque  se 
turba  commoverat,  cum  tu  —  aceedis  ad  contulis  s^lam,  adigendum  te  praebes  m 

prmcipilnu  ignota,  nisi  cum  iurare  cogtrtnt  aüos hrnperatar  —  «MÜ  mM\ 

mium  consulis  sedtiqtte  consui  principe  ante  9e  siante quin  etiam  sedem 

ius  iurandum  et  ille  iuravit,  expressit  explanavitque  verha,  quibus  caput  suum 
suam  si  sciens  fefeliisset  deorum  irae  consecraret.   OfTenbar  ist  dieser  Eid  eio  iutej 
der  Bestandtheil  des  Wablactes. 

I  iO)  Wir  kennen  diese  Clausel  nameDtlich  aus  dem  Gesetz  der  baDtioiscIieo' 
(meine  unterital.  Dial.  S.  H9)  und  aus  den  bekannten  Bestimmungen  des  appak 
Agrargesetzes  (Orelli  ind.  leg,  p.  136),  denen  jetzt  unser  Stadtrecht  sich  aoscbli« 

4  H)  Einsichtiger  als  Becker  Handbuch  !f,  3,  56  handelt  davon  Hascbke  in 
ters  Jahrb.  Bd.  H  S.  30  t.  Vgl.  Brissonius  de  form.  8,  t5.   Man  nennt  gewöbniicfa 
sen  zweiten  Eid  den  Amtseid ;  richtiger  wird  der  erste  so  zu  bezeichnen  sein.         ^ 

H2)  So  schwören  nach  dem  Gesetz  der  bantinischen  Tafel  die  Beamten  inm 
Castorus  palam  lud  in  forum  versus,  welche  Eide  durch  Vermittlung  des  zunSchslN 
dem  Gesetz  interessirten  Iudex  dem  Quäslor  gemeldet  und  von  ihm  in  den  Öffeotlichi 
Protokollen  verzeichnet  werden,  die  Senatoren  dagegen  geradezu  apud  quaeitort»(^ 
aerarium  palam  lud.  Ebenso  sagt  Pliuius  (paneg.  65),  fortschreitend  zu  dem  x*«^ 
Eide  Traians :  m  roslris  quoque  simili  religione  ipse  te  legibus  subiecisti,  welchen  Eid  i 
nachher  genauer  bezeichnet  als  einen  Eid  in  leges,  wodurch  der  Schwörende  verspfW 
se  nihil  contra  leges  facturum  esse,  abgelegt  pro  contione,  pro  rostris;  genau ^ 
unser  Stadtrecht  sich  ausdrückt. 


Stadtrechtb  von  Salpbnsa  und  Malaca.  429 

-Wirt  in  Rom  wieder,  dass  der  nicht  Schwöreode  einer  Muli  unterlag"*^). 
■iÜB  fernere  Bestimmung  des  älteren  Rechts,  dass  die  Nichtabieistung 
ikSchwurs  die  Nichtigkeit  aller  Amtshandlungen  und  die  Unfähigkeit 
^Aemtem  und  Rathstellen  nach  sich  zog^*^),  ist  dagegen  in  dem  Stadt- 
Wt  weggeblieben ;  die  Ursache  war  offenbar,  dass  der  Eid  tu  teges 
^steine  blosse  Formalität  geworden  war*'^)  und  man  Schikanen  ab- 
Alieiden  wollte.  Einigen  Ersatz  gewährte  dafür  die  dem  altern  römi^ 
len  Recht  unbekannte  ^'^)  Vorschrift,  dass  die  Ableistung  des  Eides 
ltder  ersten  in  die  Amtszeit  fallenden  Rathssitzung  stattfinden  sotle  — 
Nh'ficationen,  die  sehr  möglicher  Weise  auch  für  den  hauptstädtischen 
i  auf  die  Gesetze  in  der  Kaiserzeit  galten. 

Die  Aemter  und  Geschäfte,  die  unsere  Stadtrechte  auffuhren,  sind 
drei  ordentlichen  Aemter :  Duovirat,  Aedilität,  Quästur;  femer  das 
serordentliche  des  magistratischen  Stellvertreters;  sodann  das  Ge- 
ift  der  städtischen  Finanzcommission,  wozu  endlich  noch  der  Patro- 
kommt.  Ehe  die  einzelnen  Competenzen  dargestellt  werden,  noag 
*  iai  Allgemeinen  hingewiesen  werden  auf  die  hohe  AlterthUmlichkeit 
latinischen  Verfassung,  die  sich  hier  vor  unsern  Augen  entfaltet  und 
SU  in  Rom  das  Gegenbild  zu  finden  wir  uns  zurückversetzen  müssen 
lie  Epoche  vor  der  servianischen  Reform,  ehe  es  örtliche  Tribus  und 
turien  gab.  Wie  keine  andere  Eintheilung  des  Volkes  vorkommt  als 
in  Curien,  wie  unzweifelhaft  auch  der  Senat  noch  gleich  dem  des 
slen  Rom  besieht  aus  hundert  Männern,  deren  jeder  ,,das  Haupt  von 
D '%  decurio  ist,  so  finden  sich  auch  mit  einer  einzigen  Ausnahme  nur 
enigen  Magistraturen,  die  in  Rom  ursprünglich  und  alllatinisches 
igut  sind:  der  Duovirat,  der  dem  Consulat,  dass  heisst  dem  jährigen 
ligthum  entspricht;  die  uralte  Quästur;  diejenige  praefectura,  welche 
1  Amt  des  praefecius  urbi  entspricht;  endlich  der  Patronal,  der  zwar 
die  Gemeinde  Rom  nicht  vorkommt,  aber  rechtlich  ohne  Frage  auch 


H  3)   MuHam  petivü.  qua  lege?  quod  in  legem  non  mrcusel  (Cic.  pro  CluenL  33,91). 

Hi)  [Qu]ei  ex  h.  l.  non  iouraverit,  sagt  die  bantinische  Tafel,  magistratum  m- 
iumve  nei  petilo  neive  genta  neive  habeto  neive  in  senatu  [sententiam  deicito  deicereve] 
jfvtf  finito  neive  eum  censor  in  senatum  legito.    Liv.  31,  50. 

115)  Quae  res  nemini  umquam  fraudi  fuit,  föhrt  Cicero  nach  den  A.  H  3  angefübr- 
Worten  fori. 

116)  Wie  das  Stillscbweigen  der  bantioiscben  Tafel  zeigt. 


430  Theodor  Mohmsen. 

für  sie  zulässig  war"^.    Nur  eine  einzige  Inslitution  erscheint  io 
Stadtrechlen ,  die  nicht  sich  wieder  findet  in  den  über  das  voi 
sehe  Rom  uns  erhalleuen  Berichten :  es  ist  dies  die  Aedilität  Ii 
auch  für  diese  ist  nicht  zu  übersehen,  in  welcher  merinyttrdigen  Gl 
förmigkeit  das  Gollegium  der  beiden  Aedilen  in  den  römisch  organii 
Municipalverfassungen  neben  dem  Gollegium  der  beiden  Gericht 
erscheint;  eine  Gleichförmigkeit,  welche  ähnlich  wie  die  weit 
allgemeine   des   Instituts   der  Municipalcensoren   oder   Quinquei 
nothwendig  zurückgeführt  werden  muss  auf  einen  bestimmten  legiä 
rischen  Act,  durch  den  dies  Amt  integrirender  Theil  isämmüicher 
misch-latinischer  Stadtverfassungen  ward.  Die  Entstehung  der  A< 
in  die  Königszeit  zurückzuführen  geht  nun  freilich  nicht  an,  ohne 
mit  den  festesten  Ueberlieferungen  in  Widerspruch  zu  setzen  und 
Zusammenhang  der  Verhältnisse  völlig  zu  zerrütten;  dagegen  bietet 
eine  andere  Combination.  Die  Einsetzung  der  römischen  „Gericbl 
len  '*  {aediles  curules)  im  J.  387  der  Stadt,  durch  die  ein  eigenes 
und  Polizeigericbt  daselbst  entstand  ''^),   erreichte  erst  vollständig  il 
Zweck,  wenn  in  allen  Städten,  mit  denen  Rom  in  rechtsgleichem 
kehr  stand,    ähnliche  Marktgerichte  ins  Leben  gerufen  wurden; 
Roms  Stellung  zu  der  latinischen  Symmachie  war  damals  schon  übet 
gend  genug,  um  einer  solchen  an  sich  verständigen  Massregel  die 
führung  zu  sichern.  War  aber  seit  dem  Ende  des  vierten  Jahrh.  der; 


4  17)  So  gut  wie  der  Nichtbürger  und  die  Nichlbürgergemeinde  sich  einen  tm 
sehen  Bürger  zum  Patronus  wählen  konnte,  musste  auch  umgekehrt  die  römische  fl| 
me  nde  sich  in  die  Schulzherrschaft  eines  Nichtbürgens  durch  Application  zu  begeM 
die  rechth'che  Befugniss  haben. 

1 18)  Meine  röm.  Gesch.  I,  193.  Dass  die  Municipalaedilen  im  WesentHchen  nn 
den  plebeischcn ,  sondern  den  curulischen  Aedilen  Roms  nachgebildet  wurden,  uoltf 
Hegt  keinem  Zweifel.  Einmal  sind  alle  plebeischen  Institutionen  wie  iu  Rom  entstaub 
so  auch  auf  Rom  beschränkt  geblieben ;  nur  Unwissenheit  oder  UnwissenscbaAlicUä 
nimmt  auch  in  ilalischen  Municipien  Volkstribunen  an.  Die  Plebs  war  ja  ebeo  M 
der  Staat,  sondern  ein  Staat  im  Staate ;  andere  Gemeinden  wurden  stets  nach  ^ 
Muster  desPopulus  organisirt.  Zweitens  ist  der  wesentliche  Inhalt  der  MunicipalaediUi 
jedenfalls  eine  gewisse  civile  und  Polizeigerichtsbarkeit;  was  wohl  passt  auf  die  curd 
sehe  Aedilität,  M'ie  ihr  Name  und  ihr  Edict  es  beweisen,  nicht  aber  auf  die  plebeildM 
di6,  wenn  auch  gleichfalls  in  dieser  Beziehung  thätig,  doch  zunächst  für  andere  Zweck 
eingesetzt  war  (meine  röin.  Gesch.  I,  175).  Endlich  sprechen  auch  directe  Bewdl 
dafür,  dass  die  Municipalaedilen  sich  als  curulische  betrachteten  (Orelli  3979). 


Stadxibgute  V03I  Sal?brsa  und  Malaca.  i3l 

ledilittt  ein  integrireDdcr  Bestandüieil  der  launischen  Gemeinde- 
(Dg,  so  ist  e8  begreiflich,  dass  sie  auch  in  unsera  Urkunden  er- 
it.  Dagegen  fehlen  alle  diejenigen  Aemter,  die  erst  innerhalb  der 
Dhen  Yerfiissangsenlwicklung  entstanden  sind:  Tribunat  und  Aedi- 
er  Plebs,  Prätur  undCensur;  selbst  von  der  der  römischen  Censnr 
iterer  Zeit  nachgebildeten  Quinquennalität  wissen  unsere  Stadt- 
nichts, sondern  wie  im  ältesten  römischen  Recht  der  Consul,  be- 
bier  der  Duovir  die  Verpachtung  und  Verdingung  der  öffentlichen 
en.  Man  wird  demnach  nicht  zu  viel  sagen  mit  der  Behauptung, 
ie  stadtische  Verfassung,  wie  unsere  Gemeindeordnungen  sie.zei- 
B  Wesentlichen  diejenige  ist,  die  vor  der  Auflösung  der  latinischen 
Qossenschaft  im  vierten  Jahrhundert  Roms  in  Latium  bestand. 
Vir  wenden  uns  zu  den  einzelnen  Aemtem  und  Posten. 
)  Duamri  qui  iure  dicimdo  praenmt.  —  Dass  der  Duovim  reget- 
;  zwei  sind,  vei*steht  sich  von  selbst ;  indess  verfügt  unser  Stadt- 
eine merkwürdige  Ausnahme  für  den  Fall,  dass  der  regierende 
zum  Duovir  gewählt  wird:  es  soll  ihm  in  diesem  Fall  kein  Pri- 
m  als  College  zur  Seite  gesetzt  werden  und  fUr  dies  Jahr  er  der 
3  Duovir  sein  (S.  24).  Dass  diese  Bestimmung,  die  man  doch  wohl 
e  allgemeine  fttr  alle  Gemeinden  erlassene  anzusehen  hat,  nicht 
in  letzten  Jahren  des  Tiberius  und  vielleicht  gleichzeitig  mit  der 
agung  der  Wahl  von  nichtregierenden  Prinzen  zu  Municipalam- 
l.  415)  getroffen  sein  kann,  lässt  sich  beweisen ^'^;  zu  einer  na- 
Feststellung  der  Epoche  reichen  die  mir  voriiegendeji  Beispiele 
lus.  Das  braucht  wohl  nicht  erst  gesagt  zu  werden,  wie  vollkom- 
iese  Thatsache  mit  dem  Geist  übereinstimmt,  der  die  ganze  Kaiser- 
irchdringt  und  der  den  Regenten  vom  ersten  Bürger  allmählich  zum 


9)  Die  in  A.  61  angeführten  Münzen  und  Inschriften  von  C.  Caligula  sind 
er  die  meines  Wissens  jüngsten  Beispiele,  in  denen  ein  Prinz  des  kaiserlichen 
u»d  ein  gewöhnlicher  Bürger  zusammen  als  Duovim  auftreten.  Beispiele  aus 
i^eit  finden  sich  zahlreich,  z.  B.  bei  Eckhel  4,  477.  —  Uebrigens  kann  ich  die 
Qserer  Stadtrechle ,  dass  den  Kaisern  und  ihren  PrSfecten  ein  College  nicht  zur 
3hen  könne,  ebensowenig  belegen  wie  ihr  Gegeniheil;  ich  linde  unter  den  mir 
icklich  zugänglichen  Inschriften  von  Kaiser- Duovim  aus  der  Zeit  nach  Caligula 
lus  denen  entweder  die  Existenz  oder  die  Nichtexistenz  von  Collegen  geringe- 
ges  geschlossen  werden  könnte.  Dass  zwei  regierende  Herren  zugleich  Duo- 
Q  konnten,  findet  sich  (inscr,  Neap,  4195). 


432  ThEO^OK  3l<MaiaK9, 

König  QDd  zuletzt  zum  EigeDthimier  des  Reiches  erliob  oder  Tielinelva 
niedrigte.  —  Jeder  der  beiden  DaoTim  Tereinigl  in  ach  die  Voiigei 
die  verüassuDfiSiDässig  der  höchsten  3lagistratar  der  Gemeinde 
Er  kann  deshalb  gegen  jede  Amtshandlung  des  CoUegen  oder  eines 
niederen  Beamten  einschreiten  imierttdm  und  dadurch  deren  Thät 
hemmen  S.  27.  Jf.  58  :  jenes  nach  dem  Gmndsatz^  dass  unter 
Gleichberechti^en  das  Nein  dem  Ja  vorseht,  dieses,  weil  das 
Amt  dem  höheren  unbedingt  weicht  —  oder,  nach  dem  bdcannlen 
des  römischen  Staatsrechts,  jede  Amtshandlung  ist  nur  gültig  m 
maiorve  polesias  prohibetsii  '^^ .  Drei  Beschränkungen  indess  lägt  M 
Stadtrecht  diesem  Recht  der  magistratischen  Intercession  bei :  dass  di^ 
selbe  nur  einmal  in  derselben  Angelegenheit  an  denselben  Magistrat  g| 
richtel  werden  dürfe;  dass  dieselbe,  wenn  der  angerufene  Magistrat^ 
intercediren  im  Stande  war.  binnen  drei  Tagen  nach  eingelegter  Apptj 
lation  erfolgen  müsse;  dass  endlich  in  gewissen  Fällen  die  Intercessif 
gesetzlich  untersagt  sei.  Von  diesen  drei  Beschränkungen  lässt  sich  4j 
letzte  auch  für  Rom  durch  mehrfache  Beispiele  belegen '") ,  wie  den 
unser  Stadtrecht  selbst  die  Intercession  sesen  die  auf  die  Wahieahl 
zügiichen  Amtshandlungen  verbietel  Jf.  58  ;  die  beiden  ersten  dagegl 
jÜKndl  meines  Wissens  für  Rom  nicht  nachzuweisen,  so  wahrsch^iolich  ( 
muth  i^t,  dass  sie  dort  gleichfalls  galten,  indem  ohne  diese  Beschrl 
kmugen,  namentlich  ohne  die  erste  das  schon  an  sich  exorbitante  Appc 
iDiliofiiirecht  durch  endlose  Wiederholuns:  der  .\nrufun^en  oder  dun 


fltl     Clc.  de  leg.  3,  3,  6.    So  wird  noch  in  ilen  Digesten  Restitution  verbeis» 
■»^r.»  (4i^  KUge  verjährt  cum  magistratus  Je  ea  re  appellatus  esset  prove  magislT\ 
LI   i  %   b.  ex  quib.  caus.  mai.  i,  6,  wo  nach  /.  Ruhr,  t,  50,  lex  repet.  69  zu  leJ 
i*t:  euH  jfTfjre  magvitratu  she  cui  sine  dolo]   und  der  Prozess  sistirt  vetante  eo 
motu*  imperium  in  eadem  iurisdicttone  (d.  h.  in  demselben  Gerichlssprengel)  habet  {i 
D.  de  iud.  5.  I ,.   Vgl.  Zimmern  röm.  Civilprozess  §  I  69  ;  Keller  röm.  Civilprozess  S.  3 
Irrig  spricht  man  gewöhnlich  von  einer  eigenen  Iribuuicischen  Intercession,  die 
nicht  giebt,  sondern  nur  die  allgemeine  magistratische;   für  die  Tribüne  gilt  nur 
Besondere,  dass  sie  auch  dem  höchsten  Imperium  gegenüber  im  Verbieten  als  par 
testa*  angesehen  werden  .meine  rÖm.  Gesch.  I,  175.  177;. 

12t  Cic.  Verr.  l.  t,  60.  155.  156.  Lex  Rubr.  c.  20  v.  E. :  Xeive  quis  magisi 
tun  prove  magistraiu  —  —  intercedito  neive  quid  aliud  facito  quo  minus  de  ea  n 
iudicium  detur.  Ganz  ähnlich  in  der  lex  repet.  Z.  69  fg.  Nach  dem  Gesetz  der  baol 
sehen  Tafel  schwor!  jeder  Beamte  ueque  seese  facturum  nequc  interccsurum  [quo  < 
ex  hac  lege  oportet  minus  fiant]. 


Stadtrechtb  von  Salpensa  und  Malaga.  433 

« 

fang  eiDesf  säumigen  Beamten  alles  Handein  der  Behörden  gelahmt 
1  wurde.  —  Gelten  sonach  die  beiden  Duovirn  entschieden  als  die 
dich  höchste  Gewalt  innerhalb  der  Grenzen  der  latinischen  Ge- 
le*^, so  ist  es  befremdend  in  unserem  Stadtrecht  zu  lesen,  dass 
Dovir  „bald  einen»  bald  mehrere  Collegen''  haben  könne  {S.  29). 
in  dies  wohl  nur  erklärt  werden  durch  die  Annahme,  dass  auch 
dilen  als  Collegen  der  Duovirn  galten.  Gegen  den  eben  vorgetra- 
Satz ,  dass  die  letztem  die  alleinigen  Inhaber  der  höchsten  Amts- 
;  waren,  verstösst  dies  nicht;  dass  man  College  eines  Beamten 
>ch  niederer  Gewalt  sein  könne ,  beweist  das  bekannte  Beispiel 
mischen  Prälors,  des  collega  minor  conmlum.  Die  beiden  Magistra- 
iber  in  ein  Gollegium  zu  vereinigen  hatte  man  guten  Grnnd;  waren 
:h  beide  wesentlich  für  die  Jurisdiction  eingesetzt,  nur  mit  ver- 
ener  Competenz ,  und  war  doch  in  ihnen ,  wenn  man  sie  als  eine 
te  ansah,  die  gesammle  städtische  Gerichtsbarkeit  vereinigt.  Der 
elbare  Beweis  aber  für  die  Collegialität  der  Duovirn  und  Aedilen 
I  einer  längst  beobachteten ,  aber  noch  nicht  hinreichend  aufge- 
i  Thatsache :  dass  in  den  Municipien  römischer  Bürger  als  regel- 
[e  Oberbebörde  zwei  quattuorviri  iure  dicundo  und  zwei  quaituof" 
dUiciae  poiesialis  erscheinen,  welche  offenbar  nur  deshalb  sich 
aänner''  nennen,  weil  sie  alle,  obwohl  theils  höherer,  theils  nie- 
Compelenz,  doch  Mitglieder  eines  und  desselben  Collegiums  sind. 
s  auch  in  den  Cplonien,  die  um  ihre  Verfassung  dem  römischen 
*bild  näher  anzuschliessen  ihre  Beamten  duoviri  zu  nennen  pfleg- 
loch  die  duoviri  iure  dicundo  und  die  duoviri  aediles,  die  vier  Ge- 
ierren [magislratus  curules)  sich  als  „Viermänner**  betrachteten, 
sen  einzelne  allerdings  seltene  Beispiele,  wo  beide  Beamtenpaare 
men  handelnd  sich  ohne  weiteren  Beisatz  quattuorviri  nennen  *^. 
as  die  Geschäfte  der  Duovirn  anlangt,  so  wird  es  zweckmässig 
[e  in  unsem  Stadtrechten  vorkommenden  einzeln  durchzugehen. 
l.    Gerichtsbarkeit.    Wir  erfahren  über  diesen   Zweig   der 

%)  Formell  war  nicht  einmal  der  römische  Proconsul  ihnen  gegenüber  maior 
,  da  die  „freie  Gemeinde''  (s.  oben  S.  402)  als  formell  souverain  galt.  Anders 
s  natürlich  in  einer  Gemeinde  römischen  Bürgerrechts. 

3)  Das  sicherste  Beispiel  ist  die  Inschrifl  von  Pompeii  inscr.  Neap.  t\9S,  wei- 
ter oben  vorgetragenen  Weise  daselbst  (im  Index  p,  480  unler  quattuorviri)  er- 
•rden  ist. 


43  i  Theodor  Mommsbii, 

Amtsthatigkeil  der  Duovim ,  der  ihnen  den  Namen  gab  {qtd  iure  i 
praegunt)  wie  ursprünglich  den  Gonsuln  (iudices),   zwar  Vieles 
was  wir  wissen  möchten ,  aber  dennoch  manche  unsere  dürftige  1 
wesentlich  ergänzende  Nachricht. 

a)  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Die  sogenannte  freti 
Gerichtsbarkeit ,  das  lege  apud  magistratum  agere  oder  der  Vollzu 
Acte  der  Manumission,  Emanci^ation  und  Adoption  *^),  ist  nach  rOi 
launischer  Verfassung  ein  ausschliessliches  Recht  des  höchstei 
meindebeamten ;  wie  dasselbe  also  für  römische  Bürger  dem  < 
oder  dem  Inhaber  consularischer  Gewalt  ausschliesslich  zusteht  ui 
gelmässig  sowohl  den  niederen  Beamten  der  Hauptstadt  als  den 
Stehern  römischer  Bürgergemeinden  fehlt,  so  ist  es  für  die  Btti^i 
jeden  latinischen  Gemeinde  der  Duovir,  bei  dem  diese  Handlung 
vollziehen  sind.  Eine  wichtige  Anwendung  hievon  ist  es,  dass  w2 
der  römische  Bürger  nur  freilassen  kann  vor  dem  Gonsul  oder  we 
Consul  gleichsteht  wie  der  Proconsul  und  der  Prätor  ^^,  nicht  aber,  ^ 
stens  regelmässig  nicht,  vor  dem  Gemeindebeamten,  der  latinische  Mu 
dagegen  seinem  Sciaven  vor  dem  Duovir  seiner  Gemeinde  die  lati: 
Freiheit  zu  ertheilen  befugt  ist^^^.  Dass  der  Municeps,  wenn  er  zu 
römischer  Bürger  ist  (oben  S.  407),  nur  vor  einem  römischen  Hai 
freilassen  kann,  liegt  in  dem  Ueberwiegen  der  ,,  gemeinsamen  Heil 
aller  römischen  Bürger  ^^)  über  die  Sonderheimath  der  municipe^ 
Romani  in  allen  Fällen,  wo  wie  hier  die  beiden  Rechtssphären  nie 
sammenfallen.  Dass  der  Incola,  sei  er  römischer  Bürger  oder  nicli 
dem  latinischen  Duovir  nicht  manumittiren  kann^^),  folgt  aus  dei 

iti)  L,  i  D.  de  adopt.  1,7;  L  ^  D,  de  off,  procos.  1,16;  /.  I  C.  de  adopt 

4  25)  Liv.  41,9:  ut  dictator  cotisul  inierrex  censor  qui  nunc  esset  [futurusv 
apud  eorum  quem  [cum  qui]  manumüieretur  in  libertatem  vindicaretur,  ut  ius  iw 
daret  qui  eum  manumitteret  u.  s.  w.  Die  in  Klammern  eingeschaUeten  Worte  sc 
mir  DOthwendig  ergänzt  werden  zu  müssen.  Der  Censor  steht  hier  natürlich  n 
gen  der  manumissio  censu;  vindicta  kann  bei  ihm  nicht  freigelassen  werden. 

i%6)  S.  28.  Es  ist  nur  ungeschickter  Ausdruck  oder  Schreibfehler,  wenn 
der  Urkunde  heisst  apud  Ilviros  manumittcre;  vgl.  /.  t  §  1  />.  de  off.  consulis 
consules  et  seorsum  singuH  manumittunt. 

\tl)  Roma  communis  nostra  patria  est,  sagt  Modeslin  (/.  33  1).  ad  munic. 
und  fast  mit  denselben  Worten  Cicero  {de  leg,  2,  2,  5).  Vgl.  /.  6  §  H  D.  de  excus 
/.  19  pr.  D.  de  interd,  48,  22. 

128)  Privilegien  können  natürlich  eine  Ausnahme  machen;  wie  denn  z. 


Stadtbechte  von  Salfensa  und  Malaga.  436 

Rechtssatz,  dass  das  lege  agere  apud  magistratum  nur  dem  YoilbUr- 
derjenigen  Gemeinde,  die  diesen  Magistrat  bestellt  hat,  gestattet  und 
der  privatrechtlichen  Gleichheit  zwischen  Bürgern  und  NichtbUrgem 
md  der  beiden  bis  zu  einem  gewissen  Grad  gemeinschaftlichen  Juris- 
iMiOD  ganzlich  unabhängig  ist  *^).  Es  kann  demnach  der  Incola ,  der 
fefat  römischer  Bürger  ist,  überhaupt  nur  freilassen,  wenn  in  seiner 
rimatbgemeinde  eine  gültige  Manumissionsform  besteht'^;  während 
Srfenige  Incola ,  der  keine  Heimathgemeinde  hat ,  wie  der  peregrinus 
fMticius,  zwar  wohl  Sciaven  haben  und  erwerben,  aber  keinen  firei- 
irechen  kann,  denn  die  Sciaverei  ist  auch  im  internationalen  Rechte 
m  gentium)  aneiicannt,  für  die  Freilassung  aber  giebt  es  wie  für  Ehe 
id  Testament  keine  internationale  Form.  —  Steht  es  demnach  fest, 
ifs  den  latinischen  Muuicipien  mit  den  suae  leges  das  Recht  der  eigenen 
fk  actio  zustand,  so  dürfte  hiernach  sich  auch  errathen  lassen,  in  wei- 
tem Sinn  die  römischen  Juristen  das  Recht  der  Manumission  und  Eman- 
pation  einzelnen  Communen  römischer  Bürger  gestatten ,  andern  ver- 
igen.   Apud  magistratus  municipales,  heisst  es  bei  ihnen  ^^%  si  habeant 


9 

>ie  emancip.  lib.  8,  49  ein  Stadtrecht  {lex  municipitj  erwSbnt  wird,  das  den  Duovirn 
VstaUete  auch  Kinder  eines  Insassen  [alienigena)  vor  sich  emancipiren  zu  lassen. 

129)  Das  beweist  ausser  der  inneren  Nothwendigkeit  die  Analogie  des  iudicium 
Üimwn  und  des  iudiciuin  quod  imperio  continetur  (Gai.  i,  103  —  4  06  vgl.  4,  4  81). 
brigens  zeigt  es  von  geringer  Einsicht  in  den  Ulteren  römischen  Prozess,  wenn  man 
die  Legisaclionenzeit  bei  den  Pcrcgrinengerichten  in  Rom  das  schriftliche  Formular- 
fahren statuirt  (Zimmern  Civilprozess  IH,  88).  Ohne  Zweifel  wurden  vielmehr  die 
^saclionen  durch  magistratisches  Imperium  ganz  ebenso  auf  die  Peregrinen  ange* 
ndl  wie  spUler  die  ludicia ;  wovon  ein  evidentes  Beispiel  der  älteste  Repetunden- 
»zess  sacramento  ist  {lex  repet.  Z.  23).  Aber  diese  Uebertragungen  kraft  des  Impe- 
m  haben  sich  zu  allen  Zeilen  beschrankt  auf  die  contentiöse  Gerichtsbarkeit. 

4  30)  Solche  peregrinische  Freilassungen  werden  erwähnt  bei  Plinius  {ep.  ad  Trau 
s  4)  und  im  fr.  Dosüh.  de  manumiss.  4  2  (4  4),  ferner  in  den  zahlreichen  griechischen 
chriften  Freigelassener,  die  nicht  die  tria  nomina  der  Römer  und  Lalinen  führen. 

0 

Übrigens  in  Gemeinden,  die  nicht  suae  leges  hatten,  d.  h.  regelmässig  in  den  sti- 
adiären,  eine  peregrinische  Freilassung  rechtlich  möglich  war,  scheint  mir  sehr 
eifelbaft. 

4  3  4)  Paulus  S.  R,  2,  25,  4;  ebenso  /.  4  C,  de  vindicta  7,  4  :  ApUd  consilium 
trum  vel  apud  consules  praetores  praesides  magistratusve  earum  dvitatum  quibus  hu- 
modi  iu8  est,  adipisci  polest  servitus  libertatem.  Danach  kann  auch  nicht  richtig  sein, 
i  jetzt  bei  Ulpian  4 ,  7  gelesen  wird :  Vindicta  manumittuntur  apud  magistratum  po- 
i  Ronuini,  velut  consxUem  praetorcmvc  vel  pfoconsulem ;  abgesehen  davon,  dass  der 


436  Theodor  Mommsen, 

legis  acHonem,  emandpari  ei  manumitti  potest.  Dkie  launischen  Monier 
auf  die  an  sich  die  Worte  passen ,  können  danach  unmöglich 
sein,  da  die  Juristen  nicht  latinisches  Recht  vortragen,  sondern  römiB:« 
muss   vielmehr  einer  Anzahl  römischer  Bürgergemeinden  das  gTc 
Recht  eigener  Legisaction  vergönnt  gewesen  sein.    Sehr  natürlich 
sich  hier  die  Anknüpfung  dar,  dass  den  römischen  Bürgermunicipieo 
den  Bürgercolonien  noch  in  der  Kaiserzeit  gewisse  Vorrechte  zi 
den^^,  die  uns  nicht  näher  charakterisirt  werden,  als  durch  die  Ai 
tung,  dass  dieselben  „nach  eigenen  Gesetzen  und  Gebräuchen*' 
Wahrscheinlich  haben  diese  Vorrechte  eben  darin  bestanden ,  dass 
Municipien,  nicht  aber  die  Colonien  ihren  Magistraten  dies  Recht 
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  die  legis  actio  erwirkt  oder  vielmehr 
hatten.   Der  wesentliche  und  ursprüngüche  Unterschied  beider 
von  Gemeinden  läuft  darauf  hinaus ,  dass  die  Bürgermunicipien  eil 
souverän  gewesen,  die  Bürgercolonien  seit  ihrer  Entstehung  Theile 
römischen  Gemeinde  waren ;  es  ist  begreiflich ,  dass  man  gegen  di( 
die  gar  nie  Rechte  eingebüsst  hatten,  die  ganze  Strenge  der  rechte 
Gonsequenz  walten  liess,  jenen  dagegen  für  die  wesentlichen  Recht 
die  sie  verloren,  einiges  an  dieser  Gonsequenz  nachliess  und  sie  nam< 
lieh  von  der  ebenso  zwecklosen  als  lästigen  Norm  entband  wegen  j< 
Emancipation ,  Adoption  oder  Manumission  sich  nach  Rom  zu  begebei*^ 
—  Die  Form  der  Freilassung  wird,  offenbar  deshalb,  weil  die  alll 
ten  römisch -latinischen  Normen  auch  hier  anwendbar  waren,  in  mseti^^ 
Stadtrechten  nicht  näher  geordnet,  sondern  nur  vorausgesetzt  in  detr* 
Worten  apud  Ilvirum  ex  Servitute  in  libertateni  manu  mittete  Ubenmve  esi$  ^ 
iubere.    Die  erste  Phrase  bezeichnet  natürlich  die  bekannte  Form  m-  , 
dicta,  die  einzige,  auf  welche  der  Ausdruck  manu  mittere  in  seinem  alte-  ^ 


Prätor  nicht. vor  dem  Proconsul  stehen  kann,  durfte  Ulpiau  die  Municipalmagistnti 
nicht  ausdrücklich  ausschliessen.  In  der  That  hat  die  Handschrift  vielmehr  apud  tnagi' 
Stratum  praeturimve  velut  consulem  proconsulem ,  woraus  mit  einfacher  Umstellung  IQ 
machen  ist :  apttd  magistratum  velut  consulem  proconsulem  praetoremve. 

4  32)  Divus  Hadrianus,  sagt  Gellius  16,  3,  mirari  se  ostendit,  qtu)d  et  ItaUceian 
et  quaedam  item  alia  municipia  antiqua,  in  quibus  Uücenses  nominat,  cum  suis  morüna 
legibusque  uti  possent,  in  ius  coloniarum  mutari  gestiverint;  Praenestinos  autem  refvi 
a  Tiberio  petisse,  ut  ex  colonia  in  munidpii  statum  redig  er  entur  u.  s.  f.  Utica  war  mtmi- 
cipium  civium  Romanorum  (Plinius  5,  i,  24;  Eckhel  4,  4  47)  und  ebenso  ohne  Zweifel 
Italica  (Eckhel  I,  23;  vgl.  bell.  Hispan.  25). 


Stadtrechte  von  Salpensa  und  Malaga.  437 

tea  concreten  Sinne  passt;  da  die  Mancipation  latinisch  ist  wie  römisch, 
^  ist  unzweifelhaft  auch  die  Stabfreilassung  dem  latinischen  Recht  be- 
^t  gewesen.  Ob  die  zweite  Hälfte  der  Phrase,  das  apud  Ilvirum  libe- 
^  me  iubere  nichts  als  eine  müssige  Wiederholung  ist  oder  ob  sie 
Hin  ausgelegt  werden  kann ,  dass  eine  beliebig  gefasste  Erklärung 
W  Herrn  vor  dem  betreffenden  Beamten  zur  Ertheilung  der  latinischen 
^heit  genügte  *^ ,  wage  ich  nicht  zu  entscheiden.  Ist  die  letztere 
Biegung  richtig,  so  würde  freilich  der  seltsame  Sprachgebrauch  des 
pMeren  Rechts,  einen  formlos  Freigelassenen  Latinus  zu  nennen,  etwas 
iider  befremden  als  er  es  jetzt  thut.  Auf  jeden  Fall  aber  wird ,  auch 
er  annimmt,  dass  die  latinische  Freiheit  durch  formlose  Erklärung  des 
iherigen  Eigenthümers  vor  dem  latinischeu  Beamten  entstehen  konnte, 
rin  nicht  einen  Satz  des  ältesten  Rechts  erkennen  dürfen,  sondern 
len  jüngeren  allmählich  zum  Gesetz  gewordenen  Gebrauch  oder  Miss- 
lach ^^);  denn  jeder  denkende  Jurist  wird  zugestehen,  dass  das  rö- 
sch-latinische  Recht  vielmehr  umgekehrt  anfänglich  gar  keine  Frei- 
gung  gestattet  haben  kann  und  deren  Zulassung  sich  sehr  allmählich 
i  Privileg  und  obrigkeitlicher  Connivenz  herausgearbeitet  hat.  —  Be- 
irflokungen  der  Freilassung  kennt  unser  Gesetz  drei :  dass  dem  Weibe 
gelbe  nur  zustehen  solle  mit  Zuziehung  des  Geschlechts-,  ingleichen 
n  Unmündigen  nur  mit  Zuziehung  des  Altersvormunds ,  endlich  dem 
ndigen  aber  noch  nicht  zwanzigjährigen  Eigenthümer  nur  nach  Be- 
^ng  und  mit  Zustimmung  des  Gemeinderaths.  Die  ersten  beiden 
schränkungen  sind  bekannte  Sätze  auch  des  römischen  Civilrechts^^), 
•  dritte  eine  Nachbildung  der  Vorschrift  des  aelisch  -  sentischen  Ge- 
zes,  über  die  schon  S.  41 3  gesprochen  ward. 

b)  Vormundsernennung.  —  Obwohl  die  obrigkeitliche  Vor- 
indschaftsernennung  ein  viel  jüngeres  Institut  ist  als  die  Freilassung 
1  nach  ausdrücklicher  Angabe  der  römischen  Rech Islehrer  demBeam- 


433)  An  die  manumissio  testamento  zu  denken  verbietet  die  Rubrik  und  die  Stel- 
g  des  Kapitels. 

134)  Ganz  ähnlich  ist  bekanntlich  aus  der  manumissio  vindicta  im  justiniani« 
in  Recht  eine  einfache  Freisprechung  vor  der  Obrigkeit  geworden. 

435)  L,  \.ii  D.  de  manum.  vind.  40,  4  ;  /.  H  D,  de  fideic.  üb.  40,  H  ;  §  15  (H) 
Dofith.  de  manum.  Ulp.  4,  17  ist  verstümmelt.  Göschen  Ztschr.  für  gescb.  Rechts- 
5.  3,  267. 


i38  Ibuma  Moj 

ten  nur  <ja  zusteht,  wo  positive  (besetze  äe  ihm  eiiirtmieii^,  so 
doch  hinsichtlich  des  «jtfaRiLatzes  zwischen  RiSmen  nad  Nk 
im  Wesenliichen  die  so  eben  älr  die  FreiJassime  ealwidKellen 
Sätze  auch  hier  te:}ltfehaitea  worden.  Es  onteriiesl  keinem  Zweifel, 
wenigsten  fiir  die  Zeit .  in  iler  unäere  Stadtrechte  geschrieben  yü 
sind,  dass  die  Vorsteher  der  niinischen  Gemeinden  nicht  das 
hatten  fiir  Frauen  und  Unmündig  ihres  Sprengeis  TormUnder  za 
stellen  Jare  .  sondern  hodistens  nur  das  solche  dem  besti 
Staatsbeamten  vorzuscidaizen    lunnaidrcf )  ^^ .    Die  formelle  Ei 


f  .1 6     Tutorvf  (/ooü  fteque  imperii  «ar  netpa:  mrisdictioma,  sed  ei  moH  coMpeid 
nommatim  hoc  »iedU  cei  lex  rei  ienatUM  '^onnutum  cel  prmceps  ,'L  6  $  1  D,d€  tuiel.  tl,1 

1 37  Das  sagt  j^endeza  Clpian  /.  I  i^  f  />.  'ie  mag.  canc.  11,  S} :  Neque 
neque  qnis  aüus  ov»  tutoha  dttmii  m»  &t  htm  taetione  ctmvemetmt,  wo  die  Rede  ial 
der  Klage  gegen  die  emenaeuden  niinicipaibeamlea,  diesen  also  ausdrucklich  dai, 
tutorig  dandi  obgesprociiea  wird.  Damit  ätimmt  das  Stillscbweigen,  das  Gaios  I, 
and  Ulpiaa  H ,  1 8  über  die  Gemeindebeamten  ia  der  Lehre  ¥oo  der  YormuiM 
emennang  beobachten.  Es  fragt  sich  nur.  wie  damit  die  zahlreichen  Stellen,  die-l 
eher  sfSdtischer  VonnmidschaAsenienmmgeii  dennoch,  gedenken,  zo  Tereioigen 
wie  z.  B. :  ime  tiamÜ  tutores  «iotem  est  amnibu»  magiUratibmi  mmmieipalibus  {L  3  D»^ 
All.  dkit  16,  3 :  vgl.  Z.  I*»  ^  I  tfciii. :  /.  i  ^  5  D.  od  mim.  50,  I ;  (.  5  C.  91M  dore 
5,  34 ;  Vat,  fr.  191.  S4T  u.  s.  w.i.  Die  Sache  verhalt  sich  also.  Ursprünglich 
ten  nach  dem  julisch-titischen  Gesetz  in  den  Provinzen  die  Statthalter  jeden  ?( 
natürlich  gewöhnUch  nach  Vorschlag  nommaHo'  der  betreffimden  Gemeii 
an  welchen  Vorschlag  für  dieselben  durch  einen  SenaCsbescfaluss  unter 
peconiare  Haft  geknüpft  ward  L  5  C  de  motj.  cünv.  5,  T3  .  Zur  Abkürzung  der 
ward  nachher  den  Gemeindebeamten  bei  genu^eren  Sachen  die  Ernennung  gei 
oberlassen  jf  4.  5  f.  de  AtiL  tut.  I.  SO':  dass  jber  die  formelle  datio  doch  noch 
taell  als  eine  fiommaho  betrachtet  ward,  zeigt  sich  in  zwei  bemerkenswertheo 
Sequenzen:  einmal  in  der  steten  Coutrole.  welche  die  Pro\inzialstattbalter  über 
Vonnundschaftseraennungen  ausüben  l,  o  D.  de  conf.  m^.  26,  3;  L  ti  D,  de  htL 
iß,  5;  /.  46  §  6  D.  ck  adm.  tt  per,  16,  7 :  f.  I  §  ä.  10  D.  de  mag.  conv,  27,  8),  zwi 
rn  der  fortdauernden  Haftbarkeit  der  städtischen  Beamten  für  die  von  ihnen  besIeÜM 
Vormondflc haften.  Nach  einem  Prtncip  nSmlich  des  römischen  Rechts,  das  bekanülli 
oder  doch  ^^ein  sollte,  kann  der  durch  eine  Amishandlung  verletzte  Private  niemals  M 
Beamten  auf  eine  pecuniare  Entschädigung  in  Anspruch  nehmen,  wohl  aber  deo,  dti 
dem  Beamten  einen  verkehrten  Rath  ertheilt.  Daher  schwankt  auch  der  Ausdruck  m 
vihen  dare  und  nomi/utre  ;z.  B.  /.  I  C.  de  mag.  conv.  5,  75:  dederint  seu  nommmmM 
und  daher  kann  es  vorkommen,  dass  auch  der  Ordo  den  Vormund  giebt :  übt  ahm 
ki  ffui  iHtr/reM  dare  possunt,  decuriones  iubentur  dare  Mores,  dummodo  maior  pars  em 
r,ewrU  'L  19  jrf.  D.  de  tutor.  et  curat.  *6.  5:  vgl.  /.  I  pr.  D.  de  mag.  cotw.  17,1 
WM ,  werm  en  «ich  um  eine  wirkliche  Ernennung  handelte ,  eine  absolute  Unmöglid 
kfA  ^ftin  würde.  —   Verfehlt  scheint  mir  die  Darstellung  dieses  Gegenstandes  bei  Ri 


Stadtrechtb  von  Salpbnsa  und  Malaga.  439 

VannttnderD  fiir  diejenigen  Frauen  und  Unmündigo  römischen 
t,  denen  es  an  einem  gesetzlichen  Vormund  gebrach,  ward  viel- 
10  Rom  kraft  des  sehr  alten  atilischen  Gesetzes  von  dem  Prätor 
£inwilligung  der  MajoritHit  der  Volkslribunen,  in  den  Provinzen  kraft 
jalisch  - titischen  Gesetzes  von  den  Statthaltern,  beschafft*^).  Unsere 
;hen  Stadtrechte  nun  aber  wissen  schlechterdings  nichts  von  einer 
»abestellung  durch  den  Proconsul  von  Baetica,  sondern  übertragen 
ganze  Geschäft  ähnlich  wie  die  Manumission  den  städtischen  Bebör- 
Doch-  findet  sich  ein  nicht  unwesentlicher  Unterschied  in  der  Be- 
lioog  der  Freilassung  und  der  Vormundsetzung:  es  wird  den  Stadt- 
iteu  die  Freilassung  nur  für  den  municepsLaiinus,  die  Vormundschafts- 
^Uung  dagegen  stillschweigend  auch  für  den  municeps  civis  Romanus 
tUet;  eine  Anordnung,  welche  sehr  deutlich  zeigt,  mit  wie  gutem 
td  die  römischen  Juristen  die  Vormundschaftsbestellung  nicht  als 
lüiche  legis  actio  gelten  Hessen ,  sondern  sie  als  ein  zwar  dem  lege 
^e  des  altern  Rechts  nachgebildetes,  aber  doch  durchaus  aufpositi- 
Normen  beruhendes  Institut  auflassten  (A.  136).  —  Wenden  wir 
zu  den  einzelnen  Bestimmungen,  so  erscheinen  diese  als  durchge- 
denen  des  atilischen  Gesetzes  nachgebildet.  Die  Voraussetzungen 
ihsi  sind  ganz  dieselben.  Es  wird  nur  dem  ein  Vormund  ernannt, 
erstens  Municeps  der  betreffenden  Gemeinde  ist,  zweitens  keinen 
»tzlichen  Vormund  hat  und  der  drittens  selbst  oder  für  den  in  geeig- 
T  Weise  ein  Dritter  darum  anhält.  Was  die  erste  Bedingung  anlangt, 
ist  sie  ein  wichtiger  Beleg  daftir,  dass  das  ältere  römisch -latinische 
;ht  die  Vormundschaftsernennung  nicht  der  Behörde  des  Orts,  wo 
Pflegling  domicilirt  war,  sondern  vielmehr  seiner  Heimathsbehörde 
legt**);  so  dass  also  in  dieser  Beziehung  die  Analogie  zwischen  der 


Becbt  der  Vormundschaft  4,  354.  363 ;  die  Irrthümer  über  das  ius  Italicum  (A.23) 
!Q  auch  hier  sehr  schädlich  eingcwiric(. 

138)   Gai.  1,  <85;  ülp.  l  \,  \S;  pr.  I.  de  AUL  tut.  1,  20.  —  Es  ist  möglich,  dass 

bierin  den  Municipien  ein  Vorzugsrecht  zustand  vor  den  Colonien,  aber  nicht 

^  ^^rscbeinlich ;  denn  weder  findet  sich  hier  irgend  eine  Spur  in  den  Quellen  von  einer 

'   ^^CfBchiedenarligen  Behandlung  der  römischen  Stadtgemeinden,  noch  ist  es  wahrschein- 

Ifai^y  dass,  als  der  staatsf  echtliche  BcgrifT  des  municipium  civium  Romanorum  sich  fest- 

%leUte  (mit  dem  Eintritt  Tusculums  in  den  römischen  Bürgerverband  373  d.  St.)>  es 

^%diOD  in  Latium  eine  geregelte  obrigkeilliche  Vormünderbestellung  gab. 

4  39)   L.  iO  D.  de  tutel.  26,  <  :  Etiam  non  municeps  tutor  dari  polest,  dummodo 


*. 


440  TflBOpOR  MOMMSBÜ, 

obrigkeiilichen  tutaris  datio  und  der  eigentlicben  le^  actio  voll 
gewahrt  wurde.  Der  Incola  also  kann  nur  von  seiner  Heimatbgei 
einen  Vormund  erhalten  wie  nur  in  ihr  freilassen.  Die  zweite 
gung  ist  in  unserm  Stadtrecht  wahrscheinlich  nach  dem  Wortlaut 
atilischen  Gesetzes  dahin  gefasst,  dass  ein  Vormund  bestellt  wird, 
iutor  non  etil  incertusve  etil;  was  gemeint  sei,  erläutert  Gains 
lung  des  atilischen  Gesetzes  *^ ,  welches  Platz  greife  tbeils  wenn 
kein  Vormund  vorhanden,  theils  wenn  seine  Eidstenz  recbtiich 
haft  sei ,  zum  Beispiel  wenn  der  Tutor  gefangen  sei  und  das 
nium  schwebe.  lu  diesem  Fall  hängt  es  ^on  dem  Eintritt 
Nichteintritt  eines  zukünftigen  Ereignisses  ab,  ob  jetzt  ein  Voi 
vorhanden  ist  oder  nicht  {tutcrr  incertus  est)  ^^') ;  wogegen  die  bloss 
jective  Ungewissheit  über  Existenz  oder  Nichtexistenz  des  Vorn» 
z.B.  wenn  bei  testamentarischer  Vormundschaft  die  Aechtheit  des 
menls  in  Frage  steht,  die  Ernennung  eines  atilischen  Tutors  sowenigj 


munictpi  deiur.    Die  Annahme  also,  dass  die  Errichtung  der  Yormundschaft  tot 
Gerichten  des  Ortes  staltzuflnden  hat  oder  doch  stattGnden  kann,  wo  der  Pfle^ios^ 
micilirt  ist  (RudorfT  Vormundschaft  I,  370;  Savigny  Syst.  8,  341  fg.),  ist  für  das 
sehe  Recht  falsch.    Die  für  das  Gegenlheil  angeführten  Stellen  (/.  17  pr.  D.  ile  ML 
26y  5;  /.  39  §  8  />.  (ie  admin.  26,  7]  beziehen  sich  auf  den  ganz  singoliren  Fi 
getheillen  Tutel  und  sind  wahrscheinlich  zu  erklären  aus  dem  Recht  der  SeoatorflSj 
Tutel  über  das  nicht  in  der  Stadt  Rom  oder  der  nUchsten  Umgebung  belegene  Y< 
gen  recusiren  zu  dürfen  {Vat  fr.  147.  205)  und  dessen  späteren  Ausdehnongen. 

HO)    \,  «87;  §  2  /.  de  Atil.  tut.  4,  20.  4 

Mi)  Auch  in  dem  Fall  nahm  man  vielleicht  einen  tutor  incertus  an,  wo  der  M 
lasser  ein  incertum  corpus  war;  z.  B.  wenn  die  Freilassung  einem  Sclaven  desrÖi 
Volkes  zu  Theil  ward.  —  Nicht  hieher  gehört  dagegen  die  bedingte  oder  betagte 
mundseinsetzung  (Gai.  1,  4  86;  §  t  /.  c/e  Atil.  tut.  1,  20),  da  die  Entstehung  der 
nicht  zurückgezogen  wird,  sondern  immer  erst  dalirt  vom  Eintritt  der  Bedingung 
des  Termins.  Vielmehr  ist  es  hier  umgekehrt  juristisch  gewiss,  dass  bis  zu  deren 
tritt  ein  Vormund  nicht  vorhanden  ist,  so  dass  auch  unbedenklich  ein  atiliscber 
ernannt  wird,  nicht  weil  tutor  incertus ,  sondern  weil  tutor  nuUus  est  (/.  f  0  pr.  D.i 
test.  tut.  26,  2.  RudorfT  Vormundsch.  i,  305).  Dasselbe  gilt  bei  testamentarischer  IM 
tel,  so  lange  die  Antretung  noch  nicht  erfolgt  ist.  Nicht  hieher  gehört  femer  derk 
der  testamentarischen  Tutel  vorkommende  Satz :  tutor  incertus  dari  non  potest  {l,  SO  p 
D.  de  test.  tut.  26,  2;  Gai.  4,  240;  §  27  /.  de  leg.  2,  20);  welcher  bloss  besagt,  dtf 
die  Ernennung  eines  Vormunds  im  Testament  dann  nichtig  ist,  wenn  der  Wille  il 
Erblassers  nicht  auf  ein  bestimmtes  Individuum  gerichtet  war.  Natürlich  tritt  io  diefü 
Fall  zunächst  der  tutor  iustus  ein ,  nicht  der  atilische. 


SmDTREcnTE  vo?i  Salpensa  und  Mala€a.  441 

that,  dass  selbst  w6nn  ein  obrigkeitlicher  Vormund  ernannt  ist  und  sp&- 
Ji  die  Existenz  eines  testamentarischen  oder  gesetzlichen  Vormunds 
msstellt,  jene  Ernennung  nichtig  ist'^^.  Die  dritte  Bedingung  dass 
1^ obrigkeitliche  Vormund  nur  auf  Anhalten  ertheilt  werde,  und  zwar 

t Mündigen  auf  eigenes  Ansuchen ,  dem  Unmündigen  auf  Ansuchen 
Dritten,  ist  mit  der  ganzen  Weise  der  älteren  römischen  Civil- 
fisdietion  jedes  Einschreitens  ex  officio  sich  zu  enthalten  in  Einklang 
ll  filr  den  atilischen  Vormund  auch  ausdrücklich  bezeugt  ^^^j.  Auch 
k  ist  dem  ältesten  Recht  der  römischen  obrigkeitlichen  Tutel  entlehnt, 
■sfiir  den  Pupillen  jeder  befugt  ist  einen  Vormund  zu  erbitten'"). 
tMr  dass  der  um  einen  Vormund  Anhaltende  immer  zugleich  eine  be- 
bmte  Person  zu  diesem  Amt  vorzuschlagen  hat  und  der  Beamte  wohl 
verwerfen,  nicht  aber  von  sich  aus  eine  andere  bezeichnen 
'^',  desgleichen  dass  der  Magistrat  zwar  allerdings  die  Tauglich- 
fdes  vorgeschlagenen  Vormunds  zu  untersuchen  und  erst  nach  dieser 
-suchung  {causa  cognita)  ihn  zu  bestätigen  hat,  keineswegs  aber 
Ipflichtet  ist  den  Vormund  zur  Bürgschaftsleistung  anzuhalten*^. 
Idlich  die  Behandlung  der  obrigkeitlichen  Tutel  als  einer  exccptionellen, 
Pcher  die  durch  das  Zwölftafelrecht  begründete  als  ordentliche  {imta) 
^übersteht,  und  die  Clausel,  dass  der  magistratischc  Vormund  dem 
bischen  agnatischen  Vormund  rechtlich  gleich  geachtet  werden  solle, 

E  augenscheinlich  reine  Uebertragungen  aus  dem  alilischen  Gesetz  in 
lalinische  Recht.  Die  einzige  wesentliche  Abweichung  des  letztem 
seinem  Muster  betrillt  die  bestellende  Behörde.    Statt  des  Prätors, 


^    141}   Nur  die  Ernennung  gilt,  quo  ne  ab  iuslo  tutore  tutcla  abeat.    Man  konnte 
f§  Mut  die  Pupillartutel  bcschrUiiken  wollen,  für  die  der  Satz  zunScIisl  ausgesprochen 

ein  dem  steht  die  allgemeine  Schlussciausel  im  Wege.  —  Der  bekannte  Satz: 
hahenti  tutor  dari  non  potest  (/.  tl  pr,  D,  de  test,  tut.  3  6,  2  und  sonst)  ist  nur 
lere  Fassung  dieser  Vorschrift. 

U3)  Liv.  39,  9.  Rudortr  Vormundschaft  I,  408.  415. 

4  44)  L.  «  pr.  §  4  D,  qui  petant  tut.  26,  6.  Rudorffa.  a.  0.  I,  415. 

I  45)  L.  2  §  23  D,  ad  SCtum  TertulL  38,  17.  Andrer  Meinung  ist  tiudortr  a.  a.  0. 
137. 

146)   Wegen  der  obrigkeitlichen  Untersuchung  vgl.  Rudortfa.  a.  0.  f,  438;  we- 
der Nichtanhaltung  zur  Bürgschaftsleistung  §  3  /.  de  AtiL  tut.  1,  20  und  RudorlT 
15.    Es  ist  doch  recht  merkwürdig,  dass  noch  unser  Stadtrecht  die  Stipulation  rem 
ili  xairfim  forc  nicht  zu  kennen  scheint. 

Abbandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wisseiisch.  III.  »'S! 


442  Theodor  Mommsen, 

(lein  die  Majoritäl  der  Tribunen  beistimmt,  entscheidet  hier  bei  Bi 
lung  eines  Gesclilcchtsvormunds  der  Duovir,  dem  seine  sämmtlic 
(Kollegen ,  der  andere  Duovir  und  die  Aedilen  (S.  433' .  sofern  sie 
Gebiet  der  Stadt  anwesend  sind,  beipflichten ''';.  Wird  dagegeH  eio 
tersvonnund  erbeten  oder  ist  bei  Erbiltung  des  GeschlechtsvormB 
kein  einziger  College  des  angegangenen  Beamten  anwesend,  so  hat  ( 
selbe  Gesuch  und  Vorschlag  dem  Stadlrath  vorzulegen'^),  der  io 
wohnlicher  Weise  darüber  entscheidet  (S.  412;.  Die  letztere  Proce 
muhs  innerhalb  zehn  Tagen,  die  erste  wie  es  scheint  sofort  Dach*vor 
tr^igener  Sache  von  dem  angegangenen  Beamten  erledigt  werden. 

/.';  Streitige  Gerichtsbarkeit.  Wir  erfahren  über  diese  lei 
nichts  \(Mies;  denn  auf  die  Ergänzung  von  M.  69  ist  natürlich  nicht; 
Sicherheit  zu  bauen,  ist  sie  richtig,  so  erhellt  daraus,  dass  die  Ju 
diction  der  Duovirn  durch  ein  ^lavimum  wie  durch  ein  Minimum,  k 
tiM-es  von  1000  Sesterzen  begrenzt  war.  Ueber  das  erslere  ist  S.  Mi 
gesprochen;  das  letztere  ist  völlig  unbekannt.  Darf  mau  rathen,  sob 
die  Vennulhung  nicht  fern,  dass  die  Bagatell.^achen  bis  zu  lOOOSesb 
zen  zur  Competenz  der  Aedilen  gehört  haben  mögen. 

d  Miiltii  linusrecht.  Das  Recht  eine  Multa  zu  erkenneo  in 
nicht  blo.^.s  fU-ni  Duovir  ausdrücklich  beigelegt,  sondern  auch  die  Aedi 
angowif;.s^n  die  von  einem  von  ihnen  oder  beiden  verfäilten  Brild 
dem  Duovir  anzuzoi^^en.  Dieser  ist  ferner  beauftragt  für  die  gehOi 
Verzeichnung  derselben  im  Stadtbuch  und  für  ihre  Eintreibung  zu  i 
gen  [M.  00^.  —  Es  ist  dies  nichts  als  das  bekannte  Recht  jedes  mit' 
richtsbarkeit  ausgestatteten  Magistrats:  mullam  is  Jicere potest  cui  iudk 
data  eist;  maijiHlmluü  d.  h.  die  Duovirn  iure  dicundo^^)]  solos  etpraa 
provinciarwn  passe  mullam  dicerc  mandatis  pennissum  est^^.    Dass 

til)  Ej:  omnium  coUegarum  sententia  (vgl.  Cic.  ad  Att.  4,  2,  4;  Gell.  6[1], 
u.  a.  St.).    Weori  einer  widersprach ,  (;ing  die  Sadio  wohl  auch  an  den  Gcmeinda 

HS,  Diese  ^aii/  reguläre  Zuziehung  des  Sladlraths  als  Consiliuni  bei  der  ob 
keillichen  Vonnundscharisbestellung  ist  wesentHch  verschieden  von  der  abnormen 
Stellung  des  Vormunds  durch  den  Stadtralh  selbst,  die  in  Folge  der  Verwirroog 
datio  und  nominaiio  ini  spateren  Hechte  erscheint  [S.  438   A.  137  a.  E.). 

140;   Gothofred  zu  C.  7/«.  H.  3  I,  1  ;  Marquardt  llaudb.  III,  I,  356. 

150;  L'lpian  /.  131  §  1  Ü.  de  v.  s,  50,  16  (vgl.  A.  3lj.  Es  fragt  sich  wie 
dazu  verhiilt  der  Salz:  otimibus,  non  tarnen  duumviris  ^fecundum  ius  poteslatis  suoi 
cessurn  est  iuriadictioncm  suam  dcfendere  iL.  un,  pr.  D,  si  quis  ius  die.  2,  3).    Die 


Stidtrbciitb  von  Salpbüsa  DifD  Mauca. 

HUD  auch  hier  bestand  so  gut  wio  in  Rom  "'],  ist  nicht  zu  bez^ 

Die  Verzeicbnaag  der  erkannten  Müllen  im  Sladtbuch  fand  auch 

1  statt,  jedoch  durch  die  Quästoren,  nicht  durch  die  Consuln  *"). 

Einziehung  {in  publicum  redigere)  der  Multen  kann  wohl  nur  so  ver- 

iD  werden,  dass  bei  festbcHtimmton  gesetzlichen  Multen  es  einer 

Ige  bedurfte  um  ein  Judicat  zu  erwirken,  bei  arbitrttr  vom  Ma- 

inaerhalb   seiner  Compclenz  erkannten  Brüchen  die  Multining 

ais  Judicat  galt  so  gut  wie  das  gleichstehende  in  «acrwn  ia£r- 

"*],  der  Duovir  aber  in  dem  einen  y/'w  in  dem  andern  Fall  die  Klage 

anstellten '"].  Vgl.  was  über  die  aedilicischen  Müllen  S.  450 

unten  zn  S.  86  ausgefiilirt  ist. 

B.  Wahlleitung  in  sitmmtÜchen  Gomilien  und  das  Recht  den 
tiger  zu  ernennen  {facere_  creareque)  und  als  ernannt  zu  proclaini- 
nuntiare).    S.  oben  S.  421. 

C.  MandiruQg  der  Gewalt.  Das  alle  unbeschrankte  Mandi- 
irecht,  wie  es  in  der  Gewalt  des  römischen  Königs  und  spUter  im 
Arischen  Imperium  des  Consuls  enthalten  ist,  erscheint  nicht  in  un- 

Stadtrecht,  wohl  aber  das  beschränkte,  wie  es  in  Rom  dem  Gon- 
zostebt  innerhalb  der  Stadt:  nUmlich  das  Recht  imd  die  Pflicht  des 
fllr  den  Fall ,  dass  er  ohne  einen  Collcgen  zurückzulassen  die 
lauf  länger  als  einen  Tag  zu  verlassen  beabsichtigt,  einen  Slellver- 


Anlirort  schcini,  ilass  derselbe  sich  g.ir  nicht  bezieht  nuf  tJas  Mullirungsrecht, 

aur  die  ganz  cigenthümhclic  Slrafklnge,  die  diese  Rubrik  des  Edicts  aufstellte. 

IBI]   L,  5  C.  quando  provoc.  7,  6i-  io  der  republikuniüchcn  Zeit  durfte  bekaniit- 

■ulta  nicht  die  Hälfte  des  Verraügens  erreichen. 
1^1)  Tac.  ann.  13,  SS,  wonach  die  Multa  erst  durch  EiDScUreibung  in  das  Sladl- 
nigibel  ward. 

ISS]    PtU.  v.publlca  pondera  p.  ti6  .V.;  sog.  lex  de  infer.  p.  f)3  Spang.  Da  alles, 
rechtlich  als  Staaiseigenthum  gilt,  so  ist  es  gleichgültig,  ob  der  mul- 
Hcgistrat  eine  Summe  dem  Volke  als  Gläubiger  zuspricht  oder  sie  einem  Ite- 
Tempelgut  zuweist. 

(Si)  Wenigsloos  zur  Vergleichung  mag  liier  der  Bestimmung  des  papirischea 
Mses  (vennuthlich  um  iSS  d.  St.)  gcd.-ichl  werden,  wcldics,  um  dem  durch  die 
■  atcb  sleigemdeti  Kosten  des  ö (Teilt liehen  Cullus  bedrängten  Aerar  aurzuhelfen,  eiae 
im  bulehende,  aber  bisher  nicht  vom  Volk  vergebene  Magistratur,  die  der  lllmri 
tala  XU  Comitialbeamten  erhob  und  ihr  zu  ihrem  bisherigen  das  neue  Goscbüft 
Mnig  die  dem  Staate  verfallenen  prozessualischen  Succunibenzgcldcr  fortan  regel- 
fig  aiazuiichcn.  {Fest.  v.  Sacramentum  p.  3i7  U.) 

32" 


"  ? 


^ 


Theodor  Momusen. 

\jtraefectm)  zu  oriiennen  (S.  24.  25).  Wir  werden  ohne  Bedfl 
lUese  Angabe  auch  übertragen  dürfen  aur  die  n'imischca  CodsoIq  ua 
bekannles  Rechl  deo  praefccitis  urbi  zu  ferncnnen  jetzt  schärfer  l 
fbrmiilirea  dilrfcn,  dass  es  eine  PlUcbt  desjenigen  Consuls  gewesco 
der  Rom  nach  seinem  Coliegcii  auf  länger  als  einen  Tag  verliess. 

/>.  Leitung  der  Senatsvcrhandlungen.  —  Es  ßndeB. 
in  Beziehung  liicrauf  in  iinsern  Tafeln  nur  die  Worte  aus  dem  AmU 
der  Duovim,  Aedilen  uad  Quastoren :  „nei/ue  se  aliter  cotuüium  k 
:,rum  neqfw  aliler  daturvm  iieqtie  senlentiamdiclurutn  quam"  n.s.f.^& 
Es  ist  allerdings  nicht  geradezu  unliiogUcli  dem  coimlium  hier  i 
andere  Beziehung  zu  geben  als  auf  den  so  oR  also  genannten  Getnei 
rattl'^);  aber  eine  passende  und  nattit-Hche  bietet  sich  schwerKdi 
lä";  während  auf  den  Senat  bezogen  die  gebrauchten  Ausdi 
woWbckanat  und  leicht  zu  beziehen  sind:  den  Senat  „hall",-  w 
fassungsuiüssig  befugt  ist  ihn  zu  berufen  '^;  derselbe  ..giebl"*d 
nat  dem  nicht  zum  Berufen  Ilefugicn  auf  Verlangen,  wenn  esfl 
liebt '^J;  ..die  Meinung  sagt"  das. -Mitglied  des  Ralhes.  Indess  e 
sich  hier  manche  Schwierigkeilen,  welche  anzudeuten  genü^d  1 
denn  die  Angabc  ist  überhaupt,  so  beil'aufig  und  unbestimmt,  da&d 
nicht  gar  viel  anzufangen  ist.  Zunächst  kajin  das  Recht  dea'Seai 
halten  und  zu  geben  nicht  bloss  nach  andern  zahlreichen  Beweise! 
sondern  auch  nach  einer  Andeutung  unsers  Stadlrechls  selbst  [U- 
in  den  latinischen  Gemeinden  nur  den  DuDvirn  zugeätaudeii'liabeiii,1 
den  Aedilen  und  Quüstoren;  es  können  also  die  Worte  neque  se  » 
habilunim  neqiic  daturum  nur  in  dem  Eide  der  Duovirn  vorgekoawneai 
Bedenklicher  als  diese  leicht  entschuldbare  Nachlässigkeit  der  RedÜ 
ist  es.  dass  hier  von  einem  vetilenliam  dicere  der  l^lagistrate  ' 
ihrer  Amtszeit  die  Rede  ist,  wiihrond  docli  für  den  römischen  Sei 
sehr  einsichtig  gerührte  Untersuchung  1-'.  tlofmunns  zu  dem  enl 
gesetzten  Resultat  gekommen  ist  und  den  Beamten  während  ihrerJ 


tSS)  Cic.  de  re}..  i,  i 
ISej   Decurionei  coai 


IG  und  sonst. 
riplosve  habere  S.  ?6.    -U.  «T.     Vgl.  Liv.  30,  *0-  31, 


157)   ÜT.  30,  S(.  38,  ii.  tl,  6.  ßrisson.  de  form,  i  c.  til. 
(.]8j   teil  erinnere  nur  au  das  Regulativ  üer  Wasserlettuug  von  V<>nurruiD 
sügenannlen  PJsaiier  Ceiml;jpbien. 


tiimttcjft 


StiBWEcrft'p^ÖN  Salpensa  i!iw  M.UA( 


(45 


I, „_. 

tn  isl  )iier  der  ürt  nicht;  es  mag  genligeu  kurz  einP  Möglichkeit 
Rldeuten  die  vorliegende  Etdosrorniel  mit  dem  naeh  meiner  Aosiclit 
BrideHogiichen  Itesiillat  der  Hofmaniischeu  Erfrierung  in  Ueberein- 
nmunp:  zu  hringen.  Es  ist  gewiss,  dnss  die  fungircnden  Beamten  in 
!"  ortlentlichep  Reihenfolge  der  Stimmberechtigten  nicht  sprachen  und 
►der"Qiscntlichen  Abstimmung  sich  ^icht  betheiliglen.  aber  nicht  min- 
ss,  dass  sie  dennoch  den  Verhandlungen  beiwohnen  und  das 
■cifen  konnten.  Da  sie  also  doch  ,.ihre  Meinung  z«  sagen"  be- 
■en,  so  konnten  sie  auch  in  diesem  Sinn  geloben  sr.  »enlenliam 
•  diclunim  quam  u.  s.  \v. ,  oline  doch  darum  ein  wirkliches 
[cht  zu  besilz-cii.  Nur  das  mtlsste  freilich  zugegeben  werden, 
lann  leugnet,  dass  die  Konnel  qtiibv^  in  senalu  sententiam  dicere 
b1i  die  mit  bloss  beralhendem  und  ausser  der  Reihe  abzugeben- 
1  dem  Senat  beiwohnenden  Magistrale  begreift.  Es  kann  dies 
Buch  geschehen  ohne  die  wesentlichen  Resultate  jener  Unlcr- 
\  zu  beeinträchtigen,  ja  man  muss  sogar  zugehen,  dass  z.  B.  in 
'  M((  senatores  quibiisgue  in  sciiatu  dicere  seitleiitiam  liceri't  ad 
tpenam  coitventrent  '*•)  doch  nothwendig  auch  jene  zur  Assisl 
l  Personen  mit  begriflen  sein  mussten, 

fTerwaltung  des  GemeindevermOgcns.  Diese  liegt  den 
\  nach  unsern  Stadlrechton  wenigstens  insoweit  ob.  als  sie  es 
■e  die  Einziehung  der  Gemcindegefilllc  {vectitfalia)  und  die  Aus- 
|dcr  Von  der  Gemeinde  zu  beschatfenden  Bauton  und  sonstigen 
;eo  {uliro  Iribula)  an  Unternehmer  gegen  Bauschsummen  vepr- 
tf'beisst  im  Wesentlichen  das  Einnahme-  und  Ausgabebudget 
Ibiaäe  feststellen,  ohne  dass  dabei  der  Gemeinderalh  eingriffe 
frhaupt  ihr  selbslslllndiges  Flandein  irgendwie  beschrankt  wdh?; 
pensie  angewiesen  den  Gegenstand,  die  Bedingungen,  den  Preis 
1  Sicherhcitsiioglelliing  theils  in  dem  Sladtbuch  zu  verzeichnen, 
'ähreud  ihrer  Aml:>zeil  an  einem  vom  Gemeinderuth  gebilligten 


^ 


"«5»)  Fr,  Hofmann  der  rum   Senn I  5   'iB  fc- 

'  ItTO]   Liv.  33,  I^^Jucli   is[  /U  benclif^','   dass  in  llirisicLt  uuf  iltin  .Sei 

\  iicffe  und  nnnitAtiam  ff^e  unlprschiedeii  wird  \l.  agr.  Z,  10),  welches  Lelirlere 

I  zonSctisl  iiuf  die  ^iwarures  pulain  geht,  nber  doch  beneisl,  dass  g^e  Ueiiiuiig 

B*  and  „abslimsaeii"  keineswegs  zusaiiiiuciirjllt. 


446  Theodor  SIouvse:«. 

Platz  ößenllich  angeschlagen  zu  haben  M.  63  .  Diese  BeßtimniaDg 
sind  im  Wesentlichen  nicht  neu.  Wir  finden  die  Duovirn  sehr  hl^ 
thätig  namenth'ch  bei  der  Aasführung  von  Gemeindebautea '**; ;  die  Y^ 
Zeichnung  der  Forderungen  und  Schulden  der  Gemein dekasse  in  d) 
öfTentlichen  Büchern  versteht  sich  \on  selbst  und  ist  durch  eine  M( 
einzelner  Fälle  belest  '^  :  für  den  ölTentlichen  Anschlas:  der  Local 
finde  ich  zwar  kein  entsprechendes  Beispiel '® .  aber  er  dürfte  sich 
fach  erklären  aus  der  bekannten  Sitte  der  Römer  alle  für  das  ganze 
in  Kraft  bleibenden  Verordnungen.  Geschwornenlisten  und  dergleii 
mehr  das  Jahr  hindurch  auf  dem  Markt  aufstellen  zu  lassen,  was  in 
ster  Zeit  vermuthlich  auch  auf  das  Jahresbudget  erstreckt  ward, 
merkenswerth  ist  vornümlich,  dass  der  Gemeinderath  hier  nirgends 
greift  und  der  römische  Satz,  dass  ohne  Genehmigung  des  Senats 
Qu^stor  keine  Zahlung  leisten  darf,  unsem  Stadtrechten  fremd  scheint; 
werden  auch  hierin  wohl  einen  Rest  der  ältesten  latinischen  V 
haben,  die  bekanntlich  den  Genieindevorstand  unbedingt  über  dis 
schalten  liess. 

2)  Praefeclus  Ilviri.  —   Hinsichtlich  der  Stellvertretung  fljr 
ordentlichen  höchsten  Beamten  sind  zwei  Hauptfälle  zu  unterscheii 
entweder  es  ist  ein  oberster  Beamter  zwar  vorhanden,  aber  zu  fuD| 
verhindert  oder  es  fehlt  gänzlich  an  einem  solchen.    Das  Verfahrend 
in  beiden  Füllen  wesentlich  verschieden.    Für  den  ersteren  kommli 
alte  Mandirungsrccht  des  Imperium  einfach  zur  Anwendung  und  es 
den  Stellvertreter  {praefecti;  ernannt;  für  den  zweiten  Fall  dagegeol 
diese  Behandlung  der  Sache  nicht  möglich  und  es  tritt  der  Fall  ein, 


4  61)  Namerillich  zeigt  dies  der  puteolanische  Baucon(r.'tc(  vom  J.  649  {inscr.i 
2i.'}8),  woiKicIi  die  ALüoferung  des  Werkes  geschehen  soll  nn  die  Duovirn  usi 
aus  gewesenen  Duovirn  bestehendes  Consiliuin  von  nicht  weniger  als  zwanzig  Mi 
dern.    Auch  sonst  wird  der  Abliererung  eines  Baus  an  die  Duovirn  auf  InschriRcn- 
liiiufig  gedacht.    Wegen  der  vccti(jaUa  vgl.  /.  2  §  i  ad  mun.  50,  1  ;  später  triU  liier! 
die  Duovirn  der  Curalor  ein  (/.  3  S  *  ^-  (^o  adm,  rer,  ad  civ.  pert.  50,  8;. 

162y   Hier  mag  nur  auf  /.  lul.  tntm.  Z.  39   hingewiesen  werden,   wonach 
feststeht,  dass  in  dem  römischen  Aerar  ein  eigenes  Duch  für  die  Forderungen 
also  auch  eines  für  die  Schulden.  Dies  beslUligt  L  9  §  6  D.  ad  L  luL  pec.  48,  13. 

163;  Ci(;.  in  Vcrr.  f,  54,  131,  wo  die  Verdingung  tion  proscripta  neque  ediel^i 
getadeil  wird,  geht  auf  den  Anschlag  der  Bedingungen  vor  Abhaltung  der  Licilalil 
Vgl.  Becker  Ilandb.  11,  2,  23  4. 


Stadtrechte  von  Salpensa  und  Malaca.  447 

tAospicien  an  den  Senat  zurückfallen''  und  durch  die  Bestellung  des 
die  Lücke  ausgefüllt  wird.  So  ward  es  zu  allen  Zeiten  in  Rom 
and  natürlich  ursprünglich  ebenso  in  den  latinischen  Städten, 
aach  Interreges  vorkommen  ^^^).  Yermuthlich  erst  gegen  das  Ende 
»publik  oder  vielleicht  gar  erst  unter  Augustus  ^^)  ward,  wahr- 
lich durch  eine  lex  Petronia,  für  den  zweiten  Fall  eine  abwei- 
Behandlung  vorgeschrieben:  es  sollte  in  den  Fällen,  wo  nach 
Verfassung  ein  Interrex  hätte  erriännt  werden  müssen,  der  Ge- 
srath  zwei  stellvertretende  Magistrate  ernennen,  die  bald  Duovirn 
Quattuorvim,  bald  praefecti  sich  nannten  *^,  immer  aber  von  den 
des  Alteren  Rechts  sich  theils  dadurch  unterschieden,  dass  sie 
nicht  praefecti  eines  einzelnen  Vollmachtgebers  nennen  konnten, 
dadurch,  dass  sie  sich  als  gewählt  auf  Grund  des  petronischen 
oder  als  gewählt  vom  Gemeinderath  bezeichneten*"^.  —  Ver- 
sa wir  hiemit  unser  Stadtrecht,  so  schweigt  dasselbe,  so  weit  es 
erliegt,  gänzlich  über  den  zweiten  Fall,  obwohl  natürlich  auch  hie- 
ine  Anordnung  nicht  gefehlt  haben  wird  und  wahrscheinlich  auch 
spanischen  Municipien  nach  Analogie  des  petronischen  Gesetzes 
Jten  ernannt  wurden  '^}.  Dagegen  erlässt  es  für  den  ersten ,  die 
lirang  der  Gewall  durch  den  bestehenden  höchsten  Beamten,  aus- 
lohe Vorschriften  (S.  24.  25),  die  unsere  Kunde  wesentlich  ergän- 
ond  erhellen.  Was  zunächst  die  Bedingungen  anlangt,  wo  diese 
lirung  eintritt,  so  erscheint  hier  zum  erstenmal  im  Municipalrecht 
lefectura  in  ihrer  ältesten  und  einfachsten  Gestalt  als  identisch  mit 


164)  Jnscr.  Neap.  p.  479. 

165)  Das  älteste  Beispiel  ist  wohl  das  der  venusiner  Fasten  vom  J.  722  {inscr. 
697). 

166)  Letztere  Bezeichnung  passte  eigentlich  noch  weniger  als  die  crstere;  denn 
ffeclus  liegt  wesentlich  der  Begriff  der  mandirten  Gewalt. 

167)  Vgl.  meine  t>»cr.  Ncap.  p,  480,  wo  die  Belege  sich  finden,  dass  derselbe 
bald  JJvir  praefectus,  bald  einfach  Ihir  iure  dicundo  sich  nennt,  und  die  Titel 

Wfeetus  iure  dicundo  decurionum  decreto  ex  lege  Pelronia,  praefectus  lege  Petronia, 
Jfrir  lege  Petronia,  praefectus  decurionum  decreto  iure  dicundo  als  wesentlich  identisch 
digewiesen  sind.  Viel  zu  berichtigen  ist  in  der  Darstellung  Marquardts  Handb.  Hl,  \, 

168)  Wenigstens  nennt  eine  Inschrift  von  Malaca  (Anm.  36)  einen  praef^ectus)  ter, 
>ei  wohl  nur  an  Präfecturen  ex  lege  Petronia  gedacht  werden  darf  (A.  1 7  2). 


ii^  Thi::  .i  Moxi^i 


r-ri  >  ii  V  .    Dtf  ;eder  der  Duo\ 

# 

Ki,::  :\.  .   k^  a..  vs  v  ..--ü  :  i  1    -  z:    s:  kiLi  natürlich  die 
i;:^-:  z'-zt  L'-..  .:  i.  i:L«e  ^-c-i  Bv  i-.TL.?*  .i-:-r  S^;ci.vertretaii2  l 
"Jzi     '.  •  1  •::.    iv:  C^».v^e  zu:-  a:.v.::.    \sv!-her  Daovir  ab 

::.cf?.ti  !-.-•  :-:  i.-r  Zr.:  öe:  Al  a.^vl:.?.;  L-r:vi-.r  Du:.\irn  eioei 
-i -.-.•-.  t:  z-  rrivLir--  E>  kiir-  ^  ?:  u:-:  t^i-^^-lL  l.it  eioen  üiui 
:»'i ''•::- 1  2-"  Zv.:  -vb^c.  ri^v^-w.v  .1  H::i.  üu:l  iL-u-t-r  nur  ein  e 
yui  'iiiZ'uk  Mf\i  •>:r-.sLL:  \\L-  :.  H  vl-::.  i-d::»:-.  ^^riiL  L-rl«en  einem  ] 
:icjr*i  Itl:  Ki  ?-:.-  :;:  I»j  ».:-:  ..:::\:':.^zx\\a:i.  >:ri-a:  iienonim 
>lc->t:-:  -r.ivL  P:  :v.:-JL  ::::.:  z-  Ivj*.".i.  iLi':?^  lit  es  le::reiflicb 

•r^-:  A  iir-.:.  i ..:■>:  ^:::.2: l  Al/.?2v.:  :.  :!/.v-: i  i  « z -  ru:-.  roL verfainder 

«■  •-  i'A'i.    *  ••*',•-•-!  V*     .«i««/-,-.»  •  .»-•  ,--.'•    •"  "»"w    '/-"'.    ''.-■'  1.'*  Vvrli'niiiiM 

I»-.:%T  ünJ  t-:nvj  /rdt/Vti:«*  //;/:;  :..  ...!:.  wie  zöL'.reicLe  Insc 
aüvr  Ge-rendoD  >::-  zrizrvD  —  -i.r.-  V.. -':  :.:.::;•.  liie  frei]:\h  doi 
s{»atere  \Vrf...^*'.;i:-:  «Iill  KJ:^r:-^^;  \ .:  kv  :•  :.  C:l!  .j-.a  zur  Seite  2 
len.  wioJ'.-r  we-.!:-..  A:;:i,  kIlh:  :;  *Az\  u.  ,j.!«.*.vr\\e:5e.  wen 
Prinzen  7U-;!::oL  n;..\:rD  -j-w  :  i-.:.  \\:.z\.<.  zAei  Präfocten  nein 
ander  v  rk  n.n;»  r.  "  —  D.-  H:!.vr.:..;::j  '.<  >:-  I'xerirvtors  stt-ht 
k'Ij  deir.  A  ..:..;:. ./^vi'fr  7.:.  w  .  r  :..:*.  L:....::  xertol.ren 
wird  w./  dv!  ^'  :..^.:!  \\\  E::.-:.:. .  •*  :•.>  S^.il:;  :..:"•_.!•  n  und  des 
t.r:  weiiii  >!.:.  F.-.!-  i.\.\  :  \\  ]  :  G. :.  li:.:- :•.•'!:  ds/n  Pra 
dv?  K^>  :-'  .:   V.:  !■  ::.^:...:  '       >     >:  ".    :  :.    \:.\  :>.lc!i)I:'.L  tint.* 

T>  '  »  1  *  •  •   ■  •  1  1 

ii  t^j.  ..i—  ♦.■>'.>  11 '..  ..i>  «.»;    t.    .......  *.    ..■  ..  i  .       » ...-'.  «.l.«».  II.    Uk!  i.iu: 


I     » 


.  N     :;  i!  :.    :;  «■ :  1':.  . :  . :  .-  -  :.  :.-. .--:   di  n  dt-r  Ka:^ 
••     I:;  i-^^s  :>:  :.....    .:>  :::   >:.  i*:^ ::.:  :.:.r  d^r  Kaiser- 

-:••>;       k:  i:.  ^K:  W.:...  >  .:.  >  >>  :\- .::   :- :s.    «iki   cUnkTe 

•  1      "•••••    •,     •  »  •'       •   •     •    1-  •'  .  •       •',••.'••.■•         •.     -   r       •  t    ii}i»-r   t'infliriili 

•    -..  - 1.  .«»...*       \«.>*1.     4...     ... >.^..'i4<..&iL«^'iMtlll^la.l 

V         • 

-•    —  :»  *  :.:  '.:.s-  :.^t  r,.   »Ii-  .:.;..     :.;t!.  ir.c::    m*-  /we:ioI  >i!i 


'.':-..      ;  ^  T  i  .    1  .V        .\  ■....'«  ■«  ^  ■." 


S^TBEGKTE  VON  SaLPENSA  UND  MaLACA.  449 

Iren,  wie  denn  die  praefectura  urbi  feriarum  Latinarum  cama  schon 

jageodlichein  Alter  und  von  Nichtsenatoren  bekleidet  werden 

1*").   —    Der  solenne  Titel  des  Stellvertreters  war  praefectus  eius 

^^,  \vozu  dann  wohl  noch  die  Bezeichnungen  qui  iure  dicundo 

oder  ifre^  dicundo  und  dgl.  m.  hinzutreten.  —  Was  endlich  die 

des  Präfecten  anlangt»  so  ist  sie  wesentlich  der  des  Duovir 

Nor  ist  sie  der  Zeit  nach  insofern  begrenzt,  als  sie  durch  die 

eines  der  Duovirn  in  das  Stadtgebiet  von  selber  erlischt  ^^; 

Tang  nach  insofern ,  als  wenigstens  der  nicht  kaiserliche  prae- 

Imri  keinen  Anspruch  hatte  auf  den  dem  Duovir  eröffneten  Ein- 

die  römische  Bürgergemeinde  und  als  derselbe  nicht  befugt  war 

iwall  weiter  zu  mandiren  und  wieder  einen  praefectus  zu  be- 

more  maiorum  ita  comparatum  est,  ul  is  demum  iurisdictionem 

possit,  qui  com  mo  iure,  non  alietio  heneficio  haberei  ^'^^).    Damit 

SDQ  zusammen,  dass  der  nicht  kaiserliche  Praefectus  sich  nicht 

ganzen  Tag  aus  dem  Stadtgebiet  entfernen  darf;  eine  Bestim- 

die  unzweifelhaft  auch  für  den  römischen  praefectus  urbi  bestand. 

Aediles.   —   Das  Wenige,  was  wir  aus  unsern  Urkunden  über 

ilen  lernen,  ist  grösstenlheils  schon  im  Gegensalz  zu  den  Duo- 

iigestellt  worden.  Dass  die  beiden  Aedilen  gegen  einander  inter- 

können,  nicht  aber  gegen  den  Duovir  als  maior  noch  gegen  den 

I]  Becker  Hanüb.  U,  2,  U9.  150. 

IS)  So  spricht  unser  Stadtreclil  von  dem  praefectus  imperatoris  Caesaris  Domi- 
tti  und  ühnlich  nennen  sich  regelmässig  die  Stellvertreter  der  Kaiser.  Dass 
:ius  a  Ilviro  relictus  sich  gleichfalls  als  praefectus  Ilviri  ilUus  bezeichnete, 
keinem  gegründeten  Zweifel;  doch  finde  ich  kein  Beispiel  davon,  denn  Nur. 
flcheiDt  praef,  quinq.  T.  Statut  Tauri  niclit  aufzulösen  durch  praefectus  quinqueti- 
|«Midem  durch  praefectus  (fahrum)  quinquies.  Die  Ursache  hievon  dürfte  einfach 
y  dass  das  ganz  ephemere  und  nicht  auf  Volkswahl  beruhende  Amt  des 
a  Ilviro  relictus  überhaupt  nicht  unter  den  honores  mit  aufgeführt  zu  werden 
Dass  der  praefectus  pro  Ilviro  regelmiissig  wenigstens  ein  solcher  ist,  der  in 
»lung  von  Duovirn  auf  Grund  des  petronischen  Gesetzes  ernannt  wird,  dürAe 
die  Benennung  hinreichend  beweisen. 
173)  So  sagt  Tacitus  arm,  6,  H  :  profectis  domo  regibus  ac  mox  magistratihus  ne 
tme  imperio  foret  in  tempus  deliijehatur  qui  ius  redderet  ac  subitis  mederetur. 
17 ij  L.  b  D.  de  iurisdict.  2,  4  ;  /.  5  pr.  D,  de  off.  eius  cui  mand,  1,24.  Dass  dies 
len  praefecti  urbi  niclit  beachtet  ward,  tadelt  Dio  43,  48.  Vgl.  Becker  Handb.  II, 
9.  — Folgeweisc  wird  den  Praefecten  auch  das  Recht  der  Wahlleitung  gefehlt  haben. 


450  TuEOBOfe  MoxasD, 

QojMor  als  mpar  polesias  S.  il).  ist  nichts  Neues;  die  sonstige 
scbrankangen  ihres  lotercessioosrechtd  sind  dieselben,  die  hinsk 
der  Dao%irD  erörtert  worden  'S.  i32  .  Ebendaselbst  ward  gezeigl 
und  in  welchem  Sinn  die  Aedilen  Collegen  der  DuoTim  genannt 
den.  —  Ueber  ihren  Geschäflskreis  finden  sich  nur  wen^  Angal 

a  Streitige  Gerichtsbarkeit.  Die  unsichere  Tennuthong,  da 
Aedilen  in  Bagatellsachen  bis  zu  1 000  Sesterzen  ausschliesslich 
petent  gewesen  sein  möchten,  ward  S.  ii2  geäussert. 

b]  Multirungsbefugniss.  Diese  stand  auch  den  Aedilen  zu,  ji 
mit  der  Beschränkung,  dass  sie  verpflichtet  waren,  die  von  ihne 
kannten  Brüchen  dem  Duovir  zur  Protokollirung  und  Einziehong  \ 
zeigen  [profiteri;  Jf.  66, ,  das  Geld  also  nicht  in  die  Hände  der  Ac 
kam  und  nicht  von  ihnen  wieder  verwandt  werden  konnte,  h 
republikanischen  Rom  war  es  bekanntlich  anders,  wenn  gleich  aoeb 
das  Intercessionsrecht  den  Consuln  einen  gewissen  Einfluss  anfiiit 
licischen  Muhen  verlieh,  und  auch  in  den  abhängigen  Gemeinchil 
sich  wenn  gleich  sparsam  Belege  dafür,  dass  es  wenigstens  in  d 
Zeit  dort  ähnlich  gehalten  ward  *^^;.  Es  ist  indess  begreiflich,  du 
Kaiserregiment,  um  die  Zahl  der  Kassenbeamten  der  Gemeinden  zo 
mindern,  den  Municipalaedilen  das  Dispositionsrecht  über  die  B 
gelder  nahm;  und  eben  daraus  dürfte  sich  die  aufTallende  Selb 
inschriftlicher  Zeugnisse  dafür  erklären.  Auch  in  Rom  wird  in  dei 
serzeit  eine  ähnliche  Beschränkung  stattgefunden  haben  und  die 
Ziehung  der  Multen  ausschliesslich  den  Quästoren  übertragen  w 
sein'^^j.  Sonach  ist  es  auch  erklärlich,  wesshalb  der  Eid  pecunian 
munem  salvam  fore  nur  von  den  Duovirn  und  Quästoren,  nicht  vo 
Aedilen  gefordert  wird  {M.  60).  —  Ob  das  Multirungsrecht  der  A 
einem  niedrigeren  Maximum  unterlag  als  das  der  Duovirn,   ist 


475)  Inschrift  von  Neapolis  in  Africa  {Grenville-Temple  II,  303  rt.  5  und 

aediles  super  quaniitatcm  ex  multis  redactam  altera  tanta  de  suo  erogata  j 

püsuerutU.    Inschrift  von  Sainle-Galle  im  Canton  du  Buis  (bei  Long  Vocontiens  p 

B.{f}  Veratim  Husticus  aed[ilis)  pag{i)  Bag leg(ata  et)  beneßciaria  {resUtuü)  i 

((m)  et  aere  fracto, 

476)  Wenigstens  ist  es  nicht  wohl  anders  zu  erklären,  wesshalb  die  Mul 
dem  Quäslor  zu  Protokoll  gegeben  werden  musstcn  (A.  154 ). 


Stadtrechte  von  Salpbnsa  und  Malaca.  451 

aber  nach  Analogie  der  römischen  Verhältnisse  nicht  tinwahr- 

jSitz  im  Gemeinderath  S.  444. 

l)  Quae9tares.  —  Noch  weniger  erfahren  wir  aus  unsem  Stadt- 
über  die  Quüstoren.  lieber  ihr  InJercessionsrechl  gilt,  was  von 
lilen  gesagt  ward;  es  intercedirt  der  Quästor  wohl  dem  Qudstor, 
lerdemDuovir  noch  dem  Aedil,  natürlich  auch  jenem  nur  inner- 
gesetzlichen Schranken  der  Intercession  überjiaupt  (S.  27).  —  Die 
ion  fehlt  den  QuSstoren  und  damit  auch  das  mit  derselben  eng 

Ipfte  (S.  442)  Multirungsrecht  (Jf.  66).  —  Dagegen  sind  sie  es,  die 
der  Gemeinde  zunächst  verwalten  (Jlf.  60).  —  Wegen  ihres 

im  Gemeinderath  s.  S.  444. 

l)  Aclares  municipum.  —   Wer  der  Stadtgemeinde  in  Folge  eines 

Recbenschaft  oder  Rechnung  zu  legen  oder  wer  aus  irgend 

Grunde  öffentliche  Gelder  an  die  Gemeindekasse  abzuliefern  hat, 

inen  dreissig  Tagen,  angerechnet  vom  Tage  der  Beendigung  des 

oder  des  Empfangs  der  Gelder,  oder  doch  in  der  nächsten 

dem  Ablauf  der  dreissig  Tage  stattfindenden  Sitzung  des  Gemeinde- 

I,  demselben  Rechnung  legen  resp.  abliefern.    Entweder  wird  so- 

von  dem  Gemeinderath  sofort  durch  Beschluss  die  Sache  definitiv 

oder  die  Erledigung  einer  Commission  von  drei  Mitgliedern 

riesen.    Diese  Dreimänner  ad  publicam  causam  agmdam,  auch  pa- 

eausae  '^)  genannt,  haben  bis  zu  einem  fest  zu  bestimmenden  Ter- 

die  Sache  abermals  im  Rath  zum  Vortrag  zu  bringen  {M,  67.  68). 


177)  Vgl.  Tac.  ann,  4  3,  28  :  Cohihita  artius  et  aedilium  potestas  statutumque  quan- 
}€anUes,  quantum  plebei  pignoris  caperent  vel  poenae  irrogarent.    Diese  Stelle  et- 
was es  heisst,  wenn  einem  Municipalaedilen  et  curulis  iuris  dictio  ei  pleheia  man- 
(OreH.  3979).   Es  waren  eben  getheilte  Polizeicompetenzen. 

178)  Dieser  Ausdruck  und  ähnliche  könnten  dazu  verleiten  hier  an  eigenUiche 
»oaliscbe  Vertreter  zu  denken ;  indess  dagegen  spricht  sehr  entschieden  der  Zu- 

ihang,  ebenso  der  Rechtssatz,  dass  die  prozessualische  Vertretung  activ  und 
nur  durch  einzelne  Personen  beschafH  werden  kann.  Auch  ist  nicht  abzusehen, 
him  peUronus  eausae,  causam  cognoscere,  causam  agere,  actionem  ordinäre  und  der- 
Idien  nicht  in  einem  allgemeineren  Sinn  gebraucht  werden  könnten.  Freilich  nimmt 
B  solche  commissarische  Untersuchung,  wie  sie  hier  verordnet  ist,  von  selbst  den 
nkter  des  Verwaltungsprozesses  an,  woraus  die  Fassung  sich  erklärt;  aber  ein 
chtm  im  eigentlichen  Smn  ist  sie  keineswegs. 


452  TiEOMNi  Mo 

Der  Antrag  kann  alsdann  entweder  anf  Decharse  und  Qniltimiig  c 
Auäkbming  des  Schuldners  laaten:  die  Bestimmansen  über  den  k 
Fall  fudicium  pecumiae  conmutmU  schlössen  sich  an.  sind  aber  iiis 
ersten  Worte  Terloren  Jf.  69  .  —  Ganz  analose  BestinuDODsen  i 
sind  mir  sonst  nicht  bekannt:  die  Eingriffe  der  Centrairpgiennig 
spätern  Kaiserzeit  in  die  städtische  Vermögensverwaltiing  don 
Institut  der  Caratoren  haben  die  alleren  Verhältnisse  grossenthei 
dunkeh.  Zwar  erscheint  unter  den  ..öffentlichen  Lasten^'  '■iicn 
die  derjenigen  qui  ad  certam  causam  defendendam  eliyumhtr^^;  und 
sedenken  die  Quellen  eines  ..Geschäftsführers  der  Stadt**  ßctor  i 
pum  ,  regelmässig  allerdings  in  Hinsicht  auf  die  Vertretung  in 
meinde  im  Prozess,  aber  doch  auch  in  andern  nicht  prozessoal 
Beziehungen^^.  Auch  kennt  das  ältere  Recht  noch  nicht  da 
fensor  oder  Svndicus.  das  heisst  den  ein  für  allemal  bestellten- 1 
Vertreter  der  Gemeinde,  sondern  lässt  Tiir  jeden  einzetnei 
durch  Specialbeschluss  der  Duovim  einen  oder  mehrere*  Cot 
führer  ernennen  '^'] .  Indess  eine  bestimmte  Ueberlieferung ,  ■ 
eher  Form  die  Reitreibuns:  der  Gemeindeforderunsen  in  der  frl 
Kaiserzeit  erfolgte,  ist  mir  nicht  bekannt. 

6;  Patroni,  —  Die  Bestimmung,  welche  eine  Patronatvrah 
vorgängigen  dessfälligen  Decurionenbeschluss  verbietet  und  mit 
belegt  Jf .  6  f ;,  ist  nur  insofern  von  einiger  Wichtigkeit,  als  sie  die 
unwichtige  noch  leichte  Fraee  wieder  anrest.  wem  denn  eisentlicl 
latinischem  Staatsrecht  es  zukam  den  patronus  der  Gemeinde  zu  > 
nen?    Dem  Gemeinderath.  wie  es  scheint,  nicht;  sonst  wäre  j 


IT9     L.  18  §  13  />.  (/e  mun.  50,  i. 

180     L.  10  /).  quod  etil.  3,  i:  1.3  §  i  D.  de  bon.  pcss,  37,  I :  /.  5  §  10 
ci  out  riam  43,  Si. —  Eine  merkwürdige  Urkunde  von  Histonium,  die  am  Schh 
äer  Ahh'indlung  vollständig  mitgelheilt  werden  wird ,  zeigt  die  Actoren  der  Sl 
Verhandlung  einer  Grenzstreitigkeit  vor  einem  Schiedsrichter  thStig.    Hier  ist 
«anders  in  der  Beziehung  von  Wichtigkeit,  als  sie  im  Text  zwar  actores  Eist* 
nennt,  in  der  strenger  formulirten  Ueberschrift  «iber  einen  einzelnen  specieH  i 
gemachten  tictor  muniripU  Hhtoniensium.  Mm  sieht,  wie  die  Sache  verlief:  dieD 
nen  bestellten  regelmässig  eine  Commissiun,  wenn  es  aber  zum  Prozess  kai 
aucrh  nur  zum  Schiedsverfahren,  das  ad  Hmilitudinem  iudiciorum  rcdigitur,  L 
rec.  q.  arb.  4,  8  ,  so  trat  einer  von  ihnen  fonuell  als  Kläger  oder  Beklagter  im 
der  Gemeinde  auf  und  führte  den  Prozess  unter  Unterstützung  seiner  Collegen. 

181;   L.  3.  i.  6  §  I  />.  quod  cui.  3,  i. 


Stadtrechtb  von  Salpbnsa  dnd  Malaga.  453 

bt  die  Nichtigkeit  der  ohne  sein  Befragen  vorgenommenen  Coopta- 
I  als  etwas  Besonderes  in  unserm  Stadirecht  verfugt  worden. 
bb  heisst  es  ja  ausdrücklich,  dass  quis  cooptat  ex  decurionum 
rsfo ;  also  ging  das  Decrcl  der  Gooptation  vorher  und  beide 
H  verschiedenen  Behörden  aus.  Es  bestätigt  sich  also  vollständig, 
p  Philippi  ^^  in  seiner  Untersuchung  über  den  Stüdtepatronat  schon 
Ifgesprochen  hat,  dass  die  Gooptation  des  Patrons  keineswegs  aus- 
tlich  vom  Ordo  ausgeht.  Vielmehr  geben  die  ältesten  Patronats- 
aus  der  augusteischen  Zeit  als  die  cooplirenden  Behörden  Ralh 
Tolksgemeinde  an,  während  die  jUnp:eren  vorzugsweise  den  Rath, 
oder  statt  desselben  einzeln  die  Volksgemeinde  nennen.  Die 
\me  Erwägung  der  Verhältnisse  führt  vielmehr  zu  dem  Resultat 
^eooptirendc  Behörde  die  Volksgemeinde  zu  betrachten.  Offenbar 
sht  zwischen  der  Uebertragung  des  Patronats  und  der  Aufnahme  in 
Patriciat  ein  enger  Parallelismus  in  den  Namen  wie  in  der  Sache; 
wie  die  Verleihung  des  Patricials  nichts  ist  als  die  Aufnahme  in 
Bürgerrecht  für  den  NeubUrger  und  seine  Descendenz ,  so  ist  die 
b  Patronats  eben  auch  nur  die  Ertheilung  des  Ehrenbürgerrechts  für 
^  Ehrenbürger  und  seine  Descendenz  und  mit  Recht  bezeichnet  die 

Phe  beide  Acte  mit  demselben  Ausdruck  cooplare,  das  heisst  (vgl. 
we)  hinzunehmen  in  die  Volksgemeinde.  Es  ist  beides  eigentlich 
pMlbe  Act,  der  nur  dadurch  sich  unterscheidet,  dass  der  Aufzuneh- 
IjBde  in  dem  ersten  Fall  sein  bisheriges  Bürgerrecht  aufgeben,  im 
iten  es  beibehalten  will;  woraus  dann  später,  als  der  starke  Muni- 
;eist  in  Latium  den  Salz  entwickelt  hatte,  dass  Niemand  Bürger 
sier  Gemeinden  sein  könne,  die  rechtliche  Beseitigung  des  Ehren- 
irrechts  und  damit  der  eigenthümliche  Städtepatronat  sich  ent- 
jHe  '*^.  Hienach  kann  es  wohl  keinem  Zweifel  unterworfen  sein, 
es  rechtlich  die  Curienversammlung  war,  die  den  Patronat  vergab; 
ich  auf  gehörige  Befragung  des  Vorsitzenden  Beamten.  Dass 
schon  in  der  ersten  Kaiserzeit  die  directe  Betheiligung  der 
rersammlung  wegOel,  beweist  sowohl  die  Aenderung  der  Formel 


182)  Rhein.  Mus.  N.  F.  Bd.  8,  besonders  S.  oH. 

183]    Wie  deutlich  die  Römer  liier  sich  im  Gegensatz  zu  den  Griechen,  den  ho- 
multarum  civitatum  fühlten,  zeigt  besonders  die  interessante  Stelle  in  Ciceros 
de  für  Baibus  H.  12. 


454 


Theodob  MomiSEii, 


in  den  Decreten  ^^  als  auch  wenn  gleich  nur  durch  Stilli 
gen  unser  Stadtrecht.  Es  scheint,  dass  man  in  der  ersten 
Comitien  zwar  für  die  Wahlen  der  nothwendigen  Gemeinde! 
stehen  Hess ,  aber  ihnen  die  Gerichte  und  überhaupt  alle  ai 
liehen  Geschäfte  abnahm ,  in  denen  Yolksgunst  und  Yolkshass 
heit  gefunden  hätte  sich  Luft  zu  machen  (S.  41 1).  So  stand  die 
tion  des  Patrons,  da  man  sie  doch  weder  fallen  lassen,  m 
geradezu  dem  Senat  übertragen  wollte ,  eigentlich  in  der  Luft , 
dieser  Unklarheit  ist  eine  ziemlich  deutliche  Spur  erhalten  in 
sung  unseres  Stadtrechts :  ne  quis  pairanum  publice  coaptato. 
lieh  stand  sie  natürlich  den  Decurionen  und  den  diese  versami 
Beamten  zu,  die  auch  wohl  die  kaiserliche  Bestätigung  einh( 
Doch  führt  keine  Spur  dahin,  dass  man  etwa  die  Beamten  als  die 
lieh  cooptirende  Behörde  betrachtet  habe;  es  blieb  vielmehr 
wisse  Unklarheit  in  dem  ganzen  Yerhältniss,  wie  sie  sonst  bei 
Institutionen  nicht  leicht  begegneL 


484)  Wenn  einige  grösstentheils  sehr  junge  Patronatsdecrete  die  Ni 
mit  oder  gar  allein  nennen ,  so  ist  darauf  nicht  viel  zu  geben.' 
185)   Ifucr.  Neap.  4336. 


i 


Stadtreciite  von  Salpbnsa  und  Malaca.  455 


IV. 

Einzelnes. 

A. 

Orthographisches  und  Sprachliches. 

Die  Urkunden,  die  uns  hier  vorliegen,  lehren  in  orthographischer 
d  ^rachlicher  Hinsicht  wenig  Neues ,  wie  das  ihrer  Entstehungszeit 
dl  nicht  wohl  anders  sein  kann;  was  sie  lehren  würden,  wird  uber- 
fe  noch  durch  die  unzulängliche  Publication  vorlaufig  verkümmert. 
I  stelle  hier  in  Kürze  die  in  dieser  Hinsicht  bcmerkenswerthesten 
ptsachen  zusammen,  wozu  es  aber  nicht  gehört,  dass  die  Urkunden 
iehs  {M.  56),  coicito  [M.  56.  57),  condicio  (S.  23.  M.  60;  verdorben 
conditio  M.  51.  56),  consaepta  (M.  55),  coniio  {S.  26.  M.  59)  u.dgl. m. 
ireiben. 

derunt  M.  51 ;  praerunt  üf.  64 ;  praessent  M.  64.    Man  vergleiche  das 
auf  den  Bürgerbriefen  der  Soldaten,  die  als  öffentliche  haupt- 
städtische Urkunden  in  orthographischen  Dingen  Beweis  machen, 
i         so  ungemein  häufige  praest  statt  praeesL   —  Dagegen   steht 
1^        praees  M.  64,  was  zwischen  dem  praevides  der  lex  agr.  und  dem 
'  üblichen  praedes  eine  Mittelform  zu  sein  scheint. 

üvom  oder  dium  S.  25.  26.  M.  59;  reliquom  M.  63;  servom  S.  28; 

8uom  S.  28;  vacuom  M.  64.   Von  uu  finde  ich  kein  Beispiel. 
cmms  M.  54.  55  (2).  56  (2).  57.  64;  eiius  M.  51.  52.  55  (2).  56. 
58  (2).  60.  63.  64  (2).  66  (3).  67  (5);  maiiorem  M.  59.    Diese 
Schreibung  ist  so  vorherrschend  in  der  Urkunde  von  Malaca, 
dass  man  die  entgegenstehenden  Beispiele  wohl  auf  Rechnung 


456  Theoikmi  Movbset. 

der  NachläSdidieit  des  Gravears  oder  des  Herausgebers 
darf:  dagegen  findet  sich  keine  Spar  von  ihr  in  der  Ui 
von  Salpensa  —  also  folgten  zu  Domitians  Zeit  zwei  rOi 
Concipienten  öffentlicher  Urkunden  verschiedenen  orll 
phischen  Regeln.  Die  Zeagnisse  der  alten  Grammatike 
dieser  .Schreibung  eüug,  atiaa  mehrfach  bedenken,  bat  S 
der  lat.  Gr.  I.  ild  (s.  zosanimon^eslelll.  Auf  Inschrifl 
eüu»  und  AehnHches  häufig,  vsl.  z.  B.  meine  tiwrr. 
p.  131. 

legiiumis  S.  i\:  optitmo  S.  28;  proxumU  S.  i6  i.  37.  29. 
ist  am^rekehrt  diese  Schreibuna  beschränkt  auf  die  Uri^unc 
Salpensa:  die  von  Malaca  schreibt  praximwi  u.  dgl. 

rendun Jis  J/.  6i  2  .  63:  dagegen  vendendU  J#.  64. 

quod,  wo  wir  quol  zu  schreiben  pflegen  S.  2 1 .  J#.  3 1 .  57  (21 

gegen  aliut  iL  38.  63;  quit  M.  38  2  .  63.  61:  apui  5.  it 

31   3".  64.  66.  aber  apttd  S.  28  mbr, 
conprehensfum  J/.  32.  34  2  .  37;  inpo^ita  S.  23:  aber  ^ujirtfliifi 

33  ^nach  dem  Facsimile  .  64.  63:  quodquomque  S.  26  fv{ 

Anm.  das.  ;  impofiium  IT.  36. 
adgnaius  S.  29. 
manumisserii  S.  28.  wie  das  rubriscbe  Gesetz  remeisserit,  repr 

serit  schreibt. 
parentium  S.  2 1    2  . 
in  contionem  M.  59 :  in  potestatem  S.  21 ,  wo  wir  den  Ablativ  s 

Vgl.  in  ierram  Italiam  esse  /.  agr,  Z.  I  :  in  ameiciiiam  man 

das.  Z.  73. 
habiturus  erit  M.  51;  restiiutunis  erii  iL  62   2  . 
suffrafßio  ferre  iL  33.  55,  ohne  Zweifel  Schreibfehler. 
iure  dicundo  praeesse  S.  23.  28.  iL  oi;  was  die  weil  übenvi 

den  Zeugnisse  für  sich  hat   meine  inscr.  Xeap.  p.  484\  el 

wie  man  sagt  llhiri  aere  argento  auro  flando  fWiundo  ( 

röm.  Mlinzwesen  S.  323  . 
in  libertos  —  qui  —  venerit  S.  23 ;  ex  omnium  coUegarum  sen 

qui  tum  —  erii  S.  29 ;  ii  —  singuli  —  nominaio  ique  —  i 

—  nominato  iL  5 1 ;  Ilviros  qui  i.  d.  praesit  iL  54 ;  ii  custoi 

quisque  eorum  suffragium  ferto  M.  55 ;  eorum  qui  expleteril  1 


Stadtrechte  von  Salpbnsa  und  Malaca.  i&3 

Ueberschrifl;  quisquc  eorum  qui  petei  M.  59;  ab  is  qui  petet  M. 
üO  Ueberschrifl;  ut  ei  qui  mercaii  erunt  —  praeden  —  \%\que  ad 
qttm  ea  res  perlinebit  —  possii  M.  65.  Aeholich  C  viros  quei  vi- 
ral in  der  lex  repel.  Z.  21;  eorum  nomine  quei  non  aderit  das. 
Z.  63 ;  eis  (d.  i.  ii)  faciunlo  uii  quod  rede  factum  esse  volel  das. 
Z.  66;  ea  omnia  quod  factum  non  erit  das.  Z.  72;  omnium  rerum 

quod  factum  non  erit  ebendaselbst ;  curatores uti  quod  recte 

factum  esse  volet  Fronlin.  de  aquaeduct.  1 29  im  Text  des  quincli- 
sehen  Gesetzes;  Tilius  et  Mevius  Scmpronio  dccem  dato  in  /.  9 
D.  de  duoh.  reis  45,  2.  —  Ich  weiss  nicht,  ob  die  Grammatiker 
schon  die  Regel  aufgestellt  haben,  dass  im  CurialstiL  aber  auch 
nur  in  diesem,  zu  einem  pluralen  Subjecl  ein  Zeitwort  oder  ein 
Relativsalz  im  Singular  treten  kann,  um  auszudrücken,  dass  der 
Inhalt  des  Satzes  oder  Beisatzes  von  jedem  der  mehreren  Sub- 
jeete  vollständig  gilt.  Die  Herausgeber  des  Repetundengesetzes 
und  Frontins  haben  wenigstens  aus  Unkunde  dieser  Regel  sich 
zu  Textverderbungen  verleiten  lassen. 


Die  Schwankungen  und  Nachlässigkeiten,  die  auch  im  römischen 
iaistil  nicht  selten  sind,  hier  aufzuzahlen  wUrde  von  keinem  InteraBse 
L  Ein  paar  recht  auü'allende  Beispiele  sind  der  Wechsel  zwischen 
5ular  und  Plural  S.  29:  Cui  tutor  non  erit  — ,  si  iis  —  videbitur,  et 
dceps  —  erit,  et  pupilli  —  non  emnt,  et  —  postulaverit ;  ühnlich  M. 

dum  ne  cuiius  —  rationem  habeal  —  qui  —  erit  quive  —  fuerint. 

Beachtenswerth  ist  endlich  der  Gebrauch  von  communis  statt  publi- 
in  uDsern  Stadtrechten:  pecunia  communis  {M.  57.  60.  67);  tabulae 
mmnes  {M.  63.  66);  rationes  communes  [M.  67);  praedes  in  commune 
tSdpum  dare  [M,  6Ü.  64) ;  in  commune  ohligari  [M.  64) ;  dagegen  findet 
l'tii  publicum  redigeic  (M.  66) ,  in  pubUcum  refeire  {M.  67) ,  publicam 
Mom  agere  (JH.  68),  ausserdem  in  dem  Kapitel  M.  61,  das  vielleicht 
ter  überarbeitet  ist  (oben  S.  451  f.),  nur  publicus.  Das  alte  Schema 
jte  dem  strengen  Sprachgebrauch:  bona  civitatis,  bemerkt  Ulpian 
\b  D.  de  V.  s,  50,  16),  abusive  publica  dicta  sunt;  sola  efiim  ea  publica 
t  quae  populi  Romani  sunt.  Es  geht  durch  das  ganze  römische  Wesen 
doppelte  Tendenz  allen  ahhiingigen  Gemeinden  die  römischen  Insli- 

Uandl.  d.  K.  S.  Ge«.  <i.  WiMcnsrh.  HI.  33 


Thkodoi  Moamx, 

1  aufzuprügeo .  die  römischen  Bezeiclinuagen  aber  ihneo  zi 
sageo^  man  vergleiche  die  genau  correspondirendeii  Bezek-hni 
.  publicum  —  commune;  ciris  —  municeps;  urbs  —  oppidum  (S.  iSI  A 
«malti«  —  ordo;  patres  conuripti  —  decuriones  conacriptire;  cotu^, 
lor —  duovir;  eentor  —  quinqueHnalis .  und  erinnere  sich  der  in 
ganten  Erzählung  Ciceros  von  der  Arroganz  der  nuirianischeo  C 
Capua.  die  50g<ir  ihre  Beamten  Priiloren.  ihren  Ralli  patres  anucr{ 
nennen  gewaji;!  Iiabe  de  lege  agr.  i,  3i.. 


B. 

Abkürzungen. 

Die  gewöhnlichen  lilterae  $ingulare$  m  iure  ctri/t  de  legibus  et 
$äti$,  wie  I^ohus  sie  nennt,  finden  Eich  auch  in  unsem  rrkunden 
Bemerkenswerthes  ist  nicht  darunter. 

Cim  homatius:  S.  21   und  sonst;  auch  Civitas  Romona  S.  2! 


PI 
D. 


inre  Damno«  E«/o:  S.  2G.  M.  58.  61.  62.  67. 
Ett  Re:  M.  60.  68. 

ßolo  JAalo  oft. 

Jhim'taxat:  S.  2ä,  freilich  durch  ("onjectur. 

Eo  Re«  EW(  lanfam  Pccaniam:  M.  62. 

E  Rc  E»«c  \idebUiir:  S.  29.  Vgl.  Sclitm  de  Ascirp.  (C.  /.  Gr.  l 
Ita  \t  Eis  E  Re  Vublica  Videqtte  Swa  \idebilur  ^  oi'roig 
avToii  in  räv  äriftoftimp  n^uy/mToiv  niarnag.  rt  r^s  tdias  tfa 
und  /.  agr.  Z.78  (nach  der  richtigen  Lesung) :  [uti  e1  ReE 
\idebilur. 

Hoc  Lege  oll. 

Iure  Dicundo  Vraeesl:  S.  25.  M.  66  und  fionst;  noch  öder  I.  D. 

yiunicipeg  Muritctpii;  S.  26.  Vj^l.  Probiis  ^3.  8  meiner  Ausgali 
zahlreiche  spanische  Inschrillon,  /..  ß.  Grell.  16i  (wo  die  1 
rung  verfehlt  ist),  Cean-Beriiui<loz  p.  273.  278.  293.  301 

MdiiciptO  ^anu:  S.  22;  eine  sonst  in  guter  Zeit  fast  unerböi 
der  Abkürzung  mittelst  des  Anfangs-  und  des  Endbuchst 

Paler  Vatriae:  S.  22.  24. 


Stadtreghte  von  Salpensa  und  Malaga.  459 

QiiM/i  Ea  lies:  M.  67. 

QuoMmta:  M.  60.  67(2). 

tUtbrica  in  den  Ueberschrifteo,  ganz  wie  im  Yeroneser  Gaius. 

Yt  De  Piano  Recfe  Legi  Possit:  M.  51  (2).  63.    Der  erste  Buchstabe, 

der  sonst  \nde  aufgelöst  wird ,  ist  in  unserm  Stadtrecht  noth- 

wendig  in  \l  aufzulösen. 
In  den  Ziffern  ist  bemerkenswerth,  dass  die  Tafeln  durchgängig  IUI 

und  IX,  nie  IV  und  Villi  schreiben. 


C. 

Tu  t  0  ris    op  ti  0. 

Zu  S.  22. 

Die  tutoris  opUo  ist  bekanntlich  ein  Vorrecht  der  Wittwen ,  die  in 
Gewalt  ihres  Mannes  gestanden  und  von  ihm  testamentarisch  das 
it  sich  den  Vormund  selber  zu  wählen  empfangen  hatten  ^).  Es  ent- 
ilhier  eine  doppelle  Schwierigkeit,  einmal  wie  unsre  Urkunde  sie 
Männern  zuschreiben  kann,  zweitens  warum  sie  tlberhaupt  beson- 
genannt  wird,  während  zahllose  andere  auch  auf  der  Gewalt  ru- 
le  Verhältnisse  bloss  folgeweise  festgestellt  werden.  Auf  das  erste 
mken  giebl  es  sicher  keine  andere  Antwort ,  als  dass  uns  hier  eine 
^hickte  oder  träge  Redaclion  vorliegt,  die  die  allgemeine  Bestim- 
unseres  Abschnittes  und  die  nur  für  Frauen  anwendbare  ungenau 
mder  verflocht^).  Das  zweite  Bedenken  weiss  ich  nur  zu  heben 
die  Annahme ,  dass  die  tutoris  optio  wie  einzelne  andere  Rechts- 
I,  z.  B.  die  Klaglosstellung  der  Verlöbnisse,  nicht  allgemein  latini- 
Landrecht  war,  sondern  speciell  römisches  Stadtrecht.  In  diesem 
war  es  natürlich,  dass  man,  während  im  Uebrigen  einfach  die  Fort- 
ig der  bisher  nach  latinischem  Recht  bestandenen  Verhältnisse  als 
;h  rechtlicher  verordnet  ward ,  für  dies  erst  jetzt  den  gewesenen 
m  eröffnete  Institut  eine  besondere  Sanction  hinzufügte.  In  der 
ist  dasselbe  von  der  Art,  dass  es  durchaus  nicht  als  einfache  De- 

0   Gai.  I,  iSO  — 154. 

2!   Ganz  ähnlich  ist  S.  29  redigirl,  wo  der  erste  AbschniU  trotz  seiner  allge- 

tn  Fassung  sich  doch  nur  auf  die  Gesrhlechtstntel  bezieht. 


I 


460  ThEODOB  MOMMSEIf, 

duction  aus  den  FundamentalsSitzen  des  Rechts  erscheint ,  sondern  ak 
eine  positive  Satzung,  mag  sie  nun  auf  Gesetz,  Edict  oder,  was  ai 
wahrscheinlichsten,  auf  Gewohnheit')  beruhen ;  wie  sehr  sie  den  rechir 
liehen  Principien  widerstreitet,  zeigt  sich  am  klarsten  in  der  Bescb 

# 

kung  auf  die  Ehefrauen  in  der  Gewalt,  während  die  rechtlich  vollk 
men  gleichsiehenden  Töchter  in  der  Gewalt  keinen  Wahlvormond 
ten  können.   Otfenbar  ist  die  Wahl  Vormundschaft,  wie  auch  Huschke 
zeigt,  der  Anfang  zur  Sprengung  der  Geschlechtstutel,  welche  em 
mit  deren  gesetzlicher  Abschaffung  unter  Claudius.    Nun  ist  es 
gewiss,    dass  schon  im  sechsten  Jahrhundert  die  Wahlvormund 
der  Wittwe  in  Rom   bestand^);    allein  es  ist  nicht  unwahrscheiot 
dass   ihr   Ursprung  auch  nicht  weit  über  diese  Zeit  zurückreicht 
dass  sie  nicht  zu  den  in  Latium  gebilligten  römischen  Institutionen 
hört.    Innumerabiles  leges,  sagt  Cicero  ®) ,  de  iure  civili  sunt  latae; 
Latini  voluerunt,  adsciverutiL    Andere  fanden  also  nicht  Aufnahme; 
wenn  gar,  wie  es  scheint,  die  römische  Wahlvormundschaft  gewob 
heitsrechtlichen  Ursprungs  ist,  so  ist  ihre  Nichtaufnahme  in  daslaüi 
sehe  Recht  um  so  begreiflicher. 


D. 

Eidesformel. 

Zu  S.  25.  26.  M.  59. 

Die  Eidesformel,   die  in  unseren  Sladtrechlen  wesentlich  gh 
lautend  dreimal  (S.  25.  26    Af.  59)  wiederkehrt,  lautet  auf  iurare 
lovem  et  divom  Augustnm  et  divom  Claudium  et  divom  Vespasianum 
stum  et  divom  Titum  Augustum  et  genium  imperatom  Caemris  Di 
Augusti  deosque  Petiates  quae  fieri  oporteat  se  factumm  neque  advema 
facturum  scientetn  dolo  malo,  nur  dass  natürlich  die  letzten  Worte  je 
dem  positiven  oder  negativen  Inhalt  des    Eides   Modificationen  eAi 
den.     Die  Formel   ist   in  der  Hauptsache  nicht  neu;    wir  kennen 

3)  Recepta  est  tutoHs  optio,  sagt  Gaius. 

4)  De  priviL  Fecett.  Hisp.  concessis  jj.  55. 

6}  Liv.  39,  i9.  Schwerlich  gehörl  Plaulus  {Truc.  4,  4,  6)  hieher. 

6)  Pro  Balbo  8.  21. 


Stadtbechtb  vo!f  Salpeftsa  und  Malaca.  461 

Ikoo  in  der  Gestalt,  die  sie  in  republikanischer  Zeit  hatte,   aus  dem 
der  bantinischen  Tafel  (zwischen  625  und  636),  wo  sie  (Z.  17. 
24)  lautet:  iouranto  per  lovem  deosque  [Penateis  sese  quae  ex  hac  lege 
i  apori]ebit  facturum  neque  sese  adversum  haue  legem  faclurum  scientem 
malo ;  wie  denn  auch  sonst  Jupiter  und  die  Penaten  in  Eid  und  Cult 
selten  neben  einander  genannt  werden  ^).    Die  Kaiserzeit  hat  denn 
billig  den  Himmlischen  die  Herren  der  Erde  beigesellt ,  die  Geister 
yerstorbenen  und  vergötterten  sowie  den  Schutzgott  des  regieren- 
Kaisers,  wie  wir  auch  wohl  im  Cult  die  kaiserlichen  Laren  uud  den 
sriichen  Genius  gepaart  finden  ^).    Der  einfache  Schwur  per  genium 
ist  allbekannt');  die  gesammle  Eidesformel  in  derRedaction  der 
iTzeii  kommt  hier  wohl  zuerst  zum  Vorschein.  Wahrscheinlich  ist  sie 
die  eine  Inschrift  von  Kerkyra  als  oqxoc:  afßaareiog  bezeichnet'^). 
|ist  nicht  ohne  Interesse,  da  sie  vermulhlich  wenigstens  für  dieBeam- 
ide  in  der  Kaiserzeit  überhaupt  angewandt  ward. 


E. 

Popularklagen. 

Zu  S.  «6.  M.  58.  6«.  6«.  67. 

Popularklagen  finden  in  unsern  Tafeln  sich  fünf:  gegen  den  Beam- 
der  den  Amtseid  nicht  rechtzeitig  ableistet  (S.  26);  gegen  den,  der 
Comitien  stört  (Af.  88);  gegen  den,  der  ohne  vorgängige  und  gehö- 
Einwilligung  des  Gemeinderaths  einen  Schutzherrn  der  Gemeinde 
(3f.  61);  gegen  den,  der  ein  stadtisches  Gebäude  unbefugt  nie- 
test (M.  62)  uüd  gegen  den,  der  die  Rechnungslegung  an  die  Ge- 
le unterlässl  oder  verhindert  (Af.  67)").    Die  stehende  Formel  für 


7)  iurare  per  lovem  deosque  Penates  (Cicero  acad,  pr.  2,  20,  65).    Inschriften  bei 
i  4675.  1677.  1679. 

8)  Ein  magister  Lamm  Augustorum  et  genii  Cacsaris  Augusti  auf  der  spanischen 
Irin  Orell.  1661,  vgl.  das.  1659.   Dedicationen  genio  et  Laribus  (inscr.  Ncap,  1970) 

^Agetäo  Augusti  et  Laribus  patemis  (Grell.  1 667),  welche  Lares  patemi  nicht  verschie- 
n sind  von  dem  genius  deivi luli eines  andern  Steins  {inscr.  Neap.  50 1 4).  Vgl.  S.  4 1 0.  A.  4 6. 

9)  L.  13  §  6  D.  de  iureiur.  12,  2.    Brisson.  de  form,  8,  2.  15. 

10)  C.  1.   Gr,  1933.    Vgl.  den  oQXog  ßaaiXixog  Strabo  12.  p.  557. 

1 1 )  Zar  Vergleichung  mag  noch  dienen ,  dass  nach  unsern  Stadirechten  sowohl 


488  Thbodob  Mommsek, 

die  Popularklage  ist :  ig  (der  Contra venient)  gestertios  tot  mwdcipü 
municipii  dare  damnas  esto ,  eiusque  pecuniae  deque  ea  pecunia 
(oder  mtmicipi)  eins  municipü  qtn  volet  cuiqfie  per  haue  legem  Ucebit 
petitio  persecutio  esto ;  wobei  als  Klagobject  bald  eine  bestimmte 
summe  von  10000  >^)  (5.  26.  M.  58)  oder  15000  Sesterzen  (M. 
baid  der  einfache  {quanti  ea  res  erit  tantam  pecuniam,  M.  62)  oder 
pelte  Werth  {quanti  ea  res  erit,  tantum  et  altcrum  tantum,  M.  67)  b< 
net  ist.  Nur  das  Kapitel  61,  das  auch  sonst  mehrfache  Abweichi 
den  Formeln  zeigt  (S.  457),  hat  die  kürzere  Formel :  is  sestertium  XV\ 
in  publicum  municipibus  municipii  Flavii  Malacitani  dare  damnas  esto, 
das  Klagrecht  zu  prUcisiren.   Einmal  {M.  58)  ist  auch  beigeftigt:  tu 
sing\$las,  d.  h.  für  jeden  einzelnen  Gontraventionsfall  ^.   Die  Formel 
Popularklage  selbst  ist  bekannt  und  kommt  mit  geringen  Modifical 
mehrfiich  vor^^);  wie  denn  auch  die  Zusammenstellung  von  agen 


die  Erbittang  eines  Vormunds  für  den  Unmündigen  (S.  29)  als  die  Einlegung  der 
rufung  von  einer  obrigkeitlichen  Mult  an  den  Gemcinderath  (if.  66)  jedem  aoi 
Volke  freisteht. 

i  2)  Dies  ist  eine  sehr  oft  in  derartigen  Strafbestimmungen  wiederkehrende 
So  in  der  Florentiner  Bronze  (s.  die  folgende  Anm.)  für  den  Fall,  wie  es  scheint» 
unbefugten  Beerdigung  auf  Gemeinland,  wo  auch  die  Digesten  dieselbe  Slral 
(cetUum  auret)  festsetzen  (/.  3  pr.  D,  de  sep,  vioL  47,  IS);  so  in  der  Klage  wegen  eil 
Verletzung  der  römischen  Wasserleitungen  (Frontin.  de  aq.  duct,  97.  \%1)  oder 
Vergehens  gegen  das  die  Wasserleitung  von  Venafrum  betreffende  Regulativ  (Z. 
Hcnzen);  so  in  der  Klage  des  Patrons  gegen  den  Freigelassenen  wegen   unbel 
Ladung  (Gai.  4,  i6)  und  sonst. 

\Z)  Ebenso  in  dem  Florentiner  Fragment  eines  Stadtgesetzes  (oben  S.  395.  A. f| 
....  in  res  singulas  sestertium  decem  milia  colonis  eins  coloniae  dare  damnas  esto;  in 
mamilischen  Gesetz  p,  264,  3  Lachm. :  in  res  singulas  quotienscumque  fecerii  (vgl 
264,  16.  265,  f  0);  in  dem  Vcnafrancr  Edict  (Z.  ü9  Henzcn)  und  dem  Senats! 
bei  Frontin  de  aquaed.  c.  127. 

t4)  So  in  der  lex  lulia  municipaUs  (Z.  f9.  97.  t07.  125.  t40):  is  sest^rtim 
milia  (oder  eine  andere  Summe)  populo  dare  damnas  esto  eiusque  pecuniae  quei 
petitio  esto.  In  dem  mamilischen  Gesetz  (p.  264,  4  Lachm.):  sestertium  IV  milia  ooMi 
municipibust^e  eis  dare  damnas  esto  pecuniaeque  qui  volet  petitio  hac  lege  esto,  und  nsA*^ 

her  (p.  264,  1 6) :  iv sestertium  V  milia  nummum  in  publicum  eorum dbi#^ 

damnas  esto  deque  ea  re  curatoris iuris  dictio  reciperatorumque  datio  addiülis , 

esto et  si  is condemnatus  erit,  eam  pecuniam  ab  eo  —  exigito  eiusqne  f^  -■ 

runiae  —  partcm  dimidiam  ei  dato  cuius  unius  opera  maxime  is  condemnatus  erü,  pdf* 
tcm  dimidiam  in  publicum  redigito;  welche  letztere  Boslimmung  Callislratus  (/.  3  pr.  D 
de  term.  moto  47,  21)  so  ausdrückt:  Lex  quinquaginta  aureos  in  publicum  dari  iubetei 


STiDTIBCRTB  VOR  SaLPEHU  L.MI  MaLACA.  '(ß^ 


fwtqtd  in  jQngereQ  Gesetzen  häufig  genug  ist").  Wo  die  InteotioD  tautet 
F  ^tHMÜ  earea  est,  geht  dieselbe  unzweirelhaft  auf  das  zu  Geld  ange- 
tabgeoe  vollständige  Interesse,  welches  die  Stadt  daran  hatte,  dass  das 
Au  Dicht  niedergerissen  oder  dass  rechtzeitig  Heclmung  abgelegt  ward '"). 
■ilicb  gilt  dann  auch  von  diesen  fiestimmungen,  was  Venuleius  von 
MGchen  Stipulationen  sagt:  In  eiusmodi  ttipulationibus  quae  'quanli  res 
^  frommionem  habent,  commodius  est  certam  summam  comprehenden, 
■feiwi  ptemmque  diffiaUs  probatio  est,  quanti  cuiusque  iitteriit,  et  ad  exi- 
mht  miBimam  reducitur  "] ;  doch  wird  liiasichllich  des  ersten  Falles,  der 
Bwütem  der  bedenklichere  ist,  der  S.  483  dargelegte  rechtliche 
■nmnenhang  diese  Unbeslinimtheit  heben.  —  Wichtiger  indess  ist  es 
^Frage  zu  erörtern,  wem  die  betrelFendc  Strafäunioiü  zufiel;  ob  der 
Ineiode ,  fUr  die  geklagt  ward ,  oder  dem  Ankläger?  Nach  der  jetzt 
khl  allgemeinen  Ansicht  behult  der  Letztere,  was  er  dem  Beklagten 
■immt'").  Beweise  daflJr  sucht  man  vergebens;  wohl  aber  sprechen 
it  grosser  Entschiedenheit  innere  wie  Süssere  Gründe  dagegen.  Die 
hge  ist  anerkannter  Massen  eine  durch  Stellvertretung  angebrachte,  in 


li  aetionem  petilionem  ei  qui  rolet  esxe  iubH.    Ganz  Sliiilicli  der  Senalsbeschluss  bei 
oolin  de  aquaed.  117. 

tS)  So  tieissl  es  Jf.  GS,  um  die  mäfilichst  vollsllodige  Rechlsfolge  iii  beceich- 
■  :  Mt  {ü  nd  quem  ea  res  pcrtinebit]  de  iit  rebia  agere  easque  rei  petere  peneqtti  reete 
mit.  Etwnso  Hndel  sicli  die  Formel  in  dem  aquillschcn  Kormiilar  der  Genera IquiUung 
S  J.  qv.  m.  obl.  toli.  .1,  39 ;  t-  tS  g  I  D.  de  aeeepl.  t6,  4)  und  in  dem  der  Caulioa 
iplitis  non  pett  [L  i3  D.  ralam  rem  i6.  S).  Vgl.  /.  i9.  l  (78  §  i  D.  de  v.  i.  60,  <6. 
'd  es  sich  übrigens  wie  liier  um  einrache  Popularijlagen  liondell,  kann  genau  genom- 
■■  Dur  von  einer  actio  <lie  Rede  sein,  weder  von  einer  dinglichen  Klage  [petüio] 
Mb  TOD  einer  exlraordinUrcn  Beschwerde  ipersccutio) ;  wesslialb  die  alleren  Gesetze, 

E;h  freier  sind  von  dem  leeren  Wortschwall  des  späteren  Curialmlls,  hier  auch 
lie  actio  nennen  oder,  wie  das  der  baiiliiiischen  Tafel,  einfiich  sagen :  com  pe~ 
quei  volet  magislralua  exaißito. 
I  e)  Vgl.  Über  den  rechtlichen  Umfang  dos  quaitti  res  est  Savigtiy  System  5,  1 4 1  fg., 
hNoders  S.  i53.  Es  kann  keinen  Zweifel  leiden,  dass  In  unser»  wie  in  allen  Füllen, 
*lon  einem  bestimmlen  Sachwerlh  nicht  die  Rede  sein  kann,  wie  z.  B.  bei  den  prS- 
OiuheD  Stipulationen  {l.  II  D.  de  stipul.  prael.  iG,  8 ;  '.8  §10.  ralam  rem  46,  8) 
W  dem  Comproraiss  [l.  S8  0.  de  rec.  qui  arb.  4,  8)  die  fragliche  Formel  das  Inter- 
"^  bezeichnet. 

17)  L.  11  ät.,  vgl.  f.  S  )j  S  dt. 

18)  Pnchia  Inst.  II,  0<9  A.  Savigny  Syst.  II,  I3<.  Walter  B.  G.  §764.  Keller 
itprozess  §91. 


^ 


Ii 


Theodor  Mohmsek, 


welcher  das  Volk  alsÄuflraggeber,  derKISgeralsProcarator  erscheint' 
waram  soll  es  hier  anders  gehalten  werden  als  bei  der  gewtthnlicii 
gerichtlichen  Slell Vertretung,  deren  Resultate  stets  dem  Auflraggeberi 
Gute  kommen?   Keineswegs  darf  man  dagegen  anfuhren,  dass  nach 
Liliscontestation  der  Kluger  als  Greditor  gilt'"*]  und  vielleicht  sog^ 
Klage  auf  seine  Rechtsnachfolger  vererbt,  wena  er  wahrend  des  schl 
benden  Prozesses  stirbt^'),  denn  beides  gilt  in  gleichem  Mass  vonji 
andern  Procurator^.    Ebenso  wenig  stösst  die  Uebertragung  der  B 
täte  der  Klage  vom  Kläger  auf  seinen  Mandanten  auf  formelle  Sdn 
rigkeiten ;  denn  so  gut  wie  zum  Beispiel  der  Cognitor  und,  was  hier 
sonders  zu  beachten,  der  Actor  der  Sladlgemeinde  im  eigenen  Namen, 
mit  einer  auf  ihren  Namen  gestellten  Condemnatio,  die  Hauptklage  erj 
die  Klage  aus  dem  Judicat  aber  ihnen  verweigert  und  ihren  Handm 
gestattet  wird"),  kann  auch,  wenn  der  fur  die  Btirgerschafl  freiwUligi 
gende  die  Gondemnation  erlangt  hat,  der  betreffende  Gemeindi 
die  Einziehung  der  erkannten  Summe  nach  Art  des  S.  413  anj 
Verfahrens   bewirken.    Spricht   sonach    der  rechtliche  Zusammenhll 
entschieden  dafUr,  dass  bei  Popularklagen  die  iudicati  actio  dem  Popall 
und  dessen  Kassenbeamten  zusteht,  so  fehlt  es  auch  nicht  an  ui 


19]  Dies  zeigt  eicti  ntcbt  bloss  in  der  Definition:  eam  populärem  aettomm 
mut,  quae  <uum  itu  populo  tuelur  [t.  <  D.  de  pop.  act.  il,  S3),  als  in  den  recbUieli 
Conscquenzen :  dass  der  Klüger  wie  jeder  andere  Procuralor  nicht  wieder  einen  H 
curator  beslelien  darf,  dass  die  exceptio  rei  iudkatae  nicht  bloss  gegen  den  KQf 
sondern  gegen  jeden  für  den  Geschsrtsherrn  Auftretenden  gehl,  dass  wem  die 
ratur,  demselben  auch  die  Popularklage  versagt  ist. 

iOj  Si  ex  populari  causa  debealur,    sagt  Ulpian   {I.  ii  §  l  D.  de  v.  ».  t 
ante  Hlis  contestationem  rede  dicetur  creditoris  loco  nou  esse,  postea  esse. 

II)  So  scheint  es,  denn  was  hat  sonst  die  Bemerkung  für  einen  Sinn,  d 
Popularilage  nicht  übergebe  auf  den  Universalfideiconimissar  [t.  1  pr.  D.  de  p 
i7,  t3}?    Auch  ist  es  für  einen  Fall,  für  die  Klage  wegen  HinaushUiigens  genhriid 
GegenslUnde,  ausdnicklicb  gesagt;  isla  actio  popularis  est  et  heredi  simHibutque  ~ 
petit;  in  heredes  aulem  non  competit,  guia  poenalis  est  ('.  5  fj  1 .1  D.  de  his  qui  eff.  9, 1] 
vgl.  Glück  10,  401).  Freilich  findet  sich  für  einen  .indem  Fall,  die  Klage  wegen  TM 
tung  eines  Freien  durch  Hinauswerfen,  das  Gegenlhell  (/.  5  §  '>  eod.).  IVihrrtrlininM 
ist  nee  an  der  letzten  Slctle  inlerpolirt. 

S!)  C.  Th.  t,  13,  I.  Zimmern  Prozess  §  löS. 

Ü3}  Aclar  [uninersitalis]  procuraloris  (ehemals  stand  cogniloHs,  Keller 
S.  386}   partibus  fungilur  el  iudieali  actio  ei  ex  edicto  non  dalur  (f.  6  §  3   D. 
cuiute.  univ.  3,  4). 


Stadtbechtb  von  Salpshsa  ufiD  Malaca.  466 

len  Beweisen  für  die  Richtigkeit  dieser  Annahme.  Wenn  „derjenige, 
reine  Popularklage  angestellt  hat,  nicht  gilt  als  um  ihren  Betrag  bc- 
diert"**),  so  vermag  ich  wenigstens  in  diesen  Worten  nur  dann  einen 
ID  zu  Boden ,  wenn  der  Betrag  eben  nicht  dem  Kläger  zu  Gute  kam. 
Ifenso  ist  auch  darauf  Gewicht  zu  legen,  dass  in  den  gesetzlichen  For* 
Ia  die  Entrichtung  bei  den  Popularklagen  stets  auf  den  Populus  bezo- 
ll  wird*^) ;  ist  das  wirklich  populo  dare  oder  in  publicum  dare,  wenn  man 
aus  dem  Volke  zahlt?  Endlich  heisst  es  in  der  ältesten  Ur- 
,  die  eine  solche  oder  doch  eine  sehr  ähnliche  Klage  aufführt,  in 
Gesetz  der  bantinischen  Tafel  (gegeben  zwischen  625  und  636  der 
t)  Z.  9  fg. :  eam  pequniam  quei  volet  magistratus  exsigito.  Sei  postulabil 
petet,  pr{aetor)  recuperaiores  —  dato  iubetoque  eum  (d.  h.  den  Be- 
lgien} sei  ita  pariai  condumnari  popul{o) ,  facitoque  ioudicetur.  Sei  con- 
■infiii  [erit,  quantei  condemnatus  etil,  pracde^]  ad  q[uae8torem)  urb{a' 
|b]  det  out  bona  eiuft  poplice  possideantur  facito.  Diese  Klage  ist  aller- 
Igg  keine  eigentliche  actio  popularis,  da  nur  Magistrate  als  Kläger  auf- 
beten befugt  sind ;  aus  der  Thatsache  aber,  dass  ein  beliebiger  Beam- 
»  die  Klage  durchführt,  die  Condemnation  aber  dann  auf  das  Volk 
Kogen  ^  und  von  einem  andern  Beamten  als  dem  Kläger  die  Execu- 
D  zu  Gunsten  des  Aerars  bewirkt  wird,  dürfte  wohl  unbedingt  folgen, 
K  das  gleiche  Verfahren  nicht  minder  gilt,  wenn  jeder  beliebige  Bür- 
^als  Klager  auftritt,  da  nicht  abzusehen  ist,  inwiefern  die  Beamten- 

blitai    hier  einen  Unterschied  machen  kann^^).  —  Schliesslich  mag 

[ — _  _ 

[    S4)    Qui  habet  has  actiones,  non  intellegüur  esse  locupletior  (/.  7  §  I  D.  de  pop. 

47,  S3). 

f 5)  Sie  sind  oben  S.  462  verzeichnet;  sestertios  —  populo  {municipibus,  colonis) 

Hl  publicum  dare  damnas  esto  kehrt  in  allen  wieder ;  eben  wie  bei  der  gewöhnlichen 

ertretungsklage  (Gai.  4,  86). 

S6)  Es  scheint  übrigens,  als  dies  Gesetz  abgefasst  ward,  die  Condemnation 
direct  auf  den  Namen  des  Auftraggebers  erfolgt  zu  sein.  Folgt  daraus,  dass  das 
Recht  das  dominium  litis  des  prozessualischen  Stellvertreters  nicht  kannte? 

17)  Selbst  das  sacramentum  im  Legisactionenprozess  gehört  hieher,  da  dies,  wie 
bh  zeigen  wird  (S.  468),  nach  den  Grundsätzen  der  Popularklage  behandelt  ward,  be- 
iMb'ch  aber  nicht  dem  Kläger  zu  Gute  kam,  sondern  dem  Staat.  Wahrscheinlich  war 
s  prozessualische  Vertretung  des  Volkes,  die  natürlich  so  alt  ist  wie  das  römische 
leht  selbst  (Gai.  4,  82),  überhaupt  in  ältester  Zeit  nur  dem  Beamten  oder  dem  sonst 
fkommenden  gestattet,  nicht  unbedingt  jedem  Bürger.  Darauf  führt  auch  das  silische 
setz  {Fest,  v,  publica  pondera  p.  246  M,)  und  die  sog.  lex  de  inferüs  v.  5.  6  (p.  83 


466  Thbodob  Mommseh, 

Qoch  darauf  faingewiesen  werden ,  dass  der  alte  Salz,  bei  den  Po| 
klagen  jedem  ex  populo,  aber  auch  nur  dem  Bürger  das  procdratorii 
Klagrecht  einzuräumen^),  auch  in  unsem  Stadtrechten  aaerkannt 
indem  sie  dasselbe  nur  dem  Municeps  des  betreffenden  Municipiom 
statten.  Gewissen  Municipes  indess  war  dies  Recht  dai*ch  unser 
entzogen ;  vielleicht  denselben,  denen  auch  das  römische  StadI 
Popularklagen  untersagte ,  nämlich  den  von  der  Procuratur  aui 
senen  Individuen. 


F. 

Cautionen  pr  a  e  dib  u  8  pr  a  e  d  iis  q  u  e. 

Zu  M.  60.  63.  64.  65. 

Cautionen  erscheinen  in  unsem  Stadtrechten  zwei:  die  der 
liehen  Kassenbeamten,  die  schon  bei  der  Wahl  Caution  stellen 
communem  sakam  fore  (M.  60)  und  die  der  Pächter  von  Gemeini 
len  und  der  Uebemehmer  von  Gemeindebauten  für  ihre  Yerpl 
ex  hcato  canduclo  {M.  63 — 65).   Beide  Cautionen  erfolgen  in  der 
förmlichen  römischen  Weise  praedibiis  praediwquef  d.  h.  wörtlich  „di 
Garanten  und  Garantien*'^;  eine  Form,  die  bis  weit  in  die 
hinein  sich  erhielt,  im  Digestenrecht  aber  verschwunden  ist^. 
die  dessHilligen  Bestimmungen  unserer  Stadlrechle  durchaus  denen 
römischen  Rechts  gleichstehen,   wird  hier  in  Hinsicht  auf  die  r 
Bürgschanicistung  mit  bestimmten  Worten  gesagt;  ausdrücklich  S| 
das  Stadtrecht  der  Forderung  der  Stadtgemeinde  aus  der  Bürgf 
Icistung  gleiche  Kraft  zu  wie  derjenigen  des  römischen  Staats  gegen' 
seinem  Aerar  haftpflichtigen   Personen   und  Grundstücke:    ii  eaqiii\ 
commune  municipum  —  ilem  obligaü  obligalaque  sunto,  uli  ii  eave 

28)  In  popularibwt  actionibus  quis  quasi  unus  ex  pojmlo  agit  (L  43  §li^-i 
proc.  3,  3). 

J9)  Beide  Wörter  stammen  von  praevidere,  wie  die  Form  praevidts  der  <.  4 
Z.  46.  47  darthut. 

30)  Zwar  heisst  es  in  /.  6  §  7  D.  comm.  div  1 0,  3;  Si  damtn  infecti  in  soHdian  fm 
dilms  caveris;  allein  das  ist  noth wendig  falsch,  denn  dem  Privatmann  werden  niefif« 
des  gestellt  ^S.  468).  In  der  That  hat  die  Florentiner  Handschrift  nicht  praedüms,  M 
dem  praedus,  das  ist  praediis. 


Stadtrschte  von  Salpbhsa  cnd  Malaga.  467 

ohtigati  obtigatave  essent,  si  aput  eos  qui  Romae  aerario  praessent 
—  facti  eaque  —  obligata  —  essent  {M.  64) ;  und  ebenso  aus- 
iklich  weist  dasselbe  den  Genieindebeamten  an  bei  dem  Verkauf 
Stlrger  und  Pfänder  zu  verfahren ,  wie  es  in  Rom  bei  den  Vorste- 
i  des  Aerars  geschehe  (M.  64).  Es  werden  daher  hier  noch  mehr 
9m  andern  Fallen  die  Nachrichten  über  das  Recht  von  Malaca  und 
|r  das  von  Rom  unbedenklich  neben  einander  benutzt  werden  dürfen. 
f  Tragen  wir  zunächst,  worin  die  EigenthUmlichkeit  der  unter  dem 
der  praedes  praediaque  zusammengcfassten  Sicherheitsbestellung 
Unterscheidung  von  andern  Formen  der  Yerbttrgung  und  Ver- 
liegt, so  dürfte  als  ihr  charakteristisches  Moment  wohl  unbe- 
;h  bezeichnet  werden  ihre  Publicität  und,  was  sich  daran  an- 
ihre  Befreiung  von  jeglicher  Form,  die  sonst  für  Privatgeschäfte 
abrieben  ist.  Wie  der  Kauf  vom  Staate ,  wie  der  mit  dem  Staat 
iDgene  Pachtvertrag  die  vollen  Wirkungen  der  Mancipation  und 
ition  bat  und  dennoch  rechtlich  an  keine  Form  gebunden  ist,  wie 
lapt  das  Requisit  des  formellen  Geschäfts,  die  Autorisirung  durch 
l^laat  in  irgend  einer  Weise ,  bei  den  mit  dem  Staate  selbst  abge- 
loaaenen  Geschäften  überall  durch  dessen  Intervention  ersetzt  wird 
^  ersetzt  werden  muss,  wenn  nicht  der  Staat  durch  seine  eigenen 
gebunden  sein  soll :  so  ist  auch  Bürgschaft  und  Verpfandung 
m  Staat  überall  und  unbedingt  von  allen  Formalien  befreit.  Dass 
in  der  That  die  praedes  praediaque  nur  dem  Staat,  nicht  einem  Pri- 
gestellt  werden  können,  wird  von  Juristen  und  Grammatikern 
ich  und  mit  grössler  Bestimmtheit  ausgesprochen**)  und  bestätigt 
vollkommen  dadurch,  dass  trotz  der  ungemein  häufigen  Erwähnung 
Jr  Geschäfte  sie  doch  immer  nur  in  Beziehung  auf  den  Staat  vor- 
m.  Wenn  sie  auch  Privaten  offen  gestanden  hätten,  so  würden 
einzelne  Erwähnungen  davon  fehlen  noch  dürften  unsere  Rechts- 


81)  Praedia  dicta  itein  ut  praedes  a  jtraestandoy  quod  ea  pignore  data  publice 
^impis  fdem  praestant  (Varro  de  /.  L,  5,  40).  —  ?raes  qui  a  magistratu  inter- 
^■Atf,  in  publicum  ut  praes  siet;  a  quo  et  quom  respondet,  dicit:  praes  (Varro 
71).  —  Praes  est  is  qui  populo  se  obligat  intrrrogatusque  a  magistratu  si  praes 
§k  respondet:  praes  (Fest,  ep,  p.t^Z  M.).  Vgl.  Fest.  ep.  v.  manceps  /).  iSI,  wo  das 
\trtare  populo  quod  promviit  gleichfalls  hervorgehoben  wird.  —  Qui  mercatur  a 
pulo,  praediator  appellatur  (Gai.  9,  64). 


468  Theodor  Mommsen, 

bUcher  in  den  Lehren  von  der  Bürgschaft  und  dem  Pfandrecht 
schweigen ;  was  dagegen  ganz  in  der  Ordnung  ist ,  wenn  sie  aus 
seihen  Grunde  sie  übergingen,  weshalb  sie  von  dem  Kauf  der  agri 
storii  und  von  den  censorischen  Locationen  schweigen.  Eine  Ai 
scheinen  allerdings  die  praedes  litis  vindiciarum  zu  machen ,  weh 
dem  ältesten  Eigenthumsprocess  von  dem  Besitzer  gestellt  werdi 
Ablieferung  der  Sache  an  den  Kläger  im  Fall  der  Yerurtheilung; 
man  vergisst  dabei,  dass  in  diesem  Fall  das  formelle  Prozessobjectj 
Sacramentum)  dem  Staate  zu&el,   also  genau  genommen  es  el 
Volk  war,  das  durch  einen  seiner  Bürger  die  Klage  erhob, 
auch  mit  Recht  ihm  durch  praedes  cavirt  ward.   Ganz  ähnlich  wii 
viel  später  im  Repetundenprocess,  der  nicht  aus  dem  CriminaK 
aus  dem  Civilverfahren  und  zwar  zunächst  aus  der  legis  actio 
sich  entwickelt  hat,  formell  das  römische  Volk  als  der  Kläger  bei 
und  seinem  Quästor  Zahlung  geleistet,  eventuell  ihm  die  praedm 
oder  die  Einweisung  ertheilt,  obwohl  materiell  die  Condemnatioa^ 
türlich  den  Verletzten  zu  Gute  kommt.  —  Dass  femer  für  die 
der  praedes  praediaque  es  besondere  Formen  nicht  gab,  lässt  sich 
falls  zunächst  nur  negativ  erweisen,  indem  eben  nirgends 
Formalien  dafür  angegeben  werden^}.  Allein  mehr  als  dieses  Ai 
aus  dem  Stillschweigen  wird  den  einsichtigen  Juristen  die  Beol 
überzeugen,  dass  die  Stellung  der  Praedes  und  Praedia,  wie  ii 
sonst  erfolgt  sein  mag,  jedenfalls  diejenigen  Gesetze  verletzte, 
älteste  Civilrecht   für  BUrgschafli  und  Verprandung  unter  Prival 

32)  Huschke  (io  Richters  Jahrb.  Bd.  \0,  S.  605;  Nexum  S.  54)  erklärt 
pflichlung  des  Praes,  deren  wesentlich  publicistisclien  Charakter  er  übrigens 
erkannt  hat,  für  eine  reine  verborum  obligatio,  weil  Varro  und  Festus  bei  ihm 
eben  glücklichen  Etymologien  des  Worts  einer  Frage  des  Magistrats  an  den  Bu 
denken.  Dass  eine  solche  üblich  war,  versteht  sich ;  ihre  rechtliche  Nothwi 
folgt  aus  jenen  Angaben  der  Grammatiker  keineswegs.  Auch  wäre  dann  weder 
sehen,  warum  man  den  praes  nicht  einfach  als  Sponsor  behandelt  haben  sollte, 
überhaupt  ein  ausreichender  Unterschied  zwischen  beiden  Instituten  zu  findeo, 
scharfer  Gegensatz  doch  sehr  deutlich  z.  B.  bei  Plautus  (Menaechm,  593  Ritsdd) 
vortritt.  —  Noch  weniger  darf,  wie  Rudorff  (thor.  Gesetz  S.  <22)  will,  die  Um 
des  Bürgen  als  das  entscheidende  Moment  bei  dieser  Obligation  angenommen 
da  sich  vielmehr  zeigen  wird ,  dass  der  Bürge  auch  öfter  nicht  unterschrieb  (A.  31 
der  Grundsatz  des  spätesten  Rechts ,  dass  unter  gewissen  Umständen  aus  der  Gm 
die  Stipulatio  vermuthet  wird  (§  3  /.  de  fideiuss.  3,  20)  gehört  nun  erst  gar  nicht  hl 


Stadtrechte  voh  Salpensa  und  Malaca.  469 

!ii>rttchliche  Nonnen  festhiell.  Wie  weit  die  Obligation  des  Praes 
der  Sponsio  sich  entfernt,  zeigen  unsere  Stadtrechte  sehr  deutlich. 
Sponsio  setzt  bekanntlich  eioe  streng  formelle  und  der  des  Bürgen 
ihaus  gleichartige  Hauptobligation  voraus;  in  unsem  Stadtrechten 
sgeD  tritt  die  Hauptobligation ,  für  die  Sicherheil  bestellt  wird ,  ganz 
lea  Hintergrund  und  wird  nicht  einmal  in  die  Form  der  Stipulation 
iBidet.  Es  kann  kaum  einen  Zweifel  leiden,  dass,  wenn  für  die  Obli- 
des  Praes  überhaupt  formelle  Bestellung  erfordert  worden  wäre, 
Behandlung  nicht  zugelassen,  sondern  dem  Verhaltniss  auch 
tollen  Formalcharakler  der  Correalobligation  aufgeprägt  haben 
Wo  möglich  noch  entschiedener  zeigt  sich  dasselbe  bei  der 
ung.  Mit  welcher  Strenge  der  Grundsatz :  ein  dingliches  Recht 
entstehen  zu  lassen,  wo  der  Gläubiger  Eigenthum  oder  doch 
erwarb,  im  Recht  der  republikanischen  Zeit  festgehalten  ward, 
em  bekannt;  andrerseits  ist  es  aber  vollkommen  klar,  dass  an 
pi  praedium  mbsigtiatum  weder  durch  Pigous  noch  durch  Fiducia^), 
(dem  durch  die  blosse  ,,  Verzeichnung'*  der  Staat  ein  dingliches  Recht 
lui) ,  also  das  Recht  der  Hypothek  hier  bereits  seit  ältester  Zeit  be- 
id.  Gab  man  also  den  Grundgedanken  des  dinglichen  Rechts  ein- 
^freis,  so  konnte  das  Geschäft  unmöglich  ein  formales  sein;  man 
M  die  Autorisalion  dazu  vielmehr  in  dem  Legalcharakter  des- 
sen suchen ,  das  heissl  in  der  dabei  stattfindenden  Mitwirkung  des 
■istrals.  —  Demnach  muss  das  Geschäft  als  vollständig  und  die  Obli* 
als  begründet  gelten,  so  wie  diese  Mitwirkung  des  Magistrats  er- 
ist  oder  nach  dem  üblichen  Ausdrucke,  sowie  der  Beamte  die  Bür- 
und  Pfänder  ,, angenommen  hat''  {accepii).  Damit  ist  es  sehr  wohl 
inbar,  dass  regelmässig  eine  Eintragung  in  die  öffentlichen  Bücher 
d  und  die  Einschreibung  der  Bürgen  und  Pßinder  in  dieselben 
übliche  Begründungs-,  sowie  die  Tilgung  darin  als  die  übliche 
»form  der  Bürgen-  und  Pfandobligation  angesehen  ward. 

Wenden  wir  uns  zu  den  einzelnen  Bestimmungen,   welche  über 
Cautionsform  in  unsern  Stadtrechten  vorliegen ,  so  ist  es  zunächst 


[    33)  Die  Hypothese,  dass  die  Sicherlieilsbestellung  durch  Bürgen  (!)  und  Pfönder 
den  Formen  der  Fiducia  staUgefunden  habe  (Walter  R.  6.  §  587),  wttre  besser  un- 
iossert  geblieben. 


i70  Theodob  MomiSBN, 

nichts  Neues ,  dass  über  den  Umfang  der  Caution  durchaus  das  Ei 
sen  (arbitratus)  des  Magistrats  entscheidet,  bei  dem  sie  geleistet 
so  dass  er  die  Zahl  und  Beschaffenheit  der  zu  stellenden  Billiget 
PfUnder  bestimmen,  die  ihm  unsicher  scheinenden  zurttckweii 
Obligation  nach  Gutdünken  formuliren  kann  ohne  in  Rttcksiclit 
Staat  anders  beschränkt  zu  sein  als  durch  administrative  Normen 
in  Rücksicht  auf  den  Cautionspflichtigen  anders  als  durch  die 
nen  Schulzmittel,  welche  die  Verfassung  gegen  Missbrauch  der 
gewalt  gewährt.  Der  Sicherheitsmittel  aber  kennt  unser  Stadti 
praedes,  praedia,  cognitores. 

1.  Praedes.  Dass  jede  gerichtliche  Satisdation  in  erster  Linii 
Burgen  zu  erbringen  sei ,  ist  ein  bekannter  Rechtssatz  ^ ,  an  dim\ 
das  praedia torische  Recht  festhält  {M.  60).   Doch  ist  auch  diese 
heit  iusofern  eine  dingliche,  als  die  Bürgen  ansässige  Leute 


34)  So  hoisst  es  z.  B.  in  dem  puteolanischen  Gontract  (unten  A.  IS): 
praediaque  subsignaio  duumvirum  arbUratu,  Ebenso  /.  agr,  1.13:  arb{iirati^  pii 
satis  supsignato,  vgl.  das.  7i,  83.    Vgl.  auch  Gell.  6(7;,  19;  Cic.  in  Verr,  f,  5i, 
praecUbus  et  praediis  populo  cautum  est;  si  non  putas  c  au  tum,  tu  pnutcfm 
bona  quo8  voles  immittes.    Ganz  ebenso  heisst  es  in  unserm  Stadtrecht  JIT.  60 :  ij 
re  ÜB  praedibus  minus  cautum  esse  videbitur.  Das  spätere  Recht  entscheidet  in 
raien  durch  ein  Schiedsgericht  (/.  9. 1 0  D.  qui  satisd.  2,  8 ;  /.  S  1>.  a  qmb.  anMÜL 

35)  So  z.  B.  schrieb  Tiberius  einmal  vor,  dass  vom  Aerar  auf  Gi 
bis  zum  halben  Werth  credilirt  werden  solle  (Tac.  ann.  6,  17);  oflenbar  eine 
regel  für  den  einzelnen  Fall.    Es  ist  der  administrative  Charakter  dieser  Yoi 
aber  überhaupt  festzuhalten  für  die  folgende  Auseinandersetzung:  alle  hier 
genden  Regeln  sind  mehr  Verwaitungs-  als  legale  Normen.   Zum  Beispiel  kann 
bezweifelt  werden,  dass  wenn  ein  Beamter  einen  nicht  grundsSssigfn  Bürgen 
ranten  annahm,  er  vielleicht  einer  MuH  sich  aussetzte,  die  Garantie  aber  gültig 

36)  Practoriac  satisdationcs ,  sagt  Ulpian  (/.  7  D.  de  stip.  pract.  46,  5), 
desiderant  pro  se  intervenientium  et  neque  pignoribus  quis  neque  pecuniae  vei 
argenti  depositione  in  vicem  satLsdationis  fungitur, 

37)  Ausdrücklich  ausgesprochen  ist  dieser  allerdings  schon  durch  die 
der  adsidui  oder  locuplctes  im  älteren  Recht  so  gut  wie  bewiesene  Satz  wohl  nur 

schol.  Bob.  in  or.  pro  Flacco  p.  244  OrelL:  ut qui  pro  mancipe  vectigtdkmi 

iuam  interponeret,  hco  pigneris  praedia  sua  rei  publicae  obligaret.    Deutliche 
davon  enthalten  indess  auch  die  Bruchstücke  der  lex  agraria,  worin  nicht  bloN 
den  Cautionen  die  VerpHindung  von  Grundstücken  stets  in  erster  Linie  erscheint  (t^ 
84.  iOO,  vgl.  Z.  46),  sondern  auch  ausdrücklich  verordnet  ist,  dass  es  freisteheo 
das  praedium  pro  patrito  redemptum  gleich  dem  patritum  selbst  pro  praedt  zo 
Signiren  (Z.  28,  nach  Huschkes  richtiger  Auflösung ,  Richters  Jahrb.  Bd.  40  S. 


Stadtbeghte  vor  Salpensa  und  Malaga.  471 

die  ihnen  zuständigen  Grandstttcke  in  vollem  römischem  Eigen- 
i  stehen*^  und  dem  Beamten  ausdrücklich  declaiirt  werden  müssen 
MÜa  Mubdere  iubiignare  obligare)  ^.  Sind  diese  Bürgen  gehörig  der 
eimle  gegeben  und  vom  Magistrat  angenommen  ^) ,  so  geht  nun, 
die  Bedingung,  worauf  die  Bürgschaft  lautet,  überhaupt  eintritt,  die 
louide  nicht  an  den  Hauptschuldner,  sondern  unmittelbar  an  den 
m^) ;  ja  es  geht  dies  so  weit,  dass  sogar  der  Hauptschuldner,  wenn 
IJU  ond  der  Magistrat  ihn  zulässt,  selber  als  Praes  haften  kann^^). 


erkliri  sich  nur  durch  diese  Annahme,  wie  in  dem  Baucontract  von  Puteoli 
!8  zuerst  heissen  kann :  qui  redemerit  praedes  dato  praediaque  suhsignato;  dann 
Zahlung  versprochen  wird,  ti6ft  praedia  satis  subsignata  erunt,  ohne  dass 
Niar  pTüides  gedacht  wird;  endlich  am  Schluss  nur  eine  Anzahl  praedes,  keine 
^  sich  verzeichnet  finden.  Danach  ist  denn  auch  bei  der  gewöhnlichen  Formel 
tlo  cavere  praedihus  praediisque  (Liv.  22,  60.  Cic.  Verr,  I,  5i,  Mt)  nicht  an  die 
erordentliche  Gaution  durch  praedia  zu  denken ,  die  unser  StadtreCht  vorschreibt, 
lern  an  die  gewöhnliche  der  praedes,  die  deren  praedia  zugleich  mit  ergreift. 

38)  Cic.  pro  Place,  3S,  79:  quaero  sintne  ista  praedia  censui  censendo,  haheant 
mUf  smi  necne  situ  mancipii,  subsignari  apud  aerarium  aut  apud  censorem  possint, 
I  eehoL  Bob.  p.  244. 

39)  Diesen  vollständigen  Ausdruck ,  der  die  mündliche  (subdere)  wie  die  schrift- 
I  Anzeige  {subsignare)  der  YcrpHindung  einschüesst,  braucht  unser  Stadtrecht 
|3.  64).  Subesse  setzt  Cicero  ähnlich  {Verr,  I,  55,  iki:  D.  BruH praedia  suberanij. 
mghore  findet  sich  sehr  häufig:  subsignatwn  didtur  quod  ab  aUquo  subscHptum  est; 
)vpUres  subsignationis  verbo  pro  adscriptione  uti  solebafU  (Paul.  /.  39  pr,  1),  de  v,  s, 

16);  vgl.  Cic.  de  L  agr.  3,  2,  9.    Hergenommen  ist  die  Bezeichnung  ohne  Zweirel 
Itay  dass  die  Namen  der  praedes,  wie  der  puteolanische  Contract  zeigt,  am  Schluss 
iments,  das  den  Inhalt  der  Bürgschaft  feststellte,  verzeichnet,  also  subnollrt 

10)  In  commune  dati  Af.  60  (vgl.  Varro:  in  publicum  praedem  esse,  oben  A.  3i,  and 

li  Fest.  V.  quadrantal  p.  258 :  praedia  in  publicum  dare);  accepii  M.  60.  63. 
41)  Am  klarsten  zeigt  sich  dies  im  Eigenthumsprozess,  wo  der  KlSger,  wenn  er 
hatte  und  der  Beklagte  die  Sache  dennoch  zurückhielt ,  gar  gegen  diesen  nicht 
I konnte,  sondern  nur  gegen  die  praedes  litis  et  vindiciarum  (Gai.  4,  \  6.  94).  Aber 
fiMMMt  ist  es  ofienbar,  dass  das  praedes  dare  der  Zahlung  vollständig  gleichsteht 
IdflD  Schuldner  befreit,  vgl.  namentlich  lex  repet.  v.  56,  lex  agr.  Z.  47.  84,  ferner 
IB,  58;  Gell.  6(7),  i9;  Cic.  pro  Rab.  Post.  4,  8.  U,  37.  —  Nichtjuristen  mögen 
um  sich  an  dieser  für  uns  befremdlichen  Behandlung  des  BürgschaltverhSlt* 
^  nicht  allzusehr  zu  stossen,  daran  erinnert  werden,  dass  nach  römischem  Land- 
et aoeh  dir  Privatbvrgc  durchaus  wie  der  Schuldner  und  in  erster  Linie  haftet. 

49)  In  einer  Bauverdingung,  die  die  Duovirn  von  Puteofi  im  J.  Roms  649  ab- 
>(088en'  {inscr.  Neap,  2458  =  OrelL  3697),  heisst  es  in  den  Bedingengen :  qui  rede- 


472  Theodob  Mommsbn, 

Wenn  nun  aber  zur  Rechts  Verfolgung  gegen  den  Praes  geschritteo  wä 
so  geschieht  dies  nicht,  wie  nian  meinen  möchte,  durch  Anrufung 
Gerichte  und  Erwirkung  der  Execution ,  sondern  der  Gläubiger  vi 
staltet  sofort  den  Verkauf  des  Praes  selbst  mit  seiner  gesammten 
mochte  sie  zur  Zeit  des  Contractabschlusses  schon  von  ihm 
oder  später  erst  erworben  sein.    Es  ist  dies  eine  Nachricht  von 
grössten  Wichtigkeit ;  nichts  minder  als  ein  unmittelbares  Zeugniss 
die  Natur  und  die  Folgen  der  alten  publicistischen  Obligation, 
obligatio  praedis  wie  das  Damnationslegat  und  das  Nexum  in  sich 
,,Wer  verurthcilt  war  und  ohne  den  Spruch  zu  erfüllen  dreissij 
hatte  verstreichen  lassen,  ferner  wessen  Leistungspflicht  von  Ai 
feststand,  also  regelmassig  der  Schuldner,  wofern  er  nicht  Zeoj 
die   Ruckzahlung    hatte,    unterlag    dem    Executionsverfahreo  'i 
Handanlegung*,  indem  ihn  der  Klüger  packte  wo  er  ihn  fand  oi 
vor  Gericht  stellte,  nicht  um  sich  zu  vertheidigen,  sondern  um  diel 
erkannte  Schuld  zu  erfüllen.  Trat  weder  Erfüllung  noch  VertretuDg 
so  sprach  der  König  den  Schuldner  dem  Gläubiger  so  zu,  dass  er 
abführen  und  halten  konnte  gleich  einem  Sciaven.  Waren  alsdann 
zig  Tage  verstrichen  und  während  derselben  der  Schuldner  dreimal 
dem  Markt  ausgestellt  und  ausgerufen  worden,  ob  Jemand  sich 
erbarme,  und  war  dies  alles  ohne  Erfolg  geblieben,  so  hallen  die 
biger  das  Recht  den  Schuldner  zu  tödlen  und  sich  in  seine  Lei( 
theilen,  oder  auch  ihn  mit  seinen  Kindern  und  seiner  Habe  als 
in  die  Fremde  zu  verkaufen^**)/*    So  stand  die  Rechtsfolge  in  R( 
dem  ältesten  Schuldrcchl,  das  wir  kennen;  es  ist  von  hohem  Inl 

merit  praedes  dato  praediaque  subsignato;  sodann  ist  am  Schluss  bemerkt:  C, 
(?./".  HS  •  MD;  idem  praes.  Q,  Fußcius  Q.  f.  (folgen  drei  andere  Namen).    Gaioii 
sius  ist  oflcnbar  der  redcmptor,  der  den  Bau  für  4  500  Sesterzen  übernomiMil 
Wenn  er  bezeichnet  wird  als  ^, zugleich  Pracs'^  so  kann  das  nur  besagen,  dail 
den  Fall,  wo  wegen  nicht  gehörig  ausgeführten  Baus  die  Gemeinde  sich  an  die 
httit,  mit  haftungspflichtig  sein  wollte.    Als  Ilauptschuldner  war  er  demnach 
tungspflichtig  oder  haftete  er  vielmehr  wohl  ex  locato  conducto,  aber  nicht  m 
Strenge,  die  für  die  Praedes  galt.    Wie  gründlich  verschieden  die  VerpflichlODIJ 
Praes  von  der  des  Sponsor  ist,  zeigt  sich  hier  recht  klar. 

i3)  Meine  röm.  Gesch.  i,  105.    Huschke  das  Nexum  S.  71  und  sonst, 
hat  auch  längst  mit  richtigem  Blick  erkannt,  was  jetzt  sich  rnllrrtUhilig  .t(Mlifigt. 
die  Verpflichtung  des  Praes  nothwendig  dieselben  Folgen  haben  mnsste  vm.^^ 
(Richters  Jahrb.  Bd.  10  S.  605).  ^ 


Stadtbechte  von  Salpensa  und  Malaca.  473 

lit  diejenige  zu  vergleichen,  die  unsere  Stadtrecbte  gegen  den  Praes 
reien  lassen.  Der  Kern  ist  identisch;  die  beiden  entscheidenden 
se,  dass  jede  publicistische  Schuld  nicht  zum  Process  führte,  sondern 
>rt  zur  Execution ,  und  dass  die  letztere  bestand  in  einem  Verkauf 
;  Schuldners  mit  Habe  und  Gut,  sind  im  prädiatorischen  und  im 
Olflarelrecht  gleichmassig  anerkannt.  Wenn  aber  diese  Uebereinstim- 
Dg  nur  Rechtssatzc  bestätigt,  über  die  unbefangene  Forschor  auch 
her  sich  nicht  getäuscht  haben,  so  lernen  wir  aus  den  Abweichungen 
1^  beiden  Proceduren  etwas  ganz  Neues  kennen ,  das  ültosto  und 
fßgüe  Schuldrecht  nämlicli ,  wie  es  vor  dem  gemilderten  der  zwölf 
pk  bestand.  Das  prädiatorische  Recht  weiss  von  keiner  Yerpflich- 
gdes  Klägers  die  Execution  gerichtlich  zu  vollstrecken,  von  keiner 
gUchkeit  durch  einen  Vindex  dieselbe  abzuwenden ,  von  keiner  be- 
deren  Addiction  durch  den  Magistrat,  von  keiner  sechzigtUgigen 
idenfrisL  sondern  lässt  mit  Beseitigung  aller  dieser  Mittelstufen  sofort 
der  constatirten  Obligation  das  Verkaufsrecht  entstehen.  Wir  lernen 
r  zuerst,  dass  es  einmal  in  fernster  Zeit  ein  Schuldrecht  gab,  welches 
Gemeindeforderungen  sicli  bis  in  eine  verhältnissmüssig  sehr  späte 
t  behauptet  hat,  wonach  jeder  süumige  Schuldner,  wenn  es  dem 
lubiger  gefiel,  ohne  Weiteres  Sciave  desselben  ward.  Damit  ver- 
tan erscheint  dann  freilich  selbst  das  harte  Zwölflafelrecht  mensch- 
I  und  mild.  Natürlich  ist  die  Entwickelung  von  jenem  zu  diesem 
hi  weiter  im  Einzelnen  zu  verfolgen ;  es  ist  nicht  nothwendig  anzu- 
kunen,  dass  alle  jene  oben  bezeichneten  Milderungen  erst  durch  die 
icemvirn  eingeführt  worden  sind ;  es  ist  vielmehr  nicht  unwahrschein- 
i,  dass  als  jenes  älteste  Schuldrecht  ausschliesslich  bestand,  es  noch 
keine  klagbaren  Privatforderungen  gab  und  dass,  als  die  Klagbarkeit 
Privatforderung  möglich  ward,  man  wenigstens  sofort  eine  gericht- 
Constatirung  derselben,  das  heissl  die  manus  inieclio  in  iure  von 
Gläubiger  forderte.  Indess  dies  zu  verfolgen  ist  hier  nicht  der  Ort; 
4ü  aber  dürfen  wir  uns  freuen,  wenn  in  so  überraschenderweise  aus 
h)  spätesten  Provinzialrecht  plötzlich  in  die  ältesten  Zustände  Roms 
Lichtstrahl  fällt. 

Der  Gemeinde  also  steht  es  zu  wegen  einer  jeden  Forderung,  die 
ht  gehörig  befriedigt  wird,  den  Praes  zu  verkaufen.  Indess  geschieht 
6  unter  einer  Milderung ,  die  dem  prädiatorischen  Recht  eigenthüm- 

ibhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  \Vi»»euüch.  III.  34 


474  Theodoi  MomisBN, 

lieh  ist.  Der  Verkauf  soll  nach  unserm  Stadtreeht  zunächst  lege 
toria  erfolgen ,  oder ,  wie  es  auch  bezeichnet  wird ,  unter  der  Ri 
norm ,  die  die  römischen  Präfecten  des  Aerar  e  lege  praediatarw  p 
bus  vendundis  aufstellen  würden;  erst  wenn  sich  unter  diesen  Bedii 
gen  kein  Käufer  ßndet,  soll  in  vacuam  zu  verkaufen  gestattet  sein 
lex  praediatoria  ist  die  über  Realisirung  der  für  Gemeindeschuide 
stellten  Sicherheiten  erlassene  Ordnung ,  ohne  Zweifei  ein  eigener 
über  erlassener  Volksschluss^),  formell  zu  vergleichen  der  bekannt 
municipalis.  Nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  muss  der  Verkauf  e  lege 
diatoria  mit  für  den  Verkauften  günstigen,  für  den  Käufer  lästige 
dingungen  verbunden  gewesen  sein,  während  der  Verkauf  tu  tu 
die  Abwesenheit  dieser  lästigen  Bedingungen  bezeichnet.  Es  wir 
deutlich,  was  es  bisher  freilich  nicht  sein  konnte,  was  als  Beweii  \ 
zerrütteten  Finanzen  von  dem  nachmaligen  Kaiser  Claudius  e 
wird^):  so  bedrängt  sei  seine  Lage  gewesen,  dass  er,  cum  eUi 
aerario  fidem  liberare  nan  possei  (d.  h.  da  er  Praes  war  und  nicht  erf 
in  vacuum  lege  praedtatoria  venalis  pependerit  (d  h.  sein  Name  fSiKt 
angeschlagen  war)  sub  edicto  praefectorum  (des  Aerars).  Ihn  an« 
Gut  wollte  Niemand  unter  den  gewöhnlichen  Bedingungen^  6ßi 
diatorischen  Rechts  kaufen;  weshalb  es  zu  dem  Verkauf  m  vacmm 
—  Schwieriger  ist  es  zu  sagen ,  welche  Begünstigungen  denn  d 
deutliche  Verkauf  lege  praediatoria  für  den  Praes  in  sich  schloss. 
auch  hierüber  giebt  eine  bisher  nicht  verständliche  Stelle  ^^)  Aufsc 


44)  Dies  zeigt  sich  besonders  deutlich  Gai.  i,  ^8:  Lege  introducta  est  j 

capto  vekit  lege  XII  tabularum item  lege  praediatoria  data  est  pignoris  oapiA 

canis  vectigaHum  publicorum  populi  Romani  adveraus  eos  qui  aliqua  lege  veetigak 
rent.  In  der  Handschrift  ist  hier  zwar  nur  ^  *  ♦  "^  turia  gelesen  worden ,  es  leid 
wohl  keinen  Zweifel,  dass  pdiatoria  stand.  Lex  praediatoria  steht  auch  Suet.  d 
ius  praediatoiium  Cic.  pro  Balb.  20,  45  (daraus  Val.  Max.  8,  4  8,  4);  ein  ftift 
praediatoribtis  im  Edict  des  Stadtprätors  wird  ermähnt  /.  54  />.  de  iure  dot  t3, 

45)  Suet.  Claud.  9. 

46)  Der  scheinbare  Widerspruch,  dass  der  Verkauf  in  vacuum  bald  aag 
wird  als  lege  praediatona  erfolgt,  bald  der  Verkauf  lege  praediatoria  ihm  enige 
setzt  wird ,  erledigt  sich  hienach  leicht. 

47)  Cic.  in  Verr,  4,  54.  55,  besonders  §  4  42.  Zum  richtigen  Verständni« 
vielfach  missverstandenen  Stelle  ist  festzuhalten ,  dass  in  bonis  jn-aedibus  prm 
vendendis  sich  auf  den  ersten  Entrepreneur  bezieht,  so  dass  bona  vendere  dei 
ihn  zu  eroflhcndon  Concurs  wegen  der  Klage  locati  conducti  bezeichuet,  praedes  p 


Stadtrechte  von  Salmnsa  cnd  Malaga.  4T5 

i^üior,  so  berichlel  sie,  habe  einen  öffentlichen  Bau  dem  Unterneh- 
als  ungenügend  bezeichnet ,  deshalb  einen  neuen  Licitationstermin 
Drdaet  and  dem  zweiten  Unternehmer  die  Zahlung  auf  den  ersten 
nriesen  ^ ;  alles  dies  wird  bezeichnet  als  bona  praedes  praediaque 
TB.  Es  kann  dies  wohl  nur  so  aufgefasst  werden ,  dass  die  Ge* 
de  das  ihr  zustehende  Recht  den  Bürgen  des  ersten  Unternehmers 
^Mrkaufen  in  einer  Weise  ausübte,  durch  die  ihr  Cessionar  zwar 
kcb  das  Vermögen  des  verkauften  Bürgen  erwarb,  namentlich  Ei- 
lUmer  der  von  dem  Bürgen  zum  Unterpfand  bestellten  Grundstücke 
W«  auch  ohne  dass  er  den  Besitz  durch  Tradition  oder  sonst  er- 
ÄJ,  durch  die  aber  dennoch  zugleich  dem  Bürgen  ein  Weg  eröffnet 
lea  definitiven  Verlust  seiner  Habe  abzuwenden.  Dieser  doppelte 
&  ward  erreicht,  indem  die  Gemeinde  die  ihr  schuldige  Leistung 
I  Lieitation  einem  zweiten  Unternehmer  übertrug  und  an  Zahlungsstatt 
n  anwies  wegen  seiner  Forderung  sich  als  Cessionar  der  Gemeinde 
in  ersten  Unternehmer  und  dessen  Praedes  zu  halten^.  Fand  sich 
zweiter  Unternehmer,  wie  in  Claudius  Fall,  so  war  das  ein  Beweis, 
die  Geschäftsleute  dem  betreffenden  Praes  keinen  Credit  mehr  zu 
a  geneigt  waren  und  es  blieb  dann  nichts  übrig  als  die  Einleitung 
lewöhnlichen  Concurses  durch  die  einfache  venditio  bonorum;  dies  ist 
iTerkaufen  in  vacuom,  von  dem  unser  Stadtrecht  spricht.  Fand  sich 
gen  ein  zweiter  Unternehmer,  so  kam  dieser  hinsichtlich  der 
tdfitücke  der  Praedes  des  ersten  genau  in  die  Lage  des  fiduciari- 


midere  das  Verkaufen  der  GaraDtcn.  Ganz  Uhnlich  sagt  die  /.  o^r.  Z.  46:  manceps 

Mm praediaqtLe  soluti  sunto  (vgl.  Z.  48).    Das  folgende:  praedibus  et  praediis  po-- 

flotiAim  est  geht  dagegen  auf  den  zweiten  Entrepreneur,  der  natürlich  wiederum 

irbeit  machen  musste. 

14)  a.  a.  0.  .^6,  4  46:  pecunia  praesens  solvetur.  Vgl.  /.  agr.  t.  li. 

(9)  Dies  konnte  nicht  anders  sein,  denn  der  Verkauf  durch  das  Volk  muss  nicht 

Br  als  das  Testament  Eigcnthum  auch  ohne  Tradition  sofort  übertragen  und  aus 

elben  Grunde :  beide  Acte  sind  legislatorischer  Natur. 

50)  Belehrend  ist  die  Vergleichung  des  Verfahrens  gegen  den  mit  der  Strassen- 

ening  säumigen  Hausbesitzer  l.  lul.  mun.  Z.  32  fg.  Der  Magistrat  verdingt  die  Pfla- 

ig  und  lässt  für  den  Betrag  den  Hausbesitzer  ins  öffenUiche  Schuldbuch  einschrei- 

pHMta  pecunia  eam  viam  locaverit,  tantae  pecuniae  eum  quaestor  in  tabutas  pubU- 

vuniae  factae  referendum  curato).    Die  Einklagung  des  nomen  factum  mit  Zuschlag 

Of  erfolgt  nach  dreissig  Tagen,  jedoch  nicht  durch  den  Quästor,  sondern  durch 

welchem  die  Arbeit  verdungen  worden  war. 

34* 


p  • 


178 


Tiiio»o«  HonsEK. 


naedes  oder  der  Haopt£chiikliier  die  Garattie  becriuffen , 
aoge^beoen  Werlh  und  die  erforderlicben  Quaülütfo  haUea. 
freilidi  den  GaranleD  nicht  ohne  weiteres  eeglaabl  werden :  v 
die  QOtfaweDdige  Ermillelung  erfolgte,  war  bisher  aichl  bekanoL 
lehreo  aasere  Stadtrechle,  däss  die  Garaoteo,  oalürlich  aar  in  de^ 
wo  die  behaupteten  Ergeoschaftea  nichl  gericbtsDotonsch  waren, 
VorhaDdeaäeio  durch  ..EuDdeo"  darzulhua  hatlea;  sie  lehrea  ] 
dass  aocb  diese  Koodeo  der  Gemeiode  ballelen  gleich  deo 
wie  sich  verstehl  nicbl  wie  diese  überhaupl  im  Fall  der  Nichtk 
sondern  im  Fall  ihre  Kundschafl  sieh  ah  Talsch  erwies  '«t  ijuU  et 
iftuie  co^torvt  facti  erunt  ita  ntm  trit .  :Vn  Analogien  für  den  Nl 
wie  U\r  die  Sache*^  fehlt  es  nicht;  eine  sichere  Spur 
habe  ich  anderweitig  nicht  gefunden  ^^. 

C. 

Slellvertretangsrecht  des  Praes  und  des  Socias. 
Zn  U.  65. 

Unser«  Stadlrechte  verfügen,  dass  aus  einem  mit  der  SladtgeMI 
gültig  abgeschlossenen  Kauf  Bechlsfolge  gewährt  werden  soll, 
bloss  dem  Küufer  s^bsl,  sondern  auch  dessen  Praes,  Socius, 
und  weo  es  sonst  angehl  [M.  65).  —  Die  erste  Bestimmung  i 
eine  Lücke  unserer  üeborliefcrune.  Dass  der  Praes ,  wenn  er  I 
Verbürgten  eiDgetreten  ist  und  den  Staat  befriedigt  hat.  fur  deS 
griff  auf  den  Verbürgten  nicht  bloss  auf  die  gemeine  Mandatkl 
gewiesen  sein  konnte,  sondern  ihm  in  irgend  einer  ausgeze«! 
Weise  zu  seiner  Entschüdigung  verholfon  ward,  konnte  nicht  bei 
werden  i    gestattete  doch  selbst  dem  Privatbürgen   das  älteste 


S5)  Cic.  Ferr.  B,  65,  1 67.  1 6B :  hoe  btrit  m  omna  cofunfu^et  u<  fw  R 
noMf  tstei  ntrjve  tognAorm  toeupletem  daret,  —  m  crueem  toüerttmr.  in  C4L 
Aoc  auetore  et  eognitore  hunao«  sttUenliae.  Petron.  nU,  9t ;  nc  mea  quidttn  n 
ab  offitinso  reeepätcm,  nüi  nolorem  dediattm.    Vgl.  die  Wörterbücher. 

ri6]   Alfinnatora,  sagt  Ulpian  [L  J  g  3  Ü.  tic  fidei.  tut.  H,  7)  jQ  Dcxiehuug 
Klage  aus  der  VormiindschafV  cum  idmteos  e$ie  tutora  afflrmaverint,  fiiititut- 
lumnent.    Vgl,  S.   (IS.  A.  (37  und  l.   13  pr.  D.  de  mmor.  l,  i. 

57)   Vietl«ic)il  gehört  hieber  l.  agr.  Z,  53 profiubilur  cognito 


Stadtbechtb  von  Salpbnsa  dkd  RIalaca.  470 

Ipun  er  nach  geleisteter  Zahlung  sechs  Monate  vergeblich  auf  Ersatz 
pper  Auslagen  gewartet  hatte,  den  Hauplschuldner  pro  iudicata  zu  be- 
^Mleln  und  im  kürzesten  Execulivprozess  den  doppelten  Betrag  der 
lleisteten  Zahlung  beizutreiben  ^.  Allein  über  die  Rechtsform,  die  für 
|pi  Praes  die  actio  depensi  des  Sponsor  vertrat,  war  nichts  überliefert. 
|v  lernen  wir  nun,  dass  der  Praes  alle  Klagen ,  die  der  von  ihm  ver- 
IH^gte  Mann  hätte  erheben  können ,  gleich  als  wäre  er  sein  Erbe  ge- 
n,  anzustellen  befugt  war.  Sucht  man  eine  juristische  Formulirung 
en  Satz,  so  liegt  am  nächsten,  dass  derjenige,  für  den  der  Praes 
ten  war,  als  ipso  facto  in  Concurs  gerathen  angesehen  ward  und 
Praes  als  sein  bonorum  emptor^  so  dass  der  Grundsatz  zur  An- 
dung  kam:  bonorum  emptor  ficto  se  hercde  agit"^).  Eines  weiteren 
hweises  der  Einfachheit  und  Passlichkeit  dieser  Auffassung  wird  es 
Pohl  nicht  bedürfen. 

Nicht  minder  neu  und  merkwürdig  ist  es ,  dass  statt  des  Käufers 
ilbal  auch  dem  Socius  desselben  gleiche  Rechtsfolge  gewährt  werden 
>ll.  Es  widerspricht  dieser  Satz,  allgemein  gefasst  wie  er  hier  auftritt, 
atschieden  der  rechtlichen  Consequenz  und  der  allgemein  herrscheu- 
BD*')  und  wohlbcgründeten  Meinung,  welche  aus  den  Rechtsgeschäften 
B8  einzelnen  Socius  eben  nur  diesem  activ  und  passiv  das  Klagrecht 
IMtattel,  aus  Gesellschaflsforderungen  und  Gesellschaftsschulden  aber 
Btiv  und  passiv  nur  Klagen  auf  die  Quote  zulässt.  Ist  die  letzte  Regel 
isch  in  der  wünschenswerthen  Bestimmtheit  und  Allgemeinheit  in  un- 
In  Quellen  nicht  ausgesprochen^'),  so  wird  sie  doch,  um. von  der 
Lalogie  abzusehen,  auch  direct  erwiesen  durch  die  Ausnahmsbestim- 
■Qgen  hinsichtlich  der  Banquiersocietät.   Für  diese  ist  verordnet,  das9 


f     51 


58)   Gai.  3,  427.   4,  22.  25. 
it     59)   Gai.  i,  35. 

60)  Vgl.  z.  B.  Glück  Erläut.  4  5,  461 ;  Unterholzner  SchuldenverbSltnisse  i,  i05; 
r«|0cbke  Erwerbsgesellschafl  S.  77  fg.;  Mühlenbruch  Pandekten  §  44  8. 

64)  L.  4  pr,  de  exerc.  act.  4  4,  4  vgl.  /.  3  eod.;  /.  44  §  4  D.  de  aed.  erf.  2  4,  4 
^weisen  wohl,  dass  aus  Gesellschaftsschulden  jeder  Gesellschafter  nur  auf  seine  Quote 
klangt  werden  kapp ;  aber  die  Belegstellen ,  die  man  für  den  umgekehrten  Satz,  dass 
tis  Gesellschaflsforderungen  der  Gesellschafter  nur  auf  seine  Quote  klagen  dürfe,  an- 
Hlühreo  pflegt,  wie  /.  74.  82  D.  pro  soc.  4  7,  2,  sind  reine  Nothcitate.  Viel  eher 
bnnte  man  für  das  Gegentheil  Cic.  pro  Rose.  com.  47,  52.  53  anfuhren;  indess  ist  es 
och  nicht  sicher,  dass  Fannius  im  Recht  war. 


480  Theodob  Momses. 

jeder  SocieUlr  jede  Forderang  ganz  geltend  machen  **)  nnd  jede 
ganz  zu  erfiillen  angehalten  werden  könne**).  Sonach  bleibt  nidits 
als  die  socii  des  Stadtrechts  auf  eine  gewisse  Klasse  der  Societln 
beschränken.  Dies  ist  auch  wenigstens  nicht  völlig  willkflrlich ;  deam 
der  Hauptschaldner  in  anserm  Fall  ein  Unteroehmer  öffentlicher 
beiten  ist.  die  bekanntlich  sehr  häufig  an  corporative  SocietUet 
Accord  gegeben  wurden,  so  war  es  begreiflich,  dass  dem  R< 
diese  vorschwebten,  als  er  den  Socii  gleiches  Klagrecht  einräumte, 
ist  zwar  auch  flir  die  Societälen,  die  juristische  Personen  sind,  von 
solchen  Klagrecht  nichts  überliefert.  Allein  hier  ist  es  nicht  aoflall 
als  dass  zahlreiche  Forderungen  der  Gemeinde  von  jedem  Bürger! 
tend  gemacht  werden  konnten;  vielmehr,  da  wir  über  die  Art  der 
tretung  dieser  Societ^ten  vollständig  im  Dunkeln  sind ,  und  doch  ii 
eine  Vertretung  nothwenüig  stattgefunden  haben  muss,  ist  es  eine 
schenswerthe  Ausfüllung  dieser  Lücke  in  unserer  Rechlsüberliefc 
dass,  wie  wir  nun  erfahren,  bei  juristischen  Socictäten  präsumtiv  ji 
Socielär  wenigstens  das  active  Klagrecht  besass. 


^ 


Zwangsweise  Wiederherstellung  städtischer  Gebäude. 

Zu  J/.  62. 

Dies  Kapitel  ergänzt  in  den  uns  sonst  überlieferten  Bestimmi 
über  Erhaltung  und  Wiederherstellung  von  Privatgebäuden  eine  wt 
liehe  Lücke.    Der  hosidianische  Senatsbeschluss  (zwischen  41  und' 
n.  Chr.)  und  die  darauf  fortbauende  Legislation  verordneten ,  zuerst 
Italien,  sodann  auch  für  die  Provinzen,  dass  Gebäude  weder  zum  Abi 
verkauft  noch  mit  daraus  gelösten  Baustücken  Handel  und  überhai 
Verkehr  durch  Verkauf,  Vermächlniss,  Schenkung  und  so  weiter 
ben  werden  dürfe  ^).   Wegen  Exemtion  von  dieser  Bestimmung  wand*' 


62)  L.  tl  pr,  D,  de p<kL  2,  44:  constitutum  est,  ut  solidum  alter  (socius 
tarius)  petere  possit. 

63)  Ad  Herenn.  2,  4  3,  49  als  Beispiel  eines  gewohnheitsrechtlich  aufgekomoMM 
Satzes:  id  quod  anjrntario  tulcris  expensum,  ab  socio  eius  recte  repetere  possis, 

64)  Der  hosidianische  Senatsbeschluss  (s.  den  berichtigten  Text  desselben  in 


Stadtbechtb  von  Salpknsa  und  Malaga.  481 

ho  sich  an  den  Senat  der  Hauptstadt^;  ob  er  in  allen  Fällen  ange- 
legen werden  musste  und  nicht  wenigstens  in  geringeren  Sachen  die 
hnicipalsenate  eximiren  konnten,  steht  dahin.  Im  Fall  des  Zuwider- 
^delns  soll  der  Veräusserer  die  Sache  verlieren  ohne  den  Preis  zu 
ikdten,  der  Erwerber  die  Sache  zwar  behalten,  aber  den  Preis  ver- 
l^pelt  an  das  Aerar  zahlen.  —  Dieser  Vorschrift  ist  unsere  Bestim- 
||Bg  eng  verwandt,  aber  dennoch  mit  ihr  keineswegs  identisch.  Sie 
viel  weiter,  insofern  der  hosidianische  Beschluss  nur  das  Nieder- 
auf Speculation  verbietet,  dagegen  den  Umbau  dem  Eigenthttmer 
iklich  gestattet^,  unser  Stadtrecht  dagegen  überhaupt  das  Ab- 
eines  Gebäudes  untersagt,  mag  dies  geschehen  von  dem  Spe-, 
iten,  der  auf  Abbruch  gekauft  hat,  oder  vom  EigenthUmer  zum  Be- 
des  Neubaues;  jedoch  ist,  wie  billig,  im  letztem  Fall  das  Abbrechen 
ittei,  wenn  der  Neubau  innerhalb  einer  massigen  Frist  (von  einem 
r)  vollendet  ist.  Dagegen  ist  die  Bestimmung  des  Stadtrechts  andrer- 
wieder  enger,  indem  sie  nicht  den  Abbruch  eines  jeden  Gebäudes 
klersagt,  sondern  nur  des  in  der  Stadt  oder  den  Vorstädten  gelege- 
IBD^  und  sich  nur  bezieht  auf  Abdecken  oder  gänzliches  Niederreissen 


epigraph.  Analekt.  27,  Berichte  d.  sächs.  Ges.  4  852  S.  272)  stellt  den  Grundgedanken 

P^radermassen  hin :  si  quis  negoHa7idi  ccmsa  emisset  quod  aedificium,  ut  diruendo  plus 

weret  quam  quanti  emisset;  woran  man  insofern  streng  festhielt,  als  man  beständig 

gegen  diejenigen  totalen  oder  partiellen  Zerstörungen  einschritt,  die  mit  einer  Ver- 

»rung  verbunden  waren.     Ueber  die  allmählichen  Ausdehnungen  des  Senatsbe- 

;es,    namentlich  auf  diejenigen  Legate,  die  eine  partielle  Zerstörung  des  Gebäu- 

nach  sich  gezogen  haben  würden,  und  die  Erstreckung  desselben  auf  die  Provin- 

vgl.  Bachofen  ausgew.  Lehren  des  röm.  CivUrechts  S.  4  04  fg.,  wo  das  Princip  in- 

nicht  scharf  genug  gefasst  ist. 

65)  Das  beweist  das  volusianische  Senatusconsult  vom  J.  56  (Analekten  a.  a.  0.). 

66)  Der  Senat  erklärt  dominis  nihil  cofisUtui,  qui  rerum  suarum  possessores  futuri 
ohne  dass  ein  Eigenthumsübergang  eintritt)  aliquas  partes  earum  mutaverintj  dum 

^  negotiationis  causa  id  factum  sit  (S.  C.  Hosid.  Z.  4  7).    Ebenso  hinsichtlich  einzelner 
^istöcke  (/.  4  4   §  3.  U  /).  de  leg.  L  30). 

67)  In  oppido  municipii  quacque  ei  oppido  conUnentia  aedifida  erunt,  sagt  unser 
^tz;  vgl.  /.  lul.  mun.  (Z.  20,  vgl.  56):  m  urbem  Romam  propiuive  urbem  Romam 
•99iis  M,  ubei  continente  habitabUm.  Das«  turhs  ood  oppidum,  i,BiDg"  und  „Werk", 
(enUich  gebraucht  den  vom  MauerriDg  umschlosseneu  Raum  bezeichnen,  ist  bekannt 
f39  §  6.  7  Z>.  de  v.  s.  50,  4  6;  Forcellini  u.  d.  W.).  —  Dagegen  sprachen  das  hosi- 
mische  und  das  volusianische  Senatusconsult  ausdrücklich  von  domuwn  villarurnque 
inae  und  domum  villamve  diruere. 


482  Theodor  !^l(Miii8Eir. 

des  Gebäudes,  nicht  auch  auf  die  W^nahme  einzelner  Bai 
Hinsicbtlich  der  Exemtion  wendet  man  sich  wie  dort  an  den  rOmii 
hier  an  den  Municipalsenat.  Das  Zuwiderhandeln  wird  nicht  wie  das 
das  hosidianische  Senatusconsuit  mit  einer  dem  Kaufpreis  gleichen 
ßir  die  Contra venienten,  deren  dort  regelmässig  zwei  sind, 
bloss  mit  einer  Interessenkiage  gegen  denjenigen,  der  das 
niedergerissen,  bedroht.  —  Wenn  sonach  hier  deutlich  sich  zeigt, 
in  der  römischen  Gesetzgebung  zwei  verwandle,  aber  dennoch 
lieh  verschiedene  Principien  hinsichtlich  des  Niederreissens 
biluden  galten,  indem  theils  jede  mit  Eigenthumsverandernng 
dene  Minderung  der  Gebüude ,  theils  überhaupt  das  Niederreisi 
Nichtwiederaufbauen  untersagt  war,  so  erhalten  nun  erst  die 
mungen  der  Rechtsquellen ,  welche  der  letzleren  Kategorie  an{ 
ihr  rechtes  Licht.  Es  ist  das  Princip,  dass  jeder  Eigenthtlmer 
stadiischen  Gebäudes  verpflichtet  sei  dasselbe  weder  niedei 
noch  es  einsttirzen  zu  lassen  ohne  es  wieder  aufzubauen,  wohl  ai 
unsem  Rechtsquellen  anerkannt,  jedoch  mit  Ausnahme  einer  einzig 
sehr  späten  Constitution^  nicht  eigentlich  als  allgemeine  Vorschri 
sondern  als  eine  durch  die  Localsatzungcn  der  einzelnen  Gemeii 
regulirte  Bestimmung,  eben  wie  unsere  Tafeln  sie  zeigen  —  sehr  vi 
ständig,  denn  der  Gegenstand  war  in  der  That  rein  local  und  erfonkd 
zahlreiche  örtliche  Modificationen.  Ausdrücklich  wird  in  dieser 
hung  verwiesen  auf  die  lex  civitatis^^),  auf  die  für  Niederre issung 
Gebäudes  einzuholende  Einwilligung  der  Gemeindebeamten  ^*); 

68)  Man  vergleiche  das  aedificium  deUgere  destruere  dcfnoliendumve  cware 
Gesetzes  mil  dem  detrahere  subducere  marmora  et  columncu,  domum  partemve 
vendere  der  hosidianischon  Gesetzgebung  (z.  B.  L  i\   §  9  D.  de  leg.  /.  30;  L  iS 
damno  mf.  39,  2).   Indess  unterlag  die  Veräusserung  einzelner  Baustücke  aus  dMll 
bäude  dem  hosidianischen  Verbot  in  seiner  ursprünglichen  Fassung  noch  Diclil» 
dern  ward  erst  darch  einen  Senatsbeschluss  vom  J.  4  22  darunter  gealellt  (/.  41 
D.  de  leg.  I.  30). 

69)  L.  8  C.  de  aedif.  priv.  8,  10  vom  J.  377.  Allenfalls  kann  man  aacki 
Schiussworle  von  i.  I  €,  de  aed.  priv.  8,  10  hieherziehen. 

70)  St  secmdmn  legem  civitatis,  rescribirt  Diocletian  (/.  k  C,  de  iure  reip-  Hi  H| 
res  publica  cuku  memiiiisti  ruina  coHapsis  aedipcOs  tuis  distraxit  aream,  nihil  cmtf  k 
ius  legis  tenorem  rector  provinciae  fieri  patietur.  Dasselbe  beweist  die  in  der  Mißfi^ 
Anmerkung  angeführte  Verordnung. 

II)  An  in  totum,  antwortet  Severus  Alexander  (/.  3  C.  de  aedif* prie.  %,  ll)t' 


Stadtuch»  von  Salfensa  und  Malaga.  483 

kaiserlicheii  Provinzial  -  oder  Stadtvorsteher  (die  pramdes  und  cura- 
f)  angewiesen  werden  die  Eigenthttmer  der  Bauplätze  zum  Wieder* 
Ifbao  der  in  Trümmern  liegenden  Gebäude  anzuhalten^,  so  geschieht 
Irii  dies  ohne  Zweifel  krafl  der  ihnen  obliegenden  Pflicht  für  die  rechte 
■Ddhabung  der  Gemeindeverfassungen  innerhalb  ihrer  Sprengel  zu  sor- 
kn.  Die  rechtliche  Folge  gegen  den  säumigen  Eigenthümcr  ist,  dass 
k  Gemeinde  das  Gebäude  selbst  auf  Kosten  des  Eigenthümers  wieder- 
llen,  und  weon  dieser  innerhalb  einer  gewissen  Frist  nicht  Kosten 
Zinsen  erstattet,  dasselbe  auf  seine  Rechnung  zum  Verkauf  bringen 
^.  Man  verfuhr  also  ähnlich,  wie  wenn  ein  Hauseigen thümer  sich 
htHch  der  ihm  obliegenden  Strassenpflasterung  säumig  bezeigte  ^') 
ein  Entrepreneur  von  öffentlichen  Bauten  nicht  gehörig  seine  Schul- 
it  that^^).  Erscheint  diese  Behandlung  der  Sache  nicht  thunHch,  so 
nte  vermuthlich  die  Gemeinde  auch  einem  Dritten  unter  Verpflichtung 
br  Errichtung  des  Gebäudes  den  Bauplatz  zum  Eigenthum  überlassen; 
hnlich  wie  ja  jeder  Pfandgläubiger  neben  seinem  Verkaufsrecht  ein 
lentuelles  Recht  des  Eigenthumszuschlags  hat^^<.  —  Dass  auch  in  den 


iiM  domus  licuerit  non  eandem  faciem  in  civitate  restüuere,  sed  in  hortum  Converter e, 
X  Ol  hoc  consensu  tunc  magistratuum  non  prohibentium,  item  vicinorum  factum  $it,  prae- 
ki  frohaHs  his  quae  in  oppido  frequenter  in  eodem  genmre  controversiarum  servata  sunt 

Ecognita  statuet.  Einige  Ordnungen  untersagten  also  den  gänzlichen  Abbruch  eines 
*a  in  der  Stadt  überhaupt  {in  totum) ;  andere  gestatteten  ihn,  wenn  die  Gemeinde- 
ten und  Nachbaren  einwilligten. 

'  72)  Wegen  des  Provinzialstalthalters  vgl.  ausser  den  beiden  eben  angeführten 
brordoungen  noch  /.  7  D.  de  off,  praes,  4,17,  wegen  des  Curator  /.  46  pr,  D.  de 

73)  So  schildert  das  Verfahren  die  genaue  Angabe  in  /.  46  §  \  D.  de  damno  inf, 
^  S ;  dass  der  Verkauf  für  Rechnung  des  Eigenthümers  erfolgte,  der  etwanige  lieber- 
hoss  also  diesem  und  nicht  der  Gemeinde  zu  Gute  kam,  bedarf  wohl  keines  Be- 
Üses.  Andere  Angaben ,  zum  Beispiel  das  competens  remedium,  daf  der  Statthalter 
ibh  /.  7  Z>.  de  off,  praes,  gegen  den  säumigen  Eigenthümer  ergreift;  der  Eigenthams- 
thut,  der  in  Folge  des  Einsturzes  des  Gebäudes  den  Eigenthümer  treffen  kann  (L  tt 

^  C.  de  adm.  tut,  3,  37);  der  Verkauf  des  Grundstückes  durch  die  Gemeinde  (/.  i  ^ 

CiL,  8.  A.  70)  sind  in  diesem  Zusammenhang  aufzufassen. 

74)  Lex  luL  mun.  Z.  20  %;  (A;  50).  ^    • 

75)  Cic.  Verr.  4,  54,  144;  s.  S.  475. 

76)  Unsere  Rechtsquellen  schweigen  hiervon;  wohl  aber  heisst  es  bei  Sueton         '\ 
9p,  8  :  vacuas  areas  (in  der  Hauptstadt)  occupare  et  aedificare  si  possessores  cessarent 
ieumque  permisit  (vgl.  Victor  Caes.  9,  8).   Dies  ist  schwerlich  als  dauernde  und  allge- 


484  Theodor  Momiisbii, 

spanischen  Städten  in  dieser  Weise  verfahren  ward,  unierliegt  ke 
gegründeten  Zweifel ;  die  Klage  auf  quanti  ea  res  est  oder  auf  das  li 
esse  (s.  oben  S.  463)  wird  vielmehr  erst  dann  recht  erklftrlich,  auci 
Voraussetzung,  dass  die  Gemeinde  anstatt  des  säumigen  EigeDthtti 
den  Bau  auf  eigene  Kosten  vollendet  hatte. 


/. 

Schiedesspruch  von  Histonium. 

Die  oben  S.  452  A.  1 80  erwähnte  in  den  Trümmern  einer  römiai 
Villa  bei  dem  heutigen  Campomarino  im  Gebiet  des  alten  Histonium  ge 
dene  Inschrift  lautet  nach  der  Abschrift  des  zuverlässigen  Caraba  (J 
Nap.  nuova  seria  1853  p.  180),  zu  welcher  Gamicci  einige  Bo 
tigungcn,  nach  wiederholter  Vergleichung  des  Steins  durch  L.  Mar 
sani,  mitgetheilt  hat  (ebend.  1854  p.  79),  folgendermassen : 

C.  Helvidius  Priscus  arbiter  |  ex  conpromisso  inter  Q.  |  Tillinm  I 

5  lum  procuratojrem  Tilli  Sassi  et  M.  Paquium  Aulanium  |  acte 

municipi  Histoniensium  |  utrisque  praesentibus  iuratus  sen 

tiam  I  dixit  in  ea  verba,  q(uae)  inf(ra)  s(cripta)  s(unt).  ] 

Cum  libellus  vetus  ab  actoribus  Histoniensium  |  prolatus  sit,  q 

4  0  desideraverat  Tillius  |  Sassius  exhiberi,  et  in  eo  scriptum 

rit  I  eorum  locorum ,  de  quibus  agitur,  fa|ctam  determinatio 

per  Q.  Coelium  Galjlum  M.  lunio  Silano  L.  Norbano  Balbo  | 

15  Vni  k(alendas)  Maias  inier  P.  Vaccium  Vitulum  |  auctorem 

stoniensium  fundi  Heriani{ci  et  Titu[r]ia[m  Fjlaccillam  prOH 

rem  Til|li  Sassi  fundi  Vellani  a(ctum)  e(sse)  in  re  praesenti 

controversia  finium  ita,  ul  utrisque  |  dominis  tum  fundorum  p 

meine  Norm  zu  betrachten ;  in  der  im  Text  angegebenen  Beschränkung  aber  ein 
cupationsrecht  unter  Controle  der  Gemeindebehörden  zuzulassen  hat  kein  Beden 
—  Von  dem  eigenthümlichen  Occupationsrecht ,  das  dem  Miteigenthümer,  der 
erforderlichen  Umbau  für  sich  und  seine  Mitbesitzer  beschaffl,  durch  ein  Sem 
consult  unter  Marc  Aurel  und  ein  Edict  Hadrians  eingeräumt  ward ,  reden  I.  51 
D.  pro  80C.  47,  t;  /.  4.  5  C.  de  aedif.  priv.  S,  4  0.  —  Die  Darstellung  dieser  VaiUlti 
bei  Bachofen  a.  a.  0.  S.  223  fg.,  namentlich  die  Anknüpfung  derselben  an  das  tOD 
Aurel  eingeführte  stillschweigende  Pfandrecht  zu  Gunsten  des  auf  die  Wiederhei 
lang  eines  Gebäudes  verwandten  Darlehns  halte  ich  für  durchaus  verfehlt. 


Stadtbechte  vor  Salpensa  und  Malaga.  485 

sentibus  |  Gallus  Icrminaret,  ut  primum  palam  |  figeret  a  quercuso 
(pedes  circa  ondec|iin  abesset  autem  palas  a  fossa,  neque  |  ap- 
paret,  quot  pedes  scripti  essent  |  propter  vetustatem  iibelli  in- 
terrapti  |  in  ea  parte,  in  qua  numerus  pedum  |  scri[p]tus  videturss 
fuisse),  inter  fosjsam  autem  et  palum  iter  commun[e]  |  esset, 
cuius  proprietas  soli  Yacci  Vituli  esset  | ;  ex  eo  palo  e  regionc 
ad  fraxinum  notatam  pal|um  fixum  esse  a  Gallo;  et  ab  eo  palo30 
e  regione  ad  |  supercilium  ultimi  lacus  Serrani  in  partem  sini- 
sterio|[re]m  erectam  palum  ab  eodem  Gallo  | ^) 

S  coMPRomsso  Caraba  —  4  baqvivm  Car.  —  6  vtrisqve  Car»;  *  la  voce  vtbis- 
i  divisa  tra  ü  verso  5  c<  6  vtrisq.*  Garrucci,  wcts  ich  nicht  verstehe  —  8  hi- 
iBifSiBVB  Car.  —  4  6  titvm  lacgillvm  Car.,  TITV  lA  laggillam  March,;  titv- 
rLAGGiLLAM  Gartucci  richtig  —  4  7  vellaniae  March. ;  viixaniae  Car. ;  villani 
vermuthet  unkundig  Garrucci  —  21  figeret  ifarcA. ,  erigbeet  Garr,  —  86 
ITVS  der  Stein  —  J7  coiimvnem  der  Stein  —  32  in  kleinerer  Schrift  auf  der  Ein- 
ng  geschrieben;  u  brectam  palvm  fehlt  bei  Car.  in  der  Lücke.  Die  Fortsetzung 
auf  einem  andern  Stein  gestanden  haben. 


•  Es  liegt  hier  uns  vor  eine  schiedsrichterliche  Sentenz  in  einer 
l^scheidesache  zwischen  der  Commune  Histonium  und  einem  Privat- 
lo,    sehr  verwandt  dem  bekannten  Schiedesspruch ,   den  über  die 

r 

Isverhältnisse  der  Gemeinden  der  Stadt  Genua  und  des  Dorfs  der 
ier  Commissarien  dos  römischen  Senats  im  J.  637  der  Stadt  ab- 
^)  und  einer  ahnlichen  im  J.  193  n.  Chr.  von  dem  kaiserlichen 
len  L.  Novius  Rufus  zwischen  der  Dorfschaft  am  lavarensischen 
and  einem  Privatmann  gefällten  Sentenz,  welche  auf  einem  Stein 
rragona  erhalten  ist  (S.  487).  Die  Zeit  ist  in  dem  erhaltenen 
ück  der  Urkunde  nicht  angegeben;  da  einerseits  die  Namen  noch 
eise  der  besseren  Zeit  an  sich  tragen,  anderseits  in  derselben  ein 
Dient  aus  dem  J.  1 9  n.  Chr.  schon  ein  libellus  velus  genannt  wird, 
^  der  fundarms  Vellanus  in  der  Zwischenzeit  vom  J.  1 9  bis  auf  die 
I  des  Schiedsspruchs  mehrfach  den  Besitzer  gewechselt  hatte  ^,  mag 


*  77)   Di6  Construction  ist  ziemlich  verwickelt:  von  ewn  —  prolaius  $U  $t  —  scrip- 
fiierii  hängen  die  Infinitive  factam  definitionefn  —  actum  esse  —  fixum  esse  ab, 
<  ^ga   €si  Z.  n  die  Conjunctive  erigeret  und  commune  esset.    Pedes  circa  —  videtur 
br  ist  Z^schenvermerk  über  die  Lücke  in  der  Urkunde. 

78)  Oren.  3f24. 

79)  Das  zeigt  der  Ausdruck  proauctor  Z.  45;  vgl.  Marini  po^.  dipl.  n.  89:  sicvt 


U8  Thbom>r  VomsEs. 


lenfT-iBdenBericiiLd.  sächs.Ges.  1852  S.  273, — eine  den  vodS 
an  Gruter  nutsecheilten  Text  hie  nnd  da  berichtigende  Abschrifi 
den  habe.  Ansserdem  giebt  Florez  Etp.  «ayr.  24.  238  fg.  einzeli 
arten  des  Steins  nach  einer  Abschrift  des  Doctor  Foguet.  Gnite 
bezeiehne  ich  G,  den  IViriser  P,  den  Florezischen  F. 

Imp.  t;^aes.  P.  Helvio  |  Pertinace  princip  e   j  senalus  palre 
5  COS.  II  :  Q.  Sosio  Falcone  C.  lulio  Eruc[i]  o  Claro  o 

idus  Febrnarias    |  sententiam.    quam  tulit  j  L.  Novio; 
leg  atos    Augusli    pr  o    j     pr  aetore]    v  ir    c.larissimiu 
•  |>  compaganos  riJTi  Lavarensis  et  Val  eriani   Faventinam 

scriptam  et  proposilam  pr  idie  non  as  j  Novembr  es)  in 
i  nfra  s  cripta  . 
Rofns  leg  atos'  com  consilio  collocutos   j  decretum  ex  til 
tavit 
f5       Coogrnens  est  intenlio  mea  qua'm   |  Tsum  testatus  proxiBie, 
mentis  |  [ab  utraque]  parte  prolatis.  re  i  [nspecta,  de  qa 

me  acto  m,  esL  de  [ nspectio  ita  c  . .  | 

[q]ui  in  priva  .... 

S  KSTDCIC  G  3  PATME  F.  PATU  P,    PATE  G   ~     i.  5  Q.  SOSIO-  O08-  I 

IL-  ein«  Lo.  mM  P,  cos-  u  q.  sosio-  riLcoNS-  c-  ivuo-  pivcr  eitgt  (pivc 

—  «  PP  F <  0  TILAKESSK  G  P,  VlLk'lRESSIS  F  —  ET-   L-  VAL  P 119 

—  LEG-  C  C  C  \  G,  LEGO  CCC  P    —     13   ILLIA  G    II   D5C1VE.\S  P.  I^IGI^'ES 

Folgende  fehlt  j^tzt  auf  dem  Stein  —   15  ...\s  pio\dl4E  G  —   17 

PACTTESTDE  P.  . . .  P VT-    MEAC-n-    E5TD  G    —    18  3($FECTIO    P  — 

PIITI    G. 

Die  Lage  des  pagui  riri  LaiareiMS  näher  zu  bestimmen  man 
an  einer  senauen  Ansähe  des  Fundortes:  an  Lavara.  das  in  Luf 
elwa  in  der  Gegend  der  Tajomündung*^  lag.  dürfte  schwerlich  2 
Len  sein,  aus  so  weiter  Ferne  auch  Antonius  Augustinus,  durch  d 
Stein  nach  Tarragona  gekommen  zu  sein  scheint,  sein  Museum 
chert  hat. 

90    Piol.  t,  3,  7. 


Berichtiizunüen. 

S.  3Td.  Z.  107  si  15  eVve  muDioeps:  Wiif  Verbey^tTuriy  von  Hu.<chL'e,  der  gegfi**^ 

meinen  Auflöyurfj>ver;iuch  zuriu-htehme. 
S.  383.  Z.  f  80  sehr,  is  itait  Ld. 
Z.  193  »ehr,  cognitores. 
S.  107.  Z.  43  r.  u.  *chr.  in  dem. 


f*. 


T 


'4 

Stadtrbchti  vox  Salpensa  vkb  Malaca.  489 


NACHTRAG. 


ie  BrODzetafeln  von  Malaga,  die  unsere  Kunde  der  latinischen  und 
ttelbar  der  römischen  Stadtverfassung  und  ihres  Gemeinderechts  in 
irealicher  Weise  ergänzen  und  berichtigen ,  liegen  nun  seit  fast  einem 
ire  in  den  Abhandlungen  unsrer  Gesellschaft  dem  deutschen  und  dem 
deutscher  Forschimg  theilnehmenden  ausländischen  Publicum  vor. 
t' dem-  Erscheinen  dieses  Heftes  sind  dem  deutschen  Borausgeber 
als  genaue  Coliationeft,   (heils.  im  Ganzen   gut  gemachte  Papierab- 
Icke  der  Tafeln  zugegangeti ,  durch  welche  er  sich  in  den  Stand  ge- 
zt  findet,  an  die  Stelle  des  unzulänglichen  Textes,  welcher  jener  frühe- 
i Veröffentlichung  zuGiunde  lag,  einen  kritisch  gesicherten  zu  setzen. 
3  Verpflichtung,  diesen  dem  Publicum  vorzulegen ,  ist  nicht  abhängig 
n  der  Grösse  oder  Geringfügigkeit  des  aus  dieser  Textrevision  resul- 
raden  materiellen  Gewinnes ;  wenn  daher  gleich  hier  bemerkt  wird, 
SS  derselbe,  in  dem  vorliegenden  Falle  sehr  unbedeutend  ist ,  so  ge- 
hiebt  es  nur,  um  denen,  die  für  diese  Urkunden  sich  interessiren,  die 
dannehmlichkeit  getäuschter  Erwartungen  zu  mindern,  nicht  um  die 
iederhelte  Veröffentlichung  des  freilich  nur  wenig  gebesserten ,  aber 
och  jetzt  durchaus  beglaubigten  Textes  zu  entschuldigen. 
Die  mir  zu  Gebote  stehenden  Hulfsmittel  waren 
1)  ein  von  dem  ersten  Herausgeber  der  Tafeln,  Hrn.  Berlanga,  un- 
term 1 6.  Juli  1 855  der  K.  Preussischen  Akademie  der  Wissen- 
Schäften  übersendeter  und  von  derselben  mir  zur  Benutzung  ge- 
statteter Papierabdruck  derselben; 

^^•Ddl.  U.  k.  S.  Ges.  d.  Wisscuscli.  IIL  35 


490  TüBODÖR  MOHMSSV       .  -^^ 

2)  ein  zugleich  von  demselben  überschickfes  Exemplar  seiner  Ab- 
bandlung,  in  dem  der  Text  der  Stadtrechle  mit  den  Origioalei 
collationirt  und  mehrfach  berichtigt  ist; 

3)  eine  von  dem  gelehrten  holländiscbea  Arzt,  Hrn.  Cals  Bosse- 
maker  veranstaltete  Textcollation.  Herr  Cats  Bussemaker,  an  da 
ich  während  seines  Aufenthalts  in  Madrid  durch  Vermittelui| 
eines  gemeinschafllichen  Freundes  mich  mit  der  Bitle  wandle, 
mir  wo  möglich  eine  Collation  der  Bronzen  von  Malaga  zu  m^ 
schaflen,  liess  durch  diese  Bitte  sich  bestimmen,  nach  Malagas 
reisen  und  dort  die  Vergleichung  selbst  mit  musterhafter  Soi 
vorzunehmen.  Ich  kann  nicht  unterlassen,  meinem  halben  La 
mann  und  halben  Fachgonossen  hier  noch  einmal  öfTenllich 
zu  danken ,  dass  er  bei  dieser  Gelegenheit  in  so  schöner  Weii 
den  engen  Bund  der  echten  Forschung,  und  der  Wissenschaftlidk- 
keit  auf  allen  Gebieten  betbätigt  und  damit  dem  Empfänger  oock 
mehr  und  Besseres  gewahrt  hat  als  die  werthvolle  Gabe  selbst 

Nach  diesem  Material  ist  theils  ein  Abdruck  veranstaltet,  (ler# 
beiden  Tafeln  so  weit  genau  darstellt,  als  dies  ohne  Facsimilirung  o)(i(' 
lieh  ist  (s.  Tafeln  I.  II),  theils  eine  neue  Revision  des  Textes,  wonnwi> 
früher  die  aufgelösten  Abkürzungen  in  ( ),  die  ergänzten  oder  ve^besse^ 
ten  Buchstaben  in  [  ]  eingeschlossen  sind,  übrigens  auch  die  ColuDoe^ 
und  Zeilenabtheilung  durch  {|  und  |  angegeben  ist.  In  den  Varianten  sial 
ausser  den  emendirten  Lesungen  der  Tafeln^  die  sämmtlicbeo  Abwet- 
chungen  des  gedruckten  Textes  von  Berlanga  (Berl.),  ferner,  so  weit 
nöthig  schien ,  die  Lesungen  der  neuen  Berlangaschen  Collation  (Bj 
die  des  Hrn.  Cats  Bussemaker  (C)  angegeben  worden. 


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!^)vi  nvi 

III  SIVB 
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CATC 
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10  DES 
SvB8 
DIOR 
LAS  I 
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15  OMNH 
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Stadtrechte  von  SALPteKSA  ind  Makaca.  491 


LEGIS 
MUNICIPII  FLAVII  SALPENSANI 

PARS. 


[Rubrica.    Ut  magistratus  civitatem  RomaDam  consequantur.]  roi.i 

I] [Qui  llvir  aedilis  quaestor  ex  hac  lege  factus  erit,  cives 

Romani  sunto,  cum  post  anniim  magistratu]  abierint,  cum  parcn- 
tibus  coniugibusque  [a]c  liberi[s] ,  qui  le^itumis  nupiis  quaejsiti  in 
potestatem  parentium  fuer[i]nt,  item  nepptibus  ac  neptibus  filio] 
nat[is  natabujs,  qui  quaeque  in  potestate  parentium  fuorint;  dum 
ne  plures  c(ives)  R(omani)  |  sint,  qua[m]  quod  ex  h(ac)  l(ege)  ma- 
gistratus creäfe  oportet. 


R'ubrica).  Ut  qui  civitat(em)  Roman(am)  consequantur,  maneanl  in    5 
eorundem  m(ancipi)o  ro(anu)  |  potestate.  | 
II.  Qui  quaeque  ex  h(ac)  l(ego)  [exve]  cdicto  imp(eratoris)  Caesaris 
Aug(usti)  Yespäsiani  imp(eratorfs)ve  Tili  |  Caesaris  Aug(usti)  aut 
impferatoris)  Caesaris  Aug(usti)  Domitiani  p(atris)  p(atriae)  civita- 
tem Roman(am)  |'consecutus  consecuta  erit,  is  ea  in  eins,  qui  c(ivis) 
R(omaiius)  b(ac)  l(ege)  factus  erit,  potestate  |  manu  manicipio,  cuius  40 
esse  deberet,  si  [civitale]  mutatus  |  mutata  non  esset,  esto  idque 
ius  tutoris  optandi  habeto,  quod  |  haberet,  si  a  cive  Romano  ortus 
orta  neq(ue)  cLvitate  mutatus  mu|tata  esset. 


l  f  bac  liberi  t  fuerunt  3  natalis  4  qua  7  quaeve  BefL  8  exve  ex 
'^  9  man  erwartet  est  erit,  aber  die  Worte  exve  edicto  bis  p.  p.  scheinen  vielmehr 
^^^  !i^achtrag     1 0  civilate  Romaoa  mutatus 

35* 


492  Theodor*  MoirasiBN, 

coi.i  R(ubrica).  Ut  qui  c(ivitateni)  R(oinanain)  consequentur,  iuraliber- 

torum  retineaDt. 
XXIII.  Qui  qiiaeve  h(ac)   l(ege)  exve  edicto   imp(eratoris)  Caes(ari!| 
Vesp(asiani)  Aug(usti)  imp(eratoris)ve  Titi  Caes(aris)  Vespasianfl 
45  Au(gusli)  |aut  iinp(era(or]s)  Caes(aris)  Domitiani  Aug(usti)c(iviti- 

tem)  R(omanam)  consecutus  consecuta  erit,  is  in  |  libertos  libe^ 
tasve  suos  suas  paternos  paternas ,  qui  quae  in  c(ivi(a(em)  R[o- 
manam)  non  |  venerit,  deque  bonis  eorum  earum  et  is,  qui 
libertatis  causa  inposita  |  sunt,  idem  ius  eademque  condicio  esta 
quae  esset,  si  civitale  mulat[u]s  |  mutat[a]  non  esset. 

R(ubrica).       De    praefecto    imp(eratoris)    Caesaris    Domitt 
Aug(usli).  I 

20  XXIIII.  Si  eius  municipi  decuriones  conscriplivemunicipesveimpferalon 
Caesar[i]  Domitian(o)  |  Aug(usto)  p(atri)  p(atriae)  Ilviratum  cm 
iDuni  noraine  municipum  eiu8  municipi  de|tuler[i]nt,  impfeil- 
tor)[q]ue  Domitidn[us]  Caesa[r]  Aug(ustus)  p(a(er)  p(atriae'  m 
Ilviratum  recepent  |  et  loco  sua  praefectum'  quem  esse  iiis$eii^ 
is  pra^fectus  eo  [i]u[r]e  estOt.quö  |  esset»  si  eum  IIvir(uiD)  vM 
(l(icundo)  ex  h(ac)  .l(ege)  solum  .creari  oportuii^set  isque  ex  h(K7 

ts  K^g®)  sol"s  I  II vir  i(ure)  d(icundo)  crealus  eistet« .       . 


R(ubrica).  De  iure  praef(ecli)  qui  a  Ilvir(o)  relictus  sil. 
XXV.  Ex  IIviriÄ  qui  in  eo  municipio  i(ure)  d(icundo)  p(raeeril;,  flW 
poslQa  ex  eo  municipio  proficiscetur  I  neque  eo  jjje  in  id  awi- 
cip[i]um  esse  se  reditürumarbitr*abifur;qil\sm-[praefectua)ma>i' 
cipi  non  minorem  quam  annorum  XXXV  ex  |  decurionibus  c* 
30  scriplisque  relinquere  volet,   facilo  ut  is  iuret  per  |  lovenul 

divom  Aug(ustum)  et  dium  Cls^udium  et  divom  Ve8[p](asiaDH 
Aug'ustum)  et  divoni  |  Titum  Aug(ustum)  et  genium  iiQp(eratoffl 


.46  a.  £.  con  BerL;  ///ion  der  Abdruck  und  ähnlich  BC,.  wie  ich  vertn^M^ 
18.  19  mutatis  inutatae  20  caesaris.  domitiao  -Abdruck  und  C;  domitiÜiN 
22  tulerant  imp  ve  domitiani  oaesaris  23  eo  a  e  die  Tafel,  3o  dass  zwischa^  o  f^^ 
u  und  e  Zicischenräume  von  eiia^em  Buchstabe  bleiben  und  dem  Graveur  ein 
[i]u[r]e  vorgelegen  haben  kann.  Früher  vermuthete-ich:  eo  [lore  Ioco]ve  27 
30  vesb  Abdruck  und  BC ;  vesp  Berl. 


Stadtrechtb  vo.n  Salpem^a  und  Malaga.  498 

• 

Caesari8DoinitiaDi-Ai]g(ii8ti)  deosqae  Penatei»,  |  quaeIlvir[os]  qui  coli 
i(ure)  d(icundo)  p(raeest)  h(aG)  l(ege)  facere  oporteat,  se,  dum 
praefectos  erit,  d(am)  [t](axat)  quae  eo  |  tempore  fieri  possint, 
faciururo  neque  adversus  ea  [fjactunim  scieptem  |  d(olo)  ro(alo) ; 
et  cum  ita  iuraverit,  praefectum  eumeius  mupicipi  relinquito. 
[E]i  |qui  ita  praefectus  relictus  erit,  donec  in  id  municipium  aller-  35 
uter  ex  Ilviris  |  adierit,  in  omnibus  rebus  id  ius  e[a]que  potestas 
psto  praeterquam  de  praefecjto  relinquendo  et  de  c(ivilate)  B(o- 
mßna)  cons.equeuda,  quod  ius  .quaeque  potestas  h(ac)  l(ege)  |  ITvi- 
n[s  qui]  iure  dicuudo  praeerunt  datur.  Isque  dum  praefectus 
erit  quojtiensque  muuicipium  egressus  erit,  ne  plus  quam  sin*- 
giflis  diebus  abesto. 


R(ubrica).     De  iureiurando   Ilvir(um)   et  aedil(ium)  et  q(uae'  40 
storum).  I 
I.  Duovir(i)  qui  in  eo  municipio  [i](ure)  d(icundo)  p(raesunt),  item 
aediles  [qui]  in  eo  municipio  sunt ,  item  |  quaestores  qui  in  eo 
municipio  sunt ,  eorum  quisque  in  diebus  quinq(ue)  |  proxumis 
post  h(anc)  l(egem)  datam ;  quiquc  Ilvir(i)  aediles  quaestoresve 
postea  ex  h(ac)  l(ege)  |  creati  erunt,  eorum  quisque  in  diebus 
quinque.  proxumis  ex  quo  Ilvir  |  aedilis  quaestor  esse  coeperit,  45 
priusquam  decuriones  conscriptive  ||  habeantur,  iuranto  pro  con-  ed.  11 
lione  per  lovem  et  diuni  Aug(ustum)  et  divom  Claudi  um  et  di- 
vom  Yespasianum  Aug(ustum)  et  divom  Tilum  Aug(ustum)  et 
geniumDomiliani  I  Aug(usti)  deosque  Penates :  se,  quodqu[o]mque 
ex  b(ac)   l(cge)   exqu[e]    re  communi   m(unicipum)   m(unicipi) 
Flavi  I  Salpensani  censeal,  recte  esse  facturum,  ne[q]ue  adversus 
h(anc)  l(egem)  remve  commu{ne[m]  municipuin  eins  municipi  factu-  5 
rum  scientem  d(olo)  m(alo),  quosque  proiii|bere  possilprohibitu- 


Ilviri  erit  d  p  quae  Abdruck  und  BC;  erit  de  quae  Berl.  33  acturum  34  ii 
;  ü  oder  ei  C;  et  BerL  36  redierit  Huschke;  aber  adieril  ist  absichtlich  gesetzt, 
Fall  einzitschliessen,  wo  der  Duovir  abwesend  sein  Amt  antrat.  erque  Abdruck 
ue  BerL  38  Ilviri  io  iure  41  f.  d.  p.  Abdruck  und  C;  i.  d.  p.  Berl.  qui  fehlt 
3  quod  quemque ;  falsche  Umschreibung  der  archaistischen  Form  durch  einen 
tten,  der  qüemque  facturum  verband;  vgl.  II,  48.  M.  I,  49.  U,  21.  IV,  66.  69. 
re       4  besser  censeat  fore       oecue       5  das  u  in  nem  verschrieben  in  av 


Mi  Theodor  Momhsbn, 

Ml.  II  rum;  neque  se  aliter  consilium  habiturum  iieq(ue)  aliler  jdaii- 

rum  neque  seat[e]ntiam  dictunim  quam  [ut  ex]  h(ac)  Ie(ge]  exqa[^j 
re  communi  |  iDunicipum  eius  muoicipi  cengeat  fore.  QuiitaiKA 
iuraverit,  is  (sestertium  X  milia)  |  municipibua  eias  manicipi  d(ii^ 

^0  d(amDas)  esK)  eiusque  pecuniae  deque  ea  pecania  mD|mci|i«i| 

eius  iDUDicipi  [q]ui  volet  cuique  per  hanc  legem  licebit, 
peli|tio  persecutio  esto. 

R(ubrica).  De  intercessiooe  Il(virum)  et  aedil(ium)  [et]  q(i 
slorum).| 
XXVK.  Qui  Ilvir(i)  aut  aediles  aut  quaestores  eius  municipi  erunt, 
Ilvir(is)  iuter  |  se  et  cum  aliquis  alterutram  eorum  aift  utrai 
ab  aedile  aedilibus  |  aut  quaestor[e]  quaestoribus  appellabit;  it 
^^  aedilibus  iuter  se;  [item  quaestoribus  iuter  se]  luterjcedeodi^ii 

triduo  proxumo  quam  appellatio  facta  erit  poteritqoe  |  inl 
quod  eius  adversus  b(anc)  l(egem)  nou  fiat,.  et  dam  ne 
quam  semel  |  quisque  eorum  iu  eadem  re  appelletar,  ius 
slasque  esto,  neve  quis  |  adversus  ea  qui[d],  qu[o]m  intercesMJ 
erit,  facito.  I  ' 


R(ubrica);  De  servis  apud  IIvir(um)  maunmitlendiB. 

to  XXVIIT.  Si  quis  muuiceps  municipi  Flavi  Salpeusani .  qui  Latious  eril, 
aput  Ilvir(os),  |qui  iure  dicundo  praeerunt  eius  municipi,  serroa 
suom  servamve  suam  |  ex  Servitute  in  libertate[m]  manumiserii 
liberum  liberamve  esse  iussent,  |  dum  ne  quis  pupillos  neve  qitfs 
virgo  mulierve  sine  tutore  auctore  |  quem  quamve  manumitM; 

25  liberum  liberamve  esse  iubeat:  qui  ita  |  manumissus  libervees» 

iussus  erit,  über  esto,  quaeque  ita  manumissa  |  Iiberave[eH 
iudsa  erit,  libera  esto,  uti  qui  opium[o]  iure  Latini  libertii 
lijben  sunt  erunt;  [d]um  is  qui  minor  XX  annorum  erit  ita  Ott- 


7  sentintiam  Abdruck  und  C;  sententiani  BerL  quamoe  h  1 ;  vieiieiehi  Ablaisnm^ 
u(t)  t{%)  eX  qua  re  1 0  cui  H  et  fehlt  \Z  e\  der  Abdruck,  wie  mir  tckiiid:  U 
BerL  C.  M  qaaealores  ilem  quaestoribus  iiiter  se  fehlt  15  poteritqui  BerL  U^ 
met  BerL  4  8  qulcquam;  durch  falsche  Umschreibung  des  csrchaistischen  qoid^oBi 
vgL  11^  3.  it  übertäte  maiiuinissorit  BerL  26  esse  fehlt  optuine  LalioeM 
27  tum 


J 


Stadtskcbe  vom  Salpbnsa  und  Malaca.  495 

Dumittat,  I  si  causam  maDamittendi  iusla[iD]  esse  is  numerus  de-  ooi.ii 
curionum,  per  quem  |  decrela  [facta  h(ac)  l(ege)]  rata  sunt,  ceu- 
suerit. 


R(ubrica).  De  tutorum  datione. 
X.  Cui  tutor  non  erit  luceitusve  erit,  si  is  e[ajve  municeps  muui-  30 
cipi  Flavi  Salpeosani  |  erit;  et  pupilli  pupillaeve  non  erunt;  et 
ab  llviris,  qfui  i(nre)  dficundo)  p(raeeruQt)  eius  municipi,  postu|la- 
verit,  uti  sibi  tutorem  det;  [et]  eum,  quem  dare  volet,  nomina- 
verit:  [t]um  is,  |  a  quo  postulatum  erit,  sive  unum  sive  plures 
Colleges  habebit,  de  omqium  colle|garum  sententia,  qui  tum  in 
60  municipio  intrave  fines  municipi  ejus  erit,  |  causa  cognita,  si  35 
ei  videbitor,  eum  qui  nominatus  erit  tutorem  dato«  Sive  |  is  eave, 
cuiua  nomine  ita  postulatum  erit,  pupil(lus)  pupillave  erit,  sive 
is,  a  quo  |  postulatum  erit,  non  babebit  collegam  [coIlegav]e 
eius  in  eo  municipio  intrave  |  fines  eius  municipi  nemo  erit: 
[t]um  is,  a  quo  ita  postulatum  erit,  causa  co|gnita,  in  diebus  X 
proxumis,  ex  decreto  decurionum,  quod  cum  duae  partes  |  de-  io 
curionum  non  minus  adfuerint  factum  erit ,  eum ,  qui  nominatus 
I  erit»  quo  ne  ab  iusto  tutore  tutela.[a]beat,  ei  tutorem  dato.  Qui 
tutor  b(ac)  l(ege)  |  datus  erit,  is  ei ,  cui  datus  erit ,  quo  ne  ab 
iusto  tutore  tutela  [a]beat,  tam  iustus  |  tutor  esto,  quam  si  is 
c(ivis)  R(omanus)  et  adgnatus  proxumus  c(ivis)  R(omanus)  tutor 
esset. 


B  iosta      29  .h.  1«  facta      30  si  is  ereve;  verbessert  von  Husohke       3S  et  fehli 
33  de  die  Tafel,  wie  es  scheint;  et  Berl.        35  ut  debetor  statt  videbitar  BerL 

legamque  eius      38  cum     44  babeat      et  statt  ei  Berl     4S  et  statt  ei  BerL 
43  et  [ei]  adgiiatus  Huschke. 


496    "  Tbbomk  MoHHSBif,.   . 


LEGIS 
MUNICIPn  FJbAYII  MALACITANI 

PARS.  . 


mi.i  [Rubrica.  De  nominatione  candidatoruiDi] 

[LI].  [Si  ad  quem  diem  professio]  fieri  oportebit,  nallius  nomine  aal 
paacioram,  quam  tot  qaod  creari  opor|tebit,  professio  fiicta  erit; 
5  si ve  ex  his,  |  qaorum  nomine  professio  facta  erit,  |  paoeiores  ernnt, 

quorum  h(ac)  l(ege)  comitiis  rajtionem  habere  oporteat«  qnain  toi 
[qaot]  cre|ari  oportebit :  tum  is  qui  comitia  ha|bere  debebit  pit>- 
scribito  ita  u(t)  d(e)  p(laDo)  r(ecte)  l(egi)  p(os8iDt)  |  tot  nomiDi 

10  eorum,  quibus  per  h(aac)  l(egem)  |  enm  honorem  petere  licebil, 

quod  de|ruDt  ad  eum  numerum ,  ad  quem  creajri  ex  h(ac]  1(^] 
oportebit.  Qui  ita  proscripti  |  erunt ,  ii ,  si  volent,  apnt  eum,  qoi 

1 5  ea  co|mitia  habiturus  erit,  singuli  siDgu|los  eiiusdem  condicioa[i]s 

nominato  |  ique  item ,  qui  tum  ab  is  nominati  eront,  si  |  Toleot, 
singuli   siogulos   aput  eun|dem  e[a]demque  condicione  nomi- 

so  na|to;  isque,  aput  quem  ea  nominatio  facjta  erit,  eoram  omaioiD 

nomina  pro|poDito  ita  [ut]  d(e)  p(lano)  r(ecte)  l(egi)  p(ossiDi), 
deque  is  om|Dibus  item  comitia  habeto,  periode  |  ac  si  eorum 
quoque  nomine  ex  h(ac)  i(ege)  de  |  petendo  honore  professio 

t5  facta  esset  |  intra  praestitutum  diem  petereque  |  eum  honorem  soa 

sponle  c[o]epissent  ne|que  eo  proposito  destitissent. 


R(ubrica).  De  comitiis  habendis.| 
30        LH.  Ex  Ilviris,  qui  nunc  sunt,  item  ex  is,  qui  {  deinceps  in  eo  moni- 
cipio  Ilviri  erunt,  |  uter  maior  natu  erit,  aut,  si  ei  causa  qQ|ae 


I,  6  quot /eA/<     4  5  condiciones  die  Tafel;   condiliones  Berl     18  oandeoiqii« 
condilione  BerL     21  ita  ut  u  d     26  cepissent 


i 


Stadtrecbtb  von  Salpensa  und  Malaga.  497 

inciderit  q(uo)  [n(inu8)  CQmitja  habere  pos|sit ,  tum  alter  ex  his,  ool  i 
comitia  IlYir(is),  item  |  aedilibus,  item  quaestoribus  rogandis  |  sub-  35 
rogandis  h(ac)  l(ege)  habeto ,  utiqüe  ea  disjtributioDe  curiarum, 
de  qua  supra  conlprehensum  est,  suffragia  ferri  debe|buDt,  ita 
per  tabellam  ferantur  facito.  |  Quique  ita  creati  eront,  ii  annum 
\inam  |  aut,  si  in  alterius  locum  creati  eruot,  |  reliqua  parte  eiius  40 
anni  in  eo  honore  |  sunto,  quem  suffragis  eruot  consecuti. 


R(ubricd).  In  qua  curia  incolae  suffragia  |  feraüt. 
LIII.  Quicumque  in  eo  municipio  comitia  Ilvirisj,  item  aedilibus,  item  ^^ 
quaestoribus  rogaD|dis  habebit,  ex  curiis  sorte  ducito  aoam,  |  in 
qua  incolae,  qui  cives  R(omani)  Latinive  cives  |  ernnt,  suffra- 
gi[um]  ferant,  eisque  in  ea  cu|ria  suffragi  latio  esto.  |  50 


R(ubrica).  Quorum  comitis  rationem  habe|ri  oporteat. 
IUI.  Qui  comitia  habere  debebit,  is  primum  Ilvir(os)  |  qui  iure  dicundo 
praesit  ex  eo  genere  iii|genuorum  hominum,  de  quo  h(ac)  l(ege)  55 
caujtum  conprehensumque  est,  deinde  proxijmo  quoque  tempore 
aediles,  item  quaesto|res  ex  eo  genere  ingenuorum  hominum,  | 
de  quo  h(ac)  l(ege)  cautum  conprehensumque  est,  |  creando[s]  60 
curato;  dum  ne  cuiius  comi|tis  rationem  habeat,  qui  Ilviratum 
pe|t[et],  qui  minor  annorum  XXV  erit  qui|ve  intra  quinquennium 
in  eo  honore  |  fuerint;  item  qui  aedilitatem  quaesturamjve  petet,  65 
qui  minor  quam  annor(um)  XXV  erit,  |  quive  in  earum  qua  causa 
eril,  propler  ||  quam,  si  c(ivis)  R(omanus)  esset,  in  numero  de-wi.n 
curiojnum  conscriptorumve  eum  esse  non  licejret. 


R(ubrica).  De  suffragio  ferendo. 
LV.  Qui  comitia  ex  h(ac)  l(ege)  habebit,  is  municipes  cu|riatim  ad  5 
suffrdgium  ferendum  voca|to  ita,  ut  uno  vocatu  omnes  curias  in  | 
suffragium  vocet,  eaeque  singulae  in  |  singulis  consacptis  suffra- 
gium  per  ta|bellam  ferant.  Ilemque  curato,  ut  ad  cis|tam  cuiius-  lo 
que  curiae  ex  municipibus  |  eiius  municipi  temi  sint,  qui  eiius 

49  suffragio  hier  und  II,  24;  wahrscheinlich  ein  aus  Versehen  stehen  gebliebener 
aismus,  vgl.  S.  II,  3.  52  haberi  Abdruck  und  BC;  habere  BerL  60  creando 
et  ei  qui 


498  Theodor  Mommsen, 

iK>i.ii  cu|riae  non  sint,  qui  sußra^a  custodiant  |  diribeant,  et  aü  ante 

45  quam  id  faciant  qujisque  eorum  lurent,  se  raüoDem  saffra|gionim 

fide  bona  habiturum  relaturum|que.  Neve  prohibito  q(iio}  m[miis) 

et  qui  hoDo|refn  petent  singulos  custodes  ad  siDgi]|la8  ^as  po- 

nant.  lique  custodes  ab  eo  |  qui  comitia  habebit,  item  ab  bis  po- 

^0  siti  I  qui  honorem  petent,  in  ea  curia  quis|que  eorum  8uffragi[aiD] 

1 

ferto,  ad  cuiius  cujriae  cistam  custos  positus  erit,  eorumlqoe 
suffragia  perinde  iusta  rataque  sunjto  ac  si  in  sua  qnisqae  curia 
25  suffragiuro  |  tulisset. 

R(ubrica).  Quid  de  bis  fieri  oporteat,  qui  |  suffragiorum  numero 

pares  erunt.  | 
LVI.  Is  qui  ea  comitia  habebit,  uti  quisque  curiae  |  cuiius  plura  quam 

alii  suffragia  habuejrit,  ita  priorem  ceteris  eum  pro  ea  curia  | 
30  factum  creatumque  esse  renuutiato|.  donec  is  numerus,  ad  quem 

creari  oporjtebit ,  expletus  sit.  Qu[a]  in  curia  totidem  j  suffragia 

duo  pluresve  habuerint,  ma|ritum  quive  maritorum  nnmero  eritj 
35  caelibi  liberos  non  habenti,  qui  mari|torum  numero  non  erit; 

babentem  libe|ros  non  habenti;  plures  liberos  baben|lem  paucich 

res  habenti  praeferto  prioremjque  nuntiato  ila,  ut  bini  liberipost 
40  no|men  inpositum  aut  singuli  puberes  amis|si  v[i]rivepoteDtes 

amissae  pro  singulis  |  sospitibus  numerentur.    Si  duo  pluresve 

tojtidem  suffragia  habebunt  et  eiiusdem  |  condicionis  erunt,  oo- 
45  mina  eorum  in  |  sorlem  coicito,  et  uti  cuiiusque  nomen  sorjti 

ductum  erit,  ita  eum  priorem  ah's  renunli|at[o]. 

R(ubrica).  De  sorlilione  curiarum  et  is,  qui  cujriarum  numen 
par[e]s  erunt.  | 
50      LVII.  Qui  comitia  h(ac)  l(ege)  habebit ,  is  relatis  omnium  |  curiarun 
tabulis  nomina  curiarum  in  sorjtem  coicito  singularumque  curia* 


If,  16  et  oder  ei ;  t  und  i  sind  auf  der  Tafet^häufig  nicht  »u  unterschdden  t\  safr 
fragio;  vgl.  I,  49  30  au  o  m  renuntiato  hängt  ein  kleiner  Strich,  der  den  Buchstak» 
der  Gestalt  des  q  nähert  32  quam  38  habenle  Berl.  39  nunciato  Beri;  heafi 
renuDtiato  40  imposilum  Berl.  41  utrive  potentes  4S  sospetibus  Bert.  43  suft- 
^Mi  Berl.  44  conditionis  Äer/.  45  nomero  Äer/.  46  te  ductum  i?er/.  47  al  4«  P«*^ 
Ics     49  liaberit  Berl. 


Staotbechte  von  Salpensa  und  Malaga.  499 

ram  nolmina  sorte  dacito  et  ut  cuiiusqae  curiae  |  nomen  sorte  eoi.ii 
exierit,  quos  ca  curia  fecerit,  |  pronuntiari  iubeto;  et  uti  quis- 
que  prior  |  maiorem  partem  numeri  curiamm  coD{fecerit,  eum,  55 
cum  h(ac)  l(ege)  iuraverit  caverit|que  de  pecunia  communi,  factum 
crea|tumque  renuntiato,  donec  tot  magistra|tus  siot  quod  h(ac) 
l(ege)  creari  oportebit.   Si  totijdem  curias  duo  pluresve  habe-  60 
bunt,  I  uti  supra  conpreheusum  est  de  is  qui  |  suffragiorum  nu- 
mero  pares  estseot,  ita  |  de  is  qui  totidem  curias  habebunt  fa|cito. 
eademque  ratione  priorem  quemjque  creatum  esse  renuntiato.  |   65 

R(ubr]ca).  N[e]  quit  fiat,  quo  minus  comitia  ha|beantur.  | 
LVIII.  Ne  quis  intercedito  neve  quit  aliut  fajcito,  quo  minus  in  eo  mu- 
n[i]cipio  h(ac)  l(ege)  |  comitia  habeantur  perficianiur.  |  Qui  aliter  70 
adversus  ea  fecerit  sciens  ||  d(olo)  m(alo),   is  in  res  singulas 001.111 
(seslertium  X  milia)  mujnicipibus  municipii  Flavi  Malacitani 
d(are)  d(amnas)  e(sto)  eiiusque  pecuniae  deque  ea  pecun(ia) 
municipi  eins  municipii ,  qui  volet  cuiqiie  |  per  h(anc)  l(egem)  5 
licebit,  actio  petitio  persecutio  esto. 


R(ubrica).  De  iure  iurando  eorum,  qui  maiorem  |  partem  numeri 
curiarum  expleverit.  | 
LIX.  Qui  ea  comitia  habebit,  uti  quisque  eorum,  |  qui  Ilviratum  aedili- 
latem  quaesturam|ve  petet,  maiorem  partem  numeri  curia|rum  4  0 
expleverit,  priusquam  eum  factum  |  creatumque  renuntiet,  ius- 
iurandum  adijgito  in  contionem  palam  per  lovem  et  di|vom  Au- 
gustum  et  divom  Claudium  et  divom  [  Vespasianum  Aug(ustum)  45 
et  divom  Titum  Aug(ustum)  |  et  genium  imp(eratoris)  Caesaris 
D(omitia)ni  Aug(usti)  |  deosque  Penates,  [e]um  qu[a]e  ex  h(ac) 


s 

53  quod  die  Tafel;  quod  Berl.  fecierit  promutiari  Berl,  56  (icerit  BerL  6Ü  su- 
igiorum  Berl.     66  ni  die  Tafel;  ne  Berl.     69  muiicipio  die  Tafel;  municipio  BerL 

III,  3  iliusque  BerL  i  eius  die  Tafel;  eiius  Berl.  4  2  adicito  BerL  4  6  ^Aqui, 
li  Berlanga  BL  i,  hay  wia  laguna  en  el  teslo,  que  solo  permile  leer  claramente  una  d 
principiOf  la  silaba  ni  al  final,  y  con  bastofite  trabajo  todos  los  rasgos  Ultimos  de  las 
^las,  que  forman  el  twmbre  de  douitiani'.  Der  Abdruck  bestätigt  dies  durchaus  17  pe- 
les  se  eumque;.sc  ist  falsche  Gemination 


600  Thbodob-  MomtSBif, 

ml  III  K^8^)  fflcere  |  oportebit  facturum  neque  adversqs  |  h(aiic)  Ifegem) 

10  fecisse  aut  facturum  esse  scientem  |  d(olo)  iD(alo). 

R(ubrica).  Ut  de  peciinia  communi  inuDicilpuin  caveaturab is, 
qui  Ilviratum  |  quaesturamve  petet.  | 
LX«    Qui  ia  eo  municipio  Ilviratum  quaestuFam|ve  petent  qaique  pro- 

15  pterea,  quod  pauc]p[r]um  |  uomine  quam  oportet  profeasio  bcU'i 

esset,  nomioatim  in  eam  coudicionem  |  rediguntar,  ut.de  bis  qoo- 
que  suffragijum  ex  h(ac)  l(ege)  fern  oporteat,  quisqne  eomm,  i 

30  quo  die  comitia  habebuntur,  ante  quam  |  suffragium  feratur,  arbi- 

tratu  eius  qui  ea  |  comitia  habebit,  praedes  in  commune  muinici- 
pum  dato  pecuniam  communem  eo|rum,  quam  in  bonore  soo 
tractaverit,  |  salvam  is  fore.   Si  d(e)  e(a)  r(e)  is  praedibus  mioiu 

35  I  cautom  esse  videbitur,  praedia  subsignato  |  arbitratu  eiiusdein. 

Isque  ab  lis  praedes  prae|diaque  sine  d(olo)  m(alo)  accipilo, 
qnoad  rede  caujtum  sit,  uti  quod  recte  ftctum  esse  volet.  |  Per 

10  quem  eorum,  de  quibus  Ilvirorum  quaesjtorumve  cooiittis  suffin* 

gium  ferri  oporjtebit,  steterit,  q(uo)  m(inus)  recte  caveatur,  eios 
qu[i]  co|mitia  habebit  ratiouem  ne  babeto. 


R(ubrica).   De  patrono  cooplando. 

45  LXI.  Ne  quis  patronum  publice  municipibus  muni|cipii  Flavi  Malaci- 
tani  cooptato  patrociDijumve  cui  deferto,  nisi  ex  maioris  partis 
de|curioDum  decreto,  quod  decretum  factum  |  erit,  cum  duae  par- 

50  tes  noD  minus  adfue|riDt  et  iurati  per  tabellam  sententiam  tu,le- 

rint.  Qui  aliter  adversus  ea  patrouum  {  publice  municipibus  mu- 
nicipii  Flavi  Majlacitani  cooptaverit  patrociniumve  cui  |  detulerit, 
is  (sestertium  X  milia)  D(ummum)  in  publicum  municijpibus  muni- 

55  cipii  Flavi  Malacitani  d(are)  d(amnas)  e(sto).    [I]s  j  qui  adversus 

h(aDc)  l(egem)  patrouus  cooptatus  cui|[ve]  patrocinium  delatom 


25  paacioaum  die  Tafel;  paaciorum  BerL  27  man  erwartet  redigentur  aldei« 
»tati  rediguntur  ut  de  bis  41  que  44  mnmi  BerL  45  patriciniamve  Berl  51  bh 
nicipii  Berl  53  m\n  die  Tafel  deutlich;  mxv  BC;  m\y  Berl.  54  d  d  e  eis  i» 
Tafel;  e  scheint  als  durch  falsche  Gemination  entstanden  %u  streichen  oder  e»  ivl  et  isfl> 
schreiben     56  ius  statt  ve 


j 


Stadtrbcbtb  von  Salpbnsa  und  Malaca.  501 

erit ,  ne  nfagis  ]  ob  eam  rem  patroDos  inuDicip[u]iD  muDijcipii  eoi  iii 
Flavi  MaIaci[taDi]  esto.  | 

B(ubrica).  Ne  qais  aedificia,  quae  restitutu|rus  noD  erit,  destruat.  |  60 
lII.  Ne  quis  id  oppido  mnoicipü  Flavi  Malacilajni  quaeque  ei  oppido 
coDtinentia  aedificia  |  erunt,  aedificiam  detegito  destruilo  demo-| 
liundiUDve  curato  nisi  decarioDum  coo|scriptoniinve  sententia,  65 
com  maior  pars  I  eorum  adfuerit,  quod  restitQ[tu]rus  intra  proxi-| 
iDimi  aonum  non  erit.   Qui  adversus  ea  fece|rit,  is  qoanti  e(a) 
r(e6)  e(rit),  t(aa(am)  p(ecuDiam)  municipibos  municipi  |  Flavi  Ma- 
lacitaoi  d(are)  d(amQas)  e(6to),  eiusque  pecuniae  |  deque  ea  pe-  70 
cunia  municipi  eiu8  municipii,  |  qui  volet  cuique  per  b(aDc)  l(egem) 
licebit,  actio  petitio  ||  persecutio  esto.  |  eoi.iv 

R(ubrica).   De  locationibus  legibusque  locatio|Dum  propooendis 
et  in  tabulas  mn|nicipi  referendis.  | 
II.   Qui  Ilvir  i(üre)  d(icundo)  p(raeerit),  vectigalia  ultroque  tributa|  5 
sive  quid  aliut  colnmani  nomine  munici|pum  eiius  municipi  l.ocari 
.oportebit,  lo|cato.  Qua^ue'locätiones  fecerit  quasque  |  leges  di-' 
xerit,  quanti  quit  lociituo)  sit  et  [qui]  prae|des  accepti  sint  quae-  4  o 
que  praedia*  subdita  1  sübsignata  obKgatave  sint  quique  prae|dio- 
rum  cognitores  accepti  sint,  in  tabu|las  communes  municipum 
eius  niunfcipi  I  referantur  facito  et  proposita  habeto  per  |  omne  4  5 
reliquom  teropus  honoris  sui ,  ita  ut  |  d(e)  p(lano)  r(ecte)  ](egi)  . 
p(ossint),   quo  loco  decuriones  conscriptijve  proponenda  esse 

Qensuerint.|- 

•  •  •  ... 

R(ubrica).  De  obligatione  praedum  praediorum  |  cognitorumque.  | 

V.  Quicumque  in  rnuhicipio  FIävio  Malacitano  J'in  commune  muni-  so 

cipum  eius  municipi  |  praedes  facti  sunt  erunt,  quaeque  praedia 


>7'fnunicipium  die  Tafel;  municipum  Berl.  58  MahrcitaDl  tanii  {oder  tan(i)  esto; 
Ihlieh  aus  falscher  Gemination  64  liundum  die  Tafel;  liendum  Berl.  '  deeurio- 
terl.;  besser  de  decuriöoum       66  re3i\iurua;'*vgt;Zifehr.fUrgesch.RechtsUHss. 

rr.    .  .  •  '      •    •     . 

V,  9  qui  fehlt ;  ergänzt  von  Schimier 


502  TlRODOR  MOIIVSBII, 

iL  IV  accepf a  sunt  enint ,  qaiqne  eorum  prae|dionitn  oognitpres  fiidi 

25  sunt  eruQt:  ii  om|nes  et  qoae  cuiiusqne  eorum  tom  [fuenrot] 

enint,  cum  |  praees  cognitorve  faclus  est  erit,  quaeque  posflet 
6886,  cum  ii  obligati  esse  coeper[u]Dt,  c[o]epe|riiit,  qiii  eomn 
solttli  liberatique  non  sunt  |  non  erunt  aut  non  sine  d(ok>l  ii(alo] . 

30  sunt  erunt,  ea|que  omnia ,  [quae]  eorum  soluta  libenla|qQe  tioo  ' 

sunt  non  erunt  aut  non  sine  |  d(olo)  m(alo)  sunt  erant,  in  com- 
mune municipum  *|  eiius  municipii  item  obligali  obligat[a]|cpe 

35  sunto,  uti  ii  e[a]ve  p(opulo)  R(omano)  obijgati  obli|gatave  esseitf, 

si  aput  eos,  qui  Romae  aera|rio  praessent  ji  praedes  i[i]qiie 
cognilo|res  facti  eaque  praedia  subdita  subsignajta  (Aligataire 
essent.   Eosque  praedes  eaque  |  praedia  eösque  cognitores,  i 

40  quit  eorum ,  in  |  quae  cognitores  fecti  erunt,  ila  noit  erit,  |  qui 

quaeve  soluti  liberati  soluta  libera|taque  non  sunt  non- erunt  aot 
non  sine  |  d(olo)  m(alo)  sunt  erunt,  Ilviris,  qui  ibi  i(are)  d(icuDdo) 

45  prae|runt,  ambobus  alter[ijve  6orum  ex  dejcurionum  conscripto- 

rumque  decreto,  qu|od  decretum  cum  eorum  partes  tertiae  |  noi  { 
minus  quam  duae  adessent  factum  |  erit ,  yendere  legemque  bis  i 
vendundis  dicere  |  ius  potesiasque  esto;  dum  ea[m]  legen)  is 

50  rejbus  vendundis  dicant ,  quam  legem  eos ,  |  qui  Romae  aerario 

praeerunt,  e  lege  praejdiatoria  pnaedibus  praedisque  Yendonjdis  1 
dicere  oporteret,  aut,  stiege  praedia|toria  emptorem  non  inve- 

R5  niet,  quam  le|gem  in  vacuom  vendendis  dicere  oporjteret;  et 

dum  ita  legem  dicant,  uti  pecü|nia  ninforb  municipi  Flavi  Mala- 
citani  {  referatur  luatur  solvalur..  Quaeque  lex  |  ita  dicta  [ejrit 
iusta  rataque  esto.  j 

60  R(ubrica).  Ut  ius  dicatur  e  lege  dicta  praedibus  |  et  praedis  ven- 

dundis. | 
LXV.  Quos  praedes  quaeque  praedia  quosque.  cogjnitores  Ilviri  muni- 


25  (neruni  fehlt  27  coeperiint  cepe  30  omnia  quaeque  eorum  33  obligalae 
34  eaeve.  36  ioque  44  alteriusve  49  ea  57  pecuniam  in  fore  municipi  dkT^fii 
swohl  fUKh  detn  Abdruck  wie  nach  BC;  nur  könnte  cMenfalU  statt  o  em  d  geUem  imt- 
den.  Nach  dem  Zusammenhang^muss  hier  etwa  gestanden  haben :  pecunia  inde  radarti 
{oder  recepta)  in  commune  (oder  in  publicum  oder  in  rem)  municipum  municipi;  # 
scheint  etwas  aasgefaüen  und  die  Lücke  ungeschickt  verdeckt  zu  sein.     59  dictarit  ^ 


J 


Stadtrechtr  von  Salpensa  und  Malaga.  503 

cipü  Flavi  MaIaci|taDi  h(ac)  l(ege)  vendiderint,  de  iis  quicumque|eoi.iv 
i(ure)  d(icundo)  p(raeerit) ,  ad  quem  de  ea  re  in  ius  aditum  erit  |  65 
ita  ius  dicito  iudiciaque  dato,  ut  ei,  qui  |  eos  praedes  cognitores 
ea  praedia  mer|cati  erunt,  praedes  socii  heredesque  eorura  { 
[ijque,  ad  quos  ea  res  pertinebit,  de  is  rebus  {  agere  easque  res  70 
petere  persequi  recjte  possit. 

R(ubrica).    De  mulia  quae  dicta  erit.  | 
L   Multas  in  eo  municipio  ab  Ilviris  prae||feetove  dictas,  item  abcoi.v 
aedilibus,  quas  aejdiles  dixisse  se  aput  Ilviros  ambo  a]ter|ve  ex 
is  professi  erunt,  Ilvir  qui  i(ure)  d(icuDdo)  p;raeerit)  iu  '  tabulas 
communes  iDunicipum  eiius  inu|Dicipi  referri  iubeto.    Si  cui  ea  5 
multa  dicta  {  erit  aut  nomine  eiius  alius  postulabit.  ut  |  de  ea  ad 
decuriones  conscriptosve  refe|ratur,  de  ea  decurionum  conscri- 
ptorumjve  iudicium  esto.    Quaeque  multae  non  |  erunt  iniustae  lo 
a  decurionibus  conjscriptisve  iudicatae,  eas  multas  Ilviri  |  in  pu- 
blicum municipum  eiius  munijcipii  redigunto.  | 

R(ubrica).   De  pecunia  communi  municipum  [  deque  rationibus  4  5 
eorundem.  | 
I.    Ad  quem  pecunia  communis  municipum  |  eiius  münicipi  perve- 
ncrit  heresve  eijius  isve  ad  quem  ea  res  pertinebit,  in  dicjbus 
XXX  proximis,  quibus  ea  pecunia  j  ad  eum  pervenerit,  in  publi-  20 
cum  municipum  eiius  münicipi  eam  referto.    Qui|que  rationes 
communes  negotiumve  qujod  commun[e]  municipum  eins  muni- 
ci|pi  [gjesserit  tractaverit,  is  heresve  eiijis  |  [isve]  ad  quem  ea  res  «5 
pertinebit  in  diebus  XXX  |  proximis,  quibus  ea  negotia  easve  ratio-  j 
nes  gerere  tractare  desierit,  quibusque  |  decuriones  conscriptique 
habebuntur,  {  rationes  edito  redditoque  decurioni|[b]us  conscri*  30 
plisve  cuive  de  bis  accipi|endis  cognoscendis  ex  decreto  decu- 
riojnum  conscriptorumve,  quod  decretum  |  factum  erit,  cum  eo- 

6  man  ertvartet  ul  li ;  wahrscheinlich  ist  das  archaische  utei  e'iei. vom  Concipienten 
imgeschrieben  worden.     69  Jsque ;  nach  Hertzs  wahrscheinlicher  Vermuthung  über- 
Archaismus 

,  it  municipium  BerL     23  communi     24  cesseril  Berl.     25  isve  fehlt     30  rus 
el,  bus  Berl. 


50*4  Theodor  Mommsen, 

col.V 

35'  rum  parier  ntin  mi{nus  quam  duae  tertiae  adesis'ent,  ne 

datum  erit.  Per  quem  steterit,  q(uo)  [  m(inus)  ita  pecunia 
retur  referre|tur  quove  minus  ita  rationes  reddejrentur, 
quem  steterit  q(uo)  m(inus)  rationes  |  redderentur  qaovc 

40  pecunia  redige'retur  referret[ur]  heresque  eius  isque  ac 

ca  res  qua  de  agitur  pertinebit,  q(uanti)  e(a)  r(e8}  |  erit, 
et  alterum  tantum  munici|pibus  eiius  municipi  d(are)  d 
e(sto).   Eiiusque  pecunijae  deque  ea  pecunia  munieipun 

45  cipii  Flavi  Malacitani  qui  volet  |  cuique  per  h(aQc)  1(^61 

bit  actio  pe|ti(io  persecutio  esto.  | 

50  R(ubrica).  De  constituendis  patronis  causae,  cum  |  ratioi 

dentur.  I 
LXVIII.  Cum  ita  rationes  reddentur,  Ilvir,  qui  decuriojnes  consc 

habebit,  ad  decuriones  |  conscriplosve  referto,  quos  pla< 
55  bli|cam  causam  agere ,  iique  decuriones  con|scripiive  pi 

lam  iurati  d(e)  e(a)  r(e)  decer|nunto,  tum  cum'eoruro  pai 
-minus  |  quam  duae  tertiae  aderunt,  ita  ut  tres/qu|os  plu 

(abellam. legerint,  causam  j  publicam  ägant ,  iique  qui- 
60  erunl  temjpus  a  decuriönibus  conscripti[s]ve,quo  cau|sain 

scant  actioAemque  suam  t)r{dinent,  postulanta  eoque  I 

quod  is  I  datum  erit  transacto  eam  causam  litiquod  |  rect( 

esse  volet  agunto.  1 

■ 

65  R(ubrica).    De  iudicio  pecuniac  communis.  | 

•LXIX.  Quod  m(unicipum}  m(unicipii)  Flavi  Malacitani  nomine 
ab  eo,  qui  eius  municipi  munic[e|p]s  iiicolave  erit,  quod 
eo  agetur  |  quod  pluris'(sestertios  mille)  sit  neque  tanli 
[de   ea  re   proconsulem   ius   dicere   iudiciaque   dare 
lege  oporteat,   de  ea  re  Ilvk  praefeclusve,   qui   iure  i 
praeerit  eius  tnunicipii,  ad  quem  de  ea  re  in  ius  aditum 
dicito  iudiciaque  dato];  .................. 


39  reddeurentur  ^er/.  40  referrel,  worauf  ein  unbeschriebener  Kawn  folgt 
Malacitani'  ist  wiederholt  eius  ea  pecunia  |  municipum  municipii  FJavi  M 
53  ecferlo  Berl. .    60  conscriptive  die  Tafel,  conscriplisve  Berl.     6*7  muuicip« 


Stadtrechte  von  SALPE^SA  und  AIalaga.  505 

Es  bleibt  wenig  hinzuzufügen.    Paläographiseh  zeigt  sich  in  der 
*m  der  Buchstaben  ein  ebenso  wesentlicher  Unterschied  zwischen 

*  Tafel  von  Salpensa  und  der  von  Malaca  wie  er  schon  früher  (S.  456) 
der  Orthographie  bemerkt  ward ;  wie  denn  namentHch  die  auf  der 
steren  so  zahlreichen  über  die  Linie  hinausreichenden  Buchstaben  auf 

*  von  Salpensa  gar  nicht  vorkommen.   Die  selten  und  nur  am  Schluss 

*  Zeilen  vorkommenden  Ligaturen  und  das  am  Schluss  der  Bronze 
I  Salpensa  befindliche  Epheublatt  weisen  die  Tafeln  dem  Liebhaber 
3her  Minutien  auf.  ErwSdmenswerther  ist  itf.lll,  44  die  cursive  Form 
;  b  0,  womit  vielleicht  auch  5.  I,  34  und  M.  III,  24  die  Form  des  r 
oder  A  zusammengestellt  werden  kann,  wenn  nicht  die  letzterenf 
-men  vielmehr  verschrieben  sind  als  cursiv.  Im  Uebrigen  bieten  die 
:;hstabenformeu  der  beiden  Tafeln  keine  Besonderheiten  dar.  —  Was 

Orthographie  anlangt,  so  ist  das  an  mehreren  Stellen  von  Berlangas 
Kt  begegnende  conditio  statt  condicio  und  Aehnliches  überall,  wie  zu 
varten  war,  durch  die  neue  Collation  beseitigt  worden;  sonst  ist  zu 
m  früher  Bemerkten  nachzutragen 

zu  S.  456  zu  vendundis  kommt  hinzu  demoliundum  M.  62. 

impositum  M.  56  ist  falsche  Lesung  statt  inpositum. 
manumisserit  S.  28  falsche  Lesung  statt  miserit. 
sorti  im  Ablativ  itf.  56. 
zu  S.  459  iF  kommt  vor  M.  64. 
Einige  Aufmerksamkeit  verdient  in  diesen  öfientliclien  und  ofTen- 
ir  mit  orthographischer  Sorgfalt  geschriebenen  Urkunden  der  besten 
iiserzeit  die  Wortbrechung,  die  durchaus  der  im  Sprechen  üblichen 
Ibentrennung  folgt : 

M.  1, 35  dis\lributione 
M.  II,  9     eis  lam 
M.  III,  39  quae8\torum 
M,  IV,  26  po8\tea 
If.  1, 1 9  fac\ta 
S.  I,  36  praefec\to 
lf.IV,70  rec\te 
M.  I,  21   om\nibus 
Jtf.  IV,  24  om\ne8 
d  wohl  eben  darum  bei  gn  schwankt: 

ibhaodL  d.  K.  S.  Ges.  d.  W'Usenscb.  111.  36 


»» 


»1 


S06     '  Thbodoi  MoaasER, 

jr.IY,62  cog\ttUares 
S.  U,  37  co\gnita 
Sonderbar,  aber  sicher  nicht  zufällig ,  ist  die  Wortbrechang  im  Bdatif- 
pronomen  : 

M.  I,  31  qu\ae 

M.  II,  1 3  qu\i8 

M.  IV,  45  qu\od 

M.  V,  22  qu\pd 

M.  V,  40  qu\em 

M.  V,  57  qu\o8 

wonach  man  nicht  umhin  kann  anzunehmen,  dass  quis  u.  dgl.  m.  vd 
einzelnen  i-Omischen  Grammatikern  eben  so  wie  ctd  als  zweisilbig  be^ 
trachtet  ward.  —  Die  neu  gewonnenen  unwesentlichen  Aeoderongei 
und*  gar  die  Schreibfehler  zu  registriren,  wird  man  uns  gern  erlassen. 
Sachlich  ist,  ausser  der  nicht  unwichtigen  Bestätigung  der  Aendeniig 
non  venerit  statt  canvenerit  5.  I,  16  nur  eine  Texlverbesserung  voi 
Bedeutung:  die  Aenderung  M  III,  53  wonH8KVmB8X  N,  wodurck 
anstatt  der  ungewöhnlichen  Strafsumme  von  4  5000  auch  hier  die  ge- 
wöhnliche von  1 0000  Sesterzen  (S.  462)  gewonnen  wird.  Dass  hier  m- 
stertium  —  nummum  gesetzt  ist  und  nicht,  wie  sonst  in  der  ganzen  Tafel 
bloss  seslertium,  erklärt  sich  daraus,  dass  das  fragliche  Kapitel,  ^ie 
schon  früher  aus  mehreren  Spuren  nachgewiesen  ward  (S.  457.  462), 
eine  spätere  unä  anders  formulirte  Einschaltung  ist.  In  der  einzigen 
Stelle,  für  die  eine  wenigstens  in  der  Hauptsache  sichere  Heilung  zo 
finden  bisher  noch  nicht  gelungen  war,  If.  c.64  =  IV,  57,  hat  die  Text- 
revision  keine  Hülfe  gegeben;  der  Fehler  liegt  hier,  wie  fast  überall 
jenseit  der  Aufzeichnung  der  uns  erhaltenen  Bronze. 

Der  Wunsch,  mit  dem  ich  die  frühere  Veröffentlichung  dieser  Tafeia 
begleitete ,  dass  die  erforderliche  Revision  der  Originale  recht  bald  von 
kundiger  Hand  vorgenommen  werden  möge,  ist  also  rascher,  als  leb 
hoffen  durfte,  in  Erfüllung  gegangen.  Die  zugleich  geäusserte  Verma- 
thung,  dass  der  aus  diesen  Urkunden  zu  ziehende  wissenschaftliche  Er- 
trag auch  schon  aus  dem  ersten  Abdruck  ziemlich  vollständig  gewonnen 
werden  könne .  hat  freilich  aber  auch  sich  bestätigt  und  der  Ertrag  der 
neuen  Collation  ist,  wie  man  sieht,  äusserst  gering.  Dennoch  wird  er 
den  Vielen  nicht  unwillkommen  sein ,   denen  der  schöne  Fund  selber 


Stadtreciitb  von  Salpensa  lnd  Malaca.  507 

Treude  gemacht  hat.  Bei  Gelegenheiten,  wie  diese  ist,  wo  das  gelehrte 
Kritteln  und  Rütteln  vorder  Freude  an  dem  Zuwachs  lauteren  und  siche- 
ren Wissens  zunächst  nicht  zu  Worte  kommt,  (ritt  am  lebendigsten  und 
erfreulichsten  die  unsichtbare  Kirche  hervor,  die  trotz  alledem  und  alle- 
dem die  ernst  und  sittlich  forschenden  Wissenschaftsgenossen  immer 
2Qsammenschliessen  wird.  Die  vielfältigen  Aeusserungen  dieser  Freude, 
die  von  berühmten  und  unberühmlen  Milforschern,  Landsleuten  und 
iusUlndem,  dem  deutschen  Herausgeber  zugekommen  sind,  wird  er  als 
redende  Zeugnisse  dieser  stillen  Gemeinschaft  in  einem  feinen  Herzen 
i)ewahren,  und  wenn  manche  Zuversicht  zu  wanken  und  zu  schwanken 
^ginnt,  soll  diese  Gemeinschaft  den  Stolz  in  ihm  lebendig  erhalten, 
ler  uns  allen  wohl  ansteht:  den  Stolz  auf  die  grosse  Wissenschaft,  der 
i^ir  uns  zu  eigen  gegeben  haben. 


*2^ 


DIE  URKUNDLICHEN  QUELLEN 


ZUR  GESCHICHTE 


1»  • 


DER  UNIVERSITÄT  LEIPZIG 


IN  DEN  ERSTEN  1 50  JAHREN  IHRES  BESTEHENS 

9 


VON 


FRIEDRICH  ZARNCKE. 


^ 


Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissensch.  III.  37 


•    I 


Jf 


♦  « 


>  *. 


^ 


4. 


1)  Beiträge  zur  Statistik  der  Universität  Leipzig  innerhalb  der  ersten  UO  Jahre 
"es  Bestehens,  in  den  Berichten  üb.  d.  Verhandlungen  unsrer  Gesellschaft,  4  848 
ill)  S.  60 — 86.  —  und:  Neue  Beiträge  u.  s.  w.,  in  den  Berichten  der  philolog.- 
tonschen  Classe  Bd.  I  (1849).  S.  69  — H  4. 

2)  Die  Universität  Leipzig  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens,  in  dem  Bericht  vom 
(^  4  847  an  die  Mitglieder  der  deutschen  Gesellschaft,  S.  { — 61. 

3)  De  facultatis  theologicae  evangelicae  in  hac  Oniversitate  originibus,  Lipsiae 
^9  (Programm). 

37» 


t. 


Die  Geschichte  der  Universität  Leipzig  und  namentlich  ihrer  Ver- 
sung  ino  Mittelalter  hat  bisher  die  ihr  gebührende  Beachtung  nicht 
linden.  Während  nicht  nur  grössere  und  ältere  Universitäten,  wie 
g  und  Wien,  sondern  selbst  kleinere,  wie  Rostock  und  Tubingeo,  in  * 
[anglichen  Monographien  eine  tüchtige  und  detaillierte  Darstellung 
jr  Geschichte  gefunden  haben  (rühmend  hervorzuheben  ist  di« 
irigkeit  und  Gründlichkeit  mit  der  die  Heidelberger  Universität  seit  '«( 

fang  des  vorigen  Jahrhunderts  behandelt  worden)  ist  für  die  Leipzi- 
,  obwohl  sie  eine  der  ältesten  ist,  und  längere  Zeit  eine  der  be^eiw 
dsten  Deutschlands  war,  bisher  kaum  der  Anfang  einer  gründlichen 
;chichtschreibung  vorhanden.  Erst  Drobisch'),  Gers4.orf^  und 
n  e  r^  gebührt  das  Verdienst,  einzelne  Puncte  in  einer  den  jetzigen 
brderungen  an  historische  Forschung  entsprechenden  Weise  epörlert 
l  erledigt  zu  haben.  Was  sonst  über  die  älteren  Zeiten  der  Uni- 
sität  gedruckt  ist,  ist  nicht  nur  höchst  unzuverlässig,  sondern  meistens 
adezu  ohne  alle  Kenntniss  der  urkundlichen  Quellen  geschrieben,  ein 
Jkloses  Widerkäuen  hergebrachter  Irrthümer  und  ungeprüfter  An- 
imen.  Auf  genauere  Entwicklung  der  Verfassung  der  Universität 
d  deren  Geschichte  ist  man  bisher  so  gut  wie  gar  nicht  eingegangen. 


^  c  •  * 

.  ••   •  • 


V 


^ 


512  '^  Fr.  Zarngke,       .      • 

Und  doch  ist  gerade  sie  es,  die  Leipzig  eioe  hervorragende  Be- 

■ 

deutung  in  der  Geschichte  der  deutschen  Universitäten  anweist;  im 
wir  besitzen  keine  mittelalterliche  Universitätsverfassung,  der  es  in  glei- 
chem .Masse  gelungen  wäre,  einen  den  Ideen  jener  Zeit  entsprechet 
gegliederten  Organismus  herzustellen. 

Bei  Hist  allen  Einrichtungei\  des  Mittelalters  ist  es  nicht  blossdii 
Rticksicht  auf  die  praktische  Brauchbarkeit,  die  bei  ihrer  Gestaltin| 
massgebend  war.  Nach  dem  sinnigen  Streben  jener  Zeit,  auf  der  eiiei 
Seitef,  Alles  ideell,  wenn  auch'  nur  durch  Analogien,  zu  begrtindeo, al 
der  andern,  womöglich  jeder  Idee  eine  Verkörperung  zu  gewähren, 9b|  ] 
in  sinnlicher  Form  auch  für  die  Phantasie  zu  vermitteln,  haben  wir  ii 
vielen  symbolische  Bezüge,  Verkörperungen  ideeller  Verhältnisse  zu  ah|^ 
eben.  Am  nächsten  mussle  dies  Streben  liegen,  wo  es  sich  um  die  Glie- 
derung eines  den  Wissenschaften  gewidmeten  Ganzen  handelte. 

Die  universitär  eines  Studium  generale  hatte  eine  zwiefache  Bedeir 
tung.  Sie  war  einmal,  und  das  war  ihr  nächster  Zweck,  eine  lehrende^ 
sodann  aber  war  sie  auch  eine  politische  Gemeinde, M  die  im  h- 
nern  die  Verwaltung  ihrer  eigenen  Angelegenheiten  halte,  nach  Aussei 
bestimmte  Rechte  in  Anspruch  nahm  und  zu  vertreten  im  Stande  seifc 
nuiSv<:te.  Wir  sehen  in  fast  allen  Universitätsorganisationen  in  ersterLioia 
da>  Streben,  diese  beiden  Bedeutungen  gegen  einander  abzuwägen,  jede 
zu  ihrem  Rechte  kommen  zu  lassen,  durch  die  doppelte  Eintlieilun; 
nach  Facultälen  und  Nalionen. 

Aber  wo  es  sich  um  die  Corporation  als  lehrende,  als  Pflegerii 
und  Vertreterin  der  Wissenschaften  handelte,  trat  noch  eine  weitere 
Rücksicht  hervor. 

Das,  wodurch  die  Pariser  Universität  epochemachend  und  wess- 
halb  sie  mit  Recht  die  Grundlage  fast  aller  spätem  Univcrsitätsbildun- 


I )  ßckannllic'h  bcdeulcl  das  Wort  univcrsiias  eben  Corporation,  Gemeinde.  Dss 
Büssvcrsl'andiss,  den  Ausdruck  auf  die  UniversalilUt  der  gelehrten  Disciplioen  n 
beziehen,  ist  übrigens  alt.  Tilo  in  seiner  bekannten  Reformation  4  496  sagt  klagen' 
von  Leipzig:  'ut  magis  privalae  erudilionis  quam  universalis  academiae  formam  pnelB 
ferre  praedlcatur  ;  ebenso  wird  die  Universität  1514''  in  der  Matrikel 'studium  uiUTcr- 
sale*  genannt.  Studium  ist  allgemein  so  viel  wie  schola  u.  generale  bezieht  sich  auf  die 
ihm  verliehene  allgemeine  Geltung  der  an  ihm  erworbenen  Grade  im  gesammten  Be- 
reiche der  katholischen  Hierarchie,  im  Gegensatz  zu  'studium  particulare',  dessen  Grade 
nur  für  einen  kleineren  Kreis  galten,  vgl.  z.  D.  Tomek,  Gesch.  der  Prager  Universität, S.i 


Zur  Geschichte  der  Umversität  Leipzig.  513 


I  geworden  ist,  ist  der  Umstand,  dass  sie  erwachsen  war  aus  dem 
diumder  allgemein  bildenden  Wissenschaften,  den  s.  g.  arles  libera- 
Diese  hielt  sie,  gegenüber  Fachschulen  wie  Salerno,  Bologna  u.  a., 
Grandlage  der  wissenschaftlichen  Bildung  fest,  und  verpflanzte  diese 
ffassung  namentlich  auf  die  Universitäten  Deutschlands.  Wo  die  Or- 
lisation  freie  Hand  hatte,  musste  sich  das  Streben  geltend  machen, 
i  Verhallniss  dieser  Grundlage  zu  den  drei  Fachdisciplinen,  denen 
D  den  höhern  Rang  nie  und  nirgends  streitig  gemacht  hat,  auch  in 

•  äussern  Gliederung  der  Universität  auf  sinnige  Weise  auszudrücken. 

Eine  fernere,  hauptsächlich  von  Paris  ausgehende  und  der  Ach- 
ig  vor  der  Wissenschaft  gebührende,  Einrichtung  war  die,  dass  nur 
i  Lehrerpersonal  vollberechtigt,  die  Scholaren  supposita  waren,  wäh- 
id  in  Bologna  die  Scholaren  die  Universitas  bildeten  und  die  Lehrer 
von  ihnen  besoldete  Beamte  angesehen  wurden,  die  eine  eigene,  jene 
Dcipiell  wie  factisch  (zum  Lehrerpersonal  im  engern  Sinne  gehörten 
r  Einheimische,  zur  Universität  nur  Ausländer)  ausschliessende,  nicht 
torfähige,  Corporation  ausmachten. 

Da  ist  nun  unter -den  sämmllichen  Universitäten  des  Mittelalters 

ipzig  die  einzige,  der  die  günstigen  Verhältnisse  bei  ihrer  Gründung 

gestatteten,  in  ihrer  Organisation  allen  angedeuteten  Bezieüungeh  ge- 

ht  zu  werden.  Ein  kurzer  Blic*k  auf  die  Organisation  der  Universitäten, 

vor  der  Leipziger,  gegründet,  wurden,  wird  dies  beweisen.      * 

Die  Pariser  Universitrit  bildete  ursprünglich  ein  in  Betreff  des 
brzwecks  ungegliedertes  Ganze;  ihr  Thema  war  allein  die  Vermfttelung 
lerer  Bildung  ohne  beSlira'mtere  Fachtendenz'.    An  ihrer  Spitze  stand 

•  Rector  und  die  Corporation  zerfiel  in  vier  Nationen.   Als  im  Laufe 

•  Zeit  die  Fachwissenschaften  der  Theologie,  Jurisprudenz^  und  Medi- 
zu  einer  festwn  Gestalt  und  selbstständigeren  Bedeutung  gelangten, 

ifte  dies  eine  in  feindseliger  Weise  vollzogene  Trennung  derselben 
1  den  übrigen  Disciplinen  herbei.  Die  Ausscheidenden  constituierten 
li  üan  als  drei  besondere^  aber  noch  zur  Universitas  gehörende  Cor- 
"ationen,  unter  dem  Namen  der  drei  obern  Faculläten,  jede  mit  einem 
can  an  der  Spitze.  Die  Zörückbleibenden,  deren  Corporation  jetzt 
r  noch  eine  Specialität,  die  Artistenfacultät,  war,  konnten  den  Aus- 
leidenden  das  Recht  nicht  streitig  machen,  zur  Gesammtcorporation 
gehören,  aber  sie  behielten  die  bisherigen  Institutionen  für  sich  bei 
I  behaupteten  einen  grossen  Theil  der- früher  von  "der  ganzen  Univer- 


514  Fr.  Zarncke, 

sitas  besessenen  Rechte.  Nur  aus  ihrer  Mitle  ward  der  Rector  gewaUt, 
nur  sie  zerfiel  in  Nationen,  die  von  ihrer  frühem  Bedea tuog Nichte  oieh-: 
liessen.  So  zerfiel  die  gesammte  Universität  in  sieben,  principiell  gsj 
verschiedenartige,  Corpora,  die  dennoch  coordiniert  waren,  die  vier 
tionen,  die  zusammengenommen  erst  eine,  die  ArtistenfacuKSit,  aosawib'l 
ten,  und  die  drei  höhern  Facultäien.  Ja  diese  letztem  standea  in 
chen  Stucken  nicht  einmal  den  einzelnen  Nationen  gleich,  aDddi8A^| 
tistenfacullät  konnte  triumphierend  sagen,  sie  habe  zum  Decan  (wekkffj 
Name  bei  ihr  natürlich  gar  nicht  vorkam)  den  Rector  der  Univeaiftl 
Diese  Erwählung  des  Rectors  aus  der  untersten  Facultät  pflegte 
wohl  zu  vergleichen  mit  der  Wahl  römischer  Dictatoren,  die  el 
oft  den  untersten  Stünden  entsprossen  den  ganzen  Staat  beherrscht 
ten.  Nur  zuweilen  trat  incerto  rectore,  wie  es  heisst,  tt  dü^ideBlilk 
tionibus  der  Decan  der  theologischen  Facultät  an  seine  Stelle,  und 
die  (Joiversitälsversammlung.  Das  Schiefe,  was  durch  das  trotzige -Foti 
hallen  principiell  nicht  mehr  zu  begründender  Rechte  von  Seiten  ihr 
Ärtistenßicullät  in  die  ganze  Organisation  der  Universität  kam,  offenbirii 
sich  häufig,  indem  die  höhern  Faculläten  gerne  eine  Nichtachtung  gcga 
die  Würde  des  Rectors  zur  Schau  trugen.  So  sagte  1 365  der  Decao  der 
Decreüsteüfacultät  M.  Joannes  Tonsoris  in  öffentlicher  Versammlung  M 
Rector  ^^non  curo  de  praeceptis  vestris  plus  quam  de  una  obolo^,  ähiiU 
1 453  der  Decan  der  theologischen  Facultätl  Das  ward  zwar  beideMde 
gerUgt  und  die  Decane  musslen  Abbitte  thun.  Aber  dergleichen  Fälle 
beweisen  doch  auch,  dass  der  Zustand  der  Pariser  Universität  nur  eil 
factisch  gewoidener  war,  keineswegs  ein  der  wirklichen  Lage  der  Y»- 
hältnisse  Rechnung  tragender  Organismus  genannt  werden  kann. 

Ganz  nach  dem  Muster  der  Pariser  Universität  ward  Köln  gestif- 
tet. Bianko's  wenig  scharf  eingehende  Darstellung  geräth  mk  sich  selW 
in  Widerspruch,  wenn  es  S.  12  seiner  ....  Geschichte  der  Univera- 
Uki ....  Köln  heisst:  ,, Theodor  de  Kerkering  von  Münster  war  derer* 
Rector  der  Facultät  der  Künste  und  Johann  de  Urbaria  der  erste  Decai 
der. theologischen  Facultät;**  und  dagegen S.  17:  „der  Universität  staoi 
ein  Rector  vor  ...  und  jeder  der  vier  Faculläten  ein  Decan.**  Estere 
wird  das  Richtige  sein. 

Desgleichen  ward  auch  Heidelberg  anfangs  durchaus  der  P^ 
ser  Universität  entsprechend  organisiert.  Statulum  fuit  concorditer  peifi 
luis  teniporibti8  observatulum,  quod  deinceps  rector  solum  magister  enita 


Zdb  Geschichte  dbb  Universität  Leipzig.  51 5 

^^mfacuUate  artium,  quodque,  si  doctor  vel  magister  in  aUa  facuUate  existat, 
/■pMor  Btudü  nuUatenus  esse  deberet,  sicut  hoc  Parisiis  est  amsuetum  ei  ob- 
nPuriPoiiiiii;  und  mehrfach  berafea  sich  die  ältesten  Einrichtungen  auch 
•öiist  auf  das  Vorbild  der  Pariser  Universität.   Auch  passiv  waren  die 
^hem  Facultaten  in  Heidelberg  nicht  zur  Wahl  befähigt,  nicht  einmal 
^^egen  durften  sie  sein.  Diese  bevorzugte  Stellung  der  Artistenfacultät 
^rd  freilich  bald  erschüttert;  schon  Konrad  v. SoUow,  kurz  nach  Grün- 
.  ^^tig  der  Universität  von  Prag  kommend,  verweigerte  den  Schwur  in 
^'^treff  dieses  Punctes  und  1393  ward  die  RectoribiHtät  allen  Facultä- 
^^•^  gewährt.    Es  ist,  nach   dem  schon  Angefilhrlen  und  noch  weiter 
~  ^anzuführenden,  wohl  nicht  zufällig,  dass  jetzt  erst  eines  Decans  der  Ar- 
^'liMenfacultät  Erwähnung  geschieht;  so  lange  nur  sie  rectoribilis  war, 
lledarfte  sie  keines  Decans,  so  lange  war  eben  der  Rector  ihr  Decan, 
Oder  richtiger,  ihr  Decan  Rector.   Fortan  aber  standen  die  vier  Facultä- 
len  völlig  unabhängig  neben  einander,  ja  mit  merklicher  Beeintrftchti- 
gang  der  Artistenfacultät,  deren  Glieder  nur  durch  ihren  Decan  und  De- 
paüerte  (anfönglich  3,  dann  4)  stimmberechtigt  waren.    Ihre  Ehrenstel- 
Hing  als  fundamentum,  maier  alma  war  damit  aufgegeben.    Dazu  kam, 
dass  die  anf^glich  nur  geringe  Bedeutung  der  Universität  (sie  hatte  zu- 
erst nur  7,  dann  8  Lehrer)  die  Bildung  eines  eigentlichen  Verfassungs- 
lebens nicht  möglich  machte.    Die  Theilung  in  Nationen,  die  der  Stif- 
toogsbrief  anordnete,  scheint  sogar  nie  ins  Leben  getreten  zu  sein. 

Ueber  die  Anfänge  der  Prager  Universität  sind  wir  weniger  ge- 
nau unterrichtet,  als  man  bei  der  Wichtigkeit  dieser  ältesten  deutschen 
Hochschule  erwarten  sollte.  Guhrauer  in  der  deutschen  Vierteljahr- 
schrifl  1848,  drittes  Heft,  S.  32  flg.  hat  für  sie  das  ursprüngliche  Vor- 
handensein von  Facultäten  ganz  geleugnet,  der  Geschichtschreiber  der 
Universität  Tomek  dagegen  es  auf  das  Bestimmteste  versichert.  Das  be- 
treffende Material  ist  lange  nicht  vollständig  gedruckt  und  man  kann  da- 
her nicht  mit  Sicherheit  über  diese  Frage  absprechen,  aber  das  Letztere 
ist  das  Wahrscheinlichere.  Dagegen  herrschte  im  Anfange  lange  ein 
Schwanken  zwischen  dem  in  Bologna  und  dem  in  Paris  zur  Geltung  ge- 
kommenen Principe  in  Betreff  der  Berechtigung  der  Lehrer  und  der 
Schüler.  So  ,, konnte  zum  Rector  ein  Magister  oder  ein  Student  oder 
was  immer  für  ein  Mitglied  der  Universität  gewählt  werden*'  (Tomek 
S.  10.)  und  in  der  congregalio  universiiatis  hatten  Magister  und  Studenten 
gleiche  Stimme  (a.  a.  0.  S.  12.),  erst  1391  ward  ,,aus  der  ursprüngli- 


dieo  -UMmnitef  magUlrorum  ef  $eholanmn  eine  imküatrilai  'mkjfiittmrMi^ 
der  Pariser  Shnlicb."  Im  lahr  4368  tritt  hier  die,  man  kaim  sag«i4l| 
der  Geschichte  der  UnivepsitateD  Epoche  machende,  Yeründenug  flj|| 
daas  auch  die  Artistenfiicaltat  ihrra  eigenen  Decan  erhalt,  w>hread'M|| 
dahin  ihr  Oberhaupt  nnmittelbar  oder  mittelbar  mit  der  ReclorwO 
zusammengefallen  war.  Der  erste  Decan  der  artistischen  FaculUt 
am  9.  October  4368  gewählt,  nachdem  er  unmittelbar  vorher  di 
Facuitat  noch  als  Vicerector  verwaltet  hatte  (Tomek-  S.  A  4,  der  0 
in  Betreff  der  höheren  Facultäten  irrt).  Die  bis  dahin  höchstens 
getrennten  Aemter  wurden  nun  auch  principiell  getrennt  und  so 
wichtiger  Schritt  zu  einer  angemesseneren  Gliederung  des  Organi 
gethan.  Aber  zur  völligen  Abrundung  gelangte  derselbe  kein 
schon  desshalb  nicht,  weil  alle  Ordensgeistliche,  und  es  gab  deren 
unter  den  Studierenden  sowohl  wie  unter  den  Graduierten,  der  Juri 
tion  dei  Rectors  und  der  Universität  entzogen  waren ;  vollends  abeij 
ward  im  Jahre  4372  der  Organismus  ganz  zerrissen,  indem  die  Jarislea^ 
sich  zu  einer  eigenen  Universität  mit  einem  eigenen  Rector  und  ei| 
Coliegien  zosammenthafen.  So  standen  die  Verhältnisse  noeh-als 
deulschen  Magister  4  40.9  Frag-  verliessen. 

Wien  war   anfangs  ebenfalls   nach  dem  Yoiiiilde  der 
Universität  eingerichtet.   Sogar  der  Name  procuratarei  für  die  Yo 
der  Nationen .  ward  herUbergenommen.  Rector,  heisst  es  in  dem  SiiA* 
briefe  von  -4  365,  sil  magister  Uberalium  artium  et  nuUiu$  ßcnUaA 
rim.  Die  4  Scbittsscl  zum  grossen  Universi.tätssiegel  fllhren  tmam  Ibcfcfi 
aUeram  Decanus  theologarum,  ierdam  Decanm  Cananiatarum  et 
mm,  quartam  Decanus  medicorum;  also  auch  hier  ist  der  Rector  zugleich 
der  Decan  der  Artis^enfacultäl  und  die  polilischen  Functionäre  derUoi' 
versität  sind,  wie  in  Paris,  der  Rector,  die  4  Procuraloren  und  die  3De- 
cane;  auch  hier  bilden,  wie  dort,  das  gerichtliche  Tribunal  der  Rector 
und  die  Procuratoren  allein  mit  Ausschluss  der  3  Decane.    Dabei  treten 
über  von  Anfang  an,  wohl  entsprechend  den  geringeren  politischen  Rech- 

•  •  • 

ten- der  Universität  in  der  Residenz  des  Landesherm,  die  NationeB 
zurttck  und  dafür  die ^F^culläten  in  dje. erste  Linie.  Weiler  ausgebil- 
det ward  dies  im  Jahre  1384  durch  Albrechfs  StiAbrief,  durch  des 
die  4  Facultäten  noch  mehr  in  den  Vordergrund  geschoben,  einan- 
der gleich  berechtigt  und  von  einander  unabhängig  wurden.  Somit  ward 
das   eigenthümliche  Verhülttiiss'  der   philosophischen  F^iCullUt,  als  ur- 


Zdr  Geschiciits  der  Univbbsität  Leipzig.  51  Y 

grumHegeoder,  zu  den '3  böhern- auch  hier  vernichftef  witi 
den  Anschauungen  jener  Zeit  mit  Nothwendigkeit  entsprechende 
c^iner  grossem  Einfachheit  der  Administration  geopfert.  Zwar 
^  sich  auch  so  noch  1 389  die  Arlistenfacullät  die  pia  nutrut  cetera- 
M^mltatam,  aber  es  lag  dies  nicht  mehr  ausgedrückt  in  der  Organi- 
zer Universität;  es  heisst  daher  zurMotivierung  jenes  Ausdrucks: 
^m40S  alumnos  Ulis  impartitur  tamquam  fartes  agonistas ;  et  8%  qui  forsan 
S«  Ulis  advenerint,  revera  tamquam  abcrtivi  sunty  respectu  artium 

iiberaUum  et  secundae  matris  (phHosophiae)  nutritorum:  fiUi  namque 
tatis  artium  aptiares  sunt  ad  quaevis  studia  etiam  altiora.  -  Also  ein 
kUier  Wunsch,  dem  die  Organisation  nicht  mehr  entsprach.  Zugleich 
^en  die  Nationen  so  an  Ansehn,  dass  1 487  lange  in  Berathung  gezo- 
'  wurde,  ob  denn  ihre  Procuratoren  in  das  Consistorium  gehörten 
tdc,  S.  65,  Anm.).  Schon  im  16.  Jährh.  waren  sie  eine,  dem  wirkli- 
)n  corporativen  Einflüsse  nach,  bedeutungslose  Form  geworden. 

In  Erfurt  existierte  das  Institut  der  Nationen  gar  nicht.  Die  Uni- 
3tät  gliederte  sich  allein  in  Facultäten.    Uebrigens  ist  die  Oi^anisa- 

derselben  von-  geringer  Wichtigkeit,  da  es  ihr  vor  'der  Mitte  des 
labrhunderts,  wohl  eben  in  Folge  des  Fehlens  der  Nationen,  nicht 
kte,  nur  einige  Bedeutung  zu  erlangen.  Im  Jahre  1 405  hatte  sie  nur 
ihrer. 

Wir  sehen,  bei  allen  diesen  Universitä.tsorganisationen  spielte  der 
II,  der  Eigensinn,  der  Einfluss  von  Aussen,  kurz  die  factische  Ent- 
lang eine  Hauptrolle,  es  gelang  keiner  von  ihnen,  die  in  jener  Zeit 
sehenden  Auffassungen  über  die  Stellung  und  das  Verhältniss  der 
»enshafiten,  die  sich  namentlich  daxlegten  in  dem  Verhältniss  der. 
illät  zur  Universität,  des  Artislendecanats  2um  Rectorate,  zu  einer 
nisch  gegliederten  Einheit  zu  verbinden, .wie  ihre  Herstellung  zwei- 
s  in  der  Tendenz  des  Mittelalters  lag. 

E^  waren  eigenthltmlich  günstige  Verhältnisse,  dfe  bei  der  Stiftung 
Leipziger  Universität  dies- möglich  machten. 

Hier  fand  sich  eine  Anzahl  erfahrener,  den  Wissenschaften  efge- 
T,  im  UniversitätsleBen  geschulter  "Männer,  getragen  durch  die  ge- 

•  •  • 

mere  Stimmung,  in  welche  die  Ereignisse  sie  -nothwendig  ^ersetzt 

m,  und  begeistert  für  dieidec,  um  derentwillen  sie.  so  eben  grosse 

r  gebracht,  in  der  angenehmen  Lage,  in  ihrer  Consütuierung  völlig 

Hand  zu  haben,  bei  Entwerfung  ihrer  Organisation  rein  ihren  Ideen 


518  Fr.  Zarrckb, 

nachgehen  und  jene  ganz  von  Innen  heraas  anfban^  zo  können.  So 
wirkten  ideale  Anschauungen  und  practische  Erfohrangen  zosamma,; 
und  ihr  Resultat  war  ein  so  sinniges  Gebäude,  wie  keine  Dni?ersni] 
sonst  aufzuweisen  hat. 

Ein  sinniges :  ob  auch  zugleich  ein  dem  höchsten  Zweck  der  IH- 
dungsanstall  forderliches?  das  ist  ehie  andere  Frage,  auf  die  uns  der 
Verlauf  dieser  Untersuchung  zurtickfuhren  wird.  Hier  wollen  wir  inlw- 
zen  Andeutungen  nur  die  allgemeinsten  Umrisse  der  nrsprttnglicbenfk^ 
ganisation  der  Leipziger  Universität  entwickeln,  am  das  aasgesprocheM 
Urtheil  über  ihren  Character  zu  begründen.  Ein  Verfolgen  derselbci 
bis  ins  Einzelne  würde  zu  weit  führen:  auch  ist  hier  nur  an  dei 
Hauptresultaten  gelegen. 

Die  Korporation  der  Leipziger  Hochschule  kennt  nur  Einen  Oi^h 
nismus,  in  welchem  vollberechtigt  nur  das  höhere  Lehrerpersonal  kL 
Eine  selbstständige  Absonderung  einzelner  Theile  findet  nicht  statt,  nie- 
der im  Betreff  der  supposita  noch  innerhalb  des  Kreises  der  Lehrer. 
Alle  egoistischen  Versuche,  namentlich  der  Juristen  im  Anfange  des  IL 
Jahrb.,  sich  von  der  Universitas  abzulösen,  die  Einheit  derselben  fl 
sprengen,  scheiterten  an  der  Tüchtigkeit  und  zähen  Lebenskraft  der'V- 
sprünglichen  Organisation. 

Jener  Organismus  aber  ist  ein  zwiefacher,  je  nach  der  doppelM 
Bedeutung  der  Corporation  als  lehrender  und  als  politischer. 

Als  politische  Corporation  zerfällt  die  Universitas  in  iNationei, 
die  einander  gleichberechtigt  sind,  und  an  ihrer  Spitze  steht  der  Redor. 
Dieser  führt  den  Vorsitz  in  allen  das  politische  Leben,  die  EinkOnfte, 
Ehrenrechte  u.  s.  w.  der  Corporation  betreffenden  Instituten;  Zur  poK- 
tischen  Corporation  gehört  aber  nur,  wer  schon  in  die  lehrende  arf- 
genommen  ist ;  diese  ist,  dem  Zweck  der  Anstalt  entsprechend,  das  Es- 
sentielle, das  prius. 

Als  lehrende  Corporation  gliedert  sich  die  Universitas  in  die I 
Faculläten,  jede  mit  einem  Decan  an  ihrer  Spitze,  gewiss  von  vom 
herein,  wenn  auch  nicht  gleich  jede  der  kleinern  Faculläten  ihre  Sil 
tuten  entwarf,  und  es  daher  an  Documenten  fehlt.  Diese  FacultMo 
stehen  aber  nicht  in  gleichem  Verhältnisse  neben  einander,  sondern  Ä 
philosophische  steht  für  sich  als  gemeinsame  Grundlage  den  drei  höhe 
ren  gegenüber.  Ideell  fällt  sie  zusammen  mit  dem  Umfange  der  Um 
vcrsitas;  denn  nur  dadurch,  dass  man  durch  Erlangung  des  Magiste 


Zur  Gesciiicbte  der  Universität  Leipzig.  519 

riuins  Mitglied  der  philosophischen  Facultät  wird,  kann  man  Mitglied 
der  UDiversiiat  werden ;  jeder  Magister  artium  ist  Mitglied  der  Univer- 
itüäi  und  Niemand  ist  Mitglied  der  Universität,  der  nicht  Mag.  arlium 
derselben  ist;  darum  lautet  die  Formel  für  die  Gesammtheit  der  Univer- 
iilfit:  Rector  magistri  et  doctores,  es  wäre  für  ein  Mitglied  der  Corpora- 
tion ein  unverzeihlicher  Verstoss  gewesen,  zu  sagen,  Rector  doctores  et 
magistri;  die  Einladungsformel  zur  Universitätsversammlung  lautet  Re- 
mrende  magitter  u.  s.  w.,  denn  nur  als  Magister  wird  das  Mitglied  zu  ihr 
iierufen.  So  hat  jene  von  Paris  ausgehende  AufTassung  der  allgemei- 
nen Studien,  gegenüber  den  Fachstudien,  in  Leipzig  eine  zweckenl- 
^M*eGhende  corporative  Gestaltung  erlangt.  Die  Leipziger  philosophi- 
sche Facultät  ist  factisch,  auch  innerhalb  der  Universitätsorganisation, 
das  fundamentum,  die  pia  nutrix  totius  universitatis,  sie,  und  nur  sie 
repräsentiert  den  lehrenden  Character  derselben.  In  der  That  war  das 
luch  factisch  bei  weitem  bei  den  meisten  der  Lernenden  der  Fall ;  die 
sKultas  artium  war  ihnen  die  universitas..  Was  das  eigentlich  Cha- 
«cteristische  der  Universitätsbildung  ausmachte,  die  completio  im. 
jiegensatz  zur  disciplina  trivialis,  das  ward  eben  völlig- und  ausreichend 
largestellt  in  der  facultas  artium.  Die  übrigen  Facultäten  waren  in 
lieser  Beziehung  .  etwas  Beiläufiges,  lagen  als  SpezialStudien  jenseits 
ler  completio,  setzten  diese  voraus.  Als  daher  die  Universität  die  Er- 
ichtung  der  Nicolaischule  1511  gestattete,  aber  zugleich  verhüten 
0volltc,  dass  ihr  aus  derselben  eine  Concurrenz  erwachse,  drückte  die 
Katio  Polonorum  (A  1 42^)  dies  in  der  Nationalversammlung  so  aus :  donec, 
üseipüna  incunabuli  finita,  sese  ad  magistros  de  universitate  conferrent  et  se- 
mndufn  statuta  fäcultatis  artium  eiusque  ordination^m  complerent.  Ebenso 
las.  U3^ 

Und  der  Ehre  entsprachen  auch  die  Anforderungen,  selbst  die 
pecuniären.  Als  im  Jahr  i  496  der  Herzog  Georg  sich  vermählte,  und 
die  Universität  über  die  propina,  die  ihm  zu  verehren  sei,  berielh,  kam 
man  darin  überein  {A.  97**):  fiat  solemnis  propina  in  vdlormn  centum  flore- 
wrum,  ad  quam  facultas  arlium  contribual  duas  partes  et  universitas  unam 
mare  hucusqüe  observalo,  und  die  Natio  Saxonum  beschloss:  supplicetur- 
fue  facultati  artium  ut  faciat  contribulionem  ad  huiusmodi  propinam,  at- 
tmto  CO  quod  universitas  in  suo  fisco  non  abundat.  Ebenso  verlangte  die 
Nalio  Saxonum,  als  es  sich  bei  der  Vermahlung  des  Herzogs  Heinrich 
1512  wiederum  um  ein  clinodium  centum  florenorum  handelte,  voader 


590  Fii.  Zabm:ke. 

l-'aculläl  zwei  Drillol.  und  die  Niilio  Misnensiimi  licscliloss:  quoil  in  t 
Iribulioue  facultali  arlhim  giipplicelnr,iitdigjietHrnuam  libpralitalem  exhiber 

Dem  gemUss  ist  die  Stclluag  des  philusopliisclicn  Dccans.  nhwotil 
er.  dem  ßungc  der  Faciiliaien  enisprechend.  orsl  der  vierte  in  der  Bei- 
henfoige  isl,  doch  eine  weit  umfassendere  als  ilie  der  3  hühern  Dccan«. 
Diese  Decanale  sind  gewisseniiassen  mir  Privatinsiilule  ihrer  Fa- 
culläteii,  haben  mit  der  Üniverätliil  als  solcher  gar  Nichts  zu  schulTeit; 
auch  die  Art  iiirer  ErwähUiog,  die  Dauer  ihres  Amtes  steht  dnrchaiiB 
nicht  parallel  den  Bedingungeo,  die  beim  philosophischen  Decan  in 
Kraft  stehen. 

Das  philosophische  Decanat  ist  eine  Wllrdc,  die  die  gesamnite  l'ni- 
versiiat  betrifft;  so  greift  sie  selbst  hinüber  in  die  Gestaltung  der  üni- 
versilüs  als  politischer  Gemeinde.  Der  Decan  wird  mit  beslimmler 
Abwechselung  aus  den  Nationen  gewählt,  denn  er  isl  die  Quelle  der 
NatioualO^higkeit;  er  ist  ein  esscntiales  Glied  hei  der  Hector%vahl;er  sitzt 
spater  alle  Zeit  mit  im  DecemviralcoÜeg  (wie  seinerseits  der  Rector  im 
conciliiim  decanale];  er  hat  mit  den  Senioren  der  Nationen  das  Recht 
und  die  Pflicht, -beim  Abgange  des  Rectors.sein  Unheil  über  dcssei 
Amlsfilhrimg  auszusprechen. 

So  Sicht  der  Decan  beinahe  in  gleicher  Weise  als'Vcrtreter  der 
Corporation  als  lehrendei'  da,  wie  der  Reclor  als  Vertreter  derselb«! 
als  politischer.  Beider  Wurden  sind  auf  gleich'  allgemeiner  Grundlage 
basiei't;  sie  sind  die  beiden  Magistrate  der  IJniversilüt.  sie 
beide  haben  gemeinschaftlich  die  Aufsicht  über  die  Scholaren  und  visi- 
tieren zusammen  die  Bursen.  Selbst  in  unsere  heutigen  EinnehtungOT 
i-agt  wie  ein  kaum  noch  verstandenes  Denkmai  aus  Uingst  entschwuo- 
denen  Zeilen  ein  Gebrauch:  noch  heute  wechsejt.der  Dienst  der  bei- 
den eigeullichen  Pedelle-  zwischen  dem  Rector  und  dem  philosophi- 
schen Decan,  oder,  wie  es  noch  jetzt  richtig  heisst,  zwischen  der  Fa- 
culUit  und  der  Universität.  Als  Moritz  im  Jahre  1542  die  Besoldiings- 
vörhällnisse  dar  Um'versitat  regelle,  erhielten  nur  der  Reclor  und  der 
■  philosophische  Decan  besondere  Gehalle  ausgesetzt,  und  zwar  jener 
2i_FJ.,  der  Decan  hingegen  6i,FI._ 

.  Der  Rector  ist  Vertreter  der  politischen  Gemeinde,  mit  ihm  veri)iB- 
dct  sieb  die  Vorstellung  der  Macht,  der  Decan  vertritt  die  tehreode, 
mit  ihm  verknüpft  sich,  die  Vorstellung  der  moralischeD-und  wisseo- 
schaAlichea  W  u  rd  e>.  der  Rector  ist  —  wie  sich  in  allen  irdischen  Ver- 


Zur  Geschichte  der  Universität  Leipzig.  521 

• 

(ällnissen  das  Rangverhällniss  einmal  gestaJtel  hat  —  der  magistratus 
lajor,  der  Decan  der  magistratus  minor.  Und  sehr  geschickt  pflegte 
I  vielen  Fällen  das  Verhältniss  der  beiden  Magistrate  zu  einander  abge- 
zogen zu  sein.  So  z.  B,  wenn  bei  Visitation  der  Bursen  es  etwas  zu 
rinnern  gegeben  halte,  decrelierte  der  Rector,  der  Decan  promul- 
erie  den  Beschluss  und  wachte  über  dessen  Aus(\ihrung;  vgl.Drobisch 
den  neuen  Beiträgen,  S.  87.  Bei  den  Dispensationen  zur  slaniia  extra 
irsas  schlägt  der  Decan  vor  und  begutachtet,  der  Rector  entscheidet. 

Dennoch  ist  eigentlich  der  Decan  das  prius,  denn  erst  auf  der  Ge- 
allung  der  Corporation  als  lehrender  baut  sich  die  Fähigkeit  dersel- 
3n  auf,  eine  politische  zu  sein ;  jedes  Mitglied  der  Universität  wird 
•st  Mitglied  der  lehrenden  Körperschaft  und  erst  dadurch  Mitglied  der 
olitischen,  nicht  etwa  umgekehrt,  ja  es  kann  ersteres  sein  ohne  zu- 
leieh  letzteres  zu  sein,  wie  sich  aus  der  ursprünglichen  Trennung  der 
icenz  vom  Magisterium  ergiebt.  In  dieser  Beziehung  ist  die  Thätigkeit 
esDe  cans  sogar  wichtiger  als  die  des  Rectors,  diese  ist  nur  eine  regie- 
mde  und  erhaltende,  die  des  Decans  ist  eine  schöpferische,  denn  nur 
Bier  seinem  Vorsitze  wird  die  Universität  mit  neuen  Mitgliedern  versehen. 

Und  durch  ein  sinniges  Zeichen  hat  man  dies  Verhältniss  festzuhal- 
m  gewusst:  die  Wahl  des  Decans  f^llt  stets  ein  paar  Tage  vor  die 
«clorwahl.  Erst  wenn  die  Universilas  sich  durch  Wahl  des  Decans  als 
ehrender  Körper  constituiert  hat,  bedarf  sie  eines  Rectors,  der  ihre  leib- 
chen  Angelegenheilen  verwalte  und  über  ihren  Rechten  wache. 

Dass  diese  Deutung  der  Lage  jener  beiden  Wahltage  zu  einander 
licht  etwa  gesucht,  sondern  wirklich  gemeint  ist,  beweist  der  Vorgang 
»ei  Gründung  der  Universität. 

Die  Fürsten  Friedrich  und  Wilhelm,  die  ihnen  gebotene  Gelegen- 
leit  ergreifend,  beschliessen  ein  Studium  generale  zu  gründen,  der  Papst 
stattet  es  und  bewilligt  Lehrfreiheit  in  qualibel  Udta  facultate.  Damit 
st  das  Studium  generale  vorhanden,  aber  noch  keineswegs  die  universi- 
as.  Zu  dieser  constituieren  sich  die  von  den  Fürsten  aufgenommenen 
Lehrer  selber,  und  zwar  am  24.  October  durch  —  die  Wahl  des  De- 
cans; nun  sind  sie  im  Stande,  öffentliche  Acte  vorzunehmen,  z.  B.  ca- 
Bonice  zu  wählen,  die  Bulle  des  Papstes  in  Empfang  zu  nehmen,  Exa- 
JQinatoren  für  die  Baccalaureatsprüfungen  zu  ernennen  u.  s.  w.*)   Jetzt 

1;  Die  DcslUtigungsbulle  des  Papstes  war  noch  nicht  einmal  angelangt;  als  die  De- 


522  Fb.  Zarnckb, 

erst  können  die  Fürsten  die  universitas  sludii  dotieren  mit  Gütern  ond 
politischen  Rechten.  Das  geschieht  in  der  feierlichen  'Eioweibung  der 
Universität^)  am  2.  December,  und  nan  erst,  auf  diese,  von  den  Ftirstai 
ausgehende,  Beleihung  mit  poh'tischen  Rechten  und  Einrieb tungenhio 
schreitet  die  Universitas  zur  Wahl  des  Rectors.') 

Jene  Wahl  des  ersten  Decans  ist  noch  aus  einem  andern  Gmnde 
ehrwürdig.  Es  ist  Wohl  das  einzige  Mal,  dass  die  philosopbiscbe  Facid- 
tat  völlig  zusammenfallt  mit  der  Universität :  den  ersten  pbilosophiflchei 
Decan  haben  sämmtliche  Mitglieder  der  Universität  gewählt.  Das  vw 
späterbin  schwerlich  je  wieder  der  Fall;  denn  blieb  auch  jedes MitgÜed, 
es  mochte  später  eintreten  in  welche  Facultät  es  wollte,  ideell  insoft 
Mitglied  der  philosophischen  Facultät,  als  es  wohl  nur  von  seinem 
len  abhieng,  in  diese  wieder  zurückzutreten,  so  war  es  dies  factisch 
nicht,  so  lange  es  in  einer  der  hohem  Facultäten  acta  regens  war. 
in  den  ältesten  Statuten  heisst  es :  statuta  sunt  per  magistras  'fi 
artium  edita  et  conclusa,  was  einen  Gegensatz  verlangt;  femer  heisst  et 
rector,  si  est  de  facultate  artium ,  alias  decanus.  Schon  der  Baccalai 
zählte  zur  hohem  Facultät  und  musste  die  Statuten  beschwören. 
Licentiat  schied  aus  der  philosophischen  völlig^  aus,  durfte  nicht 
philosophische  Vorlesungen  halten. 


k 


^M 


canatswahl  angestellt  ward.    Gersdorf  irrt,  wenn  er  a.  a.  0.  S.  4  2  annimmty  man  — .^. 
sie  in  Folge  der  pUpstlichen  BestSligungsbuIle  vorgenommen.   Schon  aus  dem  Ti 
sumpt  der  Bulle  vom  13.  November  geht  hervor,  dass  sie  erst  da  eröffoet  ward; 
hat  der  Rectoratscalender  zum  12.  November  die  Notiz  Allatio  bullae  cotifimuUiomL 

1)  Nicht  eigentlich  feierliche  Uebergabe  der  landesherrlichen  Sliflungsu 
wie  Gersdorf  a.  a.  CS.  4  5  sagt.  Denn  das  in  jener  'publica  pronunciatio'  verleseoe 
tenstück  war  nur  eine  'ordinatio\  nicht  einmal  eine 'litera  sigillata',  und  hal  wohl  nie 
ders  als  in  Form  einer  'scheda'  existiert,  die  nach  genommener  Abschrift  von  der 
des  Rectors  als  fernerhin  werthlos  angesehn,  vielleicht  gar  zurückgegeben  ward. 
Rationarius  ßsci,  der  anfangs  alle  Urkunden  und  Briefe  mit  grosser  Genauigkeit  ai 
erwShnt  dieses  Actenstücks  mit  keiner  Silbe. 

2)  Es  ist  wohl  nur  ein  Druckfehler,  wenn  bei  Gersdorf  a.  a.  0.  S.  35  als  Tag 
Wahl  der  3.  December  angegeben  wird.    Die  Rectorwahl  geschah  noch  am  Tage 
feierlichen  BrÖfTnung  der  UniversitUt.    Beide  Handlungen  fielen  auf  Montag  (feria 
cunda)  nach  dem  i .  Advent  und  vor  dem  Fest  der  heiligen  Barbara  (4.  December) 
i.  im  Jahr  1409  auf  den  2.  December. 

3)  So  heisst  es  in  einer  Beschwerdeschrifl  des  Doclor  Job.  Haynis  u.  A.,  4f  ^  ^ 
die  Licentiaten  höherer  FacullSten   philosophische  Vorlesungen  hielten  (Hau 
archiv  Loc.  4  0532,  Leipzig,  Vniuersität,  Raths  und  andere  Händel  —  1537,  El.  I 


Zur  Geschichte  der  Universität  Leipzig.  523 

So  war  also  die  philosophische  Facullät  einmal  die  ideelle  gemein- 
e  Grundlage,  die  die  höhern  Facultäten  mit  umfasste  und  zugleich 
\  Specialitat  neben  jenen,  und  jene  ausschliessend.  Diese  scheinbare 
espältigkeit  ist  die  Veranlassung  zu  vielfachen  irrigen  Darstellungen 
worden. 

Genau  genommen  ist  der  Verlauf  dieser :  die  philosophische  Facul- 
schafft  die  Universitas ;  daher  mussten  auch  im  Anfange  alle  Univer- 
tsmitglieder,  um  dies  zu  werden,  noch  einmal  durch  die  philosophi- 
e  Facuitäl  hindurchgegangen  sein ;  pedantisch  ist  das  freilich  damals 
bt  durchgeführt.  Diese  Universitas  zerfällt  in  4  Nationen.  Nun  erst 
men  innerhalb  derselben  einzelne  Persönlichkeiten  sich  zu  höheren 
üdtätea  vereinen,  womit  sie  aus  der  philosophischen  Facultät  aus- 
leiden  und  diese  daher  fortan  als  eine  Specialität  zurücklassen,  zum 
qplex  der  Nationen  aber  verbleiben,  ohne  (wie  das  in  Paris  der  Fall 
*)  von  ihren  Rechten  einzubUssen. 

Ich  glaube  die  ursprüngliche  Organisation  der  Universität  hinrei- 
id  entwickelt  zu  haben,  um  es  deutlich  erscheinen  zu  lassen,  wie  sie 
t  nor  alle  früheren  Universitätsbildungen  an  ideeller  Einheit  über- 
^  sondern  in  der  That  ein  kunstvoll  gegliedertes  Ganze  ist,  in  wel- 
D  die  Auffassungen  und  Ideen  des  Mittelalters  einen  sinnigen  Aus- 
ik  gefunden  haben. 

Zu  dieser  Eigenthümlichkeit  der  ursprünglichen  Organisation  tritt 
sia  zweites  unser  Interesse  in  Anspruch  nehmendes  Moment  das  ei- 
httmliche  Gepräge  hinzu,  welches  das  auf  dieser  Basis  sich  ent- 
kelade  Verfassungsleben  der  Universität  an  sich  trägt.  Von  einem 
^n  kann  man'in  Leipzig  wirklich  sprechen,  während  bei  den  meisten 
Universitäten  der  Ausdruck  wenig  zutreffend  sein  würde.  Ein- 
ir  Leipzigs  Universiät  von  beträchtlichem  Umfange;  gleich  bei 
Lndung  bestand  das  Lehrerpersonal  aus  46  Männern,  ungerechnet 
laureen;  in  der  Artistenfacultät  musste  später,  um  Ueberfüllung 
tVerwirrung  zu  verhindern,  die  Zahl  der  zum  concilium  gehörenden 
■6  herabgesetzt  werden,  über  diese  hinaus  lag  noch  eine  ganze  Reihe 
gmctu  regenies,  dann  alle  non  regentes  und  die  baccalarei.  Bei  so 
Ler  Anzahl  verschiedener  Individualitäten,  bei  so  voller  Besetzung 

m  ofnbegynne  dysser  lohlichm  vniuersitet  bys  her  cdzeit  gehalHn,  Szo  einer  licen- 
nommen,  yst  her  eyner  hoer  facultet  In^orporert  vnnd  also  facuUaH  artium  nicht 
iderthan. 


824  .'  -Fb.  Zarnckb, 

der  eiHzeloeD  CörporationeD  ubd  GlijBder  des  GesaaimtkOrpers  mussie 

SM' 

äich  ttöthwendig  ein  vielgestaUiges,  ereignissvolles,  bewegtes  pobtisclies 
Leben  enlwickefn.  Und  zwar  am  so  eher,  je  selbständiger  von  aoflsm 
Einfkissen  die  Corporation  da  stand.  Auch  dies  war  in  Leipzig  in  einen 
Grade  der  Fall,  wie  bei  kaum  einer  andern  Universität  DeutscfalaiMk 
Nicht  nur  liessen  bei  der  ersten  Organisation  die  Forsten  der  Coipon- 
tion  völlig  freie  Hand  -^  selbst  bei  der  Dotierung,  wo  dieselbai  doch 
nur  als  Wohlthäter  erschienen,  heisst  es  fast  schüchtern :  acceimk  «U* 
laminus  cansenßu  et  vobmtate  h(morabUium  magiHtarum  in  praedida  «osirw 
univenitate  — ,  sondern  auch  späterhin  kümmerte  man  sich  mduere 
Decennien  so  gat  wie  gar  nicht  um  die  Anstalt.  Als  dann  in  der  Hitte 
des  Jahrhunderts  der  nach  dem  Gange  der  Geschichte  ncihwendige 
Gonflict  zwischen  der  Corporation  und  der  Regierung  eintrat,  gewlhrt 
die  von  demselben  völlig  überraschte  Universität  fast  einen  tragisdieD 
Anblick.  Ihrem  unerschrockenen  Muthe,  nachdem  sie  sich  gefasst  hatte, 
gelang  es,  wenn  auch  nicht,  damals  noch  den  Sieg  davon  zu  trageAt  doch, 
den  Conflict  unentschieden  zu^lassen  und  noch  einmal  zu  vertagionf 

So  ist,  was  den  Cbaracter  der  Leipziger  Universitats^escfaichle,  m 
allem  der  alteren  Zeit,  bedingt,  weniger  die  Gelehrtengeschichte,  ab  viel- 
mehr die  innere  politische,  die  Yerfassungsgeschichte.  Und  diese  Irtgl 
ein  ganz  eigenthümliches  Colorit. 

Wie  jene  grössere  Selbstständigkeit,  die  schon  den  ersten  Magisien 
bei  Gründung  der  Hochschule  gewährt  war,  vielleicht  von  vomehereiB 
die  Veranlassung  ward  zu  einem  gewissen  Dünkel,  der  noch  im  Laafe 
des  16.  Jahrhunderts  sprichwörtlich  den  Leipziger  UniversitätsMireni 
beigelegt  ward,  so  hatte  auch  das  Bewusstsein,  dass  die  Organisatioi 
der  Universität  nicht  bloss  dem  practischen  Bedürfnisse  entspreche, 
sondern  dass  sie  über  dieses  hinaus  noch  einen  gewissermassen  seibfih 
ständigen  ideellen  Gebalt  verkörpere,  von  Anfang  an  einen  wesenüichei 
Einfluss  auf  die  Entwicklung  des  Universitätslebens.  Man  gewöhnte  siek 
nämlich,  jene  Formen  mit  einer  fast  empfindsamen  Stimmung  der  Pieflt 
zu  verehren,  sie  als  etwas  an  sich  Wesentliches  zu  betrachten,  ihnen  so 
ein  eigenthümliches  selbstständiges  Leben  zu  gewähren. 

Das  hat  nun  freilich  für  die  Geschichte  der  Universität  ein  bedenk- 
liches Resultat  gehabt ;  denn  eine  Yerkennung  der  Wahrheit,  dass  die 
Form  nicht  die  Hauptsache  sei,  rächt  sich  natürlich  nirgends  schwerer, 
als  an  einer  wissenschaftlichen  Anstalt.    In  Leipzig  hat  jene  Menge  ve^ 


'  2hjir  Geschichte  d|r  Universität  £bipzig.  <^5 

schiedeoer  Factoren,  hat  das  Abwägen  ihrer  YerliültDisse  an  sich  und  zu 
einander  gewissermassen  das  ganze  Interesse  des  Universitätslebens 
absorbiert;  es  zeigt  sich  von  vorneherein  ein  Characler  des  zähen,  pi- 
kierten Festhaltens  an  allen  Kleinigkeiten  der  Einrichtung,  ein  überge- 
naues Beobachten  der  Forno,  das  ein  höheres  Interesse  nicht  zu  allge- 
meinerer Geltung  gelangen  lässt.  Die  grossen,  ihre  Zeit  bewegenden, 
Fragen  der  Wissenschaft  haben  hier  früher  kaum  je  eine  in  dem  Univer- 
sitätsfeben  sich  abspiegelnde  Wirkung  geäussert;  der  Nominalismus  und 
Realismus,  die  auf  andern  Universitäten  die  wichtigsten  Factoren  wur- 
den, erscheinen  in  den  Docuinenten  der  Leipziger  Universität  kaum  dem 
Namen  nach;  die  Kirchenreformation  ist  vom  Fürsten  eingeführt,  ihr 
Eindruck  auf  die  Universität  selber  hatte  nicht  die  Kraft,  bis  zur  offenen 
Erscheinung  in  ihr  hindurchzudringen. 

Für  uns  aber  ist  auch  dieser  Umstand  von  neuem  Werlhe;  denn  die 
'Geschichte  keiner  Universität  ist  geeignet,  so  in  den  eigenthümlichen 
Character  der  äusseren  Formen  des  mittelalterlichen  Universitätslebens 
einzuführen,  wie  die  der  Leipziger.  Derselbe  Formalismus,  der  seine 
Trdger.oft  als  unerquickliche  und  sterile  Pedanten  kennzeichnet,  wird  ftlr 
uns  lehrreich,  und  was  in  der  Gegenwart  gewiss  oft  erdrückend  und 
unerträglich  war,  verdient  sieh  so,  wenn  vergangen,  fast  den  Dank  des 
Geschichlschreibers.  Das  aber  müssen  wir  immer  zugeben,  dass  nicht 
nur  in  späterer  Zeit,  wo  die  ursprünglich  der  Organisation. zu  Grunde 
liegenden  Ideen  veraltet  waren,  die  Universität  lange  das  Bild  einer  nur 
durch  Factoren,  die  ausserhalb  der  Organisation  standen  (wozu  man 
aadi  die  Tüchtigkeit  einzelner  Mitglieder  rechnen  nlu^s) ,  gehaltenen 
Ruine  gewährt,  sondern  dass  auchfrüher  schon,  als  jene  Ideen  in  der  That 
noch  jn  den  Anschauungen  der  Mitlebenden  gültig  waren,  der  stricte  For- 
malismus ofl  einen  erdrückenden  und  lähmenden  Eindruck  macht  und 

wir  aufstrebende  jugendliche  Geister  wahrscheinlich  aus  diesem  Grunde 

>»•  ■_ .  • 

mehiteals,  gezwungen  oder  freiwillig,  aus  Leipzig  weichen  sehen. 

So  nahm  Leipzig  den  übrigen  Universitäten  Deutschlands  gegen- 

•      .  •  •      .  ... 

über  eine  sehr  exciusive  Stellung  ein,  wie  activ  so  auch  .passiv.  Als 
Trithemius.  am  Ende  des^l  5.  J^hrh.  sein  voluininöses  Gel^hrtenrexicon 
de  ^cclesiasticis  scriptoribus  fertigte,  zählte  er  in  demselben  keinen  ein- 
zigen Leipziger  Gelehrten  aufi*  und  veranlasste  dadurch  einen  der  letz- 

• 

tem,  eine  eigene  Sammlung  von  Leipziger  Berühmtheiten  zu  verfassen, 
den  bekannten  CeUalogm  illuslrium  sive  eficlesiasticoru»^  ^cripiorum,  ijuiAn 

'  '     Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  WiMeDsdi.  III.  38 


5^6  /  Pl.  ZARlftKB,         ^ 

Lipzensi  Academia  a  fimdatione  %tndn  uaque  praeseM  ad  ammm  dmwn^ 
den  man  wohl  mit  Recht  item  Wimpioa  zuschreibt.   Im  Jahr  1 497  saut 
Jacob  Locher  Philomusus  in  seiner  Uebersetzang  des  Narreoschifti 
Cap.  27,  26  fg.,  wo  von  den  Universitäten  die  Rede  ist;  kurzweg  & 
volat  ad  Wietmam,  tenet  hunc  Erfordia  magna,  Hunc  BaiiUß  fmfel,  Ifi 
iilum  barbara  tellus,  und  4513  Tbilonius  Philymnus  in  der  Vorredi 
zu  seiner  lateinischen  Uebersetzung  der  Batrachomyomachie,  besondeci^ 
Leipzig  im  Auge  habend^  von  der  ganzen  Eibgegend  barbaricim AUl 
Diese  Zeugnisse  beweisen  für  die  Isolierung  Leipzigs -um  so  mehr,  ji 
ungerechter  ihr  lohalt  in  der  That  ist.   Denn  es  hat,  namentlich  im  IS. 
Jahrh.in  Leipzig  nicht  an  sehr  tüchtigen  Krttflen  gefehlt*),  und  alsgeget' 
Ende  desselben  Jahrh.  die  elassischen  Studien  auftauchten,  blieb  Lfikpa^ 
nipht  zurück.  Es  sind  im  ganzen  übrigen  Deutschland  zusammengenom^ 
men  während  des  1 6.  Jahrh.  kaum  so  viel  classische  Schrtftsleller  ediert 
worden,  wie  in  Leipzig  allein.  Das  begründet  noch  keinen. Vorzog,  dear 
am  Rhein  uod  in  Oberdeutschland  bezog  man  diese  Drucke  damals  an 
Italien,  aber  es  beweist  doch  hinlänglich  das  Vorhandensein  Jenes  Bi^ 
dungselementes,  dessen  Verwerthung  freilieh -pedantisch  genug  l)«trie^ 
ben  sein  mag.   Am  gedrücktesten  tritt  Leipzigs  isolierte  Stellung  hervor 
zur  Zeit  der  EjrchenreTormation,  aber  auch  späterhin  noch,  ja  nochlalp* 

•  •  •     ■ 

hunderte  lang,  hat  Leipzig  ausserhalb  des  lebendigen  W^chsehrerkehfi 
mit  den  übrigen  deutschen  Universitäten  gestanden. 

Ergiebt  sich  aus  dem  Vorsiehenden  der  eigenthüroliche  Werth,dei  | 

■  •  .  j 

eine  gründliche,  sich  völlig  einlebende,  Darstellung  der  Verfassnngsge- 
schichte  der  Leipziger  Universität  —  recht  eigentlich ,  vermöge  ibrei 
conservativen  Characters,  als  der  Repräsentantin  einer  mittelalterlichei 
Normaluniversiiat  —  gewähren  würde,  so  ergiebt  sich  auch  zugleidi  ' 
hieraus  die  Grenze  in  der  Zeit,  bis  zu  der  diese  Bedeutung  ihr  geblihrL 
Es  liegt  auf  der  Hand,  es  ist  die  Zeit  auszuschliessen,  wo  jene,  m^ 


i)  Zwar  sagte  1(46  der  Canzler  des  Öhurfurslen  in  Gegenwart  des  letztem  dtr 
versammelten  Universität  ins  Gesicht:  'quod  in  universilate  Vienna  et  Erfordia  doni- 
nos  pridceps  häb'enat  doctored  ad  nutum,  hie  autem  vix  essent  duo  vel  tr^  qoi  ei  ?•* 
lerent  et  deservire  possent  in  legalione  et  executione  suorum  negotiorum* ;  aber  dtf 
war  in  der  Aufregung  gesprochen  und  von  einem  Manne,  dem  der  gediegene  Jc^uimei 
Kone  mit  Recht  sofort  replicierte :  'Cancellarie,  vds  bene  prius  protulistia  alias  blaspiM- 
mias'.  Efne  Geschichte  der  UniversitSt  wird  den  Nachweis  zu  fahren  haben,  dass  dien 
Schmftbung  der  Universilät  zur  Ehre  gereichte. 


Zur  Geschichte  deb  Univbbsität  Leipzig.  527 

sprttoglicb  bei  der  Organisation  tfaätigen,  geistigen  Fact'oren  erloschen 
Haren,  wo  das  mittelalterliche  Gebüude  der  Universität  den  Ideen  und 
Beddrfiiissen  der  neuen  Zeit  nicht  mehr  entsprach,  wo  Leipzig,  kann 
nan  sagen,  an  der  ursprünglichen   Idealität   seiner  Verfassung  recht 
eigentlich  jahrhundertelang  zu  Boden  lag.  Eingetreten  ist  dieser  Um- 
schwang  im  Laufe  des  1 6.  Jahrhunderts,  entschieden  ist  er  im  letzten 
Drittel  desselben.  Schon  1 520  sagte  Petrus  Mosellanus :  Discrimina  tum 
MlUmum  tum  profesmnum  maiores  nostri  fortasse  iustis  de  causis  in  scholis 
mtituerunt:  tum  ipsa  re  secum  adferente  concordiae  matrem,  aequalilatem. 
At  kod^  res  haec  in  manifestum  discordiae  seminarium  degeneravit.    Uazu 
kam  der  Einfluss  Wittenbergs,  dem  man  sich  nicht  entziehen  konnte. 
Bie  Gründung  dieser  Universität  macht  Epoche  in  der  Geschichte  un- 
serer hohen  Schulen ;  um  die  Mitte  des  Jahrhunderts  fühlten  dies  auch 
in  Leipzig  Männer,  wie  Camerarius,  Meurer,  namentlich  aber  Caspar 
Boroer.   Dieser  klare  und  scharfe  Geist  sah  ein,  wie  die  Leipziger  Sta- 
tatea  den  Wittenberger  gegenüber  veraltet  und  untauglich  seien ;  er  legte 
^Ibst  noch  nach  Moritzens  Reformation  in  einem  eigenen,  von  ihm  dem 
tiniversitätsarchive  einverleibten,  Buche  Abschriften  der  Witlenberger 
»lalulen,  Stiftungsurl^unde  u.  A.  zur  Nachachtung  an.     Der  vorüber- 
inende  Flor,  zu  dem  der  Churfürsten  Moritz  und  August  Regierung  die 
Iniversität  erhob,  schwand  bald.    Den  dann  eintretenden  Process  des 
GDsiechens  und  die  mannigrachen  künstlichen  Quacksalbereien.,  die  man 
Uli  der  Universität  vornahm,  zu  schildern :  das  ist  ein  eigenes,  wenig 
erquickliches  und  kaum  einen  positiven  Gehalt  gewährendes  Thema.  . 
Eq  dem  wissenschaftlichen  Mittelpuucte,  den  die  Geschichte  der  älteren 
Seit  gewährt,  steht  es  nicht  mehr  in  Verhäitniss. 

Die  Leipziger  Universilät  theilt  mit  nicht  eben  vielen  ihrer  Schwe- 
stern das  Interesse,  dstss  wir  an  ihr  den  Uebergang  aus  der  katholischen 
Zeit  in  die  protestantische  verfolgen  können.  Für  Leipzig  hatte  die  Ein- 
führung der  Kirchenreformation  nebst  den  mit  dieser  zusammenhängea-^ 
den  Veränderungen   unter  Moritz   und  August  beinahe  die  Bedeutung 
einer   neuen   Gründung.     Die   wesentlicheren    Umänderungen   dieser 
scbliessen  mit* dem  Jähre  1558.*  Im  Jahre  1557  wurden  die  s.  g.  wal- 
zenden Lectionen  abgeschaft,  der  wichtigste  Umschwung  in  der 
Geschichte  dqr  Universitälsorganisation,  und  zugleich  ward  die  Zahl  der 
Pr(^essuren  in  den  verschiedenen  Facultäten  fest  bestimmt.  Das  sind  die 

Professuren  Her  altBn  Stiftung,  an  denen  nur  im  folgenden  Jahre  eine 

38» 


528  Fr.  Zarncke, 

kleine  Veränderung  vorigenömmen  ward;  späterhin  blieben  sie  unaoge^ 
tastet,  nur  im  Jahre  1 580  wurden  noch  in  der  philosophischen  FacakM 
zwei  zu  einer  verschmolzen.  Bekanntlich  sind  .diese  23  Professuren  der 
alten  Stiflung  noch  der  heutigen  Organisation,  wenn  auch  nur  latent,  n 
Grunde  liegend.  Seit  dem  Jahre  1 558  bis  1 830  ist  keinie  durcbgreifcDde 
wesentliche  Veränderung  vorgegangen,  eine  völlige  Stagnation  bat  seit- 
dem alle  Institute  ergrilFen.   Es  kann  kaum  als  eine  für  die  Oi^nisatioi 
der  Universität  wichtige  Veränderung  bezeichnet  werden,  wenn  476S 
das  philosophische  Baccalaureät  mit  dem   Magisterium  vereinigt  und 
'  1787  die  Wahl  der  Examinatoren  zu  den  Magisterprüfungen  nach  einea 
andern  Modus  angestellt  ward,  wenn  1 564  das  Vicecanzellariat  zu  einem 
Procanzellariat  umgetauft  wurde,  was  nur  sehr  kurze  Zeit  faindurcb  mit 
practischen  Veränderungen  verknüpft  war.  Das  ftlhlt  man  recht  lebendig; 
wenn  man   Darstellungen  der  Leipziger  Universitätsgeschichte,  selhd 
noch  aus  dem  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts,  folgt,  welche  die  VerftH 
derungen  aufzuführen  in  Absicht  haben,  die  die  Universität  zu  ihres 
damaligen  Zustande  brachten,  z.  B.  Leonhardi  in  seiner  Geschichte  QiMi 
Best^hreibung  der  Stadt  Leipzig.    Mit  Äifsnahme  jener  Veränderung  voi' 
1580Jn  der  philosophischen  Facxiltät  hat  er  kein  einziges  Ereigpissir 
erwähnen  nöthig.  das.  diesseits  1558  läge/  Und  so  ist  es  nicht  bloss  oit 
der  Universität  iiii  Ganzen,  auch  für  die*  einzelnen  Corporationen  in  if 
findet  dasiiselbe  statt.    Auch  das  Frauencolleg,  das  am  vvenigsten  jnitilif 
zusammenhängende,  hat  gerade  in  diesem  Jahre  seine  letzte,  bis  auf  die 
.neueste  Zeit  massgebende  Organisation  erhalten. 

Was  diesseits  jenßr  Zeit  liegt,  besieht  entweder  aus  Elemenlea,' 
die  schon  der  neuern  Zeit  angehören,  oder  aus  veralteten,  nicht  mehf 
lebenskräftigen. 

So  wird  denn  der  Geschichtschreiber,  wenn. er  die  sich  ihm  nahe 
legende  runde  Zahl  der  ersten  150  Jahre  (1409—1559)  des  Bestehen! 
der.  Universität  zum  Gegenstände  seiner  Darslellung  wählt,  nicht  nur 
einen  schicklichen  Abschluss  gewinnen,  sondern  .auch  einen  bestiroiDteD 
wissenschaftlichen  Mitlelpunct-:  die  Verfassungsgeschichte  einer  miltel- 
.  alterlichen  NormaluniV^eY^silät.  —  "     "*  l:    '    / 

Zu  einer  so  umgränzten  Geschichte  der  Universität  beabsichtigeich 
im  Nachstehenden  Prolegoraena  zu  liefern,  iiämJich  eine  Zusammeostel- 
lung  und  Characterislik  aller  mir  bekannt  gewordenen  urkundlichen 
Quellen  bis  zum  Jahre  1 559.  '^  ' 


Zur  Gbschichtb  der  Universität  Leipzig.  529' 

Es  ist  eine  solche  Vorprbeit  besonders  hier  anumgänglich  nöthig. 
D  erstaunt,  wenn  man  die  Masse  des  Über  die  Leipziger  Universitats- 
ichichle  Geschriebenen  durchgehl,  wie  wenigüennlniss  in  demselben 
halten  ist,  wie  fast  alle  Schrfflsteller,  ohne  auch,  nur  Notiz  za  nehmen 
ii  den  Quellen,  sich  mit  einem  pomphaften  trivialen  Phrasenschwall 
Bnden  zu  können  geglaubt  haben.  Der  Ubele  Einfluss,  den  bis  zum 
ide  des  vorigen  Jahrhunderts  die  übertriebene  Geltung  und  Cullivie- 
Hg  der  rhetorischen  Classicität  namentlich  in  Leipzig  ausübte,  offen- 
rt  sich  wohl  hier  im  eigensten  Gebiete  am  schlagendsten  und  widef-. 
Irtigsten. 

Dem  dauernd  abzuhelfen  und  die  Wiederkehr  ähnlicher  Ungründ- 
ikeit  unn>öglich  zu  machen,  ist  eine  umfassende  und  genaue  Discus- 
D  des  gesammteu  uns  noch  erhaltenen  urkundlichen  Quellenmateriales 
»n  geeignet.  Indem  ich  eine  solche  nachstehend  vorlege,  fürchte  ich 
ht,  dass  mich  der  Vorwurf  treffen  werde,  Mühe  und  Zeit  an  einen 
anstand  von  geringer  Bedeutung  verschwendet  zu  haben. 

Ich  habe  bei  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  und  Characte- 
ik  der  Quellen  es  nicht  aus  den  Augen  verloren,  dass  es  Prolego- 
na  sein  sollen,  Prolegomena  für  einen  doppelten  Zweck.  In  erster 
ie  die  Voraussetzung  und  Grundlage  für  eine  ernst  eingehende  Ge- 
ichtschreibung.  Während  ich  daher  nie  vergessen  habe,  dass  die 
iracteristik  der  Quellen  bei  den  mitzutheilenden  Auszügen  die  Haupt- 
gabe war,  um  anschaulich  zu  machen,  ob  der  Inhalt  derselben  man- 
fach  oder  einförmig,  der  Ton  trocken  oder  lebhaft  gefärbt  sef,  die 
3lle  ofBciellen  oder  nur  privaten  Character  trage  u.  s.  w.,  habe  ich 
:h  zugleich  dahin  gestrebt,  von  allen  wichtigern  Vorkommnissen  des 
deinischen  Lebens  Belege  zu  geben,  und  in  das  Leben  und  Treiben 
er  Zeit  unmittelbar  und  anschaulich  einzuführen,  so  dass  der  Ge- 
ichtschreiber  sich  oft  nich^  wenig  Mühe  wird  gespart  sehen  durch 
fache  Verweisung  auf  das  hier  Mitgetheilte. 

Aber  auch  für  ein  zweites  Unternehmen  hoffe  ich,  sollen  diese 
ellencbaracteristiken  die  Prolegomena  werden. 

Weder  eine  noch  so  umfängliche  und  eingehende  Geschichtschrei- 
ng,  noch  die  hier  mitgetheilten  Auszüge  werden  je  genügen,  um  mit 
Uiger  Anschaulichkeit  in  das  Leipziger  academische  Leben  der  altem 
it  einzuführen.  Um  dies  zu  ermöglichen,  bedarf  es  eines  mehr  oder 
niger  vollständigen  Abdruckes  der  Quellen.    Ja  es  ist  meine  Ar- 


.530  £*«.  ^ARNCKB, 

beit  recht  eigentlich  mit  dem  Wunsche  gepflegt  worden,  jA  m^e  ihr 
gelingen,  das  Bedürfniss  nach" einem  solchen  nahe  zu  legen  und  stm 
baldige  Ausführung  zu  ermöglict^Qn. 

Sollte  dieser  Wunsch  in  Erfüllung  gehen  und  eine   in  würdiger 

• 

Weise  ausgestattete  Sammlung'^der  Monumenta  universitatis  stuäü  LipiSh 
sis  ans  Licht  treten,  so  würde  damit  weder  diese  Quellencharacterblti 
ihren  selbstständigen  Werth  verlieren,  noch  das  grössei'e  Unlemebmei] 
durch  die  hier  gebotene  Auswahl  beeinträchtigt  werden.  Denn  wasle(^ 
tere  betrifft,  so  habe  ich  mich  sorgsam  gehütet,  nicht  etwa  eineAebro- 
lese  des  Interessantesten  herauszuschöpfen,  sondern  habe  nur  wenige  Pro- 
ben des  Characteristischen  geliefert,  und  was  ersteres  angeht,  so  wird 
man  auch  später  neben  dem  umfänglichem  Werke  die  hier  gelieferteii 
geringen  Auszüge  gerne  dulden  können,  die  dann,  wie  sie  vielleicht  dal 
Iftteresse  für  die  Herausgabe  jenes  zu  erwecken  im  Stande  waren,  niicK' 
minder  auch  femer  hauptsächlich  zu  ihm  den  Weg  zu  bahnen  dieoea 
werden. 

Meine  Nachforschungen  haben  sich  vornehmlich  auf  die  folgendei 
Orte  erstreckt:  1)  das  Archiv  der  Universität,  welches  auch  die  Üeber- 
reste  der  Archive  der  Nationen  und  Collegien  enthält,  und  die  Archive 
der  4  Facultäten,  sowie  des  Universitälsrentamles;  2)  die  Universitäts- 
bibliothek; 3)  die  Rathsbibliothek ;  4)  das  Archiv  des  Frauencollegs; 
5)  das  Rathsarchiv;  6)  das  Hauptstaatsarchiv  in  Dresden.  An  diesen 
Orten  glaube  ich  nicht,  dass  mir  irgend  etwas  wird  entgangen  sein. 
Nun  bin  ich  zwar  überzeugt,  dass  hie  und  da,  namentlich  im  Privatbe- 
sitz, noch  Manches  verborgen  sein  wird ;  denn  ich  kann  nicht  glauben, 
dass  die  theilweise  ziemlich  umfangreichen  Archive  der  Nationen  sogani 
spurlos  sollten  verschwunden  sein.  Aber  es  schien  mir,  um  jene  noch 
etwa  verborgenen  Quellen  ebenfalls  der  Wissenschaft  zugänglich  za  , 
machen,  eben  der  geeignetste  Weg,  die  Zusammenstellung  der  von  mir 
untersuchten  zu  publicieren,  der  sich  die  etwa  noch  auftauchenden  füg- 
lich als  Nachträge  werden  anschliessen  können.  Davor  hoffe  ich  mick 
hinlänglich  geschützt  zu  haben,  dass  man  mir  schon  früher  gedruckte  und 
dann  verloren  gegangene  Quellen  als  von  mir  übergangen  nachweise.    1 

Bei  meinen  Nachsuchungen  ist  mir  rege  uiid  gefällige  Theilnabme 
aller  Orten  entgegengekommen,  sowohl  von  Seiten  der  Herren  Voi*sleher 
der  genannten  Archive  und  Bibliotheken,  wie  von  andern  Gelehrten  und 


= 


« 


ZcR  Geschichte  der  Univrsitat  Leipzig.  531 

fOB  Freunden  des  hier  bearbeiteten  Gegenstandes.   Ihnen  allen  danke 
ieh  hiemit  öffentlich  nochmals. 

Nur  in  den  bibliographischen  Beschreibungen  habe  ich  die  Ortho- 

phie  der  Originale  genau  beibehalten.    Sonst  habe  ich  mir  erlaubt, 

willkürlichen  Gebrauch  der  grossen  und  kleinen  Anfangsbuchsta- 

zn  regeln,  desgleichen  v  stets  für  den  Consonanlen,  u  stets  für  den 

bcal  zn  setzen;  statt  j  habe  ich  überall  %  eingeführt;  das  e,  welches  ae 

ritt  und  bald  e  bald  e,  bald  cb  bald  ae  geschrieben  wird,  habe  ich 

ae  geschrieben;  in  den  Wörtern  aber,   in  denen  e  statt  oe  steht, 

ich  es  unverändert. 

Aach  die  Interpunction  rührt  von  mir  her.  Doch  habe  ich  mir 
Betreff  dieser  nicht  bei  allen  Quellen  dieselben  Freiheiten  erlaubt, 
nicht  in  Bezug  auf  die  Regelung  der  grossen  und  kleinen  An- 
gsbuchstaben.  Wo  die  Quelle  hier  consequent  ein  bestimmtes  Yer- 
'fahren  einhielt  (z.  B.  den  Eintritt  eines  neuen  Satzgliedes  durch  grosse 
Anfangsbuchstaben  zu  bezeichnen  u.  a.),  habe  ich  dies,  wo  ich  es  er- 
Imnte,  nicht  stören  wollen. 

m 

Die  zu  den  Jahreszahlen  hinzugefügten  Buchslaben  a  und  6  be- 
leicbnen  die  Semester,  nämlich  a  das  Sommersemester  (wenn  man  will 
Sem.  aestivum),  6  das  Wintersemester  (sem.  brumalc'wie  es  mehr- 
beb  in  der  Matrikel  genannt  wird). 

Bei  Angabe  des  Inhalts  der  Urkunden  bin  ich  fast  ohne  Ausnahme 
den  betreffenden  Copialbüchern  gefolgt,  weil  die  Urkunden  nach  den 
^gaben  dieser  citiert  zu  werden  pflegen'.  Zwar  musste  in  Folge  dessen 
das  Einhalten  einer  durchgehenden  Gleichmässigkeit  aufgegeben  werden, 
Gtber  dieser  Mangel  wird  ausgeglichen  durch  den  Yortheil,  die  citierten 
tirkunden  jetzt  schneller  erkennen  zu  können.  Die  auffällig  langen  Ur- 
kundentitel in  dem  spät  angelegten  Copialbuche  des  Frauencollegs  (S. 
767  fg.)  hätte  ich  leicht  abkürzen  können,  that  es  aber  nicht,  weil  gerade 
iie  betreffenden  Urkunden  der  Benutzung  schwieriger  zugänglich  sind 
^Is  die  übrigen,  und  daher  die  langen  Titelangaben  einen  erwünschten 
Ersatz  bieten.  Deshalb  nahm  ich  hier  auch  die  zur  Universitätsgeschichte 
dar  indirect  in  Beziehung  stehenden  Urkunden  einzeln  auf. 


♦ 


-"  .1 


i 


A.  ERSTER  ABSCHNITT. 

QUELLEN,  DIE  UNIVERSITÄT  IM  ALLGEMEINEN  BETREFFEND*). 

* 

I.    DIE  URKUNDEN  UND  DAS  COPIAIB  MAGNUM. 


.-■'1 


Die  wichtigern  Documenle,  welche  die  UoivereilSt  inOamen  betrifMt 
in. ein^r -parva  ciata'  oder'ciatuU  com  Iribus  clavibus'  im  Fiaoos  aiedeigehgL  Das 
die  guoaiige  Folge  gehabt,  dass  sie  io  den  Protocoljen  bei  Uebergaba  des  loTentart 
dem  rector  antiquus  an  den  reclor  novus  mit  dem  Qbrigen  Inventar  Im  Rationariai 
aofgei^hlt  wurden,  zwar  nicht  immer  alle  einieln,  denn  bald  fing  man  an,  die 
in  Bausch  und  Bogen  zu  verzeichnen,  oder  auf  frühere  RechnungaablegoogeD  aichia 
berufen,  aber  doch  meistens  ein  paar  iahre  lang  und  wohl  ohne  Ausnahme  mlndestmi 
einmal  bei  der  Rechnungsablegung,  die  dem  Eintreffen  des  Docomanis  IMgle.   fer- 
gleiche  Niheres  hierüber  in  der  Beschreibung  des  Rationarius  fisd. 

Ich  bin  diese  Rechnungablegungen  genau  durchgegangen,  und  es  wird  oidrt 
f nleresse  sein ,  das  Resultat  hier  milzutheilen.    Die  Jahreszahlen  bezeichnen  das  8a* 
niesler,  in  welchem  die  Rechnungsablegung  geschah,  also  das  des  reclor  novos.  Dil . 
ohne  Abschrift  verloren  gegangenen  Documente  sind  mit  gesperrter  Schrift  fsdiwALi 

1 4i 0**  wird  erwiUmt  'buUa  conservatoru ,  das  ist  die  noch  jetzt  im  OriflDal  im 
handene  Bulle  Alexanders?,  vom  t9.  December  1409,  daneben  lostrQmeateJnl 
subconservatorii,  später  auch  'litera  sigillata*  genannt;  dies  ist  im  16.  Jahrb.  vei^i 
loren  gegangen,  ohne  dass  Abschrift  erhalten  wSre,  da  es  keine  practiscfae  Bedeeloail 
mehr  liatte.  .    l 

Erst  iif  I*,  als  Yinc.  Grüner  Rechnung  ablegte,  übergab  er  auch 'instrumeotifli 
in  quo  coutiuebatur  copiu  confirmationis*,  später  auch  wohl  einfach  'copia  bullae  coofir«* 
mationis,  copiacon6nnationis',auch  sogar 'copla  fundationis',  oder  (wie  4  416*)  iaceneat 
'transsumptum  fundationis  et  confirmationis  universitatis  papae  Alex/ genannt.  DasOn- 
ginal  blieb  in  den  Hunden  der  Fürsten,  denen  ja  die  Bulle  ausgestellt  war,  und  befindet 
sich  noch  gegenwärtig  in  Dresden;  da  Grüner  es  war,  der  die  von  den  Pursten  zaM 
Zweck  der  EröATiiung  der  Universität  erlassene  Verordnung  in  die  Matrikel  einschiiil^ 
und  da  dem  Schlüsse  derselben  schon  im  Wortlaut  die  Form  einer  Urkunde  fehlt  (8.&), 
so  ist  als  ausgemaclit  anzusehen,  dass  jene  fürstliche  Verordnung  nie  in  Form  aioir  - 
Urkunde  existiert  hat,  sondern  nur,  wie  das  später  noch  öfter  vorkommt,  damit dod 
der  Inhalt  der  'publica  pronunciatio'  nicht  verloren  gehe,  den  Betheiligten  iö  Form  fkm 
scheda  übergeben  ward,  die  durch  eigenhändige  Abschrift  des  Rectors  in  einem  otUA- 


*)  Dankend  hervorzuheben  habe  ich  die  unermüdliche  und  zuvorkommende  GeMfi^KÜ 
des  Herrn  Uaiversitatssecretttr  Büttger,  der  als  Vorsteher  des  Universittftsarchivs  michMl 
Manches  aufmerksam  zu  macheu  die  Güte  hatte ,  was  sonst  vielleicht  meinen  Blickea  eat- 
gangen  wSre. 


DiB^  Urkunde!«  und  das  Copule  magnum.  5^3 

9 

in  Bacbe,  der  Ifotrikel,  wo  an  der  6des  nicbt  zu  zweifeln  war,  antiquierte.  WSre  dies 
lieht  so  der  Fall  gewesen,  so  würde  Grüner,  der  die  'ordinatio'  in  Händen  hatte,  sie 
iknso  gut,  ja  noch  eher  als  die  notarielle 'eopia  bullae  confirmationis'  dem  Fiscos  über- 
hfert  haben. 

f  i  1 2  werden  erwähnt  'a  r t  i  c  u  1  i  c  o  m  p  o  s  i  t  i  o  n  i  s  (auch  'litterae  quaedam'  ge« 
■Mini)  inter  regem  Poloniae  et  doroinos  de  Prussia,  in  volgärf.  Sie  sind 
f^erloren,  ond  ich  kann  auch  zur  Zeit  über  ihren  Inhalt  keine  Aufklärung  geben. 

fif3^  und  ebenso  4415'' und  1416*  erscheinen 'articali  concepti  de  pri- 
ilegiis  dandis  per  principes  universitati*.    Sie  shid  verloren. 

I  i  I  i*  'bulla  super  sex  caoonicatibus',  auch  'bulia  praebendarum'  genannt,  die  Bulle 
haniM  XXai.  vom  J.  U  4  3  über  die  Cartonicate  in  Naumburg,  Meissen  und  Zeitz,  daneben 
istFOmentum  (auch  transsuroptum)  insinuationis  eiusdembullae  factae  prae- 
nilo  ecclesiae  sancti  Thomae'.  Wenn  unmittelbar  drauf  'duo  instrumenta  publica  per 
.  Aldeaborg  confecia'  genannt  werden,  so  sind  damit  jener,  verloren  gegangene,  Insi- 
MÜoiisIranssumpt  und  der  Transsumpt  der  Bulle  selber,  den  wir  abschriftlich  noch  in 
^Matrikel  besitzen,  gemeint.  Wenig  Befriedigung  gewährt  es,  wenn  es  daneben  heisst 
■B  qaibosdam  aliis  parvis  foliis  conceptis  de  negotiis  universi- 
;liSy  wofür  auch  vorkommt  'copias  quasdam  et  cedulas'. 

1446  quaiuor  instrumenta  [et  quaedam  mandata]  de  facto  ma-- 
islri  Boltenhagen  et  sui  scholaris.  Scholaris  scheint  der  Amanuensis  des 
Mlors  geheissen  zu  haben,  der  in  den  altem  Zeiten  der  Universität  aus  dem  Fiscus 
Miidet  ward.   Jene  Docomente  sind  verloren. 

4417^  eopia  iurisdictionis,  mir  unbekannt. 

4449^'bulla  eorrectionis*.  Gemeint  ist  die  Bulle  Martins  V.  von  4  44  8,  gegeben  in 
iottaoz,  io  welcher  die  Schreibfehler,  die  in  der  Präbendenbulle  von  4  44  4  sich  ein- 
■idiäcben  hatten,  corrigiert  und  zugleich  die  Schenkung  Johanns  XXIII.  bestätigt  wird. 
wi  die  Fehler  in  jener  Bulle  war  man  bald  aufmerksam  geworden,  und  dem  Vertreter 
•r  Universität  auf  dem  Constanzer  Concil  ward  der  Auftrag,  ihre  Correctur  zu  betrei- 
Ctt.  Zu  dem  Ende  sandte  man  ihm  die  Bulle  im  Original.  4  44  5*  heisst  es  im  Ratio- 
«ritts  Osci :  Item  praefatus  rector  ex  mandato  domini  Friderid  Marchionis  Misnensis  di- 
9XÜ  magiitro  Petto  Storch  ad  concilium  praedictum  (Coristantiense)  bullam  praebenda- 
iMi  et  euper  hoc  habet  Utteram  praefati  domini  sub  suo  sccreto.  Von  da  ab  fehlt  sie  in 
ito  Bechnungsablagen,  aber  4  44  6**  ist  sie  wieder  da.  —  Neben  der  bulla  eorrectionis 
■Mfaeint  4  420*  transsumptum  eiüsdem. 

4449^  werden  auch  genannt  conslit  utiones  et  concordata  concilii 
"tistaotiensis  sub  sigillo  viceca  ncellarii  a  p.  se.,  wofür  es  4420*  fg. 
Nm 'concordata  nationis  Germanicae'  oder 'quantum  ad  naiionem  Germanicam'. 

litS**  werden  endlich  noch  erwähnt  4)  'indullum  domini  episcopi  Merseburgen- 
^fMicolai]  super  incarcerandis  scolaribus  delinquentibus',  welches  noch  jetzt  im  Ori- 
^  vorhanden  ist,  und  2)  subdelegatio  domini  episcopi  Merseburgen- 
^»  die  ich  nicht  gefunden  habe. 

4  428*  *bulla  super  praebendis  in  Merseburg',  die  noch  jetzt  im  Original  verhan- 
dle Bulle  Martins  V.  vom  Jahr  4  424. 

iiti^  drei  verloren  gegangene  Documente.  4.  Litte ra  principis  pro  li- 
rtalibus  collegii  beatae  virginis.  2.  Littera  recognitionis  Marsi- 
.  3.  lostrumentum  recognitionis  ceterorum  s.uppositorum. 


S3i    ''-     Fr.  Zarmcus,  urk.  Qoellbn  z.  G;  o.  Univ.  Lbifzig. 

«' 

4iS6*..  Litera  domini  nostri  episcopi  Mersebnrgansis  soperl 
carceratione  stadentiara  atque  proc  es  albus  citatoriia  suapansoriis  et  ■! 
nitoriia  fulmioatis  contra  WeDzealaum  Scafler  et  oompliceaaM 
ac  contra  Johannem  Wynnephennig  ratione  homieidii  In  P«lr« 
de  Magoncia,  ut  aaserebatur,  perpetrati  falminaiia. 

4i87^  Condempnatio  artioalorum  Wiclef  et  Hns,  wird  miler 
sampten  genannt.   Abacbriftlich  vielleicht  noch  erballen.  * 

4431^  wird  zu  dem  Incarcerationsindalt  hinzugefOgl  *defoDCtl^  epiaoopip  qtm  ^ 
tera)  mortaa  est  et  extincta  morte  epiacopf . 

4433^  LegatumPetri  Griinenberg,  später  gonaaer  bestiauBl  ali * 
litterae  et  ana'. 

.    4i3i*«  'Littera  Johannis  episcopi  saper  incarceratione' »  nodi  jetil  fai 
▼orhanden. 

4i35\  Instrumentum  renunciationis  de  coiasdaai  Henriel 
melriches,  nostrae  aniversitatis»  sappositi,  incarceratioDe  « 
factum. 

1i35\    Constitotiones   concilii  Basiliensis.   Als  olBzialle 
sind  diese»  wie  die  oben  angeführten  auf  die  Constanzer  Synode  Bezug  habendeOi 
loren;  nicht  unmöglich  aber  wSre  ei,  dass  sie  ganz  oder  zum  Tlieii  ObergeguigaB 
in  das  Buch  des  Johannes  Wise,  jetzt  UniversitStsbibl.  Nr.  476,  fol.  t«  n; 

1436*.   Instrumentum  appellationis  cum  sigillo  maiastatis« 
scopi  MerseburgensiSy  spSter  heisst  es  auch*cum  adhaeeiODe  doniiii 
Merseburgensis/  z.  B.  1443^  und  ebenso  4  SOS. 

4  438^  wird  als  drittes  Document  angeführt:  'super  fondatione  oniTarsMIi', 
dazu  bemerkt,  *non  fuit  praesentatum  nunc  nee  prius*;  aber  4439*  wird  c 
wBhnt;  Gemeint  ist  die 'donatio  840sezagenanun  Yom  S.Febr.  4  43ft.  MilÜir 
ward  die  zu  ihr  geh((rende  Reformationsverordnung  vom  S4.  Februar  in  den 
abgeliefert,  beide  noch  vorhanden. 

1439*.  'Liters  ordinationis  universitatis  domini  duclsSaxoniae*,  auch 'litten reftn 
mationis' genannt.  Daneben  wird  1443^'copia  reformationis  domini  ducis'enHdiDt;«' 
diese,  gleichzeitig  und  auf  Pergament  geschrieben,  ganz  wie  das  Original,  nur  Mi 
unlersiegell  und  unterzeichnet,*  ist  noch  erhalten. 

Nun  werden  die  Aufführungen  in  den  Rechnungsablagen  mehrere  lahre 
sehr  ungenau,  erst  Jobann  Wise  de  Rostock  1443*,  der  um  jene  Zeit  eine 
Rolle  in  Leipzig  spielte,  brachte  wieder  grössere  Ordnung  hinein.  Die  Anordnaag^ 
etwas  verändert,  z.  B.  die  Transsumpte  werden  nicht  mehr  zusammen  auijgezihlt, 
ges  gar  nicht  mehr,  z.  B.  die  'articuli  condempnationis  Wicleff*  et  Hus',  einigei 
als  sonst  und  genauer  bezeichnet,  z.  B.  'fundatio  cum  donatione  bonorOm  et  rachiM 
dominorum  ducum  Saxoniae  pro  universitate  Lipsensf  •  Hiemit  wird  diedonalio^ 
S.  Febr.  1438  gemeint  sein.  Daneben  erscheint  neu:  tres  bullaa  concilii  Itf^ 
liensis,  tres  bullae  Felicis  papae  per  concilium  Baailienaa  altcA 
nicht  zu  verwechseln  mit  den  'constituliones  concilii  Basiliensis*  (s.  o.  4  436^diaiiA 
ausserdem  genannt  werden.  Jene  Bullen  sind  verloren,  Bomer  scheint  sie  noch  i4^ 
gefunden  zu  haben;  *duo  subconservatoria,  unum  Johannis  episcopi  MerseboifBURK' 
duas  partes,  secundum  domini  decani  Nuenborgensis  ad  unam  duntaxat  pukm\^ 
werden  die  beiden  noch  jetzt  erhaltenen  subconservatoria  von  4  44S  u.  4443|H^ 


Die  Urkunden  und  das  Copiale  magnum.  '-"^        535 

sein.   Danebeo  wird  genannt  copia    in   causa  cerevisiae  in   uno  sex- 
lirnalo,  verloren. 

1 448^  erscheint  die  bekannte  'Reformatio  universitatis  cum  sigillo  ducis',  die  seit 
1446  die  UniTersität  in  so  hoher  Aufregung  erhalten  hatte ;  das  Original  ist  nicht  mehr 
larbanden,  aber  abschriftlich  ist  sie  erhalten  in  Joh.  Wise's  Buche.  In  derselben  Rech- 
iblage  vermisste  man  die  Bulle  Martins  V.  über  die  Merseburger  Präbenden.   Es 
^ImsI  da :  'Sed  buJla  papae  Martini  quinti  super  praebendis  (die  CorrectionsbuHe  wird 
icklich  als  Torbanden  genannt),  in  priori  rectoratu  signata,  non  est  inventa,  et  pu- 
ijnt  domini  computatores,  quod  papa  Martinus  nunquam  dedit  aliquam  praebendam*. 
leicht  half  man  sich  aus  der  Verlegenheit,  und  so  völlig  hatte  man  vergessen,  was 
kaum  25  Jahren  geschehen  war.    Uebn^ens  muss  sich  die  Bulle  bald  wieder  ge- 
haben, denn  sie  wird  bald  darauf  wieder  aufgezShlt  und  ist  noch  jetzt  erhalten, 
Ueicht  beruht  die  Angabe  des  Fehlens  derselben  nur  auf  einer  Flüchtigkeit. 
Von  nun  an  wird  das  Inventar  nur  sehr  flüchtig  aufgezUhlt,  meist  heisst  es  *una 
pignorjbus  baculis  et  aliis',  wie  schon  früher  zuweilen  'praesentatis  praesentandis' 
t.  w. 

1452  subconservatoriuni    ad    uni versitatem,  Item  quaedam  alia  in- 
leota  cum  littera  indujgent  iarum. 

1 463  wird  besonders  hervorgehoben  Mtem  conservatorium', und  auch  später 
ausdrucklich  aufgeführt.    War  das  etwas  Neues? 

4464.  'Scriptum  doctorum  Erfordensium  in  causa  studentis  suspensi,non  clericf. 
dies  das  Actenstuck  sein,  welches  die  Hands.  der  Rathsbibliothek  fol.  II,  10% 
6*  fg.  (s.  n.)  enthält ?  Dasselbe  trägt  nicht  die  Jahrszahl  4  443,  wie  der  gedruckte 
liog  der  Rathsbibliothek  angiebt,  sondern  4  463.  Bekanntlich  hatte  der  Leipziger 
m  diesem  Jahre  einen  Studenten  aufgehängt,  man  erkundigte  sich  nun  bei  den 
igen  in  Erfurt  und  erholte  sich  Ralhs,  worauf  diese  die  Verhandlungen  eines  ahn- 
m  bei  ihnen  vorgekommenen  (?)  Falls  einsandten.  Hiezu  stimmt,  dass  unmittelbar 
^fcieben  io  den  Fiscus  eine  Abschrifl  der  'autentica  'Habita'  in  littera  texluali  scripta' 
Piedergelegl  ward ;  und  ebenso  enthält  die  genannte  Hands.  der  Rathsbibliothek  diese 
^bter  jenem  Aclenstück. 

4  465.  'Litera  carceris  data  a  dominoMerseburgensi",  noch  jetzt  im  Original  erhalten. 

4  47  4  'in  causa  sutorum  et  diffidationis  contra  universitatem  anno  praesente  4  47 1 . 

l^itatio  et  declaratio  vigore  (?)  Karolinae  cum   litteris  principum*.    Abschriften  dieser 

tcteostücke  haben  sich,  soviel  ich  weiss,  nur  in  Vogel's  handschriftlichem  Nachlass  (s. 

^)  erhalten;  gedruckt  sind  sie  mehrmals. 

4  482  findet  wohl  zum  letzten  Male  überhaupt  Erwähnung  des  Inventars  statt. 
^9m  reperimus  sigillum  maiestatis  universitatis  et  älia  privilegia  ut  supra'. 

4  502  ward  ein  eigenes  Verzeichniss  angelegt,  das  dem  Rationarius  beigefügt  ward. 
b  diesem  erscheinen  folgende,  meist  schon  früher  eingelaufene,  aber  hier  zum  ersten 
^^le  erwähnte  Documente.  t.Consilium  Breitenbachii  de  duobus  stu- 
fen tibus,  scheint  verloren.  2.  Eiusdem  consiiium  super  compactatis,  ist  erhalten 
'lld  angebunden  an  C  (s.  u.).  3.  Acta  quaedam  et  articuli  inter  universitatem  et  sena- 
^Ud,  gemeint  ist  wohl  C  1 ,  a  u.  b.  4.  Litterae  de  non  i  uferen  da  violentia 
'Olleglis  et  bursis.  5.  Litterae  civitatis  Hamburgeusis.  6.  Instru- 
^entnm  excommunicationis  quorundam  laicoruinnnd  7.  Instrumen- 
Mm   citatorium   contra    praedictos   laicos.    Sollten  Nr.  6  u.  7  die  4426* 


536  Fr.  Zarngkb,  urk.  Qobllbn  z.  G.  d.  VtdY.XmimG. 

zuerst  «erwähnten  Acteoslöcke  sein?  8.  Instramentum  ccLneordiae  iolerepi- 
scopam  Merseborgensem,  universitaleiii  et  docto-rem  WaneideL 
9.  Instromentum  in  caasa  Johannis  Gramer  et'  Jacob iMolitorfiL 
40.  Instrament.am  in  caasa  doctoris  Hallis.  Zaoa  ScUiias  hftiisl 
aont  reposita  in  ana  scatola*.  Dann  folgen  nech*in  parva  ladula':  1.  Copia  ordlMK 
tionis  stodii  Lipzensis  quatuor  nationum  ca«a  jnonnmeoUs  (T)  iael«^' 
als.  Was  für  eine  Verordnung  ist  damit  gemeint?  2.  Confirmatio  principis 
torum.  3.  Littera  compactatönim  civitatis»  et  multae  aliae  buUae  ac  Ktterae  Tariae. 
ner  werden  noch  genannt  'quaedam  missivae  coUigatae',  und  ErwikDong  ▼enilwitf 
wohl,  dassnoch  44(0)  aufgeführt  wird'Instrumefitum  super  XacloBblkeoliageD*{vg|^lll 

Zu  diesem  Verzeichnisse  wurden  spSter  noch' einige  Notizen  hioziieefag^  diaj 
doch  eine  eigentliche  Fortsetzung  nicht  nennen  kann.   So:  Copia  littararR 
civitatemin  causa  domus  circa  cimiterium  S.  Nicolai  (wohl  die BMk* 
tnng  der  Schale  454  i  betreffend);  und 

45S1*  Magister  Jauer  obtulit  buliam  privilegiorum  aub  plombo  apod 
universilalis  deponendam  sub   doctore  Paulo  Dhwm.   Transsumptum  eiosdem 
doctori  Paulo  cum  tribus  rotulls  secum  servando.   Gemeint  ist  die  Bulla  Leo's  X.  foa 
Jahr  4519,  die  noch  Im  Original  vorhanden  ist. 

Was  aber  bedeutet  es,  wenn  es  unmittelbar  darauf  heissl:  'Invenla  est  balli 
nova  privilegiorum  universitatis  et  est  in  minore  cistula'.  SoIHe  die  BoHe  in 
Sixtus  vom  Jahr  1484  gemeint  sein,  von  d6r  nur  ein  Transsumpt  vom  4S.  Febr^  I 
existiert?  vgl.  Copiale  magnum.   Denn  dass  'inventa  est'  nur  bedeote:  *es  fud- 
vor,  und  dass  somit  nur  die  Bulle  von  4-54  9  gemeint  sei,  ist  kamn  glaobücli,  dt 
dieser  vereinzelten  Hervorhebung  kein  Grund  abzusehen  ist. 

Fernere  Notizen  über  die  l>ocnmente  der  Universitit  haben  wir  nicfat.   Leite 
das  ausführliche  Verzeichnisse  welches  Caspar  Bomer  anlegte,  and  weiriii  «r 
angab,  was  verloren  gegangen  war,,  uns  nicht  erhalten.  Wir  sind  daher  «af 
kurze  Andeutungen  in  der  Einleitung  zum  Copiale  und  zu  den  beiden  Indices  E  a.  I 
beschränkt. 

Die  Aufzählung  der  Urkunden  habe  ich  verbunden  mit  einer  SchilderaDg  .des  na  * 
C.  Borner  angelegten  Copialbuches.  Allerdings  umfasst  dies  nicht  alle  CriLundeli,  fud* 
die  aufgenommenen  nicht  in  streng  chronologischer  Ordnung,  aber  letzterer  Mangel  war, 
da  die  Reihe  der  Urkunden  gering  ist,  nicht  hoch  anzuschlagen,  dahingegen  Ist  die  Aoi- 
wähl  und  Anordnung  im  Copialbuche  in  vieler  Beziehung  sehr  lehrreich»  ond  äta, 
schien  mir,  durAe  nicht  unbeachtet  bleiben,  und  nicht  verwischt  werden.  Die  nieM 
ins  Copialbuch  aufgenommenen  Urkunden  habe  ich  in  den'  Anhang  verwiesen.  • 

Die  Unbequemlichkeit  der  nicht  genau  chronologischen  Anordnung  soll  am  SchloMi 
dieses  Buches  eriedigt  werden  durch  eine  über  das  gesammte  Urkundenmaterial  {aock 
der  kleinern  Corporationen,  der  FacullSten,  Collegien,  Nationen)  sich  erstreckende  koiK 
chronologische  Uebersicht. 

Ich  folge  also  im  Nachstehenden  genau  dem  Copialbuche,  und  zeichne  dii(jeoi0Hi 
Urkunden,  deren  Original  auf  Pergament  geschrieben  und  noch  jetzt  vorhandeo  Wi 
durch  den  Druck  mit  Capitälchen  aus.  Die  UeberschriAen  der  Adenstäcke  M  j 
aus  dem  Copialbuch  genommen,  wo  deren  vorhanden  waren,  was  nicht  überall  derM 
ist.  Die  Actenstüke,  welche  Morilz^ens  Schenkungen  und  seine  Reformation  der  Univfl^' 
sität  betreffen,  habe  ich  durch  ein  vorgesetztes  *  vor  den  übrigen  herauagebobeii,  wi 


Die  ÜRtUNDEN  und  das  CopIALB  MAGNDII.  537 

i  B^rr  Dr.  Brandes- ihre;  aHerdfhgsr' nicht  vollstSndfge ,  MHHieiking  zam  Oegen*- 
nd  eioer  eigenen  Poblication  gemacht  hat,  habe  ich  auf  dessen  Büchlein^)  ver- 
itsen,  w&hreod  ich  übrigens  auf  schon  geschehenen  Abdruck  absiclitlich  keine  Rück- 
cbl  genommen  habe.  Die  Bitesten  Urkunden,  der  Stiflungsbrief  wie  die  pSpsUichen 
Blleu,  sind  mehrfach  gedruckt,  namentlich  bei  Hom  im  Leben  Friedrichs  des  Streitba- 
tt»  dann  auch  in  Leipziger  Chroniken  und  einigen  Universitätsschriflen,  aber  fast  ohne 
inabme  ungenau  und  nicht  einmal  unmittelbar  nach  den  Originalen. 

Die  Nummer  nach  dem  Datum  giebt  die  Ziffer  an,  mit  der  das  betreffende  Original 
r  Urkunde  in  dem  Universitätsarchive  bezeichnet  und  mit  der  es  aufgeführt  ist  in  der 
ipecification  aller  Original  Documente  nach  der  Ordnung  wie  sie  in  der  Anno  474  6 
Eo  verfertigten  Originalien-KÖthe  beygeleget  worden  und  noch  künfflig  beygeleget 
irden  dfirfllen/'  Die  dann  folgende  filattzahi  bezieht  sich  auf  die  videmierte  Ab- 
irift  im  Copialbuche.  Darauf  folgen  die  Angaben,  ob  die  Urkun4p  lateinisch  oder 
Dtecb  sei,  da  die  Sprache  der  im  Copialbuche  gegebenen  Titel  hiefiir  nicht  entscheid 
ftd  ist. 


J.    Copiale  mag n um,  Tom.  L 

Dieser  Titel  steht  oben  auf  dem  vordem  Deckel  des  in  starken  Schweinslederholz- 
nd  gebundenen  Buches  von  nahezu  500  Bll.  gr.  Fol.,  die  ersten  5  BII.  unbeziffert,  die 
an  folgenden  von  Borner^s  Hand  gezäMt  4 — 487,  dann  folgen  noch  7  BH.,  die  eben- 
is  gezählt  ge^Kesen  sind,  doctr  sind  die  Zahlen  m'eist' abgerissen,' auch  scheinen  einige 
L  zii  fehlen;  Jener  Titel  rührt'  nicAt  von  Borner  her,  der  sich  nicht  des  Neutrums 
üde  bedient  haben  (er  .sagt  'über  copialis*  und  noch  lieber  'exemplaris*  oder  *liber 
MDplorum'),  sondern  erst  aus  der  Zeit,  al^  Tom.  II  angelegt  ward,  also  aus  der  zwei- 
II  BQUfle  des  47.  Jahrhunderts.  Auf  die  Rückseite  des  Innern  Declcels  ist,  doch  wohl 
Bt  in  späterer  Zeit,  ein  bedrucktes  Folioblatt  geklebt,  enthaltend.:  *Zwey  Epitaphia 
ler  Grabschriflen  weilant  des  löblichen  Fürsten  Hertzog  Georgen  zu  Sachsen ,  gleicb 
ich  dessen  Tode  gedruckt,  ihn  vertheidigeud  und  die  Neuerungen  in  Religionssacben 
!>klagend. 

Im  Folgenden  hebe  ich  einzeln  nur  ^as  heraus,  was  noch  in  die  mir  gezogene 
rSoze  (bis- zum  Jahr.  4  559)  fällt. 

Das  erste  Bl.  ist  leer;' auf  ilen  dann  folgenden  vier  ungezählten  giebt  Borner  eine 
Übersicht  über  die  von  ihm  1539^  vorgenommene  Ordnung  des  Archives,  die  ich 
Khstebend  vollstäiiclig  folgen  Ifisse. 

^Omnibus  et  singulis  quotquot  academiae  huius  utililatem  publicam  sequunturnec 
^m  iilius  anteponunt  commodis  M.  Caspar  Bonierus  salutem  et  pacem  in  domino.    . 

y^Aüdieram  pauöis'ante  a'nnis,'TA  animo  habuisSe  consflium  omnia  tolius  universi- 
ig 'et  eius,  qiiße  non  proprie  uniuß  natfonis,  facuUatfs  aut  collegii  sed  ad  publicum - 
UBl  pertinent,  Ktteras  libros  ac  scripta  nesdo  quomodo  disiecta  in  ordinem  digerere  ei 
idlibei  sua  statione  coUocare.  **Id^g6  vero,.quocunque  landem  int'ermissum  modo, 


4 )  Beiträge  zur  Characleristik  des  Herzogs  und  Charfürsten  Moritz  und  seiner  Regierung. 
Gelegenb^t  der.Errichlung  eines  Denkmals  für  diesen  Fürsten  aiif  dem.Schlacbtfelde  bei 
ershaoseo  aas  UNcufidea-end  Handschriften  berausgegebea,  Leipzig  4 8S8. 


538  Fb.  Zarnckb,  urk«  Qgblleü  z.  6.  d.  Umv.  Leipzig. 

factu»  Rector,  ad  universitatem  relali.  Visa  est  res  digna  hoc  tempore,  quo  ad  am 
et  rectius  aliquando  iudiciam  pleraque  revocantur.  Neque  etiam  latebaniqaerelie 
sorum  et  monumentonim  et  actomm  publicoram  impone,  tarn  com  in  panooniiD  M'^ 
trio  starent  in  schola  ac  caderent  omnia  qnondam.   Quibus  etiam  solis  placait  oanii 
scire,  Ut  omnibas  imperareot  et  nullius  neque  facti  neque  consilii  soi  Falionem 
vellent.   Sic  ut  recte  qneat  illnd  Ciceronis  notissimum  in  istos  torqueri :   Si  in  iis 
in  quibus  summa  esse  debebat,  non  laboraremus.  [An  den  Rand  hatte  Borner 
ben :  'Imperiositas  et  invidentia  quorundam' ;  eine  andere  Hand,  wohl  die  eines 
ners,  fögte  hinzu :  'ut  C.  B.*] 

,,Habent  omnia  coenobia,  sacerdotnm  collegia,  municipia,  castella  io  thesauris 
numenta  et  arcbetypos  litteranim  arctissime  repositus,  habent  mrsns  ad  manom  exi 
plorum  libros^  vulgo  dicta  Copialia.  Quibus  cum  opus  est  saepe  reriite, 
praesertim  meliocps  ex  iis  possunt  tum  ad  verbum  usque  et  numerum  sua  iura  cogM* 
score  tum  e  perplexis  quaestionibus  sese  evolvere.  Äpud  nos  quid  actum  sit  ho 
talibus  in  rebus,  cum  deplorare  nolim  rem  clara  luce  expositam,  laudo  academiae 
decretum,  pro  studio  et  fide,  qua  fortasse  me  praedilum  existimaverunt,  iubentis, 
hie  pro  viribus,  ne  quid  amplius  hac  parte  detrimenti  in  posterum  caperet  univei 
Primus  igitur  mihi  congressus  fuit  cum  fisco.  Ibi  inutilem  farraginem  membra 
et  chartarum  exoletarum  reperi.  Jacebant  fundamentis  scholae  admixtae  WunsidefiH 
nae  litis  Processus  et  lilterae,  odio  tantum,  nulla  etiam  memoria  dignae.  Basiliense 
cilium  aetate  nostrorum  avorum  et  Felix  antlpontifex  pauculique  alii  pontiOcum  Ri 
norum  exhortatorias  aut  denuntiatorias  in  Ulis  su;s  ambiguis  temporibus  plumbatas 
derant  ad  universitatem  quondam.  Quae  tum  non  exigua  fuit  nostrorum  laus.  Bas 
las  sane  multas,  fortasse  nihil  amplius  utiles  sed  honoriflcas  solum,  scissuri^ 
quando  mulilatas,  una  cum  pergamenaceis  cbartis  litium  circiler  XXXVIIf,  epistolis 
sive  missivis  in  Capsula  quadam^  ne  custodiae  turba  obstaret,  6sco  eieci.  Caeteras 
dationum,  conßrmationum ,  compactatorum ,  privilegiorum ,  donationum  et  cei 
quotquot  earum  reperi,  in  numero  vixdum  XVIII,  in  thesauris  reliqui.  Mox  in  unod 
exemplorum  recens  ad  hoc  instructum  librum  hune,  quem  Copialbm  noto  verbo  vocill 
perroittitur,  dudum  varie  dispersis  in  variis  libris  copiis,  etiam  cum  iis,  quae  arclit* 
typis  carent ,  fidelissime  transposui,  marginalibus  notis,  ut,  quod  cupis,  obviam  ai^ 
pareat,  lubenter  illastravi.  Jam  vcro  in  aerario  reperta  scheda  et  elenchosro^ 
positorum  eodem  diplomaturo,  ab  anno  Christi  M*D-H*,plura  quam  hodie  supersonti»^ 
dicat.  Ne  quis  autem  fernere  nostram  hanc  operam,  ul  fere  fit,  accipere  et  alio  deO»- 
ctere  queat,  aliam  iuxta  prolixam  charlam  siue  sextemionem  oblongum  fisco  impoitf^ 
et  in  eodem  relictorum  aut  exemptorum  aut  ccrte  etiam  non  repertorum  luculentam 
modum  rationem  reddidi. 

„Sed  nee  librorum  lustrandorum  neccssitudo  minor  succurrebat  animo: 

•  •  • 

rantibus  tarn  longo  temporis  spacio,  quod  a  conditaacademiahacpostM-CCCCfX-bi 
que  centum  triginta  compleat  annos,  tarn  exiguas  reliquias  rerum  et  eas  soias,  quae 
minantis  longe  magis  quam  constitutioncm.  nascentis  $cholae  prae  se  ferunt,  io 
libris  superesse.  Nee  enim  Acta  d.Reusehii  rcctoratum  ad  sextumdecimum  annomi^j 
hinc,  Conelusa  vero  septuagesimum  excedunt  annum.  Quae  utraque  quarrte dispoM 
sunt,  nihil  adme  nunc  pertinet  dieere,  qui  hoe  speetavi  solum,  ut  omnia  totiusuoi^^ 
sitatis  scripta  relegerem,  marginum  indiciis  non  seeus  quam  in  Copiali,  sigoificarenip 
in  unum  denique  indicem  alphabeticum  omnia  contraherem,.qno  jseorsim  roctorv«' 


Die  Urkunden  lnd  das  Copialb  magndm.  539 

qaicquid,  pridem  ignolum«  vdlent  evestigio  reperirent,  atque  hac  sola  re  lon- 
deliberationibus  materiam  praeciderem.  Id  feci,  liUeramm  inscriptis  nominibus 
1^  qood  Conclusa  saepe  Actis  commixta  reperissem. 

,^1  igitqr  prior  conclusorum  A,  posterior  B  Über.  Qui  inter  Senatum  ac  nos  tra- 
nam  C,  Actorum  D,  Praeceptorum  F,  rationarius  quo  nunc  utimur,  G  litterae.  H  no- 
I  ego  feci  librum  Epistolarem ,  ne  deinceps  quae  in  magnis  negotiis  (levia  nam- 

DOD  licet  in  publicos  libros  cuiquam  redigere)  foras  emiltuntur,  ne  inquam  Actis 
vmtor  ant  Conclusis  (quemadmodum  nuper  fieri  coeptnm  video) ,  aul  ne  certe  talia 
pla  si  quando  horum  usus  ßat  interciderenl.  Addidi  ultra  haec  J  litteram  consilii 
Mdam  jurecoosallorum  ed  novis  privilegiis,  et  reforiBalionuin  huius  gymnasit  saepe 
lern  tentatarum  vel  a  nobis  vel  ab  ipso  principe  nonnullas  fonnulas  et  nidulos.  In- 
m  et  Witenbergensis  academiae  fundationem  ouperam. 

.„Sperabam  sie  me  defunclum  iri,  nisi  nie  amor  excitabat  ad  Chartas  etiam  epislo- 
%  id  est  missivas,  quas  aliunde  gymnasium  ad  se  scriptas  accepisset,  quotqnot 
■e  reliquas  nactus  essem,  in  ordinem  aliquem  quasi  in  communes  locos  exacte 
vnendi.  Digessi  in  scatulas,  in  fasciculos.  Numeros  et  titulos  ambobus  addidi 
li  sie  universitati  maxime  commodari  putabatur)  magna  mea  cum  iactura  optimi 
^ris. 

„Quin  ne  sie  quidem  quiescebam,  donec  omnibus  marginum  annotationibus  undi- 
f  eontractis,  e  Conclusis,  Actis,  Libris  et  Litteris,  ipsoque  adeo  Copiali,  capitulis 
■  Rationarii,  qui  semper  est  in  6sco,  in  alphabetarium  indicem  diligentissime  coge- 
l/Hic  est  Über  E,  alioqui  nescio  quibus  exemplis  non  refertus  et  semivacuus,  ^do- 
li certe  soll  repertorio  visus ;  qui,  he  forte  amissus  omnem  operam  per  nos  bona 
li  scio  voluntate  praestitam  -  eluderet,  accepit  socium  K  litterae.  Sic  duplicatus  in- 
t  dier  in  tisco  alter  apud  rectorem  adservatus,  perpetuo  deinceps  usui  universitatis 
Übos^  eaosis  rebusque  esse,  neve  uUo  pacto  quicquam  perire  quieat  eorum  omnium 
Ü  ante  rectoratum  hunc  in  nostras  venerunt  manus.   Ad  quae  sane  sola  .capsarum 

•  scatularum  series  et  elenchi  alphabetici  concinnitas  spectat,  quae  profecto  turbari 
b  modo  debent,  sed  suo  singula  loco,  ut  nunc  disposita  iacent,  relinqui.  Nam  quae 
Ibh  hunc  magistratum  inciderunt  sicuti  nunc  per  me  annotata  sunt,  ita  successoribus 
hiignandt  aggerendique  sua  (si  me  sequi  volent)  viam  slernunt:  quemadmodum 
K  in  actis  eiusdem  rectoratus  mei  D  libro,  foliis  2  05  e't  206,  suo  titulo  uberius 
lOkÜmos. 

,,Postremum  omnium  quid  a  rectore  rector,  quidquc  a  clavigeris  veteribus  novi 
icere  debeant  publico  nomine,  non  solum  quod  est  pecuniac  etarchetyporumin  fisco, 
etiam  supradictorum  librorum,  codicum  et  litterarum  extra  fiscum  in  tabulario  sive 
'ivo  quicquid  repositum  habet,  eorum  inquam  omnium  ut  absolutam  rationem  red- 

*  possint,  sie  effecimus,  ut  ante  alphabeticum  cuius  supra  meminimus  indicem  in  E 
codicibus,  catalogum  tradendorum  et  accipiendorum  disertissime  posuerim,  ne  quid 

^ex  parle  quisquam  iuste  desiderare  pqsse  videatur,  rescindaturque  adeo  seges 
ts  fraudum  suspicionum  et  negligentiae. 

,,Solvi  demum  ex  utroque  iure  scholis  etiiteratis  concessa  privUegia,  copiali  quo- 
adposita,  ac  eum  crrorem,  qui  de  simplici  planoque  processu  persaepe  agitatur,  ex 
lis  simplicium  sie  evulsum  alque  compositum,  ne  per  inscUiam  violenter  adversus 
ao  nostro  obnoxios  et  cum^  dedecore  nostro,  quod  hon  raro  quondam  evenit,  dein- 
I  pertendamus.    Quam .  er^o  quisque  academiam  nostram  cupit  incolumem,  eodem 


M  FtL  ZiBcn.  »K. ifgMiAMs  z.  G.  »•  Unr.  Lbifzig, 


iiMt  iOttfo  MKftittr.  »—— a<B»tj  nfiM  ab  hiMJnfti  cfdalis et  primom  a  Cbrirt 


MOXL.   ▼!  Kai.  Maias,  qni  ori 


Dodi  an  Bomei's  Zeit  voo  Wa 

die  lelate  Tom  J.  1 539.  Dam 

alias  alii  tradere  teoeotor  h 


isco  et»  quomodo  a  Bornero  quaed 
ea  in  obloogo  sexteraiooe  i 


Da  BiQciier.  der  soost  so  wmskk^  war,  aamendenreise  beim  Index  keine  R« 
säcbl  geooBDOi  kalte  an/  die TuiäiuBg  denefteo, so  mosrte  er  für  das  seit  sea 
RecloraCe  ffinzukommeDde  an  Ende  des  Bandes  eine  Forisetzong  des  Registers  eri 
nen ;  er  hat  daher  nüt  rolher  TnUe  an  den  Band  geschrieben :  'Appendix  elenchi  ha 
(qnia  locos  hie  deerat  amplior  qnjeiilMi  inlira  porro,  folio  i90/ 

Die  BiattzahJ  stinail  nichl  genaa.  anch  hat  Borner  nur  t  Urkunden  nachgefiif 
und  nach  ihm  hat  Xiemand  das  um  ihsi  angelegte  Register  erweitert.  Dagegeo 
4  BD.  zanick  derselbe^  der  den  li|dex  in  E  nnd  K  Teiimehrte  [Wolfgang  Meiner^ 

neues  wieder  Ton  Tom  beginnendes  Begtster  angelegt:  *Elenchas.contentoram  io  1 

•  •    •  '  - 

copiali  eo  ordine  quo  scripta  snn^,  welcbes  fpilerhin  Ton  mehreren  Binden  (doch  sto 
weise)  bis  Bl.  341  [Anno  l&cr  fortgeführt  ist. 

Noch  .ein  Blatt  zoröek  ist  ein  alphabetisdier  Index  angelegt,  von  demselben,  ^ 
dem  das  neue  Register  hennhri,  and  Ton  denseüjien  HSnden  erweitert»  die  jenes  ▼ 
mehrten. 

Noch  auf  der  Röckseite  des  letzten  der  fünf  ongezShhen  Blätter  beginnt: 

*De  scholis  et  studiis  ex  atroque  iure  sequitur  /  wozu  Borner  hinzugefügt  bat: 
primum  ex  civilis  iuris  postremis  iibris  codicis .    Diese  erstere  Hälfte  schliesst  mit  < 
Autentica  Ilabila  Friedrichs  I.  Bl.  3^:  Bl.  i*  beginnt  > 'Sequitur  ex  iure  canonico, 
libro  quinlo  decretafium*.  Bl.  5*  *Ex  Clementinis*. 

Bl.  6^.  Quid  Sit  procedere  summarie  siinpliciter  et  de  piano,  ac  sine  strepilori 
n^ura  iudicil. 

Bl.  7^  die  ganze  Ruckseite  einnehmend: 

CONSTITITIO  LIPSENSIS  VNIUERSITATIS  ET  PRIÜILEGIA  SEQüüNTÜr! 

I.      HOd,  seounila  (eria  post  priaiam  dominicam  adventus  (S.Dec.}.  —  ^/;  8*. £A 

Die  Landgrafen  u.  s.  w.fViedrich4idd  Wilhelm-treffen  die  Be^timiAQlIf 

dass  die  *Cniversilas*  zerfalle  in  4  Nationen,  die  einander  gUichbereek^ 

'  tigt  seton,  begaben' dieselbe  mit  20  Stipendien  (zusammen  500F1.)>ob' 

mit  2  Collegien,  worüber  noch  ^nauere  Anweisungen  gegeben  werte 

Von  Viuc.  Grüneres  Hand  in  die  Matrikel  «'  eingetragen. '  Als  wirÜiehi 

.   Urkunde  hat  diese  Yeröninung  nie  existiert  (8.  die  EioJeituog  zu  dttt^ 

Abschnitt  undxJie  Beschreibung  der  Matrikel),  sondern  sie  ward  ooröM' 

lieh  verlesen :  'Huius  ordinationis  pronuDCtiatio  facta  ftiit. .  in  refectori»- 


DiB  Urkunden  und  das  Copialb  magnuk.  541 

cenobii  SU Thoroae. ....  praeseniibns  terenissimis principibos  una cum 
episcopis  praelatis  magistris  ad  banc  faciendam  rogatis  specialiter  et 
vocatis. 

Von  früh  an  bat  man  sich  gewöbnt,  dies  Aclenstück  *  Panda tio'  za 
nennen,  richtiger  nennt  der  Schlnss  selbst  es  'Ordinatio*. 

Auflallend  bleibt  es  freilich  immer,  dass  über  einen  so  wichtigen  Act 
nicht  einmal  eineMIttera  sigillata*  gegeben  ward. 

Die  Abschrift  im  Copiale  ist  ans  9". 

4  4H.  quarta  feria  post  dominicam  qua  cantator ,yJadica  me  Deus".  —  BL  9.  Lat. 
Dieselben  Fürsten  bestimmen  die  Grenzen  der  meissnischen  Nation 
genauer. 

Aas  der  Matrikel,  in  die  Vinc.  Grüner  es  schrieb  und  durch 'Item*  an  das 
Vorherige  anknüpfte.  Es  ist  eigentlich  nur  eine  Notiz  dieses  f  publica  pro- 

nuntiatione  [Mr protonotarinm  dominorum  principum  facta  in  am- 

bitu  coenobii  Sti  Thomae^),  und  er  verweist  auf  die  *  litterae  super  huius- 
modi  ordlnatione  ab  illustiissimis  principibus  datae  et  concessae'. 

Auch  hier  ist  die  Abschrift  aus  91". 

.     BL  9.  Lat. 

Sechs  Artikel  in  Betreff  des  Gebrauchs  des  'conservatorium*,  darauf 

die  'forma  signeti*. 

Aus  der  Matrikel,  In  welche  es  noch  Vinc.  Grüner  geschrieben  hat.  Auch 
hier  ist  die  Abschrift  aus  K\  also  das  Datum  auf  den  4  0.  Mai  gesetzt. 

4i4f.   18.  Mai.  —  BL  10.  LaL 

'Forma  signeti  pro  stanlia  extra  bursas'  (Indultum  de  stantia]. 

In  der  Matrikel  $1'  steht  diese 'forma  signeti'  nicht,  »ie  ist  erst  in  9"  \ou 
Brega  eingetragen. 

inffallend  ist  es  übrigens  und  nicht  zu  billigen,  dass  die  Abschrift  aller  dieser  Verord- 
pa  aus  H"  genommen  ward  und  nicht  nach  den  Originalabscbriften  in  H'. 

1i09.  quinto  Idus  Septembris.  —  BL  10.  Lat. 

CONPIRMATIO   ATQUE    CONSTITUTIO  UNIVERSITATIS  PER  AlEXANDRUII  QuIN- 
TUM  ROMANVlf  PONTIFICEM. 

Abgeschrieben  aus  der  Job.  de  Brega'schen  Abschrift  des  Nie.  Hüter- 
sehen  Transsumpts  in  ^'.  Das  Original  ist  in  Dresden,  s.  n.  Staatsarchiv. 

.     1409.   U  KI.  Januarii.  —  Nr.  I.  BL  12.  Lat. 

Privilegium  sive  congessio  gonservatoeii  super  bonis  rebus  et  gau- 

SIS  UNlVERSrrATIS  ET  SCHOLARIUlf  PER  AlEXANDRUM  QUINTUM  PONTIFIGBII. 

.     1413.  7  Idus  Aprilis.  —  Nr.  2.  BL  14.  Lat. 

CONCBSSIO   SIVE    ASSIGNATIO   SEX    PRAEBENDARUM    UNIVERSITÄT!   IN    MlS- 
NENSI  NUMBURGENSI  ET  CiCENSI  ECCLBSIIS  PER  PAPAM  JOHANNBlf  XXIIl. 

.     144  8.   16  Kl.  Februarii.  —  Nr.  3.  BL  4  6\  Lat. 

CORREGTIO   QUABDAlf    IN  LITTERIS  JOHANNIS  XXIII  ET  BARUNOBM  LITTBRA- 
RUlf  CONPIRMATIO  PER  MARTINUM  V  PONTIFIGEM. 

.      1424.   43  Kl.  Februarii.  —  AV.  4.  BL  47.  Lat 

CONGESSIO   DUARUM    PRAEBBNDARUM   IN  EGGLESIÄ  MbRSEBURGENSI  BT  SIN- 

gularum  e  numburgensi  et  clgensi  dedtceps  antiquatio ,  per  eundem 
Martinum. 

.      4  438.  3  feria  postMathiae  apostoli.  —  Nr,  6.  BL  20.  Deutsch. 

AsSIGNATIO    DUORUM    STIPENDIORUM   PRO    MEDICIS   EX  UTROQUE  GOLLBGIO, 
DUORUM  JUNIORUM    COLLBGII   MINORIS  OIMINUTIO  BT  SUGGBSSIO.     COLLEGUTO- 
RCM   ABSBNTIA    •    DISPUTATIO     DE     QUOLIBBT    •    VisiTATORUM     (BXECUTORVM) 
Abhandl.  d.  K.  S.  Gei.  d.  Wifseofch.  III.  39 


542  Fr.  Zaihckb,  cm.  Qübllsii  z.  G.  d.  Uhit.  Lbifzig. 

QOATTCOI   CONSTfrrnO    niPBTÜA    PER    FftlOEmiGini    KT    ViLBCunn 
DAT0IE8. 

MUonteniegelt  von  Jobaones  episc.  Merseburg.   Hierroo  eiistki 
eine  gleichzeitige  Copie  tof  Pergament. 

f  I.     1438.  SoDlag  unser  üben  fraweu  puriBcationis.  —  Nr.  5.  BL  22.  DfHC» 

DOSATIO  240  SBXAGBXABIJlf    PEBPBTCOlIJlf  ■EDDITCn  EX  OPPIMS 
ET  42  PAGI8  UICIVEBSITATI  PEE  FbIOEEICCM  ET  VlLHEUUFM  PT^niATOIJ 

Transcriptio  reditoom  in  Weissenfeis  ad  universitatem. 
In  Torgau  ad  universitatem. 

In  Mitweyde. 

Diese  letztem  S  Briefe  von  demselben  Datum  mit  der  obigen  l 
sind  aus  Brega's  Abschrift  in  der  Mftrikel  V  entnommen. 

12.     1457.  Freitag  nach  Este  mihi.  —  Ar.  9.  BL  25^  Deutsch. 

Friderici  fundatoris  obligatio  in  40  FI.  annuis  aat  beneficio 
siastico  pro  doctore  praelectore  legum. 


4  3.      1466.  Dienstag  nach  Kiliani.  —  Ar.  10.  BL  26^  DeuUch. 

COMPAGTATA  8IVB  COKCOBDIA  IlfTEB  ÜfflTBESITATBll  BT  CrVITAI 
PEEPETUUU  IMTA,  OB  CARCBEB,  CAPTIS  EEDDBNDI8,  DBQrB  EBLEGA' 
EXCLrSIS. 

14.  1468.  Sonnabend  nach  dlvisionis  apostolorum.  —  Ar.  H.  BL  27.  Deu 

COMPACTATA  ALTERA  DE  VI  ET  TÜMCLTIBUS  ÜTRINQirE  STUDIO  ABCE5 

15.  1468.  Milwoch  nach  ad  vincula  Petri.  —  Ar.  12.  BL  28.  Deutsch, 

CONFIRMATIO  EIUSDBM  COMPOSmOMS  PER  ErNESTUM  ET  ÄLBEBTT 
DERIGI  FILIOS  PRINCIPES. 

16.  1503.  Sonnabend  nach  Francisco  —  AV.  15  u.  16.  BL  29  fg.   beide  D 

Ccnsus  XV  Fl.  apud  Senatum  Lipsensem  de  sorte  CCC  Fl. 

Dienstag  nach  Michaelis. 
Auctoritas  principis  de  eadem  re. 
Cassiert  und  abgelöst  1729. 

17.  1508.  Donnerstag  der  heil.  3  Könige.  —  AV.  17".  BL  31.  Deutsch. 

Census  annui  XV  Fl.  de  sorte  CCC  Fl.  in  Delitsch  a  principe. 

18.  15H.  Freitag  nach  dmi.  circumcisionis.  —  A^r.  19.  BL  31.   Deutsch. 

Obligatio  Senatus  Lipsensis   erga  Umversitatem   pro  crsicr 

ALIUENTIS  SEORSIM  in  HOSPITALI  S.  JoHANMS  pro  DUOBVS  STüOEMlBn 

19.  1516.  Dienstag  nach  Misericordia.  —  Ar.  20.  BL  32.  Deutsch. 

XVIH  Fl.  redilus  de  capile  CCC  Fl.  ex  arce  Lips.  a  principe. 

20.  1519.  quarlo  Non.  .4prilis.  —  A>.  21.  BL  33.  Lat, 

LeONIS  X  REGENS  CONSERVATORll'M  ET  PRIVILEGU  DB  BOKIS  STl'DES 
AB  INTESTATO,  DEQI:E  LACTICINIIS. 

21.  1522.  BL  34.  Deutsch, 

Nova  nutionum  divisio  per  Georgium  principera. 

'Originale  nescio*  schrieb  IJorner.  'vlde  librum  Conclusoruin  [BJ  W 
originale  fuit  scheda'  schrieb  der  vidimierende  Notar  an  den  KaAd. 
ist  in  C  angebunden,  El.  225. 


Die  UtfUNDBK  und  ms  Copialb  mamuk.  543 

1531.  Sonnabend  nach  Francisci  confessoris.  —  Nr,  S3.  BL  35.  Deutsch. 

Transactio  inter  universkatem  et  Senatum  super  occisorumcorporibus 
et  bonorum  ab  intestato  ao  sine  beredibus  dispoeitione  et  collocatione. 

Originale  non  exstat :  Bomer,  Thammüner't  Hand  schrieb  dagegen  :  *vide 
tarnen  C  iiS.  Et  fisGus  unam  habet  haios  transactionis  copiam  com  ar- 
cbetypo  colfatam  per  d.  Simonem  Pistorium  cancellarium  principam 
Georgii  etMauricii*.  Die  Specification  fügt  hinzu:  Ist  nur  eine  alte  Gopie. 

1536.  FreiUgs  nach  Himmelfahrt.  -^  Nr.  ti.  BL  36.  DeuUch. 
Privilegium  sepultuhab  nupbrab  a  pringipb  GEOtcio. 

Aus  Bomer's  Rectorate : 

■ 

1539»  mense  Decembri.  —  Bl.  36.  DetUsch. 

Formula,  quibus  se  universitatenses  canonici  iUustrissimo  principi  et 

I 

academiae  deinceps  obligare  debent,  ab  ipso  principe  [Henrico]  uobis 
praescripta  4539  mense  Decembri. 

Borner  erwUhnt  Nichts  darüber  wo  das  Original  sei,  auch  der  vidimie- 
rende Notar  ISsst  die  Subscription  fort. 


$0  weit  war  anfangs  geschrieben.   Was  nun  folgt,  ist  später  nachgetragen,  theil- 
Yoo  der  Hand  von  Borner^s  Schreiber  (Nr.  S5  u.  26.  29—34.  36.). 

1542.  Montag  Dorolheae.  —  Nr.  26.  Bl.  37.  Deutsch. 

Summa  du  um  milium  R.  redituum  annuorum  Academiae  promissa  a 

principe  Mauricio. 

Dies  Schreiben  fehlt  bei  Brandes,  obwohl  es  von  dem  folgenden  nothwen- 
dig  vorausgesetzt  wird. 

1642.  Dienstag  nach  Invocavit,  27.  Februar.  —  Nr.  27.  BL  38.  Deutsch, 

Partitio  duum  milium  in  faoultates  et  professorcs  conßrmata  a  prin- 
cipe Hauricio. 

Bei  Brandes  S.  21 . 

1542.  Freilag  nach  Exaudi,  26.  Mai.  —  Nr.  28—30.  BL  39**  fg.  Deutsch. 

1 .   BSGLErrSCHaEIBEN  DER  DEFINITIVEN  SCBENKIJNGSÜBKCNDB. 

Bei  Brandes  S.  31. 

2.  Die  Schenkungsurkunde  selbst,  und  DEPiNrrrvE  Bestimmung  über 

DIE  VeRTHEILUNG. 

Bei  Brandes  S.  25  fg. 

3.  Anweisung  an  den  Verwalter  im  Kloster  Pegau'(auf  2  mal  400  G.) 

und  gleichlautend  an  den  auf  dem  Petersberg  (auf  2  mal  600  G.). 
Diese  Briefe  hat  Brandes  nicht  aufgenommen. 

1542.  Donnerstag  in  der  heil.  Plingstwochen.  —  Nr.  31.  BL  45.  Deutsch. 

Schreiben  Moritz'ens  in  Betreff  der  theologischen  und  hebräischen 
Professur. 

Bei  Brandes  S.  S2. 

1542.  Donnerstag  nach  Bartholomaei.  —  Nr.  32.  BL  45*".  Deutsch. 

CicENsis  canonicatus  transactio. 

1543.  Mittwochs  nach  Jacobi.  —  Nr.  35.  BL  47.  Deutsch, 

Cautio  vocata  revbrsams  super  custodia  d.  Jagobi  Schenck  BT  so- 

CIORUM  EILS. 

39* 


544  Fl.  Zamrgki,  qu.  Qimujnf  z.  G.  ».  Unv.  Lufzio. 

3f .     1643.  Dienstag  naoh  VHi.  -^  BL  i%.  cmtUH?  Deui$eL 

Treiuadio  de  fromento  exGotechyn  -ei  NebHtt  ad  iMgam  Hob 
deqne  inritdictSooe  eomm  loGOnmiy  inter  praeÜBOtoram  Bylenbii 

el  QoiTeraitatenL 

'    Boraer  Qlgte  hinza :  'Jaeet  ia fisoo*. 

3S.     1643.  Dieostag  nach  Pantaleonte.  Sl.luli.  — BL  49.  easfieri?  Deuü 

Principis  lilterae  aiiae  ad- suppücationem  nniTenilalia  de  eadi 
Boraer  filgle  hiiuo :  'Jaeet  In  fisoo*. 


*33.     1644.  SS.  April.  --Nr.  36^  BL  49.  DeuUeh.  ' 

ÜAuaicn  BT  AuGUSTi  paiifciPiTii  aBCBiia  dipumu  m  bis  millb  i 

BBDITinJll  BX  Y  PAGI8  BT  TaiUM  COBHOBIOIIIII  BBDBMPTIOlfALIBI 
SILVA,  DEQÜB  PaULIRO  C0|.LB6I0,  MBNSIS  PAUFBaOM,  lUBAlOUfTO  BBC 
QÜINQUB  8TIPERDI18. 

Bei  Brandes  S.  SS  %.  Fälschlich  steht  gedrackt  tS.  May. 

*34.     4644.  Sonnabends  nach  Cantate.  —  Mr.  37.  Bi.  64.  Deui$eh. 

Rescriptum  Manricii  de  qninqae  pagis  tradendis  el  collectis  r 
qainqne  Tiris  adiunctis  (an  die  Stelle  des  Execntores  tretend 
commonitali  artlam  et  4000  R.  Paulino. 
Bei  Brandes  S.  40. 


*36.     4651.  4S.  August.  ^  BL  58.  Deutsch. 

Rescrfpt  Moritz'ens  in  Betreff  des  Preises  der  dem  gemeüM 
äberwiesenen  Naturrallieferungen. 

Diese  Abschrift  ist  wohl  spUter  nachgetragen,  da  hier  mehr  als 
ten  frei  geblieben  waren.  Der  Bl.  4 58«  vidimierende  Notar  hat ; 
zAit  unterschrieben.  Das  Original  kenne  Ich  nicht  V|f .  nnlen  1 

Brandes  bat  dies  Rescript  nicht  soliBenQmmen. 

Nun  folgen  S  leere  Seiten,  und  dann 
36.         B/.  53^  von  der  Hand  von  Bomer's  Schreiber  die  Urkunden,  welche 
schenkt  erhaltenen   fünf  neuen  OrtschaAen,  deren  Zinse  u.  s.  w.  b< 
Es  ist  mir  unbekannt,  wo  die  Originale  geblieben  sind,  nur  wenige  i 
zu  Gesichte  gekommen. 

a.  B/.  53^  Holtzhausen.    Urkunden  vom  Jahre  1383.  4386.   4395.  4385. 

4399.  4377.  4377. 

b.  B/.56\  Zuckelhausen.  Urkunden  vom  Jahre  4377.  4377.  4384.  4377. 

4451.  449S.  449S.  45S4. 

c.  S/. 62*.  Pesua  minor,  v.  J.  4406.   1391.   4407.   1394.   4394.   1395. 

448«.  4446. 

d.  B/.67\  Zwenfordt.  v.  J.  4  390.  1390.  1493. 

e.  BL  69*.  Wulffshain  v.  J.  1311.  1311.  1311.1393.  [Silva  Kabel  1 450.  i 

f.  i^/.72''.  Redemptionalia  Thomiana  v.  J.  1478. 150S.  4493.  4  494.  1496. 

151S.  4516.  1528.  1533.  4534.  4538. 
g.  B/.85^.  A  Georgianis  virginibus  sive  nonnis  ad  nos  translati  redilus  stall 
redemptionalia]  v.J.  4395.  4446.   4544.  4533.  4603.  45S1. 
4548.  4549.  4520.  4528. 


Die' Urkviiden  und  das  Copials  MAtiNuir.  515 

h.  BL  97*.  Paulim  Reditus.  [der  Wald,  4393.]  1401.  1495.  1430.  1484.  1507. 

ISf«.  1535.  149«.  4931.  1474.  4445.  4449.  1520. 
i*.  BL  407*.  Catalogus  redituum  ex  quinque  pagts  ad  diplomatis  praescriptom  a 

Cariwicio  praefecto  academiae  MDXLIII  mense  Maio  traditus. 
i^.  BL  1 93*".  Censuum  catalogus  ex  literis  per  Chrislophonim  Gariwicium  praefe- 

ctum  in  summas  suas  coactus. 


Nun  folgen  wieder  spätere  Urkunden.   {BL  434*fg.) 

17.      4  545.  Dienstag  nach  Quasimodogeniti.  —  Nr,  40^.  BL  4  3  4.  Deutsch. 

Brief  des  Herzogs  Moritz  *de  iure  praehensionis  et  cnstodiae  in  quin- 
que pagis*. 

Nicht  bei  Brandes.  Am  Rande  steht  von  Bomer's  Hand :  *6  r  i  m  m  i  s  c  h 
vertragk'. 

38.     4  545.  Sonntags  Cantate.  3.  Mai.  ^  Nr.  39.  BL  4  34^  Deutseh. 

Mauricii  principis  edictum  de  armis,  et  cetera  quaepiam. 
Nicht  bei  Brandes. 

(9.      4  546.  S4.  Febr.  —  Nr.  40\  BL  4  34.  Deutseh. 

Vortragk  beyder  Chur-  und  Fürsten  vber  die  fünff  Dörfler,  die  Bot- 

messigkeit,  gerichte,  gefengknus  vnd  anders  Belangende. 

Am  Rande:  'Dresnisch  vertragk.  Das  Original  in  des  Herzog  Mo- 
ritz Kammer  oder  Canzlei.  D.  Fachs  d.  Rectori*. 

40.  4546.  97.  Mai.  —  Nr.  44*.  BL  433.  Deutsch. 

Moritz  Herzog  zu  Sachsen  beOehlt  der  Universität  die  Aufsicht  über 
die  Schulen  in  Meissen  und  Pforte. 

41.  4  546.  94.  Febr.  —  BL  134.  Nr.  40^  Deutsch. 

Vortrage  mit  dem  Radt  von  wegen  des  Schosses,  meister  gelt,  auch 
der  gerichten  im  peguinen  Hause. 

42.  1544.  Freitags  nach  Exaudi.  —  cassiert?  (vgl. unten  iVr.  94).  BL  4  35''.  Deutsch, 

Reversalis  sive  cautio  super  labro  seu  aquae  ductu  Paulino. 
Copie  im  Fiscus,  Original  beim  Senat. 

i3.     4  547.  9.  Decen^er.  —  Nr.  it^.  BL  436.  Deutsch. 

Revers  vber  die  Steinbutten  auff  dem  Pauler  Kirchoff  dem  Rhat  vor- 
gunstiget. 

44.     4  547.  7.  December.  —  BL  4  36\  Deutsch. 

Brief  Moritz'ens,  allerlei  Veränderungen  an  der  Universität  betreffend. 

Fehlt  bei  Brandes.   Das  Original  kenne  auch  ich  nicht,  die  Specification 
führt  es  nicht  auf.   Borner  schrieb  hinzu :  'Jacet  in  flsco'. 

^5.     4  548.  Dienstag  nach  Job.  Baptista.  —  BL  4  37^  cassiert.  Deutsch. 

Leonhard  Sehofers  Verschreibung  über  4  0  Fl.  Jherlichs  widerkeuflich 
zins. 

ie.     4  548.  Freilag  nach  Mariae  Opferung.  —  BL  438''.  cassiert?  Deutsch. 

Vorschreibung  der  von  Holtzbausen  über  LXXX  R.  hauptsumma  Jer-* 
liehen  mit  4  R.  zuuerzinsen  vff  Marie  opfferung. 

Am  Rande  wird  verwiesen  auf:  der  Universität  Gerichtsbuch 
fol.  225,  welches  verloren  gegangen  zu  sein  scheint.  ^  Vgl.  Nr.  90. 


646  Fr.  Zainckb,  drk.  Qdellbn  z.  G.  d7  Uhiv.  Leipzig. 

47.  1549.  24.  August,  Sonnabends,  am  Tage  Barthok>nGiaei  apostoli.  — 

BL  439.  Deutsch, 
Instramentierte  abrede  zwischen  der  univeraitBt  za  Leipzig  i 
Gemeine  zu  grossen  Pesen,  die  baet,  grSserei  and  boltzlesen  in 
holz  belangend. 

48.  4  550.  Milwoch  nach  L^tare.  —  Bl,  aUtässieri?  Deutsch, 

Vorsichrung  Michel  Webers  von  Zockelhausen  Tmb  70  R. 
lang  geliehen. 

49.  4  548.  Donnerstag  nach  Laetare.  —  cassiert?  BL  442.  Deutsch, 

Pflichtige  Dienest  vnd  darkegene  Zeugesagte  Besoldungen  d 
Walters  der  neuen  fünff  der  vniversitSt  Zcugeschlagenen  DÖrffen 

50.  4  544.  cassiert.  BL  4  43\  DeuUch. 

Hans  Wurms  vorschreibung  vber  ein  hundert  goldein  jeriicb« 
den  Stipendiaten  verordnett.  (mit  fürstlicher  BestStignng). 

54.     4  545.  cassiert?' BL  4  45.  Deutsch. 

Heinrichen  von  fiünaw  zu  Drossigk  vorschreibungk  vber  Sc 
guidein  jerlicher  Zinss  den  Stipendiaten  vorordnet,  (mit  forstlicl 
statigung.) 

52.  4543.  Nr.  36.  BL  4  46.  Deutsch. 

Grafen  von  Mansfelt  vorschreibung  vber  vierhundert  galdeii 
den  Stipendiaten  verordnett.  (mit  fürstlicher  Gunst  darüber  vom  J. 

53.  4544.  cassiert?  BL  4  48\  Deutsch. 

Graf  v.  Mansfelt  vorschreibung  über  40  Fl.  Zinse  den  Süpei 
zum  Pauler  Collegio  verordnet.  Die  ,,fürstliche  Gunst"  scbeii 
mehrere  Jahre  später  eingetroflen  zu  sein.  Mau  Hess  ursprunglid 
dafür.  Sie  ist  datiert  von  4  554  d.  4  4.  Mai,  und  Wolfgang  Fosib 
acad.  iuratus  trug  die  Abschrift  eigenbändig  ein,  wie  er  ansdräi 
bezeugt.  Es  fehlt  diesem  Actenstück  daher  natürlich  dieBeglaobi^ 
note  Wbiner's  (s.  unten  Bl.  4  58"). 

54.  4  494.  Montag  nach  Sanctae  Luciae  virginis.  —  cassiert?  BL  4  50.  Deutn 

Oberhofricbters  Vortrag  zwischen  Em  Levin  Finis  vnd  den  Cl 
Jungfrawen  für  Leipzig  aufgericht  8  Fl.  jherlich  Zins  vom  Rhat  zu 
litzsch  belangend. 

55.  -4  548.  29  Dccember  Donnerstag   nach   dem   heiligen    Christtag.  —  ^ 

BL  4  54.   Deutsch. 
Vorschreibung  vber  300  Fl.  Jerlicher  Zinss  vfls  Amptbuch  ausC 
fürstlicher  gnade  den  Stipendiaten  verordnet. 

•56.      löiS.   4  9  Juli.  —  Ar.  34.  BL  4  52^  Deutsch. 

(von  Moritz)  Nostratcs  ad  munera  praecipue  huius  territorii  (ams 

lustica  quam  ecclcsiastica  et  politica  promovendos  esse. 
Nicht  bei  Brandes. 

57.      1544.  Montag  nach  Thomae.  —  Nr.  38.  BL  4  53.  Deutsch. 

Vortrag  der  Vniuersitet  vnd  fünfl*  zugeschlagene  dorlTer  der  Fi 
wegen. 


Die  Urkunden  ukd  das  Copiale  magnum.  547 

i8.       1543.   I«  April.  —  A>.  33.  Bl.  154.  Deutsch, 

Publicatio  novorum  statutorum    tarn  universitatis  quam  facultalum 
quatuor,  principis  auctoritale  eiusdemque  iussu  comprobata. 

Brief  und  Anweisung  an  die  4  Räthe  Andresen  Pflügen ,  Wolfen  von 
Schonberge,  ChrisloflTen  Ebeleubenn  und  Georgen  von  Scbleinitz,  nicht 
die  Statuten  selbst. 

Bei  Brandes  S.  38,  wo  fUlschlich  1542  gedruckt  ist. 

S9.      1548.  Montags  nach  Oswald.  —  cassiert?  BL  455.  Deutsch. 

Des  Rats  von  Geithan  vorschreibung  ober  100  R.  hauptsumma  Ein 
Jar  lang  aussgethan  vff  Johannis  mit  5  R.  zuuerzinsen. 

SO.      1550.  Dienstag  nach  Jubilate.  ^  Nr.  45.  BL  155.  Deutsch. 

Hallensium  mille  Fl.  redemptionales  ad  Stipendium  Traburgense. 

61.      4  550.   4  Mai,  am  Tage  Philippi  u.  Jaoobi.  —  BL  157.  Deutsch. 

Der  Universitet  Schadlossbrieff  gegen  dem  Rath  von  Halle. 
Das  Original  ward  dem  Senat  in  Halle  gegeben. 

Hiemach  folgt,  fil.  168*  fg.,  die  allgemeine  Vidimierung  des  sämmtlichen  Vorauf- 
heoden,  nachdem  derselbe  Notar  schon  bisher  hinter  jeder  Urkunde  die  Ueberein- 
mmang  mit  dem  Original  beglaubigt  hatte. 

Zuerst  bezeugen :  jeder  eigenhändig  und  mit  Schilderung  des  Verfahrens  (ausculta- 
oe  diligenti  facta,  audivisse  vidisse  et  leglsse) : 

Wolfgang  Sybotus,  Decan  der  phil.  FacultSt,  dass  er  sich  auf  Wunsch  des 
Rectors  Blasius  Thammüller  (Rector  1549/50)  der  Collation  unter- 
zogen habe,  und  dass  Alles  mit  dem  Original  stimme. 
Heinricus  Cordes,  Paulinarum  aedium  praeses,  desgleichen. 
Hierauf  der  Notar : 

Melchior  Wolner,  bon.  art.  mag.,  sacra  imperiali  auctoritate  publicus  et  Aca- 
demiae  Lipsensis  iuratus  notarius. 

Incepla  et  acta  haec  sunt  in  collegio  Paulino  in  vaporario  consilii  pu- 

k»  in  diebus  passionis  domini  nostri  Jesu  Christi  et  tandem  absoluta  dominica,  quae 
Ige  appellatur  „vocem  iocunditatis*^  Anno  a  Christo  servatore  nostro  nato  mille- 
mo  quingentesimo  quinquagesimo. 

(Darunter  das  Notariatszeichen.) 
Nun  Hess  man  Bl.  1 59  frei,  und  klebte  auf  dies  Blatt  auf  Stirn-  und  Rückseite  ei- 
»1  Pergamentstreifeu,  um  die  ganze  vordere  Partie  leicht  umschlagen  zu  können. 

Eine  etwas  spätere  Hand  hat  einen  Theil  dieses  Platzes  benutzt  zur  Eintragung  der 
Igenden  Notiz.   (Bl.  159*.) 

Nota. 

Der  Universitet  Leipzigk  Probstey  Verwalter  soll  auss  seiner  Einnahme  jedes 
oartal  dem  Rectori  zur  Distribution  inter  Professores  et  Ofßciarios  Academiae  Zahlen 
00  R  vndt  beruhet  die  Eintheilung  vf  folgenden  Particuiarien, 

6  R  —  Rectori 
135  R  —  Dccano  facultatis  Theologicae 
85  R  —     —     Facultatis  juridicae 
97  R   10  Gr.  6  Pf.  —  Facultatis  Medicae 
1 6S  R     —     Facultatis  Philosophicae. 
7  R  1 0  Gr.  6  Pf.  Syndico. 


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1. 


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LüOzefTczxia.  3oniiiiea  üe  »ii)  B*  vi 


Dib'Urkcndrr  und  das  CoFiALi  mimum,  549 

Bachnerin  henrürende,  iweiao  Stadtontan  aiu  Iren  getchleeiit  io  md 
solche  SUpendi«  Ion  der  Ynioeraitel  m  Lelpiig  ttodireo  aoUeo»  geetiff- 
tet,  vDd  hertzog  Moritzen  ChurfOnten  etc.  eonfiitiiatioD  darflber. 

(Die  Urkunden  lelbsl  fiq^  datiert:  LelfMdg,  Dtenttag  neeh  Cantate  4554« 

Dreaden,  Dienstag  nach  decollationis 
4558.) 

4554.  Martini.  —  cassiert,  Bl.  475.  Deutgeh, 

Vorschreibung  vber  300  Fl.  Haubtsamma/anff  Paul  Mentzels  vnd  D. 
Jobannis  seines  Brüdern  gaetem.  (bezahlt.) 

Abschrift  aus  dem  Schöppenbuche  zu  Leipzig.  (Oanst  vom  5.  Dec.  4  664 .) 

4554.  7.  December.  —  cassiert.  BL  478.  Deutseh. 

Vorsicherung,  so  die  Vniuersitet  Nationi  Saxonum  vber  60  R,  so  die- 
selb  Academiae  furgestregkt  (domit  300  Fl.  erfüllet,  welche  man  Paul 
Mentzeln  wie  obsteht  geliehen)  zugestellt. 
Ist  abgelegt  4578. 

4553.  Montag  nach  Purificationis.  —  eassiert.  Bl  478\  Deutseh. 

Vorschreibung  eines  Erbam  Rhats  dieser  Slad  Leipzig  vber  zehen  R 

iherlicher  Zinse,  vonn  200  Fl.  Haubtsumma,  widerkaufllich. 

Am  Rande :  Der  Rhat  zu  Delitzsch  hat  Anoo  458S,  aoo  Fl.  nider  gelegt 
Diese  sein  dehi  Rhat  alhier  zu  Leipzig  wider  gelihen. 

4553.  Montags  nach  Nativitatis  Mariae.  —  eassiert.  BL  482.  Deutseh. 

Vorschreibung  eins  Erbam  Rhats  der  Slad  Leipzig  vber  zweihundert 
gülden  haubtsumma  Jherlichen,  mit  zehen  gülden  auff  Nativitatis  Mariae 

zuuorzinsen. 

Daneben :  Censos  pertinent  ad  rationes  Praepositi  V  pagorom. 
Am  Rande :  Diese  800  R  hat  der  Rhat  zu  Borna  abgelegt  4554. 

4  554.  22.  April.  —  eassiert.  BL  484.  Deutseh. 

Vorschreibung  Greger  Schulzen  auf  S.  Annaberg,  vber  fünf  vnd  acht- 
zig gülden  Jherlicher  Zinse  von  xvuc  Fl.  Haubtsumma.  (nebst  Churiürst 

August*s  Gunst  vom  28.  Mai  4554.) 

Am  Rande :  Doch  ist  auch  diese  vorschreibung  anno  4  657  cassirt  und  da- 
für eine  andere  fieist  gleichlautende  auf  8  Jahre  aasgestellot  worden.  In 
Copialis  Parte  H,  fol.  49.  —  vgl.  Nr.  88. 

4  554.  9.  Juli.  —  cassiert?  BL  486^  Deutsch. 

Gerichtliche  vorpfendung  ettlicher  guter  Gregori  Schützen  Burgers 
auf  S.  Annaberg  vber  die  Summa  der  4700  Fl. 

4  558.  24.  Homung.  —  cassiert?  BL  4  88.  Deutsch. 

Reversales  supra  Testamentum  Scbmidhöfer  :  M.  Vrbano  Schacht  de 
Augustino  Tham  redditae. 


fun  folgen  BI.  188^  —  290^  Abschriften  von  Urkunden  die  über  4  560  hinauslie- 
^ur  auf  Bl.  290**  flg.: 

4  496.   4  8.  October.  —  Nr.  4  4.  BL  290^  Lat. 

Reformatio  Agaobmiab  Lipsnifsis  per  TiLOtfBM  Episcopum  Martisbvr- 

GENSEM,  An.  MCCCCXCVI  DIB  XVIll  OCTOBE.  IN  GASTRO  LlPSBNSB  PBRACTA. 


550  Fr.  Zakxckb,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

Diese  Abschrift  ward  wahrscheinlich  eiDgetragen  wegen  der .  nun  folgenden,  sieb 
mehrfach  auf  jene  'reformatio'  und  andere  (bereits  im  Copiale  abgeschriebene)  Urkao- 
den  beziehenden,  Gutachten: 

Bl.  3 0  4  ^  fg. :  Volgen  Abschriften 

der  Funfzehen  Vrthell  so  vonn  Wittenbergk  Jehna  vndt  Helmbstadt 
in  causa  Privilegiorum  Academiae  Ao.  4  598  Rectore  Bartholonueo 
Gölnitz  Y.  J.  D.  erholdt  worden  seindt. 

77.     4  508.  Mittwoch  nach  Michael.  —  Nr.  4  8'.  BL  403.  Deutseh. 

Legatum  Traburgense. 

Ein  Transsumpt. 

Die  letzte  Urkunde  dieses  Bandes  ist  vom  Jahr  4687.  —  Eine  Abschrift  des  Copiale  TonLr 
von  spttterer  Hand  befindet  sich  auf  dem  Archiv  des  Rentamts. 


Copiale  magnum,  Tom.  II. 

Der  sich  an  Tom.  I  anschliessende  und  bis  4730  gehende  zweite  Band,  ingit» 
Folio,  617  gezählte  und  mehrere  ungezählte,  zu  Registern  vom  und  hinten  bestioDle, 
Blätter  enthalteiTd,  führt  auf  dem  vordem  Deckel  des  starken  Lederbandes  mit  goldg»- 
druckten  Buchstaben  den  Titel : 

Libri  Monumentorum  sive  exemplorum  vniv.  Lipsiensis  P.  II. 

A.  C.  MDCCII. 
Rectore  Gottf.  Oleario.  F.  F. 

Dennoch  enthält  er  die  Abschrift  von  mehreren  Urkunden,  die  noch  der  frühefeo 
Zeit  angehören.   Darunter  einige,  die  sogar  schon  im  Copiale  Tom.  I  stehen. 

♦78.      4548.  d.  40.  Aug.  —  Nr.  4«.  BL  4  4'.  Deutsch. 

Reformationes  collegiaturarum  in  Majori,  Principis  et  Mariano  Colle- 
güs,  oblatae  rcetori  Sinapio. 

79.  1554.  deeimo  Kalendas  Martii.  —  Nr.  47.  BL  4  4\  LaL 

Sebastian!  archiepiscopi  Sipontim  nuncii  apostolici  Repetitio  pri- 
vilegiorum ACADEMICOnUM. 

Ist  Bestätigung  der  ConfirmationsbuUe  und  des  Conservatoriums  Aleuft- 
der's  V.,  der  PräbendenbuUe  Johann's  XXIII. ,  der  Correclions-  und  k-  j 
formationsbulleMartin's  V.  und  der  Bulle  Leo's  IX.  Eine  Hand  am  Rande 
(wohl  die  Vetter's)  fragt:  'cur  non  et  Sixti  IV  Privilegium  hie  repetiW 
Sit,  non  liquet.  vid.  in  CopialiT.  I,  fol   4  62. 

80.  1556.  d.  31.  Juli.  —  Nr.  48\  BL  4  6\  Deutsch. 

ilescriptum  Augusti  elecloris  de  stipendiis  electoralibus  in  alumoos 
Misnenses  Portenses  et  Grimmenses  conferendis  et  de  visitatione  scbo- 
larum  Provincialium. 

8  4.     4  556.  am  Tage  Michaelis.  —  Nr.  49\  BL  4  8\  Deutsch. 

Hieronymi  Köitzschens  Verschreibung  auf  200  FL 

82.      4  557.  d.  9.  Mai.  —  Nr.  50.  BL  4  9*.  Deutsch. 

Ein  Tausend  Sieben  Hundert  Gulden  Capital  von  Greg.  SchüUeo  za 
Annaberg  verschrieben. 


Die'Urkunden  und  das  Copiale  magnum.  551 

83.  1539.  Sonnabend  nach  Jabiiate.  —  Nr.  25.  BL  52*.  Deutsch. 

Melchior  Lotters  Obligation  über  200  Fl. 

84.  1505.  am  Freitag  nach  Cantate.  —  unbeziffert.  Bl.  315**.  Deutsch. 

Obligation  der  Stadt  Rochlitz  über  D.  Christoph  Cupneri  wiederkSuf- 
liches  Capital  ä  300  Fl.  Rheinisch,  6  pro  Cent. 

Gehört  diese  Urkunde  vielleicht  zum  kleinen  Fürstencolleg? 

85.  154  2.  Montag  nach  Quasimodogeniti.  —  cassiert?  Bl.  354 ^  Deutsch. 

Raths  Verschreibung  über  30  Fl.  jShrl.  Zinsse  gegen  D.Georgio  Wer- 
begk  Dechant  zu  Magdeburg. 

Nebst  Consens  oder  Willebrief  Herzogs  Georgii  1543  Donnerstag  nach 
Bartbolomäi. 

86.  4549.  Montag  nach  ü.  L.  Fr.  Geburt.  —  cassiert?  Bl.  354^  Deutsch. 

D.  Gregorii  Werbegks  VerkaufT  seines  beym  Rath  zu  Leipzig  stehen- 
den Capitals  k  600  Fl.  an  Hanns  Halmstorffen ,  iedoch  dass  sie  nicht 
höher  denne  mit  24  zu  verzinsen. 

87.  4  552.  d.  5.  Mai.  —  Nr.  47\  Bl.  360\  Deutsch. 

Herzogs  Augusti  Befehl  an  das  Amt  Leipzig  wegen  4  00  Scheffel  Korn, 
solche  der  Communität  gegen  4  00  Thaler  Groschen  abfolgen  zu  lassen- 

88.  4  556.  d.  24.  Januar.  —  AV.  48'.  Bl.  364'.  Deutsch. 

Churfursts  Augusti  Befehl  in  eadem  causa. 

89.  4554.  d.  46.  ApriL  —  Nr.  46^  Bl.  364\  Deutsch. 

Paul  Hassen  Verschreibung  2yaFI.  jährlich  Zinsse  von  50  Fl.  Haupt- 
Summa  auf  seinem  Haus. 

90.  4  548.  Freilag  nach  Mariao  Opferung.  —  Nr.  44^  Bl.  363\  Deutsch. 

Verschreibung  der  von  Holtzhausen  über  80  FI.  Haupt-Summa  jähr- 
lich mit  4  FI.  zu  verzinsen  (vgl.  Nr.  46). 
94.      4  544.  Montag  nach  3  Könige.  •—  Nr.  36\  Bl.  368\  Deutsch. 

Commissarischer  Abschied ,  die  Heimlichkeit  und  den  Rirchhofif  am 
Paulino  betreffend  (vgl.  Nr.  42). 

92.  4554.  d.  42.  August.  — Bl.  3€9\  Deutsch. 

Churfursts  Mauritii  Erläuterung  der  Donation  die  Uebermass  des  Ge- 
trcidicht-Zinses  betreffend. 

Stimmt  wörtlich,  aber  nicht  imJDatum  mit  dem  im  Copiale  1,  Bl.  52  nach- 
getragenen Briefe,  vgl.  oben  Nr.  85. 

93.  4  648.  Nr.  43^  {nur  Copie).  Bl.  426'.  Lat. 

Caroli  V  Confirmatio*  Privilegiorum  Academicorum. 

Am  Rande  :  „Die  Copie  davon  dieses  transsumiret  ist  in  scrinio  origi- 
nalium  sab  nr.  43^",  und  am  Schlüsse  heisst  es  :  ,, Diese  Confirmation 
ist  de  Ao.  4  548  nnd  hat  solche  Academia  drucken  lassen.'' 

Die  erwähnte  Copie  ist  von  einer  Hand  des  4  7.  oder  4  8.  Jahrhunderts 
geschrieben.  Sie  enthalt  jene  letztere  Notiz  ebenfalls,  aber  von  späterer 
Hand.  Sie  lautet  hier:  ,,Die  Confirmatio  Caroli  V.  hat  die  Universität 
drucken  lassen,  und  ist  de  anno  4548."  Bezeichnet  sie,  dass  die  Ah- 
schrifl  aus  dem  Drucke  genommen  ward,  oder  ward  der  Druck  erst 
gleichzeitig  mit  der  Anfertigung  der  Abschrift  im  Laufe  des  4  7.  Jahrb. 
hergestellt?  Letzteres  ist  fast  das  Wahrscheinlichere,  wenigstens  weisen 
die  Typen  des,  in  mehreren  Exemplaren  erhaltenen,  Drucks  (auf  einem 
Fohoblatte  in  der  Art,  wie  im  46.  Jahrb.  oft  Privilegien  gedruckt  und 
verbreitet  sind)  mindestens  in  das  47.  Jahrb.,  auf  keinen  Fall  in  das  46. 
Jabrh.  Auch  der  Inhalt  bietet  manches  Anstoss  Erregende. 


55S  Ft.  Zakncki,  oik.  Qobllbh  z.  G.  d.  Uhit.  Leipzig. 

Za  beachten  Ist,  dass  die  «opst  genaue  AfaecMft  (Nr.  4t^  and  danadi 
im  Copiale)  die  Jahreszahl  454S  nicht  enthilt  (die  der  Dmck  aofweii^ 
doch  ohne  Angabe  eines  bestimmleren  Detom),  sondem  sie  nur  io  das 
Randnoten  giebt. 

An^lialten  Ist  allerdings  nm  eine  katterücbe  Besifttignng,  4547,  nd 
insoweit  irrt  Gersdorf,  wenn  er  in  der  mehrlUdi  eitiertea  Schrift  8.  il 
sagt :  „Eine  Bestätigung  der  Universitttt  von  Seiten  eines  dentscheo  Ei- 
nige oder  Kaisers  ist  daher  nie  weder  gesacht  noch  In  Wahrheit  ertMl 
worden."  Vergleiche  dagegen  den  nnten  ans  dem  'Über  Adomm  L 
Bl.  Sa4i^  milgetheilten  Bescblass  ans  den^  Sommer  4S47.  Aber  ob  dii 
kaiserliche  Bestitigung  Je  erfolg  ist«  darilb«r  findet  sicfa  Nichts  m* 
zeichnet 

Das  Orlgi  n  a  I  müsste,  wenn  es  existiert  hat,  in  Dresden  sein,  deai 
die  Gonfirmatio  wendet  sich  anredend  an  den  Chnrlttrsten :  'QnareetTii  i 
Inclyto  Viro  Ifaoritio  Saxoniae  Dnci  ao  Imperii  Eleolori  et  tnis  soooshi-  I 

ribus mandamus /  Ich  habe  es  dort  aber  nicht  an%efiiBdi^  ■ 

and  halte  die  hergebrachte  Ansicht  für  richtig,  dass  die  Urkande  ■*  I 
echt  Ist.  1 

*94.     4541,  d.  St.  April.  —  Nr.  36'.  BL  497^  Deutsch. 

Litterae  munificentiae  Mauritii. 

Abermalige  Abschrift,  die  schon  im  ersten  Bande  des  Copialbiidifli  est- 
balten  ist.  Man  schrieb  diese  Urkande,  wie  die  oben  Bl.  559^  sbcrBiii 
copierie,  wohl  noch  einmal  ab,  well  sie  danemd  wichtig  war,  wti 
man  nicht  immer  zu  dem  sonst  schon  bei  Seile  gestellten  alten  Gipii'- 
biiche  zurückgreifen  wollte. 

Auch  vom  Tom.  II  des  Copiale  befindet  sich  eine  Abschrift  aal  4h 
Archive  des  Rentamtes. 


DOCUMBNTE  DIE  NIGHT  IM  COPIALBUCHE  ABGESCHRIEBEN  ABER  NOCB 

VORHANDEN  SIND. 

95.  Ui9.  io  crastiDO  S.  Jobannis.  —  Nr.  3^.  Laif 

NicoLAvs    Bischof  zu  Mbrsbbubo  brtbeilt  f0b  eniiB 
DER  Universität  Leipzig  die  Erlaubniss,  Studibrendb  mcAicBtiBB 

zu  LASSEN.  ^ 

96.  1434.  die  S.  Antbonii.  —  Nr.  4^  Lat 

Johannes  Bischof  zu  Merseburg  brtbeilt  für  seinb  Lbbbnszbit  dd 
Universität  Leipzig  das  ius  incarcerandi. 

97.  Mit.  feria  VI  prox.  p.  diem  S.  Priscae  virginis.  —  Nr.  7\  Lat. 

Praepositus  Thomanus  constituitur  subgonsbrvator  univbrsitatis. 

98.  1443.  d.  4  3.  Juli.  —  Nr.  8.  Lat. 

Subconservatoriuii  Dbcani  Numburgensis. 

In  der  erwähnten  Specification  hcisst  es :  *Copiali  non  inscriptam,  qni 
nuUi  plane  usui*. 

99.  1464.  dood.  prox.  post  festuoi  corporis  Christi,  quae  erat  dies  coDsecratioois 

et  coronationis  nostrae.  —  Nr.  9^.  Lat. 
Bischof  Johannes  von  Merseburg   ertheilt  der  Universität  bk 
ius  incarcerandi. 

100.     i490.  d.  S6.  September.  —  nicht  beziffert.  Lat. 

Notariatsinstrument  Gregor  Wessenigks  über  bine  Ebklabqnc  du 
Rectors  DER  Universität  Job.  Scheuring  die  Verthbidigungskostbh  ni 

DIB  AD  GURIAM  ROMANAM  VORGBLADBNEN  BETREFFEND. 


Die  Urkunden  ond  das  Copdilb  iugnum.  553 

Dl.     1504.  DooDorstag  nach  Galli  Abbatis.  —  nkht  heMtfferL  Deutsch, 

Herzog  Gbobo  von  Sachsbn  Bbpbhl,  dib  Absondebdng  zwBibb  JumiSTBN 

AUS  DBM  GR08SBN  FÜBSTENCOLLBG  BBTREFFBMD. 

OS.     154  4.  secunda-feria  post  Lambert!.  — Nr.  4  6^.  Lat. 

Bischof  Adolph  von  Mbbsbburg  ertheilt  der  Divivbrsität  das  ins 

UfCARCERANDI. 

03.  4537.  feria  II  post  Cantate.  —  Nr.  25\  La$. 

Bischof  Sigishund   von  Merseburg  bestätigt  deb  Univebsitat  das 

lUS  INCARCERANDI. 

04.  4  541.  Montag  nach  Julianae  virginls.  •—  nicht  beziffert.  Deutsch. 

Albebti,  Churfürsten  zu  Matnz  und  Erzbischofs  zu  Magdeburg,  Di- 
PLOMA  D.  Johann  Sauebs  gehabte  Domprobstei  betreffend. 

Sollte  auch  diese  Urkunde  eigentlich  zum  kleinen  FttrstencoUeg  gehören? 


ORIGINALBRIEFE 

Im  Archive  der  Universität  werden  in  einem  blechernen  Kasten  noch  eine  Anzahl 
er  Briefe,  auf  Pergament  wie  auf  F^apier,  aufbewahrt,  im  traurigsten  Zustande,  halb 
rmodert  und  ganz  verblasst.  Ich  habe  mich  durch  genaue  Einsicht  überzeugt,  dass 
nur  solche  Missiven  sind,  die  Borner  bei  Seite  warf  und  in  einzelne  Fascikel  zusam- 
9Qband.  Meistens  tragen  sie  noch  die  von  ihm  ihnen  gegebene  Nummer.  Sie  sind 
[Ige  nicht  mehr  vollständig,  und  behandeln  Nichts  von  Wichtigkeit;  den  allgemeinen 
lialt  lernt  man  aus  Borner's  Angaben  hinreichend  kennen ;  eine  Verzeichnung  des  In- 
Jls  der  einzelnen  würde  in  gar  keinem  Verhältnisse  stehen  zu  dem  dazu  erforderten 
itaufwande.  Es  genügt,  den  Geschichtschreiber  auf  das  Vorhandensein  derselben 
[merksam  gemacht  zu  haben. 


II.    DIE  MATRIKEL. 

Der  ursprüngliche  Name  des  Buches,  in  welches  die  Rectoreu  die  Namen  der 
m  ihnen  Beeidigten  eintrugen,  ist  Matricula,  So  wird  es  in  den  Statuten  von  4  44  0, 
»  in  dem  Rationarius  fisci  überall  genannt,  desgleichen  in  der  Matrikel  selber,  in 
sm  über  Actorum,  in  Borner's  Einleitung  zum  Copiale  magnum  und  anderswo ;  dem 
Qtsprechend  wird  für  das  ursprüngliche  intitulare  im  4  6.  Jahrh.  mehrmals  immatricu" 
vif  gesagt.  Seit  dem  Anfange  des  4  6.  Jahrh.  kommt  aber  neben  matricula  auch  der 
ame  Album  vor,  so  4  54  2\  4  54  3^  und  von  da  an  öfter,  bis  über  die  30ger  Jahre 
ioaus  weit  gewöhnlicher  als  jener  ältere  Name,  der  indessen  nie  ganz  verschwindet, 
odreas  Delitianus  bediente  sich  4  54  9^,  mit  seiner  geringen  Kenntniss  des  Griechi- 
'beo  kokettierend,  des  gesuchten  Wortes  LeucofTia;  dieser  Ausdruck  würde  schwerlich 
^chahmung  gefunden  haben,  auch  wenn  nicht  unmittelbar  im  folgenden  Semester 


554  Fb.  Zawgeb,  cmk.  QoBu.n  z.  6.  d.  Uuy.  Lupxio. 

Pelnu  MoBellaniM  gefoSgl  wire,  der  eine  gun  ncae  und  einfachem  BfnleünngsfonMl 
fQr  die  loseriptiöii  der  Immetricoliericli  eiolohrte,  s.  «. 

Die  Malrilcel  ist  TorliaQden  in  t  Exempttren,  ond  die  Zeit  bii  mm  Jahr  l5S9*iil 
enthalten  in  je  t  BSnden;  die  einzehien  Rinde  der  heiden  Exenplm  gehen  gWeik 
weit,  nSmlidi  der  erste  Band  in  beiden  Exemplaren  bis  i58€\  der  sweile  bis  IIN^ 
Ich  nenne  die  beiden  Binde  des  einen  Exemplars  V  a.  V,  die  beiden  des  inihni 
Exemplars  V  und  9",  und  onteraiehe  snerst  9(  ond  V  einer  BrOrtanng. 

1}  V  und  V. 

V  enthalt  gegen  wirtig  3t  6  BIL  fd.  Pergament»  ond  ist  gebonden  in  atarfce^ 
Messing  beschlagene  und  mit  gepresstem  Leder  aberzogene,  Bolzdeckd.  Die  je  S 
slngboclcel  anf  dem  vordem  und  hintern  DeciLel  sind  jetzt  abgebrodien,  der  forden 
Decl[el  ganz  eingerissen  (doch  Torhanden),  ond  in  Folge  davoo  das  erste  Blatt- asiir  ab- 
gescheoert.  Ich  habe  die  BiXtter  mit  Bleistift  beziffert,  unten  rechts,  dodi  naA  IL  tS 
ein  Blatt  überschlagen  und  daher  nur  3S5  BU.  getiUilt. 

V,  986  BU.  fol.  Perg.,  ein  wenig  grosser  im  Format  als  V.  Der  EinbMid 
wie  bei  V,  doch  besser  erhalten.  Die  Blitter  sind  von  mir  am  ontem  Rande 

Ihre  jetzige  Gestalt  haben  die  beiden  Bucher  nicht  von  Anfing  an  gehabt 
erst  unter  Heniiig*«  zweitem  Rectorate  (1505^  im  Jahre  4506  eiiiatten,  wie  dfo  WMi 
in  9!  Bt.  i*  oben  mit  rother  Tinte  geschrieben  (und  fast  ganz  ^eichlantend  in  IT)  M* 
zeigen:  Sub  reetoraiu  domtat  Maikei  Hemugk  Hammms  aremm  et  iaarmrmm  Mtktwnm 
frofe9$QTis  tum  retigatui  est  über  üte,  tum  eonseripta  nmi  reetarum  nammm.  tarn  Tw- 
stSndniss  der  letztern  Worte  muss  schon  hier  bemerkt  werden,  dass  fai  beidsB  Iblrf? 
kein  unmittelbar  auf  jene  Angabe  ein  Yerzeichniss  d^r  Rectoren  folgt,  aof  der  enM 
S^ite  3  spaltig  angelegt,  und  aof  der  folgenden  in  gleicher  Anbge  bis  za  Bennos  1^ 
men  incl.  fortgesetzt,  dann  aber  von  den  folgenden  Rectoren  nur  nacWissig  n^  si- 
sauber  weiter  geführt  (obgleich  schliesslich  in  beiden  Exemplaren  ToOstSndig^  und  n- 
gar  bis  über  den  Inhalt  des  Bandes,  bis  1550%  reichend),  so  dass  die  zweite  Seite  av 
zweispaltig,  die  dritte  gar  nur  einspaltig  beschrieben  ist. 

Ob  das  Wort  religatus  bezeichnet:  von  Neuem  eingebunden, oder  üb^haupt:  eit- 
■gebunden,  wird  sich  nicht  entscheiden  lassen ;  der  mittelalterliche  Sprachgebrauch  keait 
den  Ausdruck  in  beiden  Bedeutungen;  doch  glaube  ich  das  erstere,  namentlich iMitTt 
weil  hier  ein  Theil,  besonders  des,  unten  weiter  zu  erwShnenden,  Kalenders  selir  Ibd 
beschnitten  ist,  wodurch  wohl  das  Format  kleiner  ward  als  das  von  V. 

Es  reizte  zu  untersuchen,  in  welcher  Verfassung  die  beiden  Bücher,  ehe  sie  kt 
gegenwärtigen  Einband  erhallen,  sich  befunden  haben ;  ich  habe  diese  UntefSodM 
angestellt  und  sie  hat  ein  bestimmteres  Resultat  ergeben,  als  ich  vermuthen  kooili^ 
Ich  wähle  daher  zur  Beschreibung  der  beiden  Bände,  den  geschichtlichen  Weg  und  gebt 
an,  wie  ihre  einzelnen  Theile  entstanden  sind  und  sich  an  einander  gefugt  haben. 

Anfangs  ward  nur  Eine  Matrikel  angelegt,  V,  Sie  bestand  aus  6  Pei^meotlaifli 
von  je  12  Blättern  (BI.  i6  — 85  der  jetzigen  Zählung,  doch  mit  Ausnahme  von  BL  U 
u.  19,  die  später  eingenäht  sind;  s.  u.);  nur  aus  der  6.  Lage  ward  ein  Bogen  voll- 
ständig herausgenommen  und  ausserdem  ein  Blatt  in  der  zweiten  Hälfte  derselbeo  an- 
geschnitten ;  der  Grund  liegt  klar  vor ;  man  benutzte  diese  zweite  HiUle  der  IsliltB 
Lage  um  einen  Kalender  für  den  Rector  anzulegen,  und  man  hielt  es  fOr  angemeMCB, 


Die  Matrikel.  555 

ganz  und  gar  aaf  ihn  zu  verwenden,  nur  die  Stirnseite  des  ersten  und  die  Rück- 
e  des  letzten  Blattes  derselben  frei  lassend.  So  konnte  man  aber  nur  4  Blätter  ge- 
uchen  und  entfernte  daher  die  überzähligen  auf  die  angegebene  Weise. 

Wir  werden  wohl  nicht  irren,  wenn  wir  uns  diesen  ursprünglichen  Stamm  des 

;he8  in  Pergamentumschlag  geheftet  denken,  etwa  wie  den  aus  derselben  Zeit  erhal- 

en  Rationarius  fisci.    Die  Dnsauberkeit  und  AbgegrifTenheit  von  Bl.  16*  und  Bl.  85^ 

jetzigen  Zählung  beweisen  noch  gegenwärtig  zur  Genüge,  dass  sie,  die  Vorder-  und 

^seite  des  Buches,  in  früherer  Zeit  sehr  wenig  geschützt  waren. 

In  dies  Buch  nun  trug  der  erste  Rector,  Joh.  MÖnsterberg,  auf  der  Rückseite  des 
BiteD  Blattes  (Bl.  \1^)  die  Namen  der  von  den  Fürsten  recipierten  Lehrer  ein*)  und  auf 
'  Röckseite  des  dritten  Blattes  (jetzt  Bl.  20**)  begann  er  die  Intitulation  der  Supposita, 


*)  Schon  Gersdorf  'die  Universität  Leipzig  u.  s.  w.*  S.  26  hat  darauf  aufmerksam  gemacht, 
m  dfts  Verzeichniss  der  ersten  Lehrer  von  späterer  Hand  corrigiert  ist.  Namentlich  betref- 
diese  Correcturen  die  Einfügung  des  Titels  professw^  den  MÖnsterberg  selbst  nur  sich  allein 
gel^  hat.  Bei  Varrentrappe  wird  auch  'doctor  decretorum*  hinzu  gesetzt,  bei  Fahrt  und  Lu- 
tos 'doctor  medicine'.  Da  es  keinem  Zweifei  unterworfen  scheint,  dass  soctm  theologiae 
ftuor  io  jener  Zeit  den  doctor  sacrae  theologiae  der  actu  regens  war  bezeichnete,  so  ist  je- 
Tltel  den  meisten  ohne  alles  Recht  beigegeben  ;  viele  von  dem  Corrector  so  gehannte  sind 
nie  geworden  :  bei  Gründung  der  Universität  war  es  in  der  That  ausser  MÖnsterberg  Nie- 
Dd.  Meistens  steht  der  neue  Titel  auf  Rasur;  der  authentische,  der  früher  da  stand,  ward 
I  dem  Corrector  entfernt. 

Es  ist  die  Frage  wichtig,  wann  ward  diese Correctur  vorgenommen?  Die  Grenzpuncie  las- 
1  sich  bestimmen  ;  nicht  vor  4  427,  denn  zu  Joh.  Hofifmann  fügt  dieselbe  Hand,  was  der 
Inick  bei  Gersdorf  aufifallender  Weise  gar  nicht  angiebt :  Episcopiu  MisnensiSt  was  HotTmann 
Aln  genannten  Jahre  ward, und  nicht  nach  4  440^,  denn  Johann  de  Brega  fand, als  er  die 
Irikil  abschrieb,  die  Correcturen  schon  vor.  Die  Hand  des  Correctors  (doch  wohl  eines  der 
dofen)  zu  bestimmen  ist  mir  nicht  geglückt. 

Ausserdem  habe  ich  zu  dem  genannten,  übrigens  buchstäblich  genauen,  Abdrucke  noch 
geodes  zu  bemerken  : 

4)  Bei  Helmoldus  de  Zoltwedel  ist  am  Rande  hinzugefügt:  doctor  medicine. 

2;  Die  Hand,  die  Mgr.  Johannes  Hamme  einfügte,  ist  nicht  zu  verwechseln  mit  der  des  er- 
linten  Correctors,  sondern  dieser  Name  ward  von  Helmoldus  de  Zoltwedel  (Rector  4  44  0*] 
getragen,  welcher  zugleich  bei  dem  Namen  Schipman  den  Vornamen  JTmg  auf  Rasur  schrieb, 
se  beiden  Veränderungen  haben  also  authentischen  Werth. 

8)  Der  letzte  Name  Mr.  theodericus  de  Zukow  de  ruslock  ist  nicht  von  späterer  Hand,  son- 
n  von  MÖnsterberg  selbst  geschrieben.  Der  Corrector  hat  die  Züge  nur,  weil  sie  sehr  aus- 
jrischt  waren,  wieder  schwarz  nachgezogen,  wie  er  dies  auch  kurz  vorher  bei  Joh.  Franken- 
yo,  Henigus  Hildensen  und  M.  Vinc.  Grüner  gethan  hat.  Allerdings  ist  bei  jenem  Namen  ra- 
»rt,  aber  augenscheinlich  ward  der  Name  unterhalb  des  Theod.  de  Zukow  entfernt.  Ich 
(chte  daher  die  Vermulbung  wagen,  dass  hier  der  Name  des  Joh.  Hamme  gestanden  habe, 
[1  Helmold  de  Soltwedel  weiter  hinaufrückte  :  denn  dass  eine  Art  Reihenfolge  in  der  Aufzäh- 
lg  der  Namen  wird  statt  gefunden  haben,  lässt  sich  wohl  nicht  läugnen,  wenn  auch  wir  das 
incip  derselben  nicht  mehr  durchschauen  können. 

4)  Bei  Gersdorf  steht  gedruckt :  Grüner ;  die  Matrikel  schreibt  deutlich  :  Grüner ;  auch  er 
hst  bei  Führung  seines  Rectorates  nennt  sich  so. 

5)  Unrichtig  ist  es,  und  das  ergiebt  sich  schon  aus  dem  Datum  der  Inscription,  die  nicht 
r  den  2.Dec.  anzusetzen  ist,  dass  dies  Verzeichniss  der  Lehrer  nur  ein  vorläufiges  sei 

a.  0.  S.  4  2) ;  es  ist  j  ünger  als  das  Verzeichniss  in  der  Matrikel  der  philosophischen  Fa- 
Ität,  und  erst  nach  definitiver  Constituierung  der  Universität  angelegt. 

Zusammen  mit  dem  Verzeichnisse  der  Lehrer  inscribierte  MÖnsterberg  22  Supposita  (die 
ite  ist  dieselbe)  bis  Nicolaus  Beiger  inclusive  (vgl.  bei  Gersdorf  S.  86).  Die  übrigen  sind  mit 


556  Fr.  Zaincu«  urk.  Qdbllvh  z.  6.  d.  Uhiv.  Lbifzig. 

dorch  die  AnknöpftiDg  mit  'Hein  sie  eng  ao  das  ? orfaergelieode  Yenddiniss  schKenitnt 
Das8  er  beide  Male  auf  der  Rückseite  begann,  erkllrt  sieb  ans  d«n  Wnnadbit,  der  äch 
bei  den  Immatricalationen  noch  öfter  massgebend  erweist,  den  Raum  zweier 
zu  Einer  FiScbe  zo  vereinigen,  um  auf  dieser,  wenn  nicht  alle,  doch  mindestens  < 
Hauptttieil  der  Immatriculafionen  zu  absolvieren.   Die  ersten  St  Intitalatiooeo  sind 
derselben  Tinte  geschrieben,  wie  das  Yeraeichniss  der  Lehrer,  die  spltera  mit 
zerer.   Wir  dürfen  wohl  annehmen,  dass  jene  beiden  Partien  sofort  Dadi 
der  Universität  und  Mönsterberg'd  Wahl  zum  Rector  niedergeschriebeo  sind,  also  io  W] 
allerersten  Tagen  des  ofGciellen  Bestehens  der  UniversitSt,  die  fernem  Immalricalatii-^ 
nen  sind  dagegen  spZter,  wohl  erst  am  Schlüsse  von  MÖnsterberg's  Rectorate  mo 
nore  eingetragen.   Unmittelbar  hieran  schliessen  sich  die  Immatricalationen  Glete*' 
stede's  i  4  i  0*  und  so  fort  die  der  übrigen  Rectoren,  so  weit  sich  beurthelleo  lisst 
lieh  autographa,  wenigstens  wechseln  von  Semester  zu  Semester  die  HSnde. 

Dies  ilteste  Buch  reichte  aus  bis  zum  Jahr  i  443^;  Johannes  Weyda  ist  der  letili^ 
der  seine  Immatriculationen  in  dasselbe  eingetragen  hat. 

Aber  damit  haben  wir  die  Schilderung  desselben  noch  nicht  geschlossao.  Iieil- 
hllt  vielmehr  qoch : 

t)  auf  dem  ersten  Blatte  (jetzt  Bl.  16'},  welches  MÖnsteriberg,  visIMdia 
diesem  B^hufe,  frei  gelassen  hatte,  trug  Vincenz  Grüner  (denn  dessen  Haad  ist  si|  «ll 
der  Vergleich  mit  seiner  Schrift  im  Rationarius  fisci  lehrt;  mit  der  saabera  Hnd^  ^ 
der  er  die  Immatriculationen  seines  Rectorates  verzeichnete,  dürfen  wir  aie  nielil  »* 
sammenhalten)  i4H,  am  Schlüsse  seines  Rectorates,  die  folgenden  Sltesteo  Uitaid« 
und  Beschlüsse  der  .UniversitSt  ein : 

a)  IncipU  ordinaUo  et  fundaüo  s^uHiLipcMeHsis  per  qwUucr  natkmmperfekm. 
Am  Schlüsse :  De  tempore  et  heo  ordmatioms.  Huius  crdmacumit  prümmeüuiB  /U 
fuU  Atmo  dommi  IT  CCCC  Nono  secfmda  feria  post  primam  dowmmeam  adhtenim  imM 
hora  quasi  nana  In  refeetario  canomcomm  regularium  Cenohü  sancU  Thame  In  LgfCk 
praesentibus  serenissinUs  principibus  praenommatis  vfia  cum  Episcopis  prelaSs  ma§M 
ad  hanc  faciendam  rogatis  speciaUter  et  vocatis. 

Das  Original  der  ordinatio  wird  daher  wohl  in  Form  einer  scheda  übergelMO  9äi 
und  in  einer  Pergamenturkunde  nie  existiert  haben,  wie  denn  nach  dem  WerlMi! 
derselben  Unterschrift  und  Siegel  nie  an  ihr  vorhanden  gewesen  zu  sein  scheinen. 

b)  De  ordincunone  nathnis  Misfiensis,  auch  durch  ^publica  pronunciado'  ti^ 
Öffentlicht;  doch  wird  am  Schlüsse  hinzugefügt:  ut  in  litteris  super  huiusmodi  wdt^ 
cione  ah  iUustrissimis  principibus  saepe  dictis  datis  et  concessis  plenius  continetur  efe.  ife 
—  Die  pronunciacio  geschah:  i 4i  I  quarta  feria  post  dominicam  qua  oantatur:  loiv 
me  dominus. 

c)  Eine  .Anzahl  Bestimmungen  über  conservatorium  u.  signetum:  ÄrHenäi^ 
vandi  circa  usum  conservatorii.   Dies  Alles  von  Grüner's  Hand. 

S}  Da  die  eben  erwähnten  Actenstücke  nur  mit  wenigen  Zeilen  auf  dieStin- 
Seite  des  zweiten  Blattes  reichten,  und  auf  der  Rückseite  desselben  nur  die  46 


aoderer  Tinte  und  wohl  erst  am  Schlüsse  seines  Rectorats  eingeschrieben.  Der  von  Gandod 
in  Klammern  eingeschlossene  und  dadurch  -fUr  spatem  Zusatz  erkltfrte  Zuname  fiÜHr  bei  den 
Erst-immatriculierten  ist,  wenn  auch  nicht  gleich  anfangs  beigeschriebeo,  dock  noch  ff^ 
Mönsterbercfs  eigener  Hand. 


4 
Die  Matrikel.  5.57 

«ehrer  eingetragen  waren,  so  war  die  Stirnseite  des  zweiten  Blattes  fast  ganz,  die  Stira- 
leite  des  dritten  Blattes  durchaus  leer.  Diesen  Raum  benutzte  man,  um,  wie  der  Haupt- 
nr^ek  des  Buches  war,  die  der  Universität  Einverleibten  zu  nennen,  so  an  diesem  Orte 
Ke  aus  derselben  Entfernten  aufzuführen.  Die  ersten  Relegationen  wurden  unter  Joh. 
Mliaaann  4i4  3*  vorgenommen  (s.u.  die  Auszüge  aus  dem  'Rationarius  fisci*),  und  des- 
wlben  Rectors  saubere  Hand  hat  mit  den  Namen  der  drei  zuerst  von  dieser  Strafe  6e- 
roffeneD  das  Verzeich niss  eröffnet : 

hti  sequentes  ex  decreio  omnium  nationutn  universüatis  exchm  sunt  ab  uni- 
versUate 

Jofuinnes  Trutman  de  Stogh 
,    Johannes  Egidy  de  Maguncia 
Balthazar  de  Jutirbitg. 
Die  dann  folgenden  sind  aus  dem  Rectorate  des  Petrus  Wegwy,  1 4 1 4%  und  von  dessen 
Bind  aufgeführt : 

Item  sequentes  suo  modo  quo  supra  sunt  exclusi  ab  universitate  etc. 

So  fOnte  man  den  vorhandenen  Raum  vollständig  aus  und  zwar  bis  über  die  Zeit,  bis 

XQ  der  diese  Matrikel  ursprünglich  reichte  (bis  1443^),  hinaus.    Als  er  zu  Ende  war, 

lAhete  man  zwei  Pergamentblätter  (1  Bogen,  jetzl  Bl.  18  u.  t9)  vor  dem,  ebenfalls  be- 

nits  beschriebenen,  dritten  Blatte  ein,  und  fuhr  hier  fort  einzutragen ;  als  auch  dieser 

lögen  beschrieben  war,  grilT  man  sogar  zurück  zur  Rückseite  des  zweiten  Blattes,  wo 

titeo  ein  schmaler  Raum  frei   geblieben  war.    So  reichte  man  bis  über  die  Mitte  der 

Nger  Jahre  hinaus  aus,  und  seitdem  sind  die  Relegationen  und  Exclusionen  eingetra- 

fn  in  den  'über  tractatuum  inter  Senatum  et  universitatem'  (unten  C.}. 

9)  Auf  der  zweiten  Hälfte  der  letzten  Lage  legte  man  einen  Kalender  zu  be- 
ifMmtrer  Benutzung  für  die  Rectoren  an. 

Dieser  Kalender  ist  in  2  Spalten  geschrieben,  über  jeder  steht  KL,  links  roth, 
l^Bebts  blau.  Daneben  mit  rother  Tinte  der  Name  des  Monats  mit  Zahl  der  Tage  des 
Boonenmonats  und  des  Mondmonals  (abwechselnd  29  und  30  Tage,  den  Januar  mit 
^0  Tagen  einsetzend).  Darunter  in  drei  schmalen  Reihen  nebeneinander  4 ,  roth,  die  Ord- 
taogszahl  der  Tage;  i,  schwarz,  der  Cisiojanus  (es  ist  derselbe  wie  im  Prager Decanat- 
boche,  vgl.  Lib.  decanorum,  Pragae  1 850,1,  S.XVII  fg.,  doch  ist  er  an  mehreren  Stellen 
nichtiger  als  der  Abdruck  des  Präger) ;  dann  3,  der  römische  Kalender.  Rechts  von  die- 
ttco  3  Spalten  sind  die  Festtage  mit  rother  Tinte  geschrieben,  doch  nur  in  geringer 
Zahl,  wie  es  scheint  nur  diejenigen,  die  für  die  Universität  eine  besondere  Bedeutung 
batten. 

Diese  sind  entweder  einfach  genannt, so  die  folgenden  35:  t  Januar:  Circumci- 
Sic  domini.  21  Jan.:  Agnelis.  27  Jan.:  Conversio  Pauli.  6  Februar: 

l>orotheae    vigilia.  22  Febr.:    Kathedra  Petri.         7  März:    Thomae    de  Aquino. 

f  2  März:  Gregorii.  4  April:  Ambrosii.  25  April:  Marci  evangelistae.  3  Mai: 
Inventio  sanctae  crucis.  6  Mai :  Joannis  evangelistae  ante  portam  latinam.  4  J  u  1  i : 
Octava  Joannis  baptistae.  2  Juli:  Visitatio  S.Mariae.  t5  Juli:  Divisio  apostolorum. 
^8  Juli :  Mariae  Magdalenae.  26  Juli:  Annae  matris  S.  Mariae.  4  August:  ad 

>riDcula  Petri.  7  August:  Donati  patroni  Misnensis.  28  August:  Augustini. 

^9  August:  Decollatio  Joannis  Baptistae.  t4  September:  Exaltatio  sanctae  cru- 

cis. 22  Sept.:  Mauricii  pntroni  Magileburgensis.  27  Sept.:  Cosmae  et  Da- 
niani.        30  Sept.:  Jeronimi.         t8  Oclober:  Lucae  evangelistae.         2t  Oct. :  un- 

Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissensch.  III.  40 


1 


&58  Fb.  Zabnckb,  übe.  Qdbllbr  z.  G.  d.  Uriv.  Lbipsig. 


decimmiUiiiii  TirgiDiiiii.        9  November:  aoimiuriioi  iBelomuipiiP(l}.        II 
lUrtiDi.        1 9  NoY. :  Elyxabeth.        95  Not.  :  Kitheripae  vii^hiif.        4  DecoM 
Barbarae  virgioit.        S  Dec :  conceptioois  Mariae.        %%  Dac ;  Btephani       91 
lohannis.         9S  Dac. :  fDoecantanL 

Die  geiMttiiiten  aiod  eioCach  angeführt;  einige  Feste  dagagoD  wlvdeo  an  d« 
veraiül  dadorch  noch  besonders  gefeiert,  daas  am  Tage  Torher  die  *dii|ii<alioiWi 
spertinae*  oder  'serotinae*  fortfielen.  Dies  wird  beim  Toriiei^gehenden  Ta^e 
fblgeoder  Weise :  I.  Nomdi^uiHmr  m  exereidis  vespertiniM.  Das  findet  itiB 
Tage  vor  den  folgenden  7  Festen  and  ist  mit  rother  Tinte  notieii;   S  Febraar: 
rificationis  Mariae.         95  MSrz:  Anmmciatio  Mariae.         I  Mai:  Phili|]|ii  et 
13  Juli:  Henrici  patroni  Mersebargensis.         15  AagasI:    Assnmptio 
7  September:  nativitas  sanetae  Mariae.  SDecember:  NicoU. —  IL 

mehr  henrorgehoben  werden  einige  andere  Feste,  vor  denen  die ' 
linae'  aasgesetzt  worden;  bei  diesen  ist  jedesmal  am  Vorlage  nodi 
sdiwarzer  Tinte:  VigiUa^  and  dann  roth:  non  di^uieimr  de  sero.  Dies 
folgenden    14  Festen;  6  Januar:    Epiphania    dominL  94  Febroar: 

apostoli.         94  Jani:  Nativitas  Joannis  BaplisUe.         99  Joni:  Fatri  el 
loraoL         95  Juli:  Jacob!  apostoli.         10  Aogusl:  LanrenlS  patroni  Mers 
gensis.        94  Aogust:  Bartholomaei  apostoli.         91  September: 
99  Sept:  Michael  archangeli  (beim  Torhergehenden  Tage  fehlt:  Vigili^ 
ber:  Symonis  et  Judae  aposto.         I  November:  omniom  sancloniBa«       It 
Andreae  apostoli. .      91  December:  ThomaeapostolL        95  Dee. :  Mativirn 

Bei  3  Festen  ist  die  Bedeutung,  die  sie  spedell  ISr  die  UniraraÜil 
besonders  henrorgehoben.     93  April:  Georgii,  daneben,  nichl  ¥oa 
Schreibers,  sondern  von  der  eines  Rectors,  mit  sdiwaner  Tinte:  Nävi 
—  I  September:  Egidii,  hie  ßi  diUHbttÜo  Mkmym.—  16  October,v«B 
eines  Bectors:  EleeHo  noci  reeiong,  und  darüber  von  derselben  Band  reih:  * 
tis'  (der  Schreiber  hatte  also  auf  dies  Fest  noch  keine  Rucksicht  genommen)* 

Ein  Festtag  ist  der  Coiversitit  ganz  allein  eigenthümlich,  der  19  Novo 
AUüiio   bullae    eonfirmationis  studii  Lipezensis,    Doppelt 
diese  Angabe  des  Kalenders  desshalb,  weil  wir  aus  keiner  andern  Quelle 
welchem  Tage  die  Bulle,  von  der  am  13.  Nov.  ein  Transsompt  geooaiBieB  m 
Leipzig  eintraf,  was  nicht  unwichtig  ist  zu  Beurtheilung  mehrerer  Toriier  von 
der  UniversitSt  vorgenommener  Acte,  z.  B.  der  Constituierang  der  philoeophischMfc 
cultit  am  94.  October,  u.  A. 

Darch  Beschneiden  beim  Einbinden  hat  der  Kalender  gelitten, 
drüberstehenden  Buchstaben  KL  sind  fast  zur  HSifte  iSdieri. 

4.  Auf  die  letzte  leere  Seite  hinter  dem  Kalender  schrieb  dieselbe  Haod,«ilchi 
im  Kalender  neben  Georgii  die  erwihnte  Bemerkung  machte,  zwei  Formalare: 

a}  Forma  litterae  recogmUiom$  ac  pnmoHomis. 
h)  Signetum  siatuU  eiira  bunas, 

Nothwendig  muss  aber  schon  von  Anfang  an  zu  der  Matrikel  auch  ein  Bii«f* 
mular  und  ein  Blatt  mit  dem  Eingange  des  Evangeliums  Johannis  gehM  habca,  irf, 
welches  der  Eid  abgelegt  ward.   Ich  vermulhe,  dass  das  letztere  in 
liehen  Gestalt  noch  existiert,  und  eben  das  noch  jetzt  erhaltene  ist  Qetzl  BL3), 
unttt-  einem  grossen  gemallen  Bilde,  das  jüngste  Gericht  vorstellend  (Christus  ia^ 


Die  MATBikEL.  559 

iKte  mit  Lilie  und  Schwert,  zur  Seite  oben  Posaunenengel,  nnlen  Maria  und  Jobannes 
Ikben  sieb  öffnenden  Gräbern),  den  Anfang  des  Evangelium  Jobannis  entbält,  und  von 
JßBZ  derselben  Hand  gescbrieben  zu  sein  scheint,  die  den  Kalender  schrieb.  Die  Ei- 
formel  dagegen  ist  von  späterer  Hand  auf  einem  andern  Blatte  gescbrieben;  von  je- 
Schwurfolatt  ist  das  dazu  geht5rende  Pergamentbtatt  dicht  hinter  dem  Falz  ab- 
nitlen.  Es  ist  gegenwärtig  nach  hinten  gebogen ;  dagegen  zeigte  eine  genauere 
chunjg,  dass-es  ursprünglich  nach  vorne  gebogen  und  mit  der  (jetzt  nach  innen 
odten)  Seite  angeklebt  gewesen  war.  Ich  glaube  daraus  schliessen  zu  dürfen,  dass 
jetzt  abgeschnittene  Blatt  die  ursprüngliche  Eidesformel .  enthielt,  die,  vom  vielen 
D  völlig  abgegriffen,  später  abgeschnitten  und  durch  eine  neue  Abschrift  er- 
ward. 

BIm  wir  die  Fortsetzung  der  ursprunglichen  Matrikel  ins  Auge  fassen,  muss  ich 
Itafc  eines  andern  Theiles  der  gegenwärtigen  Matrikel  gedenken.  Johannes  de  Brega 
9  derselbe,  dem  wir,  wie  gleich  zu  erwähnen,  die  Anlage  von  V  ^und  wahr- 
ich  auch  die  Abschrift  der  Statuten  (s.  u:)  verdanken,  Rector  4i40^  legte  eine 
muß  TOD  4  9  Pergamentbrättem  an,  in  welche  er  Abschriften  einer  Reihe  für  die  Uni- 
IMMII  besonders  wichtiger  Urkunden  eintrug ;  es  sind  die  folgenden : 
^^  1]  das  Transsumpt  der  ConßrmattonsbuIIe  Alexander's  V,  den  Nie.  Hüter  am 

m  November  4  409,  am  Tage  nach  der  feierlichen  Einholung  derselben,  in  Henning 
lltenhagen's  Wohnung  nahm. 

f  S)  Sequitur  transsumptum  super  praebendis  in  ecclesüs  Misnensi  Numhurgeim  et 

mmai.  Bulle  des  Papstes  Johann XXIII,  das  Transsumpt  ist  den  4  2.  Sept.  4  44  3  gefertigt. 

•  '        3}  Sequitur  transsumptum  bullae  papalis  super  praebendis  in  Merseburg.    Die 
Mb iai  von  Mariin  V,  das  Transsumpt  ward  den  28.  April  4  424  genommen. 

*  4)  Sequitur  bulla  (sie)  reformacionis.    Bestimmung  iii  Betreff  der  beiden  medi- 
WMben  Professuren  und  Anderes.    Datum  . .  4  438  feria  tercia  proxima  post  Mathiae 

-  •  

MQirtoli'.    Es  ist  Nr.  4  0  des  Urkun^fen Verzeichnisses. 

5)  Sequuntur  litter ae  fundationis  reddituum  almae  universitatis  studii  Lipczensis, 
bieffend  die  240  Schock  und  die  alten  Dorfschaflen.  Datum  4  438  am  Sontage  vnsir 
mm  firauwen  Tage  purificacionis.  vgl.  Urkunden  Nr.  1 4 . 

'     Daneben  die  drei  dazu  gehörigen  Briefe,  von  demselben  Tage  datiert,  mit  den  Ue- 
Mtliriflen:  In  Wissenfels,    Sequitur  in  Torgaw.    In  Mitweidis, 

Die  Transsumpte  t  —  3,  weil  man  den  Inhalt  hier  an  bequemer  Stelle  gesichert 
ittsle,  sind  seitdem  alle  veHoren  gegangen,  aber  die  Originale  selbst  haben  sich  er- 
feltan.  Brega*s  Abschrift  Hess  die  3  letzten  Seiten  leer;  auf  äie  trug  eine  spätere  Hand 
^  folgenden  Urkunden  abschrifllich  ein : 

6)  Litter  ae  concordiae  vniuersitatis  et  civium  Lipczensium  (die  Compactaten 

vom  Jahre  H66). 

7)  Emsts  und  Albrechts  Bestätigung  der  Compactaten  vom  Jahre  4  468. 
Gegen wäriig  ist  diese  Lage  mit  Abschriflen  hinter  dem  Schwurblatte  eingeheftet, 

Idet  also  Bl.  4 — 15  der  jetzigen  Zählung. 

Ich  gehe  zur  Fortsetzung  der  ursprünglichen  Matrikel  über.  Im  Jahr  1444*  legte 
tto  ein  neues  Buch  an.  Dass  man  nicht  etwa  an  das  alte  annähete  oder  jetzt  schon 
it  ihm  zusammenband,  geht  daraus  hervor,  dass  man  die  Vorderseite  des  ersten  Blat- 
%  leer  liess,  wozu  man  in  jenem  Falle  keinen  Grund  gehabt  hätte.  Dennoch  scheint 
an  nicht  gleich  ein  grösseres  selbstsländiges  Bach  angelegt  zu  haben,  denn  die  nun 

40» 


560  Fr.  Zarncke,  crk.  Quellbn  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

folgenden  Lagen  sind  ganz  ungleich  und  nnregelmässig ;  die  erste  enthSlt  8  BlSUer,  di 
zweite  4,  dann  folgen  3  von  6  Blättern,  darauf  eine  von  4  9,  und  dann  zwiei  von  je  1^ 
BlSttern,  von  deren  ersterer  aber  9  BlStter  vor  dem  Beschreiben  ausgeschnitten  äM 
Gewis&  würde  diese  Ungleichheit  der  Lagen  sich  nicht  finden,  wenn  diese  ganze  Fut 
gleich  anfangs  zusammengebunden  worden  wäre.  Wir  müssen  ons  diese 
dieser  Zeit  sehr  vernachlässigt  und  in  wenig  Achtung  gebietendem  Zustande  d 
wozu  stimmt,  dass  während  der  Zeit  (bis  4  473^)  mehrfach  ganze  Reihen  vooS 
hindurch  die  Rectoren  die  Immatriculationen  hier  einzutragen  unterlassen  haben  (I 
u.  4i67*,  4i74* — 1473').  Augenscheinlich  gab  man  während  dieser  Zeit  9"  (l 
den  Vorzug.  Nachdem  man  mit  dieser  Partie  (BL  86  —  151  der.  jetzigen  Zähl 
Ende  war,  scheint  man  neue  Anlagen  zu  machen  längere  Zeit  ganz  unterlassen  zt 
ben.  Es  folgt  nämlich  eine  Lage  von  8  Blättern,. die  AbschrifleD  der  Imma 
tionen  von  4  474' —  4i75^  enthält,  von  der  jedoch  nur  die  ersten  4  BIL  beschne!«^ 
die  folgenden  4  leer  geblieben  und  aus  ihnen  später  t  ausgeschnitten  sind. 

Mit  dem  Rector  Lampertus  von  dem  Hoeff  4  476*  beginnt  eine  neue  Liigmreftfl 
(Bl.  4  59  —  940).  Diese  besteht  aus  8  Lagen  von  je  4  0 'Blättern,  nur  ist  in  der  4.  du 
drittletzte  Blatt  ausgeschnitten.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  diese*  nü  Gn« 
Male  zusammengebunden  wurden,  und  zwar,  glaube  ich,  gleich  damals  mit  der  frato« 
Matrikel  zu^sammen.  Um  die  i  vorhergehenden  Rectorate  nachzutragen,  nabele H 
eine  Pergamentlage  ein,  wobei  man  nur  allzu  reichlich  rechnete,  und  daher  trotz  da 
weit  auseinander  gezerrten  Schrift  doch,  wie  eben  erwähnt,  nur  die  Hälfte  aasfoülj 
Diese  Annahme  könnte  nur  dadurch  widerlegt  werden,  dass  die  Abschrift  sich  erwiM 
als  durch  Hennigk  a  Heynis  oder  nach  ihm  veranstaltet,  was  mir  nicht  glaublich  scbeiil 

Auch  jetzt  noch  kommt  der  Fall  mehrmals  vor,  dass  Rectoren  es  verabsSamt  hi* 
ben,  in  diese  Matrikel  die  Namen  der  Intitulierten  einzutragen.  So  gleich  4476\dM 
4  495**  und  4  496^  Im  Jahr  I505^  unter  dem  Rectorate  des  Hennigk  a  Heynis  giQ|ii 
zu  Ende,  und  dieser  gab  ihr  endlich  4  506  ihren  definitiven  Einband,  wobeier  If U- 
gen  hinzubinden  Hess  (Bl.  241  — 395  der  jetzigen  Zählung).  Von  diesen  Lagen  hikl 
die  4  ersten  und  die  6.  —  9.  jede  8  Blätter,  die  5.  und  die  letzten  3  jede  6  Blätter, 
dreien  von  ihnen  sind  noch  4  und  einmal  sogar  9  Blätter  ausgeschnitten.  Ob  alle 
gen,  die  nur  6  Blätter  enthalten,  durch  Corruption  aus  Lagen  von  8  Blättern 
den  sind,  lässt  sich  wohl  nicht  entscheiden.  Nachgenäht  ist  nicht.  So  reichte  die 
trikel  bis  zum  Jahre  4  536**  aus.  In  diesem  Thcile  kommt  es  nicht  mehr  vor,  dass^j 
Eintragen  der  Namen  von  einem  Rector  wäre  vergessen  worden. 

Vorne  an  liess  Hennigk  2  Blätter  binden,  um  die  Namen  der  Rectoren  derli^ 
nach  zu  verzeichnen,  wovon  schon  oben  die  Rede  gewesen  ist.  Um  das  bis  daWo« 
oft  vorgekommene  und  so  verdriessiiche  Verwechseln  der  Reihenfolge  der  Nationen  ba  , 
der  Imraatriculalion  zu  verhindern,  liess  er  auf  die  Rückseite  des  vordem  Deckfli 
schreiben  :  Rectores  Sationes  ad  matriculam  insaibentes  ordinem  earum  secundum  ^ 
sequitur  seruerU, 

Si  Rector  est  de  natione  Misnemium 

fFrimo  Misnetises. 
Seamdo  Saxones. 
Tertto  Polonos. 
[Quarto  Bauaros, 
Si  Rector  est  etc. 


i; 


Die  Matrikel.  564 

Auf  die  Rückseite  des  zweiten  der  zur  Aufnahme  der  Recioreo  bestimmten  8  Bläl- 
r  ward  der  Eid  geschrieben,  der  nun  zugleich  mit  dem  SchwurblaUe  auQag.  Ueber 
■D  Bilde  auf  dem  letzteren  schrieb  die  Hand  des  Joa.  Langer  ex  Bolkenhain  (Rector 
H6^}  wohl  im  Frühling  4517  die  folgende  Warnung  für  die  Reotoren:  Bectar  nullum 
hoiasticum  tMcribat,  nisi  praeceptorem  habeat  Doctorem  vel  magütrum,  qui  pro  eo  re- 
imdeai  eumque  respiciat  in  stwÜo  et  moribus  suis.  Sic  enim  statuto  tmibersitatis  '55* 
■Miim  tsL  Wie  wir  sehen  werden,  ward  um  dieselbe  Zeit  ein  eigener  !Liber  praece^ 
twam'  angelegt.  Die  Tumulte  «des  Jahres'  4  54  6  waren  die  Veranlassung  zu  diesen 
Iwigen  Massregeln.   So  enthält  denn  V,  wie  es  jetzt  vorliegt,  Folgendes : 

L  1.  u.  tf  vorgebunden  1506  von  Hennigk,  um  die  Reihe  der  Rectomamen  aufzuneh-- 

I  men.   Auf  Bl.  2^  die  Eidesformel. 

iL  3,  altes  Schwurblatt  mit  dem  Bilde  der  Auferstehung,  darüber  die  Notiz  Längeres 

von  4  547. 
IL  4—45,  die  Abschriften  der  Urkunden  und  Bullen  von  Job.  Brega  u.  einem  späteren. 

Dann  beginnt  die  eigentliche  Matrikel. 

I)BL  46  —  85,  Aelteste  Abtheilung  4409*'— 4143^;  eingenäht  ist  Bi.  18  u.  49  zur 

Aufnahme  der  Namen  der  Relegierten  und  Bxcludierten. 
t|  Bl.  86 — 4  54,  Forlsetzung  mit  unregel massigen  Lagen,  vom  Jahre  4  444* — 4  475**; 

die  letzte  Lage,  4  474* —  4  475^  wohl  bei  Anlegung  der  folgenden 

Partie  zum  Zweck  des  Nachholens  eingenäht. 
}  Bl.  4  52 — 240,  Fortsetzung   mit  regelmässigen  Lagen,  vom  Jahre  4  476'-^  4  505*. 

Wahrscheinlich  erster  Einband. 
\  Bl  241 — 325,  Fortsetzung,  von  Hennigk  angelegt,  4  505^ — 4  536^  Jetziger  Einband. 

Mit  ganz  geringen  Ausnahmen  ist  die  Matrikel  in  2  Spalten  geschrieben ;  der  neue 
Mior  fShrt  sogar  meist  in  der  von  seinem  Vorgänger  nicht  zu  Ende  geschriebenen 
Mite  fort.  Zuweilen  aber  beginnt  er  eine  neue  Spalte,  ja  einige  Rectoren  beginnen 
Dhl  sogar  mit  einer  neuen  Seite,  wenn  auch  noch  beträchtlicher  Raum  auf  der  vor- 
irgebienden  blieb,  namentlich  wenn  die  nächste  Seite  die  Rückseite  des  Blattes  ist, 
Ddurch  sie  den  VoHheil  erlangen,  meistens  sämmtliche  Intitulationen  ihres  Semesters 
h  Einem  Blicke  übersehen  zu  lassen.  Am  obem  Rande  pflegt  als  Columnentitel  der 
■nie  des  Rectors  durchlaufend  geschrieben  zu  werden :  Rectoratus  Magistri  N.  N.  Hin 
nd  wieder  steht  auch  am  Schlüsse  eines  Rectorates,  namentlich  wenn  darnach  ein 
Ktoserer  Raum  frei  geblieben  ist:  Sequitur  rectoratus  N.  N.  z.  B.  4  446**.  4  475**. 

Ursprünglich  herrscht  die  grösste  Einfachheit  in  den  Aufzeichnungen ;  sogar  des 
obricierens  enthält  man  sich ;  bald  aber  tritt  diese  Auszeichnung  allerdings  ein,  zuerst 
n  Columnentitel,  doch  keineswegs  schon  bei  allen.  Zuweilen  ist  die  üeberschrifl  nur 
Dth  unterstrichen,  z.  B.  4  44  9%  zuweilen  ganz  roth  geschrieben,  z.  B.  4  434**,  4  434% 
444^  4  445' u.a. 

Es  ist  nicht  ohne  Interesse,  zu  verfolgen,  wann  und  in  welcher  Stufenleiter  die 
irsprüngliche  Einfachheit  allmälig  abgekommen  ist. 

1449**  ist  hinter  der  spaltig  geschriebenen  Ueberschrift  und  vor  den,  ebenfalls 
nieder  spaltig  geschriebenen  Namen,  durchlaufend  roth  geschrieben :  Rectoratus  ingri. 
\\  iV.  u.  s.  w. 


562  Fb.  Zab5ces,  lbe.  Qcfijxü  z.  G.  d.  Usiv.  Leipzk. 

1451'  ist  der  Titel  mit  grosseren  Fnctwboclistaben  geschriebeo,  bei  deo 
der  Natiooeo  ist  bboe,  grüne,  rolbe  und  gelbe  Tiole  gebraocbl. 

f  455*  erscbetnt  zuersl  ein  grosses  roCbes  A  (in  Jbmoj,  nnd.  dm  Ucbenchrift 
obem  Rande,  der  Colomnemild,  ist  TergoldeL 

f  460'  ist  die  üebcrscbrift  rolb  gemalt,  ebenso  f  4€r,  dazn  ein  btees  A 
bboer  Columoenlitel.    1463*  ist  letzterer  besoodtfs  gross  rolk  gemalL    14(7 
sieb  die  Farben  blao  and  rotb,  f  469  ein  blaoes  A  und  bboer  Colomoenlild,  «.  s. 

1480^  erscbeint  das  erste  mit  rerschiedenen  Farben  (blan  oad  rolh) 
überdies  rergoldete  A.    Ton  4486*  an  werden  die  üeberscbriften  besonders 
auch  wird  es  von  hier  an  Mode,  die  Spalten  mit  doppelten  Linien 
kommt  aoch  dies  spater  wieder  in  Abnahme. 

1 487^  steht  zom  ersten  Mal  ein  A,  welches  die  ganze  Breite  einer  Spalte 
and  inn wendig  das  Wappen  des  Rectors  gemalt,  aof  Goldgrund;  die 
Worte  (Anno  domipi]  und  der  Colomnentitel  sind  vergoldet  aof  IQa  Gmode. 

1488^  das  erste  feine  Miniaturbildchen,  und  die  ganze  üeberscbrill  ans 
ten  Buchstaben.    Fortan  konmien  freilich  auch  noch  ganz  rohe,  angcschmocfcl»  üdbsi 
schriflen  vor  (z.  B.  U90\  I498\  f  501*  o.  \  1501^  und  im  16.  Jahrb.  Docb 
meist  aber  finden  sie  sowohl  wie  die  Colomnenuberscbrillen  sich  sehr  saobcr 

Hihrt,  namentlich  durch  geschmackvolle  Ausmalung  des  ersten  Buchstabens  (d 

selten  nur  ein  anderer  ist  als  ein  A) ;  die  Bildchen  sind  von  verschiedeoem  Wm%i 


einige  ganz  feine  gehören  wohl  zu  dem  Besten,  was  die  Minialunnalerei  uberimpt  gt* 
leistet  hat,  so  U88\  1491%  1493*.  I494\  1495*,  1497%  I503\  I504\  I504\IM^ 
1506*,  1514*.  1516*;  an  sie  reihen  sich  minder  feine,  z.B.  I506\  1509%  ISIfj; 
1511%  1512%  1516^;  das  letzte  Bild,  doch  in  einem  von  den  firübem 
Character,  steht  1520*.  Diese  Bilder  stellen  meistens  die  Namensheiligeo  des 
dar.  Wappen  kommen  aoch  iK)ch  später  vor,  so  1532^;  1530*  ist  ein  ilinminiertss 
aus  einem  Gesangbuche  eingeklebt,  was  sehr  unsauber  aussieht,  und  das  man 
bens  wieder  zu  entfernen  gesucht  bat.  Im  Allgemeinen  bort  seit  dem  lahre  1516  te 
Halten  auf  Sauberkeit  durchaus  auf;  vielleicht  hängt  auch  dies  mit  dem  damals  eiokt:, 
tenden  Verfalle  der  Universität  zusammen  ;vgl.  den  'über  conclusomm'  za 
Jahre].  Ueberbaupt  gewährt  schon  das  Aeussere  der  Matrikel  einigen  Anhalt  lor 
jedesmaligen  Zustand  der  Universität,  wie  für  die  Tüchtigkeit  jedes  Rectors. 

Hennigk,  der  die  Matrikel  binden  Hess,  war  der  erste,  der  1 505**  es  einfuhrt^ 
Ueberscbriflen  durchlaufend  anzulegen.   Dies  kam  auch  noch  1507%  4  519%  1536^0^ 
auch  wohl  sonst  noch  vor.    Zuweilen,  docb  nicht  iomier,  sind  biemit  Bilder  verlMste 
Zuweilen  ist,  obwohl  die  Ueberschrifl  nicht  durchlaufend  ist,  docb  die  ganze  Seite  eil- 
genommen, indem  das  Bild  zur  Seite  der  Ueberschrifl  gesetzt  ist,  oft  ein  Bild  noch  n^ 
ben  einem  grossen  Anfangsbuchstaben,  zuweilen  sogar  unter  dem  Bilde  noch  das  Wip- 
pen, so  dass  es  eigentlich  3  Bilder  sind,  z.B.  1506%  1509%  1511%  1512*.  Bei  eioigeB 
ist  ein  Platz   für  das  Bild  gelassen,  aber  nicht  ausgefüllt  worden,  z.  B.  1496",  119'» 
1499%  1513%  1517%  15^2%  1535'.  Zuweilen  haben  spatere  in  leer  gebliebene  Pßtit 
bei  frühem  Hectoraten  etwas  malen  lassen,  einmal  sogar  ist  noch  in  später  Zeit  eil 
Wappen  nachgetragen.  Dies  geschah  bei  Paulus  Fetzer  (Rector  152 6*),  wo  am  Schlcs« 
eine  Spalte  leer  blieb,  die  der  Sohn  Fetzer*s  1596  ausfüllte,  indem  er  des  Vaters  Wap- 
pen hineinmalen  liess  und  danmter  schrieb :  Patema  haec  insignia,  manum  parenHs  ^ 
lecti»ifimi  agnoscens,  u.  s.  w. 


«  

Die  Matrikel.  36S 

Ich  lasse  gleich  hier,  um  das  Bild  von  V  vollstSndig  zu  veranschauliphen,  einige 
Iheilungen  über  die  Art  der  Immatriculation  folgen,  obwohl  das  hier  Gesagte,  mit 
iogen  Ausnahmen,  ebenso  auch  von  den  übrigen  Banden  der  Matrikel  gilt. 

Die  Art  der  Inscription  ist  diese.  In  der  Ueberschrift  nennt  der  Rector  sich  und 
I  Tag  seiner  Wahl,  darauf  folgen  in  einer  bestimmten,  doch  anfangs  zu  verschiede- 
i  Zeilen  verschiedenen,  Reihenfolge  (s.  u.)  die  aus  den  4  Nationen  Intitulierten,  mit 
isetzung  der  von  ihnen  gezahlten  Inscriptionsgebühren,  oder  eines  p,  wenn  diese 
gen  Armuth  erlassen  wurden.  Oft  erscheint,  namentlich  im  Anfange  präg.,  was  be- 
llet 'pragensis',  und  diesen  wurden  die  Gebühren  ebenfalls  erlassen.  Noch  4  528* 
lehah  dies  bei  einem  Inscribierten. 

Die  Ueberschrift.  Die  ursprüngliche  Formel  derselben  lautet:  Anno  dommi 
ler  meamationis  dommi  nostri  Jesu  Christi,  oder  ■  a  nativit€Ue  domini  etc. ;  namentlich 
umok  im  1 6,  Jahrh.  manche  andere  Ausdrücke  auf,  z.  B.  4  5  i  4^  1 5  4  5*,  1 5  n\  4  5 1 8^] 
. .  (hier  folgt  Jahr  und  Tag ;  der  Regel  nach  im  Sommersemester  ipsa  die  SH.  Georgü 
[auch  wohl  et  miliiis,  z.  fi.  1493'],  im  Wintersemester  ipsa  die  SH.  Gatli  cofi- 
doch  schwankt  im  Anfange  der  Tag  mehrmals),  ego  N.  N.  (folgt  Name  und 
Ma;  Magister  wird  auch  wohl  vorangestellt,  z.  B.  1429')  electus  fui  in  rectorem  alinae 
'loeniiaiis  (diese  letzten  2  Worte  fehlen  auch  wohl,  z.  B.  1432')  studii  Lipzensis  et 
Mavi  infrascriptos  [oder  subscriptos]  de  quatuor  nationibiu  de  natione  Misnensiwn 
er  Bavarorum  etc.)  notnina  sunt  haec. 

Die  letzten  Worte  weichen  auch  ab,  es  findet  sich  :  et  subscriptos  de  quatuor  na- 
mbu9  Mitulavi  ut  infra  (z.  B.  1430*  (g.),  oder  passivisch:  per  me  sunt  intitulati  (z. 
1491*)  oder:  pro  tempore  fuerunt  sequentes  intitulati  (z.  B.  1441*),  subscripti per  me 
rnfmitur  sunt  intitulati  (z.  B.  1 478*,  1 480*  u.  ö.)>  oder  es  wird  zu  intitulavi  oder  der 
Mlven  Wendung  hinzugefugt:  ordine  subscripto  (1432*),  oder  secundum  ordmem  sub- 
ipiMii,  oder  serie  subscripto  (1434^).  Auch  wird  wohl  zugefügt:  officio  meo  durante 
M*  1459*,  1462*),  auch  wohl:  quarum  prima  sequittar  cum  nominibus  eonsignaOs. 

Eine  wichtigere  Veränderung  findet  1440^  statt,  wo  übergeschrieben  wird  Recto- 
HS  mit  dem  Namen  des  GewUhllen  im  Genitiv,  der  dann  in  der  einleitenden  Ueber- 
rill  fortbleibt.  Doch  hat  dies  wenig  Nachahmung  gefunden;  1508*  wird  der  Name 
i  Rectors  der  Jahreszahl  vorangesetzt. 

Im  Jahr  1500^  ward,  um  den  für  die  Ueberschrift  gelassenen  Raum  zu  füllen,  d^r 
iluss  in  die  LSnge  gezogen :  subscriptos  scolasticos  de  quatuor  nationibus,  sdlicet  Po- 
arum  Saxonum  Misnensium  Bavarorum  meo  durante  rectoratus  officio  intitulaverim. 
4  505*  wird,  was  übrigens  stillschweigende  Voraussetzung  ist,  besonders  hinzuge- 
be: manu  proprio  intitulavi. 

1510*  erscheint  zuerst  der  Ausdruck  *immatriculare' :  sub  cujus  officio  immatricu- 
l  sunt  de  qtuituor  nationilms  subscripti;  1511^,  subscriptos  immatriculavi;  desgl.  1514* 
öfter. 

Ganz  abweichend  von  der  alten  Form  ist  zuerst  die  Ueberschrift  des  Sebastianus 
1  der  Heide  1512^  der  schon  durch  Beibehalten  der  deutschen  Präposition  in  seinem 
Qoen  sehr  wenig  Respect  vor  der  altüberlieferten  I^'orm  bezeugte.  Es  war  das  Jahr, 
das  kecke  Völkchen  der  Humanisten  sich  übermüthig  hervorzuwagen  anfing.  Se- 
(tian  schrieb :  electus  in  rectorem  huius  florentissimi  Mus  ei  Lipsensis  de  quatuor  na- 
libus  subiectos  mei  magistratus  curriculo  manu  proprio  hoc  albo  conscripsi.*  Gleich 
litianus  1513**  ahmte  ihm,  mit  einigen  Varianten,  nach:  el,  in  recL  huius  augustissimt 


564  Fr.  Zahncke,  cb«.  Qdbiiusii  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

ffynmam  Lq^ensis  de  damhug  quaiuor  natUmum  mUrie^oi  tnei  mo^Mfroluf  eumcvlo 
aibo  coMeripH  et  pHrno  de  ,.,.  (ganz  ebenso  1516^).  Nun  kehren  zwv  imnier 
noch  wieder  za  der  alten  Form  zorfick,  aber  die  sichere  Festigen  derselben  isl 
und  Jdtzt  den  Einftllen  jedes  Einzelnen  freier  SpieU^um  gelassen.-  Für  ho6  afto 
ser^  kommt  auch  vor  h.  a.  inscr^im,    1507^  heissl  es:  Ahm»  ImtdmHetim  gjfmm 
reetor  eleetus  mei  fnoffistraHu  capedme  albwn  unwenitatis  eubsenpUe- adamoBL    11(11*  j 
ti$ulaH  eecundum  matriculae  nostrae  turamenium.    1518*  wird  die  üniversitil 
tmiveniUis  augustitema,  l5l9^fiodifo  ^fymiMiniif^  und  (was  besonders  Inl 
Studium  universale  I5li\    1519^  heisst  es:  tn  kucoma  retuU  (so  schrieb  Delil 

—  in  alfmm  relati  sunt  i  529**. 

Eine  völlige  Neugestaltung  der  Ueberschrifl,  deren  Anfang  dodi  bisher  no^ 
lieh  in  der  allen  Form  respectiert  war,  rief  Petrus  Mosellanus  henror,  der  IM< 
^  schrieb :  Anno  resUtuiae  sakitis  MDXX*  eleetm  est  ineiytae  huius  aeademiae  rweCir  iiy 
meitre  ptestivwn  Fetrus  MoseUtmus  bonorum  liUerarum  in  ulraque  Mngua  profmmn 
qtri  in  suo  magistratu  subscriptos  sehaiae  nostrae  prioHegOs  donaoii.   Em 
forum  inscnpU ,, . 

Die  Ausdrücke  academia  und  semestre  aestivum  erscheinen  hier  sneret,  foftn 

I5SS*  kehrt  Nicolaus  Apel  de  KOnigshofen  noch  einmal  ganz  genaa  zur  aMü 
mel  zuröck,  aber  er  ist  der  letzte. 

1 5SS^ :  ad  hiemem  in  festo  S.  Gaüi  creatus  est  per  eomida  redoraius  tu 
Lipc%ensis  rectorem  et ... privilegüs  donavit . .  —  1 5S3^  eleetus  est  indgta^ kmm 
demiae Lipsensis  moderator.  —  f  5Si*:  nono  CalendasMaU..  reetor  deetaraim^am 
manu  sequentes  universitatis  privilegüs  donavit  {gfmnasH  huius  pr.  dot^  I5t97* 
ISSi**:  Paulus  Suofßeym  th.  P,,  ma.  C.  etc.  tune  absens  secundo  ele^us  fwiin 
ahnae  huius  universitatis.   Impetratis  interea  ab  Uhutrissimo  prine^e  duee  Georgin 
ab  eleetoribus  Utteris,  quibus  sua  Ulustris  graUa  desiderabat,  quommus  hoc  pro 
oportunitaie  minime  decUnarem,  ob  id  in  suae  illustris  gratiae  honorem  ei 
eundem  magistratum  assumpsi  quo  durante  semestri  hibemo  subscr^tos  m  aUmm  kod 
demiae  nostrae  recepi  {in  album  recepit,  1527^  fg.).  —  Ganz  kurz  1525*:  Hemmge 
galHo  . . .  rectore  subscripH  in  album  recepti  sunt  anno  salutis  MDJCXV.  — -  1625^  ai 
mestre  brumale  (desgl.  1527^  u.  Öfter)  —  1526*":  studü  huius  universitatis  reetor 
. . .  huic  albo  inscripti.  —  i  530^  m  rectorem  scholae  nostrae  eleetus  . .  i  subieetos 

—  I53i*  m  semestrum  brumale.  —  1532*'  eleetus  est  in  monarcham  augustissimm 
aeademiae.  —  1535*"  m  rectorem  huius  florentissimi  Musei  eleetus.  —  1536^  hmn 
addidit. 

Gar  nicht  mehr  erscheint  die  alte  so  lange  Jahre  ehrwürdig  aufrecht 
Formel  der  Intitulation. 

Hin  und  wieder  finden  sich  auch  Bemerkungen  von  Seiten  der  Rectoren  zondSti 
am  Rande  oder  am  Schlüsse.  So  1429^  wo  gar  keine  Baiem  und  nur  wenige  knkn 
immatriculiert  wurden  :  Nota  eodem  anno  quo  supra  intraverunt  hussitae  prkßo  terra* 
misnensem,  dann  1506**:  Hie  pestis  passim  et  diutissime  ingrassabatur,  1519^pe»(iNWI 
grassante,  i520*  zu  einem  den  Diogenes  vorstellenden  Bilde :  Diogenes  seuf^)  victorfSf* 
lentis.  Zuweilen  sind  auch  Verse  hinzu  geschrieben,  so:  i 54  2*"  Ad  Divum  Sebat- 
t  i  a  n  u  m.  Pectore  firma  tuo  fidei  constantia  sacrae  Uartir  Sancte  sedens  te  facit  Ula  ftü 
Quaeso*  tuis  precibus  pestern  depelle  furentem,  Nam  pro  quo  haec  pateris  uil  neget  ük 
tibi.  Ein  daneben  gemaltes  Bild  stellt  den  von  Pfeilen  durchbohrten  Märtyrer  dar. 


Dir  Matbikel.  565 

[>aoo  153i\  wo  Yalerius  Pfister  Reclor  war,  durchlaufeod  oberhalb  der  Ueber- 
wUi :  VÄLERIYS.  Venu  Amat  Leges  Et  RegruU  In  Vrbe  xo^ciiog,  MCTOR.  Rector 
U  CuHcHs  rXtßog  o^cu^'r«  reis. 

Es  findeo  sieb  auch  andere  Notizen,  namentlich  an  den  Rand  geschrieben,  z.  B. 
■orkiuigen  über  die  später  eingegangenen  Zahlungen  für  die  Inscription ;  dann  sind 
i Seite  von  Namen,  die  später  berühmt  wurden,  lobende  Bemerkungen  eingetragen, 
li  ist  wohl  durch  eine  nebengemalte  Hand  daraufhingewiesen.  4  484*"  wird  binzu* 
plzt:  NaÜQ  Polonorum  continet  in  se  iotam  Sezlesiam  Bohemiam  Moraviam  Poloniam 
lorem  et  minorem  et  Lituaniam  Frussiam  et  Russiam  et  non  Sclavoniam  sed  Attstriam 
mn  et  non  plures  partes  ymmo  et  iam  assignata  est  ei  Lusatia  anno  domini  1 520.  Au-* 
sind  wenigstens  die  letzteren  Worte  später  hinzugesetzt ;  vielleicht  ist  die 
Bemerkung  von  Titius  Hand. 

Büonders  häufig  sind  die  Bemerkungen,  dass  das  betreffende  Individuum  exclu* 
relegiert  sei,  oft  mit  Angabe  der  Grunde,  des  Rectors  u.  s.  w.  Zuweilen  sind 
bUHDeo  der  Excludierten  einfach  ausradiert« 

Die  Inscription  fürstlicher  Personen  wird  besonders  hervorgehoben ;  meistens  wer- 
Ü  ihre  Namen  ganz  roth  geschrieben,  theils  werden  sie  nur  roth  unterstrichen.  Statt  oder 
Vkio  dem  Inscriptionsgelde  wird  wohl  hinzugefügt:  cum  propina.  So  1 4 2 4* bei  Thomas 
in  Wertheim  ecclesiae  Bambergensis  canonicus  ac  praepositus  in  Tewrstatt ;  Jo- 
Jonior  Comes  in  Wertheim  Coloniensis  Maguntinensis  Argentinensis  et  Herbi* 
'Ikom  ecclesiarum  canonicus.  —  1 424**  Nobilis  ac  generosus  dominus  Albertus  Co- 
li, m  Wertheim  Sanctae  Coloniensis  Metropolitanae  atque  Bambergensis  Kathedralis 
e  ecclesiarum  canonicus  dedit  sex  grossos  cum  propina.  —  1425*  Illustris 
et  dominus  dominus  Sigismundus  dux  Saxoniae  Lantgravius  et  Marcbio  Mis- 


.  1526^  gerielb  Joannes  Weys,  als  er  seine  Immatriculationen  eintragen -wollte,  auf 
^  Jser  gebliebenes  Blatt  hinter  1525%  brach  jedoch  wieder  ab,  als  er  seinen  Irrthum 
iMricte;  ich  führe  das  hier  an,  damit  maii  sich  dadurch  nicht  beirren  lasse. 

Die  Namen  der  Immatriculierten  sind  nicht  jedesmal,  wie  jeder  Einzelne  intituliert 
^d,  eingetragen,  sondern  uno  tenore  nach  geschlossener  Amtsführung  des  Rectors. 
iS  beweist  nicht  nur  die  durchgängig  gleichmässige  Schrift,  sondern  es  beweisen  das 
toeotlich  die  mehrfachen  Versehen  die  bei  den  Wintersemestern  vorkommen,  wo  in 
r  Deberschrift  bei  Angabe  des  Wahltages  Öfters  das  spätere  Jahr  genannt  ist,  in- 
Ol  der  Rector  das  Jahr  schrieb,  in  welchem  man  zur  Zeit  des  Eintragens  lebte. 
lebe  Fehler  finden  sich  U60^  U83^  U85^  U92S  «500\  ^5^8^  «530\  «533*' 
s.  w.  Meistens  sind  diese  Fehler  nicht  einmal  corrigiert  worden.  Auch  dass  Hen- 
^*8  Einband  vom  Jahr  4  506  datiert  ist,  beweist  dasselbe.  Die  Eintragung  geschah 
fehl  erst  zwischen  der  Wahl  und  der  Recommendatio  des  rector  novus. 

Genauer  angegeben  ist  der  Zeitpunct  der  einzelnen  Immatriculationen  nur 
19%  wo  in  jeder  Nation  3  Unterabtheilungen  gemacht  sind,  die  erste  ohne  weitere 
berschrift,  die  zweite  mit  der  Notiz :  *post  festum  Baptistae',  die  dritte :  'post  festum 
chaelis*. 


Ich  wende  mich  zur  Besprechung  von  91' . 

Job.  de  Brega,  der  im  Jahr  1440^  Rector  war,  legte  ein  zweites  E'xemplar  der 


I 

M6  Fh.  Zaingib,  du.  Qobllbii  z.  6.  d.  Umv.  Lbikig. 

Matrikel  an  und  acbaale  die  MOhe  nddit,  Onintlicbe  Redorate  bis  la  den  Mioign 
eigenblndig  abzaschreiben,  nur  miterilesa  er  die  Abeebrift  des  Kalenders  md  dvl 
molare  auf  Bl.  85^.   Es  ist  schade,  dass  gerade  am  jene  Zeit  die  Amgabsn  ftm 
Rechnangsäblegang  der  Rectoren  im  Rationarios  flsei  so  flOehtig  abgefiust  sind,  «ll 
der  Anlegung  einer  neuen  Matrikel  mit  keiner  Silbe  Erwlhnung  geschieht.  Caiprl 
ner  giebt  an,  dass  das  Eine  Exemplar  in  den  HSnden  des  RectorSydas  anders  in 
bleibe.   War  letzteres  V  oder  VT  Spiteriiin  gewiss  9l',denn  wohl  nur  in  dcnl 
plare,  welches  dem  für  gewöhnlich  yerschlossenen  Fiscus  einverleibt  war, 
▼orkommen,  dass  die  Eintragung  der  Immatrfculationen  unterblieb. 

Anfangs  freilich  errangtf'fOr  seinen  Zweck  noch  nicht  gleich  die 
anerkannten  Reotorpflicbt.  Mehrere  Jahre  blieb  sie  unbeaditet  liegen,  efsl  1441 
wieder,  mit  Belassung  eines  Zwischenraumes  von  weissem  Ptoigameni,  mit 
berkeit  das  Verzeicllniss  der  Immatriculationen  dieses  Semesters  eingetrign; 
rohete  die  Beriutzong  des  Buches  wieder,  bis  1455^  Petrus  Sefausen  de  LIpcikMfw 
selbe  zurückkam  und  die  Muhe  nicht  scheute,  die  Jahrginge  I44r — \kkk\mmii 
—1455*  elgenhindig  abzuschreiben.  Von  da  an  ist  diese  Matrikel  mehrihdi' 
es  findet  sich  fortan  in  ihr  keine  Locke,  wBhrend  in  9!'  mehrfiich  niebl 
ist,  vermuthlich  weil  V!'  jetzt  den  Binden  des  Rectors  fibergeben  tirard  und  V  in 
cds  verblieb :  So  kommt  es,  dass  V  vollstindig,  91^  theilweite  IQckenbaft  ist 

Die  erste  von  Brega  angelegte  Partie  besteht  aus  I  f  Lagen  zu  je  8 
deren  letzter  ein  Bl.  ausgeschnitten  ist.  In  der  sechsten  gehtBrega'sAbeehrill'(ii. 
46*  jetziger  Zihlung)  zu  Ende;  dennoch  ist  wohl  mit  Sicheriieit  anzunehneB, 
destens  die  ersten  i  0  Lagen  gleich  von  ihm  zusammengebunden  worden  sind; 
Lage  mag  angenihet  sein.   Mit  dem  Semester  i  463*  ging  sie  (Bl.  91 )  «ir  Ende  i 
wurden  t  Lagen  von  je  \t  Blittem  (Bl.  9S  —  ti4)  angeheftet,  die  im  Jahr  141 
Ende  gingen;  dann  Hess  1474*  Joh.  Tolhopff*  eine  neue  Lage  von  8  ML 
II 5^1  SS)  und  trug  die  Immatriculationen  seines  Rectorates  sehr  saaber  ein, 
er  freilich  9!  ganz  vemachlSssigte. 

Da  war  es  im  Jahr  1 476*  auch  hier  Lampert  von  dem  Hoeff,  der  Ordnung 
Wie  bei  91^  so  Hess  er  auch  hier  8  Lagen  von  je  1 0  Blittem  anntfben  (Bl.  183—11 
und  gewiss  auch  dies  Buch  binden  (nur  in  der  vorletzten  Lage  sind  ein  fMsr 
ausgeschnitten).  Ziemlich  zu  gleicher  Zeit  mit  ^\  unter  Hennigk's  zweitem 
I505^  lief  auch  %"  aus,  und  Hennigk  Hess  nun  auch  hier,  gleichwie  in  91',  4t i# 
anbinden  (Bl.  800  bis  Ende).  Sie  enthalten  hier,  mit  Ausnahme  der  ersten,  dvfc^* 
6.,  alle  8  Blätter,  doch  sind  in  der  8.  und  der  letzten  resp.  I  und  ein  paarBlitItf  i 
schnitten  und  unbeschrieben  geblieben.  Fast  möchte  man  hieraus  scbliessen,  eii 
alle  von  Hennigk  angebundenen  Lagen  von  nur  6  Blutern  durch  Mutilation  ans  L^P* 
von  8  BlSttern  entstanden.  Wenn  jetzt  in  %"  die  beiden  letzten  Lagen  spiter  ei^^ 
nSht  scheinen,  so  waren  sie  wohl  nur  ausgerissen  gewesen,  was  bei  der  vlelfliKbeo  W 
nutzong  gerade  dieser  Matrikel  nicht  auflallen  kann.  Ist  doch  auch  in  S',  das  deck  «•* 
niger  benutzt  ward,  die  letzte  Lage  wirklich  beinahe  ausgerissen. 

Der  Binband,  den  Hennigk  dieser  Matrikel  geben  liess,  ist  derselbe  wie  bei*i 
aber  das  Format  ist  etwas  grösser;  die  mehrfache  Verschiedenheit  nöthigte  wohl  bei« 
bereits  1 476*  zu  stirkerem  Beschneiden,  worunter  namentlich  der  Kalender  der  ÜtaM 
Matrikel  litt.  Auf  der  Rückseite  des  Vorderdeckels  stehen  dieselben  Worte  wie  io  «• 
Dann  wurden  3  DoppelbliUer  von  Hennigk  vorgebunden,  von  denen  jedoch  das  4.  a 


Die  Mathikel.  S67 

Bbtt  abgeschnitten  sind,  so  dass  nur  i  übrig  blieben.  Das  mittlere  Doppelblatt 
3),  dessen  zweite  Hälfte  fehlt,  enthält  das  Schwarbild;  es  ist  älter  als  Hennigk's 
band,  aber  jünger  als  firega's  Abschrift,  da  dieser  zu  Anfang  seiner  Abschrift  die 
Bsfonnel  und  den  Anfang  des  Evangeliums  Johannis  mit  abgeschrieben  hat.  Auf  den 
igen  von  Hennigk  drum  genähten  Blättern  (Bl.  4 ,  S  u.  4)  stehen  die  Namen  der  Reo- 
m,  und  die  Notiz  über  den  Einband  des  Buches  wie  in  %\  anfangs  dreispaltig, 
Bl.  1^  zweispaltig,  auf  2*  einspaltig  fortgesetzt,  auf  3^  zweispaltig  und  auf  i*  ein- 
ilig  bis  in  die  Mitte.  So  reichte  das  Verzeichniss  noch  weiter  als  in  91'  über  den  In* 

der  Matrikel  hinaus,  nämlich  hier  bis  1588*  (Joh.  Alb.  Coburg).  —  Brega's  Ab- 
ritt beginnt  nach  Eid  und  Schwurblatt  und  nach  den  von  Vincenz  Grüner  eingetra- 
Mi  Yerordnongen  und  Beschlüssen,  von  denen  jedoch  die  letztem  nicht  wörtlich 
üdirieben,  und  obenein  um  ein  Formular  vermehrt  sind,  sogleich  mit  den  Imma- 
nlilionett,  lässt  also  die  Namen  der  Relegierten  u.  s.  w.  fort.  So  hat  also  %"  gegen- 
rt|gJ6lgende  Gestalt  : 

BL      I  —     4,  Rectorenverzeichniss  von  Hennigk  angelegt,  Eid  u.  Schwurblatt. 
IL       5 —  91,  Erste  Partie  von  Brega  angelegt,  bis  1463*. 
Bl.    92 — H4,  2  eingenähete  Lagen. 
Bl.  1  f  6 — 1 22,  TolhopfiTs  Lage. 
Bl.  123  — 199,  die  von  Lampert  angebundenen  Lagen. 
BL  200 — 286,  die  von  Hennigk  angebundene  Partie. 

Die  äussere  Einrichtung,  die  Verzierungen  u.  s.  w.  in  91"  sind  im  Allgemeinen 
X  wie  in  9!,  nur  dass  Brega*s  Abschrift  und  auch  die  spätere  bis  1 455^  (mit  Aus- 
ine  natürlich  von  1 445*,  die  sauberes  Original  ist)  ganz  ohne  Verzierung  und  selbst 
16  lobricierung  sind. 

B^terhin  ist  oft  ^"  sauberer  und  prachtvoller  als  %',  doch  kommt  es  auch  bei 
f«M>  dass  der  für  die  grossen  Anfangsbuchstaben,  die  Bilder  und  Wappen  gelassene 
n  nicht  ausgefüllt  ist. 

Das  erste  Bild  6ndet  sich  147 3^  doch  ist  es  wohl  später  hinzugefügt  (es  scheint 
I  dem  Maler, der  ISIS**  und  1516*  illustrierte  und  Bemerkungen  dazu  schrieb), auch 
daneben  stehende  Schrift  verräth  spätere  Zeit.  1484*  steht  der  erste  grössere,  bunt 
lalte,  4  487^  der  erste  ganz  grosse,  ausgemalte  und  vergoldete  Anfangsbuchstabe, 
IS*  das  erste  Bild  im  Buchstaben ;  rothe  und  zuweilen  auch  b(aue  Titel  und  grosse 
■ogsbuchstaben  schon  viel  früher.  Die  ganz  feinen  Miniaturen  finden  sich  auch  hier 
Blich  in  derselben  Zeit  wie  in  %',  nämlich  zuerst  1492*,  dann  1493*,  1495*,  1501  \ 
\%\  und  zuleUt  1517*.  —  1530*  ward  auch  hier  wie  in^'  ein  Holzschnitt  (grob  co- 
ert)  eingeklebt,  1532''  ein  ganz  grobes  Wappen  gemalt. 

«'  und  93". 

Leichter  ist  die  Erörterung  dieser  beiden  Exemplare,  die  beide  bis  lOOO**  gehen. 
sind  der  Hauptsache  nach  noch  in  derselben  Verfassung  wie  bei  ihrer  ursprüngli- 
n  Anlage,  beide  von  ganz  gleichem  Format,  demselben  Einbände  (reich  gepresstem 
weinsleder  mit  starken  Messingbeschlägen  und  Messingbuckeln)  und  fast  ganz 
lelben  Blätterzabl.  Ich  nenne  Sß'  dasjenige,  welches  anfänglich  mit  der  grösseren 
cht  angelegt  ward,  und  glaube,  dass  es  für  den  Fiscus  bestimmt  war  (wo  ja  aller 
hrscheinlicbkeit  nach  %'  aufbewahrt  wurde),  namentlich  weü  ein  paar  praetische 


668 


Fl.  ZiRNCiB,  uu.  Qbbuju«;z;.6,  d.  Umv.  Lbiki«. 


Fiogerieige  sich  in  IB"  finden,  die  in  9'  fehlen,   kh  fähre  aodi  das  beiden 
Gemeinsame  iq  der  Schilderung*  tod  8'  aaf.   Unordnung  in  der  Immatrio^pMaa 
gar  Unterlasgang  derselben  findet  sich  niqfat  femer* 

8'  S84  Bli.  Pgmt  fol.  schon  in  aher  Zeit  besiffert^  von  M.  6  an.  Zn  Antag 
Ende  noch  je  ein  Blatt' Fipler..  -     v 

Bl.  6*  steht  das  Shere  Schwnrbiid,  meisterhaft  gemalt,  Christna  am  Ireoi, 
ben  Haria  nnd  Johannes  darsteUend,  ia  einer  portalförmi^n  Einluaiiiig.  Dariai 
die  Wamangs Worte  in  Betrefi'.der  praeceptores,  die  1517  Ton  Langer  in  V 
über  das  SchwurbUd  geschrieben  worden.   Dem  Bilde  gegenüber  anf  BL  5^ 
tum,  sehr  sauber  schwarz  mit  theilweiser  Vergoldung  geschridien.   Ba  iai  dtasi 
nicht  der  bei  Anlegung  der  Matrikel  geltende  Eid,  aondem,  der  dvrdi^^dte 
tuten  IfSiiZ  eingefährte;  der  1537  hi  Geltung  stehende  findet  sich  BL  4\  Da 
Spuren  doppelter  Heftung  zeigen,  so  Tc»mnthe  ich,  dass  das  PergamenlUal^ 
Bl.  i  u.  5  ausmacht,  umgewandt  ist.   Ob  auch  das  Schwuriliild  erat  aus  dar 
zweiten  Eides  stammt,. wage  ich  nicht  zu  entscheiden.   Bl.  7*  beginnt  die 
triqulation,   die   Ueberechrift  nimmt  die  ganze  Seite  ein,  mit  reicher  T( 
D^nn  folgt  Bl.  7^  die  Eintragung  der  Namen  der  Immatriculierten. 

Auf  Süssere  Pracht  ist  in  dieser  Matrikel  noch  mehr  gegeben  als  in  V  v.  C 
zur  Zeit  ihrer  .sorgsamsten  Ausschmfickung  an  der  Scheide  des  16.  und  16; 
Die  Ueberschriften,  durchlaufend,  nehmen  sehr  hSufig  die^  ganze  Seit«  ein,  aiai 
did  und  kunstvoll  geschrieben,  augenscheinlich  oft  nicht  mehr  autographa, 
der  Hand  eines  kunstgerechten  Schreibers  odei*  gar  eines  Malers.   Wirkliche 
finden  sich  nicht  gerade  hSufig,  sind  aber,  wo  sie  voricommen,  sehr  saniMr 
In  der  spätem  Zeit,  die  über  1559*  hinausliegt,  namentlich  gegen  Ende  des 
dertSyWird  die  Pracht  der  Malereien  und  Zeichnungen  (unter  denen  scbOae-l 
nungen  herauszuheben)  grdsser,  und  diese  nehmen,  aofii  sauberaUi  und 
ausgeführt,  oft  eine  ganze  Seite  ein.   Dagegen  haben  einige  Rectoren  ihre  Ui 
ten  fast  übertrieben  einfach .  eingerichtet,  so  Caspar  Bomer  t539\  Alexander 
1555*,  der  nicht  einmal  die  Jahreszahl  beifügte,  desgleichen  Addreaa  Knauer  flSi*. 

Die  Namen  der  Immatriculierten  sind  hin  und  wieder  nur  einspaltig 
meistens  aber,  wie  in  91'  und  U",  zweispaltig.    Gewöhnlich  sind  sie  Ton  dem  ii 
culierenden  Rector  selbst  gez'ahlt,  und  nicht  bloss  im  Gapzen,  sondern  auch  die 
Nationen.    Von  Zeit  zu  Zeit  ist  auch  hier  die  Gesammtzabl  der  Immatricnliertipt 
Gründung  der  Universität  angegeben.  Am  Schlüsse  der  Matrikel  i  600^  betrug  aielM'^ 
Die  Namen  der  Immatriculierten  selbst  sind  auch  jetzt  noch  autographa  der 

Auf  Bl.  S*  steht  ein  neues   Schwdrbild,  Christus  am  Kreuz,   an   dessen 
Todtenkopf  und  Todtenbein,  ohne  weitere  Umgebung  und  ohne  Einfassung; 
Bl.  \^:  1 579  luramentum  novum.  Ob  das  Bild  frühem  Ursprungs,  oder  ob  es aoek 
aus  dem  Jahr  1579  herriihrt,  vermag  ich  nicht  zu  bestimmen. 

Im  Jahre  1589*'  legte  der  damalige  Rector  Zacharias  Schilter  auf  dem 
denen  Papierblatte  und  Bl.  I "  ein  Verzeichniss  der  Rectoren  an,  mit  Angabe  ihrer 
nungsziffer,  des  Semesters  ihrer  Amtswürde  und  der  Blattseite,  wo  ihre 
tionen  beginnen;  derselbe  legte  Bl.  282*  — 284*"  ein  alphabetisch  geordnetes 
über  die  Namen  der  Rectoren  an.   Ich  vermuthe  auch,  dass  von  ihm  die 
der  Matrikel  herrührt.   Beide  Verzeichnisse  sind  vom  vorletzten  Rector  vi 
worden.   Auf  der  Rückseite  des  Vorderdeckels  hat  die  Hand  des  ersten  Recton 


DiB  Matiiibl.   <  569 

rikel,  Chr.  Pistorius,  die  Reihenfolge  der  Nationeo  unter  den  verschiedenen  Recto- 
m  wie  früher  iii  V  und  91"  Hennigk  ab  Heynis  geschrieben :  Nationes  juxta  hone 
inem  iuscribendae  sunt  u.  s.  w.' 

Eine  bestimmte  Formel  für  die  Einleitung  der  Immatriculation  giebt  es  langst  nicht 
ir,  jeder  Rector  schreibt  wie  ihm  einfällt,  bald  kurz  bald  lang.    Beliebt  ward  nach 

Camerarius  und  dann  des  Woifg.  Meurer  Vorgange :  nomina  hctee  in  müüiam  Utterch- 
n  data  9unt,  oder  inscripsü,  oder  cives  militiae  Utterariae  adscnpti  sunt,  priißüegiis 
\iiae  Htterariae  donavü,  nomina  (uL  m,  litter.  dciierunt.  Femer:  cives  reipubUcae 
'ipni  scholasUcae,  Caspar  Borner,  der  sein  erstes  Rectorat  (1539**)  fast  verdriesslich 
■  eiofufarte,  brachte  beim  zweiten  (f5  41*")  in  seiner  Begeisterung  für  den  Herzog  Mo- 

das  Regierungsjabr  dieses  und  seines  Bruders  mit  hinein :  Mauritii  prinäpis  anno 
■•  fr.  Äug,  und  1543^:  Mauricio  et  Augusto  principibus,  Thammüller  1549*'  rech- 
•  aaili  den  Jahren  der  Kurfürstenwürde :  Mauritii  prindpis  Saxoniae  electoratus  anno 
^  emrisnte.  Doch  fanden  beide  nicht  eigentlich  Nachahmung.  Bartolus  Richius  1553* 
m  kinza :  semestri  aestiüo,  quo  Mauricius  elector  Seixonicus  £tc.  et  Carolus  Victor  Phi- 
ist  Magnus  ff.  germani,  item  FridericuSy  duces  ad  vicum  Brunonis  ac  Luneburgum  etc. 
üma  tnetricique  in  Saxonibus  ad  Peinam  castrum  occubuerunt  morte.  Weiteres  vgl. 
ler  Beschreibung  von  ^". 

Schon  in  91'  und  V  fanden  sich  zuweilen  kleine  Gedichte -neben  den  Bildern  oder 
k  soBSt  angebracht.  Diese  Sitte  greift  in  der  neuen  Matrikel  weiter  um  sich.  Ich 
le  die  in  IB'  enthaltenen  nachstehend  zusammen. 

'1537^  von  Leonhard  Badehom:  Misnia  me  genuü,  mihi  Lipsia  contulü  artes,  Arma 
tm  tribuit,  sceptra  gerenda  favor. 

1539'  unter  dem  Bilde  des  Rectors  (Christian  Pistorius),  der  in  der  einen  Hand 

I  pmses  kaum  vom  Boden  zu  erhebendes  Gewicht  hält,  auf  welchem  geschrieben 
i(ar<ria,  und  dessen  andere  Hand  in  einen  hoch  .aufflatternden  Flügel  ausläuft :  Laeva 
H  lapidetn,  manus  altera  sustinet  alas :  Perpetua  pugnant  genius  et  penia,  und  darü- 
*l  Haud/acile  emergunt  quorum  virtutibus  obstat  Res  anguita  domi.  Satyrieus. 

1540**  neben  Celer*s  Rectorate  ein  Christuskind  und  darüber:  Haec  Celer  in  nati 
eepi  nomine  Christi  Munera,  qui  vitae  spesque  salusque  meae. 

ISiS*"  führt  sich  der  Rector  Christophonis  Watzek  a  Zelewicz  so  ein:  Proximus 
SscfTO  ludi  suscepit  habenas  Nobile  cui  nomen  gens  Zelewiza  dedit  Christophorus 
tzek  primus  virtute  Boemis  Supremos  meruit  passe  lenere  gradus.    Hoc  igitur  rectore 

II  sHtdiasa  iuventus  Nomina  quae  manstrat  charla  uotata  sequens. 

4544''  bei  Celer's  zweitem  Rectorate  ist  zur  Seite  ein  Christus  am  Kreuze  gemalt 
d  darunter :  Ad  te  talla  manus  ad  te  mea  pectora  Chris te  Ao  te  salvificum  numen  adaro 
\er. 

1545^  finden  sich  zum  ersten  Male  Gedichte  Anderer  auf  den  Rector.  Ja  ach. 
imerarius  ad  electum  rectarem  Badeharnum:  Accipe,  quid  dubitas?  quod 
foelixque  banumque,  Communis  quae  dat  sceptra tenenda  fdvor.  Valfgangus  Meu- 
rus  ad  eundem:  Omnia  distribuit  qui  publica  munera  solus,  Sceptra  gerenda  tibi 
iiidii  iste  Dens.  Erga  sit  faustum,  atque  tuis  conatibus  adsit,  Inque  tua  tatum  pace 
kernet  opus.  Dann  folgt  ein  Gedicht  Badeharn*s  selbst:  Nunc  mihi  sceptra  schalae 
^nquiUa  pace  regenda  Antea  qui  dederat  reddidil  illa  Deus.  Hie  quaque  iura  schalae 
^s  conservet  in  annas  Vt  maneat  teneri  portus  et  aura  gregis. 

I546^  wo  wegen  der  Kriegsverhältnisse  nur  sehr  Wenige  immatriculiert  wurdeq 


■    • 

570^  Fl.  Zabncib,  ure.  QüIillbii  z.  G.  d.  limv,  Lbipu«. 

(Reelor  war  GoiMtantiD  Pflflger),  heissl  es  am  Sdilaasa:  SmU  ^pmtei  mwwiro,  Mrf  «I 
pro  Umpfjßre  ffmlfi,  Qwa  aXhö  Monjptoff  pagina  notfro  iiolat;  iVSsm  dmm- Mimdae&$  ttrii 
Man  tmptttf  tirde»^  ih  prech  mik»]  nxm  $tudio9Ui  erat.  Daranter  in  Piron:  Qmhmpmi^ 
fioBimm  HUeram  Jf  (ist  bei  zehn  Namen  geacb6hen),  «w  Jfjmoe  imtriprimm,  qmo 
itm  iam  immmeniem  obiidiomem  L^tietm  eMter  kL  Jammr:  il^Uiuimi  princ^ 
Mamridi  eie.  penmstu  eoneeueratmu, 

4^48*  folgte  Job.  Sinapiua  dem  Wolfg.  Meurer,  seinem  Lehrer,  mid  widoMle 
nem  Vorglnger  dies  Oiaticbon :  Oift  me  diie^ktm  quondam  kmaoen  Cmtmum 
kuie  reUor  mu^m  honore  fuL  Diese  Worte  stehen  neben  dem  Wappen ;  uleriuA 
BtSben:Ambro$iu$' L6ha$$€ru$,    üira  magii  docH  Mmmwri  «M 
qMm  «ent  est,  an  qmbus  auehu  Aono«.   TradidU  Mo  ortet  primmi  paä 
Seepin»  tän:  qwie  re$,  die  mihi,  «uner  erüf  daneben  die  Antwort:  i.  8im4ipimt 
ehtdUe  noetrie  praeeeptor  eonügü  oUm  MeureruSy  eredo  tie  voMeee  Demn. 
HkKm  nabii  quod  eeeptra  fuere  Arhiircr  hoe  eUam  eic  voktiste  deum,  Sed  qmi\ 
pott  me  euaeepü  habenae  Zobaerue  eerhmeei  $ie  vohäese  deum.  Nebenbei  ein  metth^ 
weis,  dass  die  Einschreibang  in  die  Matrilcel  zwischen  der  Wahl  nnd 
des  rector  novus  vorgenommen  ward.    Hierzn  gehört  auch  nooh  das  IMicta 
Schlosse  von  Zolner's  Rectorate  (1548^):  Zolneme  bruma  regnaique 
Quam  beite  dimeum  est  fratnbui  ünperimm. 

f  55t\  als  Celer  zum  dritten  Male  Rector  war,  Hess  er  zar  Seile  das  BU  i« 
erstandenen  malen  nnd  schrieb  daronter:  Te  Celer  a  Letko  redimewiem  GMH 
tur,  Vi  eibi  eodeeUm,  dee  iua  dona,  domiim.   Fast  möchte  man  vermothen,  Od«  Mi 
die,  in  so  genaaer  Beziehung  zn  einander  stehenden  3  Bilder  neben  seinen  8 
ten  (Tgl.  1540^  o.  4  544^)  eM  bei  Gelegenheit  dee  letzten  einmalen  lassen,  mi 
da  erst  die  3  Distichen  za  ihnen  gedichtet,  wenn  dieselben  nicht  etwa  gar  Ton 
erst  nach  seinem  Tode  hinzngefQgt  ^d,  was  bei  dem  dritten  beinahe  das 
liebere  ist,  vgl.  das  folgende  Gedicht. 

4  553^  am  Schlosse  schrieb  Bartolos  Richios :  Celerus  raros  inter 
cos,  Vir  bonus  et  sanctae  relUgionis  amans,  Quae  ier  cum  eummo  geetarai  Aottore  /Uip'i 
Lipsiacae  nobis  sceptra  gerenda  scolae  Tradiderat:  euperas  bretfi  post  eeeeU  md  arm  (M 
mendans  uni  se  Hbi  Christe  deo,  Haec  ego  Goricio  eum  reddere  iussui  amieo,  em 
vekm  laetius  esse  meo :  Quo  scola  nostra  patris  crudelia  funera  luxU  Maurioii  et 
Teutonis  ora  sui. 

4  557*  am  Schlosse,  wohl  von  der  Hand  des  Hieron.  Zynaos,  der  4  657^ 
war :  Bis  veteri  nobis  sua  nomi$w  mere  professis  CorUuHmus  nostrae  pubHea  «an 
lae  Vi  quo  mens  studio  vitae  foirmatur  in  usiu  Id  bene  percepta  cum  pietate  eoleeL  H 
prius  hoc  ducant,  nihil  esse  beatius  illa,  Donec  in  hoc  trisU  vivitur  orbe,  ptUeuL  (Ni 
etiam  cultu  morum  decus  addere  certent  Artibus,  hoc  quarum  tempore  firiget  Aonor:  Sk 
erit  in  veteres.  iüis  facta  area  laudis  Et  nostrae  emerget  gloria  prisca  scholae.  Qms  if 
Christe  tuo  conatus  provehe  nutu,  üt  bene  procedat  quod  bene  caepit  opus. 

4  558*  neben  des  Camerarias  drittem  Rectorate  ein  längeres  Gedicht,  onters^rie 
ben  Joach.  Cam.  P.  jedoch  von  dem  Vater  eigenhändig  eingetragen :  Tertia  mmuffi  be 
suffragia  Lipsidos  esse  Rursum  academiae  me  voiuere  caput,  Finitimi  ut  bellum  reges  «i 
dele  movebant  Robore  Teutonicae  frelus  uterque  manus,  E  terris  Carohis  migraoit  Quk 
tus  eodem  Sceptra  resignasset  cum  prius  imperü,  At  Scythids  oram  vaetai  Lwomda  9m 
mis  HorrüfiH  et  praedas  in^ete  Moschus  agit,  Mista  viros  inier  iurba  hae  «amlW  Arno» 


Die  Matiukbl.  571 

ffUique  Marie  ruttrU  agmma  femiiMo.  FroeUa  quid  memorem  saerarwn  areana  pro  fem 
fjfmig  et  diris  pectora  caeca  odüs.  Adiutore  tarnen  Christo  sckola  nostra  perieUs  Libera 
jpma  eti  comdi^ione  tnala.  Note  DM  Mundi  Lux  patris  $ermo  et  imago  Bumam  eustoe 
Pl  tahu  generis  Dehmc  nostrorum  etiam  8t%uiiorum  dinge  eurmm  Attiibue  et  pads  tem- 
M  laeia  bonis,  Nominis  una  tut  ut  celebretur  ghria,  pouU  Nostrae  operaeque  alm 
B»  esse  lahor. 

V,  S93  BU.  fol.  Pergament,  durchgehends  von  alter  Hand  beziffert;  das  Schwur- 
il  siif  Bl.  7*  ähnlich  dem  in  ^\  darunter  die  Warnung  in  Betreff  der  praeceptores. 
riks  %uf  einem  eingenäheten  Blatte  (6'')  der  spätere  Eid,  auf  dem  vorhergehenden  Bl. 
^  ^  1537  in  Geltung  stehende.  Auf  der  spSter  vorgenSheten  Lage  von  i  BU.  (BL 
i)  stellt  BL  4'  das  neue  Schwurbild,  Christus  am  Kreuz  ohne  Umgebung,  und  da- 
IL8^  lurOfnentum  novum  und  darüber  4  579.  Auf  Bl.  t*  Bestimmungen  über  die 
16  Nation :  Mimenses  stmt  hi  omnes  et  situ  et  dominii  considercUüme  eorum  qui- 
subdiä  de  indicio  veteris  et  novae  nuUriculae  quarum  fidei  hac  in  re  siandum  est 
te^Q  Aufzählungen).  —  Bl.  t^  Regulae  firmae  et  indubitatae  rectoribus  perpetuo  in  dis^ 
^'^'küs  Tkuringis  a  Saxonibus  observandae.  Am  Schluss  BL  V  De  hac  re  plura  wt;e- 
*  VI  aifro  L  Actorum  sub  rectoratu  M.  Henriei  Cordes  Brunswigensis  anno  1551.  So- 
^  folgt  Bl.  2* —  3'  das  von  Zacharias  Schilter  zuerst  angelegte  Rectorenverzeichniss, 
'  i>^h  ihm  von  Mehreren  bis  Ende  der  Matrikel  fortgelsietzt  ist  Ihm  entspricht  BL 
^** — ^293*  das  alphabetische  Verzeichniss  der  Rectomamen. 

Bigenthümlich  ist  dieser  Matrikel  noch  auf  BL  7^  ein  die'ganze  Seite  einnehmen- 
^  ^^  sauberes  Bild,  die  beflügelte  Fortuna  auf  einer  Kugel  mit  flatterndem  Gewände, 
^^  goldnen  Kelch  in  der  Rechten,  Zügel  und  Gebiss  in  der  Linken,  über  einer  sau- 
^  Higefuhrten  gebirgigen  Gegend  (etwa  Dresden  mit  der  Elbe  und  der  sächsischen 
^Weiz?) ;  vielleicht  ist  das  Bild,  das  nach  einem  Original  von  A.  Dürer  gemalt  ist, 
^  Christophonis  Romanus,  der  sich  zu  dem  grossen  Bilde  Bl.  4  i^  (des  Pistorius  Por- 
^  die  ganze  Seite  einnehmend)  nennt,  und  dessen  eigenthümliche  Landschaftszeich- 
^auch  das  Bild  der  Fortuna  aufweist.  Wahrscheinlich  befand  sich  diese  Matrikel  für 
%dhnlich  in  den  Händen  der  Rectoren. 

BL  8*  beginnen  die  Immatriculationen,  mit  Ausnahme  der  ersten,  die  hier  nur  roth 
^  noch  sauberer  und  reicher  als  in  9',  übrigens  in  der  Einrichtung  übereinstimmend 
id  auch  in  den  Bildern,  nur  dass  sie  hier  meist  grösser  und  frischer  ausgeführt  sind. 

Auch  die  Ueberschriften  sind  hier  läoger.  Bomer  und  Knauer  haben  freilich  ^uch 
ise  llatrikel  nicht  vor  der  andern  bevorzugt,  aber  Alesius  (s.  o.)  beträchtlich,  ja  seine 
berscfarifl  hier  ist  wohl  geradezu  die  längste  und  umfänglichste  der  ganzen  Matrikel. 
1  setze  siO'dessbalb  vollständig  her: 

Quod  faustum  foelixque  sit  anno  MDLV  posiquam  filius  Dei  induit  humanam  natu- 
n  ex  Maria  virgine,  die  xxui  Aprilis  qui  divo  Georgio  sacer  est  et  quo  existmo  me  no- 
n  esse  s^^^putatis  retro  LVannis,  ego  Alexander  Alesius  gente  Scotus  patria  Edinburgen- 
attavis  consulibus  doctor  theologiae  qui  duobus  regibus  Jacobo  quinto  et  Henrico 
ovo  et  quatuor  electoribus  Joanni  Friderico,  Mauricio  et  Augusto  ducibus  Saxoniae  et 
whimo  electori  Brandenburgensi  inservivi,  invitus  suscepi  officium  rectoris  universalis 
olae  in  inclyta  urbe  Lipsia,  deferentibus  mihi  illud  praestantissimis  viris,  qui  me  elege- 
U,  D.  Joachäno  Camer ario,  Wolfgango  Meurero  doctor e  medicinae  M.  Georgio  Luders 


t  ■ 


57S  -^     PR.  ZaHNCKB  ,  UHK.  QOELLBÜ  Z,  Gr.  D.  UmV.  LtlKIC. 

dBcano  orümn  M.  Henrko  Cofd^fraepo^Uo  nilhrum,  M.  SlMMie  PnU0no,  ef  AohMn-j 
mina  quae  sequuniwr  in  humerum  siwMasorum  reiuH. 

Die  lateiDuchen  Gedichte  stimmen  in  97  viel&ch  Qberein  mll  deiM»  in  8*» 
fohlen  einige,  pinige  sind  sauberer,  andere  nicht  so  sauber  geschrieben.  Danebeaärfl 
.eine  Anzahl  eigenthömlicher  voilianden,  die  ich  nachstellend  folgen  lasse. 

I5ii*  am  Schlüsse  des  Rectorats  des  Henning  Pyrgallius  (vor  BomeKs 
Rect4i(ate)  stehen  folgende  Verse:  Quem  Sophiae  candor  traseU  viriuHi  et  aUa§  itaij 
tfi  Aoc  altum  tradidU  üh  suum.  Quippe  eodma  veluH  flores  virguneula  pnUo  Cm-jfääm 
eolul^ros  (bis  avara  ruU  Peetort^  m  hoimmitm  plaoüa  in  dwerea  fenmUm,  Cmiqtie mmwf^] 
Uor  quo  solei  eas^  modus. 

i  546*  am  Schlosse  von  Camerarias  iweitem' Rectorate  hat  sein  Nacl 
stantln  Pflöger,  geschrieben :  Gymnasium  nostrum  dum  tu  Joachime  gubmmm 
hMieuncta  Hmore paveni Arinorum  strepOui  nostras  drcumeonai  mtiree thm Man 
d^opuUUur  agros.  In  me  sed  iandem  fluctus  -beliique  proofUm  higrmi  ei 
scepira  icholamque  petfi,   Ac  vekUi  toto  diifectas  aequore  f^aiw  Sie  nostra 
bidus  auster  ogiL    Nulla  salus  belio  pacem  tß  posdmus  omnes. 

i546^  am  Schlüsse  seines  eigenen  Rectorates  schrieb  PflOger:  SRcaln.h^. 
annve  carbone  notetvr  Qvo  concYssa  gran  Lipsia  Uarie  /vit.  Tunc  vekU 
sae  quaerere  sedes Muearum  miseri  cogimur  urbe prooul.  Sed  quia pauktUm  redemdet 
Uora  oamoenis  tempora,  cultores  colUge  Cktiste  tuos.  Fae  pladdoe^  oaulos  «oM^ 
que  eereni  desuper  ostendae  Utmina  elara  Uu.  Da  propriam  eervei  iua  eaneta 
eem,  Da  partum  teneat  hostra  carina  euum.  Tune  tibi  Chritte  choro  iaeü 
Qm  summ  imperU  turba  pusiUa  tui. 

i  55%^  am  Schlüsse  von  Sigismund  Prüfer^s  Rectorate,  zur  Seite  eehias  Wa 
welches  eineü  Bock  neben  einem  reich  belaubten  Gebüsche  darstellte  Hmo 
Signa  pater  de  patre  accepta  reUquO,  Est  qvibus  usa  prius  semper  avUia  domm,  R< 
mor  anUquae  laudis  virtute  tuerer  Ex  huius  ductum  posteritate  hcum.  Ergo  oder  rfik| 
transmiUit  ut  aequora  cursu  Hircus  et  umbrosum  st^  nemus  urget  Her  Sie  muUe 
studio  vehementeque  nisu  Tentandam  ad  musas  q%Me  patet  esse  viam.  bwietm  ftmi^] 
adamas  sine  sanguine  rumpi  Hircino  de  se  frustula  nuUa  sinit:  Sic  nisi  perpetee 
euicta  labore  Dat  faciles  nullis  in  stui  regna  fores.  Denique  4aus  Studium  fooet  irfi 
umbra  laborem  Et  virtute  viret  gloria,  fronde  nemus^  • 

i  557^  am  Schlüsse  schrieb  Hierouymus  Zynaus :  Regia  Caesaream  quo  Mf** 
nacta  coronam  Maiestas  orbis  sceptra  verenda  gerit  Magnifico  feUx  rectorie  mmmsf^ 
gor  Inque  bona  nostrarn  pace  gubemo  scholam  Splendida  Michael  tribuit  cui  nesise  Sf 
dön  Qui  MarUspyrgi  moenia  sacra  colit  Suffragiis  iterum  nobis  sua  munerm  d^t^f^ 
Ufids  firmans  autoritate  gravi  Scilicet  ut  nostri  procancellarius  essem  gymnasä  lern  id 
bis  placuisse  dud,  Interea  exultant  crudeli  fata  triumpho  Nam  mihi 
patrem  Melchior  infestis  occumbit  episcopus  armis  Zobelius  dira  fraude 
Huius  gesta  probant  claris  plaerique  trophaeis  Extollunt,  igüur  Francia  tota  htget, 

1558*  beim  Beginne  von  Camerarius  drittem  Rectorate  steht  hier  ein  andreiCe* 
dicht  als  in  ^'»ohne  Unterschrift  eines  Verfassers,  doch  auch  hier  von  Camerarius  »lirt 
geschrieben :  Quo  Carolus  postquam  natus  patre  rege  Philippo  Ätque  taue  Caeser  Ma^ 
miane  nepos  Reddiderat  sceptrum  imperü  sacramque  coronam  lis  honor  unde  datei  fA^  I 
rat  ille  sibi  Semestri  fragilis  ßnivit  tempora  vitae  Quinquaginta  annos  et  pfope  kmg*  ^ 
vem  Seeessus  quaerens  hominum  et  commercia  vitans  Bellerophonieae  nwre  medef^ 


<, 


Die  Matrikel.  '  5?3 

tgäe  Reeiorem  in  ttudio$o  me  suffragia  coetu  Tertia  iusserunt  Lipsidos  esse  scholae:  Dum 
9U0  infUgunt  stbi  vulnera  mutua  reges  Armis  Teutonicae  fretus  uierque  manus  Et  struit 
«a  sibi  Germama  condta  pestem  Urgens  veniuri  tristia  fata  mali.  Christe  pios  predbtu 
mtus  protege  coetiu  Nostrum  et  in  hac  cletnens  urbe  tuere  gregem  Atque  operae  acce- 
\mm  Studium  quamvis  leve  parvae  Grataque  servitii  sit  tibi  cura  mei. 

Ich  las«e  jetzt  das  Verzeicbniss  der  Rectoren  von  1409^ —  1559*  folgen.  Dasselbe 
I  beim  Studium  der  Leipziger  Universitälsgescbicfate  eine  der  noth^endigsten  Grund- 
gen, weil  die  Namen  der  Rectoren  ohne  weiteres  überall  zur  Bezeichnung  der  Chro- 
Dlogic  gebraucht  werden.  Es  darf  an  diesem  Orte  um  so  weniger  fehlen,  da  es  in 
DzSbligen  Fällen  die  Angaben  erleichtert  und  vereinfacht.  Ausserdem  existieren 
■od liehe  Uebersichten  nur  in  jetzt  selten  gewordenen  Büchern,  wie  die  in  Hübner's 
ridericus  Bellicosus  etc.  Halle  1709,  S.  54  fg.,  die  obenein  sehr  flüchtig  und  oft  un- 
Mau  ist ;  besser,-  aber  keineswegs  ausreichend,  ist  der  syllabus  in  Sicul's  Prodrom! 
eoanoaliuro  Lips.  I  Probe  S.  230  fg.,  dagegen  recht  gut  gearbeitet  ist  das  Verzeicbniss 
I  Scbueider^s  Chronicon  S.  3  H  fg.  Im  nachstehenden  Verzeichnisse  beschränke  ich 
ich  in  Betreff  der  Namen,  Titel  u.  s.  w.  auf  das  in  der  Matrikel  selbst  Gegebene ;  was 
iese  nicht  hinzufugt,  habe  auch  ich  unergänzt  gelassen. 

Zugleich  habe  ich  getrachtet,  mit  diesem  Verzeicbniss  den  weiteren  Zweck  zu 
(Teichen,  auch  einen  Ueberblick  über  die  Immatriculationen ,  und  ein  Bild  von  der 
latrikei  zu  gewähren.  Ich  habe  daher  zu  jedem  Rector  die  Zahl  der  von  ihm  Intitu- 
lerten  in  der  von  ihm  befolgten  Reihenfolge  der  Nationen,  und  zugleich  die  Gesammt- 
omme  des  Semesters  und  des  Jahres  hinzugefügt.  Schon  im  Jahre  1509  ward  die  Ge* 
•mmlsumme  jedes  Semesters  und  die  Gesammtsumme  der  Inscribierten  des  ersten 
Uirfaunderts  -der  Universität  gezählt;  es  scheint  dies  die  einzige  Art  gewesen  zu  sein, 
vie  man  das  erste  Jubiläum  beging.  Es  heisst  in  der  Matrikel  (Paul  Swoffheim  1509^ 
rar  es,  dem  wir  die  Zählung  verdanken,  von  ihm  wird  auch  die  BezifTerung  der  Rec* 
MMite  ausgegangen  sein) :  A  principio  Universitatis  tisque  huc  per  C  annos  inscripta  sunt 
mpposita3^691.  Von  da  an  häufiger.  Drobisch  in  den  Berichten  ün.sererClasse,  1848, 
I.Bd.  S.  60  fg.  hat  die  Summen  der  einzelnen  Semester  nachgerechnet  und  einige  Feh- 
br  bemerkt,  die  er  berichtigt  und  in  seiner  Tabelle  a.  a.  0.  mit  einem  Stern  versehen 
lat  Ich  adoptiere  natürlich  ohne  weitere  eigne  Controle  die  von  demselben  a.  a.  0. 
S.  81  fg.  aufgeführten  Zahlen.  Auch  das  Sternchen  behalte  ich  bei»  welches  also  auch 
lier  bezeichnet,  dass  in  der  Matrikel  ein  Fehler  in  der  Zählung  vorgekommen  ist.  In 
ien  ersten  1 2  Semestern  (bis  4  415"  incl.)  werden,  im  ersten  2  6  Incerti,  in  den  folgenden 
itets  eine  Anzahl  Lusati  am  Schlüsse  besonders  aufgeführt,  die  Drobisch  a.  a.  0.  an 
den  ihnen  zukommenden  Ort  unter  die  Nationen  vertheilt  hat.  Indem  ich  Drobischens 
Zahlenangaben  beibehielt,  habe  ich  doch  die  Lusati  und  die  Incerti  noch  besonders 
aafgeführt,  aber  in  Klammem  geschlossen.  Nur  unter  Vinc.  Grüner  144  0**  wird  kein 
Uusitzer  besonders  genannt. 

Es  bleiben  noch  vier  Puncto  zu  erörtern  übrig. 

i.  Reihenfolge  der  Nationen  in  Betreff  der  Recto  ribilität. 

Eine  Bestimmung  über  den  Wechsel  der  Nationen  in  Betreff  der  passiven  Rector- 
fahl  scheint  nicht  gleich  entworfen  zu  sein;  in  Prag  scheint  man  darauf  gar  nicht  ge- 

Abband!,  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissensch.  III.  ^^ 


»^ 


^7i  Vb-    ZaRNCKE,    tRK.   QUELLEN  ?.,   (! .    D.    UmV.    LKIPZIG. 

neblet  2U  bnben,  weoigfllens  bann  icb  aus  dem  von  Tomek  mit  gel  beulen  BectorwM 
xeicbnisse  keine  wiederkehrende  Formel  berausßnden.  Die  Wahl  HÖnslerberg't 
ersten  Bcclor  war  wobl  eine  ihm, dem  einzigen  proressur Sacra e  Iheologise, per» 
gezollte  Anerkennung,  sie  macble  die  Nalio  Polonoruui  zur  regens;  im  zweJlei 
mesler  ward  es  die  Nalio  Saxonum  durch  Helmold  Gledenslede :  hier  war  wohl  I 
eine  Rücksicht  aur  dieNiilion  hcrvorgelrelen  :die  Sachsen  waren  bekanntlich  in  übe 
gender  Anzahl  vorhanden, ')  daher  sie  denn  auch  in  den  ersten  Jahren  hei 
der  Collegialureh  besonderer  Vorrechte  genossen;  im  drillen  Semester  ward  dihi 
Natio  Hisnensium  gewShIl ;  gewiss  mnchle  sich  hier  eine  Hücksicbt  auf  die  jeliige  H 
malb  der  üniversilSt  gellend,  wie  wir  eine  viel  aulTallendere  in  der  Bestifnmuii|i 
Retbenrolge  bei  der  Immalricidation  Gnden  werden:  an  Zahl  der  Hil^lieder  wir 
gewiss  auch  damnis  noch  geringer  als  die  Nalio  Buvarica.  Als  vierte  ersltritlA 
«in ;  sie  war  nScbst  der  Meissnisclien  anfangs  die  geringste  an  Mitglied  erzähl,  wohl  • 
in  ihrer  Heimath  die  UnivergitBleu  Heidelberg  und  Köln  blühelcn  (auch  Weslphalra  i 
Osnabrück  gehörten  zu  ihr].  So  war  die  Reihenfolge  im  ersleoTumus  (I  i09''  —  U(l' 
P.  S.  H.  D.  (d.  i.  Poloni,  Saxones,  Misnenses.  Davari.]  Die  anfangs  noch  bc$onJen  t 
leiclinelcn  wenigen  Lausilzer  machten  natürlich  nicht  Anspruch  als  besondere  Nil 
angesehen  zu  werden. 

Das  Streben,  die  Meissnisrbc  Nation  Torlrelen  zu  lassen,  und  die  geringere  I 
deulun^  der  Bairrscheii  zeigte  sich  noch  deutlicher  im  zweiten  Turnus  (( tl  l' — H'J' 
Nachdem  man  wieder  begonnen  halle  mit  der  Polnischen,  tiess  man  sogleich  die  U 
iiische  folgen,  sodann  die  Sächsische,  und  nun  übersprang  man  die  fiaiem  gani;l 
lins  ihnen  w3hlle  man  den  ilector  wieder  aus  den  Polen. 

Mit  dem  dritten  Turnus  [llfS^— Ut5')  Irill  dio  Meissnischc  Nation  in  die» 
Linie,  dagegen  die  Polnische  in  die  vierle,wie  zur  Aasgleichung  für  die  bis  dahiu  ia! 
Ireirder  Rectorlbllilll  genossenen  Vorzüge,  richtiger  wohl,  weil  dies  die  Ordnung  i 
in  welcher  der  Stift  ungsbrief  die  Nationen  aufzählt.  So  gelangt  man  zu  einer  dan'* 
dem  Pormei,  nUmlich  der:  M,  S.H,  P.  Am  Schlusso  dieses  dritten  Tunius  niüMM)ül*j 
die  Itclhenfolgc  sowohl  der  Recton'bilillil  wie  der  Iiiscriplion  besondere  Verfn^ti^ 
getroffen  sein,  wie  sich  bei  letzterer  genauer  ergeben  wird  (es  liörl  seitdem  die  swe**! 
derle  AuRübrung  der  Lausilzer  auf),  (n  Bezug  auf  eitlere  werden  sie  in  BesUI'pi'l, 
jener  Formel  des  drillen  Turnus  bestanden  haben,  nur  gewährte  man 
Nation  zum  Ersätze  dafür,  dass  sie  im  zweiten  Tumas  ganz  übersprungen  wir, 
nlichsten  (til  S""— ti  IT)  den  Vorlrilt  vor  der  Sächsischen.  Von  da  an  kehrte  mUi 
der  angenommenen  —  durcli  den  Fundalionsbrief  gewiss ermasscn  aulorisirien 
mel  zurück,  die  durch  sechs  fernere  Turnus  ((in'' —  li!9")  genau  beibehalten 

D;mn  tritt  Verwirrung  ein.  in  den  unmittelbar  folgenden  drei  Semeslero  [IH 
—  I  *30*}  erscheint  die  Balrische  Nation  an  der  Stelle  der  Sächsischen,  und  die  Po»" 
sehe  fehlt  ganz.  Vielleicht  ist  dies  so  zu  erklHren.  Im  Semester  U2<l^  machlen  * 
Hussilen  einen  Einfall ;  die  Folge  davon  war  nicht  nur  allgemeine  Calamiiät  derUoit^ 
sitai,  sondern  namentlich  auch,  dass  kein  einziger  Baier  {wohl  weil  die  VerbinduDp" 

tj  Es  erklärt  sich  dies  sowie  ihr  Ueberwiegen  schon  in  Prag  (vgl.  Tomek,  Gescb  *" 
Pruger  Univers.  S.  (7)  aus  dern  l'mstande,  dass  domnis  in  Niederdeulschland  noch  Leine Cii- 
versilal  vorhanden  war;  dhnlich  stand  es  freilich  milden  Polen,  aber  von  diesen  schein« '''' 
stsviscb  sprechenden  in  Prag  vorblieben  zu  sein.  ,  - 


Die  Matbiiel.  575 

n  abgesclioitlen  waren)  intiluliert  ward.  Sollte  mao  da  nicht  annehmen  dürfen, 
ibe  dieMT  Nation  atisnahinsweiae  das  Rectorat  verliehen,  damit  am  ao  schneller 
rohenden  Uebel  gesteuert  werde,  die  Baiern  möchten  sich  der  UniversitUt  ent- 
»D?  Mit  den  Polen  aber  stand  es  vielleicht  so.  Im  Jahre  1427  war  ihr  Mitglied 
les  Hoffmann,  der  Mitstifter  des  Frauencollegs,  Bischofl*  von  Meissen  geworden  : 
;h  musste  sich  die  Nation  wohl  heben  und,  wie  die  unmittelbar  erfolgende 
lerang  der  Reihenfolge  zu  beweisen  scheint,  wird  sie  jetzt  den  Anspruch 
m  haben,  in  der  Reihenfolge  der  Nationen  nächst  der  Meissnischen  zu  ran- 
.  Wie  sie  früher  für  die  in  der  Rectorwahl  genossenen  Vorzüge  sich  die  An- 
lg  des  letzten  Platzes  in  der  Reihe  gefallen  lassen  musste,  so  erkaufte  sie  jetzt 
;ht  die  höhere  Rangordnung  mit  dem  Aufgeben  eines  ihr  zukommenden  Reo- 
•• 

^enn  von  4  431*  an  finden  wir  durch  i  Turnus  die  Polnische  Nation  unmittelbar 
der  Meissnischen  auftreten ;  die  Bairische  und  Sächsische  schwanken,  indem  im 
Turnus  (U3r — USSl'*)  der  Bairischen  noch  einmal  der  Vorrang  vor  der  Säch- 
Q  gewährt  wird,  also  M  P  B  S ;  dagegen  tritt  das  alte  Verhaltniss  in  den  drei  übri- 
imus  wieder  ein  («433'— USB**),  also  wieder  M  P  S  B. 

etzt  tritt  die  polnische  Nation  wieder  an  ihren  frühem  Platz  zurück,  und  die  alte 
1:  M  S  B  P  tritt  wieder  in  ihre  Rechte,  S  Turnus  hindurch,  1439'— 1442**. 
leben  wir  also  ab  von  den  beiden  ersten  Turnus  (1409** — 1413*)  und  von  der 
benperiode  4  429** — 1430^  so  haben  wir  eine  Haupt  formet: 

MSB  P 

irch  9  Turnus  geherrscht  hat  (4  413**— 4445%  4  417*'— 4  429',  4  439'— 4  442**),  in 
e  Polen  die  letzte  Stelle  einnehmen ;  sie  wird  eine  Zeitlang  verdrängt  durch  eine 
B,  in  der  die  Polen  unmittelbar  nach  den  Meissnem  erscheinen,  also : 

MPSB 
lur  durch  3  Turnus  (4  433' — 4  438^).  Neben  jeder  von  beiden  erscheint  eine  em- 
)  Neben  formet,  indem,  wohl  auf  besondere  Veranlassung  hin,  die  Bairische 
1  vor  die  Sächsische  tritt,  also  bei  jener  Hauptformel:  M  B  S  P  (14  4  5^  —  4  447'), 
tr  Nebenformel:  M  P  B  S  (4  43  4'— 4 432*"). 

Dies  sind  die  Schwankungen  in  der  Zeit  bis  4  442\  Mit  dem  Semester  4  443'  tritt 
:h  eine  feste,  nicht  wieder  abgeänderte,  Reihenfolge,  ein,  wie  sie  der  alte  Vers  aus- 
it: 

Saxo  Misnensis  Bavarus  tandemque  Polonus. 

bänderung  von  jener  ersten,  gewissermassen  autorisirten,  Hauptformel  besteht 
arin,  dass  die  Sächsische  Nation  vor  die  Meissnische  tritt.  Wir  werden  hierin  ei- 
on  Seiten  der  Regierung  geübten  Etnfluss  erkennen  können,  die  seit  der  neuen 
ition  von  4  438  sich  in  die  Universitätsangelegenheiten  zu  mischen  angefangen 
;  der  Grund  dieser  Veränderung  ist  nämlich  wohl  der,. dass  der  Titel  des  Chur- 
n  das  Herzogtbum  Sachsen,  mit  dem  die  Ghurwürde  an  das  regierende  Haus  ge- 
war,  vor  dem  Meissner  Lande  nannte.  Der  Rector  der  Sächsischen  Nation,  als 
"  der  Ehrenplatz  zugewiesen  ward,  war  Johannes  Wyse  de  Rostock. 

Fortan  sind  keine  Veränderungen  in  der  Reihenfolge  der  Rectoribilität  wieder  vor-« 
amen.  Wollen  wir  uns  jene  Schwankungen  übersichtlich  vergegenwärtigen,  so 
dazu   die   folgende  Tabelle  dienen,  auf  der  die  Hauptformel   gross  und   anti« 

44* 


576  Fr.  Zarncke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

qua,  die  Nebenformel  cursiv,  die  beiden  nur  einmaligen  VerSnderaiigen  derselben  iri 
kleineren  Buchstaben  gesetzt  sind.   Jeder  Turnus  ist  durch  ein  *  angedeuteL 

J}  unbestimmt.    «409**— Un*. 
*    M  S  B  P.  UU**— «4«B'. 


«    MB8P.  1415b  — 1417>. 


«1 


*J^M  SB  P.   Ut7»»— «4t9*. 

X 

. 1 


« 


3  Semester  Verwirrung.   «449*' — U30\ 

•    MPB8,  143U— 1432b. 


AmPSB.  «433'— U38^ 
;}  MSB  P.   U39'— «44«^ 


:9B:^ 


SMBP.   4  443'fg. 

2.  Die  Reihenfolge  der  Nationen  bei  der  Immatriculation. 

Die  Reihenfolge  bei  der  Immatriculation  war  nicht  ohne  Bedeutung.   Sie  gab 
paribus  überall  das  Rangverhälliiiss  an,  durchaus  bei  der  Erlangung  des  Baccab 
aber  auch  noch  bei  Erlangung  des  Magisteriums  und  sogar  noch  fernerhin,  sobald 
dere  entscheidende  Momente  fehlten.    . 

Während  der  ersten  drei  Rectorturnus  (1409*'  — 1415")  steht  allemal,  uoi 
mert  um  die  Nation,  der  der  Reclor  angehörte,  die  Meissnische  Nation  voran.  Es 
dies  eine  rücksichlsvolle  Aufmerksamkeit,  die  man  dem  Lande  erwies,  das  die  Ad* 
kömmlinge  so  gastfrei  aufgenommen  hatte.  Hinter  der  Meissnischen  haben  die  3  übri- 
gen eine  bestimmte  Reihenfolge:  P  S  B,  in  der  aber  dahin  abgewichen  wird,  dass je- 
desmal die  Nalio  rcgens  eine  Stelle  vorrückt,  was  die  Polnische  allerdings  nicht  kaoi^ 
da  die  Meissnische  die  ersle  Stelle  nicht  aufgeben  darf.  So  ist  also,  sobald  ein  PA 
oder  Meissner  Rector  ist,  die  Reihe  diese:  M  P  S  B  (so:  1409'*,  U^0^  HH\  U'ft 
t4l3*,  ^4^3^  1415'),  ist  dagegen  der  Rector  ein  Sachse,  so  lautet  sie:  M  S  P  B  («' 
H12\  UI4"),  und  ist  er  ein  Baier,  so  lautet  sie:  M  P  B  S  (so :  UH*).  Hiegegen» 
nur  zweimal  Verstössen:  litO*,  wo  die  Polen  an  den  Schluss  gestellt  sind,  statt  norl 
die  drilte  Linie  zu  rücken,  und  H^4^  wo  die  Polen  gleichfalls  an  den  Schluss  gesle» 
sind,  statt  unmittelbar  hinter  den  Meissnern  zu  folgen. 

Am  Schlüsse  des  drillen  Turnus  muss  man  sich,  wie  schon  oben  vermuthet  warf» 
in  Betreff  der  Nationen  über  manche  Punete  geeinigt  haben,  seitdem  (1415*  zuW 
hört  die  gesonderte  Aufführung  der  Lausilzer  definitiv  auf,  und  fortan  ward  die  NaliiÄ 
zu  der  der  Reclor  gehörte,  zuerst  inlituliert.  In  Betreff  der  Recloribilitlit  hatte  mansidi 
geeinigt  über  die  Reihe  M  S  B  P  (mit  Ausnahme  des  zunächst  folgenden  Turnus],  üdd 
nach  eben  dieser  wurde  auch  die  Immatriculation  1415''  boschafR.  Aber  nur  dies  Ein« 
Mal,  denn  fortan  ward  der  Grundsalz  angenommen,  dass  die  erste  Stelle  der  Na^»^ 
des  Rectors,  die  zweite  der  des  Exreclors,  die  dritte  der  des  drittletzten  und  die  \\^^^ 


Die  Matrikbl.  577 

'  des  viertletzten  Rectors  zukomme,  so  dass  also  die  Formel  dt?r  der  Rectöribiiit'ät 
gegengesetzi  lautet.  Dieser  Grundsatz  .ist  zuerst  H  1 6*  in  Anwendung  gebracht,  nur 
17*  ist  den  Meissnem  statt  des  letzten  Platzes  nur  der  vorletzte  zugewiesen.  Sollte 
D  auch  hier  noch  ähnliche  Rucksichten  genommen  haben,  wie  im  Anfange? 

Uebrigens  ist  jener  Grundsatz  strenge  eingehalten.  In  der  Zeit  also,  wo  die  For- 
I  der  Rectoribilität  lautet:  M  S  B  P  lautet  (natürlich  mit  Ausnahme  der  Zeit  1413** — 
I  5*)  die  der  Inscription:  M  P  B  S..  HIegegen  ist  nur  Verstössen  1423^,  wo  geschrie- 
1  ward  M  S  P  B,  aber  beigefügte  Buchstaben  stellen  die  richtige  Reihe  M  P  B  S  in  %' 
eder  her,  worauf  freilich  %"  nicht  Rücksicht  nimmt,  obgleich  hier  die  Buchstaben 
^r  fortgelassen  sind.  —  In  der  Zeit,  wo  die  Rectorformel  lautet  M  P  S  B,  lautet  die 
r  Inscription  M  B  S  P,  und  nach  1443*,  wo  die  fortan  nicht  wieder  verStiderte  For- 
ii  S  M  B  P  für  diQ  Rectorwahl  eingeführt  wird,  lautet  die  der  Inscription  S  P  B  M. 
turlich  darf  man  hiebet  nicht  ausser  Acht  lassen,  dass  im  Beginn  einer  neuen  Heiben- 
ge  die  Inscriptionsformel  noch  nicht  gleich  der  Rectorformel  diametral  entgegensteht. 
Aber  auch  ausserdem  kommen  Abweichungen  vor,  durch  die  Schuld  der  Recto- 
a ;  namentlich  bäu6g  ist  der  Fehler,  dass  die  Rectoren  in  der  geraden  Reihenfolge  der 
cloribilität  inscribieren  statt  in  der  entgegengesetzten.  Zuweilen  wurden  diese  und 
nliche  Fehler  durch  Buchstaben  corrigiert,  z.  B.  1431%  I439^  U44\  1445*,  1454% 
54*,  (zugesetzt:  Misn.  debet  esse  altera,  post  Saxonum  tertia,  Polonorum  ultima), 
r56*  (ausserdem  hinzugeschrieben :  nationes  sunt  transpositae] ,  \  458*.  Späterhin 
srdeo  diese  Fehler  seltener, dioch  sind  sie  z.B. noch  wieder  4  47 4*" vorgekommen, auch 
Ater  noch,  und  nicht  einmal  immer  corrigiert.  Alle  jene  Correcturen  sind  übrigens  nur 
V,  in  V  sind  sie  weder  vollzogen,  noch" notiert.  Zuweilen  ist  aber  auch  nicht  cor- 
giert,  je  nach  der  grössern  oder  geringern  Sorgsamkeit  der  Rectoren  und  ihrer  Nach- 
Iger.  Dessbalb,  um  Erneuerung  solcher  Fehler  zu  meiden,  liess  Hennigk  beim  Ein- 
öden der  Matrikel  in  beide  die  Reihenfolge  der  zu  inscribirenden  Nationen  für  das 
ectorat  jeder  Nation  besonders  auf  die  Rückseite  des  innem  Deckels  schreiben. 

3.   Immatri  culationsgebühren. 

Der  Betrag  der  gezahlten  Summe  ward  zur  Seite  des  Namens  geschrieben  ;  der  Re- 
!el  nach  sind  es  6  gr.,  doch  kommen  auch  5  gr.,  4  gr.^  3  gr.,  3  gr.,  I  gr.  vor,  zuwei- 
eo  ist  gar  keine  Geldsumme  genannt,  zuweilen  steht  ein  p,  was  pauper  bedeutet ;  an- 
logs  (und  noch  lange  Jahre,  s.  o.)  findet  sich  hinzugesetzt  pragensis;  dies  befreite 
loch  spSt  von  jeder  Abgabe  für  die  Immatriculation.  Vornehmere  zahlen  auch  mehr, 
'0  gr.,  oder  wohl  gar  in  Florenen,  bei  einigen  wird  auch  hinzugefügt:  cum  propina. 

Seit  4  436^  erscheint  als  gewöhnliche  Summe  4  0  gr. ;  daneben,  doch  finde  ich  es 
Ur  im  ersten  Semester,  j  fl.  (ist  das,  verschieden  von  i,  =  Ya  ?  Brega*s  Abschrift  setzt 
att  j  fl.  immer  x  gl.),  daneben  auch  noch  6  gr.  und  selbst  geringere  Summen.  In  man- 
len  Jahrgängen  überwiegen  auch  später  wieder  die  6  gr.,  aber  mehrfach  wird  auch 
er  von  anderer  Hand  hinzugefügt:  ciedit  totum,  d.h. :  zahlte  bis  zu  der  vollen  Summe 
>n  4  0  gr.  An  einigen  Stellen  findet  sich  auch  in  diesem  Falle  wirklich  die  vi  in  x 
^rändert. 

Seit  Anfang  der  40ger  Jahre  des  16.  Jahrh.  erscheint  auch  4  Thaier,  und  4Sgr., 
imentlich  aber  4  0%  gf.  oder  f  0  gr.  6  pf.^  oder  %  fl.    Doch  pflegt  die  überwiegende 


ehrzahl  weniger  zu  bezahlen  und  nur  bei  Wenigen  ist  von  späterer  Hand  hinmige- 


me^i 
himRi 


ö78  Fr.  Zarngke«  urk.  Quellen  z.  G  d.  Univ.  Leipzig. 

fügt :  dedit  totum.   Sollte  dies  letztere,  die  Zahlung  des  höchsten  Satzes,  Tielleicfai 
bei  Erlangung  des  Baccalaureats  oder  des  Magisteriums  nothwendig  gewesen  seioY 

1453*  heisst  es:  solverunt  in  nova  moneta,.  Heine  Kenntniss  der  Münzgesduchl 
ist  nicht  ausreichend,  um  bestimmen  zu  können,  was  dies  bedeute.  Leipziger  Chroal 
ken  geben  an,  dass  im  Jahre  4  454  in  Leipzig  zum  ersten  Male  Spitzgroschen  gemun 
worden  seien.  Sollte  der  Ausdruck  in  der  Matrikel  hiemit  zusammeobSngeny  so  wvrd 
aus  ihm  geschlossen  werden  müssen,  dass  die  Prägung  der  Spitzgroecheo  nicht  cn 
4  454»  sondern  schon  4  453  statt  fand. 

4.    Die  'Non  lurati'. 

Zuerst  findet  sich  4  538*  unter  dem  Rectorat  des  Gottfried  Sibpth  von  Batt» 
bürg  unter  den  Immatriculierten  aufgeführt :  Andreas  Prangk  Junior  Lipsiensis  in$eriptt 
in  Matriculam  Universitatis  Anno  XXXVIIL  die  XXVIL  JulH.  Anno  aeUUii  suae  oct&n 
Dann  4  543*  unter  dem  Rectorat  des  Bussinus:  Daniel  Gorit»  Lipneus  puer  qvmqwm' 
norum;  in  liB'  am  Rande*:  Non  iuravit. 

4  543^  unter  Caspar  Bomer  werden  4  erwShnt,  einer  duodecennis,  zwei  XI  Vr 
norum.  Bomer  schrieb  am  Ende  der  Immatriculationen  Omnes  lvi,  Erat  enim  frim 
trimestre  pestilens.  Vielleicht  erklärt  dies,  auf  welche  Weise  jene  Sitte,  KiaAr 
zu  immatriculieren,  überhaupt  aufkam. 

4544*  unter  Camerarius  werden  dessen  Sohne  als  Knaben  immatricaliert,  aiuea^ 
dem  noch  viele  andere,  im  Ganzen  schon  25,  doch  nur  bei  zweien  ausdruckKcb  Im- 
zugefügt:  Non  iuravit;  natürlich  versteht  sich  dies  bei  den  andern  von  selbst  Vth 
nerhin  ist  jene  Angabe  fast  ohne  Ausnahme  hinzugesetzt. 

Ich  lasse  ein  Verzeichniss  der  Non  iurati  folgen,  was  schon  desshalb  nothwetCl 
ist,  weil  die  Zahl  derselben  natürlich  von  der  im  Rectoren verzeichniss  abgegeboMi 
Zahl  der  Immatriculationen  abgezogen  werden  muss,  um  ein  richtiges  Bild  von  den  jt- 
desmaligen  Zuwachs  an  Studierenden  zu  gewinnen. 

4  544**  finde  ich  keine.  4  545*,  zwölf.  4  545\  eilf.  4  546',  zwölf.  4546\ 
sechs.  4  547',  keine.  4  547^  drei.  4  548',  eilf.  4  548\  sieben.  4  549',  vier- 
zehn. 4  549^,  siebzehn.  4  550'  finde  ich  keine  angeführt.  4  550^,  vierzehn. 
4  554*,  dreizehn.  4  554^  fünf.  4552',  eilf.  4552\  zwanzig.  4563',  dreizehB. 
4  553^  siebzehn.  4  554',  eilf.  4  554^  acht.  4  555',  drei.  4  555\  einundzwanzig, 
4  556*,  zweiunddreissig.  4  556**,  vierundzwanzig.  4  557*,  zweiundzwanzig,  hier 
erscheint  der  Ausdruck  iniuratus  (vorher  auch  *non  iuratus').  4  557**,  nicht  eiDgdri- 
gen,  obwohl  einige  spätere  Rectoren  hinzugefügt  haben,  dass  der  Betreffende  unter  fln 
nen  den  Eid  geleistet  habe.  4  558*,  fünfzehn.  4  558**,  vierzehn.  4  559*,  nicht  effl- 
getragen,  obwohl  später  an  ein  paar  Stellen  Bemerkungen,  wie  die  4  557^  envShDlefl, 
nachgetragen  sind. 

Es  wird  nicht  ohne  Interesse  sein,  hier  zusammenzustellen,  was  die  UniversilSts^ 
acten  über  diesen  seltsamen  Gebrauch,  Kinder  zu  immatriculieren,  enthalten.  ZaersI 
ist  von  ihm  die  Rede  4  549^  den  2.  December.    Da  heisst  es  (L  289.) : 

„Indicem  impuberum  eorum  qui  dum  a  reclore  in  album  inscriberentur  ob  aetatem 
intelligentia  deficiente  iusiurandum  nondum  dixere  instituendum  esse.  Ideo  ul  redori 
tandem,  cum  4  3.  aetatis  anno  iuxta  statuta  iurare  iubeantur,  cerio  constet,  qui  iuraü 
sin^niversitati  quive  minus.    Estque  liber  talis  litera  .N.  susrogatus.    Est  vero  deooo 


1^ 


a  consilio  idem  index  approbatus  die  xvii  April. '' 


*• 


Die  Matrikel.  579 

Ein  solcher  faidex  ist  vorhaDdeo  gewesen,  der  Reclor  Tbammüller  hat  ihn  in  das 
rzeichniss  der  UniversilStsbücher  ausdrücklich  eingelragen ;  er  ist  aber  verloren  ge- 
Dgen. 

Zum  zweiten  Male  wird  diese  Angelegenheit  1577^  verhandelt.  Es  heisst  darüber 
Mi84: 

,,De  recipiendis  in  album  studiosorum  cum  non  modo  Senalus  nuper,  occasione 
*epta  de  scholastico  Thomfano,  nimis-  late  extendi  privilegia  nosfra  conquestus  esset, 
j  etiam  aliae  dlfficultätes  a  promiscua  ilfa  inscriptorum  multitudine  iurisdictiöni  no- 
ae  obiectae  moderationem  aliquam  suadere  viderentur,  visum  est  amplissimo  con- 
io  pubfico  die  Novembris  XXV  congregato,  rogandos  esse  dominos  decnnos  et  eoruni 
iuoctos  ut  de  moderanda  illa  communicatione  privilegiorum  una  cum  ipsis  consiliäriis 
qvLid  curae  et  consultationis  susciperent. 

Quod  efsi  a  se  oblineri  illi  passi  sunt  et  die  XI  Decembris  coniunctim  cum  consi- 
riis  ea  de  re  deliberationem  insiituerunt,  tarnen  eo  die  nihil  decreti  /actum  est  pro- 
»r  varietatem  et  discrepantiam  votorum  et  suflragiorum  et  rei  ipsius  difficultatem,  quae 
iorem  requirere  videbatur  indaginem. 

Quare  idem  Caput  die  II  Martii  rursus  in  communem  deliberationem  tam  consilia- 
rum  quam  decanorum  et  adiunctorum  propositum  est  deque  eo  duae  potissimnm 
itentiae  a  deliberantibus  disputando  agitatae. 

Quidam  enim  certos  tantum  homines  ad  album  nostrum  admiltendos  censuerunt, 
idam  vero  omnes  sine  exceptione  et  discrimine. 

Qui  certos  recipi  tantum  voluerunt  illi  adultis  tantum  et  secundum  praescriptum 
itutorum  ad  praestandum  iuramentum  scholasticum  idoneis  et  hie  perseveranlibus 
eque  mox  in  ludum  trivialem  alio  revertentibus)  et  extra  ludum  Thomianum  in  Acade-  A 

a  literas  discentibus  maxime  publicae  doctrinae  capacibus,  quod  et  Borneri  tempore 
«ervatum  esse  perhibebatur,  privilegia  nostra  communicanda  esse  senserunt,  osteu- 
Dtes  hanc  sententiam  non  modo  reformationi  Academiae  a  Mauricio  principe  anno  13 
;tae  sed  etiam  fundationi  seu  primae  academiae  Constitution!  et  vetustissimae  Acade- 
ae  consuetudini  maxime  consentaneam  esse. 

Quae  sententia  ab  altera  parte,  quod  non  tantum  privilegia  nostra,  maxime  quod  ad 
leros  attinet,  nimis  in  augustum  contraheret,  pugnans  cum  authentica  Friderici  impe- 
toris :  Habita  etc.  cum  privilegiis  conservatorii  et  cum  longi  temporis  consuetudine, 
la  facile  dispensatio  de  Statute  (de  non  recipiendis  sine  iuramento)  introducta  esse  vi- 
ibatur,  et  nobiles  atque  alios  viros  praestantes,  qui  honoris  causa  liberos  suös  ritu 
holastico  iniliari  et  in  militiam  literariam  ascribi  curant,  nön  parum  offcnsura  vide- 
itur,  mox  est  repudiata. 

Qui  vero  omnes  promiscue  in  studiosorum  numerum  cooptandos  conlenderunt,  il- 
;  ab  adversa  parte  statutum  de  iuramento  quod  non  potest  praestari  a  pueris  opposi- 
m  est  et  molestiae  quae  a  promiscua  illa  multitudine  exhibentur  rcctori  et  labes,  quae 
maximae  partis  dissolutione  aspcrgitur  toti  ordini  scholastico,  obiecta. 

Placuit  autem  maiori  parti,  recipiendos  in  societalem  privilegiorum  scholasticorum 
tinceps  omnes,  quotquot  rectori  lestimonium  aflerunt.studiorum  et  vitae  a  praece- 
ore  sive  hie  sive  alibi  illos  instituente,  ubicunque  locorum  deinceps  maoeant  et  quo- 
oque  in  ludo  hie  erudiantur  sine  ullo  respectu  aetatis,  ad  iuramentum  praestandum 
fe  idoneae  sive  non  idoneae^  et  aliarum  circumstantiarum. 

Quod  TTQoßovAevfia  cum  die  XV  Martii  ad  publicum  consilium  seorsim  congrega-* 


1^     • 

:.  Z«ureui,  ciK.  QüCLtRli  z.  Ü.  >.  ÜMV.  Leipzig. 

Uua  relabim  rwil,  ul  iho^b  ihICiIo  «uillraBaretur  ceosu^riuil  plerique  illud  iioDum  In 


VERZRICIIMSS  IIKB  niXTOREN  UND  CBERSICBT  CBER  DIE  VON 
IHNEN  VORGENOMMENEN  l.MMATR[CLLATIONEN. 

bl  4cta  nicbrolgeflden  Verzeichnisse  der  Becloren  habe  ich  alte  diejeDigen  Wür- 
den und  Prtdlculv,  welche  fich  auf  die  UniversilSl  beziehen,  der  leichtem  Gcbersicbl- 
Itrlikeit  wefici)  abgekürzt.  Es  «ird  nicht  ohne  Irilcrcäse  sein,  sie  in  kurzer  Zusaniiueo- 
tiellung  zu  überbacken. 

I.    PlltLOSOPIltSCHE  KACÜLTÄT. 

H  ^  magister  in  arllbuoi  seit  1411*  uuch  Öfters  artium  magislur;  auch  liu^kl  «ict ' 
magiller  allein,  doch  sehr  aelten,  <  iso'  ist  artium  ausdrQcUicb  hiiioincorrigiert;  daülr 
eracheinl  auch 

arl.lih.M.  ZI  artium  lilicralitim  magisler,  zuerst  1 135^,  liiB^  It9t*  u.  üner. 

hon.  an,  U.  =  bomirum  artium  tnagisler,  zuerst  Ii95''. 

IHK.  art.  U.  =:  iii^enunrum  artium  magister,  zuerst  <603*,  dann  1507*  u.  Ö. 

iiicl.  nrt.  U,  s=  iiu'lylantm  artium  magi«ter,  zuerst  f  53!''. 

upt.  art.  M.  =c  oplimnruin  artium  maf^ister,  z.  B.  1650*. 

Der  Titel  miiKiKter  steht  den  übrignii  voran,  weil  er  es  ist,  auf  den  hin  der  Tri^ 
recloHhihs  lal,  nur  lilfl*  und  '',  und  1469'  linde  ich  ihn  den  hohem  Graden  nacli;»- 
alcllt.  HBuHger  koniml  cS  vor,  das«  er  ganz  fehl),  bald  so,  dass  hühere  Grade  geniuS 
sind,  bald  so,  doss  der  Nauie  giuiz  ohne  nolloro  Bezeichnung  geblieben  ist, 
sweffeltohtio  rolf;!,  dnss  der  TrHgur  eben  nur  magisler  war.  Es  Tehlt  M.  in  den 
U09S  1*H',  1*19',  HtV,  )ia(l\  tiSfl',  1*18',  )i3C,  1431*,  1439*  u.  V  141»', 
uns',  146^',  i4f<3''  u,  B.  w.,  zuweilen  bei  den  liöffer  Graduierten,  namcntlith  i« 
Ordinarien  der  JurislonracullUt;  hier  mng  dies  niclit  ohne  Absicht  ecin,  wie  etwa  113)' 
In  den  meisten  FUllen  wird  es  nur  vergessen  sein,  da  eine  besondere  Erwähnung  sich 
nicht  als  nfilhif;  ourdrHnfite,  weil  das  Maglslerium  eine  unumgllngliche  YoraiisseUmif 
war.    So  ist  es  denn  I4SD'  nachträglich  hineincorrigierl. 

Mit  dem  I  E.  Jahrh.  werden  die  Namen  für  den  magisler  in  artibus  noc4i 
Taltiger;  frcillrli  nrscticiiil  erst  ISiO**  magisler  phitosophiae,  und  tSSO''  in  philosoplm 
magisler,  aber  in  Verbindung  mit  arlium  bereits  Trüber : 

15(4''  D|illmarutn  artium  et  |ihilo60|)hiao  magisler,  auch  1551*. 

16111'  bonarum  artium  ol  philosophiae  magister. 

tmi'  nrllum  et  philosophiae  magialer,  und  dann  oller. 

Auch  erscheint  bereits  der  Name  docior  in  der  philosophischen  ForullSt, 
nnrangs  nur  in  Verbindungen  : 

(504*  artium  et  ulriusqae  iuris 
ihm  ist  zusammen  zustellen : 

1506^  artium  et  sacrac  Iheologiae 
den  doctor  der  Theologie,  doch  wohl 
gciis  i^l.    Aus  ihm  niuss  der  Name  ui 


doctor,  > 


eildem  häufiger  wiederkehrt.  W 


Professor,  denn  der  Name  professor  beieicbiid 
iiil  der  Nebenbedeutung,  dass  derselbe  arlf'*' 
■^ister  oder  doctor  für  artium  entnommen  "C 


• 


S 

Die  Matrikel.  581 

,  denn  wirklicb  professor  konnte  der  Träger  schwerlich  in  2  FacultSten  sein,  we- 
ileos  kenne  ich  kein  analoges  Beispiel,  wohl  aber  viele  Bestimmungen,  die  dagegen 
wben.    Zum  ersten  Male  erscheint  1525^: 

<Hianim  artium  doctor. 


IL    DIE  DREI  HÖHERN  FACULTÄTEN. 

1.  DIE  THEOLOGISCHE. 

li.  B.  pr.  6l  ass.  ss  ad  gradum  baccalariatus  sacrae  theologiae  praesentatus  et  as- 

sumptus. 
b.  B.  =  sacrae  theologiae  baccalarius. 
h,  B.  form.  :=  sacrae  theologiae  baccalarius  formatus. 
b.  P.  s:  sacrae  theologiae  professor. 

Ist  es  nur  zuföllig,  oder  hat  es  einen  besonderen  Grund,  dass  ein  lic^tiatus  theo- 
ae  nicht  vorkommt?  über  den  doctor  theologiae  s.  oben. 

2.   DIE  JURISTISCHE. 

In  ihr  herrscht  die  grösste  Mannigfaltigkeit  des  Ausdrucks,  welche  vielleicht  durch 
im  Rectoren Verzeichnisse  vorkommenden  Fälle  noch  keinesweges  erschöpft  wird. 

or.  can.  B.  =  in  iure  canonico  baccalarius,  Ii3i'. 

leer.  B.  ^  in  decretis  baccalarius,  1434^;  decretorum  baccalarius,  Ii4l\ 

eg.  &  decr.  B.  ^  legum  ac  decretorum  baccalarius,  1485*. 

L  iar.  B.  ^  utriusque  iuris  baccalarius,  1495*. 

loot.  &  caes.  iur.  B.  ^  pontißcii  et  caesarii  Iuris  baccalarius,  I5I3\ 

orium  B.  s=  iurium  baccalarius,  I525^ 


decr.  L.  =  licentiatus  in  decretis,  1412*. 

ior.  can.  L.  =  in  iure  canonico  licentiatus,  1 437*^. 

iur.  civ.  L.  =  in  iure  civili  licentiatus,  1436*. 


^ecr.  D.  =  doctor  decretorum,  1419^  und  zwar  derselbe,  der  I4i2'  noch  licentia- 
tus in  decr.  genannt  wird,  also  musste.doch  vor  1419  bereits  eine  or-^ 
ganisierte  juristische  Facultät,  die  zu  promovieren  im  Stande  war, 
existieren. 

ir.  iur.  D.  =  utriusque  iuris  doctor,  i439*;  es  ist  Theod.  de  Buckinstorff. 

ir.  civ.  D.  =  iuris  civilis  doctor,  1457*. 

^g.  D.  SS  legum  doctor;  auflallend  ist,  dass  daneben  decretorum  baccalarius  er- 
scheint, vgl.  i479^  also  müssen  für  beide  Rechte  gesonderte  Promo- 
tionen statt  gefunden  zu  haben. 

jr.  pont.  D.  =  iuris  pontiGcii  doctor,  1504**. 


582  Fr.  Zarnckb,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

8.  die  medicinische. 

med.  B.  s=  baccalarios  medicinae. 

med.  D.  =  doctor  in  medicinis  1416'  and  noch  1512%  ^octor  mediciDae  1411^, 
doctor  in  medicina  1ii6\  medicinae  artis  doctor  1617^ 


Der  Titel  professor  ausser  als  theologische  Würde  erscheint  zuerst: 
1513**  cyclicarum  artium  professor;   1518*  mathematicae  artis  professor,  <5t3^ 

bonarum  litterarura  professor  (auch  1531*);  1520*  bonarum  lltterarum  in  utraquelie- 

gua  professor;  desgl.  1529*. 

Ausserdem  werden,  doch  nicht  vor  1i69^  auch  die  Collegiaturen  g»- 

nannt: 

ma.  C.  =  maioris  collegii  colUgiatus. 

fpr.  C.  =  collegii  principis  collegiatus;  dafür  auch  seit  1525* 

|duc.  C.  =  ducalis  collegii  coUega  (collegium  minus  finde  ich  1549^  zuerst,  dodi 

auch  da  noch  principis  hinzugesetzt).  i 

b.  V.  G.  =  collegii  beatae  virginis  (oder,  wie  1 51 6\  deiparae  virginis,  oder  io  coOetPii 

Mariano  1530%  oder  apud  deiparam  virginem  1632**)  collegiatus. 

In  den  ersten  Jahren,  wo  die  Meissnische  Nation  ohne  Rücksicht,  zu  welcher  Kh 
tion  der  Rector  gehörte,  voransteht,  habe  ich  die  Nationalität  des  Rectors  besonders  »- 
gegeben.  Von  1415**  an  gehört  der  Rector  zu  der  Nation,  die  in  der  Inscriptioo  w* 
ansieht.   Darin  ist  nicht  einmal  durch  ein  Versehen  geirrt. 

In  dem  nachstehenden  Verzeichnisse  bedeutet  ein  *  vor  dem  Namen,  dass  der  Gi- 
nannte  zu  den  ersten  Gründern  der  Universität  gehört;  der  letzte  aus  der  Reihe  der* 
selben  Ist  1437**  Johannes  Wünschelberg.  Die  bei  ihnen  hinter  den  Namen  hliungB- 
fügte  Zahl  bezeichnet  die  Ziffer,  welche  der  Betreffende  in  dem  Verzeichnisse  der  «^ 
sten  Lehrer  führt,  welches  Gersdorf  a.  a.  0.  S.  25  fg.  hat  abdrucken  lassen.  Vgl.  ob« 
S.  555.  Wo  nicht  der  Tag  der  Wahl  besonders  angegeben  ist,  ist  es  im  Sommerst- 
mesler  der  Tag  Georgii,  im  Wintersemester  der  Tag  Galli.  Die  Buchstaben  MS  BP 
bezeichnen  die  4  Nationen :  Misnensium,  Saxonum,  Bavarorum,  Polonorum,  ood  dii 
Ziffer  giebt  die  Anzahl  der  aus  jeder  derselben  Immatriculierten  an.  Die  ausgeworie- 
nen  Ziffern  enthaUeii  die  Summe  jedes  Semesters  und  die  Gesammtsumme  jedes  Ja^ 
res,  ein  Stern  neben  jenen  bezeichnet,  wie  bereits  erwähnt,  dass  die  Zählaog  der 
Matrikel  falsch  und  von  Drobisch  a.  a.  0.  berichtigt  ist;  natürlich  ist  es  die  bericfati{l> 
Ziffer,  die  hier  angegeben  wird. 

In  51'  sind  spätere  Abschriaen  aus  51"  die  Seraester  1 474'— 1  475\  1  495\  U9«^ 
gar  nicht  eingetragen  sind  die  Semester  1466\  1467%  1471* — 1473',  1476\ 

In  51"  sind  spätere  Abschriften  aus  51'  die  ganze  Reihe  der  ersten  Jahre  I  i09  - 
1440^  dann  von  anderen  Händen  144r— 1444^  1445"*— 1455\ 

Alles  üebrige  in  51'  wie  in  51"  ist  Original  und  zwar  wohl  ohne  Ausnahme  eigö»* 
händig  von  den  jedesmaligen  Rectoren  geschrieben.  51"  ist,  wie  gezeigt,  gaoz  vofi- 
sländig;  51,  obwohl  das  ursprüngliche  Original,  hat  die  eben  angegebenen  Luden  v<> 
8  Semestern,  vertheilt  an  3  Stellen  innerhalb  der  Jahre  1466 — 1476. 


Die  Matrikel. 


583 


VERZEICHNISS  DER  RECTOREN  VON  U09^— 4  559\ 


Aono  4  409^  *Jo.  de  IlÖDslerberg.  Pole.  (4.)*) 

(feria  secunda  ante  festum  Barbarae.) 
M.  104.     P.  4S9.     S.  98.     B.  37.  [Incerti  26.] 

—  4  440'.  *HelmoIdu8   Gledenstede  de  Zoltwedel  M.  th.  B.  pr. 

iL  asft.  Sachse.  (8.) 

(sequenti  die  beati  ieorii.) 
M.44.     S.47.     B.  49.     P.  30.  [Lu8.9.]     437. 

—  ^  *VinceDlius  Grüner  M.  tb.  B.  Meissner.  (4  6.) 

(die  sancti  Lucae.) 
M.  37.     P.  39.     S.  2S.     B.  4S.  4  40 

—  4  44  4V  *Burkardas  Tüntzman  de  Löffen  alias  de  Balingen. 

Baier.  (47.) 

M.  48.     P.  57.     B.4  4.     S.  39.  [Lus.3.]     4  28. 

—  ^.  *Lauren(iu8  de  Heilsberg  M.  ib.  B.  (42.)  Pole. 

M.26.     P.  48.     S.35.     B.  45.  [Las.S.]       94. 

—  4  44  2*.  Jacobos  Rodewicz  de  Jbenis  M.  decr.  L.  Meissner. 

M.34.     P.  23.     S.43.     B.  23.  [Lus.  7.]     4  23.^ 

—  ^.  *Hennigus  Boltenbagen  M.  th.  B.  form.  (44.)  Soc^e.l 

11.34.     S.  29.     P.  49.     B.  4!^.  [Lus.  3.]       94.) 

—  444  3*.  *  Jobannes  HofTmann  de  Swidnicz  M.  tb.  B.  form.  (4  8.) 

.  Pole. 

(feria  quinta  prozima  post  festum  sancti  Georgii.) 
M.  25.     P.  44.     S.29.     B.  47.  [Lus.  6.]     412. 

—  V  »Petrus  Storch  M.  th.  B.  form.  (13.)  Meissner.^) 

M.  28.     P.  26.     S.  4  6.     B.  4  6.  [Lus.  6.]     86. 

—  4  414'.  *  Petrus  Wegwy  de  Premslavia  M.  (9.)  Sachse. 

(prozimo  die  post  Georgii.) 
M.  24.     S.  30.     P.  24.     B.  7.  [Lus.  3.]      79. 

—  **.  *Hermannus  Daum  de  Altdorf  M.  (26.)  Baier. 

M.  4  6.     S.  34.     B.  4  2.     P.  4.  [Lus.  4.]       63.1 

—  4  44  5'.-  «Johannes  Czach  M.  Ib.  B.  (30.)  Pole. 

M.  4  3.     P.  4  6.     S.  22.     B.  4  0.  [Lus.  4.]     64. 

—  ^.  Nicolaus  Huter  de  Kempnicz  M. ') 

M.  4  4.     S.  29.     B.  9.     P.  4  6.  65. 

—  4  44  6*.  *Lubbertus  Starten  de  Osenbruge  med.  D.  et  M.  (42.) 

(proxima  die  post  Georgium.) 


368. 


247. 


222. 


244. 


498. 


442. 


426. 


In  9("  sind  die  Reclorate  von  4  409^-  4  440'*  Abscbrifl  von  der  Hand  des  Joh.de  Brega, 
etztern  Semester  Rector  war. 

Hier,  beim  Beginn  des  dritten  Rectorturnus  zuerst  die  Reihenfolge  der  Nationen  in 
loribilität  beobachtet,  wie  die  ordinatio  der  Fürsten  von  4  409^  sie  nennt,  also  M  S  B  P. 

In  dem'  hier  beginnenden  Turnus  sind   die  Baiem  vor  die  Sachsen  getreten,  also 


564  Fl.  Zarnckb,  crk.  Qdellkn  z*  G.  d.  Univ.  Lbipzi^. 

B.  4S.     M.  4S.     P.  8.     S.  18.  50.) 

Nr.  15.  Addo  14I6\  ^Helmoldos  Gleedenstede  de  Saltwedel. D.  med.  etil. 

th.  B.  pr.  888.  (8.)  >    US. 

(Tag  der  Wahl  nicht  angegd^en.) 
S.  36.     B.  10.     M.  48.     P.  34.  95.J 

—  46.    -^    4  447'.  MatheQSdeHaynowlI. 

P.  S6.     S.  39.     M.  S8.     B.  45.  108. 

—  47.    —  \  Hermannus  de  Targaw  M.  nee  non  th.  B.  *)  r     198 

M.  S9.     P.  S7.     S.  S4.     B.  43.  90. 

—  48.    —    1448*.  ^Johanoes  Hamme  de  Lobeck  M,  B.  med.  (35.)') 

S.  53.     M.  S5.     P.  Sl.     B.  38.  137. 

—  49.    ^-  \  ^Johannes  de  Haileo  alias  dictos  de  Heylden  M.  nee. 

noD  med.  B.  (36.) 

B.  43.     S.  33.     M.  14.     P.  14.  84, 

—  fO.    —    4  449*.  Guntberus  de  Prato  praepositiig  eocleaiab  coUegiatae 

Legnicenaia  nee  non  canonicuQ  ecclesiae  Wratisl. 
P.  S7.     B.  30.     S.  39.     M.  47.  4  43.1 

—  S4.    —  i>.  iacobua  Rodewiez  de  Jbenis  M.  et  D.  decr.  (secondo)}    261 

M.  35.     P.  S9.     B.  38.     S..S3.  IS5.I 

—  %t.    —    4  4S0\  «Henigaa  de  Hildensem  V.  (4  4^ 

S.  30.     M.  33.     P.  35.     B.  33.  434.^ 

—  S3.    —  ^.  Andrei«  de  Weysaenstat  M.  et  th.  B.  [    SSI 

B.  3S.     S.  SS.     lLi6.     P.  S9.  449.J 

—  S4.    —    4  4S4'.  *Nicolaii8  de  Legnicz  M.  (5.) 

P.  18.     B.  19.     S.  14.     11.33.  4  4  4.1 

—  15.    —  ^  ^JobannesLöbeckeM.  etth.  B.  (41.)  [    199 

Ü.  18.     P.  14.     B.  11.     S.  44.  88.1 

—  1^.    —    4  411'.  ^Hennannus  Schipman  de  Lübeck.  (4  9.) 

S.  40.     M.  43.     P.  60.     B.  60.  103.1 

—  17.    —  **.  VolquiDus  de  Aqaisgrani  M.  tb.  B.  \    330 

B.  34.     S.  31.     M.  33.     P.  34.  417.' 

—  18.    —     4  413*.  *Thimotheii8  deMergenowM.  (13.) 

P.  44.     B.  57.     S.  37.     M.  45.  4  83. 

—  19.    —  \  Gregorius  Nebeldaw  M.  et  decr.  D.  '    M" 

U.  18.     S.  30.     P.  4  4.     B.  31.')  4  04. 

—  30.    —     4  414*.  Nicolaus  Schulteti  de  Franckenford  M. 

S.  31.     M.  44.     P.  12.     B.  40.  435.^ 

—  3  4.    —  ^  Job.  Weicker  de  Römbilt  M.  ac  plebanus  in  Hiltpurgki     ... 

(J9V 
_     -..         -.. .-.  


4)  Von  hier  an  ist  durch  6  Tamos,  bis  U29*,  die  4  448^  aDgenommeM  Itoüüal 

M  S  B  P  UD verändert  beibehalten. 

2)  Im  ursprünglichen  Verzeichnisse  4  409^  nachgetragen,  doch  vgl.  oben  S.  ISS 
8)  Daneben  durch  Buchstaben  die  richtige  Reihenfelge  wieder  hergestelll^ 

Abschrift  freilich  nicht  Rücksicht  nimmt. 


Die  Matkikbl. 


585 


H8.1 


83. 


«I 


Anno  U25'.  Andreas  de  Gerisdorf  alias  dictas  de  Crossin  M.  et 

(h.  B. 
.     P.  50.     B.  52.     S.  33.     M.  50. 

—  ^.  Michahel  de  Kothebas  tb.  B.  form. 

M.  45.     P.  3i.     B.  45.     S.  34. 

—  1 426*.  Cunradus  Donekorff  L.  decr.  canonicus  ecclesiae  bcatae 

Mariae  Halberstad. 

S.  40.     M.  27.     P.  24.     B.  27. 

—  **.  Fredericus  Smydel  de  Egra  M. 

B.  22.     S.  16.     M.  27.     P.  4  8. 

—  \  427*.  Nicolaus  Weygil  M.  et  tb.  B. 

P.  49.     B.  37.     S.  39.     M.  37.  162. 

—  ^.  Augustinus  de  Kempnitz  M.  et  tb.  B.  form. 

M.  50.     P.  21.     B.  18.     S.  15.  104. 

—  1428*.  Hermannus  Wulko  de  Frankenfordisl 

S.  35.     M.  35.     P.  28.     B.  34.  4  29.* 

—  **.  Johannes  Förtsch  de  curia  Regnicz  M. 

B.  49.     S.  23.     M.  35.     P.  12.  419.« 

—  4  429*.  *  Johannes  Czach  M.  tb.  P.  et  canonicus  ecclesiae  Mis- 

nensis  (secundo)  (30.) 

(23  April,  sabbato  in  feste  Scti  Georgii.) 
P.  19.     B.  4  9.     S.  20.     M.  20.  78.) 

—  **.  Joh.  Grosse  de  Gera  M.  tb.  B.  *) 

M.  H.     P.  4  4.     B.  —      S.  5.  27. 

—     I  430*.  Joh.  Landschriber  de  Lapide  M. 

B.  47.     M.  26.     P.  7.     S.  8.  58. 

—  ^.  Jacobus  Meseberch  de  Stendal  M.  med.  B. 

S.  28.     B.  40.     P.  5.     M.  47.  60. 

—  4  431*.  Johannes  Tornow  decr.  D.*) 

M.  28.     S.  48.     P.  25.     B.  24.  92.1 

—  '*.  Bernhardus  Rosenaw  de  Nebraw  M. 

P.  4  4.     M.  20.     S.  9.     B.  14.  57.' 

—  4  432*.  Ruckerus  de  Luterburg  M.  Ih.  B.  form.  . 

B.  49.     P.  46.     M.  44»     S.  28.  434. 

—  **.  Arnoldus  de  Hesede  decr.  D. 

S.  36.     B.  49.     P.  48.     M.  24.  97 

—  4  433*.  Stephanus  Hüfener  de  Prettin  M.  tb.  B.') 


343. 


204. 


266. 


248. 


4  05. 


448. 


449. 


231. 


Die  folgenden  3  Semester  gewähren  einen  nicht  ganz  voUstfindigen  Turnus,  indem  die 
ar  nicht  ans  Reclorat  gelangen,  die  Baiern  vor  die  Sachsen  treten. 

Von  hier  an  treten  die  Polen  unniiUelbar  hinter  die  Meissner.  Sollte  die  Unvollstän- 
des  vorhergehenden  Turnus  auch  vielleicht-  darin  ihren  Grund  haben,  dass  man  für 
!ang  des  Turnus  das  erste  Semester  des  Jahres  wünschte?  ein  tthnliches  Motiv  scheint 
ch  1443*  geltend  gemacht  zu  haben.   In  diesem  ersten  Turnus  stehen  die  Baiern  noch 

Sachsen. 

Mit  diesem  Semester  beginnen  3  Turnus,  in  denen  die  Reihenfolge  ist  M  P  S  B,  bis 


586  Fr.  Zabrckk,  cm.  Quiun  z.  6.  d.  Usit.  Lnmc 

M.  39.     8.  46.     B.  33.     P.  36.  154. 

Nr.  49.  Anno  U33^  Andreas  Roperti  M.  ei  flu  B.  \    tU 

P.  SO.     S.  6.     B.  4 1.     M.  23.  60 

—  50.    —     1 434'.  Borcbardof  Plolcze  M.  ei  Ib.  B.  form,  et  ior.  caa.  B. 

S.  9.     P.  23.     M.  21.     B.  I.  54.| 

—  51.    —  ^  Heinricos  io  Curia  dictus  Rode  dellwparg  M.  dccr.B.>    1H 

B.  9.     S.  10.     P.  14.     M.  24.  57.1 

—  52.    —    4  435\  Martinos  Spremberg  decr.  L.  ei  tb.  B. 

M.  44.     B.  10.     S.  21.     P.  27.  I02.*| 

—  53.    —  \  Petras  Pfrner  de  nOToforo  ari.  Hb.  M.  l     I6i 

P.  4  6.     M.  47.     B.  9.     S.  20.  62.) 

—  54.    —    4  436*.  Arnoldos  Westfall  decr.  D.  et  ior.  cit.  L,  Lobiceosis  et 

Severi  Erflbrdensis  ecciesianim  caDoeicus. 

S.  23.     P.  49.     M.  28.     B.  34.  404.] 

—  55.    —  \  Heinricos  Lor  de  Kirchberg  M.  f    167 

B.  22.     S.  24.     P.S.     M.  45.  63.) 

—  56.    —    4  437\  Job.  Ermebieh  M.  et  th.  B. 

M.  48.     B.  24.     S.  43.     P.  23.  78.| 

—  57.    —  *.  ♦Job.  Wonschelberg  M.  Ih.  P.  et  ior.  can.  L.  (33.)      [    Hl 

P.  6.     B.  47.     S.  40.     M.  24.  54.' 

—  58.    —     4  438*.  Cristoferos  de  Holmis  M.  et  tb.  L,  scholasticos  et  cano- 

nicos  ecclesiae  Üpsalensis. 

S.  39.     P.  44.     M.  23.     B.  28.  404. 

—  59.    —  ^.  Hermannos  de  Hilporg  M.  th.  B.  et  canonicus  eccle- 

siae Eystetensis. 

B.  35.     M.  17.     S.   47.     P.  6.  75 

—  60.    —    4  439*.  Theodericus  de  Buckinstorf  utr.  iur.  D.*) 

M.  13.     P.  42.  .  B.  42.     S.  49.     .  56.^ 

—  64.     —  **.  Jacobus  Scbulteti  de  Stargardia  th.  B.  l     16! 

S.  36.     P.  6.     B.  30.     M.  34.*)  406.»| 

—  62.    —    4  440'.  Job.  Weicker  th.  P.  (secundo.) 

(sabbato  ante  festum  S.  Geoi^i.) 
B.  46.     S.  23.     M.  33.     P.  27.  4  29. 

—  63.    —  **.  Job.  de  Brega  M.  }    U 

P.  47.     B.  32.     S.  23.     M.  44.  4  4  6. 

—  64.    —     1444'.  Job.  Scbymlpfenig  M.  et  th.  B.') 

M.  48.     F.  12.     B.  86.     S.  46.  222. 

—  65.    —  ^.  Nicolaus  Garden  de  Gryfenhaghen  M.  decr.  B.  ^31 

S.  33.     M.  22.     P.  48.     B.  47.  90 

—  66.    —    4  442*.  Pelegrinus   de   Goch  M.   decr.    D.  Nueoibergensis  et 

beatae  Hariae  Erfordensis  ecclesiarum  canonicus. 


{"ii 


4)  Mit  diesem  Semester  beginnen  2  Turnus  mit  der  Reihenfolge  M  S  B  P,  bis  4441^. 

2)  Corrigiert  in  S.  M.  P.  B. 

3)  Von  U44«-1444>>  in  ^'  ist  von  der  Hand  des  Petrus  Sebusen,  der  4  455^  Rector 


.     .' 


S84. 


Dir  Matueil.  6Mf 

B.  75.     S.  45.     M.  ii.     P.i7.  SH.*i 

.  Addo  I44S\  Caspar  WeygU  M.  th.  B.  l     333. 

P.  34.     B.  35.     S.  Sf.     M.  35.  4SS.f 

t.    —    1 443*.  Jobaones  Wyse  da  Rozatock  M.  th.  B.  form.  ^) 

S.  31.     P.  S8.     B.  74.     M.^3. 
I.    —  ^  i<^.  Weyda  M.  med.  B.  \     S77. 

M.  36.     S.  4  6.     P.SO.     B.3S.') 
I.    —    4  444\  Heinricus  Steinpach  de  Narenberga  M.  et  th.  B.  form. 

B.  6S.     S.  S9.     M.  54.     P.  S7.']  4  69.1 

.    —  ^.  Job.  Swofheim  de  LigDita  M.  decr.  D.,  Meraeburgenaisl 

Badissioensia  et  Lignitzensis  eeclesiaram  caDonicas.  | 

P.  25.     B.  44.     M.  36.     S.  I».  in.*J 

.    —    4  445'.  Job.  de  Salista  M.  decr.  B.,  praepositua  metropolitanae 

ecclesiae  Opaaleoaia  in  regne  Soeciaa.^) 

S.  34.     11.34.     B.  54.     P.  18.")  437. 

.    —  ^  Conradua  Thöne  M.*)  }•     S13 

11.32.     8.  S5.     P.  8.       B.  S4. 
.    —    4  446*.  Conradua  Deynhardi  de  Welter  M. 

B.  44.     M.  39.     S.  40.     P.SO.  4  40.1 

.    —  ^.  Fraoeiscaa  Korea  de  Wratiahivia  M.  med.  D.  \     109. 

P.  8.       B.  30.     M.  S3.     S.  8.  •      69.* 

.    —     1447*.  Job.  Swiaikow  de  Witlenbercb  decr.  D. 

8.  48.     P.  46.     B.  39.     M.  36.  439.1 

.    —  ^  Petrus  Preaczhewiez  de  BndiaaiD  M.  Ib.  B.  form.         l     270. 

M.  45.     S.  S6.^    P.  40.     B.  50.  434.[ 

.    —     1 448*.  Johannes  BreiCmeke  de  Marporg  M. 

B.  40.     M.  32.     &  24.     P.  8.  404.^ 

—  **.  Andreas  Wayner  de  Namslavia  art.  lib.  M.  th.  B.form.^j 

canonicus  aancU  sepulcri  dominici  Lignitzensis. 

P.  46.     B.  37.     M.  20.     S.  43.  86.1 

.    —    1449*.  Hiariens  Colhoeff  de  Bremia  art  lib.  M.  th.  B. 

S.  36.     Pk  42.     B.  23.     V.  33.  4  04.i 

.    —  ^.  Nicolaus  Tronitz  de  Miana  M.  Ih.  B.  form.  l     474. 

M.  24.     S.  20.     P.  42.     B.  14.  67. 

.    —    4  450*.  Job.  de  Ratispona  M.  th.  B.  form« 

B.  29.     P.  48.     S.  24.     M.  34.  99.i 

.    —  ^  Gregor  Steyobreeher  de  Stregonia  M.  decr.  D.  l     477. 

P.  40.     S.  4  4.     M.  28.     B.  29.  78.f 


490. 


Mit  diesem  Semester  tritt  die  Natio  Saxonum  an  die  Spitze  der  Reiheofolge,  and  fortan 
ieseibe  unverändert  S  M  B  P. 
I  Hier  schliesst  die  ursprüngliche  Matrikel ;  es  folgt  nur  noch  der  Kalender. 

Corrigiert  in  B  M  S  P. 

Hier  ist  auch  V  Original  und  zwar  sauberer  gescbriebea,  als  IT. 

Corrigiert  in  S  P  E  M. 

Von  4  44S^— 4  4S6^  ist  Abiehrift  des  Petr.  Sehosen»  der  Im  letztem  Semester  Rector  war. 


"^^ 


f  t 


•i^.-      . 


1.,  ec-( 

J 


28 


31 


9M  Fr.  Zarngkb,  cik.  Quellen  z.  G.  d.  Umiv,  Leipzig. 

Nr.  8i.  AnDO  1451*.  Petras  MaDenschyn  de  Labeck  M. 

(qaiDla  feria  pascae.) 
S.  69.     M.  43.     B.  49.     P.  16.*)  187. 

—  85.    —  ^.  Andreas  Ridigeri  de  Gorlicz  M.  th.  B. 

IT  30.      S.  6.      P.  n.     B.  49.  102. 

—  86.    —    I45S\  Joh.  Heberer  de  Bamberga  M.  th.  B.  form.,  decanas 

nee  non  canoDicos  ecciestae  Sancli  Martini  in  Yorcb- 
heym. 

B.  75.     M.  55.     S.  34.     P.  16.  180. 

—  87.    —  ^.  Joh.  Bresslawer  de  Elbinck  M.  th!  B.  form. 

P.  20.     B.  60.     M.  39.     S.  27.  136. 

—  88.    —    1453*.  Nicolaus  Smylouw  de  Hamborg  M.  decr.  B.') 

S.  59.     P.  19.     B.  82.     M.  53.  213. 

—  89.    —  ^.  Thymo  Passerin  de  Lugkow  decr.  D.  )    3JI 

M.  35.    S.  21.     P.  7.      B.  50.  113. 

—  90.    —    1454*.  Conrados  Flurher  de  Noraberga  M.  et  decr.  B.,  ac  ple- 

banos  in  Ryed  Eystettensis  dioecesis. 

B.  100.     P.  19.     S.  42.     M.  66.')  217. 

—  91. \  Nicolaus  Gerstman  de  Lewenberg  M.  )    38) 

P.  16.       B.  61.     11.54.     S.  41.  171. 

—  92.    —    1455*.  Hinricas  Elling  de  Stendal  M. 

S.  47.     P.  27.     B.  100.     M.  66.  240. 

—  93.    —  ^.  Petras  Sehusen  de  Lipczk  M.  deor.  B. 

M.  66.     S.  55.     P.  12.      B.  71.  204. 

—  94.    —    1456*.  Joh.  Swertman  de  Francfordia  M.  decr.  B.^) 

(propedie  Sti.  Georii.) 
B.  100.     M.  66.     S.  39.     P.  20.  225. 

—  95.    —  **.  Nicolaus  Melczer  de  maiori  Glogou  M.  th.  B.  form. 

P.  9.         B.  55.     M.  50.     S.  24.  138. 

—  96.    —    1457*.  Hermannus  Steynberg  de  Duderstadt  iur.  civ.  D. 

S.  47.     P.  19.     B.  84.     M.  59.  209. 

—  97.    —  ^.  Joh.  Taymulh  de  Numborg  M.  et  decr.  B.,  ac  Nurn- 

burgensis  ecclesiae  canonicus. 

M.  59.     S.  38.     P.  12.     B.  70.  179. 

—  98.    —     1458*.  Joh.  Scheuerlin  de  Laugingen  decr.  D.,  ac  beatae  Ma- 

Mariae  virginis  maioris  Glogouiae  canonicus. 
B.  125.     M.  49.     S.  48.     P.  22. 

—  99.     —  ^.  Gristoforus  Thime  de  Freienstat  M.  th.  B.  form 

clesiae  Lignicensis  canonicus. 

P.  26.        B.  82.     H.  60.     S.  40.  208 


II 


36 


38 


151 


1)  Corrigiert  in  S  P  B  M. 

2}  Intitulavit  infrascriptos,  qui  solverunt  in  nova  moneta,  ut  sequitur. 

3)  Corrigiert  in  B  M  S  P ;  so  auch  fortan  noch  mehrmals  falsch  geschrieben  ond  c 
giert;  nur  selten  nicht  corrigiert.  Ich  habe  im  Folgenden  überall  die  richtige  Reibeofolgi 
gegeben. 

4)  Von  hier  an  wird  ^"  ebenfalls  Original,  und  fortan  öfter  vor  V  bevonogt. 


*■  ■ 


■k 


»% 


Die  Matiikel. 


B89 


-  102. 


-  «03.     — 


'.  100.  Anno  U59*.  Hinricas  Kolk  de  Stendal  M. 

S.  33.     P.  47.     B.  70.     M.  43. 
-101.     —  ^.  Jobannes  Gedaw  de  Budissin  M.  decr.  B. 

M.  35.     S.  17.     P.  7.      B.  5S. 

—  1460*.  Heinricus  PeraoU  de  Naeraberga  M.  tb.  B.  form. 

B.  82.     M.  55.     S.  52.     P.  29.  218. 

**.  Marcos  Sculteti  de  maiori  Glogovia  M.  tb.  B. 
P.  10.     B.  46.     M.  42.     S.  17. 
-104.     —    1461*.  Petrus  Rode  de  Luneborcb  M.  tb.  B.  form. 

S.  49.     P.  24.     B.  97.     M.  47. 

—  •*.  Job.  üdrilczscb  M.  Ih.  P. 

M.  31.     S.  18.     P.  15.     B.  66. 

—  1462'.  Job.  Scublinger  de  Culmbacb  M.  tb.  B. 

B.  116.     M.  64.     S.  45.     P.  16. 


-  105. 


-  106. 


-  107. 


180.*J 


-  108. 


-  109.     — 


-  110. 


-  111.     — 


-  112. 


-  H3.     — 


306.' 


158. 


241.. 

—  **.  Jeronimus  Swoflbeym  de  Legniez  M.  ac  canonicusi 

ecclesiae  Budissinensis. 

P.  14.     B.  104.     M.  41.     S.  21. 

—  1463*.  Job.  Evernbusen  de  Oottingen  M.  decr.  D. 

S.  33.     P.  11.     B.  1(4.     M.  44. 

*".  Dyonisios  Flegk  de  Bornis  M.  tb.  B. 

M.  43.     S.  19.     P.  13.      B.  77. 

—  1464*.  Job.  Fabri  de  Radesbeym  tb.  B.  form. 

B.  167.     M.  64.     S.  50.     P.  25. 

**.  Tbomas  Werneri  de  Braunsbergk  M.  tb.  B. 
P.  19.       B.  83.     M.  38.     S.  18. 

—  1465*.  Job.  Hasenfelt  de  Franckenfordis  M.  tb.  B.  form. 

S.  31.     P.  35.     B.  152.     M.  66.  284.* 

**.  Tbeodericus  de  Scbonbergk  M.  tb.  B.,  Misnensis  ac 
Budissinensis  ecciesiarum  praepositus. 

M.  30.     S.  18.     P.  8.         B.  79.  135 

—  1406*.  Job.  Herolt  de  Runsbergk,M.  tb.B., ecclesiae  S.  Geor- 

gii  arcis  Aldenburgensis  canonicus. 

B.  162.     M.  62.     S.  6^.     P.  30.') 

—  **.  Tbomas  Hertil  de  Jawer  M .  med.  B. 

P.  15.      B.  125.    M.  47.     S.  14. 

—  1467*.  Tbomas  Lam  de  Magdeborg  decr.  D. 

S.  36.     P.  30.     B.  161.     M.  42. 
H7.     —  •*.  Stepbanus  Fortune  de  Freyberg  M.  tb.  P. 

M.  26.     S.  21.     P.  10.      B.  94. 

—  1 468*.  Job.  Permeter  de  Adorflf  M.  tb.  B. 

B.  147.     H.  66.     S.  48.     P.  32. 

^.  Slanislaus  Pecbman  de  Sweydenitz  M.  decr.  B. 

P.  5.  B.  39.     II.  24.     S.  20.  88. 


-  114. 


*\ 


—  H5. 


—  110. 


306. 


201. 


118. 


119.     — 


293.' 


274. 


333. 


347. 


421 


354 


464. 


419. 


507. 


420. 


38«. 


1)  Hienach  fehlen  in  $('  zwei  Rectorate :  'Hie  sunt  praetermissi  et  non  inscripti  duo  re- 
^ratus,  videlicet  M.  Thomae  Hertill  et  M.  Thomae  Lam',  von  ziemlich  gleichzeitiger  Hand. 

Abhandl.  d.  K.  8.  Ges.  d.  WUteoMb.  III.  42 


15 


28i 


235. 


590  Fr.  Zarnckb,  crk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

Nr.  120.  Anno  1469*.  Richardus  Karsien  de  (zellis  th.  B.  form.  M. 

S.  18.     P.  6.     B.  37.     M.  tt.  83. 

—  \t\,     —  **.  Nicolaus  Grobitzccj;^  de  Lobda  M.,  ma.  C. 

M.  30.  S.  H.     F.  3.       B.  27.  71. 

—  122.     —    1470*.  Job.  Spiess  de  Rolenburga  M.  th.  B. 

B.  60.     M.  33.     S.  17.     P.  3.  113. 

—  123.     —  **.  Job.  Fabri  de  Crossin  M.  tb.  B.,  b.  v.  C.  1.     18 

P.  6.       B.  33.     M.  22.     S.  8.*)  69. 

—  124.     —    1471'.  (Cerstianus  de  Ditmersia  M. 

S.  39.     P.  9.     B.  56.     M.  49.  153.* 

—  125.     —  ^.  Nicolaus  Gbyr  de  Jhenis  M.  Ib.  B.  form. 

M.  40.     S.  46.     P.  6.     B.  39.  13«. 

—  126.     —    1472*.  Jobannes  Fabri  de  Forcbein  M.praepositus  in  Mülperg 

atque  canonicus  ecclesiae  sancti  Georgii  in  Castro 
Aldenburg. 

B.  47.     M.  42.     S.  27.     P.  9.  125. 

—  127.     —  •*.  Hinricus  Tbyme   de  Freynstat  M.  tb.  B.  sancti  se- 

pulcbri  dominici  ecclesiae  Legnicensis  canonicus.  1 
P.  10.     B.  37.     M.  45.     S.  18.  110.^ 

—  128.     —    1473*.  Andreas  Dbene  de  Soldin  M.decr.B.eccIesiaeque  San- 

Ctorum  Petri  et  Pauli  apostolorum  ibidem  canonicus. 
S.  41.     P.  17.     B.  65.     M.  42.  165.^ 

—  129.     —  \  Leonbardus  Messebergk  de  Lipczk  M.  decr.  B.,pr.  C.l     468 

M.  30.     S.  17.     P.  15.     B.  41.  103.»J 

—  130.     —    1474*.  Jobannes  Tolbopf  de  Kempnat  M.*) 

B.  29.     M.  58.     S.  41.     P.  71.  199.*| 

—  131.     —  ^.  Jobannes  Kleyne  de  Loebaw  M.  th.  B.  l    35 

P.  22.     B.  51.     M.  55.     S.  30.  158.| 

—  132.     —    1475*.  Adolphus  dei  gratia  princeps  in  Anhalth  et  comes  de 

Aschania. 

S.  17.      P.  13.     B.  56.     M.  43.  129.M 

—  133.     —  *•.  Petrus  Hofeman  M.  Ib.  B.  form.  >     215 

M.  29.     S.  19.       P.  9.      B.  29.  86.1 

—  134.     —    1476*    Lamper^tus  von  dem  Hoeff  de  Goch  M.  decr.  B.,  eccle- 

siae beatae  Mariae  virginis  Wirzenensis  canonicus. 
B.  77.     M.  69.     S.  47.     P.  15.  208.1 

—  13:j.     —  •*.  Georgius  Voylt  de  Aussigk  M.  decr.  B.  pr.  C. ')  [     309. 

P.  8.    .    B.  38.       M.  41.    S.  14.  101.J 

—  136.     —    1477*.  Job.  Lincz  de  Gottingen  M.  th.  ac  decr.  B. 


I. 


4)  Hiernach  fehlen  in  91'  fünf  Rectorate:  Hie  praelermissi  sunt  quinque  rectoratosnt 
inscripti. 

2)  Diese  4  Rectorate,  U74*-U75»».  sind  in  91'  Abschrift. 

3)  Fehlt  in  $(' :  Hie  defuit  rectoratus  M.  Georii  Voyt  (später  corrigiert  in  Georgii  Voi| 
de  Aussigk,  qui  est  135^*  in  ordine. 


«  Die  Matbikbl  591 

S.  53.     P.  29.     B.  85.     M.  88.  255.1 

Addo  H77^.  Christopboras  Eckel  de  Friberga  ^tcr,  D.  elo.  f     i03. 

M.  50.     S.  28..    P.  \0.     B.  60.  U8.' 

—  Ii78\  Job.  Brandt  de  Rotenborga  M.  ib.  B. 

B.  5^.     M.  3i.     S.  29.     P.O.  123.1 

—  ^  Job.  Wilbelmus  de  Allenstein  M.  th.  B.  l     242. 

P.  15.     B.  56.     M.  38.     S.  10.  H9.[ 

—  1479*.  Job.  Lirecke  de  Franckenvord  M.  et  tb.  B. 

S.  29.     P.  10.     B.  73.     M.  50.  162.' 

—  ^.  Job.  EroU  de  Zwigkawia  M.  decr.  B.  atque  leg.  D.     >     267. 

M.  30.     S.  20.     P.  5.       B.  50.  105.i 

—  1480*.  Job.  Bappentancz  de  Spira  M.  et  tb.  B. 


Martinus 


B.  56.     M.  70.     S.  20.     P.  9.  155.1 

inus  Furman  de  Konitz  M.  tb.  B.,  b.  v.  G.  >     251. 

P.  20.     B.  31.     M.  28.     S.  17.  96.*l 


—  1481*.  Jacobas  Gisslonis  de  Upsala  M.  tb.  B.,  almae  metro- 

poliianae  ecclesiae  Upsalensis  in  regnoSueeiae  ca- 
nonicus. 

S.  30.     P.  17.     B.  70.     M.  56.  173.1 

.     _  **.  Job.  Tbuemel  M.  V     315. 

M.  46.     S.  20.     P.  8.      B.  68.  142.*) 

—  1482*.  Andreas  Frisner  de  Bunsidel  M.  tb.  B. 

B.  158.     M.  52.     S.  27.     P.  15.  252.*^ 

.     —  ''.  Mart.  Furman  de  Konitz  M.  tb.  B.,  pr.  C.  l     498. 

P.  33.     B.  127.     M.  61.     S.  25.  246.*) 

—  1 483*.  Petrus  Hern  de  Gottingen  M.  et  tb.  B. 

S.  19.     P.  14.     B.  83.     M.  37.  153.| 

—  •*.  Job.  Burborger  de  Lypczk.  >     267. 

M.  35.     S.  9.       P.  12.     B.  58.  114.J 

—  1 484*.  Bartbolomeus  Hammer  de  Sacrofonte  M.  th.  B.  form. 

B.  59.     M.  59.     S.  48.     P.  9.  175.| 

• —  **.  Christoforus  Bircke  de  Gera  decr.  D.  etc.  >     329. 

P.  13.     B.  64.     M.  49.     S.  28.  154.*) 

—  1485*.  Hinricus  Greflfe  de  Gottingen  M.  leg.  ac  decret.  D., 

pr.  C. 

S.  40.     P.  16.     B.  88.     M.  67.  210.^ 

—  *•.   Gregor  Weszenigk  de  Kircbayn  M.  decr.  B.  l     433. 

M.  75.     S.  28.     P.  16.     B.  104.  223.) 

—  1486*.  Job.  Fabri  alias  Obermayr  de  Werdea  M.  leg.  ac  decr. 

B.,  pr.  C. 

B.  85.     M.  73.     S.  22.     P.  16.  196.| 

I.     —  ^  Georgias  Lessener  de  Wormenith  H.  ib.  B.  >     314. 

P.  10.     B.  61.     M.  35.     S.  12.  118.*) 

;.     —    1487*.  Ericus  de  Swecia  M.  th.  B.  form.  pr.  C.  almae  metro- 

polilanae  ecclesiae  Upsalensis  in  regno  Sweciae 
canonicus. 

42* 


I 

I 


592  Fb.  Zarkcke.  vbk.  Qubllbh  z.  G.  d.  Ukiv.  Lmpzig. 

S.  'il.     P.  35.     B.  tu.     H.  72.  !S!.. 

Nr.  IS7.  AnDoliS?''.  Leonhardus  Pötner  de  Czwickawia  decr.  D.  l 

M.  39.     S.  n.     P.  li.      B.  105.  (8S.J 

—  158.     —    liS8'.  Nieolaus  SulircyUerde  Coburgk  art.lib.H.tb.B.rorni. 

B.  (S6.     M.  7*.     S.  i9.     P.  S5.  17*.. 

—  f  59.     —  ''.  Wenceslaus  Fabri  do  Budweyss  M.  med.  B.,  pr.  C.    I 

P.  8.  B.  61.     H.  39.     S.  IS.  M9.| 

—  (  GO.     —    U89'.  Haiheus  Daoierow  <!e  Primsslavia  M.  tb.  B.  form. 

S.  61.      P.  t3.      B.  (91,      U.  8i. 

—  161.     —  '".  ich.  Rcynhart  de  Zcebickcr  M.  decr.  D.,  pr-  C. 

M.  13.     S.  !G.     P.  H.     B.  »i. 

—  163.     —     1190*.  Job.  Schpyring  de  Wendingen  U.  Ih.  B.  Tomi. 

B.  les.     M.  78.     S.  67.     P.  3*.  aii.'i 

—  163.     —  ''.  Holdiior  Ludwig  de  Trevnsladi  M.  th.  B.,  b.  v.  C.,\ 

rnnonicus  Legiiiczensis,  ( 

P.  (9.     B.  (06.     M.  50.     S.  30.  iOfi.*' 

—  Ifit.      _    I4!)l*.  Hart.  Sporn  de  FraDk^nfordis  lib.  arl.H.th.  B.,  pr.  C, 

S.  10.     P.  37.     B,  165-     M.  59.  301.] 

—  (65.     —  ''.  Wenceslaus  Judicis  de  WLlcbenaw  H.  decr.  B.  / 

H.  13.     S.  15.     P.  17.     B.  86.  157.1 

—  (66.     —    liSi',  Nikolaus  Kleinschmidt   tJe  Schawenslein  arl.  lib.  M 

tb.  8. 

B.  181.     M.  67.     S.  51.     P.  Ii7.  3i9.i 

—  167.     —  *■.  Clirisloforus  TBmrich  de  Telscbenn  M.  Ib.  B. 

P.  9.        fl.  103.      M.  S7.      S.  (6.  (87."! 

—  (68.     —    1193*.  Pasca  Alvensleve  Hagdehurgensis  H.  med.  B. 

S.  13.     P.  ^7.     B,  Ui.     U.  73 

—  -169.     —  ".  Nicolaus  Heyner  de  Dresden  H.  th.  B. 

H.  71.     &  S9.     P.  II.       B.  9!. 

—  170.     —    1191*.  Conradus.  Coct  de  Buchen  diclus  Wimpina  art.  lib.  H. 

Ih.  B.,  ma.  C. 

B.  93.     H.  7B.     S.  U.     P.  19.  '. 

—  171.     ^-  \  Halhiaa  Grawendinst  de  Sweydenilz  H.th.B.,b 
*  P.  S.       B.  34.     U.  il.     S.  7. 

—  I7S.     —    U9S'.  Job.  RuIofBs  de  Tangermünde  H.  utr.  iur.  B.,  pr.  C, 

ecciesiae  bealorum  Peiri  et  Pauli  apostolorum  Sol- 
diaensiR  canonicus. 

S.  IS.     P.  II.     B.  51.     H.  11.  lil.) 

—  173.     —  ''.  Bemhardinns  Thumirnicbl  de  Lypczk  bon.  art.  M.')  } 

H.  13.     S.  19.     P-  1.       B.  50.  II6.I 

—  171.     —    1 196*.  Georgius  Perlollzfelder  de  Amberga  M.  th.  B,  fonn. 


I]  Ist  Abschrill  in  Sl'.  Noch  Henningk  schrieb  um  ISOG  binzu  :  'SupposiU  a  ma^ 
Bcrnbardino  Thuniemicht  non  hie  ged  in  alia  matricula  iov-eoiea  inlitulata.'  Spiler»»' 
aber  doch  noch  abgescbrietMQ. 


Si.'l 


Die  Mathikbl. 


S93 


-    191. 


-  177.      — 


-  178. 


-   179.     — 


L  80.     M.  40«.     S.  37.     P.  B1.  «70.»j 

US  Zceler  de  Vratislauia  M.  B.  th.  form.  l 

'.  43.     B.  42.        M.  45.     S.  14.  114.) 


i.  63.     M.  76.     S.  S7.     P.  35.  201.) 

r.  175.  AiiDO  I496^  Jodocus  Bretzner  de  Cubito  M.  tb.  B.  ^] 

P.  27.     B.  67.     M.  77.     S.  49.  220. 

-176.     —    1497*.  Job.  BniDckow  de  Stendalia  art.  üb.  M.  ulr.  iur.  B., 

ecciesiae  coUegiatae  bealorom  Jobannis  baptistae 
et  evangelistae  Dangennündensis  canonieus. 
S.  30.     P.  16.     B.  44.     M.  62.  152. 

**.  Joannes  Peylick  de  Ceytz  art.  üb.  M.  utr.  iur.  B. 

M.  47.     S.  13.     P.  10.     B.  43.  113. 

—    1498'.  Jodocus  Engerer  de  Lewterssbawsen  art.  Üb.  M.  utr. 

iur.  B. 
B 
^.  Nicolaus 
P 

-180.     —    1499*.  Magnus  Hundt  de  Magdeburgk  art.  üb.  M.  med.  B.  th. 

B.  pr.  6l  ass.,  pr.  C. 

S.  17.     P.  29.     B.  67.     M.  64.  177. 

**.  Job.  Hennigk  de  Haynis  M.  th.  P.,  ma.  C,  insignis 
ecciesiae  Misnensis  canonieus. 

M.  54.     S.  19.     P.  13.     B.  32.  118.*^ 

1500*.  Georgius  Dottanius  Meiningensis  art.  üb.  M.  th.  B. 
electus. 

B.  80.     M.  79.     S.  44.     P.  16.  219. 

^.  Nicolaus  Fabri  Grünebergensis  art.  üb.  M.  th.  B.,  b. 
V.  C. 

P.  8.        B.  51.     M.  55.     S.  11.  125.' 

1501*.  Sebast'ianus  Brandenburgensis  M.  tb.  B. 

S.  32.     P.  24.     B.  86.     M.  84.  226.1 

*".  Brandanus  de  Schoneich  M.  utr.  iur.  B. 

M.  85.     S.  22.     P.  16.     B.  85.  208.' 

1502*.  VirgiÜus  WeHendarffer  art.  üb.  M.  tb.  B. 

B.  68.     M.  56.     S.  24.     P.  21.  169.' 

**.  Job.  Honorius  Cubitensis  M.  th.  B. 

P.  10.     B.  87.   .M.  50.     S.  19. 


-    181.     — 


-   182.     — 


--  183.      — 


-   184.     — 


-  185.     — 


-    186.     — 


-   187.      — 


166. 
-188.     —    1503'.  Petrus  Eysenbergk  Hallensis  ing.  art.  M.  th.  B.  form. 


-   189.     — 


-   190.     — 


S.  41.     P.  23.     B.  182.     M.  107. 
**.  Michael  Raw  Lipzensis  M.  tb.  B. 

M.  65.     S.  18.     P.  11.       B.  87. 
1504*.  Sigismundus  Altman  art.  et  utr.  iur.  D. 
B.  120.     M.  87.     S.  35.     P.  19. 


353.' 


181.' 


261.1 


**.  Stophanus  Gert  Regiomontanus  Brussit^nsis  art.  et| 
iur.  ponl.  D.,  pr.  C. 


P.  7. 


B.  82.     M.  75.     S.  37. 


201. 


421. 


265. 


384. 


295. 


344. 


434. 


335. 


534. 


462. 


1}  Auch  dies  ist  Abschrift  in  9*.  Es  war  Platz  gelassen  und  auf  der  folgenden  Seite  steht: 
)docas  de  Cubito  supposita  intitulavit  non  hie,  sed  aUo  in  libro  sive  matricula  inscripsif .  Aber 
eselbe  Hand,  die  1 495''  nachholte,  hat  auch  dies  abgeschrieben. 


594  Fr.  Zarngke,  ubk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 


.  36.     P.  18.     B.  95.     M.  84.  S33.1 

IS  Heöigk  de  Hayais  M.  th.  P.,  ma.  G.  > 

[.  49.     S.  H.     P.  6.      B.  52.  H8.j 


445. 


563. 


Nr.  192.  Anno  1505*.  Heinricus  Ralenshussen  de  Emb#lk  M.  tb.  B.  form. 

S.  36.     P.  18.     B.  95.     M.  84.  S33.| 

—  19^.     —        '    ^.  Matheus  Heöigk  de  Hayais  M.  th.  P.,  ma.  G.  >     351. 

M. 

—  194.     —    1506*.  SixtQs  Pfeffer  de  Werdea  art.  ac  utr.  iur.  D.,  pr.  G. 

B.  88.     M.  81.     S.  «6.     P.  12.  S07.*i 

—  195.     —  ^.  Martinas  Meeodera  de  Hirsberck  arc.  et  th.P.»  pr.  C.l     325. 

P.  8.       B.  50.     M.  49.     S.  H.  118. f 

—  196.     —    1507*.  Arnoldus  Woestefeldes  Lindauiensis  ing.  art.  M.  tb.  B. 

S.  31.     P.  25.     B.  124.     M.  108.  288.1 

—  197.     —  ^.  Ludowicus  Sartoris  Gorlitzensis  ing.  art.  M.  tb.  B.| 

form. 

M.  72.     S.  13.     P.  13.       B.  59.  157.*J 

—  19g.     —    1508*.  HenricQS  Stromer  de  Awrbach  ex  superiori  Bauaria 

art.  lib.  M.  med.  B. 

(secunda  feria  Pascbatis.) 
B.  169.     M.  138.     8.29.     P.  40.  376. 

—  199.     —  \  Gregorius  Breytkopf  deKonitz  art.lib.  M.tb.B.  form., 

b.  V.  C,  ecclesiaeque  catbedralis  Merseburgensis 
vicarius  perpeluus. 

P.  17.       B.  84.       M.  68.     S.  18.  187.J 

—  SOO.     —    1509*.  Tilo  de  Trothe  utr.  iur.  D. 

S.  37.     P.  24.     B.  182.     M.  110.  353.1 

—  201.     —  ''.  Paulus  Suoflheym  Gorlitzensis  M.  th.  B.  form.,  ma.l 

G.,  ecclesiae  Budissinensis  primus  cancellarius. 
M.  77.     S.  29.     P.  13.       B.  86.  205.1 

—  202.     —    1510*^.  Hieronymus  Dungersheim  de  Ocbsenfartth.P.  et  ma.C. 

B.  72.     M.  132.     S.  27.     P.  18.  249.] 

—  203.     —  **.  Petrus  Wirth  de  Lewenbergk  art.  lib. M.th.B.,b.v.  Cf     38J. 

P.  13.     B.  69.       M.  27.     S.  24.  133.' 

—  204.     —    151  r.  Joh.  Sperber  de  Heylgenstadt  art.  lib.  M.  th.  B. 

S.  42.     P.  24.     B.  141.     M.  95.  302.1 

—  205.     —  ^  Paulus  Schiller  de  Plawen  M.  th.  P.,  ma.  C.  l     446. 

M.  46.     S.  19.     P.  10.       B.  69.  144. | 

—  J06.     —    1512*.  Conradus  Tockler  Noricus  art.  lib. M. med.  D.  et  astro- 

nomus. 

B.  143.     M.  83.     S.  40.     P.  22.  288.1 

—  207.     —  .^.  Sebastianus  von  der  Heide  Regiomontanus  BrussusI 

art.  lib.  M.  iur.  utr.  B.,  pr.  C. 

P.  9.  B.  95.     M.  68.     S.  27.  199.*J 

—  208.     —    1513*.  Godehardus  Lüderi  de  Hallis  art.  Hb.  Bf.  th.  B. 

S.  29.     P.  17.     B.  124.     M.  71.  241. 

—  209.     —  **.  Andreas  Epistates  alias  probst  Delitianus  cyclicarum| 

artium  professor  pont.  &  caesar.  iur.  B. 

M.  50.     S.  9.       P.  12.       B.  60.  131.1 


558. 


187. 


37t. 


Difi  Matrikel. 


595 


-  2H.      — 


-  i\t. 


-  Ü<3.     — 


-  lU. 


-  215.      — 


-  t\6. 


»ai     IUI  •    MM. 

I.  f67.     M.  69.     S.  f9.     P.  34.  350.1 

)s  Langer  ex  Bolkenhayn  art.  lib.  M.  th.  B.,  b.  v.  Cr 
^  25.     B.  «05.     M.  73.     S.  <9.  J22.*) 


[r.  210.  Anno  f5HV  Nicolaus  Apel  de  KÖnigshoffen  in  Campofossato  M. 

th.  B.  form.^  ma.  C. 

B.  160.     M.  90.     S.  36.     P.  34.  320. 

^.  Wolfgangus  Scbintler  Guhitensis  optimarum  art.  et 
philos.  M.  th.  B.  form. 

P.  U.       B.  67.     M.  47.     S.  f5.  143. 

—  f  5 1 5'.  Johannes  Rogge  Brunopolitanus  M. 

S.  36.     P.  34.     B.  «67.     M.  ff 4.  350 

^.  Job.  Koel  Lypsiensis  art.  bon.  M.  iur.  pont.  B.  ^) 

11.  73.     S.  «9.     P.  25.       B.  f05.  222 

—  f5f6'.  Alexander  Seckler  Esslingeosis  art.  lib.  M.  pont,  et 

a 

Caesar  iur.  B. 
B 
Joannes 
P 

—  f  5f7*.  Paulus  Dbym  ParihenopoKtanus  bon.  art.  M.  utr.  iur. 

B.  pr.  C.*) 

S.  28.     P.  28.     B.  f06.     M.  87.  249.* 

Fräubiscus  Richter  ex  Henichen  art.  ing.  M.  pont.  et 
caes.  iur.  B. 

M.  56.     S.  4.       P.  7.         B.  62.')  f29. 

Simon  Eissemann  ex  Dilinga  M.  mathematicae  artis 
Professor,  med.  B. 

(die  sabbati  post  divi  Georgii.) 
B.  f06.     M.  94.     S.  23.     P.  23. 
Joannes  Langius  art.  lib.  M. 

P.  f2.       B.  48.     M.  40.     S.  6. 

—  1519*.  Arnoldus  Woestefeldes  Lindauiensis.  ^) 

S.  13.     P.  f5.     B.  ff  f.     M.  84. 

^.  Andreas  Epislates  alias  probst  Delitianus  cyclicaruml 
artium  professor,  pont.  &  caesar.  iur.  B.  secundo  ' 
eiectus. 

M.  36.     S.  5.       P.  6.  B.  28.  75 

-222.     —    f520*.  Petrus  Mosellanus  bonarum  litterarum  in  utraque  iin- 

gua  Professor. 


-  2f7.      — 


-  218.     —    1518 


-  219.     — 


-   220. 


-   221.     — 


223.1 


463 


572 


572. 


378. 


352. 


298. 


4 )  Die  Ueberschrift  fehlt  in  9'  ganz  ;  der  Name  ist  aus  dem  Columnentitel  in  9C  entnom- 
en,  der  Titel  aus  der  Ueberschrift  in  91'',  wo  nur  der  grosse  Anfangsbuchstabe  fehlt. 

2)  Wie  1515^  ist  in  9t'  für  die  ganze  Ueberschrift  Platz  gelassen ;  der  Name  ist  aus  dem 
)Iumnentitel  entnommen,  die  Titel  aus  ST^  wo  nur  für  den  grossen  Anfangsbuchstaheu  Platz 
lassen  ist. 

3)  Hienach  die  Notiz,  gross  geschrieben  :  'Anno  15f  7  (anfangs  stand  1516)  Rector  eiectus 
tGeorgiusSchiltel  medicinae  artis  D.  clarissimus,  qui  propter  causas  satis  praegnantes 
agistratum  per  unicum  tantum  diem  naturalem  administravit'.  Eigentlich  war  dieser  Raum 
r  das  A  des  folgenden  Rectorates  bestimmt. 

4)  Wie  1515^  und  1517«  der  Platz  für  die  Ueberschrift  nicht  ausgefüllt.  Hier  ist  aber 
ich  in  9C'  Platz  gelassen»  und  daneben  geschrieben :  'Rectoratus  2***  mgri  Arnoldi  Woestefel- 
s  ex  Lindauia  sequitur  . 


596  Fr.  Zarngke,  ubk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig« 

B.  H6..M.  78.     S.  36.     P.  3^3.  263. 

Nr.  SS3.  Anno  4  5tO\  Martinas  Titius  ex  Jauer  M.  phil.  \     417. 

P.  tt.       B.  68.     M.  33.     S.  31.  164. 

—  224.    —    1521'.  Paulus  Thumens  etc.  ParUienopolitanus.  ^) 

S.  23.     P.37.     B.  H3.     M.  65.  '  238.* 

—  225.     —  ^  Heinricus  Ebemhausen. ')  \     340. 

*    M.  32.     S.  9.       P.  13.       B.  48.  102. 

—  226.     —    1522*.  Nicolaus  Apel  de  Konigshofen  in  Gampofossato  art. 

lib.  M.  th.  B.  form.,  ma.  G.  (secundo) 

B.  85.     M.  67.     S.  31.     P.  25.  208.1 

—  227.     —  ^.  Andreas  Pranck  Gamitzensis  M.  >     28S. 

P.  18.     B.  31.     If.  16.     S.  12.  77.1 

—  228.     —    1523*.  Petrus  Mosellanus  bon.  litterarum  in  utraque  lingua 

Professor.  . 

S.  29.     P.  16.     B.  28.     M.  17.  84.*| 

—  229.     —  ^.  Ghristopborus  Hegendorffinus  bon.  litt,  professor.      f     126. 

If.  6.       S.  11.     P.  6.       B.  19.  42.) 

—  230.     < —   1524*.  Jobannös  Reuschius  Aschenbacbensis. 

B.  27.     M.  15.     S.  17.     P.  3.  62.^ 

.—  231.     —  ^.  Paulus  Suoflheym  tb.  P.,  ma.  C.,  ingenuae  Misnensisl 

etBudisnensis  ecclesiarum  cänonicus,  tunc  absens.f 
P.  3.       B.  10.     M.  43.     S.  3.  29 J 

—  232.     —    1525*.  Henningus  Pyrgallius  Hildensemensis,  duc.  G. 

S.  20.     P.  12.     B.  15.     M.  16.  63.i 

—  233.     —  ^.  Gaspar  Bartb  Oschatianus  bonarum  artium  D.  l     (Ot 

M.  16.     S.  4.       P.  6.       B.  13.  39.*J 

—  234.     —    1526*.  Paulus  Fetzer  Norlingensis  bon.  art.  et  phil.  M. 

B.  12.     M.  14.     S.  11.     P.  9.  46.] 

—  235.     —  *.  Joannes  Weys  ex  Senfilinbergk  M.  iur.  B.  >      81. 

P.  7.       B.  12.      M.  4.       S.  12.  35.) 

—  236.     —    1527*.  Joannes  Stenhoff  Lubecus  art.  et  phil.  M. 

S.  28.     P.  25.     B.  26.     M.  11.  90. 

—  237.     —  **.  Petrus  Scorlerus  Grimmensis.  }     116- 

M.  10.     S.  8.       P.  10.     B.  8.  36. 

—  238.     —    1528\  Joannes  Sawr  ex  Winssheym  art.  ac  phil.  M.  tb.  B. 

B.  23.     M.  12.     S.  17.     P.  16.  68. 

—  239.     —  ^  Ludowicus  Sartoris Goriieius  th.  F.,  duc.  G.y  ingenuae 

Misnensis  ecciesiae  canonicus.  (secundo.) 

P.  6.       B.  6.       M.  14*     S.  6.  32. 

—  240.     —    1529*.  Georgius  a  Zode  Hanoverensis  bon.  litt,  in  utraque 

lingua  professor. 


91. 


100. 


1)  Wie  15151»,  1517«,  1519«.   Nur  steht  in  $C"  zur  Seite:  'Rectoratus  secundus  docto 
Pauli  Dhumei  Parthcnppolitani.' 

2)  Wie  beim  vorigen  Kectorate.^  Zur  Seite  in  %"  :  'Sequitur  rectoratus  Henrid  Ebei 
hausen'. 


Di£  Matrikel. 


597 


48.1 


45. 


I.  41.     M.  15.  90.| 

lianus  lib.  art.  M.  lor.  B.       > 
'.  15.     B.  9.  5t.l 


S.  14.     P.  7.     B.  10.     M.  17. 
AoDo  1529^.  Joannes  Pfeil. 

M.  15.     S.  3.     P.  43.     B.  14. 

—  1530*.  Joannes  Moslems  OitDgensis.  *) 

B.  20.     M.  21.     S.  11.     P.  19.  71.1 

—  ^.  Marlinus  Titios  Jawrensis  in  phiL  M.,  b.  v.  G.  (denao) 

P.  9.       B.  9.       M.  9.       S.  2.  29.1 

—  1531*.  Joannes  Stramborgus  Gottingensis  bon.  litt,  professor. 

(in  ipsis  divi  Galli  feriis.) 
S.  14.     P.  10.     B.  41.     M.  25.  90.] 

—  ^.  Joannes  Prytzsch  Oschatianus 

11.  19.      S.  9.        P. 

—  1532*.  Gottfridus  Sybott  Pattenburgensis  ing.  art.  M. 

B.  27.     M.  53.     S.  43.     P.  14.  107.| 

—  ^.  Petrus  a  Procottendorf  alias  dictas  Brockendorff,  in-l 

clitarum  artium  M.  et  utr.  iur.  D.,  b.  v.  C,  amba-  » 
mm  ecclesianun  Yratislauiensis  canonicus. 

P.  7.       B.  14.     M.  20.     S.  11.  52. 

—  1533*.  Arnoldos  Woestenfeldes  Lindaoiensis  M.  th.  B.  form., 

roa.  G.  (tertium) 

S.  9.       P.  14.     B.  19.     M.  22.  64. 

—  ^.  Paulus  Lobwasser  de  niveo  monte  art.  ac  phil 

M.  22.     S.  7.      P.  7.       B.  17. 

—  1534*.  Fridericos  Peypus  Forchemius  art.  et  pbil.  M. 

B.  31.     M.  36.     S.  20.     P.  18^  105. 

—  ^.  Vaierius  Pfister  Lignicensis  art.  lib.  M.  et  iur.  utr. 

^  D.,  b.  V.  G. 

P.  10.     B.  15.     M.  27.     S.  17.  69 

—  1535*.  Henricus  Godtscbalck  Bodenwerderensis  art.  et  phil. 

M.y  pr.  G. 

S.  13.     P.  31.     B.  33.     M.  24.  101.^ 

—  ^.  Erhardus  Newpar  GrSytzensis  art.  lib.  M.  Ih.B.  form.l 

M.  16.     S.  7.       P.  8.       B.  9.  40.| 

—  1 53 6*.  Udalricus  Steudlems  Garniolanus  art.  ac  phil.  M.,  pr.  G. 

B.  31.     M.  47.     S.  12.     P.  22.  412. 

—  ^.  Christophorus  Montag  Graudnicensis  art.  lib.  M.  th. 

B.,  b.  V.  C. 

P.  6.       B.  16.     M.  28.     S.  H.  61.* 


93. 


100. 


142. 


159. 


64.1 

lil.  M.     l 

53.J 


•117. 


174. 


141. 


173. 


1537*.  Christianus  Pistorius  Westerburgensis  M.  pr.  C. 

S.  4  6.     P.  16.     B.  36.     M.  57.  125.i 

^.  Leonhardus  Badehom  Misnensis  art.  lit.  ac  philos. 
M.  43.     S.  4.       P.  11.     B.  27.  85 


210. 


knfangs  war  zugesetzt :  'et  maioris  et  minoris  scbolae  moderator ,  doch  sind  diese 
eder  ausgestrichen. 


598  Fr.  Zaikckb,  uik.  Qosllkh  z.  G.  d.  Umv.  LBira«. 

Nr.  258.  AnDO  1538*.  Gotfridm  Siboth  Battenbargeosis  ari.  lib.  M.  Ih.  L 

ma.  C. 

B.  ««.     M.  37.     S.  18.     P.  10.  m.* 

—  259.     —  ^.  Cbristophoras  Montag  Graadnicensis  th.  B.  ma.  C. 

P.  U.     B.  26.     M.  n.     S.  5.  62. 

—  260.     —    1539*.  ChristianiM  Pistorios  Westerborgensis  M.  pr.  C. 

S.  13.     P.  12.     fi.  20.     M.  26.  71. 

—  261.     —  \  Caspar  Boraerus  Haneosis  M.  in  colL  max.*) 

M.  19.     S.  8.       P.  H.     B.  14.  52.* 

—  262.     —    1540*.  Udalricos  Steudler  Caraiolanos  ma.  C. 

B.  35.     11.61.     S.  20.     P.  46.  4  32. 

—  263.     —  ^.  Georgias  Zceler  Silesios  SprottaviaDus  M.  b.  ▼.  C. 

P.  8.       B.  43.     M.  40.     S.  11.  72. 

—  264.     —    1541*.  HeooiogQS  Pyrgallas  Hildesianus  pbilosopbas  iaxta  ac 

tbeologusy  nee  non  ma.  G. 

S.  23.     P.  20.     B.  30.     M.  68.  141.| 

—  265.     —  ^.  Caspar  Bomerus  Hanensis  M.  th.  L.  ma.  C.  >    !2 

M.  46.     S.  17.     P.  19.     B.  32.  414.) 

—  266.     —    1542*.  Joannes  Sawems  Winshemius  art.  6l  th.  D.  einsdeni 

facultalis  decanus,  pr.  C.  eccl.  Ciz.  canonicus. 
B.  84.     M.  38.     S.  22.     P.  27.  171.1 

—  267.     —  ^  Cbristophoras  Watzek  a  Zelewicz  Boemas  duc.  C.    f   S'S 

P.  19.     B.  26.     M.  67.     S.  7.  108.' 

—  268.     —    1543*.  Paalas  Bossinas  ex  Magdeburg  art.  lib.  ac  phil.  M. 

.      S.  6.     P.  24.     B.  39.     M.  42.  111.* 

—  269.     —  ^.  Caspar  Bomenis  Hainensis  th.  D.  el  ma.  C.  (e  col- 

legio  maiori).  | 

M.  22.     S.  3.     P.  9.       B.  18.    "  52.*] 

—  270.     —    1544*.  Joachimus  Camerarius  Pabebergensis. 

B.  89.    ,M.  77.     S.  26.     P.  51.  243.*j 

—  271.     —  ^  Georgias  Zceler  Silesius  Sprottavianus  b.  v.  C.  f    39i. 

P.  15.     B.  44.     M.  84.     S.  8.  151.' 

—  272.     —    1545*.  Joachimus  a  KneiUingen  iur.  utr.  D.  etc. 

S.  43.     P.  61.     B.  64.     M.  81.  249.* 

—  273.     —  •*.  Leonhardus  Badehom  Misnensis  art.  et  iar.  atr.  D. 

pr.  C. 

M.  79.     S.  7.     P.  24.     B.  54.  164.» 

—  274.     —    1546'.  Joachimus  Camerarius  Pabnbergensis. 

B.  64.     M.  77.     S.  30.     P.  55.  226.* 

—  275.     —  ^,  Constantinus  Pflüger  Silesius  de  maiori  Glogovia, art. 

ac  ph.  M.  b.  V.  C. 

P.  13.     B.  8.       M.  32.     S.  8.  6«.* 

—  276.     —    1ß47*.  Paulus  Bussinus  Magdeburgensis  arc.  lib.  ac  phil.  M. 

nee  non  ma.  C. 


113. 


ilJ. 


>    !S' 


1)  Cum  pestis  saeviret. 


Die  Matrikel, 


599 


177. 


J78. 


28). 


587. 


^92 


!79.     — 


SSO. 


»iiuai  uui  au  puiiuoupiiiao  ak.  pi  •  \^* 

I.  49.     M.  ISS.     S.  46.     P.  3S.  255.*| 

IS  CzÖIner  Gamitianas  art.  &  phil.  M.  pr.  C.     l 
'.  H.     B.  28.       M.  42.     S.  24.  106.) 


2SI.     — 


«83.     — 


284. 


«85.     — 


^86. 


^88. 


*B9.     — 


«90. 


^9*.     — 


S.  4  4.     P.  26.     B.  27.     M.  39.  f06. 

Anno  4547**.  Wolfgangus  Meurenis  Altenbergensis  ari.  lib.  M. 

unos  de  corpore  ma.  collegii. 

M.  87.     S.  22.     P.  13.     B.  27.  149.* 

—  4  648*.  Johannes  Sinapios  Weismonensis  bon.  art.  ac  disci- 

plinanim  ac  philosophiae  M .  pr.  C. 
B 
^.  Donatus 
P 

—  4  549*.  Joachimas  a  Kneitlingen  iur.  utr.  D.  Misn.  et  Merseb. 

eccl.  canonicos,  illustr.  princ.  duc.  Saxon.  Mauritii 
electoris  consiliarius  pablicas. 

S.  34.     P.  37.     B.  34.     M.  448.  250. 

**.  Blasius  Thammullems  Lipsiensis  art.  &  med.  D.  pr. 
C.  etc. 

M.  64.     S.  43.     P.  49.     B.  46.  409.J 

—  4550*.  Henricus  Salmut  Sueinphordianus  opt.  art.  M.  th.  B. 

pr.  C. 

B.  59.     M.  426.     S.  20.     P.  44.  246. 

^.  Petrus  Thomaeus  Senflenbergensis  art.  lib.  &  phil 
P.  47.     B.  20.        M.  45.     S.  4  6. 

—  4  554*.  Henricus  Coerdes  Brunswigensis  opt.  art.  &  phil.  11. 

pr.  C. 

S.  22.     P.  33.     B.  34.     M.  84. 
^  M.  Caspar  Landsidelias. 

M.  47.     S.  4  4.     P.  8.      B.  8. 

—  4  552*.  M.  Joannes  Hummelius  Memmingeusis. 

B.  4  9.     M.  56.     S.  9.       P.  9. 

—  ^.  Georgius  Celenis  Silesius  Sprottavianus  th.  D.  ac  P. 

canonicus  ecciesiae  Misnensis  et  b.  v.  C. 

P.  4.       B.  43.     M.  32.     S.  48.  67. 

—  4  553*.  Bartolus  Richius  Holtschmidensis  M. 

S.  25.     P.  24.     B.  4  5.     M.  430.  494. 

^.  Maximus  Goritz  Mersebnrgensis  M.  bon.  disciplina- 
rum  atqne  artium. 

M.  70.     S.  24.     P.  48.     B.  28.  4  37. 

—  4  554*.  Joannes  Meyer  Selgenstadiensis  iur.  utr.  D. 

B.  40.     M.  98.     S.  20.     P.  26.  484.1 

^.  Pranciscus  Kram  Saganus,  lib.  art.  et  iur.  utr.  D.  ac 
prof.  publicus,  illnstrissimorum  ducum  atque  ele- 
Ctorum  Saxoniae,  Mauritii  piae  memoriae  et  An- 
gusti  FF  germanorum  consiliarius  ma.  C.  absens 
electus. 

P.  49.     B.  44.     M.  36.     S.  40.  78. 

—  4  555*.  Alexander  Alesins  D.  gente  Scotus^  patria  Edinbur- 

gensis  etc.  (s.  o.  8.  574,  u.) 


473.1 


44. 


93.^ 


255. 


360. 


369. 


344. 


247. 


4  60. 


334. 


252. 


34S. 


600  Fr.  Zarngke,  ubk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

S.  18.     P.  43.     B.  ii.     M.  64.  166 

Nr.  293.  Anno  4555^.  Egidius  Morch  Lipsensis  iar.  atr.  D.  \    t90 

M.  70.     S.  43.     P.  21.     B.  SO.  1S4 

—  294.     —    1556'.  Andreas  Knauenis  Sonnebergensis  Ih.  L. 

B.  42.     M.  126.     S.  45.     P.  40.  253.] 

—  295.     —  ^  Sigismundus  Profenis  Glc^viensis  b.  v.  C.  et  aca-l 

demiae  Notarins.  | 

P.  12.     B.  15.       M.  50.     S.  15.  92.J 

—  296.     —    1557'.  Ernestas  Bock  Cellensis  art.  6l  phil.  M.  collegii  Bar- 

dovicensi«  canonicum. 

S.  32.     P.  21.     B.  29.     M.  147.  229.1 

—  297.     —  ^.  Hieronymus  Zynaos  Lipsensis.  f    311 

M.  49.     S.  20.     P.  9.       B.  21.  99.) 

—  298.     —    1558*.  Joachimus  Camerariiis  Pabepergensis. 

B.  24.     M.  137.     S.  35.     P.  31.  227.1 

—  299.     —  ^.  Andreas  Freihube  Sprottaviensis  th.  D.  h.  v.  C.         >    351. 

P.  26.     B.  21.       M.  57.     S.  20.  124.) 

—  300.     —    1559*.  Antonius  Gliningus  Acaros  Beriinensis. 

S.  19.     P.  20.     B.  27.     M.  87.  453. 


III.     LIBRI  STATUTORUM. 

Den  Namen  habe  ich  entnommen  aus  dem  Rationarius  fisci,  wo  das  StttateoM 
'liber  statutorum'  genannt  wird.  Wir  haben  für  die  uns  beschäftigende  Zeit  dra  vt" 
schiedene  in  der  Zeit  einander  folgende  Abfassungen  der  Statuten  zu  unterscbeidefi. 
Die  beiden  ersten  sind  auf  Pergament  in  Quart,  das  dritte  Buch  ist  verloren. 

1.    ÄLTESTES  STATÜTENBÜCH. 

Dasselbe  enthält  die  ältesten  Statuten  der  Universität,  aber  nicht  im  ursprönf^ 
chen  Original,  sondern  in  einer  Abschrift,  die  nicht  vor  das  Jahr  1440  fftllt. 

Gegenwärtig  besteht  das  völlig  zerfetzte  Buch  aus  2  Pergamentlagen  von  je  itM- 
(doch  scheinen  die  6  mittleren  Blätter  der  zweiten  Lage  später  eingenäht  zu  sein,  ^ 
sie  nicht,  wie  die  äussern  Blälter,  die  Linierungsstiche  enthalten),  von  denen  die  Mi" 
ten  i  %  Blätter  unbeschrieben  geblieben  sind,  und  aus  drei,  nur  theilweise  beschriebe- 
nen, einzelnen  Blättern ;  mehrere  Lagen,  die  zweifelsohne  leeres  Pergament  entbieiMii 
sind  ausgeschnitten.  Die  beschriebenen  Blätter  der  beiden  Lagen  sind  von  derselbe* 
alten  Hand  beziiTert  t  —  21,  indem  das  eine  der  losen  Blätter,  welches  den  Anfang  dai 
Evangeliums  Johannis  enthält,  als  erstes  gezählt  ist.  Sämmtliche  Blätter  sind  sehr  be- 
schmutzt und  abgegriOen,  was  nicht  Wunder  nehmen  kann,  da,  ausser  der  hSafigeo  Be- 
nutzung von  Seiten  der  Rectoren  zu  ihrer  eigenen  Instruction,  die  Statuten  auch  io  je- 
dem Semester  zweimal  Öffentlich  verlesen  werden  mussten.  Man  hat  an  mehrere  Stel- 
len, um  die  Schrift  wieder  lesbar  zu  machen,  den  Schmutz  mit  dem  Messer  abzosdü- 


LiBRi  Statutorum.  60  f 

1  versacht.  Durch  spätere  Beschoeidung  ist  Manches  an  disn  Rand  Notierte  verletzt 
»rden. 

Die  erste  Hand  ist  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  zu  erklären  für  die  des  Joh.  de 
»ga,  der  auch  die  Matrikel  abschrieb ;  er  bat  von  Bl.  V  bis  f  6*  med.  geschrieben^ 
ir  gross  und  sauber  auf  Linien,  8S  Zeilen  auf  die  Seite  bringend.  Das  Geschriebene 
sehr  hübsch  rubriciert,  die  grösseren  AbschniCte"  abwechselnd  mit  blauen  und  rothen 
ilangsbuchstaben ;  zweimal  finden  sich  grosse,  über  5  Zeilen  gehende  blau  und  roth 
malte  Buchstaben  (Bl.  2*  das  I  in  'In  nomine*  und  Bl  .6^  das  R  in  'Rector  infra*).  Der 
ifeng  lautet: 

'Incipiunt  Statuta  vniversitatis  Lipczensis'  (roth,  dann  schwarz:)  'In  nomine  patris 
•  filii  et  Spiritus  sancti  amen.  Anno  incamacionis  domini  nostri  ihü  xpi  millesimo 
nadringen tesimo  decimo  fn  rectoratu  Magistri  iohannis  de  Monstirberg  Sacre  theologie 
rofessoris  conclusa  fuerunt  statuta  subscripta  in  consilio  vniuersitatis  lipczensis  et  per 
ntoor  naciones  eiusdem  vniversitatis  concorditer  approbata. 

Ich  lasse  die  Uberschriflen  der  einzelnen  Capitel,  die  vom  Rubricator  eingetragen 
id,  folgen : 

'Qualis  debeat  esse  persona  eligibilis  in  Stimmungen,  die  allerdings  mehr  als  die 

bis  dahin  zum  öffentlichen  Vortrage  ge* 

reclorem.  eignet  sind .  über  die  üniversitätsver- 

De  modo  eligendi  rectorem.  Sammlungen,  die  Sitten  der  Scholaren 

r.  ui*     «•  1     i-     •  i     •       «  und  dass  Niemand  ausserhalb  der  Bur- 

De   publicatione   electionis  rectoris  et  ^^^  leben  solle,  der  nicht  ein  bezügü- 

intimatione.  ches  Signet  vom  Rector  habe. 

De  recommendalione  et  rebus  sibi  prae-  S-  ^^  iurisdictione  rectoris. 

sentandis.  9-  -Ad  quid   teneantur  rectorf  supposita 

De  iuramento  novi  rectoris.  universitatis. 

De  archa  et  rebus  universitatis.  ♦  0.  De    nationibus    universitatem  consti- 

Ad  quae  rector  teneatur.  tuentibus.                                  « 

'  In  der  Mitte  dieses  Abschnittes  beginnt  1 1 .  De  modo  eligendi  consiliarios  et  iudi- 
Pein  neuer  Absatz  mit  dem  oben  erwähn-  ciales 

ten    grossen   Buchstaben ,    und   darüber 

steht  rolh  : 'primum  legatur' d.  h.  wie  die  12.  De    iuramento    servitorum    universi- 
Statuteil  von  1500  lehren:  hier  beginne  tatis^ 

der  Rector   vorzulesen.    Es    folgen  Be- 

So  weit  haben  die  ursprünglichen  Satuten  gereicht.  Was  nun  folgt,  ist  laut  dem 
ionarius  fisci  Bl.  3'  fg.  unter  dem  Rectorate  des  Jacob  Rodewicz  de  Jhenis  lilS* 
zugesetzt;  es  sind  die  seit  tili  berathenen  Gesetze  in  Betreff  des  Waffentragens, 
;htlichen  Schwärmens,  Spielens  u.  s.  w.  vgl.  Rationarius  fisci,  Bl.  ^^fg.  Bl.  3*  heisst 
ausdrücklich :  articuli  subscripti  qui  et  in  statuta  (et  pro  talibus  de  cetero  conser- 
idi),  plena  deliberatione  praehabita,  concorditer  redacti  suitt  et  in  libro  statutorum 
versitatis  de  volunlate  et  consensu  omnium  praedictorum  conscripti.  Sie  schliessen 
1 1  ■  mit  den  Worten :  'defendere  et  totaliter  exbrigare*. 

Wann  die  nun  folgenden  3  Paragraphen  (^Ilem  si  pena,  Item  quilibet, Item  rector'; 
sr  den  Antheil  des  Rectors  an  den  Strafgeldern,  das  Untersuchungsverfahren  und  das 
cht,  die  Strafen  über  das  in  den  Statuten  angegebene  Maass  zu  erhöhen)  zugesetzt 
d,  habe  ich  nicht  in  Erfahrung  bringen  können ;  da  sie  unmittelbar,  ohne  Absatz, 
l  'Item'  angeknüpft  sind,  möchte  man  glauben,  sie  seien  mit  den  vorhergehenden  zu- 
nmen  beschlossen,  widerspräche  dem  nicht  das  Fehlen  derselben  im  genannten 
tionarius. 


r 


602  Fb.  Zahncke,  lre.  Qcellen  z.  G.  d.  Ümv.  LEirzic. 

Von  nna  an  sind  lU^  Zusälze  dsCicrt: 

fil.  41^  voD  IUI,  beschtosseo  den  i.  Julii  und  publiciert  dea  6.  Seplember: 
generali  convocalione  maßislroruoi  uoiversilalis  specjallter  ad  hoc  Tacta,  el  fuerunt 
qnalaor  uatioaes  eiusdem  universilalis  concorditer  approbala,  insuper  seila  die  me 
S<ipl«iDbris  eiusdcm  anni  fucrunl  in  generali  convocalione  tolius  uDJTersilalis  publi 
Un;  Verordnungen  über  GewBlIIhStiglioKeQ,  Ausschweirungen,  uoscbicUiche  Kludi 
Citalioii. 

Bl.  li'  vom  Jabr  liSI,  den  19.  September:  conclusutn  fuit  in  generali  conv« 
tlitne  magielroruia  univcrsilatis,  specialttcr  ad  hoc  facta,  el  per  qusluor  natione$  eiu 
universilaltti  concordller  approbalum;  dnss  Niemand  lüoger  als  einen  Houal  aasni 
der  Collegien.  Durren  o.  s.  w.  wohnen  Eofle. 

Bl.  15'  vom  Jahre  (**0,  d.  )3.  Juli:  facla  plena  congregaliooe  universiUliil 
et  publicaU  fueniiit  staluta  subscripla  per  dominos  rerormalores  inier  cetera  pnl 
odila  et  per  quntuor  naliones  nullo  contradicenle  conclusaet  admissa;  von  der  KM 
d<r  Doctoron,  Magister  und  Scholaren  beim  Besuch  der  Hes»e,  von  den  bei 
nen  in  den  3  lioliorn  FacuJlüten  an  die  famuli  uDivcrsllalis  zu  zahlenden  GebühKiu 

BL  {'6''  vom  Jahr  t  J3i,  d.  !l.  Januar:  De  reddilibus  villarum  Iconclusum ^i 
generali  convocalione  magislronim  universitalis  spccialilcr  ad  hoc  facla  el  per  quil 
naitones  eiusdem  universilalig  concürdiler  Fomprobalum;  der  Einsammler  der  1 
künlle  aus  den  DorrschaHcn  wird  unter  den  Schulz  der  Universität  gestellt).  DusI 
ein  früherer  Beschluss  einem  spUleron  nachgesetzt  ist,  liesse  sich  dadurch  erkD 
(lasa  im  ursprünglichen  Über  slalulorum  die  Nachtrüge  an  verschiedenen  Stellen,  n 
chronologisch  unmittelbar  hintereinander,  eingeschrieben  waren,  wofür  sich  eiu  w 
Beweis  gleich  unten  ergeben  wird :  oder  sollte  dennoch  in  jenem  Datum  ein  Fe 
enlballen  sein?  Basass  die  (Jniversitiil  vor  1138  Einkünfte  von  Dorfschanen? 

Eine  andere  doch  gleichzeitige  Hand  schrieb  noch  auf  Bl.  <  6'  einen  bimea 
lliuterungsbeschiuss  zu  dem  Statut  über  die  Kleidung  auf  Bl.  I  &^  wozu  hier  vi«' 
Verwcisungszeichon  angebracht  sind.  Die  ursprüngliche  Linieruog  (zu  tS  Zeilsa)' 
noch  fortgesetzt  bis  Bl.  \''.    Die  Hunde  aber  wechseln  von  nun  an  jedesmaL 

Bl,  te''  HTjS,  d.  3(1.  Ducember,  in  generali  convocatione  universitatia  specnl 
ad  hoc  facta,  lit  dissoluli  mores  el  periculosae  vaganciae  quorundam  studenttunl 
antiqua  statuta  magis  speciOce  arccantur,  qui  per  aliquod  tempus  nimium  invaliKrt 
concorditer  conclusum  fuit  etc. 

Bl.  17''  Ii66,  d.  i.  September,  de  quibusdam  criminalibus,  homicidüs  el  Üi'! 
steht  wohl  in  Beziehung  zu  den  Vorfüllen,  die  damals  die  bekannten  CompacUlti 
dem  Itath  herbeiführten. 

Bl.  18*  Ii70,  d.  tG.  Januar,  über  die  slantia  extra  bursas,  Iheilweise  übm 
stimmend  mit  dem  Gesetz  vom  Jahr  I  *31.  und  über  die  Visitation  der  Bursen. 

fil.  19''  1171,  in  die  sancti  Thomac;  Gxciusion  derer,  die  der  Relegatiui  M 
genau  Folge  leisteten. 

Bl.  10'  tt90,  d.  4.  Junii,  ut  discordiarum  seditionum  ac  insolenlii 
qua  comrounilates  plerumque  non  mcdiocriler  lurbanlur  periclilantur  dissolvuoiv 
deslruuntur,  salubri  quodani  remedio  quanlum  üeri  polerit  lollalur  impedialur  rd 
tem  praevenialur.  Polgen  die  Beschlüsse  gegen  die  conspirationes  und  convenb 
und  die  libelli  famosi. 


LiBBi  Statutobcv.  603 

Von  den  drei  losgeschnittenen  PergamentblSttera  enthSU  dag  erste  auf  seiner  Vor- 
»ite  zwei  Beschlüsse  vom  Jahre  4  429  (in  Betreff  der  Incarceriening  von  Seiten  des 
I  und  in  Sachen  des  Pacek) ,  und  einen  vom  Jahr  1458  (ebenfalls  in  Betreff  der 
^oerierung),  auf  der  Rückseite  einen  vom  Jahr  f430  (dass  der  Rector,  ohne  das 
il  za  fragen,  citieren  und  arretieren  könne).  Dies  ist  also  ein  Blatt  aus  dem  ur- 
igKchen  Statutenbuch  (wenn  auch  diese  Beschlüsse  nicht  eigentlich  zu  den  Statu- 
ehören), auf  welches  nur  die  Notiz  vom  Jahre  ii68  nachgetragen  ist.  Das  zweite 
enthalt  einen  Beschluss  vom  Jahre  1470,  betreffend  die  Immatriculation  Erfurter 
mlen,  die  nur  mit  grosser  Vorsicht  vorgenommen  werden  solle.  Vom  dritten 
»»  den  Anfang  des  Evangeliums  Johannis  enthaltend,  ist  schon  oben  die  Rede  ge- 
D ;  in  welche  Zelt  es  fällt,  wage  ich  nicht  fest  zu  bestimmen,  glaube  aber,  dass  es 
Awurblatt  bereits  zum  ältesten  Statutenbuche  gehörte.    Ueber  den  Bibelworten 

ein  doppelter,  mehrfach  durch  Halbkreise  eingetheUter  und  theilweise  roth  aus- 
dto  Kreis. 

Mm  beachten  ist  übrigens,  dass  auf  dem  zweiten  Blatte  der  Beschluss  von  1 430  aller- 
t  ^on  dem  damaligen  Rector  eigenhändig  eingetragen  ist,  ebenso  der  Beschluss  von 
»  Dicht  aber  die  beiden  Beschlüsse  von  4  429,  bei  denen  ich  vielmehr  die  Itand 
c^b.  de  Brega  erkennen  möchte.    Wahrscheinlich  cassierte  derselbe  das  Original- 

tun  nicht  mehrere  Blätter  mit  zerstreuten,  nicht  eigentlich  zu  den  Statuten  gehÖ- 
m,  Bemerkungen  zu  erhalten. 

I>er  Einband,  starker  gepresster  Lederholzband  mit  Messingbeschlägen,  ist  nicht 
ixeilig  mit  der  Abschrift.  Schon  seine  Art  weist  ihn  einer  spätem  Zeit  zu,  noch 
ner  aber  der  Umstand,  dass  manche  Randbemerkungen  durch  späteres  Beschnfei- 
^Iten  haben.  Aber  er  fällt  vor  das  Jahr  4  476.  Auf  dem  innem  Deckel  nämlich 
ime  der  lateinische  Eid  und  hinten  die  deutsche  Uebersetzung  desselben  geschrie- 
lioehst  wahrscheinlich  von  derselben  Hand,  darunter  steht  mit  rolber  Tinte  von 
Robricator  der  beiden  Eide:  Anno  domini  4  476  dominica  ante  Georgii.  Demnach 
es  die  Hand  des  Peter  Hofmann  4  475^  was  ein  Vergleich  mit  seiner  Handschrift 
•  Matrikel  bestätigt. 

2s  scheint  demnach  auch  dieser  Einband  zusammenzuhängen  mit  der  Herstellung' 
bessern  Ordnung,  die  um  dieselbe  Zeit  mit  der  Matrikel  und  dem  Liber  conclü- 

vorgenommen  ward.  Sollten  doch  vielleicht  alle  diese  Veränderungen  dem  Toi- 
nod  auch  bei  der  Matrikel  nicht  dem  Lampert  von  dem  Hoeff  verdankt  werden? 
iend  stimmt  hiezu,  dass  auf  dem  vordem  Deckel  unten  ein  M  T  eingeätzt  ist  (Ma- 
Toihopf?),  was  indess  wohl  nur  ein  Spiel  des  Zufalls  ist,  da  Tolhopf,  wollte  er 
ÜD  Anderer  seinen  Namen  besonders  nennen,  wohl  andere  Mittel  gewählt  haben 

las  Blatt,  auf  welchem  der  Anfang  des  Evangeliums  Johannis  steht,  ist  anfangs 
»r  andern  Seite  geheftet  gewesen,  wahrscheinlich  enthielt  das  dazu  gehörige 
len  Eid,  der  aber  sehr  beschmutzt  war  und  dessbalb  abgeschnitten  ward,  wohl 
s  Buch  seinen  Einband  bekam.  Man  schrieb  ihn  dann  auf  den  innern  Deckel, 
diese  Abschrift  hat  dieselbe  neuere,  ziemlich  unsichere,  Hand,  die  auch  zum  Liber 

Paulinarum  mehrere  Randglossen  fügte,  geschrieben :  Statuta  Universitatis  Anno 

Ich  halte  die  Hand  für  die  J.  J.  Vogel's. 
n  dem  von  Hörn  mehrfach  erwähnten  MS.  biblioth.  Paulinae  waren  auch  die  Sta- 
enthalten,  jedoch  scheinen  sie  nur  gegangen  zu  sein  bis  Bl.  4  4%  also  die  Zusätze 


U04  Fr.   Zahncke,  tbk.  Qi:ellen  z.  G.  d.  Univ.  Lkipzic. 

von  Hit  noch  mit  umfassead,  noch  nicht  aber  die  von  1131  [und  1139.  <i3D.], 
nigstens  schliesst  Hörn  dort  seinen  Abdruck,  oline  zu  sagen,  dass  die  StatuIeQ 
weiter  giengen.  Ich  möchle  daher  vermulhen,  dass  die  Abschrin  in  jenem  MS. 
Paui.  uomillelbar  aus  dem  Original  und  zwar  vor  I  il9  eniDominen  sei,  also  ve 
vor  unsere  Abschrin  entstand.  Oder  beschränkte  sieb  Dorn  absicbllich  auf  die  Zi 
welcher  Friedrich  noch  lebte  {f  (i!8]?  Auf  alle  Fälle  mijssen  In  seiner  Voriajt 
ZusSlze  zu  den  ursprünglichen  Slaluten  von  diesen  scbärCer  gelrennt  gewes 
es  in  unsrcr  Abschrift  der  F:ill  ist. 

Die  Randbemerkungen  sind  aus  verschiedener  Zeit;  theils  besteben 
deulungen,  was  an  der  belreOenden  Stelle  im  Text  enthalten  sei,  Ihells  enthallea. 
auch  Anweisungen,  was  bei  der  SHentlichen  Vorlesung  der  Statuten  zu  lesen  uni 
austulassen  sei,  meist  mit  den  Worten :  'Non  Icgelur.  Bei  den  Zusätzen  seil  Kit 
den  sie  sich  nicht  mehr.    Zuweilen  ßnden  sich  auch  HBnde  an  den  Rand  ^eieidM 
die  auf  besonders  Wichtiges  hinweisen. 

Der  Abdruck  bei  Hom  ist  unbrauchbar  wcgon  der  vielen  Fehler  in  wicl 
gen,  wie 'priusquam'  statt 'poslquam'  u.  A. 

1.    STATUTEN  VOM  JAHRE   dOO. 

Diese  sind  noch  vor  der  Uerormalion  unter  Georg  von  Ilennig  a  Haynis  tlH 
in  seinem  ersten  Reclorale  angelegt,  und  mit  einem  ähnlichen  Einbände  verseheo.i 
spjler  die  Matrikel  und  der  Liber  nolarialus.  Genannt  hat  er  sich  auf  dem  Einli^ 
nicht,  aber  seine  Hand  ant  der  Innern  Seite  des  vordem  Deckels  ist  unverkennbar: 
Abschrift  der  Statuten  selbst  ist  wohl  von  dem  scriba  untversiialis  gefertigt. 

76,  wohl  ven  Hennig  selber  geiahlle,  Pergamenibil. ;  auch  die,  einen  lorico 
pbabetischen  Haterionindex  enthaltende,  innere  Seile  des  hinlcrn  Deckels  iälalsH-I 
mitgeitSbit.    Das  erste  Blatt  ward  leer  gelassen. 

Das  Buch  zerrällt  in  t  Ablbeilungen. 

l)    Bl.  1*  —  !7,  auf  welchem  letzlern  ein  Itegrsler  über  diese  erste  Ablbat 
beabsichtigt  ward,  das  aber  nicht  ausgerübrt  worden  ist.    Bl.  S*  beginnt:  'StaluU 
uersilalis  Lipzcensis',  dann  folgen  die  Eingangsworte  der  allen  Statuten  'In  noniiBi- 
approbala',  worauf  es  weiter  heisst :  'Sed  per  egrcgium  virum  magislnim 
Hennigk  de  Haynis  Sacrae  Iheologiae  professorem  maioris  collcgii  collegialuin  d' 
signis  ecciesiae  Hisneiisis  canonicum  in  suo  rectoratu  anno  domini  millesimo 
tesimo,  vigesima  socunda  die  menais  Februarii  in  generali  convocatione  uDi<er^ 
specialiler  ad  hoc  facta  renovata  et  in  ordineiu  subscriplum  redacta*.    Dana  fots* 
Capilel,  ganz   wie  in  den   alten  Statuten,  nur  dass  die  !.  HUIfle  von  Cap.  7,  un 
Cap.  8  u.  9  ganz  fehlen;  daran  schliessen  sich  Cap.  10,  <(  u.  li.    Dann  fehle 
tili*  zugesGlzlen  Beschlüsse,  es  folgt  untnillclbar  der  erste  der  3  Paragraphen 
jenen,  jetzt  mit  rother  Ucberschnn  versehen:  'De  pena  collecla  per  reclorem, 
einer  mit  der  üeberscbrifl:  'Ad  quos  speclet  doclarare  dubia  in  stalutis  emwitWi 
ein  Paragraph,  der  in  den  allen  Statuten  BUfBI.  i3^  stand,  zu  den  Itil  z 
Beschlüssen  gehörend,  sodann  'de  redilibus  villarum'  (Zusatz  vom  Jahr  1 131 
tionc  et  arreslo'  (Zusatz  vom  Jahr  1 130).   'De  propina  exhihenda  famulis  u 
a  capienlibus  insignia  doctoralus'  (ZusaU  vom  Jahr  1110).    Bei  diesen  ZusSWsU* 
die  im  allen  Buche  enthaltenen  Eingangs  forme  In  forlgelassen. 


LlBBl    STATUTORLM.  605 

Dann  folgt  von  spUterer  Hand  'Statutum  de  ambitu  prohibito'  und  'De  consilii  de* 
is  et  relegatis* ;  eine  Randbemerkung  fügt  hinzu :  'Sub  Langio  Lembergensi*,  also 
«^ 

Hienrit  schliesst,  BI.  ST  obeD,  die  erste  Abtheilung;  die  folgenden  Bl'ätter  sind 
geblieben. 

t)  BI.  28*  bis  Ende,  enthält  diejenigen  Bestimmungen,  die  der  Rector  Öffentlich 
lal  im  Semester  vorzulesen  hatte,  die  'statuta  legibilia*,  wie  das  Register  BI.  64*  sie 
nt;  diese  Abtheilung  beginnt  daher  erst  mit  Capilel  1^  der  alten  Statuten  (da,  wo 
aasgemalte  R  stand,  s.  o.)  und  enthalt  alle  dort  folgenden  Bestimmungen,  die  zum 
lesen  bestimmt  waren  und  die  dort  alle  die  Randnote  'Legetur  tragen,  während 
mit  der  Note 'Non  legetur'  versehenen  sich- schon  in  der  ersten  Abtheilung  ßnden. 
Ueberschrift  roth :  'In  nomine  domini  amen.  De  tempore  lectionis  statutorum. 
4itam  primum*.  Folgt  Cap.  7^  (zweite  Hälfte).  Bei  dem  Paragraphen  von  der  stan- 
siebt  am  Rande  'vide  statutum  25*,  was  auf  die  25.  Unterabtheilung  dieser  2.  Ab- 
iung  selbst  verweist,  deren  einzelne  Capilel  'statuta*  überschrieben  sind.  Dann  folgt 
>.  8  und  9,  überschrieben  wie  dort,  nur  dass  noch  hinzugesetzt  ist  (bei  Cap.  9  von 
terer  Hand)  Stat.  H  und  HI.    Zu  Anfang  von  Cap.  8  steht  am  Rande  'vide  extra  in 

0  actorum  et  conclusorum  universitatis  sub  rectoratu  M.  Andreae  Wunsidel  fo.  30, 
If.  Christophori   Bircke  fo.  47'  (Rectoren  1482*  und  1484**),  womit  A  gemeint  ist. 

letzte  Paragraph  von  Cap.  9  fehlt,  er  lautete  in  den  altern  Statuten :  'item  rector 
stur  facere  modis  quibus  polest  quod  omnes  se  pro  studentibus  gerentes  et  omnes 
iliares  eorum  ac  omnes  librarii  stacionarii  pergamenii  scriptores  illuminatores  cor- 
x>re5  rasores  cartarum  et  librorum  ligatores  et  eorundem  venditores  et  omnes  qui 
iDt  per  universitatem  et  eorum  scolares  subditi  sint  (es  stand  sunt,  der  eine  Strich 

t/t  aber  ist  ausradiert),  rectori  et  iurent  eidem,  et  intitulenlur  et  quod  unfcuique  ve- 

facere  similiter  seu  rationabiliter  et  arliculos  infrascriptos  de  ipsis  velint  observare*. 
ser  Paragraph  passte  also  für  die  Verhältnisse,  wie  sie  1500  waren,  nicht  mehr. 

Hiemach  folgen  die  1412*  zugesetzten  Beschlüsse,  unter  den  Ueberschriflen:  'De 
atoribus  armorum  Sta.  IUI;  j|  De  noctivagis  Statutum  V;  |  De  lusoribusStat.  VI;  |[^e 
orsione  penarum  Sta.  VII,  bis  BI.  1 0^  med.  der  altern  Statuten.  Am  Rande  des  er- 
Q  Abschnittes  ist  hinzugefügt :  'Hoc  statutum  de  armis  usitatioribus  est,  verum  de  ar- 
i  tnsuetis  et  rarioribus,  ut  globis  blumbeis  et  reliquis  id  genus  videantur  conclusa 

i.  Liber  conclusorum  A.)  sub  rectoratu  Magistri  Petri  Eyssenberg  (1503*)  fo.  H6 
noagistri  Petri  Herren  (1483*)  fo.  43.'  eine  andere  flüchtige  Hand  hat  noch  ein  paar 
Jzen  über  die  betreffenden  Strafen  hinzugefügt. 

Von  nun  an  wird  eine  Collation  schwieriger,  weil  die  verschiedenen  Zusatzbe- 
lüsse,  namentlich  die  über  das  Betragen  der  Studierenden  u.  s.  w.,  zusammengezo- 

1  and  einer  neuen  Redaction  unterworfen  worden  sind.  Ich  begnüge  mich ,  die 
Derschriften  mitzutheilen.  Naclxdem  zu  dem  zuletzt  genannten  Capitel  ein  paar  Para- 
phen hinzugefügt  sind,  folgt:  'De  molestantibus  rectorem  Stat.  VUI;  |{  Quomodo 
ipecti  se  «xpurgare  tenentur  Stat.  IX;  |{  De  pena  excessuum  in  statutis  non'expres- 
um  Statutum  X ;  {{  de  impedientibus  rectorem  in  iurisdictione  et  correctione  exces- 
im  Stat.  XI;  ||  De  offendcntibus  Stat.  XII;  Q  De  hijs  qui  violentiam  alicui  inferunt 
.  XIII;  IfDe  iniuriosis  Sta.  XIHI;  ||  De  satisfactione  parti  laesae  Stat.  XV;  ||  De  con* 
satione  cum  mulicribus  suspectis  Stat.  XVI;  |  De  honestate  habltus  Stat.  XVII;  ||  De 

Abhaudl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wisseasch.  Hl.  43 


606  Fr.  Zarncke,  ubk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

niissa  universitalis  Sta.  XYIII;  H  De  dod  complentibus  et  non  babenlibus  lecüoQK 
Slat.  XIX ;  P  De  visitantibus  tabernas  Stat.  XX ;  ||  De  conünue  moranlibus  in  prtMfi* 
bulo  Sta.  XXI;  ||  De  incorrigibilibus  Sta.  XXII;  ||  De  praesentatione  paDitomm  soooes- 
sori  Sta.  XXIII;  |  De  repertis  in  publicis  criminibus  Sta.  XXlIil;  ||  De  staDliiSUL 
XXV.*  (biezu  am  Rande  'vide  statutum  primum,  und  von  anderer  Hand:  'Qw 
Diodo  statutum  illud  extendatur  etiam  in  eos  qui.vescuntur  extra  loca  probata  fideio- 
fra  annotationem  iudicis'.)  Q  'De  non  intitulatis  Stat.  XXVI;  |  De  publicalione  iarameofi 
Slat.  XXVII;  ||  De  visitatione  bursarum  Stat.  XXVIII'.  (mit  einer  Randbemerkimg,  dK 
auf  Stat.  33  verweist);  'De  relegatis  intrantibus  civitatem  infra  tempas  Stat.  XXDL; !; 
De  conspirationibus  conventiculis  et  libellis  famosis  Stat.  XXX ;  |  De  recedeotibus  le- 
mere  ex  arresto  Stat.  XXXI;  ||  De  resignantibus  privilegia  universitatis  Stat.  XXXif. 
Hiemit  scbliesst  die  unter  Hennigk  vorgenommene  neue  Redaction  (aaf  BL  Sl"), 
zu  deren  Characteristik  das  Mitgetheilte  genügen  wird.  Es  ist  übrigens  nicht  bloss  ose 
formale  Veränderung,  wie  die  Trennung  in  zu.  lesende  und  nicbt  zu  lesende»  die  Fort- 
lassung der  Eingangsformeln  bei  den  Zusatzbeschlüssen,  Zusammenziehung  melinnr 
solcher  Beschlüsse  in  Einen  Paragraphen,  Aufnahme  des  Eidesformulars  unter  das  Ysf" 
^niesende,  sondern  es  ist  auch  materiell  Neues,  wenn  auch  nur  wenig,  hinzugekonuBOi, 
z.  B.  bei  Stat.  25  wird  jetzt,  um  ein  signetum  de  stantia  zu  erlangen,  ausser  derEmpfelh' 
lung  des  betreffenden  Decans  noch  verlangt :  'Ita  tamen  quod  volens  habere  sigDCtoa 
exhibeat  rectori  recogiiitionem  conventoris  sub  quo  disputationem  visitet  et  magitfri 
cuius  resumptiones  audiat*. 

Später  sind  auch  hinter  diesen  Statuten  Zusatzbeschlüsse  hinzugefugt.  Gleich  mI 
Bl.  60'  beginnt: 

'Ut  quilibot  scholasticus  praeceptorem  habeat,  et  sine  eo  nuUus  inscribalur  sta- 
tutum -Sa-*  und  Bl.  62": 

'De  Mensa  communi  stat.  34.' 
Eine  Randbemerkung,  Bl.  6 1  ^,  lehrt  die  Zeit  kennen,  die  übrigens  schon  die  Hao^ 
Schrift  verräth:  'Anno  domini  1517,  sub  rectoratu  magistri  Langer  ex  Bolkeobayi 
(154  6*'),  haec  duo  statuta  per  totam  universitatem  sunt  conclusa  ac  per  quattooroi- 
ciones  concorditcr  npprobata,  et  aliis  statutis  hie  inserta  ex  communi  universitalis  aUpe 
nationum  eiusdem  decreto  ut  liquet  ex  conclusis  sub  praedicto  rectoratu*. 

Diese  beiden  Beschlüsse  hingen  wohl  mit  dem  im  Jahre  1516  statt  gefundeaai 
Tumulte  zusammen.  Der  Rector  trug  zugleich  eine  warnende  Bemerkung  in  Betreff  der 
praeceptores  in  beide  Alatrikcln  ein  (s.  o.)>  Von  hier  an  ward  auch  ein  eigener  Über 
praeceptorum  angelegt,  der  leider  verloren  gegangen  ist.  Auch  jene  Hinweisung  tff 
den  Liber  conclusoruin  ist  für  uns  nicht  mehr  nutzbar,  da  dieser  (Borner's  B)  ebeolalif 
verloren  ist. 

Bl.  63*  folgt  von  anderer  Hand:  'De  libellis  famosis  statutum  35*,  und  eine  Rand- 
bemerkung setzt  hinzu:  'Anno  1521  sub  Ticio  Jawrensi'  (1520^). 

Bl.  64.  'Registrum  Statutorum  legibilium*  (also  über  die  zweite  Abtheiluog).  b 
folgen  die  Titel  der  32  ursprünglichen,  und  der  3  zugesetzten  Statuten,  jedesmal  voo 
der  Hand  dessen,  der  auch  diese  selbst  geschrieben.  Darunter  hat  noch  Boroer  ge 
schrieben :  'Secreta  consiliorum  non  revelanda  B.  8 1 .  b',  welches  Citat  iiir  uns  eben- 
falls leider  nutzlos  ist.  Indem  nun  Dl.  65^'  unbeschrieben  geblieben  ist,  folgen  ein  paar 
nicht  eigentlich  zu  den  Statuten  gehörige,  obwohl,  wie  es  scheint,  mit  vorgeieicflt 


LiBRI    STATCTOEÜM.  607 

ckc,  die  der  grössern  Sicherheil  wegen  hier  abschriflliob  aufgenommen  wurden, 
nlich : 

Bl.  66*  'Priuilegium  Illustriss.  Principis  Georgii  Saxoniae  ducis,  Universitati  da- 
1,  saper  novam  sepulturam,  rectore  tunc  existente  magistro  Udalricho  Steudlero  Car- 
lano,  principis  Collegii  collegiato,  anno  etc.  XXXVI  Mense  Maij'.  Die  betreflenden 
rhandlungen  vgl.  im  Lib.  Acforum  D.  Auf  BL  66''  beim  Beginn  des  eigentlichen  Er- 
ses  steht  als  Randbemerkung:  'Hie  incipe  legere'.  Am  Schlüsse  Bl.  67'':  'Originale 
»erietur  in  ßsco  universitatis*.    Es  ist  Nr.  23  des  Urkundenverzeichnisses. 

Bl.  67''  ist  zur  Hülfle,  Bl.  68—74'  völlig  leer,  Bl.  70  —  73  sind  ausgerissen,  mit 
74*"  beginnen  ein  paar  Bestimmungen  inBotrefifdes 'signetum  conservatorif :  'Quando 
mittatur  alumnus  huius  universitatis  Uli  conservalorio ;  {]  De  Signelo  dando  vel  ne- 
ndo ;  Q  De  iuramento  praestando ;  Q  Quantum  debet  dari  pro  Signete ;  ||  De  parte 
^toris*.  Voran  steht  V/^cjo*''?  X()igt6g,  am  Schluss  7VAoj  oif^^  Gap.  Die  Hand  ist  die 
s  SdlNistian  von  der  Heide  1512'',  von  dem  auch  die  Bezifferung  des  Buches  herzu- 
liren  scheint.  Auch  in  der  Matrikel  liebt  er  griechische  Floskeln.  Am  Rande  steht 
lieh  ZQ  Anfange  von  Borner's  Hand :  'Vide  Copiale  fol.  9.b.*  (wo  dieselben  Bestimmun- 
D  abgeschrieben  stehen). 

Auf  dem  Innern  des  hiulem  Deckels  [als  Bl.  77  gezählt)  ist,  wie  schon  erwähnt, 
1  kurzes  alphabetisches  Materienregister  über  den  zweiten  Theil,  auf  die  Nummer  der 
itulen  verweisend,  versucht  werden. 

Auf  der  Rückseite  des  vordem  Deckels  ist  von  Seb.  von  der  Heide  (Miit^) 
1  Verzeichniss  über  die  dem  neuen  Rector  sofort  zu  überliefernden  Gegenstände. an- 
legt: 'Oflbrenda  novo  Rectori  statim  post  electionem  per  antiquum'. ') 


4)  Ein  spti leres  Verzeichniss  des  Inventars,  von  Borner  angelegt,  wird  bei  Besprechung 
r  Indices  mitgetheilt  werden.  Hier  wird  es  nicht  ohne  Interesse  sein  zusammenzustellen,  was 
r  Rationarius  fisci,  der  leider  nur  in  der  ersten  Hülfle  des  15.  Jahrhunderts  ausführlich  ge- 
g  ist,  an  Inventar  der  Universität  erwähnt.  Es  sind:  baculi  argente  i,  von  allem  An- 
Ige  an;  sigillum  argenteum  seit  4  4tO^,  auch  'sigillum  rectoratus'  genannt  und  seit 
49* 'sigillum  minus';  clavis  ad  turrim  civitatis  pro  carceribus  universitatis 
ie  Stadt  hatte  im  Anfange  der  Universität  einen  Thurm  für  ihre  Gefangenen  abgetreten),  so 
43>>,  4  415*»,  U16* ;  im  Jahre  1443«  werden  nach  langem  Stillschweigen  wieder  erwähnt 'da- 
s  ad  turrim  pro  carceribus  universitatis/  zu  dieser  Zeit  besass  aber,  wenn  ich  nicht  sehr 
*e,  die  Universität  bereits  ihre  eigenen  Carcer  in  dem  Thurme  des  grossen  CoUegs.  Zuerst 
4  9«  wird  erwähnt  sigillum  magnum  universitatis,  auch 'sigillum  universitatis  et 
Biestatis'  genannt.  Im  Jahre  U46*  erscheint:  tacea  argentea,  quam  pro  honore  univer- 
tatis  donavit  dominus  praepositus  Brandenburgensis,  später  genauer  :  praepositus  canonico- 
im  regularium  Brandenburgensium,  nomine  Petrus  Klesk.  Daneben  die  folgenden  Bücher . 
atricula,  schon  erwähnt  4  4  4  0^ ;  die  Anlegung  einer  zweiten  Matrikel  um  die  Mitte  des 
hrhonderts  ist  nicht  ausdrücklich  erwähnt,  die  Rechnungsablegungen  sind  um  diese  Zeit  in 
»ug  auf  das  Inventar  schon  zu  allgemein  geworden ;  Über  statu  torum,  zuerst  überge- 
m  U43«;  Üb  eil  US  papireus,  gemeint  ist  der  Rationarius  fisci  selber,  der  ursprünglich 
oe  weitere  Bedeutung  hatte,  und  dem  entsprechend  sich  auch  4  415«  nennt 'libellus  con- 
usionum'.  Daneben  kommen  auch  Pfänder  vor,  nioht  bloss  Bücher,  wie  U35i>  psalte- 
um  impignoratum  (pro  9 gl.)  und  1443*  Phisicale  impignoratum,  welche  beide  noch  U52 
»neint  sein  werden,  wenn  es  heisst'duo  libri  in  pignoribus  pro  20  gl.',  sondern  auch  andere 
»genstände,  selbst  Kleider:  4435«  tunica  Henrici  Himmelriches  viridis  coloris ;  4  447  io- 
nla  impignorata;  4455  cingulus  parvus  argenteus ;  4456  scatula  cum  twino  aurato; 
»58  una  tunica  nigra,  duo  capucia  nigra  et  cultellum  cum  cingulo.  Zur 
dfbewahrung  dieser  Gegenstände  ward  anfangs  eine  ^parva  cisla'  oder  cistula  angelegt 'cum 

43  • 


608  Fr.  Zarncke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

1 .  Duo  sceptra  in  re))osilorio  clausa. 

2.  Duo  scyphi  argenter  in  (hecis. 

3.  Phiala  argentea  in  tlieca. 

4.  Sigillum  Rectoratus  argenteum. 

5.  Altera  matricula  prius,  post  altera  [altera  in  fisco  est,  von  anderer  Hand.] 

6.  Liber  Slalutorum. 

7.  Decretales  in  Pergaraeno  [liber  iste  est  in  fisco,  von  anderer  Hand.] 

8.  Liber  de  copiis  censuum  universitatis. 

9.  Claves  ad  Sceptra. 

10.  Claves  ad  Turrim)  .*,.•,...,,  ..      .  , 

p  >  [famuli  Universitatis  habent,  von" späterer  Hand.] 

11«  Liiaves  ad  curruroJ 

fconclusorum ) 
Liber  {  }  a  scriba  Universitatis. 

^  tacticatorum   j 

Eine  andere  Hand  hat  hinter  \  \  geschrieben :  'Honorarinm  poculum  stanneom  ei 
testamento  doctoris  Gregorii  Konitz  cum  reliquis  servatur .  Noch  eine  andere  Hand, 
und  zwar  die  desJoii.  Reusch  (1524*)  hat  das  Verzeichniss  des  Inventars  erweitert  auf 
El.  1*:  'Formulare  inslrumentorum  cum  S:  Flisco  (?)  in  ßsco  est  universitatis;  |  Liber 
compuli  antiquus;  ||  Liber  computi  novu9;  ||  Scrinium  cum  literis;  |  Liber  supposi- 
torum  cum  praeceploribus;  J  Liber  actörum  Rectoris;  ||  Campanula ;  Q  dao  iostni- 
menta  ferrca*.  Derselbe  fügte  zu  Über  conclusorum  hinzu:  'duo  sunt*  {A  und  ^,20 der 
Bemerkung  über  das  honorarium  poculum:  *non  adest  hoc  pocnlum*;  um)  ausserdem : 
'Liber  suppositorum  nequam',  was  ich  nicht  verstehe ;  der  liber  mulctarum  kann  doch 
kaum  damit  gemeint  sein.  Eine  andere  Hand  schrieb  ferner:  'Curct  summopere do- 
minus Rector,  ne  fcicilis  sit  ad  conservatorii  usum  concedendum,  praccipue  in  cessio- 
nariis  causis:  ad  vitaiida  universitatis  pericula  et  inquietationem.    Et  in  primis  aotea 


tribus  clavibiis*,  neben  derselben  1 420^ die  'nova  cisla  universitatis*,  auch  'cisla  magna*  geotoot 
(auch  sie  scheint  3  Schlüssel  gehabt  zu  haben,  \^\.'ikil^) ;  in  letztere  wurden  die  Urkundeo 
und  Gegenstünde  gethan,  die  man  nicht  eben  zur  Hand  zu  haben  brauchte^  daher  man  sie  bei 
der  Rechnungsablegung  nicht  jedesmal  aufgeschlossen  zu  haben  scheint,  sie  heisst  daher  aodi 
'cisllcula  non  reclusa  in  fisco  universitatis,  sed  apud  rcctorem  re.servata\  die  parva  cista  ward 
dem  gegenüber  genannt  'cisticula  reclusa*.  Noch  1446i>  \verden  nur  diese  beiden  'ladulae*  er- 
wähnt; 4  483  ward  eine  nova  cista  angeschafft. 

Das  grosse  Cnivcrsitätssicgel,  welches  im  Laufe  dieses  Jahrhunderts  unbegreiflicher  Weise 
verloren  gegangen  ist  (sollte  es  1809  bei  der  Feier  des  400jährigen  Jubiläums  noch  vorliaodeo 
gewesen  sein?],  ward  nur  hei  sehr  seltenen  Gelegenheiten  angewandt.   Als  es  4  54  8,  um  die 
zeitweilige  Verlegung  der  Universität  nach  Meissen  bekannt  zu  machen,  gebraucht  wurde,  be- 
richtet der  Rationarius  fisci  hierüber  ausführlich  :  1547'*  Insuper  accepi  maius  sigillum  univer- 
sitatis ad  sigillandum  invitamentum  super  translatione  universitatis  tempore  pestilitatis,  uod 
4  518«:  Item  antccessor  mens  Mgr.  Henichenn  iterum  reposuit  sigillum  magnum  ad  viscoo 
universitatis.    Ob  auch  1546,  bei  abermaliger  Verlegung  der  Universität  nach  Meissen  der 
KriegslUufte  wegen,  das  grosse  Siegel  benutzt  ward,  darüber  enthält  der  Rationarius  fisci  Nichts. 
Ich  benutze  diese  Gelegenheit,  um  eine  nicht  unwichtige  Notiz  nachzuholen,  die  ich 
S.  533  anzuführen  unterlassen  habe.    Im  Rationarius  fisci  heisst  es  nämlich  4  429«:  'Omoibos 
placuit,  quod   tres   cedulne   per   magistros   de  facultate   pro    reformstiooe 
trium  facuitatum  universitatis  praedictae  deberent  successori  domini  rectoris  per 
ipsum  reclorem  praesentan*.    Ks  ist  von  grossem  Interesse,  dass  hier  die  Magister  der  philo- 
sophischen Facultüt  Statuten  entwerfen  für  die  höhern  Facultälen.   Leider  sind  diese  Docu- 
mcote  verloren  gegangen. 


LifiBI    STATl'TORLM.  609 

legal  quaeque  conclusa  in  penultimam  carlaiu  libelli  hujus  ex  libro  Diaiori  (welches 
Buch  ist  das?  es  kann  doch  nur  die  Matrjkel  sein)  transcripta'. 

Darunter  schrieb  eine  andere  Hand  roth  :  'Sic  monuil  fieri  dominus  subconserva- 
lor  et  deputati  per  universitatem  in  causa  conservatorii  iterum ....  (unlesbar)  sie  rece- 
penintAnno:  f3l5\ 

Schliesslich  hat  noch  auf  Bl.  76"*  Joh.  Reusch  eine  Reihe  Bemerkungen  geschrie- 
ben, die  er  selbst  betilell:  'CensusUniversilatis  nostrae Summa  est'48  florini  quos 

rector  colligit.  Q  Quinque  longos  cantharos  Vniuersitatis  custodiunt  famuU  nosiri  in  va- 
porario  maiori  coUegii  maloris*. 

3.    STATUTEN    VOM  JAHRE   «543. 

Sie  sind,  wie  schon  erwähnt,  verloren ;  sie  waren  es  schon  zur  Zeit  des  Oberhof- 
gerichtsrathes  Müller,  der  in  seiner  Abschrift  der  sämmtlichen  Statuten  die  von 
Moritz  genehmigten  und  proclamierten  überging,  und  zwar  stillschweigend,  obwohl  das 
Yorbandengewesensein  derselben  nicht  nur  aus  sonstigen  Urkunden  der  Universität 
hervorgeht  (vgl.  z.  B.  Nr.  38  des  Urkundenverzeichnisses),  sondern  auch  die  spätem 
Statuten  vom  Jahre  f  620  sfch  geradezu  nur  eine  neue  Redaction  der  von  Moritz  gege- 
benen nennen. 

Glucklicherweise  sind  diese  uns  abschriftlich  erhalten  in  J.  J.  Yogel's  handschrift- 
lichen Leipziger  Annalen,  Bd.  V,  S.  578  fg.  (Leipziger  Rathsbibliothek  Rep.  VI,  fol.  16.), 
woraus  ich  die  nachstehenden  Mitlheilungen  entnehme.  VogePs  Abschriften  sind  nicht 
gerade  genau,  und  namentlich  in  der  altern  Zeit  hat  er  oft  schlecht  gelesen,  aber  es 
ISsst  sich  erwarten,  dass  die  in  Frage  stehenden  Statuten  sauber  und  deutlich  geschrie- 
ben waren,  und  daher  auch  die  Abschrift  Vogers  zuverlässig  sein  wird.  Ueber  das 
Aeussere  des  Originals  sagt  er  Nichts. 

'Statuta  Universitatis  scholasticne  Lipsicae  renovata  Anno  MDXLII  salutis,  illustriss. 
4^nncipis  ac  domini  Mnurilii  ducis  Saxoniae,  Landgravii  Thuringiae  ac  Misnae  Marchio- 
nis,  domini  nostri  clemcntissirai,  primo  Rectore  M.  Casparo  Bornero,  Haynensi,  Iheolo- 
giae  Licentiato,  a  qualuor  nationibus  eiusdem  XHI  Cal.  April,  publice  decrela  et  postea 
priocipis  eiusdem  autorilate  comprobata  iussuque  publicata  d.  1 6  Cal.  Maij  MDXLUI 
principatus  H.  Horuni  igilur  Statulorum  usum  et  conservationem  florente  ecclesia  Christi 
et  republ.  diulurnam  et  felicem  esse  velit  Filius  dei,  qui  sedens  ad  dexteram  patris 
aelemi  dat  dona  hominibus  et  ecclesiasticam  ac  civilem  administralionem  cuslodit  äuget 
et  ornat,  cui  sit  gloria  laus  honor  victoria  sempiterua.  Amen. 
Proobmium. 

NuUa  respublica  cuiuscunque  corporis  sine  legibus  aut  institui  aut  durare  potest. 
Dictumque  est  hoc  praeclare  ordine  et  lege  rerum  universitatem  gubernari.  Non  aulem 
latis  modo  legibus^  verum  etiam  interdum  abrogatis  et  mutalis  opus  est,  cum  res  et  . 
iempora  forte  alia  facta  fuerint.    Non  enim  simpliciter  leges;  sed  convenientes  et  aptae 
leges  laudantur,  vel  hae  potius  solae  pro  legibus  habendae  sunt. 

Cum  igitur  illustrissimus  princeps  ac  dominus,  dominus  Mauritius,  dux  Saxouiae 
etc.,  princeps  noster  clementissimus  animadverlisset,  universitatem  scholasticam  suaui 
Lipsiae  quondam  a  maioribus  ipsius  divinis  principibus  coUocatam  et  fundatam,  et  ve- 
teri  fama  dignitalis  alque  spicndoris  celebrem  hisce  teniporibus  instauratione  indigere, 
statim  ubi  commissa  summa  ipsi  rerum  fuit,  nihil  prius  neque  antiquius  duxit  pulcher- 


610  Fr.  Zabngke,  urk.  Quellen  z.  G  d.  Univ.  Leipzig. 

rima  hac  el  saluberrima  cura  universitatem  scholasticam  saam  non  solum  conservani, 
sed  etiam  ampIiOcandl  et  in  meliorem  splcndidioremque  formam  redigendi. 

Secutus  est  in  hoc  optimus  et  praestantissimus  princeps  yoloDtatem  el  stiMta 
divinae  memoriae  patris  sui  fortissindi  et  celsissimi  principis  Henrici,  qoi  statoissel  d»- 
ctrinae  ac  bonarum  artiam  ac  studiorura  humaniialis  cultum  in  praecipaa  reipiiblicai 
parte  ponendund  esse.   Itaque  ad  necessarias  impensas  locapletafa  unlTeraitale  sciio- 
lastica  liberalissime  jussit  illustrissimus  princeps  noster  Maoritias,  ol  de  opümo  qo»- 
dam  illa  slata  suo  deiiberaret  ipsa ,  et  laudabilis  adminüstrationis  ordinem  el  nlio- 
nem  iniret,  el  deiiberata  ac  constiluta  principali  cognitioni  offerret.    Qood  poslqa« 
factum  fuit,  cum  recte  «t  in  praesentia  utiliter  omnia  consulta  el  slaltita  esse  perspexi»- 
sety  remisit  Universität!  illa  scholasticae  confirmata,  autoritate  principali  IIa  detDCcpt 
servanda  exsequenda^  praestanda  nee  non  novis,  ut  fit,  casibus  emergeolibos  insopcr 
augenda,  corrigenda,  explicanda,  de  communi  omnium  et  unanimi  iudicio  ac  seoteaüi. 

In^  quibus  cunctis  summam  diligentiam  ac  fidem  adhibendam  sibi  scireol  pro  et^ 
alque  Deo  priroum  ipsi  deinde  principali  expectatioDi  saUsfactaros  se  sperareot 

Huius  autem  ordinationis  et  stalulorum  expositio  sequilur,  eslqiie  haec  • 

Dann  folgen  die  Statuten  selbst,  hier,  wie  1500  in  t  Theile  gesondert,  dereo  er- 
ster nach  Gapiteln  zählende  die  'non  legibilia',  der  zweite  nach  einzelnen  Staloteo  ge- 
zahlte die  'legibilia*  enthält. 

CAp.    4 .  De  rectore  universitatis  scholasticae  deque  iis,  qoi  reolores  fieri  possool.     . 

—  2.  De  ratione  servanda  in  faciendo  rectorem.  f 

—  3.  De  rectoris  novi  declaratione. 

—  4.  De  laudatione  rectoris  et  quae  illi  tradi  commitlique  soleani. 

—  5.  Jusjurandum  rectoris. 

—  6.  De  arca  seu  cista  publica. 

—  7.  De  officio  rectoris  et  ad  quae  exsequenda  tenealur. 

—  8.  De  receptione  novorum  et  professione  nominom  apad  rectorem. 

—  9.  De  assessoribus  consiliariis  et  adiunctis. 

—  4  0.  De  iureiurando  ministrorum  publicorum  universitatis  scholasticae. 

—  H .  De  multa  exacta  a  rectore. 

—  12.  Quae  prioris  semestris  rector  reliquerit,  ea  ad  successorem  exsequeo<ia 

pertineant. 

—  4  3.  De  inspectione  aedium  collegiorum  et  contuberniorum. 

—  4  4.  Si  de  sententia  statuti  dubitetur. 

—  4  5.  De  pagorum  reditibus. 

—  4  6.  De  citationibus  et  arresto. 

—  4  7.  Quid  donare  debeant  ministris  publicis  ii,  quibus  honores  doclorales  con- 

feruntur. 

—  4  8.  De  examine  neglectuum. 

Sequuntur   statuta   ad   mores   inprimis  et    sludia  disci- 
pulorum  pertinentia. 
Praefatio. 
Stat.  4 .  De  vitanda  petulantia  in  dictis  et  factis. 

—  3.  De  iniuriis  omnis  generis. 

—  3.  De  tumultuationibus  et  violentiis. 
-—    i.  De  iniuriis  verborum. 


LlBRl    STATUTORt'll.  61  t 

Slal.  5.  Ut  laesae  parti  satisGat. 

—  6.  De  mulierum  turpi  consuetudine. 

—  7.  De  diversantibus  in  locum  (?)  infamibus. 

—  8.  De  vitandis  labemis  et  locU  iofamibus. 

—  9.  De  nociivagis. 

•    —  4  0.  De  alealoribus. 

—  4 1 .  De  conspirationibus  et  conventicalis. 

—  4  S.  De  iis,  qui  arrestum  deseruehot. 

—  4  3.  De  libelUs  famosis. 

—  4  4.  De  relegatis  inobedientibus. 

—  4  5.  De  causis  criminalibus. 

—  4  6.  De  veslitu. 

—  47.  De  ambilu. 

—  4  9.  De  publicatione  iurisiuraodi. 

—  49.  De  non  ioseriptis  io  albo  rectoris. 

—  20.  Neminem  sine  praeceptore  vivere  oportere. 

—  2  4 .  De  iurisdictione  rectoris. 

—  22.  Ne  quis  mandata  et  auctoritatem  rectoris  detrectet. 

—  23.  De  rectori  exhibentibas  molestiam. 

—  24.  De  SQspectis  et  de  purgatione  illorum. 

—  25.  De  poenis  in  statatis  non  expressis. 

—  26.  De  componentibus  se  in  iurisdictione  exercenda  aut  anlmadversionibus. 

—  27.  De  consilii  decretis  et  relegatis. 

—  28.  De  iis  qui  pri?ilegiorum  iuri  renuntiaverint. 

—  29.  De  iiSy  qoorum  improbitatem  corrigi  desperatum  fuerit. 

—  30.  De  conventibus  quataor  in  anno  temporum. 

—  3  4 .  De  funeribus. 

—  32.  De  non  edendis  ullis  scriptis  in  bac  schola  et  oppido  non  prius  inspectis 

et  probatis. 

—  33.  De  temporlbus  vacationum  et  fcriis. 

Die  Ferien  sind  folgende : 

Primum  siogulis  bebdomadibus  dierum  universis  uno  die  intermittere  operas 

doctrinae  suae  concessum  esto. 
Secundo  Omnibus  diebus  dominicis  et  iis  feriis,  quae  in  templo  solemni^er 
^      celebrantur. 
Tertio  a  die  qui  ante  Pascbalos  festum  et  quatuor  post.   In  Pentecostes  festi- 

vitale  quatriduum  servabitur. 
Quarte  caniculae  mense  uno. 
Quinto  natali  Christiane  triduo. 
Sexto  tribus  mercatibus  diebus  denis. 

Atque  hoc  generaliter  custodietur.  in  singulis  autem  facultatibus  quid  fieri  conve- 
Oiat  in  illorum  statutis  explicari  debebit. 


612    '        Fb.  Zainckb,  uek.  Qoellbji  z.  G.  d.  Uiiiv.  Leikic. 


4.     STATUTEN  VON  46S0. 

Diese  gehöreo  nicht  mehr  in  die  ans  gezogene  Giynia,  deniipch  gehe  ich  te 
auf  ihre  Besprechung  ein,  einmal  weil  es  die  letzten  Statuten  aind»  die  achrifUich  ab- 
gefosst  sind  (Müller  in  seiner  Abschrift  nennt  sie  'statuta  noTiasima") »  sodann,  wci 
auch  sie  jetzt  verloren  za  sein  scheinen,  indem  sie,  auaser  in  der  erwSbnIen  Absdiril 
MuUer's,  mir  nicht  bekannt  geworden  sind,  endlich,  weil  sie  onr  eine  neue  ftedaeüoa 
der  Statuten  von  4543  enthalten. 

Das  Statutenbuch  enthielt  nach  Muller,  der  die  Bliltenahl  genau  angiebt»  50  Mit- 
ter  ausser  dem  Register. 
Der  Titel  lautete : 

'Statuta  universilatis  scholasticae  Lipsiensis  denuo  reviaa  ac  correcta  et  ad  oo- 
rea  casusque  praesentis  saeculi  communi  totius  Acaderaiae  conaens«  aceomroodaia  r»* 
mm  potente  in  hoc  olectoratu  Saxonico  Serenissimo  et  Celaisaimo  Principe  ac  Doomm 
Domino  Joanne  Georgio*,  etc.  etc. ;  auf  der  RQckseite :  'Rectore  Acadeadae  Ylnoflofii 
Schmuckio  Smalcaldensi  etc.  etc.  Anno  Christi  1 6i0*. 
Bl.  9:  'Ad  memoriam  posterftatis'. 
*Id  non  praelereundum  in  hoc  frontispicio  visnm: 

Prima  et  antlqulasima  Statuta  jnox  in  ipsis  Academiae  primordiia  condHa  et 
communi  consensu  nationum  comprobata  fuisse  rectore  primo  Joanne  Olthone  Momici^ 
bergensi  Silesio,  magiatro  ac  professore  sacrae  theologiae.  Anno  Ghriati  MCCCCX. 

Haeo  deinde,  usu  et  necessitate  sie  exigente  reeognita  ei  io  m^iorem  ordioM 
ac  formam  redacta  fuere  Anno  Christi  MD,  rectore  Joanne  Benningo  Baineosi,  magiAt 
et  professore  theologiae,  canonico  Misnensi. 

DuravK  inde  Statutorum  istorum  usus  et  (^»senratio  ad  annnm  naque  MDXLE 
Quo  tempore  nova  iterum  correctio  et  descriptio  Statutorum,  snaoeptil  quidam  ptofe 
ante  sub  laudalissimo  et  optimo  principe  Heinrico,  at  demum  perfecta  et  absoluta  fnt 
initio  gubernationis  fortissimi  et  inclyti  principis  electoris  Mauritii,  rectore  id  tempos  1. 
Caspare  BÖmero  Hainensi,  s.  theol.  licentiato. 

Sed  cum  denuo  post  tantum  temporis  intervallum  nostra  haec  memoria  res 
Aeademicae  quandam  in  isto  generc  emendalionem  flagitarent,  res  coepta  quidem  anois 
superioribus,  sed  iterum  deinde  relicla  et  demum  hoc  anno  vertente  MDCXX  (quod  fe- 
lix  [Bl.  3]  faustumque  sit.)  perfecta  ac  consummafa  fuit,  demtis  adiectis  mutatis  ooo- 
nullis  prout  ratio  horum  temporum  suadere  ac  Constitutio  serenissinoiorum  priucipoB 
electorum  praccipere  ac  iubere  visa  est. 

Horam  igitur  statutorum  usum  et  conservationem  floreiUe  ecciesia  Chrisli  d 
republica  diuturnam  et  felicem  esse  velit  filius  Dei,  qui  sedens  ad  dextram  aeterni  palrif 
dat  dona  hominibus  et  ecciesiasticam  ac  civilem  administrationem  castodlt,  äuget  et 
ornat.    Cui  sit  gloria,  laus,  honor,  victoria  scmpHerna.  Amen. 

Bl.  4.  Prooemium.  Dieses  stimmt  mit  dem  Prooemium  von  1543  genau  über- 
ein,  nur  zum  Schlüsse  beisst  es :  'Huius  autem  ordinationis  et  statutorum  expositio  pao- 
eis  in  hac  nova  descriptione  de  communi  tolius  universitatis  sententia,  exigenitibus  Kt 
rebus  et  praesenti  academiae  statu,  partim  auctis  pleniusque  explicatis  partim  ctiamre- 
sectis  et  contraclis  scquitur,  Estquc  haec'. 

Nun  folgt  die  erste  HälAe,  die  nach  Capiteln  zühlt,  völlig  übereinstimmend  mit  der 


LlBlI    8TATUT0RUII.  613 

voQ  1543,  mit  Ausnahme  von  cap.  5,  wo  ein  neuer  Eid  neben  dem  alten 
nmen  ist.  Der  zweite  Theil,  dessen  prooemium  mit  der  praefatio  von  1543 
weicht  doch  in  der  Reihenfolge  und  dem  Inhalte  der  einzelnen  Statuten  nicht 
BtrSchtlich  ab,  so  dass  eine  Gollalion  hier  zu  weit  fuhren  würde. 

5.     A  N.H  A  N  G. 

a  veteris  reforma^ionis  uni  versitatis  cuius  originale  continetur  in 
Ssco  rectoris.   Anno  1502. 

i  Original  zu  diesem  Document  scheint  ebenfalls  verloren  gegangen  zu  sein; 

ist  der  Inhalt,  so  viel  ich  weiss,  nur  in  J.  J.  Yogers  handschriftlichen  Annalen 
BL  568  fg.  auf  der  Rathsbibliothek  Rep.  VI,  fol.  16,  und  aus  diesem  Grunde 
ch  ihm  hier  eine  ausfuhrlichere  Erwähnung,  die  es  übrigens  auch  schon  seiner 
[eit  wegen  verdient ;  denn,  abgesehen  von  der  wenig  durchgreifenden  Reforma- 

1438,  und  der  nur  zum  Schein  angenommenen  von  1446,  hat  auch  die  Tilo's 
6,  wie  schon  das  baldige  Nachfolgen  dieser  beweist,  lange  nicht  die  Bedeutung 
JniversilStsgeschichte  eriangt,  welche  der  vorstehenden  von  1502  zukommt. 

merken  wie  diese  löbliche  Universität  allhier  Zu  Leipzig  in  allen  facultSten  soll 
et  werden . 

i .    DIE  FACÜLTÄT  DER  H.  SCHRIFFT. 

'■  Randbemerkungen,  die  kurz  den  Inhalt  angeben  (dass  sie  schon  im  Originale 
ergiebt  sich  daraus,  dass  Vogel  eine  Anzahl  Abkürzungen,  die  er  nicht  ver- 
I  ihnen  nachgemalt  hat},  lauten  : 

canonici  revocandl.  Salarium  resumtorum. 

s  de  ampliori  stipendio  providen-  Duo  fratres  praedicatores  in  fac.  theolo- 
u  legant.  gicam  recipiendi. 

tionum  theologicarum.  Singulis  mensibus  semel  disputandum. 

2.     REFORMATION  DER  JURISTEN  FACULTÄT. 

ntes  praebendas  ab  academia  revo-  Collegium  novum  facultati  extruendum  im- 

iisque  de  accessione  providendum.         pensis  Senatus. 

llegiaturae  in  collegio  magno  ICtis  Domus  ordinario  ^xtruenda  a  Senatu. 

mdae.  Praepositus  S.  Thomae  contribuat  Senatui. 

^ium  ^c.  Juridicae  pro  iuris  stu-  J.  Breitenbach  c.  ilor.  dabit. 

inquilinis  tradendum.  Parochus  Dresdensis. 
insatio  facultati  nrtium  pro  paeda- 

8.  REFORMATION  DER  ARZNEY  FACULTÄT. 

n    diuturna  praxi  absentes  revo-     Disputationes    habeaiit   in    materiis  quae 

publice  leguntur. 

4.     REFORMATION  DER  FACULTÄT  ARTIUM. 

lectio  quomodo  fieri  debeat.  Semel  decanus  qui  fuit  amplius  esse  non 

'  decani  per  sortem.  potest. 


6U 


Fb.  Zarnckb,  urk.  Qubllsn  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 


Decaiius  et  electores  sint  executores. 

In  dinicillimis  causis  ad  tolam  faculUtem 

ac  seniores  recurrant 
Stipendium  decani  S6fl. 
Decanus  non  tenetur  ad  prandium  exhi- 

bendum. 
Lecliones  gratis  legendae. 
Electores  professores. 
Magistfis  extraordinarie  pro  mercede  prae- 

legere  liberum.  ^ 


Numerus  magistroram   in  consilio  boA- 

tatis  XXIV. 
Quamdiu  mgr.  in  faculUta  relioeiidai. 
<}ui  recipiendt  ad  facultalem. 
Biennii  completio. 

Moderatio  sumtuam  in  coeni8.et  prandÜL 
Coena  quodtibeti. 
Promotiones  doctomm. 
Prandium  Ariatotelis. 
Prandium  Piatonis. 


Dann  folgen  noch  eine  Reihe  anderer  Bestimmungen : 


Quos  noYus  rector  con  vivio  excipere  debeat. 

Candidati  et  bacc.  iuris  utriusque. 

Ad  rationes  et  computationes  qui  requi- 

rantur. 
Computus  theologicus,  ICtorum,  facultatis 

artium. 
Qnodlibet'arii  eligendi. 
Glaves  ad  singularum  facuUatum  aeraria. 
Salariati  dt  coiiegiali  absentes  ad  residen- 

tiam  vocandi. 
Detractantes  priventur  collegiaturis. 
Salariati  abeuntes. 
A  principe  avocatus. 


Nemo   aperte  habeal  penes  se  concobi- 

nam,  poena  decem  Acren. 
Gollegiatt  legant  gratis. 
Duo  incorporei  in  colle^o  prindpis. 
Gonventor. 

Disputationes  serotinae. 
Latinitas. 

Mensae  communes  in  bursis  el  coUegüs. 
Qui  ad  collegiaturas  accipiendi. 
Quatuor  executores  ex  singolis  facaltahlwfc 
Si   admonitus  suae    diligentiae  profcnir 

itidemi  ut  antea  lectiones  soas  oeglioL 

quid  faciendumT 


Damach  die  Publicationsformel :     V^ir  Georg  v.  G.  G.  H.  zu  S.  u.  8.  w. 
Leipzig,  Dienstag  nach  Leonhard  Gonfessoris  4  502. 


IV.     LIBELLUS  FORMÜLARIS. 

Mit  diesem  Namen  bezeichnet  Gaspar  Borner  das  nachstehend  zu  besprecbeiKle 
Buch;  Job.  Reusch  nennt  es  im  Lib.  Actorum  D  BI.  5^  libellus  notfria tos^iob. 
Musler  ebenda  Bl.  43*  libellus  notarii.  Unrichtig  bezeichnet  es  Pertz  im  V" 
chiv  6,  2iS  als  , .Statuta  Universitatis  Lipsiensis''.  Es  war  eins  der  wichtigsten  Ba- 
cher für  den  Rector  und  den  notarius  universitatis,  weil  es  eine  Sammlung  von  Fofnn* 
laren  für  Mandate  jeder  Art  enthielt,  die  im  Universitätsleben  sicB  einmal  nOthig  gezeigt 
halten.  Daher  giebt  es  kaum  ein  zweites  Buch,  das  einen  so  gründlichen  Eiobfick  ii 
das  gesammte  academische  Leben  und  Treiben  gewährt,  wie  das  in  Rede  stebeoöe, 
und  schon  aus  diesem  Grunde  wird  eine  eingehendere  Erörterung  am  Platze  seio. 

Gegenwärtig  ist  es  der  Universität  entfremdet.  Es  befindet  sich  auf  der  Ratbs- 
bibliothek  Rep.  II.  4"*.  133.  Auf  dem  Innern  des  vordem  Deckels  steht:  Rep.  II,  Em- 
147.   Sollten  diese  Worte  bedeuten,  dass  das  Buch  mit  Brnesti's  Bibliothek  auf  (ks 


LlBELLUS  FORMULARIS.  615 

tbsbibliothek  gekommen  sei,  so  würden  wir  hier  einen  jener  FSlle  vorliegend  haben, 
rch  die  so  viele  Bücher  der  Universität  verloren  gegangen  sind,  indem  sie,  wenn  sie 
;h  beim  Tode  eines  Mitglieds  der  UniversitSt  in  dessen  Hause  befanden,  mit  dessen 
ichem  zerstreut  wurden. 

85  Bll.  Pgmt.  kl.  i"",  von  neuer  Hand  gezählt.  Von  El.  7  bis  84*  hat  eine  Hand 
•  4  6.  Jahrhunderts  die  Seiten  beziffert  f — 1 69.  Das  Buch  ist  gebunden  in  gepressten 
»Izlederband,  genau  wie  die  Matrikel,  mit  der  es  in  demselben  Jahre  und  auf  Veran-- 
isung  desselben  Rectors  gebunden  ward.  Darüber  belehrt  die  Rückseite  des  vordem 
ickels,  auf  welche  die  Hand  des  H  e  n  n  i  g  k  de  Haynis  geschrieben  hat : 

Yt  faceret  sese  doctor  Werdea  fauentem 

Gymnasio  nostro,  contulil  huncce  librum, 
Qui  quamvis  latuit  jam  sex  absconditus  annis 

Attamen  in  lucem  prodiit  e  latebris. 
Junior  haud  passus  Werdea  latere  libellum 

Cui  fuit  addictus  reddit  Academiae, 
Haynensis  cum  iam  doctor  Mattheus  honore 

Recloris  sophiae  claruit  atque  sacrae. 

TiXog.  1506. 

Wahrscheinlich  haUe  Joh.  Fabri,  als  ihm  das  Universitätsnotariat  genommen 
-d,  dies,  von  ihm  angelegte.  Buch  nicht  mit  ausgeliefert.  Bald  darauf  starb  er  und 
1  erfüllte  der  Sohn  diese  Pflicht. 

Der  eigentliche  Inhalt  des  Buches  beginnt^  wo  die  alte  Bezifferung  anßingt,  mit 
7*.  Noch  jetzt  beweist  das  starke  Abgegriffensein  dieses  ersten  Blattes,  dass  der 
band  und  die  voraufgehenden  Blätter  ursprünglich  nicht  vorhanden  waren ;  voran 
»unden  ward  1506  eine  Lage  von  8  Bll.  (von  denen  aber  die  beiden  letzten  ausge- 
nitten  sind),  um  das  Register  aufzunehmen,  welches  jedoch  erst  1524*  von  dem 
tigen  und  ordnungsliebenden  Joh.  Reusch  eingetragen  ward  und  unter  dem  Titel 
lex*  ßl.  3' — 6*  einnimmt. 

Am  Ende  scheint  eine  Pergamentlage  ausgeschnitten  zu  sein ;  desgleichen  sind  von 
-  letzten  vorhandenen  Lage  2  Bll.  abgeschnitten,  und  auch  nach  Bl.  58  sind  ein  paar 
tier  entfernt  (s.u.).  Auf  dem  hintern  innern  Deckel  stehen  nur  ein  paar  Pederproben. 

Bl.  1*  enthält  oben  'Acta*,  unten  von  derselben  Hand,  des  f  5.  Jahrhunderts: 

Autor  huius  libri  est  M.  Johannes  Pabri  de 
Werda,  Actuarius  Acad.  Lipsiensis. 

Auf  der  Rückseite  steht  von  späterer  Hand  : 

Ex  constitutione  Academiae,  in  Copiali  fo.  9.  b. 
Item  Magister  gratis  habeat  signetum,  Bacc*}.  vnü  grs,  Simplex  studens  actu 
praesens  det  Ij  grs,  abses  Hj  grs  dabit.    Daneben  am  Rande  links:    Taxa 
signeti. 
BL  2%  ebenfalls  von  späterer  Hand,  wohl  aus  dem  Ende  des  1 6.  Jahrhunderts, 
inn  nicht  erst  aus  dem  17.  Jahrhundert: 

Res  magna  et  prorsus  divina  est,  noscere  se  ipsiim. 

Qui  queat  hoc  magnum  noverit  ille  Deum^ 
Quique  Deum  novit  similis  reputatur  eidem 

Est  similis  qui  fit  dignus  ubique  Deo 


616 


Fr.  Zarncke,  irk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 


Dignus  ubique  Deo  est  qui  iiil  cominiserit  usquam 

Quod  queat  indignum  dicicr  esse  Deo,  . 
Non  terrena  sapit,  coeli  sapit  omnia  mira 

Quaeque  sapit  loquitur  quae  loquiturque  facit. 

Job.  Fabri's  Hand  geht  von  Bl.  7*  —  Sr,  und  7*  oben  steht:  -UOS- 
Die  Ueberschriften  der  einzelnen  Stücke  sind  roth^  das  erste  Wort  des  Textes  je- 
desmal etwas  grösser  und  dicker  geschrieben. 

Ich  lasse  ein  Verzeicbniss  der  Ueberschriften  folgen,  um  ein  Bild  des  reicbeo 
Inhaltes  zu  geben.    Die  vorgesetzten  Zahlen  rühren  von  mir  her. 


1 .  Mandatum  Rectoris  pro  eligendo  novo 

Rectore. 

2.  Mandatum  pro  recommendando  novo 

rectore. 

3.  Mandatum  pro  missa  universitalis  ce- 

lebranda. 
i.  Mandatum  pro  leclione  statutorum. 

5.  Forma  citationis  alicujus  studentis. 

6.  Forma  monitionis  ex  of6cio. 

7.  Ad  instanliam  partis  monitio. 

8.  Mandatum  notlGcalorium   relegationis 

alicuius. 

9.  Mandatum  exciusionis. 

4  0.  Aliud  mandatum  exclusionrs. 

1 1 .  Exhortatio  pro  associando  a'q"*  (?)  dnö 

Licentiato. 

12.  Hortatio  pro  funere  alicuius  supposill 

conducendo. 

13.  Mandatum  pro  funere  magistri  condu- 

cendo. 

1 4.  Mandatum    dni  rectoris   pro  suspen- 

sione  acluum  schölaslicorum. 

15.  Rclaxatio  suspensionis  actuum  sclio- 

lasticorum. 
1  6.  Mandatum  de  beanis  non  vexandis  vel 
iniuriose  ofTendendis. 

17.  Mandatum  de  non  recipiendo  non  im- 

matriculatos  vel  aliarum  universila- 
tum  studcntes. 

18.  Mandatum    de    frondibus    graminibus 

etc  non  abscindcndis. 

19.  Mandatum    decani    pro    interessendo 

missae  ante  quodlibeti  inceptionem 
decantandae. 

20.  Mandatum  de  non  vagando  cum  armis 

post  pulsum  campanae  praetorii. 


2 1 .  Mandatum  pro  triumpho  rogando  (weuo 

der  Fürst  in  den  Krieg  zieht). 

22.  Mandatum  pro  missa  universitatis  ob 

novum  priacipem  genilum  decan- 
tanda. 

23.  Mandatum  de  sutoribtis  facemHalleo- 

sem  deferentibus  non  offendendis. 

24.  Mandatum  tempore  delationis  candeb- 

rum  magistrandoniDa  intimaDdum. 

25.  Mandatum  pro  sallario   conveotonne 

Ilgnalibus  et  puct*)  (?)  solvendis. 

26.  Mandatum  de  non  offendendo  aliquen 

per  curiam  paedagogii  pertranseoo- 
tem. 

27.  Mandatum  de   vestiiu   iodecenti  ooq 

portando. 

28.  Mandatum    de    conspirationibos   Tel 

conventiculis    non     faciendis  (also 
verbotene  Studentenverbindungen). 

29.  Mandatum  exciusionis  quoruodam  re- 

legatorum  infra  tempus  relegatioois 
redeuntium. 

30.  Mandatum  de  stände  in  locis  appro- 

batis. 

3 1 .  Mandatum  de  non    interesseode  dis- 

pensationi  morum  baccalariaodis  fa- 
ctum. 

32.  Mandatum  de  non  vagando  noctimio 

tempore  vasallis  principum  accir- 
culatoribus  non  ofTendendis. 

33.  Mandatum    de    non    ascendeodo  ca- 

strum,  parietesque  ejus  non  detiu^ 
pando. 

Das  Schloss  lag  bereits  damals  ao 
der  Stelle  der  jetzigen  Pleiaseotws- 
Das  geht  z.  B.  hervor  aus  einer  Ver- 
ordnung des  Herzogs  Georg,  vona 


LiBBLLVS  PORMCLARIS. 


617 


es  heisst :  Ir  bawss  VDd  pedagogium 
Inn  der  petersgassen  vnde  auch  hyn- 
den  kegen  vnserm  Schlos  vber  gele- 
gen, das  man  da»  peterscollegiam 
nennet. 

4.  Mandatum  de  non  incedcndo  larvata 

facie  clamoribusque  non  excitandis. 

5.  Mandatum     pro     conducendo    funus 

qaoodam  illustrissimae  principissae 
ac  dominae  etc.  1484. 

6.  Mandatum  de  familiaribus  principum  et 

aJiorum  magnatum  non  oflendendis. 

7.  Mandatum  pro  obviando  conducendo- 

que  aliquem  Icgatum  papae. 

8.  Mandatum   ne  aliquis  nocturno  tem- 

pore vagetur  aliquid  illiciti  perpe- 
trando. 

9.  Mandatum  ne  aliquis  opponcntem  vel 

respondentem  etc.  in  serolina  dispu- 

tatione  impedial  etc. 
L  Mandatum  pro  missa  univcrsilatis  pro 

salubri  statu  summi  pontificis  cele- 

branda. 
.   Exhortatio  domini  .rectoris  pro  inter- 

essendo    promulgationi    privilegio- 

mm  alicujus  ordinis. 
.    Bfandatum  pro  interessendo  promul- 
gationi quarundam  indulgenliarum. 
.    Hortatio  pro  interessendo  sermoni  sive 

collationi  cuiusdam  protonolarii. 
.    Mandatum  pro  bursae  posilione. 
.    Mandatum  pro  solutione  duorum  gros- 

sorum  ad  candelas  dandorum. 
».    Mandatum    de  relegatis    vel   exclusis 

non  receptandis. 
r.   Mandatum  de  beanis  non  vexandis  in 

processione  corporis  Christi. 

8.  Mandatum  de  purgatoribus  cloacarum 

non  offendendis. 

9.  Mandatum  tempore  carnisprivii  insi- 

nuendum  ne  larvatus  quis  incedat. 

>0.  Mandatum  pro  conspirationibus  non 
(lendis. 

!^1.  Mandatum  de  collegiis  serotino  tem- 
pore debitis  horis  claudendis  et  non 
vagando  post  clausuram  eorum. 

'^*  Mandatum  de  armis  non  pörtandis  ha- 


53. 


.4. 


56. 

56. 

67. 
58. 

59. 

60. 

61. 

62. 


63. 


64. 


65. 


66. 


67. 


68. 


69. 


70. 


7«. 


72. 


bitu   non    mutando    iudisque   non 

exercendis. 
Mandatum  de  suspensore  non  offen- 

dendo. 
Mandatum  de  ministris  prandii  Aristo- 

telici  non  impediendis  vel  ofTenden- 

dis. 
Mandatum  de  non  offendendo  eonvivas 

aut  eorum  ministros  post  vesperias. 
Mandatum  de  non   conducendo  cum 

armis  vel  clamoribus  recedentes. 
Forma  citationis  alicuius  suppositi. 
Mandatum  de  non  ludendo  in  campis 

pro  pecunia. 
Forma  recognoscendi  nliquem  librum 

autenticum  ex  archivo  receptum. 
Alia  forma  recognoscendi  librum  au- 
tenticum. 
Hortatio  decani  pro  honesto  modo  se- 

dcndi  in  prandio  Aristotelis. 
Forma   citandi    magistrum  Heinricum 

Rochlilz  ad  audiendum  legi  litteras 

principis. 
Mandatum   notificatorium  relegalionis 

alicuius»suppositi  vel  supposilorum. 
Mandatum  de  stantia  et  honestate  ha- 

bitus. 
Mandatum   nlicuius  suppositi  perem- 

ptorie  citati  et  contumacionis. 
Mandatum  ne  aliquis  hastiludia  exer- 

centes  vel  circa  pancratium  pugnan- 

tes  impediat. 
Mandatum   decani   pro  intrando  dili- 

genter   disputationes  ordinariam  et 

serotinam  latinitateque  observanda. 
Forma   citationis   domini  decani  ma- 

gistro  Nicolas  Thein  de  .N.  missae. 
Hortdtio  domini  rectoris  pro  exequiis 

nationis  Bavaricae  celebrandis. 
Mandatum    decani   pro   satisfaciendo 

taxatoribus  pro  lectionibus  et  exer- 

cltiis. 
Mandatum  de  non   effundenda  urina 

aut  proiiciendis  pulveribus  de  do- 

mibus  paedagogii.* 
Mandatum  de  clamoribus  non  susci- 


64« 


Fr.  Zarkgkb,  uns.  Quellen  z.  G.  h.-Univ.  Lbifzig. 


tandis  armis  doq  portaodis  et  inso- 
lenciis  quibuscanque  oqd  perpe- 
irandifl.  v 

73.  Processus  et  forma  cilationis  alicoditt 

stodentis. 

74.  Quantum    tres    civitates  subscriptae 

solvere  cogautur  üniversitati  (Weis- 
senfels,  Torgaw,  Mittweyd). 

75.  Modus  scribendi  praetacUrum  ci?ita- 

tum  coDsulibus  pro  ceosibus  uni- 
sreraitati  persolvendis. 

76.  Litterae  quitantiales  post  solntiooem 

censunm  dictis  civitatibus  dandae. 

77.  Forma  apostolorum  roagiatris  Nicolas 

JSchreiter  de  Koburgk  et  Aodreae 
Fr^ner  de  Wunsidel  a  faouUate  theo- 
logica  exclusis  datorum. 

78.  Forma  apostolorum  praefatia  magistris 

datorum,  quaudo  a  iudiclbus  per 
priooipes  datis  frivole  appellarunt. 

71^.  Litterae  testimooiaies  a  f^ultate  ar» 
tium  mihi.  Jphaoni.  Fabri  de 
Werdea  universitatis  notario  da- 
tae. 

80.  Litterae  testimoniales,  ^uod  quis  per 
trienolum  continue  in  ^udio  steCerit 
ibidemque  philosopbiae  et  morum 
conversationi  operam  impenderit. 

8  i .  Litterae  testimooiaies  de  et  super  re- 
conciliatione  alicuius  exciusi  dandae. 

82.  Litterae  testimoniales  delaudabili  mo- 

rum conversatione  et  baccalarialus 
in  artibus  adeptione. 

83.  Forma    generalis    et    communissima 

completionis  pro  gradu  baccalaria- 

tus  in  artibus. 

(St  vero  aliquis  gradum  baccalariatus 

in  artibus  adeptus  sit  addatur  in 

praescripta    forma    ante    verbum 

,iQuare  etc.*'  haec  clausula:) 

84.  Alia  forma  specialior  liderarum  com- 

pletionis pro  gradu  baccalariatus  in 
artibus.  (Si  est  promotus  addatur 
haec  clausula :) 

85.  Alia  forma  litferarum  completionis  pro 

gradu  baccalariatus  in  artibus. 


86.  Forma  iitleramm  oonplelionis 
baccalarlo  aacrae  Iheolo^ae. 

•  87.  Alia  forma  tttteranmi  lyroiBOlon 
pro  baccalario  aacrae  dieol 
formato  volenie  profidsd  ad 
ram  remotam. 

88.  Forma  littenrum'ooiiipleCioiiis  ei 

motionie  pro  magiatro  in  arti 

89.  Alia  forma  lilteranun  coo^italki 

immiotionia  pro  ma^slro  in  ai 

96.  Forma  recognitienfs    cbirogn 

pro  certa  peeunianun  aqpiBM 
91.  Copia  littMaram.  credeDliafio 

^piseopom. 
9t.  ^lia  formit  StterarQin  credeolii 

93.  Copia  vulgaris  (d.  h.  dentsdie] 

ramm  credentialiaiii  ad  episo 

94.  Copia    litterarom    credentiafiQ 

principem  allqaem. 
tf6.  Copia  lltteranmi  paasos  pro  d 

vel  magiatro. 
■96.  Alia  forma  litterarum  paaaus. 

97.  Copia  litlerahim  pasaiis  mih 

hanni  Päbri  de  Werdta 
rum  quando  fui  missoa  ad  o 
4494. 

98.  Copia  litterarum  chirographaüi 

99.  Forma  signeCi  de  stände  extr 

approbata. 

4  00.  Forma  signeti  de  cilandQ aHq« 
göre  conservatorii  univeraital 

4  04.  Copia  sententiae  contra  Ad 
Frisner  de  Wuoafdel  adven 
domini  episcopi  Merseburgei 
universitatis  in  urbe  per  and 
rotae  latae  anno.  4  495. 

4'Ot.  Forma  mandati  contra  birreton 
aliorum  habituam  indecentiui 
lalores  per  dominum  red 
promulgati. 

4  03.  Sequens  forma  vacat  et  8iip< 
cum  in  effectu  sit  eademcueij 
cedenti. 

(Das  darauf  folgende  Maadi 

strichen. ) 

404.  Contra,  receptanlea  auf 


LlBBLLCS  FORMDLARIS. 


619 


nentes  personas  relegatas  aut  pro- 

scriptas. 
5.  iDtimatio  pro  aula  doctorandorum. 
€.  Pro  sallario  conventorum  paedagogü. 
7.  Copia  litteraram  promotorialium  be- 


dello  universitatis  sanctum  Jaco- 
buED.  visitari  voleoti  dataram. 
408.  Copia  exclusionis  caiusdam  relegaii 
qui  infra  tempus  suae  relegationis 
redire  praesampait. 


Hier  scbliesst  das  von  Fabri's  Hand 
»ascb  (I5t4']: 

9.  Copia  liiteramm  a  Jo.  Reuschio  (unc 
Rectore  conceptanim,  quibus  d. 
D.  Paulus    Schwoflbeym    ^bsens 

rector  designatus  advocatus  est. 

Darüber  am  Rande  hat  SchwofT- 
beym  geschrieben : 

Istarum  litteraram  lenpr  nun- 
qaam  ad  me  Paulum  Suoffheym 
perveoit,  neque  originales  unquam 
vidi.  Idee  oon  possum  per  easdem 
esse  advocatus. 

Ego  Paulus  Suolfheym  mpr. 


Gesebriebene.   Es  folgt  die  Hand  des  Job. 

HO.  Forma  citationis. 

Hl.  Forma  testimonü. 

HS.  Formula  pro  commendando  rectore. 

H3.  Forma  pro  vicocancellario  ad  epi- 

scopum. 

i\i,  Formula  contra  libellos  famosos. 

H  5.  Forma  Mandat!  in  die  Joannis. 

H  6.  Forma  de  stantia  et  de  armis  etc. 

H7.  Aliud  in  eadem  ferme  forma. 


Dann  (nach  El.  58)  sind  6  Blätter  ausgescbnitten,  worauf  El.  58**  hinweist  mit  den 
'orten:  'Sequentibus  foliis  quaedam  fuerunt  notata  quae  nihil  ad  Vniuersitatem  per- 
lebant,  ob  id  deleta  sunt*. 

Darauf  folgen  auf  3  Blättern  :  H8.  Beschreibungen  eines  'prandium  loci*. 


Dann  weitere  Formulare  aus  den  Jahren  1533  und  34  von  der  Hand  des  Georg 


Szoda. 

19.  De  pace  tenenda  formula. 
!0.  Alia  formula. 
H.  Alia. 

\t,  Eiusdem  argumenti. 
13.  De  clamoribus  non  excitandis  vesperi. 
U.  Mandatum    de  supplicatione   in  die 
Martis. 

15.  Quarta  Pentecostes. 

16.  Corporis  Christi. 

17.  In  vigilia  Joannis  Baplistae. 

18.  Extraordinariae    supplicationis   for- 

mula. 

t9.  Literae  -Universitatis  ad  episcopum 
Mersburgeiisem. 

30.  Ad  reverendissimum  Cardinalem  Al- 
bertum  Archrepiscopum  Mogunti- 
num  et  Magdeburgensem  Prima- 
tem Germaniae  etc. 

'f«  Commendaticiae. 

^^.  Formula  testimonü  public!  de  com- 
pletiono  triennii. 


133.  Ad     decanum    Mersburgensem     in 

caussa  citationis  cuiusdam  sacer- 
dotis. . 

134.  M.  quod  affigitur  cum  candelae  Mar 

gistrandorum  deferuntur. 

135.  De  prandio  Aristotelis  formula. 

136.  Formula  credentialium  ad  illustrissi- 

mum  principem  Georgium. 

137.  Formula   litterarum   ad   Episcopum 

Mersburgensem. 

138.  Quitantz.   (Deutsch.) 

i39.  Copei  eyner  vorschrifit.  (Deutsch.) 


140.  Darauf  BI.^S**  ein  Credentzbrief,  mit 

welchem  die  Universität  den  Wolf- 
gang Meurer  und  Joach.  Camera- 
rius  au  Cbumerstad  deputierte, 
1551. 

141.  Bl.  83*  fg.  noch  6  Briefe,  darunter 

ein  deutscher,  aus  den  Jahren 
1551  u.  1552. 


620  Fr.  Zarngke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

Ich  theile  die  folgenden  Mandate  vollständig  mit,  um  zu  zeigen,  welch  ein  reicber 
Schatz  von  AufkISrangen  für  die  Geschichte  der  Studien  wie  der  SUten  in  diesen  For- 
mularen und  Verordnungen  enthalten  ist; 

4A.    Mandatum  domini  rectoris  pro  saspensione  actuuro  scholasticorom.  (Bl.  1t*)*) 

Nos  N.  etc.  rector  ex  decreto  communique  consensu  concordi  denique  seoteotii 
magistrorum  et  doctorum  antedictae  nostrae  universitatis  omnes  actu^  scholastkai  : 
propter  certas  violentias  et  molestias  iamdictae  universitati  et  suis  suppasitis  iniuriose 
illatas  suspendimus,  in  hiis  scriptis  mandamus  omnibus  et  singuh's  oiagistris  doctoribnt 
licentiatis  et  baccalariis  quarumcunque  facultatum  ne  ah'quis  inantea  aliqaem  sdoo 
scholasticum  coram  nostrae  universitatis  supposttis  publice  exerceat  donec  aliud  per 
universitatem  fuerit  diffinitum.  Sub  poena  periurii  carenciae  libertatum  ac  tiiitioois 
universitatis.    Datum  etc. 

46.    Mandatum  de  beanis  non  vexandis  vel  iniuriose  offendeDdis.  (Bl.  40^) 

Mandat  omnibus  et  singulis  universitatis  eiusdem  suppositis,  quafenns  oonaa 
ipsorum  deinceps  aliquem  ex  htis  qui  sese  in  praesens  oppidum  el  hapc  almam  acade- 
miam  studii  causa  contulerunt,  quos  nonnulli  beanos  suo  nomine  compellitant,  in  foro 
plateis  vicis  collegiis  bursis  ah'isve  quibusiibet  locis  et  signanter  in  praesenti  coU^ 
quando  ad  ipsum  immatriculationis  causa  ingredientur  vel  postimmatriculationeme^ 
dientur,  verbis  iniuriosis  offendat,  verhöret,  capillet,  aqua  seu  urinaperfundat,  palfe 
ribus  atque  aliis  immundiciebus  proiiciat  vel  defeedet,  fistulando  subsanuel,  hoireodii 
vocibus  acciamitet  vel  modis  quibuscunque  corporaliter  atque  enormlter  molesiart 
praesumat.    Sub  poena  v  gl.  universitati  irremissibiliter.  etc. 

83.     Mandatum  de  sutoribus  facem  Hallensem  deferentibus  non  ofTeudendls. 

(Bl.  4  3%  vgl.  auch  Hb.  A.) 

Mandat  omnibus  et  singulis  universitatis  eiusdem  supposills,  quatenus  hoc  s&o 
diebusque  ac  noctibus  sequentibus,  dum  sutores  iuxta  ritum  suum  faces  ardenl^,  quas 
lumen  Hallense  vocitant  per  vicos  et  plateas  huius  oppidi  circumferent,  in  suis  babits- 
lioiiibus  et  stantiis  sese  contineant,  ipsosque  in  suis  consuetis  sollemnilalibns  sive  hos 
circumferendo  sive  choreas  ducendo  nequaquam  impediant  perturbentsive  quo^ismod« 
molestent,  verum  potius  eos  ipsos  huiuscemodi  suos  ritus  pacißce  et  quiete  pera^ 
permittant.    Sub  poena  unius  sexagenae  novae  etc. 

26.     Mandatam  de  non  ofTendendo  aiiquem  per  euriam  paedagogii  pertranseuntem.  ;BI.  1**' 

Cum  universis  et  singulis  huius  oppidi  incolis  ac  etiam  exteris  ius  libere  euixii 
per  euriam  praesentis  paedagogii  hactenus  concessum  esse  dinoscatur,  ideoque  N.  etc- 
rector  mandal  omnibus  et  singulis  tarn  graduatis  quam  non  graduatis  suppositis  prae- 
dictum  paedagogium  immorantibus,  quatenus  ullum  ipsorum  quempiam  ibidem  pe^ 
transeuntem  aut  die  noctuque  pertransire  voleutem  verbo  vel  facto  offendat,  urina  vd 
aliis  liquoribus  perfundat.  pulveribus  aut  aliis  immundiciebus  proiiciendo  defoedel  aot 
quovis  alio  modo  molestare  vel  offendere  praesumat,  sub  poena  unius  sexageoae 
novae  etc. 


iy  Ein  solcher  Fall  trat  z.  B.  ein,  wenn  der  Rath  und  die  Stadt  vom  Bischof  excomamBi- 


LlBBLLUS  FOBMULARlß.  ,084 

3S.    Mandatam  de  Don  ascendendo  castrum,  parietesque  eins  noo  delurt>ando. 

(Bl.  46»») 

Mandat  omnibus  ett.  Quatenus  ullum  fpsorom  deinceps  eine  rationabili  et  legitima 
Qua  castniin  praesentis  oppidi,  ubi  iamiam 'MHlrissiim  duces  Saxoniae  resident  atque 
»rahtur,  asceiidat  neque  parietes  domuum  murorum  sive  habitationum  praefeti  castri 
ra  vel  extra  figurando  scribendo  vel  quovis  modo  pingendo  foedare  seu  deturpare 
lesumat.   Sub  poena  unius  floreni  universitati  etc. 

t9.    Maodatam  ne  aliquis  opponeDtem  vel  reapondentem  etc.  in  aeroUna  disputatiooe 

impediat.  (Bl.  iS^} 

Mandat  omnibus  et  singulis  suppositis  praesens  collegium  vel  -paedagogium  immo- 
itibus  vel  illud  studii  seu  alia  quacunque  causa  visitantibus,  quatenus  ullum  ipsorum 
disputalione  serotina  opponentem  respondentem  vel  arguentes  pulsationibus  clarae- 
lus  submurmurationibus  confabulationibus  irrisionibus  vel  quovis  alio  modo  turbare 
1  impedire  praesumat,  neque  alium  vel  alios  ad  soleas  ducat  aut  duci  faciat  vel  sie 
centes  quomodolibet  adiuvet.    Sub  poena  v  grossorum. 

47.    Mandatum  de  beanis  non  vexandis  in  processione  corporis  Christi.  (Bl.  24*} 

Mandat  etc.  quatenus  ullum  ipsorum  eos  qui  in  praesens  oppidum  studii  causa 
reniunt  (quos  suo  nomine  beanos  appellant)  in  foro  plateis  vicis  aliisve  quibuslibet 
as.  et  i^igaanter  in  statione  seu  processione  crastina  luce  per  Christi  fideles  venerabi* 
limam  corporis  dominici  sacramentum  conducendo  veneraturos  solTemaiter  Genda 
lam  vel  occulte  molestet  contumeliis  aut  iniuriis  afßciat  seu  modis  quibuscunque  cor- 
raliter  offendere  praesumat  nee  ipsis  atque  alicui  istorum  serta,  si  qua  .mor6  lauda- 
[  in  capitibus  detulerint  auferat  deponat  seu  laceret,  aut  aliquid  illidti,  i5ropter  quod 
risti  fidelium  devotio  vel  minualur  vel  perturbetur  aut  etiam  scandalum  toter  eos 
>oriatury  protunc  exercere  praesumat.    Sub  poena  unius  floreni  universttati  etc. 

49.     Mandatum  tempore  carnisprivii  insinuandum,  ne  larvatus  quis  incedat.  (Bl.  22*) 

• 

Mandat  omnibus  etc.  quatenus  nullum  ipsorum  hoc  camispriviali  tempore  larvis 
i  vestibus  rusticis  seu  habitu  mutato  indutus  per  vicos  plateas  aut  domos  civitatis 
icinde  vdgando  discurrat  neque  clamores  horribiles  aut  cantus  clamoroso9  et  insoli- 
in  eisdem  suscitet  aut  globos  aereos  gladios  vel  cuspides  seu  quaeeunque  alia  arma 
^üm  deferat  nee  aliquem  verbo  vel  facto  iniuriose  oflendat  aut  quaeeunque  alia  illicita 
>pter  quae  universitas  inquietari  posset  perpetrare  praesumat.  Sub  poena  tri  um  flo- 
lorum  etc.  aut  incarcerationis  per  unum  mensem.    Datum  etc. 

5^    Blanclatum  de  armis  non  portandis  habitu  non  mutando  kidisque  non  exercendis. 

(Bl.  J3«) 

Mandat  omnibus  etc:  Quatenus  ullum  ipsorum  deinceps  in  plateis  vel  vicis  huius 
ptdi  gladios  cultellos  pugiones  aut  quaeeunque  alia  arma  deferat  vel  mutato  habitu  seu 
;ie  velata  praedictis  in  locis  vadat  vel  clamores  horribiles  more  onagrorum  nocturnis 


jrt  worden  waren.  Das  ist  im  4  5.  Jahrhundert  mindestens  Ein  Mal,  wahrscheinlich  aber 
ch  öfter  geschehen,  vgl.  die  unten  weiter  zu  besprechende  Hands.  der  Leipziger  Rathsbiblio- 
9kRep.  tO»,  foJ.  Bl.  49». 

Abhaadl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  WisMiiAcb.  III.  ^^ 


622  Fr.  Zarncke,  urk.  Qubllbn  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

temporibus  excitet  Nee  iudos  iHicitos  exerceat  vel  io  tabernis  praesentis  oppidi  aut  vif 
lamm  seu  suburbiorum  eidem  oppido  circumiaceiltium  latitare  aat  quaecooqae  illkiu 
inibi  perpetrare  sludeat  Nee  etiam  iucolas  huius  oppidi  aat  quoscunque  alios  vel  io  per- 
sonis  vel  rebus  molestare  seu  daiunilicai#pFaesumat  Nee  iniuriis  quibuscunqae  affico« 
audeat  sab  pena  unius  floreni  ete. 

53.    Mandatum  de  suspensore  nou  oiTendendo.   (Bl.  28*) 

Mandat  omnibus  etc.  quatenus  uUum  ipsorum  deinceps  executorem  iusticiae  qam 
lictoris  nomine  quidam  appellant,  dum  reum  aliquem  per  sententiam  morti  addidaa 
pena  iniunela  afßcere  tentaverit  in  exercitio  actibusque  suis  quovismodö  impediat  Vd 
si  in  exequendo  opus  suum  negligens  aut  imprudens  repertus  fuerit  perciitere  iacere 
vuinerare  vel  oceidere  praesumat  Nee  ipsum  iadicandum  (si  casu  aufugerit  vel  evaserit) 
defendere  condueere  protegere  vel  receptare  sludeat  Sub  pena  relegatioois.    DaUnn 

54.    Mandatam  de  ministris  praadii  Aristotelis  non  impediendis  vel  offendendis.  (Bl.  13^] 

Mandat  omnibus  etc.  Quatenus  erastina  luce  post  actum  recommendationis  dool- 
norum  magistrandorum  in  collegiis  ac  bursis  suaruni  habitationum  sive  slanlianim 
eontineant  Nee  convivas  prandii  Aristotelis  ac  ipsorum  ministros  in  vel  extra  locom 
dictum  habebilur  prandium  quovis  modo  impediant  molestent  conturbeDt  sea  vefbii 
aüt  factis  iniuriose  quomodolibet  ofiendant  Nee  etiam  diclis  ministris  inter  apportandai 
et  deportandum  cibaria  et  potagia  aliquid  e  manibus  scutellis  seu  poculis  Yiolenter  lok 
lere  r^percque  praesumant.    Sub  pena  unius  floreni  etc. 

55.    Mandalum  de  non  offendendo  convivas  aut  eorum  ministros  post  Tesperiaa.  JjfiL  i3^ 

Mandat  omnibus  etc.  Quatenus  hoc  vesperi  post  actum  ve^eriaram  pro  domiotf 
saerae  (heologiae  licentiatis  in  lectorio  ordinariarum  disputationum  coUegii  N.  iamiM 
celebrandom  ad  collegia  vel  bursas  suarum  habitationum  sive  stantiarum  sese  recipiuri 
Et  ibidem  sesc  eontineant  Ncc  magistros  doclores  aliosquc  hospiles  ad  dictarum  vespe- 
riarum  collationcm  invitatos  in  vel  extra  stubam  N.  ubi  talis  collatio  vel  refectio  babebi- 
tur  quovisqiodo  impediant  molestent  seu  oflfendant  Nee  etiam  ministris  eorundem  bo- 
spitum  inter  apportandum  et  deportandum  confecliones  et  potagia  aliquid  e  laodbosfel 
poculis  tollere  seu  rapere  vel  quomodolibet  iniuriari  praesumant.  Sub  pena  unius  fth 
reni  etc. 

56.     Mandatum  de  non  conducendo  cum  armis  vel  clamoribus  recedentes.  (Bl.  24*) 

Mandat  omnibus  etc.  Quatenus  ullum  ipsorum  deinceps  studeulem  vel  studeotei 
ex  hoc  oppido  repatriandi  vel  alia  causa  recedcnlem  seu  recedentes  cum  gladiis  cospi' 
dibus  aliisve  armis  quocumque  nomine  ea  appellari  contigerit  Aut  velata  facie  condu- 
eere vel  inter  conduccndum  clamores  horribiics  excitare  seu  cantiienas  inhonestas  per 
vicos  et  plateas  vagando  decantare  vel  quaecunque  alia  illicita  indecentiaque  extonc 
perpetrare  praesumat.    Sub  pena  unius  sexagenae  novae  etc. 

66.     Mandatum  ne  aliquis  hastiludia  exercentes  vel  circa  pancratium  pugnantes  impediat 

(Bl.  28«) 

Quia  nobilium  conventus  camporum  pugnam  die  Lunae  proxima  seqaentibttsqne 
dicbus  iuxta  pancratium  in  foro  constructum  publice  demonstra(i]nis  lusurusque  diver- 


LlBBLLOS  FORMULARIS.  6S8 

imiis  et  defendiculis  inter  pugnandam  ludendumque  utetur  quibus  incauti  specta-* 
bukismodl  |>ancratio  appropioquantes  aut  etiain  ipsi  pagilibus  facile  (prout  veri- 
iter  timeodiiin  est)  laedi  poterunt  et  offeudi,  eapropter  M.  etc.  reclor  mandat  om* 
I  ei  siogulis  uQiversitatis  eiusdem  suppodMt  Qiiatenu9  nulluin  ipsorum  praescriptis 
J8  praefatum  pancratium  ludi  huiusmodi  spectaodi  causa  ingredi  vel  ipsi  Dimis  ap* 
inqaare  sicque  pugilibus  ipsis  impedimento  esse  aut  sese  ibidem  pericuio  expoiiere 
Jiquem  ex  ipsis  ludentibus  verbo  vel  facto  molestare  seu  offendere  prdesumal.  Sub 
9  floreni  pena  universitati  irremissibiliter  persolvenda  necoon  iocarcerationis  per 
ilatores  ad  hoc  deputatos  Odeiiter  exequeoda.  Datum  recloratus  etc. 

Litterae  testirooniales  quod  quis  per  triennium  continue  in  studio  steterit  ibidemque 
philosophiae  et  raorom  convereationi  operam  impenderit.    (BI.  85^) 

Coram  universis  et  singulis  sanctae  malris  ecciesiae  fiiiis  praescntes  Jiteras  visuris 
iris  vel  audiluris  Nos  N.  etc.  Rcctor  tenore  praesentis  publice  recognoscimus  pro- 
tem  validum  N.  praefatae  nostrae  universiCatis  et  membram  esse  admodum  gratum 
idemque  universilale  nostra  aliquamdiu  bonarum  artium  disciplinis  et  signaot^r 
slarorum  iurium  exercifationibus  virtutumque  ac  bonorum  morum  actibus  operam 
ndisse  diligentem  [Insuper  post  tempora  completionis  lectionum  exercitiorum 
umque  actuum  scholasticorum  baccalariatus  et  magisterii  in  artibus  gradus  concer- 
am  iuxta  nostrae  universitatis  praedictae  rilum  et  consueludinem  rigorosis  exa- 
>as  consuetisque  solennitatibus  praehabitis  eosdem  gradus  successive  palam  et  so- 
ter  promotionis  laurea  adeptum  fuisse  tandemque  post  adeptum  magisterium  in 

uoiversitate  legende  disputando  aliosque  actus  scholasticos  diligenter  exorcendo 
»iennium  et  ultra  continue  stetisse  Moribus  denique  laudatissimis  etc.  Diese  Worte 
lande  von  Pabri  selbst  nachgetragen  und  mit  Verweisungszeichen  versehen.]  Ibi- 
quoque  per  triennium  et  ultra  studii  ac  in  pbilosophia  exercitandi  causa  continue 
se  magistris  doctoribus  licenliatis  aliisque  suis  maioribus  ibidem  degenlibus  hono- 
et  reverentiam  dcbitos  exliibuisse  sicque  moribus  laudatissimis  vitae  quoque  meri- 
raestauübus  plurimum  commendabilem  sese  reddidisse  ut  haud  immerito  in  yir- 
>ram  numero  haberi  computarive  debeat.  Quare  praememoratum  dominum  N. 
-ae  praelibatae  universitatis  membrum  et  alumnum  dilectum  Omnibus  et  singulis  ad 

praesentes  nostrae  pervenerint  litterae  lideliter  recommendamus»  quam  sinceriter 
rites,  quatenus  eidem  domino  N.  nostrae  universitatis  intuitu  suorumque  meritorum 
emplatione  favoris  benevolentiae  consilii  promotionis  et  auxilii  beneficia  in  suis  re- 
causis  et  uegotiis  actis  vel  agendis  favorosius  impertiri  dignentur  Nos  per  hoc  ad 
imilia  immo  longo  maiora  complacentianim  generaliter  constringentes.  In  quorum 
iam  et  singulorum  praemissorum  fidem  robur  ac  evideas  testimonium  rectoratus 
ri  sigiilum  praesentibus  duximus  appendendum  et  appendimus.  Datum  etc. 

.     Forma  Mandati  contra  birretorum  nc  aliorum  babiluum  indecentium  delatores  per  d. 

Reclorem  promulgati.  (Bl.  *9«) 

Cum  secundum  iurisconsultorum  sententiam  Is  qui  illicitis  insignibus  aut  vestibus 
statui  minime  congruentibus  utitur  crimen  falsi  (quod  leges  pro  admissi  qualitate 
issime  puniendum  censuerunt)  committere  non  ambigatur  Et  birretum  Habitus  sit 
quidem  scholarium  verum  potius  doctorum  conditioni  statuique  congruens  Ideoque 
cholares  huius  almae  universitatis  birreta  suis  slatiboa  haud  congrueniia  deferentes 

44» 


63!4  Fr.  Zarncke  ,  ürk.  Qt^BLLBN  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

penam  falsi  et  signanter  penam  statuti  birretorum  ac  aliorum  quonmilib^t  indecenliom 
habituura.  delationem  probibentis  incidant  N.  de  N.  Rector  Mandat  omnilnis  ei  singidis 
baccalariis  et  sludentibus  universitatis  eiusdem  Quatenus  unua  ipsorum  deinceps  bim- 
tum  seu  quemcunque  aliura  indecentem  habitum  publice  deferre  praesemat  Sub  peti 
X  grossorum  universitati  tociens  quociens  contrarium  facere  praesuinpsH  Jrremisfibili- 
ter  persolvendo  etc.  Datum  etc. 

Aus  späterer  Zeit. 

4  82.    Formiria  testimonii  publici'de  completione  triennii.'  (61.  74^) 

Universis  ac  singulis  praeseiites  litteras  nostras  visuris  lecturis  atque  audilaris  Nos 
Fridericus  Peypus  Forchcmius  artiutn  liberalium  ac  Philosophiae  Mag.  indytae  üniTer- 
sitatrs  .studii  Lipsiensis  Rector  Salulera  oplamus  in  doroino  sempitemam.    Tenerabiles 
ac  bunianissimi  viri,  signißcamus  vdbis  et  certiores  vos  reddimus  bis  lilteris  nostrisqood 
ante  dies  paucos  studiosik  ac  nobilis  adolescens  Joannes  MamhoUb  Bcclesiae  Ualber- 
statensis  Maioris  canonicus  ad  nos  venerat  orans  atque  obsecrans  ut  qui  in  bac  nostn 
Universitate  iam  tricnnio  versalus  esset  et  bobis  studiis  ac  moribus  dedisset  operam  et 
iam  a  suis  in  patriam  revocaretur,  quo  anteacfae  vitae  et  mentum  stödionim  saonnn 
testimonium  a  nobis  acciperet  Id  quod  illi  negare  nulla  ratione  potuimus,  praesertia 
cum- eins  rei  testes  idoneos  se  nobis  daturum  promitteret  .  quod  et  fecH.  Nam  hestenii 
die  hora  post  meridiem  duodecima  venerabiles  vires  aa  dominos  magiströs  teirtes  addi- 
xit  M.  Joan.  Musleruro  sub  cujus  cura  bic  vixit  Lypsiae,  M.  Jo.  Fritz  Collegii  Maioris  eol- 
legidtüm.  et  M.  Georg.  Muslerum,  qui  oranes  et  singull  coram  nobis  in  babilatione  doM 
a  iurfito  Universitatis  nostrae  nolario  sub  iuramento  corporaliter  praestito  seorsimi«- 
quisili,  ut  veritatem  absque  cujusquam  gratia  dicerent,  concorditer  testati  suol  pne- 
dictum  Joannem  Marnhoith  continuo  triennio  bic  in  universitate  nostra  semper  ftwse 
et  non  tantum  literis  bonis  strenuam  jrapendisse  operam^  sed  etiam  tta  vixisse,  Qt  iM 
unquam  inbonesti  in  illo  deprehenderint.    Itaque  nos  testimonium  illörum  acceptaoles, 
praesertim  cum  per  omnia  cum  fama  et  libris  noslris  congrueret :  Siquidem  ioveDioms 
iilum  ante  triennium  anno  MDXXX  sub  rectoratu  ven.  viri  Dn.  Mag.  Martini  Tilii  to  a^ 
bum  universitatis  nostrae  relatum,  neque  ulla  unquam  vitae  aut  morum  macula  asper- 
sum :  publice  bis  literis  nostris  tcstamur  saepe  iam  commemoratum  Jo.  Mar.  bic  Dotisr    \. 
cum  per  integrum  triennium  et  vixisse  inculpate  et  bonis  literis  sie  incubuisse  ut  iOia 
pro  huius  universitatis  nostrae  membro  nequaquam  poenitendo  libenter  agnoseafflS* 
Quapropter  eundem  etiam  in  Universum  omnibus  et  privatim  singulis  ad  qaoscaoqoe     i 
boc  scriptum  noslrum  pervencrit  diligenter  commendamus,  orantes  Interim  uf  ubicon- 
que  potuerint  et  honori  ipsius  favorabiliter  prospicere  et  utilitati  ac  commodis  bojos 
nostrae  petitionis  rospectu  benigne  consulere  velint.    Id  quod  nos  vicissim  in  simifibBS 
et  maioribus  etiam  ubicunquc  occasio  sese  ostentarit  de  universis  de  singalis'bene  ist- 
rendo  in  omni  loco  et  tempore  atque  omni  officiorum  genere  recoropensare  semper 
studebimus.    In  cuius  rei  fidcm  ac  evidens  testimonium  bas  literas  publico  universiti- 
tis  nostrae  sigillo  appenso  confirmandas  existimavimus.    Quae  datae  sunt  Lypsiae  anno 
MDXXXIIIj  etc.  Georg,  k  Szode. 

Ich  füge  nocli  die  Notizen  über  das  'prandium  loci*  von  B1.  59  fg.  bei,  die  zwario 
späterer  Zeit  verfasst  sind,  sich  aber  auf .  ein  praescriptum  an tiquom 'beru- 
fen.   Sie  sind  sehr  gross  und  saqber,  ja  splendid,  geschrieben. 


LlBBLUJS  KORMULARfö. 


625 


Aano  Christi  MDCVII  academiae  Lipsensis  rectore  Andrea  EnraieDio  Budiss.  med.D. 
die  XXII.  Febr.  quae  erat  dominica  InvooavU  IHusiris  et  Geoerosus  princeps  ac  domi- 
DOS  do.  Theodatos  Setomireczki  Pra Adtum  qu6d.  Loci  vocamus  iostruxit.  Ad  quod 
ioritati  fueniDt  iuxta  praescriptum  antiquum:  (Bi.  59*') 


Academiae  rector. 

Quatuor  faculCatum  decani. 

Omnes  professoreft.  . 

Oouies  lacultatum  superiorum  doctores 

(sea    qui  niembra  facultatis  alicuius 

superioris  sunt). 
Omnes  coliegiati. 
Retftoris  assessores. 

Bxecatores 
ei 
Syndieu»  (oisi  vei'  professor  vel  io  ali- 

qua  facultatum  superiorum  membrum 

▼el  collegiatus  etc.  fuisset)  una  cum 
Notario  academiae. 


Praeter  essentiales  bospites  academicos 
gratiosae  principis  voluntati  liberum  fiiit  re- 
lietum,  an  de  Sena.tu  oppidano  aliquos 
invitari  placeret. 

Invitati  autem  sunt 
tres  consules. 
Duo  Aediles. 
Soabini. 
Praetor  et 

Quaestor  Elecioralis« 
Invitatores  eraqt 

Ulustr.  principis  praeceptor  dn.  Maxen^ 
tius  et  M.  Petrus  Werrierus  J.  U.  can- 
didatus  etc.    Invilabant  die  Satumi. 


Dominica  praedicta  bospites  lacademici  omnes  *  fere  circa  horara  decimam  conve- 
lisbani  rectorem,  eundemque  honorifico  comitatu  ad  aedes  Sebastiani  Scbilert  in 
IMeto  sitaSy  ubi  Illustris  dominus  suam.  babitationem  habebat,  deducebant.  Cumqne 
Um  prope  ad  fores  aedium  ventum  esset ,  tibicines  urbici ,  instrümentorum  musico-< 
ram  cantu  Academiam  excipiebant.  Ex  opposito  Hierum  stabat  Illustris  Princeps,  qui 
Mipatus  nobilibus  aliquot  Polonis  porrecta  manu  singulis  Academicis  adventum  gratula- 
kaliir.  Ascendebant  bospites  in  hypocaustum  Principis,  in  quo  oblonga  tabula  et  duae 
nensae  instructae  erant.  Lotis  manibus  accubuimus  ordine.  Princeps  proximum  a 
dextra  rectoris  lecum  occupabat.  Fercula  octo-decim  (singulis  vicibus  ter  repetitis) 
■ignifice  parata  apponebantur.  Yini  bonorarü  per  notarium  Academia  oflbrri  curavit 
canlbaros  vigintt  Pro  qua  oblatione  Illustris  principis  nomine  gratiarum  actionem  insti* 
toebat  H.  Wernerus.  Paulo  post  allerem  formam  ferculorum  appositam  Illustris  prin* 
eeps  surgens  ipse  erudita  et  eomta  oratione  gratias  Academiae  agebat;  cui  fespondit 
l0Ctor.  Quibus  peractis  pocula  aliquot  in  salutem  principis,  Electoris  nostri,  Jobannis 
Georgii  ....  (hier  ist  leider  ein  Blatt  berausgeschnitten). 


EL  61.    Qui  sint  ad    prandium  comitis 
m  baronis  aut  domini  alicuius  invitandi. 

Invitandi  autem  sunt  Magnificus  domi- 
wu  rector  cum  suis  consiliariis,  quatuor 
^heani  et  jexecutores  universitatis,  omnes  ^ 
doctores,  omnes  salariati  et  coliegiati  cum 
'Mario.  Quilibet  dominus.det  famulis  .j.  fl. 

Fecerunt. 

Domini  gratiosi  de  Shuartzberck. 


De  Mansfeldt  (Am  Rande  steht  nacb  einem 
Punct  *Philippus'.  Noch  weiter  rechts, 
scheinbar  ganz  für  sich  'D.  k  Pirck'.) 
Domini  Sobtick  et  Ellbogen. 
Dom.  ab  Anhaldt. 
De  Stolberck  .  MDXXYI.  . 
.  Et   vocatur  .  eiusmodi    prandium  loci 
p  r  a  n  d  fu  m ,  qnia  hihc  proximus  a  rectore 
locus  dantl  cedit. 


De  Valdeck. 

Bs  folgen  noch  die  Namen  von  denen,  4ier  ferberhin  'prandiä  loci*  gegeben  von 
^3i  —  1563«  Dia'U)arones  a  Zarncka'  (s.  u.  Lib»  D.)  sind  nicht  darunter;  es  scheint 
^«sen  also  wirklich  gelungen  zu  sein,  sich  um  das  prandium  weg  zu  schleichen. 


hme  einiger  le«nr : 


Fb.  ÜtiscKe.  cbk.  QtKLLE<(  z.  G.  d.  ümv.  Leipzig, 


KATIONARIÜS   FISCl. 


Di«  Such.  vbD  Bcmer  im  Index  E  u.  K  mit  diesem  Namen  benannl,  *nn  Andeni 
•och  RBgestum  acccptorDin,  in  schmal  gebrochenem  Folio,  etwa  180  Uli.  Papier. 
UHbe*chn>ll«n.  m  Pergamenlumschlae  ohne  allen  Titel,  ward  vonBorner  nicht  mil  einen 
BuchmubcH  bule(;l.  weil  es  nicht  tn  das  Archiv,  sondern  in  den  Fiscns  gebdKe.  Ks  be- 
ginn! mil  dem  Heclorate  des  Vincenlias  Grüner  1410'*  (die  erste  Aufzeichnung  lälli  ins 
labr  tili,  und  daher  steht  diese  Jahresialil  auf  dem  Süssem  Deckel)  und  gehl  ddod- 
terbrochen  Tori  bis  zn  Chr.  Heurer  t&9(''  (nur  141'i*  fehll,  es  ist  aber  dafür  ein  weiK« 
Bläu  gelassen).  Der  Umfang  des  Buches  ist  zu  verschiedenen  Zeiten  dorch  AnnSbea 
noner  Lagen  vermehrt  worden,  wobei  man  sich  luletzl  sogar  nicht  scheute,  Papier  von 
grÖMserem  Formale  zu  vera-endcn.  Beschrieben  iul  Alles,  mit  Ausnahme  einiger 
Seilen,  und  gegen  Ende  «ucli  einiger  leerer  Blätter;  bezilTert  ist 
vioUeloht  nicht  von  einer  und  derselben  Hand. 

Die«  Buch  enthält  in  der  Haujils.iche  die  kurzen,  oft  nur  wenige  Zeilen  eionrli- 
meiidRn,  Notizen  über  die  üebergabe  des  Fiscus  von  Seilen  des  reclor  antiquus  an  dca 
reclor  novuB.  Dieite  Hcchnungsahlagen  (es  ging  dabei  munter  her,  vgl.  1  i  |  e'' :  'llem 
pro  magtslrls  In  computu  exiiilcntibus  expoiichantur  solum  6  grossi  quos  perbibenmfl 
bietsn  ein  mchrrachos  Interesse ;  schon  die  Notizen  über  die  verschiedenen  Aus^abeii, 
so  kan  sie  sind  {z.  B.  die  Geschenke  an  die  Fürsten  und  ihre  ItSlhe,  an  die  Biscliöfr 
«un  Merseburg  und  Naumburg.  Aufwand  für  die  Abgeordneten  nach  Constanz  und  Ba- 
sel, oder  für  Gesandte  bei  hosundem  Gelegenheilen,  wie  unter  Gisslo  de  Suecia  an  da 
BUchof,  dann  mohrfach  nach  Rom,  wie  in  der  Angelegenheit  mit  W4jngidel,  ferner  ili« 
lloraobnrger  Pfründe  1511,  die  innovslio  privilegioruni  unter  Loo  IX.  u.  A.  bcirell'vMl: 
diu  fortwährendon  Geldsendungen  nach  Rom,  sobald  man  dort  etwas  erlangen  wollte, 
»ind  besonders  interessant),  mehr  noch  die  jedcsm.il  sich  erneuernde  Aufnahme  des 
Inventars,  die  so  genau  ausgeführt  zu  werden  pde^l,  da.ss  seihst  liber  praesens  oderli- 
bor  hie  papyreue  nicht  vergessen  wird.  Aus  diesen  Verzeichnissen  lernen  wir  riK-W 
nur  die  allmHIige  Erweiterung  des  Inventars  kennen,  sondern  wir  können  auch  —  «t< 
das  schon  oben  S.  534  geschehen  isl  —  nachweisen,  was  an  Urkunden,  nolarielteo 
Inatrumenten,  Copieri.  Briefen  u.  s.  w.  ursprünglich  vorhanden  war,  was  also  spütf 
W*t  verloren  gegangen  ist,  und  was  nie  dagewesen  zu  sein  scheint.  So  wird  toa  ä" 
bulla  confirmiilinnis  von  vorneherein  nur  die  copia  oder  das  Iranssumplum  ^esn»*, 
der  Fundalions- Urkunde  geschi^t  ger  keine  Erwähnung,  sie  l$t  also  gleich  in  dentr- 
sIen  Semester  abhanden  gekommen,  oder  nie  dagewesen,  s.  o.  Neben  dem  sigiOn* 
rocloratus  wird  erst  1419  das  sigillum  maiu«,  oder  sigillum  universitatts  seu  maiHtf 
lis,  und  von  da  an  slchend,  genannt,  wozu  freilich  nicht  stimmt,  dass  auch  Ie(ili0 
bereits  in  den  illleslon  Sliilulen  von  Uto  erwühnt  wird.  Hit  der  Zeit  werden  diei«- 
gaben  nn^nauer;  mau  besdirSnkl  sich,  iif  conataticren,  daiis  der  Inhalt  der  ciüi. 
cislula,  scatiila  oder  parva  ladula  richlig  gewesen.  Genauere  Kecloren  Ven«i(^w 
dann  wohl  wieder  genau,  wie  z.  B.  Conrad  Thynre  1446",  auf  den  sich  dsnnJieW- 
genden  berufen.  Im  Jahre  I  SO  i  ward  ein  besonderes  Verzeichniss  angelegt,  und  do 
Ralionat-ius  beigefügt,  was  dann  folgende  Uectoren  durch  einige  Notizen,  doch  norwd* 
lüsslg,  erwcilorlen.    Endlich  IBsst  man  die  Anführung  des  InveDlars  gam  bei  SeiMV' 


Rationarius^fisci.  627 

begnügt  sich  mit  der  Rechnoogsablegung.    Schon  seit  dem  Ende  der  iOger  Jahre  des 
15.  iahrhonderts  wird  jene  sehr  selten. 

Bei  der  ältesten  Uebergabe  von  Helmold  (U4  0*]  an  Vinc.  Grüner  (UIO**)  lautet 
di«  Aufzählung  des  Inventars :  'Item  dixit  [dominus  antiquus  rector]  eundem  [Johan- 
nam.  de  Nonsterberg]  adhuc  'habere  librum  statutorum.  Idem  magister  llelmoldus  in 
nooramendatione  novi  rectoris  praesentavit  baculos  argenteos  et  sigillum  argenteum  et 
awliiculam  universitatis.  Item  facto  computo  praesentavit  videlicet  parvam  cistam  cum 
Hlttnimento  subconsenralorü  et  bülia  couservatorii*. 

Bei  der  zweiten  (Mlfj.heisst  es:  'Item  eodem  die  praesentavit  rectori  novo  si^ 
gillani  argenteum,  baculos,  matriculam,  bullam  couservatorii,  litterdm  sigillatam  de 
aobconservatoribus,  item  coppiam  confirmationis,  item  articulos  composittonis  inter  re- 
fMD  Boloniae  et  dominos  de  Prussia'. 

Bei  dej*  dritten  (ÜH**) :  'Ilem  praesentavit  eodem  die  novo  rectori  I^ullam,  lttte-> 
nm  sigillatam  de  subconservatoribus  et  copiam  bullae  ei  litteras  quasdam  de  dominis 
ft*QSsiae  et  rege  Polonorum.  Sed  sigillum  argenteum  praesentavit  in  die  electionis  novi 
rectoris,  matriculam,  baculos  argenteos  in  recommendatione  rectoris  novi  ei  postea 
eisliilam  quandam'. 

Bei  der  vierten  (i  il  2**) :  'Item  praesentavit  idem  antiquus  rector  novo  rectori  bul- 
lun  conservatorii,  subconservatorium,  quasdam  copias  et  cedulas,  matriculam  univer- 
süatis,  libellum  hunc  praesentem,  sigillum  argenteum  rectoratus  et-  baculos  argenteos 
tum  una  cistula  etc*. 

Der  sorgsame  und  accurate  Joh.  Hoffmann  de  Swidnicz  verzeichnet  1413*  das  In- 
veotar  folgendermassen :  'Item  idem  antiquus  rector  praesentavit  novo  rectori  bacculos 
argeniees,  sigillUm  rectoratus,  matriculam  universitatis,  librum  statutorum,  praesentem 
librum,  et  unam  ci«ticulam,  in  qua  contioebatur  bulla  couservatorii,  item  instrumentum 
in  quo  continetur  copia  conGrmationis,  item  unam  litleram  sigillatam  de  subconservato*- 
rihas,  item  articulos  concernentes  dominos  Prusiae  et  regem  Poloniae  in  volgari*. 

Statt  copia  confirmationis  hei€st  es  späterhin  auch  mehrmals  'copia  fundationis*, 
womit  keineswegs  ein^  Abschrifl  der  fürstlichen  Fundationsurkunde  gemeint  ist. 

Im  Jahre  H69  ward  olles  Geld  des  Fiscus  gestohlen,  etwa  497  Rhenenses  betra- 
gend (so  berechnet  M.  Hieronymus  Zynaus  in  einer  Randbemerkung  vom  Jahre  f  576). 
,I>er  Rationarius  erwähnt  dies  folgendermassen.  Zuerst  von  der  Hand  'antiqui  rectoris', 
aUgeascheinlich  eilig  und  hastig  geschrieben :  „Anno^domini  millesimo  CGCCLXIX  sexta 
leria  post  pentecosten  xxvji  die  meusis  Mail  in  praesencia  consilii  universitatis  et  om- 
oinm  doctorum  per  dominum  rectorem  ad  hoc  vocatorum  reperimus.in  ladula  parva  xi 
litteras  in  pergameno  sigillätas,  item  sigillum  universitatis  et  maiestatis,  item  librum 
ooDchisionum  universitatis.  Tota  autem  pecunia  füit  furtim  sublata,  demptis  4  gr.  in 
pixide  repertis>  praesentibus  coraputatoribus  antiqui  rectoris,  videlicet  domino  doctore 
Weysse  et  magislro  Cristoffero  Freystad  et  antiquo  rectore,  videlicet  magistro  Stanislao 
Pechman  de  Sweydnitz  et  computatoribus  novi  rectoris,  videlicet  domino  doctore  Slef- 
f900  Fortunae  et  domino  doctore  Johanne  Scheürleyn  etc.  Item  eodem  tempore  et  die 
quo  supra  praesentavi  domino  rectori  successori  meo  ...''  t^ür  den  Rectorfiscus  aber* 
begann  eine  neue  Periode.  Das  bezeichnete  man  auch  .äusserlich,  indem  der  neue 
Rector  mit  einem  neuen  Blatte,  das  vorhergehende  fast  ganz  leer  lassend,  fortfuhr. 
,^ono  domini  millesimo  quadringentesimo  sexagesimo-nono  in  crastino  visitationis  bea- 
tae  virginis  Mariae  ego  Rrchardus  Karstens  d^  Tzellis  arcium  magister  sacraeque  theo- 


628  Fr.  Zabscke,  lbh.  QrgLLEN  z.  G.  d.  üsiv.  Leipzig. 

logiae  baccalarius,  facia  ilerata  coilventione  dotuinornm  compulalorum  propter  ftirlua 
circa  liscuai  commissum,  pcracta  compulaljone  anliqui  recloria  . . .  com  suis  compala- 
loribas  .. .,  cum  mfis  compulaloribus  ...  reperimus  in  pixide  duotaxal  qualuor  gr.  in 
anliqais  malis  et  conrmclis  pf,,  omnibas  aliis  pecumis  auri  et  argenti  rurlint  snlilalis  per 
ruptttram  cislae  oiaioHs  et  ladulae,  in  qua  pecunia  Itsci  re>crvabatur.  Reperimas  ntchi- 
lominus  de  rellclis  sigillum  niaieslalia  uiiiversilatis,  ilcm  Iranssumplum  super  praeben- 
<iia  in  ecclesüs  Hissnensi  el  Numburgerisi  et  Cfczensi.  ilem  conserfatoriuni  univer«ila- 
lis  Alexandri  papac.  ilom  Iranssumplum  aupor  praebeodis  in  Merssburg.  ilem  bultan 
Martini  papae  V'  super  pr.iebendis.  ilem  bullam  Johannis  i3  super  prsebendis  elc  Ql 
supra  in  recioraiu  mflgistri  Tbimo  et  alionim". 

Aber  dies  unscheinbare,  scbiccht  rnd  llüchlig  geschriebene  Büdilein  hal  für  die 
Uni  V  erst  iHlsgescbichte  noch  einen  weit  höliern  Werlh,  als  nach  dem  Vorsieh  enden  ihn 
itd«>mm«n  wärde.  Es  isl  nämlich  für  die  ersten  Jahre  des  Besleliens  unserer  Univer- 
sität nichts  Geringeres  gewesen,  als  ausser  einem  Ralionarius  (isci  zugleich  der  allcste 
Libor  actorura  et  conclusorui». 

Schon  der  Eingang  weist  darauf  hin:  'Anno  domini  M"  CCCC  X"  in  die  santli 
Lucac  fuit  electns  in  roclorem  almae  uni»ersilalis  sludü  Lipciensis  Vincencius  Grüner 
roagislar  in  arlibus  cl  sacrae  Iheologlae  baccatariiis,  de  nacioHc  Misnensium.  In  cuim 
recioraiu  infra  scripta  acta  sunt  et  conclusa'.  Und  nun  folgen  ausser  den  auf  die 
Recbnungs  ab  legung  bezüglichen  Verordnungen  und  Wahlen  auch  mehrere  Bescblüise.dii 
anf  ganz  andere  Verhüllnisse  sich  beziehen,  das  Loben  in  den  Bursen,  die  cnnvenlom 
derselben,  das  Verbot  WalTen  zu  tragen  u.  s.  w.  Ebenso  unter  den  folgenden  Rvdoren. 
die  vielleiclit  nur  nicht  alle  genau  aufgeschrieben  haben,  am  ausführlichsten  unter  Job. 
Iloflinann  von  Schweidnilz,  wo  jene  conclusa  über  I  enggeschriebene  Seilen  einneb- 
men.  Ja  hier  nehmen  die  Aufzeichnungen  einen  ganz  notariellen  Cbar^cler  an,  i.  B.: 
'Ilem  in  recloratu  quo  siipra  ...  die  mensis  Seplembris  facta  congregatione  consilii  uni- 
vcrsilulis  Süb  hac  forma :  Uagisler  reverende,  silis'  elc.  fs.  u.  die  aus  dem  Lib.  condu- 
sorum  mllgelheillen  Stellen).  Ums  Jahr  4430  werden  diese  Aufzeichnungen  »ellenw, 
obgleich  sie  auch  da  kcineswega  ganz  auHiÖren. 

Diese  Aufzeichnungen  nun  sind  für  die  Incunabelzeil  der  UniversilSl  von  dem  io- 
lensivslen  Interesse,  einige  sind  selbst  in  die  Zusütze  zu  den  Statuten  übergegangen. 
Wir  erlangen  hier  selbst  aus  den  nur  dürren  No'tizen  ein  Bild,  namenlllcb  davon,  vie 
schwer  es  ward,  den  durch  die  Vorgange  des  Jahres  (i09  etwas  zijgeltos  geworJmtD 
Gcisl  der  Sludciiten  wieder  in  die  gehörigen  Grenzen  einzudümnien,  die  Geseliedff 
Börsen  zu  regeln,  ja,  wie  schwer  und  wie  zögernd  man  sich  zu  energischen  Hausre- 
geln verstand,  wahrscheinlich,  weil  gerade  die  den  Büchern  am  wenigsten  Geneigl«D  In 
d&r  Zeit  des  Auszugs  die  hervorragendste  Bolle  gespielt  liallen.  Erst  I  i  1 3*  unter  Joli. 
HofTmanu  enlschloss  man  sich  durchzugreifen,  und  exciudierte  dann  ;  Job.  de  Haguncn, 
Job.  Trntman,  und  fl.iUhasar  de  Jiilerbock. 

So  kann  es  nicht  auffallen,  dass  1*15*  unser  Buch  geradezu  'Über  papiriustW 
clusionum'  genannt  wird,  wohl  aber  wenn  dies  augenscheinlich  in  der  oben  mi'S*' 
Ihellten  Stelle  noch  im  Jahre  1469  geschieht;  deiin  dass  dort  nicht  ein  andererlibn 
gemeint  sein  könne,  liegt  aufder  Hand. 

Kaum  ist  es  glaublich,  dass  von  11(6,  von  wo  an  die  Aufzeichnung  der  coik'iDI 
in  unserm  Buche  so  seilen  wird,  bis  1 174,  wo  e!n  eigner  hber  coticIuBorum  ao^dttf 


Rationarids  Fißci.  6S9 

rd,  gar  keine  conclusa  sollten  niedergeschrieben  sein.   Sollte  nicht  die  Vermuthung 
IT  nahe  liegen,  dass  man  schon  frühe  ihre  Aufnahme  in  denRationarius  als  störend, 

hieför  als  zu  umfänglich  erkannte?  Freilich  sind  auch  noch  1443  fg.  weitlSufige 
rfaaodlungen  und  conclusa  aufgeschrieben. 

Die  Benutzung  dieses  Buches  ist  schon  vor  Bomer*8  Zeit  trefflich  erleichtert,  durch 
en  sehr  seltsamen  Index  auf  den  ersten  beiden  leer  gebliebenen  Blättern.    Leider 

4€ne\be  nur  bis*BI.  88  (anno  tSSO)  gefuhrt,  Bomer  selbst  hat  noch  für  die  Jahre 
*  seinem  ersten  Rectorale  und  für  dieses  selbst  (t539^)  ein  paar  Verweisungen  hin- 
;efugt.  Ich  theile  zur  Characteristlk  desselben  den  Anfang  des  Index  mit^  welcher  der 
ihenfolge  der  Begebenheiten  sich  anschliesst,  mit  Fortlassung  der  BJattzablen. 

Computus  rectoris  infra  mensem  a  flne  rectoratus  fiendus. 

PulsQS  tres  sero  flebant  in  praetorio  et  post  tertium  pulsum  vagationes  inhibi- 

tae  et  igniiim  accensiooes. 
Famulus  universitatis  assumptus  et  pro  eo  fideiussit  plebanus  ad  S.  Tboroam. 
Carceres  et  potestas  apprehendendi  supposita  impetratur  ab  episcopo  Mersz- 

burgensi. 

Statuta  plura  edita  et  conclusa  et  postea  in  librum  slatutorum  scripta. 

Rectorem  et  aliquos  magistros  citavit  magister  quidam  ad  alios  iadices,  et  huic 

dictatur  poena. 

u.  8.  w. 

Auf  einem  in  Quart  gebrochenen  Bogen,  von  dem  5  Seiten  beschrieben  sind,  und 
vor  El.  30  eingekniffen  ist,  finden  sich  etwas  anders  formulierte  Rechnungsablagcu 

den  Jahren  144t — 1452.  Desgleichen  findet  sich  ein  Rechnungszettel  aus  dem 
re  1448. 

Auf  dem  ersten  leer  gebliebenen  Blatte  endlich  sind  von  2  Händen  in  den  Jahren 
;S  und  1535  ein  paar,  Geldvorhältnisse  zwischen  der  Universität  und  dein  grossen 
legio  hetreflende,  Notizen  eingetragen. 

Auffallend  ist  es,  dass  die  im  Jahre  1440^  in  den  Büchern  der  Universität  vorge- 
imene  Veränderung  (Anlegung  einer  neuen  Matrikel,  neue  AbschriR  der  Statuten) 
-  gar  nicht  vermerkt  wird.  Freilich  ist  gerade  die  entscheidende  Recbnungsablegung 
b  Joh.  de  Brega's  Rectoratc  sehr  flüchtig  und  ohne  Aufzählung  des  Inventars. 


VI.     LIBER  ACTORUM  ET  TRACTATUUM  INTER  SENATUM  ET 

UNIVERSITATEM. 

(Von  Borner  C  geqannt.) 

18  ungezählte,  226  gezählte  und  3  ungezählte  Blätter  fol.  Papier.  Auf  dem  Per- 
neotumschlage  steht 'Registrum  vniuersitatis  pro  tractatibus  cum  civibus  habendis  ac 
rtis  aiiis  gestis  consignandis.  1494.*  darunter  .C.  und  eine  fast  ganz  abgescheuerte 
f  den  Inhalt  bezügliche  Notiz  Borner's.   Enthält: 

1)  18  ungezählte  Blätter,  die  i  Lagen  ausmachen  von  je  10  und  8  Bll.  Davon 
-Bl.  I  leer  geblieben,  das  folgende  Bl.  enthält  in  grosser  Schrift,  von  Joh.  Fahr i  de 
erdea  geschrieben : 


630  Fr.  Zarisgke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

Anno  dommi  1494  sub  rectoralu  domini  magisiri  JMaUiiae  Fjrawendieosl  de 

Sweidnitz  Goliegii  beatae  virginis  collegiati  praesens  registnim  pro  coDsigoan- 

dis  in  eo  cerlis  actis  et  gestis  et  signanter  tractatibus  com  ciylbos  hnii»  op- 

pidi  iiabendis  et  quibusdam  aliis  acticatis  fuit  comparatum. 

Darunter  ein  Strich  und  dann  von  derselben  Hand,  doch  zu  anderer  Zeit  (1496, 

s.u.): 

In  fine  habentur  nomina  suppositorum  ab  universitale  relegatonuD  et  esr 
clusorum. 
Rückseite  leer.   Das  folgende  Blatt  enth&ltt  mit  grossen  Buchslaben : 

Anno  domini  Millesimo  quadringentesimo  nonagesimo  quario  die  vero  Ye- 
neris,  vigesima  quarta  mensis  Oclobris  sub  rectoratu  domini  magistri  Matbiae 
Frawendienst  de  Sweidenitz  collegii  beatae  virginis  collegiali  fuit  per  consi- 
lium  universitatis ,  protunc  sub  pena  periurii  convocatum  et  congregatoo, 
concorditer  conclusum,  Quod  notarius  universitatis,  videlicet  Johannes  Fabri 
de  Werdea  etc^  aut  alius  pro  tempore  existens  deberei  tractatus  anno  quo 
supra  cum  consuUbus  buius  oppidi  habitos  et  in  futurum  habendos  in  qnod- 
dam   registrum  denovo  comparandum   fideliter  conscribere  ac  consignare  | 
salvo  suo  sallario  condigno,  ut  posteris  ex  buiusmodi  registrafis  et  consigoatis  / 
actis  et  acticatis  aiiquid  manuductionum  informationum  et  experientiae  relio-  | 
queretur,  dcberetque  in  principio  eiusdem  registri  specifice  consignare  ioio-  J 
rias  et  violentias  a  civibus  aut  eorum  subditis  illatas  vel  in  futumm  (qood 
absit)  inferendas. 
Diese  3  Blätter  sammt  den  dazu  gehörigen  3  leeren  BiSttem  waren  orsprungfick 
allein  von  den  jetzigen  18  vorhanden,  als  erste  Lage  des  Buches;  zwei  der  RuckbBtter 
scheinen  sogleich  abgeschnitten  zu  seht,  um  zwischen  den  TitelblSttem  und  dem  Bodie 
selbst  nicht  3  leere  Blatter  zu  lassen.  Später,  und  zwar  erst  von  Bomer,  sind  2  Ado- 
stücke  eingenäht,  nämlich  : 

a)  Unmittelbar  hinter  dem  3. Blatte:  Des  Radts  Artikel,  6 Bll.fol., deren 
letztes  und  die  Rückseite  des  ersten  leer  sind.  Die  Vorderseite  des  ersten 
enthält  ausser  jenem  Titel  noch  folgende  Worte  Bomer's:  'l  494.  Articoli  se- 
quuntur  querelarum  mutuarum  inter  nos  et  senatum  coram  principis  coofl- 
liariis  impositi,  et  ex  fisco  huc  adlegati.  Quid  vero  Sit  censecutum  non  extat 
amplius'.  Sodann  ist  als  Lage  für  sich  hinter  der  ursprünglichen  Lage  eioge- 
heflet,  aber  in  den  eben  angeführten  Titelworten  Borner's  mitbegriffen: 

b)  Der  Vniuersiteth  Antwortl;  eigentlich  6  Bll.,  deren  letzte  zwei 
(nur  auf  der  Rückseile  des  letzten  unten  steht  verkehrt  der,  wieder  ausge- 
strichene, Anfang  der  Antwortt,  wie  er  ursprünglich  coneipiert  werden  sollt«. 
und  die  Rückseite  des  ersten  leer  sind;  in  sie  hineingenäht  ist  noch  ein  Bogen, 
der  jedoch  wohl  von  Anfang  an  zu  diesem  Actenstücke  gehörte,  da  noch  Job. 
Fabri  de  Werdea  ihn  beschrieben  hat:  'Hienach  volgenn  ctlich  vberiretoDg 
durch  die  burger  zcu  Leipczk  vnd  die  Irenn  Widder  die  vniuersiteth  wd  Ire 
gUedmas  gevbet,  die  doch  nicht  gestraO^  worden.  Auch  den  vorletzteo  keifl 
abtrag  adir  gcnugthon  bescheen.*  —  Darnach  beginnt: 

2)  Das  von  Job.  Fabri  angelegte  Buch  selber,  gezählt  (wohl  von  BomerjlL  I 
— 188  ;  es  zerfälU  der  obigen  Angabe  Job.  Fabri*5  gemäss' in  3  Abtheilungeo : 


Acta  inter  Seisatom  st  Umversitatbu.  631 

a)  Bl.  I — 35.  'Sequuntur  noonullae  violentiae  et  excessus  per  cir- 
CHlalores  haius  oppidi  contra  supposita  noatrae  universitatis  pefpetratf,  quibus 
nee  hodie  pro  huiasmodi  iniuriis  satisfectum  est.'  Joh.  Fabri  selber  bat  ge- 
schriebeo  bis  Bl.  6^  (von  1494*  —  H98\  wo  Fabri  seines  Amtes  entsetzt 
ward),  von  da  an  sind  ober  folgende  Rectorate  Aufzeicbnungen  geinaebt.  1 499% 
I600'^  I50<\  1508%  4506%  4607'%  I508*S  4509%  45^0'^  4541% 
454 2^  4  54  3*%  4  515**  (nur  das  Rectorat  notiert,  ohne  weKere  Angaben).  Die 
jetzt  in  der  Geschichte  der  Universität  eintretende  LShmung  zeigt  sich  auch 
hier  dadurch^  dass  fortan  eine  lange  Reihe  von  Jahren  hindurch  Nichts  auf- 
notiert ist.  Erst  mit  dem  Rectorat  1530*  beginnen  die  Aufzeichnungen  von 
Neuem,  und  nun  den  ursprünglichen  Character  verlassend,  nSmlich  in  eine 
ErzShIung  der  gesammten  Yeiliandlungen  mit  dem  Rathe  ausartend.  Durch 
den  Tod  des  Doctor  Tockler  ward  die  Frage  'de  bonis  ab  intestato'  von  Neuem 
angeregt,  Bl.  4  3*^ — 24*  handeln  von  diesem  Falle,  und  von  Bl.  4  8^  an  hat  der 
Rector  selbst  geschrieben,  hauptsächlich  wohl  in  der  Absicht,  sich  zu  recht- 
fertigen^ da  allerlei  verdSchtigende  Gerüchte  gegen  ihn  laut  geworden.  4  534' 
liefert  noch  bis  Bl.  26*  den.Schluss  deir  erwähnten  Angelegenheit.  4  533% 
4  536•^  4  539%  4  540%  4  541%  4543*  (von  Bomer's  Hand,  obwohl  er  damals 
iHcht  Rector  war.)  4  544*".  Seit  4  530  sind  die  Aufzeichnungen  meistens  von 
den  jedesmaligen  Rectoren  eigenhändig  niedergeschrieben.  Bl.  dtS^  heisst  es: 
'sub  seeundo  rectoratu  Leonhärdi  Badehorn  (1545'*)  anno  MDXLYI  dieXXIIK 
Februarii  tractatus  habitus  est  cum  senatu  in  habitatione  rectoris  in  coUegio 
principis.  Qui  adfuerint  ex  utraque  parte  et  quae  acta  et  transacta  sint,  ha- 
bentur  in  libris  Actorum  et  in  literis  transactionis.'  Damit  war  das  für  diese 
erste  Partie  bestimmte  Papier  zu  Ende.    Es  folgt: 

b)  Bl.  36 — 4  52.  'Sequuntur  tractatus  habiti  cum  civibus  huius  oppidi*, 
dies  sowie  die  Traetate  vom  Jahre  4  494  von  Joh.  Fabri's  Hand.  Dann  folgeif 
noch  Traetate  vom  Jahre  4  504,  die  aber  nur  i%  Seiten  einnehmen  (bis 
Bl.  39*)  und  mitten  in  einem  Satze  abbrechen.  Borner  schrieb  desshalb 
darunter 'Mutilus  hic  tractatus*.  Später  hat  Niemand  weitere  Traetate  einge- 
tragen; als  man  daher  4  546  mit  der  ersten  Abiheilung,  in  die  obenein,  wie 
angegeben,  manche  Traetate  aufgenommen  waren,  zu  Enide  war,  begann  man 
auf  das  weisse  Papier  dieser  Abtheilung  überzuspringen,  doch  nicht  gleich, 
sondern  erst  4  555  unter  Aegidius  Morch  (bis  BL  44*).  Aber  fernerhin  ist 
Nichts  weiter  eingetragen,  so  dass  Bl.  45** — ^152  völlig  unbeschrieben  sind. 

c)  Bl.  4  53 — 4  88.  'Sequpntur  nomina  suppositorum  relegatorum  et  ex-, 
clusorum  sub  universis  rectoralibus.  Ab  anno  domini  1 496  indpiendo'.  BH 

'  dahin  hatte  man  diese  nur  in  die  Matrikel  eingetragen.    Das  vorliegende  Ver- 
zeichniss,  mit  geringen  Ausnahmen  von  der  Hand  de^  jedesmaligen  Universi- 
tätsnotarius  geschrieben,  geht  bis  1555  unter  Aegidius  Morch.  Einzelne  ganze 
und  halbe  Seiten  innerhalb  desselben  sind  leer,  ßl.  4  65 — 4  88  völlig  unbe- 
schrieben. 
3)  Bl.  4  89  —  224,  letztes  Bl.  und  Rückseite  des  ersten  leer,  wurden  erst  von 
r  diesem  Bande  hinzugefügt,  wie  unter  anderm  auch  der  Rücken  des  Einbandes 
h,  der  ursprünglich  für  ein  dtirmeres  Buch  bestimmt  war.   Hieraus  ergiebt  sich 
dass  die  Bezifferung  von  Borncr's  Hand  ifl,  der  überhaupt  die  meisten  Bücber 


632 


Fh.  Za8Nckk,  uhk.  Qubllkn  -£.  G'.  h.  Univ.  Leipzig. 


wird  lieiciffert  liabeii,  da  er  der  Blaltziihlung  Tür  seinen  [iidex  noUiwendig  bedurltei 
funier,  ifasa  ot  den  Einband  besorgte,  nachdem  er  mit  seiner  Ordnung  und  Exlrahieranig 
der  Bücher  bereils  fertig  war,  denn  in  seinem  Rechenschaflsbe rieht  in  den  Indicesi»! 
es  erst  nacbge trugen,  dass  unser  Band  aucli  das  vorliegende  Stück  enlbalte.  VebrigcDS' 
erglebl  sich  dies  bei  andern  Büchern  auch  dadurch,  dass  Boruer's  eigene  Rauduolii«n 
bin  und  wieder  durch  den  Einband  gelilteu  haben ;  früher  ward  dieses  AclenslÜL'k  iin 
Fiscus  autbewabrl.  Zugleich  mit  ihm  liess  Borner  aucli  die  beiden  sub.  I  geiianolea 
Aclenstücke  vorne  einbinden,  bei  denen  er  dann  freilich  auf  BezilTeruog  der  Blätter  ver- 
ziciilen  mussle. 

DerTilel  lautet: 

(nforniatiüues  iuris  et  facti  [  per  speclabileui  et  ogrcgium  Timm,  dooiinum 

Johannem  deBroillonbach  utriusque  iuris  doctorem  ac  praeclarae  furidiuo 

racuUa(isnorenti3simistudiiLip[zensl5ordinariun)coucepla,anno  domini  RMlri 

millesimo  quingenlosimo  primo,  do  mense  Novembris,  mit  anderer  Tmtt, 

doch    wohl    von   derselben   Hand,   die  diu  ganse  Acterutück  ächrieb,   rutchgr- 

tragea]  quod  Concordia,  super  causis  criminalibus  sludentium  inier  norentis- 

slmam  universilatem  ex  una  et  praoclaram  civilalem  Liplzensem  partibus  ei 

altera  inila  bc  acceplala,  sil  iuri  et  aequilali  ualurali  conformis  ac  ul  IdsU 

ratlünubilis  et  aequa  omnino  senanda. 

Daruiiler  schrieb  Oorner:  'Super  compaclatis  et  causis  cnmirmlibus'.    Es  ist  ein 

von  Breilenbach  verfasstes  Gutachten,  das  im  Namen  der  Uaiversiläl  an  den  Henog 

Georg  gesandt  wifrd,  zum  Thei)  deulscb  (wohl  zur  schnellern  Uebersichl  für  den  Für- 

£len),  zumTheil  gelehrter  ausgeführt  in  lateinischer  Sprache  mil  reichlichen  Citaten  a» 

-deii  GcBelzbüchern  und  juristischen  Werken,  mit  fundamentaler  Berufung  auf  Kried- 

rich's  I  Aulenlica  'Habila'  vom  Jahre  <  (öS. 

4)  Dl.  2i5  u.  t96,  denen  «wei  leere  BlSlIer  folgen;  zwei  bler  eingeheftet«  Ae- ! 
teiistücke,  je  I  Bogen.  < 

a)  Verordnung  [Georg's]  in  Betreff  der  Nationen.  Borncr  schrieb  an  dn 
Raud:  'Nationum  nova  parlitio'.  Auf  der  Rückseite  des  sweilen  zugebSrigea 
Blattes  steht:  'I5tl.  Reformatio  novissima  principis  GeorgÜ  in  omni  b- 
Gullate.' 

b]  Urkunde  Rudolf?  von  Binaw  und  Cbrislofls  von  Taubenbcym  über  ihn 
Vermittlung  zwischen  Ralb  und  Dnivcrsiiät  in  Beireff  der  'corpora  occisanun 
et  bona  ab  inleslalo  et  sine  berede',  Leipzig  <53l. 


i 


tVenige  Hilt&eitungen  werden  zur  Cbaräcleristik  dieser  Quellen  genügen. 


Aus  den  Artikeln  dos  Rat  he,  und  der  Ant^ 
a  des  Ralhe. 


ort  der  DnjverSiiüi 


1.  Aus  den  Klagen 

...  Ilem  NotZcagen  nw  der  Lewte  meyde  Als  itzt  In   Vigilia  Trium  Rcguoi^ 
einer  mayl  begaugenn,  die  Ins  Collegium  gefuret  wurden  h 

llcm  des  gleichen  Haben  sie  eins  gollsmidos  mayl  vf  dornslag  nach  Felicii  M 
dus  Rals  Keller  als  bie  byr'  geholet  angroiffon  vnd  hynweg  (ureu  wollen,  dass  * 
etliche  fromme  leulhe  gesehen,  Sie  angesclirchen  vnd  das  crweret  habenn.  Zubcli«*"  I 


Acta  intkr  Senatum  et  Universitäten.  633 

Cen  wie  sulchs  Zaaorkommen  sey,  ynd  Ap  es  nicht  geschehe,  vnnd  dieselben  nf  der 
thai  begriffenn,  wie  das  gestrafft  werden  sali. 

Item  So  wil  die  vniuersitet  alle  Bacbdrucker,  Buchbynder^  Rubricyrer  [vgl  die  alten 
Statuten;  in  denen  von  1 500  blieb  der  Parttgraph  fort,  vgl.  S.  605.]  die  weib  vnod  Kyndt 
TDDd  auch  eygen  bawss  auffbaltenn,  nach  sich  zihenn,  das  die  der  freyheyt  gleichwie 
ander  Studenten  gebrucben  sollen,  dadurch  vnsemn  gnedigen  hemn  dem  Ratbe  vnnd 
gemeyner  Stal  Ire  pflicht  entzcogen,  Ist  Irenn  gnaden  noch  dem  Rathe  nicht  leydelicb^ 
TDDd  ist  noth  darein  zusehenn  vnnd  zuuorordenn,  welche  mann  vor  Studenten  haldenn, 
die  der  freyheyt  gebrauchenn  sollenn.  Nachdem  offenbar  ist,  das  sich  der  vil  jnn  colle- 
gieD  Bursen  vnnd  beweylen  Inn  milhusem  alhir  enthalden,  keyne  schulhendell  ader 
lectiones  hören,  Sich  auch  vor  Studentenn  einteilss  lange  Zceyt  gehalden  haben,  vnnd 
doch  der  vniuersitet  nichts  vorwaodt  noch  Immatriculyrt  gewesst,  vnnd  Sunder- 
ist yrf[  die  Studenten  Zutrachten,  die  beweylenn  fn  bursen  ader  Collegien  eygen 

~    dyrnen  andern  Zu  Bossen  beyspile  haldenn,  welche,  dyrnen  dann  dadurch  des  Rats 

'    straffe  vorgehenn  vnnd  dem  Rate  Zuwidder  entbaldenn  werdenn. 

'  Item  die  Collegia  werden  nicht  zu  rechter  Zceit  geschlossenn. 

*  Item 

S.  Antwort  der  Universität  hierauf. 
. . .  Der  Eilffte  vnnd  czwelflle  Artickell  bemeldenn  von  Noizcagen  der  meyde,  wie 
llzondt  vff  Trium  Regum  vnnd    euch   domach   vff*  Felicis  gescheen   seyn   solle  etc. 
Antwort  die  vniuersiteth  Vnd  sagt,  Dar  Ir  nicht  bewusst  sey,  das  sollicbe  missehande- 
luDge  von  yrgen  eynem  .Studenten  geuebeth  adir  In  warheit  vorbracht  vnnd  mit  nah- 
^  meDD  angegebenn.    Hirvmb  kan  sie  dorynne  ane  beweissunge  keyn  richter  geseyn, 
^    VoDd   sagt  domebenn,  das  der  Rath  dess,  so  es  gescheenn  were,  eyne  vomemliche 
^    Oersache  seyn  solle.  Der  halbenn,  Das  sie  gestatenn  Stoben  In  den  [geschrieben  steht 
in  der,  aber  es  ergiebt  sich  unten,  dass  den  jsu  lesen  ist]  weynkellemn,  dorynne  sich 
solliche  büffen  vnnd  vnczuchtige  dyrnen  zcu  samen  fynden,  vnnd  das  vnd  ander  trefl"- 
liche  vnfure  vomehraenn,  das  denn  aJleyn  Innewig  czwelfl*  ader  funflczehen  Jaren  Ist 
vffkommenn,  nicht  anders,  alss  sie  vormercken,  denn  zcu  czweitracht  vnnd  gezcencke ; 
das  vnnd  anders  vill  mehr  hat  bey  den  aldenn  herrn  keyne  nott  dorffl  haben.  Das  abir 
die  Zcwene,  Alss  baccalaureus  Johannes  von  Redickyn  Vnnd  Helmandus  Stralberger 
von  Franckforth,  hynderm  Rath  synt  vssgelassenn.  Sagt  die  vniuersiteth,  das  die  vor-. 
DODflt  vnnd  ouch  das  recht  forderth,  das  sie  nicht  bedorflen  yre  Jurisdiction  nach  des 
Raths  willen  ordiniren  vnd  halden,  Sunder  die  weile  sich  die  zcwene  vorpeneth  haben, 
das  sie  eynem  yderman  wollen  rechts  stehen,  vor  yrem  geordenten  richter.  Sollen  sie 
nicht  femer  adir  weither  gedrungen  werdenn,  das  sie  denn  vA"  montag  Scolastice  Im 
vier  vnd  newnlzigslen  Jar  In  kegenwertigkeyt  des  Recloris  vnnd  des  Raths  der  vniuer- 
siteth gnugssamlich  expurgirl  haben. 

Vff  den  dreytzehnden  Artickel  Sagende,  das  die  vniuersiteth  wil  alle  buchdrocker, 
Robricirer  etc.  die  do  weib  vnd  kindt,  hauss  vnd  hoff  habenn,  vflhaldenn  etc.  Ist  die 
vniuersiteth  nicht  In  willen  die  selben  adr  ander,  wie  sie  heyssenn,  die  do  nicht  stu- 
diren  adr  lection  boren,  ouch  nicht  In  bewerten  Bursen  adr  Collegien  stehen,  Vnnd 
sich  nach  der  vniuersiteth  Statuten  vnd  salczungen  haJden,  eynichirleye  weisse  vor  Stu- 
denten zcu  vorthedingenn,  Alsso  das  denn  der  vniuersiteth  Statut  clerlich  In  sich  hal- 
den vnd  vssdrucken.  Ouch,  alss  der  selbe  Artickell  an  seynem  Ende  vorheldt,  vff*  die 
«CO  trachten,  Die  bey  weyllenn  eygene  dyrnen  halden  In  bursen  vnnd -Collegien,  an- 


634  Fr.  Zarnckb,  urk.  QfisLjLiifi  z,  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

dern  zcu  bosseiQ  beyspel  etc.,  Sagt  die  vniuersiteth,  dass  8ollioh8  zco  strSfiTeo  lo  ^len 
Statuten  gnugssam  vorsorgetb  ist  etc.  wie  woll  doch  gemeynlich  alle  mithewaser,  des 
Ratb  vndirworffen,  die  selben  dolden,  dorauss  denn  ÖrsprungUcb  die  groaten  geaceocke 
vnd  vnnfrede  czwüsscben  beyden  teyllen  Irspriesszenn. 

Vff  den  viertzebnden  Artickell,  der  do  lutb,  die  Collegia  werden  nicht  zcu  redtfer 
Zceit  geschlosssenn  etc.,  Antwort  die  vniuersiteth,  das  Ir  nicht  anders  bewoal  bt,  6tm 
das  die  Collegia  alle  nacbt  rechter  zceit  vnd  wie  gebörlich,  bey  der  groaten  Peoa  da 
Eydes  zcu  geschlosszenn  werdenn ;  Suoder  des  Raths  bursa,  Alss  bursa  Misoeosis,  bl 
diszen  vorgangenn  Sommer  vnnd  winter  nye  zcu  rechter  zceit  geachlosszen  vorie«- 
melichkeit  vnd  abwesens  des  rechten  conventoris.  man  hat  euch  nicht  dispatirel, 
Ingeheyst,  alle  wilde  vnd  losse  burse  hat  dorynne  yren  vfihaldt  Ynd  geht  gaitfz 
denlich  dorynne  zcu,  die  doch  vorgezceilen  die  namhaflUgiste  borsa  der  lere 
was  beruffenn,  Des  gleichen  die  andern  bursen  der  Burger,  Alss  buna  Henrici,  Soii 
etc.  wie  sie  gnant  seyn,  was  wessens  dorynne  geschiett,  euch  was  ere  vnnd  redeiieh- 
keit  dorauss  irsteht,  Ist  clerlich  vnnd  am  tage.  Hirauss  irscheynt,  wes  die  scböld  wm 
grosten  sey,  das  es  menniglich  mag  vormerkenn. 

Sehr  geschickt  wendet  die   Universität  ihre  Verantwortung  zum   Schlüsse  nodi 
directer  in  die  Form  einer  Bitte  ihrerseits  um  Abhülfe  ihret*  Beschwerden : 

. ...  Vnnd  vleissig  bittende,  das  Ir  vorschaffen  wolt,  das  ewre  bürgere  Die  mielt- 
hewsser  nue  hyn  forth  abetethenn,  die  köstgenger  nicht  hildenn  vand  also,  der  vDiver- 
siteth  zcu  vorterpnyss,  zcu  sich  zcu  zcyhen  nicht  gestattend  Oucb  die  bursen  der  bor- 
ger,  Als  Henrici,  SoHs  vnnd  Hummelsshayn  abezculegenn,  Des  Radts  Barsa  mit  eynea 
togelichen  vleisssigen  Gonventor,  der  vniuersiteth  zcu  Ere  vnd  gedeyen»  trawlicfa 
vorsoi^nn,  Ouch  die  Stoben  In  den  weynkellemn  abestelleon,  dodurch  .vnnsser 
denten  Ynd  ouch  andere  zcu  vill  argen  geörsacht  werdenn, 

üebrigens  scheint  das  stattliche  Beschwerdenregister,  mit  welchem  der  Ralh  auf* 
rückte,  der  Universität  imponiert  zu  haben,  und  sie  beschloss  daher,  auch  ihrer- 
seits ein  solches  anzulegen  und  es  zu  vermehren,  .um  damit  geeigneten  Falls  hervor- 
treten zu  können.  Die  erste  Anlage  eines  solchen  ist  das  neben  den  beiden  Adeo- 
stucken  eingenähte.  Dasselbe  Verzeicbniss  kehrt,  aber  schon  bei  weitem  vermehrt  ood 
ausgeschmückt,  wieder  Bl.  3  fg. :  'Hie  volgenn  etliche  lewtzsche  Artickel  vnd  Clagestud 
der  VjDiuersiteth  vvidder  der  Erbaren  Radt  vnd  die  Iren  Zcu  Liptzk*.  Das  voraufgebeode 
Regisler  ist  lateinisch.  Gewöhnlich  handelt  es  sich  um  Mord  und  Todtschlag,  SchlSge- 
reien,  ungerechtfertigte  Incarcerierung  der  Studenten  von  Seiten  der  apparitores  oder 
circulatorcs,  Gewaltthätigkeiten  gegen  die  Collegien  und  die  Bursen,  Lässigkeit  in  Be- 
strafung der  Bürger. 

1)  Aus  dorn  Verzeichnisse  zu  den  Acten. 

Item  Es  habenn  etliche  burgcr  etlichen  Studenten  In  einem  hauss  bey  sant  peter 
gelegen  grosse  gewalt  gelhon,  yn  ire  habitacion  gestirmet,  sie  mit  gewalt  lassen  lo  das 
gefenckniss  fieren  In  auch  Ihre  gelt  vnd  gerede  so  sie  In  der  habitation  gehabt  abhea- 
dig  gemacht  vnd  spolieret.  Vnd  ist  gleichwol  den  selbigen  Studenten  auch  der  vnioer- 
siteth  vor  soliche  gewaltsame  that  bissher  kein  abtrag  bescheen.  Schobel,  Tilemaoat« 
breynssdorflf  hat  ein  guot  wissen  do  von,  den  sie  do  bey  gewesst  vnd  vomemlich  dor- 
zcu  geholffen. 

. . .  Item  Es  ist  cyn  armer  Student,  des  baders  Son  von  Czeitz,  In  dem  grymmis- 
schen  thore  ermordet,  der  thether  ist  yn  des  seylers  hawsse  vor  dem  selben  tbore  ge- 


Acta  intkr  Senatcm  kt  Univeisiim^^  "M 

,  Viind  mit  guter  masse  donon  gegangen,  en  hat  nynMiit 
keyne  straffe  dor^'nne  nach  abetrag  zcu  thun  vorgenoimn«!ti, 

2)  aas  dem  lateinischen  Register,  DI.  1  fg: 

....  Anno  quo  supra,  die  vero  Veneris,  nona  mensis  Januarii,  m^^ 
.5  noctumo  tempore  quosdam  studentcs  in  bursam  MissncnBein  luvi.«         "* 
im  daudere  eandem  bursam  volentem  percusserunt,  cuspldibusqu»  ^«^ 
januam  eiusdem  bursae  et   parietcm  missis  clausuram  fieri  prohihij^^iKi» 
16  bursae  violentiam  intulerunt  nee  universttati  pro  huiusmodi  violüutu  1^»-  ^* 
ifecerunt. 

....  Anno  quo  supra,  die  vero  Hartis,  tertia  mensis  Febraarii,  prandio  AntJUjun 
"aclo  circutatores  clara  die  hora  vesperarum  armata  manu  cum  gladiis  vid«ti/M 
spidibus  bursam  Solis  inlravcrunt,  sicqiie  dictae  bursae  et  supposilis  inibi  n\nuu\^i^ 
no  toti  universttati  non  modicam  intulerunt  violentiam  et  iniuriam.  Nee  ipsl,  ni^  |,,, 
B^sboc  mandaverant,  animadverterunt  privilegia  huiusmodi  locis  et  inibi  stantibus 
^'^^^iy  nee  etiam  indultum  domini  principis,  quo  expresse  inter  cetera  cavetur,  qurMl 
^  huias  oppidi  aut  eorum  familiäres  deinceps  nulli  bursarum  sive  collegiorura  vio- 
^^^  inferre  et  sie  ea  armata  manu  circumvallare  aut  ingredi  aut  balistis  sive  bom- 
'uica  jacula  immittere  debeant. 

3)  aas  dem  deutschen  Register,  Dl.  3  fg. 

'teiu  vor  etliclien  Jaren,  als  ein  peckenknecht,  der  ein  irstocben  hat,  vmb  sicher- 
'  Willen  Inn  das  forsten  Collegium  gevlohen.  Hat  der  Radt  den  selben  vor  vnnsern 
%en  hcrren  von  Sachsen  swerlich,  als  man  sagt,  dargeben  vnd  beclagt,  vnd  alss- 
^  Sein  vbelthat  vor  Iren  fürstlichen  gnaden  beswert,  das  Ir  f.  g.  Zcugelassenn  das 
'en  selbef  mörder  möchten  auss  dem  Collegio  obbemelt  nehmen  vnd  wiewol  dem 

die  Zceit  bewusst,  an  wellichen  enden  vnd  In  wellicher  habitation  sich  bemelter 
^■iknecht  enthielt,  gleichwohl  sein  sie  Inn  der  Collegiaten  do  selbst  kammer  vnd 
-n  vngestiemicklich  gangen,  Iren  hausfride  geprochen,  sie  genötigt  Ire  Kammern 
f^astenn  auch  andere  gemach  zcu  Offen  vnd  aufzcuspcrren  vnd  also  Ir  heymlicheit 
-n  irfaren,des  sie  doch  die  Zceit  Inn  bcveihe  nicht  gehabt.  Darauss  zcuuormercken, 
Bossen  gewalt  sie  den  bemelten  Collegiaten  vnd  also  In  Irenn  personenn  der  vni- 
ileth  gethon,  so  yn  wol  bewusst,  jnn  wellicher  habitation  vff  der  er  denn  sich  die 

enthielt,  derlialben  yn  nicht  not  gewesst,  die  bemelten  Collegiaten  dermass  zcu 
^en  vnd  gwalt  zcu  thon. 

Uem  Es  haben  der  stadtdiener  vuff  ein  zceit  etliche  pfeil  Inn  das  gross  Collegium 
^ossenn,  Auch  an  den  enden  do  dess  hofmeistcrs  sOne  die  zceit  gestanden,  als 
^  pedagog  oder  Baccalario  den  sie  die  zceit  hatten  wol  bewusst.    Ist  zcuuormuolen 

sie  sulchs  on  bevclhe  nicht  gethon  hellen.  Das  doch  weder  dem  Radt  noch  den 
)  zcu  thun  zcu  sieht. 

Dessgleichen  haben  sie  auch  mit  pfcilen  In  das  fursten  Collegium  geschossenn, 
h  Ion  die  meissner  bursch  vnd  also  den  selben  befreyten  steifen  Iren  friede  vnd 
eyang  geprochen.    Sulichs  ist  geclagt  worden  abir  vngestrafll  belibenn. 

....  Sub  Rectoratu  dicti  Magistri  Jodoci  Engerer  (t498*). 

Vff  Sonnabend  nach  Natiuitatis  Mariae  sein  des  Radts  diener  des  nachtes  Inn  die 
sen  vf!  dem  Barfusser  kirchen  dem  stift  zcu  Sant  Georgenn  gehörend  freuelich  vnd 
irehren  gegangen  vnd  haben  einem  magistro  von  gribisswald,  der  die  zqeit  In  be- 
T  bursch  nicht  geweszt,  sein  habitation  vffgeslossen  adir  vffgebrochen  vnd  also 


G36  Fr.  Za^ngkb,  crk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

dorlon  schaden  gethon  auch  etlich-^eia  gerede  darauss  getrageo,  vnd  ein<^  furleio 
abtrag  noch  wandet  gethon,  Auch  der  vniuersitetb  sulchs  nicht  mit  wandet  abgelngei. 
[Am  Rande  von  Borner's  Hand :  'Bursa  Minoritarum  violata.'  Ausser  solchen»  dmt^ 
gehenden,  Randnotizen  fügte  Borner  hie  und  da  auch  Verweisungen  i^uf  den 'Über 
conclusorum',  das  'consilium  Breitenbachii*  u.  A.  hiqzu.] 

Von  fil.  I  i  an  folgen  mehrere  Aufzeichnungen,  die  nicht  in  die  bezeichnete  lale- 
gorie  fallen.  Das  ist  auch  von  späterer  Hand  (Velter*s?)  am  Rande  bemerkt:  'Diese !•• 
gistratur  bis  f.  i  3  scheint  nicht  hieher  zu  gehören,  weil  sie  kein  gravamen  wider  des 
Ralh  enthalten.'  —  Hierunter  findet  sich  z.B.  auch  zum  Jahre  1511  angemerki:  'lit|»- 
faandelth  wurden  von  eyner  schulen  aufi*  Sant  Niclaskirchoff  auffieurichlen.' 

Schon  dies  scheint  ein  gutes  Zeichen  der  geordnetem  Verhältnisse  und  der  griis- 
sem  Eintracht  zwischen  Rath  und  Universität  zu  sein;  von  1513^  an  bis  4530  iit,  wii 
angegeben,  gar  Nichts  notiert,  vielleicht  offenbart  uns  die  letzte  AuCzeichnung  dea  er- 
freulichen Grund :  '  1 5  f  3  et  I  i  Ist  alle  eynikeyt  zcwuschen  der  vnioersitet  vnd  Stadt 
gewesen,  Auff  die  hochzceit  Zu  Dorgaw  des  durchlauchtn  hochgebomeo  F.  Tnd  berm 
Hertzogen  Joanssen  vnd  aufi*  Bischoffliche  kronunge  des  hochgeboraen  Fürsten  Za  Ab- 
haldt  Grauen  AdQlflf  geladen,  Zu  Merseburg  in  eyner  herbrigen  mit  eynander  geleges 
Freuntlichen  kegen  eyn  Ander  gebart  vnnd  heym  gereyset.' 

Das  Verzeichniss  der  Relegierten  und  Excludierten  ist  anfangs  ziiiiHck 
ausführlich,  mit  genauer  Angabe  der  Gründe  und  nähern  Bedmgungeo,  z^B* 

Sub  Rectoratu  domini  Magistri  Jodo.ci  Engerer  de  Lewtersshaws^i  vtriai- 
que  Juris  baccalarii  Anno  domini  1498. 

Anno  quo  supra  die  vero  Jovis  decima  sexta  mensis  Augusti  baccalarius  Bartbol»- 
meus^cemen,  Johannes  Eschenbach,  Petrus  Aldenburgk  et  Leonhardue  |j|^ild.  de  Nv>- 
berga  propter  quoddam  homicidium  de  quo  suspecti  babebantur  nee  se  de  eodem  ei« 
cusare  poterant,  per  universitatem  relegati  fuerunt,  quousque  se  expurgare  vel  priaoi- 
palem  occisorem  demonstrare  vel  designare  poterunt. 

Später  werden  die  Notizen  sehr  kurz  und  beschränken  sich  zuweilen  auf  die 
blosse  Angabe  des  Namens.  Auch  ist  das  Verzeichniss  keineswegs  vollständig,  z.  I- 
Waltheym's  Relegation  und  Exclusion  (vgl.  Lib.  D)  ist  gar  nicht  erwähnt. 


VII.     LIBRI  CONCLUSORVM. 

(Von  Borncr  ^  u.  ^  genannt.) 

So  hiessen  die  Bücher,  in  welche  die  Beschlüsse  der  Universitätsversammliiif 
eingetragen  wurden.  Es  sind  Protocolie,  die  alle  gleicherweise  im  Eingange  die  Forad 
der  Citation  und  dann  die  Beschlüsse  der  k  Nationen  registrieren.  4)ie  Angelegenhoti 
um  die  es  sich  bandelt,  lernen  wir  nur  aus  jener  Citation  und  den  Beschiüsseo  fdbcr 
kennen,  eine  eigene  Exposition  wird  ihr  nicht  gewidmet.  Nur  in  den  ersten  Jahreo 
sind  zuweilen  wirkliche  Acta  verzeichnet. 

Der  äUeste  'Liber  conclusorum',  den  wir  besitzen,  beginnt  erst  mit  demJekie 
1474*  unter  Joh.  TolhopfT,  dessen  Ordnung  liebender  Sinn  auch  in  der  Geschiebte  <ltf 
Matrikel  hervortritt  (vgl.  oben  S.  56G). 


■ 


Lim»  CoNCLisouLM.  637 

Af  Fol.  Papier.  182  gezählte  Bi^Uer  (wohl  vonBorn^r  gezahlt',  indem  die  hier  und 
leer  gelassenen  Blütter  ungezählt  geblieben  sind) ;  voran  ist  ein  Fergaitaentblatt  ge- 
bdenmitderAulschrifl'Lrber conclusorum  e^aotorunl  vniaersitatis*.  Auf 
ttoPergamentomschlage  steht  CONCLVSA  und  unten  AB  ANNO*  MCGCCLXXIIH-  VSQYB 
I  IIPXVI-  Darunter  hat  Born^  geschrieben 'Namque  antea  concluserum  nihil  *superest 
^^vd.  Eine«  wie  es  scheint  spätere,  Hand  hat  in  die  Mitte  des  Bialtes  geschrieben 
bier  conclosoruD)  Yniuersitatis  antiqun«'.  Der  Umschlag  stammt  wohl  von  Borner, 
r  dann-  auch  das  Buch  neu  beschneiden  Hess.  Er  that  dies  erst,  als  ei:  bereits  das 
eil  mit  Randbemerkungen  versehen  halle,  denn'  .in  dem  von  ihm  selbst  am  obern 
nde  Geschriebenen  ist  Einiges  beim  Beschneiden*  verletzt  und  Bl.  H9  ist  eine  Be~ 
nrkang  am  untern  Rande,  um  nicht  abgeschnitten  zu  werden,  hineingekntfTen.  Auch 
«in  Ende  des  Bandes  ein  Bogen  Papier  eingenäht,  der  erst.  Bomer^s  Zeit  ange- 
rt';  so  dass  der  jetzige  Ehibaud  und  auch  wohi  das  Pergamentblatt  zu  Anfange  sicher 
D  Born  er  herrühren. 

Die  Niederschriften  sind  nicht  eigenhändige  der  Rectoren,  sondern  rühren  von  der 
nd  der  UniversitStsnotarien  her,  deren  Namen  sämmtlich  zu  conslatieren  bei^gehaue- 
D  Eingehen  nicht  schwer  sein  wird.  Anfangs  wechseln  die  Hände  häufiger.  1474* 
d  ^  sind  von  derselben  Hand,  deren  Inhaber  «ich  Bl.  8*  'Jo.  Branndt  notarius' 
onl,  von  anderer  Ii75*,  wieder  von  anderer  1475^  (1476'*  —  U77'  fehfen  ganz. 
Ute  eine  Lage  ausgerissen  seint  freilich  schon' die  Aufzeichnungen  im  Jahre  1475^. 
Iimen  kaam  eine  Seite  ein,  und  dies  wird  erklärt:  'ob  pcstis  epidemiae- vigo* 
EP  nulla  vel  modica  nee  mullum  nola  digna '  fuerunl  haec);  1477**  (Job.  Fabri?), 
78*  (nicht  Fabri;  1478**  fehlt) ,  1479'  zeigen  verschiedene  ÜÜnde  (1479*  sind  die 
geschobenen  deutschen  Briefe  wieder  von  anderer  Hand  geschrieben),  1479^  und 
)0*  sind  von  derselben  Hand  geschrieben  (sicher  der  Branndt's) ,  1480^  Widder  von 
lefer.  In  diesem  Semester  beginnt  auf  Bl.  22**  oben  die  Hand,  des  Johannes 
bri  d'e  Werde a.  Vielljeicht  war  dies  der  erste  von  der  Universität  angestellte  und 
»reichend  besoldete  Notar,  wie  man  itn  folgenden  Semester  1481*  unter  Gislo's  von 
sala  Bectorate  den  Beschluss  fasste,  einen  eigenen  Syndicus  anzustellen  [A  23^),  und 
»  man  überhaupt  damals  auf  gründlichere  Ordnung  mancher  Verbältnisse  bedacht 
r  (vgl.  die  Acten  der  philosophischen  Facuilät)«  Fabri  .nennt  sich  A  %k^\  'insignis 
dii  Lipsensis  notarius'*.  Seine  Hand  bleibt  bis  1498^.  Da  ward  er  seines  Amtes  ent- 
zt  und  trotz  aller  Anstrengungen,  die  er,  zur  grossen  Belästigung  der  Universität, 
chte,  blieb  es  bei  dem  gefassten  Entschlüsse.  1490*"  hat  theH weise  eine  andere  Hand 
»cbrieben,  und  1491*  ist  Nichts  aufgeschrieben.  Letzteres  hatte  wohl,  wie  un^  d^r 
»er  formularis  Nr.  97  zeigt,  darin  seinen  Grund,  dass  Job.  Fabri  damals  nach  Rom 
»chickt  war,  vielleicht  setzte  man  die  Versammlungen  bis  zur  Rückkehr  des  Notars 
I,  oder  die  Prolocolle  gingen  Verloren;  auch  das  Eintretender  andern  Hand  1490** 
rd  bereiU  In  der  Abwesenheit  Fabri's  seinen  Grund  haben.  Die  dainn  folgende  Hand  hat 
;  f 500"  geschrieben ;  da  das  zuletzt  von  ihr.  Geschriebene  die  neue  Ailiilellong  eines 
tars  betrifll,  so  war  sie  vielleicht  nur  eine  interimistische.  Fabri  ward  tlurth  maigister 
andanus  ersetzt.  Für  die  Rectorate  1500**  und -1501*  sind  mehrere  Bläller  frei 
fassen,  doch  nicht  ausgefüllt.  Mit  1501**  beginnt  eine  neue' Hand,  die  bjs  1505** 
dreibt  (etwa  die  Brandan's?).  1506*,  wo  Sixtus  Pfeffer  de  Werdea  Reclor  Miar,  tritt 
le  andere  Hand  ein,  und  am  Rande  steht  *manus  pröpria  domini'doclorirSi&tF  von 
rselben  Hand,  die  das  Uebrige  geschrieben  hat.    Doch  bezieIH  sich  diese  BTemerkung 

Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissenscb.  lU.  45 


G38  Fr.  Zarncke,  iRk.  Qlellen  z.  G.  d.  Uxiv.  Leipzig. 

nur  auf  die  Ueberschrifl ,  die  in  der  Thal  von  anderer  Hand  ist.  Der  neue  Schrei- 
ber machte  jene  Bemerkung  wohl,  weil  er  selber  jene  Worle  sauberer  nud  mMb» 
würde  geschrieben  haben,  und  er  nicht  wollte,  dass  man  diese  Ueberscbrill  (or  seii 
erstes  Probestück  halten  solle.  Diese  Hand  (durchaus  Notariatsband)  schreibt  bis  1541*, 
im  Juni  beginnt  eine  neue  Hand,  ebenfalls  die  eines  gelernten  aber  noch  recht  slött- 
perhaAen,  und,  fast  möchte  man  glauben,  nicht  recht  Latein  verstebeiideii  Schreibers 
(vgl.  unten  die  unter  Nr.  i  milgetheillen  Protocollej,  bis  4  54 1^  dann  tritt  die  voriier- 
gehende  Hand  wieder  ein  bis  1513**,  eine  neue  von  da  bis  154  i\  Für  4545*  und^ 
sind  f  4  leere  Blätter  gelassen,  die  auch  später  nicht  ausgefüllt  sind ;  die  letzte  Haad 
hat  4  516*  geschrieben,  mitten  im  Satze  briclit  BL  4  82^  ab.  VieHeicht  ging  es  aofJ 
über,  wie  ähnlich  Bonner  es  von  D  zu  L  machte  (s.  u.).  Vor  4  54  6*  hat  fiomer  ■! 
grosser,  die  ganze  Rückseite  einnehmender,  Schrift  geschrieben :  'Quae  hie  lOCipiHl 
alqoe  sub  hoc  rectoratu  contigerunt  utra  primaque  sunt  atque  fuerunt  niiote  onifm- 
tatis  occasio  (nam  altera  accessit  posterior).  Sic  ut  in  usque  diem  hanc»  id  est  4511, 
in  pedes  sesc  rursus  non  erexerit.  Id  ego  verum  esse  nimium  scio*.  Leider  ist  dal 
sich  hieran  schlicssenüc  Buch,  das  noch  Borner  vorfand,  und  das  er  mit 

B  bezeichnete,  auf  das  sich  überdies  die  spätem  'Libri  Actonim*;  selbst  die  Be» 
merkungen  in  den  Slaluten  häufig  berufen,  jetzt  verloren.  Die  UeberschrifleD  der  ei»* 
zelnen  Rectorate  lauten  meist 'Acta  actica.ta  conclusaque',  ja  noch  hSufigerUMi 
'Acta  acticataquc    (namentlich  schreibt  Job.  Fabri   fast  ausnaboislos  so).  —  Dia 
stimmt,  wenn  es  \nA  Bl.  46*,  4  484''hcisst:  'de  archipresbyterb  placet  oatiooi PolOiiQfiBi 
quod  acticata  in  causa  ipsius  scribantur  in  perpetuam  rei  memoriam  ad    librom  pa- 
pireum  acticalorum'.  Damit  ist  in  der  Thal  ^selber  gemeint,  wie  sich  daraoserytfll 
dass  gleich  darauf  eine  Abschrift  der  Briefe  über  die  beregte  Angelegenheit  folgt  *Seq»  ft^ 
tur  forma  iittcrarum  decano  Merszeburgensi  contra  suumarchipresbytenim  et  se ex oo^ 
cluso  totius  universitatis  pro  compescenda  eorum  praetensa  temeritate  ac  iodigna  tut  |^ 
positorum  universitatis  molestatione  missarum,  ad  perpetuamque  rei  niemoriaiD  W 
libro  acticalorum  insertarum*.  Dennoch  ist,  wie  sich  ergehen  wird,  der  s.  g.  'Liberacü- 
catorum'  (s.  o.  S.  608)  nicht  zu  verwechseln  mit  diesem  'Liber  couchisorum.' 

Ob  schon  vor  1474  'Libri  conclusorum'  bestanden?  diese  Frage  wüsste  ich  luckl 
zu  beantworten,  obwohl  ich  es  mir  nicht  denken  kann,  dass  man  die  Beschlüsse^ 
UniversilätsversammUing  nicht  sollte  aufgeschrieben  haben.  Der  *Rationarius  6sct  kil 
diese  Aufgabe,  wie  angegeben,  sehr  bald  fahren  lassen. 

In  den  Ueberschriften  werden  Sommer-  und  Wintersemester  untersciüeden  dorck: 
'tempore  esliuo,  tempore  hyemah,*  beinahe  noch  häufiger  aber  durch  'inataliöB* 
eSlinali,  mutatiöne  hyemali',  wo  man,  wie  ebenso  in  der  Matrikel,  bei  den  Wiotene- 
mestern  auf  seiner  Ilulh  sein  muss,  weil  hier  oft  das  Jalu*  genannt  ist,  in  welches  dit 
zweite  Hälfte  des  Semesters  Gel ;  theils  ein  Zeichen,  dass  man  auch  diese  Prolocoli 
erst  am  Ende  des  Semesters  in\s  Reine  zu  schreiben  pflegte,  theils  waren  aber  aMik  ^ 
wirklich  die  Versammlungen  verhällnissmässig  am  häuGgsten  gegen  Ende  des  Semesttf^     ^ 

Die  vielen  bedeutenden  ötTenllichen  Vorgänge  (z.  B.  fortwährender  Kampf  vm^     f_ 
Privilegien,  die  Angelegenheiten  mit  Koburg  und  Wunsidel,  Buschius  und  oamefillich 
Ragius  Aesticampianus,  die  Reformation  der  Universität,  manche  Streitigkeiten  mit  M     r- 
Bischöfe),  die  mannigrachen  sonstigen  Aeusserungen  des  ungezügelten  Geistes  jeM^ 
Zeit  stellen  sich  in  diesem  'Libcr  conclusorum'  anscheinend  ziemlich  trocken  unddäm 
dar,  wer  aber  sich  in  diesen  Actenstil  hineingelesen  hat,  und  einige  Keootiuss  ^ 


'3 


■<• 


LlBRl   CONCLUSORLM.  639 

* 

irfaSlioisse  besitzt,  dem  entrollt  sich  selber  aus  diesen  spärliolien  Andeutungen  ein 
EwnsvoQes  anscbauliches  Bild.  Ich  wähle  zur  Ctiaracferistik  derselben  die  Protocolle 
il  eio  paar  Versammlungen  aus,  die  ich  absichtlich  aus  weit  von  einander  gelegenen 
üen  entnehme. 

4.     Litterae  defidatoriae,  Chartae  inccndiariae. 
Suh  reclore  Joh.  Tolhopff,  U74«.  Bl.  5»»  fg. 

Anno  quo  supra  die  Veneris,  decima  nona  mensis  Augusti  hora  vesperomm  vel 
lasi  dominus  doctor  Johannes  de  Ilatispoiia  vicerector  citatis  Omnibus  supposilis  stan- 
bü  iD  bursa  Saxonum  iniunctum  fuit  eis,  quod  se  expurgarent  iuramento  tali :  „Ego 
!l.  iuro  vobis  etc.  quod  non  proieci  lapid  bus  in  circulatores  huius  civitatis,  nee  scio 
diqiiem,  qui  fecit,  nee  etiam  audivi  famam  volantem  de  aliquo,  qui  huinsmodi  fccisset. 
Sic  me  deus  adiuvet  et  haec  sancta  dci  evangclia.''  Et*omnes  iuraverunt  concorditer, 
aod  non. 

Anno  quo  supra  etc.  die  solis,  vicesima  octava  mensis  Augusti,  dominus  doctor 
iliaoues  de  Batispena  habuit  totius  universitatls  convocationem  in  causa  quorundam 
iplicantium  litteras  dendatorias  [d,  i.  Pehdebriefe]  de  incendio  collcgiorum,  totius  uni- 
irsitalis  atque  civitatis.  Tenor  convocationis  fuit  istc :  „Beverende  roagister,  sitis  ho- 
lie  bora  duodecima  in  stuba  facuUatis  ad  audiendum  legi  quandam  periculosam  inti- 
nacionem  in  lectorio.  ordinariarum  vel  janua  ejus  hodie  repertam  et  consulendum  su- 
ler  eadem,  sub  poena  periurii.  Detur  omnibus.''  Intimatio  autem  seu  lenor  harum 
lavarum  Aul  illq:  „Eximii  dpmini,  scitis  qualiter  actum  est  feria  sccunda  de  sero 
Dte  coUegium  principis,  quomodo  frivole  et  furiose  circulatores  invaserunt  studentes 
tyideni  cum  cultellis  et  balistis  in  illos  sagittando.  Igitur  si  non  resistetis  et  praecipue 
ticarceratom  studentem  non  dimiseritis,  tunc  usilata  vcstra  egregtetas  a  pericuhs  fa* 
oris  evenientibus  studeat  se  praecavere,  quoniam  nos  in  bonis  vestris  et  totius  civi- 
^lis  cum  straminis  incendio  in  brevi  videbitis.  Quoniam  divina  testante  pagina  (Jun- 
[uam  vidi  hominem  iustum  derelictum'.  Propterca  animo  yestro  deliberate  etc."  No- 
Bfi  autem  studentis  protunc  incarcerati  fuit  Heinricus  Scheszlitz.  Antea  aütem  intima- 
m  siaiiliter  fuit  vulgariter  tali  modo:  „Allenn  den  disszenn  brieff  sehenn  thut  vnnser 
^emaynn  kunth  etc.  Öas  wir  denn  storm  vngerochenn*  nicht  wollenn  lassenn,  der  do 
Bl  gescheenn  an  der  witwochenn  des  nachtes  vonn  den  stadtknechtenn."  Et  modo 
fra  Scripte  conclusum  fuit  per  nationes. 

Placet  nationi  Polonorum,  ut  ille  detentus  cautius  scrvelur  et  per  consilium 
liversitatis  rigidius  examinetur,  ut  de  se  et  suis  complicibus  faleatur  veritatem.  2"pla- 
ii,  quod  isti  moniti  si  non  comparuerint  excludantqr.  3°  placet,  ut  in  omnibus  colle- 
ts  e(  bursjs  dUigens  scrutinium  habeatur  de  vagis  et  suspectis,  quibus  hoc  scelus  vel 
iud  consCel,  ut  hoc  ad  noliciam  domini  rectoris  perveniat,  et  ut  auxilium  brachii  se- 
ilaris,  praecfpue  capilanei  et  magislri  civium,  imploretur,  ut  IjiIps  ad  disciplinam  et 
be^ientiam  plenam  ducantur. 

Placet  nationi  Saxonum,  quod,  quia  plures  in  hoc  facto  sint  suspecti  et  prae- 
ertiro  citati  et  monili  per  dominum  rectorem,  quod  tales,  qualitercunque  eos  habere 
lOierit,  dominus  rector  exaroinet  cum  suis  assessoribus  dillgenter  et  si  simplißiter  in- 
Birogati  veritatem  dicere  noluerint^  incarcerenlur.  Et  qui  iam  incarceratus  est  arcius 
Boeatur  et  deblte  examinetur.    Et  si  isto  modo  veritas  inquiri  non  poteril,  quod  tunc 

45* 


.   I 


640  Fr.  Zarncke,  irk.  QirELLEx  z.  6.  d.  Umv.  Leipzig. 

dominus  rector,  inquantum  aliis  placuerit  nationibus,  iodiflerenter  omDia  suppMiU  et- 
tet  successive  et  ea  examioet  cum  suis  assessoribus  diligenter.  Place!  eliam  n^tieii, 
quod  dominus  rector,  conventurus  cum  civibos,  faciat  mentiönem  de  excessa  sooröi 
famulorum  ex  parte  telorum  collegiis  immissorum  et  quod  sludentem  per  eos  captn 
prius  ad  locum  inhouestum  contra  concordata  universilatis  et  civitatis  luduieniot. 

Quia  vehemens  suspicio  laborat.  contra  Scheszlifz  incarceratum  et  alios  praecedea- 
ter  citatos  et  monilos,  ob  hoc  placet  uationi  Misnensium,  quod  diligeos  fiat  ioqoisi* 
tio  apud  ilium  et  alios  si  haberi  possunt.  De  modo  autem  et  ordioe  fiendis  in  Hh  b- 
quisitione  videat  dominus  rector  cum  suis  officialibus. 

Placet  nationi  Bavarorum,  quod  diligenter  dominus  reclor  examiiiel  illos  Tele^ 
menter  suspectos,  de  quibus  praesumitur  quod  sint  causa  illius  intimacioiiis  com  eu- 
miiie  ißcarceraCi.  El  quia  magistris  natiouis  apparet,  quod  etiaoa  iosoleDtia  io  oniv»- 
sitate  originem  habeal  ex  inobedientia  et  indeceuiia  habUus,  placet  oationi,  ot  sab  in- 
difTerenlia,  dominus  reclor  omnes  puniat  iuxta  statutum  desnper  confecttHB,  quod  Oflt 
'  de  discinctione.el  capuciis,  calceis  roslratis  et  ceteris. 

Anno  quo  supra  etc.  die  Lunae,  vicesima  nona  mensis  Augusti,  domines  doctor 
Johannes  de  Ratispona  sacrae  theologiae  professor  vicerectör  citavil  omnia  et  siogob 
supposila  collegii  maioris  in  facto  circulatorum  proiectorum  et  etiam  ceiiarum  scedoh- 
rum  affixarum.  El  iuraverunt  omnes  concordiler,  quod  nullus  eorum  quicquan  de 
facto  illo  sciret. 

Aono  elc.  die  Mercurii  (?),  tricesima  mensis  Augusti,  dominus  doclor  Johaimes  de 
Ratidpona  vicerectör  convocavit  certos  baccalarios  et  socios  collegfi  principis  de  tribts 
commodis,  quia  domino  reclori,  quod  proiecissent  in  circalalores  ^^el  alios,  sopef  eoi 
ßslulasseut  vel  eos  subsanassent ,  denunctiati  fuerunt.  Et  2",  quod  doq  affixissaot 
scedulam  propler  quam  universilas  fuit  inquictala.  Et  iurüveruiit  omnes  ad  sancta  dei 
evangelia,  quod  nullum  horum  praefalorum  fecissent. 

Anno  domini  eto.,  die  Mercurii,  ultima  mensis  Augusti  per  magistros  de  coofiii 
Thoffiam  Wernheri  de  Braumspergk,  N.  Stanislaum  et  Andream  Dhene  de  Soldia  iotf^ 
rogatus  et  examinalus  baccalarius  Yszlebensis  in  turri  collegii  maioris  universitalis,  lo 
audivissel  aliquid  de  liüeris  intimalis,  et  respondil,  se  audivisse  a  famulo  magistri  Pdri 
Hoffman  de  Soravia  protunc  dccani,  qui  dixissel  sibi  effatum  illius  intimatioois.  Iten 
ullerius  interrogatus  an  audivissel  de  suspicione  alicuius  qui  intimasset,  respondit,  quod 
prius  iurassel  rectori,  quod  non^  ante  introilum  turris.  Aitque  quod  cODSociom  sooo 
Schesziitz  inlerrogassel  de  hiis,  qui  nihil  determinate  scivisscl,  sicut  nee  Ipse,  sed  ambo 
suspicati  fuissent  super  baccalario  Andrea  Lindener  de  Zuickavia,  qui  die  sabalbi  ^ 
sero  secum  et  socio  suo  Sweco  in  bursa  Saxonum  dormivisset,  quem  de  sero  noo  in- 
divisset  surgere,  sed  socius  suus  Swecus  lertia  feria  de  sero  in  turri  sibi  retulisset,  qood 
idem  baccalarius  Lindener  de  sero  surrexisscl  et  e  eonverso  cubatufn  fuisset.  Itea 
dixil  ullra^  quod  baccalarius  Ludewicus  Jungnickell  de  Zuickavia  eodem  die,  quaodo 
cedula  fuit  intimata,  de  mane  recessisset,  el  ob  id  etiam  eum  habere{n)t  (?)  suspecliuk 

Eodem  die  Mercurii^  ultima  mensis  Augusti,  cilala  fuerunt  ormiia  supposila  coüegi 
principis  in  causa  universitalis  et  civitatis  ex  parle  combustionis  et  similiter  omnia  sicut 
aliarum  bursarum  supposita  iuraverunt  quod  nil  de  hoc  scirent. 

Anno  quo  supra,  die  Veiieris,  2*  mensis  Seplembris,  dominus  äocior  Johaunes  de 
Ratispona  vicerectör  citavil  omnia  el  singula  supposila  collegii  bealae  vir^inis  et  eloo 
paedagogii  simul,  et  iterum  omnia  iuraverunt,  quod  nihil  de  illo  facto  scirent,  deopto 


LiBBI    CO.NCLUSORITM.  641 

sollicet  Pancratio  Fabri  de  Htrdzpergk,  qui  stellt  in  collegk)  beatae  virginis,  qui  et 

(ui(,  qaöd  ajudivisset,  quod  Johannes  Brandenburgk  «ocnposuissct  et  dictasset  sce- 
dUsin  et  quod  baccalarius  Andreas  Lindener  de  Czuickavi^  intiniasset. 

Anno  quo  supra  die  lunae,  quinta  mensis  Septembris,  dominus  doclor  Johanne»  de 
Bati9|>ona  vicereclor  habito  consilio  universilalis  congregato,  baccalarius  Jslebensis  cou- 
iMtUS  fait,  quod  in  domo  Trauppitz  in  habitatione  Friderioi  Schlaitz  ipae  Jslebensis, 
SMIanus  Aycb,  baccalarius  Johannes  Schutz  de  Zuickavia  nee  nou  Fridericus  Schlaitz 
eoospirationem  fecissent,  quod  circulatores  laedere  v:ellent  ob  Friderici  Schlaitz  intui- 
qoi  eos  rogasset. 

Epdem  anno  die  Martis,  sexta  mensis  Septembris»  Fridericus  Schleitz  iuravit  do- 

doctorf  Johanni  de  Ratispona  protunc  vicereclori  in  praesejitia  consilii  et'consilia- 

riorom  praesens  iuramentum  subscriplum  relegationis  et  non  viddicationis  incarcera- 

-cionis 'atque  dcteiitionis:  ,,Ego  Fridericus  iuro,  quod  nee  per  me  nee  per  alium  nee  di- 

'».reete  oec  indirecte  vel  quovis  alio  modovelim  me  vindioare  in  universitatem  et  civi-^ 

^teiB  et  personas  et  fomalos  earundem,  nee  per  viam  iuris  nee  facti  super  incarcera- 

„eionibus  et  detencionibus  de  me  factis;  ilerum  iure,  quod  relim.  me  infra  duos  dies 

yyttatorales  cum  amicis  meis  ab  hac  civllale  et  loco  studii  absentare  et  recedere  et  infra 

y^quadriennium  non  reverti,  sub  poena  exciuslonis.  Sic  me  deus  adiuvet  et  haec  sancta 

i,dei    evangelia."    Ultra  tamen  iilud    iuramentum  habuU  tres  fideiussores,  quod  hu- 

josoiodi  iuramentum  et  cautionem  universitati  et  civitati  tenere  deberet  et  vellet,  scili- 

oel.N.  Qoosze  concivis  in  Jhenn  et  quidam  duo  alii  sororii  ipsius,  untis  nobilista  et  al- 

lef  conciTis  Numburgensis. 

'^  Eodem  anno  die  Yeneris,  nona  mensis  Septembris,  dominus  rector  magisier  Jo- 
bannes Tolhopff  habito  consilio  universilatis  oufn  suis  assessoribus  conclusum  fuit  con- 
Dorditer  per  omnes,  quod  Sleffanus  Aych  ad  octo,  Fridericus  Scheszlilz  ad  quataor  an- 
iiöft  et  baccalarios  Jslebensis  ad  unum  annum  relegari  deberent  et  relegati  fuerunt  eo- 
dem  die.  Sumpsit  tarnen  dominus  rector  iuramentum  subscriptum  ab  eis :  ,,Ego  N. 
iuro,  quod  nee  per  me  u.  s.  w.  wie  oberif  nur  heisst  es  hier  infra  unum  diem  ni(tu- 
raiem  si  fideiussores  habere  possum^  vel  ante  occasum  solis,  si  non,  ab  hac  civitate  et 
Iqco  studii  absentare  et  recedere  et  infra  (oclennium,  primus,  quadriennium  2***,  unum 
annum  3"*  iuravit)  continuum  non  reverti.  Sub  poena  exciusionis.  Sic  me  deus  adiuvet 
et  haee  sancta  dei  evangelia/' 

Bod^  anno  et  die  quibus  immediate  supra  coram  spectabili  ac  egregio  viro  ma* 
gistro  Johanne  Tolhopff  etc*  rectore  in  ambitu  collegii  maiorisprope  habilationem  prae- 
filt  domrni  rectoris  hora  vesperum  vel  quasi  Fridericus  Scheszlitz  cum  suis  fideiussori- 
bds  Johanne  Adam  de  Crosszenn  et  Friderico  Hutzelmann  de  Culmbech  artium  bacca- 
lariis  promiserunt  manu  stipolata  rectori,  quod  principalis,  scilicet  Fridericus,  debet  te* 
nerepacem  ubique  in  civitate  et  universitate  nullam  exorbitationem  faciendo  et  servare 
iorata  in  consilio.  Testes  Jacobus  Giszlawenn  de  Swecia^  Nicolaus  Orosie  de  Swecia 
aitium  baccalarii  ad  praemissa  vocati  atque  rogati. 

Similiter  eodem  anno  loco  die  et  hora  quibus  supra  promlsit  Johannes  YslebenS 
artiom  baccalarius  cum  suis  ßdeiussoribus  similiter,  scilicet  Jacobe  Gisslawenn  de  Swe« 
cia,  Nicoiao  Orosie  de  Swecia  artium  baccalariis.  Testes  Johannes  Adam  de  Crosszenn 
e|  Fridericus  Hutzelmann  de  Culmbach^  artium  baccalarii  ad  praemissa  vocati  pariter- 
qoe  rogati. 


642  Fk.  Zauncke,  lrk.  Qcellen  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 

Eodem  anno  etc.  die  Lunae,  3*  mcnsis  Octobris,  habila  cougregatiooe  totios  mt- 
versitatis.  Tenor  convoöationis  fait  isle:  „Reverende  m^gister,  sitis  hodie  hora  m^ 
„cima  in.stuba  facullalis  ad-  interloquendum  et  consulendam,  qualiter  compesceildl  d 
,,qua  poena  sint  affligendi  hü  qui  lingwas  suas  (in  latibülis  magistris  de  coomIio  d 
„rectori  mordaciter  oblocutionibus  suis  dc(rahendo)  io  conrasionem  lotias  anifersitalii 
,,nou  >^erentur  fefrenare.  Item  ad  concludendum  in  facto  Johannis  Braondeiibiir|!k, 
,,quod  remissum  est  a  magistris  de  consilio  ad  universilatem.  Sub  poena  periurii.  De- 
^,tur  Omnibus.*'  Et  auditi  fuerunt  pro  tunc  coram  fota  aniversifate  Johannes  Ottinger, 
Fridericus  Forcbaim  famuli  unrversilatis  iurati,  baccalarius  Lindener  et  baccalarios  ApI 
de  Zcuickavia,  qui  sub  iuramenio  ipsorum  dixeront  et  deposaerunt,  qnod  nanqnamiiH 
tellexissent  quod  baccalarius  Jungnickell  opfasset  presbilerium  atque  sacramentmn,  ae- 
que  uaquam  exitum  carceris  postulasset  occasione  suae  aegritadinis  nee  alias.  Sed  ta- 
rnen magister  Lanszpergk  ait,  quod  cum  eins  aegriludinem  pereeperity  statim  domim« 
rectorem  visitavit  cum  quodam  baccatario  Erfordensi  nomine  Brandenburgk,  petenlii 
dimissionem  ipsius,  aegritudinem  allegantes,  promittcntes  caulionem  ßdeiussoriam;  wä  I 
qualemcunque  rector  habere  vellet,  praestare ;  quod  lamen,  cum  donninus  reClor  Intal-  I 
lexisset  aegritudinem  ttlias,  nolens  exigere  ab  eis  tantam  caulionem/ sed  io  nuda  pro-  t 
missione  magistri  contentus,  quia  magister  stipulata  manu  promisit  rectori,  qiiaodoc«- 
que  requireretur,  quod  eundem  ad  iudicium  vellet  praesentare ;  quare  domina«  redor 
annnit,  et  ipsis  commisit,  ut  famulum  mQiven>itatis  accederent  eundeni  incarceraton  fi- 
berandi.  qui  cum  famnio  universitalis  carcerem  ingredientes  eundem  mortuum  repe- 
rieruot.  Et  conclosum  fuit  per  nationes  modo  subscripto,  proponenle  rectore  qnalütr 
certi  de  uin'versitate  cavillarent  processum  habitiim  circa  incarceralos,  magistris  de  coo- 
silio  recton  et  toti  universitati  detrahentes. 

Placet  nationi  Bavarorum,  primo  de  oblocutionibus  factis  in  caasd  cnrreole: 
quod  dominus  rector  faciet  inquisilionem  et  si  aliquos  deprehendcrit  qui  plus  quas 
decuit  suam  lingwam  laxaverunt  in  huiusmodi  detracliones,  quod  eps  ona  cum  suis  tf- 
sessoribus  puniat  secundum  exigentiam  causiie.  El  quod  dominus  rector  mandct  »b 
certa  poena,  quoJ  omnes  ponant  custodiam  ori  suo  et  a  (alibus  detractionibus  absü- 
neaiit  et  factum  lioc  favorabiliter,  quoad  vafcant,  excusent.  De  ä^placel,  quod,  ei  quo 
Johannes  Branndonburgk  quater  monilus  est  et  nunc  praesumitur,  quod  in  fraudem 
aliquaai  petiii  saivum  conductum,  quod  inaneant  prius  conclusa  per  universitatem  ei 
quod  excludatur. 

Placet  nalioni  Saxonum  quoad  punctum  primum,  quod,  si  dominus  rector  post 
avisationem  inm  factani  senserit  aliquos  detrahentes  dominationi  ^uae  et  suis  consiliariis 
in  facto  cunenti,  quod  contra  illos  instituat  processum  iudicialem.  Quoad  J"placcl  na- 
tioni, uti  prius  placuit,  quod  procedatur  secundum  statuta  contra  Johannen)  Branden- 
burgk.  Si  tarnen  placeret  aliis  nationlbus,  quod  fierct  gratia  Johanni  sieut  aliis  princi- 
palibus  per  relegationem  octo  annorum,  tunc  nalio  se  in  hoc  contir  [lies  forj  luarel. 

Placet  nalioni  Poloi^orum,  ut  dominus  rector  diligentem  faciat  inquisilionem  de 
hiis,  qui  sibi  cl  magistris  de  consilio  universitalis  detrahcbant,  quibus  intellectis  et  sci- 
tis  citentur  ad  assessorcs  et  poena  puniar\tur  condigna,  aut  prohibeat  aliquo  ODandato 
speciali,  ne  in  futurum  detrabent.  Quoad  f"  natiomanet  in  voto  priori,  videlioet  qood 
procedatur  usque  ad  exclusionem.  si  tamen  placuerit  aliis  naf ionibus  sibi  dari  salvnn 
conductum,  placet  et  nationi,  salvis  tamen  consuetudinibus  et  statutis  universitalis. 

Natio  Misncnsium  non  arguit  sed  approbat  processum  domini  pectoris  et  suo- 


I 

LiBQI    CONC|.USORÜM.  643 

onicialiucn  'liabilum  circa  incarceratos.    Si  qui  vero  laxarent  vel  laxassent  lingwas 

coiilra  processum  habitum,  placet  nationi,  quod  tales  rigido  probibeantor;  quodsi 
.m  Ulifoas  oblocutionibgs  non  cessaverint,  placet  nalioni,  quod  punianiur  secundum  sta- 
Mkiin  oniversitatis  super  hoc  editum  de  poenis  infligendis  et  dominum  rectorem  in  1k)c 
inpedientibus.  De  salvo  vero  conductu  praestando  Jobanni  de  Brandei>burgk,  si  pla- 
taeril-  aliis  nationibus,  natio  consentil,  quod  detur  ei  saivus  conductus,  salvis  tarnen 
ilalatis  universitatis. 

Placet  nationi  Polonorum,  ut  poena  exciusionis  in  poenam  relegalionis  adminus 
9Clo  annorumcum  venia  magna  commulclur. 

placet  nationi  Saxonum,  ul  Johannes  firandenburgk  maneat  relegatus  ad  octo 
mnos.  - 

Natio  da  varoru  m  conformat  se  aliis  nationibus. 

Placet  nationi  Misnensium,  quod  Johannes  Brandenpurgk  relegetur  ad  octo  an- 
ims  propter  magnam  suspicioncm,  quae  de  eo  famatur. 

..  Anno  domim  etc.  die  lunae^  decima  mensis  Octobris,  in  habitatione  domini  recto- 
Tis  iobannis  Tolhopff  promisit  in  mei  no(arii  testlumque  iiifrascriptorum  praesentia  Ja- 
cobtts  Uaudhaupt  de  sancto  Vito,  domino  praefato  rectori,  sub  poena  exciusionis  et  per- 
iorii„quod  circa  tempus  natale  domini  proxime  venturum  velit  solvere  magistro  Jobanni 
Spies  vel  procoratori  suo  priori  ad  sanctum  Paulum  ordinis  praedicatorum*  in  Liplzk 
dQcem  et.  novem  florenos  Reinenses  et  duodecim  grossos  novosj  sicut  et  manus  cyro- 
grapbafis  eius  propriaad  hoc  sonat,  per  dominum  rectorem  per  praefatum  Jacobum  pe- 
IHum  sigiiiaia. 


\  *  '  • 


Anno  quo  supra,  loco  et  tempore  quibus  et  supra,  impetitus  Erasmus  Schonnefelt 
nostrae  universitatis  suppositum  ab  Ambrosio  Schnitts  sutore  concivi  Lipczennsi  ex 
parte  certorum  calceorum  sibi  persolvendorum.  Qui  £rasmus  pro  tuTic  promisit  do- 
mioo  rectori  sub  poena  periurii  et  exclysionis,  quod  abhihc  usque  ad  festum  Martini 
proxime  venturum  velit  eundem  sine  omni  mora  ac  protraotione  utleriori  persolvere. 
Jo.  Branndt  (de  Rotennburga)  nctarius  ad  liaec. 


2,  Acta  Acticata  Canclusaque  S  üb  secuiido  rectoratu  venerabilis  viri 
xnagistri  Martini  Furmande  Konitz  sacrae  theologiae  baccalarii  n-ec 
non  coliegii    principi^    coMegiati   Anno    gratiae   4483  (d.  i.  U82^J  tempore 

hiemali  subscripta  Haec  fuere;    • 

* 

Anno  domini  etc.  LXXXITj°  ipso  die  conversioqis  Sancti  Pauli  facta  plana  convo- 
catione  universitatis  magistrorum  atque  doctorum  sub  hoc  tenore:  »^Reverende  ma- 
„gister,  sitis.hodie  hora  xii  in  stuba  magistrorum  coliegii  maioris  ad  tractanda  universi- 
„latis  negocia  ab  illüstrissimis  principibus  noviter  commissa  et  consulendum  super  bis 
„el  aliis  bonum  universitatis  tangentibus.  Sub  poena  periurii/'  Fuit  per  nationcs  sub* 
Scripte  modo  votatum. 

Placet  nationi  Polonorum:  de  primo  (quia  proposita  fucrunt  in  Castro  per  do- 
minam  gratiosum  principem  Ernestum  tria  puncta)  videlicet  de  obedientia  servanda 
committit  domino  rectori  et  eius  ofßcialibus.  2""»  videlicet  de  venditione  coUegiatura- 
rum  et  lecturarum  xommittii  collegits,  et  .ibi  coUegia  provideant  ne  in  futurum  talia 
<;6ntingant.    De  3°  videlicet  de  reformatione  fienda  (5lacet,  quod  unaquaeqUe  facultas 


644  Fr,  Zarncke,  urk.  Quellen  z.  G.  i>:  UmkP^ipzig. 

iofrsr  binc  et  domintcam  Laetare  puncia  concipiat,  per  qnae  oniversitas  ad  prtsItiwB 
possH  redire  statum  et  praesertim  facultas  artium,  quae  venit  iD  magnuni  laipsum.  Mm 
necesse  esse,  quod  diligeiiter  provideat.  De  conservatorio  placet,  quod  reYerenltdila' 
scribatur  illis  principibus,  qii»  nituntur  inopedire.conservatoribin  et  privilegia  anivcr»- 
latis.  De  3%  de  iliis  scilicet  duobus^  baccalariis,  qui  fecerunt  disturbium  ante  domoB 
Craszn,«quia  prius  eliam  punili  sunt  et  saepe  denunctiati,  quod  relegentnr.  De  4*,  ti- 
delicet  de  subsidio  postulalo  per  ntricos  ecclesiae  pro  fabrica  organl,  placet,  quod,fBa 
fiscus  universitatis  iam  per  propinas-  evacuatas  est,  quod  ipsi  habeant  pacfeDliam  dooec 
ad  pinguiorern  forlunam  deveneril.  De  islo  Uudervoil  placet,  quod,  si  baboerit  doco- 
menta  vel  suspiciones  de  Ulis,  qui  debuissent  sibi  damnum  illud  inlulisse,  quod  illos 
denuntiet,  quo  facto  dominus  rector  eos  compellat  ad  sattsfaciendum  pro>  damoo  ttbto. 

Placet  nationi  Saxonum  de  primis  duobus  punctis,  videlicel  super  statu  et  con- 
servatorio  universilatis  quod  propter  difGcultalem-et  diversitalem  consulendi  super  ets- 
dem  comoiiltatur  omnibus  sallariatis  qui  dfligcnter  examinenl  et  concipiant  ^rticolas 
reformandos  cum  relatione  ad  totam  uniyersilatem.  Item  de  insultu  facto  aole  dofflOB 
Craszn  et  de  damno  ipsi  Undervoit  itlatb  placet  nationi  quod  dominus  replor  una  cuo 
quibusddm  de  consilio  habeat  tractatos  eum  ciuibus  parlibus  prae^entibos  et  iuxta  pro- 
bata  et  aHegata  ßat  quod  iuris  est.  De  subsidio  praestande  pro  orgaiio  sancti  Nicolai 
nalio  se  aliis  nat^onibus  conformat. 

Placet  nationi  Misnensium  primo  de  reformatione  ßenda,  quod  onaquaeqoe 
facultas  se  ipsam  in  punctis  reformandis  reformet.  Sed  cum  certa  sint  reformaAda  rer 
spicientia  totam  universitalem  scilicet  de  babitu,  stanlxa  et  positione  barsae  etc.  place! 
nationi  quod  deputentur  certi  de  qualibet  natione  qui  de  omnibus  bis  provideauC  con 
relatione  tarnen  ad  uiHversitatem.  De  2°  puncto,  videlic,et  de  conservatorio  uniTersÜt- 
tis,  quod  subconsenrator  procedat  quousque  iure  e&periatur,  an  Privilegium  allegaudiMi 
nosiro' praeiudicet,  quo  comperto  uniVersilas  tunc  latius  ioterlpquelur  ac  providebü 
forte  sedem  apostolicam  cönsulende.  De  viglentiis  et  damnis,  quae  praelenduntur  il- 
lata  Vnderuoit  et  Craszn  placet  nationi,  quod  dominus  rector  una  cum  judiciabbos  et 
ass(^ssoribus  administret  iustiliam  et  si  qui  reperiantur  culpabiles  püniantur  juxta quao- 
titalem  delicti,  proviso  tarnen  per  dominum  rectorem  quod  satisßat  laeso.  De  organo  et 
campana  placet  quod  antiqua  consuetudo  observetur,  ne  detur  occasio  secunOum  eorum 
libitum  aliquid  ab  universitale  extorquendi.  Dominus  rector  tamen  hdneste  se  erga  vi- 
tricos  ecclesiae  excusat  ad  denonlionem  uniuscuiusque  suppositi  remittendo. 

Quia  dominus  noster  graliosus  nil  in  tantum  rcdarguil  nisi  inobedientiam  subdilo- 
rum,  quae  ex  non  obscrvantia  statutorum  dinoscitur  venire, placet  nationi  Bavaroriim, 
quoad  primum,  quod  dominus  rector  faciat  observari,  sicot  ex  iuramento  suo  tcnelar, 
omnia  statuta  universitatis,  honestum  habitum  et  alia  respicientia.  De  lecturis  cl  colle 
giaturis  placet,  quod  dominus  rector  requirat  omniiim  facultatum  decanos.  et'coilegio- 
rum  praeposilos  ut  de  singulis  defectibus  providcant.  De  conservatorio  universilatis 
placet  quod  procedalur  secundum  privilegia  universitatis  quousque  privilegia  maion 
exhibeantur.  Et  si  aliis  nationibus  placuerit  Ut  nostra  privilegia  confirmentur  vel  oora 
impetrentur  natio  se  eis  conformat.  De  insultu  facto  ante  domum  Crasz  placet  qood 
dominus,  rector  praehabito  diligenti  examine,  si  quos  de  nostris  reos  coropererit,  punial 
eos  iuxta  condignum  faciatque  nostris,  si  qui  iniuriam  passi  sint,  realem  et  eflectoalfln 
assistentiam.  De  propina  facienda  pro  organo  placet  quod  aliquid  detur  iuxta  dictamen 
consilii.  De  damno  illato  Vnderuoit  placet  quod  dominus  rectOr  totam  univcrsitafem  di- 


LiBBI    CONCIXSORIM.  645 

genfer  ex^minöt  in  praeseotia  consilii  et,  si  quos  reos  invenerit,  cogat  eos  ad  salisla- 
cicndutn  el  iuxta  condignum  puniat.  El  si  in  aliquo  praedictorum  dominus  rector  ali- 
puMl  anpedimentum  habueril,  place!  quod  iuxta  desiderium  principis  ad  gratiam  suam 
Meratur. 

-  J>ie  hier  angeregten  Fragen»  namentllcb  die  einer  Reformation,  ziehen  sich  noch 
durch  eine  Reihe  von  Sitzungen  hindurch  und  ergeben  eine  Menge  sehr  belehrender 
DeUils. 

•  3.    Liber  Acticatoram  consilii. 

Für  das  consilium  ward  erst  4509  (4508^)  ein  Actenbuch  angelegt.  Die  Ver- 
liMidlongen  finden  sicli  in  A,  Bl.  4  33**,  wo  die  Beschlüsse  der  Nationen  dariiberlauten  : 
f.  Misnensium:  De  libro  emendo  pl^et  ut  quantocius  ematur  et  salarium  hotario 
logeatiir  ex  arbilrio  consilii.  %,  Saxonum:  Item  4°  de  libro  emendo  pro  conclusis 
Ktis  et  actjcalis  inscribendis  natio  commiltit  consilio,  similiter  augmenfationem  salarii 
lotarii.  3.  Polouoruro:  De  iibro  placet' ut  ematur  etmerces  domini  notarii  iuxta 
ronsulla  decernatur.  f.  Bavarorum:  De  ultimo,  scilicet  libro  pro  consilio  emendo, 
D  quo  scribantur  consilii  negotia  placel  omnino  nalioni,  ut  fiat  iuxta  propositionem  do- 
aiDi  reoioris,  merccs  autem  pro  aucto  labore  notario  universitatis  augeatur  ac  In  fine 
ectoratus  cuiuslibet  iuxta  decretum  consilii  tunc  existentis  el  iuxta  magnitudinem  la- 
orum  pro  tempore,  cum  hi  una  mutatione  plures  vel  pauciores  eccurrerint,  deputetur, 
ic  tanien  quod  omnia  signanter  et  diligenter  describantur,  quae  duntaxat  alicuius  pon- 
,eris  iudicata  fuerint  et  in  futurum  ad  iudicandum  circa  similia  vei4Blia  prodesse  pos- 
inl/  Zu  den  letzten  Zeilen  ist  ein  NB  an  den  Rand  gezeichnet,  und  Borner  schrieb 
ieza  die  Worte :  'Sed  quomodo'  ?  deren  Sinn  mir  nicht  deutlich  ist.  Dass  jenes  Acten- 
och  des  Consils  wirklich  angelegt  ward,  geht  schon  aus  einer  Randbemerkung,  die 
om  folgenden  Semester. neben  den  Namen  des  Rectors  geschrieben  ist,  hervor:  *iHic 
ifimus  post  caiculum  suum  ex  decreto  clavigerorum  in  habilatione  rectoris  pi-oxime 
equenlis  dedit  notario  universitatis  sex  florenos  in  salarium  semestre,  ila  ut  notarius 
nnuatim  ferret  duodecim  florenos.'  Und  so  führt  denn  Sebastian  von  der  Heide  ISIS** 
len  'Liber  acticatorum'  unter  dem  hivenlar  der  Universität  auf  (s.  o.  S.  608). 

Dies  Buch  tst  verloren  gegangen  und  auch  Borner  hat  es  nicht  mehr  vorgefunden. 
LS  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  dass  es  der  tö24  in  dem  'über  actorum*'als  ver- 
oren  gegangen  genannte  'Liber  acticatorum'  ist.  Dann  würde  daraus  auch  folgen,  dass 
lie  wirklichen  'Libri  actorum'  erst  t524  angelegt  wurden.  Nur  Eins  scheint  hiergegen 
:u  sprechen.  Nach  den  Verhandlungen  von  t524  (s.  u.)  war  das  verlorene  Buch  je- 
lesmal  in«  den  Händen  des  deraseitigen  Rectors  gewesen,  auch  wird  erwähnt,  dass  die 
teclor<Bn  eigenhändig  hinzugeschrieben.  Da  aber  nach  dem  Obigen  der  'Liber  consilif 
rem  Notar  sollte  geschrieben  werden,  so  mÖcl>te  man  glauben,  dass  dieser  ihn  auch 
verde  ici  Verwahrung  behalten  haben,  wie  z.  B.  Joh.  Fabri,  als  er  entsetzt  ward,  das 
ran  ihin  Geschriebene  in  Händen  hatte  und  ausliefern  musste.  Vgl.  Bl.  109*:  'placet, 
|uod  magister  Werdea  requiratur  de  omnibus  conscriptis  et  excopiatis'  per  eum  in  of- 
Scio  notariatus  reddendis,  quo  facto  conclusum  cancelletur.*  Aber  auch  die  'Libri  con- 
:liisonjm*,  dje  doch  ebenfalls  vom  Notar  geschrieben  wurden,  befanden  sich  auch  in 
den  Händen  der  Recloren ;  dafür  spricht  schon,  dass  diese  m.ehrmals  die-Semesteruber- 
ichrifl  selbst  geschrieben  haben,  was  dann  gemeiniglich  der  Notar  ao^  Rande  bemerkt 
iat:  so  1479''  (wo  der  Notar  den  Titel  wiederholte),  1504*,  I5a6\ 


snrXTEii 


Fr.  Zahkckk.  um.  Quallen  z.  G.  ».  UHmCEiPZic 


Aue  Zwcirel  scheint  Sebasliaii's  von  der  Heide  I  S  i  S*"  angelegtes  Verteidini*s  du 
Iiif  ontars  zu  losen,  der  nnglebt,  der  'Liber  conclusoram'  und  "nclicatonim'  müsse  jedwi 
neuen  Heclor  vom  'scriba  universilalis'  präsentiert  werden.  Sicherticli  warjlaherd« 
G.ing  dieser.  Sowohl  der'Liber  cuiiclusomni'  wie  der  löli  verloren  gegangene,  (SM 
angelegle  'Liber  oclicatorum'  befanden  sich  das  Semester  über  in  den  Banden  •!« 
Rcclors  za  seiner  Benutzung,  nicht  zum  Nachtrugen  (was,  wenn  es  vorkam,  genial 
ward,  s.  u.).  Am  Schlüsse  des  Semesiers,  sicherlich  zwischen  der  Wahl  und  der  Bp- 
commendalio  des  Rector  novus,  erhielt  der  Scriba  univergilalis  dieselben,  um  die  wth- 
reiid  des  Seraesters  prolocollierten  Beschlüsse  ins  Reine  zu  sehreiben,  und  nach  der 
Hoeommendalio  prSsenticrte  sie  der  Scriba  dem  neuen  Rcclor.  um  sie  wahrend  sfi- 
ner  Amtsluhrung  einsehen  zu  köilnen.  Nun  ist  auch  deutlich,  was  das  angefSlirt* 
An»innen  an  Joh.  Fabri  bedeutet.  Man  verlangte  die  von  ihm  n  iod  erg  esc  h  riebe  neu  Pra- 
locolle,  die  aber  noch  nicht  ins  Buch  eingetragen  wureii,  eben  um  Sie  einzutragen. 

4.    Stiftung  der  Nlcolul'Schule. 
».  r,  Joh.  Sperber  1511*.  Bl.  HiHg. 

Anno  ut  supra  die  vcro  Uanis,  torlia  mensig  [Junti]'),  facta  congregatione 
tinivorsitalis  sub  hoc  tenorc  verbiirum  ;  „Hevereiidc  mngi*lef,  sitis  hodi 
„hora  in  stuba  Tacutlnlis  nrlium  ad  andiendum  proixisitiunrni  doininorum  de  conmU 
, .super  nova  scoln  erigenda  et  ad  tractanduin  quaed-iin  ali.i  bonuin  universil«tis  eonMl* 
„noNtia.  Sub  poeBn  praeslili  iuramenli  et  sicut  diligllis  bonum  universilalis."  Naiii 
ul  Koquitur  Bcnlentias  dixerunt. 
Nalio  Polonorum. 

Quin  super  re  incognila  et  uon   ad  plenum    haud   sine  pcriculo    eliam  all« 
reipublicae  coiMulllur,  ideo  placet    nationi  Polonomm  quatinus   de  re  ad  prMi 
mola  diligenlius  hnbealur  scrulluium,  ne  Icmeraniim  factum  contra  qtiod  iurisp« 
non  (nobisT)  ciinsuht  coitliiignt  poenitere,  ipiamvig  ad  praesens  pusset  placere  iiall 
quod  in  eadom  domo  incolnc  intilulali  secundum  iuramenlum  nostrae-malrieulae  IN 
rent  Privilegium  defensionis  h  rectore  siculi  c(  alia  supposita,  non  tarnen  piirUept 
promolionis,  donec  disciplina  incunnbuli  finita  sesa  ad  magialros  de  universilale 
ferrent,  et  secundum  statuta  facultalis  arlium  eiusdemque  Ordinationen!  complfreol «t] 
sie  Privilegium  oblinerenl  promolionis. 
Nalio  Bavarica. 

De  scolis  aedificandis  per  dominos  de  eonsulalu  conlenta  est  natio  BaTsroruD, 
tarnen  quod  ad  evilanda  fulura  discrimina  subiectis  limilibus  [es  steht  InnlibBS,  )H 
2U  lesen  sein :  sub  certis  limilibus?  die  Hand  ist  schülerhan  und  vielleicht  Abschrift,!-' 
et  punctis,  quae  quia  non  ad  Privilegium  (?)  proposila  sunt  seu  exprcssa,  plaeettoül 
quod  aliqui  de  senioribus  univerüilatis  et  racullalis  arlium  per  niagniflcum  dutniti 
motorem  coiivocenlur  iusta  quod  visuiii  sibi  fueril,  (jui  conveniant  cum  dommop'«*' 


I)  Der  Name  des  Monats  ist  vergessen  worden  ,  dass  es  der  Juni  war,  gebldartMW* 
vor,  dass  die  vorhergehende  Versammhiag,  die  am  iB.  April  Rehalten  ward,  auf  d^ 
lieiid  Boliilemgemass  füllt  nur  der  3.  Juni  auf  einen  Dienalag.  Auch  slimml  hieinili 
der  niichslfo  Igen  den  VersaiunduDg  (IS.  Juni],  die  wir  aichl  Bllxulange  hinter  dieser  ■■>"•''' 
dürfen. 


-^     M 


LiBBI    CONCLUSOKLM.  '         64T 

snie  et  sibi  adiuogendis  et  huiusmodi  mutuo  et  dUi^enter  pertraclent  et  postea  in  scri- 
ptts  upiyersitati  praesenlenl,  reservato,  quod  si  in  futurum  aliquid  intolerabile  emerserit 
nichilominus  emendari  possit.    Et  haec  omnia  fiant  citra  detrimentum  universitatis  de 
quo  ultimo  erit  consulendum. 
Natio  S  a  X  0  n  u  m. 
^  f         De  domo  nova  aedificanda  per  scnalores  huius  civitatis,  quia,  ut  dicitur,  talis  do- 
mos  debet  aediOcari  in  liönore  dei  et  pro  inslituendis  pueris  in  rudimenlis  grammaticae 
•l  musicalibus,  ideo  placet  nationr  Saxonum  quod  permiltatur  structura  domus  et  in  ea 
instiluantiir  pueri,  qui  sunt  tilii  huius  civitatis  et  non  extranei  et  domos  privalas  inha- 
bitantes,  ut  est  praefalum.    Sed  volentes  complere,  cum  ad  annos  discretionis  perve- 
,    nerinty  accedant  lecliones  publicas  cum  celeris  complenlibus.    De  approbatione  autem 
(fofnus  placet  ut  magis  deliberelur. 

Natio  Misnensiu  m.  ^ 

In  causa  proposita  per  consuiafum  Lipsensem  placet  nationi  Misnensium,  quod, 
quia  magistri  multa  pericuia  suspicantur  futura,  quod  de  qualibet  natione  deputentur 
certi  qui  audient  erectionem  scolae  sive  paedagogii  et  postea  de  gravaminibus  in  quali- 
bet natione  auditis  dominos  de  consulutu  informent  et  cum  eis  de  toFerabili  ratione 
utrisque  cogitent  et  interloqiiantur  cum  relatione  tum  ad  universitatem  et  Natio  deputat 
domiDum  doctorera  Paulum  et  dociorcm  Haynis. 

Post  boc  aliae  nationes  etiam  quosdam  depulaverunt. 

(lociorem  Hunt. 
(Saxonum 

deputavit< 


Natio  <ßavarorum 
IPolonorum 


doclorem  Tilonem» 
magist rum  Curia.      * 
d.  Hirsperg. 
magistrum  Konitz. 

Anno  ut  supra,  die  vero  25  Junii  jnensis,  facta  congregalione  totius  universitatis 

sub  hoc  exemplare  (exe):  ,, Reverende  magister,  silis  hodie  hora  secunda  in  stuba  fa- 

„euUatis  artium  ad  audiendum  responsum  dominprum  senalorum  de  eorum,  ut  ipsi  di- 

,,^uiil»  b  ursä  inslilueada  et  ad  tractanda  quaedam  alia  bonumstatum  universitatis  con- 

cerhentia.    Sub  poena  pracslili  iuramenli  et  sicut  diligitis  bonum  universitatis.    Detur 

Omnibus  magistris  et  docloribus  buiüs  universitatis.*'   Nationes  subscripto  modo  sen- 

tentias.  dixerunt.  -^  Im  Folgenden  führe  ich  nur  die,  die  Schule  betrctTenden,  Vota  auf. 

Natio  Polono  rum. 

De  puncto  primo,  scilicet  domo  erigenda,  placet  nationi  Polonorum,  quod  in  earo 

recipiaiHur  civium  pucri  et  soli  (ita  tamen  quod  ibi  nequai^juam  compleant,  sed,  dum 

aeijueriijt,  ad  universitat*em  sose  convertant  et  ibi  sub  magistris  iuxta  facullalis  artium 

statuta  compleant;  alienjgenae  vero,  cum  ex  ea  rcceptione  magistri  et  universitas  sen- 

.  Ua|it  incommodumj  nee  crigant  scolam)  et  ad  probam,  donec  universitati  et  civitati  con- 

flültuai  videbilur  inmutationcm  fieri,  et  quamcunque  partem  ex  parte  dcmus  accept^ve- 

rint,  quod  boc  litleris  ab  universitate  et  senatu  reciproce  dandis  firmetur 

Natio  Saxonum. 
De  nova  domo  erigenda  per  senatores  huius  civitatis  pro  instituUone  puerorum 
placet  nationi  Saxonum,  quod  erigatur  sine  detrimento  et  iactura  universitatis  et  facul- 

artium  et  totius  rei  litteriae  nostrae  academiae 

Natio  Bavaror um. 
Eo  quod  domiui   de  consulatu  non  exprimunt  particulariter  de  modo  et  forma 


64ft     *       Fr.  Zarncke,  urk.  Quellen  t.  G.  b.  Univ.  Lbipzi«. 

struendi  scolas  qtias  inteuditnl,  natio  Bavarorum  nicbil-  speciale  potesi  dicere,  sed  lA 
priore  vice  contenta  esl  qaod  scolae  siruantur  cilra  (amen  praeiudiciuai  et  (fetriflieiituni 

universitalis  et  statatorum  eiusdem 

Nalio  Misnensium. 
Qtiia  in  re  nova  et  dubiosa  certus  non  potest  praesciri  eventus  placel  Dationi  His- 
nensiuiki  super  primp  puncto,  quod  consulatus  Lip'sensis  domum  pro  suis  pQeris  aedi- 
ficet  in  -scolam  trivialem,  si  autem  talis  domus  debcat  incorporari  aniversftati,  quod  »- 
Signet  puncta  et  modum  institutionis,  quae  si  videbuhtur  esse  sine  praeladlcio  mas^stro- 
rumset  universitatfs,  ex  tunc  habita  delibe>atione  detuf  eius  finale  responsom 


Vill.     LIBRI  ACTORÜM. 

(Von  und  nach  Borner  D,  L  und  M  genannt.) 

So  heissen  die  Bucher,  in  welche  die  Rectoren  das  während  ihrer  Amlsfohrmii 
Vorgefallene  aufzeichneten.  Es  fallen  drei  derselben^  ganz  oder  zutn  Thfil/in  die  ooi 
gezogene  Grenze.  Nur  ungehöriger  Weise  greifen  sie  auch  in  das  Gebiet  der  'CoDdosa 
über.  Von  dem  dürren  officiellen  Character  dieser  Protocolle  unterscheiden  sie  sidi 
vortbeilhafl  durch  grössere  Anschaulichkeit  und  subjectivere  Färbung  der  Darstelldiig. 

Ik  AGTORVM  SIVE  CONSIGNATORVM  LIDER.  MDXXUÜ  (so  lautet,  von  C.  Bonier 
geschrieben,  der  Titel  auf  dem  weissen  Pergamentumschlage)  Fol.  Papier,  ausser  eini- 
gen leeren  Blättern  237  gezählte,  reicht  von  4  524* —  t54f^  Im  lonem  sieht  als  Ti- 
tel :  'Gommentarii  eorum  quaeRectores  süb  suo  magistratu  tractarunt.  Anoo  lfJD.XXIffl 
incept/ ;  und  auf  der  Rückseite  von  der  Hand  des  ersten  Rcctors,  der  in  das  Buch  ein- 
getragen hat:  'Hos  commentarios  ab  Vniversitatis  concilio  Joannes  Beuscbius  ei- 
ordiri  iussus  est,  nee  enim  convenire,  ut  non  conscribantur,  quae  in  suo  magistratu  rt- 
ctores  gesserunt*.  Caspar  Borner  hat  auf  den  von  ihm  geschriebenen  Umscblagtitel 
noch  hinzugefügt :  'Nam  eorum,  quae  antehac  facta  gestave,  nihil  exstal  ampHus,  prae- 
terquam  in  conclusis*.  Auf  Bl.  236**  unten  bricht  D  mitten  in  einem  Satze  (inBoreer's 
Rectorate)  ab,  worauf  Borner  eigenhändig  auf  BI.  237*  geschrieben  hat:  'Reliqua  oar- 
ratio  huius  rectoratus  et  in  eodem  actorum  quaeratur  porro  in  viridi  codice,  L  Uten 
innolato'. 

L.  Fol.  Papier,  in  grünem  Pergamentumschiage,  ohne  Umschlagtitel,  ausser  ein 
paar  leeren  ungezählten  Blättern  zu  Anfange,  490  gezählte  enthaltend,  von  1542— 
t557^  Im  Innern  lautet  der  Titel  von  Borner  geschrieben:  'ACTORVM  ACAD.  UP- 
SENSIS  LIBER  cohacrens  a  libro  D,  inchoans  ab  anno  Christi  MDXLII  circiter  meosea 
Martium*.  Darunter  hat  Borner  die  sehr  nölhige  Warnung  geschrieben:  *Actorom  ?ero 
nomine  quid  contineatur  in  Vniuersifat^  istac,  legatur  in  praefatione  Copiaiis  (s.  oben 
S.  538  fg.),  ne,  quod  errore  factum  videmus,  conclusa,  litterae  et  quaevis  alia  scripti 
temere  ac  perturbate  cum  legentis  fastidio  atque  dispendio  eommisceantur.'  Eine  sp^ 
tere  Hand,  doch  wohl  noch  des  1 6.  Jahrhunderts,  hat  noch  zum  Titel  hinzogefogt- 
Handell  Buch.  Auf  der  Rückseite  des  Vorderdeckels  stehen  ein  paar  von  derselben 
Hand  geschriebene  Notizen  für  den  Rector,  namentlich  die  Ausgaben  beim  prandium 


LlBRl    ACTORDM.  ^49 

Irefleod,  üanebed  von  anderer  Hand:  BarOhes  a  Zarnckau  infra  pag.  97.  477,  wo 
cShIt  Wird,  auf  wdche  Weise  diese  angehalten  worden,*^  das  'prandium  pro  loco*  an- 
richten,  dem  sie  sich  zu  entziehen  suchten. 

JH.  Fol.  Papier,  in  weissem  Pergamenlumschlag,  ohne  Umschlagtitel;  im  Innern 
ilet  derselbe :  ÜBER  ACTORVM  ACADEM:  LIPSICAE  INCHOATVSAN:  Chrl.  M.,D. 
m.  sendest,  aestiuo  Rectore  III.  Joachime  Camerario  Pabeperg  :•  Darunter,  wohl  schon 
ächzeitrg;  Handel  Buch  (vgl.  Lib.  Act.  M.  Bl.  13^ 'del*  uurversitet  acta  vnd  han- 
Ifottch']^  620  gezählte  Blätter,  von  denen  uii9  aber  nur  die  ersten  47  angehen. 
sbael  Wirth,  der  4  57B''  Reclor  war,  bat  ein  Register  über,  sämmtliche  in  diesem  Buche 
Ihallenen  Rectorale  ajigelegt,  auch  den  Anfang  zu  einem  vollständigen  Index  ge- 
icbt,  der  aber  nur  lässig  ausgeführt  ist.  An  M  reiht  sieh  eine  Anzahl  ^Fortsetzungen  . 
O,  P  u.  s.  w.,  die  über  die  uns  gesteckte  Grenze  hinausgehen. 

Der  Werth  dieser  Niederschriften  ist  verschiedep.  Einige  Rectoren  sind  sehr  aus- 
irlich,  berichten  selbst  alle  Kleinigkeiten,  andere  haben  gar  Nichte  aufgeschrieben, 
z.  B,  gleich  Henningus  Pyrgallius,  der  1525*  Rcctor  war  und  für  den  sein  Nachfol- 
r  noch  \  leere  Blätter  gelassen  hat;  das  kam 'auch  später  noch  öfter  vor,  z.  B.  ge- 
ie  in  dem  wichtigen  Semester  4  539*.  Bl.  92*  in  D  heisst  es:  'Desiderantur  hie 
reclorum  acta',  darunter' schrieb  Borner:  'id  est  Peipussii  et  Valerii  Pfisleri  (1534* 
d  ^).  Sitque  hoc  foelix  ac  fapstum  eos  adeo  fuisse  in  adminislranda  re  diligentcs 
eoqae  posteritate  sollicitos',  und  wieder  eine  andere  Hand  fügte  hinzu :  *Si  duo  präe- 
«a  similes  schola  nostra  tulisset  Borneri*.  Z>.  Bl.  91^  unten  heisst  es:  'Desiderantur 
^Acta  Rectoris  M.  Erhardi  Greiczensis  (1535*),  sub  cuius  rectoratu  M.  Lucaö  Otho  in 
larium  aniversitatts  communi  consilii  decreto  susceptus  e^\  Borner  schrieb  hinzu 
t  bitterer  Ironie,  wie  schon  oben :  'Deo  gratias  de  diligentia  maxi^Q  cum  tum  plera- 
ein  contentionem  veniebant*.  Bl.  59*,  wo  der  Schluss  einer  Angelegenheit  von 
ichtigkeit  nicht  mrtgetheilt  wird,  schrieb  Borner  hinzu :  'Nee  deinceps  tarnen  elus 
Dsae  eventus  huc  est  insertus,  quod  maxime  oporlebat*.  —  Andere  Rectoren  sind* 
kr  ausführlich,  z.  B.  Badehorn  (1537''),  über  dessen  Rectorat  ein  eigener  Index  an- 
legt werden  musste,  P.  Bussinus  (1543*)  und  vor  allen  C.  Borner.  —  Auch  die  Fprm 
r  Aufzeichnungen  ist  von  sehr  verschiedenem  Werthe ;  einige  Rectoren  haben  sich 
t  dürren  Notizen  begnügt,  andere  umslühdlich  und  lebhaft  geschildert,  am  ausführ- 
hsten  von  Alien  Caspar  Borner,  der  nicht  in  chronologischer  Folge,  sondern  mit  präg- 
itischer  Methode  nicht  bloss  die  Geschichte  seiner  drei  Rectorate  (er  ward  Rector,  so 
die  Meissnische  Nation  die  Rectoribilität  traf,  4539^  l54lS  1543'*),  sondern,  mit 
:ht  geringer  historischer  Kunst,  ganz  besopders  die  der  beiden  Hauptereigmsse  jener 
it  geliefert  hat,  der  Reformation  der  Uni versilät  und  der  Erwerbung  des 
lotinum.  Er  bezeichnet  die  abweichende  Art  seiner  Darstellung  selber  r-'in  capita 
igis  quam  lemporis  seriem  cogam  omnia,  ut  uno  labore  defungatur  is  qui  lectione  iu- 
;et'  (L  Bl.  42^).  So  griff  er  auch  in  die  Zeit  der  Amtsführung  der  frühern  Rectoren 
rück,  und  diese  Nachträge  bezeichnete  er  als  'ParaJipomena,'  ja,  wie  man  ihn  9llge- 
(io  als  die  Seele  jener  beiden  grossen  Ereignisse  betrachtete,  so  sah  man  ihn  auch 
deiy  an,  der  selbstverständlich  der  Geschichlschreiber  derselben  sein  müsse,  und 
\  Rectoren  sparten  die,  namentlich  das  letzlere  jener  beiden  Ereignisse  betreffenden, 
tanda  wohl  geradezu  für  Borner  auf.  So  sagt  Georg  Zceler,  Rector  I544\L.  Bl. 95': 
(  rerum  Paulinarum  negociis,  hoc  semestri  multifariam  gestis  nihil  hie  quicquam  di- 
e  libuit.    Siquidem  illa  uti  varia,  ita  sunt  intricatiora,  quam  ut  a  quoquam  alio  tanta 


650  Fr»  Zarncke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

seduIKate  observari  potuerint,  quanta  jam  dudum  non  ebservata  solum,  sed  compleu 
etiam  penitns  retinet  vir  clarissimus  dominus  Doct.  Caspar  Bomeras.  Cuius  solius  vi- 
gilanti  cura  universitati  et  donatae  sunt  aedes  istae  magnificae  et  pariter  exstructae  ad 
Kos  qui  nunc  habentur  usus.  V&  pro  sua  erga  Universitäten!  dexteritate,  ul  coepit,  IIa 
porro  conscriplurus  est  omnia  tempore  suo*.    Diese  in  Aussiebt  gestellte  SchiJderuD|, 

• 

von  1 544' — '1546',  ist  vor  dem  Bericht  Badehorn's  (1545**)  über  seine  Amtsfubrimg 
eingeschaltet.    Badeborn  musste  mit  seiner  Aufzeichnung  warten,  bis  Bomer  fertig  war 
(I.  Bl.  400 — 167^}.    Diese  Partie  ist  also  mehr  noch  als  die  schon  erwähnteiv P^rali- 
pomena  Borner*s  ein  selbststSndiges,  aus  der  sonstigen  FoYm  der  Acta  ganz  beraoslre- 
tendes  Capitel,  das  Borner  mit  diesen  Worten  einleitet:  'Pro  Camerario  primam Reetore 
(1544*)  vices  aliquando  et  totum  onus  Paulinae  miseriaeDeo  stc  volente  hucasque  so»- 
tinui.    Fio  itaque  narrator  pugnantis  cum  nostris  conatibus  fortunae  victoriaeqiie  pla- 
centis  hominibus  iis,  quibus  grata  est  ecciesiae  quies  et  studiorum  optimoruoi  ad  po^te- 
ro9,  si  futuri  sunt  aliqui,  conservatio.    Et  voluerunt  fieri  per  me  qui  praecesseniDt  re- 
ctores  ennmerationem  hanc,  ne  quid  lateret  eoi'um,  quae  4gnorarr  nisi  com  ignoniinia 
non  possent  atque  damno  publico.    Sint  itaque  baec  paralipomena  triom  annorum  et 
semestrium  rectoralium  Celeris  Kneutlingt  Badhorni  in  Camerarii  media  (d^  i.  t544'— 
t546*),  quibus  aedificatio  Paulina  in  orbem  absoluta  et  convictus  ratio  noonibil  confir^ 
mata  fuisse  [lies  fuit?].    Digeretur  autem  quoad  eins  polest  in  rerum  capita,  facto  inilio 
a  diplomate  secundo  {Nr,  33  des  Urkundenverzeichnisses)  et  ejus  partibas*. 

Borner  hat  überdies  die  Libb.  actorum  D  und  L  bis  zu  4644*  (wo  er  Camera- 
rius  als  ftector  vertrat]  mit  genauen  und  sorgsamen,  zuweilen  längeren,  Randnoten  ver- 
sehen. Dies  ward  auch  seinen  Amtsnachfolgern  4  540^  vom  Consil  anbefohlen,  ist  aber 
von  nur  Wenigen  befolgt  worden,  ebenso  wie  die  Eintragung  in  den  Index  (a.  o.). 

Nach  Borner  unternahmen  es  auch  Andere,  sich  in  umfassenden!  und  eingebende 
ren  Schilderungen  zu  ergehen,  den  Boden  der  UniversitStsgescbichte  verlassend.  So 
Constantin  Pflüger,  4  54'6\  bei  dem  es  L  Bl.  2f0'  heisst:  'Seqauntur  de  belli  tomDl- 
tibus  quaedam,  quae  quamvis  sint  a  studiis  et  hegotiis  nostris  aliena,  tum  ul  eius  rei 
memoria  apud  posteros  extaret,  per  capita  et  puncta  saltem  annotare  bic  libuit.  Qoi- 
cunque  haec  legent,  dura  res  percipinnt,  de  verbis  non  inique  iudtcent,  sed  nostram 
hanc  opcram  qualemcunque  boni  consulant\  Aehn liebes  beabsichtigte  Bartolus  Ricbios, 
4  553%  der  L  Bl.  389'  unterm  4  3.  Juli  eintrug:  'Rumor  est  allatus  de  morte  principts 
Saxoniae  elcctoris  Mauritii.  Heic  inseretur  luculenta  narratio  prelii  Saxonici  in  quo  pe- 
riit  Mauricius  clector  et  Brunsuicenses  tres,  item  causae  illius  simultas  (?)  orta  inter 
Mauricium  et  Albertum  ad  Fnrticofurtum'  &  aliae*.  Aber  die  Ausführung  dieses  Vor- 
satzes unterblieb. 

Um  nun  von  dem  Character  und  dem  Werlhe  dieser  Aufzeichnungen  ein  Bild  za 
gewähren,  will  ich  zuerst  ein  paar  einzelne  Züge,  Anecdoten,  Schilderungen  heraus- 
greifen, die,  keineswegs  ausgewählt,  einen  Begriff  zu  machen  im  Stande  sind,  ein  wie 
reiches,  vielgestaltiges  Leben  jene  'Libri  actorum*  uns  enthüllen,  und  wie  sie  uns  das^ 
selbe  in  seinen  individuellsten  Aeusserungen  zu  erfassen  möglich  machen.  Dann  werde 
ich  bei  den  kunstvoller  ausgearbeiteten  Darstellungen  Borner's  besonders  yerweileii. 


LiRRI    ACTORUM.  651 


I.     AUSZÜGE  AUS  DEN  LIBRI  ACTORUM. 
i.     Einzelnes  a^s  dem  ersten  Roctorate.  D.  Bl.  4"  fg. 

Recloratus  Joannis  Reuschii  4  524*. 

Anno  n  restituta  salutc  supra  millcsimum  quingentesimum  vigesimo  quarlo  ipso 
Üe  Georgii  ego  Joannes   Reuschius  Eschcnbachius  in  Lypsiensis  Gymnasii 

ionarcham  eleclus  rempublicam  omnino  desolatam  inveni  partim  ob  recentcm  Petri 

- 

iosellani  viri  undecunque  doctissiini  obitum,  partim  ob  lemporum  conditionem.  Fretus 
»rgo  principis  auxilio  statim  quatuor  decanos  convocatos  edocui,  hactenus  per  aliquot 
nenses  negligenter  praelectum  esse,  ilque  et  principe  et  me  iubente^  quo  quisque  pro 
■<e  sua  natione  vocata  ila  iuventuti  consulat,  ut  eos  prjielectores  sufficiat  qui  diligcnter 
iraelegere  et  velint  et  possint. 

El  cum  Rectoris  sit  diligcnler  invigilare,  ne  quid  dctrimenti  respublica  capiat,  ad 
tollegiatörum  in  collegio  principis  requisitionem  salariatos  omnes  convocavi,  illisque 
ägniGcavi  senatum  habere  in  animo  duas  frumenlarias  molas  post  principis  collegium 
»rigere.  Habita  ergo  una  aut  altera  consultatione  missisque  ad  prineipem  ]itteri&  acce- 
iknus  prineipem  non  posse  prohibere  senatum,  quominus  in  suo  fundo  aedificel.  De 
{uo  tametsi  verissime  potuissemus  prineipem  aliter  doeuisse,  nempe  senatum  alia  loca 

» 

labere,  nobisque  atque  adeo  salariatis  omnibus  ne  dicam  universitati  praeiudiciale  id 
>8^e,  praeposito  tum  villarum  scgniter  agente  omnibusque  salariatis  invidiam  a  se  in 
-ectbrem  avertentibus  tacui  praesertim  quod  senatus  praetexuit,  illas  molas  nil  lucis 
aobis  praerepturas^  adhaec  usum  illarum  rarum  fore. 


Item  mox  ab  ingressu  mei  recloratus  ad  «piscopum  Merseburgensem  vocatus  sum 
idhibitis  ex  quolibet  collegio  binis,  iussique  sumus  Martinianam  haeresim  excutere  pro 
aostra  virili. 

Item  die  Lunae  post  Vit!  accersitus  iterum  ad  gratiosum  dominum  episcopum  au- 
fÜTi  duo  nobis  exprobrari,  unum  quod  Martiniana  non  modo  non  opprimeremus,  sed 
Qostpa  ipsorum  opera  eos  praelectores  constitueremus,  qui  eiusmodi  apud  nos  quoque 
ipargerent,  alterum,  nos  libellos  debonestantes  illustrissimum  noslrum  prineipem  clan- 
cülum  in  Gymnasio  divendere.  Excusavi  pro  mea  virili  utrumque,  falsum  enim  id  erat 
Dobisque  praeter  omnem  veritatem  impositum.  Parati  vel  pnncipi  pro  univorsilate  ra* 
tionem  reddere. 


Generosus  Henricus  Byrck  a  Dauba  Doctorem  Ochsenfar)  pugno  ad  caput  percus- 
Sil  propter  negatam  suo  praeceptori  iam  iam  in  extremis  agenti  clavem,  et  quod  ab 
4oclore  'Porcus  Bohemicus'  tocatus  esset,  non  cpntentus  doctöris  responso,  sibi  per 
officium  non  Heere  cuidam  clav6m  communicare,  verum  se  demandaturum,  ut  quoties 
collegium  aperiri  velit,  aperiri  debeat;  incidens  ergo  incanonem  „Si  quis  suadente  dia- 
bolo"  a  Doctore  pro  cxcommunicato  publice  est  babilus.  lussus  sum  a  concilio  rem 
idbibitis  io  baec  nominatis  arbitris  componere.  Verum  propter  doctöris  intemperiem, 
|ua  noluit  in  composilionem  consentire,  nisi  iile  absolutionem  pcteret,  quod  boc.  pacto 
ib  excommunicatione  liberarct,  res  indiscussa  permahsÜt  dominusque  a  Pyrck  in  animo 


] 


652  Fr.  Zarncke  ,  ürk.  Qui^llsn  z.  O.  d.  Univ.  Leipzig. 

habet  ius  säum  prosequi.    Nam  doclorem  citatione  ddfixum  habet;  fuit  autem  cilalus  in 
fhie  fecloratus  Hegendorffini. 


Durante  meo  magistratu  Caesareum  edictum  promulgatum  est,  ,ul  in  ooBDibos  uoi- 
versitatibas  de  re  Lutherana,  quae  tum  maxime  increbuerat,  publice  disceptaretor,  ot 
hoc  melius,  quid  ferendum  tollendumve  in  Luthera  esset,  dinosci  possit;  prineeps  ita- 
que  noster  illustrissimus  missis  ad  universitatem  litteris,  quae  adhuc  apud  ordioarioB 
detinentur,  nobis  demandavit,  ut  perlectis  Lutheri  opusculis  bouum  a  malo  secernere- 
raus.  Nos,  re  ad  universitatem  translata,  quatuor  nationum  consensir  itä  decreviioos, 
ut  id  muneris  Theologi  et  [ureperiti  subirent,  ut^  quicqgid  statuerent  principique  affer- 

• 

rent,  faQjultatum  suarum  nomine  non  vero  universitatis  praetexto  id  (acereoC,  ut,  qnic- 
quid  vel  laudis  vel  iacturae  ea  ex  re  oboi*eretur,  personale  non  universale  id  esset. 

•    •••••••  * 

Organicen  (?)  apud  divum  Nicolaum,  in  prandio  Aristotelis  proximo  iDter  invitao* 
dum  negleettts,  pro  uno  jgr.  in  missa  universitatis  ludere  in  organo  recusavil.  Verum  per 
nos  ex  sententia  coucilii  uostri  institutus  ab  instituto  resiliit  unoque  accepto  gr.  cqß- 
tentus  abivit. 

In  ßne  magistratus  nosWi  cum  in  decanum  artium  electi  «$semus,  una  com  co- 
elcctoribus  hostris  in  gyitinasii  rectorem  clarissimum  virum  Pauhim  Schwoflbeym  etc. 

* 

bbsentem  tamquam  praesentem  elegimus,  cui  ea  forma,  quae  in  notariatus  libeilum  p«r 
nos  relata  est  [vgl.  oben  S.  64  9,  Nr.  10.9,  auch  S.  tS96.],  magistratum  adtolimus.  Ve- 
rum ille  a  nuntüs  non  inventus,  sed  casu  Lip^iam  reversus,  diu  aiultainque  Diagistratoo 
recusans  idque  vigore  statuti,  tandem  sexta  die  post  Galli  in  prin(^ipis  alque  adeo  io  tui- 
versitatis  gratiam  ab  electoribus  secundario  requisitus  provinciam  subivit. 


In  fine  rectoratus  iuxla  conclusum  universitatis  ad  singulos  decaoos  hunc  teoo- 
rem  misl : 

„Eximie  domine'  decaue,  per  totam  universitatem  conclusum  est,  ut  cum  singulis 
,,decanis  de  facultatum  defectibus  et  studii  restauratione  nos  agere  oporteat.  Pro  iode 
„vestram  convocate  facuKatem  alque  de  corrigendis  slodiis  consulite  et  quicquid  per 
„vestros  excussum  fuerit,  nobis  hodie  ab  octiduo  significate  sub  poeoa  periurii  etc." 

Alque  o'rdine  singulos  quorundam  defecluum  commonefecimus,  pjincipio  ut  theo- 
logi non  semper  ex  circulo  sed  pro  lemporis  conditione  eos  praeleclores  substitaerent 
qui  praelegere  et  vellenl  et  possent;  ut  iureperili  diligentius  suos  curarent,  ut  inedid 
iuxta  principiä  reformationcm  analomicen  celebrarent,  ut  pbilosophi  modis  omnibas  cu- 
rarent, ne  phiiosophiae  Studium  pessum  iret;  ut  coniugatis,  si  idonei  forent,  lecüooes 
assignarentur.  Ad  extremum  ut  insignes  linguarum  professores  obtineremus  atqae,  in 
quo  ferme  omnes  lacuimus,  ut  principis  noslri  benignissimi  auxilio  apud  capitalares 
ecclesias,  de  quibus  nobis  certi  sunt  canonicatus  adsignati,  apud  sanctissimum  id  ad- 
sequeremur,  quod  apostolica  bulla  in  se  continet^  nempe  ut  in  canoDicum  nemo  eli^e- 
retur  nisi  in  universitale  exislat,  cui  in  universilale  publice  profitenti  reliqui  caoooid 
inlegri  respondeant,  qui  conlinue  in  seholis  regat,  non  resideat  nee  gradalim  asceodat, 
nee  ad  statuta  persolvenda  teneatur,  in  gymnasio  publice  legat  et  cuias  exaudoraoÜ 
apud  universitatem  sit  potestas,  et  alia,  quae  in  bulla  apostolica  expressa  sint,  quae  per 
universitatem  ulpote  inopem  et  egenam  cum  capitulis  locupletissimis  minime  iqre  traos- 
igi  possunt.    Nam  privilegia  nostra  per  nostros  maiores  labefactata  sunt,  spes  tameo 


LiBRi   ACTÖRC»*  ^.  (röJl 

itl»  'per*  priocipem  nostratn  clementrssimum  nos  quicquam  adseqgi  posse,  ex  quo  San- 
ilissiino  gratissimus  est,  et  cannonicatus  omnes  in  eiua  tefritoriO'  sifos  habeaf.  Quae 
Hnnia  principi,  si  vocati  fuissemus,  coram  expo^uissemus.    Sed  de  litis  satis  snperque. 


•  •  •  » 


4 

Aclica'lorum  iiberferme  bienoio  ante  magtstratum  nostrum  amissus est,  quem 
ezistimaremus  non  tarn  utifem  quam  necessarium  esse  rfs,  quf  rectoratus  ofßcie 
ingUDtur,  ex  concilü  nostri  decreto  summa  cum  diligeDtia  quaesivimus  in  hunc  modum, 
il  fnlerrogaremus  quotquot  ante  nos  rectores  fuerant,  progrediendo  tantisper,  dum  ad 
vm,  qui  de  amisso  libro  suspectus  haberi  possit,  perveniretur.  Et  quid  pro  se  quisque 
lomin  respoaderil,  scheda  quaedam,  quae  universitatis  capsulae  inclusa  est/coniinet. 
fec  ita  mallo  post  negocio  iterum  apud  conciMum  expenso  (nam  paene  septies  conoi- 
om  nostram  molestavimus)  decrefum  est,  ut  inter  reliquos  per  rectorem  inteVrogatos 
ao  denuo  interrogarentur,  Ulisque  suspiciones  aliquot  ex  cetei^rom  atqtie  adeo  ex 
ooram  [/.  suis]  -r esponsionibus  collectae  prdponerentur.  Id  quod  fecimusr  doml  nostrae, 
ihibitis  aliquot  de  concilio,  et  deinde  coram  toto  coocilio.  Re  ifaque  infecia  ad  tUii-* 
ersitatem  perventum  est,  siquidem  concilium  matoreni  et  intricatiorem  causam  esse 
olabaty  quam  quae  per  se  diffiniri  aut  debeat  aut  possit.  Ad  fiaec  invidiam  senatores 
m  soli  sustinere  aut  in  sua  capita  sibi  aceersire  nolebant.  Porro  rnter  reliqua  compär- 
Mn-esi  doctorem  Hieronymum  Ocbsenfardum  sua  ipsius  manu  ineundem  iam  amissum' 
bmm  pro  excusatione  sui'nonnuUa  scripsisse,  quod  cum  nobis  et  eonsilib  mali  res 
xempli  vidaretur,  omnibus  visum  est,  ot  et  illud  ad  uriiversitatem  remiUerelür.  Quid 
aque  de  priore  deoretum  sit  conclusorum  universitatis  Über  [B,  leider,  wie  angegeberty 
erioren]  expKcat.  Ochsenfardiana  inscripiio  tnrbae  Titandae  gracia  indlscussa  pennan- 

il,  praesertim  cum  illo  dioeret,  non  suo,  sed  tunc  temporis  recioris  atque  adeo  concilii 

•  •  •  • 

EB6U  in  eundem  librum  pro  suo  honore  defendendo  nonnulla  se  scripsisse.  ÄucK  BL  V 
\nd  noch  sonst  wird  sich  auf  den  'Über  amissus'  berufen. 

2.    Johaones  Waltbeim.  (Z),  Bl.  iO»» fg.) 
Sub  rectoratu  magistri  Job.  StenhofT  de  Lubec  1627*. 

Ilem  in  Vigilia  S.  Bartolomei,  quae  fuit  tZ  Augusti,  ad  instantiam  cuiusdam  civis 
acobi  Stokkel  cilatus  est  Joannes  Waltbeim,  et  cum  diu  ^esset  quaesitus  tandem  inter 
irandeodam  in  domo  Frans  Leuerdes  convenit  eum  famulqs  Gangolpfaus  citans  eum  ex 
ectoris  commissione.  Tuili  ille  aegre  ferens  quod  in  prandio  citaretur,  contümeliosis 
'erbis  famulum  excepit,  in  hunc  modum  „du  flescb  boesewycht^Das  Dieb  got  sehende, 
vas  hastu  mych  zu  eiteren  ober  dische."  Et  Joannes  Walthem  non  comparuit  ad  du6- 
leciinam  horam,  ad  quam  fuit  citatus.       > 

Secundo  citavi  eum  peremptorie  eodem  die  ad  horam  tertiam.  •  Sed  famulus  non 
OTenit  eum  in  propria  persona,  etiam   non  comparuit,  sed  frustra  expectabai  pars* 
idrersa. 

Item  feria  qninta  post  Bartholomei,  quae  fuit' 29  Augusii,  ad  partis  instaqtiam  cir- 
äler  ociavam  horam  mane  iterum  citatus  est  peremptorie  et  simililer  re  et  corpore 
Vüstaliis.  Pamolo  Gangolpho  stante  in  area  collegii,  ipso  iaceote  in'  fenestra  habitatio- 
II»  ^aae,  respondit  famulo  in  hunc  mbdum  „ich  (rage  nichts  nach  deinem  arrestiren  vnd 
lleren,  ich  hab  ein  anders*  zu  doen  bei  meinem  gn.  heran,  der  mer  is  wen  de  ganes 
fthiersitete."  Haea  denunctiavit^ibi  famulus  et  ipse-ad  vocaXuiJi  terminum  non  venit. 

Abbandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wisscnsch.  HI.         '  46  ' 


Cöi  Fb.  '/.\n>n:K.tL.  rnk.  Qdellrn  z.  G.  n.  LIikiv.  Leipzig. 

Die  Sabbali  se^uenti  r(>cuseil  sine  aurlorihile  el  consensu  recloris,  mhH  lamcn  *i 
me  lUlcrM,  tfitae  £imurue  Baus  Tmnulu  mcu  pracfieitlavit  me  absenle.  qnibas  pelebai 
so1ulii>n«in  arrcgii.    Scd  iion  habuit  a  lue  responsum  uilum. 

Ilem  fori»  gonin<)o  posl  H.-ittrirÜ  ad  insicinliatn  D.  ma^IslriCorilz  et  es  officio  rolu 
cilsrc  Jwinnetn  Wiillliviiu.  Seil  noo  poluil  inveniri.  Tandem  invenlus  firil  a  famub  i( 
furo.  Ibidem  eila^il  eimi  poromplOrie  el  una  cum  arre«lo ;  sed  ille  pro  sua  insolMilii 
lom  spurcis  Ol  foadls  vcrbis  famulum  Nicolauni  cnmpdiavil,  ut  pudet  ea  )iis  asscribere 
el  n<i  namttilutuni  torminum  ooii  comparuil.  Sed  misil  famulani  niniris  .saae,  quae  dixil 
euiii  uon  poBsc  venire,  proximu  die  pclava  liora  e^scl  v^nlurus.  Nos  hoc  indultiimu«. 
Allern  die  nd  coiiMilMlnm  liorani  uiisil  ramuliim,  cui  de  tiegolio  iiibil  conslabal,  cum  ijun 
piirlüs  not)  eraiil  ronteiili, 

AKufH  vero  die  ad  partium  inftlanliam  et  ex  otÜeio  ilerum  pcretnploric  cilalus  M 
Joannes  Wallliotm  ad  ceii'ilium  iniivor«llHlls  ed  lioram  duodedmam,  verum  Joinne 
WaUlieim  pro  nwre  siiu  non  venil.  Reclur  propo«uit  coatumaciam  suani  el  queoud- 
moiltitu  propriii  aiilorifale  el  eme  cuiweitEu  ex  arreslo  decesseral.  Eliam  audili  fuiv 
impulilorcs  et  credilores  siii. 

Tandem,  ronliiiuncia  sua  non  obelante,  detrefil  consilfum,  Joanncui  a  Wallbsn 
publlCQ  cl  in  valvis  cDlIcgiorum  esse  monendum.  ut  infra  Iriduum  uni^eirsilali  pro  coo- 
lumaciu  mim  el  (Tcdilorilius  salis  riiccrc>(  suh  poüna  releg,ilionl8 ;  quud  est  faclum.  BiM 
monilionis  leuur  ugl  lalis  ; 

.,No4  Joannes  SlenliofT  elc.  Reclor :  Tonore  prnesenlis  publice  rcqtiinmus  ac  pti^ 
„eraptorie  ex  uriicio  mnnomiis  Joannem  Wallheim  inriuni  baccalaureum  tiniier'ilalit 
„iioslrao  sulfpo»iluni,  quo  coram  noliis  el  assessoriliiis  intrstriduiun  coatpareal.  c<a 
,,~do  nliis  lum  potis^^imum  de  contumacia  sua  ralionetn  reddilurus.  Alioqui  trtduQefOuu 
..slaliiii  ad  ipsius  proscriplionem  ac  rekgalioneiij,  contumacia  eius  noo  obstanlBi  pta- 
„ceilenios.    Datum  Becloralus  noslH  sub  sigillo  eto," 

Ileru  feria  Icriia  proecedcnli  (quorl  prius  dictum  oportuil]  quando  secundo  fuil  d- 
Inlus  el  arreslalus,  venil  ad  me  bona  oclava  cum  cssem  solus  in  habilatione  mea,  lonpi 
f;lndio  cinctu«,  aC  loculus  esl  hacc  vcrba,  eliani  gennanice  „Rector,  liaslu  midi  ibc 
ein  mal  cilcrl  vnd  arrcslerl,"  Ego  respondi  .,1a,  ich  habe  dich  ex  oRicio  et  ad  pirliuB 
inalantiam  cilert  vnd  arreslert."  Tum  ille  „Vnde  weu  Dn  meyn  Rector  nyehl  wer«', 
ii'h  wojde  Dir  wol  ander  worl  geben."    El  sie  abivil.  j 

Item  posi  con.silium  prius  nominalum  el  moitiloriiim  publicum  fcria  quinla-iM 
Mibaelis  liora  oulava  mane  venil  Joannes  Wnllheim  solus  adhafailationeni  meamdif 
pdlavil  a  me  el  a  consilto  ad  lolam  universilalem.  Appellalionem  acc^plavi  el  iodIcM 
e»l  ei  dies  Sabbaius  proxime  venlurus. 

Altera  die,  quae  erat  sexia  Terla  ante  Hicliaclis  hera  oclava  mane  veoiladJX' 
Pfopria  persona  el  peliil  solntionem  arresti,  praelandens  causas.  Ego  rero,  quia  mIiW 
csl  inojiliri,  «on  rre*Jehan),  nee  volui  .-rfrcslum  relaxara.  Sed  abiens  taulum  epnH 
dominum  ductorcm  cniicellarium  illipstris.«imi  priiicipis  nostri,  ut  prlncipis  nomiMp' 
eü  inlercederel,  quod  el  factum  est,  et  relaxalum  est  arreslura  ad  qualuur  dies 

Postea  Teria  quada  poil  Micliaelis  congregalum  est  consilium.  proposila  ( 
el  coiittimacia  Jaannis  Wallhcim  una  cum  appeliatione.  Conclusum  esl  per 
de  consilio,  dorurcridum  case  .'jppeiinliflni  et  quam  primum  debero  revocari  u 
tatem. 

Die  Jovis  pOSl  Michaelis  anno  eodem,  qi»e  füll  l^rtia  Octobris,  cODvocil« 


LiBRI   ACTORCM.  655 

itrersiUs,  citatds  fuit  Joannes  Walthetm  et  compnruif.  D.  Rector  proposuit,  quod 
•mies  a  Waldbeiro  iurium  baccalaureus  iurisdictioni  Recforis  contumaciter  conaretar 
■e  ftpbdacere  contra  iuramentqm  suuin  et  nostra  statuta,  pon  citationibus  pareret  ne- 
le  arresto,  ei  ceteras  iniurias,  Qoibus  D.  Rectorem  aflecerat. 

Conelusuni  est  igitur  per  totam  universilatem,  ot  praefatus  Joannes,  WalUieim 
Opler  oonlumaciam  suam  et  iniurias  quas  ihtulit  Rectori  ad  biennium  relegaretur. 

Relegationis  tenor.  .     > 

SigniBcat  omnibus  ac\singulis  univjersitatis  suppositis  tenore  praesentis.Joan- 
nes  StenhoflT  Labecus  Hb.  arfium  ac  pbiloso|$biae  mgr.  Almae  nniversitalts 
studii  LypzensjV  Rector ,  Joannem  a  Waltheim  iurium  baccalaureum  dietae 
universitatis  suppositum  propter  varios  ac  multiplices  excessus  communi  ac 
concordi  tolius  universitatis  ac  magistrorum  consensu.ad  biennium  esse  re- 
legatum  ita  ut  hac  vespera  ante  solis  occasum  urbem  hanc  Lypzicam  exeat : 
ob  id  mandat  idem  dominus  Rector  omnibus  ac  singulis  iiuius  studii  suppo- 
sitis, quo  nullum  ipsorum  iam  dictum  relegatum  aut  quoscunque  tales  hospi- 
tio  accipiat,  mensa  foveat  aut  quovis  modo  eidem  vel  eisdem  conversari  prae- 
sumat.    Sub  decem  florinorum  mulcta  etc. 
Sequenti  die  videlicet  quarta  Ociobris  a  prandio  circiter  horam  quartam  venit  ad 
e  Joannes  Waltheim  ante  collegiCim  novuni,  voluit  mihi  praesentare  quandam  appel- 
äonem  scriptam  et  eonclusam.    Quam  ego  recusavi  acceptare,  sed  iussi  ut  toti  uni- 
rsitati,  a  qua  relegatus  esset,  praesentaret  eandem,  ego  non  vellem  nee  possem  sine 
livvrsitatis  consensu  appellationem  suam  suscipere.  Hoc  factum  est  in  praesentia  do- 
iai  decani  facultatis  artium,  qui  forte  fortuna  mihi  tunc  astabat. 

Et  statim  eodem  die  accessi  seniores  de  consilio  ut  consulerent,  quid  oiihi  in  hoc 
aa  esset  faciendom,  Joannes  Waltheim  relegatus  conaretur  per  frivolam  appellationem 
liversitatis  sententiam  eludere ;  addidi  etiam  quod  eum  cum  appellatione  sua  ad  to- 
m  tmiyersitatem  remisissem  a  qua  esset  relegatus,  item  quod  illum  commonefecissem 
ftlati,  quod  relegatis  ultra  praescriptum  in  opido  manentlbctö  exclusionem  statuit  etc. 
•täm  est  mihi  consilium  ab  eximiis  ^iris  consiliariis,  quos  tttnc  habere  potui,  ut  per 
le  quam  primum  tola  universitas  iterum  congregaretur,  huic  exponeretur  negotium  et 
'  Waltheim  vellet  perseverare  in  appellatione  sua,  posset  eam  universitati  praesentare 
.  ab  lila  appostolos  petere,  et  prudenter  a  me  factum  asserebant,  quod  inscia  uniyer- 
late  non  detulissem  appellationi ;  esset  tarnen  consultum  et  utile  dicebant,  si  per  me 
;  aliquos  de  consilio  illostrissimus  princeps  noster  tunc  praesens  pt*imura  super  hoc 
egoUb  informaretur.  Quod  facere  decrevimus,  st^tim  die  sequenti,  et  deputati  sunt 
I  hoc  doctor  Hirtzbercg  decanus  artium,  mgr.  Oldericus,  m.  Hegendorfinus  et  noiarius 
niversitatis. 

Sequenti  ergo  die,  quae  fuit  quinta  Ociobris.  mane  hora  seplima  m.  d.  Rector  cum 
raeCatis  de  consilio  petiit  arcero.  Sed  illustrissimus  princeps  tunc  aliis  occupatus  in 
ropria  persona  nos  non  audivK,  misit  tarnen  pd  nos  cancellarium  d.  doctorem  Pistoris, 
IT  DOS  audiret  nomine  illustris  gratiae  suae.  Huic  expositum  est  negotium  Joannis 
Taitlieiai  et  universitatis,  quomodo  ille  ob  mulliplices  excessus  suos  et  contumaciam 
aignem  ab  universitate  ad  biennium  esset  relegatus,  iam  vero  perseveraret  in  s(^ita 
otamacia  sua;  opidum  non  exiret,  sed  pertinaciter  et  frivole  Iniquae  appellationis 
aetexla  latam  contra  se  totius  universitatis  sententiam  sperneret,*  quem  contemptum 
ira  et  expressa  nostra  statuta  perpetuae  prosci^ptionis  et  exclusionis  poena  damnant 

46  • 


656  Fr.  Zarnckc,  lbk.  Quelxe^  z.  G.  d.  Univ.  L^ipcig. 

61  puniunt.    Lectum  est  stafutum  de  relegatis  ultra  tfermintkm  pmefixum  pennaneiililni 
io  opido;  in  fioe  petimus  illustrem  gratiam  ilUistris^imi  princfpii  noslrij  ot  Teilet  dos  et 
statuta  Bosträ  graliose  tueri.et  defensare.  Haec  Dmnia  refalit  d.  doctorCancelbriiis  st- 
mine  universitatis  illustri  principi;  post  dimidiam  fen&e  horam  rediit  et  cancelariasad 
.  nos  cum  hoc  response,  illustrissimus  princeps  nost^r  dixisset  suae  gratiae  non  placere, 
tantam  pertinaciam  arrogantiam  et'  fastum  in  suae  universilatis  supposttis  esse,  veilel- 
que  ut  bi  moilis  omnibus  e  siia  untvcrsilate  elimarentur^qui  aliud  nihi^  in  Totisbabeant 
quam  turbis  et  seditionibus  pacem  publicam  et  tranquiHilatem'perturbare,  proinde  pla- 
ceret  suae  gratiae,  ut  dictus  Joannes  Walthem  (si  statutis  ^  nostris  obtemperare  doIM) 
secundum  statuta  excluderetur,  et  illostris  gratia  sua  vellet  nes  et  statuta  nostra  gn- 
tiose  tueri.    Verum,  inquit  d..  cance'larius,  illustrissimus  princeps  boc  addidit,  ut  dili- 
genter  porpcndatis,  an  etiam  aKquid  subsidü  vel  auxilii  contra  exclusionem  Teslram  ha- 
bere possit  dictus  Wallheim  ex  hoc  quod  animo  appeliandi,  priusquam  tenninus  io  n- 
legaliohem  sibi  praefixus  expirasset,  suam  gratiam  adiisset,  quamvis  saa  gratia  in  cooh 
modum  universitatis  iliaTn  appellationem  hon  acceptavit :  hoc  dixit  nobis  perpendendon 
esse ;  si  autem  boc  eum  iuvare  non  posset,  quod  nostrae  consultatiooi  relinqueret,  tooc 
procedcremus  secundum  statuta  nostra. 

Eodem  die  ad  horara  duodccimam  fuit  tota  universitas  congregata,  et  proposiloo. 
quemadmodum  Joannes  Waltheim  adbuc  in  opido  esset,  contennpta  relcgatione,  et  qoo- 
modo  M.  d.  Rector  cum  aliquot  de  consilio  super  hoc  negotio  illustrissimum  principea 
nostrum  consuluissct,  et  quid  respondisset  sua  illustris  gratia  secundum  omDem  for- 
mam  superius  ännotatam,  et  priusquam  dividerentur  nationes,  dixil  d.  doctor  Andren 
Camitianus,  quod  *  nceepisset  ex  relationo  domini  doctoris  Pacfren  (?)',  quod  illostriiii- 
mus  princeps  noster  libenter  videret,  ne  universitas  statim  ad  exclusioDem  procederet, 
sed  contenta  esset  in  relegatione.  Tgitur  in  eodem  consilio  concorditer  per  omnes  v- 
tiones  est  conclusum,  ut  intuitu  illustrissimi  principis  nostri  et  ex  magna  gratia  Joaan 
Waltheim  rclegatio  non  extenderetur,  et  ut  adhuc  semel  ex  superabundanli  publica  is- 
timatione  et  edicto  monerctur  ut  ante  so1is  occasum  feriae  secundae  proxime  ventorae 
civitatem  exrret  atquc  in  biennii  relcgatione  maueret  sub  exclusionis  poena  lataesco- 
tcntiae.    Quod  sie  est  factum  et  monilorium  hoc  affixum  fuit  statim  etc. 

Deinde  feria  sccunda  quac  fuit  seplima  Oclobris  Joannes  Waltheim  quaesi%itiAe 
saepius.  Sed  ego,  quia  scivi  hornincm  ncquam  et  desperatum,  timebam  insidias  et  kp 
conspectum  illius.  .Postca  tarnen  dictum  est,  illum  habuisse  appellationem*  »t  iubibHio- 
nem  ab  episcopö  Merseburgcnsi,  quod  mihi  tum  non  conslabat.  Dixerunt  etiam,  illoB 
fuisse  apud  dominos  executorcs  et  qiiquot  scniores  de  consilio,  Sed  illi  non  requircbaaC 
rectorem  ncc  intimavcrunt  univcrsitati  et  sie  inhibitio  graliosi  Episcofn  nostri  universi- 
tatem  pKinc  latuit. 

Sequcnti  die,  quae  fuit  octnva  Octobris,  idem  Joannes  Walthem  publice  et  palan 
sine  omni  motu  in  opido  obamhulabal.  Ego  autem  non,  statim  famulis  id  mihi  sod- 
ctiantibus,  crcdidi,  sed  non  diu  post  etiam  mfhi  Visus  est  ante  novum  collegium.  Tob 
statim  misi  faroulos  ad  omncs  de  consilio.  et  privatim  consului  singulos,  quidnam  m^  |;^ 
agendum  esset  cum  hoc  desperate  et  contumacissimo  homine.  Qui  omnes  conconfiter 
respondcrunt,  non  opus  esse  ulteriori  convocatione,  latam  esse  ab  universitate  scolen-  L 
liam,  a  gua  nee  rector  nee  consilium  dcclinandi  haberet  potestatem,  hunc  peiftinacea  L 
hominem  excludcndum  esse,  ut  cetcris  esset  exemplo.  Ubi  tiaec  accepi,  sfcuodni)  L 
Universitatis  sententiam  statim  est  e^clusus.    Exclusionis  tenor  fuit  eodem  die  affixus    L 


LlBRI  ACTOKiH.  657 

v«Kis  coUegii  maioris  ßt  secuudum  consuetudinem  senatui  denuncfiatus  est  ut  exclu- 
Wjm-  Haec  omnia  »UDi  acta  sub  magistralu  meo  et  iii  perpeluam  rei  menioriam  scripta 
SSDO  mea  propria  etc. 

3.    Chorea  Universita tis. 
•         •      *  s.  r.  Joan.  Musleri,  4  530«.  (D.  Bl.  43«.) 

Choreae  illius  solemnis  celebritas  viginti  tres  annos,  a  clanssimi  noedicorum  an- 

ti^tis  HeQrici  Strömen  rectoratu  (1508')  interqaissa,  utcunque  ve^ro  cilra  iuniorum  ma- 

gi^orum  Uudem  et  nobilium  atque  studiosae  kiventutis  adplausüm,  snb  oostro  recto- 

mtu  sie  restitui  eoepit,  ut  in  publico  prudentissiml  senatus  tbeatro  doctores,  nobiles, 

magistri,  Studiosi  iuuenes  cum  honestissimis  et  lepidissimis  magnatum  senatorum  et  ci- 

tiom  filiabus  cboreas  ductarent,  bene  denuo  coepta  subsecuturis  magnificentius  expr- 

Banda  relinquentes.    üuic  iostituto  cum  odiose  reclamaretur.  formula  ad  divi  Joannis 

ÜMtum  pubiieu  mandato  afGxa  noMrum  iliud  institutum  accurate  tu^ati  sumus,  quam  in 

Ubello  isto  Nolaril  videre  cuivis  licebit.  {s,  oben  S.  61 9  Nr.  H51) 

4.    De  declamaloribus. 
sub  eod.  ibid.  Bl.  43^.        ^ 

Hic.[ia  consilio]  praeter  alia  de  muncribus  proponendis,  quibus  iuvepum  animi 
ad  declamandi  exercitia  invitari  possent,  verba  fecimus;  id  enim  ofGcii  studiosis  polli- 
e^)aBiur  in  illa  quidem  oratione,  qua  clarissimi  domini  doctoris  Georgii  Knaueril  iure- 
periti  et  praeceptoris  observandissimi  laudibus  (quibus  nos  commendabat  pro  sua  elo- 
qoentia  honorißcentissime)  respondebamus,  adiicientes  publice,  ouivis,  qui  sub  nostro 
reetoratu  declamaturus  esset,  nos  privatim  munus  oblaturum,  cuiusmodi  multa  Septem 
ansis  nostri  discipuli  receperunt,  in  quo  temporis  spacio  ultra  viginti  declamatores  (?) 
emlsimus,  ut  interim  de  sex  comoediis  Terenlianis,  de  tragoedia  Euripidis,  de  graeco 
Arisfopbanis  Pluto  atque  aliis  exercitiis  omnlbus  pubKce  exhibitis  hie  taceamus,  ut  ne 
illam,  qui  Ciceronis  orationem  pro  Alilone,  qui  graecam  Demosthenis  Olyntiacam,  qui 
eeooionem  de  puero  Jesu  in  vigesimi  anni  initio  boni  ominis  gratia  in  magnffici  Recto- 
ria,  octo  doctorum,  vicecancellarir  atque  multorum  magisirorum  oonsessu  nee  non  et 
magna  studiosorum  frequentia  pronunciabat  humanissime,  hucreferamus,  qui  peritu- 
Hnn  virium,  actionis,  pronunciationis  et  memoriae  me  autbore  facere  operae  pretiura 
doxerunt.  Quaentis  quaiia  fueriut?  Praeter  pileos  atque  alia  munera  lileraria  praeela-' 
risaimormn  authorum  volumina  aliquot  aureis  comparata  donavimus.  His  ratiönibus 
cum  nostri  privatim  maltivariam  profecisse  viderentur,  qua  poCuimus  commoditate  no- 
stros  consiliarios  adbortati  sumus,  ut  Vei  his  vel  aliis,  si  inveniri  possint,  commodioribus 
exercitiis  id  summopere  procuretur,  quo  is^  quicunque  quovis  semestri  anthagonistis 
daclamandi  palmam  auferret,  munus  consequerelur,  et  quo  minus  nostri  consilkirii  bis 
rebus  principia  dare  gravareqtur,  me  de  meo  sub  hoc  rectoratu  etiam  ad  publicum  ci- 
lra ea,  quae  alioqui  promiseram,  dimidium  pretii  additurum.  Hinc  fore  confidebam,  ut 
DOD  solum  nostrorum  iuvenum  sludiosaeque  adolescentiae  animi  quasi  quibusdain  ho- 
Dom  et  praemii  stimulis  excitarentur  instaurarenturque ,  verum  etiam  hoc  longe 
(UDoHim  pulcherrimo  ingeniorum  certamine  propositb  nonnulli  (acilius  aliunde- quoqoe 
boc  pellicerentur.    Cur  enim,  asserebam,  non  omnem  moveremus  lapidcm,  quo  ^ntt- 


658  Fr.  Zarncke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

quam  et  tot  annis  confirmataoi  nostrae  academtae  authoritateiQ  quovis  pacto  corrobo- 
raremuSy  cum  vicinos  nihil  intentatum  relioquere  quotidie  haud  dobiis  sigDis  comperia- 
mus.  Placuit  doctissirais  consilü  proceribus  negotium,  quare  ad  totam  miveraitalflD 
rem  deferendam  decrevit.  Quem  conplum  nostrum  cum  post  duoi:uin  discipulonna 
uostrorum  declamalioncs,  alleram  de  pedagogoram  raiseriis,  alteram  contra  Turcam  ha- 
bitam  pestis  mal  um  interturbaveril,  sporamus  nobis  doctiores  successores  haec  et  alia 
pro  debito  adolescentiae  eOectu  sedulo  Deo  volonte  et  quidem  felicius  puraturas. 

5.  Folget  der  vntherricht  so  gemeyae  studeRten  demHerren  ractorj  7« 
vn  lerweysung  anfangs  vnd  endts  des  vorlauffeon  L^rmans  vffs  knrtiil 

vnde-ylendtsgethan. 

8,  r.  Arnoldi  Wöslefcldes,  1533«.  D,  Bl.  84»». 

Es  ist  eyner  loblichen  vniuersitett  vnnd  £rbarem  radt  noch  woll  bewaszf,  was 
Widderwillen  vnd  vnfugs,  itzt  drey  Jar  vngeflierlicb/  sich  Zwischen  den  körsznem  ab 
ahufengernn  vnd  den  studcntenn  In  sturmnng  der  Collegia  Zug6tragenji  vnd  ist  dersel- 
ben entporung  vrsacber  gewesen  Sebolt  Froschlcyn  der  fechmey.stcr. 

Dem  nach  tregt  sich  itzt  eben  durch  den  selben  froschleyn  Zu,  das  er  vff  vor- 
schinen.ßuntag  Exaudj  fechtschule  gehaldenn  vnnd  den  tag  vmb  j.  vhr  durch  die  Stu- 
denten gaszenn  mit  trommen  vnd  pfeyffen  hartt  an  den  Collegicn  her  gestreyflt  sm^ 
also  vom  Randischen  ^hor  (der  nehe  nach)  auffs  schloss  an  alle  vorhinderoog  gangen. 
Damach  vff  den  abendt  vmb  9  vhr  vngeferlich  abermals  den  Pniel  heraoff  gedrooeft 
bysz  sie  In  die  Ritterstrasz  kommen,  alda  haben  sie  sich  von  yrer  «eyten  vnnd  gewof»- 
lichem  gange  Zu  den  Collegijs  gewandt,  vnd  den  gemeynen  iaudl  der  Drommel  In  eyn 
lehnnanschlagen  vorwandelt,  alda  etliche  gesellen,  so  vor  den  Colleges  gestanden,  ge- 
stoszenn^  das  vnnsere  gewichen.  Dadurch  etliche  Studentenn  beweget  worden  vbimI 
in  die  Drommel  geschlagen  vnd  vber  das  seynt  etliche  ausz  vns  zu  yoen  vff  de« 
kirchoff  dohin.sie  gewichen,  gangen,  sie  mit  guthen  worttea  gebeltenn,  sie  woUen  dock 
freunllich  abscheydcn,  den  ellich  vnter  den  kursznern  gütlich  geanlworl,  aber  der 
fechtmeyster  und  eyn  tischlergesel  haben  ganlz  keyn  fride  haben  wollen,  die  auch 
durch  yre  gesellen  'schelm'  gescholten  worden  vmb  yres  hochmuts  willen,  vnnd  babeo 
auch  entlieh  angefangen  mit  steynen  Zu  werOcn  und  Zu  den  Collegijs  Zugedraogeo, 
vnangeschen  vnuser  gutlich  bitten. 

Darnach  denn  montag  In  pGngstfeyerlagenn,  vmb  9  vhr  vngefherlicb,  haben  zweo 
schneyder  mit  eynem  hüben  funff  Junge  Studenten  vor  der  Apotecken  am  Uarckt  an- 
gesprengt, vnnd  die  Zwene,  welche  Zuuor  hergangen,  vngeacht  das  sie  freuudUicb  ge- 
bethen,  sie  weren  nicht  Haders  halben  da,  were  Inen  auch  von  yrem  hern  Rectore 
fride  mandirt  zu  hallen,  welchem  sie  gern  naclikommen  wolden:  wie  dem  allem,  haben 
doch  die  schneyder  dieselben  Zwen  Studenten  hetUig,  vnd  den  eynen  bisz  auff  den  lodl 
vorwundt,  bisz  so  lang  die  andern  drey  hinach  kommen,  haben  die  schneyder  die 
flucht  geben,  aber  doch  nit  vngclelzt,  darzu  denn  entlich  der  fechtmeyster  auch  koai- 
men,  welchs  alles  mit  des  Apoleckers  gesellenn  gnugsam  nachzubringen  ist. 

Den  andern  lag  dornach  seyn  zwene  ausz  vnnsern  gesellenn  von  Präge  ausz  Ibe- 
ronymus  Walters  hausz  gangen  vnd  -anheyme  gewest,  alda  seynl  yhn  vngefehrlich  bcy 
aclUen  begegnet,  vnlher  welchen  sie  drey  mit  plossen  messern  angesprungen,  9^ 
schelm*  geschulton,  vnnd  wo  sulichs  nicht  durch  die  Burger,  so  vinbher  gestanden, 


LlBRI  ACTOUDM.  659 

bgescliafft,  hellen  die  vnnsem  sonder  merckliehen  schadenn  nil  eiilkommen  mögen ; 
md  wie  sie  fürt  gangen  vnnd  kaum  bysz  Zum  sechsten  bausz  kommet),  seypt  sie  wid^ 
l»r  voo  funffen  vberfailen  wordenn  vnd  kaum  autf  den  Nicias  kirchhoff  enlkomen  vnd 
wiorsert  zu  bausz  gangenn. 

AuflTDinstag  In  Ptingsten  ist  aber  von  eynem  hantwergsgesellenn  fechl^ehule  ge-* 
akien  worden,  alda  seynt  die  vnnsern  von  dem  forigeu  fechter  mit  schmeellclien 
fOrtteD  auszgeruffenn  wordenn,  sagend  ,,haben  wir  nichts  von  scl-iptis?  ich  meyn  aber 
iehl  mit  sleynwerffen,  dan  es  gilt  hie  nicht/'  vnnd  balde  dornach  zu  eynem  seyuer 
tsellen  gesagt  „ich  wil  eynn  mal  widder  eynen  werffen,  das  er  erschrecken  salJ/' 
ulchft-  haben  die  vnnsern  geduit.  Vfl*  den  abendl,  wie  vns  angezeygt  ist^  hat  der  ge- 
bebt Froschleyn  alle  seyns  handwergs,  auch  schuster,  schfieyder  vnnd  andere-  vor- 
lanl  vnd  gebellhen,  wollen  auflf  den  abeodt  erscheynen  vnd  fn  die  rillerslraszenn  eyn 
ilh  Ihun,  mit  den  Studenten  eyn  gengleyn  Ihun,  vnnd  haben  balde  dornach  eynen 
imgei)  mit  der  trommel  oben  bey  den  Puulern  In  die  gasseo  hcrabgeschickt  vnd  Ih- 
enn  lerhman  schlahen  lassenn.  welchen  eyn  burger  mit  namen  Blasius  Meysz  eyn 
urszner  vff  vnnser  protestation  vnnd  bit,  er  wolle  sulichs  bezeugnusz  geben,  ym  maul 
eschlagenn  vnd  dem  buben  darbey  gesagt  ,,werest  du  meyues  gleychen^ich  woit  dich 
.eren  wie  du  In  eyner  fürstlichen  stat  sollest  lerhman  schlagenn  vnd  erweckcon/' 
Aide  darnoch  haben  sie  eynen  Jungen  her  zu  vns  geschickt,  wir  sollen  vns  die  weyl 
it  lang  lassen  seyn,  sie  wollen  kurlzlich  bey  uns  seyn  vnnd  sunderlich  mit  diesem 
eyme :  wer  sich  forcht  der  lege  eyn  banlzer  an.  Vnnd  seyn  bald  dornach  mit  grossen 
auffen-  auff  die  Collegia  Zugelauflen,  vnnd  zu  allen  thoren  hineyn  aulT  den  kyrchhoiT 
edri^ngen,  Seyndt  aber  doch  die  vnsernn  bey  den  CoUegijs  wie  Ewer  Magnif.  gebolhen 
al,  blieben  vnd  Ihnen  keyn  vrsach  geben,  bisz  so  lang  acht  schusler  vom  kyrchhoff 
u  den  CoHegien  geeylelt,  vnnd  mit  plossen  mortiichen  wehren  auff  die  unnsecn  ge- 
chl^genn,  auch  ihr  noch  mehr  dun  virzigk  Im  nachdrug  gewesen,  darüber  die  vnnsernn 
U8Z  DOtt  gedrungen  dem  gewall  Zu  widderstehen;  dadurch  auch  eyn  schubknecbt  todt 
•lieben,  welcher  zu  andern  seynes  hantwergs  vmbher  gangen  ist,  gesagt  „wir  wollen 
ioch  sehen,  was  die  Studenten  vermögen,'^  welches  wir  von  etlichen  burgern  gezeugt 
iusz  haben.  Der  meyste  hauff  ist  auff  dem  kirchoff  blieben  vnnd  mit  steynenr/ZU  vns 
;eworffenn,  auch  mit  viel  schmelichen  wortten,  als 'schelmen,  boszvvichter,.^arteken' 
resser  vnd  bey  vnsern  eren  vns  angereytzt  vnnd  vff  den  kirchoff  gefordert/ bisz  solang 
ie  von  dem  kirchoff.  In  die  flucht  brapht,  gejagt,  aber  doch  keyner  schaden  sunderlich 
ntpfangen  auszerhatb  des  entlcybten. 

Auff  folgenden  morgeiVj  wie  man  den  entleybteu  begraben,  hai/cyner  mit  namen 
'eter  Federmacher  mit  auffgereckteno  ungern  geschworen,  vnnd,  {0s  etliche  sagen,  sali 
ulchs  mit  andern  hantwerckern  bey  dem  grabe  ^escheen  seyn,  es  soll  nicht  vnge- 
ochen  bleybenn,  sy  wollen  weder  Studenten  Hgr.  Doctor,  ar^n  oder  reych,  cleyn  ader 
r09z,  gewapnet  oder  vngewapnet,  verschonen,  sonder  sie/Widder  mit  gewalt  nyder- 
cblageiMi,  wie  dan  sulchs  yres  schv^ups  etliche  antzeygUhg  an  den  vnnsern  bewiaenn 
rordenn.  Dan  sie  habeun  Z^ene  Junge  gesellenn,  vi)^ewapnet,  angeplatzt,  vnnd  den 
shenckeii  In  vnnser  lieben  frawcn  collegio,  welchQf'  seynes  dinsts  halben  Zu  marck 
aogen,  sich  vndersfanden  zu  homutten,,seyn  dopti  vnbesdiedigt  von  In. kommen;  sie 
eben  auch,  das  doch  yhn  spotlich  ist,  die  Ju((^en  knabenn  mit  troizlichenn  werten 
ngejiprengt.'  Dergleypben,  als  wir  gott  zu  Jöbe^ffn  der~proces<ion  gangen,  .bat  Seboll 
roschleyb  der  fechtmeystek*  kegea  vns,  do^  er  nicht  mehre. kont,  die  Zungen  auszgö- 


060  Fr.  Zarngke,  lrk.  QuELfcCN  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

reckt,  vnd  mit  fingern  auf  vns  geweyst  vnod  Zuletzt  nach  der  procession  aoff  den 
n^arckt  gewarl,  vns  begerlt  zu  beschedigenn.  Zum  letzsten,  eyno  weoig  nach  sieben 
vbren  zu  nacht  $eyn  bey  den  Paulernn  die  handtwergsgeselleDD  mit  TonaiiiplelMi 
hauffenn  gestandenn  mit  werbafller  Haudt  vnd  vorharrett  bysz  der  richter  mit  seyan 
bürgern  vnd  stadtknechlen-  kommen.  Da  haben  die.  bandtwerg  gewaltig  nach  gefolgeit, 
vnnd  wie  der  richter  für  das  grosz  Collegium  kommen. ist,  hat  er  an  das  tbor  getchb- 
geOy  vnd  das  In  zu  offen  begerlt^  dan  sie  waren  zugemacht.  Ist  aber  yod  Magislro  Gol- 
frido  abgewisen  wordenn.  Darnach  haben  die  andemn  mit  messem  hieneyn  gestochei 
vnd  eyn  teyl  noch  eynem  wagen  geruQbn,  domit  sie  das  thor  oflTenen  mochteon,  der 
richter  aber  die  gassen  hinabgaugen  bisz  zu  dem  SQhuehausz ;  -  .vDder- des  werffeo  d» 
Jhenigen.so  bÜebenn  vnd  von  dem  richter  vnabgeweyst  warn,  mit  steyoen  toetkoibco 
gewallig  an  das  Collegium,  also  das  wenig  finster  ganz  bJeybea  mocbten.  ,Wie  «ikks 
.geschacli,  wandt  sich  der  Richter  wider  vnd  (rieb  sie  auss  der  gassea. 

In-Tolge  dessen  beschlossen  die  Studenten  Leipzig  zu  verlassen  und  der  VerlaO 
der  Universität  stand 'drohend  in  Aussicht.  Da- wandtioLsich  der  Rector  und  die  Uoiva^ 
sität  an  Herzog  Georg  und  an  den  capitaneus  auf  der  Burg  in  Leipzig  und  baten  um 
Abhülfe.    Beide  Schreiben  vgl.  a.  a.  0.  B1.  78** fg.  und  Bl.  80' fg. 

6.    Litlerae   libri  monumenta   acta   et    scripta    uni versitatis  compositi 

'  atque  digesta. 

s.  r.  Casp.  Borneri,  4539^.  D.  B1.205\ 

„Prima  concione'fotius  univcrsilatis,  qua  de' reformanda  atqde  ditaiida  iioiversitate 
deque  canontcatibus  agere  cocpi,  retuleram  una  etiam  hoc,  quod  de  üniversitatis  publi- 
cis  scriptis  ac  litteris  antea  saepe  audieram,  eas  Indigestas  äc  disperSas  iacere,  deqoe 
earum  ordine  constituendo  iactatum  neque  confectum  tarnen  fuisse.  Placuit  id  ot  quam- 
pKimirm  per  me  fieret."  Dann  folgt  eine  genaue  Beschreibung  der  von*  ihm  (Borner) 
vorgenommenen  Ordnung  und  Bezeichnung,  und  eine  Anweisung,  wie  es  femerbin  m 
halten  sei.  Durch  besonders  genaue  Randbemerkungen  machte  er  auf  Alles  aufmert- 
sam,  schrieb  am  obern  Rande:  'Leclu  necessaria  liaec  futurts  rectoribus  et  nolario*, 
und:  'Diligenlissimc  iiaec  obscrvanda  deinccps.'  Spater  aber  schrieb  er  auf  den  do- 
tern  Rand :  *Qu1n  niagis  haec  coguoscuntur  et  praefatioho  in  copialem ,  longo  enim 
exactius  quam  hie  cxpressi  omnia'.   [vgL  oben  S.  ^37 fg.)- 

7.     Actorum  ac  monumentorum  üniversitatis  traditio  per  dominura 

C^sp.  Bornerum. 

s.  r.  Georgii  Zcoler,  1540»»,  D.  Bl.  %ik^, 

Quanta  confusione,  nulle  ordine  servato,  libri  literae  actaatquc  adeo  orania  Uni' 
versitatis  scripta  neglecta  et  permixta  duduni  iacuerin^  norunt  omnes  quotquot  9bI» 
annum  MDXL  in  publico  Rcipublicae  huius  iiterariac  magistratu  constituti  fuerunt:  Quk 
omnia  et  singula  nunc  eximius  vir  dominus  magister  Casparus  Bonierus  ex  universH»- 
lis  decreto  proque  eiusdem  summa  necessllate  sub  suo  rcctoratu  in  iustum  ordfMa 
redegit  digessit  et  composuit. 

Convocatis  autem  sub  meo  magistratu  in  vigilia  conceptiqnis,  quae ^rat  ¥11  De* 
cembris,  pr^cslanlissiniis  et  clarissimis  dominis  quatuor  decani»  reliquis^iue  iiiri^iea^ 


LiBRI   ACTORUM.  6S1 

medicae  faculiatis  docKuibui  ac  magistria  in  boc  conscriptis;  exhibuil  palam  laboris 
iae  digeatioms  evidentiaflimam  rationem,  quae,  rogatia  ainguloram  aaflhigüs,  probala 
t  omoibas,  adeo  ui  quidam  non  qainqoaginta,  qaidam  non  cenium  aureoa  ae  acoeptu- 
dKoerent  (antumque  velle  laboria  aubire.  Quare,  licet  plura  promeruerat,  placuit 
'  omnibaa,  ut  non  labori  condigna  tarnen  aliqaa  ipsi  referretur  graeia,  atque  ex  triginta 
l  ae  tribus,  quos  tum  ex  rectoratu  suo  universitati  debebat,  aureis  ipsi  condonarentur 
^  trigiota,  reliquis  tribus  Septem  adiicerentur  ex  fisco  scribae  ipsius.  Verum  dominus 
K  iomerus,  sciens  universitatis  fisci  tenuitatem,  pro  candore  suo  noiuit  inde  quicquam 
B  dasumi,  ratus  sibi  satis  esse  viginti  tres  anreos,  reliquos  vero  decem  se  dalurum  scri- 
f  bae  aao  bitro  pollicebatur.    Id  quod  unlversttas  gratissimis  est  amplexa  animis. 

Repeciit  praeterea  horum  virorum  celeberrimus  consensus  decretum,  quod  pridem 
uniTersilas  tulit  de  hac  librorum  et  literarum  scriptormnque  custodia,  ut  deinceps  rector 
rectori,  clavigeri  clavigeris  omnia  sicuti  magisler  Bornerus  tradidisset,  tum  cum  visita- 
lor  fiscns  et  numerantur  pecuniae  exactam  rationem  omnium  librorum  literarum  et 
•criptonim  in  arcbivo  et  aiibi  inter  se  non  minus  quam  pecuniarum  reddant  secundum 
larmam  et  tenorem  libri  copialis  et  elencbum  qui  indicibus  E  ei  K  praemittitun 

Decreverunt  etiam,  ut  unusquisque  Rector  sui  magistratus  acta  similiter  notis  mar- 
ginalibüs  illustrare  et  ea  inter  indices  E  ei  K  suo  modo  referre  et  eam  regubm,  quae 
in  copialis  libri  praefacione  praemonstrata  est  per  omnia  sequi  teneatur. 

8.    Tria  unius  semestris  homicidia  et  sathanicae  insidiae 

innumerabiles. 

s.  r.  Georgii  Zceler  iterum,  1544^,  L.  Bl.  85«. 

Annus  XLV  principium  dedit  universitati  nostrae  non  modo  turbulentum  sed  fa* 
nesUim  etiam.  In  cuius  statim  ingressu  vidimus,  prob  dolor,  tria  optimorum  iuvenum 
noslroram  miseranda  funera.  Non  vidimus  autem  neque  etiam  intelligere  potuimus  se- 
mtas  Lypsensis  aliquam  saltem  in  inquirendls  bomicidis  diligentiam  fuisse,  multo  minus 
in  eisdem  puniendis. 

Primus  homicida,  qui  in  die  Innocentum  neci  dederat  baccalaureum  Caspamm 
Kolben  Glogoviensem,  nemini  non  erat  notissimus,  nomine  Nickel  vonn  Saltze  pellio, 
sefd  is  posl  caedem  perpetratam  clara  luce  videntibus  aliquot  honestis  civibus  altera  die 
secorus  discessit,  nostris  interim  caesis  ac  saucits  in  carcerem  coniectis. 

Leonhardus  Rucker  Studiosus,  cuius  gladio  perierat  Adamus  a  Tzcbwitz  dominica 
posl  Epiphanias  noctu,  ab  universitate  piinitus  est  ea  qua  puniri  potuit  ac  debuit  ra-. 
tione.  {vgl,  L,  BL  SO^fg,  Rucker  ward  relegiert  in  centum  et  tmum  annum.) 

Tertium  homicidium,  quod  Sabbalho  post  Beminiscere  baccalaureandum  eodem  die 
praesentatum  Johannem  Leysenn  Gorlitzensem  extra  civitatem  deambulantem  abstulit, 
perpelraverant  duorura  ex  vicinis  pagis  rusticorum  filii,  quorum  alleri  nomen  Valten 

ioacha  des  Richters  sonn  tzu  Naundorf  et  alleri  , des  Richters  son  tzu  Schonfeit. 

Qai  illico  significati  consuli  et  quo  abiissent  pervenissent  latuissentque  biduum  in- 
tegrum, tania  tarnen  res  negligentia  agebatur,  ut  tuto  interim  aufugerent  homicidae 
^iKilio.  Quae  consulis  connivenlia  cum  iam  clarius  quam  antea  unquam  a  pellionibus 
ei  abtectfssimis  quibusdam  nebulonibus  intelligeretur,  voluit  illorum  quisque,  ut  vel  au- 
dacalas  vel  nequissimus  erat,  gratiflcari  Widmanno  («o  hiess  der  eine  der  Biirgermei' 
sier).    Atque  ita  aperto  Marte  nostros  provocabant,  irritabant,  blasphemis  appellationi- 


66^  Fr.  Zaknckb,  urk.  QuEUsfi  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

bus  proscindebant  in  foro,  in  plateis,  in  coemiteriis,  in  et  extra  oivitatem  obvium  quen- 
que  aüatrantes,  ubiqae  loconim  digladiendi  cum  nostris  eosque  occideDdi  occasionen 
venantes  et  nusquam  noo  strennae  militantes  caediam  autori  ac  duci  sao  Diabolo. 

Huius  generis  querelae  ionumerabUes  com  cottidie  fere  apad  Rectorem  depoi»- 
rentur,  eaedemque  continuo  signi6carentur  consuli,  quo  obviam  iret  ac  cohiberel  nebo- 
lonum  impurissimonim  conatus,  atque  ille  magna  semper  promittens  Interim  egregie 
dissimolaret  omnia,  haec  tandem  erga  nostros  peliiouum  violentia  secuta  est,  otdieNaN 
tis  post  Misericordia  domini  sub  vesperam  hora  seplima  cum  bombardis  proroereot  ei 
hospitis  sui  aedibus  in  Bnilelo  giobum  in  nostros  extorqtientes  homines  ▼iliasimL  M 
divina  protegeute  dementia  excidit  bombardae  ictui,  quidam  adolesceos  mecbanic«, 
tum  forte  praetereundo  Rostris  coniunctus,  alioquio  periturus  miserrime ;  sed  adao  pi- 
rum  aberravit,  ut  globus  thoracem  adolescentis  penetraret,  sicati  cum  iDgenti  omoiia 
Studiosorum  concursu  ac  dolore  recton  ostendebatur.   Quod  faorrendissiiniim  insoleo- 
•  tissimumque  factum  cum  dominus  Camerarius  ipsemet  referret  ad  -WydmaDOum  cooso- 
lem  peteretque  studiosorum  nomine  ut  pellionum  hospes  Andres  Rabe  qui  idem  ei 
bombarda  giobum  emiserat  una  cum  suis  nebulonibus  traherelur  in  carceris  castodin, 
rospondit  pro  soUla  sua  Widmanneitate  ,,Es  müssen  die  eumn  sietts  recht  haben." 

lam  restabat  universilati  nihil  aliud  quam  ut  maturaret  legationem  ad  iliustrisä- 
mura  principem  Maunlium  pro  tanti  mali  remedio.  —  Dies  geschieht,  es  erfolgt  ein  Eää 
des  Herzogs^  die  Nationen  beschliessen  'ut  fieret  colloqutum  cum  senatu ,  das  Edict  wiri 
publiciert. 

Edicto  igilur  illusirissimi  principis  publice  lam  aliquoties  a  hobis  et  a  senatu  pro- 
niulgato  quum  nostri,  quod  ipsos  decebat,  facerent  atque  ab  armis  abstinerent,  prionin 
omnium  enormiter  a  pellionibus  Diaboli  assiduis  adversom  nostros  satellitibus  peccatmi 
est,  quorum  unus  Hans  vom  Buntzeil  ipso  die  Pentecostes  ante  porlam  Grymmeosea 
inultis  id  videntibus  clarissimi  viri  Georgii  Schilteiii  medicinae  docioris  Oliom  ex  palcns 
ruro  in  urbem  redcuntem,  adolescentem,  uti  omnibqs  constabat,  inpocentisaimum  stfi- 
rto  gladio  ailorlus,  cique  innoxio,  quod  se  studiosum  profiteretur,  brachium  sinislnin 
coiifodiens.  Et  nisi  quidam  Studiosus  evestigio  veluli  Dei  angelus  ut  pufabatur  ioei- 
Hpüclatus  ad  hunc  nostrum  assiliisset,  Optimum  puerum  baud  dubio  occisonis  erat. 

Quod  facinus  quia  post  principis  edictum  recens  fuit,  nulli  parserunl  operae  sla- 
diosi  in  inquirondo  et  in  investigando  reo,  qui  in  aedes  N.  Meysenn  pellionis  in  maioris 
collogii  vicinia  confugeral,  donec  eodem  Pentecostes  die  senatus  satellitibus  vehiti  in 
inanus  a  nostris  ofTcrretur. 

Jntorea  dum  haec  fiunt,  subito  exoritur  nostris  alia  a  quibusdam  militibus  iitiuria, 
qui  ox  ciusdeui  pellionis ...  Meysen  aedibus  prosilierant  armati ;  verum  et  hü  illico  ad 
custodiam  arrepti. 

Uec'lor  audilo  quorundam  scniorum  consilio  rogavit  postridie  ut  in  maiore  collegio 
Hihi  n  coiiciono  adcssent  d.  doct.  Caspar  Bornerus  et  Sebastianus  Rott,  quo  malurins 
agerotur  super  novis  hisce  facinoribus  Cum  amplissimo  viro  doctori  Fachsio  ordioario 
ot  ronsulc  ad  hoc  rogato,  quod  tunc  nomiihil  imbecillior  esse  dicebatur  consul  Wid- 
fiiaiinuR. 

Ihi  post  brevem  rei  perpelratae  narrationem  petiit  a  console  Fachsio  universüaüs 
nornino  rcdor,  ut  iste  pellio  qui  doctoris  Schilteiii  61io  prorsus  ionocenti  confodtsMl 
hnirliium,  puniretur  a  Senatu  criminaliter,  idque  ex  officio  ludicis,  non  quod  uniYerii* 
Ixi  Mcaionem  advcrsus  reum  institucret,  sed  ut  saitem  officii  sut  admoneretnr  seoatos,  it 


I 


LiBRi  ÄcTonuif.  663 

lorem  esse  in  hac  causa  pateretur  iHustrUsimi  priDcipis  edictum.  Ad  qiiod  statim 
ier  cetera  Fachsius  dicebat»  necesse  fore  ul  super  tarn  gravi  ac  recente  facinore  pro- 
octiareDl  scabioi  Lypsensea.  .  Consuluit  tarnen,  ul  baec  significarentür  qooque  Wid- 

Quo  faclo  adhibuil  scabinos  ooosul,  qui  de  pellione  ex  iudicis  officio  criminaliter 
oiendo  aitemalive  sentenliam  sie  pronunctiasse  nobis  signiOcabatur,  ut  ilH  amputa- 
mt  vel  manus  altera,  -vel  virgis  publice  caesus  relegaretur  ad  decenninm,  vel  carte 
unii  inureretur  stiguiä,  quod  esset  manus  amiltendae  Signum,  et  proscriberelur.  At- 
e  baec  ita  ad  nos  referebatur.  senlentia,  senatum  nobis  potestatero  Cacere  eligendi 
miliorem. 

RespoBsum  est  autem  seuatui,  non  licere  bac  in  re  universitati  quicquMn  agere, 
a  principio  permisisset  rem  universam  officio  iudicis,  itaque  penes  senatum  slare, 
flecondum  illustrissimi  principis^  mandatum  in  iilo  exemplum  slatueretur. 

Aique  omnia  baec  fiebant  intra  quinque  dierum  spatium. 

Sequenti*Veneris  die  palus  summo  mane  erecta  erat  in  foro,  truncus  ad  mannm 
ipatandam  positus  et  virgae  colligatae.  Qui  apparatus  cum  pellionibus  aliquante  in- 
lentior  et  crudelior  videretur,  sorsumque  ac  deorsum  concursum  est  non  solum  a 
iltonibus,  sed  omiiis  etiam  generis  opificibus,  qui  apud  senatum  pro  reo  intercede- 
nt,  fuitque  magna  et  avida  omnium  ad  aliquot  horas  exspectatio  ob  rei  novitatem. 
cit  famen  hoc  die  inlcrcessorura  muKitudo,  ut  rursus  a  foro  removereutur  omiiia, 
tae  remissio  excilabat  inter  nostros  phirimum  murmuris. 

A  prandib  eiusdem  diei  veniebant  ad  reclorem  ex  pellionum  numero  cives  tres 
Bieres  suppliciter  et  obnixe  roganles,  quo  sua  intercessione  universitas  apud  senatum 
Iceret,  ut  poena  criminalis  pellioni-reo  in  civilem  comroutaretur,  ne  saltem  venii^t  in 
inas  camificis.  Hoc  si  impetrarent,  pollicebantur,  se  reum  inter  ipdos  tanta  atrocitale 
'gis  caesuros,  quanta  ne  carnifex  quidem  facturus  esset,  si  illum  vel  ter  caederet 
rMice.  Eiusque  spectaculi  ut  assisterent  spectatores  et  ex  universitate  quidam  et  ex 
natu,  se  permissuros. 

Respondit  rector,  non  esse  in  sua  potestate,  ut  quicquam  promitteret,  sed,  quiä 
niopere  peterent,  se  consulturum  universitatis  consilium.  Sabato  seqoenti  propone- 
iDtur  baec  consilio,  sed  cum  putaretur  baec  consuilatio  ad  universos  pbtiiis  quam  ad 
«icos  pertinere,  in  universitatis  congregationem  reiecta  est.  Die  lovis  a  domiuica  Tri- 
taCts  cogebatur  ex  consilii  decreto  universitas  et  per  nationum  divisionem  sie  dictae 
nt  sententiae. 

NACIO    POLONORUM. 

Propter  facrnoris  atrocilatem  natio  Polonorum  censet,  minime  consuKum  esse  ut 
>  pellione  reo  ulla  fiat  intercessio.  Sed  rem  universam  ut  antea  permittit  iudicis  ar- 
rio  ita  exsequendam,  ut  reipublicae  pax  et  tranquillitas  in  posterum  conservetqr. 

SAXONUM    NACIO. 

lo  causa  peliionis  proposita  per  Magnificum  dominum  Rectorem  placet  nationi 
KODum,  ne  reus  ille  evadat  impunis  sed  causa  iilius  .arbitrio  iudicis  relinquatur«  Vi- 
UT  eoim  expedire  ne  mulLorum  scelera  maneaot  impunita. 

IfATIO    BAVAHICA. 

Magtstri  in  natione  Bavarica  muititudine  suffragiorum  vincunt,  non  censentes  pro- 
tr  molt^s  rationes  universitati  pro  reo  inlercedendum  esse,  sed  plane  causam  com- 
ttendam  iudici,  qui  tulit  sententiam  pro  gravitate  delicti. 


«qp 


Fr,  Zahnckg,  ihk.  Quellbn  z.  G.  n.  Usiv.  Leh-zig. 


Doccrnit  lolam  banc  causam  rcliii(|uendam  esse  ludicio  senalus,  iiueiuadmoilaf" 
ab  iailio  eliam  ad  elu8  ofRcium  rem  detulil,  ita  ut  ne  a  noslris  pro  pellione  fial  tniti^ 
cessio,  sed  respundealur  pcllionibus,  si  seiiulus  propler  varias  prcccs  et  inlercessiann 
0  qoibustlam  pro  pellione  factas  velit  miligare  poenam,  de  eo  non  repugnaturam  luii- 
versilalem. 

Posleaquam  ex  Dalionum  condusJs  denuo  coiislabal,  rem  omnem  ut  anica  tsfe 
permillendam  iudicis  orUcio,  voluit  reclor,  ne  quam  hnbeant  faDmities  lubrici  vd  cl*- 
bcndi  vel  liiigcndi  occasionem,  conceplig  verbis  respoodere  pclliDiiibus,  boc  modo:  ,.E9 
ist  denn  berrn  dcrr  voluorsilet  cur  billlich  vlcyssi{;s  ansuclion  lurgeballen  wordcm, 
vund  moebicn  dem  gefangnen  kurszner  wotl  gönnen  das  er  bedecbtigcr  gewest  vnd  ut 
gröblich  wider  das  furallich  geboll  vnnd  »unst  wider  reclil  nichl  gebaudelll  helle,  \nnil 
wil  die  vniuerBilcl  diese  saclie  einem  Erburn  Haül  In  aller  mosi:,  wie  vor  gescbebi'ii, 
heimgeslellel  bubenn,  vnd  Izweilleln  nicht,  Es  werde  sich  ein  Erbarr  Radt  yn  drmc 
aller  gebur  dorn  fursllichenn  Handal  gcmesz  Izucrlzeigcn  wissenn." 

Sabalo  post  Trinilalis  tantUDunodo  sligma  amitlendae  manui  inustum  esl  el  sie  li- 
cila  pro^criptus  jiellio. 


9.    Praiidiuui   pro  loco. 

s.  r.  Joacbioi  s  KDeylhüngen,  I5ts>.  l.  Bl.  97<'. 

SH  Scplembria  qualuor  docnni  a  rectora  convocali  concluseruni  Polonos  >M^  J 
niälaum  el  Alberlum  Tralres  barones  ä  Czarnkaw  ex  Palalinorani  Pogtiöiiiri'MV  J 
fumilia,cum  locum  post  Heclorem  sibi  vendicarenl,  hortandos  et  monendos,  ul,  «i>Kv>  I 
istum  cibtintire  cuperont,  pro  consuetudine  eliam  anliqua  publicum  prandium  tollil'-  1 
bus  darenl  aut  omnino  locu  boronum  et  comitum  abslinerent,  quod  cum  per  d.  Cuw-  4 
rHriiim  primum  alque  deinde  per  mag.  Nicolaum  N.  Folonum  et  concionaloreiD  po 
ridianuni  iiissu  recloris  indicaluin  illis  i-sset,  ni^ondEtruiit,  cocna,  quam  apuiIAufiiw'  I 
num  Volckmarum  inslruseranl,  cunsuetudjni  univcrsitalis  salisfnctuni,  lameo^P"'"'' 
cum  quoquc  prandium  pro  loco  datnros,  modo  illis  tcrmintia  et  tempus  quo» 
id  focore  possont  eoncederelur.  Ad  diem  itaque  natalcm  Christi  inducbe  ad  )"* '•' 
cienduQi  illis  per  rectorem  concessao  fuerunt  ea  lege,  ut  nisi  inira  id  leiupus  F^**"" 
pro  loco  publice  darenl  locus  illis  denegari  neque  cos  in  poslerum  ad  publiispr^ 
ut  barones  invilari  debcrc. 


silill- 


■,  Lconh,  Badehoni,  45(6''. 


tu': 


niip'*'"*' 


ETenit  ut  reclor  a  parentlbus  in  patriam  vocaretur,  qui  inipetrala 
universitatis  venit  Hisnam.    Venit  eo  et  dotlor  Georgius  Comorslad  illustrissinii  I 
pis  consiliarius  straimus.    Ille  inier  cetera  relulit,  iussisso  illustr.  principem. 
assumptis  duobus  magislris  quos  secum  haberet  (habebat  autem  St.  Wolfgaiip"" ' 
reruui  et  M,  BlasJum  Tanimuller)  alque  eliam,  si  ita  placerel,  assumplo  Birio ' 
pracfecto  nee  non  senalns  consule  ingrederelur  scholara  novam  nUper  perp'^''''^ 
ibi  institulam  el  cognosceret  quomodo  singnla  habecent,  indeque  Dresdam  vcDiWP 
cipi  rein  c\pDnerut ;  delerrl  enim  indies  ad  principem  varias  et  multiplices  i 


Mm 


jofUf« 


•      «^ 


LlBRl  AcTOiUM.  665 

qnerelaa,  qood  non  eo  modo  et  ratione  cararentar  et  expedirentar  omnia,  qua  aeqaum 
ewet  qoaque  oporteret  curari  |aiia,  si  eam  finein,  ad  quem  iDstUuta  essent,  consequi 
iliqqffDdo  defoerent.  Velle  rem  omnino  cognoscere  priocipem  cum  ultra  decem  milia 
aoreomm  in  iilam  Misneosem  simul  ac  Portensem  scholam  annfs  singulis  impeuderet, 
eo  animo  et  proposito,  ut  ibi  fovereotur  et  erudirentur  adolescentes,  ita  ut  aliquando 
tum  sacris  tum  alüs  rebus  recte  praeesse  et  rebus  publicis  consulere  optime  possent  etc. 
ftefragati  aiiquamdiu  fuerunt  rector  et  duo  magistri  cum  ob  aJia  tum  quod  praepropere 
ipcis  ad  Academiam  redeundum  esse  dicerent.  Sed  obsequendum  fuit  principi  et  prin- 
fxf\%  ooosiljlario. 

Assomptis  ergo  Rector  arcis  praefecto  et  senatus  syndico,  quem  consuies  in  suum 
l^om  coDStituerunt  (Rivium  autem  podagra  domi  continiiit)  ingressi  scholam  qua  po- 
loenint  fide  diligentia  et  industria,  tum  ex  ipsis  praeceptoribus  tum  discipulis  afque 
oeconomo  quae  potuerunt  perquisiyerunt,  et  publice  et  privatim  discipulos  omnes  et 
singulos  examinantes  in  graecis  latinisque  litteris  prosa  et  carmine  scriptis  cpistolis 
aliisque-eorum  exercitiis.  Ubi  omnia  Bdeliter  et  diligenter,  quantum  equidem  fieri  pao- 
eis  diebus  pötuit,  cognoverunt ,  vooatf  Dresdam  ad  principem  sunt  rector  et  duo  ma- 
gistri ;  tbi  ipsi  principi  corafia  singula  retulerunt  et  exposuerunt  GdeKter.  Rogantes  in* 
terim  quoqoe  sub  finem,  cum  clementer  et  attente  eos  audisset  de  minori  schola,  di- 
centes,  ut  suam  maiorem  quoque  scholam,  Academiam  Lipsensem,  commendatam  habere 
Teilet,  quae  dei  beneficio  nunc  indics  quoque  magis  ac  magis  florescere  alque  ipsiHS 
dementia  et  rouniftcenlia  crescere  inciperet,  quam  invidi  et  ninlevoli  nunquam  desjne- 
rent  hnpedire  -et  oppugnare  varie,  ut  ipse  eam  ab  illorum  iniuriis  et  vioientiis  vindicare 
atquö  defeadere,  sicuti  fecisset  hactonus/  scdulo  porro  pergeret  efc. 

Cöntulit  super  his  Omnibus  aiiquamdiu  cum  consiliariis*  princeps,  postea  iterum 
veeatis  illls  exposuit  per  Comersladium)  primum  quid  redeuntes  per  Misnam  iterum'  ibi 
SMiam  ingredientes  tum  praeceptoribus  tum  discipulis  dicerent,  deinde  ut  postbac  il- 
Ihm  semel  et  Portensis  scholae  omnem  curanf  universitas  gereret,*postremof  quod  ad 
defensionem  Aeademiae  pertineret,  iam  nuper  pubKco  edicto  ostendisse  principem  suum 
adimam  erga  Academiam,  ut  eins  rationem  habere  merito  deberent  adversarii,  et  se 
scripsisse  nuper  ac  nunc  iterum  scripturum  ad  senatum  ut  quascunque  habeat  cum 
Academia  controversias,  eas   studeant   universas   familiari  colloquio  cum  univcrsitate 
eomponere ;  quod  nisi  faciant,  d'ebere  Academiam  rem  referre  ad  principem,  facturnm 
eom  omnino  et  probaturum,  ut  intelligant,  eum  oonservatam  et  non  violatam  aut  dimi- 
nutam  sed  auctam  et  amplificatam  Academiam  velle.    Gratias  egit  rector  nomine  Aea- 
demiae ac  cuticta  ea  se  sie  in  Academia  expositurum  atque  publice  eliam  studiosis 
Omnibus  enarraturum  dixit,  sioe  dubio  omnes  de  hoc  laetaturos  et  gavisuros  plurimum 
iCque  per  hoc  in  cunctis  suis  ofUciis  prorapliores  ac  alacriores  futuros,  deinde  quod  ad 
acbolarum  curam  pertinet,  absque  dubio  Academiam  fidera  et  operam  adhibtturam,  ut 
lie  quid  temere  negligerelur  et  quae  in  Misnensi  schola  nunc  in  redilu  per  ipsos  expe- 
dienda  essent,  eos  fidelitcr  et  diligenler  ita  ut  mandatum  esset  executuros.    Sic  disces-» 
Bom  esl  a  principe. 

Redeuntes  ergo  Misnam  ibi  ca  quae  in  mandatis  habuerunt  expediverunt.  Deinde 
Lipsiam  reversi  et  quae  ad  scholas  et  quae  ad  senatum  pertinuerönt  quoque  explica- 
rvnt,  in  his  omilibus  principis  praeclaram  voluntatem  praedicantes,  quam  rector  insu- 
per  publice  scriplo,  deinde  in  orationo  leetioni^  statutorum,  tandem  in  totius  jiniversi- 
Ulis  congregatione  solemniter  quoque  celebravil,  ei  unisrersitas  grataro  sibi  esse  et  re- 


G66  Fr.  Zarncke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

verenler  colendam  in  coDclusis  declaravil,  atque  deum  precandum  ut  benigne  hone 
principem  et  eius  voiuntatem  in  universilatem  cooserv^re  velit,  el  operam  dandam  een- 
sait  ut,  quae  dei  et  priocipis  benignitate  accedant  Academiae,  ea  diligenter  et  fideliter 
curentur  ad  gloriam  dei  et  commuDem  oöiniuin  salutem,  ot  habenlar  haec  in  ooi 
conclusis  {d,  i.  in  dem  verlorenen  B}, 

Literae  super  cura  scholarum. 
Quod  ad  scholas  attinet  evenit  ut  rectore  reverso  Lipsiam,  priasquam  adhoe  Doh 
versitatem  congregaret,  princeps  ip'se  adhuc  quoque  Lipsiam  venirel  dar^tque  lilcns 
eius  mandati  quod  Dresdae  dederat.  lilae  ergo  simul  lectae  in  universilate  foenml  el 
postea  ad  fiscum  repositae.  Caeterum  communibus  omnium  sufiFragiis  oationiim  TisUa- 
tores  scholarum  elecli  sunt  Bornenis,  Camerarias  et-  Meucenis,  ut  babenlor  in  eoo- 
clnsis. 

H.    Varia  acta  s.  r.  L.  Badeboro  4545i>.  L,  Bl.  478^^. 
Literae  Erphurdiensium  super  fiUis  sacerdotum. 

Allatae  fuerunt  literae  Erphurdiensium  super  filiis  sacerdotuai  ooniogaloram,  ai 
admitterentur  illi  apud  nos  ad  gradus  Magisterii  et  Bacc^ladreatoa  et  responsum  datia 
est  quod  habetur  in  epistolari  (d,  t.  dem  verlornen- Liber  B), 


Fures  lignorum. 

Cives  quidam  habitantes  iuxta  cimiterium  Nicolai  destructis  antiqais  aedibos  pt- 
rarunt  novas,  unde  el  alitiqua  et  nov»  ligua  iabricata  ad  structoras  in  cnnilerio  iaeairiii 
habuerunt.  Dum  vero  erigere  volunt  aedificia  reperiunt  ablata  malta  Don  antlqna  Un- 
tum  sed  nova  quoque^  quae  in  coilegia  dicuntur  esse  ablata.  Yeniunt  et  eonqnemolar 
ac  petunt  inquiri  et  restitui  ligiia,  quibus  non  queant  iam  in  ipso  opere  et  atnict«i 
aedium  absque  maximo  delrimento  carere.  Missus  est  famulus  universitatis  ad  omBU 
cohventorcs  et  curalores  collegiorum  ut  inquirerent.  Nova  nulla  reperta,  sed  qoaedaa 
antiqua,  quae  mox  iussi  sunt  reslilucre;  praelerea  punili  sunt  ex  sententia  assessonm 
in  dimidios  florenos  Valenlinus  Hebercelius  a  Konigshofen,  Joannes  Wemhenis  de 
Culmbach  habitantes  in  >spera  collegii.b.  virginis»  Joannes  Venatorius  et  Petrus  Bon- 
dorfer  in  collegio  principis,  Ambrosius  Baum  Hauensis  in  aedibus  Blasbalckin,  Uenricos 
Neidhart,  Volfgangus  Hiilebrant  Bornensis  in  novo  foro.  Sed  et  Bartholoroeus  BaomaB 
in  collegio  b.  virginis  habitans  punitus  est  in  quadrante  fl,  quod  sciens  apud  se  depo- 
Sita  esse  ligua  furtiva  passus  fuisset.  Reliqui  fuerunt  non  inscripti  beani,  quomm  ao- 
mina  oblala  sunt  ludimagistro  Thomiano.  Et  admoniti  singqU  ut  memores  statutoraa 
non  foverent  ultra  mensem  apud  se  non  mscriptos  propter  multa,  quae  consideraTorit 
univcrsitas  dum  huiusmodi  statutum  condiderit  et  etiam  in  refonnatiooe  integrum  re* 
liquerit. 

Lusores. 

Magister  Joannes  Kilianus  curator  in  Paulino  collegio  adducens  unum  ex  discipo- 
lis  suis  Joannem  Ditz,  conquestus  fuit  quod  magnam  pecuniam  et'ves^es  et  librof  Ibsb 
perdidisset  et  quod  foris  pernoctaret  aliaque  indigna  committeret,  petüt  examiniri  de 
complicibus  delicti  et  puniri,  omissis  ambagibus.  Reperti  sunt  decem  eiosdem  deKcli 
coraplices,  quo'rum  primus  Caspar  Winckler  Cicensia  sex  florenos  cum  aliquot  librisab 
eo  se  evicisse  confessus  fuit,  reliqui  minus,  quorum  alii  aliis  plus  miousve  noxii.  M 


LiBRI   AcTOROlf.  •  667 

ioBgtiin  examen  primi  duo  Joannes  Difz  el  Caspar  Winckler,  per  suos  praeceptorcs 
emendati  virgis,  traditi  sunt  carceribus  non  amplins  quam  diem  et  noctem  propter 
maxJma  frigora,  postea  iterum  dimissi  redditi  sunt  praeceptoribus  amplius  castigandi 
H  emtodandi.  Reliqai  i(a  panlU  ut  primi  doo  Balthasar  Welgant  de  Hellerstat  el  Gre- 
goriiis  Eilenberg  Misnensis  solverent  singuli  dimidios  florenos,  reliqui  sex  singuli  qua- 
draotem  R.  Et  omnes  et  singuli  quisque  alten  redderet  id  totum,  quod  ab  altero  evi- 
daset,  «ve  de  pecunia  sive  de  tibris  sive  vestibus  sive  aiianim  rerum  quodounque  fo- 
rti,  aub  poena  carcens  aut  etiam  relegationis. 

Alii  inobedientes  discipuli. 

Postea  id«ni  M.  Joannes  Kilianus  adduxit  tres  alios  adolescentes  discipolos  qui  cn- 
pereot  ab  ipso  discedere,  Conradun>  Han,  Erfaardum  Krug  et  Casparuro  Schilling  Roch* 
Üeensein.  Auditi  causam  iuslam  nullam  cum  haberent,  iussi  sunt  manere  in  adventum 
pareotum.  Quod  primi  duo  polliciti  sunt  facere,  tertius  obstinatus  iussus  est  ire  ad  car- 
ceres,  ubi  aedit  in  alterum  aut  tertium  diem,  donec  idem  promilteret. 

Simiiiter  per  doctorem  Bernhardum  Ziglenim  accusatus  est  Bemhardus  Taniier 
qaod  contra  voluntatem  parentum  vagaretur  sine  praeceptore  et  convieia- dicerei  ac 
■eriberet  in  bonos  vires ;  correptus  graviler  commendatus  est  praeccptori  M-.  Ambrosio 
Eorsdorfer. 

Scöriatores. 

Christophorus  Jordan  L)|isicus  accusatus  per  quendam  nuncium  Andream 
Bude/qood  misisaet  eum  in  Bohemiam  et  nunc  mercedem  ptenam  solvere  recosarct, 
Ü^aosACtum  ihter  eos  ut  daret  ad  priora  adhue  5  R,  quos  dedit.  Sed  interea  ei  ejtpfo- 
bravity  qflod  mtsisset  eum  ad  meretricem  itno  vero  ad  aduiteram  et  eam  literis  rogasset, 
Dt  buc  rediret,  cimr  iam  antea  pulsa  hinc  propter  hoc  ipsum  fuisset,  quamvis.  hie  nega- 
r^y  ille  tantum  non  convicil,  et  quodammodo  confileri  adegit,  quod  ipseraet  literas  hu- 
ins  ad  illam  et  illius  ad  hunc  se  legisse  (ipsa  sie  iubentej  conflteretur.  Pollicilus  hie 
BSi  86  literas  rectori  monstratururo,  sed  postea  reversus  se  amisisse  asseruit.  Correptus 
verbis  graviter  et  acerbe  fuit,  promisil  perpetuo  se  posthac  fugere  omne  malum  velle. 
GoDsenseront  assessores  ut  hac  vice  ipsi  hoc  condonaretur. 

Postea  idem  accusatus  fuil  per  literas  M.  GeorgH  Mnsleri  ex  Viennapro  octo  Fl. 
ex  mntuo,  dedit  chirographum  in  praesentia  assessorum  quod  vellet  ipsi  satisfacere 
spaciö  duorum  inensium.   Non  fecit,  neque  pater  pro  eo  quicquam  solvere  voluit. 

Tertio  accusatus  füit  a  -cive  Ambrosio  Stephan  pistore  ante  portam  Hallensem  pro 
precio  locati  equi  et  freno  fracto  atque  insuper  de  conviciis  et  violentia  quam  ipsi  stricto 
pogiooe  inferre  voluisset  dum  debitum  monuisset.  Citatus  non  venit  primo,  secundo ; 
larlio  tandem  comparuil  de  pretio  et  freno  satisfeeit,  convicia  et  violenttam  primura  ne- 
$mril,  postea  cum  hie  probare  vellet,  confessus  fuil;  iussus  est  afferre  pugionem, obtülit 
Ion  eum  quocum  vim  inferre  voluerat.  convictus  de  falso  alium  atlulit.  Iussus  per  as- 
essores  ire  ad  carceres,  renuit,  tandem  ivit.    Ad  preces  parentum  mox  ilerum  dimis- 

BS  fuit. 

,  Qiiarto  -acctisainr  a  merelricibus  ex  lupanari,  primdm  ab  una  ex  mufuo  unius  ta- 
■i,  dainde  ab  ipsa  domina  lupanaris  pro  28  gr./quos  deberet  pro  cerevisia,  item  quod 
i|tiadaiD  alia  voluerit  emere  capiilos,  et  citatus  primum  venit,  postea  non  amplius  com- 
«vtiit.  Bater  nunciavit,  se  soluturam  pecunias,  petere  vero  ne  quid  dnrius  in  illum 
iBtaeretur.  Assessores  primum,  deinde  cqnsilium  propter  haec  et  alia  et  quod  iam  anito 
iap0O  propter  similia  delicta  malta  ad  multos  menses  in  carcere  sedisset,  decreverunl. 


LiBRI    AcTORt«.  V  669 

tere,  ne  quid  (emere  fentaret  consul  contra  privilegia  et  coinpifctata,.quod  diseordias 
iamultus  concitare  pos$ei.  Reyersus  scriba  dixit  Consulem  ignorare  Bomina  eorum 
i  fecissent.  Celeram  cum  ex  Petri  coUegio  (pctuiB  esset,  posae^inquiri  i^  eos  qui  ibi 
biteet.  Inquisitum  fuftet  cognitum^  quod  factum  fuisset  per  pueros  qui  eäbenVapud 
^rem  non  in»criptr,  quonira  oomina  per  netariom  ad  consulem  fuerunt  missa; 

Poßtea  cum  adesset  praesens  ipse  iii  arce  princeps  factum  fuit  ut  vesperi  sub  ho- 
D  oonam  tupba  concitaretur  cum  equittbus  et  railitibus.  Ubi  quoque  lapides  primum 
tollegip  proiecü  fuisse  dicebantur.  Quae  omnia  cum  per  paeros  tales' facta  dieeren- 
;  qui  Domina  sua  apud  rectorem  non  essent  professi,  aegre  tulit  universitas  foveri 
isiDOdi  pueros  contra  statuta,  qui  pßr  uuiversitatem  puoirk.  non  possent  ubi  deliquis- 
il.  Quare  decreverunt  primum  assessores,  deinde  quatuor  facultatum  decaoi,  post^a 
irersun^  consilium,  eiusmodi  pueros  oequaquam  retjnendos,  sed  puniendos  severiter 
ine9  quicunque  apud  se  eos  foverent  propter  multa  et  magna  pericula  et  incommoda, 
■e  inde  orirentup-  et  oriri  ampllus  possent  nisi  praecaverent.  Sed  quia  in  omnibus 
Uegüs;  Petri  et  Pauli  ei  Maiori  et  Mioöri  principuiti  reiiquisque  eiusmodi  pueri  repe- 
iMiiiur  plures  quam  credere  aliquis  facile  potuisset,  placuit  ut  primum  adhuc  publico 
iDfialo  monerentur  ad  observandum  sCatatum,  deinde  ut  in  oratione  lectionis  Statute* 
BS  fieret.aliqua  erus  expjicatio  et, 'COmmemoratia  gravier,  postretoo  ut  singulorum 
am  coUegiorum  conventores  singulos  siios  incoias  huius  eommonefacerent.  Et  postea 
liciinque  reperirentur  eius  transgressores,  illi  sine  mora  et  sine  uJla  venia-  gravissime 
BCterentur  etiam  graviori  poena.  Et  cum  in  Paulino  apud  Antonium  RuchammA*  ire*- 
riretur,  qui  discedcre  potius  quam  nomen  dar^  et  iurare  academiae  vellet,  ilico' fuit 
9  expulsus  sive  dimissus  et  ansam  pracbuit  iHe  ut  magis  severe  veliet-  observari  hoc 
uol'statutum  universitaSi  ne  eiusmodi  obstinati  et  malevoli  academtae  sub  umbra  et 
tela  academiae  in  eius  pemiciem  et  periculum  foverentur.  Qua  ergo  maiori  aotoritate 
»c  firmaretur^  placuit  assessoribus  ut  ad  consilium  referretur.-  Consilio  placuit,  ut  tott 
liversitati  proponeretur,  quae  huius  curam  et  observationem  adiufictis  commisit.     '' 

•  •  • 

U  Mandata  illus trissimi  nostpi  prinrCipis  Mauriciietc.  a  suis  codsilia- 
riis  coram  cectore  et  allis  quibusdam  primariis  expo«it'a.  /^.  El.  8a7i>fg.  • 

8.  r.  Constaut.  Pfluger  4*46^.' 

XIX  Octob.  ^)  [wohL  XXIX]  quae  fuit  altera  post  Simonis  etXudae  aobilis  et  doctis- 
Das  vir  Ghristophorus  a  Carlowicz  praefectus  Lipsensis  per  ministrum  suum  mjhi 
piificavit  [es  steht  geschrieben  sj^auit],  se  et  dominum  ordinarium  doctorem  Fach- 
TOi  ab  illustrissimo  principe  nostro  accepisse  mandata  quaedam  uniyersitatj  erpo- 
oda.  Quare  peteret  ut  accersitis  quibusdam  ex  universi.tate  nostra  yiris  prlmari^is 
K>s  convenlenti  loco  audiremus.  Convocavi  itaque  statim  in  coHegium  Paulinum  qüa^ 
>r  facultatum  decanos  et  alios  quo.sdam  viros  primarios.  Hie  ubi  ,convenis^emus  et 
isedissemus  exhibuit  nobis  amplissimus.  vir  Ludovicus  Fachsius  J.  U.  doctor  et  or- 
larius  htteras  credentiales  principid,  ut  vocant,  hac  qua  sequitur  forma  perscriptas : 
"Von  gottis  gnaden  Moritz  hertzog  zw  Sachssen  landgraflfJn  Duringen  Marg- 
graue Zw  Meyssen.  . 

yntfern  grus  zuuor.  Wirdigen  Hochgelarten  lieben  Andechtigen  vnd  getreuen^ 
•'•  '  '       .     '  ' 

h)  Adq 40.  Octob.  war  Carlowitz  noch  in  Prag,  auch  sind  ja  die  'litterae  credentiales'  vom 
'Octob.  datiert,  und  schlies^ich  wird  als  dep  folgende  Tag  der  80.  Octol)f  genannt. 

Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissenscb.  HI.  ^7 


■n 


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Fk.   ZjtmSCklv,    IRH.   QCELLEN   Z.   G.    1>.    l'lMV.    I  ElfZIO. 

wir  hatten  vnseni  Reihen  viid  lieben  getrouen  ClirisloOcn  von  Cariowiti  be 
vnd  Üorn  Lutlowigen  Facbsscn  der  recht  Doctom  vnil  Ordioarien  zw  Leipli 
mundtliclie  werliungen  an  euch  lutliuii  befülen,  wie  ir  voa  inen  werdet  n 
i«l  derlialbeu  vnüer  Kiiodigfls  begeren,  ir  woltel  derselben  «Werbungen  guUicl 
ren,  inen  di^zraals  gluicli  vnserer  selbst  pccson  sladt  viicl  glauben  geben,  i 
doraulT  gevolgig  eneigenn  vnd  das  niclil  anders  bullen.  Doran  tbul  ir  vni: ) 
lens  in  gnuden  kegen  eitcli  Kuerkeiineii.  Daluia  Dresden  bin<ilags  nach  Vi 
i6.  Oclobris  Anno  etc.  XLVj.  M:  H.  Z:  Sachsen 

M  ppr  ssc. 
Dün  wirdigei)  vnd  hodlgelerlen  vnEcrn  lieben  andechligcn  vnd  getreu« 
Hagi»lern  vnd  Doeiom  vnwr  Vnluersileih  Leiptzk. 

Deinde  amplisflimus  vir  douiinus  Ordinarius  orallone  quadam  luculenla  s 
eri,  qua  nobis  \o[urilnleni  iUusIrivsiini  principis  dontini  nostri  benign issimi 
cum  nienliono  debila  cupidilatis  eximiae  erga  palriam  et  nos  illiua,  et  salulm 
Eiliorum  euplicatione,  in  hanc  fcre  senlentiam.  ,,Cogno£cere  illustriHsimum  i 
rumores  spargi  in  vulgus  quasi  a  vcrilate  verae  religionis  et  piciate  Chrislia 
ipse  Hiaerilor  a»sensus  esset,  et  quam  doceri  exercerique  in  sun  dilione  voluts 
r»oederc  et  mulare  Milunlatoni  sunm  iiici|>eret.  Ilanc  suspicionem  eo  ipsum  I 
lesliUK,  quo  sibi  iiitolerabiliuii  viderelur  iiou  modo  ad  hominos  infamari  et  inci 
crinKn  susliaere,  aed  qunsi  corarn  deo  quoque  eonsrienliam  aiiiini  sui  deiedic 
riao  arcuiari.  Quam^iü  auleni  itinocenti^i  ipso  siia  Irclus  contemnere  Tacjlcpg 
latem  el  inendacia  limninuni,  velle  taincn  i]uasi  derensione  quadam  uli  apu 
iUos  cerlioreg  rcddi  de  conslantia  et  pcrsevcratile  animo  suo  in  cüitu  ac  pro 
Veras  rejigionis  et  evangelii,  qiiod  amplexus  Tuil,  el  in  suis  ecclcsüs  doceri  pi 
quo  voluit.  Bas  aulcm  stispicioties  inde  oriri  opinionem  esse,  qtiod  illustrissii: 
npH,  eicilato  ac  coromoto  calamitosissiino  bello,  socium  adiungere  se  iDu 
priocipibuK  propinquis  ttuis  el  arma  contra  (Jaesareani  maieslalem  capere  noD 
cum  maiimds  et  gravissiptaa  atque  iustigsimas  in  hac  re  causaa  6tbi  impedim 
stque  obstare.  cerneret  ac  senliret.  Qua  qiliileni  veluli  lempestate  iiriiorrescen 
dibili  studio  et  maxiroo  4abore  anoisum  fuisse,  ut  lanlum  periculum  et  has  el*i 
teret  et  patriae  ruinam  fulciret.  Praeterqne  ea  et  boc,  cum  otstilerinl  plan 
dioni  isli,  <iuae  aoa-  palerentor,  ol  liostem  Csesareae  maieslatis  seae-proSler« 
hAc  Bibi  gravissiatgm  fore  iudiearit,  contra  onlinariam  polestalem^dveriDt  J 
sai  raiionem  quicquam  motirt,  praesertim  cum  ki  proximis  comiCHs  Ralisbouc 
tia.  illustrissimO  prlocipi  praesenli  animum  suura  aperle  dedararit,  se  nölle  n 
ofiptignare,  postea  eliam  per  llteras  ad  illaslrem  eubid  graliam  el  ad  ordinei  Ki 
rfHioni*  ipfssas  conflnnaverit,  se  noile  quicqoam  contra  reli^'onem  moüri  e> 
hanc  ipsam  qaam  proOtemnr.  Neque  illustrem  Eiiam  graliam  surficientes  bic  a 
dere,  quominus  faoc  ipsnro  Caesareae  M.,  tarn  sancle  arHrnianti,  fidem  adbibere 
masime  cuoi  hoc  ipsuai  inier  quantumvis  mediocris  slatus  hominos  oplimis.i'^ 
tntroduclum  sil,  qnod  contrahenles  alios  aliis  credcre  oporleal.  Neque  illiusi 
gratiam  comperi^se  haclenus,  quod  Caesarea  U'"  fidem  sihi  suisque  maioribi: 
uUo  in  loco  aut  negocio  fregerit.  Quodsi  vero  religioncni  coeleslls  doclrioa«  p 
ligeret,  tunc  ila  scroper  fuisse  et  nunc  esse  animatum,  ut  non  modo  nulli  gol^ 
versus  hanc  obedira,  sed  vitam  eliam  confessioni  huius  impendere,  cooEn 


LiBRI  ACTOKIM.  671 

irislOy  Yelle.'*  Haec  capita  sunt  oratioois  elegaolis  ei  copiosae  consiiiariorum.  Post 
mm  Uli  retulerant  „cum  huius  belli  progressionies  post-  omnes  paci^  faciendae  irrttos 
gimios  eo  pervenerint,  ul  vis  et  impetus  externorum  hoslium  <  immineret  regionlbu« 
.  loeis  subiectis  ditioni  iliustrissimi  principis  eiectoriSy  cumque  hoc  malqin  principis 
inn  nostri  düionem  adingeret,  quaiuquam  maguo  cum  dolore  animi  aspeclurus  esset 
eioiae  populationem  ac  moleste  lalurus  communem  domus  Saxooicae  bereditatem  la-? 
irmri,  com  sua  quoque  hoc  plurimum  interessel,  tarnen  ne  quid  contra  propinquum 
MUH  moliri  videretur,  faclurum  fuisse  principem  nostrum,  ut  (nisi  permillente  et  vo* 
ote  hoc  eleclore]  penitus  abstineret  ab  universa  ditione  illius.  Sed  cum  non  modo 
i:  aolicos  consiliarios  verum  eliam  evocatos  ex.  tota  dUiooe  sua  ordines  hac  de  re  re* 
Bussel,  non  ferendum  visum  fuit  has  regiones  permislas  inter  se  et  mediocriter  deibe-» 
«6cio  florentes  externorum  hostium  ferro  et  igni  obiicere.  Et  placuit  potius  principem 
lOSlniin  haec  loca  vicina  et  implicKa  suis  occnpare,  quam  pati,  ut  ab  externa  gente  col- 
Msala  in  cervicibus  nostris  invaderentur.  Aliquae  ea  de  re  litlerae  ad  electorem  missae 
■emnl  promissumque,  rebus  inter  Caesarem  et  electorem  compositis  et  hoc  hello  ßnito 
ritod  negotium  ad  arbilrium  ordinum  ditioni  remissum  in.*'  Haec  cum  essent  coram 
iMib  copiose  et  diserte  exposita,  responderunt  qui  tum  ex  oniversitate  aderant,  paucis 
mefati,  se  tem  illam  ad  totam  universitatem  relaturos.  Itaque  cum  eius  rei  causa  al- 
6ro  stalim  die,  nempe  30  Oclobris,  universitas  a  me  convocata  esset  et.convenisset,  ibi 
am  clarissimus  el  doclissimus  vir  Johannes  Stramburgus  J.  U.  doclor  syndicus  univer- 
dtatis  nostrae  et  consiliarius  principis,  cum  ilti  dicendi  partes  pro  officio  suo  commfssae 
nt,  rem  universam  tum  universitati  copiosa  et  luculenta  oralione  exposuit.    Ibi  tum 

sententiis  a  clarissimis  viris  postea  singulae  nationes  more  maiorutn  seorsim  con-^ 
MDtientia  decreta  fecerunt  in  haqc  fere  sententiam: 

Primum.  Etsi  universitati  nostrae  mullis  clarissimis  argumentis  cognita  et  per- 
specta  esset  constans  et  firma  iliustrissimi  principis  erga  veram  et  Christianam  religio- 
aem  atque  pietatem  voluntas  el  aflectio,  neque  dubitasset  unquam  quin  in  höc  sanctis- 
Bimo  proposito  tuendae  conservandaeque  veritatis  et  defendendi  ao  protegendi  ecclesias 
pias  harumque  pastores  immulabili  animo  sit  perseveraturus,  tarnen  significationem 
hanc  et  habitam  orationem  copiosam  sibi  fuisse  iucundissimam,  studiumque  se  istud 
iüastrissimi  principis  in  partem  singularis  clementiae  atque  benignitalis  interpretari  illi- 
qoe  hoc  nomine  submissas  agere  gratias.  Quantum  autem  ad  iliustrissimi  principis 
oODsih'a  atlinerety  persuasum  esse  universis,  ea  prudenti  et  exquisita  deliberatione  esse 
soscepta,  deque  bis,  quae  commemorala  essent,  ea  submisse  approbare  et  caverevelle 
omnes,  ne  quid  quodcontrarium  sit  illustrissimo  principi  aut  quo  fama  ullorum  laeda- 
lor,  a  se  tial  aut  dicatur,  neve  alius  qui  facere  aut  docere  ausit  adiuvetur.  Et  in  summa 
ila  se  I euere  et  gerere  velle,  ut  submisse  confidant  diligentiam  fidem  Studium  el  obse- 
^um  suum  iliustrissimi  principis  benignitati  probatum  iri.   Vide  in  libro  conclusorum. 

Haec  cum  in  eonventu  universitatis  agilata  et  tractata  essent,  placuit  tum  "etiam,  ut 
ludioßi  de  voluntate  principis  publice  cerliores  fierent,  ut,  quid  sentire  de  principe  de- 
lerent,  cognoscerent.  Iniunctum  autem  mihi  fuit,  ui  Id  oratione  quadam  composita 
•raedicarem.  Quod  feci  quidem  sedulo  et  maximo  studio[8o]rQm  eonventu,  qui  exp6- 
tatione  rei  excitati  frequentiores  convenerant^  cum  et  honoris  causa  magistri  et  docto- 
es,  etsi  antea  eam  rem  in  congregatione  universitatis  cognovissent,  ts^en  tum  etiam 
oofluxerunt.  Ut  autem  clarior  et  illustrior  eius  rei  memoria  et  explicatio  apud  posteros 
ijUaret»  visum  est,  ut  libellum  germaoice  editom  (quo  se  illustrissimus  princeps.adver- 

47» 


LiBM    ACTOBtIi.  673 

fwqiie  rector  ab  ipso  arma,  quae  superioribus  öiebus  gestas$el.  8ed  noii  atlulit,  ideo- 
fWy  com  atitea  quoque  citatus  cofttumaciter  eman^isset  et  contra  prohibitiooem  sub 
poena  relegationis  rursus  arma  poiiare  ausus  fuisset,  adconsiliam  referendum  existi* 
OMTii.    Adferebat  autem  Qa  postertf  die,  praemissa  excusa(ione,  quam  admisit  reclor. 


M.  Caspar  Geska  signiGcabat  Polonum  Sleiizeslaum  superiori  nocte  vel  a  Slolzcnn 
ftl  Vden  Tel  Strobcck  graviter  vulneratum ;  quare  stalim  singuli  anreslati  fuerc.  Et  cum 
m  aiiis  oon  raulto  post  Lnlelligerem  Christianum  Strobeck  ea  qdoqjuo,  uocte  a  M.  Geska 
nriBOS  accepisse,  is  etiam  arrestatus  est  cum  Stenzeslao  Polooo  mullarun)  lurbarum 
Mrtore.  Bodem  quoqoe  die  arrestatas  Jeremias  Schreiuogell,  ad  peiitioaem  Gabrieiis 
Sdieockeon. 


Comiles  de  Liatalitz  contumeliosis  vocibas-  et  furioso  ^rmordoi  strepilu  provocati 
il  fores  collegü  noctu  furenter  eOractae  sunt,  ul  aeibat  illorum  praeceptor  H.  Geska; 
MUD  autem  res  sie  se  habuerit,  sub  iudice  lis  est.  Nam  illi,  quos  huius  facinoris  rcos 
I»  Geska  delulerat,  sub  iuramenti  religione  requisiti  legitime  se  purgarunt^ 


Peracto  prandio  Aristotelico  cum  hospites  fere  dimissi  essent,  circa  horam  qnarlam^ 
resperi  itlustrissimus  princeps  Lignicensis,  a  magistris  noviter  crealis  invitatus,  ununrt 
TL  ministris  suis  poculo  aureo  petiit,  ande  concursus  magnus  factus  est,  et  ^\Ao  post 
f.  Geska  omnes  praesenles  praeter  ducem  et  dominos  suos  fungos  et  nebulones  appel- 
•Hl.  Interrogatus  a  rectore,  qua  de  causa  ista  fierent,  respondit,  doitiinos  suos  non 
Mlfto  titulo  nee  in  actu  nee  in  prandio  compellatos  futsse.  Igitur  se  dixisse  et  adhac 
i^re,  omnes  esse  nebulones,  fungos  et  fures,  praecipue  vero  decanum,  qui  erat  M. 
iRifery  et  M.  Adamom  Schillrngk.  Rector  animadrertens  velle  aliquos  defendere  deea- 
,  M.  vero  Adamum  se  ipsum,  mandavit  pacemutrimque.  Morem  gerebat  M.  Ada*- 
el  alii  omnes  praeter  M.  Geska,  qui  a  maledicUs  non  abstinebat,  sed  conscendens 
Bensam  alta  voce  clamans  repetebat  ea  quae  antea  dixerat.  Et  reclori,  qui  rursus  si- 
enfium  imponcbat,  salis  ironice  rcspondehat  et  breviter  seditionem  valde  periculosam 
»citabat,  quae  tarnen  benignftate  Dei  opora  doctoris  Krammii  et  domini  Joaebimi  seda^ 
balur.  Cum  autem  abduccretur  princeps,  qui  cum  Polonis  et  iJForum  praeceplore  in 
tammo  erat  periculo,  magnus  concursus  6t  nostrorum.  Et  Laurcntius  Zehener  a  Joanne 
lobelio  filio  d.  Zobelii  misere  et  graviler  vulneratur  et  ab  excubitoribus  quatuon  globi 
1  collegia  non  sine  periculo  coniiciuntur.  Hane  facto  venit  ad  rectorem  doctor  Seba- 
lianas  Hylger,  ab  illustrissimo  principe  Lygnicensi  ablegatus  cum  hoc  mandato,  cre- 
ere  celsitudinem  suam  dominos  comites  de  Liatalitz  etc.  per  iniuriam  in  hesterno  actu 
arones  appellatos  esse,  quia  saepe  decano  et  aliis  signißcatum  fuisse,  quod  sint  coroi« 
*s.  Petere  itaque,  ut  curet  universitas,  ne  quid  postbac  dicatuf  eiusmodi  qued  ad  con- 
itneliam  dominorum  perlinere  videatur.    Di xit  rector,  se  velle  hoc  ad  consilium  re- 

MTe  et  quamprimum  respondere Nun  folgten  Entschuldigungen  an  die  beiden 

rrafen  von  Seiten  '  der  Universität,  die  ziemlich  übermüthig  aufgenommen  wurden, 
arauf  ein  langer  Process  gegen  M.  Geska,  der  in  ähnlicher  Weise,  wie  1524  Waltheim, 
uch  er  gestützt  auf  hochadlicho  Protectionen,  Rector  und  Universität  zu  verhöhnen  be- 
treut war.  Die  Verhandlungen  zogen  sich  durch  meltrere  Semester  in  die  LSnge,  und 
ie  Universität  hätte  vielleicht  ihre  Ehre  nicht  voHslSndig  behaupten  können;  wenn 
ich  nfcbt  der  Fürst  eingemischt  uHd  die  ihm  unbequeme  Appellation  an  den  Iferse- 


LiBRI    ACTORÜM.  675 

Mrifa  vff  sein  biit  einer  zugeslall  vnd  dan  leta&lich  vmb  mehrer  Sicherheit  willen  in  der 
mia^rsitet  acta  vnd  handelbuch  geschrieben  worden.  Gescheen  am  tag  vnd  jar  wie 
MOganges  -gemeldet  etc. 

Eodem  die  uxori-  et  cognatis-  tradili  sunt  8  sexagenae  antiquae  et  in  Mercata 
Michaelis  similiter  8  sexagenas  fhiter  occisi  accepit,  anno  &  69. 

Die  milgetheilten  Auszüge  können  nur  annähernd  einen  Begrifl  gewähren  von  der 
Hisserordentlichen  Reichhaltigkeit  des  in  den  Libb.Act.  enthaltenen  Materials;  kaum 
wird  sich  in  ihnen  eine  Seite  Onden»  die  nicht  werthvolle  Aufschlösse  und  Einblicke  in 
itm  Leben  und  Treiben  jener  Zeit  böte,  nicht  bloss  in  das  geistige  und  sociale,  soa- 
4prii  auch  ia  das  öconomische  und  technißche.  Seil  Caspar  Borner  (1 439,^)  werden  in 
dso  Aufzeichnungen  ilie  'eausae  publicae'  getrennt  von  den  'causae  privatae*  und  ihnen 
vofMigesteilt.  Jene  berichten  eine  Menge  von  Criminalfiillen  (es  vergeht  kaum  ein  Jabr 
phoe  Mord  und  Todt^chlag),  grobe  Widerselzliehkeiten,  die  nicht  endenden  Streitigkeiten 
pü  dorn  Rathe  und  den  Bürgermeistern,  mehrfach  Selbstmorde,  dann  die  allgenieinen 
T^rwakangsangelegenheiten  (hervorzuheben  ist  die  Erwerbung  eines  neuen  Begrab«- 
nisiplatzes),  die  Bauten,  die  Massregeln  in  Betreff  der  Lutherischen  Secte  ('causa  Luteri, 
ssusa  Martiniana*) ,  die  traurige  Verfassung  der  theologischen  FacultSt,  die  Besetzung 
dar  Caaonicate,  die  Verhandlungen  wegen  eines  allgemeinen  Concils,  die  zu  verschie- 
dsüen  Malen  versuchten  Reformationen,  das  VerhUltniss  zur  Leipziger  Schule  und  spä- 
ter zu  den  Fürstenschulen,  die  Belagerung  Leipzig's,  die  Bewaffnung  der  Studenten, 
4so  Auszug  nach  Meissen  und  die  Rückkehr  nach  Leipzig-,  Pasquille,  aufrührerische 
Pbcate  u.  -8.  w.  Die  'causae  privatae*  bebandeln  meist  *scortatores,  violenlos,  iniurias 
vsrborum,  transactiones,  compositiones'  und  vor  Allem  Schuldforderungen,  von  Stu- 
demen  gegen  Studenten,  namentlich  aber  von  Handwerkern,.  Schustern,  Schneidern, 
dann  von  Pferdeverleihem,  Bordell wirthen  u..  A. 


II.     CASPAK  BORNEirS  AUFZEICHNUNGEN. 

Es  ist  schon  oben  (S.  6  49 j  auf  den  hohem  Werth  derselben  und  auf  die  ihnen  zuge- 
wandte kunstvollere  Behandlungsweise  hiitgewlesen  worden.  Bomer  war.  dreimal 
Rectop  U39^  liitV  4  4i3^  er  hat  über  die  Vorgänge  wahrend  seiner  Amtsführung 
berichtet  1)  D  Bl.  19J'* — 208^  2)  D  233*  — L  18*.  3)  L  iS*— 63*.  Dann  vertrat 
er  f  4 4i*  den  Joachim  Camerarius  eine  Zeitlang  (vgl.  die  oben  S.  650  mitgetheilte 
Stelle)  und  da  die  Berichte  des  Camerarius  von  der  Hand  des  Schreiberd  Bomer's  her- 
rühren und  von  B.  mit  Rafndbemerkungen  versehen  sind,  so  hatte  er  vielleicht  auch 
adt  diese  einigen  Einflüss,  obwohl  eie  von  seiner  Eigenthümlichkelt  nicht  eben  viel  ver- 
raihen ;  aber  die  Ordnung  und  Aufzeichnung  alles  dessen,  was  das  Pautinam  betraf, 
war  Bomer  als  Monopol  überlassen  ('quem  et  voluntas  illustrissimi  principis  et  omnlmn 
tacitas  consensus  et  ipsius  fides  praefecerat  curationi  aedificationis  huius  L  66*').  Die- 
ser Bericht  findet  sich  L  1 00'—  1 67*». 

Borner  übernahm  anfangs  (1539^)  das  Rectorat  nur  ungerne.  Er  sagt  das  beim 
Beginn  seines  ersten  Berichtes,  und  ich  thbile  diese  Eingangsworte  mit>  weU  schon  sie 
die  lebendigere,  anschaulichere  Darstellungsweise  seiner  Aufzeichnungen  Yerrathen. 


LlBRI  ACTORCM.  677 

hiijäber.  'Quae  ad  scnalum  peiiiotDt  sciiicet  de  Lente  sive  de  Iransactioiie  de  boiiis 
eA  cddaveribus  caesorum,  qqae  item  de  posl  mortem  doctoris  Tilonis,  sunt  in  littera  C 
M.  3S.  ReKqaa,  siqua  pubUca  et  ad  oniversilatcm  pertinenlia,  proxime  hie  seqauntur, 
plivatonim  aulem  Hies  posterias'.   Dann  folgt: 

• 

REFORMATIO. 

Si  longior  ero  cogel  me  negocii  xiifficultas.  Nee  obscurum  erit  cordato  ledori  pro- 
IttiliUs  consiliam» 

-  .  hß  rectoretu  meo  priore  primus  (fol.  193),  sub  Zelero  secundus  (fo).  222),  bic  (er- 
tiua  mibi  cum  bac  bydra  conflictos  firit.  Ab  initio  pestis  et  principatus  Henrici  novilas, 
HMum  sequestratio  bonormii  monaslicorum  obstitit,  quominas  ommbus  ubique  direptiff 
6b  micik  dominonim  pascerelur  bic  Lazarus.  Sed  nemo  ilii  dabat.  Prima  congressio 
lioc  eflecity  ut  segnes  non  videremur.  Seeunda  patefecit  universitalis  inopiam  et  fidem 
aik|uaiD  inter  aulicos  peperit. 

MaurioSus  prineepa  ex  'Hassia,  quo  loco  per  indignatioi|em  octo  menses  egerat, 

I 

aDBitentibus  primoribus  in  Augusto  revoealur  ad  patrem  Heinricum  ut  principalum 
porrä  pro  aegre  et  inutrii  ad  omnia  sene  iuvenis  administraret.  Pistorius  ex.ea  re  or* 
dinariattt  cancellariatum  pristinum  recepit,  cooptato  in  suum  locum  doctore  Ludovtco 
Faehsso  consnlari  et  a  consilii^  principt. 

Hi  duo  et  terlius  docipr  Georgius  Kummersladius  in  hac  rerum  mutalione  (um  ab, 
Henricö  patrö  tum  anavo  principe  Maurilioet  pnmoribus  reperta  occasione  t700  au- 
reonira  annuara  de  veol^galibus  monasticis  sunimam  academiae  buic  ut  promiUeretur 
Untum  impetrant.  Cogilatum  erat  de  primario  tbeologo  in  aupeos  300  et  alio  in  du- 
centos,  de ' pr^eslanti  iuris  professore  aiiunde  accersendo  in  totidem,  utriusque  linguae 
prt>fessorem  in  111%  in  Apianum  malbemalieum  ducentis,  Hebraeum  200  R  et  si  quid 
tale  amplius.  Debebant  eliam  stipendia  quaedam  constitui  pauperibus  in  usum  (heolo* 
gicum  parochiarum  per  ci vitales  quae  illis  vel  nunc  careant  vel  etiam  amplius  c-ariturae 
esse  videantur.  Quae'  omnia  sie  splendide  ut  solent  iactata  multorum  ora  et  oculos  in 
»pem,  nescio  quantam,  erexcrant.  El  varie  quidem  a  variis  omnia.  Fuit  etiam  in  aula 
qui  bisce.t700  R  nihil  aliud  quam  theotogos  nee  alind  studiosorum  hominum  genus 
conducendam  esse  polaril. 

At  nobis  bic  agentibus  per  istos  modos  a.  Georgii  principis  morte  sie  quidem  suc- 
cnrri'  potuisse  scholae  credebamus.  Inßrmam  y&rtf  posthac  et  invidiae  plenum  consi- 
llum  apparebat,  si  toti  deinceps  corpori  noii  per  omnes  suas  partes  aeque  subyenire- 
lur»  sed  aliquot  taiitum  sludris  lam  opima  eaque  pauea  fierent  stipendia.  Id  vero,  quod 
Mauricius  princeps  bis  consiliariis  fretus  Joachimum  Camerarium  ex  Tubinga  huc  ac-« 
cerseret  et  Apianum  ex  Ingolstadio,  magnum  optimae  voluntatis  documentum  erat.  Et 
loachimus  quidem  medio  mense  Octobri  cuin  tota  familia  huc  oommigravit^  Apiangs 
verOy  etsi  longo  post,  condiliouem  tarnen,  quia  a  suis  divelli  non  poterat,  et  bic  respuit 
et  istio  raeliorem  quam  pridem  reperit  sibi  hac  via.  ^    . 

Quod  promissa  vero  nobis  summa  procul  omni  spe  adhuc  quidem  abfuerit,  qui 
Tolet  legat  et  si  intelligere  noiit  manibus  palpando  sentiat. 

Hactenus  praeludia,  sequitur  susceptus  labor. 
und  nun  folgt  eine  vortreffliche  Schilderung  der  Hin-  und  Her- Verhandlungen.   Aus 
ihnen  hebe  ich  die  mit  der  juristischen  FacultSt  hervor.  L.  Bl.  4*. 


678  Fii.  Zarnckk.  lkh.  Qi;ki.lk!«  z.  G.  d.  Univ.  Leii>zig. 

SlHtulu    iuriciicui-    facullulfs. 

Abgeiile  ii|  Spirensi  conveiilu  d.  l-'acjisu  ordiiiuri«,  <l.  Auibrosiua  Kaacli  dorlur  ^. 
Tlitimau  prucposilus  seuior  racuttulis  eral.  Ad  hunc  reclor  charlam  bic  proxime  coiue- 
ijitenleiii  pur  \uta\am  fHnitilum  Tijillcn§,  ailüere  iussil,  ul  facuUas  iuridica  älatula  lic  ul 
lubebat  descripta  ipsa  corrigerct  alque  reviderel,  id  qiiod  in  cbarla  rorloilu  omiuurn 
fueral.    Actum  Veiioris  posi  Reminiscere.    Sequiliir  charU: 

„Praeslaiiliesinie  Uomrtie  duclor.  Ex  rescripln  illuMmsimi  priiicipis  decrevil  uiii- 
vcrtiil.is  ul  utiiicni;ieqiic  facultas  sua  slalula  reclori  Iruililn  per  umversilalein  curH  in- 
spiti  rcvidori  el,  si  opus  esl,  corrigi  alquc  In  mcllii«  mulsri,  ac  larideoi  sie  ad  pnnct- 
pem  celcrilor  remUli.  Cumque  iam  in  ipsius  acadoinlae  stalulis  expendondis  occupjli 
sini  ad  lioc  ()e>ecli  el  facuttales  ceterae  vel  iam  Irudiderlnl  el  sub  c&ameii  miBerinisiu. 
aul  hodie  el  cras  iiuila  cum  difficullate  scd  ul  debent  lubenicr  faclurae  sini,  poficil  uni- 
versiUttis  nomine  reclor,  suo  eliam  pelciis,  pracalanll&simae  veslrae  facullalis  slaluU  ii- 
mdil«r  inira  biduuni  exliibere  ac  ludicio  publico  gemini  deleclus  el  lolius  poslea  unl- 
varsilali»  submiltere  velil.  Qua  sane  re  facullas  iudila  et  sno  ufficla  bene  funcla  lutri 
iic  debilo  sc  obodieDlise  exolverit  remque  cIcmenliaD  principis  dlgDiim  praeetiteril." 

Dominica  Oculi  reclor  npud  praeposilum  rorlullu  agcna  hoc  accepU  racullaiif  iu- 
ridioae  nomine  responsi.  Hirari  racultnlem,  quod  reclor  poscerc  audest  statuta  iuriJiia, 
quuc  ipsi  iiegala  siiil  qüondam  principi  Georgio.  Nee  ipsinu  coim  principem  nvc  iiiii- 
verailatam  sed  facnUalem  ipsam  sua  condiiliBse  statuta.  Uulaluros  stve  corretium 
abitque  Dobia,  el  principi  non  autem  nobis  duturos,  ul,  quae  volcl,  inutel  aul  corrtgtl 
Addcbal  praelcrea  in  nitmero  quosdam  suo  esse,  qui  dicanl,  rcscrlptutn  principis  bcc 
non  conlincre,  quae  nos  audienler  Tsciamus  iniujsi.  Praelerca  canceiiariun)  9ua  noM 
omnia.  Nee  se  quoquo  ail  innnum,  si  niaxinie  vellenl,  codicem  eum  habere,  sed  inin 
itfcam  Tllonis  nuper  mortui,  qui  senior  Tuifset,  adbuc  conclusa  et  obserata  iacere.  iü- 
tliilil  porro  facuilalij  nomine,  adiunclos  rccloH«  dispertiase  slipendin  iuris  »bi  el  alii' 
conira  voiiiriliilem  el  iiislilulura  nuponim  principis  el  conlra  denis  scbolac  Jiirispenl"- 
mm  ad  roperiundum  aliqucm  qui  alioqoi  caiisU  agendis  Toris  non  occupelur,  ccc-  lui 
quadringeniis  conductus  legcndo  scbolam  ornet  hocque  cnrel  uuicum,  ordinario  ^ 
prlBlina  sua  -c-  aureos  apposuissc,  qui  neque  Icgerjt  neqne  *e}il,  nee  per  negolia  pos^ 
nequo  eliam  unqnam  sclieda  in  hoc  artlKa  se  leclurum  signiflcarit.  Pra«terea  ditifi»f> 
addidisse  stipendijs  anliquis  c  aureos  cum  pridem  eorum  aliquis  xxx  quinquagiulx^ 
florinis  conlenti  perlubenlor  dociuri  fulasenl.  Et  omnia  baec  priocipem  nihil  plw 
caulaturos  se  esse.    Haec  üle. 

Qui  inlerruerunt  conscs.*ui  aut  sane  etiam  Tamuli  eorum  Toris  ante  tocum  prolt* 
quaedaDi  el  amaros  iocos  In  reclorem  el  Stramburgnm  iaclalos  audisse  dicunlur  it^M 
sciiiorum  in  iuniores  doclores  scommala  sparsa,  cui  lamen  concilio  Valerius,  Stnmbn'- 
Btis  et  Hodesirnus  non  inlerfucrinl.  Nee  desuni  qui  similes  sermuiies  per  couiivi«  üx 
lesiaotur.  Quin  gravissimus  vir  quidam  audivit  in  coena  quadam  unum  aliqo^  ^ 
voce  dixis<:c,  nos  cum  islac  parlilione  plane  egisse  prodilorie,  rdque  sie  auditam  Tcchm 
per  indignilalem  poslea  slalini  lestalo  renunciabal. 

Nee  düfuil  Hdeä  promissis.  Poslquam  cnim  princeps  turidica  slalula  ioler  ilb  n« 
vidissel,  scripsissetque  postulans  aa  seorsiin,  facullas  boneBlissime  decrevil  respoodeo' 
dum,  cur  non  dedissenl  pridem  universilali  neque  potuissent  dare,  quod  anno  softi^ 
llenrico  priDcipi  iubenli  oblulissent,  Pislorio  adbuc  ordiuario.    Et  si  adbuc  vellct.  aM 


LiBRI   ACTORUM.  679 

el  cetera,  quae  ego  parum  acstimo.  Haec  sie  decrela  lillerarum  cotiqeplor 
dem  ille,  nee  lacuil,  a1  in  fiarenlhesi  quadam  rectorem  eC  adiuncCos  non  pa- 
inxit  et  senior  facullatis  sigillo  clam  iunioribus  aliter  quam  decretum  erat 
lertius  vero  legalus  fuit  Dresdam,  eo  perferens  Jiteras  et  quae  volebat  r.un- 
Imarum  feriis. 

reclor  qiiomodo  rescire  poluisset,  si  ipsi  tacuissent-artißces,  aut  si  canccl- 

idignitatem  rei  silere  per  omnia  poluisset !  Quid  cogitarit  autem  cum  adiun- 

onscius  sibi,  quam  misere  dLsiecla  annos  plus  viginti  schoia  iacuerit,  quam 

[ue,  ut  occasionihus  invenlis  iuvaretur,  manum  sii  admoIitCis  yel  ob  imbecii- 

quia  cuique  suae  magis  quam  communes  res  charae  fuissent:  cumque  re- 

ilem  rector  gemini  semestris  priores  labores  frustra  paene  exbaustos,  et  ler- 

ssns,  ope  demissa  coelitus,  spem  certam  arripoisset  nune  potiundi  inevila- 

ito;  nisi  cupita  succederent,  intra  pauxiiluJos  nobilissimam  quondam  scholam 

im  baud  dubie  redactum  iri,  ac  sie  praebensa,  ut  dici  solet,  ansa,  cum,  quos 

orlebat,  auloritate  doclrina  loco  primarios  et  amicissimos  nee  non  etiam  sibi 

)  et  veteri  noticia  addictissimos  videat  in  obscuro  lalia  meditantes  summo 

ralionis  periculo  apud  principem  iuvenem  inter  motus  bellicos  yarie  fluctuan- 

cogitarit,  inquam,  rector  et  eins  adiuncli,  reputantes  statutorum  publicorum 

"dine  et  cum  liuiuscemodi  gestis  cuncia  componeutes,  praesertim  postremam 

factionis,  quae  etiam  statutis  praesertim  universitatis  in  aulam  missis,  quo- 

robationem  suflragiis   suis  iuverant,  et  partitione  stipendiorura  a  principe 

posterior  erat,  universa  haec  et  multo  bis  maiora  sobrio  lectori  iudicanda 

t.  ' 

esem  Abschnitte  gehört  auch  : 

Joach.  Camerarii  sessio  ac  locus. 

r  animadvertens  sibi  soIi  absque  senioribus  scholae  non  esse  potesfatem  lo— 
luor  decanos  consuluit.    Dominus  Ordinarius   id   tolius  consilii  esse  dixit. 

quod  Joachimus  sit  a  principe  huc  accersitus,  quod  utriusque  linguae  sit 
s,  cuiüs  opera  graece  latine,  carmine  prosa,  vertendo  prnefando  et  omnino 
1  in  Germania  et  exteris  notum,  etiam  ob  insignem  pietalem  et  doctrinam  se- 

eius  etiam  aetas  gravier  et  usus  rerum  expromptus  per  mulla  publica  gy- 
lique  antea  in  hoc  Lipsensi  gymnasio  suorum  studiorum  prima  fuqdamenia 
factus  baccalaureus  sit,  cuiusque  etiam  eximie  probata  erga  hanc  academiam 
(ui  d.  Philippe  et  Omnibus  ubique  doctis  sit  gratissimus:  bis  ac  talibus  titulis 
praeterquam  mngister  artium  sit)  censuit  rector  cum  consiliö  dandum  buic 
iem  tali  ac  tanto  locum  a  decano  artium  post  licentiatos  omnes.  Quod  cum 
ati  seu  licentiali  vidissent,  sua  sponte  cesserunt  etiam  senes^  ut  et  ante  ipsos 
s  post  decanum  staret  et  sederet,  aut,  cum  abest  ille,  post  doctores  medici- 
I  tamen  personale  esse  voluerunt  atque  totius  academiae  nomiae  ut  publicis 
iberet  -hqc  reclor  concordibus  suflragiis  decreverunt. 

selbsUtändiger  abgerundet  stellt  sich  die  Schilderung  der  Moritz ischen 
ngen,  namentlich  die  Erlangung  und  Einrichtung  des  Paulinums  dar.  Nach- 
)n  bereits  in  den  Paraliporoenen  L  Bi.3J*' — 4 1  •*  gebandelt  ist,  beginnt  die  ei- 
SrzShlung  L  Bl.  it^  mit  einer  eigenen  'praefatio/  Dass  Borner  Alles,  was  das 
Paulinum*  und  die  übrigen  Dotationen  des  Herzogs  betraf,  ausser  in  den 


680  Fb.  Za»cke.  cbk.  Qiibue?i  z.  G.  d.  Usiv.  Lurzic. 

Acteq  auch  in  eioem  eigenea  '^Liber  reroB  PaaliDarDin   zusanftneiigesteUi  ioL 
wird  weiterhin  noch  erwähn!  werden. 

Die  Enn-erbong  ood  der  Aosboa  desP^oliaBms  nnd  die  Eröflnuog  deft  Conviels  wa- 
ren niil  grossen  Beschwerden  ond  Schwimgfceiten  verknöpft.  Neid  and  MissgORSt  von 
Seilen  des  Käthes,  Trägheit  ond  Korzsichtigkeit  auf  Seilen  selbst  mancber  Mitglieder 
der  Ünivefsiat,  die  finanzieile  Balh-  und  BölHoAgfceit  der  letztem  thurmteo  dersettMi 
so  Tiel  Hindemisse  eii^egen,  dass  Bomer^s  seftenes  organisatorisches  Talent»  nnd  seioe 
ofiermödliche  ond  onetgennölzige  liebe  zn  der  Anstalt  dazu  gehörten,  mn  sie  alle  a 
überwinden  nnd  binnen  verhaltnissniissig  ksrzer  Frist  der  UnlrersitSt  die  Erweiteng 
zo  sichern.  Je  näher  mehrnials  die  Gefahr  lag»  das  Püolinom  wirklich  verschiendeit  n 
sehen,  om  so  höhere  Anerkennung  schuldet  man  dem  Verdienste  fiomer's  for  die'Er- 
hallung  dieser  Haoptqoelle  des  Beichlhoms  der  Leipziger  ÜnirersitSt. 

Bomer^s  Darsleilong  ist  bewegt  ond  lebhaft,  'dabei  klar  ond  anschaulich,  sie  nr- 
selzl  ans  mitten  in  jene  aofgeregte  Zeit  Nor  rerräth  sein  Stil  oll  die  Schnelligkeit  ood 
Eilfertigkeit,  mit  der  er  zu  schreiben  genöthigt  war,  er  wimmelt  yoq  AnacolodMn  wai 
Germanismen:  dazu  komoit,  dass  mehrere  ftrtien  abgeschrieben  sind  imd  der  Ab- 
schreiber Bomer's  Hand  nicht  immer  hat  lesen  können.  —  Ich  Iheile,  um  von  der  Art 
und  Weise  der  Erzählung  einen  Begriff  zo  gewähren,  auch  hier  ein  paar  SleUen  oiÜ» 
ohne  besondere  Auswahl,  die  bei  der  Menge  des  Interessanten  schwer  fiUlt. 

•    Vorauf  sende  ich  eine  SchiMernng,  welcbe  allein  too  allen  folgenden  ifi  den  *U- 
ber  reruiii  Paulinanim'  nicht  Aofinahme  gefonden  hat. 

Tomoltos,  anno  1513*.  (L.  Bl.  3lV) 

Non  est  praeterenndus  tumultus  qui  excitabatur  bussino  rectore  pessima  prora» 
specie  et  summe  cum  periculo.  Is  semina  quidem  accepit  de  mutois  inioriis  ioler  ap- 
parilores  et  nostros.  Cltro  citroqoe  plus  uno  mense  nihil  quam  romores  et  qaerebe. 
Ilis  dum  mederi  universitas  studel,  accidit  iuvenem  quendam  musiconim  organorom 
faciorem  pro  porta  Hallensi  duui  \indicare  sludet  iniuriam  nescio  cui  illatam  bacBlofe- 
rit  iu  ferentem  ad  tempora.  Concidit  is  pro  semimortuo.  Fugit  in  raaius  collegiuoi  ad 
Borneri  famuluiu  sibi  notissimum.  Alrox  fuit  denuDciatio  apud  rectorem,  ul  traderetur 
homo,  uoD  per  duos  legatos,  ut  solet,  sed  insidiose  per  tres.  Lottenis  enim  proiudei 
erat  tertius.  Is  ceteris  apud  rectorem  loquentibos  ipse  se  subducens  cum  apparitore 
(expiorafat  autem  locum  antea  cautius]  hoc  egit,  ut  hominem  iu  eobicolo  repertuoi 
custodiret  ipse,  minislro  interea  misso  ad  Nicolailanum,  ubi  caterva  iictorum  in  subsi- 
dium  ab  ipso  locata  erat.  Haec  dum  agilat  ardentius,  fit  ut  Bornerus  forte  fortaoa  coo- 
clave  suum  exiens,  videt  appariloris  ter^um  et  aguosceus  ascendentem  ad  sunxaa 
aedium,  adoiiratus  inclamat  nomine  eum  vocans,  quid  hie  sit  ilii  negotii.  BespoiidH 
submissa  vore  iudicem  ascendere.  Bomerus  consecutus  ilico  Lotterum  videt  sui  ip^MV 
faniuli  cubiculo  propinquanlem  e(  nonnihil  (erritum  alloquens  audit  narratiooem.  Ac 
fortiter,  quae  tum  potuit  loqui,  negavit  esse  ibi  queoquam.  Quod  ut  magis  crederelor 
ail  se  descensurum  alque  ex  adverso  iudiei  occursuruni  per  cubiculuni  sie,  ut  Lollen» 
>idea(  ades>e  neminem,  nihil  etiam  quiequam  suspicans.  Haec  dum  vocalius  dicuolor 
uinnque,  fugitivus,  quia  penia  videt  ea  loca,  tranquillo  se  animo  subilucit  per  ioferiora 
Bornerianae  dictae,  nullo  bomine  ob\io  neque  in  porta  collegii  iieque  in  civitatis 
proxima.  Hoc  tantum  erroris  evenerat,  ut  quia  Lotterus  per  rimam  pileo  et  gladio  coo- 
spectis,  IKitenle  iam  per  Borueri  occnrsum  ut  couveuiebat  cubiculo  mox  ablala  ill> 


LtBRi  AciTonüH.  684 

nadYlirlebät.  Suspicione  iinqne  Bornernm  degra'vans  redit  ad  rectorom  supsque  col- 
as  excandescens.  Veltera  egisset  gratias  qiiod  iaveninti  Bornerus  fraudem  eins  non 
Htril,.  quae  tum  frequens  scüebat  in  auditortis ;  fuisset  enim  eo  die  sie  habUus,  ut 
8  loci  et  diei  seroper  meminisset.  Praeterea  stultitiam  suam  accusasset  potiiis  qui 
litis  ministrifi  in  (emplum  omnia  homini  pervia  reliqaerit.  Tertium,  si  est  ei  ins  auf- 
Bodi  e  coUegio,  cur  id  amoto  doio  non  est  assecalus  ordine?  Vix  autem  abferat-Lot- 
as,  cum  legati  alii  veniunt  a  cohsule  Fachso,  aut  honinem  reddant  aut  Senatum  ü- 
tk  ¥i  erepturum  esse.  Atque  bic  rector  accersilis  primoribus  colloquio  habito  obiicit 
i  pri?ilegium  et  pelit  ne  vim  faciant  etc.  Rediit  tertia  legatio  atrpx  quidem  satis,  sed 
ampdi  tamen,  ut  scrutinio  famulorum  esset  contenta,  apparitoribus  mullis  interim  e 
legi!  regione  conslilutis,  si  ille  forte  aitcunde  fuglturus  excideret.  Post  scrutiniam 
Enine  invento  Bornerus  rectoris  nomine  'apparitores  benigne  competlans^bire  iubet 
renantiare  a  nobis  acta.  Vix  autem  misefi^decem  passus  ieraiit,  cum  ab  ima  platea 
icio  qui  strictis  gladiis  daemonum  in  morem  advolantes  totam  iuventutem  momeoto 
»Ddebanty  ut  cuncti'fapidibus  arreptis,  qui  tum  ad  manum  acervis  iacebant,  illud  ge- 

•  «  

B  liominum  petiissent,  nisi  se  morali  quidam  bomines  obiecisseot.  Eo  die  solem  vi- 
ne  desii^ent.'  Fugiunt  igitur. 

Yesperi  consurgit  Iota  kiventus  et  ipsi  eliam  pueri  in  plateis  undecunque.  Civitas 
arma  concitur  defensionis  baud  dubio  causa.  Sed  repertum  fuit,  eliam  ab  ipsis  con- 
ibuSy  eam  armationem  non  lara  Acndemiae  quam  ipsis  futuram  periculosam.  Ad  col- 
ia  «retraximus  nostros  singuiari  studio.  Et  ad  omnia  nos  obiecimus.  Postridie  con- 
autum  est  colloquium  et  prudenter  ab  utraque  itum  iis.  modis  uti  narravit  d.  Bussi* 
i  in  Actis  fol.  22. 

Haec  tccirco  repetivimus,  ut  eluceat  veritas  et  malae  arboris  fructUs  agnoscere  di- 
ät exemplo  buius  temporis  posteri,  sciantque  debere  se  conalii  omni  defeodere  col- 
ta  et  ratione,  qua  de  posthac  fusius.  Nunc  autem  dolus  senetorius  Lotten  vel  eon* 
is  potius  veritalis  amanti  miniore  celandus  6rat.-  'Kec  /uit  ilte  casds  diuturnus,  post 
tmm  enim  aut  tertium  diem  pulsatus  revaluit.  Et  incendium  tamen  ideo  non  rese-« 
oisi  peste  mox  in  oppidum  coelilus  sed  mediocriter  tarnen  immissa. 

Die  nun  folgenden  Stücke  sind  von  Borner  auph  in  den  'Lib.  rer.  Paulinarum'  (s. 
aufgenommen,  icb  füge  gleicb  die  Blattzahl  dieses  Buches  hinzu. 

Nacb  einer  kurzen,  Vergleiche  aus  dem  allen  Testamente  anziehenden,  Praefa  ti  o 
^nt  im  'Lib.  rer.  Paul.'  die  Erzählung  selbst  Bl.  T.  In  L  gehört  der  Anfang  noch 
den  Paralipomenen  Bl.  3  2^  fg.,  und  die  'Praefatio'  steht  zu  Beginn  von  Bomer's 
3torate  Bl.  42^. 

MCCXL  post  annum  saluliferi  partus  consecratum  accipimus  Paulinum  donatam- 
i  fratribus  cognomento  Praedicatoribus.  Mira  loci  fortuna  fuit.  Nulium  vidimus  ejus 
tioDis  monasterium  nee  amplitudine  maius  nee  aeaificiis  splendidius.  Henricus  pater 
aritti  et  Augusli  inilo  principatu  silentium  sacris  eorundem  imposuit  MDXXXIX  mense 
gusto.  Insequentis  anni  ver  cucullis  exuit,  tributo  gravavil  in  ministeria  ecclesiae. 
mioo  tempore  plerique  alibi  sedes  queritabant  aversati  cultum  recens  bis  terris  ut 
labatur  advectum. 

Ac  sie  baclenus  duabus  inspectionihus  imperio  ecclesiae  et  vestilu  spoliati,  ut  et 
lis  exuerentur  monachi,  passim  sequestratio  coepta;  Turiogiaca  aestate  eadem  anni 
ifiragesimi  monachos  et  eorum  abbates  prorsus  eiecit  partiariis  impositis,  Büsoensis 


682  Fr.  Zarncke,  lrk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

vero  et  melioribus  viris  et  legibus  suscepla^  hicmc  tota  seqaebte  et  aestat^  quadrage- 
simi  primi  quosdam  in  administratione,  sed  ad  raCiones  tarnen  aut  portiones,  re^kjoft, 
praeiatos  dico :  vulgus  monachonim  aut  aluit  aut  dimisit  honeste.  -Cui  sano  rei  KHsdie- 
rus  vir  optimus  praefuit.  In  ea  sequestralione  quicqurd  intra  fines  baius  principatos 
redituum  ecclesiasticorum  et  diplomatum  seu  monumentonim  usquam  fuit,  cooscriptn 
ac  relatum  ad  principem  est,  qui  tum  decumbens  nihil  quam  mortem  et  sacceaMreoi 
Mauritium  exspectabat.  * 

Is  cum  reperisset  plus  impendii  quam  fructus  a  mercenariis  praefectis  mooaaterio- 
rum  esse,  inito  cum  primoribus  consilio  princeps  novus  venditionem  pro  remedio  ra- 
perit.  Atque  hinc  iam  abbatum  aut  eorum  qui  praepositi  vocantur  nulii  firma 
dehinc  ampltus,  nam  omnes  ad  annuas  pensiones  sedibus  emiltebantur  ut  quasi 
relinquerent.  • 

Lipsenses  consules  suorum  coenobiorum  possessionem  in  meditalo  habebaot, 
praesertim  ex  literis  Georgii  principis,  qui,  si  unquam  venalia  forent,  bis  primas,  sie 
tamen  si  nee  ipse  nee  hercdes  bis  uti  vellent,  assignaverat :  bihil  exspecUbant  priosne- 
que  fortius,  quam  haec  esse'sua.  Ac  nos  certe,  quibits  nihil  tale  eorum  quae  evenovot 
in  mentem  venerat  credebamus  emplionem  aut  iam  faclam  aut  quae  facta  noo  esset  in 
propinquo  futuram  esse.  Nam  Senatus  sub  Peutecosten,  quod  Dresdae  coxerant  ante 
Principis  in  Hungaros  abittonem,  aras  omnes  Paulini  sicut  et  templorum  aliorom  mo- 
mento  [lies  monumenta?]  demoliebantur  abductis  in  suos  usus  saxis^  et  lateribus.  SolM 
slatuas  et  tabulas  precibus  vindicaverat  d.  Volfgangus  [Schirmeistenis  am  Itornft  wm 
der  Hand  J,  J.  Vogers]  qui  adhuc  ei  loco  praeerat  Prioris  antiquo  nomine.  Qeia 
aream  Coemiterii  et  interiorem  fabricationibos  sie  occupaveraot  ut  foro  aut  vico  ofia 
coenobio  simiUs  esset.  Fratribus  item,  si  quibus  placuissent  [iie$  placuissel],  afailiooeffl 
redemerunt,  partim  ex  nescio  quibus  pecuniis  partim  ex  supellectÜe  PauliDa,  soo  quo- 
dam  modo  divendita.  Nee  obscure  iactabatur  anno  XLII  sub  hieinem  templi  Paolioi  el 
quarum  nöscio  sifbstructionum  cogitata  ab  eis  demölitio.  Quoqae  et  locum  exioaDireit 
habitatore,  soli  quatuor  ac  [lies  adhuc]  reliqui  fratres  spem  accipiebant  alimooiae  et  ba- 
bitationis  commodae  alibi,  si  deseruissent  et  ipsi  coenobium. 

Sub  idem  terapus  iactabatur,  et  nobiles  auibire  cum  iudignatione  tarn  nobilis  loci 
spacium  bona  summa  precii,  propterea  quod  audissent  contemptibitem  suromam  odo 
dumtaxal  milium  Lipsenses  obtulisse.  Sed  princeps  Hungarica  expeditione  iApIicitof 
celeriter  avolarat.  Cum  interea  in  Eilenbergensi  itinere,  quo  de  supra  memiDifDos» 
prima  nobis  iaciuntur  semina  potiundi  huius  coenobii  anno  XLIf,  dum  mox  reditorai 
ex  periculo  sperabatur  Mauricius.  Ac  cum  mysterii  huius  soli  paene  testes  simus,  pro- 
ßlemur  tanli  huius  doni  solum  divino  beneßcio  autorem  fuisse  Georgfum  Commersta- 
dium.  Pugnavit  tum  aequo  Marte  in  animo  nostro  metus  ab  initio,  si  potiremur  quam 
foret  ille  saevkurus,  item  a  falsis  fralribus,  quibus  parum  grata  duom  milium  noper 
potitorum  recordatio  significalionem  daret  ingentium,  qui  nos  incubituri  essent,  labo- 
rum  et  invidiae :  contra  haec  gaudium  et  spes  ob  commoditatem  loci  et  materiam  ia- 
crementi  scolae  aliaque,  de  quibus  nunc  non  est  narrandi  spacium. 

Nocturna  cura  labore  diurno  omniqoe  contentione  animi  nostri  orgebator  res  di- 
hinc  semper.  Epistola  super  epistolam  subüciebat  currenli  Cummerstadio  stinrakik 
praehensus  est  et  Saturninus  ille,  qui  debuiL  primum.  [quis  ille  Sataminus  «vi  üanif; 
es  ist  Vetter^s  Hand.]  Exceptus  est  e  hello  primis  diebus  Octobris  princeps  reTerteo^ 
respondit  eventus  voluntati  nostrae,  addixit  aliqua  ex  parte  statim  magnanimus  inrioi^ 


» 


#f 


LlBRI   ACTORUM.  •  68^ 


Sed  oe  adhuc  qutdem  Inroulgundum  hoc  fuit  indignis :  quin  exspectabaiur  ut  in  publibo 
pmveQta  deelaretur.  Pugnavimus  iiaquo  tota  dehinc  [bieme?],  ut  qui  pro  ans  et  fociff, 
Mgimentis  et  rationibus. 

lo  diesem  klaren,  energischen,  schnell  auf  die  Hauptsachen  eingehenden  Stile 
Uhrl  Bomer  fort,  seine  Bemühungen  und  die  sie  kreuzenden  des  Leipziger  Magistrats 
tn  schildern,  die  Hindernisse,  die  seiner  hastigen  Th'ätigkeit  namentlich  die  Öftere  Ab- 
iresanbeit  des  Fürsten  in  den  Weg  legte.  'Cummerstadio  obstabat  tumultus  rerum 
i|Mid  bellis  deditum  prineipem,  et  quasi  in  subsidiis  ponebatur  Pfeylus  inclytae  memo- 
ripe  Tir,  qui  illi  et  monitor  et  instigator  addebatur.  Et  hunc  obruebamus  epistolis  et 
itpletiooibQs  totis  hisce  septioiaiüs  et  menHibus. 

fiodlicb  erfolgte  die  Uebergabe  durch  6h ristoforus  Carlewicius  Lipsiae  arti^  prae- 
;  aber  nun  begann  eine  nicht  endende  Reihe  von  Chicänen  von  Seiten  des  Bathes 
Stadt  Leipzig.  Bezeichnend  war  gleich  die  erste,  welche  den  Reigen  eröffnete. 
'Aecesfil  his  aliud  foecondius  malum,  quod  Fachsus  consul  ideroqüe  Ordinarius  pridie 
m  leiiio  die,  cum  tradittonem  Paulinara  futuram  sciret,  amblciose  misso  magno  mura-' 
irtontm  numero  osßum  et  meatnm  lurrls  latrinae,  quae  secuiis  aliquot  principum  bencf- 
Me  lAonasterio  adhaeserat,  eximiam  illam  aliquot  ulnis  crassis  obstruxerit  atque  IIa 
iWBtt  'eiosdem  vi   doloque  intercluserit.  Quam   occasionem   ei   traditiOnis  mora  pe- 

|MWr8t. 

Anschaulich  ist  die  Schilderung  des  Zustandes  des  Klosters  b^i  und  kurz  nach  der 

iMberlieferung.  *Et  stabat  coenobium  vasta  amplitudine  in  possessione  nostra  illud  qui- 

dem/sed  tale  quod  cuivis  exjstimabatur  furtis  et  expilationibus  rerum  variarum,  quae 

Ifoc  inde  neque  pridem  divenditae  et  a  monachis  abeuntibus  rclictae  erant,  expositum. 

ÜMEl  obstabat  rescrlptum  princrpis,  ne  quicquam  distraheretür  venditionibüs  poslhac 

idipffus,  spe  omhis  supellectilis  per  diploma  mox  adscribendae.    Verum  hanc  spem  re- 

Merunl  multorum  impudentia  furta,  qui  hunc  ociose  pro  voluntate  locum,  iusto  regf- 

mfae  adhuc  non  conslituto,  inambulabant,  aut  velerum  cullörüm,  id  est  monachorum, 

^landestina  quacdam  studin,  a  quibus  fongo  vix  tempore  ciaves  omnium  locorUm  ex- 

:orqueri  poterani,  dolentibus  possessione  exui  qui  nondum  demensüm  vitae  annuum 

^ecepissent  a  principe,  quemadiiiodum  Caeteri  sui  generis  monachi.  Omnium  vero  poe- 

ilteodom .  maxime  evenit  et  repugnante  huius  scolae  fortuna :  non  in  reliqua  Universi- 

^e  modo,  sed  et  inter  X  \iros  fuisse,  qui  donationem  hanc  tam  munificam  limis  aspe- 

^fabani  oculis  et  condolebant  veteribus  professoribus.   Nam  quid  a  Senatorianis  dictum 

Ei^tlmve  raox  narrabitur.' 

Man  sieht,  wie  viel  Stoff  zu  Verdriessliehkeiren  vorhaqden  war,  von  Seiten  der 
Stadt,  des  Publicums,  derColIegen, die  die  Last  der  neuen  Yer>yaltung  scheuten;  Chicä- 
nen und  Klatschereien  nalimen  kein  Ende; dazu  kam  die  Beschränktheit  der  Geldmittel, 
die  Universität  hatte  wenig  Credit,  mehrmals  musste  Borner  es  erleben,  dass  die  Hand- 
werker ihm  aus  der  Arbeit  gingen,  dass  drängende  Gläubiger  ihn  bis  zur  Verzweiflung 
quälten,  dass  ihm  selbst  mit  Processen  gedroht  ward  von  einflussreicheu  Professoren. 
Die  Einrichtung  der  Convictlische  schob  sich  immer  weiter  hinaus,  und  Borner  hatte 
schon  eine  Anzahl  (14)  fetter  Ochsen  gekauft,  die  nun  einen  auffallend  kalten  Winter 
Ittiidarch  zu  erhalten  ihm  viel  Sorgen  bereitete,*denn  als  er  sie  verkaufen  wollte,  hatten 
dkp  Schlachter,  auf  die  Errichtung  des  Conviets  scheel  sehend,  sich  gegenseitig  das 
Versprechen  gegeben,  sie  nicht  zu  kaufen,  und  erst  sehr  spät  gelang  es  Bomer  mit  be^ 


.    •    » 

* 

684  Fr.  ZARNtKB,  urk.  QuBtLBN  z.  ö,  D.  Uiä^  Leipzig.  ^ 

trüchtlicbem  Verluste  die  Tbiere  los  zu  werden.  Aber  er  ermiidele  nichV  und  sein  lob- 
ner  Sion  erlebte  nocb.  den  Triumph,  im  Sommer  4  546  das  CpllegigIA  für  die  Zwecke 
der  Universität  völlig  hergerichtet,  bewohnt  und  leidlich  geordnet  ziFseheo.  Weni^ 
Wochen,  nachdem  er  in  musterhafler  Weise  die  Organisation  vollendet,  rafR^iho^lfer 
Tod  hin.  Mit  Recht  gewährte  man  seinem  Bilde  einen  Platz  in  dem  Chore  der  P^d- 
linerkirche. 

Ich  fahre  noch  fort  in  der  Mittheilung  einiger  Stellen  : 

Pro  fe  SSO  res  (L.  B1.  40\  Lib.  rer.  Paul.  El.  8'J 

■ 

Ad  cognosceudum  Academiae  statum  posteris  coromem'orare  libet  in  seolam  MÜ- 
tuendam  quosdam  viros  evocatos  perögre  post  Camerarium,  cuiuB  ddyenius  yentt  bM 
omiiie  in  4  511  mense  Octobri,  idque  a  principl».  Georgias  Joacfaimtis  Rbeticof  Miftfr- 
matiöus  Veltcuriensis  familiae  a  Porris,  consentiente  d.  Philippo  efCamersrio  nobiiqiie 
adnitentibuSp,  cum  Vittenbcrgen  slipendio  mereret,  accersitus  a  faculfate  artium  huc  ve 
nit  eodem  mense,  sed  anno  4  54t,  nee  multo  post  exautorato  Schengkio  Alexander  Ale- 
sius  Scotus  per  priucipem  ope  Fachsii  suggerente  PfefHngero.  Philosopliiae  graecae* 
Professor  quesilus  est  et  per  Pfeylum  inventus  d.'Jacobus  Tschegkius  Tubingae  phikH 
sophiae  professor.  Missae  huius  et  Camerarii  litterae  iiluc  rogatu  communitalis  artm 
I54S  aeslivis  mensibus.  Respondit  homo,  se  addixisse  suis  annum  alium.  Itaqne  OM 
exspcctandus  esset  ad  paeno  tria  semestria,  Camerarius  a  coUegio  artium  ro^atos  noci 
subijt,  non  volens  ac  ob  id  tantum,  quod  verebatur  Irruptionem  ab  allis.  Noo  toteak 
enim  quorundam  inter  se  ccrtamina  circitcr  anni  sequentis  inicium  inter  pniesertia 
mcdicos.  Postremo  ex  tribus  setuestri  tertio  Tschegkius  non  obscure  apud  JoacbknoB 
explorans  facit,  ut  ei  iussu  facultatis  sit  a  Camerario  et  me  «criptuiUy  qui  eam  oeolii 
nunquam  videram.  Quare  nihil  profecimus  aliud  quam  a  Tubingensibus  maiore  stipea-^ 
dio  retineretur  Tschegkius.  Philipp!  vero,  Camerarii,  iten)  Pfeili,  nostro  qaaficuöque  ii- 
diclo  ex  Italia  Vol^angus  noster  Mcurerus  evocandus  erat.  Verum  huius  fortohae  fodo 
quorundam,  quos  nominare  non  est  utile  admodum,  diu  obstitit,  doncc  tandem  re  nu- 
rabililer  ad  Pfeilum  revoluta  res  processcrit  ut  infrä  nurrabitur.  Acta  haec  postrema 
sunt  1543  aestivis  mcusibus. 

Et  Brentius  ex  Hala  sua  emoveri  non  potuit.  Ardcntissime  princeps  StrambuTgon 
et  Borncrum  commissarios  fecit  principio  anni  1543.  Camerarius  summus  amicusettf 
tent'avit  omnia,  Lutherus  Philippus  Zciglerus  omnes  scripserunt  ut  solius  anoi  spacio 
sui  daret  usum.  Scd  ille  honestis  rationibus  abnuit;  literae  sunt  apud  amicos  in  madio. 
Utinam  et  Sabine  huc  pcrtrahendo  et  aliis  ab  iis,  qui  dcbebant,  diligentius  fuisset  cogi- 
tatum.    Frigebatur  autem,  iccirco  eorum  virorum  usus  ad  meliores  reeidit. 

Später  kommt  der  Befehl  vom  Fürsten  'üt  Meurerum  accersamus  ex  Italia  ad  pro* 
fessionem  philosophiaQ  graecae.  Qua  in  re  Studium  illis  fuit  libertalis  nostrae,  poteslatt 
vocandi  illius  artium  communitati  mere  permissa.*  Diese  Stelle  hat,  schon  seit  dem  16- 
Jahrh.^  die  Aufmerksamkeit  der  Leser  ganz  besonders  auC  sich  gezogen. 

Dresdensis  legatio  (L.  BI.  53',  Lib.  rer.  Paul.  BL  18.) 

Delectus  legales  faciebat  rectorem,*  Stramburgum  syndicum,  et  Camerarium  eodem 
die  Veneris.  Sed  Stramburgum,  qui  in  sulTragando  non  aderat,  rector  tarn  aegre  argo- 
mentis  precibus  et  obtestationibus  pervincere,  quam  Orpheus  ab  inferis  Euridyceo  re- 


|. 


LiBBI   ACTORUM.  685    • 

poUiit,  ut  comes  itinerts  et  dux  verbi  fieret.  Quae  difßcullas  vehementer  con- 
iBiabat  animum  rectoris.  Atcedebat  ut  Camerarius  laboraret  oculis  neque  raoveri  loco 
ebebaC :  haec  altera  döloris  nostri  portio.  Hoc  tarnen  agebatur,  ut  argumentis  andique 
oHeetis  praeiretui^Stramburgo  ad  scriptum  perOciundum  quod  tum  Sabbato  coeperat. 

Die  DominicOy  quae  coepU  e^se  anni  quarta  hebdomada,  rector  et  Stramborgus 
»K  acerbissimo  frigore  quod  ea  hieme  alioqui  plus  solito  saeviebat,  iter  arripiunt  ac 
»resdam  die  Martis  aixte  meridiem  perveniunt.  Atqoe  bic  nihil'  agunt  quam  quod  in 
oapicii  latebris.  Tota  ea  dies  conOciunda  suppHcatione  consumpta,  nox  insegneos  per 
Banuenses  describendo.  Eam  supplicationem  acri  diligentia  conditam  Epistolari  in- 
vipsimvB  in  rei  ad  posteros  memoriam.'  Nam  ex  ea  cognoscetur,  quo  in  statu  res 
lOitoe  tum  fuennt  sitque  id  scripti  testimonium  illius  SI  IN  IIS  ESSET  FIDES  IN  QVI- 
rfS  RSSE  DEBEAT  NON  LABOR AREMVS.  Qui  legit  inteltiget.  Cotitinel  ea  summam 
liplioois  quicquid  postulandum  esset,  et  refutabat  summa  cum  modestia  malorum  ca- 


Mercurii  mane  reddita  est  per  interpretem  principi.  Audivit  is  partem  eius  legi. 
lali^OH  iussa  sunt  summatim  referri  per  Cumerstadium  sicut  accepimus. 

loTis  postquam  illuxit  eadem  per  Stramburgum  tradita*  proceribus,  et  nihil  quam 
MUta  est.  Nam  multis  argumentis  soppressa  creditur.  Miltitius  enim  et  Ebeleuben  re^ 
Mas  DOStri  et  duces  et  comites,  qui  primi  debebant,  hanc  se  non  vidisse  Stramburgo 
|Mati  sunt,  ex  eodem  fönte  iusticiae,  qua  pridem  laudum  correctuni  (?)  diximus.  Coena 
^  tarn  apud  amicum  fouebamur  spem  dabat  optimam  et  quasi  lucem  rebufi  nostris 
il(bd>^»  praesertim  de  tenendo  Paulino.  Stramburgus  iussus  est  una  cum  Christophoro 
C^wicio  adesse  principi. 

Yeaens  igitur  erat  ille  dies  boni  ominis  Pauli  conversioni  dictus  ex  more  in  ec- 
diaia,  com  primo  diluculo  Stramburgus  abit,  uti  vocatus  prius  fuerat.  Vixdum  nona 
Grit  bora  cum  exspectantes,  quid  porro :  Cemimus  anhelantem  Stramburgum  reverti, 
id>entem  dari  ientaculum  currum  subito  iungi,  ut  ea  nocte  Mugelii  essemus :  se  enim 
Sgalum  celeriter  avolare  iussum  cum  aliis  tribus  ut  mandata  principis  exsequerentnr 
lefseburgi  ad  impediendam  eleclionem  episcopi  in  dominicum  diem  contra  interdictum 
rincipis  institutam.  Gaudebat  vero  sine  rixis  ablsse  legationem  hanc  nostram  e]t  in 
ammo  silentio,  dixlsseque  adeo  principem,  se  omnia  quae  scripsisset  et  dixisset  Yni- 
BraRati  fideliter  servaturum  esse,  et  pulsato  pectore  Stramburgi  addidisse  haec  verba 
oce  intenta :  Ich  v^ill  mich  dermassen  kegen  der  Vniuersitet  ertzeigen,  das  Jderman 
|mren  sali  das  sie  mir  Liep  sey.  Haec  iactata  praesentibus  d.  cancellario  amböbus 
larlwiciis  et  Cumerstadio.  Promissa  tum  quoque  donatio  litterarum  precii  mille  anreo- 
Qm  ad  instauralionem  reliquam  Paulini  collegii.  Et  iussum  est  a  bonis  nunc  silerf  de 
am  atque  cereuisia,  reliqua  enim  omnia  cessura  nobis  pro  arbitrio.  Ac  sie  post  deci- 
oam  avolantes  multa  nocte  Hügelium  milia  Septem,  postridie  matdre  Lipsiam  recurrimus. 

Haec  est  illa  vere  silens  legatio  quam  amicorum  consilio  et  in  Academia  dehinc 
hoo  retulimus,  sed  indictum  reliquimus.  Adeo  parum  tuia  fides  credebatur  et  in  silen- 
io  certior  victoria.  Sed  nihil  in  posterum  de  labore  urgendi  pristina  omnia  dimipütum. 

Saweri  discessio.  (L.  Bl.  ^24^  Lib.'rer.  Paul.  Bl.  49\) 

D.  Joannes  iSawerus  Th.  Decanus  Gamerario  recloteclam  omnibus  moctalibus 
praeter  uno  collegii  principis  pincerna  discesserat.   Paulo  ante  caniculam  post  hebdo- 

Abhandl.  d.  K.  8.  Ges.  d.  WiMeosch.  III.  48 


08Q  Fh.  Zarncke,  IRK.  QüELLEK  z.  G.  II.  Umv.  Leipzig. 

(DDdai  aliquol  in  Itoliemico  ilinerc  mox  ctiam  Pragae  conspecliis  et  apod  Ferdinn 
pro  roncione  aaditus.  Eo  qiioJ  in  multis  clem.  priacipis  nosiri  coitsilüs  arcaid 
tbeologo  sedissel,  ab  hac  lali  Tuga  decrelus  [um?]  fuerat  a  vicariis  prindpis  ob» 
oa  ralione,  quae  iacel  in  H  fnsciculo  capaula  .  .  .  Tilulus  SAWERI  N^GOTIVH.  B 
iu  iniliorera  parlem  decliuata  re,  posi  reiJHiim  cum  eo  Iratlat  quae  cooscripsil  ibi 

Acc«s6il  huc  eipostutati»  docioris  Pfeffingeri.  Quaro  vir  aW  epirilus  exacol 
llcruDi  latere  iDcipll  et  a  mercalu  auliimiii  mlionibus  relalia  abiit  nemias  coiiscio 
loiu  in  auimum  (?)  crealo  secundiini  recenlia  slaluln  dccaiio,  relinquens  nihil  quam  i 
tulam  ccnsiiuiu.  Keclor  Celer  appellalus  mciisc  Janiiario  Ilaltim,  ubi  e^islimabalur 
sisloro,  per  epislüJHin  poscit  acLi  monnmenla  el  quicquid  esl  rationarioruru  el  cod 
riicullalis.  Nihil  ille  re^cribil,  neque  veiiit  neque  nniicial.  Hoc  lantuni  TaRKi  cogi 
luus  ciruiler  Palmas  lecliua  eaiii  hie  fuisse,  coaveniäse  ncniineni,  admisisse  nulliiM 
loquium,  praelerquom  piiiccrnuQ  cuUegii  el  vix  paruin  docioris  Scbirio eisten.  B 
ilaque  maxima  ex  parle  ubilucUs  sie  evanuil.  Non  praeposilus  collegü,  non  quil^ 
videre  bomineru  aal  eo,  ubi  osset,  pervadere  polutl.  Pragae  dicebalar  rt!giiiae  iä\ 
dio  merero  pro  concionibus  sedoreque  apud  ollas  carnium,  faclus  anno  sequeoti  \ 
nensis  erclosiae  prnopoailus.  Et  baerent  hucuaque  possesEiüties  tum  et  canonicattt 
consis  luin  ol  prindpalig  cQllegii.  Hnec  ego  iduo  b'uc  inscripsi,  quod  nemo  dehine 
ralur,  qui  factum  sil,  quod  Sawerus  Paulini  Coliegii  rebus  parum  ravcril.  Ac  sibif 
piam  aniuio  illud  pouticum  iiificribal:  Nil  unquam  invita  dicas  Taciasve  Uincrva. 

[L.  B[.  U3'.  Lib.  rer.  Paul.  Bl,  ßS,  a.]  Coeliim  pridie  qua  proficiscerer  limnrt 
momoriae  Vir  HAnTtNVS  LVTEKVs,  buc  forte  Eislebio  ac  Heraebui^o  transien«,  ti 
morarium  hüspitiü  diverlk,  persuasusque  tum  ab  hoc  luin  ab  amicis  concionem  im 
Paulriin  makimo  iMim  hunilnuin  concursu  Venerabilis  sencx  iam  edeclis  viribus,  dI 
pBrebnl,  Ht  praelatigaiii  habebat  in  Evangulü  llluff :  YIDENS  Jesus  civilalem  fleTil.  0 
et  mox  odilu  füll. 

Uacque  ro  Paiillnum  vcrbo  doiiiini  in  similos  usus  eonsecravit. 

Aversationes  in  autumno  et  bieme  \L.  Bl.  14 1*.  Lib.  rer.  Paul.  BJ.  <!!'>, 

'  PergQrem  ad  reliqiia  el  adusque  Gnem  insiauralionis,  ni  posi  reditum,  qu«n  ■ 
diuiQUS,  academiam  gra,vius  escepisset  casus,  a  ministrorum  publicorum  in  M* 
pe^ilanlia. 

Eodem,  enim  Dominico  (reveraionis)  Exallalae  crucis,  dum  consul  pauloial^' 
qua  aliter  quam  ex  ^icli  forma,  lalemas  acc«nsafi  in  plateis  ferro  iussissel,  cini' 
octavam.  ex  nostro  numaro  obruuniur  puUaalur  el  sauctantur  ilico  et  iruduotorprof 
bidine  bis  diebus  immerentes  in  cuslodiam. 

Ociavp  post  die  quidatn.  eques,  quia  bospes  erat,  comitena  suum  Btui)iosin>T <* 
verbrs  ncquit,  cducto  gladio  nilitur  defendere.  Sed  quia  in  foro  id  factum  ambo''^ 
arripiunt  In  rcgionem  circa  collegia.  Miniairi  audacler  eo  cursum  evecti,  a  oosin*' 
cipiunlur  clamoribus  el.saxorum  minis,  cumque  fugere  tuto  nequeunt,  se  in  Gn**^ 
nae  porlae  proximnm  nediculam  abdunt.  Tnmultus  el  clamor  ingens  orilur.  Ow* 
per  libidinem  prodire  ausi,  uniis  iaclu  lapidis  provocat  proraiscuam  plebis  el  pn«** 
mullltmlineni,  alter  in  confertnni  studiosorum  slalionem  ;iudet  bombardam  eiKO"^ 
quae  Dei  benolkio  aversa  ial«rem  pnrieli.aedium  vicini  Steinbacbii  excosseriL 

Duarum  boraruro  intervxllo  et  longius  durante  periculo,  uostrisque  boDorW  "'*' 


LiBRI    AcTORtIf.  687 

•  *  • 

wm  opera  malere  •  plac^lis,  dadbes  boBesi»  qaibasdtm  mpiimfiir  lietores,  ac  ^dan- 
!■  ad  aoströs  attinet,  quidem  intacti  ac  in  promisctia  tarnen  pverorum  et  Yulgi  tnrba, 
jM  fNilaoi  vidit  civitas,  teniati  abeunt.    Haec  nos  omnia  coräm  vidimus. 

•llrox  haec  visa  iniuria  est,  cotinivente  (et  primoribus-de  nostro  ordine  in  ardore 
knie  nihil  placidi  in  curia  responderat)  connivente  inquam  consale,  ad  princrpem  res 
Iftreoda  visa:  nulluni  tarnen  reperit  legatum.  Subito  aotem- iuventus  nobilium  ad 
riftqnaginta  subscrrpti^  nominibus  supplicationem  instruxerat.  Consignata  etiam  longa 
i  aibofftae  et  clara  lestimonia.  •  , 

*     Ad  haec  prolixa  admodum  Academiae  narratio  atque  auxilii  principalis  invocatio. 

Sic  instructus  et  obsecratus  a  primatibus  ibat  Dornerus  tempore  supra  modum 
^n^iijjiivo.  Bis  enim  bellicosus  iuvenis  impeditus  erat/  gravissimo  morbo  pariter  et 
m^Üliooe  in  Brunswicensem,  per  dies  noctesque  invocatns  a  socero  Landgravio.  Se* 
^^W  in  longos  dies  legationes  multorum.  Noster  post  sextum  vix  diem  exspectabat, 
'■H  «e  ab  iis,  qui  post  principem  rebus  praeerant. 

Avditas  est  malta  nocte.    Postridie  tertioque  dehinc  die  cognovi  hoc  certo,  prin- 
quantumvis  aegrum  legisse  tarnen  nobilitatis  nostrae  libellum  et  querimoniam, 
etiam  recitari  caetera  patienter  ordine. 
Ex  quo  in  ea  difficultate  consecutum  est,  ut  rescripta  duo  alterum  ad  Senatum 
ad  aeademiam  darentur,  digna  ambo  principis  gravitate  atque  clemencia,  quae 
^    in  actis  publicis  ona  cum  supplicatione  €6ntinentur,  habet  nihilo  minus  Pautinus 

^.    . 

$ed  Vniversitas  nostra  pro  soIKa  remissione  deinceps  haec  nihil  prosecuta  de- 
Rediit  a  principe  legatulus  lunae  in  mercatu  autumnali  post  abiliönis  diem  XI. 
>  Consol  interea,  etsi  vi  et  talibus  grassationibus  abstinuit  utcunque  tarnen  non  re- 
in Peginali  et  Coemiterio  vexare  morosissimis  interpellationibüs  acaden^am. 


Aus  den  mitgetheilten  Stellen  geht  auch  das  genügend  hervor,  dass,  wie  schon 
VIIP  bemerkt «v^ard,  nicht  nur  Borner  selber  sehr  flüchtig  und  oft  fehlerhaft  geschrie- 
wm-  hat,  sondern  dass  auch  seine  Schreiber  seine  Hand  nicht  immer  haben  lesen  kön- 
B,  wodurch  eine  Herausgabe  seiner  Aufzeichnungen  und  selbst  das  Yerständniss 
t»  erschwert  wird. 


IX.     RERVM  PAVLINARVM  LIBER. 

Pol.  Papier,  etwa  280  nur  theil weise  gezählte  BlStter,  Von  denen  die  3  ersten  und 
^^  die  letzten  180  unbeschrieben  geblieben  sind,  in  Pergamenttimschlag;  gegen  Ende 
*^%en,  wohl  mir  weisses  Papier  enthaltend,  her^usgerissen^^  Der  genannte  Titel 
^  von  alter  Hand  auf  dem  Vorderdeckel.  Signiert  ist  der  Band  jetzt  Qq  auf  dem 
^^em  Deckel  wie  auf  dem  Schnitte. 

.Der  Inhalt  betrifft  die  Erwerbung  und  Verwaltung  des  Paulinums  und  zerfällt  in 
^btbeilungen.  .  .  ■ 

I .  Geschichte  der  Erwerbung  und  des  Umbaues  das  j^ulinums,  in  zwei  Abschnit- 
^>*  Abschriften  der  Relation  Caspar  Borner's  im  'Liber  Actorum  L,'  von  zwei  Händen 

48» 


<iHH  Kr   Zarncke.  ivk.  QtiRLLKi«  z.  G.  p.  Umv.  Leipzig. 

geschrieben  (wohl  denen  des  Bncralaureas  Esitlius  Heisner  uad  des  Blasius 
mann,  deren,  nls  Borner'a  langjährigen  AmanueDseii,  Lib.  Act.  L,  Bl.  ItS*  er« 
von  Bomer  eetbsl,  aber  nur  llUchlig.  durchlesen  und  mil  Rand  bemerk  ungea  ver 
Oorner  fassl  Bl.  91*  den  Inhalt  und  die  Tendenz  dieser  beiden  AbschoiLle  so  i 
msn:  'Paulinae  donalionis  origo,  cönalus,  progressus,  evenluf,  prospera  el  sc 
el  quo  quiequid  Icmpore  geslum,  aediücalum,  Tacium  nnnis  duobus  et  sex  mcnsi 
deiude  loiigiu».  Pugnarum  curarum  el  miseriarum  plenus  esto  ille  calalogus  pro 
rilule,  ac  ingrali  Deo,  maiedici  aut  sallem  frigidi  Inudatores  principis  et,  nihil 
propria  seclanles,  bcneüciis  tanlis  indigni  fuisse  videamur.' 

a)  Bl.  r—H'  bis  Oslern  I5ti  reichend,  von  der  Haml  eines  Gelehrl* 
«ichHeben  und  zwar  derselbe*),  die  den  entspri^th enden  AbsRhnitI  im  Lib.  AfLl.l 
— 00"  schrieb.  Es  ist  Borner's  Bericlil  bei  Gelegenheit  seines  drillen  Rectoralea  (t 
mil  eiuig^en  Abweichungen  in  der  Anorduung,  indem  hier  die  Paralipomena  liini 
Prscrulio  geslelll  sind. 

6)  Bl.  15'^ — 89'',  von  Oslem  IStl  bis  in  des  i oacli im  Camera rius  r 
Roctorat,  Sommer  I&i6,  reichend,  eulsprechend  Bl.  100* —  164*'  im  Lib.  Act.  L 
Hund  ist  die  eines  gelernten  Schreibers,  der  kein  Latein  verstand  und  daher  üA  r 
würdig  falsch  las.  Glücklicherweise  ist  diese  Partie  im  Lib.  Act.  L  von  Borner* 
bündig  geschrieben,  mil  Ausnahme  der  ersten  S  Seiten,  die  auch  hier  von  lienu 
Schreiber  herrühren.  Es  ist  dies  Borner's  Beriehl.  den  er,  ohne  Reclor  zu  wie 
Vernnlassung  und  Bille  der  ReclorCn  von  I5it* — I  Iii6'  verrasgte,  und  der  in  die 
der  Rücloren  aurgenommen  ward  (s.  o.). 

Die  üeboreiijslimmuug  dieser  Abschnitte  im  Üb.  Acl.  und  im  Lib.  R er,  Fat 
nicht  immer  wörtlich,  es  bedarf  daher  bei  etwaiger  Herausgabe  des  einen  oder  u 
dieser  Bücher  genauer  Collation  beider  Partie».  Auch  die  Reihenfolge,  wie  taftft 
siimnii  nicht  genau. 

!.  Dl.  9 1  *—  1 1  i*  C.  Borner's  eigenhUndige  Niedersobrifl. 
fi)  Bl.  9  t*—  ^02^  Schilderung  alier  Gebäude  und  Räumlichteilea  dci  I 
linum,  mit  bespnderer  Rücksicht  auf  Ihre  Gerechtsame  und  die  befite  Woise,  Mt* 
hallen  ('recenseamus  ordine  et  eecundum  seriem  uti  adeunlibas  occiirruni  fä 
locaque  non  tarn  Uli  mutala  et  nunc  posila,  quam  quae  eorum  ion  et  caoMfn 
ratio"). 

b]  BL  lOi* — Ifi*;  Mensarilm  et  Paulini  viclus  instttgtio. 

3.  'Acta  Paulinum  Collegium   atiinentia',  eigenhändige  Berichte  der  Bcds 
über  die  Verhandlungen  des  D^cemviraJcollegs. 

o)  neu  gezlhh  Bl.  l*  — 31*.,  aus  den  Semestern  .15*9'' — ^65•^  '" 

—  i-ne*. 

6)  auf  16  ungezahKcn  BlSttem,  von  JS19^— lags*. 

Zwischen  dem  Beschriebenen  mehrfach  teere  Seiten  und  Blatter. 

Nr.  1  und  3  bedürfen  norh  einiger  Worte  zu  ihrer  Characleristik. 

Nr.  i'  ist  der  Hauptsache  nach  allerdings  von  vorwiegend  localem  toter«*!* 
aber  ist  wegen  der  anschaulichen  Genanigkeil,  mit  der  Bomer  Alles  erOrterl,  oti" 
grosses.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  hier,  was  über  die  Gründung  der  Bibfiiv 
mirgelliellt  wird,  für  die  Borner  unablässig  thätig  war,  umherreisle,  fremde  Bibllt** 
consignierle,  lauschte,  aussuchte,  ordnete,  Cataloge  entwarf  und  ihre  AoslübnDit' 
naa  angab. 


Rkium  Paulinaiom  Libeb.  68l9 

Nr.  S^  h9(  wieder  für  die  Sittengescbicble  allgemeineren  Wert b,  zumal  wenn  Wir 
jetzt  entworfenen  Statuten  vergleichen  mit  den  im  l5.:Jahrh.  für  die  andern  Col- 
Mi  ausgearbeiteten.  Die  einzelnen  Capitel  dieses  Abschnittes  sind :  Oeconoihts,  Lo€A 
818  coffSBivANDis  Xttbibuta,  Obsoxatoris  MUNDS,  FAMuti,  Lbctou,  Pistor,  Famvlab, 
i  virgines  et  henestae  religiosae(||]e  Taraae  cupimus,  deuiusque  operam,  ut  ab  omni 
iri8  atque  ladibriis  impuris  semper  sint  tutissimae ;  ne  sinantur  ioculariter  egredi 
8  et  fieri  petaces  procacesve,  ne  admittantur  iuvenes  qui  apud  igne»  nostrbs  coquant 
lorreant  aliquid,  arceantur  prorsus  ex  praescripto  legum  Paulinarum.].  Ordo  et 
HKiNA  MBiisARUii  [ .  •  .  Tota  luventus,  quicquid  queri  boneste  possit;  senioribus  de- 
it  neve  foras  traducat:  ne  (quod  primo  semestri  fiebat)  panem  param  cibarium  aut 
BM  tnidtuscuLas  aut  puUem  aut  tale  aliquid  faine  elatum,  tn  oppido  in  academia  cir- 
iiAm9I|  ostentept,  verbis  exacerbent,  plausum  et  sannas  apud  inimioum  exsuapitent. 
. ;  .  Lector  ne  -  legat  aliud  quam  quod  ei  praescribitur  ab  iis  qui  praesunt.  Vocem 
oUat,  dare  dicat,  distincte,  serio,  erudite  et  quam  potest  suaviter,  ne  audiendo  pueri 
IhHot  rustica  aut  muliebria  oris  vicia }.   Modus  conservandis  vensis. 

Nr.  3*,  welches  allein  noch  in  den  mir  vorgezeichneteu  Kreis  föllt,  ist  gering  an 
rfJHlg,  aber  doch  wichtig,  weil  erst  in  den  hier  verzeichneten  Acten  die  Organisation 
I  Pauliner  Collegs  vollendet  wird,  durch  die  Bestellung  eines  obersten  Aufsehers,  im 
TQ  ifS58,  ilen  Camerarius  der  studierenden  Jugend  pr&sentierte.  Mannigfache  SlÖ- 
Igen,  die  gewissenhaft  aufgezählt  und  beratben  werden,  machten  diese  Massregel 
liwendig,  vgl.  Bl.  7  fg.,  denn  schon  Bl.  3  wird  die  Zugellosigkeit  der  Studierenden 
vShnt,  z.  B.  'D.  Wolfgangus  Schirmeister,  cum  habeat  domunculam  illam,  quae  pon- 
1  spectat,  ex  permissu  Xvirorum  rectore  Meurero :  verum  ea  cum  looge  commodior 
let  obsonatori  et  is  solus  cum  uxore  et  ancillis  istic  tuliu^  habitaret,  remotus  ab  ado- 
^entiae  nostrae  conversatione  ...  sie  igitur  cum  doclore  commutatum  est.* 

Die  definitive  Completierung  des  Decemviralcollegs  und  die  förmliche  Einsetzung 
les  Bibliothekars  (bis  dahin  war  die  Verwaltung  dem  guten  Willen  und  der  Liebba- 
rei  Einzelner  überlassen  gewesen)  auf  eine  von  Camerarius  entworfene  Instruction 
I,  sind  die  letzten  Acte,  die  in  die  angenommene  Grenze  fallen  und  sie  gewähren  ci- 
■  schicklichen  Abschluss. 

Borner  beabsichtigte,  um  eine  dauernde  Ordnung  für  die  Verhältnisse  des  Pauli- 
im  zu  begründen,  noch  die  Anlage  einer  Anzähl  anderer  Bücher,  die  ebenfalls  fort- 
tföhrt  werden  sollten;  er  zählt  sie  als  bereits  eingerichtet  auf  im  Lib.  Act.  L.  Bl.  162, 
>A  im  Lib.  Ber.  Paul.  Bl.  87,  aber  sie  kamen  nicht  zur  Ausführung,  denn  Bomer  be- 
Bgelle,  kurze  Zeit  nachdem  er  den  Lib.  Her.  PauL  geschlgssen,  seine  Liebe  zur  Uni- 
mitat,  und  zum  Paulinum  besonders,  mit  dem  Tode.  Als  im  Winter  1546/47  die 
sdl  Leipzig  belagert  ward  und  die  Universität  meist  nach  Meissen  auswanderte,  blieb 
'tier  mit  nur  wenigen  zurück  (darunter  W.  Schirmeister)  um  für  den  Schutz  der 
liversitätsgebäude  thäHg  zu  sein,  von  denen  namentlich  das  Paulinum  bedeutend  litt, 
istige  Aufregung  und  körperliche  Anstrengung  rieben .hiebei  die  Kräfte  des  reizbaren 
Ooes  auf:  kurz  nach  Aufhebung  der  Belagerung  brach  er  zusammen  und  starb  am 
llai  1547  an  einem  hitzigen  Fieber.  Schön  und  treffend  sagt  Constantin  Pflüger, 
*  1546/47  Rector  war  und  Borner's  Tod  in  dem  Lib.  Act.  berichtet:  'in  Paulin o 
llegio,  hoc  est  in  suo  monumento,  sepultus  est*  (Bl.  220*).  Trotz  aller 
briLennung  und  Lobeserhebungen  betrat  man  aber  doch  den  von  ihm  vorgezeichne- 
Weg  nicht,  und  Blasius  Thammüller,  Rector  4  649/50  begnügte  sich  im  Lib.  Rcr. 


Borner' s^  Indices.  00  i 

i  vnd  beczall',  und  am  Schlüsse  schrieb,  ich  vermuthe  die  Hand  Paul  Fetzer's  (1 516*) : 
lec  ,pecuDia  a  magistro  Peiro  Ghristanni  est  solula  universitär  sub  rcctoratu  nuigiatii 
(paris  Barth  Oscbatzensis  (1525^),  ut  indicat  regcstum  acceplorum  (d.  i.  der  rnlio* 
ins  fisci,  wo  die  erwähnte  Stelle  DI.  94*  steht)  sub  rectoratu  eiusdem/]. 

9.  Copia  Chirographi  Sallariatorum  omnium  super  muhio  40  florenorum  in  causa 
anim  ab  universitate  accepto  [ein  Theil  durchstrichen,  ausserdem  noch  schrieb  Bor- 
'  an  den  Rand  :  ist  alles  todt.  Ompia  sopita.].  Auf  Bl.  7^  folgen  dann  ein  paar  No- 
tii  über  Schuldverhältnisse,  zu  denen  Borner  hinzuscbrieb :  *Omnia  soluta.' 

Sodann  hatte  man  angefangen,  von  Bl.  87  an  auch  andere,  die  Universität  und 
»  Privilegien  betreffende,  Urkunden  abzuschreiben.    So :    . 

1.  Die  Abschrift  eines  Transsnmptes  vom  23.  Apnl  150^,  welcher  enthält :  die 
lle  Aletander's  das  Conservatorium ,  die  Bulle  Johannes  XXIII.  die  PrSbenden  in 
Itten  Zeitz  und  Naumburg,  und  die  Bulle  Martinas  V.  die  beiden  Präbenden  in  Mer- 
Mirg  und  die  Aufgabe  je  einer  Präbende  in  Zeitz  und  Naumburg  betreffend. 

2.  Bl.  96* 'Copia  subconservatorii  (Adolfs  von  Merseburg)  4  52|,  den  6.  Januar. 

3.  Brief  Adolfs  an  den  Probst  zu  St.  Thomas,  worin  er  ihm  seine  Ernennung  zum 
tKK)nscrvator  anzeigt. 

4.  'Subdelegatio  nova,'  (Adolfs)  vom  Jahre  15M. 

5.  'Subdelegatio  antiqua,'  (Tilo's)  vom  Jahre  \  493. 

6.  Desgleichen  die  des  Bischofs  Vincentius  vom  Jahre  1534,  und  eine  darauf  sich 
siebende  geschichtliche  Notiz,  wohl  des  damaligen  Rectors. 

7.  Desgleichen  die  des  Sigismund  vom  Jahre  1537,  und  Protocoll  über  die  An- 
dme  der  Subdelegation  von  Seiten  des  Thomaner-Probstes. 

8.  'Litterarum  incarcerationis  copia,'  vom  Jahre  4  537. 

9.  Klagschreiben  der  Universität  an  den  Herzog  Georg  Ober  den  Ra(h  der  Stadt 
ipzig,  und  Antwort  Georg's.  Borner  schrieb  hiezu  an  den  Rand :  'Die  Missiuen  sali 
in  hinfurt  schreiben  in  ein  eigen  buch  nomine  H. 

So  war  mit  diesem  Buche  ein  ziemlich  planloser  und  unvollständiger  Anfang  zu 
lern  Copiale  gemacht.  Borner,  der  dasselbe  nicht  weiter  benutzen  konnte,  gebrauchte 
e  leer  gebliebene  Partie  von  Bl.  8  —  86  zu  einem  Index  über  die  gesammtä,  zu  sei- 
n*  Zeit  noch  vorhandene,  schriftliche  Ueberlieferung.  Den  ursprünglichen  Titel  auf 
>m  Umschlage  antiquierte  er  durch  ein  paar  Bemerkungen  flmmo  vix  paucorum  ceh- 
nuD,  quae  res  commodius  quacrantur  in  copiali*)  und  eine  Notiz  über  die  neue  Be- 
immung  des  Buches,  und  dass  ein  doppeltes  Exemplar  des  Index  vorhanden  sei.  Im 
nern  des  Boches  klebte  er  vor  Bl.  i  zwei  Blätter  ein,  den  Titel  der  neuen  Bestim- 
Dog  enthaltend : 

'Index  omnium  rerum  causarum  et  scriptorum  quorumvis  universitatis  Lipsen- 
sis,  conditus  M.  D.  XXXIX  et  XL  per  C.  Bornerum  rectoreip.' 
neben  die  Bemerkung:  'incipit  autem  folio  octavo,'  und  darunter  die  auf  A' bezüg- 
le :  'Hie  geminus  est  et  duplicatus.  Nam  parem  habet  in  fisco.'  Derselbe  Titel  nebst 
*  letztern  Bemerkung  wiederholt  sich  Bl.  8*;  Bl.  8^  folgt  das  Verzeichniss  der  vom 
!tor  seinem  Nachfolger  zu  überliefernden  Gegenstände  (s.  o.),  doch  hatte  Boi*ner  den 
tz  bis  zu  dem  schon  zu  schreiben  begonnenen  Index  nicht  genau  abgemessen; 
kam  zu  kurz  und  musste  ein  Blatt  ankleben,  welche^  aber  im  Laufe  der  Zeit  sich 
ider  gelöst  hat  und  jetzt  verloren  ist.    Mit  Bl.  f  2*  beginnt  der  Index  selbst. 

Dieser,  in  2  Columnen  geschrieben,  ist  ein  Werk  erstaunlichen  Fleisses  und  er- 


Bobneb's  Indices.  693 

Etwa  fiO  ungezählte  Blätter  in  schmalem  Folio  (wie  der  ebenfalls  im  Fiscus  auf- 
twahrte  'rationarius  rectorum'),  in  Pergamentamscblag,  zum  Zubinden  eingerichtet. 

Der  Titel  ganz  gleich  dem  in  E,  auch  die  Note  über  die  Anlage  eines  doppelten 
:emplares;  doch  haben  die  ersten  BlStter  sehr  von  Feuchtigkeit  gelitten  und  die  Schrift 
fast  unleserlich. 

81.  3*  beginnt  das  Yerzeichniss  der  vom  Rector  seinem  Nachfolger  zu  überliefern- 
:D  Gegenstände,  Bücher,  Schriften  u.  s.  w.,  hier  vollständig,  während  in  E,  wie  an- 
geben, mindestens  ^in  Blatt  fehlt.  Auch  sind  auf  dem  innem  Pergamentumschlage 
3  paar  in  E  fehlende  Bemerkungen  eingetragen  (s.  u.).  Desgleichen  findet  sich  un- 
ittelbar  vor  Beginn  des  Registers  die  Notiz :  *£x  nigro  poenarum  nihil  extraxi,  idque 
fisülto,  neque  ex  vulgari  rationario'  (d.i.  dicht  der'rationanus  fisci',  den Bomer  wirk- 
:1i  excerpiert  hat). 

Der  Index  selber,  so  weit  Borner  ihn  ursprünglich  angelegt,  entspricht  dem  in  E 
lUstSndig,  desgleichen  die  später  von  Borner  eigenhändig  nachgetragenen  Zusätze, 
ano  hat  derselbe,  der  in  umfassendem  Massstabe  bis  in  N  hinein  extrahierte,  auch  da- 
ir  gesorgt,  dass  seine  Nachträge  fein  und  sauber  in  K  eingetragen  wurden.  Damit 
3er  schliesst  /f,  was  später  in  E  zwischengeschrieben  und  nachgetragen  ist,  fehlt  in  h\ 

In  K  eingelegt  findet  sich  ein  interessantes  Curiosum,  nämlich  ein  Anscblagzet- 
1,  enthaltend  eine  Aufibrderung  zu  einer  Schlägerei  mit  den  'lictores*,  wahrscheinlich 
m  bekannten  Tumult  im  Jahre  t543  (s.  S.  68  t}  betrefiend,  über  den  in  den 'Actis* 
eitläufig  verliandelt  ist.    Der  Zeltet  lautet: 

'Oratos  vos  omnes  volo  optimi  atque  nobiles  adolescentes  ao  Studiosi  ut  ad 
horam  sextam  statim  a  coena  in  cimiterio  Divi  Nicolai  convenire  [velijtis,  ibi- 
que  ad  defendendam  nostram  libertatem  cum  lictoribus  congrediamur. 

Dens  bene  vertat.* 


Ich  theile  nun  das  von  Borner  in  E  und  K  gleichlautend  aufgeführte  Yerzeichniss 
»  Inventars  mit,  es  ist  in  K  am  vollständigsten^  nicht  nur  weil  E  defect  ist,  sondern 
eil,  wie  angegeben,  auf  dem  innem  Umschlage  in  K  noch  ein  paar  Bemerkungen 
ichgetragen  sind.    Ich  lege  daher  K  zu  Grunde:  (vgl.  hiezu  S.  607  fg.) 

Rector  rectori  haec  tradet  mature  atque  fideliter,  nempe : 
Mox  a  creatione. 

Sigillum  argenteum. 

Librum  statutorum  quo  utuntur.  Nam  alter  iacet  in  fisco  vetus  inutilis.  [Borner 
selbst  schrieb  in  E  dameben :  *immo  utilissimus  ob  multa,'  und  eipe  andere 
Hand  dazu :  'Laudo  correctionem.*] 

Quatuor  matriculas,  duas  veleres  ab  initio  universitatis  usque  ad  magistri  Chri- 
stiani  Westerburgii  rectoratum  et  novas  duas  a  Westerburgio.  [Borner  am 
Rande :  *Duo  manent  in  fisco  semper.'] 

Sceptra  duo  argentea  cuivis  nota,  in  oblonga  arcula. 

Phiolam  argenteam. 

Scyphos  duos  argenteos. 

Campanulam. 

Compedes  ferreas. 

Item  duas  arcas  ligneas,  veterem  et  nuper  emptam  454S  pro  usu  librorum  uni- 
versitatis ad  manum.  [Diese  Angabe  ist  von  Boraer  später  eingefügt.] 


G9i  Fb.  Zahm-.ke.  my..  QttKLLe:«  z.  G.  p.  lisiv.  Leipzic. 

El  fii^llnm  universitatis  aercoiii  maximuni,  wd  auro  obdoclum,  id  7<eiiipt>r  mi- 

D»l  In  fisco.  [So  von  Boroer  iu  E  am  K«iidp  lurb^tn^D,  iD  *'  slebl  bin» ; 

'El  Bt^illuia  universilatia  inauralnm'  am  unlern  Hände,  die  folgenden  Waiit 

linil  mSglichtirweise  abgescheuert.] 
Nain  (guinque  canthari  maxJmr  el  hospitales  iu  Üiera  vapunirii  roaiimi  sufn 

Farnacem  in  custodia  rKoialonini  pendcnt. 
[Novem  lapeta  in  cisla  acadomise  vaponrii  mnxiiDi  collegi)  makirö  prop«  I<x- 

nic-CBi  reperla,  saolifu«  in  ciistodi*  lamulomm,  von  spSlerer  Band,  tloch 

nocfa  des  16.  Jahrb.,  nacbgelmgeii.] 
LIBRI  ÜNIVERSITATIS. 
Nee  muKo  posi  in-mriptis  Actis  ul  quicqaid  iiiscripl«  opus  fuil,  Irailel  succesHiri 
volus  reclor. 

A.  libram  coDcIusorum,  qui  inilioul  ati  aiiito  Christi  HCCCCLXXUII  dnrslque  ul 

M.  D.  XVI. 

B.  qui  iridpU  h.  XVI.  dumlque  Dunc.  dum  baec  annolamus  It.  D.  XL. 

C.  Iioc  est  librum  aclonini  cl  c.tusarum  sive  Iraclaluvin  inicr  universitalem  el  »e«*- 

luni  LipMinsem,  rui  adliaerel  seniorid  Breilenbacliii  cuiisilium  super  comt»- 
ctoli*  cl  causis  criminalibus. 

I>.  iibrum  ai^lorum  (juorurncunque,  el  in  hunc  iuacribi  non  dobeiit  conclosa  (si  mtii« 
velores  sec|(ii  vobimu»].  incipil  aulem  a  rcciomtu  I).  Joann.  Rensehii  im» 
HDXXIIII.  Num  quae  hunc  pracceasenint  dcsydcrantur.  Csveat  praHifM 
reclor,  iie  cpislolaa  el  litterafl  huo  inseml.  Verum  has  .H.  libro  comiuenM 
PraetBreii  ne  per  invjdlam  pracler  priu»  annolAla  alimiis  actis  anaolel.  iGwo  l 
alle  diese  Ermahnunpou  ßiidet  eich  In  den  'libris  aclorum'  bäußg  »erslos.ffi| 

k'.  Indicem  omnium  rerum  el  causarum  scriplorumque  Universilalis.  qui  priuj 
suum  über  diclus  fuit  vano  lilulo.  Hie  iudex  ituplicalus  allerum  sui  ^in 
ad  rerham  usque  habet  in  flsco  .K.  lillera  denolalum  [am  Rande  \a  A'füjK 
Boniur  binzii :  'vi^l  si  placel  rcücialur  K  cxirn  fiscuni  cl  imponalur  £*,  "a>'l< 
E;  'Immo  E  relegelur  ad  Cii^cum  propler  quod  obscurius  est  scriplus  el  oiiin- 
lius,']  ne  udo  pereunle  supersil  aller.  Hie  per  singulos  recloralus  augenilf- 
bet  quo  infra  dicetur  inorlo. 

F.  Librum  prueceplorum  ulilissinio  inslllulo,  ul  in  visilalionibus  singuli  schoNu 
.suoä  praeceptores  cl  noniiiia  proßleanlur.  coepit  ab  snno  UDXVII  sub  Bol> 
kenhan.  , 

ö.  Ralionariuiii  accepli  el  expensi  universitatis  nomine,  quem  tenelur  redd«n  cli"' 
^erls  posl  comtnendallonem  veleris  reclorts. 

Esl  aller  Talionarius  qui  hunc  proecessil  lam  rerertus  el  corio  submflo  i^*" 
neque  ulla  lillera  designatus.   (keiner  von  beiden  ist  der  'ralionarius  in  li^ ' 

H.  Novus  est  codex,  diclus  Epistolakis  in  quem  inscribi  debent  omnes  epislo'* 
suppltcalionus  et  quicquid  universitatis  nomiue  foras  millitur  lltteris  iDio^ 
sed  lilulis  luculentjs.  Ilic  cautio  sil,  ne  quae  ad  iios  scribani  insenl.s^" 
In  scalulas  rcposila  numeris  insigniat  in  Taaciculis  colllgat  iodicibm  ai)-'''' 
Nisi  fiini  pracler  modum  gravissima  aut  talia  quae  legi  ab  omnibus  ob  liticri' 
rum  obscurllalem  iiequennl.  Neque  libros  absquc  t'ausn  scribendo  oppl*»"'' 
Sic  Ret,  ut  ne  \el  digitale  folium  ex  omnibus  noslris  cbarli^  pereal.  £j  <x'<° 
et  Providentia  el  (lili(;culia  niagistratum  decet. 


Borner's  Inmces.  69 


5 


Hiernach  hat  Borner  am  Rande  nacbgeiragen : 

.Nee  praetereundas  venit  NIGER  ille  poenariim  sive  malctaram  über,  ad  for- 

Baam  rationarii  absque  nota  ulla  iilterae. 

/.  Liber  et  hie  recens  continet  reformationes  aliquot  vel  teotatas  vel  perfectas,  et 

acaderoiae  YiTEfoiBRGEXsis  nuperam  fundaliooem,  ex  qua  diligenter  expeosa 

forte  aliquid   etiam  nos  conimodi  capere  possumus.  Am  Rande  von  Boroer 

nachgetragen :  'Item  Breilenbachianam  infonnationem  de  duobus  studentibus.' 

K.  Index  similiter  respondens  omnino  .E.  indici.   Hie  ergo  videndum  est  ut  in  aper- 

tione  fisci  et  pecuniae  depositione  vetas  rector  .E.  indice  secum  adsampto  sui 

rectoratus  adposita  .K.  indici  similiter  inscribat^    Quo  per  singula  semestria 

pari  gradu  uterque  clenchus  sive  repertorium  incedat.    Alioqui  inutilis  et  ri- 

dicula  mca  fuisset  opera,  et  uno  amisso  nihil  foret  in  altero  praesidii.  [in  E 

schrieb  Borner  an  den  Rand:  'vel  E  vel  Ä'ad  fiscum  ponatur  perinde  est.*] 

[Hier  ist  in  Ä''  von  der  Hand  Tbammüller's  (?)  am  Rande  nacbgelragen : 

M.  Liber  novus,  in  quo  conscribendae  sunt  rationes,  seu  potius  numerus  ac- 
cepti  et  expensi  in  quatuor  facultales  de  2000  H.  annuis.  Angelegt  ist  dies 
Buch  also,  nachdem  L  bereits  existierte,  und  bevor  man  M  für  den  dritten 
'über  actorum*  verwandte.] 

COPIALIS  sive  monimentorum,  et  hie  per  omnia  novus,  quem  rector  et  consilium 
diligenter  adservatura  ad  manum  habebit,  neve  archelypos  ex  fisco  crebra  at- 
trectatione  poterit  deterere  aut  fraude  ut  quondam  amlttere.  DifTert  autem  ab 
Epislolari.  quod  hie  obiler  incidentia  et  tcmporaria,  quae  alio  et  foras  scribun- 
tur,  copiaiis  vero  complectitur  fundamenta  vectigalia  ac  perpetua  iura  univer- 
sitatis  et  totius  scholae,  easque  litteras,  quas  fiscus  continet;  Idcirco  dispiciat 
etiam  hie  rector  caule  (ne  quemadmodum  in  fisco  vulgares  litterae  magno  nu- 
mero,  quas  ego  secundum  teuerem  schedae  in  fisco  iacentis  eieci,  veris  et 
oplimis  impedimenlo  fuerunt)  quo  vicissim  hie  copiaiis  et  epistolaris  libri 
iustum  fiat  discrimen.  Hie  enim  honor  et  ad  academiae  utilitatem  et  rectoris 
providam  diligentiam  abunde  redihit. 

RATIONAUIVS  FISCI  poslremus  omnium  est,  qui  e  fisco  nonquam  eximitur.  Cuius 
ego  capita  rciccta  in  indices  E  et  K  propterea  redegi,  cum  caeteris  rebus, 
quia  iura  et  consuetudines  plerasque  quae  magnas  saepe  contentiones  exci- 
tarent  ignotae  inier  collegia  facultates  Nos  ei  Senatum  super  aedificiis  et  col- 
lationibus  ille  solus  ob  autiquitatcm  si  requiratur  consopiat. 

Hiernach  von  Borner  mit  rother  Tinte:  'Appendix  huius  indicis  sive  catalogi  quae- 
>^tur  in  proximo  folio  a  Z  littera  in  codicis  huius  calce  (ähnlich  wird  in  E  auf  Bl.  4  38 
^erwiesen),  wo  noch  zugefügt  ist: 

L.  liber  Actorum  Academiae  viridis,  incipiens  in  medio  II  rectoratu  Borneri,  conti- 

nens  libros  chartac.  X.  1542  mense  Aprili.    Von  2  andern  Händen  darauf: 
M.  Rationarius  de  2000  fl.  in  quatuor  facultates  distributione,  welche  Bezeichnung 

jedoch  4  557  nicht  respectiert  ward. 
N.  Index  impuberum,  qui  dum  in  album  universitatis  inscriberentur  ob  aelatem  in- 

telligentia  deficientes,  iusiurandum  non  dixerunt.    Es  ist  dies  die  Hand  Xham- 

müUer's  (1549^). 


696 


Fr.  Zah^jcke,  unK.  Quellks  z.  G.  u.  ümv.  Leipzig. 


^ 


L(TERAE  UNIVEHSITATIS. 
Quae  in  ßsco  manenl,  earunt  est  catalogus  in  principio  llbri  coplalis  et  sclied.i  in 
eodem  ßsca  sive  aerario  seraper  tnancnle  enuuiernlus  ordine.  Caelera  omnes  (|not<j<ii>l 
eriint  lilterae  anio  meura  Borneri  recloralum  disposilae  suiil  in  V  capsutas  sivp  sralula* 
HÖH  qua  prodierunl  serie  sed  quasi  in  locos  quosdain  nunquam  suis  el  locis  el  numcru 
dLtnovendae.  Nam  quod  sub  el  post  me,  lalium  erii  chartarum  siculi  veoil  ila  compo- 
aitiiDi  colligabilur  in  aextam  et  sequenles  scatulas. 


Scatula  sive  Capsula  pr 


ad  Dnivers  ila  lern 


rerum  magna  ei  parle  ecclcsiaslirarum. 

Synotli  Bagiliensis  el  qi 

rum  PonliQcuro  lilten 

anliqualae,  iiuiuero  XIII. 
Iniliclia  Coiicilii  Uauluani  elc.  lilterae  IUI. 

inesi  ibi  bullae  exemplum. 
Papnlia  qunedani  obsolota,  ul  indulgenliae, 

liderae     lacticiniorum    et    siniilia ,    nu- 

ntero  IX, 
Grunebergionitn  aulicorum    quondam   St- 

gismuiidi  el  Vcnccslai  rcgum  deposili- 

ciae  lilterae  donalionis,  numero  VIII. 

S  c  a  t  u  I  s    11. 


Appellatio  velos  fnivcrsilalis  ad  conciliuai 
Basiliense  ob  eKcomaauiiicaiioneoi,  du-  . 


In  causa  Lulbcri,  i 
Dispulatio  Lipsica,  uumero  VI. 
Correctio  Kalendarii  libellus  et  unicn 
lerae. 

Fasciculi  sunt  per  uniaia  VIII. 


Universilas  lltteris  XI). 

Refomiaiio    litieris  IUI,   Tilonis    Episcopi 

1496. 
laier  Senatum  et  Universitalem  duplicalus 

fasciculus:  prior  enim  lumulluiim  litu- 

lus  litleras  conlinel  VII.  Aller  lit:  idem, 

id   est  inter  Seoalum   et  Universilalem 

litleras  habet  XVI. 
CODservalorium  UniversitaLls  el  quae  quo- 

quo  modo  huc  referri  possunI  numero 

XVI». 
Canonicalus  et  si  quae  lilterae  ad  univer- 


silalem qnoqno  modoa  phncipibos  in» 
sae  buc  perlinenl.  Est  hie  mampuli* 
geminus,  altera  pars  de  canoniealu  Hf 
seburgensi  smisso  litlerac  numero  .t- 
Altera  XI,  sunt  aulem  commendaiian« 
prinuipum  pro  canonicandis  et  una  prx* 
sentatio. 

Collegiafla,  nescio  quae,  pauxiünla,  liUent 
numero  IIII. 

Ad  pagos  universitaIJs  aliqua  miDUlnl) ''' 
que  mutila,  numero  III. 

Sunt  nulem  fere  üniversilateniH. 


Et 


t,  seu    capsa    T  e  r  t  i 
qiiinque  lascicuii. 


Lillenio  tausarum  carceris,  lilteris  XVI.  civium  ■violenloruiu  el  hoslium  Uo""" 

U'mipulus  pcrraagnus  diiorum  caplivorum  sitatis  lillerne  V. 

in  Barbei,  lilleris  XXXIIII.  Sunt  charlae  De  leslaroenlo  el  Iranscripliooe  boDon* 

principum  et  urbium.  doctoris  Wagken  elc. 

Quorundara  huius  oppidi  nomine  StoiLon  Wunsidel  el  KoburgÜ  duorum  buius«''^ 


Bornrb's  Indicbs.  697 

versilatis  magistrorom  causae  quaedam         posteros  exempli,  litteris  nomero  XVI. 

reliquiae,    causae    iuquam    pessirai    ad 
i^RAETER  haec  [hier  bricht  E  ab]  inest  et  Capsula  minuscula,  in  qua  clauc(nntur  sive 
Qsaot  indulta  super  carcere  ab  episcopis  Merseburgensibus  flll. 

LOCVLVS  ET  Capsula  QVARTA 

Fasciculis  sive  litterarum  manipuüs  X. 

kupri  vetüs  causa  et  de  ea  litterae  V.  Praesentationes  et  commendationes  ac  sti- 
'ascicuius   ingens  chartarum  de  singulis         pendia  XV. 

rebus  et  causis,  litteris  65.  Famosi  libelli,  XII. 

.nlonii  Margaritae  Hebraei  commendatio-  Cautiones  quietantiae   et  similes  syngra- 

nes,  IUI.  pbae,  litteris.  39. 

Ms  quodam  vulnerato  ab  Logaw'.  Invitationes  ad  unctiones  sive  coronationes 
Qstrumentum  de  quodam  saucio.  episcoporum,  IUI. 

Jterae  aliquot  de  sepultura  nuper  nata, 

liUerae.  VII. 

QVINTA  capsa. 
Octo  manipuli,  Dati  id  pessimo  Uoiversitatis  tempore. 

>eit.  6l   Pfintzinger    quondain  haec.  III.  Hedersdorffii  III. 

litterae.  Joannis  Bohemi  Zeleuity  XIII  litterlte. 

SValtheymiana  magno  numero  ex  levissi-  Hirsbergii  III  litterae. 

mis  iniciis  literae  XXXII  et  supplicalio-  Saltzingeri  IX  litterae. 

nes  ad  Caesarem  aliquot  impressae.  Hunoldi  atque  Aruoldi  VIII  litterae* 
»pilhausen.  XIII.  et  baccalariorum  iuris. 

Hiermit  scbliesst  der  ursprüngliche  Index.  Schon  Borner's  Nachfolger  schlugen 
ille  seine  Ermahnungen  in  den  Wind,  erst  als  Bomer  zum  zweiten  Male  Rector  ward, 
mg  er  das  bis  dahin  Eingelaufene  wieder  zusammen,  ordnete  es  und  verzeichnete  es. 
So  entstand 

SEXTA  SCAT. 

Fasciculus  primus,  litterarum  XVIII,  Rect.     Quartüs,  Pyrgallo  6  litt. 

Born.  Quintus,  Bornero  iterum,  9  litteris  utilibus, 

Secundus,  Steudlero  Reclore,  litt.  VI.  ceteri  extranei. 

Terfius,  Zcelero  XI  cum  quibusdam  extra- 

neis. 

SEPTIMA   CAPSVLA. 

ascicuius  primus,  Rect.  Born.,  eorum  quae         alphabeti  decem. 
ad  Reformationem  sunt  insignita  litteris 

Sicher  ist  mit  dem  letzten  Fascikel  ebenfalls  Borner^s  zweites,  wenn  nicht  gar 
ein  erstes,  aber  keinesfalls  sein  drittes  Rectoral  gemeint.  Nach  seinem  zweiten  ist 
[ichts  wieder  eingetragen  worden,  er  selbst  scheint  bei  seinem  dritten,  vielleicht  we- 
en  der  ihn  auch  ferner  noch  beschäftigenden  Angelegenheiten  des  Paulinums,  nicht 


Vn.  Zarncke,  urh.  Quellbn  k,  (i.  ii.  Umv.  LKtp/tti. 


die  Zeit  dazu  gefiinden  xa  haben,  und  keiner  seiner  Niichrolger  ist  der  EbrcD  gewesen, 
ihm  neclizuahmen.  Uas  freL  gelassene  P.-ipier  ist  unbenutzt  geblieben.  Ob  man  viel- 
leicht in  E  nachgetragen  hat,  l'ddst  sich  leider  nicht  entscheiden. 

AuT  dem  Slalle  vor  dem  Beginne  des  Index  selbst  schrieb  Borner  noch  Folgendes: 
His  itaque  hunc,  quein  dixi,  modum  digeslis  in  thecam  a  consilio  ad  hoc  äeae- 
tam  et  a  me  instruclam  in  vaporaric  mniinio  (appelletque  si  volel  Armarium  Archi- 
vum  But  Tabularium)  quibus  domi  et  ad  manuni  continuo  non  eget  ob  periculura  r»- 
ponat,  scilicct  tres  matriculas,  quosdam  libros  et  omnas  scalulas.  [am  Rande  'on 
Bomer's  Hand:  'immo  iDalriculae  duae  nianenl  scmper  in  6sco.'] 

Beddal  praetere.i  ralionem  universorum  lunc  cum  fiscum  visital  successori  et 
clavigeris,  lidcm  adco  Ruaiu  et  Guspicionem  omnem  liberel. 
Sequitur  nunc  aipbabeticus  rerum  ordo. 
Alphabeticus  index,  qui  sequilur,  semcl  relecliis  ex  praediclis  inlelligetur,  ul  .1. 
vel  ß.  Bit  über,  numerus  folium,  a,  vel  b.  latus  prius  aut  pxislerius.  scat.  scalub. 
fasc.  fasciculus,  sive  adsil  numerus  epistolae  sive  etiam  titulus  uKquis  rem  ipsam  iE^- 
dicans.  c  o  p.  copialis.  r  a  I  i  u  n.  f  i  s  c  i  rationarias  Ösci,  et  Sic  doinceps.    Qua  sanc  ra- 
tione  quicquid  ubique  est  in  publicis  et  noslris  hisce  libris  vel  Bcrip4is  sine  opera  uUt 
legenlis  occurral,  adeo  certo  ac  si  sit  vel  Plinü  vel  Sülini  Camertis  inde\.    Helepntnr 
bis  iterumve  tiluli  scaluüs  Inscripli  et  index  obiter  a  reclorc  percurrslur,  qua  viddicrt 
asuDludlne  cuncla  haud  difiiculter  intelligel. 

Darunter  von  der  Hand  Ttiammüller'B  (1519'') : 

Nota.  Slaluloruo]  liber,.  qai  in  hoc  praesenli  indice  allcgatur,  is  est,  non  qui  hoin  ' 
iiobis,  skd  proximo  saeCulo  fuil  in  usu. 

Aur  dorn  Innern  Docbel  von  &'  hal  Borner  noch  geschrieben : 
Noiarius  Universitalia  a  reclore  aocipit;  Formulare  germanicum  impressiim. 

Libelluol   forroularem   Werdeao    qubndam     Formolare  inslrunientorum. 
doQum  et  opus. 

it  Rande  : 


archivo (t)  universilali  per  (T)  legalum  (*l  d* 


Und  darunter  in  den  Ecken  ( 
in  der  einen : 

Decrelale  anliquum  iacet  (?)  in 
Worte  sind  fast  ganz  abgescheuert, 
in  der  andern; 

Est  et  arca  mediocris,  quam  una  cum  libris  rector  successori  ....(?) 
Unter  dem  obern  Hände  stehen  ausser  ein  paar  völlig  abgewischten  Worten,  a» 
denen  nur  noch  'XLTHI  {['  zu  erkennen  ist: 


XIV  1?)  n.    es    ar 

IX  a.  ex  arce  Lipcz« 

Darunter : 
Itectoratus  [drüber  . 
G  libro  fol.  <. 


0    Delitzsch    mcrcalu     VIII  Q.  Walpurgis  ex  Senatu  Lipseoä 

IX  (1.  Petri  Pauli  ex  arce  Lipsecsi. 
isi  simililcr.  VHI  11.  Uichaelis  ex  Senatu  Lipsenüi. 

L'hrieb  Borner:  'immo  ipsius  rcctoris']  oibncs  provenlus  quaenn"" 


Anonymi  Libeb  Oopialih. 
XI.     ANONYMI  LIBER  COPIALLS, 

So  nenne  ich  ein  auf  dem  UniversitStsarchive  aufbewahrte  I^^iCl 
16  gezahlte  Seiten,  Fol.  Papier,  von  denen  jetzt  die  ersten  8  HtnU%  «x» 
isammt  den  beiden  Deckeln  abgerissen  sind.    Es  ist  angelegt  urn  ^^  %t^^ 
ibrh.,  indem  das  jüngste  Document,  weiches  abschriftlich  in  ihm  «»4«^i^a 
ihr  1645  aufweist. 

Es  enthält  Abschriften  von  Urkunden,  Briefen,  Acten,  Compactatcn  ^*^,  i  j 
rmation,  fast  den  ganzen  Inhalt  des  'über  rerum  Paulinarum/  aber  hu%  4« 
itorum'  abgeschrieben. 

Die  Auswahl  ist  von  Interesse,  doch  scheint  sie  nur  von  einem  PrivatriM^«     •■ 
ivatzwecke  veranstaltet  zu  sein,  wenigstens  ist  es  mir  nicht  möglich  gew«M-i    m^ 
ente  aufzußnden,  aus  denen  geschlossen  werden  könnte,  das  Buch  habe  cin<fr  f  ;^ 
ty  einem  Collegium  oder  sonst  einer  Anstalt  oder  Behörde  angehört. 

liier  habe  ich  auf  das  Buch  um  deswillen  ausdrücklich  aufmerksam  gemacht   %^«' 
xfa  näher  zu  constatieren  ist,  ob  es  nicht  Abschriften  von  Documentcn  enthalii«  A  ^ 
sgenwärtig  verloren  sind. 


XII.  DAS  HAUPTSTAATSARCHIV  IN  DRESDEN. 

Das  Hauptstaatsafchiv  enthält  das  Material,  welches  die  Universität  Leipzig  be- 
ißt, unter  folgenden  Rubriken  geordnet  und  verzeichnet: 

1)  Die  Originalurkunden,  in  welcher  Abtheilung  jedoch  auch  Conceplo 

und  Abschriften  enthalten  sind.    Sie  sind  der  Reihe  nach  numeriert. 

2)  Die  Urkunden  des  Wittenberger  Gesammtarchi ves  (nur  bis 

zum  Jahre  t  i85  reichend),  in  welcher  Abtheilung  die  die  Universität  Leip- 
zig belrcfTcnden  Urkunden  eine  eigene  Unterabtheilung  ausmachen  (W.  A. 
Univ.  Leipzig). 

3)  Die  Actenbände,   meist  Briefe,   Gutachten   und  Concepte,  doch  aus- 

nahmsweise auch  Urkunden  geringeren  Werthes  enthaltend.  Seit  dem  Be- 
ginne der  Regierung  des  Het*zog  Georg  sind  die  Acten  sehr  vollständig 
aufbewahrt,  und  später  in  Folianten  von  massiger  Stärke  zusammenge- 
bunden. Es  wird  von  jener  Zeit  an  kaum  etwas  Erwähnenswerthes  vei^ 
loren  gegangen  sein ;  die  frühere  Zeit  dagegen  ist  nur  sehr  spärUch  ver- 
treten. Eine  Reibe  solcher  Actenbände  trägt  dieselbe  Nummer,  die  auf 
ihren  Standort  weist,  z.  B.  Loc.  10532,  es  ist  also  noch  ausser  dersel- 
ben der  Titel  des  bctreflcnden  Bandes  kurz  anzugeben. 
k)  Die  Extracte.  Diese,  erst  in  neuerer  Zeit  mit  grosser  Sorgsamkeit  ange- 
legt, erstrecken  sich  zum  Theile  auf  das  schon  in  den  obigen  Abtheüungen 
Enthaltene,  aber  auch  auf  andere  Quellen,  wie  Copialbücber  u.  A.  Aus 
diesem  Grunde  habe  ich  es  für  das  Angemessenste  gehalten,  den  die  Uni- 
versität Leipzig  betreffenden  Theil  dieser  Auszüge  vollständig  mitzutheilen, 
um  so  mehr,  da  die  Auswahl  des  Extrahierten  eine  sehr  angemessene  ist. 


700  F«.  Zarmke.  ubk.  Queues  z.  G.  d.  UNrv.  Leipzig. 


1 


Die  angefiihrlen  Verweisungen  genügen,  um  das  Documeol  in  Huupt- 

sladts.irchive  aufzufinden. 
Ich  hofTe  versichert  sein  zu  können,  dass  das  HaupUlaalsarcfaiv  nicbU  die  D|t 
versUUt  Leipzig  in  der  hier  behandelten  Periode  BelrelTendes  enlhSll.'was  uichl  ii 
nachstehenden  Verzeichnisse  aufgerührt  wUre.  Wenn  mir  dies  in  verbSlInissmSssig  kür- 
zer Zeit  festzuslellen  möglich  ward,  90  habe  ich  das  nichl  bloss  der  Vol Island igk eil  □■ 
Sorgsamkeit  der  Verzeichnisse  des  H.  Sl.  Archives  zu  danlien,  sondern  auch  der  Gefil- 
ligkeit  des  Direclors  desselben,  des  Herrn  Uinisterialralhes  von  Weber,  dem  ich  ir 
die  mir  gewährte  CnlerstüUung  zu  besonderem  Danke  verpDicblet  bin.  Alles  oach- 
stehend  Verzeichnele  habe  ich  selbsl  eingesehen. 

I.  ABTHEILUNG.     ORIGINALURKUNDEN. 

4.     4 4 OB.  V  IdusSeptembri».  —  Nr.  ä(74.  Pergament.  Lat.  Original. 

Bulla  conFiAHACio.-^is  Stcdii  almab  üniversitatis  LipcieksiL 
r  Echtheit  der  Urkunde  jedod 

1441.  Sooiiabeud  v.  Palm.  —  Scheint  cassierl  zu  sein.  Pap.  Abschrift  (oder  Concepl?.  I 
Copia  eines  Schiedes,  darinnen  Friedrich  und  Wilhelm,  Gebrüder,  Lani^l 
grafen  in  Thüringen  und  Harggrafen  zu  Ueissen',  die  zwischen  der  Poloi- 1 
sehen  und  Heissnischen  Nation  zu  Leipzig  also  beigelegen,  dass  künftig  iHe.l 
welche  im  Heissnischen  ßisibum  und  aus  der  Landgrafen  FürstenthuDi  ^U. 
zu  der  Heissnischen  Nation  gehören  sollen. 
4(47.  d.  7.  Octob.  —  Nr.  lOOt.  Papier.  Lat.  Concept. 

Literarum  per  quas  Joannes  Swiskaw,  decretorum  doclor,  rector  alm.  udi'.  J 
sl.  L.,  Hers,  dioec,  profiletur,  bouorabilem  viram  Gisskerum  Passfogcl  dia*  I 
universitalis  esse  membruoi  bene  meritum  atque  dignum.  I 

Concept  eines'signelum' zum  Zweck  eines  Prozesses  gegen  eloe  Reibe  vod  ' 
I'orsonen,  die  anfangs  nicht  rictiti):  geschrieben  niirden,   wurauf  corri^r^ 
und  andlich,  da  das  Hinzufteschrietieiie  sehr  unleserlich  ward,  hiaiu^««" 
wurde,  unten  nach  Schluss  des  Sl^jnelum  :   'Sic  debet  Stare',  worauf  daum 
Reihe  der  Namen  richtig  folgt. 

Auf  der  Rückseite  steht :    Dös  Johes  d'  werder  decanus   in  Uersi.  JUt"l(l^ 

gacöns. 

(159.  Sonntag  vor  Georgil  des  heil.  Märtyrers.  —  Nr.  T6D9.  Pgml.  Deutsch,  Original. 

Brief,  darinnen  die  Collegialen  des  grossen  Collegii  auf  d.  Dniv.  n 

L.  bekennen,  dass  sie  von  Hannsz  Hunzmeislern,  Burgern  zu  Dresidea  il> 

Heister  Pollconis  Docl.  in  der  Arznei  seei.  Teslamenlario  und  SeelenwSrttr, 

etl.  innen  benlemle  Bücher  empfangen,  'sub  sigillia.' 

1 467.  Nouig  Hart.  —  Nr.  799S.  Pergament.  Lat.  Origiaal. 

Bulla  Pauli  papae  II,  in  qua  venerabili  fratri  Episcopo  Uisnensi  et  dÜKM 
filio  PraepDsilo  Ecciesiao  Cizensis,  Numburg.  dioecesis,  aiandat,  ul,  ceileiiii- 
bus  vel  decedentibus  simul  vel  succcssivc  Iribus  maglstris  ex  duodecim  nU"  ' 
gistris  collegii  maioris,  quod  Lipsiae  est,  quarta  pars  rediluum  mi* 
gistrorum  elusdem  maioHs  collegii  pro  legenlibus  in  iure  civili  cüi^ 
cedalur  et  assignelnr,  iisquc  pro  suis  cedat  stipendiis  et  dictum  coilegium"' 
novem  dunlaxal  magislrös  reducatur :  non  obslante  primaeva  inslitatiooe  n-  ' 
lerisque  contrariis  quibuscunqae. 

Eihibita  Dobis  .  .  .  ducum  [tetltio  contioebat,  quod,  licet  .....  a  principi« 


♦ 


%  'Das  HauptstaatsabciIiv.  701 

•^  lamen  dicli  Stadii  per  illiuS''  universilatis  fündaiot'es  pro  doctoribas  in  iare  ci- 
vUi  qulla  sUpendia  ordhiata  veJ  assigoata  8ant,(SCKl  pro  legentibus  in  artibus 
liberalibus  certi  lunc  expressi  reddltus  pro  viginti  maglstris* 

1508.  Donnerstag  (?).nacK  Leonh.  —  Nr.  9494i>.  Pap.  Deutscb.  Concept. 

Herzog  GÖrgens  za  S^chszen  jfieue  Ordnung  und  Reformation  der  hoben 

Schulen  zu  Leipzig. 

Ein  Foliobog^,  von  dem  nur  4  */«  Seiten  beschrieben  sind.  Bebandelt  nur 
die  Einsetzung  der  Executores.  (Eigene  Verordnung?  Der  Anfang  lautet:  Nach 
deme  anch  Keyne  ordenunge  ane  .  .  .)  Anfangs  war  wohl  etwas  anderes  auf 
den  Bogen  bestimmt.  Mit  regelmässigeren  Zügen  steht  darüber  geschrieben 
'Reformation  der  Facultet  ArtiQ.'  Und  denn  der  Anfang:  Als  vmb  wale  Ein» 
dechants  viel  Irthumb  v  (damit  bricht  es  ab,  ist  nicht  weiter  geführt  aber  auch 
nicht  ausgestrichen.)  Vgl.  oben  S.«648,  u.  unten  S.  707,  3  fg. 

f  5.  . ,  ohne  Datum.  —  Gegenwärtig  in  Loc.  4  0538.  Pap.  Concept. 

Project  zu  einem  Vergleiche,  welchen  Herzog  (jeorg  zu  Sachszen  zwi- 
schen Biscboß*  Adolplien  zu  Merseburg,  Fürsten  zu  Anhalt  ^ines :  Rectori 
Magistris  und  Doctoribus  der  hohen  Schale  zu  Leipzig  andern  Th^ls  we- 
gen eines  PrivUegü  errichtet,  d^r  PSpstl.  Heiligkeit  gedachter  Universität 
in  po.  subconservatoris,  der  succession  ab  fntestato  und  des  Gericlits- 
Zwanges  ertheilet.  Wohl  vom  Jahre  ^549,  vgl.  S.  743,  Nr.  499  fg. 

4  Bogen  Folio,  3'/«  Seiten  beschrieben,  viel  ausgestrichen  und  corrigiert. 
An  einer  Stelle  von  anderer  Hand. 

4  532.  Am  Tage  trium  regum.  —  Nr.  4  0362.  Pap.  Abschrift. 

Matthias  Law,  Heyne  und  Stephan  Alemann,  Burgere  von  Magdeburg 

als  hierzu  gevollmächtigte  Gewaltliabere  quittiren  wegen   eine»  Haupt- 

Briefes^jiber  820  fl.,  so  Jacob  Lawens,  Vicarii  zu  Leipiüg,  Fandalton  und 

Testament  gewesen,  welche  sie  auf  Gregorii  Vorbecks  und  Thoiü.  Mauritii 

Doctom  gedachten  Lawns  testamentarien  Befehl  von  Decband  und  Dd.  der 

theol.  Faculrät  zu  Leipzig  gefordert  und  empfangen. 

Abgeschrieben  und  collatloniert  von  Egid.  Meissner,  welcher  sich  nennt 
'offenbaren  schreyber.'  'Er  war  Borner's  Schreiber^  derselbe  der  das'Copiale 
Magnum'  abzuschreiben  angefangen  hat. 

4548.  Donnerstag  nachd.  h.  Christag^d.  h.  29  Dece'mber^?).  ^Nr>.  4 4  932.  Perg.  Deutsch. 

Original. 
Verschreibung  Morilz'ens  Herzog  za  Sachsen  Kurfürst,  darin  er  den 
Stipendien  der  50  Studenten  der  beil.  Schrift  zu  Leipzig  6000  Fl.  Haupt- 
summe mit  300  fl.  jährlich  wiederkUuflichen  Zinsen  auf  dem  dosier  Bach 
bewilligt  und  verschreibt. 

Diese  Urkunde  ward  4  835  cassiert  und  gegen  Sproc.  landsch.  Obligationen 
ausgetauscht;  doch  ward  sie  nicht  vernichtet,  gemuss  einer  mit  Bleistift  auf 
derselben  notierten  Anordnung  :  Die  Erhaltung  dieser  Urkunde  wird  gewünscht. 

455$.  Sonnabend  nach  Laiirentii  d.  4  3.  Aug.  —  Nr.  44547.  Perg.  OrigrnäL 

M.  Hieronymi  Zynausz'^ns,  kais.  Notarii,  Instrument,  darinnen  er  be- 
zeuget, dass  der  Syndicus  der  Universität  Leipzig,  Dr.  Paul  Lobwasser, 
dem  Capitul  zu  Merseburg,  als  Siegemunden  von  Lindenau  Decbanten, 
Moriz  Boscn  Seniorn,  Lic.  Jobst  Mablern,  Lic.  Philip.  Arbofgasten  und 
Georg  Schlegeln,  D.  Job.  R eifschne^i dem  , anstatt  des  verstorbenen 
Sebastian,.  Edlen  von  Plota,  im  Namen  der  Universität  zum  Ganonico  no- 
miniert und  präsentiert,  die  Installation  aber  voki  dem  Capitul  bisz  zu  künf- 
tigen General-Capitul  differiert  worden. 

\bli«Ddl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissengcb.  III.  49 


702  Fn,  Zarm'.kr.  ibk.  Quillek  ?..  G.  d.  Usiv.  Leipzig. 

M       (.14«    a.  t'J.  Ncptembcr.  —  Sr.  M6)9.  —  Per)i.  OrigiHal. 

M.  Hieronymt  ZynnuM'ens,  Not.  piibt.  Instrnmcnt  über  des  Deehiiii™ 
SLflpiiuiid'a  von  LiiiJuiinu  wicdcrholle  Versiclierung,  ilass  er  erwjlmiFH 
Dr.  R<?ireiisclinciden]  aurküafligcm  Genenil-Caprlul  Nichts  verweigern  unll«. 
I».     I5SS,  (B,  Sr-pt.  -  Nr,  H(3B.  PerK.  Original. 

M.  Ilißronyml  Zynausz'ens,  NoI.  P.,  Instrument  über  die  auf  dtw  G«- 
ner;i]-C;.ipilul  von  denen  Capilubherreii  sbtjeschlagono  Iiietanstion  I)r.  Rci- 
ffliiachneiJiT's. 

Dto  fblgond«!!  OrilDnd(>n,  i\i^^  wie  Nr.  9,  1835  nusgelauselil  wunk»,  siiid  M 
Vomiciiliing  nicht  entganf^en.  Ich  führe  nach  den  Veneichnissen  des  llaupWaU» 
nrehivs']  ihren  Inlinit  nn  :  • 

I      f90S.    Drotdnn,  Ab.  jBcohl.  —  Perg.  Deutsch.  Original 

CönlirmnliOn  Herzog  GSocß's  zu  Saeh^en  der  Sliflunß  des  Cardinl 
Helcblor;  DiHchnffii  zu  Brixcn,  über  der  Stallt  Knmniti  adf  einen  beil 
diKcn  WiodorkilDr  um  ioOB  Uihir.  .ibgebaufte  tou  Klhlr.  JSlirlichcr  ZiC 
siuL,  diu  ilUlfli!  für  ßechnui  und  Docloren  d.  h.  5chrill\  der  Otiiven 
Leipzig  ia  bugaurung  der  FacuUÜt,  die  andere  HÜirte  für  G  UigiilK 
dcf  Cacultät  der  Crelen  Kiiiisle  „die  gri^sslou  Leclionon  zu  ksva" 
hexohlcn.. 

Ilipzu  gefifirlf  ilie  rulgenttu  Atuchrift .  , 

olmi>  Jtilir  linii  Uatum.  —  Pap.'  ALschrin. 

nie  };?sL-hivome  Ralhnisnoe  der  Stadt  KeaiiiiU  vefÜBuff^o  milHtRtf 
GiifTiP'ii*  zu  Sachszcn  Einwiltigung  Dcchanlcn  und  Doctor  der  BA 
üehnn  dir  ISbt.  UniverailUt  Loipzig  100  Rthlr.  >|lirlicher  Zinsen,  nl 
'aU«n  Ihi'cn  Stntltgiilh«n),  vor  lOUU  Hlhlr.  au  Gelde,  wiederLüuHirli- , 
>'9änd  i;  Dl#  Urkunden  vt>m  iahre  IGOS  und  f5l6,  die  oben  S.  St!  iniQ* 
kuiidvnverzelclmiss  der  DniversitUl  unler  Nr.  <  7  und  1 9  auf^pfülin  »d 
E6  hiltto  also  dort  hinziigefiigt  ie'ia  sollen,  itass  sie  I83i">  o.issl^nui' 
veriiidiiel  srtid. 

Endlich  cnthUll  dipse  Abtheilung  d6s  Hauptslaatsarchivos  noch  Absclirifi™  iü 
die  Slille  deü  <6.  JuhrhuiiJerlfi  gefertigt)  der  lallenden  Documcnte: 

I .  der  BuJIo  (Ic!>  Püpsles  Johann  XXIII.  vorn    Jahre    ( JI3  (oben  S.  Sil,  Nr  i' 
■  8',  der  Bulle  dos  Papstes  Martin  V,  vom  iabr  I  i  1 8  (ebenda  Nr.  8.) 
a.  der  Bulle  desselben  vom  Jahr  lil<  (ebenda  Nr.*9.) 
t,    Ouuneräla«  ii,  Barlh.  des  H.  Apostels  lAil.   Ypl.  oben  S.  313,  Nr.  1». 

Vertrag  zwischen  Kecl.  Uagislris  und  Pd.  der  Universität  Leipzig  ""* 
Dech.,  San.  und  Capil.  der  Stiftskirche  zu  Zeiz  •.  Thciles,  zu  welclier  f 
iliichle  UiiivernlSt,  nacli  Dr.  [lieron.  Dungersbeim  lüdlichnn  Abgug: '^ 
Joh.  Sawcrn  nominirel  und  prüsenlirel,  welcher  sich  aber  ilas  gettöhrili* 
Slaliilon-IÜeld  zu  «Hegen  geweigert. 


-L'nwbrli^  iii  Gebrauch  beiiiidliühcn  Verzciclinisse  Über  il»*  l''"!* 
Satliseii  ,  ,  ,  1.  Aijlh.  Origliialuikuiirteii.   *a,  Bd.  V.  El.  '->' 


Das  äaüptstaatsarcuiv.  703 

II.  ABTHEILÜNG.     WITTEMBERGER  GESAMMTARCHIV. 

(W.  Ar  ünivers.  Leipzig.) 

Sonntag  puriüc.  Mariae  4488.  —  Nr.  4.  Pap.  Deutsch.  Concept. 

Urkunde  Kf.  Friedricb*6  zu  Sachsen,  wodurch,  'den  Professoren  zu  Leipzig 
jährliche  Einkünfle  an  240  Schock  Groschen  auf  die  Stüdte*  Weissenfeis  und 
Torgau  elc.  überwiesen  werden.    Vgl.  S.  542,  Nr«  ff. 
Sonnabend  in  der  Pfingstwocbe  4446.  —  Nr.  2.  'Pap.  Deutsch.  Concept. 

Schreiben  Hz.  Wilhelms  zu  Sachsen  an  Rector,  Heister,  Ddktores  und  die 
ganze  Universität  des  Studii  zu  Leipzig,  wodurch  sie  wegen  des  auf  Jahresren- 
ten von  der  Stadt  Weissenfels  geinachten  Anspruchs  auf  reebtiiche  Auafühnin^ 
verwiesen  werden.  •  * 

Montag  nach  Trinitatis  o.  J.  —  Nr.  8.  Pap:  Deutsch.  Original. 

Schreiben 'der  Universität  Leipzig  (Hector,  Meister,  Dociores  und  ganze  Uni- 
versität zu  Leipzig  E.  Gn.  Capellan)  an  Kf.  Friedrich  zu  S.  um  Verwendung  bei 
Hl.  Wilhelm  zu  S.  wegen  Au.szahlung  ihrer  Jahresrenten  bei  der  Stadt 
Weissenfels. 

Donnerstag  nach  Kiliani  4  465.  — Nr.  4.  Pap.  Deutsch.  Original. 

Verwendungsschreiben  der  verwittweten  Herzogin  Margarethe  zu  S.  an  Kf. 
Ernst  und  Hz.  Albrecbt,  eine  von  den  Bischöfen  zu  Naumburg  und  zu  Merse- 
burg gemachte  neue  Einrichtung  bei  denä  Studium  zu  Leipzig,  nämlich  Nieder- 
,    Setzung  von  Examinatoren  zu  Prüfung  der  neuen  fiaccalaureanden  betr.,  nebst 
Glückwunsc^i  zur  Rückkehr. 

Es  hatte  sich  an  die  Herzogin  gewandt:  die  gantz  facultet  des  Studiums  zuLiptzk. 

1467.  —  Nr.  5.   Pap.    Deutsch.  Uebersetzung  der  oben  S.  700,  Nr.  5  angeführten  lat. 

Urkunde.  '  . 

Schreiben  des  Papstes  Paul  fV.  an  den  Bischof  zu  Meissen  und  den  Probst  zu 
Zeiz,  dass  die  Docloren  der  welüichcn  Rechte  auf  der  Uniyersität  Leipzig  mit 
dem  vierten  Theil  der  Stellen  in  dem  grossen  CoUegium  versehen  werden  sol- 
len, da  die  Stifter  der  Universität  ibncn  keinen  Gehalt  angewiesen, 
ohne  Datum.  —  Nr.  6.  Pap.  Deutsch.  Original. 

Durstellung  der  Beschwerden  der  Universität  Leipzig,  in  Beziehung  auf  städ- 
tische Verwaltung,  freien  Fleischmarkt  und  den  Fleischverkaof  überhaupt. 
Backen,  Weinverkauf,  Bier  u.  s.  w.  betr. 

Sonnabend  nach  Laurentii  1470.  — Nr.  8.  Pap.  Deutsch.  Original. 

Bericht  der  Universität  Leipzig  (Rector  und  Meister  desz  rats  der  hohen 
Schulen  zu  I^eipzig  Ew.  Gnaden  Kaplan)  an  Kf.  Ernst  und  Uz.  Albrecht  zu  S. 
über  dieselben  Beschwerden. 

Freitag  Caeciliae  1471.  —  Nr.  10.  Pap.  Deutsch.  Concept. 

Schreiben  (Kf.  Ernsl's  und  Hz.  Albrecht's  an  die  Universität)  um  Verfügung, 
dass  ihr  Mitglied,  Gabriel  Tlioiuas  von  Luckan,  den  gegen  die  Brüder  H.  und  B. 
von  Torgau  Herrn  zu  Zossen  vor  dem  geistlichen  Gerichte  erhobenen  Process 
einstelle  und  sich  an  die  ordentlichen  Gerichte  wende. 

am  Tajj;e  Vincentii  (6.  Juiiij  1472.  — Nr.  11.  Pap.  Deutsch.  Original. 

Schreiben  Hz.  Heinrich's  in  Schlesien  zu  Glogau  etc.'  an  Kf.  Ernst  und  Hz. 
Albrecht  zu  S.,  worin  er  in  Beziehun;^  auf  ein  an  die  Collegiaten  zu  Leipzig 

41>* 


Fb.  Zahncke,  .itrk.  Quellen  z.  G.  ».  Usiv.  LErrziG. 


Linier  Aniirohunp  lies  Verlustes  ihrer  Collegiaturen  ergangenes  Gebot,  iicli  ju 

Leipzig  aur^tuiiallen ,  uüi  Dispeasalion  für  seinen  Aril  D.  Gregor  iüldebränJ 

bitlel.  I 

.     vom  selben  Datimi.  —  Nr,  tl.  Pap.  DenlKb.  Original. 

Schreiben  desselben  an  de»  Obermarschall  H,  v.  Sehleinit):,  worin  vorsltlieiulf 
Bitte  empfohlen  wird. 
ohne  IMIiim.  —  Nr.as.  Papier.  UeuLuh.  Concept. 

Antwort  {Kf.  Ernsl'g  und  Hz.  AlbreehCs)  an  H/.  Heinrich  in  Sehiesjen 
die  gawünschle  Dispensaliou  doa  Heisters  Gr.  Uilbraiit  »on  der  VerpHrhliini. 
wegen  seiner  Collegi.ilur  sich  zu  Leipiig  sufzuballenr  abgeschlagen  wird. 
,     JionDiBg  nach  Andrea  U75,  —  Nr.  IS.  Papier.  Deutsch.  Concept. 

Schreiben  Kurfürsl  Kmst'g  und  ^.  Albrecht's  an  den  Probst  lu  Leipi4 
den  gegetr  Hans  von  Potenz  »uf  Klage  eines  StudeuIeD  zu  Leipiig,  Gre(il 
Bichau,  verliangencn  Bann  bis  zu  Austrag  der  Sache  aurztibeben. 
Mittwoch  nach  Jullnnoo  1(76,  —  Nr.  <4.   Papier.  Deutsch.  Concept. 

Uriiuiide  des  Obermar^challs  II.  von  SchleinilK  und  des  Kanzlers  J.  Schdtl 
über  eine  Abrede  zwischen  Gregorius  Bichau,  Sludcntei)  za  Leipzig,  und  fl*< 
von  Poleiiz  zu  Golz,  wonach  sie  ihren  nechlsstrell,  welcher  ¥on  ersterem  f 
(lem  Probst  zu  Leipzig  als  pSpstlicheni  Kichler  der  Dniversitüt  angebracht  «o^ 
den,  vor  den  säch^ischco  I^ürsten  zu  Augsburg  kommen  lassen  wollen. 
Diensla;;  nach  concept.  v.  J.  —  Nr.  IS,   Pap,  Deutscli.  Ctiecept. 

Schreiben  (Kf.  Emafs  und  Hz,  Albrecbl's  an  H.  v.  Polenz]  eHassene  Verwen- 
dung in  der  Sache  des  I,el2tem  mit  Gr.  Bichau,  und  eine  erfolgte  RelutiiM 
seines  Bannes  bis  Fastnächten  betrcITend. 
Dienstag  nach  Slephanl  prol,  1(76.  —  Nr.  16.  Papier,  Deutsch.  Concept. 

Schreiben  derselben  an  denselben,  worin  ein  ihm  angesetzter  Tag  zu  Ltif^ 
mit  Gr,  Bichau  zuritckgenommeii  wird, 
ohne  Datum,   —Nr.  t7.  Pap.  Deutsch.  Concept. 

Schreiben  [derselben  an  die  dniversitüt  Leipzig),  die  Erstreckung  eifwsrä?" 
zwischen  Gr,  Bichau  und  H.  v.  Polenz  bclrelTend. 
(3.  Mai  U7G,  — Nr.'IB.  Pap.  Deutsch.  Ahschrift. 

Ladiing  des  Prabsles  zu  St.  TbomS  in  Leipzig  an  J.  Apilz  zu  Lobda  .lufül^ 
des  Magister  Nicoliius  Grobilsch  von  Lobda. 

Die  Abwhrift  ist  von  Johaunes  Brandt  de  Rotenburga,  nol.  publicu*.  ^|l  »•** 

S,  6.17  und  6*8, 
ohne  Datum.  —  Nr,  S6,   Papier.  Deutscli.  Original, 

Blltschreibcri  H.  Apitz'ens  um  Schale  gegen  N.  Grobitzseh'ens  UlitemebaM>< 
ihn  vor.  das  geistliche  Gericht  zu  Leipzig  zu  ziehen, 
ohne  Dotum.^^  Nr.  13,  Deutscli,   Papier.  OriffinBl, 

Vcrzeichnlss  abwesender  Mitglieder  de.s  groi^sen  Coliegium,  des  Fürslen-C«*' 
Icgium  und  des  Frauen-Collegiiim.   Es  gcliörl  vielleicht  vor  Nr.  9. 

Es  lalltet     Die  >'aiJigcachribii  sein  absunles  zu   dem  b'rslenn  In  dem  ?"-*' 

Docior  Chrislotorus  Thyamo  von  der  Fre)Csladt. 
llgr  Johannes -Furchevra  probst  czu  SUilberck, 

In  dem  furstenn  CoIIokio. 
Doctor  Marcus  Ecullell  venn  nia^a<iv. 


Das  Hauptstaat^abchiv.      «  •  705 

lo  vnser*  (rawenn  CoU^o..  , 

Meister  Heioricus  Thyeme  veno  Freyeostadt. 
Meister  Gregorius  Hilbrant  vonn  Crossen. 
Meister  Erasmus  Meürer  vonn  Preslaw. 

Die  all  sein  absentes  gewest  vl^er  ein  Jar  Also  das  etzliob  tzu^y  Jar,  eizfich  trew 
Jar,  etzlich  vier  Jar^  etzHch  dor  vber  an  ein  ander  sein  vopn  der  vnro'si^te  gewest. 

Sonnabend  nacb  Omnium  sanct.  —  Nr.  23«.  Pap.  Deutsch.  Concept. 

Schreiben  au  die  Universität  Leipzig,  die  Abnahme  der  Universität,  die  Ab- 
wesenheit der  Collegiaten,  welche  bei  Strafe  einberufen  werden  sollen,  den 
Mangel  nützlicher  und  fleissiger  Vorlesungen  über  Astronomie  und  Mathematik 
u.  s.  w.  betreffend. 

Auf  der  Rückseite  ein  tthnliches  Schreiben  (verschiedenes  Concept)  ohne  Datum. 
Mittwoch  des  heil.  Kreuzes  Erfindung  4  480.  —  Nr.*  49.  Pap.  Deutsch.  OrigiDal. ' 

Yerwendungsschreiben  des  Königs  Blalhias  zu  Ung;ani  an.  Kf.  Ernst  und  Hz. 
Albrecht  für  den  Astrologen  des  erstem,  Haus  Tolhopf,  dass  ihm  die  EiakünfCe 

seiner  Collegiatur  bei  der  Universität  zu  Leipzig  gelassen  werden  mtfgen.  . 

« 

Donnerstag  nach  Exaltat.  crucis.  —  Nr.  20.  Pap.  Lat.  Original. 

Schreiben  der  Universität  Leipzig.  (Rector  et  universitas  studii -Lipcr)  an  den 
Canonikus  und  Kanzler  H.  Loubing,  dass  auf  gewisse  Forderungen  die  Univer- 
sität ihre  Meinung  durch  Abgeordnete  eröffnen  wird.  * 

ohne  Datum.  — Nr.  24.  Deutsch,  Pap.  Concept. 

Schreiben  au  die  Meisler  des  Raths  der  Universität  Leipzig,  gewisse  Irrungen 

betreffend,  worüber  nichts  Näheres  sich  findet. 

Auf  der  Rückseite  steht  ein  Schreiben  an  Peter  von  Ressenberg,  vorgefallene 
Plackereien. betreffend.  Vgl.  S.  74  4,  Nr.  93.  (?) 

ohne  Datum.  —  Nr.  24.  Papier.  Deutsch.  Cfoncept.. 

Schreiben  an  Rector  und  Meister  der  hohen  Schule  zu  Leipzig,  einen  Rechts- 
streit zwischen  K.  Zcecnau,  Bürgern  zu  Hain,  und  Thimo  Kitzscher,  Mitglied  der 
Universität,  betreffend. 

in.  ABTHEILUNG.     ACTENBÄNDE. 

I .  Die  folgenden  Bände  enthalten  nur  einzelnes  die  Universität  Betreffende. 

Loc.  4 053 f,  Leipziger  Händel  4  218  —  4  505. 
Enthält    4.  (Bl.  53.  54.  64.  62.):  Churfürst  Ernsten  und  Herzog  Albrecht  zu 
Sachsen  Vertrag  zwischen  der  Universität  und  dem  Rath,  und  ihr 
Schreiben  wegen  Aufruhrs  und  Aufläufe.    Anno  4  468.   ConcepL 
Vgl.  S.  642,  Nr.  4  5. 

2.  (Bl.  63 — 66.)  Der  Universität,  Röctors  und  Hohen  Schul,  Schreiben 
wegen  entstandener  Unruhe,  Kleidertracht  und  Andres.  Auch  Be« 
scheid  darauf.    Anno  4  482.  Resp.  Original  und  Concept. 

3.  (Bl.  4  05.)  Verordnung  des  Herzogs  Georg,  die  Reformation  der  Uni- 
versität betreffend.  Anno  4  498.  Concept. 

Hierin  findet  sich  auch  abermals  eine  Abschrift  der  Bulle  Johann's  XXllI.  vom  J.  444  9. 

Loc.  4  0408,  der  Fürsten  Schule  zu  Pforta  Einkommen  etc.  .  .  .  4  544 — 4  695. 
Enthält :  Der  Universität  zu  Leipzig  Inspection  Cura  und  Ordnung,  die  Chur- 
fürstliche   Schule   zur   Pfortten  'belangende,  gestellet  im  August 
Anno  4  546.  Vgl.  S.  545,  Nr.  40. 


706  Fii.  ZABsr.KE.  öl».  QPEI.I.ER  z.  G'.  D.  Usiv.  Leipzitt. 

i.  Die  folgcmlen  täo de  dagegen  enthnUen  eine  grosse  Hpnge  von  Aclenfliidnt, 
ilic  ilie  Univer»>ll>l  belrelTen,  so  dasa  eins  Verzeichnung  iler  einzelnen  Slürke  zii 
weit  rühren  würde. 

a.  Loc.  tO&Sl.    Iiei|>£i§ischii  Hündel  aulungende  der  Cluster,  llnhvrsilil«!!,  Farulli- 

len,  Präbendeii,  Geslitne  Privilegien ,  Ordnuniten.  Slalnie,  Hedip- 
maltoneD ;  SludoiileD  Unlust>  und  Tumult,  llandwergker,  Feslungh 
Bau  gemeiner  Sladt  und  RaUis  und  andere  Sachen,  liü.ÜI, 
(507.  15*)— 1S5.t.   15Ö3. 

b.  LoL'.  1053*.    Leipzlgisehe  HSiidel  nnno  UäS,  1Ö08  — 1639,  betreffend  dtr  Tnl- 

vereinil  TAnstien  zu  TorKau,  ilesgleicben  derselben  Anfang,  Autcch- 
men  und  PrMjeiiden,  inich  Canonicale  in  den  3  Stitflern,  der  3l 
Religions  AiigelegenliPKen,  Weichbild  und  Gerichte,  Gleit  alda  u 
ZQ  Ljuen  u.  s.  w. 

e.  Lue.  ioSZi.    LeipklgKche  Hünd«!.  Anno  fiH.  15(0.  1539 — lt. 
d.  Loö.  10538.    Lcipzigisobe  Hlindel  anno  lEIO  —  «6  betroffoiid  «-Ic.  Imingeu  ll 

der  üniversiliU  unlnr  Kii'li. 
C,  Loc.  10838.    LeipzigiEc.be  Hündel,  Anno  i:i*5  —  31. 

f.  Loc^  10538.    Irrungen  zwIscliPn  dem  BisdiolT  zu  Merseburg  und  der  Ünjven« 

Leipzig  wi>gen  des  Suljcoiisi'rvatoris,  der  SuccossJon  ab  '\vieM 

und  des  Gerich tszwinKcs.  Vgl.  S.  TOI,  Nr.  B. 
</.  Loc.  U153S     Acta,  die  Irrungen  des  Halb«  zu  Leipzig  mit  der  üniversilSlild«' 

puncto  dpr  JuftMlIction  IS31  — 1611. 
h.   LüC.  10531.    Die  der  Universität  iti  Leipzig  von  dem  Halbe  zu  Torgau  von  dl 

Haiul.  Pacht-Geldern  verschriebenen  Zinsen  belreirend,  inglcii 

die  CniverAitHt  zu  Leipzig  gegen  den  Balh  zu  Milwey'da  u.  i 

1632  — IS8S. 

1.  Loc.  t053G.    Die  Deslcllung  derer  Professorum  Tlicologiä  zu  Leipzig  bclr.  ISJSlt 
/.-,   Loc.  10535.    Abschied  zu  Naumburg.  1510,  belrcirmiil  u.  s.  w,  die  den  Pauli« 

Mönclieii  zu  Leipzig  vorenlhnllene  Terfflhiey  Hänszer  zu  EllMbo'ft 

Borna  und  Grafenhayiiicben  u.  Ä. 
/.  Loc.  lOSati.    Joacbinil  Cnmerarü  Beförderung  nach  Leipzig,  dessen  lÜdllichrD U^ 

gang  und  Wiederersetzung  »einer  Slelle  1511  —  4571. 
m.  toc.  IDS3ff.    Die  Ersetzung  dijrer  Proressionum  Joridicarunj  auf  der  Uuivwsili 

Leipzig,  ISieTg. 
n.  Lnc.  I(J~)3N,    Üie  DniversitSl  zu  Leipzig  gegen  den  Ralh  daselbst,  belretTend Hr 

SIeuern  unj  andere  Irrungen,  155(i  — 1633. 
0.  Loc.  I0Q35.    Handlung' belrelTend  die  der  üniversilas  zu  Leipzig  habende  prM^ 

.■  girle  Canonicale  zu  Merseburg  und  Zeiz.   1358—1565. 
II.  Ij)c.  t()?i36.    Acl:i,  die  Communiirit  oder  das  Coiiviclorium  zu  Leipzig  belrelTdi'l 

{noch  vor '(560). 
q.  ■].'<€.  I  053».    Die  Einklinflc  und  frrungen  nucli  Professiüiies  bei  der  philos,  F^^fol- 

llit  zu  Leipzig  U65— (TOP. 

3.    Von  JJön  BSmJcH  <lor  i'iir  die  Uiiiiersiliitsfroscljiclilo   wicJiIigsle   und  n-klM-    I 
ligftle  \M  der  Tnlgende,  der  in  der  Haupteache  die  npfomialinn  Georg's  enihnll.  '"' 
llielle  seinen  Inhalt  nachslehend  vollslnndig  ml),  soweit  er  die  UnivcrsilÜI  belriOI. 


Das  HAOfTSTAATSARCUIV. 


Loc.  f0532.    Leipzig,  Universität,  Rat hs  uqd  andere  II 5 ii<^ci 

Anno  1367  —  .  .  .  .  <ü37. 

3.  (BI.  3)    Vorschläge  zu  Reformation  der  Universität  zu  Leipzig,  nadi  Oa^u^t», 
'  einzelnen  Facultäten  —  betreflen  hauptsächlich  die  Verbindlichkeit  der  Wof^^*^!«!«, 
'  Anwesenheit,  die  zu  hallenden  Vorlesungen,  die  Zahl  der  Professoren,  ihr«  h*fho'i 
lg,  Abstellung  gewisser  gebräuchlicher  Mahlzeiten,  W^ahl  des  philosophi»chifu  hi, 
IS,  Bestellung  des  academischen  Concih'ums'u.  s.  w.,  Wahl  der  Collegiatcn  u.  «    w 
ipzig,  Dienstag  nach  Leonardi  1502. 

4.  (Bl.  4)    Ein  anderes  Exemplar  derselben  Vorschläge. 

5.  (BL  13)    Schreiben  oder  Bericht,  .  .  .  .,  worin  die  Gravamina  der  phiiosophi 
len  Facultät   vorgetragen   werden:    i)  der  theologischen  Facultäl  Ahmassung  äni 
ibl,  welche  bisher  der  philosophischen  Fncull'at  zugestanden,  und  2)  das  Recht  di;i- 
tentiaten,  Vorlesungen  zh  haltej),  die  zu  der  philosophischen  Facultät  gehören,  hetr. 

6.  (Bl.  i  4)    Ein  anderes  Exemplar  der  Vorschläge,  Nr.  3. 

7.  (Bl.  2  6)  Gemeine  gravamina  (aller  Faculläten),  worin  gebeten  wird,  den  Stu- 
pitan  das  Wohnen  in  Häusern  der  Bürger  und  das  Tragen  von  Waffen  zu  untcrHa- 
n,  desgleichen  die  besondere  Salarierung  des  Rectors  betreffend. 

8.  (Bl.  28)    Aufsatz  .  .  .  .,   worin   über  die  einzelnen  Puncte   ier  Reformation 
3,  in  wiefern  sie  beobachtet  worden  oder  nicht,  sowie  über  die  gravamina  theils 

*  philosophischen  Facultät  in  Betreff  der  Reception  der  Docenten,  ihrer  Prüfungen, 
istationen  u.  s.  w.,  theils.  der  ganzen  Universität,  über  das  Betragen  der  Studenten, 
{r  der  jungen  Docenten  und  der  Studenten  unanständige  Kleidung,  Versäumniss  des 
ttesdienstes  und  die  Vernachlässigung  des  Studiums  der  Philosophie  Nachrichten  ge^ 
>en  werden. 

9.  (Bl.  47)  Aufsatz  .  .  .  .,  welche  Puncte  der  Reformation  Nr.  3  bisher  nicht 
obachtet  worden  in  Ansehung  der  theologischen  Facultät,  die  Residenz  der  Collegia- 
I,  Besoldung  der  theologischen  Professoren  aus  den  Klöstern  und  die  Gattuijrgen  der 
riesungen  betreffend. 

4  0.  (Bl.  50)  Zusätze  zu  der  Reformation  der  Universität  zu  Leipzig,  worin  ver- 
loet  wird,  dass  die  Docenten  der  Medizin  ihre  Vorlesungen  selbst  halten,  bei  Exami*- 
>U8  Fieiss  verwenden  u.  s.  w.,  dass  die  Studenten  ohne  Erlaubniss  nicht  ausserhalb 
r  Collegien  wohnen  und  keine  Gewehre  tragen  sollen,  desgleichen  die  Bestellung  des 
demischen  Judiciums,  Berechnung  der  FacultUten  gegen  einander,  inscription  der 
denten  und  den  bei  Bestrafung  der  Studenten  zu  machenden  Unterschied  nach  ih- 
bisherigen  Aufführung  betreffend. 
i  t.   (Bl.  54)    Vorschrift  der  zu  haltenden  juristischen  Vprlesungen.  > 

1 1,  (BI.  5G)  Bittschrift  der  medicinischen  Facbltät  (an  Heczog  Georg  von  S.)  um 
Ordnung,  dass  keinem  andcrp,  als  einem  promovierten  Arzte  erlaubt  sein  solle,  zu 
cticicrcn,  dass  mit  den  Prandiis  eine  Aenderuilg  vorgenönimeu  werde,  und  dass  dfe 
oldung  dor  t  Collegiaten  aus  ihrer  Facultät  erhöht  werde. 

13.  (Bl.  57)  Gutachten,  wie  künftig  die  Promotionen  in  allen  Facultäten  einzu- 
iten  seien. 

t4.  (Bl.  59)  Verzeichniss  der  Vorlesungen  der  philosophischen  Facult^St  mit  den 
oen  der  Docenten  (rectore  Camiliano). 

15.  (Bl.  60)  Aufsatz,  wie  es  mit  den  Promotionen  der  theologischen  Fdcultät  ge- 
en  werden  solle.  .  \ 

16.  (BI.  61)    Aufsatz,  wie  es  mit  den  Promotionen  in  der  Juristenfacultät  gehalten      s 
•den  soll.  i 

17.  (Bl.  63)  Verzeichniss  der  Von  den  Docenten  der  philosophischen  Facultät 
»  stipendio  ex  testamento  Cardinalis  zu  haltenden  Vorlesungen.    Vgl.  S.  702. 

18.  (Bl.  66)  Nachrichten  über  die  2  auf  Collegiaturen  fundierten  Vorlesungen 
medicinischen  Facultät.  - 


7Q8  Fk.  Zarngke,  ürk.  Quellen,  je.«  6.  d.  Univ.  (Leipzig. 

■ 

4  9.  (b\.  67)  Anmerkungen  zu  mehreren  Artikeln  (einer  Reformation  derUnWer- 
sitäl  Leipzig)  enlhalten  die  Erklärungen  der  Professoren  auf  jene  Artikel. 

20.  (BI.  69>  Memorial  (der  philosophischen  Facultät  zu  Leipzig)  ao  Herzog  Geofg 
zu  Sachsen,  worin  gegen  die  dem  Yernehmeji  nach  beschlossene  Entsetzung  der  Col- 
legiaten  und  Senioren  im  *collegio  facultatis  artium'  Vorstellungen  gemacht  werden. 

tt.  (Bl.  70)  Anordnung  ,  .  ,  .,  die  Besetzung  des  Cohcilit  Aeademici  mit  dei 
Rector,  dem  Decan  und  4  Docenten  aus  allen  FacuJlSten  und  Nationen  betreffend. 

2i.  (Bl.  72)    Verzeichniss  der  in  allen  FacultSten  zu  haltenden  Voriesongen. 

23.  (Bl.  76)  Gemeine  Artikel  der  Uriiversitiit  —  die  Disciplin  der  Stadeotci^ 
die  Büchercensur^  die  Vertheilung  der  Besoldungen  nach  Nationen,  üniversitlü^ 
richtsbarkeit,  Promotionen  und  die  Vorlesungen,  sowie  die.  Residenz  der  Oocenteo  be 
treffend. 

24.  (Bl.  78)  Gemeine  Artikel  (einer  Reformation  der  UniversitSt) ,  die  knlM 
über  die  Studenten,  Besetzung  des  academischen  Conciliums  u.  8.  w.  betreffend^  i 
aus  Nr.  1 0  entnommen. 

r  « 

.   25.  (Bl.  8t)    Verzeichniss  der  Vorlesungen  in  der  medicinischen  Facolfit 
26.  (BI.  82)    Aufsatz,  wie  es  könAig  mit  den  Promotionen  in  der 
Facultät  gehalten  werden  solle. 

'  27.  (Bl.  83)  Vorschläge  der  Medicinischen  FacultSt,  wie  die  Voriesongen  dend- 
ben  einzurichten  seien,  nebst  vorausgeschickten  Nachrichten  über  die  bisher  fuodier- 
ten  Vorlesungen. 

28.  (Bl.  86)  Vorschläge  (der  JuristenfacultSt)  zu  VerSnderu/igen,  welche  mi te 
UniversitSt  vorzunehmen  seien,  nebst  Nachrichten  über  das  Haus  im  PSdagogio. 

29.  (Bl.  89)    Auszug  aus  der  Erneuerung ^nd  Vermehrung  der  Reformitioidtf 
Universüät,  die  Promotionen  in  der  philosophischen  FacultSt,  Vorlesungen,  Besttaf 
und  Betragen  der  Docenten  und  andere  Anordnungen  in  dtr  philosophischen  Fi 
betreffend;  die  Artikel,  welche  die  ganze  UniversitSt  überhaupt  betreffen«  sind 
in  Nr.  10. 

30.  (Bl.  95)    Ein  anderes  Exemplar  der  Zusätze  Nr.  10. 
df .  (Bl.  98)    Verzeichniss  der  zu  haltenden  Vorlesungen  in  der  pbilosopbiite 

Facultät. 

32.  (Bj.  100)  Aufsatz  (der  juristischen  FacuIlSt)  über  ^\e  Vorlesungen,  die  ii 
dieser  Facultät  gehalten  werden. 

33.  (Bl.  tos)  Verzeichniss  der  Vorlesungen,  die  in  der  theologischen  FacoBI 
nach  der  neuesten  Reformation  gehalten  werden. 

34.  (Bl.  f03)  Verzeichniss  der  Vorlesungen  die  in  der  theologischen  FacoitSt ge- 
halten werden  sollen. 

35.  (BI.  104)  Bericht  der  medicinischen  FcicuUSt  (an  Herzog  Georg  zu  Sachsen), 
worin  sie  das  Gutachten  fällen,  dass  mit  ihren  Vorlesungen  wohl  keiqe  VerSudennf; 
vorzunehmen  sein  mochte,  nebst  Verzeichniss  dieser  Vorlesungen. 

36.  (Bl.  105)  Verzeichniss  der  in  der  philosophischen  Facultät  zu  haltendes 
Vorlesungen  nebst  Anmerkungen  über  die  dabei  zu  beobachtende  Blethode. 

37.  (Bl.  -10  6'')    Verzeichniss  der  Unkosten  bei  Promolionen. 

38.  (Bl.  107)  Verzeichniss  der  in  der  theologischen  Facultät  zu  haltenden  Vor- 
lesungen. 

39.  (Bl.  108)    Verzeichniss  der  Vorlesungen  in  der  medicinischen  Facultät 

40.  'Bl.  109)  Aufsatz  des  Stadtrathas  zu  Leipzig,  worin  die  Ursachen  angegebea 
werden,  wodurch  die  UniversitSt  in  Abnahme  gerathen,  Verwaltung  des  ÜnivcrsitSt»- 
fonds  und  Collegialuren,  VernachlSssigung  der  Vorlesungen,  Einrichtung  der  Eiamioi 
u.  s.  w.  betreffend. 

41.  (Bl.  4  15)  Bericht  der  medicinischen  Facultät  (an  Herzog  Georg  zu  Sachsen) 
worin  sie  ihre  Gravamina  in  Betreff  geringer  Besoldung,  Unwissenheit  der  Slodenteo 
bei  ihrer  Ankunft  auf  der  Universität,  und  Ausübung  der  Arzneikunst  von  Landstrei- 
chern vortragen. 

42.  (Bl.  119)    Bericht    der  Universität    (an    Herzog  Georg   zu  Sachsen),  woria 


Das  U^MpsTAATSABcmv.  709 

am  Anweisnog  gewisser  Gebäude  und  anderer  Grundstücke  und  Einkünfte  bitten, 
bei  sie  sich  über  die  theologische  FacultSt  beschweren,  dass  dies^  alle  Collegiaturen 
sieb  zu  ziehen  suche. 

13,  (Bl.  tt3)  iremeine  Gebrechen  der  Universität  —  betreffen  hauptsSchlich  die 
iciplin  und  Stipendien  der  Studenten.  • 

44.  (Bl.  4  26)  Bericht  der  philosophischen  FacultSt  (an  Herrzog  Georg),  worin  sie 
b  über  der  jungen  Magister  und  Studenten  Betragen,  Kleidung,  Führung  von  Ge- 
ht,  sowie,  über  das  Forlgehen  vieler  Studenten  von  der  Universität  wegen  Nachläs- 
keit  der  Docetiten  beklagen,  de^igleichen  die  Universitätsgerichtsbarkeit  betreffend. 

45.  (dl.  129)  Gutachten  des  Ordinarius  über  die 'Gebrechen  der  Juristenfacullät, 
Irin  insbesondere  die  Disciplin  der  Studenten  und  die  Vorlesungen. 

46.  (Bl.  135)  Einzelne  AKikel  einer  Ordnung  für  die  Universität  Leipzig,  die  Ge- 
klsbarkeit,  den  Wohnort  der  UniversilStsverwandieOt  der  Studenten  Verbindlichkeit 
B  Disputationen  beizuwohnen^  Verbot,  Waffen  zu  tragen  und  der  Excesse,  Kleidung 
ff  Docenten  und  Studenten,  die  Promotionen,  Abwesenheit  der  Professoren,  Collegia- 
rhu  und  der  Collegiaten  Residenz,  Aufsicht  der  Professoren  über  die  Studenten  (vgl. 
'.  17),  Gastmale,  Concubinen,  Berechnung  der  Facultäten  untereinander  und  die  Ver- 
Uiessung  des  Fiscus,  endlich  die  Bestellung  des  academischen  Cdncils  betreffend« 
.4*7.  (Bl.  4  41)    Ein  anderes  Exemplar  der  vorstehende»  Artikel. 

48.  (Bl.  145)  Punkte  aus  der  Ordnung  für  die  Universität,  die  juristische  FacuUät 
ibesondere.  betreffend,  und  zwar  die  Wohnung  der  Studenten,  die  Vorlesungen,  die 
steUung  der  Facultätsassessoren,  Disciplin,  Kleidung,  vom  Ordinarius  zu  bestellendes  . 
«isislorium,  Disputationen,  Promotionen  und  Vorlesungen  betreffend. 

49.  Ein  ferneres  Exemplar  zu  Nr.  46  und  47. 

50.  (Bl.  t54)  Bericht  der  nicht  zur  Facultät  gehörigen  Magister  (an  Herzog 
10^)  jSber  die  Ursachen  des  Verfalles  der  Universität,  das  Betragen  der  Studenten, 
ni  Vernachlässigung  der  lateinischen  Sprache  und.  der  Pl^ilpaQpbvii^fiCwis^e  Beschwer- 
b  in  Ansehung  der  Vorlesungen,  Vorzug*  frer  sSchsischen^und^polnischAi  Nation  vor 
D  beiden  andern,  Besetzung  der  CoUegialuren  und  Verthei(ung  der  C^onicate  be- 
Aeod.  / 

51.  (fil.  4  60)  Aufsatz,  wie  die  Vorlesungen  der  juristischen  FacuUät  gehalten 
srdeB  sollen. 

52.  (Bl.  4  63)  Aufsatz  —  gleichfalls  die  Vorlesungen  der' juristischen  Facultät 
treffend. 

53.  (Bl.  4  64)  Gutachten  der  philosophischen  FaCultät  über  die  Einrichtung  ihrer 
»riesungen. 

54.  (Bl.  4  67)  Artikel  —  enthalten  ganz  kur^ß  Angaben  der  mit  der  Universität 
ipzig  übcfrhaupt  und  den  einzelnen  Facultäten  zu  machenden  Veränderungen. 

55.  (BL  4  7  4)  Statuten  der  mediciniscben  Facultät  zu  Leipzig,  aus  den  alten  Sta- 
!en  in  Ordnung  gebracht  und  erneuert  und  von  der  Facultät  angenommen :  innere 
iricbtung  der  Facultät,  Promotionen,  Verwaltung  des  Fiscus,  Vorlesungen  u.  s.  w. 
reffend.  (4  0.  Mai  4  503) 

56.  (Bl.  4  82)  Aufsatz,  enthält  eine  Sammlung  einiger  Statuten  der  Philosophi- 
en Facultät,  die  Verhältnisse  der  ausserordentlichen  Professoren  (?),  die  Aufnahme 
ii^se  Facultät  und  die  Wahl  und  das  Amt  des  Decans  betreffend. 

57.  (Bl.  4  87)    Erneuerte  Reformation    der   philosophischen  Facultät  zu  Leipzig, 
Wahl  des  Decans,  dessen  Besoldung,  ausserordentliche  Vorlesungen,  Mahlzeiten, 

icubinen,  Berechnungen  der  Facultäten  gegenseitig,  Examen,  Vorlesungen  und  Wahl 
Professoren  und  anderer  Universitätspersonen,  Promolionskosten,  Vicecanzellariat, 
sieht  auf  gehörige  Besucbung  der  Vorlesungen,  und  ^uf  die  StudeiUen  überhaupt, 
1  Berechnung  der  Facultäten  betreffend,  (vgl.  Nr.  46) 

58^  (Bl.  4  94)^  Dieselben  Artikel  lateinisch,  nur  mit  Weglassong  des  letzten. 

59.  (Bl.  200)    Gutachten über  die  Gebrechen  der  Universität  und  die  Ab- 

lung  derselben,  die  Missbräuche  bei  den  Collegiaturen  und  Canonicaten,  die  Vor- 
ingen der  einzelnen  Facultäten. 


^ 


7)0  Fft.  Zaiincke.  iiiiKVQtiEittf)«  ÄC,  DrllSiv,  Lsif^ic. 

60.  (Bl.  10  S}  Erneuerung  dor  Reformali  ein  der  JurrsleiifaculUil,  wie  Nr.  ix,  mhil 
rfon,  die  DniversiiSt  fm  Allgemeinen  betreffenden  Artikeln,  wie  in  Nr.  1 0,  woiu  jeilnii 
noch  einige  Arliitcl  hinzugeselzt  sind,  die  in  Nr.  üi  den  Anfung  raacheq. 

61-  (Bl,  H3)    Ver«eichnjss  der  Vorlesungen  der  juristischen  FacultSI. 

es.  (Bl,  9 1  G)  Anordnung,  wie  die  LeclionM  der  philosophischen  FacullSt  gebl- 
Imi  werden  sollen.         ■ 

63.  (Bl.  119)  Anordnung  und  VerSsderuDg  einiger  Vorlesongen  und  üebui^ 
in  der  Philologie, 

fil.  (Bl.  93(1)  Anordnung,  wie  die  philosophischen  nnd  andern  Voriesuneen p- 
halten  wetduii  sollen,  nicht  gleichhuleud  niil  Nr.  R!. 

OS.  (Bl.  !!l)  Anordnung  über  dte  Vorlesungen  in  der  philosophischen  FacnIDt, 
i^bünralls  abweicliend  von  Nr.  GS  und  64. 

66.  (Bl.  21*)    Yerzeichniss  der  Verbesserungen  der  jurislischen  Facullät, 

67.  (Bl.  3S6)    Gulsol)ien,wieeskünnigmitdenProiiiolloäen  gehalteHwerdeDMll| 

68.  (Bl.  118]  Ein  niiderea  Gutaclilen  über  denselben  Gegenstand,  von  dem  t«^ 
hergehenden  abweichend  nnd  auf  alle  FHcultSlen  sich  beziehend. 

69.  (DI.  130)  Gutachten,  wie  es  künhig  mit  den  I'romolionei)  in 'racultnle  artid 
gclMlIen  werden  solle. 

70.  (fli.  S3()  Verzt^hniss,  was  assumpli  oder  cursoros,  senlentlarii,  Licenliifr 
den  ui)d  Uot'loNiuilen 'ad  fiscnni  pro  difpensalione,  dem  Promotor  unil  ilcn  iilin^ 
Docloren  zu  be/.alilen  haben. 

71.  (Bl.  t.!!)    Ein  anderes  Exemplar  zu  Nr.  68. 
71.   (Ül.  33i)    Ein  ferneres  Exemplar. 
73.   (Bl.  S3G)    Aufsalz  —  enlh'Jlt  Vorscbrillen,  den  Rang  der  I heologi sehen, j>- 

rislischen.  und  medicinisuhen  Dodor^D,  die  In süfip Honen,  Collegialuren,  Vorlesutfli 
Über  Rhelorik  und  Poetik  und  die  Examina  belrefTend. 

7*.   (Bl.  S37)    Bericbl  (der  theologischen  FacullSl  an  Heraog  Georg) .  wenn 
gen  dis  neu«  Unlversitälsordnung  Einwendungen  gemacht  werden,  die  AnweL'unj 
JiiHstisähen  Studenten  an  den  Ordinarius,  und  ihre  Wohnung,  die  Eintheitung  der 
vorsilBt  nach  Nationen,  die  Verlheilung  der  Collegialuicn,  den  Rang  der  jurislild^ 
Bsocalaureen,  Kleidung  der  Docloren  und  das  'conciiimn  ucsdcoiicum'  belrefTend. 

75.  IBI.ÜI)    Berii-hl  .  .  .  (au  Herzog  GoorR) ,  worin  gegen  die  Ef1h«lijn| 
CoUegiaturen  an  Sluilenlon,  ferner  wegen  der  Einllieilung  nach  Nationen.  WöIhiuib 
juristischer  Docenten  im  l'ürslencoilegium,  und  gleichmässige  Verlheilung  der  1^ 
lyren  (nebst  Nachrichten  über  die  Einrichlung  der  Collegialnren) ,  VorslellungEii  ff 
macht  werden. 

76.  (Ui.  tS!)    Ein  anderes  Exemplar  des  Auszugs  Nr.  9S;  doch  bei  diesen 
hiulen  einige  Arlikcl  und  viele  sind  uusgeslHelien. 

T7.  (Bl.  S68)  Auszug  .nus  der  erneuerten  Reform.-ilion  der  UniversilSt,  die'iK»" 
logische  F^culiai  und  zwar  die  Besidena  der  Collegiatcn,  die  Besoldung  zweier  N- 
fessoren  aus  dorn  Prodigerkloster,  Strenge  bei  Promolionen  uud  die  Voriesungen^ 
treffend. 

78.  [Bl.  961)  Erneuerung  dar  Ordnung  der  Juristenfacull&l ,  gteicIiiauK"' 
deulsch,  wie  Nr.  IS  lateinisch. 

79.  (Bl.  96S)  Anordnung,  wie  es  kiJnnig  In  der  Jurislenfacullät  mit  V/oini* 
iler  Studenten,  den  Vorlosungen,  den  Be.soldungen  der  Professoren,  den  'aclibus  f^ü' 
eis,'  dem  von  dem  Ordinarius  alle  Vierleljjihre  anzusletleuden  Consistorium  u.s.w  ^ 
trMeii  werden  soll. 

80.  (Bl,  i67)  Einige  Artikel  aus  der  Heform  der  Iheologischen  FBCulßl,  bl«* 
nisrh.  die  alle  In  Nr.  77  enlhülleii  sind. 

Hl.  (ül.  2  6»]  Ein  anderes  Exemplar  der  Reform  der  JurisIcnfarullSI,  wieKt."*' 
nur  duss  bei  diesem  hinten  noch  ein  Artikel  wegen  des  Ranges  der  Doeeolen  bb'* 
einander  angefangen  ist. 

81.  (Bi.  S7SJ  Gemeine  Artikel  der  Hoform  der  Universiläi,  diu  alle  in  Nr.  !<>•■ 
17  und  GO  enthalten  sind. 


Das  Hauptstaatsarc^hiv.  7H 

83.  (Bl.  176)  Artikel  der  Rerorm  der  medicirtis^hon  FacuHSt,  in  Nr.  10,  zu  An^ 
;  enthallcn,  jedoch  lateinisch,  auch  ist  zuletzt  noch  ein  Artikel,  die  Gegenwert  der 
toreD  und  Licedtiaten  bei  'aetibus  publicis'  betreffend. 

»4.(61.277)    Dieselben  ArHkel  deutsch. 

M.  (Bl.  278)    Ein  anderes  Exemplar  zu  Nr.  89. 

93.  (Bl.  287)  Vertrag  zwischen  dein  Bischof  von  Risenberg  an  i^neia>  der  Uni- 
itSI  und  dem  Stadtratlie  zu  Leipzig  am  andern  Theile*  wegen  100  Fl.  jährlicher 
ise/ welche  der  Bischof  Joh.  v.  Risenberg  für  2000  Fl.  gbkaoft,  und  welebe  zu  Stif- 
;  eines  Collegiums  bestimmt  gewesen.   1503. 

94.  (DI.  288)  Eine  andere  Abschrift  desselben  Vertrags  (Sonntag  nach  Epipha- 
1503).  • 

95.  (Bl.  2^9)  DecTet  Herzog  Georg's  über  dieselbe  Irrung,  in  welchem  Decrete 
»ch  über  die  streitigen  100  Fl.  jährlich  Zinses  anders  bestimmt  wird,  als  in  vor- 
lendem  Vertrage.  Leipzig,  Freitag  der  heil.  3  Könige  Tagf  1503. 

99.  (Bl.  2^9)  ürkuqde  Herzog  Georg's  zu  Sachsen,  worin  dem  Stadtratbe  zu 
izig  für  die  Abtretung  des  sogenannten  alten  Marstalls  auf  der  Hitterstrasse  an  die 
iosophische  Facullät,  welche  darauf  das  Peterscollegium  an  die  Juristen/acultät  ab- 
Men,  das  Haus  bei  der  Peterskirche,  welches  bisher  der  JuristenfaciiltSt  gehörte, 
sehrieben  wird.  Leipzig,  Dienstag  1504. 

101.  (Bh  302)  Urkunde  Herzog  Georg's  zu  Sachsen  über  eine  üebereinkunfl  mit 
I  Coltegiatcn  zu  Leipzig,  vermöge  dessen  statt  der  beiden,'  zwei  Juristen  zu  erthei- 
den,  Colleginturen,  damit  die  Juristen  von  den  andern  getrennt  sein  mögen,  jährlich 
Schock  20  gr.  für  2  juristische  Professoren  gezahlt  werden  «ojlen.  Leipzig,  Don- 
-stag  nach  Gahi  1504. 

113.  (Bl.  321)  Urkunde  Herzog  Georg'.s  zu  S.ichsen  darüber,  dass  das  Ifloster 
Thomae  zu  Leipzig  zu  dem  Bau  eines  Hauses  für  die  Juristenfacultat  200  Fl.  beige- 
ben, dagegen  dieses  KloHer  von  dem  bisher  darin  gehaltenen  juristischen  Aucfitorium 
neii  werden  soll.    Donncrstag^  nach  Djonysii  1508. 

12^.  (Bl.  337)  Verschreibung  Herzog  Georg's  zu  Sachsen  an  die  Universität  zu 
►tig  über  15  Fl.  jährlicher  Zinsen^aus  dem  Amte  Dehfzsch,  welche  er  an  dieselbe 
300  Fl.  auf  Wiederkauf  verkauft.    Am  Tage  dfer  hdl.  3  Könige  1508. 

125.  (Bl.  340)  Schreiben  (Herzog  Georg's.  zu  Sachsen)  an  dem  Erzbischof  zu 
tieburg,  worin  dieser  gebeten  wird,  zu  vermitteln,  dass  der  Abt  zu  Zinne  von  sei- 
i  Vorhaben,  zu  Erbauung  eines  neuen  Gebäudes  auf  der  Universität  zu  Frankfurt 
utragen,  abstelle,  w^eil  dadurch  der  Universität  Leipzig  Athrgch  geschehe.  Leipzig, 
niag  nach  circumcis.    (150)8. 

132.  (Bl.  348)  Aufsatz  der  nicht  zur  philosophischen  Facultill  gehörenden  Ma- 
ir,  worin  sie  .über  die  Anmassungon  der  Kacullislen  versciüedene  Beschwerde  füh- 

dass  dieselben  nicht,  der  Vorschrift  gemäss,  nach  15  Jahren  aus  der  Facullät  her- 
gehen, die  Haltung  der  Disputationen,  das  Decanatsamt  u.  s.  w.  betreffend. 

133.  (Bl.  3ü0j  Bericht  der  theorogischen  Facullät  an  Herzog  Georg  zu  Sachsen, 
in  sie  ihre  gravamina  vortragen ,  die  Altersschwäche  ihres  jetzigen  Decans,  die 
ionem  circularera'  und  andere  Vorlesungen,  die  Nachlässigkeit  der  Cursoren  und 
tenliarien,  und  die  Unkosten  bei  Promotionen  betreöend. 

134.  (Bl.  351)  Zettel,  auf  welchen  die 'gravamina  der  einzelnen  Nationen  ganz 
5  angegeben  sind.  • 

137.  (Bl.  356)  Gravamina  der  sächsischen  Nation,  die  Disciplin,  die  Rectorwahl, 
Kleidung  und  Gewehrlragcn,  Vcj-wallung  der  Universilälsehikünfte,  Regierung  der 
osophischen  Facull^it,  Disputationen  imd  das  academische  Concilium  betreffend. 

142.  (Bl.  364)  Bericht  des  Capellan's  ...  an  Herzog  Georg  zu  Sachsen  über  die 
rechen  der  Universität  Leipzig,  die  Jugend  der  Rectoren,  die  Promovierung  unge- 
ter  Leute,  und  dass  Niemand  zugleich  beides,  Facullist  und  Collegiat,  sein,  sollte, 
effend. 

143.  (Bl.  365)    Herzog  Georg's  zu  Sachsen  Confirmation  einer  Stiftung  des  Gar- 


Tfi  Fr.  ZABNtKE,  tiim.  Oükue!«  z.  G.  d.  Umv.  Lbifzic. 

(liiialbiscborB  Melchior  zu  Brixon  an  100  F\.  Jäbrliuber  ZinsseKom   Bellen  lier  lJiijtet> 
sitStUiptiB-  Vgl.  S.  70!. 

tu.  (Bl.  368)  Berichl  der  Jurislonfacuhät  an  den  Herzog  Georg  zu  Sackten, 
worin  gegen  die  ihnen  nugesandle  Ordnung  unJ  ReformatiOD  Jer  CniversilSl  Eiowen- 
Jungen  gemacht  werden,  die  Collegialuren  und  andere  Eiukünrte  und  die  Beslelluij; 
des  'collegij  sca|jeniici'  betreffend. 

U5.  (BL  37  ()  Brief.  ...  an  D.  Dietrich  von  Werlhern  über  die  Art.  wie  dit 
theologische  und  juristische  Fiicullüt  durch  eine  andere  Einrichtung  der  Colle^iaiun» 
verglichen  werden  könnten. 

1(6.  (Bl.  37!)  Bericht  des  Sladlralhs  zu  Leipzig  an  den  Herzog  Georg  zu  Sdi-| 
sen  auf  der  Studenten  Beschwerde  (Nr.  1 17)  wegen  ihrer  Händel  oiil  den  H.-indwerliRii. 

t(7.  (BL  373)  Aufsalz  —  enthalt  die  Beschwerden  der  Studenten  in  Letpii 
iiher  ihre  IIBndel  mit  den  Handwerkern  und  dass  ihnen  keine  Hülfe  geschafft  werde,  i 

153.  (BL  38 ()  Berichl  der  UniverHiIät  zu  Leipzig  an  Herzog  Georg  zu  Saclu^ 
worin  über  die  Universilätsgebäude  verschiedene  Nachrichten  gegeben  werden.  Uir^ 
zig,  Dienstag  nach  Martini  1513. 

165.  [Bl.  iO!)  Crltunde  Herzog  üeorg's  tu  Sachsen,  worin  der  {>hilosapbifclilfe 
FacullSI  zu  Leipzig  das  neue  Haus  neben  dem  grossen  Collegium  verschriebeu  wod-lj 
Leipzig,  Montag  nach  Cantate  I6<6.  i 

f  66.  [Bl.  (OS)  Bericht  der  Collegialen  Unser  lieben  Frauen  Collegieu  zu  lam 
an  Herzog  Georg  zu  Sachsen,  worin  gegen  die  Verordnung,  dass  alle  gemein$cbi<ll^ 
ihen  Acte  der  Universität  in  'coHegio  majori,"  und  auch  alle  Promolionen  in  ein* 
Ilnuse  gehalten  werden  sollen,  stall  dass  sonst  dergleichen  in  allen  CollegieD  gelulM 
worden,  Vorstellungen  gemacht  werden.    Leipzig,  Dienstag  nach  Ma'uritü  tSIS. 

167.  [Bl.  (OS)  Aufsatz  —  enthält  verschiedene  Nachrichten,  wie  es  bisher  tf 
den  Promotionsgeldern  zu  Leipzig  gehalten  und  was  darüber  für  Verträge  auFgrridiU 
worden.  • 

(6S.  (Bl.  (09)  Bericht  der  Collegialen  des  grossen  Colleßlums  xu,  Leipi^  1 
Herzog  Georg  zu  Sachsen,  worin  sie  zu  deducieren  suchen,  dass  die  phil090pbif4 
FacultSI  verbunden  sei,  an  keinem  andern  Orte  als  in  dem  grossen  Cüllegium  die  E>^ 
mina  zu  hallen.  Leipzig,  Sonntag  nach  Viti,  1315. 

(69.  (Bl.  (H  und  (l()  Autsatz  —  enthält  Namen  von  BiiAern,  über  »M 
Vorlesungen  zu  halten  seien  oder  gehallen  werden,  'pro  baccalaurealo'  oder  pro"*- 
gieterio.' 

170.  [Bl.  (I!)  Schreiben  .  .  .,  worin  Vorschläge  wogen  Reformatioo  der  Cut* 
versität  Leipzig  golhan  werden,  die  Professoren  um  ihr  Gutachten  zu  fragen. 

471.  [Bl.  (15]  Billsuhreiben  Malhins  und  Paul  Law,  Studenten  zu  Leipii«,> 
Herzog  Georg  zu  Sachsen  um  Erlass  der  Anhörung  gewisser  theologischer  Vorie«* 
geo,  welche  den  Perciplenten  des  von  Jacob  Law  gestiAeten  Stipendiums  verbünd 
seien,  unter  Beschwerden  über  die  Art,  wie  diese  Vorlesungen  gehallen  würden.  V^ 
woch  nach  Francisci,  ISI6. 

173.  (BL  HS)  Schreiben  [eines  Professors  der  Theologie]  an  den  Reclor  « 
UniversitSI,  worin  der  theologischen  FacultSl  Meinung  Über  gewisse  mit  den  VoilesaD' 
gen,  insbesondere  der  Scntentiarien  und  Cursoren,  vorzunebnieDde  Veräudcrunp* 
eröffnet  wird. 

I7i.  (Bl.  (19)  Aufsatz,  in  welchem  die  Beschwerden  der  einzelnen  Facul** 
ganz  kur^  veczeichnet  sind. 

175.  (Bl  (40]  Verzeichniss  der  von  den  Competenten  pro  magisterio  nudp"  , 
baccataorealu  zu  hörenden  Vorlesungen.  | 

(76.  (Bl.  ili)    Ein  anderes  Exemplar  der  Beschwerden  Nr.  1(7, 

(77.  (Bl.  (3()  Berichl  der  polnisclieii  N.ition  (an  Herzog  Georg]  über  ge"«  I 
ttiil  der  Universilül  vorzunehmende  VerSndenmgen;  1)  das  iudiciuni  araJemifiP' 
3)  liie  Einführung  besserer  Sillen  und  die  Handel  der  Studenten  mit  den  Bürgern,  M^ 
3)  die  Verbesserung  der  Studien  betreffend. 

I7ä.  (Bl.  (S6)   Bericht  der  Deputierten  der  philosophischen  FacullSt  aoBerKf 


Da8  Hauptstaatsabchiv.  713 

• 

irg  zu  Sachsen,  Worin  verschiedene  Besclyverden  geführt  werden,  den  Rang  der 
losophischen  Vorlesimgen,  Aufnahme  der  jungen  Magister  in  die*  FacuItSt,  Kleidung 
I  Beiragen  derselben  lind  der  Studenten  betreffend. 

179.  (Bl.  ii9)'  Zettel  —  YeränSerungen  betreflend;  welche  mit  den  Vorlesungen 
besoldeten  Docenten,  und  mit  den  Disputationen  und  dem  Oecanate  der  Iheologi- 

en  FacultSt  voi'zunehmen  seien. 

180.  (BJ.  430]  Verzeichniss  von  Vorlesungen  aus  der  theologischen  Facultät 
n  Cardinal  und  Bischof  von  Brixen  unterzeichnet.) 

48  4.  (Bl.  432)  Vorhaltung  der  fürstlichen* Commissarien  an  die  gesaromte  üni- 
silSt  (zu  Leipzig)  auf  des  Stadtraths  daselbst  Beschwerde  über  die  von  ihnen  gestif- 
m  Händel  und  Schlägereien. 

I8S.  (Bl.  434)  Memorial  (der  philosophischen  FacultSt)  zu  Leipzig  an  Herzog 
H^  zu  Sachsen,  worin  um  ein  Stipendium  für  Ricli.  Grocus,  Prof.  der  grieohischen 
r»ebe,  gebeten  wird,  in  Bea^iehung  auf  einen  Ruf  nach  Böhmen,  welchen  derselbe 
lallen.  Leipzig  tS.  März  v.  J. 

483.  (Bl.  435)  Bericht  der  UniversitSt  zu  Leipzig  an  Herzog  Georg,  worin  die 
idhwerden  der  Studenten,  als  ob  ihnen >  von  den  Professoren  zu  viel  Unkosten  ge- 
Mdil  und  Strafen  auferlegt  wurden,  beantwortet  werden.  Leipzig,  Sonntag  Jubilate 
kif. 

492.  (Bl.  450)  Rescripl  Herzog  Georg's  zu  Sachsen  an  die  Universität  zu  Leipzig, 
idsrch  anbefohlen  wird.  Acht  zu  haben,  dass  die  jeder  ^einzelnen  Facultät  auf  ihre 
iiamina  ertheilten  Resolutionen  beobachtet  werden.  Leipzig,  Freitag  nach  Lätare  4  519. 

493.  (Bl.  450)  Rescript  Herzog  Georg's  zu  Sachsen  an  die  theologische  Facultät 
1  Leipzig,  die  mit  ihren  Vorlesungen  vorzunehmenden  Verminderungen  betreffend, 
nsden,  Fi*eilag  nach  Lätare  4  54  9. 

Beilage:  Vorschrift,  wie  die  Vorlesungen  in  der  theologischen  Facultät  ge- 
halten werden  sollen. 
4  94.  (Bl.  452)    Rescript  Herzog  Georg's  zu  Sachsen  an  die  juristische  Facultät, 
jiclifalls  die  mit  ihren  Vorlesungen  vorzunehmenden  Veränderungen,  desgleichen  die 
Mdungen  dafür  betreffend.    Dresden,  Freitag  nach  Lätare  4  549. 

4  95.  Rescript ....  an  die  medicinische  Facultät  ähnlichen  Inhalts  ibid.  eod.  452**. 
4  96.  (Bl.  454)   Desgleichen  an  die  philosophische  Facultät  ibid.  eod. 
497.  (Bl.  455)    Zettel  . . .,  einige  Anmerkungen  übei  die  Vorlesungen  (der  theo- 
^chen  FacuUätj  und  die  Namen  der  Professoren  enthaltend. 

198.  Vorschrift,  wie  die  Vorlesungen  In  der  theologischen  Facultät  gehalten  wer- 
sollen  (wie  die  Beilage  zu  Nr.  4  93). 

199.  (Bl.  457)  Schreiben  des  Bischofs  Adolf  zu  Merseburg  an  Herzog* Georg  zu 
Hsen,  worin  er  sich  erbietet,  vor  dem  Herzoge  gütliche  Verhandlung  mit  der  Uni- 
^Ität  zu  Leipzig  wegen  seiner  Irrungen  über  die  von  derselben  eHangten,  seinem 
^  nachtheiligen.  Päpstlichen  Privilegien  zu  pflegen.  Merseburg,  Freitag  nach  Jacobi 
1  9.  .  ' 

200.  (Bl.  458)  Antwortschreiben  des  Herzogs  hierauf,  worin  der  Vorschlag,  we*- 
t  dieser  Sache  eine  gütliche  Unterhaltung  zu  halten,  angenommen  wird.  Dresden, 
inabend  nach  Vinc.  Petri  4  54  9. 

'201.  (Bl.  459)  Executionsurtheil  des  Probstes  de  petra  sancta,  Bartholomäus 
Ciatius,  in  Sachen  des  Bischofs  Adolf  zu  Merseburg  und  der  Universität  zu  Leipzig 
gen  der  Anwendung  des  von  den  ab  intestato  verstorbenen  Studenten  zurückgelas- 
en  MobjliarvermÖgens  —  4  549. 

203.  (Bl.  46 f)  Bericht  des  Ritters  Cäsar  Pflug  an  Herzog  Georg  über  verschie- 
le  Verhandlungen,  die  er  zu  Merseburg  gepflogen,  gewisse  Schuldfbrderungen,  den 
Ktausch  des  Dorfes  Lindenau  gegen  Zocher  an  den  Bischof  zu  Merseburg,  der  medi- 
iscben  Facultät,  Noricum,  seinen  Stand  zu  restituieren,  die  Rechnung  der  Stadt  De- 
Bch  und  gewisse  Privat-  und  Schuldsachen  betreffend.    Montag  Valentini  4  54  9. 

204.  (Bl.  462)  Rescript  Herzog  Georg's  an  Cäsar  Pflug,  worin  auf  alle  Puncto  des 
stehenden  Berichtes  Resolution  ertheilt  wird.   Dresden^  Freitag  nach  Jubilate  4  54  9. 


Leipzig  und  dem  Ralh  da 


Leipzig  weg« 


UnnUg  nnch  Urbani  (16.  Mai). 

Ordnung  zwischen  jer  OniversiliK  und  dem  Ralh  z 
Bierscbunks. 

Vniv.  H.  VM.  75.  Fol.  eg>'.  (Ilkr  \v'lrd  «'obl  ein  VeraebcD 

ExtractTD  vOTeegangon  sein  rnid  Nr.  1  niuhts  anderes  som  Hls  Kr,  1  1 

.'  Guido,  SD  der  Dniversil 
Leipzig  atiS  der  Stodi  Wcisscntels  verschrieben ;  6)  die  von  Lcipiig  i 
des  Bicrzolls  zu  Weissenfels,  <elc.  17)  Aas  Geld,  dsliir  sich  die  xen 
zig  gegen  die  von  Erfurt  wegen  Herzog  Priedr.  und  Wilh.  zu  Saclisei 
sulirieben  elc. 


Montag  a  Anloö.  (n.  Jan.) 

Kurf.  Friedricb's  Schied  zwiscben  der  Uuivcrsillit  ^.eipzig  uud  dm 
daselbst  in  Juristliolions-  und  anderoii  Irrungen. 
tnivers.  3t.  Vol.  15,  fol.  ii': 

Millwocb  nach  Bricdi  )f  >.  Nov.). 

Herzog  Friedrich'«  zu  Sncbsen  Vcrschrcibung,  krafl  welcher  das  f 
gogiuni  den  Nnmen  'collegium  prineipis'  ertialled  und  dafi  k)eine  Cofl 
dns  Paedagogiom  genannt  werden  seil. 
Cniv.  a«.  Vol.  19,  fol.  9. 

ohne  Dalum. 

Die  Meisler  der  toben  Schule  zu  Leipzig  consenlieren  in  diest 
Schreibung. 

Daiv.  17.  VoMS.  fbt.  je. 

Sonnabend  n.  Omn,  Saacl.  [I.  Nov.) 

Sofaied,  welcher  zwischen  den  Heislera  der  freien  KÜDStc  und  den 
Stern  ausserhalb  des  Ralhs  zu  Leipzig  abgefassl  worden. 

Univ.  IS.,  Vol.  tu.  toi.  7t,  mscr.  fol.  **. 

Sonnabend  neeb  divil.  apost:  [IS.  Juli). 

Der  UniversilSt  und  des  Ralhs  zu  Leipzig  Ordnung  wegen  des  X«& 
Cniv.  109S.  LelpzigerHUndel  <!l6-iB0S.  toi.  63.  (c.  o.  S  TOS- 

HiUwoch  ODcb  ad  vinc,  Petri. 

Kurfiirsl  Ernsl  und  Herzog  Albrocbl  consenliren  deshalb. 
Udiv.  mos.  Acla  ead.  fol   13. 

oline  Datum. 

Der  Studenten  zu  Leipzig  angcgeheno  Arlicul  wider  den  Balli  lis-*^ 
ingleichen  de;:  Ralhs  Enlscliuldigiingssclireibcn  deshalb. 

Univ.  63S.  €39.  I.eipzig,  Univcrs.-,  Ratlis-  und  andere  lUiile' '' 

IS37.  lol.  t!l  lind  fol.  371.  373.    (Vgl.  S.  711,  Xr.  UG.  447.  176  ' 


Das  Hauptstaats^rchiv.  ^  715 

I.     45.  ,.     ohne  Datum.  •  * 

Einkommen  und  Bürden  de^  grossen  Collegij  za  Leipzig. 
Univ.  725.  Leipziger  Höndel  4  246—1944.  fol.  453. 

l.     4  5.  .  .     ohne  Datum. 

Register,  wie  der  Rath  zu  Leipzig  das  neue  Collegkim  bauen  soll. 
Univ.  790.  Leipziger  Händel  454  9—4  526.  foL  89.  30.   . 

^ 

\.     4503.     Freitag  trium  reg.  (4.  Jan.) 

Vertrag  zwischen  dem  Bischpf  Job  zum  Ryscribcrg  eines-  und  der  Uni- 
versität und  dem  Rath  zu  Leipzig  anderntheils  über  2000  ft.  wiederkäuf- 
licher Hauptsumme  und  der  Zinsen  Verwendung. 

Univers.  605.  Act.  Leipzig,  Universilüts-,'  Raths- und  «ndere  Händel 

4367— 4537.  fol.  289.     (Vgl.  S.  74  4 .  Nr.  95.) 

V    4  504.     Dienstag,  Pontii  (8.  Mürz). 

Herzog  Georg  eignet  und  vererbt  dem  Rathe  zu  Leipzig,  w.elcher  den 
altön  Marstall  auf  der  Ritterstrasse  der  Facultät  der  freien  Künste  abgetre- 
ten, das  ^u  dem  Ordinariat  gehörende,  bei  der  St.  Peterskirche  gelegene 
Haus. 

Univ.  609.  Leipziger  Universitiits-,  Raths-  und  andere  Händel  4  367 — 

4  537.  fol.  299.   (Vgl.  S.  74  4.  Nr.  99.) 

4*507.     post  Pascha. 

'  Der  Rath  zu  Leipzig  verkauft  seinen  Bürgern  Mordeisen  und  Heinzen 
Wiederkehr,  Probst  genannt,  100  fl.  jährlicher  Zinsen  von  der  Stadt  Leip- 
zig Einkünften  für  2000  Gulden,  welche  4  00  fl.  zu  einem  Almosen  für 
4  0  Studenten  der  Theologie  vorordnet  werden. 

Univ.  488.  Leipziger  Händel  anl.  4  422—4  553.  fol.  284. 

.    4  545.     Montag  nach  Cantate  (4.  April). 

Herzog  Georg  eignet  unter  Consens  des  Rathes  zu  Leipzig  der  FacuUUt 
der  Künste  daselbst  das  neue  Haus  -  zwischen  dein  grossen  und  Fürsten- 

collegiura  gelegen. 

Univ.  649.  Leipziger  Universitäts-,  Raths-  und  andere  Handel,  4  367 — 

4537.  fol.  402.   (Vgl.  S.  712,  Nn.  465.) 

.    1524.     Mittwoch  nach  Egid. 

Commissarlichcr  Bericht  an  Herzog  Georg,  Irrungen  zwischen  Universi- 
tät und  Rath  zu  Leipzig  wegen  des  Bierscbanks  im  grossen  CoUegio,  we- 
gen Verabfolgung  der  Uebelthäter  und  wegen  des  Aufruhrs  zwischen  Stu- 
denten und  Handwerkern. 

Unfv.  775.  Leipziger  Händel  4  549—1526.  fol.  6. 

4  524.     Freitag  nach  Leonhardi  (6.  Nov.). 

Des  Rathes  zu  Leipzig  seinen  Bau  bei  dem  Collegio  Bemhardo,  worüber 
sich  der  Abt  zu  Zelle  beschwert,  betreffend. 

Univ.  780.  Leipziger  Handel  4  54  9—26,  fol.  16. 

4  531.     Sonnabend  nach  Francisci  (4.  October).  • 

Anzeige  Herzog  Georges  Räthe  an  Universität  und  Rath  zu  Leipzig,  wie 
es  mit  den  todlgefundeneu  Körpern  der  Universitätsverwaridten,  ihren  Be- 
grübnissen und  Nachlässen  künftig  zu  halten. 
Mise.  y.  3510.        .   Tagezettel  Michaelis  4  534. 

15kJ1  .     Sonnabend  nach  Franc,  confess.  (3.  Dec). 

Vertrag  zwischen  Universität  uQd  Rath  zu  Leipzig  wegen  Auflicbung 


Tr.  Zaükcke,  mv.  Quellen  z.  G.  d.  Lj<([V.  Lkipzic. 

todter    Körper,    und    wegen    vacanln'    Nachlässe    der   Universität  Ver- 
wandlea.    (Vgl.  S,  543^,  Nr.  11.) 

Univ.  303.  Msor.  foltS,  Act.  Irrungen  iwischco  der  UniversiUl 

D  Rsitie  lu  Leipzig  wegen  Aufbebuug  der  geruadeneo  lodleo  Korptr. 


ISII.  s^. ! 


Freitag  tn  der  Ptingstwoche  und  Uiltwocb  nach  Tri», 

Bericble  der  Universität  zu  Leiprig  und  des  fiaihs  daselbst  wegen  in 
Tumults  zwischen  Studenten  und  Handwerksgesellen.   (T^l.  S.  ESS.i 

Univ.  Sfi6.  S67.  L«i[liiger  Hüadel  t(S8 — Ifi39.  toi.  tS.  «7. 

Mittwoch  nach  Jubil. 

Vertrag  zwischen  der  Universital  and  dem  Halb  za  Leipzig  wegen  ie 
Maleficanten  unter  des  Raihs  Gerichten,  welche  sich  in  die  CoUegia  f^ 
flücblet. 


Mittwoch  nach  Joh,  Bapl. 

Herzog  Georg  leihet  Melchior  von  Ossa  t  freies  Haus  zu  Leipzig  Di 
der  Juristen  schule. 

örtor  L.  tSSi.  Vol.  N.  fol,  97, 

Freitag  nach  Himmeltabrt  Cbrisli  \i.  Mai). 

Herzog  Georg  verordnet,  dass  die  Universität  Leipzig  die  fiegrSbpiut 
den  Klöstern  zu  Sl,  Paul  oder  Barfilssern  zu  wühlen  Macht  haben 

Univ.  978.  Leipziger  lluodel,  t  (SB -1538.  fo!,  S(3.  (VgLS.H3,\M 

und  S.  607.) 
ohne  Datum. 

Herzog  Heinrich  leiht  Melchior  von  Ossa  ein  frey  Haus  zu  Leipzig  ni 
der  iuristenschule. 

örterL,  iUi.  Vol.  V.  fol.  <55- 

Freitag  nach  Barthol.  (34.  Aug.| 

Ilerichl  der  Universital  Leipzig  an  Herzog  Heinrich  über  den  Frerdjj 
Handwerksgesellen  gegen  die  Studenten. 

Univ.  69Ü.  Leipziger  llanilel  li46  —  tS*l.  fol.1. 

Freitag  nacli  Agaplli  und  Sonnabend  nach  Barthol. 

Zwei  Berichte  des  Raths  zu  Leipzig  in  eadem  causa. 
Univ.  69<.  esa.  Act.  ead.  fol.  S,  t. 

Sonnabend  nach  Egidii. 

Bericht  des  Raths  wegen  des  WalTen Verbots  gegen  Bürger  tiodStaileiiM 
Cniv.  693.  Act.  ead.  fol.  K. 

Sonntag  nach  Kreuzes  Erhöhung  (<t,  Sept.). 

Herzog  Heinrich's  Verordnung  an  die  Collegiaten  im  grossen  Coll«e»* 
Leipzig,  die  Wahl  Dr.  Sauer's  zu  einem  Collegiaten  betreffend. 

Univ.  714.  Leipziger  Handel  ia46-IS4<.  fol.  44t.  j 

.     Dienstag  nach  Jubilal«.  I 

Vertrag  zwischen  der  UnivcrsilSl  Leipzig  und  dem  Capilul  zaNaoiiiM 
wegen  des  Canonicals,  welches  die  Universität  zu  Naumburg  erhiHai't 
Mise.  y.  3S7S.  Leipzigischer  Tsgeszettel  vob  4940— 4S.  a.  fol. 

.    Dienstag  nach  ass.  Mar.  (15.  Aug.). 

Artikel  des  Pferrers  und  der  Kirchendiener  zu  Leipzig,  die  Be*Wt 
eines  Superinleiidenleh  daselbst,  die  Reformation  der  Univereitit  n- 1-  *- 
betreffend. 

Univ.  lU.  Leipziger  Handel  tS46— 1S44.  fol.  4S8. 


Das  Hauptstaatsarciiiv.     .  7f7 

4540.    die  BaHhoIomei  (84.  Aug.). 

Herzog  HeiDrich's  VerordDuog   an  den  Sup^rintendeot  .Pfeffinger  in 
Leipzig  wegen  einstweiliger  Fortstellung  seines  Amtes, 
üniv.  727.  Act.  ead.  fol.  45».. 

4543.     Mittwoch  nach  Petri  Pauli  (29.  Juni). 

^  Des  AqQtmann  zu  Leipzig  Bericht:  4)  des  Probates  za  St.  Themas  iin- 
derweite  Behausung;  2)  die  Extradition  der  Schriften  und  Bücher  des 
Thomasklosters  an  den  Rath  zu  Leipzig;  3)  die  Schulden  de»  St.  Georg- 
klosters; 4)  die  Einrftumung'  der  Geblude  d.e8  Panier  Klo- 
sters und  der  5  Dörfer  dea  Thomasklosters,  an  die  Univer- 
sität; 5)  den  gemeinen  Tisch;  6)  die  Inventur  der  Bibliotheken  in  dem 
Thomas-,  Pauler-  und  Barfösser<-Eloster  und  Transferirung  In  das  Pauler- 
kloster;  7)  Verzeichniss  das  Panlerklosterholz  betreffend. 
Mise.  ^  4696.  Act.  Klostecgüter  zu  L^ipzi^,  s.  fol. 

i.    4545.    Sonnlag  am  8.  Tage  oonv.  Pauli  (25.  Jan.). 

Die  Universität  Leipzig    verkauft    wiederkSuflich    den  Collegiaten  im 
grossen  Collegio  4  0  fl.  j.  Z. 

Mise,  y,  746.  Gunstbuch  bei  Herzog  Moritzen  zu  Sachsen  angefangen, 

ap.  4543—4547.  fol.  56. 

4  548.    ohne  Datum. 

Dieselbe  verkauft  Dr.  Stromer's  Witwe  5  (1.  j.  Z. 
Mise.  /,  747.  Act.  ead.  fol.  56. 

.     4546.     d.  26.  Mart. 

Herzog  Moritz  verkauft  dem  Rathe  zu  Leipzig  das  alte  Schloss  mit  Zu- 
gehörungen wie  auch  das  Bernhardiner  haus. 

Univ.  496.  Leipziger  Handel  4422-4  558.  fol.  878. 

'.     1553.     ohne  Datum. 

Verzeichniss  der  Universität  zu  Leipzig  Dörfer,  welche  4  5&3  di^  Erb- 
Huldigung  gethan. 

Mise.  y.  6S95.  Erbhuldigungsbueh  4  553  s.  fol.  -» 


XIII.     PRIVATQUELLEN,  ODER  ABSCHRIFTEN  OFFICIELLER 

QUELLEN  IN  PRIVATBÜCHERN.   , 

Es  sind  die  folgenden,  auf  der  Universitätsbibliothek  und  der  Ra|hsbibli(Hhek  in 
ipzig  befindlichen^  Handschriften,  aus  denen  ich  hervorhebe,  was  in  ihnen  für  die 
schichte  der  Universität  von  directem  Werthe  ist,  wobei  ich  den  Handschriftenkatalog 
Grunde  lege,  den  Herrn.  Leyser  mit  musterhafter  Sorgfalt  angeferiigt  hat^  auf  ihn 
riehen  sich  die  Ordnungsziffern,  welche  die  Reihenfolge  des  Inhaltes  der^Handschrif- 
angeben.  Aber  auch  hier  habe  ich  Nichts  verzeichnet,  von  dem  ich  niöhl  selber 
isicht  genommen  und  die  Richtigkeit  der  Angaben  Leyser's  constatiert  hätte.  Indirect 
d  noch  eine  grosse  Anzahl  anderer  Handschriften  wichtig,  nSmlich  alle,  welch& 
irke  von  Leipziger  Universitätslehrern  euttialten  und  alle,  welche  aus  den  alten 
^iotheken  der  Collegia  und  FacuItSten  stammen.  Namentlich  wird  sich  aus  ihnen 
le  Aufklärung  gewinnen  lassen  über  die  Art  und  Weise  der  Studien,  besonders  der 
ilosophischen.    Manches  werden  auch  noch  die  Handschriflen  mit  Briefformularen 

Abhaodl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wiisensch.  111.  50 


*  ; 


718  Fr.  Zarncke,  lrk.  Qu^llb^  z.  6.  d.  Univ.  Leipzig. 

ergeben,  üeber  die  Herkunft  der  Handschriften  aus  den  Bibliotheken  der  verschiede- 
neu CoUegia  und  FacultKten  belehrt  ausreichend  J.  Fel|^,  in  seinem 'Catalogos  codi- 
cum  mssctorum  bibliothecäe  Paulinao  in>academia  Lipsiensf  (1686),  der  die  Handschrif- 
ten ihrer  Abstammung  nach  bei  einander  gelassen'  und  so  verzeichnet  hat.  *) 

U n i  V.  B i b  1.  MS.  476 fol.  Pap.  333  neu  gezählte  Bll. und  ein  paar  unbeschriebem 
zu  Anfang  und  am  Schluss,  desgleichen  4  Pergamentblatt  vorne  und  desgleicbeo  hin- 
ten. tliscell^iUis.y  doch  schon  im  4  5.  Jahrbi.  in  dem  jetzigen  Einbände  vereinigt,  wob« 
an  mianchep  Parlhjen  die.  Randben>erkungen  bedeutend  Ifidiert  sind.  Dies  gilt  and 
von  fast  allen  "weiterhin  zu  ervi^ähnenden  Handschriften.  Auf  der  innem  Seite  des 
Rückdeckels  steht :/ Johannes  Wetterhan  Prutenus  ligavit  hunc  iibram  in  studio  Lq|h 
czeiisi.'  Auf  dem  obern  Schnitte  steht :  'Acta  ab  anno  41  ^  usque  ad  annum  48*.  Du 
Buch  gehörte  dem  Job.  Wyse  aus  Rostock,  der  4  440  Abgesandter  der  UniversilSl  d 
dem  Baseler  Concil  und  4  443*  Rector,  4  444 —  4  446  Deputiertet  zur  Reformation  dv 
Statuten  wrar,  eine  der  bedeutendsten  Persönlichkeiten  an  der  Universität.  Ein  groner 
-Theil  der  Handschrift  ist  Autograph  Wyse's  und  die  Bemerkungen  über  das  Basekr 
Concil  sind  daher  besonders  v^ichtig.  Job.  Wyse  nennt  sich  BI.  29^  wo  er  dasiki 
Betreffende  mit  der  ersten  Person  einführt  (er  war  in  Ungnade  beim.  Fürsten  geftOei 
und  suchte  das  zu  redressieren),  dann  Bl.  4  50*:  'Item. xv  maii  in  profiesto  peotecori« 
intravi  primilus  Basileam  anno  domini  4  440.  .Jo.  Wyse.' 

Aus  dieser  reichen  und  wichtigen  Handschrift,  die  von  Leyser  nicht  v 
ist,  betreffen  die  folgenden  Stücke  die  Verhältnisse  der  Universität: 

Bl.  4  8^.    Acta  in  studio  Liptzensi  anno  domini  4  446 — 4  450,  d.  i.  quaedamonfi-l^i^ 
nacio  sub  nomine  reformacionis  ducum  Saxon|ae  contra  universitatem  LupczeDsem. 

Besonders  die  Reformation  im  Jahre  4  446  und  die  übqr  sie  gehalteoeo  Tv- Ig^ 
Sammlungen  betreffend,  dann  auch  noch  einiges  Andere,  wie  die  W^i Isnacker  Wif- 
fahrt.    Bl.  35*^  enthält  nur  die  Ueberschrifl:  'Acta  in  terra  Missn^nsi  annodoflv 
millesimo  cccc**  quingentesimo  in  Jubileo,'  aber  die  beabsichtigte  Erzählung  ist  r 
terbiicben. 
Bl.  37'.    Arliculi  et  replicae  nationis  Polonorum  et  magislri  Johannis  Kratzebeitk  ^ *• 
replicantis. 

Beide  Schreiben  sind  gerichtet  an  die  'domini  arbitri  arbitratores  et  amicabÜ» 
composilores  in  causa  compromlssi  etc.'  Kratzberch  ward  aus  der  polnischen  Na- 
tion >ausgestossen,  weil  er  bei  Besetzung  der  Collegiaturen  sie  ihrer  Ansicht  laä 
um  eine  Stelle  im  grossen  Colleg  gebracht  hatte,  ausserdem  wurden  eiue  Aozalii 
Beschwerden  gegen  ihn  vorgebracht,  im  Ganzen  4  9,  gegen  die  er  sich  ausführütfc 
vcrtheidigt.  Diese  Verhandlungen  fallen  nach  4  444  und  vor  4  446. 
Bl.  53**.  Improb.itio  dictorum  magistri  Joannis  Hus.  Wohl  eine  Abschrift  des  i« 
'Rationarius  ßscf  zum  Jahr  4  427*^  genannten  Aclenstücks,  vgl.  S.  534. 

Bl.  54".    Littera  trium  nationum  directa  Wenceslao  regi  Bohemiae  in  Praga  [iudie 


4 )  Interessant  ist,  was  Feller,  der  eine  sehr  genaue  Kenntniss  des  gesammteD  htf^ 
schriftlichen  Bestandes  der  Universitätsbibliothek  besass,  am  Schlüsse  seiner  'pneM* 
schreibt:  'Constitui  itaque  penes  animum  id  laboris  (die  Herstellung  von*Aunales Acadenii* 
Lipsiensis*,  die  4609  Joh.  Firiedrich  versprochen,  und  zu  welcher  er  bereits  betrSchtlicbe Gfli^ 
summen  von  Seiten  der  Universität  erhalten  hatte,  deren  Aasführung  aber  durch  setueo  Tt^ 
unterbrochen  ward)  suscipere  in  ine  perficereque,  posteaqüam  in  accurata  MSStorum  ^nfia*- 
nim  excuBsione  in  tot  monumenta  ad  statum  Academiae  nascentis  atque  adultae  peitoM^ 
incftdi.'   Aber  auch  er  gelangte  nicht  zur  Ausführung. 


i 
1 


Privatqüellen.  749 

ilae  Dorotbeae^^/. Februar)].   Dazu  der  Eid/durch  den  sieb  die  Mitglieder  der  3 
meo  verpflicbtet^n,  falls  ihr  Gesuch  abgeschlagen  würde,  Prag  .zu  verlassen.  > 
Bl.  6  4 '.   Ein  paar  Brie£e  des  Jobannes  de  Salista  als  Subconservatpr  der  üniversi- 
aipzig,  aus  dem  Jahr  1445  (in  Sachen  des  Magister  Lam  ^egen  Nicolaus  und  Nickel 

BL  65*.    Concepta  pro  reformatione  universitalis  et  facultatis  artium  studii  Lup* 


.  Als  Specialüberschriflen :  61.  65*:  'Concepta  univer$itatis  Liptzensis/  und 
U.  6 6' fg.  von  anderer  Hand :  'Reformatio  in  facultate  artium  ^nno  e\c'.  XLIil**  (also. 
ror  die  Reformation  von  4  446  fallend,  Bl.  65*  gehört  viellefcht  zu  letzterer). 

Bl.  67  fg.  die  bekannte  PragerChronik  von  4  344 — 4  4H.  Dahinter  no^ii 
eio  paar  geschichtliche  Notizen.  Bekanntlich  ist  diese  Chronik  eine  der  Hauptquel- 
leo  für  die  Geschichte  der  Prager  Misshelligkeiten  im  Jahr  14Q9.  Die  Ueberschrift 
if&r  Chronik-  ist  leider  abgeschnitten. 

Bl.  69*  beginnt  wieder 'Reformatio  in  facultate  artium. anno  etc.  ^Ilir** 
■'i,  BL  70*  beginnen  von  anderer  Hand  neue  Coqcepte  zur  Reformation  der.Arii- 
atenfacultät,  Briefe  von  und  an  den  Bischof  von  Merseburg.  Darunter  Notizen  über 
fc  Abstimmung  der  einzelnen  Mitglieder  in  der  philosophischen  FacultSt  (es  wei^ 
4ea  4  9  genaont,  die  wohl  alle  zum  'concilium  facultatis'  gehörten).  Die  drei  bisher 
«igeführten  'reformationes'  werden  als  'modus  primus,  S*^,  3"*'  unterschieden. 

Bl.  74*  ein  Rechtsspruch  in  Sachen  des  Nie.  Winter  (s:  u.  Bl.  S97fg.). 
'  Bl.  SO 4^ fg.  Briefe  des  Königs  Friedrich  und  des  Bischofs  von  Meissen  an  die 
versitSt  Leipzig. 

'  M.  206*.    Littera  universitatis  Pragensis  [super  resuscitatione  studii  privilegiali  in 
Fragensij  vom  Jahre  4444. 

Bl.  '207*.    Statuta  nationis  Polonorum  inr  Lüpczk. 

Es  wird  gesagt,  dass  diese  Statuten  die  vom  Jahre  4  4S3  ersetzen  solllen  Zu 
i«n  vorliegenden  wurden  4  442  die  ersten  Schritte  gethan..  Dabei  wn*d 'nalionis 
tiatricula*  erwähnt. 

Bl.  232*  determinatio  provinciae  mysczensis  et  «universitatis  Liptzensis  super  ma- 

adhaesionis  in  causa  universalis  cöncilii  sub  rectoratu  doctoris  Job.  Zwofiheym 
^  domihi  4  444. 

Bl.  223*  fg.  Schreiben  der  Basler  Synode  an  die  UniversitSt  Leipzig  (vom  Jahre 
%,  4  4  Calendas  Junii  und  4  3  CaL  Novembris  4  445). 

Bl.  224*.  Concilium  universitatis  Liptzensis  datum  duci  Saxoniae  in  causa  eccle- 
.  4  443  in  aestate  sub  redtoratu  M.  Job.  Wysen. 

BL  224**.  Brief  der  Baseler  Synode  an  die  'oratores  universitatis  studü  Liptzensis 
ooventione  Nurenbergensi  aut  Francfordensi  consUtuli.'  [4  446]  . 

BL  225*fg.  Briefe  und  Actenstücke  aus  den .  Jahren  4  446  und  4  447,  darunter 
Brief  des  Papstes  Nicolaus,  seine  Erwählung  betreffend,  an  die  UniversitäL 

BL  232*.  Sequitur  littera  ambasiotorum  conoilii  Basiliensis  cum  informationibus 
«ta  Universität!  Lipizensi. 

BL  235*  zwei  Briefe  (um  4  447)  an  die  UniversitäL 

BL  297^  bis  333*.    Verschiedene  (von  verschiedenen  Händen  geschriebene  und 

t  zusammengebundene)  Actenstücke,  Briefe,  Appellationen,  Citationen  (auch  mehrere 

das  westphälische  Gericht),  die  Universität  oder  einzelne  Glieder  derselben  betref- 

^,  aus  den  Jahren  4  443  —  4  447.   Das  Inhaltsverzeiohniss  hebt  2  Sacben  besonders 

yar,  doch  sind  es  noch  eine  Reihe  anderer,  nicht  minder  interesaaater. 

50» 


PR|VAT1JL'BLL^'.  T21 

r  Fürsten,-  und  dka  war  für  die  Folgezeit  die  Hauptsache :  die  TJDJversitSt  nSmlich 
taste. sich  die  Annahme  der  Statuten  gef^ll^n  lassen,  bekam  tinter  der  Hand  aber  die 
anboiss,  was  in  ihnen  ihren  Rechten  und  PriTÜegien  zuwider  sei,  vef9ndern  zu 
inen. 

Ich  tbeile  aus  diesem  interessanten  ersten  Conflicte  des  mittelelterlichen  Corpora- 
DSgeistes  mit  der  immer  mehr  erstarkenden  Regierungsj^ewaU  dn  paar  Stücke  mit,  im 
•entliehen  auch  hier  zur  Characteristik  der  Quelle,  wie  dieselbe- zwischen  subjecti- 
"  DapsteJIung  und  officiellem  GeschSftsstile  die  Mitte  hält,  und  -sich  auch  so-  als  eine 
Tatarbeit  des  in  die  belegten  Verhältnisse  vielfach  verflochtenen  Joh.  Wysa  zeigt. 

Nachdem  die  Prociamierung  der  neuen  Statuten  (am  II.  Januar  Ii46*^)  und  die 
oennung  der  Executores  erzählt  ist,  und  der  InhaJt  jener  wie  die  Namen  dieser  mit- 
tbeill  sind,  fährt  Wyse  so  fort:  (Bh  24^) 

It^m  eodera  anno  XV  mensis.eiusdem  Januarii  praepositus?  Brandenburgensis  [Joh. 
mk^  canonicorum  regularium,  consiliarius  der  Fürsten,  der  um  dieselbe  Zeit  der  Uni- 
nitSI  ein  'lacea  argentea'  schenkte;  er  hatt.e  die  Einladungsrede  bei  der  Prociamie- 
mf  der  Statuten  gehalten,  öiberhaupt  scheint  er  in  jener  Zeit  eine  einflussreiche  Per- 
taÜcbkeit  gewesen  zu  sein],  decanus  Missnensis  [Conrad  Thüne^  damals  Rector]  et 
Aa^rius  iuris  [Theod.'  Buckstorf,  der  die  Statuten  prodamiert  hatte]  accusabant  docto- 
a  et  magistros  seniores  sibi  congregatos  in  collegio  maiori  de  hoc,  quod  non  serva- 
VH  baec  nova  statuta.  Quibus  respondit  magister  Stephanus  de  Prciyn  sa^rae  theolo- 
iM  Professor  tunc  vicereclor  magi^trl  Conradi  Thunen,  quod  nunquam  assumpsit  illa 
Müa  üt  Rector,  sed  solum  ad  praesentandum  vero  rectori>  nee  assumere  vellet  nisi 
hs  tota  universitas  approbaret  et  ideo  pelivit  modicum  interloquere  cum  doctoribus 
lügistris.  Respondit  praepositus  quod  benigniter  (?)  expedirent  interlocution)e  pree- 
Hta.  Respondit  Pretin  ex  concbrdi  omnium  voluntate,  quod  necessario  oppiteret  illa 
te^  masticari  per  totam  universitalem  specialiter  ad  hoc  congregandam»  Quo  re- 
^80  audito  praepositus  Brandenburgensis  iratus  statuta  nova  recepit  de  manu  vice- 
ioris  in  stuba  collegii  maioris  noiens  quovis  modo  permlttere  ut  deducerentur  ad  to- 
^  nniversitatem,  subiungendo,  quod  inlenderet  adduceredoroini  principiematestatem. 
I  tarnen  statim  in  curia  collegii  maioris  compulit  minis  executores  fuatuor  et  super- 
tadentem  Caspar  Wigel  ad  exequendum,  qui  id  facere  promiserunt,  licet  noA  omnes 
realiter. 

Item  'eodem  anno  nona  die  mensis  Februarii  in  die  siTnctae  Apolloniae  magister 
kpar  Wig^l  vicerector  Magistri  Conradi  Thunen  tunc  absentis  quamvis  non  ex  spb- 
li  Itcentia  unaversitatis  aut  consiliariorum  eius,  sicuti  prius,  convocavit  totam  univer- 
k£bm'  magistrorum  ad  audiendam  personalem  relationem  domini  ducis  Saxoniae  in 
gotio  statutorum.  Quibus  congregatis  in  collegfo  maiori  placuit  magistris  ut  prius 
1a  fuisset  deliberatio,  dicente  magistro  Johanne  Eritaenrik  de  Goriiss,  quod-  pHus  re- 
batur  universitas  per  quatuor  nationes  et  bene  regebalur  Ni^ic  vero  regitur  per  duos 
I  tres  et  male  regitur.  Sed  tarnen  vicerector  et  doctores  dissimularunt,  dicent^s,  quod 
IIa  nobis  daretur  materia  ad  deliberandum,  ideoque  magistris  omnibus  accedentibos 
»esentiam  domini  ducis  Saxoniae  et  suorum  consiliariorum,  praepositus  Branden- 
rgansis  priora  facta  innovavit,  quomodo  statuta  deberent  magistri  tenere  et  quod 
oci  esa^nt  qui  contradicerent,  quos  vellet  dominus  princeps  singuiariter  audire,  qüod 
factum  fuit.  Quia  prinio  dominus  doctor  Angus  (?)  theologiae  professor  fuit  eXaminatus 
aatis  irreverenter,  ut  asseruit,  a  praeposito  Brandenborgensi  verbis  contumeliosis 


lii  Va.  '/juiMLhi^.  nih.  QL'iiixo  z^ü.  d.  Umv.  Leipzig. 

pertnicUltis,  ex.  pttsi  qualuor  vel  quinque  aÜi.    Quibus  privatim  examinalis  reditl  piii 
cpps  cum  >uis  concilinrÜB,  inier  quo«  praejiositug  BraDdenborgensis  reqDtsivit  fiteat 
res  etsnperlnlenJenlein,  ut  promissionem  verbalem  pritis  faclam  iam  in  prusari 
ilontini,  diiciB  episcopi  Uerseburgeusis  et  constliarioruDi  iuramenio  conßrmarcnl.  9i 
qua  Sleph»nu«  Prellyn  doctor  Iheologiae,  dominas  Johannes  Wilte  doctor  decnUm 
Andreas  Wagner  et  Caspar  WIgel  ina^islri  3r1ium  et  baccilorii  lormali  Iheologia«  M 
verunl  publice,  velie  exeqoerc  slnlula  po^itia  realiter  dlgilis  ad  evangelium,  iicela 
veraitts  nondum  assumpserit  statuta.  Verum  tarnen  addit  Pretyn,  quod  libere  velli 
rar«  exequi  (?)  si  universilas  assumeret,  sed  non  posset  trahere  magistros  pera 
OrOSfze  auteni  lunc  fuil  absetis.    Sed  Caspar  Wigei  luac  vicerector  rccilavil  quti 
de  diBputsIione  ordinaria  mogi^Lrorum  subiungens  In  Gne,  quod  hoc  diceret  jiro 
soiin  (1(13,  et  si  aliqui  vellenl  aliqua  dicere  pro  personts  eorum,  ei  beoe  placert 
MC  Tenit  slare  urtiverailalem  acepholara  el  in  magna  coram  principe  el 
qooit  poxien  [3 1  Uarcii   am  Baude)  magisler  Joh.  Wise  eidem  Caspar 
pleiiB  congregaiione  lotius  universilatis.    Cognosceijs  antem  et  videns  sie  unireriH 
acspholam  maRisler  Job.  EmienricL  de  Gorliss  sucrae  Iheologiae  baccaliriuS'M 
omniam  senior  ex  sua  consricnlla  molus  capla  [et  pellla  übergeschrieben]  9  M 
duca  et  epjscopo  benevolenlia  el  licenlla  pariter  et  oblenia  dixit  alla  voce,  qood 
uova  Statut»  vergcrent  cotUra  bonoretn  univcrsilalls  et  lolius  provinclac  el  ellamui 
primaevatn  et  pcq>eluam  fundnlioncm  qualuor  nationum  el  signatiler  hoc  slatuluD  qi 
quiiibet  In  naiione  debcret  siio  superiori  obedire.    Nam  ex  hoc  non  manerel  iiberui 
conciliifl  universilatis  et  facultalis,  sed  unus  post  ahum  ab  uiiiversilalc  expellemltK ri 
all  Rovjssime  expulsi  sunt  duo  probi  el  honesti  magislri,  scilicet  Petrus  Pirnerlbf 
gus  et  Joh.  Krazberg  Inedicus.    Addidll  ideoi  magisler  quod  gratia  dooiini  ilucisi 
quam  )la  frivole  el  verlose  se  exhibuissct  erga  universilatem  slcul  modo,  E\quo[ 
fuit  deliberalio  siipor  slatuiis  noviler  oblatis,  ut  omnes  magistri  clamatertnl.  Sic, 
Tarnen  denegabalur.    Praeposltus  aulem  Branden  borgen  eis  repliesvit  magislfo  lob 
Ermetirlk,  laiiier  qualtler  poteslalive  praeloculus. 

Ttom  eodeni  anno  die  VI'  Marcii  domlnica  qua  canebatur  (nvocavil,  Con'oS 
primo  tola  universitate  in  collegio  maiori  jegebantur  coram  docioribus  el  magiürü! 
tuta  nova  sub  buJIa  maiestalis  domini  ducis  Saioniae  et  maiori  sigiiio  episropi  M"* 
burgetiüis.  Ex  post  divisis  iinlionibus  placuit  naliotti  Saxonum,  quod  daretur  copi' 
loruii)  Maluloniro  ut  magistri  citm  suppositis  Omnibus  Utius  nalioiils  possenl 
deliberare.  Itemtiuod  avisarelur  dominus  dux  et  miligiiretur,  nam (^) isla  statuta  1 
lur  CuiitradicL're  privilegiis  universilatis  et  aposlollcae  fundallont.  —  Naiioni  G«< 
placuil  tdem  1»  elTeolu.  Natio  Polonorum  voluit  stare  in  diciamine  1 
molB  lali  ralioiie,  quod  in  nalione  MIssnensi  essenl  plures  dociores  cognoi^UDli^' 
riuaprlvilegia  universitatis,  Natio  Missnensis  ....  stetit  in  volo  nalionis  Saionu* 
Bavarorum,  demplis  tarnen  duobus,  scilicet  TLeoderico  de  BukslortT  ordinario 
iuris  utriusque  et  magislro  Pelro  Sehusen. 

!*  convocalio  plena  tolius  universilatis. 

lleni  XIHarcii  in  causa  uovorum  statutorum  universitate  el  congregata  elpo^"' 
tionalilcr  in  quatuor  partes  divisa  placuil  naiioni  Saxonum  quod  statuta  novi  uxt^ 
renlur  ad  probam  sub  b^rc  prolestatlone  et  condilione  douec  uulvcrsilas  melifi  ^^''''' 
raverj|,-cl  sliaiii  ubi  et,  in  quaulum  baec  stalula  uon  vergällt  contra  privilefw if"'*' 
llca.    Natio  Polonorum  acceplavit  statuta  simpllciler.    Kalio  Bevarorum  elNilio"'^ 


Privatqlelleü.  723 

eosium  reprobaverant  illa  statuta  simpliciter.    Et  ergo  dominus  rector  pro  iüa  vice 
ichil  conclusit.  » 

3*  convocatio  noo  tarnen  plena,  totius  universitatis  in  causa  statutonim. 

Itein  «XXIIf  Marcii  dominus  rector  conrocavit  doctorefi  et  magistros  sallariatos  et 
nes  magistros  de  concilio  facultatis  non  sallariatos,  scilicet  magistrum  Budissem,  Jöh. 
ITysen,  Cod.  Wetter  sub  hoc  tenore :  'Reverende  magister,  silis  hodle  hora  nona  in  stuba 
Mgistrorom  collegti  maioris  ad  audiendum  qu^edam  ardua  factum  reformationis  et  bo- 
MUH  universitatis  concernentia,  et  ad  cpnsulendum  super  eisdem  sub  debito  praestiti 
mnonenti;  detur Dominatis  tantum.*  In  qua  quidem  convocatione  praepositus  Branden- 
Mr^oeis  proposuit  petendo  ut  magistri  acceptarent  dov0  statuta  et  ultra, promisit,quod 
■«aiaquae  vergerent  *contra  privilegia  apostollca  deberent  moderari^  Respondit  do- 
■riDos  rector  praehabita  magistrorum  deliberatione  quod  oporteret  h<^c  negotium,  deduci 
üd  totam  universitalem  prout  placuit  maiori  parli.  Et  addidit  rector  quod  dociores  et 
Migisiri  seniores  veilent  itaducere  iunieres  ut  acceptarent,  quamvis  hoc.  non  placuit 
Mori  parli  doctorum  et  magistrorum.  Et  ecce  fuit  quartus  error  commisjsus  fo  negotio 
htotorum.  Quta  primus  error  fuit^  quod  vicerector  dominus  docior  Slephanus  de  Pre- 
fH  convocavit  per  edictum  publicum  totam  universitalem  in  mugistris  et  suppositis  ad 
■diendum  legi  nova  statuta,  non  convocata  prius  tota  universilale  magistrorum  per 
Hatuor  nationes  nee  etiam  consilio  universiiatis.  2*^  autem  error  fuit,  quod  executo- 
^  et  superintendens  iuraverunt  in  praeseneia  princtpis-velle  exequi  statuta,  quae  (a- 
>en  universitas  nondum  assumpsit.  3***  vero  error  fuit,  quod  rector  Conradus  Thune 
>sen9  sine  special!  licentia  universitatis  contra  (amen-  statuta  universitatis  approbata 
ikMtituit  magistrum  Caspar  Wigel,  qui  nee  fuit  de  natione  rectoris  nee  de  consilio  pro 
RDc  universitatis,  qui  in  praesentia  domini  docis  loquebatur  tanlum  pro  se  et  persona 
ta,  dans  libertatem  aliis  loqui  volentibus,  et  sie  stafe  universitalem  acephdam  in  per<^ 
i^ximam  eiusdem  confusionem. 

Jetzt  aber  sammelte  man  sich,  und  nun  begann  das  Ringen  der  Pärtheien  von 
^den  Seiten  mit  Hartnäckigkeit.  Von  besonderm  Interesse  ist  hiebei  die  Rede,  welche 
^h.  Kone,  derselbe,  der  gegen  den  Wilnacker  Scandal  predigte,  vor  dem  Fürsten  hielt, 
^  der  unter  andern  die  folgende  Stelle  vorkommt :  'Item  nostra  universitas  est  fundata 
i]  instar  universitatis  Parisiensis  in  privilegiis  et  libertatibus,  ad  quas  nullus  se  habet 
^tromittere,  nee  rex  nee  cancellarius,  sed^per  se  condere  haec  statuta  mutare  emen- 
are  secundum  temporis  exigentiam  et  negotiorum  qualitatero,  et  ob  hoc  dicftur  uni- 
ersilas  privilegiata.  Si  ergo  duo  vel  ites  ex  capiiibus  eorum  propriis  retro  universila- 
em  et  sine  scitu  eiusdem  deberent  et  possent  facere  statuta  secundum  quod  nunc  est 
nchoatum,  tunc  nos  essemus  praecise  sicut  pueri  sub  virga. 

Noch  einmal  erschien  der  Fürst  in  der  UniversitUtsversammlung,  aber  man  scheute 
lieh  nicht,  in  seiner  Gegenwart  Grobheiten  und  Schmähungen  gegenseitig  auszu- 
(tossen:  'Sicque  (heisst  es)  dominus  princeps  bis  auditis  reoessit  cum  suis'consiirarriis 
ii  similiter  universitas  absque  mutua  salutatione.' 

Endlich  ward  der  schon  erwähnte  Ausweg  gefunden.  Kone  aber,  wie  auch  Job. 
iVyse,  zogen  sich  die  schwere  Ungnade  des  Fürsten  zu,  von  der  sie  noch  Idnge  zu  tei- 
len hatten. 

Uebrigens  finden  sich  diese  Statuten  nirgends  eingetragen,  nicht  einmal  Acces« 
lionsconclusa  sind  in  diesem  Jahre  zugesetzt.   Und  doch  heisst  es  in  der  Versammlung 


1 


m  Kr.   ZiilNCkK,   IHK.  QCELLEH  Z.  G.  I>.   l'xiV.   LUP/IG. 

vtttu  30.  Hai  <  iiS  ausdrücklich  als  Beschluss  iler  Nalionea :  'Qaibas  [slaUilis]  conlir- 
niälis  [ab  epi^cnpo]  scribanlur  ad  libruiu  slalulorum  UDiverstlatis.' 

Sollte  die  BeslSligung  nicht  eingelrofTen  sein?  sollle  die  ganze  Angelegenheit  udi 
ohne  Besullat  verlnuren  haben  ?  oder  häogt  vielleicht  gar  hiemtl  zusammen,  dass  tun 
diese  Zeil  die  Sülulen  der  CniverailSi  neu  afageschrieben  [aber  schwerlich  ia  teito- 
Jcrlor  Form]  wurtleaT  Vgl.  S.  600. 


üniv.  Bibl.  HS.  1387.  Pap.  Folio.  IS.  Jahrh.  (Uilte),  zweispallig  gescliriebtn. 
'Llber-msgiBlri  Jacobl  Thyfenfiw  de  Prettin,  quem  ipse  propriis  manibus  conscripseni  «l 
Ipswii  aettimat  in  valore  VI  flor.  {doch  corrigicrl)  renensiam  in  aoro.  HeJaphiilon 
ipAe  ox  AristiilclD  coIlegK  Prankenfcrdis  ibidem  prumnc  localus'ecclesiaslicus  (*).  N»- 
Kiltum  in  Li|fczk  pronUnnavil  et  pronunci.mdo  sio  ronsnHpsit.  Orem  soper  melhen« 
iulendite  (t)  pro  pecunia  comperavil.' 

6.  Responsum  domint  Eugenii  super  scripta  unircrsilalis  studü  Lipczensis  sn 
anno,  ßl.  176". 

MIssiva  nuncii  Aposlollci  ad  magietros  et  doctores  universilalis  sludii  Lipczeiuii. 
Bl.  j:6\ 

7.  Canuen  in  Tni».  Lips.  Bl.  577*. 

'Pr.ign  tnalar  nrlinm  prrtgnims  insadavil.' 
Uerausgegeben  von  Leysur  in  den  Berichten  der  Deutseben    Gesetlsrhin 
IH4I.  S.  II, 

üniv.  Bibl.  MS.  413,  Pol.  Pap.  15.  Jahrh.  (wohl  Mille  des  Jahrhunderts),  Sun- 
melband.  'Istum  librum  Icgevil  oisgister  Johann os  Kleno  de  Lobnw  pro  Uberana  CDlIegi' 
principis.  Cuiiu  anima  requiescal  in  pace.   (490.*    Enlhüll: 

S.  De  concerlaliono  snper  cruore  in  Welsenaco.  Der  Verrasser  tritt  ^«gn 
den  Aberglauben  auf.  Ich  führe  diesen  Traclat  mit  auf,  weil  mehrere  der  Leipiigcr 
Professoren  durch  ihr  Auftreten  gegen  jenen  Scandal  in  Verwicklungen  gcriethen. 

•',,   üniv.  Bibl.  MS.  ISiS.  Fol.  Papier.    15.  Jahrb. 

,  6.  M.  Juh.  de  Ralispona  rbelorica  sive  ars  diciandi  Bl.  50',  darin  als  fleiq)M:i 

l    '•  Epistola  pro  negotin  universilalis  Lipsiensis  ad  papam. 

-,     ^4  1.  Duae  epistolaa  Univei^ilaliä  Lipsiensis  ad  Nicolaum  (VI)  papam,  d.  LipsM 
altera  IX  die  m.  Julii  {annus  deest)  altera  XIII  m.  Julii  am»  UEt  ia 
,  causa  iurisdictionis  (Werneri  Obeverdes  clerici  Bremensis  el  coDsolam 

oppidi  Lips  )  Bl.  lai^ 

Dniv.  Bibl.  HS.  I3is.  Papier.  i°.  15.  Jahrb.  (Mitte  des  Jabrhundcrls).  ble 
libcr  comparalus  est  sub  dccanatu  magisiri  Melchioris  Ludowici  de  Freynsladt  idda 
domiiii  LXXXVIIj,' 

i.  QuodlibeliiTi)  nnnii  doniini  U59  (Feiler  hi^^  nilschlkh  li~9)  in  LüpciL  di^ 

pulatum  (von  78  Magistern,  wie  Feller  angiebt)   in  quaestionibus  81, 

annexis  conclusionibus  ei  corollariis  (?  Leyser  las  correlativis)  Bl.  dH". 

5>  (lern  Quuestiones  Lipsiae  el  Erfordiae  (UG5)  deierminalae  (in  Quodlibet») 

fli.  16!'. 


PinVATOCELLftN.  725^ 

Unter  diesen  beidpn  Rubriken  fährt  bereits  das  gleichzeitige  Inhaltsverzeichniss 
'  dem  ersten  Blatte  den  Inhalt  von  fil.HO* —  196'  an.  Uebereinstimmend  der  Titel 
'.dem  Rucken  der  HandschriA,  Feller*6  Catalog  unid  Leyser's  Verzeichniss.  Dennoch 
le  ich  die  Angabe>  nicht '  für  richtig ;  allerdings  enthfilt  diese  Partie  der  Handschrift 
^hrichten  von  mehreren  'Quodlibetis'  die  in  Erftirt  und  Leipzig  im  Laufe  der  50ger 
te  disputiert  sind,  aber  ger^e  jene  als  Quodlibet  angegebenen  8t  'quaestiones* 
leinen  mir  keine  quodlibelarischen  zu  sein. 

9.  Quaestiones  quaedam  philosophicae.  El.  i38;  inter  quas  quaestio  Helmoldi 

de  SoltwedeJ  (fil.  274*),  quam  disputavit  Prßgae  et  creatus  est  doctor 

Lipsiae. 

4 1 .  Aliae  quaestiones  breviores  disputatae,  Bl.  3 1 6*. 

Namentlich  diese  letztern  Quä^tionen  sind  von  Interesse  und  gewähren  einen  Ein- 
(dk  in  die  Formalitäten  bei  den  Disputationen  der  Baccalaureadden  und  Magistranden. 


Univ.  Bibl.  MS.  t090.  Fol.  Pap.  (zweite  HäUte  des  4  5.Jahrh.)  'Iste  über  pertinet 

lÜhrariam  collegii  maioris  studij  Lipczn.   Enthält:  'De  negociis  ecclesiae  universalis 

I  <ie  Bohemis,  Ab  anno  H57°  usque  ad   annum  1475"/  wie  die  Ueberschri/t  des 

«ichzeiligen  Registers  lautet.    Darunter  sind  auch  Briefe,  die  die  Leipziger  Dniversität 

streffen.    Feller  hebt  heraus : 

Dietherri  Moguntini  episcopi  eipistola  ad  Universilatem  studii  Lipczensis. 

Budolphi  episcopi  Lavatini  et  sedis  apostolicae  legati  literae  ad  Universitatem 

Lipczensem. 

Bulla  Sixti  Papae  ad  Universitatem  Lipczensem  de  processionibus  tenendis. 

(1471.) 

Ferner  ist  zu  beachten:  Bl.  3 58* fg. 

Littera  diffidationis  sutorum  adversus  universitatem  Lupczensem  anno  4  471°. 

Littera  principum  contra  difßdatores  sutorum,  anno  4471". 

Citatio  contra  difßdatores  universitatis  priyilegiatae  vi  (abgeschnitten,  wohl 

vigore)  Karolinae,  anno  1471°. 

Declaratio,  anno  1471.  27  Marcii. 

Diese  Abschriften  sind  von  besonderm  Werlhe,  da  die  Originale,  obwohl  sie  im 
^vs  niedergelegt  wurden  (s.  o.  S.  535  zum  Jahr  1471),  verloren  gegangen  sind,  ttnd 
noch  a.  a.  0.  vermüthen  musste,  dass  die  Abschrift  in  VogcFs  Annalen  jetzt  die 
^ge  uns  erhaltene  sei. 

Ausserdem  finden  sich  in  dem  Buche  noch  einige  Formulare,. die  auf  Verhältnisse 
'  Universität  nach  Aussen  sich  beziehen. 

Iri  Bezug  auf  diese  Handschrift  ist  ein  Fehler  vorgekommen  in  Feller's  Kata- 
log, der  die  zweite  HSIfle  dieser  Handschrift  unmittelbar  an  den  Inhalt  von 
Nr.  176  anknüpft,  ohne  auch  nur  das  Eintreten  einer  neuen  Nummer  kenntlich 
zu  machen.  Eberl  in  seinem  handschriftlichen  Verzeichnisse  hat  Feileres  Ver- 
sehen nachgemacht,  sich  also,  wie  auch  sonst  meistens,  auf  ein  blosses  Ab- 
schreiben des  gedruckten  Katalogs  beschränkt.  Leyser  hat  diese  Handschrift 
nicht  verzeichnet. 


Rathsbibliothek.  Rep.  II,  10*fol.  [Naumann*s Katalog  S.  1 19.  Nr.  CCCLXXVIL] 
^Bl.,  von  denen  1.  2.  11—15.  76.  89.  t23^.  372  und  382*'— 386  unbeschrieben, 
rn- und  hinten  ein  Pergamentblatti  Alter  Holzlederband  des  15.  Jahrhunderts.  Auf 
r  innem  Seite  des  hintern  Deckels:  ^ 


726  Fll.    '/.\htiCS.E.    IKK.  QlKLLES   Z.   (i.    D,   L'.MV.    l.EIfZIG. 

'Jscobus  goldeneck  lie  Koatgesbercb  ligauit  In  Lipczk  Anoo  döj  flTI*.  In  K 
««nbri  pro  XII  gr.  argenl«is  seu  <  i  gr.  noue  monete.' 

Auf  dem  obcrn  Schnille  ist  geschrieben  :  'In  practica  iuris  vtnasqne  Ab  u 
I  iiS*  vsi|ue  nd  annum  t  ITö".'  Ich  vermulhe,  dass  »uch  diese  Kandscbrill  dem  ]i 
Wy«e  gehörte,  der  ersi  f  48i  »larb,  und  dass  sie  sich  an  Nr.  176  der  ÜnivereiUHl 
bliolbek  (s.  o.  S.  ~I8)  onfDitlelbar  aiischlosH. 

Dies  Such  hat  eigene  Schicksale  gehabl.  Ursprünglich  gehürte  es  dem  gnHi 
fürs tencol leg  [dessen  Collegial  Job.  Wyse  war),  aus  ihm  kam  es  mit  den  übrigen  I 
nuscriplen  demselben  auf  die  UoiversilSI&bibliothek,  in  deren  Katalog  es  Joacb.  Fd 
S.  381,  Nr.  811  ziemlich  genau  beschreibt.  Wie  ist  es  von  da  auf  die  Ralhsbibh'et 
gvkommen?  Nicht  direcl;  darüber  belehrt  uns  eine  Inschrift,  denn  auf  dem  k&l 
Pcrgamenlb lalle  sieht  von  neuer  Hand;  Poisessor  Jacobus  Slaehlin  Hemmiaga 
Sollle  das  Buch  wirklich,  nsclidem  es  der  Univcrsilätsbibliothek  enlfremdel  v 
eine  Zeitlang  in  Süddeutschtnnd  gewesen  und  dann  nach  Leipzig,  aber  nicht  /um  ntd 
mBxsigen  ßesilzer,  zurückgekebri  seinT 

Die  Ueberschrin  Bl.  3*:  In  isto  Irbro  conlinenlur  maleriae  iuridicae  sctiiutfi 
ctkae  cilaliones  exceptiones,  processus  et  senlentiac  difBnilitae  tarn  condemDiIwi 
quam  absolulorise.  Item  conservaloria  univcrsilatum  generalium  (nicht  'quanindu 
wie  in  Nauinann's  Katalog  gelesen  wird)  sludiorum.  Item  copine  literarum  luocflni 
lluni  exPculOrlAlium  el  dcclaraloriarum. 

Danach  folgl  ein  mehrere  Blätter  einnehmendes  genaues  Register  von  alter  Ha 
Icli  hebe  nur  die,  die  UniversilStsgeschichte  belreSenden  Stücke  heraus,  dabti  N 
innnn's  Cntnlog  folgend,  den  ich  nur  hie  und  da  um  einige  speciettere  Aogibtn  n 
mehrt  liaba. 

a.  Bl.  e*  -~  I O*".  Quidam  aclu  studens,  non  cierieus,  caplus  fuil  Erffordiae  el  i 
rarceratus  a  iudice,  seculari,  in  loco  privilegiatae  uniTersilatis,  nee,  ut  pelitum  b 
troditus  sed  morti  addiclus,  ob  crimen  forti:  Quaeritur,  Dum  iure  hoc  factum  Tueril 
vero  minus?  Ao.  I4G3,  nicht  )i43,  wie  im  gedruckten  Calaloge  steht,  aber  iwr« 
den  Rand  gescliriehen  und  nicht  von  derselben  liand,  die  das  febrige  geschne^ 
Vgl.  S.  535. 

f.  Bl.  31' —  iO''.  Instrumentitm  visitationis  et  reformationis  canoniconim  r: 
Hum  ad  S,  Tbomae  in  Lipczik.  —  Sequunlur  variae  aliae  citationes,  appelbtiooH 
pitpa  male  infortnato  ud  melius  informandum  cet.  in  raussa  Wilhelmi  Tbomae  dtb 
lienhorch,  monasterii  S.  Tbomae  Lipsiensis  cet.  Cilalus  praectpue  Jo.  Grundemas, r*" 
positus  canonicorum  regularium  monasterii  S.  Tbomae  aposioli  in  Lipczik,  ord.  ^' 
guslini,  ad  instaiitiam  venerabilis  viri  domini  Wilhelm!  Thomäe  de  BrandeborcJ  ("* 
p09iti..[(iG7.) 

Vielleicht  von  Interesse  ouch  für  die  Universitätsgeschichle. 

n.  Bl.  SS'*".  Cilatio  cum  inhibilione  contra  rectorem  universitalis  Lipcnoa>K 
Joannem  eplscopum  Hcrsebur^nsem. 

0.  Bl.  5i'  — 63''.  Hermannus  Molilor,  abbas  monaslerii  S.  Johannis  Baplisw« 
Berga  extra  muro.''  civitatis  Magdeburgensis,  ordinis  S.  Benedicti,  eseculoreni  agil'"'' 
larum  papae  Johannis,  quao  hie  integrae  inseruntur,  et  ex  ii^deni  repetit  atqu«  f)^ 
ut  a  nemine  permiltatur,  proconsules,  consules,  cives  civitatis  Sragdeburgensii.  »ui  w* 
aliquem,  in  quibuscumque  causis,  ad  quodcumque  ecciesiasticum  forum  iDSeoert"' 
in  specie  Irahi  vel  evocari :  coram  solo  enim  archidiacono  suo  se  sisiefv  opus  k*'"" 


PlilVATQÜ£LLEN.  727 

i54).  Seqauntur  eiusdem  Hermanni  Molitoris  lilterae  execatoriales  privUegii,  de  quo 
>do  dictam  fuil  (4  460).  Additur  contra  idem  Privilegium  appellatio  uoiversitatis  Lip- 
sDsis,  in  causa  Jo.  Bolte  de  Berlin.  Subiungilur  eiusdem  universitatis  ad  Magdebur- 
nses  minax  epistola  Gefrmanica.  Sequitur  insCrumentum  appellaiionis  ad  sedem  apo- 
ilicam  e\  parte  uoiversitatis  studii  Lipczensis  (H 65).  Adduntur  denique  varia  in 
usa  repressaliarum. 

«.  Bl.,  75^..  Joannes,  episcopus  Merseburgensis,  cit&t  et  excommunicat  quosdam 
;>czenses  studentes,  ob  conflictuu)  ubi  quidam  letaliter  fuere  vulnerati. 

t,  Bl.  77' — 87*.  Varia  documenta,  quae  novum  Studium  Gripswaldense,  Canii- 
nsis  dioeceseos,  concernunt  (H56).  Sliftungs-  und  Dotationsurkunden;  darunter 
iDches  Interessante. 

u.  Bl.  87^—88*.  De  novo  studio  Basiliensi.  (Briefe  des  Rectors,  Georius  de  An- 
\0f  eine  Aufforderung  enthaltend,  dort  zu  studieren,  vom  7.  April  4  460.) 

V.  Bl.  8^^.  De  novo  studio  l^kolstadensi.  (4  472,  Briefe  des  Lodewicus'dei  gratla 
imes  palalinus.)  ^ 

Hiernach  2  Seiten  frei  gelassen,  mit  den  Ueberschriften : 
'De  novo  studio  in  Treveri  prope  Mozam.* 
'De  novo  studio  ia  Maguntia  prope  Renum.' 

w.  Bl.  90' — 91'.    De  studio  Rostocbiensi.  (Conservatorium  Calixti,  v.  J.  4  457.) 

y.  Bl.  92'— 94*.  Henricuro  Witte,  RevaKensem  clericum,  cum  causa  studii,  a  la- 
>us  paternis  ad  universitatem  Lipczensem  ire  voluissel^  c|uidam  armiger  et  certi  eius 
mplices  in  itenere  invaserunt,  rebusque  suis  et  bonls  spoiiarUnt,  Ipsum  captivarunt 
per  plures  menses  captivum  detinuerunt,  adeo  ut  illorum  manus  evadere  non  potue- 
,  nisi  prius  bona  sibi  ablata  repetere  non  velle  nee  eos  super  iniurils  sibi  illatis  co- 
li quocunque  iudice  vocare  iurasset.  Verum  dictus  exponens  a  manibus  praedicto- 
n  liberatus,  attendens  iuramentum  per  vim  extortum  non  esse  Obligatorium,  prae- 
;tos  iovasores  coram  competente  iudice  convenit.  Absolvitur  deinde  a  periürio  per 
itippum  Cardinalem,  proviso,  ut  si  dictum  iuramentum  licitum  fuerit,  ad  eius  obser- 
utiam  redeat.  Tandem  ab  episcopo  Revaliensi  plenius  absolvitur.  Sequitur  epistola 
Grundemanni  praepositi  monasterii  S.  Thomae  Lipczensis  ad  marchionem  Bran- 
nb.  in  eadem  causa.   (4  462) 

dd.  Bl.  4  4  4^ — 112^.  Ad  Romanam  curiam  citatur  Jo.  Busbach,  ex  parte  Henrici 
uwernick  decani  Cizensis,  super  pfaebenda  et  canonicatu  huius  ecclesiac. 

ee.  Bl.  n  3'  —  H  3^.  Epistola  doctoris  iuris  Hilarii  ad  rectorem  et  uni\iersitatem 
)zcensero,  in  causa  Balthasaris  cuiusdam,  baccalaurei;  ubi  simul  de  privilegiis  ci- 
im  academicorum  agitur.  ^ 

ff.  Bl.  4  4  4*^  Monitorium  contra  Wilhelmum  Thom.  de  Brandenborch,  qui  cita- 
•  Lipsiam  a  Jo.  Grundemanno  praeposito.   (4  458) 

gg.  Bl.  4  4  5" — 4  36^.  Variae  citaliones,  appellationes  cet.  in  causa  Petri  Starkii 
minensis,  studentis  Grypswaldensis.  Testimonium  rectoris  Christophori  Thyme  de 
y^enstal  pro  M.  Henrico  Ellnitz  de  Stendal,  in  decretis  haccalaureo.  Absolutio  pro  do- 
no  Wilhelme  Thomae  de  Brandenborch,  et  alia  in  eadem  cau.sa. 

iL  Bl.  4  49' — 4  49**.  Processus  in  causa  Christofen  de  Rotinburgh,  in  decretis 
ccalaurei  clerici  et  acoliti  Misnensis  dioeceseos,  qui  letaliter  vulneratus  fuit. 

fni.  Bl.  4  68'  —  260''.  Varia  instrumenta  in  causis  Lipsiensibus ,  Wratislaviens. 
neburgens    Prägens.    Die  Universität  Leipzig  blstreffend,  z.  B. : 


PmVATQLELLBN.  729 

Uoiv.  Bibl.  MS«  loa.  i".  Papier.  15.  Jabrli.(U7 0—1480),  Sammelband.  Auf 
n  vordem  Deckel:  'Islum  librumlegavil  magister  Johannes  Clene  de'Lobaw  (Rector 
7i^)  pro  liberaria  Collegij  principis.  Cujus  anima  reguiescal  in  pace  J.i.9.0.'  Da 
diesem  Buche  Vieles,  die  Greifswalder  UniversitKt  Betreffendes  enthalten  ist,  so  mö- 
1  auch  einige  der  Nachfolgend  verzeichneten  Stücke  sich  noch  auf  diese  bezieben. 

f.  Disputationes  et  oratioixes  in  librum  sapientiae  habitae,  habitae  in  publicis  acti- 
s  academiae  Lipsiensis.  —  Die  gen^nnlen  Namen,  z.  B.  Henricus  Freyenstadt  und 
Bricus  Thyme  (beide  Namen  bezeichnen  denselben)  sind  die  von  Leipziger  Lehrern, 
sonders  hebe  ich  heraus: 

c.  Oratio,  habita  in  rectoratus  assumptione,  Bl.  20**. 

g.  Disputalio  habitä  in  alipae  universitatis  Li pczensis  studio  de  pedibus. 

BL50^  Der  Verfasser  erklärt  sein  Thema  Bl.  SO*":  de  pedibus;  de  ultimo 

sta^u  mundi,  de  extreme  iodicio,  de  statu  beatoruiQ  et  damnalorum  post 

iudicium.  quae  dicuntur  pedes  dei,  quia  inter  opera  Dei  sunt  postrema. 

3.  Oratio  habita  in  festo  paschali  de  verbis  llarci:  Surrexit  etc.  Bl.  97'. 

5.  Orationes  habitae  in  academia  Lipsiensi.  Bl.  103*. 

6.  Quaestiones  theologicae.  Bl.  til*. 

7.  Orationes  etc.  Bl.  129'. 

8.  Recommendalio  ncentialorum  pro  magisterio  Bl.  148'.  Disputatur  hac  occa- 
)ne  fuse  de  lapidibus  preliosis,  quibus  comparat  orator  licentialos. 

9.  Recommendalio  magistri  novelli,  BL  156'. 

10.  Exhortatio  ad  universitatem  proxima  dominica  ante  festum  Katharinae  (?) 
.  160'. 

H.  Redommeiidalio  novi  rectoris.  Bl.  t6l^ 

t2.  Oratio  exhortatoria  In  dom.  Judica  die  Gregorii  ad  universitatem.  Bl.  164*. 

15.  Recommendatio  lioentiatorum  pro  magisterio  Bl.  172'.  Dahinter  die  Bemer- 
ng:  Gras  hora  8""  mag.  Joh.  Wyse  de  Rostock  s.  th.  prof.  subscriptam  disputabit 
dinarie  quaestioncm  in  iectionario  theologorum. 

17.  Recommendatio  baccalaureorum.  Bl.  184. 

20.  Gratiarum  actio.  Bl.  192*.  \  gehören  wohl  beide  nach  Greifs- 

21.  Recommendatio  baccalaureorum.  Bl.  193.^'         walde. 

52.  Recommendatio  novi  recloris  electi.  Bl.  306*. > 

53.  Oratio  pro  assumptione  recloratus.  Bl.  307. 


Univ.  Bibi.  MS.  1478.  Papier.  I^L  15Jahrh.  (zweite  Hälfte}.  'Istum  iibrum  le- 
vit  magister  Johannes  Clene  de  Lobaw  pro  liberaria  coliegii  principis.  Cuius  anima 
quiescat  in  pace  .1.4.9.0;'  • 

I.  Orationes  academicae  habitae  in  magistrorum  et  doctorum  consessu  soiemni. 
.  2'.   (Recommendationes  promovendorura  et  recommendationes  novi  rectoris). 

3.  Sequitur  appellatio  a  sentenlia  lala  a  docloribus  Everenhusii  et  iam  a  iuniori- 
IS  magistrorum  nacionis  Polonorum  interposita.  Bl.  1 6**.  Unvollständig» 

II.  Recommendatio  licentiatorum  anno  1480  per  doctorem  Georgium  Morgen- 
im  apud  S.  Thoooam  praedicatorem  in  ecclesia  Sti.  Thomae  praedicata  inSie  Priscae 
"ginis,  mit  noch  andern  Reden,  ^.  77^. 

19.  Statuta  et  conclusa  academiae  Lips.  diversis  temporibus  facta  per  Sebatum 


730  Fr.  Zarnckb,  urk.  Qdbllbh  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

et  priacipes  Saxoniae.  BI.  195*.  (Vom  Jahre  1476,  dann  Abschrift  des  Einganges  der 
Matrikel  und  deä  Sltesten  Lehrerverzeichnisses  aas  >li",  Abschrift  der  Statalen  nach  der 
noch  vorhandenen,  alten  Abschrift.  Dann :  'Forma  litterae  recognitionis  ac  promotio- 
nis;  vgl.  S.  668  aus  %'). 

St).  Ballae  pontificum  iet  drplomata  daciim  Saxoniae  ad  academiam  Lips.  pertineo- 
tia  cum  alüs  conclusis  academiae.  Bl.HOi'fg.  Abschrift  der  von  Joh.  de  Brega  der 
Matrikel  %'  vorgefügten  Abschriften  und  ihrer  Portsetzungen.   Darnach  aber  folgen: 

20\  Bl.  S06* — S08*.  Acta,  Conclusa  und  Briefe  aus  dem  Jahre  1473.  Sie  sind 
von  grossem  Interesse«  weil  unsere  'Libri  conclusorum*  erst  mit  dem  Jahre  1474  be- 
ginnen, und  die  hier  behandelten  Gegenstände  für  die  ÜniversitStsgeschichte  von  Wich- 
tigkeit waren. 

21.  Rectores  academiae  Lips.  inde  ab  aono  4  409  — 1474,  cum  alüs  notatis  ad 
academiam.  pertinentibus  Bl.  209^.  Diese  Notate  sind  von  Wichtigkeit,  sie  enlhalteo 
Manches^  Was  4  474^  eigentlich  in  den  *Liber  conclusorum'  hätte  eingetragen  werden 
sollen. 

22.  Orationes  quaedam  magistrales,  Bl.  210*. 

23.  Quaestiones  Joh.  de  Ratispona  de  anno  1476. 

Ausserdem  noch  hie  und  da  'quaestiones/  die,  namentlich  im  Laufe  der  70ger 
Jahre,  in  Leipzig  disputiert  sind. 


Univ.  BibL  MS.  623  enthielt  nach  Feller  a.  a.  0.  S.  422:  'Quaestiones  mint 
disputatae.*  Genaueres  kann  ich  darüber  nicht  angeben,  da  die  Handschrift  gegeowSr- 
tig  vermisst  wird,  und  auch  schon  von  Leyser  nicht  mehr  vorgefunden  ward. 


Univ.  Bibl.  MS.  1236.  4^  Papier.  16.  Jahrh.  (zweite  HSlfte). 
6.  Sermones  quidam  publice  habili  in  academia  Lipsiensi. 
14.  Quaestiones  philosophicae  pro  et  contra  disputatae. 


Univ.  Bibl.  MS.  1360,  enthielt  nach  Feller  (S.  390): 

'Lecturae  publicae  lectorum  quorundam  Lipsiensium  variae.' 
Gegenwärtig  wird  diese  Handschrift  vermisst  und  .auch  Leyser  schon  fand  sie 
nicht  vor. 


Univ.  Bibl.  MS.  1360'.  Fol.  Papier  und  Pergament.   16.  Jahrh.   Quotlibet Ribe- 
nicz.  Constat  46  quaestionibus  determinatis,  mit  Index. 


XIV.     ANHANG. 

Ich  fdlb  noch  einige  Notizen  aus  J.  J.  VogeTs  Collectaneen,  die  ichga»« 
durchgearbeitet  habe,  bei,  da  ich  den  von  ihm  abgeschriebenen  Originalen  oieht  be- 
gegnet zu  sein  glaube,  dieselben  also  wahrscheinlich  verioren  sind. 


PfilVATQUELLEN.  731 

Varia  ad  historiam  urbis  et  universilatis  Lipsiensis  spectantia 
a  Joanne  Jacobo  Vogelio  collecla  et  scripta. 

(Rathsbibliothek,  Rep.  VI,  fol.  \  6.) 

Vol.  VII. 
.  Bl.  1 4*  fg.   De  privilegiis  studiosoram  Lipsiensis  academiae  ad  dacem  Georgium 

Saxoniae  principem.  (Anfang:  Aufl  das  E.  E.  6. . . .  sambt  E.  E.  6. . . 
rSlbe  ciariich  abnehmen,  in  sich  bilden  etc. . .) 

Vol.  IV. 
Bl.  8  4  fg.    In  gratiam  reverendissimi  in  Christo  patris  et  domini  Melchioris  S.  S. 
Romanae  sedis  cardinalis£piscopi  Brixensis  ...  in  aede  diviThomae 
....  coram  universitate  stadfi  Lfpsensis  per  Magistrum  Conradum 
Wimpina  .  .  .  Ao.  1 50^ 

Enthalt  auch  manSK  geschichtliche  Notiien.   Giebt  to  hiervon 
etwa  einen  gleichzeitigen  Druck? 
Bl.  i65fg.  Rector  magistri  doctores  augustissimae  Lipsiensis  academiae  bonarum 
artium  alumnis  salutem. 

Nach  einer  geschichllichen  Einleitung,  die  mit  Lobeserhebungen  auf  Herzog  Georg 
Miesst :  *celerum  . .  Georgius  .  .  .  maturo  consilio  optimas  legendi  docendique  ratio- 
tt  in  singuKs  facultatibus  instituit,  ut  singiilatim  infra  explicabimus.'  Dann  folgen  die 
>riesungen  der  verschiedenen  Facultüten,  mit  Angabe  der  Tageszeit,  zu  der  sie  ge- 
ilen wurden.  Am  Ende  der  philosophischen  Facuitat,  mit  grossen  Buchstaben:  'Om- 
bus  omnia  gratis.'  Zum  Schlüsse:  *De  illustrissimi  priocipis  Georgii  stipendio 
fteca  Theodori  Gazae  Grammatica  interpretabitur. 

Anno  domini  1519.' 

Sollte  etwa  auch  dies  gleichzeitig  gedruckt  worden  sein  ?  Uebrigens  ist  es  wohl 
bt  auf  ^in  Semester  berechnet,  sondern  legt  den  vollständigen  Cursus  der  verschie- 
lien  Wissenschaften  vor.  Also  ein  Schulplan  nach  der  neuen  Anordnung.  Die  Na- 
ci  der  Lehrer  sind,  diesem  Zwecke  gemäss,  nicht  genannt;  auch  die  Einleitung  ent- 
hebt diesem  allgemeineren  Zweok. 

Dass  eine  Abschrift  der  vom  Herzog  Georg  gegebenen  Reformation  und  der  von 
'ritz  4  543  gegebenen  Statuten  nur  in  Vogel's  Abschrift  sich  erhalten  haben,  ist  oben 
609  und  613  gesagt  worden.  Uebrigens  hat  Vogel  keine  Quellen  benutzt,  die  nicht 
ch  mir  bekannt  geworden  wären,  während  er  von  Vielen  augenscheinlich  keine 
wimtniss  gehabt  hat,  so  gross  im  Aligemeinen  ßeine  Umsicht  und  Rührigkeit  im  Auf- 
cheh  von  Quellen  augenscheinlich  gewesen  ist.  Zu  den  Documenten  zur  Geschichte 
r  Schusterfehde,  die  ich  noch  S.  535  nur  aus  VogeKs  CoUectaneen  kannte,  habe  ich 
ildem  die,  auch  von  Vogel  benutzten,  älteren  Quellen  kennen  gelernt,  s.  o.  S.  725. 
^8  Hauptstaatsarchiv  hat  Vogel  nicht  benutzt. 


B.    ZWEITER  ABSCHNITT. 

DIE  EINZELNEN  CORPORATONEN  DER  UNIVERSITÄT. 
I.     DIE  NATIONEN.; 

Aus  den  Archiven  der  Nationen  ist  uns  so  gut  wie  Nichts  erballen,  aus  ämi 
Sächsischen  und  Ueissnischeo  in  der  Tbat  Nichts,  aus  dem  der  Bajn'scbt 
und  Poloisclien  nur  wenige  Fragmente. 

A.    DIE  BAIRISCHE  NATION. 

^.  Libor  naciouis  bauarorum.  So  sieht  der  Name  des  Buches  iwd 
auf  der  itussern  Seite  des  vorderen  Deckels  (einmal  kleiner,  das  andere  Mal  mit  ^rw 
Schrifl)  und  einmal  auf  der  Innern  Seite  desselben  gesdirieben;  die  kleinere  Sn 
der  Aussenseile  und  die  der  Innenseite  scheinen  der  Anlegung  des  Buches  gleichii^ 
zu  Bei n.  Im  Innern  wird  es  ein  paar  Hai  matricula  genannt.  Auf  der  innert  Sl 
des  liinlern  Deckels:  'Anno  ab  incarnucioue  domini  Millesimo  CCCC""  Xir°  [leW« 
Zuhl  steht  auf  Rasur]  iu  rectoratu  rngri  Jacohi  Jeuis  iuris  canonici  docloris  primonV 
Jobs  Hilden  nee  nun  mgr.  engilberlus  de  Cruce  diucesis  Ireuerensis,  Consiliani  ei.^ 
nacionis  bauarorum  Comparauerunl  Ilbruni  praesenlem  pro  IUI"  grs  pro  matriculi' 
cioiiis  praediclae  pro  inscribendis.'  Die  Worte  'nee  uon  —  Ireuerensis'  sind  aber* 
geslhchen  und  dafür  ist  vor  mgr,  Jobs  Hilden  geschrieben  'Hermannus  de  Alldorfi 
Der  Zusatz  'primo'  zu  Rodewicz  von  Jena  Roctorate  weist  aul  eine  Zeil,  wo  iler;* 
bereits  zom  zweiten  Male  Beclor  genesen  war,  also  auf  die  Zeit  Dach  mS*.  S* 
unmögMcli  isl  es  aber  auch,  dass  primo,  welches  am  Ende  der  ZciTe  siehl,  später t* 
itigeselzl  ward,  und  das  Uebrige  wirklich  vom  Jahre  IUI  ist.  Uan  möcble  die»  i# 
lera  glauben,  weil  unmillelbar  darunter  von  anderer  Hand  eine  AuIzSIilung  Jv!* 
bairiscben  Nation  gehörenden  Lander  folgt,  'Ad  nacionem  Bauarorum  alme  »nin«*" 
lis  StudiL  Lipczensis  Supposita  de  infrascriptis  regionibus  perlinere  dioascuDluF'  ■> 
deren  Schlüsse  es  heisst:  'Annu  domioi  UCCCCXIl  elc.':  Dies  kann  nicht  wJ'»'' 
Rede  stehenden  Worten  geschrieben  sein,  da  sonst  der  Schreiber  der  ünlerer"" 
höher  hinauf  angefangen  haben  wiinlc.  Aber  auch  die  Zahl  MCCCCXIl  slet"  f^ 
Ende  auf  Rasur,  und  es  hat  anfangs  XX  oder  gar  XXII  gestanden.  So  muss  61''' 
nähme  die  Oberhand  gewinnen,  dass  alles  auf  der  innem  Seile  des  hinler»'*^ 
Geschriebene  aus   der  Zeit  nach  dem  Jahre  til9''  stamme,  and  dass  den  Sc^ 


Die  Natiokkn.     '  733 

1  Gedächtniss  täuschte  foei-:|iigabe  der  Ifamen  derer,  welche  das  Buch  artgeschafit, 
rauf  dann  «ine  Correclur  erfo^en  mosste,  die  ypn  anderer  Hand  ausgeführt  scheint, 
hrscheinlich  schrieb  auch  der  erste  Schreiber  versehentlich  dfe  Jahreszahl  von  des 
iewicz  zweitem  Rectorate,  deren  Verbesserung  aber  wohl  von  ihm  selbst  herrührt. 
;h  ^e  Zahl  XX  oder  XXII  unter  dem  LSnderverzeichniss  wird  die  ursprungfiche 
).  Das  Verzeichniss  weicht  nSimlich  ab  von  dem  authentisöhen  aus  dem  Jahre  H 1 2, 
Iches.  gleich  zu  ^rwShnen  sein  wird ;  ein  Corrector  aber  hat  durch  Einfügung  von 
Den  und  durch  Veränderung  der  Reihenfolge  mittelst  vorgeschriebener  Buchstaben. 
s  Verzeichniss  jenem  vom  Jahr  1412,  wie  es  scheint,  gleich  zu  machen  gesucht,  und 
in  auch  wohl  die  Jahreszahl  XX  oder  XXII  in  XII  geändert.  Vidleicht  sind  die  Cor- 
turen  beider  Partien  von  demselben,  der  noch  eine  gefaauere  Kenntnis«  der  frühern 
'hSltnisse  hatte.  Ganz  unten  am  Rande  steht  'Mgr  Jobes  de  nur^*  was  ich  lese :  Jo- 
ines  de  Nurenberga,  ohne  doch  Ober  eine  Person  diesem  Namens  etwas  Sicheres  bei- 
Igen  zu  können. 

Gegenwärtig  enthält  das  Buch  (übrigens  noch  im  ursprünglichen;  mit  weissem 
iweinsleder  überzogenen,  Holzbande  mit  Messingbuckeln)  nur  noch  Kkie  Lage  von 
»oppelblätlern,  die  ich  I — 10  beziffert  habe.   Pie  librigen  Lagen  sind  ausgeVissen. 

Bi.  t  ^  ''Ad  nacionem  Baua^rum  Alm^  'vniuersitatis  Llpczänsls  Supposita  de  infra 
iptis  Regionibus  pertinere  dinoscüntur,'  von  alter  Hand.  .Darunter  folgen  die  Namen 
-  Länder,  von  anderer,  doch  ^teichfaUs  al{er,  Hand,  Am  Efnder'Anno  domioi  MCCCC* 
)decimo.*  An  der  Richtigkeit  dieser  Angabe  wird  nicht  zii  zweifeln  sein. '  Anfangs 
leint  die  Reihe  der  Ländernamen  links  von  der  jetzigen  gestanden  zu  haben ;  aber 
ist  vcHlig  ausradiert,  nur  von  der  Bubricierung  sind  einige  Spuren  übrig  geblieben ; 
hts  steht  eine  Notiz  über  die  Veränderungen,  die  Herzog  Qeorg  in  der  Eintheilüng 
r  Nationen  anordnete. 

Bi.  V.  Ad  honorem  et  gloriam  omnipotenlis  dei  nee  non  pro  Incremento  näcio- 
t  Bauarice  Anno  ab  incarnacione  domini  nostri  ihu  xpi  Millesimo  quadringentesimo 
«simo  quinto  In  rectoratu  venerabilis  viri  Mgri.  Jdhanni^  Weycker  de  RÖm- 
t(li24^)  plebani  in  Helpurg,  Herbipolensis  diocesis,  Inscripta  sunt  huic  matriculae 
mina  dominorum  et  ragrorum  Nacionis  eiusdem. 

Dann  folgen  die  Namen  : 

Item  Mgr  Johannes  Weycker  ut  suprä  protunc  rector 

Item  dominus  Thomas  comes  in  Werthem  canonicus  Eecle^ie  Bambergensis 
ac  beate  Marie  virginis  in  Tewerstad  extra  murum  bambergens.  prae- 
positus. 

u.  s.  w.  . 

Die  ersten  2i  sind  von  derselben  Hand  eingetragen,  die  dann  folgenden  von  ver- 
iedenen,  doch  so,  dass  meist  mehrere  Namen  von  derselben  Hand  geschrieben  sind ; 
ler  ist  die  Schrift  daher  nicht  die  eigenhändige  der  genannten  Mitglieden  Neben 
)  Namen  stehen,  später  nachgetragen,  vielfache  Notizen  über  das  spätere  Leben  der 
nannten,  ihre  Würden,  ihren  Tod  u.  A. 

BL  7*  schliesst  das  Verzeichniss,  etwa  ums  Jahr  4  520,  mit 
Fridenrichus  Peypusz  Forchemius 
Nicolaus  Schubelius  Aleslebensis. 

Auf  der  Rückseite  BI.  7''  sind  Notizen  über  Ausgaben  aus  den  Jahren  4  454  u.  1 460 
i  die  Namen  der  Colleotoren  der  Nation  aus  den  J.  4  533, 1530  u.  4  536  eingetragen. 

Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  WisMuch.  III.  54 


i 


73i  Fr.  Zarncie.  vvk.  Qgbllek  /.  U.  n.  U;«iv.  Lkipzig.  i 

Bl.  S'  ttogiiinl  itit)  zweite  Abltioihtne  der  urspcüueüclion  AniAge :  'Ad  honorrai  d  j 
Kloriaui  iMniü|i<Merilis  4lci  nee  non  prp  incrDuicBl«  NaetvuU  Sauariue  Adho  ab  incariH-  ' 
ciune  n.  ».  w.  wie  bl.  1'  liiMripIa  snnl  t)t)tc  raalricul«  Slalula  s«iiuenUa.'  Dann  lui^ta 
t  StältHeit  ton  tleritJLvti  Dnoil,  intd  dürsuf  bocIi  sieben  von  iwei  oder  drei  UüiiJcn.  i 
Uieranf  B«scblik6e  der  Naljon  atta  Jrii  Jnhreii  IttB  (d,  Sl.  U«il.  1153,  UG8.  U^iJ 
U1S,  U16,  U8I.    Ilientiil  schliesst  diis  Bucli  m.  s''  nnMii,  Bl.  tO  ist  leer  gcUiebru,  I 

Auf  der  Vurdurseile  von  DI  t  tiurlel  «ich  fulgctklcü  t:u.gfiineea :  'Anao  HU  iId-  ' 
■nawx  |ia*l  coqiori»  ChritU  foeraU  Notioiik  plone  coliKreK'«'«  praeseoUti  subscnf« 
Iibri  quo*  venenblÜH  vir  Hgr  barloloiiiaus  du  Oclisi>i>i'uil  Telliüs  rfcorduUoiüs'lep't 
Nacioni  bauarornm,'  worauf  da«  V^erzoicliriiss  der  rS  IVcrku  in  <1  fiäuden  folgl  lurf 
noch  9  anderer  Werte,  diu  hocIi  uirdl  geLiindcn  wkrrn. 

Anf  der  mnerii  Seite  dtts  vitrüeni  DncLds  slelwii  aiuser  den  oben  aiigvgpbmM 
Worlen  noch  ein  paar  teJeri^robi^u  uud  ein«  »päkre  Nutix  über  die  Betolduiie  M 
Culk-c'lormi. 

tue  dlatulen  (BL  S'ffi.)  botrciTeri  tJ<o  CoiiKilinrien  der  Nalioo,  die  ZusanmteiiiüDlu 
derselb««,  die  Vixilalioit  dnf  Burgen,  i»  denen  kiiern  leben,']  die  EinsaEunilun^  J« 
Golder,  die  Aasrielituoe  von  BogrM>itissen,  UiilerBtülzudg  der  Aruteii,  den  Fi& 
Mechiiungsablsge,  Verltüluiit;  dar  Trunkenheit  aoi  Tage  'corporis  Christi'  nach  geeDiÜj^'- 
tcr  Proircsiion,  die  Besoldung  der  KerienirUt'Cr  bei  ucniADler  Proression  u.  A. 

I.  Plactta  nalionis  Savaricae.  GegenwUrlig  liegt  in  dem  anter  I  (^ 
nantileD  Buche  noch  eine  Lage  von  3  PergninetiUloppelbDiUern,  zu  der  \ielleiclil  m 
Theil  einer  der  aus  jenem  herausgerissenen  Lagen  verwendet  ward,  welche  Grt(t 
der  bairiscben  Naiion  in  einer  Bedaction  libs,  Job.  Fabri  vom  Jahre  I  i98  eiilliüll.  Sk 
sind  von  Joh   Pnhn  eigeiihUiidig  gesdtrii.-bcn. 

Haec  placita  observeiil  dociores  ajque  magiatri 

Quos  Fovet  in  studio  hoc  Nalio  bavarica 
Ul  niige  concordes  iiiier  so  vjvere  possint 

El  gralo  ulaiilur  Iure  Boilalilii 
Ul  quoque  communis  res  alque  uegolia  dicli 
Tnictari- possint  cnmmodiüre  modo. 
HaOc  Werdca. 
Die  voraiirgehenden  Woric  tolh,  das  Folgende  schwarz: 

Gum  ouUa  communitas  fib!>qiie  Legibus  slatutis  placiti.s  et  ralionabilibus  ordiui-i 
tiouibus  bene  laudabilKercjue  dirigi  giibernari  ac  in  esse  conservari  queal  Aii  b^o»' 
retn  cuticlipotenlis  dei,  nee  nou  pro  ihcremenlo  fama  et  bona  Laudobilique  direOio«* 
Nationis  Bauaricae  Amt»  doniioi  Hillesimo  qiuriringentesimu  nonageäuoo  oclaio  ä^ 
nioa  Exaudi  Eadem  Natio  BavarJca'aubs^ripta  placila  aul  ordiuationes  coocordilc  ' 
nullo  magistrorum  discropaiite  approbavit  ralificaiit  ac  per  nie  Joliarineai  Fabri  • 
Werdea  elo.  In  bunc  übelliim  iiergiunciieum  ronscribi  ruluHü  qtioqiie  lempüf ibiis  6*" 
liier  exequend^B  cic  iitanuleiieiiiliis  füre  decrevil. 


1 )  AufTailend  ist  hier  der  Ausdruek  :  'et  supposila  noii  i 
Dass  es  euch  bei  den  einzelnen  Nailunen  Malnkela  Tiir  summ  [liehe  !*ludierende  derselbra  )** 
pobeo  habe,  davon  (sl  nnir  sonst  Nichts  bekannt.  Vielleicbt  wurden  die  Namen  oor  *ut2* 
getch rieben,  die,  well  nie  nur  vuriilteij^chemlen  Wertb  hallen,  li«ld  nieiler  letslorl  vurJ» 


i 


k  ^     ^ 


'11^      1^ 


Die  Nationen.  735 

Nun  folgen  die  nachstehenden  Bestimmungen^  die  Titel  roth  geschrieben  : 

1 .  De  Exequiis  Nationis. 

2.  De  Caiculo  per  candelarios  reddendo. 

3.  De  candelis  pro  missa  universitatis  disponendis. 

4.  De  pecuniis  a  suppositis  pro  candelarum  reformatione  colligendis. 

5.  De  magistris  scholares  suos  ad  solvendum  duos  gr.  pro  candelis  inducere 

debentibus. 

6.  De  Magistro  Examinatore  facto. 

7.  De  spelio  et  candelis  concedendis. 

8.  De  fisco  custodiendo. 

9.  De  pecunia  fisci  eroganda. 

10.  De  praescriptis  placitis  publicandis. 

1 1 .  Teoor  Conyocationis. 

12.  Tenor  Exhorlationis. 

Zum  Schlüsse  wieder  lat.  Verse  des  Job.  Pabri : 

• 

Et  quoniam  ex  iustis  Bavarorum  natio  causis 

Feoit  et  instituit  hoc  pietatis  opus 
Expedit  ut  protunc  pietatis  opus  peragendo 

Quilibet  hiis  Bavarus  assit  io  offitiis. 
Haec  Werdea. 

Hiemit  schliessen  Bl.  5*  unten  die  Statuten.  Dann  folgt  Bl.  b^  und  6*  noch  ein 
«chluss  vom  Jahre  1 539  : 

Statutum  conditum  post  obitum  Principis  Georgii. 

Quando  in  Lulheranismo  eo  perventum  est,  ut  neque  corporis  Christi  festum  Ce- 
Dretur  ampiius,  neque  Nationis  candelae  circumferantur,  Piacet  Nationi  u.  s.  w. 

Bl.  6*  ist  zur  Hälfte  und  6^  ganz  leer  geblieben. 

B.     DIE  POLNISCHE  NATION. 

t.  Zurückzuweisen  ist  auf  die  oben  S.  7f8  besprochene  Handschrift  der  Leipzi- 
^r  Universitätsbibliothek  MS.  176,  worin  mehreres  die  Polnische  Nation  Betreffende 
sthalten  ist;  besonders  hervorzuheben  sind  die  Statuten  (Bl.  207%  s.  oben  S.  719), 
ie  dem  Jahre  1442  angehören,  und  die  die  Statuten  vom  J.  4  423  ersetzen  sollten. 

2.  In  originaler  Gestalt  erhalten  ist  uns  nur: 

Liber  Nationis  Polonicae  vom  Jahr  1557,  ein  in  gepresstes  Schweins- 
^er  gebundener  Quartant,  224  von  alter  Hand  gezählte  und  vorne  3  unbeschriebene 
od  ungezählte  Pergamentblätter  enthaltend. 

Bl.  1 — 9*  enthalten  die  Statuten  vom  Jahr  1557,  hauptsächlich  nur  Anord- 
ongen  die  Geldeinnahmen  und  Ausgaben  der  Nation  betreffend : 

Bl.  1.  In  nomine  Sanctae  et  individuae  Trinitalis  Patris  Filii  et  spiritus  sancti,  cui 
lus  honor  et  gloria  in  perpetuum.  Amen.* 

Anno  a  nato  Christo  Dei  ßlio  unigenito  redemptore  nostro  Millesimo  Quingente- 
mo  Qüinquagesimo  septimo  die  Dominica  Cantate  hora  duodecima  a  Domino  Valerie 
ßster  Artium  et  Juris  utriusque  Doctore,  nato  Silesita,  civitatis  Lignicensis,  hoc  tempore 
sniore  Nationis  polonicae,  convocati  sunt  omnes  et  singuli  Magislri  et  Doctores  Natio- 
is  Et  in  aedibus  praefati  Doctoris  senioris  convenerunt^  atque  ibidem  Divino  implorato 

54* 


736  Fb.  ZARKCkK,  tink.  QuEtLEN  z.  G.  d.  Ukiv.  Leipzig. 

iiuxilio  consuUaruul,  Quibus  moilte  et  vüs  Fiscua  Nalionis  .;....  vires  recuperarei 
|i»ulBlim  accreaccre  possil,  ne  et  Nalio  prae  ceteris  ob  inopiam  contemnalur,  nee  pau 
peros  Je  Nalione  spe  ac  siibsidio  necessitalis  dG^liluanlur  u.  s.  w. 

Von  Bl.  9**  an  folgen  Rechuungsablagca,  die  erste  vom  Jahro  1558.  Die.'^  Buc 
fülirl  sie  bis  zum  Jahre  )  6*7,  mit  gleicher  muslarhaftor  Sorg^mkeil  ausgeführl.  Dara 
schliessen  sich  noch  !  Quartanlen,  die  bis  zum  Jahre  ITtO  reichen. 

Auf  lier  innern  Seile  des  vonierii  Dcciiels  steht : 
'Comparütiis  est  hie  liber  t  fl.  13  gr.' 

3.  Besondere  ErwUhiiung  verdient  ein  im  Uanuscripl  auf  dem  UniversilSIsnrcliii 
aufbewahrter  umrangreicher  Aufsatz  des  Oborhofgerichlsralhes  UüUer,  der  ausfiihrild 
mil  jurislisdier  Gciiauiglicil  uod  umfassender  Kennliiiss  der  Quellen  wie  der  Gewtl 
heil,  die  Gerechtsame  und  Sitten  der  Polnischen  Nation,  und  zwar 
besonderer  llüclisirht  auf  ihre  Geschichte,  behandelt.  Dies  Uauuscripl  verdien!  ui 
grössere  Beachtung,  da  dem  Verfasser  augenscheinlich  noch  viel  Halerial  zu  CA 
stand,  das  gegenwärtig  nicht  mehr  vorhanden  ist. 

C.    DIE  MEISSNISCIIE  NATION, 

Erhalten  ist  gegenwärtig,  wie  bereits  erwühnt,  Nichts.  Aber  von  wenigsIensB 
n«m  Aclenstiicke  haben  wir  Nachricht,  dass  die  Nation  es  besessen  und  in  ihren  At 
chive  auftiewahn  hat.  Das  ist  der  Brief  der  Fürsten  vom  Jahre  tili  inBelrefA 
nsuen  Eintheilung  der  Nalioneii,  auf  den  das  an  die  UniversitSt  gerichtete  DocuiM 
verweist;  s.  oben  S.  Sit,  Nr.  i.  Dieser  ward  der  Hcissnischen  Nation  über^l'm 
Dod  ums  Jalir  (730  befand  er  sich  noch  auf  dem  Archive  derselben.  Das 
Hörn  im  Leben  Friedrich's  des  Streilbnren  S.  313,  und  liefert  S.  763  einen  Abdnid 
nacb  dem  Original ;  desgleichen  erzählt  dies  C.  B.  Sicul  in  Beinen  Aanal.  Ups,  SMi 
XXXI,  S.  6ii,  auch  er  liefen  einen  Abdruck,  ferner  eine  genaue  Beschreibung  i 
Pergaineiiturkunde  und  einen  Kupferslich,  welcher  die  beiden,  der  Urkunde  aiihans« 
den,  fürsllichen  Siegel  darstellt.  Wohin  die  Urkunde  gekommen  sein  ma 
ich  nicht. 

Bei  Gretschel  'Die  UniversitSt  Leipzig,'  S.  ti  und  i6  und  eoDSl  findet  f ich  d 
Urkunde  des  Herzogs  Georg  vom  Jahre  1505  erwühnt,  durch  welche  die  Verblluil 
der  Nationen  geordnet  seien ;  eine  derartige  Urkunde  von  diesem  Jahre  aber  e: 
niuht;  auch  ist  jene  Angabe  wohl  nur  ein  Versehen,  denn  die  fn  Schneider'^  i 
Ltps.  S.  390  abgedruckte,  auf  welche  sich  Grelschel  beruft,  ist  die  undalierie  L'H 
die  oben  S,  Siä  Nr.  !l  und  S.  63S  unter  i.  a.  aufgeführt  .ward,  die  nach  einer  N* 
der  Rückseite  ins  Jahr  I5SS  zu  seUcn  ist.  Der  Fehler  Talll  jedoch  nichl  Schnei ittr i* 
Last,  der  ebenfalls  keine  Jahreszahl  augicbt,  sondern  Grelschel,  der,  weil  auf  de''*' 
hergehenden  Seile  von  Ereignissen  des  Jahres  ISOi  die  Itede  ist,  angenommen  in bi- 
ben  scheint,  das  auf  der  folgenden  Seile  Erzählte  könne  nicht  welter  herabzurü<' 
sein  als  bis  150S.  Freilich  darf  nicht  ausser  Acht  gelassen  werden,  dass  auch  die  W" 
gäbe  151!  sehr  ungenügend  bezeugt  Ul. 


*   4 


COLLEGHJM   MAUS.  737 


.     11.     DIE  COLLEGIA. 

4 .     DAS  GROSSE  FÜRSTENCOLLEG. 
I.     DIE  URKUNDEN  UND  DAS  COPlALBÜCtf. 

Ohne  alte  Benennung  (doch  im  Innern  findet  sich  'über  oopialis'  genannt)  ent- 
ilt  das  Copialbuch  t09  gezählte  und  einige  ungezählte  BlStter  folio,  in  grünes  Perga- 
leot  gebunden,  von  Boraer  mit  Randnotizen  versehen,  die  bald  mit  rotber  bald  mit 
ihwarzer  Tinte  geschrieben  sind.  Es  geht  bis  t726.  Die  die  Zeit  bis  t558'  betreffen* 
sn  Urkunden  hebe  ich'henrpr,  wobei  ich  die  Reihenfolge,  die  im  Copialbuche  eine 
hr  durcheinander  gewürfelte  ist,  verändere.  Ifanche  wichtige  Veränderungen,  die 
8  Colleg  betrafen,  finden  in  dem  Urkundenmaterial  desselben  keine  Vertretung,  weil 
i  angeordnet  waren  in  Urkunden,  die  die  gesammte  Universität  betrefien,  so  die 
ränderungen  von  1438  und  1502  in  BiBtreff  der  resp.  den  Medicinern  und  Juristen 
zuweisenden  Collegiaturen.  Alle  Urkundenoriginale  scheinen  verloren  gegangen  zu 
n,  mit  Ausnahme  des  Testamentes  des  Wilhelm  Aldenhoff.' 

I.     Urkuoden,  die  nicht  GeidverhUlDiMe  und  Geslifle  betreffen. 

4  442.  feria  sexta  post  diem  Sanctae  Prisdae  virginis.  — ^^Bl.  70>.  Lat. 
Subconservalorium  praepositi  Thomani. 

Gehört  zur  Universität  überhaupt,  nioht  speciall  zum  grossen  Colleg.  Vgl. 
S.  552,  Nr.  97. 

t445.  Dienstag  in  den  OsterbeiÜgen  Tagen.  —  Bl.  25*.  Deutsch«^ 

Cauponalio  cerevisiaria,  Senatu  se  olJligante. 

.    t466.  Sonnabend  unser  lieben  Frauen  Abend  purificationis.  —  Bl.  62*.  Deutsch. 

Commissions-Abschied,  entstandene  Streitigkeiten  wegen  einer  Colie- 

giatur  betreffend. 

(Auf  des  Churfürsten  Ernst  und  der  Frau  Margaretba  von  Oesterreich  Ver> 
mitlelung.    Vgl.  auch  S.  703.  Nr.  4.) 

•  4  494.  Mittwoch  nach  St.  Johannes  Tage  des  heiligen  Täufers.  —  Bl.  26>.  Deutsch. 

Revd^alis  super  collegiatura  Mellerstadii  ad  normam  veteris  seculi. 

•  t494.  den  4  9.  Junii.  ~  Bl.  64>.  Lateinisch. 

Reversales  Nicolai  Heiners  de  domo  Henrici  pincernae  quovis  modo  non 
alienanda. 

•  t504.  Donnerstags  nach  Galli  Abbatis.  —  Bl.  24«.  Deutsch. 

Exemplum  literarum  a  Principe  (Georgio)  Collegio  de  collegiaturis  tor- 
natilibus  jurisperitorum  sibrogatis  datarum. 

Abermalige  Abschrift  derselben  Urkunde  Bl.  66*: 
Verordnung  Herzog  Georg's,  warum  die  70  alte  Schock  dem  SchOsser 
vom  Praeposito  'ex  distributione  secunda*  (anfangs  bei  jeder  'distributio' 
die  Hälfte)  müssen  geschickt  werden.  (Die  .Abfindung  der  ^wei  juristi- 
schen Professuren  betreffend,  die  Wiederherrichtuug  der  collegiaturae 
'tornatiles*  in  'nationales.') 
1515.  Montags  nach  Cantate.  —  Bl.  19«.  Deutsch. 

Copia  literarum  datarum  Facultati  artium  de  nova  domo. 
Borner  schrieb  daneben :  'Archetypus  est  in  facoltatis  artium  fisco.' 


738  Fr.  Zarkcke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 

9.    4  515.  Sonntag  nac;h  Nativ.  Mariae  virginis.  —  Bl.  27«.  Deutsch. 

De  examinibus   promotionibus    prandior  AristoteNs   et   aüis  aititntio 
(Qeorgii).  r 

40.  4  516.  6.  Juni.  —  Bl.  «T»».  Lat. 

Episcopi  MerseburgeDsis  arbitratio  de  eodem. 

41.  1516.  Donnerstag  nach  Circumcisionis. —  BI.  98*.  Deutsch. 

Explicatio  duaruin  arbilrationam  de  prandio  Arislotelis  examinibus  d 
promotionibus. 

'li.    1544.  den  1.  October.  —  Bl.  40K  Deutsch. 

Doctor  Job.  Pfeffingers  Reversal  wegen  baulicher  YerSnderungeo,  die  ff 
an  seinem  Hause  neben  dem  Hofe  "des  grossen  Collegs  vorgenommen. 


II.    Urkunden,  GeldverhVltnisse  und  Gestifte  betreffend. 

4.    1498.  Montag  nach  Francisci.  ~  Bl.  64^« Deutsch. 

Consens  des  Probstes  zu- St.  Thomas  über  5  Fl.  wiederkSufliche  Ziose 
des  Mag.  Laurentii  Müntzers. 


9.    1475.  am  Freitage  nach  Cnicis  exaltationis.  —  Bl.  1*.  Deutsch. 

Johannes  Tyrolt,  Müller  in  der  Thomasmühle  auswendig  der  Sladtauoer, 
verpQichCet  sich  den-ColIegialen  zu  6  rheinischen  Gulden  jährlicher  wie 
derkäuflicher  Zinse  zu  Stiftung  eines  geistlichen  Leheps,  für  1 00  rfaeioi- 
sche  Gulden,  die  er  von  dem  CoUegium  wolbezalt  empfangen  und  in  se- 

nen  merklichen  Frommen  gewandt  habe; 

Consens  zii  Vorstehendem  vom  selben  Datum,  von'  Seiten  der  Aebtisii, 
Priorin  und  der  'gantzen  sampnuog*  des  Jungfrauenklostere  Sankt  Jorgefi> 
von  denen  Job.  Tyrolt  sein  Grundstück  zu  Lehen  hatte. 

C.  Borner  schrieb  hinzu  :  'Abolitac  sunt  bae  et  translatae  in  Georgium  LartL 

3.  1516.  am  Tage  sancti  Hieronymi.  —  Bi.  81  >.  Deutsch. 

Uebertragung  der  von  Job.  Tyrolt  gekauften  5  Fi.  jährlicher  wiederUaf- 
licher  Zinse  auf  Georg  Lurtz,  Burger  zu  Leiptzk  (ad  lectionem  theologicao 
Borner  schrieb  drunter :  'Hi  5  Fl.  census  translati  sunt  in  Gregor  Scbo!- 
selfeider,  vide  f.  43  obligationom  eins.' 
Dazu : 

Consensus  der  Aebtissin^  Priorin  u.  s.  w.  des  Georgen  Klosters,  ^oo 
selben  Datum. 

4.  1545.  am  Tage  Dionysii.  —  Bl.  48*».  Deutsch. 

Gregor  Schusselfelder,  der  Georg  Lurtz^ens  Grundstück  von  dessen  E^ 
ben  erstanden,  verspricht  die  schuldigen  105  Fl.  auf  Michaelis  iSiM 
bezahlen. 

5.  1516.  Mittwoch  jiacb  dem  Achten  der  heiligen  drei  Könige.  —  Bl.  30^  Deutsch. 

Melchior  Lottcr,  Bürger  und  Buchdrucker,  verkauft  dem  CoIiegtO^ 
jährlicher  wiederkäuflicber  Zinse  für  eine  Hauplsumme  von  SOO  FL 

Drüber  schrieb  Borner:  X  Fl.  leclioni  theologicae,  und  an  den  Band,«!«* 
1 544  diese  Verschreibung  abgelegt  sei,  und  dass  die  Hauptsumme  aofi  ^^ 
CoUegiiim  verschrieben  worden  sei. 


1 


COLLEGIC«    MAIUS.  739 

1545.  Sonnabends  nacli  AgaUie.  —  Bl.  44«.  Deulsch. 

Das  'Cöllegium  decemvirale'  bekennt  f  0  FI.  jährlicher  Zinse  schuldig  zu 
sein  für  200  FI.  Hauptsamme. 

Borner  schrieb  darüber  :  'X  Fl.  ceos.  e  Paulino  pertin.  ad  lectionem  tbeo- 
logicam.' 
Dazu : 

Consensus  prineipis  (Herzog's  Moritz)  vom  Sonntage  am  achten  Tage  der 
Bekehrung  St.  Bauli. 


4506.  den  H.  März.  —  Bl.  3«.  Lat.  Original  auf  dem  Unirersitätsarchive. 

Nolnriatsinstniment,  enthaltend  das  Testament  des  Wilhelm  Alden- 
ho  ff  (Haldenhof)  de  Thoronia,  durch  welches  u.  A.  ein  Capital  von  1 400  Fl. 
zum  Zwecke  der  Errichtung  von  Stipendien  vermacbi  wird.  Der  Schluss 
des  Testamentes  lautet:  'sigillonim  rectoratas  almae  universitatls  studii 
Lypczensis  atqne  collegii  maioris  eiusdem  studii  appensione  roboratum  est 
atque  communifum  in  fidem  et  robur  omnium  et  singuloram  praemisso- 
rum.'  —  Das  Transsumpt  ist  von  Paalus  Suoflfbeyin  de  Görlitz;  daaTesta* 
ment  selbst  ist  datiert  von  'l505  qaarta  feria  post  divae  virginis  genetricis 

Manae  assumptionem.' 

Hiezu  gehören  (bigende  Urkunden : 

1506.  am  Abend  Georgii.  —  Bl.  16«.  Deutsch. 

Rathibitio  test.  Yilhelmtani,  —  Ratio  praesentaodi  et  accipiendi  HI  Pru- 
-tenos  studiosos  litteraram.   Ausgestellt  von  fturgermeister  und  Rathman- 
nen  der  Stadt  Thom. 
U98.  Montag  nach  Hieronymi.  —  Bl.  8*.  Deutsch. 

Burgermeister  und  Rathleute  der  Stadt  Leipzig  bekennen  sich  dem 
Wilh.  Altenhoff  schuldig  zu  zweimal  I7%F1.  ^)  wiederkäuflicher  jährlicher 

* 

Zinse  für  700  FI.  Hauptsumme. 

Darunter  schrieb  Borner:  'Consensus  iUustrissimi  prineipis  Georgii,  nomine 
palris  Alberii  ad  datum  U98  lunae  a.  Hieronymi,  et  4  497  a  Jubilate  ad  25 
&  (?)  f  0  R  sunt  in  fisco.   Neque  tantopere  huc  describi  referebat.' 

1501.  den  18.  Martii  (am  Dienstag  der  zehentausend  Ritter).  —  Bl.  I0>.  Deutsch. 

Burgermeister  und  Rathleute  der  Stadt  Delitzsch   bekennen  sich  dem 

'  Wilh.  Haldenhoff  schuldig  zu  zweimal  XV  Fl.  wiederkäuflicher  jährlicher 

Zinsen  für  500  Fl.  Hauptgut. 

Der  Consens  des  Herzogs  ist  vom  Sonntag  Cantate  1501,  und  verbürgt  die 
Zahlung  des  Hauptgutes  und  etwa  aufgelaufener  Schäden,  im  Falle  der  Insol- 
venz der  Stadt  Delitzsch,  aus  seiner  Kammer.  Dieser  Consebs  ist  von  Borner's 
Schreiber  nachgetragen,  und  Borner  selbst  schrieb,  doch  ungenau,  darüber: 
'Adsensus  prineipis,  quo  novo  modo  collegio  cavet  de  praestando.' 

1505.  Freitag  nach  der  heil,  drei  Könige  Tage.  —  Bl.  1i*.  Deutsch. 

Burgermeister  und  Rathleute  der  Stadt  Delitzsch  bekennen  sich  den  W. 
Haldenhoeff  schuldig  zu  23%  Fl.  (zweimal  11  Fl.  1  Ort.)  wiederkäuflicher 
jährlicher  Ziqse  für  450  Fl.  Hauptsumma. 
1503.  Dienstag  vor  aller  Heiligen  Tage.  —  Bl.  18*.  Deutsch. 

Stephan  Lichtenhann  und  Frau  bekennen  sich  dem  Wilh.  Haldentioefif 


1)  leb  kann  hier  eine  Frage  bejahend  beantworten,  die  ich  S.  577  unten  aufgeworfen. 
18  mit  einer  Schleife  unten -versehene  j  bedeutet  wirklich  %  ;  Borner  schreibt  die  Zahl  17*4 
:  XVIIj.  Auch  später  bedeutet  XXlIj  ->-  88%,  u.  s.  w. 


Kh.  Zab>cke,  liBK.  Qi'ELLKN*  z.  G.  I).  L'MV.  Leifziu. 


schultlig    ZU     5  Fl.  jäbrljcher    wiederkäuflicber    Zinse    wegen    100  (V 
Uaiiplftul. 

Abermalige    Abschrift  Bl.  16*.   —   Borner    schrieb    hinzo:   'Clanen 
SchwarlE   hoilie    pcndit    pecaniam;'    eine   andere    Hand:   'SchwaiU  ii 
der  Deusirass.' 
I.  DiCDKlag  noch  Michaelis  des  heil.  Erzengels,  —  Bl.  t(*.  Deutsch. 

Elans  WeBtvul  verkauft  dem  Wilh.  Haldenhoff  37 '/i  Acker  Landes  !«i 
SOO  Fl.,  und  nimmt  sie  dann  urUer  be^timmlea  Bedingungen  wieder  m 
Hietbe. 

Aosgoslriclien  und  danlber  gescbriebea  :  'tlae  desiemol.' 
I.  Freitag  nach  Asceiiamnis  dornini,  —  Bl.  Si''.  Deutsch. 

Wolff  Prewser  verkauft   10  l'"l.  i'jhrlicber,  wiederkäuflicber   Zinse  ft 
100  Fl.  tlauplgul,  die  lum  Nachlasse  des  Wilhelm  Ualdenboff  Ton  Tbun 
gehärttn. 
I.  BUi  Tage  Galli.  —  Bl.  H^.  Dealsoh. 

U.  Ileinrici  Cordes  obligatio  super  X  norinis  anttuis  de  sorte  CC  tii 
nurum  ex  leslameiilo  D.  WiMielrni  Hallenhofs  Toroniensis. 

Cordes  halte  das  Ifaus  des  Christoph  Preuser  gekauK,  vgl.  Kr,  19. 
I .  am  Tage  Micbaehs  des  hoiL  ErUen)>eU,  —  Bl.  It*.  Deutsch. 

Sigemunt  Brewhofur  verkauft   1  0  Fl,  jähri.  wiederkHullicher  Zinsen  & 

eine  Hauplsumme  von  300  Fl.,  die  aus  verschiedenen  Vermächtnissen  «f 

sammengobraehl  ist  (100  ex  Wilbctm.  30  ex  Allensteio.   10  Ochsenr.  Sl 

ex  lisco  Snx.  Ileningi). 

lllezu  gehört: 

Explicatio  lilterannn  et  modus  dislribuendae  pocuniae. 

.  HoDtagg  Visil^lionis  Hariae.  —  Bl.  se>>.  Deatseb. 

Mag.  Christoph  Walzeck  und  seine  Frau  verkaufen  dem  Collegiom  S  FL 
jUhrl.  wiedcrkiiun.  Zinse  für  100  Fl.  Muuptsumme.   (Aus  Doclor  Will 
seligen  Testaments  Verordnung.) 

Borner  am  Bnnde :  'Transscriplum  in  mag.  Urbanum  Schacht.' 

Die  Gunst  von  Seilen  des  Balhs,  der  sieb  die  Ablösung  der  IBoFl.  rorbeliÄ 

,  eni  Tage  Jobunols  Baptistae.  --  Bl.  i3'>.  Deutsch. 

Mgr.  Urbanus  Schacht  und  Frau  bekennen  ein  Darlehen  von  HG  FL 
empfangen  zu  haben,  das  xa  Hicbaclis  1550  zurückgezahlt  werden  foä, 
unter  Bürgschaft  des  Nickel  Voigkmar. 

Daronler  scbrieb  Borner  i  'CBulionig  biiius  explicatio.' 
Mensis  Psulinis  applicari  poterat  baec  centum   florinorum   pecnnia,^- 
Schscbtii  Incessabilis  fatigatio  vicit.  Ncgaia  vero  Uli  consueta  pemiissiooef*-! 
nslus  hoc  invenlum  est  remedii,  ul  Scbacblius  accepta  centum  aureorum  f- 
cunia   son  renumerarit,  quorum  unus  (uerat  pro  pensione  trimeslri  a  iJsU*' 
nondines  Michaelicas,  quinque  pro  anno  sequenti  usque  ad  Mlcbaekii]  ii" 
quadragesimj  sepdmi.    Heliqni  quindeclm  summae  cenlonariae  adsuli  quin  '^ 
singulos  qui  sequunlur  usque  ad  Michaeleas  qulnquagesimi   pro  cen&ii  >i'' 
fnenore   frucluvo.    Praepusitus  igilur   quicunquo    fuerit  ante  nondiaas  9tl<i~ 
mnates  quailregesimi  oclavi  niliil  exiget.  sed  Iura  lanlummodo  qiiio<|De,  il'" 
ina^r   Urbano  Bcceptilalicia  Charte,  similiter  quadragesimo  noiio  el  quiDi;''*' 
fjc.^imo.  Quo  saae  tempore  simul  et  sorlem  centum  (lorinorum  irremi^üiK' 
üilorqueal. 
Ilaec  conseusu  Collegii  sie  decrela  et  niyslerii  vice  Ismen  Milgo  prUMnd) 


COLLEGIUM   MAIIJS.  741 

huc,  et  hoc  qnoque  aonotare  piacuit  ad  causas  pias  Wilhelmiani  testamenti 
rem  ba^ic  pertinere. 

).    4  554.  Sonnabend  nach  Conversionis  Pauli.  —  BI.  44^  Deutsch. 

Mag.  Urban  Schacht  bekennt  dem  Collegio  auf  sein  Haas  im  Bruel  5  FI. 
jährl.  wiederkäufl.  Zinse  für  100  FI.  Hauptgut  schuldig  zu  sein. 
Dazu: 
Consensus,  Abschrift  aus  dem  Schöppenbuche  zu  Leipzig,  Dienstags 
nach  Conversionis  Pauli,  den  27.  Januar. 


U59.  die  XXIIII  Mensis  Octobris.  —  Bl.  22«.  Lat. 

Exemplum  literarum  facultatis  artium  super  undecim  sexagenis  ad  testa- 
mentumHelmoldi.  Zusammenhängend  mit  der  Veränderung  in  der  Ver- 
wendung der  Universilütsgebäude,  die  1456  vor  sich  ging.  Dieselbe  Hand, 
die  das  Document  abschrieb,  hat  daher  hinzugefügt: 

Anno  domini  1441,  feria  2  antefestgm  nati.  Mariae  domus  Fuchszagel 
facuhali  artium  data  est  pro  (d.  i.  zum  Zwecke)  Paedagogio.  vide  libr.  con-^ 
clus.  Coilegii  fol.  22  in  dors.  (Dies  Buch  ist  verloren  gegangen.) 

Anno  1456  conclusum  est  de  Paedagogio  in  facullate  artium  .  vide  li- 
brum  Papyr.  facuUatis'  artium. 

4  535.  Dienstag  nach  Vrbani.  —  Bl.  24^  Deutsch. 

Das  Jungffrauen^Kloster  St.  Georgen  verpflichtet  sich  zur  Zahlung  von 
1 1  %  Fl.  jährlicher  wiederkäuflicher  Zinsen  für  2 11  Fl.  Hauptsumme.  Ver- 

pPdindet  ward  das  Vorwerk  Schleisigk. 

Börner  schrieb  drüber :  'Georgiana  obligatio,  ad  Helmoldnm  spectat.'  Darun- 
ter eine  fernere  Notiz  Bomer's,  dass  im  Jahr  4545  diese  Verschreibung  ausge- 
tauscht sei. 

Hiezu  gehört  noch  der  Consensus  episcopi  Sigismundi  vom  Jahre  4  537,  Mit- 
wocb  nach  Jubilate.   Darüberschrieb  Borner :  'AboleviC 

4  545.  Montag  nach  Misericordia  domini.  —  Bl.  44^.  Deutsch. 

Herzog  Moritz  spricht  den  Wunsch  aus,  das  Colleg  möge  seine  An- 
sprüche von  211  Fl.  Hauptsumme  (vgl.  Nr.  13)  an  das  vom  Georgenklo- 
ster verpfändete-Gut  Schleisfgk,  das  jetzt  an  Erh.  Braun  verkauft  sei,  auf 
200  Fl.  herabsetzen,  die  Schuldverschreibung  dem  jetzigen  Besitzer  ein- 
händigen, und  dafür  WolflTen  Winckler*s Schuldbrief  auf  200  Fl.  annehmen. 

4  546.  Montag  nach  Sonntag  Oculi.  —  Bl.  42«.  Deutsch. 

Verschreibung  des  WolfiF  Wirickler  von  Hasfelde  über  1 0  Fl.  Zinse  (we- 
gen 200  Fl.  Haupigut)  an  das  Georgen-Kloster  zu  zahlen. 
Dazu : 
Consensus  domini,  Heinrichs  des  älteren  zu  Gera  Slewitz  und  Loben- 
steyn ;  von  demselben  Datum. 

4555.  Montag  nach  Trinitatis. — Bl.  53«.  Deutsch. 

Martini  Schmids  obligatio  super  X  florenis  annuis  de  sorte  CC  floreno- 
rum  ex  testamento  D.  Helmoldi  Gledenstets  Soltwedelensis. 


4  537.  die  sanctae  Gertrudis.  —  BI.  23^.  Lat. 

Die  theologische  Facultät  verpflichtet  sich  zur  Auszahlung  von  jährlich 
10  Fl.  an  das  grosse  Colleg,  bestimmt  zu  Seelmessen  für  Joannes  Li- 
riken  ex  Franckfordis  und  Andreas  Rudiger  Gorlitzensis. 


742  Fr.  Zarngke,  cbk.  Quellen  z.  G.  j>.  Univ.  Leipzig. 

97.    451 S.  den  28.  Januar.  —  Bl.  83*.  Lai. 

Antiqua  Nisemannici  (f  15H,  d.  28.  MSrz)  anniversarii  formula. 

28.  4544.  Donnerstags  nach  Conceptionis  Mariae.  —  Bl.  29*.  Deutsche 

Hans  Hariwigk  Burger  zu  Leipczk  verpflichtet  sich  zu  fO  Fl.  jSbrlicber 
wiederkSuflicher  Zinse  für  200  FI.  Hauptgut,  von  denen  5  zu  dem  Be 
gängniss  des  Conrad  Nisemann,  5  für  eine  Sectio  theologica'  bestimmt  siod. 
Dazu  : 

Consensus  Senatus  de  eodem,  vom  Mitwoch  nach  Conceptionis  1511 

Deutsch. 

Beide  Documente  sind  durchstrichen  und  schon  Borner  hat  hiozugdofi 
'Translatae  sunt  in  Thomam  Arnoll.^ 

29.  4524.  Freitag  nach  St.  Thomas.  —  Bl.  80*.  Deutsch. 

lidemX  Fl.  Nisemannici  et  Theologici  translati  in  Thom.  Amoldtiir 
das  verpfSndete  Grundstück  an  sich  gebracht  hatte). 
80.     4554.  den  84.  Mai.  —  Bl.  46«.  Deutsch. 

Abschrift  aus  dem  Schöppenbuche  zu  Leipzig. 
Obligatio  Joannis  Bottichen  fabri  super  sorte  400  Fl.  ad  testameotunilft- 
semanni. 

34.     4554.  am  Tage  Michaelis.  —  Bl.  47*.  Deutsch. 

Litterae  Ulrich  Richters  fabri  ferrarii  super  sorte  1 00  florenonn 
testamentum  D.  Doctoris  Cunradi  Nisemanni  &. 
Dazu : 
Consensus,  Abschrlfft  aus  dem  Schöppenbuche. 

82.  AbermaHge  Abschrift  der  Urkunden  Nr.  30  und  31.  (BL  7i^fg.) 


- 


38.    4  527.  Sonntags  vor  Matthei.  —  Bl.  8SK  Deutsch. 

Die  Schusterinnuog  in  Leipzig  veii[auft  dem  Doctor  HieroDymiii 
senfart  10  FL  wiederkSuflicher  jährlicher  Zinsen  für  200  Fl.  Haaf 
Nach  des  Doctors  Tode  sollen  davon  5  Fl.  an  das  grosse  Colleg 
werden. 
Borner  schrieb  voran:  'Sequuntur  Hieronymiana,  idest  Ochsen  farlici 

34.  4535.  Montag  nach  dem  Leiptzischen  Ostermarkt.  ~  BL  37*.  Deutsch. 

Die   Tuchmacherinnung  in  Leipzig  bekennt,  dem   Doctor  Hieroa^t 
Ochsenfart  1 0  Fl.  wiederkäuflicher  jährlicher  Zinse  für  ein  Hauptgui 
220  Fl.  verkauft  zu  haben,  für  die  sie  versprechen,  jährlich  graues 
wand  an  Arme  zu  vertheilen,  namentlich  an  zwei  Studierende  der 
theologorum.' 

35.  ohne  Datum.  —  Dl.  38^.  Deutsch. 

Die  Kürschnerinnung  in  Leipzig  verkauflt  dem  Hieronymus  Ocbi 
4  0  FI.  wiederkäuflicher  jährlicher  Zinse   für  ein  Hauptgut  von  209 
von  deren  Hälfte  jährlich  Pelzwerk  an  Arme  vertheilt  werden  soll;  die 
dere  Hälfte  soll  nach  des  Doctors  Tode  dem  grossen  Colleg,  oder 
sonst  er  in  seinem  Testamente  es  zuweisen  werde,  bezahlt  werden. 

36.  4527.  Sonntag  vor  Saoct  Mattheus  Tag.  —  Bl.  70i>.  Deutsch. 

Dieselbe  Verschreibung  der  Kürschnerinnung  wie  Nr.  35,  doch 
wörtlich  übereinstimmend. 


COLLEOIUM   MAICS.  743 

4  538.  die  sancti  Benedicti»  den  %i,  März.  —  BI.  49^.  Lat. 

Testamentum  Codicillus  seu  uUima  volunlas  D.  Wolfgangi  Schind- 
leri  CubUensis.  .  ,  , 

4554;  Dienstag  nach  Bonifacii.  —  BI.  48'>.  Deuiscb. 

•  Senalus  Lipsiensis  obligatio  super  X  florenis  annuis  de  «orte  CC  flore- 
Dorum  ex  testamento  D.  Wolfgangi  Cubitonis. 


4  504.  feria  secunda  post  trinitatis.  —  BI.'67^  Lat. 

Fuhdatio  anniversariorum  Reinhardi  deTzebiker. 


II.    DIE  STATUTEN. 

4.    Liber  veterum  statutorom. 
(Vom  Jahre  4489.) 

Dieser  Titel  steht  auf  der  iDnern  Seite  des  vordem  Deckels  des  in  Holztafeln  mit 
einslederneni  Rücken  gebundene^  Pergamentbaches,  26  Bll.  i%  von  alter  Hand 
ilt. 

BI.  4^  Anno  domini  Millesimo  CCCC  XXXIX  (4  439)  Feria  tercia  ipsa  die  beati 
i  episcopi  et  martyris,  quae  fuit  tercia  dies  Februarii  In  praepositura  M.  Jacobi  de 
ardia  facta  plena  congregacione  magistrorum  collegii  maions  sub  hac  forma :  „Rc- 
ide  magister,  sitis  statim  post  prandium  in  stuba  magistrorum  ad  finaliter  coDclu- 
um  de  statutis  collegii  ad  librum  pergameneum  inscribendis,  sicut  diligitis  bonum 
;ii  et  sub  pena  non  contradicendi.*'  Ibique  fuit  conclusum  concordfter  per  omnßs 
stros  tunc  praesentes  et  per  procuratores  ab^encium^  nullo  coütradicente,  quod 
La  subscripta,  prius  iurata  et  etiam  pauca  alia  de  novo  addita  ad  librum  perga- 
um  forent  inscribenda  et  decetero  pro  rationabilibus  et  iuratis  statutis  inconcusse 
ida.  (Dann  roth,  «wie  alle  folgenden  Ueberschriflen  der  Kapitel,  die  am  Rande  von 
Hand  gezählt  sind.)  Sequuntur  statuta  nouum  collegiatum  concernencia. 

4 .  Et  primo  iuramentum,  quod  praestare  tenctur. 

2.  Infra  quantum  tempus  teneatur  coUegiatus  novus  reponere  pecuniam  pro 

'  antecessore  suö  et  quaniam. 

3.  De  sex  florenis  pro  structura  collegii  persolvendis. 

■4.  De  prandio  novi  collegiati  magistris  infra  primum  mensem  praestando. 

5.  De  inhabitatione  collegii  per  hovum  collegiatum. 

6.  De  laboribus  magistri  de  novo  collegium  intrantis. 
ituta  sequeAtia  specialiter  praepositum  collegii  concernunt. 

7.  Et  primum  de  tempore  acceptationis  praepositurae. 

8.  Sequitur  iuramenlum  praepositi  primo  die  suae  praepositurae  coram  col- 

legio  praestandum. 

9.  De  promisso  magistrorum  quod  facto  iuramento  a  praeposito  sibi  praestare 

tenentur. 
4  0.  De  computo  per  praepositum  fiendo  et  pena. 
4  4 .  De  relacione  expositorum  per  praepositum  collegio  fienda. 
4  2.  De  tempore  inscHplionis  expositorum  per  praepositum  ad  registrum  Gendac. 
4  3.  De  disposicione  mensae  iuxta  voluntatem  maioris  partis  collegii 


744  Fr.  Zarnckb^  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

li.  De   competentibus  ferculis  per   praepositum  iaxta  coDsilfam  aedilvonnn 
disponendis. 
*  1 5.  De  melioribas  ferculis  ad  daensam  magistronim  dandis. 

16.  De  iion  dandis  ferculis  extra  roensam  prius  quam  sint  data  ad  mennm. 

17.  De  diligencia  praepositi  circa  lionestatem  collegii  conservandam. 

4  8.  De  precio  familiae  per  praepositum  sine  coosensu  coUegii  non  augendo. 

49.  De  iuramento  seu  promissö.procuratorum  praeposito  fiendo. 

20.  De  bibalibus  datis  per  novum  collegiatum  interfamiliam  collegii  divideodis. 

8 1 .  De  tempore  clausurae  collegii  per  praepositum  dispooenclae. 

82.  Infra  quantuip  tempus  teneatur  praepositus  statuta  collegii'  perlegisse. 
23.  De  visitatione  commodorun^  per  praepositum  et.aedituos. 

2i.  De  exequiis  collegii  pro  fundatoribus  universitatis  ei  b'enefactoribas  colif 

maioris  per  praepositum  disponqndis. 
.  25.  Quociens  teneatur  praepositus  legere  statuta  magistris  et  scolaribns. 

Statuta  sequencia  respiciunt  cervisiarium. 

i6.  Et  primo  de  tempore  duracionis  ceruisiaturae  cuiuslibet.' 

27.  De  ceruisia  competenti  pro  magistris  in  mensa  disp^oenda. 

28.  De  pena  cervisiarii  non  compatantis  infra  quindenam  post  finemsai  ofBci 

29.  De  cer\'isia  per  praecedentem  relictd  et  per  seqnentem  cervisUriam o- 

pienda. 

30.  De  negligencia  procuratoris  circa  cervisiam  respipiendam  collegio  refereodi- 

Statuta  concemeocia  omnes  magisiros  indifferenter. 

3il.  Et  primo  de  simultate  comestionis  et  de  modo  legendi  beoedicite  etsiöil- 
ter  gracias. 

32.  De  honestate  inter-  magistros  servanda  in  convoeacionibuß  ei  in  metfi 

collegii. 

33.  De  opinionibus  errpneis  non  sustinendis. 

34.  De  deputacione  et  pena  non  assumentis. 

35.  De  secrelis  collegii  non  revelandis. 

36.  De  absenciis  magislrorum  et  de  procuratoribus  per  ipsos  relinquendis. 

37.  De  porcione  Scolaris  in  absencia  magistri  sui  per  mensem  tiabenda. 

38.  De  lucro  et  dampno  bibentis  per  cervisialuram  &licuius. 

39.  De  pena  collegiati  meretricem  in  collegio  reCipientis. 

40.  De  lectione  ad  mensam  et  de  silencio  sub  lectione  servando. 

4 1 .  De  vigiliis  et  missis  post  obitum  alicuius  collegiati  per  alios  legendis. 

42.  De  consuetudioibus  laudabilibus  observandis. 

Statuta  concemencia  scolares  magistrorum. 

43.  Et  primo  de  modo  proponendi  defectus  si  quos  habeni  contra  praei 

vel  magistnim. 

44.  De  modo  emendandi  scolares  magistrorum. 

45.  De  luminibus  non  figendis  ad  parietem  stubae  yemalis  et  de  iotroiM 

exilu  per  fenestras. 

46.  De  pena  scolarium  in  mensa  publice  contendencium. 

47.  De  pena  percucientis  aliquem  collegiatum. 

48.  De  pena  mutilantis  aliqueni  in  collegio. 


Cqllegium  maius.  745 

itula  respiciencia  conventores  et  combursales. 

49.  Et  primo  de  modo  locandi  bursas. 

50.  De  promisso  Gonventoris  fieodo  praeposito  tempore  locacionis  bursarum. 

51.  De  pena  intrantis  coUegium  aliunde  quam  per  valvam  aut  portaro  coUegii. 

52.  De  pena  introducentis  ad  collegium  meretricem  aut  recipieotis« 

53r  Statutum  concernens  specialiter  medicos  ad  collegium  recipiendos. 

54.  luramentum  medici  cum  magistris  in  collegio  stare  nolentis. 

55.  Modus  peragendi  exequias  fundatorum  universitatis  et  benefactorum  col- 

legii  maioris,  secundum  ordinarium  et  disposicionem  bonae  memoriae 
M.  Henningi  de  Hild. 

56.  Aliud.  57.  Aliud. 

So  weil  hat  dieselbe  Hand  geschrieben.  Was  nun  folgt  ist  von  anderen  Händen 
srschiedenen  Zeiten  nachgetragen. 

58.  Modus  perageudi  exequias  pro  magistro  Helmoldo  Gledenstede  de 

Zoltwedel  doctore  in  medicina. 

59.  (Vom  Jahr  1488)  Statutum  concernens  novum  collegiatum  intrantem  colle- 

gium et  magistris  commorantem  sub  vicepraepositura  magistri  Hinrici 
Greven  de  Gottingen  pro  magistro  Martine  de  Konitz  inscriptum. 

60.  Anniversarii  pro  Magistro  Joanne  Lirike  servandi  modus.  ^ 
64.  (Vom  Jahre  4496)  De  eligendo  et  praesentando  lectöre  Theologo. 

62.  (Vom  Jahre  H97)  Anniversarii  pro  magisfro  Andrea  Rüdiger  de  Gör- 

litz servandi  modus. 

63.  Statutum  pro  executione  anniversarii  ac  testamenti  egregü  quondam  viri  d. 

WilhelmiHaldenhoff  de  Thorn, arcium  et  medicinae  doctoris, col- 
legii  maioris  collegiati:  qui  in  dyaconatu  conslitutus  ad  sacerdotiuro  ten- 
dens  pie  decessit:  factum  et  inscriptum  sub  praepositura  magistri  Hie- 
ronimi  Dungersheym  de  Ochsenfart  sacrae  theologiae  prbfessoris,  Anno 
domini  4  507,  concorditer  ut  sequitur. 

64.  Statutum  super  celebrando  anniversario  d.  Conrad i  Nisemanni  etc. 

(Anno  4oH.) 
Hiemit  schliessen  Bi.  4  8**  die  Statuten.    Am  Rande  unten  ist  noch  ein  kurzes  In- 
erzeichniss  hervorzuhebender  Puncto  hinzugefügt. 

Die  dritte  Lage  (Bi.  4  9  —  26)  ist  erst  im  Jahre  1549  beschrieben.  Sie  enthält  ein 
sauber  angelegtes  Verzeichniss  sämmtlicher  Einnahmen  und  Ausgaben  des  grossen 
;s,  ein  überaus  werthvoiies  und  instructives  Document.  Am  Schlüsse :  'Confectae 
et  in  hunc  ordinem  conscriplae  hae  rationes  nostri  collegii  maioris,  anno  4  546, 
die  Andreae,  sub  praepositura  M.  Matthei  Heussleri.  In  hunc  vero  librum  con- 
Collegii  tandem  relatae  sub  praepositura  D.  Joannis  Muschleri  anno  4  549  postri- 
icolai.' 

Später  sind  noch,  ausser  Randnotizen  zum  Vorhergehenden,  nachgetragen  Notizen 
Einnahmen  und  Ausgaben  aus  den  Vermächtnissen  von  Woligang  Schindler  Cu- 
is  und  M.  Joannes  Homelius.  « 

Der  Hand  nach  ebenfalls  aus' dem  Jahre  4  549  rührt  das  auf  dem  früher  leer  ge- 
men  Räume  El.  4  *  nachgetragene  'luramentum  Pincernae.' 

4uf  der  innern  Seite  des  vordem  Deckels  steht  ausser  ein  paar  Federproben  noch 
Notiz  über  die  Visitation  der  Bursen,  auf  der  innern  Seite  des  hintern  Deckels 


748  Fr.  Zabngkb,  drk.  Qdbllbii  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

Silesio  h  M .  Joachimo  Tanckio  Perlebergensi  Ifarchiaco  tum   temporis  Cnratore  Ao. 
MDLXXXIV  Mense  Januar.  (3  Seiten  enggeschrieben.) 

Bl.  3^:  Statuta  Facultatis  Medicae,  prius  confusa,  anno  4503  die  10  Maii  Teoonli 
et  in  ordinem  redacta  sunt.  (I  enggescbriebene  Seite.) 


3.    Collegii    Principum    Haioris  Statuta   revisa   diiigenter  et  noi- 
nimi  Gollegiatorum  consensu  approbata  confirm^ta  anno  aerae 

Ghristianae  HDCXXXYL 

Papier,  i"",  133  gezählte  Seiten,  vor  und  hinter  welchen  noch  einige  leere  B&tter: 
gebunden  in  schwarzes  Leder  mit  versilbertea  Beschlägen  und.der  goldgedmckteoii^ 
schrifl:  'Collegii  Principum  Maioris  Statuta  Nr.  IL,  Der  Einband  scheint  jedoch  idl 
ursprünglich  zu  dein,  wenigstens  ist  im  Anfange  mehrmals  Ton  dem  Geschriebelia  a 
obem  Rande  etwas  abgeschnitten. 

Nach  einem  Blatte,  welches  den  oben  angeführten  ausfuhrlichen  Titel  enthSit,  M^ 

S.  I .   Nova  Statuta  Gollegarum  Collegii  P.  P.  M äioris. 

Prooemium. 
Omnes  sapientes  u.  s.  w.,  wie  in  der  früheren  Abfassung. 
S.  3.  Cap.  I.  De  Praepositi  designatione  et  munere ;  dann  folgen  dieselben  üebe^ 
Schriften  wie  in  der  frühern  Abfassung,  nur. der  Paragraph  'de  optione  babitalioott' 
fehlt  ganz  (er  war  in  der  frühern  Abfassung  später  durchstrichen),  desgleichen  fehlt  der 
letzte  Abschnitt 'De  curatore  in  Collegio,'  dafür  steht  hier: 

S.  n.  Cap.  VI  et  ultimum.   De  Pecunia  Absentiae  triennalis.    Damach: 

Gloria  Deo  Triunj. 

S.  18.  Haec  statuta  denuo  revisa  unaitimi  omnium  consensu  approbata  esse  n- 
guli  Domini  Collegae  sua  subscriptione  testatum  faciunt. 

Nun  folgen'  die  Uuterschriften  der  damals  im  Colleg  vorhandenen  und  der  f{»8er 
eingetretenen  Collegiaten^  von  Johannes  Heintz  (eingetreten  16S6)  bis  (S.  S6.): 

Ernestus  Guilielmus  Theophilus  Wachsmuth,  Hildesinus 

bist.  prof.  ord;  d.  XII  m.  Jan.  MDCCCXXVIII. 
Augustus  Ferdinandus  Moebius 

d.  XV  Maji  MDCCCXXXIL 
Bei  den  meisten  ausser  der  Angabe  des  Datums  des  Eintrittes  noch  mit  i|lfcrff 
Hinzufügung  des  Todestages. 
S.  «7^-68  sind  leer. 

S.  69  Declaratio  capitis  V.  Dieser  erklärende  Zusatzartikel  ist  vom  23  April  1^'^ 
datiert  und  ebenfalls  von  allen  damals  vorhandenen  und  den  später  eingetreteoeo  Cft- 
legiaten  unterschrieben,  von  Christian  Fridericus  Frankenstein  (eingetreten  1656.^ 
(S.  77)  zu  den  schon  oben  genannten  beiden  letzten  Collegiaten. 

S.  79.  Explicatior  Statuti  Y  Declaratio  de  proventibus  C.  Maioris  Principoin.  <i* 
cedunt  haeredifous  demortuorum  Collegarum ,  absque  innovatione  antiquae  de  Aoa* 
4  676  explicationis  facta,  unanimi  Dominorum  Collegarum  consensu  approbata,  siogok^ 
rumque  subscriptione  confirmata,  Mense  Februario  Anni  MDCCVIII. 

Folgen  (S.  87 — 93)  wieder  die  Unterschriften  der  Collegiaten  von  JohaDoesDoffl" 
feld  (eingetreten  1707)  bis  zu  den  genannten  beiden  letzten. 


S.  94  —  4.04  sind  leer  geblieben. 

S.  105.    Appendix  ad  Cap.  f.  de  Praepositl  iniinere.  (Actum  4796.) 

S.  4  07.  Monitum  (betr.  contcactum  retrovenditionis  cum  Da.  Prof.  Ulr.  Junio 
ilum,  vom  Jahre  4718).  ^        *     * 

S.  109.    Uberior  et  emendatior  statQti  V  enndeatio. 

S.  4  47  —  4  26  folgen  die  biezu  gehörenden  Schemata»  vom  Jahre  4797.  Dann 
»ermalige  Unterschrift  der  CoUegiaten,  von  Carolus  Adolphus- Caesar  (eingetreten  4784) 
s  auf  W.  uncUJil. 

S.  431.  Decrelum  de  Ordine  Praepositurae  a  Collegis  deinceps  suscipiendae^vom 
hre  4803.  Dazu  abermalige  Unterschrift  sSmmtlicher  Collegiaten  von  J.  G.  Hüller  an. 

Auf  vier  der  vorne  leer  gebliebenen  Blättern  ist  ein  kurzes  aber  uiiToUstäiutiges 
haltsverzeichniss  angefangen,  und  eingelegt  ist  auf  2  zusammenhängenden  Quartblät- 

m  von  starkem  Papier :  'lusiurandum  novi  collegae'  und  'lusiurandum  Praepositf.' 

) 

III. .  LIBRI  CONCLUSORÜM. 

Es  hat  deren  zwei  gegeben,  auf  die  mehrfach  Berufungen  vorkommen,  s.  o.  S.  74 1 , 
nm.  zu  Nr.  84 ;  leider  sind  sie  beide  verloren  gegangen. 

t 
IV.     VERZEICHNISS  DEß  COLLEGIATEN. 

Ich  lasse  ein  VerzeSchniss  der  Collegiaten  folgen  mit  Angabe  des  Jahres  ihrer  Auf- 
ihme  und  ihres  Ausscheidens,  sei  es  durch  Tod  oder  durch  Entfernung  vom  Orte ; 
isselbe  ist  jedoch  nicht  von  mir  aus  den  Quellen  gearbeitet,  wie  das  oben  bei  dem 
erzeichniss  der  Rectoren  und  uoten  bei  dem  der  Decane  der  Fall  iM ;  aus  den  spärlich 
och  erhaltenen  Ueberresten  würde  schwerlich  ein  solches  herzustellen  gewe$en  sein : 
\  ist  vielmehr  das  Verzeichuiss,  welches  Jo.  Georg  Eck  in  einem  academischen  Pro- 
ramm 4  789  hat  drucken  lassen,  mit  augenscheinlich  zuverlässiger  Kenntniss  der 
iieUen  „Symbolarum  ad  hi^toriam  litterariam  Lipsiensem  Pars  II,  de  Collegio  Maiore 
rincipum."  Ich  habe  auch  Eck's  Schreibung  der  Eigennamen  beibehalten,  obwohl 
e,  namentlich  in  Betreff  der  Beinamen,  6ft  modernisiert  ist. 

Ein  Stera  vor  dem  Nimen  bedeutet,  dass  der  Gencbnle  zu  den  ersten  Gründern  der  Univertitll  gehSrte. 

st.K.     440.9—4446.     P.      *Jo.  Ottonis^)  de  Münslerberg. 

%.        „   — 444  3.     P.     *Jo.  Hoflmann  Swidnicensis,  discessit  JHisenam,  ubi 

(4  427)  epiecopus  factus  est. 
*Nic.  Stör,  Lignicensis. 

*Vine.  Grüner,  Zwickaw.  discessit  Cellam,  abbas  ibi- 
dem factus, 

*  Helmoklus  Qledensted,  Sollwedelio  Marchicus. 

*  Petrus  Storch,  Zwickauiensis. 

*  Henningus  Boltenhagon,  Hildesicnsis. 
^Burcardus  Tum^mano,  Balinga-Süevus. 

*  Hermannus  Daum  de  Altorf,  d  i  s  ö  e  s  s  i  t. 
*Jo.  Lobeck,  Lotbensteineneis. 

4)  So  oennt  er  sich  io  Urkunden-, > in  denen  sein  voller  Name  erscheint,  nicht  Otto. 
Abbandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissensch.  111.  5S 


3. 

tt 

—.1424. 

P. 

4. 

tf 

—  1446. 

M. 

5- 

l^ 

-1441. 

S. 

6. 

>> 

—4  434. 

M. 

7. 

» 

—  1435. 

S. 

8. 

V 

—  1434. 

B. 

9. 

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—4  432. 

B. 

40, 

it 

—4431. 

M. 

0  Fr.  ZAkncKB,  dbk.  QoeLlin  t.  G.  d.  Ukiv.  Lbipzig. 

I.  „    — US6.  B.       'Liibertus  Starten,  Osnabrngecuis. 

t.  „     — HS3.  8.       *PettuB  W«gwy,  n^pzhwimisis. 

3.  1413 — U39.  P.     '  *Jo.  Czach,  Wralislaviensis,  discessil. 

t.  1416— UIO.  M.      BermsrHius  de  Torgaw,  discessit. 

6.  (41 6— 1 4SS. '  P,       'l^uranltus  de  Heilsber«. 

9.  Üt4— 14(4.  P.       Nlcohus  Weigel,  Braga  SUes.  discessit  sed  III 

rum   receptus   esl   taniquam  primn  ndlegi 

tornatilium. 

I.  I4S6  — <439.  P.       Bemfaanlus  Roaenaw,  disceasil. 
B.  )4S6 — I4S7.  B.        Andreas  de  Weisaensladt. 

9.  1497—1481.  B.        Volqninus  de  Aach. 

10.  1498 — f439.  P.        Andreas  Geradorff,  CrosMnsis. 

II.  t4S9  — 1466.  H.       Stephan  Hüffner. 

15.  1431— 1444.  B.       Jo.  Weicker  de  RÖmbilt. 

13.  1431— «461.  H.       AuguBttous  de  Cfaemnitz. 

14.  1431 — 1441.  B.       Jo.  Torisch,  Ratisboneusis. 

16.  U33— 1447.  M.       Jo.  Ennelretch,  resignavit. 

16.  1431—1437.  B.       Jo.  Lochner. 

17.  1433—1440.  S.       Hermannus  Wulcko,  Fra'ncofordiensis. 

18.  1(34—1469.  S.       Js.  Veaeber«,  dtscessil   1438,  aed   1440sccepb 

fessione  nedica  iterum  receptus. 

19.  1437— 1458.  B.       Jo.  Landschrclbcr  de  Upfde  (Stelneasis). 

10.  (438 — 1460.  8.       Jac.  Scullelus.  Slarg.irdicnsJs. 

11.  1439 — 1446.  P.       Jo.  Kratzebefcb,  Hirschbergensis,  dlmiasvs. 
li.  1439- (461.  P.       Kaspar  Weiger,  Brega-Siles. 

13.  (440 — (447.  Med.     Franz  Korz,  Wralislav.  resignavit. 

14.  1441 — 1448.  S.       Nicolaus  Garden^  Ponimeranus,  discessil. 

15.  (444  —  1449.  B.      '  GcrhardnsRethelair,  Ammersfbrd.  discessil. 

16.  1444  —  1458.  S.        Henricus  Colliof  Bremensia  (lomat.)  discessil. 
n.  1447  —  1455.  P.       Andreas  Wagner,  Wratislaviensis,  discessit. 

18.  1447—1484.  Ued.     Jo.  Schipnitz,  Weydensis. 

19.  1447 — 1476.  B.       Jo.  Muriiiann  de  Ralisbona  (loraal.). 
lO.  1*18-1486.  S.    ■   Jo.  Wyse,  Roslochicnsis. 

f.  U50  — 1453.  B.        Conr.  Kluhrer,  Norimbergensis,  discessil. 

il.  1453—     T  B.       Jo.  Schwerdimann,  Francofurtensis. 

,».  1457 — 1498.  P.        Christoph  Thyme,  Freyeostadiensis. 

14.  U58—     »  B.       Jo.  Herold. 

15.  1458— (465.  P.        Grcgorius    Sieiiibrecher,   Strigens.   Siles.    (lOfw 

discessil. 

)6.  1460-1483.  S.        Ilenr.  Ellinger  Sienda).  Harch.  discessil. 

>7.  1*461  —  1488.  H.       Nicolaus  Grobilzsch,  Lobedaw.,  discessil. 

.8.  1461—1463.  P.p)    Dietericus  de  Burgsdorf,  Siles.   {♦)   discessil 
*                                                     burgam,  ubl  epEscOpus  hcios  esl.') 

1)  DHi  Matrikel  der  Raoloreo  Munt  Ihn  sinM  Meitaner,  s.  obea  S.  StS,  Abm  D» 


19. 

U6J- 

-1490. 

50. 

U65~ 

-1496. 

51. 

Ii66- 

-1491. 

5i. 

li69- 

-1471. 

53. 

U70- 

-1479. 

5t. 

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-14»». 

BS. 

1*71- 

-^47l. 

66. 

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57. 

U7«J 

^1492. 

68. 

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-1501. 

&9. 

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-     T, 

68. 

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-1491. 

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-1491. 

Gl. 

1484- 

-149». 

63. 

1486- 

-16H. 

6i. 

1488- 

-1808. 

65. 

1490- 

-150». 

66. 

(«91- 

-16»0. 

67. 

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-1508. 

68. 

149S- 

-1505. 

6». 

1494- 

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70. 

1495- 

-1508, 

71. 

1496- 

-1505.. 

■7i. 

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-1531. 

73. 

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-1507. 

7i. 

I50S- 

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76. 

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-(631, 

■36. 

1506—15*0. 

"77. 

1508- 

-1685. 

*78. 

1608- 

•39. 

1609- 

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1S09- 

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«1. 

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-(537. 

«3. 

16S0- 

-16*0. 

«4. 

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-163*. 

«6. 

15S3- 

«6. 

15S*- 

-<5IS. 

«7. 

1685- 

-IS36. 

•S. 

4S>8- 

-1838. 

•  >. 

lOil- 

-1634. 

CöLLIGIDH  UIDS.  76f 

.  Taieniinas-Beok«,  Sc)iinied«bergsn*ii. 
ADdreu  Radiger,  GorllccDtis  (loniatUis). 
Jo.  Hayw,-  aliu  QdeHlzsch. 
-!Nic.  Gerstmanii,  Lsobergeu.  Sites. 
lo.  Fabri,  llüdesbeimensis. 
'  Tbomu  Wernsr,  Bransbeif.  Bonuk.    - 
■lo.  T«lbopr,  Kemoito  Palatln.  disoflssit. 
Jo.  Fabri,  Forclibeimensis. 
Jo.  Hasen reld(lornalilis) 

Paa4  Wach,  dias  Wal;  Norimbergawis,  diieessit. 
Barthol.  HanniMr,  BolligbronaeiuiB, 
Jo.  Lyricke,  FnnooAirt. 
Aadraaa  Fritiier,.^(»uiedel,  disceasil. 
Job.  Wagb,  Baleaats. 
HanricuB  Grefe  GAUingeaaia. 
WeocesUua  Fabri. 

Jo.  Carrifex,  al.  Wagber,  Landsbergcnsti, 
Matlhaeos  Damenoias,  Premslauieusis. 
Jo.  Henning,  HaiDa-Hianehiis,  discedsil. 
Conr.  Koch  al.  .Wimpina  (lomalilis),  diaceiait  Fnn- 

Gofurlum  ad  Viadr. 
Hart.  Pollichiiu,  Hellersiadlensia,  diBoeaaf-t, 
.  Hart.  Fufannanu  de  Konilz  (lorttalilia) ,  aad  abrogatii 

posleta    Collegialis    tornalilibas    locum    Polonicum 

Gnil.  Hallenhoei  {v.  N.  73),  resigna«it. 
Jo.  Kappcnduriz,  Spircnsis. 
Uatlhias  Fraucnüiensl  Swidniecnsta, 
Guilielmas  HallenhoT  Tboranieosis. 
Paul.  Schiller,  Plauia-Varisc.  discfraatt. 
Paul.  Sdiwoffheim ,  Gorbceosia    (toraaJilii) ,  abrogaüs 

collegiatia  lomatilibua  locum  HianicaiB  Panii  SchU- . 

leri  abilo  racuefaclutn  acoepit, 
Uieronymus  Dungersbeim,  Ocbseafwlenäla. 
HaUhiaa  Henning,  Hainenaia.  . 
Simon  Pisloris,  Lipaiensla. 
HarlinuB  HeendorD,  Hirse hberga-Siles. 
SenriCD  Slromer,  Auorbaco-fiavams. 
Conr.  Nisenann,  Oberianiilieioi.  Franc. 
Nie.  Apel  Kotirgsllüfeiisis. 
AfDoldua  Weslenfeldes,  Lindag.  Harcb. 
Pelrus  Scbad«,  al.  Hosellanus. 
Caspar  Kegeler,  Lipsiensis. 
Paulus  Thyme,  Hagdeburgensis. 
Jo.  Breilenbach. 

Joachim  «on  der  Heide,  al.  Miricianus,  diacosait. 
Jo.  Pfeil,  Drwdeiwii,  diaoesflll. 

»«* 


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Ffl.  ZAtlNCKB,  VRK.  QVKLLtK  Z.  G.  A.  UnIV.  LBimS. 


(1)31- 

-1538. 

P. 

I53i" 

-1538. 

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B. 

1638- 

-1646. 

S. 

1538- 

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M. 

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-1554. 

P. 

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-1540. 

B. 

1540- 

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0. 

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B. 

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-(550. 

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-1563. 

P. 

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-(679. 

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16.1*- 

-1568. 

P. 

1555- 

-(571. 

Ued 

<5S5- 

-(5GJ. 

B. 

tÜCO- 

-(586. 

S. 

Woirgang  Schindler  Cubilensis. 
Jo.  Fntzfiche,  Ossilieosis,  discessil. 
Paulns  LobwasRer,  Scbncebergensis. 
Georgitis  Schillel,  Ambergensis. 
Godofredug  Sybolb,  Pnltendorr. 
Ilennirigus  Pyrgatlas,  al.  Peucrhaltn,  ililiiesiensii. 
Caspar  Domer,  Hüinensis. 
Clirisloph  Monlng,  Graudiilcensis  SJles. 
Ulricus  SlcudleTue,  Carniolanus,  discessil. 
■Jo.  Mussler,  Oltiugenais. 
Joiichioius  CnmerariuB,  Pabcbergensis. 
Georgiua  Zcode,  Hanoaveranus. 
Alexander  AlesJus,  Scolus. 
Sebastian  Roih,  Auerbaco-Bavaiua, 
Paulus  Vetzer,  Nordlingcnsis. 
Pnirius  BustMRUs,  Hagdeburgeasis. 
Halthaeus  Heussler,  laur.  Siles. 
WoirgMigus  Meurer,  Atlenberga-Misn.  ubdicavil 
Caspar  Naevius,  Chemtiitzensis. 
Franc.  Kramm.  Sagaiio  SileiL 
UBflinus  de  Drempeck,  at.  Drembadi.  Lips. 
Jo.  Ilornel,  HcmmJnga-SitevuB. 
Antonius  Gliniiigius,  Berolinensis. 


i.     ßAS  KLF.I.NE  FÜRSTENC01I.EG. 

Von  den  Documenten  des 'Collegium  minus'  lag  dem  Oberborgerichlsralb  Hü"" 
noch  belrHchllich  mehr  vor  als  gegenwärtig  da  ist,  wo  von  den  Bücbeni  die  SliesKnin' 
zum  Theil  auch  die  Urkunden  und  Aden  verloren  sind.  Um  so  dankbarer  ist  e~' 
erkennnen,  dass  Müller  von  allem  ihTo  vorliegenden  Material  saubere  Abschrtfl  genMf 
man  bat  in  einem  QuarUnlen  \on  »30  -i-  36*  beschriebenen  Seilen,  dosseo  ffpr 
band  auf  dem  Rücken  den  Titel  trägt.:  'Delinent.  collegü  princip.  minor.'  Die  Keil''' 
niss  der  Abkürzungen  in  der  Schrift  des  (5.  Jahrb.  hat  ihm  fast  ganz  gefehlt,  eilni" 
sich  dadurch,  dass  er  die  von  ihm  nicht  enlziflerlen-  Worte,  so  gut  es  ihm  geü'if'' 
wollte,  nachmalt,  zuweilen  am  Rande  seine  Vermüthuiigen  äussernd,  die  in  deo'^ 
Sien  Fällen  Talach  gehen.  Uebrigens  ist  seine  Abschrift  genau,  und  da  die  On^" 
Iheilweise  verloren  sind,  so  ist  es  besonders  erwünscht,  dnss  überall  die  BeiiH*™"* 
dieser  angegeben  ist. 

(.    Üie  Urkunden. 

Abschriftlich  erhalten  in  Miiller's  Delineatio  I,  S.  *9rg.  uitler  der  Debcr^'i'^' 
'Appendix  coitlineus  Apographa  Lilerarum  authenticarum  a  Collegio  Principum  biido" 
seorsim  servalarum.'  Ich  lege  diese  AbschriA  zu  Grunde,  auf  deren  Seileoiahl  i(b  'tt- 


Coi.i.EGiuii  lUNis.  7S3 

)ise,  doch  .ohne'ihre  Reihenfolge  zo  beobachton.    Wo  sich  die  Originale  erhallen 
ben,  fvihre  ich  dies  besonders  an.     *  .  ' 

4  445.  Dienstag  in  den  Osterheillgen  Tagen.  —  S.  (7.   Detitsch.  Original  auf  Pergament 

auf  dem  Dniversitätaarchive.  '         - 

VerscfareibuDg  des.  Rathes  zu  Leipzig,  80  Fass  Bier  betreffend. 

4  456.  Mittwoch  nach  Briccii  Episcopi.  —  S.  .50.  Deutsch.  Original  auf  Pergament  im 

-Universitätsarchive.         '  '  •         '     '       • 

ChUrfürgi- Friderici  Placidi  Diploma,  die  Permolation  des  CoUegii  be- 
treffend. 

* 

1456.  Sonntag  itach  Briccii.  —  S.  55.  Deutsch.  Original  auf  PergamiBiit  im  Universitäts- 

arcbive.. 
Revers  der  philosophischen  FapultSt,  die  Permutation  des  Collegii  be- 
treffend. *  -  '         .' 


»        T» 


1503.  Sonnabend  nach  Francjsci.  —  S.  64.  Deutsch, 

Litterae  censuum  Doctoris  Leouardi  Meyssenbergii ,  100  FL*  Rhein,  a 
5  p.  Cent  wiederkäufliche  Zinse  bei  dem  Ralh  zu  Leipzig.. 

Hiezu  Herzog^  Georges  Gunstbrief.  S.  138,  Deutsch^  vom  Dienstage  nach 
Michaelis. 

4503.  Sonnabend  nach  Francisci.  — ,S.  66.  Deutsch. 

Litterae  doctoris  Joanuis  Reynhai^di,  1 00  Fl.  Rh.  a  5  p.  C.  wiederkSuf- 
lighe  Zinse  bei  dem  Ra>he  uti  Leipzig. 

Hiezu  Herzog  Georg's  Gunstbrief,  S.  4  37,  Deutsch,  vom  Dienstag  nach 
Michaelis. 
4505.  Mittwoch  nach  Palmarum.  —  S.  446.  Deutsch. 

Litterae  Mitweidenses  de  5Q0  Fl.  Rhein,  a  6  pr.  G.  wiederkäufliche 
Zinse. 

4505.  Freitag  nach  Cantate.  —  S.  4i4.  Deutsch.  Original  auf  Pergament  auf  dem  Uni- 

versitatsarohive  ;  schon  S.  554,  Nr.  84  habe  ich  es  verzeichnet. 

Obligation  der  Siadt  Roohiitz  über  D.  Gph.  Güpneri  Capital  wiederkSuf- 

lich  a  300  Fl.  Rhein.,  ^  pr.  C. 

4505.  Monteg  nach  Misericordiae  domini.  —  S.  442.  Deutsch. 

Yerschreibang  Simon  Pistoris,  D.  fiedicinae,  an  Christoph  Cupner  von 
4  00  Fl.  („aus  den  Actis,  einige  therls  bezahlte,  (heils  verloren  gegangene 
Capitalien  betreffend.^  —  Diese  Acten  scheinen  gegenwärtig  nicht  mehr 
vorhancten  zu  sein). 

1609.  am  Tage  Simonis  et  Judae.  —  S.  426.  Deutsch.  Original  auf  Pergament  auf  dem 

UniversUfitsarcbive. 
Kupp^neri  triplex  donatio. 

Dazu:  die  bischöfliche  Gunst  vom  8«  August  desselben  Jahres.  Latei- 
nisch. S.  4331g. 

4544.  Auszug  des  Schraderischen  (Heinrich  Schrader  aus  Braunschweig) 

.  Testamentes  vom  Jahre  154  4;  in  der  Urkunde :  dio  Uebemehmung  der 
testamentarischen  Execution  durch  das  kleine  Fursteii-Collegiuro  betref- 
fend. S.  158,  Deutsch  und  Lateinisch.  —  Diese  Urkunde  ist  noch  im  Ori- 


Fß.  Z.(R?acKe,  lbk.  Qui 


i  Z.   G.   D.  li.MV.   LEirZIfi. 


ginal  auf  dem  DnivcrsilStsarcbive  vorbanden,  auch  werden  die  bingehwr- 
g(^n  Acten  sich  wolil  noch  vorfindeo. 

Hiozu  :  Herzog  Georg's  'Lillerue  favoris  pru  censibus  D.  Benrici  BniiiH 
uicensia'  vom  DiiMistage  Kalharinae  vJrginis. 
.  OieDsliti  nauh  dem  SoDDUg  Canlale.  ~  S.10.  Uenlach. 

Lillerae  Petri  AJain  sc  Pelrj  Scbniidl,  60  Fl.  belreffend. 
.  Moolags  Sancli  AoU»nii.  —  S.  7B.  Deutsch. 

ClHrOEraphum  Wo I IT  von  Gera,  60  Fi.  belfelTend. 
Sonnlag  Reminiscerc.  —  S.  79.  Deulsch. 

Cleiueus  Fleischer  £u  llollzlinuscii,  50  Rh,  Gulden  betreffeiiil. 
Hiezu:  Giinslbricr  des  Probsles  zu  Sl.  Thomas,  S.  I  ü,  Deulsch.« 
Uoiilag  Dach  Priscae  virginis. 
.  tjonnlsg  nach  Visilaliaiiis  B.  Mariae.  —  S.  83.  Deutsch. 

Chirographuni  Gregor  Amm,  100  Fl,  Bh.  belrelTend. 
Hiczu:    Gunslbrier  der  Aebtiä^ln   dos   Klosters   St.  Georgen,  S.  (li, 
Deulsch,  Vom  Dien^ilag  nach  Visilalioms  Mariae. 
I.  Sonnlag  oacb  Laurenlii.  —  S.  87, 

Anetres  Jahn,  Bürger  zu  Leipzigli,  (00  FL  hetreOend. 

üiezu:    Gurisibrier  der  Aebtissin   des  Klosters   St.  Georgen,  S.  Mi, 

Deulsch,  vom  Tage  Dionysii.  Datiebcn  noch  zwei,  re^p.  Gun^lbrief  un' 

Zeugniss  derselben  Aehliasln  vom  Juhr  (53S. 

I,  Am  Abend  U  L.  F.  Lichlmesa.  —  S.  Bt.  Deutsch. 

UIrjcb  Frey,  Bürger  zu  Leipzigt,  Vcrschreibung  über  f  50  Fl. 
.  Montag  nach  Julionac.  —  S.  95.  Deulsch. 

Deij  Uaihs  zu  Halle  Verschreibung  wegen  50  Fl.  jherlicher  Pen^io 

Johann  Sauer  nTsein  Leben. 

I,  Montags  nach  Jiilianae  virginis.  —  S.  BT.  Deutsch.  Original  auf  Per^roealanrdM 

liniversiiatsarcliive,  9  oben  S.  553,  Nr,  10*.  Es  Ist  also  meine  äortrf 

gestellte  VcroiuthuQg  lies  tut  igt. 

Alberli,  Cburfikslen  zuMaynIz  und  ErebischoOs  zu  Magdeburg,  Dipio» 

D.  Julinnn  Snuers  gehabte  Dom-Probsloy  zu  Halle  belreffend. 

1.  Frcjlo;is  nacli  Walpurgis.  —  S.  1(iO,  Deulscli. 

CL-iuss  WollT,  Bürger  zu  Leipzigk,  350  Fl.  11h.  betreffend. 


S.    D  j  js  St  a  tuten. 


.   Aelteste  Slatuten. 


Sic  Bind  nur  erhalten  in  Uüller'a  Delioealio  S.  < — i9,  unter  dem  Ttlel:  'über Vf 
tuB  conlineiis  SUlula  Collegii  Minoris  Principum  Memoranda  quaedam  Velusta  ColK? 
ab  anno  tliO.  Kegistrum  Vclus  Librorum  Collegii."  Das  Buch  scheint  51  fllaileri« 
hallen  zu  haben,  iio  viel  wenigstens  waren  beschrieben.  Wahrscheinlich  besiaQilK'* 
Theil  aus  Papier,  denn  in  den  Slatuten,  die  VVerdea  anlegte,  wird  bei  Anfrfblong *• 
Inventars  auf  der  Innern  Seite  des  hinlern  Deckels  neben  den  Statuten  auf  Prrf"°* 
genannt:  'Liber  papyraceus  ctiam  cum  slalulis  ol  cum  censibus  et  conclusis quib»^ 
collegii.'  Vgl.  S.  761,  Nr.  9,  Ein  solches  Buch  wird  es  auch  gewesen  *eiD,  ***" 
das  grosse  Füräleucolleg  ursprünglich  besa^s,  und  welches  es  (439  durch  ein  p«*^ 


CatLEGirM  MINUS.  755 

mentenes  ec^tzte.  Das  alle  Bach  selbst  scheint  ipir  deu  TiteJ :  *Stalnla  CoUegil*  geführt 
zu  haben,  den  Müiler  seiner  Abschrift  unmittelbar  voranstellt. 

Dem  oben  angeführten  Titel  entsprechend  theilt  Müller  den  Inhalt  in  3  Theile. 
a)  Statuta  Collegii;  diese  Partie  ging  im  Original  von  Bl.  T — i'  incl. 

£8  sind  zuerst  \  ft  Paragraphen,  ohne  Ueberschrift  und  Bezifferung,  die  mit  Aus- 
nahme des  ersten,  der  den  Eid  enthält,  sän^mtlich  mit  'Item'  angeknüpft  siqd  und  BL  I 
und  2  füllten.  Ob  sie  zu  gleicher  Zeit  und  von  derselben  Hand  geschrieben  waren, 
darüber  sagt  Müller  Nichts.  Die  gleichm^ssige  Anknupfung^mit  'Rem'  ISsst  es  vermu- 
Ihen,  doch  ist  zu  beachten,  dass  der  dritte  Paragraph  vom  Ende  beginnt:  'Item  anno 
Christi  Iit2  Omnibus  magistris  ad  hoc  congregafis  conclusum  fuit  in  die  converstoniis 
Sanofi  Pauli,'  was  ganz  wie  ein  spSterer  Zusatz  aussieht.  Ist  dies  Letztere  der  Fall»  so 
würden  die  vorhergehenden  Statuten  unmittelbar  nach  Gründung  der  UniversUSt  ent- 
standen sein,  wo  nicht,  so  ist  die  ganzie  Niederschril)  erst  nach  HM  zu  setzen,  doch 
noch  vor  1423,  aus  welchem  Jahre  ZusStse  zu  den  Statuten  nachgetragen  sind. 

Hienach  folgten  Bl.  3*  —  4*  des  Originals  Zusätze  aus  den  Jahren  ii30,  ti23, 
4  438,  I  440,  dann  waren  Bl.  4^  5*  und  5^  leer  gelassen.  Mit  Bl.  6*  begann  etne  neue 
Aufzeichnung  von  Zusatzbeschlüssen  vom  Jahr  4  440  an,  augenscheinlich  unmittelbar 
an  die  frühem  anknüpfend.    Müller  führt  sie  besonders  auf  : 

6)  Memoranda  quaedäm  vetusta  Collegii  ah  anno  4440.  Ich  glaube 
nicht,  dass  schon  das' alte  Buch  diese  Ueberschrift  trug;  sie  wird  wohl^on  Müller  her- 
rühren. DieCondosa  sind  aus  den  Jahren  4440,  4450,  4453,  4454,  4155,  4456, 
4  457,  4  460,  4  458,  4  459,  4  460,  4  464,  1462,  4  463 ,  u.  s.  w.  bis  4  493.  BL4  4^ 
begannen  wieder  ältere  Niederschriften,  aus  den  Jahren  4  438,  4  437,  4  435  (T  es 
werden  Zinse  aus  Weissenfeis  erwähnt) ,  4425  (?),  4430,  4435,  4436,  4434,  4435, 
4459.  Meist  bestehen  diese  Memoranda  aus  Rechuungsablagen  und  darauf  bezüglichen 
Beschlössen,  doch  auch  Nachrichten  über  die  Permulation  der  Colfegia,  und  dabei  d\n 
interessantes  Verzeichniss  der  Wohnlichkeiten  und  Baulichkeiten  des  Collegs  nach  der 
neuen  Einrichtung  4  456.  Uebrigens  also  auch  hier  wie  im  'Ratlonarius  fisci' Ver- 
mischung  des  'Rationarius'  mit  dem  'Liber  conclusorum.' 

c)  Hieran  schlössen  sich  (von  Bl.  45*  deä  Originals  an)  'Registra  librorum 
collegfi  prineipis'  aus  den  Jahren  4  489  (Vermächtntss  des  Andreas  Dehene  de  Sohlin), 
4  490  (VennSchtniss  des  Joh.  Clein  de  Lohaw  u.  A.),  4  494,  4507  (vollstSpdiges  Ver- 
zeichniss). 

Zum  Schlüsse  eine  Aufzählung  der 'Utensilia  Coquinae*  vom  Jahre  4470. 

2.   Liber  statutorum  per  Job.  Fahrt  de  Werdea. 

(Vom  Jahr  1497/8.) 

Das  Jahr  ihrer  Abfassung  ist  nicht  angegeben ;  es  ist  aber  schon  an  sich  sehr 
wahrscheinlich,  dass  wir  die  Mitte  der  90ger  Jahre  dafür  anzunehmen  haben^  wie  ja 
Fabn  ebenfalls  um  diese  Zeit  den  *Libellus  formularis'  und  die  Statuten  der  bairischen 
Kation,  zu  der  er  gehörte,  anfertigte.  Näher  bestimmt  sich  die  Zeit  auf  nach  4  497 ; 
denn  wenn  in  der  ueberschrift  Bl.  4*  gesagt  wird,  die  alten  Statuten  seien  'per  int^rle- 
iionem  rasa  et  falsi  vilio  corrupta'  gewesen,  so  ist  damit  ohne  Frage  die  That  des  ma- 
gister  M.  Sporn  4  495  und  4  497  gemeint,  die  Bl.  24^  und  Bl.  S5^  gerügt  wird.  Da 
Fab^  4  498^  seines  Amtes  als  SecretSr  der  UniversitSI,  wie  er  ^ich  hier  noch  nennt 


156  Fr.  y.AKxckE,  LBK.  Qul':Ll.K^  z.  G.  i>.  LSiv.  Leipzig. 

(s.  u.),  eotsetzl  ward  [vgl.  5.  637),  so  ist  diese  Niederselzuttg  der  Slalulen 
fiST—USS  eiitsliitulen. 

Die  Stalulpn.  ilie  den  Torliegenden  vornusgingen,  waren  mindeslens  ti 
nur  PerganiaiK  (v°1.  dte  Ueberschrifl  Ol.  t*);  dies  vereioigt  sich  mit  der  ob?ti  § 
ten  Vermulliung  duliiii,  dass  die  Slleslen  Slalulen  theils  aur  Perg^ttneDl,  theils  a 
waren,  wie  in  Jcni  Inventur  (vgl.  S.  7<il,  Nr.  9)  ausdrücklieb  angegejjen  wird 
Libcr  .Slaluloruni  Collegii  principie  Ex  Conimissione  domiuomm  Haglstroi 
le^ciiilonim  eiusdein  Collegii  per  Joliannem  Fabri'de  Werdea  dicii  collegii  nicmt 
iion  generalis  sludii  Lipczcnsis  SecreUriuni  transcriplus  cl  Innovalus. 
Quisque  mngislrorum  doclorum  et  disciputoruni 

In  praesenle  domo  nonc  babilare  sniens 
lugiler  intendal  studüs  el  rt'bus  honnslis 

Et  sese  a  raclis  absirahal  illicitis 
Subscriplisqiie  libens  curcl  parere  slalulis 
Ne  nocna  et  Irislis  pena  sequalur  eum. 
HfC  dicius  Werdea. 
38  Bll.  Purganient  in  i  Lage»,  die  gegenwärtig  ausgerissen  sind  und  los 
allen  gepres§ten  Schweinslcdcrbando  mit  messingenen  Bescblügen  liegen.  Sie 
aller  Hand  (doch  niclil  der  Fabri'ä)  bezilTert ;  'primum  bis  '34,'  anTangs  mit  ZaI 
dann  inil  nrnhii^ien  ZiOern ;  doch  ist  das  erste,  den  angeführten  Titel  enthalt 
der  Rückseite'  leere,  Blatt  nicht  milgezühll,  sum  Schlüsse  bleiben  dann  noch 
zilTcrla  BllSIler. 

Der  Anlage  nach  zerl^lll  das  Bach  in  mehrere  Abiheilungen. 

I.  Bl.  l'—ts'',  worauf  Bl.  13  leer  geblieben  ist.  Diese  Abtheilung  e 
Tür  die  Magister  bcsliminlen  Statuten  und  Zusatzbeschlüssc,  die  s.  g.  'statu 
Anfang;  Ex  quo  Statuta  praeseniis  Collegii  In  cerlls  locis  vetustele  deleta  In  q 
etiutn  per  frequenlem  manuum  contrcctaltoncm  caduca  et  sie  quodammodo 
etTecIa  Nee  non  quoad  eorum  situatiooem  aliquantulum  inordinata  Quaedam 
Don  obs9rvatlonem  et  in  meljua  Gommulalioneia  tr.aclu  leropori»  abrog«!«  t 
NouauHa  denique  per  interletionem  rasa  et  Talsi  -yi|io  corrupia  fuerunt  (v^. 
Bl.  It'')  Ideoque  magistri  antedictum  collegium  protoDC  .repjäesentanle^  libru 
iDoäl  slatutorum  sub  bac  quae  sequitur  forma  IrsDBcribendum  et  ioaovanduo 
diler  decroventnt  ac  tranBcribi  et  ionovari  commiseniDl. 

Dann  folgen'  die  einzelnen  Paragraphen  mit  rothen  Ueberschriften.   D 
bebe  ich  hinzugesetzt. 

I.  De  luramenlo  Novt  ColUgiati. 
S.  De  Collegiatorum  Eleclione. 
-    3.  De  Habilatione  DO*i  Colbgiali  cerio  tempore  intranda  et  loco  ei  as 
i.  De  Cootribuiione  seu  datione  pro  slatutis. 
5.  De  Regentia  luoiorum  magislrorum. 
9.  De  tempore  Elecllonis  praeposili. 
7.  De  non  praeposilanlibus. 
-  $.  De  diligentia  per  praepositum  In  collegio  laciende. 
9.  De  Solutione  bursae. 
10.  De  familia  assumenda. 


COLLKGIUlf  ailNOS.  757 

H .  Quantum  et  quibus  praep'ositua  pro  novo  anno  4dre  debeat. 

12.  De  familia  non  oflendenda. 

f3.  De  praeposilq-noQ  molestando.       •  ,     ' 

( i.  De  Magislris  et  supposilis  per  praeposituni  coaunonepdis  et  corrigendis. 

1 5.  De  Face  procura.nda. 

16.  De  Honestate  in  coUegio  servanda. 

17.  De  contribuUone  pro  Irgnis  6enda. 

18.  De  oontributione  ad  structuram  coUegir. 

4  9.  De  negoliis  collegii  expedlendfs.  ^         ;    _ 

20.  De  Locatione  Gomodorum  coUegü.  .  .-  / 

•3 1 .  De  tempore  Lectionis  statuterum» 

22.  De  Visitalione  Praepositi.  •      ,    . 

23.  De  Absentia  danda.  - 

2i.  De  modo  prfvandi  quem  CoUegiatura  sua. 

25.  Quando  quis  reputetur  ^bsens, 

26.  De  teioapore  inceptiqBis  mutationis  quoad  Lucrum  cerevjsiae  participanduni. 

27.  De  mei^sa  communi.  .  .        ' 

28.  De  EEequiis  pro  fundatorilius  et  t)en9Cact9ribus  huius  Collegii  cirea  (ire- 
apud  S.  Paulum  celebrandis.  (am  Rande :  Traqslat^  sunt  baie  exequiae  ad  Stni. 

aum.'] 

29.  De  vigiliis  et  missis  post  obitum  alicuius  collegiati  huius  collegii  per  alios 
nros  eiusdem  collegii  pro  defunctis  le^endis. 

30.  Quod  hmioresDon  regentes«  bursam  tenentur  ponere  bursam  Jq  coquina 
$iatorum.  ,  .  ,• 

Scboii  die  beeiden  letzten  Paragraphen  mögen  nachgetragen  sein,  aber  noch  von 
i  selbst.   Das  nun- Folgende  ist  von  anderer Uand  und  flüchtig  geschrieben. 

Bl.  9^v  Beschluss,  eine  Abgabe  der  neu  Eintretenden  zur  Verbesserung  der 
chkeiten  betreffend.  •  . 

Bl.  tO*,  wieder  von  anderer  Hand/Anno  domini.  Millesimo  quadringentesimo 
etc.    Doch  an  den  Rand  ist  geschrieben  S  50B,  was  wohl  richfig  sein  wird. 

Bl.  10^  Gonclusa  aus  dem  Jahre  t507  ;  Bl.  \  1*  aus  dem  Jahre  ISIS  und  aas 
Jahre  1519.' 

Bl.  12*.  Beschluss,  dass  jeder,  der  sich  verlobe  oder  yerheirdthe,  seiner  Collen 
r  verlustig  gehe,  wie  es  die  herg^rachle  GeWoltnheit  und  des  Fürsten  Briefb  fest 
^n.   Dazu: 

Bl.  f2\' Literarum  principis  tenpr.  (Deutsches  Schreiben  Herzog  Georg's, 
Datum ) 

n.  Bl.  I4*— 17*,  worauf  \l\  18  —  20  leer  geblieben  sind: 

Statuta  Conventoremetsupposita  praesens Collegium  immoran- 
tes  concernentia  Et  per  Praepositum  eiusdem  Collegii  tempore  Inceptionis 
serotinae  disputationis  Legenda  et  pubHcanda. 
Primum  respicit  conventorem. 

Es  folgen  keine  weitern  Ueberschriflen.    Die  Bestimmungen  sind  die  gewöhnli- 
das  Bursenleben  betreffenden. 

Bl.  17'  hat  eine  spätere  Hand  noch  zwei  Beschlösse  zugesetzt,  ohde  Jahresangabe. 


758  Fr.  Zarncke,  \jrk.  Qu^uem  z«  6.  o.  Univ.  Leipzig. 

IH.    Bl   2r^33\  Wichtige  Acten  des  CoHegs  enthaltend. 

t.  Von  Fabri*s  Hand  : 

Bl.  t1*.  Copia  Instrumenti  Reponciliationis  Hagjstri  Petri  Pimer  c^m  magistru 
collegiatis  huius  collegii  (vom  Jahre  1445). 

Bl.  23**.  Conclusum  de  grosso  per  magistros  Boccalarios  et  studenles  praesens 
collegiuDi  de  novo  intrantes  pro  utensilibus  coquinae  bursalium  dafido  (vom  J.  ti9i]. 

Bl.  84*.  Conclusum  de  magistro  Hartino  Sporn  de  Prahckfordi«  paniendo,  n 
deinceps  alicüi  suorum  confratrum  detraxerii  vel  iniariatbs  faerit  (voof  Jahr  1494). 

Bl.  24^.    De  Excisione  praescripti   conclusi  per  dictum  magiiftniiD   MartiiMim 
Sporn  facta  et  ipsius  proptcr  hoc  puniUone.  (vom  Jahr  4  495). 

Bl.  25*.  De  Falsificatione  praescripti  Conclusi  per  praefätom  magisfnim  Marli- 
num  Sporn  facta  et  ipsius  propter  hoc  punicione  ac  comminatlooe  (t497). 

2.  Von  verschiedenen  anderen  Händen  (das  Meiste  von  def  Hand  desllagnu> 
Hundt).  * 

Bl.  26*.  Das  Legat  des  mag.  Joannes  Isleuber  Wasingeitsis  betreffend. 

Bl.  27*.  Das  Legaf  des  mag.  Andreas  Dhene  de  Soldin  belreffebd. 

Bl.  27^.  Das  Legat  des  Joh.  Brandt  de  Rotinburga  betreffend. 

Bl.  28*.  Erbschaft  des  ab  Intestato  verstorbenen  mag.  Martiona  Sporn. 

Bt.  29*.-  Legat  des  Joh.  Fabri  de  Werdea.. 

Bl.  30*.  Legat  des  Joh.  Reinhart. 

Bl.  30^.  Legat  des  Christophorus  Rappenor.  . 

Bl.  3I\  Legat  des  D.  Henricus  Schrader  Brunswicensis. 

Bl.  32*.  Legat  des  D«  Hermannas  Stolbergk,  desgl.  des  Leonardos  Meysenberfk. 

Bl.  32**.  Legat  des  Dr.  Gregorius  Bredekopp  de  Konitz.  . 

Bl.  33*.  Legat  des  Dr.  Ludowicas  Langschneider  dö  Gpriitio. 

IV.  Bl.  34*,  wieder  von  Fabrt's  Hand{ 

De  translatione  Collegii  minoris  ad  praesentem  Locum,  quod  postea  collegiaB 
princjpis  est  appellatum. 

Bl.  34**  beginnt  ein  Verzeichniss  der  Collegiaten  vom  Jahre  t456  an.   Zur  Seite 
dc^r  Namen  sind  von  späteren  HSnden  mehrfach  Bemerkungen  geschrieben,  den  Eio-  1 
triti,  d6n  Tod,  die  Titel  und  Würden  der  Genannten  betreffend.    Nach  Fabri's  Tode  ist 
das  Verzeichniss  von  verschiedenen  Hunden  fortgesetzt,  fortan  meistens  mit  Nenouofi 
des  Vorgängers  des  neu  Eintretenden,  bis  Nr.  82  M.  Georgius  Musbachius  1 2  Julii  I5T0. 

Auf  der  innern  Seite  des  vordem  Deckels  hat  Magnus  Hundt  im  Jahre  tSlBeine 
Inhaltsübersicht  über  den  ersten  Theil  der  Statuten  angelegt,  sie  mit  den  Worten  ein- 
leitend:  'Quatenus  iurata  statuta  facilius  inueniantur  subscripta  tabula  perdoctoreii 
Magnum  Insignis  ecclesiae  Misznensis  Canonicum  est  Annotata,  Anno  4  513  io  >^p^ 
diui  Erhardj.* 

Auf  der  innern  Seite  des  hintern  Deckels  sind  die  'Offerenda  novo  Praeposilo  ptf 
Anliquum'  aufgezählt,  darunter  die  folgenden  Bücher : ' 
Liber  Statutorum  collegii  membraneus  iste. 
Liber  Papyraceus  etiam  cum  statutis  et  cum  cen^ibus  et  conclusis  quibosö^o 

collegii  (das  SIteste  Statutenbuch  T  s.  o.  S.  756). 
Rationarius  Über. 
Arcula,  in  qua  habetur  fiscus  collegii. 


V 


COLLEGICM  lllNtS.  .  759 

3.    Staluten  vom  Jahre   4554. 

Pergament y  i^,  95  beziflerte  Selten,  denen  S  nnbezifTeiie  BlStter.  voransteben. 
Einband  war  ursprünglich  reich  gepresst,  Holzlederband  mit  Messingbeschingen ; 
t  ist  der  Röcken  sehr  roh  erneudri.   Mit  Goldbuchstabed  steht  auf  der  Susseren 
e  des  vordem  Deckels  eingedruckt,  am  obem  Rande : 

'Statuta  Collegij  Prlncit>i8.' 
am  untern:  •♦(♦5*5*4*' 

Eine  alte  TJeberschrift  steht  im  Innern  nicht,  erst  eine  neuere  Hand  hat  auf  das 
ite  der  vorne  unbeziffert  gebliebenen  Pergamentblätter  geschrieben :  'Statuta  Colle^ 
irincipis  minor,  de  ao  1554.' 

I.  S.  I — 35,  wonach  S.  36 — 39  leer  geblieben  sind. 

EnlhSlt  folgende  Kapitel,  deren  Üeberschriften  rotfa  gemalt  sind : 

De  Electione  novi  collegae.  Stat.  I. 

De  Publicatione  novi  collegae.  Stat.  II. 

De  Assumtione  n^vi  coHegae.  Stat.  III. 

luramentum  novi  collegae^  Stat.  IUI.    Diese  üeberschrift  nimmt  die  ganze  Vor- 

(cite  des  Blattes  ein,  worauf  noch  der  Anfang  des  Schwäres 'Ego'  als  Cuslos  folgt. 

Schwur  selbst  steht  auf  der  Rückseite  und  S  Zeilen  noch  auf  .der  Vorderseite  des 

eiKien  Blattes.   Darunter  ein  sauber  gemaltes  Bik),  Christus  am  Kreuze,  daneben 

kniender  Gelehrter  und  dessen  Wappen,  worüber  D.  I.  S.  (wohl  Dr.  Joannes  ISina- 

I,  8.  U.)  .  .^  ^ 

De  surotibus  noi>'i  .collegae.  Stat.  V.  - 

De  oneribus  novi  collegae.  Stat;  VI.  ^ 

De  commodis  et  emolumentis  novi  collegae  et  non  salariatorum.  Stat.  VII. 
De  admissione  novi  collegae.  Stat.  VIII. 
De  electione  habitationis.  Stat.  IX. 
De  ordine  et  sessionibus  collegiatorum.  Stat.  X. 
De  Honestate  excolenda.  Stat.  XI.  . 

De  iniuriis  ojnnis  generis.  Stat.  XII. 
De  absentibus  cöilegis.  Stat.  XIII. 
De  HabiUlionlbus  absentium    Stat.  XIV. 
De  modo  privaadi  quem  collegiatura.  Slat.  XV. 
De  dignitate  «t  iurisdiotione  praeposili.  Stat.  XVI. 
De  electione  praepositi.  Stat.  XVII. 
De  officio  praepositi.  SlaU  XVIII. 
De  Rationibus  praeposili.  Slai.  XIX. 
De  inspectione  collegii  a  praeposito  celebranda.  Stat.  XX. 
De  convocadonibus- praepositi.  Slat.  XXI. 
De  poenis  distribueudis.  Slat.  XXII. 

De  leclione  Statutorum  et  coenula  a  Praeposito  exhibenda  collegis  et  Anniver- 
IS  dividendis.  Slal.  XXIII. 

De  salariatorum  praefecto.  Stat.  XXIV. 

De  cervisiario.  Stat.  XXV. 

De  curatore  collegii.  Stat.  XXVI. 


€oLLEGi(ii  Ulkus.  761 

{77  BIStter  an  *folia  277  usqae  ad  caicem  vacant.'  Da  das  iDvenlar  nichi  angiebt,  dass 
ts  auf  Pergameot  war,  so  war  es  wohl  auf  Papier.  Uebrigens  war  es  nur  zum  allerge- 
iogsten  Theile  beschrieben,  an  verschiedenen  Stellen,  wobei  fitere  und  jCmgere  Be- 
cblüsse  durch  einander  folgten. 

.   Der  erste  Zusatz  war  Bl.  8*  zu  Stat.  III  vom  Jahr  4  594.   BL  4i*  stand  ein  Zusatz 
u  Stat.  Y  vom  Jahr  4  55i.   Dann  folgten  lauter  spätere.    Bl.  2i*  zu  Stat.  fX  vom  Jahre 
568,  desgl.  Bl.  36*  zu  Stat.  XIII  von   demselben  Jahre  und  ebenso  auf  Bl.  iS^  zi| 
>tat.  XVII. 

DI.  136*  begannen  die  Conclusa  mit  einem  Beschluss  vom  Jahre  1560  in  Be- 
reff  des  Schrader'schen  Stipends. 

B|.  275'  folgten  die  Observation  es. 

De  fönte  prope  Collegium  (vom  Jahr  4  509J. 

De  Cloaca  (vom  Jahr  tSti,  4522,  4  558  u.  s.  w.  bis  4  633). 

4.   Statuten  vom  Jahr  4720. 

Sie  führen  den  folgenden  Titel  : 

Statuta  Collegü  Minoris  Principum  in  Academia  Lipsiensi 
revisa  et  tam  diuturno  usu  qiiam  itera(o  alque  unanimi  consensu  collegarum 
comprobata  anno    reparatae    salutis  M.DGC.XX,  Praeposito  Dr.  Ludowico 
Ghrisliano  Crellio.S.  Iheologiae  licentiato,  logicae  et  metaphysieae  Professore 
publico  ordinario,  coUegii  huius  coUega  et  scholae  Nicolaitanae  reciore. 
Pergament,  gr.  4'',  sauber  erhalten ;  enthält  ausser  den  Statuten  noch  die  Namen 
sämmtlicher  Collegiaten  von  den  ältesten  Zeiten  bis  484  8  (der .letzte  ist  M.  Frid.  Aug. 
Quil.  Spohnius). 


Ausserdem  enthält'die  erwähnte  Delineatio  Müller*s  11,  S.  4  68  : 

In ventarium'CoIlegii  Principum  Minoris 

de  Anno  4  722. 
Das  Original  dieses  Inventars  ist  mir  nicht  bekannt  geworden ;  ich  hebe  aus  dem* 
elben  die  Bücher  hervor,  di^für  die  ältere  Geschichte  von  Interesse  waren : 

In  folio: 
4.  Copiale  coeptum  A.  4  537,  in  Schweinsleder,  (ist  verloren.) 
In  quarto: 

3.  Statuta  collegü  per  Johannem  Fabri  sub  ßnem  saeculi  4  5.  scripta,  auf  Per- 

gament  in  Schweinsleder,  (s.  o.  S.  755  fg.) 

4.  Statuta  Collegü  de  A.  4  554,  auf  Pergament  in  roth  Leder,   (s.o.  S.  759  fg., 

aber  der  Einband  ist  verändert.) 
;5.  Expositiones  statutorum  etc.  de  a.  eodem,  in  grün  Pergament  mit  dem 
Buchstaben  B  bezeichnet  (verloren,  aber  in  Müller^s  Abschrift  gerettet). 
In  Register-Form :  , 

9.  Statuta  Collegü  tempore  fiindationis  condfta,  tbeils  auf  Pergament  in  gelb 
Pergament,   (jetzt  verloren,  aber  durch  Müller*s  Abschrift  gerettet).   . 
40.  Rationarius  Praeposkurae  coeptus  A.  4540,  in  dito,   (verloren.) 
4  4.  Rationarius  Anniversariorum  coeptus  A.  4  555,  in  weiss  Pergament,  (ver- 
loren.) •  • 


76S  Fr.  Zarncke,  crk.  Qcblleii  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

4  6.  Apoohae  salariatoram  coepUe  anno  1 549,  in  grün  Pergament.  (?  erloreo.) 
48.  Apochae  roediconim  coeptae  a.  1549,  in  grün  PeEgament.  (Tecloreii.) 
St.  Apochäe    stipendiatorom  'Fnrmanniaooram   et  Copeaerianomm  coeptoe 

anno  4  554,  in  dito,   (verloren.) 
S3.  Rationarius  defunctonim  Collegarum  coeptus  A.  4545,  in  gelb  Pergnocnt 

(Verloren.)    . 

Hieran  schless  sich  : 

Cap.  II. 

An  voluminibus  Actdrum. 
Bei  diesen  sind  meistens  die  Jahreszahlen  nicht  angegeben,  es  ISssl  sich  also  nicbt 
ersehen,  ob  sie  in  die  Zeit  vor  4  559  fallen ;  die  wenigen,  bei  denen  ein  Datum  sich 
verzeichnet  findet,  fallen  in*s  4  8.  Jahrb.,  und  auch  bei  den  übrigen  ist  wohl  anzuneh- 
men, dass  sie  erst  der  Zeit  nach  4  559  angehören. 

Cap.  III. 
Ad  Verschreibangen  über  alte  erioschene  Zinsen. 

4 .  Petri  Adam's  und  Petri  Schmidt's  von  50  Fl.  de  a.  4  5tS.  (s.  o.  S.  754,  Nr.  I  l.j 

2.  WolflTs  von  Gera  von  50  Fl:  de  a.  4  530.  (s.  Nr.  4t.) 

3.  Ciementis  Fieischer's  von  50  Fl.  de  ä.  4530.  (?  s.  Nr.  43.) 
i.  Gregorii  Amm's  von  4  00  FL  de  a.  4  534.  (T  s.  Nr.  4  4.) 

5.  Ulrich  Freyen's  von  4  50  Fl.  de  a.  4  538.   (s.  Nr.  4  6.) 

6.  Andreae  Jahn*s  von  400  Fl.  de  a.  4  538.  (s.  Nr.  4  5.) 

'  7.  Alberti,  Churf.  zu  Maintz,  D.  Johann  Sauer's  Pension  von  50  PI.  betrefiemi 
de  a.  4544.  (s.  Nr.  48.) 

8.  Des  Ratbs  zu  Halle,  dieselbe  Pension  betrefleod;  (s.  Nr.  17.) 

9.  Claus  Wolffen's  von  350  Fl.  de  a.  4  544.  (s.  Nr.  49.) 

Cap.  IV. 
An  VerschreitMiDgen  über  annoch  gangbare  Zinsen. 

4.  DesRaths  allhier  von  4  00  Fl.  ex  legato  Me^enbergii  de  a.  4  503.  (s.  o.S.753, 

Nr.  4.) 
t,  Herzog  Georgii  Consens  darüber  in  Copia.  Papier,  (s.  ebenda.) 

3.  Desselben  Ralhs  von  4  00  Fl.  ex  legato  Reinhardi  de  a.  4  503.   (s.  Nr.  5.) 

4.  Consens  besagten  Herzogs  in  Copia.  Papier,  (s.  ebenda.) 

5.  Desselben  Raths  von  800  Fl.  ex  legato  Schraderi  de  a.  4  54  4,  in  copia.  >• 

Nr.  4  0.) 

6.  Landesfürstlicher  Consens.  Papier,  (s.  ebend.) 

4  3..  Des  Raths  zu  Mittweyda  von  500  FL  ex  legato  Cupneri  de  a.  4  505.  (s.Nr.6,) 
4  6.  Obligation  der  Stadt  Rochlitz  über  300  Fl.  Rheinisch  ex  legato  Cupoeriaoo 
de  a.  4  505.  Ist  aber  abgethan.  (s.  Nr.  7.) 

Cap.  V. 
Von  allerhand  andern  Doeumentdn. 

4.  Des  Raths  Verschreibung,  80  Fass  Bier  betreffend  de  a.  4  445.   (s.  Nr.  L) 

2.  Churfürst  Friderici  Placidi  Diploma,  die  Permutatiotl  des  Collegü  betrefleiMi 

de  a.  4  456.   (s.  Nr.  2.) 

3.  Der  philosophischen  Facultät  Revers,  besagte  Permutation  betr.  de  a.  fi56. 
.     (s.  Nr.  3.) 

4.  Cupner's  Donatio  ad  pias  caussas  de  a.  4  509.  (s.  Nr.  9.) 

5.  Des  Collegü  Revers,  die  Schraderische  Stiftung  betreffend  de  a.  4509.  (•) 


CotLEGICM    MINOS.  763 

ErwSbnong  verdient  noch' ein  spSleres  Buch,  weiches  MQller  ebenfalls  abgeschrie- 
90  hat,  Delineatio  U,  201  — 236: 

j      Accepla  et  Bxposita  ordinaria  annaa  Coli.  Principts. 

« 

Dies  beginnt  zwar  erst  mit  dem  Jabre  1614,  ist  aber  aacb  für  die  früheren  Zeilen, 
if  die  es  sich  ausfuhrlich  beruft,  von  grosser  Wichtigkeit.  Mit  Recht  hatte  daher  auch 
710  Job.  Gotllieb  Hardt,  der  damalige  PrSposilus,  auf  das  erste  Blatt  geschrieben : 

'Hunc  librum  Repertorium  dicere  posses :  Nam  in  eo  varia  ex  aliis  anli- 
quioribus  chartis  coUecta  partim  de  monumentis  Collegii,  partim  de  reditibus 
ejusdem,  partim  quoque  de  stipendiorunr  fondationibus  reperiuntur.' 
lo  der  Tbat  ist  es  für  die  Kenntniss  der  öconomischen  VerhSltnisse  des  Collegs 
ine  uaschStzbare  Quelle. 

Am  Schlüsse  ist  ein  Yerzeichniss  der  im  Fiscus  aufbewahrten  Documente  vom 
ahr  f  609  geliefert,  aus  welchem  ich  hervorhebe,  was  schon  in  dem  Inventar  von  4722 
kichUmehr  aufgeführt  ist: 

a.  Des  Raths  zu  Leipzigk  Consens  über  den  Garten  auff  der  Altenburgk,  wegen 
>bgedachter  (Claus  WolfTens)  350  Fl.  CapiUls  de  a.  4  554. 

6.  Consens  der  Eptischin  des  Junkf^uen  Closters  zu  S.  Georgen  über  G.  Amm's 
Verschreibang,  de  a.  4  537. 

c,  Abschrifll  aus  dem  Rathsbuch  zli  Leipzigk  de  a.  4  555  fol.  248,  neuer  Consens. 

d,  Abschrifll  aus  dem  Ratbsbuche  de  a.  4.554  fol.  4  61,  wegen  Greger  Zehners 
neuen  erlangten  Consens. 

e,  Lorentz  Pomders  zu  Taucha  Yerschreibung  über  200  Fl.  Capital  wiederkäuf- 
lichen de  a.  4  531. 

f,  Bernhard  und  Heinrich  von  Leutsch  gebruder  Consens  de  a.  4  534. 

g,  Thomas  Heintzen  Yerschreibung  über  4  00  Fl.  wiederkänfliche  Summa,  de 
a.  4532. 

h.  Hans  Spigels  neue  Yerschreibung  über  obgedachte  4  00  FL  Hauptsnmme,  de 
a.  4  549. 

f.  Des  Raths  zu  Leipzigk  Consens  Cession,  aus  dem  Hülffebuch  zu  Leipzigk  de 
a.  4  549. 

k,  Gal.  Hermans  über  4  50  Fl.  beneben  Egen.  Hermanes  Yortrage.)  u-  u    • 

/.    Caspar  Reichenbachs.  I 

m.  Siltig,  AbscbrifR  aus  dem  Schöppcnbuche  zu  Leipzigk  de  a.  55. 

n.  Reformatio  Georg.  D.  Saxon. 

o.  Privilegium  Colleg.  Principis  in  puniendis  excessibus  excedentium. 

p.  Charta,  in  qua  consignata  sunt  IV  oapHa : 

L  De  potationibus  et  comessatlonibus. 

IL  De  fönte  prope  CoUegium. 

IIL  De  cloaca. 

lY.  De  stipendiariis  Collegii. 
q.  Rationarius  in  Octavo  pro  flsco  paratus  ab  anno  4  528. 

Auch  die  Documente,  die  Müller  aus  der  spStom  Zeit  abgeschrieben  hat,  verdie- 
nen Beachtung,  da  sie  manchen  Wink  in  Betreff  der  frühern  Zeiten  enthalten. 

5.    Yerzeichniss   derCollegiaten. 
(Nach  Eck's  Symbol.  Pars  lil,  vgl.  oben  S.  749.) 

Ein  Stern  vor  ilem  Namen  bedeutet,  das«  der  Geoannie  zu  Ucn  ersten  GrBndem  der  Univeraitlt  gehörte. 

Hf.  4 .      4  409 — 4  409.     M.     *  Petrus  Storch,  Zwicoaviensis,  Mox  Collegio  Maiori  princi- 

pum  adscriptus,  äiscessit. 


764  Fr.  Zarnckb,  drk.  Q^ellbn  z.  Cr.  d.  Univ.  Lbifzig. 

ivr.2.        7    — 4  4t7.     B.     YolquinuB  de  Aaoh,  maioris  Coltegii    CollegiaUB 

cUscessit, 

m 

*Laurentius  de  Heilsberg,  in  Maius  C.  coopUtut  du 
^Timolfaeus  de  llergeoau. 
Nicolaus  Scuftelus,  Franicoford.  ad  Viadr. 
Augustinus  de  Chemnitz,   in   colleg.  malus   coo| 

disoessit, 
Job.  Grosse,  Geranus. 
Hermannus  de  Heidburg. 
Nie.  Weigel,  Brega-Siles,  in  collegium  maius  co« 

discessit. 

graten  des  ersten  Jahres  zo  hallen ;  das  ist  nnnSglich.) 

Fridericus  Schmiedel,  Egranus. 

Jodocus  Birckammer ,  Borussus,  in  episcopum  0 

sem  surrogatus  discessü, 
Job.  Landscbreiber,  Steinensis  (de  Lapide),  in  col 

maius  cooptatus  discessü. 
Job.  Wünscbelbergy  in  Bavariam  discessü ,  ibiqoe 

culie  fictfs  iortiler  se  opposuit. 
Henricus  Rode,  Marburgensis. 
Petrus  Pirner  de  Novo  forö. 
Job.  Gubin  (Jobin). 
Job.  Scbipniz,  Weydensis,  maioris  collegii  coIIeg. 

discessü.        '  -   '. 
Henricus  Steinbacb,  Norimbergensis. 
Henricus  Hiltermann. 
Helmricus  de  Holris, 
Nicolaus  Heizer,  Glogoviensis. 
Job.  de  Maitburgk. 
Conradus  Deinbard,  Wetteranus. 
Henricus  Ellinger,  Stendaliensis,  in  collegium  mm 

ceptus  discessü. 
25.        ?    —     ?         S.     Nicolaus  Smilow,  Hamburgensis,  Bergam  prope  Mi 

burgum  discessü. 
Midreas    Rudiger,    Gorlicio - Lusat. ,    in    colleg.  i 

cooptatus  discessü. 
Job.  Breslauer,  Elbingensis. 
Job.  Heberer,  Bambergensis. 
Job.  Thaymut,  Numburgensis,  discessü  Numburgum. 
Marcus  Sculteti,  Glogoviensis^  discessü. 
Thomas  Werner,  Braunsberga-Borussus,  in  colleg.  i 

cooptatus  discessü. 
Petrus  Rode  (Rodiss),  Limeburgensis. 
Henricus  Kofck,  Stendaliensis. 
Job.  Hasenfeld,  Francof.  ad  Viadr.,  locum  in  coU.  n 

adeptus  discessü. 


3. 

?    — t4tß. 

P. 

4. 

t    —    ? 

P. 

5. 

?            ? 

S. 

6. 

?    —1431. 

M. 

7. 

?    — 1456. 

II. 

8. 

?    —    ? 

B. 

9. 

?    —4  424. 

1 

P. 

(Di 

lese  9  scheint  Eck  ffir  Gel 

10. 

UI6—     ? 

P. 

H. 

1424—1438. 

P. 

12. 

1424—1437. 

•    • 

B. 

13. 

• 
1427—1438. 

B. 

44. 

1438—     ? 

B. 

t6. 

1438—     ? 

P. 

t6. 

?    —     ? 

M. 

17. 

1440— 1447. 

M. 

1 

t8. 

1445—     ? 

B. 

t9. 

1446—'  ? 

B. 

20. 

1445—     ? 

S. 

2t. 

1445—     ? 

P.. 

22. 

1445—     ? 

s. 

23. 

?    —1481. 

B. 

24. 

?    —1460. 

S. 

26. 

1447  —  1465. 

M. 

27. 

?             ? 

P. 

28. 

?    —1468. 

B. 

29. 

1456—1487. 

M. 

30. 

?    —1473. 

P. 

31. 

?    —1471. 

P. 

32. 

1460—     ? 

S. 

33. 

?    —1473. 

S. 

34. 

?    —1476. 

s. 

COLLEGIl'll  MIKFS.  765 

r.36.  Ii66 — (SIS.  H.  LeoDhardas  Meiflenbergfc,  LipaiflDSts. 

36.  lies — UBO.  B.  Joh.  Spieg  de  Rotenburga,  discessit. 

37,  1*71 —     ?  P.  StaDislana  Pechmann,  Swidnicensis. 

38.  U73— USe.  S.  Richardos  Carsten  Celleosia. 

39,  U73 —     *  P.  Georgius  Voigl,  Aussigio-Bohemas. 
<0,  1i76 — (489.  S.  Andreas  Dhene,  Soldiuensb. 

41.      U80— U93.     B.      Joh.  Brandt  de  Holcnburga. 
ii.      1481-1505.     B.      Joh,  Pabri  de  Wi^r>Iea,£uevus. 

43.  tiSS — 1495.     P.      Uartious  Fuhrtnann,  Cooitzio  Boruss.,  eleclus  in  colleg. 

malus  ducessü. 

44.  1483 — <iS8.     P.      Wenceslaus  Fabri,  Budweisio-Bohemus,  in  colleg.  maius 

cooptatus  dücesiit. 
*S.      1485—1486.     S.      Henn'cus  Greve,  Gotlingensis,  colleg.  maiorls  coli,  eleclus 

discessit. 
46.      <  486  — 1491.     S.      Ericus  de  Suecia. 
«7.     <4S7— 1506.     H.     Job.  Re[nhardt  de  Ttzebiker. 

48.  1488—1490.     P.      Joh.  Kleine,  Lobaviensis. 

49.  1489  —  1  499.     S.      Martinus  Sporn,  Francof.  ad  Vladr. 

50.  liSO^I.IOO.     P.      Wilbelrous    Haltenbof,    Thorunennis,    in    colleg.    maius 

cooplalus,  disceuil. 

51.  1491—1498.     S.      Joh.  Ruloll,  Tangermöndensia. 
53.      1493^1506.     B.      Joh.  Schewriog,  Wemdingensis. 

53.  1495 — 1514.     P.      Slephanus  GerdI,  Regiomonl.  Boruss.  disressil. 

54.  1498 — 1810,     S.      Henricus  Scbrader,  firunswiccnsis. 

65.  1499  —  1519.     S.      Magnus  Hundt,  N^igdeburgensls. 

66.  1503 — 1509.     P.      Martinus  Meendom,  Hirsch bergeosis,  coli,  maioris  coli. 

eleclus,  discessit. 

67.  1506—1508.     B.      Sixius  PrelTer  de  Werdea,  Suevus. 

58.  1606 — 1637.  B.  Georgius  Dollanius,  Mcinaigeosis. 

59.  1507 — 1508.  M.  Hermannus  Eeyser,  Slolbcrgensis. 

60.  1508- 15!9.  B.  Aegidins  Horch  de  Werden,  Suevus. 

61.  1509 — ist  1.  P.  Chrislophorus  Kuppener,  Lobauia-Borussus. 

62.  1510 — 151!.  S.  Petrus  Eisenbcrgk,  Halensis,  dücessÜ. 

63.  ISlf—fSSO.  M.  Wolfgangus  Peilick,  resi^fiat^i'f. 

64.  ISII  — 1518.  P.  Sebastianus  von  der  Heyde,  RegiomODti  Borussus. 

65.  16IS — 1538.  M.  Sebastianus  SybardI,  Müchelensis. 

66.  ISII— 1515.  S.  Barlliulomeus  Spies,  Halensis. 

67.  1514— läS9.  P.  Gregorius  Bredekopf,  Conilzio-Borossus. 

68.  1515 — 1514.  S.  Paulus  Timm  (Tliyniej  MagdeburgensJs,  in  coli,  roaius  re- 

ceplus,  dücemt. 

69.  1518 — 1531.     P.     Woirgangus  Schindler  Cabitensis,  in  coli,  malus  receptus 


70.  1619 — ISSO.     S.      Amoldus    Woeslefeld,  Lindaviensis   Harchicus,  in   coli. 

maius  receptus  discessit 
7t.      1520 — 1536.     M.     Ludowicus  Sartoris  (Langschneider)  Gorlilzio-Lusatus. 

71.  15S0 — 1531.     S.     Magnus  Hund  Hagdeburgensis,  discessit. 


766  Fr.  Zarngke,  urk.  Quellen  z.  G.-d.  Univ.  Leipzig. 

Henningus  Pyrgallus  (Feaerhahu)  Hildesieosis ,  in  coli 
malus  receptus  discessit. 

Job.  Haseoberg,  Bobemus  disceuit. 

Paulus  Fetzerus  Norlingensis,  resignavU. 

Petrus  Schwoffheim,  Gorlitzensis,  discessit. 

Henricus  Goltscbalck,  Bodenwerderensis. 

Udalricus  Steudlerus,  Carniolanus,  io  coli,  malus  electos 
discessit. 

Gasparus  Borner,  Hainensis/in  collegium  maios  coopta- 
tus,  discessit 

Cbristophorus  Watzeck,  Bobemus. 

Joannes  Sauer,  Winsemius.  . 

Christianus  Pislorius,  Westerburgensis. 

Joannes  Spremberg,  Vralislaviensis,  discessit 

Matthaeus  Metz,  Nordheroius. 

Wolfgadgus  Meurer,  Altanbergensis ,  in  coli,  maius  re- 
ceptus, discessU. 

Leonbardus  Badebom,  Misenensis. 

Joliannes  Erstonberg,  Biscbofshemio-Francus. 

Urbanus  Schacbt,  Magdeburgensis. 

Donatus  Zoelner,  Camilianus. 

Henricus  Cordes,  Brunswicensis. 

Joannes  Sinapius,  resignavil, 

Blasius  TbammöUer,  Lipsiensis. 

Simon  Gerdt,  Braunsberga-Borussus. 

Henricus  Salmuth,  Sweinfurt.  in  colleg.  maias  recepU», 
discessit. 

Wolfgangus  Syboth,  Lipsiensis. 

Bernhardus  Rascher,  Müblberg.,  discessit, 

Maximus  Geritz,  Merseburgensis. 


Nr.  73. 

t524- 

-1538. 

S. 

74. 

t5«9- 

-1537. 

P. 

75. 

1529- 

-1534. 

B. 

76. 

1531- 

-1537. 

P. 

77. 

1532- 

-1537. 

S. 

78.- 

1534- 

-1540. 

B. 

79. 

1536- 

-1538. 

M. 

80. 

1537- 

-1545. 

P. 

81. 

1537- 

-1548. 

B. 

82. 

1537- 

-1545. 

S. 

83. 

1537- 

-1548. 

P. 

84. 

1538- 

-1544. 

S. 

85. 

1538- 

-1547. 

M. 

86. 

1538- 

-1587. 

M. 

87. 

1540- 

-1546. 

B. 

88. 

1544- 

-1573. 

S. 

89. 

1545- 

-1568. 

P. 

90. 

1545- 

-1569. 

S. 

91. 

1546- 

-1561. 

B. 

94. 

1547- 

-1552. 

M. 

93. 

1548- 

-1563. 

P. 

94. 

1548- 

-1574. 

B. 

95. 

1552- 

-1554. 

M. 

96. 

1554- 

-1559. 

M. 

97. 

1559- 

-1576. 

M. 

3.     DAS  COLLEGIUM  BEATAE  MARIAE  VIRGINIS. 

Die  Documente  des  Frauencollegs  konnten  von  mir  nicht  so  vollstSndig  ond  so 
ungehindert  benutzt  werden,  wie  sonst  alle  der  Universilät  und  ihren  Corporatiooeo 
angehörigen,  theils  weil  das  ziemlich  umfängliche  Archiv  desselben  sich  nicht  in  eioeo 
ölTentlichen  Locale,  sondern  in  PrivathSnden  befindet,  theils  weil  ein  grosser  Tbeil  der 
Bücher,  Urkunden  und  Acten  gegenwärtig  wegen  eines  schwebenden  Rechtsstreites  den 
Händen  des  Gerichtes  übergeben  ist.  Da  demnach  eine  vollständige  Benutzung  des 
Materiales  im  Augenblicke  auf  keinen  Fall  zu  ermöglichen  war,  es  hoffentlich  aber 
bald  sein  wird,  so  habe  ich,  um  den  Ueberblick  über  die  Quellen  nicht  zu  tbeiieo. 
mich  hier  auf  die  wichtigsten  Urkunden  und  das  Yerzeichniss  der  Collegialeo  be- 
schränkt. Die  übrigen  Quellen,  die  Statuten,  die  Acta  und  Couclusa,  die  Raliooarieo 


COLLEGIUM  BEATAE  VIRGIMS.  767 

s.  w.  werden  ohne  Frage  von  vorzüglichem  Interesse  sein,  da  die  Stellung,  welche 
IS  Frauencolleg  einnahm,  von  jeher  eine  besondere  und  oft  angefochtene  war, 
esshalb  man  auf  sorgsame  Aufbewahrung  der  Documente,  auch  auf  umfänglichere 
iederschrift  des  Vorgegangenen  immer  Acht  gehabt  zu  haben  scheint.  Da  gegenwSr- 
l  die  Verhältnisse  auch  dieses  Collegs  wesentlich  andere  geworden  sind,  so  steht 
elleicht  dem  Wunsche,  den  jeder  Geschichtskundige  hegen  muss,  ferner  Nichts  mehr 
itg^gen,  dass  das  Archiv  des  Frauencollegs  mit  dem  Universitätsarq^iive  verbunden 
id  der  Benutzung  der  Geschichtsforscher  zugänglicher  gemacht  werde. 


4.    Die  Urkunden. 

Auch  hier  folge  ich  dem  Copialbuche  des  Collegiums,  welches  freilich  erst  im 
hre  4729  angelegt  ist  und  folgenden  Titel  führt: 

AbschrifR  aller  Documenten,  so  thcils  in  Original!  theils  in  vidimata  copia 
Bey  dem  CoUegio  Bealae  Mariae  Virginis  auff  der  Universitaet  Leipzig  befind- 
lich, wobey  zugleich  alle  an  denen  Originalien  Befindliche  Sigilla  nach  ihrer 
Grösse,  Farben  und  Umschrifllt  ingleichen  Bey  denen  Vidimirten  Copien  de- 
rer Nolarien  Signa  accurat  nachgezeichnet.  Leipzig,  4729.  Von  M.  Wilhelm 
1 1 1  m  a  n  n  e  n,  Steinaviä  ad  Oderam  Silesio,  lur.  Praclic.  Imatriculat.  Lipsiens. 
Das  Buch,  in  folio  auf  Papier,  ausser  dem  Titelblatle  61  gleichzeitig  bezifferte  Blät- 
r  enthallend,  neuerdings  in  Pappe  gebunden,  doch  weder  früher  noch  jetzt  beschnit- 
n,  ist  nicht  von  dem  auf  dem  Titel  genannten  Notar  eigenhändig  abgeschrieben;  die- 
ir  hat  die  Abschrift  nur  corrigiert  und  Bemerkungen  hinzugefügt,  auch  zwischen  Blatt 
3  und  54  zwei  Bogen  (Bl.  53^  bis  53*)  mit  einer  ausführlichen  Erörterung  nachge- 
agen;  auch  auf  dem  Titel  sind  nur  die  Worte  hinter  1729  von  seiner  Hand.   Nach  je- 
er  Abschrift  folgt  eine  sehr  sauber  ausgeführte  farbige  Zeichnung  und  ausführliche  Be- 
;hreibung  der  anhangenden  Siegel.    Ich  behalte  im  Allgemeinen  die  von  Illmann  sehr 
)rgraltig  angefertigten  Inhaltsangaben  der  Documente  bei,  denen  ich  nur  Einiges,  durch 
ckige  Klammern  kenntlich  gemacht,  hinzufüge.    Dahingegen  habe  ich  die  Ordnung, 
ie  weder  eine  chronologische  noch  eine  sachliche  war,  geändert,  und  habe  voran  ge- 
;ellt  alle  das  Collegium  direct  betreOendä  Urkunden,  darnach  die  die  Einkünfte  dessel- 
en  angehenden,  und  zwar  auch  hier  wieder,  die  verschiedenen  Einnahmequellen  be- 
3nders  aufrührend.    Die  Zahl  vor  dem  Datum  bezeichnet  die  durchlaufende  Nummer 
leiner  Aufzählung,  die  römische  Zifl'er  nach  demselben  giebt  die  Nummer  an,  die  die 
etrelTende  Urkunde  im  Archive  des  Frauencollegs  führt,  die  Blattangabe  bezieht  sich 
jf  das  eben  erwähnte  Copialbuch. 

I.     Urkunden,  das  Colleg  direct  betreffend. 

4  416.  den  7.  April.  —  Nr.  XV.  Bl.  31.  Perg.  Lateinisch. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Döcument,  in  welchem  ge- 
meldet wird,  dass  vor  dem  Notario  Andreas.  Günlzel  ,in  commodo  [d.  i. 
auf  der  Stube]  beati  viri  Johannis  Ottonis  de  Monstirberg,  Mgri.  in  artibus 
et  sacrae  thoologiae  professoris  in  dem  grossen  Collegio  gelegen,  erschie- 
nen Joh.  HofTtnann  von  Schweidnitz,  Mag.  in  artibus  et  sacr.  theol.  prof., 
Joh.  Czach,  Mag.  in  art.  &  baccaL  in  eadem,  und  Joh.  Frankenfurt  de 
Freyenstadt,  mag.  in  art.  et  bacca).  decretorum,  Wralislav.  dioeces.,  tan- 

53* 


708  Fr.  Zarngke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

quam  lestamentarii  dalivi  dicti  piae  memoriae  Joh.  de  MonsÜrberg,  und 
haben  angebracht,  nachdem  M.  Job.  de  Monstirberg  das  gute  YertraaeD  za 
ihnen  gehabt,  dass  sie  seinen  letzten  Willen  exequieren  solten,  als  wollen 
sie  seine  hinterlassene  Sachen  ansehen,  da  sie  denn  nahe  bei  des  seel. 
M.  de  Monstirberg  Bette  in  una  ladula  parva  sein  Testament  gefunden,  so 
verschlossen,  unverletzt,  in  altem  richtig  gantz  ohne  Fehler  und  nichts 
ausgestrichen  u.  s.  w.  Welches  Mag.  Hofifmann  in  Gegenwart  derer  an- 
dern und  des  Notarii  Zeugen  laut  mit  verständlicher  Sprache  von  Wort 
zu  Wort  abgelesen,  wovon  der  ganze  hihalt  in  das  von  dem  Notario  ge- 
fertigte Instrument  gebracht  worden.  Geschehen  ist  dies  in  der  Stadt 
Liptz,  den  7.  April  4416  u.  s.  w.  in  praesentia  testium  rogatonim,  hono- 
rubilium  et  scientificorum  virorum,  domini  Michaelis  Nostitz  de  Damptz . 
arl.  mag.  Wratisl.  dioec,  Joh.  de  Waldaw,  archidiac.  Lubutzens.  ac  dioe- 
ces.  eiusdcm,  Cristofori  de  Olsnaw,  Vratisi.  dioeces.  —  Ad  marginem 
penna  pictum  sistitur  Signum  Notarii  cum  inscriptione  nominis  eiusdem. 

Es  existiert  von  diesem  Transsumpt  eine  vidimierte  Abschrift  des  Jonas 
Neander  auf  Pergament  vom  Jahre  4  540,  in  welchem  Jahi^  dem  Herzog  Hein- 
rich Abschriften  der  Documente  des  Prauencollegs  zugestellt  wurden. 

J.     [U22?].  —  Nr.  XXX.  BI.  55.  Pajpier.  Deutsch.  .    . 

Ein  auf  Papier  geschriebener  defehl,  in  welchem  Friedrich  Land  Grave 
in  Thüringen  und  Marg-Grave  zu  Meissen  der  Aeltere  an  die  Erbam  Her- 
ren Rectorcn  und  Meister  der  Universität  der  hoen  Schule  zu  Leipzig  re- 
scribiren,  dnss  das  Haus,  das  man  nennt  Collegium  unser  lieben  Fraueo 
vor  ein  CoHegiura  gehalten  werden,  auch  alle  Freyheiten  und  Gerechtig- 
keiten als  die  genannten  zwey  Collegia  haben  solte,  und  solle  solches  mit 
aller  Würdigkeit  und  Freyheit  als  die  andern  Collegia  angesehen  werden. 
Gegeben  zu  Grimma  am  Montag  nach  Luciae. 

Der  Brief  ist  ohne  Jahreszahl.  Illmann  versucht  das  Jahr  zu  bestimmen  und 
meint,  es  sei  zwischen  4  425  —  4  428  ausgesteHt.  Ich  aber  vermulhe,  dass  der 
Brief  eine  Originalabscbrifl  der  im 'Rationarius  fisci'  beim  Jahr  4  422^  |s.  o 
S.  583  u.)  erwähnten  Li  ttera  prin  cipis  pro  libertatibus  collegü 
beatae  virginis  ist.   Letzterer  Brief  war  wohl  auf  Pergament. 

3.  4  440.  den  4.  April.  —  Nr.  XIII.  BI.  28.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Documenta  in  welchem  Jo- 
hannes BischolT  zu  Meissen  bekennt,  dass  er  sein  Official-Wohnhauss,  su 
er  in  der  Stadt  Lypzen  Merseburgischer  Diöces  gegenüber  der  Capelle 
Set.  Mariae  virginis  gehabt,  und  von  dem  vorsichtigen  Petro  Schabeokese 
vor  eine  gewisse  Summa  Geldes  angeschaffet  und  insgemein  vor  das  Col- 
legium St.  Marine  virginis  gehalten  worden,  denen  venerabilibus  Magisths 
und  Collegiatis  ibidem  praesidcntibus  in  perpetua  tempora  de  certa  scien- 
tia,  mit  Consens  der  lllustrium  dominorum  principum,  Friderici  et  Giiil- 
helmi,  Landt-Graffen  in  Thüringen  und  Marg-Graffen  zu  Meissen,  gegeben, 
goschencket  und  assigniret.  Zu  mehrer  Festhaltung  und  Sicherheit  uber- 
giebet,  schenket  und  assigniret  er  mit  allen  seinen  Rechten,  so  er  gehabt 
und  haben  sollen,  gedachtes  Hauss  vor  das  Collegium  Stae.  Mariae  virgiois 
in  gedachter  Universität  Lyptzen,  wollende,  dass  es  auf  solche  Weise,  als 
es  zu  recht  am  beständigsten,  gehalten  werde.  Gegeben  auf  dem  Bischofll. 
Schlosse  Slolpin  Ii40,  den  I.  April.  Unten  ist  das  Bischoßliche  Wappen, 
in  Wachs  eifigedrucket,  angehenget. 

4.  1445.  Dienstag  in  den  Oslerheiligen  Tagen.  —  Nr.  XVIII.  BI.  38.  Perg.  Deutsch. 

Ein  auf  Pergament  Deutsch  geschriebenes  Document,  in  welchem  Bor- 
germeister, Ralh  und  Geschworne  der  Stadt  Liptzk  bekennen,  dass  durch 
Interposition  des  würdigen  Herrn  Dietrichs  von  Burcksdorflf,  Lehrer  beider 
Rechten,  Thumherrens  zu  Nuemburg  und  Ordinarii  des  Geistlichen  Rech- 
tens zu  Leipzig  die  Achtbarn  und  Würdigen  etc.  Meister  und  CoUe|:iateQ 


COLLEGILM  BEATAE  VIRGI.MS.  769 

des  Collegii  bey  unser  lieben  Frauen  Kirche  der  hoen  Schule  zu  Liptzk 
mit  ihnen  dem  Rathe  zu  ge^dachtem  Leipzig  vereiniget  und  verglichen  wor-> 
den,  und  ihnen  der  Kath  daselbst  zugestanden,  dass  jährlich  sie  in  allen 
sechs  und  viertzig  ^a^Vaumburger  oder  ander  Bier  zu  ihren  und  ihrer 
Glieder  Gebrauch  und^utzen  ungehindert  einführen  dörfifen.  Geschehen 
ist  dieses  zu  Leipzig  4445  am  Dienstage  in  den  Osterheiligen  Tagen.  — 
An  diesem  Briefe  henget  ein  in  Wachs  gedrucktes  Siegel,  etliche  Thürme 
mit  einem  offenen  Thore  vorstellend,  mit  der  Umschrift :  'Secretum  con- 
sulum  opidi  Liptzk.' 

1465.  Freytags  den  U.  Junii.  —  Nr.  XXIIL  Bl.  45.  Perg.  Ut. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  sich  haltend 
Bischoffs  Johannis  zu  Merseburg  als  einigen  Cantzlers  der  Universität  Leip- 
zig Confirmation  [einiger]  derer  Slatutorum  der  Universität  und  des  Col- 
legii B.  Bfariae  virginis.  Gegeben  in  Merseburg  1465.  Freytags  den  4  4. 
Junii.    Unten  hanget  das  Bischoffliche  Siegel. 

4  475.  den  4.  September.  —  Nr.  XXIV.  Bl.  47.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem  De- 
canus  und  übrige  Magistri  facultatis  artium  zu  Erfurtli  bezeugen,  dass  Va- 
lentinus  Cleynsmidt  bey  ihnen  fleissig  studiret,  dahero  sie  ihm  die  Literas 
Completionis  erlheilet.  Geschehen  1475  den  4.  September.  —  Das  daran 
gewesene  Siegel  ist  verlohrcn  gegangen. 

[4  480?]  —  Nr.  XXXI.  Bl.  56.  Perg.  Lat.  —  Abschrift,  vidimiert  von  Jonas  Neander. 

Ein  auf  Pergament  geschriebenes  Document,  in  welchem  Andreas  Wai- 

ner,  Cantzler  und  Canonicus  im  Bischofllhum  Breslau,  denen  Collegiaten 

unser  lieben  Frauen  zu  Leipzig  berichtet,  was  es  mit  der  fundation  und 

Errichtung  besagten  Collegii  Beatae  Mariae  Virginis  vor  Bewandniss  habe. 

Ohne  Datum.  Der  Brief  kann  aber  erst  naoh  1480  geschrieben  sein,  da  er 
gerichtet  ist  an  Johannes  Osten  aU  PraepositoB,  an  Thomas  Jawer  als  Collegia- 
ten des  Frauencollegs  und  an  St.  Pecbmann  Collegiaten  des  kleinen  Fürsten- 
collegs.  Osten  ward  4  465  CoUegiat,  Pechmann  1474,  Thomas  Hertel  aus  Jawer 
aber  erst  1480. 

1540.  Sonnabend  nach  Conversionis  Pauli.  —  Nr.  XXXII.  Bl.  58.  Papier.  Deutsch.  — 

Original  und  vidimierte  Copie. 

Eine  de  dato  Leipzig  etc.  von  Martino  Pistoris  Scriba  Lipsensi  ausgestellte 
Verschreibung ,  in  welcher  gemeldet  wird,  dass  die  Collegiaten  Collegii 
Beatae  Mariae  virginis  zu  ihrem  Begräbniss  bezahlet  einen  Schwibbogen 
zu  St.  Johannis  vor  dem  Grimmischen  Thore  sub  Nr.  31. 

IL     Urkunden,  die  Einkünfte  des  Collegs  betreffend. 

1.   Dan  Gut  Gross-Tyntz. 

4  406.  Mittwoch  nach  Stephdni.  --  Nr.  VIU.  Bl.  SO.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem  Ni- 
colaus Abt  des  Klosters  Grissow  Wratislav.  Dioeces.  Cistercienser-Ordens 
"  nebst  allen  im  Documento  genannten  Conventualen,  weilen  sie  mit  vieler 
unerträglicher  Schulden-Last  bcschwehret,  und  aus  äusserster  Noth  ge- 
dränget gewesen,  Öffentlich- bekennen,  dass  sie  ihr  Guth  Tyntz  mit  allen 
Pertinentien  etc.  im  Liegnitzischen  District  gelegen  denen  honorabilibus  et 
scientificis  viris  Magistris  de  natione  Polonorum  studii  Pragensis  et  eorum 
successoribus  vor  fünffhundert  und  zwantzig  Mark  baarer  Pragischer  Gro- 
schen numeri  Polonici  et  pagamenti  verkauffet.  Und  hat  gedachten  Kauff- 
Contract  Martinus  Abt  in  Heynrichaw  ratificiert.  Geschehen  ist  dieses 
Mittwoch  nach  dem  Feste  Stephani  1406.  —  Die  sonst  daran  hangende 
zwei  Siegel  sind  verlohren  gegangen. 


7.70  Fr.  Zarncke,  irk.  Qlelle.'«  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 


2.  4  406.  den  3f .  Juiii.  —  Nr.  IX.  Bl.  92.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Docmnent,  in  welchem  der 
Abt  des  Klosters  Gr>'ssow  Wratislav.  dioeces.  nebst  allen  in  Docameoto 
genannten  Conventualen  dem  reiigioso  ^fratri  und  Priori,  Aogustioo,  voUe 
Macht  und  Gewalt  aufltragen,  dass  er  an  ihrer  statt  coram  illustri  principe 
&  domino,  domino  Ruperto  duce  SIeziae  6l  domino  Legnicii,  das  Gath 
Tyntz  in  mauus  soas  resignire,  auch  anhalte  und  bitte,  dass  solches  mit 
allen  Pertinentien  denen  honorabiübus  und  discretis  viris,  Ifagistris  dena- 
(ione  Polonorum  studii  Pragensis,  nach  Massgebung  des  desshalben  erricb- 
Iclen  KauflT-Contracts  in  Lehen  gereichet  werde.  Geschehen  in  dem  ge- 
deichten Kloster  die  Sabbati  ante  festum  ad  vincula  Beati  Petri  Apostoli.  — 
Das  daran  gehangene  Siegel  ist  abgebrochen  und  verlohren  gegangen. 

3.  U06.  am  Tage  Maria  Gehart.  —  Nr.  XVII.  Lat.  —  Vidimus  des  Rectors  der  Leipzigtr 

Universität  vom  Jahre  4  442.  —  BI.  35.  Pergam.  Deutsch,  doch  das  ia- 
seriertc  Document  Lateinisch. 

Ein  auf  Pergament  Deutsch  abgefasstes  Vidimus,  mit  Lateinischem  Inse- 
rat, den  von  Hertzog  Ruperto  dem  ersten  in  Schlesien  wegen  des  von  des 
Abte  und  Conventu  des  Klosters  Grysow  an  die  honorabiles  und  discretos 
viros  Job.  de  Monsterberg,  Nico!,  und  Joh.  Hoffmann  zu  Schweidnitz  vor 
fünflhundert  und  zwantzig  Marck  Pragischer  Groschen  Polnischer  Zahl  ver- 
kaufRen  Guthes  Gross-Tfntz  ertheilten  Landesfiirstl.  Consens,  gegeben  io 
Olhmuchaw  liO.6  am  Tage  Maria  Geburth, 'betreffend.  Gedachtes  Vidioius 
ist  unter  des  Rectoris  Arademiae  in  Lipzk  Caspar  Weigils  Nahmen  geferü- 
get;  geschehen  zu  Lyptzk  14  42  am  Doimerstage  vor  der  heiligen  Zwölf- 
bothen  Symonis  und  Judae  Tag.  —  Unten  hanget  das  Rectorats-Siegel  der 
Universität  Leipzig. 

Ist  das  Original-Document  seitdem  verloren  gegangen? 

4.  1442.  den  5.  November.  —  Nr.  XXXIV.  Bl  60.  Abschrift  aus  dem  8.  g.  grünen  Bucbe. 

Original  nicht  vorhanden. 

Ein  in  dem  grünen  Buche  Sub  liltera  G  beHndliches  Document,  in  we^ 
ehern  Bischoff  Johannes  Zu  Meissen  die  ihm  an  dem  Guthe  Gross-Tpti 
zustehende  Hälfte  dem  CoUegio  Beatae  Mariae  virginis  abtritt  und  uber- 
giebt.    Geschehen  ist  ilicses  zu  Stolpen  den  5.  Nov.  1442. 

5.  4  447.  Dienstag  nach  Jubilale.  —  Nr.  XXII.  Bl.  43.  Perg.  DeuUch. 

Ein  auf  Pergament  Deutsch  geschriebenes  Document,  in  welchem  nacb- 
stehcnde  Äloister  der  hoen  Schule  des  Collegii   unser  lieben  Fraueo  lu 
Leiplzk  Erbherrn   zcum  Tyntz,  Doclor  Johannes  Wewerer   von  Crossen 
Probest,  Meisler  Johannes  von  Brege,  Meister  Martinus  Kurtz  von  Bres>l3w, 
Meistor  Christoforus  Emerich  von  Legnilz,  Meister  Nicolaus  Benewilz  be- 
kennen, dass  Hannes  Eyser  Mohier  zum  Tyntz  mit  seiner  Frau  und  Kio- 
dern  die  in  Tyntz  gelegene  Mühle  mit  der  Teychslalt,  Holtz,  Weyden  and 
allen  Zufj^ehörungen  dem  Erbarn  Manne  Swartze  Bernhart,  Bürger  zu  Leg- 
nilz, Margarethen  seiner  ehel.  Haussfrauen,  ihren  Kindern  und  ehelicbeu 
NaclikomelLiigon   und  Bernharl  Camparn  untergesessenen   zu  Tynlz  einen; 
Theil  so  viel  wie  dem  andern  zu  haben  und  zu  besitzen  verkaulR  und  ab- 
{iclrelen  liaben  etc.    Dess  zu  ewiger  Kraft  und  Sicherheit  haben  oben  ge- 
schriebene Erbherren  diesen  BrieCf  mit  ihrer  Sammelunge  grossem  anhao- 
gcndcn  Ingosiegol  versiegelt.    So  geschehen  1447.  —  Unten  hangt  d.is 
grosse  in  Wachs  gedruckte  Siegel  Collegii  beatae  Mariae  virginis. 

2,   Die  Pri'üude  in  der  Hirche  sepulcri  dominfci  in  Liegnilz. 

6.  U06.  den  8.  September.  —  Nr.  X.  BI.  23.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem  der 
BischofT  zu  Bresslau  Wenceslaus  bekennet,  dass  vor  ihm  erschienen  die 


COLLEGIUM  BEATAE  VIRGIMS.  771 

hoDorabiles  und  scienlifici  viri  Magislri  Johannes  de  Monslirberg 
und  Johannes  Hoffmann  de  Schweidnilz  in  ihrem  und  Nicolai 
Hoffmann's  Bürgers  von  Schweinitz  Nahmen,  und  halten  angebracht,  wel- 
chergestalt  sie  das  jus  patronatus  von  dem  Gute  Majori  Tyntzia,  welches 
der  Bischofif  wüsste,  dass  es  ihnen  sowohl  wie  andere  Rechte  und  Nutzun- 
gen von  gedachtem  Guthe  zustände,  dem  lUustri  principi  ac  Domino,  do- 
mino  Ruperto,  duci  Sleziae  et  dominö  Legnicensi,  frcywiUig  gegeben  und 
abgetreten,  hierauf  aber  hochgedachler  Herzog  aus  Dankbarkeit  gegen  die- 
ses Geschenke  verordnet,  dass  zu  jetzigen  und  künftigen  Zeiten,  so  oflfl  als 
in  Tyntzia  majori  die  Vacanz  sich  ereignete,  auch  wenn  zu  gewissen  Zei- 
ten der  Collegiatkirchen  zu  Liegnitz  ad  sepulchrum  domini  diese 
Präbende  incorp'oriret  wSre,  nach  Massgebung  des  Hertzogliclien  Befehles, 
in  gedachtem  DorfTe  und  bei  besagter  Präbende  einer  von  der  Polnischen 
Nation  [professor  sacrae  theologiae  vel  baccalarius  eiusdem  facultatis]  prä- 
sentiret  werden  solle  etc.  Otmuchaw.  Unten  lianget  das  grosse  Bressl. 
fiischoffl.  Insiegel  in  gelb  Wachs  gedruckt. 

4  407.  nach  dem  Feste  der  Kircbweihe.  —  Nr.  XI.  Bl.  25.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Documenta  in  welchem  der 
Bresslauische  Bischofl  Wenceslaus  mit  Consens  aller  Capilularen  ad  sonuni 
campanae  capitulariter  congregatorum  bekennt  und  ralificiert,  dass  die  ho- 
norabiles  und  scientifici  viri  Magistri  Johannes  Münsterberg  und  Johannes 
HotTmann  vor  sich  und  in  Nicolai  Hoflfmanns,  Bürgers  in  Schweidnitz,  Nah- 
men das  ihnen  zustehende  lus  patronatus  in  villa  Tynlz,  Legnicensis 
dioec.  seinem  leiblichen  und  lieben  Bruder  Ruperto,  Hertzogen  in  Liegnitz 
gegeben  und  geschenket,  und  dass  hierauff  auff  Ansuchen  Hochgedachten 
Hertzogs  die  Parochialkirche  in  Tyntz  dem  Canonicatui  und  der  praeben- 
dae  ad  Sanctum  Sepulchrum  Domini  in  Legnitz  incorporiret  und  uniret 
worden  etc.  —  Dran  hangen  das  grosse  BischÖOliche  und  das  Siegel  des 
Capitels. 

«431.  Mittwoch  vor  Martini.  —  Nr.  XVL  Bl.  84.  Perg.  Deulch. 

Ein  auf  J^ergament  geschriebenes  Deutsches  Document,  worinncn  Bi- 
schofif Johannes  zu  Meissen  und  Meistere  des  Collcgii  unser  liehen  Frauen 
der  Polnischen  Nation  des  Studiums  zu  Lipzk  den  Hochgebornen  Fürsten 
Ludwigen,  Hertzogen  in  Schlesien,  Herren  zu  Briegc  und  Legnitz  ersuchen, 
weil  durch  Absterben  dos  Erbarn  und  Würdigen  Meisters  Franizen  Crisl- 
wilz  die  Thumerey  und  praebenda  in  der  Kirchen  des  Bcgräbnuss  unsers 
Herrn  zu  Legnitz  ledig  worden  und  Ihnen  das  Recht  zustünde,  einen  an- 
dern hierzu  zu  benennen:  Als  benennen  sie  eintr'achtiglichen  den  Ersa- 
men  Meister  Niciauss  Wigel,  des  genannten  Collegiums  Meisler  und  der 
h.  Schrift  Baccalaur.  und  bitten  Ew.  Liebe  und  Gnade  wollen  nach  solcher 
Ordnung  diesen  mit  Brieffen  dem  BischofTe  Conraden  zu  Bresslaw  zur  Be- 
sitzung anbefehlen.  Gegeben  zu  Stolpin  t43t,  Mittwoche  vor  Martini.  — 
Daran  -liangen  zwei  in  Wachs  gedruckte  Siegel,  das  grössere  des  BischoflTs 
zu  Meissen,  das  kleinere  der  Polnischen  Nation  des  Collegii  unser  lieben 
Frauen  in  Leipzig. 

S.   Gulle  in  Allmannsdorr. 

U10.  an  St.  Hieronymi  Tage.  —  Nr.  XH.  Bl.  27.  Perg.  Deutsch. 

Ein  auf  Pergament  Deutsch  geschriebenes  Dociiment,  in  welchem  Hert- 
zog  Johannes  und  Heinrich  in  Schlesien  und  Herren  zu  Monsterberg  be- 
kennen, dass  vor  ihnen  erschienen  Bartholomeus  Wintzig,  welcher  vier 
Marck  jerlicher  Guide  in  und  auf  sein  Vorwerk  zu  dem  neuen  Altmanns- 
dorff  vor  viertzig  Marck  Pragischcr  Groschen  Polnischer  Zahl  und  We- 
runge  an  den  Ehrwürdigen  Herrn  Meister  Johannes  Monsterberg  verkaufTt, 


772  Fr.  Zarncke,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipeig. 

auch  an  alle  die,  denen  er  bey  seinem  Leben  oder  nach  seinem  Tode  be- 
scheidet, weltlichen  und  geistlichen  Leuten,  mit  dena  Bedinge,  dass  Ver- 
käufTer  gegen  Erlegung  derer  iO  Marck  Pragischer  Groscbea  in  selbiger 
Zahl  und  Werunge  dieses  wieder  einlösen  dörfte.  Diesen  Kauff  und  Wie- 
derkaufT  bestätigen  selbige  mrt  ihrem  fürstl.  Briefle,  der  gegeben  ist  nach 
Golis  Geburth  lilO  an  Sente  Jeronimi  Tag  des  heiigen  Priesters.  Ünteo 
hangen  zwey  in  Wachs  gedruckte  Siegel. 

4.    Der  Altar  in  honorem  S.  Andreae  nee  non  Katharinae  et  Geciliae  in  Schweidaitz. 

<0.     1377.  dea  6.  J^Jovember.  —  Nr.  I.  Bl.  i.  Perg.  Lal. 

Ein  auf  Pergament  Lateiuiscb  geschriebenes  Docuroent,  eine  Schenkung, 
so  Frau  Margarelha,  Nicolai  de  Sachimkirche  Wittwe,  nebst  ihren  innen 
benannten  Söhnen  der  Parochial-Kirche  zu  Schweidnitz  [ad  altare  quod- 
.  ^am]  in  honorem  S.  Andreae  [apostoli  nee  non  Katberinae  6l  Ceciliae  vir- 
ginum  beatarum  de  novo  fundandum]  gethan,  in  sieb  haltend  über  zebu 
raarcas  cum  Septem  scotis  &  dimidio  grosso  censuum  annuonim.  —  Coo- 
firmatio  facta  fuit  ab  Agnete,  Ducissa  Sleziae,  in  Swidnitz  anno  domini 
4  377  dominica  antecedenti  S.  Galii;  subsecuta  est  confirmatio  et  incorpo- 
ratio  a  capitulo  Wralislaviensi,  sede  vacante,  eodem  anno  1377  VIII  Id. 
Novembr.  Wralislaviae.  —  Appensa  est  bulla  cerea  cum  insignibus  capi- 
tuli  Wratislaviensis,  caput  Johannis  Baptistae  repraesentantibus. 

„et  ius  palronalus  seu  praesentandi  eiusdem  altaris,  quotiens  iilud 
,,de  iure  vel  facto  vacare  contigerit,  apud  dictam  Dominam  Margare- 
„tham  Relictam,  ipsiusque  filios  suprascriptos  et  ipsorum  haeredes  et 
,,successores  legitimos  decernimus  perpetuo  remanere." 

H.     4  377.  Sonntag  vor  SU.  Galli.  —  N.  II.  Bl.  3.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  nämlich :  Frau 
Agnes,  Herlzogin  in  Schlesien,  Frauen  von  Fürslenberg,  in  Schweidnitz 
und  in  Jauwer  Original  Consens  und  Landesfürstl.  ßewilligung  in  die  von 
Margarethen,  Nicolai  de  Sachinkirche  Witlwe,  und  deren  Söhnen  gelhaiie 
donation,  wie  solche  im  erstem  Documenle  angefuhret;  so  geschehen 
Schweidnitz  1377,  wie  vor  erwähnt,  den  Sonntag  vor  St.  Galli.  —  Ap- 
pensa est  buila  cerea  reprae.scntans  imaginem  Agnelis  Ducissae  cum  epi- 
graphe  et  insignibus  ducatus  Silesiue. 

M.     1380.  Mittwochs  vor  Simonis  Judac  Feste.  —  Nr   III.  Bl.  5.  Perg.  I-at. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Documenl,  in  welchem  die 
Hertzoi^in  in  Schlesien  Agnes  von  Fürstenberg  in  Schweidnitz  und  Jawor 
in  die  von  Patschco  Wasserrabe,  alias  dicli  de  Czesla,  auf  Seifersdorffaii 
Nicolaum  de  Czanz,  Allaristen  [seu  ministrum  altaris  de  novo  fundati)  zur 
Parochial-Kirche  in  Schweidnitz  in  honorem  beafae  Mariae  virginis,  Sf. 
Andreae  [nee  non  Katberinae  et  Ceciliae  virginum  beatarum]  vor  26  M.^rk 
Pragischer  Groschen  vcrkauflten  jahrlichen  Zinsen  von  zweyen  Maivken 
ihren  Landesfürstlichen  Consens  ertheilet.  Datum  Schweidnitz  u.  s.w.  — 
Unten  isl  das  grosse  Siegel  mit  dem  Bildniss  der  Hertzogin  u.  s.  w. 

,, haeredes  et  successores  in  dictis  bonis  praescriplas  duas  marcas  ut 
„censum  et  redditus  ecclesiasticos  ipsi  Domino  Nicoiao  supra  diclo 
,,el  ipsius  in  praedicto  Allari  successoribus  legitimis,  qui  pro  tempore 
„fuerint,  dare  solvere  et  in  Sweidnilz  praesentare  tenebuntur." 

13.  —  Nr.  XXIX.  vgl.  Bl.  54»»  und  62«. 

Ein  unter  den  Auspicien  des  Rectors  (1531)  von  Fridericus  Peypus  ge- 
fertigter Transsumpt  (9  Bil.  Pergament  i°)  von  7  Documenten,  besonders 
die  ad  altare  in  Swidnitz  in  honorem  S.  Andreae  etc.  erectum  beschebeoeo 


GOLLEGIUM  BEATAE  VIRGINIS.  77 <) 

Schenkungen  betreffend.  Es  enthält  die  Nr.  H.  4  0.  18.  2  4.  12.  li ;  ferner 
die  folgende,  im  Original  schon  1729  nicht  mehr  vorhandene  Urkunde: 

1382    d.  10.  September.  —  Vgl.  Bl.  62*. 

Eine  Urkunde,  worinnen  vor  dem  Notario  Theodorico  in  taberna  Villac 
Siflfridistorf  anno  1382  den  10.  September  Petrus  genannt  Wasserrabc 
und  sein  Sohn  Johannes,  Herren  und  Erben  des  Theils  in  Sefersdorfif  nebst 
etliche  zwantzig  daselbst  genannten  ihren  Unterthanen,  Bauern  und 
Ackersleulhen  erschienen  und  sich  zu  verkaufTung  gewisser  innenbe- 
nannter  dem  Altare  B.  Bf.  Virginis  St.  Andreae  Apostoli  wie  auch  Calhari- 
nae  und  Ceciliae  gewidmeten  Zinsen  bey  der  Parochial-Kirche  in  Schweid- 
nitz  bekennen. 

I3S3.  den  20.  Januar.  —  Nr.  IV.  Bl.  7.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  worinnen. sich 
vor  Petro  de  Nyssa.  canonico  Eccl.  beat.  Mar.  Glogoviensis  et  vice  ofKciali 
Wratislav.  und  Nicoiao  de  Czanz,  Altarislen  der  Parochialkirchen  in  (lOno* 
rem  Bealae  Mar.  etc.  (s.  o.)  an  einem  Theile  und  Stephano  Schultzen  vor 
sich  und  procuralorio  nomine  Petri,  genannt  Wasserrabcns,  sonst  de  Czisla 
genannt,  [und]  seines  Sohnes,  derer  Herren  und  Erben  des  Guthes  Seif- 
fridsdorfT,  ingleichen  aller  im  Document  genannten*  Bauern  und  Ackers- 
leute am  andern*rheile  durch  ein  vom  Notario  aufgerichtetes  Instrumen- 
tum  publicum  vor  sich,  ihre  Erben  und  Nachkommen  erklären,  dass  sie 
sich  der  Kirchen-Jurisdiction  mit  der  Hertzogin  Agnelis  Landesfürstl.  Con- 
sens  unterworfen,  und  bei  Strafe  des  Kirchenbannes  und  Censur  zwei 
Mark  Pragische  Groschen  numeri  Poloniealis  zahlen  wollen.  Geschehen 
Bresslaw  den  20.  Jan.  1383,  cum  appensa  bulla  cerea. 

4  396.  den  24.  Janaar.  —  Nr.  V.  Bl.  H.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem 
Wenceslaus  BischofT  zu  ßresslau  bekennet,  dass  Johannes  genannt  Wu- 
thendorff,  Bürger  in  Schweinitz,  zehn  Mark  jlihrl.  Zinsen  vor  den  ersten 
Altardienst  [sub  honore  et  vocabulo  Symonis  et  Judae  apostolorum,  Erasmi 
martyris,  nee  non  Dorotheae  virginis  et  martyris  beatorum]  in  der  Pa- 
rochialkirche  St.  Stanislai  daselbst  geschenkt,  dagegen  besagter  Bischofl 
ihm  Donatori  und  dessen  Erben  das  lus  patronatus  bei  gedachtem  Altar- 
dienst vorbehalten.  Bresslau.  —  Appensa  est  bulla  cerea. 

14  00.  den  4.  Martii.  —  Nr.  VI.  Bl.  4  3.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem 
George  Ruischussil  [oder  Fulschussil?]  canonicus  Othumuchomensis  und 
Oflicidlis  Wratislav.  ex  compromisso  interloquiret  wegen  der  zwischen  Ni- 
colai Czans,  Altaristen  in  Schweidnitz  an  einem,  Schultzen,  Bauern  und 
Inwohnern  in  Kletzkow  am  andern  Theil  entstandenen  Klage,  gewisse 
jährliche  Zinsen  an  6  Mark  Pragisch'er  Groschen  nach  Schweidnitz  zu  be- 
zahlen betretfend.  Datum  in  consislorio  Wratislav.  diversis  diebus,  den 
25.  Februar  &  ultima  dicti  mensis  und  4  Martii  1400.  Cum  bulla  cerea 
appensa. 

4  40i.  den  44.  20.  und  23.  Oetober.  —  Nr.  VIL  Bl.  46.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem 
Leonhard  de  Frankenstein,  Praepositus  Wratislaviensis,  weil  George  Ful- 
'  schussil,  Ofßcialis  Wratislaviensis  kranck  gewesen,  auiT  angebrachte  Klage 
Francisci  und  Nicolai  der  Gebrüdere,  genannt  Czesch,  Bürgere  in  Schweid- 
nitz, K lagere  an  einem,  wieder  Nicolaum  Czans,  Altarislen  der  Parochial- 
kirche  in  Schweidnitz,  Beklagten  andern  Theils,  jährliche  Zinsen  von  6 
Marck  und  Septem  scotis  betreffend,  decidiret,  dass  Beklagter  zu  absolvi- 
ren.    In  consistorio  Wratislavieusi  .  .  . ,  und  hat  dieses  alles  maioris  fidci 


I 

I 


774  Fr.  Zarnckb/urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

erga  aiiiioch  unterschrieben  Conradus  Czips,  Notar.  Publ.  Apost.  &  Im|>e- 
rial.    Appensa  est  bulla  cerea.    . 

18.  1414.  am  Freitage  nach  crucis.  — Nr.  XIV.  BI.  29.  Perg.  Deutsch. 

Ein  auf  Pergament  Deutsch  geschriebenes  Documenta  in  welchem  Han- 
nes Küchenmeister  von  KÖuigl.  Gewalt  zu  Böheim,  Hauptmann  im  Fürsten- 
thum  Schweidnitz  und  Jawor  nebst  beigenannten  1 2  Assessoren  bekennet, 
dass  vor  ihm  erschienen  die  frbarn  und  Weisen  Weigel  Zachinkircb,  Bur- 
ger zu  Schweidnitz,  mit  seinen  Vettern  und  haben  vorgetragen»  wie  dass 
sie  verlohren  haben  einen  Fürstl.  Briefl*,  der  da  Rprichl  über  sechs  Marck 
Geldes  und  sieben  Scot  jerliches  und  ewiges  Zinses,  und  gebethen,  dass 
man  ihnen  nach  des  Registers  Laut  desshalben  einen  andern  Brief  gebeo 
sollte,  welches  auch  nach  gehabter  Untersuchung  von  denen  4  2  Assesso- 
ren mit  des  Königlichen  Hauptmanns  Cousens  geschehen.  Gegeben  in 
Schweidnitz  am  Freytage  nach  Crucis.  1414.  Unten  ist  König  Wenceslaus 
[rex  Romanorum]  auff  dem  Throne  sitzend  in  KÖnigl.  Ornat  mit  Böhmi- 
schen und  Schlesischen  Wappen  umgeben,  in  Wachs  auf  ein  gross  Siegel 
gedrucket,  angehengel. 

19.  1445.  den  16.  Julii.  —  Nr.  XIX.  Bl.  40.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem  Ca- 
nor)ici  und  Administratores  Ecclesiae  Vratislav.  consentiren,  dass  bey  er- 
eigneter  Vacanz  der  oft  besagten  praebenda  und  Iuris  patronatus  bey  der 
Parochialkirchen  zu  Schweidnitz  denen  Magistris  des  Collegii  beatae  Tir- 
giilis  Mariae  nationis  Polonorum  in  Leipzig  alleroahl  frey  stehen  solle,  ei- 
nen Magistrum  etc.  oder  auch  juvenem  scolarem  abilem  el  idoneum  Slezi- 
*  tam  sivie  Baccalar.,  welcher  drei  Jahr  Studiret,  zu  besagter  Kirchen  n 
präsentiren.  Gegeben  in  Bresslau  den  4  6.  Juli  1445.  —  Unten  ist  an  ei- 
ner von  rothen  seidenen  Faden  zusammengcmacbten  Schnure  das  Wappen 
des  Capituli  von  Bresslau  in  Wachs  eingedruckt,  angehenkt,  mit  der  Bey- 
schriOl :  'Sigill  Administratorum  in  Spiritualibus  ecclesiae  Wratisl.* 

„Georgius  Fabianus  et  Nicolaus  fratres  Sachekirche  ...  de  suonnn 
,,parentum  disposilione  (ius  patronatus  altaris  sub  titulo  beatae  Ha- 
„riao  virginis,  Sanctorum  Andreae  apostoli,  Katherinae  et  Cecilia? 
„virginum)  in  .  .  .  magistros  nacionis  Polonorum  ....  transtuleniut, 
,,ac  eisdem  magistris  dederunt  et  donaverunt,  prout  vidimus  pubii- 
,,cum  instriimentum  desuper  confeclum.** 
Ist  das  hier  erwähnte  Originaldocumcnt  verloren  gegangen? 

iO.     1445    den  16.  Juli.  —  Nr.  XX.  Bl.  41.  Perg.  Lat. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Document,  in  welchem  6i- 
schotr  Conradus  von  Bresslau  in  die  geschehene  Resignation,  Translation 
und  Donation  des  Iuris  patronatus  von  dem  Altar  in  honor.  Andr.  k  vii^- 
beal.  Calh.  &  Ceciliae  in  der  Parochialkirchen  in  Schweidnitz,  dass  die 
Collegiaten  Collegii  Mariae  virginis  wie  in  vorstehendem  Documente  ge- 
meldet, präsentieren  dörflen,  consentiret.  Gegeben  in  Bresslau  den  !»>. 
Julii  1445.  Mit  angehangenem  grossen  in  Wachs  gedruckten  Bischoffli- 
chen  Siegel. 

21.     1445.  Sonnabend  vor  St.  Peters  Tag.  —  Nr.  XXI.  Bl.  42.  Perg.  Deutsch. 

Ein  auf  Perf»ament  Deutsch  geschriebenes  Document,  in  welchem  Jöri* 
Fabian  und  Nickel  Sachenkirch  Gebrüdere  bekennen,  dass  sie  in  ibreoi 
Gute  Kletschkow  vor  der  Stadt  Schweidnitz  gelegen,  zu  dem  Altar  Sti.  An- 
dreae und  St.  Catharinae  et  Ceciliae  umb  vicrizig  Marck  Groschen  Pra?«" 
Montz  Polnischer  Zahl,  vyer  Marg  Gelds  und  cyn  halben  Groschen  jähr- 
liche Renten  auff  einen  Wiederkauff  verkaufft  haben  an  den  Ehrsameo 
Mag.  Johann  Freiberg,  Bacc  der  heil.  Schrift  und  nach  dessen  Tode  dem 


e-- 


COLLEGICM  BEATAE  VIRGINIS.  775 

Ehrsamen  Herrn  M.  Caspar  VVeigil,  auch  Baccal.  der  II.  Schriffl,  und  for- 
bas  nach  seinem  Tode  an  die  Grsamen  Herrn  und  Mag.  der  hoen  Schule 
der  Polnischen  Nacion  zu  Lypfzik,  nach  Inhallung  der  Incorporalion,  die 
von  den  ^vürdigen  Herren  Anwalden  und  Handreichern  des  Bischlhums  zu 
Bresslau  gegeben  ist.  Geschehen  in  Schweidnitz  1145  am  Sonnabend  vor 
St.  Petri  Tag,  den  man  belhen  feyerl.  —  Hieran  banget  ein  klein  in  Wachs 
gedrucklos  Siegel  derer  Sachenkirche. 

5.   Zins  vom  Bischof  io  Bn^slau. 


4448.  am  Feste  derer  Heiligen  Canciani  und  Canciaoillae.  —  Nr.  XXVI.  Bl.  50.  Perg. 

Lat.  —  Transsumpt  vom  Jahre  4  565. 

Ein  auf  Pergament  Lateinisch  geschriebenes  Vidimus,  in  weichem  Reclor 
Magistri  und  Doctores  Academiae  Lipsiensis  bekennen,  dass  Praepositus 
und  Collegiaten  B.  Mariae  virginis  vor  ihnen  erschienen  und  gebethen,  weil 
sie  ein  Documcnl  hallen,  welches  sie  nicht  gerne  oft  in  Originali  produ- 
cieren  möchten,  und  dahero  solches  lieber  in  vidimata  copia  haben  wol- 
len, es  möchte  solches  vidimirel  und  in  forma  probanle  ihnen  gefertiget 
^werden,  welches  auch  unter  des  Rectorats  Insiegel  durch  ihren  Öffentli- 
chen der  Academiae  Notarium  mit  Beymahlung  seines  Notariats  Signets 
geschehen,  in  Leipzig,  die  Mittwoche  nach  Luciac;  den  f9.  Dec.  1565. 

Das  Document,  so  vidimirt  worden^  ist  von  dem  Bischoff  zu  Bresslau 
mit  Consens  des  Capituli  ausgestellt,  in  welchem  gedachter  Bischoff  und 
CapituI  bekennen,  dass  sie  denen  Praeposito  und  Collegiaten  B.  Mariae 
virginis  in  Leipzig  vor  40  Mark  Groschen  Pohlnischer  Zahl,  so  der  Bischoff 
zu  Einlösung  des  Schlosses  Otmuchaw  angewendet,  4  Marck  denariorum 
dativorum  jUhrlicher  Zinsen  derer  Schweidnitzischen  Bischofflichen  Col- 
lecten  verkaufll  haben,  so  jährlich  Martini  zahlbar.  Geschehen  zu  Bresslau 
1448  am  Feste  derer  Heiligen  Canciani  und  Cancianillae. 

6.   Das  Herlf^lsehe  Stipendium. 

4  497.  den  8.  Marlii.  —  Nr.  XXVIL  Bl.  52.  Perg.  Lat.  —  Vidimierte  Abschrift  des  Origi- 
nalinstrumentes. 

Ein  auf  Pergament  geschriebenes  Lateinisches  Instrument,  in  welchem 
gedacht  wird,  dass  vor  dem  Notario  Henrico  Kaleveshusen  die  Venerabiles 
viri  Christophorus  Thyme  de  Freienstadt,  Johannes  Hennig  de  Hainis, 
Sacr.  iheol.  professores^  und  Johannes  Sculteti  de  Lipzk  Theol.  Licenliat 
erschienen  und  durch  gedachten  D.  Johannes  Henning  vorgebracht,  wie 
M.  Thomas  Hertel  von  Jauer  B.  Mar.  Virg.  Collegiatus  seinen  Garten  nebst 
2  Häusern  ausser  der  Stadtmauer  bei  St.  Jacob  gelegen,  in  seinem  Testa- 
mente vor  einen  geschickten  Schlesier,  der  hier  studieren  sollte,  dergestalt 
vermacht,  dass  er  zu  St.  Nicolai,  wie  die  andern,  so  die  horas  privatas  ex 
fundatione  M.  Marci  Sculteti  de  Glogovia  singen  solte.  Und  solle  hiezu  ei- 
ner aus  seiner  BlutsfreundschalU,  der  geschickt  wäre,  genommen  werden; 
wenn  keiner  vorhanden,  solle  ein  Schlesier,  aus  was  vor  einer  Stadt  er 
auch  wäre,  solches  verrichten,  und  konnte  solcher  von  5  Jahren  bisz  wie- 
der zu  5  Jahren  dem  studiren  bisz  zur  Magisterpromotion  hierbey  oblie- 
gen; wenn  er  diese  erlanget,  solte  ein  anderer  hierzu  präsentiret  und  ge- 
nommen werden.  Diesen  Garten  und  daran  gelegene  Häuser  hätten  sie 
vor  350  Fl.  Misz(.  verkauflt,  damit  sie  dem  Testamente  in  allen  nachkom- 
men möchten,  und  zusammen  wohlbedächtig  beschlossen,  dass  die  prae- 
sentatio  und  nominatio  des  Schlesiers  zu  diesem  Bencficio  bey  dem  gan- 
zen Collegio  B.  Mariae  virgin.  und  bey  den  votis  maioribus  stehen  solle. 
Geschehen  ist  dieses  in  Gegenwart  obbesagten  Notarii  und  Zeugen  4  497 
den  8.  Marlii. 


776  Fr.  Zarnckb,  ubk«  Quellen  z.  G.  to.-  Univ.  Leipzig. 

U.    1503.  Dienstags  nach  Egidi.  ~  Nr.  XXVIII.   B|.  54.  Papier.  DeulscK.  —  Daneben  eto 

Transsumpt  auf  Pergament 

Ein  auf  Papier  geschriebenes  deutsches  Docamenty  worinnen  Bürger- 
meister und  Rathmanne  der  Stadt  Jauer  bekennen,  dass,  Dachdem  Probst 
und  Magistri  Coliegiaten  unser  lieben  Frauen  Collegii  zu  Leipzig  die  Ordi- 
'  nation  und  Testament  weyiand  H.  Thomae  Hertels  von  Jaoer  burtig,  so 
dem  Coiiegio  zuständig,  gantz  und  gar  aufjgelassen,  und  durch  ihre  Briefe 
und  Siegel  gedachtem  Rathe  überantwortet,  sie  angezogenes  Testament  in 
gutem  Aufsehen  behalten,  verbessern  und  mit  i  Reinischen  Golden  ver- 
mehren wollen.  Solches  solle  auch  zu  Leipzig  in  obangeführtem  Coltegio 
verbleiben  bey  der  Nationi  Polonorum,  als  wohin  sie  auch  den  Gesellen 
von  ihrer  Stadt  bürtig  ausantworten  und  schicken  wollen.  Und  wenn  der- 
selbe, dass  Gott  vor  sey,  sich  unordentlich  und  unehrlich  halten  würde, 
so, wolle  der  Ralh  verpflichtet  seyn,  einen  andern  bequehmen  Gesellen 
dahin  zu  schicken.*  So  geschehen  Dienstags  nach  Egidi  1603.  —  Das  Sie- 
gel ist  verloren  gegangen ;  es  war  auf  grünes  Wachs  abgedrückt. 

7.  GDIte  in  Bernbui^. 

S5.     1600.  am  Sonntage  Invocavit.  —Nr.  XXV.  Bl.  48.  Perg.  Deutsch. 

Ein  auf  Pergament  Deutsch  geschriebenes  DoCument,  worinnen  die  Her- 
ren Georg  Ernst,  Rudolph  und  Woldemar,  allerseits  Fürsten  zu  Anhalt  und 
Graven  zu  Ascanien,  iqgleichen  Bürgermeister  und  Ralh  der  Stadt  Bem- 
burg  bekennen,  dass  sie  denen  würdigen  und  achtbaren  Herrn  Probste 
und  Coliegiaten  unser  lieben  Frauen  Collegii  in  Leipzig  vor  hundert  Hun- 
gerscher an  Müntz  Gulden,  ie  28  silberne  Groschen  vor  einen  Hunger- 
schen  Gulden  gezahlt,  sieben  gute  Gulden  Reinsch  erblich  verkauflfl  haben, 
so  sie  jährlich  am  H.  Neuen  Jahre  bezahlen  weiten,  zu  deren  Zahlung  sich 
insbesondere  Bürgermeister  und  Rath  der  Stadt  Bernburg  verbunden.  Ge- 
schehen ist  dieses  Bernburg  1500,  am  Sonntage  Invocavit.  Unten  bangen 
fünflf  in  Wachs  gedruckte  Siegel. 

2.    Vcrzeichniss  der  Coliegiaten. 
(Nach  Eck's  Symbol.  Pars  IV.) 

Nr.  1.      1440 —     ?         Silvester  de  Thoren,  discessitf  magistri  ordinis  teutonici  cau- 

cellarius,  denique  archiepiscopus  Rigensis  factus. 
Nicolaus  Weigel,  Begensis. 
Nicolaus  Maschko,  Sprottaviensis. 
Andreas  Wagner. 
Johannes  de  Brega. 
Stanislaus  Auriss. 
Chrislophorus  Emerich. 
Jodocus  Vogilstein. 
Nicolaus  Golau. 
Job.  Osten. 

Henricus  Thyme,  Freystad. 
Thomas  Hertel  de  Jauer. 

Marlinus  Fuhrmann,  Conitiensis,  discessit  in  coli,  malus. 
Petrus  Brockendorf,  Vratislaviensis,  discessit. 
Melchior  Ludwig,  Freystad. 
Thomas  Werner,  Braunsbergensis. 


2. 

„  —1444. 

3. 

„  —1445. 

4. 

„  —  ? 

5. 

M  —  f 

6. 

„  ~  ? 

7. 

1445    ? 

8. 

?  —  ? 

9. 

?      ? 

10. 

1465—  ? 

n. 

1472—1484. 

12. 

1480—  ? 

13. 

?  —1482. 

14. 

?      ? 

15. 

1487—  ? 

16. 

?  —1499. 

.\r  17. 

?  — <5<6. 

18. 

1494—1530. 

19. 

U99—  ? 

20. 

1500— <5U. 

21. 

150«  — 1603. 

22. 

1507—  ? 

23. 

1509—  ? 

24. 

»5<0— 152«. 

25. 

1515—  ? 

26. 

I5<8—  ? 

27. 

1523—  ? 

28. 

1530—  ? 

29. 

<533  — 1564. 

30. 

?  —1561. 

31. 

1643—1653. 

32. 

1544—  ? 

33. 

1562—  ? 

34. 

9      9 

•                • 

35. 

1553—  ? 

36. 

<555— <558. 

37. 

1556—  ? 

38. 

1557- <668. 

39. 

«558— 16<6. 

(]OLLBGiril  BEATAE  yiRCIIMS.  777 

Nicolaus  Celer,  Vratislaviensis. 

Matthias  Frauendienst,  Suidnicensis. 

Nicolaus  Faber,  Grünbergensjs. 

Gregor.  Breitkopf,  Conit.  discessit,  locum  in  coli,  minori  nactus. 

Martinus  Meendorn,  Hirschbergensis,  discessit,  coUeg.  minoris 

coli,  electus. 
Petrus  Schormann,  Glogov. 
Job.  Martini,  Saganensis. 
Petrus  Wirth,  Leobergensis  discessü  Romam. 
Johannes  Langer,  fiolkenhainensis. 
Job.  Malz,  Thoninensis. 
Caspar  Deichsel,  Lobensis,  discessit. 
Martinus  Titius,  Jauer. 
Christoph  Montag,  Graudent. 
Valerius  Pfister,  Lignicensis. 
Georgius  Celer,  Sprottav. 
Constanlinus  Pflüger,  Glogov. 
Bartholomaeus  Rünbaum,  Jauer. 
Slanislaus  Saurius,  Leobergensis. 
Caspar  Jeschke  (Geschke),  Conit.  discessit. 
Sigismundus  Prüfer,  Glogov. 
Caspar  Fuhrmann. 

Andreas  Freyhube,  Sprottav.  discessit  in  colleg.  malus. 
Balthasar  Gitler,  Leobergensis,  mortuus  aetatis  anno  9  f . 


C.    DRITTER  ARSCHNITT. 

DIE  FACULTÄTEN. 

I.     DIE   FACULTAS  ARTIÜM. 

Dns  Archiv  der  Artistenfacultät  ist  nicht  nur  anlerden  Archiven  der  vier  FacuItSleo 
hei  weitem  das  bedeutendste,  sondern  es  ist  auch  umfassender,  besser  gehalten  ood 
von  jeher  gründlicher  geordnet  als  das  der  Universität  selbst.  Schon  so  zeigt  sich  aof 
den  ersten  Blick,  wie  das  akademische  Leben  im  Mittelalter  sich  ganz  wesentlich  cod- 
centrierte  in  der  Artistenfacultät.  Ich  behalte  dieselbe  Reihenfolge  bei,  welche  ich  bei 
Characterisirung  der  die  Universität  im  Allgemeinen  betreffenden  Quellen  gewählt  habe. 


L     DIE  URKUNDEN  UND  DAS  COPIALBÜCH. 

Das  Copinibuch  ist  im  Jnhre  1551  aogclegt,  etwa  400  Bll.  Folio  Papier,  nach  Sei- 
ten beziffert,  nur  so  weil  geschrieben  ist,  bis  317  (im  Jahr  1685),  starker  Holzband. 
mit  reich  gepresstem  Schweinsleder  überzogen  und  mit  sauberen  Messingbescblagen 
versehen,  sehr  gut  erhalten.    Auf  dem  vordem  Deckel  steht  eingepresst: 

Monumenta  Communitatis  Optimarum  Artium 

Anno  1551. 

Bl.  3*  (Die  Zählung  nach  Seiten  beginnt  erst  mit  der  Rückseite  dieses  Blattes  : 
M.  Andreas  Knauer  Sonnaebergensis  cum  esset  Decanus  CoUegii  Pbiloso- 
phici  Anno  L  et  LI  semestri  hyberno,  de  sententia  et  voluntate  consilii  hunc  libruD 
fieri  curauit,  in  quem  monumenta  Communitatis  artium  ex  literis  scriptisque  origina- 
libus  et  uvioyQu(poig  referrenlur,  vt  Authentica  exempla  eorum  essent  in  promtu,  oec 
haberet  Decanus  nocesse  ad  aerarium  rccurrcre  neue  literae  ipsae  frequenti  asu  et 
contrectatione  quid  delrimenti  caperent.  —  Moribus  antiquis  stat  res  Romana  Tiri^que- 

Die  Reihenfolge  des  Copialbuchs  habe  ich  beibehalten.  Wo  die  Originale  noch 
vorhanden  sind,  habe  ich  dies  ausdrücklich  angegeben.  Bei  der  grossen  Ordnung,  die 
augenscheinlich  stets  in  dem  Archive  der  Facultät  geherrscht  hat,  ist  es  sehr  auffalleod, 
dass  so  manche  Originaldocumente  verloren  gegangen  sind.  Ich  bezeichne  die  noch  er- 
haltenen mit  den  Buchstaben,  mit  denen  sie  bereits  Wolfgang  Fusius  (s.  u.]  1551  be- 


Fac.  Art.  — -  Die  Urkunden.  779 

lehnet  vorfand  oder  selbst  bezeichnete,  und  hebe  sie  durch  den  Druck  mit'Gapitäl- 
ten  deulhcher  hervor. 

U52.  den  19.  Mai.  —  S.  1.  Lat.  Original  auf  Pergamemt  (A)  noch  vorhanden  mit  anban- 
gendem Siegel. 

Recognitio  Iuristaritm  de  paribte  inter  Gollbgium  minus  et  aulam  Iu- 

ristarum. 

Also  besass  schon  damals  die  Juristenfacultfit  eine  aula  neben  dem  Colle- 
gium  minus  in  der  Petersstrasse ;  von  1456  an  gehörte  dieses  letztere  bekannt- 
lich der  philosophischen  Facultät.  Untersiegelt  war  das  Document  mit  dem 
Siegel  des  Propstes  des  Thomasklosters  (in  welchem  die  Juristea  ihre  solennen 
Acte  zu  halten  berechtigt  waren) ,  'quo  (sigillo)  ad  praesens  propter  propra 
defectum  utiraur.' 

1532.  Freitag  nach  Erhardi.  —  S.  2.  Deutsch. 

Recognitio  Rectoris  de  summa  t\0  Florenorum  etc.  a  Tacultate  artium 
numeratorum  et  Collegiatis  Collegii  Maioris  traditorum. 
Vgl.  unten  Nr.  24  fg. 
1459.  den  24.  October.  —  S.  4.  Lateinisch. 

Lilerae  de  area  Fuchszagel  appellata  facultati  artium  tradila. 

Uebertragnng  der  auf  denselben  ruhenden  XI  antiquae  sexagenae  (zum 
Zweck  der  Anniversarien  des  Helmold  de  Soltwedel  bei  den  Paulinern)  auf  das 
Paedagogium  in  der  Petersstrasse. 

1508    am  Tage  der  heil,  drei  Könige.  —  S.  7.  Deutsch.  Vgl.  Nr.  18. 

Vorscbreibung  des  Rhats  zu  Saltza,  über  50  Fl.  jherlicher  Widerkeufli- 
eher  Zinse,  vonn  1000  Fl.  Haubtsumma. 
Im  Originale  steht  versehentlich  1408. 

.     1465.  Sonnabend  nach  Allerheiligen  Tag.  —  S.  10.  Deutsch.  Original  auf  Pergament  (E) 

noch  vorhanden  mit  wohl  conserviertem  Siegel. 

Churpürstlicher  Vortrag  zwischen  den  Hagistris  In  vnd  ausser  dem 

CoNsiLio  Facultatis  Artium  ArFGERiCHT. 

1480.  Montag  nach  Visitationis  Mariae.  —  S.  15.  Deutsch. 

Vortrag  zwischen  der  Facultet  und  dem  Gleitzman  aufgerichtet  etlicher 
gebew  halben  neben  dem  Pädagogio. 

(Von  Reimbertus  Reimberti  vidimierte  Copio.) 

1492.  in  Vigilia  Jacobi  apostoii.  —  S.  19.  Deutsch. 

Schied   durch  die  Schoppen  zwischen  der  FacuUet  Artium   vnd   dem 
Leimbegker  etlicher  Fewermawrn  TraufT  vnd  gebeud  halben  auffgerichtet. 
1499.  den  23.  Februar.  —  S.  21.  Lat. 

Copia  Instrumenti  compromissi  et  concordiae  inter  Episcopum  Merse- 
burgensem  Vniversitatem  Lipsensem  et  Doct.  Andream  Wunsidel  ac  litis 
consortem  factae  et  initae. 
*     1499.  Dienstag  Sixti  des  heil.  Papstes.  —  S.  54.  Deutsch. 

Hertzog  Georgen  etc.  Gunstbrief  über  vierzehnhundert  Reinische  Fl. 
dem  Rath  Zu  Dresden  mit  siebeozig  Fl.  zuvorzinsen  geliehen. 

Am  Rande  von  gleichzeitiger  Hand  (1551) :  Gilt  itzt  nicht  mher.  Daher  war 
auch  nur  noch  der  Gunstbrief,  nicht  mehr  das  eigentliche  Document  erhalten. 

>     4502.  Dienstag  nach  Leonhardi  Confessoris.  —  S.  36.  Deutsch. 

Copia  Veteris  Reformationis  Vniuersitatis,  cuius  originale  continetur  in 

fisco  rectoris. 

Ohne  Zweifel  entnahm  hieher  J.  J.  Vogel  seine  Abschrift,  s.  oben  S.  618. 


Fb.  Zarnckk,  urk.  Quellen  z.  G.  ».  Univ.  Leipzig. 


1 


I,  Sonnabend  nach  Jacobi.  —  S.  BS.  Deutsch. 

Ilerlzog  Georgen  elc.  Vofschreibung  über  rünffhunndert  gnlden  So  Fa- 
cultas Artium  S.  P.  G.  geliehen. 
I.  Sonnabend  nach  Mariac  Msgdalenae.  —  S.  57.  Dmttsch. 

Herzog  Georg  ersucht  die  FacultSl  um  ein  Anleiten  von  500  Gulden 
'..  Mittwoch  nach  Jscohi.  —  S,  SS.  Deutsch. 

Qüitung  des  Rentmeisters  und  Amtmanns  zu  Leipzig  [George  vi 
debacli)  über  den  Empfang  der  dem  Henog  geliehenen  Summe. 
!.  Sonnnbend  nach  Invocavit.  —  S.  60.  Deutsch. 

H.ins  Pflügen  zu  Zschocher  Vorschreibung  vber  10  FI.  J herlicher  Zins 

voiin  iOO  Kl.  HaublSumma,  Sampl  des  Fürsten  Gunsibrier  (von  demselbft 

Datum). 

i    Freitag  nach  Laurenlji  dos  heil.  MHrtirers.  —  S.  GS.  Deutsch. 

Des  IthalB  zu  Dresden  Vorschreibung  vber  fünfundneiinzig  Rh.  Guldn, 
vonn  Neunzehenhunderl  gülden  HBubtsuraina,  Sampl  des  FÜrglen  Gduü- 
briof  [von  demselben  Datum). 

I.  die  Phillppi  et  Jacobi  apostolorum,  —  3. 70.  Lat.  Original  auf  Pergsmenl  [0.<  g 
vorhanden  mit  gut  arhsltenom  Siegel. 

LiTEHAE   (FACULTitTIS  THEOLOGICAE)    DB  CITnANDIg   ViGILItS  KT  HiSSrS  PDO 

P,  Mki.ciiiorb  A  Megkaw  Cakdinali  st  EpiscoI'O  finniNBNSi  givsoce  fi 
LiA.    [100  Fl.  von  1000  PI.  in  opido  Kemnilz.) 

Vgl.  üben  S.  701,  Nr.  1  und  8,  und  707,  Nr.  17. 
.  put  DornslBfi  Pauli  Conversionis.  —  S.  71.  Deutach.    Das  Original  ward  im  Aufui 
IBSO  an  das  Ronlanit  ebgcfieben. 
Eins  Erbarn  Hhals  zu  Leipzig  Vorschreibung  vber  60  FI.  Jherliche  Ziast 
voon  1000  Fl.  Ilaubtsumma. 
l.  Mittwoch  nach  Priscae  virginis.  —  S.  79.  Deutsch.  Vgl.  Nr.  *. 

[lerlzog  Georgen  zu  Sachsen  Gunslbrief  vber  funffzig  gülden  Jherlid* 
widcrkcuHichcr  Zinse  vonn  <  000  G.  Ilaublsumuia  vom  Rbal  zu  Salt 
I,  Sonntag  nach  Nativitalis  Meriue.  —  S.  81.   Deutsch. 

Vortrug  zwischen  der  Facultet  Artium  an  einem  vnd  den  Collegiiiffl 

des  grossen  Collegii  anders  Tbeilos  die  Examina  vnd  Promoli oues.  v 

sollen  gehalleu,  und  die  Promovenden,  Was  von  ihnen  demselbigen  Col- 

legio  sol  gegeben  werden,  durch  Herizog  Georgen  Zu  Sachsen  auffgcrichid 

.  Honlag  nach  Centate,  ^  S,  83.    Deutsch.    Original  suF  Pergament  [OOJ  aocb  ^ 

hnnücn  mit  zwei  woblerbultenen  Siegeln. 

Hehtzoq  Georgen  zu  Sacrssek  etc.  vnd  dbs  Brats  zir  Leipzig  •mann' 

VRD  AIGDKG  DES  Nbwen  Hauses  vnd  Collegii  so  vonn  J.  F.  G.  vicd 

Facultati  AitTii;»  aigentiiciiblicu  vbergebgn,  zcgeaig.ibt  v.hd  EiNGEin'* 


Srquumur  tirise  [Jlrriu  in  i'aD»  coQlrnvoru  iii[er  ricDlUlini  •rliimi  el  collegiiloi  Coli.  H>>»n 
1516.  den  U.  Ocloher.  —  S.  B8.  Lat, 

Copia  Llterarum  Aleiandri    Segkeler  RecloHs   snper  deposilo  tl'Fl 
Rhenensium  etc.  ä  facullate  artium.  [s,  o.  Nr.  S.J 

(llaec  literarum  copia  desoripta  est  per  Mgrm.  Chrislianuni  Weflefta'?^ 


1 


Fac.  A«T. -— i)iE  Urkurden.^  781 

.  tetur  banc  pecuniae  saipmam  CoUegMis  Dumdratam  UsdHamque  eMe  Anno 
1532.  —  Am  Rande :  Require  j.  fbl  ^l9,(raiisactionem  in  ea  causa  factam.) 

)2.     4546.  den  36.  Jannar.  —  S.  90.  Deutsch. .  Original  auf  Pergament  (V)  noch  vorhanden, 

mit  wohlerhaltenem  sigillum  maiestatis  et  uniyersltatrs. 

RrCTOHI^    UPfD    DER   GANTZEN  UNIVERSITÄT    QtiBTANZ   V.ND    BeK^NTNVS^  DAS 

Facultas  artiuh  dreiuundbrY  ollden  nidebgelegt  vkd  bbzalt,  vno  da- 

DUBCfl   SICH   ^REI    GEMACHT    ZWEBNB   GROSCHEN  YONN.EINBM  IBDEN  PrOMOVBN- 
DEN  D^N  COLLEGIATEN  lu,  GrOSSISN^  CoLLEGIO  2D  GEBEN«- WBLCüB  DEB  ReCTOB 

etc.  Fisco  zu  erlegen  schuldig. 

83.      4  546.  den  6.- Juni.  —  S.  95.  Lat. 

Ausgescbmlten  Zedel  Ina  schwebenden  Irrigen  sachen  Zwischen  der 

FacultUt  Vnd  Collejg.  M^j.     ... 

S4.     4  546.  Donnerstag  nach  Circuracisionis.  —  S.  96.   Deutsch.  Original  auf  Pergament  (X) 

noch  erhalten  mit  wohlconservierten  Siegeln. 

Seqiiuntur  litbrae  deClaratoriab  Dücis  Georgii  in  eadem  causa  tbibüs 

SIGILLIS>  PriS'GIPIS  EpISCOPI  et  UnIVBBSITATIS,  CONFtRMATAB. 

(Am  Rande:  Ad  sequentes  Uteras  remittunt  se  eae,  qua«  supra  fol.  90  scri- 
ptae sunt.) 

SeqmiDlar  copiae  varianini  lileraram  ab  episcopit  Mersebnr^eosibus  ad  facoltaien  arüum  missaniin, 

pendente  conlroversia  inter  ipsam  et  collegium  maius. 

25.     4  525.  Mittwoch  nacb~Diuisionis  aposto}orum.  —  JS.  4  04.  Deutsch. 

Episcopas  (Adolf)  mtttit  formam  concordiae. 
36«     4535.  Sonnabend  nach  Vincula  Petrin  —  S..4a2.  Deutsch.  / 

Episcopus  requirit  ut  compromittat  facultas. 

37.  4535:  Montags  nach  Laurentii.  -  S.  404.  Deutsch. 

Des  BiscbofTs  Vorschlag  zur  Einigung. 

38.  4535.' Sonntags  nach  Assumptionis  Mariae.  —  8.  4  07.  Deutseh- 

Eiusdem  in  eadem  causa. 

39.  >4  598.  den  4  6.  Jnnii.  —  S.  4  08.  Deutsch. 

Brief  des  Bischöfe  Vincentius  zu  Merseburg.  . 

10.     4  538.  Dienstag  nach  Exaitationis  sanctae  Crucis.  —  S.  4  4  0.  Deutsch. 

Eiusdem  in  eadem  causa. 

14.     4538.  Donnerstag  nach  Allerheiligen.  —  S.  442.  Deutsch. 

Eiusdem  in  eadem  causa.  Der  Streit  solle  auf  dem  Wege  Rechtens  ent- 
schieden werden. 
8$.     4549.  den  40.  Februar.  —  S.  444.  Lat.^ 

Gopia  protestationis  a  Decano  artium  factae  praeposito  Maioris  Collegii 
super  prandio  (Piatonis)  in  novo  coNegio  oelebrato.  (Es  sei  nur  derPesi 
wegen  geschehen.) 

83.  4  525.  Sonntags  nach  Simonis  und  Judae.  —  S.  4  4  7.  Deutsch. 

^  Literae  increpatoriae  principis  Georgii,  ad  facultatem  artium'  de  alio  De- 

cano eligendo. 

84.  4528.  Dornstag  nach  Simonis  und  Judae.  —  S.  447.  Deutsch. 

Hertzog  Georgen  Schreiben  ann  den  Bischof  Zu  Merseburg,  inn  saclren 
faculLatis  et  coli.  maj.  belangend. 

85.  4  535.  den  45.  Junii.  —  S.  4  4  9.  Lat. 

Transactio  et  amicabilis  cooipositio  causae  controversae  inter  Coli.  tt. 
et  facultatem  super  censibus  de  Fuchszagel. 

Abhaodl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wissensch.  III.  ^4 


782 


Fn.  ZAnNCKE,  ühk,  Quellkn  z.  G.-b.  Univ.  I^eipzic. 


»s      an.  Hurvigllia  Thotnao.  —  S.  (.33.  Deutsch. 

Andres  Walpurgers  Vorschreibung  vber  100  Fl.  llaublsuinina  mil  B  Fl. 
Jlierlichen  zuuorxinseo,  so  Ibni?  TatMillas  golilien  auf  riinf  Jbar. 

Iliezu:  I )  Der  HerlzogiD  zu  Uoclililz  giuislbriefT  darüber  (am  Tage  Ni- 
colai 164t)- 

i)  AiiHres  Walpurgers  ehelichen  haii.sfrjwen  vorwilli^uug  darubfr  rar 
ilam  llhiil  zu  Geillhari  geschehen. 


Lilerae  n  principe  Uatirilio  facullali  el  eidem  ab  eBdcm  scriptae  in  causa  U.  Bal- 
luzaris  Klein,  pelcnlis  u(  pru  loco  respoiidere  licerel.  Anno  ISIS. 
87.     1641.  (leu  17.  Man,  —  S.  U1.  Deulsch. 

Brief  des  Herzogs  Boritz. 
SS  ohne  Dakuiu.  —  S,  A'ü.  Deutsch. 

Hecponsutn  subttiissc  dalutn  principi  a.Tucullal«  arlinni. 
30,     <5*i.  den  ao,  MBri.  —  S.  ISB,   Deutsch, 

Scliitisslicbe  Aolworl  des  tferzogs  UoriU. 

tO.     4ä43.  Im  Monnt  Januar.  —  S.  t3T.  Lal. 

Sytigrnpha  Docloris  Bomcri,  qua  ul  Cällegii  MHloris  praepositus  l^lelor, 
kalhedrura  in  Vaporario  coinuiuni  eiusdcm  Collegü  propriam  esse  rtCulU' 
l\i  arlium. 
(t.     tan.  den  17.  Januar.  — S,  1B8.   I.ol. 

Cüülribulio  ad  foiilem. 
it.     tSSt.  Donnentag  nach  Klliaoi.  —  S.  139.  OouUch. 

Johann  Kalten  Apolegker  vnd  burgers  zu  Leipzig  VorscbrcHiunp  il><r 
3O0  llheiQ.  gollguldcn,  so  Ime  racuKits  artiuni  geliehen,  Jlierlich  mil  löR 
nnn  golde  Reinisch  */uufir2iti.scn. 

Folgel  die  Abschrift  aus  dem  Sdieppfenbuch,  das  solche  vorpremlw 
vnd  rctiuncialion  mit  gunsl  eins  Erbarn  Rhats  geschehen.  (Uill»oclii '" 
Tag  Kiliani.) 

S.  ti9  imd  I  BO  folgl  die  nolariolle  Vidiraierung  aller  vorau (gehen den  Absclirift« 
durch  'VolTgangiis  Fusius,  bonarum  arlium  alque  philosophiae  Magister,  sacra  lmpeTi)li 
autboriUle  publlcus,  et  Academijiö  iuralus  nolarius,'  der  ad  pelllioneni  Speclabilis  «n 
U.  Atuheae  Rnawcril  elc.'  daä  Voruurgehcnde  Alles  selber  abgeschrieben  habe.  1^ 
der  Collalion  (unter  dern  folgeudem  Ucranate  des  Hag,  Barloldus  Hlchius]  seien  ihmU- 
bülflich  gewesen  Hag.  Chrislophorus  Uoiilag,  Vag.  Caspar  Landsideliiis,  Hag-  f»^ 
Bussinus  und  Mag.  Andreas  Knaweriiii. 

S.  (51  ist  leer  geblieben.  Mi(S.I32  beginnen  eine  Iteilie  Abschriften  von Aitn- 
slücken.die  nicht  eigentlich  zurFalcullUt  gehören,  entnommen  aus  dem  Copialbaci* 
der  Universität,  u^mlich:  Fund<ilio  Umversilalis  LIpsicnsis,  De  ordinalione  naiioai) 
Hisnensis,  Arliculi  servandi  circa  usnm  conscrvalorii  etc.,  Nova  natlonum  diii^P  f*' 
Georglum  principem  (auch  hier  ohne  Datum).  Darauf  folgt  eine  abermalige  Vidiaileresf 
des  Notars  Fusius,  Ci^S,  unter  dem  ßectorat  des  Joannes  Hummelius  und  dcot  l>^^ 
nal  dos  Maximus  Geiile^. 


Fac.  Abt.  —  Die  Urkunden.  783 

Aach  die  dann  (S.  4  6S)  folgenden  Abschriften  haben  es  nicht  unmittelbar  und 
9Cl  mit  der  philosophischen  FacuUät  zu  tbun,  auch  sie  sind  aus  dem  Copialbuche 
Universität  entnommen:  Partitio  duum  mülium,  fiefel  an  die  Yorwalter  der  Klöster 
paw  und  Petersberg,  Recens  diploma  de  bis  mille  et  300  Fl.  etc.,  Rescriptum  de  Y 
;is  IradendiSy  Rescriptum  eiusdem  principis  Hauritii  ad  varias  causas^  Academiae  et 
gmlarum  facultatum  spectans,  Publicatio  novorum  statutorum.  —  Hiemach  folgt 
SOG  eine. abermalige  Yidimierung  des  Yoraufgehenden  durch  denselben  Notar. 


Das  nun  Folgende  ist  nicht  mehr  von  der  Hand  des  W.  Fusius. 

4558.  den  36.  April.  —  S.  SOI.  Deutsch. 

Rescriptum  Illustrissimi  principis  Augusti  Electoris   Sax.  quo  statuta 
nova  facultatis  artium  con6rmata  sunt. 
(Yidimiert  durch  Caspar  Jungerman.) 

4  555.  Mittwochs  nach  Divisionis  Apostolornm.  —  8.  S60.  Deutsch. 
Revers  derer  Medicorum  de  loco  Anatomiae. 


Am  Ende  des  Bandes  folgt  : 

Index  primus  omnium  eorum,  quae  in  hoc  iibello  Copiali  Monumenlorum 
conlinentur,  eo  nimirum  ordine,  quo  scripta  sunt.  (Yon  Fusius  angelegt  und 
nur  soweit  fortgeführt,  als  er  selbst  geschrieben.) 
Weiterhin  ist  ein  alphabetischer  Index  mit  grosser  Ausführlichkeit  und  Sorgsani- 
it  angefertigt  : 

Index  alter  praecipuorum  capitum  in  his  monumentis  contentorum,  secun- 
dum  ordinem  alphabeli. 
Er  ist,  da  er  auch  Nebendinge  ganz  genau  berücksichtigt,  für  den  Gebrauch  der 
künden  von  ausserordentlichem  Nutzen. 


II.     DIE  MATRIKEL. 

(Im  Archiv  der  PaciiUlt  Nr.  I  und   II.) 

Ein  Slterer  ßeleg  für  den  Gebrauch  dieses  Namens  ist  mir  nicht  zur  Hand,  doch 
$t  es  nahe,  ihn  schon  für  die  ältesten  Zeiten  anzunehmen,  wje  ja  der  Name  'Hatri- 
la  oniversitatis*  von  Anfang  an  erscheint.  Bei  Restaurierung  des  Einbandes  im  Be- 
ine des  18.  Jahrb.  ist  auf  den  Rücken  aller  Bände  der  Name  'Hatricula'  gepresst. 
r  Titel,  den  man  beim  erneuten  Einbände  des  ersten  Bandes  ii85  diesem  gab,  lau- 
:  'Liber  decanatuum  et  promotorum  in  artibus,' und  dementsprechend 
r  des  zweiten  Bandes  vom  Jahre  1516:  'Über  secundus  Decanatuum  et  in  Artibus 
omolorum.  Auch  der  Name  'Ai^um'  erscheint,  z.  B.  im  Jahr  1519'  und  I520^ 
isgleichen  von  Thammüller's  Hand  (t546*)  auf  der  innern  Seite  des  untern  Deckeis 
18  ersten  Bandes.  Zur  Zeit  vor  dem  Einbände  im  Jahr  t485,  wo  es  auch  die  Statu- 
Q  mit  umfasste,  hiess  es*Liber  facultatis/  vgl.  Drobisch,  neue  Beiträge  S.  f03. 
Nur  die  ersten  beiden  Bände  gehen  uns  hier  an ;  ich  nenne  sie  6  und  S). 

54* 


784  Fr.  Zarncke,  crk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

6,  224  Bli.  t^ergament,  Folio,  doch  von  weit  geringerer- Grösse  als  die  Matrikel 
der  Universität.  Gepresster  Holziederband,  wohl  erha4ten  mit  starkem  Messtngbeschlage 
und  Messingbuckeln,  der  Rücken  erneut.  Die  Bezifferung  ist  Von  mir,  rechts  am  un- 
tern Rande.    Dies  Buch  ümfasst  die  Jahre  1409*" — f5l3\ 

ID,  1 82  Bll.  Pergament, im  Format  übereinstimmend  mit  E;  gepresster  Holzleder- 
band  mit  stafkem  Messingbeschlage  und  Messingbuckeln,  auch  hier  der  Rücken  eroeot 
Die  Bezifferung  von  mir,  rechts  am  untern  Rande.  Umfasst  die  Jahre  4  513^  (nicht  15 U, 
wie  der  Titel  auf  dem  Rücken  des  Einbandes  angiebt)  bis  t565\  Das  Semester  1559* 
schliesst  Bl.  IGT. 

Ueber  die  Einrichtung  ist  noch  das  folgende  Genauere  zu  beachten. 

6  hat  den  gegenwärtigen  Einband  erst  im  Jahr  M85  erhalten,  wie  auf  der  io- 
nern Seite  des  hintern  Deckels  bemerkt  ist:  'Anno  domini  MCCGCLXXXguinto  Sob 
decanatu  Magistn  Nicolai  Theyn  de  Hilpurghausen  (Decan  1 484**)  Ugatus  est  preseos 
Über  una  cum  libro  Statutorum  facullatis  arcium  nam  antehac  erat  onus  liber.'  Es  lasst 
sich  noch  nachweisen,  in  welcher  Verfassung  das  Buch  bis  zum  Jahre  4  485  sich  befand. 

Die  erste  Partie  ging  bis  Bl.  38,  ihr  vorauf  gingen  ^ie  ältesten  Statuten,  die  sp^ 
ter  abgetrennt  worden  sind;  daher  kommt  es,  dass  gegenwärtig  gleich  die  Vorder- 
seite des  ersten  Bialtes  die  ältesten  Immatriculalionen  enthält,  ohne  dass  ein  schützen- 
des Perganientblalt  davor  gelassen  ist.  Diese  Partie  umfasst  die  Jahre  I  iOf9^ —  tii6^ 
Auf  der  letzten  ^eite,  Bl.  38^  legte  man  ein  Verzeichniss  der  Festtage  an,  die  die 
Artistenfacultät  feierte  mit  der  Uebcrschrift  *Festa  collegii.'  -  Es  sind  die  folgenden  (Vgl 
oben  S.  557  fg.) :  Sanclae  Agnetis,  Conversio  sancti  Pauli,  Sanctae  Dorotheae,  Kathedrae 
sancti  I^etri,  Sancti  Thomac  de  Aquino,  (Crcgorii  fit  distributio  lectionum  ordinariaruD), 
Ambrosii,  Marci,  Johanhis  ante  portam  Latinam,  Ociava  Joanilis  Baptistae,  Margarethae, 
(Divisio  apostolorum),  Sanctae  Annae  niatrfs  virginis  Mariae,  vincalorum  sancti  Pelri, 
Donati,  Sancti  Augustini,  Decollätio  sancti  Joannts  baptistac,  Egldii  tunc  etiam  fit  distri- 
butio lectionum  ordinariarum,  Nauricii,  Cosmae  et  Damiani,  SancCi  Jeronimi,  Lacae 
ewangelistae,  undecim  inilium  virginuni,  Animarum  ante  prandium/)  Elizabeth,  {Barba- 
rae  virginis),  Conceplio  virginis  Mariae,  Innoccntium.'  Die  eingeklammerten  Feste  sind 
eingeschoben,  doch,  mit  Ausnahme  vielleicht  des  zweiten,  wohl  alle  noch  von  dersel- 
ben Hand,  die  das  Uebrige  geschrieben  hat.  Ob  dies  die  des  Heinrich  Bernh.igen.  des 
ersten  Dacans  1409*',  sei,  wage  ich  nicht  zu  entscheiden,  doch  halte  ich  es  für  wahr- 
scheinlich. —  Daneben  ist  im  Jahr  1436"  ein  Verzeichniss  der  Hitglieder  der  Facullüt 
angelegt,  welches  von  anderen  Händen  fortgeführt  ist.  Der  letzte  Käme,  ^unleo  hart 
am-  Rande,  ist  beim  Beschneiden  des  Buches  bis  zur  Unlesbarkeit  zerstört,  der  vorletzte 
ist  'Michael  Frome  de  Julerbogk.'    Dies  Verzeichniss  ist  sehr  wichtig. 

Bis  in  den  Anfang  der  zwanziger  Jahre  ist  mit  grosser  Nachlässigkeit  eingetrag« 
worden,  fast  nur  ausnahmsweise;  man  vergleiche  unten  das  Verzeichniss  der  Decjne 
und  Vicecan7ler.  Erst  mit  dem  Sommersemester  14^5  beginnt  grossere  Ordnung. 
Meistens  ist,  wo  Decanate  fehlen,  der  zum  Nachtragen  nöthige  Raum  gelassen,  zuwei- 
len aber  auch  nicht.  Ich  möchte  jedoch  nicht  annehmen,  dass  die  'betreflenden  De- 
cane  über  ihre  Amtsverwaltung  gar  Nichts  niedergeschrieben  haben  sollten,  sie  scbri^- 
ben  ohne  Frage  Alles,  was  in  die  Matrikel  einzutragen  war,  zuerst  und   vor  Allem  io 


1]  Darnach  ist  die  Abkürzung  auszuführen,  die  S.  558,  Z.  I  v.  oben  unauigetöst  geblie- 
ben ist. 


Fac.  Art.  —  Die  Matbikel.  7&5 

den 'Über  papyreus  und  trugen  es  erst  aus  diesem  in  di^  Pergameotmatrikel :  diese 
abermalige  Reinschrift  nun  haben  Viele  unterlassen ;  man  sab  unser  Buch  wesentlich 
«l&Slatutenbucb  an  und  hielt  das  Verzeichniss  der  Mitglieder  in  ihm  für  Neben* 
Sache.  Leider  ist  der  älteste 'über  papyreus'  verloren ;' aber,  dass  man  im  16.  Jahrb. 
zo  eäner  Zeit,  wo  er  noch  vorhanden  war,  im  Stande  war,  eine  vollständige  Reihe  der. 
Deeane  herzustellen,  ist  nur  zu  erklären,  wenn  meine  Annahme  richtig  ist. 

Johannes  Wyse  de  Rostock  (Decan  4  447*),  dessen  bedeutende  Persönlichkeit  seil 
dem  Anfang  der  40ger  Jahre  im  Leipziger  Universitätsleben  in  den  Vordergrund  trat, 
war  68,  der  der  Ifati^kel  eine  neue  Gestalt  gab.  Was  er  hinzuthat,  ging  wohl,  nach  der 
Gleichheit  des  Pergamentes  zu  urtheilen,  bis  El.  98  incl.;  die  dann  folgenden  Lagen 
bis  Bl.  HS  incl.  sind  von- schlechterem  Pergamente  und  scheinen  nachgenähet  zu  sein. 
Wyse  liess  die  Statuten  ans  Ende  binden,  wie  sich  bei  Erörterung  dieser  ergeben 
wird.  Schon  beim  diesmaligen  Einbinden  ward  der  Rand  der  vorderen  Partie  nicht 
wenig  verletzt. 

Bis  1483^  reichte  der  von  Wyse  angelegte  Tbeil,  zu  dem  jedoch,  wie  erwähnt, 
die  letzten  Blätter  hinzugenähl  sem  mögen.  Da  aber  kam  Martin  Furman  de  Konitz 
so  hl  die  Enge,  dass  er  einen  Theil  seiner  Aufzeichnungen  auf  die  Stirnseite  des  Blattes 
eidtragen  mussle,  auf  dessen  Rückseite  schon  die  Statuten  begannen.  Man  entschloss  sich 
wohl  schon  jetzt  zu  Anlegung  einer  ganz  neuen  Matrikel.  Furman  versuchte  daher,  die 
ganzeSeite  wieder  auszukratzen,  was  ihm  jedoch  kaum  mit  ein  paar  Zeilen  gelang. 
Alles  was  er  auf  sie  geschrieben,  trug  er  auf  die  Stirnseile  einer  neuen  Lage.  Doch 
zum  Einbände  selbst  gelangte  man  noch  nicht,  auch  noch  nicht  der  nach  ihm  folgende 
Decan  Henricus  Heydelcr,  sondern,  wie  die  Bemerkung  am  Ende  des  Buches  angiebt, 

•  

erst  -Nicolaus  Thein  am  Ende  seines  Decanats.  Beide  letztem  Deeane  habe/i  Nichts  ein- 
getragen, doch  liess  man  einen  Raum  von  C  Seiten  für  sie  offen.  Thein  liess  die  Sta- 
tuten in  ein  eigenes  Buch  zusammenbinden  und  gab  der  Matrikel  die  Stärke  und  Ge- 
stalt, die  sie  noch  jetzt  hat. 

Auf  der  inneren  Seite  des  vordem  Deckels  legte  eine  Hand  des  ausgehenden- 15. 
Jahrb.  ein  dreispaltiges  Verzeichniss  der  Deeane  an,  kam  aber  nur  (in  2  Spalten]  bis 
4  467*  (pionysiusL  Fleg  de  Bornis) ;  dabei  benutzte  der  Schreiber  nur  die  Pergamentma- 
trikel, Hess  also  die  Deeane  fort,  die  in  dieser  fehlen,  doch  liess  er  Raum  zum  Nach- 
tragen ihrer  Namen.  Es  fand  sich  Niemand^  der  das  Verzeichniss  fortgesetzt  hätte, 
bis  erst  Joannes  Rcgius  Stassfordianus,  der.4  545*  Decan  war,  darauf  zurückkam  und 
es  unternahm,  das  Verzeichniss  bis  auf  sich  herab  fortzuführen.  Er  füllte  die  dritte 
Spalte  des  vordem  Deckels,  und*  (^eiiquos  require  in  ßne  huius  libri')  noch  anderthalb 
Spalten  auf  dem  hintern  Deckel  bis  :^um  Schlüsse  der  Matrikel,  worai^  er  auf  dem  hin- 
tern Deckel  der  zuweilen  Matrikel  fortfuhr,  doch  ohne  am  Schlüsse  der  ersten  darauf  zu 
verweisen.  Dies  Ihat  Thammüller  (1546*)  mit  den  Worten :  'Quaere  in  altero  eoque 
nouo  Albo.'  Regitis  füllte  auch  die  vom  ersten  Zusammenälelier  leer  gelassenen  Deca-* 
nate  aus,  sicher  aus  dem  zu  seiner  Zeil  noch  vorhandenen  Liber  papyreus.  Desglei- 
chen war  Regiuses,  der  Bl.  113^  und  H4^  die  Namen  der  beiden  .Deeane  Henricus 
Heydeler  und  Nicolaus  Thein  eintrug.  Uebrigen's-  beging  Regius  in  dem  Verzeichniss 
der  Deeane  ein  Versehen  in  der  Zählung,  in  der  Mitte  der  GOger  Jahre,  von  wo  an  alle 
folgenden  Deeane  um  eine  Ziffer  zu  hoch  gezählt  sind.  Ein  mit  rother  Tinte  geschrie- 
b<*9e9  N9  von  späterer  Hand  scheint  auf  diese  Verzählung  aufmlerksam  zu  machen.     - 

Auf  der  letzten,  leef  gebliebenen  Seite,  Bl.  2^4^  sind  vcüs  mehrern  Händen  eine 


786  Fn.  Za&ncke,  ubk.  Quellen  t.  G.  D.  Umv.  Leipzig,  \ 

BeihQ  N.imen  eingelragen,  es  scheint  solcher,  dio  von  ihrer  Promotion  her  der  Facuilil 
noch  schnideten, 

3)  hnl  ctieiirnlls  nicht  gleich  im  Jahre  1313''  die  Gestalt  erl.-iiigt,  die  es  gegen- 
wärtig hat;  anrangs  begnügte  man  sich  auf  eine  einzelne  Lage  einzulrogen,  erst  Joannes 
Langer  (1SI5''  Decsn)  liess  gegen  Ende  seines  Semostcrs  IStfi  die  neue  Ualhket  an- 
legen, wie  eine,  siiiibcr  gesuliriebene,  Tust  die  ganze  Seite  einnehmende,  Bea)erkung 
ant  der  inncrn  Seite  des  Vorderdeck  eis  aussagt:  'Liber  jste  Secundiis  Deeanatuum  et 
io  AillbuB  promotoruni  Stodii  Lipsensis.  compagiiiatus  est.  sub  ßecannla  Hagislri 
JOannis  Langer  Dolkenhainensis,  Anno  domini.  HillesimoQuingenlesimo  dccimo  Seiio.' 

Auf  der  Innern  Seile  des  lllulerdecbels  fuhr  Itegius  Tort  (s.  o.)  in  zwei  Spalten  ein 
Verzelchniss  der  Decane  bis  auCüich  nuxulcgen.  Nach  ibm  ist  es  «Dn  meiircren  (orlfw- 
eetil  bis  zum  SchJuss  der  Matrikel.  Der  ZHhlungs fehler  äbrigWM,  den  Regius  b«s<De 
(«.  0.),  ist  »on  Keinem  eorriglerl  wonlcn. 

DerZweck  der  MnlHkcl  ist 

()  die  Wahl  und  den  Namen  des  Decniis  anzugeben.*)  Die  älteste  foiniel 
IilefGr  ist  wie  entsprechend  in  der  Reclorenmatrikel :  'Anno  domini  ....  s;)bbalo  «di«  | 

festum  .  .  .  electiis  fuit  In   decnnum  mag de   nallone '     Diese  FomH 

bleibt  wShrend  des  lö.Jahrh.  ziemlich  unverändert,  nur  hin  und  wieder  vvird  das  «nc 
oder  andere  Glied  derselben  mehr  nusgepulzl.  Mit  dem  16,  iahrh.  wird  aber  auch  bitr 


*)  Das  Vonerchnigs  der  unter  dem  ersten  Decanat  im  matr  Leu  Herten  Magister  uud  B*o- 
calaiireoD  bat  Gersdorfa.  a.  0.  S,  Bt  ebdrucliDn  lassen.  Eine  Vergleicfaung  mit  dein  Origiail 
giebt  mir  zu  ein  paar  berichligeaden  Bemerkungen  Veranlassung : 

4.  Scbon  Drobisch  in  den'Beilrli^ien'  liat  darauf  aufmerksam  geniacbt,  dassS.  91  nach  j 
&teg.  Petrus  Slorcb  ausi^efallon  iet :  Mgr  Kcnigum  llildenaim,  und  da^  also  Gertduff) 
in  Anin.  tS  aufgestellte  Vermuthnng,  Cunradus  da  Hildeasim  sei  vencbrielwn  fär  jeaea  'S*- 
men,  der  Grundes  entbehrt. 

I.  Nicht  rlchlli^  ist:  Petrum  de  Lo  baw,  es  steht  vielmehr  (ceschrlctien  da  Locki*, 
auch  würde  jenes  Gersdnrrs  eigener  In  Anm.  49  geäusserter  Vermulhuii;j  cntgepcnstcben  Jen" 
Pelrus  Cosseblut,  dor  ohne  Zweifei  gemeint  ist  (er  erscheint  Bleich  in  den  nächsten  Semfften 
als  BKaminslar  u.  Ist  MI  8"  Decan),  war  Meissner,  wie  auch  hier  von  späterer  Hand  furS«* 
des  Namens  notiert  ist,  Lobaw  daj^egen  geliöi'le  zur  Tulaischen  Nation.  I 

B.  Mgr.  JO.  II  am  nie  ist  auch  hier  nacbgetragon,  «io  eleicherweise  in  te  1 
Recloratsnialrikel,  und  zwar  auch  hier  zwischen  Nico).  Fabri  und  Ja.  Hilden,  nictil.  «iehr 
Abdruck  angicbt,  vor  erslerera  (Vgl.  oben  S.  SSS,  Anm.  !).  | 

*.  Zwischen  Hnttin  Kranach  und  Georg  Belüw  hat  die  Matrikel :  Mgr.  Tederics« 
deBrunswl;;  und  dnrunler,  doch  nach(;fllragen,  M.  Theodricus  vrBdl8[n(1,  die  ItUtn 
Buchstaben  sind  lieim  Ueschoeldeu  des  Buches  abgeschDlUen.],  eine  nach  spatere  Usnd  liali) 
den  erslen  Namen  hiiieincorrigiert  Fredland,  dorCorrector  hielt  also  beide  Namen  für  ito- 
tiscb.  Auch  Gersdorf  scheint  dies  gethan  zu  bahon,  denn  iu  Abdruck  giebt  er  nur  en  H^ 
Thoodericuni  vredla,  ohne  die  doppelle  NMinung  in  der  Matrikel  auch  nur  zu  erwiitirieii  imJ 
ohne'debroiiswiif  hinzuzufügen'.  Aber  Gersdorf  kommt  mit  sich  selbst  in  Widerspniett,*»' 
er  beide  Namen  für  gleichbedeutend  halt,  er  selbst  weist  Anm.  39  einen  Tydericus  Borchdur 
BUS  Braunschweig  nacli,  der  t  (Ot  Baccolaureus  und  1407  Magister  ward,  und  Anm.  Sf  eiae* 
Tbidericus  de  Vrediaud,  der  1408  Baccalaureus  und  (487  Magister  war;  darnach  wfireobeiik 
verschieden.  Zu  beachten  ist  freilich,  dass  ein  Tlicodericus  de  Vredland  fcrnerhia  in  dfr Ma- 
trikel nicht  genannt  wird. 

5.  Im  Verzeichnis  der  Baccalaureandon  ist  der  Beiname 'de  Wichigina' bei  Sie«)«» 
Nagil  kein  spütercr  Zusatz,  und  zu  dem  letzten,  Martinus  alt,  ist,  spüiter  zwar,  doch  nnch  ti^ 
Bembagen's  Hand,  hiniugefiigt :  Wyenn. 


.  Fac.  Art.  —    Die  Matmkrl.  787 

die  Manrngfahigkeit  gross,  zumal  seit  dem  Aufkommen  der  neu  erweckten  classischen 
Stadien.  Dies  Alles  im  Einzelnen  zu  verfolgen,  würde  zu  weit  führen  und  ziemlich 
Auizlos  sein ;  ich  begnüge  mich  mit  der  Anführung  einiger  ahweiebender  Einführungen : 

^      Anno  domini  .  . « sabbato  ante  festum  Sancti  Galli  confessoris  quae 

IqII mensis  Octobris  Magister. utriusque  Iuris  Baccalaurius 

beetae  Ifariae  Virginia  Collegiatus  de  nalione -.  In  antistitem  sive  decanum 

iMoiCafis  artium  (artisticae)  rite  alque  coocordi  (unanimi)  magistrorum  eligeptium  con-* 
•efMu  et  voto  (atque  suffragiis)  electus  est.  Sub  cuiua.  decanatu  officiales  facultatia 
fbemnt  electi  Subscripti  llagtstri. 

4517*.  Henningus  Pyrgailius  Hyldensemensis  phylosophiae  professor  electus  fuü 
in  Decanum  facultatis  artium  studii  Lipsensis  de  natio^e  Sa^onum  inclyta,  anno  post 
.sacrosanctum  intemeratae  virginis  Mariae  partum  Milljesimpquingentesimo  sefjtimo  de- 
cimo  die  Satumi  (so  statt 'sabbato'  zuerst  ISiS'')  ante  celebritatem  Sanqti  Georgii  mar- 
tyris  gldriosissimi  nee  non  Equitis  aurati  strenuissimi,  quae  fuit  decima  octava  Aprilis 
Sub  cuius  magistratu  sequentes  magistri  munera  obiere. 

•  1540^  Joannes  Erslenbergius  Byschofsheimius  artium  ingenuarum  ac  philoso- 
phiae  magister,  coUegiique  ducalis  Coliega  unanimi  electorum  consensu  in .  lilerariae 
facuttatis  decanum  electus  est,  anno  a  nato  domino  Jesu  assertore  generis  h^mani 
M.D.XL  die  vero  mensis  Octobris  none,  subscriptos  in  ömnihus  negotiis  hunc  mn- 
gistratumxoncernentibus.tam  assiduos  quam  fideles  eoadiulores  seu,  ut  vocant,  offieia- 
les  habuit. 

4  544^.  Anno  salutiferi  partus  M.D.XLIIII.  III  Id.  Vlllbris  Praefectus  est  curationi 
fitndii  optimarum  discipKnarum  et  artium  et  decanu's  factus  sufibma  tQtius  consiKi  vo- 
iuntate  Joachimus  Camerarius  Pab.  Cuius  semestri  studia  et  ab  iis,  quorum  nomina 
sübiecta  sunt,  et  ea  ralione,  ut  annotavimus,  administrata  fueront. 

Diese  letztere  Formel  erscheint  mehrfach  variiert,  z.  B.        . 

4  550^.  Anno  a  nato  Christo  servatore  MDL  die  undecimo  mensis  Octobris  An- 
dreas Rnauetius  Sonnebergensis  bonarum  artium  atque  philosophiae  magister  et  sacrae 
theoh>giae  baccalaureus  summa  totius  consilü  voluntate  et  cons^ntientibus  electorum 
8ufi)*agii8  praefectus  est  curationi  studii  optimarum  disciplinarum  et  Decanus  factus 
•Gollegii  pbilosophici  semestri  hybemo,  qui  quidem  et  eos,  quorum  nomina 
«ubiecta  sunt,  adiunctos  (quos  officiales  vocant)  habuit,  et  studia  ila  ut  infra  annotatur 
administravit. 

Wenige  nur  und  so  kur2,  wie  z.  B. :         , 

4  530^  Fridericus  Peypus  Forchemius  artium  magister  decanum  egit  anno  salutis 
4  530  adhyemem.  — ^  Hier  findet  sich  wohl  zum-  ersten  Male,  das  Fortfallen  der  An- 
gabe des  Wahltages;*  später  wird  es  gewöhnlich,  nur  das  Datum  anzugeben  ohne  Be- 
ziehung auf  Georgii  und  Galli,  namentlich  von  1540  an^  semestri  aestivo  findet  sich 
1.548%  t6&0\  ad  hyemem  auch  t636\  1537\  Nur  1555*"  kehrt  Prüfer  noch  einmal 
ganz  zu  .der  alten  Formel  des  4  5.  Jahrh.  zurück. 

2.  Femer  wurden  in  die  Matrikel  eingetragen  die  übrigen  Beamten  der  Fa- 

caltdt,  von  alläm  Anfang  an  E-xaminatores  baccalariandorum  und  Magistrandorum  nebst 

dem  Vicecanc^llarius  (übrigens  bereits  1546*  procancellarius  und  so  fortan  meistens 

"  genannt;  seit  dem  Jahre  4564  ward  dieser  letztere  Name  ofQciell.    t55S^  u.  fg.  steht 

'   noch  einmal  vicecancellarius),  s|5&(er  auch  die  Clavigeri,  dann,  so  lange  sie  existierten, 

die  Executore»  stalutorum,  die  Yisitatores,  die  Dispensatores,  die  Taxatores  pastus,  die 


TSH  Fr.  Zabngke,  ork..  Qu^^lbn  z.  G^d.  Uki^.  Leipzig. 

ReduBQplores  u.  s,  w.  Bemeill  zu  werden  vefdienl,  das»  mehrmals,  «fall  magister  das 
rdeutsclie  :W#rt  Bi^ister,  mayster  gebraucht  wird,  z.B.  4  474'^  im 'Plural  sogar  lateioiscb 
declimerlfmaysiri- (vgl.  ebenda).  -    ' 

'$.  Pte^Nam^n  der 'nach  bestandener  PriKung  aufgenommenen  Bac^a^arei 
(baccatariandiy  zuerst  i  5 (T7*j)accalaureandi)  und  llagistri,  oft  mit  Hiozufiigung  der 
Nam^uder-präsldieceaden  Magister  (bei  den  Baccalaureanden  :•  determinavitsabmagislro 
N;N/ijbäi  dflttf  Magislranden :  incepit  sub  mag.  N.  N.)  r  o<^®>* -inil  Angabe  derjeoigeo, 
welche  die  Facultät  zu  Promotoren.  bestellt  hatte. (z.  B.  iibl^  Hi  omnes  incepenut 
sub  duobus  senioribus  facuUatis  iuxta  ordinacionem  eiusdem;  Ii58*  Hij  omnes  iace- 
perunt  sub  qualuor  magistris  facultatis  iuxta  ordinacionem  eiusdem.  Den  Aosdrock: 
*promo(i  sunt  sub*  mit  dem  Nßmen/des  Promoters  finde  ich  zuerst  l&iS");  zoweileo 
wird  abör  in  letzterer  Bezfehung  auf  den  'über  papyreus*  verwiesen  (««  B.  1464^  'B$ 
determinaveruivt'  sub  magistris  de  natione  eorum  secundum  signaturam  libri  papiref  o. 
8.  öfter).  Es  pflegt  kurz  angegeben  zu  werden,  wie  viele  durchs  Examen  fid^ :  'onof 
reiectus  post  tentamen  et  unus  post  exatnen,  octo  reiecti,  dreiecti,  T.reiecti*  u.  s. «. 
Auch  sonsHge  Bemerkungen  stehen  dabei,  z.  B.  1  iBß* :  *Qui  prom.oU  fueniDl  omnes 
a  dec«\nö  duabus  promotionibus,*  und  beim  zweiten  Examen: /Hij  omnes  promoti  foe- 
runt.a  decano  una  promocione/  u.  s.  öfter. 

i.  Die  Namen, der -von  auswärts  in  die.FacuIlSt  Aufgiecommenen-  (aocb  der 
determin^tores  der  Mönche  &eit  f^88^  und  der  aus  dem  weitem  Kreise  der  Facöltltiu 
das 'consiüum  facultatis'  Recipierten.  4  448^  «findet  sich  zuerst  angeführt,  wer  in  das 
*consiIium  facultatis  aufgenommen  sei  und'an  wessen  Stelle.  Die^äbch  sonst. iloch  in-* 
teressanlen,  W^rtelaOten:  'Item  anno  quo  suprä  die  veroXXX  raensis  ianiiarii  Eledi 
ac  vocati  fuerunt  adconsilium  facultatis  mag.  Johannis  Frankfordis  ad  locum  mag.Je- 
^hannis  Marj)org  Item  mag.  Johannes  Hebener  deBabenberga  ad  loeam  mag.  Johannis 
Melrichstad,  Mag.  Nico|aus  Smilow  ad  locum  mag»  Wilkini  eit  hoc  absque  pnreiudicio 
illorum  duorum  praedictorum.  Nam  quan^ocunque  mag.  Johannes  Ifel  riebst  ad  et 
Mag.  Wjlkinus  se  expurgaverint  secundum  decretum  facultatis  sint  in  consilio facul- 
tatis ut  prius.'  . 

5.  Seit  der  Besoldung  der  Lectienen  v.on  Seiten  der  l^culttit  werden  auch  zu- 
weilen die  von  ihr  ernannten  Lectoren  mit  Angabe  der  ihnen  aufjgelragenen  Vorlesua* 
gen  aufgeführt. 

6.  Auch  einige  wichtige  Beschlüsse,  Unterhandlungen  und  Vorgange  wurden 
in  die  Matrikel  eingetragen.  Eigentlich  war  für  diesen  Zweck  der  'Liber  papyreus*  an- 
gelegt worden,  und  auf  diesen  wird  daher  laden  meisten  Fällen  auch  verwiesen  (seit 
4  540  meist  'chartaceus  liber  genannt).  Selbst,  wenn  die  Matrikel  ausführlicher  refe- 
riert, pflegt  sie  sich  noch  auf  jenes  Buch  zu  berufen,  wo  nod)  Weiteres  zu  finden  sei. 
Besonders  ausführlich  sind  die  MiUhcilungen  im. Semester  15I9\  wo  sie  mehrere  Sei- 
ten einnehmen  und  dessenungeachtet  noch  auf  den  'Liber  papyreus'  verwiesen  «ird. 
1520^  beruft  man  sich  auch  auf  den  'Liber  actorum'  (s.u.)  und  1521*  auf  den  'Li- 
ber comple.ntium*.  Ich  lasse  eine  Anzahl  dieser  Mittheilungen  und  Cönchisa,  die 
besonderes  Gewicht  haben  und  auch  für  die  Beurtheilung  der  Quellen  von  Werth  siod, 
nachstehend  folgen  : 

.ti75*.  Nachdem  die  Namen  der  Clavigeri,  Executores  und  Taxatores  genamit, 
und  einige  Assumpiionen  in  die  Facultät  berichtet  sind,  heisst  e^.  weiter  (Vgl.  notcD 
das  Verzeichniss  der  Decane  zu  diesem  Jahre): 


Fac.*Abt.  —  Die  Matbikel.  789 

Item  anno  domini  quo  supra  proxima  feria  qukita  post  festum  sanctorum  marti- 
rum  iier^y  acbillei  pancracy  qui  fuit  XI  dies  mensis  may  facta  plenaria  congregacione 
rnagistrorum-  de  cfhsilip  facullalis  arcknn  per  nuncium  iuratum  universilatis,  Cedulam 
tnorQ  solito  per  decaniim  sibi  Iraditam  manibus  sui^ad  magistros  de  cönsilio  facultalis 
tunc*  deferentera  (ali  (enore  conscriptum :  ,,Rcverende  magister  sitis  bodie  hora  XI  in 
.ySluba  facullalis  ad  audiendura  peticiones  duorum  doctorum  de  nacioue  Saxonum  El 
,ad  consultandura  desuper,  sub  pena  non  conlradicendi  et  sicut-diligitis  bonum  faculta- 
ytis"  et  audita  proposilione  et  peticione  trium  dominorum  doctorum  de  n'acione  Saxo^ 
Dom  pomine  (ocius  nacionis  Et  ea  exaudita  conelusum  fuit  tunc  concorditer  per  ma- 
gistros de  consilio  facultalis  quod  sa|tus  pro  electione  novi  decaQi  faclus  de  nacione 
Bavaroruiu  ad  naCionem  Polonorum  praetermissa  nacione  Saxonum  xlebeat  esse  sine 
[>reiudieio  nacionis  Saxonum,  Sic  quod  per  mutacionem  byemalem  proxima  sequeniem 
^ligatür  decanus  de  nacione  Saxonum  El  quod  expost  in  ordine  suo  pristino  et  priori 
lacio  Saxonum  -per  amplius  ra  aeslate  retineat  dccanatum  Et  quod  haec  concordia  scri- 
salor  ad  librum  facullalis  Et  copia  huius  concordiae  detur  per  manum  decani  facultalis 
teniori  nacionis'  Saxpnuip. 

^  Anno  domini  mense  et  die  quo  supra  In  eadem  convocacione  qua  pelicio  trium 
loctorum  de  nacione  Saxonum  nomine  nacionis  eiusdem  erat  per  magistros  de  facul- 
ate  exaudila,  conelusum  fuit  concorditer  per  decanum  et  magistros  de  consilio*  faculta- 
is  Si  aliquis  vel  dliqui  vellet  aut  vellent  magislrum  Jobannem  de  Spyra  in  iudicium 
rahere  aut  quovi^  alio  modo  molestare  pro  eo  quod  ratione  sui  dccanalus  ofßcii  cum 
)loralitale  votorum  in  electione  novi  decani  emissorum  et  cum  maiori  parte  pro  novo 
iecano  tunc  eleclo  concluseril,  extunc  facultas  viilt  et  debeat  per  syndicum  suum  tunc 
jonstituendum  ei  nominandum  ab  illo  vel  illis  impetenti  vel  impetentibus  molestänli 
iQt  tnoleslantibus  constanler  defensare  et  predictum  magistrum  indempnem  omnino  et 
iteai  eidem  motam  ac  movendam  sub  expensis  eius'  facultatis  exportare. 
1488*  am  Schlüsse: 

Anno  domini  Millesimoquadringentesimo  octuagesimooctavo  die  vero  deciniaquarta 
icnsis  Febmarii  Comparuit  coragi  decano  et  senioribus  facultatis -artium  venerabilis 
Ofuinus  Ballhazar'de  porta  arcium  determinator  theologiae  licenciatus  et  provisor 
3negii  beati  Bernhardi,  proponens  Quomodo  palres  et  domini  abbates  ordinis  Ci- 
t  e  reiens  ium  obnixe  supplicarent  facultali  arcium,  ut  magistri  in  eadem  dignarcntur 

m 

jis.delerminatoribus  iuxta  rilum  öcdinis  cisterciensium  promolis  inier  nostrae  faculta- 
s  magistris  in  universitale  isla  promotis  locum  in  leclorio  assignare.  Decanus  et  ma- 
istri  seniores  audita  peticione  dicti  provisoris  beali  B.eTnhardi  Gnaliter/oum  boc  ad  eos 
on  perlineat,  nihil  concluserunt  Scd  ipsam  lamquam  novam  ad  totam  facullatem  de- 
[>lvere.  Post  aliquot  lempus  decanus  pco  tempore  existens  videlicet  magister  Nicolaus 
iodener  -convocavit  totum  consili  um  ^facullalis  sexla  die  mensis  Scptembris  sub  hoc 
(Dore  „Reverende  magister,  Sitis  hodie  hora  duodecima  in  stuba  facultalis  ad  audien- 
dum  petilionem  domini  provisoris  in  collegio  beati  Bernhardi  et  ad  consulendum  su- 
per eadem  Sub  pena  praesliti  iuramenti  etc/'  proposnit  et  tunc  Idem  dominus  deca- 
us  peticionem  priorem  per  provisorem  copam  domino  decano  et  senioribus  factam 
>ti  facultali.  Audita  desuper  facullate  tota  placuit  tunc  omnibus  magistris  de  consilio 
iQoltatis  concorditer  et  contradicente  nomine  Quod  dictis  determinatoribus  hie  pro- 
lOtiä  locus  inter  magistros  iuxta  seoium  assignari  deberet  Si  arliculos  infrascriptos  vo- 
lerint  assumere  et  observare.  • 


790  Fb.  ZABSiiKB,  urk.  Qi:hi.i.en  z.  G.  b.  Umv.  Leipzie. 

Primiini,  (Juotl  dolcrm inMores  «lebent  esse  asslricii  ad  fncieadum  praiiJiiini  jita 
sftlalio  macistrorum  lenipore  eorum  determinaciiMii»  et  promocioni» .  *il 
quod  omnes  el  singiilos  in  consilio  faculUlis  inagiglAs,  Detnioe  praeler- 
miitsu,  vocare  debeanl  et  solemniler  invilare.  El  si  quos  alios  doi-iotr^ 
seu  magislros  ad  idetn  praiidiuin  vocare  voluerint,  siel  tn  arbilnu  n 
opcione  dicloruni  delermiiialoruin. 
Srcundiirn.  quod  delerminnlonim  rjtjilibi^l  posi  miam  promorioneni  el  «tpmli-  j 
liim  prandium  cum  ei  per  rncultalem  locus  sisigoetur,  d«t  »irfeni  ranillxi 
Ire»  nurenos  in  auro. 
Terlium,  i|uod  eo  tempore,  quo  delemiilisnles  siins  quaesliones  more  e 
deteriniiiBnl  certos  racullatis  sciiioros  una  cum  facuitalis  arcium  decano  >d 
suiim  collncioncm  cum  mtssione  cedalanim  conclusarum  vocsre  ddM 
esse  »bligati. 

Qunrium,  nd  lecDones  el  exercilia  dicii  delenninalores  pro  gradu  tarn  magin»" 

quam  baccalareulus ,  no  jHagisIris  per  fncullnlem  pramolis  praeiudiciB 

aliquod  el  damnum  inferatur,  nunquam  adniitleiilur.  Nee  etiam  ad  cUW- 

liiiui  facuUalis  quovismodo  assumaiilur.    Si  aulcm  aliquis  delerminaloKB 

onliiiarinm  disputalionem  argumentandi  causa  ingrcdi  voliieril  idem  »l 

In  SUD  ordiiie  inier  magistros  assignalo  ml  dlRpukindum  onlinarie  fca  li 

opponenduiu  debel  esse  aastrictus. 

Item  quod  tempore  promocioriis  dicti  determinalures  nuncciis  sive  famulis  übt 

versitatis  medium  cxsolvant  elTectuaUler  (lorenuni. 

Supradiclj  articuli  omnes  el  singuli  divisim  el  coniunclim  ospnsi  per  rocututisv- 

liitm  sacpodictum  decanum  diclo  domino  provisori  et  licentiato  domino  Ballhazar  ^ 

pnrta  fueruni  lecli  el  propositi  Et  eÜBm  ul  deliberaret  melius  cum  suis  palfibus  et  J(- 

mitiis  abbalibus  ad  legendum  in  scriptis  traditi.    Post  atiquod  lemporis  inler^allutn  «■ 

rarn  Iota  farutlale  praefalus  dominus  licenliatus  et  provisor  compnruit  el  supndirtw 

arliculus  voceleuus  oranes  cum  graliarum  atcione  nssuinpsil.    Quo  facta  roa^m  * 

coDsilio  Tncullatis  arcium  diciis  determinatoribus  locum  iuxla  Senium  promucioni«  ht- 

valia  arliculis  ut  supra  assignuruul.    Ilaec  eliam  ut  inviolabilHer  observareolur  faful» 

ad  librum  pergameneum  sUIutorum  inscribi  der^revit  alque  dcmaiidavii. 

läOO'.  Anno  domini  quo  supra  sexta  feria  ante  pentliecoslen  ContOMliä  ■ 
gisiris  de  cimsilio  facuitalis  sub  bor  tenore  „Reverendc  magisler,  silis  bodie  hon  i''' 
„decima  in  sluba  facullatis  ad  dispensandum  cum  baccalarüs  etc.  Ilem  ad  interioqWi' 
„dum  dnnlrler  et  concordanduni  quid  fleH  debeat  cum  li  braria  racullilis-" 
clufom  erat  posl  mullas  iuterloculiones  hinc  indo  babilas  quod  facultas  «iIliudh* 
annuo  censu  deberel  conducere  ambas  tibrarias,  Sic  quod  per  mutalionem  unin  i* 
dominis  de  Collegio  Maiori  sexaginta  oclo  grossos  pro  censu.  Vbi  el  conddsuai  •«•'' ■ 
quod  deberel  lieri  t'xicnsio  librariae  Sic  quod  ex  ambabus  tiereV  una  et  lala,  sif  iH 
libri  facullalis,  qui  plures  sunt  et  in  dies  sporanlur  ex  tegntis  augeri,  commoHe  ri'"*' 
locari  possent,  Allento  eo,  quod  haec  libraria  foret  ad  m.ignum  decus  honorem  ^"l 
lilnlem  facuUatis  arlium  nee  non  lolius  universilatis,  Et  ul  lalis  exteiii'io  huius  librai* 
debile  Iterel  et  deceulcr  pro  lionore  Facuitalis  praefaia  facullüs  depulavit  id  hoc  fix* 
acdiluos  videlicet  tnagisirum  Ilenricum  Greweii  el  Ugrm.  Nicolaum  Kleinsmelbt  ä*  ^ 
ria,  qui  diligentcm  in  commissis  feceruat  execullonem. 


Fac.  Abt.  —  Die  Matbikbl.  791 

1502^  Taxalores  pastus  non  habcbantur,  qoia  facultas  instituit,  Amnes  Icciiones 
*gi  gratis.  Darauf  folgen  dann  die  für  die  einzelnen  Vorlesungen  deputierten  Magister. 

1503*.  Anno  domini  quo  supra  facultas  arifum  quinta  feria  postCantate  fecil  mo- 
am  coroplendi  in  artibus  tarn  pro  Magi«terto  quam  Baccalaureatu,  quem  baccalareus 
lerbipolensis  impressit,  ctii  facultas  dedit  unum  florenum  laboris  in  sublevamen  et  ex- 

eosarum. Anno  quo  supra  sabato  ante  Panthaleonis  facultas  totaliter  con- 

regata  fuit  et  condusit  quatenus  perspectiva  communis  imprimeretur  pro  cuius  expe- 
itione  MagistH  in  facultate  mutuo  dederunt  baccalario  Herbipolensi  triginta  florenos 
enenses,  quorum  restitutionem  promisit  in  anT)o.    Acta  sunt  haec  die  quo  supra. 

-  1517*.  Ceterum  ipso  die  Ciriaci  qui  fuit  viii  Augusti  hora  vii  antemeridiana  in- 
»pta  est  structura  novae  domus  facultatis  plateam  versus  et  posltus  est  primus  lapis  in 
raesentia  decani  et  aedituorum  facultatis  qui  fuere  magistri  Laticephalus  Conitius  et 
»annes  Coelius  Lipsicus. 

Itom  ipso  'die  Egidii  Abbae  in  lectione  slatutorutn  facultatis  magistros  concernen- 
um  approbata  sunt  per  totum  consilium  statuta  domum  facultatis  inhabitäntes  con- 
)nienlia  et  p'rßeterea  statutum  de  assumptione  domus  eiusdem,  fuitque  decretum  ut 
ansscriberetur  ad  Librum  statulorum  facultatis,  quo  po^teri  scircnt,  unde  domus  illa 
]  facultatem  devenissct. 

t5t8**.  Statuta  collegii  facultatis  artium  iassu  seniorum  ex^cripta.  Atque  con- 
usa-  eiusdem  facultatis  pro  decanatu  una  cum  Anniversario  ac  reformatione  Lectionum 
lenduntur  In  Libro  conclusorum  pabireo.  TeXog. 

1519*.  Anno  domini  quo  supra  et  die  vigesima  octava  Aprilis:  Coacto  consilio 
cultalis  atque  decretum  est  unanimi  sufTragantium  consensu :  Novum  modum  seu  for- 
am  complendi  per  tunc  deputatos  conceptum  et  congestum  recipiendum  esse  ad  pro- 
im  a  facultate,  quem  videre  poleris  in  tabula  cdmpletionis. 

Praeterea  conclusum  erat,  quod  Exemplaria  Librorum  Äristotelis  in  noua  tralatiöne 
ua.e  tum  recepta  erat)  iraprimerenlur  sumptibus  er  expensis  facultatis,  si  per  calco- 
aphos  alia  via  et  ratione  haberi  non  posscnt. 

Bei  den  Baccalaureanden  hinzugefügt:  'proptcr  peslilitatem  pauci  tum  erant.* 
'  'I524\  Sub  hoc  decanatu  conclusum  est,  quod  statutorum  codex  aliter  reddi  dc- 
at,  id  quod  magno  Labore  et  nosiro  et  totius  facultatis  factum  est.  —  Dann  auch  er- 
Ihiit 'Papyraccus  actorum  codex.' 

1 5S5^.  In  hoc  meo  magistratu  statuta  facultatis  per  Reuschium  quoquo  modo 
taculata  eorrecla  sunt  ad  calcem  usque  dcputatis  in  hoc  Iribus  cxecutoribus  prius 
osignatis  et  duobus  alioqui  senionbus  M.Virgilio  et  M.  Arnoldo. 

1 527*.  Item  sub  hoc  Decanatu  .vetus  statutum  a  senioribus  et  executorlbus  facul- 
is  renovatum  est,  ne  liccat  ulli  dccano,  in  libros  facultatis  et  in  istud  praecipue  quid- 
am  referro,  quod  non  antea  senioribus  octo  et  cxecutoribus  probaril  et  oslenderit. 
im.vrdepent  nonnulla  vel  negligeniius  omissa  vel  asperius  scripta,  quam  ut  hoc  facul- 
i-  conducere  arbilrarentur.  lüquc  ego  sum  secutus,  cum  instituerem  seniorum  ac 
ecutorum  convivium  pro  laboribus  mecum  iiabilis  in  üne  llagistratus.  —  Eine  andere 
md  schrieb  daneben  'vnnd  hat  (hält?)  dach  schire  niemands.' 

I5S9^  Sub  eodem  decanatu  contribuit  facultas  artium  cerlam  summam  pecuniae 
ntra  Tarcam  truculentissimum  Christianae  ßdei  hostem,  qui  praecedenti  .apno  a  die 
itlhaei  tfpostoli  usque  ad  festum  Gaili  Yiennam  Austriae  urbem  nobilisaimam  crude- 


792  Fr.  Zarngke^  urk.  Quellen  z.  O.  d.  Univ.  Leipzig. 

lissima  .obsidione  (enuit  sed  expugnare  non  potuit.    Sub  eodem  decanalu  conclusum 
est  .  .  .  Quae  oidnia  in  libro  Gonclusöruin  papyraceo  Sub  eodem  decanalu  reperies. 

1530*.  Sub  eodem  decanaiu  conthbmt  facultas  artium  contra  tniculentissimum 
Gristianae  fidei  expugnatorem  Turcam  jlam  (d.  i.  dimidiam?)  pecuniam  post  ferias  pen- 
tecostes. 

1532*.  Anno  etc.  quo  supra  Circa  ferias  Barthoiomei  venerabiles  viri  dominos 
magisler  Wellendorfler  Saltzburgensis ,  Henningüs  Pyrgallus  Et  Joannes  Hasenbergk 
executores  mei  Animadvertentes  multifariam  rerum  facultatis  artium  iaciuram,  sdppu- 
tarunt  omnes  proventus  et  expensas  eiusdem,  et  Invenenml,  ad  ducentos  aoreos  uoo 
saUem  minus  in  iectionum .  praelectores,  centum  et  septemdecim  in  offiiidles  annoalim 
erogari»  quae  summa  facit  Irecentos  deeem  et  sex  aureos;  proventus  autem  lacuhatis, 
tarn  ex  censibus  quam  alHs  accidentibus,  iuxta  aequitatem  caiculati  ad  trecentoa  et  de- 
eem aureos  se  extendunt.  Cum  ergo  noh  satisfaciant  expensis,  Atle'nlo  quod  et  alia 
multa  decanus  expendere, habet,  et  quod  facultas  in  septeiinio- in  duoeiiHs  aureis  ullro 
omnes  proventus  eiusdem  in  fiscö  suß  defecerit,  futurum  est,  ut,  si  fisei  ratio  nbn  ha- 
bebitur,  in  qualuordecim  annis  fiscus  facultatis  deficiat.  RoquisiveruiiC  ergo  desuper 
me  dbmini  executores  ut  id  proponerem  senioribus,  qui  attendentes  causae  gravitaleoi 
in  deliberalionem  ulteriorem  suscepe)'unt. 

t545\  Conclusum  de  praeceptoribus  ordinarüs  babendis  et  circumforaneis  illis 
ingestoribus  vitnndis. 

« 

Quia  in  visilatione  Collegiorum  publica  Hagnißci  D:  Rect:  roultj  studiosi  sunt  re- 
perti  adeoque  fere  infinilo  quodam  nnmero,  qui  Baccalaureos  praeeeptorum  locoj  ne 
dicam  ut  vix  novicios  quosdam  studiosos,  citra  iudicium  cooptarint,  non  alia  de  causa 
quam  ut  illis  sub  eiusmodi  sui  ordinis  praeceptoribus  Tiberius  in  omne  facinus  liceat 
vivere,  ac  sub  iis  potissimum,  qui  et  ipsi  praeeeptorum  .cura  etdiligenli  änimadversione 
adbuc  egent :  Itaque  ne  coecus  coeco  dux  Sit  primum,  deinde  ne  perturbatio  quaedam 
ordinumet  administrationum  cpntra.  vetus  H.  D.  RectoHs  ^i'mul  ac  totiüs  Universitaäs 
slatutum  commiltatur,  ex  qua  deinde  innumera  quaedam  mala  suppullulant,  Dedit  hoc 
negocii  M.  D.  Reclor  mihi  Facult.  art  Decano,  *tie  qui(1  tale  porro«  in  detrimentum  et 
conleraptum  Doclorum  -et  Magistrorum  artium  ex  ista  negligentia  eveniret,  Vt  eiusmodi 
praeceptoribus  interdicercm,  a  non  commissa  administratione  et  iiondum  data  dooeodi 
auctorilate.    Sed  cum  haec  mea  aucloritas  in  hac  re  minus  praeslarct,  Ex  eoncluso  fa- 
cult. art.  referendum  hoc  ipsura  officium  in  M.  D.  Rectorem  censui,  ut  publico  edido 
interdiceretur,  simul  ac  cogereiitur  singuli,  quibus  seeundum  Universitatis  statuta  non 
licet  erudire  pueros,  Ut  omnium  discipulorum  suorum  nomina  darent.  Quo  super  ea 
pertinacia  consilium  communitatis  artium  decernei^t,  quibus  et  quantum  singulis  dari 
-  posset^  praesertim  iis,  qui  sine  paedagogia,  atque  ea  vel  domestica  velunius  aut  ad 
summum  alterius,  hie  degere  non  possunt,  nee  sine  consensu  certoque  iudicio  commo- 
nitatis  permilteretur,  ne  examina  illa  maiora  hac  occasione  intcrcidercnt,  nisi  habitaf  ra- 
tione  iilorum,  qui  suis  sludiis  et  sudoribus  ad  altiora  pervenissent,  cuius  quidem  vtx 
quotidiana  ac  plura  extant  exerapla.    Hoc-quicquid  est  negotii  propler  certas  occasio- 
nesquae  tum  incnmbebant  s&quenti  domino  Decano  cxequendum  relinquitnr. 
t546^  nachdem  die  Namen  der  Magistranden  angeführt  sind : 
Sed  quia  hoc  ipso  die,  quae  erat  28  Decembris,  cum  censura  et  iudicium  deho- 
ruin  ingeniis  ferendimi  esset,  imo  hac  ipsa  hora  qOa  teptaihen  auspicandum  foret.coe- 
pit  Illustrissimus  princeps  Mauritius,  Dux  Saxoinae,  maeccims  ac  patronus  fioster  de* 


Fac.  Art.  —  Die  Matrikel.  793 

enlissirnus,  nrbem  hanc  suam  Lipsiain  coovocatis  miltlibag,  omni  comniealo  militari 
untre,  idqoe  propter  futurum  periculum  obsidionis  et  belli  ac  rainas  devaslatienis 
liusdam,  ipsius  Eleotoris  Frid^rici,  qui  tuuc  in  biennio  tolam  ferme  Thuringiam  acie 
idique  coilecta  occupsM'at.  'Post  diligentem  igitur  deliberalionem  consiliuro  Coramuni- 
lis  artium  id  negotium  scolasticum  de  conferendis  bonoribu«  in  bis  tumultuationibus 
ffereudum  esse,  in  summa  eliam  animorum  perlurbatione,  prudenler  constituit,  siqui- 
sm  mox  sequenli  die  iussu  principis,  petenle  boc  ipsum  Magnifico  D.  Rectore,  Aca- 
soniae  Status  Misnam  translatus  est  et  cum  maior  pars  professonim  de  tuto  loco  con- 
ileret,  nonnullis  hie  mocantibus,  pauci  eo  Rectorem  comitati  sunt,  qui  non  gravatim 
liam  in  maxima  raritate^  discipulorum^  iuventuti  ordinarias  operas  praestitenint.  Ex 
iuCorBitate  vero  belli  hoc  semestri  huius  magistratus  nee  summihonores  Magistrates 
ec  primi  Baccalaurealus  in  artibus  tituli  conferri  potuere.  Quod  ne  detrim^nto  et 
'audi  foret  bis,  quorum  nomina  superius  relala  sunt»  inier  petitores  bonorum  magistra- 
um  controversia  vel  ordinis,  qui  sfngulis  certo  et  imposterum  designatus  sit,  vel  iactura 
ainluum,  quos  in  dispentiones,  ut  appellitant,  contuienint  nee  ab  eis  ifexigendos,  hoc 
ICO  annotandum  et  significandum  fuit. 

I547\  Quod  semel  atque  ilerum  sab  meo  magistratu  videram  non  abhorrere  a 
uhltcis  declamationibus  sententias  Magistrorum  in  Communitalis  nostrae  Se- 
ata,  libuit  experiri,  possitne  instilui  ea  ratio  et  deinceps,,  adhibito  quodam  studio  ap- 
ellandi  tum  magistros  tum  studiosos  huius  Acadcmiae,  relineri:  diebus  Saturni,  hora 
rima  pomeridiana.  El  de  qualicuroque  successu  in  eam  spem  veni,  ut  plane  confidam, 
i  idem  placeat  spectabilibus  dominis  Decanis  sequuluris,  posse  eam  perlrahi  in  usum 
t  subinde  fiefi  faciliorem  non  sine  magna  omiiium  utilitate.  Id  in  hunc  locum  referre 
olui,  ne  ipse  vacaret,  nulli  alioqui  rei  futurus  ita  magno  usui.  * 

1557'.  Nach  Aufführung  der  Clavigeri: 
De  Doctrina  Publica. 

III  Id.  Maij  ea  mandala  accepil  communitas  nostra  verbis  Illustriss:  principis 
lostri  principis  Elecloris,  ut  hoc  semestri  usitata  Professorum  eleclione  supersedendum 
aerit.  Ideo  omnibus  superioris  anni  professoribus  potesta^  facta  fuit  prosequendi  ope- 
am  doctrinae  ordinariae,  suo  cuiquam  loco  diligentia  et  sludio  debito.  Plura  äe  hts 
lemonslranlur  in  conclusorum  libro. 

1558*  nach  Aufzählung  der  of6ciales: 
De  professoribus. 

Quid  de  slatulorum  mutatione  anlehac  deliberalum  et  susceptum  fueril,  de  supe- 
iorum  decanornm  annolalionlbus  et  actis  repeti  polest.  Mutalorum  autem  confirmatio 
de  qua  alibi  perscriptum  est  copiosius)  et  incoatio  incidit  in  inilium  semestrls  nostri. 
ecundum  Hierum  igitur  quandam^  rationem  effeclum  est,  ut  i(a  parlfretur  doctrkia 
ublica: 
Utriusque  linguae  professor  mansit  Joaehimus  Camerarius 

Aristotelicae  doctrinae  D.  Woifg.  Meurerus 

liathemallcae  M.  Joan.  Homilius, 

qui  cum  saepe  Illustrissimi  principis  voluntate  abesse  cogeretur,  Interim  substituit 

sibi  M.  Valenl.  Drosonem. 
Rheloricac  professor  eleclus  est  M.  Casp.  LantsUel 

Poeta  remansit  M.  Maximus  Görilz 

Physicus  factus  est  A.  Leonbardus  Lycius. 


796  Fb.  Zarncke,  ubk.  Quellen  z.  G.d.  Umv.  Lkipzio. 

1563''  am  Sctilusse: 

MONSi  £0'PSi  JfA'.t/Si  &ESi  JIJ  i  flZOT  XPJ£TOT  EnAINQi 
TIMM  KAI  JO^A  EIX  AISIN A^i,  AMHN. 
1557'iiebeD  dem  Wnppen: 

dHQTNONTI  BPÖTn.  KPAIUNOl  MAKAFEl  TEAEHOllS. 
1659'  neben  dem  Wappen  tlcs  Ernestus  Bock: 
EZUruXlZ  NATALIUM  SIGNORÜM, 
xmA  dHDD  rast  dieselben  Verse  die  in  der  RecturaUmatritel  am  Schlüsse  von  Sigi'm 
Prüfer's  Reclorale  i  536''  neben  demselben  Wappen  in  ©"  slelicn.  Oben  S.  51*  bÄ 
Wnppen  und  Verse  Tür  die  Prürer'e  gehallen.  Diese  Annahme  ist  zu  bericbligen,  dl 
Wappen  gehört  zu  dorn  na cb folgenden  Reclorate,  das  (SSI*  Ernst  Bock  bekleidtit 
Hier  lauten  die  Verse: 

Üaec  mihi  aigna  pater  de  palre  aeeipta  reliqiüt  Ett  quibwt  wt  yrviu  ttfi 
avita  äomus  VI  memor  atiHquae  laudit  virtuU  tuertr  Ex  huiiu  du:tum  potleritaUfl 
nut.  Ergo  iithic  rapido  oder  hircm  ut  aequora  euriu  TVaiirif  et  floreiu  in  nemo*» 
gel  Her  Sic  optu  et  labor  ext  Stadium  decurrcre  -tftMW  Quod  patrt  et  magnae  firum 
laudii  Imbct  Quin  et  uti  flammis  adamas  itwichts  et  aere  Htrcino  in  parte*  *a>>n 
Tuptw  ahit  Sir  mihi  difßciU  virlm  evieta  hbore  Dat  faciles  uuUis  (n  'sua  rtgtm  fM 
Beni^ue  law  Studium  fovet,  ut  leval  umbra labarem     El  virtute  dretifloria  frondttiem^ 

In  Bezug  auf  die  Zierlichkeit  der  äussern  Biiirichlnng  verhSIt  sich  dienlf 
trikel  ganz  SO  wie  die  Rccloralsnialrikel.  Auch  sie  ist  auf  Ewei  Spallei)  angeltgt.' 
die  eingetragenen  Conclusa  sind  meistens  durchlaufend  geschrieben.  Seit  der  IUI 
dea  I  6.  Jahrb.  wird  es  bergebractit,  nur  einspaltig  ku  sobreiben,  zuletzt  fast  ohne  Aar 
□ahme.  —  ßubriciert  ist  von  Anfang  an,  sowohl  indem  man  einzelne  BucbsUbta  It^ 
austrieb  als  namentlich,  indem  man  die  Angabe  des  Decanates  als  Columnenliul  «-itdiP' 
holte.  Doch  giebl  es  aiiiib  nichl  wenige  Jnhre,  denen  dieser  Schmuck  lehh,  uuil  in  dt" 
nen  die  Cohimncnüborschririeri  entweder  schnnrz  gesoJiriehen  oder  ganz  forlgelisM 
«nd.  Seit  der  Hille  des  15.  Jahrh.  sind  die  Columnentilel  od  mit  grossen  und  aii9^ 
putzten  Buchstaben  geschrieben.  Beginnt  ein  Decanat  nicht  mit  dem  AnfaDge  w 
Seile,  so  pilegl  seit  1 157*  der  Columnentilel  auch  In  die  MUte  der  Seile  über  derB^ 
fülirungsformel  gesetzt  zu  werden,  sodass  dann  hier  die  Nennung  des  Decans  ineiwi 
unmittelbar  hinter  einander  erfolgt.  —  HTI'  ist  zuerst  mit  blauer  Tinte  gei^hiidM 
1*15  mit  blauer  und  rolher,  1*78  desgloicben,  doch  besonders  prachtvoll,  U*0'*'; 
grüner  Tinle.  Auch  imContexle  wird  seil  ISO''  zuweilen  durch  verscbiedenfarbi£cf>'~ 
ten  leichtere  L'ebersicbtlicbkcit  erstrebt.  U85*  bei  der  ersten  Eintragung  in  d«"«" 
gebundene  Buch  ward  zum  ersten  Male  ein  6  Zeilen  einnehmender  bunt  gemiüv» 
vergoldeter  Anfangsbuchslabe  gesetzt.  H97' findet  sich  die  erste  vergoldete  Ctli»' 
nenüberschrifl  und  in  dem  grossen  Anfangsbuchslaben  ein  sehr  sauberes  BiUcW 
Hervorzuheben  sind  wegen  ihrer  besonders  prächligen  Ausführung,  ihrer  reichen  ("" 
goldungen  und  Malereien:  U99'',  (G00\  (tüOf).  t50l\  löOä'',  1503*.  (501*, '!'*'■ 
ISfO'',    ISH*,    (I!i11'),  lüti''')    (1513''),    t6l5^    15(6';    dann   hÜren  Jie '<'°'° 

4 )  Dies  Bild  (beim  Decanat  des  Joannes  Tuberinus,  dessen  Eiiigramm  zu  ver|ItK^  " 
verdiaDt  besonders  hervorgehobeir  zu  werden.  Es  nimmt  die  ganze  obere  Hälfte  dar  fi><^ 


Fac.'Äbt.  —  Die  Matrikel.  797 

mdchen  auf,  also'  um  dieselbe  Zeit  wie  in  der  Rectoratsmatnkel.   Grosse  vergoldete 
imd  verschnörkelte  Buchstaben  kommen  hoch  häufig  vor  und  auch  gröbere  doch  sehr 
grosse  Bilder,  so  I5ir  und  namentlich  15 11*  u.  s.  ö.,  dock  liört  die  Lust  an  derart!- 
^n  Verzierungen  merklich  auf.    1531^  klebte  auch  hier,  wie  ebenso  in  der  Rectorats- 
matrikel,  Joh.  Musier  einen  colorierten  Holzschnitt  eii^    Das  hat  man  später  für  so  an- 
slössig  gehalten,  dass  man  das  ganze  Bild  mit  schwarzer  Tinte  überstrichen  hat.    Mit 
ausserordentlicher  Pracht  hat  wieder  Badehom  4  538*  die  Einführung  seines  Decanates 
in  vergoldeten  Buchstaben  malen  lassen.  Joh.  Sinapius  Weismonensis,  der  auch  in  den 
Sialatenbüohern  des  kleinen  Fürstencollegs  als  Freund  von  Sauberkeit  sich  zeigt  (s.  o. 
S.  l^O),  verwendete  auf  die  Einfuhrung  2  Seiten,  links  in  grossem  vergoldeten  Rahmen 
die  Einleitungsformel,  rechts  ein  grosses,  die  ganze  Seite  einnehmendes,  reich  vergol- 
detes Wappen.    Ebenso  werden  i  Seiten  in  Anspruch  genommen  t. 5 5 5^  und  1557*. 
Seit  1 507^  kommt  es  sehr  olt  vor,  dass  für  den  Anfangsbuchstaben  ein/grosser  freier 
Raum  gelassen  wird,  um  ihn  naohträglich  hineinmalen  zu  können,  was  dann  meistens 
nicht  ausgeführt  ward. 

Die  Reiben  folge  der  Nationen  bei  der  passiven  Wahlföhigkeit  zum  Decanate 
U»t  nicht  50  schwankend  wie  bei  der  Rectoribilität,  es  ist  vielmehr  constant  die  Formel 
aufrecht  erhalten  : 

S.     P.     M.     B* 

Uievon  macht  nur  der  erste  Turnus  (t4()9^ — 14t  I*)  eine  Ausnahme,  wo  die  Na- 
tionen so  folgen:  S.  M.  P.  B. ;  dknn  wurden  4  417*  die  Baiern,  das  letzte  Glied  der 
Reihe,  übersprungen  und  der  Turnus  begann  von  vorne.  Bis  dabin  waren  die  Decanate. 
der  Sachsen  und  Meissner  in  die  Wintersemester  gefallen,  sie  hatten  also  das  Vorrecht 
der  Magisterpromotiouen  gehabt,  fortan  fielen  diese  den  Polen  und  Baiern  ausschliess- 
licb  zu.  Absiebt  muss  bei  dieser  Veränderung  gewaltet  haben,  denn  sie  Tallt  zusam- 
meo  mit  dem  Fortfall  des  Baccalaureanden-Examen  um  Luciae,  das  144  6^  noch  gehal- 
leo  ward.  Seitdem  scheint  das  Sommersemester  einträglicher  gewesen  zu  sein  als  das 
Wintersemester. 

1448'*  und  1449*  wechselten  Sachsen  und  Baiern  für  dies  Mal  ihre  Steilen;  in 
der  Matrikel  wird  über  den  Grund  Nichts  erwähnt;  aber  Misshelligkeiten  und  Ungehö- 
riglLeiten  waren  damals  vorgefallen,  es  wurden  z.  B.  mehrere  Magister  aus  dem  Consi- 
fiam  der  Facultät  ausgeschlossen.  Vgl.  die  oben  mitgetheilten  Conclusa. 

Ebenso  wechseilen  1475*  und  4  475'*  die  Polen  und  Sachsen  ihre  Stellen;  aber 
das  veranlasste  weitläufige  Verhandlungen,  vielleicht  gar  Processe.  Vergl.  die  Anmerkung 
im  Verzeichniss  der  Decane  zu  diesen  Semestern  und  die  oben  mitgetheilten  Conclusa. 

VERZEICHNISS  DER  DECANE,  VICECANZLER  UND  PROMOVIERTEN. 

In  dem  nachfolgenden  Verzeichnisse  bedeutet  ein  *  vor  dem  Namen,  dass  der 
Genannte  noch  zu  den  ersten  Gründern  der  Universität  gehörte;  die  hinter  dem  Namen 


ein  und  stellt  die  9  Musen  dar,  die,  bei  verschiedenen  musikalischen  Instrumenten  beschüfligt, 
in  dem  Bassin  eines  Springbrunnens  baden.  Die  goldgemallen  Inschriften  lauten,  auf  dem 
Rande  des  Bassins :  'Hyppocrene/  über  den  Musen:  irv4a  {^uyarii/ts  fieyaXov  Sibsj  unten: 
füU^szs  tfxva  9i69.  Oben  und  zu  beiden  Seiten  :  'Nymphae  Noster  Anior  :  Ab  love  Principium 
Musae:  Dulces  ante  omnia  Musae.'  Für  den  Umschwung,  der  gerade  in  jenen  Jabren  in  den 
Stadien  vor  sich  ging,  ist  auch  dies  Bild  characteristisch.  Vgl.  meine  Ausgabe  des  Narren- 
schiffes S.  XXiV. 

Abliindl.  d.  K.  8.  Ges.  d.  WUseuicli.  UI.  55 


798  Fii.  Zarkckk,  urk.  Quellen  /..  G.  n.  U»v.  Ueipzic:. 

in  Klsnunem  i^m^IzIc  7^hl  v<frweisl  aar  die  ADDierknng  des  niebrCach  cilipnpu 
Sebriftctwni  Ton  Gvn-tiort,  wo  von  den  Lebensumatanden  des  Genanni«a  gclundelt 
wird.  Bei  drr  AnK"be  der  Zahl  der  fiaccalauresndeo  und  ll*giätr»nt)ea  <;richlt^r  Bai^ 
caburavn  und  Ma4ii*ler<  denn  mir  i)ie  wirlilicb  Gradiiierien  werden  genannt,  mit  Aua- 
laesanft  d«r'reieclO  hab«  ich  dii?  von  Orabifch  in  den'Neuen  Deilrägen/S.  911«.  ge- 
liehene Tabelle  zo  Grunde  gelebt,  hin  über  in  pinem  nicht  unwesenl liehen  Poncte  (on 
ihm  Nhgewicben.  DrubiHdi  i^efat  »U  Sutnuie  des  inhres  die  des  bürgerlichen  Jahm. 
wRbrend  meiner  AusirJil  n>eh  bei  der  Slatiilik  der  tIniversilSlen  iinr  von  Sludieiijib- 
ren,  d.  h.  der  Zeit  von  Oslern  bis  Odern,  die  Rede  sein  kann.  Indem  der  Beginn  elM 
neuen  bdi^ erftcjicn  oder  Kalender-Jahres  für  d«s  CniversitäUleben  ein  sehr  gleicbgöi- 
liges  Erelpnias  war,  auf  das  so  gut  wie  gar  keine  Hiicksicht  genommen  ward.  Die  Ztd 
von  Weihnaclilen  bis  Ostern  gehurt  noch  £iini  vorheize  he  nden  Sluilienj.ihre.  Aadi 
wird  der  ParBlIelixmns  In  Bezug  auf  die  ImmalricuUlionen  gestört,  denn  auch  die  IcU- 
t«>m  dauerten  uller  Wabracheinlichkeit  nach  ziemlich  gieichoiSsBig  bis  Ostern  bin  (der 
Beginn  der  Vorlesungen  war  ja  oii^hl  ein  gleichzeitiger  zu  Anfang  des  Semesters,  sonJm 
die  verschiedenen  Vorlosungen  begannen  zu  ganz  verschiedenen  Zeilen  desselben},  ffi, 
oben  9.  S6G  unten ;  freilich  sind  wir  hier  racliscb  ausser  Staude  (weil  das  Datum  der  Idk 
malrioiilntinn  nicht  hinzugesetzt  ward),  die  tnimalriculalioneri  auf  das  bür^rlichcJahru 
rcducioren.  Su  weichen  denn  die  Jahrossummcn  der  Baccalaureanden  bei  mir  durch- 
gehend«  nh  von  den  von  Drobisch  a.  a.  0.  gegebenen.  Eine  Vefgleichung  dieser  Sunt- 
nien  führt  übrigens  auf  sehr  lehrreiche  untersuch  an  gen.  —  Die  cursiv  gedrucklen  f»- 
mon  sind  die  in  die  Matrikel  nicht  eingetragenen,  sie  sind  aus  dem  Verzeichnisse  der  Dt- 
cano  auf  dem  Deckel  derselben  ergHnzl.  Wo  der  Tag  der  Wnhl  nicht  besonders  aii^n- 
gebcn  Ist,  ist  c»  im  Kommersemcstcr  der  Sonnabend  vor  fioorgü,  im  Wintersemesl«  i« 
Soniinbcnd  vor  Gtdii.  Die  Anguhe  des  Bagislergradcs  ist  nur  wo  besondere  \etm- 
InNSung  vorlundcn  war  erfolgt. 


S.      'Ileinricus  Benihagen  (11).    Gleich  anfangs  4imag. 
&  36  bacc.  inlilulierl. 

(quiuta  feria  ante  festum  Sanclorum  Symo- 
nis  et  Juilae.] 
Nicolai:!!.  in  cap.  ieiun.;  M.  Bacc.^3. 

Firacanr.; 'Johannes  de  Honstarbcrg.  ((.)  Mac.  >*■ 

M.     'Vincenlios  Grüner.  (16.) 

Pemhec. :  9.  exall.cruc:  13.  . 

P.      'Thimolheus  de  Margenow.  (13.)  l  Bacr.i'- 

Luciae:  IS.  cap.  ieiun.:  (5.  | 

Virecane.:  '  Vinccnlius  Grüner.   (16.1  Maf.    '■ 

n.      *BureharJ  TunUtnan  de  Balingen,  [f  7.) 

S,      "Hermannus  Schipman.  (19.)  I  Ba«. ' 

Luci;io;  7.  cap.  ieriin.  :   10.  ' 

Viceranc:  'Luureiilius  de  Meylsbei^,  tb.  B.  (I  i.|     Slag.  * 
P.      'Johnnnes  Ci^ach.  l30.) 


Fac.  Abt  —  Dik  Matiikel. 


799 


ii\t\     M. 


.  Bacc.  T 


Mag.  r 


4413*.     B. 


S. 


Bacc.  ? 


U4  4'.     P. 


M. 


Ufl5*.     B. 


S. 


U4  6\     P. 


M. 


♦  447'.     S. 


P. 


1418*.     M. 


B. 


ii\9\     S. 


P. 


Bacc.  ? 


Mag.  ? 


Bacc.  ? 


Mag.  ? 


Penthec. :  7.  exalt.  crao. :  7. 

*Fetru8  Storch.  (4  3.) 

t  ? 

Vicecane. :     ? 
Conradut  Weissef^mmner  KüMingemis, 

?  t 

*  Joannes  Hamme  Lubecus,  (35.) 

?  ? 

Vicecane. :  *Helmoldus  Zoltwedel,  doci.  in  med. (8 .)  ^)  Mag.  7 . 
Augustinus  Monsterhergius. 

?  ? 

Paulus  IVorczensis. 

?  ? 

Vicecane. :     ? 
*Burcardus  de  Balingen,  (47.) 

?  ? 

*Hennigus  Hildesianus.  (44.) 

?  ? 

Vicecane. :     ? 
Jeronimus  de  Löbaw. 

Peothec. :  4.  sti.  Michahelis:  4  4. 

Augustinus  de  Kempnitz. 

Luciae*.  3.  cap.  ieiun. :.4. 

Vicecane.:  derselbe. 
Borchardus  Plötze  de  Sunden. 

Penthec:  4 Qu  exalt.  cruc. :  6. 

*Timotheus  de  Mergenaw.  (^3.) 

Vicecane. :     ? 

*  Petrus  Cossenblut.  (49.) 

?  ? 

Andreas  de  Weyssenstat. 

sab.  post  diem  cinerum ;  4  6. 
Vicecane.:  *Joh.  de  Heylden.  (36.) 
Ludolphus  Hoyman. 

?  ? 

*  Nicolaus  de  Legnics.  (5.) 

? 
Vicectmc. :     ? 


Bacc.  SS 


Mag.     4. 


>  Bacc.  ? 


Mag.  ? 


Bacc.  ? 


Mag.   9. 


Bacc.  ? 


Mag.  ? 


4)  Es  wird  nur  das  Magisterexamen  angeführt,  eingeleitet  mit  der  gewöhnlichen  Formel : 
eodem  anno/  wobei  erst  nachträglich  dfm  Schreiber  oder  einem  Leser  einflel,  dass  ja 
Vorhergehenden  Nichts  eingetragen  war ;  er  setzte  also  hinzu :  *videiicetMCGCCXIIl/  doch 
e  man  auch  XIIlj  lesen.  Der  Name  des  Vicecanzlers  wird  mit  folgender  Notiz  begleitet: 
mque  anno  substitutus  erat  per  dominum  episcopum  Merseburgentem  in  vioecaocella- 
Mgr.  Helmoldus'  etc.  Am  Rande  'prius  semper  vniuersitas  habuit  eligere  vicecancella- 
'  Dann  ward  wieder  mehrere  Semester  hindurch  nicht  au^eschrieben. 

65* 


°.     B,      '  llermanntui  de  Altorf.   (16.} 

Vicecanc. :     T 
UaS",     S.     Nkolaw  SculUli  PfancforiJetm».'] 
T 
^.     P.      Nicolaus  Weygel. 

in  ieiuiiio:  4  6. 
Vieecanc. :  Aniir,  tlo  Wcysonsiai 
ItSi*.     U.     Augustinus  de  KemniU.  {tecundo. 
T 
^.     B.      JooHnet  Vos  de  Monaslerio. 


Vic 


T 


3t.     Ifl6*.     S.      Berloldus  Zegbebereh  de  Lübeck. 

PoiiÜiec. :  6.  eiait.  cruc. :  19. 

33.  *'.     P.      Burbardua  RoseDaw  de  Nebraw. 

cap.  ieiuD.  33. 
Yicecanc.:  'Job. .Lobalte.  (M.) 
Johannes  Grosse  de  Gera. 

Pentbec. :  S.  exalt.  cruc. :  15. 


U.      U36-. 


800  Fr.  Zabkcke.  urk.  Qubllsn  z.  G.  d.  Unit.  Leipzi«. 

irr- IS.     lilO*.     H.     Nicolaw  Bäther  de  KemniU. 

T  T 

S3.  ^.     B.      Volquinus  de  Aqaisgraoo.  H. 

cap.  ieiun. :  II. 
Vioecoiic.:  Andreas  de  Wyssenstayl. 
I*.      IUI'.     S.      » Petrus  Wegtmjdr  Prenulnoi».  (9,1'| 

Penlhec.  9. 
tu.  ''.     P.      Andreas  de  Crossen. 


Vieeeane. ;      t 
*  Joannes  Lobrke.  (H.) 


Uag.  s. 
'  Baic   ' 


Bacu.  1 
Hag.? 

Bacf.  T 
Mae-  II. 

iBaecT 

»Ug.  ' 

Bacc.M 

Nag.  13- 


35. 


Volquinus  de  Aquisgrani.  On  locuta  Petri  Puchner  I  ^^  ^ 
de  NurembergB  feria  VI  ante  defuncti).  j 

(in  die  sanclae  KaUterinae.)     cap.  ieiun. :  36.  ' 
VieeeatK.:   FredericuB  Smydel   de  Bgra,  protunc 

lemporis  reclor.  U*i.  '^ 

Hennanous  Wulko  de  Franken  rord. 


I!  Aus  diesem  Semester  sind  ilur  die  N^men  der  Bsccalaareanden  beim  'eiimco  ^ 
mum'  aufgezeichnet  und  zwar  nicht  an  dem  ^hörigen  Orte  der  UalriLel,  sondcni  >o'  "* 
Auäeichnungen  des  Uecanate  1(18^. 

»)  Hiernach  wird  auf  dem  Decliel  der  Matrikel  noch  ein  'Canradus . .  Deiobanli'  '«If^^ 
Doch  ist  bier  wie  bei  den  vorbergebenden  Namen  corrigiert,  also  wobl  ein  feii't  ^o^^ 
kommen.  Vgl.  iH9^. 


Fac.  Art.  —  Dib  Matiii^el. 


801 


U17^  p. 


US8\     M. 


B. 


U29*.     S. 


P. 


1430*.     M. 


B. 


U3r.     S. 


P. 


uar.    M. 


B. 


Bacc.  69. 


Mag.    13. 


Bacc.  ? 


Mag.? 


Bacc.  38. 


U33*.     S. 


P. 


U3i\     M. 


B. 


H36'.     S. 


6. 


Penthec. :  IS.  exalt.  cruc:  17. 

Matheos  Lobdaw  de  Monsterberg, 
in  cap.  ieiaoii:  30. 
Vicecane. :  Nie.  Weygil. 

Johannes  Thymonis  de  Gobin. 

Penthec:  7.  exalt.  cruc:  S5. 

Pridericus  Schmidel  de  Egra.  * 

? 
Vicecane. :     ? 

Jacobus  Scbolteti  de  Stargardia. 

Penthec:  9.  exalt.  cmc :  SO. 

Johannes  Placwicz  de  Lemberg. 
Sabbato  Quadragesimae :  9. 
Vicecane, :  Job.  Grosse  de  Gera,  proionc  rector  uui- . 

versitatis.  Mag 

Stephanus  de  Prettyn. 

Penthec:  8.  exalt.  cruc:  13. 

Jobannes  Weycker  de  Römhilt. 
sab.  Quadrag. :  I  i. 
Vicecane,:  Jac  Meseberch  de  Stendal  protunc  rector.  Mag.     6 . 

Jacobus  Meseberch  de  Stendal. 

Penthec. :  4.  exalt.  cruc :  14.. 

Procopius  de  Cladrub. 

Quadrages. :  S3. 
Vicecane.:  *  Job.  Lobeck.  (H.) 

Stephanus  de  Prettyn  (secundario). 
(in  vigilia  Pascbae.) 

Penthec:  9.  exalL  crucis:  13. 

Ruckerus  de  Luterburg. 
Quadragesimae:  45. 
Vicecane,:  derselbe. 

Nicolaus  de  Jutirbug. 

Penthec:  6.  exalt.  crucis:  4  2. 

Petrus  Pimer  de  novo  foro, 

■■   ? 
Vicecane, :     ? 

Jobannes  Ernieb*eich  de  Görlitz. 

Penthec:  47.  exalt.  erocis:  9. 

Johannes  Landschreiber  de  Lapide. 
(in  crastino  sancti  Dyonisii.) 
Quadragesimae:  S6. 
Ftcecom;. :  Jodocus  Birghamer  de  Noerenberga.       Mag.   4S. 

Uermannus  Wulko  de  Frankeafordis  (secundario). 
.(in  vigilia  Paschae.) 


'  Bacc.  44. 


Mag.     7. 


Bacc  37. 


Mag.     9. 


Bapc  ? 
Mag.  ? 


Baco.  5S 


/ 


802 


Fr.  Zabncre,  drk,  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 


ifr.53.     ii35\     P. 


54.     U36*.     M. 


55. 


57. 


59. 


64. 


63. 


\     B. 


56.     «437'.     S. 


'.     P. 


58.     U38*.     M. 


'.     B. 


60.      U39*.     S. 


•  A    • 


6S.     iiiO\     M. 


^    B, 


64.      U4r.     S. 


.65.  i 


'.     P. 


66.      U42\     M. 


67. 


'.     B. 


68.      1443'.     S. 


PeDlhec. :  H.  exalt.  eine:  tO.  ] 

Johanoes  de  Brega.  r  Bacc.  57. 

Quadragesimae :  26.  *     ' 

Viceccmc. :  Hermaonas  Wulko  de  Frankeufordis.      Mag.    6. 
Petrus  de  Budissin. 

Penthec. :  7.  exalt.  cruc. :  9. 

HermanDus  de  Heltpurg.  f  Bacc.  !5. 

Quadragesimae:  9. 
Ftcecanc. :  Job.  Grosse.  Mag.  13. 

Cristoforus  de  Holmis. 

P^ntbec:  4.  exalt.  crucis:  14.  | 

Bernbardus  Roseoaw  de  Nebraw  (secundario).       )  Bacc.  !8. 
sab.  ante  Invocavit :  1 0.  I 

Vicecanc. :  JobaDoes  de  Praga.  Mag.  1 !. 

Andreas  Grüner. 

Pentbec:  8.  exalt.  crucis:  8.  \ 

Henricus  Lur  de  Kircbberg.  l  Bacc.  26. 

Invocavit:  4  0.  ) 

Vicecanc:  derselbe.  Mag.    8. 

Jacobus  Zetteler  de  Franckefordis.  *) 

Pentbec:  8.  exalt.  cruc:  4  0.  | 

Caspar  Weygil.  f  Bacc.  !5. 

Invocavit:  7.  ' 

Vicecanc:  Paulus  Basse.  Mag.    8. 

Jöbannes  Weyda. 

Pentbec. :  9.  exaltat.  cruc. :  5. 

Heynricus  Steynpacb  de  Nuredberga.  '  Bacc.  19. 

Invocavit:  5. 
Vicecanc. :  Steppbanus  Fortunae.  Mag.    9. 

Nicoläus  Gareden  de  Gryfenbagben. 

Pentbec:  47.  exalt.  crucis :  2 4 .  | 

Caspar  Weygil.  f  Bacc.  70. 

in  cap.  ieiunii:  32.  ' 

Vicecanc:  Jacobus  Sculteti  de  Stargardia.  Mag.  16. 

Jobannes  Scbymmelpfenning. 
(ipso  die  Geprgii.) 

Pentbec:  20.  fest.  stae.  crucis:  23. 

Jobannes  Breitrucke  de  Marporg.  '  Bacc.  85. 

Quadragesimae:  42. 
Vicecanc:  Job.  Scbymmelpfenpig.  Mag.  <?• 

Jacobus  Sculteti  de  Stargardia.  ^) 


4)  Beim  ersten  Examen  sind  die  Namen  der  Examinatoren  nicht  genannt. 
2)  Auch  in  diesem  Semester  sind  die  Namen  der  Examinatoren  nicht  genannt. 


Fac.  Art.  —  Die  Matbikel. 


803 


I443^     P. 


1444*.     M. 


B. 


U45\     S. 


P. 


U46*.     M. 


B. 


1447'.     S. 


P. 


U48*.     M. 


S. 


1449V     B. 


P. 


U50V     M. 


B. 


usr.    s. 


\    p. 


Penthec;  SO.  exall.  crucis:  44. 

Audreas  Wagner  de  Nanislavia. 
Invocavii:  43. 
Vicecanc.:  Caspar  Weigil. 
Job.  Weyda  (secundario). 

Pentbec. :  16.  exali.  cnicis:  23. 

Johaones  de  |ia(ispona. 
lovocavit:  31. 
Vicecanc. :  Heinricus  Steynbach  de  Näremberga. 
Nicolaus  Garden  de  GriOenhagn. 

Penlhec.:  81.  fest,  stae  cnicis:  37. 

Jobannes  Meurer. 
Invocavit:  47. 
Vicecanc. :  Petrus  Sehusen. 
Nicolaus  Pistoris  de  Lipcsk. 

Pentbec:  19.  exalt.  cnicis:  35. 

Conradus  Deynbardi  de  Welter. 
Invocavit:  16. 
Vicecanc.:  Nicolaus  Gryfenhagen. 


Bacc.  107. 


Mag.      1 4 . 


Bacc.  81. 


Hag.    16. 


Johannes  Wysse  de  Rostock. 

Pentbec.:  17.  exalt.  cruc. :  12. 

Andreas  Wayner  de  Namslavia. 
Invocavit:  .16. 
Vicecanc. :  Heinricus  Bebirsteyn. 
Bartbolomeus  Franke  de  Lipczk. 

Pentbec:  16.  exalt.  crucis:  19. 

Hinricus  Colhoff  de  Bremis. 
Invocavit:  13. 
Vicecanc. :  Gunradus  Wetter. 
Jobannes  Swertman  de  Franckfurdia. 
(Jobannes  de  Ratispona  vicedecan.) 
Pentbec:  10.  exalt.  cmc:  15. 

Nicolaus  Melczer  de  Glogouia. 
Invocavit:  13. 
Vicecanc:  Jobannes  Bwderitzscb. 
Stephanus  Fortunae  de  Preyberg. 

Pentbec:  19.  exalt.  cruc:  29. 

Johannes  Heberer  de  Bamberga. 
Invocavit:  19. 
Vicecanc. :  Yitalis  Fleck  de  Borois. 
Nicolaus  Smylow  de  Hamborg. 

Pentbec. :  8.  exalt.  crucis :  H . 

Nicolaus  Gerstman  de  Lemberg. 
Invocavit:  33. 
Vicecanc. :  Martinus  Bademossil  de  Grossin. 


Bacc.  105. 


Mag.      23. 


Bacc.  80. 


Mag.    14. 


'  Bacc.  65. 


Mag.    4  2. 


Bacc.  47. 


Mag.    4  4. 


Bacc.  58. 


Mag.    10. 


•  Bacc.  67. 


Bacc.  52. 


Mag.    14. 


804  Fft.  Zabncu,  urk.  Qdblleh  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

Kr.   86.     1452*.     M.     Andreas  Radiger  de  Gorlicz. 

Penthec. :  Sl.  exalt.  emcis:  3S. 

87.  ^     B.      Petrus  Herb  de  Scliongaw.  •  Bacc.  97. 

Invocavil:  38. 
Vicecanc:  Job.  Eaderitz  de  Lipkcz.  Mag.  17. 

88.  U53'.     S.     Henricas  Elling  de  Stendal. 

Penthec. :  H .  exalt.  crocis :  4  i. 

89.  ^.     P.     Johannes  Breslaw  (proxima    ferii   qoarta   posi 

festnm). 

InvocavH:  69. 
Yiceeanc:  Job.  de  Franckenfordis.  Mag.  11 

90.  fi5i*.     M.     Johannes  Eoderitczscb  de  Lipcsk. 

Penthec. :  4  6.  exalt  cmc. :  36.  ] 

91.  ^     B.      Heinricus  Herolt  de  Beyreat.  >  Bacc.  10!. 

InvocavH:  50.  I 

FfCtfcofic. ;  CrisloferaS  Tbymonis.  Mag.    19. 

9t.     4  455".     S.     Petrus  ManenschhQ  de  Lübeck. 

Penthec:  33.  exall.  cmc:  31.  | 

93.  \     P.      Cristoforus  Thyme  de  Preienstadt.  >  Bacc.  Ul 

in  ieiunio:  77.  I 

ViceoMnc.':  Petrus  Manscbyn.  Mag.     <8. 

94.  1456*.     M.     Petrus  Sehusen  de  Liptzk. 

Penthec. :  25.  exalt.  cruc:  39. 

95.  ^.     B.     Johannes  Milla  de  Nuremberga. 

Invocavit:  80. 
Yiceeanc.:  Johainnes  GedaWde  Budissin.  Mag.  ^H. 

96.  1457*.     S.      Theodericus    Stephani   de  Golbergh.    (In    vigilia 

Paschae.) 

Penthec. :  31.  exalt.  cruc. :  60.  \ 

97.  **.     P.      Jacobus   Mewerer   de  Wratisslavia.    (In   vigilia  1 

r    n   nx  )  BacC.  »17. 

scti.  Gaili.) 

Invocavit:  36. 
Ficecanc. :  Theodericus  Stephani  de  Golberga.       Mag.     <9. 

98.  ^458*.     M.     Johannes  Gedaw  de  Budissin.    (Andreas  Rudiger 

de  Görlitz  vicedecanus.) 

Penthec:  37.  exakt,  crucis :  26.  ] 

99.  **.     B.     Johannes  Schütz  de  Nuremberga.  >  Bacc.  lOS. 

Invocavit:  39..  J 

Vicecanc, :  Lampertus  Dymelen  de  Eymbeck.         Mag.     !•• 

100.     4  459*.     S.      Petrus  Rode  de  Luneborch. 

Penthec:  30.  exalt.  cruc:  37.  | 

404.  **.     P.     Marcus  Sculteti  de  maiori  Glogouia.  r  Bacc.  434. 

Invocavit:  64.  ' 

Vicecanc:  derselbe.  Mag.     t3. 

402.     1460".     M.     Jobannes  Thaymut  de  Numburg. 


'  Bacc.  Ui. 


i 


Fac.  Abt.  —  Die  Matkikel. 


805 


106 


107. 


Bacc.  133. 


Mag.      18. 


Bacc.  137. 


Mag.     23. 


.Bacc.  158. 


Mag.     27. 


Bacc.  56. 


Penthec. :  24.  exalt.  crucis:  56. 

^r.l03.      1460^     B.      Werderue  de  OnshuseD. 

Invocavit:  53. 
Vicecanc. :  Gregorids  Hyldebrant  de  Crossyn. 

1 04.  1 46 r.     S.      Hinricos  Kolck  de  Stendall. 

PeDhec:  30.  exalt.  cracis:  38. 

105.  ^.     P.     Thomas  Wernheri  de  Braunssbergk  (die  domi- 

nica  proxima  ante  fest.  sti.  Galli). 
Invocavit:  69. 
Vicecanc, :  Mathias  Marci  de  Görlitz. 
1462*.     M.     Dionisius  Flegk  de  Bornis. 

Penthec:  27.  exalt.  crocis:  53. 

^.     B.     Johannes  Stublinger,  th.  B, 
Invocavit:  78. 
Vicecanc:  Job.  Thaymut  de  Neunnburch. 
108.     \  463*.     S.     Johannes  Hasenveit  de  Franckeofordis. 

Penthec:  24.  — *) 

t09.  ''.     P.      Stanislaus  Pechman  de  Sweydnitz. ') 

Invocavit:  32. 
Die  Magisterprüfungen  wurden  der  Pest  wegen 

erst  im  folgenden  Semester  abgehalten.  Mag.    4  6. 

HO.     146 4*.     M.     Georgius  Hueter  de  Lipczk. 

(Zugleich    Vicecanzler;  das  Examen   der   Ma- 
gistranden nachgeholt.) 
Penthec:  29.  exalt.  crucis:  37. 

Hl.  **.     B.     Johannes  Fahr!  de  Rudesheym,  th,  B.  form. 

post  diem  cinerum:  50. 
Vicecanc:  derselbe. 
H2.     H65*.     S.     Johannes  Curlebeke  de  Sundis. 

Penthec:  16.  exalt.  crucis:  59. 

H3.  ^.     P.     Gregorius  Hildebrand  de  Grossin. 

Invocavit:  95. 
Vicecan, :  Lampertus  de  Goch. 
H4.     4  4  66*.     M.     Bruno  VIleyben  de  Waltersshosen. 

Penthec:  36.  exalt.  crucis:  64. 

H  5.  **.     B.     Johannes  Herolt  de  Kongissberg. 

post  Estomihi:  73. 
Vicecanc. :  Lampertus  Goch. 
4 1 6.     4  467*.     S.      Richardus  Karstens  de  Tzellis. 


'  Bacc.  4  4  6. 


Mag.      42. 


Bacc.  4  60. 


Mag.      26. 


Bacc.  473. 


Mag.      22. 


4]  Beim  zweiten  Examen  heisst  es :  'Item  aono  domlDi  quo  supra  oullum  fuit  celebra- 
Im  examen  circa  festum  Michaelis  propter  delestandam  epidimie  pestem,  que  nimium  tunc 
(mporis  in  loco  viguit  nee  aüquis  magistrorum  de  consilio  facultatis  arcium  preter  decanum 
impore  apertionis  examinis  praesentem  se  constltuit  quapropter  predlctum  examen  usque  ad 
lunium  sospensum  fuerat.* 

2)  Die  Namen  der  execatores  und  taxatores  sind  nicht  eingetragen.  Man  kam  wohl,  der 
3si  wegen,  gar  nicht  zur  Wahl  derselben. 


806 


Fr.  Zarngkb,  ubk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 


Penthec«:  25.  e\a\i.  crucis:  45. 

Kr.  H7,     1 467^     P.      Thomas  Herlil  de  Jawor. 

Invocavit:  65. 
Vicecanc :  Johannes  Spiss. 
H  8.     \  468*.     M .     Malhias  Marci  de  Goriicz. 

(In  vigilia  Pftschae.) 

Penthec. :  37.  exalt.  cracts:  67. 

H9.  **.     B.     Johannes  Balckmacher  de  Scfaawenstein. 

Invocavit:  84. 
Vicecanc. :  Bartholomeus  Oschenfart. 
4  20.     4  469*.     S.     Hinricus  Ellingk  de  Stendal 

Penthec  28.  exalt.  cnicis:  63. 

124.  ^.     P.     Lazarus  de  Schonenssee. 

Invocavit:  54. 
Vicecanc. :  Johannes  Radissheym. 
4  22.     4470'.     M.     Nicolaus  Ghyr  de  Jhenis,  ih.  B. 

Penthec:  22.  exalt.  cracis:  43. 

4  23.  **.     B.     Jobannes  Permeter  de  Adorff,  th.  B.  form. 

Invocavit:  86. 
Vicecanc.:  Andreas  de  Soidyn. 
4  24.     4  47  4  V     S.     Andreas  Dhene  de  Sddin. 

Penthec. :  48.  exalt.  cracis:  4  8. 

4  25.  ^     P.     Johannes  Herttemberger  de  Blbogen,  th.  B. 

'    Invocavit:  36. 
Vicecane, :  Johannes  Lintz. 
126.     4  472'.     M.     Nicolaos  Grobitzsch  de  Lobda,  ifa.  (7. 

Penthec:  24.  eialt.  crucis:  24. 

4  27.  ^.     B.     Johannes  Spiess  de  Rotenburga,  th.  B.  form, 

Invocavit:  55. 
Vic€C€mc. :  Jeronyrous  Wunsidel. 
4  28.     4  473*.     S.     Kerstianus  de  Ditroercia. 

Penlhec  4  9.  exalt.  crucis:  51. 

429.  ^.     P.     Johannes  Kleene  de  Lobaw,  th.  B. 

Invocavit:  59. 
Vicecanc, :  Reynhardus. 
4  30.     4  474*.     M.     Petrus  Hofeman  de  Sora via. 

Penthec.  4  4.  Lamperti:  43. 

4  31.  ''.     B.     Johannes  Cappentancz  de  Spira. 

Invocavit:  56. 
Vicecanc. :  Reyhart. 
432.     4  475*.     P.^)  Johannes  Fabri  de  Crossen. 


.  Bacc.  135. 


Mag.     16. 


Bacc.  m. 


Vag.    21. 


Bacc.  «41 


Mag.     ! 


Bacc.  9i 


Mag.  f  :?. 


Bacc.  7«. 


Mag.  H- 


Bacc.  103. 


Mag.    16. 


Bacc.  ns. 


Mag.     10. 


Bacc.  H3. 


Mag.    << 


4)  Die  Einleitung  lautet:  *Anno  domini  4  475  Die  vero  mensis  may  22  i.  sabatko  tf^ 
festum  sancti  Jeorgy  martiris  Convocatis  magistris  omnibus  de  consilio  facultatis  arcmin  p(* 
electione  noui  decani  factus  fuit  saltus  decanatus  offlcij  de  natione  bauaromm  per  oadonefl 
Saxonum  ad  nationem  Poronorum  Et  tunc  electus  fuit  per  saltum  . . .' 


Fac.  Art.  —  Die  Matbikbl. 


.807 


Bacc.  116. 


Mag.        9. 


145. 


^Bacc.  76. 


Mag.    U. 


hec. :  so.  exalt.  crucis:  49.  \ 

Thyme  de  Freynstat,  t/».  B.  form.,  ac  [ 
iae  sepulcbri  domioici  lefiDicensis  Ca-   > 


Peothec:  H.  Egidii:  lil. 

^r.  1 33.     \  475^.     S.*}  Johannes  Lintz  de  Gottinghenn. 

Invocavit:  38. 
Vicecanc:  Johannes  Wilden. 

134.  1476*.     M.     Leonhardus  Mesebergh  de  Lipczk,  decr,  B. 

Penthec. :  10.  exalt.  crucis:  39. 

135.  ^.     B.     LampertQs  von  dem  Hoeff  de  Goch,  m  decr,  B. 

ac  ecclesiae  beatae  virginis  Wurczenensis  ca- 
nonicus. 
Invocavit:  J7. 
Vicecanc,:  Nicolaas  Cobarg. 
'3  6.     1477".     S.      Conradus  Scbomborch  de  Peynis. 

Penlhec 
«3-7.  ^     P.      Hinricus 

ecclesiae  sepulcbri  dominici  legnicensis  Ca-  >  Bacc.  127. 
nonicus. 
Reminiscere:  58. 
Vicecanc:  Nicolaus  de  Lobda.  Mag.      14. 

^  ^  8.      1  478*.     M.     Johannes  Taymulh  de  Numburgk,  decr.  B.,  pr,  C, 

Numburgensis  Czitczensis  Misnensisque  eccle- 
siarum  cänonicr  et  cantoris. 
Penthec:  20.  exalt.  crucis:  40. 

^3^9.  ^.     B.      Paulus  von  Watt  de  Nurmberga,  mu.  C. 

Invocavit:  36. 
Vicecanc:  Johannes  Rudesheym. 
UO.     1 479".     S.      Petrus  Hernn  de  Gottingen. 

Penthec:  15.  exalt.  crucis:  47. 

1  4 1 .  ''.     P.      Thomas  Werneri  de  Braunssbergk. 

Invocavit:  61. 

Vicecanc:  Simon  Pistoris  de  Lipczk.  Mag.        9. 

I4ti.     1480*.     M.     Wenczeslaus  Judicis  de  Witchenaw. 

Penthec:  15.  exalt.  crucis:  47. 

143.  ^     B.     Johannes  Mayer  de  Nurenberga,  th,  B.  form. 

Invocavit:  50. 

ff 

Vicecanc :  nicht  genannt. 

144.  1481*.     S.      Hinricus  Greue  de  Gotlingenn. 

Penthec:  19.  exalt.  crucis:  43.  | 

to  l 


Bacc.  96. 


Mag.   21. 


Bacc.  123. 


Bacc.  112. 


Mag.      15.') 


P.     Johannes  de  Allenstenn,  th.  B.  form.  (Sabbat< 
ante  festum  Calixti.j 

Invocavit:  42. 
Vicecanc:  Andreas  de  Soidyn. 


) 


Bacc.  104. 


Mag.      14. 


1 )  Ut  natio  ad  suum  ius  rediret,  oeque  ei  per  saltum  io  proximo  decanalu  factum  prae- 
licaretur. 

2)  Am  Schlüsse  der  Examioatoren  der  Magistraoden :  'per  quos  admissi  fuenint  ma- 
trandi  1 5  in  temptamioe,  ex  quibus  unus  reiectus  io  examine,  qui  postea  per  üeverendum 


Bacc.  I 


808         -  Fl.  Zaikckb,  die.  Qoellbn  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

Nr.  146.     I48S*.     M.     Nicolai  Metzerode  de  Frebiss,  decr.  B. 

Penthec.:  19.  exalt.  cracis:  56. 

1 47.  ^.     B.     Johannes  Brandt  de  Rottenborga,  th.  B.  form., 

pr,  C 

Invocavit:  44. 
Vicecatic, :  Andreas  Frissener  de  Wonsidel.  Mag. 

148.  1483*.     6.     Johannes  Lirike  de  FVanckenfordis. 

Penthec. :  43.  exalt.  cmcis:  59.  ) 

149.  ^.     P.     Martinas  Farman  de  Konitz.,  th.  B.,  pr.  C.  \  Bacc  \ 

Inrocavit:  59.  I 

Vkecane. :  Petras  Herrn  de  Gottingen.  Mag. 

\  50.     1 484*.     M.     Henricos  Heydeler  de  Rochlitz. *) 

^  ^  I 

151.  ^.     B.     Nicolaus  Thein  de  Hilpurgkhaosen.  *)  \  Bacc.  ? 

?  I 

Vicecanc.:      ?  *  Mag.  ^ 

151.     1485*.     S.     Joannes  Lirike   de  Franckenfordis,  th,  B.  form, 

(secondario.) 
(Tertia  feria  post  Georgii.) 

Penthec.:  6.  exalt.  crucis:  31.  | 

153.  ^'     P.     Thomas  Hertil   de  Gawer.   (Secanda  feria  ante  \^       .. 

Galli  confessoris.)  1 

Invocavit:  37. 
Vicecanc, :  Martinüs  Furmann  de  Konitz.  Mag.   S 

I 

154.  1486*.     M.     Johannes  Wolffis  de  Sangerhussen. 

Penthec:  19.  exalt.  crucis:  52.  | 

155.  ^.     B.     Johannes  Fabri   de    Werdea,  in  .  utroque    iure  I  , 

/  Bacc.  n 

Bacc.y  pr.  C.  | 

Invocavit:  48.  ' 

Vicecanc, :  Martinüs   Mellorstal ,  qui  vices  suas 

Magistro  Andreae  Frisner  de  Wun- 

sidel  coDimisit.  Mag.    ^ 

156.  1487*.     S.      Matheus  Damerow  de  Premsslavia,  th.  B. 


Penthec:  14.  exalt.  crucis:  56. 


) 


157.  **.     P.      Melchior   Lodewigk   do   Freynsladt,  th.  B.  as-  (  , 

(o3CC<  1 

Vicecanc, :  Johannes  Cappendanlz  de  Spira.  Mag. 

158.  1488".     M.      Nicolaus  Lindener  de  Lipkz,  th.  B. 


in  Christo  palrem  et  dominum,  dominum  Tilonem  episcopum  Merseburgensem  admisK 
ut  latius  in  libro  bapireo  conUnetur.* 

1)  Die  Decanate  4  484«  und  4  484i>  sind  nicht  eingetragen,  sondern  nur  oben  mit  I 
Buchstaben  die  Namen  der  Decane  genannt. 


Fac.  Art.  —  Die  Matrikel.  809 

Peothec. :  it,  exall.  crucis:  47.  \ 

f  59.     4  488**.     B.     Nicolaus  Schreylter  de  Koburgk.^)  l  Bacc.  1 53. 

lovocavit:  94.  ) 

Vieecanc, :  Bartholomäus  Apt  de  Czwickavia  qui 
vices  saas  mag.  Ueorico  Grewe  de 
Gottingen  commisit.  Mag.     13. 

160.  U89\     S.     Martinus  Sporn  de  Franckenfordis. 

(In  vigilia  Paschae.) 

Penthec. :  30.  Nativ.  Mariae:  77. 

161.  \     P.     Weoceslaus  Fabri  de  Budweyss,  med.  B.  i  Bacc.  186. 

Invocavit:  79. 
Vieecanc. :  Martin.  Furman  de  Konitz  qui  vices  suas 

Benrico  Greue  de  Gottingen  commisit.   Mag.     2  9 . 

162.  1490*.     M.     Nicolaus  Heyner  de  Dresdenn,  tb.  B. 

Penthec.:  18.  Nativ.  Mariae:  93.         \ 

163.  **.     B.     Thomas  Fabri  de  Herriden.  l  Bacc.  170. 

Invocavit:  59.  ) 

Vieecanc, :  Doctor  Johannes  Wildow  de  Triptis, 
qui  vices  suas  magistro  Johann i 
Brandt  de  Rotenburga  commisit.         Mag.      16. 

164.  1 4  9  r.     S.      Gherardus  Bissendal  de  Osterborch. 

Penthec:  49.  exalt.  crucis:  78.  \ 

1 65.  ^.     P.     Cristoferus  Tomrich  de  Tethschenn,  th*.  B.  l  Bacc.  181 . 

Invocavit:  84.  J 

Viceccme,:  Heinricus  Greve  de  Gottingenn.  Mag.     23. 

166.  1492*.     M.     Johannes  Malisch  de  Naustat,  eccles.  beatae  virgi- 

nis  in  Freiberga  canonicus. 
(In  vigilia  Paschae.) 

Penthec:  18.  exalt.  crucis:  68.  \ 

167.  ^.     B.      Nicolaus  Kleinschmid  de  Schawenstein,  th.  B.      l  Bace.  117. 

Invocavit:  91.  J 

ricecanc. ;  Pascha  AI vensleuen  de  Magdeburgk.     Mag.      12. 
t  68.     1  493*.     S.     Johannes  Ruloff  de  Tangermundis,  pr.,C. 

Penthec:  19.  exalt.  crucis:  82.  \ 

U9.  ^,     P.      Nicolaus  Czeler  de  Wratislavia,  th.  B.  form.  l  Bacc  477. 

Invocavit:  76.  | 

Vieecanc. :  Heinricus  Greve  de  Gottingen.  Mag.      1 6. 

170.  1494*.     M.      Bartholomeus  Wochenstolcz  de  Dresdenn. 

Penthec:  7.  exalt.  crucis:  60. 

171.  *".     B.     CDQradus  Coci  de  Buchen,  dictus  Wimpina,  th.  ,  ^         . .  ^ 

/  Bacc.  146. 
B.y  ma.  C. 


I 


Invocavit:  79. 
Vieecanc. :  Pascha  Alvensleue  de  Magdcnburgk.     Mag.      1 6. 


4)  Hier  steht  weiter  Nichts  als  'Sequitur  decanatus  Mgri.  Nicolai  Scbreytter  de  Koburgk.* 
>ie  EinschreibuDgen  selber  folgen  erst  nach  Fabri's  Decaoate.  Schreitor's  Nachfolger  übersah, 
lass  sein  Vorgänger  noch  gar  nicht  eingetragen  hatte. 


810  Fr.  Zarhcu,  üik.  Qobllbh  z.  G.  d.  Uhiv.  Lkifzig. 

ifr.  172.     1496*.     S.     SdMflliaDOS  CZimmermati  de  Brandebai^. 

PeDliiee. :  9.  Assmnpt.  Mariae:  62.     i 

473.  ^.     P.     Nicolaas  Czeler  de  Wratislaaia,  th.  B.  form.  l  Bacc  91 

iDTOcavit:  SO.  J 

Vieeeane.:  SigismuDdas  Altman.  Mag.  10 

474.  1496*.    »M.     Gregorius  Hewne  de  Görlitz. 

Pentbec. :  9.  exalt.  cmcis:  S4.  1 

475.  ^.     B.     Petrus  Deobichen  de  Miltenberga.  ?  Bacc  57. 

loTOcaTit:  S7.  I 

Vieeeane. :  lodocus  Breczler  de  Cabito.  Mag.    6. 

176.     4  497*.     S.     Magnus  Hundt  Magdeborgensts. 

Pentbee.:  7.  exalt.  crucis:  46. 

477.  ^     P.     Matbias    Frawendinst    de  SweydeniU,  th.  B.,  . 

b.  V.  C. 

Ihvocavit:  68. 
Vieeeane.:  Nicolans  Bendel  de  Bastenburgk.  Mag.     15 

4  78.     4  498*.    M.     Bembardus  Beler  de  GÖrliU,  tb.  B. 

Pentbec.:  9.  exalt.  crucis:  64.  \ 

479.  ^     B.     Jobannes  de  Frigide  Fönte.  l  Bacc.  401.  1 

IhTOcavit:  34.  J 

Vieeeane.:  Conradns  Gori  de  Wimpina.  Mag.    \i 

180.     4  499*.     S.     Henricns  Greve  de  Gottingen.  *) 

Pentbec.:  4  0.  exalt.  cmcis:  56.  \ 

484.  ^.     P.     Nicolaus  Fabri  de  Grunenbergk.  l  Bacc.  139. 

Invocavit:  78:  | 

Ftcecanc.:  Geoiigius[Dottanius?]deMeyningenn.   Mag.    <i 

4  82.      1500*.     M.     Johannes  Peylick  de  Gzeytz. 

Pentbec. :  12.  exalt.  crucis:  49.  \ 

4  83.  \     B.      Yirgilius  Wellendarffer  de  Saltzburg.  l  Bacc.  HT. 

Invocavit:  56.  J 

Vieeeane. :  Petrus  Dewbinger  de  Miltenbergk.        Mag.    i^ 

184.     4  501*.     S.     Henricus  Balenessbussen  de  Einbeck. 

Pentbec. :  1 5.  exalt.  crucis :  5 1 .  \ 

4  85.  **.     P.     Martinus  Meendom  de  Hirssbergk.  l  Bacc.  M« 

Invocavit:  48.  J 

Vieeeane:  Conradus  de  Wimpina.  Mag.    i^* 

186.      1502*.     M.     Michahell  Raw  de  Leipczigk. 


4)  .  .  electus  fuit  in  decanum  facullatis  artium  Mgr.  Henricus  Greae  de  GotUngen.  ß 
haec  electio  cassata  et  irrila  fuit  in  die  sancti  Marci,  ila  tarnen  qaod  magistri  novam  celebn- 
rent  eleclionem,  eligerentque  praefatum  Magistrum  Henricum  vel  alium  de  nacione  Saxonas 
ydoneum.  Convocata  Iota  facultate  arcium  quoad  magistros  de  consilio  eiosdem  eodem  die 
hora  prima  Concorditer  praefatus  mgr.  Henricus  Greve  nulle  contradicente  electus  est  secao^ 
in  decanum  facullatis  arctum. 


Fac.  Art.  —  Die  Matrubl.v  8t< 


.  Bacc.  IS 7. 


Penthec. :  IS.  exalt.  cracia:  61. 

r.     150«\     B.     Sixtug  Pfeffer  de  Werdea. 

Invocavit:  64. 

Vicecanc. :  Conradus  Coci  da  Wimpina,  th.  doctor, 

qui  vicea  auas  magtatro  Georio  Brey- 

tekopff  de  Gooitz  commiait.  -    Mag.      1 5. 

t.      1503*.     S.     Johannea  Sperber  Heiligenstadenaia. 

Penthec.:  18.  Nativ.  Mariae,:  51. 

L  *".     P.     Johannes  Honoriua  Cobitensia,  th.  B.  (in  die  divi  ,  ^         , ,  ^ 

>Bacc.  H6. 
Cahxti.) 

Invocavit:  44. 

Vicecanc:  Gregortna  Bredekoph  de  Ronitz.  Mag.      19. 

).     4  504*.     M.     Paulus  Sucffbenn  de  Gorlicz,  th.  B.,  ecci.  Budia«» 

ainensia  primaa  cancellaritia. 

Penthec. :  1 5.  exalt.  croGitf :  7 1 .  \ 

I.  ^.     B.     Georgias  Dottaniua  Meyniogenaia,  th.  B.  form,      l  Bacc.  I6S. 

Invocavit:  76.  ) 

Vicecanc. :  Magnaa  Hundt  Magdeburgensia.         '  Mag.     4  \ . 

!.     4  505*.     S.     Bartoldus  Hammenstede  de  Oandersbeym,  th.  B. 

form. 

Penthec:  (5.  exalt.  crucis :  4  01.        | 

3.  '*.     P.      Gregorius  Breytkoph  de  Konitz,  Ib.  B.  >  Bacc.  179. 

Invocavit:  63.  i 

Vicecanc,:  Henricua  Greue  de  Gottingen.  Mag.      17. 

t.     4  506*.     M.      Petrus  Künyge,  alias  dictus  de  Zwösschendorff 

(Schosscbendorff)  altarisque  omnium  beatorum 

apostolorum  in  eccieaia  aancli  Nicolai  in  Liptzk 

vicarius  indignus. 

Penthec. :  4  4.  Sixli  .*  56. 

5.  '\     B.      Conradus  Imhoff  de  Lor.  .  Bacc.  78. 

ipso  die  Cathedrae:  8. 
Vicecanc,:  Gregorius  Breytkop  de  Konilz.  Mag.     5. 

6.  4  507*.     S.     Petras  Eissenbergk  Hallensis,  th.  B.  form. 

Penthec.:  8.  14,  Sept.  49. 

7.  **.     P.      Petrus   Schorman  Glogoviensis ,   th.   B.    form.,  , 

_  \  tiacc.  «lo. 

b.  V.  C. 

Invocavit:  44. 

rtrera;ic. :  Georgius  DoUanius  Meyningenäis.         Mag.    4  5. 

8.  1508*.     M.     Ludovicus  Sartoris  Gorlicensis,  th.  B.  form. 

[In  vigilia  Paschae  ante  festum  sancti  Georgii.) 
Penthec:  4  6.  exalt.  crucis:  7S.  \ 

9.  *".     B.      Nicolaus  Apel  de  Konigshofen,  th.  B.  form.  l  Bacc.  4  49. 

Invocavit:  64.  ) 

Vicecanc:  Hieronymus  Dungerssheym  de  Och- 
senfart,  th.  Pr.,  qui  vices  suas  com- 
misit  Hinrico  Greve  de  Gottingen.        Mag.     23. 


8f2  Fl.  Zarncu,  üke.  Qubllkn  z.  G.  ».  Dmv.  Leipzig. 

Nr.  200.     1509*.     S.     Arnoldus  Wöesmeldes  Lindauianus. 

Pentbec. :  W.  Nativ.  Mariae:  "iS.         i 

201.  ^     P-     Joannes  Martini  Saganensiff,  b.  ▼.  C.  l  Bacc. 

Invooavit:  i8.  ) 

Ftctfcafie. :  Georgius  Dottanii  Meiningensis.  Mag. 

202.  154  0*.     M.     Egidins  Morch  Werdensis,  pr.  C. 

Panthec.:  12.  Egidii:  88.  ^ 

203.  ^.     B.     Alexander  Seeklar  de  Essliqgen,  atr.  iar.  B.         l  Bacc. 

Invecavit:  56.  J 

Viceccmc. :  Christophorus  Gupanerias,  utr.  iur.  et 
phil.  doctory  qui  vices  suas  commisit 
Aodreae  Hondt.  Mag. 

204.  154  4*.     S.     Andreas  Hundt  Parthenopeius,  iur.  Studiosos.*) 

Penthec.:  8.  Nativ.  Mariae:  54.  | 

205.  ^.     P.     Wolfgangas  Schintler  dobitensis,  th.  B.  form.       \  Bacc. 

Invocavit:  i6.  i 

Vicecanc, :  Greogorius  Breitkopf  de  Konitz.  Mag. 

206.  1642*.     M.     Sebastianas  Sibart  Macblensis,  pr.  G. 

Penthec.:  42.  Nativ.  Mariae:  53. 

207.  ^.     B.     Joannes  Tuberinus  ErythrdpoHtanus,  vulgo  Ro-  . 

tembargensis. 

Invocavit:  47. 
Vicecano. :  Archigrammateus  sive  vicecancellarius 
d.  doctor  theologiae  Martinus  Meen- 
dorn  ex  Hirschberg,  ma.  C. ;  soffectus 
M.  Gottbardus  Laderi.Hallensis.  Vag. 

208.  4  543*.     S.     Joannes  Rogghe  de  Branswick. 

Penthec:  4  3.  exalt.  crucis:  64. 


>  Bacc.  \> 

209.  *».     P.      Petrus  Wirth  de  Lemberg,  th.  B.,  b.  v.  C.  % 

Invocavit:  53. 
Vicecanc. :  Magnificus  vir  dominus  doctor  Pasca 
in  Magdburg  qui  vices  suas  commisit 
domino   magistro  Gothardo  Leuderi 
Hallensi.  Vag. 

210.  154  4*.     M.     Johannes  Kohell  Lipsicus,  decr.  B.  (sabbato  ante 

Quasimodogeniti.) 
Penthec:  8.  Nativ.  Murine:  88. 

211.  ^     B.      Nicolaus  Apel  de  Konigshofen,  th.  B.  form.,  ma. 

G.  (secundo.) 
Invocavit:  50. 
Vicecanc, :  Joannes  Koel  de  Liptzck.  Mag. 

4)  Starb  während  des  Decanates,  so  dass  das  ia  die  Matrikel  Eingetragene  oic 
seiner  Uaod  herrührt.  « 


Fag.  Art.  —  Die  Matrikel. 


iy» 


Bacc.  4  56. 


Mag.      n. 


Bacc.  128. 


Mag.      19. 


Bacc.  128. 


Mag.      16. 


Bacc.  90. 


1515*.     S.      Gothdrd  Luderi  Hallamis,  th.  ß.  form.   (sabb.  a. 

Qoasira.) 
Pentec. :-8.  Nativ.  Mariae:  84. 

^.     P.     Joannes  Länger  Boikenhainensis,  b.  v.  C. 
post  Cinerum:  61. 
Vicecanc:  Gregorias  Brciätkop  de  Konitz. 

1516*.     M.     Augustinus  Tabernatoris  de  Kircban. 

Penlec. :  10.  exall.  crucis:  67. 

^.     B.      Conradus  Imhoff  de  Lohr.  (secundo.) 
post  Cinerum :  5 1 . 
Vicecand, :  Alexander  Seckler  de  Esslingen). 

1517*.     S.      Henningus  Pyrgallius  Hyldensemensis,  phil.  Pro- 
fessor. 
Pentec:  11.  exalt^  cröcis:  64. 

^.     P.      Martinus  Titius  Jawenis. 
post  Cinerum:  53. 
Vicecanc, :  Alexander  Czeckler  Esslingensis. 

1518*.     M.     Laurentius  Helbtigk  Pribergeasis,  th.  B.  form. 

Pentec:  7.  exalt.  crucis:  50. 

^.     B.     Simon  Eissenman  ex  Dilinga. 
post  Cinerum :  33. 
Vicecanc, :  Nicolaus  Apell  dfe.Konisshofenn.  Mag.    1 6. 

1519*.     S.      Paulus  Dhum  Parthenopolytanus,  iur.  utr.  B.,  pr.  C. 

Pentec:  7.  Bartholomeif  46. 

**.     P.     Gregorius  Bredekoph    ex   Konitz,  th.  B.  form, 
pr.  C.  (secundo.) 
altera  die  Cinerum:  16. 
Ftcecanc;  Sebastianus  Sybart'Muchelen$is.  Mag.     5. 

1520*.     M.     Franciscus  Richter  Henichensis,  iur.  utr.  B. 

Pentec. :  11 .  tertia  septimanae  a  natali 

Deiparae  virginis:  40. 
^.     B.     Laurentius  Apell  de  Konigshofen,  med.  B. 
altera  die  Qinerum:  26. 
Vicecanc. :  Magnificus  vir  dominus  doctor  Johan- 
nes Frondinus  Wasingensis,  qui  vi- 
ces  suas  commisit  domino  magistro 
Alexandre  Sceckeler  de  Esslingenn.     Mag.    10. 

1521*.     S.      Magnus  Hundt  Partheuopeus,  duc  C,  med.  Stu- 
diosus^. 
Pentec:  5.  Nativ.  Mariae:  36. 

^.     P.     Joannes  Matz  Thoruniensis ,  b.  v.  C. ,  eccl.  Si. 
Jacobi  Thoruniae  curatus. 
altera  die  Cinerqm:  42. 
Vicecanc:   Gregorius     Bredekoph     de     Konitz 

Brussus.  Mag.   12. 

landl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wistensch.  III.  56 


Bacc  69. 


Bacc  77. 


Bacc.  53. 


8U 


Fr.  Zarncke»  .ure.  Quellen  z.  G.  d.  Uriv.  Leipzig. 


iVr.2S6.     1522*.     M. 


«7 


229. 


231. 


233. 


235. 


236. 

■ 


237. 


B. 


228.      1623'.     S. 


P. 


230.      I524\     M. 


\     B. 


232.      1625'.     S. 


\     P. 


234.      1526".     M. 


ß. 


{bil\     S. 


•'.     P. 


238.      1528*.      M. 


Joannes  Nicolaos  Reibegerstios  ex  Wyhe,  arc.  et 
phil.  mag.  et  medicus. 
Pentec. :  7.  exalt.  cnicis:  29. 

Joannes  Gro  Eckelsshemius,  Ih.  B. 
p.  Estomibi:  12. 
Vicecanc. :  Leonardos  Schacht. 
Georgias  Grause  de  Borck. 

Pentec:  4.  tempore  Michaelis :  13. 

Casparus  Deychssel  de  Loben,  b.  v.  C.,  eccle- 
siae  Legnicensis  Canonicus,  th.  B. 

p.  Estomihi:  7. 
Vicecanc. :  Doctor  Konictz  Bredekop. 
Leonhardus  Schach  Zwickauianus. 

Pentec:  3.  exalt.  cnicis:  6. 

Joannes  Reuschius  Fontanus. 
Y  Non.  Marcii :  5. 
Vicecanc. :  Leonhardus  Schacht.  *} 
Mattheus  Metz  Aquanus  Northeymensis. 

Pentec:  2.  exalt.  crucis:  3.  \ 

Joannes  Hasenberg  Bohemus  Horack  ^)  (in  ipsis  ( 
omnium  sanctorum  feriis). 

a  Dyonisiis  :  H . 
Vicecanö. :  Gaspar  Barth  Oschacianus. 

Caspar  Barth  Oschatzianus,  bon.  art.  ac  phil.  M. 
post  Trinitatis:  5.  exali.  crucis:  10. 

Joannes  Sa wr  Caivus  ex  Winsheym,  th.  B. 
1 1 .  Marcii :  5. 
Vicecanc. :  Lconardus  Schacht. 

Georgius    a    Szode    llannovcronsis,  bon.  litt,  et 
phil.  M. 
(in  vigilia  paschatos.) 

circa  Trinitatis:  4.  exalt.  crucis:  4. 

I 

Joannes  Weyl  ex  Senfllcnbergk,  iur.  B. 
Invocavit:  5. 
Vicecanc. :  Arnoldus  Wustefeldis. 

Petrus    Scorlerus  Grimmensis,  art.  a(^    phil.  M., 
iur.  utr.  B. 


'  Bacc.  18. 


Mag.     8. 


Bacc.  !l. 


Mag.     6. 


r  Bacc.  1 4. 


Mag.     i. 


Bacc.  16. 


Mag.    ». 


Bacc.  iO. 


Map.    »i 


i 


Barr.  1^ 


M.ic. 


4)  Fecit  hie  tcmporum  iniuria  ui  vicecnnceliario  aüquandiii  careremus,  ad  extretr^^ 
tarnen  M.  Leonhardus  Schacht  ab  Merscbuffiensi  Kpisropo  in  vicecancellarium  suffeotus.daoi 
nach  den  Magistranden  :    Horum  cominendutioncm  cum  iure  quodam  sibi  dominu»  Pau^ 
SchwofTheym  tunc  Gyinnasiarcha  vendicarc  vcllel,  ab  univcrsitate  pro  decano  conclusunift^ 
quemadniodum  libor  papyreus  cxacto  continet. 

2)  Bei  Angabe  des  Decans  heisst  es  ausdrücklich  :  ex  reformatione  atque  adeo  iuv<« 
principis  illustrissimi.  priocipis  Georgü.  (Sollte  biemit  die  Ueforiuation  der  Nationen  pei»nBt 
sein?  dann  \^'ürde  die  Verlegung  dci-selben  ins  Jahr  1522  sehr  an  Halt  ^ev^inncn. 


Fac.  AßT.  . —  Die  M4trikel^  815 


Pentbec. :  5.  exalt.  crocls:  4  4. 


Bacc.  tS. 


239.  f538^     B.      Paalus  Fetzer  Norlingensis. 

16.  Februar;  6. 
Vicecanc:     —  Mag.   — ' 

§ 

240.  4  529*.     S.      Joannes  Stramburgus  Gotthingensis,  bon.  art.  ac 

phil.  M. 
(Saturni  die  post  Misericordia  domini.) 

Pfingsten:  3.  Michaelis:  7.  | 

24  4.  ''.     P.      Matlheus  Bolh  Hirsbergeusis  art.  eX  phil.  M.  f  Bacc.  4  2. 

Fasten:  2.  i 

Ticecanc. ;  Joannes  Stramborgius  Gottingensis.       Mag.     7. 

242.  4  530V     M.     Lampertus  Braxatoris  Lipsicus. 

.  Pfingsten:  8.  Michaelis:  4.  j 

243.  ''.     B.      Fridericus  Peypes  Forchemius.    .  S- Bacc.  4  9. 

Fasten:  7.*)  1 

Vicecanc. :  Joannes  Muslerus  Ottingensis.  Mag.      6. 

244.  153  4'.     S.      Henricus  Gotschalch  Roden werderensis,  bon.  lit. 

ac  phil.  mag. 
Pfingsten:  2.  Michaelis:  8.  \ 

245.  *".     P.      Franciscus  Conradi  es  Sorauia.  >  Bacc.  4  9. 

Fasten:  9.  ) 

Ftcecanc. :  Jöan.  Muschlerus  Ottingensis.  Mag.      9. 

246.  4  53  2'.     M.     Joannes  Frytzsch,  b.  a.  ac  ph.  M. 

Pfingsten:  4.  Michaelis:  8.  j 

247.  ^.     B.      Joannes  Muslerns,  iur.  utr.  B.  >  Bacc.  27; 

Fasten:  4  5.  ) 

Vicecanc, :  Caspar  Bornerus,  ip  cuius  locum  sub- 

stitutus  fuit  M.  Sebastianus  Muche-  .    . 

lius.  Mag.    4  4. 

248.  1533\     S.      Joachimus  ab  Heyda,  art.  ing.  M. 

Pfingsten:  4.  Michaelis:  8.  i 

^^9.  **.     P.      Christophorus  Montag  a  Graudincz,  b.  v.  C.  \  Bacc.  20. 

Fasten:  8.  ) 

Ftcecanc. ;  Joannes  Hasenberg.  Mag.     5. 

^^0.      4  534'.     M.     Paulus  Lobwasser,  arc.  ing.  M. 

Pfingsten:  4.  Michaelis:  f4.  \ 

^5|.  ''.     B.      Laurentius  Sibeneieher  Frisingensis.  l  Bacc.  30. 

Fasten  :  4  5.  J 

lYcecanc. :  Fridericus  Peypis.  »  Mag.      7. 

^52.      4  53ö\     S.      Christianus  Pistoris  Westerburgius. 


4)  Examen  Magistrandorum  nulluni.  Erant  enim  solum  duo  Magistrandi  praesentes, 
Drum  unus  cum  defectu  complelionis  non  videretur  satis  esse  sufficiens,  maluit  facultas 
imen  in  sequentem  annum  prorogare,  quam  cum  paucis  noo  sine  summe  labore  instituere. 

2)  Darnach  von  anderer  Hand :  'Nomina  cändidatorum  pro  Bacculariatu  buius  decani 
Itbt  extaot,  ex  Rationario  tamen  perceptoVum  apparet  fuisse  caodidatos  VI)  atque  ex 
um  Dumero  IUI  pauper.' 

56* 


'  Bacc.  28. 


816  Fr.  Zabnckb,  übe.  Quelün  z.  6.  d.  Umv.  Leipzig. 

Pfingsten:  6.  Michaelis:  8.  \ 

Nr.  163.     1535**.     P.     Petrus  Schwoflheym  Gorlitzensis,  pr.  C.  l  Bacc.  26. 

Fasten:  IS.  | 

Vic€canc.:  Gasparus  Born^r,  qui  vices  suas  com* 
.  misit  domino  M agistro  Sebastiane  Sy» 
barth  ex  Muchel.'  Mag.  1 1 . 

254.     4  536*.     M.     Caspar  Kegeler  Lipsicus,  ing.  a.  M.  (Vicarius :  Se- 

'  bastianus  Sybardt  Muchelius.)  * 
Pfingsten:  4.  Michaelis:  13. 

265.  ^.     B.     Nicolaus  Sabelius. 

Fasten :  J  I .  ' 
Vicecanc, :  Jobannes  Sprembei^ius.  Mdg.     3. 

256.  1537V     S.     Author  a  Suallenburg  Bruosuicensis. 

Pfingsten:  2.  Michaelis:  15.  | 

257.  ^.     P.     Joannes  Sprembergias  Vratislaaiensis.  f  Bacc.  33. 

Fasten:  16.  J 

Vieeeanc:   Vicecancellarius     erat    M.    Joannes 

Sprembergius,   tunc   Decanus,  sed 

propter  ofYitium  vices  suas  M.  Pyr~ 

,  gallio  commiserat.  Mag.   H. 

258.  1538*.     M.     Leonhardus   Badehom^)    Misnensis,   art.  Üb.  ac 

ph.  M. 
(pridie  Paschatos.) 

Pifingsten:  3.  Michaeli3:  2j).  i 

259.  ^.     B.      Udalricus  Steudlerus  Camiohnus,  pr.  C.  |  Bacc.  U. 

Fasten:  20.  ) 

Vicecanc:  Leonardo^  Badehom,  pr.  C.  Mag.  U. 

260.  4  539\     S.      Joannes  Girswolt  Hamelcnsis,  ing.  art.  M. 

(ante  dominicam  Misericordia.) 

Pfingsten:  9.  Michaelis:  4  6.  | 

261.  **.     P.     Jacobus  Lohetgehen  Lobensis.  ?  Bacc.  35. 

Fasten:  10.  ) 

Vicecanc. :  Johannes  Spremberg.  Mag.    ^ 

262.  1540*.     M.     Wolfgangus  Mearer  Altenbergensis,  art.  ac  phil.M. 


Pfingsten:  2.  Michaelis:  4. 

263.  **.     B.      Joannes  Erstenbergius  Byschofsheimi 


1 

inaius,  art.  ing.  \  ^ 

/  Bacc.  i3. 

ac  phil.  M.,  duc.  G. 
Fasten:  17. 
Vicecanc:  Henningus  Pyrgallus.  Mag.    ^ 

264.  1541*.     S.      Paulus  Bussinus  Magdeburgensis. 

Pfingsten:  4.  Michaelis:  20.  ^ 

265.  ^.     P.      Donatus  Gzolner  Gamitianus.  l  Bacc  3S. 

Fasten:  14.  ) 

Vicecanc:  Henningus  Pyrgallus  Sax.  Mag.    "• 


4)  Da  Badehorn  Tür  das  nächste  Semester  zum  Vicecanzler  gewühlt  ward,  so  koootocf 
es  nicht  unterlassen,  auch  dies  schon  hier  selbst  einzutragen. 


*  ßacc.  t6. 


'  Bacc.  57. 


Fac.  Art.  —  Die  Matrikei.  84  7 

Nr.  266.      1549*.     M.     Ambrosius   Lobwasser  Niveomontanus ,  lib.  art. 

ac  ph.  M. 
Pfingsten:  iO.  Michaelis:  6. 

SEQÜCJI*hrUR  DecAM  POST  REPORllATIOI<fBlf  NOVAM.^) 

267.  \     B.      Leonardus  Wolff  Carnioianus. 

Fasten:  10. 
Ftcecanc. ;  Donatus  Zolner  P.  Mag.     7. 

2  68.     1543*.     S.     Urban US  Schacht  Magdeburgensis. 

Pfingsten:  2.  Michaelis:  6.  ] 

2  69.  **.     P.      Georgius  Zceler  Silesius  Sprottaviensis,  b.  V.  C.  j*  Bacc.  27. 

Fasten:  19.  J 

Ficecanc. :  Henningus  Pyrgallus.  Mag.      4. 

270.      1544*.     M.     Melchior  Wöloer  NivemoDtanus,  opt.  disc.  atque 

art.  M. 
(sabbato  post  feris^s  Paschatos.) 

Pfingsten:  14.  Michaelis:  30. 

17 1 .  ^.     B.     Joachimus  Camerarius  Pab. 

Fasten:  13. 
Ftcecanc. :  Ambrosius  Lobwasser.  Mag.    14. 

272.      1545*.     S.      Joannes  Regius  Stasfordensis,  medicus  nee  non 

rerum  naturalium  atque  simplicium  medicina- 
rum  indagator. 
Pfingsten:  12.  Michaelis:  23.  | 

27  3.  ^,     P.      Constantinus  Pflüger  Glogouiensis,  b.  V.  C.  r  Bacc.  63. 

Fasten:  28.  f 

Vicecanc:  Blasius  Thammüller  Lipsicus.  Mag.    14. 

^7  4.      1546*.     M.     Blasius  Thammüller  Lipsicus,  Paulini  collegii  Gu- 

rator  primus. 
Pfingsten:  16.  Michaelis:  27.  \ 

275.  ^.     B.      Johannes  Sinapius  Weismonensis,  pr.  C.  l  Bacc.  43. 

Keine  Examina,  der  KriegsläuAe  wegen.        J 
Vicecanc.  :^  Wolfgangus  Meurer  (s.  u.).  Mag.      6. 

276.  1547*.     S.      Heinricns  Coerdes  Braunswigensis,  bon.  art.  ac. 

ph.  M.,  pr.  C. 
(Es  wurde  die  im  voraufgehenden  Semester  der 
Kriegsläufte  wegen  abgestellte  Magisterprüfung 
jetzt  erst  nachgeholt,  vgl.  S.  792.) 
Pfingsten- kein  Examen.  Michaelis:  15. 

277.  ^.     P.     Matlhaeus  Heuslerus  Silesius  Jaueranus. 

Fasten:  17. 
Vtcecanc:  Christophorus  Montag.  Mag.    10. 


*  Bacc.  32. 


1 )  Diese  Angabe  ist  nicht  ganz  genau,  denn  die  Reformation  fiel  erst  in  das  folgende  De- 
kanat. Diese  Worte  sind  aber  ein  neuer  Beweis,  dass  man  erat  am  Ende  des  Decanats  die  of- 
icieilen  Aufzeichnungen  anfertigte. 


818  Fb.  Zarticee;  lik.  Qiellen  z.  G.  d.  U.mv.  Leipzig. 

5r.  278.  -  4  548*.     M.     Caspar  Landesideli US  Lipsicos,  qui  cum  ab  inilo 

magistratu  mox  suscepisset  primariam  admi- 
nistratiODem  scolae  Portensls,  sufTeciC  sibi  M. 
Ambrosium  Lobwasserum  Nivemonlaunm. 
Pfingsten:  8.  Michaelis:  23.  i 

279.  ^     B.      Georgius  Joachimus  Rheticus.  >  Bacc. 

Fasten:  5i.  1 

Vicec€m<k :  Ambfosius  Lobwasser.  Mag. 

280.  1549*.     S.      Antonios  Gliningus  Berlineiisis. 

Pfingsten :  2 2 .  Michaelis :  3 2.  . 

281.  ^.     P.      Simon  -Gerth  Braunsbergicus  Prutenus«  Üb.  art.  '  ^ 

ac  ph.  M.,  pr.  C.  y 

Estomihi:  22. 
Vicecane. :  Maximus  Gerils  Merspurgensis.  Mag. 

282.  1550*.     M.     Wolfgangus  Sybotus  Lipsicus  civis  eiusdem  urbis, 
*  opt.  art.  M. ,  poelices  professor,  novi  collegü 

aediKs/ 
Pfingsten:  9.  exalt.  crucis:  31. 

283.  ^.     B.      Andreas  Ennuerius  Sonnebergensis,  bon.  art.  ac     ^ 

.Mm-..«  i  Bacc.  ( 

phil.  M.,  th.  B.  I 

luTocavit:  Ü8.  ' 

Vicecane. :  Ambrosius  Borsdorfins.  Mag  I 

284.  4  551*.     S.      Bartolus  Richius  Holtschmindensis,  opt.  art.  M. 

Pfingsten :  8 .  Michaelis :  1 8 .  j 

285.  ^     P.      Petrus  Thomaeus  Senfltenbergius.  /Bacc.  31 

Fasten:  6.  I 

Vicecane, :  WolflTgangns  Fusius.  Mag.  2* 

286.  4  552*.     M.     Maximus  GeritsMerseburgensis,  bon.  art.  ac  phil.  M. 

Pfingsten:  6.  Michaelis:  12.  ^ 

287.  ^.     B.     Johannes   Homilius  Memmingensis,  bon.  art.  et  t 

phil.  M.  \ 

Fasten :  6. 
Vicecane. :  Bartolus  Richius.  Mag.  1^ 

288.  1553*.     S.      Stephanus  Schönbach  Magdeburgensis,  bon.  art. 

ac  phil.  M. 
Pfingsten:  9.  Michaelis:  5.  \ 

289.  ^     P.      Caspar  Geschkaw,  bon.  art.  et  phil.  M.,  b.  v.  C.  1 

praeposilus.  \ 

Fasten:  22. 
Vicecane, :  Joannes  Hofman  Bavarus.  Mag.  1 

290.  4  554*.     M.     Bernhardus  Rascher,    MÖlbergensis ,  lib.  art.  ac 

phil.  M. 
Pfingsten:  8.  Michaelis:  4  3.  l 

29 1 .  **.     B,     Joannes  Hofmannus  Forchemius,  lib.  art.  ac  ph.  M.  [  Bacc.  3 

Fasten:  4  0.  I 

Vicecane,:  Maximus  Geritz  Merspurgensis.  Mag. 


Fac.  Art.  —  Die  Matrikel.  •  819 

Hr.  292.     1555*.     S.      Georgias  Lüders  Brunswigensis. 

Pfingsten:  7.  Michaeli^:  15. 

«93.  ^.     P.      Sigismundus    Pruferüs  Glogoviensis ,  b.  v.  C,  f        . 

acad.  Notacius. 
Fasten:  i. 
•   Ftcecanc. :  Hieronymus  Cihenaus.  Mag.    19. 

294.  ,  1556'.     If.     Mauricius  Steinmetz  Gersb. 

Pfingsten:  4.  Michaelis:  it. 

295.  ''.     B.      Leonhardus  Lycius,  opt.  art.  et  phil.  M.  /  Bacc.  24. 

Fasten :  8.    •  I        •  • 

Ficecanc. :  Maximum  Geritz.  '    Mag.    13. 

296.  1557*.     S.      Caspar  JungermanCervestensis,  opt.  art.  ac  phil.  M. 

(pridie  Paschatos.) 

Pfingsten:  4.  Michaelis 

^97.  ^.     P.      Andreas  Freihube  Sprottavidnsis 


[ichaelis:  12,  | 

ridnsis,  Silesius,  th.B.,  l 


/  Bacc.  33. 
b.  V.  C. 

Fasten:  17.  ' 

Vicecanc. :  Hieronymus  Zienaus,  rector  illius  se- 

mestris.  Mag.    10. 

298.  1558*.     M.     Michael  Barth  Annaebergensis,  opt.  art.  et  ph.  M. 

Pfingsten:  4.  Michaelis:  14.  | 

299.  ^.     B.      Thomas  Hofman  Forchemius,  opt. art.  ac  phil.  M.  f  Bacc.  29. 

Fasten:  11.  ) 

Ftc^anü. :  Erne$lus  Bochius.  Mag.    13. 

300.  1559*.     S.      Ernestas  Bock  Gellanas,  opt.  art«  ac  ph.  M.,  coli. 

Bardowicensis  canonicus,  propter  avocationem 

■ 

III.  Brunswicensium  et  Lüneburg,  principis  ma- 
gistratu  abiens  mense  Julio,  reliqui  temporis 
curationi  vicariae  M.  Casparum  Jungerman  Ger- 
bestensem  praefecit. 
Pfingsten :  5.  Michaelis :  7.. 


III.     LIBER  PAPIREUS. 

(Nr.  X.) 

• 

Neben  der  Matrikel,  dem  'Liber  facultatis-/  der  anfangs  die  Statuten  und  das  Per- 
^onenverzeichniss  der  Facultät  zugleich  enthielt,  ward  vopi  Decan  noch  die  Führung 
eines  zweiten  Buches  verlangt,  des  'Liber  papireus',  wie  es  im  Gegensatz  zu  jenem, 
welches  aus  Pergament  bestand,  genannt  ward.  Di6se  beiden  Bücher  in  Stand  zu  er- 
lalten,  war  des  Decans  Pflicht.  In  den  Zusätzen  zu  den  Statuten  heisst  es  im  Jahre 
141 1**:   'Item  quilibet  decanus  tenebitur  per  singula  conclusa.  et  statuta  conscribere, 

■ 

ZonclusB  ad  librum  papireum  cognominatum,  Statuta  ad  librum  facultatis,  sub  iura- 
oento  suo  quod  fecit^facultati.' 


^  8^  Fr.  ZaHncke,  urk.  Quei^len  z.  0.  d.  Univ.  Leipzig. 

Dass  dies  wirklich  ausgeführt  ward,  beweisen  die  UQzahligen  YerweisuDgen  auf 
den  'über  papireus'  oder  'bapyreus/  die  in  der  Matrikel  vorkommen. 
*-     Aber  das  Buch  enthielt  nicht  bloss  Conclvisa,  man  schrieb  in  dasselbe  Tielmehr 
AlleS)  was  man  in  die  Pergamentmatrikel  ebenfalls  aufnahm,  nur  noch  ausserdem  die 
Conclusa  und  auch  noch  manche  Namen,  die  minder  wichtig  waren,  wie  oftmals  die 
Namen  der  präsidierenden  Magister,  die  in  der  Matrikel  selbst  nur  hie  und  da  aoge- 
fuhrt  sind.  Ja  anfangs  begnügten  sich  manche  Decane  ^anait,  die  Personalien  und  Con- 
clusa aus  der  Zeit  ihrer.  Verwaltung  nur  in  den 'Liber  papireus'  einzutragen;  daher 
erklären  sich  die  Lücken,  die  sich  in  den  ersten  4  4  Jahren  der  ÜniversilSC  in  der  Ma- 
trikel Gnden,  und  dass  man  dennoch  noch  im  16.  Jahrb.  (4  545)  im  Stande  war,  eio 
vollständiges  Yerzeichniss  der  Decsne  berzustellön.    Man  entnahm  es  aus  dem  'Liber 
papireus ,  der  damals  noch  vollständig  erhaltea  war.    Gegenwärtig  ist  der  erste  fiaod, 
die  Zeit  bis  zum  Jahre  4  500  incl.  enthaltend,  verloren  gegangen;  er  war  es  bereits ii 
Jahre  4  64  5.    Wegen  jener  Lücken  in  der  Matrikel  während  der  ältesten  Zeit  desk» 
Stehens  der  Universität  ist  der  Verlusl  doppelt  zu  beklagen.    Das  Buch  wurde  eine  k 
wichtigsten  Quellen  für  die  Beurlheilung  des  Studienlebens  während  des   4  5.  JahfL 
sein,  deren  Mangel  jetzt  durch  Nichts  auch  nur  annäherungsweise  ersetzt  werden  kann. 
Erhalten  ist  gegenwärtig 'nur: 

Band  IL  Papier,  Folio,  287  von  alter  Hand  gezählte  Blätter  (doch  nicht  gleidn 
zeitig  mit  Anlegung  des  Buches) ,  in  Pergamentumschlag,  auf  dessen  Vorderseite  die 
Hand  des  Andreas  Preihube  (Decan.4  557  )  den  im  Ganzen  wenig  passenden  Titel 
schrieb:  'No^us  Conclusdrum  Liber  f558.'  Das  Buch  umfasst  die  Jahre  4504^ 
— 4  558**.  Am  obern  Rande  der  ersten  Seite  steht  geschrieben:  *^In  nomine  domini 
amen.  Sub  decanatu  Mgri  Martini  de  Hirszbergk.,  doch  scheint  dies  noch  nicht-TOO 
der  Hand  des  Decans  selbst  geschrieben  zu  sein,  die .  erst  in  der  Mitte  der  Seite  Bit 
'Decanatus  Mgri  martini  de  Hirsbcrck'  beginnt. 

.  Auch  dies  Buch  enthält  Alfeld  was  die  Matrikel  enthält,  auch  hier  eigenhändig  tn 
den  Decanen  eingetragen,  oft  flüchtig  und  unsauber,  oft  mit  grosser  Genauigkeit  oDd 
Anwendung  selbst  verschiedener  Tinten;  4  556*  sind  sogar  sehr  saubere  Malereien  an- 
gebracht, und  im  folgenden  Semester  ist  für  solche  Platz  gelassen.  Manche  Jahre  ent- 
halt es  auch  nicht  mehr  als  jene;  übrigens  ist  es  bestimmt,  noch  ausserdem  die  Cod* 
clusa  aufzunehmen.  Das  geschieht  mit  voller  Ausführlichkeit,  selbst  Abschriften  tos 
Briefen  werden  hie  und  da  eingeheftet.  Im  Laufe  der  zwanziger  Jabrö,  als  die  Ciiiversität 
so  tief  darnieder  lag,  wird  mehrfach  flüchtiger  verfahren.  Ganze  Decanate  fehlen.  Di- 
her  begann  Joannes  Frytzsch,  mit  Ueberschlagung  mehrerer  Blatter,  auf  ßl.  4  59*  eitt 
nQue  Reihe  der  Niederscliriflen. 

Ein  besopdcres  fnlcres^o  bietet  dies  Buch  noch  dadurch,  dass,  seit  ira  Jahr  150? 
•  die  Lectioncn  auf  Anordnung  und  unter  Besoldung  der  Facultal  gratis  gchahen  wur- 
den, in  jedem  Semester  die  angeordnetCH  Vorlesungen  und  die  Männer,  denen  sie  auf- 
getragen wurden,  genannt  sind,  wir  also  für  diese  Zeil  ein  ununterbrochenes  und  voll- 
ständiges Yerzeichniss  der  'Lectiones  ordinariae*  in  der  ArtistenfacaltSt 
aufeustellen  im  Stande  sind.  In  der  Pergamentmatrikel  fehlen  diese  Angaben  meist: 
dort  wird  auf  den  'Liber  papyreus'  verwiesen. 

Auf  der  innern  Seile  des  vordem  Deckels  stehen  ein  paar  Notizen,  die  aber  zon 
Tbeil  ausgerissen  sind,  so  eine  Warnung  Thammülier's,  Nichts  in  die  Matrikel  zu  schrei- 
ben, was  nicht  vorher  den  Exccutoren  und  Senioren  vorgelegen  habe  (vgl.  S.  791  ziun 


Fac.  Abt.  —  Libbi  Statctorcm.  82  i  * 

lahre  4  527*),  dann  eine  Notiz  in  Betreff  des  Legales  des  Cardinais.  Auf  der  innern 
Seite  des  hintern  Deckels  findet  sieb  eine  Notiz,  dass  4539  die  FacultSt  das  Haus  des 
Famulus  Gangolplius  neben  dem  Beruhard inercolleg  habe  mit  Beschlag  belegen  las- 
ieii>  weil  der  verstorbene  Besitzer. ihr  Geld  geschuldet  habe,  und  dass  später  richtig 
bezahlt  worden  sei.  (Dem  Sohne  des  Gangolphus  erliess  die  Facullät  später  die  Pro- 
notionsgebühren.) 


IV.     LIBRI   STATÜTORUM. 

<Np.  XVIII,  XLY,  XX.) 

Die  Facultät  besitzt  eine  vollständige  (doch  s.  u.)  Reihe  ihrer  Statuten.  Ich 
abe  lange  geschwankt,  ob  ich  der  Erörterung  derselben  die  Vollständigkeit  geben 
dllte,  zu  der  ich  mich  schliesslich  habe  bestimmen  lassen,  namentlich,  ob  ich  die 
Feberschriflen  aller  Capilel  mittheilen  sollte.  Allerdings  sind  ja  einige  unter  ihnen 
ichissagend,  aber  bei  Weitem  doch  die  wenigsten ;  viele  von  ihnen  ersetzen  einiger- 
lassen  den  ganzen  Inhalt  des  Capitels,  sodann  sind  durch  sie  alle  termini  technici 
e^abrt,  ferner  gewährt  die  nun  sehr  leicht  und  übersichtlich  gemachte  Vergleichung 
er  verschiedenen  Redactionen,  auch  ohne  dass  der  Inhalt  vollständig  mitgetheilt  wird, 
in  sehr  belehrendes  Resultat,  endlich  wird  die  Schilderung  des  in  den  Ueberschriften 
lor  angedeuteten  Inhaltes,  wenn  man  die  nachstehenden  genauen  Angaben  voraus- 
ietzen  darf,  sehr  erleichtert,  zugleich  aber  auch  unter  eine  umfassende  Controle  ge- 
teilt. Dazu  kommt,  dass  keine  noch  so  genaue  Schilderung  die  Anschaulichkeit  zu  er- 
etzen  vennag,  die  die  unmittelbare  Einführung  in  den  Inhalt  der  Quellen  gewährt, 
ind  dass,  so  lange  der  vollständige  Abdruck  nicht  bewirkt  ist,  durch  die  von  mir  mit- 
letbeilten  Angaben  eine  fast  hinreichende  Grundlage  gegeben  ist  für  eine  Vergleichung 
ker  Statuten  und  Statutenveränderungen  anderer  UniversiCäten.  Selbst,  wenn  einmal 
fin  vollständiger  Quellenabdruck  vorliegen  sollte,  wird  man  sich  aus  den  nachstehen- 
len  Angaben  über  Manches  genauer  und  leichter  orientieren  können  als  aus  jenem 
elbst. 

I.    ERSTER  BAND. 

Er  ist  im  Jahre  1485  so  gebunden  worden,  wie  er  noch  gegenwärtig  sich  erhal- 
en  hat.  Bis  dahin  waren  die  Statuten  sammt  der  Matrikel  in  Einem  Bande  vereint  als 
über  facullatts',  Nicolaus  Thein  liess  beide  Partien  von  einander  trennen  (s.  oben 
!.  784)  und  auf  gleiche  Weise  einbinden.  Das  Format  >vie  das  zum  Bekleiden  des 
leckcls  verwandle  geprcsste  Leder  ist  ganz  dasselbe,  wie  bei  dem  ersten  Bande  der 
[atrikel.  Eine  hierauf  aufmerksam  machende  Bemerkung  ist  im  Slatutenbuche  nicht 
u  lesen,  wenigstens  jelzt  nicht  mehr ;  möglicherweise  stand  eine  solche  auf  der  in- 
ern  Seite  des  vordem  Deckels,  die  später  neu  überklebt  ward,  um  eine  Bemerkung, 
ie  Anliquierung  dieser  Statuten  betreflen(J,  aufzunehmen. 

Ich  habe  auch  dies  Buch  rechts  am  untern  Rande  mit  Bleistift  bezißert,  es  enthält 
5  Bll.  Pergament,  fol. 

Nie.  Thein  liess  alle  Statuten  zusammenbinden,  die  bis  zu  seiner  Zeit  nach  und 


Mi 


Fr.  '/.ARSr.KB.  UKK.  Ql'ELlEN  Z.   ft.  D.   UxlV.  LeIPZIS. 


noch  tjcgebun  waren,  doch  nicbl  in  chronolo^tcher  AiifeinnadeKolge,  sondern  umg» 
kebrt  *o  ilaas  die  noch  in  Geltung  sleheDden  voran  ftebtindeu  wurden,  die  ubrign 
lditt«rber.    Vgl.  Druliiscli  in  den  neuen  fieilrSgen  S.  'iSIf,. 

Wir  haben  dr«i  Diiuplparlien  zu  unl«rsc beiden,  die  schon  durcb  die  Pergameal' 
jogoi  »Is  iHumllcb  unabhängig;  von  einander  sich  darlegen. 


VLTESTK  /.ISAMUiCNIUNQENüli  I.AGI^NKEIHK. 
Bl.  ti-65. 


Dies  ist  diejenige  Partie,  von  der  wenigstens  der  erslere  Theit  von  Anfang 
der  Malriket  zusammengebunden  war,  und  zwar  vorne  vor  den  Person sluotizen.  b 
lin^l  der  Beweis  tialie:  das  von  Bernhagen  angelegte  Yerzeichnifis  der  liD9^iiirfV 
cnUai  Recipierl«n  beginnt  obno  Schmultblall.  die  Slalulen  beginnen  erst  in  der  IM 
der  ersten  Lnge  von  3  DoppelblSttem.    Wir  haben  in  dieser  Partie  zu  trennen.' 

A.     DIE  ALTKSTEN  STATUTEN  VOM  JAHIt   1(09  MIT  ZUSATZBESCHLCSSEN 
BIS  ZUU  JAllitR    Ulli. 

(HI.  (fl--5B'.) 

VI.  16'.  hl  nomine  sancte  et  Indluidue  IrJnitatia  relictler  Anion.  Anao  diun) 
millesinio  quadringentesimo  notio  electus  fuil  In  decanutn  faculialls  arcium  iloJ 
I.ipczcnsis  primura  Ugr  Hinricus  Benihngen  sab  cuius  decanalu  subscnpla  sliluU  M 
per  maeistros  racullalis  arcium  almlii  pracdJcli  edila  ei  conclusa. 

Nur  80  viel  steht  auf  der  Vorderseile  unten.  Auf  der  Rückseile  beginnen  die  et 
zelnen  Paragraphen,  deren  UcbersclH-iDen  mit  rolher  Tinle  geschrieben  sind,  am  Sud 
mit  schwarzer  Tinte  gezählt,  doch  nicht  fehlerlos : 


10 


Uubrica  do  tempore  eleclionis  decani. 
Qualis    persona    dobeat  eligi    in  de- 

cauum. 
Qui  in  decani  electionevocem  habeanl. 
De  modo  eligendi  decanum. 
De  iuramenlo  decani. 
De    iuramenlo    Gcndo    decnno.     Am 

Schlüsse    ein  Zusatz    von   spSlerer 

Hand  nachgetragen. 
Qui  debeant  esse  de  consilio  faculla- 

lis.    (Beschlossen  <i09,  in  die  In- 

nocentum.] 
De  conclusjone  facnitalis. 
De  bursa  baccalariorum  solvenda  fa~ 

cultali. 
De  iuramenlo  baccalarü  tempore  prae- 

sentationis. 


H.  De  iuramenlo  baccalarii  allenusiii»- 

versilatis. 
IS.  De  carencia  loci  non  delerminanli* 
13.  De   iuramenlo  liccnliandi,  quod  ioV 

ilimissjoiiem    ab    eiamine  dco" 

praeslabit. 
II.  De  liceniinti  iuramenlo. 
IS.  De  disputationibuseslraordioarii 

gislrorum. 
IG.  In  quibus  aclibus  magistri  in  b 

bus  tlebeant  apparere. 
17.  Qui  et  (fuot  debeant  esse  in  cot 

facullatis. 
IS.   De  expeuRis  in  compulo  fieodts. 
19.  De  modo  exiorquendi  pasUun. 


Bl.  iS''  folgen  die  Zusalzbeschlüssc  aus  dem  Decauale  des  Vinceotius  Grü«" 
(UIO*),  mit  der  über  S  Seilen  forllaufenden  rothen  Ueberschrill :  'In  denw'B''' 
gisiri  Vincencij  Grüner.' 

Anno  domioi  M°CCCC°X  In  die  sanctorum  Felicis  et  Adaucli  in  deciDtU  ai^ 


Fac.  Art.  —  Libri  Statutobum. 


823 


Yincencih  Gruener  facta  plena  congregacione  magistrorum  de  consilio  facultatis  statuta 
infra  scripta  de  libris  ordinarie  legendis  et  distribuendis  unani.daiter,  nullo  coDtradi- 

* 

cente  sunt  conclusa.  —  Hinzutreten  Beschlüsse  vom  Tage  Jeronymi  und  Francisci, 
doch  ohne  besondere  Einleitung. 


I.  De  die  distributionis  librorum. 
t.  De  modo  distrihuencli. 

3.  De  libris  primo  distribuendis. 

4.  De  conlinuacipne  ordinarium. 

5.  De  vacantibus  ordinariis  facuKati. 

6.  Cum    quot     audientibus    sit     conti- 

nuandus. 

7.  De  recepcione  ordinarii  in  habilü. 

8.  De  qualilate  examinatorum  (beschlos- 

sen in  die  sancti  Jeronimi). 

9.  Qui   libri    possunt  audiri  pro  tercia 

lectione. 
10.   De  terminis  lectionum  maximo  et  mi- 

nimo.  * 

i  I.  De  libris  ad  gradus. 
4  2.   Libri  ad  gradum  baccalaurealus. 
13.  Libri  ad  gradum  magisterii. 


14.  De  visitatione  disptitationis  ordinariae 

per  baccularios  (beschlossen  in  die 
sancti  Francisci). 

15.  De  visitatione  disputationis  ordinariae 

per  studenles  promoveri  volentes. 

1 6.  Quotiens  tenebilqr  promovendus  or- 

dinarie et  extraordinarie  respondere. 

17.  Quando  non  debet  fieri  dispulatio  or- 

dinaria. 

1 8 .  Quod  non  debent  fieri  alii  actus  infra 

disputacionem  ordinariam. 

19.  De   respondentibus    per  disputantem 

ordinandis. 

20.  De  forma  peticionis  pro  dilacione  vel 

dimissione  bürsae. 

21.  Sccuntur   termini  Maximi    et  minimi 

librorum  ad  gradus  et  pastus. 


Nun  folgen  (Bl.  51^)  10  nicht  rubricierte  Beschlüsse  aus  dem  Deranat  des  Iferman 
Schipmann  (1411*'),  wie  vor  dem  zweitletzten  Paragraphe  gesagt  wird.  Beschlossen 
wurden "^ie  'feria  secnnda  ante  festum  sancti  Gregorii/tind  die  beiden  letzten:  'sabbato 
ante^estum  sancti  Mathiae. 

Bl.  52**  folgen  11  Beschlüsse  aus  dem  Decanat  des  Borchard  Plötze,  1417  ^^ria 
qointa  ante  bjonisii*.    Darunter  nur  einer  rubriciert:  'De  solutione  pastus.* 

Bl.  53**.  Decanatus  Mgri  Nicolay  Hueter  de  Kempnitz  (am  Rande:  Nota).  9  Be- 
schlüsse vom  Jahre  1420,  'sabbato  ante  festum  exaltationis  sanctae  crucis.'  Von  die- 
sen sind  nur  zwei  rubriciert: 

In  quo  loco  prandium  Aristotells  fieri  debet.  ' 
In  quo  loco  convocationes  facultatis  fieri  debent. 

Bl.  54*:  3  Beschlüsse  aus  dem  Decanat  des  Petrus  de  Premsslavia^  vom  Jahre 
I  421,  'sabbato  ante  festum  sancti  Johannis  Baptistae.* 

In  qupt  exerciciis  magislrandus  stare  tenetur. 

Ad  quantum  tempus  quivis  baccalariorum  ordinarie  disputare  tenetur. 

Quola  hora  cena  fieri  debet. 
Bl.  54^:    10  Beschlüsse  aus  dem  Decanat  des  Nicolaus  Schulleti  vom  Jahre  1423, 
*in  die  sanclorum  Philippi  et  Jacobi.'    Durch  RuJ)ricierung  ist  keiner  hervorgehoben 
worden. 

Bl. -55^.  Eine  Reihe  Beschlüsse  aus  dem  Decanat  des  Petrus  de  Budissin,  1436 
'in  die  sanclorum  Fclicis  et  Adauctf.'  Sie  handeln  von  dem  Eide  der  Examinatoren, 
dessen  Form  vorgeschrieben  wird,  die  Namen  der  ihn  Schwörenden  sollen  aufgeschrie- 
ben werden ;  daher  also  stammt  die  Namenreihe,  die  am  Schlüsse  der  ursprünglichen 
Matrikel  (Bl.  38^  s.  o.  S,  7^4)  angelegt  ward,  deren  Ueberschrifl  abgeschnitten  ist. 
Dann  handeln  jene  Beschlüsse  von  den  Ansprüchen,  die  die  FacultUt  an  die  zu  Gra- 
duierenden  mache,  darauf  'De  modo  admittendi  examiuätos  et  lemptatos,'  'De  turpi  fama 


83.i  Fr.  Zarnckb,  urk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

magistrorum/  —  Ein  fernerer  Pcschluss  vom  Ende  desselben  Semesters  (IS.  October) 
berichtet  ebenfolls  von  einem  neuen  za  leistenden  Eide  der  Magister. 
Bl.  56*  Beschlüsse  aus  mehreren  Jahren,  nachlässig  geschrieben. 

a)  Vom  Jahr  1443,  aus  dem  Decanate  des  Andreas  de  Namslavia,  in  vigiiia 

omnium  sadctorum.  (Assamptio  ad  consflium  facultalis  debet  esse  gra- 
ciosa  etc.) 

b)  Vom  Jahre  4  445,  feria  tcrcia  post  festum  decollationis  sancti  Job.  Bapt.,  qd- 

ter  dem  Decanate  des  Nicolaus  Garden  de  Grifenbaghen ,  Beschlüsse 
über  die  Vorgänge  bei  den  Promotionen. 

Der  letztere  Schreiber,  dessen  Hand  zwar  mit  der  voraufgehenden  (o)  Aeholicb- 
keit  hat,  aber  doch  verschieden  scheint,  fand  die  Röckseite  des  Blattes  bereits  beschrie 
ben,  und  musste  daher  bis  unten  an  den  Rand  schreiben,  so  dass  beim  spStem  Beschnei- 
den des  Buches  mindestens  eine  ganze  Zeile  verloren  gegangen  ist.  Auf  der  Rückseis 
aber  folgt  eine  neue  Redaction  der  Statuten,  die  demnach  vor  1445  zu  setzen  isL 
Bevor  ich  aber  zu  ihnen  übergehe,  muss  ich  noch  etwas  nachholen. 

Von  der  ersten  Lage  waren  die  3  ersten  BlStter  (43 — 45]  ganz  frei  geblieben ;  die 
Stirnseite  des  ersten  (Bl.  43*)  benutzte  man  später,  um  oben 
luramentum  examinandorum,  und 
luramentum  temptandorum, 
unten  aber  den  Anfang  des  Evangeliums  Johannis  einzuschreiben,  so  dass  es  ab 
Schwurblatt  benutzt  ward,  wozu  auch  seine  Lage  zu  Anfange  des  Liber  facultalis  es 
gut  eignete.   Wann  dies  geschehen  ist,  lässt  sich  nicht  mit  Sicherheit  sagen,  in  der  er- 
sten Zeit  schwerlich,  mindestens  ist  die  Hand  weder  die  Bemhagen*s  noch  Vinc.  Gri- 
ner's;  aber  sicher  vor  4  436,  denn  der  oben  erwähnte  Eid  dieses  Jahres  Ist  auf  dea 
leeren  Raum  oberhalb  des  Anfanges  des  Evaog.  Johannis  eingetragen,  zusammen  vÄ 
noch  2  andern  Eidesformeln,  die  wahrscheinlich  schon  etwas  früher  hingescbriebeo 
waren.    Ich  glaube  nicht,  dass  einer  dieser  Eide  viel  älter  ist  als  vom  Jahre  1436,  docb 
können  wir  darüber  nicht  zur  Sicherheil  gelangen,  da  der 'Liber  papireus,*  der  dieCoo- 
clusa  enthielt,  verloren  gegangen  ist.    Noch  später  ward  um  die  Lage  von  3  Dopp^ 
blättern  ein  viertes  Doppelblati  (Bl.  42  u.  49)  geschlagen,  dessen  zweite  Hälfte  sich  wiM 
unter  Grüner's  Nachträge  einschob,  so  dass  diese  zwischen  Nr.  7  und  8  jetzt  durdieifi 
unbeschrieben  gebliebenes  Blatt  gelrennt  sind.    Der  Grund  dieses  EinheAens  wardtf 
man  wollte  neben  dem  Schwurblatte  auf  B1.43*  noch  Platz  gewinnen  für  2  neueEidt 
luramentum  examinatorum  quoad  Magistrandos,  und 
luramentum  examinatorum  quoad  bacculariandos. 

Beide  Eide  gehören  nicht  zu  den  oben  erwähnten,  sondern  sind  aus  dem  l^ 
1476'  (s.  u.). 

Hiernach  kehre  ich  zurück  zurHückseite  von  Bl.  56. 


B.     NEUE    REDACTION   DER  STATUTEN   AUS   DER  ZEIT  VOR   4  443,  NEBST 

BESCHLÜSSEN  BIS  ZUM  JAHRE   4  465. 
(Bl.  56^— 64*J 

Drobisch  in  den  neuen  Beiträgen,  S.  80  fg.,  hat  die  Momente  zusammengestellt, 
die  sich  gewinnen  'lassen  zur  Festsetzung  des  Alters  dieser  neuen  Redaction.  Er  «etil 


Fac  Art.  —  Libbi  SiATjüraBüM. 


82h 


nzen  die  Jahre  4  438  und  4  443  f^st;  ich  werde  weiterhin  die  Verrouthung  auf- 
dass  sie  wohl  richtiger  nis  Jahr  4  437  faUe.  Da  der 'über  papireus'  verloren 
wird  man  auch  hier  schwerlich  je  zu  völliger  Oewissheit  gelangen. 
I.  56^  oben  roth:  'In  nomine  domini  Amen;'  von  etwas' spUterer  Hand  schwarz 
den  Seiten  daneben  'Statuta  ||  Facultatis  Arciumi*  Dann  beginnen  die  einzelnen 
iphen,  mit  rothen  Ueberschriflen,  auffallender  Weise  gleich  der  erste  mit  'Item.' 

•    

Eifferung  im  Folgenden  ist  von  mir  : 

34.  De  loco  examinis  et  aliarum  convoca- 
cionum  facultatis. 

35.  De  loco  prandii  licenciatorum. 

33.  De  qualitate  examinatorum. 

34.  Quando  examiuatores  magistrandonim 
eligi  debent. 

35.  Qui  possunt.  admitti  ad  examen  bac- 
calariatus  et  de  tJBmpore. 

36.  De  responsionibus  ordinariis. 

37.  In  quot  disputacionibus  ordinariis  ma- 
gistrorum  promovendus  in  artibus 
tenetur  comparere. 

38.  In  quot  disputationibus  ordinariis  bac- 
calarius*)  promovendus  ad  gradum 
magisterii  tenetur  comparere.^) 

39.  De  modo  admittendi  ad  6xamen  vel 
temptamen. 

40.  De  aetate  legittimitate  et  de  moribus 
promovendorum. 

44.  Quoroodo  promovendus  in  artibus  te- 
netur Stare  in  bursis  vel  collegiis. 

42.  De  iuramento  promovendi  in  artibus 
vel  examinandi. 

43.  De  modo 'inscribendi  baccalariandos. 

44.  Quod  nullus  debet  inducere  aliquem 
äaltem^  inhabilem  ad  intranduro. ') 

45.  De  iuramento  examinatorum  et  qoos 
facultas  reputat  dignos  pro  acqui- 
rendo  gradu. 

46.  De  modo  'admittendi  examlnatos  et 
examinatores. 

47.  D^  responsionibus  certis  per  deca- 
num  promovendis  Don  assigaandis. 

48.  De  pena  molestantium  examinatores 
et  de  assistentia  facultatis  eisdem. 

49.  vQuot  gross!  tempore  examinis  a  pro- 
movendis recipi  possunt. 

50.  De  iuramento  baccalariandi  prae- 
slando  tempore  admissionis. 

54.  De  iuramento  baccalariandi  tempore 
praesentationis. 


\  tempore  electionis  Decani. 
jalis  persona  debet  eligi. 
ii  in  decani  el€Ctione  vocem  habet. 
)  mddo  eiigendi  decanum. 
3.  iuramento  Decani. 
3  iuramento  ßendo  per  assumptum 
ad  consilium  facultatis. 
li  debent  assumi  ad  consilium  fa- 
cultatis. 

3  modo  complendi  biennium. 
3  modo  concludendi. 

quibus  actibus  magistri  in  habiti- 
bus  debent  apparere. 
e  tapardis  pro  honore  facultatis  ob- 
servaildis. 

I  quot  disputationibus  ordinariis  pro- 
movendi ad  magisterium  in  habiti- 
bus  tenenlur  comparerd. 
e  die  distrikutionis  librorum. 
e  modo  distribuendi. 
e  libris  primo  distribuendis. 
e  continuacione  ordinarij. 
e  vacantibus  ordinariis. 
um  quot  audientibus  est  continuandus. 
)e  receptione  ordinarii  in  habitu. 
ibri  ad  gradum  baccalariatus. 
ibri  ad  gradum  magisterii. 
le  terminis  maximo  et  minimo  et  de 

pastu. 
le  exercitiis  ad  gradum  baccalariatus 

pertinentibus. 
)e   exercitiis   ad   gradum    magisterii 

pertinentibus. 
)e  modo  legendi, 
lodus  audiendi. 
)e  modo  solvendi  pastum. 
}ui  libri    possunt  audiri  pro  tercia 

lectione. 
juando  potest  quis  incipere  aliquam 

lectionem. 
i}uo  tempore  possunt  ßeri  examina. 


\)  Fälschlich  später  corrigiert  in  'baccalariorum.' 

2)  Für  'comparere'  bat  eine  gleichzeitige  Hand  mit  schwarzer  Tinte  geschrieben  'arguere.' 

3)  Der  Rabricator  hatte  diese  Ueberschrift  zu  schreiben  vergessen.   Eine  spätere  Hand 
e  mit  schwarzer  Tinte  nachgeholt. 


826 


Fr.  Zarn'ckb,  crk.  Quellen  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 


5^.  De  iuramento  praestandö  per  bacca- 
larium  alterius  universitatis. 

53.  De  iuramento  licenciandi  tempore  ad- 

missioois  ad  licenciam. 

54.  De  iuramento  magistrandi  tempore  in- 

cepcionts. 

55.  De  carencia  loci  non  determinantis. 

56.  De  modo  et  forma  petendi  dilacionem 

vel  di/ni^sionem  bursae.  (Die  letz- 
tere HSIfte  dieses  Paragraphen  steht 
auf  Rasur,  doch  von  gleichzeitiger 
oder  wenig  jüngerer  Hand.) 

57.  De  disputacione  ordinaria. 

58.  Quando  non  debet  fieri  disputatio  or- 

dinaria. 

59.  Quod  tempore  disputationis  ordinariae 

nulli  actus  scoiastici  fi^nt. 

60.  Qui  tenetur  ordinarie  dispatare  et  de 

pena  non  disputancium. 
64.  Quod  quilibet  drsputans  ordinarie  te- 
netur sibi  de  respondentibus  pro- 
videre. 

62.  Quot   articula  sunt  proponenda  per 

alios  magistros. 

63.  De  hora  incipiendi  disputacionem  pf- 

dinariam. 

64.  Quod  decanus  tenetur  Interesse  dis- 

putacioni  ordinariae  et  de  pena  non 
intrantis. 

65.  De  disputatione  baccalariorum  et  de 

pena  non  disputancium  et  arguen- 
tium. 

66.  De    salario    baccalariorum    praesen- 

tium  et  arguenlium. 


67.  Qui  baccalarias  tenetar  di^atare  or- 

dinarie, 

68.  De  disputacibnibus  extraordinariis  ma- 

gistrorum. 

69.  Quociens  promovendus  in  artibos  te- 

netur respondere. 

70.  Quis  debet  esse  re^ommendator  ma- 

gisltandonitn. 
74.  De  babitu   comparando  per  baccala- 
riandos  in  artibus  vel  magistraodo&. 

72.  De  actu  regentia. 

73.  Cum  quot  libris  et  Iractatibus  dispen- 

satores  facultatispossuntdispeiisare. 

74.  De  dispensatienibas  facieodis com re- 

sponsionibus  vel  non. 

75.  Quomodo  cum  aetate  potest  disp» 

sare    facultas   et  cum   exercitio  i 
lectione. 

76.  Quomodo  promotus  in  alia  unirerä- 

tate  ad   facultatem   arcium  assomi 
debet. 

77.  De  peCunia  facultatis  non  dilapidaoda. 

78.  Quando  decanus  tenetur  compatare. 

79.  Quot  debent  esse  in  computo. 

80.  Qusmdo  possunt  fieri  propinae  de  pe- 

cuniis  facultatis. 
8  4 .  De  statutis  et  concl^^sis  per  decaooi 
conscribendis. 

82.  De  executoribus  (von   anderer  Utti 

mit  schwarzer  Tinte  geschriebd^ 
da  der  Rubricator  den  Titel  aosge- 
lassen  hatte). 

83.  De    slatutis    facultatis    per   decanoBi 

publicandis  sub  pena. 


Hiemit  schliesst  die  Redaetion  der  Statuten  auf  Bl.  63'  in  der  Mitte.  Es  fol?» 
nun  Zusatzbeschlüsse.  Zuerst  ein  sehr  sauber  geschriebener,  doch  weder  rubricieriff 
noch  datierter,  Bescbluss,  der  später  wieder  ausgestrichen  ist.  Ich  setze  ihn  ganibef. 
weil  ich  spUler  auf  ihn  zurückkommen  rauss. 

,,Item  quilibet  Magistrorum,  legens  vel  dispiitans  aliquem  librum  pro  gradu  BacO' 
lariatus  vel  Magisterii  in  artibus,  post  finem  laboris  sui  infra  quindenam  ad  maiinMi 
sub  pena  carenciae  pastus  Annum  incarnacionis  domini  et  diem,  in  quo  incepitet^ 
Vit,  et  nomina  illorum,  qui  sibi  sub  tempore  laboris  per  pecuniam  pignus  sufficieos^^ 
cautionem  fideiussoriam  iuxta  tenorem  statuti  satisfecerunt  vel  eum  de  sua  paupei^l^ 
sufficienter  informaverunt  fideliter  sine  dolo  et  fraude  ad  librum  papireuro  per  facaits- 
tem  arcium  ad  hoc  speciaiiter  deputatum  manu  propria  conscribat,  qui  sie  inscripli*^ 
examen  vel  temptamen  admiltantur,  Alii  vero  nisi  talem  leclionem  vel  eiercitio^ 
iterato  audiant,  tarn  primo  legenti  vel  disputanti  quam  eciaQi  secundo  pro  suis  ialM)"* 
bus  satisfacluri,  nisi  cum  eis  vel  aliquo  eorum  fuerit  per  facultatem  arcium  dispeos«- 
tum  satisque  factum  pro  eo,  quod  pelivi(  iuxta  antiquam  taxam  eidem  facultati." 

Dann  folgen  3.  von  derselben  Hand  geschriebene  und  rubricierte  Beschlüsse: 

De  honestate  Magistrorum  in  vita  et  conversatione. 


Ms 


^ 


Fac.  Art.  —  Libri  SrATutORUM.  827 

De  honesto  habita  Magistrorum.  • 

"*  De  boDesto  habitu  baccalanoruro  et  simplicium  sopj>osiloruai. 

Darauf  ein  Bescbluss  in  Betrefif  der  von  den  Promovenden  zu  wählenden  Promo- 
ed. 

Bl.  64'.  drei  Beschlüsse.  * 

a)  Vom  Jahre  H63,  den  22.  April.  De  magistris,  die  anständige  Kleidung  der- 

selben betreffend. 

b)  Von  demselben  Jahre,  in  profesto  sancti  Georgii,  De  suppositis,  denselben 

Gegenstand  betreuend.  ^ 

c)  Vom  Jahre  1  465,  De  magistris  quoad  ingressum  ad  facultatenl,  Beschränkung 

des  Consils  auf  24,  aus  jeder  Nation  6. 
Auf  der. Ruckseite  folgt  noch  eine  kurze  Notiz,  die  nur  auf  früher  schon  Bestimm- 
i  aufmerksam  machen  soll,  der  übrige  Raum  ist  leer,  so  dass  also  in  dieser  ganzen 
rtie  Bl.  42*,  43S  44  und  45,  49,  64^  und  65  unbeschrieben  geblieben  sind. 


ZWEITE  ZUSAMMENHÄNGENDE  LAGÄNREIHE. 

Bl.  32— 4< . 

Die  bisher  besprochene  Partie  hat  mindestens  anfangs  vorne  vor  der  Matrikel  ih- 
n  Platz  gehabt,  später  ist  sie  ans  Ende  geschobton  worden,  ob  schon  unter  dem  De- 
nat  des  Joh.  Wyse,  als  der  'Liber  facultalis*  eine  neue  6estalt  erhielt,  oder  ob  später 
ich  einmal  eine  Veränderung  erfolgte,  ist  nicht  zu  entscheiden,  nur  das  wird  unzwei- 
Biaft  sein,  und  sich  noch  sicherer  herausstellen,  dass  sie  im  Jahre  ^84^*  am  Ende 
•öd. 

Die  jetzt  zu  erörternde  Partie  dagegen  Bat  von  Anfang  an  am  Ende  gestanden,  sie 
lachte  zweifelsohne  den  Schluss  des  von  Joh.  Wyse  neu  angebundenen  Pergamentes 
BS.  Hier,  auf  die  letzten  Blätter  des  'über  facultatis*,  getrennt  von  den  eigentlichen 
btuten,  wurden  diejenigen  Statute  eingetragen  (excerpiert  aus  den  vollständigen  Sta- 
aten),  deren  öffentliche  Verlesung  angeordnet  war,  vgl.  §  83  der  neuen  Statuten- 
Hlaclion,  S.  826.  Also:  Statuta  legibilia,  vgl.  S.  605. 

Wann  diese  Eintragung  erfolgt  sei  ^  sicher  nicht  vor  dem  Decanate  des  Joh.  Wyse, 
H^h  vor  der  dritten  Statutenredaction,  denn  es  kommen  später  nachgetragene  Rand- 
^Uierkungen  vor,  die  aus  dem  Decanat  des  Job.  Kongissberg  herrühren  (1466^),  und 
e  sich  sogar  auf  ebenfalls  schon  spätere  Nachträge  beziehen.  Ja  eine  Reihe  von  Rand- 
^merkungen  geben  an,  dass  das  im  Text  stehende  durch  die 'Statuta  nova'  modiGciert 
i.  Hierunter  ist  die  dritte  Statutenredaction  gemeint.  Vielleicht  veranlasste  der  ord- 
iligsliebende  Joh.  Wyse  selbst  diese  Abschrift,  als  er  den  'Liber  facultatis  erweiterte. 
cht  unmöglich  scheint  es,  duss  es  dieselbe  H^nd  ist,  die  die  ältesten  Universitätsslo- 
len  abschrieb.  Drobiscl)  in  den  neuen  Beiträgen  S.  79  meint,  sie  köhne  nic*ht  wohl 
iher  als  vom  Jahre  148  4  sein,  ,,denn  <das  erste  Blatt  zeigt  auf  der  Vorders^te  das 
»rzeichniss  der  im  Invocavilexamen  des  genannten  Jahres  admittierten  Baccalariand^n 
id  war  ursprünglich  für  die  philosophische  Matrikel  bestimmt,  in  der  es  sich,  von 
rselben  Hand  geschrieben,  wirklich  eben  so  vorGndet."  Der  Schluss,  den  Drobisch 
18  diesem  Verhältniss  zieht,  ist  unrichtig,  es  findet  Gegenthei)  statt,  die  Niederschrift 
ner  statutarischen  Bestigaraungen  muss  älter  sein  ils  vom  Jahre  4484^    Sie  stan- 


828 


« 

Fr.  Zarncke,  crk.  Quellen  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 


den  am  Ende  der  Matrikel,  und  als  die  Inscriptionen  dasselbe  erreicht  hatten,  schiieb 
der  letzte  Decan  noch  bis  auf  die  Stirnseite  des  aaf  der  Ruckseite  bereits  beschriebe- 
nen Blattes.  *)  Nun  war  die  Anlage  einer  neuen  Matrikel  nicht  noehr  hinauszOscbiebeo, 
dnd  da  entschloss  man  sich,  die  Statuten  von  der.  Matrikel  abzAsondera.  So  mosste 
der  Schluss  der  letzten  InscTiptionen  auf  der  ersten  Seite  des  der  Matnkd  hinzöge- 
fügten  Pergaments  hoch  einmal  abgeschrieben  werden.  Auf  der  Stirnseite  der  StaUitei 
aber  blieb  die  erste  Niederschrift,  trotz  des  Versuchs,  den  man  gemacht  hat,  die  giaze 
Seite  auszuradieren. 

Der  Inhalt  dieser  sehr  sauber  geschriebenen  und  sehr  sauber  rabricierten,  alt 
grossen  buntfarbigen  Buchstaben  bei  jedem  Hauptabschnitte  beginnenden  Statoteo  iil 
der  folgende.    Die  Bezifferung  ist  von  mir. 

I.  Bl.  3 2^  fg.  Subsequencia  legenda  sunt  promoveri  volentibus  ad  gradom  bl^ 
calariatus  in  /ariibus  tempore  drspensacionis  et  etiani  tempore  in(h)itas, 

4 .  De  librts  ad  gradum  baccalariatus  per- 

tinentibus. 
2.  De  exerciciis  pro  gradu  baccalariatus. 


8.  De  aetale  legittimitate  et  moribus  pn- 
movendorum. 

9.  Quomodo  promovendus  tene|ar  st» 
in  bursis  vel  collegiis. 

4  0.  De  iuramento  promovendi  in  aiübiii 

vßl  examinandi. 
4  4 .  De   pena  molestantium  examioator« 

et  de  assistencia  facultalis  eisden. 


3.  De  modo  audiendi  lecMones. 

4.  De  modo  solvendi  pastum. 

5.  Qui  possunt  admitti  ad  examen  bacca- 

lariatus et  de  tempore. 

6«  De  responsionibus  ordinariis. 

7.  In  quot  disputationibus  ordinariis  pro- 
movendus in  baccalarium  tenetur 
comparere.  ^ 

,    Zum  Schlüsse :  'Haec  omnia  supratjBcta  statuta  nullo  praetermisso  tenetur  decao« 
tempore  dispensationis  et  tempore  mutationis  ad  examen  intrare  volentibus  et  iolraBÜ- 
bus  legere  et  publicare  et  omnes  tempope  introitas  singillatim  reguliere  ut  uoosqiuf- 
^e  sub  consciencia  sua  dicat  se  illa  servasse  et  serv^re  velle.' 
Darnach  von  derselben  Hand  noch  ein  Capilel: 

12.  De  apertis  palleis. 
Dann  folgt  von  anderer  Hand  ein  Beschluss,  den  Nachweis  eines  gehörigen  Bv* 
senlebcns  von  Seiten  des  Promovenden  betreffend. 

Bl.  35".  Subscripta  legenda  sunt  admissis  ad  aliquem  gradum  in  artibus  moxpo^ 
eorum  admissionem. 

Sequitur  iuramentum  de  obediencia  et  reverencia. 
De  solucione  bursae ;  eine  Schwurformel,  zu  der  an  .dem  Rande  beoA 
wird,  dass  sie  unter  Kongissberg^s  Decanate  (1466**)  abgeschaffl s>* 
Subscripta  legi  debent  tempore  praesentalionis. 

Eine  Schwurformel  für  den  Baccalaureanden,  worin  er  richtige  Zah- 
lung seiner  Gebühren  verspricht.    Am  Schlüsse  ist  von  späterer  Bai* 
ein  Satz  hinzugefügt. 
Bl.  35^  und  36'  sind  leer. 
IL    Bl.  36*' fg.    Subsequencia  legere  tenetur  quilibet  decanus  promoveri  vol^ 


H 

dt 

D 

H 

•  « 


i)  Dass  man  auf  der  Rückseite  nicht  aus  Noth,  sondern  absichtlich  begann,  leigcotu* 
Hauptabschnitte  dieser  Statuten,  die  sämnatlich,  selbst  mehrere  Seiten  weiss  Pergament  über- 
springend, mit  der  Rückseite  beginnen. 


-1.- 


t'AG.  Art.  1 — LifiRi  Statl'to'^ciii.  829 

I  [ad  gradummagi steril,  mit  schwarter  Tinte  hineincorHgteft]  in  artibus  tempore 
pensacionis  et  tempore  ii^scEiptlppis  sea  int}*oitud  ad  es^amen.  -       .    .    .    '* 

•In  qnot  di^pula'ciönibus  ordinariis  pro-  8.  De  aetate  legütiraifate  et  moribui  pro- 

movendi   ad  magisterium  in  aftibus  xngvendorum. 

tenentur  comparere.  9..  Quomedo  projiiovendus'in  artibus  t»- 

.Libri  ad  gradum  magisterii.  netur  stare  .in  bursis  vel  collegiis. 

De  exerciciis  ad  gradum  magisterii  per-  4  0.  De   pena  molestanlium  examinatores 

tinentibus.  et  de  assisteilcia  facultatis  eisdem. 

De  modo  audiendl  lectiones«  H .  De  disputatione  ordindna  baccalario- 

De  modo  solvendi  pastum.  '        rum  et  de'pena  nod  disputancium- 

In  quot  dispulacionibus-  ordinariis  bac-  ät  non  arguencium. 

.  calaricS'um ^)  promovendus  ad  gradum  4  8.  Qiiociens  promovendus  io  magistrum 

magisterii  tenetur  arguere.  in  artibus  tenetur  respondei'e. 
In  quot  disputaeionibus  OrdrnarH^  ma- 

gistrorum  prolnovendns  in  artibus  te-  *                                     .  • 

Äelur  comparere.  , 

Praescnpta   legi  debent  integre  Magistrandis  tempore  apertionis  tempfaminis  et 
ipensationis  Teneturque  decanus  qnemlibel  Seorsim  requirere  ut  sub  sua  Conscfencia 
cat  se  omnia  praemissa  servasse  et  servare  velle. 
*    Auch  hier  folgt  noch 

4  3.  De  apertis  pelleis. 
-     Von  späteren  Händen  sind  S  Artikel  hinzugesetzt,  in  Bezug  auf  die  'lectio  tercia* 
id  'de  baccalariis  de  alia  univer^itate  venientibps  vel  qvii  in  alia  «niversitatis  "audive*- 
&t  lectlones  vel  exercicia.'  • 

Bl.  39**  leer.  ^  ' 

Bl.  40*.  Subscripta  le|i  debeut  magistrandis  tempore  admissionis  ante  fineip 
Litninis. 

luramentum  de  obedientta  et  revereptia. 

De  luramento  teniporo  admissionis. 

De  luramento  magistrandi  teuipore  pelicionis  favorem  incipiendi  a  fatcultate. 

Hiemach  von  späterer  Hand  ein  paar  Zusätze,  und  dann  die  Bemerkung,  dass  ei- 
ST  der  letzteren  unter  Kongissberg's  Decanate  (4  466'*)  wieder  abgeschafil  s^i.  — 
.44  ist  leer  geblieben. 

Die  beiden  eben  besprochenen  Lagenreihen  (Bl.  32  —  44,  und  4S— >65)  sind  von 
ler  Hand  durchlaufend  paginiert  7  4 — 4  07,  so  dass  die  weissen  Blätter  mitgerechnet, 
«istens  aber  nicht  mit  beziffert  sind.  Drobisch  irrt,  w^'nn  er  InMen  neuen  Beiträgen, 
/so,  angiebtj  die  Blätter  57 — 63  trügen  eine  neue  Beziflerlmg  50  — 57;  nicht  eine  .5 
eht  geschrieben,  deren  Gestalt  in  jener  Zeit  anders  ist,  «ondern  C,  d.  i.  4  00,  und  dies 
tfiesst  sich  an  die  voraufgehende  99  genau  an.  Die  Bezifferung  ist  richtig,  nur  sind 
litdem  2  weisse  Pergamentblätter^  8  4  und  82,  ausgeschnitten,  tind  88  ist  versehenth'ch 
berschlagen. 

Woher  aber  kommt  der  Beginn  der  Bezifferung  mit  74?  Kann  er  sich  auf  das 
tzt  noch  Vorgebundene  beziehen?  Das  aber  sind  ja  nur  34  Blätter,  beziffert  4  — 86, 
od  der  Einband  ist  noch  der  von  4  485,  scheinbar  durchaus  fest  und  wohlgeftigt.  Und 
)cli,  unmöglich  wäre  es  nicht,  denn  in  den  Händen  des  Buchbinders  ist  der  Band 
199  gewesen,  in  dem  Jahre,  als  die  neuen  Statuten  angelegt  wurden  (s.  u.),  und  das 


4 )  So  mas»  es  heisseo.  Geschrieben  ^eht  *baccalariu8.' 

Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  WisseDSch.  III.  .  57 


vielleicht  die  ZSblung,  das  voraufstehende,  für  die  Inscriptionen  bestiqp 
dessen  BeziWBtung  onnöthig  erschien,  voraussetzend  (wie  auch  spii 
BlStter  mitgerechnet  aber  in  der  Regel  nicht  beziffert  werden)  w 
richtiger  wohl  mit  72,  denn  die  74  des  ersten  Blattes  steht  auf  der  die 
nigen  wollenden  Rasur.  Daraus  folgte  dann  mit  Sicherheit,  dass  sehe 
früher  vorne  beGndlichen  Statuten  ans  Ende  gebunden  wurden,  was 
griffenheit  des  letzten  Blattes  (Bl.  65)  und  die  geringere  Abgegriffenheit  i 
scheinlich  macht.  Aber  vor  1476  könnte  die  Bezifferung  nicht  erfolgt 
in  diesem  Jahre  wurde  der  Eid  beschlossen,  dessentwegen  die  BlStter 
die  älteste  Lage  geschlagen  sind  (s.  o.  S.  Sti);  man  bediente  sich 
der  dritten  Redaction  der  Statuten  noch  des  Schwurblattes  der  ahen.  — 
wiunt  durch  das  S.  835  fg.  Erwähnte  die  erstere  Vermuthung  die  höbe 
lichkeit  und  dann  möchte  ich  annehmen,  dass  die  älteste  Lagenreihe  b 
erst  bei  Anlegung  der  dritten  Statutcnredaction  geheftet  sei,  die  Beziffei 
erst  aus  dem  Jahr  1495  herri^hrt. 


DRITTE  ZUSAMMENHÄNGENDE  LAGBNREIHB. 

Bl.  3-  31. 

I 

C.     DRITTE  REDACTION  DER  STATUTEN. 

Aus  den  Jahren  i  467  >  i  472,  mit  Ziisatzbeschlüssen  bis  ums  Jahr 

Auch  hier  ist  es  Drobisch*ens  Verdienst,  die  Zeitgrenzen  bestimmt  z 
halb  derer  die  Anlegung  dieser  neuen  Statuten  erfolgt  ist ;  vgl.  die  neuei 
Sie  sollten  nicht  bloss  die  allgemeinen  Statuten,  sondern  auch  die  lej 
Von  alter  Hand  beziffert  i  — 26,  ich  behalte  aber  im  Folgenden  meine 

Bl.  3V  Ordo  statutorum  facultatis  artium :  folgt .  die  Aufzählung  v 
unter  denen  der  gesammte  folgende  Inhalt  zusammenzufassen  sei. 

Ordo  et  distinctio  temporis  in  quo  expedit  legiere  statuta  iux< 
ordinacionem  cum  assignacione  foliorum :  folgt  abermalige  Aufzählung 


Fag.  Art.  —  Limi  iStatutokuii. 


83« 


II.  Statuta  cern^ntia  D<eca^irm  fecuUatis  aiiium'et  ipsius  ofBcium. 

I .  (Von  der  Versammlung  zur  Vertheililng 

der  Bücher.) 
S.  De  executoribus  statutorum. 

3.  De  statutis  legendis. 
4«  De  conclusis  scribendis. 

5.  De  modo  concludendi. 

6.  Quando  decänus  tenelur  computare  et 

•  de  sollacio  suo  et  pecunia  facultatts. 

7.  Quot  debent  esse  in  computo. 

8.  De  propinis  fiendis  per  d^canum. 

III.  Statuta  concemencia  magistros  vofenles  as^umi  ad  cönsiliuin  facultalis. 

4.  (Allgemeine  Bestimmungen.) 

5.  loramentum  assumendi  ad  facuttalis  consilium. 


9.  De  pena  decani  qüi  n^gligft  disputa- 

4ionem. 
10.  Super  quibus  decanus  debet  inducere 

et  concludere. 
H .  De  tabardi3  pro  honore  facultalis  ob- 

servandis. 
18.  De  Ulis  qni  examina  respiciunt. 
13.  De  libris  facultätis  artium. 
4  4.  De  forroi^lis  dandis  supposiiis  abuni- 

v^rsitate  recedentibus. 


rv.    Statuta    concernencia    specialiter 
existentes. 

I.  Qe  consessione  magistrorum  in  cpnsilio 

facultätis. 
t.  De  cedulis  imponendis  tempore  electio- 

nis  examinatorum. 
3^.  De  examinatoribus  eligendis. 
!•  "De,  luramento   examinalorum  et  quos 

facultas  reputat  dignos  gradu. 
5«  De  examine  morum. 
€.'  De  recommendacione  magistrandorum. 


magistros     in     consilio     facultätis 

r  '  ' 

I 

[et  actu  regentia,  schwarz  nachge- 
tragen.] 

7.  De  modo  admittendi  examinatos  per 

examinatores. 

8.  De  votis  puugitivis  non  dandis. 

9.  De  dispensatione  in  tempore  et  aetate. 
4  0.  De  dispensatione  super  non  comple- 

tione  btennfi.* 


V.  Statuta  omnes  lAa^istros  generali ter  concernentia,  quae  legi  debent  per 
decanum  in  receptione  ordinarii. 


f 


(Vom  Vorlesen  der  Statuteo.) 

De  complecione  biennii. 

De  habitibus  portandis  quando  vel  ubi. 

^  De  disputatione  ordinaria. 

^*  Quando  disputaos  iogredi  debet  lecto- 
rium. 

^*  Quando  non  fieri  debet  disputacio  or^ 
dinaria.  Eine  spätere  Hand  (nach 
{i%lj  s,  u.)  schrieb  gleichfalls  roth 
hinzu:  'Statutum  innovatum.*  Drü- 
ber und  am  Rande  scheint  sie  das 
neue  Statut  geschrieben  zu  haben, 
doch  ist  di&s  später  wieder  ausra- 
diert. 

••  Qui  tenentur  disputare  ordinarie. 

^*  De  disputatione  extraordinaria  ma- 
gistrorum. 


9.  De  lectionibus  distribuendisdt  legendis. 

10.  Jtfodus  legendi.     | 

\  \,  Modus  exercendi.>  DiesaUeberschrif- 

12.  In  canioularibus.  j 

ten:  sind  mit  schwarzer  Tinte  ge- 
schrieben. 

4  3.  De  pronunciationibus. 

4  4.  De  actu  regencia. 

4  5.  De  exaroinibus  et  locls  eorum  et  coh- 
vocationibus  faoultatis  et  prandio 
Aristotelis. 

4  6.  De  magistro  alicuius  universitatis  as- 
sumendo. 

47.  Quod  nullus  debet  se  inVitare  ad  ali- 
quem. 

4  8.  Qui  debent  esse  parlicipes  emolumen- 


torum. 

Hiernach  hat  dieselbe  Hand,  die  schon  oben  ein  'Statntum  innovatum*  hineinzucorrigie- 
versucht  hatte,  eine  Reibe  Zosatzbeschlüsse  nachgetragen  : 

Statuta  nova  generaliter  omnes  magistros  dOneernenlia  quae  etiam  legi  debent 
per  decanum  tempore  receptionis  ordinarii. 

4)  De  dispatationibus  extraordinsHis. 
2)  De  modo  exercepdi. 
8)  De  modo  legendi. 

4)  De  modo  resamendi.' 

H.1  m 


&32 


Fr.  Zarnckb,  ühk.  Quellen  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 


24.  Qui- paUperes  dicantur. 
'25.  De  luramento  paupenim. 
2G.  Taxa  lectioQum  et  tenipus  maiimom 

et  minimum  infra  quod  finiri  pos- 

sunt. 
27.  Taxa  exerciciorom  cum  tempore  iofh 

quod  finiri  possunt. 


49.  De  cena  observanda  et  latinilate  et 
di^putalione  serolina. 

a)  De  Cena.  .     ^ 

b)  De  latinilate. 
20.  De  bursa  conventoris. 
24.  De  paedagogio. 

22.  De  bonestate  et  habitu  magistrorum. 

23.  De.  taxatoribus  et   quomodo''deberet 

taxare. 

■ 

VI.  Statuta  mägistrandorum,  quae 

\ .  De  habitibus  et  appantiohe  magistran- 
doruml 

2.  Lihri  ad  gradum  magisterii. 

3.  De  exercitiis  ad  gradum  magisterii. 
4. «De  modo  audiendi  leplrones. 

5.  [Quae  leclio  pro  tercia  audiri  peterit, 

der  Titel  schwarz  nachgetragen.] 

6.  De  modo  solvendi  pastum. 

7.  De  disputacionibus. 

8.  De  stantia  qiagistrandorum. 

9.  De   responsionibus  [magistrandorum, 

nachgetragen].  « 

10.  [De  alienis  baccalariis,  Titel  nachge- 
tragen]. 

H .  De  disputntione  baccalarionim. 

4  2.  De  moribus  et  aetatc  promovendorum, 
quod  in  examine  morum  legi  debet. 

n.  D6  habitu  baccalarJorum. 

H.  luramenlum   temptandorum    tempore 

Fortan  ist  die  anfänglich  beabsichtigte  Anordnung  der  4  0  Capitel  nicht  mehr  ge- 
nau festgehalten,  auch  hat  man  von  nun  an  die  Verweisungen  in  der  Uebersicht  auf 
dem  ersten  Blatle  fortgelassen. ') 


andire  et  facere  tenentur. 

dispensationis  et  in  apertione  exa- 

minis  proponendum. 
4  5.  De   pena  molestantium   examinatotes 

et  impeditores. 
4  6.  De  "examine  morum  [ad  impedienttf. 

schwarz  hinzugefügt]. 
47.  Subscripta  legi    debent    n»gistraodis 

ppst   examen  tempore  admissioois 

ipsorum.  • 
Iqr^mentum  primolegatur de obedieo- 

tia  et  reverencia  et  post  haec  alia. 

Damach  ist  fast  ein  ganzes  Blatt 
leer ,  gelassen,  wohl  um  Nacbüriß 
aufiEunehmen,  die  nicht  erfolgt  sind. 

4  8.  De  assumplione  baccalariprüm  allenos 
universitatis  Et  de  disputatiooe  et 
honestate'  baccalariorum  nostrae 
universitatis  et  facuKatis. 


4)  Der  Inhalt  der  4  letzten  Abtheilungen  wird  auf  Bl.  3«  (B1.-4«  der  alten  ZfthluDgj  sou- 
gegeben : 

I.  Im  'Ordo  statutorum*  (zu  ergänzen  ist  das  rotb  vorangeschrieben p :  'Statuta  qui< 
respiciunt')  : 

7**  baccalarios  arciiim  nostrae  universitatis  et  aliunde  venientium. 
8**  baccaiariandos,  quae  tenentur  audire  et  iurare. 
9®  (»auperes,  (|ui  volunt  petere  dimissionem  vel  dilacionem  bursae. 
4  0"  Proniovendos  omnes  quoad  illa  quae  audire  et  ubi  stare  debent  et  qiK>' 
modo  complere  pro  gradu. 
11.  in  dem  darunter  stehenden  'Ordo  et  distinetio.' 

7**  baccalarios  concerneutia,  quae  sunt  eis  legenda  tempore  dispcosatioitf 

facultatis  cum  aliis  tribus. 
8"  baccaiariandos  tangentia  debent  legi  per  decanum  tempore  dispeüsaüo- 

nis  et  conspeclionis  personarum. 
9**  ponuntur  aliqua  statuta  quae  examen  morum  respiciuot,  quae  tunceliaffi 
per  decanum  sunt  legenda,  ibidem  habentur  etiam  ea,  quae  legeDiJa 
sunt  admissis  post  examen  tempore  praesentationis  et  favorisinci- 
piendi,  post  hoc  ponuntur  statuta  quaedam  quae  respiciunt  pauper» 
volcntes  petere  dimissionem  et  eciam  illo&  qui  petunt  dilaciooeiD. 


Fäc.  Art.  —  Libri  STAturoRUM.  833 

Vll.  Subscripla  debent   legi    baccaläriandis   tempore   dispensationis  Et 
tempore  introitus  seu  conspectionis  personarum.  - 

I.  Et  iurabit  subscnpta.  9.  De  moribos  baccalarii, quod  etiam  de- 

S.  De  exerCiliis  ad  gradum  bacealariatos.  bet  legi  ante  examen  morum  cum 

3.  De  modo  audiendi  lectiones  [el  exerci-  sequenlibus tribus  [et  aetate,  schwarz 

tia,  schwarz  hinzugefügt].  .   hinzugefügt]. 

4.  De  modo  solvendi  pastum.  1  0.  De   pena  molestanlium  examinatores 

5.  De  tempore  baecalariandi.  et  Impeditores. 

6.  De  responsionibus  baecalariandi.  \  i.  [De  examine  morum  quoad  impedien- 

7.  De  disputationibüs  promovendorum.  tes;  der  Titel  schwarz  nachgetragen.] 

8.  De  stantia  in  bursis. 

^  Vni.  Subscnpta  legenda  .sunt  baccalariandis  post  admissiöiiem  tempore  prae- 
sentationis  eorum. 

1.  De  obediencia, 

IX.  Subscripta  tempore  praesentationis  et  etiam  promotioais  baecalariandi  iu- 

rare  debent  et  tenentur.    Folgt  der  Eid. 

S.  De  carencia  loci  non  determinantis.  4.  Paupertas  quemodo  debet  probari. 

I.  Yolens  petere  dimissionem  iurabit.  5.  Dilacionem  bursae  petens  iurabit. 

X.  Statuta,  quae  omnes  promovendos  generaliter  concernunt,  qpac  per 

decanum  legenda  sunt  in  lectione  statutorum.  ^) 

I.  (Vom  Vorlesen  der  Statuten.)  4  2.  De  stancia  promovendorum*.    , 

S.  Libri  audiendi  progradu  baccalariatus.  ^3.  De  apparitiohe  baccalarii  in  scampnis. 

3.  De  exerciciis  pro  gradu  audiendis.  ,14.  De  moribus  et aetate' promovendorum. 

4.  Libri  audiendi  pro  magisterio.  15.  De  habitu  suppositorum. 

5.  De  exercitiis  pro  magisterio.  16.  De  disputatiorxe   baccaUnorum  ordi- 

6.  De  modo  audiendi  exercitia  et  lectiones.  naria. 

7.  De  modo  solvendi  pastum.  47.  De  disputatione  extraordinaria  bacca- 

8.  Qui   libri   possunt  audiri   pro  tercia  lariorum.' 

lectiooe,  4  8.  De  lectionibus  baccalariorura  tempore 

9.  De  tempore  promovendorum.  .  canicularium.. 
fO.  De  responsioiiibus  promovendorum. 

I  f .  De    dispdtationibus    magistrorum   et 
baccalariorum. 

Uiemit  schliesst  die  dritte  Redaction  der  Statuten.  Dieselbe  Hand,  die  schon  früher 

corrigierte,  hat  mit  rother  Tinte  drunter  geschrieben:  'Post  duo  folia  inveniüntur  stä- 

luta,quae  eciam  sunt  publicanda  et  legenda  in  lectione  stalutorum  per  decanum.*  (s.u.) 

.  Bl.  tO".    Statutum  novum  de  rigore  in  examinibus  practicando>  ex  antiquö  inno- 

yatum. 

Zusatzbeschluss  vom  Jahre  4  476,  den  S2.  Octoher,  der  die  Eide  enthält,  die,  von 
derselben  Hand,  neben  dem  alten  Schwurblatte  eingeheftet  wurden,  s.  o.  d.  824. 

Bl.  2  4*.    luramcntum  subscriptum  lurare  debent  examinatores  statim  post  eorum 
electionem,  ein  fast  übereinstimmender  Eid,  von  anderer  Hand  eingetragen. 

Statutum  respiciiBQs  ma^istros  et  baccalarios  aliarum  univehsitatum  potentes  as- 


4  0^habentur  statuta,  quae  omnes  proroovendos  concernunt,  quae  debent 
legi  bis  per  quemlibet  decanum  omi^bus  suppositis  facultatis  artium 
publice  in  lectorio. 
4]  Eine  etwas  spätere  Hand  bat  mit  schwarzer  Tinte  darübergeschrieben:   'Decanus 
»ubscripta  statuta 'publicare  et  legere  lenetur  In  lectorio  ordinariarum  disputalionum." 


De  modo  visitandi  lectiones  et  exercicia. 

De  modo  satisfaciendi.  (Dieser  Paragraph  ist  apSler  dorchsl 

De  reapoQsioDibas. 
Hiernuch  ist  ein,  zwei  Drittel  der  Seite  einnehmender  Zusatz  vÖUi 
Bl.  t3'fg.  folgen  eine  Reihe  von  Beschlüssen,  die  von  derselben  fl 
und  rubriciert  sind,  ohne  Angabe  der  Zeit. 

\ .  De  modo  legendi  et  disputandi.  1 1 .  De  dispeototione. 

2.  De  diligenti  modo  audiendi.  12.  De  soedala  completf< 

3.  De  modo  executionis.  dorum. 

i.  De  tempore  taxandi.  13.  De  latinitate   observa 

5.  De  modo  satisfacieadi.  dispulatione. 

6.  De  modo  taxandi.  1 4.  Pro  firmiori  execotioo 

7.  De  tempore  drstribuendi  peconiam  le-  cedentlum. 

gentihns  et  exercentibus  debitam.'        15.  De  modo  recipieodi  e: 

8.  De  modo  distribuendi  peouuiam.  16.  De  ladula. 

9,-  De  visitatoribus.  17.  De  modo  4uo  debfant 

10.  De  eo,  qui  ad  inscribendum  deputa-  gistra  magtstromm  1 

tus  est. 

Dann  folgen,  Bl.  27' fg.,  drei  von  derselben  Hand,  wohl  der  eines  g 
bers,  sehr  sauber  eingetragene  Beschlüsse,  deren  zweiler  die  Jahreszah 

1 .  luramentum  sequens  per  facultatem  artium  racionabiliter  c 
seniores  doctores  universitatis  examinatum  et  approbatum.  Nee  non 
Mersseburgensem  ratißcatum  et  confirmatum  lurabunt  omnes  et  singull  i 
receptionis  ad  consilium  dictae  facultatls  artium  Ac  omnes  licenciati 
pelent  licentiam  incipiendi  in  eisdem. 

2.  Slatutum  contra  deletores  aut  falsificatores  statutorum  vel 
libris  facultatis  artium  son  sine  rationabilibus  causis  inseriptomm  factum 

3.  Statulum  Contra  decanos  et  taxatores  pecunias  seu  pdstu 
exerceatium  imbursantes  vel  reservantes  edilum. 

Der  Rest  von  Bl.  28',  dann  28^  29,  30  und  31  leer. 

Anfangs  bediente  man  sich  auch  nach  der  Einführung  der  neuen  S 


Fac.  Art.  —  Libri  Statütoruh.  .  835 

aber  zu  beachten  ist,  dass  ein,  alljährlich  wiedert:ehrender  Anschlag/die  ßaö^laureats- 
vorlesungen  während  der  Hundstage  betreffend,  dessen  Formular  auf  Bl.  i*  aufgezeich- 
net ist,  die  Jahreszahl  H80  trägt  und  es  wahrscheinlich  macht,  dass  bereits  damals 
.  dies  Blatt  vorgeheflet  war.  Wie  sollte  man  später  dazu  gekommen  sein,  das  Formular, 
bei  dem  die  Angabe  eines  Jahres  ganz  werthlos  ist,  zurückzudatieren.  Vgl.  hiezu  die- 
selbe Formel  in  den  Statuten  von  H99,  wo  eie  von  diesem  letzteren  Jahre,  also  auch 
dem  der  Niederschrift  des  Formulares,  datiert  ist. 

Die  beiden  Blätter,  deren  beide  Rückseiten  leer  sind,  enthalten  : 

Bl,  S*.    luramentum  examinändorum  S  [tarn  pro  baccalariatu  quam  pro  ma- 
gbteriOf  diese  anfänglich  roth  i^er  der  Zelle  geschriebenen  Worte  sind  dann  mit 
schwarzer  Tinte  ausgestrichen,  und  dafür  ist  gesetzt :  'pro  baccalariatu.']   Die  Zahl  S 
'    ist  ebenfalls  ausgestrichen. 

luramentum  temptandorum  I  (Auch  die  i  ist  ausgestrichen  und  dafür  ist  ge- 
!   schrieben:  'pro  magisterio'). 

,  Ewangelium  Johannis.  (Folgt  ein  beträchtlicher  Theii  des  Anlanges,  worauf 
die  ersten  Worte  nochmals  mit  rother  Tinte  und  unter  Voraufsetzung  eines  Kreuzes 
wiederholt  sind.  In  Folge  der  vielen  Berührung  Seitens  der  Schwörenden  sind  sie  fast 
ganz  mit  Schmutz  bedeckt.)- 

Bl.  1*.    Forma  pro  lectione  statutorum. 

Forma  pro  intrpitu  baccalarianderum. 
Ausserdem  noch   ein   paar  Notizen  für  die  Decane   und  zwei  Formulare  zu. 
öffentlichen  Anschlägen,  darunter  das  schon  besprochene  von  4  480. 

Dieser  Statutenband  ist  ausser  Kraft  gesetzt  im  Jahre  1 499,  wie  die  folgenden 
Worte  auf  der  Innern  Seite  des  vordem  Deckels  angeben : 

Sub  Decanatu  venerabilis  viri  ac  domini  magistri  Henrici  Greve  de  Gottingenn 
amborum  iurium  baccalarii  maioris  Collegii  Collegiali,  Huius  codicis  statuta  sunt  in  me- 
Iiorem  ordinem  atque  formam  E^  communi  magistrorum  de  consilio  facuftatis  consensu 
transposita  atque  ordinala,  resecatis  superfluis  sive  insuetis,  Necessariis  ut  videbatar 
facultati  toti  superadditis.  Quemadmodum  in  Novo  statutorum  facultatis  libro  Habetur 
cemitur  et  invenitiir  etc. 

Dass  von  den  beiden  Decanaten  des  Henricus  Greve  4  481*  und  4  499^  nur  das 
letztere  gemeint  sein  könne,  liegt  auf  der  Hand  und  ist  schon  von  Drobisch  in  den 
Deuen  Beiträgen  S.  84  festgestellt. 

Das  Blatt,  auf  welchem  diese  Notiz  sieht,  ist  auf  ein  früheres,  welches  allerlei  No- 
tanda  der  Deeane  enthielt,  übergeklebt.  JMan  könnte  annehmen,  es  sei  dies  allein  zu 
dem  Zwecke  geschehen,  um  jene  Notiz  aufzunehmen,  aber  das  Folgende  macht  dies 
nicht  wahrscheinlich. 

Auf  der  inneren  Seite  des  hintern  Deckels^  nämlich  fand  ich  unter  dem  Papierüber- 
zug ein  Pergameotblatt  geklebt  und  eingenäht,  welches  enthielt : 

'Statuta  respiciencia  Decani  eleclionera  quae  legi  debent  tempore  electionis 
eiusdem.'  Doch  ist  nur  die  erste  Seite  beschrieben,  auf  der  zweiten  nur  noch  wenige 
Zeilen.  Die  Handschrift  ist  sehr  sauber,  schöner  als  irgend  eine,  die  uns  in  den  sämmt- 
liehen  Statutenbüchern  begegnet.  Dies  nun  sind  die  Statuten  vom  Jahre  4  499;  also  um 
dieselbe  Zeit,  als  man  vorne  ein  Blatt  überklebte,  that  man  dasselbe  auf  dem  hintern 
Deckel,  wozu  die  Veranlassung  nicht  klar  ist,  wenn  man  nicht  annimmt,  dass  (las  Buch 
damals  überhaupt  den  Händen  des  Buchbinders  übergeben  war,  zweifelsohne,  wie 


8<ä6  Fbi  Zarnci^b,  uBifot  Qvfii'tEN  %.  G.  d^  Univ.  Leipzig. 

oben  vei!mut|iet  isl(S.  8S9(g.),  um  das  PergamaaV  aas  der  Miile  heraaszunebmeo  und 
für  die  neu  anzulegende»  Slatuleq  zu  yerwenden.  '       . 

2.     ZWEITER  BAND  DER  STATUTEN. 

Statuien  vom  Jahr  4  499  tnlt  Zi^sätzen  bis  zum  Jahr  15251. 

*  ■•  •  *  •■   '  •    . 

Er  ist  im  Jahr  149 9  angelegt.  Der  Einband  ,isl  ganz  derselbe,  den  im  Jahr  4500 
die  zweite  Redaction  d^r  UniversKätsstätuteo  erhielt- (s.*o.*S.  604)^- das  Format  stimot 
ganz  zu  dem  ersten  Siatutenbande  und  es-  ist  auch  dadurch  njcht  unwahrscheiDlidi, 
dass  das  Pergament  zu  diesem  Bande  zumf  Theil  herausgenommen  ward  aus  dem  erstai. 
Der  Band  (49  nur  theil  weise  A'on  alter  Hand  bezifferte  Blätter  Pei^.  foi.)  zeifiDl 
in  3  Partien.  .  - 

4)  Schwurblau  lind  Register,  4  Bli.  1 

Pas  Schwurhiatt  enthält  ein,  die  ganze  Rückseile  des  er&ten  Blattes  einnehmeodst 
sehr  sauber  gemaltes  Bild;  Christum  am  Kreuz,  daneben  Maria  und  Jobani^s  darsteHeoi 
Darunter,  irXh  geschrieben,  der  Anfang  des  Evangelium^  Johannis  und  ein  Kreuz. 
^     Die  Vorderseite  des  zweiten  Blattes  enthält  3  Scbwurformeln  : 
I .  luramentum  examihandorum  pro  Baccalariata. 
S.  (urdmentum  Temptandorum  pro  Magisterio. 

3.  luramentum  Temptatorum  et  examinapdorum  pro  Magisterio. 

(eine  andere  Hand  hat,  ebenfalls  rolb>  hinzugeHigt:  Quod  eciam  jurabunt. post  examen 
dempta  ista  clausula  'Ad  examen  noa  admittar.*)  •  * 

Auf  der  Rückseile  steht : . 

Registrum  ordinis  capitulorum  statutorum  facultatis.  artium  Et  contiuet  capiloia 
decem  et  Septem.      •  .  \ 

Auf  der  Vorderseite  de3  dritten  Blattes  beginnt :  •       , , 

Registrum  statutorum  omnium  tolius  voluminis  luxta  ordinem  alphabeli 
Indicans  folium  et  numerum  statuti. 

Die  Vorderseite  des  vierten  Blattes  ist  fast  ganz  frei  geblieben. 

Auf  der  Vorderseite  des  ersten  Blattes    sind  auch  hier  zur   ßequemltchbsit  da 
Decans  ein  paar  Formulare  aufgeschrieben  : 

1.  F'orma  pro  leclione  statutorlim  per  decanum. 

2.  Forma  pro  introitu  magistrandorura. 
.  ^      3.  Pari  modo  potest  formari  forma  pro  introitu  baccaiariandorum  sednn 

est  hodie  in  usu. 

4.  Forma  tempore  taxationis  inlimanda. 

5.  Forma  pro  leclionibus  legendis  tempore  canicularium  per  baccalantf 

(dalierl  vom  Sommer  4  499). 

6.  Forma  signeli  pro  magisterio. 

7.  Forma  signeti  pro  BaccaJariandis  admissis. 

8.  Forma  intimacionjs  pro  bursa  danda  ppsl  mutacionem  aestivalem. 
Auf  der  Rückseite  des  vierten  Bialtes  sieht : 

Statutum  de  domorum  novarum  adepcione  et  proprietate,  eingetragen  im 
Jahre  4  580.  Vgl.  S.  79  4,  lo4  7'. 

2)  Die  Statuten  selbst,  32  BIL,  von  alter  gleichzeitiger  Hand  doppelt  be 
ziffert,  einmal  schwarz  am  obern  Rande  rechts,  dann  roth  mit  grossen  römischen  Zab- 


Fac.  Art.  —  Libhi  Statdtobum. 


837 


len  in  der  Mitte  des  obern  Randes,  welchen  in  der  Mitte  des  obern  Randes  der  Rück- 
seite ein  't'olio'  entspricht.  Sie  sind  von  derselben  Hand  uno  lenore  geschrieben  und 
rubriciert.  An  ein  paar  Stellen  wurde  der  Raum  mehrerer  Zeilen  frei  gelassen,  wohl  «m 
Nachträge  möglich  zu  machen.  Solche  hat  eine  sehr  ähnliche  und  daher  leicht  mit  der 
ursprünglichen  zu  verwechselnde  (vielleicht  in  der  That  dieselbe?)  Hand  wirklich  hie 
und  da  eingefügt.  Man  erkennt  sie  am  Leichtesten  daran,  dass  die  rothe  Tinte  bläuli- 
cher ist.  Zu  diesen  Nachträgen  gehört  auch  einer,  der  die  Reformation  Georg's  vom 
Jahre  1502  erwähnt.  Ah  den  Rand  sind  oft  Bemerkungen  geschrieben,  die  namentlich 
Veränderungen  aus  dem  Jahr  1520  und,  doch  seltener,  1522  notieren.  Spätere  habe 
ich  nicht  bemerkt.    Es  erklärt  sich  dies  durch  das  oben  S.  791  Ausgehobene. 

Die, Statuten  zerfallen,  wie  das  Inhaltsverzeichniss  (s.  o.)  angiebt,  in   17  Capitel, 
jedes  wieder  in  einzelne  Rubriken. 

I.  Statuta   respicientia  Decani   eleclionem,  quae   legi   debent  tempore  electionis 
eiusdem. 


4.  Tempus  electionis  Decani. 

2.  Qualis  persona  eligi  debet. 

3.  Decanandus  qualiler  ingredi  debet  dis- 

putationem  Ordinariam. 

4.  Qui  in  electione  Decani  vocem  habet. 


5.  De  modo  eligendi  Decanum. 

6.  De  iuramento  novi  Decani  [quod  per- 

sonaliter praestabit,  zugesetzt]. 

7.  Senior  facultatis  infrascriptum  statutum 

leget  novo  Decano. 


II.  Statuta,  Decanum  faculta^tis  arcium  et  ipsius  officium  concernencia,  quae  per  se 
legisse  tenetur. 


\.  Quando  Decanus  debet  distribuere 
lectiones  et  publicare  magistris  sta- 
tuta. 

S.  Quod  Decanus  tenetur  cum  suis  exe- 
cutoribus  manutenere  statuta. 
«  3.  Decanus  non  tenetur  acquiescere  re- 
quisitipni  uniuscuiusque  sed  maxime 
executorum. 

4.  Executores   tenentur  sub   suis  iura- 

mentis  requirere  decanum  quando 
aliquem  defectum  in  facultate  vident. 

5.  Quando  debent  eligi  officiales  facultatis. 

6.  Quando    decanus    debet   distribuere 

exercicia  inter  magistros. 
"7.  Lectiones  pro  concorrenti  quando  de- 
bent distribui. 
9.  Quando  decanus  debet  statuta  publi- 
care omnes  promovendos  in  artibus 
concernentia. 
9.  De  conclusis  et  statutis  inscribendis 
per  decanum. 

^  0.  Quod  decanus  super  ingressu  alicuius 
ad  consilium  facultatis  non  debet 
primo  totam  facuhatem  convocare. 

^  I .  De  modo  concludendi  in  consilio  fa- 
cultatis per  decanum. 

4  2.  Quod  decanus  non  concludat  nisi  su- 
*per  hijs  quae  in  scedula  convoca- 
cionis  sunt  expressa. 


1 3.  Quälern  penam  Decanus  in  tenore  con-    . 

vocacionum  debet  apponere. 

14.  De  propinis  fiendis  in  peccunia  per 

decanum  inter  magistros  de  consilio 
facultatis. 

1 5.  De  propinis  fiendis  honestis  hospitibus. 
1 6v  De  propina  fienda  per  deoanom  circa 

festum  post  computum. 

17.  Quando  et  qualiter  decanus  tenetur 

computare. 

18.  Quot  magistri  debent  esse  in  coQQputo 

£t  quantum  eis  detur. 

19.  De  sallario  Decani  pro  suo  labore. 
2(^.  Peccunia   facultatis   qualiter   expendi 

debeat. 

21.  De  formulis  litterarum  suppositis  re^ 

6edehtibus  per  decanum  dandis. 

22.  Decanus  tenetur   ingredi   disputatio- 

nem  ofdinariam. 

23.  Decanus  interesse  debet  disputationi 

ordinariae  .baccalariorum. 

24.  De  libris  facultatis  et  qualiter  Decanus 

circa  eos  se  habere  debeat. 

25.  Decanus  cum  clavigeris  tenetur  com- 

parare  libros  utiles  pro  libraria  fa- 
cultatis. 

26.  De  commodatione  librorum  extra  lib- 

rariam  facultatis  Et  de  censu  Jibra- 
riae. 


f  AC.  Abt.  —  LiBKi  Statotobum. 


839 


9.  Quos  facultas  artiam  reputat  dignos 
baccalariatus  in  artibas. 

10.  Quos   facuUas   reputat  digmos  magi- 

.  sterio. 

11 .  De  secreto  iudicio  et  modo admiUendi 

examinatos  baccalartandos. 
I S.  De  modo  admiltendi  temptatos  et  exa- 
minatos  pro  iqagisterio. 

3.  Quando  caadelae  debent  mitti  admis- 

sts  magistrandis  post  temptamen. 

4.  Prandium  Aristotells  principaliter  per- 

tinet  ad  decanum  et  facültalem  ar- 
tianr. 


15.  De  IkBOdk)  Arislotelit  omando. 

16.  Quod   tempore  iadicü  examinaloraiii 

habeatur  moderatum  coaTiTiiim. 

17.  De    .commßodatione   magislraodoroni 

eis  intlmanda  per  vicecanceUariom 

sub  exameo. 
f8.  Magistrandl  noo  debent  se  absenlare 

tempore  licenciaturae  a  commenda«- 

cione  eonim. 
f  9.  In  qaibus  locis  promotiones  fieri  de- 

beant. 


YII.  Statuta,  omnes  magittros  generaliter  concemencia,  quae  legi  debent  per  deca- 


num in  receptione  ordinarii. 

.   Quando  debet  fieri  distribotio  lectionum. 

•  De  coqipletione  Biennii. 

.  De  babitibus  porlandis,  quando  et  ubi. 

.  Quaiiter  magistri  apparere  debent  in 
dispulatiene  ordinaria. 

.  Quando  disputans  ordinarie  debet  in- 
trare  lectorium  et  incipere. 

*.  Quota  bora  decanus  ingredi  debet  or- 
dinariam  disputationem  Bt  quod  ma- 
gistri arguendo  sint  breves. 

I.  QualUer  se  habere  debeat  magister,  cui 
disputatio  ordinaria  quoad  suam 
sessionem  eompletionis  computari 
debeat. 


8.  Quot  et  qui  magistri  recipiant  peccu- 

niam  in  disputatione  ordinaria  ma- 
.    gistrorum. 

9.  Qui  magistri  tenenlur  disputare  ordi- 

narie. 

10.  Disputans  ordinarie  tenetur  sibi  de 
respondentibus  providere. 

1  i .  Quando  non  debet  fieri  disputatio  or- 
dinaria. 

I S.  Sub  disputatione  ordinaria  non  debent 
fieri  actus  alii  scOlastici. 

1 3.  De  disputationibus  extraordinariis  ma- 
gistrorum. 


VIII.  Statuta  subsequentia  condernunt  lectiones^  exercicia  et  resumptiones  publicas 
facultatis. 


.  Modus  distrihuendi  lectioues  pro  ordi- 
nario. 

.  Quot  lectiones,  exercitia  aut  resuitiptio- 
nes  una  vice  habere  quis  poterit. 

.  Quando  lectiones  pro  gradu  non  de- 
bent inchoari. 

.  De  actu  regencia  et  quando  lecliones 


6.  Ordinarium  recipiens  tenetur  per  se 

ipsoin  legere  et  contihuare. 

7.  Habens  ordinarium  cum  tribos  tene- 

tur  ipsum  continuare. 

8.  De    lectionibus   in   mathematica   le- 

gendis.  » 


9 4  De  lectionibus  concurrentibus. 

debeant  inchoari,  ubi  legi  et  con-  IG.  Ubi  et  quo  habitu  lectiones  legi  de- 

tinuari.  beant. 

.  De  modo  legendi  et  promisso  mägistro-  tl.  Lectiones  aliquae  pro  gradu  in  cani- 

rum  rectpientium  lectiones  pro  or--  cularibus  ad  tempus  debent  suspendi. 
dinario.  *                 » 

IX.  Modus  disputandi  exercitia.  Qüae  legi  d^^nt  tempore  distribullonis  eorundem 
intär  magistros. 

(Allgemeines.)  5.  Resumptiones  publicae  fieri  non  debent 

.   Exercitia  in  canicularibus  non  debeat  ,         sub  horis  deputatis  pro  lectionibuset 

suspendi.  exerciciis  et  de  pena  contrafacienlis. 

.   Q^ualiter  exercitia  debent  di^tribui.  -6.  PronunciatioueS   publicae  indifferenter 

.   Ubi  exercitia  disputari  debeant.  (?)  fieri  non  debent. 


8i0  Fft.  Zaihgke,«  ose.  Qoblmn  z.  G.  o*.  Uhiv,  Lbipzig. 

X.  De  rasampliasibiis  piibAis  per  facüliaiein  artiiim  deputalis. 

f.  De  matelia  reitameoda  el  tempore  fi-  Hieroacb  eio tnsalskrtikel  w 

'  niendi:  wShoten  Haod:  . 

t.  De  sallario .  magütronm  reaumentiom  '  lofira  mutationiHn  resoi 

ex  commiaaione  facoltaiia  el  pasto  fagaltatis  qoilibet\iiia( 

soolariam  eoa  aadientlum.              -  finire  debeü 

XIrf  Statata,  tasaUms  facullatia  concemeDcia,  quae  eia^legi  debenf  teiiip 
dooifl  per  decW^ni»  Et  tempua  finiendi  lectionea  el  exerdcia, 

I.  Qualiler  taxatorea  laxare  debeol.  4.  De  tempore  laxaodi. 

S.  Taxatorea  habeanl  ladulaim'  ad  quam  5.' Stalatam- contra  decanos.  at  l 

repooanl  peccaniam  coHectam  de  peccuniaa  legeotiom  ac  «xi 

taxa.    .  coDsumeotesTelreaenranli 

3.  Taxatorea  non  debeDtredpererecogni-  6.  Taxa  lectionametexercitiolv 

cionea  aed  realem  aolocioneiA ,  Et  paa  fioiendi  pro  magisleri 

de  paatu  eoram.  calarialu. 

r  * 

'  XIL  De  Tiaitatoribiia  lectfoinim  el  exercitionmi  facoltatis  el  eoram  ofBdiai 
legi  debel  poal  eprom  electionem. 

1 .  (Allgemeibea.)  fecenint  per  deoani)m  Tel 

S.  De  inscriptione  complentinmqui  aatia*  registrum  facoltatis  facieod 

-         •     '  .*         * 

XUI;  Decanua  aobacrlpla  alatota  pablicare  tenetar  io  lectorio  ordlnariarn 
tatiooam  infra  primiim.men8em  poaCeius  electionem  El  infra  man 
*   fioem  aal  deceoaloa,  Concerpontqae  omnes.  promoveodos  genai 
arlibna. 

I.  (AligtaieioM.)  veraitato  ante  promodödei 

%.  Libri  aadiendi  pro  gradii  baccalariatus.  I^iriataa  atare  debeat. 

3.  De  exercicüa  pro  grada  bacc^natua     43.  Quantum  temporia  exlranedp 

audiendia.  adveniena  ante  baccalariatn 

4.  Libri  audiendi  pro  magisterio.  univeraitate  stare  debeaL 

5.  De  exerciciia  pro  magisterio  audiendis.  14.  Quantum  temporis  baiccalarh» 

6.  De  quatuor  reaumptionibus   publicis  universitatis  in  isla  stare  dd 

facultatis  audiendia  ante  promotio-  suum  magisterium. 

nem  gradua  baccalariatus.  4  5.  De    responsionibua   promov< 

7.  De  modo  audiendi  lectiones  et  exer-  tarn  magistrandorom  quam 

cicia,  Et  quot  una  vice  quis  audire  lariandorum. 

poterit.  16.  De  numero  dispUtacionnm  ii 

8.  Qui    libri   possupt  audiri   pro  tercia  baccalariandi  tenentar  cooDi 

lectione.  47.  De  numero   disputationom  n 

9.  De  recognitionibua  super  stantia  et  rum  quibus  baccalarii  tem 

reaponsionibus    el    aliis    habendis  teresse. 

temporeqoe  dispensationiapraesen-  18.  Quociens  baccalarii  dieboa  d 

tandis.  teneantur^ordinarie  argoiaM 

40.  Promovendus  in  arlibus  iurabit  nul*  49.  De    apparitione    magistrando 

lam  integram  lectionem  totale  exer-  scamnis  sub  dispotatiooe  oi 

cicium  vel  responsionem  ordinariam  20.  De  aetate  et  nioribus  promovai 

neglexisse.  2  4 .  De  babitu  suppositorum  in  aii 

14.  De  mod6  solvendi  pastum  pro  lectio-  22.  De  stantia  promovendorom  ii 

nibus  exerciciis  et  reaumptionibus  23.  De   latinitate    in    collegüa  al 

facultatis.  (Hiernach  ein  Zusatz  der  stricte  observanda  per  promc 

.erwähnten  Hand.)  24.  De  modo  eittorquendi  peaani 

4  2.  Quantum  temporiir  quis  in  lata  uni-  garizantibus. 


Fäc.  .Akt.  —  Libri  Statotorum . 


844 


lina  disputacione  baccalario-r 
t  sociorum  diligenter  obser- 

utatione    ordinaria    baccala- 

I. 

ilatione  extraordinaria  bacca- 

m. 


28.'  De  lee^onibos . legendis  per  baccala- 
rios  in  diebus  canicnlaribus. 

29.  De  numero  baccalariorom  dispu(an- 

ciou)  diebus  dominicis  et  habentium 
inde  emolimentum. 

30.  De  Gena  observanda   in  collegiis   et 

bureis. 


tuta  conceroencia  magistrandos,  qaae  legi>debent  tempore  dispensacionis 
eorum. 


m 


ine$.) 

aritione    magistrandoram 

is  cum  babitibus. 

üendi  pro  magisterio. 

ticiis  pro  magisterio  audiendis. 

0  audiendi  lectiones  et  exer- 

Et  quod  sub  una  hora  non 

.  plures   lectiones   vei   plura 


2\a, 


;tiones  et  exercicia  una  vice 
quis  poterit  pro  gradu  ma- 
I. 

ia  promovendorum  in  borsis. 
;nicionibu8  super  slantia,  re- 
onibus  et  aliis  habendis  tem- 
ispensationis  praesentandis. 
ndus  in  artibus  iurabit  nutlam 
im  lectfonem  tots^le  exerx;i- 
^e1  responsionem  ordinariam 
isse. 

>  solvendi  pastum  pro  lectio- 
et  exerciciis. 

)nsionibus  magistrandorum. 
ero  disputationum   magistro- 
^uibus   magistrandi    tenentür 
lissä. 

i  magistrandi  diebus  dominicis 
itur  ordinarie  arguis§e. 
itacione  ordinaria  baccalario- 


4  5.  De  Baocalariis   alienis  volentibus  in 
ista  universitate  promoveri  in  ma- 
gistros. 
Hiemach  ein  Zusatz  yon  der  er- 
wfihnten  Hand:   Baccalarü  te* 
nentur   audire   pro   gradu  re- 
sumptionem  in  phisica  natural!. 
4  6.  De  aetate  et  moribus  magistrandorum, 
.  quod  eliam  in  examine  morum  cum 
quatuor    sequentibus    statutis    legi 
debet. 
17.  De  babitu  Baccalariorum. 
4  8.  luramentum  Magistrandorum  tempore 
dispensationis  et  in  apertione  tem- 
ptaminis  proponendum. 
19.  De   pena  moiestantium  examinatores 

seu  impeditores. 
80  u.  21.  Quod  in  examine  morum  ma- 
gistri    tenentür    revelare   excessus 
n^gistrandorum. 

22.  Subscripta   legi  debent  licenciatis  in 

artibus  tempore  petendi  favorem  in-* 
cipiendii  « 

23.  luniores   magistri  statim  post  eorum 

promotionem  non  habent  (aculta- 
tem  promovendi  Neqjßunt  per  lectio- 
nes quas  tunc  legunt  actu  regentes. 

24.  De  dispensaciqne  magistrorum  super 

non  complecione  biehnii; 


scripta  statuta  legi  debent  baccalariandis  tempore  dispensationis  et  tem^ 
pore  introitus  seu  conspeclionis  personarum,  quae  iurabunt,  nisi  cum  eis  • 
dispensetur. 


lendi  pro  gradu  baccalariatus. 
iciis  pro  gradu  baccalariatus 
idis. 

3r  resumptionibus  publicis  fa- 
s  audiendis  anle  promocionem 
i  baccalariatus. 
audiendi  lectiones. 
nicionibus  super  stancia^  re- 
onibus  et   aliis  per  baccala- 


riandos  tempore  dispensationis  prae- 
sentandis. 

6.  Baccalariandus  in  artibus  iurabit  nul- 

lapi  integram  lectionem  totale  exer- 
cicium  vel  responsionem  ordinariam 
iieglexiss^. 

7.  De  modo  solvendi  pastum  per  baccala- 

riandos  pro  lectionibus  exerciciis  et 
resumptionibua  facultatfs. 


843 


Fh.   ZaBNCKE,  UBK.  OllELLBN  Z.  G.  D.   UsiV.  LeIPZIC. 


1 


8.  QuaDtum  tempus  quis  in  isla  unlvor- 

silale  nnie  promolionem  baecolorin- 
lua  Stare  debeal. 

9.  Quantum  lenipus  extraneus  adveniens 

anle  baccalariatum  in  isla  universi- 

late  Stare  debeal. 
<0.  De  respoDsionibus  baccalariandorum. 
H.  De  numero  dispulacionum  in  quibus 

baccalariandileneanturcomparuisse. 
4  3.  Baccalariandi  debent  sielisse  in  locis 

approbatis. 
(3.  De  aetale  et  moribus  baccalariando- 

runi    quod    ellnm    legi    debet   ante 

exanicn   morum    cum   sequentibus 

quatiior. 
I  i.  Docanu*   nullum  baccalarianduin  in- 

ecribero  debet  pro  examlne  nisi  fc- 

coril  Infrascriplum  luramenluni. 


15.  De  peoB  molestancium  eswiinatom 

et  impeditores. 

16.  Magistri  in  examine  morum  bacula- 

riandorum  tenenlur  reveltre  eorum 

exceasus  vel  insurficiencias. 
<7.  De  celando,  quod  legi  debet  in  eu- 

mine  morum  magistrJB. 
IS.  Subsequentia    legeiida  suni  baccali* 

riandis  admissia  tempore  prseMO- 

tationis  eorum  ad  facallatem. 
<9.  De  careocia  loci  admissi  baccalariand] 

slaluto  tempore  noa  determinuilii 
SO.  Dilaeionem  buraae  petens  tarabit. 
!t.  Volens  pelere  dimissionem  bunacir 

rabil. 
SS.  Paupertas  quomodo  deliel  probari. 
!3-  De  dispensalione  baccalariorumivr 

non  completione  biennü. 


XVI.  Statuta  respiciencia   magiülros  aliarum   universilalum   cupientes  assumi  d 


grcimium  nostrae  racullati 


I.  Ad  quae  obligaro  sc  debet  magister 
extrnceus    aptid    decanum   volens 


i.  Stalutum  magislnim  assumendum  post 
eins  responsionem  ooncernens,  quod 


legi  debet  in  praesencia  totitu  1»- 
cultatis. 
.  Sdbscripla  iuraxnenia  praestsbit  □•■ 
gister  assumendiu  quando  pelilin- 
corporari  greroio  Tacultalis. 

XVll.  Statuta  conceroencia  baccalarium  assumendum  de  alia  antvereible  ad  gn- 
miuni  Doslrae  racullatis. 


.  (Allgemein es.) 

.  Assumendus    baccalarius   responsione 
facta  lurabit  infrascriplos  arliculos. 


Zu  den  zu  beachwörenden  1* 
kein  ist  von  spBlererHiinilnod 
ein  weilurer  hiiuugerup. 


3)  Neue  Redaction  eines  Tbetlcs  der  Statuten  vom  Jahr 
(3  BII.  unbezilTerl. 

War  die  Kedaction  von  Ii99  wohl  hauptsächlich  henorgerurcn  durch  dicRellJ 
malion  des  Bischors  Tilo  vom  Jahr  1  496,  so  ward  diese,  jener  so  bald  (o\itoät.r. 
stimmt  durch  die  ReFormalion  des  Herzog's  Georg  von  ISO!,  (s.u.)  —  Diese  R«d»<Ml 
die  ich  übrigens  auffallender  Weise  im  'über  papireus'  nicht  erwSbnt  finde,  taSß'  W 
1  Haupiparlien. 

I.  Dccanus  subscripta  stiiluta  publicare  lenetur  in  leclorio  ordinariarum  iJi«P* 
[ionuiD  infra  primiim  mensem  post  cius  eleclionem  Bl  infra  meaf^"' 
ßncm  aui  Decanalus  Concernunique  omnes  in  artibus  pronoi'^ 
dos  generaliter. 


I.  (Allgemeines.) 

i.  Libri  audicndi  pro  gradu  baccalarialus. 

3.  De  exerciciis    pro  gradu  baccalarialus 

sudieiidis. 

4.  Libri  audiendi  pro  magisterlo  sunt  isll. 


i  pro  magislerio  ludiB"* 

.  Qui  libri  possunI  pro  concurrenU i"'»''' 

,  De  modo  audiendi  leclioneselMf** 

El  quot  sub  una  hora  qu«  '^' 

poterit. 


Fac.  Art.  —  Libri  Stitotoron. 


843 


"5 
• 


n.  De    apparitione    MagistrandoraiD    in 
scamnis  sub  disputatiooe  ordioaria. 
1 8.  De  aelate  et  moribus  promoveDdonim. 
49.  De  babita  suppositorum  in  artibus. 

20.  De   lalinitate   in    collegiis   et  bursia 

siriote  per  promovendos  observanda. 

21.  De  modo  extorquendi  penam  a  vul- 

garisantibos. 

22.  De  serotina  disputacione  baccalario- 

rum  et  sooiorum  diligenter  obser- 
vanda. 

23.  De   disputacione    ordinaria   baccala- 

riorum. 

24.  De  diaputatione  extraordinaria  bacca- 

lariorum. 

25.  De  lectionibus  legendi«  per  bacoala- 

rios   diebus   canicularium    ad   tres 
septimanas. 

26.  De  jaumero  baccalarionim  disputan- 

tium  dominicis  diebus  et  babentium 
inde  emolimentum. 

27.  De  cena   observanda   in   collegiis  et 

bursis. 


8.  De  stantia  in  locis  seu  bursis  appro-* 

batis  haben  da. 

9.  De  executione  et  observantia  praefati 

statuti  Scilicet  de  Stantia  et  mensa 
in  locis  probatis  habenda. 

10.  De  lectionibus  et  exerciciis  diligenter 

audiendis  a  proniovendis  in  artibus. 

1 1 .  Quanto  tempore  quis  in  hac  univer- 

sitate  ante  gradus  baccalariatus  con- 
secutionem  slare  debeat. 
4S.  Quanto   tempore    extraneus   studens 
adveniens   ante    baccalariatum    hie 
.    atare  debeat. 

13.  Quanto  tempore  alterius  universitatis 

baccalarius  ante  suuip  magisterium 
in  ista  stare  debeat. 

14.  De    responsionibus    promovendorum 

tarn  qaagistrandorum  quamJbaocala-< 
riandorum. 

15.  Disputationem   ordinarinm   tarn   ma- 

gistrornm  quam  baccalarionim  pro- 
movendi  diligenter  sub  suis  iura- 
mentis  frequentare  debent  et  te^ 
nentur. 
I  6.  Quotiens  baccalarii  diebus  dominicis 
teneantur  ordinarie  arguisse. 

Hiernach  eine  später  geschriebene  Verweisung  auf  den  4  512  eingetragenen  Be- 
schluss  am  Ende  des  Bandes  'Addatur  statutum  positum  in  Hne  post  statuta  magistros 
concernencia,  quod  est  de  eo,  quod  scholasticis  et  baccalauriis  et  quibusdam  aliis  pu- 
blice legere  non  liceat.'  Vgl.  die  folg.  Seite. 

IL  (Die  Magister  besonders  betreOend.) 

1.  Contra    detractores    Facullatis    artiuni  nova   adiicitur   pracclara  (?)  causa 

variantis   sua  statuta   et   condentis  finalis  infrascriptorum  stalutorum. 

Das  interessante  Capitel  lautet: 

Non  debet  ab  aliquo  Magistrorum  vel  scholarium  repreheosibile  iudicari,  si 
quandoque  ex  causis  rationabilibus  variantur  statuta  antiqua  et  inducuntor  nova,  prae- 
•ertim  cum  urgens  necessitas  et  evidens  utilitas  id  exposcit,  quod  etiam  apud  priscos 
legislatores  saepenumcro  compertum  est,  ot  ea,  quae  rite  et  recte  statuta  fuere,  ante 
mqlta  tempora  iusta  viga,  hodierna  die  in  usu  non  sunt,  nee  pro  legibus  tenentur,  Ve- 
rum celeslis  dominus  quae  in  veteri  testamento  statnit  nonnulla  in  novo  mutavit.  Nimi- 
rum,  quod  facultas  artium,  mater  aliarum  facultatum,  aliqua  reformat  in  melius,  quja 
plurima  antiqua  statuta  in  dissuetudincm  abierunt  Et  novissima  lllustris  principis  ducis 
Georgü  reformacio  huiusmodi  ordinacioni  |)raestitit  occasionem.  Nee  penitus  nova  fa- 
cultas ipsa  cudit  statuta,  Sed  vetera  potius  (quae  solent  plerumque  videri  nova)  partim 
renovantur,  Et  ut  dcbilo  talia  possint  executioni  demandnri,  per  certa  nova  statuta  non 
irrationabiliter  (ut  optimus  finis  inde  sequatur)  providetur,  Quod  magistri  et  scholares 
DOStri  gymnasii  in  doctriuis  et  disciplinis  scholasticis  bonisque  artibus  melius  quam 
prius  proficiant,  Quisque  etiam  Magistromm  iuxta  suos  labores  dignam  recipiat  merce- 
d^m,  Scbolastici  post  peractum  Studium  et  promotiones  in  artibus  cum  honore  tam- 


Fac.  AiT.  —  LiBKi  Statütorih.  845 

* 

4)  Forma  recogotcionis  ad  pauperes  (?)  quoad  slanliam  per  Decanos  et  sues 

seniores  dandae.  Ex  reformatione. 
3)  Eine  Anzahl  Notizen  für  den  Rtctor  ond  Verweisungeo  auf  einiges  in  den 

Statuten  Bestimmte. 


3.    DRITTER  BAND  DER  STATUTEN. 

Stataten  vom  Jahre  4558')  and  ^594. 

91  Bll.  fbl.  Perg.  in  gepresetem  SchweinsleJerband  (worauf  die  Jahreszahl  4  558] 
t  Messingbeschlage.  Nur  4  49  Seiten  sind  beziffert,  soweit  das  Buch  beschrieben  ist. 
s  Format  ist  ein  wenig  grösser  als  bei  den  früheren  Bänden.  Ursprünglich  hatte  der 
ad' ein  paar  Blätter  mehr,  denn  unten  rechts  auf  der  Innern  Seite  des  vordem  Dek- 
Is  steht  die  Notiz:  'fol.  sunt  numero  4  00.^  — 

Über  Novus  Statotorum  Comparatus  sub  Decanatu  M.  Michaelis  Barth  Annae- 
berg.  Quo  tempore  haec  ratio  atque  administratio  studiorum  ab  illuslrissimo 
principe  per  literas  confirmata  est  et  observari  coepta ,  anno  a  nalo  Christo 
M.D.LVIII.  scmestri  aestivo. 

Laudamus  veteres  sed  nostris  utimur  annis. 
So  steht  der  Titel  des  Buches  auf  der  Rückseite  des  Yorderdeckcls.    Es  war  also 
fangs  nur  zur  Aufnahme  der  Statuten  von  4  558  bestimmt.    SpUter  sind  auch  die' 
n  4  594  auf  den  leer  gebliebeneu  Pergameiltblättern  in  der  Mitte  des  Bandes  einge- 
Igen  worden. 

Statuten  vom  Jahre  4558. 
Die  Redaction  derselben  ist  von  Camerarlus.   Es  heisst  davon  zum  Jahr  4557^ 
I  'Liber  papireus  :'  '  • 

Sub  decanatu  Magislri  Casparis  Jungermanni  interdictum  Communitali  (ut  est 
pra  in  Decanatu  ipsius  annotatum)  fuit,  ne  quae  mutatio  üeret  doctrinae  publicae, 
»nee  melior  studiorum  ratio  invenirelur.  Re  itaque  saepe  multumque  agitata  et  delibe- 
ta,  tandem  certa  quaedam  forma  praescripta  fuit  communitati  a  clarissimo  viro  domino 
achimo  Camerario ,  quamvis  id  ab  eo  aegre,  vel  quia  se  abhorrere  a  mutationibus 
oeret,  obtineri  potuit.  Ea  forma  cum  approbala  esset  a  tota  commtinitate  transmissa 
l  illustrissimo  Principi  Domino  domino  Augusto  etc. :  Sed  sub  meo  Decanatu  confir- 
atio  illius  ad  communitatem  non  prolata  fuit,  successori  itaque  meo  id  negocii  relin- 
lere  coactus  sum,  qüi  statim  sub  initium  sui  magistratus  a  principe  confirmata  statuta 
cepit. 

Und  4  558*:  Eodem  tempore  quaesivi  etiam  num  D.  Joach.  Camerario  honorariom 
iquod  decernere  vellent  pro  labore  impenso  in  describej;)da  reformatione:  cum  cen- 
lerunt  honorificum  ei  poculum  esse  donandum.  Emi  igilur  de  Communitatis  pecunia 
)culum  artificiosum  inauratum  pro  tribus  florenis  et  grossis  3  (?),  eique  Communitatis 
omine  obtuli. 


4)  Sehr  BuffalleDd  ist  es,  dass  die  Reformation  des  Herzogs  Morilz  vom  Jahr  4543  keine 
3aen  Statuten  hervorgerufen  hat.  Vergleiche  darüber  den  Anhang  zu  diesem  Capiteli 
Qten  S.  864. 

Abbandl.  d.  K.  S.  Gea.  d.  WiMentch.  HI.  58 


^ 


Fl.  Zarnckb.  ■'■tKrQÜeu.tN  x.  G.  b.  Üriv'  Leipzie. 


S.  I  u.  «  teer. 

S.  3.    Abschrift  der  BcslUlieiiiigsurkuiiile  de«  Cliurlunien  Augnsi.  vom  It.  Kpi 
ISGB,  vgj.  S.  783,  Nr.  13;  die  Ructsdie  ii)  leer, 

S.  5.    Quo  ordine,   quaquc   ralrone  adiDinislrari  hoc  tenkpore  studia  oplinutOB 

dlsciplinaram  et  arlium  placueril  communilali  proressionis  buJus  in  Äcademia  Lipsensi. 

Cum  admonilione  Illuslrissinii  principis  el  Doioini,  Domini  Augusti,  Ducis  SaioniM 

el  principis  Blecloria,  palroni  et  Palris  clementissimi  Communilas  Studii  bonamm  arlium 

adminislralioni;  suae  diligcnleai  curam  cl  rc»pecluin  suscepissel,  re  deliberala 

siderala  diügeoler,  quaedaai  miliare,  quaedam  corrigere,  quaedam  disertius  eiponera 

Visum  fuit,  ex  iis,  quae  haclenus  vcl  descripla  slatulis  vel  consueludine  ser«ala  e, 

Atque  ilta  suis  leniporibus  apta  fuis.se  exislimandum  est,  Sed  nostrae  aelati  plaenqiM 

minus  iamdudum  congruere  animadverlllur.    Odiiiium  aulem  rerum  sccundum  Tetcrtia 

Po«Uim  nihil  quicquam  perpeluo  eodcm  permanel  loco.    Non  igilur  de  prioribus,  que 

non  culpnnliir ,  nunc  disputanduro  est,   sed,  illis  reposilis ,  opera  danda,  ut  otGciun 

praestolur  in  iis,  quae  vm'B  et  recla  el  ulilia  esse  iudicanlur.  De  quibus  placuit  codsIJh 

pnblico  communlUtis  liuiiis  isla  breviler  decerni  cl  caetera  ßdei  et  industriae  sin^ii» 

rum  permiUi.  Qune,  illuslrissimi  principis  clemeiiUssimae  cognilioni  oblala,  Cleuienli« 

lllius  plnruiTunl,  et  iussil  llluslrissiuius  princeps,  easervari,  donec  viderclur  al 

miitandiin) ,  tileriä  ud  Communilalem  miisis,  qo.'ie  dalae  scribunlur  Dresdnc,  dieXXTI  J 

Aprilia,  Anno  HDLVIII.  1 

Nun  folgen,  S.  T.  fg.,  diu  einxelnfin  Capitel ; 

De  publice  Consilio,  Cnp.  1. 

Qiii  et  quam  muUi  publicum  C 

Qui  idonei  iudicandi  sint,  ul  ii 

De  eligendo  Decano.    Cap.  Uli. 

De  Decani  promissionc. 

De  Excculoribus  cl  Clavigeris-    Cap.  V. 

De  Dociriua  publica.    Cap.  VI. 

Piiblicae  doctrinao  el  ordinariae  modus  et  ratio  servabit)ir  Ui\if- 
De  Burrogandis  in  loca  vacua  Publicae  docirinae  profcssoribu.«. 
De  publicis  disputalionibus  el  declamationibus.    Cap.  VU. 
De  assiduilale  et  diligentia  ac  ßde  in  Publica  doclnna  praeslanda  et  iite* 

hons  lllius.    Cap.  VIII. 
De  Gradibus  tionorum  sei lo last icorum.    Cap.  IX. 
De  RenuDClialione  leslimonii  graduum  et  lilulorum.    Cap.  X. 
De  Vicecancellario  XI. 

De  examinibus  cl  cullatione  lilulorum  scholaslicarum  dignitatum.   Cap  ^^ 

^^  Promissio  ab  eiamiiialoribus  cxigenda.    Cap.' XIII. 

Juramenlum  peliloris.    Cap.  XIIII. 
Do  externis  qui  alibi  honores  scholasticos  conseculi  fuere  in  nosirum  """^ 

rum  referendis,  Cap.  XV. 
Do  aulorilalB  Decani  cl  Conailii  pubtici.    Cap,  XVI. 


isilium  complere  debeaul,    Cap.  II. 
1  consitium  publicum  legftntur.    Cap.  III 


Recitanda  iis,  qui  Bn< 
De  peipnlibus 


larii  Den  Cupient. 

nihim  Uagisicrii. 


J 


¥ac.  Art.  . —  Libri  Actorum  Decaniet  CoNciLii.  847 

De  cxAminando. 

De  biennio  novonim  Magistrorum  et  quid  exigi  ab  his  soleat,  si  ad 

docirinae  Pubücae  munera  aspirenl,  et  in  commiuiitateai  Pu- 

biici  consilii  recipi  velipt. 


Recitanda  scholasticis  et  discipulis  optimaruni   disciplinarum  et  artium 
singniis  semestribus  publice  a  Decano  temporis  illius. 

Oportere  sludiosos   bonarum  artium  tarn  pietati    el  honestali  vitae, 

quam  bonis  literis  et  artibus  operam  dare. 
Quid  discere  debeant  ii,  qui  Baciilarii  fieri  aliquando  volent. 
Cursus  studiorüm  con6ciendus  iis,  qui  Magistri  fieri  völent. 
De  attenlione  in  discendo  et  in  aedibus  collegiorum  habifatione. 
De  extemis. 
Quid  fabere  conveniat  Petitores  hononim  scholasticorum  in  disputatioaihas 

publicis. 
De  aetate  et  conditione  petitorum. 
De  iis,  quae  Baoularii  exequi  et  obire  debent. 
De  professoribus  bonarum  artium  in  genere. 
Conclusio. 

De  distinctione  temporum. 

Hiemit  schliesst,  S.  52  oben,  der  erste  Theii.der  Statuten,  es  folgen  dann  Zusatz- 
»cblüsse  von  4  563  und  den  folgenden  Jahren. 

Der  zweite  T heil  der  Statuten  beginnt  S.  129. 

De  aedibus  coHcgii  novi  quae  sunt  propriae  communitatis  studü  bonarum 

artium. 
De  curatione  harum  aedium  et  habitationibus. 
Statuta  pertinenlia  ad  inquilinos  aedium  collegii  novi. 

(Folgen  1 3  Capitel,  womit  S.  4  49  die  Statuten  schliessen.) 

Das  in  der  Mitte  unbeschrieben  gebliebene  Pergament  hat  man  4  594  benutzt,  um 
9  neue  Redaction  der  Statuten,  wie  sie  von  Herzog  Friedrich  Wilhelm  als  Vormund 
nfirmiert  wurde,  einzutragen,  S.  63-^102.  Ihre  Erörterung  gehört  nicht  mehr  hie- 
ur.  Zu  beaditen  ist  aber,  dass  die-  Statuten  diesmal  jn  den  Gonfirmationsbrief  selber 
ifgenommen  sind;  nicht  mehr,  wie  noch  4  558,  von  demselben  bloss  begleitet  werden. 


V.    LIBRI  ACTORUM  DECANI  ET  CONCILII. 

(Nr.  \IV.) 

'     Der  erste  'Liber  actorum  decani  et  concilif  ward  im  Jahr  4  520  angelegt ;  wir  haben 

ine  Reihe  von  Bänden,  doch  geht  schon  der  erste  über  die  uns  gesteckte  Grenze  hin- 

ns,  er  schliesst  im  Jahre  4  568',  während  der  folgende  mit  dem  Jahr  4  669'  fdrtfSbrt. 

Dieser  erste  Band  enthält  gegenwärtig  nur  noch  74  BU.  Pap.  Pol.  in  Pergamentom- 

chlagi  auf  dessen  Yorderdeckel  steht: 'Liber  actorum  decani  etcoucilii*,  auf 

Ö8» 


8(8  Fk.  Zjinncick,  okb.  Q'VBLi.m  z.  G.  d.'  V^iv.  LKitzie. 

dem  Hinlerdeclel :  'Acta  FaculUtis  pliilosopliinae'.  AnfSogNcli  .nlier  isl  das 
Buch  mlndesleos  dreimal  so  sUrk  gewesen  ;  die  inunni)$r:idien  Unordnuiieen,  <jia  in  d^i 
Aufzeichnungen  vorgekommen  waren,  verleideten  es  vjelleichl  den  Späteren,  unJ  nun 
enUchloBs  skli  IS69  zur  Anlegung  eines  neuen,  das  ziemlich  lückenlos  forlgolulin 
ward.  1 

Auf  der  Vorderseite  des  ersten  Blnlls  steht  'Liberaclurum  concilüFai 
tBlisartiain  eldecanorum,  Anno  tSlO  Institut  us*. 

Auf  dem  zweiten  Blatte  die  folgende  Noli/  über  die  Anlag«: 
DeCBnatiia  iukh,  Koiilti. 

Qunndoqnidem  Facultas  artium  concilium  seniores  alque  decani  inierdum  ea  qne 
in  prneterilo  acta  sunt  vel  »emiplene  iciunt  vel  omnino  Ignorant,  Unde  neBligenöi 
vel  error  in  agendls  eontingere  possit.  Ob  Id  Anno  domini  quingenlesinio  vigesimo  (iri- 
tiium  per  seniores  deliinc  octava  dieFcbruarii  concluiinm  est  per  tolain  Facultatem  nolb 
controdicente  Sub  secundo  decanatu  nigri.  Gregorii  Bredekoph  de  Konilz  sscrae  tbtf 
togiae  bsccalaurei  rormati  atque  collegii  priiicipls  collegae  Quo  ad  hunc  librum  pradef 
Gonclusn  Ol  stalula  ,  quae  suis  pro  censustudine  locls  scribunlur ,  eliam  concilü  et  de- 
cani acta  Ol  aclicala  cognilu  tamen  dlgna  scribantur,  ul  ex  praelerilis  quid  reMel  quidtt 
ogenduni  expcdint  clici  possil. 

Anfangs  ist  sehr  reicblicti  aurgeseb rieben,  selbst  viele  Srii-Ccopien  sind  aufgenon- 
mmi,  von  1517  —  IStS  aber  ist  $o  gut  wie  Nichts  aufnolirl,  erst  mit  Constantin  Ki 
beginnt  wieder  Ordnung,  die  forlao  nie  wieder  vollsltindig  gestärl  wird. 

Der  lohalt  dieser 'Acta'  isl  freilich  niclil  ganz  so  mannigfitch  und  werlhvoll, 
der  in  den  'Actis  rcciorum,'  aber  doch  ebonfftll.':  sehr  belehrend  und  oft  nicht  obntLf 
beiidigkeil  der  Il.irslciliing.  Ich  wühle  ;cur  Characteriistik  ein  pnar  Beispiele  ans  <i«f- 
schiedenen  Zeilen  : 


I.    I'rundiuiu  Aristoiolis. 
».  d.  mgri.  Konllz,  UV). 

Anno  quo  supra ,  cum  poal  delationem  candclarum  magistrandl  pro  consueludiM 
ad  senalum  pro  pelenda  cerevisiae  vectura  missi  fuissent,  acccpta  deliberatione  s 
torea  id  responsi  dederunl.  nolle  per  amplius  vecturam  concedere,  quandoquidta 
parum  aut  nihil  ex  ea  maglslrandis  profectus  provenerit,  sed  loco  illius  quotlannii 
quarlas  omnino  gratis  dono  dare  velint.  In  quo  response  CDllegiali  maioris  coKegii.  qw 
eis  praeiudicium  lieri  aestiraabant,  gravati,  facullalein  totam  petcbant,  ne  in  istas  qi 
tas  iam  consentiret,  ipal  velint  cereviaiatn  ordinäre.  Qüibus  facultas  artium  coDiIe«no- 
dit,  ita  tarnen  ut  ipsi  agerent.  Cum  autem  magislrandi  tempore  prandii  Aristoltlif  > 
colloginlis  dictis  plus  quam  quinquaginla  et  forte  60  canlharos  cerevisiac  To^msiä 
accepisseut,  illos  omnino  dono  dederunl,  nihil  pro  Ulis  accipienles. 

Quoniani  quidem  magislrandi  non  plures  quam  quinque  essent,  ordinalam  foi' 
prandium  Aristolelis  sine  ipsorum  gravamine .  non  minus  tarnen  solcainitcr,  hoc  pidt: 
■ex  eaim  fercula,  pulmenlum  connumerando ,  data  sunt:  primo  gallinae  cum  ai» 
i'pisces,  ita  tarnen,  ul  ii  nou  cenlussim  (T)  sed  privatim  empli  Mnt.    3°  assHi"*- 


Fac.  Art.  —  Libhi  Actorlii  Decatii  et  Concilii.  849 

4*  caro  condita  et  nigra.    5**  pulmeiilum  ex  pruuis ,  et  sexto  ex  canie  maturioa  (?)  ad* 

iectis  beilariis  et  caseo.    Fuerunt  autem  sex  inensae  principales,  exceptis  servitoribus 

qai -dehinc  comedebant.    Data  autem  est  ad  quamtibet  ipensau)  una  media  scopa,*  oti 

di^imus,  dulcis  vini,  quod  Revolium  nancupant,  atque  de  vino  renensi  et  terrestri  qpan* 

tam  expetebatur,  cerevisiae  autem  amphoria  ex  civitatis  cellario  affierebantur,  sicut  et 

viDum  Renense  et  terrestre  ex  cellarits  vinariis.  Et  hac  forma  :  supra  dicas,  ut  cuiuslibet 

fereodi  una  dtca  foret  scissa  in  tres  partes,  quarum  uoam  caupo  vel  pincema,  secun- 

daiD'  servitor  afferens ,  terciam  vero  Magister  ad  potagia  ordinatiis  haberet ,  Quo  sie  In 

cuiuslibet  potus  allacione  tres  conscii  forentet  signarent.  Coco  dedimus  unam  sexage- 

nam  antiquam  et  I  gr.  ad  iotionem ,  tantundeni  procoratori  et  qui  invitavit  (?)  per  sin- 

gulos  dies  quatuor  gr.  et  feminae  layanti  scutillas  tres  gr.    Et  supputatis  (?)  solvendis 

quilibel  magistrandorum  quinque  dedit  (1. ,  exceptis  iis  quae  in  secundo  prandio  libe- 

ralfter  in  vino  et  cerevisia  emerunt  et  solverunt. 

S.    Universitas  Regiomontana. 
8.. d.  mgri.  Richii,  4551«. 

Adolescens  quidam  Regiomontanus  suscepto  baculaureatus  gradu  in  scoia  regii 
moDtis  Borussorum ,  cum  apud  eos  aliquamdiu  egisset,  facultatem  publice  respondendi 
pro  loco  in  Baculaureis  nostris  obtinendo  a  nostra  communitate  petiit:  quae  cum  dili- 
gpnü  deliberatione  explicare  non  posset,  an  scola  Regiomontana,  quae  paucosante  an- 
nos  cepisset  recens  nomen  Universitatis  apud  exteros  iure  lueri  posset,  nejquid  hac  in 
parte  4emere  committeret  in  praeiudicium  tocius  Academiae  Lipsensis,  IUI  Nonas  Maias 
iotegram  causam  hanc  ad  Recloris  consilium  reiecit:  cui  providentiam  consilii  nostri 
imprimis  probanti  visum  fuit  certis  de  causis  quae  facile  cogitari  possent  neque  mihi 
hoc  loco  ad  commemorandum  sunt  necessariae,  morem  petitioni  adolescentis  illius  geri 
non  oportere.  Hoc  iussu  seniorum  et  Decani,  ut  quo  modo  actum  esset  cogoosceretur 
a  posteriS;  hie  est  annotatum. 

3.    De  M.  Hieronymo  Zy nauss. 
s.  d.  mgri.  Barths  4  958«. 

* 

Sabbato  ante  Georgti,  quo  momento  Decanus  legitima  electione  designatus  «t  pro- 
iiuoclatus  sum  (Barth),  subito  ira  excandescens  M.  Hieronymus  Zy  nauss  tum  tem- 
poris  adhuc  Rector,  quod  is  mihi  assidens  praeteritüs  secundo  iam  esset,  rixam  movit 
et  protestationis  vocabulo  usque  atque  appellatione  sed  ad  neminem  nominatim  prae- 
miasa,  se  extra  consilii  locum  recepit.  Ego  autem  quaerens  num  Gommuriitas  electio- 
dem  istam  legttimam  iudicaret  et  ratam  vel  irritam  habere  vellet,  accepi  responsom 
Oale :  Non  posse  Communitatem  suspicari  quicquam  sinistri,  sed  facta  esse  ea  quae  se- 
caodum  electionis  formam  fieri  debuissent.  Non'velle  igitur  Communitatem  rescindere 
quicquam  nee  dubitare  de  fide  et  integritate  eorum  posse  qui  me  elegissent,  quos  con- 
staret  esse  virös  bonos.  Suscepi  igitur  auimo  praesenti  Magistratum,  quantumvis  one- 
roaas  futurus  esse  videbatur.  Quo  facto  coegit  praenominatus  ftector  die  Jovis  sequenti 
quae  erat  XXI  Aprilis  ConsiJium  totius  Academiae:  Atque  hie  inter  coetera ,  exposita^ 
'iodigoatione  sua,  ansus  est  petere,  efßcerent  qui  adQSsent,  ut  ipsi  loco  cederem,  puta- 
tivatn  Decanum  subinde  me  hominando,  nomine  ipsi  revera  comp'etente.  Electore»  quo- 


8Ö0  Fr.  Zarjsckb,  luk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

que  duo$,  M.  M.  Georgium  Musbachium  et  Casp.  JuDgermaonum ,   qoi  ipsuin  saffragib 
sais  (ita  indicante  tercio  8.  M.  Simone  Gerth)  praeteriissent ,  peremplorie  cRavit,  ti 
praQS9ntes  coram  consilio  /  nominando  el  ipsos  putatives ,  eflaii  iossit  cmsas  pnelen- 
tioofs  istius.  Qoi  singuli  responderunt >  se  pro  bonorom  viroruni  officio  el  ide  et,  qua 
Commonitati  adstricti  essent ,  fecisse  id  qiiod  salutare  existimavermt  fore  'CooMtiioalati 
liuius  membra  essent,  atque  hoius  rei  habere  se  pro  milie  testibus  bonam  oooseientiiiiL 
Non  oportere  autem  se  exponere  sioguUs  sui  consilii  rationes  et  eausas  ilio  io  loc«. 
Verum  paratos  esse  houestas  rationes  reddere  Coromunilati  si  postulutura  siU  EgoautM 
de  iniuria  saltem  protestatus  nihil  contentiose  dixi,  aequo  änimo  expectaos  xei  eTeolDik 
Et  facta  secundum  consuetudinem  natiooum  divisione ,  secedere  volai   neque  iotertnt 
suffragiorum  lationi.    Sed  non  iudicabat  necessarium  natio  nostra ,  ut  eeder^m  im  n 
plana ,  qnod  de  aliis  potius  capitibns  deliberandum  esset  pertinenlibiis  ad  Acadeans. 
Re  igitor  deliberata  conclusum  est  ab  oipnibus  et  singulis  nationibus  onanimiter:  debert 
Rectorem  acquiescere  et  rem  istam  totam  ad  facultatis  arbitrium  referre  ac  illius  iadicio 
Stare,  coius  membrum  esset.  Bis  ita  peractis  cum  instaret  tempus  quo  designandi  erul 
clavigeriy  consului  seniores,  an  vocandi  essent  etiam  M.  Zynauss  et  fif.  Simon  Gertb, 
(|ui  iudicabant  rem  ad  omnes  schatores  esse  referendam.    Convoeavi  igitur  consiliarios 
per  tenorem,  illis  duobus  de  seniorum  sententia.  praeteritis,  a  quibus  re  deliberata  con- 
clusum fuit ,  ut  more  solenni  per  tenorem  convocarem  consilarios  ad  eligendom  cUvi- 
geros,  seorsim  vero  sine  tenore  per  ministrum  publicum  mandarem  dictia  duobus,  ut 
in  loco  consilii  se  sisterent.  Incidebet  hoc  negocii  in  diem  <xeorgti.    Quo  die  cum  ute 
meridiem  SiOlenni  more  ad  novi  Rectoris  electionem  vocarer  atque  accederem ,  in  ipst 
aditu  a  M.  Zynauss  Magistratum  iam  abituro  'Spectabilis*  saiutatös  sum.     In  Rectoran 
autem  eKgebatur  cl.  vir  Joach.  Camerarius.    Quo  Rectore  pponunciato  et  dodarato  ip» 
stattm  abitus  hora  iussus  est  per  famulum  publicum.  M.  Zynauss  a  praodio  se  sistoe 
facultati.    Idem  demandatum  quoque  est  M.  Simoni.  Quibus  compareutibus  primum  V. 
Zynauss  de  sententia  consilii  bis  verbis  affatus  sum:  *Gum  tibi  probe  sis  conscios,  M. 
Hieronyme ,  qualem  te  bis  diebus  gesseris  el  erga  me  et  erga  Communitatem  baue  do- 
stram,  quibus  iuramenti  religione  adstrictus  es ,  fuerilquc  nuper  in  publico  Aeademiae 
Consilio  per  omnium  nalionum  sufiTragia  unanimiler  decretum,  debere  tc  totam  causaai 
ad  hoc  consilium  nostrum  referre  eique  subiicerc:   quaero  ex  te  simplex   responsum. 
AgQOScasne  me  Decanum  legitimum,  non  putativum,   ut  nuper  petulanter  nominabas, 
et  Caput  huius  Comrounitatis  hoc  tempore  el  vclisue  slalulis  et  mihi  parere  et  iadicio 
consilii  stare  per  orania  simpliciter?'  Ad  quae  verba  cum  ambigue  responderet,  ranos 
postulavi  responsum  simplex,  el  mecom  una  Magnif.  Rector  Joachimus,  agnoscaloe 
meam  personam,  hoc  est  M.  Michaelem  Barth,  Decanum.    Tandem   igitur  respondit 'Ja, 
se  agnoscere  et  teneri  atque  cogi  ad  parendum  bis  in  quae  iurasset ,  nisi  periuru.« 
Geri  vellet.'  Posfea  ad  M.  Simonem  conversus ,  dixi :  'Tu  quoque,  M.  Simon,  cum  ouper 
vel  imprudenter  vel,  ut  suspicari  aliquis  possot ,  malitiose  occasiouem  praebueris  liii- 
gandi  M.  Hieronymo  et  molestandi  ac  turbaodi  communitalQm  nostram,  quaero  a  le 
quoque,  num  nie  Decanum  agnoscas  et  Communilatis  decretis  obtemperare  velis?'  Qui 
respondit ,  se  non  sperare ,  quod  quicquam  maliciose  egerit  neque  habere  se  causam 
cur  me  Decanum  non  agnosceret,  quem  tota  Facultas  Decanum  constituissel ,  aal  cor 
non  pareret  decretis  Communilatis.  Quibus  ita  peractis,  qunesivi  num  moicta  aliqua  im- 
ganda  bis  esse  uiderotur.    Etsi  autem  rem  dignam  animadversione  severa  iuilieabant 


Fa*:.  A»t.  —  LiBEK  Epistolaris.  851 

omneSy  tarnen   alio  tempore  de  ea  re  referendum  esse  et  in  praeaenti  Clavigeros 
atqiie  Executores  designandos  atque  confinnaDdos  esse  putabatiU 

De  mutattone  Statotorum. 
Decreverat  Gommonitas  subOecanatu  antecessoris  mei  Preihubii  quaedam  ad  man« 
dainm  prineipis.  Ba  quum  ante  mei  electionem  ad  aulam  missa  Aiissent,  ut  confiitna- 
reolar,  fescHpsit  Freitaubio  Decano  D.  Mordisius  Cancellarius,  Lipsiae  ad  mercatdm  qui 
instabat  post  Pascha  esse  expectandam  et  requirendam  responslonem.  Quod  com  ad  me 
iHe  retuUsset ,  institi  apud  Gonsiliarios  et  tandem  literae  mihi  traditae  sunt  ad  Decanum 
et  Commonitatem  scriptae,  in  qaibus  illa  confirmabantur,  die  8  Maij.  Nonojgitur  die 
edegi  consiliam  et  recitatis  literis  quaesivi,  quid  faciendum  esse  videretur.  Ibi  M.  Re- 
ctor  Joacbimus  Camerarius,  paucis  verbis  ad  veterum  iniuriarum  oblivlonem  cohor- 
toCas  est  omnes,  tantae  etiam  M.  Zynauss  petulantiae  ignoscendum  et  novarum  renim 
coram  siiscipiendam  esse  putavit,  quem  coeteri  secuti  decreverunt  postndie  profes- 
sores  esse  designandos.  Convocatione  igitur  habila,  de  Joachimi,  Mauren  et  Homelii  le- 
ctiooibus  ne  quidem  quaesitum  est  quod  optime  curatae  esse  Viderenlur.  De  coeteris 
quid  constitutum  fuerit,  in  libro  Decanorum  pergameno  est  perscriptum. 


VI.     LIBER  EPISTOLARIS. 

(Nr.  XV.) 

Etwa  StOO  Bll.  Papier  Folio,  beziflert  nur  bis  Bl.  81,  (ipit  Ausnahme  einiger 
leerer  BlStter)  ganz  beschrieben,  in  Pergamentumschlag.  Den  oben  stehenden  Namen 
habe  ich  der  Kürze  w.egen  dem  Bache  gegeben  ;  mit  demselben  Naipen  nannte  Borner 
das  demselben  Zweck  dienende  Buch  des  UniversitStsarchives ,  s.  o.  S.  53'9  und  ^94. 
Jiut  dem  Perg^mentumschlage  steht,  von  Job.  Fabri's  Hand : 

Registrum  facultatis  artium  pro  Copiis  Litterärum  inscribendis  comparatum 
Anno  etc.  1491. 
Weiter  unten  standen  ein   paar  griechische  Verse,   die  gegenwärtig  ganz  ver- 
löscht sind. 

Bl.  t*:  Registrum  facultatis  artium  pro  Inscribebdis  Copiis  Litterärum  ad  eandem 
datanim  et  ab  eadem  missarum ,  Ac  eciam  nonnullis  Actis,  comparatum  et  Inceptum 
sub  Decanatu  venerabilis  viri  domini  Magistri  Christofen  thömerich  de  Tetschenn  Sacre 
tbeologie  Baccalarij  Anno  salutis  Christiane  etc.  Lxxxxj*  die  vero  Lune  decima  nona 
mensis  decembris. 

unmittelbar  darauf,  noch  auf  derselben  Seite,  beginnen  die  Briefcopien : 

Copia  litterärum  domini  Iferseburgensis  in  causa  Johannis  Kaltbron  necnon 
Sigissmundi  Schmidmot  magistrorum. 
Bis  Bl.  17*  hat  Job.  Fabri  geschrieben.  Berichte  Bl.  13^: 
*  Subscripta  fuerunt  et  sunt  per  Magistros  Nicolaum  Schreiter  de  Koburgk  et  An- 
dream  Frissner  de  Wunsidel  In  et  ex  quibusdam  foliis  libri  papirei  conclusonim  facul- 
latis  acHum  infra  signatis  fraudulenter  deleta.  cancellata  excisa  et  conbituminandp  sup- 
pressa  De  assensuquo  et  iussu  eiusdem  facultatis  in   eundem  ac  presentem.  libnim 
roinscripta  Sub  decanatu  praefati  magistri  Christofen  Tetzschenn.  Anno  domini  1491. 


852  Fn.  ZAUhCkK,  ork.  Quellen  z.  (1.  d.  U.mv.  Leipzig. 


1 


Bl.  18  springi^ii  die  Abschriften  gleich  Hufs  Jahr  ISi5  über  und  sind  bis  zniu  hlir 
1548  zahlreicli,  dann  findet  sich  wieder  ein  Sprung  bis  zum  Johre  (538.  Bl.  50' 
schliesscn  die  uns  angeliciuten  Abschriflen  mit  dem  J«Jir  I  SSI;  Bl-  SO**  epringt  »ofori 
aufs  Idhr  <G7i  über;  die  letzle  Abschrifl  des  Buches  ist  aus  dem  Jahr  (63S. 

Bis  zum  Jahr  (538  incl.  belretTen  die  meiaien  Briefe  Verhandlungen  zwiKbeii  ia 
FncullDt  und  dem  BischoU  vpn  Merseburg  als  Kanzler  der  UnlversttSl.  IUI  dem  J>br 
ISi3  lr«l«i)  BeruruRgsschreibcn  von  Seilen  der  Faculläl  an  ausnürllge  Gelehrte  auf, 
Z.  B.  an  Jodocus  Willchius  In  Acadeuiia  Pr.incorordlensi ,  an  Wolfgang  Heurer,  daiaak 
in  Hauen.  —  Bl.  io'':  'His  llterls  sequenlibus  Philip.  Mel.  el  Caspar  Cruci.  invitali  sunt 
ad  prandium  AHstolelicum'  (I5ifi).  —  Dann  Briefe  in  Sacliei)  des  Georg  Pflugk,  äei 
Joacfaimua  Rbelicus  u.  A. 


VII.   RATIONAHIUS  FISCI. 

{Nr.  XLIX.) 

Er  gehl  vom  Jahre  I  iS8  bis  1 67  I ,  ein  paar  hnndert  BläUer  Papier  in  gebroche- 
nem Folio,  in  Per^amenlumschiag,  auf  dessen  Vorderseile  die  Worte  'RATIONAHIUS 
Über  facullalls  Arcium,'  BeKifTerl  bisBI.  (Sl  (im  Jahre  IG71).  Der  Zweck  und  ilie 
Einrichtung  jsl  ganz  wie  bei  dem  ciilspreclicnden  Buctje  der  Recloren  (s.  o.  S.  EifiJ. 
Aber  soviel  ich  bemerkl  habe,  sind  gar  keine  Weilern  Bcnierkungen,  als  die  die  Kassen- 
verbsllnisse  betreffenden  aufgen omni en,  weder  Ada,  noch  Concinsa,  noch  Invenlariuo) 
der  Documenle. 

Anfang:  Anno  domint  ll''cccc°ixvni°  Ipso  die  cinerum  Magister  Haiheus  Lol*- 
[fow  de  Honslirberg  decanus  facnllatis  arlium  Imposuil  ad  fiscum  eiusdem  17  DorNiM 
renenses  ad  xcj  (Icrenos  el  13  gr.  qui  prius  ibi  fueruni  el  sie  in  tolo  ibi  manfnl  <D9 
et  6  florenl  et  13  gr.  praesenübuscompulnloribus  lacuUülis,  videlicel  Magislro  Volquiao 
de  Aquis  Nicoiao  Kindelman  de  Legnicz  el  Hermanno  de  FranckFordis  decano  anliquo. 

Im  Jahro  <  i53  kommt  zuerst  der  Ausdruck  'cum  suis  clavigeris'  vor  siall 'c !. 
computaloribus',  der  bis  dahin  allein  erscheint,  fortan  habe  ich  nur  jenen  gefaoätB. 

Anno  domini  H''cccc  quinquagesimo  se\to  quinia  ferla  posi  oninium  sanctorom, 
qiiae  fuit  quarla  mensis  Novembrls  mgr.  Petrus  Sehusen  de  Lipczkt  anliquus  deuniu 
cum  suis  clavigeris  videhcet  mgro.  Pelro  Rode  et  mgro.  Johanne  Prickil  de  Harlispurfl 
fecil  rationem  decano  novo,  mgro.  Johanni  MÜla  de  Nurenberga  cum  suis  clavigeris  sd- 
licel  mgro.  Harlino  Somlrrell  el  mgro.  Jacobe  Meurer  de  Wratislavia,  singulis  cotnpD' 
lalis  el  defalcalis  facto  compulo  in  perceptis  et  exposilis,  Bl  praesental  quinquagin»  ^ 
renenses  in  auro  duro  et  Lvic  sexagenas  anliquas. 

So  bleib!  ziemlich  dieselbe  Form  der  Aufzeichnung,  bis  zu  Ende. 

Wichtiger  wird  dieser  Ralionarius  dadurch ,  dass  vor  denselben  3  Laiben  peiiedf' 
sind,  die  Verzeichnisse  in  VvrlesBngen  nnd  ilor  Zobörer  der  An  istenfaciiK'' 
aus  den  Jahren  1438  — U40  eulhalten. 

4  I  von  aller  Hand  bezilfürlc  Blaticr  Papier. 


Fac.  Art.  —  Rationakius  Receptori'M«  853 

Bh  I  Jeer,  nur  , hat  vorne  einer  der  Decane  ein  paar  Recbnungsnolizen  einge- 
igen. 

Bl.  V.  L[iber]  prisciani,  M.  Martini  de  Prettin.  Diese  Worte. stehen  für  sich  frei 
ks.  Rechts  daneben :  Anno  domini  M.ccccxxxvii.  magr.  Martinus  de  Prettin  incepit 
!ere  Priscianuni  feria  quinta  post*  PlMÜppi  et  Jacobi  et  finivit  feria  quinta  ante  festum 
fi  et  Pauli  Et  subscriptos  reputat  sibi  satisfecisse/  Nun  folgen  in  einer  Reihe  unter 
ander  die  Namen : 

Andreas  Löbek 
Liborius  Ber  u.  s.  w. 

Darauf  beginnt  eine  andere  Hand:  L.  de^anima,  M.  Nicolai  Bercwald  de  Gdanczk. 
^ts :  'Anno  domini  u.  s.  w/  Und  so  wiederholt  sich  dieselbe  Form  bei  jeder  folgen- 
I  Vorlesung.    Jeder  lesende  Magister  (actu  regQns)  trügt  den  Namen  der  Vorlesung 
1  seinen  eigenen,  den  Tag  des  Beginnens  und  des  Schlusses  der  Vorlesung,  die  Namen 
'■Zuhörer  und  die  Versicherung  ein,  dass  er  von  ihnen  bezahlt  worden  sei. 

Liegt  nicht  die  Vermuthung  sehr  nahe^  dies  sei  eben  der  'Über  papireus  per  facul- 
»m  ad  hoc  specialiter  deputatus,'  der  iii  dem  oben  S.  826  aufgeführten  Beschlüsse  ge- 
int ward?  Würde  man  dann  weiter  berechtigt  sein  zu  dem  Schlüsse,  dass  die 
sem  Zusatzbeschlusse  voraufgehenden  Statuten  vor  dem  Jahre  ti37  niedergeschrie- 
1  seien?  Mir  scheint  dieser  Schlüss  sehr  wahrscheinlich  zu  sein.  Wenn  Drobisch 
ierminus  a  quo  das  Jahr  ti38  fest  setzt,  M^il  die  damals  eingesetzten  Executoren 
vShnl  seien,  so  ist  wohl  zu  bemerken,  dass  dieser  Name  in  demXext^und  den  Rüb- 
en nicht  vorkommt»  sondern  dass  es  (Nr.  8  2)  nur  heisst :  'Item  placet  quod  facta  eleclione 
;ani  deputenlur  duo  senipfes  de  constlio  facuftatis,  qui  una  cum  decano  sollicilam 
libeant  diligenciam ,  ut  lectiones  et  exercicia  debite  fiant  necnon  alia  statuta  faculta- 
serventur  cum  effectu.'  Erst  eihe  spStere  Hand  hat  mit  schwarzer  Tinte  an  den  Rand 
(chrieben:  'De  executoribus/  vielleicht  um  daraufhinzuweisen,  dass  das  Amt,  wei- 
ss später  unter  dem  Namen  der  execuiores  eingesetzt  ward,  schön  früher  der  Sache 
*Jb  vorhandeti  gewes^en  war. 

Dann  könnte  man  wohl  noch  weiter  gehen  und  annehmen,  da  der  erwähnte 
satzbeschluss  später  ausgestrichen^  ist,  dass  er  bereits  im  Jahre  iiiO  wieder  aus  der 
Hang  gekommen  sei,  denn  im  Anfange  dieses  Jahres,  Bl.  33 V  bricht  plötzlich  das 
-zeichniss  ab. 

Bl.  43**  folgt  noch  eine  kurze  Aufzählung  der  'LibH  facullatis  arcium.' 


VIII.    RATIONARIUS  RECEPTORUM. 

(Nr.  L.)   ' 

Angelegt  im  Jahre  4  518  (in  welchem  Jahre  auch  Nr.  IX  und  Nr.  XV  angelegt  wur- 
o),  reichend  bis  4  618.  Etwa  150  B11.  Papier,  gebrochenes  Folio,  in  Pergamentum* 
blage.  Auf- dessen  innerem  Vorderdeckel: 

Rationarium  (häufig  als  Neutrum  gebraucht)  receplorum  ex  proventibus  omni- 
lis  facuitatis  artium,  in  quo  decanum  quemque  debere  consignat*e  census,  debita 


der  RaliooaHus  fisci,  wie  ebenso  der  im  Rectorfiscus,  nur  sehr  flüchtig 
sein  pflegt,  der  vorliegende  mit  grosser  Sorgsamiceit  und  I>eutlichkeit 
um  nirgends  zu  Missverstandnissen  Und  Zweifeln  Y.eranlassnng  su  gebei 


IX.    RATIONARIÜS  EXPOSITORUM. 

.  (Nr.  XLVIII.) 

Er  ward  in  demselben  Jahre  angelegt  mit  dem  Rationarius  rea 
B&nde  desselben  fallen  in  die  Zeit  bis  zum  Jahre  IK59. 

A,  etwa  200  Blätter  Papier,  gebrochenes  Folio,  in  Pergamentumschl 
buch),  gebt  bis  zum  Jahre  15i0.  Ohne  Bezifferung.     . 

Auf  der  Rückseite  des  ersten  Blattes : 

Rationarium  expositorum:  in  quo  consignari  singulorum,  qnae 
artium  exponuntur,  numerum  et  pretiam  decreverunt  faoultatis  eins  seni 
natu  mgri.  Wolfgangi  Schindler  Cubitensis  sacrae  th.  bacc.  fonnati; 

Bl. f\  ISIS.  Exposita  in  rebus  facoltatis artium  sub  expensis  eias 
natu  mgri.  Wolfgangi  Schindeler  Cubitensis  sacrae  th.  bacc.  formati. 

ü.  s.  w. 

B,  etwa  230  Bll.  Papier  von  demselben  Format,  reicht  bis  zui 
Unbeziffert. 

Bl.  I  leer,  Bl.  V:  Anno  Domini  M.D.XL  cum  per  semestre  aesi 
artium  Decanos  esset  M.  Wolfgangus  Meurer  Aldenbergensis  einsdei 
posuit 

Es  bedarf  keiner  besondem  Erwähnung,  dass  der  Rationarius  ex 
der  interessantesten  Quellen  zur  Geschichte  der  Facultät  ist;  bervorza 
dass  die  jedes  Semester  für  die  einzelnen  Lectionen  gezahlten  Hono 


Fac.  Art.  —  ReGiSTiuii.  8dn 

X.    INDEX  OMNIUM  RERÜM  FACULTATIS. 

(Pfr.  LX>0.) 

42  unbezifferte  Blätter  Papier  4%  in  gepresstes  Schweinsleder  gebunden.  Vorn 
auf  dem  Einbände : 

Index  Omnium  R^rum  Faculta.  Artium.^)  1544. 

Dasselbe  steht  auf  der  innern  Seile  des  Yorderdeckels.  Bl.  K  ist  leer,  Bl.  8*  : 

Index  ccnsuum,   reddituum   ac   rerum  raobilium  ac  immobilium   facultatts 
artium.  Anno  MDXLIIII  A  Melchiore  Wolnero  conscriptus. 

Zur  Anlegung  dieses  Büchleins  gab  also  wohl  die  von  Moritz  eingeführte  Refonna- 
ion  die  Veranlassung. 

Voran  stehen  einige  Notizen  über  Ofßcium  decani ,  dann  folgen  Census  facuhatis 
irtium  et  annui  redditus,  Census  ex  habitationibus  Collegii  novi ,  Pecunia  a  promoven- 
ibus,  Tabula  expensi,  Res  immobiles  facultatts  (AufzShIung  der  Wohnungen  und  ihrer 
Miethpreise),  Res  mobiles  facultatis  (in  habitatione  seniorum,  in  vaporario  magno  domtrs 
posterioris) ,  Literae  in  fisco,  Supellex  in  culina,  Claves'^pubiicae,  Utensilia  sab  conven- 
toris  custodia,  Judex  librorum  in  bibliotheca  facultatis  artium  (nach  den  FacultSten  ge- 
ordnet). Schliesslich  folgen  Noiizen  über  das  Examen  Bacculariorum ,  mit  Nachträgen 
aus  den  Statuten  vom  Jahr  1558. 


Registrum 


XI.    REGISTRUM. 

(Nr.  XIV.) 

Mit  diesem  allgemeinen  Namen  belege  ich  ein  für  verschiedene  Zwecke  angelegtes 
'tid  für  keinen  vollständig  durchgeführtes  Buch ,  welches  1480  eröffnet  ward,  etwa 
'20  unbezifferte  Bll.  Papier,  gross  Folio,  in  Pergamentumschlag  (Schnallcnbuch) ,  auf 
(essen  Vorderseite  von  alter  Hand  die  ursprüngliche  Bestimmung  so  angegeben  ist  : 

Librorum  catbenatorum  et  aliorum  1 

p        .  I  pro  parlibus  In  monlibus      >  Facultatis  arcium. 

^  l  pro  pedagogio  cum  taxa        j 

Da  das  Buch  später  auch  zu  andern  Zwecken  verwandt  ward,  so  haben  verschie- 
|%ne  Hände  später  auch  hierauf  bezügliche  Bemerkungen  zu  jenem  Titel  hinzuge- 
abrieben. 

Auf  dem  ecsten  Blatt  stehen  ein  paar,  erst  im  Jahr  1528  angelegte  Notizen  in 
Mzug  auf  die  Debileres  facultatis  artium.  Nachdem  dann  eine  Anzahl  Blätter  unbe- 
*^Heben  geblieben  sind,  folgt : 

I".  1480 

•  -         -    .      . 

Registrum  Librorum  facultatis  artium  studij  Lipczensis.  * 
AnnodominiMillesimo  quadringentesimoOctuagesimo,  Sub  decanulu  mgri  Thomae 


1)  AnfaDglich  hatte  gestanden :  'Memoriale  Decani,'  und*Arcium.* 


Fac.  Art.  —  RBcisrnrN.  857 

9.  Copia  lilteraruni  Civitatis  Dresdensis  >  super  nooaginta  quinque  florenis,  In 
termino  S.  Donati  solvendis  (Vgl.  Copialbuch,  Nr.  15.). 

3.  Copia  Chirographi  (vom  Jahre  1503)  Baccalarii  Martini  Herbipolensis  Super 
triginla  florenis  sibi  commodatis ;  terminus  soWendi  michaelis  anni  150i.  (Ist  durch- 
sUichen.) 

4.  Copia  recognicionis  sallariatorum  universitatis.  Super  quadraginta  florenis 
renensibus  in  moneta,  eisdem  per  facultatem  creditis  et  commodatis  fvom  Jahre  1515). 
I>arunter  stehen  die  Bemerkungen  über  das  Einlaufen  der  Rückzahlungen ,  deren  letzte 
1535  geleistet  ward.  Dann  ist  die  Copie  durchstrichen. 

5.  Copia  litteraram  Hans  Pfluges  Super  decem  florenis  annui  census  in  termino 
Michaelis.  (Vgl.  Copialbuch,  Nr.  li.) 

6.  Copia  litterarum  Jacobi  Turcken,  Civis  Liptzensis  super  decem  florenis 
annui  census  In  termino  Michaelis  (vom  Tage  des  *heilgen  Sancti  Mauricii'  1500). 

7.  Litterarum  reversalium  copia,  quas  Facultas  artium  dedit  d.  Theologis  de 
peractionibus  (das  Legat  des  Cardinais  betreffend ;  das  Datum  ist  fortgelassen ,  wohl 
▼om  Jahre  1503).  Dazu  Notizen  eines  späteren  Decans  (Hand  des  Woestefeldes?). 

8.  Copia  Lilteraruifi  Joannis  Bretkop  de  Konitz  super  duos  florenos  et  medium 
annui  census  In  termino  sexta  feria  post  corporis  Christi  (vom  Jahr  1513).  Dazu  die 
Bemerkung :  Iste  liltere  translate  sunt  ad  Hans  Blatten  barbilonsorem  qui  noodo  eam 
domum  possidel.  Dann  von  andrer  Hand :  Circum  (?)  Decanatum  Mgri  Simonis  Eysse- 
man  anno  elc.  19  ille  litterc  sunt  translate  ad  alium,  \idelicetad  Kontz  Platte.  Die  hier- 
auf bezügliche  Verschreibung  folgt  auf  der  Rückseite. 

9.  Copia  litterarum  Monialium  Ceoobii  Ante  portam  Lipczensem  siluali  super 
quinque  florenis  annui  census  In  termino  loaniiis  Baptiste  (vom  Jahre  1513).  —  Dazu 
die  Bemerkung  'Redempli  sunt  hi  census  Sub  decanalu.Magistri  loaonis  Langer  Bolkeh- 
hainensis  Anno  domini  etc.  decimo  sexto  In  die  conversionis  S.  Pauli.*  und  'Utud  Coe^ 
nobium  vestalium  funditus  demoliebatur  anno  salutis  Millesimo  quingenlesimo  quadra- 
gesinoo  quinto,  consule  Wolfg.  Widmanno/  die  letztere  von  Thammüller*s  Hand. 

10.  Sequuntur  Copie  literarum  secementes  litem  ac  |>ecunie  summam  inter 
facultatem  artium  atque  d.  Collegiatos  Collegii  maioris,  quae  caussa  omnino  est  trans«> 
acta  atque  amice  composita,  sub  Rectoratu  Magnifici  d.  Rectoris  mgri.  Henrici  Gotschalci 
Anno  domini  1535.  (Polgen  Abschriften  der  Briefe;  die  im  Copialbuche  Nr.  2f  u.  35 
abgeschrieben  sind,  dazu  aber  noch  ein  dort  nicht  enthaltener,  der  im  Namen  des  Con- 
siliums  der  Facullät  geschrieben  ist,  und  eine  Notiz  über  die  transactio  zum  Schlüsse.) 

FI.  Registrum  Expositorum  Fn  montibus  Nivis  etc.  pro  partibus  Ibidem  pro 
facultate  arcium  comparatis. 

Anno  domini  Millesimo  quadringentesimo  septuagesimo  septimo  facultas  arcium 
Emit  aliquas  partes  subscriptas  In  Monte  nivis  et  aliis  circumiacentibus  sub  decanatu 
Mgri  Lamperti  de  Goch.  Dann  werden  die  einzehien  'Kuckuss'  aufgezählt  und  für  jeden 
in  der  Regel  ein  ganzes  Blatt  bestimmt  (uff  dem  Molberge  in  der  Muntcz  Czeche  und  in 
des  beil.  creutzes  stoUen,  In  der  gutes  Gnade,  In  der  harten  Klufll,  In  dem  Sittich,  Zcu 
tante  Barlholomeus,  Zcu  den  Kurfurslen,  Zcu  unser  liben  Frawen  Im  gehirge.  Uff  dem 
Kiilsberge).  Wurden  diese  Antheile  vielleicht  bald  wieder'  aufgegeben  ?  W^enigstens 
Ist  bei  ihnen  allen  nur  sehr  wenig  nachgetragen  worden. 

HF.  Pro  expensis  factis  In  monte  et  pro  partibus  ibidem  Emcndis  et  emplis 
(im  Ganzen  1027  Fl.  13  Gr.  5  Pf.).  Nur  1  Blatt. 

IV.  Exposita  pro  pedagogio. 
'    Anno  domini  1479  in-Aestate  Sab  decanatu  mngistri  Petri  Hernn  de  Gottingen 
per  negligenciam  et  incuriam  conductons  castri  murus  unus  lapideus  de  domo  paeda- 
gogii  cecidit ,  ratione  cuius  ruinae  facultas  arcium  In  supscriptis  dampnificata  fuU.    Ad 


858  Fr.  Zarngre,  urk.  QdelLen  z.  6.  d.  Univ.  Leipzig. 

quae  dainpiia  reficiunda  et  mnro  de  no^  reriaarätodo  condactor  castri  tenetnr  de  Iure, 
sicuU  et  illud  facere  spopondil.  Nun  folgt  die  Rechnung  und  dann : 

Taxatio  pedagogii  per  mutationem  unam.  (1 6  Fl.  Renens.,  8  FL  in  pec.  el  16  Gr.] 

Anno  domini  Millesimo  quadringentesimo  octuagesimo  Sub  decanato  Mgri.  Tboqie 
Werneri  de  Brunsbergk  babitationes  stubellalae  et  jDon  slubellatae  In  paedagogio  taxatae 
fuerunt  secundum  modum  subscriptum. 

Dann  folgt  der  im  Copialbuche  Nr.  6  abgeschriebene  Yertrag  mit  dem  Geleitf- 
mann,  Schliesslich  noch  die  Rechnung  ''pro  nova  domo  erigenda  in  paedagogio  i  480/ 


XII.   REGISTRÜÄf  DISPÜTATIONUM  ORDINARIARÜM. 

<Nr.  XXXIX«.) 

36  Ell.  Papier,  gebrochen  Folio.  Det  angegebene  Name  rührt  von  mir  her,  ao( 
dem  umgenSheten  Umschlag  Von  Druckpapier  seht,  doch  irreleitend:  Regislrum  ses- 
sionum. 

Bl.  \  *,  Sub  decanaiu  magißtri  Koburgk  postquam  recepit  registra  Facultatis  Toi 
magistri  fuerunt  tnscripti  in  disputatione  ordinaria  etc. 
In  dispulatione  magistri  Hewn  de  Gorlicz. 

Dann  folgen  in  einer  Reihe  unter  einander  die  Namen  der  -anwesenden  Magisler, 

und  rechts  daneben  die  Namen  der  beiden  'baccalarii.* 

■  .  '  .  ■  •     ■  ■•         " 

So  ist  eine  Disputation  nach  der  andern  behandelt ,  jede  mit  den  Worten  eioge- 

führt  'In  disputatione  mgri.  NN.'  Wo  ein  neues  Decanat  beginnt  ist  dies  bemerkt,  dpd 

ntcbl  immer  mit  Angabe  des  Jahres. 

Das  Yerzeichniss  geht  vom  Jahre  I  iSO**—!  502*.    Seit  der  Mitte  des  Jahres  Uli 

werden  »eben  den  S  Baccalarii  noch  4  'Respondenfes'  (wenn  ich  das  Wort  richtig  lese] 

besonders  aufgeführt. 


XIII.    REGISTRUM  COMPLENTIUM  PRO  FACULTATE. 

(Nr.  XXXIX  b  el  d.) 

So  ist  das  Yerzeichniss  einmal  im  Innern  des  Büchleins  genannt ;  auf  dem  nisg«- 
n'äheten  Umschlage  steht  auch  hier  wie  bei  Nr.  XII:  *Registrum  Sessionum.*  Die  Art 
der  Einrichtung  ist  ganz  dieselbe  wie  bei  Nr.  XIV,  auch  beginnt  es  zu  ders^en  Zeit 
und  führt  etwa  ebensoweit,  U89*' — ^60«^*)- 

Anbang:  Sub  decanatu  Magistri  Koburck  fuerunt  praesentes  secundum  antiqnoa 
rcgistrum  scriptum,  quanüo  fuit  convenlor  (?)  factus.  In  disputatione  Mgri  Sculteti  foenat 


4)  Doch  muss  es  auch  späterhin  fortgesetzt  sein  ,  denti  w^nn  obea.S.  788  im  Jahre  <5i<* 
elnLibercomplentium  erwähnt  wird,  so  ist  doch  wohl  nur  ein  Buch  wie  dieses  gemetot. 
Man  beachte  bei  dieser  Gelegenheit  auch  den  Verlust  der  wohl  mit  jenem  Buche  znsamio«»' 
hängenden  tabula  com plelionis,  die  S.  794  erwähnt  wird. 


Fac.  Art.  —  Registrdii  Comiiune  Di6putatio?icii  Ordinariabum.  859 

Msentes.  Dann  .folgen  die  Namen  der  Magister  und  rechts  davon  die  der  beiden  Bacca- 
ii,  u.  s.  w.  Doch  sind  mir  die  angeführten  Anfangsworte,  die  sehr  flüchtig  geschrie- 
n  la  sein  scheinen,  nicht  ganz  klar.  An  den  Rand  ist  noch  geschrieben  'posi/  wei- 
ss an  die  Stefle  von  'secundum'  treten  zu  sollen  scheint. 

Seitdem  Jahre  149t   erscheinen  auch  hier  neben  den  2  Baccalarii  noch  4  'So- 
istae/ 

Eingelegt  ist  ein  Zettel  in  4^  welcher  enthSIt : 

t.  Registrum  pro  magistris,  qui  disputaverunt  extraordinarie  ad  facullatem 

complentium  (gehört  wohl  hinter  Registrum). 
t,  Mgri.  infra  scrJpti  disputaverunt  ordinarie  sub  decanatu  mgri.  Alexandri. 
3.  Registrum  pro  magistris,  qui  disputaverunt  extraordinarie  pro  acturegentia. 
Doch  enthalten  diese  Verzeichnisse  nur  Namen  und  Datum. 


XIV.    REGISTRUM  COMMUNE  DISPUTATIONUM  ORDINARIABUM. 

(Nr.  XL.) 

Zwei  Bücher,  in  Format  und  Anlage  den  voraufgehenden  entsprechend ,  doch  be« 
icbtlicher  an  Umfang,  jedes  etwa  200  Bll.  stark,  in  Pergamcntumschlag  eingenäht. 

Der  erste  Band  reicht  von  154  4*' — 1523%  der  zweite  von  ISSt*"  bis  4  545*. 

Auch  ihr  Zweck  ist,  ein  Yerzeichnfss  der  in  den  Disputationen  Gegenwärtigen, 
wohl  der  Baccalaureen  wie  der  Magister,  zu  liefern,  da  nicht  nur  zur  Erlangung  des 
'ades,  sondern  auch  zur  Aufnahme  in  die  Facultät  der  Nachweis  erfordert  ward ,  eine 
stimmte,  nicht  unbeträchtliche,  Anzahl  von  Disputationen  besucht  zuhaben.  Der 
nannte  Titel  steht  auf  dem  ersten  der  beiden  BUnde. 

Die  Opponierenden,  d.  h.  die  die  Disputation  Abhaltenden,  sind  bald  Baccalarien, 
Id  Magister;  bei  jenen  pflegen  nur  Baccalarien  gegenwärtig  zu  sein,  bei  diesen  nur 
igister. 

Beide  Bände  beginnen  ohne  weitere  Einleitung  und  Ueberschrift,  selbst  ohne  Nen- 
ing  des  Jahres,  Band  I. : 

Dominica  Letare  Opposuit  Baccalarius  Michael  Hasse  de  Norenberga. 

Dann :  Respondentes  Sophistae  (4) ;  darauf:  Interfuerunt  Baccalarii  (zum  Schluss 
auch  2  Canonici  reguläres  genannt). 
Sabbato  post  Letare  Opposuit  mgr.  Matheus  Weissman  Zwickavien. 

Dann:  Respondentes  (2)  und  Respondentes  Sophistae  (4),  darauf  Magistri. 
8.  w.   Am  Schlüsse  des  zweiten  Bandes:  *Nunc  sequitur  Decanatus  domini  Mgri. 
mstaniini  Pflügers  in  novo  registro.'  —  Alle  diese  Personal register  wurden  wohl  vom 
>nventor  des  Gollegs  geführt,  wenigstens  bleibt  dieselbe  Hand  längere  Zeit,  ohpe  mit 
m  Decanaten  zu  wechseln. 


8G0  Fr.  Zürncke,  ürk.  Quellen  z.  G.  d.  Uifiv.  Leipzig. 

XV.    LIßRI  QUAESTIONÜM, 

Die  Aufzeichnung  derselben  begiant  mit  dem  Jabre  <5i  t«  and  ist  für  die  uns  hier 
angehende  Zeit  enthalten  in  5  mächtigen  unbezifferten  Folianten.  —  Der  dritte  fuhrt 
den  Titel.:  'Quaestionupi  Über  novus.'  Der  später  auf  dem  Rücken  des  fiinbandes  aller 
5  Bände  geschriebene :  'Disput.  Magistrorum'  ist  falsch ,  da  auch  die  Dispntatioaen  der 
Baccalaureen  aufgeführt  werden.  —  Die  ersten  gedruckten  Thesen  finden  sich  1560, 
von  da  ab  häufiger. 

Bd.    V.  geht  von  1512 — 1517,  in  Schweinslederband.  ) 

Bd.  n.    „      „    1527 — 1539,  in  Ledei^and.  /  Schnallenbacber. 

Bd.  III.    „      „    1540 — 1 55 1>  in  Pergamentumschlag.  J 


Bd.  IV.    „       „    1652—1555. 


I>  »9 


-Bd.    V.     „       „    1556—1566 


;) 


Halbschweinsled^rbSnde. 


Bei  dem  letzteren  Bande  ist  zu  bemerken ,  dass  zu  seinem  Einbände  der  alte  Ei- 
lender der  Facultät,  nach  welchem  ich  mich  vergebens  umgesehen  hatte,  zer- 
schnitten ist. 

Band  V  enthält  auf  der  innem  Seite  des  Vorderdeckels  eine  Nachricfat  über  die  An- 
legung dieser  Bücher : 

'    Sub  decanatu  Hagistri  Wolfgangi  Schindler  Cubitensis. 

Anno  domini.  1512.  dominica  ludica  ^er  seniores  concilii  facultatis  ai:Mum  ma- 
gislros  octo  una  cuih  executoribus  eins  facultatis  est  conclusum  de  comparando  lihro, 
In  quo  consignentur  tituli  quaestionum  cum  sophismatibus  de  omnibos  disputationibos: 
tarn  Magistrorum  quam  baccalaureorum ,  tam  ordinariis  quam  extraordinanis,  proacto 
regentia  et  pro  complelione  biennii  factis  Et  decretum  est  ut  decahas  quisqiie  diligeo- 
ter  in  ea  re  huic  decreto  pareat ,  titulos  distinctim  colligendo ,  quo  in  fatomm  videri 
valeat,  qui  magistri  actu  regentes  fuerint,  qui  non :  Item  qui  blennium  legitime  eom- 
pleverint,  qui  non.  Quod  non  parona  proderit  ad  fraudes  vitandas  el  liles  e  medio,  de 
hac  re  alioqui  emersuras,  tollendes:  El  posiremp  ne  eaedem  quaesliones  crebro  repe- 
tantur  in  disputationibus  pnblicis  huius  remedii  adminiculo  caveri  poterit  quam  (adUiiDe. 

Bl.  1  beginnt  das  Verzeichniss  : 

Sub  decanatu  Mgri.  Wolfgangi  Schindler  Cubitensis. 
Disputalionis    ordinariae    Magistrorum    quaestiones    et    so- 
phismata. 

Sabbato  in  die  Sanctorum  Crispini  et  Grispiniani 
Mgr.  Henricus  Stakeman  Brunswicensis  disputavil  has  quaestioDes. 

Virtus  moralis  ex  assiduitate  operum  in  nobis  causata :  et  circa  delectatiooes 
y     ;  ac  tristicias  exislens 

^   Sit  inter  duo  vitia,  quorum  unum  abundat,  alterum  vero  deficit,  tamquam  me- 
dium residens. 
Relatio,  quae  minime  entitatis  et  maxime  difficullalis  esse  asseritur:  et  ter- 
y      j         tium  habere  locum  inter  puncta  (?) 

Descriplive  et  divisive  cum  suis  proprietatibus  sufficienter  ab  Aristotele  s\ 
enodala. 
4.^)  Ponitur  in  medio  viliorum  Candida         2.  Res  facit  ut  verus  ceu  falsus  senno 

virtus.  puletur. 

3.  Omne  oriens  atque  occurabens  ma-         \,  lunior  ex  lunis  veteres  dixere  pro- 
trem  lenet  unam.  bati. 

1)  Diese  Zahlen  sind  mit  rolber  Tinte  vorangeschriebeo. 


I 
I 


Fac.  Art.  — «  Tabvla  V%o  Gradu  ^accalabutus»  .  861 

M.  Georgias  Hutter  deWeilheym  disputavit  in  vigiiia  omaiam 
Sanctorum. 

Substaotiae  inteUectuales  et  iocomiptibiles  ad  pecfectiopem  universi  neces- 
^  '  j         sariae :  in  (|uibus  esse  et  quod  est  diversificätuf, 

Compositione  realKsiot  composltae :  quae  ei  anione  actus  et  potentiad  con- 
stituatur. 

liotas  primi  mobilis  perpetuos  existens,  quo  subfato  eessarent  actio  et  passfo 
y      \         corporum  elementariorum 

Sit  ab  uno  primo  molore  et  immobili  praecedens :  et  de  ouoiero  mutatiopuin 
circulariuuk 

4.  Sapieiitia  dignior  est  prudentia.  2.  Relativa  sunt  simili  natura. 

3.  Sub  physica  scientia  non  nisi  rnota         I.  Congrue  dicitur:  Est  dies  irr  aonö, 
cadunt  entla.  "  '    quod  festum  Sapcti  Woifgangl   vo«- 

catur. 

In  octava  omnium  Sanctorum  Mgr.  Erasmas  Holczhuter  dis- 
putavit. 

Visus,  cuius  Organum  convenieoter  in  figura  rotupdus,  lineas  radiosas  per- 
y      I       <  pendiculanter  similiter  (?)  otuium  a  re  visa  Orientes,  suscipieos 

Colopem  pro  obiecto  proprio  bab.eat :  cui  lux  babitum  non  conferat;:  per  quem 
medium  atque  visum  sit  movens. 

Syllogismus  simpliciter  dictus,  consequentia  formabilis:  essentiialiler  distin- 
^      .         ctam  a  praemissis  conclusionem  habens 

'   *        Sit  respcctu  demonstrativi  dialectici  et  sophistici  syllogismorum  grammaticam 
rationem  dicens. 

4'.  Maiores  unum  filium  vel  ßliam  übe-  3.  Sub  aequatore  est  locus  habitabiÜs. 

.        ros  appellarunt.  4.  Tribus   mediis  homines  fieri  bonos 
.  %,  Universalis  aOerentia  (?)  de  iroposa^  philospphi  proliibenl.  . 

bili  concernitur. 

U.  8.  w.  Weiterhin  folgen  die  *Dispu(atiqnes  ordinariae  baccalaureorum  /  dann  die 
teklraordinariae  Magistrorum  pro  acluregenlia/  darauf  die  'extraordinariae  Magistrorum 
pro  completione  biennii.* 

So  wiederholt  es  sich  unter  jedem  Decanate.  Die  Eintragungen  sind  meistens  sehr 
■mber  ausgeführt,  in  der  Sltem  Zeit  aber  wegen  der  vielen  specieUen  und  willkür- 
lichen Abkürzungen  sehr  schwer  zu  lesen. 


•XVI.    REGISTRUM  SEU  TABULA  PRO  GRADU  BACCALARIATUS. 

(Ohne  Nantmer.) 

So  nenne  ich  ein  im  Jahre  H81*  unter  dem  Rectorat  de  Jacobus  Gislonis  de 
UpMla  angelegtes  und  bis  U9r,  bis  zum  Redorat  des'Mart.  Spofn,  reichendes  durch-^ 
aoff  linirtes  Buch  (von  etwa  100  BU.)  in  Imperialfolio,  welches  bezweckt,  die  Lectionen 
und  Exercitia  der  sich  zum  Baccalaureatsexamen  Meldenden  mit  Einem  Blicke  überse- 
hen" zu  können.  Das  Buch  ist  gegenwärtig  ohne  Einband  und  hinten  scheinen  Bogen 
abgerissen  zu  sein ,  doch  fehlt  schwerlich  Viel ,  denn  wahrscheinlich  kam  man  bald 
von  dieser  überaus  umständlichen  Weise  der  Gontrole  zurück. 

Die  Einrichtung  ist  diese  : 

In  die  erste  Columne  sind  nach  Nenhung  des  betreffenden  Rectors  die  Immalriculier- 

Abhradl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  WiMeosch.  III.  59 


862  Fl.  Zarnckb,  uak.  QcsLLftü  %.  G.  d.  U,mv.  Leipzig. 

ten  dieieft  Semesters  eingetragen,  doch  aipbebefisch  geordnet,  so  gleicher  Zeit  mit  der 
Ordnungsziffer,  die  den  Immatrikulierten  in  der  Reihenfolge  der  Inscriptionen  derRector- 
maCrikel  zukam.  So  konnte  man  Jeden  Namen  schnei!  finden ,  und  zugleich  seheo, 
welche  Reihenfolge  melireren  sich  Meldenden  unter  einander  zukam.  Auch  zu  welcfaer 
Nation  Jeder  gehörte^  konnte  man  berechnen ;  zu  dem  Zwecke  wurde  die  Zahl  der  aus 
jeder  Nation  Imniatricuiiorten  angegeben.  Eine  sehr  klar  gehaltene  Einleitung  auf 
Bl.  1*.  orientiert  hierüber  ausführlich. 

Dann  folgen  neben  einander  die  Columnen  flir  die'Lecfionee  gradom  baccah- 
riatus  concernentes /   und  darauf  die  für  die  *Exe reit ia  gr.  b.  concemeotia.'  Erstere 
Sinti  neun :  *Petri  lüspani,  Priscianl  minoris,  Veteris  artis,  Priorum ,  I^sleriomm,  Eleo- 
chorum,  Phisicorum,  De  anima,  Sphaera  materialis;'  die  Exercitia  sind  die  folgenden. 
'Veteris  artis  (zweimal) ,  parvorum  k)ycaliura,  zophistriae  vel.parvorum  loycalium  loco 
zophistriae ,  Novae  logicae ,  Phisicorum,  De  anima.'  Nun  ward  beabsichtigt,  dass,  wah^ 
scheiiilich  aus  den  Verzeichnissen  der  Taxatoren ,  in  jede  dieser  ColomDen  der  Name 
des  vortragenden  Magisters  eingetragen  werde  >  so  dass  maq,  wenn  der  in  der  erstes 
Columne  Genannte  sich  zur  Baccaiareatsprüfung  meldete,  sofort  übersehen  konnte,  ob 
er  sSmmtliche  Lectiones  und  Exercitia  durchgem&cht  habe  und  bei  wem.  Aber  nur  bei 
sehr  Wenigen  ist  dies  wirklich  geschehen ,  so  dass ,  mit  Ausnahme  der  die  Namen  der 
Inscribierlen  enthaltenden  Columne ,  die  durchgeliends  sauber  und  genau  ausgeführt 
ist ,  fast  alle  übrigen  leer  geblieben  sind.  —  Jedesmal  ist  die  Einrichtung  so ,  dass  die 
Tabelle  berechnet  ist  auf  beide  zugleich  aufgeschlagen  liegende  Seiten.  Die  Naraeoreibe 
steht  daher  immer  zu  Anfang  auf  der  Bückseite.. 

Auf  der  erüen  Seite  steht  ausser  der  schon  erwähnten  Erklärung  der  fiinriciituiH; 
dieser  'Tabula'  das  Schema  zur  Ausstellung  eines  Zeugnisses  tuih  Behufe  der  ZutassoBg 
zur  Prüfung.  Dies  Schema  erstreckt  sich  noch  auf  mehr  Puncto ,  als  hier  controÜert 
werden  konnten ,  nämlich  die  3  Vorlesungen ,  die  man  bei  Baccalaureen  hören  koosle 
(Donatus  minor,  Algorismus,  Rhetorica),  und  auf  die  Disputationen.  In  Betreff  Jena* 
3  Vorlesungen  könnte  man  sich  wundern,  warum  nicht  der  hinter  den  'Exercitia*  oodi 
frei  gebliebene  Raum  von  4  Columnen  hiezu  verwandt  ward.  Aber  jene  VoriesoogcQ 
waren  nicht  Zwangsvorlesungen  und  wurden  daher  wohl  wenig  beachtet.  Die  Di9|»- 
tationen  (in  denen  der  Betreffende  natürlich  als  Respondens,  nicht  als  Opponeusaaf- 
trat)  werden  eingetheiit  in  'ordinnriae*  und  extraordinariae/  jede  dieser  Arten  va'\t6xs 
in  'principaliler  und  'minus  principaliter,'  und  bei  jeder  der  letztern  werden  die  Nn- 
men  von  %  Magistern  und  2  Baccalaureen  verlangt,  so  dass  also  der  Zuzulassende  16 
Mal  respondiert  haben  musste,  8  Magistern  und  8  Baccalaureen,  8mal  *principaiiier  uod 
ebenso  ofl*ininus  principaliter,*  8mal 'ordinarie*  und  ebenso  oft 'extraordinarie.' 

Mit  dem  Jahre  1i89*'  tritt,  nachdem  vorher  mehrere  Blätter  frei  geblieben  sioii 
eine  Veränderung  in  Bezug  auf  die  Lectiones  und  Exercitia  ein.  Jene  sind  fortan  ^ 
folgenden:  Phisicorum,  Priorum,  Posteriorum,  Vclus  ars.  De  anima,  Priscianus,  Eleo- 
choram,  Petrus  Hispanus,  Sphaera.  —  Die  Exercicia:  Phisicorum,  Zophistria,  Veltf 
nrs,  Nova  loyca,  De  anima,  parva  loycalia,  Vetus  ars. 

Dass  diese  Tabelle  mit  dem  Jahre  1491  schliesst,  steht  wohl  im  Zusammetibm^ 
mit  den  um  dieselbe  Zeil  bei  den  Disputationen  vorgenommenen  Veränderungen.  Vgl. 
Hegislrum  disp.  ordin.  und  Reg.  comp!,  pro  facutt.  oben  S.  858  und  859. 


FaC.  AftT.  YOLUHINA  AcTOBUMi  H6^ 

XYU.   ÜBER  GULINARIUS. 

(Nr.  XLY.)    • 

Derselbe  fStll  nicht  eigentlich  mehr  in  die  dieser  Arbeit  gesteckte  Grenze,  da  «r 
erst  im  Jahr  1566''  angelegt  ward.  Ich  mache  aber  aof  ihn  aqfmerksam,  weil  sein  Vii- 
batt  von  Interesse  und  Werth  ist ,  und  weil  innerhalb'  der  mir  gezognen  Grenze  kein 
Shnlich'es  Buch  vorhanden  war.  Uebördies  reichen  die  mit  aufgenommenen  Formulare 
für  Einladungsschreiben  U.A.,  die  Aufzählung  der  hergdbraöhten  Gewohnheiten  u.s.  w. 
in  die  frühere  Zeit  zurück. 

Etwa  200  BII.  gebrochen  Folio ,  doch  fest  in  Pergament  gebunden,  unbezifTcrl. 

AufBI.  «•: 

Index  Rationum  Decan.  in  prandiis  Aristotelis»  comparattM  u*  8*  w. 
Dann  folgen  Bemerkungen  über  die  Magisterexamen,  das  prandlum  AHstotelis,  die  Bin- 
ladungsformalität,  die  sich  jährlich  wiederholendeü  Förmlichkeiten  dem  Rath  gegenüber 
a.  8.  w.  Darauf  erst  beginnt  die  Aufzeichouäg  des  unter  jedem  Decanate  bei  jeneth  pran-* 
dluDi  Ausgegebenen,  ganz  genau  specificieft ,  ohne  auch  noch  so  geringe  Kleinigkeiten 
öbergehen. 


XVIII.    VOLUiMINA  ACTORÜM. 

*.  Die  auf  dem  Archiv  der  philosophischen  Facultät  aufbewahrte!)  Actenconvohite 
•qpsbeo  Nichts  weiter,  als  die  beiden  folgenden  Stqcke,  die  keinen  originalen  Werth 
^MfiUeo.    ' 

i.  Rep.  Lil.  ü.  Nr.  ii7  (Nr.  ^^J. 
0.  J.,  lateinisches  Concept  auf  Papier,  betreOeud  Umänderungen  in  deir  Yorle- 
•Mdgen,  Disputationen  u.  s«  w.,  noch  aus  der  Regierungszeit  des  Herzogs  Georg. 

2.  Rep.  Lit.  C.  Nr.  iB. 

1516,  Copia  tractatus  habiti  inter  Academiam  et  Senatum  Lipsensem  super 
otractione  domunculanim  in  coemiterio  S.  Nicolai.  Von  Woifg.  Fusius  1551  aus  dem 
.Über  Concl.  des  grossen  Fürstencollegs  abgeschrieben,  wo  es  bei  Vogel  V,  BL  266* 
steht,  (s.  u.) 

Die  den  Actenconvoluten  vorgehefleten  Inhaltsübersichten  führen  noch  eiueAn- 
nhl  dem  15.  Jb.  angehörender Actenstücke  auf,  doch  mit  Unrecht:  Schrift,  Papier  und 
Sprache  weisen  dieselben  dem  1 6.  Jh.  zu.  Der  Verfasser  der  Inhaltsübersichten  wies 
alle  Aclenstücke,  in  denen  nur  die  mindere  Zahl,  nicht  das  Jahrhundert  genannt  ist, 
ins  15.  Jh.  Nur  in  Betreff  einer  Urkunde  bin  ich  meiner  Sache  nicht  völlig  gewiss, 
'Olld  ich  will  sie  daher  hier  nicht  fehlen  lassen  : 

3.  Rep.  Lit.  Seh.  Nr:  91. 

..8.2,  d.  26  Martii,  Papier,  deutsch:  Balthasar  Schöller,  Bürger  zu  Leip- 
zig, hat  auf  2  Jahre  100  Gulden  von  der  Facultät  Artlum  geliehen  erhallen  und  ver- 
spricht,  diese  Summe  binnen  2  Jahren  zurückzuzahlen.  Auf  der  Rückseite :  Erloscbene 
Torschreibung. 

Dahingegen  fand  ich  in  den  Actenconvoluten,  wo  ich  sie  nicht  vermnthen  konnte, 
einen  Theil  der  Urkunden,  die  im  Copialbuch  der  Facultät  abgeschrieben  sind.  *6ojiat 

59» 


864  Fb.  Zarncke,  urk.  Qdbllen  z,  G.  d.  Uifiy.  Leipzig. 

sich  ein  beträchtlicher  Theil  der  S.  778  verloriBEi  geglaubten  Documeole  als  noch  vor- 
handen erwiesen.  Ich  zähle  sie  nachstehend  auf  mit  Angebe  der  Stelle,  wo  sie  gegen- 
wärtig aufbewahrt  werden.  Sie  sind  alle  auf  Papier  mit  Ausnahme  von  Nr.  3 »  weiches 
c\uf  Pergament  ist. 

Nr.  2  u.  3 :  Rep.  Lit.  C.  Nr.  |5.  Nr.  32 :  Repi  LU.  D.  Nr.  %1. 

Nr.  7 :  Rep.  Lit.  C.  Nr.  H.  Nr,  33  bis  35 :  Rep.  Lil,  C.  Nr.  <5. 

Nr.  8 :  Rep.  Lit.  ü.  Nr.  \  I7^(*).  ^r.  37  bis  39 :  Rep.  Lit  B.  Nr.  16. 

^^^^,}  Rep.  Lil. 

Nr.  «9 

Nr.  %\ 

Nr  ^3  l^^P'  LU.  C.  Nr.  «5. 

Nr.  25  bis  31 

Von  I)r.  6  ist  eine  spätere  Abschrift  vorhanden,  die  wohl  erst  dem  l7.JahriL 
angehört  (Rep. Lit.  C.  Nr.  17.].  War  etwa  die  ältere  vidimierte  Copie  derJuristenfaculfil 
ausgeliefert  worden  ?  Es  fehlen  also  ausser  den  Schuldverschreibungen ,  die  naturüeh 
bei  Rückzahlung  der  geliehenen  Summe  ausgeliefert  wurden,  nur  Nr.  40,  44  und  43 A) 


Nr.     9    ^   „       ,      „   VT     .«  Nr.  44:  Rep.  Lil.  C.  Nr.  48. 


Hier  wird  der  schicklichste  Ort  sein,  eines  Zettels  Erwähnung  zu  tbnn,  der 
ohne  Jahresangabe,  gebrochenes  Folio  Papier,  eine  Reihe  von  Namen  enthält, mit 
Angabe  der  Nationalität  der  Betreffenden,  lAil  der  Uebersehrift  : 
Regislrum  Exergicii  veteris  artisDecani. 

Er  gehört  noch  ins  45.  Jahrb.  Die  einzelnen  Namen,  von  verschiedenen  HSodeo 
geschrieben,  scheinen  Autographen  zu  sein.  Es  ist  dies  also  wohl  eine  ZuhÖferüste, 
wie  sie  den  Taxalores  übergeben  wurde ,  die  das  Honorar  eintrieben  und  dann  dn 
Zettel  zi\rückgaben ,  worauf  der  bocent  die  Namen  derer,  welche  bezahlt  hatlen^ 
eigenhändig  in  das  dazu  von  der  Facullät  bestimmte  Buch  eintrug,  s.  o. 

Ich  habe  diesen  Zettel  in  den  Rationarius  Nr.  VH  (vgl.  S.  852)  eingelegt. 


XIX.   ANHANG. 

I.  Auch  in  Sachen  der  Artislenfacullat  finde  ich  in  J.  J.  Vogers  Collertnneen  (^.o- 
S.  73  t)  eine  Abschrift,  deren  Original  ich  nicht  kenne. 

Vogel,  Bd.  V,  Bl.  25  fg. 

4)  Von  diesen  würde  Nr.  40  aus  dem  Grunde  ein  besonderes  Interesse  haben,  weilFusi» 
in  seiner  Abschrift  im  Copialbuche  unterschrieben  hat:  Caspar  Born  er.  Sollte  wirklich  dts 
Original  ebenso. haben  ?  Schwerlich.  Denn  überall,  so  oll  mir  Borner's  Name ,  von  ihm  selber 
oder  seinen  Zeitgenossen  geschrieben,  vorgekommen  ist,  lautet  er  immer  nur :  Caspanis  Bo^ 
nerus,  Casparus  Borner,  Caspar  Bor  ner.  Ein  Familienname  Börner,  Börnerus  erscheint  da- 
neben, aber  von  einer  Verwandtschaft  seiner  Träger  mit  dem  Reformator  unserer  UnivcrsiUl 
ist  keine  Spur  zu  entdecken.  Vielleicht  ist  es  nicht  unwahrseinlich,  dass  Bomer's  Vater  sich 
Börner  nannte ,  aber  soviel  ist  ausgemacht ,  dass  er  selber,  mindestens  seit  dem  Beginn  der 
figev  Jahre,  sich  nur  Borner  wollte  genannt  wissen. 


Fac.  Art.  : —  ANHA?i&.        ^     *  865 

Acta  mag.  WeroeriTegeder  deCoslfeldia  cum  *facultate  philosophica  in 
cademia  Lipsensi  U60  — 1469.    Doch  vergleiche  auch  eben  S.'728. 

Ausserdem  giebl  Vogel  Bd.  IV.  Sr.  49t  fg.  ein  genaaei  Verzeiohniss  der  assessores 
ccdtaüs  philosophicae.  Es  scheint  in  der  SItern  Zell  genauer,  als  die  Matrikel  es  herzu- 
ellen  gestattet ;  der  über  papireus  war  auch  zu  Vogei's  Zeit  bereits  verloren.  Woher 

so  entnahm  er  seine  Zusammenstellung? 

•  • « ■ 

II.  Ueberaus  auffallend  ist  die  Lücke,  welche  zwischen  dert^  zweiten  und  dritten 
■nde  der  Statuteo  sich  findet.  Der  zweite  schliesst  mit  dem  Jahr  1570  (s.  o.  S.  836). 
er  d^e  beginnt  erst  mit  dem  Jahre  4  558.  Sind  in  der  Zwischenzeit  gar  keine  Zusatz- 
escblösse  gefasst?  Schon  die  Länge  der  Zwischenzeit  macht  dies  unwahrscbefrilich, 
miends  aber  unerklärlich  wird  es ,  wenn  man  bedenke ,  dass  in  diese  "Zeit  die  Re(or- 
Alton  der  Universität,  die  Einsendung  der  Statuten  an  Moritz  und  die  Publication 
eoer  vom  Fürsten  revidierter  fällt.  Sollten  die  Statuten  der  Facultas  Artium  von  Mo- 
Ul  gar  nicht  verändert  worden  sein?  Es  heisst  allerdings  in  dem  Besqript  vom 
S.  April  1543  an  die  RHthe: 

„So  haben  wir  die  alten  Statuta  der  ganizen  Universität  Und  dann  der  vier  facul- 
Hen  iederer  besonderen,  mit  flers  überlesen,  Auch  die  beratschlagen  und  erwegen, 
ind  ettliche  aufs  newe  stellen,  auch  bei  etzlichen  einen  zusalz  oder  Veränderung  Ihnen 
issen«  Derhalben  ist  unser  beger,  u.s.  w\" 

Also  völlig  neue  Statuten  erhielten  keineswe^  alle  Facultäten  (z.B.  auch  die  juri- 
stische weiset  keine  Spur  einer  Reformation  von  Seilen .  Moritzens  auQ ;  vielleicht  er- 
lielt  die  Artislenfacultät  bloss  die  ihrigen  zurück  gesandt.  Aber  diese  Annahme,  schon 
Hl  sich  auffallend,  da  man  nicht  einsieht,  wie  man  die  Gelegenheit  damals  vorßberge- 
t^n  «lassen  konnte ,  die  schon  so  alten  und  mangelhaft  redigierten  Statuten  mindestens 
öo  Neuem  zu  redigieren,  wird  noch  unwahrscheinlicher,  wenn  wir  finden,  wie  In  der 
'•trikel  selbst  gewissermassen  eine  neue  Epoche  begonnen  wird  mit  der 'Reformatio 
'ova;  vgl.  oben  S.  817. 

Hiezu  tritt  noch  ein  Umstand ,  der  den  Verdacht  einer  Lücke  in  dem  erhaltenen 
toUenmaterial  eriveckt.  Es  sind  obep  S.  791  Stellen  aus  der  Matrikel  ausgehoben, 
^  flenen  hervorgebt,  dass  man  seit*  151 8*  mit  enier  neuen  Redaotion  der  Statuten 
^tfeng  (der  1517  gefasste  Beschluss  ist  noch  in  den  zweiten  Band  der  Statuten  ein^ 
•^^gen),  und  dass  diese  endlich  1525*'  völlig  beendigt  worden  sei.  Der  neue  Redac- 
^«  der  geschickte  und  geschäftskundige  Job.  Reuscbius,  freut  sich  über  seine  That  in 
e^Qem  eigenen  lateinischen  Gedichte,  s.  9.  S.  794  unten.  Auch  von  diesen  Statuten 
*st  keine  Spur  erhallen. 

Sollte  da  nicht  der  Verdacht  sehr  nahe  liegen  ^  es  sei  ein  Band  der  Statuten ,  ^wi- 
leben  dem  zweiten  und  dritten,  verl6ren  gegangen,  umfassend  die  Zelt  von  4  525 — 1 557  ? 
^€a  Verhist  zweier  Bände  anzunehmen,  ist  man  nicht  genöthigt,  denn  nicht  unmöglich 
irfre  die  Annahme ,  dass  die  Revision  unter  Herzog  Moritz  nicht  in  einer  vollständig 
aoen  Abschrift  bestanden  habe ,  sondern  nuf  in  einer  Correctur  der  von  Job.  Reuseh 
Kjigierten  Statuten.  Vielleicht  gewährt  das  Haupistaatsarchiv  einen  Aufschluss. 


HOft  Fr.  Zarncke.  crk.  Quellen  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 


II.  DIE  DREI  HOEHERK  FAGUITAETEN. 
A.    THEOLOGISCHE  FACULTAET. 

I.    URKUNDEN. 

^q.  Gbpialbuch  besitzt  die  Iheologiscbe  FacuItSl  gegenwärtig  nicht ;  doch  scbeoil 
ein  solches  vorhanden  gewesen  zu  sein,  wenigstens  findet  sich  auf  nicht  wenigen  d«r 
noch  erhaltenen  Urkunden  eine  Hinweisung  auf  ihre  Abschrift  im  Copialbuche ,  z.  B. 

In  copiuli  fol. :  4  91,  n.  8.  ö. 

Diese  Verweisungen  passen  weder  auf  das  Copiale  Magnam.  der  UotiTersitSt  oodi 
auf  eins  der  übrigen  Copialhücher.  Die  gegenwärtig  noch  auf  dem  Archir  der  Ftcoltt 
erhaltenen  Urkunden  sind  die  folgenden : 

« 

4.    4466.  SonnabeDd  nach  aller  HeilrgcD  Tage.  —  B.  4.  Deutsch.  Prgmt. 

Hertzog  Emesli  Churfursten  zu  Sachsen  Schiedsbrief  und  Confinnaiion, 
dass  Facüllas  Artium  in  wichligen  Sachen  hinter  wissen  und  willen  der 
andern  FacultSten  nichts  vornehmen  noch  ändern  soll.  —  Gleichlautendes 
Exemplar  zu  dem'S.  779  Nr.  5  verzeichneten. 

i.     4  46ß.  den  44.  September.  —  B.  2.  Lat.  Pergament. 

Notarielles  Instrument  in  Betreff  ti  Fl.  perpetuorum  censuom,  die  Maori- 
cius  Gerwitz  der  Universität  geschenkt  pro  specialibujK  dispatatiooibus  ia 
Facultate  tbeologica. 

3.     4  478.  in  feste  sancti  Lucae  evangelistae.  —  B.'3.  Lat.  Pergament. 

'  Der  ganze  Convent  des  'Pauliner  Kloster  bekennt,  der  theologischen  Fa— 
cultüt  jährlich  i  Fl.  zahlen  zu  sollen  für  die  ihr  aufgetragene  AoCMt 
über  die  von  Sophia  reHctn  militis  Wedekind  de  Loh  gestifteten  Exeqven- 


4.  4  503.  Montags  nach  Nativ.  Mariae.  —  B.  5*.  Deutsch.  Pergament. 

Des  Raths  zu  Kempnitz  Verschreibung  über  900  Rh.  G.  jährlicher  Zio- 
sen  von  4000  Rh.  Gulden  Haubtsumme,  die  der  Cardinal  ^lelchior  Bischt^ 
von  Brixen  ausgezahlt  habe.  Vgl.  oben.S.  780  Nr.  4  6  u.  die  dort  ^^eitc 
citierten  Stellen. 

5.  4503.  Montags  nach  Nativilatis  Mariae.  —  B.  5>>.  Deutsch.  Pgmt. 

Herzog  Georg  Gunstbrief  über  200. Rh.  GId.  jähriicher  Zinsen  für  40H 
Rh.  G.  Haubtsumme  von  dem  Rath  der  Stadt  Kempnitz. 

6.  4  503    d.  22.  Juni.  —  B.  7.  Lat.  Pergament. 

Notarielles  Instrument ,  enthaltend :  Procuratorium  sive  mandalum  Re- 
verend! in  Christo  patris  et  domini  Melchioris  Episcopi  Brixineusis  super 
duceutis  fl.  Rh.  annui  census  pro  certis  lectionibus  et   resumptionibus  in 


TuEOLoaiscHK  Faclltät.  '  867 

fncultatibus  Artiurn  ei  Theologiae  Siudii  Uptzenais.  —  Von  dieser  Urkunde 
extstierl  ein  Transsumpt,  das  im  Auftrage  des  Ulrich  Pflster,  sacrae  theolo- 
giae Professor  und  praepofitus  des  Thomasklosiers,  angefertigt  und  beglau- 
bigt ist  (von  Caspar  Bomer)  im  Jahr  I5S5,  unter  C.  t. 

4  508.  den  81.  JuH.  —  B.  7.  Lat.  Pergameat. 

Die  theologische  Facultas  verspricht  gute  Anwendung  der  ihr  vom  Car- 
dinal geschenkten  Summe  und  stiftet  zwei  feierliche  Acte  zum  Beweise 
ihrer  Dankbarkeit. 

1504.  die  Philippi  et  lacobi  apostolorum.  —  C.  4.  Lat.  PergamoDt. 

Literae  fac.  Theol.  de  curandis  vigiliis  et  missis  pro  R.  p.  Melchiore  a 
Megkau  Cardinali  et  Episcopo  BHxinensi  eiusque  faroilia.  Gleichlautendes 
Exemplar  zu  dem  S.  780,  Nr.  <6  verzeichneten. 

1504.  sexta  feria  post  Dionysii ,  den  14.  October.  —  C.  1.  Lat  Perg. 

Litterae  fac.  Artium  ad  facultatem  Theologicam  in  eadem  causa. 

15S6.  den  5.  Mai.  —  C.  %    Lat.  Perg. 

Notarielles  Instrument,  in  welchem  Job.  Hennigk  erkiSrt,  wie  er  die 
eigentliche  Veranlassung  gewesen  sei,  dass  der  Cardinal  der  Universität  in 
Leipzig  die  4000  Fl.  Rh.  zugewandt  habe,  und  dass  er  versichern  könne, 
dass  es  des  Cardinais  bestimmte  Absicht  gewesen  sei^  dass  nur  die  theo- 
logische und  die  ArtistenfacultSt  in  der  angegebenen  Welse  participieren 
sollten. 


4545.  feria  secunda  post  Michaelis.  ~  C.  5.  Lat.  Pgmt. 

Bekenntnis  der  Facultct  der  Theologie  über  die  Befreiung  bursae  paii- 
perum  (s.  u.  IV,  1 2)  Zurückbehaltene  Abschrift. 

I.    1508.  Mittwoch  nach  Michaelis.  —     . 

Legatum  Traburgense  (Em  Jacob  Lewen  von  Traburg  in  obern  Kenitten), 
Verschreibung  des  Käthes  der  Stadt  Leipzig  über  44  Gulden  jährlicher 
^inse  für  SSO  Gulden  Haubtsumme.  — 

Vidimierte  Abschrift  auf  Papier,  vom  Jahre  4545,  den  82.  Deceml>er.  C.  7, 
8  Bogen  Papier. 

1.    1588.  den  4.  Januar.  —  C.  7.  Lat.  Pgmt. 

Litterae  revocatoriae  in  Betreff  des  Testamentes  des  Jacob  Lauw. 

».    1550.  den  4.  Mai.  —  Papier,  eingelegt  in  Nr.  48. 

Revers   der  UniversitSt  gegen  dem  Radt  von  Halle  ober  1000  Fl.  e\ 

ff 

testamento  Hern  Jacob  La  wen. 


Folgende  Urkunden,  noch  besteheujde  SchuldverhSltnisse  betreffend,  sind  dem 
^ntamt  ausgeliefert  worden  und  werden  auf  demselben  unter  der  angeführten  Num- 
;r  verwahrt. 

4496.  am  Tage  Francisci.  —  Nr.  4.  Pergament.  Deutsch. 

m 

Ueber  600  Fl.  beim  Rathe  zu  Leipzig. 
4At8.  Sonnabend  nach  Francisci.  —  Nr.  8.  Pergament.  Deutsch. 
Ueber  300  Fl.  bei  demselben. 

4607.  am  Sonntage  Judica.  —  Nr.  8.  Pergament.  Deutsch. 
Ueber  2000  Fl.  bei  demselben. 


868  Fr.  Zarncke,  urk.  (hiniLEn  z.  G.  ik  Univ.  LEiPZia, 

48.  4507.  Mittwoch  nach  Micliaelis.  — ^  Nr.  4^  Pergameni.  DjBOtsch. 

Ueber  200  Fl.  bei  demselben. 

49.  454  t.  Montag  nach  Cantate.  **-  Nr.  5.  Pergament.  Deutach. 

Ueber  700  FI.  bei  demselben. 

29.     4354.  Sonnabend  nach  Passton.  —  Nr.  6.-  Pergament.  Deutsch. 

Ueber  200  Fl.  bei  demselben. 

S4.     4553.  Montag  nach  Purificaiionis  Marine.  •—  Nr.  7. 

Ueber  200  Fl.  bei  demselben. 


U.    DIE  STATUTEN. 
4.  Die  ältesten  Statuten. 

Die  ältesten  Statuten  der  theolog.  Facultät  sind  uns  aufbewahrt  ip  einer  Abschrift, 
die  schon  den  Schriflzügen  nach -in  den  Anfang  des  4  6.  Jahrb. ,  mit  grosser  Wahr- 
scheinlichkeit noch  genauer  ins  Jahr  4^40  gesetzt  werden  mcis^.  Ich  werde  die  Grüode 
für  letztere  Behauptung  unten  entwickeln. 

Der  Band,  in  welchem  diese  Abschrift  enthalten  ist,  ist  in  i°,  ganz  ähnlich  d» 
beiden  Rectoratsmatrikeln  in  gepresstes  Leder  mit  Messingbeschlägen  und  Messing 
buckelQ  gebunden,  abwechelnd  aus  Pergament  und  Papier  bestehend,  etwa  4  50BIStter, 
von  denen  die  ersten  78  von -mehreren  Händen  richtig  l)eziffert  sind. 

4.  Statuta  Antiqua  Collegü  Theologici,  Bl.  4—29,  die  letzten  5  Bfillter 
Papier.  Bl.  4  enthält  nur  den  genannten  Titel,  doch  kaum  von  gleichzeitiger  Haod, 
Bl.  '29  ist  leer,  Bl.  *28  nur  auf  der  Stirnseite  mit  wenigen  Zeilen  beschrieben. 

Die  Statuten  beginnen,  ohne  weitere  Einleitung,  Bl.  9.  Die  Bezifferung  der  Ah- 
schnitte  ist  von  mir. 

t.  Rubrica  de  abllitate  personarum  ad  9.  De  luramentb  admissi   ad  legeodm 

cursum  et  ad  Sententias  admitten-  Sententias. 

darum  in  tbeologia.  4  0.  De  Tempore   faciendi    principiam  io 

2.  R.  de  Tempore  praescntandi  ad  cursum.  Sententias  et  in  Cursum. 

3.  R.   de  magistro    aliquem    ad  cursum  H.  Delociselordinebaccalarioruminterit^ 

praesenlare  volenle.  <2.  De  promoto  in  alia  Universitate. 

4.  R.  de  luramcnto  admissi  ad  legendum     4  3.  De  Religiosis. 

Cursum.  H.  De  Promovendo  ad  licenciam. 

5.  R.  de  eo  qui  vult  facere  principium  in     4  5.  De  luramento  licenciandi  in  theologii. 

cursum  vel  in  Sententias.  4  6.  De  modo  iicenciandi  aliquem  in  theo- 

6.  R.  de  hijs  quae  spectant  ad  singulos  logia. 

baccalarios  indiflerenter.  «7.  De  Vesperiandis  sequitur. 

7.  R.  de  illo  qui  ßnivit  Cursum  respectu     18.  De  Ulis  quae  Gunt  in  aula. 

futurae  proraolionls.  19.  De  Tempore  Vesperiarum  et  aulae. 

8.  De  magistro  promovente  cursorem  ad     20.  De  Decano. 

legendum  Sententias.  2 1 .  De  Senio  Magistrorum  compulaiido. 

Hiermit  schliessen  die  ursprünglichen  Statuten.  Eine  bestimmte  Zeitangabe  habe 
ich  nicht  entdecken  können ,  aber  sie  müssen  nicht  lange  nach  Gründung  der  Univer- 
sität Leipzig  verfassl  sein,  wie  aus  dem  letzten  Paragraphen  hervorgeht,  der  also 
lautet : 


Thsologisu»  Facoltät.  869 

Qpiiibei'  nagisler  In  theoJpgia  alterius  anivereUatis  deinceps  ad  facuitatem  assu- 
»ndos  debet  habere  seniuoEi  simm  a  tempore  accepcionis  qaoad  assecutioDem  prae- 
odarum  In  quantnm  stat  per  faciiltatcm  SimUiler  et  locum  secuodüm  morem  facul- 
18,  noD  obstante  si  magiater  vel  magistrt  UDivereitatis  priigensia  promotus  vel 
Dmoti  ad  magisterium  in  theologia  ante  recessum  trium'  nacionuro  de  praga  habeat 
l  babeant  iocuni  veMoca  in  univereitate  et  in  actibus  theolo^cae  facultatis  ante  ma- 
ilrum  vel  magistros  hie  promotum  vel  prömoto»  ante  assumpcionem  huiiismodi  ma- 
4ri  vel  magSstrorum  secundum  morem  praedictum. 

Hiernach  folgen  Zusatzbescblösse,  aus  den  Jahren  I4t7  (4  Janii  und  tfi  Januar  [?]), 
35  (d.  25.  Junii) ,  1444  (d.  14.  Junii :  De  compleelone  Biennii  ante  Introltum  con- 
ii  facultatis,  De  modo  admittendi,  de  Admittendis^ad  licehpiam) ,  II5S  (Ipso  die  sti. 
x>bi),  t453  (16.  November),  1456  (31.  December);  1455  (95.  Junö),  1457  (jn  festo 
decim  miüom  virginum),  1465  (8.  Februar;  Demonaebis  ordinisCysterciensis  nee  non 
igistris  vdleniibue  in  theologia .promoveri),  4 456  (d.S.-October) ,  1 47 f  (in  craslino 
nbrosiijy  1474  (m  die  sti.  Othmari),  1492  (in  profesto  sanctae  Agatae) ,  J502  (d. 
November;  gebort  auch  das  Folgende  zu  diesem  Datum?:  Liltera  pro  Yicecancella- 
itu,  Litlera  vocacionis  ad  Licenciam,  Forma  Intimationis ,  Pro  legendis  Senlentiis,  In- 
aacio  pro  resumpta,  luramentum  novelli  Doctoris  in  aula),  1486  (die  primi  et  J^elir 
iDi;  dass  die  chronologische  Reihenfolge  der  Zusatzbescbtüsse  nicht  eingebalten  ist, 
USrt  sich  wohl  hier  wie  in  der  Abschrift  der  ältesten  Universitatsstatuten ,  vgl.  oben 
.602.),  1455  (die  Sanctorum  Dormientium),  1495  (die  Brixii  confessoria),  1503  (d. 
f.  Aprilis). 

Alles  Voraufgebende  ist  von  der^ielben  Hand  geschrieben ,  der  sehr  Shnlich ,  die 
SOG  die  Abschrift  der  neuen  Redaction  der  UniversitStsstatuten  besorgte. 

2.  Signatura  promotorum  in  theologia: 

ß.  Ql.  30~^i7.  Dte  letzte  Seite  leer.  Dies  VerzeicUniss  der  Promotionen  be-. 
ftot  mit  dem  Jahre  1428.  Es  ist  ebenfalls  Abschrift,  doch  von  auderer  Hand  als  der. 
e  die  Statuten  abgeschrieben  hat.    Sie  schrieb  bis  1 509  incl.    Von  anderen  HSnden 
Ndann  Promotionen  aus  den  Jahren  154  2  und  1523  nachgetragen. 

/  b.  Mit  Bl.  4-8'  beginnt  ein  im  Jahre  1510  angelegtes  und  von  verschiedenen 
lüden  bis  1539  fortgeführtes  Verzeichniss  der  zum  Cursus  und  zu  dem  Libe'r 
Sntentiarum  Zugelassenen,  bis  Bl.  55'  unten. 

c.  Bl.  55^  beginnen  die  nach  der  Reformation  vorgenommenen  Promotionen; 
8,  ersten  betreflen  Casparus  Bonierus  Hanensis,  Bernhardus  Ziglerus,  Joannes  Pfeffin- 
nis  et  Baltbazar  Loy.  S.  60  schliesst  die  uns  angehende  Periode  (1558 ,  d.  14.  Oo- 
l^r,  dann  folgen  Promotionen  aus  dem  Jahre  1567);  übrigens  geht  das  Verzeichniss 
ich  fort  bis  1643,  doch  scheint  es  gegen  Ende  des  16.  Jahrb.  nicht  immer  vollstSn- 
S  zu  sein. 

3.  Laudum  per  viam  arbitramenti  In  causa  disputalionis  Extraordiuariae  pronun- 
iiatum  per  .  .  .  .  Johannem  Hennigk  de  I^aynis  Sacrae  Cheelogiae  professorem,  vom 
hre  1526  die  Mercurii  post  festum  Sanctorum  Philippi  et  Jacobi  apostolorum. 

4.  Eine  Reihe  eigenhändiger  Einzeichnungen  der)  zu  Sentenliarien  Promovierten, 
it  Angabe ,.  wann  sie  zu  lesen  begonnen,  angelegt  1510  und  fortgeführt  bis  1538, 
ifß  Seiten. 

.    5.  Auf  den  letzten  Blättern  des  Buches  sind  ein  paar  Formulare  eingeschrieben, 
'ren  eines  von  1 555  datiert  ist : 


scQOiDncnsia  /   aara  auun  aie  aobcdfiu  atsr  oiaiuieii  uuu  uor  ciiioano 
dem  Jahre  1 5 1 0  herrührt. 

Auf  der  Rückseite  dee  vordem  Deckels  ist  ein  Fonnular  so  einem 

Testimoniam  pro  Baccalaureo  formato 
vom  Decan  Ifartinus  Meyndomn  Ex  Hirschbergk  im  Jyhre  4581  ^inge^ 


S.  Statuten  vom  Jahre  1543. 

LEOES  AUTHORITATB  prinoipis  lfa^ricii  ducis  Saxonfae  pro  P 
gica  Lypsiensis  studij  sancitae  Anno  M.D.XLUI. 

6  Bll.  Pergament  y  Imperialfoiio ,  neuerdings  in  Leinwand  eingebv 
theiiungen  sind : 


De  Doctrinae  genere  Caput  I. 
Praelectores  Cap.  IL 
Lectiones  Cap.  HI. 
Disputationes  Cap.  IUI. 
Dogmatum  controversiae  Cap.'  V. 
De  promotionibus  Cap.  VI. 
Ratio  Doctrinae  Cap.  VII. 
Examina  Cap.  VIII. 
Apparatus  Promotionum  Cap.  IX. 
luramenta  Cap.  X.  (Baccalaureandi,  Li- 
cenliandi,  Doctoris.) 


Extemi  Cap.  XL 
Sessiones  ad  loca  Cap. 
Collegium  facultatis  Cap 
Impensae  Promotionum 

4 

Deiectus  in  admittendis 
Decanus  Cap.  XVI.  ^) 
Censura  auditomm  Cap 
Summa  negocij  Cap.  X\ 


III,   RATIONARIÜS. 

Rationbs  Collegii  Theologie!  Ab  Anno  M.D.XLV.  usque  ad  Ai 

Diese  Rechnungsablagen  haben  ursprünglich  einzelne  Fascikel  ausg 

erst  später  zusammengebunden.  Gegenwärtig  machen  sie  132  Bll.  Papi 

gament  gebunden,  aus,  denen  noch  7  BiStter,  den  Titel  und  eine  allgen 

über  die  VemiÖgensverhältnisse  und  die  Einnahmecjuellen  derPacullftt  i 


TiiEOLOQiäcHE -Facultat.  87  t 

Dies  Blieb  (nebst  seinen  Fortsetzungen)  ist  wegeh  der  Ausführlichkeit  und  Ge- 
ligkeit  seiner  Angabe  eine-  in  mehr  als  einer  Bezfehttng  sehr  wichtige  Quelle. 


IV.   FÄSGICÜU  ACTORÜM, 

p.    3'^    (fälschlich    ist   angegeben    auf   dem  UmschUge:    Acta    1508  —  4  515.) 
hält: 

I .  [Gleichzeitige]  Copia  eyns  brievs  [des  Biscböffs  von  Merseburg]  an  Hertzog 

Jürgen,  belangend  dysputacioneni  zu  Lieptz,  vom  Jahre  1519. 
9.  Copia  Literarum  Tbeologicae  facultatis  ad  dominum  Melcbiorem  Meck,  v. 
Jahre  i508. 

3.  Absciirifl  des  Sfadtbuchs»  betreffend  die  Befreiung  der  Wobnungen  der 

Slndcnten  aus  Lorentz  Mordeysen  und  Heiucz  Probsten  Gestiften ,  vom 
Jahre  1515.   Vgl.  S.  867  Nr.  H. 

4.  Andreas  Leb,  Bürger  zu  Traburgk,  verleiht  seinem  Sohne  das  Recht  der 

Ertheitung  des  Leo'schen  (Lauw'schen)  Stipendiums,  vom  Jahre  1591. 

5.  Deutsche  Briefe  der  Testamentarien  des  Lauw'schen  Stipends  an -Matthaeus 

Hennigk»  vom  Jahre  4591. 

6.  Lateinischer  Brief  des  Johannes  Henning  an  die  FacultSt,  vom  Jahre  1595. 

7.  Lat.  Brief  vom  Jahre  4  594'  der  procuratores  et  seniores  fratemitafis  sacer- 

dotum  in  et  extra  civifatem  Hoffe  an  Matthaeus' Heniss ,  das  dortige -Sti- 
pendium betreffend.        ... 

8.  AUe  A^chrifien  aiweier  deutscher  Briefe,  des  Bischoffs  von  Merseburg  an 

Kector- Magister  und  Doctoren  der  Universität  zu  Leipzig»  und  des  Her- 
zogs Georg  an  den  Bischof  zu  Merseburg,  das  Auftreten  gegen  Luther*s 
Irrlehren  betreffend;  beide  vom  Jahre  4  594. 
'  9.  Liat.  Brief  vom  Jahre  459 6. der  procuratores  et  seniores  fraternitatis  Sa- 
cerdotum  in  et  extra  civitatem  Hoffan  Martinos  Hirssl)ergk,.das  dortige 
Stipendium  beireffend.- 

10.  Dieselben  präsentieren  den  Joannes  Schmefsser  zur  Verleihung  des  Hof!'- 

sehen  Stipendiums. 

1 1 .  Lat.  Brief  des  loannes  Hennigk,  Decanus  Misnensis,  an  Decan  und  Docto- 

ren der  FacultSit,  betreffend  Veränderungen  bei  den  Disputationen,  vom 

Jahre  4  596. 
19.  Hans  Bawr,  Bürger  zti  Leipzig,  bekennt  die  Zahlung  für  sein  Haus  in  der 

Ritterstrasse  [ffursa  pauperum]  vollständig-  empfangen  zu  haben ,  vom 

Jahre4544. 
4.?.  Instrumeritam  super  Testamente  D.  Andreae  Rüdigers  Görlitzensis,  vom 

Jahre  4  496.  Abschrift  od6r  Concept. 
.14.  Hans  Sleylicz  bekannt  90  Rh.  G.  empfangen  zu  haben,  Anno  4  507. 
15.  Concept  einer  Antwort  der  Facult^t  an  den  Herzog  oder  den  Bisl^hof  von 

Merseburg    Die  Aufforderung  zur  Vertilgung  der  Lutherischen  IrrUhren 

betreffend. 
4  6.  Ein  Zettel,   wohl-  aas  dem  lahre  4  453,  ein  Legat  betreffend,  welches 

omnlno  pro  facnltate  Ihoologica  verbleiben  solle,  darin  abschriftlich  ^in 

Revers  des  Rectors  der  UniversitSi  Petrus  de  Budissin  vom  Jahre  4  447. 

D.  3*^.  Rescripte  des  Herzogs  Georg. 

4.  4  503,  Abschrift  des  Gunstbriefs  das  Capital  bei  der  Stadt  KempniUs  be- 
treffend. 

9.  4  503,  Gunstbrief  das  Capital  bei  der  Stadt  Leipzig  belreßend.  ' 

3.  4  519,  die  theologischen  Lectionen  betreffcfnd. 

4.  45f9,  die  Disputation  des  Doctor  Bckfus  betreffend. 

5.  1594,  die  Unlerdrüditing  der  Bficher  Lutter's  betreffend.  Vgl.  oben  Nr.  8. 


*^  lURISTISCHE  f  ACOLTÄt.  ■'-,'  873 

Ihrem  eigenen  Reelor.  Aach,  in  Leipzig  versuchte  minfi  mehrfaeb  eine^ ähnliche 
liung  herbeizuführen-,  am  entschiedensten  im  Anfange  des  4  6.  Jahrh.  (vgl.  das  oben 

1 0  unter  Nr.  7  4  angefOhrie  Actenslüdc) ;  characteristisch  \^  auch  die  Sprache, 
she  die  Faculiät  untef  Borner's  Rectorate . gögen  diesen  führte,  vgl. 'oben  S.  678. 
erhaupt  setzte  die  FacültSt  eine  höhere  Ehre  in  ihre*  SteHung  als  Spmchcotlegium 

0  ihre  Lehrthfiifgkeit. 

Uebri)gens  waren  die  Innern  Verhältnisse,  der  FacultSt  denen  der  übrigen  Facultfi- 
entsprecheod.  Sie  ward  gebildet  von  den  Promovierten  (oder  Nostrificierten)  und 
inzte  sich  durch  Promotionen  (oder  Nostriücationen) ;  die  Promotio  enthielt  eatwe^ 
unmittelbar  die  Assumptio  und  Receptio  in  sich  oder  sie  gab  nur  die.  Anwartschaft 
lieser/  seitdem  n&mlich  ein  eigenes  auf  eine  besthnmte  Zahl  beschrSnktes  consillum 
Aatis  bestand.  .Die  Reihenfolge  der  Grade*  bezeichnet  nur  die  Stufen  bis  zur  Er- 
hung  des  Ciigentllchen  collegium  oder  consilium ,  der  engern  oder  Promotionsfacul- 
Blosse  Ehrentitel  wurden  sie  in  der  juristischen  FacuitKt  spftter  als  in  einer  der 
ern.  Erst  im  Jahre,  4724  wurde  gestattet,  zu  promoviereq  ohne .  wirklich  i(i  die 
iltSt  eintreten  zu  wollen.  Hiermit  liSngt  zusammen,  das^- der  Widerspruch  der  alten 
f ersitätsorganisaHon ,  welche  auf  dem  collegium  doctorum  nostrorum  beruhte,  und 
allmällg  eintretende!^  neuen,  die  in  der,  bald  allein  von  der  Regierung  ausgehenden, 
lelluiig  lebenslänglicher  Fachlehrer  bestand,  sich  ebenfalls  nirge^ids  so  offenbar 
d  thai,  wie  in  der  juristischen  FacultSt.  Hier  kam  es  mehrfach  vor,  dass  der  von 
Regierung  Angestellte  noch  nicht  Mitglied  des  Consilium  war,  also  noch  ausserhalb 
Facultät  stand,  Nai^pntHch  war  dies  bei  jungem  Männern  und  bei  Berufungen  von 
Shirts. o/t  der  FaH.  Auch  die$  ward  im  Jahre  47i4  abgeschafft,  und  angeordnet,  dass 
angestellten  Professoren  ferner  als  solche  zur  engern  RaculUt  gehören  ^sollten.  Man 
diese  letztere  Verordnung  mehrfach  missverstanden  und  daraus  für  die  frühere  G^ 

1  der  FacqltSt  ganz  falscbe  Schlüsse  gezogen ;  um*  vor  diesen  zu  wamren  habe  ich 
e  Bemerkung  voraufgesandt.  .  ' 

Ich  gebe  über  zur  Cbnractcristik  des  erwShnten  geringen  Ueberrestes  von  Quel- 
der  in  folgendem  Buche  erhalten  ist : 

STATUTA  FAGULTATIS  IDttlDICAE  IN  ACADEMIA  LIPSIENSI  ex  vetusto  libro  ac- 
ite  atque  eliam  vitiis  scripturae  retentis  describi  curavit  suis  sumtibus  et  hac  ligatura 

•Vit  Carolus  FerdinatiduQ  Hommel  Collegii  Ordinarius  et  hoc  tempore  Aca- 

•  •  •  •  , 

ilae  Bector.  Anno  MDCCLXIH. 

14t,  von  Hommel  selbst  richtig  gezählte^  Seiten,  Pergament  gross  Octav.  Nach 
kM6  sind  S  BIStter  (beziffert  46''— 46«'],  nach  Seite  94  aber  4  Blätter  (beziffert  94^ 
iFf^  eingeschoben.  Der  gegenwärtige,  sehr  saubere.  Einband  (rotber  Sammt  mit 
frbescblSgen  und  Goldschnitt]  stammt  übrigens  nicht  mehr  von  Hommel  her,  son- 
h  ist  dem  Buche  ei^st  im  Laufe  dieses  Jahrhunderts  verliehen ,  wie  daraus  hervor- 
I,  dass  spUter  eingetragene  Notizen,  «och  aus  dem  Jahre  1800  ,  bettft  Beschbeiden 
IBM  sind.  Die  ursprüngliche  Niederschrift  rührt  von  eineip  Schreiber  her,  Hommel 
liar  ein  paar  Handnotizea  und  Zusätze  mit  eigener  Hand  geschrieben. 

Das  Buch  enthält  mehr  als  der  oben  angeführte  Titel  verspricht,  nämlich,  nach« 
L  auf  S.  S  ein  Inbaltsverzeichniss  gegeben  Ist, 

M.  S.  3  und  4;  wornach  S.  5  und  6  leer  geblieben  sind: 

Catalogua  Oedinaeiobum  Fa'cultatis  luridicae  in  Academia  LIpsensi ,  quantum 
ex  actis  Pacultatis  colligi  potuit. 


\Amrwuvm  iniu.  imwaue»  cuerBauseii. 

bcobiM  de  RtdowiU  )  da  bff  rx  actis  lobaiiDes  de  BreiteobBch 

Arnolddf  Weilpliil    i    Pacollalis    nfhd  lobaDoes  Schanlz  1508. 

eoMUii  f  at  ex  hbloria  Ordinarios  lohannes  Liodemao  1 501 

fuitae  probabile  e<t.  lohannea  Socbel  'sie)  15 

Conradua  Tonekoip  1440.  Simon  Pistoris  1519. 

Theodoiicua  von  Burgksdorf  1449.  Georgias  de  Brefenbach 

lohannes     Scheibe,      mortuus     4  479,  Ladowicus  Fachs  45 41P. 

n  SepCbr.  Modestinas  Pistoris  1554 

t,  8.  7—36,  wonach  S.  37  und  38  leer  geblieben  sind. 

STATUTA,  und  zwar 

a,  S.  7 — f8  die  eigentlichen  Statuta. 

Anfang:  Quoniam,  ut  ait  pbilosophus  VI*"*  poUiticonim ,  non 
nore  communitatem  sCatolis  seu  consuetudinibus  non  compositam.  C( 
et  statuta  dant  formam  negotijs.  de  consti.  c.  flu.  et  ubi  eessat  ordinal 
solot  fiorl  per  statuta,  ibi  impossibiie  est  confusionem  posse  viiari;  qoi 
lirosum ,  quid  non  incomposituui ,  quid  non  haberelur  absurdum ,   i 
disciplino  legihuK  omnia  regercntur  Alt  bcatus  Augustinus  de  disciplin 
primn,  hoc  attendcntes  doctores  facultatifi  jurldice  uniuersilalis  studij 
burgcnsiü  diüccs.  constilutiones  et  statuta  sc  et  supposita  eiusdem 
nentia  conconliler  prout  seqoitur  ordinarunL: 
Nun  folgen: 

Statuta  promovendos  ad  gradum  baccalariatus  in  iure  coucem< 
legonda. 

De  extraneis  hie  promoveri  volentibus. 

Post  exanien  legantur  Baccalareo  subscripta  capitula  qua« 
promittoro  dehet. 

De  modo  dispensaodi  cum  licenciando. 

Statuta  licenciandis  tempore  dispensationis  ante  examen  legec 

Statuta  post  examen  licenciandis  publicanda  et  legenda.  (hodie 

luramontum  post  collationoni  presentationis  et  recommend< 
ctiUarii  et  ante  liccncie  dationem  per  licendiandum.  Id  per  requisitiont 
sitatis  prestandum.  (aliud  infra  p.  S6.) 

Statuta  doctores  hio  promotos  concernencia. 

Statuta  Liconciatos  et  Doctores  alibi  promolos  concernencia. 

Hienach  schliesst  S.  1 8  unten  die  Abschrift  der  Statuten,  mit  der 


iDRlßTlSCHB  FaCDLTAT«  975 

P»eultii(i(i  cotisensu  recepta  simc»  6alvo  *  Urnen  jure  corrigtudi,  eroendaiidi^  adJendi» 

prout  moris  est  atque  stUi/    Diese  Annahme  aber  ist  onrichlig.    Nichl  nur  wird  mehr«^ 

fiMii  aoadHicklich  hinzugefügt :  ^in  Aiturum',  'de  cetero'  u.  s.  w. ,  woraus  hervorgeht, 

daes  frühere  Bestimmungen  vorlagen,  auch  der  Stil  und  die  Orthographie  weisen  min« 

dtateiw  ans  Bnde  des  15.  iahrh.;  überdies  wird  8.  16  'Georgius  Morgenstern,  felicis 

feeordaUonis*  erwähnt,  der  um  die  Mine  des  {6.  Jahrb.  io  Lelpiig  promovierte.   Da  im 

^enteiohniae  der  Doctoren  und  Baccalaureen  (s.  a.)  das  Ordinariat  dea  Joh.  Breit'eB<» 

bach  eine  besondere  Rolle  spielt  (die  Doctorep  vor  seinem  Ordinariat  sind  ohne  genaoere 

Angaben  aufgeführt.,  die  AufzShlung  der  Baccalaureen  beginnt  erst  mit  demselben),  so 

Meble  ich  di^  Vermuthung  hegen,  die  Nledametaung,der  Sututen  Adle  eben  in  Job. 

Breitenbach's  Ordinariat.    Hierau  stimmt  Alles  vortretflich.   Ja  es  iSsst  sich  die>Zeit  der 

^tasung  wohl  noch  genauer  festsetJEea.    In  den  Statuten  ist  mehrfach  Yon  den  sala* 

'^ii  die  Rede;  das  konnte  so  kurzweg  schwerlich  vor  dem  Jahre  1504  geschehen. 

Bl^rzu  kommt,  dass  die  erste  genauere  Angabe  der  Promotionen  vom  Jahre  1504  ist 

[^*  li.).  Viel^ weiter  herabrücken  dürfen  wir  die  Abtassung  schon  dessbalb  nicht,  weil 

i'^<^9  Job,  Breitenbach  nicht  mehr  Ordinarius  war.    Ueber  das  Jahr  1516  dürfen  wir 

*<4ion  aus  dem  Grunde  nicht  hinaus  gehen,  weil  es  S.  15  heisst,  der  Fiscus  solle  auf- 

^wahrt  werden  *ln  preposltora  Sahcti  Thome  donec  focultas  de  alio  loco  providebit/ 

^hwerlich  geschah  dies  lUnger  als  bis  die  FacuUSt  ein  eigenes  GebSude,  das  Petrinum 

^Hangt  hatte.  Die  ersten  Unterhandlungen  hierüber  wurden  im  Jahre  i  504  angeknüpft, 

Ml  dass  man  damals  bereits  eine  Veränderung  des  Locales  in  Aussicht  stellen  konnte, 

Wjtir  werden  demnach  schwerlich  irren,  wenn  wir  das  Jahr  1504  als  das  Jahr  der  Ent- 

iMong  dieser  Statuten  annehmen.    Die  lebhaften  Relbrmbestr^bungen  j^ner  Jahre, 

^  äebof)  die  Anordnung  zweier  SalariatI,  konnten  hinreichende  Motive  abgeben  zar  Ab** 

ftiMsog  derselben. 

u.      Gab  es  schon  vorher  schrifUich  abge&ssta  Statuten?  ich  wage  dies  nicht  mit 
eit  zu  verneinen,  aber  es  verdient  doch  l>eacbtet  au  werden,  dasa  mit  keinem 
einer  frühem  Niederschrift  erwähnt  wird,  was  doch  sonst  stets  der  Fall  zu  sein 
,  und  dass  es  S.  IG  bei  Anführung  einer  veränderten  Einrichtung  helast :  'ei  ita 
ntiquum  morem  non  gravabitur,  quo  videlicet  cogebatur  etc.' 


b.  S.  19 — 28  folgen  die  Zusatzbeschlüsse  aus  der  Zeit  vor  Hemmers  Or- 
■aariat,  ebenfalls  Abschrift.  Sie  sind  aus  den  Jahren  1533  (Abgabe  derBaccalaureanden 
Mft  prandium),  1558  (Yertheilung  der  Gebühren  an  die  zeitweilig  absentes,  de  ordine 
IMmoCorum),  f567  (Yertheilung  der  materiae  an  die. profeasores  juri^) ,  1568  deü  Sl« 
lihiul*(t>enutnerodoctonim  facultatis  juridicaeetprbmovendorum  deque  nonnoltfsaliis)> 
^#M  d^n  95.  August  {De  gratia  Doctorum  filiis  ad  honores  aspiranlibus  exhibenda) 
I.  a.  w.  bis  zum  Jahre  I73i. 

c.  S.  28 — 30,  von  Hemmers  eigener  Hand: 

Extra  Facultatem  in  Baccalaureum  promovcri  oupicnü  praelegenda. 
Ante  Examen  Kigorosum  extra  Facultatem  promovendis  haec  publicanda. 

d  S.  30 — 35,  wieder  Abschrift,  und  zwar  der  BescbKisse;  die  Hommel  1765 
■  derPaculCSl  zurCempletierung  des  Slatutenbuches  veranlasste  „orapia  quae  ab  anti- 
|ui8  binc  temporibus  recepta  sint  neque  tamen  statutorum  libro  continerenter  .  .^  ;  in 
icripturam  redigere,   hoc,  modo  quae  sequuntur  capiHtla  auperioribus  adcreverunt/' 


3.  S.  W  und  U\  ANNALES  COLLEGII  PETRINI  LIPS.,  von  Uoi 
Hand,  von  1409  bis  1773.  Die  iltere  Zeit  betreffen  nur  t  Notizen: 

ti09  Condita  Academia  ultra  integrum  Seculum  Doctores  I 
Thomano  disputationes  ^t  praelecüones  habuenint. 

4  515  Acceperunt  Iuris  consulti  Petrinura,  antea  a  Philosopl 
veterisque  domus  anterior!  part!  in  platea  Petri  iäm  exstn 
in  postica  parte  prope  arcem  Ordinarii  novam  habitati 
Auditorium  primum  adoraarunt,  quod  stellt  usqae  ac 
quo  anno  una  cum  Ordinarii  habitatione  per  tormenta 
est.  Sed  vetus  domps,  iam  äntea  a  PbiJosophis  posaessa 
.  Sita,  incolumis  mansit  et  illaesa. 

i.  47  — 8S,  worauf  S.  83 — 94*  leer  geblieben  sind:  Verze 
Doctoren. 

a.  S.  47—49.  DOCTORES  Facultatis  iuridice  universitatis  Lipz< 
ex  actis  Facultatis  colligi  potuerunt.  50  Namen,  deren  erster:  Co^adu 
que  doctor  (Ordinarius.),  der  letzte :  Heuricus  Scheibe  iunior  de  Liptz  U 

Da  es  wohl  nicht  zu  bezweifeln  ist ,  dass  Hommel  dies  Yerzeicbni 
erst  anlegte,  sondern  es  vorfand,  so  kann  man  daraus  sicher  zurücks< 
auch  das,  oben  mit  denselben  Worten  eingeführte ,  Verzeichniss  der  all 
schon  von  ihm  vorgefunden  ward.  Dann  werden  wohl  alle  diese  Vei*aM 
falls  von  Breitenbach  angelegt  sein. 

6.  S.  49  fg.  Sub  ördinariatu  lohannis  de  Breitenbach,  Anno  18 
59.  Sixtus  Pfeffer  de  Werdea  utriusque  iuris  doctor. 
u«  s.  w. 

Von  nun  an  pflegt  regelmässig  das  Jahr  der  Promotion  hinzugefi 
Bis  4  559,  d.  6.  December  werden  129  aufgezählt.  Die  Fortsetzungen  gc 
im  Jahr  4  807,  auf  einem  eingelegten  Papierblatt  werden  sie  fortgesel 
im  Jahre  4  848:  'Julius  Gebhard  Ranfil  .  .  .  adsignato  loco  poist  D.'  ( 
Hftnel  Lips.'  Im  Laufe  des  16.  Jahrh.  verschwinden  die  Benennungen: 
und  decretorum  doctor,  und  es  wird  stehend :  utriusque  iuns  doctor. 

5.  S.  95 — 4  44,  wonach  S.  4  4  5—130  leer  geblieben  sind,  BACC 
sub  domino  Doclore  lohanne  de  Breythenbach  Ordinario. 
Mgr.  lacobus  Koler  baccalarius  decretorum. 
u.  s.  w. 

Darunter  'Hermannus  Puschius  Baccalarius  legum/  und  bald  darauf 
Jahreszahl  4  503  : 

Mgr.  Sixlus  Pfeffer  de  Werdea  Baccalarius  utriusque  iuris. 


Mbdiginischb  Facultät.  877 

• 

Dann  folgt  S.  97  :         ' 

In  ordinariatd  eximii  viri  D.  loanni^  Lynd^mans  Eyslebensis  V.I.D.  et  Coqsulis 
Primarii  ab  anno  MDIX.  ia  baccalarios  pronunciati  : 
M.  Andreas  Epislates  delitianus 
u.  8.  w. 
In  derselben  Weise  werden  die  unter  jenem  Ordinarius  Promovierten,  tnii  Angabe 
des  Jahres  am  Rande,  aufgezählt ,  seit  1517  bis  4  573  auch  mit  Angabe  des  promotor. 
Dann  springt  das  Verzeicbniss  plötzlich  über  auf  1620.    Der  Schreiber  liess  dessenun- 
geachtet keinen  grösseren  Raum,  aber  Hommel  schrieb  dazwischen  :  Hie  ampla  lacuna. 
—  Das  Verzeicbniss  ist  fortgeführt  bis  iSOi/S  :  Car.  Frid.  Christ.  Wenck. 

6.  S.  43) — 4  35,  worauf  S.  4  36  leer  geblieben  : 

Nostro  Examini  sequentes  ex  ordbie  c o m ii u m  baronum  et  nobilium 

»tudia  sua  sübjecenint. 
Dn.  Eberhardus  Uartipannus  ab  ErfTa  Eques  Thuringiae  d.  4i.  Jan.  474  6. 

u.  s.  W.  ' 

Peter  Guilielmus  Coittes  ab  Hohenthal  Dresd.  Bxam.  Comit.  solenne  die  xix 

Oclbb.  184  8. 

7.  S.  4  37 — 4^4,  worauf  die  letzte  Seite  leer  geblieben: 

*  •  Ij)  d  e  X  seu  repertorium  speciale  statutorum ,  ein  von  Hommel  eigenhändig 

geschriebenes  alphabetisches  Register. 


C.    DIE  MEDICINISCHE  FACULTAET. 


Die  Documente  der  medizinischen  Facultät  gehen  unter  denen  der  drei  FacuUäten 
;PI  weitesten  zurück ,  doch  bat  sich  auch  hier ,  ausser  den  Statuten  und  was  zu  ihnen 
phÖrty  nur  Weniges  erhalten.  Das  Erhaltene  ist  von  Aussen  mehrfach  mit  Blut  befleckt. 

I.  Die  Urkunden  und  das  Gopialbuch. 

Das  Gopialbuch  ist  erst  nach  dem  Jahre  4  566  angelegt '(<)6nn  bis  dahin  hat  die- 
«•Ibe  Hand  geschrieben),  etwa  250  Dil.  Papier  in 'Lederband,  doch  nur  zum  geringsten 
TbeiljB  beschrieben.  Die  in  unsere  Zeit  fallenden  Urkunden  sind  die  folgenden : 

4.  4  517.  feria  secunda  post  assumptionem  Mariae  virginis.  —  S.  4.  Deutsch; 

Copia  fundationis  stipendii  Hospital.  Medice  deputati  qui  eligcndus  est 
a  medicis  et  praefectis  xenodochii',  Qlius  civitatis,  si  eins  copia  baberi 
potest ,  aut  alius  si  ille  defecerit. 

5.  4  517.  Mittwochen  nach  Circumcisionis.  —  S.  4  3.  Deutsch. 

Der  Graflen  von  Mansfelt  vorschreibung  vber  900  B.  Haubtsumma,  der 
Zins  Hospitalis  pro  Medice.  . 
S.     4  54  7.  eodem  die.  —  S.  49.  Deutsch.  , 

Der  Stat  Arthernn  vorsicberungk  darauf. 


Abhaodl.  d.  K.  S.  Ges.  d.  Wisseosch.  III.        <  60 


Mbdicinischb  Facültät.  879 

en  eine  Anzahl  voraufgehender  BlStter  leer  Hess ,  vgl.  die  Beschreibung  der  tlltesten 
iluten  der  ArtistenfacultSt,  oben  S.  899. 

Das  erste  der  erhaltenen  BISUer  ist  anbeschrieben. 
Das  zweite  beginnt: 

In  nomine  domiAi  Amen  Anno  Nätiukalis  eiusdem  Millesimo  Qaadringen- 
tesimo  decimo  ()uinto  decima  die  mensis  lalij  Conclusa  et  approbata  sunt 
Statuta  infrascripta  facultatis  medicine. 
Nun  folgen  25  Paragraphen,  alle,  mit  Ausnahme  des  ersten,  durch 'Hern*  ange- 
üpfl ,  und  dann ,  von  anderer  Hand  geschrieben ,  doch  ebenfalls  durch  'Item'  ange- 
Qpft,  ein  undatierter  Zusatz.    Dieselben  betreffen  naihentlich  'die  Promotionen- und 
)  Gebühren  fGr  dieselben,  sowie  das  lebenslängliche  Amt  des  Decans. 
Darauf: 

Secuntur  alia.statuta. 

Anno  domini  M^ccccxxix  ^)  Decima  die  lunii  approbata  fuerani  per  fa- 
cultatem  medicine  statuta  infrascripta. 
'    Es  sind  im  Ganzen  nur  5  Artikel,  die  Promotionen  betrefTend.  Hiemach : 

Anno  domini  Millesimo  quadringentesimo  quadragesimo  tercio  vicesima 
prima  die  mensis  lanuarii'  approbata  sunt  per  facultatem  statuta  infra- 
scripta. 
Es  sind  7  Paragraphen,  die  Promotionen  und  die  Aufnahme  in  die  FacultSt  betref- 
nd.    Dann  folgen ,  von  verschiedenen  Händen  geschrieben ,  noch  Zusätze  aus  den 
hren  1465,  H69  (dass  nur  Promovierte  practfcieren  sollen),  H7t,  1490  (die  Prüfung 
ff  des  Aussatzes  Verdächtigen  betreffend.  Zu  diesem  Beschlüsse  scheint  der  Zelt  nach 
«h  der  undatierte  Beschluss  auf  der  vorhergehenden  Seite  zu  gehören,  beide  wurden  ^ 
f  den  untern  Rand  geschrieben ;  daher  erklärt  es  sich ,  dass  der  folgende  Beschluss 
D  jüngerem  Datum  ist),  1.473.   Hiernach  folgen  Notizen  über  Promotionen,  Respon- 
Men  pro  loco  und  Assumptionen  aus  den  Jahren  1504 — 1512.  Man  benutzte  diesen 
mz,  als  man  am  Ende  des  Buchs  (s,  u.)  keinen  mehr  fand,  da  wegen  der  mittlerweile 
Bpbeneh  neuen  Statuten  hier  keine  statutarischen  Nachträge  zu  erwarten  standen. 
t§  letzte  Notiz  ist,  dass  Georgius  Schilt]  doetor  Bononie  promotus  4|SfS  pro  loco 
■pondiert  habe. 

Hierauf  folgen  zwei  leere  Blätter,  und  dann  ein -Verzeichniss  der. Promovierten. 

Hi  sunt  nomina  doetor  um  facultatis  medicine  studii  Lypzennsis. 
Es  werden  zuerst  9  genannt  (sämmtlich  Magister),   ohne  weitere  Hinzufügung, 
nof  heisst  es : 

Anno  domini  M°cccc°xxxi  nona  die  mensis  octobris  in  die  dyonisii  ma- 
gistcr  nicolaus  schulteti  de  frankenvordis  et  mgr  iacobus  merzeborch  de 
Stendal  receperunt  insignia  doctoratus ,  medicine  a  mgro  et  doctore  medi- 
cine Helmoldo  gledenstede  de  zoltwedel  in  ecclesia  sancti  nicolai  ciuifatis 
lypkzensis  et  inibi  ad  facultatem  medicine  studii  lypkzensis  sunt  recepti. 
Bis  hierher  hat  Helmoid  Gledenstede  selbst  geschrieben ,  fortan  ist  von  Andern 
Qbgetralgen.    Auf  der  Rückseite  des  letzten  Blattes  und  auf  der  Innern  Seite  des  hin- 
^  Deckels  sind  daneben  Rechnungsnolizen  der  Decane  eingetragen.    Die  Aufzeich- 
iK>g  der  Promotionen  ist  wenig  sauber  und  oA  wird  durch  spätere  Eintragungen  auf 


i)  Es  stand  anfangs  xxxix ,  aber  das  erste  der  drei  x  ist  ausradiert. 

60 


Deianu  sicn  aas  Duca  uei  ouuiiiei»  luue  uurcii  ^.uiau  iii  aessen  nausc 
sich  das  Buch  absiehtlich  an ,  wegen  der  er^Shnten  Notiz  in  Betreff 
pro  loco  I5M?  Es  wird  nicht  gesagt,  auf  welche  Weise  das  Buch  wie^ 
derFacultät  gelangle.  Sollte  dies  bereits  1598  geschehen  gewesen  sein 
sonst  zu  erklSreny  dass  1598  wieder  eine  den  FacuUStsfiscus  betreffe! 
tragen  ward?  Michael  Barth  war  Professor  der  Medicin  seit  1573  o 
vielleicht  ward  das  Buch  nach  sueinem  Tode  der  FacultSt  ausgeliefert ;  ei 
es  wohl  nichts  denn  er  hätte  sicher  eine  darauf  bezügliche  Noti%  hii 
Im  4Bhre  1571  fehlte  es  bei  Aufnahme  des  Inventars  der  Facultät,  vgl. 


2.    Statuten  vom  Jahre  1503. 

t8  Bil.  Pergament  Folio,  unbeziflerl,  in  Holzband,  mit  Schweinsie 
Auf  der  Vorderseite  des  ersten  Blattes,  das  übrigens  leer  ist,  steh! 

Liber  StatutorumFacuItatis  medice. 
Bi.  V.  beginnen  die  Statuten ,  die  sehr  sauber  geschrieben  und 
blauen  Verzierungen  ausgeschmückt  sind : 

Statuta  facultatis  medicine  huius  studii  Lipzensis  prius  i 
pora  satis  confuse  et  inordinate  posita  Sepius  impertine 
volumine  slatutorum  descripta  Anno  t503  die  vero  decims 
debitum  ordinem  redacta  sunt  et  renovata  deinque  per  Coli 
eiusdem  facultatis  cum  nonnvilis  aliis  superadditis  conc! 
rafionabilifer  contradicenfe  nemine  approbata. 

Die  Ueberschriflen  der  dann  folgenden  Capitel  sind  die  nachsteh 
zifferung  rührt  von  mir  her. 

1 .  Statuta  concernencia  DecanumDoctoresqueet  öorum 

medicine. 

2.  De  loco  Decani  inter  doctores  suae  facultatis. 

3.  Quibus  Decanus  mandAre  pot^rit  et  sub  qua  pena. 

4.  De  iuramento  corporallter  praestando  assumendi  ad  facul 

seu  ad  coosilium  facullnlis. 

5.  De  modo  concludendi  per  Decanum  in  convocacionibus  D 

minibus  promovendorum. 
C.    De  votis  pungitivis  et  contumeliosis  in  convocacionibus 


Mediginische  Fagultät;  ^  881 

• 

fO.    Quando  et  qualiter  decanas  convocaciones  doctorum  super  ioterlocuciooe 

promovendorum  facere  teneatur.  ^ 
ff.    Statuta  concernencia  Baccalauriandos  in  Medicinis  quae  eis  legi  de- 

bent  dum  instant  pro  Baccalauriatu. 
f  2.    Baccalaiiriandus  iurabit  servare  statuta  faeultatis. 
J3.    Baccalauriandus  ante  sui  prooiotionem  tenetur  doctorutn  lectiones  (dili- 

genter,  hinzugefügt)  aüdivisse  et  practicam  frequentasse. 

1 4.  Baccalauriandus  tendpore  examinis  solvere  tenetur  sex  florenos  jenensea. 

1 5.  Baccalauriandus  tempore  suae  promocionis  dabit  promotori  quatuor  florenps. 
•    1 6.    Peccunia  Fisci  per  Baccalauriandum  solT.enda. 

f7.    Quae  tenetur  turare  Baccalauriandus  medicine  in  apparatu  suae.  promo-i 
cionis. 

18.  Baccalauriandus  ante  sui  promocionem  tenetur  unam  quaestionem  medl*- 

cinalero  (corrigiert  in  'duas  quaestiones  medicinales*]  in  scölis  deter- 
minasse. 

19.  Scolares  et  Baccalaurii  in  Mediciniß  tenentur  Decano  et  aIHs  doctoribus 

reverenciam  exhibere. 

20.  Ordo  promovendi  Baccalaurios  medicine  per  doctores  et  legitur  doctoribus 

tantura. 
t\.   Statuta  concernencia  Li cenciandos  in  Medicinis  quae  eis  legi  debent 
tempore  petendi  fayorem  super  admissione  ad  licenciatum.     . 

22.  Licenciandus  post  Baccalaureatum  tenetur  adminus  per  integrum  biennium 

(corrigiert  in  'trienninm*)  doctores  diljgenter  audlvisse  et  practicanv  vi- 
sitasse  (cum  quodam  doctore,  hinzugefügt).. 

23.  Licenciandus  tenetur  ante  admissionem  ad  licenciam  sub  aliquo'  doctore 

(ad  minus  bis,   spater  eingeschoben)  unam  quaestionem  medjcinatem 
determinasse. 

24.  Baccalaureus  in  Medicinis  per  aliquam  lectionem  tenetur  se  abilitare  ad 

licenciam. 

25.  LicenciaiTdus  litteras  Vicecancellariatus  suis  expensis  impetrabit. 

26.  Licenciandus   tempore    examinis    tenebitur   solvere    duodecim   florenos 

Renenses.  *  ^ 

27.  Licenciandus  tenetur  satisfacere  VicecanceJIario. 

28.  Licenciatus  in  apparatu  suae  Licenciaturae  dabit famulis  universilatis  ii  fl. 

29.  luramentum  Licenciati  novelli  quod  praestare   tenetur  in  apparatu  suae 

Licenciaturae  et  per  unum  ex  famiilis  universitatis  publicabitur. 

30.  Promissum  super  insigniis  doctorali^bus  recipiendis  et  solempnitatibus 

servandis. 

31.  Qui  et  quot  debeant  esse  promotores  doctorandorum  in  Medicinis  et  tra- 

dere  eis  insignia  doctoralia. 

32.  De  peccunia  Gsci  solvenda  per  novellum  doctorem. 

33.  De  peccunia  famulis  universitatis  danda  per  novellum  doctorem. 

34.  Doctor  novellus  post  sui  promocionem  moxad  consilium  faeultatis  assumetur. 

35.  Doctores  hie  promoti  qualiter  alios  loco  antecedere  debept. 

3 6 .  Statuta  concernencia  extraneos  Baccalaureos. 

37.  Statuta  Licenciatos  extraneos  assumendos  ad  .facultatem  medicine  con- 

cernentes. 

38.  Statuta  doctores  alibi  promotos  et  hie  assumendos  respiciencia  quae  legi 

debent  tempore  assumpcionis  eorundem. 

39.  Statuta  concernenein  doctores  volentcs  assumi  ad  consiliu  m  faeultatis 

medicae  quae  eis  legi  debent  tempore  assumpcionis  eorundem. 

40.  ludicium  le'prosorum  per  omnes  Doetbres  Medicinae  debet  celebrari. 

Hiemit  schliessen  die  Statuten   und  es  folgen  nachträgliche  Bestimmungen,  vor- 
glicb  in  Betretf  der  Gebühren  bei  der  NostriGcatiog.    Sie  rühren  von  derselben  Hand 


882 


Kb,  Zabncke,  tun.  Qdki.lkn  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 


lier,  die  gegen  Ende  des  Bucbes  i.  J.  tSlI  eingetragen  hal;  wahrscheinlich  die  Uand 
Stromefs.  Dann,  luil  Beginn  eines  neigen  Blatles  und  sanber  vergoldeten  und  gemallen 
Anfangsbuchslnben,  Tol^l  der  nachs  loh  endo,  wohl  TrÜhcr  als  der  vorauCgeheiide  Zusaü- 
artikel  geschriehene ,  Iteschluss ,  den  ich  seines  allgemeinem  Interesses  wegeu  mil-  ., 
■  heile.  I 

'Anno  M.D.Viii,  Siib  Decaiialn  doctoris  Eoanni^  Lsndsperg  cum  Heiurictis  Stromer 
Aurbschias  Conrailus  Tocfcler  Noricus  Arcium  Magisiri  et  Caspar  Kegeler  ac  Balljar 
Lotwiger  Hallensis  non  Ma^iislri  pecierunt  Boccalaurcatum  mediciiie  :  lunc  propler  <hw  | 
noii  UagisIrosSuborta  fuil  gravis  atlercacio  iiiler  doclorcs;  com  auleni  non  possenlilli 
tiOD  MHgixtros  repudiare  ex  quo  non  habebani  slatulum  ipsis  conirariuro  et  prius  >\i- 
quando  raclurayuil  ipo^l  promocionem  Hagislri  Henrici  Aurbaclis  qui  solus 
i'OCtoralu  eodem  anno  Baccalaureu:«  promolus  Tuil)  Alü  duo  non  magislri  cum  HajiiW 
Conradu  Norico  Anno  I  509  Tuorunl  in  medidno  Baccalaurei  promoti.    Quare  lunc  tw- 
cordi  oie  secunduni  precepluui  Galciii  tarn  Hände  von  anderer  Hand  :  Secundo  de  \tc 
alTocti»  ca.  I .]  conclusum  est  per  onmos  doctores  quoil  nulluK  in  posleruni  io  ali^a 
gradu  insigniri  aul  ad  coiituberniitm  seu  collegium  medicoriiin  asüiiini  dcbeat  qaiod 
libemljum  Arcium  roagisier  quod  ibidem  oondanialum  est  per  omnes  et  singnloi  mti- 
cinso  doclores  Anno  H.D.xt.  pusi  promocionem  illurum  qiialiuor  nominalorum  quiaccef*- 
ninl  eo  anno  xt"  im  die  NavembrJs  lauream  doctoralem  et  poslremo  quando  illl  quaUofl 
ruerunl  ad  fncultalem  uccepli  die  V  Novembris  eodem  die  approbalum  est  per  ill 
qnaltuor  et  omnes  doclores  de  collegio  ul  nultus  in  Tulurum  ad  Hedicine   insigniaul 
gnilum  admillalur  nee   ad  conluberniam  doctotiim  aut  Tacultalis  assumnlttr  qua  «l 
liberalium  arcium  mngisler.     (Von  anderer  Hand  noch  hinzugerügl:  Plnlii  3.  de  rc;i>- 
blica  simile  de  medicls.)  —    Dieselbe  Hand,  die  die  Verweisung  auf  Galen  suslührtf, 
bat  als  Titel    übergeschrieben  'De  Abilitale  prom  oven  dornml  el  nss 


Darauf  folgen  ausführliche  Angaben  über  Promotionen  aus    den  Jahren  lüli' 
I  S.^S  nuf  i  Seiten.  Darnach  sind  3  Blätter  leer  gebiiebeh  und  dann  beginnea. 
mit  einem  sauber  ausgemalten  und  mit  Vergoldung  geiierlen  Anfangsbuchstaben,  ff 
schichlliche  Notizen.  Gleich  die  erste  ist  von  besonderem  Interesse: 

'Anno  domini  1516  vigesima  seplirna  die  Aprilis  fult  doclor  Conrndu?  Toeeiie, 
alias  Noricus,  vocntus  per  collegium  doclorum  de  facullale  et  concorditer  [uil  a  coäe^ß 
et  facullate  et  consorcio  eorum  snspencus,  ea  radone  quia  esset  veheniens  suspido'l 
00  quod  moniali  in  Uisna  debuissel  dedisse  medicinas  provocanles  aborsum .  cum  P*j 
plerea  fuit  per  princtpem  nostrum  Qeorgium  captus  et  incarceratus  anno  praecedenfi* 
delicel  1 5  prima  die  Maij  et  pro  lunc  presentalus  episcopo  et  per  integrum  annijiit*^ 
ad  nundinaspascatisLipsenses  anno  I  G(iion?)  dlml.ssus;  quare  ni^i  se  expmgareiilr* 
fama  quanlum  da  iure  Qeri  debel,  dcbeat  se  de  eelero  a  collegio  el  consorciu  ioC^ 
abstinere.  Actum  ut  supra.'  —  t  SU  wardToectler  mit  derFucultSt  wieder  an?g«l* 
doch  ohne  sich  hinreichend  gereinigt  zu  haben,  und  nur  auf  Fürbitte  der  Für?»«' 
e\  commiseratione  facullatis. 


e  pro  loco  respondierten,  von''' 


Hiernach  folgen  Nachrichten  von  solcher 

Auf  der  Rückseile  des  Papierblatles  am  Ende  des  Buches  beiluden  sicli.  *''^''"* 
romer's  Hand  geschrieben: 

Forma  scribondi  Episcopo  Honeiibtirgio  jiro  Vicecanccllario  impelranJo,  "* 
Jahre    I3S5,    abweichend    vou    dem  oben  sub.   9    angegebeafn  f° 

Rosponsio  Episcopi. 


'  Mbdiciniscqie  Facultät.  883 

Auf  der  ionern  Seile  des  vordem  Deckels  steht : 

Nicol.  perot  io  Ept 

Tres  numero  coUegium  facere  existimavit  Horatius  priscus. 
Auf  der  toDern  Seite  des  h'intem  Deckels : 

SteflGaiDus  Hulci  (?)  desyderauit  promoueri  in  doctor^m  poo  .habuit  litteras 
complecionts  arcium  4  534  Sexta  feria  post  oculi. 

Die  Statuten  sind,  wie  schon  oben  bei  dea  Ueberschriflen  sich /ergeben  hat,  durch- 
rrigiert.  Dabei  wird  sich  bereits  berufen  auf  die  nova  statuta ,  z.  B.  novo  stattfto 
lUim  est  ut ;  in  novo  libro  slatntorum  u.  s.  w. 


^  3.    Statuten  vom  Jahre  4543. 

Statuta  M EDicoktun  Ltpsibnsicm  ab  Illustrissimo  principe  Mauricio  Saxo- 
ae  duce  eon6rmata  aucta  correctaqüe,  Anno  Domini  M.D.XLm. 

7  Bil.  Pergament  Imperialfolio,  unbezfffert  und  nicht  gebunden  sondern  nur  geheftet, 
ibei  das  Titelblatt,  Nichts  als  die  oben  angeführten  Worte  enthaltend,  vorne  angeklebt 
. ;  die  Statuten  selbst  bilden  also  eine  Lage  von  6  BlSttern ,  die  Rückseite  des  letzten 
l  leer  geblieben. 

De  Decano  et  ofOciis  Facultatis.  Caput  L 

Disputatio.  Cap.  11.     ' 

Locus  Decani.  Cap.  III. 

Quibtis  mandare  possU  et  sub  qua  poena  Decanüs.  Cap.  IIII. 

De  iuramento.  Cap.  V. 

De  ooncludendi  modo  per  Decanum  in  Convocatiopibus  Doctomm  et  exami- 

nibus  proroovendorum.  Cap.  VL 
De  HabilUate  promoventium.  Cap.  VII. 
1-  De  Decoro  suffragandi  in  examinibus  consiliis  et  conventibus  observando. 

Cap.  vin. 

%^   '      Ut  nemo  Dociorum  secreta  revelet  Cap.  IX. 

^  Vicecanceliariatus.  Cap.  X.  —  Epistola  ad  Episcöpum  destinanda. 

Quomodo  et.quando  convocandi  Doctores.  Cap.  XI. 

Baccalaureandis  praelegenda  dum  instant  pro  Baccälaureatu.  Cap.  XÜ. 

Ordo ,  quomodo  promovendi  Baccalaureandi ,  Idque  legatur  Doctoribus  tan- 
tum.  Cap.  XIII. 

De  Licentiandis.  Cap.  XIIII.  —  luramentum.  , 

De  Doctorandis.  Cap.  XV. 

Privilegia  hie  promotorum.  Cap.  XVI. 

De  Extemis  [baccalaureis].  Cap.  XYII.  —  luramentum. 

Licentiati  externi.  Cap.  XYIII. 

Doctores  externi.  Cap.  XIX.  —  luramentum. 

Qui  ad  consillum  Facultatis  adsumi  volunt,  iis  sequentia  legantur.  Cap.  XX. 

Communia  Facultatis. 

Unter  dieser  letzten  Ueberschrift  werden  i  Capitel  zusammengefasst ,  die  ich  we- 

'^  ihres  allgemeineren  Interesses  nachstehend  vollständig  mittheile. 

DeLeprosis.  Cap.  XXI. 

Gonclnsum  et  statutqm  est  concorditer  per  Doctores  de  ConsiMo  Facultatis  Medicae, 
^od  deinceps  nullus.  doctomm  audeat  ex  suo  proprio  capite  et  consilio  solus^  se  intro- 


c;ur|iuri!f  iiuiudiM,  ui  u^fiuviu  eiuüuuiu  uiscip.uiis  aucuraie  ubieuuaiur. 

Pharinacopolia.  Cap.  XXIII. 

Caeterum  cum  Pharmacorum  ^onsyderatio  vel  praecipue  ad  Medi 
Doc(ore9  Facaltatis  Medicae  singulis  anni^  Pharmacopolia  et  ofßcinas  ins 
rent  ut  probatae  Medicinae  usurpentur.  > 

Item  si  fort«  compositurus  sit  Pharmäcopoia  Medicinam  muUartnii 
quam  plures  res  ingrediontur,  quae  magnae  compositiooes  nominantur,  ii 
macopolas,  partes  simplices,  priusquam  conmiuuaDtur,  ad  contemplandun 
docloribud  proponere. 

Praeterea  debent  ea,  quae  in  ofßcinnis  venduntur,  ad  certam  pei 
et  taxata  perscribi  in  tabula  et  proponi,  signata  sygillo  Senalus ,  si  autem 
mutatis  preciis  in  taxatione  aliquando  gravari  Phanuacopolae ,  indicent  hi 
quoque  tempore  Senatui ,  ul  rationibus  ipsorum  mature  consuiatur ,  See 
Lypsicam  taxationem  omnes  aliae  taxationes  in  ditione  principis  nosti 
constituantur. 

De  Empeiricis.  Cap.  XXIIII. 

Denique  quum  passim  circuniforanei  quidam  cum  maximo  simpli< 
curam  Medendi  sibi  adsumant,  neque  vero  usquam  didicerint  arlem  Med 
absque  omni  testimonio  Doctoratus  titulum  iactitent :  visum  est  ees  hon  U 
Lypsiensi,  sed  etiam  ex  universa  ditione  principis  noslri  expellere.  G( 
itaque,  ut  nullus  Empeiricus  hie  vel  alibi  SIedicinam  adhibendi  eamque  v< 
stateiii  habeat,  Nisi  prius  Decanum  etConsilium.FacuItatis  Aut  Medicum  ili 
artem  suam  exercere  vult,  adeat  et  veniam  medendi  comprecetur,  qui 
constiluant  El  si  artem  ipsius  probaverint  admittant,  Sin  impostorem  inte 
interdicänt  illt  ne  vel  Pbarmacum  ullum  vendat  vej  ad  aegros  medendi  eos 
Quod  si  vero  aliquis  baec  negligens  aut  qui  se  Doctoratua  titoio  iactitet, 
cumenta  sive  teslimonia  eius  rei  babeat,  depraehensus  fuerit,  In  eum  M 
couditione  animadvertere  debet. 

Ausserdem  besitzt  das  Archiv  der  FacuItSt  noch : 

\,  Statuten  aus  der  Zeit  vor  1615.  Diese  sind  erhalten  in  eine 
auf  Pergament  in  Schweinsleder  gebunden,  nebst  zwei  Abschriften  auf  Papt 
ungebunden.  Auf  dem  Titel  der  einen  steht:  Prout  in  aulam  missa  sunt  i 

2.  Statuten  vom  Jahre  HOO,  auf  Papier  Foho,  in  Pappe  gebunden, 
eine  Abschrift  der  sub  \ .  genannten ,  so  dass  die  Einsendung  der  Statute 
Verjinderune  derselben  zur  Folce  eehabt  zu  liaben  scheint. 


Mbdicinischb  Facoltät.  886 


III.   LIBER  DECRETORUM  ET  ACTORUM. 

* 

Etwa  200  Bll.  Papier  Folio,  bis  Seite  4  60  beziffert,  zum  Theil  beschriebeo,  in  ge- 
presstes  Leder  gebunden. 

S.  5.  In  nomine  Sanctae  et  Individuae  Trinitatis  Amen. 
Anno  .4  555  Prima  lulii  Facultas  medica  cum  animadverteret  quaedam  esse  de  qui- 
bus  saepe  incideret  dubitatio  et  controversia ,  ne  qua  occasio  deinceps  maiorem  pariat 
diäsensionem ,  Re  diligenter  deliberata  et  in  omnes  partes  expensa,  Ünanimi  consensu 
decrevit  haec  quae  sequuntur  In  posterum  perpetuo  ila  esse  servanda  Üt  nulli  iiceat 
contra  ea  quae  semel  recte  constituta  sunt  temere  aut  quoquo  pactO  aliquid  moliri, 
Sicut  id  cuiusque  requirit  praestitum  facultati  luramentum. 

Nach  Erwähnung  eines  Schiedspruches  in  Betreff  eines  Streites  zwischen  der 
r  tfaeologischen  und  medicinischen  Fäcuität  wegen  des  Auditorium  superius  coUegii 
«    magoi,  folgt : 

De  Disputatione,  De  Computo,  Pro- concordia  inter  Doolores,  De  Anatomia, 
Ratio  Studii  ad  Scbolares. 
Darauf  folgen  spätere  Abschriften,  deprompta  ex  libro  universitatis ,   die  schon 
die  Grenze  des  Jahres  4  559  überschreiten. 

S.  67  folgt  eine  Abschrift  der  Urkunde  von  4  438,  durch  welche  2  medicinische 
Stellen  gegründet  wurden,  vgl.  S.  544  Nr.  4  0. 

S.  79.  Partitio  duum  millium,  vgl.  S.  543,  Nr.  26.       . 
S.  92.  Hecens  diploma,  vgl.  S.  544,  Nr.  33. 
Alles  Uebrige  fällt  in  spätere  Zeit. 


\i 


t. 


IV.   MANUALE  DECAN'ORÜM. 

I 

Es  bietet  sich  mir  kein  anderer  Name  für  die  beiden  folgenden  Bücher,  die  sich 
in  den  H'anden  der  Decane  befunden  zu  haben  scheinen.    Ich  kann  von  diesen 

die  Geschichte  der  Facultät  interessanten  Büchern  nur  die  nachstehenden  NotisSeti 

f    Hieben.  Beide  sind  auf  Papier  und  in  4°. 

^  A  enthält: 

4.  Gleichzeitige  Abschrift  der  Statuten  von  4  503.  . 

2.  Dieselben  mit  Zusätzen,  Correcturen,  einem  kurzen  Promotionsverzeich* 
^  nisse  bis  4  623,  einem  Verzeichnisse  der-Decane  von  4  44  5 — 4  597. 

^  3.  Genauer  ausgeführtes  Yerzeichniss  der  Promolionen  4  528 — 4  534. 

« 

i^  4.  Anfang  einer  abermaligen  gleichzeitigen  Abschrift  der  Statuten  von  4  503. 

B  enthält! 

4.  Modusr  promovendi  Baccalaureos,  Licentiatos,  Döctores,  mit  Angabe  der 
üblichen  prandiä,  und  mit  Specificierung  der  Ausgaben  und  Einnahmen. 
Angelegt  ward  dieser  Theil  des  Buchs  unter  Uenricus  Stromer  Auer- 
bacensis  4  523.  Er  lässt  uns  interessante  Blicke  in  das  Leben  der  Fa- 
cultät  thun. 


*' 

^ 


ram  A  znsammepgesteut.    Aosserdem  ist  mm  nocn  Desonoers  gewidm« 
in  i"*,  Papier,  jetzt  aus  den  Deckeln  ausgerissen : 

Ordo  et  Sucoessio  Decanorum  FaculUtis  Medicae  in  Academi 
Anno  M.CCGG.IX. 

Es  ist  angelegt  in  den  Jahren  4  602 — 4  606  und  scheint  auf  griindli 
4pr  Quellen  zu  beruhen.  Unter  jedem  der  Decaoe ,  von  deren  Lebensi 
gleich  Einiges  mitgetheilt  wird,  werden  die  Promotionen,  die  Assumption 
tionen  genau  aufgeführt,  so  dass  dies  Buch  für  die  Geschichte  der  Fac 
grossem  Wertbe  ist.  Von  spSterer  Hand  (der  Yogers?)  sind  noch  allerlc 
sen  eingetragen.  Die  Namen  der  Decane  sind  die  folgenden: 

4.  Gerhardus  Hohenkirch,  um  4  44  5.  7.  lohannes Landsberg, un 

5.  Helmoldus  Gledenstede  de  Soltwedel,       8.  Simon  Pistoris,  4  509— 

um  4  434.  9.  Henricus  Stromerus,  41 

3.  lacobusMeseuberg,  um  4  45.0— 4  463.  40.  Georgius  Schiltel,  454! 

4.  lohannesdeWeida,  von  4  463  — 4  484.  44.  Sebastianus  Roth,  154 

5.  yalentinusSchmideberg,4  484— 4  490.  4  2.  Martinus  Drembach  (Tr 

6.  Johannes  de  Haitis,  4490 — um  4506.  — 4574. 

Zugleich  will  ich  hier  einer  Arbeit  erwShnen ,  die ,  obwohl  zum 
Hand  eines  Schreibers  herrührend,  doch  von  Vogel  ausgeführt  zu  seif 
dem  sie  wenigstens  corrigiert  ist.   Es  ist  ein  Heft  in  Folio,  welches,  so^ 
war,  die  Namen  der  in  jedem  Jahre  in  der  FacultSt  voriiai 
g  1  i  e  d  e  r  zusammstellt. 


'  Ein  von  Wolfgang M eurer  457  4  angelegtes  'Rationarium  facultati 
Papier ,  enthSit  zu  Anfange  ein  Verzeichniss  der  ihm  überlieferten  BGc 
menle.  Jenes  theile  ich  nachstehend  mit: 

4 .  Liber  pergameneus  Statutorum  integri  folii  magnitudine  alb 
pertus  (wohl  die  Statuten  von  4  503,  die  ältesten  Slatol 
damals  abhandeil,  vgl.  S.  880). 

2.  Liber  alter  Statutorum  paulo  recentior  priore  nigro  tectori 

m«.~...i_    k  .   u_ii-    _!-->_  -:-,  j  j:^  c«.«..« i  •»  >  n  _;_ 


Anhang. 


887 


LJber  promotionum  in  folio  (verloreD). 

über  Staluiorum  ad  Scbolares  in  folio  (verloren). 

Liber  actorum  in  folio  (v  e  r  1 0  r  e  n]^ 
Da  der  ältere  R^tionarius  verloren  ist ,  so  wird  der  vorliegende  mebrfacb  statt 
enes  zur  Aushülfe  herangezogen  werden  müssen^    Meurer's  Angaben  sind  sehr  genau 
Lind  ausführlich. 


'/ 


A  N  U  A  N  6. 


1.  NACHTRAGE.  VERLUSTE.  VORSCHLAGE. 


4 .  Ich  habe  schon  im  Verlaufe  dieser  Arbeit  einige  Mal  Gelegenheit  genommen, 
ruher  Geäa8ser4es  zu  berichtigen  odfer  zu  vervollständigen;  ich  mache  hier  noch  be- 
onders  darauf  aufmerksam,  indem  ich  zu  vergleichen  bitte:  S.  608  unten  (zu  S.  533), 
'.  nn  Mitte  (zu  S.  335)^).  Desgleichen  bedarf,  was  ich  S,  5t i  über  die.älteste  Ein- 
icblung  der  Kölner  Universität  geäussert  habe,  einer  Berichtigung,  die  ich  erst  jetzt 
'  geben  Im  Stande  bin.  Nach  der  von  Bianco  an  der  angeführten  Stelle  gethanen 
ksserung.  konnte  ich  nicht  anders  schliessen  als  ich  S.  5t4  gethan  habe.  In- 
'fielst  ist  eine  ausführlichere  Darstellung  von  demselben  Herrn  Verfasser  erschienen 
^i«alte  Universität  Köln  u.  s.  w;  Köln  1835.),  die  nun  urkun^dlioh  feststellt,  dass  die 
^iner  Universität  nie  in  Nationen  getheiU  wurde,  sonderet  sich  gleich  nur  in  Facultä- 
''l  gliederte,  die  von  einander  unabhängig  waren,  und  unter  denen  die  philosophische 
Hnerlei  Vorzüge  genoss.  Bei  dem  engen  Zusammenhange  zwischen  Köln  und  Paris  tann 
«^.mir  diese  Erscheinung  nur  dadurch  erklären,  dass  man  die  inzwischen  in  Heidel- 
^rg  gesammelten  Erfahrungen  benutzte,  denn  dort,  wo  anfangs  alle  Einrichtungen 
^Qau  denen  der  Pariser  Universität  nachgebildet  waren ,  halte  sich  weder  das  Institut 
^  Nationen  noch  die  Bevorzugung  der  philosophischen  Facultät  durchführen  lassen. 
^  Unrichtig  berichtet  hatte  mad  mich  ferner,  wenn  man  mir  angab,  dasFrauencolleg 
^be  4  558  seine  letzten  Statuten  erhalten  j  wie  ich  S.  528  angebe.  Seitdem  habe  ich 
I  den  Acten  der  philosophischen  Facultät  eine  Abschrift  der  Statuten  vom  Jahre  1638 
Pfunden. 


1 )  Bioiges  wird  noch  im  chronologischen  Verzeichnisse  'der  Urkunden  genauer  bestimmt 
erden. 


Anhang. 


a89 


.  De  bibilione  cum  gratias.  ' 

••  De  non  dando  fercula'  extra  mensam 

comedeatibus. 
.  De  ipelioribus  portionibus  dandis  ad 

mensam. 
.  De  cerevisia  competente  habenda  in 

mensa. 
t.  Quisque   de  novo  intrans  collegiom 

solvat  sexagenam  ad  fiscum. 
>.  De  pecunia  exeunlis  collegium  reti- 

nenda. 
).  De  sohitione  bursae  magislri  de  novo 

intrantis  Collegium. 

Nun  folgen  Zusatzbeseblässe: 

V 

7.  i4t9,  den  8.  Mai:    De  novo  intrans 

collegium  infra  quartum  tempus  pe- 

cuniam   pro  exeunte  reponere  te- 

neatur. 
t.    1420,  den  S.Januar:  De  luminibus 

infigendis  ad  parietem  in  stuba  bye- 

mali. 
.   De  tempore  cerevisiaturae  cuiuslibet. 
.    4  420,  den  21.  Februar:  De  compu- 

tatione  cerevisiarii. 
.    4  420,    den  24.  April:    De  lucro  et 

damno   bibentis    pro   cerevisiatura 

alicuius. 
.    De  poena  percutienlis  collegiatum. 

•  .  De  pöena  mutilantis  aliquid  in  CoUegio. 

•  De  fugienda  contentione. 
>    De  conventoribus. 

.    De  poena  intrantis  Collegium  aliunde 

nisi  per  portam  Collegii. 
.    .De  meretricibus  noh  introducendis  in 

collegium. 

•  De  clausura  collegii. 

•  De  conventoribus   et   promisso  Bur- 

salium. 


21.  De  honestate  servanda  intermagisiros 

Collegii. 

22.  De  opinionibus  erroneis  non  defen« 

dendis. 

23.  De  deputatione  et  poena   non  assa- 

mentis. 

24.  De  secretis  collegii  non  revelandis. 

25.  De  parte   pecuniae  Magistrorum   ab- 

sentium. 

26.  Dp  tempore  absentiae  magistrorum. 


40.  De  soluiiöne  pecuniae   pro  structura 
«     stubae  Bursalis  expositae. 

41.  1426.  De  lectione  ad  mensam. 

42.  14 2 9',  de  bursa  Hildensi  e%  de  exe- 

quiis  ipsius. 

43.  Exequiae  pro  fundatoribqs  universi- 

tatis  et  benefactoribus  Collegii. 

44.  De  morte  Collegiatorum. 

45.  1430.  De  procuratore  absentis  dimit- 

tendo. 

46.  Pro  introitu  6  fl.  solvendi. 

47.  De  dispositione  mensae   iuxta  dicta- 

.  men  biaioris  partis  Collegii. 

48.  1432.  De  competentibus  ferculis  per 

praepositum     dandis    ^de     consilio 
aedituorum.  * 

49.  1435.  De  laboribus  magistronim  de 

novo  Collegium  intrantium. 

50.  De  prandio  novi  Collegiati. 

51.  Bursae  absque  Gdeiussoribus  noo  de- 

bent  locari. 


Hiömit  schliessen  die  Conclusa,  welche  derRedaction  der  ältesten  Pergamentstata- 
■  "^on  4  439  (s.  o.  S.  743)  voraufgiengen.  Die  folgenden  Beschlösse  sind  später.  Sie 
9^<ttn  im  Original  wohl  nicht  mehr  rubriciert  (nur  ausnahmsweise  noch  später  einmal : 
(lipatatores  culinae ,  Computatores  cerevisiae,  Canes  non  alendi  in  colleglo,  Absentia 
bebdomade ,  Bursa  Trinitalis) ,  denn  Vogel  hat  ferner  keine  Randnotizen.  Auch  ge- 
^chtfiche  Notizen  mischen  sich  ein,  doch  meistens  sehr  kurze.  Die  chronologische  Rei- 
^Iclge  ist  nicht  immer  beobachtet,  wahrscheinlich  schon  im  Original  nicht.  Bis  4  522 
^  der  Nachrichten  ziemlich  viel,  dann  geht  es  mit  einem  Sprunge  in  die  40gerJahre 
4  darauf  sofort  ins  47.  Jahrb.  über.  —  Für  die  Geschichte,  die  Baulichkeiten 
*^  die  innere  Einrichtung  des  Collegs  sind  diese  Excerpte  von  der  höchsten  Wichtig- 
^>  tbeiiweise  auch  für  die  Geschichte  der  Universität  im  Ganzen,  zumal  in  den 
^^n,  wo  Quellen  für  diese  fast  gar  nicht  vorhanden  sind. 

einige  wenigeUrkunden  befinden  bich  noch  auf  dem  Archive  der  Universität,  die 


Testament  der  Martha  Schmidhdferin  ausgestellt  von  dei 
par  Bomer  und  Wilhelm  Guldeo,  nebst : 

4688.    Dienstag  an  den  heiligen  Ostertagen.  —  Pergament.  Deutsch. 

Quittung  Cecilien,  Aebtissin  des  Jungfrauenklosters  za 
33  Fl.  in  dem  Schmidehöferschen  Testamente  dem  KlosI 
VermSchtniss. 

4558.    den  40.  Febr.  —  Pergament.  Deutsch. 

Georg  Czelers ,  Rectors  der  Universität  Bekenntniss  übe 
zweier  Urkunden,  die  der  Universität  in  dem  Schmidböfers 
für  das  Convict  legierten  Capilale  betr.,  nämlich  : 

4  587.    Montag  nach  Jocunditatis. 

WiederkSufliche  Verschreibung  Michel  Ilges  et  axo 
jährlichen  Zins  für  50  Fl.  an  Frau  Martha  Schmidhofer 

4  58S.    Freitag  nach  Bonifacii. 

Dergleichen  Thomas  Unberichts  über  2%  Fl.  jSh 
50  Fl.  an  dieselbe. 


2.  Die  Teiiiste^  die  unser  Quellenmaterial  getroffen  haben, 
bedeutend.  Aber,  wenn  wir  von  der  juristischen  FacuUät  absehen»  so  i 
stig  getroffen,  dass  die  Statuten  sowohl  der  Universität  wie  der  eini 
tionen  sich  fast  vollständig,  wenn  auch  nicht  immer  im  Originale ,  < 
auffallend  ist  nur  die  Lücke  in  den  Statuten  der  philosophischen  Fa 
4  582  bis  4  558.  Vgl.  darüber  oben  S.  865.  Ebenso  steht  es  mit  den 
senllichen  Urkunden.  Diejenigen  älteren,  welche  Schuld verhältniss 
später  aufgehoben  wurden,  sind,  weil  die  Gopialbücher  erst  im  4  6.  J 
wohl  untergegangen,  ein  Verlust  der  nicht  schwer  wiegt.  In  der  theolof 
deren  Copialbuch  verloren  gegangen  ist,  mag  dieser  Verlust  auch  jnocl 
46.  Jahrb.  treffen.  Eine  Verfassungsgeschichte  der  UniversitSit 
der  lässt  sich  daher  fast  lückenlos  überschauen. 

Fast  ebenso  gut  steht  es  um  die  Personal  verhälinisse  der  An 
tigern  derselben  lassen  sich  ebenfalls  beinahe  noch  lückenlos  herstellei 

Schlimmer  ist  es  mit  den  zeitweiligen  Bestimmungen,  den  Conc 
welche  nicht  in  die  Pergamentstatuten  aufgenommen  wurden.    Der  81 


Anhang.  891 

Werthe  sind.  Vielleicht  begnügte  man  sich  mit  Niederzeichnungen  auf  einzelnen  Bogen, 
die  wohl  in  der  Hand  des  scriba  unversitatis  blieben.  Von  ihnen  ist  Nichts  erhalten. 
Der  über  conclusonim  von  i5l6  an  ist  ebenfalls  verloren,  was  um'  so  wichtiger  ist, 
da  die  Libri  Actonim  erst  mit  4  5S4  beginnen,  also  die  bedeutsame  Zeit,  in  der  sich 
der  Verfall  der  Universität  entschied,  1516 — 1524,  fast  ganz  unbelegt  ist. 

Am  wenigsten  vollständig  sind  die  geschichtlichen  Notizen,  die  Acta,  wohl  nicht, 
weil  wir  hier  bedeu^nde  Verluste  zu  beklagen  haben,  sondern  weil  man  vor  d6m  Jahr 
I52i  denselben  wenig  Beachtung  schenkte,  sich  mit  den  Resultaten  in  Conclusen, 
Statuten  und  Urkunden  begnügte.  Nachweislich  verloren  gegangen  ist  der  1509  ange- 
legte Liber  Acticatorum  concilii  (vgl  S.  645  und  653.).  Dann  ist  der  grösste  Tbeil  der 
Briefe,  die  Boraer  ordnete,  denen  er  aber  selbst  nur  wenig  Bedeutung  zumass,  ge* 
genwärtig  nicht  mehr  vorhanden  (vgl.  S.  696  fg.).  Von  den  von  Borner  noch  vorge^ 
fundenen  und  neu  angelegten  Büchern  (vgl.  S.  694  fg.)  sind  die  folgenden  verloren 
gegangen:  Der  Liber  praeceptorum ,  die  beiden  Rationarii  acceptorum  et  expensorum, 
der  Liber  epistolaris ,  die  Fundatio  Witebergensis  etc.,  der  Liber  rationom  de  2000  Fl. 
annuis,  von  spStern  endlich  der  Index  impuberum,  der  1549**  angelegt  ward. 

Die  Geschichte  der  Vorgänge  «an  der  Universität  wird  daher  für  das  15.  Jahrb. 
stets  nur  lückenhaft  bleiben,  um  so  mehr,  da  für  diese  Zeit  auch  das  Hauptstaatsarchiv 
nur  Weniges  bietet.  Im  16.  Jahrh.  wird  das  letztere,  wo  unsere  eigenen  Quellen 
mangelhaft  sind ,  eine  leidliche  Ergänzung  gewähren.  Doppelt  werthvoll  ist  es  daher, 
dass  die  Kenntniss  der  merkwürdigen  Vorgänge  des  Jahres  1446  uns  in  der  Schilde- 
rung eines  genau  betheiligten  und  scharf  urtheilenden  Zeitgenossen  aufbewahrt  wor- 
den ist    Vgl.  S.  720  fg. 

Ich  hoffe,  dass  sich  zu  dem  von  mir  aufgebrachten  und  verzeichneten  Qaellenma- 
lerial  Nachträge  ergeben  werden.  Wie  manche  wunderliche  Schicksale  habep  wir  in 
der  Geschichte  der  Bücher  der  Universität  kennen  gelernt:  wohl  möglich, -dass  noch  jetzt 
manches  Buch  sich  im  Privatbesitze  oder  einem  verstaubten  Winkel  befindet,  und  ich 
will  wünschen ,  dass  meine  Arbeit  einige  derselben  zu  erlösen  beiträgt.  An  den 
von  mir  oben  6.530  genannten  Orten  wjrd,  abgesehn  von  dem  nur  theil weise  benutzten 
Archiv  des  Prauencollegs  und  dem  vielleicht  noch  genauer  und  spezieller  zu  verzeich- 
nenden Hauptstaatsarchive  (vgl.  S.  706),  wohl  kein  Zettelchen  mehr  zu  finden  sein :  es 
würde  wie  eine  Undankbarkeit  meinerseits  erscheinen,  wollte  ich  dies  für  iQÖglicb  halten. 
Das  Rathsarchiv scheint  in  der  That  Nichts  zu  besitzen;  es  ist  fast,  als  ob* man  in  der 
Sltem  Zeit  doK  sogut  wie  gar  Nichts  niedergeschrieben  habe ;  weder  über  die  Grün- 
dung dar  Universität,  noch  über  die  späteren ,  nicht  endenden  Häkeleien  mit  derselben 
findet  sich  das  Geringste..  Die  würdigen  alten  Herreu  müssen  es  sich  zur  Strafe  gefallen 
iaflsen,  dass  die  Streitigkeiten  zwischen  ihnen  und  der  Universität  der  Nachwelt  nun*  in 
dem  Lichte  überliefert  werden,  welches  die  lebensvollen  bittern  und  geistreichen 
Schilderungen  ihrer  Gegner  auf  sie  geworfen  haben. 

Ob  noch  auswärtige  Archive  Nennenswerthes  werden  beisteuern  können?  Ich 
vermuthete  anfangs,  dass  vielleicht  das  Römische  Archiv  noch  Manches  enthalten 
werde ,  weil  spätere  Erlasse  immer  eine  sehr  genaue  Kenntniss  des  Wortlautes  der 
früheren  zeigten,  die  mir  nur  dann  erklärlich  war,  wenn  man  annahm,  dass  diese 
Slteren  sorgsam  aufbewahrt  gewesen  wären.  Seitdem  habe  ich  aus  dem  Bationarius 
Fisci  gelernt ,  dass  man  in  allen  angedeuteten  Fällen  die  altem  Documente  idi  Original 
Ton  hier  aus  nach  Rom  sandte  (oder  nach  Constanz  und  Basel),  um  neue  Erlasse  zu  er- 


Anhang.  893 

50  Bogen  im  Formale  dieser  Abbaadlungen  füllen.  Dass  übrigens  die  Ilcrstellung  eines 
solchen  Personenregisters  nicht  ohne  grosse  Schwierigkeiten  ist,  wird  Niemand 
verkennen ,  der  mit  dem  proieusartigen  Wesen  der  Eigennamen  im  Mittelalter  ver- 
traut ist. 

B.  Die  Statuten.  Ich  hoffe  durch  die  Einleitung  hinlänglich  erwiesen  zu 
haben,  dass  der  Abdruck  s'ämmtlicher  Statuten  nebst  den  statutarischen  Conclusis  und  den 
Formularen  wünschenswerth  ist.  Ich  glaube ,  dass  alle  Statuten ,  auch  bei  nicht  com- 
pressem  Drucke,  kaum  einen  Band  von  50  Bogen  füllen  werden.  Uebrigens  ist  es  meine 
Ansicht,  dass  die  Statuten  mit  den  Actis  untermischt  nach  den  Corporationeu ,  auf 
die  sie  sich  beziehen,  müssten  geordnet  werden. 

C.  Die  Acta,  die  Urkunden,  die  Concl.usa,  Briefe  u.  s.  w.  Aus 
diesen  wird  eine  Auswahl  gelroflen  werden  müssen,  namentlich  bei  dem  Liber  conclu- 
sorum  der  Universität ;  von  vorneherein  aber  agszuschliessen  dürften  nur  die ,  blosse 
Schuldverhällnisse  betreffenden ,  Urkunden  sein ,  deren  Verzeichnung  an  diesem  Orte 
hinreicht.  Bei  einsichtiger  Auswahl  glaube  ich,  dass,  mit  Ausschluss  der  Acta 
Rectorum,  hinreichendes  Material  in  Einem  Bande,  ebenfalls  von  50 — 60  Bogen, 
könnte  gesammelt  werden. 

Die  Acta  Rectorum  verdienen  vollständigen  Abdruck,  und  ich  glaube,  dass  es  eine 
werthvolle  und  wesentliche  Ergänzung  der  Geschichte  der  mittelalterlichen  Periode  sein 
würde,  wenn  man  bei  ihnen  nicht  mit  dem  Jahre  1559  abbräche,  sondern  fortführe 
bis  in  die  Zeit  nach  dem  30jährigen  Kriege.  Freilich  möchte  das  wohl  den  Umfang 
von  drei  Bänden  beanspruchen;  die  Zeit  bis  1559  würde  sich  in  einem  Bande  von  60 — 
65  Bogen  zusammenfassen  lassen. 

Das  Hauplstaatsarchiv  wird  wohl  einen  eigenen ,.  doch  schwerlich 
starken ,  Band  zu  füllen  geeignet  sein.  Ihm  könnte  eine  gründliche  Ausnutzung  der 
verschiedenen  Rationarien  beigegeben  werden.  Und  schliesslich  dürfte  man  nicht 
unterlassen,  ein  Glossar  beizufügen,  welches  alle  technischen  Ausdrücke  des  Univer- 
sitätslebens sammelte,  eine  ohne  Frage  schätzbare  Bereicherung  unsrer  Renntniss  der 
mittelalterlichen  Latinität. 

Würde  ein  Unternehmen  von  5 — 6  Bänden  als  Monumen^a  universitatis 
studii  Lipczensis  in  dieser  Weise  ausgeführt  werden,  so  würde  nicht  bloss  die 
Localgeschichte,  sondern  die  Geschichte  der  Universitäten  und  des  von  ihnen  geübten 
Einflusses  überhaupt  ein  Quellenmaterial  gewinnen,  das  geeignet  wäre,  das  Studium 
dieses  Gegenstandes  zu  vertiefen  und  den  Massstab  für  das  auf  diesem  Gebiete  zu  Er- 
strebende, zu  erhöhen. 


II.  VOGEUS  UND  VETTER  S  COLLECTAxNEEN. 

Schon  im  Voraufstehenden  habe  ich  mehrfach  des  handschriftlichen  Materials  ge- 
dacht, welches  der  Oberhofgerichtsrath  Müller,  der  letzte  Senior  der  polnischen  Na- 
tion,, und  J.  J.  Vogel,  der  Geschichtschreiber  der  Stadt  Leipzig,  hinterlassen  haben. 
Ersterem  allein  verdanken  wir  die  Kenntniss  der  ältesten  Quelli?n  des  kleinen  Fürsien- 
collegs,  ausserdem  eine  umfängliche  Arbeit  über  die  Gerechtsame  und  Gewohnheiten 
der  polnischen  Nation.  Daneben  bat  er  einen  grossen  Theil  der  noch  jetzt  im  Original 

Abhandl.  d.  K.  S.  Ges.  rl.  WUsensch.  III.  61 


mm^ 


Sai  F*.  ZAtLtcKE,  ms.  QtEUEs  z.  G.  o.  Umv.  Lkikig. 


t  (irkuuleoen  allea  Qaelien  dorch  saubere  und  genau«  AbscbriA«n  iJrr  I 
gbtt[ltcber  gemVchl.  Noch  ncDßDglicher  war  Vogels  Tbili^teil-  Er  luü  ukU  Um  BKb 
nubr  Quellen  benuia .  »\a  diejenigen  die  auch  mir  ta  G«bole  «landen ,  sondern  ot  bw 
sacb  ans  diesem  Halerial  eine  Reihe  ZusamineiistelJunfen  ^mgeferii^.  oihI,  so  «nt  icti 
lube  coDtroltoreit  kbimen,  mit  grosser  GenauitcVeil,  die  in  i  irler  Bcxiebung  den  l'eber- 
bllck  ericichlcni ,  uud  die  decn  Gescliielilschreiber  daber  oft  aioe  wesenUiebe  Coler- 
»(iilzung  gewShreu  kßnnen :  ieb  luoss  des^balb  aur  sie  noch  mit  ein  paar  Wortea  gesaun 
eiUKebeu.  Nobcn  ihnen  bieten  dasselbe  Interesse  die  Colloct-meen  Ve  tier's,  der  tbev- 
Mi»  dia  Quellen  exccrpierl  und  namentlich  umfasseude  PersonalvencicIiDisse  ans  ibim 
nngcfcrligl  bal. 


Die  CollMtanfen  VoücI's  worden  sammllidi  aulbewabrt  auf  der  Ralbsbibliinh«!. 
Der  die  UniveniilSl  belrelCende  Tlieil  derselben  ist  cntballen  in  den  ßüudeii : 
Rep.  VI.  1 6.  fol.  Nr.  IV— VII. 
BsndlVenlhSII: 

81.  110  fg.  Zusamrncnsteltung  der  praepouli  niBf,-ni ,  dorb  erst  von  I  tSÜ  to 

und  auch  seitdem  nur  sebr  lückenhaft. 
'  Bl.  t63  fg.  Voreciebnis«  Dcrcrjcnipcn  Filrell.  Freyberrl.  und  Giüllichen  Pc 

sonen,  welcbe  in  Leipzig  studirel  und  sich  haben  immotriculiren  tassca 
DI.  179  fg.  Angabe  der  Zahl  der  Imuialriculirlcn  jedes  Semesters  uoil  «"i 

Jahr  zu  Jahr  Summi«rung  der  gesammlen  bis  dahin  von  Gründung  <lf 

llnivorsitsi  an  ImmnIriculierten. 
BI.  198  tg.  Syllabus  Kelegaloruni  von  liei— tSIl. 
Bl.  405  fg.  Sequenles  e\  decrelo  omnium  Naiionum  üniversilalis  Lips.  (i- 

clusi  euiil.   Von  Joli:iiuies  Trubnaii  (s,  oben  S.  S57)  an  bis   ISIS, 
Bl.  115  fg.  Verzeicliniss  der  Dccane  der  Iheölog.  t'acultäl ;  auch  aus  der  b- 

Ibolischcn  Zeil  werden  eine  gunzc  Anzahl  nah  mbafl  gemacht  (sO'^ 

S71  u.  vgl.  Vctler's  Colleclnneen). 
Bl.  SiO  fg.  Aufiiihlung  der  in  jedem  Jahre  zur  Iheologischen  FacullM  gcl^ 

rendcn  Assessores.  {Aus  welchen  Quellen  und  in  wie  weil  zuveriässif^ 
Bl,  136  fg.  Ucbersichlliches  Verzeicbniss  der  Cursores  und  Sentenliarii. tbA 

mit  Angabe  ihres  Todesjahrs.     [Gearbeitet  nach  dem  llteologiscb«»  So- 

lulenbuch.) 
Bl.  !7i  fg.  Aufzählung  der  Ordinarii  der  JurislenfacuUBt,  mit  biograpbixW 

Notizen. 
Bt.  S78  ft;.  Ein,  doch  sehr  mangelhaftes,  Verzeichniss  der  Hitgliedcr  dfrJ^ 

ristenracullUl.  Vgl.  blezu  Bl.  311  fg.  und  3  SS  fg. 
DI.  188  fg.  Syllabus,  ))  professorum  dccrelalium,  2)  profcssorum  codica,  ^ 

Pandeclarum,  i)  Inslitulionum  Impcrialiuru. 
Bl.  Z5^  fg.  Canonici  Martisburgenses,  loc,  I.  et  II,,  et  Numburgensei- 
Bl.  30!.  Register  der  Dccane  in  der  mcdiuinischen  Pacult'äl. 
Bl.  363.  Stllabus  Assessonim  facullatis  Uedicae. 


AflHANG.    YOGEt'S  CÖLLEGTANBBN.  89S 

EU  370.  Yerzeichniss  der  Inhaber,  i)  der  professio  therapeutica,  2)  pro- 

fessio  pathologica,    4j  professio  physiQlogicä ,  3)  professio  chinirgica, 

5)  professio  anotomica. 
Bl.  43i.  Philipp!  Melanchlhonfs   Consilium '  de  constitueodis   professoribos 

ordinariis  Collegio  philosophico  dalum.  (Ex  Msc.  biblioihecae  Paulinae.) 
Bl.  440^  Resumptores  U96— 4504. 
Bl.  454  fg.  Syllabus  Lectorum  et  Professojrum  in  facultale  Philösophica  4  502 

— 1558  (jährh'che  Zusammenstellungen  der  Lectionen). 
Bl«  481.  Syllabus  Assessorum  inclytae  Facultatls  Philosophicae  a  fundatione 

Universitatis  secundum  seriem  Heceptionis  et  Promotionis. 
Bl.  492.  Ein  Verzeichniss  der  in  jedem  Jahre  vorhandenen  Mitglieder  der 

FacultSt.  (In -wie  weit  zuverlässig?) 
Bl.  540  fg.  Ofßciales  FacuUatis  Philosophicae. 
Bl.  568**.  Ex  antiquioribus  documentis  et  Rationario  secuta  sunt  sequentia 

clavigerorum  nomina  (der  philosophischen  Facultas). 

Band  V  enthält: 

Bl.  \  fg.  Nomenclatura.  Visitatorom  ei  Executorom  Statutorum  Facultatls  Phi- 
losophicae, von  1459  an. 

BL  4  3  fg.  Taxatores  Leclionum  et  Gollectores  pastas,  seit  4  459. 

Bl.  4  9  fg.  Promotores,  von  4  544  an. 

Bl.  4  80  fg.  Verzeichnis  aller  Herren  Gollegiaten  im  grossen  Fürsten  Collegio, 
jährliche  Zusammenstellung. 

Bl.  24  4  fg.  DerselbenVerzeicbnissnachderOrdnaog^e sie recipiert worden. 

Bl.  24  6  fg.  Syllabus  Praepositorum  Collegü  principis  maioris,  von  4  409  an. 

Bl.  244.  Excerpta  ex  Libro  Conclusorum  ad  Gollegium  malus 
pertinente. 

Diese  Excerpte,  die  mit  dem  Jahre  4  44  6  beginnen  und  bis  4  620  gehen,  sind  un- 
ichStzbar,  da,  wie  oben  angegeben,  die  Libri  conclusorum  des  Gollegium  malus  ver- 
loren gegangen  sind. 

Eine  besondere  Unterabtheilung  ist : 

Bl.  272  fg.  De  translatlone  Examinum  ex  GoUegio  Principum  maioH  in 
Gollegium  rubrum. 

Bl.  280  fg.  Gollegiati  e  Natione  Bavarica,  Saxonica,  Polonica,  Misnica  in  col- 
legio ducali. 

Bl.  299  fjg.  Syllabus  Dominorum  Collegiatorum  Gollegii  minoris  Principum, 
jährliche  Zusammenstellungen. 

Bl.  320  fg.  Anniversaria  a  GoUegio  Principum  minori  celebrata. 

Bl.  349  fg.  Syllabus  collegiatorum  Gollegii  Beatae  Mariae  Virginia.  Jährliche 
Zusammenstellungen. 

Bl.  384  fg.  Gatalogus  derer  Schlesier,  welche  auf  der  Universität  zu  Leipzig 
in  magistrum  promovieret  (bis  4  470). 

BL  396  fg.  Syllabus  Guratonim,  Gonventorum,  Locatorum  et  Praefectorum 
Gollegii  novi  seu  rubri,  von  4  54  5  an. 

Bl.  436  fg.  Syllabus  derer  Obsonatorum  in  Paulino. 

Bl.  450  fg.  Series  Decemvirorum  secundum  Facoltates  cfleotorun. 

64  • 


89&  Fr.  Zarnckb,  uu.  QoEllbn  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 

Bl.  508  fg.  Syllabus  consiliariorum   et  Assessoram   in   Coocilio  Academiae 

Lipsiensis  ab  anno  1594. 
Bl.  551  fg.  Syllabus  ProcaDceUariorum  inFacaltate  pbilosophica  a  primordiis 

Acad.  Lipsiensis. 

Band  VI  entbält: 

Academiae  Lipsiensis  matriculae  rectorales  prima  et  secanda. 
YolUtändige  Abschrift  voo  %  und  9.  -^  Die  Namen  der  aus  Leipzig  Gebürtigen 
sind  unterstrichen. 

Band  VII  enthalt  nur  Abschriften  späterer •  Documente  oder  solcher,  deren 
Original  oben  verzeichnet  worden  ist. 


11.  W.  F.  Vetter's  Collectaneen. 

Sie  sind  enthalten  in  i  Bänden,  von  denen  3  auf  dem  Archiv  der  philosophischen 
Facultät,  einer  auf  dem  der  theologischen  sich  befinden. 

I.  Vetteri  Collectanea,  Volumen  I.  et  H.  (Phil.  Fac.  Nr.  VI.  u.  VII.]  sauber  in 
Schweinsleder  gebunden  mit  Messingbesch lägen.  Sie  betreffen  allein  die  philosophische 
Pacultät. 

Der  erste  Band  enthält  nach  einer  Dedication  an  den  Decan  Ernesti,  den  Senior 
Seydlitz,  die  Assessoren  Borz,  Wenk,  Reiz ,  Eck,  Pezold ,  Hindenburg ,  Beck,  die  datiert 
ist  vom  20.  December  1788,  und  nach  einem  Conspectus  pertractationis  generalis  eine 
vollständige  Aufzählung  : 

4.  derDecani,  von  1409 — 1797«   von  anderer  Hand  fortgeführt  bis  1807. 

Vetter's  Verzeichniss  ist  nicht  immer  zuverlässig. 

2.  derSeniores,  nicht  in  chronologischer  Reihenfolge,  sondern  mit  Gottsched 

beginnend ;  mit  grosser  Ausführlichkeit  ihre  Lebensgeschichte,  nament- 
lich innerhalb  der  Universität,  und  ihre  ItUerarischen  Erzeugnisse  bis  auf 
die  geringsten  Kleinigkeiten  aufzählend ,  gewiss  für  Bibliographen  noch 
von  mannicbfachem  Werthe.  Dasselbe  gilt  von  den  noch  weiter  zu  er- 
wähnenden biographischen  und  bibliographischen  Excursen. 

3.  Assessores,  von  Anfang  an;   freilich  gestatteten  in    der  altem  Zeit  die 

Quellen  keine  Vollständigkeit.    Hieran  schliessen  sich  sehr  genaue  bio- 
graphische und  bibliographische  Excurse,   die  jedoch  nur  seilen  bisio 
den  Anfang  des  16.  Jahrb.,  geschweige  des  15.  Jahrb.,  zurückgebe», 
i.  Vicecancellarii,  in  den  altern  Zeiten  natürlich  lückenhaft. 

5.  Glavigeri,  von  1443  an. 

6.  Executores,  von  1459  an. 

7.  Examinatores  Baccalaureandorum. 

8.  Examinatores  Magistrandorum. 

9.  Promotores  Baccalaureorum,  vom  Jahr  1545  an. 

10.  Promotores  Magtstrorum,  von  1546  an.  . 

H.  Praefecti  Depositionis,  von  1668  an. 

12.  Inspectorcs  stipendii  Hammeriani,  von  1656  an. 


Anhang.  Yettbr's  Cojllbctanbbu.  897 

13.  Curatores  Collegit  rubri,  nur  wenige  zufällig  zusammeogeAindene Namen. 
M.  Dispensatores,  nur  wenige  Namen.    Hier  ist  überdies  Vetter  der  unbe- 
greifliche Fehler  begegnet,  dass  er  die  dispensatores  verwechselt  hat  mit 
den  delerminatores  der  Cistercienser ,    von  deren  Verhandlungen  mit 
der  Facultät  obenS.  789  fg.  die  Bede  gewesen  ist. 
15.  Taxatores,  von  1459  an. 
4  6.  Visitatores,  von  4  488  an. 
17.  Resumptores,  von  M96 — 1504. 
4  8.  Praefecti  bibliothecae  huius  coliegii,  nur  wenige  Namen. 
4  9.  Assessores  honorarii,  von  1685  an. 

Hierauf  ausführliche  biographische  und  bibliographische  ExcursQ  über  die 
hervorragenderen  der  voraufgehend  genannten  Personen. 
Der  zweite  Band,  den  ersten  an  Umfang  beinahe  um  das  Doppelte  übertreffend, 
enthält  allein: 

die  Magistri,  und  zwar 

4.  eine  vollständige  Aufzählung  derselben  aus  der  Matrikel. 
t.  ausführliche,  an  800  enggeschriebene  Folioseiten  einnehmende,  biogra- 
phische und  bibliographische  Excurse.    Zur  leichtern  Benutzung  der- 
selben ist  es  jedoch  durchaus  nöthig,  dass  ein  alphaberischer  Index 
über  sie  angefertigt  werde ,  da  die  Anordnung  weder  eine  chronologi- 
sche noch  eine  alphabetische  ist. 
n.  Der  dritte  Band,  schon  durch  den  Einband  von  den  frühern  geschieden,  ge- 
hört, obwohl  auf  dem  Archive  der  philosophischen  Facultät  aufbewahrt,  doch  gar  nicht 
in  den  Kreis  derselben,  sondern  behandelt  Gegenstände,  die  zur  Universität  überhaupt 
^  hören. 

4.  Concilium  Nationale  Magnum,  fast  nur  18.  Jahrh.  und  zerstreute  Namen. 

5.  Concilium  Academiae  perpetuum,  von  47  4  4  an. 

3.  Concilium  professorum  (meistens  gleich  in  Form  ausführlicher  Excurse). 

Professores  theologiae  pontificii,  Lutherani,  Linguae  Ebraeae,  antiquita- 
tum  ecclesiasticarum,  Decretalium,Codicis,  Pandeclarum,  Institutionum,. 
De  verbornm  significatione.  Iuris  Saxonici,  iuris  Naturae  et  Gentium,  Iuris 
Feudalis,  Therapiae,  Pathologiae ,  Anatomiae  et  chirurgiae ,  Physiologiae, 
Chemiae ,  Botanices ,  Eloquentiae ,  Poeseos ,  Graecae  ac  Latinae  linguae, 
Logices  et  Metaphysices ,  Physices ,  Matheseofr^,  Organi  Aristotelici ,  Hi- 
storlarum,  Moralium  et  Politices,  Heraldices,  Philosophiae  primae, 
Oeconomiae.  —  Dann  folgen  ebenso  der  Beihe  nach  die  professores 
extraordinarii,  und 

4.  Concilium  decemvirale. 

5.  Concilium  decanale. 

III.  Der  vierte  Band,  im  Einbände  dem  letzterwähnten  ähnlich,  behandeh  die 
theologische  Facultät ,  auf  deren  Archive  er  gegenwärtig  [F.  5]  aufl)ewahrl  wird.  Die 
Einrichtung  ist  entsprechend  den  schon  besprochenen  Bänden. 

Er  enthält  nach  einer  kurzen  Dedication  an  Rosenmüller,  Burscher,  Morus  und 
Hempel  vom  22.  November  4789  : 

4 .  eine  Abschrift  der  Statuta  antiqua  und  der  Lcges  authoritate  Mauritii  san- 
citae;  am  Schlüsse  noch  einige  Zusätze :  lurauientum  Collegae  in  Faculta- 


898  Fr.  Zarkckb,  urk.  Qoellbr  z.  6.  d.  Univ.  Leipzig. 

teiQ^recipiendi,  luramentum  Doctorandornin,  Decretum  Facultatis  Theo- 
logicae  vom  19.  August  1652. 
.%,  Decani^  doch  ersi  voo  4  543  an. 

3.  Anfang  su  einem  Verzeichniss  der  Seniores. 

4.  Ausführliche  biobibliographische  Angaben  über  einige  der  VorhergenaoD- 

ten,  auch  hier  ohne  übersichtliche  Anordnung. 

5.  Assessores  Pontificii ;  desgleichen  mit  ausführlichen   biobliographischen 

Notizen. 

6.  Assessores  seit  4  539,  dsgl,  mit  ausführlichen  biobibliographischen  Angaheo 

7.  Procancellärii,  seit  1539^ 

8.  Promotores,  seit  1543. 

9.  Einige  Compromotores. 

iO,  Baccalarii  Sacrae  Theologiae. 

a.  ante  Reformationem  Lutheranam. 

4.  Cursores. 

5.  Sententiarii. 

« 

5.  post  Reformationem  Lutheranam. 

4 1.  Wieder  folgen  ausführliche  biobliographische  Notizen. 
4S.  Licentiati  Sacpae  Theologiae. 

a.  ante  Reformationem  Lutheranam. 

6.  post  Reformationem  Lutheranam. 
43.  Ausführliche  biobibliographische  Notizen. 
1 4.  Doctores  Sacrae  Theologiae. 

a.  ante  Reformationem  Lutheranam. 

5.  post  Reformationem  Lutheranam. 
45.  Ausführlicho  biobibliographische  Notizen. 
4  6.  Oraliones  Angariae,  seit  1600. 
47.  0.  in  feste  Reformalionis  Lutberanae,  seit  4  668. 
4  8.  0.  in  feste  Nativitatis  lesu  Christi,  seit  1600. 
49.  0.  in  feste  Paschali,  seit  4  600. 

20.  0.  in  feste  Pentccostali,  seit  4  600. 

21.  0.  in  die  Passionali  magno  seu  Parasceues,  seit  1600. 

22.  0.  in  die  poenitentiali  ordiuario  (nur  sehr  wenig  ausgeführt). 

23.  0.  in  die  poenitentiali  extraordinario  (nur  aus  dem  Jahr  4  664). 

24.  0.  cucharisticae  (nur  2  aus  den  Jahren  4  634  u.  4  665). 

25.  0.  panegyricae  (nur  2,  aus  den  Jahren  4  657  u.  4  678). 
20.  0.  in  memoriam  Sylversleiniam  (von  4  732  an). 

27.  0.  in  memoriam  Bestuchefianam,  seit  4784. 

28.  0.  in  memoriam  Krcgelio-Stcrnbachianam,  seit  4790. 

Die  Abschnitte  16—28  enthalten  die  Namen  der  Prediger  und  das  Datum,  zu- 
weilen auch  das  Thema. 

Eingeklebt  sind  ausser  Portraits,  Lobgedichten  U.A.,  die  in  spätere  Zeit  fallen,  am 
Schlüsse :  ein  Doppelfolioblatt  mit  gedruckten  Thesen ,  über  die  'ad  proximum  diefo 
Veueris*  nachdem  25.  Mai  1543  'praesidente  D.  Joanne  Sauere'  disputiert  werden 
sollte. 


J 


Anhang.  Die  Siegel.  899 

Dieser  vierte  Band  der  Collectaneen  Ve(ler*s  ist  von  besonderer  Wichtigkeit,  weil 
Vetter  Quellen  hat  benutzen  können,  die  gegenwärtig  verloren  sind ;  so  nennt  er  mehr- 
mals: 'üatricula  huius  ordinis  und  stellt  aus  ihr  Personalien  zusammen,  über  die 
uns  gegenwärtig  alle  authentische  Angaben  fehlen. 


III.    DIE  SIEGEL. 
(Vergleiche  hiezu  die  Tafeln  mit  den  Abbildungen  der  Siegel.) 

f.  Sigillvm  vniversitatis  studii  lipczensis,  das  grosse  üniversitSts- 
Siegel.  Es  wird  als  wirklich  vorhanden  im  Rationarius  Fisci  zuerst  1419'  aofgefUhrt, 
übrigens  treffen  bereits  die  Statuten  von  1410  Bestimmungen  über  dasselbe  (S.  601  »in 
Cap.  6.  vgl.  S.  626),  doch  ist  daraus  noch  nicht  mit  Sicherheit  der  Schluss  zu  ziehen, 
es  sei  damals  schon  wirklich  vorhanden  gewesen ;  dem  Rectoratssiegel  gegenüber  wird 
es'sigillum  magnum  universitatis'  genannt  (vgl.  S.  607,  Anm.) ;  der  eigentliche  Name  aber 
war 'Sigillum  maiestatis'  (s.  ebenda).  Es  war  von  Erz  und  vergoldet  (vgl.  S.  694,  oben) 
und  blieb  stets  im  Fiscus  (s.  ebenda).  Nur  bei  besonders  feierlichen  Veranlassungen 
ward  es  gebraucht,  z.  B.  4  519  bei  der  zeitweiligen  Verlegung  der  Universität  nach 
Meissen,  wo  der  Rationarius  Fisci  sowohl  die  Herausnahme  des  Siegels  aus  dem  Archive 
wie  die  Zurückgabe  desselben  ausdrücklich  protocolliert  (vgl.  S.  608 ,.  Anm.).  Auch 
später  bediente  man  sich  desselben  nur  sehr  selten,  wie  noch  im  Jahre  1731  Ch.  E. 
Sicul  in'Annalium  Lipsiensiuni  maxime  Academicorum  Sectio  XXXVf  (oder  IV.  Bd.  1 1** 
Fortsetzung)  S.  1034  bezeugt:  „es  wird  aber  allerwenigstens  und  nur  bei  hoben  So- 
lenniläten  gebrauchet,  massen  nicht  erinnerlich,  dass  man  sich  dessen  sonst,  ausser  bey 
den  Jubilaeis  a.  1710,  a.  1717  und  itzo  1730  unter  den  Programmatibus  secularibus 
bedient.*'  Sicul  gab  zu  dem  genannten  Hefte  eine  ziemlich  ungeschickte  Abbildung 
desselben  in  Holzschnitt.  In  einem  der  spätem  Hefte  S.  1313  lieferte  er  die  „vermuth- 
liche  Bedeutung'*  desselben  nach ,  die  ihm  anfangs  noch  unklar  gewesen  war.  Er  er- 
kennt wohl  mit  Recht  in  den  beiden  Figuren  den  heiligen  Laurentius  mit  dem  Roste 
und  den  heiligen  Johannes  Baptista  mit  dem  Lamme,  die  beiden  Schutzpatrone  , 
des  Bisthums  Merseburg  (S.  verweiset  auf  die  Stiftungsurkunde  Henrici  Sancti  von  1004), 
und  vermuthet  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit ,  dass  der  Bischoff  als  Canzler  der  Uni- 
versität dieser  jenes  Wappen  geeignet  habe.  Gegenwärtig  ist  dies  Sigillum  maiestatis 
verloren,  eine  treffende  Strafe  für  die  Unordnung,  die  in  der  Verwallung  der  Uni- 
versität im  vorigen  und  im  Beginn  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts  wüstete.  Wann 
es  verloren  gegangen  sei ,  habe  ich  nicht  in  Erfahrung  bringen  können ;  man  scheint 
es  gar  nicht  vermisst  zu  haben.  H.  G.  Kreussler  in  seiner  'Beschreibung  der  Feier- 
lichkeiten am  Jubelfeste  der  Universität  Leipzig  1809'  liefert  zwar  auf  den  Kupfertafeln 
unter  Nr.  49  als 'Ins.  Academiae  Lipsiensis'  das  Rectoratsiegel ,  das  aber  hatte  auch  H. 
Dicel  1709  in  seiner  Schrift 'Academia  Lipsiensis  Rediviva  sive  llonumiinla  lubilaei  se- 
cularia'  gethan,  wo  doch  das  grosse  Siegel  nachweislich  noch  existierte,  und  Kreussler 
fügt  a.  a.  0.  S.  80  noch  ausdrücklich  hinzu  „Es  ist  das  kleinere  Siegel  der  Univer- 
sität''.   Es  musste  also  1809  wenigstens  noch  eine  Tradition  von  der  Existenz  eines 


900  Fr.  ZaAncke,  tRk.  Quellen  z.  G.  d.  Univ.  Leipzig. 

grössern  Siegels  vorhanden  sein^).  Im  Laufe  der  Jahre  verlor  sich  aber  auch  diese  und 
erst,  als  zum  Zweck  der  Decorierung  des  Thronsales  in  Dresden  auch  das  Wappen  der 
Universität  Leipzig  verlangt  ward ,  erwarb  sich  Herr  Hofrath  Gersdorf  das  Verdienst, 
wieder  auf  das  grössere  Siegel  hinzuweisen.  Gegenwärtig  ist  dasselbe  nur  erhalten  io 
2  alten  Abdrücken ,  einem  vortrefllich  conservierten  vom  Jahre  4  516  auf  dem  Archive 
der  philosophischen Facultät  (vgi.S.  78f,  Nr.  22)  und  einem  minder  gut  erhaltenen  vom 
Jahre  1610  auf  dem  Archive  der  Universität.  Nach  diesen  beiden  Abdrücken  ist  die 
beigegebene  Abbildung  gezeichnet,  zu  der  ich  nur  die  Bemerkung  zu  machen  habe, 
dass  man  sich  nicht  darf  verführen  lassen 'lipsiensis*  zu  lesen;  es  heisst  vielmehr 
'iipczensis\  wie  die  Abbildung  bei  Sicul  a.  a.  0.  ganz  deullich  angiebt,  und  wie 
es  im  15.  Jahrb.  stets  geheissen  hat,  nie  'lipsiensis* ;  ferner  zeigt  das  Buch  in  der  Hand 
des  heiligen  Läur^ntius  5  Buckeln,  wie  sich  dieselben  auf  dän  alten  Einbänden  gewöhn- 
lich finden,  und  dann  ist  die  Stellung  der  Figuren  in  der  Mitte  nach  einwSrts  gebogen. 
Ueber  den  Rost  sagt  Sicul  auf  Ansicht  des  Originals  hin,  „dass  sich  der  Rost  Laureolii 
in  dessen  Rechten  mit  drei  Quer-Eisen  erkennen  lässt  und  noch  eines  dei^Ieichen  hin- 
ter dem  Rock  verdeckt  zu  sein  scheinet.''  Weiter  über  die  zweite  Figur:  ,,Das  von  Jo- 
hanne gehaltene  Agnus  Dei ,  dafür  es  nemlicb  wegen  des  den  Kopff  umgebenden  nimbi 
angesehen  wird,  will  zwar  auch  auf  dem  Original  keine  rechte  Aehnlichkeit  eines  Lam- 
mes zeigen,  so  wenig  als  der  fast  allzugrosse  Bart  dieses  Heiligen  den  Johannem  vorzu- 
stellen scheinet:  Doch  mag  die  nicht  eben  so  gar  accurat  gerathene  Bildung  der  Sache 
selbst  nichts  benehmen."  Ich  halte  einen  Zweifel  für  nicht  hinlänglich  begründet ,  will 
aber  doch  nicht  unterlassen ,  hier  darauf  hinzuweisen ,  dass  man  wenigstens  an  der 
Universität  als  Schutzpatrone  des  Merseburger  Bisthums  nicht  die  von  Henricus  Sanctos 
in  der  Stiftungsurkunde  genannten  beiden  Heiligen  verehrte,  sondern  von  ihnen  nur  den 
Laurentius  und  daneben  den  Stifler  Henricus  Sanctus  selbst  (Vgl.  S.  558  zum 
13.  Juli  und  10.  August],  wie  man  auch  als  Patron  des  Meissner  Bisthums  den  Stif- 
ter desselben,  den  Donatus,  feierte. 

2.  Sigiilu  m  rect  oralus  sludij  lipcensis.  Von  der  ältesten  Gestalt  dieses, 
welches  seines  häufigen  Gebrauchs  wegen  Öfters  hat  neu  gearbeitet  werden  müsseu, 
haben  sich  mehrere  alle  Abdrücke  erhallen,  nach  denen  die  vorliegende  Abbildung 
genau  gezeichnet  ist.  Nur  li'alle  das -I- zu  Beginn  der  Legende  etwas  grösser  sein  sollen, 
und  die  Form  des  g  in  Sigillum  ist  nicht  gelungen;  dagegen  präsentiert  sich  das  iil  io 
demselben  Worte  und  der  Schlussbuchstabe  in  studij  gegenN\ artig  wirklich  so,  wie  die 
Zeichnung  es  aufweist.  Die  Zacken  auf  dem  Haupte  des  Christuskindes  bedeuten  keine 
Krone,  sondern  stellen  die  Haare  vor,  was  auf  dem  Original  sich  wohl  natürlicher  wird 
durgestellt  haben  ,  als  auf  den  erhaltenen  Abdrücken.  Mit  Hecht  führt  das  Oberhaupt 
der  Universität  die  Maria  mit  dem  Kinde  im  Siegel,  da  ja  die  Universität,  wie  das  Slif- 
tungsdocumcnt  aussagt,. ad  honorem  omnipotentis  Dci  gloriosissimneque  virginis  Mariae 
gestiftet  ward. 

3.  S.  decaiialus  facvll.  artivm  stvdii  lipcens.  Dies  Siegel,  von  Silber 
gearbeitet,  ist  noch  im  ursprünglichen  Original  vorhanden.    Dennoch   hat  keines  der 


1)  Der  Umstand,  dass  die  damals  angefertigte  Univcrsitäls- Kahne  ebenfalls  das  Rectorat»- 
siegel  entfault  (vgl.  'Be>chreibung  der  Vierlen  Sücular- Pcnci'.  Tab.  4)  hcheint  dafür  zu  spre- 
chen, dass  das  grossere  Siegel  bereits  verloren  war. 


1  . . 


Anhang.  Die  Siegel.  '  '  901 

andern  im  Laufe  der  Zeit  eine  so  verschiedenartige  Deutung  erfahren,  wie  gerade  dies, 
indem  man  bald  den  Sirin  fKr  die  ursprüngliche,  höchst  einfache,  Bedeutung  desselben 
verloren  zu  haben  scheint,  selbst  der  sonst  so  genaue  Zeichner  der  beigegebenen  Ab- 
bildung hat  sich  täuschen  und  zu  einer  ungenauen  Darstellung  verführen  lassen.  Auf 
keinem  der  beiden  Felder  befindet  sich  nSmIich  ein  weibliches  Wesen,  sondern  beide  Fi- 
guren stellen  einen  vierschrötigen  Mann  mit  tüchtiger  Habichtsnase  dar.  Die  Bedeutung 
beider  Felder  ist  aber  die,  dass  das  obere  die  disciplina  trivialis  oder  das  trivium,  das 
untere  Feld  dagegen  das  quadrivium ,  die  höhere  Bildung ,  vorstellt,  beide  zusammen 
also  die  Septem  artes,  die  completio,  repräsentieren,  die  die  Artisten facultst  zu  gewäh- 
ren behauptete.  Dies  ist  schon  deutlich  auf  dem  noch  jetzt  von  dem  Original  herzu- 
stellenden Abdrucke,  noch  deutlicher  auf  den  alten* Abdrücken,  deren  sich  namentlich 
ein  wohlconservierter  vom  Jahre  1504  auf  dem  Archive  der  theologischen  Facultät  (S. 
867,  Nr.  9)  erhalten  hat;  den  Zeichner  hat  das  Instrument  auf  dem  untern  Felde  sowie 
das  faltige  Gewand  irregeführt,  er  hielt  jenes  für  eine  Spindel,  dieses  für  Frauengewand. 

Das  obere  Feld  stellt  einen  ältlichen  llanti  dar,  der  einen  ganz  kleinen,  wie  es  scheint 
unbekleideten  (wohl  passend  zur  Darstellung  der  disciplina  incunabulis,  vgl.  S.  646), 
Knaben  auf  dem  Schosse  hält  und  unterrichtet.  Fast  scheint  es ,  als  hielten  beide  ge- 
meinschaniich  ein  Buch ;  doch  lässt  sich  das  nicht  mit  Sicherheit  entscheiden.  Der 
Haarwuchs  des  Knaben  ist  eben  so  gearbeitet  wie  der  des  Christuskindes  auf  dem  Rec- 
torat^siegel ;  der  erwähnte  Abdruck  auf  dem  theologischen  Archive  zeigt  das  noch  deut- 
licher; ihn  für  eine  Krone  zu  halten  ist  noch  jetzt  bei  genauerem  Betrachten  ganz  un- 
möglich und  an  das  Christuskind  zu  denken  ist  verkehrt,  da  dies  nothwendig  einen 
Nimbus  haben  müsste,  wie  auf  dem  Rectoratssiegel. 

Das  untere  Bild  stellt  denselben  ältlichen  Mann  vor,  hier  auf  dem  Katheder 
.  sitzend ,  das  Astrolabium  als  Repräsentanten  des  Quadriviums  in  der  Hand ,  und  zwei 
vor  ihm  in  terra  ^)  sitzende  Studenten  unterrichtend ,  deren  einer  ein  Geistlicher  zu 
sein  scheint,  beide  mit  Tintenfässern  in  der  Hand.  Die  Mütze,  welche  der  Zeichner 
dem  Zuhörer  rechts  gegeben  hat,  halte  ich  für  Täuschung;  sollte  sie  richtig  sein,  so 
könnte  sie  vielleicht  einen  Baccalaureus  bezeichnen,  da  diese  ja  noch  verpflichtet  wa- 
ren, Vorlesungen  zu  hören. 

Zur  Legende  habe  ich  zu  bemerken«  dass  auch  hier  ursprünglich  'lipczensis'  stand, 
dass  das  z  aber,  wie  ebenso  auf  dem  grossen  Universitätssiegel  und  auf  dem  Siegel  der 
inedicinischen  Facultät,  im  Laufe  der  Zeit,  wohl  mit  künstlicher  Nachhülfe,  seit  man 
'lipsiensis'  statt  'lipczensis*  sagte,  der  Gestalt  eines  i  sich  genähert  hat. 

Wie  mannigfach  aber  bat  man  dies  Siegel  umgedeutet! 

Die  erste  Umdeutung  gieng  aus  von  dem  Anstoss,  den  man  an  dem  Astrolabium 
des  untern  Feldes  nahm.  Da  man  es  noch  erkannte,  dass  die  Figur  eine  männliche 
sei,  so  hielt  man  jenes  für  das  obere  Ende  eines  Bischofsstabes,  und  machte  nun  ans 
dieser  einen  Bischoff  mitStab,  dem  man  dann  auch  eine  BischoflTsmütze  aufzusetzen  sich 
erlaubte.  Was  war  nun  aber  mit  den  beiden  andern  Figuren  anzufangen?  Man  muss 
gestehen ,  man  half  sich  sinnig ,  wobei  man  vielleicht  auch  auf  dem  Haupte  rechts  eine 


4)  in  terra,  d.  h.  nicht 'platt  auf  der  Erde,  gekauert  auf  den  Erdboden*,  wie  man  die- 
sen imMittelalter  so  häufigen  Ausdruck  verkehrter  Weise  fast  ohne  Ausnahme  zu  deuten  pflegt, 
sondern :  'auf  den  Bänken  zu  ebener  Erde*  im  Gegensatze  zu  dem  erhöhten  Katheder,  oder 
den  ebenfalls  erhöhten  Subsellien  an  den  Wänden  der  Auditorien. 


902  Fr.  Zarncke,  urk.  Qiellex  z.  G.  d.  Umv.  Leipzig. 

Bedeckung  zu  sehen  glaubte :  man  machte  nämlich  au$t'||0r  Figar  rechts  einen ,  dem 
Theologen  links  entsprechenden,  Juristen  und  bqs  seinem  Tintenfass  eio  Bach.  Für  die 
Figur  in  der  Mitte  aber  errieth  man  —  den  König  Salomo  und  erkannte  in  seinem  Tm- 
tenfass  ein  Scepter ;  dazu  schmückte  man  ihn  mit  einer  Krone.  Also :  Salomo  als  Re 
piHsentant  der  Weisheit,  richtend  beherrschend  belehrend  die  Theologie  und  Jon«- 
prudenz.  Ein  so  feines  Compliroent  für  die  philosophische  PacultSt  masste  über  alle 
kritischen  Bedenken  hinwegheben. 

Diese  Deutung  Gnde  ich  zuerst  ausgeführt  in  der  schon  erwähnten  JobeUcbrift 
Dicei's  im  Jahre  1709.  Das  obere  Feld  ist  noch  richtig  erkannt,  kurioser  Weise  aber 
hat  man  dem  Lehrer  eine  Perrüke  aufgesetzt  und  einen  Professorenmantel  Yom  oeoe- 
8ten  Schnitte  umgehängt. 

Doch  man  gieng  in  der  Uradeutung  noch  weiter.  Man  glaubte  in  dem  obem  Felde 
die  Jungfrau  Maria  mit  dem  Jesuskindlein  vor  sich  zu  haben  und  man  stellte  in  Abbil- 
dungen nun  diese  erkenntlicher  dar.  Dabei  scheint  man  es  für  wohlbegruodel  gebatoi 
zu  haben ,  dass  die  philosophische  Facultät  als  fundamentum ,  pia  nutrix ,  ja  wesent- 
lichste Repräsentantin  der  ganzen  Universität  (Vgl.  S.  5 1 8  fg.)  auch  das  Siegel  dieser 
mit  in  dem  ihrigen  führe ,  wie  es  ähnlich  der  Fall  ist  bei  dem  Siegel  des  grossen  Fw" 
stencollegs. 

Gemäss  dieser  doppelten  und  dreifachen  Umdeutung  sind  die  Abbildungen  im 
Jahre  1809  gefertigt  (vgl.  die  oben  citierten  Beschreibungen  des  Jubelfestes) ,  ji  es 
existiert  sogar  ein  Stempel  dieser  Art,  mit  dem  die  philosophische  Facultät  längere  Zeit 
gesiegelt  hat,  und  man  muss  zugeben,  dass,  wäre  dies  Siegel  ursprunglich  gewesen, 
wir  die  Erfindung  desselben  eine  wohl  angemessene  nennen  dürften.  Freilich  wäre  nie, 
und  am  wenigsten  im  15.  Jahrh.,  daran  zu  denken  gewesen,  dass  die  theologische  und 
juristische  Facultät  sich  eine  Auffassung  hätten  gefallen  lassen ,  wie  man  sie  aus  dem 
untern  Felde  herausgedeutet  halte. 

• 

i.  SigiiliimFacultalisTheol:  Lipsiensis.  Dies  Siegel  stammt,  wie  schon 
die  Form  der  Buciist<'iben  der  Legende  bezeugt,  aus  dem  Ende  des  17.  Jahrh.  Von  dem 
altern,  dessen  man  sich  bis  dahin  bediente,  habe  ich  erst  später,  als  die  beigegebene 
Zeichnung  bereits  fertig  war,  einen  sehr  schönen  Abdruck  vom  Jahre  1504  auf  dem 
Archiv  der  philosophischen  Facull'at  (vgl.  S.  780,  Nr.  16.)  entdeckt,  und  zwei  schlech- 
tere aus  den  Jahren  1503  und  1635  auf  dem  Archive  der  theologischen  Facultät  (vgl. 
S.  867,  Nr.  7).  Die  Figur  auf  demselben  war  etwas  gedrungener  und  breitbeiniger,  da« 
Gesicht  noch  wohlgenährter,  die  Legende  lautete:  -»-  S.  facvlt.  teologie  ||  vniu'- 
sitatis  I  ipcens. 

5.  Sigill  vm  i  vrid  ice  facv  Itatis  stv  d  i  i  Lip.  Auch  dies  Siegel  reiclil,  ^i^ 
schon  die  Form  der  Buchstaben  der  Legende  bezeugt,  nicht  bis  zu  dem  Urspruni;e  tier 
Universität  hinauf,  aber  ich  glaube  dennoch,  dass  es  das'  älteste  ist,  dessen  sich  die 
juristische  Facultät  überhaupt  bedient  hat.  Im  Anfange  des  16.  Jahrb.  Gnden  wir  nSm- 
lieh  das  vorliegende  bereits  in  Gebrauch,  und  im  Jahre  1452  scheint  die  FacultSt  ooch 
gar  kein  eigenes  besessen  zu  haben.  Vgl.  S.  779,  Nr.  1.  Das  Siegel  stellt  denPap^t 
mit  der  dreifachen  Krone  als  Vertreter  des  canonischen  Rechtes ,  den  Kaiser  mit  Kai- 
serkrone und  Scepter  als  Vertreter  des  weltlichen  Rechtes  dar.  Die  Buchstaben  auf  deiB 
Bande  über  dem  Haupte  dcä  Promovenden  wage  ich  weder  zu  deuten  noch  für  ihre 
Richtigkeit  einzustehen,  sie  können  vielleicht  auch  erklärt  werden  für  lUS. 


4 


^       te 


•    *         '         . 


O 


Anhang.  Dib  Siegel.  ^        m  903 

%  6.  Sigillom  facollatis  [oa<l#cine  lipczensis  st.   Noch  hat  sich  der  alte 

'Originalslemj^i  erhalten,  wSbrend  mao  mpeiniglich  jpio  kleineres  Siegel  gebraucht,  mit 
derselben  Umschrift  und  dem  grössere  ttcfagebiidet,  doch  kaum  jünger  als  aus  dem 
XVI.Jahrh.  Die  beiden  Felderstellen  die  beiden  Heiligen  Cosmas  und  Damianus  vor, 
als  Schutzheilige  derlMedicin,  hier  wohl  speciell  gefasst  als  Vertreter  der  beiden  Haupt- 
disciplinen  der  raedicinischen  Wissenscbaft,  die  im  IS.  Jahrh.  noch  allein  massgebend 
waren:  der  Pathologie  und  der  Therapie,  für  welche  1438  in  Leipzig  eigene  Pro- 
fessuren errichtet  wurden ;  jene  wird  bezeichnet  durch  das  Harnglas ,  diese  durch 
die  Mörserkeule,  die  zur  Anferli|jung  der  Arznei  gebraucht  wird. 

In  der  Legende  ist  das  Schluss-u  in 'sigillum'  vom  Zeichner  nicht  richtig  erkannt. 
Mit  dem  i  statt  z  verhält  es  sich,  wie  bei  dem  grossen  üniversitätssiegel  und  dem  der 
philosophischen  FacultSt. 

7.^Signetum  Collegii  Majoris  Studii  Lipciensis.  D^r  Slemp|^  aelbal 
ist  g^pBDwärtig  verloren ;  die  vorliegende  Abbildung  isW  (^  genaue  Wiedergabe  eines 
Kupforsliches ,  den  Sicul  in  den  mehrfach  erwähnten  'Arinales'  auf  dem  THel  der  Se- 
ctio XXXII,  im  Jahre  1730,.  mitgetheilt  hai.  Ich  lasse  EUgleich  die  von  ihm  S.  6fS  ge- 
gebene sehr  verständige  Erklärung  folgen  „Das  auf  dem  Titel-Blatt  befinditche  Insiegel 
B.  LöbL  Grossen  Fürsten  -  Collegii  stellet  vor:  4)  die  Mutter  Gottes,  vermutMich  weil, 
nacb  den  Zeilen  der  Fundation,  kein  angenehmeres  Symbolum  gefunden  werden  mö- 
gen, und  weil  man ,  da  der  Fundus  dieses  Collegii  der  vornehmste  Academische  Pflan- 
zengarten sein  sollen,  Von  dem  Univ^rsitäts  Siegel  mit  allem  Fleiss  nicht  allzuweit 
^abgeben  wollen;  2)  Der  Bischoff  mag  wol  Nicolaum  bedeuten,  weil  das  Collegium 
maius  zunächst  der  Nicolai-Kirche  gelegen ,  und  also  der  Umstand  des  Orts  in  Consi- 
deralion  gekommen;  3)  Die  zwölff  Sterne,  auf  ieder  Seile  sechsse,  deuten  auf  die  Zahl 
der  zu  diesem  Collegio  bestimmten  \%  Collegiaten.  Doch  bleibet  einem  ieden  seine 
bessere  Meynung  hierbei  unbenommen.*' 

Die  Abbildung  bei  Sicul  hat  übrigens  das  Siegel  beträchtlich  vergrössert,  wie  ich 
aus  einer  Urkunde  vom  Jahre  1774  auf  dem  Universilülsarchive  ersehe,  wo  es  nur  die 
Grösse  etwa  des  theologischen  Siegels  haL 

8.  Sigii:  Colleg:  Duca:  Stv:  Lip:,  das  Siegel  des  kleinen  Fürstencollegs, 
welches  speciell  'Collegium  ducale*  genannt  ward  (Vgl.  S.  582).  Der  Stempel  ist  aus 
der  neuern  Zeit,  doch  haben  sich  ein  paar  alte  Abdrücke  erhallen,  die  mit  diesem 
übereinstimmen,  nur  dass  auf  ihnen  die  Figur  ein  wenig  eingebogen  steht. 

9  und  10.  Die  beiden  Siegel  des  Frauencollegs. 

a.  Das  grosse:  '[S.]  Collegii  beate:  vgis:  nacion[is  polonice  sjtudii:  lipcensis.' 
Von  diesem  hat  sich  weder  der  Stempel  noch  ein  vollständiger  und  guter  alter  Abdruck 
erbalten.  Die  vorliegende  Zeichnung  ist  von  der  Urkunde  vom  Jahre  1447  genommen, 
die  S.  770,  Nr.  5  aufgeführt  ward.  —  Das  Bild  der  Maria  mit  dem  Christuskinde  auf 
diesem  Siegel  hat  natürlich  mit  dem  Recloratssiegel  Nichts  zu  schaffen.  Ob  die  zweite 
Figur,  die  durch  das  auf  dem  Arme  getragene  Gebäude  als  der  eigentliche  Stifter  des 
Collegs  angedeutet  wird,  den  Evangelisten  Johannes  vorstellen  soll?  Bekanntlich 
schenkte  Johannes  [Hoffmann  von  Schweidnitz]  Bischoff  zu  Meissen  1440  dem  Collegio 
sein  Haus,  welches  schon  bis  dahin  ,, insgemein  vor  das  Collegium  St.  Mariae  virginis 
gehalten  worden."  (Vgl.  S.  768,  Nr.  3.)  Auf  dem  Felde  darunter  steht  der  schle- 
sische  Adler. 


904  -  Fr.  2*ii?ii;k%  vim.  QLKLLB<t  ^.  (j. 

b.  Dm  tieinc  Siegel.  Dte  Abbildunti  ist  «fehl 


a  nMtorn,  noch  vorhs'nAttMmp 
Slempel  gemacht.     Von  dem  Uten  Siegel  h^Uick  eiD  Ahdnck  to«  Jahr  1131  erhd^* 
t«n  unter  der  S.  77  t ,  Nr.  8  erwAaten  UrluBde,  die  ich  jedoch  im  Original  oidil  n 
Gesicht  bokominen  habe. 

M— li.  Di«  Siegel  der  vier>4alioi)«D. 

Es  ist  mir  Dur  Ein  Docufseot  beliannt ,'^om  Jslire  1774  ,  auf  nelcheoi  die  Sie-^  t 
gel  der  Nationen  vorliomineD.  Es  ist  dasselbe,  aaf  welchem  sieb  auch  das  Siegel  des  , 
groHscn  Pürslenuollegs  bofindel  (s.  o.)  und  es  stehen  auf  ibni  die  Siegel  aller  vier  N^ 
tionon.  Sie  haben  ziemlich  die  Gfüsse,  <lie  hi^  gezeraKnet  ist,  docb  sind  sie  nicht  alli; 
gleich  gross.  Da  sie  über  Panjer  abgedruckt  si^d ,  so  sind  sie  sehr  undeutlicb ,  ond 
'  namentlich  die  Legenden  /ast  gaits  unleserlich.  Ich  habe  nur  Kie  der  Sächsischen  üt'  ,, 
tjoii  ganz  gelesen;  Sigillum  Nationis  Saxonicae  in  Academia  Lipsiensi.'  Ganz  überein- 
■llilMUe|f  sind  die  Legenden  der  übrigen  Siegel  nicht.  Uebrigens  gehen  alle  T^er,  nie 
sie  anler  jener  Urkunde  stetem,  nicht  über  das  18.  Jahrh.  zurück. 

Ad^thnen  die  Torgtelienden  Abbildungen  herzustellen,  würde  unmöglich  gewe- 
sen aAl)i,  wenn  niiihl  «on  anderer  Seile  eine  Ergänzung  geboten  wäre.  Es  siud  ui» 
nämlich  nöcn  die  QemSIde  mit  den  Insignicn  der  Nationen  erhallen,  die  in  der  Nalioiul' 
sluho  über  den  Tischen  der  vier  Nationen  angebracht  waren,  und  die  gegenwäKlg  m 
der  Paulinerkirche  aufbewahrt  werden.  Aus  ihnen  konnte  der  Zeichner  die  Detail» 
schimpfen,  die  zu  erkennen  die  erwähnten  Abdrücke  nicht  gestatteten. 

Das  Siegel  der  polnischen  Nation  erklärt  sich  vielleicht  aus  dem  nahen  Zusamiueii- 
hangc,  in  welchem  diese  Nation  zum  Collcgium  beatae  virginis  von  der  ersten  Zeil  if 
ßrtlndung  der  tiniversillit  an  stand. 


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I  N  D  I  C  E  S. 

I.    Chronologisches  Verzeichxiss  der  wichtigern  Urkgndex. 

Im  nachstehenden  Verzeichnisse  sind  alle  Urkunden,  die  von  vorübergehender  Be- 
deutung waren,  femer  alle,  die  nur  SchuIdverhSltnisse  betrafen,  und  endlich  alle,  die 
nur  indirect  auf  die  Universität  Bezug  hatten,  ausgeschlossen.  Die  mit  einem  *  ver- 
sehenen sind  gegenwärtig  verloren,  ihre  Anführung  ist  dem  Rationarius  fisci  entnommen. 
Da  aber  die  Urkunden  nicht  unmittelbar  nach  ihrem  Eintreffen  in  den  Fiscus  abge- 
liefert zu  sein  scheinen,  so  wird  bei  einigen  wohl  um  ein  Jahr  zurückzudatieren  sein. 

Das  in  den  Urkunden  gewöhnlich  nach  Festtagen  bestimmte  Datum  ist  nachste- 
hend überall  auf  den  Monatstag  reduciert. 

I.  Periode  der  firimdug  ud  ersten  KtnricktaBg^  14M— 1438. 

1409  d.  9.  September.  Confirmatio  atque  constitutio  universitatis  per  papam  Alexan- 
drum V:  S.  700,  Nr.  t.;  vgl.  S.  64«,  Nr.  6;  S.  559,  Nr.  I  u.  a. 
d.  %.  December.  Constitutio  universitatis  per  Fridericum  et  Wilhelmum:  S.  64  0,Nr.l. 
d.  \9,  December.  Privilegium  conservatorii  per  Alexandrum  V:  S.  54<  ,  Nr.  6; 
vgl.  S.  69t,  Nr.  «. 
1410*  Instrumentum  subconservatorii :  S.  532  sub  a.  1410^. 

d.  26.  Mai.*  Ordnung  zwischen  Universität  und  Rath  wegen  des  Bierschanks : 
S.  714,  Nr.  I. 
litt  d.  < .  April.  Friedrich  und  Wilhelm  bestimmen  die  Grenzen  der  meissnischen 

Nation  genauer:  S. 541,  Nr.  2;  vgl.  S.  556,  t.b.  Concept  von  anderem 
Datum,  d.  4.  April :  S.  700,  Nr.  2  ;  vgl.  S.  736. 

1412  *  Articuli  compositionis  inter  regem  Poloniae  et  dominos  de  Prussia:    S.  533, 

sub  a.  Hl 2. 

1413  d.  7.  April.  Concessio  sive  assignatio  sex  praebendarum  in  Misnensi,  Numbur- 

gensi  et  Cicensi  ccciesiis  per  papam  lohannem  XXIIF:  S.  541,  Nr.  7; 

vgl.  auch  S.  559  und  702  u.  ö. 
1  4 1 4  *  Instrumentum  insinuationis  buUae  super  sex  canonicatibus  factae  praeposito 

Thomano:  S.  533  sub  a.  1414. 
I  4 1 5  *  Quatuor  instrumenta  et  quaedam  mandata  de  facto  roagistri  Boltenhagen  et  #ui 

scholaris:  S.  533  sub  a.  1415. 
1416  d.  7.  April.  Eröffnung  des  Testamentes  Johannis  von  Mönsterberg:  S.  767,  ^r.  1. 
I  417  *  Copia  lurisdictionis :  S.  533  sub  a.  1  417.  ^  « 

1418  d.  17.  Januar.  Correctio  quaedam  in  litteris  Johannis  XXIfl  et  earundem  litte- 

rarum  confirmatio  per  Martinum  V:   S.  541,  Nr   8. 


906  Fr.  Zarnckb,  urk.  Quellen  z.  6.  d.  Univ.  Leipzig. 

1419  *  Constitutioiies  et  concordata  concilii  Constantiensis  sub  sigillo  ▼icecancellarii : 

S.  533  sub  a.  1419. 

*  Subdelegatio  episcopi  Merseburgensis  (ibidem). 

d.  25.  Juni.  Bischof  Nicoiaus  ertbeilt  das  lus  incarcercandi :  S.  55),  Nr.  95. 

1421  d.  20.  Januar.    Concessio   duarum  praebendarum  in  ecciesia  Mereeburgeiisi  et 

singularum  in  Numburgensi    et  Cicensi  antiquatio,    per  Ifartinum  V: 
S.  541,  Nr.  9;  vgl.  S.  559  u.  702  u.  ö. 

1422  *  Litterae  principi.s  pro  libertatibus  collegii  beatae  virginis:  S.  533  sub  a.  I4SS, 

wohl  identisch  mit: 
d.  14.  December  (wohl  1421).    Befehl ,   dass  das  FrauencoUeg  alle  Freibeiteo 
eines  Collegs  geniessen  solle:  S.  768,  Nr.  2. 

*  Litterae  recognitionis  Marsilii  et  instrumentum  recognitionis  ceteronim  suppo- 

sitorum  [Collegii  beatae  virginis]  :  S.  533,  sub  a.  1422. 
1426  *  Litterae  episcopi  Merseburgensis  super  processibus  suspensoriis  etc.  vgl.  S. 

534,  sub  a.  1426. 

1434  d.  17.  Januar.  Bischof  Johannes  bestätigt  das  lus  incarcerandi :  S.  552,  Nr.  96. 

1435  *  Constitutiones  concilii  Basiliensis:  S.  534  sub  a.  1435. 

1436  *  Instrumentum   appellationis  cum   sigillo  maiestatis  episcopi  Merseburgensis: 

S.  534  sub  a.  1435. 


U.  Periede  der  lefemalieBei,  Ut»— BM. 

1438  d.  2.  Februar.   Donatio  240  sexagenarum  perpetuorum  reddiluum  ex  tribus  op- 

pidis  et  42  pagis  per  Fridericum  et  Wilhelmum :  S.  5i2  ,  Nr.  11 ;  vgl. 
S.  559  und  S.  703. 
d.  25.  Februar.  Litterae  reformatlonis.  Assignatio  duorum  stipeDdiorum  pro 
medicis  ex  utroque  collegio;  duorum  iuniorum  collegii  minoris  diooi- 
nutio  et  successio;  Collegiatorum  absentia.  Dispulatio  de  quolibet.  Ti- 
sitatorum  quatuor  constitutio  per  Fridericum  et  Wilhelmum  :  S.  541, 
Nr.  10;  vgl.  S.  559  und  703. 

1440  d.  1.  April.  Bischof  Johannes  von  Meissen  übergiebt  sein  Officialwobnhaus  dem 

Collegium  beutae  virginis  als  Wohnung:  S.  768,  Nr.  3. 

1  i41  die  philosophische  FacuUät  erwirbt  die  area  Fuchszagel  von*dem  grossen  Colieg 
zum  Zweck  eines  paedagogiums. 

1442  d.  10.  Januar.    Pracpositus  Thomanus   constituitur  subconservator  universitatis: 

S.  552,  Nr.  97;  vgl.  737,  Nr.  1. 

1443  *  Copia  in  causa  cerevisiae  in  uno  sexternulo:  S.  535  oben. 

...  ....  n     r      •     )   S.  534.  Spätere  Briefe  des  Basler  ConcilsüDd 

*  Tres  bullae  concihi  Basiliensis  (,,,«.  .     *    ^ 

.  ^       ,„,,,.  .  /       der  Päpste,  sowie  Anderes ,  das  Concil  be- 

♦  Tres  bullae  Felicis  papae  \       ,    «.     ,        ^   «.«-- 

)       treffend,  s.  S.  7 1 9  fg. 

d.  13.  Juli.  Sübconservatorium  decani  Numburgensis :  S.  552,  Nr.  98. 
144*3  d.  30.  März.  Cauponatio  cerevisiaria,  Scnatu  se  obligante. 

1)  gegenüber  dem  grossen  Colleg:  S.  737,  Nr.  2. 

2)  gegenüber  dem  kleinen  Colleg:  S.  753,  Nr.  1. 

3)  gegenüber  dem  FrauencoUeg:  S.  768,  Nr.  4. 


] 


CiiROfiOLOGiscHEs  Urkundb^iverzeichniss.  907 

1446  d.  H.  Januar.  Pronuncialio  der  Ordinacio  sub  nomine  reformationis  Friderici  et 

Wilhelm!  ducem  Saxoniae  contra  universitatem :  S.  1\S,  Bl.  18^. 
1452  *  Lilterae  indulgentiarum.  .     \ 

*  Subconservatorium  ad  universitatem.        | 
d.  17.  Januar.  Churfürstl.  Schied  zwischen  Universität  und  Rath  in  Betreff  der 

Jurisdictions-  und  andern  Irrungen:  S.  714,  Nr.  4. 
d.  19.  Mai.  Recognitio  luristarum  de  pariete  inter  CoUegium  minus  et  aulam  lu- 
rislarum:  S.  779,  Nr.  1. 
I  456  d.  1  4.  November.  Permutation  der  CoUegia.  Das  Paedagogium  wird  in  die  Peters- 
strasse, das  kleine  Colleg  auf  die  area Fuchszagel  verlegt:  S.  71  4,  Nr.  5 
und  S.  763,  Nr.  2. 
Die  Magister  der  Universität  consentieren :  S.  7 1 4,  Nr.  6. 
d.  18.  November.  Revers  der  philosophischen  Facultät,  die  Permutation  betref- 
fend: S.  753,  Nr.  3. 
1457  d.  4.  März.  Friderici  fundatoris  obligatio  in  40  Fl.  annuis  aut  beneficio  ecclesia- 

stico  pro  doctore  praelectore  legura  :  S.  542,  Nr.  12. 
1459  d.  24.  October.  Literae  de  area  Fuchszagel  facultati  artium  tradita:  S.  779,  Nr.  3. 

1463  *  (?)  Conservatorium :  S.  535. 

1464  d.  3.  Juni.  Bischof  Johannes  ertheilt  das  lus  incarcerandi :  S.  552,  Nr.  99. 

1465  d.  14.  Junii.  Bischof  Johannes  bestätigt  die  Statuten  der  Universität  und  beson- 

ders die  des  Frauencollegs :  S.  769,  Nr.  5. 
d.  2.  November.    Churfürstl.  Vertrag  zwischen  den  Magistern  in  und  ausser  dem 

Consilio  facultatis  (S.  779,  Nr.  5;  vgl.  S.  714,  Nr.  7,   wo  zwar  1466 

angegeben  ist,  was  wohl  auf  einem  Irrlhume  beruht),  und  Bestimmung, 

dass  fac.  Artium  in  wichtigen  Dingen  fortan  nicht  ohne  den  Rath  der 

andern  Facultäten  vorgehen  solle:  S.  866,  Nr.  1. 
1166  d.  8.  Juli  ^).  Compactata  inter  civitatem  et  universitatem:  S.  542,  Nr.  13;  vgl. 

S.  559,  Nr.  6. 
I  467  d.  7.  März.  Bulle  Paul's  II  an  den  Bischof  von  Meissen  und  den  Praepositus  in 

Zeitz,  in  der  er  3  Stellen  des  CoUegium  malus  anweist  pro   legentibiis 

in  iure  civile:   S.  700  ,  Nr.  6 ;  vgl.  S.  703,  Nr.  5. 
1  468  d.  16.  Juli.  Compactata  altera  inter  civitatem  et  universitatem:  S.  542,  Nr.  14; 

vgl.  S.  714,  Nr.  8. 
d.  3.  August.  Confirmatio  per  principes  Ernestum  et  Abertum:  S.  542,  Nr.  15; 

vgl.  S.  559,  Nr.  7;  S.  705,  1.  a.  1  ;  S.  714,  Nr.  9. 
1  471  Vier  Documente  zur  Geschichte  der  s.  g.  Schusterfehde:  S.  725. 
1  472  Bulla  Sixti  Papae  ad  universitatem  de  processionibus  tenendis:  S.  725. 
1  480  d.  3.  Juli.  Vertrag  zwischen  der  Facultas  Artium  und  dem  Gleitzmann,  etlicher 

Gebäude  halben  neben  dem  Paedagogio:  S.  779,  Nr.  6. 
1481  d.  24.  December.  Bulla  Sixti,  continens  indultum  de  subditis  Ernesti  et  Alberti 

extra  dioecesim  ad  iudicia  non  evocandis:  S.  548,  Nr.  64.  —   Diese 

Urkunde  betrifU  die  Universität  nur  mittelbar;  dieselbe  besitzt  daher 

auch  nur  einen  Transsumpt  derselben.    Damit  erledigt  sich  dia  Frage 

Vetter's,  die  S.  550,  Nr.  79  mitgethcilt  ist. 


1 )  Es  steht :  Dienstag  nach  Kilianl.   K.  fiel  aber  1 466  selbst  auf  Dienstag. 


908  Fr.  Zarnckb,  ubk.  Quellen  z.  6.  d.  Univ.  Leipzig. 

U82  Churf.  Verordnung  wegen  der  Rleidertracht:  S.  705,  Nr.  a,  8. 

1492  d.  84.  Julii.  Schied  durch  die  Scheppen  zwischen  der  Facultas  Artium  und  dem 

Leimbecker:  S.  779,  Nr.  7. 

1493  Subdelegatio  Tilonis :  S.  691,  Nr.  5. 

1496  d.  18.  October.  Reformatio  Academiae  Lipsiensis  per  Tilonem  Episcopum  Mar- 

tisburgensem :  S.  549,  Nr.  76. 

1498  Verordnung  Herzogs  Georg,  die  Reformation  der  Universität  betreffend:  S.  705, 

Nr.  a,  3. 

1499  d.  23.  Februar.  Concordia  inter  Bpiscopum,  Universitatem  et  doctorem  A.  Woo- 

sidel  et  litis  consOrtem  facta:  S.  779,  Nr.  8;  vgl.  S.  536. 

1502  *  Lillerae  de  non  inferenda  violentia  collegiis  et  bursis:  S.  535. 

d.  8.  November.  Reformatio  ducis  Georgii :  S.  613  fg.;  S.  779,  Nr.  10.;  vgl.  S. 
707  fg.,  worauf  auch  in  Betreff  der  folgenden  Documente  za  verweisen  ist. 

1503  Documente,  die  Stiftung  des  Cardinais  betreffend:  S.  702,  Nr.    I  u.  2 ;  S.  707, 

Nr.  17;  S.  731;  S.780,  Nr.  16;  S.  857,  Nr.  7  S.  866,  Nr.  4—10,  S  871, 
Nr.   2. 

1504  d.  12.  MUrz.  Dem  Ralhe  zu  Leipzig  wird  vom  Herzog  Georg  für  den  alten  Mar- 

stall  das  Haus  in  der  Nähe  der  Peterskirche  eingeräumt:  S.  7H,  Kr.  99; 
S.  715,  Nr.  14. 
d.  17.  October.  Herzog  Georg's  Befehl,    die  Absonderung  zweier  Juristen  aus 
dem  grossen  Colleg  betr. :  S.  553,  Nr.  101  ;  vgl.  S.  737,  Nr.  6  u.  7. 
1511  d.  4.  Januar.  Obligatio  Senatus  pro  cubiculo  et  alimeutis  seorsim  in  hospitali  S. 

lohannis  pro  duobus  studentibos :  S.  542,  Nr.  18. 

1514  Subdelegatio  Episcopi  Adolfi:  S.  691,  Nr.  4. 

d.  18.  September.  Derselbe  ertheilt  das  Jus  incarcerandi:  S.  553,  Nr.  102. 

1515  d.  7.  Mai.  Litlerae  datae  Facultati  artium  de  nova  domo:  S.  737.  Nr.  8;  S.780, 

Nr.  20;  S.  716,  Nr.  16. 
d.  9.  September.  Vertrag  zwischen  derFac.  Art.  und  dem  Coli,  malus  in  Betreff  des 
Abhaltens  der  Examina,  Promotionen  etc.  S.780,  Nr.  19  u.  S.  738,  Nr.9. 

1516  d.  S.Januar.  Explicatio  arbitrationum   de   prandio  Aristotelis,    examinibus  ele. 

S.  738,  Nr.  11  ;  vgl.  S.  781,  Nr.  24. 
d.  26.  Januar.  Abfindung  der  Fac.  Art.  mit  dem  Coli,  maius  :  S.  781,  Nr.  22. 
d.  6.  Juni.    Episcopi  Merseburgensis  arbitralio  de  eadem  re:  S.  738,  Nr.  10: 

vgl.  S.  781,  Nr.  23. 
*  Litlerae  ad  civilatem  datae  in  causa  domus  circa  cimiterium  divi  Nicolai:  S.  536^;. 

III.  Periode  des  Verfalls,  15K-1539. 

1519  d.  2.  April.  Lconis  X  recens  conservatoriura  et  Privilegium:  S.  542,  Nr.  20. 
d.  8.  April.    Rescriple  des  Herzogs  Georg,  die  Lectionen  betreffend:  S.  713, 

Nr.  192  fg.  und  S.  871,  unten  Nr.  3. 
Briefe  und  Rcscripte,  die  Disputation  Luther's  und  Eck's  betreffend :  S.  871,Nr  < 

und  15  und  unten  Nr.  4. 


1)  Ich  halte  dfe  S.  536  ausgesprochene  Vermuthung,  dass  dieser  Brief  die  Errichtuag  der 
Nicolaischule  zum  Gegenstande  gehabt  habe,  also  ins  Jahr  1511  falle,,  nicht  mehr  für  richU|[, 
sondern  glaube,  dass  der  S.  S63,  XVIII,  Nr.  2  erwähnte  Brief  gemeint  ist. 


CURONOLOGISGBES  UilKUNDBIlVEIIZElCHNISS.  909 

1521  d.  6.  Janaar.  Subconservaiorium  Episcopi  Adolphi.  Si  69  4  ^  Nr.  S. 

Praepositus  Thomanus  conslituilur  subconservatpr.  S.  69  4,  Nr.  3. 
I5SS  Nova  nalionum  divisio  per  Georgtum  priottipem.    S.  64S,  Nr.  84  ;  vgl.  &.  631, 

4.  a;  S.  736,  C.*). 

45Si  Rescript    und  Briete,    die  Unterdrückung  der    Schriften   Lutber'a   and  seiner 

Lehre  betreffend.  S.  87  4,  Nr.  8  und  unten  Nr.  5. 

153  4  d.  7.  Oetober.  Transac^io  inter  univereitatem  et  Senatum  super  occisorum  €or- 

poribus  et  bonorum  ab  intestalo  ac  sine  beredibus  disposilione  et  col- 
locatione.  S.  543,  Nr.  S2 ;  vgl.  S.  74  5,  Nr.  SO,  wo  aber  die  Datierung 
der  Extracte  unrichtig  ist. 
d.  7.  October.  Anzeige  der  ItStho  Georges  an  Universität  und  Ratb^  wie  es  in  be- 
sagter Angelegenheit  fortan  zu  halten  sei.  S.  7  4  5,  Nr.  4  9  und  S.  632, 
Nr.  4  ^ 
Subdelegatio  Episcopi  Yincentii.  S.  69.4,  Nr.  6. 

4  538  d.  45.  Junii.  Transactio  inter  Fac.  Art.  et  Coli.  Maius  super  censibus  de  Fuchs- 

zagel.  S.  784,  Nr.  35;  vgl.  S.  857,  Nr.  4  0. 

4536  d.  26.  Mai.  Privilegium  sepulturae  a  .principe  Georgio.    S.  543,  Nr.  23;   vgl. 

5.  607,  oben;  S.  746,  Nr.  24. 

4537  d.  30.  April.  Bischof  Sigismund  ertheilt  das  lus  incarcerandi.    S,  553,  Nr.  4  03; 

vgl.  S.  69  4,  Nr.  8. 
Subdelegatio  desselben,  und  Instrument  über  die  Annahme  derselben  von  Seiten 
des  praepositus  Thomanus.  S.  69  4,  Nr.  7. 

ly.  Periode  der  Neigrindug,  1539— lß59. 

1539  im  December.    Formula,  quibus  se  universitatenses  canonici  pbligare  debent, 

a  principe  Henrico  praescripta.  S.  543,  Nr.  24. 
4  540  d.  20.  April.  Vertrag  mit  dem  Gapilel  in  Naumburg.  S.  7  4  6,  Nr.  30. 

d.  3  4.  Januar.    Verschreibung ,    dass    die   Collegiaten    im   Frauencollog    einen 
Schwibbogen  zu  ihrem  BegrSbniss  gekauft.  S.  769,  Nr.  8. 
4  544  d.  24.  Februar.  Des  Erzbischofs  von  Magdeburg  Diploma,  Dr.  J.  Sauer's  gehabte 

Domprobstei  betreffend.  S.  553,  Nr.  4  04. 
4  542  d.  6.  Februar.  Summa  duum  milium  reddituum  annuorum  promissa  a  Mauricio. 

S.  543,  Nr.  25. 
d.  28.  Februar^).  Partitio  duum  milium  conßrmata  a  Mauricio.  S.  543,  Nr.  26. 
d.  26.  Mai.  Die  Schenkungsurkunde  mit  definitiver  Anordnung  der  Yerlheilung, 

nebst  Begleitschreiben  und  Anweisung.  S.  543,  Nr.  27. 
d.  4 .  Juni.  Moritz'ens  Schreiben  in  Betreff  der  theologischen  und  hebräischen 
Professur.  S.  543,  Nr,  28. 


4)  Die  von  Gretschel  angegebene  Jahreszahl  4505  (vgl.  oben  S.  73«,  C.)  wCrd  völlig  wider- 
legt durch Borner's  Verweisung  auf  Lib.  conclusorain  B  fol.  SS  (Vgl.  oben  S.  542,  Nr.  24,'Anm.). 
Dies  Bach  begann  bekannUich  erst  mit  dem  Jahre  4546*,  und  es  ist  gar  nicht  unwahrschein- 
lich, dass  Bl.  88  gerade  bis  zum  Jahre  4522  vorgerückt  war. 

2)  Es  wird  Dienstag  genannt,  und  trotzdem  der  27.  Februar  angegeben.  Aber  der 
27.  fiel  4542  auf  Montag. 

Abhuidl.  d.  K.  S.  Gel.  d.  WiMensch.  III.  ^^ 


9\&  Fr.  Zarnckb,  ürk.  Qdbuisn  z.  6.  d.  Umv.  Leipzig« 

l5iS  d.  2i.  August*).  Gicencis  canonicatus  transactio;    S.  543 ,  Nr.  S9 »  und  S.  70S, 

unten  Nr.  4. 
1543  d.  12.  April.   Publicatio  novonim  atatutorum  tarn  uoverailatis  qaam  faeuhatum 

qualuor,  principi»  auctoritaCe  comprobata.  Ss  547,  Nr.  58. 
d.  19.  JuBi.  Transactio  de  frumeoto  ex  Gotschya  et  Neblitz,  -et  prindpis  littene 

(34.  Juli)  de  eademre.  S.  544,  Nr.  34  o.  aS. 
d.  49.  Juli.  Mauricii  fidictum,  universilatenses  praecipae  ad  moDera  tarn  scbo- 

lastica  quam  ecclesiastica  et  politfca  esse  promovendos.  S.  546,  Nr.  56. 
4  544  d.  7.  Januar.  Abschied,  die  Heimlichkeit  und  den  Kirchhoff  kn  PauÜDO  belreffeod. 

S.  564,  Nr.  94. 
d.  S2.  April.    Mauricii  et  Augusti  recens  diploma  de  bis  miUö  el  300  R.  el5 

pagis  et  4  ceenobionim  redemptionaiibus.    Item  Silva.     Deque  Paolino 

collegio ,  meusis  pauperum ,  iuramento  rectoris .  ei  quinque  stipendüs. 

S.  544,  Nr.  33;  vgl.  S.  55S,  Nr.  94. 
d.  47.  Mai.  Rescriptum  Mauricii  de  5  pagis  tradendis  et  collectis  redilibos,  elc 

etc.  S.  544,  Nr.  34. 

Catalogus  redituum  ex  5  pagis,  et  censuum  catalogns  -per  CarlowidinB 

in  summas  suas  coaclus.  S.  545,  oben, 
d.  30.  Mai.  Reversalis  cautio  super  labro  seu  aquae  ductu  Paulino.  S.  545,  Nr.  42. 
d.  22.  December.  Vertrag  der  Universität  mit  den  5  Dörfern  wegen  der  Frohne. 

S.  546,  Nr.  57. 
4  545  d.  4  4.  April.  Grimmisch  Vertrag,  d.  i.  Moritz'ens  Brief  de  iure  prehensioDis  el 

custodiae  in  5  pagis.  S.  545,  Nr.  37. 
d.  3.  Mai.  Mauricii  ediclum  de  armis  et  cetera  quaepiam.  S.  545,  Nr.  38. 
4  546  d.  24.  Februar.  Dresnisch  vertrag,  d.  i.  Vertrag  der  Chur-  und  Fürsten  über 

die  5  Dörfer,  die  BotmSssigkeit,  Gerichte,  Geföngniss. u.  a.  belangend. 

S.  545,  Nr.  39. 
d.  24.  Februar.  Vertrag  mit  dem  Rath  Wegen  des  Schosses  etc.   im  Beguioen- 

hause.  S.  545,  Nr.  40. 
d.  27.  Mai.  Moritz  beGehll  der  Universität  die  Aufsicht  über  die  Schulen  in  llei^ 

sen  und  Pforta.  S.  545,  Nr.  40;  vgl.  hiezu  S.  705,  unten. 
4  547  d.  7.  December.   Rescript  Moritz'ens,  allerlei  Veränderungen  an  der  UniversiiSt 

belreöeud.  S.  545,  Nr.  44. 
d.  9.  December.  Revers  über  die  Steinhütten  auf  dem  Pauler  Kirchhof.  S.  345, 

Nr.  43. 
d.  29.  December^).    Verschreibung  Moritz'ens  über  6000   Fl.   Uauptsumme  für 

50  Stipendien.  S.  546,  Nr.  55;  vgl.  S.  704,  Nr»  9. 
4  548  d.  4  5.  März.  Pflichtige  Dienst  und  Besoldung  des  Verwalters  der  5  Dörfer.   S. 

646.  Nr.  49. 
d.  4  0.  August.    Reformationes  coUegiaturarum  in  maiori,   principis  et  Mariaoo 

Collegio.  S.  550,  Nr.  78. 
Caroli  confirmalio  privilegiorum.  (?)  S.  554,  Nr.  93. 


4)  Es  steht  Donnerstag  nach  Bartbol. ;  das  letztere  Fest  fiel  aber  4  542  selbst  anf  einea 
Donnerslag. 

2)  Es  beisst:  Donnerstag  nach  dem  bell.  Cbristag  4  548.  In  den  Verzeichnissen  des  Haupt- 
staatsarcbives  ist  dies  gedeutet  als  der  29.  December  1547.  Es  htttte  demnach  auch  Moritz  das 
Jabr  mit  Weihnachten  begonnen. 


Nambnbbgistbk.  911 

1549  d.  24.  August.  Abrede  mil  der  Gemeine  za  Gross  Pdsna,  die  Hot. etc.  im  Ober- 
holz belangend.  S.  546,  Nr.  47. 

1551  d.  20.  Februar.    Sebasliani   archiepiscopi   8ipontini   noDcii  apostolici  repetitio 

privilegiorum  academiGorum.  S.  550,  Nr.  79. 
d.  f  2.  August.  Erläuterung  Moritz'ens  in  Beireff  der  dem  gemeinen  Tisch  über- 
wiesenen Naiuralllererungen.  S.  544,  Nr.  35  und  S.  551,  Nr.  92. 

1552  d.  5.  Mai.    Herzogs  Augusli  Befehl  an  das  Amt  zu  Leipzig  wegen  {00  Scheffel 

Korn  der  Communitat  für  100  Thir.  zu  verabfolgen.  S.  551,  Nr.  87. 

1555  d.  17.  Juli.  Revers  derer  lledrcorum  de  loco  Anatomiae«  S.  783,  Nr.  44. 

1556  d.  24.  Januar.  Churfursts  Augusti  Befehl  wegen  der  100  Scheffel  Korn,  wie  am 

5.  Mai  1552.  S.  551,  Nr.  88. 
d.  3 1 .  Juli.  Rescriptum  Augusti  electoris  de  stipendiis  electoralibus  in  alumnos 
Misneiises  Portenses  et  Grimmenses  conr(drendis  et  de  visitatione  scho« 
larum  provincinlium.  S.  550,  Nr.  80.. 
1558  d.  26.  April.    Statuta   nova    facultalis  artium  ab  Augusto   eleclore  confirmata. 

S.  783,  Nr.  43. 


n.'NAMENREGISrER 

Das  nachfolgende  Namenregister  umfasst 

I .  die  Namen  der  ersten  Gründer  der  üniversitSt,  wobei  ich  mich  jedoch  auf  die 
Magi.ster  beschränkt  und  die  Baccalaureen  ausgeschlossen  habe ;  sie  sind ,  falls  sie  bei 
der  Gründung  nur  in  die  Facullätsmatrikel  eingetragen  wurden ,  unmittelbar  nach  dem 
Vornamen  mit  einem  *  bezeichnet;  wurden  sie  aber  nur  in  die  Matrikel  der  Rectoren 
aufgenommen ,  so  sind  sie  am  Ende  des  vollen  Namens  mit  einem  *  versehen ;  stehen 
ihre  Namen,  was  bei  weitem  bei  den  meisten  der  Fall  ist'],  in  beiden  Matrikeln,  so 
steht  vor  dem  Beinamen  und  hinler  demselben  ein*.  Die  In  Klammern  beigefügte 
Zahl  verweis't   auf  Gersdorfs  Anmerkung  a.  a.  0. 


4)  Die  Facultatsmatrikel,  angelegt  am  24.  October,  enthält  folgende  Namen,  die  später  in 
die  Rectorenmatrikel,  angelegt  nach  dem  2.  December,  nicht  aufgenommen  wurden: 

Franciscus  de  Dresen  (47). 

Cunradus  de  Hildensim  (48,  doch  vgl.  oben  S;  786,  Anm.). 
Petrus  de  Lockaw  (49,  doch  vgl.  oben  S.  786,  Anm.). 
Theodericus  Vredland. 
Von  den  ersten  beiden  ist  Nichts  weiter  bekannt,  sie  sind  zwischen  dem  24.  Oclober  und 
2.  December  fortgegangen  oder  gestorben  ;  sollte  Petrus  de  Lockaw  idenUsch  sein  mit  Petrus 
Cosseblut,  so  f^llt  dessen  Nichtaufnahme  in  die  Rectoren matrikel  auf ,  denn  unmittelbar  im 
Anfange  der  Universität  erscheint  letzterer  mehrmals  als  Beamter  der  Facullät.    Theodericus 
Vredland,  in  der  Matrikel  am  Rande,  doch  von  gleichzeitiger  Hand,  nachgetragen,  erscheint 
nicht  ferner ;  fUr  den  Fall  also ,  dass  er  nicht  identisch  ist  mit  Theodericus  de  Brunswig  (s.  o. 
S.  786,  Anm.),   mUsste  auch  bei  ihm  zu  vermuthen  sein,    dass  er  vor  dem  2.  December 
Leipzig  wieder  verlassen  habe. 

Dahingegen  fanden  in  die  Rectoratsmatrikel  als  Gründer  der  Universität  Aufnahme  fol- 
gende, die  in  der  Facultatsmairikel  sich  nicht  finden : 

62» 


912  Nambnubgis^tbii. 

f.  Die  Decane  der  Artrstenfacallüt,  einfach  durch  ein  1.  bezeichnet. 
3.  Die  Decane  der  theologischen  (doch  erst  seit  dem  Jahre  flS43,  s.  S.  870)  ond 
medicinischen  FacuilSt,  bezeichnet  tt.  §•  und  MediUi 

i.  Die  Ordinarien  der  JuristenfaeuitSt,  bezeichnet  tri. 
-    t  5.  Die  Rectoren,  bezeichnet  Kr 

6.  Die  Vicecanzler^  bezeichnet  T.  —  W^r  der  Genannte  nur  Substilot,  so  ist 
hinzugesetzt  mM*>  ^i^^s  hingegei^  er  sich  vertreten,  so  ist  sein  Name  in  Rlammeni  ge- 
sclilossen. 

7.  Did  GoUegiaten  der  drei  Collegien,  bezeichnet  mau  ft/)  pr*  6>^  k  t.  C  Bei 


Ig,  de  Slynicz  (2). 

Vincentius  Wyau  (3^ 

Io.Vo8(2«). 

Anshelmus  de  Frankenstein  (31). 

Conradus  Krekaw  (32). 

Theodoricus  de  Zukow  (46). 

Abgesehen  von  Job.  Vos,  von  dem  wir  nichts  Weiteres  wissen,  sind-^lie  Uebrigen  ioder 
Tbat,  wie  Gersdorf  angiebl,  erst  im  Sommer  1440  nach  Leipzig  gekommen,  sie  waren  «l»o 
am  2.  December  noc(i  nicht  gegenwärtig  und  hatten  ihre  Ankunft  wohl  nur  versprodieti. 
Ebenso  war  es  mit  Job  de  Bremis,  und  Joh.  Bolk,  Job.  Wunsclielberg  und  Hinricos  Rosen- 
berg der  Fall,  obwohl  dieselben  in  beide  Matrikeln  eingeschrieben  wurden.  Nach  solchen  Vor- 
gängen möchte  Übrigens  die  Annahme  gar  nicht  widersinnig  sein,  dass  auch  Joh.  Vos  identii^h 
sei  mit  dem  erst  4  414  nach  LsOipzig  gekommenen  Joh.  Yos  de  Monasterio 

Die  Reibenfolge  der  beiden  Verzeichnisse  stimmt  im  Anfange,  einmal  in  der  Mitte,  and  am 
Schlüsse  nicht,  aber  bei  Nr.  10 — 27  der  Rectorenmatrikel  (nur  Job.  Vos  ist  in  dieser  als  Nr. 
24  eingeschoben)  und  bei  Nr.  83—44  derselben  (nur  istfÜr  TbeodericusVredland  derPacultäl»- 
matrikel  Hartungus  als  Nr.  40  gesetzt)  sind  beide  Verzeichnisse  in  Uebereinalinimung.  Ein 
(;enaueres  Eingehen  auf  diesen  Punct  wird  die  Ursache  vielleicht  noch  nachzuweiseo  in 
Stande  sein.  Sehen  wir  ab  von  den  nur  in  je  einer  der  beiden  Matrikeln  genannten  Na- 
men, so  sind  die  Abweichungen  diese :  Il-ening  K  loko  w,  Hening  Holt  e  n  hagen  und 
llelmold  Gledenstede  sind  in  der  Facuitälsmatrikel  ganz  vorangestellt,  noch  vor  Job  de 
Mönsterberg,  wahrend  sie  in  der  Rectorenmatrikel  erstalsNr.  6 — Serscheinen  ;  dagegen  stehm 
Gerhard  Hogenkerkhe  und  Nie.  Stör  in  jener  zurück,  erslerer  sogar  sehr  bedeutend, 
Joh.  Eschen  b-ach  und  Albe  rtusWidenbach  desgleichen,  letzterer  wieder  sehr  bedeu- 
tend ;  endlich  auch  Hartungus.  Welche  Gründe  hatte  man  ,  jenen  erstgenannten  drei  Uäo- 
nern  in  der  Rectoratsmatrikcl  einen  spätem,  den  letztgenannten  fünf  einen  frühem  Platz  M 
der  sicher  nach  bestimmten  Grundsätzen' geordneten  Reihenfolge  anzuweisen?  Ist  die  ioder 
Recloratsmatrikel  vielleicht  correcter  als  die  in  der  FacuUälsmalrikel? 

4)  Eine  noch  vollständigere  Liste  der  Collegiaten  des  grossen  Fürslen-Collegs,  als  in  Ecfc'5 
Symbolis  sich  findet,  enthält : 

Das  Vom  Anfang  der  Hoch-Löbl.  Universität  Leipzig  Bis  hieher  Über  Dreyhun- 
dert  Jahr  in  Zweyhundert  Herren  Collegiaten  Blühende  Grosse  Fürsten-Ccllc^ium 
Zum  Behalt  immerwährenden  Andenckens  Aus  Bewährten  Schluss-  und  Rech- 
nungbüchern Auch  andern  Urkunden  zusammen  gesucht  von  Desselben  CoUe^ü 
Ersten  Actuario  (d.  i.  Christoph  Ernst  Sicul).  Im  Jahr,  Da  nach  des  Seel.  D 
Lutheri  solennen  disputation  mit  Dr.  Ecken  in  Leipzig  eben  so  viel,  das  bt 
zweyhundert  Jahre  verflossen,  als  bLshero  Cellegiati  am  Collegio  gewesen. 

MDCCXVIII   (1748). 
(Archiv  d.  phil.  Facullät.  Rep.  Lit.  C.  Nr.  15.) 
Dies  Verzeichniss  giebt  auch  an  ,  wem  jeder  der  Collegiaten  gefolgt  sei ,   und  wer  wieder- 
um ihm,  desgleichen  ob  die  Mediciner  Pathologen  oder  Therapeuten  waren,  u.  A.  Es  ward  wie- 
der abgedruckt  in  Sicul's  Annalen  Sectio  xxxii,  S.  615  fg.  Eck  hat  in  der  That  Nichts  weiter  ge- 
than  als  dies  Verzeichniss  excerpiert. 


Adolphi's  —  Christophorus. 


913 


diesen  allen  ist  das  Jahr  des  Einlrills  ins  Collegtum  angegeben,  und,  wo  dasselbe  nicht 
fest  zu  bestimmen  war,  sind  die  Grenzjahre  angegeben,  innerhalb  derer  der  Eintritt 
erfolgt  sein  mnss. 

Die  weifern  Würden  ausser  den  genannten  Ehrennmtern  sind  nicht  angegeben 
worden.  Dagegen  habe  ich  die  Namen  der  Männer ,  die  Wimpina  in  seinem  Catalogns 
(s.  0.  S.  525)  als  die  berühmleslen  des  t5.  Jahrb.  auffuhrt  und  characlerisiert ,  durch 
gesperrten  Druck  ausgezeichnet,  mit  Angabe  der  Nummer,  die  sie  in  seiner  AufzShIung 
fuhren,  in  römischen  Ziffern. 

In  BclrefTder  anlautenden  Consonanten  habe  ich  nur  zu  bemerken,  dass  Cz,  Zc 
unter  Z  aufgeführt  sind,  und  dass  zuweilen  Cz  und  Sc  in  einander  schwanken. 


Adolphas  princeps  In  Anboit,  R  U75«. 
Aeifidiii9  Morch  de  Werdea,  C.  pr.  1508,  D. 

45tO«. 

Morch  Lipseosis,  R.  1 555^. 

Albertos  *  Warren^-app*  (i1). 

*  Widenbach  de  Wisse  *  (29)* 

Alexander  Aleäius,  C.  ma.  1542,  th  D.  4  545, 

4547,  4550,  1553,  1556,  1558.  R.  1555«. 
Seckler  [Czeckler]  de  Esslingen,  D.  1 51 0\ 

R.  1516«,  V.  1516  und  1517,  V.  subst.  1520. 
Ambrosios  Borsdorfius,  V.  1550. 
Lobwasser  NIveomontanus,  D.  1542%  V. 

1544  und  1548. 
Andreas  Dhene  de  Soldin,  V.  1470  und  14S1, 

D.  1471*,  R.  1473«,  C.  pr.  1476. 
Epistates,   alias  propst  Delitianos,    R. 

151 8^  und  1519^. 

Franck  Camitzensis,  R.  1^22^ 

Freihube  Sprottaviensis ,   D.  1557i>,    R. 

1558^  C.  b.  V.  1558. 
Frisner  de  Wunsidel,  R.  1482«,  V.  1482, 

C.  ma.  1484,  V.  subst.  1486. 

Oerlsdorf  de  Crossen,   D.  1421^, 

R.  1425*,  C.  ma.  1428.  —  XU. 

Grüner,  D.  143S«. 

Hundt  Partbenopeius,  V.  subsL  1510,  D. 

1511*. 
— «  Knauerius  Sonnenbergensis ,   D.   1550^, 

R.  1556*,  tb.  D.  1559. 
Rüdigeri  de  Gorlicz,  C.  pr.  1447, 

R.  1451^  D.  1452«.  C.  ma.  1465.  -  XXVIII. 

Rupert!,  R.  1433»». 

Wagner  [Wayner]  de  Namslavia,  C.  b  v. 

1440.D.  1443»»  u.  1447»»,  Cm.  1447,  K.1448'>. 
de  Weissenstat,  D.  1418»»,  V.  1420  und 

4423,  R.  1420^  C.  ma.  1426. 
Ansheimns  de  Frankenstein*  (31). 
Antonios  Güningus  Berolinensis,  D.  1549\ 

R.  1559«,  C.  ma    1560. 

*de  Livonia  *  (44). 

Arnoldns  Westfal  de  Hesede,  R.  1432»» 

und  1436«,  Ord.  (vor  1440.)  —  XX. 
Woestefeldes  [Wustefeldis,  Westenfeldes] 

Lindauiensis ,   R.  1507»,   4  54  9*  und  1533*. 

D.  1509«,  V.  1527,  C.  pr.  1519,  C.  ma.  1520. 
Aognstinns  de  Kempnitz,   D    1416»»  und 

4  424%  V.  4446,  R.  1427»»,  C.  pr.  (vor  1416), 

C-  ma.  1431. 

Monsterbergius,  D.  1414% 

Tabernatoris  de  Kircban,  D.  1516* 

Anthor  a  Suallenburg  Brunswicensis ,    D 

1537*. 


Balthasar  Gitler  Leobergensis,  C.  b.  v.  1557. 
Bartholomeos  Apt  de  Zwickauia,  (V.  1488). 

Franke  de  LIpczk,  D   1 488*. 

Hammer  de  Sacrofonle,  H.  1484«,  C.  ma. 

1479. 

Ochsenfurt,  V.  1468. 

Rüobaum  de  Ja  wer,  C.  b.  v.  t552. 

Spiess  Hallensis,  C.  pr.  1512. 

-: —  Wochenstolz  de  Dresdenn,  D.  1494«. 
Bartolos  Richius  llollschmiedensis^  D.  1551% 

V.  1552,  R.  1553«. 
Bernhardinus  Thumimicht  de  Lipczk,  U 

1495»». 
Bernhardns  Reler  de  Gorlicz,  D.  1498" 
Rascher  Möllenbergensis,  D.  1554«,  C  pr. 

1554. 
Rosenaw  de  Nebraw,  C.  ma.  1425,  R. 

1431»»,  D.  1425»»  und  1437»». 

Zief^ler,  th.  D.  1544,  1546,  1548,  1551. 


Bertoldus  Hammensledo  de  Gandcrsheim, 

D.  1505*. 

Zegebergk  de  Lübeck,  D.  1425». 

Blaslns  Tbammüller  Lipsieiinj^,  V.  1545.  D. 

1546-,  C.  pr.  1547,  R.  1541»K 
Brandauus  de  Schoneich,  R.  1501»». 
Bruno  Ulleyben  de  Wallershusen,  D.  1466«. 
Bnrchardus  Plötze  de  Sunden,  D.  1417»,  R. 

1434». 
*Tünzmann  de  Balingen*  (17),  C.  ma. 

4409,  R.  4411»,  D.  1411»  (?),  und  1415». 

€^  fkf  Ch» 

Caspar  Barth  Oschatzianus,  V.  1 525,  R.  1 525»», 

D.  1526». 
Boruer  Hainensis,  (V.  1532  und  1535), 

C.  pr.  1536,  C.  ma.  1538,  R.  1539»»,  1641»» 

und  1543^ 

Deichsel  de  Loben,  C.  b.  v'  1 523,  D.  1 523»». 

Furman,  C.  b.  v.  1556. 

Geska  [Geschkaw ,  Jescbke]  de  Konitz, 

C   b.  V   1553,  D.  1553»». 

Jungcrman  Cervcstcnsis,  D.  1557». 

Kegeler  Lipsicus,  C.  ma.  1523.  (D  1536-.) 

Landsidelius  Lipsensis,  D.  1 548»,  R.  1 551 »». 

Naevius  de  Kemnitz,  C.  ma.  1552. 

Weigel,  C.  ma  1 439,  D.  1 439»»  und  1 441»^, 

R.  1442»»,  V.  1443. 
Christianns  [Kerstianus'  de  Ditmercia ,  R. 

1471»,  D.  1473». 
Pistoris  WesterburgeoRis ,  D.  1585",  G. 

pr.  1537,  R.  1537»  und  1539». . 

Curistophoras  Birke  de  Gera,  1 484»». 


aü 


Ciinisroi>iiont!s  - 


t'bristopboraB  Eckel  de  Frihcrgn,  n  1 
Bmerifb,  C.  b.  v,  4  U5, 

IlB)!On<lüiUniis.  R.  ( .ISnb. 

(l8  Hulniin,  U.  (*a7',  11    H38-. 


*50».  [V.  D.  ISli— 


Drxln§  Kranae  de  Borek,  D.  tSM* 

-  LesscHcr  lio  Wurmaiiitli.  B.  <  *Sf*. 

-  Llirters  Bninswisensis,  D.  I S5S" 

-  Schitlc!  Ainbcrgensis,  C.  mn.  4S17, 


ifST,  n.  um': 


WHiMk  »  Zelewicz  Boenius,  C,  pr.  1537, 

CoiirMilde    Coci    de    Buchen,    dictus 

WIn.pina,  C  lua,  H9i,  R,  4*94v  D.  1*9*', 

V.  1t9K.  ItOI  und  lUDS],  .  L^XV. 
■ Deifiliardide  Weiler,  C  pr.  |U19— *71, 

II.  U4G',  D.  IM6\  V.  lUS. 
OüiiBkorll :To[iekorp],  R  KZfi*.  Ord.um 

UiO 
FlurLer  de  Noriiberga ,  C.  mu.  I  tSO,  R. 

(tat*. 
*do  Hlldenslm  {(K,  aber  vgl.  oben  7HS, 

Aam.) 

ImhofTdo  Li>r,  0.  uoe'  □.  \t\S': 

Krok»w-  (»*), 

NiüemsnOtierlankheimensia,  C.  ma.lStl. 

Scbomborcti  ile  Ceyriiss,  D.  1  t7T. 

ThUno.  R  fiiS'-- 

Tfaua,  Ord.  (vor  i  i(D|. 

TocklerNoricu»,  R.  MHv  —  LIX. 

Weissen brunner  Kitiingensis,  D,  14(3". 

t'oiiat«iitinus  Pflilger  de  tnalciri  Glogouia, 

C.  b.  V,  15**,  D,  t5*S*,  R.  IS*6K 


DIonyslus  Fleuk  da  Dornb,  D.  U6i*, 

UnnalHB   Züliicr   lilzorncr]    Camilinnii^ , 
)541i>,  V.  I5*i,  C   pr.  1545,  B.  iHA': 

K. 

KrlinriInBKenpDrCrlty'tzeii$i!i,  R.  IS3&<>, 
Kricub  üe  -Suocia,  C.  pr.  i  *S6,  R,  <  *s7*. 
Krne&luit  Bock  Ccllanuü,  R.  *3S7<,   V.  15 


Scelerus    [Celenis,   Zcelerus]    Si1c«iai 

SprolUvIunuR.  R.  tSJO''.  45***,  und  UJi'', 

D.  tSilS  C.  b.  V.  <54I. 
a  S7ode  (Zode,  Zcode]  Hanovoroiisi*.  D. 

I5i7',  R.  1519'.  C.  ma.  45t*. 

Voyltde  Aussi^k,  C.  pr.  1*73,  R    U76V 

GerhnrduB Bi-f  eoilal  de Oslerbofch,  Vi  4  4St>. 

•Ilojipnkerk*  ;*j,  med.  O.  bisnachitis. 

Kelhelair  Amniersfbrd.,  C.  m».  14*4. 

GodoFredus  S)boU  [Stbolh]   Batienburgea- 

ais,  R.  45S1-  und  4538*.  C.  ma.  IG37. 
Gothardos  Lüdorj  [Leuderi,  Luderi]  deH*l- 

Ils.V.nubsl.  1S4  3U,  ia4  3,  R.  4St3*,  D.4i4&'. 

GrcfTorius  Dreitkopf  {Bredekopi  dt 
Knnitt.  C  b.  V.  I30e,  Vic  suhst  IS», 
V.  4503,  4506,  4541  ,  ISIS,  ISII  und  15». 
D.  l.'iOS>'UDd  I5<»^  R.  ISOS**,  C.  pr.  <S<I. 
—  I.XI1. 

UewAe  de  Gorlioz.  D.  4  *BiJ', 

llildebraiildoCiü'SPil,  V.  1*6».  D.  IIS»». 

SIeinbrecherde  Stregania,  R.  14««*,  C 

ma.  I*5R. 

Weszenigk  de  Klrchayn,  B.  *  tBSK 

GiiilivlmuH  s.  Wdh«tnius. 

GuiilbtTiiii  de  Pralo,  R.  I4I9*. 


'  llariuiigus '  [40). 

Ut'lmvtdnB  ■GJedensIed*  da  Zall- 
wedel*  (H),  C.  ma.  Ubb.  R.  Kia*  u"'1 
llIRi',  V.  1413.  med.  D.  um  1*30.  —  XIII. 

Ile ) III r Ich 8  iteHoIri«,  C.  pr.  t**S. 

Uruiilnsits  ■  de  Hildonstm  [  Hiidesii- 
-     '-  (4*),  O.  4HS*.  H.  mo-.  —XIX. 


D   4  559*. 


F. 


Franctsms  •  de  Dresen  (*7). 

Coiiradi  ex  Soravia,  D,  ISSI*. 

Korct   [Kurci]    de  Wralislavia,   C.   ma. 

l(*0,  R.  I**«!-. 

Kramni  Saganu»,  C.  nia   455*.  R.  1584''. 

Richter  ex  Henicben,  R.  451 7'',  D.  laso*. 

Frldcrkus  l>eypeg[PeypiM,  Peyplg]  Forcbe- 

mlus,  D.  IS30><,  H.  4S34>,  V.  4534. 

, -Smydel    [.Sclimiedcl  ]   Egronun,    C.    pr. 

4(16,  R.  1*26'',  V,  1416,  D.  4  4S8>>. 

«. 

Gcoi^iiis  *  Bclow*   41) 

Perlolizfelder  do  Amberga ,  R.  1 49fi". 

de  Dreilenbach.  Ord.  um  1525. 

D  otla  n  i  US  de  Mei  Hingen,  V.  1(99, 

R,    ISDO',     D,    ir.04l>.    C.    pr.    4506,    V. 

1507  u.  1509.  —  XIJX, 

Hüter  de  Lipczk,  V.  4  463,  D.  4*61', 

JoBChimus  Rbelicus,  Ü.  ISisi». 


•Bolle: 


•  (7),  C.  ' 


I*1i1>.  — XrX   Wimplnaulrnbeidetleanin;: 

unter  einander. 

•  Klühüw  •  ,6j. 

Pyrtrallui  [Pyrgalliusl   Kildesianus    Hil- 

denseiiiensis,  Hildesiensis] .  D.  15I7',  C  pr. 

4624,  R.  I315>  und  4S*l«,   V.  sub«l  III', 

C.  nin    153t<,  V.  15*0,   13*4   uad  15*3. 

Henrkiis  Bebirsleln.  V.  1**7. 

•  Bernhagen  '  iSS).  D.  1  *09''. 

- -  -    -  ^^  c.mfl,lll*. 


Colhoet  [CdlbülT]  de  Breni 

D.  1*4B>',  R   4*49'. 
Cordes  [Caerdeii  Brunsvicensi« ,  C  p. 

15*5,  D.  Iä*7',  R.  455I«. 

Ebernbaosen,  R.  4584''. 

militipk    [Gtllnger;    de   Steodal,    C.  pr. 

(1*43— 47j.    D.  4tS3-  und    4iS9*,   R.  4iJ5-. 

C.  ma.  1(60. 

Gotsrhulk  tlodpiimerdeT^nsis    D  15"'. 

C.  pr.  I5ÄS,  R.  1535». 

Greve  de  Gollinnen  ,  D.  I*8I'  und 

1*99',  R.  4*85',  C  pr.  t*85,  C  mal*»'. 
V.  siibst  148B,  4*89  undl508,  V.  IUI. 
I(S3  und  1505   —  LX. 

Ilqdfler  de  Rochlilz,  D.  448*'. 

Herolt  de  Beyreut,  D.  I  *54'>- 

Itillermann.  C.  pr    14*3. 

Kolk  de  Slcndst,  R    14  59«,  C.  pr.   M« 

— 6Gj,  D   1401«. 

LUr  ll.ur]  de  Kirchberg,  R.  111''. 

D.  1*381',  V.  1*38.  —  III. 


HbNIIICUS  JOHAÜNBS. 


915 


Henrieus  PernoU  de  Nürmberga,  R.  4460«. 
Ralenesbusen  de  Eimbeck ,  D.  4  504« ,  R. 

4  505«. 
in  Curia,  dictus  Rode  de  Marporg,  R. 

4  434^  C.  pr.  4  438. 
*  Rosenberg*  (45). 

SalmutbSueJnpbordianus,  C.  pr.  4548, 

R.  4550«. 

Scbradep  Bninswicensis,  C.  pr.  4  498. 

Steinpach  de  Nurenberga,  D.  4  440^,  R. 

4444%  V.  4444,  C.  pr.  4445. 
Stromer  de  Auerbach.  R.  4  508*,  C.  ma. 

4  509,  med.  D.  4  523     4  542. 

Th)me  de  Freynsladt,  C.  b.  v.  4472,  R. 


4472^  D.  44771». 
HrnnaniiaB  *  Daum  de  Altorf*  (26),  C.  ma. 

4  409.  R.  4  44  4S  U.  4  422l>. 
de  Hellpurg  [Hilpurg],  C.  pr.  (vor  4  446), 

D.  4  48«»»,  R.  4  438»». 

Keyser  de  Stolberg^  C.  pr.  4  507. 

*Scipman  de  Lübeck*  (49),  D.  4444»», 

R.  4  422». 

Steynberg  de  Duderstadt,  R.  4  457«. 

deTurgaw,  C   ma.  4  446,  R.  4  44  7»». 

Wulko  de  Frankenfordis ,  D.  4  427*  und 

4  485%  R.  4  428«.  C.  ma.  4  488,  V.  4  485. 

Hieronymas  Dungerbeim  de  Ocbsen- 
fort,  G.  ma.  4506,  (V.  4508),  R.  4540%  — 
XCIII. 

de  Löbaw,  D.  4  44  6>. 

SwoflTbeym  de  Legnicz,  R.  4  462»». 

Wundsidel,  V.  4  472. 

Zienaus   [Zynaus,   Cihenaua]   Lipsensis, 

V.  4555  und  4  557,  R.  4  557»». 

J. 
Jaeobus  Gislonis  de  Upsala,  R.  448t«. 
— -*  LobetKehen  Lobensis,  D.  4  539»». 
Meseberch  de  Stendal,  V.  4  430,  R  4  430»», 

D.  4  484«,  C.  ma.  4  484,  m  D.  um  4  450  -  4  468. 
— f—  Meurer  de  Wratislavia,  D.  4  457»». 
Rodewicz  de  ihenis,  R.4442'«  und 

4  449^  Ord.  vor  4  440.  —  XVII. 
Sculleti  de  Stargardia,    D.  4  429*,   und 

4  443«,  C.  ma.  4  438,  R   4  439»»,  V.  4  444. 

Zelteler  de  Franckfordis.  D.  4  489*. 

Jeaehimas  Camerarius  Pabebergensis,   C. 

ma.  4  544,  R.  4  544>,  4  546>u.  4  558%  D.  4  544»». 
ab  Heyda  [von  der  Heide]  al.  Miricianus, 

C.  m.  4  528,  D.  4  533«. 

a  Kneitlingen,  R.  4  545«  und  4549«. 

Johannes   Baickmacher  de   Schawenstein, 

D.  4  468»». 

♦Benyn*  (87). 

»Bolk  de  Zollwedel*  (25). 

Brandt  de  Rolenburga ,  R.  4  478«,  C.  pr. 

4  480    D.  4  482^  V.  subsl.  4  490. 
deBrega,  D.  4485»»,  C.  b.  v.  4440,  R. 

4  440»».  (=  J.  de  Praga?) 
de  Breiten bach,  Orcf.  um  4  500.  — 


XLIl. 

—  Breitenbacb,  C.  ma.  4  525. 

—  BreitrukedeMarborg,  D.  4  442»»,  R  4  448«. 

—  ♦Bremis*  (20). 

—  Breslau  [Bresslauer]  deElbingk, 
C.pr.  (4447-4456),R.4452»»,  D.  4458»».~-IX. 

—  Brunekow  de  Slendalia,  R.  4  497«. 

—  Burborger  de  Lypczk,  R.  4  483»». 

—  Cappendancz  de Spira,  D.  4  4 74»»,  R.  4  480«, 
V.  4487,  C.  ma.  4496. 


R 


Johannes   Cu riebe ke  de  Sundis,  D. 

4  465«.  -  XXV. 
CurYifex,  alias  Wagner,  Lands- 

bergensis,  C.  ma.  4490.  med.  D.  4506— 

4509.  —  LVIII. 
Ermelreich  de  GorKcz,  C.  ma.  4  482 ,  D. 

4  484«,  R.  4  487«. 

Erolt  de  Zwickauia.  —  R.  4  479»». 

Erstenbergius  BiscboCshemius ,    C.  pr. 

4540,  D.  4540»». 

*Eschenboch*  (28). 

Euderitzscb  [Uderitzsch]  de  Lipczk,  alias 

Meyse,    V.   14  49  und  4  452,   D.  4454«,   R. 

4464»»,  C.  ma.  4466. 

Evernhusen    [Eberbausen]    de 

Gotlingen,  R.4463«,  Ord.um4480.      LI. 

Fabri  de  Crossin,  R.  4  470»»,  D.  4  475«. 

Fabri  de  Forcheim,  R.  1472«,G.  ma.  4472. 

Fabri  de  Rudesbeym,  R  4  464«,  D.  U64\ 

V.  4464,  4469  und  4478,  C.  ma.  4470. 

Fabri  de  Werden,  alias  Obermayr, 

C.  pr.  4484,  R.  4486«,  D.  4486»».  —  L. 

Förtzsch  de  curia  Regnilz,  R.  4  4281». 

de  Frankenfordis,  V.  4  453.  Ist  J.  Swert- 

mann  oder  J  Hasenfelt  gemeint?  Man  be- 
achte den  Unterschied  zwischen  Francfordia 
und  Franckenfordis. 

*  Frankenstein  *  (4  5). 

de  Frigidofonte,  D.  4  498»». 

— ^  Fritzscb   Oschatianus   (Ossitiensis) ,    R. 
4531»»,  D.  4532«,  C   ma.  4584. 

Frondin  US  Wasingensis  (V.  1520). 

Gedaw  de  Budissin,  V.  4  456,  D.  4  458«, 
44591». 

—  Girswolt  Hamelensis,  D.  4  589«. 

—  GobJn  (Jobin),  C.  pr.  (4  438-40). 

—  Gro  Eckelshomius,  D.  4  522»». 

—  Grosse  de  Gera,  C.  pr.  (vor  4  446),  D. 
4  426«,  R.  4  429\  V.  1429  und  4  436. 

—  de  Hallis,  vgl.  J.  Wagh. 

—  de  Hallen  s.  de  Heilden. 

—  *Hamme  de  Lübeck*  (35) ,  D.  4443»»,  R. 
4448'. 

—  Hasenherg  Boemus  Horack,  D.  4525»», 
C.  pr.  1529,  V.  4533. 

—  Hasenfeld  de  Frankenfordis  (vgl.  J.  de 
Franckenfordis) ,  D.  4  463«.  R.  4  465«,  C.  pr. 
(4  460     66),  C.  ma.  4  476. 

—  de  Heylden  s.  Hilden. 

—  Henningk  de  Haynis.  C  ma.  4  494 .  R.4  499i». 

—  Heberer  de  Bamberg a,  C.pr.  (4  447 
—  56),  D.  4  450»»,  R.  4  452«  —  V. 

—  Herolt  de  Kongisberg  [Kunsberg],  C.  ma. 
4  458,  R    4  466«.  D.  4  466»». 

—  Horttemberger  de  Elbogen,  D.  4  471»». 

—  *  Hüllen  *  (36)  alias  de  Hallen ,  de  Heyl- 
den. R.  4448^  V.  4448. 

—  *Hofman  deSweidnicz*  (48),  C. 
ma.  1409,  R.  4  443«.  —XVI. 

~  Hofmann  Forchemius,  V.  4  553,  0.4  554»». 

—  Homilius  [Hummelius]  Meinmingensis, 
R.  4  552«,  D.  1552»',  C.  ma.  4  555. 

—  Honorius  Cubitejisis,  R.  4502^  D. 
4503»».       LXIII. 

—  ♦  Huntman  de  Elbingo*  (27). 

—  Kleine  de  Löbaw,  U.  4473»»,  R.  4474»», 
C.  pr.  4488. 

—  Kohell  [Koel]  Lipsicus.  D.  454  4«,  V.  4544, 
R.  4515»». 


916 


Johannes —  LAitiiE!r?iiis. 


Johannes  Kratzeberch,   Hirsbergensis ,   C. 

ma.  U89. 

Landsberg,  vgl.  Currirex. 

Landscbriber  de  Lapicie,  C.  pr.  4  4S4  ,  R. 

USOS  D.  4434^  C.  ma    1437. 
Langer  ex  Bolkenhayn,  C.  b.  v.  454  5,  D. 

4545\  R.  4546^ 

LangiDS,  R.  4  548^. 

Lindemann,  Ord.  um  4509. 

Lintz  de  Gotlingen  ,  V.  4  474,  D. 


^475^ 
R.  4  477«. 

—  Liiike  de  Frankenfordis ,   R.  4  479*,   D. 
4  483«  und  4  485«,  C.  ma.  4  483 

♦Lobeok*  (44),  C.  ma.  4409,   R.  4424»», 


D.  4  49S%  V.  4  425  und  4  434. 

Lochner,  C.  ma.  4  482. 

de  Maitburgk,  C  pr.  4  445. 

Malisch  de  Naustodt,  D.  4  492«. 

—  Martini  Saganensis,  C.  b.  v.  4  609,  D. 
4509V 

—  Matz  Tborunensis,  C.  b.  v.  4  54  8.  D.  4  52 4 »>. 
Mayer  de  Nuremherga.  D.  4  480^. 

- —  Meyer  Selgenstadiensis,  R.  4  554«. 

Meyse  8.  Euderitzscb. 

Meurer,  D.  4  445^. 

Milla  de  Nuremherga,  D.  4  456^. 

Murman  de  Ratispona,  C.  ma.  4  447  ;  vgl. 

J.  de  Ratispona. 

Muslerus   [Muschlerus]   Otingensis,    R. 

4530\  V.  4530  u.  4  534,  D.  4532t>,C.  ma.  4540. 

Nicolaus  Reibegerslius  ex  Wyhe,  D.  4  522«. 

Osten,  C.  b.  v.  4  465. 

*Otlonls  deMönsterberg*  (4),  C 

ma.  4409,  R.  4  409,  V.  4  409.  —  I. 
Permetcr  de  Adorff,  R.  4468«,  D. 

4  470b.  —  XXIX. 
Peyück  de  Czcytz,   R.   44«7^   0. 

4  500*.  —  LIV. 

PfeflÖngcr,  Ih.  D.  4549.  4552,  4555,  4557. 

Pfeil  Dresdensis,  R.  4  529»»,  C.  ma.  4534. 

Piacwicz  de  Lcmbcrg,  D.  4  429»». 

de  Präge,  V.  4  437.  («=-  J.  de  Brcpa?) 

de  Ratispona,  D.  4  444»»,  R.4  450«.   Ist 

J.  Tortsch  gemeint  oder  J.  Mormann  ?       X. 

Regius  Stasfordonsis,  D.  4  545". 

' Reynhart  de  Zcebigker,  C.  pr.  4  487  ,  R. 

4  489»»;  vgl.  Reynbardus,  unter  R. 

Reuscbius  Ascbenbachensis ,  oder  Fon- 


tanus, R.  4  524«.  D.  4524»». 

—  Rochel,  Ord.  um  4544. 

—  Rogghe   Brunopolitanos ,    D.   4  513«,    R. 
4  54  5«. 

—  Ruloffis  de  Tangermundis ,  C.  pr.  4  492, 
D.  4  493«,  R.  4  465«. 

—  de  Salista,  R.  4  44  5». 

—  Sawer  Caivus  ex  Winsheyni ,  D.  4  526»», 
R.  4  528«  und  4  542«,  C.  pr.4  537,  th.  D.  4  543. 

—  Scbantz,  Ord.  um  4  508. 

—  Scheibe,  Ord.  bis  4  479. 

—  Scheuerlein  de  Lau^ingen,  R.  4  458«. 

—  Scheuring  [Schewring]  de  Wemdingen, 
R.  4  490«,  C.  pr.  4  493. 

—  Schymmelpfennig ,  II.  4441«,   D.  4442«, 
V.  1442. 

—  SchipnitzWeydensis,  C.  pr.  4  440,  C.  ma. 
4  447.  (vgl   J.  Weida.) 

—  Schütz  de  Nurenberga,  D.  4  458»». 

—  Scublinger  de  Culmbach,  R.  4  462%   D. 
4  462»». 


Johannes  Sinaptus  AVeismoDensis ,   C.  pr. 

4  546,  D.  4  546»»,  R.  4548«. 

deSlynitz*  (2). 

' Sperber  de  Heylgenstadt ,  D.  45fS«,  B. 

4544«. 

Spiess  de  Rotenbnrga ,  V.  4  467 ,  C.  pr. 

4  468,  R.  4  470«,  D.  4  478»». 
Sprembergius  Wratislavien^is ,  V.  4516 

(4  537)  und  4  539,  C.  pr.  4  537,  D.  4537*. 

Stenhoff  LubecQS,  R.  4527«. 

Stramburgus  Gottingensis ,  D.  4529«,  V. 

4  529,  R.  4  534«. 

Swertman  de  Francfordia,  D.  4149«,  (vgl. 


J.  deFranckenfordis),  C.  ma.  4  45t,  R.  445C>. 

—  Swisikow  de  Wittenbercb,  R.  4  447«. 

—  Swofheim  de  Ltgntcz,  R.  4  444K 

—  Tavmuth  de  Nürnberg,   C.  pr.  4  456,  R. 
4  457»»,'  D.  4  460«  und  4  478«,  V.  4  46«. 

—  Thymonis  de  Gobin,  D.  4  498«. 

—  Tolhopf  de  Kempnat,  G.   ma.  4474,  K. 
4  474«. 

—  Tornow,  R.  4  484«. 
Tortach  Ratisbonensis,  C.  ma.  1434  >g!. 


J.  de  Ratispona). 

—  »Treteber»  (40). 

—  Tuberinus    Ery  Ihropolf  tanuf. 
vulgo  Rotemburgensia,  D.  1542«».  —  LXV, 

—  Tbümmel,  R.  4  484*. 

—  Uderitzcsch  s.  Euderitczsch. 

—  Vos*  (24). 

—  Vos  de  Monasterio,  D.  4  424K 

—  Wagh  Haleosis ,  C.  ma.   4  484,  med.  D. 
4  490-  um  4  506. 

Weicker  de  Römhilt,  H.  4  424^  und  44(0«. 


D.  1430^  C.  ma.  4  484. 

Weida,  D.  4  440«  uod  4444«,    R.  444t^ 

med.  D.  4  468  —  84.    Ist  der  Name  ideoti^ 
mit  J.  Scbipnitz? 

Weil  ex  Senftinbefigk,  R.  4  596^  D.  4Si7K 

Wilden,  V.  1475. 

Wildow  de  Triptis,  V.  4  490. 

Wühelmus  de  Alienstein,   R.  447S»»,  D. 

4481»». 
Wvse  de  Rostock,  R.  4443«,  D.4UT', 

C.  ma.  4  448.  —  VI. 

Wolflfis  de  Sangershusen,  D.  4  486«. 

♦W^ünschelberg*  (82),   G.  pr.  14i7.  R. 

4  4  37K 
*Czach  Wratislaviensii*  (30,  D 

4  44  2",  C.  ma.  4  44  3,  R.  4  44  5«  und  1429«.- 

XV. 
Birghamer  de  Nörenberga  V.  4  434. 

Birckhammer   Borussus   C.   pr. 

4  424.  —XXIV. 

Jodociis  Broczler  [Bretznerl  de  Cubito,  R. 
4  496»»,  V.  4  496. 

Engerer  de  Lowtershauseu,  R.  4  4S8*. 

Vogilstein,  C.  b.  v.  (4  445—56). 


Lampertns  Braxaloris  Lipsicas,  D.  4339*. 

Dymelen  de  Einbeck,  V.  4  458. 

von  dem  Hoeff  de  Goch,    V.  4  463  und 

4  466,  R.  4  476-,  D.  4  4  76^ 
liaureiitiiis  Apel  de  Königsbofen,  D.  I5ii/^ 
»de  Heilsbeig*  (42),  R.  4  44  4^  V.  H«' 

C.  p.  (vor  4446),  C.  ma.  4446. 

Helbigk  Fribergensis,  D.  4  548«. 

Sibeneicber,  D.  4534^. 


Lazarus  —  Petrus. 


917 


Lazanis  de  Schonensee,  D.  4  469^. 
Leonhardus  Badehorn  Misnensis,  R.  1537^ 

und  4545^  D.  4538«,  V.  4538,  C.  pr.  4538. 

Lycias,  D.  4  556'». 

Mesebergk  de  Lipczk ,   C.  pr.  4  466 ,   R. 

4473^  D.  U76«. 

Pölner  de  Czwigkawia,  R.  4487»». 

Schacht  de  Zwicka via,  V.  4  522,  4524  und 

4526,  D.  4  524«. 

Wolff  Carniolanus ,  D.  4542^. 

Labbertas  *  Starten  de  Osenbrugge*    (42), 

C.  ma.  4  409,  R.  4  446«. 
Ludolphas  Hoyman,  D.  4  419«. 
Ludowicus  Fachs,  Ord.  um  4542. 

Sartoris  Gorlicensis,  R.  4  507»»  und  4  528^ 

D.  4508«,  C.  pr.  4520. 

I. 
MagnusHundtdeMagdeburgk,  D.  4497>, 

R.  4  499*.  C.  pr.  4  499,  V.  4  504.  -^  XLVIII. 
Hundt  Parthenopeius,   C.  pr.  4  520,  D. 

4524«. 
Marcus  Sculleti  de  maiori  Glogouia,  D.  4  459»» 

V.  4459,  R.  44«0\  C.  pr.  (4456—4460). 
Martioas  Badenoussil  de  Crossin,  V.  4  454. 
de  Drembach  Lipsensis,  C.  ma.  4555, 

med.  D.  4555—4574. 
Furman  de  Konitz,  R.  4  480»»  und  4  482^ 

C.  b.  V.  (um  4  480),  C.  pr.  4  482,   D.  4  483»», 

V.  4  485  und  4  489,  C.  ma.  4  495. 

♦Kranach*  (38). 

Meendorn  ex  Hirssbergk,  D.  4  504»»,  R. 


4506^,  (V.  4  542),  C.  b.  v.  4502,  C.  pr.  4  503, 

C.  ma.  4509. 
Pollichius    de    Mellerstat,     (V. 

4  486),  C.  ma.  4  494.  -  XXXI. 
Sporn  de  Franckenfordis,   D.  4489«,  C. 

pr.  4  489,  R.  4494>. 

Spremberg,  R.  4  435*. 

Titius  de  Jawer,  D.  4  54  7»»,  R.  4  520»»  und 

4  530»»,  C.  b.  V.  4  530. 
Mathaeus  Roth  Hirsbergensis,  D.  4  529»». 
Damerow  de  Premslavia,  D.  4  487*,  R. 

4  489«,  C.  ma.  4  494. 

de  Haynow,  R.  4  44  7». 

HeonigkdeHaynis,  R.  4  505»»,  C.  ma.  4  508, 

Heusslerde  Jawer,  D.  4547»»,  C.  ma.  4547. 

Lobdaw  de  Monsterberg,  D.  4  427»». 

Metz  Aquanus  Norlhemius,  D.  4  525«,  C. 

pr.  4538. 
Mathias  Frawendienst  de  Sweydenicz,  R. 

4  494^  C.  b.  V.  4  494,  D.  4  497»»,  C.  ma.  4  498. 

■ Marci  de  Gorlicz,  V.  4  464,  D.  4  468«. 

Maariclus  Steinmetz  Gersb.,  D.  4  556«. 
Maximus  Gerits  [Goritz]  Mersepurgensis ,  V. 

4  549,  4  554  und  4  556,  D.  4552",  R.  4  553»», 

C.  pr.  4559 
Melchior  Ludewig  de  Freynstadt,  D.  4  487»», 

C.  b.  V.  4  487,  R.  4  490»». 

Wölner  Nivemontanus,  D.  4  54  4«. 

Michael  Barth  Annabergensis,  D.  4  558«. 

de  Kothebus,  R.  4  425»». 

Raw  de  Leipczk,  D.  4  502«,  R.  4508»». 

Modestiniis  Pistoris,  Ord.  um  4  554. 

N. 
IVicolaas  Apel  de  Konigshofen  in  Campofos- 

sato,  D.  4  508»»  und  4  54  4\  R.  4  54  4«  und  4  522«, 

C.  ma.  4543,  V.  4548. 
»Fabri*  (34). 


Nlcolaus  Fabri  Grtinebergensis,  D.  4499»»,  R. 

4500»»,  C.  b.  V.  4  499. 
Garden  de  Gryfenhaghen ,  D.  4  444*  und 

4445*.  R.  4444»»,  C.  ma.  4444,  V.  4446. 
Gerstman  de  Lewenber^  [Leobergensis, 


Lemberg],  D.  4  454^  R.  4  454^  C.  ma.  4  466. 

—  Ghyr  de  Ihenis,  D.  4  470«,  R.  4  474»». 

—  Golau,  C.  b.  V.  (4  445—65). 

—  Grobitzsch  de  Lobedaw,  C.  ma.  4464,  R. 
4  469»»,  D.  4  472«,  V.  4  477. 

—  Heyner  de  Dresdenn,  D.  4490%  R.  4  493»». 

—  Hüter  de  Kempnitz,  R.  4  44  5^  D.  4  420«. 

—  de  Jutirbug,  D.  4  433«. 

—  Kleinschmidt  de  Schawenstein,  R.  4492% 
D.  4  492»». 

—  rindner  de  Lipczk,  D.  4488«. 

—  Maschko  Sprollavianus,  C.  b.  v.  4  440. 

—  Melczer  de  maiori  Glogouia ,  C.  p.  4445, 
D.  4  449^  R.  4456«». 

—  Metzerode  de  Prebiss,  D.  4  482«. 

—  Pistoris  de  Lipczk,  D.  4  4  46«. 

—  Reudel  de  Rasteriburgk,  V.  4497. 

—  Sabelius,  D.  4r.36»». 

—  Sceler  [Zceler,  Celer]  de  Wratislavia ,  C. 
b.  V.  (4  487—94),  D.  4  493»»  und  4  495^,  R. 
4  498»». 

Schreylter  de  Koburgk,    V.   4  476,    R. 


4488*,  D.  4  488»». 
Sculteti   de  Franckenford ,    C.  pr.   (vor 

4  446),  D.  4423%  R.  4424«. 
Smylouw  de  Hnmborg,  G.  pr.  (4  445 

—47),  D.  4454«,  R.  4  453«.  —  IV. 
»Stör  de  Legnicz*  (5),  C.  ma.  4409, 

D.  4419^,  R.  4421«.  -  II. 

Thein  de  Hilpurgkbausen,  D.  4  484»». 

Tronitz  de  Misna,  R.  4  4  49»». 

Woigel  de  Brega,  C.  pr.  (vor  4  44  6), 

D.  4423»»,  C.  ma.  4424,   R.  4427-,  V.  4427, 

C.  b.  V.  4440.  —  XVIU. 

P. 

Pasca  Alvensleve  de  Magdeburg,   V.  4  492, 

4494  und  (4548),  R.  4493«. 
Paulus  Busse.  V.  4439. 
Bussinus  ex  Magdeburgk,  D.  4  544«,  R. 

4  543«  und  4  547«,  C.  ma.  4  546. 
Felzer  Norlingensis,  R.  4  526«,  D.  4  528^ 

C.  pr.  4529,  C.  ma.  4  545. 

Lobwasser  de  niveo  monle,  R.  4  533»»,  D. 


4  534«,  C.  ma.  4  535. 

Schillerde  Plawen,  C  ma.  4502,  R.  4544»». 

Suoffheim  de  Gorlicz,  D.  4  504«,  C.  ma. 

4505,  R.  4509»»  und  4524»». 
Thum  [Thumaeus,  Dhym ,  Thyme]  Par- 

thenopolitanus,  C.  pr.  4545,  R.  4547«  und 

4524«,  D.  4549«,  C.  ma.  4524. 
von  Watt  de  Nurmberga,   D.  4478»»,   C. 

ma.  (4476—79). 

Worczensis,  D.  4  44  4»». 

Pelegrinus  de  Goch,  R.  4  442«. 
Pereg^rinus  *de  Czigenberg"^  (43). 
Petrus  *Cosseblul  de  Lockaw  (49,  und  vgl. 

oben  786  Anm.)  D.  4  44  8«. 
Deuhichen  [Deubinger]  de  Miltenberga, 

D.  4496»»,  V.  4500. 
Eysenbergk  Halensis,  R.  4  503«,  D.  4507«, 

C.  pr.  4  54  0. 

HerbdeSchongaw,  D.  4  452»».— VH. 

Herrnn  de  Gottingen,  D.  4  479«,  R.  4  483», 

V.  4  483. 


pGTdrs W0LFGA>CrS. 


Petras IlDfemandeSorB vis,  D.HT4>,  R.  4t7S^ 
Küiiigo,  alias  (ticIUB  de  ZwÜMcbendorf 

(Schosse n d 0 rf) ,  D.  (sga*, 
HaneiisL-hyn  de  Lübeck ,    B.  USI-,    D, 

uas-,  V.  uas. 

MosellaDus,  H.  )5*ü«  und  IBSS-,  C.  ma. 

15)1. 
Ptrner  (l8  Sovoforo ,  0.  UBB'',  R.  U35'', 

C.  pr  H»&. 

PrescichewiM  du  Budia«in,  D.  f*a6',  R. 

Procollendorr,  alias  tlictus  Brockendorf, 

Wratialaviensis,  C.  b,  v.  (1(80-87),  B.  ISSi''. 

Puchner  Je  NUrnlwrGa,  D.  IU6>' (starb 

wahrend  doa  Decanate}. 

HodedeLuDeborcb,  D,  (469*,  C.  pr.  M60, 

B.  <tfi<<. 

Scorlenis  Grimm e  118 iü.  D,  )5ST',  D.  16iS'. 

SchonDanGIO);n\icngii,  II,  (BOT>,  C.  b. 

V.   ISflT. 
Sehiisen  de  Lipczk,    V,  H4S,   H.  t4SS^ 

D.  (ise: 

•Storeb  de  Zwickaw  •  ,18),  C.  pr  Ulis, 

C,  ma,  1409,  D,  ^^^t\  B.  tUJi'. 

^^iwofTheim  GorlictensiB,  G.  pr,  ISBI  ,  Ü. 

I5J5K 
-  Tbomaeus  »euDlonbergius ,  H.  1SS0\  I). 


tS5l'' 


■  Wegwy  de  Prcmsla\ 


IB),    C. 


Wirlh  de  l.ewenbergk  [Leoberg,  Lem- 

herRJ,  B.  UIO\  C,  b.  v.  (BIO,  D,  ISUK 
Procapluit  de  Clodrub,  D.  I43l<'. 

E. 

Rrynliardoti  [Bcyharl] ,  Y.  1*73  undl4T4. 

I«l  Job.  n,  de  Tiebtker  gemeint? 
RIchardus  Karaiena  de  Ttellis,  D.  1 497-,  n. 

HÜB'.    C.  pr  M73 

RuckeraH  de  Luieibiirg,  B.  Uas>,  D.  I43l^ 


Srh(i§tianiii«  von  der  Heide  RcLriomontaniis 
ßruisiiü,  C.  pr.  tSH,  R.  I5UK 

Roth  Auerbacenaia,  C.iiia.4541,  med 

D.  IB4S— BS. 
SybanHucbelensia,  D.  t  Sil*,  C.  pr.  1 5< i. 

V.  1B19,  V.BUbgl.  4S3au.  4S3S,  D.s.  <SS6>. 

Zimmennan  de  Braadenburg,  D.  149S*, 

H,  IBOI*. 
SlglBmaaduB  Allman,  V.  li9S,  B.  4SB4*. 
Pruferus  Glogovlensls,  D.  <ESB^,  C.  b.  v. 

ISIS,  B.  1SBe>>. 
HIlvegterdeTborn,  C.b.v. (449.— XXIII. 
SImoB  Eisseaman  ei  Dtlinga,  R.  4SIS*,  D. 

<S<3>>. 
Gerth  de  Drauosberg  Pnilenu»,  C.  pr. 

4S4S,  D.  (St9'>. 
Pislorisde  Lipczk,  V.  1379,  C,  ma. 

1508,  m.  D,< 509-83.  Ord.  um  1  5(9.  —  LVII. 
Sixilis  PlefTordc  Werdea,   D.  I302>',   C.  pr. 

45«3,  R.  1506'. 
Slmilttlaus  Auriss,  C.  b.  v,  HIQ. 
PechmondeSweydenici,   D.   *4fi3'',   B. 

)l6si',  C   pr,  147), 

ümcT  Leoberj^ensia ,  C.  b,  v.  (um  IBSi). 

SIephaiins     Fortunae    de    Freyberg, 

V.  1440,  0.  1450',  H.  US?*.  —  XXVI. 


SIrphanusGerl  Regio lu od tanas  C  pr 

KSä,  II,  1504t.  _   [,v, 
llürnerdeProllyn,  C.  ma.4  4i9,  D,  143i>*, 

und  1438-.  R.  1433*. 

Schfinbech  Magdeburgensis,  D.  <5S3>. 

I. 
TIlFOdorICDS  de  BuckiDslorr,   B.  1439', 

Ord.  um  I44B.  C,  ma   1461.  —  XXI. 

•  de  Brunswig  •  (3S) . 

de  SchoDbergk,  B.  1(BS\ 

Siepbaoi  da  Colbergb,    0,  14B7\ 

V.  1437   —  VIII. 

»Vredland  [So,  vgl.  oben  S.  786,  Anm.] 

deZokow  de  Hoslock*  (46). 

Thomas  Fabri  de  Herriden,  D.  4  490^ 
Herlil  de  Ja«or  [Gawer) ,    B.  1 466^,   D. 

1*fi7''.  C.  b.  V,  (480,  D.  14M5»', 

Holmen  Forchemius,  D.  1558^. 

Lam  de  Mai^doborg ,  B.  lis;*.   Wereeri 

de  Brauasberg,  C.  pr.  (4456-60), 

D.  1461''  und  t47BV  B,  ti64'>,  C.ma.  14!i. 

C.  b.  V.  (1487-94).  XXXIV. 
Thiroo  Passerin  de  Lugkow,  B.  1463^ 
Tllo  de  Troibe,  R.  I5I)9*. 
TitliOtlieu8*deHergeaaw[U8rgeD0v;*i}IV 

D,  tdüi'und  14(7>>,  C,  pr.  (vor  I4ifl; .  n. 
1413*. 


t'rbitnas  .Schacht  HagdcbuF^eDs 


ValenlloitsBeckeScbmiedebergensla,  C  cm. 

44S>,  med.  D   1484-90. 
VkloriuH  PQsler  Ligniceasis,  S.  16St^,  C  b. 

VliirrittlnH    'Grdner     de    Zwickaw.' 

.16)  ,    C.  ma.  1409,    D    1410',    fl.  ti\a\  V, 

1410,  ~  XXVII. 

Wyaw'(S). 

Vli^lllas    Wellendorffer     d«    Salli- 

borg,  D   150B1-,  R.  1501-,  —  LXI 
VtlallB  Fleck  de  Dornla,  V.  44SO. 
Volqulnae  de  AquiKgrano,  C.  pr.  iTorllK'. 

0.  44>o^  und  I416t>,  R.  4413«,  C.ma  hV. 


—  Judicia  de  Witehenaw,    D.  I43f,  R. 

4  49iK 

Wrrnems  de  Onshuaen,  D.  4  46DV 
Wlibelmiis  Hallenbof  Thorunensis,  C   pr, 

14B0,  C.  ma.  1300. 
WoirgAHKas  Fusius,  V.  185t. 
Ueurer  Alleiibei^ensis  ,  C.  pr  1SJ8,  U 

1540-,  V.  IS46,  B,  1547>>,  C    ma    1547. 

Peylick,  G.  pr.  tsil. 

Schindler  Ciibitensis      D    isn' 

B.  15I4^G  |ir   1518,  C   nia.  1531 .  -  L.\IV 

Sei lirme ister,  th.  B.  155*. 

Sybolus  Lipsicus,  D.  1S59*,  C.  pr,  IW 


INHALTSÜBERSICHT. 


Seile. 

EUeltog 511 

Die  Verfassungsgescbichte  der  Leipziger  Universität  bietet 
ein  hervorragendes  Interesse ,  einmal  weil  unter  allen  Universitäten 
des  Mittelalters  nur  die  Leipziger  die  verschiedenartigen  Elemente  der 
Nationen  und  Facultäten  zu  einem  einheitlichen  und  sinnig  gegliederten 
Organismus  zu  verbinden  gewusst  hat  (S.  517  fg.),  sodann,  weil  der 
bedeutende  Umfang  der  Universität  die  Entwickelung  eines  wirklichen 
Yerfassungslebens  möglich  machte ,  welches  denn  auch  ziemlich  ein- 
seilig das  Hauptinteresse  des  Universilälslebens  ausmachte  (S.  583  fg.). 
Isolierte  Stellung  Leipzig*s  in  Folge  dessen  (S.  525).  Grenze  der  mittel- 
alterlichen Perio^le  ums  Jahr  1559  (S.  526  fg.).  Die  vorstehende  Arbeit 
bietet  Prolegomena  (S.  529.). 

A.   Me  ViÜTenität  als  GesuuitcerpentieM. 

I.    Die  Urkunden  und  das  Copiale  llagnum  (angelegt  1539)  .     •     .     532 

4.  Verzeichniss  der  im  Ratiönarius  Fisci  erwähnten  Urkunden  .     .     •  532 

2.  Borner*s  Ordnung  des  Archives  1539^ 537 

3.  Die  Urkunden  im  Copiale  Magnum,  Tom.  1 540 

4.  Copiale  filagnum,  Tom.  II. ... 550 

5.  Nicht  im  Copiale  enthaltene  Documente 552 

6.  Originalbriefe 553 

IL   Die  Matrikel 553 

I  •  Der  Name 553 

2.  Schilderung  des  allmäligen  Entstehens  der  einzelnen  Bände  {^,  V  ; 

9',  9")  der  Matrikel  und  ihres  Inhaltes 554 

3.  Der  Festkalender  der  Universität 557 

4.  Mittheilung  der  vorkommenden  lateinischen  Gedichte.    .   S.  569  fg.  572 

5.  Die  Reihenfolge  der  Nationen  in  Betreff  der  Recloribilität      .     .     .  573 

6.  Die  Reihenfolge  der  Nationen  bei  der  Immatriculation      .     .     .     .  576 

7.  Immatriculalionsgebühren 577 

8.  Die  Non  Jurati 578 

9.  Benennung  der  academischen  Grade  und  Wurden 580 

fO.  Verzeichniss  der  Rectoren  und  Uebersicht  Ober  die  von 

ihnen  vorgenommenen  Immatriculalioneo 583 

IIL   Libri  Statutorum 600 

4.  Aeltesles  Statutenbuch,  1409^  angelegt 600 

2.  Statuten  vom  Jahre  4  499^ 604 

3.  Statuten  vom  Jahre  1543 609 

4.  Statuten  von  1620 642 

5.  Anhang.   Die  Reformation  yon  4 502 643 


N  HALTS  t'BKHS 


IV.    Libellus  Formiilaris 

<.  Name,  Beschreibung  untl  Angabe  des  Inhallg 

1.  Auszüge 

V.    Rationariua  Fisci 

I.  Bedculung  desselben  als  llegisirum  acceptorum 

I.  Bedeutung  als  Sllesler  über  Ai^loruni  el  Conclusorum     .... 
VI.    LibGrTraclaluum  inlerSenalum  cl  Universilalem.     .     .      . 

t.  Bc^chrcibuDg  desselben  ncbsl  den  Biulagen 

M.  Auszüge 

VII.    Llbri  Conclusorum 

1.  Beschreibung 

«■  Auszüge 

Vni,   Llbri  Actorum 

1 .  Beschre'tbunf; . 

t.  Auszüge:   u]  aus  verschiedenen  Stellen  der  Libri  Actorum      .     . 

6]  aus  Bonier's  Aufzeichnungen 

IX.    Keram  Paulinarum  Liber 

X.   Borner's  Indices 

I,  Beschreibung  derselben 

1.  Uitlheilung  des  von  Borner  HuFgenommeDeD  Verzeicbnisscsüber 

das  Inventar,  die  Libri  und  UUorae  der  UnivsrsilSl 

XI.   Anonymi  LiberCopialis 

XII.     Das  Hauplslaalsarchiv  in  Dresden 

i.   S.  g.  Originalurkunden 

a.  Wlltenberger  Gesammlarcbiv 

3.  AclenbHnde 

t.  Exiracte 

xm.  PriValquellon  oder  Abschriften  officieller  Quellen  inPri- 

valbiichern 

Univ.  Bibl.  SIS.  Nr.  176,  mit  Auszügen 

Nr.  1387,  tl3,  llif),  l3iS.  1090;  Rathsbibliolhek  Rep.  n,  10'  fol.; 
Univ.  Bibl.  US.  Nr.  9äl  ,  <6B,  U78,  613,  1!36,  I3S«,  ISSO*; 
Anhang:  Vogel's  Colleclaneen. 


.r 


I.    Bie  paUtlscben  (^rporalion«!!  der  l'nlTenltäL 
I.    Die  Natiohen. 


B  bairiai;he  Nation     ..'... 

'< .  Über  nacionis  Bavaricae,  Hü 

1.  Placila  nationis  Bavaricae,  angelegt  von  Job.  Fabri  1  498  .... 
i  polnische  Nation 

<.   Verweisungen  auf  die  Statuten  van  1423  und  liiO 

3.  Liber  Nallonis  Polonicae  vom  Jahr  <557 

3.  Müller's  tfanuscript  über  die  Gerechtsame  und  Gewohnheiten  der 

Polnischen  Nation 

>  ipei^ssoische  Nation 


Inhaltsübersicht.  921 

II.   Die  Collbgia. 

Seite. 

.    Das  grosse  Fürstencolleg 737 

f.  Die  Urkunden  und  das  Copialbuch 737 

2.  Die  Statuten:  a)  älteste  Statuten  von  Iil6,  Niachtrag     ....  878 

6)  über  veterum  statutorum  V.  J.  1439     ....  743 

c)  Nova  statuta  V.  J.  1565 746 

d)  Statuta  revisa  V.  J.  1636 7  48 

3.  Libri  Conclusorum    . 749  vgl.  888 

4.  Verzeichniss  der  Collegiatcn 719 

^  ■ 

.    Das  kleine  Fürstencolleg  .     .    -. 762 

4.  Die  Urkunden 753 

2.  Die  Statuten:  a)  Statuta  Collegii  v.  J.UI2 .  754 

6)  Über  statutorum  per  Job.  Fabri  v.  J.  1497     .     .  755 

c)  Statuten  v.  J.  4  554 759 

d)  Öonclusa  et  observationes  v.  J.  1554     ....  760 

e)  Statuten  v.  J.  1720 761 

3.  Inventarium 764 

4.  Yerzeichniss  der  Collegiaten 763 


• 


Das  Frauencolleg 766 

4.  Gründe  der  unvollständigen  ficnulzung  des  Archives 766 

2.  Die  Urkunden 767 

3.  Yerzeichniss  der  Collegiaten 776 


C.    Me  racillitei. 

I.    Die  Facultas  Abtiüm. 

I.  DieUrkundeii  und  das  Copialbuch     .     • .  778 

II.  Die  Matrikel 783 

4.  Beschreibung  derselben 783 

2.  Die  Fesle.der  Facultat 784 

3.  Auszüge      . 788 

4.  Lateinische  Verse 794 

4.  Yerzeichniss  derDecane,  Yicekanzlerund  Promovierte o.  797 

III.    Liber  papireus,  von  4500  an    . 849 

lY.    Librj  Statutorum  . 821 

4.  Aelteste  Statuten  v.  J.  4  409    . 822 

2.  Neue  Redaclion  v.  J.  4  437 824 

3.  Statuta  legibilia 827 

4.  Dritte  Redactionv.  j.  1470  circa 830 

5.  Yierte  Redactionv.  J.  4  499 836 

6.  Abermalige  Redaction  eines  Theiles  der  Statuten  v.  J.  4  507.     .     .  842 

7.  Statuten  vom  Jahre  4524  und  4543?  vgL  Anbang 865 

8.  Statuten  V.  J.  4  558 845 

Y.    Libri  Actorum  decani  et  concilii  seit  4520 847 

4.  Beschreibung.     2.  Auszüge 848 

YI.    Liber  Epistolaris,  V.  J.  4491  an 854 

YIL    Rationarius  Fisci,  vom  Jahr  4428  ao 852 

Darin  Yerzeichnisse  der  Vorlesungen  4  437 — 4  444. 


t 


I 

922  InhaltsCbeksicht.      t 

VIII.    Rationarius  fieceptonim,  V.  J.  ISIS  an.     ........     .     .  853 

IX.    Ratiooarius  Expositorum,  V.  J.  1 5 1 2  ao      .     .     .     .  ^ 854 

X.    Index  omuium  rerum  facuUalis,  V.  J.  I5ii     .     .     .    i 855 

XI.   Registrum,  ums  Jahr  liSO  angelegt « 855 

XII.  Registrum  disputationuniy  von  1489  an \ 858 

XIII.  Registrum  complentium  pro  facultate,  von  Ii89  an 858 

XIV.  Registrum  disputationum  ordinariarum,  von  4514  an 859 

XV.    Libri  Quaestionum ,  von  ISIS  an 860 

XVr.   Tabula  pro  gradu  baccalaureatus,  von  Ii8l 861 

XVII.    über  culinarius,  von  1566  an 863 

XVin.   Volumina  Actorum  .     .     .     .   ' 863 

XIX.   Anbang ...  864 

Hat  es  Statuten  von  l5Si  und  I5i3  gegeben? 865 

U.    Me  drei  kdhen  laciiateM, 
A.    DiB  Thbologischb. 

I.    Die  Urkunden 866 

II.   Die  Statuten 868 

I.  Statuta  anliqua,  Slteste 868 

S.  Signatura  promotorum,  von  liS8  an 869 

3.  Statuten  von  1543 870 

m.    Rationarius ,  V.  J.  1545  an 870 

IV.    Fasciculi  Actorum 87t 

V.   Verzeichniss  der  Decane  von  1543  an 87S 

B.  Die  Jubistiscbb. 

SUtuta 873 

Darin  auch  Gatalogus  Ordinariorum  und  Promoiionsverzeich- 

nisse 874 

C.    Die  Mediginisghe. 

I.  Die  Urkunden  und  das  Gopiaibuch 877 

II.  Die  Statuten 878 

I.  Aelteste  SUtuten  von   1415 878 

S.  Statuten  von  1503 880 

3.  Statuten  von  1543 883 

ni.   Liber  Decrelorura  et  Actorum 885 

IV.    Manuale  Decanorum  A  et  B 885 

V.    VerzeichnissderDecane 886 

Anhang. 

I.    Nachträge,  Verluste,  Vorschläge 887 

II.  J.  J.  Vogers  und  W.  F.  Veller's  Collectaneen 894 

III.  Die  Siegel 899 

1  n  d  i  c  e  8, 

I.    Chronologisches  Verzeichniss  der  wichtigern  Urkunden 905 

II.    Verzeichniss  der  Gründer  und  Beamten  der  UniversitSt 9H 


Druck  von  Bnitkopf  and  HIrtel  in  Ltipiiff«